2.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 258/21


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2021/C 258/10)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 (1) der Kommission.

MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

„Pouilly-Fuissé“

PDO-FR-A0653-AM01

Datum der Mitteilung: 28. April 2021

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Geografische Angaben

Kapitel I Abschnitt II der Produktspezifikation wurde dahin gehend geändert, dass der Name der Ursprungsbezeichnung um die Bezeichnung „Premier Cru“ ergänzt werden kann. Diese Bezeichnung kann mit dem Namen eines „Climats“ kombiniert werden, mit dem in der Region eine kleinere geografische Einheit bezeichnet wird. Außerdem wurde die Liste der „Climats“ aufgenommen, für die diese Bezeichnung verwendet werden darf.

Die Auswahl der „Climats“ erfolgte auf der Grundlage einer Studie, in der nachgewiesen wurde, dass die auf diesen kleineren geografischen Einheiten erzeugten Weine die für die Ursprungsbezeichnung charakteristischen Qualitäten in einer höheren Intensität aufweisen. Seit mehreren Jahrzehnten verwenden die Erzeuger die Namen der „Climats“, die vom staatlichen Institut für Ursprung und Qualität (Institut national de l’origine et de la qualité, INAO) in der Sitzung des zuständigen nationalen Ausschusses ausgewählt wurden, zusammen mit dem Namen der Ursprungsbezeichnung.

Zudem war bereits in der vorherigen Produktspezifikation unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit zugelassen, dem Namen der Ursprungsbezeichnung den Namen eines „Climats“ hinzuzufügen.

Die Nummern 4, 5, 8 und 9 des Einzigen Dokuments werden geändert.

2.   Geografisches Gebiet

In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 1 wird die Liste der Gemeinden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2019 eingefügt.

Diese redaktionelle Änderung ändert das geografische Gebiet nicht.

Außerdem heißt es dort nun: „Die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet können auf der Website des INAO eingesehen werden.“

Nummer 6 des Einzigen Dokuments wird geändert.

Das Datum der Sitzung des nationalen Ausschusses, der für die Genehmigung des Parzellengebiets für die Erzeugung der Ursprungsbezeichnung zuständig ist, wurde aktualisiert. Die Datumsangaben „8. und 9. Juni“ wurden durch den „7. September 2016“ ersetzt.

Das abgegrenzte Parzellengebiet der Weine, die die Bezeichnung „Premier Cru“ führen dürfen, wird mit Verweis auf das Datum der Genehmigung durch das INAO in der Sitzung des zuständigen nationalen Ausschusses (in diesem Fall der 14. November 2019) in die Produktspezifikation aufgenommen.

Es wird ebenfalls festgelegt, dass kartografische Unterlagen, in denen die Parzellengrenzen des so genehmigten Erzeugungsgebietes festlegt sind, bei den Gemeinden des abgegrenzten Parzellengebietes zu hinterlegen sind.

Nummer 6 des Einzigen Dokuments wird geändert.

3.   Abgegrenztes Parzellengebiet

Mit der Parzellenabgrenzung werden die Parzellen innerhalb des geografischen Gebiets ausgewiesen, die sich zur Erzeugung für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung eignen.

Diese Abgrenzung wurde überarbeitet und Beschränkungen eingeführt, um einen klare Rahmen für den Antrag auf Verwendung der traditionellen Bezeichnung „Premier Cru“ festzulegen.

Dies veranlasste die zuständige nationale Behörde, die Parzellenabgrenzung für das gesamte geografische Gebiet zu einem neuen Genehmigungsdatum, dem 7. September 2016, zu genehmigen und das alte Datum in Kapitel I Abschnitt IV Nummer 2 zu ersetzen.

In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 2 wird ein bestimmtes abgegrenztes Parzellengebiet für die Erzeugung von Weinen festgelegt, die innerhalb des Parzellengebiets der Ursprungsbezeichnung die Bezeichnung „Premier Cru“ führen dürfen.

Die zuständige nationale Behörde hat die spezifische Parzellenabgrenzung an dem in der Produktspezifikation angegebenen Datum genehmigt, d. h. am 14. November 2019.

Für dieses besondere Gebiet ist zudem die Hinterlegung der kartografischen Unterlagen, in denen die Parzellenabgrenzungen des so genehmigten Erzeugungsgebiets festgehalten sind, in den Rathäusern der Gemeinden des geografischen Gebiets vorgeschrieben.

Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen nicht berührt.

4.   Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft

In Kapitel I Abschnitt IV Nummer 3 wird die Liste der Gemeinden eingefügt, wie sie im amtlichen Gemeindeschlüssel 2019 festgelegt ist.

Einige Gemeinden haben seit der ersten Genehmigung der Produktspezifikation ihren Namen geändert oder sich zusammengeschlossen. Die Liste der Gemeinden, die das Gebiet bilden, wurde daher ohne Änderung der Ausdehnung des Gebiets aktualisiert.

Einige Gemeinden wurden daher gestrichen:

 

Departement Côte-d’Or: Cormot-le-Grand und Vauchignon

 

Departement Rhône: Belleville, Le Bois d’Oingt, Dareizé, Jamioux, Liergues, Nuelles, Oingt, Les Olmes, Pouilly-le-Monial, Saint-Laurent d’Oingt und Saint-Loup

 

Departement Saône-et-Loire: Donzy-le-National, La Loyère und Massy

 

Departement Yonne: Accolay, Champvallon, Cravant, Sacy, Villiers-sur-Tholon und Volgré

Folgende Gemeinden werden hinzugefügt:

 

Departement Côte-d’Or: Cormot-Vauchignon

 

Departement Rhône: Belleville-en-Beaujolais, Porte des Pierres Dorées, Saint-Germain-Nuelles, Saint-Germain-sur-l’Arbresle, Saint-Jean-d’Ardières, Le Val d’Oingt, Vindry-sur-Turdine (ausschließlich das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Dareizé, Les Olmes und Saint Loup)

 

Departement Saône-et-Loire: Fragnes-La-Loyère (ausschließlich das Gebiet der ehemaligen Gemeinde La Loyère), La Vineuse (ausschließlich das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Donzy-le-National, La Vineuse und Massy)

 

Departement Yonne: Deux Rivières, Montholon (ausschließlich das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Champvallon, Villiers-sur-Tholon und Volgré)

Punkt 9 des Einzigen Dokuments wird geändert.

