6.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 465/217


P9_TA(2022)0143

Den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (COM(2021)0223 — C9-0167/2021 — 2021/0114(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 465/24)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Subventionen erhalten können Unternehmen jedoch auch von Drittstaaten , die öffentliche Mittel bereitstellen , welche dann beispielsweise für die Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten in einem Wirtschaftszweig im Binnenmarkt verwendet werden, etwa für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder für den Erwerb von Unternehmen, die unter Umständen über strategische Vermögenswerte wie kritische Infrastrukturen und innovative Technologien verfügen. Solche Subventionen unterliegen bislang nicht den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen.

(2)

Unternehmen können jedoch auch von Drittstaaten Subventionen erhalten , welche dann beispielsweise für die Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten in einem Wirtschaftszweig im Binnenmarkt verwendet werden, etwa für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder für den Erwerb von Unternehmen, die unter Umständen über strategische Vermögenswerte wie kritische Infrastrukturen und innovative Technologien verfügen. Solche Subventionen unterliegen bislang nicht den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen. Ähnliche Bedenken gelten in Bezug auf staatseigene Unternehmen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Obwohl diese Verordnung für alle Wirtschaftszweige gelten sollte, sollte die Kommission den Wirtschaftszweigen, die für die Union von strategischem Interesse sind, und kritischen Infrastrukturen wie den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten besondere Aufmerksamkeit widmen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Diese Verordnung sollte mit bestehenden Instrumenten wie der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates  (1a) , der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (1b) , der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1c) oder der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates  (1d) vereinbar und darauf abgestimmt sein. Bei der Anwendung der verschiedenen Instrumente sollte die Kommission im Sinne eines umfassenden Konzepts darauf achten, dass die erforderlichen Informationen effizient ausgetauscht werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Es sollten Regeln und Verfahren zur Prüfung drittstaatlicher Subventionen festgelegt werden, die den Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell verzerren, und die festgestellten Verzerrungen sollten gegebenenfalls beseitigt werden. Subventionen aus Drittstaaten können den Binnenmarkt verzerren, wenn das Unternehmen, das von der drittstaatlichen Subvention profitiert, eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Union ausübt. Daher sollten in dieser Verordnung Vorschriften für alle Unternehmen festgelegt werden, die in der Union eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Angesichts der Bedeutung der von KMU ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihres Beitrags zur Verwirklichung der wichtigsten politischen Ziele der Union wird den Auswirkungen dieser Verordnung auf KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(6)

Es sollten Regeln und Verfahren zur Prüfung drittstaatlicher Subventionen festgelegt werden, die den Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell verzerren, und die festgestellten Verzerrungen sollten gegebenenfalls beseitigt werden. Subventionen aus Drittstaaten können den Binnenmarkt verzerren, wenn das Unternehmen, das von der drittstaatlichen Subvention profitiert, eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Union ausübt. Die ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung sollte zur Resilienz des Binnenmarkts gegen Verzerrungen durch drittstaatliche Subventionen beitragen und dadurch die offene strategische Autonomie der Union stärken. Daher sollten in dieser Verordnung Vorschriften für alle Unternehmen festgelegt werden, die in der Union eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Angesichts der Bedeutung der von KMU ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihres Beitrags zur Verwirklichung der wichtigsten politischen Ziele der Union wird den Auswirkungen dieser Verordnung auf KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)

Da die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein integraler Bestandteil der Anwendung dieser Verordnung sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Behörden bei der Anwendung dieser Verordnung wirksam mit der Kommission zusammenarbeiten und sich mit ihr abstimmen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in der Lage sein, eine strukturierte Zusammenarbeit zum Informationsaustausch und zur Koordinierung einzurichten.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Es liegt eine finanzielle Zuwendung vor, die direkt oder indirekt von der Behörde eines Drittstaats stammt. Die finanzielle Zuwendung kann von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden. Ob eine öffentliche Einrichtung eine finanzielle Zuwendung gewährt, sollte jeweils im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung von Elementen wie den Merkmalen der betreffenden Einrichtung und dem rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld in dem Land , in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft, festgestellt werden. Die finanzielle Zuwendung kann auch von einer privaten Einrichtung gewährt werden, wenn deren Handlungen einem Drittstaat zugerechnet werden können.

(9)

Es liegt eine finanzielle Zuwendung vor, die direkt oder indirekt von einem Drittstaat stammt. Die finanzielle Zuwendung kann von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden. Ob eine öffentliche Einrichtung eine finanzielle Zuwendung gewährt, sollte jeweils im Einzelfall unter gebührender Berücksichtigung von Elementen wie den Merkmalen der betreffenden Einrichtung und dem rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld in dem Drittstaat , in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft jenes Drittstaats , festgestellt werden. Die finanzielle Zuwendung kann auch von einer privaten Einrichtung gewährt werden, wenn deren Handlungen einem Drittstaat zugerechnet werden können. Unterstützungsmaßnahmen, die wirtschaftlich einer finanziellen Zuwendung gleichkommen, sollten ebenfalls als finanzielle Zuwendung angesehen werden. Eine solche finanzielle Zuwendung könnte eine Situation umfassen, in der der Begünstigte einen privilegierten Zugang zu seinem Inlandsmarkt hat, insbesondere durch ausschließliche oder besondere Rechte sowie selektive De-jure- oder De-facto-Ausnahmen von den geltenden Vorschriften oder gleichwertige Maßnahmen für die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen in dem Drittstaat, die ihm durch nationale Rechtsvorschriften gewährt werden, oder dadurch, dass der Begünstigte aufgrund der vorherrschenden rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen von einem gebundenen inländischen Markt profitiert. Dies könnte zu einem künstlichen Wettbewerbsvorteil führen, der im EU-Binnenmarkt genutzt werden könnte, wodurch die wettbewerbsverzerrende Wirkung von Subventionen verschärft würde.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Durch eine solche finanzielle Zuwendung entsteht einem Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit im Binnenmarkt ausübt, ein Vorteil. Eine finanzielle Zuwendung, die einer Einrichtung zugute kommt, welche nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, stellt keine drittstaatliche Subvention dar. Die Feststellung, ob ein Vorteil entsteht, sollte auf der Grundlage komparativer Referenzwerte erfolgen, wie der Investitionspraxis privater Investoren, der auf dem Markt erhältlichen Finanzierungssätze, einer vergleichbaren steuerlichen Behandlung oder der angemessenen Vergütung für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung. Stehen keine direkt vergleichbaren Referenzwerte zur Verfügung, können bestehende Referenzwerte angepasst oder alternative Referenzwerte auf der Grundlage allgemein anerkannter Beurteilungsmethoden ermittelt werden.

(10)

Durch eine finanzielle Zuwendung entsteht einem Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit im Binnenmarkt ausübt, ein Vorteil. Eine finanzielle Zuwendung, die einer Einrichtung zugute kommt, welche nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, stellt keine drittstaatliche Subvention dar. Die Feststellung, ob ein Vorteil entsteht, sollte auf der Grundlage komparativer Referenzwerte erfolgen, wie der Investitionspraxis privater Investoren, der auf dem Markt erhältlichen Finanzierungssätze, einer vergleichbaren steuerlichen Behandlung oder der angemessenen Vergütung für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung. Stehen keine direkt vergleichbaren Referenzwerte zur Verfügung, können bestehende Referenzwerte angepasst oder alternative Referenzwerte auf der Grundlage allgemein anerkannter Beurteilungsmethoden ermittelt werden. Verrechnungspreise können einen Vorteil darstellen und einer finanziellen Zuwendung gleichgestellt werden, wenn sie nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)

Eine drittstaatliche Subvention gilt von dem Moment an als gewährt, ab dem der Begünstigte einen Anspruch hat, die Subvention zu erhalten. Die tatsächliche Auszahlung der Subvention ist keine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine Subvention in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Bei der Anwendung dieser Indikatoren könnte die Kommission verschiedene Faktoren wie den Umfang der Subvention in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Größe des Marktes oder zum Wert der Investition berücksichtigen. So dürfte beispielsweise ein Zusammenschluss, bei dem eine drittstaatliche Subvention einen wesentlichen Teil des für den Erwerb des Zielunternehmens gezahlten Preises deckt, eine verzerrende Wirkung haben. Ebenso dürften drittstaatliche Subventionen, die einen wesentlichen Teil des geschätzten Wertes eines Auftrags, der bei einem öffentlichen Vergabeverfahren vergeben werden soll, ausmachen, zu Verzerrungen führen. Gewährt ein Drittstaat eine Subvention für Betriebskosten, so dürfte diese mit höherer Wahrscheinlichkeit zu Verzerrungen führen, als eine drittstaatliche Subvention für Investitionskosten. Bei drittstaatlichen Subventionen für kleine und mittlere Unternehmen ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sie Verzerrungen bewirken, als bei drittstaatlichen Subventionen für große Unternehmen. Darüber hinaus sollten die Merkmale des Marktes, insbesondere die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt, beispielsweise Marktzutrittsschranken, berücksichtigt werden. Drittstaatliche Subventionen, die zu Überkapazitäten führen, weil dadurch unwirtschaftliche Vermögenswerte weiterbetrieben werden, oder die Investitionen in Kapazitätserweiterungen fördern, die andernfalls nicht errichtet worden wären, dürften zu Verzerrungen führen. Eine drittstaatliche Subvention für einen Begünstigten, dessen Tätigkeit im Binnenmarkt, beispielsweise gemessen an dem in der Union erzielten Umsatz, nicht umfangreich ist, führt mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu Verzerrungen als eine drittstaatliche Subvention für einen Begünstigten, der eine umfangreichere Tätigkeit im Binnenmarkt ausübt. Schließlich sollte es bei drittstaatlichen Subventionen, die 5  Mio. EUR nicht übersteigen, grundsätzlich als unwahrscheinlich angesehen werden, dass sie im Sinne dieser Verordnung den Binnenmarkt verzerren.

