9.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 347/245


P9_TA(2022)0077

Batterien und Altbatterien ***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (COM(2020)0798 — C9-0400/2020 — 2020/0353(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 347/30)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Batterien sind eine wichtige Energiequelle und gehören zu den Schlüsselelementen für nachhaltige Entwicklung, grüne Mobilität, saubere Energie und Klimaneutralität. Es wird davon ausgegangen, dass die Nachfrage nach Batterien in den kommenden Jahren rapide ansteigen wird, insbesondere für die Verwendung zum Antrieb von Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr, sodass dieser Markt weltweit zunehmend an strategischer Bedeutung gewinnt. Im Bereich der Batterietechnologie werden auch weiterhin bedeutende wissenschaftliche und technische Fortschritte erzielt werden. Angesichts der strategischen Bedeutung von Batterien und zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für alle beteiligten Akteure sowie zur Vermeidung von Diskriminierung, Handelshemmnissen und Verzerrungen auf dem Batteriemarkt ist es erforderlich, Vorschriften zu Nachhaltigkeitsparametern, Leistung, Sicherheit, Sammlung, Recycling und Second-Life von Batterien sowie zu Informationen über Batterien festzulegen. Es ist notwendig, einen harmonisierten Rechtsrahmen für den gesamten Lebensweg von Batterien zu schaffen, die in der Union in Verkehr gebracht werden.

(2)

Batterien sind eine wichtige Energiequelle und gehören zu den Schlüsselelementen für nachhaltige Entwicklung, grüne Mobilität, saubere Energie und Klimaneutralität. Es wird davon ausgegangen, dass die Nachfrage nach Batterien in den kommenden Jahren rapide ansteigen wird, insbesondere für die Verwendung zum Antrieb von Elektrofahrzeugen im Straßenverkehr und leichten Verkehrsmitteln , sodass dieser Markt weltweit zunehmend an strategischer Bedeutung gewinnt. Im Bereich der Batterietechnologie werden auch weiterhin bedeutende wissenschaftliche und technische Fortschritte erzielt werden. Angesichts der strategischen Bedeutung von Batterien und zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für alle beteiligten Akteure sowie zur Vermeidung von Diskriminierung, Handelshemmnissen und Verzerrungen auf dem Batteriemarkt ist es erforderlich, Vorschriften zu Nachhaltigkeitsparametern, Leistung, Sicherheit, Sammlung, Recycling und Second-Life von Batterien sowie zu für Verbraucher und Wirtschaftsakteure bestimmten Informationen über Batterien festzulegen. Es ist notwendig, einen harmonisierten Rechtsrahmen für den gesamten Lebensweg von Batterien zu schaffen, die in der Union in Verkehr gebracht werden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Es ist auch notwendig, die Rechtsvorschriften der Union über die Bewirtschaftung von Altbatterien zu aktualisieren und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu ergreifen, indem die negativen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert werden, die Auswirkungen der Ressourcennutzung reduziert werden und die Ressourceneffizienz verbessert wird. Solche Maßnahmen sind entscheidend für den Übergang zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft und einer schadstofffreien Umwelt sowie für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie der Union. Sie können wichtige wirtschaftliche Möglichkeiten schaffen, indem sie die Synergien zwischen der Kreislaufwirtschaft und der Energie-, Klima-, Verkehrs-, Industrie- und Forschungspolitik erhöhen und die Umwelt schützen sowie die Treibhausgasemissionen verringern.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Diese Verordnung sollte für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren gelten, die in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, unabhängig davon, ob es sich um einzelne Batterien handelt oder ob diese in Elektro- und Elektronikgeräten und Elektrofahrzeugen eingebaut oder anderweitig in ihrem Lieferumfang enthalten sind. Diese Verordnung sollte unabhängig davon gelten, ob eine Batterie speziell für ein Produkt konzipiert wurde, ob sie für die allgemeine Verwendung bestimmt ist, ob sie in ein Produkt eingebaut ist oder ob sie zusammen mit oder getrennt von einem Produkt angeboten wird, in dem sie verwendet werden soll.

(10)

Diese Verordnung sollte für alle Arten von Batterien und Akkumulatoren gelten, die in der Union in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, unabhängig davon, ob es sich um in der Union hergestellte oder eingeführte Batterien handelt, ob es sich um einzelne Batterien handelt oder ob diese in Elektro- und Elektronikgeräten und Elektrofahrzeugen eingebaut oder anderweitig in ihrem Lieferumfang enthalten sind. Diese Verordnung sollte unabhängig davon gelten, ob eine Batterie speziell für ein Produkt konzipiert wurde, ob sie für die allgemeine Verwendung bestimmt ist, ob sie in ein Produkt eingebaut ist oder ob sie zusammen mit oder getrennt von einem Produkt angeboten wird, in dem sie verwendet werden soll.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Innerhalb des breiten Anwendungsbereichs der Verordnung sollte zwischen verschiedenen Batteriekategorien entsprechend ihrer Konzeption und Verwendung, unabhängig von der chemischen Zusammensetzung der Batterien, unterschieden werden. Die in der Richtlinie 2006/66/EG vorgenommene Untergliederung in Gerätebatterien einerseits und Industriebatterien und Starterbatterien andererseits sollte weiter aufgegliedert werden, um neuen Entwicklungen bei der Verwendung von Batterien besser Rechnung zu tragen. Batterien, die zum Antrieb in Elektrofahrzeugen verwendet werden und gemäß der Richtlinie 2006/66/EG in die Kategorie der Industriebatterien fallen, stellen aufgrund des raschen Wachstums bei den Elektrofahrzeugen für den Straßenverkehr einen großen und wachsenden Marktanteil dar. Daher sollten diese Batterien, die zum Antrieb von Straßenfahrzeugen verwendet werden, als neue Kategorie Traktionsbatterien eingestuft werden. Batterien, die zum Antrieb anderer Fahrzeuge, darunter im Schienenverkehr, in der Schifffahrt und im Flugverkehr, verwendet werden, fallen in dieser Verordnung weiterhin in die Kategorie Industriebatterien. Der Batterietyp Industriebatterie umfasst eine große Gruppe von Batterien, die für industrielle Tätigkeiten, Kommunikationsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Tätigkeiten oder die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie bestimmt sind. Über diese nicht erschöpfende Beispielliste hinaus sollten alle Batterien, die weder Gerätebatterien oder Starterbatterien noch Traktionsbatterien sind, als Industriebatterien eingestuft werden. Batterien, die zur Energiespeicherung im privaten oder häuslichen Umfeld verwendet werden, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Industriebatterien. Um sicherzustellen, dass alle in leichten Verkehrsmitteln wie E-Bikes und E-Scootern verwendeten Batterien als Gerätebatterien eingestuft werden, ist es außerdem erforderlich, die Definition von Gerätebatterien zu präzisieren und eine Gewichtsgrenze für solche Batterien einzuführen.

(12)

Innerhalb des breiten Anwendungsbereichs der Verordnung sollte zwischen verschiedenen Batteriekategorien entsprechend ihrer Konzeption und Verwendung, unabhängig von der chemischen Zusammensetzung der Batterien, unterschieden werden. Die in der Richtlinie 2006/66/EG vorgenommene Untergliederung in Gerätebatterien einerseits und Industriebatterien und Starterbatterien andererseits sollte weiter aufgegliedert werden, um neuen Entwicklungen bei der Verwendung von Batterien und der Marktpreisdifferenz besser Rechnung zu tragen. Batterien, die zum Antrieb in Elektrofahrzeugen verwendet werden und gemäß der Richtlinie 2006/66/EG in die Kategorie der Industriebatterien fallen, stellen aufgrund des raschen Wachstums bei den Elektrofahrzeugen für den Straßenverkehr einen großen und wachsenden Marktanteil dar. Daher sollten diese Batterien, die zum Antrieb von Straßenfahrzeugen verwendet werden, als neue Kategorie Traktionsbatterien eingestuft werden. Batterien, die zum Antrieb anderer Fahrzeuge, darunter im Schienenverkehr, in der Schifffahrt und im Flugverkehr, verwendet werden, fallen in dieser Verordnung weiterhin in die Kategorie Industriebatterien. Batterien, die für die Traktion in leichten Verkehrsmitteln wie E-Bikes und E-Scooter verwendet werden, wären gemäß der Richtlinie 2006/66/EG nicht eindeutig eingestuft und haben aufgrund ihres zunehmenden Einsatzes in der nachhaltigen urbanen Mobilität einen erheblichen Marktanteil. Es ist daher angemessen, diese Batterien, die für die Traktion von leichten Verkehrsmitteln eingesetzt werden, als neue Kategorie von Batterien einzustufen, nämlich als Batterien für leichte Verkehrsmittel. Der Batterietyp Industriebatterie umfasst eine große Gruppe von Batterien, die für industrielle Tätigkeiten, Kommunikationsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Tätigkeiten oder die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie bestimmt sind. Über diese nicht erschöpfende Beispielliste hinaus sollten alle Batterien, die weder Gerätebatterien oder Starterbatterien noch Traktionsbatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel sind, als Industriebatterien eingestuft werden. Batterien, die zur Energiespeicherung im privaten oder häuslichen Umfeld verwendet werden, gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Industriebatterien.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Konzeption und Fertigung von Batterien sollten darauf ausgerichtet sein, ihre Leistung, ihre Haltbarkeit und ihre Sicherheit zu optimieren und ihren Umweltfußabdruck zu verringern. Es ist angezeigt, spezifische Nachhaltigkeitsanforderungen für wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh festzulegen, da solche Batterien das Marktsegment bilden, das in den kommenden Jahren am stärksten zunehmen dürfte.

(13)

Konzeption und Fertigung von Batterien sollten darauf ausgerichtet sein, ihre Leistung, ihre Haltbarkeit und ihre Sicherheit zu optimieren und ihren Umweltfußabdruck zu verringern. Es ist angezeigt, spezifische Nachhaltigkeitsanforderungen für Industriebatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien festzulegen, da solche Batterien das Marktsegment bilden, das in den kommenden Jahren am stärksten zunehmen dürfte.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Die Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien sollte eingeschränkt werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen und das Vorkommen solcher Stoffe in Abfällen zu verringern. Daher ist es angezeigt, zusätzlich zu den Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) Beschränkungen für die Verwendung von Quecksilber und Cadmium in bestimmten Batterietypen festzulegen. Batterien, die in Fahrzeugen verwendet werden, für die eine Ausnahme gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30) gilt, sollten vom Verbot der Cadmiumverwendung ausgenommen werden.

(15)

Die Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien sollte eingeschränkt werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen und das Vorkommen solcher Stoffe in Abfällen zu verringern. Daher ist es angezeigt, zusätzlich zu den Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) Beschränkungen für die Verwendung von Quecksilber, Cadmium und Blei in bestimmten Batterietypen festzulegen. Batterien, die in Fahrzeugen verwendet werden, für die eine Ausnahme gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (30) gilt, sollten vom Verbot der Cadmiumverwendung ausgenommen werden. Die Kommission sollte — mit Unterstützung der Agentur — eine ganzheitliche und systematische Bewertung gefährlicher Stoffe in Batterien erstellen. Diese Bewertung sollte sich insbesondere auf chemische Zusammensetzungen von Batterien konzentrieren, die in großen Mengen auf dem Markt verwendet werden, auf sich entwickelnde und neu entstehende chemische Zusammensetzungen und auf die Verfügbarkeit geeigneter Alternativen zu Blei-Säure-Industrie- und Starterbatterien und zu Nickel-Cadmium-Industriebatterien.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Das Verfahren zur Annahme neuer und zur Änderung bestehender Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien sollte vollständig an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angeglichen werden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichtete Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) sollte im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien der Agentur bestimmte Aufgaben in Bezug auf die Bewertung der Risiken von Stoffen bei der Fertigung und Verwendung von Batterien sowie der Risiken, die nach dem Ende ihrer Lebensdauer auftreten können, sowie in Bezug auf die Bewertung der sozioökonomischen Elemente und die Analyse von Alternativen wahrnehmen , damit eine wirksame Entscheidungsfindung, Koordinierung und Verwaltung der damit zusammenhängenden technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte dieser Verordnung gewährleistet ist. Daher sollten die Ausschüsse für Risikobeurteilung und für sozioökonomische Analyse der Agentur die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erleichtern, die der Agentur durch die vorliegende Verordnung übertragen werden.

(17)

Das Verfahren zur Annahme neuer und zur Änderung bestehender Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe in Batterien sollte vollständig an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angeglichen werden. Damit eine wirksame Entscheidungsfindung, Koordinierung und Verwaltung der damit zusammenhängenden technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte dieser Verordnung gewährleistet ist, sollte es eine gute Zusammenarbeit, Koordinierung und einen guten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichteten Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) , der Kommission und interessierten Kreisen geben. Die Mitgliedstaaten oder die Agentur sollten bestimmte Aufgaben in Bezug auf die Bewertung der Risiken von Stoffen bei der Fertigung und Verwendung von Batterien sowie der Risiken, die nach dem Ende ihrer Lebensdauer auftreten können, sowie in Bezug auf die Bewertung der sozioökonomischen Elemente und die Analyse von Alternativen wahrnehmen Daher sollten die Ausschüsse für Risikobeurteilung und für sozioökonomische Analyse der Agentur die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erleichtern, die der Agentur durch die vorliegende Verordnung übertragen werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)

Um sicherzustellen, dass diese Verordnung mit künftigen Änderungen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder mit anderen künftigen Rechtsvorschriften der Union über Nachhaltigkeitskriterien für gefährliche Stoffe und Chemikalien kohärent ist, sollte die Kommission prüfen, ob eine Änderung von Artikel 6, Artikel 71 oder Anhang I dieser Verordnung oder aller dieser Bestimmungen erforderlich ist. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegebenenfalls Rechtsakte zur Änderung dieser Bestimmungen zu erlassen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Der erwartete massive Einsatz von Batterien in Sektoren wie Mobilität und Energiespeicherung dürfte zu einer Verringerung der CO2-Emissionen führen, doch um dieses Potenzial zu maximieren, ist es erforderlich, dass Batterien über ihren gesamten Lebensweg einen kleinen CO2-Fußabdruck aufweisen. Gemäß den Produktkategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von wiederaufladbaren Batterien mit hoher spezifischer Energie zur Verwendung in mobilen Anwendungen (31) weist im Batteriebereich die Wirkungskategorie „Klimawandel“ nach der Wirkungskategorie „Verwendung von Mineralen und Metallen“ den zweithöchsten Wert auf. Den technischen Unterlagen für wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh , die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollte daher eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck beigefügt werden , die — soweit erforderlich — fertigungschargenspezifisch sein sollte . Batterien werden in Chargen in spezifischen Mengen innerhalb bestimmter Zeitrahmen gefertigt. Batterien werden in Chargen in spezifischen Mengen innerhalb bestimmter Zeitrahmen gefertigt. Die Harmonisierung der technischen Vorschriften für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks für alle in der Union in Verkehr gebrachten wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh ist eine Voraussetzung für die Einführung einer Anforderung, nach der den technischen Unterlagen für die Batterien eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck beigefügt werden muss, und für die anschließende Festlegung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck, mit denen Batterien mit insgesamt kleinerem CO2-Fußabdruck ausgewiesen werden können. Anforderungen an Informationen und klare Kennzeichnung in Bezug auf den CO2-Fußabdruck von Batterien allein dürften nicht zu den Verhaltensänderungen führen, die erforderlich sind, damit die Union ihr Ziel, die Sektoren Mobilität und Energiespeicherung zu dekarbonisieren, im Einklang mit den international vereinbarten Klimaschutzzielen (32) erreichen kann. Daher werden CO2-Höchstwerte eingeführt — im Anschluss an eine spezielle Folgenabschätzung zur Bestimmung dieser Werte. In ihrem Vorschlag für den Höchstwert für den CO2-Fußabdruck trägt die Kommission unter anderem Folgendem Rechnung: der relativen Verteilung der Werte für den CO2-Fußabdruck von Batterien auf dem Markt, den Fortschritten bei der Verringerung des CO2-Fußabdrucks von in der Union in Verkehr gebrachten Batterien sowie dem Beitrag, den diese Maßnahme zu den Zielen der Union in den Bereichen nachhaltige Mobilität und Klimaneutralität bis 2050 tatsächlich leistet oder leisten könnte. Um für Transparenz in Bezug auf den CO2-Fußabdruck von Batterien zu sorgen und den Unionsmarkt auf CO2-ärmere Batterien zu verlagern, unabhängig davon, wo sie hergestellt werden, ist eine schrittweise und kumulative Erhöhung der Anforderungen an den CO2-Fußabdruck gerechtfertigt. Die aufgrund dieser Anforderungen auf dem Lebensweg von Batterien vermiedenen CO2-Emissionen werden zum Ziel der Union beitragen, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dies kann auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten auch andere Maßnahmen, wie Anreize oder Kriterien für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge, zur Förderung der Herstellung von Batterien mit geringeren Umweltauswirkungen ermöglichen.

(18)

Der erwartete massive Einsatz von Batterien in Sektoren wie Mobilität und Energiespeicherung dürfte zu einer Verringerung der CO2-Emissionen führen, doch um dieses Potenzial zu maximieren, ist es erforderlich, dass Batterien über ihren gesamten Lebensweg einen kleinen CO2-Fußabdruck aufweisen. Gemäß den Produktkategorieregeln für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von wiederaufladbaren Batterien mit hoher spezifischer Energie zur Verwendung in mobilen Anwendungen (31) weist im Batteriebereich die Wirkungskategorie „ Den Klimawandel verschärfende Treibhausgasemissionen “ nach der Wirkungskategorie „Abbau und Verwendung von Mineralen und Metallen“ den zweithöchsten Wert auf. Den technischen Unterlagen für Industriebatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien , die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollte daher eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck beigefügt werden. Die Harmonisierung der technischen Vorschriften für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks für alle in der Union in Verkehr gebrachten Industriebatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien ist eine Voraussetzung für die Einführung einer Anforderung, nach der den technischen Unterlagen für die Batterien eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck beigefügt werden muss, und für die anschließende Festlegung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck, mit denen Batterien mit insgesamt kleinerem CO2-Fußabdruck ausgewiesen werden können. Anforderungen an Informationen und klare Kennzeichnung in Bezug auf den CO2-Fußabdruck von Batterien allein dürften nicht zu den Verhaltensänderungen führen, die erforderlich sind, damit die Union ihr Ziel, die Sektoren Mobilität und Energiespeicherung zu dekarbonisieren, im Einklang mit den international vereinbarten Klimaschutzzielen (32) erreichen kann. Daher werden CO2-Höchstwerte eingeführt — im Anschluss an eine spezielle Folgenabschätzung zur Bestimmung dieser Werte. In ihrem Vorschlag für den Höchstwert für den CO2-Fußabdruck trägt die Kommission unter anderem Folgendem Rechnung: der relativen Verteilung der Werte für den CO2-Fußabdruck von Batterien auf dem Markt, den Fortschritten bei der Verringerung des CO2-Fußabdrucks von in der Union in Verkehr gebrachten Batterien sowie dem Beitrag, den diese Maßnahme zu den Zielen der Union in den Bereichen nachhaltige Mobilität und Klimaneutralität bis spätestens 2050 tatsächlich leistet oder leisten könnte. Um für Transparenz in Bezug auf den CO2-Fußabdruck von Batterien zu sorgen und den Unionsmarkt auf CO2-ärmere Batterien zu verlagern, unabhängig davon, wo sie hergestellt werden, ist eine schrittweise und kumulative Erhöhung der Anforderungen an den CO2-Fußabdruck gerechtfertigt. Die aufgrund dieser Anforderungen auf dem Lebensweg von Batterien vermiedenen CO2-Emissionen werden zu den Klimazielen der Union beitragen, insbesondere zum Ziel,  bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dies kann auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten auch andere Maßnahmen, wie Anreize oder Kriterien für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge, zur Förderung der Herstellung von Batterien mit geringeren Umweltauswirkungen ermöglichen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)

Der Höchstwert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg sollte zukunftssicher sein und sich schrittweise entsprechend den besten verfügbaren Herstellungs- und Produktionsverfahren weiterentwickeln. Daher sollte die Kommission, wenn sie einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung des Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg erlässt, die besten verfügbaren Produktionsverfahren berücksichtigen und dafür Sorge tragen, dass die ausgewählten technischen Kriterien im Einklang mit dem Ziel der vorliegenden Verordnung stehen, dass bei Batterien, die in der Union in Verkehr gebracht werden, ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, den Schutz der Sicherheit, den Schutz von Sachgütern und den Schutz der Umwelt sichergestellt ist.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

Bestimmte in Batterien enthaltene Stoffe wie Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel werden aus knappen Ressourcen bezogen, die in der Union nicht leicht verfügbar sind, und einige werden von der Kommission als kritische Rohstoffe betrachtet. In diesem Bereich muss Europa seine strategische Autonomie stärken und seine Widerstandsfähigkeit erhöhen, um für mögliche Lieferunterbrechungen aufgrund von Gesundheits- oder anderen Krisen gewappnet zu sein. Durch verstärktes Recycling und eine höhere Verwertung dieser Rohstoffe kann die Kreislaufwirtschaft gestärkt, die Ressourceneffizienz erhöht und letztendlich ein Betrag zur Erreichung dieses Ziels geleistet werden.

(19)

Bestimmte in Batterien enthaltene Stoffe wie Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel werden aus knappen Ressourcen bezogen, die in der Union nicht leicht verfügbar sind, und einige werden von der Kommission als kritische Rohstoffe betrachtet. Im Einklang mit der Industriestrategie der Union muss Europa seine strategische Autonomie stärken, was die Erleichterung von Investitionen in Fabriken, die massenhaft Batterien herstellen, einschließt, und seine Widerstandsfähigkeit erhöhen, um für mögliche Lieferunterbrechungen aufgrund von Gesundheits- oder anderen Krisen gewappnet zu sein. Durch verstärktes Recycling und eine höhere Verwertung dieser Rohstoffe kann die Kreislaufwirtschaft gestärkt, die Ressourceneffizienz erhöht und letztendlich ein Betrag zur Erreichung dieses Ziels geleistet werden. Die Substitution knapper Rohstoffe durch alternative, besser verfügbare Materialien, einschließlich erneuerbarer Rohstoffe, würde auch dazu beitragen, die eigene Batterieproduktion und die strategische Autonomie der Union zu stärken. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Union und die Mitgliedstaaten entsprechende Forschungs- und Entwicklungsinitiativen unterstützen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Um möglichen Engpässen bei der Versorgung mit Kobalt, Blei, Lithium und Nickel Rechnung zu tragen und deren Verfügbarkeit zu bewerten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden , im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Zielvorgaben für den Mindestanteil an recyceltem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in den aktiven Materialien von Batterien zu erlassen .

(21)

Angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und um möglichen Engpässen bei der Versorgung mit Kobalt, Blei, Lithium und Nickel Rechnung zu tragen und deren Verfügbarkeit zu bewerten, sollte die Kommission prüfen , ob eine Überarbeitung der Zielvorgaben für den Mindestanteil an recyceltem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in den aktiven Materialien von Batterien angemessen ist, und gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen .

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)

Um Änderungen bei den Batterietechnologien Rechnung zu tragen, die sich auf die Arten von Materialien auswirken, die verwertet werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um weitere Rohstoffe und entsprechende Zielvorgaben in die Liste der Mindestanteile an Recyclat in aktiven Materialien in Batterien aufzunehmen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung — je Batteriemodell und -charge und je Erzeugerbetrieb — der aus Abfällen rückgewonnenen Kobalt-, Blei-, Lithium- oder Nickelmengen, die in den aktiven Materialien dieser Batterien verwendet werden, und für die Informationsanforderungen an die technischen Unterlagen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(22)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen in der gesamten Union für die Erklärung zu rückgewonnenen Materialien , die über ein harmonisiertes Format erfolgen muss, und für die technischen Unterlagen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden , um das Format und die technischen Unterlagen für die Erklärung zu rückgewordenen Materialien festzulegen .

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Batterien, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollten haltbar und leistungsfähig sein. Daher müssen für Allzweck- Gerätebatterien sowie für wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien Leistungs- und Haltbarkeitsparameter festgelegt werden. Da die informelle UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ derzeit Anforderungen an die Haltbarkeit von Traktionsbatterien entwickelt, müssen in dieser Verordnung keine zusätzlichen Haltbarkeitsanforderungen festgelegt werden . Andererseits werden die im Bereich der Batterien zur Energiespeicherung bestehenden Messverfahren zur Prüfung der Leistung und Haltbarkeit von Batterien als nicht präzise und repräsentativ genug angesehen, um die Einführung von Mindestanforderungen zu ermöglichen. Die Einführung von Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit solcher Batterien sollte mit verfügbaren geeigneten harmonisierten Normen oder gemeinsame Spezifikationen einhergehen.

(23)

Batterien, die in der Union in Verkehr gebracht werden, sollten haltbar und leistungsfähig sein. Daher müssen für Gerätebatterien sowie für Industriebatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien Leistungs- und Haltbarkeitsparameter festgelegt werden. Da die informelle UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ derzeit Anforderungen an die Haltbarkeit von Traktionsbatterien entwickelt, sollte diese Verordnung mit ihren Schlussfolgerungen im Einklang stehen . Andererseits werden die im Bereich der Batterien zur Energiespeicherung bestehenden Messverfahren zur Prüfung der Leistung und Haltbarkeit von Batterien als nicht präzise und repräsentativ genug angesehen, um die Einführung von Mindestanforderungen zu ermöglichen. Die Einführung von Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit solcher Batterien sollte mit verfügbaren geeigneten harmonisierten Normen oder gemeinsame Spezifikationen einhergehen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)

Um die Umweltauswirkungen von Batterien über ihren gesamten Lebensweg zu verringern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Leistungs- und Haltbarkeitsparameter und zur Festlegung von Mindestwerten für diese Parameter für Allzweck- Gerätebatterien sowie für wiederaufladbare Industriebatterien zu erlassen.

(24)

Um die Umweltauswirkungen von Batterien über ihren gesamten Lebensweg zu verringern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Leistungs- und Haltbarkeitsparameter und zur Festlegung von Mindestwerten für diese Parameter für Gerätebatterien , für Batterien für leichte Verkehrsmittel sowie für wiederaufladbare Industriebatterien zu erlassen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)

Um sicherzustellen, dass die Vorschriften der Union über die elektrochemische Leistung und die Haltbarkeit von Traktionsbatterien mit den technischen Spezifikationen der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ im Einklang stehen, und angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Leistungs- und Haltbarkeitsparameter und zur Festlegung von Mindestwerten für diese Parameter für Traktionsbatterien zu erlassen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)

Einige nicht wiederaufladbare Allzweck-Batterien können zu einer ineffizienten Ressourcen- und Energienutzung führen. Es sollten objektive Anforderungen an die Leistung und die Haltbarkeit solcher Batterien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass weniger nicht wiederaufladbare Allzweck-Gerätebatterien mit geringer Leistung in Verkehr gebracht werden, insbesondere wenn eine Ökobilanz ergeben hat , dass die alternative Verwendung wiederaufladbarer Batterien einen allgemeinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde.

(25)

Einige nicht wiederaufladbare Allzweck-Batterien können zu einer ineffizienten Ressourcen- und Energienutzung führen. Für bestimmte Geräte werden jedoch noch immer nicht wiederaufladbare Batterien verwendet. Es sollten objektive Anforderungen an die Leistung und die Haltbarkeit solcher Batterien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass weniger nicht wiederaufladbare Allzweck-Gerätebatterien mit geringer Leistung in Verkehr gebracht werden . Die Kommission sollte für bestimmte Produktgruppen , die nicht wiederaufladbare Batterien nutzen, aufgrund einer Ökobilanz bewerten , ob die alternative Verwendung wiederaufladbarer Batterien einen allgemeinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde und deshalb die Verwendung nicht wiederaufladbarer Allzweck-Gerätebatterien schrittweise eingestellt werden sollte . Es sollte auch möglich sein, die Anforderungen dieser Verordnung durch Anforderungen für bestimmte batteriebetriebene Produkte zu ergänzen, die über Durchführungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1) festgelegt sind.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Um sicherzustellen, dass in Geräte eingebaute Batterien ordnungsgemäß getrennt gesammelt, behandelt und hochwertig recycelt werden, sobald sie zu Abfall geworden sind, sind Bestimmungen erforderlich, mit denen sichergestellt wird, dass sie aus solchen Geräten entfernt und ausgetauscht werden können. Gebrauchte Batterien sollten auch austauschbar sein, um die erwartete Lebensdauer der Geräte, zu denen sie gehören, zu verlängern. Die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung können durch Anforderungen ergänzt werden, die für bestimmte batteriebetriebene Produkte im Rahmen von Durchführungsbestimmungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (33) festgelegt werden. Enthalten andere Rechtsvorschriften der Union aus Sicherheitsgründen spezifischere Anforderungen in Bezug auf die Entfernung von Batterien aus Produkten (z. B. aus Spielzeugen), dann sollten diese spezifischen Vorschriften Anwendung finden.

(26)

Um sicherzustellen, dass in Geräte eingebaute Batterien ordnungsgemäß getrennt gesammelt, behandelt und hochwertig recycelt werden, sobald sie zu Abfall geworden sind, sind Bestimmungen erforderlich, mit denen sichergestellt wird, dass sie aus solchen Geräten entfernt und ausgetauscht werden können. Auch für Batterien für leichte Verkehrsmittel sollten Bestimmungen festgelegt werden. Gebrauchte Batterien sollten auch austauschbar sein, um die erwartete Lebensdauer der Geräte, zu denen sie gehören, zu verlängern. Die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung können durch Anforderungen ergänzt werden, die für bestimmte batteriebetriebene Produkte im Rahmen von Durchführungsbestimmungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt werden. Enthalten andere Rechtsvorschriften der Union aus Sicherheitsgründen spezifischere Anforderungen in Bezug auf die Entfernung von Batterien aus Produkten (z. B. aus Spielzeugen), dann sollten diese spezifischen Vorschriften Anwendung finden. Es sollten auch Bestimmungen festgelegt werden, die gewährleisten, dass Industrie-, Starter- und Traktionsbatterien unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Beschaffenheit und ihrer spezifischen Sicherheitsanforderungen entfernt und ersetzt werden können.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a)

Starterbatterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien sollten von qualifizierten unabhängigen Betreibern ausgebaut und ersetzt werden können. Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, die sicherstellen, dass solche Batterien entfernt, ersetzt und demontiert werden können. Es ist wichtig, dass die Sicherheit solcher Batterien bei der Reparatur auf der Grundlage von an sie angepassten zerstörungsfreien Prüfungen bewertet werden kann. Um die Reparatur von Starterbatterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Kriterien für die Möglichkeit der Entfernung, des Ersatzes und der Demontage von Starterbatterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien festzulegen. Um die Sicherheit solcher Batterien bei der Reparatur bewerten zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Festlegung geeigneter zerstörungsfreier Prüfverfahren zu erlassen.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26b)

Um die Abfallmenge weiter zu verringern, sollte die Interoperabilität von Batterien, Steckern und Ladegeräten zwischen verschiedenen Produkttypen in produktspezifischen Vorschriften zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie und in der bevorstehenden Initiative für nachhaltige Produkte gefördert werden.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26c)

Die Interoperabilität von Ladegeräten innerhalb bestimmter Batteriekategorien könnte unnötige Abfälle und Kosten verringern, was Verbrauchern und anderen Endnutzern zugutekäme. Daher sollte es möglich sein, Traktionsbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und wiederaufladbare Batterien, die in bestimmte Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten eingebaut sind, durch die Verwendung einheitlicher Ladegeräte aufzuladen, die eine Interoperabilität innerhalb der einzelnen Batteriekategorien ermöglichen. Diese Verordnung sollte daher Bestimmungen enthalten, mit denen die Kommission verpflichtet wird zu bewerten, wie harmonisierte Normen für einheitliche Ladegeräte, die spätestens ab dem 1. Januar 2026 für diese Batteriekategorien gelten, am besten eingeführt werden können. Dieser Bewertung sollte gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)

Zuverlässige Batterien sind für den Betrieb und die Sicherheit vieler Produkte, Geräte und Dienstleistungen von grundlegender Bedeutung. Daher sollten Batterien so konzipiert und erzeugt werden, dass ihr sicherer Betrieb und ihre sichere Verwendung gewährleistet sind. Dieser Aspekt ist insbesondere für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme relevant, die derzeit nicht durch andere Rechtsvorschriften der Union abgedeckt sind. Daher sollten für diese Energiespeichersysteme Parameter festgelegt werden, die bei Sicherheitsprüfungen zu berücksichtigen sind.

(27)

Zuverlässige Batterien sind für den Betrieb und die Sicherheit vieler Produkte, Geräte und Dienstleistungen von grundlegender Bedeutung. Daher sollten Batterien so konzipiert und erzeugt werden, dass ihr sicherer Betrieb und ihre sichere Verwendung gewährleistet sind , damit Menschen nicht verletzt werden und kein Schaden an Umwelt oder Eigentum entsteht . Dieser Aspekt ist insbesondere für Batterien in stationären Batterie-Energiespeichersystemen relevant, die derzeit nicht durch andere Rechtsvorschriften der Union abgedeckt sind. Daher sollten für diese Batterien Parameter festgelegt werden, die bei Sicherheitsprüfungen zu berücksichtigen sind , und diese Parameter sollten durch geltende CEN-, CENELEC- und IEC-Normen ergänzt werden .

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

Batterien sollten gekennzeichnet werden, um den Endnutzern transparente, zuverlässige und klare Informationen über Batterien und ihre Hauptmerkmale sowie über Altbatterien zur Verfügung zu stellen, um den Endnutzern beim Kauf und bei der Entsorgung von Batterien fundierte Entscheidungen zu ermöglichen und um die Abfallbewirtschafter in die Lage zu versetzen, Altbatterien angemessen zu behandeln. Die Kennzeichnung von Batterien sollte alle erforderlichen Angaben zu ihren Hauptmerkmalen, einschließlich ihrer Kapazität und ihres Gehalts an bestimmten gefährlichen Stoffen, umfassen. Um die Verfügbarkeit von Informationen über einen langen Zeitraum hinweg zu gewährleisten, sollten diese Informationen auch in Form eines QR-Codes zur Verfügung gestellt werden.