5.   Durchschnittlicher Traubenhöchstertrag pro Parzelle

In Kapitel I Abschnitt VI Buchstabe d der Produktspezifikation wird für Weine, die die Bezeichnung „Premier Cru“ führen dürfen, ein durchschnittlicher Traubenhöchstertrag pro Parzelle eingeführt, nämlich 9 500 kg je Hektar. Dieser Wert liegt unter dem zulässigen Höchstwert für Weine, die die Ursprungsbezeichnung führen dürfen. Er ist also das Zeichen einer höheren Anforderung an die Reberziehung für die Erzeugung eines Weines, der sein Terroir deutlicher zum Ausdruck bringt.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung der Produktspezifikation nicht berührt.

6.   Andere Anbauverfahren

In Kapitel I Abschnitt VI Nummer 2 Buchstabe a der Produktspezifikation werden besondere Anbauverfahren für Parzellen zur Erzeugung von Weinen eingeführt, die die Bezeichnung „Premier Cru“ führen dürfen:

Die Unkrautbekämpfung mit chemischen Erzeugnissen ist verboten, mit Ausnahme von Biokontrollmitteln, die von den für Weinbau zuständigen Behördenzugelassen wurden.

Zwischen der Rodung und der Neubepflanzung einer Parzelle ist eine Ruhezeit für den Boden bzw. eine Brache von mindestens drei Erntejahren vorgeschrieben.

Die erste Änderung geht mit der aktuellen Entwicklung der Verfahren der Winzer hin zur Agrarökologie einher. Sie spiegelt die zunehmende Berücksichtigung von Umweltbelangen in den technischen Verfahren wider und führt zu einer Reduzierung des Einsatzes von chemischen Herbiziden. Die zweite Änderung fördert ebenfalls eine nachhaltigere Anpflanzung von Reben.

Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen der Produktspezifikation nicht berührt.

7.   Beförderung des Leseguts

In Kapitel I Abschnitt VII Nummer 1 Buchstabe b der Produktspezifikation wird die obligatorische Verwendung von Behältern mit doppeltem Boden beim Transport von maschinell geernteten Trauben für Weine eingeführt, die die Bezeichnung „Premier Cru“ führen dürfen.

Durch diese Bestimmung wird verhindert, dass der so abgetrennte Saft mit den Trauben durch die Presse läuft. Die Oxidation des Saftes wird beschränkt.

Diese Änderung der Produktspezifikation hat keine Auswirkungen auf das Einzige Dokument.

8.   Reife der Trauben

Gemäß Kapitel I Abschnitt VII Nummer 2 Buchstabe b entsprechen der Mindestzuckergehalt und der natürliche Mindestalkoholgehalt für die Weine, die die Bezeichnung „Premier Cru“ führen dürfen, den Mindestwerten, die für die Weine der Ursprungsbezeichnung vorgeschrieben sind, bei denen der Name einer kleineren geografischen Einheit, vor Ort „Climat“ genannt, hinzugefügt wird. Der Verweis auf die „Climats“ wird somit durch die umfassende Bezeichnung „Premier Cru“ ersetzt. Die Weine aus den ausgewählten „Climats“ müssen diese Werte einhalten, genauso wie bei der vorherigen Version der Produktspezifikation.

Punkt 4 des Einzigen Dokuments wird geändert.

9.   Erträge

In Kapitel I Abschnitt VIII Nummer 1 werden der Ertrag der Weine, die die Bezeichnung „Premier Cru“ führen dürfen, auf 56 hl/ha und der Höchstertrag auf 62 hl/ha festgelegt.

Die Ertragswerte, die für die Weine der Ursprungsbezeichnung mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit gelten, wurden aufgrund des mit der Bezeichnung „Premier Cru“ verbundenen Qualitätsniveaus gesenkt.

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird geändert.

10.   Ausbau

In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe f werden die Ausbaubedingungen für die Weine aufgeführt, die die Bezeichnung „Premier Cru“ führen dürfen. Der Weinausbau dauert mindestens bis zum 1. Juli des Jahres, das auf das der Weinlese folgt.

Diese Weine benötigen eine längere Ausbauzeit, um die für die Bezeichnung „Premier Cru“ erforderlichen Eigenschaften zu entwickeln.

Für sämtliche Weine der Ursprungsbezeichnung wurde festgelegt, dass der Ausbau vor der Abfüllung erfolgt. Bei diesen Weinen muss der Ausbau in großen Behältern durchgeführt werden.

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird geändert.

11.   Abgabe an den Verbraucher

In Kapitel I Abschnitt IX Nummer 4 wurde für die Weine, die die Bezeichnung „Premier Cru“ führen dürfen, das Datum der Abgabe an den Verbraucher auf den 15. Juli des auf die Lese folgenden Jahres festgelegt, in Übereinstimmung mit dem frühesten Datum für das Ende des Ausbaus, d. h. dem 1. Juli des auf die Lese folgenden Jahres.

Dank des zeitlichen Abstands der beiden Daten können die Weine sowie der Transport zwischen ihrem Ausbaugebiet und sämtlichen Absatzgebieten vorbereitet werden.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung der Produktspezifikation nicht berührt.

12.   Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

In Kapitel I Abschnitt X Nummer 1 Buchstabe b wurde der Wortlaut teilweise dahin gehend geändert und ergänzt, dass spezifische Elemente der Weine mit der Bezeichnung „Premier Cru“ aufgenommen wurden.

Daher wurde der folgende Satz hinzugefügt, der von Nummer 3, Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge, verschoben wurde:

„Große Weingüter sind selten und Familienbetriebe mit einer durchschnittlichen Fläche von 3 bis 4 Hektar und sehr zersplitterten Parzellen dominieren. 70 % der erzeugten Menge wird in Privatkellereien bereitet.“

Der Satz „Etwa dreißig ‚Climats‘ (lokale Bezeichnung für eine Einzellage) werden regelmäßig von den Erzeugern deklariert und auf den Weinetiketten aufgeführt.“ wurde zu Buchstabe b verschoben.

Der Satz „Die Weine sind mindestens bis zum 1. Februar des auf die Lese folgenden Jahres bei kontrollierter Temperatur auszubauen.“ wurde zu Buchstabe b verschoben, geändert und durch die Angabe der Mindestausbauzeit für Weine mit der Bezeichnung „Premier Cru“ ergänzt.

