9.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/245 |
P9_TA(2022)0077
Batterien und Altbatterien ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 (COM(2020)0798 — C9-0400/2020 — 2020/0353(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2022/C 347/30)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 32
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 38
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 43
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 52
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 53
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 56
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 57
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 59
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 60
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 62
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 63
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 64
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 65 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 66
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 67
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 68
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 69
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 69 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 70
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 71 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 72
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 73
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 76
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 76 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 77
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 78
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 79
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 81
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 82 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 82 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 84
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 87
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 87 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 88
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 89
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 90
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 95
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 97
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 98
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 98 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 98 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 99
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 105
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 106
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 109 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 110
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Diese Verordnung enthält die Anforderungen an Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien ermöglichen , sowie die Vorschriften für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling von Altbatterien. |
(1) Diese Verordnung enthält die Anforderungen an ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien ermöglichen. |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Darüber hinaus werden in dieser Verordnung Maßnahmen festgelegt, durch die die Umwelt und die menschliche Gesundheit dadurch geschützt werden sollen, dass die Entstehung von Altbatterien und die nachteiligen Auswirkungen der Entstehung und der Entsorgung solcher Batterien vermieden und verringert werden und dass die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung verringert und die Effizienz dieser Nutzung verbessert werden. |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Verordnung gilt für alle Batterien, namentlich Gerätebatterien, Starterbatterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck. Sie gilt außerdem für Batterien, die in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden. |
(2) Diese Verordnung gilt für alle Batterien, namentlich Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Starterbatterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck. Sie gilt außerdem für Batterien, die in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden. |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Mit Ausnahme von Kapitel VII gilt diese Verordnung nicht für Batterien, für die der Hersteller nachweisen kann, dass sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden. |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7 — Spiegelstrich 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 7 — Spiegelstrich 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 22
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 26 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 26 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 38
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 39
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 40
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 41 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 41 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 41 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 41 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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entfällt |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 41 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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entfällt |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 36
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 36 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 36 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Batterien, die dieser Verordnung genügen, nicht unter Berufung auf die Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die für Batterien oder die Bewirtschaftung von Altbatterien im Rahmen dieser Verordnung gelten, untersagen, beschränken oder behindern. |
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Batterien, die dieser Verordnung genügen, nicht unter Berufung auf die Anforderungen an die soziale und ökologische Nachhaltigkeit sowie die Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, die für Batterien oder die Bewirtschaftung von Altbatterien im Rahmen dieser Verordnung gelten, untersagen, beschränken oder behindern. |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen Batterien ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Batterien der Verordnung nicht entsprechen und erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde. |
(2) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen Batterien ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Batterien der Verordnung nicht entsprechen und erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde. Während einer Vorführung hat der betreffende Wirtschaftsakteur geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit von Personen sicherzustellen. |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen für Batterien |
Nachhaltigkeits-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen und Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Batterien |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Für Traktionsbatterien und Starterbatterien, die als Ersatz für defekte Batterien in Verkehr gebracht werden, gelten dieselben Anforderungen wie für die ersetzten Batterien nach dem Prinzip „repariert wie produziert“. |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bezüglich aller Aspekte, die nicht unter die Kapitel II und III fallen, dürfen Batterien kein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, Sachgüter oder die Umwelt bergen. |
(2) Bezüglich aller Aspekte, die nicht unter die Kapitel II und III und Artikel 39 fallen, dürfen Batterien kein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit, Sachgüter oder die Umwelt bergen. |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Jeder Mitgliedstaat benennt ferner eine Kontaktstelle unter den in Unterabsatz 1 genannten zuständigen Behörden, die für die Kommunikation mit der Kommission gemäß Absatz 3 zuständig ist. |
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Binnen [drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Namen und Anschriften der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden . Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften dieser zuständigen Behörden . |
(3) Binnen [drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] melden die Mitgliedstaaten der Kommission den Namen und die Anschrift der gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstelle . Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige Änderungen bei dem Namen oder der Anschrift der Kontaktstelle . |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Innerhalb von sechs Monaten nach einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder dem Inkrafttreten künftiger Rechtsvorschriften der Union über Nachhaltigkeitskriterien für gefährliche Stoffe und Chemikalien prüft die Kommission, ob diese Änderung oder die künftigen Rechtsvorschriften der Union eine Änderung des vorliegenden Artikels oder des Anhangs I der vorliegenden Verordnung oder beider erfordern, und erlässt gegebenenfalls gemäß Artikel 73 der vorliegenden Verordnung einen delegierten Rechtsakt, um diese Bestimmungen entsprechend zu ändern. |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5b) Bis zum 31. Dezember 2025 überprüft die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Chemikalienagentur systematisch gefährliche Stoffe in Batterien, um potenzielle Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu ermitteln. Bei dieser Prüfung wird berücksichtigt, inwieweit die Verwendung eines gefährlichen Stoffes für die Gesundheit oder die Sicherheit notwendig oder für das Funktionieren der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist und ob es unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten geeignete Alternativen gibt. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und erwägt den Erlass geeigneter Maßnahmen, einschließlich des Erlasses der in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte. |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
CO2-Fußabdruck von Traktionsbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien |
CO2-Fußabdruck von Traktionsbatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Traktionsbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW müssen technische Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck enthalten, die gemäß dem in Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakt erstellt wurde und mindestens Folgendes umfasst: |
(1) Traktionsbatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien müssen technische Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell und pro Erzeugerbetrieb eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck enthalten, die gemäß dem in Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakt erstellt wurde und mindestens Folgendes umfasst: |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Vorschriften über die Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Juli 2024 für Traktionsbatterien und für wiederaufladbare Industriebatterien. |
Die Vorschriften über die Erstellung einer Erklärung zum CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Juli 2024 für Traktionsbatterien , für Batterien für leichte Verkehrsmittel und für Industriebatterien. |
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Juli 2023 |
Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Januar 2023 |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen zu erlassen. |
Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen zu erlassen. |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Traktionsbatterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW sind mit einer gut sichtbaren, lesbaren und unverwischbaren Kennzeichnung zu versehen, der zu entnehmen ist, unter welche Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck die betreffende Batterie fällt. |
Traktionsbatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien sind mit einer gut sichtbaren, lesbaren und unverwischbaren Kennzeichnung zu versehen, der zu entnehmen ist, welchen CO2-Fußabdruck gemäß Absatz 1 Buchstabe d die betreffende Batterie aufweist und unter welche Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck sie fällt. |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Vorschriften für die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Januar 2026 für Traktionsbatterien und für wiederaufladbare Industriebatterien. |
Die Vorschriften für die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Juli 2025 für Traktionsbatterien , für Batterien für leichte Verkehrsmittel und für Industriebatterien. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 4 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt bis spätestens 31 . Dezember 2024 |
Die Kommission erlässt bis spätestens 1 . Januar 2024 |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Traktionsbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW müssen technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass der erklärte Wert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg geringer ist als der in dem delegierten Rechtsakt der Kommission gemäß Unterabsatz 3 festgelegte Höchstwert. |
Traktionsbatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien mit einer Nennenergie von mehr als 2 kWh müssen technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass der erklärte Wert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg geringer ist als der in dem delegierten Rechtsakt der Kommission gemäß Unterabsatz 3 festgelegte Höchstwert. |
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Vorschriften für den Höchstwert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Juli 2027 für Traktionsbatterien und für wiederaufladbare Industriebatterien. |
Die Vorschriften für den Höchstwert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem 1. Januar 2027 für Traktionsbatterien , für Batterien für leichte Verkehrsmittel und für Industriebatterien mit einer Nennenergie von mehr als 2 kWh . |
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Juli 2026 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts trägt die Kommission den einschlägigen, in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elementen Rechnung. |
Die Kommission erlässt bis spätestens 1. Juli 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts trägt die Kommission den einschlägigen, in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elementen Rechnung. |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3 — Unterabsatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Einführung eines Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg bewirkt erforderlichenfalls die Neueinstufung der in Absatz 2 genannten Batterien in die Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in Unterabsatz 1 genannten Höchstwert für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten zu ändern, die gemäß Absatz 1 gemeldet werden. Die Einführung eines Höchstwerts für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg bewirkt erforderlichenfalls die Neueinstufung der in Absatz 2 genannten Batterien in die Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck. |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Bis zum 31. Dezember 2025 prüft die Kommission, ob es möglich ist, die Anforderungen dieses Artikels auf Gerätebatterien und die Anforderung gemäß Absatz 3 auf Industriebatterien mit einer Nennenergie von weniger als 2 kWh auszuweiten. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Gesetzgebungsvorschlägen, getroffen werden sollten. |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Recyclatgehalt von Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien |
Recyclatgehalt von Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW , die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb Angaben zu der in den aktiven Materialien enthaltenen Menge an aus Abfällen rückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten. |
Ab dem 1. Juli 2025 müssen Gerätebatterien , mit Ausnahme von Allzweck-Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, die zu jedem Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb Angaben zu der in den aktiven Materialien enthaltenen Menge an aus Abfällen rückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten. |
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
Bis zum 31. Dezember 2025 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung der in aktiven Materialien der in Unterabsatz 1 genannten Batterien enthaltenen Menge an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel und des Formats der technischen Unterlagen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen. |
Bis zum 31. Dezember 2023 erlässt die Kommission Folgendes: |
||
|
|
||
|
|
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ab dem 1. Januar 2030 müssen Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW , die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass die aktiven Materialien dieser Batterien den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten: |
(2) Ab dem 1. Januar 2030 müssen Gerätebatterien , mit Ausnahme von Allzweck-Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass die aktiven Materialien dieser Batterien den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten: |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 3 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ab dem 1. Januar 2035 müssen Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW , die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell und jeder Batteriecharge pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass die aktiven Materialien dieser Batterien den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten: |
(3) Ab dem 1. Januar 2035 müssen Gerätebatterien , mit Ausnahme von Allzweck-Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien, Traktionsbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in aktiven Materialien enthalten, technische Unterlagen beiliegen, aus denen zu jedem Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb hervorgeht, dass die aktiven Materialien dieser Batterien den nachstehend genannten Mindestanteil an aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten: |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 31. Dezember 2027 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Änderung der Zielwerte gemäß den Absätzen 2 und 3 zu erlassen , soweit dies aufgrund der Verfügbarkeit von aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel gerechtfertigt und angezeigt ist. |
(4) Nach der Festlegung der in Absatz 1 genannten Methode und spätestens bis zum 31. Dezember 2027 prüft die Kommission, ob es aufgrund der bestehenden und für 2030 und 2035 prognostizierten Verfügbarkeit von aus Abfällen zurückgewonnenem Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel bzw. des Fehlens dieser Stoffe und in Anbetracht des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts angezeigt ist , die Zielwerte gemäß den Absätzen 2 und 3 zu ändern. Die Kommission prüft ferner, inwieweit diese Zielwerte durch vor oder nach dem Verbrauch anfallende Abfälle erreicht werden und ob es angezeigt ist, die Erreichung der Zielwerte auf nach dem Verbrauch anfallende Abfälle zu beschränken. Auf der Grundlage dieser Prüfung legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Aufnahme weiterer Rohstoffe und Zielwerte in die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Listen zu erlassen, soweit dies aufgrund von Änderungen bei den Batterietechnologien gerechtfertigt ist, die sich auf die Art von Materialien auswirken, die verwertet werden können. |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck- Gerätebatterien |
Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Gerätebatterien |
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III bei Allzweck-Gerätebatterien die Werte erreichen, die in dem gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt sind. |
(1) Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III bei Allzweck- Gerätebatterien die Werte erreichen, die in dem gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt sind. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt bis zum 31 . Dezember 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der von Allzweck-Gerätebatterien zu erreichenden Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III. |
Die Kommission erlässt bis zum 1 . Juli 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der von Gerätebatterien, einschließlich Allzweck-Gerätebatterien, zu erreichenden Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 73 zu erlassen, um die Parameter der elektrotechnischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern . |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 73 zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts die Mindestwerte zu ändern und weitere Parameter der elektrotechnischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III hinzuzufügen . |
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebensweg von Allzweck-Gerätebatterien verringert werden müssen, und berücksichtigt einschlägige internationale Normen und Kennzeichnungssysteme. Darüber hinaus stellt die Kommission sicher, dass die Bestimmungen dieses delegierten Rechtsakts das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, in die diese Batterien eingebaut sind, die Erschwinglichkeit, die Kosten für die Endnutzer und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen. Den Erzeugern der betreffenden Batterien und Geräte darf kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entstehen. |
Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebensweg von Gerätebatterien verringert werden müssen und ihre Ressourceneffizienz gesteigert werden muss , und berücksichtigt einschlägige internationale Normen und Kennzeichnungssysteme. Darüber hinaus stellt die Kommission sicher, dass die Bestimmungen dieses delegierten Rechtsakts die Sicherheit und das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, in die diese Batterien eingebaut sind, die Erschwinglichkeit, die Kosten für die Endnutzer und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen. |
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2030 auf der Grundlage einer Ökobilanzmethode, ob Maßnahmen zur schrittweise Einstellung der Verwendung von nicht wiederaufladbaren Allzweck-Gerätebatterien durchführbar sind, um deren Umweltauswirkungen zu minimieren. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, getroffen werden sollten . |
(3) Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2027 auf der Grundlage einer Ökobilanzmethode, ob Maßnahmen zur schrittweise Einstellung der Verwendung von nicht wiederaufladbaren Allzweck-Gerätebatterien durchführbar sind, um deren Umweltauswirkungen zu minimieren , und ob es praktikable Alternativen für Endnutzer gibt . Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen getroffen werden sollten , einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen für die schrittweise Einstellung , die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen oder beides, sofern dies für die Umwelt von Vorteil ist . |
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien |
Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Industriebatterien, Traktionsbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel |
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ab dem [12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] müssen wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW technische Unterlagen mit den Werten für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A beiliegen. |
Ab dem [12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] müssen Industriebatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien technische Unterlagen mit den Werten für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A beiliegen. |
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Bis zum 1. Januar 2026 werden Informationen über die Leistung und Haltbarkeit der in Absatz 1 genannten Industriebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien über den öffentlich zugänglichen Teil des elektronischen Austauschsystems gemäß Artikel 64 und Anhang XIII zur Verfügung gestellt. Die Informationen über die Leistung und Haltbarkeit dieser Batterien müssen den Verbrauchern vor dem Kauf zur Verfügung stehen. |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang IV festgelegten Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit von Traktionsbatterien unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern. |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1c) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 73 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der in Anhang IV festgelegten Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit von Traktionsbatterien innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der technischen Spezifikationen der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“, um die Kohärenz der Parameter von Anhang IV und der technischen Spezifikationen der UNECE zu gewährleisten. |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ab dem 1. Januar 2026 müssen wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW die Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A erreichen, die in dem gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt sind. |
(2) Ab dem 1. Januar 2026 müssen Industriebatterien , Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien die für den spezifischen Batterietyp geltenden Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A erreichen, die in dem gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt sind. |
Abänderung 158
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 3 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A, die wiederaufladbare Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW erreichen müssen. |
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV Teil A, die Batterien für leichte Verkehrsmittel, Traktionsbatterien und Industriebatterien erreichen müssen. |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebensweg von wiederaufladbaren Industriebatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW verringert werden müssen, und stellt sicher, dass die in diesem Rechtsakt festgelegten Anforderungen das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, in die diese Batterien eingebaut sind, ihre Erschwinglichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen. Den Erzeugern der betreffenden Batterien und Geräte darf kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entstehen. |
Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebensweg von Industriebatterien , Traktionsbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel verringert werden müssen, und stellt sicher, dass die in diesem Rechtsakt festgelegten Anforderungen das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, in die diese Batterien eingebaut sind, ihre Erschwinglichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen. |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Mindestwerte für die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang IV unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu erlassen, um Synergien mit Mindestwerten zu gewährleisten, die sich aus der Arbeit der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ ergeben können, und um unnötige Überschneidungen zu vermeiden. Die Änderung der Mindestwerte für die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit darf nicht zu einer Verschlechterung der Leistung und Haltbarkeit von Traktionsbatterien führen. |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien |
Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In Geräte eingebaute Gerätebatterien müssen – wenn die Lebensdauer der Batterien kürzer ist als die des Geräts – während der Lebensdauer des Geräts, spätestens aber am Ende der Lebensdauer des Geräts vom Endnutzer oder unabhängigen Wirtschaftsakteuren leicht entfernt und ausgetauscht werden können. |
Bis zum 1. Januar 2024 müssen in Geräte eingebaute Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel so konstruiert sein, dass sie mit einfachem und allgemein verfügbarem Werkzeug leicht und sicher entfernt und ausgetauscht werden können, ohne das Gerät oder die Batterien zu beschädigen. Gerätebatterien müssen vom Endnutzer entfernt und ausgetauscht werden können, und Batterien für leichte Verkehrsmittel müssen während der Lebensdauer des Geräts, spätestens aber am Ende der Lebensdauer des Geräts vom Endnutzer oder unabhängigen Wirtschaftsakteuren entfernt und ausgetauscht werden können, wenn die Lebensdauer der Batterien kürzer ist als die des Geräts. Batteriezellen für leichte Verkehrsmittel müssen von unabhängigen Wirtschaftsakteuren entfernt und ausgetauscht werden können. |
Abänderung 163
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine Batterie ist leicht austauschbar, wenn sie nach ihrer Entfernung aus dem Gerät durch eine vergleichbare Batterie ersetzt werden kann, ohne dass dies das Funktionieren oder die Leistung des Geräts beeinträchtigt. |
Eine Batterie ist leicht austauschbar, wenn sie nach ihrer Entfernung aus einem Gerät oder einem leichten Verkehrsmittel durch eine kompatible Batterie ersetzt werden kann, ohne dass dies das Funktionieren , die Leistung oder die Sicherheit des Geräts oder des leichten Verkehrsmittels beeinträchtigt. |
Abänderung 164
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Gerätebatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel müssen mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit des Modells zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis für unabhängige Wirtschaftsakteure und Endnutzer als Ersatzteile für die von ihnen betriebenen Ausrüstungen erhältlich sein. |
Abänderung 165
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Der betreffende Wirtschaftsakteur stellt zum Zeitpunkt des Kaufs des Geräts eine klare und ausführliche Anleitung für die Entfernung und den Austausch zur Verfügung und macht sie während der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts auf seiner Website dauerhaft und in leicht verständlicher Form für die Endnutzer, einschließlich der Verbraucher, zugänglich. |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Software darf nicht dazu verwendet werden, den Austausch einer Gerätebatterie oder einer Batterie für leichte Verkehrsmittels oder ihrer Hauptbestandteile gegen eine andere kompatible Batterie oder einen anderen kompatiblen Hauptbestandteil zu erschweren. |
Abänderung 167
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 168
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
Abänderung 169
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 170
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der betreffende Wirtschaftsakteur informiert die Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs des Geräts in klarer und verständlicher Weise, unter anderem durch eine Kennzeichnung, über Fälle, in denen die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 gilt. Aus den Informationen muss die voraussichtliche Lebensdauer der Batterie hervorgehen. |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission erlässt Leitlinien, um eine harmonisierte Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahmen zu erleichtern. |
(3) Die Kommission erlässt spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien, um eine harmonisierte Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahmen zu erleichtern. |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 11a |
|
Möglichkeit der Entfernung und des Austauschs von Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien |
|
(1) Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien müssen — wenn die Batterie eine kürzere Lebensdauer hat als das Gerät oder das Fahrzeug, in dem sie verwendet wird — von qualifizierten, unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die in der Lage sein müssen, die Batterie sicher und ohne vorherige Demontage des Batteriesatzes zu entladen, leicht entfernt und ausgetauscht werden können. |
|
(2) Industriebatterien und Traktionsbatterien müssen, auch hinsichtlich der Verbindungs-, Befestigungs- und Dichtungselemente, so konstruiert sein, dass das Gehäuse, einzelne Batteriezellen oder andere wichtige Bauteile ohne Beschädigung der Batterie entfernt, ausgetauscht und demontiert werden können. |
|
(3) Software darf nicht dazu verwendet werden, den Austausch von Industriebatterien oder Traktionsbatterien oder ihrer Hauptbestandteile gegen eine andere kompatible Batterie oder einen anderen kompatiblen Hauptbestandteil zu erschweren. |
|
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften zu erlassen, die die Vorschriften dieses Artikels ergänzen, indem sie die Kriterien für die Möglichkeit der Entfernung, des Austauschs und der Demontage von Starterbatterien, Traktionsbatterien und Industriebatterien unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts festlegen. |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 11b Sicherheit von reparierten Starterbatterien, Industriebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien (1) Die Sicherheit von reparierten Starterbatterien, Industriebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien wird auf der Grundlage von Tests bewertet, die auf die jeweilige Batterie abgestimmt sind und bei denen die Batterie nicht zerstört wird. (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die geeigneten Prüfverfahren festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass reparierte Batterien sicher sind. |
Abänderung 174
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 11c Einheitliche Ladegeräte Bis zum 1. Januar 2024 prüft die Kommission, wie am besten harmonisierte Normen für ein einheitliches Ladegerät eingeführt werden können, die spätestens ab dem 1. Januar 2026 für wiederaufladbare Batterien für Elektrofahrzeuge und für leichte Verkehrsmittel sowie für wiederaufladbare Batterien gelten sollen, die in bestimmte Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2012/19/EU fallen, eingebaut sind. Bei der Prüfung gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission die Größe des Marktes, die Verringerung von Abfällen, die Verfügbarkeit und die Senkung der Kosten für Verbraucher und andere Endnutzer. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Gesetzgebungsvorschlägen, getroffen werden sollten. Die Prüfung durch die Kommission lässt den Erlass von Rechtsvorschriften, die die Einführung solcher einheitlichen Ladegeräte zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen, unberührt. |
Abänderung 175
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sicherheit von stationären Batterie- Energiespeichersystemen |
Sicherheit von Batterien in stationären Energiespeichersystemen |
Abänderung 176
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Stationären Batterie- Energiespeichersystemen müssen technische Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, dass die Systeme bei normalem Betrieb und bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sind, einschließlich des Nachweises, dass sie in Bezug auf die Sicherheitsparameter gemäß Anhang V nach modernsten Prüfmethoden erfolgreich geprüft wurden. |
(1) Batterien in stationären Energiespeichersystemen müssen technische Unterlagen beiliegen, aus denen hervorgeht, dass die Systeme bei normalem Betrieb und bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sind, einschließlich des Nachweises, dass sie in Bezug auf die Sicherheitsparameter gemäß Anhang V nach modernsten Prüfmethoden erfolgreich geprüft wurden. |
Abänderung 177
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ab dem 1. Januar 2027 werden Batterien mit einer Kennzeichnung versehen, die die in Anhang VI Teil A aufgeführten Angaben enthält. |
(1) Ab dem … [24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung] werden Batterien mit einer Kennzeichnung versehen, die die in Anhang VI Teil A aufgeführten Angaben sowie die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlichen spezifischen Angaben enthält. |
Abänderung 178
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ab dem 1. Januar 2027 werden Geräte- und Starterbatterien mit einer Kennzeichnung mit Angaben zu ihrer Kapazität sowie Gerätebatterien mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben zu ihrer durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer beim Einsatz in bestimmten Anwendungen enthält. |
(2) Ab dem 1. Januar 2027 werden Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Starterbatterien mit einer Kennzeichnung mit Angaben zu ihrer Nennenergiekapazität und mit einer Kennzeichnung versehen, die Angaben zu ihrer durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer beim Einsatz in bestimmten Anwendungen und die erwartete Lebensdauer in Form der Anzahl von Zyklen und Kalenderjahren enthält. |
Abänderung 179
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Ab dem 1. Januar 2023 müssen nicht wiederaufladbare Allzweck-Gerätebatterien mit einer Kennzeichnung mit der Angabe „nicht wiederaufladbar“ versehen sein. |
Abänderung 180
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 — Unterabsatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Würde die Größe des Symbols aufgrund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so braucht die Batterie nicht gekennzeichnet zu werden; stattdessen wird das Symbol in der Größe von mindestens 1×1 cm auf die Verpackung gedruckt. |
Würde die Größe des Symbols aufgrund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,47 × 0,47 cm betragen, so braucht die Batterie nicht gekennzeichnet zu werden; stattdessen wird das Symbol in der Größe von mindestens 1×1 cm auf die Verpackung gedruckt. |
Abänderung 181
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Ab dem 1. Juli 2023 sind Batterien mit einem Symbol zu kennzeichnen, das einen harmonisierten Farbcode auf der Grundlage des Batterietyps und seiner chemischen Zusammensetzung zeigt. |
Abänderung 182
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe — a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 183
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 184
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 185
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 186
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 187
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 188
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 189
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 5 — Buchstabe j a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 190
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Kennzeichnungen und der QR-Code gemäß den Absätzen 1 bis 5 werden gut sichtbar, lesbar und unverwischbar auf der Batterie aufgedruckt oder eingraviert. Falls die Art und Größe der Batterie dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, werden die Kennzeichnungen auf der Verpackung und den Begleitunterlagen zur Batterie angebracht. |
(6) Die Kennzeichnungen und der QR-Code gemäß den Absätzen 1 bis 5 werden gut sichtbar, lesbar und unverwischbar auf der Batterie aufgedruckt oder eingraviert. Falls die Art und Größe der Batterie dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, werden die Kennzeichnungen auf der Verpackung und den Begleitunterlagen zur Batterie angebracht. Im Falle einer Wiederaufarbeitung oder einer Umnutzung sind die Kennzeichnungen durch eine neue Kennzeichnung zu aktualisieren, die den neuen Status der Batterie angibt. |
|
Sind Batterien in Geräte eingebaut, werden die Kennzeichnungen und der QR-Code gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 5 gut sichtbar, lesbar und unverwischbar auf die Geräte aufgedruckt oder eingraviert. |
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Der QR-Code ermöglicht auch den Zugriff auf den öffentlich zugänglichen Teil des gemäß Artikel 65 erstellten Batteriepasses. |
Abänderung 191
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts alternative Arten von Smart Labels anstelle des QR-Codes oder zusätzlich zu diesem vorzusehen. |
Abänderung 192
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Kommission erlässt bis zum 31 . Dezember 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kennzeichnungsanforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(7) Die Kommission erlässt bis zum 1 . Juli 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kennzeichnungsanforderungen. Bei Allzweck-Gerätebatterien muss diese Kennzeichnung eine leicht erkennbare Klassifizierung ihrer Leistung und Haltbarkeit enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 193
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2023 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die in Absatz 3 genannten Kennzeichnungsanforderungen in Bezug auf den harmonisierten Farbcode. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 194
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kW müssen ein Batteriemanagementsystem enthalten , das Daten zu den Parametern zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII enthält . |
(1) Batterien in stationären Energiespeichersystemen, Traktionsbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel, die ein Batteriemanagementsystem enthalten , verfügen im Batteriemanagementsystem über Echtzeit-Daten zu den Parametern zur Bestimmung des Alterungszustands , der Sicherheit und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII. |
Abänderung 195
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der juristischen oder natürlichen Person, die die Batterie rechtmäßig erworben hat, oder einem in ihrem Namen handelnden Dritten wird jederzeit ohne Diskriminierung Zugang zu den Daten im Batteriemanagementsystem gemäß Absatz 1 gewährt, um |
(2) Der juristischen oder natürlichen Person, die die Batterie rechtmäßig erworben hat, oder einem in ihrem Namen handelnden Dritten wird jederzeit ohne Diskriminierung Lesezugriff zu den Daten im Batteriemanagementsystem gemäß Absatz 1 und in Gerätebatterien, die über ein Batteriemanagementsystem verfügen, gewährt, um |
Abänderung 196
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 197
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Hersteller stellen für Starterbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel, die über ein Batteriemanagementsystem verfügen, Echtzeitdaten im Fahrzeug zur Verfügung, die sich auf den Alterungszustand der Batterie, den Ladezustand der Batterie, die Leistungseinstellung der Batterie und die Batteriekapazität beziehen. |
Abänderung 198
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2b) Bis zum 1. Januar 2024 ist das Batteriemanagementsystem für Traktionsbatterien so zu konzipieren, dass es mit intelligenten Ladesystemen kommunizieren kann, u. a. durch Fahrzeug-zu-Netz-, Fahrzeug-zu-Last-, Fahrzeug-zu-Fahrzeug-, Fahrzeug-zu-Powerbank und Fahrzeug-zu-Gebäude-Ladefunktionen. |
Abänderung 199
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der in Anhang VII festgelegten Parameter für die Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien unter Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu erlassen, um Synergien mit den Parametern zu gewährleisten, die sich aus den Arbeiten der informellen UNECE-Arbeitsgruppe „Elektrofahrzeuge und Umwelt“ ergeben können. |
Abänderung 200
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 12, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden Messungen und Berechnungen vorgenommen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten, einschließlich Verfahren, die in Normen festgelegt sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. |
(1) Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 11a, 12, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden Messungen und Berechnungen vorgenommen unter Verwendung zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten, einschließlich Verfahren, die in Normen festgelegt sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. |
Abänderung 201
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bei Batterien, die nach harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon geprüft werden, wird Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a genannten Anforderungen vermutet, soweit für diese Anforderungen entsprechende harmonisierte Normen gelten. |
(2) Bei Batterien, die nach harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen davon geprüft werden, wird Konformität mit den in den Artikeln 9, 10, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a genannten Anforderungen vermutet, soweit für diese Anforderungen entsprechende harmonisierte Normen oder Teile davon gelten. |
Abänderung 202
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen , Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in den Artikeln 9, 10, 12, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a genannten Anforderungen oder die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfungen zu erlassen, wenn |
(1) Die Kommission kann in Ausnahmefällen nach Konsultation mit einschlägigen europäischen Normungsorganisationen und europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Finanzmittel erhalten , Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in den Artikeln 9, 10 , 11a , 12, 13 und 59 Absatz 5 Buchstabe a genannten Anforderungen oder die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfungen erlassen, wenn |
Abänderung 203
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 204
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Kommission unterstützt die Industrie der Union aktiv und stärkt ihre Präsenz in internationalen Normungsorganisationen, indem sie größtmögliche Kohärenz zwischen internationalen und europäischen Normen anstrebt und die allgemeine Verwendung europäischer Normen außerhalb der Union fördert. |
Abänderung 205
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bevor eine Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, stellt der Erzeuger oder sein Bevollmächtigter sicher, dass eine Bewertung der Konformität des Produkts mit den in den Kapiteln II und III dieser Verordnung genannten Anforderungen durchgeführt wird. |
(1) Bevor eine Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, stellt der Erzeuger oder sein Bevollmächtigter sicher, dass eine Bewertung der Konformität des Produkts mit den in den Kapiteln II und III und Artikel 39 dieser Verordnung genannten Anforderungen durchgeführt wird. |
Abänderung 206
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 6, 9, 10, 11 , 12 , 13 und 14 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VIII Teil A festgelegten Verfahren. |
