25.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 184/78


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Überarbeitung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels“

(COM(2022) 581 final)

(2023/C 184/14)

Berichterstatterin:

Özlem YILDIRIM

Ko-Berichterstatter:

Cillian LOHAN

Befassung

Europäische Kommission, 25.11.2022

Rechtsgrundlage

Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt

Annahme in der Fachgruppe

9.3.2023

Verabschiedung im Plenum

22.3.2023

Plenartagung Nr.

577

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

152/0/1

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Viele Elemente des überarbeiteten Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels sind gut und tragen potenziell zu seinem Erfolg bei. Die vier Schwerpunkte und ihre Ziele sind gut durchdacht und stellen eine Verbesserung im Vergleich zum bisherigen Aktionsplan dar. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) hegt jedoch Bedenken angesichts der Mittel, die für die Umsetzung des Plans auf nationaler Ebene bereitgestellt werden, sowie angesichts seiner Mittelausstattung, da der Aktionsplan aufgrund unzureichender Mittel wie sein Vorläufer scheitern könnte.

1.2.

Der EWSA begrüßt, dass sich die Europäische Kommission verpflichtet hat, ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen zur Eindämmung des illegalen Artenhandels bereitzustellen, indem der Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen in die EU-Fonds integriert wird, die Folgendes zum Gegenstand haben: i) Sicherheit und organisierte Kriminalität, ii) Umwelt und iii) internationale Zusammenarbeit/Partnerschaften. Insbesondere sollte er eine Priorität darstellen im Rahmen von EMPACT, des Fonds für die innere Sicherheit, des LIFE-Programms, des Interreg-Programms und des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit.

1.3.

Allerdings muss ein Teil dieser Mittel vollständig für die Eindämmung des illegalen Artenhandels vorgesehen werden, um die Rechenschaftspflicht für den Aktionsplan sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten sich verpflichten, ausreichende finanzielle Mittel für die Ausbildung von Fachpersonal zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels im eigenen Land bereitzustellen. Die zugewiesenen Mittel sollten im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans auf nationaler Ebene mitgeteilt, überwacht und bewertet werden. Mit den Mitteln sollten sowohl Ausrüstung als auch Personal finanziert werden. Darüber hinaus sollten gute Arbeitsbedingungen mit uneingeschränktem Recht auf Tarifverhandlungen sowie berufliche Aufstiegsmöglichkeiten geboten werden. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die besten Kräfte zu gewinnen und deren Motivation aufrechtzuerhalten. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Gesundheit, dem Wohlergehen und der persönlichen Sicherheit gelten.

1.4.

Die Bekämpfung des illegalen Artenhandels sollte in allen Politikbereichen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten durchgängig berücksichtigt werden. Es sollten einheitliche Schulungen für alle Akteure, die an der Verhinderung des illegalen Artenhandels beteiligt sind, durchgeführt und Mindestanforderungen für ihre Ausbildung festgelegt werden. Außerdem ist ein angepasster Kapazitätsaufbau entsprechend den Kompetenzen erforderlich, die in den verschiedenen Bereichen, in denen illegaler Artenhandel vorkommt, gebraucht werden. In der Staatsanwaltschaft und der Richterschaft, beim Zoll und in nationalen CITES-Behörden und Polizeibehörden sollten Spezialeinheiten eingerichtet und Mitarbeiter entsprechend geschult werden. Sie sollten dafür ausgebildet sein, Artenschutzkriminalität aufzudecken, die Verantwortlichen zu verhaften und die Straftaten strafrechtlich zu verfolgen und zu ahnden.

1.5.

In allen Mitgliedstaaten sollten ferner einheitliche Strukturen geschaffen werden. Der EWSA empfiehlt, dazu behördenübergreifende Ausschüsse und Spezialeinheiten oder besonders geschultes Personal für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels einzusetzen. Diesen behördenübergreifenden Ausschüssen würden Vertreter von Spezialeinheiten zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels angehören. Behördenübergreifende Ausschüsse wären bei der Konsultation und der Durchführung gemeinsamer Ermittlungen in den Mitgliedstaaten mit anderen Behörden, die sich mit anderen illegalen Tätigkeiten wie Finanz- und Cyberkriminalität befassen, besonders nützlich. Zwischen diesen Formen von Kriminalität und dem illegalen Artenhandel besteht meist eine Verbindung, da die organisierte Kriminalität ihre für andere Arten von Verbrechen (z. B. Drogenhandel und Geldwäsche) bestehenden Kanäle auch für den illegalen Handel mit Wildtier- und Wildpflanzenprodukten nutzen kann und dies auch tut. Für die Kommunikation und die Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft sollten spezielle Kanäle eingerichtet werden.

