12.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 324/33


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 324/13)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 (1) der Kommission

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Morgon“

PDO-FR-A1024-AM02

Datum der Mitteilung: 4. Juni 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geografisches Gebiet

In Kapitel I Abschnitt IV Punkt 1 werden nach „Rhône“ die Worte „gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel für das Jahr 2019“ angefügt.

Mit dieser redaktionellen Änderung wird auf den vom französischen Statistikinstitut INSEE herausgegebenen amtlichen Gemeindeschlüssel in der Fassung von 2019 Bezug genommen und damit die Abgrenzung des geografischen Gebiets auf eine rechtliche Grundlage gestellt.

Die Ausdehnung des Gebiets bleibt dabei unverändert.

Der Ausdruck „finden […] statt“ wird durch „erfolgen“ ersetzt.

Punkt 6 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

Außerdem wird ein Satz hinzugefügt, mit dem auf die Verfügbarkeit von kartografischen Unterlagen in Bezug auf das geografische Gebiet auf der Website des Nationalen Instituts für Ursprung und Qualität (Institut national de l‘origine et de la qualité, INAO) hingewiesen wird.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

2.   Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

In Kapitel I Abschnitt IV Punkt 3 werden nach „die folgenden Gemeinden“ die Worte „gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel für das Jahr 2019“ angefügt.

Es wird ein Verweis auf den amtlichen Gemeindeschlüssel für das Jahr 2019 aufgenommen und die Liste der Gemeinden wird aktualisiert. Zudem wird das Datum hinzugefügt, an dem das geänderte geografische Gebiet der Bezeichnung vom zuständigen nationalen Ausschuss des Nationalen Instituts für Ursprung und Qualität genehmigt wurde. Dabei handelt es sich um Änderungen redaktioneller Art, durch die sich die Abgrenzung des geografischen Gebiets der Bezeichnung nicht verändert. Die Änderungen wurden aufgrund der Zusammenlegung oder Teilung von Gemeinden bzw. Gemeindeteilen oder durch Namensänderungen erforderlich.

Mit dem neuen Wortlaut ist sichergestellt, dass der Produktspezifikation genau zu entnehmen ist, welche Gemeinden Teil des geografischen Gebiets sind.

Die Rubrik betreffend „Weitere Bedingungen“ des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

3.   Bestimmungen betreffend den Weinausbau

In Kapitel I Abschnitt IX Punkt 2 wird das Datum „1. März“ durch das Datum „15. Januar“ ersetzt.

Das Datum, bis zu dem der Ausbau der Weine mindestens erfolgen muss, wird vom 1. März auf den 15. Januar des Jahres vorverlegt, das auf das Jahr der Lese folgt. Grund hierfür ist, dass infolge des Klimawandels immer häufiger Frühlesen stattfinden und so auch die Weinherstellung früher abgeschlossen werden kann.

Die Vorverlegung des Datums, bis zu dem der Ausbau mindestens erfolgen muss, hat keinerlei Auswirkungen auf die Qualität der Weine mit der betreffenden Bezeichnung. Die Böden in der Gemeinde Villié-Morgon haben sich auf verschiedenartigen Substraten entwickelt. Auf einigen von ihnen können fruchtige Weine erzeugt werden, die bereits jung genossen werden können.

Punkt 5 des Einzigen Dokuments („Weinbereitungsverfahren“) wird entsprechend geändert.

4.   Abgabe an den Verbraucher

In Kapitel I Abschnitt IX Punkt 5 wird das Datum „15. März“ durch das Datum „1. Februar“ ersetzt.

In Einklang mit der Vorverlegung des Datums, bis zu dem der Weinausbau mindestens zu erfolgen hat, wird das Datum für die Abgabe der Weine an den Verbraucher vom 15. März auf den 1. Februar vorverlegt.

Diese Änderung zieht keine Änderung des Einzigen Dokuments nach sich.

5.   Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel I Abschnitt IX Punkt 5 Buchstabe b betreffend den Zeitpunkt der Verbringung der Weine zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Die kürzere Mindestdauer des Weinausbaus und die Vorverlegung des Datums für das Inverkehrbringen der Weine machen es erforderlich, eine schnellere Verbringung der Weine zwischen den Marktteilnehmern zu gestatten. Es ist nicht zielführend, ein früheres Datum festzulegen, vor dem eine Verbringung der Weine nicht stattfinden darf.

