5.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 161/53


P9_TA(2022)0385

Vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. November 2022 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Kroatien (10624/2022 — C9-0222/2022 — 2022/0806(NLE))

(Anhörung)

(2023/C 161/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Rates (10624/2022),

gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2012, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C9-0222/2022),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die Überprüfung der vollständigen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Kroatien (COM(2019)0497),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in Kroatien (14883/21),

unter Hinweis auf Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet und sicherzustellen hat, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden,

unter Hinweis auf Artikel 21 Absatz 1 AEUV und Artikel 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach den Bürgern das Recht zugesichert wird, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 8. Juli 2021 (1) und 30. Mai 2018 (2) zu den Jahresberichten über das Funktionieren des Schengen-Raums sowie auf seine Entschließungen vom 11. Dezember 2018 (3), 13. Oktober 2011 (4) und 8. Juni 2011 (5) zum Schengen-Erweiterungsprozess,

unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. November 2021 in der Rechtssache M. H. u. a. / Kroatien (15670/18 und 43115/18),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Maßnahmen von Polizeibeamten des Innenministeriums der Republik Kroatien im Bereich der irregulären Migration und des internationalen Schutzes vom Juli 2022,

gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0264/2022),

1.

billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, seinen Entwurf entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag 1

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 4

Entwurf des Rates

Geänderter Text

(4)

Die Europäische Kommission hat am 22. Oktober 2019 eine Mitteilung über die Überprüfung der vollständigen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Kroatien (5) veröffentlicht, in der sie zu dem Schluss gelangt, dass „Kroatien die notwendigen Maßnahmen ergriffen [hat], um sicherzustellen, dass die für die Anwendung aller einschlägigen Teile des Schengen-Besitzstands erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Kroatien muss weiter konsequent daran arbeiten, alle laufenden Maßnahmen — insbesondere im Bereich des Außengrenzenmanagements — umzusetzen, um zu gewährleisten, dass dies auch künftig der Fall ist. Die Kommission bestätigt ferner, dass Kroatien weiterhin den mit dem Schengen-Besitzstand verbundenen Verpflichtungen nachkommt, die das Land bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist.“

(4)

Die Europäische Kommission hat am 22. Oktober 2019 eine Mitteilung über die Überprüfung der vollständigen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Kroatien (5) veröffentlicht, in der sie zu dem Schluss gelangt, dass „Kroatien die notwendigen Maßnahmen ergriffen [hat], um sicherzustellen, dass die für die Anwendung aller einschlägigen Teile des Schengen-Besitzstands erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Kroatien muss weiter konsequent daran arbeiten, alle laufenden Maßnahmen — insbesondere im Bereich des Außengrenzenmanagements — umzusetzen, um zu gewährleisten, dass dies auch künftig der Fall ist. Die Kommission bestätigt ferner, dass Kroatien weiterhin den mit dem Schengen-Besitzstand verbundenen Verpflichtungen nachkommt, die das Land bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist.“ Kroatien sollte das Europäische Parlament und den Rat bis zum … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] schriftlich über die Folgemaßnahmen, die im Anschluss an den Aktionsplan im Bereich des Außengrenzenmanagements ergriffen wurden, und über die Umsetzung aller damit zusammenhängenden laufenden Maßnahmen einschließlich des unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Maßnahmen von Polizeibeamten unterrichten.

Änderungsantrag 2

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 4 a (neu)

Entwurf des Rates

Geänderter Text

 

(4a)

Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Kommission gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates sollte die Kommission in ihr jährliches Evaluierungsprogramm entweder eine regelmäßige oder eine thematische Evaluierung der Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich des Außengrenzenmanagements durch Kroatien aufnehmen, wobei es auch um Bedenken hinsichtlich der Lage der Grundrechte gehen sollte. Angesichts von Berichten und Vorwürfen zu Misshandlungen und Zurückweiseungen (push-backs) von Migranten an den Grenzen sollte diese Evaluierung eine Besichtigung in Kroatien sowie eine jährliche Nachverfolgung des wiedereingeführten unabhängigen Überwachungsmechanismus für die Außengrenzen umfassen. Die Kommission sollte geeignete Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel aussprechen und regelmäßig klare Informationen darüber bereitstellen.

Änderungsantrag 3

Entwurf eines Beschlusses

Erwägung 5

Entwurf des Rates

Geänderter Text

(5)

Der Rat ist am 9. Dezember 2021 zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Kroatien die Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands erfüllt hat (6).

(5)

Der Rat ist am 9. Dezember 2021 zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Kroatien die Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands erfüllt hat (6) , und hat Kroatien ersucht, weiterhin konsequent an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands sowie der mit dem Schengen-Besitzstand verbundenen Verpflichtungen zu arbeiten .


(1)  ABl. C 99 vom 1.3.2022, S. 158.

(2)  ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 106.

(3)  ABl. C 388 vom 13.11.2020, S. 18.

(4)  ABl. C 94 E vom 3.4.2013, S. 13.

(5)  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 160.

(5)  COM(2019)0497 vom 22.10.2019.

(5)  COM(2019)0497 vom 22.10.2019.

(6)  Dok. ST 14883/21.

(6)  Dok. ST 14883/21.