1.6.

Die Einführung von Sorgfaltspflichten für in der EU Handel treibende Unternehmen im Wege einer ehrgeizigen Richtlinie über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen könnte die Unternehmen dazu anregen, in erster Linie mit nachhaltig gewonnenen Wildtier- und Wildpflanzenarten zu handeln, sie von illegalen Tätigkeiten abhalten und die Strafverfolgungsbehörden bei der Aufspürung von Straftätern unterstützen.

1.7.

Der EWSA hält eine Zusammenarbeit mit den am Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen beteiligten Wirtschaftssektoren für wichtig, um die Nachfrage nach Wildtier- und Wildpflanzenprodukten in der EU zu verringern und die illegale Einfuhr dieser Produkte zu unterbinden. In dem Aktionsplan sind bestimmten Themen gewidmete Schulungssitzungen mit der EU Wildlife Trade Enforcement Group für einschlägige Wirtschaftsvertreter vorgesehen, um spezifische Fragen zu erörtern (z. B. traditionelle Medizin, exotische Haustiere, Luxusindustrie, Jagdtourismus, Holz, Fischerei und Fischproduktehandel, Verkehr, Kurierunternehmen und Online-Handel). Jedoch sollten koordinierte Informationskampagnen für die breite Öffentlichkeit (insbesondere um die Nachfrage zu verringern) ein zentrales Merkmal der Strategie sein. Auch zivilgesellschaftliche Organisationen könnten daran mitwirken, die Nachfrage zu verringern, indem sie sensibilisieren und Kampagnen zur Verringerung der Nachfrage durchführen, die sich an die Konsumenten von Produkten aus dem illegalen Artenhandel richten.

1.8.

Der EWSA fordert die Kommission auf, die nationalen und supranationalen Strafverfolgungsbehörden in die Bemühungen um eine bessere Sichtbarmachung der Prävention und Verfolgung des Handels mit gefährdeten Arten im Zuge ihrer Kommunikationsarbeit zur organisierten Kriminalität einzubeziehen, und zwar sowohl im Rahmen ihrer ständigen Kommunikationsinstrumente als auch bei gezielten zeitlich begrenzten Kampagnen.

1.9.

Schließlich muss die Europäische Kommission unbedingt ein eindeutiges und ambitioniertes Überwachungs- und Evaluierungsverfahren einrichten, um die Umsetzung des Aktionsplans zu verfolgen und seinen Fortschritt und Erfolg zu beurteilen. Dabei ist das auswärtige Handeln der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (im Einklang mit Schwerpunkt 4) zu berücksichtigen.

2.   Hintergrund

2.1.

Der illegale Artenhandel ist zu einer der weltweit profitabelsten Aktivitäten des organisierten Verbrechens geworden. Die Europäische Kommission geht von einem weltweiten jährlichen Umsatz von bis zu 20 Milliarden Euro aus (1). Der illegale Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen hat in den letzten Jahren weltweit exponentiell zugenommen, da das Risiko für gering gehalten wird und er als sehr einträglich gilt.

2.2.

Die Europäische Union ist trotz ihres umfassenden Rechtsrahmens für den Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten ein wichtiger Absatzmarkt und eine Transitplattform für illegal gehandelte Wildtiere und Wildpflanzen. Wie groß die Bedeutung der EU als Markt für illegale Wildtier- und Wildpflanzenprodukte ist, zeigen die Jahresberichte über große Beschlagnahmen, die die Europäische Kommission seit 2011 jährlich anfordert.

2.3.

