EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.12.2021
COM(2021) 804 final
2021/0424(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff
(Neufassung)
{SEC(2021) 431 final} - {SWD(2021) 455 final} - {SWD(2021) 456 final} - {SWD(2021) 457 final} - {SWD(2021) 458 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
1.1 Einführung
Die Europäische Union hat sich das ehrgeizige Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. Deshalb haben die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament sich im europäischen Klimagesetz darauf geeinigt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Um diese Zielvorgaben zu erreichen und zugleich zu Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung beizutragen, ist eine systemische Änderung im Energiesystem nötig: Wir müssen die Nutzung fossiler Brennstoffe – einschließlich fossilen Gases – verringern und erneuerbare Energiequellen ausbauen. Daher müssen wir heute einen ehrgeizigen Übergang zu CO2-armen und erneuerbaren Gasen im Gassektor konzipieren.
Rund 95 % des derzeitigen Verbrauchs gasförmiger Brennstoffe in der EU entfallen auf fossiles Gas. Gasförmige Brennstoffe machen derzeit etwa 22 % des gesamten Energieverbrauchs in der EU aus (u. a. etwa 20 % der Stromerzeugung in der EU und 39 % der Wärmeerzeugung). Nach den einschlägigen Szenarien, die für die Folgenabschätzung zum Klimazielplan herangezogen wurden, soll der Anteil gasförmiger Brennstoffe am Gesamtenergieverbrauch der EU im Jahr 2050 bei etwa 20 % liegen. Gasförmige Brennstoffe werden 2050 eine wichtige Rolle im Energiemix spielen; deshalb ist eine Dekarbonisierung des Gassektors durch eine zukunftsorientierte Gestaltung für wettbewerbsorientierte dekarbonisierte Gasmärkte erforderlich. Trotz ihres geringen Beitrags zum derzeitigen Energiemix der EU dürften Biogas, Biomethan, erneuerbarer und CO2-armer Wasserstoff sowie synthetisches Methan (die alle erneuerbare oder CO2-arme Gase sind) 2050 zwei Drittel der gasförmigen Brennstoffe im Energiemix ausmachen, wobei der Rest auf fossiles Gas mit CO2-Abscheidung, ‑Speicherung und ‑Verwendung entfällt. Die vorliegende Initiative ist auch Teil des „Fit-für-55“-Pakets. Sie deckt die Marktgestaltung für Gase, einschließlich Wasserstoff, ab. Mit ihr werden bestehende regulatorische Hindernisse abgebaut und die Bedingungen geschaffen, um dies auf kosteneffiziente Weise umzusetzen. Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Schritt hin zu einem integrierten Energiesystem, in dem die Kosten des Übergangs zur Klimaneutralität, insbesondere für die Verbraucherinnen und Verbraucher, möglichst gering gehalten und neue Möglichkeiten geschaffen werden, deren Energiekosten zu senken und für ihre aktive Beteiligung am Markt zu sorgen.
Wasserstoff dürfte hauptsächlich in den Bereichen eingesetzt werden, in denen keine Elektrifizierung möglich ist, unter anderem in der derzeit energieintensiven Industrie (z. B. Raffinerien, Düngemittel, Stahlerzeugung) und in bestimmten Sektoren des Schwerlastverkehrs (etwa Seeverkehr, Luftfahrt, Langstrecken-Nutzfahrzeuge). Die Entwicklung einer speziellen Wasserstoffinfrastruktur ist erforderlich, um das volle Potenzial dieses Energieträgers in bestimmten Endanwendungen auszuschöpfen. Das Ziel der Förderung erneuerbarer und CO2-armer Gase besteht darin, diese Sektoren zu dekarbonisieren, die Flexibilität des Elektrizitätssystems mithilfe von Power-to-X-Technologien zu erhöhen, die Versorgungssicherheit durch eine Verringerung der Abhängigkeit von Erdgasimporten zu stärken und die Stromspeicherung (und ‑erzeugung) zu ermöglichen. Dadurch können verschiedene Wirtschaftssektoren verknüpft werden, in Verbindung mit anderen Formen der Speicherung und Flexibilität, etwa Batterien und Laststeuerung. Zudem wird die Eigenerzeugung und die intelligente Nutzung der dezentralen Energieversorgung unterstützt und so ein Beitrag zu einer Stärkung der Position der Verbraucherinnen und Verbraucher geleistet. Die Verbraucherinnen und Verbraucher benötigen zudem klare und leicht zugängliche Informationen, die ihnen helfen, ihre Energieverbrauchsmuster zu ändern und zu erneuerbaren und CO2-armen Lösungen überzugehen, wie es ihnen etwa auf dem Strommarkt möglich ist.
Während das Ziel verfolgt wird, ab 2030 möglichst viel erneuerbaren Wasserstoff zu verwenden, können kurz- und mittelfristig andere CO2-arme Gase, insbesondere CO2-armer Wasserstoff, eine Rolle spielen, vor allem für die schnelle Verringerung der Emissionen aus der bestehenden Wasserstofferzeugung und für die Unterstützung der gleichzeitigen und künftigen Einführung von erneuerbarem Wasserstoff. Entsprechend der EU-Wasserstoffstrategie sollte die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in der EU bis 2024 auf 1 Mio. Tonnen und bis 2030 auf bis zu 10 Mio. Tonnen ansteigen. Ab dann sollte erneuerbarer Wasserstoff großmaßstäblich eingesetzt werden und CO2-armen Wasserstoff ersetzen.
Für eine effiziente und nachhaltige Entwicklung erneuerbarer und CO2-armer Gase sowie des Wasserstoffmarkts ist eine Anpassung des Marktrahmens erforderlich, da für erneuerbare und CO2-arme Gase derzeit regulatorische Hindernisse beim Markt- und Netzzugang bestehen, durch die ein Nachteil gegenüber Erdgas gegeben ist. Damit ein dekarbonisierter Gasmarkt geschaffen werden und zur Energiewende beitragen kann, ist zudem ein deutlich höherer Anteil an erneuerbaren Energiequellen in einem integrierten Energiesystem und unter aktiver Beteiligung der Verbraucherinnen und Verbraucher an einem vom Wettbewerb geprägten Markt nötig. Dies sollte den Verbraucherinnen und Verbrauchern erschwingliche Preise, eine hohe Dienstleistungsqualität und eine wirksame Auswahl an Angeboten verschaffen, die den technologischen Entwicklungen entsprechen.
Die Einführung verschiedener Arten von erneuerbaren und CO2-armen Gasen dürfte gleichzeitig erfolgen und sich in der EU unterschiedlich schnell entwickeln:
·Eine Wasserstoffinfrastruktur wird das Erdgasnetz nach und nach ergänzen.
·Im Gasnetz wiederum wird Erdgas nach und nach durch andere Methanquellen ersetzt werden.
Zudem sind die steigenden Energiepreise eine Erinnerung daran, dass die Resilienz des europäischen Energiesystems immer wichtiger wird; im Energiesystem in der EU wird mehr dezentrale erneuerbare Energie eingesetzt und fossile Brennstoffe werden schrittweise abgeschafft. Die Vorkehrungen für die Versorgungssicherheit und die Risikovorsorge im Gassektor müssen den Herausforderungen der Energiewende gewachsen sein. In der Mitteilung der Kommission über die steigenden Energiepreise (eine „Toolbox“ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen) wird auf das Zusammenspiel zwischen der Versorgungssicherheit, der optimalen Nutzung der Speicherkapazitäten und der Volatilität der Energiepreise hingewiesen.
1.2 Ziele des Vorschlags
Diese Initiative soll die Verbreitung erneuerbarer und CO2-armer Gase im Energiesystem erleichtern und so eine Verlagerung weg von Erdgas ermöglichen, damit diese neuen Gase bei der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 ihre erforderliche Rolle spielen können.
Vor diesem Hintergrund sollen in ihrem Rahmen Maßnahmen in den folgenden Bereichen ergriffen werden:
Kundeneinbindung und Verbraucherschutz im Endkundenmarkt für grünes Gas Damit neue Gase ihrer Rolle in der Energiewende voll gerecht werden können, sollten die Vorschriften für den Endkundenmarkt es den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, sich für erneuerbare und CO2-arme Optionen zu entscheiden. Dies ist gegenwärtig nicht der Fall. Zudem besteht weder eine gemeinsame EU-Terminologie noch ein Zertifizierungssystem für CO2-arme Brennstoffe und Gase. Derzeit weisen die Gasendkundenmärkte außerdem ein hohes Maß an Konzentration und ein geringes Maß an neuen Markteintritten und Innovationen auf. Daher können die Verbraucherinnen und Verbraucher sich nicht den Wettbewerb zunutze machen, um CO2-arme Optionen zu wählen.
Damit sie nachhaltige Energieentscheidungen treffen können, benötigen die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen über ihren Energieverbrauch und den Ursprung der Energie sowie effiziente Instrumente für die Marktteilnahme. Die Mitgliedstaaten sollten zudem die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um benachteiligte und von Energiearmut betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen. Bei der Entwicklung des dekarbonisierten Gasmarkts sollten diese unbedingt die Möglichkeit haben, dessen Vorteile uneingeschränkt zu nutzen und es sollte auf die Bedürfnisse aller Generationen eingegangen werden, von jungen Menschen bis hin zu älteren Menschen.
Wasserstoffinfrastruktur und Wasserstoffmärkte Im aktuellen Rechtsrahmen für gasförmige Energieträger ist die Einführung von Wasserstoff als unabhängiger Energieträger über spezielle Wasserstoffnetze nicht vorgesehen. Auf EU-Ebene gibt es keine Vorschriften über tarifgestützte Investitionen in Netze oder über das Eigentum an und den Betrieb von speziellen Wasserstoffnetzen. Darüber hinaus gibt es keine harmonisierten Vorschriften über die Qualität von (reinem) Wasserstoff. Daher bestehen Hindernisse für die Entwicklung einer kosteneffizienten, grenzüberschreitenden Wasserstoffinfrastruktur und eines wettbewerbsorientierten Wasserstoffmarkts, die für die Einführung von Wasserstofferzeugung und ‑verbrauch unbedingt notwendig sind. Diese Mängel sollen mit dem vorliegenden Vorschlag behoben werden. Er umfasst einen Vorschlag für ein System für Terminologie für CO2-armen Wasserstoff und CO2-arme Brennstoffe sowie für deren Zertifizierung.
Erneuerbare und CO2-arme Gase in der bestehenden Gasinfrastruktur und auf den bestehenden Märkten sowie Energieversorgungssicherheit Erneuerbare und CO2-arme Gase machen bislang einen geringen Anteil am EU-Energiemix aus. Um ihr Potenzial auszuschöpfen, ist der Zugang zum Gasgroßhandelsmarkt, bzw. zu den virtuellen Handelspunkten, eine wichtige Grundvoraussetzung. Die Abschaffung der Kosten des grenzüberschreitenden Handels mit diesen Gasen und die Erleichterung des Anschlusses von Produktionsanlagen werden das Geschäftsszenario ebenfalls verbessern. Unterschiede bei den Gasqualitätsparametern und den im Erdgasnetz zugemischten Wasserstoffmengen können sich auf die Gestaltung der Gasinfrastruktur, Endnutzeranwendungen und grenzüberschreitenden Interoperabilität auswirken und somit ein Risiko der Fragmentierung des Binnenmarkts mit sich bringen. Mit den derzeitigen Gasqualitätsvorschriften lassen sich jedoch künftige Entwicklungen nicht bewältigen. Im Bereich des Flüssigerdgases (LNG) könnte der Abbau der verbleibenden Hindernisse beim Zugang zu LNG-Terminals die Einfuhr erneuerbarer und CO2-armer Gase aus dem Ausland ermöglichen und damit zur Dekarbonisierung des EU-Gasmarktes beitragen. Schließlich erfordert die Erhaltung und Stärkung der Resilienz bei der Energiewende angemessene Vorkehrungen für die Versorgungssicherheit.
Netzplanung Wie in der Strategie der Kommission zur Integration des Energiesystems dargelegt, ist die Koordinierung über verschiedene Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren hinweg bei Planung und Betrieb des gesamten Energiesystems der EU eine Grundvoraussetzung, um die Klimaziele für 2050 zu erreichen. Derzeitige Netzplanungssysteme und ‑praktiken weisen Mängel auf, da Diskrepanzen zwischen dem EU-weiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan (TYNDP) und den nationalen Netzentwicklungsplänen (NDP) bestehen. Eine bessere Verknüpfung des TYNDP und der NDP würde einen transnationalen Informationsaustausch über die Nutzung von Fernleitungsnetzen ermöglichen.