Der Titel von Kapitel I Abschnitt IX Punkt 5 wird entsprechend geändert, indem „für die Verbringung der Erzeugnisse und“ gestrichen wird.

Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen der Produktspezifikation nicht berührt.

6.   Übergangsmaßnahmen

In Kapitel I Abschnitt XI Punkt 1 Buchstabe a wird vor „bis einschließlich zur Lese im Jahr 2034“ der Ausdruck „spätestens“ angefügt, um die für diese Maßnahme geltenden Bedingungen genauer anzugeben.

Punkt 3 wird gestrichen, da die spezifischen Maßnahmen ausgelaufen sind.

Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen der Produktspezifikation nicht berührt.

7.   Aspekte betreffend die Kontrolle der Produktspezifikation

– Die Marktteilnehmer werden künftig von einer Zertifizierungsstelle kontrolliert und das Wort „Inspektionsplan“ wird in den einschlägigen Absätzen in Kapitel II der Produktspezifikation durch das Wort „Kontrollplan“ ersetzt.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

– Verweise auf die Kontrollstelle

In Kapitel III Abschnitt II: Die redaktionellen Vorgaben für diesen Teil wurden seit der Genehmigung der Produktspezifikation im Dezember 2011 dahin gehend geändert, dass nicht mehr die vollständigen Kontaktdaten der Kontrollbehörde angegeben werden, soweit die Kontrollen von einer Zertifizierungsstelle durchgeführt werden.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Morgon

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

Kurzbeschreibung

Bei den Weinen handelt es sich um trockene, stille Rotweine. Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 10,5 % vol auf.

Der Gesamtalkoholgehalt der Weine darf nach der Anreicherung 13 % vol nicht überschreiten.

Zum Zeitpunkt der Abfüllung beträgt der Apfelsäuregehalt der Weine höchstens 0,4 g/l.

Die fertigen Weine, die in Verkehr gebracht werden können, weisen die folgenden analytischen Werte auf:

Maximaler Gehalt an gärfähigen Zuckern (Glucose und Fructose): 3 g/l

Für den maximalen Gesamtalkoholgehalt, den minimalen vorhandenen Alkoholgehalt, den Mindestgesamtsäuregehalt und den maximalen Gehalt an Schwefeldioxid gelten die in den Vorschriften auf Unionsebene festgelegten Werte.

In den Weinen vereint sich die Fruchtigkeit der Weine aus der Region Beaujolais mit körperreichem Geschmack, ausgeprägter Mineralität und Aromen, die häufig an Himbeeren und Kirschwasser erinnern. Die Weine sind besonders gut alterungsfähig, wobei sie mit zunehmendem Alter unverwechselbare, komplexe Aromen entwickeln. Weinliebhaber sind oftmals in der Lage, die fruchtigen und bereits jung genießbaren Weine, die auf Parzellen mit aus Granitgrus entstandenen Böden erzeugt wurden, von Weinen zu unterscheiden, die auf Parzellen mit aus Schiefer entstandenen Böden erzeugt wurden. Letztere sind herber und profitieren von einigen Jahren Lagerung.

Allgemeine Analysemerkmale

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtigen Säuren (in Milliäquivalent pro Liter):

14,17

Maximaler Gehalt an Schwefeldioxid (in mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Spezifisches önologisches Verfahren

Die Verwendung von Holzchips ist untersagt.

Der Gesamtalkoholgehalt der Weine darf nach der Anreicherung 13 % vol nicht überschreiten.

Anreicherungsverfahren durch Wasserentzug sind bis zu einem Konzentrationsgrad von 10 % zulässig.

Die Weine werden mindestens bis zum 15. Januar des auf das Jahr der Lese folgenden Jahres ausgebaut.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren allen auf Unionsebene geltenden und in dem französischen Gesetzbuch über Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) vorgesehenen Verpflichtungen genügen.

2.   Anbauverfahren

Pflanzdichte

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 6 000 Stöcken pro Hektar auf.

