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20.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 193/2 |
Den nachstehenden in der Liste nach den Artikeln 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, d. h. ABDOLLAHI Hamed, AL-NASSER, Abdelkarim Hussein Mohamed, AL YACOUB, Ibrahim Salih Mohammed, ARBABSIAR Manssor, BOUYERI, Mohammed, IZZ-AL-DIN, Hasan, MOHAMMED, Khalid Shaikh, SHAHLAI Abdul Reza, SHAKURI Ali Gholam, „COMMUNIST PARTY OF THE PHILIPPINES“ (Kommunistische Partei der Philippinen), einschließlich der „New People’s Army“ (NPA) (Neue Volksarmee), „HIZBALLAH MILITARY WING“, „EJÉRCITO DE LIBERACIÓN NACIONAL“ (Nationale Befreiungsarmee), „POPULAR FRONT FOR THE LIBERATION OF PALESTINE“ (PFLP) (Volksfront für die Befreiung Palästinas), „POPULAR FRONT FOR THE LIBERATION OF PALESTINE — General Command“ (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas), und „SENDERO LUMINOSO“ — „SL“ (Leuchtender Pfad), wird Folgendes mitgeteilt: (siehe Anhang des Beschlusses (GASP) 2021/142 des Rates sowie Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates)
(2021/C 193/02)
Den oben genannten Personen und Vereinigungen, die in dem Beschluss (GASP) 2021/142 des Rates (1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates (2) aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates (3) sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen und Vereinigungen einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden.
Der Rat hat neue Informationen erhalten, die für die Listung der oben genannten Personen und Vereinigungen von Belang sind. Nach Prüfung dieser neuen Informationen beabsichtigt der Rat, die Begründungen entsprechend zu ändern.
Die betroffenen Personen und Vereinigungen können beantragen, dass ihnen die vorgesehenen Begründungen für ihren Verbleib in der oben genannten Liste übermittelt werden. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
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Rat der Europäischen Union (z. Hd. COMET designations) |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu
Entsprechende Anträge sind bis zum 27. Mai 2021 einzureichen.
Die betroffenen Personen und Vereinigungen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die oben genannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und Vereinigungen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (4) hingewiesen.
Die betroffenen Personen und Vereinigungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird.
(1) ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 14.
(2) ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1.