Da die EU ein wichtiger Markt für Wildtier- und Wildpflanzenprodukte ist, hat die Europäische Kommission beispiellose Anstrengungen unternommen, um Unternehmen, Verbraucher und die breite Öffentlichkeit für die Ausprägungen und das Ausmaß des illegalen Artenhandels in Europa zu sensibilisieren. In der Folge hat die Europäische Kommission im Februar 2016 den Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels (2) angenommen, mit dem ein umfassendes Konzept zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels innerhalb der EU festgelegt und die Rolle der EU bei der weltweiten Bekämpfung dieser illegalen Tätigkeiten gestärkt wird. Der Aktionsplan war jedoch nicht sonderlich erfolgreich bei der Verringerung der Nachfrage, obgleich es gelungen ist, ein Schlaglicht auf den illegalen Artenhandel zu werfen. TRAFFIC (3) hat in einem Bericht (4) die Daten aller Beschlagnahmen im Jahr 2018 zusammengetragen, die unter das Übereinkommen über den Handel mit gefährdeten Arten (CITES) fielen. Daraus geht hervor, dass sich die Nachfrage nach wild lebenden Arten in der EU seit der ersten Erhebung der Daten im Jahr 2011 nicht verändert hat.

2.4.

Aus dem jüngsten Bericht von TRAFFIC über Beschlagnahmen im Jahr 2020 (5) gehen die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den illegalen Artenhandel hervor. Der Rückgang des Handels, der durch COVID-19-bedingte Unterbrechungen des Luftverkehrs, des Handels und anderer Schnittstellen für den Transport oder den Verkauf von Waren verursacht wurde, hat wahrscheinlich zur Verringerung der gemeldeten Beschlagnahmen beigetragen. Im Jahr 2020 war eine deutliche Abnahme der Beschlagnahmen in der EU festzustellen, auch wenn dies nicht unbedingt auf eine veränderte Nachfrage oder Dynamik des illegalen Handels mit Wildtieren und Wildpflanzen hindeutet.

2.5.

Die EU ist nicht nur ein Einfuhrmarkt, sondern auch die Ursprungsregion einiger gefährdeter Arten, darunter der Europäische Aal (Anguilla anguilla). 2016 und 2017 wurden 48 Personen festgenommen und 4 000 kg lebende Glasaale im Wert von rund 4 Millionen Euro beschlagnahmt. Zudem sind nicht alle illegalen Arten, die nach Europa gelangen, für den europäischen Markt bestimmt, die EU dient hierbei oft als Zwischenstation. Die Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmen häufig Schuppentiere, Seepferdchen, Elfenbein und Haifischflossen, die aus Afrika stammen und nach Asien gehen sollen.

3.   Allgemeine Bemerkungen

3.1.

Die EU muss wachsam bleiben und ihre Anstrengungen verstärken, um den illegalen Artenhandel zu stoppen und die Entwicklung umzukehren. Der lukrative Handel stellt nicht nur eine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar (aufgrund der Gefahr der Übertragung von Zoonosen), sondern untergräbt auch unmittelbar die EU-Politik zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung weltweit, insbesondere die Nachhaltigkeitsziele im Zusammenhang mit dem Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme der Welt (6), sowie die Bemühungen um eine Stärkung der guten Regierungsführung und den Abbau von Ungleichheiten.

3.2.

Der illegale Artenhandel führt heute nicht nur dazu, dass viele Arten (einschließlich einiger Arten mit Symbolcharakter) vom Aussterben bedroht sind, sondern beeinträchtigt auch eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung (7). Zusammengefasst gesagt ist eine wirksame Umsetzung des EU-Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels erforderlich, um die internationalen Umweltübereinkommen der EU, insbesondere das CITES und das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD), einzuhalten. Der EWSA fordert die Europäische Kommission jedoch auf, über diese internationalen Übereinkommen hinauszugehen, um den Schutz von Wildtieren und Wildpflanzen in der EU zu verbessern und den illegalen Artenhandel einzudämmen, was nicht nur der EU, sondern der ganzen Welt zugutekäme. Der illegale Artenhandel ist eine der Hauptursachen für den Verlust der biologischen Vielfalt. Er führt dazu, dass viele Arten vom Aussterben bedroht sind, und trägt zum Klimawandel bei, da der illegale Holzeinschlag vorangetrieben wird und die gefällten Bäume so kein CO2 mehr speichern können.

3.3.