(28)

Batterien sollten gekennzeichnet werden, um den Endnutzern transparente, zuverlässige und klare Informationen über Batterien und ihre Hauptmerkmale sowie über Altbatterien zur Verfügung zu stellen, um den Endnutzern beim Kauf und bei der Entsorgung von Batterien fundierte Entscheidungen zu ermöglichen und um die Abfallbewirtschafter in die Lage zu versetzen, Altbatterien angemessen zu behandeln. Die Kennzeichnung von Batterien sollte alle erforderlichen Angaben zu ihren Hauptmerkmalen, einschließlich ihrer Kapazität , ihrer Produktionsmerkmale und ihres Gehalts an bestimmten gefährlichen Stoffen, umfassen. Um die Verfügbarkeit von Informationen über einen langen Zeitraum hinweg zu gewährleisten, sollten diese Informationen auch in Form eines QR-Codes zur Verfügung gestellt werden , der den Leitlinien der ISO/IEC-Norm 18004 entsprechen sollte. Der auf allen Batterien aufgedruckte oder eingravierte QR-Code sollte den Zugriff auf den Produktpass einer Batterie ermöglichen. Kennzeichnungen und QR-Codes sollten gemäß den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1) für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)

Informationen über die Leistung von Batterien sind von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Endnutzer als Verbraucher gut und rechtzeitig informiert sind und insbesondere vor dem Kauf über eine einheitliche Grundlage für den Vergleich verschiedener Batterien verfügen. Daher sollten Allzweck- Gerätebatterien und Starterbatterien mit einer Kennzeichnung versehen werden, die Angaben zu ihrer durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer bei der Verwendung in bestimmten Anwendungen enthält. Darüber hinaus ist es wichtig, die Endnutzer bei der angemessenen Entsorgung von Altbatterien zu unterstützen.

(29)

Informationen über die Leistung von Batterien sind von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Endnutzer und insbesondere Verbraucher gut und rechtzeitig informiert sind und insbesondere vor dem Kauf über eine einheitliche Grundlage für den Vergleich verschiedener Batterien verfügen. Daher sollten Gerätebatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Starterbatterien mit einer Kennzeichnung versehen werden, die Angaben zu ihrer durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer bei der Verwendung in bestimmten Anwendungen sowie zu ihrer voraussichtlichen Lebensdauer enthält. Darüber hinaus ist es wichtig, die Endnutzer bei der angemessenen Entsorgung von Altbatterien zu unterstützen.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh sollten ein Batteriemanagementsystem enthalten , das Daten speichert , sodass der Alterungszustand und die voraussichtliche Lebensdauer der Batterien jederzeit vom Endnutzer oder einem Dritten, der in seinem Auftrag handelt, bestimmt werden können. Zur Umnutzung oder Wiederaufarbeitung einer Batterie sollte der Person, die die Batterie erworben hat, oder einem in ihrem Namen handelnden Dritten jederzeit Zugang zum Batteriemanagementsystem gewährt werden, um den Restwert der Batterie einzuschätzen, die Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung der Batterie zu erleichtern und die Batterie unabhängigen Aggregatoren im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (34), die virtuelle Kraftwerke in Stromnetzen betreiben, zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderung sollte zusätzlich zu den Rechtsvorschriften der Union über die Typgenehmigung von Fahrzeugen gelten, einschließlich technischer Spezifikationen, die sich aus den Arbeiten der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ in Bezug auf den Zugang zu Daten in Elektrofahrzeugen ergeben können.

(30)

Stationäre Batterie-Energiespeichersysteme, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien enthalten ein Batteriemanagementsystem, das Daten speichert . Dieses Batteriemanagementsystem sollte Informationen zum Alterungszustand , zur Sicherheit und zur voraussichtlichen Lebensdauer der Batterien enthalten, sodass diese Aspekte jederzeit vom Endnutzer oder einem Dritten, der in seinem Auftrag handelt, bestimmt werden können. Um die Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung einer Batterie zu erleichtern, sollte der Person, die die Batterie erworben hat, oder einem in ihrem Namen handelnden Dritten jederzeit Zugang zu Daten, die nur gelesen werden können und aus dem Zugang zum Batteriemanagementsystem stammen, gewährt werden, um den Restwert der Batterie einzuschätzen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umnutzung, die Umnutzung oder Wiederaufarbeitung der Batterie zu erleichtern und die Batterie unabhängigen Aggregatoren im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (34), die virtuelle Kraftwerke in Stromnetzen betreiben, zur Verfügung zu stellen , einschließlich der notwendigen Merkmale zur Ermöglichung der Erbringung von Dienstleistungen der Netzintegration von Fahrzeugen („vehicle-to-grid“). Um die Einführung und Nutzung von Traktionsbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel in der Union zu erleichtern, sollten im Fahrzeug in Echtzeit Daten, die nur gelesen werden können und den Alterungszustand der Batterie, den Ladezustand der Batterie, die Leistungseinstellung der Batterie und die Batteriekapazität angeben, verfügbar sein. Das Batteriemanagementsystem für Traktionsbatterien sollte auch eine Kommunikationsfunktion besitzen, um intelligente Ladefunktionen, wie die Fahrzeug-zu-Netz-, Fahrzeug-zu-Last-, Fahrzeug-zu-Fahrzeug-, Fahrzeug-zu-Powerbank- und Fahrzeug-zu-Gebäude-Ladung zu ermöglichen . Diese Anforderung sollte zusätzlich zu den Rechtsvorschriften der Union über die Typgenehmigung von Fahrzeugen gelten, einschließlich technischer Spezifikationen, die sich aus den Arbeiten der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ in Bezug auf den Zugang zu Daten in Elektrofahrzeugen ergeben können. Die technischen Spezifikationen auf der Grundlage der globalen technischen Regelungen der UNECE (UNECE-GTR) sollten, sobald sie im Unionsrecht anwendbar sind, als Richtwert für die Daten betrachtet werden, die im Batteriemanagementsystem über die Parameter zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien enthalten sind.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)

Die Einhaltung einer Reihe produktspezifischer Anforderungen dieser Verordnung, einschließlich an Leistung, Haltbarkeit, Umnutzung und Sicherheit, sollte anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die den allgemein anerkannten modernsten Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen. Um sicherzustellen, dass es im Binnenmarkt keine Handelshemmnisse gibt, sollten auf Unionsebene Normen harmonisiert werden. Diese Methoden und Normen sollten so weit wie möglich der tatsächlichen Verwendung von Batterien Rechnung tragen, die durchschnittliche Spanne des Verbraucherverhaltens widerspiegeln und belastbar sein, um eine absichtliche und unabsichtliche Umgehung zu verhindern. Sobald ein Verweis auf eine solche Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sollte die Konformität mit den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen produktspezifischen Anforderungen vermutet werden, sofern die Ergebnisse dieser Methoden zeigen, dass die für diese wesentlichen Anforderungen festgelegten Mindestwerte erreicht werden. In Ermangelung veröffentlichter Normen zum Zeitpunkt der Anwendung produktspezifischer Anforderungen sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen annehmen; bei Einhaltung dieser Spezifikationen sollte die Konformitätsvermutung gelten. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Mängel bei den gemeinsamen Spezifikationen festgestellt, sollte die Kommission die betreffenden gemeinsamen Spezifikationen im Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern oder aufheben.

(31)

Die Einhaltung einer Reihe produktspezifischer Anforderungen dieser Verordnung, einschließlich an Leistung, Haltbarkeit, Umnutzung und Sicherheit, sollte anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die den allgemein anerkannten modernsten Messmethoden, Standards und Berechnungsmethoden Rechnung tragen. Um sicherzustellen, dass es im Binnenmarkt keine Handelshemmnisse gibt, sollten auf Unionsebene Normen harmonisiert werden. Diese Methoden und Normen sollten so weit wie möglich der tatsächlichen Verwendung von Batterien Rechnung tragen, die durchschnittliche Spanne des Verbraucherverhaltens widerspiegeln und belastbar sein, um eine absichtliche und unabsichtliche Umgehung zu verhindern. Sobald ein Verweis auf eine solche Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments (35) und des Rates angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sollte die Konformität mit den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen produktspezifischen Anforderungen vermutet werden, sofern die Ergebnisse dieser Methoden zeigen, dass die für diese wesentlichen Anforderungen festgelegten Mindestwerte erreicht werden. Um eine Verdoppelung von Normen zu vermeiden, die Effizienz zu maximieren und das beste Fachwissen und den neuesten Stand der Technik einzubeziehen, sollte die Kommission versuchen, eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung einer Norm zu beauftragen, wenn es keine solche Norm gibt. Liegen veröffentlichte Normen zum Zeitpunkt der Anwendung produktspezifischer Anforderungen nicht vor, oder hat die zuständige europäische Normungsorganisation keine zufriedenstellende Antwort gegeben, sollte die Kommission in begründeten Ausnahmefällen und nach Anhörung der betroffenen Interessenträger im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen annehmen; bei Einhaltung dieser Spezifikationen sollte die Konformitätsvermutung gelten. Werden zu einem späteren Zeitpunkt Mängel bei den gemeinsamen Spezifikationen festgestellt, sollte die Kommission die betreffenden gemeinsamen Spezifikationen im Wege eines Durchführungsrechtsakts ändern oder aufheben.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a)

Eine aktive Beteiligung an der Arbeit internationaler Normungsausschüsse ist eine wichtige strategische Voraussetzung für die Markteinführung von Zukunftstechnologien. In einigen Fällen war die Union in diesen Gremien bisher unterrepräsentiert. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Arbeit europäischer Unternehmen in diesen internationalen Normungsgremien aktiv unterstützen. Bevor die Kommission die Annahme von Normen im Wege des Sekundärrechts in Erwägung zieht, sollte sie die auf internationaler Ebene geleistete Arbeit sorgfältig bewerten.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31b)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass bei harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen im Rahmen dieser Verordnung und bei der Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Kohärenz besteht.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)

Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung, die Anpassung an neue Technologien und die Widerstandsfähigkeit im Falle globaler Krisen wie der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten, sollte es möglich sein, Informationen über die Konformität mit allen für Batterien geltenden Rechtsakten der Union online in Form einer einzigen EU-Konformitätserklärung bereitzustellen .

(32)

Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung, die Anpassung an neue Technologien und die Widerstandsfähigkeit im Falle globaler Krisen wie der COVID-19-Pandemie zu gewährleisten, könnten Informationen über die Konformität mit allen für Batterien geltenden Rechtsakten der Union online in Form einer einzigen EU-Konformitätserklärung zur Verfügung gestellt werden .

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)

Die gewählten Module spiegeln jedoch bestimmte spezifische Aspekte von Batterien nicht wider, weshalb die für das Konformitätsbewertungsverfahren gewählten Module angepasst werden müssen. Um der Neuheit und Komplexität der in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeits-, Sicherheits- und Kennzeichnungsvorschriften Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Batterien den rechtlichen Anforderungen entsprechen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Konformitätsbewertungsverfahren zu erlassen, mit denen auf der Grundlage der Entwicklungen auf dem Batteriemarkt oder der Batterie-Wertschöpfungskette Prüfschritte hinzugefügt oder das Bewertungsmodul geändert werden.

(35)

Die gewählten Module spiegeln jedoch bestimmte spezifische Aspekte von Batterien nicht wider, weshalb die für das Konformitätsbewertungsverfahren gewählten Module angepasst werden müssen. Um der Neuheit und Komplexität der in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeits-, Sicherheits- , Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Batterien den rechtlichen Anforderungen entsprechen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Konformitätsbewertungsverfahren zu erlassen, mit denen auf der Grundlage der Entwicklungen auf dem Batteriemarkt oder der Batterie-Wertschöpfungskette Prüfschritte hinzugefügt oder das Bewertungsmodul geändert werden. Es sind solide Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit und der Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette erfüllt werden.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)

Aufgrund der Neuheit und Komplexität der Nachhaltigkeits-, Sicherheits- und Kennzeichnungsvorschriften für Batterien und um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung von Batterien zu sorgen, müssen die Anforderungen an die notifizierenden Behörden, die an der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung notifizierter Stellen beteiligt sind, festgelegt werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die notifizierende Behörde in Bezug auf ihre Tätigkeit objektiv und unparteiisch ist. Des Weiteren sollten die notifizierenden Behörden einerseits verpflichtet sein, die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen zu wahren, andererseits jedoch in der Lage sein, Informationen über notifizierte Stellen mit den nationalen Behörden, den notifizierenden Behörden anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschen, um eine kohärente Konformitätsbewertung zu gewährleisten.

(38)

Aufgrund der Neuheit und Komplexität der Nachhaltigkeits-, Leistungs-, Sicherheits- , Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften für Batterien und um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung von Batterien zu sorgen, müssen die Anforderungen an die notifizierenden Behörden, die an der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung notifizierter Stellen beteiligt sind, festgelegt werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die notifizierende Behörde in Bezug auf ihre Tätigkeit objektiv und unparteiisch ist und über eine ausreichende Zahl technisch kompetenter Mitarbeiter verfügt, um ihre Aufgaben zu erfüllen . Des Weiteren sollten die notifizierenden Behörden einerseits verpflichtet sein, die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen zu wahren, andererseits jedoch in der Lage sein, Informationen über notifizierte Stellen mit den nationalen Behörden, den notifizierenden Behörden anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschen, um eine kohärente Konformitätsbewertung zu gewährleisten.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle notifizierten Stellen ihre Tätigkeit auf dem gleichen Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen und in Autonomie ausüben. Daher sollten Anforderungen für Konformitätsbewertungsstellen festgelegt werden, die zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten als solche notifiziert werden wollen. Diese Anforderungen sollten weiterhin als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle gelten. Um ihre Autonomie zu gewährleisten, sollten die notifizierte Stelle und das von ihr beschäftigte Personal verpflichtet sein, ihre Unabhängigkeit von den Wirtschaftsakteuren in der Batterie-Wertschöpfungskette und von anderen Unternehmensverbände, Muttergesellschaften und untergeordneten Gesellschaften und Stellen, zu wahren. Die notifizierte Stelle sollte verpflichtet sein, ihre Unabhängigkeit zu dokumentieren und diese Dokumentation der notifizierenden Behörde vorzulegen.

(39)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle notifizierten Stellen ihre Tätigkeit auf dem gleichen Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen und in Autonomie ausüben. Daher sollten Anforderungen für Konformitätsbewertungsstellen festgelegt werden, die zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten als solche notifiziert werden wollen. Diese Anforderungen sollten weiterhin als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle gelten. Um ihre Autonomie zu gewährleisten, sollten die notifizierte Stelle und das von ihr beschäftigte Personal verpflichtet sein, ihre Unabhängigkeit von den Wirtschaftsakteuren in der Batterie-Wertschöpfungskette und von anderen Unternehmensverbände, Muttergesellschaften und untergeordneten Gesellschaften und Stellen, zu wahren. Die notifizierte Stelle sollte verpflichtet sein, ihre Unabhängigkeit zu dokumentieren und diese Dokumentation der notifizierenden Behörde vorzulegen. Die Rotation der Teams und angemessene „Auszeiten“ sollten ebenfalls vorgeschrieben werden.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)

Da die Dienstleistungen notifizierter Stellen in einem Mitgliedstaat Batterien betreffen könnten, die auf dem Markt in der gesamten Union bereitgestellt werden, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die notifizierende Behörde auffordern kann, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, falls eine notifizierte Stelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt.

(42)

Da die Dienstleistungen notifizierter Stellen in einem Mitgliedstaat Batterien betreffen könnten, die auf dem Markt in der gesamten Union bereitgestellt werden, sollten die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission , Wirtschaftsakteure und einschlägige Interessenträger die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben . Die Kommission sollte während des Untersuchungsverfahrens den Rat einer gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 benannten Unionsprüfeinrichtung einholen . Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die notifizierende Behörde auffordern kann, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, falls eine notifizierte Stelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)

Um das Konformitätsbewertungsverfahren, die Zertifizierung und letztlich den Marktzugang zu erleichtern und zu beschleunigen, und angesichts der Neuheit und Komplexität der Nachhaltigkeits-, Sicherheits- und Kennzeichnungsvorschriften für Batterien ist es von entscheidender Bedeutung, dass die notifizierten Stellen ständigen Zugang zu allen benötigten Prüfgeräten und Prüfeinrichtungen haben und dass sie die Verfahren anwenden, ohne dass den Wirtschaftsakteuren unnötige Belastungen entstehen. Aus demselben Grund, aber auch um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren einheitlich anwenden.

(43)

Um das Konformitätsbewertungsverfahren, die Zertifizierung und letztlich den Marktzugang zu erleichtern und zu beschleunigen, und angesichts der Neuheit und Komplexität der Nachhaltigkeits-, Sicherheits- , Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften für Batterien ist es von entscheidender Bedeutung, dass die notifizierten Stellen ständigen Zugang zu allen benötigten Prüfgeräten und Prüfeinrichtungen haben und dass sie die Verfahren anwenden, ohne dass den Wirtschaftsakteuren unnötige Belastungen entstehen. Aus demselben Grund, aber auch um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren einheitlich anwenden.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)

Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erleichtern, sollten die Wirtschaftsakteure in ihren Kontaktangaben zusätzlich zur Postanschrift eine Internetadresse angeben.

(51)

Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erleichtern, sollten die Wirtschaftsakteure in ihren Kontaktangaben eine Telefonnummer, eine Postanschrift , eine E-Mail-Adresse und eine Internetadresse angeben.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52)

Es muss sichergestellt werden, dass Batterien aus Drittländern, die als eigenständige Batterien oder als Teil eines Produkts auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, und insbesondere, dass der Erzeuger diese Batterien geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen hat. Einführer sollten daher sicherstellen müssen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte und in Betrieb genommene Batterien den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und dass die CE-Kennzeichnung auf Batterien und die von den Erzeugern erstellte Dokumentation den zuständigen Behörden für Kontrollzwecke zur Verfügung stehen.

(52)

Es muss sichergestellt werden, dass Batterien aus Drittländern, die als eigenständige Batterien oder als Teil eines Produkts auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Verordnung sowie den einschlägigen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union entsprechen, und insbesondere, dass der Erzeuger diese Batterien geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen hat. Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf gerichtet werden sicherzustellen, dass die Prüfung der Anforderungen dieser Verordnung durch Dritte in Bezug auf den Herstellungsprozess von Batterien zuverlässig und unabhängig ist. Die Übereinstimmung mit der Erklärung zum CO2-Fußabdruck sowie die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen hinsichtlich Recyclatgehalt, Menschenrechte und Sorgfaltspflichten in der Batterie-Wertschöpfungskette sollten daher in vollem Umfang gewährleistet sein. Einführer sollten daher sicherstellen müssen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte und in Betrieb genommene Batterien den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und dass die CE-Kennzeichnung auf Batterien und die von den Erzeugern erstellte Dokumentation den zuständigen Behörden für Kontrollzwecke zur Verfügung stehen. Diese Behörden sollten insbesondere bei der Durchführung von Kontrollen von Produkten, die aus Drittländern auf den Unionsmarkt gelangen, sicherstellen, dass die konsequente Durchsetzung des Unionsrechts durch ein wirksames und einheitliches Maß an Kontrollen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 erfolgt.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53)

Beim Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme einer Batterie sollte jeder Einführer seinen Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift auf der Batterie angeben. Für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe der Batterie nicht möglich ist, sollten Ausnahmen vorgesehen werden. Dies gilt auch für Fälle , in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um Namen und Anschrift auf der Batterie anzugeben, oder die Batterie zu klein ist, um diese Angaben anzubringen .

(53)

Beim Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme einer Batterie sollte jeder Einführer seinen Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift , die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer auf der Batterie angeben. Für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe der Batterie nicht möglich ist, weil die Batterie zu klein ist, um diese Angaben anzubringen, sollten Ausnahmen vorgesehen werden. Ausnahmen sollten auch in Fällen vorgesehen werden , in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um den Namen und andere Kontaktangaben anzugeben. In diesen Ausnahmefällen sollte der Einführer diese Informationen in einem der Batterie beigefügten Dokument oder auf andere unmittelbar zugängliche Weise bereitstellen. Falls eine Verpackung vorhanden ist, sollte diese zur Angabe dieser Informationen verwendet werden .

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56)

Da Händler und Einführer dem Markt nahestehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der nationalen Behörden eingebunden werden und bereit sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu der betreffenden Batterie zur Verfügung stellen.

(56)

Da Händler, Einführer und Fulfilment-Dienstleister, einschließlich Marktplätze, dem Markt nahestehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der nationalen Behörden eingebunden werden und bereit sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu der betreffenden Batterie zur Verfügung stellen.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57)

Durch die Rückverfolgbarkeit einer Batterie über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgungssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Batterien in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen haben. Die Wirtschaftsakteure sollten daher verpflichtet werden, die Informationen über ihre Transaktionen im Zusammenhang mit Batterien für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.

(57)

Durch die Rückverfolgbarkeit einer Batterie über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden , und es wird für Transparenz gegenüber den Verbrauchern gesorgt . Ein wirksames Rückverfolgungssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Batterien in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen haben. Die Wirtschaftsakteure sollten daher verpflichtet werden, die Informationen über ihre Transaktionen im Zusammenhang mit Batterien für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren , auch in elektronischer Form .

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59)

Nur wenige Länder liefern diese Rohstoffe und in einigen Fällen können niedrige Standards der Regierungsführung ökologische und soziale Probleme verschärfen. Sowohl der Abbau als auch die Raffination von Kobalt und Nickel stehen im Zusammenhang mit einer Vielzahl sozialer und ökologischer Fragen, einschließlich potenzieller Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Die Sozial- und Umweltauswirkungen bei natürlichem Grafit sind weniger gravierend, jedoch erfolgt sein Abbau zu großen Teilen handwerklich und in kleinem Maßstab und findet zumeist im informellen Umfeld statt, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben kann; dazu gehört, dass Bergwerke nicht ordnungsgemäß stillgelegt und saniert werden, was zur Zerstörung von Ökosystemen und Böden führt. Bei Lithium dürfte seine erwartete zunehmende Verwendung in der Batterieerzeugung zusätzlichen Druck auf die Gewinnungs- und Raffinationstätigkeiten verursachen; daher wäre es zu empfehlen, Lithium in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette aufzunehmen. Der zu erwartende massive Anstieg der Nachfrage nach Batterien in der Union sollte nicht zu einer Zunahme dieser Umwelt- und Sozialrisiken beitragen.

(59)

Nur wenige Länder liefern diese Rohstoffe und in einigen Fällen können niedrige Standards der Regierungsführung ökologische und soziale Probleme verschärfen. Der Abbau und die Raffination von Kobalt , Kupfer, Nickel , Eisen und Bauxit stehen im Zusammenhang mit einer Vielzahl sozialer und ökologischer Fragen, einschließlich potenzieller Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Die Sozial- und Umweltauswirkungen bei natürlichem Grafit sind weniger gravierend, jedoch erfolgt sein Abbau zu großen Teilen handwerklich und in kleinem Maßstab und findet zumeist im informellen Umfeld statt, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben kann; dazu gehört, dass Bergwerke nicht ordnungsgemäß stillgelegt und saniert werden, was zur Zerstörung von Ökosystemen und Böden führt. Bei Lithium dürfte seine erwartete zunehmende Verwendung in der Batterieerzeugung zusätzlichen Druck auf die Gewinnungs- und Raffinationstätigkeiten verursachen; daher wäre es zu empfehlen, Lithium in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten in der Batterie-Wertschöpfungskette aufzunehmen. Der zu erwartende massive Anstieg der Nachfrage nach Batterien in der Union sollte nicht zu einer Zunahme dieser Umwelt- und Sozialrisiken außerhalb der EU beitragen.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60)

Einige der betreffenden Rohstoffe, wie Kobalt, Lithium und natürlicher Grafit, gelten für die EU als kritische Rohstoffe (38), und ihre nachhaltige Beschaffung ist Voraussetzung dafür, dass das Batterie-Ökosystem der EU angemessen funktioniert.

(60)

Einige der betreffenden Rohstoffe, wie Bauxit, Kobalt, Lithium und natürlicher Grafit, gelten für die EU als kritische Rohstoffe (38), und ihre nachhaltige Beschaffung ist Voraussetzung dafür, dass das Batterie-Ökosystem der EU angemessen funktioniert.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62)

In der Union wurden die allgemeinen Anforderungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf bestimmte Minerale und Metalle mit der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) festgelegt. Diese Verordnung geht jedoch nicht auf die bei der Batterieherstellung verwendeten Minerale und Rohstoffe ein.

(62)

In den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen ist vorgesehen, dass die Wirtschaftsakteure eine Sorgfaltsprüfung durchführen sollten, um ihrer unternehmerischen Verantwortung in Bezug auf die Menschenrechte und die Umwelt gerecht zu werden. In der Union wurden die allgemeinen Anforderungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Bezug auf bestimmte Minerale und Metalle mit der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) festgelegt. Diese Verordnung geht jedoch nicht auf die bei der Batterieherstellung verwendeten Minerale und Rohstoffe ein.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63)

Angesichts des erwarteten exponentiellen Anstiegs der Batterienachfrage in der EU sollte der Wirtschaftsakteur , der eine Batterie auf dem EU-Markt in Verkehr bringt , eine Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette einführen. Die Anforderungen sollten daher festgelegt werden, um den Sozial- und Umweltrisiken Rechnung zu tragen, die mit der Gewinnung und Verarbeitung bestimmter Rohstoffe für die Batterieerzeugung und dem Handel damit verbunden sind.

(63)

Die unternehmerische Verantwortung in Bezug auf die Menschenrechte, die sozialen Rechte, die menschlichen Gesundheit und die Umwelt sollte für alle Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen eines Wirtschaftsakteurs entlang der gesamten Batterie-Wertschöpfungskette gelten. Angesichts des erwarteten exponentiellen Anstiegs der Batterienachfrage in der EU und der Tatsache , dass die Gewinnung, die Verarbeitung und der Handel mit bestimmten Rohstoffen , Chemikalien und Sekundärrohstoffen, die bei der Herstellung von Batterien verwendet werden und bei der Behandlung von Altbatterien anfallen, besondere Risiken bergen, sollten bestimmte Anforderungen an die Sorgfaltsprüfung in der Batterie-Wertschöpfungskette festgelegt werden, um den Sozial- und Umweltrisiken Rechnung zu tragen, die mit der Gewinnung und Verarbeitung bestimmter Rohstoffe , Chemikalien und Sekundärrohstoffe für die Batterieerzeugung und dem Handel damit , der Behandlung von Altbatterien, dem Herstellungsprozess selbst sowie allen damit verbundenen anderen Geschäftsbeziehungen verbunden sind.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 64

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64)

Die Einführung einer risikobasierten Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte auf international anerkannten Grundsätzen der Sorgfaltspflicht beruhen, die in den zehn Grundsätzen des Globalen Pakts der Vereinten Nationen (40), in den Leitlinien für die soziale Bewertung von Produkten entlang ihres Lebenswegs (41), in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik (42) und im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (RBC) (43) enthalten sind und ein gemeinsames Verständnis zwischen Regierungen und Interessenträgern widerspiegeln, und auf den spezifischen Kontext und die Umstände jedes Wirtschaftsakteurs zugeschnitten sein. In Bezug auf die Gewinnung und Verarbeitung natürlicher mineralischer Ressourcen für die Batterieherstellung und den Handel damit spiegeln der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (44) (im Folgenden „OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht“) die langjährigen Bemühungen von Regierungen und Interessenträgern wider, bewährte Verfahren in diesem Bereich zu entwickeln.

(64)

Die Einführung eines risikobasierten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollte auf international anerkannten Standards und Grundsätzen der Sorgfaltspflicht beruhen, die in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, in den zehn Grundsätzen des Globalen Pakts der Vereinten Nationen (40), in den Leitlinien für die soziale Bewertung von Produkten entlang ihres Lebenswegs (41), in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik (42) , in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln (RBC) (43) enthalten sind und ein gemeinsames Verständnis zwischen Regierungen und Interessenträgern widerspiegeln, und auf den spezifischen Kontext und die Umstände jedes Wirtschaftsakteurs zugeschnitten sein. In Bezug auf die Gewinnung und Verarbeitung natürlicher mineralischer Ressourcen für die Batterieherstellung aus Hochrisikogebieten und den Handel damit spiegelt der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (44) (im Folgenden „OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht“) einen international anerkannten Standard zur Bewältigung spezifischer Risiken schwerer Menschenrechtsverletzungen, die mit der Beschaffung bestimmter Rohstoffe und mit ihrem Handel im Kontext von Konflikten im Zusammenhang stehen, und die langjährigen Bemühungen von Regierungen und Interessenträgern wider, bewährte Verfahren in diesem Bereich zu entwickeln.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65)

Gemäß dem OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht  (45) ist die Sorgfaltspflicht ein steter proaktiver und reaktiver Prozess, mit dem Unternehmen sicherstellen können, dass sie die Menschenrechte achten und nicht zu Konflikten beitragen (46). Die risikobasierte Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht bezieht sich auf Schritte, die Unternehmen zur Ermittlung von tatsächlichen oder potenziellen Risiken und zum Umgang damit ergreifen können, um negative Auswirkungen in Verbindung mit ihren Tätigkeiten oder Beschaffungsentscheidungen zu vermeiden oder abzumildern. Ein Unternehmen kann das von seinen Tätigkeiten und Beziehungen ausgehende Risiko bewerten und risikomindernde Maßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Normen nach nationalem oder internationalem Recht, Empfehlungen internationaler Organisationen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, staatlich geförderten Instrumenten, freiwilligen Initiativen des Privatsektors und den internen Strategien und Systemen des Unternehmens ergreifen. Dieser Ansatz trägt auch dazu bei, die Sorgfaltsprüfung an den Umfang der Tätigkeiten des Unternehmens oder der Lieferkettenbeziehungen anzupassen.

(65)

Gemäß den VN-, IAO- und OECD-Normen und -Grundsätzen ist die Sorgfaltspflicht ein steter proaktiver und reaktiver Prozess, mit dem Unternehmen sicherstellen können, dass sie die Menschenrechte und die Umwelt achten und nicht zu Konflikten beitragen (46). Die risikobasierte Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht bezieht sich auf Schritte, die Unternehmen ergreifen können, um negative Auswirkungen in Verbindung mit ihren Tätigkeiten oder Beschaffungsentscheidungen zu ermitteln, zu vermeiden , zu beenden, abzumildern und zu berücksichtigen. Wirtschaftsakteure sollten fundierte, effektive und ergebnisoffene Konsultationen mit den betroffenen Gemeinschaften durchführen. Ein Unternehmen kann das von seinen Tätigkeiten und Beziehungen ausgehende Risiko bewerten und risikomindernde Maßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Normen nach nationalem oder internationalem Recht, Empfehlungen internationaler Organisationen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, staatlich geförderten Instrumenten, freiwilligen Initiativen des Privatsektors und den internen Strategien und Systemen des Unternehmens ergreifen , zu denen die Anforderung zusätzlicher Informationen, Verhandlungen, um Abhilfe zu schaffen, und die Aussetzung oder Beendigung der Beziehungen zu Zulieferern zählen können . Dieser Ansatz trägt auch dazu bei, die Sorgfaltsprüfung an den Umfang der Tätigkeiten des Unternehmens oder der Lieferkettenbeziehungen anzupassen. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in der Batterie-Wertschöpfungskette sollten für alle Wirtschaftsakteure gelten, einschließlich Online-Plattformen, die Batterien in Europa in Verkehr bringen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(65a)

Wenn privatwirtschaftliche Sorgfaltspflichtregelungen die Wirtschaftsakteure bei ihrer Sorgfaltspflicht auch unterstützen können, sollten doch die Wirtschaftsakteure individuell für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Sorgfaltspflichten in der Batterie-Wertschöpfungskette verantwortlich sein.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(65b)

Die Mitgliedstaaten sollten den Wirtschaftsakteuren, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, besondere technische Unterstützung gewähren, damit sie die Sorgfaltspflichten in der Batterie-Wertschöpfungskette erfüllen können.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 66

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(66)

Verbindliche Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette sollten angenommen oder geändert werden und zumindest die häufigsten Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken umfassen. Dies sollte die derzeitigen und vorhersehbaren Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben einerseits, insbesondere die Menschenrechte, die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Arbeitnehmerrechte, wie auch auf die Umwelt andererseits, insbesondere den Wasserverbrauch, den Bodenschutz, die Luftverschmutzung und die Biodiversität, einschließlich des Gemeinschaftslebens, abdecken.

(66)

Verbindliche Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Batterie-Wertschöpfungskette sollten angenommen oder geändert werden und zumindest die häufigsten Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken umfassen. Dies sollte die derzeitigen und vorhersehbaren Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben einerseits, insbesondere die Menschenrechte, die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und die Arbeitnehmerrechte, wie auch auf die Umwelt andererseits, insbesondere den Wasserverbrauch, den Bodenschutz, die Luftverschmutzung , den Klimawandel und die Biodiversität, einschließlich des Gemeinschaftslebens, abdecken.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 67

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(67)

In Bezug auf die Kategorien sozialer Risiken sollten die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen (47) die Risiken in der Batterielieferkette im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte, einschließlich der menschlichen Gesundheit, des Schutzes von Kindern und der Gleichstellung der Geschlechter, berücksichtigen. Die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollten Informationen darüber umfassen, wie der Wirtschaftsakteur zur Verhütung von Menschenrechtsverletzungen beigetragen hat und welche Instrumente in seiner Unternehmensstruktur zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung eingerichtet wurden. Die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht sollten auch die ordnungsgemäße Umsetzung der in Anhang I der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation aufgeführten grundlegenden Übereinkommen (48) gewährleisten.

(67)

In Bezug auf die Kategorien sozialer Risiken sollten die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Batterie-Wertschöpfungskette im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen (47) die Risiken in der Batterie-Wertschöpfungskette im Zusammenhang mit dem Schutz der Menschenrechte, einschließlich der menschlichen Gesundheit, der Rechte indigener Völker, des Schutzes von Kindern und der Gleichstellung der Geschlechter, berücksichtigen. Die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Batterie-Wertschöpfungskette sollten Informationen darüber umfassen, wie der Wirtschaftsakteur zur Verhütung von Menschenrechtsverletzungen beigetragen hat und welche Instrumente in seiner Unternehmensstruktur zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung eingerichtet wurden. Die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Batterie-Wertschöpfungskette sollten auch die ordnungsgemäße Umsetzung der in Anhang I der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation aufgeführten grundlegenden Übereinkommen (48) gewährleisten.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 68

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(68)

In Bezug auf die Kategorien des Umweltrisikos sollten die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht den Risiken in der Lieferkette für Batterien in Bezug auf den Schutz der natürlichen Umwelt und der biologischen Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (49), das auch die Berücksichtigung lokaler Gemeinschaften umfasst, sowie auf den Schutz und die Entwicklung dieser Gemeinschaften Rechnung tragen.