Der Abstand zwischen den Rebzeilen beträgt höchstens 2,10 m und der Abstand zwischen den Stöcken einer Zeile muss mindestens 0,80 m betragen.

Sofern die Bepflanzungsdichte von mindestens 6 000 Rebstöcken pro Hektar gewahrt ist, darf der Abstand zwischen den Rebzeilen zum Zwecke der Mechanisierung bis zu 3 m betragen.

Schnittregeln

Der Schnitt muss am 15. Mai abgeschlossen sein.

Die Weine stammen von kurz geschnittenen Reben (Gobelet-, Fächer- oder Cordon-de-Royat-Erziehung, einfach, doppelt oder V-förmig) mit höchstens 10 Augen je Stock.

An jedem Stock verbleiben 3 bis 5 Zapfen, wobei jeder Zapfen höchstens 2 Augen trägt. Zur Verjüngung kann an jedem Stock auch ein an einem Geiztrieb aus dem altem Holz geschnittener Zapfen mit höchstens 2 Augen verbleiben.

Beim Erziehungsschnitt oder beim Wechsel der Schnittmethode werden die Reben mit höchstens 12 Augen pro Stock beschnitten.

Die Bewässerung ist untersagt.

Bestimmungen betreffend die maschinelle Lese

Die Höhe des Leseguts in den Behältern, die für den Transport von der Parzelle zur Weinkellerei verwendet werden, darf 0,50 m nicht überschreiten.

Die Behälter müssen aus inertem, lebensmittelechtem Material gefertigt sein.

Die Ausrüstung für die Lese und den Transport des Leseguts muss mit einem geeigneten Wasserabfluss- oder Schutzsystem ausgestattet sein.

5.2.   Höchsterträge

1.

61 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Traubenlese, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau erfolgen auf dem Gebiet der nachstehenden Gemeinde im Departement Rhône gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel für das Jahr 2019: Villié-Morgon.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Gamay N

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet befindet sich an den Ostflanken der Bergkette Monts du Beaujolais, genauer gesagt an den ersten Hängen des 842 m hohen Gipfels Fût d’Avenas.

Im Norden des Departements Rhône grenzt es an die Gemeinde Villié-Morgon, 19 km nördlich von Villefranche-sur-Saône und 21 km südlich von Mâcon.

Das geografische Gebiet weist eine hügelige Landschaft auf, deren Hänge nach Westen hin steiler werden. Diese Höhenrücken werden von Bachläufen wie der Morcille, einem Zufluss der Ardières, und dem Douby durchschnitten, welche wiederum beide in die Saône fließen. Die Hänge erstrecken sich stufenförmig auf einer Höhe von 220 bis 480 m. Sie liegen in südöstlicher Richtung und dominieren die weite Saône-Ebene.

Das Substrat des geografischen Gebiets umfasst hauptsächlich drei Arten von Formationen:

manganreichen Schiefer aus dem Oberdevon, bei dessen Verwitterung aus dem Gestein Lehmböden entstanden, die lokal „Morgon“ genannt werden; diese Formation findet sich im Zentrum und im Osten sowie insbesondere auf dem Hügel Py;

Porphyrgranit, aus dem durch Verwitterungsprozesse sandiger Grus entstand, woraus sich wiederum im Norden und Nordwesten karge, filtrierende Böden bildeten;

Kolluvien und alte fluviatile Terrassen aus dem Zeitalter des Quartärs in der äußersten östlichen Randlage am Fuße des Hangs; die Böden sind hier vielfältig, teilweise sehr sandig, teilweise aber auch lehmig.

Das Klima ist ozeanisch und unterliegt sowohl kontinentalen als auch meridionalen Einflüssen. Die Niederschläge verteilen sich regelmäßig über das ganze Jahr und die durchschnittliche Jahrestemperatur liegt um die 11 °C. Die Bergkette der Monts du Beaujolais spielt eine wesentliche Rolle als Schutz vor Westwinden und schwächt so den ozeanischen Einfluss ab. Der von den Bergen ausgelöste Föhneffekt verringert die Luftfeuchtigkeit und sorgt für mehr Sonnenlicht und weniger Niederschläge.

