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6.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 465/217 |
P9_TA(2022)0143
Den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (COM(2021)0223 — C9-0167/2021 — 2021/0114(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2022/C 465/24)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 47 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Mit dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren für die Prüfung drittstaatlicher Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, und für die Beseitigung solcher Verzerrungen festgelegt. Solche Verzerrungen können bei jeder wirtschaftlichen Tätigkeit auftreten, vor allem bei Zusammenschlüssen und öffentlichen Vergabeverfahren. |
(1) Mit dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren für die Prüfung drittstaatlicher Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, und für die Beseitigung solcher Verzerrungen festgelegt , um für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen . Solche Verzerrungen können bei jeder wirtschaftlichen Tätigkeit auftreten, vor allem bei Zusammenschlüssen und öffentlichen Vergabeverfahren. |
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer i
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer ii a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer iii
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt liegt vor, wenn eine drittstaatliche Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition des betreffenden Unternehmens im Binnenmarkt zu verbessern, und durch diese Verbesserung der Wettbewerb im Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt wird. Ob eine Verzerrung des Binnenmarkts vorliegt, wird anhand von Indikatoren ermittelt wie |
(1) Eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt liegt vor, wenn eine drittstaatliche Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition des betreffenden Unternehmens im Binnenmarkt zu verbessern, und durch diese Verbesserung der Wettbewerb im Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt wird. Ob eine Verzerrung des Binnenmarkts vorliegt, wird anhand von Indikatoren ermittelt wie u. a. |
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Eine drittstaatliche Subvention führt wahrscheinlich nicht zu Verzerrungen des Binnenmarkts, wenn ihr Gesamtbetrag in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 5 Mio. EUR nicht erreicht. |
(2) Eine drittstaatliche Subvention führt wahrscheinlich nicht zu Verzerrungen des Binnenmarkts, wenn ihr Gesamtbetrag in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 4 Mio. EUR nicht erreicht. |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Kommission kann prüfen, ob der Drittstaat über ein System zur Überprüfung von Subventionen verfügt, das nach Auffassung der Kommission rechtlich und praktisch gewährleistet, dass das Niveau des Schutzes vor unzulässigen staatlichen Eingriffen in die Marktkräfte und vor unlauterem Wettbewerb dem Schutzniveau in der Union mindestens gleichwertig ist, ob die Subvention im Rahmen dieses Systems genehmigt wurde und ob diese Genehmigung auch für die Auswirkungen auf den Binnenmarkt relevant erscheint. |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Um Effizienz und Transparenz sicherzustellen, veröffentlicht die Kommission spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien für die Anwendung dieses Artikels, die Erläuterungen und Beispiele für die Anwendung der einzelnen Indikatoren umfassen. Die Kommission aktualisiert diese Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig und hält das Europäische Parlament und den Rat auf dem Laufenden. |
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Kommission wägt gegebenenfalls die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form der Verzerrung des Binnenmarkts gegen die positiven Auswirkungen der Subvention auf die Entwicklung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit ab . |
(1) Die Kommission kann gegebenenfalls die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form der Verzerrung des Binnenmarkts gegen die positiven Auswirkungen der Subvention auf die Entwicklung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt abwägen . |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission Leitlinien zur Anwendung dieses Artikels, in denen auch die Kriterien festgelegt sind, die der Abwägungsprüfung zugrunde gelegt werden. Die Kommission aktualisiert diese Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig und hält das Europäische Parlament und den Rat hierüber auf dem Laufenden. |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Um die tatsächlich oder potenziell durch eine drittstaatliche Subvention verursachte Verzerrung auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, kann die Kommission Abhilfemaßnahmen auferlegen. Das betreffende Unternehmen kann auch Verpflichtungsangebote unterbreiten . |
