26.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 343/30


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 343/11)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Régnié“

PDO-FR-A0912-AM02

Datum der Mitteilung: 7. Juni 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geografisches Gebiet

In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 1 werden nach „Rhône“ die Wörter „auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2019“ angefügt.

Mit dieser redaktionellen Änderung wird auf den vom Nationalen Institut für Statistik und Wirtschaftsstudien (Institut national de la statistique et des études économiques, INSEE) herausgegebenen amtlichen Gemeindeschlüssel in der Fassung von 2019 Bezug genommen und damit die Abgrenzung des geografischen Gebiets auf eine rechtliche Grundlage gestellt.

Die Ausdehnung des geografischen Gebiets bleibt dabei unverändert.

Die Wörter „finden […] statt“ werden durch das Wort „erfolgen“ ersetzt.

Punkt 6 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

Außerdem wird ein Satz hinzugefügt, der über die Bereitstellung von kartografischen Unterlagen in Bezug auf das geografische Gebiet auf der Website des INAO (Institut national de l’origine et de la qualité – Nationales Institut für Ursprung und Qualität) informiert.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

2.   Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 3 werden nach „folgenden Gemeinden“ die Wörter „auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2019“ angefügt.

Es wird ein Verweis auf den amtlichen Gemeindeschlüssel von 2019 aufgenommen und die Liste der Gemeinden wird aktualisiert. Zudem wird das Datum hinzugefügt, an dem das geänderte geografische Gebiet der Ursprungsbezeichnung vom zuständigen nationalen Ausschuss des Nationalen Instituts für Ursprung und Qualität (Institut national de l’origine et de la qualité) genehmigt wurde. Es handelt sich hierbei um redaktionelle Änderungen, durch die sich die Abgrenzung des geografischen Gebiets der Ursprungsbezeichnung nicht verändert. Sie wurden aufgrund der Zusammenlegung oder Teilung von Gemeinden bzw. Gemeindeteilen oder durch Namensänderungen erforderlich.

Mit dem neuen Wortlaut ist sichergestellt, dass der Produktspezifikation genau zu entnehmen ist, welche Gemeinden Teil des geografischen Gebiets sind.

Die Rubrik „Zusätzliche Bedingungen“ des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

3.   Bestimmungen zum Weinausbau

In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 2 wird das Datum „1. März“ durch das Datum „15. Januar“ ersetzt.

Das Datum, bis zu dem die Weine mindestens ausgebaut werden, wird vom 1. März auf den 15. Januar des auf das Erntejahr folgenden Jahres vorverlegt, da infolge des Klimawandels immer häufiger früher geerntet wird und die Weinherstellung entsprechend früher beendet werden kann.

Die Vorverlegung des frühesten Enddatums für den Weinausbau hat keine Auswirkung auf die Qualität der in diesem Weinbaugebiet erzeugten Weine. Die Verfahren sowohl im Weinberg als auch in der Weinkellerei sind dahin gehend ausgewählt, dass das aromatische Potenzial der auf diesen mageren Böden angebauten Rebsorte Gamay N erhalten bleibt, sodass die erzeugten Weine bereits in jungem Alter fruchtige Aromen aufweisen.

Punkt 5 des Einzigen Dokuments („Weinbereitungsverfahren“) wird entsprechend geändert.

4.   Abgabe an den Verbraucher

In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 5 wird das Datum „15. März“ durch das Datum „1. Februar“ ersetzt.

Im Einklang mit der Vorverlegung des frühesten Enddatums für den Weinausbau wird das Datum für die Abgabe des Weins an den Verbraucher vom 15. März auf den 1. Februar vorverlegt.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

5.   Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel I Abschnitt IX Nummer 5 Buchstabe b bezüglich des Zeitpunkts der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Die Verkürzung der Mindestdauer des Weinausbaus und die Vorverlegung des Zeitpunkts für die Abgabe des Weins machen es erforderlich, eine schnellere Verbringung zwischen Marktteilnehmern zu ermöglichen; die Festlegung eines früheren Datums, vor dem die Verbringung der Weine nicht erfolgen darf, ist nicht erforderlich.

In Kapitel I Abschnitt IX wird die Überschrift von Nummer 5 wie folgt geändert: Die Wörter „für die Verbringung der Erzeugnisse und“ werden gestrichen.

Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen der Produktspezifikation nicht berührt.

