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5.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 125/398 |
P9_TA(2022)0317
Richtlinie über erneuerbare Energien ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. September 2022 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (COM(2021)0557 — C9-0329/2021 — 2021/0218(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
[Änderungsantrag 1, sofern nicht anders angegeben]
(2023/C 125/26)
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*1)
am Vorschlag der Kommission
2021/0218 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem europäischen Grünen Deal (4) wurde das Unionsziel festgelegt, bis 2050 in einer Weise klimaneutral zu werden, die zur ▌Wirtschaft sowie zum Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union beiträgt. Dieses Ziel und das Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 („Europäisches Klimagesetz“) um mindestens 55 % zu verringern, erfordern eine Energiewende und einen deutlich höheren Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen in einem integrierten Energiesystem. |
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(1a) |
Die Energiewende wirkt sich auf die Mitgliedstaaten, die Regionen, die Wirtschaftszweige und die Bürgerinnen und Bürger unterschiedlich und je nach ihrer jeweiligen Situation aus. Deshalb muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass der Grüne Deal so umgesetzt wird, dass der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt in der Union gefördert und dass die Energiewende gerecht und inklusiv vollzogen wird. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass in kritischen Wirtschaftszweigen, die die Grundbedürfnisse der Wirtschaft und der Gesellschaft — z. B. Mobilität — befriedigen, keine Störungen verursacht werden. |
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(1b) |
Energie ist ein wesentlicher Produktionsfaktor, der ständig nachgefragt wird und in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht von entscheidender Bedeutung ist. Alle Aktivitäten des Menschen, auch bei der Nutzung von Verkehrsträgern, sind davon abhängig, dass bei Bedarf erschwingliche Energie in ausreichender Menge zur Verfügung steht. |
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(1c) |
Das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (8. UAP) umfasst vorrangige thematische Ziele für 2030 in den Bereichen Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, giftfreie Kreislaufwirtschaft, schadstofffreie Umwelt und Minimierung der Umweltbelastungen durch Produktion und Verbrauch in allen Wirtschaftszweigen, wobei anerkannt wird, dass diese Ziele, mit denen sowohl die Ursachen als auch die Auswirkungen von Umweltschäden angegangen werden, untrennbar miteinander verbunden sind. Das 8. UAP umfasst außerdem das langfristige vorrangige Ziel, dass die Menschen bis spätestens 2050 gut innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten in einer Wirtschaft des Wohlergehens leben, in der nichts verschwendet wird, das Wachstum regenerativ ist, Klimaneutralität in der Union erreicht wurde und die Ungleichheit deutlich verringert wird. Eine gesunde Umwelt bildet die Grundlage für das Wohlergehen aller Menschen und ist ein Umfeld, in dem die biologische Vielfalt erhalten bleibt, Ökosysteme gedeihen und die Natur geschützt und wiederhergestellt wird, was zu einer höheren Resilienz gegenüber dem Klimawandel, wetter- und klimabedingten Katastrophen und anderen Umweltrisiken führt. |
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(1d) |
Das allgemeine Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (8. UAP), der Rahmen für Maßnahmen der Union im Bereich Umwelt und Klima, zielt darauf ab, den umweltgerechten Übergang zu einer klimaneutralen, nachhaltigen, giftfreien, ressourceneffizienten, auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhenden, widerstandsfähigen und wettbewerbsfähigen Kreislaufwirtschaft auf faire, ausgewogene und inklusive Weise zu beschleunigen und den Zustand der Umwelt zu schützen, wiederherzustellen und zu verbessern, indem unter anderem der Rückgang der biologischen Vielfalt aufgehalten und diese Tendenz umgekehrt wird. Im Hinblick auf die Strategie und Umsetzung wird dabei ein integrierter Ansatz auf der Grundlage des europäischen Grünen Deals unterstützt und gestärkt. Im 8. UAP wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieser Übergang einen Systemwandel erfordert, der nach Ansicht der EUA einen grundlegenden, transformativen und bereichsübergreifenden Wandel mit sich bringt, der größere Veränderungen und eine Neuausrichtung der Systemziele, Anreize, Technologien, gesellschaftlichen Verfahren und Normen sowie der Wissenssysteme und Lenkungsansätze voraussetzt. |
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(1e) |
Die Ziele des 8. UAP lassen sich nur erreichen, wenn Gesetzesinitiativen, Programme, Investitionen, Projekte und deren Umsetzung mit den Zielen des 8. UAP vereinbar sind, je nach Sachlage dazu beitragen und keinem dieser Ziele zuwiderlaufen. Daneben muss zur Verwirklichung der Ziele des 8. UAP sichergestellt werden, dass die soziale Ungleichheit, die sich aus klima- und umweltbezogenen Auswirkungen und Maßnahmen ergibt, auf ein Mindestmaß reduziert werden, dass Maßnahmen zum Schutz von Umwelt und Klima auf sozial gerechte und inklusive Weise durchgeführt werden und dass die Geschlechterperspektive in die gesamte Klima- und Umweltpolitik, auch in sämtliche Phasen der politischen Entscheidungsfindung, einbezogen wird, weshalb diese Aspekte im 8. UAP als grundlegende Voraussetzungen festgelegt sind. |
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(1f) |
Das Klimaschutzziel des 8. UAP für 2030 besteht in der raschen und absehbaren Verringerung der Treibhausgasemissionen und der gleichzeitigen Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken in der Union, um das in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der Union zu erreichen und gleichzeitig für einen gerechten Übergang zu sorgen, bei dem niemand außer Acht gelassen wird. Um zu der Erreichung der Ziele beizutragen, werden im 8. UAP auch die Voraussetzungen für die allmähliche Abschaffung umweltschädlicher Subventionen festgelegt — unter anderem durch die Festlegung einer Frist für die allmähliche Einstellung von Subventionen für fossile Brennstoffe im Einklang mit dem Ziel, die globale Erwärmung auf 1,5 oC zu begrenzen, sowie durch einen verbindlichen Unionsrahmen für die Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der allmählichen Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe und die Berichterstattung darüber auf der Grundlage einer vereinbarten Methodik. |
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(1g) |
Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass als Teil der Energiepolitik der Union Investitionen in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert werden und gleichzeitig die Energiesouveränität der einzelnen Mitgliedstaaten erhalten bleibt. |
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(1h) |
Die Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen ist Teil des Pakets „Fit für 55“, das auch vielfältige Auswirkungen auf die EU haben wird, unter anderem auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Kaufkraft der Haushalte, die Erreichung der Klimaziele und das Ausmaß der Verlagerung von CO2-Emissionen. Daher sollte regelmäßig eine umfassende Bewertung der aggregierten makroökonomischen Auswirkungen der Verordnungen, die das Paket „Fit für 55“ bilden, vorgenommen werden. |
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(2) |
Energie aus erneuerbaren Quellen spielt bei der Umsetzung des europäischen Grünen Deals und bei der Verwirklichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 eine wesentliche Rolle, da mehr als 75 % der gesamten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) in der Union auf den Wirtschaftszweig Energie entfallen. Durch die Verringerung dieser THG-Emissionen leistet Energie aus erneuerbaren Quellen auch einen Beitrag zur Bewältigung umweltbezogener Herausforderungen wie des Verlusts an biologischer Vielfalt oder der Boden-, Wasser- und Luftverschmutzung, sofern diese Herausforderungen durch die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nicht auch noch verschärft werden . Aufgrund der niedrigen Betriebskosten, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen verbunden sind, und der geringeren Anfälligkeit für Preisschocks im Vergleich zu fossilen Brennstoffen kommt der Energie aus erneuerbaren Quellen eine zentrale Funktion bei der Bekämpfung der Energiearmut zu. |
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(2a) |
Da sich immer mehr Länder zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis zur Mitte des Jahrhunderts verpflichten, wird mit einem Anstieg der Nachfrage nach Technologien für Energie aus erneuerbaren Quellen im Binnenmarkt wie auch weltweit gerechnet, was mit erheblichen Chancen zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Ausweitung der industriellen Basis Europas im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Sicherung der führenden Stellung Europas bei der Erforschung und Entwicklung innovativer Technologien für Energie aus erneuerbaren Quellen verbunden ist und somit den Wettbewerbsvorteil von Unternehmen aus der Union sowie die Unabhängigkeit der Union von der Einfuhr fossiler Brennstoffe verbessert. |
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(2b) |
Der Anteil des Bruttoendenergieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen in der EU erreichte im Jahr 2020 22 % (5) und lag damit zwei Prozentpunkte über dem in der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegten Ziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2020. |
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(2c) |
Energie aus erneuerbaren Quellen ist ein entscheidender Faktor für eine nachhaltige Entwicklung und trägt unmittelbar und mittelbar zu vielen Zielen für nachhaltige Entwicklung bei, darunter Armutsbekämpfung, Bildung, Wasser und Sanitärversorgung. Erneuerbare Energieträger gehen auch mit weitreichenden sozioökonomischen Vorteilen einher, indem neue Arbeitsplätze geschaffen werden und die Wirtschaft vor Ort gefördert wird. |
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(2d) |
Auf internationaler Ebene hat sich die Kommission auf der Klimakonferenz der Vereinten Nationen im Jahr 2021 (COP 26) gemeinsam mit globalen Partnern verpflichtet, Direktzahlungen für die ungebremste weltweite Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen einzustellen und diese Mittel für den Ausbau der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu verwenden. |
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(2e) |
Auf der COP 26 hat die Kommission gemeinsam mit Staats- und Regierungsoberhäuptern die globalen Zielvorgaben für die Erhaltung und Wiederherstellung der Wälder der Welt sowie für einen beschleunigten Übergang zum emissionsfreien Verkehr erhöht. |
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(2f) |
Die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erfolgt häufig auf lokaler Ebene und ist von den in der Region angesiedelten KMU abhängig. Die Mitgliedstaaten sollten daher die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend einbinden, wenn es darum geht, Ziele festzulegen und politische Maßnahmen zu unterstützen. |
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(2g) |
Da etwa 35 Mio. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger von Energiearmut betroffen sind (6) , sind Maßnahmen zugunsten von Energie aus erneuerbaren Quellen in allen Strategien zur Bekämpfung der Energiearmut und der Schutzbedürftigkeit der Verbraucher von hoher Bedeutung. |
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(3) |
Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde das verbindliche Unionsziel festgelegt, 2030 einen Anteil von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union zu erreichen. Laut dem Klimazielplan müsste der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 auf 45 % gesteigert werden, um das THG-Reduktionsziel der Union zu erreichen (8). Die in Artikel 3 der genannten Richtlinie festgelegte Zielvorgabe muss also nach oben korrigiert werden. |
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(3a) |
Im Einklang mit der Empfehlung der Kommission vom 28. September 2021 mit dem Titel „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis. Leitlinien und Beispiele zur Umsetzung bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und darüber hinaus“ sollte im Rahmen dieser Richtlinie ein integrierter Ansatz verfolgt werden, indem die energieeffizientesten erneuerbaren Energiequellen für die einzelnen Wirtschaftszweige und Anwendungen sowie die Effizienz von Anlagen gefördert werden, sodass für verschiedene Wirtschaftstätigkeiten möglichst wenig Energie benötigt wird. |
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(3b) |
Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „REPowerEU-Plan“ ist die Steigerung der Erzeugung von nachhaltigem Biomethan auf mindestens 35 Mrd. m3 bis 2030 ein kosteneffizienter Weg, um den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen und die Gasversorgung der Union zu diversifizieren, wodurch die Versorgungssicherheit und die Klimaziele der Union unterstützt werden. Die Kommission sollte eine Unionsstrategie entwickeln, um die regulatorischen Hindernisse für die Ausweitung der Produktion von Biomethan und seine Integration in den Unionsbinnenmarkt für Gas zu beseitigen. |
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(3c) |
Um die kosteneffiziente Verwirklichung des Ziels für Energie aus erneuerbaren Quellen und die Elektrifizierung der Endverbrauchswirtschaftszweige zu unterstützen und gleichzeitig die Haushalte und die Industrie in die Lage zu versetzen, aktiv an der Sicherung und Dekarbonisierung des Energiesystems der EU mitzuwirken und sie dafür zu belohnen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der nationale Rechtsrahmen die Verringerung der Spitzenstromnachfrage durch die Aktivierung nachfrageseitiger Flexibilität in allen Endverbrauchswirtschaftszweigen ermöglicht. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten in ihren integrierten Energie- und Klimaplänen ein Mindestziel für die Verringerung des Spitzenstrombedarfs um mindestens 5 % bis 2030 festlegen, um die Systemflexibilität gemäß Artikel 4 Buchstabe d Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu erhöhen. |
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(3d) |
Eines der fünf Ziele der Kohäsionspolitik für 2021–2027 besteht darin, ein grüneres Europa zu erreichen, indem Investitionen in saubere Energie, die Kreislaufwirtschaft, die Eindämmung des Klimawandels und nachhaltigen Verkehr gefördert werden. Die Mittel der Kohäsionspolitik sollten daher gezielt dafür eingesetzt werden, jegliche Zunahme von Ungleichheit zu verhindern, die Regionen zu unterstützen, die durch den Übergang am stärksten belastet werden, Investitionen in die Infrastruktur zu erleichtern und Arbeitnehmer in neuen Technologien zu schulen, damit niemand außer Acht gelassen wird. |
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(3e) |
Mit dem EFRE sollte die Förderung der Energieeffizienz und die Verringerung der Treibhausgasemissionen unterstützt werden, ebenso wie die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Entwicklung intelligenter Energiesysteme und -netze sowie die Förderung einer nachhaltigen multimodalen städtischen Mobilität als Teil des Übergangs zu einer CO2-neutralen Wirtschaft. Der ESF+ sollte zur Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen, die für die Anpassung von Kompetenzen und Qualifikationen, die berufliche Entwicklung aller, einschließlich der Arbeitskräfte, und die Schaffung neuer Arbeitsplätze in Bereichen im Zusammenhang mit Umwelt, Klima, Energie, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie erforderlich sind (Artikel 4 der ESF+-Verordnung). |
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(3f) |
Die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen hat eine starke lokale Tragweite. Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend in die Planung und Umsetzung nationaler Klimaschutzmaßnahmen einbeziehen, für einen direkten Zugang zu Finanzmitteln sorgen und die Fortschritte bei den ergriffenen Maßnahmen überwachen. Erforderlichenfalls sollten die Mitgliedstaaten lokale und regionale Beiträge in ihre nationalen Energie- und Klimapläne aufnehmen. |