Versorgungssicherheit und Speicherung Als Reaktion auf den erheblichen EU-weiten Anstieg der Energiepreise im Herbst 2021 ersuchte der Europäische Rat die Kommission, rasch mittel- und langfristige Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz des Energiesystems der EU zu prüfen, darunter auch Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit. Als Beitrag zu einer schnellen Reaktion auf diese Krise und mögliche künftige Krisen auf EU-Ebene umfasst dieser Vorschlag spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit und Resilienz, insbesondere zur Gewährleistung einer wirksameren und koordinierten Nutzung der Speicherung und der operativen Solidaritätsvereinbarungen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, rechtzeitig für eine stärkere Resilienz des Energiesystems der EU gegenüber künftigen Schocks zu sorgen. Sie umfassen Maßnahmen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1938 über die sichere Gasversorgung. Um eine kohärente Reaktion zu gewährleisten, sind die Maßnahmen zur Versorgungssicherheit Teil dieses Legislativvorschlags und werden nicht als separater Legislativvorschlag vorgeschlagen. Wie aus der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2021 „Steigende Energiepreise: eine ,Toolbox‘ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen“ hervorgeht, ist die grenzüberschreitende Koordinierung der Versorgungssicherheit entscheidend für die Resilienz gegenüber künftigen Schocks.
Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Speicherung ausdrücklich in ihre Risikobewertungen für die Versorgungssicherheit auf regionaler Ebene aufzunehmen, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit der Kontrolle der Speicherung durch Stellen aus Drittländern. Die Mitgliedstaaten sollten bei Risiken, zu denen noch keine Gegenmaßnahmen ergriffen wurden, Speicherungsmaßnahmen über regionale Zusammenarbeit in Erwägung ziehen. In dem Vorschlag werden günstige Voraussetzungen für die Einführung einer freiwilligen gemeinsamen Beschaffung strategischer Gasvorräte für den Einsatz in Notfällen definiert. Darüber hinaus werden Maßnahmen eingeführt, um die Transparenz und den Zugang zu Speichern zu verbessern, Cybersicherheitsrisiken im Zusammenhang mit Gas zu beheben und Solidaritätsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten für den Krisenfall zu erleichtern. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Solidaritätsvereinbarungen zu treffen, damit die Haushalte selbst in einer schweren Krise das nötige Gas erhalten.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorgeschlagene Initiative ist eng mit unter anderem den im Folgenden aufgeführten Legislativvorschlägen verknüpft, die im Rahmen des „Fit-für-55“-Pakets zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals vorgelegt wurden, und ergänzt diese.
Die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) ist das wichtigste EU-Instrument zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Mit dieser Richtlinie wird auf die Verbreitung erneuerbarer Energien, einschließlich erneuerbarer Gase, im Energiesystem abgezielt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Zielvorgabe für erneuerbare Energiequellen im Energiemix der EU auf 40 % angehoben und die Einführung von erneuerbaren Brennstoffen, etwa erneuerbarem Wasserstoff, in Industrie und Verkehr mit zusätzlichen Zielvorgaben gefördert. Im Zusammenhang mit dieser Initiative wird erneuerbarer Wasserstoff in der RED II definiert als erneuerbare Kraftstoffe oder erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie Biomasse-Brennstoffe, bei denen die Treibhausgaseinsparungen im Vergleich zu fossilen Brennstoffen bei 70 % liegen, und für die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff werden spezifische Unterziele gesetzt (50 % des gesamten Wasserstoffverbrauchs für Energie- und Rohstoffzwecke in der Industrie bis 2030 und 2,6 % der Energie für den Verkehrssektor).
Die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die damit zusammenhängende Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD), einschließlich der Vorschläge für ihre Änderung, hängen mit der vorliegenden Initiative zusammen, da sie die Höhe und Struktur der Gasnachfrage betreffen. Energieeffizienzmaßnahmen können die Energiearmut und die Schutzbedürftigkeit der Verbraucherinnen und Verbraucher verringern. Da gasförmige Brennstoffe derzeit in der europäischen Wärme- und Kälteversorgung und in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vorherrschen, ist ihr effizienter Einsatz weiterhin ein Grundpfeiler der Energieeffizienzmaßnahmen. Die Gasrichtlinie und die Gasverordnung stehen im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“: Durch einen offenen und wettbewerbsorientierten EU-Markt, in dem die Preise die Erzeugungskosten der Energieträger, die CO2-Kosten sowie externe Kosten und den externen Nutzen widerspiegeln, wäre sichergestellt, dass sauberer und sicherer Wasserstoff effizient an die Endnutzer geht, die ihm den höchsten Wert beimessen.
Die von der Kommission im Dezember 2020 vorgeschlagene TEN-E-Verordnung hat eine bessere Unterstützung der Modernisierung der grenzüberschreitenden Energieinfrastruktur für den europäischen Grünen Deal zum Ziel. Damit wird die Wasserstoffinfrastruktur als neue Infrastrukturkategorie der europäischen Netzentwicklung eingeführt. Die vorliegende Initiative ergänzt die vorgeschlagene TEN-E-Verordnung, da ihr Schwerpunkt auf der Angleichung der nationalen Pläne an die Anforderungen des europaweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans liegt.
Wie in der EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen angekündigt, wird die Kommission Rechtsvorschriften zur Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor vorschlagen. Mit der Initiative wird darauf abgezielt, für bessere Informationen über alle Methanemissionen im Zusammenhang mit Energie zu sorgen. Die vorliegende Initiative ist eine Ergänzung, da damit die Verbreitung erneuerbarer und CO2-armer Gase im Energiesystem erleichtert und so eine Verlagerung weg von Erdgas ermöglicht werden soll.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Mit dem Emissionshandelssystem (EHS) wird der Preis der Nutzung fossiler Brennstoffe im Vergleich zu erneuerbaren und CO2-armen Gasen erhöht und somit die Nachfrage nach solchen Gasen sowie die Investition in damit zusammenhängende Erzeugungstechnologien gefördert. Die Kommission hat eine Stärkung in den Bereichen Luftfahrt, See- und Straßenverkehr und Gebäude vorgeschlagen, einschließlich Verstärkungen und Erweiterungen. Dieses System umfasst sämtliche Wasserstofferzeugungsanlagen, zudem Elektrolyseure mit einer Produktionskapazität von über 25 Tonnen pro Tag. Der Innovationsfonds, der durch die Richtlinie über das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) für den Zeitraum 2021–2030 eingerichtet wurde, ist eines der Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung des Übergangs zu einem klimaneutralen Europa bis 2050. Der Innovationsfonds, der durch die Richtlinie über das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) für den Zeitraum 2021–2030 eingerichtet wurde, ist eines der Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung des Übergangs zu einem klimaneutralen Europa bis 2050.
Durch die Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie soll die Besteuerung von Energieerzeugnissen auf die Energie- und Klimapolitik der EU abgestimmt werden. So könnten saubere Technologien gefördert und überholte Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze abgeschafft werden, die zurzeit die Nutzung fossiler Brennstoffe begünstigen. Gemäß der überarbeiteten Richtlinie werden die von ihr erfassten Erzeugnisse kategorisiert und es wird eine Rangliste auf der Grundlage ihrer Umweltleistung erstellt. Mit der Überarbeitung wird entsprechend für erneuerbare und CO2-arme Wasserstoff-Brennstoffe, die als Kraftstoffe verwendet werden, ein minimaler Präferenzsteuersatz von 0,15 EUR/GJ (gegenüber 10,75 EUR/GJ für fossile Brennstoffe) festgelegt. Der minimale Präferenzsteuersatz für erneuerbare und CO2-arme Wasserstoff-Brennstoffe, die als Heizstoffe verwendet werden, wird auf 0,15 EUR/GJ festgesetzt (gegenüber 0,6 EUR/GJ für Erdgas).
Mit der überarbeiteten Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR), mit der die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID) aufgehoben werden wird, wie von der Kommission im Juli 2021 vorgeschlagen, wird darauf abgezielt, die steigenden Emissionen im Straßenverkehr anzugehen, um zum Übergang zu einer nahezu emissionsfreien Fahrzeugflotte bis 2050 beizutragen. Durch die Verordnung werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihr Lade- und Tankinfrastrukturnetz nach Maßgabe der Absatzmengen emissionsfreier Kraftfahrzeuge auszubauen und auf wichtigen Verkehrsstraßen in regelmäßigen Abständen Ladestationen und Tankstellen einzurichten. Gemäß der überarbeiteten Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe wird die Verpflichtung bestehen, alle 150 km entlang des TEN-V-Kernnetzes und in jedem städtischen Knoten bis 2030 eine Tankstelle (min. 2 t/Tag, 700 bar) anzubringen. Dies wären 700 Wasserstofftankstellen an Verkehrsknotenpunkten und 88 Wasserstofftankstellen an städtischen Knoten.
Mit der Änderung der Verordnung zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge soll ab 2025 ein klarer Weg hin zum emissionsfreien Verkehr gewährleistet werden. In der Verordnung werden insbesondere emissionsfreie Fahrzeuge definiert als Elektrofahrzeuge, Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge, und die Zielvorgabe, bis 2030 bei neuen Fahrzeugflotten im Durchschnitt Emissionsfreiheit zu erreichen, wird festgelegt.
Der Vorschlag „FuelEU Maritime“ zielt darauf ab, den Anteil nachhaltiger CO2-armer und CO2-freier alternativer Kraftstoffe am Kraftstoffmix des internationalen Seeverkehrs zu erhöhen, unter anderem von: flüssigen Biobrennstoffen, E-Liquids, dekarbonisiertem Gas (einschließlich Bio-LNG und E-Gas), grünem Wasserstoff und aus grünem Wasserstoff erzeugten Kraftstoffen (einschließlich Methanol und Ammoniak). Der Schwerpunkt auf Kraftstoffen und Energietechnologien sollte eine erhebliche und rasche Emissionsminderung ermöglichen, indem die vorhandenen Technologien und Infrastrukturen vollumfänglich genutzt und zugleich Anreize durch andere vorzuschlagende Maßnahmen gesetzt werden. Auch die Festlegung von Dekarbonisierungspfaden für den gesamten Seeverkehrssektor wird dadurch erleichtert.
Durch den Vorschlag „ReFuelEU Aviation“ soll das bislang noch weitgehend ungenutzte Potenzial nachhaltiger Flugkraftstoffe zur Verringerung des THG-Fußabdrucks des Luftverkehrs stärker ausgeschöpft werden. Im Luftverkehrssektor muss in den nächsten Jahren weniger auf fossilen Düsenkraftstoff und verstärkt auf den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe gesetzt werden, um die Emissionen erheblich zu senken. In dem Vorschlag ist ein Mindestanteil von 0,7 % „synthetischer Flugkraftstoffe“ an Flugkraftstoffen vorgesehen, die an Luftfahrzeugbetreiber geliefert werden; dabei sind „synthetische Flugkraftstoffe“ erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Ziele dieser Initiative können auf nationaler Ebene nicht erreicht werden. Mit den im Rahmen der vorliegenden Initiative geplanten Maßnahmen soll ein Beitrag zur Erfüllung der vier in Artikel 194 des Vertrags über die Europäische Union (AEUV) festgelegten Ziele sowie zur Dekarbonisierung der EU-Wirtschaft geleistet werden. Die geplanten Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Artikel 194 Absatz 2 AEUV und Artikel 114 Absatz 1 AEUV angenommen werden. Im Bereich Energie hat die EU gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i AEUV eine geteilte Zuständigkeit.
Die vorliegende Initiative stützt sich zudem auf ein umfassendes Paket von Rechtsakten, die in den letzten zwanzig Jahren verabschiedet und aktualisiert wurden. Zur Schaffung eines Energiebinnenmarkts hat die EU zwischen 1996 und 2019 nacheinander vier Legislativpakete verabschiedet, deren übergeordnetes Ziel die Integration der Märkte sowie die Liberalisierung der nationalen Märkte für Strom und Gas ist. Diese Bestimmungen decken unterschiedlichste Aspekte ab, vom Marktzugang bis hin zu Transparenz und Verbraucherrechten, und sie steigern die Liquidität der Gasmärkte und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Derzeit gibt es auf EU-Ebene weder Vorschriften über spezielle Wasserstoffnetze oder Wasserstoffmärkte noch über CO2-armen Wasserstoff und CO2-arme Brennstoffe. Angesichts der gegenwärtig auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene laufenden Bemühungen, die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff als Ersatz für fossile Brennstoffe zu fördern, würden die Mitgliedstaaten Anreize erhalten, um auf nationaler Ebene Vorschriften über spezielle Transportinfrastrukturen für Wasserstoff zu erlassen. Dies birgt die Gefahr einer Fragmentierung des rechtlichen Umfelds in der EU, was die Integration der nationalen Wasserstoffnetze und ‑märkte behindern und dadurch einen grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel verhindern oder beeinträchtigen könnte.
Eine spätere Harmonisierung der Vorschriften für Wasserstoffinfrastrukturen (d. h. nach dem Inkrafttreten nationaler Rechtsvorschriften) würde zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten sowie zu höheren Regulierungskosten und Unsicherheit für die Unternehmen führen, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit langfristigen Investitionen in Wasserstofferzeugungs- und ‑transportinfrastrukturen.