Die folgenden Sätze wurden hinzugefügt und beschreiben die für Weine mit der Bezeichnung „Premier Cru“ spezifischen menschlichen Faktoren:

„Die Weine aus den besten Lagen haben einen Bekanntheitsgrad erworben, aufgrund dessen sie sich mit der Bezeichnung ‚Premier Cru‘ abheben. Als ‚Premier Cru‘ klassifizierte ‚Climats‘ (gebräuchliche Bezeichnung für eine Einzellage oder eine Gruppe von Einzellagen) gibt es in sämtlichen Gemeinden der Ursprungsbezeichnung. Sie befinden sich an den am besten exponierten Hängen, oft auf der Rückseite von Felsen (Mont Pouilly, der Felsen von Solutré und Vergisson) oder auf Kalksteinplateaus. Alle 22 ‚Climats‘ verfügen über einen hohen Bekanntheitsgrad, einige wie Pouilly seit Anfang des 19. Jahrhunderts; die meisten anderen haben sich diesen nach dem Zweiten Weltkrieg erarbeitet. Die besondere Ausgewogenheit dieser Weine und ihre Alterungsfähigkeit erfordern eine längere Ausbauzeit, damit der Verbraucher einen optimalen Wein erhält.“

Die Zahlen im letzten Satz von Buchstabe b wurden mit Datumsangaben für das Jahr 2019 aktualisiert.

Punkt 8 des Einzigen Dokuments wurde in dem Teil „Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind“ geändert.

13.   Angaben zur Qualität und zu den Merkmalen des Erzeugnisses

In Kapitel I Abschnitt X Nummer 2 wurde eine Beschreibung der Weine, die die Bezeichnung „Premier Cru“ führen dürfen, hinzugefügt:

„Weine mit der Bezeichnung ‚Premier Cru‘ haben ein intensiveres Aroma. Je nach Herkunft der Trauben können sie fruchtiger, kräftiger oder mineralischer sein und spiegeln so die verschiedenen Boden- und mesoklimatischen Gegebenheiten des Gebietes wider. Es handelt sich um Weine, die gelagert werden sollten und sich nach ein paar Jahren voll entfalten. Sie benötigen ebenfalls eine längere Ausbauzeit, damit ihre Ausgewogenheit, Länge, Intensität und Komplexität voll zur Geltung kommen.“

Der folgende Satz wurde gestrichen:

„Die volle Bandbreite seiner Qualitäten offenbart sich erst nach einigen Jahren der Alterung und kann sich nach bis zu 20 und mehr Jahren immer noch entfalten.“

Die Punkte 4 und 8 im Teil „Angaben zur Qualität und zu den Merkmalen des Erzeugnisses“ des Einzigen Dokuments wurden geändert.

14.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

In Kapitel I Abschnitt X Nummer 3 wurden die folgenden beiden Sätze gestrichen und zu Kapitel I Abschnitt X Nummer 1 Buchstabe b der Produktspezifikation verschoben:

„Große Weingüter sind selten und Familienbetriebe mit einer durchschnittlichen Fläche von 3 bis 4 Hektar und sehr zersplitterten Parzellen dominieren. 70 % der erzeugten Menge wird in Privatkellereien bereitet.“

Der Wortlaut von Abschnitt X „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ wurde teilweise dahin gehend geändert, dass die besonderen Merkmale von Weinen aufgenommen wurden, die die Bezeichnung „Premier Cru“ führen dürfen.

Punkt 8 des Einzigen Dokuments wird in dem Teil „Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge“ geändert.

15.   Besondere Bestimmungen

Kapitel I Abschnitt XII Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „Der Name eines ‚Climats‘, das zusammen mit der Bezeichnung ‚Premier Cru‘ aufgeführt werden kann, wird unmittelbar nach dem Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung angegeben, wobei die Schriftzeichen sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens so groß sind wie die Schriftzeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung.“

In diesem neuen Text werden die Kennzeichnungsregeln für die Namen der als „Premier Cru“ ausgewählten „Climats“ festgelegt.

Der ursprünglich mit Buchstabe a bezeichnete Punkt wird gestrichen.

Ein neuer Buchstabe b wird aufgrund der Einführung spezifischer Regeln für die als „Premier Cru“ klassifizierten Lagen hinzugefügt. Durch diese neue Formulierung bleibt die Möglichkeit erhalten, den Namen einer kleineren geografischen Einheit auf der Kennzeichnung anzugeben, da dies in dieser Region gängige Praxis ist. Verboten wird jedoch die Verwendung eines Namens, der gleichlautend mit dem eines als „Premier Cru“ klassifizierten „Climats“ ist.

„b –

Bei der Kennzeichnung der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern:

es sich um eine im Kataster geführte Einzellage handelt;

diese in der Erntemeldung angegeben ist;

der Name der im Kataster geführten Einzellage nicht identisch ist mit dem eines der ‚Climats‘, die die Bezeichnung ‚Premier Cru‘ führen dürfen, um jegliche Probleme aufgrund von Homonymen zu vermeiden.

Die Schriftgröße der Zeichen für die im Kataster erfasste Einzellage darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite die Hälfte der Größe der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Zeichen nicht überschreiten.“

Die ursprünglich als b und c bezeichneten Buchstaben werden in c und d umbenannt.

Punkt 9 des Einzigen Dokuments wird geändert.

16.   Meldepflichten

In Kapitel II Abschnitt I wurde Punkt 8 hinzugefügt, unter der die Meldepflichten aufgeführt werden, die die Kontrolle der Erzeugungsbedingungen von Weinen mit der Bezeichnung „Premier Cru“ ermöglichen.

„8

– Rodungs- und Bepflanzungserklärung

Für die Parzellen, die sich in dem abgegrenzten Parzellengebiet speziell für die Erzeugung von Weinen befinden, die die Bezeichnung ‚Premier Cru‘ führen dürfen, meldet jeder Winzer der Stelle für den Schutz und die Verwaltung [organisme de défense et de gestion] vor Ende des laufenden Weinwirtschaftsjahres die gerodeten Parzellen, die bepflanzten Parzellen und den vorläufigen Plan der Wiederbepflanzung.“

Das Einzige Dokument wird von diesen Änderungen nicht berührt.

17.   Führen von Protokollen

In Kapitel II Abschnitt II der Produktspezifikation wurde eine Nummer mit der Überschrift „Kontrolle der Weine, die die Bezeichnung ‚Premier Cru‘ führen dürfen“ hinzugefügt. Dieser Punkt verpflichtet die Winzer, Informationen zur Kontrolle bestimmter Erzeugungsbedingungen für diese Weine bereitzuhalten.