6.   Übergangsmaßnahmen

In Kapitel I Abschnitt XI Nummer 1 Buchstabe a wird vor den Wörtern „bis einschließlich zur Ernte 2034“ das Wort „längstens“ eingefügt, um die Bedingungen dieser Maßnahme genauer zu definieren.

Nummer 3 wird gestrichen, da die spezifische Maßnahme abgelaufen ist.

Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen der Produktspezifikation nicht berührt.

7.   Elemente in Bezug auf die Kontrolle der Produktspezifikation

Die Marktteilnehmer werden künftig von einer Zertifizierungsstelle kontrolliert und das Wort „Inspektionsplan“ wird in den verschiedenen einschlägigen Absätzen von Kapitel II der Produktspezifikation durch das Wort „Kontrollplan“ ersetzt.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

Verweise auf die Kontrollstelle

Kapitel III Abschnitt II: Die redaktionellen Vorgaben dieses Teils wurden seit der Genehmigung der Produktspezifikation im Dezember 2011 dahin gehend geändert, dass nicht mehr die vollständigen Kontaktdaten der Kontrollbehörde angegeben werden, wenn die Kontrollen von einer Zertifizierungsstelle durchgeführt werden.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Régnié

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

Kurzbeschreibung

Bei den Weinen handelt es sich um trockene stille Rotweine.

Sie weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 10,5 % vol auf.

Der Gesamtalkoholgehalt der Weine darf nach der Anreicherung 13 % vol nicht überschreiten.

Zum Zeitpunkt der Abfüllung beträgt der Apfelsäuregehalt der Weine höchstens 0,4 g/l.

Die fertigen Weine, die in den Handel gebracht werden dürfen, weisen die folgenden Analysewerte auf:

Maximaler Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glukose und Fruktose): 3 g/l

Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt, den minimalen vorhandenen Alkoholgehalt, den Mindestgesamtsäuregehalt und den maximalen Gesamtgehalt an Schwefeldioxid gelten die in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Werte.

In jungem Alter präsentieren sich die Weine mit einer schönen rotvioletten Farbe, die mit zunehmender Alterung in ein Granatrot übergeht. In der Nase entfalten sie häufig blumige Noten und Noten von Beerenfrüchten, die mit zunehmender Alterung würzige Nuancen annehmen.

Am Gaumen zeigen die Weine einen ehrlichen Auftakt, Feinheit und viel Geschmeidigkeit. Sie sind sehr fruchtig.

Allgemeine analysemerkmale

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

14,17

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Spezifisches önologisches Verfahren

Die Verwendung von Holzchips ist untersagt.

Der Gesamtalkoholgehalt der Weine darf nach der Anreicherung 13 % vol nicht überschreiten.

Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bis zu einem Konzentrationsgrad von 10 % vol zulässig.

Die Weine werden mindestens bis zum 15. Januar des auf das Erntejahr folgenden Jahres ausgebaut.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren allen Vorschriften auf Unionsebene und des Gesetzbuchs für Landwirtschaft und Seefischerei („Code rural et de la pêche maritime“) genügen.

2.   Anbauverfahren

Pflanzdichte

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 6 000 Stöcken/ha auf.

Der Abstand zwischen den Zeilen beträgt höchstens 2,1 m und der Abstand zwischen den Stöcken einer Zeile muss mindestens 0,8 m betragen.

Sofern die Pflanzdichte von mindestens 6 000 Rebstöcken/ha gewahrt ist, darf der Abstand zwischen den Zeilen zum Zwecke der maschinellen Bearbeitung bis zu 3,00 m betragen.

Schnittregeln

Der Schnitt muss am 15. Mai abgeschlossen sein.

Die Weine stammen von kurz geschnittenen Reben (Gobelet-, Fächer- oder Cordon-de-Royat-Erziehung, einfach, doppelt oder V-förmig) mit höchstens 10 Augen je Stock.

An jedem Stock verbleiben 3 bis 5 Zapfen, wobei jeder Zapfen höchstens 2 Augen trägt. Zur Verjüngung kann an jedem Stock auch ein an einem Wasserschoss aus dem altem Holz geschnittener Zapfen mit maximal 2 Augen verbleiben.

Beim Erziehungsschnitt oder beim Wechsel der Schnittmethode werden die Reben mit maximal 12 Augen pro Stock beschnitten.

Die Bewässerung ist untersagt.

