24.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/8


Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (1)

(2021/C 102/05)

Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 39 des Schengener Grenzkodexes (Kodifizierter Text) mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Änderung der in ABl. C 21 vom 20.1.2018, S. 3, veröffentlichten Angaben

Die Richtbeträge sind in § 13 des Gesetzes Nr. 326/1999 Sb. über den Aufenthalt von Ausländern im Staatsgebiet der Tschechischen Republik in der geänderten Fassung in Verbindung mit § 5 des Gesetzes Nr. 110/2006 Sb. über das Lebens- und das Existenzminimum in seiner geänderten Fassung enthalten. Sie sind vom derzeitigen Existenzminimum abhängig und richten sich nach der Dauer des geplanten kurzzeitigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik:

für Aufenthalte von nicht mehr als 30 Tagen — das 0,5-Fache des Existenzminimums (aktueller Betrag — Dezember 2020 — 2 490 CZK) pro Aufenthaltstag, d. h. 1 245 CZK pro Tag;

für Aufenthalte von mehr als 30 Tagen — das 15-Fache des Existenzminimums (aktueller Betrag — Dezember 2020 — 2 490 CZK) d. h. 37 350 CZK; dieser Betrag erhöht sich um das Doppelte des Existenzminimums für jeden ganzen Monat des geplanten Aufenthalts im Hoheitsgebiet, d. h. 4 980 CZK pro Monat;

Drittstaatsangehörige unter 18 Jahren müssen die Hälfte der vorgenannten Beträge nachweisen.

Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks oder Kreditkarten im Besitz des Drittstaatsangehörigen erfolgen, anhand eines Dokuments, aus dem die Zahlung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Hoheitsgebiet hervorgeht, oder eines Dokuments, mit dem bestätigt wird, dass die Dienstleistungen kostenlos erbracht werden. Kostenübernahmeerklärungen und Bürgschaften von Gastgebern (in Form eines von der Polizei der Tschechischen Republik bescheinigten „Einladungsschreibens“ — siehe Anhang 33 des Schengen-Handbuchs) können ebenfalls als Nachweis für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen.

Ein Drittstaatsangehöriger, der in der Tschechischen Republik studieren wird, kann als Nachweis für die Verfügbarkeit von Mitteln für seinen Aufenthalt die Erklärung einer staatlichen Behörde oder juristischen Person vorlegen, in der sich diese verpflichtet, einen dem Existenzminimum (aktueller Betrag — Dezember 2020 — 2 490 CZK) entsprechenden Betrag für einen Monat der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer bereitzustellen, oder eine Bescheinigung darüber, dass alle mit dem Studium und Aufenthalt verbundenen Kosten von der Gastgeberorganisation (Schule) gedeckt werden. Liegt die in der Erklärung angegebene Summe unter dem erforderlichen Mindestbetrag, so muss der Drittstaatsangehörige eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass er für die voraussichtliche Dauer seines Aufenthalts über Mittel verfügt, die der Differenz zwischen dem Existenzminimum (aktueller Betrag — Dezember 2020 — 2 490 CZK) und dem in der Erklärung angegebenen Betrag für die voraussichtliche Aufenthaltsdauer, jedoch nicht mehr als dem Sechsfachen des Existenzminimums (derzeit 14 940 CZK) entsprechen müssen. Das Dokument über die Bereitstellung von Mitteln für den Aufenthalt einer Person kann durch einen Beschluss oder eine Vereinbarung über die Gewährung eines Zuschusses gemäß einem internationalen Vertrag ersetzt werden, an den die Tschechische Republik gebunden ist.

SPANIEN

Änderung der in ABl. C 178 vom 28.5.2020, S. 3, veröffentlichten Angaben

Im Erlass des Präsidialministeriums (PRE/1282/2007) vom 10. Mai 2007 über die von Ausländern bei ihrer Einreise nach Spanien nachzuweisenden finanziellen Mittel wird festgelegt, dass Drittstaatsangehörige, die nach Spanien einreisen wollen, den Besitz bestimmter finanzieller Mittel nachweisen müssen.

a)

