|
A.Handlungsbedarf
|
|
Worin besteht das Problem und warum muss ihm auf EU-Ebene begegnet werden?
|
|
Mit dieser Initiative wird wirtschaftlichem Zwang begegnet, der als Druck definiert wird, der von Nicht-EU-Ländern in Form von Maßnahmen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigten, ausgeübt wird, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, das in den rechtmäßigen Bereich der Politikgestaltung der EU oder ihrer Mitgliedstaaten fällt. Durch die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen von Nicht-EU-Ländern wird der rechtmäßige politische Handlungsspielraum der EU oder eines Mitgliedstaats eingeschränkt oder es entstehen Kosten, wenn er genutzt wird. Die EU und ihre Mitgliedstaaten waren bereits wirtschaftlichem Zwang ausgesetzt und sind kontinuierlich gefährdet. Es ist unwahrscheinlich, dass diese Zwangsmaßnahmen ganz eingestellt oder vermindert werden.
|
|
Was soll erreicht werden?
|
|
Die Ziele im Einzelnen bestehen darin, Zwang im Allgemeinen entgegenzuwirken, bestehende Zwangsmaßnahmen zu entschärfen und zu beenden und als letztes Mittel konkrete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Allgemeiner besteht das Ziel darin, den rechtmäßigen Bereich der Politikgestaltung der EU und der Mitgliedstaaten zu wahren.
|
|
Worin besteht der Mehrwert des Tätigwerdens auf EU-Ebene (Subsidiarität)?
|
|
Die geplante Reaktion der EU fällt unter die gemeinsame Handelspolitik. Auf jeden Fall ergeben sich aus einem Tätigwerden auf EU-Ebene Vorteile, zum Beispiel Abschreckung von und Gegenmaßnahmen gegen Zwang, die auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend oder gar nicht erzielt werden können.
|
|
B.Lösungen
|
|
Worin bestehen die Optionen zur Verwirklichung der Ziele? Wird eine Option bevorzugt?
|
|
Die bevorzugte Option ist eine Rahmenverordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die ein Tätigwerden der EU im Einklang mit dem Völkerrecht und auf folgender Grundlage möglich ist:
-Eine zweistufige Reaktion der EU: Im ersten Schritt werden nichtinterventionistische Maßnahmen ergriffen, beispielsweise die offizielle Feststellung, dass eine Zwangsmaßnahme in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt und Bemühungen, mit dem Nicht-EU-Land zusammenzuarbeiten, und es aufzufordern, die Maßnahmen einzustellen. Ist dieser Schritt nicht erfolgreich, steht in einem möglichen zweiten Schritt als letztes Mittel eine breite Palette an möglichen Gegenmaßnahmen der EU zur Verfügung.
-Das Instrument findet Anwendung auf eine breite Palette an Zwangsmaßnahmen, einschließlich ausdrücklichen, verdeckten und stillschweigenden Zwangs und dessen Varianten. Es würde ein qualitativer Schwellenwert für Maßnahmen gelten.
-Die Entscheidungsfindung fällt in den Standardrahmen für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte; dazu gehört schnelles Handeln. Interessenträger sollten sich an Verfahren für den Einsatz des Instruments beteiligen können.
|
|
Welchen Standpunkt vertreten die verschiedenen Interessenträger?
|
|
Alle Kategorien von Interessenträgern unterstützen die Schaffung eines neuen Rechtsinstruments weitgehend. Es besteht tragfähige Übereinstimmung im Hinblick auf:
-den wichtigsten Entscheidungen bezüglich seiner Ausgestaltung, insbesondere, was das erforderliche breite Spektrum an Möglichkeiten für die EU, gegen Zwang tätig zu werden betrifft, wobei Gegenmaßnahmen nur als letztes Mittel ergriffen werden sollen,
-einer breiten Abdeckung möglicher Zwangsmaßnahmen, die eine Anwendung des Instruments rechtfertigen,
-der Gelegenheit für die Interessenträger, an der Verwendung des Instruments beteiligt zu werden und
-dem besonderen Augenmerk auf die Risiken von Kollateralschäden.
|
|
C.Auswirkung der bevorzugten Option
|
|
Worin besteht der Nutzen der bevorzugten Option?
|
|
Der Nutzen ergibt sich aus dem breiten Spektrum an Zwangsmaßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Instruments fallen, und aus dem Spektrum an Reaktionsmaßnahmen, das eine maßgeschneiderte und wirksame Reaktion ermöglicht, da beides abschreckend in Bezug auf Zwangsmaßnahmen wirkt. Vorteile würden sich auch ergeben, wenn Lösungen, die keine Gegenmaßnahmen enthalten, Vorrang eingeräumt wird, sowie aus der Bereitschaft der EU, mit dem betroffenen Nicht-EU-Land zusammenzuarbeiten. Das breite Spektrum möglicher Gegenmaßnahmen als letztes Mittel ermöglicht es der EU, bei Bedarf entschlossen zu handeln, und die Reaktion kann angemessen abgewogen werden.
|
|
Worin bestehen die Kosten der bevorzugten Option?
|
|
Das Instrument als solches würde keine wesentlichen Kosten verursachen. Potenzielle unterschiedliche Kosten können aus der Anwendung des Instruments entstehen. Je nach den ergriffenen Maßnahmen können bestimmten Wirtschaftsbeteiligten der EU, die Handels- oder Investitionsbeziehungen zu dem betroffenen Nicht-EU-Land unterhalten, Kosten entstehen. Diesen Kosten werden bei der Ausgestaltung der bestimmten Maßnahme berücksichtigt.
|
|
Worin bestehen die Auswirkungen auf KMU und die Wettbewerbsfähigkeit?
|
|
Das Instrument selbst würde keine Kosten verursachen. Wie bereits erwähnt, können für KMU potenzielle unterschiedliche Kosten aus der Anwendung des Instruments entstehen.
|
|
Wird es nennenswerte Auswirkungen auf die nationalen Haushalte und Behörden geben?
|
|
Keine nennenswerten Auswirkungen.
|
|
Wird es andere nennenswerte Auswirkungen geben?
|
|
Im Idealfall hat die der bevorzugten Option innewohnende abschreckende Wirkung keine oder eine nur begrenzte Anwendung des Instruments zur Folge.
|
|
Verhältnismäßigkeit
|
|
Durch die bevorzugte Option wird die Reaktion der Union auf das beschränkt, was hinsichtlich des Ausmaßes des Problems des wirtschaftlichen Zwangs verhältnismäßig ist, bei Bedarf aber eine entschlossene (Gegen)Maßnahme zugelassen.
|
|
D.Folgemaßnahmen
|
|
Wann wird die Maßnahme überprüft?
|
|
Eine Überprüfung des Instruments wird innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Annahme vorgenommen.
|