Ebenso wichtig ist es, der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und ihren tödlichen Folgen Einhalt zu gebieten. Einem Bericht von UNEP und Interpol zufolge ist der Anteil der Umweltkriminalität um 26 % gestiegen (8). Hierzu gehört auch der illegale Artenhandel, was den Frieden, die Sicherheit und die Rechtsstaatlichkeit bedroht und häufig mit anderen schweren Straftaten wie Korruption, Cyber- und Finanzkriminalität einhergeht. So stellt der illegale Artenhandel bspw. in einigen afrikanischen Regionen eine Bedrohung für die nationale Sicherheit dar. Auch Mord und Totschlag sind zu erwähnen, da sich Menschen, die sich für den Schutz gefährdeter Arten einsetzen, selbst in Lebensgefahr bringen und einen hohen Preis für ihr Engagement zahlen. Die Thin Green Line Foundation fand heraus, dass zwischen 2009 und 2016 595 Ranger von Wilderern getötet wurden. Hunderte weitere Ranger wurden zudem in Entwicklungsländern getötet. Da diese Fälle nicht gemeldet wurden, bleiben sie unbekannt. 2017 wurden mehr als 100 getötete Ranger gemeldet, für 2018 zeichnet sich mit etwa zwei Todesfällen pro Woche die gleiche Zahl ab (9).

3.4.

Der EWSA begrüßt die Überarbeitung des EU-Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels und den Beschluss der Europäischen Kommission, die Bekämpfung des illegalen Artenhandels zu einem Handlungsschwerpunkt zu machen. Er schließt sich der Einschätzung der Europäischen Kommission in Bezug auf den vorherigen EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels an, dass nämlich der Mangel an Fachpersonal, Ressourcen und Ausbildung in vielen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Ländern nach wie vor ein großes Problem darstellt. Darüber hinaus muss die Zusammenarbeit i) innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, ii) zwischen den EU-Mitgliedstaaten, iii) zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern sowie iv) mit Interessenträgern und der Zivilgesellschaft verbessert werden. Ferner sollte mehr getan werden, um die digitale Rückverfolgbarkeit und die digitale Zusammenarbeit zwischen den Behörden sicherzustellen.

3.5.

Der EWSA begrüßt, dass die Europäische Kommission die Überarbeitung der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt mit dem Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels verknüpft hat. Der EWSA befürchtet allerdings, dass die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt nicht ausreichen wird, um wirksame und abschreckende Sanktionen für den illegalen Artenhandel vorzusehen. Am 9. Dezember 2022 hat der Rat seinen Standpunkt zu diesem Dossier festgelegt und die Strafen für natürliche Personen erheblich gesenkt und gleichzeitig die Harmonisierungsziele für Sanktionen gegen juristische Personen herabgesetzt. Das vom Rat vorgeschlagene Höchstmaß ist zu niedrig, um abschreckend und wirksam zu sein. Das Höchstmaß für Geldbußen sollte nicht weniger als 15 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person betragen und damit deutlich über den vom Rat angenommenen Prozentsatz von 5 % bzw. 3 % liegen. Nach Ansicht des Ausschusses ist eine ehrgeizige Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ausschlaggebend für den Erfolg des EU-Aktionsplans zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1.

Im Aktionsplan sollte ausdrücklich auf Hinweisgeber und andere Verteidiger umweltbezogener Menschenrechte als wichtige Akteure bei der Entwicklung und Umsetzung des Aktionsplans auf europäischer und nationaler Ebene Bezug genommen werden, da sie eine Schlüsselrolle bei der Aufdeckung und Verhütung von Verstößen gegen das Umweltrecht spielen. Sie sollten ferner vor Einschüchterung und Rechtsstreitigkeiten geschützt werden, wenn sie illegalen Artenhandel melden oder Ermittlungen unterstützen, wie es derzeit in der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vorgesehen ist.

4.2.

