1.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/1


Bekanntmachung der Kommission zu Leitlinien zum Ausfüllen des einheitlichen Musterformulars im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist

(2021/C 71/01)

Inhaltsverzeichnis

1.

Zweck der Leitlinien 3

2.

Zweck des Jahresberichts 3

3.

Rechtlicher Hintergrund 3

4.

Begriffsbestimmungen 4

5.

Betrachtungsumfang des Jahresberichts 5

6.

Berichtszeitraum und Vorlage der Jahresberichte 6

7.

Zusammenhang mit anderen spezifischen Berichten 6

8.

Allgemeine Leitlinien 7

9.

Leitlinien zum Ausfüllen des einheitlichen Musterformulars für den Jahresbericht 7
TEIL I 7

1.

Einführung 7

2.

Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen, und deren Ergebnisse 8

3.

Anpassungen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans 7

4.

Gebühren oder Kostenbeiträge 9
TEIL II 10

A.

Allgemeine Informationen 10

A.1.

Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung 10

A.2.

Ergebnisse der im vorangegangenen Jahr im Rahmen des MNKP des Mitgliedstaats durchgeführten amtlichen Kontrollen 10

A.3.

Art und Anzahl der von den zuständigen Behörden im vorangegangenen Jahr je Bereich festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 11

B.

Informationen nach Abschnitten 11
Abschnitt 1: Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Interessen und der Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 11
Abschnitt 2: Absichtliche Freisetzung von genetisch veränderten Organismen (GVO) in die Umwelt zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln 18
Abschnitt 3: Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie die Verwendung von Futtermitteln, einschließlich Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Gesundheit, der Interessen und der Information der Verbraucher 20
Abschnitt 4: Anforderungen im Bereich Tiergesundheit 22
Abschnitt 5: Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die sich aus tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben 25
Abschnitt 6: Anforderungen im Bereich Tierschutz 27
Abschnitt 7: Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen 29
Abschnitt 8: Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die nachhaltige Anwendung von Pestiziden, mit Ausnahme von Anwendungsgeräten für Pestizide 31
Abschnitt 9: Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse 32
Abschnitt 10: Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „garantiert traditionelle Spezialität“ und die entsprechende Kennzeichnung der Erzeugnisse 32

1.   Zweck der Leitlinien

Der Zweck dieser Leitlinien besteht darin, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Informationen und Daten in ihrem Jahresbericht über die Durchführung ihrer mehrjährigen nationalen Kontrollpläne (MNKP) in einem einheitlichen Musterformular zu übermitteln.

Diese Leitlinien sollen die nationalen Behörden bei der Anwendung von Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission (2) unterstützen. Zur Auslegung des Unionsrechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union befugt.

2.   Zweck des Jahresberichts

Der Jahresbericht der Mitgliedstaaten dient folgendem Zweck:

a)

Erfüllen der rechtlichen Verpflichtung zur Berichterstattung gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates;

b)

Gewährleisten einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 und Erleichterung der Erhebung und Übermittlung vergleichbarer Daten und der anschließenden Zusammenstellung solcher Daten in unionsweiten Statistiken;

c)

Verwendung für die Aktualisierung und Überprüfung des MNKP.

Das Zusammenstellen und Analysieren der Daten für den Jahresbericht ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit ihrer Kontrollsysteme zu überprüfen sowie diese weiterzuentwickeln und kontinuierlich zu verbessern.

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die folgenden Informationen regelmäßig und zeitgerecht veröffentlicht werden:

d)

Art, Anzahl und Ergebnis der amtlichen Kontrollen;

e)

Art und Anzahl der festgestellten Verstöße;

f)

Art und Anzahl der Fälle, in denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 Maßnahmen ergriffen haben; und

g)

Art und Anzahl der Fälle, in denen die Sanktionen gemäß Artikel 139 der genannten Verordnung verhängt wurden.

Diese Informationen können gegebenenfalls durch die Veröffentlichung der Jahresberichte bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 muss die Kommission die in den Jahresberichten bereitgestellten Informationen bei der Erstellung des Jahresberichts der Kommission über die amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten berücksichtigen.

3.   Rechtlicher Hintergrund

Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 lautet:

„(1)   Jeweils bis zum 31. August jedes Jahres legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht vor, der Auskunft gibt über

a)

die etwaigen Anpassungen des MNKP zur Berücksichtigung der Faktoren gemäß Artikel 111 Absatz 2;

b)

die Ergebnisse der im vorangegangenen Jahr im Rahmen des MNKP durchgeführten amtlichen Kontrollen;

c)

die Art und Anzahl der von den zuständigen Behörden im vorangegangenen Jahr je Bereich festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;

d)

die Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der MNKP, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen, und deren Ergebnisse und

e)

einen Link zu der Website der zuständigen Behörde mit den Informationen über Gebühren oder Abgaben für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 85 Absatz 2.“

4.   Begriffsbestimmungen

In diesen Leitlinien wird auf die Begriffsbestimmungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union verwiesen, insbesondere auf die Begriffsbestimmungen in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625. Insbesondere sei auf folgende Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hingewiesen:

a)

„amtliche Kontrollen“ sind Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden oder von beauftragten Stellen oder natürlichen Personen, denen nach dieser Verordnung bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen übertragen wurden, durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob

die Unternehmer diese Verordnung und die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 einhalten;

die Tiere oder Waren die Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfüllen, auch im Hinblick auf die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung oder einer amtlichen Attestierung;

b)

„andere amtliche Tätigkeiten“ sind andere Tätigkeiten als amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden oder von den beauftragten Stellen oder den natürlichen Personen, denen bestimmte andere amtliche Tätigkeiten nach dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 übertragen wurden, durchgeführt werden, einschließlich Tätigkeiten, die auf die Überprüfung des Vorhandenseins von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen, die Verhinderung oder Eindämmung der Ausbreitung von Tierseuchen oder Pflanzenschädlingen, die Tilgung dieser Tierseuchen oder Pflanzenschädlinge, die Gewährung von Zulassungen oder Genehmigungen und die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen oder amtlicher Attestierungen abzielen.

Neben den oben genannten Begriffsbestimmungen sollten die folgenden Ansätze für die Zwecke dieser Leitlinien berücksichtigt werden:

a)   Wie werden amtliche Kontrollen gezählt?

Der Ansatz für die Zählung der amtlichen Kontrollen beruht auf Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625, wonach die zuständigen Behörden für jede von ihnen durchgeführte amtliche Kontrolle schriftliche Aufzeichnungen erstellen müssen, die in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen können. Amtliche Kontrollen sollten für die Zwecke der Erstellung der Jahresberichte durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen gezählt werden.

Während einer amtlichen Kontrolle können die zuständigen Behörden unterschiedliche Methoden oder Techniken anwenden und Tätigkeiten in mehreren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereiche durchführen, auch in Übereinstimmung mit verschiedenen Vorschriften (5) in diesen Bereichen. Die schriftlichen Aufzeichnungen über die amtliche Kontrolle sollten diese Tätigkeiten widerspiegeln, und die zuständigen Behörden sollten sie entsprechend melden (z. B. eine amtliche Probe, die zu mehreren Analysen führt, die fünf verschiedene Vorschriften abdecken = fünf Analyseergebnisse/Laborberichte = amtliche Kontrollen gemäß fünf verschiedenen Vorschriften; ein Besuch/eine Inspektion, der/die drei verschiedene Vorschriften abdeckt = amtliche Kontrollen gemäß drei verschiedenen Vorschriften).

Wenn zuständige Behörden eine amtliche Kontrolle bei einem Wirtschaftsteilnehmer/Betrieb mit mehreren Tätigkeiten (z. B. Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Kühlhaus für Waren) durchführen und wenn die zuständigen Behörden zwei oder mehr dieser Tätigkeiten abdecken, sollten die zuständigen Behörden die Kontrollen möglichst nach Tätigkeit melden.

b)   Wie werden Wirtschaftsteilnehmer/Betriebe gezählt?

Registrierte Wirtschaftsteilnehmer und zugelassene Betriebe können unterschiedliche Tätigkeiten durchführen, für die in den verschiedenen EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette Anforderungen festgelegt sind. Die zuständigen Behörden führen aktuelle Listen dieser Wirtschaftsteilnehmer und Betriebe, einschließlich ihrer Tätigkeiten. Daher sollten die zuständigen Behörden bei der Zählung von Wirtschaftsteilnehmern und/oder Betrieben die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten berücksichtigen und sie in den entsprechenden Kategorien eintragen (z. B. wenn ein Betrieb sowohl Großhandels- als auch Einzelhandelsgeschäfte ausübt, sollte dieser sowohl in der Großhandels- als auch in der Einzelhandelskategorie gezählt werden).

c)   Wie werden Verstöße gezählt?

Für die Zwecke dieser Leitlinien entspricht ein Verstoß einer Verletzung der Vorschriften in den Bereichen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625.

Der Ansatz für die Zählung von Verstößen beruht auf Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, wonach der Unternehmer von den zuständigen Behörden umgehend in schriftlicher Form über etwaige bei den amtlichen Kontrollen festgestellte Verstöße informiert wird. Verstöße sollten für die Zwecke der Erstellung der Jahresberichte durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer schriftlichen Mitteilung von der zuständigen Behörde an den Unternehmer gezählt werden.

Bei einer amtlichen Kontrolle können zuständige Behörden die folgenden Fälle von Verstößen feststellen:

bei der Durchführung verschiedener Vorschriften innerhalb eines der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereiche (z. B. drei Rechtsakte im Futtermittelbereich — Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) oder

bei der Durchführung von Vorschriften in verschiedenen Bereichen (z. B. ein Rechtsakt im Bereich der Tiergesundheit — Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d – und zwei Rechtsakte im Bereich des Tierschutzes — Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f).

Die schriftliche Mitteilung der zuständigen Behörde an den Unternehmer, in der die Verstöße genannt werden, sollte diese Fälle widerspiegeln, und die zuständigen Behörden sollten sie entsprechend melden.

d)   Administrative und gerichtliche Aktionen/Maßnahmen

Gemäß Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen die zuständigen Behörden, wenn ein Verstoß festgestellt wird, geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Die von den zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen sollten unter zwei Kategorien gemeldet werden: administrativ und gerichtlich.

Administrative Aktionen/Maßnahmen sind solche, die in die Zuständigkeit der zuständigen Behörde fallen und von dieser eingeleitet werden.

Gerichtliche Aktionen/Maßnahmen sind solche, die in die Zuständigkeit der Justizbehörden fallen und für Fälle von Verstößen relevant sind, die die zuständige Behörde an die Justizbehörde verwiesen hat.

Die Zahl der von den zuständigen Behörden eingeleiteten Aktionen/Maßnahmen oder in die Zuständigkeit der Justizbehörde fallenden Maßnahmen entspricht möglicherweise nicht automatisch der Zahl der festgestellten Verstöße.

5.   Betrachtungsumfang des Jahresberichts

Der Jahresbericht sollte den Betrachtungsumfang des MNKP abdecken, der gemäß Artikel 110 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 erstellt wurde, wobei die Anforderungen von Artikel 113 Absatz 1 der genannten Verordnung zu berücksichtigen sind.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bereits Informationen und Daten über Einfuhrkontrollen und Kontrollen des Handels innerhalb der Union, wenn sie das computergestützte Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) verwenden. Daher sollten diese Informationen und Daten nicht Teil des Jahresberichts sein.

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Informationen über andere amtliche Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden oder von den beauftragten Stellen oder den natürlichen Personen, denen bestimmte andere amtliche Tätigkeiten übertragen wurden, durchgeführt werden, in ihren Jahresbericht aufzunehmen (6).

Genauso wenig müssen im Jahresbericht Daten zu Cross-Compliance-Kontrollen gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (7) angegeben werden.

Ungeachtet dessen sollten die Mitgliedstaaten Informationen und Daten über amtliche Kontrollen vorlegen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) durchführen müssen, wenn diese Kontrollen mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken in Bezug auf die Vermarktungsnormen gemäß den Artikeln 73 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) aufdecken.

Nicht erschöpfende indikative Listen von Vorschriften, die als Leitlinien für die Angaben im einheitlichen Musterformular des Jahresberichts dienen, sind in den Anhängen I bis X zu finden.

6.   Berichtszeitraum und Vorlage der Jahresberichte

Gemäß Artikel 113 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Jahresberichte bis zum 31. August des Jahres vorlegen, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Berichte beziehen, und hierzu das von der Kommission festzulegende einheitliche Musterformular verwenden. Dieses einheitliche Musterformular ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission festgelegt, die seit dem 14. Dezember 2019 gilt. Daher sind der Kommission die ersten Jahresberichte unter Verwendung dieses einheitlichen Musterformulars bis zum 31. August 2021 vorzulegen.