(1) Unbeschadet des Artikels 5 ergreift die Kommission Abhilfemaßnahmen, um die durch eine ausländische Subvention tatsächlich oder potenziell verursachte Verzerrung auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, es sei denn, sie hat Verpflichtungsangebote des betreffenden Unternehmens gemäß Absatz 1a angenommen . |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Kommission kann Verpflichtungsangebote des betreffenden Unternehmens annehmen, wenn diese Verpflichtungen die Verzerrung auf dem Binnenmarkt vollständig und wirksam beseitigen. Nimmt die Kommission solche Verpflichtungsangebote an, so erklärt sie die Verpflichtungen mittels eines Verpflichtungsbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 3 für das Unternehmen für bindend. Die Kommission überwacht, ob das Unternehmen die vereinbarten Verpflichtungen einhält. |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Verpflichtungsangebote bzw. Abhilfemaßnahmen müssen die durch die drittstaatliche Subvention im Binnenmarkt verursachte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen. |
(2) Die Verpflichtungsangebote bzw. Abhilfemaßnahmen müssen die durch die drittstaatliche Subvention im Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell verursachte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen. |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Verpflichtungen bzw. Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen: |
(3) Die Verpflichtungen bzw. Abhilfemaßnahmen können u. a. Folgendes umfassen: |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3 — Buchstabe h a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 3 — Buchstabe h b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Kommission kann Berichterstattungs- und Transparenzvorschriften auferlegen . |
(4) Die Kommission erlegt Berichterstattungs- und Transparenzvorschriften auf . |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Bietet ein Unternehmen Verpflichtungen an, mit denen die Verzerrung auf dem Binnenmarkt vollständig und wirksam beseitigt wird, so kann die Kommission diese annehmen und mittels eines Verpflichtungsbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 3 für das Unternehmen für bindend erklären. |
entfällt |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Schlägt das betreffende Unternehmen vor, die drittstaatliche Subvention einschließlich einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen, so akzeptiert die Kommission die Rückzahlung als Verpflichtung, wenn sie feststellen kann, dass die Rückzahlung transparent und wirksam ist , wobei sie dem Risiko einer Umgehung der Ziele dieser Verordnung Rechnung trägt. |
(6) Schlägt das betreffende Unternehmen vor, die drittstaatliche Subvention einschließlich einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen, so akzeptiert die Kommission die Rückzahlung als Verpflichtung nur dann , wenn sie feststellen kann, dass die Rückzahlung transparent ist und die verzerrenden Auswirkungen dadurch wirksam und angemessen behoben werden , wobei sie dem Risiko einer Umgehung der Ziele dieser Verordnung Rechnung trägt. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission kann auf eigene Initiative (von Amts wegen) Informationen aus allen Quellen über mutmaßlich Verzerrungen bewirkende Subventionen aus Drittstaaten prüfen. |
Die Kommission kann auf eigene Initiative (von Amts wegen) Informationen aus allen Quellen , einschließlich der Mitgliedstaaten und Unternehmen oder der Sozialpartner auf Unionsebene, über mutmaßlich Verzerrungen bewirkende Subventionen aus Drittstaaten prüfen. |
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Die Kommission richtet eine Kontaktstelle ein, über die diese Informationen vertraulich gemeldet werden können. |
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Die Kommission unterrichtet die Behörde über alle ergriffenen Folgemaßnahmen. |
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Die zuständigen Behörden erheben Daten und tauschen sie mit der Kommission aus. |
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Die Kommission veröffentlicht spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien zu den Kriterien für die Einleitung einer Überprüfung von Amts wegen. |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Gelangt die Kommission im Anschluss an eine vorläufige Beurteilung zu dem Schluss, dass keine hinreichenden Gründe für die Einleitung einer eingehenden Prüfung vorliegen, weil entweder keine drittstaatliche Subvention gegeben ist oder keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder potenzielle Verzerrung auf dem Binnenmarkt vorliegen, schließt sie die Vorprüfung ab und setzt das betreffende Unternehmen davon in Kenntnis. |
(3) Gelangt die Kommission im Anschluss an eine vorläufige Beurteilung zu dem Schluss, dass keine hinreichenden Gründe für die Einleitung einer eingehenden Prüfung vorliegen, weil entweder keine drittstaatliche Subvention gegeben ist oder keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder potenzielle Verzerrung auf dem Binnenmarkt vorliegen, schließt sie die Vorprüfung ab und setzt das betreffende Unternehmen , die betreffenden Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament davon in Kenntnis. |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Stellt die Kommission fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt nach den Artikeln 3 bis 5 verzerrt, so kann sie Abhilfemaßnahmen auferlegen (im Folgenden „Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen“). |
