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28.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 149/125 |
P9_TA(2022)0367
Nachhaltige Schiffskraftstoffe (Initiative „FuelEU Maritime“) ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (COM(2021)0562 — C9-0333/2021 — 2021/0210(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2023/C 149/13)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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|
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — letzter Teil
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
eingeführt, um die Nutzung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Kraftstoffen und Ersatzenergiequellen systematisch in der gesamten Union zu steigern und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Seeverkehrs zu gewährleisten und Verzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden . |
eingeführt, um im Einklang mit dem Ziel der Union, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und mit den Zielen des Übereinkommens von Paris die Nutzung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Kraftstoffen und Ersatzenergiequellen im Seeverkehr systematisch in der gesamten Union zu steigern und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Seeverkehrs sicherzustellen, Entwicklungsmöglichkeiten für die Schifffahrtsbranche zu schaffen und Verzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern . |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Verordnung gilt für alle Schiffe mit einer Bruttoraumzahl über 5 000 unabhängig von ihrer Flagge in Bezug auf |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Schiffe für den Fang oder die Verarbeitung von Fisch, Holzschiffe einfacher Bauart , Schiffe ohne Motorantrieb oder staatliche Schiffe, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden. |
Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Schiffe für den Fang oder die Verarbeitung von Fisch, Holzschiffe einfacher Bauart oder staatliche Schiffe, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Liste der benachbarten Containerumladehäfen, die von der Begriffsbestimmung für Anlaufhäfen für Containerschiffe gemäß dieser Verordnung ausgenommen sind. |
|
|
Danach erlässt die Kommission mindestens alle zwei Jahre Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der benachbarten Containerumladehäfen, die von der Begriffsbestimmung für Anlaufhäfen für Containerschiffe gemäß dieser Verordnung ausgenommen sind. |
|
|
In diesen Durchführungsrechtsakten werden benachbarte Containerumladehäfen aufgeführt, die sich außerhalb der Union, aber weniger als 300 Seemeilen vom Gebiet der Union entfernt befinden und bei denen der Anteil der Umladungen von Containern, gemessen in 20-Fuß-Einheiten, während des letzten Zwölfmonatszeitraums, für den einschlägige Daten vorliegen, 65 % des gesamten Containerverkehrs dieses Hafens übersteigt. |
|
|
Für die Zwecke dieser Liste gelten Container als umgeladen, wenn sie von einem Schiff in den Hafen zum alleinigen Zweck des Verladens auf ein anderes Schiff entladen werden. Häfen in Drittstaaten, die tatsächlich Maßnahmen anwenden, die genauso ambitioniert wie die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sind, werden nicht einbezogen. |
|
|
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Energie, die auf Fahrten von Fahrgastschiffen, die keine Kreuzfahrtschiffe sind, zwischen einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats auf einer Insel mit weniger als 100 000 ständigen Einwohnern verbraucht wird, und in Bezug auf die Energie, die während eines Hafenaufenthalts auf der entsprechenden Insel verbraucht wird, bestimmte Routen und Häfen von der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und b ausnehmen. Die Mitgliedstaaten teilen diese Ausnahmen vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mit, die sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Ausnahmen gelten nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf die Energie, die für Fahrten zwischen einem Anlaufhafen in einem Gebiet in äußerster Randlage und einem anderen Anlaufhafen in einem Gebiet in äußerster Randlage verbraucht wird, sowie für die während ihres Aufenthalts innerhalb des Anlaufhafens der entsprechenden Gebiete in äußerster Randlage verbrauchte Energie bestimmte Routen und Häfen von der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und ba ausnehmen. Die Mitgliedstaaten teilen diese Ausnahmen vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mit, die sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Ausnahmen gelten nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Die Mitgliedstaaten, ihre Regionen und Gebiete sind durch nichts daran gehindert, diese Ausnahme nicht anzuwenden oder die von ihnen gewährte Ausnahme vor dem 31. Dezember 2029 zu beenden. |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Mitgliedstaaten können für die Energie, die auf Fahrten im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder auf Fahrten von Schiffen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates unterliegen, verbraucht wird, bestimmte Strecken von der Anwendung des Absatzes 1 ausnehmen. Die Mitgliedstaaten teilen diese Ausnahmen vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mit, die sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Ausnahmen gelten nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Kommission überwacht fortlaufend die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Umleitung von Fracht, insbesondere über Umladehäfen in Nachbarländern. Stellt die Kommission erhebliche negative Auswirkungen auf die Häfen der Union fest, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor. Die Kommission analysiert insbesondere die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Gebiete in äußerster Randlage und die Inseln und schlägt erforderlichenfalls Änderungen des Geltungsbereichs dieser Verordnung vor. |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe h a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe i
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe m
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe n
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe q a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe q b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe q c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe r
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Spiegelstrich3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Spiegelstrich4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Spiegelstrich5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Spiegelstrich6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
[Sternchen: Der Referenzwert, der in einer späteren Phase des Gesetzgebungsverfahrens berechnet wird, entspricht der auf die Flotte bezogen durchschnittlichen Treibhausgasintensität der im Jahr 2020 an Bord von Schiffen verbrauchten Energie, die auf der Grundlage der Daten, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/757 überwacht und gemeldet werden, und unter Verwendung der in Anhang I der genannten Verordnung festgelegten Methode und Standardwerte ermittelt wird.] |
[Sternchen: Der Referenzwert, der in einer späteren Phase des Gesetzgebungsverfahrens berechnet wird, entspricht der auf die Unionsflotte bezogenen durchschnittlichen Treibhausgasintensität der im Jahr 2020 an Bord von Schiffen verbrauchten Energie, die auf der Grundlage der Daten, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/757 überwacht und gemeldet werden, und unter Verwendung der in Anhang I der genannten Verordnung festgelegten Methode und Standardwerte ermittelt wird.] |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Die Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffs verbrauchten Energie wird nach der in Anhang I beschriebenen Methode als die Menge der Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit berechnet. |
(3) Die Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffs verbrauchten Energie wird nach der in Anhang I beschriebenen Methode als die Menge der Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit berechnet. Für Schiffe in Eisklassen wird ein Korrekturfaktor angewandt, um den höheren Treibstoffverbrauch in Verbindung mit Fahrten in vereisten Gewässern abzuziehen. |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3a) In Anhang II dieser Verordnung werden Standardwerte angegeben, die als Grundlage für die Berechnung der Emissionsfaktoren dienen. Wenn tatsächliche Werte durch Zertifizierung oder direkte Emissionsmessungen verifiziert wurden, können stattdessen diese tatsächlichen Werte verwendet werden. |