7.   Zusammenhang mit anderen spezifischen Berichten

Spezifische Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen bleiben von der Verordnung (EU) 2017/625 unberührt. Daher ersetzt der in Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgeschriebene Jahresbericht nicht die Jahresberichte oder anderen Berichte über andere amtliche Kontrollen, die in anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind.

Wann immer dies möglich ist, integriert die Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission die von der Kommission angenommenen einheitlichen Musterformulare auch für die Übermittlung anderer Berichte über amtliche Kontrollen, die die zuständigen Behörden der Kommission im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 vorlegen müssen. Beispiele für diese Integration sind die Berichte der Mitgliedstaaten über die Informationen und Daten über amtliche Kontrollen von Lebensmittelkontaktmaterialien, Bestrahlung von Lebensmitteln, Registrierung und Kennzeichnung von Tieren und Daten über die ökologische/biologische Produktion.

Der Umfang der Berichterstattungspflichten nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625, und nach Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist ähnlich. Außerdem wurde die Frist in Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 an die Frist in Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 angeglichen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu meldenden Themen in ihren Jahresbericht aufnehmen (nämlich in Teil II Abschnitt 8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723).

Amtliche Kontrollen, die im Rahmen koordinierter Kontrollprogramme (Artikel 112 der Verordnung (EU) 2017/625) durchgeführt werden, sollten im Jahresbericht gemeldet werden. Die im Rahmen dieser Programme durchgeführten Kontrollen gelten als amtliche Kontrollen und sollten, selbst wenn ihre Ergebnisse in einer im Programm festgelegten Weise gemeldet werden müssen, auch im Jahresbericht gemeldet werden. In dem entsprechenden Kommentarfeld könnte eine Erläuterung hinzugefügt werden, um anzugeben, dass ein solches Programm durchgeführt wurde.

8.   Allgemeine Leitlinien

Die Verordnung (EU) 2017/625 sieht einen systembasierten Ansatz für die amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten vor. Ein wesentlicher Teil eines solchen Ansatzes besteht in der Zusammenstellung und Analyse der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und der Ausarbeitung entsprechender Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Festlegung geeigneter systembasierter korrektiver Maßnahmen sowie gegebenenfalls die Anpassung oder Änderung des MNKP. Der Jahresbericht sollte daher eine Synthese dieser Tätigkeit sein.

Eine rein statistische Angabe der Anzahl amtlicher Kontrollen würde dieser Anforderung nicht genügen. Für die Erstellung des Jahresberichts sollten die Mitgliedstaaten einen Überblick über die Gesamtergebnisse oder aggregierten nationalen Ergebnisse bereitstellen, auf die sich die Analyse der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen stützt.

Die im Überblick über die amtlichen Kontrollen und in der Ergebnisanalyse zu behandelnden Aspekte werden in Abschnitt 9 dieser Leitlinien erläutert. Die Ergebnisanalyse kann die Feststellung von Trends und die Kommentierung ihrer Bedeutung und ihrer möglichen Konsequenzen für künftige amtliche Kontrollen einschließen.

Für die Zwecke der Kompilierung der Rohdaten zu Kontrollen, bei denen das Unionsrecht das Sammeln der Daten für spezifische Berichte in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Bereiche vorschreibt, sollten diese Daten die Grundlage für die Analyse der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen im betreffenden Bereich bilden.

Wenn es keine derartigen Bestimmungen gibt, sollten sich die Mitgliedstaaten für die Zusammenstellung der Daten an dem einheitlichen Musterformular für den Jahresbericht orientieren.

Was die Klassifizierung von Verstößen angeht, so sollte diese, soweit das Unionsrecht eine solche Klassifizierung vorsieht, auch in den Jahresberichten vorgenommen werden. Wenn keine spezifischen Bestimmungen vorliegen, sollten sich die Mitgliedstaaten an der Klassifizierung von Verstößen im einheitlichen Musterformular für den Jahresbericht orientieren.

Die Hintergrunddaten, auf die sich die im Jahresbericht vorgelegten Ergebnisse und Analysen der amtlichen Kontrollen stützen, können von der Kommission für die Zwecke der Kommissionskontrollen gemäß Artikel 116 der Verordnung (EU) 2017/625 angefordert werden und sollten deshalb zur Verfügung gehalten und der Kommission auf Anfrage übermittelt werden (Artikel 119 Buchstabe b der genannten Verordnung).

9.   Leitlinien zum Ausfüllen des einheitlichen Musterformulars für den Jahresbericht

Das einheitliche Musterformular für den Jahresbericht ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 festgelegt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Informationen und Daten unter Verwendung der elektronischen Fassung des einheitlichen Musterformulars in „Annual Reporting on Official Controls“ (AROC, jährliche Berichterstattung über amtliche Kontrollen) auf der SANTE-Datenerhebungsplattform (im Rahmen des IMSOC) zu übermitteln.

Der Titel des Jahresberichts lautet folgendermaßen:

„Von (Mitgliedstaat einfügen) für den Zeitraum vom 1.1.(Berichtsjahr einfügen) bis 31.12.(Berichtsjahr einfügen) vorgelegter Jahresbericht“.

TEIL I

Die folgenden nummerierten Überschriften entsprechen den Überschriften des einheitlichen Musterformulars für den Jahresbericht im Anhang der Verordnung (EU) 2019/723.

1.   Einführung

Dieser Abschnitt umfasst ein Textfeld mit der Nummer 1 für Freitext.

Die Mitgliedstaaten können ihre Fortschritte bei der Verwirklichung der strategischen Ziele sowie die Herausforderungen darlegen, mit denen sie im Berichtsjahr bei der Durchführung des MNKP konfrontiert waren. Wenn sich der Jahresbericht auf das erste oder das letzte Jahr des MNKP bezieht, sollte dies berücksichtigt werden.

Eine Erklärung zum allgemeinen Grad der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 kann eingefügt werden, zusammen mit einer Gesamtbewertung der Wirksamkeit der im Rahmen des MNKP durchgeführten amtlichen Kontrollen und ihrer Eignung zur Erreichung der Ziele der genannten Verordnung. Die Erklärung zur Gesamtleistung sollte auf einer Analyse und Synthese der Ergebnisse der Abschnitte in Teil II basieren und Folgendes enthalten:

a)

soweit zutreffend, die auf diese Ziele angewandten Leistungsindikatoren und,

b)

soweit zutreffend, die Ergebnisse für jedes Ziel (11).

Um eine größere Einheitlichkeit bei der Berichterstattung über die oben genannten Buchstaben a und b zu erreichen, können die Mitgliedstaaten die folgende Tabelle verwenden:

Artikel 1 Absatz 2 Bereich

Strategische(s) Ziel(e)

Operative(s) Ziel(e)

Indikator(en)

Ziel (%)

Ergebnis (%)

Bewertung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Mitgliedstaaten können eine allgemeine Beschreibung der Organisation ihrer amtlichen Kontrollsysteme für die verschiedenen in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Bereiche während des Berichtsjahrs vorlegen. Eine Wiederholung von ausführlichen Beschreibungen im MNKP sollte vermieden werden. Stattdessen sollten die Mitgliedstaaten etwaige Vorteile in Bezug auf die Wirksamkeit, die mit der Koordination, Zusammenarbeit und Synergien zwischen den für verschiedene amtliche Kontrollsysteme zuständigen Behörden verbunden sind, sowie im Berichtsjahr aufgetretene Probleme hervorheben.

2.   Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen, und deren Ergebnisse

Dieser Abschnitt umfasst ein Textfeld mit der Nummer 2 für Freitext.

Hier sollte eine Darstellung der Maßnahmen eingefügt werden, die durchgeführt wurden, um ein wirksames Funktionieren des MNKP zu gewährleisten. Im Jahresbericht sollten die in den nachstehenden Bereichen getroffenen Maßnahmen aufgeführt werden:

a)

Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmer gemäß Artikel 138 Absatz 2 und Artikel 139 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625.

b)

Maßnahmen zur Gewährleistung des wirksamen Betriebs der amtlichen Kontrolldienste gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625. Dies sollte die gemäß Artikel 6 Absatz 1 durchgeführten Audits und die gemäß Artikel 33 durchgeführten Audits oder Inspektionen sowie gegebenenfalls die aufgrund ihrer Feststellungen getroffenen Maßnahmen umfassen. Bei Maßnahmen, die als Reaktion auf Schlussfolgerungen von Audits ergriffen werden, kann es sich um Korrektiv- und Präventivmaßnahmen oder auch Verbesserungsmaßnahmen handeln, die sich auf bewährte Praxis stützen.

c)

Wesentliche Maßnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Funktionierens der amtlichen Kontrolldienste können eine Anpassung des MNKP erforderlich machen und sollten in einem solchen Fall in Teil I Abschnitt 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 eingefügt werden. Einige wesentliche Maßnahmen erfordern jedoch unter Umständen keine Anpassung des MNKP; in dem Fall sollten sie unter diesem Punkt des Jahresberichts als positive Maßnahmen des Mitgliedstaats aufgeführt werden. Zu diesen Angaben sollten z. B. folgende Punkte gehören:

neue, aktualisierte oder überarbeitete Kontrollverfahren;

Schulungsinitiativen;

Ressourcenprobleme;

Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen;

Umverteilung vorhandener Ressourcen nach Überprüfung der Prioritäten;

spezielle Kontrollinitiativen;

Änderungen in der Organisation oder im Management der zuständigen Behörden;

Bereitstellung von Leitlinien oder Informationen für Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer;

neue Rechtsvorschriften;

neue beauftragte Stellen oder natürliche Personen;

Aussetzung oder Entzug der Befugnisübertragung im Falle von beauftragten Stellen oder natürlichen Personen.

Die Mitgliedstaaten sollten auch relevante Probleme angeben, die sich negativ auf das Funktionieren der amtlichen Kontrollsysteme auswirken.

3.   Anpassungen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans

Dieser Abschnitt umfasst ein Textfeld mit der Nummer 3 für Freitext.

Gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 geben die Mitgliedstaaten in dem Jahresbericht etwaige Anpassungen ihres MNKP während des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht, oder für die Folgejahre an, wobei mindestens die folgenden Faktoren zu berücksichtigen sind:

das Auftreten neuer Krankheiten, Pflanzenschädlinge oder anderer Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt;

wesentliche Änderungen im Aufbau, in der Leitung oder in der Arbeitsweise der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten;

die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten;

die Ergebnisse der gemäß Artikel 116 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in dem Mitgliedstaat durchgeführten Kommissionskontrollen;

wissenschaftliche Erkenntnisse und

die Ergebnisse der von den zuständigen Behörden eines Drittlandes in dem Mitgliedstaat durchgeführten amtlichen Kontrollen.

Weitere Faktoren, die bei solchen Anpassungen berücksichtigt werden können, sind gegebenenfalls:

neue Rechtsvorschriften;

wesentliche Veränderungen in der landwirtschaftlichen Lebensmittelproduktion;

die Ergebnisse von Audits gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625;

die Ergebnisse einer Ursachenanalyse;

die Schlussfolgerungen und Empfehlungen im Bericht der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625.

Dabei sollte vor allem darauf geachtet werden, dass Anpassungen, die aufgrund der in Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Faktoren vorgenommen werden, berücksichtigt und erläutert werden. Insbesondere sollten relevante Änderungen des im MNKP beschriebenen amtlichen Kontrollsystems und relevante Änderungen der Risikokategorisierung von Tätigkeiten beschrieben werden.

Die Anpassungen sollten mit der Analyse und den Schlussfolgerungen gemäß den Abschnitten 1 bis 10 in Teil II des Jahresberichts in Einklang stehen und gegebenenfalls mit Querverweisen auf die relevanten Abschnitte versehen werden.

4.   Gebühren oder Kostenbeiträge

Dieser Abschnitt umfasst ein Feld mit der Nummer 4 für die Angabe eines oder mehrerer Hyperlinks.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, in dem Jahresbericht die Links zu den Webseiten der zuständigen Behörden mit den in Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten öffentlichen Informationen über Gebühren und Abgaben anzugeben.

Gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 ist jede zuständige Behörde verpflichtet, Informationen über die nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 anfallenden Gebühren oder Abgaben öffentlich zugänglich zu machen, und zwar Informationen über:

die Methode zur Festsetzung dieser Gebühren oder Abgaben und die dafür verwendeten Daten;

die Höhe der Gebühren oder Abgaben, die für jede Unternehmerkategorie und für jede Kategorie von amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten erhoben werden;

die Aufschlüsselung der Kosten gemäß Artikel 81;

die Identität der für die Erhebung der Gebühren oder Abgaben verantwortlichen Behörden oder Stellen.