Bestimmungen über die maschinelle Ernte

Die Höhe des Ernteguts in den Behältern, die für den Transport von der Parzelle zur Weinkellerei verwendet werden, darf 0,50 m nicht überschreiten.

Die Behälter müssen aus inertem, lebensmittelechtem Material gefertigt sein.

Die Ausrüstung für die Ernte und den Transport des Ernteguts muss über ein geeignetes Wasserabfluss- oder Schutzsystem verfügen.

5.2.   Höchsterträge

1.

61 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Traubenernte, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau erfolgen auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden des Departements Rhône auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2019: Régnié-Durette und Lantignié.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Gamay N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. Der zusammenhänge

8.1.   Beschreibung der natürlichen Einflüsse, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet erstreckt sich entlang des östlichen Randes der Bergkette Monts du Beaujolais unterhalb des 842 m hohen Fût d’Avenas, 50 km nördlich von Lyon und 22 km von Villefranche-sur-Saône entfernt.

Die hügelige Landschaft ist von mit Weinreben bewachsenen Anhöhen und Bergrücken geprägt. Im Süden wird das Gebiet von der Ardière, einem Nebenfluss der Saône, begrenzt.

Es erstreckt sich somit über das Gebiet der Gemeinden Régnié-Durette und Lantignié im Departement Rhône.

Das geografische Gebiet fügt sich in die umfangreichen metamorphen Formationen des Erdaltertums am westlichen Rand des Zentralmassivs und insbesondere in das als Massif de Fleurie bekannte Granitmassiv ein. Aus diesem grobkörnigen Granit entstehen durch Alteration sehr durchlässige sandige Böden und Sandformationen.

Die für die Weinlese abgegrenzten Parzellen erstrecken sich in einer Höhenlage von 250 bis 450 m über die gesamten Hänge mit Granituntergrund und weisen folgende Merkmale auf:

sandige und stark filtrierende flachgründige Böden aus Granitsand an den steilen Hängen im Zentrum und im Norden des Gebiets;

Böden auf tiefgründigen Kolluvien und Sandböden sandig-schluffiger Art mit einem mehr oder weniger hohen Tongehalt an den weniger steilen Hängen im Süden des Gebiets;

Schwemmlandböden, die auf alten Terrassen entstanden sind und eine lehmige Textur mit einer oft sehr steinigen Oberfläche aufweisen, mitunter mit einer kompakten Struktur.

Das Klima ist ozeanisch und unterliegt kontinentalen und südlichen Einflüssen. Die Niederschläge sind regelmäßig über das ganze Jahr verteilt (im Durchschnitt etwa 750 mm) und die durchschnittliche Jahrestemperatur liegt bei knapp 11 °C. Die Bergkette der Monts du Beaujolais spielt eine wesentliche Rolle als Schutz vor Westwinden und schwächt so den ozeanischen Einfluss ab. Der von den Bergen ausgelöste Föhneffekt verringert die Luftfeuchtigkeit und sorgt für mehr Sonnenlicht und weniger Niederschläge.

Das weite Tal der Saône spielt ebenfalls eine maßgebliche Rolle für die Entwicklung der Rebe. Es ist lichtdurchflutet und leitet die südlichen Wettereinflüsse weiter, die vor allem durch heiße Sommer gekennzeichnet sind.

8.2.   Beschreibung der menschlichen Einflüsse, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

In seinem 1907 erschienenen Werk „Le vigneronnage en Beaujolais“ („Der Weinbau im Beaujolais“) bestätigte François Myard die Existenz einer gallo-römischen Villa, die einem gewissen Reginus gehörte, auf den der Name der Gemeinde zurückzuführen sei. Die damalige Organisationsform gibt Hinweise auf die ersten Anfänge „des Teilpachtsystems, mit dem die heutige Form des Weinbaus zusammenhängt“.

Die Abtei von Cluny scheint Weinbauflächen in der Nähe des Dorfes Régnié besessen zu haben. In der Charta von Cluny wird 992 erwähnt, dass ein Mann namens Umfred der Abtei „die Kapelle Sainte-Marie im Dorf Dueri (Durette) auf dem Gebiet von Mâcon sowie all seinen Besitz an Land, Reben, Wiesen und Mühlen in dieser Pfarrei“ gestiftet habe. Im Jahr 1602 wurde vermerkt, dass Durette über 15 „Feuerstätten“ verfüge und dieses Gebiet wohl „nur für Wein geeignet“ sei.

