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19.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/25 |
Bekanntmachung zur Inflationsanpassung der Beträge in der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(2021/C 423/12)
Nach Artikel 300 der Richtlinie 2009/138/EG (1) werden die in der Richtlinie in Euro angegebenen Beträge alle fünf Jahre angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2015 und dem Zeitpunkt der Anpassung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird, es sei denn, die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung beträgt weniger als 5 %. Dementsprechend sollten die Beträge unter Zugrundelegung des Anstiegs des genannten Indexes im Zeitraum 31. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2020 erstmals angepasst werden.
Die Anpassung ergibt die folgenden Beträge:
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a) |
In Artikel 4 Absatz 1 bei den Bedingungen für die Ausnahme vom Anwendungsbereich aufgrund des Volumens:
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b) |
In Artikel 13 bei der Begriffsbestimmung von „Großrisiken“ unter Nummer 27 Buchstabe c:
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c) |
In Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d bei der absoluten Untergrenze für die Berechnung der Mindestkapitalanforderung:
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Die geänderten Beträge werden von den Mitgliedstaaten bis zum 19. Oktober 2022 umgesetzt.
(1) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)