Brüssel, den 25.11.2021

SWD(2021) 360 final

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

BERICHT ÜBER DIE FOLGENABSCHÄTZUNG (ZUSAMMENFASSUNG)

Begleitunterlage zum

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen

{COM(2021) 734 final} - {SEC(2021) 577 final} - {SWD(2021) 359 final}


Zusammenfassung

Folgenabschätzung zur Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen.

A. Handlungsbedarf

Worin besteht das Problem und warum muss ihm auf EU-Ebene begegnet werden?

Europäische politische Parteien sind transnationale Parteienbündnisse, deren Ziel darin besteht, „zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei[zutragen]“ (Artikel 10 Absatz 4 EUV). Ihr Statut und ihre Finanzierung sind in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 geregelt. Wenngleich die Verordnung im Vorfeld der Europawahl 2019 zweimal geändert wurde, besteht in Bezug auf folgende Punkte noch Verbesserungsbedarf:

-Finanzierungsbestimmungen

-Werte der EU, Demokratie und Transparenz

-Durchsetzung und Verwaltungsaufwand

Was soll erreicht werden?

Mit der Überarbeitung werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:

1.Verbesserung des rechtlichen Rahmens, der es europäischen politischen Parteien und Stiftungen ermöglicht, ihren Auftrag zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins zu erfüllen, indem sie die in Artikel 10 EUV niedergelegten demokratischen Grundsätze wahren

2.Gewährleistung einer besseren Achtung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte der EU durch europäische politische Parteien und Stiftungen

3.bessere Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung europäischer politischer Parteien und Stiftungen, Gewährleistung einer angemessenen Durchsetzung der Verordnung und Verringerung des Verwaltungsaufwands

Worin besteht der Mehrwert des Tätigwerdens auf EU-Ebene (Subsidiarität)?

Rechtsgrundlage der Initiative ist Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der vorsieht, dass „[d]as Europäische Parlament und der Rat … gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest[legen].“

Da die Vorschriften für europäische politische Parteien nach dem Vertrag in einer Verordnung festzulegen sind, muss jede Änderung der derzeit geltenden Vorschriften in Anwendung des Artikels 224 AEUV auf EU-Ebene erfolgen.

B. Lösungen

Worin bestehen die Optionen zur Verwirklichung der Ziele? Wird eine dieser Optionen bevorzugt? Falls nicht, warum nicht?

Das Basisszenario (Option 1) besteht darin, den Status quo beizubehalten und die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) 2019/493 geändert wurde, nicht zu überarbeiten. Bei dieser Option bleiben jedoch die genannten Probleme ungelöst und künftige Entwicklungen unberücksichtigt.

Option 2 bezieht sich vor allem auf die Überarbeitung der Finanzierungsbestimmungen der Verordnung. Diese Option entspricht voll und ganz der von Präsidentin von der Leyen in ihren politischen Leitlinien gegebenen Zusage, im Rahmen des Aktionsplans für Demokratie in Europa Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen, um für mehr Transparenz bei bezahlter politischer Werbung und klarere Vorschriften für die Finanzierung europäischer politischer Parteien zu sorgen 1 . Durch diese Option würde die finanzielle Tragfähigkeit europäischer politischer Parteien und Stiftungen verbessert, würden zusätzliche Schutzvorkehrungen gegen eine Einflussnahme aus dem Ausland durch Spenden getroffen und erhielten europäische politische Parteien und Stiftungen die Möglichkeit, sinnvollere Beziehungen zu gleich gesinnten Mitgliedsparteien aus Drittländern aufzubauen.

Option 3 geht über die bloße Überarbeitung der Finanzierungsbestimmungen hinaus und bezieht sich auch auf andere Teile des Verordnungstextes, bei denen laut der Analyse der Kommission und der Beiträge von Interessenträgern gezielte Verbesserungen von Vorteil wären. Zusätzlich zur Überarbeitung der Finanzierungsbestimmungen umfasst diese Option die Verringerung des Verwaltungsaufwands, die Stärkung der Durchsetzung und der Sanktionsregelung, die praktische Umsetzung des Überprüfungsmechanismus in Bezug auf die Werte der EU sowie die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter.

In der Folgenabschätzung wird vorgeschlagen, sich für Option 3 zu entscheiden, da diese den allgemeinen Zielen der Überarbeitung am besten gerecht wird.

Welchen Standpunkt vertreten die verschiedenen Interessenträger? Wer unterstützt welche Option?

Die europäischen politischen Parteien, die europäischen politischen Stiftungen, die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen sowie der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments waren sich einig, dass die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 einen zweckmäßigen Rechtsrahmen für ihre Tätigkeiten biete und dass das geschaffene System keiner vollständigen Überarbeitung bedürfe. Im Rahmen der informellen Konsultationen haben sie die Kommission jedoch auf eine Reihe von Mängeln und Lücken hingewiesen.

Diese Anmerkungen wurden im Entwurf eines Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments (AFCO) bestätigt.