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um Well-to-Wake-Emissionsfaktoren für neue Energiequellen aufzunehmen oder bestehende Emissionsfaktoren anzupassen und damit die Kohärenz mit künftigen internationalen Normen oder den Rechtsvorschriften der Union im Energiebereich zu gewährleisten . |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um Well-to-Wake-Emissionsfaktoren für neue Energiequellen aufzunehmen oder bestehende Emissionsfaktoren anzupassen und damit die Kohärenz mit künftigen internationalen Normen oder den Rechtsvorschriften der Union im Energiebereich sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass sie, nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen, die tatsächlichen Emissionen des gesamten Brennstofflebenszyklus so realistisch wie möglich widerspiegeln . |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Es werden Konsultationen zwischen den Leitungsorganen von Häfen, Terminalbetreibern, Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Kraftstoffanbietern und anderen einschlägigen Interessenträgern organisiert, um die Zusammenarbeit in Bezug auf die in den einzelnen Häfen geplante und eingesetzte alternative Kraftstoffversorgung sowie die erwartete Nachfrage von Schiffen, die diese Häfen anlaufen, sicherzustellen. |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs |
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(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBO) in Häfen in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung gestellt werden, gegebenenfalls unter Rückgriff auf den in der Richtlinie XXXX [Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen] festgelegten Mechanismus für den Austausch von Gutschriften. |
||
|
|
(2) Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2034 wird im Nenner der Gleichung 1 in Anhang I zur Berechnung der Treibhausgasintensität der an Bord verbrauchten Energie ein Multiplikator von „2“ verwendet, um Unternehmen für die Verwendung von RFNBO-Brennstoffen zu belohnen. |
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|
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(3) Ab dem 1. Januar 2030 müssen mindestens 2 % des jährlichen durchschnittlichen Energieverbrauchs an Bord eines Schiffs mit RFNBO gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b gedeckt werden. |
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|
(4) Bis zum 31. Dezember 2034 gilt Absatz 3 nicht für Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften, die drei oder weniger Schiffe betreiben, die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 Absatz 1 fallen. |
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(5) Bis spätestens 2028 bewertet die Kommission die Verpflichtung nach Absatz 3 im Hinblick auf ihre Anpassung, wenn |
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|
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien für diese Bewertung festzulegen und die Verpflichtungen nach Artikel 4a Absatz 3 und Anhang V anzupassen, wenn dies nach der gemäß Absatz 5 durchgeführten Bewertung erforderlich ist. |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Ab dem 1. Januar 2030 muss ein Schiff am Liegeplatz in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats an die landseitige Stromversorgung angeschlossen sein und daraus seinen gesamten Energiebedarf am Liegeplatz decken. |
(1) Ab dem 1. Januar 2030 muss ein Schiff am Liegeplatz in einem Anlaufhafen , das unter Artikel 9 der Verordnung XXXX-XXX (Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe) fällt, an die landseitige Stromversorgung angeschlossen sein und daraus seinen gesamten Strombedarf am Liegeplatz decken. Falls ein Hafen außerhalb des TEN-V freiwillig eine landseitige Stromversorgung installiert hat, müssen Schiffe, die diesen Hafen anlaufen und über eine kompatible Ausrüstung für eine landseitige Stromversorgung verfügen, die landseitige Stromversorgung nutzen, wenn diese am angelaufenen Liegeplatz verfügbar ist. |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3a) Die Schiffsbetreiber unterrichten die Häfen, die sie anlaufen, vorab über ihre Absicht, sich an die landseitige Stromversorgung anzuschließen, oder über ihre Absicht, eine emissionsfreie Technologie gemäß Anhang III dieser Verordnung einzusetzen. Die Schiffsbetreiber geben gegebenenfalls auch an, wie viel Leistung sie während dieses Aufenthalts voraussichtlich benötigen werden, und teilen mit, welche Stromversorgungsausrüstung an Bord verfügbar ist. |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um Bezugnahmen auf neue Technologien in die Liste der zulässigen emissionsfreien Technologien oder Kriterien für deren Einsatz aufzunehmen , wenn diese neuen Technologien infolge des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts als den in diesem Anhang aufgeführten Technologien gleichwertig anzusehen sind. |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um Bezugnahmen auf neue Technologien in die Liste der zulässigen emissionsfreien Technologien aufzunehmen oder Kriterien für deren Einsatz zu ändern , wenn diese neuen Technologien oder Kriterien für den Einsatz infolge des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts als den in diesem Anhang aufgeführten Technologien gleichwertig oder besser als diese anzusehen sind. |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Das Leitungsorgan des Anlaufhafens entscheidet, ob die in Absatz 3 genannten Ausnahmen Anwendung finden, und stellt das Zeugnis gemäß den Anforderungen des Anhangs IV aus oder verweigert dessen Ausstellung. |
(5) Das Leitungsorgan des Anlaufhafens oder gegebenenfalls der Terminalbetreiber oder die zuständige Behörde entscheidet, ob die in Absatz 3 genannten Ausnahmen Anwendung finden, und stellt das Zeugnis gemäß den Anforderungen des Anhangs IV aus oder verweigert dessen Ausstellung. |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Ab dem 1. Januar 2035 dürfen die in Absatz 3 Buchstaben d und e aufgeführten Ausnahmen insgesamt nicht mehr als fünfmal je Berichtsjahr auf ein bestimmtes Schiff Anwendung finden. Ein Hafenaufenthalt zählt im Sinne dieser Vorschrift nicht, wenn das Schifffahrtsunternehmen nachweist, dass es vernünftigerweise nicht wissen konnte, dass das Schiff aus den in Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Gründen nicht angeschlossen werden kann. |
entfällt |
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 7 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(7a) Es werden Konsultationen zwischen den Leitungsorganen von Häfen, Terminalbetreibern, Schiffseignern, Schiffsbetreibern, Anbietern von landseitiger Stromversorgung, Netzmanagern und anderen einschlägigen Interessenträgern organisiert, um die Zusammenarbeit bei der in einzelnen Häfen geplanten und eingesetzten landseitigen Stromversorgungsinfrastruktur sowie über die erwartete Nachfrage von Schiffen, die diese Häfen anlaufen, sicherzustellen. |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4) Die Überwachungsdaten einschließlich Annahmen, Referenzwerten, Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten werden von den Schifffahrtsunternehmen auf transparente Weise korrekt ermittelt, erfasst, zusammengestellt, analysiert und dokumentiert, sodass die Prüfstelle die Treibhausgasintensität der an Bord von Schiffen verbrauchten Energie bestimmen kann. |
(4) Die Überwachungsdaten einschließlich Annahmen, Referenzwerten, Emissionsfaktoren , Tätigkeitsdaten und weiterer Informationen, die benötigt werden, um dieser Verordnung nachzukommen, werden von den Schifffahrtsunternehmen auf transparente Weise korrekt ermittelt, erfasst, zusammengestellt, analysiert und dokumentiert, sodass die Prüfstelle die Treibhausgasintensität der an Bord von Schiffen verbrauchten Energie bestimmen kann. |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3 — Buchstabe e
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3 — Buchstabe k
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Wenn die zusätzliche Energie, die aufgrund der Eisklasse des Schiffs benötigt wird, von der Berechnung der an Bord verbrauchten Energie ausgeschlossen werden soll, muss das Monitoringkonzept auch Folgendes enthalten: |
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Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Schifffahrtsunternehmen überprüfen regelmäßig — mindestens einmal jährlich –, ob das Monitoringkonzept für ein Schiff dessen Art und Funktionsweise angemessen ist und ob die in dem Konzept enthaltenen Daten verbessert werden können. |
