27.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/4


Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zur Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (digitales grünes Zertifikat) und zur Ausweitung der Impfstoffherstellung

(2021/C 300/02)

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR)

1.

stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie sich erheblich auf den freien Personenverkehr innerhalb der Europäischen Union und mit Drittländern ausgewirkt und insbesondere den grenzüberschreitenden Reise- und Pendlerverkehr beeinträchtigt hat;

2.

ist überzeugt, dass Impfungen zum Schutz der europäischen Bürgerinnen und Bürger vor COVID-19 und den neuen Virusvarianten das wichtigste Mittel zur Eindämmung der Pandemie und zur Wiederherstellung der Freizügigkeit sind;

3.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit den Impfungen im Rückstand sind, da sich zunächst der Abschluss der Verträge mit den Impfstoffherstellern hinzog, letztere in Verbindung mit den Verträgen Transparenz vermissen ließen und es dann auch noch zu Verzögerungen bei den Impfstofflieferungen und zu Schwierigkeiten bei der Organisation der Impfkampagnen kam;

4.

betont, dass ein gemeinsamer Ansatz für die Überprüfung und Zertifizierung des Corona-Status einzelner Personen unabdinglich ist, um die Effizienz, Wirksamkeit und Interoperabilität von Maßnahmen und technischen Lösungen zur Überwachung der Pandemie zu gewährleisten und die Ausübung des Rechts, sich in allen EU-Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern;

5.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (digitaler grüner Pass) sowie den Vorschlag für eine Verordnung über ein digitales grünes Zertifikat für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz in der EU;

6.

begrüßt die Position des EP, das Zertifikat in „COVID-19-Zertifikat der EU“ umzubenennen, um das Verständnis von Sinn und Zweck des Zertifikats und damit seine Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern zu erleichtern; hebt die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hervor, wenn es darum geht, bei ihren Bürgerinnen und Bürgern für das Zertifikat zu werben und in diesem Zusammenhang den Mehrwert der EU zu verdeutlichen, und fordert deshalb die Europäische Kommission auf, im Rahmen einer gemeinsamen Kampagne mit dem Europäischen Ausschuss der Regionen zusammenzuarbeiten;

Das digitale grüne Zertifikat

7.

bekräftigt angesichts der medizinischen Notwendigkeit einer Impfbescheinigung seine bereits in der Entschließung zur COVID-19-Impfkampagne (RESOL-VII/010) zum Ausdruck gebrachte Unterstützung für die Ausarbeitung eines standardisierten und interoperablen Formulars zum Impfnachweis für medizinische Zwecke; präzisiert, dass dieses Zertifikat innerhalb der Europäische Union automatisch für Personen ausgestellt werden sollte, die geimpft, von einer Sars-CoV-2-Infektion genesen oder entsprechend getestet worden sind, um Diskriminierung zu vermeiden;

8.

betont nachdrücklich, dass das grüne Zertifikat kein neues Reisedokument ist, das dem Inhaber neue Rechte oder Privilegien gewährt, sondern lediglich ein rein zweckgebundenes Instrument zur Erleichterung des freien Personenverkehrs während der COVID-19-Pandemie;

9.

begrüßt die Tatsache, dass über den vorgeschlagenen Rahmen interoperable Zertifikate bereitgestellt werden sollen, die nicht nur als Impfnachweis dienen, sondern auch über Tests und eine überstandene COVID-19-Infektion Auskunft geben, um den Inhabern der Zertifikate die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern und die Einhaltung der geltenden Hygienemaßnahmen zu verbessern; hält weitere Überlegungen zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats sowie zu einer eventuell notwendigen künftigen Aktualisierung für erforderlich;

10.

hegt jedoch Bedenken, ob diese Technologie tatsächlich interoperabel funktionieren kann, da einige Mitgliedstaaten bereits planen, Impfnachweise in ihre Corona-Tracking-Apps zu integrieren und viele dieser Corona-Tracking-Apps innerhalb der EU nicht untereinander kompatibel sind;

11.

ist der Meinung, dass das digitale grüne Zertifikat die Gefahr gefälschter Corona-Impfnachweise, die Meldungen zufolge im Umlauf sind, eindämmen und ausräumen kann; weist darauf hin, dass insbesondere für Impfnachweise auf Papier hohe Sicherheitsstandards gewährleistet sein müssen;

12.

fordert nachdrücklich, dass das digitale grüne Zertifikat weder eine Voraussetzung für die Wahrnehmung des Rechts auf freien Personenverkehr noch ein Reisedokument sein sollte, und betont den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, insbesondere in Bezug auf nicht geimpfte Personen;

13.

schlägt vor, durch eine Änderung von Artikel 1der vorgeschlagenen Verordnung klarzustellen, dass das digitale grüne Zertifikat nicht das Recht von Grenzgängern beeinträchtigt, sich während der Pandemie frei zwischen ihrem Wohnort und Arbeitsplatz zu bewegen; betont, dass dadurch auch nicht der freie Verkehr von Waren und wesentlichen Dienstleistungen im Binnenmarkt gefährdet werden darf, wie bspw. der freie Verkehr von medizinischen Versorgungsgütern und medizinischem Personal über grüne Vorfahrtsspuren („Green Lanes“) an den Grenzübergangsstellen, die Gegenstand der Mitteilung der Kommission zur Umsetzung so genannter „Green Lanes“ im Rahmen der Leitlinien für Grenzmanagementmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen sind;

14.

weist nachdrücklich darauf hin, dass Nichtdiskriminierung bedeuten muss, dass nicht geimpfte Personen, die durch einen gültigen Test nachweisen können, dass sie gesund sind, ihr Recht auf Reisen wahrnehmen können; ist der Auffassung, dass die entsprechenden Tests flächendeckend und zu möglichst niedrigen Kosten verfügbar sein sollten;