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(3g) |
Der Kohäsionspolitik kommt eine wichtige Rolle zu, wenn es darum geht, Inselgebieten dabei zu helfen, die Klimaneutralitätsziele zu erreichen, wobei die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit Wirtschaftszweigen wie Energie und Verkehr sowie die Auswirkungen mobiler Technologien auf ihre Energiesysteme zu berücksichtigen sind, die verhältnismäßig gesehen sehr hohe Investitionen in die Bewirtschaftung fluktuierender erneuerbarer Energiequellen erfordern. |
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(3h) |
Die abgelegensten Inselgebieten stehen genau wie die Gebiete in äußerster Randlage aufgrund ihrer geringen Größe und ihrer isolierten Energiesysteme vor einer großen Herausforderung bei der Energieversorgung, da sie im Hinblick auf Stromerzeugung, Verkehr und Heizung in der Regel von Einfuhren fossiler Brennstoffe abhängig sind. |
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(3i) |
Der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen einschließlich Gezeitenenergie sollte Vorrang eingeräumt werden, und sie könnte den Inseln erhebliche Vorteile bieten, wobei den Bedürfnissen der lokalen Gemeinschaften Rechnung zu tragen ist, wozu auch die Erhaltung der traditionellen Architektur der Inseln und der lokalen Lebensräume gehört. Daher sollte die Entwicklung eines breiten Spektrums erneuerbarer Energiequellen entsprechend den jeweiligen geografischen Gegebenheiten unterstützt werden. Die Programme für grünen Wasserstoff, die von den Inseln auf den Weg gebracht wurden, sind zu begrüßen. |
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(4) |
Es wird zunehmend anerkannt, dass die Bioenergiepolitik dem Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse angepasst werden muss (9), um einen fairen Zugang zum Markt für Biomasse-Rohstoffe für die Entwicklung innovativer biobasierter Lösungen mit hohem Mehrwert und einer nachhaltigen kreislauforientierten Bioökonomie sicherzustellen . Bei der Entwicklung von Förderregelungen für Bioenergie sollten die Mitgliedstaaten daher neben dem verfügbaren nachhaltigen Biomasse-Angebot für die energetische und nichtenergetische Nutzung , der Erhaltung der nationalen Kohlenstoffsenken und Ökosysteme in Wäldern und dem Schutz der biologischen Vielfalt auch die Prinzipien der Kreislaufwirtschaft und der Kaskadennutzung von Biomasse sowie die Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) berücksichtigen. Sie sollten jedoch Unterstützung für die Erzeugung von Energie aus Stümpfen oder Wurzeln gewähren können, wenn es sich um Abfälle oder Reststoffe handelt, die bei der Durchführung von Arbeiten anfallen, die mit dem vorrangigen Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden, z. B. an Straßenrändern. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten die energetische Nutzung von hochwertigem Rundholz — außer unter genau festgelegten Umständen , z. B. zur Verhütung von Waldbränden und bei Noteinschlag, — nicht fördern . Im Einklang mit dem Prinzip der Kaskadennutzung sollte Holzbiomasse entsprechend ihrem höchsten wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert in folgender Rangfolge eingesetzt werden: 1) Holzprodukte, 2) Verlängerung ihrer Lebensdauer, 3) Wiederverwendung, 4) Recycling, 5) Bioenergie und 6) Entsorgung. Wenn keine anderweitige Verwendung von Holzbiomasse wirtschaftlich tragfähig oder ökologisch angemessen ist, trägt die energetische Verwertung dazu bei, die Erzeugung von Energie aus nicht erneuerbaren Quellen zu verringern. Die Förderregelungen der Mitgliedstaaten für Bioenergie sollten daher auf Rohstoffe ausgerichtet werden, für die auf dem Markt geringer Wettbewerb mit den Wirtschaftszweigen für Werkstoffe besteht und deren Gewinnung als sowohl für das Klima als auch für die biologische Vielfalt positiv angesehen wird, um keine negativen Anreize für nicht nachhaltige Bioenergiepfade zu setzen , die im Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle „The use of woody biomass for energy production in the EU“ („Einsatz von Holzbiomasse zur Energieerzeugung in der EU“) (11) ermittelt wurden. Bei der Festlegung weiterer Konsequenzen aus dem Prinzip der Kaskadennutzung ist es hingegen nötig, die nationalen Besonderheiten zu berücksichtigen, an denen sich die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer Förderregelungen orientieren, wobei Abfallvermeidung und -weiterverwendung sowie Abfallrecycling Vorrang haben sollten. Die Mitgliedstaaten sollten keine Förderregelungen aufstellen, die den Zielvorgaben für die Abfallbehandlung zuwiderlaufen und zu einer ineffizienten Nutzung recyclingfähiger Abfälle führen würden. Um eine effizientere Nutzung von Bioenergie sicherzustellen , sollten die Mitgliedstaaten zudem ab 2026 keine ausschließlich elektrizitätserzeugenden Anlagen mehr fördern, es sei denn, die Anlagen befinden sich in Regionen mit einem besonderen Status bei der Abkehr von fossilen Brennstoffen , wenn in den Anlagen ▌CO2-Abscheidung und -speicherung eingesetzt wird, oder in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung durch die Kommission, wenn keine Änderungen im Hinblick auf Kraft-Wärme-Kopplung möglich sind . |
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(5) |
Infolge des raschen Anstiegs der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der zunehmend wettbewerbsfähigen Kosten ist es möglich, damit einen wachsenden Anteil der Energienachfrage zu decken, etwa durch den Einsatz von Wärmepumpen für die Raumheizung oder industrielle Niedertemperaturverfahren, von Elektrofahrzeugen im Verkehr oder Elektroöfen in bestimmten Industriezweigen. Aus erneuerbaren Energiequellen gewonnener Strom kann auch zur Herstellung synthetischer Kraftstoffe für den Verbrauch in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen des Verkehrs , etwa im Luft- und Seeverkehr, verwendet werden. In Verbindung mit einer speziellen Zielvorgabe sollten innovative Technologien entwickelt werden, da sie zur Erreichung der Klimaziele für 2030 und der Zielvorgaben für 2050 beitragen können. Mit einem Rahmen für die Elektrifizierung muss eine belastbare und effiziente Koordinierung ermöglicht werden, und Marktmechanismen müssen ausgeweitet werden, um Nachfrage und Angebot räumlich und zeitlich aufeinander abzustimmen, für Investitionen in Flexibilität , Energiespeicherung, Laststeuerung und andere Flexibilitätsmechanismen zu sorgen und die Integration eines hohen Anteils an Strom aus unsteten erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten daher im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sicherstellen, dass der Einsatz von Strom aus erneuerbaren Quellen weiterhin in angemessenem Tempo ansteigt — unter anderem durch die Koordinierung der Einfuhrstrategien auf Unionsebene , wobei auch dafür gesorgt werden muss, dass sich die Nachfrage flexibel an die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen anpasst –, um die steigende Nachfrage zu befriedigen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Rahmen schaffen, der marktkompatible Mechanismen umfasst, um die verbleibenden Hindernisse für sichere und angemessene Elektrizitätsnetze, die für große Mengen flexibler Energie aus erneuerbaren Quellen geeignet sind, sowie für vollständig in das Elektrizitätssystem integrierte Speicheranlagen anzugehen. Mit diesem Rahmen sollen insbesondere noch bestehende Hindernisse angegangen werden, etwa nichtfinanzielle Hindernisse wie unzureichende digitale und personelle Ressourcen der Behörden für die Bearbeitung von immer mehr Genehmigungsanträgen. |
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(5a) |
Innovative Technologien wie Hybrid-Wärmepumpen müssen im Rahmen der Kriterien der Richtlinie (EU) 2018/2001 entwickelt und eingesetzt werden, da sie als Übergangstechnologie zur Erreichung der Klimaziele für 2030 genutzt werden können und einen Beitrag zur Verwirklichung der Klimaziele für 2050 leisten. |
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(5b) |
Der künftige Unionsrahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollte die Mitgliedstaaten darin bestärken, die zur Beschleunigung des Übergangs zu einer grünen Wirtschaft erforderlichen Reformen durchzuführen, und Investitionen in die benötigten Technologien ermöglichen. |
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(6) |
Bei der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen in einem Mitgliedstaat sollten erneuerbare Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in dem Wirtschaftszweig berücksichtigt werden, in dem sie verbraucht werden (Strom, Wärme- und Kälteversorgung oder Verkehr). Werden erneuerbare Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie erzeugt wurden, verbraucht, so sollten 80 % des Volumens der durch die Nutzung erneuerbarer Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs erzeugten Energie in dem Land und Wirtschaftszweig verbucht werden, in dem sie verbraucht wird, und 20 % des Volumens in dem Land, in dem sie erzeugt wurde, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbaren. Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten können in Form einer spezifischen Kooperationsvereinbarung über die Plattform der Union für die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (PUNE) geschlossen werden. Die Kommission sollte über jede derartige Vereinbarung unterrichtet werden und Informationen darüber zur Verfügung stellen, einschließlich der genauen Mengen von Angebot und Nachfrage, der Zeitpunkte der Übertragung und des Datums, zu dem die Vereinbarung in Kraft tritt. Für die Teilziele werden die erneuerbaren Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs zu 100 % ihres Volumens in dem Land verbucht, in dem sie verbraucht werden . Damit keine Doppelzählungen vorgenommen werden , sollte der zur Herstellung dieser Kraft- und Brennstoffe verwendete Strom aus erneuerbaren Quellen nicht berücksichtigt werden. Damit würde eine Harmonisierung der Anrechnungsregeln für diese Kraft- und Brennstoffe in der gesamten Richtlinie erzielt, unabhängig davon, ob sie auf das Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen oder auf ein Teilziel angerechnet werden. Zudem würde die Berechnung der tatsächlich verbrauchten Energie unter Berücksichtigung der Energieverluste bei der Herstellung dieser Kraft- und Brennstoffe ermöglicht. Auch die Berücksichtigung erneuerbarer Kraft- und Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in die Union eingeführt und dort verbraucht werden, wäre möglich. |
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(6a) |
Da Ladestrom nur dann nachhaltig ist, wenn er aus sauberen Energiequellen gewonnen wurde, sollten die verbleibenden fossilen Anteile der vorhergehenden Elektrizitätserzeugung bei den Lebenszyklusanalysen für elektrifizierte Wärme, elektrifizierten Verkehr und mit Strom hergestellte Industrieerzeugnisse immer berücksichtigt werden. |
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(7) |
Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen kann in Form von statistischen Transfers, Förderregelungen und gemeinsamen Projekten erfolgen. Sie ermöglicht einen kosteneffizienten Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen in der gesamten Union und trägt zur Marktintegration bei. Die Zusammenarbeit ist bislang trotz ihres Potenzials sehr begrenzt und die Effizienz bei der Steigerung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen daher verbesserungsfähig. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, die Zusammenarbeit durch die Durchführung von Pilotprojekten bis Dezember 2025 und für Mitgliedstaaten mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 100 TWh die Durchführung eines dritten Projekts bis 2030 zu testen. Mit über die nationalen Beiträge im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission (12) eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie finanzierten Projekten wäre die Verpflichtung der beteiligten Mitgliedstaaten erfüllt. |
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(7a) |
In allen Politikbereichen der EU müssen die Maßnahmen auf die neu festgelegten Klimaziele und die Erreichung von Klimaneutralität ausgerichtet werden. Dies ist der Fall für die Kohäsionspolitik, die seit mehr als zwanzig Jahren zur Dekarbonisierung der Wirtschaft beiträgt und gleichzeitig Beispiele und bewährte Verfahren liefert, die in anderen Politikbereichen übernommen werden können, wie bei der Änderung dieser Richtlinie. Mit der Kohäsionspolitik werden nicht nur Investitionschancen geboten, um mithilfe der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) auf lokale und regionale Anforderungen zu reagieren, sondern es wird auch ein integrierter politischer Rahmen bereitgestellt, um Entwicklungsunterschiede zwischen den Regionen der Union zu verringern und ihnen zu helfen, die zahlreichen Herausforderungen für ihre Entwicklung zu meistern, unter anderem durch Umweltschutz, hochwertige Arbeitsplätze und eine faire, inklusive und nachhaltige Entwicklung. |
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(7b) |
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften übernehmen in einem integrierten und dezentralen Energiesystem eine sehr wichtige Aufgabe. Die Kommission sollte daher die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der länderübergreifenden Tätigkeit unterstützen, indem sie sie bei der Einrichtung von Kooperationsmechanismen, einschließlich des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), unterstützt. |
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(7c) |
Die Kohäsionspolitik sorgt für mehr Kohärenz und bessere Koordinierung zwischen der Kohäsionspolitik und anderen Bereichen der Unionsgesetzgebung, wodurch Klimaaspekte besser in politische Strategien einbezogen, wirksamere ursachenbezogene Maßnahmen gestaltet und Unionsmittel gezielt bereitgestellt werden und sich folglich die Umsetzung von klimapolitischen Strategien vor Ort verbessert. |
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(7d) |
Es ist von überragender Bedeutung, beim Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft die Grundsätze der Mehrebenen-Governance und der Partnerschaft zu achten, da die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unmittelbar für Fragen im Zusammenhang mit Umwelt und Klimawandel zuständig sind und 90 % der Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und 70 % der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels umsetzen. Darüber hinaus entwickeln diese Gebietskörperschaften auch Maßnahmen, die darauf abzielen, klimafreundliches Verhalten bei den Bürgerinnen und Bürgern zu fördern, unter anderem in den Bereichen Abfallwirtschaft, intelligente Mobilität, nachhaltiges Wohnen und Energieverbrauch. |
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(8) |
Die Strategie für erneuerbare Offshore-Energie enthält das ambitionierte Ziel, 2050 in den Meeresbecken der Union 300 GW Offshore-Windenergie und 40 GW Meeresenergie zu gewinnen. Um diesen grundlegenden Wandel sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten auf der Ebene der Meeresbecken grenzübergreifend zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten daher gemeinsam in ihren maritimen Raumordnungsplänen einen angemessenen Raum für die Menge der erneuerbaren Offshore-Energie festlegen und zuweisen , die bis 2050 für jedes Meeresbecken geplant ist, mit Zwischenzielen für 2030 und 2040▌. Sollte es zwischen der potenziellen Menge der Offshore-Ressourcen für Energie aus erneuerbaren Quellen in den Mitgliedstaaten und der Menge der geplanten Offshore-Ressourcen für Energie aus erneuerbaren Quellen eine Lücke geben, so sollte die Kommission zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um diese Lücke zu verringern. Die aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne, die 2023 und 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegen sind, sollten diese Ziele widerspiegeln. Bei der Festlegung der Menge sollten die Mitgliedstaaten das Potenzial zur Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie jedes Meeresbeckens, die technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Übertragungsnetzinfrastruktur, Aspekte des Umweltschutzes und der biologischen Vielfalt, die Anpassung an den Klimawandel und andere Formen der Meeresnutzung , insbesondere Tätigkeiten, die bereits in den betroffenen Gebieten stattfinden, und mögliche Schädigungen der Umwelt sowie die Dekarbonisierungsziele der Union berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem zunehmend die Möglichkeit des Verbunds der Erzeugung erneuerbarer Offshore-Energie mit Übertragungsleitungen, die mehrere Mitgliedstaaten miteinander verbinden, in Form von Hybridprojekten oder, zu einem späteren Zeitpunkt, eines stärker vermaschten Netzes in Betracht ziehen. Damit könnte Strom in unterschiedliche Richtungen geleitet werden, was dazu beitragen würde, den sozioökonomischen Nutzen zu maximieren, Infrastrukturausgaben optimal zu nutzen und für eine nachhaltigere Nutzung des Meeres zu sorgen. Die Mitgliedstaaten, die an einem Meeresbecken liegen, sollten bei der maritimen Raumplanung eine rege Beteiligung der Öffentlichkeit sicherstellen, damit die Ansichten aller Interessenträger und Küstengemeinden berücksichtigt werden können. |