(68)

In Bezug auf die Kategorien des Umweltrisikos sollten die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Batterie-Wertschöpfungskette den Risiken in der Batterie-Wertschöpfungskette in Bezug auf den Schutz der natürlichen Umwelt und der biologischen Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (49), das auch die Berücksichtigung lokaler Gemeinschaften umfasst, sowie auf den Schutz und die Entwicklung dieser Gemeinschaften Rechnung tragen. Sie sollte sich auch mit den Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel befassen, im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dessen Ziel, die globale Erwärmung auf weniger als 1,5  Grad Celsius im Vergleich zum vorindustriellen Niveau zu begrenzen, sowie mit den Umweltrisiken, die durch andere internationale Umweltübereinkommen abgedeckt sind.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 69

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(69)

Die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zur Ermittlung und Minderung von Sozial- und Umweltrisiken im Zusammenhang mit Rohstoffen für die Batterieerzeugung sollten zur Umsetzung der UNEP-Resolution 19 über die Bewirtschaftung mineralischer Ressourcen beitragen, in der der wichtige Beitrag des Bergbausektors zur Verwirklichung der Agenda 2030 und der Ziele für nachhaltige Entwicklung anerkannt wird.

(69)

Die Sorgfaltspflichten in der Batterie-Wertschöpfungskette zur Ermittlung und Minderung von Sozial- und Umweltrisiken im Zusammenhang mit Rohstoffen für die Batterieerzeugung sollten zur Umsetzung der UNEP-Resolution 19 über die Bewirtschaftung mineralischer Ressourcen beitragen, in der der wichtige Beitrag des Bergbausektors zur Verwirklichung der Agenda 2030 und der Ziele für nachhaltige Entwicklung anerkannt wird.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 69 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(69a)

Schaden kann auch dann entstehen, wenn die Sorgfaltspflichten erfüllt worden sind. Die Wirtschaftsakteure sollten einen solchen Schaden aktiv beheben — allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren. Diese Akteure sollten für etwaige nachteilige Auswirkungen haften, die sie oder die von ihnen kontrollierten oder kontrollierbaren Unternehmen verursacht oder zu denen sie beigetragen haben. Personen, die geschädigt wurden, sollten Schadenersatzanspruch haben und Zugang zur Justiz erhalten.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 70

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(70)

Andere Rechtsinstrumente der EU, in denen Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette festgelegt sind , sollten insoweit Anwendung finden, als es in dieser Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art und derselben Wirkung gibt, die im Lichte künftiger legislativer Änderungen angepasst werden können.

(70)

Andere Rechtsinstrumente der EU, in denen Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht festgelegt sind, sollten sowohl auf Unternehmen in der Union als auch auf in Drittstaaten ansässige Unternehmen , die beabsichtigen, in der Union Batterien in Verkehr zu bringen, zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen insoweit Anwendung finden, als es in dieser Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art und derselben Wirkung gibt, die im Lichte künftiger legislativer Änderungen angepasst werden können.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 71

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(71)

Zur Anpassung an die Entwicklungen innerhalb der Batteriewertschöpfungskette, einschließlich Änderungen des Umfangs und der Art der einschlägigen Umwelt- und Sozialrisiken, sowie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt bei Batterien und deren chemischen Zusammensetzungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Liste der Rohstoffe und der Risikokategorien sowie der Anforderungen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu erlassen.

(71)

Zur Anpassung an die Entwicklungen innerhalb der Batteriewertschöpfungskette, einschließlich Änderungen des Umfangs und der Art der einschlägigen Umwelt- und Sozialrisiken, sowie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt bei Batterien und deren chemischen Zusammensetzungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Liste der Rohstoffe und der Risikokategorien sowie der Anforderungen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Batterie-Wertschöpfungskette zu erlassen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 71 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(71a)

Für den Fall, dass künftige Rechtsvorschriften der Union erlassen werden, in denen allgemeine Regeln für nachhaltige Unternehmensführung und Sorgfaltspflichten festgelegt werden, sollte die Kommission prüfen, ob diese neuen Rechtsvorschriften der Union eine Änderung von Artikel 39 Absätze 2 bis 5 oder von Anhang X oder von beiden erfordern. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend Rechtsakte zur Änderung dieser Bestimmungen zu erlassen.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 72

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(72)

Harmonisierte Vorschriften für die Abfallbewirtschaftung sind notwendig, um sicherzustellen, dass Hersteller und andere Wirtschaftsakteure bei der Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung für Batterien in allen Mitgliedstaaten denselben Vorschriften unterliegen. Um ein hohes Maß an stofflicher Verwertung zu erzielen, ist es erforderlich, die getrennte Sammlung von Altbatterien so weit wie möglich auszubauen und sicherzustellen, dass alle gesammelten Batterien durch Verfahren recycelt werden, die im Hinblick auf die Recyclingeffizienzen gemeinsame Mindestwerte erreichen. Bei der Bewertung der Richtlinie 2006/66/EG wurde festgestellt, dass einer der Mängel darin besteht, dass ihre Bestimmungen nicht detailliert genug sind, was zu einer uneinheitlichen Umsetzung, erheblichen Hindernissen für das Funktionieren der Recyclingmärkte und zu suboptimalen Recyclingquoten führt. Daher sollten detailliertere und harmonisierte Vorschriften eine Verzerrung des Marktes für die Sammlung, Behandlung und das Recycling von Altbatterien verhindern, eine einheitliche Umsetzung der Anforderungen in der gesamten Union sicherstellen, die Qualität der von den Wirtschaftsakteuren erbrachten Abfallbewirtschaftungsdienste weiter harmonisieren und die Sekundärrohstoffmärkte unterstützen.

(72)

Harmonisierte Vorschriften für die Abfallbewirtschaftung sind notwendig, um sicherzustellen, dass Hersteller und andere Wirtschaftsakteure bei der Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung für Batterien in allen Mitgliedstaaten denselben Vorschriften unterliegen , und um dafür zu sorgen, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der gesamten Union in hohem Maße geschützt werden. Die erweiterte Herstellerverantwortung kann dazu beitragen, die allgemeine Ressourcennutzung zu verringern, insbesondere durch Reduzierung der anfallenden Menge an Altbatterien und der negativen Auswirkungen in Verbindung mit der Bewirtschaftung von Altbatterien . Um ein hohes Maß an stofflicher Verwertung zu erzielen, ist es erforderlich, die getrennte Sammlung von Altbatterien so weit wie möglich auszubauen und sicherzustellen, dass alle gesammelten Batterien durch Verfahren recycelt werden, die im Hinblick auf die Recyclingeffizienzen gemeinsame Mindestwerte erreichen. Bei der Bewertung der Richtlinie 2006/66/EG wurde festgestellt, dass einer der Mängel darin besteht, dass ihre Bestimmungen nicht detailliert genug sind, was zu einer uneinheitlichen Umsetzung, erheblichen Hindernissen für das Funktionieren der Recyclingmärkte und zu suboptimalen Recyclingquoten führt. Daher sollten detailliertere und harmonisierte Vorschriften eine Verzerrung des Marktes für die Sammlung, Behandlung und das Recycling von Altbatterien verhindern, eine einheitliche Umsetzung der Anforderungen in der gesamten Union sicherstellen, die Qualität der von den Wirtschaftsakteuren erbrachten Abfallbewirtschaftungsdienste weiter harmonisieren und die Sekundärrohstoffmärkte unterstützen.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 73

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(73)

Diese Verordnung baut auf den Abfallbewirtschaftungsvorschriften und den allgemeinen Grundsätzen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (50) auf, die angepasst werden sollten, um der besonderen Situation von Batterien Rechnung zu tragen. Damit die Sammlung von Altbatterien so wirksam wie möglich organisiert werden kann, ist es wichtig, dass sie in der Nähe des Ortes, an dem die Batterien in einem Mitgliedstaat verkauft werden, und in der Nähe des Endnutzers erfolgt. Altbatterien können auch zusammen mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altfahrzeugen im Rahmen nationaler Sammelsysteme gesammelt werden, die auf der Grundlage der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (51) und der Richtlinie 2000/53/EG eingerichtet wurden. Während die derzeitige Verordnung spezifische Vorschriften für Batterien enthält, bedarf es eines kohärenten und komplementären Ansatzes, der auf bestehenden Abfallbewirtschaftungsstrukturen aufbaut und diese weiter harmonisiert. Zur wirksamen Durchsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung im Bereich der Abfallbewirtschaftung sollten daher Verpflichtungen für den Mitgliedstaat festgelegt werden, in dem Batterien erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden.

(73)

Diese Verordnung baut auf den Abfallbewirtschaftungsvorschriften und den allgemeinen Grundsätzen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (50) auf, die angepasst werden sollten, um dem besonderen Charakter von Altbatterien Rechnung zu tragen. Damit die Sammlung von Altbatterien so wirksam wie möglich organisiert werden kann, ist es wichtig, dass sie in der Nähe des Ortes, an dem die Batterien in einem Mitgliedstaat verkauft werden, und in der Nähe des Endnutzers erfolgt . Altbatterien sollten getrennt von anderen Abfallströmen wie Metall, Papier und Pappe, Glas, Kunststoff, Holz, Textilien und Bioabfall gesammelt werden . Altbatterien können auch zusammen mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altfahrzeugen im Rahmen nationaler Sammelsysteme gesammelt werden, die auf der Grundlage der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (51) und der Richtlinie 2000/53/EG eingerichtet wurden. Während die derzeitige Verordnung spezifische Vorschriften für Batterien enthält, bedarf es eines kohärenten und komplementären Ansatzes, der auf bestehenden Abfallbewirtschaftungsstrukturen aufbaut und diese weiter harmonisiert. Zur wirksamen Durchsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung im Bereich der Abfallbewirtschaftung sollten daher Verpflichtungen für den Mitgliedstaat festgelegt werden, in dem Batterien erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 76

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(76)

Die Hersteller sollten für das End-of-Life-Management ihrer Batterien eine erweiterte Herstellerverantwortung tragen. Dementsprechend sollten sie die Kosten für Sammlung, Behandlung und Recycling aller gesammelten Batterien , für Meldungen über Batterien und Altbatterien sowie für die Bereitstellung von Batterieinformationen für Endnutzer und Abfallbewirtschafter und für eine angemessene Wiederverwendung und Bewirtschaftung von Altbatterien übernehmen. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung sollten für alle Absatzformen, einschließlich des Fernabsatzes, gelten. Die Hersteller sollten diese Verpflichtungen gemeinsam wahrnehmen können, indem sie Organisationen für Herstellerverantwortung damit betrauen, die Verantwortung in ihrem Namen wahrzunehmen. Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung sollten genehmigungspflichtig sein und nachweisen, dass sie über die finanziellen Mittel zur Deckung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Kosten verfügen. Soweit es zur Vermeidung von Verzerrungen auf dem Binnenmarkt und zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Änderung der von den Herstellern an die Organisationen für Herstellerverantwortung gezahlten finanziellen Beiträge erforderlich ist, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Verordnung sollte die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien umfassend regeln;

(76)

Die Hersteller sollten für das End-of-Life-Management ihrer Batterien eine erweiterte Herstellerverantwortung tragen. Sie sollte aus einer Reihe von Regeln bestehen, mit denen die spezifischen betrieblichen und finanziellen Verpflichtungen der Hersteller von Produkten festgelegt werden und mit denen die Verantwortung der Hersteller auf die Phase des Produktlebenszyklus nach dem Konsum erweitert wird. Dementsprechend sollten sie mindestens die in Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG genannten Kosten, darunter die Kosten für die Organisation der getrennten Sammlung, die Vorbereitung zur Umnutzung und Wiederaufbereitung, die Behandlung , die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Altbatterien , für Meldungen über Batterien und Altbatterien sowie für Sensibilisierungskampagnen, mit denen die Endnutzer darin bestärkt werden, Altbatterien auf angemessene Weise zu entsorgen, übernehmen. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung sollten für alle Absatzformen, einschließlich des Fernabsatzes und des Online-Verkaufs , gelten. Die Hersteller sollten diese Verpflichtungen gemeinsam wahrnehmen können, indem sie Organisationen für Herstellerverantwortung damit betrauen, die Verantwortung in ihrem Namen wahrzunehmen. Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung sollten genehmigungspflichtig sein und nachweisen, dass sie über die finanziellen Mittel zur Deckung der mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Kosten verfügen. Soweit es zur Vermeidung von Verzerrungen auf dem Binnenmarkt und zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Änderung der von den Herstellern an die Organisationen für Herstellerverantwortung gezahlten finanziellen Beiträge erforderlich ist, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Verordnung sollte die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien umfassend regeln;

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 76 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(76a)

Die Einführung von Anforderungen an die Herstellerverantwortung sollte dazu beitragen, die Kosten zu senken und die Leistung zu steigern sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen, auch für kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmen des elektronischen Handels, zu gewährleisten und Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu vermeiden. Ferner sollten sie zur Einbeziehung der am Ende der Nutzungsdauer anfallenden Kosten in die Produktpreise beitragen und den Herstellern Anreize bieten, bei der Konzeption ihrer Produkte den Anforderungen an die Nachhaltigkeit nachzukommen. Im Endeffekt sollten solche Anforderungen zu einer besseren Steuerung und Transparenz der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung führen und die Wahrscheinlichkeit reduzieren, dass sich Interessenkonflikte zwischen den Organisationen für Herstellerverantwortung und den Abfallbewirtschaftern ergeben, die sie beauftragen. Die Anforderungen sollten sowohl für neue als auch für bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung gelten. Die Anforderungen sollten sowohl für neue als auch für bestehende Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung gelten.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 77

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(77)

Diese Verordnung sollte die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien umfassend regeln; daher sollten die in der Richtlinie 2008/98/EG für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegten Vorschriften nicht für Batterien gelten .

(77)

Diese Verordnung sollte die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien umfassend regeln und daher als Ergänzung der in der Richtlinie 2008/98/EG für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegten Vorschriften betrachtet werden, die als Mindestanforderungen zu verstehen sind .

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 78

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(78)

Um ein hochwertiges Recycling innerhalb der Batterie-Wertschöpfungskette sicherzustellen, die Verwendung hochwertiger Sekundärrohstoffe zu fördern und die Umwelt zu schützen, sollte eine hohe Sammel- und Recyclingquote bei Altbatterien die Regel sein. Die Sammlung von Altbatterien ist ein entscheidender Schritt, um die Lücken im Kreislauf der wertvollen in Batterien enthaltenen Materialien durch deren Recycling zu schließen und die gesamte Batterie-Wertschöpfungskette in der Union zu halten und so den Zugang zu rückgewonnenen Materialien, die für die Fertigung neuer Produkte verwendet werden können, zu erleichtern.

(78)

Um ein hochwertiges Recycling innerhalb der Batterie-Wertschöpfungskette sicherzustellen, die Verwendung hochwertiger Sekundärrohstoffe zu fördern und die Umwelt zu schützen, sollte eine hohe Sammel- und Recyclingquote bei Altbatterien die Regel sein. Die Sammlung von Altbatterien ist ein entscheidender Schritt, um die Lücken im Kreislauf der wertvollen in Batterien enthaltenen Materialien durch deren Recycling zu schließen und die gesamte Batterie-Wertschöpfungskette in der Union zu halten und ihre strategische Autonomie in diesem Sektor zu stärken und so den Zugang zu rückgewonnenen Materialien, die für die Fertigung neuer Produkte verwendet werden können, zu erleichtern. In die nationalen Abfallbewirtschaftungspläne sollten geeignete Maßnahme in Bezug auf die Sammlung, die Behandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umnutzung und das Recycling von Altbatterien aufgenommen werden. Die Abfallbewirtschaftungspläne der Mitgliedstaaten sollten daher auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen aktualisiert werden.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 79

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(79)

Die Hersteller aller Batterien sollten für die Finanzierung und Organisation der getrennten Sammlung von Altbatterien verantwortlich sein. Zu diesem Zweck sollten sie ein Sammelnetz einrichten, das sich über das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstreckt und über Sammelstellen verfügt, die sich in der Nähe des Endnutzers befinden und sich nicht nur auf Gebiete, in denen sich die Sammlung lohnt, bzw. auf Batterien, deren Sammlung rentabel ist, konzentrieren. In das Sammelnetz sollten alle Händler, zugelassenen Verwertungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altfahrzeuge, Wertstoffhöfe und alle anderen auf eigene Initiative tätigen Akteure, wie Behörden und Schulen, einbezogen werden. Um die Wirksamkeit des Sammelnetzes und der Informationskampagnen zu überprüfen und zu verbessern, sollten mindestens auf NUTS-2-Ebene (53) regelmäßige Umfragen zu gemischten Siedlungsabfällen und Elektro- und Elektronik-Altgeräten durchgeführt werden, um die Menge der in diesen Abfallmengen enthaltenen Gerätealtbatterien zu ermitteln.

(79)

Die Hersteller aller Batterien sollten für die Finanzierung oder für die Finanzierung und Organisation der getrennten Sammlung von Altbatterien verantwortlich sein. Zu diesem Zweck sollten sie ein Rücknahme- und Sammelnetz einrichten, das sich über das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstreckt und über Sammelstellen verfügt, die sich in der Nähe des Endnutzers befinden und sich nicht nur auf Gebiete, in denen sich die Sammlung lohnt, bzw. auf Batterien, deren Sammlung rentabel ist, konzentrieren. In das Sammelnetz sollten alle Händler, zugelassenen Verwertungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altfahrzeuge, Wertstoffhöfe und alle anderen auf eigene Initiative tätigen Akteure, wie Behörden und Schulen, einbezogen werden. Um die Wirksamkeit des Sammelnetzes und der Informationskampagnen zu überprüfen und zu verbessern, sollten mindestens auf NUTS-2-Ebene (53) regelmäßige Umfragen zu gemischten Siedlungsabfällen und Elektro- und Elektronik-Altgeräten durchgeführt werden, um die Menge der in diesen Abfallmengen enthaltenen Gerätealtbatterien zu ermitteln.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 81

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(81)

In Anbetracht der Umweltauswirkungen und des Materialverlusts aufgrund von Altbatterien, die nicht getrennt gesammelt und folglich nicht umweltgerecht behandelt werden, sollte das bereits mit der Richtlinie 2006/66/EG festgelegte Sammelziel für Gerätebatterien weiterhin gelten und schrittweise angehoben werden. Gemäß dieser Verordnung gehören zu Gerätebatterien auch Batterien, mit denen leichte Verkehrsmittel betrieben werden. Da es aufgrund der derzeit zunehmenden Verkäufe dieses Typs von Batterien schwierig ist, die Menge der Batterien, die in Verkehr gebracht und am Ende ihrer Lebensdauer gesammelt werden, zu berechnen , sollten diese Gerätebatterien von der derzeitigen Sammelquote für Gerätebatterien ausgenommen werden. Diese Ausnahme ist zusammen mit dem Sammelziel für Gerätealtbatterien zu überprüfen, wobei auch Änderungen der Methodik zur Berechnung der Sammelquote für Gerätebatterien berücksichtigt werden können. Die Kommission erstellt einen Bericht, um diese Überprüfungen zu untermauern .

(81)

In Anbetracht der Umweltauswirkungen und des Materialverlusts aufgrund von Altbatterien, die nicht getrennt gesammelt und folglich nicht umweltgerecht behandelt werden, sollte das bereits mit der Richtlinie 2006/66/EG festgelegte Sammelziel für Gerätebatterien weiterhin gelten und schrittweise angehoben werden. Um die Sammlung zu maximieren und die Sicherheitsrisiken zu verringern, sollten die Durchführbarkeit und die potenziellen Vorteile der Einrichtung eines unionsweiten Pfandsystems für Batterien, insbesondere für Allzweck-Gerätebatterien, geprüft werden. Nationale Pfand- und Rücknahmesysteme sollten die Einführung harmonisierter unionsweiter Systeme nicht verhindern.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 82 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(82a)

Zur Aktualisierung der Methode zur Berechnung und Überprüfung der Sammelziele für Altbatterien für leichte Verkehrsmittel, um die für die Sammlung verfügbare Menge widerzuspiegeln, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die neue Methode im Vergleich zur bestehenden Methode das Niveau des Umweltengagements in Bezug auf die Sammlung von Altbatterien beibehält oder erhöht.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 82 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(82b)

Die Kommission sollte auch die Einführung einer Berechnungsmethode für die Berechnung der Zielvorgabe für die getrennte Sammlung in Betracht ziehen, um die für die Sammlung verfügbare Menge von Geräte-Altbatterien widerzuspiegeln. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die neue Methode im Vergleich zur bestehenden Methode das Niveau des Umweltengagements in Bezug auf die Sammlung von Altbatterien beibehält oder erhöht.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 84

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(84)

Angesichts der mit Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingeführten Abfallhierarchie, die der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling Vorrang einräumt, und im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 1999/31/EG (54) sollten gesammelte Batterien nicht verbrannt oder auf Deponien abgelagert werden .

(84)

Angesichts der mit Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG eingeführten Abfallhierarchie, die der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling Vorrang einräumt, und im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 1999/31/EG (54) sollten gesammelte Batterien keinen Verfahren zur Energiegewinnung aus Abfällen oder Abfallbeseitigung unterliegen .

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 87

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(87)

Die Behandlung und das Recycling außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union sollte nur möglich sein, wenn die Verbringung von Altbatterien im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (58) und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission (59) erfolgt und wenn die Behandlung und das Recycling die für diese Art von Abfällen geltenden Anforderungen gemäß ihrer Einstufung in der geänderten Fassung der Entscheidung 2 000/532/EG der Kommission (60) erfüllen. Diese Entscheidung in der geänderten Fassung sollte überarbeitet werden, um alle chemischen Zusammensetzungen von Batterien zu berücksichtigen. Erfolgt eine solche Behandlung oder ein solches Recycling außerhalb der Union, sollte der Betreiber, für dessen Rechnung sie durchgeführt wird, verpflichtet sein, der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates darüber Bericht zu erstatten und nachzuweisen, dass sie unter Bedingungen erfolgt, die den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen gleichwertig sind, damit auch diese Batterien auf die Recyclingeffizienzen und -ziele angerechnet werden können. Um festzulegen, welche Anforderungen in Bezug auf eine solche Behandlung als gleichwertig erachtet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften mit Kriterien zur Bewertung der Gleichwertigkeit zu erlassen.

(87)

Die Behandlung , die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umnutzung und das Recycling außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union sollte nur möglich sein, wenn die Verbringung von Altbatterien im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (58) und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission (59) erfolgt und wenn die Behandlung und das Recycling die für diese Art von Abfällen geltenden Anforderungen gemäß ihrer Einstufung in der geänderten Fassung der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (60) erfüllen. Diese Entscheidung in der geänderten Fassung sollte überarbeitet werden, um alle chemischen Zusammensetzungen von Batterien zu berücksichtigen , einschließlich der Hinzufügung von Codes für Lithium-Ionen-Altbatterien, um die ordnungsgemäße Sortierung und Meldung von Lithium-Ionen-Altbatterien zu erleichtern . Erfolgt eine solche Behandlung oder ein solches Recycling außerhalb der Union, sollte der Betreiber, für dessen Rechnung sie durchgeführt wird, verpflichtet sein, der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates darüber Bericht zu erstatten und anhand von Unterlagen, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes genehmigt wurden, nachzuweisen, dass sie unter Bedingungen erfolgt, die den in dieser Verordnung und den einschlägigen Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen in anderen Rechtsvorschriften der Union gleichwertig sind, damit auch diese Batterien auf die Recyclingeffizienzen und -ziele angerechnet werden können. Um festzulegen, welche Anforderungen in Bezug auf eine solche Behandlung als gleichwertig erachtet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften mit Kriterien zur Bewertung der Gleichwertigkeit zu erlassen.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 87 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(87a)

Für den Fall, dass Altbatterien zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zur Vorbereitung zur Umnutzung oder zum Recycling aus der Union ausgeführt werden, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vorgesehenen Befugnisse wirksam nutzen, um Unterlagen zu verlangen, damit sie die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen überprüfen können. Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, mit anderen relevanten Akteuren zusammenzuarbeiten, wie den zuständigen Behörden im Bestimmungsland, unabhängigen Überprüfungsstellen oder im Rahmen von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichteten Organisationen für Herstellerverantwortung, die physische oder sonstige Überprüfungen von Einrichtungen in Drittländern durchführen dürfen.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 88

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(88)

Industriebatterien und Traktionsbatterien , die für den ursprünglichen Verwendungszweck, für den sie gefertigt wurden, nicht mehr geeignet sind, können als stationäre Batterie-Energiespeicher für einen anderen Zweck verwendet werden. Ein Markt für das Second-Life von gebrauchten Industriebatterien und Traktionsbatterien ist im Entstehen begriffen; um die praktische Anwendung der Abfallhierarchie zu unterstützen, sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, sodass eine verantwortungsvolle Umnutzung von gebrauchten Batterien unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und unter Gewährleistung einer sicheren Verwendung für die Endnutzer zu ermöglicht wird. Diese gebrauchten Batterien sollten einer Bewertung ihres Alterungszustands und ihrer verfügbaren Kapazität unterzogen werden, um ihre Tauglichkeit für die Verwendung zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck zu prüfen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmungen in Bezug auf die Einschätzung des Alterungszustands von Batterien sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(88)

Batterien , die für den ursprünglichen Verwendungszweck, für den sie gefertigt wurden, nicht mehr geeignet sind, können als stationäre Batterie-Energiespeicher für einen anderen Zweck verwendet werden. Ein Markt für das Second-Life von gebrauchten Batterien ist im Entstehen begriffen; um die praktische Anwendung der Abfallhierarchie zu unterstützen, sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, sodass eine verantwortungsvolle Umnutzung von gebrauchten Batterien unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und unter Gewährleistung einer sicheren Verwendung für die Endnutzer zu ermöglicht wird. Diese gebrauchten Batterien sollten einer Bewertung ihres Alterungszustands und ihrer verfügbaren Kapazität unterzogen werden, um ihre Tauglichkeit für die Verwendung zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck zu prüfen. Batterien, bei denen festgestellt wird, dass sie sich für einen anderen als den ursprünglichen Verwendungszweck eignen, sollten im Idealfall umgenutzt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Bestimmungen in Bezug auf die Einschätzung des Alterungszustands von Batterien sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 89

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(89)

Hersteller und Händler sollten aktiv daran beteiligt werden, den Endnutzern Informationen über die Notwendigkeit der getrennten Sammlung von Batterien, über die verfügbaren Sammelsysteme und über die wichtige Rolle der Endnutzer bei der Gewährleistung einer umweltverträglichen Bewirtschaftung von Altbatterien zur Verfügung zu stellen. Für die Offenlegung von Informationen an alle Endnutzer sowie für die Berichterstattung über Batterien sollten moderne Informationstechnologien genutzt werden. Die Informationen sollten entweder auf klassischem Wege über Außenwerbung, Plakate und Social-Media-Kampagnen oder durch innovativere Mittel wie den elektronischen Zugang zu Websites über einen auf der Batterie angebrachten QR-Code bereitgestellt werden.

(89)

Hersteller und Händler , einschließlich Online-Marktplätze, sollten aktiv daran beteiligt werden, den Endnutzern Informationen über die Notwendigkeit der getrennten Sammlung von Batterien, über die verfügbaren Sammelsysteme und über die wichtige Rolle der Endnutzer bei der Gewährleistung einer umweltverträglichen Bewirtschaftung von Altbatterien zur Verfügung zu stellen , indem sie insbesondere erklären, wie sicherere und sauberere Abfallströme zur Verringerung der Abfallausfuhren in Drittländer und zu geschlossenen Materialkreisläufen innerhalb der Union beitragen könnten . Für die Offenlegung von Informationen an alle Endnutzer sowie für die Berichterstattung über Batterien sollten moderne Informationstechnologien genutzt werden. Die Informationen sollten auf klassischem Wege über Außenwerbung, Plakate und Social-Media-Kampagnen und/oder durch innovativere Mittel wie den elektronischen Zugang zu Websites über einen auf zugängliche und verständliche Weise auf der Batterie angebrachten QR-Code bereitgestellt werden.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 90

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(90)

Um die Einhaltung und Wirksamkeit der Verpflichtungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Batterien überprüfen zu können, müssen die jeweiligen Betreiber den zuständigen Behörden Bericht erstatten. Hersteller von Batterien und andere Abfallbewirtschafter, die Batterien sammeln, sollten gegebenenfalls für jedes Kalenderjahr die Daten über die verkauften Batterien und die gesammelten Altbatterien melden. In Bezug auf Behandlung und Recycling sollten die Abfallbewirtschafter bzw. die Recyclingbetreiber Berichterstattungspflichten unterliegen.

(90)

Um die Einhaltung und Wirksamkeit der Verpflichtungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Batterien überprüfen zu können, müssen die jeweiligen Betreiber den zuständigen Behörden Bericht erstatten. Hersteller von Batterien und andere Abfallbewirtschafter, die Batterien sammeln, sollten gegebenenfalls für jedes Kalenderjahr die Daten über die verkauften Batterien und die gesammelten Altbatterien melden. In Bezug auf Behandlung und Recycling sollten die Abfallbewirtschafter bzw. die Recyclingbetreiber Berichterstattungspflichten unterliegen. Abfallbewirtschafter, die Behandlungen gemäß dieser Verordnung ausführen, sollten gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG einem Auswahlverfahren durch die Hersteller der relevanten Batterien oder durch die Organisationen, die in ihrem Auftrag die Herstellerverantwortung wahrnehmen, unterliegen.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 95

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(95)

Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (62) regelt die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen. Um sicherzustellen, dass Produkte, die in der EU frei verkehren können, Anforderungen erfüllen, die die öffentlichen Interessen wie die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, den Schutz von Sachgütern und den Umweltschutz in hohem Maße wahren, sollte diese Verordnung für alle Batterien gelten, die unter diese Verordnung fallen. Die Verordnung (EU) 2019/1020 sollte daher entsprechend geändert werden.

(95)

Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (62) regelt die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen. Um sicherzustellen, dass Produkte, die in der EU frei verkehren können, Anforderungen erfüllen, die die öffentlichen Interessen wie die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, den Schutz von Sachgütern und den Umweltschutz in hohem Maße wahren, sollte diese Verordnung für alle Batterien gelten, die unter diese Verordnung fallen , was auch für Batterien gilt, die außerhalb der Union hergestellt werden und auf den Unionsmarkt gelangen . Die Verordnung (EU) 2019/1020 sollte daher entsprechend geändert werden.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 97

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(97)

Es sollte ein Verfahren bestehen, nach dem interessierte Kreise über Maßnahmen informiert werden, die in Bezug auf Batterien ergriffen werden sollen, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, Sachgüter oder die Umwelt darstellen. Das Verfahren sollte es den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Batterien zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden, mit denen diese feststellt, ob die bezüglich nichtkonformer Batterien getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind oder nicht.

(97)

Es sollte ein Verfahren bestehen, nach dem interessierte Kreise über Maßnahmen informiert werden, die in Bezug auf Batterien ergriffen werden sollen, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, Sachgüter oder die Umwelt darstellen. Das Verfahren sollte es den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Batterien zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden, mit denen diese rasch feststellt, ob die bezüglich nichtkonformer Batterien getroffenen nationalen Maßnahmen begründet sind oder nicht.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 98

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(98)

Die Marktüberwachungsbehörden sollten das Recht haben, von den Wirtschaftsakteuren zu verlangen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wurde, dass die Batterie entweder nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht oder der Wirtschaftsakteur gegen die Vorschriften über das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung einer Batterie auf dem Markt oder gegen Vorschriften in Bezug auf Nachhaltigkeit, Sicherheit und Kennzeichnung oder die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette verstößt.

(98)

Die Marktüberwachungsbehörden sollten das Recht haben, von den Wirtschaftsakteuren zu verlangen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wurde, dass die Batterie entweder nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht oder der Wirtschaftsakteur gegen die Vorschriften über das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung einer Batterie auf dem Markt oder gegen Vorschriften in Bezug auf Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information oder die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette verstößt.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 98 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(98a)

Um die Wirksamkeit und Einheitlichkeit der Prüfungen in der gesamten Union im Rahmen der durch die Verordnung (EU) 2019/1020 geschaffenen Marktüberwachung in Bezug auf Batterien zu gewährleisten und um unabhängige technische und wissenschaftliche Beratung bei den Bewertungen von Batterien, die ein Risiko darstellen, zu leisten, sollte die Kommission eine Unionsprüfeinrichtung benennen. Darüber hinaus sollte die Einhaltung des mit dieser Verordnung geschaffenen Rechtsrahmens der Union für Batterien auch auf nationaler Ebene gefördert werden.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 98 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(98b)

Der freie Warenverkehr in der Union wird häufig durch auf nationaler Ebene errichtete Hindernisse behindert, die die vollständige Verwirklichung des Binnenmarktes behindern und die Geschäfts- und Entwicklungsmöglichkeiten der Unternehmen, insbesondere von KMU, die das Rückgrat der Wirtschaft der Union bilden, verringern. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit, Vereinbarungen miteinander zu schließen, mit denen Schiedsverfahren ermöglicht werden, in vollem Umfang nutzen, damit Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Zugang zum Binnenmarkt für Batterien auftreten, rasch beigelegt werden können.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 99

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(99)

Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist ein wichtiger Sektor, der dazu beitragen kann, die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Umwelt zu verringern und die Marktumstellung hin zu nachhaltigeren Produkten zu fördern. Öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (63) und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (64) und Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU sollten bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Umweltauswirkungen berücksichtigen, um den Markt für saubere und energieeffiziente Mobilität und Energiespeicherung zu fördern und anzuregen und so zu den umwelt-, klima- und energiepolitischen Zielen der Union beizutragen.

(99)

Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist ein wichtiger Sektor, der dazu beitragen kann, die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Umwelt zu verringern und die Marktumstellung hin zu nachhaltigeren Produkten zu fördern. Öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (63) und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (64) und Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU sollten bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Umweltauswirkungen berücksichtigen und die wirksame Einhaltung der sozialen und ökologischen Anforderungen durch die Wirtschaftsakteure sicherstellen , um den Markt für saubere und energieeffiziente Mobilität und Energiespeicherung zu fördern und anzuregen und so zu den umwelt-, klima- und energiepolitischen Zielen der Union beizutragen. Darüber hinaus würde auch eine Verbesserung des Zugangs von KMU zu öffentlichen Aufträgen auf dem Markt für Batterien und die Förderung der Teilnahme von mehr lokalen Interessenträgern und Interessenträgern der Union erheblich zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 105

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(105)

Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit, von Sachgütern oder der Umwelt sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, auf deren Grundlage festgestellt wird, ob eine auf nationaler Ebene getroffene Maßnahme im Hinblick auf eine dieser Verordnung entsprechenden Batterie, die ein Risiko birgt, gerechtfertigt ist oder nicht.

