17.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 122/33


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. Januar 2022

zu einem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Hinblick auf die Abwicklung

(CON/2022/3)

(2022/C 122/10)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 29. November 2021 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union bzw. vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institutsgruppen mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und eine Methode für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“), ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die die Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags und den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Die EZB erkennt an, dass der Verordnungsvorschlag technische Anpassungen mit dem Ziel umfasst, materiell-rechtliche Entscheidungen des Gesetzgebers zu operationalisieren, die durch die jüngsten Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (nachfolgend die „BRRD“) umgesetzt wurden, die in der Stellungnahme der EZB zu Änderungen des Unionsrahmens für das Krisenmanagement (3) bewertet wurden.

Die EZB unterstützt den Verordnungsvorschlag, der eine bessere Abstimmung zwischen den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (nachfolgend die „Eigenkapitalverordnung“ oder „CRR“) und den Bestimmungen der BRRD gewährleistet, nachdem der überarbeitete Rahmen für die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss-Absorbing Capacity – TLAC) und die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Kraft getreten ist. Die EZB unterstützt ferner den Verordnungsvorschlag insofern, als er eine bessere Abstimmung der aufsichtlichen Behandlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) mit einer multiplen Abwicklungsstrategie, einschließlich der Gruppen mit in Drittländern zugelassenen Tochterunternehmen, mit der im TLAC-Standard vorgesehenen Behandlung sicherstellt.

Für die Zukunft regt die EZB an, dass die gesetzgebenden Organe der Union, die Umsetzung dieser Änderungen der CRR im Lichte der oben genannten Ziele überwachen und bewerten, insbesondere um das Zusammenspiel zwischen der BRRD und der CRR zu bewerten und zu vermeiden, dass global systemrelevante Banken und G-SRI eine Aufsichtsarbitrage zwischen der singulären und den MPE-Abwicklungsstrategien auf der Grundlage der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder dem TLAC-Zielwert betreiben.

Es werden einige geringfügige technische Anpassungen vorgeschlagen, um die Auslegung des Rechtstextes zu klären oder die Kohärenz der in der Verordnung verwendeten Terminologie zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird ein spezieller Redaktionsvorschlag mit Begründung in einem gesonderten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht in englischer Sprache auf EUR-Lex zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Januar 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  COM(2021) 665 final.

(2)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(3)  Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2017 zu Änderungen des Unionsrahmens für das Krisenmanagement (CON/2017/47) (ABl. C 314 vom 31.1.2018, S. 17).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).