(1) Die Schifffahrtsunternehmen überprüfen regelmäßig — mindestens einmal jährlich –, ob das Monitoringkonzept für ein Schiff dessen Art und Funktionsweise angemessen ist und ob die in dem Konzept enthaltenen Daten verbessert , korrigiert oder aktualisiert werden können. |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Schifffahrtsunternehmen ändern das Monitoringkonzept in den folgenden Situationen: |
(2) Die Schifffahrtsunternehmen ändern das Monitoringkonzept in den folgenden Situationen unverzüglich : |
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Schifffahrtsunternehmen legen genaue und zuverlässige Daten über die Treibhausgasintensität und die Nachhaltigkeitsmerkmale von Biokraftstoffen, Biogas, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen vor, die im Rahmen eines Systems überprüft werden, das von der Kommission gemäß Artikel 30 Absätze 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurde. |
(2) Die Schifffahrtsunternehmen legen genaue , vollständige und zuverlässige Daten über die Treibhausgasintensität und die Nachhaltigkeitsmerkmale von Biokraftstoffen, Biogas, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen vor, die im Rahmen eines Systems überprüft werden, das von der Kommission gemäß Artikel 30 Absätze 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurde. |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Schifffahrtsunternehmen dürfen von den festgelegten Standardwerten für die Tank-to-Wake-Emissionsfaktoren abweichen, wenn die tatsächlichen Werte durch Laborprüfungen oder direkte Emissionsmessungen zertifiziert sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Vorschriften für Laborprüfungen und direkte Emissionsmessungen festzulegen. |
(3) Die Schifffahrtsunternehmen dürfen von den festgelegten Standardwerten für die Tank-to-Wake-Emissionsfaktoren abweichen, wenn die tatsächlichen Werte durch direkte Emissionsmessungen im Einklang mit bestehenden Zertifizierungs- und Überprüfungssystemen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Richtlinie (EU) XXXX/XXXX [Erdgasrichtlinie] zertifiziert sind. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Vorschriften für direkte Emissionsmessungen festzulegen. |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9a Zertifizierung anderer Kraftstoffe (1) Die Schifffahrtsunternehmen dürfen von den festgelegten Standardwerten für die Well-to-Tank-Emissionsfaktoren aller anderen Kraftstoffe abweichen, wenn die tatsächlichen Werte durch Zertifizierung oder direkte Emissionsmessungen festgelegt wurden. (2) Die Schifffahrtsunternehmen dürfen von den festgelegten Standardwerten für die Well-to-Tank-Emissionsfaktoren aller anderen Kraftstoffe abweichen, wenn die tatsächlichen Werte durch direkte Emissionsmessungen zertifiziert sind. (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Vorschriften für die Zertifizierung der tatsächlichen Well-to-Tank-Emissionen und Vorschriften für die Durchführung direkter Emissionsmessungen festzulegen. |
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Prüfstelle bewertet die Konformität des Monitoringkonzepts mit den Anforderungen der Artikel 6 bis 9. Werden bei der Bewertung durch die Prüfstelle Nichtkonformitäten mit diesen Anforderungen festgestellt, so überarbeitet das betreffende Schifffahrtsunternehmen sein Monitoringkonzept entsprechend und übermittelt vor Beginn des Berichtszeitraums das überarbeitete Konzept zur endgültigen Bewertung durch die Prüfstelle. Das betreffende Schifffahrtsunternehmen vereinbart mit der Prüfstelle einen für die Durchführung dieser Überarbeitung notwendigen Zeitraum. Dieser Zeitraum geht keinesfalls über den Beginn des Berichtszeitraums hinaus. |
(1) Die Prüfstelle bewertet die Konformität des Monitoringkonzepts mit den Anforderungen der Artikel 6 bis 9. Werden bei der Bewertung durch die Prüfstelle Nichtkonformitäten mit diesen Anforderungen festgestellt, so überarbeitet das betreffende Schifffahrtsunternehmen unverzüglich sein Monitoringkonzept entsprechend und übermittelt vor Beginn des Berichtszeitraums das überarbeitete Konzept zur endgültigen Bewertung durch die Prüfstelle. Das betreffende Schifffahrtsunternehmen vereinbart mit der Prüfstelle einen für die Durchführung dieser Überarbeitung notwendigen Zeitraum. Dieser Zeitraum geht keinesfalls über den Beginn des Berichtszeitraums hinaus. |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Werden bei der Prüfbewertung Falschangaben oder Nichtkonformitäten mit dieser Verordnung festgestellt, so teilt die Prüfstelle dem Schifffahrtsunternehmen dies zeitnah mit. Das Schifffahrtsunternehmen beseitigt daraufhin die Falschangaben oder Nichtkonformitäten, damit das Prüfverfahren rechtzeitig abgeschlossen werden kann. |
(3) Werden bei der Prüfbewertung Falschangaben oder Nichtkonformitäten mit dieser Verordnung festgestellt, so teilt die Prüfstelle dem Schifffahrtsunternehmen dies zeitnah mit. Das Schifffahrtsunternehmen beseitigt daraufhin unverzüglich die Falschangaben oder Nichtkonformitäten, damit das Prüfverfahren rechtzeitig abgeschlossen werden kann. |
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 3 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Prüfstelle ermittelt potenzielle Risiken im Zusammenhang mit der Überwachung und Berichterstattung, indem sie die Meldungen über die Menge, die Art und den Emissionsfaktor der an Bord von Schiffen verbrauchten Energie mit geschätzten Daten vergleicht, die sich auf Schiffsverfolgungsdaten und Merkmale wie die installierte Motorleistung stützen. Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, nimmt die Prüfstelle weitere Untersuchungen vor. |
(1) Die Prüfstelle ermittelt potenzielle Risiken im Zusammenhang mit der Überwachung und Berichterstattung, indem sie die Meldungen über die Menge, die Art und den Emissionsfaktor der an Bord von Schiffen verbrauchten Energie mit geschätzten Daten vergleicht, die sich auf Schiffsverfolgungsdaten und Merkmale wie die installierte Motorleistung stützen. Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, die der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zuwiderlaufen würden, nimmt die Prüfstelle weitere Untersuchungen vor. |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Prüfstellen müssen von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, akkreditiert werden. |
(1) Die Prüfstellen müssen von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, akkreditiert werden. Die nationale Akkreditierungsstelle übermittelt der Kommission regelmäßig die Liste der akkreditierten Prüfstellen zusammen mit allen relevanten Kontaktinformationen. |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die nationalen Akkreditierungsstellen stellen sicher, dass die Prüfstelle |
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Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Um potenzielle Interessenkonflikte auszuschließen, darf die Prüfstelle in Bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend von einem einzigen Schifffahrtsunternehmen abhängig sein. |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um weitere Methoden und Kriterien für die Akkreditierung von Prüfstellen festzulegen. Die in den delegierten Rechtsakten festgelegten Methoden stützen sich auf die in den Artikeln 10 und 11 genannten Prüfgrundsätze sowie einschlägige international anerkannte Normen. |
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um weitere Methoden und Kriterien für die Akkreditierung von Prüfstellen und andere Vorschriften festzulegen , um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Prüfstelle sicherzustellen . Die in den delegierten Rechtsakten festgelegten Methoden stützen sich auf die in den Artikeln 10 und 11 genannten Prüfgrundsätze sowie einschlägige international anerkannte Normen. |
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1 — Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Wenn die zusätzliche Energie, die aufgrund der Eisklasse des Schiffs benötigt wird, von der an Bord verbrauchten Energie ausgenommen werden soll, muss das Monitoringkonzept auch Folgendes enthalten: |
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Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Schifffahrtsunternehmen zeichnen die Informationen und Daten gemäß Absatz 1 jährlich in transparenter Weise auf, sodass die Einhaltung dieser Verordnung durch die Prüfstelle überprüft werden kann. |