Darüber hinaus führte die Kommission zwischen dem 30. März und dem 22. Juni 2021 eine öffentliche Konsultation durch. An dieser beteiligten sich Bürgerinnen und Bürger der EU, Nichtregierungsorganisationen, Mitgliedstaaten, eine Forschungseinrichtung, ein Privatunternehmen sowie weitere Organisationen. Die Mehrheit der Konsultationsteilnehmer sah die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 zwar als nützlich oder sehr nützlich an, war jedoch auch der Ansicht, dass die europäischen politischen Parteien nicht ausreichend sichtbar und nicht dafür gerüstet seien, ihren unionsrechtlichen Auftrag zu erfüllen.

Des Weiteren berücksichtigte die Kommission die Rückmeldungen aus der (vom 15. Juli bis zum 15. September 2020 abgehaltenen) öffentlichen Konsultation zum Aktionsplan für Demokratie in Europa, aus denen eine breite Unterstützung für den Umfang der Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ersichtlich war, insbesondere im Hinblick auf mehr Transparenz bei der Finanzierung und die Verbindung zwischen der nationalen und der europäischen Ebene.

Zudem pflegte die Kommission umfassende Kontakte mit den beiden gesetzgebenden Organen, insbesondere über die Vertreter der Mitgliedstaaten in der Gruppe „Allgemeine Angelegenheiten“ des Rates, die Mitglieder des AFCO und die Koordinatoren der Fraktionen im Parlament.

Bei diesen informellen und formellen Konsultationen sprachen sich die Interessenträger dafür aus, die Rechtsvorschriften durch gezielte Änderungen zu überarbeiten, um alle festgestellten Probleme zu beheben.

C. Auswirkungen der bevorzugten Option

Worin bestehen die Vorteile der bevorzugten Option bzw. der wichtigsten Optionen?

Die bevorzugte Option ist Option 3, da mit ihr alle festgestellten Probleme umfassend behoben und größtmögliche positive Auswirkungen auf alle Interessengruppen gewährleistet werden können. Die im Rahmen dieser vorgeschlagenen Option vorgesehenen Maßnahmen würden den allgemeinen Zielen der Überarbeitung am besten gerecht. Sie umfasst eine Kombination von Maßnahmen, deren Ziel es ist, die verbleibenden Lücken in den Finanzierungsbestimmungen zu schließen, die Werte der EU, Demokratie und Transparenz zu fördern, die Durchsetzung zu stärken und den Verwaltungsaufwand zu verringern und damit den europäischen politischen Parteien und Stiftungen zu helfen, ihren unionsrechtlichen Auftrag zu erfüllen.

Welche Kosten entstehen bei der bevorzugten Option bzw. den wichtigsten Optionen?

Bei einigen Maßnahmen zur Konsolidierung des Finanzberichtssystems für europäische politische Parteien und Stiftungen könnte sich die Umsetzung komplizierter gestalten. Dieser anfängliche Verwaltungsaufwand würde jedoch durch die Abschaffung der doppelten Buchführung, die derzeit in der Verordnung vorgesehen ist, wieder ausgeglichen.

Welche Auswirkungen hat die Initiative auf KMU und Wettbewerbsfähigkeit?

Keine nennenswerten Auswirkungen. Aufgrund der Besonderheiten der Verordnung – nämlich ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf 20 Organisationen (10 europäische politische Parteien und 10 ihnen angeschlossene europäische politische Stiftungen), die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen und den Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments – werden die politischen Optionen nur geringfügige ökologische, wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben.

Wird es nennenswerte Auswirkungen auf die nationalen Haushalte und Behörden geben?

Dito. Siehe oben.

Wird es andere nennenswerte Auswirkungen geben?

Die Folgenabschätzung befasst sich vor allem mit den Auswirkungen der Optionen im Bereich der Grundrechte und der Demokratie, d. h. eine stärkere Rolle für europäische politische Parteien und Stiftungen, um zur Schaffung eines demokratischen Raums in Europa beizutragen. Gleichzeitig würde für eine wirtschaftlichere Haushaltsführung und mehr Transparenz in Bezug auf europäische politische Parteien und Stiftungen gesorgt, was letztlich den Wählerinnen und Wählern in der EU zugutekäme und es ihnen ermöglichen würde, vor den Europawahlen eine fundiertere Entscheidung zu treffen.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag ist verhältnismäßig, da er keine vollständige Überarbeitung des Systems vorsieht, sondern lediglich auf die nach den beiden vorherigen Überarbeitungen dieser Verordnung noch verbleibenden Lücken abzielt, die von den wichtigsten Interessenträgern ermittelt wurden.

D. Folgemaßnahmen

Wann wird die Maßnahme überprüft?

Artikel 38 der Verordnung enthält eine Überprüfungsklausel, nach der das Europäische Parlament alle fünf Jahre nach Anhörung der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen einen Bericht über die Anwendung der Verordnung veröffentlichen muss. In diesem Bericht muss gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen werden, die am Statut und an den Finanzierungssystemen vorzunehmen sind.

Spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des Berichts des Parlaments muss die Kommission einen eigenen Bericht über die Anwendung der Verordnung vorlegen. Diesem Bericht kann gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur weiteren Änderung der Verordnung beigefügt werden.

(1)

    https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/political-guidelines-next-commission_de.pdf