(105)

Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit, von Sachgütern oder der Umwelt unverzüglich sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, auf deren Grundlage festgestellt wird, ob eine auf nationaler Ebene getroffene Maßnahme im Hinblick auf eine dieser Verordnung entsprechenden Batterie, die ein Risiko birgt, gerechtfertigt ist oder nicht.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 106

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(106)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und die Durchsetzung dieser Vorschriften sicherstellen. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(106)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und die Durchsetzung dieser Vorschriften sicherstellen. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um eine harmonisierte Durchsetzung in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um harmonisierte Kriterien oder Leitlinien für Sanktionen und für den Ersatz von Schäden, die Einzelpersonen entstanden sind, zu entwickeln.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 109 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(109a)

Es ist wichtig, dass bei der Durchführung dieser Verordnung ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen berücksichtigt werden. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, ist es außerdem wichtig, dass bei der Durchführung dieser Verordnung alle einschlägigen verfügbaren Technologien gleichermaßen berücksichtigt werden, sofern diese Technologien die vollständige Erfüllung aller einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung durch die Batterien ermöglichen. Außerdem sollte den Wirtschaftsakteuren, insbesondere KMU, kein übermäßiger Verwaltungsaufwand auferlegt werden.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 110

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(110)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass der Binnenmarkt funktioniert und in Verkehr gebrachte Batterien die Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit, von Sachgütern und der Umwelt erfüllen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund des Harmonisierungsbedarfs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

(110)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass der Binnenmarkt funktioniert, und zu gewährleisten, dass in Verkehr gebrachte Batterien und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Altbatterien die Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit, von Sachgütern und der Umwelt erfüllen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund des Harmonisierungsbedarfs auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Diese Verordnung enthält die Anforderungen an Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien ermöglichen , sowie die Vorschriften für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling von Altbatterien.

(1)   Diese Verordnung enthält die Anforderungen an ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien ermöglichen.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Darüber hinaus werden in dieser Verordnung Maßnahmen festgelegt, durch die die Umwelt und die menschliche Gesundheit dadurch geschützt werden sollen, dass die Entstehung von Altbatterien und die nachteiligen Auswirkungen der Entstehung und der Entsorgung solcher Batterien vermieden und verringert werden und dass die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung verringert und die Effizienz dieser Nutzung verbessert werden.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Diese Verordnung gilt für alle Batterien, namentlich Gerätebatterien, Starterbatterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck. Sie gilt außerdem für Batterien, die in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden.

(2)   Diese Verordnung gilt für alle Batterien, namentlich Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Starterbatterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck. Sie gilt außerdem für Batterien, die in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Ausrüstung, die speziell für die erforderliche Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie des Rates 2009/71/Euratom  (1a) geeignet ist.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Mit Ausnahme von Kapitel VII gilt diese Verordnung nicht für Batterien, für die der Hersteller nachweisen kann, dass sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

„Batterie“ eine aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren oder wiederaufladbaren Batteriezellen oder aus Gruppen solcher Batteriezellen bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;

1.

„Batterie“ eine aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren oder wiederaufladbaren Batteriezellen oder aus Gruppen solcher Batteriezellen , etwa Batteriesätzen und Batteriemodulen, bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.

„Batterie mit internem Speicher“ eine Batterie ohne außen angebrachte Vorrichtungen zur Energiespeicherung;

entfällt

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7 — Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

die nicht für industrielle Verwendungszwecke ausgelegt ist und

die nicht ausschließlich für industrielle Verwendungszwecke ausgelegt ist, und

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7 — Spiegelstrich 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

bei der es sich weder um eine Traktionsbatterie noch um eine Starterbatterie handelt;

bei der es sich weder um eine Batterie für leichte Verkehrsmittel noch eine Traktionsbatterie oder eine Starterbatterie handelt;

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.

„Allzweck-Gerätebatterien“ Gerätebatterien mit den folgenden gängigen Formaten: 4,5  Volt (3R12), D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3);

8.

„Allzweck-Gerätebatterien“ Gerätebatterien mit den folgenden gängigen Formaten: 4,5  Volt (3R12), Knopfzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3);

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.

„leichte Verkehrsmittel“ Radfahrzeuge mit einem Elektromotor von weniger als 750 Watt , auf denen sich Verkehrsteilnehmer sitzend fortbewegen und die ausschließlich von einem Elektromotor oder von einer Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können;

9.

Batterie für leichte Verkehrsmittel“ eine Batterie in Fahrzeugen , die ausschließlich von einem Elektromotor oder von einer Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können , einschließlich typgeprüfter Fahrzeuge, die zu den in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) festgelegten Fahrzeugklassen gehören und ein Gewicht von weniger als 25 kg aufweisen ;

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10.

„Starterbatterie“ eine Batterie, die nur für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen eingesetzt wird;

10.

„Starterbatterie“ eine Batterie, die vorrangig für den Anlasser, die Beleuchtung, die Zündung oder andere unterstützende Funktionen von Fahrzeugen und von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen eingesetzt wird;

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11.

„Industriebatterie“ eine Batterie, die für industrielle Verwendungszwecke ausgelegt ist, sowie jede andere Batterie, ausgenommen Gerätebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien;

11.

„Industriebatterie“ eine Batterie, die für industrielle Verwendungszwecke ausgelegt ist, sowie jede andere Batterie, einschließlich Batterien in stationären Energiespeichersystemen, ausgenommen Gerätebatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel , Traktionsbatterien und Starterbatterien;

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12.

„Traktionsbatterie“ eine Batterie, die speziell für die Traktion von Hybrid- und Elektrofahrzeugen für den Straßenverkehr ausgelegt ist;

12.

„Traktionsbatterie“ eine Batterie, die speziell für die Energieversorgung zur Traktion von Fahrzeugen der Klasse L gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 mit einem Gewicht von mehr als 25 kg oder der Klassen M, N oder O gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) ausgelegt ist;

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13.

stationäres Batterie-Energiespeichersystem“ eine wiederaufladbare Industriebatterie mit internem Speicher , die speziell dafür ausgelegt ist, elektrische Energie zu speichern und an das Netz abzugeben, unabhängig davon, wo oder von wem diese Batterie eingesetzt wird;

13.

„Batterie in einem stationären Energiespeichersystem“ eine wiederaufladbare Industriebatterie, die speziell dafür ausgelegt ist, elektrische Energie zu speichern und abzugeben , wenn sie an das Stromnetz angeschlossen wird , unabhängig davon, wo oder von wem diese Batterie eingesetzt wird;

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

21.

„QR-Code“ einen Matrix-Barcode , der mit Informationen zu einem Batteriemodell verknüpft ist;

21.

„QR-Code“ einen maschinenlesbaren Matrixcode , der mit nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen verknüpft ist;

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

22.

„Batteriemanagementsystem“ ein elektronisches Bauelement, das die elektrischen und thermischen Funktionen der Batterie überwacht und steuert, die Daten zu den Parametern für die Ermittlung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien gemäß Anhang VII verwaltet und speichert und mit dem Fahrzeug oder dem Gerät, in das die Batterie eingebaut ist, kommuniziert;

22.

„Batteriemanagementsystem“ ein elektronisches Bauelement, das die elektrischen und thermischen Funktionen der Batterie überwacht und steuert, um die Sicherheit, Leistung und Lebensdauer der Batterie zu beeinflussen, das die Daten zu den Parametern für die Ermittlung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien gemäß Anhang VII verwaltet und speichert und mit dem Fahrzeug oder dem Gerät, in das die Batterie eingebaut ist, kommuniziert;

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

26a.

„Vorbereitung zur Umnutzung“ ein Verfahren, bei dem Teile einer Altbatterie oder eine vollständige Altbatterie so aufbereitet werden, dass sie für einen anderen Zweck oder eine andere Anwendung als ursprünglich vorgesehen verwendet werden können;

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 26 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

26b.

„Wiederaufarbeitung“ einen Vorgang der Demontage, der Wiederherstellung und des Austauschs von Bauteilen gebrauchter Batteriesätze, Batteriemodule und/oder Batteriezellen, um eine Batterie wieder auf ein Leistungs- und Qualitätsniveau zu bringen, das dem der ursprünglichen Batterie entspricht, und zwar für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck;

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

38.

„Organisation für Herstellerverantwortung“ eine Rechtsperson, die finanziell oder operativ für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller sorgt;

38.

„Organisation für Herstellerverantwortung“ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen mehrerer Hersteller sorgt;

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

39.

„Altbatterie“ eine Batterie, die Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG ist;

39.

„Altbatterie“ eine Batterie oder Batteriezelle , die durch die Definition von Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG abgedeckt ist;

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

40.

„Wiederverwendung“ die vollständige oder teilweise direkte Wiederverwendung der Batterie für den ursprünglichen Zweck, für den die Batterie ausgelegt war;

40.

„Wiederverwendung“ die vollständige oder teilweise direkte Wiederverwendung der Batterie , die keinen Abfall darstellt, für denselben Zweck, für den die Batterie ausgelegt war;

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 41 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

41.

„gefährlicher Stoff“ einen Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (67) erfüllt:

41.

„gefährlicher Stoff“ einen Stoff, der die Kriterien für eine der Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (67) erfüllt:

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 41 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;

entfällt

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 41 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;

entfällt

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 41 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Gefahrenklasse 4.1;

entfällt

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 41 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Gefahrenklasse 5.1;

entfällt

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

36.

„Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette“ die Pflichten des Wirtschaftsakteurs, der eine wiederaufladbare Industriebatterie oder eine Traktionsbatterie in Verkehr bringt, in Bezug auf sein Managementsystem, das Risikomanagement, von notifizierten Stellen durchgeführte Drittparteiprüfungen und die Offenlegung von Informationen mit dem Ziel, tatsächliche und potenzielle Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel mit den für die Batterieerzeugung erforderlichen Rohstoffen zu ermitteln und ihnen zu begegnen;

36.

„Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Batterie-Wertschöpfungskette“ die Pflichten des Wirtschaftsakteurs, der eine Batterie in Verkehr bringt, in Bezug auf soziale und ökologische Risikokategorien, sein Managementsystem, das Risikomanagement, von notifizierten Stellen durchgeführte Drittparteiprüfungen und die Offenlegung von Informationen mit dem Ziel, tatsächliche und potenzielle Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel mit den für die Batterieerzeugung und die Behandlung von Altbatterien erforderlichen Rohstoffen , Chemikalien und Sekundärrohstoffen, die mit seinen Herstellungsvorgängen und damit zusammenhängenden Geschäftsbeziehungen verbunden sind, zu ermitteln , ihnen vorzubeugen und ihnen zu begegnen;

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

36a.

„Geschäftsbeziehungen“ die Beziehungen zwischen einem Unternehmen und seinen Tochterunternehmen sowie die Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens in seiner gesamten Wertschöpfungskette, einschließlich Lieferanten und Unterauftragnehmer, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit, den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens verbunden sind;

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 36 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

36b.

„Hochrisikogebiete“ Gebiete mit schwacher oder nicht vorhandener Staatsführung und Sicherheit, wie etwa gescheiterte Staaten, oder Gebiete, in denen weitverbreitete und systematische Verletzungen des Völkerrechts, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, vorkommen;

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Batterien, die dieser Verordnung genügen, nicht unter Berufung auf die Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die für Batterien oder die Bewirtschaftung von Altbatterien im Rahmen dieser Verordnung gelten, untersagen, beschränken oder behindern.

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Batterien, die dieser Verordnung genügen, nicht unter Berufung auf die Anforderungen an die soziale und ökologische Nachhaltigkeit sowie die Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die für Batterien oder die Bewirtschaftung von Altbatterien im Rahmen dieser Verordnung gelten, untersagen, beschränken oder behindern.

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen Batterien ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Batterien der Verordnung nicht entsprechen und erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen Batterien ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Batterien der Verordnung nicht entsprechen und erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde. Während einer Vorführung hat der betreffende Wirtschaftsakteur geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit von Personen sicherzustellen.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Batterien

Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen und Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Batterien

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

den Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 39.

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Für Traktionsbatterien und Starterbatterien, die als Ersatz für defekte Batterien in Verkehr gebracht werden, gelten dieselben Anforderungen wie für die ersetzten Batterien nach dem Prinzip „repariert wie produziert“.

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Bezüglich aller Aspekte, die nicht unter die Kapitel II und III fallen, dürfen Batterien kein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, Sachgüter oder die Umwelt bergen.

(2)   Bezüglich aller Aspekte, die nicht unter die Kapitel II und III und Artikel 39 fallen, dürfen Batterien kein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, Sachgüter oder die Umwelt bergen.

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Jeder Mitgliedstaat benennt ferner eine Kontaktstelle unter den in Unterabsatz 1 genannten zuständigen Behörden, die für die Kommunikation mit der Kommission gemäß Absatz 3 zuständig ist.

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Binnen [drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden . Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden .

(3)   Binnen [drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] melden die Mitgliedstaaten der Kommission den Namen und die Anschrift der gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstelle . Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei dem Namen oder der Anschrift der Kontaktstelle .

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Innerhalb von sechs Monaten nach einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder dem Inkrafttreten künftiger Rechtsvorschriften der Union über Nachhaltigkeitskriterien für gefährliche Stoffe und Chemikalien prüft die Kommission, ob diese Änderung oder die künftigen Rechtsvorschriften der Union eine Änderung des vorliegenden Artikels oder des Anhangs I der vorliegenden Verordnung oder beider erfordern, und erlässt gegebenenfalls gemäß Artikel 73 der vorliegenden Verordnung einen delegierten Rechtsakt, um diese Bestimmungen entsprechend zu ändern.

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)     Bis zum 31. Dezember 2025 überprüft die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur systematisch gefährliche Stoffe in Batterien, um potenzielle Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu ermitteln. Bei dieser Prüfung wird berücksichtigt, inwieweit die Verwendung eines gefährlichen Stoffes für die Gesundheit oder die Sicherheit notwendig oder für das Funktionieren der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist und ob es unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten geeignete Alternativen gibt. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und erwägt den Erlass geeigneter Maßnahmen, einschließlich des Erlasses der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte.

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

CO2-Fußabdruck von Traktionsbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien

CO2-Fußabdruck von Traktionsbatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien

Abänderung 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Traktionsbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW müssen technische Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck enthalten, die gemäß dem in Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakt erstellt wurde und mindestens Folgendes umfasst:

(1)   Traktionsbatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien müssen technische Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell und pro Erzeugerbetrieb eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck enthalten, die gemäß dem in Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakt erstellt wurde und mindestens Folgendes umfasst:

Abänderung 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

Informationen über die verwendeten Rohstoffe, einschließlich des Anteils an erneuerbarem Gehalt;

Abänderung 126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

den gesamten CO2-Fußabdruck der Batterie, berechnet in kg Kohlendioxid-Äquivalent;

d)

den gesamten CO2-Fußabdruck der Batterie, berechnet in kg Kohlendioxid-Äquivalent , und den CO2-Fußabdruck der Batterie, berechnet in kg Kohlendioxid-Äquivalent pro 1 kWh der Gesamtenergie, die während der voraussichtlichen Nutzungsdauer vom Batteriesystem bereitgestellt wird ;

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vorschriften über die Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Juli 2024 für Traktionsbatterien und für wiederaufladbare Industriebatterien.

Die Vorschriften über die Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Juli 2024 für Traktionsbatterien , für Batterien für leichte Verkehrsmittel und für Industriebatterien.

Abänderung 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt bis spätestens 1.  Juli 2023

Die Kommission erlässt bis spätestens 1.  Januar 2023

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Methode, nach der der gesamte CO2-Fußabdruck der Batterie gemäß Buchstabe d im Einklang mit den in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elementen berechnet wird;

a)

einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung der Methode, nach der der CO2-Fußabdruck der Batterie gemäß Buchstabe d im Einklang mit den in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elementen berechnet und überprüft wird;

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen zu erlassen.

Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen zu erlassen.

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Traktionsbatterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW sind mit einer gut sichtbaren, lesbaren und unverwischbaren Kennzeichnung zu versehen, der zu entnehmen ist, unter welche Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck die betreffende Batterie fällt.

Traktionsbatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien sind mit einer gut sichtbaren, lesbaren und unverwischbaren Kennzeichnung zu versehen, der zu entnehmen ist, welchen CO2-Fußabdruck gemäß Absatz 1 Buchstabe d die betreffende Batterie aufweist und unter welche Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck sie fällt.

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vorschriften für die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1.  Januar 2026 für Traktionsbatterien und für wiederaufladbare Industriebatterien.

Die Vorschriften für die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1.  Juli 2025 für Traktionsbatterien , für Batterien für leichte Verkehrsmittel und für Industriebatterien.

Abänderung 133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 4 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt bis spätestens 31 Dezember 2024

Die Kommission erlässt bis spätestens 1 Januar 2024

Abänderung 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Traktionsbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW müssen technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass der erklärte Wert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg geringer ist als der in dem delegierten Rechtsakt der Kommission gemäß Unterabsatz 3 festgelegte Höchstwert.

Traktionsbatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien mit einer Nennenergie von mehr als 2 kWh müssen technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass der erklärte Wert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg geringer ist als der in dem delegierten Rechtsakt der Kommission gemäß Unterabsatz 3 festgelegte Höchstwert.

Abänderung 135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vorschriften für den Höchstwert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1.  Juli 2027 für Traktionsbatterien und für wiederaufladbare Industriebatterien.

Die Vorschriften für den Höchstwert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1.  Januar 2027 für Traktionsbatterien , für Batterien für leichte Verkehrsmittel und für Industriebatterien mit einer Nennenergie von mehr als 2 kWh .

Abänderung 136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 3 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts trägt die Kommission den einschlägigen, in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elementen Rechnung.

Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Juli 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts trägt die Kommission den einschlägigen, in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elementen Rechnung.

Abänderung 137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 3 — Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Einführung eines Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg bewirkt erforderlichenfalls die Neueinstufung der in Absatz 2 genannten Batterien in die Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in Unterabsatz 1 genannten Höchstwert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten zu ändern, die gemäß Absatz 1 gemeldet werden. Die Einführung eines Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg bewirkt erforderlichenfalls die Neueinstufung der in Absatz 2 genannten Batterien in die Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck.

Abänderung 138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Bis zum 31. Dezember 2025 prüft die Kommission, ob es möglich ist, die Anforderungen dieses Artikels auf Gerätebatterien und die Anforderung gemäß Absatz 3 auf Industriebatterien mit einer Nennenergie von weniger als 2 kWh auszuweiten. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Gesetzgebungsvorschlägen, getroffen werden sollten.

Abänderung 139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Recyclatgehalt von Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien

Recyclatgehalt von Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab dem 1.  Januar 2027 müssen Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW , die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb Angaben zu der in den aktiven Materialien enthaltenen Menge an aus Abfällen rückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten.

Ab dem 1.  Juli 2025 müssen Gerätebatterien , mit Ausnahme von Allzweck-Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb Angaben zu der in den aktiven Materialien enthaltenen Menge an aus Abfällen rückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten.

Abänderung 141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum 31. Dezember 2025 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung der in aktiven Materialien der in Unterabsatz 1 genannten Batterien enthaltenen Menge an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel und des Formats der technischen Unterlagen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen.

Bis zum 31. Dezember 2023 erlässt die Kommission Folgendes:

 

a)

einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung, in dem die Methode für die Berechnung und Überprüfung der in aktiven Materialien der in Unterabsatz 1 genannten Batterien enthaltenen Menge an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel festgelegt wird;

 

b)

einen Durchführungsrechtsakt, in dem das Format und die technischen Unterlagen für die Erklärung zu rückgewordenen Materialien festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Ab dem 1. Januar 2030 müssen Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW , die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass die aktiven Materialien dieser Batterien den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten:

(2)   Ab dem 1. Januar 2030 müssen Gerätebatterien , mit Ausnahme von Allzweck-Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass die aktiven Materialien dieser Batterien den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten:

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 3 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Ab dem 1. Januar 2035 müssen Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW , die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass die aktiven Materialien dieser Batterien den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten:

(3)   Ab dem 1. Januar 2035 müssen Gerätebatterien , mit Ausnahme von Allzweck-Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass die aktiven Materialien dieser Batterien den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten:

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen,  bis zum 31. Dezember 2027 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Änderung der Zielwerte gemäß den Absätzen 2 und 3 zu erlassen , soweit dies aufgrund der Verfügbarkeit von aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel gerechtfertigt und angezeigt ist.

(4)    Nach der Festlegung der in Absatz 1 genannten Methode und spätestens  bis zum 31. Dezember 2027 prüft die Kommission, ob es aufgrund der bestehenden und für 2030 und 2035 prognostizierten Verfügbarkeit von aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel bzw. des Fehlens dieser Stoffe und in Anbetracht des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts angezeigt ist , die Zielwerte gemäß den Absätzen 2 und 3 zu ändern. Die Kommission prüft ferner, inwieweit diese Zielwerte durch vor oder nach dem Verbrauch anfallende Abfälle erreicht werden und ob es angezeigt ist, die Erreichung der Zielwerte auf nach dem Verbrauch anfallende Abfälle zu beschränken. Auf der Grundlage dieser Prüfung legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Abänderung 145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Aufnahme weiterer Rohstoffe und Zielwerte in die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Listen zu erlassen, soweit dies aufgrund von Änderungen bei den Batterietechnologien gerechtfertigt ist, die sich auf die Art von Materialien auswirken, die verwertet werden können.

Abänderung 146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck- Gerätebatterien

Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Gerätebatterien

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III bei Allzweck-Gerätebatterien die Werte erreichen, die in dem gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt sind.

(1)   Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III bei Allzweck- Gerätebatterien die Werte erreichen, die in dem gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt sind.

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt bis zum 31 Dezember 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der von Allzweck-Gerätebatterien zu erreichenden Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III.

Die Kommission erlässt bis zum 1 Juli 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der von Gerätebatterien, einschließlich Allzweck-Gerätebatterien, zu erreichenden Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III.

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 73 zu erlassen, um die Parameter der elektrotechnischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern .

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 73 zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts die Mindestwerte zu ändern und weitere Parameter der elektrotechnischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III hinzuzufügen .

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebensweg von Allzweck-Gerätebatterien verringert werden müssen, und berücksichtigt einschlägige internationale Normen und Kennzeichnungssysteme. Darüber hinaus stellt die Kommission sicher, dass die Bestimmungen dieses delegierten Rechtsakts das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, in die diese Batterien eingebaut sind, die Erschwinglichkeit, die Kosten für die Endnutzer und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen. Den Erzeugern der betreffenden Batterien und Geräte darf kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entstehen.

Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebensweg von Gerätebatterien verringert werden müssen und ihre Ressourceneffizienz gesteigert werden muss , und berücksichtigt einschlägige internationale Normen und Kennzeichnungssysteme. Darüber hinaus stellt die Kommission sicher, dass die Bestimmungen dieses delegierten Rechtsakts die Sicherheit und das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, in die diese Batterien eingebaut sind, die Erschwinglichkeit, die Kosten für die Endnutzer und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen.

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2030 auf der Grundlage einer Ökobilanzmethode, ob Maßnahmen zur schrittweise Einstellung der Verwendung von nicht wiederaufladbaren Allzweck-Gerätebatterien durchführbar sind, um deren Umweltauswirkungen zu minimieren. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, getroffen werden sollten .

(3)   Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2027 auf der Grundlage einer Ökobilanzmethode, ob Maßnahmen zur schrittweise Einstellung der Verwendung von nicht wiederaufladbaren Allzweck-Gerätebatterien durchführbar sind, um deren Umweltauswirkungen zu minimieren , und ob es praktikable Alternativen für Endnutzer gibt . Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen getroffen werden sollten , einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen für die schrittweise Einstellung , die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen oder beides, sofern dies für die Umwelt von Vorteil ist .

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien

Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Industriebatterien, Traktionsbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel

Abänderung 153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab dem [12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] müssen wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW technische Unterlagen mit den Werten für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A beiliegen.

Ab dem [12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] müssen Industriebatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien technische Unterlagen mit den Werten für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A beiliegen.

Abänderung 154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Bis zum 1. Januar 2026 werden Informationen über die Leistung und Haltbarkeit der in Absatz 1 genannten Industriebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien über den öffentlich zugänglichen Teil des elektronischen Austauschsystems gemäß Artikel 64 und Anhang XIII zur Verfügung gestellt. Die Informationen über die Leistung und Haltbarkeit dieser Batterien müssen den Verbrauchern vor dem Kauf zur Verfügung stehen.

Abänderung 155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang IV festgelegten Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit von Traktionsbatterien unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern.

Abänderung 156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c)     Die Kommission erlässt gemäß Artikel 73 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der in Anhang IV festgelegten Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit von Traktionsbatterien innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der technischen Spezifikationen der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“, um die Kohärenz der Parameter von Anhang IV und der technischen Spezifikationen der UNECE zu gewährleisten.

Abänderung 157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Ab dem 1. Januar 2026 müssen wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW die Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A erreichen, die in dem gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt sind.

(2)   Ab dem 1. Januar 2026 müssen Industriebatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien die für den spezifischen Batterietyp geltenden Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A erreichen, die in dem gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt sind.

Abänderung 158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A, die wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW erreichen müssen.

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A, die Batterien für leichte Verkehrsmittel, Traktionsbatterien und Industriebatterien erreichen müssen.

Abänderung 159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebensweg von wiederaufladbaren Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW verringert werden müssen, und stellt sicher, dass die in diesem Rechtsakt festgelegten Anforderungen das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, in die diese Batterien eingebaut sind, ihre Erschwinglichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen. Den Erzeugern der betreffenden Batterien und Geräte darf kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entstehen.

Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebensweg von Industriebatterien , Traktionsbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel verringert werden müssen, und stellt sicher, dass die in diesem Rechtsakt festgelegten Anforderungen das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, in die diese Batterien eingebaut sind, ihre Erschwinglichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen.

Abänderung 160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Mindestwerte für die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu erlassen, um Synergien mit Mindestwerten zu gewährleisten, die sich aus der Arbeit der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ ergeben können, und um unnötige Überschneidungen zu vermeiden. Die Änderung der Mindestwerte für die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit darf nicht zu einer Verschlechterung der Leistung und Haltbarkeit von Traktionsbatterien führen.

Abänderung 161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien

Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel

Abänderung 162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Geräte eingebaute Gerätebatterien müssen – wenn die Lebensdauer der Batterien kürzer ist als die des Geräts – während der Lebensdauer des Geräts, spätestens aber am Ende der Lebensdauer des Geräts vom Endnutzer oder unabhängigen Wirtschaftsakteuren leicht entfernt und ausgetauscht werden können.

Bis zum 1. Januar 2024 müssen in Geräte eingebaute Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel so konstruiert sein, dass sie mit einfachem und allgemein verfügbarem Werkzeug leicht und sicher entfernt und ausgetauscht werden können, ohne das Gerät oder die Batterien zu beschädigen. Gerätebatterien müssen vom Endnutzer entfernt und ausgetauscht werden können, und Batterien für leichte Verkehrsmittel müssen während der Lebensdauer des Geräts, spätestens aber am Ende der Lebensdauer des Geräts vom Endnutzer oder unabhängigen Wirtschaftsakteuren entfernt und ausgetauscht werden können, wenn die Lebensdauer der Batterien kürzer ist als die des Geräts. Batteriezellen für leichte Verkehrsmittel müssen von unabhängigen Wirtschaftsakteuren entfernt und ausgetauscht werden können.

Abänderung 163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine Batterie ist leicht austauschbar, wenn sie nach ihrer Entfernung aus dem Gerät durch eine vergleichbare Batterie ersetzt werden kann, ohne dass dies das Funktionieren oder die Leistung des Geräts beeinträchtigt.

Eine Batterie ist leicht austauschbar, wenn sie nach ihrer Entfernung aus einem Gerät oder einem leichten Verkehrsmittel durch eine kompatible Batterie ersetzt werden kann, ohne dass dies das Funktionieren , die Leistung oder die Sicherheit des Geräts oder des leichten Verkehrsmittels beeinträchtigt.

Abänderung 164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel müssen mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit des Modells zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis für unabhängige Wirtschaftsakteure und Endnutzer als Ersatzteile für die von ihnen betriebenen Ausrüstungen erhältlich sein.

Abänderung 165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Der betreffende Wirtschaftsakteur stellt zum Zeitpunkt des Kaufs des Geräts eine klare und ausführliche Anleitung für die Entfernung und den Austausch zur Verfügung und macht sie während der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts auf seiner Website dauerhaft und in leicht verständlicher Form für die Endnutzer, einschließlich der Verbraucher, zugänglich.

Abänderung 166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)     Software darf nicht dazu verwendet werden, den Austausch einer Gerätebatterie oder einer Batterie für leichte Verkehrsmittels oder ihrer Hauptbestandteile gegen eine andere kompatible Batterie oder einen anderen kompatiblen Hauptbestandteil zu erschweren.

Abänderung 167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

die Kontinuität der Stromversorgung gewahrt werden muss und eine dauerhafte Verbindung zwischen dem Gerät und der Gerätebatterie aus Gründen der Sicherheit , der Leistung , der medizinischen Versorgung oder der Datenintegrität erforderlich ist, oder

a)

die Kontinuität der Stromversorgung gewahrt werden muss und eine dauerhafte Verbindung zwischen dem Gerät und der Gerätebatterie aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist und vom Hersteller nachgewiesen werden kann , dass auf dem Markt keine Alternative verfügbar ist ,

Abänderung 168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

die Kontinuität der Stromversorgung gewahrt werden muss und eine dauerhafte Verbindung zwischen dem Gerät und der Gerätebatterie aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Datenintegrität erforderlich ist und vom Hersteller nachgewiesen werden kann, dass auf dem Markt keine Alternative verfügbar ist,

Abänderung 169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die Batterie nur funktionieren kann, wenn die Batterie in die Gerätestruktur integriert ist.

b)

die Batterie nur funktionieren kann, wenn die Batterie in die Gerätestruktur integriert ist , und vom Hersteller nachgewiesen werden kann, dass auf dem Markt keine Alternative verfügbar ist .

Abänderung 170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der betreffende Wirtschaftsakteur informiert die Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs des Geräts in klarer und verständlicher Weise, unter anderem durch eine Kennzeichnung, über Fälle, in denen die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 gilt. Aus den Informationen muss die voraussichtliche Lebensdauer der Batterie hervorgehen.

Abänderung 171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Kommission erlässt Leitlinien, um eine harmonisierte Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahmen zu erleichtern.

(3)   Die Kommission erlässt spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien, um eine harmonisierte Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahmen zu erleichtern.

Abänderung 172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Möglichkeit der Entfernung und des Austauschs von Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien

 

(1)     Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien müssen — wenn die Batterie eine kürzere Lebensdauer hat als das Gerät oder das Fahrzeug, in dem sie verwendet wird — von qualifizierten, unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die in der Lage sein müssen, die Batterie sicher und ohne vorherige Demontage des Batteriesatzes zu entladen, leicht entfernt und ausgetauscht werden können.

 

(2)     Industriebatterien und Traktionsbatterien müssen, auch hinsichtlich der Verbindungs-, Befestigungs- und Dichtungselemente, so konstruiert sein, dass das Gehäuse, einzelne Batteriezellen oder andere wichtige Bauteile ohne Beschädigung der Batterie entfernt, ausgetauscht und demontiert werden können.

 

(3)     Software darf nicht dazu verwendet werden, den Austausch von Industriebatterien oder Traktionsbatterien oder ihrer Hauptbestandteile gegen eine andere kompatible Batterie oder einen anderen kompatiblen Hauptbestandteil zu erschweren.

 

(4)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften zu erlassen, die die Vorschriften dieses Artikels ergänzen, indem sie die Kriterien für die Möglichkeit der Entfernung, des Austauschs und der Demontage von Starterbatterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts festlegen.

Abänderung 173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11b

Sicherheit von reparierten Starterbatterien, Industriebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien

(1)     Die Sicherheit von reparierten Starterbatterien, Industriebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien wird auf der Grundlage von Tests bewertet, die auf die jeweilige Batterie abgestimmt sind und bei denen die Batterie nicht zerstört wird.

(2)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die geeigneten Prüfverfahren festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass reparierte Batterien sicher sind.

Abänderung 174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11c

Einheitliche Ladegeräte

Bis zum 1. Januar 2024 prüft die Kommission, wie am besten harmonisierte Normen für ein einheitliches Ladegerät eingeführt werden können, die spätestens ab dem 1. Januar 2026 für wiederaufladbare Batterien für Elektrofahrzeuge und für leichte Verkehrsmittel sowie für wiederaufladbare Batterien gelten sollen, die in bestimmte Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2012/19/EU fallen, eingebaut sind.

Bei der Prüfung gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission die Größe des Marktes, die Verringerung von Abfällen, die Verfügbarkeit und die Senkung der Kosten für Verbraucher und andere Endnutzer.

Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Gesetzgebungsvorschlägen, getroffen werden sollten.

Die Prüfung durch die Kommission lässt den Erlass von Rechtsvorschriften, die die Einführung solcher einheitlichen Ladegeräte zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen, unberührt.

Abänderung 175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sicherheit von stationären Batterie- Energiespeichersystemen

Sicherheit von Batterien in stationären Energiespeichersystemen

Abänderung 176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Stationären Batterie- Energiespeichersystemen müssen technische Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, dass die Systeme bei normalem Betrieb und bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sind, einschließlich des Nachweises, dass sie in Bezug auf die Sicherheitsparameter gemäß Anhang V nach modernsten Prüfmethoden erfolgreich geprüft wurden.

(1)    Batterien in stationären Energiespeichersystemen müssen technische Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, dass die Systeme bei normalem Betrieb und bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sind, einschließlich des Nachweises, dass sie in Bezug auf die Sicherheitsparameter gemäß Anhang V nach modernsten Prüfmethoden erfolgreich geprüft wurden.

Abänderung 177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Ab dem 1. Januar 2027 werden Batterien mit einer Kennzeichnung versehen, die die in Anhang VI Teil A aufgeführten Angaben enthält.

(1)   Ab dem … [24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden Batterien mit einer Kennzeichnung versehen, die die in Anhang VI Teil A aufgeführten Angaben sowie die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlichen spezifischen Angaben enthält.

Abänderung 178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Ab dem 1. Januar 2027 werden Geräte- und Starterbatterien mit einer Kennzeichnung mit Angaben zu ihrer Kapazität sowie Gerätebatterien mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben zu ihrer durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer beim Einsatz in bestimmten Anwendungen enthält.

(2)   Ab dem 1. Januar 2027 werden Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Starterbatterien mit einer Kennzeichnung mit Angaben zu ihrer Nennenergiekapazität und mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben zu ihrer durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer beim Einsatz in bestimmten Anwendungen und die erwartete Lebensdauer in Form der Anzahl von Zyklen und Kalenderjahren enthält.

Abänderung 179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Ab dem 1. Januar 2023 müssen nicht wiederaufladbare Allzweck-Gerätebatterien mit einer Kennzeichnung mit der Angabe „nicht wiederaufladbar“ versehen sein.

Abänderung 180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 — Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Würde die Größe des Symbols aufgrund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,5 × 0,5  cm betragen, so braucht die Batterie nicht gekennzeichnet zu werden; stattdessen wird das Symbol in der Größe von mindestens 1×1 cm auf die Verpackung gedruckt.

Würde die Größe des Symbols aufgrund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,47 × 0,47  cm betragen, so braucht die Batterie nicht gekennzeichnet zu werden; stattdessen wird das Symbol in der Größe von mindestens 1×1 cm auf die Verpackung gedruckt.