Das weite Tal der Saône spielt ebenfalls eine maßgebliche Rolle für die Entwicklung der Reben. Es sorgt für eine gute Besonnung (im Jahresdurchschnitt nahezu 2 000 Sonnenstunden) und leitet die südlichen Wettereinflüsse weiter, die vor allem durch heiße Sommer gekennzeichnet sind.

8.2.   Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Der Weinbau in Villié-Morgon lässt sich anhand einer Urkunde über den Verkauf einer Parzelle durch den Sire de Beaujeu an einen seiner Vasallen im Jahr 956 belegen.

Bestimmend für den Ausbau der Weinbauregion war ab Ende des 15. Jahrhunderts das Bürgertum der Stadt Lyon, das durch die Seidenspinnerei und das Bankwesen zu Wohlstand gelangt war.

Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung der renommierten und stark nachgefragten Morgon-Weine wurde mit dem Dekret vom 11. September 1936 anerkannt.

Für die Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung Morgon ist das Zusammenspiel von regionalen Traditionen und modernen Verfahren charakteristisch.

In ihrem Bestreben, einen Qualitätswein zu schaffen, haben die Erzeuger den meisterhaften Umgang mit der Rebsorte Gamay N und ihrem Wachstum erlernt, wobei sich vor allem der Rückgriff auf eine hohe Pflanzdichte und einen kurzen Rebschnitt bewährt haben.

Um eine gute Reifung der Trauben zu gewährleisten, achtet der Erzeuger darauf, dass eine ausreichend große Blattoberfläche der Sonne zugewandt ist. So kann die Erziehung der Reben mittels festen Spalieren erfolgen.

In Übereinstimmung mit der gängigen Praxis haben die Erzeuger ein spezielles Weinherstellungsverfahren eingeführt, bei dem die traditionelle Gärung und eine Sonderform der Kohlensäuremaischung (Macération semi-carbonique) nebeneinander bestehen.

Im Jahr 2010 wurde im Weinbaugebiet Morgon für eine durchschnittliche Produktionsmenge von jährlich 55 000 Hektolitern eine Fläche von mehr als 1 100 Hektar durch 451 Erzeuger bewirtschaftet, wobei der Vertrieb zu 40 % als Direktverkauf abgewickelt wurde.

8.3.   Wechselwirkungen zwischen den Faktoren

Aufgrund der Lage des Weinbaugebiets an den die weite Saône-Ebene dominierenden Hängen herrschen günstige klimatische Bedingungen. Obgleich südöstlich ausgerichtet, begünstigt das Mikrorelief sämtliche Ausrichtungen und eine optimale Besonnung.

Gut 10 km von der Saône entfernt gelegen, profitiert das Weinbaugebiet vom mäßigenden Einfluss des Tals auf die Temperaturen. Dabei befindet es sich jedoch weit genug von diesem entfernt, damit in dem Tal entstehende Wetterunbilden wie gefrierender Nieselregen und später Frost im Frühjahr nicht bis in das Gebiet aufsteigen.

Die Böden der Gemeinde Villié-Morgon haben sich auf verschiedenartigen Substraten entwickelt, die eine gewisse Vielfalt aufweisen: So finden sich sandhaltiger Grus auf Granit, schwerere Lehmböden auf Schiefer sowie relativ tiefe und filtrierende Böden auf Kolluvien und alten Terrassen. Diese Besonderheit ist maßgeblich für die Eigenart der Weine. In den Weinen kommen sämtliche Nuancen der Rebsorte Gamay N zum Ausdruck. Die Weine, die auf Parzellen mit aus Schiefer entstandenen Böden erzeugt werden, weisen einen typischen Charakter auf, den die Erzeuger mit dem Verb „morgonnieren“ (frz. morgonner) bezeichnen. Das ansprechendste und bekannteste Beispiel hierfür ist der Wein, der auf den Parzellen auf dem Hügel Py gewonnen wird.

Im Laufe der Generationen haben die Erzeuger die am besten für die Rebsorte Gamay N geeigneten Techniken übernommen und verbessert und sich dabei vor allem am optimalen Ausdruck der durch die Substrate geschaffenen Nuancen orientiert. So ist es entsprechend den traditionellen Verfahren Brauch, auf den Etiketten den Namen der jeweiligen Einzellage anzugeben, von der die Trauben stammen.