Die Weine von Régnié genießen seit langer Zeit hohes Ansehen. Ab 1769 gehören Régnié und Durette zu den 16 Gemeinden des Beaujolais, die ihre Weine nach Paris schicken dürfen.

Im Zusammenhang mit der Tuchindustrie in Rignyé (Régnié) im 17. Jahrhundert stellt Bonardet in seinem Buch „Histoire de Régnié“ („Geschichte von Régnié“) im Jahr 1945 fest: „Nach und nach verstummten die alten Maschinen (Webstühle), da der Boden des Beaujolais mit Reben bedeckt wurde.“ Tatsächlich war laut dem Polizei-, Justiz- und Finanzintendanten Lambert d’Antigny ein Viertel des Gebiets mit Reben bepflanzt.

In Régnié befindet sich das Weingut Grange Charton. Dieses prächtige Beispiel ländlicher Architektur aus dem 19. Jahrhundert mit Winzerunterkünften, Vorratskammern und Weinkellern ist Sitz des Hospizes „Hospices de Beaujeu“. Das Gebäude wurde im Jahr 1809 von den Millières-Schwestern dem Hospiz vermacht. Im Laufe der Zeit erweiterte sich das Anwesen durch weitere Schenkungen und Vermächtnisse von Weinbauflächen. Die Versteigerung der Hospizweine ist die älteste bekannte Wohltätigkeitsversteigerung.

Das frühere Aushängeschild der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Beaujolais“ mit der Angabe „Villages“ wurde per Dekret vom 20. Dezember 1988 als kontrollierte Ursprungsbezeichnung „Régnié“ anerkannt.

Die Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung „Régnié“ zeichnen sich durch die Verbindung von für die Region typischen Traditionen und modernen Techniken aus. Für die Rotweinerzeugung hat sich die Rebsorte Gamay N durchgesetzt. Diese ist als wenig robuste, dafür aber fruchtbare und früh reifende Sorte bekannt, die auf Spätfrost und auf zu starke Sonneneinstrahlung empfindlich reagiert.

In ihrem Bestreben, einen Qualitätswein hervorzubringen, haben die Erzeuger gelernt, das Rebwachstum zu steuern, indem sie vor allem auf eine hohe Pflanzdichte und einen kurzen Rebschnitt setzen.

Um eine gute Reifung der Trauben zu gewährleisten, achtet der Erzeuger darauf, dass eine ausreichend große Blattoberfläche der Sonne zugewandt ist. So können die Reben mit festen Spalieren erzogen werden, was auch die maschinelle Bearbeitung erleichtert.

Gleichzeitig haben die Erzeuger ein spezielles, den Gepflogenheiten entsprechendes Weinherstellungsverfahren eingeführt, bei dem die traditionelle Gärung und die Halbkohlensäuremaischung nebeneinander bestehen.

Im Jahr 2010 erzeugten 222 Erzeuger 17 000 Hektoliter aus einer Rebfläche von 400 Hektar.

8.3.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das geografische Gebiet der g. U. „Régnié“ erstreckt sich hauptsächlich über Flächen auf Granituntergründen oder auf Formationen, die durch Alteration daraus entstanden sind.

Die Böden sind im Allgemeinen sandig, sauer, eher filtrierend und somit nicht sehr fruchtbar. Unter diesen natürlichen Voraussetzungen kann sich die Rebsorte Gamay N voll entfalten, was die Erzeugung von fruchtigen und eleganten Weinen ermöglicht, die dank ihrer Konzentration und Ausgewogenheit lange haltbar sind.

Die unterschiedliche Beschaffenheit der Böden, die mehr oder weniger lehmhaltig und mitunter reich an großen Granit- oder Sandsteinfragmenten sind, verleiht den Weinen verschiedene Nuancen: Stammen die Trauben von Parzellen mit Böden, die sich auf tonhaltigen Untergründen entwickelt haben, so weisen sie mehr Struktur auf, stammen die Trauben hingegen von Parzellen mit Böden, die sich auf sandigen Untergründen entwickelt haben, so sind die Weine geschmeidiger und fruchtiger.

Das inmitten einer hügeligen Landschaft gelegene Weinbaugebiet profitiert von einem günstigen Klima, das durch den bewaldeten Hügel Fût d’Avenas vor ungünstigen Winden geschützt ist. Die Öffnung hin zur weiten Saône-Ebene sorgt für viel Sonnenlicht, was sich günstig auf die Fotosyntheseaktivität der Reben auswirkt. Dank ihrer Lage auf halber Hanghöhe können die Weinbauflächen den Frühjahrsfrösten und dem morgendlichen Nebel der Saône-Ebene meistens entgehen, von einer optimalen Sonneneinstrahlung profitieren und überschüssige Niederschläge schnell abfließen lassen.