Artikel 79 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt nicht für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j. Daher ist jede zuständige Behörde in Bezug auf diese Buchstaben verpflichtet, nur die Informationen über die in Artikel 80 vorgesehenen Gebühren oder Abgaben öffentlich zugänglich zu machen.

TEIL II

A.   Allgemeine Informationen

A.1.    Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung

Diese Information wird in einem Freitextfeld in jedem Abschnitt von Teil II angegeben.

Die Mitgliedstaaten sollten angeben, inwieweit die jährlichen operationellen Ziele (wenn die Mitgliedstaaten solche operationellen Ziele festgelegt haben) und die im MNKP festgelegten strategischen Ziele für jeden in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Bereich erreicht wurden.

Des Weiteren kann in den Jahresbericht eine kurze Beschreibung der einschlägigen Leistungsindikatoren und/oder operationellen Ziele aufgenommen werden, soweit nicht im MNKP enthalten; wenn sie dort bereits genannt werden, sollten Querverweise eingefügt werden.

Die Mitgliedstaaten können eine Bewertung darüber beifügen, wie die amtlichen Kontrollen (einschließlich ungeplanter Kontrollen) und gegebenenfalls auf ein bestimmtes Thema konzentrierte spezifische Kontrolltätigkeiten zum erreichten Grad der Einhaltung beigetragen haben.

Für geplante amtliche Kontrollen können die Mitgliedstaaten angeben, inwieweit die im MNKP festgelegte Häufigkeit oder Intensität und Art der amtlichen Kontrollen erreicht wurden. Falls operationelle Ziele für geplante amtliche Kontrollen nicht erreicht werden, kann eine Analyse der relevanten einschränkenden und/oder beitragenden Faktoren erfolgen.

Die Mitgliedstaaten können eine kurze Erläuterung der Gründe für ungeplante amtliche Kontrollen einfügen — insbesondere, wenn sie Ressourcen von geplanten amtlichen Kontrollen dafür abgezogen haben.

Die Mitgliedstaaten sollten beschreiben, wie die Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften im vorangegangenen Jahr je Bereich insgesamt gemessen wurde, und einen Überblick über die Ergebnisse liefern. Eine Erklärung oder Schlussfolgerung zum insgesamt erreichten Grad der Einhaltung kann einen Überblick über die Ergebnisse auf der Grundlage der Leistung der zuständigen Behörden geben.

A.2.    Ergebnisse der im vorangegangenen Jahr im Rahmen des MNKP des Mitgliedstaats durchgeführten amtlichen Kontrollen

Diese Informationen werden in einer oder mehreren Tabellen in jedem Abschnitt von Teil II dargestellt, je nach den Besonderheiten der einzelnen Bereiche in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625.

In der Tabelle/den Tabellen sollten die Mitgliedstaaten zumindest die Zahl der im vorangegangenen Jahr durchgeführten amtlichen Kontrollen angeben. Beispiele für die Methoden und Techniken, die für diese Kontrollen verwendet wurden, finden sich in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/625 (z. B. Inspektion, Probenahme, Analyse, Diagnose und Tests).

Die Anhänge I bis X enthalten nicht erschöpfende indikative Listen von Vorschriften pro Bereich, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die in den entsprechenden Abschnitten des einheitlichen Musterformulars für den Jahresbericht zu melden sind.

Optionale Textfelder für Freitext sind nach den Tabellen für alle Kommentare bereitgestellt, die über die Durchführung amtlicher Kontrollen für notwendig erachtet werden, d. h. zu spezifischen Kontexten, Hintergründen oder Zwängen, die hervorgehoben werden sollten. Die Mitgliedstaaten können in diesen Textfeldern Informationen zu den amtlichen Kontrollen angeben, die zur Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften durchgeführt wurden, wenn diese Anforderungen für Erzeugnisse/Waren gelten, die aus der Union ausgeführt werden sollen (siehe auch Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b der genannten Verordnung).

A.3.    Art und Anzahl der von den zuständigen Behörden im vorangegangenen Jahr je Bereich festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625

Diese Informationen werden in Form einer oder mehrerer Tabellen in jedem Abschnitt von Teil II dargestellt, je nach den Besonderheiten der einzelnen Bereiche in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625.

In der Tabelle/den Tabellen sollten die Mitgliedstaaten zumindest die Art und die Zahl der im vorangegangenen Jahr festgestellten Verstöße angeben.

In den Tabellen werden je nach den Besonderheiten der einzelnen Bereiche in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 die Verstöße nach Art aufgeschlüsselt (z. B. in Verbindung mit einem Unternehmer (strukturell oder operationell) oder in Verbindung mit einem Tier (nach Arten) oder einer Ware (z. B. nach Lebensmittelkategorien)), und in der letzten Spalte der Tabellen werden die Aktionen/Maßnahmen aufgeführt, die die zuständigen Behörden unter zwei Kategorien („Administrativ“ und „Gerichtlich“) ergriffen haben, um die Einhaltung der Vorschriften wiederherzustellen.

In den Textfeldern „Praktiken des Betrugs und der Täuschung“ sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Verstöße angeben, die bei amtlichen Kontrollen festgestellt wurden, die durchgeführt wurden, um etwaige durch betrügerische oder irreführende Praktiken vorsätzlich begangene Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aufzudecken; dabei sollten sie die über die Amtshilfemechanismen gemäß den Artikeln 102 bis 108 der Verordnung (EU) 2017/625 ausgetauschten Informationen über derartige Verstöße und alle anderen Informationen berücksichtigen, die auf solche Verstöße hindeuten.

Bei der Erstellung der oben genannten Zusammenfassung sollten die Mitgliedstaaten die Definition des Begriffs „Lebensmittelbetrugsmeldung“ in Artikel 2 Nummer 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (12) berücksichtigen, d. h. eine Verstoßmeldung bei Verdacht auf eine absichtliche Handlung von Unternehmen oder natürlichen Personen, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstößt und darauf abzielt, die Erwerber zu täuschen und daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.

Optionale Textfelder für Freitext sind nach den Tabellen für alle Kommentare bereitgestellt, die über die Zahl und die Art der festgestellten Verstöße und die durchgeführten Aktionen/Maßnahmen für notwendig erachtet werden, d. h. zu spezifischen Kontexten, Hintergründen oder Zwängen, die hervorgehoben werden sollten.

B.   Informationen nach Abschnitten

Abschnitt 1: Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, Lauterkeit und gesundheitliche Unbedenklichkeit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, darunter Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Interessen und der Information der Verbraucher, sowie Vorschriften über die Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Teil II Abschnitt 1 umfasst:

ein Textfeld mit der Nummer 1.1 für Freitext für die Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung;

drei Tabellen mit den Nummern 1.2, 1.3 und 1.4 für die durchgeführten amtlichen Kontrollen;

ein optionales Textfeld mit der Nummer 1.5 für Freitext für Kommentare;

eine Tabelle mit der Nummer 1.6 für Verstöße und Aktionen/Maßnahmen und

ein optionales Textfeld mit der Nummer 1.7 für Freitext für Kommentare.

Das Textfeld 1.1 sollte entsprechend den Leitlinien in Abschnitt A.1 ausgefüllt werden.

Für die Tabelle 1.2 über amtliche Kontrollen sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien in Abschnitt A.2 berücksichtigen.

Ausfüllen von Tabelle 1.2

Für zugelassene Betriebe

Spalte „Zahl der Betriebe“

Gesamtzahl der zugelassenen Betriebe für die verschiedenen Kategorien, die für die Planung der amtlichen Kontrollen (höchstwahrscheinlich zu Beginn des Jahres) verwendet wird.

Spalte „Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen“

Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen, die im Berichtsjahr in den verschiedenen Kategorien zugelassener Betriebe durchgeführt wurden.

Für registrierte Wirtschaftsteilnehmer/Betriebe

Spalte „Zahl der Wirtschaftsteilnehmer/Betriebe“

Gesamtzahl der Wirtschaftsteilnehmer/Betriebe für die verschiedenen Kategorien, die für die Planung der amtlichen Kontrollen (höchstwahrscheinlich zu Beginn des Jahres) verwendet wird.

Spalte „Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen“

Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen, die im Berichtsjahr bei den verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern/Betrieben durchgeführt wurden.

Für Betriebe, die Lebensmittelkontaktmaterialien herstellen

Spalte „Zahl der Betriebe“

Gesamtzahl der Betriebe für diese Kategorie, die für die Planung der amtlichen Kontrollen (höchstwahrscheinlich zu Beginn des Jahres) verwendet wird.

Spalte „Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen“

Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen, die im Berichtsjahr in dieser Kategorie von Betrieben durchgeführt wurden.

Die Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern/Betrieben wurden entsprechend den Vorschriften von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (14) in „zugelassen“ und „registriert“ unterteilt.

Bei den „zugelassenen“ Betrieben wurden die Kategorien in Tabelle 1.2 (und folglich auch in Tabelle 1.6) aus Anhang II der „Technical Specifications in Relation to the Master List and the Lists of EU Approved Food Establishments and Certain other Specified Food Establishments“ (15) (Technische Spezifikationen in Bezug auf die Hauptliste und die Listen von der EU zugelassener Lebensmittelbetriebe und bestimmter anderer spezifizierter Lebensmittelbetriebe) entnommen.

Bei den „registrierten“ Wirtschaftsteilnehmern/Betrieben einigte sich die Expertengruppe der Kommission bei der Ausarbeitung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 auf die Kategorien in Tabelle 1.2 (und folglich auch in Tabelle 1.6). Um die Kategorisierung der Wirtschaftsteilnehmer/Betriebe zu erleichtern, können außerdem optional die Codes der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) (16) verwendet werden. Die folgende Tabelle veranschaulicht das Verhältnis zwischen den NACE-Codes und den festgelegten Kategorien:

Kategorien registrierter Wirtschaftsteilnehmer/Betriebe

NACE-Codes

Pflanzenbau

01.11 bis 01.14 und 01.19 bis 01.28

Tierproduktion

01.41 bis 01.49

Gemischte Landwirtschaft

01.50

Jagd

01.70

Fischerei

03.11 und 03.12

Aquakultur

03.21 und 03.22

Obst- und Gemüseverarbeitung

10.31, 10.32 und 10.39

Herstellung pflanzlicher Öle und Fette

10.41 und 10.42

Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

10.61 und 10.62

Herstellung von Back- und Teigwaren

10.71 bis 10.73

Herstellung sonstiger Nahrungsmittel

10.81 bis 10.86 und 10.89

Getränkeherstellung

11.01 bis 11.07

Großhandel

46.31, 46.34, 46.36, 46.37 und 46.39

Einzelhandel

47.11, 47.21 bis 47.25, 47.29, 47.76, 47.81, 47.91 und 47.99

Transport- und Lagerarbeiten

49.20, 50.20, 50.40, 51.21 und 52.10

Gastronomie

55.10, 56.10, 56.21, 56.29 und 56.30

Sonstige

Kein Code assoziiert

Die Kategorie „Betriebe, die Lebensmittelkontaktmaterialien herstellen“ wurde am Ende von Tabelle 1.2 hinzugefügt, um die amtlichen Kontrollen bei Herstellern von Materialien und Gegenständen abzudecken, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Tabelle 1.3 über amtliche Kontrollen bezieht sich auf die amtlichen Kontrollen, die eine kontinuierliche oder regelmäßige Anwesenheit von Personal oder Vertretern der zuständigen Behörden auf dem Betriebsgelände des Unternehmers erfordern

Ausfüllen von Tabelle 1.3

Spalte „Zahl der Betriebe“

Gesamtzahl der Betriebe für die verschiedenen Kategorien, die für die Planung der amtlichen Kontrollen (höchstwahrscheinlich zu Beginn des Jahres) verwendet wird.

Spalte „Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen“

Gesamtzahl der im Berichtsjahr in den verschiedenen Kategorien der Betriebe durchgeführten amtlichen Kontrollen, in Anzahl der Schlachtkörper oder Gewicht in Tonnen.

Spalte „Ablehnungen“

Gesamtzahl der im Anschluss an die amtlichen Kontrollen von der zuständigen Behörde durchgeführten Sofortmaßnahmen, um zu verhindern, dass Fleisch, das für den menschlichen Verzehr untauglich ist, in Verkehr gebracht wird.