Die Schaffung eines EU-Rechtsrahmens für spezielle Wasserstoffnetze und ‑märkte würde die Integration und Vernetzung der nationalen Wasserstoffmärkte und ‑netze vorantreiben. Vorschriften auf EU-Ebene über Planung, Finanzierung und Betrieb solcher speziellen Wasserstoffnetze würden für potenzielle Investoren in diese Art langfristiger Infrastrukturen, insbesondere grenzüberschreitende Verbindungsleitungen (die andernfalls unterschiedlichen und möglicherweise voneinander abweichenden nationalen Rechtsvorschriften unterliegen könnten), langfristig Planungssicherheit schaffen.
Bei Biomethan dürfte es ohne eine Initiative auf EU-Ebene auch im Jahr 2030 wahrscheinlich noch einen regulatorischen Flickenteppich in Bezug auf den Zugang zu Großhandelsmärkten, Anschlusspflichten und Koordinierungsmaßnahmen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern (FNB)/Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und Verteilernetzbetreibern (VNB) geben. Ebenso werden ohne eine gewisse Harmonisierung auf EU-Ebene die Erzeuger erneuerbarer und CO2-armer Gase mit sehr unterschiedlichen Anschluss- und Einspeisekosten in der EU konfrontiert sein, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt.
Ohne weitere Rechtsvorschriften auf EU-Ebene würden die Mitgliedstaaten weiterhin unterschiedliche Gasqualitätsnormen und Vorschriften für Wasserstoffbeimischungen anwenden, woraus sich die Gefahr von Beschränkungen für grenzüberschreitende Gasflüsse und einer Marktsegmentierung ergibt. Die Gasqualitätsnormen würden weiterhin hauptsächlich durch die Qualitätsparameter für Erdgas bestimmt, was die Integration erneuerbarer Gase in das Netz einschränken würde.
Alle diese Aspekte werden wahrscheinlich den grenzüberschreitenden Handel mit erneuerbaren und CO2-armen Gasen verringern, was dann durch höhere Erdgas-Einfuhren ausgeglichen werden könnte. Die Nutzung der LNG-Terminals und die Einfuhren könnten so auf Erdgas beschränkt bleiben, obwohl gar keine Anpassung der LNG-Terminals erforderlich wäre, wenn wettbewerbsfähiges Biomethan oder synthetisches Methan aus Nicht-EU-Quellen zur Verfügung stände.
Eine nationale Netzplanung muss nur in den Mitgliedstaaten entwickelt werden, in denen zertifizierte unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber (ITO) und unabhängige Netzbetreiber (ISO) tätig sind. Während die meisten Mitgliedstaaten einen einzigen nationalen Gasentwicklungsplan haben, im Rahmen dessen die Gasbetreiber zusammenarbeiten, gibt es noch wenig sektorübergreifende Zusammenarbeit.
Die EU-koordinierte Notfallvorsorge für den derzeitigen Gassektor hat sich als effizienter erwiesen als ein Handeln nur auf nationaler Ebene.
•Verhältnismäßigkeit
Die Initiative entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die politische Intervention steht in einem angemessenen Verhältnis zur Dimension und Art der definierten Probleme und zur Erreichung der festgelegten Ziele.
Der Vorschlag geht nicht über das Maß hinaus, das erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen, die Dekarbonisierung gasförmiger Brennstoffe auf wettbewerbsorientierte Weise zu möglichst geringen wirtschaftlichen Kosten zu erleichtern und zugleich die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten und den Energiemarkt auf die Verbraucherinnen und Verbraucher auszurichten. Die bevorzugten Optionen werden als verhältnismäßig angesehen und bauen so weit wie möglich auf bestehenden Ansätzen auf. Der Ausgleich zwischen Verpflichtungen und der Berücksichtigung der unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten und privaten Einrichtungen wird vor dem Hintergrund der unbedingten Notwendigkeit, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, als angemessen erachtet.
•Wahl des Instruments
Aufbauend auf der Gesamtbewertung des derzeitigen Rechtsrahmens für den Gasmarkt werden eine Richtlinie zur Neufassung der Richtlinie 2009/73/EG und eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 als Instrumente gewählt. Die Wahl einer Neufassung dieser bestehenden Rechtsakte wird die Rechtsklarheit verbessern. Ein Änderungsrechtsakt hätte sich für die Einführung umfangreicher neuer Bestimmungen möglicherweise als unzureichend erwiesen. Die Wahl der Instrumente erfordert es also, die bereits angenommenen und umgesetzten Vorschriften als logische Weiterentwicklung der derzeitigen Rechtsvorschriften zu überarbeiten. Weitere Rechtsakte müssen durch die Gasverordnung geändert werden, etwa die Verordnung (EU) 2017/1938 (SoS-Verordnung), die Verordnung (EU) 2019/942 (ACER-Verordnung) und die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (REMIT-Verordnung).
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Das Inkrafttreten des dritten Energiepakets hat sich positiv auf den Wettbewerb auf dem Energiebinnenmarkt und auf dessen Leistungsfähigkeit ausgewirkt. Der derzeitige Rechtsrahmen für Gas ist jedoch auf fossiles Erdgas ausgerichtet und nicht vollständig bereit für das Aufkommen von Alternativen zu Methangasen (einschließlich Erdgas und Biomethan), etwa von Wasserstoff.
Eine Überprüfung des derzeitigen Rechtsrahmens für den Gasmarkt, die bereits in der Mitteilung der Europäischen Kommission über eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa angekündigt wurde, ist erforderlich. Angesichts des unterschiedlichen Potenzials in den EU-Mitgliedstaaten, erneuerbaren und CO2-armen Wasserstoff zu erzeugen, könnte mithilfe eines geeigneten Marktrahmens erreicht werden, dass Wasserstoff zu einem relevanten Energieträger und Wegbereiter für die Integration des Energiesystems wird.
Auf dieser Grundlage wurden im Problembereich I der Folgenabschätzung vier Hauptaspekte ermittelt: i) durch Dekarbonisierung wird eine europäische Wasserstoff-Wertschöpfungskette entstehen, die sich auf einen grenzüberschreitenden Wasserstoffmarkt stützt; ii) mangelnde Investitionen in die Wasserstoffinfrastruktur behindern die Marktentwicklung; iii) Wasserstoffinfrastruktur dürfte ein natürliches Monopol darstellen, das zu nicht wettbewerbsorientierten Marktstrukturen führt; iv) unterschiedliche Wasserstoffqualitätsvorschriften könnten grenzüberschreitende Flüsse beeinträchtigen und zusätzliche Kosten verursachen.
In den bestehenden Gasvorschriften, die auf hauptsächlich von außerhalb der EU eingeführtes fossiles Erdgas ausgerichtet sind, wird nicht auf die spezifischen Merkmale einer dezentralen Erzeugung erneuerbarer und CO2-armer Gase innerhalb der EU eingegangen. Die wachsende Menge an Biomethan, Wasserstoff sowie LNG hat zudem einen Einfluss auf die Gasqualität und somit auf die Gestaltung der Gasinfrastruktur und Endnutzergeräte. Aus der Folgenabschätzung gehen insbesondere fünf Hauptaspekte im Zusammenhang mit diesem Problembereich hervor: i) eingeschränkter Markt- und Netzzugang für lokale Erzeuger von Biomethan, die an die Verteilernetze angeschlossen sind, unterschiedliche Vorschriften über die Anschlussverpflichtung und die Netzanschlusskosten für erneuerbare und CO2-arme Gase sowie die Einspeise-/Ausspeisetarife innerhalb der EU behindern die Schaffung eines vollständig integrierten, liquiden und interoperablen EU-Gasbinnenmarktes; ii) Unterschiede bei der Gasqualität und der Wasserstoffbeimischung können sich negativ auf grenzüberschreitende Flüsse und die Endnutzer auswirken, und die derzeitigen Gasqualitätsvorschriften sind für künftige Entwicklungen nicht geeignet; iii) LNG-Terminals, die hauptsächlich für Erdgas ausgerüstet sind, eingeschränkter Zugang für neue Gase zu LNG-Terminals; iv) langfristige Versorgungsverträge für Erdgas ohne CO2-Abscheidung und ‑Speicherung könnten zu einer Bindung an Erdgas führen und die Versorgung mit erneuerbaren Gasen für die Erfüllung des Ziels für 2050 behindern; v) derzeitige Vereinbarungen im Bereich der Energieversorgungssicherheit beziehen sich nur auf Risiken im Zusammenhang mit der Versorgung mit Erdgas und nicht mit erneuerbaren und CO2-armen Gasen.
Im Bereich der Netzplanung muss die Zusammenarbeit zwischen ÜNB/FNB und den Regulierungsbehörden weiterentwickelt werden. Die zunehmende Verbreitung intermittierender Energiequellen erfordert eine bessere Integration des gesamten Energiesystems und eine stärkere Vernetzung der Infrastrukturen auf der Grundlage eines einheitlichen und inklusiven Ansatzes. In der Folgenabschätzung werden in Bezug auf diesen Problembereich drei Hauptaspekte genannt: i) unterschiedliche Netzplanung je nach Mitgliedstaat und ÜNB/FNB und gesonderte Strom- und Gasplanungen; ii) keine Transparenz in Bezug auf das Potenzial bestehender Infrastrukturen für die Umwidmung oder Stilllegung; iii) keine klare Einbindung der VNB in die Planungen der ÜNB/FNB. Eine harmonisiertere Systementwicklungsstrategie würde zudem die Verflechtungen zwischen den Strom- und Gassystemen, einschließlich Wasserstoff, verstärken.
Die Bewertung hat ergeben, dass der Wettbewerb verbessert werden muss, um sicherzustellen, dass die Vorteile der Marktintegration in vollem Umfang an die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU weitergegeben werden. Die Verbraucherinnen und Verbraucher verfügen außerdem nach wie vor nicht über die notwendigen Instrumente, um sich aktiv am Markt zu beteiligen. Die Verbraucherschutzbestimmungen in der analysierten Gesetzgebung haben sich als nur teilweise zweckmäßig erwiesen. Insbesondere beim Schutz schutzbedürftiger Kunden gibt es weiterhin Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, und die Energiearmut ist in der EU nach wie vor erheblich. Folglich wurden im Problembereich IV drei Problemursachen ermittelt: i) nicht ausgeschöpftes Wettbewerbspotenzial auf den Endkundenmärkten; ii) unzureichende Möglichkeiten für Kundinnen und Kunden in Bezug auf Anbieterwechsel, Preisvergleichsinstrumente, Abrechnungsinformationen, Energiegemeinschaften und den Zugang zu Daten; iii) unzureichender Verbraucherschutz, insbesondere für schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Personen.
•Konsultation der Interessenträger
Die Kommission führte im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung eine umfassende und inklusive Konsultation der Interessenträger durch, die sich auf eine Konsultationsstrategie mit verschiedensten Methoden und Instrumenten stützte. Diese Strategie sollte gewährleisten, dass alle relevanten Fakten berücksichtigt werden, einschließlich Daten über Kosten, gesellschaftliche Auswirkungen und den Nutzen der Initiative. Es wurden mehrere Konsultationsinstrumente eingesetzt: eine Konsultation zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase (Fahrplan), eine öffentliche Online-Konsultation auf der Grundlage eines Fragebogens, eine Präsentation der Kommission und Rückmeldungen von Interessenträgern, einschließlich des Erdgasregulierungsforums, Austausch mit den Mitgliedstaaten, mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments und mit nationalen Regulierungsbehörden sowie Gespräche mit Interessenträgern im Rahmen eines groß angelegten Workshops für die Interessenträger.
Im Rahmen der öffentlichen Konsultation gingen bei der Kommission 263 Antworten ein. Im Allgemeinen bestätigten die Befragten, dass sie eine Überarbeitung der Gasrichtlinie und der Gasverordnung für erforderlich halten, um zu den Dekarbonisierungszielen beizutragen. Zudem rechnen 60 % der Teilnehmenden damit, dass die technischen und regulatorischen Veränderungen, die für die Dekarbonisierung des Gasmarktes nötig sind, über das Potenzial verfügen, bis 2030 neue Arbeitsplätze zu schaffen.
Hinsichtlich der Entwicklung der Wasserstoffinfrastrukturen und ‑märkte spricht sich eine Mehrheit der Teilnehmenden für die Einführung von Regulierung in einer frühen Phase aus, um einen Wasserstoffmarkt und eine Wasserstoffinfrastruktur zu fördern, die gut funktionieren und wettbewerbsorientiert sind. Die Befragten sprachen sich für einen EU-Rechtsrahmen aus, in dem die wichtigsten Regulierungsgrundsätze festgelegt werden und Schritt für Schritt vorgegangen wird. Eine große Mehrheit befürwortet etwa einen Netzzugang Dritter, Regeln für den Zugang zu Wasserstoff-Fernleitungen, Importterminals und zur Speicherung, sowie eine Entflechtung der Netzaktivitäten. Den meisten Teilnehmenden war es wichtig, die Rolle privater Beteiligter bei der Entwicklung der Wasserstoffinfrastruktur frühzeitig festzulegen. Eine große Mehrheit ist zudem der Ansicht, bestehende und künftige private Netze könnten (vorübergehend) von bestimmten regulatorischen Anforderungen ausgenommen werden, wobei die Konvergenz in einem einzigen Rechtsrahmen sichergestellt werden muss. Die allermeisten Teilnehmenden sind der Ansicht, Rechte und Genehmigungsanforderungen für neue Wasserstoffinfrastrukturen sollten denen ähneln, die aktuell für Methangasleitungen gelten.
