6.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 465/199


P9_TA(2022)0130

Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (COM(2021)0656 — C9-0396/2021 — 2021/0340(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 465/18)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 4. bis zum 15. Mai 2015 wurde beschlossen, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester (im Folgenden „Pentachlorphenol“) in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. Auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 29. April bis zum 10. Mai 2019 wurde beschlossen, Dicofol sowie Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. In Anbetracht dieser Änderungen des Übereinkommens und um zu gewährleisten, dass Abfälle, die diese Stoffe enthalten, im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens bewirtschaftet werden, ist es erforderlich, auch die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 dahin gehend zu ändern, dass Pentachlorphenol, Dicofol sowie Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in die Anhänge aufgenommen und die entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte angegeben werden.

(2)

Auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 4. bis zum 15. Mai 2015 wurde beschlossen, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester (im Folgenden „Pentachlorphenol“) in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. Auf der neunten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 29. April bis zum 10. Mai 2019 wurde beschlossen, Dicofol sowie Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anlage A des Übereinkommens aufzunehmen. In Anbetracht dieser Änderungen des Übereinkommens und um zu gewährleisten, dass Abfälle, die diese Stoffe enthalten, im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens bewirtschaftet werden, ist es erforderlich, auch die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 dahin gehend zu ändern, dass Pentachlorphenol, Dicofol sowie Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in die Anhänge aufgenommen und auch die entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte angegeben werden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Pentachlorphenol war zuvor in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) durch die Verordnung (EU) 2019/636 der Kommission (24) gelistet worden, und zwar mit einem Wert von 100 mg/kg in Anhang IV und einem Wert von 1 000  mg/kg in Anhang V. Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/1021 aufgehoben, aber Pentachlorphenol wurde aus Versehen aus jener Verordnung gestrichen. Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 müssen deshalb geändert werden, damit Pentachlorphenol erneut aufgenommen wird.

(3)

Pentachlorphenol war zuvor in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) durch die Verordnung (EU) 2019/636 der Kommission (24) gelistet worden, und zwar mit einem Wert von 100 mg/kg in Anhang IV und einem Wert von 1 000  mg/kg in Anhang V. Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/1021 aufgehoben, aber Pentachlorphenol wurde aus Versehen aus jener Verordnung gestrichen. Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 müssen deshalb geändert werden, damit Pentachlorphenol jetzt erneut aufgenommen wird.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 erhalten bereits Konzentrationsgrenzwerte für die folgenden Stoffe oder Stoffgruppen: a) die Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether (mit Ausnahme des letztgenannten Stoffes, der in Anhang V der Verordnung nicht aufgelistet ist); b) Hexabromcyclododecan; c) Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP); und d) Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 ist es angezeigt, die Konzentrationsgrenzwerte in Anhang IV für diese Stoffe zu ändern, damit die Grenzwerte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. In Interesse der Kohärenz mit der Liste der polybromierten Diphenylether (PBDE) in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 sollte der Stoff Decabromdiphenylether in die Liste der PBDE in Anhang V Spalte 3 derselben Verordnung aufgenommen werden.

(4)

Die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 erhalten bereits Konzentrationsgrenzwerte für die folgenden Stoffe oder Stoffgruppen: a) die Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether (mit Ausnahme des letztgenannten Stoffes, der in Anhang V der Verordnung nicht aufgelistet ist); b) Hexabromcyclododecan; c) Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP); und d) Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 ist es angezeigt, die Konzentrationsgrenzwerte in Anhang IV für diese Stoffe zu ändern, damit die Grenzwerte nach Maßgabe des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts angepasst werden. In Interesse der Kohärenz mit der Liste der polybromierten Diphenylether (PBDE) in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 sollte der Stoff Decabromdiphenylether in die Liste der PBDE in Anhang V Spalte 3 derselben Verordnung aufgenommen werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)