Der Ansatz für die Zählung dieser Art amtlicher Kontrollen beruht auf Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625, wonach die schriftlichen Aufzeichnungen dieser amtlichen Kontrollen so häufig zu erstellen sind, dass die zuständigen Behörden und der Unternehmer

regelmäßig über den Stand der Einhaltung informiert werden und

unverzüglich über alle bei den amtlichen Kontrollen festgestellten Verstöße informiert werden.

Die oben genannten amtlichen Kontrollen beziehen sich ausschließlich auf die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Schlachtbetrieben. Die amtlichen Kontrollen sollten in Bezug auf die Anzahl der untersuchten Schlachtkörper oder das Gewicht (in Tonnen) gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten können im optionalen Textfeld 1.5 erläutern, wie sie die durchgeführten amtlichen Kontrollen gezählt haben. Die Kategorien der Betriebe sind mit den Kategorien „zugelassener“ Betriebe in Tabelle 1.2 verknüpft.

In Tabelle 1.4 sollten die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen melden, die im Berichtsjahr ausschließlich an Erzeugnissen/Waren durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Lebensmittelkategorien und horizontalen Vorschriftskategorien.

Die Unterteilung der Lebensmittelkategorien erfolgte nach dem Lebensmittelklassifizierungs- und -beschreibungssystem „FoodEX2“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (insbesondere nach „Table A3: Facet descriptors for the groups defined in Regulation (EC) No 1333/2008 of the European Parliament and of the Council on food additives“ (17) (in Anlage A)), wobei die mit den „zugelassenen“ Betrieben in Tabelle 1.2 verknüpften Lebensmittelkategorien als optional auszufüllende Kategorien aufgeführt werden. Letztere sind durch ein Sternchen (*) gekennzeichnet.

Die Kategorie „Lebensmittelkontaktmaterialien“ wurde am Ende von Tabelle 1.4 hinzugefügt, um die Herstellung, Kennzeichnung und Verwendung von Materialien und Gegenständen abzudecken, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

In der Kategorie „Sonstige“ können die Mitgliedstaaten auch die amtlichen Kontrollen melden, die zur Überprüfung der Lauterkeit und gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmitteln durchgeführt wurden.

Die horizontalen Vorschriftskategorien leiten sich von spezifischen Unionsvorschriften ab, die amtliche Kontrollen im Bereich von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 betreffen. Die Absicht der Tabelle 1.4 besteht darin, einen Überblick darüber zu schaffen, wie häufig die zuständigen Behörden die horizontalen Vorschriften in Bezug auf die aufgelisteten Lebensmittelkategorien kontrolliert haben.

Eine nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind, ist in Anhang I enthalten.

Im Einzelnen enthält die folgende Tabelle für die horizontalen Vorschriften in den Tabellen 1.4 und 1.6:

eine nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen und Verstöße gedacht ist, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind, und

wo die amtlichen Kontrollen und Verstöße, die in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, die für Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 relevant sind, gemeldet werden sollten.

Horizontale Vorschrift in Tabellen 1.4 und 1.6

Unionsvorschriften

Mikrobiologische Kriterien

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, insbesondere Artikel 14 über Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

Pestizidrückstände in Lebensmitteln

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Kontaminanten in Lebensmitteln

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

Rückstände von Tierarzneimitteln in Lebensmitteln

Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung

Richtlinie 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

Entscheidung 97/747/EG über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen

Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Lebensmittelkennzeichnung, nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Titel II)

Richtlinie 2001/110/EG über Honig

Richtlinie 2003/40/EG zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Verordnung (EG) Nr. 543/2008 vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Verordnung (EG) Nr. 361/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung (EG) Nr. 617/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (Artikel 3 bis 6)

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel.

Verordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 74 bis 91)

Verordnung (EU) Nr. 1337/2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (Kapitel IV)

Verordnung (EU) Nr. 665/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“

Genetisch veränderte Organismen (GVO) in Lebensmitteln

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln

Verordnung (EG) Nr. 641/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist

Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln (Zusatzstoffe, Enzyme, Aromen, Verarbeitungshilfsstoffe)

Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln

Richtlinie 2009/32/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

Bestrahlung

Richtlinie 1999/2/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile

Richtlinie 1999/3/EG über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen

Verunreinigung durch Migration von Lebensmittelkontaktmaterialien

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Sonstige

Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (einschlägige Vorschriften für in Flaschen oder Behältern abgefülltes Wasser)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, insbesondere Artikel 18 über Rückverfolgbarkeit

Richtlinie 2003/40/EG zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallende Erzeugnisse und für die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehenen amtlichen Kontrollen

Richtlinie 2009/39/EG über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind

Richtlinie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

Verordnung (EU) Nr. 115/2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

Verordnung (EU) 2015/1375 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen

Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel

Nationale Rechtsvorschriften

Tabelle 1.6 ist in zwei Hauptspalten unterteilt, eine für „Verstöße“ und eine für „Aktionen/Maßnahmen“. Beim Ausfüllen dieser Tabelle sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien in Abschnitt A.3 berücksichtigen.

Ausfüllen der Spalte „Verstöße bei Wirtschaftsteilnehmern/Betrieben“ in der Tabelle 1.6

Spalte „Bei amtlichen Kontrollen festgestellt“

Gesamtzahl der im Berichtsjahr festgestellten Verstöße in den verschiedenen Kategorien zugelassener und registrierter Wirtschaftsteilnehmer/Betriebe.

Optionale Spalte „Gesamtzahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer/Betriebe“

Gesamtzahl der Wirtschaftsteilnehmer/Betriebe für die verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern/Betrieben, bei denen die zuständigen Behörden im Berichtsjahr amtliche Kontrollen durchgeführt haben.

Optionale Spalte „Zahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer/Betriebe, bei denen Verstöße festgestellt wurden“

Gesamtzahl der Wirtschaftsteilnehmer/Betriebe für die verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern/Betrieben, bei denen die zuständigen Behörden im Berichtsjahr amtliche Kontrollen durchgeführt und Verstöße festgestellt haben (die sich nur auf den Wirtschaftsteilnehmer oder den Betrieb beziehen, entweder strukturell oder operationell).


Ausfüllen der Spalte „Verstöße bei Lebensmitteln“ in der Tabelle 1.6

Spalte „Bei amtlichen Kontrollen festgestellte Verstöße“ und sieben Unterspalten mit horizontalen Vorschriften

Gesamtzahl der Verstöße in den verschiedenen Kategorien von Lebensmitteln und horizontalen Vorschriften, die die zuständigen Behörden im Berichtsjahr bei amtlichen Kontrollen festgestellt haben.


Ausfüllen der Spalte „Verstöße im Zusammenhang mit horizontalen Vorschriften“ in der Tabelle 1.6

Spalte „Bei amtlichen Kontrollen festgestellte Verstöße“

Gesamtzahl der Verstöße in den verschiedenen Kategorien von horizontalen Vorschriften, die die zuständigen Behörden im Berichtsjahr bei amtlichen Kontrollen festgestellt haben.


Ausfüllen der Spalte „Aktionen/Maßnahmen“ in der Tabelle 1.6

Spalte „Administrativ“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die die zuständigen Behörden während des Berichtsjahrs in den verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern/Betrieben, Lebensmitteln und horizontalen Vorschriften eingeleitet haben, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Spalte „Gerichtlich“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde im Berichtsjahr an die Justizbehörde übermittelt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Abschnitt 2: Absichtliche Freisetzung von genetisch veränderten Organismen (GVO) in die Umwelt zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln

Teil II Abschnitt 2 umfasst:

ein Textfeld mit der Nummer 2.1 für Freitext für die Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung;

eine Tabelle mit der Nummer 2.2 für die amtlichen Kontrollen;

ein optionales Textfeld mit der Nummer 2.3 für Freitext für Kommentare;

eine Tabelle mit der Nummer 2.4 für Verstöße und Aktionen/Maßnahmen und

ein optionales Textfeld mit der Nummer 2.5 für Freitext für Kommentare.

Das Textfeld 2.1 sollte entsprechend den Leitlinien in Abschnitt A.1 ausgefüllt werden.

In diesem Abschnitt 2 sollten die Mitgliedstaaten alle relevanten Informationen über amtliche Kontrollen melden, die im Zusammenhang mit der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln durchgeführt wurden, insbesondere in den folgenden drei Kategorien:

Kommerzieller Anbau von GVO zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln (Teil C der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18))

Für den kommerziellen Anbau von GVO ist eine EU-weite Zulassung erforderlich, die spezifische Bedingungen umfasst, d. h. Verpflichtungen für den Wirtschaftsteilnehmer wie Kennzeichnungsanforderungen, Risikomanagementmaßnahmen oder Überwachung der Umweltauswirkungen. Der kommerzielle Anbau zum Zwecke der Herstellung von Lebens- oder Futtermitteln betrifft nur GVO, die als Lebensmittel, Futtermittel oder Rohstoffe für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln verwendet werden können. Die Mitgliedstaaten, in denen GVO angebaut werden, sollten die amtlichen Kontrollen und die Ergebnisse dieser Kontrollen entsprechend den nachstehenden Leitlinien melden. Die Mitgliedstaaten, in denen keine GVO angebaut werden, sollten in diesem Abschnitt angeben, dass keine GVO angebaut werden, sowie alle rechtlichen Gründe dafür (Opt-out, Schutzmaßnahme, nationales Recht usw.).

Experimentelle Freisetzungen von GVO im Zusammenhang mit der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln (Teil B der Richtlinie 2001/18/EG)

Experimentelle Freisetzungen von GVO werden auf nationaler Ebene entsprechend der Richtlinie 2001/18/EG genehmigt. Bei experimentellen Freisetzungen von GVO im Zusammenhang mit der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln handelt es sich um experimentelle Freisetzungen von GVO, die, wenn sie kommerziell angebaut werden, als Lebensmittel, Futtermittel oder Rohstoffe für Lebens- und Futtermittelerzeugnisse verwendet werden können. Die Mitgliedstaaten, die Zustimmungen für solche experimentellen Freisetzungen gegeben haben, sollten die amtlichen Kontrollen und die Ergebnisse dieser Kontrollen entsprechend den nachstehenden Leitlinien melden.

Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln

Bei Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln handelt es sich um Saatgut zum Säen, aus dem Pflanzen entstehen, und um vegetatives Vermehrungsmaterial, die dann für die Herstellung von Lebens- und Futtermittelerzeugnissen verwendet werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die amtlichen Kontrollen von zugelassenem genetisch verändertem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial sowie die amtlichen Kontrollen von konventionellem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial auf Vorhandensein von genetisch verändertem (zugelassenem oder nicht zugelassenem) Material melden. Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2001/18/EG müssen die amtlichen Kontrollen auf allen Stufen des Inverkehrbringens (z. B. Binnenmarkt, Ausfuhr) durchgeführt werden.

Bei Tabelle 2.2 über amtliche Kontrollen sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien in Abschnitt A.2 und die Beschreibung der drei oben genannten Kategorien berücksichtigen.

Ausfüllen von Tabelle 2.2

Spalte „Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen“

Gesamtzahl der im Berichtsjahr durchgeführten amtlichen Kontrollen in den drei beschriebenen Kategorien für die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln.

Eine nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind, ist in Anhang II enthalten.

Tabelle 2.4 für Verstöße ist in zwei Hauptspalten unterteilt, eine für „Verstöße“ und eine für „Aktionen/Maßnahmen“. Beim Ausfüllen dieser Tabelle sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien in Abschnitt A.3 berücksichtigen.

Ausfüllen der Spalte „Verstöße“ in der Tabelle 2.4

Spalte „Bei amtlichen Kontrollen festgestellt“

Gesamtzahl der im Berichtsjahr festgestellten Verstöße in den fünf beschriebenen Kategorien für die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln.

Optionale Spalte „Gesamtzahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer“

Gesamtzahl der Wirtschaftsteilnehmer für die fünf beschriebenen Kategorien für die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln, bei denen die zuständigen Behörden im Berichtsjahr amtliche Kontrollen durchgeführt haben.

Optionale Spalte „Zahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer, bei denen Verstöße festgestellt wurden“

Gesamtzahl der Wirtschaftsteilnehmer für die fünf beschriebenen Kategorien für die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln, bei denen die zuständigen Behörden im Berichtsjahr amtliche Kontrollen durchgeführt und Verstöße festgestellt haben.