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(8a) |
Die notwendigen Voraussetzungen für die Erschließung des Potenzials der Energie aus erneuerbaren Quellen in den europäischen Meeren und Ozeanen, einschließlich rund um Inseln und Gebiete in äußerster Randlage, sind unterschiedlich. Daher ist die Union entschlossen, alternative Technologien für diese Bereiche von besonderem Interesse zu entwickeln, die keine negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben. |
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(8b) |
Um das Potenzial aller europäischen Meere und Ozeane zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu nutzen, muss der geografischen Vielfalt und alternativen Nutzungsmöglichkeiten der Meeresumwelt Rechnung getragen werden, und dies erfordert ein viel breiteres Spektrum an technologischen Lösungen. Zu diesen Lösungen gehören schwimmende Offshore-Wind- und -Solarparks, Energie aus Wellen, Strömungen und Gezeiten, unterschiedlichen Wärme- oder Salzgradienten, der Aufheizung und Abkühlung des Meeres und geothermische Energie sowie Meeresbiomasse (Algen). |
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(8c) |
Für die Einrichtung von Projekten im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen auf Flächen im ländlichen Raum und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Allgemeinen sollten die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Komplementarität und des Nachteilsausgleichs gelten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Projekte im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen ordnungsgemäß umgesetzt werden, um Verluste an landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verhindern, und die Entwicklung und den Einsatz geeigneter Technologien fördern, die die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen mit der Land- und Viehwirtschaft vereinbar machen. |
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(9) |
Der Markt für Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom wächst rasch und bietet zusätzlich zu den Förderregelungen der Mitgliedstaaten oder zum direkten Verkauf auf dem Stromgroßhandelsmarkt einen ergänzenden Zugang zum Markt für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen. Zugleich bieten diese Verträge den Erzeugern eine gewisse Einkommenssicherheit, während die Verbraucher von einem stabilen Strompreis profitieren können. Der Markt für Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom ist noch auf eine geringe Anzahl von Mitgliedstaaten und Großunternehmen begrenzt, und auf großen Teilen des Markts in der Union bestehen erhebliche administrative, technische und finanzielle Hindernisse. Neben den Verträgen über den Bezug von Energie aus erneuerbaren Quellen prüft die Kommission auch die Hindernisse für die Einführung von Verträgen über den Bezug von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen, die bei der Erreichung der Klimaziele und der Zielsetzungen der Union im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen immer wichtiger werden. Die bestehenden Maßnahmen nach Artikel 15 zur Förderung der Einführung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom sollten daher noch weiter verstärkt werden, indem die Nutzung von Kreditgarantien zur Verringerung der finanziellen Risiken dieser Verträge geprüft wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass etwaige öffentliche Garantien die private Finanzierung nicht verdrängen sollten. |
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Zu komplexe und langwierige Verwaltungsverfahren stellen ein großes Hindernis für den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen dar. Die Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren müssen weiter gestrafft werden, um den Verwaltungsaufwand sowohl für Projekte im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen als auch für die damit verbundenen Netzinfrastrukturprojekte zu verringern. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte die Kommission die Leitlinien zur Verkürzung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren für neue Projekte, Repowering- und Erweiterungsprojekte im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen überarbeiten. In diesen Leitlinien sollten wesentliche Leistungsindikatoren festgelegt werden. |
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(10a) |
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind maßgebliche Akteure, wenn es darum geht, die Union der Verwirklichung ihrer Energie- und Klimaziele näher zu bringen. Die Energieerzeugung auf lokaler Ebene ist von entscheidender Bedeutung, um die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern, die Abhängigkeit von externer Energie zu verringern und die Energiearmut zu reduzieren. |
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In Gebäuden besteht ein großes ungenutztes Potenzial für einen wirksamen Beitrag zur Verringerung der THG-Emissionen in der Union. Es ist erforderlich, die Wärme- und Kälteversorgung in diesem Wirtschaftszweig durch einen höheren Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen an der Erzeugung und der Nutzung zu dekarbonisieren, insbesondere im lokalen Kontext, um die im Europäischen Klimagesetz festgelegte Ambition umzusetzen, das Unionsziel der Klimaneutralität zu erreichen. Im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung stagnierte der Fortschritt bei der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den vergangenen zehn Jahren jedoch und beruhte vor allem auf einer verstärkten Nutzung von Biomasse. Ohne die Festlegung von Richtzielvorgaben für die Steigerung der Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden wird es nicht möglich sein, die Fortschritte zu überprüfen und Schwachstellen beim Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen zu ermitteln. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, Abwärme und -kälte mit bis zu 20 % auf die Richtzielvorgabe für Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden anzurechnen, wobei hierfür eine Obergrenze von 54 % gilt. Mit der Festlegung von Zielvorgaben geht zudem ein langfristiges Signal an Investoren einher, auch im Hinblick auf die Zeit unmittelbar nach 2030. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Energieeffizienz und der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden dadurch ergänzt , und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ wird gewahrt . Daher sollten Richtzielvorgaben für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden festgelegt werden, um Anhaltspunkte und Anreize für die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Ausschöpfung des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf dem Gelände oder in der Nähe in Gebäuden zu setzen und die Entwicklung ▌von Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern und ihre wirksame Integration in das Energiesystem zu unterstützen und gleichzeitig Sicherheit für Investoren und das Engagement auf lokaler Ebene zu schaffen sowie zur Systemeffizienz beizutragen . Durch Emissionshandelssysteme sollen die Kosten fossiler Energieträger erhöht und marktbestimmte Energieinvestitionen oder der Umstieg auf Energie aus erneuerbaren Quellen bewirkt werden. Dabei sollten keine doppelten Belastungen für Verbraucher durch Emissionshandelssysteme und andere nach dem Unionsrecht vorgeschriebene Ziele verursacht werden. |
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(11a) |
Nach dem Einmarsch Russlands in die Ukraine ist das Erfordernis einer raschen Energiewende stärker und klarer denn je zutage getreten. Russland liefert mehr als 40 % des gesamten Gasverbrauchs der Union, der hauptsächlich im Wirtschaftszweig Gebäude anfällt, der 40 % des gesamten Energieverbrauchs der Union ausmacht. Durch eine beschleunigte Installation von Solardächern und Wärmepumpen könnte die Union erhebliche Mengen an Einfuhren fossiler Brennstoffe einsparen. Durch das Vorziehen solcher Investitionen wird die Verringerung der Abhängigkeit der Union von externen Lieferanten weiter beschleunigt. Nach Angaben von REPowerEU könnten allein im Jahr 2022 durch die Installation von bis zu 15 TWh an Solardachanlagen zusätzliche 2,5 Mrd. m3 Gas eingespart werden, und durch 10 Millionen installierte Wärmepumpen ließen sich jeweils weitere 12 Mrd. m3 einsparen. Gleichzeitig wäre dies ein wichtiger Impuls für die lokalen Arbeitsmärkte, denn allein eine solche Installationswelle für Solardächer könnte bis zu 225 000 neue lokale Arbeitsplätze in der Installationsbranche bringen (13). |
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Durch den Mangel an Fachkräften, insbesondere Installateuren und Konstrukteuren von Wärme- und Kältesystemen auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen , wird der Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen gegen Anlagen auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgebremst ; dies ist ein erhebliches Hindernis bei der Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden, der Industrie und der Landwirtschaft. Die Mitgliedstaaten sollten mit den Sozialpartnern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zusammenarbeiten, um abzuschätzen, wie viele Fachkräfte nötig sein werden. Hochwertige und wirksame Weiterbildungs- und Umschulungsstrategien sowie Ausbildungsprogramme und Zertifizierungsmöglichkeiten, mit denen die ordnungsgemäße Installation und der zuverlässige Betrieb eines breiten Spektrums von auf Energie aus erneuerbaren Quellen basierenden Wärme- und Kältesystemen sowie Speichertechnologien und Ladepunkten für Elektrofahrzeuge sichergestellt wird, sollten in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt und so konzipiert werden, dass Anreize für die Inanspruchnahme gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um mehr Menschen aus derzeit in den betreffenden Berufsfeldern unterrepräsentierten Gruppen für diese Tätigkeiten zu gewinnen. Um das Vertrauen der Verbraucher zu wahren und einen einfachen Zugang zu genau geeigneten Konstruktions- und Installationsfachkräften sicherzustellen, die die ordnungsgemäße Installation und den ordnungsgemäßen Betrieb von mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebenen Wärme- und Kältesystemen gewährleisten, sollte das Verzeichnis der ausgebildeten und zertifizierten Installateure veröffentlicht werden. |
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(12a) |
Landwirtschaftliche Betriebe und Gartenbaubetriebe verfügen über Platz und Dachflächen und produzieren Biomasse. Diese Vorzüge ermöglichen es ihnen, eine zentrale Funktion bei der Energiewende in ländlichen Gebieten und in ländlichen Gemeinschaften zu übernehmen, insbesondere aufgrund der dezentralen Erzeugung. Der Wirtschaftszweig verbraucht vergleichsweise wenig Energie und kann erheblich mehr Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, als er benötigt. Daher sollte der Ausbau der gemeinsamen Nutzung von Energie und von Energiegemeinschaften weiter gefördert und unterstützt werden. |
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(13) |
Herkunftsnachweise sind ein wichtiges Instrument, um die Verbraucher zu informieren und für die weitere Verbreitung von Verträgen über den Bezug von erneuerbarem Strom zu sorgen. Um eine kohärente Unionsbasis für die Verwendung von Herkunftsnachweisen zu schaffen und Personen, die Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom abschließen, Zugang zu geeigneten Nachweisen zu verschaffen, sollten alle Erzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Marktwert der Herkunftsnachweise zu berücksichtigen, wenn die Erzeuger finanzielle Unterstützung erhalten, einen Herkunftsnachweis erhalten können. Das von den Mitgliedstaaten vorgesehene System von Herkunftsnachweisen sollte ein harmonisiertes System sein, das in der gesamten Union anwendbar ist. Ein flexibleres Energiesystem und wachsende Nachfrage der Verbraucher machen ein innovativeres, digitaleres, technologisch fortschrittlicheres und zuverlässigeres Instrument zur Unterstützung und Dokumentierung der wachsenden Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen notwendig. Insbesondere können innovative Technologien für eine höhere räumliche und zeitliche Granularität der Herkunftsnachweise sorgen. Um digitale Innovationen in diesem Bereich zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich größenbezogene Granularität in ihre Pläne für Herkunftsnachweise aufnehmen. |
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(13a) |
Im Einklang mit dem gemeinsamen europäischen Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie, das in der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2022 dargelegt wurde, sollten die Mitgliedstaaten unter Umständen prüfen, ob die bestehende Gasnetzinfrastruktur ausgebaut werden muss, um die Integration von Gas aus erneuerbaren Quellen zu erleichtern und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, insbesondere wenn diese Infrastruktur erheblich zur Schaffung von Verbindungen zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland beiträgt. |
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(14) |
Die Entwicklung der Infrastruktur für Fernwärme- und Fernkältenetze sollte beschleunigt und darauf ausgerichtet werden, eine größere Bandbreite an Quellen für die Wärme- und Kälteversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen effizient und flexibel zu nutzen, um den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen zu steigern und die Integration des Energiesystems zu vertiefen. Daher ist es angezeigt, die Liste der erneuerbaren Energiequellen zu aktualisieren, die für Fernwärme und -kältenetze zunehmend eingesetzt werden sollten, und die Integration von Wärmeenergiespeicherung vorzuschreiben, die Flexibilität, höhere Energieeffizienz und einen kostengünstigeren Betrieb ermöglicht. |
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(14a) |
Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um aus unsteten erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom in das Netz einzuspeisen und gleichzeitig für Netzstabilität und Versorgungssicherheit zu sorgen, können die Entwicklung von Lösungen wie Speicheranlagen, Laststeuerung und Kraftwerken für den Netzausgleich sowie hocheffizienten KWK-Anlagen betreffen, die am Netzausgleich zur Unterstützung in Bezug auf aus unsteten erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom beteiligt sind. |
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(15) |
Da erwartet wird, dass sich die Zahl der Elektrofahrzeuge in der Union ▌2030 auf 30 Millionen beläuft, muss sichergestellt sein , dass sie voll und ganz zur Systemintegration von Strom aus erneuerbaren Quellen beitragen und damit auf kostenoptimale Weise einen höheren Anteil von Strom aus erneuerbaren Quellen ermöglichen können. Das Potenzial von Elektrofahrzeugen, Elektrizität aus erneuerbaren Quellen aufzunehmen, wenn ein Überangebot besteht, und sie bei Knappheit wieder in ein Netz einzuspeisen, muss voll ausgeschöpft werden , um zur Systemintegration von Strom aus unsteten erneuerbaren Energiequellen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung beizutragen . Es ist daher notwendig , spezifische Maßnahmen in Bezug auf Elektrofahrzeuge und Informationen über Energie aus erneuerbaren Quellen und darüber, wie und wann sie zugänglich ist , einzuführen, die diejenigen aus der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der [vorgeschlagenen Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020] ergänzen. Darüber hinaus können mit Solarstrom betriebene Elektrofahrzeuge einen entscheidenden Beitrag zur Dekarbonisierung des europäischen Verkehrssektors leisten. Sie sind wesentlich energieeffizienter als herkömmliche batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, sind beim Aufladen nicht in großem Umfang auf das Stromnetz angewiesen und können zusätzliche saubere Energie erzeugen, die durch bidirektionales Laden in das Netz eingespeist werden kann, was zur Energieunabhängigkeit Europas und zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen beiträgt. [Abänd. 26] |