„Jeder Winzer, der Weine erzeugt, die die Bezeichnung ‚Premier Cru‘ führen dürfen, muss folgende Informationen für die Stelle für den Schutz und die Verwaltung und die Kontrollstelle bereithalten:

sämtliche Dokumente, die die Verwendung des Behälters mit doppeltem Boden nachweisen;

bei der Erzeugung ausgebrachtes Unkrautvernichtungsmittel pro Parzelle:

o Parzellennummer,

o Name des Unkrautvernichtungsmittels,

o Datum,

o ausgebrachte Menge.“

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

18.   Zertifizierungsstelle

In Kapitel II Abschnitt I der Produktspezifikation wurde der Begriff „Inspektionsplan“ durch „Kontrollplan“ ersetzt. Diese Ersetzungen wurden unter den Nummern 2, 3, 4 und 6 vorgenommen. Die antragstellende Vereinigung hat sich dafür entschieden, von der externen Kontrolle mit einem Inspektionssystem auf eine externe Kontrolle mit einem Zertifizierungssystem umzusteigen.

19.   Verweise auf die Kontrollstelle

In Kapitel III Abschnitt II der Produktspezifikation wurden die Verweise auf die Kontrollstelle geändert, da die Kontrolle nun im Rahmen eines Zertifizierungssystems durchgeführt wird. Die Regeln für die Erstellung von Produktspezifikationen wurden seit der Genehmigung der Produktspezifikation im Jahr 2011 geändert und erfordern nun die Angabe des Namens und der Kontaktdaten dieser Stelle, wenn dieses System gewählt wurde.

Der Name und die Kontaktdaten der ehemaligen Kontrollstelle werden gestrichen und wie folgt ersetzt:

„SIQOCERT

132/134, route de Dijon

21207 Beaune CEDEX, Frankreich

Telefon +33 380250950

Fax +33 380246323

E-Mail: beaune@siqocert.fr“

In Abschnitt II werden unter den Nummern 2 und 3 die Wörter „unter der Aufsicht von“ und „Inspektionsplan“ durch „im Auftrag von“ und „Kontrollplan“ ersetzt.

Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Pouilly-Fuissé

2.   Art der geografischen Angabe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

Pouilly-Fuissé

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine sind trockene weiße Stillweine. Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 11 % vol auf. Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol nicht überschreiten.

Die fertigen Weine, die in Verkehr gebracht werden können, weisen einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose + Fructose) auf von höchstens:

3 g/l;

oder 4 g/l, falls der Gesamtsäuregehalt mindestens 55,1 Milliäquivalent pro Liter beträgt, also 4,13 g/l, ausgedrückt in Weinsäure (oder 2,7 g/l, ausgedrückt in H2SO4).

Der Gehalt an flüchtiger Säure, der Gesamtsäuregehalt und der Schwefeldioxidgehalt entsprechen den EU-Rechtsvorschriften.

Der Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Pouilly-Fuissé weist in der Jugend in der Regel eine grün-goldene Farbe auf. Er ist ein trockener Wein, der sich durch Finesse und einen besonderen Charakter auszeichnet und oft zarte Nuancen von weißen Blüten und Zitrusfrüchten aufweist. Diese entwickeln sich im Verlauf der Alterung häufig zu Noten von Haselnuss, gerösteten Mandeln, Vanille oder Feuerstein. Die Struktur ist vollmundig und vielfältig, mit einer gelungenen Ausgeglichenheit zwischen Kraft und Eleganz.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

Pouilly-Fuissé Premier Cru

KURZBESCHREIBUNG

Die Weine sind trockene weiße Stillweine. Die Weine weisen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von 12 % vol auf. Die Weine dürfen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol nicht überschreiten.

Die fertigen Weine, die in Verkehr gebracht werden können, weisen einen Gehalt an vergärbaren Zuckern (Glucose + Fructose) auf von höchstens:

3 g/l;

oder 4 g/l, falls der Gesamtsäuregehalt mindestens 55,1 Milliäquivalent pro Liter beträgt, also 4,13 g/l, ausgedrückt in Weinsäure (oder 2,7 g/l, ausgedrückt in H2SO4).

Der Gehalt an flüchtiger Säure, der Gesamtsäuregehalt und der Schwefeldioxidgehalt entsprechen den EU-Rechtsvorschriften.

Weine mit der Bezeichnung „Premier Cru“ haben ein intensiveres Aroma. Je nach Herkunft der Trauben können sie fruchtiger, kräftiger oder mineralischer sein und spiegeln so die verschiedenen Boden- und mesoklimatischen Gegebenheiten des Gebietes wider. Es handelt sich um Weine, die gelagert werden sollten und sich nach ein paar Jahren voll entfalten. Sie benötigen ebenfalls eine längere Ausbauzeit, damit ihre Ausgewogenheit, Länge, Intensität und Komplexität voll zur Geltung kommen.

ALLGEMEINE ANALYSEMERKMALE

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol):

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol):

 

Mindestgesamtsäure:

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter):

 

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l):

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Dichte und Schnittregeln

Anbauverfahren

a)–

Pflanzdichte

Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 8 000 Stöcken je Hektar auf, wobei der Abstand zwischen den Reihen höchstens 1,40 m und der Abstand zwischen den Stöcken einer Reihe mindestens 0,75 m betragen muss.

b)–

Schnittregeln

Kurzer Schnitt (Cordon-de-Royat-Erziehung):

Die Reben werden auf maximal zehn Augen pro Stock zurückgeschnitten.

Jeder Rebstock trägt höchstens fünf Zapfen mit jeweils höchsten zwei Augen.

Langer Schnitt (Guyot-Schnitt oder Queue du Mâconnais):

Die Reben mit einfachem oder doppelten Guyot-Schnitt werden auf maximal zehn Augen pro Stock zurückgeschnitten.

Jeder Rebstock trägt:

entweder einen langen Strecker mit höchstens sechs Augen und zwei Zapfen mit jeweils höchstens zwei Augen;

oder einen langen Strecker mit höchstens acht Augen und einem Zapfen mit jeweils höchstens zwei Augen;

oder zwei lange Strecker mit höchstens vier Augen und einem Zapfen mit jeweils höchstens zwei Augen.

Die Reben im Queue du Mâconnais-Schnitt werden auf maximal 14 Augen pro Stock zurückgeschnitten.

Jeder Rebstock trägt einen Strecker mit höchstens zwölf Augen, dessen Spitze am unteren Draht des Spaliers befestigt ist.

2.   Sonstiges

Spezifisches önologisches Verfahren

Die Verwendung von Holzchips ist untersagt.

Die Weine weisen nach der Anreicherung einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 13,5 % vol auf.

Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren alle Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei (Code rural et de la pêche maritime) einhalten.