Ausfüllen der Spalte „Aktionen/Maßnahmen“ in der Tabelle 2.4

Spalte „Administrativ“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die die zuständigen Behörden während des Berichtsjahrs in den fünf beschriebenen Kategorien für die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln eingeleitet haben, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Spalte „Gerichtlich“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde im Berichtsjahr im Zusammenhang mit der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt zum Zwecke der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln an die Justizbehörde übermittelt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Abschnitt 3: Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Futtermitteln sowie die Verwendung von Futtermitteln, einschließlich Vorschriften zur Gewährleistung fairer Handelspraktiken und über den Schutz der Gesundheit, der Interessen und der Information der Verbraucher

Teil II Abschnitt 3 umfasst:

ein Textfeld mit der Nummer 3.1 für Freitext für die Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung;

eine Tabelle mit der Nummer 3.2 für die amtlichen Kontrollen;

ein optionales Textfeld mit der Nummer 3.3 für Freitext für Kommentare;

eine Tabelle mit der Nummer 3.4 für Verstöße und Aktionen/Maßnahmen und

ein optionales Textfeld mit der Nummer 3.5 für Freitext für Kommentare.

Das Textfeld 3.1 sollte entsprechend den Leitlinien in Abschnitt A.1 ausgefüllt werden.

Für die Tabelle 3.2 über amtliche Kontrollen sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien in Abschnitt A.2 berücksichtigen.

Ausfüllen von Tabelle 3.2

Spalte „Zahl der Betriebe“

Gesamtzahl der Betriebe für die verschiedenen Kategorien von Betrieben, die für die Planung der amtlichen Kontrollen (höchstwahrscheinlich zu Beginn des Jahres) verwendet wird.

Spalte „Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen“

Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen, die im Berichtsjahr in den verschiedenen Kategorien von Betrieben oder in den verschiedenen Kategorien horizontaler Vorschriften durchgeführt wurden.

Die amtlichen Kontrollen, die bei den verschiedenen Kategorien von Betrieben durchgeführt werden, betreffen hauptsächlich Anforderungen an die Futtermittelhygiene, die in der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) festgelegt sind (z. B. Registrierung/Zulassung, Struktur, Hygiene, Instandhaltung, Eigenkontrollen).

Für die Betriebe in der Kategorie „Betriebe, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind“ können die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen in der zusätzlichen, durch ein Sternchen (*) gekennzeichneten optionalen Zeile „Primärproduzenten, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen sind“ melden. Diese optionale Kategorie umfasst Hofmischer.

Für die Betriebe in der Kategorie „Betriebe, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert sind, ohne Primärproduktion“ können die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen in der zusätzlichen, durch ein Sternchen (*) gekennzeichneten optionalen Zeile „Primärproduzenten, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert sind und die Bestimmungen in Anhang I der genannten Verordnung erfüllen“ melden.

Die Kategorie „Wirtschaftsteilnehmer (Landwirte), die Futtermittel verwenden“ bezieht sich auf Landwirte, die Nutztiere (Tiere, die letztendlich für die Lebensmittelkette bestimmt sind) halten und die Futtermittel (alle Arten) erwerben und diese dann an ihre Tiere verfüttern. Der Schwerpunkt amtlicher Kontrollen bei diesen Wirtschaftsteilnehmern liegt beispielsweise auf den in den landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzten Futtermitteln, der für die Verteilung der Futtermittel verwendeten Ausrüstung und der Lagerung der Futtermittel (unter Berücksichtigung von Artikel 7 und Anhang IV Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) sowie von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (21)).

Die horizontalen Vorschriftskategorien leiten sich von spezifischen Unionsvorschriften ab, die amtliche Kontrollen in diesem Bereich von Artikel 1 Absatz 2 betreffen:

Amtliche Kontrollen der „Kennzeichnung von Futtermitteln“ umfassen die Anforderungen von Verordnung (EG) Nr. 767/2009, von Nummern 8 und 9 des Abschnitts „Herstellung“ in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 und von Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (22). Kontrollen der Inhaltsstoffe von Futtermitteln sollten auch die Identifizierung etwaiger nicht deklarierter Inhaltsstoffe umfassen.

Amtliche Kontrollen der „Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln“ umfassen die Anforderungen von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und insbesondere die Anforderungen von Nummer 4 des Abschnitts „Qualitätskontrolle“, Nummer 5 des Abschnitts „Dioxinüberwachung von Ölen, Fetten und daraus hergestellten Erzeugnissen“ und Nummer 2 Buchstabe b des Abschnitts „Dokumentation“, alle in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

Amtliche Kontrollen von Fütterungsarzneimitteln umfassen die Anforderungen von Artikel 13 der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (23) zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft.

Eine nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind, ist in Anhang III enthalten.

Tabelle 3.4 ist in zwei Hauptspalten unterteilt, eine für „Verstöße“ und eine für „Aktionen/Maßnahmen“. Beim Ausfüllen dieser Tabelle sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien in Abschnitt A.3 berücksichtigen.

Ausfüllen von Tabelle 3.4 „Verstöße“

Spalte „Bei amtlichen Kontrollen festgestellt“

Gesamtzahl der im Berichtsjahr festgestellten Verstöße in den verschiedenen Kategorien von Betrieben.

Optionale Spalte „Gesamtzahl der kontrollierten Betriebe“

Gesamtzahl der Betriebe für die verschiedenen Kategorien von Betrieben, bei denen die zuständigen Behörden im Berichtsjahr amtliche Kontrollen durchgeführt haben.

Optionale Spalte „Zahl der kontrollierten Betriebe, bei denen Verstöße festgestellt wurden“

Gesamtzahl der Betriebe für die verschiedenen Kategorien von Betrieben, bei denen die zuständigen Behörden im Berichtsjahr amtliche Kontrollen durchgeführt und Verstöße festgestellt haben (die sich nur auf den Betrieb beziehen, entweder strukturell oder operationell).

Spalte „Zahl der festgestellten Verstöße“

Gesamtzahl der Verstöße in den verschiedenen Kategorien von horizontalen Vorschriften, die die zuständigen Behörden im Berichtsjahr bei amtlichen Kontrollen festgestellt haben.

Die Verstöße in den horizontalen Vorschriftskategorien leiten sich von spezifischen Unionsvorschriften ab, die amtliche Kontrollen in diesem Bereich von Artikel 1 Absatz 2 betreffen: Verstöße in Bezug auf die Produktsicherheit betreffen die mikrobiologischen Kriterien, die für Futtermittel gelten (Anhang X Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (24) für Futtermittel tierischen Ursprungs und Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für tierisches Eiweiß), und die Ergebnisse der Analyse für die amtliche Kontrolle von Futtermitteln, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (25) und gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 619/2011 der Kommission (26) durchgeführt wurde.

Ausfüllen der Spalte „Aktionen/Maßnahmen“ in der Tabelle 3.4

Spalte „Administrativ“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die die zuständigen Behörden während des Berichtsjahrs in den verschiedenen Kategorien von Betrieben und horizontalen Vorschriften eingeleitet haben, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Spalte „Gerichtlich“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde im Berichtsjahr in den verschiedenen Kategorien von Betrieben und horizontalen Vorschriften an die Justizbehörde übermittelt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Für die Betriebe in der Kategorie „Betriebe, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind“ können die Mitgliedstaaten Verstöße und Aktionen/Maßnahmen in der zusätzlichen, durch ein Sternchen (*) gekennzeichneten optionalen Zeile „Primärproduzenten, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen sind“ melden. Diese optionale Kategorie umfasst Hofmischer.

Für die Betriebe in der Kategorie „Betriebe, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert sind, ohne Primärproduktion“ können die Mitgliedstaaten Verstöße und Aktionen/Maßnahmen in der zusätzlichen, durch ein Sternchen (*) gekennzeichneten optionalen Zeile „Primärproduzenten, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 registriert sind und die Bestimmungen in Anhang I der genannten Verordnung erfüllen“ melden.

Abschnitt 4: Anforderungen im Bereich Tiergesundheit

Teil II Abschnitt 4 umfasst:

ein Textfeld mit der Nummer 4.1 für Freitext für die Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung;

eine Tabelle mit der Nummer 4.2 für die amtlichen Kontrollen;

ein optionales Textfeld mit der Nummer 4.3 für Freitext für Kommentare;

eine Tabelle mit der Nummer 4.4 für Verstöße und Aktionen/Maßnahmen und

ein optionales Textfeld mit der Nummer 4.5 für Freitext für Kommentare.

Das Textfeld 4.1 sollte entsprechend den Leitlinien in Abschnitt A.1 ausgefüllt werden.

Im Bereich der Tiergesundheit, insbesondere in Bezug auf die Kennzeichnung und Registrierung bestimmter Tiere, bestehen Berichtspflichten und festgelegte Muster für die Berichte. (27) (28) Diese Muster wurden in diesem Abschnitt des Jahresberichts in einer einzigen Tabelle zusammengefasst, die mehr als die Berichtspflichten für die Kennzeichnung und Registrierung bestimmter Tiere umfasst. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Tabelle 4.2 über amtliche Kontrollen die Leitlinien in Abschnitt A.2 berücksichtigen.

Ausfüllen von Tabelle 4.2

Spalte „Zahl der Betriebe/Einrichtungen“

Gesamtzahl der Betriebe für die beiden Kategorien in den ersten beiden Zeilen zu Beginn des Berichtsjahrs.

Gesamtzahl der Betriebe für die restlichen Kategorien, die für die Planung der amtlichen Kontrollen (höchstwahrscheinlich zu Beginn des Jahres) verwendet wird.

Spalte „Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen“

Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen, die im Berichtsjahr bei den verschiedenen Kategorien von Betrieben/Einrichtungen durchgeführt wurden.

Spalte „Zahl der registrierten Tiere (zu Beginn des Berichtszeitraums oder an einem anderen nationalen Referenzdatum für die Tierstatistik)“

Gesamtzahl der Tiere, die für die Kategorien im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu Beginn des Berichtszeitraums oder an einem anderen nationalen Referenzdatum für die Tierstatistik registriert waren.

Spalte „Zahl der registrierten Tiere (zu Beginn des Berichtszeitraums oder an einem anderen nationalen Referenzdatum für die Tierstatistik)“

Gesamtzahl der Tiere, die für die Kategorien im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen zu Beginn des Berichtszeitraums oder an einem anderen nationalen Referenzdatum für die Tierstatistik registriert waren.

Spalte „Zahl der kontrollierten Tiere“

Gesamtzahl der Tiere, die im Berichtsjahr in den Kategorien im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen kontrolliert wurden.

Bei den Betrieben in den Kategorien „Zugelassene Aquakulturbetriebe“, „Besamungsstationen“, „Samendepots“ und „Embryo-Entnahmeeinheiten/-Erzeugungseinheiten“ können die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen in den zusätzlichen, durch ein Sternchen (*) gekennzeichneten optionalen Zeilen (in Bezug auf Tierarten, für die spezifische Unionsvorschriften gelten) melden.

Eine nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind, ist in Anhang IV enthalten.

Tabelle 4.4 für Verstöße ist in zwei Hauptspalten unterteilt, eine für „Verstöße“ und eine für „Aktionen/Maßnahmen“. Beim Ausfüllen dieser Tabelle sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien in Abschnitt A.3 berücksichtigen.

In der Spalte „Verstöße“ sollten die Mitgliedstaaten die Tabelle wie folgt ausfüllen:

Ausfüllen der Spalte „Verstöße“ in der Tabelle 4.4

Spalte „Zahl der Betriebe/Einrichtungen, bei denen Verstöße festgestellt wurden“

Gesamtzahl der Betriebe/Einrichtungen, in denen im Berichtsjahr Verstöße in den verschiedenen Kategorien festgestellt wurden.

Bei den Betrieben in den Kategorien „Zugelassene Aquakulturbetriebe“, „Besamungsstationen“, „Samendepots“ und „Embryo-Entnahmeeinheiten/-Erzeugungseinheiten“ können die Mitgliedstaaten Verstöße in den zusätzlichen, durch ein Sternchen (*) gekennzeichneten optionalen Zeilen (in Bezug auf Tierarten, für die spezifische Unionsvorschriften gelten) melden.

In der Spalte „Aktionen/Maßnahmen“ sollten die Mitgliedstaaten Aktionen/Maßnahmen berücksichtigen, die infolge der festgestellten Verstöße durchgeführt wurden (und nicht infolge eines Verdachts oder der Bestätigung einer Seuche oder der Einstellung der Tätigkeiten).