Abänderung 181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Ab dem 1. Juli 2023 sind Batterien mit einem Symbol zu kennzeichnen, das einen harmonisierten Farbcode auf der Grundlage des Batterietyps und seiner chemischen Zusammensetzung zeigt.

Abänderung 182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe — a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-aa)

den in Anhang VI Teil Aa aufgeführten Angaben ab dem 1. Januar 2025;

Abänderung 183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

den Informationen gemäß Absatz 2 für Geräte- und Starterbatterien ab dem 1. Januar 2027;

b)

den Informationen gemäß Absatz 2 für Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Starterbatterien ab dem 1. Januar 2027;

Abänderung 184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

den Informationen gemäß Absatz 2a für Allzweck-Gerätebatterien ab dem 1. Januar 2023;

Abänderung 185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

dem Bericht gemäß Artikel 39 Absatz 6 für wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien ab dem [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung];

e)

dem Bericht gemäß Artikel 39 Absatz 6 für alle Batterien ab dem [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung];

Abänderung 186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

der Erklärung zum CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 Absatz 1 für Traktionsbatterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW ab dem   1. Juli 2024;

f)

der Erklärung zum CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 Absatz 1 für Traktionsbatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien ab Juli 2024;

Abänderung 187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

der Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 Absatz 2 für Traktionsbatterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW ab dem 1. Januar 2026 ;

g)

der Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Artikel 7 Absatz 2 für Traktionsbatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien ab dem 1. Juli 2025 ;

Abänderung 188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)

der in den aktiven Materialien der Batterie enthaltenen Menge an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium und Nickel gemäß Artikel 8 für wiederaufladbare Industriebatterien, Starterbatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW ab dem 1.  Januar 2027 ;

h)

der in den aktiven Materialien der Batterie enthaltenen Menge an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium und Nickel gemäß Artikel 8 für Gerätebatterien , mit Ausnahme von Allzweck-Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien, Starterbatterien und Traktionsbatterien ab dem 1.  Juli 2025 ;

Abänderung 189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja)

den im Batteriepass gemäß Artikel 65 enthaltenen Informationen für Batterien für leichte Verkehrsmittel, Traktionsbatterien und Industriebatterien ab dem 1. Januar 2026.

Abänderung 190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Die Kennzeichnungen und der QR-Code gemäß den Absätzen 1 bis 5 werden gut sichtbar, lesbar und unverwischbar auf der Batterie aufgedruckt oder eingraviert. Falls die Art und Größe der Batterie dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, werden die Kennzeichnungen auf der Verpackung und den Begleitunterlagen zur Batterie angebracht.

(6)   Die Kennzeichnungen und der QR-Code gemäß den Absätzen 1 bis 5 werden gut sichtbar, lesbar und unverwischbar auf der Batterie aufgedruckt oder eingraviert. Falls die Art und Größe der Batterie dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, werden die Kennzeichnungen auf der Verpackung und den Begleitunterlagen zur Batterie angebracht. Im Falle einer Wiederaufarbeitung oder einer Umnutzung sind die Kennzeichnungen durch eine neue Kennzeichnung zu aktualisieren, die den neuen Status der Batterie angibt.

 

Sind Batterien in Geräte eingebaut, werden die Kennzeichnungen und der QR-Code gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 5 gut sichtbar, lesbar und unverwischbar auf die Geräte aufgedruckt oder eingraviert.

 

Der QR-Code ermöglicht auch den Zugriff auf den öffentlich zugänglichen Teil des gemäß Artikel 65 erstellten Batteriepasses.

Abänderung 191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts alternative Arten von Smart Labels anstelle des QR-Codes oder zusätzlich zu diesem vorzusehen.

Abänderung 192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Die Kommission erlässt bis zum 31 Dezember 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kennzeichnungsanforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)   Die Kommission erlässt bis zum 1 Juli 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kennzeichnungsanforderungen. Bei Allzweck-Gerätebatterien muss diese Kennzeichnung eine leicht erkennbare Klassifizierung ihrer Leistung und Haltbarkeit enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abänderung 193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)     Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2023 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die in Absatz 3 genannten Kennzeichnungsanforderungen in Bezug auf den harmonisierten Farbcode. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abänderung 194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW müssen ein Batteriemanagementsystem enthalten , das Daten zu den Parametern zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII enthält .

(1)    Batterien in stationären Energiespeichersystemen, Traktionsbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel, die ein Batteriemanagementsystem enthalten , verfügen im Batteriemanagementsystem über Echtzeit-Daten zu den Parametern zur Bestimmung des Alterungszustands , der Sicherheit und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII.

Abänderung 195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Der juristischen oder natürlichen Person, die die Batterie rechtmäßig erworben hat, oder einem in ihrem Namen handelnden Dritten wird jederzeit ohne Diskriminierung Zugang zu den Daten im Batteriemanagementsystem gemäß Absatz 1 gewährt, um

(2)   Der juristischen oder natürlichen Person, die die Batterie rechtmäßig erworben hat, oder einem in ihrem Namen handelnden Dritten wird jederzeit ohne Diskriminierung Lesezugriff zu den Daten im Batteriemanagementsystem gemäß Absatz 1 und in Gerätebatterien, die über ein Batteriemanagementsystem verfügen, gewährt, um

Abänderung 196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung der Batterie zu erleichtern;

b)

die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Wiederverwendung , Vorbereitung zur Umnutzung , Umnutzung oder Wiederaufarbeitung der Batterie zu erleichtern;

Abänderung 197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Die Hersteller stellen für Starterbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel, die über ein Batteriemanagementsystem verfügen, Echtzeitdaten im Fahrzeug zur Verfügung, die sich auf den Alterungszustand der Batterie, den Ladezustand der Batterie, die Leistungseinstellung der Batterie und die Batteriekapazität beziehen.

Abänderung 198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)     Bis zum 1. Januar 2024 ist das Batteriemanagementsystem für Traktionsbatterien so zu konzipieren, dass es mit intelligenten Ladesystemen kommunizieren kann, u. a. durch Fahrzeug-zu-Netz-, Fahrzeug-zu-Last-, Fahrzeug-zu-Fahrzeug-, Fahrzeug-zu-Powerbank und Fahrzeug-zu-Gebäude-Ladefunktionen.

Abänderung 199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der in Anhang VII festgelegten Parameter für die Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu erlassen, um Synergien mit den Parametern zu gewährleisten, die sich aus den Arbeiten der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ ergeben können.

Abänderung 200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 12, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden Messungen und Berechnungen vorgenommen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten, einschließlich Verfahren, die in Normen festgelegt sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

(1)   Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 11a, 12, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden Messungen und Berechnungen vorgenommen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten, einschließlich Verfahren, die in Normen festgelegt sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

Abänderung 201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Bei Batterien, die nach harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon geprüft werden, wird Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a genannten Anforderungen vermutet, soweit für diese Anforderungen entsprechende harmonisierte Normen gelten.

(2)   Bei Batterien, die nach harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon geprüft werden, wird Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a genannten Anforderungen vermutet, soweit für diese Anforderungen entsprechende harmonisierte Normen oder Teile davon gelten.

Abänderung 202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen , Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in den Artikeln 9, 10, 12, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a genannten Anforderungen oder die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfungen zu erlassen, wenn

(1)    Die Kommission kann in Ausnahmefällen nach Konsultation mit einschlägigen europäischen Normungsorganisationen und europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Finanzmittel erhalten , Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in den Artikeln 9, 10 , 11a , 12, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a genannten Anforderungen oder die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfungen erlassen, wenn

Abänderung 203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die Kommission ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme beantragter harmonisierter Normen feststellt oder der Auffassung ist, dass entsprechende harmonisierte Normen nicht ausreichen , oder

b)

die Kommission ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme beantragter harmonisierter Normen feststellt , insbesondere durch Überschreitung der für die Normungsorganisationen im Normungsauftrag festgelegten Fristen, oder nach vernünftigem Ermessen der Auffassung ist, dass die entsprechenden harmonisierten Normen die in dem Normungsauftrag dargelegten Kriterien nicht ausreichend erfüllen , oder

Abänderung 204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Die Kommission unterstützt die Industrie der Union aktiv und stärkt ihre Präsenz in internationalen Normungsorganisationen, indem sie größtmögliche Kohärenz zwischen internationalen und europäischen Normen anstrebt und die allgemeine Verwendung europäischer Normen außerhalb der Union fördert.

Abänderung 205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Bevor eine Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, stellt der Erzeuger oder sein Bevollmächtigter sicher, dass eine Bewertung der Konformität des Produkts mit den in den Kapiteln II und III dieser Verordnung genannten Anforderungen durchgeführt wird.

(1)   Bevor eine Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, stellt der Erzeuger oder sein Bevollmächtigter sicher, dass eine Bewertung der Konformität des Produkts mit den in den Kapiteln II und III und Artikel 39 dieser Verordnung genannten Anforderungen durchgeführt wird.

Abänderung 206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 6, 9, 10, 11 , 12 , 13 und 14 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VIII Teil A festgelegten Verfahren.

(2)   Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 6, 9, 11, 13 und 14 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VIII Teil A festgelegten Verfahren.

Abänderung 207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 7, 8 und 39 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VIII Teil B festgelegten Verfahren.

(3)   Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 7, 8 , 10, 12 und 39 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VIII Teil B festgelegten Verfahren.

Abänderung 208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung von Batterien werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.

(5)   Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung von Batterien werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.

Abänderung 209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Dieser Artikel gilt 12 Monate, nachdem die Kommission die Liste der notifizierten Stellen gemäß Artikel 30 Absatz 2 veröffentlicht hat.

Abänderung 210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   In der EU-Konformitätserklärung wird erklärt, dass die Erfüllung der in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.

(1)   In der EU-Konformitätserklärung wird erklärt, dass die Erfüllung der in den Kapiteln II und III und Artikel 39 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.

Abänderung 211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IX, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs VIII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.

(2)   Die EU-Konformitätserklärung kann elektronisch ausgefüllt werden und entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IX, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs VIII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird.

Abänderung 212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.

Abänderung 213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Einer notifizierende Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

(5)   Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl und Finanzmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Abänderung 214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der keinerlei Geschäftsbeziehungen hat und mit dem Batteriemodell , das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht, insbesondere nicht mit Batterieerzeugern, Handelspartnern von Batterieerzeugern und Investoren, die Beteiligungen an Batterien erzeugenden Unternehmen halten, und auch nicht mit anderen notifizierten Stellen oder deren Unternehmensverbänden, Muttergesellschaften und untergeordneten Gesellschaften und Stellen.

(3)   Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der keinerlei Geschäftsbeziehungen hat und mit den Batterien , die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht, insbesondere nicht mit Batterieerzeugern, Handelspartnern von Batterieerzeugern und Investoren, die Beteiligungen an Batterien erzeugenden Unternehmen halten, und auch nicht mit anderen notifizierten Stellen oder deren Unternehmensverbänden, Muttergesellschaften und untergeordneten Gesellschaften und Stellen.

Abänderung 215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 6 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungstätigkeiten , für die sie notifiziert wurde, auszuführen, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungsaufgaben , für die sie notifiziert wurde, auszuführen, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.

Abänderung 216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 6 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

interne Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuführen;

a)

interne Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die Konformitätsbewertungsaufgaben auszuführen;

Abänderung 217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 6 — Unterabsatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

angemessene Instrumente und geeignete Verfahren, um zwischen den Tätigkeiten, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten zu unterscheiden;

c)

angemessene Instrumente und geeignete Verfahren, um zwischen den Tätigkeiten, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Aufgaben zu unterscheiden;

Abänderung 218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 6 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine Konformitätsbewertungsstelle hat jederzeit Zugang zu allen Prüfausrüstungen und -einrichtungen, die für die Konformitätsbewertungsverfahren und die Batteriemodelle, für die sie notifiziert wurde, erforderlich sind.

Eine Konformitätsbewertungsstelle hat jederzeit Zugang zu allen Informationen sowie Prüfausrüstungen und -einrichtungen, die für die Konformitätsbewertungsverfahren und die Batteriemodelle, für die sie notifiziert wurde, erforderlich sind.

Abänderung 219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 7 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen, der anwendbaren harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 und gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,

c)

angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der in den Kapiteln II und III und Artikel 39 genannten Anforderungen, der anwendbaren harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 und gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,

Abänderung 220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 8 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Unparteilichkeit einer Konformitätsbewertungsstelle, ihrer obersten Leitungsebene und des für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personals wird garantiert.

Die Unparteilichkeit einer Konformitätsbewertungsstelle, ihrer obersten Leitungsebene und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals wird garantiert.

Abänderung 221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 8 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Vergütung für die oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.

Die Vergütung für die oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.

Abänderung 222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)   Informationen, die die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten gemäß Anhang VIII oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte werden geschützt.

(10)   Informationen, die die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß Anhang VIII erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte werden geschützt.

Abänderung 223

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)   Eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt sich an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der gemäß Artikel 37 eingesetzten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen bzw. sorgt dafür, dass ihre für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

(11)   Eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt sich an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der gemäß Artikel 37 eingesetzten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen bzw. sorgt dafür, dass ihre für die Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

Abänderung 224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungsmodule und des Batteriemodells, für das die Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in Artikel 25 festgelegten Anforderungen erfüllt.

(2)   Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungsmoduls bzw. der Konformitätsbewertungsmodule und des Batteriemodells, für das die Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in Artikel 25 festgelegten Anforderungen erfüllt.

Abänderung 225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(1)   Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr , insbesondere von Wirtschaftsakteuren oder anderen einschlägigen Interessenträgern, Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

Abänderung 226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(3)   Die Kommission kann den Rat der in Artikel 68a genannten Unionsprüfeinrichtung einholen und stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

Abänderung 227

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine notifizierte Stelle übt ihre Tätigkeiten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit aus, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Komplexitätsgrads der zu bewertenden Batterie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsverfahrens.

Eine notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit aus, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure , insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, vermieden werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Komplexitätsgrads der zu bewertenden Batterie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsverfahrens.

Abänderung 228

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Erzeuger die in den Kapiteln  II und III genannten Anforderungen, die in Artikel 15 genannten harmonisierten Normen, die in Artikel 16 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder andere technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, so fordert sie den Erzeuger auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, bevor sie ein zweites Mal und endgültig über die Bescheinigung entscheidet, es sei denn, die Mängel können nicht behoben werden; in diesem Fall kann die Bescheinigung nicht ausgestellt werden.

(3)   Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Erzeuger die in Kapitel  II oder III oder in Artikel 39 genannten Anforderungen, die in Artikel 15 genannten harmonisierten Normen, die in Artikel 16 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder andere technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, so fordert sie den Erzeuger auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, bevor sie ein zweites Mal und endgültig über die Bescheinigung entscheidet, es sei denn, die Mängel können nicht behoben werden; in diesem Fall kann die Bescheinigung nicht ausgestellt werden.

Abänderung 229

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Eine notifizierte Stelle übermittelt anderen notifizierten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für die gleichen Batterien nachgehen, ihre einschlägigen Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Konformitätsbewertungsergebnisse.

(2)   Eine notifizierte Stelle übermittelt anderen Stellen, die gemäß dieser Verordnung notifiziert sind und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für die gleichen Batterien nachgehen, ihre einschlägigen Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Konformitätsbewertungsergebnisse.

Abänderung 230

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erfahrungsaustausch

Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren

Abänderung 231

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Die Kommission organisiert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Abänderung 232

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form von einer sektoralen Gruppe oder sektoralen Gruppen notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird.

Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Stellen , die gemäß dieser Verordnung notifiziert sind, in Form von einer sektoralen Gruppe oder sektoralen Gruppen notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird.

Abänderung 233

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Die Erzeuger gewährleisten beim Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme einer Batterie, auch für ihre eigenen Zwecke, dass die Batterie

(1)    Für jede Batterie, die in der Union in Verkehr gebracht oder – auch für die eigenen Zwecke der Erzeuger — in Betrieb genommen wird, gewährleisten die Erzeuger , dass die Batterie:

Abänderung 234

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 4 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn mehrere Batterien gleichzeitig an einen Nutzer geliefert werden, ist es zulässig, dass der betroffenen Charge oder der betroffenen Sendung nur eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung beigefügt wird.

Wenn mehrere Batterien gleichzeitig an einen Nutzer geliefert werden, ist es zulässig, dass der betroffenen Sendung nur eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung beigefügt wird.

Abänderung 235

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)   Die Erzeuger geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie die Postanschrift und die Internetadresse, unter denen sie kontaktiert werden können, auf der Verpackung an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann. Diese Angaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein.

(8)   Die Erzeuger geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie die Telefonnummer, die Postanschrift , die E-Mail-Adresse und die Internetadresse, unter denen sie kontaktiert werden können, auf der Verpackung an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann. Diese Angaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein.

Abänderung 236

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)   Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie nicht den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Erzeuger außerdem unverzüglich die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen.

(11)   Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie nicht den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Erzeuger außerdem unverzüglich die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen.

 

(Horizontaler Abänderung: Die Änderung zu „wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass mit der Batterie ein Risiko verbunden ist“ gilt für den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.)

Abänderung 237

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verpflichtung der Wirtschaftsakteure, die wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh in Verkehr bringen, Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu treffen

Verpflichtung der Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette zu erfüllen

Abänderung 238

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Ab [12 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung] kommt der Wirtschaftsakteur, der wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh in Verkehr bringt, den in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels genannten Verpflichtungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette nach und bewahrt Unterlagen auf, durch die er seine Einhaltung dieser Verpflichtungen nachweisen kann und die auch die Ergebnisse der von notifizierten Stellen durchgeführten Überprüfung durch Dritte enthalten.

(1)   Ab [12 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung] kommt der Wirtschaftsakteur, der Batterien in Verkehr bringt, den in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels genannten Verpflichtungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette nach und bewahrt Unterlagen auf, durch die er seine Einhaltung dieser Verpflichtungen nachweisen kann und die auch die Ergebnisse der von notifizierten Stellen durchgeführten Überprüfung durch Dritte enthalten.

Abänderung 239

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

verabschiedet eine Unternehmensstrategie für die in Anhang X Nummer 1 genannte Rohstofflieferkette und setzt die Zulieferer und die Öffentlichkeit klar davon in Kenntnis,

a)

verabschiedet eine Unternehmensstrategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht für die Wertschöpfungskette für Batterien, auch hinsichtlich der in Anhang X Nummer 1 genannten Rohstoffe, sowie für die damit verbundenen Kategorien der Sozial- und Umweltrisiken gemäß Anhang X Nummer 2, und setzt die Zulieferer und die Öffentlichkeit klar davon in Kenntnis,

Abänderung 240

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

nimmt in seine Lieferkettenstrategie Standards auf, die den Standards in der Musterstrategie für Lieferketten in Anhang II des OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entsprechen,

b)

nimmt in seine Strategie für die Wertschöpfungskette Standards auf, die den international anerkannten Standards für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entsprechen , die in Anhang X Nummer 3a aufgeführt sind ,

Abänderung 241

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

strukturiert seine jeweiligen internen Managementsysteme so, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette unterstützt wird, indem Mitglieder des gehobenen Managements damit betraut werden, den Prozess der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu überwachen und mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen über diese Systeme zu führen,

c)

strukturiert seine jeweiligen internen Managementsysteme so, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette unterstützt wird, indem Mitglieder des gehobenen Managements damit betraut werden, den Prozess der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette zu überwachen und mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen über diese Systeme zu führen,

Abänderung 242

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

errichtet und betreibt ein System von Kontrollen und Transparenz entlang der Lieferkette , einschließlich eines Systems zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsamskette und Identifizierung vorgelagerter Akteure in der Lieferkette .

d)

errichtet und betreibt ein System von Kontrollen und Transparenz entlang der Wertschöpfungskette , einschließlich eines Systems zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsamskette , mit dem die vorgelagerten Akteure in der Wertschöpfungskette identifiziert werden können .

Abänderung 243

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieses System stützt sich auf Unterlagen, die folgende Informationen enthalten:

Dieses System stützt sich auf Unterlagen, die zumindest folgende Informationen enthalten:

Abänderung 244

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 2 — Ziffer iii a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia)

sofern der Rohstoff aus einem Hochrisikogebiet stammt, gegebenenfalls zusätzliche Informationen im Einklang mit den im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht enthaltenen spezifischen Empfehlungen für vorgelagerte Wirtschaftsakteure, etwa zum Ursprungsbergwerk, zu den Orten, an denen die Rohstoffe konsolidiert, gehandelt und verarbeitet werden, sowie zu entrichteten Steuern, Gebühren und Lizenzgebühren;

Abänderung 245

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die unter Buchstabe d genannten Anforderungen können durch Teilnahme an von der Industrie eingeführten Regelungen umgesetzt werden.

Unbeschadet der individuellen Verantwortung der Wirtschaftsakteure für ihre Sorgfaltsprüfungsverfahren können die unter Buchstabe d genannten Anforderungen in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, auch durch Teilnahme an von der Industrie eingeführten Regelungen , die nach dieser Verordnung anerkannt sind, umgesetzt werden.

Abänderung 246

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

nimmt seine Lieferkettenstrategie in Verträge und Vereinbarungen mit Zulieferern auf; dies gilt auch für ihre Risikomanagementmaßnahmen;

e)

nimmt seine Wertschöpfungskettenstrategie in Verträge und Vereinbarungen mit Zulieferern auf; dies gilt auch für ihre Risikomanagementmaßnahmen;

Abänderung 247

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

führt einen Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem zur Risikoerkennung ein oder stellt einen solchen Mechanismus bereit, sei es mittels Kooperationsvereinbarungen mit anderen Wirtschaftsakteuren oder Organisationen oder indem die Inanspruchnahme eines externen Sachverständigen oder Gremiums wie beispielsweise eines Ombudsmanns erleichtert wird.

f)

führt einen Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem zur Risikoerkennung und als Abhilfemechanismus entsprechend den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte ein oder stellt solche Mechanismen bereit, sei es mittels Kooperationsvereinbarungen mit anderen Wirtschaftsakteuren oder Organisationen oder indem die Inanspruchnahme eines externen Sachverständigen oder Gremiums wie beispielsweise eines Ombudsmanns erleichtert wird. Diese Mechanismen tragen den Kriterien für Beschwerdemechanismen, die in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte dargelegt sind, Rechnung.

Abänderung 248

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

ermittelt und bewertet die negativen Auswirkungen der in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien auf seine Lieferkette ausgehend von den gemäß Absatz 2 bereitgestellten Informationen anhand der Standards seiner Lieferkettenstrategie ,

a)

ermittelt und bewertet das Risiko negativer Auswirkungen der Risikokategorien, einschließlich der in Anhang X Nummer 2 aufgeführten, auf seine Wertschöpfungskette ausgehend von den gemäß Absatz 2 bereitgestellten und anderen einschlägigen Informationen , die entweder öffentlich zugänglich sind oder von Interessenträgern zur Verfügung gestellt werden, anhand der Standards seiner Strategie für die Wertschöpfungskette ,

Abänderung 249

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

setzt zur Reaktion auf die ermittelten Risiken eine Strategie um, die konzipiert wurde, um negative Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern, und zwar durch

b)

setzt zur Reaktion auf die ermittelten Risiken eine Strategie um, die konzipiert wurde, um negative Auswirkungen zu verhindern, zu mildern und zu bewältigen , und zwar durch

Abänderung 250

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

Mitteilung der Ergebnisse der Lieferketten-Risikobewertung an die eigens dafür benannten Mitglieder des gehobenen Managements;

i)

Mitteilung der Ergebnisse der Wertschöpfungsketten-Risikobewertung an die eigens dafür benannten Mitglieder des gehobenen Managements;

Abänderung 251

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b — Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

Risikomanagementmaßnahmen im Einklang mit Anhang II des OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit, auf Zulieferer , die das ermittelte Risiko am wirksamsten unterbinden oder verringern können, einzuwirken oder erforderlichenfalls durch geeignete Schritte Druck auszuüben;

ii)

Risikomanagementmaßnahmen im Einklang mit den international anerkannten Standards für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht , die in Anhang X Nummer 3a aufgeführt sind, unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit, auf Geschäftsbeziehungen , die das ermittelte Risiko am wirksamsten unterbinden oder verringern können, einzuwirken oder erforderlichenfalls durch geeignete Schritte Druck auszuüben;

Abänderung 252

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)

Umsetzung des Risikomanagementplans, Überwachung und Verfolgung der Ergebnisse der Risikominderungsbemühungen, Berichterstattung an die eigens dafür benannten Mitglieder des gehobenen Managements und Erwägung der Aussetzung oder Beendigung der Beziehungen zu einem Zulieferer nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung auf der Basis einschlägiger vertraglicher Vereinbarungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2;

iii)

Umsetzung des Risikomanagementplans, Überwachung und Verfolgung der Ergebnisse der Risikominderungsbemühungen, Berichterstattung an die eigens dafür benannten Mitglieder des gehobenen Managements und Erwägung der Aussetzung oder Beendigung einer Geschäftsbeziehung nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung auf der Basis einschlägiger vertraglicher Vereinbarungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2;

Abänderung 253

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unternimmt der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur Risikominderungsbemühungen und setzt dabei den Handel fort oder setzt ihn vorübergehend aus, konsultiert er die Zulieferer und betroffenen Interessenträger, einschließlich lokaler und zentraler Behörden, internationaler oder zivilgesellschaftlicher Organisationen und betroffener Dritter , und vereinbart mit ihnen eine Strategie zur messbaren Risikominderung im Risikomanagementplan.

Unternimmt der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur Risikominderungsbemühungen und setzt dabei den Handel fort oder setzt ihn vorübergehend aus, konsultiert er die Geschäftsbeziehungen und betroffenen Interessenträger, einschließlich lokaler und zentraler Behörden, internationaler oder zivilgesellschaftlicher Organisationen und betroffener Gemeinschaften , und vereinbart mit ihnen eine Strategie zur messbaren Risikominderung im Risikomanagementplan.

Abänderung 254

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur ermittelt und bewertet die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien in seiner Lieferkette auf der Grundlage von Berichten über die unabhängige Überprüfung der Zulieferer in dieser Kette durch eine notifizierte Stelle und gegebenenfalls durch die Bewertung ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Diese Überprüfungsberichte stehen im Einklang mit Absatz 4 Unterabsatz 1. In Ermangelung solcher Berichte über die unabhängige Überprüfung der Zulieferer ermittelt und bewertet der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur die Risiken in seiner Lieferkette im Rahmen seines eigenen Risikomanagementsystems. In diesen Fällen muss der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur die unabhängige Überprüfung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in seiner eigenen Lieferkette über eine notifizierte Stelle gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 durchführen.

Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur ermittelt und bewertet die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien in seiner Wertschöpfungskette. Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur ermittelt und bewertet die Risiken in seiner Wertschöpfungskette im Rahmen seiner eigenen Risikomanagementsysteme. In diesen Fällen muss der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur die unabhängige Überprüfung der eigenen Sorgfaltspflichtketten über eine notifizierte Stelle gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 durchführen. Der Wirtschaftsakteur kann auch auf verfügbare Berichte über die unabhängige Überprüfung der Geschäftsbeziehungen in dieser Kette durch eine notifizierte Stelle und gegebenenfalls durch die Bewertung ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zurückgreifen . Diese Überprüfungsberichte stehen im Einklang mit Absatz 4 Unterabsatz 1.

Abänderung 255

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über eine Haftungsregelung verfügen, nach der Wirtschaftsakteure nach innerstaatlichem Recht für Schäden aufgrund potenzieller oder tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Unternehmensführung, die sie oder von ihnen kontrollierte Unternehmen durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht oder zu denen sie beigetragen haben, haftbar gemacht werden können und für Abhilfe sorgen müssen.

Abänderung 256

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur lässt seine Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch eine notifizierte Stelle überprüfen („unabhängige Überprüfung“).

(4)   Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur lässt seine Strategie und seine Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette durch eine notifizierte Stelle überprüfen („unabhängige Überprüfung“).

Abänderung 257

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, Verfahren und Systeme des Wirtschaftsakteurs, die der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 dienen,

a)

erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, Verfahren und Systeme des Wirtschaftsakteurs, die der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 dienen.

Abänderung 258

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

hat zum Ziel, die Konformität der Vorkehrungen von Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen, zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 zu bestimmen,

b)

hat zum Ziel, die Konformität der Vorkehrungen von Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen, zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 zu bestimmen, sowie gegebenenfalls Kontrollen bei Unternehmen durchzuführen und Informationen von Interessenträgern einzuholen.

Abänderung 259

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

gibt Empfehlungen an die Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, wie sie ihre Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette verbessern können,

c)

gibt Empfehlungen an die Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, wie sie ihre Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette verbessern können,

Abänderung 260

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen die Berichte über alle gemäß Absatz 4 durchgeführten unabhängigen Überprüfungen oder Belege für die Einhaltung eines von der Kommission anerkannten Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß Artikel 72 zur Verfügung.

(5)   Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen die Berichte über alle gemäß Absatz 4 durchgeführten unabhängigen Überprüfungen oder Belege für die Einhaltung eines von der Kommission anerkannten Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette gemäß Artikel 72 zur Verfügung.

Abänderung 261

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 6 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt seinen unmittelbar nachgelagerten Abnehmern alle im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erlangten und auf aktuellem Stand gehaltenen Informationen zur Verfügung, wobei er der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken gebührend Rechnung trägt.

(6)   Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt seinen unmittelbar nachgelagerten Abnehmern alle im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette erlangten und auf aktuellem Stand gehaltenen Informationen zur Verfügung, wobei er der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken gebührend Rechnung trägt.

Abänderung 262

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 6 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur berichtet jährlich öffentlich und in möglichst breitem Rahmen, auch über das Internet, über seine Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette . Der Bericht umfasst die von dem Wirtschaftsakteur unternommenen Schritte zur Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen, einschließlich festgestellter negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien und wie darauf reagiert wurde, sowie einen zusammenfassenden Bericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten unabhängigen Überprüfungen, einschließlich des Namens der notifizierten Stelle, unter gebührender Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken.

Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur berichtet jährlich öffentlich und in möglichst breitem Rahmen, auch über das Internet, über die Vorkehrungen , die er zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette getroffen hat, insbesondere in Bezug auf die Rohstoffe, die in den einzelnen in Verkehr gebrachten Batteriemodellen enthalten sind . Der Bericht umfasst – in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Form und unter eindeutiger Benennung der betreffenden Batterien – die von dem Wirtschaftsakteur unternommenen Schritte zur Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen, einschließlich festgestellter negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien und wie darauf reagiert wurde, sowie einen zusammenfassenden Bericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten unabhängigen Überprüfungen, einschließlich des Namens der notifizierten Stelle, unter gebührender Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken.

Abänderung 263

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Die Kommission erarbeitet im Einklang mit den internationalen Instrumenten gemäß Anhang X Nummer  2 Leitlinien für die Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf die Sozial- und Umweltrisiken gemäß Anhang X Nummer 2.

(7)   Die Kommission erarbeitet im Einklang mit den internationalen Instrumenten gemäß Anhang X Nummer  3 und 3a Leitlinien für die Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf die Sozial- und Umweltrisiken gemäß Anhang X Nummer 2.

Abänderung 264

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)     Die Mitgliedstaaten stellen Wirtschaftsakteuren, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, zum Zwecke der Einhaltung der in diesem Artikel genannten Anforderungen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette konkrete technische Unterstützung bereit. Die Mitgliedstaaten können bei der Bereitstellung dieser technischen Unterstützung von ihren nationalen Batteriekompetenzzentren, die gemäß Artikel 68b eingerichtet wurden, unterstützt werden.

Abänderung 265

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)     Damit die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die Einhaltung dieser Verordnung gemäß Artikel 69 sicherzustellen, sind sie für die Durchführung geeigneter Kontrollen zuständig.

 

Bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt; dies gilt auch für Fälle, in denen einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen Wirtschaftsakteur vorliegen.

 

Die in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen umfassen Kontrollen vor Ort, auch in den Räumlichkeiten des Wirtschaftsakteurs.

 

Die Wirtschaftsakteure leisten jede zur Erleichterung der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen erforderliche Hilfe, insbesondere indem sie Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren und Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen.

 

Um die Klarheit der Aufgaben und die Kohärenz der Tätigkeiten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen, arbeitet die Kommission Leitlinien aus, in denen die Schritte ausführlich aufgeschlüsselt sind, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen unternehmen müssen. Die Leitlinien enthalten gegebenenfalls Muster für Dokumente, mit denen die Durchführung dieser Verordnung erleichtert wird.

 

Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen, in denen insbesondere die Art und die Ergebnisse der Kontrollen festgehalten werden, sowie über etwaige Mitteilungen über zu ergreifende Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 69.

Abänderung 266

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 8 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

die Liste der internationalen Instrumente in Anhang X im Einklang mit den Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Foren zu ändern,

Abänderung 267

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 8 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen des in Absatz 1 genannten Wirtschaftsakteurs unter Berücksichtigung von Änderungen der Verordnung (EU) 2017/821 und von Änderungen der einschlägigen, in Anhang  I des OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht dargelegten Empfehlungen zu ändern.

b)

die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen des in Absatz 1 genannten Wirtschaftsakteurs unter Berücksichtigung von Änderungen der Verordnung (EU) 2017/821 zu ändern und die Liste der international anerkannten in Anhang  X Nummer 3a dargelegten Instrumente für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu ändern.

Abänderung 268

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 8 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

unter Berücksichtigung der OECD-Leitlinien für die Sorgfaltspflicht eine Liste von Hochrisikobereichen zu erstellen und zu ändern.

Abänderung 269

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 — Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)     Für den Fall, dass künftige Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung allgemeiner Vorschriften für eine nachhaltige Unternehmensführung und die Erfüllung der Sorgfaltspflicht erlassen werden, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels und in Anhang X aufgeführten Bestimmungen als Ergänzung zu diesen künftigen Rechtsvorschriften der Union.

 

Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten künftiger Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung allgemeiner Vorschriften für eine nachhaltige Unternehmensführung und die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, bewertet die Kommission, ob diese neuen Rechtsvorschriften der Union eine Änderung der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels und/oder des Anhangs X erfordern, und erlässt gegebenenfalls einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73, um diese Bestimmungen entsprechend zu ändern.

 

Dieser delegierte Rechtsakt lässt die in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels oder in Anhang X festgelegten Verpflichtungen, die speziell für Wirtschaftsakteure gelten, die Batterien in Verkehr bringen, unberührt. Jede zusätzliche Sorgfaltspflicht der Wirtschaftsakteure, die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegt wird, muss mindestens das gleiche Schutzniveau sicherstellen, wie es in dieser Verordnung vorgesehen ist, ohne einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu verursachen.