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(15a) |
Das Potenzial von Kraftwerken zum Netzausgleich und von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die am Netzausgleich zur Unterstützung von aus unsteten erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom beteiligt sind und so den Ausbau der Nutzung dieses Stroms ermöglichen, sollte voll ausgeschöpft werden. |
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(16) |
Damit die Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen aus der Aggregierung dezentraler Speicheranlagen auf wettbewerbsfähige Art und Weise entwickelt werden, sollte der Echtzeit-Zugang zu grundlegenden Batterieinformationen wie dem Alterungszustand, dem Ladezustand, der Kapazität und den Leistungseinstellungen den Eigentümern oder Nutzern der Batterien und den mit ausdrücklicher Zustimmung in ihrem Namen handelnden Stellen wie Verwaltern von Gebäudeenergiesystemen, Anbietern von Mobilitätsdiensten und anderen Elektrizitätsmarktakteuren wie Nutzern von Elektrofahrzeugen diskriminierungsfrei , in voller Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (15) und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Daher ist es angezeigt, Maßnahmen einzuführen, die den erforderlichen Zugang zu solchen Daten behandeln, um den Betrieb von Batterien für die Wohnumgebung und Elektrofahrzeugen , intelligenten Heiz- und Kühlsystemen sowie anderen intelligenten Geräten im Zusammenhang mit der Integration zu erleichtern und die Bestimmungen zum Zugang zu Batteriedaten im Zusammenhang mit der Erleichterung der Umnutzung von Batterien nach der [vorgeschlagenen Verordnung der Kommission über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020] zu ergänzen. Die Bestimmungen über den Zugang zu Batteriedaten von Elektrofahrzeugen sollten zusätzlich zu den Bestimmungen des Unionsrechts über die Typgenehmigung von Fahrzeugen gelten. |
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Die steigende Anzahl an Elektrofahrzeugen im Straßen-, Schienen- und Seeverkehr sowie in anderen Verkehrsbereichen macht es erforderlich, Ladevorgänge zu optimieren und so zu steuern, dass es nicht zu Engpässen kommt, und die Verfügbarkeit von aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom und niedrigen Strompreisen im System in vollem Umfang zu nutzen. Wenn intelligentes und bidirektionales Laden zur weiteren effizienten Marktdurchdringung von Strom aus erneuerbaren Quellen über Elektrofahrzeugflotten im Verkehr und im Elektrizitätssystem im Allgemeinen beitragen würde, sollte eine solche Funktion ebenfalls verfügbar gemacht werden. Mit Blick auf die lange Lebensdauer von Ladestationen sollten die Anforderungen an Ladeinfrastrukturen so aktualisiert werden, dass sie dem künftigen Bedarf gerecht werden und nicht zu Knebeleffekten bei der Entwicklung von Technologien und Diensten führen. |
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(18) |
Nutzer von Elektrofahrzeugen, die mit Anbietern von Elektromobilitätsdienstleistungen und Elektrizitätsmarktteilnehmern Verträge schließen, sollten berechtigt sein, Informationen und Erläuterungen darüber zu erhalten, welchen Einfluss die Vertragsbedingungen auf die Nutzung ihres Fahrzeugs und den Alterungszustand der Fahrzeugbatterie haben▌. Anbieter von Elektromobilitätsdienstleistungen und Elektrizitätsmarktteilnehmer sollten den Nutzern von Elektrofahrzeugen klar darlegen, wie sie für die Flexibilitäts-, Regelreserve- und Speicherleistungen, die sie für das Elektrizitätssystem und den Elektrizitätsmarkt durch die Nutzung ihres Elektrofahrzeugs erbringen, vergütet werden. Zudem ist es erforderlich, für den Schutz der Verbraucherrechte der Nutzer von Elektrofahrzeugen beim Abschluss solcher Verträge zu sorgen, insbesondere was den Schutz personenbezogener Daten wie Standort und Fahrgewohnheiten im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Fahrzeugs betrifft. In diesen Verträgen können auch die Präferenzen der Nutzer von Elektrofahrzeugen hinsichtlich der Art von Strom, die sie für die Nutzung in ihrem Elektrofahrzeug beziehen, und weitere Präferenzen aufgenommen werden. Es ist daher wichtig, dafür zu sorgen, dass die zu errichtende Ladeinfrastruktur möglichst effizient genutzt wird. Um das Vertrauen der Verbraucher in Elektromobilität zu erhöhen, ist es entscheidend, dass die Nutzer von Elektrofahrzeugen ihr Abonnement an mehreren Ladepunkten nutzen können. Zudem ermöglicht es dies dem vom Nutzer des Elektrofahrzeugs gewählten Dienstleister, aufgrund der Planungssicherheit und durch Anreize, die auf den Präferenzen des Nutzers des Elektrofahrzeugs beruhen, das Elektrofahrzeug optimal in das Elektrizitätssystem zu integrieren. Dies steht darüber hinaus im Einklang mit den Grundsätzen eines verbraucherzentrierten und prosumentenbasierten Energiesystems sowie dem Recht der Nutzer von Elektrofahrzeugen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944, als Endkunden ihren Versorger frei zu wählen. |
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(18a) |
Neben Batterien für die Wohnumgebung und Traktionsbatterien verfügt eine Vielzahl anderer Geräte, wie intelligente Heiz- und Kühlgeräte, Heißwassertanks, Wärmeenergiespeicher und andere intelligente Geräte, über ein erhebliches Laststeuerungspotenzial, das dringend erschlossen werden sollte, damit die Verbraucher ihre Flexibilität für das Energiesystem bereitstellen können. Daher müssen Maßnahmen eingeführt werden, um den Nutzern sowie im Namen der Eigentümer und Nutzer handelnden Dritten, wie Elektrizitätsmarktteilnehmern, zu diskriminierungsfreien Bedingungen und unentgeltlich, in voller Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, den Echtzeitzugang zu relevanten Laststeuerungsdaten zu ermöglichen. |
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(19) |
Dementsprechend bieten verteilte und dezentrale Erzeugungs-, Laststeuerungs- und Speicheranlagen, wie Batterien für die Wohnumgebung und Traktionsbatterien, intelligente Wärme- und Kältesysteme und andere intelligente Geräte und Wärmeenergiespeicherung mithilfe der Aggregierung ein erhebliches Potenzial für Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen für das Netz. Um die Entwicklung dieser Geräte und der damit verbundenen Dienstleistungen zu unterstützen, sollten die rechtlichen Bestimmungen für den Anschluss und Betrieb der dezentralen Erzeugungs- und Speicheranlagen, z. B. in Bezug auf Entgelte, zeitliche Verpflichtungen und Anschlussspezifikationen, so gestaltet sein, dass das Potenzial aller Speicheranlagen vollständig gewahrt bleibt, insbesondere was das Potenzial kleiner und mobiler Anlagen betrifft, Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen für das System zu erbringen und neben größeren ortsfesten Speicheranlagen die weitere Marktdurchdringung von erneuerbarem Strom zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem für gleiche Wettbewerbsbedingungen für kleinere Marktakteure sorgen, insbesondere für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, damit sie am Markt teilnehmen können, ohne dass ihnen ein unverhältnismäßiger Verwaltungs- oder Regulierungsaufwand entsteht. |
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Ladepunkte, an denen Elektrofahrzeuge gewöhnlich längere Zeit geparkt sind, wie z. B. Stellplätze am Wohn- oder Arbeitsort, sind für die Integration des Energiesystems von großer Bedeutung; deshalb müssen intelligente und bidirektionale Ladefunktionen sichergestellt werden. Es sollten konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um die Zahl der Ladepunkte in ländlichen und dünn besiedelten Gebieten zu erhöhen und eine angemessene Verteilung in den entlegensten und in bergigen Gebieten sicherzustellen. Der Betrieb der nicht öffentlich zugänglichen Normalladeinfrastruktur , beispielsweise mithilfe intelligenter Messsysteme, ist dabei besonders wichtig für die Integration von Elektrofahrzeugen in das Elektrizitätssystem, da sich diese Infrastruktur dort befindet, wo Elektrofahrzeuge wiederholt längere Zeit geparkt werden, z. B. in Gebäuden mit beschränktem Zugang, auf Mitarbeiterparkplätzen oder an Stellplätzen, die an natürliche oder juristische Personen vermietet werden. |
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Auf die Industrie entfallen 25 % des Energieverbrauchs in der Union sowie ein großer Teil der Wärme- und Kälteversorgung, die derzeit zu 91 % auf fossilen Brennstoffen basiert. 50 % des Wärme- und Kältebedarfs entfallen jedoch auf einen eher niedrigen Temperaturbereich (< 200 oC), für den kosteneffiziente Optionen zur Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung stehen, etwa durch direkte Elektrifizierung auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen, industrielle Wärmepumpen und geothermische Lösungen . Zudem nutzt die Industrie nicht erneuerbare Quellen als Rohstoffe für die Herstellung von Produkten wie Stahl oder Chemikalien. Die Investitionsentscheidungen der Industrie von heute bestimmen, welche Industrieverfahren und Energieversorgungsoptionen die Industrie künftig in Betracht ziehen kann, und müssen daher zukunftssicher sein , wobei es das Entstehen verlorener Vermögenswerte zu verhindern gilt . Es sollten daher Bezugswerte eingeführt werden, um Anreize für die Industrie zu schaffen, ihre Produktionsverfahren auf Energie aus erneuerbaren Quellen umzustellen — nicht nur in Bezug auf die Energieversorgung, sondern auch durch Nutzung von Rohstoffen, die auf Energie aus erneuerbaren Quellen basieren, ▌z. B. erneuerbarem Wasserstoff. ▌ |
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(21a) |
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Raumplanungsinstrumente fördern, mit denen landwirtschaftliche Böden klassifiziert und Böden von hohem landwirtschaftlichen Wert auf der Grundlage ihrer bodenkundlichen Merkmale ermittelt werden. Bei ihrer Politik zur Entwicklung und Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Zweck dieser Böden für die landwirtschaftliche und tierische Nutzung erhalten bleibt. |
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(22) |
In Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ können erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs ▌für energetische Zwecke, aber auch für nichtenergetische Zwecke genutzt werden, z. B. als Einsatzstoffe oder Rohstoffe in Branchen wie der Stahl- oder Chemieindustrie. Werden erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs für beide Zwecke eingesetzt, so wird ihr Potenzial, fossile Brennstoffe als Einsatzstoffe zu ersetzen und die Treibhausgasemissionen in Industrieprozessen, die schwer zu elektrifizieren sind, zu senken, vollständig erschlossen, was bei der Zielvorgabe für die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs berücksichtigt werden sollte. Nationale Maßnahmen zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in diesen Industriezweigen sollten nicht dazu führen, dass die Umweltverschmutzung letztlich zunimmt, da der höhere Strombedarf mithilfe der umweltschädlichsten fossilen Brennstoffe wie Steinkohle , Diesel, Braunkohle , Torf und Ölschiefer gedeckt wird. |
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(22a) |
Wie in der Wasserstoffstrategie der Union erwähnt, können CO2-arme Kraftstoffe und CO2-armer Wasserstoff bei der Energiewende zur Verringerung der Emissionen bestehender Kraftstoffe eine Rolle spielen. Da CO2-arme Kraftstoffe und CO2-armer Wasserstoff keine erneuerbaren Kraftstoffe sind, sollten bei der Überarbeitung der Richtlinie (EU) …/… [Gas- und Wasserstoffrichtlinie] die ergänzenden Bestimmungen zur Rolle von CO2-armen Kraftstoffen und CO2-armem Wasserstoff im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 festgelegt werden. |
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Ambitioniertere Ziele im Wirtschaftszweig Wärme und Kälte sind entscheidend, um das Gesamtziel für Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, da auf die Wärme- und Kälteversorgung rund die Hälfte des Energieverbrauchs in der Union entfällt und sie ein breites Spektrum an Endverwendungszwecken und an Technologien in Gebäuden, der Industrie sowie der Fernwärme- und -kälteversorgung umfasst. Zur Beschleunigung der Verbreitung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Wärme- und Kälteversorgung sollte gemäß der REPowerEU-Vorgabe eine jährliche ▌Steigerung um mindestens 2,3 Prozentpunkte auf nationaler Ebene als Richtzielvorgabe für alle Mitgliedstaaten festgelegt werden. Mitgliedstaaten, in denen der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen an der Wärme- und Kälteversorgung bereits mehr als 50 % beträgt, sollten sich auch weiterhin auf die Hälfte der jährlichen Steigerungsrate beschränken können, und Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mindestens 60 % können diesen Anteil bei der Umsetzung der durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben b und c anrechnen. Die Mitgliedstaaten sollten unter Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ eine Bewertung ihres Potenzials der Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen im Wirtschaftszweig Wärme und Kälte und der Nutzung von Abwärme und -kälte durchführen. Zudem sollten für die einzelnen Mitgliedstaaten spezifische „Aufstockungen“ festgelegt werden, mit denen die zusätzlichen Bemühungen um den für 2030 angestrebten Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen auf der Grundlage des BIP und der Kosteneffizienz auf die Mitgliedstaaten umverteilt werden. Darüber hinaus sollte eine umfangreichere Liste unterschiedlicher Maßnahmen in die Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgenommen werden, um die Steigerung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen an der Wärme- und Kälteversorgung zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten drei Maßnahmen aus dieser Liste umsetzen. Bei der Verabschiedung und Umsetzung dieser Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie allen Verbrauchern zugänglich sind, insbesondere Menschen, die in einkommensschwachen oder schutzbedürftigen Haushalten leben, und sie sollten vorschreiben, dass ein erheblicher Teil der Maßnahmen vorrangig in einkommensschwachen und von Energiearmut bedrohten Haushalten sowie in Sozialwohnungen durchgeführt wird [Abänd. 38]. |
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(24) |
Damit mit der zunehmenden Bedeutung der Fernwärme- und -kälteversorgung auch die Verbraucher besser informiert werden, sollte die Pflicht zur Offenlegung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen und der zugehörigen Treibhausgasemissionen sowie der Energieeffizienz dieser Systeme weiter geklärt und verschärft werden. |
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(24a) |
In der Landwirtschaft besteht das Potenzial, zusätzlichen Strom aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen. Dieser Strom aus erneuerbaren Quellen wird dezentral erzeugt und bietet dadurch eine Chance für die Energiewende. Damit dieser Strom ins Netz eingespeist werden kann, muss es über ausreichende Kapazitäten verfügen. In ländlichen Gebieten endet das Netz jedoch häufig und verfügt daher nicht über ausreichende Kapazitäten, um zusätzlichen Strom aufnehmen zu können. Der Ausbau der Netze in ländlichen Gebieten sollte entschieden gefördert werden, damit die landwirtschaftlichen Betriebe den ihnen möglichen Beitrag zur Energiewende durch dezentrale Stromerzeugung tatsächlich leisten können. |
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(24b) |