Ausfüllen der Spalte „Aktionen/Maßnahmen“ in der Tabelle 4.4

Spalte „Administrativ“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die die zuständigen Behörden während des Berichtsjahrs in den verschiedenen Kategorien von Betrieben und horizontalen Vorschriften eingeleitet haben, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Spalte „Gerichtlich“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde im Berichtsjahr an die Justizbehörde übermittelt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Spalte „Verbringungsbeschränkung für einzelne Tiere“:

Spalte „Betroffene Tiere“

Gesamtzahl einzelner Rinder, deren Verbringung im Berichtsjahr von den zuständigen Behörden beschränkt wurde.

Spalte „Betroffene Betriebe“

Gesamtzahl der Rinderhaltungsbetriebe, die im Berichtsjahr von durch die zuständigen Behörden verhängten Verbringungsbeschränkungen für einzelne Rinder betroffen waren.

Spalte „Verbringungsbeschränkung für alle Tiere“:

Spalte „Betroffene Tiere“

Gesamtzahl einzelner Rinder, deren Verbringung im Berichtsjahr durch eine von den zuständigen Behörden verhängte Verbringungsbeschränkung für alle Tiere beschränkt war.

Spalte „Betroffene Betriebe“

Gesamtzahl der Rinderhaltungsbetriebe, die im Berichtsjahr von durch die zuständigen Behörden verhängten Verbringungsbeschränkungen für alle Rinder des Betriebs betroffen waren.

Spalte „Vernichtung von Tieren“

Spalte „Betroffene Tiere“

Gesamtzahl einzelner Rinder, die im Berichtsjahr auf Anordnung der zuständigen Behörden geschlachtet oder getötet wurden.

Spalte „Betroffene Betriebe“

Gesamtzahl der Rinderhaltungsbetriebe, die im Berichtsjahr von der Schlachtung oder Tötung von Rindern des Betriebs auf Anordnung der zuständigen Behörden betroffen waren.

Bei den Betrieben in den Kategorien „Zugelassene Aquakulturbetriebe“, „Besamungsstationen“, „Samendepots“ und „Embryo-Entnahmeeinheiten/-Erzeugungseinheiten“ können die Mitgliedstaaten Aktionen/Maßnahmen in den zusätzlichen, durch ein Sternchen (*) gekennzeichneten optionalen Zeilen (in Bezug auf Tierarten, für die spezifische Unionsvorschriften gelten) melden.

Abschnitt 5: Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die sich aus tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben

Teil II Abschnitt 5 umfasst:

ein Textfeld mit der Nummer 5.1 für Freitext für die Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung;

eine Tabelle mit der Nummer 5.2 für die amtlichen Kontrollen;

ein optionales Textfeld mit der Nummer 5.3 für Freitext für Kommentare;

eine Tabelle mit der Nummer 5.4 für Verstöße und Aktionen/Maßnahmen und

ein optionales Textfeld mit der Nummer 5.5 für Freitext für Kommentare.

Das Textfeld 5.1 sollte entsprechend den Leitlinien in Abschnitt A.1 ausgefüllt werden.

Für die Tabelle 5.2 über amtliche Kontrollen sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien in Abschnitt A.2 berücksichtigen.

Ausfüllen von Tabelle 5.2

Spalte „Anzahl der Betriebe/Anlagen“

Gesamtzahl der Betriebe/Anlagen für die verschiedenen Kategorien von Betrieben/Anlagen, die für die Planung der amtlichen Kontrollen (höchstwahrscheinlich zu Beginn des Jahres) verwendet wird.

Spalte „Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen“

Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen, die im Berichtsjahr in den verschiedenen Kategorien von Betrieben/Anlagen oder in den verschiedenen Kategorien horizontaler Vorschriften durchgeführt wurden.

Die amtlichen Kontrollen, die bei den verschiedenen Kategorien von Betrieben/Anlagen durchgeführt werden, betreffen hauptsächlich Hygieneanforderungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) festgelegt sind (z. B. Registrierung/Zulassung, Struktur, Hygiene, Instandhaltung, Eigenkontrollen).

Die gemäß der horizontalen Vorschrift durchzuführenden amtlichen Kontrollen leiten sich von spezifischen Unionsvorschriften ab, die amtliche Kontrollen in diesem Bereich von Artikel 1 Absatz 2 betreffen, nämlich die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von tierischen Nebenprodukten/Folgeprodukten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Aus Gründen der Klarheit sollten die folgenden Leitlinien berücksichtigt werden, um die Berichterstattung über amtliche Kontrollen von tierischen Nebenprodukten/Folgeprodukten in einem Abschnitt zusammenzufassen:

Amtliche Kontrollen tierischer Nebenprodukte/Folgeprodukte (z. B. in Bezug auf Kennzeichnung und Sammlung) sollten bei der Überprüfung bei Wirtschaftsteilnehmern, die tierische Nebenprodukte/Folgeprodukte handhaben (aber nicht verarbeiten oder transportieren), in der Spalte „Nach horizontaler Vorschrift“ in der Tabelle 5.2 gemeldet werden. Folglich sollten bei diesen amtlichen Kontrollen festgestellte Verstöße in der Spalte „Nach horizontaler Vorschrift“ in der Tabelle 5.4 gemeldet werden.

Amtliche Kontrollen tierischer Nebenprodukte/Folgeprodukte (z. B. in Bezug auf Transport, Behandlung, Verwendung und Beseitigung) sollten bei der Überprüfung in Betrieben oder Anlagen, die tierische Nebenprodukte/Folgeprodukte verarbeiten, in der Spalte „Nach Betrieb/Anlage“ in der Tabelle 5.2 gemeldet werden. Folglich sollten bei diesen amtlichen Kontrollen festgestellte Verstöße in der Spalte „Nach Betrieben/Anlagen“ in der Tabelle 5.4 gemeldet werden.

Eine nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind, ist in Anhang V enthalten.

Tabelle 5.4 für Verstöße und Aktionen/Maßnahmen ist in zwei Hauptspalten unterteilt, eine für „Verstöße“ und eine für „Aktionen/Maßnahmen“. Beim Ausfüllen dieser Tabelle sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien in Abschnitt A.3 berücksichtigen.

Ausfüllen von Tabelle 5.4 „Verstöße“

Spalte „Bei amtlichen Kontrollen festgestellt“

Gesamtzahl der im Berichtsjahr festgestellten Verstöße in den verschiedenen Kategorien von Betrieben/Anlagen.

Optionale Spalte „Gesamtzahl der kontrollierten Betriebe/Anlagen“

Gesamtzahl der Betriebe/Anlagen für die verschiedenen Kategorien von Betrieben/Anlagen, bei denen die zuständigen Behörden im Berichtsjahr amtliche Kontrollen durchgeführt haben.

Optionale Spalte „Zahl der kontrollierten Betriebe/Anlagen, bei denen Verstöße festgestellt wurden“

Gesamtzahl der Betriebe/Anlagen für die verschiedenen Kategorien von Betrieben/Anlagen, bei denen die zuständigen Behörden im Berichtsjahr amtliche Kontrollen durchgeführt und Verstöße festgestellt haben (die sich nur auf den Betrieb bzw. die Anlage beziehen, entweder strukturell oder operationell).

Spalte „Festgestellte Verstöße“

Gesamtzahl der Verstöße in den verschiedenen Kategorien von horizontalen Vorschriften, die die zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen im Berichtsjahr festgestellt haben.

Die Verstöße in den horizontalen Vorschriftskategorien leiten sich von spezifischen Unionsvorschriften ab, die amtliche Kontrollen in diesem Bereich von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e betreffen: Die Verstöße gegen die Vorschriften über die Sicherheit tierischer Nebenprodukte/Folgeprodukte beziehen sich auf die Ergebnisse amtlicher Kontrollen, die gemäß den Vorschriften in Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 durchgeführt wurden.

Für die Kategorie „Verstoß des Erzeugnisses“ können die Mitgliedstaaten Verstöße in den zusätzlichen, mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten optionalen Reihen (in Bezug auf Kategorien tierischer Nebenprodukte, für die spezifische Unionsvorschriften gelten) melden.

Ausfüllen der Spalte „Aktionen/Maßnahmen“ in der Tabelle 5.4

Spalte „Administrativ“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die die zuständigen Behörden während des Berichtsjahrs in den verschiedenen Kategorien von Betrieben/Anlagen und horizontalen Vorschriften eingeleitet haben, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Spalte „Gerichtlich“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde im Berichtsjahr an die Justizbehörde übermittelt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Für die Kategorie „Verstoß des Erzeugnisses“ können die Mitgliedstaaten Aktionen/Maßnahmen in den zusätzlichen, mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten optionalen Reihen (in Bezug auf Kategorien tierischer Nebenprodukte, für die spezifische Unionsvorschriften gelten) melden.

Abschnitt 6: Anforderungen im Bereich Tierschutz

Teil II Abschnitt 6 umfasst:

ein Textfeld mit der Nummer 6.1 für Freitext für die Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung;

eine Tabelle mit der Nummer 6.2 für amtliche Kontrollen, Verstöße und von den Behörden durchgeführte Maßnahmen zum Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben;

ein Textfeld mit der Nummer 6.3 für Freitext für die Analyse und den Aktionsplan für den Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben;

eine Tabelle mit der Nummer 6.4 für amtliche Kontrollen, Verstöße und von den Behörden durchgeführte Maßnahmen zum Tierschutz beim Transport;

ein Textfeld mit der Nummer 6.5 für Freitext für die Analyse und den Aktionsplan für den Tierschutz beim Transport;

ein Textfeld mit der Nummer 6.6 für Freitext für den Tierschutz zum Zeitpunkt der Tötung und

ein optionales Textfeld mit der Nummer 6.7 für Freitext für Kommentare.

Das Textfeld 6.1 sollte entsprechend den Leitlinien in Abschnitt A.1 ausgefüllt werden.

Im Bereich des Tierschutzes in landwirtschaftlichen Betrieben sollten die Mitgliedstaaten die in der Tabelle 6.2 anzugebenden Informationen übermitteln, um den Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 98/58/EG des Rates (30), Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (31), Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2007/43/EG des Rates (32), Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2008/119/EG des Rates (33) und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2008/120/EG des Rates (34) nachzukommen. In dieser Tabelle sollen die durchgeführten amtlichen Kontrollen sowie die Art und Zahl der Verstöße und der von den zuständigen Behörden durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden, die für die Angabe des Grads der Einhaltung der Tierschutzvorschriften in landwirtschaftlichen Betrieben als besonders nützlich erachtet werden.

Die amtlichen Kontrollen von Masthühnern sind in Tabelle 6.2 als separate Kategorie aufgeführt, weil die Richtlinie 2007/43/EG auch eine jährliche Berichterstattung über die Kontrollen dieser Tiere vorschreibt.

Ausfüllen von Tabelle 6.2

Spalte „Zahl der Produktionsstätten“

Gesamtzahl der Produktionsstätten für die verschiedenen Tierkategorien, die für die Planung der amtlichen Kontrollen (höchstwahrscheinlich zu Beginn des Jahres) verwendet wird.

Spalte „Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen“

Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen, die im Berichtsjahr für die verschiedenen Tierkategorien durchgeführt wurden.

Spalte „Verstöße“

Optionale Spalte „Gesamtzahl der kontrollierten Produktionsstätten*“

Gesamtzahl der Produktionsstätten für die verschiedenen Tierkategorien, bei denen die zuständigen Behörden im Berichtsjahr amtliche Kontrollen durchgeführt haben.

Spalte „Zahl der kontrollierten Produktionsstätten, bei denen Verstöße festgestellt wurden“

Gesamtzahl der Produktionsstätten für die verschiedenen Tierkategorien, bei denen die zuständigen Behörden im Berichtsjahr amtliche Kontrollen durchgeführt und Verstöße festgestellt haben.

Spalte „Aktionen/Maßnahmen“:

Spalte „Administrativ“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die die zuständigen Behörden während des Berichtsjahrs in den verschiedenen Tierkategorien eingeleitet haben, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Spalte „Gerichtlich“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde im Berichtsjahr an die Justizbehörde übermittelt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

In der Reihe „Sonstiges (bitte angeben)“ sollten die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der im Drop-down-Menü aufgeführten Tierarten angeben, die in den vorhergehenden Zeilen nicht spezifiziert wurden. Alle amtlichen Kontrollen von anderen Tierarten, die zur Erreichung der im MNKP festgelegten Ziele durchgeführt wurden, sollten in der Tabelle ebenfalls in dieser Zeile angegeben werden.