15.

befürwortet die Anerkennung von Zertifikaten, die Drittländer für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen ausstellen, wenn diese Zertifikate den in der Verordnung festgelegten gleichwertige Standards erfüllen; geht davon aus, dass auch in Drittländern geimpften Drittstaatsangehörigen mit Aufenthalts- oder Wohnrecht in der EU eine entsprechende Behandlung zuteilwird;

16.

ist der Auffassung, dass das digitale grüne Zertifikat nur für Impfungen mit den in der EU aufgrund einer befürwortenden Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoffen ausgestellt werden sollte; plädiert für eine entsprechende Änderung von Artikel 2 Absatz 3 der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Verordnung;

17.

stimmt zu, dass die Zertifikate unentgeltlich und im Einklang mit den Digitalisierungsbemühungen der EU in rein digitalem oder in digitalem und papiergestütztem Format ausgestellt werden sollten; spricht sich für eine entsprechende Änderung von Artikel 3 Absatz 2 aus;

18.

weist darauf hin, dass in der Verordnung die innerstaatliche Organisation der Mitgliedstaaten berücksichtigt und das Subsidiaritätsprinzip beachtet werden sollte, denn in einigen Mitgliedstaaten werden Gesundheitszertifikate nicht nur von nationalen Behörden ausgestellt; empfiehlt, beginnend mit Artikel 3 Absatz 2, sich in der gesamten Verordnung auf die „zuständigen Behörden“ zu beziehen;

19.

ersucht die Europäische Kommission, nach Einführung des digitalen grünen Zertifikats Beschränkungen des freien Personenverkehrs innerhalb der EU wie Regelungen über Quarantäne, Selbstisolierung und Testung auf eine SARS-CoV-2-Infektion oder eventuelle Einreiseverweigerungen zu koordinieren; vertritt insbesondere nachdrücklich die Meinung, dass die Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich und im Voraus über die Einführung solcher Beschränkungen unterrichten, diese begründen und den Umfang der geplanten Maßnahmen erläutern sollten (Änderung von Artikel 10 Absatz 1);

20.

fordert die Wahrung des Datenschutzes in dem hochsensiblen und personenbezogenen Gesundheitskontext und fordert die EU-Gesetzgeber auf, die datenschutzrechtlichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Zertifikats und insbesondere seine Konformität mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die Speicherung der Daten und die Möglichkeit der Weitergabe von EU-Daten an Drittländer, umfassend zu bewerten; verlangt, dass die Daten nach Ende der Pandemie nicht mehr ausgewertet werden sollten;

21.

bekräftigt die Notwendigkeit, bei der Umsetzung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten und ihre Regionen die Grundrechte und Grundsätze zu achten, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte anerkannt wurden, insbesondere die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Gleichheit vor dem Gesetz und die Nichtdiskriminierung, das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf; weist darauf hin, dass sämtliche Beschränkungen der Grundrechte hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit bewertet und überprüft werden sollten;

22.

drängt das Europäische Parlament und den Europäischen Rat, die Verordnung über das digitale grüne Zertifikat so bald wie möglich zu verabschieden, damit es diesen Sommer einsatzfähig ist und das System reibungslos funktioniert, wodurch ein wesentlicher Fortschritt bei der Erholung der EU-Wirtschaft erzielt werden kann;

23.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das digitale grüne Zertifikat mit Bedacht zu nutzen; gibt zu bedenken, dass alle Bürgerinnen und Bürger weiterhin Zugang zu Grundversorgungsleistungen haben müssen;

Die Ausweitung der Impfstoffherstellung

24.

bekräftigt, dass die Europäische Union nach dem Grundsatz der Solidarität handeln sollte; ist der Auffassung, dass der Zugang zu Impfungen nicht vom Wohnort oder von wirtschaftlichen Strategien privater Unternehmen abhängen sollte;

25.

plädiert für eine rasche Steigerung der Impfstoffproduktion in Europa und unterstützt die einschlägigen Bemühungen der Europäischen Kommission, dazu insbesondere die Zahl der Produktionsstätten in der Europäischen Union zu erhöhen; fordert die Europäische Kommission auf, hierfür Ad-hoc-Bestimmungen für staatliche Beihilfen zu erwägen;

26.

ist der Ansicht, dass die Europäische Union zur Ausweitung der Impfstoffproduktion neue Lösungswege ausloten könnte, bspw. eine vorübergehende Aussetzung des Patentschutzes für Arzneimittel und Medizintechnik zur Behandlung oder Verhütung von Sars-CoV-2-Infektionen;

27.

wiederholt seine Forderung an die EU-Gesetzgeber, tragfähige und couragierte Vorschläge für die Entwicklung und Herstellung wichtiger Arzneimittel in Europa zu unterbreiten, um die strategische Autonomie der EU durch Verringerung ihrer Außenabhängigkeit zu erreichen;

28.

betont erneut, dass die Impfung der europäischen Bevölkerung für die Europäische Union nach wie vor oberste Priorität haben muss, und begrüßt den Genehmigungsmechanismus für die Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen in Drittländer als notwendigen Schritt, um sicherzustellen, dass die Impfstoffhersteller ihren Verpflichtungen gegenüber den EU-Bürgern nachkommen; hebt indes nachdrücklich hervor, dass die Effizienz dieses Impfprozesses nur dann gewährleistet ist, wenn die Europäische Union weiterhin zur Bereitstellung von Impfstoffen für den Rest der Welt und vor allem die weniger entwickelten Länder beiträgt, insbesondere im Rahmen der COVAX-Initiative, in der sich 142 Länder zusammengeschlossen haben.

Brüssel, den 7. Mai 2021

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Apostolos TZITZIKOSTAS