(2) Die Schifffahrtsunternehmen zeichnen die Informationen und Daten gemäß Absatz 1 rechtzeitig und in transparenter Weise auf und stellen sie jährlich zusammen , damit die Einhaltung dieser Verordnung durch die Prüfstelle überprüft werden kann. |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Auf der Grundlage der von der Prüfstelle übermittelten Informationen berechnet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Höhe der in Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Strafzahlungen und teilt sie dem Unternehmen mit. |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Verwaltungsbehörde einer Schifffahrtsgesellschaft ist |
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Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Kommission entwickelt, pflegt und aktualisiert eine elektronische Konformitätsdatenbank, die der Überwachung der Einhaltung der Artikel 4 und 5 dient. In der Konformitätsdatenbank werden die Aufzeichnungen über die Konformitätsbilanz der Schiffe und die Inanspruchnahme der Flexibilitätsmechanismen gemäß den Artikeln 17 und 18 gespeichert. Sie ist den Schifffahrtsunternehmen, den Prüfstellen, den zuständigen Behörden und der Kommission zugänglich. |
(1) Die Kommission entwickelt, pflegt und aktualisiert eine elektronische Konformitätsdatenbank, die in das nach der Verordnung (EU) 2015/757 errichtete THETIS-MRV-System integriert ist, die der Überwachung der Einhaltung der Artikel 4 und 5 dient. In der Konformitätsdatenbank werden die Aufzeichnungen über die Konformitätsbilanz der Schiffe, die Inanspruchnahme der Ausnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und der Flexibilitätsmechanismen gemäß den Artikeln 17 und 18 sowie die entrichteten Strafzahlungen gemäß Artikel 20 gespeichert. Sie ist den Schifffahrtsunternehmen, den Prüfstellen, den zuständigen Behörden und der Kommission zugänglich. |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Schifffahrtsunternehmen dürfen die Überkonformität von Schiffen, die nicht unter diese Verordnung fallen und vollständig mit erneuerbarer Energie wie Wind- oder Solarenergie angetrieben werden, gutschreiben, sofern diese Schiffe nicht nur zu Freizeitzwecken genutzt werden. |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Bis zum 30. April jedes Jahres speichert das Schifffahrtsunternehmen in der Konformitätsdatenbank für jedes seiner Schiffe die von der Prüfstelle ermittelten Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 2 sowie Informationen, anhand deren das Schiff, das Schifffahrtsunternehmen sowie die Prüfstelle, die die Bewertung durchgeführt hat, identifiziert werden kann . |
(3) Bis zum 30. April jedes Jahres speichert das Schifffahrtsunternehmen in der Konformitätsdatenbank für jedes seiner Schiffe die von der Prüfstelle ermittelten und berechneten Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 2 , Informationen über die Inanspruchnahme der Flexibilitätsmechanismen gemäß den Artikeln 17 und 18 und über die etwaigen gemäß Artikel 5 Absatz 3 jährlich angewandten Ausnahmen sowie Informationen, anhand deren das Schiff, das Schifffahrtsunternehmen sowie die Prüfstelle, die die Bewertung durchgeführt hat, identifiziert werden können . |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Wird für ein Schiff in einem Berichtszeitraum Überkonformität ausgewiesen, so kann das betreffende Schifffahrtsunternehmen diese der Konformitätsbilanz desselben Schiffs im folgenden Berichtszeitraum gutschreiben. Das Schifffahrtsunternehmen erfasst vorbehaltlich der Genehmigung durch seine Prüfstelle die Übertragung der Überkonformität auf den folgenden Berichtszeitraum in der Konformitätsdatenbank. Nach der Ausstellung der FuelEU-Konformitätsbescheinigung kann das Schifffahrtsunternehmen die Überkonformität nicht mehr übertragen. |
(1) Wird für ein Schiff in einem Berichtszeitraum Überkonformität im Hinblick auf seine Treibhausgasintensität oder seine in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 4a Absatz 3 genannten Anteile erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs ausgewiesen, so kann auf der Grundlage der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Informationen, das betreffende Schifffahrtsunternehmen diese der Konformitätsbilanz desselben Schiffs im folgenden Berichtszeitraum gutschreiben. Das Schifffahrtsunternehmen erfasst vorbehaltlich der Genehmigung durch seine Prüfstelle die Übertragung der Überkonformität auf den folgenden Berichtszeitraum in der Konformitätsdatenbank. Nach der Ausstellung der FuelEU-Konformitätsbescheinigung kann das Schifffahrtsunternehmen die Überkonformität nicht mehr übertragen. Die nicht in Anspruch genommene Überkonformität für den folgenden Berichtszeitraum ist drei Jahre gültig. |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Konformitätsbilanzen von zwei oder mehreren Schiffen, die von derselben Prüfstelle überprüft werden, können im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 4 in einem Pool zusammengefasst werden. Die Konformitätsbilanz eines Schiffs darf im selben Berichtszeitraum nicht mehr als einem Pool zugeordnet werden. |
(1) Die Konformitätsbilanzen für die Treibhausgasintensität oder die in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 4a Absatz 3 genannten Anteile erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs von zwei oder mehreren Schiffen, die von derselben Prüfstelle überprüft werden, können im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 4 und 4a in einem Pool zusammengefasst werden. Die Konformitätsbilanz eines Schiffs darf im selben Berichtszeitraum nicht mehr als einem Pool zugeordnet werden. |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Wird für das Schiff am 1. Mai des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres Unterkonformität ausgewiesen, so hat das Schifffahrtsunternehmen eine Strafzahlung zu entrichten. Die Prüfstelle berechnet den Betrag der Strafzahlung anhand der Formel in Anhang V. |
(1) Wird für das Schiff am 1. Mai des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres Unterkonformität ausgewiesen, so hat das Schifffahrtsunternehmen eine korrektive Strafzahlung zu entrichten. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats berechnet auf der Grundlage der von der Prüfstelle übermittelten Informationen den Betrag der Strafzahlung anhand der Formeln in Anhang V jeweils für die Grenzwerte für die Treibhausgasintensität und für die etwaigen, in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 4a Absatz 3 genannten Anteile erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs . |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Das Schifffahrtsunternehmen hat für jeden nichtkonformen Hafenaufenthalt eine Strafzahlung zu entrichten. Die Prüfstelle berechnet den Betrag der Strafzahlung, indem sie den Betrag von 250 EUR mit der an Bord installierten Leistung in Megawatt und der Anzahl der am Liegeplatz verbrachten Stunden multipliziert. |
(2) Das Schifffahrtsunternehmen hat für jeden nichtkonformen Hafenaufenthalt eine Strafzahlung zu entrichten. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats berechnet den Betrag der Strafzahlung auf der Grundlage der von der Prüfstelle vorgelegten Informationen , indem sie den Betrag von 250 EUR zu Preisen von 2022 mit der an Bord installierten Leistung in Megawatt und der Anzahl der am Liegeplatz verbrachten Stunden multipliziert. Für die Zwecke dieser Berechnung wird die Zeit, die für den Anschluss an die landseitige Stromversorgung benötigt wird, mit zwei Stunden angesetzt, und diese Zeit wird standardmäßig von der Berechnung der Anzahl der am Liegeplatz verbrachten Stunden abgezogen, um die für den Anschluss an die landseitige Stromversorgung benötigte Zeit zu berücksichtigen. |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Der Verwaltungsstaat stellt in Bezug auf ein Schifffahrtsunternehmen sicher, dass das Schifffahrtsunternehmen für jedes seiner Schiffe, dessen Unterkonformität am 1. Juni des Berichtsjahres festgestellt wurde, nach einer etwaigen Validierung durch seine zuständige Behörde bis zum 30. Juni des Berichtsjahres einen Betrag in Höhe der Strafzahlung zahlt, die sich aus der Anwendung der Formeln in Anhang V Teil B ergibt. |