Der EWSA hält eine Zusammenarbeit mit den am Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen beteiligten Wirtschaftssektoren für wichtig, um die Nachfrage nach Wildtier- und Wildpflanzenprodukten in der EU zu verringern, den illegalen Artenhandel zu unterbinden und um sicherzustellen, dass der Handel mit Wildtieren und Wildpflanzen legal und nachhaltig ist. In dem Aktionsplan sind bestimmten Themen gewidmete Schulungssitzungen mit der EU Wildlife Trade Enforcement Group für einschlägige Wirtschaftsvertreter vorgesehen, um spezifische Fragen zu erörtern (z. B. traditionelle Medizin, exotische Haustiere, Luxusindustrie, Jagdtourismus, Holz, Fischerei und Fischproduktehandel, Verkehr, Kurierunternehmen und Online-Handel). Die Rolle, die zivilgesellschaftliche Organisationen bei der Unterstützung der Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels spielen können, sollte jedoch im Aktionsplan und bei seiner Umsetzung (z. B. Sensibilisierung und Durchführung von Kampagnen zur Verhaltensänderung) stärker anerkannt und berücksichtigt werden. Die Informationen, die die EU ihren Bürgern über die Vorschriften, Risiken und Folgen des Handels mit und der Verwendung von Wildtier- und Wildpflanzenprodukten zur Verfügung stellt, sind im Gegensatz zu Informationen über Praktiken und den Einsatz der traditionellen Medizin, für die viele Teile und Folgeprodukte aus Wildtieren und Wildpflanzen für Heilmittel benötigt werden, in der EU nicht weit verbreitet. Dies birgt Risiken für die Nutzer (da einige Heilmittel keinen wissenschaftlich nachgewiesenen Nutzen haben) und endet für die gefangenen und gehandelten Wildtierarten tödlich (und beschleunigt somit ihr Aussterben). Durch mehr Präventionsarbeit in diesem speziellen Bereich könnte die EU die Menge der jährlich illegal gehandelten Wildtier- und Wildpflanzenprodukte um bis zu 30 % verringern — was dem Anteil der beschlagnahmten Wildtier- und Wildpflanzenprodukte entspricht, die für medizinische Zwecke in der EU bestimmt sind (10). In diesem Sinne könnten der EWSA und die Strafverfolgungsbehörden auch an der Konzipierung öffentlicher Kampagnen zur Sensibilisierung für dieses Problem beteiligt werden.

4.3.

Mit Blick auf die Zuweisung klarer Zuständigkeiten für die Durchführung von Maßnahmen auf nationaler Ebene und die Abstimmung zwischen den beteiligten Akteuren empfiehlt der EWSA ein einheitliches Vorgehen in allen Mitgliedstaaten. Die im Plan zur Gewährleistung der Koordinierung vorgesehenen Möglichkeiten (z. B. durch i) die Einsetzung von behördenübergreifenden Ausschüssen oder durch Absichtserklärungen, ii) die Annahme nationaler Aktionspläne oder iii) die Benennung einer nationalen Kontaktstelle) führen zu Unsicherheit, da sich die Mitgliedstaaten für unterschiedliche Optionen entscheiden werden. Die Einrichtung behördenübergreifender Ausschüsse auf nationaler Ebene, für die jeweils eine Kontaktstelle benannt wird, wird bei der Umsetzung des Aktionsplans helfen.

4.4.

Die Ausbildung dieser behördenübergreifenden Ausschüsse sowie von Fachpersonal oder Spezialeinheiten muss in allen 27 Mitgliedstaaten einheitlich sein. Dies würde die Zusammenarbeit innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, da so eine einheitliche Reaktion, Ermittlungsarbeit und strafrechtliche Verfolgung durch das jeweilige Personal ermöglicht würde. Die Benennung einer Kontaktstelle bei jedem behördenübergreifenden Ausschuss würde ferner die Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern fördern. Durch eine Kontaktstelle würde die Zusammenarbeit verbessert, da behördenübergreifende Ausschüsse und Fachpersonal in den Mitgliedstaaten einfacher und rascher miteinander in Kontakt treten könnten, insbesondere wenn grenzüberschreitender illegaler Handel dringenden Handlungsbedarf gebietet. Die Kontaktstellen ermöglichen eine flexiblere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, ohne dass bei auf zwei Länder begrenzten Fällen internationale Einrichtungen wie Europol eingeschaltet werden müssen. Diese Stellen könnten jedoch gefährdet sein und zu Zielscheiben der organisierten Kriminalität werden. Genauere Informationen über die Kontaktstellen sollten nur den Strafverfolgungs- und Justizbehörden zugänglich sein, um die Identität der Mitarbeiter zu schützen.

4.5.

Die EU-Mitgliedstaaten haben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels berichtet, dass der Mangel an Mitteln und Personal die Durchsetzung von Maßnahmen erschwert hat. Daher muss sichergestellt werden, dass sich die Mitgliedstaaten verpflichten, ausreichende Mittel für die Umsetzung des neuen EU-Aktionsplans auf nationaler Ebene bereitzustellen. Darüber hinaus müssen Mittel vorgesehen werden, um gute Arbeitsbedingungen für das Personal zu gewährleisten.

4.6.