Im Schutz der Monts du Beaujolais von einem Föhneffekt begünstigt, bietet das in Ost-West-Richtung verlaufende Ardière-Tal eine Lage, die eine optimale und gleichmäßige Reifung der Trauben unterstützt.

Die Erzeuger haben ihre Verfahren sowohl im Weinberg als auch in der Weinkellerei dahin gehend angepasst, dass aus diesen besonderen Bedingungen der bestmögliche Nutzen gezogen wird. Die Anpassung der Wuchskraft und der Erzeugung der Rebsorte Gamay N an die kargen Sandböden durch eine spezielle Erziehung und einen kurzen Rebschnitt sowie durch Weinbereitungsmethoden, bei denen das aromatische Potenzial bewahrt wird, ermöglicht die Herstellung von Weinen mit fruchtigem Ausdruck in jungem Alter und mit einer guten Lagerfähigkeit.

Seit 1967 bieten die Erzeuger in der Weinkellerei Caveau des Deux Clochers gemeinsam eine Reihe von sorgfältig ausgewählten Régnié-Weinen an. Sie organisieren zahlreiche Veranstaltungen, Aufführungen und Sportereignisse, um ihr Dorf und ihren Wein bekannt zu machen.

Als die neueste im Beaujolais anerkannte kommunale kontrollierte Ursprungsbezeichnung wird der Régnié auch als „Prince du Beaujolais“ („Prinz des Beaujolais“) bezeichnet.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das in Bezug auf Herstellung, Bereitung und Ausbau der Weine eine Ausnahmeregelung gilt, umfasst das Gebiet der folgenden Gemeinden auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels des Jahres 2019:

Departement Côte-d’Or:

Agencourt, Aloxe-Corton, Ancey, Arcenant, Argilly, Autricourt, Auxey-Duresses, Baubigny, Beaune, Belan-sur-Ource, Bévy, Bissey-la-Côte, Bligny-lès-Beaune, Boncourt-le-Bois, Bouix, Bouze-lès-Beaune, Brion-sur-Ource, Brochon, Cérilly, Chamboeuf, Chambolle-Musigny, Channay, Charrey-sur-Seine, Chassagne-Montrachet, Châtillon-sur-Seine, Chaumont-le-Bois, Chaux, Chenôve, Chevannes, Chorey-lès-Beaune, Clémencey, Collonges-lès-Bévy, Combertault, Comblanchien, Corcelles-les-Arts, Corcelles-les-Monts, Corgoloin, Cormot-Vauchignon, Corpeau, Couchey, Curley, Curtil-Vergy, Daix, Dijon, Ebaty, Echevronne, Epernay-sous-Gevrey, L’Etang-Vergy, Etrochey, Fixin, Flagey-Echézeaux, Flavignerot, Fleurey-sur-Ouche, Fussey, Gerland, Gevrey-Chambertin, Gilly-lès-Cîteaux, Gomméville, Grancey-sur-Ource, Griselles, Ladoix-Serrigny, Lantenay, Larrey, Levernois, Magny-lès-Villers, Mâlain, Marcenay, Marey-lès-Fussey, Marsannay-la-Côte, Massingy, Mavilly-Mandelot, Meloisey, Merceuil, Messanges, Meuilley, Meursanges, Meursault, Molesme, Montagny-lès-Beaune, Monthelie, Montliot-et-Courcelles, Morey-Saint-Denis, Mosson, Nantoux, Nicey, Noiron-sur-Seine, Nolay, Nuits-Saint-Georges, Obtrée, Pernand-Vergelesses, Perrigny-lès-Dijon, Plombières-lès-Dijon, Poinçon-lès-Larrey, Pommard, Pothières, Premeaux-Prissey, Prusly-sur-Ource, Puligny-Montrachet, Quincey, Reulle-Vergy, La Rochepot, Ruffey-lès-Beaune, Saint-Aubin, Saint-Bernard, Saint-Philibert, Saint-Romain, Sainte-Colombe-sur-Seine, Sainte-Marie-la-Blanche, Santenay, Savigny-lès-Beaune, Segrois, Tailly, Talant, Thoires, Vannaire, Velars-sur-Ouche, Vertault, Vignoles, Villars-Fontaine, Villebichot, Villedieu, Villers-la-Faye, Villers-Patras, Villy-le-Moutier, Vix, Volnay, Vosne-Romanée, Vougeot