In Bezug auf die Förderung des Zugangs erneuerbarer und CO2-armer Gase zum bestehenden Gasmarkt und zur bestehenden Gasinfrastruktur stimmen die Interessenträger darin überein, dass der derzeitige Rechtsrahmen überarbeitet werden sollte, um zur Verwirklichung der Dekarbonisierungsziele beizutragen. Die Mehrheit der Interessenträger hält es für wichtig, einen uneingeschränkten Marktzugang zu gewährleisten und die Einspeisung erneuerbarer und CO2-armer Gase in das Gasnetz zu erleichtern. Viele Teilnehmende befürworten eine Anschlussverpflichtung der Netzbetreiber gegenüber Erzeugern erneuerbarer und CO2-armer Gase sowie eine Verpflichtung zur Einführung einer Senkung der Einspeisungsgebühr. Die Mehrheit ist ebenso für die Verbesserung des Transparenzrahmens für LNG-Terminals. Darüber hinaus werden die harmonisierte Anwendung von Gasqualitätsnormen in der EU, die verstärkte grenzübergreifende Koordinierung und mehr Transparenz nachdrücklich befürwortet. Zur Wasserstoffbeimischung sind die Teilnehmenden geteilter Meinung, doch die Mehrheit ist sich darin einig, dass sie trotz der hohen technischen Kosten einen kosteneffizienten und raschen ersten Schritt zur Dekarbonisierung des Energiesystems darstellen kann. Wenige Interessenträger sprechen sich für die Abschaffung grenzübergreifender Tarife innerhalb der EU aus. Die Mehrheit der Teilnehmenden hält gasspezifische Sicherheitsherausforderungen und Cybersicherheitsmaßnahmen für wichtig.
Bezüglich der Integration der Netzplanung ist die Mehrheit der Interessenträger für eine Angleichung der Zeitplanung des Netzentwicklungsplans (NDP) an den Zehnjahresnetzentwicklungsplan und für einen einheitlichen Plan für Gas, unabhängig vom gewählten Entflechtungsmodell. Eine Mehrheit der Teilnehmenden sprach sich noch nachdrücklicher für ein gemeinsames Strom- und Gasszenario aus. Eine erhebliche Anzahl von Interessenträgern bittet um die Aufnahme von Wasserstoffvorhaben in die NDP. Die meisten Interessenträger sind sich darin einig, dass VNB Informationen bereitstellen und weitergeben sollten; einige Teilnehmende sprechen sich auch dafür aus, dass die VNB einen eigenen Plan vorlegen, der auch die Systemoptimierung in verschiedenen Sektoren umfasst. Die Teilnehmenden gaben einem gemeinsamen Plan für Gas und Strom den Vorzug vor gemeinsamen Szenarien mit separaten Plänen. Mehrere Interessenträger wiesen darauf hin, dass ein gemeinsamer Plan für Methan und Wasserstoff mit einem separaten Stromplan die bevorzugte Option wäre.
In Bezug auf Kundeneinbindung und Verbraucherschutz im Endkundenmarkt für grünes Gas sprach sich die Mehrheit der Interessenträger dafür aus, die Bestimmungen bezüglich der Bürgerinnen und Bürger bzw. Verbraucherinnen und Verbraucher durch Angleichung an die Bestimmungen auf dem Strommarkt ehrgeiziger zu gestalten. Auch sollten Bestimmungen zur Energiearmut dazu beitragen, sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht die Kosten für den Wechsel zu umweltfreundlichen Gas-Alternativen tragen. Vertreterinnen und Vertreter des Privatsektors unterstützen die Pläne zur schrittweisen Abschaffung regulierter Preise, während einige Verbraucherorganisationen diese beibehalten möchten, um von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen. Fast die Hälfte aller Teilnehmenden wünscht sich eine Stärkung der Bestimmungen über die Vergleichbarkeit von Angeboten und die Zugänglichkeit von Daten, Transparenz, intelligente Zähler und Anbieterwechsel. Niemand sprach sich für den nichtregulatorischen Ansatz aus.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die vorgeschlagene Initiative und die ihr zugrunde liegende Folgenabschätzung stützen sich auf Erkenntnisse aus den Beiträgen von Interessenträgern zu den umfassenden Konsultationen, die in dieser Hinsicht durchgeführt wurden, sowie auf eine Literaturauswertung und auf Modellierungen. Die Literaturauswertung umfasste die Ergebnisse einer Reihe aktueller Studien zu wichtigen Punkten wie der Rolle der Infrastruktur und des Marktes für Wasserstoff und dekarbonisiertes Gas sowie deren Erzeugung, die für die Folgenabschätzung durchgeführt wurden oder zu deren Umfang beigetragen haben, sowie andere Bewertungen, die für andere einschlägige Initiativen der Kommission durchgeführt wurden. In der Analyse wurden auch Schlussfolgerungen berücksichtigt, die in mehreren Foren von Interessenträgern verabschiedet wurden, insbesondere die des Erdgasregulierungsforums (Madrider Forums) und des Stromregulierungsforums (Florenzer Forums). Gesprächen mit den Mitgliedstaaten, Mitgliedern des Europäischen Parlaments, nationalen Regulierungsbehörden, ACER sowie Gesprächen mit anderen Interessenträgern wurde ebenfalls Rechnung getragen.
•Folgenabschätzung
Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung führte die Kommission eine Folgenabschätzung mehrerer Politikoptionen durch. Diese Arbeit wurde von einer Konsultation im Rahmen einer dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe in der Kommission begleitet.
Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) vorgelegt und mit ihm erörtert. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab eine „befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalt“ ab. Die Vorbehalte wurden insbesondere folgendermaßen ausgeräumt: i) die Schlussfolgerungen der Bewertung wurden in die Problembeschreibung aufgenommen; ii) die Rolle der Initiative als Teil des begünstigenden Rahmens des „Fit-für-55“-Pakets wurde dargelegt; iii) das Ausgangsszenario für die Auswirkungen der Politikoptionen wurde präzisiert; iv) eine genauere Unterscheidung der verschiedenen Akteure, insbesondere zwischen Erdgas- und Wasserstofferzeugern und ‑verbrauchern wurde getroffen; v) eine Bewertung, wie die Initiative KMU anders betreffen könnte als andere (größere) Unternehmen, wurde vorgelegt; (vi) abweichenden und Minderheitsansichten wurde im gesamten Bericht besser Rechnung getragen, einschließlich bei der Problemdefinition, der Ausarbeitung der Optionen, der Bewertung der Auswirkungen und der Wahl der bevorzugten Option; vii) die inhaltliche Gestaltung des Berichts wurde verbessert und viii) die Kosten-Nutzen-Tabellen wurden im geeigneten Format ergänzt.
Im gesamten Verlauf der Folgenabschätzung wurde eine Reihe von Maßnahmen in vier Problembereichen geprüft, um die ermittelten Probleme und deren Ursachen anzugehen, damit die Ziele der Initiative erreicht werden können. Nach einer Bewertung ihrer Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit ist ein Paket mit bevorzugten Optionen zusammengestellt worden, die den Feststellungen zufolge am besten zu den festgelegten Zielen beitragen.
Problembereich I: Wasserstoffinfrastruktur und Wasserstoffmärkte
Im Problembereich I kommen die folgenden Politikoptionen in Betracht: Ausschreibung der Rechte am Wasserstoff-Netzbetrieb (Option 1); Einführung wichtiger Regulierungsgrundsätze, die an die derzeit für den Erdgasmarkt geltenden angelehnt sind und an die Entwicklungsphase der Wasserstoffmärkte angepasst werden (Option 2); und Schaffung eines umfassenden Regulierungssystems für Wasserstoff (ähnlich dem derzeit für den Erdgassektor geltenden), ohne dass zu einem reiferen Wasserstoffmarkt übergegangen werden muss (Option 3). Die bevorzugte Option ist es, von Anfang an wichtige Regulierungsgrundsätze einzuführen und zugleich Klarheit bezüglich des (künftigen) endgültigen Regulierungssystems zu schaffen (Option 2b „Wichtigste Regulierungsgrundsätze mit Ausblick“). Der Hauptvorteil dieser Option besteht darin, dass sie die Marktintegration fördert, Investoren Klarheit verschafft und der Entstehung nicht wettbewerbsorientierter Marktstrukturen und von Kosten für die Anpassung der Vorschriften im Nachhinein, wenn der Markt reif ist, vorbeugt, jedoch Flexibilität zulässt, um die Regulierung der schrittweisen Vergrößerung des Wasserstoffsektors anzupassen.
Problembereich II: Erneuerbare und CO2-arme Gase in der bestehenden Gasinfrastruktur und auf den bestehenden Märkten sowie Energieversorgungssicherheit
Problembereich II enthält Optionen zur Förderung des Zugangs erneuerbarer und CO2-armer Gase zum bestehenden Gasmarkt und zur bestehenden Gasinfrastruktur. Alle Optionen umfassen zudem ein gestaffeltes Eingreifen bei Bedenken bezüglich der Energieversorgungssicherheit, insbesondere die Ausweitung der bestehenden Instrumente, Normen und Verfahren auf erneuerbare und CO2-arme Gase, wirksame Solidarität und die Bewältigung von Cybersicherheitsrisiken im Gassektor. Option 3 „Ermöglichung und Förderung des vollständigen Marktzugangs für erneuerbare und CO2-arme Gase“ ist die bevorzugte Option für den Problembereich II. Diese Option umfasst Maßnahmen zur Förderung des Zugangs erneuerbarer und CO2-armer Gase zum Großhandelsmarkt, zu LNG-Terminals und zum Fernleitungsnetz (unabhängig vom Ort des Anschlusses), einschließlich Tarifnachlässen für die Einspeisung in das Netz und den grenzüberschreitenden Transport. Die Gasqualität würde durch einen harmonisierten EU-Ansatz für Grenzübergangspunkte mit Flexibilität für die Mitgliedstaaten geregelt. Die zulässige Obergrenze für Wasserstoffgemische wird für alle Grenzübergangspunkte auf 5 % festgesetzt, da dies in Bezug auf Anpassungs- und Emissionsminderungskosten kosteneffizient ist.
Ermöglichung und Förderung des vollständigen Marktes für erneuerbare und CO2-arme Gase: Die geplanten Maßnahmen stehen im Einklang mit den Bemühungen der Union zur Bekämpfung des Klimawandels und sind erforderlich, um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen. Der Hauptvorteil besteht darin, dass die Maßnahmen die Erzeugungskosten für Erzeuger erneuerbarer und CO2-armer Gase senken, den Wettbewerb, die Liquidität und den Handel im Bereich der erneuerbaren Energien erhöhen und gleichzeitig zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen werden. Dies ist von Vorteil für die Verbraucherinnen und Verbrauchern und Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, da die Unterstützung verringert werden könnte. Auch Risiken bezüglich der Energieversorgungssicherheit würden begrenzt, und Zeit und Ressourcen gespart, Unsicherheiten verringert, die Effizienz von Notfallmaßnahmen verbessert und die sicherheitsspezifischen Anforderungen an Gasunternehmen gestärkt.
Problembereich III: Netzplanung
Im Problembereich III werden Optionen für die integrierte Netzplanung in Betracht gezogen. Option 2 „Nationale Planung auf der Grundlage europäischer Szenarien“ wird in Problembereich III bevorzugt. Diese Option ermöglicht eine nationale Planung, erfordert allerdings, dass diese auf gemeinsamen Szenarien für Gas und Strom beruht, dem TYNDP gerecht wird und mit dem einschlägigen nationalen Energie- und Klimaplan verknüpft ist. Sie bindet alle relevanten Akteure (VNB) ein und ermöglicht die Ermittlung von Rohrleitungen, deren Nutzung von Methan auf H2 umgestellt werden kann, mit einer Präzision, die auf europäischer Ebene schwer möglich wäre.
Nationale Planung auf der Grundlage europäischer Szenarien: Der Hauptvorteil besteht darin, dass so das Risiko ausgeräumt wird, dass ÜNB/FNB für Strom bzw. Gas die Entwicklung ihrer Systeme auf der Grundlage nicht kompatibler Annahmen planen. Die Sektorintegration und ein konzeptioneller Systemplan unter Beibehaltung der Vorteile detaillierterer sektorspezifischer Netzentwicklungspläne werden so ermöglicht. Dies sichert eine gemeinsame Zielvorstellung der verschiedenen Interessenträger, wonach bei der Netzplanung die Dekarbonisierungsstrategien auf nationaler und EU-Ebene berücksichtigt werden, sodass das Risiko möglicher Knebeleffekte und verlorener Vermögenswerte sinkt.