(2) Stellt die Kommission fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt nach den Artikeln 3 und 4 und unbeschadet des Artikels 5 verzerrt, so erlegt sie Abhilfemaßnahmen auf (im Folgenden „Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen“) , es sei denn, sie nimmt Verpflichtungen gemäß Absatz 3 an . |
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission kann einstweilige Maßnahmen ergreifen, wenn |
Die Kommission kann – auch in der Phase der Vorprüfung – einstweilige Maßnahmen ergreifen, wenn |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Einstweilige Maßnahmen sind befristet und können verlängert werden, wenn weiterhin Anzeichen für wettbewerbsverzerrende Auswirkungen oder die ernste Gefahr einer erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Schädigung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt bestehen. |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Kommission kann bei Unternehmen die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen . |
(1) Zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben nimmt die Kommission erforderlichenfalls Nachprüfungen bei Unternehmen vor . |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission Nachprüfungen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchführen, sofern das betreffende Unternehmen seine Zustimmung erteilt hat und die Regierung des Drittstaats offiziell unterrichtet wurde und der Nachprüfung zugestimmt hat. Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b gelten entsprechend. |
Zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission Nachprüfungen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchführen, sofern die Regierung des Drittstaats offiziell unterrichtet wurde und der Nachprüfung zugestimmt hat. Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b gelten entsprechend. |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Kommission kann per Beschluss Geldbußen und Zwangsgelder verhängen , wenn ein betroffenes Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung vorsätzlich oder fahrlässig |
(1) Die Kommission verhängt per Beschluss Geldbußen und Zwangsgelder, wenn ein betroffenes Unternehmen oder eine betroffene Unternehmensvereinigung vorsätzlich oder fahrlässig |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 5 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Kommt ein betroffenes Unternehmen einem Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 9 Absatz 3, einem Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 10 oder einem Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 2 nicht nach, so kann die Kommission per Beschluss |
(5) Kommt ein betroffenes Unternehmen oder eine betroffene Unternehmensvereinigung einem Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 9 Absatz 3, einem Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 10 oder einem Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 2 nicht nach, so kann die Kommission per Beschluss |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 3 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 3 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 4 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 4 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Kommen die beteiligten Unternehmen ihrer Anmeldepflicht nicht nach, kann die Kommission die Anmeldung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses verlangen und ihn nach Maßgabe dieser Verordnung prüfen . In diesem Fall ist die Kommission nicht an die in Artikel 23 Absätze 1 und 4 genannten Fristen gebunden. |
(4) Kommen die beteiligten Unternehmen ihrer Anmeldepflicht nicht nach, so verlangt die Kommission die Anmeldung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses und prüft ihn nach Maßgabe dieser Verordnung. In diesem Fall ist die Kommission nicht an die in Artikel 23 Absätze 1 und 4 genannten Fristen gebunden. |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Die Kommission kann die vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses, bei dem es sich nicht um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 18 handelt, vor dem Vollzug des Zusammenschlusses jederzeit verlangen, wenn sie vermutet, dass die beteiligten Unternehmen in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss von drittstaatlichen Subventionen profitiert haben könnten. Ein solcher Zusammenschluss gilt für die Zwecke dieser Verordnung als anmeldepflichtiger Zusammenschluss. |
(5) Die Kommission kann die vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses, bei dem es sich nicht um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 18 handelt, vor dem Vollzug des Zusammenschlusses jederzeit verlangen, wenn sie vermutet, dass den beteiligten Unternehmen in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss drittstaatliche Subventionen gewährt worden sein könnten. Ein solcher Zusammenschluss gilt für die Zwecke dieser Verordnung als anmeldepflichtiger Zusammenschluss. |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 27 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Für die Zwecke des Artikels 28 liegt eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen EU-Vergabeverfahrens vor, wenn der geschätzte Wert des Vergabeverfahrens mindestens 250 Mio. EUR beträgt. |