Die Mitgliedstaaten sollten die in Tabelle 6.2 enthaltenen Daten zur Analyse der schwerwiegendsten Verstöße verwenden. Diese Analysen sollten die Grundlage für einen nationalen Aktionsplan bilden, in dessen Rahmen diese Verstöße angegangen werden, um ihr Auftreten in den kommenden Jahren zu verhindern oder zu verringern. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 98/58/EG, Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 1999/74/EG, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2007/43/EG, Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2008/119/EG und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2008/120/EG, geändert durch Artikel 151 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 156 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b bzw. Artikel 158 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 sollten die Mitgliedstaaten die Analyse und die nationalen Aktionspläne in Textfeld 6.3 bereitstellen.

Im Bereich des Tierschutzes beim Transport sollten die Mitgliedstaaten die in Tabelle 6.4 anzugebenden Informationen übermitteln, um den Verpflichtungen gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (35) nachzukommen. In dieser Tabelle sollen die durchgeführten amtlichen Kontrollen sowie die Art und Zahl der Verstöße und der von den zuständigen Behörden durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden, die für die Angabe des Grads der Einhaltung der Tierschutzvorschriften beim Transport als besonders nützlich erachtet werden. Der Umfang der amtlichen Kontrollen des Tierschutzes beim Transport umfasst den Versandort, die Zeit während des Transports (einschließlich an Kontrollstellen und Ausgangsorten), den Bestimmungsort und Kontrollen nach Abschluss des Transports.

Ausfüllen von Tabelle 6.4

Spalte „Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen“

Gesamtzahl der im Berichtsjahr durchgeführten amtlichen Kontrollen des Tierschutzes beim Transport nach Tierart.

Spalte „Zahl und Kategorie der Verstöße“:

Spalte „1. Transportfähigkeit der Tiere“

Gesamtzahl der von den zuständigen Behörden festgestellten Verstöße nach Tierart im Zusammenhang mit der Transportfähigkeit der Tiere (Artikel 3 Buchstabe b, Anhang I Kapitel I und Anhang I Kapitel VI Nummer 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005).

Spalte „2. Transportpraxis, Raumangebot, Höhe“

Gesamtzahl der von den zuständigen Behörden festgestellten Verstöße nach Tierart im Zusammenhang mit der Transportpraxis, dem Raumangebot und der Innenhöhe (Artikel 3 Buchstaben d, e und g, Anhang I Kapitel II Nummer 1.2 sowie Anhang I Kapitel III und VII der Verordnung (EG) Nr. 1/2005).

Spalte „3. Transportmittel“

Gesamtzahl der von den zuständigen Behörden festgestellten Verstöße nach Tierart im Zusammenhang mit dem Transportmittel und zusätzlichen Bestimmungen für Tiertransportschiffe und Containerschiffe sowie für lange Beförderungen (Artikel 3 Buchstaben c und h und Anhang I Kapitel II, IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005).

Spalte „4. Wasser, Futtermittel, Reise- und Ruhezeiten“

Gesamtzahl der von den zuständigen Behörden festgestellten Verstöße nach Tierart im Zusammenhang mit dem Tränken und Füttern und den Reise- und Ruhezeiten (Artikel 3 Buchstaben a, f und h und Anhang I Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2005).

Spalte „5. Unterlagen“

Gesamtzahl der von den zuständigen Behörden festgestellten Verstöße nach Tierart im Zusammenhang mit Transportpapieren, Zulassungen der Transportunternehmer, Befähigungsnachweisen der Fahrer, Zulassungen der Transportmittel und Fahrtenbüchern, sofern diese Verstöße nicht unter die Kategorie 4 fallen (Artikel 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absätze 1, 5 und 8 sowie Artikel 17 Absatz 2 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005).

Spalte „6. Sonstige“

Gesamtzahl der von den zuständigen Behörden festgestellten Verstöße nach Tierart, die nicht unter die vorhergehenden Kategorien fallen.

Spalte „Aktionen/Maßnahmen“:

Spalte „Administrativ“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die die zuständigen Behörden während des Berichtsjahrs in den verschiedenen Kategorien von Betrieben und horizontalen Vorschriften eingeleitet haben, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Spalte „Gerichtlich“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde im Berichtsjahr an die Justizbehörde übermittelt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Die Mitgliedstaaten sollten die in Tabelle 6.4 angegebenen Daten zur Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel verwenden. Die Mitgliedstaaten sollten in Textfeld 6.5 die Analyse und gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Behebung dieser Mängel bereitstellen. Die im IMSOC gemeldeten Tierschutzkontrollen und -mängel sollten auch Gegenstand der Analyse und des Aktionsplans sein, die in Textfeld 6.5 vorgelegt werden. Des Weiteren können die Mitgliedstaaten die Zahl der von den zuständigen Behörden verhängten Sanktionen nach Tierart gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und die Zahl der von den zuständigen Behörden durchgeführten Sofortmaßnahmen, der Verstöße und der Mitteilungen von Verstößen nach Tierart gemäß Artikel 23 und 26 (bis zum 14. Dezember 2022) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erläutern.

In Bezug auf den Tierschutz zum Zeitpunkt der Tötung enthält die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (36) keine spezifische Anforderung zur Berichterstattung über amtliche Kontrollen des Tierschutzes bei der Schlachtung (d. h. Tötung von Tieren für den menschlichen Verzehr). Wenn jedoch im Rahmen der MNKP der Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung durchgeführt werden, sollten sie gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 an dieser Stelle gemeldet werden.

Daher sollten die Mitgliedstaaten im Textfeld 6.6 einen Überblick über die Ergebnisse der von den zuständigen Behörden durchgeführten amtlichen Kontrollen sowie über die Art und Anzahl der im Berichtsjahr festgestellten Verstöße geben.

Eine nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind, ist in Anhang VI enthalten.

Abschnitt 7: Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

Teil II Abschnitt 7 umfasst:

ein Textfeld mit der Nummer 7.1 für Freitext für die Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung;

eine Tabelle mit der Nummer 7.2 für die amtlichen Kontrollen;

ein optionales Textfeld mit der Nummer 7.3 für Freitext für Kommentare;

eine Tabelle mit der Nummer 7.4 für Verstöße und Aktionen/Maßnahmen und

ein optionales Textfeld mit der Nummer 7.5 für Freitext für Kommentare.

Das Textfeld 7.1 sollte entsprechend den Leitlinien in Abschnitt A.1 ausgefüllt werden.

Für die Tabelle 7.2 über amtliche Kontrollen sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien in Abschnitt A.2 berücksichtigen.

Ausfüllen von Tabelle 7.2

Spalte „Zahl der Wirtschaftsteilnehmer“

Gesamtzahl der Wirtschaftsteilnehmer für die verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die für die Planung der amtlichen Kontrollen (höchstwahrscheinlich zu Beginn des Jahres) verwendet wird.

Spalte „Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen“

Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen, die im Berichtsjahr für die verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt wurden.

Die Kategorie „Wirtschaftsteilnehmer, die befugt sind, Pflanzenpässe auszustellen“ umfasst gewerbliche Wirtschaftsteilnehmer, die einen Risikomanagementplan für Schädlinge durchführen, der gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) genehmigt wurde, und gewerbliche Wirtschaftsteilnehmer mit Betriebsstätten in einem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031.

Eine nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind, ist in Anhang VII enthalten.

Tabelle 7.4 ist in zwei Hauptspalten unterteilt, eine für „Verstöße“ und eine für „Aktionen/Maßnahmen“. Beim Ausfüllen dieser Tabelle sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien in Abschnitt A.3 berücksichtigen.

Ausfüllen der Spalte „Verstöße“ in der Tabelle 7.4

Spalte „Bei amtlichen Kontrollen festgestellt“

Gesamtzahl der im Berichtsjahr festgestellten Verstöße bei den verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern.

Optionale Spalte „Gesamtzahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer“

Gesamtzahl der Wirtschaftsteilnehmer für die verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, bei denen die zuständigen Behörden im Berichtsjahr amtliche Kontrollen durchgeführt haben.

Optionale Spalte „Zahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer, bei denen Verstöße festgestellt wurden“

Gesamtzahl der Wirtschaftsteilnehmer für die verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, bei denen die zuständigen Behörden im Berichtsjahr amtliche Kontrollen durchgeführt und Verstöße festgestellt haben.

In diesem Abschnitt stellen Verstöße alle Abweichungen von den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 dar, insbesondere von denen in den Artikeln 90 und 98.

Ausfüllen der Spalte „Aktionen/Maßnahmen“ in der Tabelle 7.4

Spalte „Administrativ“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die die zuständigen Behörden während des Berichtsjahrs in den verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern eingeleitet haben, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Spalte „Gerichtlich“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde im Berichtsjahr in den verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern an die Justizbehörde übermittelt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Abschnitt 8: Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die nachhaltige Anwendung von Pestiziden, mit Ausnahme von Anwendungsgeräten für Pestizide

Teil II Abschnitt 8 umfasst:

ein Textfeld mit der Nummer 8.1 für Freitext für die Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung;

eine Tabelle mit der Nummer 8.2 für die amtlichen Kontrollen;

ein optionales Textfeld mit der Nummer 8.3 für Freitext für Kommentare;

eine Tabelle mit der Nummer 8.4 für Verstöße und Aktionen/Maßnahmen und

ein optionales Textfeld mit der Nummer 8.5 für Freitext für Kommentare.

Das Textfeld 8.1 sollte entsprechend den Leitlinien in Abschnitt A.1 ausgefüllt werden.

Für die Tabelle 8.2 über amtliche Kontrollen sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien in Abschnitt A.2 berücksichtigen.

Ausfüllen von Tabelle 8.2

Spalte „Zahl der Wirtschaftsteilnehmer“

Gesamtzahl der Wirtschaftsteilnehmer (Schätzung, falls keine nationale Registrierungspflicht für Wirtschaftsteilnehmer besteht) für die verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen und verwenden, welche für die Planung der amtlichen Kontrollen (höchstwahrscheinlich zu Beginn des Jahres) verwendet wird.

Spalte „Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen“

Gesamtzahl der amtlichen Kontrollen, die im Berichtsjahr für die verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen und verwenden, durchgeführt wurden.

Die Kategorie „Eingangsstellen“ bezeichnet die Orte des Eingangs in die Union gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625, die Zugang zu geeigneten Kontrolleinrichtungen für verschiedene Arten von Erzeugnissen/Waren haben. Die an diesen Eingangsstellen durchgeführten amtlichen Kontrollen, die gemeldet werden sollten, sind die in Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Kontrollen.

Für die Kategorie „Hinsichtlich der Verwendung von PSM und der nachhaltigen Anwendung von Pestiziden“ können die Mitgliedstaaten die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer und die Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen in den zusätzlichen, durch ein Sternchen (*) gekennzeichneten optionalen Reihen (in Bezug auf die Kategorien „Landwirtschaftliche Anwender“ oder „Sonstige gewerbliche Anwender“) melden.

Eine nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind, ist in Anhang VIII enthalten.

Tabelle 8.4 ist in zwei Hauptspalten unterteilt, eine für „Verstöße“ und eine für „Aktionen/Maßnahmen“. Beim Ausfüllen dieser Tabelle sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien in Abschnitt A.3 berücksichtigen.

Ausfüllen der Spalte „Verstöße“ in der Tabelle 8.4

Spalte „Bei amtlichen Kontrollen festgestellt“

Gesamtzahl der im Berichtsjahr festgestellten Verstöße für die verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen und verwenden.

Optionale Spalte „Gesamtzahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer“

Gesamtzahl der Wirtschaftsteilnehmer für die verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen und verwenden, bei denen die zuständigen Behörden im Berichtsjahr amtliche Kontrollen durchgeführt haben.

Optionale Spalte „Zahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer, bei denen Verstöße festgestellt wurden“

Gesamtzahl der Wirtschaftsteilnehmer für die verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen und verwenden, bei denen die zuständigen Behörden im Berichtsjahr amtliche Kontrollen durchgeführt und Verstöße festgestellt haben.


Ausfüllen der Spalte „Aktionen/Maßnahmen“ in der Tabelle 8.4

Spalte „Administrativ“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die die zuständigen Behörden während des Berichtsjahrs in den verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen und verwenden, eingeleitet haben, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Spalte „Gerichtlich“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde im Berichtsjahr in den verschiedenen Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen und verwenden, an die Justizbehörde übermittelt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Für die Kategorie „Hinsichtlich der Verwendung von PSM und der nachhaltigen Anwendung von Pestiziden“ können die Mitgliedstaaten die Verstöße und die eingeleiteten Aktionen/Maßnahmen in den zusätzlichen, durch ein Sternchen (*) gekennzeichneten optionalen Reihen (in Bezug auf die Kategorien „Landwirtschaftliche Anwender“ oder „Sonstige gewerbliche Anwender“) melden.