(14)

Bei der Anwendung dieser Indikatoren könnte die Kommission verschiedene Faktoren wie den Umfang der Subvention in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Größe des Marktes oder zum Wert der Investition berücksichtigen. So dürfte beispielsweise ein Zusammenschluss, bei dem eine drittstaatliche Subvention einen wesentlichen Teil des für den Erwerb des Zielunternehmens gezahlten Preises deckt, eine verzerrende Wirkung haben. Ebenso dürften drittstaatliche Subventionen, die einen wesentlichen Teil des geschätzten Wertes eines Auftrags, der bei einem öffentlichen Vergabeverfahren vergeben werden soll, ausmachen, zu Verzerrungen führen. Gewährt ein Drittstaat eine Subvention für Betriebskosten, so dürfte diese mit höherer Wahrscheinlichkeit zu Verzerrungen führen als eine drittstaatliche Subvention für Investitionskosten. Bei drittstaatlichen Subventionen für kleine und mittlere Unternehmen ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sie Verzerrungen bewirken, als bei drittstaatlichen Subventionen für große Unternehmen. Darüber hinaus sollten die Merkmale des Marktes, insbesondere die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt, beispielsweise Marktzutrittsschranken, berücksichtigt werden. Drittstaatliche Subventionen, die zu Überkapazitäten führen, weil dadurch unwirtschaftliche Vermögenswerte weiterbetrieben werden, oder die Investitionen in Kapazitätserweiterungen fördern, die andernfalls nicht errichtet oder gekauft worden wären, dürften zu Verzerrungen führen. Eine drittstaatliche Subvention für einen Begünstigten, dessen Tätigkeit im Binnenmarkt, beispielsweise gemessen an dem in der Union erzielten Umsatz, nicht umfangreich ist, führt mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu Verzerrungen als eine drittstaatliche Subvention für einen Begünstigten, der eine umfangreichere Tätigkeit im Binnenmarkt ausübt. Auch kann die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit berücksichtigt werden, um die Kommission in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Umfang der Tätigkeit eines Unternehmens gering ist, aber ein starkes Wachstum zu erwarten ist. Die Kommission sollte in der Lage sein, bei der Bewertung einer Verzerrung zu berücksichtigen, ob ein Drittstaat über ein wirksames System zur Kontrolle von Subventionen verfügt, das dem System in der Union zumindest gleichwertig ist und das die Wahrscheinlichkeit verringert, dass von einem solchen Drittstaat gewährte Subventionen im Sinne dieser Verordnung den Binnenmarkt verzerren. Die Kommission sollte daher Drittstaaten darin bestärken, solche Subventionskontrollsysteme zu etablieren, unter anderem durch den Abschluss und die Umsetzung bilateraler Abkommen, die wesentliche Bestimmungen über gleiche Wettbewerbsbedingungen vorsehen, und indem sie Drittstaaten darin bestärkt, internationalen Subventionsverpflichtungen nachzukommen und sich den Initiativen der Union zur Verbesserung internationaler Regeln für Subventionen und Wettbewerbsneutralität anzuschließen, insbesondere im Rahmen der WTO. Bei drittstaatlichen Subventionen, die 4  Mio. EUR nicht übersteigen, sollte es grundsätzlich als unwahrscheinlich angesehen werden, dass sie im Sinne dieser Verordnung den Binnenmarkt verzerren. Die Kommission sollte Leitlinien mit weiteren Einzelheiten zur Bewertung des wettbewerbsverzerrenden Charakters einer Subvention ausarbeiten und veröffentlichen, um für alle Marktteilnehmer Rechtssicherheit zu schaffen. Die Leitlinien sollten auch Beispiele für und typische Fälle von wettbewerbsverzerrenden und nicht wettbewerbsverzerrenden Subventionen enthalten.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Die Kommission sollte die positiven Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention auf die Entwicklung der jeweils subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigen. Diese positiven Auswirkungen sollte die Kommission gegen die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form von Verzerrungen auf dem Binnenmarkt abwägen, um gegebenenfalls eine geeignete Abhilfemaßnahme zu ermitteln oder Verpflichtungsangebote anzunehmen. Die Abwägungsprüfung kann auch zu dem Schluss führen, dass keine Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. Bei Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie den Binnenmarkt verzerren, als am größten gilt, ist es weniger wahrscheinlich, dass sie mehr positive als negative Auswirkungen haben.

(16)

Die Kommission sollte in der Lage sein, die positiven Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention auf die Entwicklung der jeweils subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt und ihren Beitrag zur Verwirklichung von Gemeinwohlzielen, einschließlich sozialer und umweltpolitischer Ziele, zu berücksichtigen. Diese positiven Auswirkungen sollte die Kommission gegen die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form von Verzerrungen auf dem Binnenmarkt abwägen, um gegebenenfalls eine geeignete Abhilfemaßnahme zu ermitteln oder Verpflichtungsangebote anzunehmen. Die Abwägungsprüfung sollte sowohl die kurz- als auch die langfristigen Auswirkungen berücksichtigen und das allgemeine Ziel verfolgen, die durch drittstaatliche Subventionen verursachten Verzerrungen zu beseitigen. Bei ihrer Analyse sollte die Kommission die allgemeinen Grundsätze berücksichtigen, die bei der Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt gelten. Die Abwägungsprüfung kann auch zu dem Schluss führen, dass keine Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. Bei Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie den Binnenmarkt verzerren, als am größten gilt, ist es weniger wahrscheinlich, dass sie mehr positive als negative Auswirkungen haben. Die Kommission sollte auch die positiven Auswirkungen von Subventionen berücksichtigen, die zur Behebung schwerwiegender nationaler oder globaler Störungen im Wirtschaftsleben gewährt werden, wie z. B. solcher, die durch globale Gesundheitskrisen verursacht werden. Die Kommission sollte Leitlinien für die Anwendung der Abwägungsprüfung, einschließlich der zu verwendenden Kriterien, ausarbeiten.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)

Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, könnte anbieten, oder die Kommission könnte die betreffenden Unternehmen auffordern, der Kommission ihre Teilnahme an künftigen öffentlichen Vergabeverfahren in der Union für einen angemessenen Zeitraum mitzuteilen. Die Übermittlung einer solchen Mitteilung bzw. die Antwort oder das Ausbleiben einer Antwort der Kommission kann bei dem Unternehmen kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass die Kommission nicht zu einem späteren Zeitpunkt eine Prüfung möglicher drittstaatlicher Subventionen für das an dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligte Unternehmen einleitet.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Die Kommission sollte befugt sein, jegliche Informationen über drittstaatliche Subventionen von Amts wegen zu prüfen. Dazu muss ein zweistufiges Verfahren eingeführt werden, das aus einer Vorprüfung und einer eingehenden Prüfung besteht.

(21)

Die Kommission sollte befugt sein, jegliche Informationen über drittstaatliche Subventionen von Amts wegen zu prüfen. Dazu muss ein zweistufiges Verfahren eingeführt werden, das aus einer Vorprüfung und einer eingehenden Prüfung besteht. Die Kommission sollte Leitlinien zu den Kriterien für die Einleitung eines solchen Verfahrens veröffentlichen. Die Kommission sollte in der Lage sein, auf Informationen zu reagieren, die sie aus allen relevanten Quellen erhält, darunter die Mitgliedstaaten, Unternehmen oder die EU-weiten Sozialpartner. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Kontaktstelle einrichten.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Der Kommission sollten angemessene Untersuchungsbefugnisse an die Hand gegeben werden, damit sie alle erforderlichen Informationen einholen kann. Sie sollte daher befugt sein, während des gesamten Verfahrens von allen Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen Auskünfte einzuholen. Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen, wenn die angeforderten Auskünfte nicht fristgerecht erteilt werden oder unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden. Die Kommission kann auch Fragen an Mitgliedstaaten oder Drittstaaten richten. Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, Nachprüfungen in den Räumlichkeiten des Unternehmens in der Union bzw. — vorbehaltlich der Zustimmung des Unternehmens und des betreffenden Drittstaats — in den Räumlichkeiten des Unternehmens in dem Drittstaat durchzuführen. Wenn das betreffende Unternehmen nicht kooperiert, sollte die Kommission ferner befugt sein, einen Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen.