3.   Ausbau

Spezifisches önologisches Verfahren

Vor der Abfüllung werden die Weine ausgebaut, und zwar mindestens:

bis zum 1. Februar des auf die Lese folgenden Jahres,

bis zum 1. Juli des auf die Lese folgenden Jahres für Weine, die die Bezeichnung „Premier Cru“ führen dürfen.

Die Temperatur der Behälter während des Ausbaus wird kontrolliert und beträgt höchstens 25 °C.

5.2.   Höchsterträge

Pouilly-Fuissé

70 Hektoliter je Hektar

Pouilly-Fuissé Premier Cru

62 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Traubenernte, Weinherstellung, Weinbereitung und Weinausbau erfolgen auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden des Departements Saône-et-Loire (die Liste wurde auf der Basis des amtlichen Gemeindeschlüssels aus dem Jahr 2019 erstellt): Chaintré, Fuissé, Solutré-Pouilly und Vergisson.

7.   Wichtigste Keltertraubensorte(n)

Chardonnay B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. Der zusammenhänge

8.1.   Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Das geografische Gebiet befindet sich im Süden der Region Burgund. Es verläuft diagonal durch die Gebirgszüge im äußersten Süden der Naturlandschaft „Mâconnais“. Somit erstreckt es sich über vier Gemeinden im Departement Saône-et-Loire, etwa 10 Kilometer westlich von Mâcon.

Die emblematischen Kalksteinfelsen von Vergisson und Solutré, ein berühmtes prähistorisches Naturdenkmal, dominieren die hügelige und zerklüftete Landschaft. Die Topografie ist vielfältig. Die gewölbten Kämme der Gebirgszüge gliedern mit ihrem asymmetrischen Relief das geografische Gebiet. Die nach Osten ausgerichteten Hänge fallen im Allgemeinen nur mäßig ab. Im Gegensatz dazu sind die nach Westen gerichteten Hänge viel steiler. Quer verlaufende Täler durchschneiden die Bergrücken und bilden kleine Kessel, deren Hänge nach Norden und Süden ausgerichtet sind.

Diese vielfältige Struktur sorgt für verschiedene Substrate, die hauptsächlich aus Kalkstein und Mergel (Tonkalk) aus dem Jura bestehen. Örtlich treten Rhyolithe, säurereiches Vulkangestein aus dem Paläozoikum, zutage. Diese unterschiedlichen Lagen gehen mit einer großen Vielfalt an Böden einher. Die am häufigsten vorkommenden Böden auf den Kalk- und Kalkmergelsteinformationen sind karg, steinig und stark filtrierend. Zusätzlich haben sich lehmigere Böden entwickelt, hauptsächlich am Fuß der Hänge auf den Kolluvialböden, sowie sehr steinige, saure Böden auf den Rhyolithen.

Das Klima ist ozeanisch, mit deutlichen südlichen Einflüssen. Die Niederschläge verteilen sich gleichmäßig über das Jahr und ihre Menge beträgt insgesamt höchstens 800 Millimeter. Während der Vegetationsperiode der Rebe sind sie moderat. Die Überschüsse werden einerseits durch die natürliche Barriere der Charollais-Berge im Westen, die die Reben teilweise vor den feuchten Einflüssen des Westens schützen, und anderseits durch den günstigen Einfluss der milden Luftströmungen begrenzt, die ab den ersten Frühlingstagen von Süden her über das Rhônetal kommen. Die durchschnittliche Jahrestemperatur beträgt 11 °C. Die Sommer sind heiß und sonnig.

8.2.   Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Reben gibt es im Mâconnais bereits seit langer Zeit. 2002 erinnerte A. Pelletier daran, dass die Schiffer auf der Saône bereits zum Markt von Lugdunum (Lyon) Wein aus dem Burgund transportierten, da es dort seit dem 1. Jahrhundert Rebflächen gab. Der Anbau von Reben und der Weinhandel entwickelten sich ab dem Mittelalter rasant. Die Abtei von Cluny, die in der Nähe des geografischen Gebiets liegt, besitzt Rebflächen im Süd-Mâconnais.

Bis zum 18. Jahrhundert waren die Rebflächen der g. U. Pouilly-Fuissé, wie das gesamte Mâconnais, hauptsächlich mit der Rebsorte Gamay N bepflanzt. Der Wechsel fand zu Beginn des 19. Jahrhunderts statt. Im Jahr 1820 wird Chardonnay B in Besitzurkunden als wichtigste Rebsorte des Bestandes genannt. Der Ampelograf Jullien schrieb im Jahr 1866 „… Chardonnay, die die guten Weine aus Pouilly liefert …“. Die endgültige Verbreitung der Rebsorte Chardonnay B erfolgte bei der Neuanpflanzung nach der Reblauskrise zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Sämtliche Rebflächen des Gebiets der g. U. Pouilly-Fuissé sind nun mit Chardonnay-Reben bepflanzt. Die Weine aus Pouilly, einem in der Literatur oftmals erwähnten Weiler im geografischen Gebiet, sind die bekanntesten.

Nach zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Verwendung dieses Namens entschied das Gericht erster Instanz in Mâcon am 7. Dezember 1922 über die Grenzen des geografischen Gebiets der Ursprungsbezeichnung Pouilly-Fuissé und bestätigte damit die Notwendigkeit, den bemerkenswerten und einzigartigen Charakter der Weine des „Cru“ zu schützen.

Am 13. Januar 1929 wurde auf Initiative der Bürgermeister der vier Gemeinden des geografischen Gebiets die „Union des Producteurs de Pouilly-Fuissé“ (Erzeugervereinigung Pouilly-Fuissé) gegründet. Sie reichte den Antrag auf Anerkennung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ein, welche durch das Dekret vom 11. September 1936 rechtskräftig wurde.

Große Weingüter sind selten und Familienbetriebe mit einer durchschnittlichen Fläche von 3 bis 4 Hektar und sehr zersplitterten Parzellen dominieren. 70 % der erzeugten Menge wird in Privatkellereien bereitet.

Etwa dreißig „Climats“ (lokale Bezeichnung für eine Einzellage) werden regelmäßig von den Erzeugern deklariert und auf den Weinetiketten aufgeführt.

Die Weine aus den besten Lagen haben sich einen Bekanntheitsgrad erworben, aufgrund dessen sie sich mit der Bezeichnung „Premier Cru“ abheben. Als „Premier Cru“ klassifizierte „Climats“ (gebräuchliche Bezeichnung für eine Einzellage oder eine Gruppe von Einzellagen) gibt es in sämtlichen Gemeinden der Ursprungsbezeichnung. Sie befinden sich an den am besten exponierten Hängen, oft auf der Rückseite von Felsen (Mont Pouilly, der Felsen von Solutré und Vergisson) oder auf Kalksteinplateaus. Alle 22 „Climats“ verfügen über einen hohen Bekanntheitsgrad, einige wie Pouilly seit Anfang des 19. Jahrhunderts; die meisten anderen haben sich diesen nach dem Zweiten Weltkrieg erarbeitet. Die besondere Ausgewogenheit dieser Weine und ihre Alterungsfähigkeit erfordern eine längere Ausbauzeit, damit der Verbraucher einen optimalen Wein erhält.