(2) Für die Zwecke des Artikels 28 dieser Verordnung liegt eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen EU-Vergabeverfahrens vor, wenn der geschätzte Gesamtwert des Vergabeverfahrens , der gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 16 der Richtlinie 2014/25/EU berechnet wird, mindestens 200 Mio. EUR beträgt. |
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Pflicht zur vorherigen Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen nach diesem Artikel gilt für Wirtschaftsteilnehmer, Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU sowie für die wichtigsten Unterauftragnehmer und die wichtigsten Lieferanten. Ein Unterauftragnehmer oder Lieferant gilt als wichtiger Unterauftragnehmer oder Lieferant, wenn seine Teilnahme wesentliche Elemente der Auftragserfüllung gewährleistet bzw. immer dann, wenn der wirtschaftliche Anteil seines Beitrags 30 % des geschätzten Auftragswerts übersteigt. |
(2) Die Pflicht zur vorherigen Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen nach diesem Artikel gilt für Wirtschaftsteilnehmer, Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU sowie für die wichtigsten Unterauftragnehmer und die wichtigsten Lieferanten. Ein Unterauftragnehmer oder Lieferant gilt als wichtiger Unterauftragnehmer oder Lieferant, wenn der wirtschaftliche Anteil seines Beitrags 20 % des geschätzten Auftragswerts übersteigt. |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Bei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, den wichtigsten Unterauftragnehmern und den wichtigsten Lieferanten sorgt der federführende Wirtschaftsteilnehmer für die Meldung. |
(3) Bei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, den wichtigsten Unterauftragnehmern und den wichtigsten Lieferanten sorgt der federführende Wirtschaftsteilnehmer für die Meldung. Der federführende Wirtschaftsteilnehmer haftet nicht für Informationen, die von seinen wichtigsten Unterauftragnehmern oder seinen wichtigsten Lieferanten bereitgestellt werden. |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Wenn die Kommission vermutet, dass ein Unternehmen in den drei Jahren vor Einreichung des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren möglicherweise von drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen profitiert hat , so kann sie vor Vergabe des Auftrags jederzeit die Meldung der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen verlangen, die das Unternehmen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren erhalten hat und die nicht nach Artikel 27 Absatz 2 meldepflichtig sind oder die in den Anwendungsbereich von Absatz 5 dieses Artikels fallen. Sobald die Kommission die Meldung einer solchen drittstaatlichen finanziellen Zuwendung verlangt hat, gilt diese Zuwendung als meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens. |
(6) Wenn die Kommission vermutet, dass einem Unternehmen in den drei Jahren vor Einreichung des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren möglicherweise drittstaatliche finanzielle Zuwendungen gewährt wurden , so kann sie vor Vergabe des Auftrags jederzeit die Meldung der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen verlangen, die das Unternehmen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren erhalten hat und die nicht nach Artikel 27 Absatz 2 meldepflichtig sind oder die in den Anwendungsbereich von Absatz 5 dieses Artikels fallen. Sobald die Kommission die Meldung einer solchen drittstaatlichen finanziellen Zuwendung verlangt hat, gilt diese Zuwendung als meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens. |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Kommission führt spätestens 60 Tage nach Eingang der Meldung eine Vorprüfung durch . |
(2) Die Kommission stellt spätestens 40 Tage nach Eingang der Meldung eine Vorprüfung fertig . |
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 29 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Kommission kann spätestens 200 Tage nach Eingang einer Meldung einen Beschluss zum Abschluss der eingehenden Prüfung erlassen. Diese Frist kann unter besonderen Umständen nach Konsultation des betreffenden öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers verlängert werden. |
(4) Die Kommission kann spätestens 120 Tage nach Eingang einer Meldung einen Beschluss zum Abschluss der eingehenden Prüfung erlassen. Diese Frist kann unter besonderen Umständen nach Konsultation des betreffenden öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers um 20 Tage verlängert werden. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) An ein Unternehmen, das eine Erklärung nach Artikel 28 vorgelegt hat, darf der Auftrag nur dann vergeben werden, bevor die Kommission einen der Beschlüsse nach Artikel 30 erlassen hat oder die Frist nach Artikel 29 Absatz 4 verstrichen ist, wenn die Bewertung der eingereichten Angebote ergeben hat, dass das betreffende Unternehmen in jedem Fall das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat. |