(22)

Der Kommission sollten angemessene Untersuchungsbefugnisse und Ressourcen an die Hand gegeben werden, damit sie alle erforderlichen Informationen einholen kann. Sie sollte daher befugt sein, während des gesamten Verfahrens von allen Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen Auskünfte einzuholen. Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen, wenn die angeforderten Auskünfte nicht fristgerecht erteilt werden oder unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben gemacht werden. Um den abschreckenden Charakter dieser Verordnung zu verstärken, sollte die Möglichkeit bestehen, Abhilfemaßnahmen, Verpflichtungen, Geldbußen und Zwangsgelder erforderlichenfalls gleichzeitig anzuwenden. Die Kommission kann auch Fragen an Mitgliedstaaten oder Drittstaaten richten. Darüber hinaus sollte die Kommission befugt sein, Nachprüfungen in den Räumlichkeiten des Unternehmens in der Union bzw. — vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Drittstaats — in den Räumlichkeiten des Unternehmens in dem Drittstaat durchzuführen. Wenn das betreffende Unternehmen nicht kooperiert, sollte die Kommission ferner befugt sein, einen Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Die Kommission sollte über geeignete Instrumente verfügen, um die Wirksamkeit der Verpflichtungen und der Abhilfemaßnahmen sicherzustellen. Kommt das betreffende Unternehmen einem Beschluss, mit dem Verpflichtungen für bindend erklärt wurden, einem Beschluss, mit dem Abhilfemaßnahmen auferlegt wurden, oder einem Beschluss, mit dem einstweilige Maßnahmen angeordnet wurden, nicht nach, sollte die Kommission befugt sein, Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen.

(26)

Die Kommission sollte über geeignete Instrumente verfügen, um die Wirksamkeit der Verpflichtungen und der Abhilfemaßnahmen sicherzustellen. Kommt das betreffende Unternehmen einem Beschluss, mit dem Verpflichtungen für bindend erklärt wurden, einem Beschluss, mit dem Abhilfemaßnahmen auferlegt wurden, oder einem Beschluss, mit dem einstweilige Maßnahmen angeordnet wurden, nicht nach, sollte die Kommission befugt sein, Geldbußen und Zwangsgelder mit hinreichend abschreckender Wirkung zu verhängen. Die Kommission sollte bei der Verhängung solcher Geldbußen und Zwangsgelder Fälle wiederholter Verstöße berücksichtigen. Die Kommission sollte die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)

Wird die Anmelde- bzw. Meldeschwelle nicht erreicht, könnte die Kommission die Anmeldung von möglicherweise subventionierten Zusammenschlüssen, die noch nicht vollzogen wurden, bzw. die Meldung von möglicherweise subventionierten Angeboten vor der Vergabe eines öffentlichen Auftrags verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Zusammenschluss bzw. das Angebot angesichts seiner Auswirkungen in der Union einer vorherigen Prüfung bedarf. Die Kommission sollte ferner die Möglichkeit haben, von Amts wegen bereits vollzogene Zusammenschlüsse oder bereits vergebene öffentliche Aufträge zu prüfen.

(31)

Wird die Anmelde- bzw. Meldeschwelle nicht erreicht, sollte die Kommission die Anmeldung von möglicherweise subventionierten Zusammenschlüssen, die noch nicht vollzogen wurden, bzw. die Meldung von möglicherweise subventionierten Angeboten vor der Vergabe eines öffentlichen Auftrags verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Zusammenschluss bzw. das Angebot angesichts seiner Auswirkungen in der Union einer vorherigen Prüfung bedarf. Die Kommission sollte ferner die Möglichkeit haben, von Amts wegen bereits vollzogene Zusammenschlüsse oder bereits vergebene öffentliche Aufträge zu prüfen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)

Im Rahmen der Ex-ante-Prüfung von Zusammenschlüssen sollten die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit haben, auf der Grundlage von Treu und Glauben Konsultationen mit der Kommission vor der Anmeldung zu beantragen, deren ausschließliches Ziel darin besteht, festzustellen, ob die formellen Anmeldeschwellen erreicht wurden oder nicht.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)

Auch sollte gewährleistet werden, dass die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Grundsätze, insbesondere Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz, in Bezug auf alle an dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen eingehalten werden, unabhängig von gemäß dieser Verordnung eingeleiteten und laufenden Prüfverfahren.

(35)

Auch sollte gewährleistet werden, dass die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Grundsätze, insbesondere Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz, in Bezug auf alle an dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen eingehalten werden, unabhängig von gemäß dieser Verordnung eingeleiteten und laufenden Prüfverfahren. Diese Verordnung lässt die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die geltenden Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht unberührt.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)

Drittstaatliche Subventionen, die ein Unternehmen in die Lage versetzen, ein in Bezug auf die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben, sollten als tatsächliche oder potenzielle Ursache für eine Wettbewerbsverzerrung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens angesehen werden. Solche Verzerrungen sollten folglich auf Grundlage der in den Erwägungsgründen 13 und 14 beschriebenen, nicht erschöpfenden Liste von Indikatoren sowie des Konzepts des ungerechtfertigt günstigen Angebots beurteilt werden. Anhand der Indikatoren sollte festgestellt werden können, wie eine drittstaatliche Subvention den Wettbewerb verzerrt, indem sie die Wettbewerbsposition eines Unternehmens verbessert und es in die Lage versetzt, ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben. Unternehmen sollte Gelegenheit gegeben werden darzulegen, dass das Angebot nicht ungerechtfertigt günstig ist, u. a. durch Berufung auf die in Artikel 69 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Elemente. Das Zuschlagsverbot sollte nur dann gelten, wenn der günstige Charakter des Angebots, das aufgrund drittstaatlicher Subventionen abgegeben werden konnte, nicht gerechtfertigt werden kann, das Angebot den Zuschlag erhalten würde und das das Angebot einreichende Unternehmen keine Verpflichtungsangebote vorgelegt hat, die als angemessen und hinreichend angesehen werden, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen.

(36)

Drittstaatliche Subventionen, die ein Unternehmen in die Lage versetzen, ein in Bezug auf die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben, sollten als tatsächliche oder potenzielle Ursache für eine Wettbewerbsverzerrung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens angesehen werden. Solche Verzerrungen sollten folglich auf Grundlage der in den Erwägungsgründen 13 und 14 beschriebenen, nicht erschöpfenden Liste von Indikatoren sowie des Konzepts des ungerechtfertigt günstigen Angebots beurteilt werden. Anhand der Indikatoren sollte festgestellt werden können, wie eine drittstaatliche Subvention den Wettbewerb verzerrt, indem sie die Wettbewerbsposition eines Unternehmens verbessert und es in die Lage versetzt, ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben. Unternehmen sollte Gelegenheit gegeben werden darzulegen, dass das Angebot nicht ungerechtfertigt günstig ist, u. a. durch Berufung auf die in Artikel 69 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Elemente. Das Zuschlagsverbot sollte nur dann gelten, wenn der günstige Charakter des Angebots, das aufgrund drittstaatlicher Subventionen abgegeben werden konnte, nicht gerechtfertigt werden kann, das Angebot den Zuschlag erhalten würde und das das Angebot einreichende Unternehmen keine Verpflichtungsangebote vorgelegt hat, die als angemessen und hinreichend angesehen werden, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen. Bei Erlass eines Beschlusses, der die Erteilung des Zuschlags untersagt, wird das betreffende Unternehmen von der Teilnahme an dem öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)

Angesichts der Merkmale des Vorabprüfungsmechanismus für Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren und mit Blick auf die für derartige Transaktionen erforderliche Rechtssicherheit können Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren, die nach den jeweils geltenden Verfahren angemeldet bzw. gemeldet und beurteilt wurden, von der Kommission nicht von Amts wegen erneut geprüft werden. Finanzielle Zuwendungen, über die die Kommission im Wege des Anmelde- bzw. Meldeverfahrens informiert wurde, können jedoch auch außerhalb des Prüfverfahrens für Zusammenschlüsse oder öffentliche Vergabeverfahren relevant sein. Um Informationen über Subventionen aus Drittstaaten einzuholen, sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, Untersuchungen für bestimmte Wirtschaftszweige, bestimmte Arten von Wirtschaftstätigkeiten oder in Bezug auf die Nutzung bestimmter Instrumente für drittstaatliche Subventionen einzuleiten.