Sämtliche Weine der Ursprungsbezeichnung werden bei kontrollierter Temperatur ausgebaut, und zwar mindestens bis zum 1. Februar des auf die Lese folgenden Jahres und mindestens bis zum 1. Juli des auf die Lese folgenden Jahres für Weine mit der Bezeichnung „Premier Cru“.

Der für das „Mâconnais“ charakteristische „Queue“-Schnitt in einfachem oder doppeltem Bogen ist immer noch weitverbreitet. So können die Reben vor Frühjahrsfrost geschützt werden.

Im Jahr 2019 umfasst die Rebfläche etwa 800 Hektar mit einer Erzeugung von 40 000 Hektolitern, die von mehr als 300 Winzern erzeugt werden.

8.3.   Informationen zur Qualität und den Eigenschaften des Erzeugnisses

Der Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Pouilly-Fuissé weist in der Jugend in der Regel eine grün-goldene Farbe auf. Er ist ein trockener Wein, der sich durch Finesse und einen besonderen Charakter auszeichnet und oft zarte Nuancen von weißen Blüten und Zitrusfrüchten aufweist. Diese entwickeln sich im Verlauf der Alterung häufig zu Noten von Haselnuss, gerösteten Mandeln, Vanille oder Feuerstein. Die Struktur ist vollmundig und vielfältig, mit einer gelungenen Ausgeglichenheit zwischen Kraft und Eleganz.

Weine mit der Bezeichnung „Premier Cru“ haben ein intensiveres Aroma. Je nach Herkunft der Trauben können sie fruchtiger, kräftiger oder mineralischer sein und spiegeln so die verschiedenen Boden- und mesoklimatischen Gegebenheiten des Gebietes wider.

Es handelt sich um Weine, die gelagert werden sollten und sich nach ein paar Jahren voll entfalten. Sie benötigen ebenfalls eine längere Ausbauzeit, damit ihre Ausgewogenheit, Länge, Intensität und Komplexität voll zur Geltung kommen.

8.4.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

Das ozeanische Klima, das durch südliche Einflüsse abgemildert wird, drückt sich durch eine für das Süd-Mâconnais spezifische Milde aus. Die Weine der g. U. Pouilly-Fuissé verfügen über unverwechselbare Eigenschaften, deren gemeinsamer Nenner ihre Frucht- und Fruchtfleischaromen sind und die Herkunft aus dem Südburgund unterstreichen.

Das komplexe Relief, das sich aus gewölbten Bergrücken mit unterschiedlich exponierten Hängen zusammensetzt, bildet in Verbindung mit verschiedenen, jedoch meist kalkhaltigen Substraten ein Mosaik von Lagen, in denen die Rebsorte Chardonnay B hervorragend gedeiht, insbesondere in den natürlichen Kesseln von Solutré-Pouilly, Fuissé und Vergisson sowie an den Hängen von Chaintré. Diese Anordnung hat eine große Vielfalt an natürlichen Umgebungen hervorgebracht, wobei jede Lage zusätzlich durch ihren eigenen Boden und ihr eigenes Mesoklima gekennzeichnet ist. Aufgrund dieser Vielfalt geben die Erzeuger den Namen des „Climats“, aus dem die Trauben stammen, auf den Etiketten an und heben so diese Nuancen hervor, die in den Weinen voll zum Ausdruck kommen.

Die gemeinsamen Bemühungen der Erzeuger sind langfristig angelegt und das Fachwissen wird weitergegeben. Auf diese Art und Weise bleibt der ursprüngliche Charakter der Weine, der sich in der Beschaffenheit der Böden begründet, sowohl durch die Weinbau-Praktiken als auch in den Kellereien erhalten. Die für die Weinlese genau abgegrenzten Parzellen, auf denen dieses Fachwissen angewandt wird, liegen auf mehr oder weniger steilen, der Saône-Ebene zugewandten Hängen mit variabler Ausrichtung von Südwest bis Nordost, in einer Höhe zwischen 220 und 420 Metern.

Die Felsen von Solutré und Vergisson als Symbole der Rebfläche sind allgegenwärtig über den Reben zu sehen und erscheinen auf vielen Etiketten und Werbelogos. Auf dem Dorfplatz von Solutré-Pouilly hat die „Union des Producteurs de Pouilly-Fuissé“ das „Atrium“ geschaffen, einen Ort zum Verkosten, Kaufen und Entdecken der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung. Diese außergewöhnliche natürliche Umgebung der g. U. Pouilly-Fuissé ist staatlich anerkannt und unter dem Namen „Grand Site Solutré-Pouilly-Vergisson“ geschützt. Mit nahezu 200 000 Besuchern pro Jahr gehört der „Grand Site“ zu den beliebtesten touristischen Zielen im Burgund.

Im Jahr 1995 wurde das ehemalige Krankenhaus Hospices de Beaune durch eine Erbschaft Eigentümer einer 4 Hektar großen Rebfläche in Chaintré. Der Pouilly-Fuissé ist der einzige „Cru“, der nicht in der Côte-d’Or erzeugt wird und jedes Jahr im November bei der berühmten Versteigerung der Hospices angeboten wird.

Die Weine der g. U. Pouilly-Fuissé, das Aushängeschild der Region Mâconnais, werden in großem Umfang exportiert. Mehr als 70 % der Erzeugung gehen vor allem nach Großbritannien, Asien und in die Vereinigten Staaten, wo die Weine einen sehr hohen Bekanntheitsgrad erworben haben.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Geografische Bezeichnungen und ergänzende Angaben

Rechtsrahmen:

 

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

 

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

 

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann mit der Bezeichnung „Premier Cru“ versehen werden. Hierfür sind die für die Nutzung dieser Bezeichnung festgelegten Erzeugungsbedingungen einzuhalten.

 

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann mit der Bezeichnung „Premier Cru“ gefolgt von dem Namen eines der nachfolgend aufgeführten „Climats“ versehen werden. Hierfür sind die für die Nutzung der Bezeichnung „Premier Cru“ festgelegten Erzeugungsbedingungen einzuhalten.