Abänderung 270

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 — Absatz 4 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Mandat festgelegt sind. Der Bevollmächtigte händigt der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie des Mandats aus. Aufgrund des Mandats muss der Bevollmächtigte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen können:

(4)   Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Mandat festgelegt sind. Der Bevollmächtigte verfügt über die geeigneten finanziellen und organisatorischen Mittel, um die im Mandat festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Der Bevollmächtigte händigt der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie des Mandats in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Sprache der Union aus. Aufgrund des Mandats muss der Bevollmächtigte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen können:

Abänderung 271

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Sind die Bevollmächtigten der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass mit einer Batterie ein Risiko verbunden ist, so setzen sie unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden davon in Kenntnis.

Abänderung 272

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Einführer bringen eine Batterie nur dann in Verkehr oder nehmen sie nur dann in Betrieb, wenn sie den Anforderungen der Kapitel II und III genügt.

(1)   Die Einführer bringen eine Batterie nur dann in Verkehr oder nehmen sie nur dann in Betrieb, wenn sie den Anforderungen der Kapitel II und III und des Artikels 39 genügt.

Abänderung 273

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie die in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen nicht erfüllt, so darf er sie nicht in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Erzeuger und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie die in den Kapiteln II und III sowie in Artikel 39 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so darf er sie nicht in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Erzeuger und die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich hiervon.

Abänderung 274

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Sofern sie dies angesichts der von einer Batterie ausgehenden Risiken für angemessen halten, führen die Einführer zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Batterien durch, prüfen die Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht konformen Batterien und der Batterierückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(6)   Sofern sie dies angesichts der von einer Batterie ausgehenden Risiken für angemessen halten, führen die Einführer zum Schutz der menschlichen Gesundheit , der Umwelt und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Batterien durch, prüfen die Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht konformen Batterien und der Batterierückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

Abänderung 275

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 — Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie nicht den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Einführer außerdem unverzüglich die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen.

(7)   Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie nicht den in den Kapiteln II und III sowie in Artikel 39 genannten Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass mit einer Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Einführer außerdem unverzüglich die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen.

Abänderung 276

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

der Erzeuger, der Bevollmächtigte des Erzeugers, der Einführer oder andere Händler gemäß Artikel 46 in einem Mitgliedstaat eingetragen sind ,

a)

der Hersteller gemäß Artikel 46 in einem Mitgliedstaat eingetragen ist ,

Abänderung 277

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie nicht mit den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen übereinstimmt, so darf er sie nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler zudem den Erzeuger oder den Einführer sowie die entsprechenden Marktüberwachungsbehörden hiervon.

(3)   Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie nicht mit den in den Kapiteln II und III sowie in Artikel 39 genannten Anforderungen übereinstimmt, so darf er sie nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler zudem den Erzeuger oder den Einführer sowie die entsprechenden Marktüberwachungsbehörden hiervon.

Abänderung 278

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Batterie nicht den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen entspricht, gewährleisten, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder um sie zurückzunehmen bzw. zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Händler außerdem unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen.

(5)   Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Batterie nicht den in den Kapiteln II und III sowie in Artikel 39 genannten Anforderungen entspricht, gewährleisten, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder um sie zurückzunehmen bzw. zurückzurufen. Wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Händler außerdem unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen.

Abänderung 279

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Die Händler händigen auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde alle erforderlichen Informationen und die technischen Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Batterie mit den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen in einer Sprache aus, die von der Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und die technischen Unterlagen werden auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Händler kooperieren mit der nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Batterien verbunden sind.

(6)   Die Händler händigen auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde dieser Behörde alle erforderlichen Informationen und die technischen Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Batterie mit den in den Kapiteln II und III sowie in Artikel 39 genannten Anforderungen in einer Sprache aus, die von der Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und die technischen Unterlagen werden auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Händler kooperieren mit der nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Batterien verbunden sind.

Abänderung 280

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die Batterien, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung und des Versands die Konformität der Batterien mit den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen.

Die Fulfilment-Dienstleister , einschließlich Online-Marktplätze, stellen für die Batterien, die sie handhaben , sicher , dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung und des Versands die Konformität der Batterien mit den in den Kapiteln II , III und VII genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen.

 

Unbeschadet der Verpflichtungen der betreffenden Wirtschaftsakteure gemäß Kapitel VI nehmen die Fulfilment-Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung der in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen auch die in Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 40 Absatz 4a genannten Aufgaben wahr.

Abänderung 281

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Erzeuger und unterliegt den Pflichten der Erzeuger gemäß Artikel  40 , wenn er

Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Erzeuger und unterliegt den Pflichten der Erzeuger gemäß Artikel  38 , wenn er entweder

Abänderung 282

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

eine bereits in Verkehr gebrachte Batterie so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, oder

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 283

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Angaben zum Typ der Batterien, die der Hersteller erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen will, d. h. Gerätebatterien, Industriebatterien, Traktionsbatterien oder Starterbatterien;

d)

Angaben zum Typ der Batterien, die der Hersteller erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen will, d. h. Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien, Traktionsbatterien oder Starterbatterien;

Abänderung 284

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

die chemische Zusammensetzung der Batterien, die der Hersteller erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellen will;

Abänderung 285

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

Angaben dazu, wie der Hersteller seinen in Artikel 47 genannten Pflichten und den in Artikel 48 bzw. Artikel 49 festgelegten Anforderungen nachkommt:

f)

Angaben dazu, wie der Hersteller seinen in Artikel 47 genannten Pflichten und den in Artikel 48 , Artikel 48a bzw. Artikel 49 festgelegten Anforderungen nachkommt:

Abänderung 286

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Ziffer i — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

Für Gerätebatterien sind die Anforderungen dieses Buchstaben f erfüllt, wenn Folgendes vorgelegt wird:

i)

Für Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel sind die Anforderungen dieses Buchstaben f erfüllt, wenn Folgendes vorgelegt wird:

Abänderung 287

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Ziffer i — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

eine Erklärung, aus der hervorgeht, welche Maßnahmen der Hersteller ergriffen hat, um den in Artikel 47 genannten Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung nachzukommen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die in Artikel 48 Absatz 1 genannte Verpflichtung zur getrennten Sammlung hinsichtlich der vom Hersteller bereitgestellten Batteriemenge zu erfüllen, und welches System er eingeführt hat, um sicherzustellen, dass die an die zuständigen Behörden übermittelten Daten zuverlässig sind;

eine Erklärung, aus der hervorgeht, welche Maßnahmen der Hersteller ergriffen hat, um den in Artikel 47 genannten Verpflichtungen im Rahmen der Herstellerverantwortung nachzukommen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um die in Artikel 48 Absatz 1 und Artikel 48a Absatz 1 genannte Verpflichtung zur getrennten Sammlung hinsichtlich der vom Hersteller bereitgestellten Batteriemenge zu erfüllen, und welches System er eingeführt hat, um sicherzustellen, dass die an die zuständigen Behörden übermittelten Daten zuverlässig sind;

Abänderung 288

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Ziffer i — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer , Land, Telefon- und Faxnummer , Internet- und E-Mail-Adresse und die nationale Kennnummer der Organisation, der der Hersteller gemäß Artikel 47 Absatz  2 seine erweiterte Herstellerverantwortung übertragen hat, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer sowie der europäischen oder nationalen Steuernummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und das Mandat des Herstellers, den sie vertritt;

gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten, einschließlich Postanschrift , Telefonnummer , Internet- und E-Mail-Adresse , sowie die nationale Kennnummer der Organisation, der der Hersteller gemäß Artikel 47 Absätze  2 und 4 seine erweiterte Herstellerverantwortung übertragen hat, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer sowie der europäischen oder nationalen Steuernummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und das Mandat des Herstellers, den sie vertritt;

Abänderung 289

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Ziffer i — Spiegelstrich 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

wenn die Organisation für Herstellerverantwortung mehr als einen Hersteller vertritt, legt sie für jeden der von ihr vertretenen Hersteller gesondert dar, wie er den in Artikel 47 genannten Verpflichtungen nachkommt;

Abänderung 290

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Ziffer ii — Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gegebenenfalls die nationale Kennnummer der Organisation, der der Hersteller gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 4 seine erweiterte Herstellerverantwortung übertragen hat, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer sowie der europäischen oder nationalen Steuernummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und das Mandat des Herstellers, den sie vertritt;

gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten, einschließlich Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail- und Internetadresse sowie die nationale Kennnummer der Organisation, der der Hersteller gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 4 seine erweiterte Herstellerverantwortung übertragen hat, einschließlich der Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registrierungsnummer sowie der europäischen oder nationalen Steuernummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und das Mandat des Herstellers, den sie vertritt;

Abänderung 291

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Hersteller, die Batterien mithilfe von Fernkommunikationsmitteln vertreiben, müssen in dem Mitgliedstaat registriert sein, in den sie verkaufen. Sofern solche Hersteller in dem Mitgliedstaat, in den sie verkaufen, nicht bereits registriert sind, müssen sie über ihren Bevollmächtigten registriert werden.

Abänderung 292

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 3 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

kann die vom Hersteller eingereichte Registrierung verweigern, wenn die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend erfüllt werden.

Abänderung 293

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die Batteriehersteller müssen den Online-Marktplätzen Informationen über ihre Registrierung oder ihren Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in die sie verkaufen, zur Verfügung stellen.

Abänderung 294

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

die getrennte Sammlung von Altbatterien gemäß den Artikeln 48 und 49 und im Anschluss daran die Verbringung, die Vorbereitung zur Umnutzung und Wiederaufarbeitung, die Behandlung und das Recycling von Altbatterien , einschließlich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, gemäß Artikel 56 zu organisieren,

a)

mindestens die in der Richtlinie 2008/98/EG Artikel 8a Absatz 4 Buchstabe a genannten Kosten, einschließlich der Kosten, die anfallen, um die getrennte Sammlung von Altbatterien gemäß den Artikeln 48 , 48a und 49 und im Anschluss daran die Verbringung, die Vorbereitung zur Umnutzung und Wiederaufarbeitung, die Behandlung , die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Altbatterien sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, gemäß Artikel 56 zu organisieren, zu übernehmen;

Abänderung 295

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

die getrennte Sammlung von Batterien gemäß Artikel 48 Absatz 1 zu fördern, auch durch Übernahme der Kosten für die Durchführung von Erhebungen zur Ermittlung von Batterien, die von Endnutzern in ungeeigneter Weise entsorgt werden,

c)

die getrennte Sammlung von Batterien gemäß Artikel 48 Absatz 1 zu fördern, auch durch Übernahme der Kosten für die Datenerfassung und für die Durchführung regelmäßiger Erhebungen zur Ermittlung von Batterien, die von Endnutzern in ungeeigneter Weise entsorgt werden,

Abänderung 296

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

Sensibilisierungskampagnen und/oder wirtschaftliche Anreize, einschließlich der in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten, einzurichten, um die Endnutzer dazu zu bewegen, Altbatterien in einer Weise zu entsorgen, die mit den ihnen gemäß Artikel 60 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien im Einklang steht;

Abänderung 297

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

die unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten zu finanzieren.

e)

die unter den Buchstaben a bis da genannten Tätigkeiten zu finanzieren.

Abänderung 298

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

verfügen über die erforderlichen organisatorischen und finanziellen Mittel zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung;

a)

verfügen über die erforderlichen finanziellen oder finanziellen und organisatorischen Mittel zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung;

Abänderung 299

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 4 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

je Batterietyp und Batteriechemie so niedrig wie möglich angesetzt werden und dabei gegebenenfalls berücksichtigt wird, ob es sich um wiederaufladbare Batterien handelt und wie hoch der Recyclatgehalt bei der Erzeugung der Batterien ist;

a)

gemäß den Kriterien des Artikels 8a Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG und je Batterietyp und Batteriechemie angesetzt werden und dabei gegebenenfalls berücksichtigt wird, ob es sich um wiederaufladbare Batterien handelt , wie lange ihre Haltbarkeit ist und wie hoch der Recyclatgehalt bei der Erzeugung der Batterien ist , ob die Möglichkeit zur Wiederaufbereitung oder Umnutzung der Batterien besteht und welchen CO2-Fußabdruck die Batterien aufweisen ;

Abänderung 300

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 4 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

angepasst werden, um etwaige Einnahmen der Organisationen für Herstellerverantwortung aus der Wiederverwendung und aus Verkäufen von Sekundärrohstoffen aus den Batterien und Altbatterien zu berücksichtigen;

b)

angepasst werden, um etwaige Einnahmen der Organisationen zur Herstellerverantwortung aus der Wiederverwendung , Wiederaufarbeitung und Umnutzung und aus Verkäufen von Sekundärrohstoffen aus den Batterien und Altbatterien zu berücksichtigen;

Abänderung 301

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Wenn gemäß Artikel 48 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 61 Absätze 1, 2 und 3 Maßnahmen zur Erfüllung von in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Verpflichtungen nicht von einem Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung, sondern von einem Dritten durchgeführt werden, dürfen die von den Herstellern zu tragenden Kosten nicht die Kosten übersteigen, die zur Durchführung dieser Maßnahmen auf kosteneffiziente Weise erforderlich sind. Diese Kosten werden auf transparente Weise zwischen den Herstellern und den betreffenden Dritten festgelegt und angepasst, um etwaigen Einnahmen aus der Wiederverwendung und aus Verkäufen von Sekundärrohstoffen aus den Batterien und Altbatterien zu berücksichtigen.

(5)   Wenn gemäß Artikel 48 Absatz 2, Artikel  48a Absatz 2, Artikel  49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 61 Absätze 1, 2 und 3 Maßnahmen zur Erfüllung von in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Verpflichtungen nicht von einem Hersteller oder einer Organisation zur Herstellerverantwortung, sondern von einem Dritten durchgeführt werden, dürfen die von den Herstellern zu tragenden Kosten nicht die Kosten übersteigen, die zur Durchführung dieser Maßnahmen auf kosteneffiziente Weise erforderlich sind. Diese Kosten werden auf transparente Weise zwischen den Herstellern und den betreffenden Dritten festgelegt und angepasst, um etwaigen Einnahmen aus der Wiederverwendung , Wiederaufarbeitung und Umnutzung und aus Verkäufen von Sekundärrohstoffen aus den Batterien und Altbatterien zu berücksichtigen.

Abänderung 302

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 6 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)    Die Organisationen für Herstellerverantwortung beantragen eine Zulassung von der zuständigen Behörde. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Maßnahmen, die die Organisation für Herstellerverantwortung trifft, ausreichen, um die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen für die Batteriemenge, die von den von ihr vertretenen Herstellern erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt wurden , zu erfüllen. Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in den Absätzen 1, 3, 4 und 5 genannten Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin erfüllt sind. Die zuständigen Behörden legen die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung, einschließlich der von den Herstellern dafür zu übermittelnden Informationen , fest .

(6)    Ein Hersteller oder eine in seinem Namen handelnde Organisation zur Herstellerverantwortung beantragt eine Zulassung von der zuständigen Behörde. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Maßnahmen, die der Hersteller oder die Organisation zur Herstellerverantwortung trifft, ausreichen und die finanziellen Mittel oder die finanziellen und organisatorischen Mittel zur Verfügung stehen, die erforderlich sind , um die in diesem Kapitel genannten Verpflichtungen für die Batteriemenge, die von den vertretenen Herstellern erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt wurde , zu erfüllen , und dass die Maßnahmen mit der Verwirklichung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele für die getrennte Sammlung von Altbatterien, die Recyclingquote und die Recyclingeffizienzen vereinbar sind . Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und mindestens alle drei Jahre , ob die in den Absätzen 1, 3, 4 und 5 genannten Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin erfüllt sind. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die in Artikel 48 Absatz 4 oder Artikel 48a Absatz 5 festgelegten Sammelziele nicht erreicht werden oder wenn der Hersteller oder die Organisation zur Herstellerverantwortung gegen Absatz 1 , Absatz 2 oder Absatz 3 von Artikel 49 verstößt .

Abänderung 303

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 6 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Organisationen für Herstellerverantwortung melden der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen, die die Modalitäten der Ermächtigung betreffen, und die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeit.

Der Hersteller oder die in seinem Namen handelnde Organisation zur Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen, die die Modalitäten der Zulassung betreffen, und die endgültige Einstellung der Tätigkeit.

Abänderung 304

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 9 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

die Quote der getrennten Sammlung von Altbatterien, die Recyclingquote und die Recyclingeffizienzen für die Batteriemengen, die von den von ihnen vertretenen Herstellern erstmals in dem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt wurden;

c)

die Quote der getrennten Sammlung von Altbatterien, die Recyclingquote , die Recyclingeffizienzen und die Verwertungsquoten für die Batteriemengen, die von den von ihnen vertretenen Herstellern erstmals in dem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt wurden;

Abänderung 305

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 9 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftern.

Abänderung 306

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)     Wenn ein Wirtschaftsakteur eine Batterie wiederverwendet, umnutzt oder wiederaufarbeitet, geht die erweiterte Herstellerverantwortung für diese Batterie vom Hersteller auf diesen Wirtschaftsakteur über.

Abänderung 307

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)    Die Artikel  8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG gelten nicht für Batterien .

(13)   Die Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung und die allgemeinen Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2008/98/EG sind als Mindestanforderungen anzusehen und werden durch die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen ergänzt .

Abänderung 308

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, stellen sicher, dass alle Gerätealtbatterien unabhängig von Art, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Hersteller Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, gesammelt werden. Zu diesem Zweck

(1)   Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, stellen sicher, dass alle Gerätealtbatterien unabhängig von ihrer Art , chemischen Zusammensetzung , Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck

Abänderung 309

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

richten sie Sammelstellen für Gerätealtbatterien ein,

a)

richten sie Rücknahme- und Sammelstellen für Gerätealtbatterien ein,

Abänderung 310

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Endnutzern wird die Entsorgung von Gerätealtbatterien bei den in Absatz 2 genannten Sammelstellen nicht in Rechnung gestellt und sie werden nicht verpflichtet, eine neue Batterie zu kaufen.

(3)    Endnutzer dürfen Gerätealtbatterien bei den in Absatz 2 genannten Sammelstellen entsorgen, die Entsorgung wird ihnen nicht in Rechnung gestellt, und sie werden nicht verpflichtet, eine neue Batterie zu kaufen , und müssen die Batterie auch nicht bei den Herstellern, die die Sammelstellen eingerichtet haben, gekauft haben .

Abänderung 311

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, müssen mindestens die folgenden Sammelziele für Gerätealtbatterien erreichen und dauerhaft erfüllen, die als Prozentsatz der Gerätebatterien , ohne Batterien aus leichten Verkehrsmitteln, errechnet werden, die von dem betreffenden Hersteller oder kollektiv von den durch eine Organisation für Herstellerverantwortung vertretenen Herstellern erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt wurden:

(4)   Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, müssen mindestens die folgenden Sammelziele für Gerätealtbatterien erreichen und jährlich erfüllen, die als Prozentsatz der Gerätebatterien errechnet werden, die von dem betreffenden Hersteller oder kollektiv von den durch eine Organisation zur Herstellerverantwortung vertretenen Herstellern erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt wurden:

Abänderung 312

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, müssen mindestens die folgenden Sammelziele für Allzweck-Gerätealtbatterien erreichen und jährlich erfüllen, die als Prozentsatz der Allzweck-Gerätebatterien errechnet werden, die von dem betreffenden Hersteller oder kollektiv von den durch eine Organisation zur Herstellerverantwortung vertretenen Herstellern erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt wurden:

 

a)

45 % bis 31. Dezember 2023;

b)

70 % bis 31. Dezember 2025;

c)

80 % bis 31. Dezember 2030.

Abänderung 313

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 48a

 

Sammlung von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln

 

(1)     Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, stellen sicher, dass alle Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln unabhängig von ihrer Art, chemischen Zusammensetzung, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, gesammelt werden.

 

(2)     Die Hersteller von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, nehmen alle Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln unabhängig von ihrer chemischen Zusammensetzung, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Altbatterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück. Zu diesem Zweck nehmen sie Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln von Endnutzern oder von Rücknahme- und Sammelstellen, die in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen bereitgestellt werden, zurück:

 

a)

Händlern von Batterien für leichte Verkehrsmittel gemäß Artikel 50 Absatz 1;

 

b)

unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die leichte Verkehrsmittel reparieren;

 

c)

Abfallbewirtschaftungsbehörden oder in ihrem Namen handelnden Dritten gemäß Artikel 53.

 

(3)     Die gemäß Absatz 2 getroffenen Rücknahmevorkehrungen erstrecken sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und -dichte, der voraussichtlichen Menge an Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln, der Zugänglichkeit für die Endnutzer und der geografischen Nähe zu den Endnutzern. Die Rücknahmevorkehrungen beschränken sich nicht auf die Gebiete, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln am rentabelsten ist.

 

(4)     Bei der Entsorgung von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln bei den in Absatz 2 genannten Sammelstellen dürfen Endnutzer unter allen Umständen alle Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln bei allen Sammelstellen unentgeltlich und ohne dass sie verpflichtet sind, eine neue Batterie zu kaufen, zurückgeben.

 

(5)     Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, müssen mindestens die folgenden Sammelziele für Batterien für leichte Verkehrsmittel erreichen und jährlich erfüllen, die als Prozentsatz der Mengen an Batterien für leichte Verkehrsmittel errechnet werden, die von dem betreffenden Hersteller oder kollektiv von den durch eine Organisation zur Herstellerverantwortung vertretenen Herstellern erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt wurden:

 

a)

75 % bis 31. Dezember 2025;

 

b)

85 % bis 31. Dezember 2030.

 

Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, berechnen die im ersten Unterabsatz genannte Sammelquote im Einklang mit dem gemäß Artikel 55 Absatz 2b erlassenen delegierten Rechtsakt.

 

(6)     Sammelstellen, die gemäß Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels eingerichtet wurden, unterliegen nicht den Registrierungs- und Zulassungsanforderungen der Richtlinie 2008/98/EG.

 

(7)     Die Hersteller bzw. die Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, beantragen eine Genehmigung der zuständigen Behörde, die die Einhaltung der Vorkehrungen überprüfen muss, die getroffen wurden, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen. Wenn die Genehmigung von einer Organisation zur Herstellerverantwortung beantragt wird, werden die von ihr vertretenen aktiven Hersteller im Genehmigungsantrag klar angegeben.

 

(8)     Die Organisation zur Herstellerverantwortung stellt sicher, dass die Daten in ihrem Besitz in Bezug auf unternehmensinterne Informationen oder Informationen, die einzelnen Herstellern direkt zugeordnet werden können, stets vertraulich behandelt werden. Die zuständige Behörde kann in ihrer Genehmigung Bedingungen festlegen, die in diesem Zusammenhang zu erfüllen sind.

 

(9)     Die Genehmigung nach Absatz 6 darf nur dann erteilt werden, wenn durch Vorlage von Belegen nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind und dass alle Vorkehrungen getroffen wurden, um mindestens das in Artikel 5 genannte Sammelziel zu erreichen und dauerhaft zu erfüllen. Wird die Genehmigung von einer Organisation zur Herstellerverantwortung beantragt, wird sie im Rahmen der in Artikel 47 Absatz 6 genannten Zulassung erteilt.

 

(10)     Die zuständige Behörde legt die Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 7 fest, um die Vereinbarkeit mit den in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels und in Artikel 56 genannten Anforderungen sicherzustellen. Dazu zählt das Erfordernis eines von einem unabhängigen Sachverständigen erstellten Berichts zwecks Vorabprüfung, ob die Vorkehrungen für die Sammlung gemäß diesem Artikel so getroffen werden, dass die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels gewährleistet ist. Dazu zählen auch Zeitrahmen für die Überprüfung der jeweiligen Schritte und die Entscheidung, die von der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Einreichung eines vollständigen Antragsdossiers zu treffen ist.

 

(11)     Die zuständige Behörde prüft regelmäßig und mindestens alle drei Jahre, ob die Bedingungen für die Genehmigung nach Absatz 7 noch erfüllt sind. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn das in Absatz 4 festgelegte Sammelziel nicht erreicht wird oder der Hersteller bzw. die Organisation zur Herstellerverantwortung seine bzw. ihre Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erheblich verletzt hat.

 

(12)     Der Hersteller bzw. die in seinem Namen handelnde Organisation, der gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der durch den in Absatz 7 genannten Genehmigungsantrag abgedeckten Bedingungen sowie alle Änderungen bezüglich der Vorgaben für die Genehmigung nach Absatz 8 oder die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit.

 

(13)     Alle fünf Jahre führen die Mitgliedstaaten mindestens auf der NUTS-2-Ebene eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle und die Ströme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch, um den Anteil von Gerätealtbatterien daran zu bestimmen. Die erste Erhebung wird bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt. Auf der Grundlage der erhobenen Informationen können die zuständigen Behörden im Zuge der Erteilung oder Überprüfung einer Genehmigung nach den Absätzen 7 und 10 vorschreiben, dass die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen zur Herstellerverantwortung Korrekturmaßnahmen ergreifen, um ihr Netz angeschlossener Sammelstellen auszubauen, und Informationskampagnen gemäß Artikel 60 Absatz 1 durchführen, die im Verhältnis zu dem in der Erhebung ermittelten Anteil an Gerätealtbatterien in gemischten Siedlungsabfällen und Strömen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten stehen.

Abänderung 314

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz — 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)     Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, stellen sicher, dass alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien unabhängig von ihrer Art, chemischen Zusammensetzung, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, gesammelt werden.

Abänderung 315

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien bzw. die Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, nehmen alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien der Typen, die sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt haben, unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Altbatterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück. Zu diesem Zweck akzeptieren sie, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien von Endnutzern oder von Sammelstellen, die in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen bereitgestellt werden, zurückzunehmen:

(1)   Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien bzw. die Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, nehmen alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien der Typen, die sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt haben, unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Altbatterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück. Zu diesem Zweck akzeptieren sie, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien von Endnutzern oder von Rücknahme- und Sammelstellen, die in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen bereitgestellt werden, zurückzunehmen:

Abänderung 316

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien wiederverwenden, wiederaufarbeiten oder umnutzen;

Abänderung 317

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls eine vorherige Demontage der Industriealtbatterien in den Räumlichkeiten privater, nicht gewerblicher Nutzer erforderlich ist, schließt die Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme dieser Batterien die Übernahme der Kosten für die Demontage und die Abholung der Altbatterien von den Räumlichkeiten dieser Nutzer ein.

Falls eine vorherige Demontage der Industriealtbatterien in den Räumlichkeiten privater, nicht gewerblicher Nutzer erforderlich ist, schließt die Verpflichtung des Herstellers bzw. der Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, zur Rücknahme dieser Batterien die Übernahme der Kosten für die Demontage und die Abholung der Altbatterien von den Räumlichkeiten dieser Nutzer ein.

Abänderung 318

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 3 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

stellen die in Absatz 1 genannten Sammelstellen bereit mit einer geeigneten Sammelinfrastruktur für die getrennte Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien, die den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht, und tragen die erforderlichen Kosten, die diesen Sammelstellen im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehen. Die Behälter zur Sammlung und vorübergehenden Lagerung dieser Batterien an der Sammelstelle müssen für die Menge und die Gefährlichkeit der Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien, die voraussichtlich durch diese Sammelstellen gesammelt werden, geeignet sein;

a)

stellen den in Absatz 1 genannten Rücknahme- und Sammelstellen eine geeignete Sammelinfrastruktur für die getrennte Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien, die den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht, bereit und tragen die erforderlichen Kosten, die diesen Rücknahme- und Sammelstellen im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehen. Die Behälter zur Sammlung und vorübergehenden Lagerung dieser Batterien an der Sammelstelle müssen für die Menge und die Gefährlichkeit der Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien, die voraussichtlich durch diese Rücknahme- und Sammelstellen gesammelt werden, geeignet sein;

Abänderung 319

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die Mitgliedstaaten erheben auf Jahresbasis Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien, die auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wurden und gesammelt werden können, im Vergleich zu den Mengen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat über alle vorhandenen Wege gesammelt, zur Wiederverwendung vorbereitet, dem Recycling zugeführt und verwertet wurden, sowie über die Batterien in ausgeführten Fahrzeugen oder Industriegütern nach Gewicht und chemischer Zusammensetzung.

Abänderung 320

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Händler nehmen Altbatterien, unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung oder Herkunft, vom Endnutzer unentgeltlich und ohne Verpflichtung zum Kauf einer neuen Batterie zurück . Die Rücknahme von Gerätebatterien erfolgt in ihrer Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe. Die Rücknahme von Starterbatterien , Industriebatterien und Traktionsbatterien erfolgt in ihrer Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe. Diese Verpflichtung ist auf die Typen von Altbatterien beschränkt, die der Händler als Neubatterien anbietet oder angeboten hat, und für Gerätebatterien auf die Menge, die nicht gewerbliche Endnutzer normalerweise entsorgen.

(1)   Die Händler nehmen Altbatterien, unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung oder Herkunft, vom Endnutzer unentgeltlich zurück, ohne dass der Endnutzer verpflichtet ist, die jeweilige Batterie bei dem betreffenden Händler gekauft zu haben . Die Rücknahme von Gerätebatterien erfolgt in ihrer Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe. Die Rücknahme von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln, Starteraltbatterien , Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien erfolgt in ihrer Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe. Diese Verpflichtung ist auf die Typen von Altbatterien beschränkt, die der Händler als Neubatterien anbietet oder angeboten hat, und für Gerätebatterien auf die Menge, die nicht gewerbliche Endnutzer normalerweise entsorgen.

Abänderung 321

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Händler übergeben die Altbatterien, die sie zurückgenommen haben, den Herstellern bzw. den Organisationen für Herstellerverantwortung, denen die Sammlung dieser Batterien gemäß Artikel 48 bzw. Artikel 49 obliegt, oder einem Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung oder Recycling gemäß Artikel 56.

(3)   Die Händler übergeben die Altbatterien, die sie zurückgenommen haben, den Herstellern bzw. den Organisationen zur Herstellerverantwortung, denen die Sammlung dieser Batterien gemäß Artikel 48 , Artikel 48a bzw. Artikel 49 obliegt, oder einem Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung oder Recycling gemäß Artikel 56. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit für Händler, Altbatterien je nach ihrem Typ an Hersteller oder Organisationen zur Herstellerverantwortung oder an Abfallbewirtschafter zu übergeben, beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Beschränkungen keine negativen Auswirkungen auf die Sammel- und Recyclingsysteme haben.

Abänderung 322

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel gelten entsprechend für Wirtschaftsakteure, die Batterien im Fernabsatz an Endnutzer abgeben. Diese Wirtschaftsakteure sehen eine ausreichende Zahl an Sammelstellen vor, die das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates abdecken, unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und -dichte, der voraussichtlichen Menge an Starter-, Industrie- und Traktionsaltbatterien sowie der Zugänglichkeit und der geografischen Nähe zu den Endnutzern, damit die Endnutzer Batterien zurückgeben können.

(4)   Die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel gelten entsprechend für Wirtschaftsakteure, die Batterien im Fernabsatz an Endnutzer abgeben. Diese Wirtschaftsakteure sehen eine ausreichende Zahl an Sammelstellen vor, die das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abdecken, unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und -dichte, der voraussichtlichen Menge an Gerätealtbatterien, Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln und Starter-, Industrie- und Traktionsaltbatterien sowie der Zugänglichkeit und der geografischen Nähe zu den Endnutzern, damit die Endnutzer Batterien zurückgeben können.

Abänderung 323

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Im Falle von Verkäufen mit Lieferung müssen Händler anbieten, Batterien unentgeltlich zurückzunehmen. Bei der Bestellung einer Batterie ist der Endnutzer der Batterie über die Modalitäten für die Rücknahme der gebrauchten Batterie zu informieren.

Abänderung 324

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 50a

Pfandsysteme für Batterien

Bis zum 31. Dezember 2025 bewertet die Kommission die Durchführbarkeit und die potenziellen Vorteile der Einrichtung EU-weiter Pfandsysteme für Batterien, insbesondere für Allzweck-Gerätebatterien. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und zieht in Erwägung, geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, zu treffen. Wenn Mitgliedstaaten nationale Pfandsysteme für Batterien einführen, teilen sie der Kommission diese Maßnahmen mit. Nationale Pfandsysteme dürfen der Einführung harmonisierter EU-weiter Systeme nicht entgegenstehen.

Abänderung 325

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Endnutzer entsorgen Altbatterien an eigens dafür eingerichteten separaten Sammelstellen oder gemäß den entsprechenden Vereinbarungen, die mit dem Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 48 und 49 getroffen wurden.

(2)   Die Endnutzer entsorgen Altbatterien an eigens dafür eingerichteten separaten Sammelstellen oder gemäß den entsprechenden Vereinbarungen, die mit dem Hersteller oder einer Organisation zur Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 48 , 48a und 49 getroffen wurden.

Abänderung 326

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen, für die die Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU gelten, übergeben Altbatterien aus der Behandlung von Altfahrzeugen und von Elektro- und Elektronik-Altgeräten an die jeweiligen Batteriehersteller oder an die in deren Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 dieser Verordnung die Herstellerverantwortung übertragen wurde, oder an Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling gemäß Artikel 56 dieser Verordnung. Die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen führen Aufzeichnungen dieser Transaktionen.

Die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen, für die die Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU gelten, übergeben Altbatterien aus der Behandlung von Altfahrzeugen und von Elektro- und Elektronik-Altgeräten an die jeweiligen Batteriehersteller oder an die in deren Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 dieser Verordnung die Herstellerverantwortung übertragen wurde, oder an zugelassene Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling gemäß Artikel 56 dieser Verordnung . Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit für Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen, für die die Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU gelten, Altbatterien je nach ihrem Typ entweder an Hersteller oder Organisationen zur Herstellerverantwortung oder an einen anderen Abfallbewirtschafter zu übergeben, beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Beschränkungen keine negativen Auswirkungen auf die Sammel- und Recyclingsysteme haben. Die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen führen Aufzeichnungen dieser Transaktionen.

Abänderung 327

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Altbatterien von privaten, nicht gewerblichen Nutzern können bei separaten, von Abfallbewirtschaftungsbehörden eingerichteten Sammelstellen entsorgt werden.

(1)   Altbatterien von privaten, nicht gewerblichen Nutzern können bei separaten, von Abfallbewirtschaftungsbehörden eingerichteten Sammelstellen entsorgt werden. Wurden sie für einen konkreten Batterietyp eingerichtet, so dürfen die Abfallbewirtschaftungsbehörden die Rücknahme von Altbatterien dieses Typs, einschließlich wiederverwendeter, umgenutzter und wiederaufgearbeiteter Batterien, nicht verweigern.

Abänderung 328

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Abfallbewirtschaftungsbehörden übergeben die gesammelten Altbatterien an die Hersteller oder an die in deren Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, oder an Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling der Altbatterien gemäß Artikel 56 oder übernehmen selbst deren Behandlung und Recycling gemäß Artikel 56.