(2) Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 6, 9, 11, 13 und 14 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VIII Teil A festgelegten Verfahren. |
Abänderung 207
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 7, 8 und 39 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VIII Teil B festgelegten Verfahren. |
(3) Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 7, 8 , 10, 12 und 39 genannten Anforderungen erfolgt nach dem in Anhang VIII Teil B festgelegten Verfahren. |
Abänderung 208
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung von Batterien werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache. |
(5) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung von Batterien werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache. |
Abänderung 209
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Dieser Artikel gilt 12 Monate, nachdem die Kommission die Liste der notifizierten Stellen gemäß Artikel 30 Absatz 2 veröffentlicht hat. |
Abänderung 210
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) In der EU-Konformitätserklärung wird erklärt, dass die Erfüllung der in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen nachgewiesen wurde. |
(1) In der EU-Konformitätserklärung wird erklärt, dass die Erfüllung der in den Kapiteln II und III und Artikel 39 genannten Anforderungen nachgewiesen wurde. |
Abänderung 211
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IX, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs VIII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. |
(2) Die EU-Konformitätserklärung kann elektronisch ausgefüllt werden und entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IX, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs VIII genannten Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wird. |
Abänderung 212
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen. |
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen. |
Abänderung 213
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Einer notifizierende Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. |
(5) Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl und Finanzmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. |
Abänderung 214
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der keinerlei Geschäftsbeziehungen hat und mit dem Batteriemodell , das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht, insbesondere nicht mit Batterieerzeugern, Handelspartnern von Batterieerzeugern und Investoren, die Beteiligungen an Batterien erzeugenden Unternehmen halten, und auch nicht mit anderen notifizierten Stellen oder deren Unternehmensverbänden, Muttergesellschaften und untergeordneten Gesellschaften und Stellen. |
(3) Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der keinerlei Geschäftsbeziehungen hat und mit den Batterien , die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht, insbesondere nicht mit Batterieerzeugern, Handelspartnern von Batterieerzeugern und Investoren, die Beteiligungen an Batterien erzeugenden Unternehmen halten, und auch nicht mit anderen notifizierten Stellen oder deren Unternehmensverbänden, Muttergesellschaften und untergeordneten Gesellschaften und Stellen. |
Abänderung 215
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 6 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungstätigkeiten , für die sie notifiziert wurde, auszuführen, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. |
Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungsaufgaben , für die sie notifiziert wurde, auszuführen, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. |
Abänderung 216
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 6 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 217
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 6 — Unterabsatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 218
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 6 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine Konformitätsbewertungsstelle hat jederzeit Zugang zu allen Prüfausrüstungen und -einrichtungen, die für die Konformitätsbewertungsverfahren und die Batteriemodelle, für die sie notifiziert wurde, erforderlich sind. |
Eine Konformitätsbewertungsstelle hat jederzeit Zugang zu allen Informationen sowie Prüfausrüstungen und -einrichtungen, die für die Konformitätsbewertungsverfahren und die Batteriemodelle, für die sie notifiziert wurde, erforderlich sind. |
Abänderung 219
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 7 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 220
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 8 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Unparteilichkeit einer Konformitätsbewertungsstelle, ihrer obersten Leitungsebene und des für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personals wird garantiert. |
Die Unparteilichkeit einer Konformitätsbewertungsstelle, ihrer obersten Leitungsebene und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals wird garantiert. |
Abänderung 221
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 8 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Vergütung für die oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten. |
Die Vergütung für die oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten. |
Abänderung 222
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Informationen, die die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten gemäß Anhang VIII oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte werden geschützt. |
(10) Informationen, die die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß Anhang VIII erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte werden geschützt. |
Abänderung 223
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt sich an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der gemäß Artikel 37 eingesetzten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen bzw. sorgt dafür, dass ihre für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an. |
(11) Eine Konformitätsbewertungsstelle beteiligt sich an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der gemäß Artikel 37 eingesetzten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen bzw. sorgt dafür, dass ihre für die Durchführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an. |
Abänderung 224
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungsmodule und des Batteriemodells, für das die Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in Artikel 25 festgelegten Anforderungen erfüllt. |
(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des in Anhang VIII genannten Konformitätsbewertungsmoduls bzw. der Konformitätsbewertungsmodule und des Batteriemodells, für das die Konformitätsbewertungsstelle Kompetenz beansprucht, sowie eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in Artikel 25 festgelegten Anforderungen erfüllt. |
Abänderung 225
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden. |
(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr , insbesondere von Wirtschaftsakteuren oder anderen einschlägigen Interessenträgern, Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden. |
Abänderung 226
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden. |
(3) Die Kommission kann den Rat der in Artikel 68a genannten Unionsprüfeinrichtung einholen und stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden. |
Abänderung 227
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 2 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine notifizierte Stelle übt ihre Tätigkeiten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit aus, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Komplexitätsgrads der zu bewertenden Batterie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsverfahrens. |
Eine notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit aus, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure , insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, vermieden werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Komplexitätsgrads der zu bewertenden Batterie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Produktionsverfahrens. |
Abänderung 228
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 33 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Erzeuger die in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen, die in Artikel 15 genannten harmonisierten Normen, die in Artikel 16 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder andere technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, so fordert sie den Erzeuger auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, bevor sie ein zweites Mal und endgültig über die Bescheinigung entscheidet, es sei denn, die Mängel können nicht behoben werden; in diesem Fall kann die Bescheinigung nicht ausgestellt werden. |
(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Erzeuger die in Kapitel II oder III oder in Artikel 39 genannten Anforderungen, die in Artikel 15 genannten harmonisierten Normen, die in Artikel 16 genannten gemeinsamen Spezifikationen oder andere technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, so fordert sie den Erzeuger auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, bevor sie ein zweites Mal und endgültig über die Bescheinigung entscheidet, es sei denn, die Mängel können nicht behoben werden; in diesem Fall kann die Bescheinigung nicht ausgestellt werden. |
Abänderung 229
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Eine notifizierte Stelle übermittelt anderen notifizierten Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für die gleichen Batterien nachgehen, ihre einschlägigen Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Konformitätsbewertungsergebnisse. |
(2) Eine notifizierte Stelle übermittelt anderen Stellen, die gemäß dieser Verordnung notifiziert sind und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für die gleichen Batterien nachgehen, ihre einschlägigen Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Konformitätsbewertungsergebnisse. |
Abänderung 230
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Erfahrungsaustausch |
Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren |
Abänderung 231
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind. |
Die Kommission organisiert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind. |
Abänderung 232
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form von einer sektoralen Gruppe oder sektoralen Gruppen notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird. |
Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Stellen , die gemäß dieser Verordnung notifiziert sind, in Form von einer sektoralen Gruppe oder sektoralen Gruppen notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird. |
Abänderung 233
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Erzeuger gewährleisten beim Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme einer Batterie, auch für ihre eigenen Zwecke, dass die Batterie |
(1) Für jede Batterie, die in der Union in Verkehr gebracht oder – auch für die eigenen Zwecke der Erzeuger — in Betrieb genommen wird, gewährleisten die Erzeuger , dass die Batterie: |
Abänderung 234
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn mehrere Batterien gleichzeitig an einen Nutzer geliefert werden, ist es zulässig, dass der betroffenen Charge oder der betroffenen Sendung nur eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung beigefügt wird. |
Wenn mehrere Batterien gleichzeitig an einen Nutzer geliefert werden, ist es zulässig, dass der betroffenen Sendung nur eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung beigefügt wird. |
Abänderung 235
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Erzeuger geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie die Postanschrift und die Internetadresse, unter denen sie kontaktiert werden können, auf der Verpackung an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann. Diese Angaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein. |
(8) Die Erzeuger geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke sowie die Telefonnummer, die Postanschrift , die E-Mail-Adresse und die Internetadresse, unter denen sie kontaktiert werden können, auf der Verpackung an. In der Postanschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Erzeuger kontaktiert werden kann. Diese Angaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst und müssen klar, verständlich und lesbar sein. |
Abänderung 236
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie nicht den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Erzeuger außerdem unverzüglich die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen. |
(11) Erzeuger, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie nicht den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Erzeuger außerdem unverzüglich die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen. |
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(Horizontaler Abänderung: Die Änderung zu „wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass mit der Batterie ein Risiko verbunden ist“ gilt für den gesamten Text. Seine Annahme würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.) |
Abänderung 237
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Verpflichtung der Wirtschaftsakteure, die wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh in Verkehr bringen, Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu treffen |
Verpflichtung der Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette zu erfüllen |
Abänderung 238
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ab [12 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung] kommt der Wirtschaftsakteur, der wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh in Verkehr bringt, den in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels genannten Verpflichtungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette nach und bewahrt Unterlagen auf, durch die er seine Einhaltung dieser Verpflichtungen nachweisen kann und die auch die Ergebnisse der von notifizierten Stellen durchgeführten Überprüfung durch Dritte enthalten. |
(1) Ab [12 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung] kommt der Wirtschaftsakteur, der Batterien in Verkehr bringt, den in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels genannten Verpflichtungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette nach und bewahrt Unterlagen auf, durch die er seine Einhaltung dieser Verpflichtungen nachweisen kann und die auch die Ergebnisse der von notifizierten Stellen durchgeführten Überprüfung durch Dritte enthalten. |
Abänderung 239
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 240
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 241
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 242
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 243
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Dieses System stützt sich auf Unterlagen, die folgende Informationen enthalten: |
Dieses System stützt sich auf Unterlagen, die zumindest folgende Informationen enthalten: |
Abänderung 244
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 2 — Ziffer iii a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 245
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe d — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die unter Buchstabe d genannten Anforderungen können durch Teilnahme an von der Industrie eingeführten Regelungen umgesetzt werden. |
Unbeschadet der individuellen Verantwortung der Wirtschaftsakteure für ihre Sorgfaltsprüfungsverfahren können die unter Buchstabe d genannten Anforderungen in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, auch durch Teilnahme an von der Industrie eingeführten Regelungen , die nach dieser Verordnung anerkannt sind, umgesetzt werden. |
Abänderung 246
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 247
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 2 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 248
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 249
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 250
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 251
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b — Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 252
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 253
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unternimmt der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur Risikominderungsbemühungen und setzt dabei den Handel fort oder setzt ihn vorübergehend aus, konsultiert er die Zulieferer und betroffenen Interessenträger, einschließlich lokaler und zentraler Behörden, internationaler oder zivilgesellschaftlicher Organisationen und betroffener Dritter , und vereinbart mit ihnen eine Strategie zur messbaren Risikominderung im Risikomanagementplan. |
Unternimmt der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur Risikominderungsbemühungen und setzt dabei den Handel fort oder setzt ihn vorübergehend aus, konsultiert er die Geschäftsbeziehungen und betroffenen Interessenträger, einschließlich lokaler und zentraler Behörden, internationaler oder zivilgesellschaftlicher Organisationen und betroffener Gemeinschaften , und vereinbart mit ihnen eine Strategie zur messbaren Risikominderung im Risikomanagementplan. |
Abänderung 254
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3 — Unterabsatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur ermittelt und bewertet die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien in seiner Lieferkette auf der Grundlage von Berichten über die unabhängige Überprüfung der Zulieferer in dieser Kette durch eine notifizierte Stelle und gegebenenfalls durch die Bewertung ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Diese Überprüfungsberichte stehen im Einklang mit Absatz 4 Unterabsatz 1. In Ermangelung solcher Berichte über die unabhängige Überprüfung der Zulieferer ermittelt und bewertet der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur die Risiken in seiner Lieferkette im Rahmen seines eigenen Risikomanagementsystems. In diesen Fällen muss der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur die unabhängige Überprüfung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in seiner eigenen Lieferkette über eine notifizierte Stelle gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 durchführen. |
Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur ermittelt und bewertet die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien in seiner Wertschöpfungskette. Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur ermittelt und bewertet die Risiken in seiner Wertschöpfungskette im Rahmen seiner eigenen Risikomanagementsysteme. In diesen Fällen muss der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur die unabhängige Überprüfung der eigenen Sorgfaltspflichtketten über eine notifizierte Stelle gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 durchführen. Der Wirtschaftsakteur kann auch auf verfügbare Berichte über die unabhängige Überprüfung der Geschäftsbeziehungen in dieser Kette durch eine notifizierte Stelle und gegebenenfalls durch die Bewertung ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zurückgreifen . Diese Überprüfungsberichte stehen im Einklang mit Absatz 4 Unterabsatz 1. |
Abänderung 255
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über eine Haftungsregelung verfügen, nach der Wirtschaftsakteure nach innerstaatlichem Recht für Schäden aufgrund potenzieller oder tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Umwelt oder die verantwortungsvolle Unternehmensführung, die sie oder von ihnen kontrollierte Unternehmen durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht oder zu denen sie beigetragen haben, haftbar gemacht werden können und für Abhilfe sorgen müssen. |
Abänderung 256
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur lässt seine Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch eine notifizierte Stelle überprüfen („unabhängige Überprüfung“). |
(4) Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur lässt seine Strategie und seine Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette durch eine notifizierte Stelle überprüfen („unabhängige Überprüfung“). |
Abänderung 257
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 258
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 259
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 260
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen die Berichte über alle gemäß Absatz 4 durchgeführten unabhängigen Überprüfungen oder Belege für die Einhaltung eines von der Kommission anerkannten Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gemäß Artikel 72 zur Verfügung. |
(5) Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen die Berichte über alle gemäß Absatz 4 durchgeführten unabhängigen Überprüfungen oder Belege für die Einhaltung eines von der Kommission anerkannten Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette gemäß Artikel 72 zur Verfügung. |
Abänderung 261
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 6 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt seinen unmittelbar nachgelagerten Abnehmern alle im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erlangten und auf aktuellem Stand gehaltenen Informationen zur Verfügung, wobei er der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken gebührend Rechnung trägt. |
(6) Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur stellt seinen unmittelbar nachgelagerten Abnehmern alle im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette erlangten und auf aktuellem Stand gehaltenen Informationen zur Verfügung, wobei er der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken gebührend Rechnung trägt. |
Abänderung 262
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 6 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur berichtet jährlich öffentlich und in möglichst breitem Rahmen, auch über das Internet, über seine Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette . Der Bericht umfasst die von dem Wirtschaftsakteur unternommenen Schritte zur Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen, einschließlich festgestellter negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien und wie darauf reagiert wurde, sowie einen zusammenfassenden Bericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten unabhängigen Überprüfungen, einschließlich des Namens der notifizierten Stelle, unter gebührender Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken. |
Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur berichtet jährlich öffentlich und in möglichst breitem Rahmen, auch über das Internet, über die Vorkehrungen , die er zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette getroffen hat, insbesondere in Bezug auf die Rohstoffe, die in den einzelnen in Verkehr gebrachten Batteriemodellen enthalten sind . Der Bericht umfasst – in einer für die Endnutzer leicht verständlichen Form und unter eindeutiger Benennung der betreffenden Batterien – die von dem Wirtschaftsakteur unternommenen Schritte zur Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anforderungen, einschließlich festgestellter negativer Auswirkungen in den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien und wie darauf reagiert wurde, sowie einen zusammenfassenden Bericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten unabhängigen Überprüfungen, einschließlich des Namens der notifizierten Stelle, unter gebührender Berücksichtigung der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen Wettbewerbsbedenken. |