 

Der Name der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann durch den Namen eines der nachfolgend aufgeführten „Climats“ ergänzt werden. Hierfür sind die für die Nutzung der Bezeichnung „Premier Cru“ festgelegten Erzeugungsbedingungen einzuhalten.

Liste der „Climats“:

 

Gemeinde Chaintré:

Le Clos de Monsieur Noly

Les Chevrières

Aux Quarts

Le Clos Reyssier

 

Gemeinde Fuissé:

Le Clos

Brulés

Les Ménétrières

Les Reisses

Les Vignes Blanches

Les Perrières

Vers Cras

 

Gemeinde Solutré-Pouilly:

La Frérie

Le Clos de Solutré

Au Vignerais

En Servy

Aux Bouthières

Aux Chailloux

Pouilly

Vers Cras

 

Gemeinde Vergisson:

Les Crays

La Maréchaude

Sur la Roche

En France

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft im Departement Côte-d’Or

Rechtsrahmen:

 

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

 

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

 

Agencourt, Aloxe-Corton, Ancey, Arcenant, Argilly, Autricourt, Auxey-Duresses, Baubigny, Beaune, Belan-sur-Ource, Bévy, Bissey-la-Côte, Bligny-lès-Beaune, Boncourt-le-Bois, Bouix, Bouze-lès-Beaune, Brion-sur-Ource, Brochon, Cérilly, Chambœuf, Chambolle-Musigny, Channay, Charrey-sur-Seine, Chassagne-Montrachet, Châtillon-sur-Seine, Chaumont-le-Bois, Chaux, Chenôve, Chevannes, Chorey-lès-Beaune, Clémencey, Collonges-lès-Bévy, Combertault, Comblanchien, Corcelles-les-Arts, Corcelles-les-Monts, Corgoloin, Cormot-Vauchignon, Corpeau, Couchey, Curley, Curtil-Vergy, Daix, Dijon, Ebaty, Echevronne, Epernay-sous-Gevrey, L’Etang-Vergy, Etrochey, Fixin, Flagey-Echézeaux, Flavignerot, Fleurey-sur-Ouche, Fussey, Gerland, Gevrey-Chambertin, Gilly-lès-Cîteaux, Gomméville, Grancey-sur-Ource, Griselles, Ladoix-Serrigny, Lantenay, Larrey, Levernois, Magny-lès-Villers, Mâlain, Marcenay, Marey-lès-Fussey, Marsannay-la-Côte, Massingy, Mavilly-Mandelot, Meloisey, Merceuil, Messanges, Meuilley, Meursanges, Meursault, Molesme, Montagny-lès-Beaune, Monthelie, Montliot-et-Courcelles, Morey-Saint-Denis, Mosson, Nantoux, Nicey, Noiron-sur-Seine, Nolay, Nuits-Saint-Georges, Obtrée, Pernand-Vergelesses, Perrigny-lès-Dijon, Plombières-lès-Dijon, Poinçon-lès-Larrey, Pommard, Pothières, Premeaux-Prissey, Prusly-sur-Ource, Puligny-Montrachet, Quincey, Reulle-Vergy, La Rochepot, Ruffey-lès-Beaune, Saint-Aubin, Saint-Bernard, Saint-Philibert, Saint-Romain, Sainte-Colombe-sur-Seine, Sainte-Marie-la-Blanche, Santenay, Savigny-lès-Beaune, Segrois, Tailly, Talant, Thoires, Vannaire, Velars-sur-Ouche, Vertault, Vignoles, Villars-Fontaine, Villebichot, Villedieu, Villers-la-Faye, Villers-Patras, Villy-le-Moutier, Vix, Volnay, Vosne-Romanée und Vougeot

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft im Departement Rhône

Rechtsrahmen:

 

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

 

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

 

Alix, Anse, L’Arbresle, Les Ardillats, Arnas, Bagnols, Beaujeu, Belleville-en-Beaujolais Belmont-d’Azergues, Blacé, Le Breuil, Bully, Cercié, Chambost-Allières, Chamelet, Charentay, Charnay, Châtillon, Chazay-d’Azergues, Chénas, Chessy, Chiroubles, Cogny, Corcelles-en-Beaujolais, Denicé, Dracé, Emeringes, Fleurie, Frontenas, Gleizé, Juliénas, Jullié, Lacenas, Lachassagne, Lancié, Lantignié, Légny, Létra, Limas, Lozanne, Lucenay, Marchampt, Marcy, Moiré, Montmelas-Saint-Sorlin, Morancé, Odenas, Le Perréon, Pommiers, Porte des Pierres Dorées, Quincié-en-Beaujolais, Régnié-Durette, Rivolet, Saint-Clément-sur-Valsonne, Saint-Cyr-le-Chatoux, Saint-Didier-sur-Beaujeu, Saint-Etienne-des-Oullières, Saint-Etienne-la-Varenne, Saint-Georges-de-Reneins, Saint-Germain-Nuelles, Saint-Germain-sur-l’Arbresle, Saint-Jean-d’Ardières, Saint-Jean-des-Vignes, Saint-Julien, Saint-Just-d’Avray, Saint-Lager, Saint-Romain-de-Popey, Saint-Vérand, Sainte-Paule, Salles-Arbuissonnas-en-Beaujolais, Sarcey, Taponas, Ternand, Theizé, Le Val d’Oingt, Vaux-en-Beaujolais, Vauxrenard, Vernay, Villefranche-sur-Saône, Ville-sur-Jarnioux, Villié-Morgon und Vindry-sur-Turdine (ausschließlich das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Dareizé, Les Olmes und Saint-Loup)

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft im Departement Saône-et-Loir

Rechtsrahmen:

 

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

 

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

 