(37)

Angesichts der Merkmale des Vorabprüfungsmechanismus für Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren und mit Blick auf die für derartige Transaktionen erforderliche Rechtssicherheit können Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren, die nach den jeweils geltenden Verfahren angemeldet bzw. gemeldet und beurteilt wurden, von der Kommission nicht von Amts wegen erneut geprüft werden. Finanzielle Zuwendungen, über die die Kommission im Wege des Anmelde- bzw. Meldeverfahrens informiert wurde, können jedoch auch außerhalb des Prüfverfahrens für Zusammenschlüsse oder öffentliche Vergabeverfahren relevant sein. Um Informationen über Subventionen aus Drittstaaten einzuholen, sollte die Kommission über die Möglichkeit verfügen, Untersuchungen für bestimmte Wirtschaftszweige, bestimmte Arten von Wirtschaftstätigkeiten oder in Bezug auf die Nutzung bestimmter Instrumente für drittstaatliche Subventionen einzuleiten. Die Kommission sollte die im Rahmen solcher Marktuntersuchungen erlangten Informationen verwenden können, um im Rahmen von Verfahren nach dieser Verordnung bestimmte Transaktionen zu überprüfen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)

Die Durchführung dieser Verordnung durch die Union sollte mit dem Unionsrecht und dem WTO-Abkommen sowie mit den Zusagen im Rahmen anderer Handels- und Investitionsübereinkommen, zu deren Vertragsparteien die Union oder die Mitgliedstaaten zählen, im Einklang stehen.

(43)

Die Durchführung dieser Verordnung durch die Union sollte mit dem Unionsrecht und dem WTO-Abkommen sowie mit den Zusagen im Rahmen anderer Handels- und Investitionsübereinkommen, zu deren Vertragsparteien die Union oder die Mitgliedstaaten zählen, im Einklang stehen. Diese Verordnung sollte unbeschadet der Ausarbeitung multilateraler Regeln zur Bekämpfung wettbewerbsverzerrender Subventionen gelten.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43a)

Um die Ausarbeitung multilateraler Regeln zur Bekämpfung wettbewerbsverzerrender Subventionen und ihrer Ursachen zu fördern, muss ein Dialog mit Drittstaaten eingerichtet werden. Wenn die Kommission das Bestehen systemischer verzerrender drittstaatlicher Subventionen feststellt oder vermutet, so sollte sie die Möglichkeit haben, einen Dialog mit dem betreffenden Drittstaat aufzunehmen, um Optionen zu sondieren, die auf die Einstellung oder Änderung der wettbewerbsverzerrenden Subventionen abzielen, um deren wettbewerbsverzerrende Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu beseitigen. Sieht ein bilaterales Abkommen zwischen der Union und einem Drittstaat einen Konsultationsmechanismus für systemisch verzerrende drittstaatliche Subventionen vor, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so sollte dieser Mechanismus genutzt werden, um den Dialog mit Drittstaaten zu erleichtern. Die Kommission sollte sich auch bemühen können, die Einstellung oder Änderung der wettbewerbsverzerrenden Subventionen zu bewirken, indem sie die Angelegenheit in einschlägigen internationalen Foren oder im Wege der Zusammenarbeit mit anderen Drittstaaten, die von denselben systemischen wettbewerbsverzerrenden Subventionen betroffen sind, oder mit anderen interessierten Drittstaaten zur Sprache bringt. Dieser Dialog sollte die Kommission weder daran hindern, Untersuchungen nach dieser Verordnung einzuleiten oder laufende Untersuchungen fortzusetzen, noch eine Alternative zu Abhilfemaßnahmen darstellen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über einschlägige Entwicklungen unterrichten.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47)

Um für einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu sorgen, sollten der Kommission nach Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten ausgeübt werden, um Form und Inhalt der Anmeldungen von Zusammenschlüssen sowie der Meldungen von finanziellen Zuwendungen im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe, Einzelheiten zur Offenlegung, Form und Inhalt von Transparenzanforderungen, die Berechnungsweise von Fristen, Bedingungen und zeitliche Begrenzungen für Verpflichtungen sowie ausführliche Vorschriften zu den Schritten des Prüfverfahrens für öffentliche Vergabeverfahren festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(47)

Um für einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu sorgen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten ausgeübt werden, um Form und Inhalt der Anmeldungen von Zusammenschlüssen sowie der Meldungen von finanziellen Zuwendungen im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe, Einzelheiten zur Offenlegung, Form und Inhalt von Transparenzanforderungen, die Berechnungsweise von Fristen, Bedingungen und zeitliche Begrenzungen für Verpflichtungen sowie ausführliche Vorschriften zu den Schritten des Prüfverfahrens für öffentliche Vergabeverfahren festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Die Kommission sollte diese Durchführungsbefugnisse spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals ausüben.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(47a)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, ein vereinfachtes Verfahren einzuführen, nach dem sie bestimmte Zusammenschlüsse oder öffentliche Vergabeverfahren behandelt, die offenbar mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt durch drittstaatliche Subventionen führen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48)

Um auch langfristig faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und sowohl Fälle, für die eine Anmeldung bzw. Meldung erfolgt ist, als auch von Amts wegen geprüfte Fälle angemessen abzudecken, sollte der Kommission nach Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden in Bezug auf die Änderung der Schwellenwerte für die Anmeldung von Zusammenschlüssen bzw. die Meldung bei öffentlichen Vergabeverfahren, in Bezug auf die Freistellung bestimmter Gruppen von Unternehmen von den Anmelde- bzw. Meldepflichten nach dieser Verordnung sowie in Bezug auf die Änderung der Fristen für die Vorprüfung und die eingehende Prüfung angemeldeter Zusammenschlüsse bzw. gemeldeter finanzieller Zuwendungen bei öffentlichen Vergabeverfahren. Was finanzielle Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren angeht, so sollte die Befugnis zum Erlass solcher Rechtsakte in einer Weise ausgeübt werden, die auch den Interessen von KMU Rechnung trägt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge der Vorbereitung dieser Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung  (47) niedergelegten Grundsätzen im Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(48)

Um auch langfristig faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und sowohl Fälle, für die eine Anmeldung bzw. Meldung erfolgt ist, als auch von Amts wegen geprüfte Fälle angemessen abzudecken, sollte die Kommission die Funktionsweise und Wirksamkeit dieser Verordnung, einschließlich der in den Artikeln 18 und 27 festgelegten Melde- bzw. Anmeldeschwellen, spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten und danach alle drei Jahre bewerten und diese Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat in einem Bericht vorlegen. In diesem Bericht sollte auch bewertet werden, ob diese Verordnung geändert werden sollte. Wird in dem Bericht eine Änderung der Verordnung vorgeschlagen, so kann ihm ein Legislativvorschlag beigefügt werden, insbesondere in Bezug auf die Änderung der Schwellenwerte für die Anmeldung von Zusammenschlüssen bzw. die Meldung bei öffentlichen Vergabeverfahren, in Bezug auf die Freistellung bestimmter Gruppen von Unternehmen von den Anmelde- bzw. Meldepflichten nach dieser Verordnung, in Bezug auf die Einführung spezifischer niedrigerer Anmeldeschwellen für bestimmte Wirtschaftszweige oder differenzierter Schwellenwerte für verschiedene Arten von öffentlichen Aufträgen sowie in Bezug auf die Änderung der Fristen für die Vorprüfung und die eingehende Prüfung angemeldeter Zusammenschlüsse bzw. gemeldeter finanzieller Zuwendungen bei öffentlichen Vergabeverfahren. Was finanzielle Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren angeht, so sollte die Bewertung in einer Weise durchgeführt werden, die auch den Interessen von KMU Rechnung trägt. Die Kommission sollte auch quantifizierte Kosten-Nutzen-Analysen und Ex-ante-Analysen zu den Auswirkungen auf Investitionen und das Wohl der Verbraucher durchführen. Im Rahmen ihrer Bewertung sollte die Kommission in Erwägung ziehen, die vorliegende Verordnung aufzuheben, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ausarbeitung multilateraler Regeln zur Bekämpfung wettbewerbsverzerrender Subventionen diese Verordnung vollständig überflüssig gemacht hat.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Mit dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren für die Prüfung drittstaatlicher Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, und für die Beseitigung solcher Verzerrungen festgelegt. Solche Verzerrungen können bei jeder wirtschaftlichen Tätigkeit auftreten, vor allem bei Zusammenschlüssen und öffentlichen Vergabeverfahren.