Abänderung 263
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Kommission erarbeitet im Einklang mit den internationalen Instrumenten gemäß Anhang X Nummer 2 Leitlinien für die Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf die Sozial- und Umweltrisiken gemäß Anhang X Nummer 2. |
(7) Die Kommission erarbeitet im Einklang mit den internationalen Instrumenten gemäß Anhang X Nummer 3 und 3a Leitlinien für die Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf die Sozial- und Umweltrisiken gemäß Anhang X Nummer 2. |
Abänderung 264
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7a) Die Mitgliedstaaten stellen Wirtschaftsakteuren, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, zum Zwecke der Einhaltung der in diesem Artikel genannten Anforderungen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette konkrete technische Unterstützung bereit. Die Mitgliedstaaten können bei der Bereitstellung dieser technischen Unterstützung von ihren nationalen Batteriekompetenzzentren, die gemäß Artikel 68b eingerichtet wurden, unterstützt werden. |
Abänderung 265
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 7 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(7b) Damit die Mitgliedstaaten in der Lage sind, die Einhaltung dieser Verordnung gemäß Artikel 69 sicherzustellen, sind sie für die Durchführung geeigneter Kontrollen zuständig. |
|
Bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen wird ein risikobasierter Ansatz verfolgt; dies gilt auch für Fälle, in denen einer zuständigen Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch einen Wirtschaftsakteur vorliegen. |
|
Die in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen umfassen Kontrollen vor Ort, auch in den Räumlichkeiten des Wirtschaftsakteurs. |
|
Die Wirtschaftsakteure leisten jede zur Erleichterung der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen erforderliche Hilfe, insbesondere indem sie Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren und Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen. |
|
Um die Klarheit der Aufgaben und die Kohärenz der Tätigkeiten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen, arbeitet die Kommission Leitlinien aus, in denen die Schritte ausführlich aufgeschlüsselt sind, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen unternehmen müssen. Die Leitlinien enthalten gegebenenfalls Muster für Dokumente, mit denen die Durchführung dieser Verordnung erleichtert wird. |
|
Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen, in denen insbesondere die Art und die Ergebnisse der Kontrollen festgehalten werden, sowie über etwaige Mitteilungen über zu ergreifende Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 69. |
Abänderung 266
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 8 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 267
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 8 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 268
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 8 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 269
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39 — Absatz 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) Für den Fall, dass künftige Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung allgemeiner Vorschriften für eine nachhaltige Unternehmensführung und die Erfüllung der Sorgfaltspflicht erlassen werden, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels und in Anhang X aufgeführten Bestimmungen als Ergänzung zu diesen künftigen Rechtsvorschriften der Union. |
|
Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten künftiger Rechtsvorschriften der Union zur Festlegung allgemeiner Vorschriften für eine nachhaltige Unternehmensführung und die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, bewertet die Kommission, ob diese neuen Rechtsvorschriften der Union eine Änderung der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels und/oder des Anhangs X erfordern, und erlässt gegebenenfalls einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73, um diese Bestimmungen entsprechend zu ändern. |
|
Dieser delegierte Rechtsakt lässt die in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels oder in Anhang X festgelegten Verpflichtungen, die speziell für Wirtschaftsakteure gelten, die Batterien in Verkehr bringen, unberührt. Jede zusätzliche Sorgfaltspflicht der Wirtschaftsakteure, die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegt wird, muss mindestens das gleiche Schutzniveau sicherstellen, wie es in dieser Verordnung vorgesehen ist, ohne einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu verursachen. |
Abänderung 270
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 4 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Mandat festgelegt sind. Der Bevollmächtigte händigt der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie des Mandats aus. Aufgrund des Mandats muss der Bevollmächtigte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen können: |
(4) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Mandat festgelegt sind. Der Bevollmächtigte verfügt über die geeigneten finanziellen und organisatorischen Mittel, um die im Mandat festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Der Bevollmächtigte händigt der zuständigen Behörde auf Verlangen eine Kopie des Mandats in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Sprache der Union aus. Aufgrund des Mandats muss der Bevollmächtigte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen können: |
Abänderung 271
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Sind die Bevollmächtigten der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass mit einer Batterie ein Risiko verbunden ist, so setzen sie unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden davon in Kenntnis. |
Abänderung 272
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Einführer bringen eine Batterie nur dann in Verkehr oder nehmen sie nur dann in Betrieb, wenn sie den Anforderungen der Kapitel II und III genügt. |
(1) Die Einführer bringen eine Batterie nur dann in Verkehr oder nehmen sie nur dann in Betrieb, wenn sie den Anforderungen der Kapitel II und III und des Artikels 39 genügt. |
Abänderung 273
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie die in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen nicht erfüllt, so darf er sie nicht in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Erzeuger und die Marktüberwachungsbehörden hiervon. |
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie die in den Kapiteln II und III sowie in Artikel 39 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so darf er sie nicht in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Erzeuger und die Marktüberwachungsbehörden unverzüglich hiervon. |
Abänderung 274
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Sofern sie dies angesichts der von einer Batterie ausgehenden Risiken für angemessen halten, führen die Einführer zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Batterien durch, prüfen die Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht konformen Batterien und der Batterierückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. |
(6) Sofern sie dies angesichts der von einer Batterie ausgehenden Risiken für angemessen halten, führen die Einführer zum Schutz der menschlichen Gesundheit , der Umwelt und der Sicherheit der Verbraucher Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Batterien durch, prüfen die Beschwerden und führen erforderlichenfalls ein Register der Beschwerden, der nicht konformen Batterien und der Batterierückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. |
Abänderung 275
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie nicht den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Einführer außerdem unverzüglich die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen. |
(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie nicht den in den Kapiteln II und III sowie in Artikel 39 genannten Anforderungen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder sie gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass mit einer Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Einführer außerdem unverzüglich die nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen. |
Abänderung 276
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 277
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie nicht mit den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen übereinstimmt, so darf er sie nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler zudem den Erzeuger oder den Einführer sowie die entsprechenden Marktüberwachungsbehörden hiervon. |
(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie nicht mit den in den Kapiteln II und III sowie in Artikel 39 genannten Anforderungen übereinstimmt, so darf er sie nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist. Wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler zudem den Erzeuger oder den Einführer sowie die entsprechenden Marktüberwachungsbehörden hiervon. |
Abänderung 278
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Batterie nicht den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen entspricht, gewährleisten, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder um sie zurückzunehmen bzw. zurückzurufen. Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Händler außerdem unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen. |
(5) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Batterie nicht den in den Kapiteln II und III sowie in Artikel 39 genannten Anforderungen entspricht, gewährleisten, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieser Batterie herzustellen oder um sie zurückzunehmen bzw. zurückzurufen. Wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Händler außerdem unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Batterie auf dem Markt bereitgestellt haben, hiervon und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und etwaige ergriffene Korrekturmaßnahmen. |
Abänderung 279
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 42 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Händler händigen auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde alle erforderlichen Informationen und die technischen Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Batterie mit den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen in einer Sprache aus, die von der Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und die technischen Unterlagen werden auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Händler kooperieren mit der nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Batterien verbunden sind. |
(6) Die Händler händigen auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde dieser Behörde alle erforderlichen Informationen und die technischen Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Batterie mit den in den Kapiteln II und III sowie in Artikel 39 genannten Anforderungen in einer Sprache aus, die von der Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und die technischen Unterlagen werden auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt. Die Händler kooperieren mit der nationalen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Batterien verbunden sind. |
Abänderung 280
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Fulfilment-Dienstleister gewährleisten für die Batterien, die sie handhaben, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung und des Versands die Konformität der Batterien mit den in den Kapiteln II und III genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen. |
Die Fulfilment-Dienstleister , einschließlich Online-Marktplätze, stellen für die Batterien, die sie handhaben , sicher , dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, der Verpackung, der Adressierung und des Versands die Konformität der Batterien mit den in den Kapiteln II , III und VII genannten Anforderungen nicht beeinträchtigen. |
|
Unbeschadet der Verpflichtungen der betreffenden Wirtschaftsakteure gemäß Kapitel VI nehmen die Fulfilment-Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung der in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen auch die in Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 40 Absatz 4a genannten Aufgaben wahr. |
Abänderung 281
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Erzeuger und unterliegt den Pflichten der Erzeuger gemäß Artikel 40 , wenn er |
Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Erzeuger und unterliegt den Pflichten der Erzeuger gemäß Artikel 38 , wenn er entweder |
Abänderung 282
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 44 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 283
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 284
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 285
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 286
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Ziffer i — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 287
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Ziffer i — Spiegelstrich 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 288
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Ziffer i — Spiegelstrich 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 289
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Ziffer i — Spiegelstrich 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 290
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Buchstabe f — Ziffer ii — Spiegelstrich 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 291
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Hersteller, die Batterien mithilfe von Fernkommunikationsmitteln vertreiben, müssen in dem Mitgliedstaat registriert sein, in den sie verkaufen. Sofern solche Hersteller in dem Mitgliedstaat, in den sie verkaufen, nicht bereits registriert sind, müssen sie über ihren Bevollmächtigten registriert werden. |
Abänderung 292
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 3 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 293
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Batteriehersteller müssen den Online-Marktplätzen Informationen über ihre Registrierung oder ihren Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in die sie verkaufen, zur Verfügung stellen. |
Abänderung 294
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 295
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 296
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 297
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 1 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 298
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 299
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 4 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 300
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 4 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 301
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Wenn gemäß Artikel 48 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 61 Absätze 1, 2 und 3 Maßnahmen zur Erfüllung von in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Verpflichtungen nicht von einem Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung, sondern von einem Dritten durchgeführt werden, dürfen die von den Herstellern zu tragenden Kosten nicht die Kosten übersteigen, die zur Durchführung dieser Maßnahmen auf kosteneffiziente Weise erforderlich sind. Diese Kosten werden auf transparente Weise zwischen den Herstellern und den betreffenden Dritten festgelegt und angepasst, um etwaigen Einnahmen aus der Wiederverwendung und aus Verkäufen von Sekundärrohstoffen aus den Batterien und Altbatterien zu berücksichtigen. |
(5) Wenn gemäß Artikel 48 Absatz 2, Artikel 48a Absatz 2, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 61 Absätze 1, 2 und 3 Maßnahmen zur Erfüllung von in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Verpflichtungen nicht von einem Hersteller oder einer Organisation zur Herstellerverantwortung, sondern von einem Dritten durchgeführt werden, dürfen die von den Herstellern zu tragenden Kosten nicht die Kosten übersteigen, die zur Durchführung dieser Maßnahmen auf kosteneffiziente Weise erforderlich sind. Diese Kosten werden auf transparente Weise zwischen den Herstellern und den betreffenden Dritten festgelegt und angepasst, um etwaigen Einnahmen aus der Wiederverwendung , Wiederaufarbeitung und Umnutzung und aus Verkäufen von Sekundärrohstoffen aus den Batterien und Altbatterien zu berücksichtigen. |
Abänderung 302
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 6 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Organisationen für Herstellerverantwortung beantragen eine Zulassung von der zuständigen Behörde. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Maßnahmen, die die Organisation für Herstellerverantwortung trifft, ausreichen, um die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen für die Batteriemenge, die von den von ihr vertretenen Herstellern erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt wurden , zu erfüllen. Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in den Absätzen 1, 3, 4 und 5 genannten Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin erfüllt sind. Die zuständigen Behörden legen die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und die Modalitäten für die Überprüfung der Einhaltung, einschließlich der von den Herstellern dafür zu übermittelnden Informationen , fest . |
(6) Ein Hersteller oder eine in seinem Namen handelnde Organisation zur Herstellerverantwortung beantragt eine Zulassung von der zuständigen Behörde. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Maßnahmen, die der Hersteller oder die Organisation zur Herstellerverantwortung trifft, ausreichen und die finanziellen Mittel oder die finanziellen und organisatorischen Mittel zur Verfügung stehen, die erforderlich sind , um die in diesem Kapitel genannten Verpflichtungen für die Batteriemenge, die von den vertretenen Herstellern erstmals auf dem Markt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt wurde , zu erfüllen , und dass die Maßnahmen mit der Verwirklichung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele für die getrennte Sammlung von Altbatterien, die Recyclingquote und die Recyclingeffizienzen vereinbar sind . Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und mindestens alle drei Jahre , ob die in den Absätzen 1, 3, 4 und 5 genannten Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin erfüllt sind. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die in Artikel 48 Absatz 4 oder Artikel 48a Absatz 5 festgelegten Sammelziele nicht erreicht werden oder wenn der Hersteller oder die Organisation zur Herstellerverantwortung gegen Absatz 1 , Absatz 2 oder Absatz 3 von Artikel 49 verstößt . |
Abänderung 303
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 6 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Organisationen für Herstellerverantwortung melden der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen, die die Modalitäten der Ermächtigung betreffen, und die endgültige Einstellung ihrer Tätigkeit. |
Der Hersteller oder die in seinem Namen handelnde Organisation zur Herstellerverantwortung meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen, alle Änderungen, die die Modalitäten der Zulassung betreffen, und die endgültige Einstellung der Tätigkeit. |
Abänderung 304
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 9 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 305
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 9 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 306
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Wenn ein Wirtschaftsakteur eine Batterie wiederverwendet, umnutzt oder wiederaufarbeitet, geht die erweiterte Herstellerverantwortung für diese Batterie vom Hersteller auf diesen Wirtschaftsakteur über. |
Abänderung 307
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 — Absatz 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Artikel 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG gelten nicht für Batterien . |
(13) Die Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung und die allgemeinen Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2008/98/EG sind als Mindestanforderungen anzusehen und werden durch die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen ergänzt . |
Abänderung 308
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, stellen sicher, dass alle Gerätealtbatterien unabhängig von Art, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Hersteller Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, gesammelt werden. Zu diesem Zweck |
(1) Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, stellen sicher, dass alle Gerätealtbatterien unabhängig von ihrer Art , chemischen Zusammensetzung , Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck |
Abänderung 309
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 310
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Endnutzern wird die Entsorgung von Gerätealtbatterien bei den in Absatz 2 genannten Sammelstellen nicht in Rechnung gestellt und sie werden nicht verpflichtet, eine neue Batterie zu kaufen. |
(3) Endnutzer dürfen Gerätealtbatterien bei den in Absatz 2 genannten Sammelstellen entsorgen, die Entsorgung wird ihnen nicht in Rechnung gestellt, und sie werden nicht verpflichtet, eine neue Batterie zu kaufen , und müssen die Batterie auch nicht bei den Herstellern, die die Sammelstellen eingerichtet haben, gekauft haben . |
Abänderung 311
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, müssen mindestens die folgenden Sammelziele für Gerätealtbatterien erreichen und dauerhaft erfüllen, die als Prozentsatz der Gerätebatterien , ohne Batterien aus leichten Verkehrsmitteln, errechnet werden, die von dem betreffenden Hersteller oder kollektiv von den durch eine Organisation für Herstellerverantwortung vertretenen Herstellern erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt wurden: |
(4) Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, müssen mindestens die folgenden Sammelziele für Gerätealtbatterien erreichen und jährlich erfüllen, die als Prozentsatz der Gerätebatterien errechnet werden, die von dem betreffenden Hersteller oder kollektiv von den durch eine Organisation zur Herstellerverantwortung vertretenen Herstellern erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt wurden: |
Abänderung 312
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, müssen mindestens die folgenden Sammelziele für Allzweck-Gerätealtbatterien erreichen und jährlich erfüllen, die als Prozentsatz der Allzweck-Gerätebatterien errechnet werden, die von dem betreffenden Hersteller oder kollektiv von den durch eine Organisation zur Herstellerverantwortung vertretenen Herstellern erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt wurden: |
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Abänderung 313
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 48a |
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Sammlung von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln |
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(1) Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, stellen sicher, dass alle Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln unabhängig von ihrer Art, chemischen Zusammensetzung, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, gesammelt werden. |
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(2) Die Hersteller von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, nehmen alle Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln unabhängig von ihrer chemischen Zusammensetzung, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Altbatterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück. Zu diesem Zweck nehmen sie Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln von Endnutzern oder von Rücknahme- und Sammelstellen, die in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen bereitgestellt werden, zurück: |
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(3) Die gemäß Absatz 2 getroffenen Rücknahmevorkehrungen erstrecken sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und -dichte, der voraussichtlichen Menge an Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln, der Zugänglichkeit für die Endnutzer und der geografischen Nähe zu den Endnutzern. Die Rücknahmevorkehrungen beschränken sich nicht auf die Gebiete, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln am rentabelsten ist. |
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(4) Bei der Entsorgung von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln bei den in Absatz 2 genannten Sammelstellen dürfen Endnutzer unter allen Umständen alle Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln bei allen Sammelstellen unentgeltlich und ohne dass sie verpflichtet sind, eine neue Batterie zu kaufen, zurückgeben. |
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(5) Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, müssen mindestens die folgenden Sammelziele für Batterien für leichte Verkehrsmittel erreichen und jährlich erfüllen, die als Prozentsatz der Mengen an Batterien für leichte Verkehrsmittel errechnet werden, die von dem betreffenden Hersteller oder kollektiv von den durch eine Organisation zur Herstellerverantwortung vertretenen Herstellern erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitgestellt wurden: |
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Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, berechnen die im ersten Unterabsatz genannte Sammelquote im Einklang mit dem gemäß Artikel 55 Absatz 2b erlassenen delegierten Rechtsakt. |
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(6) Sammelstellen, die gemäß Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels eingerichtet wurden, unterliegen nicht den Registrierungs- und Zulassungsanforderungen der Richtlinie 2008/98/EG. |
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(7) Die Hersteller bzw. die Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, beantragen eine Genehmigung der zuständigen Behörde, die die Einhaltung der Vorkehrungen überprüfen muss, die getroffen wurden, um die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen. Wenn die Genehmigung von einer Organisation zur Herstellerverantwortung beantragt wird, werden die von ihr vertretenen aktiven Hersteller im Genehmigungsantrag klar angegeben. |
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(8) Die Organisation zur Herstellerverantwortung stellt sicher, dass die Daten in ihrem Besitz in Bezug auf unternehmensinterne Informationen oder Informationen, die einzelnen Herstellern direkt zugeordnet werden können, stets vertraulich behandelt werden. Die zuständige Behörde kann in ihrer Genehmigung Bedingungen festlegen, die in diesem Zusammenhang zu erfüllen sind. |
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(9) Die Genehmigung nach Absatz 6 darf nur dann erteilt werden, wenn durch Vorlage von Belegen nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind und dass alle Vorkehrungen getroffen wurden, um mindestens das in Artikel 5 genannte Sammelziel zu erreichen und dauerhaft zu erfüllen. Wird die Genehmigung von einer Organisation zur Herstellerverantwortung beantragt, wird sie im Rahmen der in Artikel 47 Absatz 6 genannten Zulassung erteilt. |
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(10) Die zuständige Behörde legt die Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 7 fest, um die Vereinbarkeit mit den in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels und in Artikel 56 genannten Anforderungen sicherzustellen. Dazu zählt das Erfordernis eines von einem unabhängigen Sachverständigen erstellten Berichts zwecks Vorabprüfung, ob die Vorkehrungen für die Sammlung gemäß diesem Artikel so getroffen werden, dass die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels gewährleistet ist. Dazu zählen auch Zeitrahmen für die Überprüfung der jeweiligen Schritte und die Entscheidung, die von der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Einreichung eines vollständigen Antragsdossiers zu treffen ist. |
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(11) Die zuständige Behörde prüft regelmäßig und mindestens alle drei Jahre, ob die Bedingungen für die Genehmigung nach Absatz 7 noch erfüllt sind. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn das in Absatz 4 festgelegte Sammelziel nicht erreicht wird oder der Hersteller bzw. die Organisation zur Herstellerverantwortung seine bzw. ihre Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erheblich verletzt hat. |
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(12) Der Hersteller bzw. die in seinem Namen handelnde Organisation, der gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, meldet der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der durch den in Absatz 7 genannten Genehmigungsantrag abgedeckten Bedingungen sowie alle Änderungen bezüglich der Vorgaben für die Genehmigung nach Absatz 8 oder die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit. |
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(13) Alle fünf Jahre führen die Mitgliedstaaten mindestens auf der NUTS-2-Ebene eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle und die Ströme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten durch, um den Anteil von Gerätealtbatterien daran zu bestimmen. Die erste Erhebung wird bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt. Auf der Grundlage der erhobenen Informationen können die zuständigen Behörden im Zuge der Erteilung oder Überprüfung einer Genehmigung nach den Absätzen 7 und 10 vorschreiben, dass die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen zur Herstellerverantwortung Korrekturmaßnahmen ergreifen, um ihr Netz angeschlossener Sammelstellen auszubauen, und Informationskampagnen gemäß Artikel 60 Absatz 1 durchführen, die im Verhältnis zu dem in der Erhebung ermittelten Anteil an Gerätealtbatterien in gemischten Siedlungsabfällen und Strömen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten stehen. |
Abänderung 314
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz — 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) Die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, stellen sicher, dass alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien unabhängig von ihrer Art, chemischen Zusammensetzung, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, gesammelt werden. |
Abänderung 315
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien bzw. die Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, nehmen alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien der Typen, die sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt haben, unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Altbatterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück. Zu diesem Zweck akzeptieren sie, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien von Endnutzern oder von Sammelstellen, die in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen bereitgestellt werden, zurückzunehmen: |
(1) Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien bzw. die Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, nehmen alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien der Typen, die sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt haben, unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Altbatterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück. Zu diesem Zweck akzeptieren sie, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien von Endnutzern oder von Rücknahme- und Sammelstellen, die in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen bereitgestellt werden, zurückzunehmen: |
Abänderung 316
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 317
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Falls eine vorherige Demontage der Industriealtbatterien in den Räumlichkeiten privater, nicht gewerblicher Nutzer erforderlich ist, schließt die Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme dieser Batterien die Übernahme der Kosten für die Demontage und die Abholung der Altbatterien von den Räumlichkeiten dieser Nutzer ein. |
Falls eine vorherige Demontage der Industriealtbatterien in den Räumlichkeiten privater, nicht gewerblicher Nutzer erforderlich ist, schließt die Verpflichtung des Herstellers bzw. der Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, zur Rücknahme dieser Batterien die Übernahme der Kosten für die Demontage und die Abholung der Altbatterien von den Räumlichkeiten dieser Nutzer ein. |
Abänderung 318
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 319
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Mitgliedstaaten erheben auf Jahresbasis Informationen, einschließlich fundierter Schätzungen, über die Mengen und Kategorien von Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien, die auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wurden und gesammelt werden können, im Vergleich zu den Mengen, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat über alle vorhandenen Wege gesammelt, zur Wiederverwendung vorbereitet, dem Recycling zugeführt und verwertet wurden, sowie über die Batterien in ausgeführten Fahrzeugen oder Industriegütern nach Gewicht und chemischer Zusammensetzung. |
Abänderung 320
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Händler nehmen Altbatterien, unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung oder Herkunft, vom Endnutzer unentgeltlich und ohne Verpflichtung zum Kauf einer neuen Batterie zurück . Die Rücknahme von Gerätebatterien erfolgt in ihrer Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe. Die Rücknahme von Starterbatterien , Industriebatterien und Traktionsbatterien erfolgt in ihrer Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe. Diese Verpflichtung ist auf die Typen von Altbatterien beschränkt, die der Händler als Neubatterien anbietet oder angeboten hat, und für Gerätebatterien auf die Menge, die nicht gewerbliche Endnutzer normalerweise entsorgen. |
(1) Die Händler nehmen Altbatterien, unabhängig von deren chemischer Zusammensetzung oder Herkunft, vom Endnutzer unentgeltlich zurück, ohne dass der Endnutzer verpflichtet ist, die jeweilige Batterie bei dem betreffenden Händler gekauft zu haben . Die Rücknahme von Gerätebatterien erfolgt in ihrer Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe. Die Rücknahme von Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln, Starteraltbatterien , Industriealtbatterien und Traktionsaltbatterien erfolgt in ihrer Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe. Diese Verpflichtung ist auf die Typen von Altbatterien beschränkt, die der Händler als Neubatterien anbietet oder angeboten hat, und für Gerätebatterien auf die Menge, die nicht gewerbliche Endnutzer normalerweise entsorgen. |
Abänderung 321
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Händler übergeben die Altbatterien, die sie zurückgenommen haben, den Herstellern bzw. den Organisationen für Herstellerverantwortung, denen die Sammlung dieser Batterien gemäß Artikel 48 bzw. Artikel 49 obliegt, oder einem Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung oder Recycling gemäß Artikel 56. |
(3) Die Händler übergeben die Altbatterien, die sie zurückgenommen haben, den Herstellern bzw. den Organisationen zur Herstellerverantwortung, denen die Sammlung dieser Batterien gemäß Artikel 48 , Artikel 48a bzw. Artikel 49 obliegt, oder einem Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung oder Recycling gemäß Artikel 56. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit für Händler, Altbatterien je nach ihrem Typ an Hersteller oder Organisationen zur Herstellerverantwortung oder an Abfallbewirtschafter zu übergeben, beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Beschränkungen keine negativen Auswirkungen auf die Sammel- und Recyclingsysteme haben. |
Abänderung 322
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel gelten entsprechend für Wirtschaftsakteure, die Batterien im Fernabsatz an Endnutzer abgeben. Diese Wirtschaftsakteure sehen eine ausreichende Zahl an Sammelstellen vor, die das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates abdecken, unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und -dichte, der voraussichtlichen Menge an Starter-, Industrie- und Traktionsaltbatterien sowie der Zugänglichkeit und der geografischen Nähe zu den Endnutzern, damit die Endnutzer Batterien zurückgeben können. |
(4) Die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel gelten entsprechend für Wirtschaftsakteure, die Batterien im Fernabsatz an Endnutzer abgeben. Diese Wirtschaftsakteure sehen eine ausreichende Zahl an Sammelstellen vor, die das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abdecken, unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und -dichte, der voraussichtlichen Menge an Gerätealtbatterien, Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln und Starter-, Industrie- und Traktionsaltbatterien sowie der Zugänglichkeit und der geografischen Nähe zu den Endnutzern, damit die Endnutzer Batterien zurückgeben können. |
Abänderung 323
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Im Falle von Verkäufen mit Lieferung müssen Händler anbieten, Batterien unentgeltlich zurückzunehmen. Bei der Bestellung einer Batterie ist der Endnutzer der Batterie über die Modalitäten für die Rücknahme der gebrauchten Batterie zu informieren. |
Abänderung 324
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 50 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 50a Pfandsysteme für Batterien Bis zum 31. Dezember 2025 bewertet die Kommission die Durchführbarkeit und die potenziellen Vorteile der Einrichtung EU-weiter Pfandsysteme für Batterien, insbesondere für Allzweck-Gerätebatterien. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und zieht in Erwägung, geeignete Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, zu treffen. Wenn Mitgliedstaaten nationale Pfandsysteme für Batterien einführen, teilen sie der Kommission diese Maßnahmen mit. Nationale Pfandsysteme dürfen der Einführung harmonisierter EU-weiter Systeme nicht entgegenstehen. |
Abänderung 325
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 51 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Endnutzer entsorgen Altbatterien an eigens dafür eingerichteten separaten Sammelstellen oder gemäß den entsprechenden Vereinbarungen, die mit dem Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 48 und 49 getroffen wurden. |
(2) Die Endnutzer entsorgen Altbatterien an eigens dafür eingerichteten separaten Sammelstellen oder gemäß den entsprechenden Vereinbarungen, die mit dem Hersteller oder einer Organisation zur Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 48 , 48a und 49 getroffen wurden. |
Abänderung 326
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen, für die die Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU gelten, übergeben Altbatterien aus der Behandlung von Altfahrzeugen und von Elektro- und Elektronik-Altgeräten an die jeweiligen Batteriehersteller oder an die in deren Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 dieser Verordnung die Herstellerverantwortung übertragen wurde, oder an Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling gemäß Artikel 56 dieser Verordnung. Die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen führen Aufzeichnungen dieser Transaktionen. |
Die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen, für die die Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU gelten, übergeben Altbatterien aus der Behandlung von Altfahrzeugen und von Elektro- und Elektronik-Altgeräten an die jeweiligen Batteriehersteller oder an die in deren Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 dieser Verordnung die Herstellerverantwortung übertragen wurde, oder an zugelassene Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling gemäß Artikel 56 dieser Verordnung . Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit für Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen, für die die Richtlinien 2000/53/EG und 2012/19/EU gelten, Altbatterien je nach ihrem Typ entweder an Hersteller oder Organisationen zur Herstellerverantwortung oder an einen anderen Abfallbewirtschafter zu übergeben, beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Beschränkungen keine negativen Auswirkungen auf die Sammel- und Recyclingsysteme haben. Die Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen führen Aufzeichnungen dieser Transaktionen. |
Abänderung 327
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Altbatterien von privaten, nicht gewerblichen Nutzern können bei separaten, von Abfallbewirtschaftungsbehörden eingerichteten Sammelstellen entsorgt werden. |
(1) Altbatterien von privaten, nicht gewerblichen Nutzern können bei separaten, von Abfallbewirtschaftungsbehörden eingerichteten Sammelstellen entsorgt werden. Wurden sie für einen konkreten Batterietyp eingerichtet, so dürfen die Abfallbewirtschaftungsbehörden die Rücknahme von Altbatterien dieses Typs, einschließlich wiederverwendeter, umgenutzter und wiederaufgearbeiteter Batterien, nicht verweigern. |
Abänderung 328
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Abfallbewirtschaftungsbehörden übergeben die gesammelten Altbatterien an die Hersteller oder an die in deren Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, oder an Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling der Altbatterien gemäß Artikel 56 oder übernehmen selbst deren Behandlung und Recycling gemäß Artikel 56. |
(2) Die Abfallbewirtschaftungsbehörden übergeben die gesammelten Altbatterien an die Hersteller oder an die in deren Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, oder an Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling der Altbatterien gemäß Artikel 56 oder übernehmen selbst deren Behandlung und Recycling gemäß Artikel 56. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit für Abfallbewirtschaftungsbehörden, Altbatterien je nach ihrem Typ entweder an Hersteller oder Organisationen zur Herstellerverantwortung oder an einen Abfallbewirtschafter zu übergeben oder deren Behandlung und Recycling selbst zu übernehmen, beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Beschränkungen keine negativen Auswirkungen auf die Sammel- und Recyclingsysteme haben. |
Abänderung 329
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Freiwillige Gerätealtbatteriesammelstellen übergeben die Gerätealtbatterien an die Gerätebatteriehersteller oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen für Herstellerverantwortung, oder an Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling der Altbatterien gemäß Artikel 56. |
Freiwillige Gerätealtbatteriesammelstellen übergeben die Gerätealtbatterien an die Gerätebatteriehersteller oder an in deren Namen handelnde Dritte, einschließlich Organisationen zur Herstellerverantwortung, oder an zugelassene Abfallbewirtschafter zwecks Behandlung und Recycling der Altbatterien gemäß Artikel 56. Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit für freiwillige Gerätealtbatteriesammelstellen, Gerätealtbatterien je nach ihrem Typ entweder an Hersteller oder Organisationen zur Herstellerverantwortung oder an einen Abfallbewirtschafter zu übergeben, beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Beschränkungen keine negativen Auswirkungen auf die Sammel- und Recyclingsysteme haben. |
Abänderung 330
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sammelquoten für Gerätealtbatterien |
Sammelquoten für Gerätealtbatterien und Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln |
Abänderung 331
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 332
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 333
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten erreichen die folgenden Mindestsammelvorgaben für Allzweck-Gerätealtbatterien: |
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Abänderung 334
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Mitgliedstaaten erreichen die folgenden Mindestsammelvorgaben für Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln: |
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Abänderung 335
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung ausführlicher Bestimmungen über die Berechnung und Überprüfung der Sammelziele für Altbatterien aus leichten Verkehrsmitteln mit dem Ziel, die Menge an Altbatterien, die gesammelt werden können, widerzuspiegeln. |
Abänderung 336
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2030 die in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Zielvorgabe und zieht im Rahmen dieser Überprüfung die Festlegung einer Zielvorgabe für die Sammlung von Batterien für leichte Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Entwicklung des Marktanteils entweder als gesonderte Zielvorgabe oder im Rahmen einer Anpassung der in Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 48 Absatz 4 festgelegten Zielvorgabe in Erwägung . Im Rahmen dieser Überprüfung kann auch die Einführung einer Methode zur Berechnung der gesonderten Sammelquote in Erwägung gezogen werden , um die Menge an Altbatterien , die gesammelt werden können, widerzuspiegeln. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag. |
(3) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2024 die in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Zielvorgabe. Im Rahmen dieser Überprüfung wird auch die Einführung einer Methode zur Berechnung der gesonderten Sammelquote in Erwägung gezogen, um die Menge an Gerätealtbatterien , die gesammelt werden können, widerzuspiegeln. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag. |
Abänderung 337
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 55 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Kommission wird gemäß Artikel 73 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XI festgelegte Methode zur Berechnung der Sammelquote für Gerätebatterien zu ändern. |
entfällt |
Abänderung 338
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Gesammelte Altbatterien dürfen nicht auf Deponien gelagert oder verbrannt werden. |
(1) Gesammelte Altbatterien dürfen nicht entsorgt oder energetisch verwertet werden. |
Abänderung 339
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 56 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Mitgliedstaaten können Anreizsysteme für Wirtschaftsakteure einrichten, die die jeweiligen in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Werte übertreffen. |