Problembereich IV: Kundeneinbindung und Verbraucherschutz im Endkundenmarkt für grünes Gas
Problembereich IV enthält Optionen für einen nichtregulatorischen Ansatz bezüglich Wettbewerb und Kundeneinbindung sowie Optionen, bei denen die Problemursachen durch neue Rechtsvorschriften anzugehen sind, die hauptsächlich dem entsprechen, was im Elektrizitätssektor bereits etabliert ist. Angesichts der Analyse wird Option 2 „Flexible Rechtsvorschriften“ bevorzugt, die dem Verbraucherschutz auf dem Elektrizitätsmarkt und auch den Bestimmungen zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher entspricht. Diese Option ist höchstwahrscheinlich die wirksamste und effizienteste und harmoniert mit anderen Problembereichen am besten.
Der Hauptvorteil besteht darin, dass sie ein erhebliches Einsparpotenzial mit sich bringen und neuen Versorgern und Dienstleistungserbringern den Markteintritt und die Entwicklung innovativer Produkte erleichtern wird, was zu mehr Wettbewerb, Kundeneinbindung und wirtschaftlichem Nutzen führt. Sie würde es den Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinschaften ermöglichen, die gesellschaftliche Akzeptanz zu erhöhen, aber auch privates Kapital mobilisieren und den Einsatz erneuerbarer und CO2-armer Gase erleichtern. Die Senkung des Risikos von Überinvestitionen wird sich positiv auf die Umwelt auswirken.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Vorschläge zur Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften stehen im Einklang mit den kosteneffizientesten Politikoptionen, die in der Folgenabschätzung untersucht wurden. Es wird erwartet, dass einige der bevorzugten Optionen die Verwaltungs-, Umsetzungs- und Durchsetzungskosten für Regulierungsstellen und Marktteilnehmer steigern würden. So könnten sich aus den vorgeschlagenen Maßnahmen etwa mehr Austausch zwischen den NRB und Erdgastransportunternehmen, stärkere Koordinierungsbemühungen zwischen VNB und ÜNB/FNB sowie weiterer Regulierungs- und Umsetzungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die nationalen Behörden ergeben. Doch auch geringere und effizientere Regulierungsaufwendungen sind durch den geänderten Rahmen zu erwarten.
Aus der Folgenabschätzung geht zudem hervor, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen die kosteneffizientesten Regulierungsoptionen bieten, um das übergeordnete Ziel der Initiative zu erreichen, nämlich die Festlegung von Regeln für die Fernleitung, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Methan und Wasserstoffgasen, die zur Dekarbonisierung des Energiesystems unter Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit und der Erschwinglichkeit von Energie beitragen können.
Die kurzfristigen Regulierungskosten, die mit einigen der bevorzugten Maßnahmen verbunden sind, müssen bewertet und gegen die Kosten und den Aufwand abgewogen werden, die eine späte Integration und Dekarbonisierung des Energiesystems langfristig verursachen würde. Der Nutzen, der von den Optionen in Bezug auf die Förderung erneuerbarer Energiequellen, die Integration des Energiesystems, den Verbraucherschutz und die Energieversorgungssicherheit zu erwarten ist, wird die unmittelbaren Verwaltungs- und Umsetzungskosten weit übersteigen.
Zudem trägt der Vorschlag zur Vereinfachung des derzeitigen Rechtsrahmens bei, indem er die Bestimmungen über die Gasinfrastruktur und den Gasmarkt mit der neuen Regulierungsstruktur harmonisiert, die im Rahmen des Pakets „Saubere Energie“ für den Elektrizitätssektor konzipiert wurde. Eine stärkere Vereinheitlichung zwischen den Sektoren dürfte in vielen Regulierungsbereichen von Vorteil sein, insbesondere bei der Stärkung und beim Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Governance und der Regulierungsaufsicht. Ähnliche Beiträge sind auch bei der frühzeitigen Einführung eines Rechtsrahmens für Wasserstoffinfrastrukturen und ‑märkte vorgesehen. Während diese Vorschriften die unmittelbaren Verwaltungskosten und den Regulierungsaufwand für nationale Behörden und die Marktteilnehmer erhöhen dürften, ist zu erwarten, dass durch eine frühzeitige Harmonisierung der Regulierungsgrundsätze für Wasserstoff die künftigen Befolgungskosten deutlich gesenkt werden und das Risiko erheblicher regulatorischer Unterschiede und hoher Umsetzungskosten vermieden wird.
•Grundrechte
Die Wahrung der Werte der EU und der Grundrechte sowie der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in einem sich entwickelnden grünen und digitalen Energieumfeld ist von größter Bedeutung. Die vorgeschlagenen politischen Maßnahmen zur Datenverwaltung wurden vor diesem Hintergrund entwickelt und sollen den weitverbreiteten Zugang zu und Einsatz von digitalen Technologien und datengesteuerten Diensten gewährleisten und zugleich sicherstellen, dass das Recht auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten, wie in Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der EU sowie der Datenschutz-Grundverordnung verankert, in hohem Maße geachtet werden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die mit dem Vorschlag im Rahmen dieses Pakets verbundenen Auswirkungen auf den EU-Haushalt betreffen die Humanressourcen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und der Generaldirektion (GD) Energie der Europäischen Kommission, wie beschrieben im Finanzbogen zu Rechtsakten zum Vorschlag der Kommission für eine Neufassung der [Gasverordnung]. Im Wesentlichen erfordern die neuen Aufgaben der ACER, insbesondere im Hinblick auf Vorschriften zur Förderung der Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Wasserstoffsektors, doch auch auf die zunehmende Komplexität der Gasmärkte aufgrund eines höheren Anteils anderer Gase als Erdgas, die schrittweise Einführung von 21 zusätzlichen Vollzeitäquivalenten bei der ACER ab 2023. Um die vorgeschlagenen neuen Vorschriften für einen neuen und wachsenden Sektor umzusetzen, zur Integration neuer Gasarten in den Gasmarkt und die Gasinfrastruktur sowie zur Durchsetzung der strengeren Verbraucherbestimmungen, müssen auch die Humanressourcen der GD Energie um fünf zusätzliche 5 Vollzeitäquivalente aufgestockt werden.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Das Monitoring der Fortschritte wird in einem zweistufigen Ansatz bestehen, der die jährliche Berichterstattung durch die ACER und eine Bewertung durch die Kommission umfasst.
Der Auftrag der ACER, jährlich ein Monitoring der Marktleistung durchzuführen und in ihrem jährlichen Marktüberwachungsbericht (Verpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009) darüber zu berichten, wird beibehalten und auf Wasserstoff ausgeweitet. Innerhalb eines Jahres nach Annahme der Vorschläge wird die Kommission die ACER auffordern, ihre derzeitigen Überwachungsindikatoren (unter Einbeziehung der betroffenen Interessenträger) zu überprüfen und zu aktualisieren, um zu gewährleisten, dass sie für das Monitoring des Fortschritts bei der Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Vorschläge weiterhin relevant sind. Die ACER wird sich weiterhin auf die bereits bestehenden, um einschlägige Daten zu Wasserstoff erweiterten Datenquellen stützen, die zur Ausarbeitung des Marktüberwachungsberichts verwendet werden.
Die jährliche Berichterstattung der ACER wird die Berichterstattungspflichten der Kommission ersetzen, die gemäß der Gasrichtlinie derzeit bestehen. Mit den detaillierten Vorschlägen wird sichergestellt, dass die Beobachtung durch die ACER weiteres Monitoring (insbesondere im Rahmen des Governance-Systems für die Energieunion und für den Klimaschutz) ergänzt und Überschneidungen vermieden werden.
Innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nach Inkrafttreten der angenommenen Maßnahmen (voraussichtlich fünf Jahre) wird die Kommission eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Initiativen vornehmen, einschließlich der Wirksamkeit, Effizienz, kontinuierlichen Kohärenz und Relevanz der Vorschläge. Bis zum 31. Dezember 2030 überprüft die Kommission diese Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Belgien (Rechtssache C-543/17) müssen die Mitgliedstaaten ihren Mitteilungen über die nationalen Umsetzungsmaßnahmen hinreichend klare und genaue Informationen beifügen, aus denen hervorgeht, mit welchen nationalen Rechtsvorschriften welche Bestimmungen einer Richtlinie umgesetzt werden. Dies muss für jede Verpflichtung und nicht nur auf „Artikelebene“ geschehen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Verpflichtung erfüllen, müssen sie der Kommission grundsätzlich keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung übermitteln.
Ein erläuterndes Dokument für die Verordnung erübrigt sich, da sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und einheitlich ausgelegt wird.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die vorgeschlagene überarbeitete Richtlinie besteht aus zehn Kapiteln, die 91 Artikel umfassen.
Kapitel 1 – Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Dieses Kapitel enthält den Gegenstand und den Geltungsbereich der Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Gasen unter Nutzung des Erdgassystems, sowie der Vorschriften für den Transport, die Lieferung und die Speicherung von Wasserstoff unter Nutzung des Wasserstoffsystems. Zudem enthält es die Begriffsbestimmungen der wichtigsten in der vorgeschlagenen Richtlinie verwendeten Begriffe.
Kapitel 2 – Allgemeine Vorschriften für die Organisation der Märkte
In diesem Kapitel werden die Regeln festgelegt, mit denen wettbewerbsorientierte, verbraucherorientierte, flexible und nichtdiskriminierende Märkte für Gase gewährleistet werden sollen. Es enthält Bestimmungen über den Marktzugang, etwa zur freien Wahl des Lieferanten, zu marktgestützten Lieferpreisen, zu gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, zur Nachhaltigkeit, zur Zertifizierung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und zu technischen und verfahrenstechnischen Vorschriften.
Kapitel 3 – Stärkung und Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Endkundenmärkte
In diesem Kapitel ist insbesondere eine Reihe von Rechten der Verbraucherinnen und Verbraucher festgelegt. Es enthält grundlegende vertragliche Rechte, Rechte auf Wechsel sowie Gebühren und Vorschriften über Vergleichsinstrumente, aktive Kundinnen und Kunden und Bürgerenergiegemeinschaften. Zudem enthält es Bestimmungen zur Abrechnung, zu intelligenten und konventionellen Messsystemen und zur Datenverwaltung.
Auch Bestimmungen über zentrale Anlaufstellen, das Recht auf außergerichtliche Streitbeilegung, schutzbedürftige Kundinnen und Kunden sowie Endkundenmärkte sind darin dargelegt.
Kapitel 4 – Zugang Dritter zu Infrastruktur
Dieses Kapitel ist in drei Abschnitte unterteilt, die Folgendes abdecken: Zugang zur Erdgasinfrastruktur, Zugang zur Wasserstoffinfrastruktur und Verweigerung des Zugangs und des Anschlusses.
Kapitel 5 – Vorschriften für die Fernleitungsnetzbetreiber, Betreiber von Speicheranlagen und Netzbetreiber im Erdgasbereich
Dieses Kapitel enthält genauere Angaben zu den Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber, Betreiber von Speicheranlagen und LNG-Netzbetreiber, zur Vertraulichkeit und zu Entscheidungsbefugnissen.
Kapitel 6 – Verteilernetzbetreiber im Erdgasbereich
In diesem Kapitel werden die Benennung von Verteilernetzbetreibern, ihre Aufgaben, die Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf den Anschluss der neuen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer und CO2-armer Gase an das Verteilernetz, die Entflechtung der Verteilernetzbetreiber, die Vertraulichkeitspflichten der Verteilernetzbetreiber sowie die Bestimmungen über geschlossene Verteilernetze und Kombinationsnetzbetreiber dargelegt.
Kapitel 7 – Vorschriften für die speziellen Wasserstoffnetze
In diesem Kapitel werden insbesondere die Aufgaben von Betreibern von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals sowie Bestimmungen über bestehende Wasserstoffnetze, geografisch begrenzte Wasserstoffnetze, geschlossene Wasserstoffnetze, Verbindungsleitungen mit Drittländern und die Vertraulichkeit für Betreiber festgelegt.
Kapitel 8 – Integrierte Netzplanung
Gegenstand dieses Kapitels sind der Netzausbau und Befugnisse zum Erlass von Investitionsentscheidungen, die Berichterstattung über die Entwicklung des Wasserstoffnetzes sowie die Finanzierung neuer grenzüberschreitender Wasserstoffinfrastrukturen.
Kapitel 9 – Entflechtung der Fernleitungsnetzbetreiber
Dieses Kapitel ist in sechs Abschnitte unterteilt, die Folgendes abdecken: die eigentumsrechtliche Entflechtung, unabhängige Netzbetreiber, unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber, die Entflechtung der Betreiber der speziellen Wasserstoffnetze, die Benennung und Zertifizierung von Erdgas- und Wasserstoffnetzbetreibern sowie die Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung.
