18.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 58/33 |
VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN
(2021/C 58/04)
DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2018
Anwendung des Artikels 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (1)
I. |
Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2018 Familienangehörigen gewährt wurden, die nicht im selben Staat wohnen wie die versicherte Person (gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (2)), sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:
|
II. |
Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2018 Personen im Ruhestand und ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 24 Absatz 1 und den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:
|
DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2019
Anwendung des Artikels 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
I. |
Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2019 Familienangehörigen gewährt wurden, die nicht im selben Mitgliedstaat wohnen wie die versicherte Person (gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:
|
II. |
Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2019 Personen im Ruhestand und ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 24 Absatz 1 und den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewährt wurden, sind folgende Durchschnittskosten heranzuziehen:
|
(1) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(2) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) Die auf den monatlichen Pauschalbetrag angewendete Kürzung beträgt 15 % (x = 0,15) für Personen im Ruhestand und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Grundverordnung aufgeführt ist (Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009).
(4) Die auf den monatlichen Pauschalbetrag angewendete Kürzung beträgt 15 % (x = 0,15) für Personen im Ruhestand und ihre Familienangehörigen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nicht in Anhang IV der Grundverordnung aufgeführt ist (Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009).