Abänderung 340
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Alle gesammelten Altbatterien werden einem Recyclingverfahren zugeführt . |
(1) Alle gesammelten Altbatterien außer quecksilberhaltigen Batterien werden zur Wiederverwendung oder Umnutzung vorbereitet oder einem Recyclingverfahren unterzogen; quecksilberhaltige Batterien sind so zu entsorgen, dass es nicht zu negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt kommt . |
Abänderung 341
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Um die ordnungsgemäße Sortierung und Meldung von Lithium-Ionen-Altbatterien zu ermöglichen, nimmt die Kommission Lithium-Ionen-Altbatterien gegebenenfalls in das Abfallverzeichnis gemäß der Entscheidung 2000/532/EG auf. |
Abänderung 342
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 einen Durchführungsrechtsakt mit ausführlichen Bestimmungen über die Berechnung und Überprüfung der Recyclingeffizienzen und Verwertungsquoten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 3 erlassen. |
(4) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2023 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung ausführlicher Bestimmungen über die Berechnung und Überprüfung der Recyclingeffizienzen und Verwertungsquoten. |
Abänderung 343
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der Kommission wird gemäß Artikel 73 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Mindestquoten für die stoffliche Verwertung von Altbatterien zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und neue Abfallbewirtschaftungstechnologien zu ändern . |
(5) Bis zum 31. Dezember 2027 bewertet die Kommission die Fortschritte bei den in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegten Recyclingeffizienzen und Anteilen der stofflichen Verwertung für Altbatterien vor dem Hintergrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts und neuer Abfallbewirtschaftungstechnologien und legt einen Bericht über diese Fortschritte vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Erhöhung der Mindestrecyclingeffizienzen und der Mindestanteile der stofflichen Verwertung beigefügt. |
Abänderung 344
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 57 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) Der Kommission wird gemäß Artikel 73 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der chemischen Zusammensetzungen von Batterien und von Batteriematerialien, die in Anhang XII Teil B und Teil C festgelegt sind, zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und neue Abfallbewirtschaftungstechnologien zu erweitern. |
Abänderung 345
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Behandlung und das Recycling können außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union durchgeführt werden, sofern die Verbringung der Altbatterien im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 erfolgt. |
(1) Die Behandlung , die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umnutzung und das Recycling können außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der EU durchgeführt werden, sofern die Verbringung der Altbatterien im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 erfolgt. |
Abänderung 346
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Altbatterien, die im Einklang mit Absatz 1 aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann auf die in den Artikeln 56 und 57 genannten Verpflichtungen, Effizienzen und Zielvorgaben angerechnet, wenn der Recyclingbetreiber oder der Abfallbesitzer, der die Altbatterien zwecks Behandlung und Recycling ausführt, nachweisen kann , dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen. |
(2) Altbatterien, die im Einklang mit Absatz 1 aus der EU ausgeführt werden, werden nur dann auf die in den Artikeln 56 und 57 genannten Verpflichtungen, Effizienzen und Zielvorgaben angerechnet, wenn der Recyclingbetreiber oder ein anderer Abfallbesitzer, der die Altbatterien zwecks Behandlung , Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vorbereitung zur Umnutzung und Recycling ausführt, von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigte Belege dafür vorlegt , dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und relevanten Anforderungen anderer EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit entsprechen. |
Abänderung 347
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Kommission wird gemäß Artikel 73 die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem nähere Bestimmungen zur Ergänzung von Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, insbesondere durch Festlegung der Kriterien für die Bewertung gleichwertiger Bedingungen. |
(3) Spätestens am 1. Juli 2023 erlässt die Kommission gemäß Artikel 73 einen delegierten Rechtsakt, mit dem nähere Bestimmungen zur Ergänzung von Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, insbesondere durch Festlegung der Kriterien für die Bewertung gleichwertiger Bedingungen. |
Abänderung 348
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anforderungen im Zusammenhang mit der Umnutzung und Wiederaufarbeitung von Industriebatterien und Traktionsbatterien |
Anforderungen im Zusammenhang mit der Umnutzung und Wiederaufarbeitung von Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien und Traktionsbatterien |
Abänderung 349
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Unabhängigen Wirtschaftsakteuren wird zu gleichen Bedingungen Zugang zu dem Batteriemanagementsystem von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh gewährt zwecks Bewertung und Bestimmung des Alterungszustands und der noch verbleibenden Lebensdauer von Batterien nach den in Anhang VII festgelegten Parametern. |
(1) Unabhängigen Wirtschaftsakteuren wird zu gleichen Bedingungen Lesezugriff auf das Batteriemanagementsystem von Batterien für leichte Verkehrsmittel, von Batterien in stationären Batterie-Energiespeichersystemen, und von Traktionsbatterien sowie von Gerätebatterien, die ein Batteriemanagementsystem enthalten, zwecks Bewertung und Bestimmung des Alterungszustands und der noch verbleibenden Lebensdauer von Batterien nach den in Anhang VII festgelegten Parametern gewährt . |
Abänderung 350
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Alle gebrauchten stationären Batterie-Energiespeichersysteme und Traktionsbatterien werden bewertet, um festzustellen, ob sie sich für eine Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung eignen. Wenn die Bewertung ergibt, dass derartige Batterien für eine Wiederverwendung geeignet sind, werden sie wiederverwendet. Wenn die Bewertung ergibt, dass sie nicht für eine Wiederverwendung, aber für eine Umnutzung oder Wiederaufarbeitung geeignet sind, werden sie umgenutzt oder wiederaufgearbeitet. |
Abänderung 351
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die Umnutzungs- oder Wiederaufarbeitungstätigkeiten durchführen, wird zu gleichen Bedingungen angemessener Zugang zu den Informationen gewährt, die für die Handhabung und Prüfung von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien und von Geräten und Fahrzeugen, in die solche Batterien eingebaut sind, sowie von Bauteilen solcher Batterien, Geräte oder Fahrzeuge relevant sind, einschließlich Informationen über Sicherheitsaspekte. |
(2) Unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die Tätigkeiten zur Vorbereitung zur Umnutzung oder Umnutzungs- oder Wiederaufarbeitungstätigkeiten durchführen, wird zu gleichen Bedingungen angemessener Zugang zu den Informationen gewährt, die für die Handhabung und Prüfung von Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien und Traktionsbatterien und von Geräten und Fahrzeugen, in die solche Batterien eingebaut sind, sowie von Bauteilen solcher Batterien, Geräte oder Fahrzeuge relevant sind, einschließlich Informationen über Sicherheitsaspekte. |
Abänderung 352
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Wirtschaftsakteure, die Batterien umnutzen oder wiederaufarbeiten, stellen sicher, dass bei der Untersuchung, Leistungsprüfung , Verpackung und Verbringung von Batterien und deren Bauteilen angemessene Qualitätskontroll- und Sicherheitsanweisungen befolgt werden. |
(3) Wirtschaftsakteure, die Batterien zur Umnutzung vorbereiten, umnutzen oder wiederaufarbeiten, stellen sicher, dass bei der Untersuchung, Leistungs- und Sicherheitsprüfung , Verpackung und Verbringung von Batterien und deren Bauteilen angemessene Qualitätskontroll- und Sicherheitsanweisungen befolgt werden. |
Abänderung 353
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 4 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Wirtschaftsakteure, die Batterien umnutzen oder wiederaufarbeiten, stellen sicher, dass die umgenutzten oder wiederaufgearbeiteten Batterien beim Inverkehrbringen die Anforderungen dieser Verordnung, die einschlägigen Bestimmungen über Produkte und den Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit in anderen Rechtsvorschriften und die technischen Anforderungen für ihren spezifischen Verwendungszweck erfüllen. |
(4) Wirtschaftsakteure, die Batterien zur Umnutzung vorbereiten, umnutzen oder wiederaufarbeiten, stellen sicher, dass die umgenutzten oder wiederaufgearbeiteten Batterien beim Inverkehrbringen die Anforderungen dieser Verordnung, die einschlägigen Bestimmungen über Produkte und den Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit in anderen Rechtsvorschriften und die technischen Anforderungen für ihren spezifischen Verwendungszweck erfüllen. |
Abänderung 354
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 4 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für Batterien, die umgenutzt oder wiederaufgearbeitet werden , gelten die in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 , Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 39 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen nicht, wenn der Wirtschaftsakteur, der eine umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterie in Verkehr bringt, nachweisen kann, dass die ursprüngliche Batterie vor dem Inkrafttreten dieser Verpflichtungen gemäß den genannten Artikeln in Verkehr gebracht wurde. |
Für Batterien, die umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurden , gelten die in Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 39 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen nicht, wenn der Wirtschaftsakteur, der eine umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterie in Verkehr bringt, nachweisen kann, dass die ursprüngliche Batterie vor dem Inkrafttreten dieser Verpflichtungen gemäß den genannten Artikeln in Verkehr gebracht wurde. |
Abänderung 355
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wirtschaftsakteure, die umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien in Verkehr bringen, werden als die neuen Hersteller der Batterien angesehen und werden daher gemäß Artikel 46 registriert und haben eine erweiterte Herstellerverantwortung gemäß Artikel 47. |
Abänderung 356
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 — Absatz 5 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Um zu dokumentieren, dass eine Altbatterie, die einer Umnutzung oder Wiederaufarbeitung unterzogen wurde, nicht länger Abfall ist, legt der Batteriebesitzer auf Verlangen einer zuständigen Behörde Folgendes vor: |
(5) Um zu dokumentieren, dass eine Altbatterie, die einer Umnutzung oder Wiederaufarbeitung unterzogen wurde, nicht länger Abfall ist, legen Wirtschaftsakteure, die Umnutzungs- oder Wiederaufarbeitungstätigkeiten durchführen, auf Verlangen einer zuständigen Behörde Folgendes vor: |
Abänderung 357
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 358
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 359
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 360
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 361
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Hersteller stellen den in den Artikeln 50, 52 und 53 genannten Händlern und Wirtschaftsakteuren sowie anderen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Reparatur, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling tätig sind, Informationen über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz), die für die Lagerung und Sammlung von Altbatterien gelten, zur Verfügung. |
(2) Die Hersteller stellen den in den Artikeln 50, 52 und 53 genannten Händlern und Wirtschaftsakteuren sowie anderen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Reparatur, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling tätig sind, Informationen über die Bauteile und Materialien von Batterien sowie über die Verortung aller gefährlichen Stoffe in einer Batterie zur Verfügung. Die Hersteller stellen Informationen über die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (auch am Arbeitsplatz), die für die Lagerung und Sammlung von Altbatterien gelten, zur Verfügung. |
Abänderung 362
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung eines Batteriemodells im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen die Hersteller auf Verlangen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Reparatur, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling tätig sind, — soweit dies für die Abfallbewirtschafter zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich ist — die folgenden batteriemodellspezifischen Informationen über die ordnungsgemäße und umweltgerechte Behandlung von Altbatterien elektronisch zur Verfügung: |
(3) Ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung eines Batteriemodells im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellen die Hersteller auf Verlangen Abfallbewirtschaftern, die in den Bereichen Reparatur, Wiederaufarbeitung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling tätig sind — soweit dies für die Abfallbewirtschafter zur Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich ist – , unentgeltlich die folgenden batteriemodellspezifischen Informationen über die ordnungsgemäße und umweltgerechte Behandlung von Altbatterien elektronisch zur Verfügung: |
Abänderung 363
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 364
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 365
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Händler, die Batterien für Endnutzer bereitstellen, stellen in ihren Verkaufsräumen in sichtbarer Weise und über ihre Online-Marktplätze die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sowie Informationen, wie die Endnutzer Altbatterien unentgeltlich bei den jeweiligen in den Verkaufsstellen oder für die Online-Marktplätze eingerichteten Sammelstellen zurückgeben können, zur Verfügung. Diese Verpflichtung gilt nur für die Batterietypen, die der Groß- oder Einzelhändler als neue Batterien anbietet oder angeboten hat. |
(4) Die Händler, die Batterien für Endnutzer bereitstellen, stellen in ihren Verkaufsräumen bzw. auf ihren Online-Marktplätzen für die Endnutzer der Batterie dauerhaft und in einer leicht zugänglichen und deutlich sichtbaren Weise die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sowie Informationen, wie die Endnutzer Altbatterien unentgeltlich bei den jeweiligen in den Verkaufsstellen oder für die Online-Marktplätze eingerichteten Sammelstellen zurückgeben können, zur Verfügung. Diese Verpflichtung gilt nur für die Batterietypen, die der Groß- oder Einzelhändler als neue Batterien anbietet oder angeboten hat. |
Abänderung 366
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die vom Hersteller gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e getragenen Kosten werden für den Endnutzer an der Verkaufsstelle einer neuen Batterie getrennt ausgewiesen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen den günstigsten Schätzwert der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten. |
(5) Die vom Hersteller gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e getragenen Kosten werden für den Endnutzer an der Verkaufsstelle einer neuen Batterie getrennt ausgewiesen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen den günstigsten Schätzwert der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten und dürfen nicht auf den Endpreis der Batterie, der dem Verbraucher an der Verkaufsstelle berechnet wird, aufgeschlagen werden . |
Abänderung 367
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Gerätebatteriehersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, melden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen aufgeschlüsselt nach den chemischen Zusammensetzungen der Batterien und geben dabei die Mengen der Batterien für leichte Verkehrsmittel an : |
(1) Die Gerätebatteriehersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, melden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen aufgeschlüsselt nach den chemischen Zusammensetzungen der Batterien: |
Abänderung 368
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 369
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 370
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 371
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn andere Abfallbewirtschafter als die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, Gerätealtbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen für Gerätealtbatterien abholen, melden sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die Menge der abgeholten Gerätealtbatterien aufgeschlüsselt nach den chemischen Zusammensetzungen der Batterien und geben die Mengen der Batterien für leichte Verkehrsmittel an . |
Wenn andere Abfallbewirtschafter als die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, Gerätealtbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen für Gerätealtbatterien abholen, melden sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die Menge der abgeholten Gerätealtbatterien aufgeschlüsselt nach den chemischen Zusammensetzungen der Batterien. |
Abänderung 372
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Hersteller von Batterien für leichte Verkehrsmittel bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, melden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die folgenden Informationen aufgeschlüsselt nach der chemischen Zusammensetzung der Batterien und geben dabei die Anzahl der Batterien für leichte Verkehrsmittel an: |
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Wenn andere Abfallbewirtschafter als die Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Organisationen, denen gemäß Artikel 47 Absatz 2 die Herstellerverantwortung übertragen wurde, Batterien für leichte Verkehrsmittel von Händlern oder anderen Rücknahme- und Sammelstellen für Batterien für leichte Verkehrsmittel abholen, melden sie der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr die Anzahl der abgeholten Batterien für leichte Verkehrsmittel aufgeschlüsselt nach der chemischen Zusammensetzung der Batterien und geben die Anzahl der Batterien für leichte Verkehrsmittel an. |
||
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Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Wirtschaftsakteure übermitteln der zuständigen Behörde die in Unterabsatz 1 genannten Daten binnen vier Monaten nach dem Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben wurden. Der erste Berichtszeitraum ist das erste volle Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 62 Absatz 5, mit dem das Format für die Berichterstattung an die Kommission festgelegt wird. Die zuständigen Behörden legen das Format und die Verfahren fest, nach denen Daten an sie zu übermitteln sind. |
Abänderung 373
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 374
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 2 — Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 375
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 376
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 377
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in aggregierter Form für jedes Kalenderjahr die folgenden Daten über Gerätebatterien, Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien aufgeschlüsselt nach Batterietypen und chemischen Zusammensetzungen und weisen bei den Gerätebatterien die Batterien für leichte Verkehrsmittel getrennt aus: |
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in aggregierter Form für jedes Kalenderjahr die folgenden Daten über Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel, Starterbatterien, Industriebatterien und Traktionsbatterien aufgeschlüsselt nach Batterietypen und chemischen Zusammensetzungen und weisen bei den Gerätebatterien die Batterien für leichte Verkehrsmittel getrennt aus: |
Abänderung 378
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 62 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 379
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Das System dient folgenden Zwecken: |
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Abänderung 380
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das System enthält die Informationen und Daten über wiederaufladbare Industriebatterien und Traktionsbatterien mit internem Speicher mit einer Kapazität von über 2 kWh gemäß Anhang XIII. Diese Informationen und Daten sind sortierbar und durchsuchbar und genügen offenen Standards für die Nutzung durch Dritte. |
(2) Das System enthält die Informationen und Daten über Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien und Traktionsbatterien gemäß Anhang XIII. Diese Informationen und Daten sind sortierbar und durchsuchbar und genügen offenen Standards für die Nutzung durch Dritte. Das System umfasst außerdem eine regelmäßig aktualisierte Datenbank für alle Batterien, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. |
Abänderung 381
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Wirtschaftsakteure, die eine wiederaufladbare Industriebatterie oder Traktionsbatterie mit internem Speicher in Verkehr bringen, stellen die in Absatz 2 genannten Informationen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format gemäß Absatz 5 über interoperable und leicht zugängliche Datendienste zur Verfügung. |
(3) Die Wirtschaftsakteure, die eine Batterie für leichte Verkehrsmittel, eine Industriebatterie oder eine Traktionsbatterie in Verkehr bringen, stellen die in Absatz 2 genannten Informationen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format gemäß Absatz 5 über interoperable und leicht zugängliche Datendienste zur Verfügung. |
Abänderung 382
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Zuständigkeiten der Marktüberwachungsbehörden werden durch das System weder ersetzt noch geändert. |
Abänderung 383
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 Durchführungsrechtsakte , um Folgendes festzulegen: |
(5) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2024 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung , um Folgendes festzulegen: |
Abänderung 384
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 5 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 385
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bis zum 1. Januar 2026 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Industriebatterie und Traktionsbatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh über eine elektronische Akte („Batteriepass“) verfügen. |
(1) Bis zum 1. Januar 2026 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Industriebatterie, Traktionsbatterie und Batterie für leichte Verkehrsmittel über eine elektronische Akte („Batteriepass“) verfügen. |
Abänderung 386