Kapitel 10 – Regulierungsbehörden
Gegenstand dieses Kapitels sind insbesondere die Benennung und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden, die allgemeinen Ziele der Regulierungsbehörden, ihre Aufgaben und Befugnisse, das Regulierungssystem für grenzüberschreitende Aspekte, die Einhaltung der Leitlinien für Netzkodizes und Aufbewahrungspflichten.
Kapitel 11 – Schlussbestimmungen
Das letzte Kapitel enthält Schlussbestimmungen und insbesondere Artikel über Schutzmaßnahmen, gleiche Wettbewerbsbedingungen, technische Vereinbarungen, Ausnahmeregelungen, Ermächtigungsverfahren, die Ausübung der Befugnisübertragung, die Berichterstattung über Ausschussverfahren, die Aufhebung, die Umsetzung sowie das Inkrafttreten und die Adressaten.
Anhang I enthält die Mindestanforderungen an Abrechnungen und Abrechnungsinformationen.
Anhang II behandelt intelligente Messsysteme im Erdgasbereich.
In Anhang III sind das Anwendungsdatum sowie die Umsetzungsfristen der aufgehobenen Richtlinie und ihrer Änderungen aufgeführt.
Anhang IV enthält eine Entsprechungstabelle.
Die vorgeschlagene überarbeitete Verordnung besteht aus acht Kapiteln, die 69 Artikel umfassen.
Kapitel 1 – Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
In diesem Kapitel werden Gegenstand und Geltungsbereich der Regeln bezüglich der Ziele der Energieunion, des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik und der Verbraucherinnen und Verbraucher festgelegt. Zudem enthält es die Begriffsbestimmungen der wichtigsten in der vorgeschlagenen Verordnung verwendeten Begriffe.
Kapitel 2 – Allgemeine Vorschriften für die Organisation der Märkte und den Infrastrukturzugang
Dieses Kapitel behandelt die allgemeinen Grundsätze sowie die Trennung des regulierten Anlagevermögens, Dienstleistungen für den Zugang Dritter, die Marktbewertung in Bezug auf erneuerbare und CO2-arme Gase, Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement, den Handel mit Kapazitätsrechten, Ausgleichsregeln und Ausgleichsentgelte, die Zertifizierung und die Zusammenarbeit von Fernleitungsnetzbetreibern.
Kapitel 3 – Netzzugang
In diesem Kapitel wird auf Tarife für den Netzzugang und Nachlässe eingegangen.
Kapitel 4 – Betrieb von Fernleitungsnetzen, Speichern, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals
Dieses Kapitel enthält Bestimmungen über verbindliche Kapazität für erneuerbare und CO2-arme Gase, die grenzüberschreitende Koordinierung zur Gasqualität, Wasserstoffbeimischungen, das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber, die Beobachtung durch die ACER, die Regulierungsbehörden, Konsultationen, Kosten, die regionale Zusammenarbeit, den Zehnjahresnetzentwicklungsplan, Transparenzanforderungen und Aufbewahrungspflichten.
Kapitel 5 – Verteilernetzbetrieb
In diesem Kapitel werden die Vorschriften über die verbindliche Kapazität für erneuerbare und CO2-arme Gase, die Zusammenarbeit zwischen VNB und FNB/ÜNB, Transparenzanforderungen und die Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber festgelegt. Es umfasst Verfahren und Aufgaben.
Kapitel 6 – Zugang zu speziellen Wasserstoffnetzen
Gegenstand dieses Kapitels sind die grenzüberschreitende Koordinierung zur Wasserstoffqualität, das Europäische Netz der Wasserstoffnetzbetreiber und dessen Aufgaben, der Zehnjahresnetzentwicklungsplan für Wasserstoff, die Kosten, Konsultation, die Beobachtung durch die ACER, die regionale Zusammenarbeit und Transparenzanforderungen.
Kapitel 7 – Netzkodizes und Leitlinien
Dieses Kapitel enthält Bestimmungen über die Annahme von Netzkodizes und Leitlinien, die Festlegung von Netzkodizes, Änderungen an Netzkodizes, Leitlinien, das Recht der Mitgliedstaaten, genauere Maßnahmen vorzusehen, die Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit sowie Sanktionen. Alle drei Vorschriften werden an Wasserstoff angepasst.
Kapitel 8 – Schlussbestimmungen
Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen und insbesondere Artikel über neue Erdgas- und Wasserstoffinfrastrukturen, Ausschussverfahren, Ausnahmeregelungen, Ausnahmen, die Ausübung der Befugnisübertragung, Änderungen von Verordnungen, die Änderung zur Erweiterung der Verordnung über die sichere Gasversorgung auf erneuerbare und CO2-arme Gase und zur Aufnahme von Maßnahmen in den Bereichen Cybersicherheit, Solidarität und Speicherung, Aufhebung und Inkrafttreten.
Anhang I enthält Leitlinien.
Anhang II enthält den in die Verordnung 2017/1938 eingefügten Anhang IX.
Anhang III enthält Informationen über die aufgehobene Verordnung mit einer Liste ihrer Änderungen.
Anhang IV enthält eine Entsprechungstabelle.
🡻 715/2009 (angepasst)
2021/0424 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie für Wasserstoff
(Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ⌦ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ⌫, insbesondere auf Artikel 95 ⌦ 194 Absatz 2⌫,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
⇩ neu
(1)Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 1 (angepasst)
(2)Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.
⇩ neu
(3)Im europäischen Grünen Deal und dem Klimagesetz hat sich die EU das Ziel gesetzt, bis 2050 auf eine Weise klimaneutral zu werden, die zu Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in Europa beiträgt. Damit dekarbonisierte Gasmärkte aufgebaut werden und zur Energiewende beitragen können, ist es erforderlich, in einem integrierten Energiesystem, an dem die Verbraucher auf wettbewerbsorientierten Märkten aktiv beteiligt sind, die Anteile erneuerbarer Energiequellen erheblich zu steigern.
(4)Diese Verordnung zielt darauf ab, die Nutzung erneuerbarer und CO2-armer Gase im Energiesystem zu erleichtern, um die Abkehr von fossilem Gas zu ermöglichen, und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass diese Gase bei der Verwirklichung der EU-Klimaziele für 2030 und der Klimaneutralität bis 2050 einen wichtigen Beitrag leisten können. Ein weiteres Ziel der Verordnung besteht darin, einen Regulierungsrahmen zu schaffen, der allen Marktteilnehmern die Möglichkeit sowie Anreize dafür bietet, bei der Planung ihrer Tätigkeiten der Übergangsfunktion fossiler Gase Rechnung zu tragen, um Lock-in-Effekte zu vermeiden und für eine schrittweise und rechtzeitige Abkehr von der Nutzung fossiler Gase zu sorgen, insbesondere in allen relevanten Industriesektoren und bei der Wärmeversorgung.
(5)Da sich das Potenzial für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterscheidet, wird in der EU-Wasserstoffstrategie darauf hingewiesen, dass ein offener und wettbewerbsorientierter EU-Markt mit einem ungehinderten grenzübergreifenden Handel von großer Bedeutung für den Wettbewerb, bezahlbare Preise und die Versorgungssicherheit ist. Zudem wird hervorgehoben, dass der Aufbau eines liquiden Marktes mit einem warenbasierten Wasserstoffhandel neuen Erzeugern den Markteintritt erleichtern und eine verstärkte Integration mit anderen Energieträgern unterstützen würde. Er würde zu wirksamen Preissignalen für Investitionen und betriebliche Entscheidungen führen. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher den Aufbau von Wasserstoffmärkten, des warenbasierten Wasserstoffhandels und liquider Handelsplätze fördern, und die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang etwaige unangemessene Hindernisse beseitigen. Wenngleich die inhärenten Unterschiede zu berücksichtigen sind, sollten bestehende Vorschriften, die für die Strom- und Gasmärkte entwickelt wurden und einen effizienten kommerziellen Betrieb auf den Strom- und Gasmärkten sowie einen effizienten Strom- und Gashandel ermöglicht haben, auch für den Wasserstoffmarkt in Betracht gezogen werden.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 2
Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
und die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
warentein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Erdgasbinnenmarkts.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 3
Die Erfahrung mit der Umsetzung und Beobachtung des ersten Pakets von Leitlinien für die gute Praxis, das 2002 vom Europäischen Erdgasregulierungsforum (Madrider Forum) angenommen wurde, zeigt, dass diese rechtlich durchsetzbar sein müssen, damit die vollständige Umsetzung der in den Leitlinien festgelegten Regeln in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist und damit in der Praxis eine Mindestgarantie für gleiche Marktzugangsbedingungen gegeben ist.
🡻 715/2019 Erwägungsgrund 4
Ein zweites Paket gemeinsamer Regeln mit dem Titel „Zweite Leitlinien für die gute Praxis“ wurde auf der Tagung des Madrider Forums vom 24. und 25. September 2003 angenommen; das Ziel der vorliegenden Verordnung ist, auf der Grundlage jener Leitlinien Grundprinzipien und Regeln für den Netzzugang und für Dienstleistungen für den Zugang Dritter, für das Engpassmanagement, die Transparenz, den Ausgleich von Mengenabweichungen und den Handel mit Kapazitätsrechten festzulegen.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 5 (angepasst)
(6)⌦ [Die neu gefasste Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ⌫ Die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
gestattet den gleichzeitigen Betrieb eines Fernleitungsnetzes und eines Verteilernetzes durch ein und denselben Betreiber. Die in dieser Verordnung festgelegten Regeln machen somit keine Neuorganisation der nationalen Fernleitungs- und Verteilernetze erforderlich, die den einschlägigen Bestimmungen jener Richtlinie entsprechen.
🡻 715/2019 Erwägungsgrund 6
Hochdruckfernleitungen, die lokale Verteiler an das Erdgasnetz anschließen und nicht in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzt werden, fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 7
⇨ neu
(7)Die Kriterien für die Festlegung der Tarife für den Netzzugang müssen angegeben werden, um sicherzustellen, dass sie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Erfordernissen eines gut funktionierenden Binnenmarktes vollständig entsprechen, die erforderliche Netzintegrität in vollem Umfang berücksichtigen und die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Kapitalrendite umfassen, ⇨ und die Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase ermöglichen ⇦ sowie gegebenenfalls die Tarifvergleiche der Regulierungsbehörden berücksichtigen. ⇨ Die Bestimmungen dieser Verordnung zu Netzzugangstarifen werden durch weitere Regeln zu Netzzugangstarifen ergänzt, insbesondere in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Netzkodizes und Leitlinien, [der vorgeschlagenen TEN-E-Verordnung gemäß COM(2020) 824 final], [der vorgeschlagenen Methanverordnung gemäß COM(2021) xxx], der Richtlinie (EU) 2018/2001 und [der vorgeschlagenen Energieeffizienzrichtlinie gemäß COM(2021) 558 final]. ⇦
⇩ neu
(8)Im Allgemeinen ist es am effizientesten, Infrastrukturen über Erlöse zu finanzieren, die bei den Nutzern der jeweiligen Infrastruktur erzielt werden, und Quersubventionen zu vermeiden. Solche Quersubventionen wären bei regulierten Vermögenswerten auch nicht mit dem allgemeinen Grundsatz kostenorientierter Tarife vereinbar. In Ausnahmesituationen könnten solche Quersubventionen jedoch zu gesellschaftlichen Vorteilen führen, insbesondere in den frühen Phasen der Netzentwicklung, in denen im Vergleich zur technischen Kapazität nur wenig Kapazität gebucht wird und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts herrscht, zu dem sich die Kapazitätsnachfrage einstellen wird. Quersubventionen könnten daher dazu beitragen, für angemessene und vorhersehbare Tarife für die ersten Netznutzer zu sorgen und die Investitionsrisiken für die Netzbetreiber zu verringern. Sie könnten somit zu einem Investitionsklima beitragen, das die Dekarbonisierungsziele der Union unterstützt. Quersubventionen sollten weder direkt noch indirekt von Netznutzern in anderen Mitgliedstaaten finanziert werden. Finanzmittel für Quersubventionen sollten daher nur an Ausspeisepunkten für Endkunden innerhalb desselben Mitgliedstaates eingeholt werden. Da Quersubventionen nur im Ausnahmefall genutzt werden, sollte darüber hinaus sichergestellt werden, dass sie verhältnismäßig, transparent und zeitlich befristet sind und unter Regulierungsaufsicht festgesetzt werden.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 8
Bei der Berechnung der Tarife für den Netzzugang müssen die Ist-Kosten, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und transparent sind, sowie die Notwendigkeit, angemessene Kapitalrenditen und Anreize für den Bau neuer Infrastrukturen zu bieten, einschließlich einer besonderen Regulierung neuer Investitionen gemäß der Richtlinie 2009/73/EG berücksichtigt werden. In dieser Hinsicht und insbesondere, wenn ein tatsächlicher Leitungswettbewerb zwischen verschiedenen Fernleitungen gegeben ist, sind Tarifvergleiche durch die Regulierungsbehörden als relevante Methode zu berücksichtigen.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 9 (angepasst)
⇨ neu
(9)Die Verwendung von marktorientierten Verfahren, wie etwa Versteigerungen, zur Festlegung von Tarifen muss mit den Bestimmungen der ⌦ neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx ⌫ Richtlinie 2009/73/EG ⇨ und der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission ⇦ vereinbar sein.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 10 (angepasst)
(10)Ein gemeinsamer Mindestbestand an Dienstleistungen für den Zugang Dritter ist nötig, damit in der Praxis in der gesamten Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ ein gemeinsamer Mindeststandard für den Netzzugang gegeben und sichergestellt ist, dass die Dienstleistungen für den Zugang Dritter in ausreichendem Umfang kompatibel sind, und damit die aus einem gut funktionierenden Erdgasbinnenmarkt resultierenden Nutzeffekte ausgeschöpft werden können.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 11 (angepasst)
Derzeit gibt es jedoch Hindernisse für den Verkauf von Erdgas in der Gemeinschaft zu gleichen Bedingungen und ohne Diskriminierung oder Benachteiligung. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen nichtdiskriminierenden Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht, und es bestehen immer noch isolierte Märkte.