Im 19. Jahrhundert stellte Jullien in seinem Werk „Topographie de tous les vignobles connus“ (Topografie aller bekannten Weinbaugebiete) fest: „Die besten Weine, die Morgon, ein in den Hügeln gelegener Weiler in der Gemeinde Villié, hervorbringt, sind vollmundig, feurig und wohlschmeckend […]; sie hinterlassen einen langanhaltenden Geschmackseindruck mit stets gutem Abgang.“

1953 richteten die Erzeuger im Schloss Fontcrenne den ersten und geräumigsten Verkostungskeller der Region ein – ein regelrechter Tempel der Weinkultur, in dessen verschiedenen Räumlichkeiten Feierlichkeiten und Abendveranstaltungen stattfinden, die die kontrollierte Ursprungsbezeichnung lebendig halten.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, für das eine Ausnahmeregelung in Bezug auf Weinherstellung, -bereitung und -ausbau gilt, umfasst die folgenden Gemeinden gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel für das Jahr 2019:

Departement Côte-d’Or:

Agencourt, Aloxe-Corton, Ancey, Arcenant, Argilly, Autricourt, Auxey-Duresses, Baubigny, Beaune, Belan-sur-Ource, Bévy, Bissey-la-Côte, Bligny-lès-Beaune, Boncourt-le-Bois, Bouix, Bouze-lès-Beaune, Brion-sur-Ource, Brochon, Cérilly, Chamboeuf, Chambolle-Musigny, Channay, Charrey-sur-Seine, Chassagne-Montrachet, Châtillon-sur-Seine, Chaumont-le-Bois, Chaux, Chenôve, Chevannes, Chorey-lès-Beaune, Clémencey, Collonges-lès-Bévy, Combertault, Comblanchien, Corcelles-les-Arts, Corcelles-les-Monts, Corgoloin, Cormot-Vauchignon, Corpeau, Couchey, Curley, Curtil-Vergy, Daix, Dijon, Ebaty, Echevronne, Epernay-sous-Gevrey, L’Etang-Vergy, Etrochey, Fixin, Flagey-Echézeaux, Flavignerot, Fleurey-sur-Ouche, Fussey, Gerland, Gevrey-Chambertin, Gilly-lès-Cîteaux, Gomméville, Grancey-sur-Ource, Griselles, Ladoix-Serrigny, Lantenay, Larrey, Levernois, Magny-lès-Villers, Mâlain, Marcenay, Marey-lès-Fussey, Marsannay-la-Côte, Massingy, Mavilly-Mandelot, Meloisey, Merceuil, Messanges, Meuilley, Meursanges, Meursault, Molesme, Montagny-lès-Beaune, Monthelie, Montliot-et-Courcelles, Morey-Saint-Denis, Mosson, Nantoux, Nicey, Noiron-sur-Seine, Nolay, Nuits-Saint-Georges, Obtrée, Pernand-Vergelesses, Perrigny-lès-Dijon, Plombières-lès-Dijon, Poinçon-lès-Larrey, Pommard, Pothières, Premeaux-Prissey, Prusly-sur-Ource, Puligny-Montrachet, Quincey, Reulle-Vergy, La Rochepot, Ruffey-lès-Beaune, Saint-Aubin, Saint-Bernard, Saint-Philibert, Saint-Romain, Sainte-Colombe-sur-Seine, Sainte-Marie-la-Blanche, Santenay, Savigny-lès-Beaune, Segrois, Tailly, Talant, Thoires, Vannaire, Velars-sur-Ouche, Vertault, Vignoles, Villars-Fontaine, Villebichot, Villedieu, Villers-la-Faye, Villers-Patras, Villy-le-Moutier, Vix, Volnay, Vosne-Romanée, Vougeot

Departement Rhône:

Alix, Anse, L’Arbresle, Les Ardillats, Arnas, Bagnols, Beaujeu, Belleville-en-Beaujolais, Belmont-d’Azergues, Blacé, Le Breuil, Bully, Cercié, Chambost-Allières, Chamelet, Charentay, Charnay, Chasselay, Châtillon, Chazay-d’Azergues, Chénas, Chessy, Chiroubles, Cogny, Corcelles-en-Beaujolais, Dardilly, Denicé, Deux Grosnes (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Avenas entspricht), Dracé, Emeringes, Fleurie, Fleurieux-sur-l’Arbresle, Frontenas, Gleizé, Juliénas, Jullié, Lacenas, Lachassagne, Lancié, Lantignié, Légny, Létra, Limas, Lozanne, Lucenay, Marchampt, Marcy, Moiré, Montmelas-Saint-Sorlin, Morancé, Odenas, Le Perréon, Pommiers, Porte des Pierres Dorées, Quincié-en-Beaujolais, Régnié-Durette, Rivolet, Sain-Bel, Saint-Clément-sur-Valsonne, Saint-Cyr-le-Chatoux, Saint-Didier-sur-Beaujeu, Saint-Etienne-des-Oullières, Saint-Etienne-la-Varenne, Saint-Georges-de-Reneins, Saint-Germain-Nuelles, Saint-Jean-des-Vignes, Saint-Julien, Saint-Just-d’Avray, Saint-Lager, Saint-Romain-de-Popey, Saint-Vérand, Sainte-Paule, Salles-Arbuissonnas-en-Beaujolais, Sarcey, Taponas, Ternand, Theizé, Val d’Oingt, Vaux-en-Beaujolais, Vauxrenard, Vernay, Villefranche-sur-Saône, Ville-sur-Jarnioux, Vindry-sur-Turdine (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinden Dareizé, Les Olmes und Saint-Loup entspricht)

Departement Saône-et-Loire:

Aluze, Ameugny, Azé, Barizey, Beaumont-sur-Grosne, Berzé-la-Ville, Berzé-le-Châtel, Bissey-sous-Cruchaud, Bissy-la-Mâconnaise, Bissy-sous-Uxelles, Bissy-sur-Fley, Blanot, Bonnay, Bouzeron, Boyer, Bray, Bresse-sur-Grosne, Burgy, Burnand, Bussières, Buxy, Cersot, Chagny, Chaintré, Chalon-sur-Saône, Chamilly, Champagny-sous-Uxelles, Champforgeuil, Chânes, Change, Chapaize, La Chapelle-de-Bragny, La Chapelle-de-Guinchay, La Chapelle-sous-Brancion, Charbonnières, Chardonnay, La Charmée, Charnay-lès-Mâcon, Charrecey, Chasselas, Chassey-le-Camp, Château, Châtenoy-le-Royal, Chaudenay, Cheilly-lès-Maranges, Chenôves, Chevagny-les-Chevrières, Chissey-lès-Mâcon, Clessé, Cluny, Cormatin, Cortambert, Cortevaix, Couches, Crêches-sur-Saône, Créot, Cruzille, Culles-les-Roches, Curtil-sous-Burnand, Davayé, Demigny, Dennevy, Dezize-lès-Maranges, Donzy-le-Pertuis, Dracy-le-Fort, Dracy-lès-Couches, Epertully, Etrigny, Farges-lès-Chalon, Farges-lès-Mâcon, Flagy, Fleurville, Fley, Fontaines, Fragnes-La-Loyère (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde La Loyère entspricht), Fuissé, Genouilly, Germagny, Givry, Granges, Grevilly, Hurigny, Igé, Jalogny, Jambles, Jugy, Jully-lès-Buxy, Lacrost, Laives, Laizé, Lalheue, Leynes, Lournand, Lugny, Mâcon, Malay, Mancey, Martailly-lès-Brancion, Massilly, Mellecey, Mercurey, Messey-sur-Grosne, Milly-Lamartine, Montagny-lès-Buxy, Montbellet, Montceaux-Ragny, Moroges, Nanton, Ozenay, Paris-l’Hôpital, Péronne, Pierreclos, Plottes, Préty, Prissé, Pruzilly, Remigny, La Roche-Vineuse, Romanèche-Thorins, Rosey, Royer, Rully, Saint-Albain, Saint-Ambreuil, Saint-Amour-Bellevue, Saint-Boil, Saint-Clément-sur-Guye, Saint-Denis-de-Vaux, Saint-Désert, Saint-Gengoux-de-Scissé, Saint-Gengoux-le-National, Saint-Germain-lès-Buxy, Saint-Gervais-sur-Couches, Saint-Gilles, Saint-Jean-de-Trézy, Saint-Jean-de-Vaux, Saint-Léger-sur-Dheune, Saint-Mard-de-Vaux, Saint-Martin-Belle-Roche, Saint-Martin-du-Tartre, Saint-Martin-sous-Montaigu, Saint-Maurice-de-Satonnay, Saint-Maurice-des-Champs, Saint-Maurice-lès-Couches, Saint-Pierre-de-Varennes, Saint-Rémy, Saint-Sernin-du-Plain, Saint-Symphorien-d’Ancelles, Saint-Vallerin, Saint-Vérand, Saint-Ythaire, Saisy, La Salle, Salornay-sur-Guye, Sampigny-lès-Maranges, Sancé, Santilly, Sassangy, Saules, Savigny-sur-Grosne, Sennecey-le-Grand, Senozan, Sercy, Serrières, Sigy-le-Châtel, Sologny, Solutré-Pouilly, Taizé, Tournus, Uchizy, Varennes-lès-Mâcon, Vaux-en-Pré, Vergisson, Vers, Verzé, Le Villars, La Vineuse sur Fregande (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinden Donzy-le-National, Massy und La Vineuse entspricht), Vinzelles, Viré