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Schließt das Unternehmen einen Vertrag mit einem gewerblichen Betreiber ab, in dem festgelegt ist, dass dieser Betreiber für den Kauf des Kraftstoffs oder den Betrieb des Schiffs verantwortlich ist, so legen das Unternehmen und dieser gewerbliche Betreiber im Wege einer vertraglichen Vereinbarung fest, dass der gewerbliche Betreiber für die Kosten aufkommt, die sich aus den in diesem Artikel genannten Strafzahlungen ergeben. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als für den Betrieb des Schiffs verantwortlich die Bestimmung der beförderten Ladung, der Strecke, der Route und/oder der Geschwindigkeit des Schiffs. |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 3 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3c) Schließt das Unternehmen oder der gewerbliche Betreiber einen Vertrag mit einem Kraftstoffanbieter, mit dem der Anbieter die Verantwortung für die Lieferung bestimmter Kraftstoffe übernimmt, so muss dieser Vertrag Bestimmungen enthalten, in denen die Haftung des Kraftstoffanbieters für die Entschädigung des Unternehmens oder gewerblichen Betreibers für die Zahlung der in diesem Artikel genannten Strafzahlungen festgelegt wird, wenn die Kraftstoffe nicht gemäß den vereinbarten Bedingungen geliefert wurden. Für die Zwecke dieses Absatzes müssen Kraftstoffe, die im Rahmen der genannten Verträge geliefert werden, den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe b entsprechen. |
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um unter Berücksichtigung der Entwicklung der Energiekosten die Formel in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und den Betrag der festen Strafzahlung in Absatz 2 des vorliegenden Artikels anzupassen. |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um die Formel in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und den Betrag der festen Strafzahlung in Absatz 2 des vorliegenden Artikels anzupassen , sobald die Entwicklung der Energiekosten der abschreckenden Wirkung der vorhandenen Strafzahlungen zuwiderläuft. Was die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Formel betrifft, so muss die sich daraus ergebende Strafzahlung höher sein als die Menge und die Kosten der erneuerbaren und kohlenstoffarmen Kraftstoffe, die zur Einhaltung dieser Verordnung auf den Schiffen hätten verbraucht werden müssen. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die in Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Strafzahlungen werden zur Unterstützung gemeinsamer Vorhaben bereitgestellt, die eine rasche Einführung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr zum Ziel haben. Vorhaben, die aus den verhängten Strafzahlungen finanziert werden, müssen die Erzeugung größerer Mengen erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe für den Seeverkehrssektor fördern, den Bau geeigneter Bunkeranlagen oder Stromanschlusspunkte in Häfen erleichtern und einen Beitrag zur Entwicklung der innovativsten europäischen Technologien, ihrer Erprobung und Einführung in der Flotte leisten, damit erhebliche Emissionsreduktionen erreicht werden. |
(1) Die in Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Strafzahlungen werden zur Unterstützung gemeinsamer Vorhaben bereitgestellt, die eine rasche Einführung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr zum Ziel haben. Vorhaben, die aus den verhängten Strafzahlungen finanziert werden, müssen die Erzeugung größerer Mengen erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe für den Seeverkehrssektor fördern, den Bau geeigneter Bunkeranlagen oder Stromanschlusspunkte in Häfen oder erforderlichenfalls die Anpassung von Aufbauten erleichtern und einen Beitrag zur Entwicklung der innovativsten europäischen Technologien, ihrer Erprobung und Einführung in der Flotte leisten, damit erhebliche Emissionsreduktionen erreicht werden. |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die aus den Strafzahlungen erzielten Einnahmen gemäß Absatz 1 werden dem in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Innovationsfonds zugewiesen. Diese Einnahmen stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar und werden im Einklang mit den für den Innovationsfonds geltenden Vorschriften eingesetzt. |
(2) Die aus den Strafzahlungen erzielten Einnahmen gemäß Absatz 1 werden dem in Artikel 3gab der Richtlinie 2003/87/EG genannten Ozeanfonds zugewiesen. Diese Einnahmen sind zweckgebunden für den Seeverkehrssektor und tragen zu dessen Dekarbonisierung bei. Diese Einnahmen stellen externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar und werden im Einklang mit den für den Ozeanfonds geltenden Vorschriften eingesetzt. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Schifffahrtsunternehmen können beantragen, dass die ihnen von der Prüfstelle im Rahmen dieser Verordnung mitgeteilten Berechnungen und Maßnahmen einschließlich der Weigerung, eine FuelEU-Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 auszustellen, überprüft werden. |
(1) Die Schifffahrtsunternehmen können beantragen, dass die ihnen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Prüfstelle im Rahmen dieser Verordnung mitgeteilten Berechnungen und Maßnahmen einschließlich der Weigerung, eine FuelEU-Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 auszustellen, überprüft werden. |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 6 , Artikel 5 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 3 wird der Kommission mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4a Absatz 6 , Artikel 5 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 3 wird der Kommission mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit übertragen. |
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 7 , Artikel 5 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4a Absatz 6 , Artikel 5 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 7 , Artikel 5 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4a Absatz 6 , Artikel 5 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz - 1 (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2024 einen Bericht über die sozialen Auswirkungen dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält eine Prognose der Auswirkungen dieser Verordnung auf den Beschäftigungs- und Ausbildungsbedarf bis 2030 und bis 2050. |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2030 über die Ergebnisse einer Bewertung der Funktionsweise dieser Verordnung und der Entwicklung der Technologien und des Marktes für erneuerbare und kohlenstoffarme Kraftstoffe im Seeverkehr sowie der entsprechenden Auswirkungen auf den Seeverkehrssektor in der Union Bericht. Die Kommission prüft mögliche Änderungen in Bezug auf |
(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2027 und anschließend alle fünf Jahre über die Ergebnisse einer Bewertung der Funktionsweise dieser Verordnung und der Entwicklung der Technologien und des Marktes für erneuerbare und kohlenstoffarme Kraftstoffe im Seeverkehr sowie der entsprechenden Auswirkungen auf den Seeverkehrssektor in der Union Bericht. In diesem Bericht wird dem Beitrag dieser Verordnung zur Verwirklichung der allgemeinen und sektorspezifischen Klimaziele der Union, wie sie im Europäischen Klimagesetz festgelegt sind, zu den Zielen der Union in den Bereichen Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz besondere Aufmerksamkeit gewidmet. In diesem Bericht werden auch die Auswirkungen dieser Verordnung auf das Funktionieren des Binnenmarkts, die Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrssektors, die Frachtraten und das Ausmaß der Verlagerung von CO2-Emissionen und Geschäftstätigkeiten ausgewertet. Gleichzeitig bewertet die Kommission auch die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Verringerung der weltweiten Treibhausgasemissionen im Verkehr und auf die Entwicklung der globalen und regionalen Handelsströme. Die Kommission prüft mögliche Änderungen in Bezug auf |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