Für ihren Aufenthalt in Spanien müssen Drittstaatsangehörige zur Deckung ihres Lebensunterhalts pro Tag ihres geplanten Aufenthalts und pro mitreisende Person, für deren Unterhalt sie aufkommen müssen, Finanzmittel in Höhe von 10 % des gesetzlichen monatlichen Bruttomindestlohns nachweisen können. Das Königliche Dekret 231/2020 vom 4. Februar 2020 zur Festlegung des gesetzlichen Mindestlohns für das Jahr 2020, dessen Geltungsdauer bis 2021 verlängert wurde (3), sieht einen gesetzlichen monatlichen Mindestlohn von 950 EUR vor, was bedeutet, dass pro Person und Tag ein Betrag von 95 EUR oder der entsprechende Gegenwert in Fremdwährung nachgewiesen werden muss. Dabei gilt in jedem Fall ein Mindestbetrag von 90 % des gesetzlichen monatlichen Bruttomindestlohns. Somit muss unabhängig von der Aufenthaltsdauer pro Person in jedem Fall ein Betrag von mindestens 855 EUR oder der entsprechende Gegenwert in Fremdwährung nachgewiesen werden.

b)

Für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein Drittland kann die Vorlage von auf den Namen der Reisenden lautenden, nicht übertragbaren Fahrkarten bzw. Flugtickets mit Angabe des Reisetermins für das entsprechende Verkehrsmittel verlangt werden.

SLOWENIEN

Änderung der in ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19, veröffentlichten Angaben

Gemäß Artikel 2 der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Uradni List RS (UL RS; Amtsblatt der Republik Slowenien) Nr. 29/07) wurde für nach Slowenien einreisende Drittstaatsangehörige die Höhe der erforderlichen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts während ihres Aufenthalts in Slowenien bis zu ihrer Rückkehr in ihr Heimatland oder ihrer Weiterreise in ein Drittland festgelegt.

Als angemessenen Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts muss ein Drittstaatsangehöriger den vorgeschriebenen Geldbetrag in bar, in Form von Reiseschecks, international anerkannten Debit- oder Kreditkarten oder Kreditbriefen oder andere beglaubigte Nachweise über das Vorhandensein dieser Mittel in Slowenien vorlegen.

Wenn der Drittstaatsangehörige nicht (z. B. durch eine Verpflichtungserklärung, Bürgschaftserklärung oder eine bezahlte Unterkunft als Teil eines Reisearrangements) gewährleisten kann, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, wird der Tagessatz für die Bestreitung des Lebensunterhalts zugrunde gelegt, um die Höhe der erforderlichen Mittel zu bestimmen.

Der Tagessatz für die Bestreitung des Lebensunterhalts in Slowenien beläuft sich bei Einzelpersonen auf 70 EUR.

Bei Minderjährigen in Begleitung ihrer Eltern oder rechtlicher Vertreter beläuft sich der vorgeschriebene Betrag auf 50 % des im vorigen Absatz genannten Betrags.

Liste der früheren Veröffentlichungen

ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19

ABl. C 77 vom 5.4.2007, S. 11

ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22

ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 45

ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18

ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 38

ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19

ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13

ABl. C 33 vom 10.2.2009, S. 1

ABl. C 36 vom 13.2.2009, S. 100

ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 8

ABl. C 98 vom 29.4.2009, S. 11

ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 7

ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5

ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 6

ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 8

ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 16

ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 13

ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 44

ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 8

ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 3

ABl. C 56 vom 26.2.2013, S. 13

ABl. C 98 vom 5.4.2013, S. 3

ABl. C 269 vom 18.9.2013, S. 2

ABl. C 57 vom 28.2.2014, S. 2

ABl. C 152 vom 20.5.2014, S. 25

ABl. C 224 vom 15.7.2014, S. 31

ABl. C 434 vom 4.12.2014, S. 3

ABl. C 447 vom 13.12.2014, S. 32

ABl. C 38 vom 4.2.2015, S. 20

ABl. C 96 vom 11.3.2016, S. 7

ABl. C 146 vom 26.4.2016, S. 12

ABl. C 248 vom 8.7.2016, S. 12

ABl. C 111 vom 8.4.2017, S. 11

ABl. C 21 vom 20.1.2018, S. 3

ABl. C 93 vom 12.3.2018, S. 4

ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 8

ABl. C 186 vom 31.5.2018, S. 10

ABl. C 264 vom 26.7.2018, S. 6

ABl. C 366 vom 10.10.2018, S. 12

ABl. C 459 vom 20.12.2018, S. 38

ABl. C 140 vom 16.4.2019, S. 7

ABl. C 178 vom 28.5.2020, S. 3


(1)  Siehe die Liste früherer Veröffentlichungen am Ende dieser Aktualisierung.

(2)  ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.

(3)  Zusatzbestimmung Nr. 6 des Königlichen Gesetzesdekrets 38/2020 vom 29. Dezember 2020.