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Batteriepass wird mit den Informationen über die grundlegenden Merkmale der einzelnen Batterietypen und -modelle verknüpft, die in den Datenquellen des gemäß Artikel 64 eingerichteten Systems gespeichert sind. Der Wirtschaftsakteur, der eine Industriebatterie oder Traktionsbatterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die im Batteriepass enthaltenen Daten korrekt, vollständig und auf dem neusten Stand sind. |
(3) Bei Industrie- und Traktionsbatterien wird der Batteriepass mit den Informationen über die grundlegenden Merkmale der einzelnen Batterietypen und -modelle verknüpft, die in den Datenquellen des gemäß Artikel 64 eingerichteten Systems gespeichert sind. Der Wirtschaftsakteur, der eine Industriebatterie oder Traktionsbatterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die im Batteriepass enthaltenen Daten korrekt, vollständig und auf dem neusten Stand sind. |
Abänderung 387
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Bei Batterien für leichte Verkehrsmittel enthält der Batteriepass die in Artikel 13 Absatz 5 Buchstaben a bis d, i und j genannten Angaben sowie aktualisierte Informationen über die Batterie im Zusammenhang mit Änderungen an ihrem Status. |
Abänderung 388
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Batteriepass ist online über elektronische Systeme zugänglich, die mit dem gemäß Artikel 64 eingerichteten System interoperabel sind. |
(4) Der Batteriepass ist online über elektronische Systeme zugänglich, die mit dem gemäß Artikel 64 eingerichteten System interoperabel sind , und über den in Artikel 13 Absatz 5 genannten QR-Code . |
Abänderung 389
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der Batteriepass ermöglicht auch den Zugang zu Informationen über die Werte für die Leistungs- und Haltbarkeitsparameter gemäß Artikel 10 Absatz 1, wenn die Batterie in Verkehr gebracht wird und wenn sich ihr Status ändert. |
(5) Der Batteriepass ermöglicht auch den Zugang zu Informationen über die Werte für die Leistungs- und Haltbarkeitsparameter gemäß Artikel 10 Absatz 1 und über den Alterungszustand der Batterie gemäß Artikel 14 , wenn die Batterie in Verkehr gebracht wird und wenn sich ihr Status ändert. |
Abänderung 390
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Wenn die Änderung des Status auf Reparaturen oder Umnutzung zurückzuführen ist, wird die Verantwortung für die Führung der Batterieakte im Batteriepass auf den Wirtschaftsakteur übertragen, der als derjenige gilt, der die Industriebatterie oder die Traktionsbatterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. |
(6) Wenn die Änderung des Status auf Umnutzung oder Wiederaufarbeitung zurückzuführen ist, wird die Verantwortung für die Führung der Batterieakte im Batteriepass auf den Wirtschaftsakteur übertragen, der als derjenige gilt, der die Industriebatterie, die Traktionsbatterie oder die Batterie für leichte Verkehrsmittel in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Die Akte für umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien wird mit der Akte der ursprünglichen Batterie verknüpft. |
Abänderung 391
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 7 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln für den Zugang zu den über den Batteriepass verfügbaren Informationen und Daten, für deren Austausch, Verwaltung, Durchsuchung, Veröffentlichung und Weiterverwendung zu erlassen. |
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 73 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Regeln für den Zugang zu den über den Batteriepass verfügbaren Informationen und Daten sowie für deren Austausch, Verwaltung, Durchsuchung, Veröffentlichung und Weiterverwendung zu erlassen. |
Abänderung 392
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 7 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
Abänderung 393
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass eine Batterie , die unter diese Verordnung fällt , ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, für Sachgüter oder für die Umwelt darstellt , so bewerten sie, ob die betreffende Batterie alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt . |
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen von Batterien vor , die online oder offline bereitgestellt werden , und zwar durch Überprüfung der Unterlagen und gegebenenfalls durch physische Kontrollen und Laborprüfungen auf der Grundlage angemessener Stichproben , wobei alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung abgedeckt werden. Die Marktüberwachungsbehörden können der in Artikel 68a genannten Unionsprüfeinrichtung Batterien für eine solche Bewertung übersenden. |
Abänderung 394
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 1 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission erlässt bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung der einheitlichen Bedingungen für die Überprüfung, der Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen und der Anzahl der zu überprüfenden Stichproben. |
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Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 395
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben. |
(2) Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben. |
Abänderung 396
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 5 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 397
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Verbraucher haben die Möglichkeit, in einer gesonderten Rubrik des in Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG vorgesehenen gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch (RAPEX) Informationen über Batterien einzugeben, die ein Risiko für die Verbraucher darstellen. Die Kommission berücksichtigt die eingehenden Informationen gebührend und sorgt gegebenenfalls für Folgemaßnahmen einschließlich der Übermittlung der Informationen an die zuständigen nationalen Behörden. |
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Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Modalitäten für die Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen sowie für die Übermittlung dieser Informationen an die zuständigen nationalen Behörden zwecks Folgemaßnahmen. |
Abänderung 398
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 67 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Bewertung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. |
(1) Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Bewertung der nationalen Maßnahme vor. Die Kommission schließt diese Bewertung innerhalb eines Monats ab. Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist. |
Abänderung 399
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Bewertung gemäß Artikel 67 Absatz 1 fest, dass eine Batterie ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für den Schutz von Sachgütern oder der Umwelt darstellt, obwohl sie die in Kapitel II und III festgelegten Anforderungen erfüllt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Batterie beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass die Batterie innerhalb einer vertretbaren Frist, die der Art des Risikos angemessen ist, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird. |
(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Bewertung gemäß Artikel 67 Absatz 1 fest, dass eine Batterie ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für den Schutz von Sachgütern oder der Umwelt darstellt, bzw. Grund zu der Annahme besteht, dass dies der Fall ist, obwohl sie die in Kapitel II und III festgelegten Anforderungen erfüllt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Batterie beim Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass die Batterie innerhalb einer vertretbaren Frist, die der Art des Risikos angemessen ist, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird. |
Abänderung 400
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der betreffenden Batterie erforderlichen Daten, die Herkunft und die Lieferkette der Batterie sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. |
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon. Diese Informationen umfassen alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die zur Identifizierung der betreffenden Batterie erforderlichen Daten, die Herkunft und die Wertschöpfungskette der Batterie sowie die Art des gegebenen Risikos und die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. |
Abänderung 401
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 68a Unionsprüfeinrichtung (1) Bis zum … [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] benennt die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 eine auf Batterien spezialisierte Unionsprüfeinrichtung. (2) Die Unionsprüfeinrichtung dient als Kompetenzzentrum für
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Abänderung 402
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 68 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 68b Nationale Batteriekompetenzzentren (1) Die Marktüberwachungsbehörden vereinbaren mit den Organisationen, die Wirtschaftsakteure und Forschungseinrichtungen vertreten, die Einrichtung eines nationalen Batteriekompetenzzentrums in jedem Mitgliedstaat. (2) Die in Absatz 1 genannten nationalen Batteriekompetenzzentren führen Tätigkeiten durch, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften zu fördern, Verstöße gegen die Vorschriften festzustellen, das Bewusstsein zu schärfen und Leitlinien und technische Beratung in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung anzubieten. Gegebenenfalls können sich auch andere Interessenträger, wie z. B. Organisationen, die Endnutzer vertreten, an den Tätigkeiten der nationalen Batteriekompetenzzentren beteiligen. (3) Die Marktüberwachungsbehörde und die in Absatz 1 genannten Parteien sorgen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 dafür, dass die Tätigkeiten der nationalen Batteriekompetenzzentren weder einen unlauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsakteuren nach sich ziehen noch die Objektivität, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Parteien beeinträchtigen. |
Abänderung 403
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Batterie, die nicht unter Artikel 68 fällt, gegen diese Verordnung verstößt oder ein Wirtschaftsakteur gegen eine in dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung verstoßen hat, so fordert er unbeschadet des Artikels 66 den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die entsprechende Nichtkonformität abzustellen. Als Nichtkonformität gilt hierbei Folgendes: |
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Batterie, die nicht unter Artikel 68 fällt, gegen diese Verordnung verstößt oder ein Wirtschaftsakteur gegen eine in dieser Verordnung festgelegte Verpflichtung verstoßen hat, so fordert er unbeschadet des Artikels 66 den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die entsprechende Nichtkonformität abzustellen. Um diese Aufgabe zu erleichtern, richten die Mitgliedstaaten leicht zugängliche Meldekanäle für Verbraucher über Nichtkonformität ein. Als Nichtkonformität gilt hierbei Folgendes: |
Abänderung 404
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 1 — Buchstabe k
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 405
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 1 — Buchstabe k a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 406
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 Ermittlungsbefugnisse, um geeignete entweder risikobasierte oder auf erhaltenen Informationen beruhende Überprüfungen durchzuführen, sodass etwaige Fälle von Nichtkonformität aufgedeckt werden. |
Abänderung 407
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels VI der Verordnung (EU) 2019/1020 zusammen, um die grenzüberschreitende Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen. |
Abänderung 408
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 69 — Absatz 3 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3c) Die Mitgliedstaaten arbeiten in einem Durchsetzungsnetzwerk zusammen, in dessen Rahmen sie sich bei Verfahren in Bezug auf Verstöße bei grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb der Union gegenseitig unterstützen. |
Abänderung 409
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 70 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Auftraggeber gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU berücksichtigen in Situationen, die von diesen Richtlinien erfasst werden, bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Umweltauswirkungen von Batterien über ihren gesamten Lebensweg , um sicherzustellen, dass diese Auswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden. |
(1) Öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Auftraggeber gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU bevorzugen in Situationen, die von diesen Richtlinien erfasst werden, bei der Beschaffung von Batterien oder Produkten, die Batterien enthalten, die Batterien, die während ihres gesamten Lebenswegs am umweltfreundlichsten sind , um sicherzustellen, dass die Umweltauswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden. |
Abänderung 410
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Verwendung eines Stoffes bei der Erzeugung von Batterien oder das Vorhandensein eines Stoffes in Batterien zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens oder in späteren Lebenswegabschnitten, einschließlich der Abfallphase, ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt birgt, das nicht angemessen beherrscht wird und das angegangen werden muss, so teilt er der Agentur mit, dass er ein Dossier zu erstellen beabsichtigt, das den Anforderungen eines Beschränkungsdossiers entspricht. Wird mit diesem Dossier nachgewiesen, dass über bereits bestehende Maßnahmen hinaus auf Gemeinschaftsebene gehandelt werden muss, legt der Mitgliedstaat der Agentur das Dossier vor, um das Beschränkungsverfahren einzuleiten. |
Abänderung 411
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 71 — Absatz 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Innerhalb von sechs Monaten nach einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder dem Inkrafttreten künftiger Rechtsvorschriften der Union über Nachhaltigkeitskriterien für gefährliche Stoffe und Chemikalien prüft die Kommission, ob diese Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder diese künftigen Rechtsvorschriften der Union eine Änderung des vorliegenden Artikels erfordern, und erlässt gegebenenfalls gemäß Artikel 73 der vorliegenden Verordnung einen delegierten Rechtsakt, um diese Bestimmungen entsprechend zu ändern. |
Abänderung 412
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 72 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Nur von der Industrie eingeführte Regelungen, die die Anforderungen von Artikel 39 erfüllen und durch Dritte überprüft wurden, können anerkannt werden. |
Abänderung 413
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 , Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4 , Artikel 27 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 8, Artikel 55 Absatz 4 , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 6 , Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5a, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a , Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 4a , Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absätze 1b und 1c , Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 , Artikel 10 Absatz 3a, Artikel 11a Absatz 4, Artikel 11b Absatz 2, Artikel 13 Absatz 6a , Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1a, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4 , Artikel 39 Absätze 8 und 8a , Artikel 55 Absatz 2b , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 5a , Artikel 58 Absatz 3 , Artikel 64 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 7, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 14a und Artikel 76 Absatz 1b wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Abänderung 414
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 , Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4 , Artikel 27 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 8, Artikel 55 Absatz 4 , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 6 , Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5a, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a , Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 4a , Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absätze 1b und 1c , Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 , Artikel 10 Absatz 3a, Artikel 11a Absatz 4, Artikel 11b Absatz 2, Artikel 13 Absatz 6a , Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1a, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4 , Artikel 39 Absätze 8 und 8a , Artikel 55 Absatz 2b , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 5a , Artikel 58 Absatz 3 , Artikel 64 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 7, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 14a und Artikel 76 Absatz 1b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
Abänderung 415
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 73 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 , Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2 , Artikel 17 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 8, Artikel 55 Absatz 4 , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 6 , Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5a, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a , Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 4a , Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absätze 1b und 1c , Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 , Artikel 10 Absatz 3a , Artikel 11a Absatz 4, Artikel 11b Absatz 2, Artikel 13 Absatz 6a, Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1a , Artikel 12 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 39 Absätze 8 und 8a , Artikel 55 Absatz 2b , Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 5a , Artikel 58 Absatz 3 , Artikel 64 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 7, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 14a und Artikel 76 Absatz 1b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 416
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 75 — Absatz 1 — Nummer 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 417
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission arbeitet bis zum 1. Januar 2023 harmonisierte Kriterien oder Leitlinien für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und für den Ersatz von Schäden, die Einzelpersonen entstanden sind, aus. |
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Diese Kriterien decken mindestens folgende Arten von Verstößen ab: |
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Abänderung 418
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 76 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2023 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 73 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Kriterien für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und für den Ersatz von Schäden, die Einzelpersonen entstanden sind, die zumindest die in Absatz 1a aufgeführten Verstöße abdecken. |
Abänderung 419
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission erstellt bis 31. Dezember 2030 einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt und das Funktionieren des Binnenmarktes. |
(1) Die Kommission erstellt bis 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt , die menschliche Gesundheit und das Funktionieren des Binnenmarktes und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor . |
Abänderung 420
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 –Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 421
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 422
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 423
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 424
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 77 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt. |
Dem in Absatz 1 genannten Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt. |
Abänderung 425
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022 . |
Sie gilt ab dem … [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] . |
Abänderung 426
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I — Tabelle — Zeile 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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In Gerätebatterien darf der Massenanteil Blei nicht mehr als 0,01 % (ausgedrückt als metallisches Blei) betragen, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht. |
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CAS Nr. 7439-92-1 |
|
||
EG-Nr. 231-100-4 und seine Verbindungen |
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Abänderung 427
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 1 — Absatz 1 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 428
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 2 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Artikel 7 genannten harmonisierten Vorschriften für die Berechnung müssen auf den in diesem Anhang genannten wesentlichen Elementen aufbauen, mit der neuesten Fassung der Methode der Kommission zur Berechnung des Produktumweltfußabdrucks (80) (Product Environmental Footprint, PEF) und den einschlägigen Produktkategorieregeln der Kommission für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint Category Rules, PEFCRs) (81) vereinbar sein sowie die internationalen Übereinkünfte und den technischen bzw. wissenschaftlichen Fortschritt im Bereich der Ökobilanz (82) widerspiegeln. |
Die in Artikel 7 genannten harmonisierten Vorschriften für die Berechnung müssen auf den in diesem Anhang genannten wesentlichen Elementen aufbauen, mit der neuesten Fassung der Methode der Kommission zur Berechnung des Produktumweltfußabdrucks (80) (Product Environmental Footprint, PEF) und den einschlägigen Produktkategorieregeln der Kommission für die Berechnung des Umweltfußabdrucks (Product Environmental Footprint Category Rules, PEFCRs) (81) vereinbar sein sowie die internationalen Übereinkünfte und den technischen bzw. wissenschaftlichen Fortschritt im Bereich der Ökobilanz (82) widerspiegeln. Die Entwicklung und Aktualisierung von PEF-Methoden und einschlägigen PEFCR muss offen und transparent sein und eine angemessene Vertretung von Organisationen der Zivilgesellschaft, Hochschulen und anderen interessierten Kreisen umfassen. |
Abänderung 429
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für die Berechnung der CO2-Intensität der Energie, die in den einzelnen in Nummer 4 aufgeführten Batterielebenswegabschnitten und -prozessen verwendet wird, werden die durchschnittlichen CO2-Emissionsdaten des Landes, in dem die spezifische Tätigkeit oder der spezifische Prozess stattgefunden hat, verwendet. Niedrigere Emissionsfaktoren werden nur verwendet, wenn der Wirtschaftsakteur zuverlässig nachweisen kann, dass die Region, in der die spezifische Tätigkeit stattgefunden hat und die den Wirtschaftsakteur mit Energie versorgt hat, oder seine einzelnen Prozesse oder seine Energieversorgung weniger CO2-intensiv sind als im Durchschnitt des Landes. Dies wird durch den Beleg, dass die Energie aus dieser Region stammt und weniger CO2-intensiv ist, oder eine direkte Verbindung zu einer erneuerbaren oder CO2-ärmeren Energiequelle oder durch einen Vertrag nachgewiesen, in dem ein zeitlicher und geografischer Zusammenhang zwischen der Energieversorgung und dem Verbrauch durch den Wirtschaftsakteur belegt wird, der durch eine Prüfbescheinigung eines Dritten bestätigt werden muss. |