Departement Yonne:

Aigremont, Annay-sur-Serein, Arcy-sur-Cure, Asquins, Augy, Auxerre, Avallon, Bazarnes, Beine, Bernouil, Béru, Bessy-sur-Cure, Bleigny-le-Carreau, Censy, Chablis, Champlay, Champs-sur-Yonne, Chamvres, La Chapelle-Vaupelteigne, Charentenay, Châtel-Gérard, Chemilly-sur-Serein, Cheney, Chevannes, Chichée, Chitry, Collan, Coulangeron, Coulanges-la-Vineuse, Courgis, Cruzy-le-Châtel, Dannemoine, Deux Rivières, Dyé, Epineuil, Escamps, Escolives-Sainte-Camille, Fleys, Fontenay-près-Chablis, Gy-l’Evêque, Héry, Irancy, Island, Joigny, Jouancy, Junay, Jussy, Lichères-près-Aigremont, Lignorelles, Ligny-le-Châtel, Lucy-sur-Cure, Maligny, Mélisey, Merry-Sec, Migé, Molay, Molosmes, Montigny-la-Resle, Montholon (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinden Champvallon, Villiers-sur-Tholon und Volgré entspricht), Mouffy, Moulins-en-Tonnerrois, Nitry, Noyers, Ouanne, Paroy-sur-Tholon, Pasilly, Pierre-Perthuis, Poilly-sur-Serein, Pontigny, Préhy, Quenne, Roffey, Rouvray, Saint-Bris-le-Vineux, Saint-Cyr-les-Colons, Saint-Père, Sainte-Pallaye, Sainte-Vertu, Sarry, Senan, Serrigny, Tharoiseau, Tissey, Tonnerre, Tronchoy, Val-de-Mercy, Vallan, Venouse, Venoy, Vermenton, Vézannes, Vézelay, Vézinnes, Villeneuve-Saint-Salves, Villy, Vincelles, Vincelottes, Viviers, Yrouerre.

Kennzeichnung

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

a)

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung darf der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern:

es sich um eine im Kataster geführte Einzellage handelt und

dieser in der Erntemeldung angegeben ist.

Der Name der in das Kataster aufgenommenen Einzellage wird unmittelbar nach dem Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung angegeben, wobei die Schriftzeichen sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens so groß sein dürfen wie die Schriftzeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung.

b)

Auf dem Etikett der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf der Name der größeren geografischen Einheit „Vin du Beaujolais“, „Grand Vin du Beaujolais“ oder „Cru du Beaujolais“ angegeben werden.

Die Schriftgröße der Zeichen für die größere geografische Einheit darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite zwei Drittel der Größe der Zeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung nicht überschreiten.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-1169e922-4ee5-4592-8f0f-27a337e58a43


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.