(1)   Mit dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren für die Prüfung drittstaatlicher Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, und für die Beseitigung solcher Verzerrungen festgelegt , um für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen . Solche Verzerrungen können bei jeder wirtschaftlichen Tätigkeit auftreten, vor allem bei Zusammenschlüssen und öffentlichen Vergabeverfahren.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

umfasst der Begriff „finanzielle Zuwendung“

a)

umfasst der Begriff „finanzielle Zuwendung“ unter anderem

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

den Transfer von Geldern oder Verbindlichkeiten, wie etwa Kapitalzuführungen, Zuschüsse, Kredite, Kreditgarantien, Steueranreize, Ausgleich von Betriebsverlusten, Ausgleich für von öffentlichen Stellen auferlegte finanzielle Belastungen, Schuldenerlass, Schuldenswaps oder Umschuldung,

i)

den Transfer von Geldern oder Verbindlichkeiten, wie etwa Kapitalzuführungen, Zuschüsse, Kredite, Kreditgarantien, Steueranreize, Steuerbefreiungen, Ausgleich von Betriebsverlusten, Ausgleich für von öffentlichen Stellen auferlegte finanzielle Belastungen, Schuldenerlass, Schuldenswaps oder Umschuldung,

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

den Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen, oder

ii)

den Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen,

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer ii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iia)

unzureichend vergütete besondere oder ausschließliche Rechte oder

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)

die Bereitstellung oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen;

iii)

die Bereitstellung oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen , es sei denn, die Bereitstellung oder der Erwerb erfolgt im Rahmen eines wettbewerbsorientierten, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens ;

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt liegt vor, wenn eine drittstaatliche Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition des betreffenden Unternehmens im Binnenmarkt zu verbessern, und durch diese Verbesserung der Wettbewerb im Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt wird. Ob eine Verzerrung des Binnenmarkts vorliegt, wird anhand von Indikatoren ermittelt wie

(1)   Eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt liegt vor, wenn eine drittstaatliche Subvention geeignet ist, die Wettbewerbsposition des betreffenden Unternehmens im Binnenmarkt zu verbessern, und durch diese Verbesserung der Wettbewerb im Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt wird. Ob eine Verzerrung des Binnenmarkts vorliegt, wird anhand von Indikatoren ermittelt wie u. a.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

der Situation des Unternehmens und der betreffenden Märkte,

c)

der Situation des Unternehmens , einschließlich seiner Größe, und der betreffenden Märkte und insbesondere einer Bewertung , ob das betreffende Unternehmen unter dem Eigentum, der Kontrolle oder der politischen Aufsicht oder Leitung der Behörden des Drittstaats tätig ist;

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

des Umfangs der Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Unternehmens auf dem Binnenmarkt,

d)

des Umfangs und der Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Unternehmens auf dem Binnenmarkt und auf seinem Heimatmarkt ,

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Eine drittstaatliche Subvention führt wahrscheinlich nicht zu Verzerrungen des Binnenmarkts, wenn ihr Gesamtbetrag in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 5  Mio. EUR nicht erreicht.

(2)   Eine drittstaatliche Subvention führt wahrscheinlich nicht zu Verzerrungen des Binnenmarkts, wenn ihr Gesamtbetrag in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 4  Mio. EUR nicht erreicht.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Die Kommission kann prüfen, ob der Drittstaat über ein System zur Überprüfung von Subventionen verfügt, das nach Auffassung der Kommission rechtlich und praktisch gewährleistet, dass das Niveau des Schutzes vor unzulässigen staatlichen Eingriffen in die Marktkräfte und vor unlauterem Wettbewerb dem Schutzniveau in der Union mindestens gleichwertig ist, ob die Subvention im Rahmen dieses Systems genehmigt wurde und ob diese Genehmigung auch für die Auswirkungen auf den Binnenmarkt relevant erscheint.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)     Um Effizienz und Transparenz sicherzustellen, veröffentlicht die Kommission spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien für die Anwendung dieses Artikels, die Erläuterungen und Beispiele für die Anwendung der einzelnen Indikatoren umfassen. Die Kommission aktualisiert diese Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig und hält das Europäische Parlament und den Rat auf dem Laufenden.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Ausfuhrfinanzierungssubventionen, die von Drittstaaten gewährt werden, die nicht zu den Unterzeichnern des OECD-Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite gehören;

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Nummer 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)

drittstaatliche Subventionen für Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, die durch strukturelle Überkapazität gekennzeichnet sind;

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission wägt gegebenenfalls die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form der Verzerrung des Binnenmarkts gegen die positiven Auswirkungen der Subvention auf die Entwicklung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit ab .

(1)   Die Kommission kann gegebenenfalls die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form der Verzerrung des Binnenmarkts gegen die positiven Auswirkungen der Subvention auf die Entwicklung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt abwägen .

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission Leitlinien zur Anwendung dieses Artikels, in denen auch die Kriterien festgelegt sind, die der Abwägungsprüfung zugrunde gelegt werden. Die Kommission aktualisiert diese Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig und hält das Europäische Parlament und den Rat hierüber auf dem Laufenden.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Um die tatsächlich oder potenziell durch eine drittstaatliche Subvention verursachte Verzerrung auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, kann die Kommission Abhilfemaßnahmen auferlegen. Das betreffende Unternehmen kann auch Verpflichtungsangebote unterbreiten .

(1)    Unbeschadet des Artikels 5 ergreift die Kommission Abhilfemaßnahmen, um die durch eine ausländische Subvention tatsächlich oder potenziell verursachte Verzerrung auf dem Binnenmarkt zu beseitigen, es sei denn, sie hat Verpflichtungsangebote des betreffenden Unternehmens gemäß Absatz 1a angenommen .

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die Kommission kann Verpflichtungsangebote des betreffenden Unternehmens annehmen, wenn diese Verpflichtungen die Verzerrung auf dem Binnenmarkt vollständig und wirksam beseitigen. Nimmt die Kommission solche Verpflichtungsangebote an, so erklärt sie die Verpflichtungen mittels eines Verpflichtungsbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 3 für das Unternehmen für bindend. Die Kommission überwacht, ob das Unternehmen die vereinbarten Verpflichtungen einhält.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Verpflichtungsangebote bzw. Abhilfemaßnahmen müssen die durch die drittstaatliche Subvention im Binnenmarkt verursachte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen.

(2)   Die Verpflichtungsangebote bzw. Abhilfemaßnahmen müssen die durch die drittstaatliche Subvention im Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell verursachte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Verpflichtungen bzw. Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen:

(3)   Die Verpflichtungen bzw. Abhilfemaßnahmen können u. a. Folgendes umfassen:

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Bereitstellung des Zugangs zu einer Infrastruktur, die durch die verzerrenden drittstaatlichen Subventionen erworben oder gefördert wurde, zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen, es sei denn, ein solcher fairer und diskriminierungsfreier Zugang ist bereits kraft in der Union geltender Rechtsvorschriften vorgesehen,

a)

Bereitstellung des Zugangs zu einer Infrastruktur oder Anlage , die durch die verzerrenden drittstaatlichen Subventionen erworben oder gefördert wurde, zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen, es sei denn, ein solcher fairer und diskriminierungsfreier Zugang ist bereits kraft in der Union geltender Rechtsvorschriften vorgesehen,

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Verringerung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz,

b)

Verringerung der Kapazitäten oder der Marktpräsenz, auch durch vorübergehende Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit auf dem Binnenmarkt,

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3 — Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha)

an die beteiligten Unternehmen ergehende Anordnung, der Kommission jede Teilnahme an künftigen öffentlichen Vergabeverfahren in der Union während eines angemessenen Zeitraums zu melden, wenn der geschätzte Wert des öffentlichen Auftrags unter den in Artikel 27 festgelegten Schwellenwerten liegt,

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 3 — Buchstabe h b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

hb)

an die beteiligten Unternehmen ergehende Anordnung, ihre Leitungsstruktur anzupassen.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Kommission kann Berichterstattungs- und Transparenzvorschriften auferlegen .

(4)   Die Kommission erlegt Berichterstattungs- und Transparenzvorschriften auf .

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)     Bietet ein Unternehmen Verpflichtungen an, mit denen die Verzerrung auf dem Binnenmarkt vollständig und wirksam beseitigt wird, so kann die Kommission diese annehmen und mittels eines Verpflichtungsbeschlusses nach Artikel 9 Absatz 3 für das Unternehmen für bindend erklären.

entfällt

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Schlägt das betreffende Unternehmen vor, die drittstaatliche Subvention einschließlich einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen, so akzeptiert die Kommission die Rückzahlung als Verpflichtung, wenn sie feststellen kann, dass die Rückzahlung transparent und wirksam ist , wobei sie dem Risiko einer Umgehung der Ziele dieser Verordnung Rechnung trägt.

(6)   Schlägt das betreffende Unternehmen vor, die drittstaatliche Subvention einschließlich einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen, so akzeptiert die Kommission die Rückzahlung als Verpflichtung nur dann , wenn sie feststellen kann, dass die Rückzahlung transparent ist und die verzerrenden Auswirkungen dadurch wirksam und angemessen behoben werden , wobei sie dem Risiko einer Umgehung der Ziele dieser Verordnung Rechnung trägt.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann auf eigene Initiative (von Amts wegen) Informationen aus allen Quellen über mutmaßlich Verzerrungen bewirkende Subventionen aus Drittstaaten prüfen.