Departement Rhône:

Alix, Anse, L’Arbresle, Les Ardillats, Arnas, Bagnols, Beaujeu, Belleville-en-Beaujolais, Belmont-d’Azergues, Blacé, Le Breuil, Bully, Cercié, Chambost-Allières, Chamelet, Charentay, Charnay, Chasselay, Châtillon, Chazay-d’Azergues, Chénas, Chessy, Chiroubles, Cogny, Corcelles-en-Beaujolais, Dardilly, Denicé, Deux Grosnes (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Avenas entspricht), Dracé, Emeringes, Fleurie, Fleurieux-sur-l’Arbresle, Frontenas, Gleizé, Juliénas, Jullié, Lacenas, Lachassagne, Lancié, Légny, Létra, Limas, Lozanne, Lucenay, Marchampt, Marcy, Moiré, Montmelas-Saint-Sorlin, Morancé, Odenas, Le Perréon, Pommiers, Porte des Pierres Dorées, Quincié-en-Beaujolais, Rivolet, Sain-Bel, Saint-Clément-sur-Valsonne, Saint-Cyr-le-Chatoux, Saint-Didier-sur-Beaujeu, Saint-Etienne-des-Oullières, Saint-Etienne-la-Varenne, Saint-Georges-de-Reneins, Saint-Germain-Nuelles, Saint-Jean-des-Vignes, Saint-Julien, Saint-Just-d’Avray, Saint-Lager, Saint-Romain-de-Popey, Saint-Vérand, Sainte-Paule, Salles-Arbuissonnas-en-Beaujolais, Sarcey, Taponas, Ternand, Theizé, Val d’Oingt, Vaux-en-Beaujolais, Vauxrenard, Vernay, Villefranche-sur-Saône, Ville-sur-Jarnioux, Villié-Morgon, Vindry-sur-Turdine (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinden Dareizé, Les Olmes und Saint-Loup entspricht)

Departement Saône-et-Loire:

Aluze, Ameugny, Azé, Barizey, Beaumont-sur-Grosne, Berzé-la-Ville, Berzé-le-Châtel, Bissey-sous-Cruchaud, Bissy-la-Mâconnaise, Bissy-sous-Uxelles, Bissy-sur-Fley, Blanot, Bonnay, Bouzeron, Boyer, Bray, Bresse-sur-Grosne, Burgy, Burnand, Bussières, Buxy, Cersot, Chagny, Chaintré, Chalon-sur-Saône, Chamilly, Champagny-sous-Uxelles, Champforgeuil, Chânes, Change, Chapaize, La Chapelle-de-Bragny, La Chapelle-de-Guinchay, La Chapelle-sous-Brancion, Charbonnières, Chardonnay, La Charmée, Charnay-lès-Mâcon, Charrecey, Chasselas, Chassey-le-Camp, Château, Châtenoy-le-Royal, Chaudenay, Cheilly-lès-Maranges, Chenôves, Chevagny-les-Chevrières, Chissey-lès-Mâcon, Clessé, Cluny, Cormatin, Cortambert, Cortevaix, Couches, Crêches-sur-Saône, Créot, Cruzille, Culles-les-Roches, Curtil-sous-Burnand, Davayé, Demigny, Dennevy, Dezize-lès-Maranges, Donzy-le-Pertuis, Dracy-le-Fort, Dracy-lès-Couches, Epertully, Etrigny, Farges-lès-Chalon, Farges-lès-Mâcon, Flagy, Fleurville, Fley, Fontaines, Fragnes-La-Loyère (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde La Loyère entspricht), Fuissé, Genouilly, Germagny, Givry, Granges, Grevilly, Hurigny, Igé, Jalogny, Jambles, Jugy, Jully-lès-Buxy, Lacrost, Laives, Laizé, Lalheue, Leynes, Lournand, Lugny, Mâcon, Malay, Mancey, Martailly-lès-Brancion, Massilly, Mellecey, Mercurey, Messey-sur-Grosne, Milly-Lamartine, Montagny-lès-Buxy, Montbellet, Montceaux-Ragny, Moroges, Nanton, Ozenay, Paris-l’Hôpital, Péronne, Pierreclos, Plottes, Préty, Prissé, Pruzilly, Remigny, La Roche-Vineuse, Romanèche-Thorins, Rosey, Royer, Rully, Saint-Albain, Saint-Ambreuil, Saint-Amour-Bellevue, Saint-Boil, Saint-Clément-sur-Guye, Saint-Denis-de-Vaux, Saint-Désert, Saint-Gengoux-de-Scissé, Saint-Gengoux-le-National, Saint-Germain-lès-Buxy, Saint-Gervais-sur-Couches, Saint-Gilles, Saint-Jean-de-Trézy, Saint-Jean-de-Vaux, Saint-Léger-sur-Dheune, Saint-Mard-de-Vaux, Saint-Martin-Belle-Roche, Saint-Martin-du-Tartre, Saint-Martin-sous-Montaigu, Saint-Maurice-de-Satonnay, Saint-Maurice-des-Champs, Saint-Maurice-lès-Couches, Saint-Pierre-de-Varennes, Saint-Rémy, Saint-Sernin-du-Plain, Saint-Symphorien-d’Ancelles, Saint-Vallerin, Saint-Vérand, Saint-Ythaire, Saisy, La Salle, Salornay-sur-Guye, Sampigny-lès-Maranges, Sancé, Santilly, Sassangy, Saules, Savigny-sur-Grosne, Sennecey-le-Grand, Senozan, Sercy, Serrières, Sigy-le-Châtel, Sologny, Solutré-Pouilly, Taizé, Tournus, Uchizy, Varennes-lès-Mâcon, Vaux-en-Pré, Vergisson, Vers, Verzé, Le Villars, La Vineuse sur Fregande (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinden Donzy-le-National, Massy und La Vineuse entspricht), Vinzelles, Viré