(2)   Die Abfallbewirtschaftungsbehörden übergeben die gesammelten Altbatterien an die Hersteller oder an die in deren Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, oder an Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling der Altbatterien gemäß Artikel 56 oder übernehmen selbst deren Behandlung und Recycling gemäß Artikel 56. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit für Abfallbewirtschaftungsbehörden, Altbatterien je nach ihrem Typ entweder an Hersteller oder Organisationen zur Herstellerverantwortung oder an einen Abfallbewirtschafter zu übergeben oder deren Behandlung und Recycling selbst zu übernehmen, beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Beschränkungen keine negativen Auswirkungen auf die Sammel- und Recyclingsysteme haben.

Abänderung 329

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Freiwillige Gerätealtbatteriesammelstellen übergeben die Gerätealtbatterien an die Gerätebatteriehersteller oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen für Herstellerverantwortung, oder an Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling der Altbatterien gemäß Artikel 56.

Freiwillige Gerätealtbatteriesammelstellen übergeben die Gerätealtbatterien an die Gerätebatteriehersteller oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen zur Herstellerverantwortung, oder an zugelassene Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling der Altbatterien gemäß Artikel 56. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit für freiwillige Gerätealtbatteriesammelstellen, Gerätealtbatterien je nach ihrem Typ entweder an Hersteller oder Organisationen zur Herstellerverantwortung oder an einen Abfallbewirtschafter zu übergeben, beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Beschränkungen keine negativen Auswirkungen auf die Sammel- und Recyclingsysteme haben.

Abänderung 330

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sammelquoten für Gerätealtbatterien

Sammelquoten für Gerätealtbatterien und Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln

Abänderung 331

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

65  % bis 31. Dezember 2025;

b)

70  % bis 31. Dezember 2025;

Abänderung 332

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

70  % bis 31. Dezember 2030.

c)

80  % bis 31. Dezember 2030.

Abänderung 333

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die Mitgliedstaaten erreichen die folgenden Mindestsammelvorgaben für Allzweck-Gerätealtbatterien:

 

a)

45 % bis 31. Dezember 2023;

 

b)

70 % bis 31. Dezember 2025;

 

c)

80 % bis 31. Dezember 2030.

Abänderung 334

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Die Mitgliedstaaten erreichen die folgenden Mindestsammelvorgaben für Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln:

 

a)

75 % bis 31. Dezember 2025;

 

b)

85 % bis 31. Dezember 2030.

Abänderung 335

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)     Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung ausführlicher Bestimmungen über die Berechnung und Überprüfung der Sammelziele für Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln mit dem Ziel, die Menge an Altbatterien, die gesammelt werden können, widerzuspiegeln.

Abänderung 336

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2030 die in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Zielvorgabe und zieht im Rahmen dieser Überprüfung die Festlegung einer Zielvorgabe für die Sammlung von Batterien für leichte Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Entwicklung des Marktanteils entweder als gesonderte Zielvorgabe oder im Rahmen einer Anpassung der in Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 48 Absatz 4 festgelegten Zielvorgabe in Erwägung . Im Rahmen dieser Überprüfung kann auch die Einführung einer Methode zur Berechnung der gesonderten Sammelquote in Erwägung gezogen werden , um die Menge an Altbatterien , die gesammelt werden können, widerzuspiegeln. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.

(3)   Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2024 die in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Zielvorgabe. Im Rahmen dieser Überprüfung wird auch die Einführung einer Methode zur Berechnung der gesonderten Sammelquote in Erwägung gezogen, um die Menge an Gerätealtbatterien , die gesammelt werden können, widerzuspiegeln. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.

Abänderung 337

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)     Der Kommission wird gemäß Artikel 73 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XI festgelegte Methode zur Berechnung der Sammelquote für Gerätebatterien zu ändern.

entfällt

Abänderung 338

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Gesammelte Altbatterien dürfen nicht auf Deponien gelagert oder verbrannt werden.

(1)   Gesammelte Altbatterien dürfen nicht entsorgt oder energetisch verwertet werden.

Abänderung 339

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die Mitgliedstaaten können Anreizsysteme für Wirtschaftsakteure einrichten, die die jeweiligen in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Werte übertreffen.

Abänderung 340

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Alle gesammelten Altbatterien werden einem Recyclingverfahren zugeführt .

(1)   Alle gesammelten Altbatterien außer quecksilberhaltigen Batterien werden zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitet oder einem Recyclingverfahren unterzogen; quecksilberhaltige Batterien sind so zu entsorgen, dass es nicht zu negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt kommt .

Abänderung 341

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Um die ordnungsgemäße Sortierung und Meldung von Lithium-Ionen-Altbatterien zu ermöglichen, nimmt die Kommission Lithium-Ionen-Altbatterien gegebenenfalls in das Abfallverzeichnis gemäß der Entscheidung 2000/532/EG auf.

Abänderung 342

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 einen Durchführungsrechtsakt mit ausführlichen Bestimmungen über die Berechnung und Überprüfung der Recyclingeffizienzen und Verwertungsquoten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen.

(4)   Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung ausführlicher Bestimmungen über die Berechnung und Überprüfung der Recyclingeffizienzen und Verwertungsquoten.

Abänderung 343

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)    Der Kommission wird gemäß Artikel 73 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Mindestquoten für die stoffliche Verwertung von Altbatterien zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und neue Abfallbewirtschaftungstechnologien zu ändern .

(5)    Bis zum 31. Dezember 2027 bewertet die Kommission die Fortschritte bei den in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Recyclingeffizienzen und Anteilen der stofflichen Verwertung für Altbatterien vor dem Hintergrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und neuer Abfallbewirtschaftungstechnologien und legt einen Bericht über diese Fortschritte vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Erhöhung der Mindestrecyclingeffizienzen und der Mindestanteile der stofflichen Verwertung beigefügt.

Abänderung 344

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Der Kommission wird gemäß Artikel 73 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der chemischen Zusammensetzungen von Batterien und von Batteriematerialien, die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegt sind, zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und neue Abfallbewirtschaftungstechnologien zu erweitern.

Abänderung 345

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Behandlung und das Recycling können außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union durchgeführt werden, sofern die Verbringung der Altbatterien im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 erfolgt.

(1)   Die Behandlung , die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umnutzung und das Recycling können außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der EU durchgeführt werden, sofern die Verbringung der Altbatterien im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 erfolgt.

Abänderung 346

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Altbatterien, die im Einklang mit Absatz 1 aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann auf die in den Artikeln 56 und 57 genannten Verpflichtungen, Effizienzen und Zielvorgaben angerechnet, wenn der Recyclingbetreiber oder der Abfallbesitzer, der die Altbatterien zwecks Behandlung und Recycling ausführt, nachweisen kann , dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(2)   Altbatterien, die im Einklang mit Absatz 1 aus der EU ausgeführt werden, werden nur dann auf die in den Artikeln 56 und 57 genannten Verpflichtungen, Effizienzen und Zielvorgaben angerechnet, wenn der Recyclingbetreiber oder ein anderer Abfallbesitzer, der die Altbatterien zwecks Behandlung , Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung und Recycling ausführt, von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigte Belege dafür vorlegt , dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und relevanten Anforderungen anderer EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit entsprechen.

Abänderung 347

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)    Der Kommission wird gemäß Artikel 73 die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem nähere Bestimmungen zur Ergänzung von Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, insbesondere durch Festlegung der Kriterien für die Bewertung gleichwertiger Bedingungen.

(3)    Spätestens am 1. Juli 2023 erlässt die Kommission gemäß Artikel 73 einen delegierten Rechtsakt, mit dem nähere Bestimmungen zur Ergänzung von Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, insbesondere durch Festlegung der Kriterien für die Bewertung gleichwertiger Bedingungen.

Abänderung 348

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 — Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anforderungen im Zusammenhang mit der Umnutzung und Wiederaufarbeitung von Industriebatterien und Traktionsbatterien

Anforderungen im Zusammenhang mit der Umnutzung und Wiederaufarbeitung von Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien und Traktionsbatterien

Abänderung 349

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Unabhängigen Wirtschaftsakteuren wird zu gleichen Bedingungen Zugang zu dem Batteriemanagementsystem von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh gewährt zwecks Bewertung und Bestimmung des Alterungszustands und der noch verbleibenden Lebensdauer von Batterien nach den in Anhang VII festgelegten Parametern.

(1)   Unabhängigen Wirtschaftsakteuren wird zu gleichen Bedingungen Lesezugriff auf das Batteriemanagementsystem von Batterien für leichte Verkehrsmittel, von Batterien in stationären Batterie-Energiespeichersystemen, und von Traktionsbatterien sowie von Gerätebatterien, die ein Batteriemanagementsystem enthalten, zwecks Bewertung und Bestimmung des Alterungszustands und der noch verbleibenden Lebensdauer von Batterien nach den in Anhang VII festgelegten Parametern gewährt .

Abänderung 350

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Alle gebrauchten stationären Batterie-Energiespeichersysteme und Traktionsbatterien werden bewertet, um festzustellen, ob sie sich für eine Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung eignen. Wenn die Bewertung ergibt, dass derartige Batterien für eine Wiederverwendung geeignet sind, werden sie wiederverwendet. Wenn die Bewertung ergibt, dass sie nicht für eine Wiederverwendung, aber für eine Umnutzung oder Wiederaufarbeitung geeignet sind, werden sie umgenutzt oder wiederaufgearbeitet.

Abänderung 351

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die Umnutzungs- oder Wiederaufarbeitungstätigkeiten durchführen, wird zu gleichen Bedingungen angemessener Zugang zu den Informationen gewährt, die für die Handhabung und Prüfung von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien und von Geräten und Fahrzeugen, in die solche Batterien eingebaut sind, sowie von Bauteilen solcher Batterien, Geräte oder Fahrzeuge relevant sind, einschließlich Informationen über Sicherheitsaspekte.

(2)   Unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die Tätigkeiten zur Vorbereitung zur Umnutzung oder Umnutzungs- oder Wiederaufarbeitungstätigkeiten durchführen, wird zu gleichen Bedingungen angemessener Zugang zu den Informationen gewährt, die für die Handhabung und Prüfung von Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien und Traktionsbatterien und von Geräten und Fahrzeugen, in die solche Batterien eingebaut sind, sowie von Bauteilen solcher Batterien, Geräte oder Fahrzeuge relevant sind, einschließlich Informationen über Sicherheitsaspekte.

Abänderung 352

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Wirtschaftsakteure, die Batterien umnutzen oder wiederaufarbeiten, stellen sicher, dass bei der Untersuchung, Leistungsprüfung , Verpackung und Verbringung von Batterien und deren Bauteilen angemessene Qualitätskontroll- und Sicherheitsanweisungen befolgt werden.

(3)   Wirtschaftsakteure, die Batterien zur Umnutzung vorbereiten, umnutzen oder wiederaufarbeiten, stellen sicher, dass bei der Untersuchung, Leistungs- und Sicherheitsprüfung , Verpackung und Verbringung von Batterien und deren Bauteilen angemessene Qualitätskontroll- und Sicherheitsanweisungen befolgt werden.

Abänderung 353

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 — Absatz 4 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Wirtschaftsakteure, die Batterien umnutzen oder wiederaufarbeiten, stellen sicher, dass die umgenutzten oder wiederaufgearbeiteten Batterien beim Inverkehrbringen die Anforderungen dieser Verordnung, die einschlägigen Bestimmungen über Produkte und den Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit in anderen Rechtsvorschriften und die technischen Anforderungen für ihren spezifischen Verwendungszweck erfüllen.

(4)   Wirtschaftsakteure, die Batterien zur Umnutzung vorbereiten, umnutzen oder wiederaufarbeiten, stellen sicher, dass die umgenutzten oder wiederaufgearbeiteten Batterien beim Inverkehrbringen die Anforderungen dieser Verordnung, die einschlägigen Bestimmungen über Produkte und den Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit in anderen Rechtsvorschriften und die technischen Anforderungen für ihren spezifischen Verwendungszweck erfüllen.

Abänderung 354

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 — Absatz 4 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Batterien, die umgenutzt oder wiederaufgearbeitet werden , gelten die in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 , Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 39 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen nicht, wenn der Wirtschaftsakteur, der eine umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterie in Verkehr bringt, nachweisen kann, dass die ursprüngliche Batterie vor dem Inkrafttreten dieser Verpflichtungen gemäß den genannten Artikeln in Verkehr gebracht wurde.

Für Batterien, die umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurden , gelten die in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 39 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen nicht, wenn der Wirtschaftsakteur, der eine umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterie in Verkehr bringt, nachweisen kann, dass die ursprüngliche Batterie vor dem Inkrafttreten dieser Verpflichtungen gemäß den genannten Artikeln in Verkehr gebracht wurde.

Abänderung 355

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wirtschaftsakteure, die umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen, werden als die neuen Hersteller der Batterien angesehen und werden daher gemäß Artikel 46 registriert und haben eine erweiterte Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47.

Abänderung 356

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 — Absatz 5 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Um zu dokumentieren, dass eine Altbatterie, die einer Umnutzung oder Wiederaufarbeitung unterzogen wurde, nicht länger Abfall ist, legt der Batteriebesitzer auf Verlangen einer zuständigen Behörde Folgendes vor:

(5)   Um zu dokumentieren, dass eine Altbatterie, die einer Umnutzung oder Wiederaufarbeitung unterzogen wurde, nicht länger Abfall ist, legen Wirtschaftsakteure, die Umnutzungs- oder Wiederaufarbeitungstätigkeiten durchführen, auf Verlangen einer zuständigen Behörde Folgendes vor:

Abänderung 357

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Beitrag der Endnutzer zur Abfallvermeidung, einschließlich durch Informationen über bewährte Vorgehensweisen bei der Nutzung von Batterien, die auf eine Verlängerung ihrer Nutzung abzielen, und über die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung;

a)

Beitrag der Endnutzer zur Abfallvermeidung, einschließlich durch Informationen über bewährte Vorgehensweisen und Empfehlungen für die Nutzung von Batterien, die auf eine Verlängerung ihrer Nutzung abzielen, und über die Möglichkeiten der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung , der Vorbereitung zur Umnutzung, der Umnutzung und der Wiederaufarbeitung ;

Abänderung 358

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Systeme, die für die getrennte Sammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Altbatterien zur Verfügung stehen;

c)

Systeme, die für die getrennte Sammlung, die Rücknahme- und Sammelstellen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung , die Vorbereitung zur Umnutzung, die Umnutzung, die Wiederaufarbeitung und das Recycling von Altbatterien zur Verfügung stehen;

Abänderung 359

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)

Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, einschließlich der Auswirkungen infolge einer unangemessenen Entsorgung von Altbatterien durch wilde Ablagerung oder als unsortierter Siedlungsabfall.

f)

Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe – insbesondere der gefährlichen Stoffe – auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, einschließlich der Auswirkungen infolge einer unangemessenen Entsorgung von Altbatterien durch wilde Ablagerung oder als unsortierter Siedlungsabfall.

Abänderung 360

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann.

b)

in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern leicht verstanden werden kann , und in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 .

Abänderung 361

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Hersteller stellen den in den Artikeln 50, 52 und 53 genannten Händlern und Wirtschaftsakteuren sowie anderen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Reparatur, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling tätig sind, Informationen über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz), die für die Lagerung und Sammlung von Altbatterien gelten, zur Verfügung.

(2)   Die Hersteller stellen den in den Artikeln 50, 52 und 53 genannten Händlern und Wirtschaftsakteuren sowie anderen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Reparatur, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling tätig sind, Informationen über die Bauteile und Materialien von Batterien sowie über die Verortung aller gefährlichen Stoffe in einer Batterie zur Verfügung. Die Hersteller stellen Informationen über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz), die für die Lagerung und Sammlung von Altbatterien gelten, zur Verfügung.

Abänderung 362

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung eines Batteriemodells im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen die Hersteller auf Verlangen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Reparatur, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling tätig sind, — soweit dies für die Abfallbewirtschafter zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich ist — die folgenden batteriemodellspezifischen Informationen über die ordnungsgemäße und umweltgerechte Behandlung von Altbatterien elektronisch zur Verfügung:

(3)   Ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung eines Batteriemodells im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen die Hersteller auf Verlangen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Reparatur, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling tätig sind — soweit dies für die Abfallbewirtschafter zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich ist – , unentgeltlich die folgenden batteriemodellspezifischen Informationen über die ordnungsgemäße und umweltgerechte Behandlung von Altbatterien elektronisch zur Verfügung:

Abänderung 363

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Verfahren, die gewährleisten, dass Fahrzeuge und Geräte so demontiert werden, dass eingebaute Batterien entfernt werden können;

a)

Verfahren, die gewährleisten, dass leichte Verkehrsmittel, Fahrzeuge und Geräte so demontiert werden, dass eingebaute Batterien entfernt werden können;

Abänderung 364

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz), die für die Lagerung, Verbringung, Behandlung und Recyclingverfahren für Altbatterien gelten.

b)

Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz und im Hinblick auf den Brandschutz ), die für die Lagerung, Verbringung, Behandlung und Recyclingverfahren für Altbatterien gelten.

Abänderung 365

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Händler, die Batterien für Endnutzer bereitstellen, stellen in ihren Verkaufsräumen in sichtbarer Weise und über ihre Online-Marktplätze die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sowie Informationen, wie die Endnutzer Altbatterien unentgeltlich bei den jeweiligen in den Verkaufsstellen oder für die Online-Marktplätze eingerichteten Sammelstellen zurückgeben können, zur Verfügung. Diese Verpflichtung gilt nur für die Batterietypen, die der Groß- oder Einzelhändler als neue Batterien anbietet oder angeboten hat.

(4)   Die Händler, die Batterien für Endnutzer bereitstellen, stellen in ihren Verkaufsräumen bzw. auf ihren Online-Marktplätzen für die Endnutzer der Batterie dauerhaft und in einer leicht zugänglichen und deutlich sichtbaren Weise die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sowie Informationen, wie die Endnutzer Altbatterien unentgeltlich bei den jeweiligen in den Verkaufsstellen oder für die Online-Marktplätze eingerichteten Sammelstellen zurückgeben können, zur Verfügung. Diese Verpflichtung gilt nur für die Batterietypen, die der Groß- oder Einzelhändler als neue Batterien anbietet oder angeboten hat.

Abänderung 366

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die vom Hersteller gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e getragenen Kosten werden für den Endnutzer an der Verkaufsstelle einer neuen Batterie getrennt ausgewiesen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen den günstigsten Schätzwert der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

(5)   Die vom Hersteller gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e getragenen Kosten werden für den Endnutzer an der Verkaufsstelle einer neuen Batterie getrennt ausgewiesen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen den günstigsten Schätzwert der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten und dürfen nicht auf den Endpreis der Batterie, der dem Verbraucher an der Verkaufsstelle berechnet wird, aufgeschlagen werden .

Abänderung 367

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Gerätebatteriehersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, melden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen aufgeschlüsselt nach den chemischen Zusammensetzungen der Batterien und geben dabei die Mengen der Batterien für leichte Verkehrsmittel an :

(1)   Die Gerätebatteriehersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, melden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen aufgeschlüsselt nach den chemischen Zusammensetzungen der Batterien:

Abänderung 368

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

Menge der erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Allzweck-Gerätebatterien, abzüglich der Allzweck-Gerätebatterien, die in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbracht wurden;

Abänderung 369

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Menge der gemäß Artikel 48 gesammelten Allzweck-Gerätealtbatterien, die anhand der in Anhang XI dargelegten Methode berechnet wurde;

Abänderung 370

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

Menge der gesammelten Gerätealtbatterien, die zum Zweck der Behandlung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung oder zum Recycling in ein Drittland ausgeführt wurden.

Abänderung 371

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn andere Abfallbewirtschafter als die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, Gerätealtbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen für Gerätealtbatterien abholen, melden sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die Menge der abgeholten Gerätealtbatterien aufgeschlüsselt nach den chemischen Zusammensetzungen der Batterien und geben die Mengen der Batterien für leichte Verkehrsmittel an .

Wenn andere Abfallbewirtschafter als die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, Gerätealtbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen für Gerätealtbatterien abholen, melden sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die Menge der abgeholten Gerätealtbatterien aufgeschlüsselt nach den chemischen Zusammensetzungen der Batterien.

Abänderung 372

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die Hersteller von Batterien für leichte Verkehrsmittel bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, melden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen aufgeschlüsselt nach der chemischen Zusammensetzung der Batterien und geben dabei die Anzahl der Batterien für leichte Verkehrsmittel an:

 

a)

Anzahl der erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellten Batterien für leichte Verkehrsmittel, abzüglich der Batterien für leichte Verkehrsmittel, die in dem betreffenden Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbracht wurden;

 

b)

Anzahl der gemäß Artikel 48a gesammelten Batterien für leichte Verkehrsmittel, die anhand der Methode berechnet wurde, die in dem gemäß Artikel 55 Absatz 2b zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgelegt wurde;

 

c)

Sammelziel, das vom Hersteller oder der im Namen ihrer Mitglieder handelnden Organisation für Herstellerverantwortung erreicht wurde;

 

d)

Anzahl der gesammelten Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln, die zwecks Behandlung und Recycling an genehmigte Anlagen verbracht wurden, und

 

e)

Anzahl der Batterien, die zwecks Wiederverwendung, Umnutzung und Wiederaufarbeitung geliefert wurden.

 

Wenn andere Abfallbewirtschafter als die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, Batterien für leichte Verkehrsmittel von Händlern oder anderen Rücknahme- und Sammelstellen für Batterien für leichte Verkehrsmittel abholen, melden sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die Anzahl der abgeholten Batterien für leichte Verkehrsmittel aufgeschlüsselt nach der chemischen Zusammensetzung der Batterien und geben die Anzahl der Batterien für leichte Verkehrsmittel an.

 

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Wirtschaftsakteure übermitteln der zuständigen Behörde die in Unterabsatz 1 genannten Daten binnen vier Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Der erste Berichtszeitraum ist das erste volle Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 62 Absatz 5, mit dem das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird. Die zuständigen Behörden legen das Format und die Verfahren fest, nach denen Daten an sie zu übermitteln sind.

Abänderung 373

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Menge der Batterien, die zwecks Wiederverwendung, Umnutzung und Wiederaufarbeitung geliefert wurden;

Abänderung 374

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 2 — Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)

Menge der gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien, die zum Zweck der Behandlung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung oder zum Recycling in ein Drittland ausgeführt wurden.

Abänderung 375

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Menge der gesammelten Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien, die zum Zweck der Behandlung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung oder zum Recycling in ein Drittland ausgeführt wurden.

Abänderung 376

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Menge der Altbatterien, die Recyclingverfahren zugeführt wurden;

b)

Menge der Altbatterien, die der Vorbereitung zur Umnutzung und Recyclingverfahren zugeführt wurden;

Abänderung 377

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in aggregierter Form für jedes Kalenderjahr die folgenden Daten über Gerätebatterien, Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien aufgeschlüsselt nach Batterietypen und chemischen Zusammensetzungen und weisen bei den Gerätebatterien die Batterien für leichte Verkehrsmittel getrennt aus:

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in aggregierter Form für jedes Kalenderjahr die folgenden Daten über Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien aufgeschlüsselt nach Batterietypen und chemischen Zusammensetzungen und weisen bei den Gerätebatterien die Batterien für leichte Verkehrsmittel getrennt aus:

Abänderung 378

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Menge der gemäß den Artikeln 48 und 49 gesammelten Altbatterien, die anhand der in Anhang XI dargelegten Methode berechnet wurde;

b)

Menge der gemäß den Artikeln 48 , 48a und 49 gesammelten Altbatterien, die anhand der in Anhang XI dargelegten Methode berechnet wurde;

Abänderung 379

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Das System dient folgenden Zwecken:

 

a)

Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung und den einschlägigen delegierten Rechtsakten, einschließlich der Durchsetzung dieser Verordnung durch diese Behörden;

 

b)

Bereitstellung von Informationen über in Verkehr gebrachte Batterien und über deren Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen sowie von Produktdatenblättern für die Öffentlichkeit;

 

c)

Bereitstellung aktueller Informationen über Batterien für die Kommission sowie für zugelassene Wiederaufarbeiter, Nutzer von Second-Life-Batterien und Recyclingbetreiber.

Abänderung 380

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Das System enthält die Informationen und Daten über wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von über 2 kWh gemäß Anhang XIII. Diese Informationen und Daten sind sortierbar und durchsuchbar und genügen offenen Standards für die Nutzung durch Dritte.

(2)   Das System enthält die Informationen und Daten über Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien und Traktionsbatterien gemäß Anhang XIII. Diese Informationen und Daten sind sortierbar und durchsuchbar und genügen offenen Standards für die Nutzung durch Dritte. Das System umfasst außerdem eine regelmäßig aktualisierte Datenbank für alle Batterien, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Abänderung 381

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Wirtschaftsakteure, die eine wiederaufladbare Industriebatterie oder Traktionsbatterie mit internem Speicher in Verkehr bringen, stellen die in Absatz 2 genannten Informationen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format gemäß Absatz 5 über interoperable und leicht zugängliche Datendienste zur Verfügung.

(3)   Die Wirtschaftsakteure, die eine Batterie für leichte Verkehrsmittel, eine Industriebatterie oder eine Traktionsbatterie in Verkehr bringen, stellen die in Absatz 2 genannten Informationen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format gemäß Absatz 5 über interoperable und leicht zugängliche Datendienste zur Verfügung.

Abänderung 382

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden werden durch das System weder ersetzt noch geändert.

Abänderung 383

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 Durchführungsrechtsakte , um Folgendes festzulegen:

(5)   Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung , um Folgendes festzulegen:

Abänderung 384

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 5 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

entfällt

Abänderung 385

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Bis zum 1. Januar 2026 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Industriebatterie und Traktionsbatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh über eine elektronische Akte („Batteriepass“) verfügen.

(1)   Bis zum 1. Januar 2026 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Industriebatterie, Traktionsbatterie und Batterie für leichte Verkehrsmittel über eine elektronische Akte („Batteriepass“) verfügen.

Abänderung 386

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Der Batteriepass wird mit den Informationen über die grundlegenden Merkmale der einzelnen Batterietypen und -modelle verknüpft, die in den Datenquellen des gemäß Artikel 64 eingerichteten Systems gespeichert sind. Der Wirtschaftsakteur, der eine Industriebatterie oder Traktionsbatterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die im Batteriepass enthaltenen Daten korrekt, vollständig und auf dem neusten Stand sind.

(3)    Bei Industrie- und Traktionsbatterien wird der Batteriepass mit den Informationen über die grundlegenden Merkmale der einzelnen Batterietypen und -modelle verknüpft, die in den Datenquellen des gemäß Artikel 64 eingerichteten Systems gespeichert sind. Der Wirtschaftsakteur, der eine Industriebatterie oder Traktionsbatterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die im Batteriepass enthaltenen Daten korrekt, vollständig und auf dem neusten Stand sind.

Abänderung 387

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Bei Batterien für leichte Verkehrsmittel enthält der Batteriepass die in Artikel 13 Absatz 5 Buchstaben a bis d, i und j genannten Angaben sowie aktualisierte Informationen über die Batterie im Zusammenhang mit Änderungen an ihrem Status.

Abänderung 388

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Der Batteriepass ist online über elektronische Systeme zugänglich, die mit dem gemäß Artikel 64 eingerichteten System interoperabel sind.

(4)   Der Batteriepass ist online über elektronische Systeme zugänglich, die mit dem gemäß Artikel 64 eingerichteten System interoperabel sind , und über den in Artikel 13 Absatz 5 genannten QR-Code .

Abänderung 389

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Der Batteriepass ermöglicht auch den Zugang zu Informationen über die Werte für die Leistungs- und Haltbarkeitsparameter gemäß Artikel 10 Absatz 1, wenn die Batterie in Verkehr gebracht wird und wenn sich ihr Status ändert.

(5)   Der Batteriepass ermöglicht auch den Zugang zu Informationen über die Werte für die Leistungs- und Haltbarkeitsparameter gemäß Artikel 10 Absatz 1 und über den Alterungszustand der Batterie gemäß Artikel 14 , wenn die Batterie in Verkehr gebracht wird und wenn sich ihr Status ändert.

Abänderung 390

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Wenn die Änderung des Status auf Reparaturen oder Umnutzung zurückzuführen ist, wird die Verantwortung für die Führung der Batterieakte im Batteriepass auf den Wirtschaftsakteur übertragen, der als derjenige gilt, der die Industriebatterie oder die Traktionsbatterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

(6)   Wenn die Änderung des Status auf Umnutzung oder Wiederaufarbeitung zurückzuführen ist, wird die Verantwortung für die Führung der Batterieakte im Batteriepass auf den Wirtschaftsakteur übertragen, der als derjenige gilt, der die Industriebatterie, die Traktionsbatterie oder die Batterie für leichte Verkehrsmittel in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Die Akte für umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien wird mit der Akte der ursprünglichen Batterie verknüpft.

Abänderung 391

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 7 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln für den Zugang zu den über den Batteriepass verfügbaren Informationen und Daten, für deren Austausch, Verwaltung, Durchsuchung, Veröffentlichung und Weiterverwendung zu erlassen.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Regeln für den Zugang zu den über den Batteriepass verfügbaren Informationen und Daten sowie für deren Austausch, Verwaltung, Durchsuchung, Veröffentlichung und Weiterverwendung zu erlassen.

Abänderung 392

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 7 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

entfällt

Abänderung 393

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)    Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine Batterie , die unter diese Verordnung fällt , ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, für Sachgüter oder für die Umwelt darstellt , so bewerten sie, ob die betreffende Batterie alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt .

(1)   Die Marktüberwachungsbehörden nehmen in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen von Batterien vor , die online oder offline bereitgestellt werden , und zwar durch Überprüfung der Unterlagen und gegebenenfalls durch physische Kontrollen und Laborprüfungen auf der Grundlage angemessener Stichproben , wobei alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung abgedeckt werden. Die Marktüberwachungsbehörden können der in Artikel 68a genannten Unionsprüfeinrichtung Batterien für eine solche Bewertung übersenden.

Abänderung 394

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission erlässt bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung der einheitlichen Bedingungen für die Überprüfung, der Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen und der Anzahl der zu überprüfenden Stichproben.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abänderung 395

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)    Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(2)   Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

Abänderung 396

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 — Absatz 5 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Die Batterie erfüllt die Anforderungen gemäß Kapitel II oder III dieser Verordnung nicht;

a)

Die Batterie erfüllt die Anforderungen gemäß Kapitel II oder III oder Artikel 39 dieser Verordnung nicht;

Abänderung 397

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 — Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)     Verbraucher haben die Möglichkeit, in einer gesonderten Rubrik des in Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG vorgesehenen gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch (RAPEX) Informationen über Batterien einzugeben, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen. Die Kommission berücksichtigt die eingehenden Informationen gebührend und sorgt gegebenenfalls für Folgemaßnahmen einschließlich der Übermittlung der Informationen an die zuständigen nationalen Behörden.

 

Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Modalitäten für die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen sowie für die Übermittlung dieser Informationen an die zuständigen nationalen Behörden zwecks Folgemaßnahmen.

Abänderung 398

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Bewertung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

(1)   Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Bewertung der nationalen Maßnahme vor. Die Kommission schließt diese Bewertung innerhalb eines Monats ab. Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

Abänderung 399

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Bewertung gemäß Artikel 67 Absatz 1 fest, dass eine Batterie ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für den Schutz von Sachgütern oder der Umwelt darstellt, obwohl sie die in Kapitel II und III festgelegten Anforderungen erfüllt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Batterie beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass die Batterie innerhalb einer vertretbaren Frist, die der Art des Risikos angemessen ist, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Bewertung gemäß Artikel 67 Absatz 1 fest, dass eine Batterie ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für den Schutz von Sachgütern oder der Umwelt darstellt, bzw. Grund zu der Annahme besteht, dass dies der Fall ist, obwohl sie die in Kapitel II und III festgelegten Anforderungen erfüllt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Batterie beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass die Batterie innerhalb einer vertretbaren Frist, die der Art des Risikos angemessen ist, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

Abänderung 400

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der betreffenden Batterie erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette der Batterie sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(3)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der betreffenden Batterie erforderlichen Daten, die Herkunft und die Wertschöpfungskette der Batterie sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

Abänderung 401

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 68a

Unionsprüfeinrichtung

(1)     Bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] benennt die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 eine auf Batterien spezialisierte Unionsprüfeinrichtung.

(2)     Die Unionsprüfeinrichtung dient als Kompetenzzentrum für

a)

die unabhängige fachliche und wissenschaftliche Beratung der Kommission abweichend von Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1020 bei den Untersuchungen gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung und bei den Bewertungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung,

b)

die Durchführung von Batterieprüfungen auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörden zum Zweck der Bewertung gemäß Artikel 66 Absatz 1.

Abänderung 402

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 68b

Nationale Batteriekompetenzzentren

(1)     Die Marktüberwachungsbehörden vereinbaren mit den Organisationen, die Wirtschaftsakteure und Forschungseinrichtungen vertreten, die Einrichtung eines nationalen Batteriekompetenzzentrums in jedem Mitgliedstaat.

(2)     Die in Absatz 1 genannten nationalen Batteriekompetenzzentren führen Tätigkeiten durch, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften zu fördern, Verstöße gegen die Vorschriften festzustellen, das Bewusstsein zu schärfen und Leitlinien und technische Beratung in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung anzubieten. Gegebenenfalls können sich auch andere Interessenträger, wie z. B. Organisationen, die Endnutzer vertreten, an den Tätigkeiten der nationalen Batteriekompetenzzentren beteiligen.

(3)     Die Marktüberwachungsbehörde und die in Absatz 1 genannten Parteien sorgen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 dafür, dass die Tätigkeiten der nationalen Batteriekompetenzzentren weder einen unlauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsakteuren nach sich ziehen noch die Objektivität, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Parteien beeinträchtigen.

Abänderung 403

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Batterie, die nicht unter Artikel 68 fällt, gegen diese Verordnung verstößt oder ein Wirtschaftsakteur gegen eine in dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung verstoßen hat, so fordert er unbeschadet des Artikels 66 den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die entsprechende Nichtkonformität abzustellen. Als Nichtkonformität gilt hierbei Folgendes:

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Batterie, die nicht unter Artikel 68 fällt, gegen diese Verordnung verstößt oder ein Wirtschaftsakteur gegen eine in dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung verstoßen hat, so fordert er unbeschadet des Artikels 66 den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die entsprechende Nichtkonformität abzustellen. Um diese Aufgabe zu erleichtern, richten die Mitgliedstaaten leicht zugängliche Meldekanäle für Verbraucher über Nichtkonformität ein. Als Nichtkonformität gilt hierbei Folgendes:

Abänderung 404

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 — Absatz 1 — Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k)

die Anforderungen im Zusammenhang mit der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß Artikel 39 sind nicht erfüllt.

k)

die Anforderungen im Zusammenhang mit der Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette gemäß Artikel 39 sind nicht erfüllt;

Abänderung 405

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 — Absatz 1 — Buchstabe k a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ka)

die Anforderungen an den Batteriepass gemäß Artikel 65 sind nicht erfüllt.