Die Kommission kann auf eigene Initiative (von Amts wegen) Informationen aus allen Quellen , einschließlich der Mitgliedstaaten und Unternehmen oder der Sozialpartner auf Unionsebene, über mutmaßlich Verzerrungen bewirkende Subventionen aus Drittstaaten prüfen.

 

Die Kommission richtet eine Kontaktstelle ein, über die diese Informationen vertraulich gemeldet werden können.

 

Die Kommission unterrichtet die Behörde über alle ergriffenen Folgemaßnahmen.

 

Die zuständigen Behörden erheben Daten und tauschen sie mit der Kommission aus.

 

Die Kommission veröffentlicht spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien zu den Kriterien für die Einleitung einer Überprüfung von Amts wegen.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

setzt sie das betreffende Unternehmen davon in Kenntnis und

b)

setzt sie das betreffende Unternehmen und gegebenenfalls auch die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis und

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Gelangt die Kommission im Anschluss an eine vorläufige Beurteilung zu dem Schluss, dass keine hinreichenden Gründe für die Einleitung einer eingehenden Prüfung vorliegen, weil entweder keine drittstaatliche Subvention gegeben ist oder keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder potenzielle Verzerrung auf dem Binnenmarkt vorliegen, schließt sie die Vorprüfung ab und setzt das betreffende Unternehmen davon in Kenntnis.

(3)   Gelangt die Kommission im Anschluss an eine vorläufige Beurteilung zu dem Schluss, dass keine hinreichenden Gründe für die Einleitung einer eingehenden Prüfung vorliegen, weil entweder keine drittstaatliche Subvention gegeben ist oder keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche oder potenzielle Verzerrung auf dem Binnenmarkt vorliegen, schließt sie die Vorprüfung ab und setzt das betreffende Unternehmen , die betreffenden Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament davon in Kenntnis.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Stellt die Kommission fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt nach den Artikeln 3 bis 5 verzerrt, so kann sie Abhilfemaßnahmen auferlegen (im Folgenden „Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen“).

(2)   Stellt die Kommission fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt nach den Artikeln  3 und 4 und unbeschadet des Artikels  5 verzerrt, so erlegt sie Abhilfemaßnahmen auf (im Folgenden „Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen“) , es sei denn, sie nimmt Verpflichtungen gemäß Absatz 3 an .

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann einstweilige Maßnahmen ergreifen, wenn

Die Kommission kann – auch in der Phase der Vorprüfung – einstweilige Maßnahmen ergreifen, wenn

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Einstweilige Maßnahmen sind befristet und können verlängert werden, wenn weiterhin Anzeichen für wettbewerbsverzerrende Auswirkungen oder die ernste Gefahr einer erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Schädigung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt bestehen.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Die Kommission kann bei Unternehmen die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen .

(1)    Zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben nimmt die Kommission erforderlichenfalls Nachprüfungen bei Unternehmen vor .

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

alle Räumlichkeiten und Grundstücke des betreffenden Unternehmens zu betreten,

a)

alle Räumlichkeiten , Grundstücke und Transportmittel des betreffenden Unternehmens zu betreten,

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission Nachprüfungen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchführen, sofern das betreffende Unternehmen seine Zustimmung erteilt hat und die Regierung des Drittstaats offiziell unterrichtet wurde und der Nachprüfung zugestimmt hat. Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b gelten entsprechend.

Zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die Kommission Nachprüfungen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats durchführen, sofern die Regierung des Drittstaats offiziell unterrichtet wurde und der Nachprüfung zugestimmt hat. Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b gelten entsprechend.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission kann per Beschluss Geldbußen und Zwangsgelder verhängen , wenn ein betroffenes Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung vorsätzlich oder fahrlässig

(1)   Die Kommission verhängt per Beschluss Geldbußen und Zwangsgelder, wenn ein betroffenes Unternehmen oder eine betroffene Unternehmensvereinigung vorsätzlich oder fahrlässig

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 5 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Kommt ein betroffenes Unternehmen einem Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 9 Absatz 3, einem Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 10 oder einem Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 2 nicht nach, so kann die Kommission per Beschluss

(5)   Kommt ein betroffenes Unternehmen oder eine betroffene Unternehmensvereinigung einem Verpflichtungsbeschluss nach Artikel 9 Absatz 3, einem Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 10 oder einem Beschluss zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 2 nicht nach, so kann die Kommission per Beschluss

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

das erworbene Unternehmen oder mindestens eines der fusionierenden Unternehmen in der Union niedergelassen ist und in der Union einen Gesamtumsatz von mindestens 500  Mio. EUR erzielt und

a)

das erworbene Unternehmen oder mindestens eines der fusionierenden Unternehmen in der Union niedergelassen ist und in der Union einen Gesamtumsatz von mindestens 400  Mio. EUR erzielt und

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 3 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die beteiligten Unternehmen in den drei Kalenderjahren vor der Anmeldung von Drittstaaten finanzielle Zuwendungen von insgesamt mehr als 50 Mio. EUR erhalten haben .

b)

allen beteiligten Unternehmen in den drei Kalenderjahren vor der Anmeldung von Drittstaaten finanzielle Zuwendungen von insgesamt mehr als 50 Mio. EUR gewährt wurden .

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 4 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

das Gemeinschaftsunternehmen selbst oder eine seiner Muttergesellschaften in der Union niedergelassen ist und dort einen Gesamtumsatz von mindestens 500  Mio. EUR erzielt und

a)

das Gemeinschaftsunternehmen selbst in der Union niedergelassen ist und dort einen Gesamtumsatz von mindestens 400  Mio. EUR erzielt und

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 4 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

das Gemeinschaftsunternehmen selbst und seine Muttergesellschaften in den drei Kalenderjahren vor der Anmeldung von Drittstaaten finanzielle Zuwendungen von insgesamt mehr als 50 Mio. EUR erhalten haben .

b)

dem Gemeinschaftsunternehmen selbst und seinen Muttergesellschaften in den drei Kalenderjahren vor der Anmeldung von Drittstaaten finanzielle Zuwendungen von insgesamt mehr als 50 Mio. EUR gewährt wurden .

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Kommen die beteiligten Unternehmen ihrer Anmeldepflicht nicht nach, kann die Kommission die Anmeldung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses verlangen und ihn nach Maßgabe dieser Verordnung prüfen . In diesem Fall ist die Kommission nicht an die in Artikel 23 Absätze 1 und 4 genannten Fristen gebunden.

(4)   Kommen die beteiligten Unternehmen ihrer Anmeldepflicht nicht nach, so verlangt die Kommission die Anmeldung eines anmeldepflichtigen Zusammenschlusses und prüft ihn nach Maßgabe dieser Verordnung. In diesem Fall ist die Kommission nicht an die in Artikel 23 Absätze 1 und 4 genannten Fristen gebunden.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Kommission kann die vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses, bei dem es sich nicht um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 18 handelt, vor dem Vollzug des Zusammenschlusses jederzeit verlangen, wenn sie vermutet, dass die beteiligten Unternehmen in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss von drittstaatlichen Subventionen profitiert haben könnten. Ein solcher Zusammenschluss gilt für die Zwecke dieser Verordnung als anmeldepflichtiger Zusammenschluss.

(5)   Die Kommission kann die vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses, bei dem es sich nicht um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 18 handelt, vor dem Vollzug des Zusammenschlusses jederzeit verlangen, wenn sie vermutet, dass den beteiligten Unternehmen in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss drittstaatliche Subventionen gewährt worden sein könnten. Ein solcher Zusammenschluss gilt für die Zwecke dieser Verordnung als anmeldepflichtiger Zusammenschluss.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Für die Zwecke des Artikels 28 liegt eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen EU-Vergabeverfahrens vor, wenn der geschätzte Wert des Vergabeverfahrens mindestens 250  Mio. EUR beträgt.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 28 dieser Verordnung liegt eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen EU-Vergabeverfahrens vor, wenn der geschätzte Gesamtwert des Vergabeverfahrens , der gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 16 der Richtlinie 2014/25/EU berechnet wird, mindestens 200  Mio. EUR beträgt.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Pflicht zur vorherigen Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen nach diesem Artikel gilt für Wirtschaftsteilnehmer, Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU sowie für die wichtigsten Unterauftragnehmer und die wichtigsten Lieferanten. Ein Unterauftragnehmer oder Lieferant gilt als wichtiger Unterauftragnehmer oder Lieferant, wenn seine Teilnahme wesentliche Elemente der Auftragserfüllung gewährleistet bzw. immer dann, wenn der wirtschaftliche Anteil seines Beitrags 30  % des geschätzten Auftragswerts übersteigt.