Der Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe (POPRC) hat vorgeschlagen, dass Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen ohne spezifische Ausnahmen  (5a) nach Fertigstellung des Risikoprofils und der Evaluierung des Risikomanagements für diese Stoffe in Anlage A des Übereinkommens aufgenommen werden. Ein Beschluss über die Aufnahme von PFHxS, ihren Salzen und PFHxS-verwandten Verbindungen soll auf der 10. Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens gefasst werden, die ursprünglich für Juli 2021 geplant war und nun infolge der negativen Entwicklung der COVID-19-Pandemie in vielen Ländern Europas im Juni 2022 stattfinden soll. Hinsichtlich der Ziele des Übereinkommens ist es daher angezeigt, auf der Grundlage der aktuellen Folgenabschätzung  (5b) und zum Zwecke der Gewährleistung, dass Abfälle, die diese Stoffe enthalten, im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens bewirtschaftet werden, auch die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 dahin gehend zu ändern, dass Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen in die Anhänge aufgenommen und die entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte angegeben werden. Die Kommission sollte diese Änderungen der Anhänge IV und V in die anderen Anhänge der Verordnung (EU) 2019/1021 übernehmen, um die Kohärenz zu wahren.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerte in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 wurden unter Anwendung derselben Methodik festgesetzt wie die Konzentrationsgrenzwerte in früheren Änderungen der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004. Mit den vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerten sollte das Ziel eines hohen Maßes an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erreicht werden , indem die betreffenden Stoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Die Grenzwerte sollten auch dem in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal (26) verankerten Grundsatz der Verwirklichung einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft Rechnung tragen .

(6)

Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerte in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 wurden unter Anwendung derselben Methodik festgesetzt wie die Konzentrationsgrenzwerte in früheren Änderungen der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004. Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerte sollten auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist, und darauf abzielen, die Freisetzung von POP in die Umwelt soweit möglich zu verhindern, um das Ziel eines hohen Maßes an Schutz für die Gesundheit des Menschen zu erreichen , indem die betreffenden Stoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Die Grenzwerte sollten auch den in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal (26) verankerten Grundsätzen Rechnung tragen, das Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen, das Recycling auszuweiten, Treibhausgasemissionen zu verringern, schadstofffreie Werkstoffkreisläufe zu entwickeln, in denen verbotene Stoffe nicht durch Recyclingtätigkeiten wieder auf den Unionsmarkt gebracht werden sollten, und die Kreislaufwirtschaft zu verwirklichen .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Die Konzentrationsgrenzwerte in den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 sollten kohärent sein und zur Umsetzung der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ beitragen, in der eine umfassende Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen wird, mit denen gegen die Verwendung von und die Kontamination mit Stoffen, die per- und polyfluorierte Alkylverbindungen enthalten, vorgegangen werden soll.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b)

Es ist notwendig, keine Inkohärenzen zwischen den Bestimmungen über Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, die ursprünglich in der nun durch die Verordnung (EU) 2019/1021 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 850/2004 geregelt wurden, und Abfällen, die im Anschluss daran geregelt wurden, entstehen zu lassen, damit kontaminierte Abfälle nicht mit anderen Abfällen oder Werkstoffen vermischt werden und tatsächlich für eine bessere Rückverfolgbarkeit und wirksame Behandlung aller Abfälle persistenter organischer Schadstoffe gesorgt ist. Die Kommission sollte daher prüfen, ob es angezeigt ist, Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, die die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte überschreiten, als gefährlich einzustufen, und erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag zur entsprechenden Änderung der Richtlinie 2009/98/EG oder des Beschlusses 2014/955/EU oder beider Rechtsvorschriften vorlegen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

Die Kommission prüft, ob es angezeigt ist, die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle oder den Beschluss 2014/955/EU  (1a) der Kommission oder beide Rechtsvorschriften zu ändern, um anzuerkennen, dass Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, die die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte überschreiten, als gefährlich einzustufen sind, und erforderlichenfalls auf der Grundlage dieser Prüfung und spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen Rechtsvorschrift einen Legislativvorschlag zur entsprechenden Änderung der Richtlinie oder des Beschlusses oder beider Rechtsvorschriften vorlegen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe a — Tabelle

Verordnung (EU) 2019/1021

Anhang IV — Tabelle

Vorschlag der Kommission

„Pentachlorphenol, seine Salze und Ester

87-86-5 und andere

201-778-6 und andere

100 mg/kg

Dicofol

115-32-2

204-082-0

50 mg/kg

Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen

335-67-1 und andere

206-397-9 und andere

1 mg/kg

 

 

 

(PFOA und ihre Salze)

 

 

 

40 mg/kg

 

 

 

( PFOA-verwandte Verbindungen)“

Geänderter Text

„Pentachlorphenol (PCP), seine Salze und Ester

87-86-5 und andere

201-778-6 und andere

100 mg/kg

Dicofol

115-32-2

204-082-0

50 mg/kg

Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen

335-67-1 und andere

206-397-9 und andere

0,1  mg/kg

 

 

 

(PFOA und ihre Salze)

 

 

 

20 mg/kg

 

 

 

( Summe der PFOA-verwandten Verbindungen)“

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen

355-46-4 und andere

355-46-4 und andere

0,1  mg/kg

 

 

 

(PFHxS und ihre Salze)