Abänderung 406

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 Ermittlungsbefugnisse, um geeignete entweder risikobasierte oder auf erhaltenen Informationen beruhende Überprüfungen durchzuführen, sodass etwaige Fälle von Nichtkonformität aufgedeckt werden.

Abänderung 407

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 — Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)     Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels VI der Verordnung (EU) 2019/1020 zusammen, um die grenzüberschreitende Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen.

Abänderung 408

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 — Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c)     Die Mitgliedstaaten arbeiten in einem Durchsetzungsnetzwerk zusammen, in dessen Rahmen sie sich bei Verfahren in Bezug auf Verstöße bei grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb der Union gegenseitig unterstützen.

Abänderung 409

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Auftraggeber gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU berücksichtigen in Situationen, die von diesen Richtlinien erfasst werden, bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Umweltauswirkungen von Batterien über ihren gesamten Lebensweg , um sicherzustellen, dass diese Auswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden.

(1)   Öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Auftraggeber gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU bevorzugen in Situationen, die von diesen Richtlinien erfasst werden, bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Batterien, die während ihres gesamten Lebenswegs am umweltfreundlichsten sind , um sicherzustellen, dass die Umweltauswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden.

Abänderung 410

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Verwendung eines Stoffes bei der Erzeugung von Batterien oder das Vorhandensein eines Stoffes in Batterien zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens oder in späteren Lebenswegabschnitten, einschließlich der Abfallphase, ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt birgt, das nicht angemessen beherrscht wird und das angegangen werden muss, so teilt er der Agentur mit, dass er ein Dossier zu erstellen beabsichtigt, das den Anforderungen eines Beschränkungsdossiers entspricht. Wird mit diesem Dossier nachgewiesen, dass über bereits bestehende Maßnahmen hinaus auf Gemeinschaftsebene gehandelt werden muss, legt der Mitgliedstaat der Agentur das Dossier vor, um das Beschränkungsverfahren einzuleiten.

Abänderung 411

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 — Absatz 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)     Innerhalb von sechs Monaten nach einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder dem Inkrafttreten künftiger Rechtsvorschriften der Union über Nachhaltigkeitskriterien für gefährliche Stoffe und Chemikalien prüft die Kommission, ob diese Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder diese künftigen Rechtsvorschriften der Union eine Änderung des vorliegenden Artikels erfordern, und erlässt gegebenenfalls gemäß Artikel 73 der vorliegenden Verordnung einen delegierten Rechtsakt, um diese Bestimmungen entsprechend zu ändern.

Abänderung 412

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)     Nur von der Industrie eingeführte Regelungen, die die Anforderungen von Artikel 39 erfüllen und durch Dritte überprüft wurden, können anerkannt werden.

Abänderung 413

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze  1, 2 und  3 , Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel  12 Absatz 2, Artikel  17 Absatz  4 , Artikel  27 Absatz 3, Artikel 39 Absatz  8, Artikel 55 Absatz  4 , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz  6 , Artikel 58 Absatz 3 und Artikel  70 Absatz  2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel  6 Absatz 5a, Artikel  7 Absatz  1 Unterabsatz 3 Buchstabe a , Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 7 Absatz  2 Unterabsatz 4 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 4a , Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absätze 1b und 1c , Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 , Artikel  10 Absatz 3a, Artikel 11a Absatz 4, Artikel 11b Absatz 2, Artikel  13 Absatz  6a , Artikel  14 Absatz 3 Unterabsatz 1a, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4 , Artikel 39 Absätze  8 und 8a , Artikel 55 Absatz  2b , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz  4, Artikel 57 Absatz 5a , Artikel 58 Absatz 3 , Artikel 64 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 7, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 14a und Artikel  76 Absatz  1b wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Abänderung 414

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze  1, 2 und  3 , Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel  12 Absatz 2, Artikel  17 Absatz  4 , Artikel  27 Absatz 3, Artikel 39 Absatz  8, Artikel 55 Absatz  4 , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz  6 , Artikel 58 Absatz 3 und Artikel  70 Absatz  2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel  6 Absatz 5a, Artikel  7 Absatz  1 Unterabsatz 3 Buchstabe a , Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 7 Absatz  2 Unterabsatz 4 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 4a , Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absätze 1b und 1c , Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 , Artikel  10 Absatz 3a, Artikel 11a Absatz 4, Artikel 11b Absatz 2, Artikel  13 Absatz  6a , Artikel  14 Absatz 3 Unterabsatz 1a, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4 , Artikel 39 Absätze  8 und 8a , Artikel 55 Absatz  2b , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz  4, Artikel 57 Absatz 5a , Artikel 58 Absatz 3 , Artikel 64 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 7, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 14a und Artikel  76 Absatz  1b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Abänderung 415

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze  1, 2 und  3 , Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel  12 Absatz  2 , Artikel  17 Absatz 4, Artikel  27 Absatz 3, Artikel  39 Absatz 8, Artikel 55 Absatz  4 , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz  6 , Artikel 58 Absatz 3 und Artikel  70 Absatz  2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel  6 Absatz 5a, Artikel  7 Absatz  1 Unterabsatz 3 Buchstabe a , Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 7 Absatz  2 Unterabsatz 4 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 4a , Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absätze 1b und 1c , Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 , Artikel  10 Absatz  3a , Artikel  11a Absatz 4, Artikel  11b Absatz 2, Artikel 13 Absatz 6a, Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1a , Artikel  12 Absatz  2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 39 Absätze  8 und 8a , Artikel 55 Absatz  2b , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz  4, Artikel 57 Absatz 5a , Artikel 58 Absatz 3 , Artikel 64 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 7, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 14a und Artikel  76 Absatz  1b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 416

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 — Absatz 1 — Nummer 2 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

In Anhang I  wird in der Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union die folgende Nummer 71 angefügt :

2.

In Anhang I  erhält Nummer 21 der Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union folgende Fassung :

Abänderung 417

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission arbeitet bis zum 1. Januar 2023 harmonisierte Kriterien oder Leitlinien für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und für den Ersatz von Schäden, die Einzelpersonen entstanden sind, aus.

 

Diese Kriterien decken mindestens folgende Arten von Verstößen ab:

 

Abgabe falscher Erklärungen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Kapitel IV oder im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß den Artikeln 66 und 68;

 

Fälschung von Prüfungsergebnissen für die Konformitätsbewertung oder die Marktüberwachung;

 

Zurückhalten von Daten oder technischen Spezifikationen, die zum Rückruf der Batterie oder ihrer Bauteile bzw. zur Verweigerung oder zum Entzug der Konformitätserklärung führen könnten.

Abänderung 418

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 — Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2023 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Kriterien für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und für den Ersatz von Schäden, die Einzelpersonen entstanden sind, die zumindest die in Absatz 1a aufgeführten Verstöße abdecken.

Abänderung 419

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission erstellt bis 31. Dezember 2030 einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes.

(1)   Die Kommission erstellt bis 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt , die menschliche Gesundheit und das Funktionieren des Binnenmarktes und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor .

Abänderung 420

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 –Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß den Artikeln 39 und 72;

c)

Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Batterie-Wertschöpfungskette gemäß den Artikeln 39 und 72;

Abänderung 421

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)

die Maßnahmen zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 45;

Abänderung 422

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)

Verstöße und die Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckende Wirkung von Sanktionen gemäß Artikel 76;

Abänderung 423

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

dc)

Analyse der Auswirkungen der Verordnung auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Investitionen im Batteriesektor sowie auf den Verwaltungsaufwand.

Abänderung 424

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt.

Dem in Absatz 1 genannten Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt.

Abänderung 425

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022 .

Sie gilt ab dem … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] .

Abänderung 426

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Tabelle — Zeile 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2a.

Blei

In Gerätebatterien darf der Massenanteil Blei nicht mehr als 0,01  % (ausgedrückt als metallisches Blei) betragen, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht.

CAS Nr. 7439-92-1

 

EG-Nr. 231-100-4 und seine Verbindungen

 

Abänderung 427

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Nummer 1 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)

„Datenqualitätswerte“ eine semiquantitative Bewertung der Qualitätskriterien eines Datensatzes auf der Grundlage der technologischen Repräsentativität, der räumlichen Repräsentativität, der zeitbezogenen Repräsentativität und der Genauigkeit. Als Datenqualität gilt die dokumentierte Qualität des Datensatzes.

Abänderung 428

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Nummer 2 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die in Artikel 7 genannten harmonisierten Vorschriften für die Berechnung müssen auf den in diesem Anhang genannten wesentlichen Elementen aufbauen, mit der neuesten Fassung der Methode der Kommission zur Berechnung des Produktumweltfußabdrucks (80) (Product Environmental Footprint, PEF) und den einschlägigen Produktkategorieregeln der Kommission für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint Category Rules, PEFCRs) (81) vereinbar sein sowie die internationalen Übereinkünfte und den technischen bzw. wissenschaftlichen Fortschritt im Bereich der Ökobilanz (82) widerspiegeln.

Die in Artikel 7 genannten harmonisierten Vorschriften für die Berechnung müssen auf den in diesem Anhang genannten wesentlichen Elementen aufbauen, mit der neuesten Fassung der Methode der Kommission zur Berechnung des Produktumweltfußabdrucks (80) (Product Environmental Footprint, PEF) und den einschlägigen Produktkategorieregeln der Kommission für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint Category Rules, PEFCRs) (81) vereinbar sein sowie die internationalen Übereinkünfte und den technischen bzw. wissenschaftlichen Fortschritt im Bereich der Ökobilanz (82) widerspiegeln. Die Entwicklung und Aktualisierung von PEF-Methoden und einschlägigen PEFCR muss offen und transparent sein und eine angemessene Vertretung von Organisationen der Zivilgesellschaft, Hochschulen und anderen interessierten Kreisen umfassen.

Abänderung 429

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Energieverbrauch und -berechnung

 

Für die Berechnung der CO2-Intensität der Energie, die in den einzelnen in Nummer 4 aufgeführten Batterielebenswegabschnitten und -prozessen verwendet wird, werden die durchschnittlichen CO2-Emissionsdaten des Landes, in dem die spezifische Tätigkeit oder der spezifische Prozess stattgefunden hat, verwendet. Niedrigere Emissionsfaktoren werden nur verwendet, wenn der Wirtschaftsakteur zuverlässig nachweisen kann, dass die Region, in der die spezifische Tätigkeit stattgefunden hat und die den Wirtschaftsakteur mit Energie versorgt hat, oder seine einzelnen Prozesse oder seine Energieversorgung weniger CO2-intensiv sind als im Durchschnitt des Landes. Dies wird durch den Beleg, dass die Energie aus dieser Region stammt und weniger CO2-intensiv ist, oder eine direkte Verbindung zu einer erneuerbaren oder CO2-ärmeren Energiequelle oder durch einen Vertrag nachgewiesen, in dem ein zeitlicher und geografischer Zusammenhang zwischen der Energieversorgung und dem Verbrauch durch den Wirtschaftsakteur belegt wird, der durch eine Prüfbescheinigung eines Dritten bestätigt werden muss.

Abänderung 430

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Nummer 4 — Absatz 1 — Tabelle — Zeile 2

Vorschlag der Kommission

Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe

Dies umfasst den Bergbau und die Vorbehandlung bis zur Erzeugung von Batteriezellen und Batteriebauteilen (aktive Materialien, Separator, Elektrolyt, Gehäuse, aktive und passive Batteriekomponenten) und elektrische/elektronische Bauteile.


Geänderter Text

Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe

Dies umfasst den Bergbau und andere einschlägige Beschaffungsverfahren, die Vorbehandlung und den Transport aller Rohstoffe und aktiven Materialien  bis zur Erzeugung von Batteriezellen und Batteriebauteilen (aktive Materialien, Separator, Elektrolyt, Gehäuse, aktive und passive Batteriekomponenten) und elektrische/elektronische Bauteile.

Abänderung 431

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Nummer 4 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Nutzungsphase sollte aus den Berechnungen des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebensweg ausgeklammert werden, da sie durch die Erzeuger nicht direkt beeinflusst wird , es sei denn, die Entscheidungen, die die Batterieerzeuger im Konzeptionsstadium getroffen haben, können nachweislich in nicht vernachlässigbarem Umfang zu diesen Auswirkungen beitragen.

Die Nutzungsphase kann nur dann aus den Berechnungen des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebensweg ausgeklammert werden, wenn die Hersteller zuverlässig nachweisen können , dass die Gestaltungsentscheidungen nur in vernachlässigbarem Umfang zu diesen Auswirkungen beitragen.

Abänderung 432

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Nummer 5 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Insbesondere müssen sich alle Tätigkeitsdaten im Zusammenhang mit der Anode, der Kathode, dem Elektrolyt, dem Separator und dem Zellgehäuse der Batterie auf ein bestimmtes Batteriemodell beziehen, das in einer bestimmten Produktionsanlage hergestellt wird (d. h. es dürfen keine Standardtätigkeitsdaten verwendet werden). Die batteriespezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen PEF-konformen Sekundärdatensätzen verwendet.

Insbesondere müssen sich alle Tätigkeitsdaten im Zusammenhang mit den Rohstoffen, der Anode, der Kathode, dem Elektrolyt, dem Separator und dem Zellgehäuse der Batterie auf ein bestimmtes Batteriemodell beziehen, das in einer bestimmten Produktionsanlage hergestellt wird (d. h. es dürfen keine Standardtätigkeitsdaten verwendet werden). Die batteriespezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen PEF-konformen Sekundärdatensätzen verwendet.

Abänderung 433

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Nummer 5 — Absatz 5 — Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe

Beschaffung , einschließlich Transport, und Vorbehandlung der Rohstoffe

Abänderung 434

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Nummer 8 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Je nachdem, wie sich die Werte aus den Erklärungen zum CO2-Fußabdruck der in Verkehr gebrachten Batterien auf dem EU-Binnenmarkt verteilen, wird im Interesse der Marktdifferenzierung eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit dem geringsten CO2-Fußabdruck über den Lebensweg bildet.

Je nachdem, wie sich die Werte aus den Erklärungen zum CO2-Fußabdruck und die Datenqualitätswerte der in Verkehr gebrachten Batterien auf dem EU-Binnenmarkt verteilen, wird im Interesse der Marktdifferenzierung eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit dem geringsten CO2-Fußabdruck über den Lebensweg bildet.

Abänderung 435

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien

Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit von Gerätebatterien

Abänderung 436

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Batteriekapazität, elektrische Ladung, die eine Batterie unter bestimmten Bedingungen abgeben kann.

1.

Batteriekapazität, elektrische Ladung, die eine Batterie unter realen Bedingungen abgeben kann.

Abänderung 437

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

Lagerbeständigkeit (verzögerte Entladung), der relative Rückgang der durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer nach einem bestimmten Zeitraum und unter bestimmten Bedingungen.

3.

Lagerbeständigkeit (verzögerte Entladung), der relative Rückgang der durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer – bezogen auf die anfangs gemessene Kapazität – nach einem bestimmten Zeitraum und unter bestimmten Bedingungen.

Abänderung 438

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anforderungen an die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien

Anforderungen an die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit von Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien und Traktionsbatterien

Abänderung 439

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil A — Absatz 1 — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

Innenwiderstand (in Ω) und Innenwiderstandsanstieg (in %)

3.

Innenwiderstand (in Ω), Innenwiderstandsanstieg (in %) und elektrochemische Impedanz (in Ω)

Abänderung 440

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil A — Absatz 1 — Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.

Angabe ihrer voraussichtlichen Lebensdauer unter den Bedingungen , für die die Batterien konzipiert sind

5.

Ihre voraussichtliche Lebensdauer unter den Referenzbedingungen , für die die Batterien im Hinblick auf Ladezyklen und Kalenderjahre konzipiert sind

Abänderung 441

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil A — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.

Selbstentladung

Abänderung 442

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil A — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Bemessungskapazität“ bezeichnet die Gesamtzahl der Amperestunden (Ah), die einer voll aufgeladenen Batterie unter bestimmten Bedingungen entnommen werden können.

„Bemessungskapazität“ bezeichnet die Gesamtzahl der Amperestunden (Ah), die einer voll aufgeladenen Batterie unter bestimmten Referenzbedingungen entnommen werden können.

Abänderung 443

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil A — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Kapazitätsverlust“ bezeichnet den zeit- und einsatzbedingten Rückgang der Lademenge, die eine Batterie bei Bemessungsspannung im Vergleich zur ursprünglichen vom Erzeuger angegebenen Bemessungskapazität abgeben kann.

„Kapazitätsverlust“ bezeichnet den zeit- und einsatzbedingten Rückgang der Lademenge, die eine Batterie bei Bemessungsspannung im Vergleich zur ursprünglichen Bemessungskapazität abgeben kann.

Abänderung 444

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil A — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Leistung“ bezeichnet die Energiemenge, die eine Batterie über einen bestimmten Zeitraum abgeben kann.

„Leistung“ bezeichnet die Energiemenge, die eine Batterie über einen bestimmten Zeitraum unter Referenzbedingungen abgeben kann.

Abänderung 445

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil A — Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Innenwiderstand“ bezeichnet den Widerstand gegen den Stromfluss innerhalb einer Zelle oder Batterie, d. h. die Summe aus elektronischem und ionischem Widerstand als Beitrag zum effektiven Gesamtwiderstand, der außerdem induktive/kapazitive Komponenten umfasst.

„Innenwiderstand“ bezeichnet den Widerstand gegen den Stromfluss innerhalb einer Zelle oder Batterie unter Referenzbedingungen , d. h. die Summe aus elektronischem und ionischem Widerstand als Beitrag zum effektiven Gesamtwiderstand, der außerdem induktive/kapazitive Komponenten umfasst.

Abänderung 446

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV — Teil A — Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„Selbstentladung“ bezeichnet die Verringerung der gespeicherten elektrischen Ladung, wenn die Elektroden der Batterie für einen längeren Zeitraum (beispielsweise 48 Stunden, 168 Stunden oder 720 Stunden) nicht angeschlossen sind (etwa, wenn die Batterie gelagert oder nicht genutzt wird), sodass sich die Ladung der Batterie mit der Zeit allmählich verringert.

Abänderung 447

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Nummer 6 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.

Wärmeausbreitung

6.

Schutz gegen Wärmeausbreitung

Abänderung 448

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Nummer 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.

Mechanische Schäden durch Außeneinwirkung (Sturz und Stoß)

7.

Schutz gegen mechanische Schäden

Bei diesen Prüfungen werden eine oder mehrere Situationen simuliert, in denen eine Batterie versehentlich fällt oder von einer schweren Last getroffen wird und für den Zweck, für den sie ausgelegt ist, betriebsbereit bleibt. Die Kriterien für die Simulation dieser Situationen sollten die tatsächliche Nutzung widerspiegeln.

Bei diesen Prüfungen werden eine oder mehrere Situationen simuliert, in denen eine Batterie versehentlich mechanischen Belastungen ausgesetzt wird und für den Zweck, für den sie ausgelegt ist, betriebsbereit bleibt. Die Kriterien für die Simulation dieser Situationen sollten die tatsächliche Nutzung widerspiegeln.

Abänderung 449

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Nummer 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a.

Brandprüfung

 

Das Ziel der Brandprüfung besteht darin, die Batterie einem Brand auszusetzen und das Risiko einer Explosion zu bewerten. Das Maß der freigesetzten Energie ist ein wichtiger Sicherheitsindikator.

Abänderung 450

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V — Nummer 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9b.

Gasemissionen — Messungen gefährlicher Stoffe

 

Batterien können beträchtliche Mengen potenziell gefährlicher Stoffe enthalten, etwa leicht entzündliche Elektrolyte, korrosive und giftige Bestandteile. Unter bestimmten Bedingungen könnte die Unversehrtheit der Batterie beeinträchtigt werden, sodass gefährliche Gase freigesetzt werden. Daher ist es wichtig, mithilfe von Prüfungen, bei denen eine falsche oder missbräuchliche Nutzung nachgestellt wird, zu ermitteln, welche Stoffe in welcher Menge aus der Batterie austreten.

Abänderung 451

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI — Teil A — Absatz 1 — Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.

Datum des Inverkehrbringens;

entfällt

Abänderung 452

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI — Teil A — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.

das Gewicht der Batterie;

Abänderung 453

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI — Teil A — Absatz 1 — Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.

in der Batterie enthaltene gefährliche Stoffe außer Quecksilber, Cadmium oder Blei;

7.

in der Batterie enthaltene gefährliche Stoffe mit einer Massenkonzentration von mehr als 0,1  % Massenanteil außer Quecksilber, Cadmium oder Blei;

Abänderung 454

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI — Teil A — Absatz 1 — Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.

kritische Rohstoffe in der Batterie.

entfällt

Abänderung 455

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI — Teil A a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Aa.

Zusätzliche Informationen über Batterien, die über den QR-Code abgerufen werden können

 

1.

Datum des Inverkehrbringens;

 

2.

kritische Rohstoffe in der Batterie mit einer Massenkonzentration von mehr als 0,1  % Massenanteil;

 

3.

Angaben über den Verbrauch an elektrischer Energie, anderen Energieformen sowie gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs.

Abänderung 456

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VI — Teil C — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der QR-Code muss zu 100 % schwarz und so groß sein, dass er mit gängigen QR-Lesern, wie z. B. solchen, die in tragbaren Kommunikationsgeräten integriert sind, leicht lesbar ist.

Der QR-Code muss eine Farbe haben, die im Vergleich zu seinem Hintergrund einen hohen Kontrast aufweist, und so groß sein, dass er mit gängigen QR-Lesern, wie z. B. solchen, die in tragbaren Kommunikationsgeräten integriert sind, leicht lesbar ist.

Abänderung 457

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII — Teil A — Nummer 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die Batterie den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 6, 9, 10, 11 , 12 , 13 und 14 genügt.

Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die Batterie den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 6, 9, 11, 13 und 14 genügt.

Abänderung 458

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII — Teil B — Nummer 1 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der internen Fertigungskontrolle mit überwachter Prüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3, 4 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die Batterie den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 7, 8 und 39 genügt.

Bei der internen Fertigungskontrolle mit überwachter Prüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3, 4 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die Batterie den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 7, 8 , 10, 12 und 39 genügt.

Abänderung 507

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IX — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Batterie zwecks Rückverfolgbarkeit): Beschreibung der Batterie.

4.

Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Batterie zwecks Rückverfolgbarkeit , gegebenenfalls mit einem Bild der Batterie ): Beschreibung der Batterie.

Abänderung 459

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 1 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa)

Eisen,

Abänderung 460

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 1 — Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab)

Kupfer,

Abänderung 461

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 1 — Buchstabe a c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ac)

Bauxit,

Abänderung 462

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Punkt 2 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)

Luft,

(a)

Luft, einschließlich Luftverschmutzung,

Abänderung 463

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)

Wasser,

(b)

Wasser, einschließlich Zugang zu Wasser, Verschmutzung und Erschöpfung von Süßwasser, Trinkwasser, Ozeanen und Meeren,

Abänderung 464

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

Boden,

(c)

Boden, einschließlich Bodenkontamination durch Abfallentsorgung und -behandlung,

Abänderung 465

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

Biodiversität,

(d)

Biodiversität, einschließlich Schädigungen von wildlebenden Tieren, Pflanzen, natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen,

Abänderung 466

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)

Klima, einschließlich Treibhausgasemissionen,

Abänderung 467

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db)

Abfallbewirtschaftung, einschließlich Schädigungen aufgrund der Lagerung in Abraumhalden,

Abänderung 468

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i)

Gemeinschaftsleben.

(i)

Gemeinschaftsleben , einschließlich des Gemeinschaftslebens indigener Völker;

Abänderung 469

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ia)

Zugang zu Informationen, Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Abänderung 470

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)

den Beschluss COP VIII/28 „Freiwillige Leitlinien für Folgenabschätzungen unter Berücksichtigung der Biodiversität“ im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt ,

(c)

das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, einschließlich des Beschlusses COP VIII/28 „Freiwillige Leitlinien für Folgenabschätzungen unter Berücksichtigung der Biodiversität“,

Abänderung 471

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)

das Übereinkommen von Paris,

Abänderung 472

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb)

acht in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit definierte grundlegende Übereinkommen der IAO,

Abänderung 473

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cc)

alle sonstigen internationalen Umweltübereinkommen, die für die Union oder ihre Mitgliedstaaten verbindlich gelten,

Abänderung 474

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik,

entfällt

Abänderung 475

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)

den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und

entfällt

Abänderung 476

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)

den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.

entfällt

Abänderung 477

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)

alle sonstigen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, die für die Union oder ihre Mitgliedstaaten verbindlich gelten.

Abänderung 478

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.

Zu den international anerkannten Grundsätzen der Sorgfaltspflicht, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 39 der vorliegenden Verordnung gelten, zählen

a)

die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte,

b)

die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,

c)

die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik,

d)

der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln,

e)

der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.

Abänderung 479

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XI — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

Die Hersteller oder — soweit sie im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 benannt wurden — die in ihrem Auftrag handelnden Organisationen für Herstellerverantwortung und die Mitgliedstaaten berechnen die Sammelquote als den Prozentsatz, den das Gewicht der Gerätealtbatterien (ohne Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln) , die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr gemäß Artikel 48 bzw. Artikel 55 gesammelt werden, im Verhältnis zu dem Gewicht der Gerätebatterien ausmacht, die die Hersteller im Durchschnitt des betreffenden Jahres und der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre in dem jeweiligen Mitgliedstaat entweder direkt an Endnutzer verkaufen oder Dritten liefern, damit sie an Endnutzer verkauft werden.

1.

Die Hersteller oder — soweit sie im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 benannt wurden — die in ihrem Auftrag handelnden Organisationen für Herstellerverantwortung und die Mitgliedstaaten berechnen die Sammelquote als den Prozentsatz, den das Gewicht der Gerätealtbatterien, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr gemäß Artikel 48 bzw. Artikel 55 gesammelt werden, im Verhältnis zu dem Gewicht der Gerätebatterien ausmacht, die die Hersteller im Durchschnitt des betreffenden Jahres und der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre in dem jeweiligen Mitgliedstaat entweder direkt an Endnutzer verkaufen oder Dritten liefern, damit sie an Endnutzer verkauft werden.

Abänderung 480

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XI — Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.

Die Hersteller oder — soweit sie im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 benannt wurden — die in ihrem Auftrag handelnden Organisationen für Herstellerverantwortung und die Mitgliedstaaten berechnen die Sammelquote als den Prozentsatz, den das Gewicht der Allzweck-Gerätealtbatterien, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr gemäß Artikel 48 bzw. Artikel 55 gesammelt werden, im Verhältnis zu dem Gewicht der Allzweck-Gerätealtbatterien ausmacht, die die Hersteller im Durchschnitt des betreffenden Jahres und der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre in dem jeweiligen Mitgliedstaat entweder direkt an Endnutzer verkaufen oder Dritten liefern, damit sie an Endnutzer verkauft werden.

Abänderung 481

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XI — Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.

Die Hersteller oder — soweit sie im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 benannt wurden — die Organisationen, die in ihrem Auftrag die Herstellerverantwortung wahrnehmen, und die Mitgliedstaaten berechnen den Jahresabsatz von Gerätebatterien (ohne Batterien aus leichten Verkehrsmitteln) an Endnutzer in einem bestimmten Jahr als das Gewicht der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten Gerätebatterien abzüglich der Gerätebatterien, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in demselben Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben.

2.

Die Hersteller oder — soweit sie im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 benannt wurden — die in ihrem Auftrag handelnden Organisationen für Herstellerverantwortung und die Mitgliedstaaten berechnen den Jahresabsatz von Gerätebatterien an Endnutzer in einem bestimmten Jahr als das Gewicht der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten Gerätebatterien abzüglich der Gerätebatterien, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in demselben Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben.

Abänderung 482

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XI — Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Die Hersteller oder — soweit sie im Einklang mit Artikel 47 Absatz 2 benannt wurden — die in ihrem Auftrag handelnden Organisationen für Herstellerverantwortung und die Mitgliedstaaten berechnen den Jahresabsatz von Allzweck-Gerätebatterien an Endnutzer in einem bestimmten Jahr als das Gewicht der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in dem betreffenden Jahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten Allzweck-Gerätebatterien abzüglich der Allzweck-Gerätebatterien, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in demselben Jahr vor dem Verkauf an Endnutzer verlassen haben.

Abänderung 483

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XII — Teil A — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

Für die Behandlung von Lithium-Altbatterien werden besondere Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen getroffen, damit diese beim Handhaben , Sortieren und Lagern vor übermäßiger Hitze, Wasser, Zerquetschung oder Beschädigung geschützt sind.

4.

Für die Behandlung von Lithium-Altbatterien werden besondere Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen getroffen, damit sie beim Handhaben und Sortieren vor übermäßiger Hitze, Wasser, Zerquetschung oder Beschädigung geschützt sind. Ihre Lagerung erfolgt an einem trockenen Ort, der weder hohen Temperaturen noch Feuer oder direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist, und in ihrer normalen Einbaulage, in gut belüfteten Bereichen und vor Wasser und Regen geschützt. Lithium-Altbatterien müssen außerdem mit einer Hochspannungs-Isoliermatte aus Gummi abgedeckt werden. Der Lagerort von Lithium-Altbatterien ist durch ein Warnzeichen zu kennzeichnen, und es dürfen nur Batterien gelagert werden, die ausreichend gegen Kurzschluss isoliert sind.

Abänderung 484

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XII — Teil B — Nummer 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Recycling von 85 % des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien;

Abänderung 485

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XII — Teil B — Nummer 2 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)

Recycling von + 85 % des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien;

Abänderung 486

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XII — Teil B — Nummer 2 — Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)

Recycling von 70 % des durchschnittlichen Gewichts sonstiger Altbatterien.

Abänderung 487

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XII — Teil C — Nummer 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

35  % bei Lithium,

(d)

70  % bei Lithium,

Abänderung 488

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XII — Teil C — Nummer 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)

70  % bei Lithium,

(d)

90  % bei Lithium,

Abänderung 489

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XIII — Nummer 1 — Buchstabe r a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ra)

Zustand der Batterie (Erstverwendung — Altbatterie — Reparatur — Umnutzung — Recycling).


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0031/2022).

(29)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(30)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ( Abl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

(29)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(30)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ( ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

(31)  Product Environmental Footprint Category Rules for High Specific Energy Rechargeable Batteries for Mobile Applications https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/PEFCR_Batteries.pdf

(32)  Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4) und Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, abrufbar unter https://unfccc.int/resource/docs/convkp/conveng.pdf .

(31)  Product Environmental Footprint Category Rules for High Specific Energy Rechargeable Batteries for Mobile Applications https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/PEFCR_Batteries.pdf

(32)  Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4) und Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, abrufbar unter https://unfccc.int/resource/docs/convkp/conveng.pdf .

(1)   Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(33)   Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(1)   Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(34)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(34)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(35)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(35)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(38)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken (COM(2020)0474).

(38)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken (COM(2020)0474).

(39)  Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).

(39)  Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).

(40)  Die zehn Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen , abrufbar unter https://www.unglobalcompact.org/what-is-gc/mission/principles.

(41)  UNEP-Leitlinien für die soziale Bewertung von Produkten entlang ihres Lebenswegs, abrufbar unter https://www.lifecycleinitiative.org/wp-content/uploads/2012/12/2009%20-%20Guidelines%20for%20sLCA%20-%20EN.pdf

(42)   Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik , abrufbar unter https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_emp/---emp_ent/---multi/documents/publication/wcms_094386.pdf.

(43)  OECD (2018), OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, abrufbar unter http://mneguidelines.oecd.org/OECD-Due-Diligence-Guidance-for-Responsible-Business-Conduct.pdf

(44)  OECD (2016), OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Dritte Auflage, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/9789264252479-en

(40)  Die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte , abrufbar unter https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/publications/guidingprinciplesbusinesshr_en.pdf.

(41)  UNEP-Leitlinien für die soziale Bewertung von Produkten entlang ihres Lebenswegs, abrufbar unter https://www.lifecycleinitiative.org/wp-content/uploads/2012/12/2009%20-%20Guidelines%20for%20sLCA%20-%20EN.pdf

(42)   OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, abrufbar unter http://mneguidelines.oecd.org/guidelines/

(43)  OECD (2018), OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, abrufbar unter http://mneguidelines.oecd.org/due-diligence-guidance-for-responsible-business-conduct.htm

(44)  OECD (2016), OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Dritte Auflage, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/9789264252479-en

(45)   S. 15 des OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht.

(46)  OECD (2011), OECD-Leitfaden für multinationale Unternehmen, OECD, Paris; OECD (2006), OECD Risk Awareness Tool for Multinational Enterprises in Weak Governance Zones, OECD, Paris; Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations „Protect, Respect and Remedy“ Framework (Bericht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen, John Ruggie, A/HRC/17/31, 21. März 2011).

(46)  OECD (2011), OECD-Leitfaden für multinationale Unternehmen, OECD, Paris; OECD (2006), OECD Risk Awareness Tool for Multinational Enterprises in Weak Governance Zones, OECD, Paris; Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations „Protect, Respect and Remedy“ Framework (Bericht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen, John Ruggie, A/HRC/17/31, 21. März 2011).

(47)  Einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

(48)  Die acht grundlegenden Übereinkommen sind die folgenden: 1. Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87), 2. Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98), 3. Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) (und das dazugehörige Protokoll von 2014), 4. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105), 5. Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138), 6. Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182), 7. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100), 8. Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf) (Nr. 111).

(47)  Einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker .

(48)  Die acht grundlegenden Übereinkommen sind die folgenden: 1. Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87), 2. Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98), 3. Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) (und das dazugehörige Protokoll von 2014), 4. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105), 5. Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138), 6. Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182), 7. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100), 8. Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf) (Nr. 111).

(49)  Siehe hierzu das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, abrufbar unter https://www.cbd.int/convention/text/, und insbesondere den COP-Beschluss VIII/28 „Voluntary guidelines on biodiversity-inclusive impact assessment“, abrufbar unter https://www.cbd.int/decision/cop/?id=11042

(49)  Siehe hierzu das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, abrufbar unter https://www.cbd.int/convention/text/, und insbesondere den COP-Beschluss VIII/28 „Voluntary guidelines on biodiversity-inclusive impact assessment“, abrufbar unter https://www.cbd.int/decision/cop/?id=11042

(50)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(51)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(50)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(51)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(53)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(53)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(54)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(54)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(58)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(59)  Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).

(60)   2000/532/EC: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(58)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(59)  Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).

(60)  Entscheidung 2000/532/EC der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(62)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(62)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(63)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(64)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(63)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(64)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(1a)   Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

(1a)   Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

(1a)   Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

(67)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(67)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(80)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013H0179&from=DE

(81)  https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/PEFCR_guidance_v6.3.pdf

(82)  Siehe https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/dev_methods.htm

(80)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013H0179&from=DE

(81)  https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/PEFCR_guidance_v6.3.pdf

(82)  Siehe https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/dev_methods.htm