Kleine Energieerzeugungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben haben ein enormes Potenzial, die betriebsinterne Kreislauforientierung zu erhöhen, indem sie die Abfälle und Restströme des landwirtschaftlichen Betriebs, unter anderem Mist/Gülle, in Wärme und Strom umwandeln. Daher sollten alle Hindernisse beseitigt werden, damit die Landwirte darin bestärkt werden, in diese Technologien für einen kreislauforientierten Betrieb, etwa Kleinfermenter, zu investieren. Eines dieser Hindernisse besteht in der Verwertung von Reststoffen aus der Verarbeitung, z. B. rückgewonnenem Stickstoff aus Mist/Gülle (RENURE), sowie von Ammoniumsulfat, dessen Einstufung und Verwendung als Düngemittel ermöglicht werden sollte. |
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(25) |
Moderne, auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestützte Fernwärme- und -kältesysteme haben ihr Potenzial als kosteneffiziente Lösungen für die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen , eine höhere Energieeffizienz und die Integration des Energiesystems sowie für die Dekarbonisierung des Wirtschaftszweigs Wärme und Kälte insgesamt bereits unter Beweis gestellt. Damit dieses Potenzial genutzt wird, sollte die jährliche Steigerung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen und/oder des Anteils der Abwärme an der Fernwärme- und -kälteversorgung von 1 Prozentpunkt auf 2,3 Prozentpunkte angehoben werden; angesichts der ungleichen Entwicklung dieser Netze in der Union sollte es sich dabei jedoch weiterhin um einen ▌Richtwert handeln. |
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(26) |
Da die Bedeutung der Fernwärme- und -kälteversorgung gestiegen ist und ▌diese Netze auf die Integration eines höheren Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgerichtet werden müssen , sollten Vorschriften festgelegt werden, um den Zugang von Drittanbietern von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Einspeisung von Abwärme und -kälte in Fernwärme- oder -kältesysteme mit einer Leistung von mehr als 25 MW sicherzustellen. |
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(27) |
Abwärme und -kälte werden trotz ihrer breiten Verfügbarkeit noch zu wenig genutzt; die Folgen sind Ressourcenverschwendung, eine zu geringe Energieeffizienz in den nationalen Energiesystemen und ein unnötig hoher Energieverbrauch in der Union. Durch Anforderungen bezüglich einer engeren Abstimmung zwischen den Betreibern von Fernwärme- und -kältenetzen, der Industrie und dem tertiären Sektor sowie lokalen Gebietskörperschaften könnten der erforderliche Dialog und die erforderliche Zusammenarbeit vorangebracht werden , um das Potenzial für eine kosteneffiziente Abwärme- und -kälteversorgung mithilfe von Fernwärme- und -kältesystemen zu erschließen. |
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(28) |
Damit Fernwärme und -kälte vollständig in die Integration des Wirtschaftszweigs Energie einbezogen werden, ist es erforderlich, in die Zusammenarbeit mit Stromverteilernetzbetreibern auch Stromübertragungsnetzbetreiber einzubeziehen und dabei auch die Netzinvestitionsplanung und die Märkte zu berücksichtigen, um das Potenzial der Fernwärme und -kälte für die Erbringung von Flexibilitätsleistungen in den Elektrizitätsmärkten zu erschließen. Zudem sollte eine breitere Zusammenarbeit mit den Betreibern von Gasnetzen, einschließlich Wasserstoffnetzen und weiteren Energienetzen, ermöglicht werden, damit unterschiedliche Energieträger breiter integriert und möglichst kosteneffizient genutzt werden können. |
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(29) |
Die Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe und erneuerbarer Elektrizität im Verkehr kann zu einer kosteneffizienten Dekarbonisierung des Verkehrs der Union beitragen und unter anderem die Diversifizierung der Energieversorgung in diesem Wirtschaftszweig unterstützen; gleichzeitig können so Innovation, Wachstum und Beschäftigung in der Wirtschaft der Union gefördert und die Abhängigkeit von Energieeinfuhren verringert werden . Im Hinblick auf die Umsetzung der von der Union festgelegten höheren Zielvorgabe für die Treibhausgaseinsparungen sollten alle Verkehrsträger in der Union verstärkt mit Energie aus erneuerbaren Quellen versorgt werden. Wird die Zielvorgabe für den Verkehr in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasintensität formuliert, so würde dies dort dazu anregen, verstärkt die kosteneffizientesten und — hinsichtlich der Treibhausgaseinsparungen — wirksamsten Kraftstoffe zu nutzen. Zudem würde eine Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasintensität zu Innovationen führen, und sie wäre ein klarer Maßstab für den Vergleich verschiedener Kraftstoffarten und erneuerbarer Elektrizität im Hinblick auf ihre Treibhausgasintensität. Ergänzend würde durch eine Anhebung der energiebasierten Zielvorgabe für fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas und durch die Einführung einer Zielvorgabe für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sichergestellt, dass für Verkehrsträger, die sich nur schwer elektrifizieren lassen, verstärkt erneuerbare Kraftstoffe mit möglichst geringen Umweltauswirkungen eingesetzt werden. Die Umsetzung dieser Zielvorgaben sollte durch Verpflichtungen für die Kraftstoffanbieter sowie durch andere Maßnahmen sichergestellt werden, die in der [Verordnung (EU) 2021/XXX über die Verwendung erneuerbarer und CO2-armer Kraftstoffe im Seeverkehr — „FuelEU Maritime“ und der Verordnung (EU) 2021/XXX zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr] vorgesehen sind. Spezifische Verpflichtungen für Flugzeugtreibstoffanbieter sollten nur im Einklang mit der [Verordnung (EU) 2021/XXX zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr] festgelegt werden. |
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(29a) |
Die COVID-19-Pandemie hat die strategische Bedeutung des Verkehrs deutlich gemacht. Die Einführung der „Green Lanes“, mit denen sichere Lieferketten für das Gesundheitswesen und die Notfalldienste bereitgestellt und die Versorgung mit lebenswichtigen Nahrungsmitteln sowie mit medizinischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sichergestellt wurden, hat sich in der Praxis bewährt und sollte in Krisenzeiten künftig Vorrang vor der Emissionsreduzierung haben. |
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(29b) |
Die Umsetzung oder der Einbau von windgestützten Antriebssystemen oder Windantrieben gilt als erneuerbare Energiequelle und eine der Dekarbonisierungslösungen für den Seeverkehr. |
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(30) |
Die Elektromobilität ist bei der Dekarbonisierung des Verkehrs von entscheidender Bedeutung . Um die weitere Entwicklung der Elektromobilität zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten einen Gutschriftmechanismus einführen, der es den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte ermöglicht, durch die Lieferung von erneuerbarem Strom oder Energie aus erneuerbaren Quellen zur Erfüllung der Verpflichtungen beizutragen, die die Mitgliedstaaten den Kraftstoffanbietern auferlegt haben. Die Mitgliedstaaten können private Ladestationen in diesen Mechanismus einbeziehen, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Strom aus erneuerbaren Quellen, der diesen Ladestationen geliefert wird, ausschließlich für Elektrofahrzeuge bereitgestellt wird. Neben der Förderung der Elektromobilität mit einem solchen Mechanismus müssen die Mitgliedstaaten jedoch auch weiterhin ehrgeizige Ziele für die Dekarbonisierung ihres Mix an flüssigen Kraftstoffen , insbesondere in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen des Verkehrs, etwa im Luft- und Seeverkehr, wo eine unmittelbare Elektrifizierung sehr viel schwieriger ist, festlegen. |
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(30a) |
Wasserstoff kann als Einsatzstoff oder Energiequelle in industriellen und chemischen Prozessen und im Luft- und Seeverkehr eingesetzt werden, wodurch Wirtschaftszweige dekarbonisiert werden, in denen eine unmittelbare Elektrifizierung technisch nicht möglich oder nicht wettbewerbsfähig ist, sowie dort, wo es notwendig ist, für die Energiespeicherung zum Ausgleich des Energiesystems genutzt werden, weshalb ihm bei der Integration der Energiesysteme erhebliche Bedeutung zukommt. |
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(30b) |
Der Rechtsrahmen der Union und die Initiativen zur Erreichung der Treibhausgasemissionsminderungsziele sollten die Industrie bei der Umstellung auf ein nachhaltigeres europäisches Energiesystem unterstützen, insbesondere bei der Festlegung neuer Zielvorgaben und Produktionsschwellen. |
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(31) |
Die Maßnahmen der Union im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen sollen dazu beitragen, die Klimaschutzziele der Europäischen Union in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erreichen. Dabei ist es unabdingbar, zu breiter gefassten Umweltzielen beizutragen, insbesondere was die Prävention eines weiteren Verlusts an biologischer Vielfalt betrifft, der durch indirekte Landnutzungsänderungen für die Erzeugung bestimmter Biokraftstoffe, flüssiger Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe verschärft wird. Ebenso kann eine unzureichende Planung der Anlagen für Windkraft- oder Fotovoltaik-Großprojekte unerwünschte Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, auf Landschaften und auf lokale Gemeinschaften haben. Auch den indirekten Auswirkungen der Entwaldung und der Bodenverdichtung, den Auswirkungen von Windenergieanlagen und den Konflikten, die im Hinblick auf die Landnutzung für Solarparks entstehen, sollte Rechnung getragen werden. Der Beitrag zu diesen Klima- und Umweltzielen ist seit Langem ein großes generationenübergreifendes Anliegen der Menschen und Gesetzgebungsorgane in der Union. Die Union sollte daher Kraftstoffe in Mengen fördern, die ein Gleichgewicht herstellen zwischen dem erforderlichen Ehrgeiz und der Notwendigkeit, keinen Beitrag zu direkten und indirekten Landnutzungsänderungen zu leisten. Die Änderungen der Art und Weise, in der die Zielvorgabe für den Verkehr berechnet wird, sollten daher die Grenzwerte unberührt lassen, die für die Anrechnung auf die Zielvorgabe für bestimmte aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnene Brennstoffe sowie für Brennstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen festgelegt wurden. Um keine Anreize für die Nutzung von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen und Biogasen im Verkehr zu schaffen und um dem Krieg gegen die Ukraine Rechnung zu tragen , sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus auch weiterhin entscheiden können, ob sie diese hinsichtlich der Zielvorgabe für den Verkehr anrechnen▌. Wenn sie sie nicht anrechnen, können sie die Zielvorgabe für die Treibhausgasintensität entsprechend verringern, wobei angenommen wird, dass durch die aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellten Biokraftstoffe 50 % der Treibhausgasemissionen eingespart werden; dies entspricht den üblichen Werten, die in einem Anhang dieser Richtlinie für die Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf die relevantesten Produktionswege für aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen hergestellte Biokraftstoffe aufgeführt sind, sowie der für die meisten Anlagen zur Herstellung dieser Biokraftstoffe geltenden Mindestschwelle für die Einsparungen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch in Erwägung ziehen, eine zusätzliche Nahrungsmittelversorgung sicherzustellen, um die weltweiten Märkte für Lebensmittelrohstoffe zu stabilisieren. |
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(31a) |
Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem die besondere Anfälligkeit der Gebiete in äußerster Randlage anerkannt wird, die sich aus ihrer Entfernung vom Festland, ihrer Insellage, ihrer geringen Größe, ihren schwierigen Relief- und Klimabedingungen und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergibt, sollte berücksichtigt werden; dies sind Faktoren, die ihre Entwicklung erheblich einschränken und in vielen Bereichen, vor allem im Verkehrsbereich, zu erheblichen Mehrkosten führen. Die auf der Ebene der Union unternommenen Anstrengungen und gesetzten Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen müssen an diese schwierige Lage angepasst werden, wobei die Umweltziele mit den hohen sozialen Kosten für diese Gebiete in Einklang zu bringen sind. |
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(32) |
Bezieht sich die Zielvorgabe für den Verkehr auf die Reduzierung der Treibhausgasintensität, so ist es auch nicht mehr nötig , zur Förderung bestimmter erneuerbarer Energiequellen Multiplikatoren anzuwenden. Unterschiedliche Quellen erneuerbarer Energie sind mit unterschiedlichen Einsparungen an Treibhausgasemissionen verbunden und tragen daher in unterschiedlichem Maß zu einer Zielvorgabe bei. Es sollte angenommen werden, dass erneuerbare Elektrizität keine Emissionen aufweist, sodass im Vergleich zu Elektrizität aus fossilen Brennstoffen 100 % der Emissionen eingespart werden. Dadurch werden Anreize für die Nutzung von erneuerbarem Strom geschaffen, da mit erneuerbaren Kraftstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen solch hohe Einsparungen nicht erreicht werden dürften. Eine auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestützte Elektrifizierung wäre somit die effizienteste Art und Weise der Dekarbonisierung des Straßenverkehrs. Zur Förderung der Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biogas sowie von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luftverkehr und Seeschifffahrt, die schwer zu elektrifizieren sind, ist es darüber hinaus angezeigt, den Multiplikator hinsichtlich der spezifischen Zielvorgaben für die Kraftstoffe in diesen Wirtschaftszweigen beizubehalten. |
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(33) |
Durch die direkte Elektrifizierung von Endverbrauchswirtschaftszweigen einschließlich des Verkehrs wird die Systemeffizienz erhöht und der Übergang zu einem auf Energie aus erneuerbaren Quellen gestützten Energiesystem gefördert. Sie ist daher per se ein wirksames Mittel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen. Es ist folglich nicht erforderlich, speziell für die Versorgung von Elektrofahrzeugen im Verkehr einen Rahmen für die Zusätzlichkeit zu schaffen. [Abänd. 10] |
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(34) |
Da erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs unabhängig von dem Wirtschaftszweig , in dem sie verbraucht werden, als Energie aus erneuerbaren Quellen anzurechnen sind, sollten die Regeln für die Ermittlung, ob es sich bei mit Strom hergestellten Brennstoffen um erneuerbare Brennstoffe handelt, die bisher für diese Brennstoffe nur bei ihrem Verbrauch im Verkehr galten, unabhängig von dem Wirtschaftszweig, in dem sie verbraucht werden, auf alle erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs angewandt werden. |
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(34a) |
Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer oder mehreren Anlagen für die Erzeugung erneuerbarer Elektrizität stammt und die für die Produktion von erneuerbaren Kraftstoffen bzw. Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs eingesetzt wird, kann vollumfänglich als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden. Die Anlagen sollten belegen, dass diese Elektrizität bezogen wurde, ohne Elektrizität aus dem Netz zu entnehmen. Aus dem Netz entnommene Elektrizität kann vollumfänglich als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn sie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen produziert wurde und durch Abschluss eines Strombezugsvertrags nachweislich die Eigenschaften von Energie aus erneuerbaren Quellen aufweist und sonstige entsprechende Kriterien erfüllt. Im Hinblick auf die vollumfängliche Einstufung als erneuerbarer Kraftstoff bzw. Brennstoff nicht biogenen Ursprungs sollte die geografische Korrelation eher der Ebene der Gebotszonen erfolgen, wobei auch Offshore-Situationen berücksichtigt werden sollten. Die Eigenschaften als Energie aus erneuerbaren Quellen sollten nur einmal und nur in einem Endverbrauchswirtschaftszweig geltend gemacht werden dürfen. Gleiches sollte für erneuerbare Kraftstoffe bzw. Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs gelten, die in die Union eingeführt werden. [Abänd. 11] |
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(35) |