Im Aktionsplan sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich die Mitgliedstaaten verpflichten, ausreichende finanzielle Mittel für die Ausbildung von Fachpersonal zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels im eigenen Land bereitzustellen. Die zugewiesenen Mittel sollten im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans auf nationaler Ebene mitgeteilt, überwacht und bewertet werden. Die Mittel sollten nicht nur für Personal, sondern auch für Ausrüstung verwendet werden. Darüber hinaus sollten gute Arbeitsbedingungen mit uneingeschränktem Recht auf Tarifverhandlungen sowie berufliche Aufstiegsmöglichkeiten geboten werden. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die besten Kräfte zu gewinnen und deren Motivation aufrechtzuerhalten. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Gesundheit, dem Wohlergehen und der persönlichen Sicherheit gelten. Es sollten einheitliche Schulungen für alle an der Verhinderung des illegalen Artenhandels beteiligten Akteure durchgeführt und einheitliche Strukturen in allen Mitgliedstaaten geschaffen werden. Der EWSA empfiehlt, dazu behördenübergreifende Ausschüsse und Spezialeinheiten oder besonders geschultes Personal für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels einzusetzen.

4.7.

Im Aktionsplan wird die Rolle verschiedener internationaler Agenturen, Behörden und Initiativen wie EMPACT hervorgehoben, dem Vorzeigeinstrument für die multidisziplinäre und behördenübergreifende operative Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität auf EU-Ebene. EMPACT könnte ein wichtiges Instrument für die Umsetzung des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels sein. So könnten im Rahmen dieser Initiative beispielsweise einheitliche Schulungen für die behördenübergreifenden Ausschüsse und das Fachpersonal in allen Mitgliedstaaten organisiert werden.

4.8.

Im Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels sollte darauf eingegangen werden, wie die illegale Jagd, insbesondere die Trophäenjagd, verhindert werden kann. In den Karpaten beispielsweise werden Bären illegal bejagt und die Wilderer nur mit geringen Strafen belegt, deren Höhe nicht abschreckend genug ist.

4.9.

Der EWSA stimmt dem Vorschlag zu, dass EMPACT regelmäßige gemeinsame Aktionen mit grenzüberschreitender Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission (OLAF) und einschlägigen EU-Agenturen wie Eurojust, Frontex, Europol und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur koordiniert. Für eine wirksame Zusammenarbeit ist auch hier eine angemessene Mittelzuweisung auf nationaler Ebene unerlässlich.

4.10.

Mit Blick auf handelspolitische Maßnahmen und Instrumente zur Unterstützung der Bekämpfung des illegalen Artenhandels begrüßt der EWSA den Vorschlag, ehrgeizige Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels in künftige Freihandelsabkommen aufzunehmen. Dies wird jedoch nicht ausreichen, um den illegalen Artenhandel einzudämmen. Die Bemühungen der EU, mehr Möglichkeiten für internationalen Handel und internationale Investitionen zu schaffen, werden vergeblich und kontraproduktiv sein, wenn die EU die Lücken bei der Strafverfolgung nicht umgehend schließt. Auch digitale Produktpässe könnten zu diesem Zweck eingesetzt werden. Sie könnten dazu beitragen, die Rückverfolgbarkeit und Transparenz im Hinblick auf die Risiken in globalen Lieferketten zu verbessern, gemeinsame internationale Kontrollmechanismen und Durchsetzungsbemühungen unterstützen und sicherstellen, dass den Bürgern und Verbrauchern in gleichem Umfang Informationen über die von ihnen erworbenen Produkte zur Verfügung stehen, unabhängig davon, woher diese Produkte stammen.

Brüssel, den 22. März 2023

Die Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Christa SCHWENG


(1)  https://ec.europa.eu/environment/cites/infographics_en.htm

(2)  https://ec.europa.eu/environment/cites/trafficking_en.htm

(3)  https://www.traffic.org/

(4)  https://www.traffic.org/site/assets/files/12745/eu-seizures-report-2020-final-web.pdf

(5)  https://www.traffic.org/site/assets/files/17391/2020_eu_seizures_report_final.pdf

(6)  https://sustainabledevelopment.un.org/topics/biodiversityandecosystems

(7)  Auszüge aus den Schlussfolgerungen einer Analyse der Kommission: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016SC0038&from=DE.

(8)  UNEP-INTERPOL Report: Value of Environmental Crime up 26 %.

(9)  https://globalconservation.org/news/over-one-thousand-park-rangers-die-10-years-protecting-our-parks/

(10)  Rat legt Verhandlungsmandat für die Richtlinie über Umweltkriminalität fest — Consilium (europa.eu).