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Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 — Buchstabe a b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 — Buchstabe a c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Damit ein zielorientierter und technologieneutraler Ansatz gewahrt wird, sollte die Verordnung überprüft und erforderlichenfalls geändert werden, wenn neue Technologien zur Treibhausgasminderung wie die bordseitige Kohlenstoffabscheidung, neue erneuerbare und kohlenstoffarme Kraftstoffe und neue Antriebsmethoden, wie der Windantrieb, technisch und wirtschaftlich ausgereift sind. Die Kommission bewertet kontinuierlich die Ausgereiftheit der verschiedenen Technologien zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2027 eine erste diesbezügliche Überprüfung vor. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1b) Die Kommission überwacht die Menge der Schifffahrtsunternehmen in der Union zur Verfügung gestellten alternativen Kraftstoffe in der Union kontinuierlich und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2027 und anschließend bis 2050 alle fünf Jahre darüber Bericht. Für den Fall, dass das Angebot dieser Kraftstoffe nicht der Nachfrage der Schifffahrtsunternehmen entspricht, die zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erforderlich ist, sollte die Kommission Maßnahmen vorschlagen, damit die Anbieter von Schiffskraftstoffen in der Union Schifffahrtsunternehmen, die Häfen der Union anlaufen, angemessene Mengen alternativer Kraftstoffe zur Verfügung stellen. |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 c (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1c) Wenn die Internationale Seeschifffahrtsorganisation globale Grenzwerte für die Treibhausgasintensität annimmt, die den Grenzwerten dieser Verordnung entsprechen, schlägt die Kommission Änderungen dieser Verordnung vor, um die Bestimmungen vollständig an die international vereinbarten Grenzwerte anzugleichen. |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 d (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1d) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2027 und anschließend bis 2050 alle fünf Jahre Bericht über die Ergebnisse einer umfassenden Bewertung der gesamten makroökonomischen Auswirkungen des Legislativpakets „Fit für 55“ (1a) . In diesem Bericht nimmt sie insbesondere Bezug auf die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Union, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Frachtraten, die Kaufkraft der Haushalte und den Umfang der Verlagerung von CO2-Emissionen. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 1 e (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1e) Die Kommission zieht mit Blick auf eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften mögliche Änderungen an dieser Verordnung in Betracht. Die Kommission und die zuständigen Behörden nehmen eine kontinuierliche Anpassung an die bewährten Verwaltungsverfahren vor und ergreifen alle Maßnahmen, um die Durchsetzung dieser Verordnung zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Schiffseigner, Betreiber, Häfen und Prüfstellen somit so gering wie möglich zu halten. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Artikel 28a Ausgleichende Verringerung des Verwaltungsaufwands Im Einklang mit ihrer Mitteilung zur Anwendung des One-in-one-out-Grundsatzes legt die Kommission bis zum 1. Januar 2024 Vorschläge zum Ausgleich des durch diese Verordnung entstehenden Verwaltungsaufwands vor, und zwar durch die Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen in anderen Rechtsakten der Union, die im Seeverkehr Verwaltungsaufwand verursachen. |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Gleichung 1
Vorschlag der Kommission
|
Treibhausgasintensitätsindex |
Well-to-Tank (WtT) |
Tank-to-Wake (TtW) |
|
Treibhausgasintensität
|
|
|
Geänderter Text
|
Treibhausgasintensitätsindex |
Well-to-Tank (WtT) |
Tank-to-Wake (TtW) |
|
Treibhausgasintensität
|
|
|
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Tabelle I — Zeile 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
|
n fuel |
Zahl der dem Schiff im Bezugszeitraum gelieferten Kraftstoffe |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Tabelle I — Zeile 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
|
MULTi |
Multiplikator angewandt auf RFNBO-Kraftstoff |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Tabelle I — Zeile 19 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
|
Mi, j A |
Angepasste Masse des jeweiligen Kraftstoffs i, der aufgrund der Befahrung von vereisten Gewässern bei Schiffen der Eisklasse IC, IB, IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse (1a) und aufgrund der technischen Eigenschaften von Schiffen der Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse in der Kraftstoffverbrennungseinheit j verbrannt wird, in [gFuel]. Die angepasste Masse Mi, j A wird in Gleichung 1 erforderlichenfalls anstelle der Masse Mi, j verwendet. |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Absatz 4 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei fossilen Kraftstoffen sind die Standardwerte in Anhang II zu verwenden. |
Bei fossilen Kraftstoffen sind die Standardwerte in Anhang II zu verwenden , es sei denn, es können aufgrund von Zertifizierung oder direkten Emissionsmessungen die tatsächlichen Werte angegeben werden . |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Term ΣEk x CO2eq electricity im Zähler der Gleichung 1 auf Null gesetzt. |
Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Term ΣEk x CO2eq electricity im Zähler der Gleichung 1 auf Null gesetzt. |
|
|
Der Term MULT im Nenner der Gleichung 1 wird in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1b auf den in Artikel 4a Absatz 2 genannten Multiplikator für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs festgelegt. Für alle anderen Kraftstoffe wird der Multiplikator auf Eins gesetzt. |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kraftstoffmasse [Mi] wird anhand der im Rahmen der Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 gemeldeten Kraftstoffmenge für Fahrten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, auf der Grundlage der vom Schifffahrtsunternehmen gewählten Überwachungsmethode bestimmt. |
Die Kraftstoffmasse [Mi] wird anhand der im Rahmen der Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 gemeldeten Kraftstoffmenge für Fahrten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, auf der Grundlage der vom Schifffahrtsunternehmen gewählten Überwachungsmethode bestimmt. Die angepasste Kraftstoffmasse [M iA ] kann bei Schiffen der Eisklasse IC, IB, IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse anstelle der Kraftstoffmasse [M i ] verwendet werden. Die angepasste Masse [Mi A] ist in Anhang Va definiert. |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Absatz 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Im Einklang mit dem durch die Prüfstelle bewerteten Monitoringkonzept gemäß Artikel 7 können andere Methoden wie direkte CO2eq-Messungen oder Laborprüfungen verwendet werden, wenn diese die Gesamtgenauigkeit der Berechnung verbessern. |
Im Einklang mit dem durch die Prüfstelle bewerteten Monitoringkonzept gemäß Artikel 7 können andere Methoden wie direkte CO2eq-Messungen verwendet werden, wenn diese die Gesamtgenauigkeit der Berechnung verbessern. |
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Tabelle
Vorschlag der Kommission
|
Kraftstoffklasse |
Well-to-Tank (WtT) |
Tank-to-Wake (TtW) |
|
Fossile Kraftstoffe |
Die in Tabelle 1 dieser Verordnung aufgeführten Standardwerte sind zu verwenden. |
Sind für bestimmte Kraftstoffe CO2-Faktoren in der MRV-Verordnung aufgeführt, sind diese Faktoren zu verwenden. Für alle anderen Emissionsfaktoren können die Standardwerte gemäß Tabelle 1 dieser Verordnung verwendet werden oder alternativ dazu durch Laborprüfungen oder direkte Emissionsmessungen zertifizierte Werte. |
|
Nachhaltige erneuerbare Kraftstoffe (Flüssige Biokraftstoffe, Biogas, E-Fuels) |
Die in der RED-II-Richtlinie aufgeführten CO2eq-Werte (ohne Abgasverbrennung) können für alle Kraftstoffe verwendet werden, deren Produktionswege in der RED-II-Richtlinie angeführt werden, oder alternativ dazu kann ein gemäß der RED-II-Richtlinie genehmigtes Zertifizierungssystem angewendet werden. |
Die Emissionsfaktoren und Standardwerte gemäß Tabelle 1 dieser Verordnung können verwendet werden oder alternativ dazu durch Laborprüfungen oder direkte Emissionsmessungen zertifizierte Werte. |
|
Sonstige (einschließlich Elektrizität) |
Die in der RED-II-Richtlinie aufgeführten CO2eq-Werte (ohne Abgasverbrennung) können für alle Kraftstoffe verwendet werden, deren Produktionswege in der RED-II-Richtlinie angeführt werden, oder alternativ dazu kann ein gemäß der RED-II-Richtlinie genehmigtes Zertifizierungssystem angewendet werden. |
Die Emissionsfaktoren und Standardwerte gemäß Tabelle 1 dieser Verordnung können verwendet werden oder alternativ dazu durch Laborprüfungen oder direkte Emissionsmessungen zertifizierte Werte. |
Geänderter Text
|
Kraftstoffklasse |
Well-to-Tank (WtT) |
Tank-to-Wake (TtW) |
|
Fossile Kraftstoffe |
Die in Tabelle 1 dieser Verordnung aufgeführten Standardwerte sind zu verwenden , es sei denn, es können aufgrund von Zertifizierungen oder direkten Emissionsmessungen die tatsächlichen Werte angegeben werden . |
Sind für bestimmte Kraftstoffe CO2-Faktoren in der MRV-Verordnung aufgeführt, sind diese Faktoren zu verwenden. Für alle anderen Emissionsfaktoren können die Standardwerte gemäß Tabelle 1 dieser Verordnung verwendet werden oder alternativ dazu durch direkte Emissionsmessungen zertifizierte Werte. |