Zur Steigerung der Umweltwirksamkeit der Unionskriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen bei festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen zur Wärme-, Strom- und Kälteversorgung sollte der untere Schwellenwert für die Anwendbarkeit dieser Kriterien von derzeit 20 MW auf 7,5 MW gesenkt werden. |
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(36) |
Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde der Rahmen für die Nachhaltigkeit von Bioenergie und die Treibhausgaseinsparungen durch die Festlegung von Kriterien für alle Endverbrauchswirtschaftszweige gestärkt. Sie enthält spezifische Bestimmungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse, die Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Erntetätigkeiten und die Verbuchung der mit Landnutzungsänderungen verbundenen Emissionen umfassen. Um für einen besseren Schutz von Lebensräumen mit besonders ausgeprägter biologischer Vielfalt und einem besonders hohen Kohlenstoffbestand zu sorgen, wie z. B. Primärwäldern , Altwäldern und Wäldern mit großer biologischer Vielfalt, Grasland, Torfmooren und Heidelandschaften , sollten — im Einklang mit dem Konzept für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und aus landwirtschaftlicher Biomasse produzierte Biomasse-Brennstoffe — Ausschlüsse und Beschränkungen für die Gewinnung forstwirtschaftlicher Biomasse aus solchen Gebieten vorgesehen werden. Zudem sollten die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen auch auf bestehende Biomasse-Anlagen angewandt werden, damit die Bioenergie-Erzeugung in all diesen Anlagen gegenüber der Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen zu Treibhausgaseinsparungen führt. Naturnahe Wälder wie Wälder oder andere bewaldete Flächen, die weder Primärwald noch Plantagenwald sind und überwiegend aus einheimischen Baum- und Straucharten bestehen, die nicht gepflanzt wurden, sind von großer Bedeutung für die biologische Vielfalt und das Klima und sollten nicht in Plantagenwälder umgewandelt oder anderweitig geschädigt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Forstwissenschaft gewidmet werden, um offene Fragen zu klären und Daten bereitzustellen, was von entscheidender Bedeutung ist, um die Funktion von Bäumen für Klima, Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft besser zu verstehen. Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus land- und forstwirtschaftlicher Biomasse sowie erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs sollten von Flächen oder aus Wäldern gewonnen werden, bei denen die Rechte Dritter in Bezug auf die Nutzung und den Besitz der Flächen oder der Wälder geachtet werden, indem unter Beteiligung repräsentativer Institutionen und Organisationen die freie, vorherige und auf Kenntnis der Sachlage gegründete Zustimmung dieser Dritten eingeholt wird, wobei die Menschen- und die Arbeitnehmerrechte Dritter geachtet werden und die Verfügbarkeit von Nahrungs- und Futtermitteln für Dritte nicht gefährdet wird. |
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(37) |
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Erzeuger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe und für Mitgliedstaaten, für die die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt anerkannt hat, dass freiwillige oder nationale Regelungen Nachweise oder genaue Daten hinsichtlich der Einhaltung von Kriterien für die Nachhaltigkeit oder Treibhausgaseinsparungen und anderer Anforderungen dieser Richtlinie liefern, sollten die Mitgliedstaaten die Ergebnisse einer Zertifizierung im Rahmen dieser Regelungen akzeptieren, soweit sie von der Kommission anerkannt wurden. Um den Aufwand für kleine Anlagen zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten für Anlagen mit einer Leistung zwischen 5 und 20 MW einen vereinfachten Überprüfungsmechanismus einführen. |
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(38) |
Die von der Kommission einzurichtende Unionsdatenbank soll die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe ermöglichen. Sie sollte nicht nur den Verkehr umfassen, sondern auch alle weiteren Endverbrauchswirtschaftszweige , in denen diese Brennstoffe genutzt werden . Dies sollte einen entscheidenden Beitrag zu einer umfassenden Überwachung der Herstellung und des Verbrauchs dieser Brennstoffe leisten und die Risiken einer doppelten Verbuchung oder sonstiger Unregelmäßigkeiten entlang der von der Unionsdatenbank erfassten Lieferketten verringern. Damit kein Risiko einer doppelten Anrechnung desselben erneuerbaren Gases entsteht , sollten Herkunftsnachweise bei Lieferungen von erneuerbaren Gasen, die in der Datenbank registriert sind, zudem entwertet werden. Diese Datenbank sollte in offener, transparenter und benutzerfreundlicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Kommission sollte für die Öffentlichkeit Jahresberichte über die in der Unionsdatenbank verzeichneten Informationen veröffentlichen, auch in Bezug auf die Mengen und die geografische Herkunft der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie die Art der für sie verwendeten Einsatzstoffe. |
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(38a) |
Um den mit dieser Richtlinie eingeführten Regelungsaufwand für Bürger, Verwaltungen und Unternehmen auszugleichen, sollte die Kommission im Rahmen ihrer gemäß Nummer 48 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung durchgeführten jährlichen Aufwandserhebung den Rechtsrahmen in den betreffenden Wirtschaftszweigen im Einklang mit dem Grundsatz „One in, one out“ überprüfen, der in der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2021 mit dem Titel „Bessere Rechtsetzung: Mit vereinten Kräften für bessere Rechtsvorschriften“ festgelegt ist, und gegebenenfalls Legislativvorschläge zur Änderung oder Streichung von Bestimmungen in anderen Rechtsakten der Union, die Befolgungskosten in diesen Bereichen verursachen, vorlegen. |
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(38b) |
Es müssen angemessene Betrugsbekämpfungsvorschriften festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf gebrauchtes Speiseöl, da hier die Beimischung von Palmöl weit verbreitet ist. Da die Aufdeckung und Verhütung von Betrug von wesentlicher Bedeutung ist, um unlauteren Wettbewerb zu verhindern und der rasant fortschreitenden Entwaldung in Drittländern Einhalt zu gebieten, sollte für eine vollständige und zertifizierte Rückverfolgbarkeit dieser Rohstoffe gesorgt werden. |
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(39) |
In der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 wird an mehreren Stellen auf die unionsweit verbindliche Vorgabe verwiesen, 2030 in der Union einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch der Union von mindestens 32 % zu erreichen. Da diese Zielvorgabe erhöht werden muss, um die Senkung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 wirksam zu unterstützen, sollten diese Verweise geändert werden. Für die zusätzlichen Anforderungen an die Planung und Berichterstattung sind keine neuen Planungs- und Berichterstattungssysteme erforderlich; sie sollten vielmehr in den bestehenden Planungs- und Berichterstattungsrahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 integriert werden. |
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(40) |
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sollte geändert und an die Richtlinie (EU) 2018/2001 angepasst werden, damit hinsichtlich der Ziele für die Dekarbonisierung von Kraftstoffen im Verkehr keine doppelten Regelungen geschaffen werden . |
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(40a) |
Es ist auch wichtig, Forschung und Innovation im Bereich sauberer Energieträger wie Wasserstoff zu fördern, um die steigende Nachfrage nach alternativen Kraftstoffen zu befriedigen und vor allem Energie auf den Markt zu bringen, deren Gestehungskosten niedriger sind als die von fossilen Brennstoffen wie Diesel, Heizöl oder Benzin, deren Preise derzeit Höchststände erreichen. |
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(41) |
Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 98/70/EG sollten geändert werden, damit sie mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Einklang gebracht und so keine unterschiedlichen Begriffsbestimmungen in diesen beiden Rechtsakten verwendet werden . |
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(42) |
Die Verpflichtungen in der Richtlinie 98/70/EG hinsichtlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Nutzung von Biokraftstoffen sollten gestrichen werden, damit die Regulierung gestrafft wird und ▌hinsichtlich der strengeren Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Dekarbonisierung von Verkehrskraftstoffen keine doppelten Regelungen geschaffen werden . |
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(43) |
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/70/EG hinsichtlich der Überwachung von und Berichterstattung zu Treibhausgaseinsparungen sollten gestrichen werden, damit die Berichterstattungspflichten nicht doppelt geregelt werden . |
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(44) |
Die Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, die detaillierte Vorschriften für die einheitliche Anwendung des Artikels 7a der Richtlinie 98/70/EG enthält, sollte aufgehoben werden, da sie mit der Aufhebung des Artikels 7a der Richtlinie 98/70/EG durch die vorliegende Richtlinie hinfällig wird. |
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(45) |
Hinsichtlich biobasierter Komponenten von Dieselkraftstoff werden die verfügbaren Optionen, um die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen höheren Zielvorgaben für die Biokraftstoff-Beimischung zu erreichen, durch den Verweis in der Richtlinie 98/70/EG auf den Dieselkraftstoff B7, d. h. Dieselkraftstoff mit bis zu 7 % Fettsäuremethylester (FAME), eingeschränkt. Fast die gesamte Dieselversorgung der Union besteht nämlich bereits aus B7. Der Höchstanteil biobasierter Komponenten sollte daher von 7 % auf 10 % angehoben werden. Bei einer breiteren Verwendung von B10, d. h. Dieselkraftstoff mit bis zu 10 % Fettsäuremethylester (FAME), auf dem Markt ist ein unionsweiter Schutz für B7-Dieselkraftstoff mit bis zu 7 % FAME erforderlich, da voraussichtlich bis 2030 noch ein erheblicher Anteil der Fahrzeugflotte nicht mit B10 kompatibel sein wird. Dies sollte sich in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG in der durch den vorliegenden Rechtsakt geänderten Fassung widerspiegeln. |
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(45a) |
Durch die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen kann auch die Energieversorgungssicherheit und die energiewirtschaftliche Unabhängigkeit erhöht werden, indem unter anderem die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert wird. Für eine gerechte und effiziente Nutzung dieses Übergangs ist jedoch eine weitere Verstärkung und Vernetzung des Übertragungsnetzes unerlässlich, damit die daraus resultierenden Vorteile gleichmäßig auf die Bevölkerung der Union verteilt werden und nicht zu Energiearmut führen. |
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(46) |
Durch die Übergangsbestimmungen sollte sichergestellt werden, dass die Datenerhebung und die Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln der Richtlinie 98/70/EG, die mit der vorliegenden Richtlinie gestrichen werden, ordnungsgemäß fortgesetzt werden. |
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(47) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (17) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie halten die gesetzgebenden Organe die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt, insbesondere angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-543/17 (Kommission gegen Königreich Belgien) (18). |
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(47a) |
Für die Union und ihre Partnerländer unter den Entwicklungsländern besteht ein enormes Potenzial in Bezug auf Technologiezusammenarbeit, Vorhaben im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen, die Ausfuhr sauberer Energie und die Entwicklung einer stärkeren Vernetzung sauberer Energienetze. Zwar verzeichnen Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen insgesamt ein stetiges Wachstum, sind aber nach wie vor auf eine Handvoll Regionen und Länder konzentriert. Hauptsächlich aus Entwicklungs- und Schwellenländern bestehende Regionen sind nach wie vor durchweg unterrepräsentiert, da dort nur etwa 15 % der weltweiten Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen getätigt werden (19) . Die Energiepartnerschaften der Union sollten auf Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und auf die Unterstützung der Entwicklung von Vorhaben im Bereich der Energie aus erneuerbaren Quellen und die Festlegung rechtlicher und finanzieller Rahmenbedingungen abzielen sowie die Bereitstellung der notwendigen technischen Unterstützung und den notwendigen Wissenstransfer in enger Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft umfassen. Verpflichtungen in Bezug auf die verantwortungsvolle Staatsführung und die Aussicht auf eine stabile, langfristige Zusammenarbeit sollten seitens der Union als Voraussetzungen für die Zusammenarbeit gelten. Die Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Energie sollte für geeignete Länder im Rahmen der Global-Gateway-Initiative oberste Priorität haben [Abänd. 12] — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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6. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 15a Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden (1) Zur Förderung der Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Abwärme und -kälte im Wirtschaftszweig Gebäude legen die Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 eine Richtzielvorgabe für den Anteil der am Standort oder in der Nähe erzeugten bzw. aus dem Netz bezogenen Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch in ihrem Wirtschaftszweig Gebäude fest, die mit der Richtzielvorgabe im Einklang steht, bis 2030 einen Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen und der unvermeidbaren Abwärme und -kälte von mindestens 49 % am Endenergieverbrauch des Wirtschaftszweigs Gebäude in der Union zu erreichen. Mitgliedstaaten, in denen CO2 im Wirtschaftszweig Gebäude nicht explizit durch eine Steuer oder ein Emissionshandelssystem bepreist wird und die sich vorläufig nicht an dem neuen Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr beteiligen, legen einen höheren Richtwert für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen fest. Die nationale Richtzielvorgabe wird als Anteil am nationalen Endenergieverbrauch angegeben und nach der Methode aus Artikel 7 berechnet , wobei bei der Berechnung des Anteils am Endenergieverbrauch die Elektrizität aus erneuerbaren Quellen einschließlich des Eigenverbrauchs, der Energiegemeinschaften, des Anteils der Energie aus erneuerbaren Quellen am Strommix und der unvermeidbaren Abwärme und -kälte berücksichtigt wird . Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zielvorgabe und Angaben darüber, wie sie sie zu erreichen planen, in die aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 auf. Die Mitgliedstaaten können Abwärme und -kälte bis zu einer Obergrenze von 20 % auf die in Unterabsatz 1 genannte Zielvorgabe anrechnen. In diesem Fall erhöht sich das Ziel um die Hälfte des Prozentsatzes der Abwärme und -kälte auf eine Obergrenze von 54 %. (2) Die Mitgliedstaaten legen in ihren Bauvorschriften und -regelwerken und, soweit anwendbar, in ihren Förderregelungen Maßnahmen fest, um den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen, die sowohl am Standort oder in der Nähe erzeugt bzw. aus dem Netz bezogen wird, an der Strom-, Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudebestands zu erhöhen, einschließlich nationaler Maßnahmen, die auf eine erhebliche Steigerung des Eigenverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Zahl der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, der gemeinsamen Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf lokaler Ebene und der lokalen Energiespeicherung , des intelligenten und bidirektionalen Ladens und sonstige Flexibilitätsleistungen wie Laststeuerung, ausgerichtet sind, wobei dies mit Energieeffizienzsteigerungen im Bereich der hocheffizienten KWK und Passivhäusern, Niedrigstenergiegebäuden und Nullenergiegebäuden unter Berücksichtigung innovativer Technologien zu kombinieren ist. Um den Richtwert für den in Absatz 1 festgelegten Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen zu erreichen, sehen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU in ihren Bauvorschriften und -regelwerken und, soweit anwendbar, in ihren Förderregelungen oder auf andere Weise mit entsprechender Wirkung verpflichtende Mindestwerte für die Nutzung von sowohl am Standort oder in der Nähe erzeugter bzw. aus dem Netz bezogener Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen Gebäuden und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, vor , sofern dies wirtschaftlich, technisch und funktional durchführbar ist . Die Mitgliedstaaten müssen es gestatten, die Verpflichtung zur Erreichung dieser Mindestwerte unter anderem durch eine effiziente Fernwärme- und -kälteversorgung zu erfüllen. Hinsichtlich bestehender Gebäude gilt Unterabsatz 1 auch für die Streitkräfte, aber nur soweit die Anwendung nicht mit der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte kollidiert, und mit Ausnahme von Material, das ausschließlich für militärische Zwecke verwendet wird. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Gebäude auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie 2010/31/EU und des Artikels 5 der Richtlinie 2012/27/EU hinsichtlich des Anteils der genutzten ▌Energie aus erneuerbaren Quellen eine Vorbildfunktion erfüllen. Die Mitgliedstaaten können unter anderem zulassen, dass diese Verpflichtung dadurch erfüllt wird, dass die Dächer oder andere geeignete Flächen und Teilflächen öffentlicher oder gemischt privat und öffentlich genutzter Gebäude durch Dritte für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt werden. Die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, insbesondere durch die Vergabe öffentlicher Aufträge. Diese Unterstützung ist in den nationalen Gebäuderenovierungsplänen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie … [EPBD] anzugeben. (4) Zur Erreichung der Richtzielvorgabe für den in Absatz 1 festgelegten Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen fördern die Mitgliedstaaten im jeweiligen lokalen Kontext die Nutzung von mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebenen Wärme- und Kälteversorgungssystemen und -ausrüstungen einschließlich innovativer Technologien, darunter intelligente und mit Energie aus erneuerbaren Quellen betriebene elektrische Wärme- und Kälteversorgungssysteme und -ausrüstungen, die, soweit anwendbar, durch eine intelligente Steuerung aller dezentralen Energieressourcen in den Gebäuden mittels eines Gebäudeenergiemanagementsystems, das mit dem Energienetz interagieren kann, ergänzt wird . Dazu verwenden die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, Instrumente und Anreize, unter anderem Energielabels gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (26), Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gemäß der Richtlinie 2010/31/EU oder andere auf nationaler oder Unionsebene entwickelte geeignete Ausweise oder Normen, und sie sorgen für die Bereitstellung angemessener Informationen und Beratung – auch durch einzige Anlaufstellen – zu ▌hoch energieeffizienten Alternativen , die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden, sowie zu verfügbaren Finanzinstrumenten und Anreizen zur Förderung einer schnelleren Ersetzung alter Wärme- und Kälteversorgungssysteme und einer beschleunigten Umstellung auf Lösungen, die auf Energie aus erneuerbaren Quellen basieren.“ (26) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1)." |
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7. |
▌Artikel 18 wird wie folgt geändert :
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8. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Auf der Grundlage ihrer im Einklang mit Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 in die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommenen Bewertung der Notwendigkeit, zur Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unionszielvorgabe neue mit erneuerbaren Energiequellen betriebene Fernwärme- und -kälteinfrastrukturen zu bauen oder vorhandene derartige Infrastrukturen zu modernisieren , unternehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die notwendigen Schritte zur Entwicklung einer effizienten Fernwärme- und -kälteinfrastruktur, um die Wärme- und -kälteversorgung aus erneuerbaren Energiequellen in Kombination mit Wärmeenergiespeicherung, Laststeuerungssystemen und Strom-zu-Wärme-Anlagen zu fördern. (3a) Im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Elektrizitätsmarkt ergreifen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen, um aus unsteten erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom in das Netz einzuspeisen und gleichzeitig für Netzstabilität und Versorgungssicherheit zu sorgen.“ |
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10. |
Folgender Artikel 20a wird eingefügt: „Artikel 20a Unterstützung der Systemintegration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen '(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Übertragungsnetzbetreiber und, falls technisch verfügbar, die Verteilernetzbetreiber in ihrem Hoheitsgebiet dazu, Informationen über den Anteil von ▌Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und den Gehalt an Treibhausgasemissionen der von ihnen gelieferten Elektrizität in jeder Gebotszone so genau und so echtzeitnah wie möglich, jedoch in Zeitabständen von höchstens einer Stunde, und zusammen mit Prognosen, soweit diese verfügbar sind, bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteilernetzbetreiber Zugang zu den erforderlichen Daten haben. Haben sie gemäß den nationalen Rechtsvorschriften keinen Zugang zu allen erforderlichen Informationen, so nutzen sie im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/944 das bestehende Datenmeldesystem des ENTSO-E. Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber haften jedoch nicht für Prognose-, Schätz- oder Berechnungsfehler, die auf äußere Umstände zurückzuführen sind. Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize für die Verbesserung intelligenter Netze, damit das Netzgleichgewicht besser überwacht wird und Echtzeitinformationen zur Verfügung gestellt werden. Die Verteilernetzbetreiber sollten außerdem, falls technisch verfügbar, anonymisierte und aggregierte Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung und die von Eigenverbrauchern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften erzeugte und in das Netz eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung stellen. (1a) Die in Absatz 1 genannten Informationen und Daten werden digital auf eine Weise bereitgestellt, dass die Interoperabilität auf der Grundlage einheitlicher Datenformate und standardisierter Datensätze sichergestellt ist, damit sie von Elektrizitätsmarktteilnehmern, Aggregatoren, Verbrauchern und anderen Endnutzern zu diskriminierungsfreien Bedingungen verwendet ▌und ▌von elektronischen Kommunikationssystemen ▌gelesen werden können. (2) Zusätzlich zu den Anforderungen im [Vorschlag für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020] müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, mit denen den Herstellern von Batterien für die Wohnumgebung und von Industriebatterien vorgeschrieben wird, den Eigentümern und Nutzern der Batterie sowie in deren Namen handelnden Dritten wie Gebäudeenergiemanagementunternehmen und Elektrizitätsmarktteilnehmern nach ausdrücklicher Einwilligung und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zu diskriminierungsfreien Bedingungen und unentgeltlich Echtzeitzugang zu grundlegenden Batteriemanagementsysteminformationen zu gewähren, z. B. Batteriekapazität, Alterungszustand, Ladezustand und Leistungseinstellung. Spätestens am … [sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] erlassen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu weiteren Anforderungen in den Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsvorschriften und in uneingeschränkter Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 Maßnahmen, mit denen den Fahrzeugherstellern vorgeschrieben wird, in Echtzeit fahrzeuginterne Daten in Bezug auf den Alterungszustand der Batterie, den Ladezustand der Batterie, die Leistungseinstellung der Batterie und die Kapazität der Batterie sowie den Standort von Elektrofahrzeugen für die Eigentümer und Nutzer von Elektrofahrzeugen sowie für Dritte, die nach ausdrücklicher Einwilligung im Namen der Eigentümer und Nutzer handeln, wie Elektrizitätsmarktteilnehmer und Anbieter von Elektromobilitätsdienstleistungen , sowie für die Eigentümer und Nutzer der Batterien und für Rechtsträger, die in deren Namen handeln, zu diskriminierungsfreien Bedingungen unentgeltlich bereitzustellen. Gemäß der Batterieverordnung dürfen die Daten nur schreibgeschützt weitergegeben werden, damit Dritte die Parameter der Daten nicht verändern können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von intelligenten Wärme- und Kälteanlagen, Wärmespeichern und anderen intelligenten Geräten, die es Verbrauchern ermöglichen, Laststeuerung für das Energiesystem bereitzustellen, den Nutzern sowie Dritten, die im Namen der Eigentümer und Nutzer handeln, nach ausdrücklicher Einwilligung und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 unentgeltlich und zu diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang in Echtzeit zu den für die Laststeuerung relevanten Daten gewähren. (3) Zusätzlich zu den Anforderungen im [Vorschlag für eine Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet installierte nicht öffentlich zugängliche Normalladepunkte ab dem [Ende der Umsetzungsfrist für die vorliegende Änderungsrichtlinie] intelligente Ladefunktionen , eine Schnittstelle mit intelligenten Messsystemen — sofern von den Mitgliedstaaten bereitgestellt – und, soweit dies einer Bewertung durch die Regulierungsbehörde zufolge angezeigt ist, bidirektionales Laden unterstützen , wie es in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung … [Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe] niedergelegt ist und von den Regulierungsbehörden bezüglich des potenziellen Beitrags geprüft wurde . (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Energieerzeugungseinheiten einschließlich Einheiten zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen an der Erbringung von System- und Regelreserveleistungen beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass der nationale Regelungsrahmen nicht mit Nachteilen für kleine oder mobile Systeme wie Batterien für die Wohnumgebung , Gemeinschaftsbatterien und Elektrofahrzeuge sowie dezentrale Energiequellen mit einer Leistung von weniger als 1 MW, die an dem System beteiligt sind, thermische Energiespeicher, Strom-zu-Gas-Anlagen, Wärmepumpen und andere Technologien, die Flexibilität ermöglichen, verbunden ist, die unmittelbar oder über Aggregierung an den Elektrizitätsmärkten teilnehmen, einschließlich des Engpassmanagements und der Erbringung von Flexibilitäts- und Regelreserveleistungen für die Strom- sowie die Fernwärme- und Fernkältenetze, die Energiespeicherung und Flexibilitäts- und Regelreserveleistungsanbieter . Die Mitgliedstaaten sorgen für gleiche Wettbewerbsbedingungen für kleinere Marktteilnehmer, insbesondere für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, damit sie ohne unverhältnismäßige administrative oder regulatorische Belastungen am Markt teilnehmen können. (4a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rechtsrahmen es den Endkunden ermöglicht, vertragliche Vereinbarungen mit Strommarktteilnehmern und Anbietern von Elektromobilitätsdiensten zu schließen, um Informationen über die Bedingungen der Vereinbarung, einschließlich des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten, und ihre Auswirkungen auf die Verbraucher, einschließlich der Vergütung für die Flexibilität, zu erhalten.“ |
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11. |
Folgender Artikel 22a wird eingefügt: „Artikel 22a Einbeziehung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Industrie (1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, den Anteil der erneuerbaren Quellen an den Energiequellen, die für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke in der Industrie verwendet werden, bis 2030 um einen ▌durchschnittlichen jährlichen Richtwert von mindestens 1,9 Prozentpunkten zu erhöhen. Diese Erhöhung wird als Durchschnitt für die Dreijahreszeiträume 2024 bis 2027 und 2027 bis 2030 berechnet. Die Mitgliedstaaten nehmen die geplanten und ergriffenen Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung dieser an Richtwerten orientierten Steigerung in ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und die Fortschrittsberichte gemäß den Artikeln 3, 14 und 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 auf. Diese Maßnahmen umfassen die Elektrifizierung industrieller Prozesse auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen, sofern dies als kosteneffiziente Option gilt. Bei der Annahme von Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen in der Industrie beachten die Mitgliedstaaten den Grundsatz ‚Energieeffizienz an erster Stelle‘. Die Mitgliedstaaten legen einen Rechtsrahmen fest, der Unterstützungsmaßnahmen für die Industrie gemäß Artikel 3 Absatz 4a umfassen und die Nutzung von Energie und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen durch die Industrie fördern kann, wobei Wirksamkeit und internationale Wettbewerbsfähigkeit als notwendige Voraussetzungen für die Einführung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch die Industrie in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Mithilfe dieses Rahmens sollten gemäß Artikel 3 Absatz 4a und Artikel 15 Absatz 8 insbesondere regulatorische, administrative und wirtschaftliche Hindernisse aus dem Weg geräumt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Beitrag der für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie bis spätestens 2030 50 % des für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten Wasserstoffs beträgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Beitrag der von für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs in der Industrie bis spätestens 2035 mindestens 70 % des für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke genutzten Wasserstoffs beträgt. Die Kommission analysiert die Verfügbarkeit von Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs im Jahr 2026 und danach jedes Jahr. Der Prozentsatz wird wie folgt berechnet [Abänd. 34]:
1a. Bis zum … [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] entwickelt die Kommission eine globale Einfuhrstrategie für Wasserstoff, um den Wasserstoffmarkt der Union zu fördern. Diese Strategie ergänzt Initiativen zur Förderung der heimischen Wasserstofferzeugung in der Union, zur Unterstützung der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie und zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele unter gebührender Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und der strategischen Autonomie der Union im Energiebereich. Mit den Maßnahmen der Strategie sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen auf der Grundlage gleichwertiger Vorschriften oder Normen in Drittländern in Bezug auf Umweltschutz, Nachhaltigkeit und Klimaschutz gefördert werden. Die Strategie enthält Richtwerte für Zwischenziele und Maßnahmen für Einfuhren. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Überführung dieser Strategie in ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und die Fortschrittsberichte gemäß den Artikeln 3, 14 und 17 der Verordnung (EU) 2018/1999. In der Strategie wird überdies auch dem Erfordernis Rechnung getragen, den Zugang der ortsansässigen Bevölkerung zu Energie auszubauen.“ |
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12. |
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 25 erhält folgende Fassung: „Artikel 25 Verringerung der Treibhausgasintensität im Verkehr durch Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet Kraftstoffanbieter, dafür zu sorgen, dass