Abänderung 430
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 4 — Absatz 1 — Tabelle — Zeile 2
Vorschlag der Kommission |
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Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe |
Dies umfasst den Bergbau und die Vorbehandlung bis zur Erzeugung von Batteriezellen und Batteriebauteilen (aktive Materialien, Separator, Elektrolyt, Gehäuse, aktive und passive Batteriekomponenten) und elektrische/elektronische Bauteile. |
Geänderter Text |
|
Beschaffung und Vorbehandlung der Rohstoffe |
Dies umfasst den Bergbau und andere einschlägige Beschaffungsverfahren, die Vorbehandlung und den Transport aller Rohstoffe und aktiven Materialien bis zur Erzeugung von Batteriezellen und Batteriebauteilen (aktive Materialien, Separator, Elektrolyt, Gehäuse, aktive und passive Batteriekomponenten) und elektrische/elektronische Bauteile. |
Abänderung 431
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 4 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Nutzungsphase sollte aus den Berechnungen des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebensweg ausgeklammert werden, da sie durch die Erzeuger nicht direkt beeinflusst wird , es sei denn, die Entscheidungen, die die Batterieerzeuger im Konzeptionsstadium getroffen haben, können nachweislich in nicht vernachlässigbarem Umfang zu diesen Auswirkungen beitragen. |
Die Nutzungsphase kann nur dann aus den Berechnungen des CO2-Fußabdrucks über den gesamten Lebensweg ausgeklammert werden, wenn die Hersteller zuverlässig nachweisen können , dass die Gestaltungsentscheidungen nur in vernachlässigbarem Umfang zu diesen Auswirkungen beitragen. |
Abänderung 432
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 5 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Insbesondere müssen sich alle Tätigkeitsdaten im Zusammenhang mit der Anode, der Kathode, dem Elektrolyt, dem Separator und dem Zellgehäuse der Batterie auf ein bestimmtes Batteriemodell beziehen, das in einer bestimmten Produktionsanlage hergestellt wird (d. h. es dürfen keine Standardtätigkeitsdaten verwendet werden). Die batteriespezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen PEF-konformen Sekundärdatensätzen verwendet. |
Insbesondere müssen sich alle Tätigkeitsdaten im Zusammenhang mit den Rohstoffen, der Anode, der Kathode, dem Elektrolyt, dem Separator und dem Zellgehäuse der Batterie auf ein bestimmtes Batteriemodell beziehen, das in einer bestimmten Produktionsanlage hergestellt wird (d. h. es dürfen keine Standardtätigkeitsdaten verwendet werden). Die batteriespezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen PEF-konformen Sekundärdatensätzen verwendet. |
Abänderung 433
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 5 — Absatz 5 — Spiegelstrich 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 434
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Nummer 8 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Je nachdem, wie sich die Werte aus den Erklärungen zum CO2-Fußabdruck der in Verkehr gebrachten Batterien auf dem EU-Binnenmarkt verteilen, wird im Interesse der Marktdifferenzierung eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit dem geringsten CO2-Fußabdruck über den Lebensweg bildet. |
Je nachdem, wie sich die Werte aus den Erklärungen zum CO2-Fußabdruck und die Datenqualitätswerte der in Verkehr gebrachten Batterien auf dem EU-Binnenmarkt verteilen, wird im Interesse der Marktdifferenzierung eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit dem geringsten CO2-Fußabdruck über den Lebensweg bildet. |
Abänderung 435
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Titel
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien |
Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit von Gerätebatterien |
Abänderung 436
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 437
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang III — Nummer 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 438
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Titel
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Anforderungen an die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit von wiederaufladbaren Industriebatterien und Traktionsbatterien |
Anforderungen an die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit von Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien und Traktionsbatterien |
Abänderung 439
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Teil A — Absatz 1 — Nummer 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 440
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Teil A — Absatz 1 — Nummer 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 441
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Teil A — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 442
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Teil A — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Bemessungskapazität“ bezeichnet die Gesamtzahl der Amperestunden (Ah), die einer voll aufgeladenen Batterie unter bestimmten Bedingungen entnommen werden können. |
„Bemessungskapazität“ bezeichnet die Gesamtzahl der Amperestunden (Ah), die einer voll aufgeladenen Batterie unter bestimmten Referenzbedingungen entnommen werden können. |
Abänderung 443
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Teil A — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Kapazitätsverlust“ bezeichnet den zeit- und einsatzbedingten Rückgang der Lademenge, die eine Batterie bei Bemessungsspannung im Vergleich zur ursprünglichen vom Erzeuger angegebenen Bemessungskapazität abgeben kann. |
„Kapazitätsverlust“ bezeichnet den zeit- und einsatzbedingten Rückgang der Lademenge, die eine Batterie bei Bemessungsspannung im Vergleich zur ursprünglichen Bemessungskapazität abgeben kann. |
Abänderung 444
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Teil A — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Leistung“ bezeichnet die Energiemenge, die eine Batterie über einen bestimmten Zeitraum abgeben kann. |
„Leistung“ bezeichnet die Energiemenge, die eine Batterie über einen bestimmten Zeitraum unter Referenzbedingungen abgeben kann. |
Abänderung 445
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Teil A — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Innenwiderstand“ bezeichnet den Widerstand gegen den Stromfluss innerhalb einer Zelle oder Batterie, d. h. die Summe aus elektronischem und ionischem Widerstand als Beitrag zum effektiven Gesamtwiderstand, der außerdem induktive/kapazitive Komponenten umfasst. |
„Innenwiderstand“ bezeichnet den Widerstand gegen den Stromfluss innerhalb einer Zelle oder Batterie unter Referenzbedingungen , d. h. die Summe aus elektronischem und ionischem Widerstand als Beitrag zum effektiven Gesamtwiderstand, der außerdem induktive/kapazitive Komponenten umfasst. |
Abänderung 446
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IV — Teil A — Absatz 7 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Selbstentladung“ bezeichnet die Verringerung der gespeicherten elektrischen Ladung, wenn die Elektroden der Batterie für einen längeren Zeitraum (beispielsweise 48 Stunden, 168 Stunden oder 720 Stunden) nicht angeschlossen sind (etwa, wenn die Batterie gelagert oder nicht genutzt wird), sodass sich die Ladung der Batterie mit der Zeit allmählich verringert. |
Abänderung 447
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Nummer 6 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 448
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Nummer 7 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei diesen Prüfungen werden eine oder mehrere Situationen simuliert, in denen eine Batterie versehentlich fällt oder von einer schweren Last getroffen wird und für den Zweck, für den sie ausgelegt ist, betriebsbereit bleibt. Die Kriterien für die Simulation dieser Situationen sollten die tatsächliche Nutzung widerspiegeln. |
Bei diesen Prüfungen werden eine oder mehrere Situationen simuliert, in denen eine Batterie versehentlich mechanischen Belastungen ausgesetzt wird und für den Zweck, für den sie ausgelegt ist, betriebsbereit bleibt. Die Kriterien für die Simulation dieser Situationen sollten die tatsächliche Nutzung widerspiegeln. |
Abänderung 449
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Nummer 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Das Ziel der Brandprüfung besteht darin, die Batterie einem Brand auszusetzen und das Risiko einer Explosion zu bewerten. Das Maß der freigesetzten Energie ist ein wichtiger Sicherheitsindikator. |
Abänderung 450
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang V — Nummer 9 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Batterien können beträchtliche Mengen potenziell gefährlicher Stoffe enthalten, etwa leicht entzündliche Elektrolyte, korrosive und giftige Bestandteile. Unter bestimmten Bedingungen könnte die Unversehrtheit der Batterie beeinträchtigt werden, sodass gefährliche Gase freigesetzt werden. Daher ist es wichtig, mithilfe von Prüfungen, bei denen eine falsche oder missbräuchliche Nutzung nachgestellt wird, zu ermitteln, welche Stoffe in welcher Menge aus der Batterie austreten. |
Abänderung 451
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil A — Absatz 1 — Nummer 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 452
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil A — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 453
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil A — Absatz 1 — Nummer 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 454
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil A — Absatz 1 — Nummer 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 455
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil A a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 456
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VI — Teil C — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der QR-Code muss zu 100 % schwarz und so groß sein, dass er mit gängigen QR-Lesern, wie z. B. solchen, die in tragbaren Kommunikationsgeräten integriert sind, leicht lesbar ist. |
Der QR-Code muss eine Farbe haben, die im Vergleich zu seinem Hintergrund einen hohen Kontrast aufweist, und so groß sein, dass er mit gängigen QR-Lesern, wie z. B. solchen, die in tragbaren Kommunikationsgeräten integriert sind, leicht lesbar ist. |
Abänderung 457
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Teil A — Nummer 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die Batterie den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 6, 9, 10, 11 , 12 , 13 und 14 genügt. |
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die Batterie den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 6, 9, 11, 13 und 14 genügt. |
Abänderung 458
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang VIII — Teil B — Nummer 1 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei der internen Fertigungskontrolle mit überwachter Prüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3, 4 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die Batterie den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 7, 8 und 39 genügt. |
Bei der internen Fertigungskontrolle mit überwachter Prüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Erzeuger die in den Nummern 2, 3, 4 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die Batterie den für sie geltenden Anforderungen der Artikel 7, 8 , 10, 12 und 39 genügt. |
Abänderung 507
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang IX — Nummer 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 459
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 1 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 460
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 1 — Buchstabe a b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 461
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 1 — Buchstabe a c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 462
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Punkt 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 463
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 464
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 465
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 466
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 467
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe d b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 468
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 469
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 2 — Buchstabe i a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 470
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 471
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe c a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 472
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe c b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 473
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe c c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 474
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 475
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 476
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe f
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 477
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 478
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang X — Nummer 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 479
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 480
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI — Nummer 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 481
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 482
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XI — Nummer 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 483
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XII — Teil A — Nummer 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 484
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XII — Teil B — Nummer 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 485
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XII — Teil B — Nummer 2 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 486
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XII — Teil B — Nummer 2 — Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 487
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XII — Teil C — Nummer 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 488
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XII — Teil C — Nummer 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 489
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang XIII — Nummer 1 — Buchstabe r a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0031/2022).
(29) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(30) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ( Abl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).
(29) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(30) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge ( ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).
(31) Product Environmental Footprint Category Rules for High Specific Energy Rechargeable Batteries for Mobile Applications https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/PEFCR_Batteries.pdf
(32) Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4) und Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, abrufbar unter https://unfccc.int/resource/docs/convkp/conveng.pdf .
(31) Product Environmental Footprint Category Rules for High Specific Energy Rechargeable Batteries for Mobile Applications https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/PEFCR_Batteries.pdf
(32) Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4) und Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, abrufbar unter https://unfccc.int/resource/docs/convkp/conveng.pdf .
(1) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(33) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(1) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(34) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
(34) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
(35) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(35) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(38) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken (COM(2020)0474).
(38) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Widerstandsfähigkeit der EU bei kritischen Rohstoffen: Einen Pfad hin zu größerer Sicherheit und Nachhaltigkeit abstecken (COM(2020)0474).
(39) Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).
(39) Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1).
(40) Die zehn Grundsätze des Globalen Pakts der Vereinten Nationen , abrufbar unter https://www.unglobalcompact.org/what-is-gc/mission/principles.
(41) UNEP-Leitlinien für die soziale Bewertung von Produkten entlang ihres Lebenswegs, abrufbar unter https://www.lifecycleinitiative.org/wp-content/uploads/2012/12/2009%20-%20Guidelines%20for%20sLCA%20-%20EN.pdf
(42) Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik , abrufbar unter https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_emp/---emp_ent/---multi/documents/publication/wcms_094386.pdf.
(43) OECD (2018), OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, abrufbar unter http://mneguidelines.oecd.org/OECD-Due-Diligence-Guidance-for-Responsible-Business-Conduct.pdf
(44) OECD (2016), OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Dritte Auflage, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/9789264252479-en
(40) Die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte , abrufbar unter https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/publications/guidingprinciplesbusinesshr_en.pdf.
(41) UNEP-Leitlinien für die soziale Bewertung von Produkten entlang ihres Lebenswegs, abrufbar unter https://www.lifecycleinitiative.org/wp-content/uploads/2012/12/2009%20-%20Guidelines%20for%20sLCA%20-%20EN.pdf
(42) OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, abrufbar unter http://mneguidelines.oecd.org/guidelines/
(43) OECD (2018), OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, abrufbar unter http://mneguidelines.oecd.org/due-diligence-guidance-for-responsible-business-conduct.htm
(44) OECD (2016), OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Dritte Auflage, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/9789264252479-en
(45) S. 15 des OECD-Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht.
(46) OECD (2011), OECD-Leitfaden für multinationale Unternehmen, OECD, Paris; OECD (2006), OECD Risk Awareness Tool for Multinational Enterprises in Weak Governance Zones, OECD, Paris; Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations „Protect, Respect and Remedy“ Framework (Bericht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen, John Ruggie, A/HRC/17/31, 21. März 2011).
(46) OECD (2011), OECD-Leitfaden für multinationale Unternehmen, OECD, Paris; OECD (2006), OECD Risk Awareness Tool for Multinational Enterprises in Weak Governance Zones, OECD, Paris; Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations „Protect, Respect and Remedy“ Framework (Bericht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen, John Ruggie, A/HRC/17/31, 21. März 2011).
(47) Einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
(48) Die acht grundlegenden Übereinkommen sind die folgenden: 1. Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87), 2. Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98), 3. Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) (und das dazugehörige Protokoll von 2014), 4. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105), 5. Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138), 6. Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182), 7. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100), 8. Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf) (Nr. 111).
(47) Einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker .
(48) Die acht grundlegenden Übereinkommen sind die folgenden: 1. Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (Nr. 87), 2. Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98), 3. Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) (und das dazugehörige Protokoll von 2014), 4. Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105), 5. Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138), 6. Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182), 7. Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100), 8. Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf) (Nr. 111).
(49) Siehe hierzu das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, abrufbar unter https://www.cbd.int/convention/text/, und insbesondere den COP-Beschluss VIII/28 „Voluntary guidelines on biodiversity-inclusive impact assessment“, abrufbar unter https://www.cbd.int/decision/cop/?id=11042
(49) Siehe hierzu das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, abrufbar unter https://www.cbd.int/convention/text/, und insbesondere den COP-Beschluss VIII/28 „Voluntary guidelines on biodiversity-inclusive impact assessment“, abrufbar unter https://www.cbd.int/decision/cop/?id=11042
(50) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(51) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(50) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(51) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(53) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(53) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(54) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(54) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(58) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).
(59) Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).
(60) 2000/532/EC: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(58) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).
(59) Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).
(60) Entscheidung 2000/532/EC der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(62) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(62) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(63) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(64) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(63) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(64) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(1a) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).
(1a) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
(1a) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
(67) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(67) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(80) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013H0179&from=DE
(81) https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/PEFCR_guidance_v6.3.pdf
(82) Siehe https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/dev_methods.htm
(80) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013H0179&from=DE
(81) https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/pdf/PEFCR_guidance_v6.3.pdf
(82) Siehe https://ec.europa.eu/environment/eussd/smgp/dev_methods.htm