|
Nachhaltige erneuerbare Kraftstoffe (Flüssige Biokraftstoffe, Biogas, E-Fuels) |
Die in der RED-II-Richtlinie aufgeführten CO2eq-Werte (ohne Abgasverbrennung) können für alle Kraftstoffe verwendet werden, deren Produktionswege in der RED-II-Richtlinie angeführt werden, oder alternativ dazu können ein gemäß der RED-II-Richtlinie genehmigtes Zertifizierungssystem oder direkte Emissionsmessungen angewendet werden. |
Die Emissionsfaktoren und Standardwerte gemäß Tabelle 1 dieser Verordnung können verwendet werden oder alternativ dazu durch direkte Emissionsmessungen zertifizierte Werte. |
|
Sonstige (einschließlich Elektrizität) |
Die in der RED-II-Richtlinie aufgeführten CO2eq-Werte (ohne Abgasverbrennung) können für alle Kraftstoffe verwendet werden, deren Produktionswege in der RED-II-Richtlinie angeführt werden, oder alternativ dazu können ein gemäß der RED-II-Richtlinie genehmigtes Zertifizierungssystem oder direkte Emissionsmessungen angewendet werden. |
Die Emissionsfaktoren und Standardwerte gemäß Tabelle 1 dieser Verordnung können verwendet werden oder alternativ dazu durch direkte Emissionsmessungen zertifizierte Werte. |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Emissionsfaktoren von Biokraftstoffen, Biogas, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen werden nach der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 dargelegten Methode bestimmt. |
Die Emissionsfaktoren von Biokraftstoffen, Biogas, erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen werden nach der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 dargelegten Methode bestimmt. |
|
|
Die Emissionsfaktoren für jede Art von Kraftstoffen können alternativ anhand der tatsächlichen zertifizierten Werte oder durch direkte Emissionsmessungen bestimmt werden. |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Tabelle
Vorschlag der Kommission
|
Bio-LNG Hauptprodukte/Abfälle/Rohstoffmix |
0,05 |
Verweis auf Richtlinie (EU) 2018/2001 |
LNG Otto (Zweistoffmotor mit mittlerer Drehzahl) |
2 755 MEPC245 (66) Verordnung (EU) 2015/757 |
0,00005 |
0,00018 |
3,1 |
|
LNG Otto (Zweistoffmotor mit niedriger Drehzahl) |
1,7 |
||||||
|
LNG Diesel (Zweistoffmotor) |
0,2 |
||||||
|
LBSI |
N/A |
Geänderter Text
|
Bio-LNG Hauptprodukte/Abfälle/Rohstoffmix |
0,05 |
Verweis auf Richtlinie (EU) 2018/2001 |
LNG Otto (Zweistoffmotor mit mittlerer Drehzahl) |
2 755 MEPC245 (66) Verordnung (EU) 2015/757 |
0 |
0,00011 |
3,1 |
|
LNG Otto (Zweistoffmotor mit niedriger Drehzahl) |
1,7 |
||||||
|
LNG Diesel (Zweistoffmotor) |
0,2 |
||||||
|
LBSI |
N/A |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Spalte 4 enthält die CO2eq-Emissionswerte in [CO2eq/MJ]. Für fossile Kraftstoffe sind ausschließlich die Standardwerte in der Tabelle zu verwenden. Für alle anderen Kraftstoffe (sofern nicht ausdrücklich angegeben) sind die Werte anhand der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Methode oder Standardwerte unter Abzug der Emissionen aus der Verbrennung bei Zugrundelegung einer vollständigen Verbrennung des Kraftstoffs zu berechnen (33). |
Spalte 4 enthält die CO2eq-Emissionswerte in [CO2eq/MJ]. Für fossile Kraftstoffe sind die Standardwerte in der Tabelle zu verwenden , es sei denn, es können aufgrund von Zertifizierungen oder direkten Emissionsmessungen die tatsächlichen Werte angegeben werden . Für alle anderen Kraftstoffe (sofern nicht ausdrücklich angegeben) sind die Werte anhand der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Methode oder Standardwerte unter Abzug der Emissionen aus der Verbrennung bei Zugrundelegung einer vollständigen Verbrennung des Kraftstoffs zu berechnen (33). |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Tabelle — Zeile 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
|
Jede andere emissionsfreie Energiequelle |
Jede Technologie, mit der Emissionsreduktionen erreicht werden, die mindestens dem Wert entsprechen, der durch die Nutzung der landseitigen Stromversorgung erreicht würde. |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V
Vorschlag der Kommission
|
ANHANG V |
|||
|
FORMELN FÜR DIE BERECHNUNG DER KONFORMITÄTSBILANZ UND DER STRAFZAHLUNG GEMÄß ARTIKEL 20 ABSATZ 1 |
|||
|
Formel für die Berechnung der Konformitätsbilanz des Schiffs |
|||
|
Für die Berechnung der Konformitätsbilanz eines Schiffs gilt folgende Formel: |
|||
|
Konformitätsbilanz [gCO2eq/MJ] = |
|
||
|
Dabei gilt: |
|||
|
gCO 2eq |
Gramm CO2-Äquivalent |
||
|
GHGIEtarget |
Grenzwert für die Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffs verbrauchten Energie gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung |
||
|
GHGIEactual |
Jährliche durchschnittliche Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffs verbrauchten Energie, berechnet für den betreffenden Berichtszeitraum |
||
|
Formel für die Berechnung der in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Strafzahlung |
|||
|
Die Höhe der in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Strafzahlung wird wie folgt berechnet: |
|||
|
Strafzahlung = |
(Konformitätsbilanz/GHGIEactual) x Umrechnungsfaktor von MJ zu Tonnen VLSFO (41,0 MJ/kg) x EUR 2 400 |
||
Geänderter Text
|
ANHANG V |
|||||
|
FORMELN FÜR DIE BERECHNUNG DER KONFORMITÄTSBILANZ UND DER KORREKTIVEN STRAFZAHLUNG GEMÄß ARTIKEL 20 ABSATZ 1 |
|||||
|
|||||
|
|||||
|
Für die Berechnung der Konformitätsbilanz eines Schiffs gilt folgende Formel: |
|||||
|
Konformitätsbilanz [gCO2eq/MJ] = |
|
||||
|
Dabei gilt: |
|||||
|
gCO 2eq |
Gramm CO2-Äquivalent |
||||
|
GHGIEtarget |
Grenzwert für die Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffs verbrauchten Energie gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung |
||||
|
GHGIEactual |
Jährliche durchschnittliche Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffs verbrauchten Energie, berechnet für den betreffenden Berichtszeitraum |
||||
|
|||||
|
CB_RFNBO [% RFNBO] = |
(% RFNBOquota — % RFNBOactual) |
||||
|
Dabei gilt: |
|
||||
|
CB_RFNBO |
Konformitätsbilanz in Bezug auf den Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Bezug auf Artikel 4a Absatz 3 |
||||
|
% RFNBOquota |
Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an der an Bord eines Schiffs im Jahr durchschnittlich verbrauchten Energie gemäß Artikel 4a Absatz 3 dieser Verordnung |
||||
|
% RFNBOactual |
Prozentsatz der im Jahr durchschnittlich verbrauchten Energie an Bord, die von einem Schiff gemeldet wird, das tatsächlich mit erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erreicht wird |
||||
|
|||||
|
|||||
|
Die Höhe der in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Strafzahlung wird wie folgt berechnet: |
|||||
|
Strafzahlung = |
(Konformitätsbilanz/GHGIEactual) x Umrechnungsfaktor von MJ zu Tonnen VLSFO (41,0 MJ/kg) x EUR 2 400 |
||||
|
|||||
|
Die Höhe der in Artikel 20 Absatz 1a festgelegten korrektiven Strafzahlung wird wie folgt berechnet: |
|||||
|
Korrektive Strafzahlung (RFNBO) = |
abs(CB_RFNBO) x Pd x 3 |
||||
|
Dabei gilt: |
|
||||
|
Korrektive Strafzahlung |
in EUR |
||||
|
abs(CB_RFNBO) |
absoluter Wert der Konformitätsbilanz für RFNBO |
||||
|
Pd |
Preisunterschied zwischen RFNBO und fossilen Kraftstoffen, die mit den Schiffsanlagen kompatibel sind |
||||
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
ANHANG V a
ANWENDUNG DER BERECHNUNG DER ANGEPASSTEN KRAFTSTOFFMASSE UND VON ZUSÄTZLICHER ENERGIE
Erstens wird in diesem Anhang beschrieben, wie die angepasste Kraftstoffmasse aufgrund der Verwendung zusätzlicher Energie zu berechnen ist, die aufgrund der technischen Merkmale eines Schiffs mit der Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse (1a) und der zusätzlichen Energie, die ein Schiff der Eisklasse IC, IB, IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse aufgrund der Befahrung von vereisten Gewässern verbraucht, angewandt wird. Zweitens wird beschrieben, wie die zusätzlichen Energiemengen zu berechnen sind.
Angepasste Masse [MjA]
Die angepasste Kraftstoffmasse [Mi A] wird auf der Grundlage der zusätzlichen Energie, die bei der Befahrung von vereisten Gewässern verbraucht wird, und der zusätzlichen Energie, die aufgrund der technischen Eigenschaften eines Schiffs mit einer Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse verbraucht wird, berechnet. Das Unternehmen kann wählen, welchem Kraftstoff i die zusätzliche Energie zugewiesen wird. Der ausgewählte Kraftstoff i muss einer der Kraftstoffe sein, die das Schiff während des Berichtszeitraums verbraucht hat. Die Energiemenge, die der verbrauchten Masse an Kraftstoff i entspricht, kann niedriger sein als die Menge der zusätzlichen Energie.