(2)   Die Pflicht zur vorherigen Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen nach diesem Artikel gilt für Wirtschaftsteilnehmer, Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU sowie für die wichtigsten Unterauftragnehmer und die wichtigsten Lieferanten. Ein Unterauftragnehmer oder Lieferant gilt als wichtiger Unterauftragnehmer oder Lieferant, wenn der wirtschaftliche Anteil seines Beitrags 20  % des geschätzten Auftragswerts übersteigt.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Bei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, den wichtigsten Unterauftragnehmern und den wichtigsten Lieferanten sorgt der federführende Wirtschaftsteilnehmer für die Meldung.

(3)   Bei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, den wichtigsten Unterauftragnehmern und den wichtigsten Lieferanten sorgt der federführende Wirtschaftsteilnehmer für die Meldung. Der federführende Wirtschaftsteilnehmer haftet nicht für Informationen, die von seinen wichtigsten Unterauftragnehmern oder seinen wichtigsten Lieferanten bereitgestellt werden.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Wenn die Kommission vermutet, dass ein Unternehmen in den drei Jahren vor Einreichung des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren möglicherweise von drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen profitiert hat , so kann sie vor Vergabe des Auftrags jederzeit die Meldung der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen verlangen, die das Unternehmen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren erhalten hat und die nicht nach Artikel 27 Absatz 2 meldepflichtig sind oder die in den Anwendungsbereich von Absatz 5 dieses Artikels fallen. Sobald die Kommission die Meldung einer solchen drittstaatlichen finanziellen Zuwendung verlangt hat, gilt diese Zuwendung als meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens.

(6)   Wenn die Kommission vermutet, dass einem Unternehmen in den drei Jahren vor Einreichung des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren möglicherweise drittstaatliche finanzielle Zuwendungen gewährt wurden , so kann sie vor Vergabe des Auftrags jederzeit die Meldung der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen verlangen, die das Unternehmen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren erhalten hat und die nicht nach Artikel 27 Absatz 2 meldepflichtig sind oder die in den Anwendungsbereich von Absatz 5 dieses Artikels fallen. Sobald die Kommission die Meldung einer solchen drittstaatlichen finanziellen Zuwendung verlangt hat, gilt diese Zuwendung als meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Kommission führt spätestens 60  Tage nach Eingang der Meldung eine Vorprüfung durch .

(2)   Die Kommission stellt spätestens 40  Tage nach Eingang der Meldung eine Vorprüfung fertig .

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Kommission kann spätestens 200  Tage nach Eingang einer Meldung einen Beschluss zum Abschluss der eingehenden Prüfung erlassen. Diese Frist kann unter besonderen Umständen nach Konsultation des betreffenden öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers verlängert werden.

(4)   Die Kommission kann spätestens 120  Tage nach Eingang einer Meldung einen Beschluss zum Abschluss der eingehenden Prüfung erlassen. Diese Frist kann unter besonderen Umständen nach Konsultation des betreffenden öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers um 20 Tage verlängert werden.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   An ein Unternehmen, das eine Erklärung nach Artikel 28 vorgelegt hat, darf der Auftrag nur dann vergeben werden, bevor die Kommission einen der Beschlüsse nach Artikel 30 erlassen hat oder die Frist nach Artikel 29 Absatz 4 verstrichen ist, wenn die Bewertung der eingereichten Angebote ergeben hat, dass das betreffende Unternehmen in jedem Fall das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat.

(3)   An ein Unternehmen, das eine Erklärung nach Artikel 28 vorgelegt hat, darf der Auftrag nur dann vergeben werden, bevor die Kommission einen der Beschlüsse nach Artikel 30 erlassen hat oder die Frist nach Artikel 29 Absatz 4 dieser Verordnung verstrichen ist, wenn die Bewertung der eingereichten Angebote ergeben hat, dass das betreffende Unternehmen in jedem Fall das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne des Artikels 67 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 82 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU abgegeben hat. Informationen über verzerrende drittstaatliche Subventionen, einschließlich des Verdachts, dass eine falsche Erklärung abgegeben wurde, können der Kommission gemeldet werden.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   In jedem Fall unterrichtet der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber die Kommission über jeden Beschluss im Zusammenhang mit dem Ergebnis des öffentlichen Vergabeverfahrens.

(6)   In jedem Fall unterrichtet der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber die Kommission unverzüglich über jeden Beschluss im Zusammenhang mit dem Ergebnis des öffentlichen Vergabeverfahrens.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Grundsätze, so unter anderem Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz, werden in Bezug auf alle an dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen eingehalten. Die Prüfung drittstaatlicher Subventionen nach dieser Verordnung darf nicht dazu führen, dass der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber das betreffende Unternehmen in einer gegen diese Grundsätze verstoßenden Weise behandelt.

(7)   Die für die öffentlichen Vergabeverfahren geltenden Grundsätze, so unter anderem Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz, sowie die Verpflichtungen in Bezug auf das geltende Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht und die geltenden Normen bei der Ausführung des Auftrags werden in Bezug auf alle an dem öffentlichen Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen eingehalten. Die Prüfung drittstaatlicher Subventionen nach dieser Verordnung darf nicht dazu führen, dass der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber das betreffende Unternehmen in einer gegen diese Grundsätze verstoßenden Weise behandelt.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Außerdem kann die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen per Beschluss Geldbußen von höchstens 1 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn die Unternehmen in einer Meldung nach Artikel 28 oder in einer Ergänzung zu einer solchen Meldung dazu vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben.

(2)   Außerdem kann die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen per Beschluss Geldbußen von höchstens 1 % ihres im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen, wenn die Unternehmen in einer Meldung oder Erklärung nach Artikel 28 oder in einer Ergänzung zu einer solchen Meldung oder Erklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht haben.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Eine finanzielle Zuwendung, die im Rahmen eines Zusammenschlusses nach Artikel 19 gemeldet wird, kann auch im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit relevant sein und erneut geprüft werden.

(1)   Eine finanzielle Zuwendung, die im Rahmen eines Zusammenschlusses nach Artikel 19 gemeldet wird, kann auch im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit relevant sein und im Rahmen dieser Verordnung erneut geprüft werden.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Eine finanzielle Zuwendung, die im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens nach Artikel 28 gemeldet wird, kann auch im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit relevant sein und erneut geprüft werden.

(2)   Eine finanzielle Zuwendung, die im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens nach Artikel 28 gemeldet wird, kann auch im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit relevant sein und im Rahmen dieser Verordnung erneut geprüft werden.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Wenn aufgrund der vorliegenden Informationen ein begründeter Verdacht besteht, dass drittstaatliche Subventionen in einem bestimmten Wirtschaftszweig, für eine bestimmte Art von Wirtschaftstätigkeit oder auf der Grundlage eines bestimmten Subventionsinstruments den Binnenmarkt verzerren könnten, kann die Kommission in Bezug auf den betreffenden Wirtschaftszweig, die bestimmte Art der Wirtschaftstätigkeit oder den Einsatz des betreffenden Subventionsinstruments eine Marktuntersuchung durchführen . Im Rahmen dieser Marktuntersuchung kann die Kommission von den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die notwendigen Auskünfte einholen und die notwendigen Nachprüfungen vornehmen . Die Kommission kann auch Auskunftsverlangen an den betreffenden Mitgliedstaat oder Drittstaat richten.

(1)   Wenn aufgrund der vorliegenden Informationen ein begründeter Verdacht besteht, dass drittstaatliche Subventionen in einem bestimmten Wirtschaftszweig, für eine bestimmte Art von Wirtschaftstätigkeit oder auf der Grundlage eines bestimmten Subventionsinstruments den Binnenmarkt verzerren könnten, führt die Kommission in Bezug auf den betreffenden Wirtschaftszweig, die bestimmte Art der Wirtschaftstätigkeit oder den Einsatz des betreffenden Subventionsinstruments eine Marktuntersuchung durch . Im Rahmen dieser Marktuntersuchung holt die Kommission von den betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die notwendigen Auskünfte ein und nimmt die notwendigen Nachprüfungen vor . Die Kommission kann auch Auskunftsverlangen an den betreffenden Mitgliedstaat oder Drittstaat richten.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Kommission kann einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Marktuntersuchung in Bezug auf bestimmte Wirtschaftszweige, bestimmte Arten von Wirtschaftstätigkeiten oder bestimmte Subventionsinstrumente veröffentlichen und interessierte Kreise um Stellungnahme bitten .