(2) Die Mitgliedstaaten richten einen Mechanismus ein, der es Kraftstoffanbietern auf ihrem Hoheitsgebiet ermöglicht, Gutschriften für die Bereitstellung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Verkehr auszutauschen. Wirtschaftsteilnehmer, die erneuerbare Elektrizität über öffentliche Ladepunkte oder Energie aus erneuerbaren Quellen für leichte und schwere elektrische Nutzfahrzeuge bereitstellen, erhalten Gutschriften, unabhängig davon, ob sie der von dem Mitgliedstaat für Kraftstoffanbieter festgelegten Verpflichtung unterliegen, und können diese Gutschriften Kraftstoffanbietern verkaufen, die die Gutschriften zur Erfüllung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Verpflichtung nutzen können.“ Die Mitgliedstaaten können beschließen, private Ladestationen in den in Unterabsatz 1 genannten Mechanismus einzubeziehen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die erneuerbare Elektrizität, die an diese privaten Ladestationen geliefert wird, ausschließlich für Elektrofahrzeuge bereitgestellt wird.“ |
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15. |
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
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19. |
Folgender Artikel 29a wird eingefügt: „Artikel 29 a Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (1) Energie aus erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs wird auf die Anteile der Energie aus erneuerbaren Quellen der Mitgliedstaaten und die Zielvorgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1, Artikel 15a Absatz 1, Artikel 22a Absatz 1 Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 1 nur dann angerechnet, wenn die mit der Nutzung dieser Brennstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen mindestens 70 % betragen. (2) Energie aus wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen kann auf die Zielvorgabe für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nur dann angerechnet werden, wenn die mit der Nutzung dieser Kraftstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen mindestens 70 % betragen. (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Festlegung der Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen zu ergänzen. Die Methode muss sicherstellen, dass vermiedene Emissionen nicht gutgeschrieben werden, wenn für die Abscheidung dieses CO2 im Rahmen anderer Rechtsvorschriften bereits eine Gutschrift erteilt wurde. Der Kohlenstoffgehalt der Abfälle und ihre Freisetzung in die Atmosphäre ist in die Methode einzubeziehen. In jedem Fall müssen bei der Methode zur Bewertung der durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen im Rahmen eines Lebenszyklusansatzes die grauen CO2-Emissionen berücksichtigt werden.“ |
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19a. |
Folgender Artikel 29b wird eingefügt: „Artikel 29b Nachhaltigkeitskriterien für Wasserkraftanlagen Mit Wasserkraft gewonnene Energie muss in einer Anlage erzeugt werden, in der im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere deren Artikel 4 und 11, sämtliche technisch machbaren und ökologisch relevanten Minderungsmaßnahmen zur Verringerung negativer Auswirkungen auf die Gewässer sowie Maßnahmen zur Verstärkung des Schutzes von Lebensräumen und Arten, die unmittelbar von Wasser abhängig sind, ergriffen worden sind.“ |
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20. |
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
Dementsprechend bieten verteilte und dezentrale Erzeugungs-, Laststeuerungs- und Speicheranlagen ▌, wie Batterien für die Wohnumgebung und Traktionsbatterien, … |
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22. |
Der folgende Artikel 31a wird eingefügt: „Artikel 31a Unionsdatenbank (1) Die Kommission sorgt dafür, dass bis zum … [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie] eine Unionsdatenbank eingerichtet wird, die die Rückverfolgung von Biomasse-Brennstoffen sowie von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen ermöglicht. (2) Die Mitgliedstaaten verlangen von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie in dieser Datenbank rechtzeitig genaue Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitskriterien dieser Kraft- und Brennstoffe machen, einschließlich ihrer Lebenszyklustreibhausgasemissionen, beginnend beim Ort ihrer Produktion bis hin zum Zeitpunkt des Verbrauchs in der Union. Das Gasverbundnetz gilt als einziges Massenbilanzsystem. Informationen über Einspeisung und Entnahme werden in der Unionsdatenbank für gasförmige Brennstoffe bereitgestellt. Informationen darüber, ob für die Produktion der betreffenden Lieferung eine Förderung gewährt wurde und wenn ja, um welche Art von Förderregelung es sich handelte, sind ebenfalls in die Datenbank einzugeben. Soweit dies für die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit der Daten entlang der gesamten Lieferkette angezeigt ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um durch Erweiterung der in die Unionsdatenbank einzugebenden Angaben relevante Daten vom Ort der Erzeugung oder Sammlung der für die Brennstofferzeugung genutzten Rohstoffe einzuholen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Kraftstoffanbieter dazu, Informationen in die Unionsdatenbank einzugeben, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob die Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingehalten wurden. Ungeachtet der Unterabsätze 1 bis 3 sollten die Wirtschaftsteilnehmer bei gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen, die in das Gasnetz der Union eingespeist werden, Informationen über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitskriterien sowie andere relevante Informationen wie die THG-Emissionen der Kraftstoffe bis zum Einspeisungspunkt in das Gasverbundnetz eingeben, wenn das System zur Rückverfolgbarkeit des Massenausgleichs durch Herkunftsnachweise ergänzt wird. (3) Die Mitgliedstaaten können auf die Unionsdatenbank zugreifen, um Daten zu überwachen und zu überprüfen. (4) Wurden Herkunftsnachweise für die Herstellung einer Lieferung erneuerbarer Gase ausgestellt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Herkunftsnachweise entwertet werden, nachdem die Lieferung erneuerbarer Gase aus dem Gasverbundnetz der Union entnommen worden ist . (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genauigkeit und Vollständigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern in die Datenbank eingegebenen Informationen z. B. mithilfe freiwilliger oder nationaler Systeme überprüft wird , die durch ein System von Herkunftsnachweisen ergänzt werden können . (5a) Die Datenbank wird in offener, transparenter und benutzerfreundlicher Form öffentlich zugänglich gemacht und auf dem neuesten Stand gehalten. Die Kommission veröffentlicht für die breite Öffentlichkeit Jahresberichte über die in der Unionsdatenbank verzeichneten Informationen, auch in Bezug auf die Mengen und die geografische Herkunft der erneuerbaren und CO2-armen Brennstoffe sowie die Art der für sie verwendeten Einsatzstoffe.“ |
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22a. |
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
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23. |
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
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24. |
Die Anhänge werden gemäß den Anhängen der vorliegenden Richtlinie geändert. |
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999
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1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 4 Buchstabe a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam dafür, dass die Summe ihrer Beiträge mindestens der verbindlichen Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 entspricht.“ |
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4. |
Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen bewertet die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte beim Anteil der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie am Bruttoendenergieverbrauch der Union auf der Grundlage eines Richtzielpfads der Union, der bei 20 % im Jahr 2020 beginnt und 2022 den Referenzwert von mindestens 18 %, 2025 von mindestens 43 % und 2027 von mindestens 65 % des Gesamtanstiegs beim Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen zwischen dem Ziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2020 und dem Ziel der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen für 2030 erreicht und der im Jahr 2030 die verbindliche Zielvorgabe der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erreicht.“ |
Artikel 3
Änderungen der Richtlinie 98/70/EG
Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Anwendungsbereich In dieser Richtlinie werden für Straßenkraftfahrzeuge und mobile Maschinen und Geräte (einschließlich nicht auf See befindlicher Binnenschiffe) sowie für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht auf See befindliche Sportboote auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zur Verwendung in Fremdzündungsmotoren und Kompressionszündungsmotoren unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen dieser Motoren festgelegt.“ |
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Die Artikel 7a bis 7e werden gestrichen. |
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5. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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6. |
Die Anhänge I, II, IV und V werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert. |
Artikel 4
Übergangsbestimmungen
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(1) |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die in Bezug auf das Jahr … [Amt für Veröffentlichungen: durch das Kalenderjahr ersetzen, in dem die Aufhebung wirksam wird] gemäß Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 7a Absatz 7 der Richtlinie 98/70/EG, die durch Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie gestrichen werden, erhoben werden und ganz oder teilweise der vom Mitgliedstaat benannten Behörde zu melden sind, der Kommission vorgelegt werden. |
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(2) |
Die Kommission nimmt die in Absatz 1 genannten Daten in alle von ihr gemäß der Richtlinie 98/70/EG vorzulegenden Berichte auf. |
Artikel 5
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 6
Aufhebung
Die Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (35) wird mit Wirkung vom [Amt für Veröffentlichungen: durch Kalenderjahr ersetzen, in dem die Aufhebung wirksam wird] aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
Bis Dezember 2024 legt die Kommission eine umfassende Folgenabschätzung zu den kombinierten und kumulierten Auswirkungen des Pakets „Fit für 55“ einschließlich dieser Richtlinie vor.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
ANHANG I
Die Anhänge der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden wie folgt geändert:
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(1) |
In Anhang I wird die letzte Zeile der Tabelle gestrichen; |
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▌ |
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(3) |
Anhang III erhält folgende Fassung: ENERGIEGEHALT VON BRENNSTOFFEN
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(4) |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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(5) |
Anhang V Teil C wird wie folgt geändert:
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(6) |
Anhang VI Teil B wird wie folgt geändert:
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(6a) |
In Anhang VI wird folgender Teil Ba eingefügt: „Ba. Brennstoffe aus Biomasse zur Verwendung in ortsfesten Anlagen außerhalb des Verkehrs, einschließlich der folgenden Punkte:
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(7) |
In Anhang VII wird in der Begriffsbestimmung von „Qusable“ der Verweis auf Artikel 7 Absatz 4 durch einen Verweis auf Artikel 7 Absatz 3 ersetzt. |
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(8) |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
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ANHANG II
Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert:
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(1) |
Anhang I erhält folgende Fassung:
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(2) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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(3) |
Die Anhänge IV und V werden gestrichen. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0208/2022).
(*1) Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
(2) ABl. C … vom …, S. ….
(3) ABl. C … vom …, S. ….
(4) Mitteilung der Kommission COM(2019)0640 vom 11.12.2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“.
(5) https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/products-eurostat-news/-/ddn-20220119-1
(6) Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut.
(7) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(8) Punkt 3 der Mitteilung der Kommission COM(2020)0562 vom 17.9.2020, Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 — In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren.
(9) Mit dem Prinzip der Kaskadennutzung soll Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Biomasse erreicht werden, indem der stofflichen Nutzung von Biomasse wenn möglich Vorrang gegenüber der energetischen Nutzung eingeräumt und damit die Menge der im System verfügbaren Biomasse erhöht wird. Im Einklang mit dem Prinzip der Kaskadennutzung sollte Holzbiomasse entsprechend ihrem höchsten wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert in folgender Rangfolge eingesetzt werden: 1) Holzprodukte, 2) Verlängerung ihrer Lebensdauer, 3) Wiederverwendung, 4) Recycling, 5) Bioenergie und 6) Entsorgung.
(10) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(11) https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC122719
(12) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 1).
(13) Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle (2020), Arnulf Jäger-Waldau: „The Untapped Area Potential for Fotovoltaic Power in the European Union“ (Das ungenutzte Flächenpotenzial für photovoltaische Energie in der Europäischen Union).
(14) Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).
(15) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(16) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).
(17) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(18) Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien, C-543/17, ECLI:EU:C:2019:573.
(19) Internationale Agentur für erneuerbare Energien (Irena) — Bericht 2020 über die globale Landschaft der Finanzierung von Energie aus erneuerbaren Quellen 2020, S. 9.
(20) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).
(21) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
(22) COM(2020) 798 final
(23) Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (xxxx).
(24) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(1a) Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).
(27) Die Nummern dieser KN-Codes ergeben sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(28) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
(29) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).
(30) Die Nummern dieser KN-Codes ergeben sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(31) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90).
(32) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
(33) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).
(34) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(35) Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26).
(36) Bei einem solchen Nachweis kann es sich um Messungen des Kohlenstoffs im Boden handeln, beispielsweise in Form einer ersten Messung vor dem Anbau und anschließender regelmäßiger Messungen im Abstand von mehreren Jahren. In diesem Fall würde für den Anstieg des Bodenkohlenstoffs, solange der zweite Messwert noch nicht vorliegt, anhand repräsentativer Versuche oder Bodenmodelle ein Schätzwert ermittelt. Ab der zweiten Messung würden die Messwerte als Grundlage dienen, um zu ermitteln, ob und in welchem Maß der Bodenkohlenstoff steigt.
(37) Bei einem solchen Nachweis kann es sich um Messungen des Kohlenstoffs im Boden handeln, beispielsweise in Form einer ersten Messung vor dem Anbau und anschließender regelmäßiger Messungen im Abstand von mehreren Jahren. In diesem Fall würde für den Anstieg des Bodenkohlenstoffs, solange der zweite Messwert noch nicht vorliegt, anhand repräsentativer Versuche oder Bodenmodelle ein Schätzwert ermittelt. Ab der zweiten Messung würden die Messwerte als Grundlage dienen, um zu ermitteln, ob und in welchem Maß der Bodenkohlenstoff steigt.