Die angepasste Kraftstoffmasse [Mi A] wird wie folgt berechnet:
|
|
, (Ax.1) |
Dabei bezeichnet Mi total die Gesamtmasse an Kraftstoff i, Mi additional due to ice class die Kraftstoffmasse aufgrund der zusätzlich verbrauchten Energie eines Schiffs mit der Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse und Mi additional due to ice conditions die Kraftstoffmasse, die sich aus dem zusätzlichen Energieverbrauch aufgrund der Befahrung von vereisten Gewässern ergibt.
Die Kraftstoffmasse i, die dem zusätzlichen Energieverbrauch aufgrund der technischen Merkmale eines Schiffs mit der Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse entspricht, wird wie folgt berechnet:
|
|
, (Ax.2) |
Dabei bezeichnet E additional due to ice class den zusätzlichen Energieverbrauch aufgrund der technischen Eigenschaften eines Schiffs mit der Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse, und LCVi den unteren Heizwert (Lower Calorific Value) des Kraftstoffs i.
Auf ähnliche Weise wird die Kraftstoffmasse berechnet, die sich aus dem zusätzlichen Energieverbrauch aufgrund der Befahrung von vereisten Gewässern ergibt:
|
|
, (Ax.3) |
Dabei ist E additional due to ice conditions der zusätzliche Energieverbrauch, der sich aus der Befahrung von vereisten Gewässern ergibt.
Zusätzliche Energie aufgrund der Eisklasse und der Befahrung von vereisten Gewässern
Der zusätzliche Energieverbrauch aufgrund der technischen Merkmale eines Schiffs mit der Eisklasse IA oder IA Super oder einer gleichwertigen Eisklasse wird wie folgt berechnet:
|
|
, (Ax.4) |
Dabei bezeichnet E voyages, total den Gesamtenergieverbrauch für alle Fahrten und E additional due to ice conditions den zusätzlichen Energieverbrauch aufgrund der Befahrung von vereisten Gewässern.
Der Gesamtenergieverbrauch für alle Fahrten wird wie folgt berechnet:
|
|
, (Ax.5) |
Dabei bezeichnet Mi, voyages, total die Masse des Kraftstoffs i, die für alle Fahrten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, verbraucht wurde, LCVi den unteren Heizwert (Lower Calorific Value) des Kraftstoffs i und E elect., voyages, total die dem Schiff gelieferte Strommenge, die für alle Fahrten verbraucht wurde.
Die Masse an Kraftstoff i Mi, voyages, total die für alle Fahrten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, verbraucht wurde, wird wie folgt berechnet:
|
|
, (Ax.6) |
Dabei bezeichnet Mi, voyages between MS die aggregierte Kraftstoffmasse, die während aller Fahrten zwischen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbraucht wird, Mi, voyages from MS die aggregierte Kraftstoffmasse, die während aller von Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgehenden Fahrten, verbraucht wird, und Mi, voyages to MS die aggregierte Kraftstoffmasse, die während Fahrten zu Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbraucht wird. Die verbrauchte, dem Schiff gelieferte Strommenge E elect., voyages total kann auf die gleiche Weise berechnet werden.
Der zusätzliche Energieverbrauch aufgrund der Befahrung von vereisten Gewässern wird wie folgt berechnet:
|
|
, (Ax.7) |
Dabei bezeichnet E voyages, open water die während Fahrten in offenen Gewässern verbrauchte Energie und E voyages, ice conditions, adjusted die angepasste verbrauchte Energie in vereisten Gewässern.
Die verbrauchte Energie für Fahrten, bei denen nur offene Gewässer befahren werden, wird wie folgt berechnet:
|
|
(Ax.8) |
Dabei bezeichnet E voyages, ice conditions die für die Befahrung von vereisten Gewässern verbrauchte Energie, die wie folgt berechnet wird:
|
|
(Ax.9) |
Dabei bezeichnet Mi, voyages, ice conditions die Masse an Kraftstoff i, die bei der Befahrung von vereisten Gewässern verbraucht wird, und E elect., voyages, total die dem Schiff gelieferte Strommenge, die während der Befahrung von vereisten Gewässern verbraucht wurde.
Die Masse an Kraftstoff i, die bei der Befahrung von vereisten Gewässern verbraucht wird, wird wie folgt definiert:
|
|
, (Ax.10) |
Dabei bezeichnet Mi, voyages between MS, ice cond. die aggregierte Kraftstoffmasse, die von einem Schiff mit Eisklasse bei der Befahrung von vereisten Gewässern zwischen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbraucht wird, Mi, voyages from MS die aggregierte Kraftstoffmasse, die von einem Schiff mit Eisklasse bei der Befahrung von vereisten Gewässern während aller von Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgehenden Fahrten verbraucht wird, und Mi, voyages to MS die aggregierte Kraftstoffmasse, die von einem Schiff mit Eisklasse bei der Befahrung von vereisten Gewässern während Fahrten zu Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbraucht wird. Die verbrauchte, an das Schiff gelieferte Strommenge E ice conditions kann auf die gleiche Weise berechnet werden.
Die angepasste, in vereisten Gewässern verbrauchte Energie wird wie folgt berechnet:
1)
|
|
(Ax.11) |
mit der bei der Befahrung von vereisten Gewässern zurückgelegten Strecke D ice conditions und dem Energieverbrauch pro zurückgelegte Strecke in offenen Gewässern
C1492023DE29910120221020DE0016.000129922991P9_TC1-COD(2022)0227Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. Oktober 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstrument und des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/2192.)
Die bei der Befahrung von vereisten Gewässern zurückgelegte Strecke D ice conditions wird wie folgt berechnet:
|
|
, (Ax.12) |
Dabei bezeichnet D voyages between MS, ice cond. die aggregierte Strecke, die von einem Schiff bei der Befahrung von vereisten Gewässern zwischen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelegt wird, D voyages from MS die aggregierte Strecke, die von einem Schiff bei der Befahrung von vereisten Gewässern während aller von Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgehenden Fahrten zurückgelegt wird, und D voyages to MS die aggregierte Strecke, die von einem Schiff bei der Befahrung von vereisten Gewässer während Fahrten zu Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelegt wird.
Letzteres wird wie folgt definiert:
|
|
, (Ax.13) |
Dabei bezeichnet E voyages, ice conditions den Energieverbrauch bei der Befahrung von vereisten Gewässern und D total die jährlich insgesamt zurückgelegte Strecke.
Die jährlich insgesamt zurückgelegte Strecke wird wie folgt berechnet:
|
|
, (Ax.14) |
Dabei bezeichnet D voyages between MS die aggregierte Strecke, die von einem Schiff zwischen Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelegt wird, D voyages from MS die aggregierte Strecke, die von einem Schiff während aller von Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgehenden Fahrten, zurückgelegt wird, und D voyages to MS die aggregierte Strecke, die von einem Schiff während Fahrten zu Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelegt wird.
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0233/2022).
(1a) Bericht des Verbands der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft mit dem Titel „The Economic Value of the EU Shipping Industry“ (Der ökonomische Wert der EU-Schifffahrtsindustrie), 2020.
(1a) Studie der Europäischen Umweltagentur, 2020, https://www.eea.europa.eu/publications/rail-and-waterborne-transport
(19) COM(2020)0563.
(20) COM(2020)0562.
(19) COM(2020)0563.
(20) COM(2020)0562.
(21) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).
(21) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).
(24) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(24) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(1a) Kommission, Brüssel, Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung, 3.11.2021, SWD(2021)0305.
(1a) Mitteilung der Kommission (COM(2021)0550), 14. Juli 2021
(1a) Weitere Informationen zum Zusammenhang zwischen den verschiedenen Eisklassen sind der HELCOM-Empfehlung 25/7, abrufbar unter http://www.helcom.fi , zu entnehmen.
(33) Es wird auf den Begriff eu„Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs“ in Anhang V Teil C Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001 Bezug genommen.
(33) Es wird auf den Begriff eu„Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs“ in Anhang V Teil C Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001 Bezug genommen.
(1a) Weitere Informationen zum Zusammenhang zwischen den verschiedenen Eisklassen sind der HELCOM-Empfehlung 25/7, abrufbar unter http://www.helcom.fi , zu entnehmen.