(3) An ein Unternehmen, das eine Erklärung nach Artikel 28 vorgelegt hat, darf der Auftrag nur dann vergeben werden, bevor die Kommission einen der Beschlüsse nach Artikel 30 erlassen hat oder die Frist nach Artikel 29 Absatz 4 dieser Verordnung verstrichen ist, wenn die Bewertung der eingereichten Angebote ergeben hat, dass das betreffende Unternehmen in jedem Fall das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne des Artikels 67 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 82 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU abgegeben hat. Informationen über verzerrende drittstaatliche Subventionen, einschließlich des Verdachts, dass eine falsche Erklärung abgegeben wurde, können der Kommission gemeldet werden. |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) In jedem Fall unterrichtet der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber die Kommission über jeden Beschluss im Zusammenhang mit dem Ergebnis des öffentlichen Vergabeverfahrens. |
(6) In jedem Fall unterrichtet der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber die Kommission unverzüglich über jeden Beschluss im Zusammenhang mit dem Ergebnis des öffentlichen Vergabeverfahrens. |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31 — Absatz 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Grundsätze, so unter anderem Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz, werden in Bezug auf alle an dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen eingehalten. Die Prüfung drittstaatlicher Subventionen nach dieser Verordnung darf nicht dazu führen, dass der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber das betreffende Unternehmen in einer gegen diese Grundsätze verstoßenden Weise behandelt. |
(7) Die für die öffentlichen Vergabeverfahren geltenden Grundsätze, so unter anderem Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz, sowie die Verpflichtungen in Bezug auf das geltende Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht und die geltenden Normen bei der Ausführung des Auftrags werden in Bezug auf alle an dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen eingehalten. Die Prüfung drittstaatlicher Subventionen nach dieser Verordnung darf nicht dazu führen, dass der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber das betreffende Unternehmen in einer gegen diese Grundsätze verstoßenden Weise behandelt. |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Außerdem kann die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen per Beschluss Geldbußen von höchstens 1 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn die Unternehmen in einer Meldung nach Artikel 28 oder in einer Ergänzung zu einer solchen Meldung dazu vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben. |
(2) Außerdem kann die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen per Beschluss Geldbußen von höchstens 1 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn die Unternehmen in einer Meldung oder Erklärung nach Artikel 28 oder in einer Ergänzung zu einer solchen Meldung oder Erklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben. |
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Eine finanzielle Zuwendung, die im Rahmen eines Zusammenschlusses nach Artikel 19 gemeldet wird, kann auch im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit relevant sein und erneut geprüft werden. |
(1) Eine finanzielle Zuwendung, die im Rahmen eines Zusammenschlusses nach Artikel 19 gemeldet wird, kann auch im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit relevant sein und im Rahmen dieser Verordnung erneut geprüft werden. |
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Eine finanzielle Zuwendung, die im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens nach Artikel 28 gemeldet wird, kann auch im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit relevant sein und erneut geprüft werden. |
(2) Eine finanzielle Zuwendung, die im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens nach Artikel 28 gemeldet wird, kann auch im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit relevant sein und im Rahmen dieser Verordnung erneut geprüft werden. |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Wenn aufgrund der vorliegenden Informationen ein begründeter Verdacht besteht, dass drittstaatliche Subventionen in einem bestimmten Wirtschaftszweig, für eine bestimmte Art von Wirtschaftstätigkeit oder auf der Grundlage eines bestimmten Subventionsinstruments den Binnenmarkt verzerren könnten, kann die Kommission in Bezug auf den betreffenden Wirtschaftszweig, die bestimmte Art der Wirtschaftstätigkeit oder den Einsatz des betreffenden Subventionsinstruments eine Marktuntersuchung durchführen . Im Rahmen dieser Marktuntersuchung kann die Kommission von den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die notwendigen Auskünfte einholen und die notwendigen Nachprüfungen vornehmen . Die Kommission kann auch Auskunftsverlangen an den betreffenden Mitgliedstaat oder Drittstaat richten. |