 

 

 

20 mg/kg

 

 

 

(PFHxS-verwandte Verbindungen)“

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe b — Tabelle

Verordnung (EU) 2019/1021

Anhang IV — Tabelle

Vorschlag der Kommission

„Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

85535-84-8

287-476-5

1 500  mg/kg“

Geänderter Text

„Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

85535-84-8

287-476-5

420 mg/kg“

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe c — Tabelle

Verordnung (EU) 2019/1021

Anhang IV — Tabelle

Vorschlag der Kommission

„Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O

40088-47-9 und andere

254-787-2 und andere

Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether:

Pentabromdiphenylether C12H5Br5O

32534-81-9 und andere

251-084-2 und andere

Hexabromdiphenylether C12H4Br6O

36483-60-0 und andere

253-058-6 und andere

Heptabromdiphenylether C12H3Br7O

68928-80-3 und andere

273-031-2 und andere

Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE) C12Br10O

1163-19-5 und andere

214-604-9 und andere

 

 

 

a)

Bis zum [OP, bitte Datum des Tages vor dem unter Buchstabe b genannten Datum einfügen], 500 mg/kg

 

 

 

b)

Ab dem [OP, bitte Datum 5 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen], 200 mg/kg oder, falls dieser Wert höher ist, die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, gemäß Anhang I Spalte 4 Nummer 2 für die Stoffe Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether.“

Geänderter Text

„Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O

40088-47-9 und andere

254-787-2 und andere

Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O , Pentabromdiphenylether C12H5Br5O , Hexabromdiphenylether C12H4Br6O , Heptabromdiphenylether C12H3Br7O und Decabromdiphenylether C12Br10O :

Pentabromdiphenylether C12H5Br5O

32534-81-9 und andere

251-084-2 und andere

Hexabromdiphenylether C12H4Br6O

36483-60 und andere

253-058-6 und andere

Heptabromdiphenylether C12H3Br7O

68928-80-3 und andere

273-031-2 und andere

Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE) C12Br10O

1163-19-5 und andere

214-604-9 und andere

 

 

 

a)

bis zum [OP: Datum des Tages vor dem unter Buchstabe b genannten Datum einfügen], 200 mg/kg Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls und im Einklang mit den Verträgen spätestens am … [OP: Datum 5 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] einen Gesetzgebungsvorschlag zur Senkung dieses Grenzwerts vor.

 

 

 

b)

entfällt“

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe d — Tabelle

Verordnung (EU) 2019/1021

Anhang IV — Tabelle

Vorschlag der Kommission

„Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB)

 

 

5 μg/kg  (2)

Geänderter Text

„Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB)

 

 

1 μg/kg  (2)

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Absatz 1 — Nummer 1 — Buchstabe e — Tabelle

Verordnung (EU) 2019/1021

Anhang IV — Tabelle

Vorschlag der Kommission

„Hexabromcyclododecan(4)

25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8

247-148-4 221-695-9

500 mg/kg“

Geänderter Text

„Hexabromcyclododecan(4)

25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8

247-148-4 221-695-9

a)

bis zum [OP: Datum des Tages vor dem unter Buchstabe b genannten Datum einfügen], 200 mg/kg

 

 

 

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls und im Einklang mit den Verträgen spätestens am … [OP: Datum 5 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] einen Gesetzgebungsvorschlag zur Senkung dieses Grenzwerts auf 100 mg/kg vor.“

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Absatz 1 — Nummer 2 — Buchstabe a — Ziffer iv (neu)

Verordnung (EU) 2019/1021

Anhang V — Teil 2 — Tabelle

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen: 50 mg/kg (PFHxS und ihre Salze), 2 000  mg/kg (PFHxS-verwandte Verbindungen).


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0092/2022).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(24)  Verordnung (EU) 2019/636 der Kommission vom 23. April 2019 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 109 vom 24.4.2019, S. 6).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(24)  Verordnung (EU) 2019/636 der Kommission vom 23. April 2019 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 109 vom 24.4.2019, S. 6).

(5a)   POPRC-15/1

(5b)   SWD(2021)0300

(26)  COM(2019)0640.

(26)  COM(2019)0640.

(1a)   Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG

(2)  Der Grenzwert wurde berechnet als die Summe der PCDD, PCDF und dl-PCB gemäß den Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) in der Tabelle in Anhang V Teil 2 Unterabsatz 3.“

(2)  Der Grenzwert wurde berechnet als die Summe der PCDD, PCDF und dl-PCB gemäß den Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) in der Tabelle in Anhang V Teil 2 Unterabsatz 3.“