⇩ neu
(11)Die Regelungen für den Zugang Dritter sollten auf den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen beruhen. Die Organisation der Einspeise-/Ausspeisesysteme, die eine freie Gaszuweisung auf der Grundlage verbindlicher Kapazität ermöglichen, wurde auf dem XXIV. Madrider Forum bereits im Oktober 2013 begrüßt. Daher sollte eine Begriffsbestimmung für Einspeise-/Ausspeisesysteme eingeführt werden, und die Integration der Verteilernetzebene in die Bilanzierungszone sollte sichergestellt werden, da dies dazu beitragen würde, für erneuerbare und CO2-arme Gase gleiche Ausgangsbedingungen herzustellen, unabhängig davon, ob sie auf Fernleitungs- oder Verteilernetzebene angeschlossen sind. Die Festsetzung der Tarife von Verteilernetzbetreibern und die Organisation der Kapazitätszuweisung zwischen dem Fernleitungs- und dem Verteilernetz sollten den Regulierungsbehörden überlassen bleiben, die dabei die Grundsätze der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] einhalten sollten.
(12)Der Zugang zum Einspeise-/Ausspeisesystem sollte grundsätzlich auf verbindlicher Kapazität basieren. Die Netzbetreiber sollten verpflichtet werden, auf eine Weise zusammenzuarbeiten, die das Angebot verbindlicher Kapazität maximiert, was es den Netznutzern ermöglicht, das ein- oder ausgespeiste Gas auf der Grundlage verbindlicher Kapazität jedem Einspeise- oder Ausspeisepunkt desselben Einspeise-/Ausspeisesystems zuzuweisen.
(13)Bedingte Kapazität sollte nur angeboten werden, wenn die Netzbetreiber keine verbindliche Kapazität anbieten können. Die Netzbetreiber sollten die Bedingungen für die bedingte Kapazität in Abhängigkeit von betrieblichen Beschränkungen auf transparente und klare Weise festlegen. Die Regulierungsbehörde sollte sicherstellen, dass die Anzahl der bedingten Kapazitätsprodukte begrenzt wird, um eine Fragmentierung des Marktes zu vermeiden und die Einhaltung des Grundsatzes eines effizienten Zugangs Dritter sicherzustellen.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 12
(14)Zur Vollendung des Erdgasbinnenmarkts sollte für ausreichende grenzüberschreitende Gasfernleitungskapazitäten gesorgt und die Marktintegration gefördert werden.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 13
In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Erdgasbinnenmarkt zu vollenden und für alle Erdgasunternehmen in der Gemeinschaft gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt“ und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht)“ haben deutlich gemacht, dass die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen weder den notwendigen Rahmen bieten noch die Schaffung von Verbindungskapazitäten gewährleisten, die erforderlich sind, um das Ziel eines gut funktionierenden, effizienten und offenen Binnenmarktes zu verwirklichen.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 14
Über eine gründliche Umsetzung des bestehenden Regulierungsrahmens hinaus sollte der in der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegte Regulierungsrahmen für den Erdgasbinnenmarkt im Einklang mit diesen Mitteilungen angepasst werden.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 15 (angepasst)
⇨ neu
(15)Es ist insbesondere eine stärkere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern ⇨ und, soweit relevant, den Verteilernetzbetreibern ⇦ erforderlich, um Netzkodizes für die Bereitstellung und die Handhabung des konkreten und transparenten Zugangs zu den Fernleitungsnetzen über die Grenzen hinweg zu schaffen und eine abgestimmte, ausreichend zukunftsorientierte Planung und solide technische Entwicklung des Fernleitungsnetzes ⇨ Erdgasnetzes ⇦ in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫, einschließlich der Schaffung von Verbindungskapazitäten, unter gebührender Berücksichtigung der Umwelt sicherzustellen. Die Netzkodizes sollten den von der gemäß der durch die Verordnung ⌦ (EU) 2019/942 ⌫ (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
eingerichteten Agentur ⌦ der Europäischen Union ⌫ für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („Agentur“) ⌦ (ACER) ⌫ entwickelten Rahmenleitlinien, die ihrem Wesen nach nicht bindend sind (Rahmenleitlinien), folgen. ⌦ ACER ⌫ Die Agentur sollte bei der auf tatsächliche Umstände gestützten Prüfung der Entwürfe von Netzkodizes — einschließlich der Frage, ob die Netzkodizes den Rahmenleitlinien entsprechen — mitwirken und diese der Kommission zur Annahme empfehlen können. ⌦ ACER ⌫ Die Agentur sollte ferner geplante Änderungen der Netzkodizes begutachten und diese der Kommission zur Annahme empfehlen können. Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten ihre Netze nach diesen Netzkodizes betreiben.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 16 (angepasst)
(16)Um die optimale Verwaltung des Erdgasfernleitungsnetzes in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ zu gewährleisten, sollte ein Europäischer Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas („ENTSO (Gas)“) ⌦ vorgesehen ⌫ gegründet werden. Die Aufgaben des ENTSO (Gas) sollten unter Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ durchgeführt werden, die für die Entscheidungen des ENTSO (Gas) weiter gelten. Die Aufgaben des ENTSO (Gas) sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethode sollte so konzipiert sein, dass sie Effizienz, Transparenz und die repräsentative Natur des ENTSO (Gas) gewährleistet. Die vom ENTSO (Gas) ausgearbeiteten Netzkodizes sollen die für rein inländische Angelegenheiten erforderlichen nationalen Netzkodizes nicht ersetzen. Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden können, sollten die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den auf ⌦ Unionsebene ⌫ Gemeinschaftsebene festgelegten Netzkodizes und nicht bindenden zehnjährigen Netzentwicklungsplänen vereinbar sind. Die Zusammenarbeit innerhalb solcher regionalen Strukturen setzt die effektive Trennung der Netztätigkeiten von den Erzeugungs- und Versorgungstätigkeiten voraus. Fehlt eine solche Trennung, so kann es bei der regionalen Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zu wettbewerbswidrigem Verhalten kommen. Die Mitgliedstaaten sollten auf regionaler Ebene die Zusammenarbeit fördern und die Effektivität des Netzes beobachten. Die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene sollte mit den Fortschritten bei der Schaffung eines wettbewerbsbestimmten und effizienten Erdgasbinnenmarkts ⌦ Binnenmarktes für Gase ⌫ vereinbar sein.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 17
Alle Marktteilnehmer haben ein Interesse an der Arbeit, die vom ENTSO (Gas) erwartet wird. Effektive Konsultationen sind daher unerlässlich und vorhandene Einrichtungen, die zur Erleichterung und zur Straffung des Konsultationsprozesses geschaffen wurden, z. B. die Europäische Gesellschaft zur Vereinfachung/Harmonisierung des Gashandels, nationale Regulierungsbehörden oder die Agentur, sollten eine wichtige Rolle spielen.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 18 (angepasst)
⇨ neu
(17)Um größere Transparenz beim Aufbau des Erdgasfernleitungsnetzes in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ zu gewährleisten, sollte der ENTSO (Gas) ⇨ auf der Grundlage eines gemeinsamen Szenarios und des integrativen Modells ⇦ einen nicht bindenden gemeinschaftsweiten ⌦ unionsweiten ⌫ zehnjährigen Netzentwicklungsplan (im Folgenden „gemeinschaftsweiter ⌦ unionsweiter ⌫ Netzentwicklungsplan“) erstellen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. Praktikable Erdgasfernleitungsnetze und erforderliche regionale Netzverbindungen, die aus wirtschaftlicher Sicht oder im Hinblick auf die Versorgungssicherheit relevant sind, sollten in diesem Netzentwicklungsplan enthalten sein.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 19
⇨ neu
(18)Für die Verbesserung des Wettbewerbs durch liquide Großhandelsgasmärkte ist von entscheidender Bedeutung, dass Gas unabhängig davon, wo es sich im Netz befindet, gehandelt werden kann. Dies lässt sich nur dadurch erreichen, dass den Netznutzern die Möglichkeit eingeräumt wird, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhängig voneinander zu buchen, was zur Folge hat, dass der Gastransport durch Zonen erfolgt, statt Vertragswegen zu folgen. ⇨ Damit Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten unabhängig voneinander gebucht werden können, sollten die für einen Einspeisepunkt festgelegten Tarife daher nicht mit dem für einen Ausspeisepunkt festgelegten Tarif verknüpft sein und umgekehrt, d. h. sie sollten für diese Punkte separat angeboten werden, und der Tarif sollte das Einspeise- und Ausspeiseentgelt nicht in einem einzigen Preis bündeln. ⇦ Bereits auf dem 6. Madrider Forum am 30./31. Oktober 2002 haben die meisten Interessengruppen ihre Präferenz für Einspeise-/Ausspeisesysteme zur Förderung des Wettbewerbs geäußert. Die Tarife sollten nicht von der Transportroute abhängig sein. Der für einen oder mehrere Einspeisepunkte festgelegte Tarif sollte daher nicht mit dem für einen oder mehrere Ausspeisepunkte festgelegten Tarif verknüpft sein und umgekehrt.
⇩ neu
(19)Die Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen enthält Vorschriften für die Festlegung technischer Vorschriften, aus denen ein Bilanzierungssystem besteht, ermöglicht aber unterschiedliche Entscheidungen über die Gestaltung des Bilanzierungssystems, das auf ein einzelnes Einspeise-/Ausspeisesystem angewandt wird. Die Kombination der getroffenen Entscheidungen führt zu einem bestimmten Bilanzierungssystem, das für ein Einspeise-/Ausspeisesystem gilt, wobei die Einspeise-/Ausspeisesysteme derzeit im Wesentlichen den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten entsprechen.
(20)Die Netznutzer sollten die Verantwortung für die Ausgeglichenheit ihrer Ein- und Ausspeisungen tragen; dazu sollten Handelsplattformen eingerichtet werden, um den Gashandel zwischen den Netznutzern zu erleichtern. Im Interesse einer besseren Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase innerhalb des Einspeise-/Ausspeisesystems sollte die Bilanzierungszone auch die Verteilernetzebene umfassen. Der virtuelle Handelspunkt sollte genutzt werden, um Gas zwischen den Ausgleichskonten der Netznutzer auszutauschen.
🡻 715/2019 Erwägungsgrund 20
(21)Im Kontext des nichtdiskriminierenden Netzzugangs für Fernleitungsnetzbetreiber ist unter harmonisierten Transportverträgen nicht zu verstehen, dass die Bedingungen in den Transportverträgen eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers eines Mitgliedstaats mit den Bedingungen in den Transportverträgen eines anderen Fernleitungsnetzbetreibers dieses oder eines anderen Mitgliedstaats identisch sein müssen, es sei denn, dass Mindestanforderungen festgelegt sind, denen alle Transportverträge genügen müssen.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 21
In den Gasnetzen bestehen erhebliche vertraglich bedingte Engpässe. Die Grundsätze des Engpassmanagements und der Kapazitätszuweisung bei neuen oder neu verhandelten Verträgen beruhen daher auf der Freigabe ungenutzter Kapazitäten, wobei es den Netznutzern ermöglicht wird, kontrahierte Kapazität zu verpachten oder weiter zu verkaufen, und auf der Verpflichtung der Fernleitungsnetzbetreiber, dem Markt ungenutzte Kapazität zumindest für den folgenden Gastag (auf „Day-ahead“-Basis) und als unterbrechbare Kapazität anzubieten. Angesichts des hohen Anteils von Altverträgen und der Notwendigkeit, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Nutzer neuer Kapazitäten und für die Nutzer vorhandener Kapazitäten zu schaffen, sollten jene Grundsätze auf die gesamte kontrahierte Kapazität, auch auf Altverträge, Anwendung finden.