(1) Wenn aufgrund der vorliegenden Informationen ein begründeter Verdacht besteht, dass drittstaatliche Subventionen in einem bestimmten Wirtschaftszweig, für eine bestimmte Art von Wirtschaftstätigkeit oder auf der Grundlage eines bestimmten Subventionsinstruments den Binnenmarkt verzerren könnten, führt die Kommission in Bezug auf den betreffenden Wirtschaftszweig, die bestimmte Art der Wirtschaftstätigkeit oder den Einsatz des betreffenden Subventionsinstruments eine Marktuntersuchung durch . Im Rahmen dieser Marktuntersuchung holt die Kommission von den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die notwendigen Auskünfte ein und nimmt die notwendigen Nachprüfungen vor . Die Kommission kann auch Auskunftsverlangen an den betreffenden Mitgliedstaat oder Drittstaat richten. |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Kommission kann einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Marktuntersuchung in Bezug auf bestimmte Wirtschaftszweige, bestimmte Arten von Wirtschaftstätigkeiten oder bestimmte Subventionsinstrumente veröffentlichen und interessierte Kreise um Stellungnahme bitten . |
(2) Die Kommission veröffentlicht gegebenenfalls einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Marktuntersuchung in Bezug auf bestimmte Wirtschaftszweige, bestimmte Arten von Wirtschaftstätigkeiten oder bestimmte Subventionsinstrumente und bittet interessierte Kreise um Stellungnahme. |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 34a |
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Dialog mit Drittstaaten |
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(1) Wenn die Kommission infolge einer Marktuntersuchung gemäß Artikel 34 das Bestehen systemischer verzerrender drittstaatlicher Subventionen feststellt oder wenn aufgrund anderer vorliegender Informationen ein begründeter Verdacht besteht, dass derartige Subventionen vorliegen, kann die Kommission im Namen der Union einen Dialog mit dem betreffenden Drittstaat aufnehmen, um Optionen zu sondieren, die auf die Einstellung oder Änderung der wettbewerbsverzerrenden Subventionen abzielen, um deren wettbewerbsverzerrende Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu beseitigen. |
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(2) Dieser Dialog hindert die Kommission nicht daran, weitere Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu ergreifen, einschließlich der Einleitung oder Fortsetzung von Untersuchungen oder der Anwendung von einstweiligen Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen. |
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(3) Die Kommission kann sich darum bemühen, die Einstellung oder Änderung der systemischen verzerrenden Subventionen zu erwirken, auch indem sie die Angelegenheit in einschlägigen internationalen Foren zur Sprache bringt. |
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(4) Die Kommission kann mit jedem anderen Drittstaat, der von denselben systemischen verzerrenden Subventionen betroffen ist, und mit jedem interessierten Drittstaat im Namen der Union Konsultationen aufnehmen oder mit ihnen zusammenarbeiten, um die Einstellung oder Änderung der Subventionen zu erwirken. Dabei kann gegebenenfalls auch eine Koordinierung in einschlägigen internationalen Foren und eine Koordinierung als Reaktion auf die systemischen verzerrenden Subventionen erfolgen. |
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(5) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über einschlägige Entwicklungen. |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Für die Befugnisse der Kommission nach Artikel 9 gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Tag, an dem dem betreffenden Unternehmen eine drittstaatliche Subvention gewährt wurde. Jede Maßnahme der Kommission nach Artikel 8, 11, 12 oder 13 in Bezug auf eine drittstaatliche Subvention führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von vorne. |
(1) Für die Befugnisse der Kommission nach Artikel 9 gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Tag, an dem dem betreffenden Unternehmen eine drittstaatliche Subvention gewährt wurde. Jede Maßnahme der Kommission nach Artikel 8, 11, 12 , 13 oder 34 in Bezug auf eine drittstaatliche Subvention führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von vorne. |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) unberührt. |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Es wird keine Prüfung nach der vorliegenden Verordnung durchgeführt und keine Maßnahme verhängt oder aufrechterhalten, wenn diese Prüfung oder Maßnahme den Verpflichtungen der Union aus einem einschlägigen internationalen Übereinkommen, zu dessen Vertragsparteien sie gehört, zuwiderlaufen würde. Insbesondere werden im Rahmen dieser Verordnung keine Maßnahmen ergriffen, die einer spezifischen Maßnahme gegen eine Subvention im Sinne des Artikels 32.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen gleichkämen. Die vorliegende Verordnung hindert die Union nicht daran, die Rechte auszuüben und die Verpflichtungen zu erfüllen, die ihr aus internationalen Übereinkünften erwachsen. |