Abschnitt 9: Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Teil II Abschnitt 9 umfasst:

ein Textfeld mit der Nummer 9.1 für Freitext für die Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung;

Vorlagen gemäß den Anhängen XIIIb und XIIIc der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (38) und

ein optionales Textfeld mit der Nummer 9.3 für Freitext für Kommentare.

Das Textfeld 9.1 sollte entsprechend den Leitlinien in Abschnitt A.1 ausgefüllt werden.

Eine nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind, ist in Anhang IX enthalten.

Abschnitt 10: Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „garantiert traditionelle Spezialität“ und die entsprechende Kennzeichnung der Erzeugnisse

Teil II Abschnitt 10 umfasst:

ein Textfeld mit der Nummer 10.1 für Freitext für die Gesamtschlussfolgerung zum erreichten Grad der Einhaltung;

eine Tabelle mit der Nummer 10.2 für die amtlichen Kontrollen;

ein optionales Textfeld mit der Nummer 10.3 für Freitext für Kommentare;

eine Tabelle mit der Nummer 10.4 für Verstöße und Aktionen/Maßnahmen und

ein optionales Textfeld mit der Nummer 10.5 für Freitext für Kommentare.

Das Textfeld 10.1 sollte entsprechend den Leitlinien in Abschnitt A.1 ausgefüllt werden.

Für die Tabelle 10.2 über amtliche Kontrollen sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien in Abschnitt A.2 berücksichtigen.

Ausfüllen von Tabelle 10.2

Spalte „Zahl der durchgeführten amtlichen Kontrollen“

Gesamtzahl der im Berichtsjahr durchgeführten amtlichen Kontrollen in den Kategorien „Vor der Vermarktung“, „Konventioneller Markt“ und „Elektronischer Handel“.

Eine nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind, ist in Anhang X enthalten.

Tabelle 10.4 ist in zwei Hauptspalten unterteilt, eine für „Verstöße“ und eine für „Aktionen/Maßnahmen“. Beim Ausfüllen dieser Tabelle sollten die Mitgliedstaaten die Leitlinien in Abschnitt A.3 berücksichtigen.

Ausfüllen der Spalte „Verstöße“ in der Tabelle 10.4

Spalte „Bei amtlichen Kontrollen festgestellt“

Gesamtzahl der im Berichtsjahr festgestellten Verstöße in den Kategorien „Vor der Vermarktung“, „Konventioneller Markt“ und „Elektronischer Handel“.

Spalte „Gesamtzahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer“

Gesamtzahl der Wirtschaftsteilnehmer in den Kategorien „Vor der Vermarktung“, „Konventioneller Markt“ und „Elektronischer Handel“, bei denen die zuständigen Behörden im Berichtsjahr amtliche Kontrollen durchgeführt haben.

Spalte „Zahl der kontrollierten Wirtschaftsteilnehmer, bei denen Verstöße festgestellt wurden“

Gesamtzahl der Wirtschaftsteilnehmer in den Kategorien „Vor der Vermarktung“, „Konventioneller Markt“ und „Elektronischer Handel“, bei denen die zuständigen Behörden im Berichtsjahr amtliche Kontrollen durchgeführt und Verstöße festgestellt haben.


Ausfüllen der Spalte „Aktionen/Maßnahmen“ in der Tabelle 10.4

Spalte „Administrativ“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die die zuständigen Behörden während des Berichtsjahrs in den Kategorien „Vor der Vermarktung“, „Konventioneller Markt“ und „Elektronischer Handel“ eingeleitet haben, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.

Spalte „Gerichtlich“

Gesamtzahl der Aktionen/Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde im Berichtsjahr an die Justizbehörde übermittelt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften in den Bereichen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/625 wiederherzustellen.


(1)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 der Kommission vom 2. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des einheitlichen Musterformulars, das in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichten zu verwenden ist (ABl. L 124 vom 13.5.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(5)  Nicht erschöpfende indikative Listen von Vorschriften, die als Leitlinien für die zu meldenden Informationen über amtliche Kontrollen gedacht sind, finden sich in den Anhängen I bis X dieser Leitlinien.

(6)  Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 gilt Artikel 113 der genannten Verordnung nicht für andere amtliche Tätigkeiten.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(11)  Die Arbeit des Netzwerks MNKP kann eine nützliche Informationsquelle sein.

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(15)  https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/biosafety_fh_eu_food_establishments-techspecs_en.pdfhttps://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/biosafety_fh_eu_food_establishments-techspecs_en.pdfhttps://webgate.ec.testa.eu/Ares/renditionDownload.do?itemId=090166e5a58a9c2d (Punkt A.01 des zusammenfassenden Berichts).

(16)  http://ec.europa.eu/eurostat/ramon/nomenclatures/index.cfm?TargetUrl=LST_NOM_DTL&StrNom=NACE_REV2&StrLanguageCode=DE&IntPcKey=&StrLayoutCode=HIERARCHIC

(17)  https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/pdf/10.2903/sp.efsa.2015.EN-804

(18)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates — Erklärung der Kommission (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

(23)  Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABl. L 92 vom 7.4.1990, S. 42).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 619/2011 der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft (ABl. L 166 vom 25.6.2011, S. 9).

(27)  Artikel 7 und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 3).

(28)  Artikel 5 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9).

(29)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(30)  Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23)

(31)  Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53).

(32)  Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19).

(33)  Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7)

(34)  Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5).

(35)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(36)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).

(37)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(38)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).


ANHANG I

Nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln

Tabellen 1.4 und 1.6

Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung

Tabellen 1.4 und 1.6

Richtlinie 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen — Bestimmungen, die gemäß der Übergangsbestimmung in Artikel 150 der Verordnung (EU) 2017/625 weiterhin gelten

Tabellen 1.4 und 1.6

Entscheidung 97/747/EG über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zweck der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen

Tabellen 1.4 und 1.6

Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (einschlägige Vorschriften für in Flaschen oder Behältern abgefülltes Wasser)

Tabellen 1.4 und 1.6

Richtlinie 1999/2/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile

Tabellen 1.4 und 1.6

Richtlinie 1999/3/EG über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Titel II)

Tabellen 1.4 und 1.6

Richtlinie 2001/110/EG über Honig

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

Tabellen 1.2 und 1.6

Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates

Tabellen 1.4 und 1.6

Richtlinie 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel

Tabellen 1.4 und 1.6

Richtlinie 2002/99/EG zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Tabellen 1.3, 1.4 und 1.6

Richtlinie 2003/40/EG zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Tabellen 1.2, 1.3, 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

Tabellen 1.2, 1.3, 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 641/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Tabellen 1.2, 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallende Erzeugnisse und für die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehenen amtlichen Kontrollen

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Tabellen 1.2, 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 361/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 617/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

Tabellen 1.2, 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln

Tabellen 1.4 und 1.6

Richtlinie 2009/32/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

Tabellen 1.4 und 1.6

Richtlinie 2009/39/EG über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind

Tabellen 1.4 und 1.6

Richtlinie 2009/54/EG über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) Nr. 115/2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) Nr. 931/2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Titel IV: Fakultative Qualitätsangaben)

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik

Tabelle 1.6

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Artikel 74 bis 91)

Tabelle 1.6

Verordnung (EU) Nr. 1337/2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (Kapitel IV)

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) Nr. 179/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 hinsichtlich des Registers der Marktteilnehmer, des Beihilfebetrags für die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb der Region, des Logos, der Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Rinder und der Finanzierung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für die Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) Nr. 665/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) 2015/1375 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) 2019/1139 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hinsichtlich der Anforderungen an die Informationen zur Lebensmittelkette und an Fischereierzeugnisse sowie hinsichtlich der Bezugnahme auf anerkannte Testmethoden zum Nachweis mariner Biotoxine und auf Testmethoden für Rohmilch und wärmebehandelte Kuhmilch

Tabellen 1.4 und 1.6

Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe

Tabellen 1.4 und 1.6


ANHANG II

Nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind

Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt

Tabellen 2.2 und 2.4

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

Tabellen 2.2 und 2.4

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln

Tabellen 2.2 und 2.4

Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen

Tabellen 2.2 und 2.4

Empfehlung 2004/787/EG für eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von gentechnisch veränderten Organismen und von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestelltem Material als Produkte oder in Produkten im Kontext der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003

Tabellen 2.2 und 2.4

Verordnung (EG) Nr. 65/2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen

Tabellen 2.2 und 2.4

Verordnung (EG) Nr. 641/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist

Tabellen 2.2 und 2.4

Verordnung (EU) Nr. 619/2011 zur Festlegung der Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft

Tabellen 2.2 und 2.4

Richtlinie (EU) 2015/412 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen

Tabellen 2.2 und 2.4

Alle Rechtsakte über die Genehmigung einzelner Erzeugnisse sind in dem GVO-Register der EU zu finden: Genetically Modified Organisms (genetisch veränderte Organismen) — Europäische Kommission (http://ec.europa.eu/food/dyna/gm_register/index_en.cfmhttp://ec.europa.eu/food/dyna/gm_register/index_en.cfm

Tabellen 2.2 und 2.4


ANHANG III

Nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind

Richtlinie 90/167/EWG zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (bis zum 27. Januar 2022)

Tabellen 3.2 und 3.4

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

Tabelle 3.2

Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

Tabellen 3.2 und 3.4

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

Tabellen 3.2 und 3.4

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln

Tabellen 3.2 und 3.4

Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung

Tabellen 3.2 und 3.4

Verordnung (EG) Nr. 641/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist

Tabellen 3.2 und 3.4

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

Tabellen 3.2 und 3.4

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Tabellen 3.2 und 3.4

Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

Tabellen 3.2 und 3.4

Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln

Tabellen 3.2 und 3.4

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln

Tabellen 3.2 und 3.4

Verordnung (EU) Nr. 619/2011 zur Festlegung der Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft

Tabellen 3.2 und 3.4

Verordnung (EU) Nr. 68/2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel

Tabellen 3.2 und 3.4

Verordnung (EU) 2019/4 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln (ab dem 28. Januar 2022)

Tabellen 3.2 und 3.4

Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe

Tabellen 3.2 und 3.4


ANHANG IV

Nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind

Liste von Rechtsakten in Artikel 270 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 (bis zum 20. April 2021), insbesondere:

Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

Richtlinie 89/556/EWG über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern

Richtlinie 90/429/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr

Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

Richtlinie 2006/88/EG mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten

Tabellen 4.2 und 4.4

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans

Tabellen 4.2 und 4.4

Verordnung (EG) Nr. 494/98 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Tabellen 4.2 und 4.4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

Tabellen 4.2 und 4.4

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Tabellen 4.2 und 4.4

Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Tabellen 4.2 und 4.4

Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

Tabellen 4.2 und 4.4

Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ab dem 21. April 2021)

Tabellen 4.2 und 4.4


ANHANG V

Nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

Tabellen 5.2 und 5.4

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Tabellen 5.2 und 5.4


ANHANG VI

Nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind

Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (insbesondere Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6b)

Tabelle 6.4 und Textfeld 6.7

Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

Tabelle 6.2 und Textfeld 6.3

Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen

Tabelle 6.2 und Textfeld 6.3

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen

Tabelle 6.4 und Textfeld 6.5

Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern

Tabelle 6.2 und Textfeld 6.3

Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

Tabelle 6.2 und Textfeld 6.3

Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

Tabelle 6.2 und Textfeld 6.3

Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Textfeld 6.6


ANHANG VII

Nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind

Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen

Tabellen 7.2 und 7.4

Verordnung (EU) 2019/66 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird

Tabellen 7.2 und 7.4


ANHANG VIII

Nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Tabellen 8.2 und 8.4

Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden

Tabellen 8.2 und 8.4


ANHANG IX

Nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (bis zum 31. Dezember 2020)

Anhang XIIIc der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

Anhang XIIIc der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

Anhang XIIIc der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

Verordnung (EU) Nr. 392/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 hinsichtlich des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion

Anhang XIIIc der Verordnung (EG) Nr. 889/2008

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

 

Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ab dem 1. Januar 2021)

 


ANHANG X

Nicht erschöpfende indikative Liste von Vorschriften, die als Leitlinien für die Informationen über amtliche Kontrollen dienen, die für den Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2017/625 zu melden sind

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Artikel 53)

Tabellen 10.2 und 10.4

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

Tabellen 10.2 und 10.4

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Tabellen 10.2 und 10.4

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse

Tabellen 10.2 und 10.4

Verordnung (EU) Nr. 664/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften

Tabellen 10.2 und 10.4

Verordnung (EU) Nr. 668/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Tabellen 10.2 und 10.4