Aluze, Ameugny, Azé, Barizey, Beaumont-sur-Grosne, Berzé-la-Ville, Berzé-le-Châtel, Bissey-sous-Cruchaud, Bissy-la-Mâconnaise, Bissy-sous-Uxelles, Bissy-sur-Fley, Blanot, Bonnay, Bouzeron, Boyer, Bray, Bresse-sur-Grosne, Burgy, Burnand, Bussières, Buxy, Cersot, Chagny, Chalon-sur-Saône, Chamilly, Champagny-sous-Uxelles, Champforgeuil, Chânes, Change, Chapaize, La Chapelle-de-Bragny, La Chapelle-de-Guinchay, La Chapelle-sous-Brancion, Charbonnières, Chardonnay, La Charmée, Charnay-lès-Mâcon, Charrecey, Chasselas, Chassey-le-Camp, Château, Châtenoy-le-Royal, Chaudenay, Cheilly-lès-Maranges, Chenôves, Chevagny-les-Chevrières, Chissey-lès-Mâcon, Clessé, Cluny, Cormatin, Cortambert, Cortevaix, Couches, Crêches-sur-Saône, Créot, Cruzille, Culles-les-Roches, Curtil-sous-Burnand, Davayé, Demigny, Dennevy, Dezize-lès-Maranges, Donzy-le-Pertuis, Dracy-le-Fort, Dracy-lès-Couches, Epertully, Etrigny, Farges-lès-Chalon, Farges-lès-Mâcon, Flagy, Fleurville, Fley, Fontaines, Fragnes-La Loyère (ausschließlich das Gebiet der ehemaligen Gemeinde La Loyère), Genouilly, Germagny, Givry, Granges, Grevilly, Hurigny, Igé, Jalogny, Jambles, Jugy, Jully-lès-Buxy, Lacrost, Laives, Laizé, Lalheue, Leynes, Lournand, Lugny, Mâcon, Malay, Mancey, Martailly-lès-Brancion, Massilly, Mellecey, Mercurey, Messey-sur-Grosne, Milly-Lamartine, Montagny-lès-Buxy, Montbellet, Montceaux-Ragny, Moroges, Nanton, Ozenay, Paris-l’Hôpital, Péronne, Pierreclos, Plottes, Préty, Prissé, Pruzilly, Remigny, La Roche-Vineuse, Romanèche-Thorins, Rosey, Royer, Rully, Saint-Albain, Saint-Ambreuil, Saint-Amour-Bellevue, Saint-Boil, Saint-Clément-sur-Guye, Saint-Denis-de-Vaux, Saint-Désert, Saint-Gengoux-de-Scissé, Saint-Gengoux-le-National, Saint-Germain-lès-Buxy, Saint-Gervais-sur-Couches, Saint-Gilles, Saint-Jean-de-Trézy, Saint-Jean-de-Vaux, Saint-Léger-sur-Dheune, Saint-Mard-de-Vaux, Saint-Martin-Belle-Roche, Saint-Martin-du-Tartre, Saint-Martin-sous-Montaigu, Saint-Maurice-de-Satonnay, Saint-Maurice-des-Champs, Saint-Maurice-lès-Couches, Saint-Pierre-de-Varennes, Saint-Rémy, Saint-Sernin-du-Plain, Saint-Symphorien-d’Ancelles, Saint-Vallerin, Saint-Vérand, Saint-Ythaire, Saisy, La Salle, Salornay-sur-Guye, Sampigny-lès-Maranges, Sancé, Santilly, Sassangy, Saules, Savigny-sur-Grosne, Sennecey-le-Grand, Senozan, Sercy, Serrières, Sigy-le-Châtel, Sologny, Taizé, Tournus, Uchizy, Varennes-lès-Mâcon, Vaux-en-Pré, Vers, Verzé, Le Villars, La Vineuse (ausschließlich das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Donzy-le-National, La Vineuse und Massy), Vinzelles und Viré

Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft im Departement Yonne

Rechtsrahmen:

 

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

 

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

 

Aigremont, Annay-sur-Serein, Arcy-sur-Cure, Asquins, Augy, Auxerre, Avallon, Bazarnes, Beine, Bernouil, Béru, Bessy-sur-Cure, Bleigny-le-Carreau, Censy, Chablis, Champlay, Champs-sur-Yonne, Chamvres, La Chapelle-Vaupelteigne, Charentenay, Châtel-Gérard, Chemilly-sur-Serein, Cheney, Chevannes, Chichée, Chitry, Collan, Coulangeron, Coulanges-la-Vineuse, Courgis, Cruzy-le-Châtel, Dannemoine, Deux Rivières, Dyé, Epineuil, Escamps, Escolives-Sainte-Camille, Fleys, Fontenay-près-Chablis, Gy-l’Evêque, Héry, Irancy, Island, Joigny, Jouancy, Junay, Jussy, Lichères-près-Aigremont, Lignorelles, Ligny-le-Châtel, Lucy-sur-Cure, Maligny, Mélisey, Merry-Sec, Migé, Molay, Molosmes, Montigny-la-Resle, Montholon (ausschließlich das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Champvallon, Villiers-sur-Tholon und Volgré), Mouffy, Moulins-en-Tonnerois, Nitry, Noyers, Ouanne, Paroy-sur-Tholon, Pasilly, Pierre-Perthuis, Poilly-sur-Serein, Pontigny, Préhy, Quenne, Roffey, Rouvray, Saint-Bris-le-Vineux, Saint-Cyr-les-Colons, Saint-Père, Sainte-Pallaye, Sainte-Vertu, Sarry, Senan, Serrigny, Tharoiseau, Tissey, Tonnerre, Tronchoy, Val-de-Mercy, Vallan, Venouse, Venoy, Vermenton, Vézannes, Vézelay, Vézinnes, Villeneuve-Saint-Salves, Villy, Vincelles, Vincelottes, Viviers und Yrouerre

Ergänzende Bestimmungen

Rechtsrahmen:

 

Nationale Rechtsvorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

 

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

a) –

Der Name eines „Climats“, das zusammen mit der Bezeichnung „Premier Cru“ aufgeführt werden kann, wird unmittelbar nach dem Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung angegeben, wobei die Schriftzeichen sowohl in der Höhe als auch in der Breite höchstens so groß sind wie die Schriftzeichen des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung.

b) –

Bei der Kennzeichnung der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern:

es sich um eine im Kataster geführte Einzellage handelt;

diese in der Erntemeldung angegeben ist;

der Name der im Kataster geführten Einzellage nicht identisch ist mit dem eines der „Climats“, die die Bezeichnung „Premier Cru“ führen dürfen, um jegliche Probleme aufgrund von Homonymen zu vermeiden.

Die Schriftgröße der Zeichen für die im Kataster erfasste Einzellage darf sowohl in der Höhe als auch in der Breite die Hälfte der Größe der für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendeten Zeichen nicht überschreiten.

c) –

Auf den Kennzeichnungen von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung dürfen die größeren geografischen Einheiten „Vin de Bourgogne“ oder „Grand Vin de Bourgogne“ angegeben werden.

d) –

Wenn die Bezeichnung der Rebsorte auf der Kennzeichnung angegeben ist, darf diese Angabe nicht im gleichen Sichtfeld wie die verpflichtenden Angaben aufgeführt sein und muss in einer Schriftgröße von nicht mehr als 2 mm gedruckt sein.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-4cfb89bd-e375-438d-90ff-d88fb1a54e0a


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.