(2)   Die Kommission veröffentlicht gegebenenfalls einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Marktuntersuchung in Bezug auf bestimmte Wirtschaftszweige, bestimmte Arten von Wirtschaftstätigkeiten oder bestimmte Subventionsinstrumente und bittet interessierte Kreise um Stellungnahme.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 34a

 

Dialog mit Drittstaaten

 

(1)     Wenn die Kommission infolge einer Marktuntersuchung gemäß Artikel 34 das Bestehen systemischer verzerrender drittstaatlicher Subventionen feststellt oder wenn aufgrund anderer vorliegender Informationen ein begründeter Verdacht besteht, dass derartige Subventionen vorliegen, kann die Kommission im Namen der Union einen Dialog mit dem betreffenden Drittstaat aufnehmen, um Optionen zu sondieren, die auf die Einstellung oder Änderung der wettbewerbsverzerrenden Subventionen abzielen, um deren wettbewerbsverzerrende Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu beseitigen.

 

(2)     Dieser Dialog hindert die Kommission nicht daran, weitere Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu ergreifen, einschließlich der Einleitung oder Fortsetzung von Untersuchungen oder der Anwendung von einstweiligen Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen.

 

(3)     Die Kommission kann sich darum bemühen, die Einstellung oder Änderung der systemischen verzerrenden Subventionen zu erwirken, auch indem sie die Angelegenheit in einschlägigen internationalen Foren zur Sprache bringt.

 

(4)     Die Kommission kann mit jedem anderen Drittstaat, der von denselben systemischen verzerrenden Subventionen betroffen ist, und mit jedem interessierten Drittstaat im Namen der Union Konsultationen aufnehmen oder mit ihnen zusammenarbeiten, um die Einstellung oder Änderung der Subventionen zu erwirken. Dabei kann gegebenenfalls auch eine Koordinierung in einschlägigen internationalen Foren und eine Koordinierung als Reaktion auf die systemischen verzerrenden Subventionen erfolgen.

 

(5)     Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über einschlägige Entwicklungen.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Für die Befugnisse der Kommission nach Artikel 9 gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Tag, an dem dem betreffenden Unternehmen eine drittstaatliche Subvention gewährt wurde. Jede Maßnahme der Kommission nach Artikel 8, 11, 12 oder 13 in Bezug auf eine drittstaatliche Subvention führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von vorne.

(1)   Für die Befugnisse der Kommission nach Artikel 9 gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab dem Tag, an dem dem betreffenden Unternehmen eine drittstaatliche Subvention gewährt wurde. Jede Maßnahme der Kommission nach Artikel 8, 11, 12 , 13 oder 34 in Bezug auf eine drittstaatliche Subvention führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von vorne.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) unberührt.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Es wird keine Prüfung nach der vorliegenden Verordnung durchgeführt und keine Maßnahme verhängt oder aufrechterhalten, wenn diese Prüfung oder Maßnahme den Verpflichtungen der Union aus einem einschlägigen internationalen Übereinkommen, zu dessen Vertragsparteien sie gehört, zuwiderlaufen würde. Insbesondere werden im Rahmen dieser Verordnung keine Maßnahmen ergriffen, die einer spezifischen Maßnahme gegen eine Subvention im Sinne des Artikels 32.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen gleichkämen. Die vorliegende Verordnung hindert die Union nicht daran, die Rechte auszuüben und die Verpflichtungen zu erfüllen, die ihr aus internationalen Übereinkünften erwachsen.

(7)   Es wird keine Prüfung nach der vorliegenden Verordnung durchgeführt und keine Maßnahme verhängt oder aufrechterhalten, wenn diese Prüfung oder Maßnahme den Verpflichtungen der Union aus einem einschlägigen internationalen Übereinkommen, zu dessen Vertragsparteien sie gehört, zuwiderlaufen würde. Insbesondere werden im Rahmen dieser Verordnung keine Maßnahmen ergriffen, die einer spezifischen Maßnahme gegen eine Subvention im Sinne des Artikels 32.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen , die von einem Drittstaat gewährt wurde, der Mitglied der Welthandelsorganisation ist, gleichkämen. Die vorliegende Verordnung hindert die Union nicht daran, die Rechte auszuüben und die Verpflichtungen zu erfüllen, die ihr aus internationalen Übereinkünften erwachsen.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Anmeldung von Zusammenschlüssen nach Artikel 19,

a)

Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Anmeldung von Zusammenschlüssen nach Artikel 19, einschließlich eines möglichen vereinfachten Verfahrens,

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren nach Artikel 28,

b)

Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren nach Artikel 28, einschließlich eines möglichen vereinfachten Verfahrens,

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Der erste Durchführungsrechtsakt bzw. die ersten Durchführungsrechtsakte, die alle in Absatz 1 genannten Elemente erfassen, werden spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen.

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 44

entfällt

Delegierte Rechtsakte

 

(1)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu folgenden Zwecken zu erlassen:

 

a)

Änderung der in den Artikeln 18 und 27 genannten Schwellenwerte für die Anmeldung bzw. Meldung im Lichte der Praxis der Kommission in den ersten fünf Jahren der Anwendung dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Anwendung,

 

b)

Freistellung bestimmter Gruppen betroffener Unternehmen von der Anmeldepflicht nach Artikel 19 bzw. der Meldepflicht nach Artikel 28 im Lichte der Praxis der Kommission in den ersten fünf Jahren der Anwendung dieser Verordnung, sofern diese Praxis die Ermittlung wirtschaftlicher Tätigkeiten gestattet, bei denen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt durch Subventionen aus Drittstaaten unwahrscheinlich sind,

 

c)

Änderung der zeitlichen Vorgaben für Vorprüfungen und eingehende Prüfungen nach den Artikeln 24 und 29.

 

(2)     Delegierte Rechtsakte nach Absatz 1 werden gemäß Artikel 45 erlassen.

 

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 45

entfällt

Ausübung der Befugnisübertragung

 

(1)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

(2)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 44 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen, beginnend nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

 

(3)     Die Befugnisübertragung nach Artikel 44 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

(4)     Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

 

(5)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn zugleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

(6)     Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 44 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhebt oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitteilen, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt, sofern sie dies für angemessen hält , einschlägige Legislativvorschläge bei .

(1)    Die Kommission überprüft und bewertet das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung spätestens innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten und anschließend alle drei Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Anwendung vor. Diese Überprüfung umfasst eine Bewertung der in den Artikeln 18 und 27 festgelegten Schwellenwerte für Meldungen bzw. Anmeldungen und ihrer Auswirkungen auf die Fähigkeit der Kommission , diese Verordnung wirksam umzusetzen .

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Werden in dem Bericht Änderungen dieser Verordnung empfohlen und hält die Kommission dies angesichts ihrer Praxis bei der Anwendung dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Anwendung für angemessen, so können dem Bericht einschlägige Legislativvorschläge unter anderem zu folgenden Zwecken beigefügt werden:

 

a)

Änderung der Schwellenwerte für Meldungen bzw. Anmeldungen gemäß den Artikeln 18 und 27;

 

b)

Befreiung bestimmter Kategorien betroffener Unternehmen, etwa gutgläubiger Staatsfonds oder Pensionsfonds, von der Melde- bzw. Anmeldepflicht gemäß den Artikeln 19 und 28, insbesondere wenn es die Praxis der Kommission ermöglicht, Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass drittstaatliche Subventionen den Binnenmarkt verzerren;

 

c)

Festlegung spezifischer Schwellenwerte für die Meldung bzw. Anmeldung für bestimmte Wirtschaftszweige oder differenzierter Schwellenwerte für verschiedene Arten öffentlicher Aufträge, insbesondere wenn die Praxis der Kommission es ermöglicht, Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln, bei denen es wahrscheinlicher ist, dass drittstaatliche Subventionen den Binnenmarkt verzerren, auch in Bezug auf strategische Sektoren und kritische Infrastrukturen;

 

d)

Änderung der zeitlichen Vorgaben für Vorprüfungen und eingehende Prüfungen gemäß den Artikeln 24 und 29;

 

e)

Aufhebung der vorliegenden Verordnung, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass multilaterale Regelungen zur Verhinderung verzerrender Subventionen diese Verordnung vollständig überflüssig gemacht haben.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Diese Verordnung gilt für drittstaatliche Subventionen, die in den zehn Jahren vor Geltungsbeginn dieser Verordnung gewährt wurden, wenn diese drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt nach Geltungsbeginn dieser Verordnung verzerren.

(1)   Diese Verordnung gilt für drittstaatliche Subventionen, die in den sieben Jahren vor Geltungsbeginn dieser Verordnung gewährt wurden, wenn diese drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt nach Geltungsbeginn dieser Verordnung verzerren.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0135/2022).

(1a)   Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(1b)   Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(1c)   Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1).

(1d)   Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Markt für öffentliche Aufträge der Union und über Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern (Internationales Beschaffungsinstrument — IPI) (ABl. L …).

(47)   Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (OJ L 123, 12.5.2016, p. 1).

(1a)   Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Markt für öffentliche Aufträge der Union und über Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern (Internationales Beschaffungsinstrument — IPI) (ABl. L …).