Departement Yonne:

Aigremont, Annay-sur-Serein, Arcy-sur-Cure, Asquins, Augy, Auxerre, Avallon, Bazarnes, Beine, Bernouil, Béru, Bessy-sur-Cure, Bleigny-le-Carreau, Censy, Chablis, Champlay, Champs-sur-Yonne, Chamvres, La Chapelle-Vaupelteigne, Charentenay, Châtel-Gérard, Chemilly-sur-Serein, Cheney, Chevannes, Chichée, Chitry, Collan, Coulangeron, Coulanges-la-Vineuse, Courgis, Cruzy-le-Châtel, Dannemoine, Deux Rivières, Dyé, Epineuil, Escamps, Escolives-Sainte-Camille, Fleys, Fontenay-près-Chablis, Gy-l’Evêque, Héry, Irancy, Island, Joigny, Jouancy, Junay, Jussy, Lichères-près-Aigremont, Lignorelles, Ligny-le-Châtel, Lucy-sur-Cure, Maligny, Mélisey, Merry-Sec, Migé, Molay, Molosmes, Montigny-la-Resle, Montholon (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinden Champvallon, Villiers sur Tholon und Volgré entspricht), Mouffy, Moulins-en-Tonnerrois, Nitry, Noyers, Ouanne, Paroy-sur-Tholon, Pasilly, Pierre-Perthuis, Poilly-sur-Serein, Pontigny, Préhy, Quenne, Roffey, Rouvray, Saint-Bris-le-Vineux, Saint-Cyr-les-Colons, Saint-Père, Sainte-Pallaye, Sainte-Vertu, Sarry, Senan, Serrigny, Tharoiseau, Tissey , Tonnerre, Tronchoy, Val-de-Mercy, Vallan, Venouse, Venoy, Vermenton, Vézannes, Vézelay, Vézinnes, Villeneuve-Saint-Salves, Villy, Vincelles, Vincelottes, Viviers, Yrouerre.

Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

a)

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern:

es sich um eine im Kataster geführte Einzellage handelt und

diese in der Erntemeldung angegeben ist.

Der Name der in das Kataster aufgenommenen Einzellage wird unmittelbar nach dem Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung angegeben, wobei die Schriftzeichen sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens so groß sein dürfen wie die Schriftzeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung.

b)

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf der Name der größeren geografischen Einheit „Vin du Beaujolais“ oder „Grand Vin du Beaujolais“ oder „Cru du Beaujolais“ angegeben werden.

Die Schriftgröße der Zeichen für die größere geografische Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-cc8d10c6-1898-4714-a513-2186ca061280


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.