(7) Es wird keine Prüfung nach der vorliegenden Verordnung durchgeführt und keine Maßnahme verhängt oder aufrechterhalten, wenn diese Prüfung oder Maßnahme den Verpflichtungen der Union aus einem einschlägigen internationalen Übereinkommen, zu dessen Vertragsparteien sie gehört, zuwiderlaufen würde. Insbesondere werden im Rahmen dieser Verordnung keine Maßnahmen ergriffen, die einer spezifischen Maßnahme gegen eine Subvention im Sinne des Artikels 32.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen , die von einem Drittstaat gewährt wurde, der Mitglied der Welthandelsorganisation ist, gleichkämen. Die vorliegende Verordnung hindert die Union nicht daran, die Rechte auszuüben und die Verpflichtungen zu erfüllen, die ihr aus internationalen Übereinkünften erwachsen. |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Der erste Durchführungsrechtsakt bzw. die ersten Durchführungsrechtsakte, die alle in Absatz 1 genannten Elemente erfassen, werden spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen. |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 44 |
entfällt |
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Delegierte Rechtsakte |
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(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu folgenden Zwecken zu erlassen: |
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(2) Delegierte Rechtsakte nach Absatz 1 werden gemäß Artikel 45 erlassen. |
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Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 45 |
entfällt |
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Ausübung der Befugnisübertragung |
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(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
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(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 44 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen, beginnend nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. |
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(3) Die Befugnisübertragung nach Artikel 44 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
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(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen. |
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(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn zugleich dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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(6) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 44 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhebt oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
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Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt, sofern sie dies für angemessen hält , einschlägige Legislativvorschläge bei . |
(1) Die Kommission überprüft und bewertet das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung spätestens innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten und anschließend alle drei Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Anwendung vor. Diese Überprüfung umfasst eine Bewertung der in den Artikeln 18 und 27 festgelegten Schwellenwerte für Meldungen bzw. Anmeldungen und ihrer Auswirkungen auf die Fähigkeit der Kommission , diese Verordnung wirksam umzusetzen . |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Werden in dem Bericht Änderungen dieser Verordnung empfohlen und hält die Kommission dies angesichts ihrer Praxis bei der Anwendung dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Anwendung für angemessen, so können dem Bericht einschlägige Legislativvorschläge unter anderem zu folgenden Zwecken beigefügt werden: |
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Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Diese Verordnung gilt für drittstaatliche Subventionen, die in den zehn Jahren vor Geltungsbeginn dieser Verordnung gewährt wurden, wenn diese drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt nach Geltungsbeginn dieser Verordnung verzerren. |
(1) Diese Verordnung gilt für drittstaatliche Subventionen, die in den sieben Jahren vor Geltungsbeginn dieser Verordnung gewährt wurden, wenn diese drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt nach Geltungsbeginn dieser Verordnung verzerren. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0135/2022).
(1a) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
(1b) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(1c) Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1).
(1d) Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Markt für öffentliche Aufträge der Union und über Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern (Internationales Beschaffungsinstrument — IPI) (ABl. L …).
(47) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (OJ L 123, 12.5.2016, p. 1).
(1a) Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Markt für öffentliche Aufträge der Union und über Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern (Internationales Beschaffungsinstrument — IPI) (ABl. L …).