🡻 715/2019 Erwägungsgrund 22
Wenngleich physische Netzengpässe in der Gemeinschaft derzeit selten ein Problem sind, könnten sie in der Zukunft zu einem solchen werden. Daher müssen Grundprinzipien dafür festgelegt werden, wie in solchen Fällen die Kapazitäten auf überlasteten Netzen zugewiesen werden.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 23
Die Marktbeobachtung, die die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission in den letzten Jahren durchgeführt haben, hat gezeigt, dass die derzeit geltenden Transparenzanforderungen und Regeln für den Infrastrukturzugang nicht ausreichen, um einen echten, gut funktionierenden, offenen und effizienten Erdgasbinnenmarkt sicherzustellen.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 24
(22)Damit alle Marktteilnehmer die gesamte Angebots- und Nachfragesituation bewerten und die Gründe für Änderungen des Großhandelspreises nachvollziehen können, ist ein gleicher Zugang zu Informationen über den physischen Zustand und die Effizienz des Netzes erforderlich. Dieser umfasst genauere Informationen über Angebot und Nachfrage, Netzkapazität, Lastflüsse und Wartungsarbeiten, Ausgleich von Mengenabweichungen und Verfügbarkeit und Zugang zu Speicheranlagen. Die Bedeutung dieser Informationen für das Funktionieren des Marktes setzt voraus, dass die aus Gründen der Vertraulichkeit für die Veröffentlichung bestehenden Einschränkungen abgeschwächt werden.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 25
(23)Die Vertraulichkeitserfordernisse für wirtschaftlich sensible Informationen sind jedoch besonders wichtig, wenn geschäftsstrategische Daten des Unternehmens betroffen sind, wenn es nur einen Nutzer einer Speicheranlage gibt oder wenn Daten zu Ausspeisepunkten innerhalb eines Netzes oder Teilnetzes betroffen sind, die nicht mit einem anderen Fernleitungs- oder Verteilernetz, sondern mit einem einzigen Industriekunden verbunden sind, sodass durch die Veröffentlichung dieser Daten vertrauliche Informationen über den Produktionsprozess dieses Kunden offenbart würden.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 26
(24)Zur Stärkung des Vertrauens in den Markt müssen die Marktteilnehmer sicher sein, dass missbräuchliches Verhalten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen belegt werden kann. Die zuständigen Behörden sollten die Befugnis erhalten, Fälle von behauptetem Marktmissbrauch wirksam zu untersuchen. Hierzu ist es erforderlich, dass die zuständigen Behörden Zugang zu Daten haben, die Aufschluss über betriebliche Entscheidungen der Versorgungsunternehmen geben. Auf dem Gasmarkt werden alle diese Entscheidungen den Netzbetreibern in Form von Kapazitätsreservierungen, Kapazitätsnominierungen und erfolgten Lastflüssen mitgeteilt. Die Netzbetreiber sollten solche Informationen den zuständigen Behörden in leicht zugänglicher Weise eine bestimmte Zeit lang zur Verfügung halten. Die zuständigen Behörden sollten zudem die Einhaltung der Regeln durch die Fernleitungsnetzbetreiber regelmäßig beobachten.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 27
⇨ neu
(25)Der Zugang zu Speicheranlagen Gasspeicheranlagen ⇨ für Erdgas ⇦ und zu Anlagen für verflüssigtes Erdgas („LNG-Anlagen“) ist in einigen Mitgliedstaaten unzureichend, weshalb die Umsetzung der geltenden Regelungen verbessert werden muss ⇨ , auch in Bezug auf die Transparenz. Bei dieser Verbesserung sollten das Potenzial und die verstärkte Nutzung erneuerbarer und CO2-armer Gase für diese Anlagen im Binnenmarkt berücksichtigt werden. ⇦ Die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas kam nach ihrer Marktbeobachtung zu dem Schluss, dass die freiwilligen Leitlinien für die gute Praxis in Bezug auf den Zugang Dritter für Betreiber von Speicheranlagen, die von allen Interessengruppen im Rahmen des Madrider Forums vereinbart wurden, unzureichend angewandt werden und daher verbindlich gemacht werden müssen.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 28
(26)Von den Fernleitungsnetzbetreibern betriebene, nichtdiskriminierende und transparente Ausgleichssysteme für Erdgas sind wichtige Mechanismen, insbesondere für neue Marktteilnehmer, die möglicherweise größere Schwierigkeiten als bereits in einem relevanten Markt etablierte Unternehmen haben, ihr gesamtes Verkaufsportfolio auszugleichen. Daher müssen Regeln festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Fernleitungsnetzbetreiber solche Mechanismen in einer Weise handhaben, die mit nichtdiskriminierenden, transparenten und effektiven Netzzugangsbedingungen vereinbar ist.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 29
Der Handel mit primären Kapazitätsrechten spielt bei der Entwicklung eines wettbewerbsoffenen Marktes und für die Entstehung von Liquidität eine wichtige Rolle. Diese Verordnung sollte daher Grundregeln hierfür festlegen.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 30
⇨ neu
(27)Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen ⇨ Netzkodizes und ⇦ Leitlinien gewährleisten.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 31 (angepasst)
⇨ neu
(28)In den Leitlinien im Anhang dieser Verordnung sind spezielle, ausführliche ⌦ ausführlichere Vorschriften ⌫ Umsetzungsregeln festgelegt, die auf den Zweiten Leitlinien für die gute Praxis beruhen. Diese Regeln werden ⇨ sollten ⇦ im Laufe der Zeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der nationalen Erdgasnetze ⇨ und deren Entwicklung gegebenenfalls weiterentwickelt werden ⇦ gegebenenfalls weiterzuentwickeln sein.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 32
(29)Wenn die Kommission Änderungen der Leitlinien im Anhang dieser Verordnung vorschlägt, sollte sie sicherstellen, dass alle von diesen Leitlinien betroffenen und durch Fachverbände vertretenen einschlägigen Kreise und die Mitgliedstaaten zuvor im Rahmen des Madrider Forums angehört werden.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 33
(30)Die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden sollten dazu verpflichtet sein, der Kommission einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Informationen dieser Art sollten von der Kommission vertraulich behandelt werden.
🡻 715/2019 Erwägungsgrund 34 (angepasst)
⇨ neu
(31)Diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen ⇨ Netzkodizes und ⇦ Leitlinien berühren nicht die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 35
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 36
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Leitlinien festzulegen oder zu erlassen, die notwendig sind, um das zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung zu gewährleisten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
⇩ neu
(32)Die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sollten in allen Angelegenheiten, die die Entwicklung einer integrierten Gashandelsregion betreffen, eng zusammenarbeiten und keine Maßnahmen ergreifen, die die weitere Integration der Erdgasmärkte oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten und der Vertragsparteien gefährden.
(33)Fernleitungsnetzbetreiber könnten die Erlaubnis erhalten, Speicheranlagen für Erdgas ausschließlich für die Ausübung ihrer Funktionen und für Zwecke der Versorgungssicherheit zu reservieren. Diese strategischen Vorräte könnten unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union durch gemeinsame Beschaffung mithilfe der Handelsplattformen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission angelegt werden. Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten Erdgas nur zur Ausübung ihrer Funktionen oder im Fall einer erklärten Notsituation gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung entnehmen können, damit Eingriffe in die reguläre Funktionsweise des Marktes vermieden werden.
(34)Bei der Marktintegration auf regionaler Ebene sollten die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber und die Regulierungsbehörden Fragen behandeln, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben, darunter die Tarifstrukturen, das Bilanzierungssystem, die Kapazitäten an den verbleibenden Grenzübergangspunkten, Investitionspläne und die Ausübung der Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber sowie der Regulierungsbehörden.
(35)Für die Energiewende und die weitere Integration des Gasmarktes ist es erforderlich, die Transparenz hinsichtlich der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse des Fernleitungsnetzbetreibers weiter zu verbessern. Diese Informationen bilden die Grundlage für eine Reihe von Entscheidungen zu den Erdgasnetzen. Beispielsweise ist für die Übertragung von Fernleitungsanlagen von einem Erdgasnetz in ein Wasserstoffnetz oder für die Umsetzung eines Ausgleichsmechanismus zwischen Fernleitungsnetzbetreibern (ITC-Mechanismus) eine höhere Transparenz erforderlich. Klarheit sowohl zur Erdgasnachfrage als auch zu den Kostenprojektionen ist zudem Voraussetzung für die Bewertung der langfristigen Tarifentwicklungen. Dies sollte durch Transparenz hinsichtlich der zulässigen Erlöse sichergestellt werden. Die Regulierungsbehörden sollten insbesondere Informationen zu der Methode bereitstellen, die bei der Berechnung der Erlöse von Fernleitungsnetzbetreibern, des Werts ihres regulierten Anlagevermögens und dessen zeitlicher Abschreibung, des Werts der Betriebsausgaben, der Kapitalkosten von Fernleitungsnetzbetreibern sowie bei der Berechnung der geltenden Anreize und Aufschläge angewandt wird.
(36)Die Ausgaben der Fernleitungsnetzbetreiber sind überwiegend Fixkosten. Ihrem Geschäftsmodell und den derzeitigen nationalen Regulierungsrahmen liegt die Annahme zugrunde, dass ihre Netze über lange Zeit genutzt werden und somit lange Abschreibungszeiträume (30 bis 60 Jahre) haben. Vor dem Hintergrund der Energiewende sollten die Regulierungsbehörden daher die Möglichkeit erhalten, die Abnahme der Gasnachfrage im Voraus abzuschätzen, um die Regulierungsvorschriften rechtzeitig anzupassen und Situationen zu vermeiden, in denen die Kostendeckung der Fernleitungsnetzbetreiber über Tarife die Bezahlbarkeit für die Verbraucher gefährdet, da die Fixkosten im Verhältnis zur Gasnachfrage steigen. Soweit erforderlich, könnte z. B. das Abschreibungsprofil oder die Einnahmen für Fernleitungsanlagen geändert werden.
(37)Hinsichtlich der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse von Fernleitungsnetzbetreibern sollte die Transparenz erhöht werden, um den Netznutzern Tarifvergleiche und eine Bewertung zu ermöglichen. Eine größere Transparenz sollte es den Betreibern auch erleichtern, grenzübergreifend zusammenzuarbeiten und im Einklang mit dieser Verordnung ITC-Mechanismen zwischen Betreibern für die regionale Integration oder für Tarifnachlässe für erneuerbare und CO2-arme Gase einzurichten.
(38)Um die wirtschaftlichsten Standorte für die Erzeugung erneuerbarer und CO2-armer Gase nutzen zu können, sollten den Netznutzern Nachlässe auf kapazitätsbasierte Fernleitungstarife gewährt werden. Dazu sollte ein Nachlass für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen für erneuerbare und CO2-arme Gase, ein Nachlass für Tarife an Ein- und Ausspeisepunkten von Speicheranlagen sowie ein Nachlass auf den grenzüberschreitenden Tarif und die Einspeisepunkte von LNG-Anlagen angewandt werden. Bei einer Änderung des Werts nicht grenzüberschreitender Nachlässe muss die Regulierungsbehörde einen Interessenausgleich zwischen Netznutzern und Netzbetreibern vornehmen, wobei auf stabile finanzielle Rahmenbedingungen speziell für vorhandene Investitionen, insbesondere für Erzeugungsanlagen für erneuerbare Gase, zu achten ist. Soweit möglich, sollten Indikatoren oder Bedingungen für Änderungen des Nachlasses ausreichend frühzeitig vor einer Entscheidung über eine Änderung bekannt gegeben werden. Dieser Nachlass sollte die allgemeine Methode für die Tariffestsetzung nicht berühren, sondern nachträglich auf den jeweiligen Tarif angewandt werden. Um einen Nachlass zu erhalten, sollten die Netznutzer dem Fernleitungsnetzbetreiber die erforderlichen Informationen anhand einer Bescheinigung übermitteln, die mit der Datenbank der Union verknüpft ist.
(39)Rückgänge der Erlöse aufgrund der Anwendung von Nachlässen sollten wie allgemeine Rückgänge der Erlöse z. B. aufgrund verringerter Kapazitätsverkäufe behandelt werden und müssen über Tarife zeitnah gedeckt werden, z. B. durch eine Erhöhung der spezifischen Tarife gemäß den allgemeinen Bestimmungen aus Artikel 15 dieser Verordnung. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die Höhe der Nachlässe über delegierte Rechtsakte zu ändern, um strukturelle Ungleichgewichte der Erlöse von Fernleitungsnetzbetreibern zu verringern.
(40)Um die Effizienz der Erdgasverteilernetze in der Union zu erhöhen und eine enge Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern und ENTSO (Gas) sicherzustellen, sollte eine Organisation der Verteilernetzbetreiber in der Union (EU-VNBO) vorgesehen werden, die auch die Betreiber von Erdgasverteilernetzen umfasst. Die Aufgaben der EU-VNBO sollten genau definiert werden, und ihre Arbeitsmethode sollte Effizienz, Transparenz und die Repräsentativität für die Verteilernetzbetreiber in der Union gewährleisten. Die EU-VNBO sollte bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Netzkodizes gegebenenfalls eng mit ENTSO (Gas) zusammenarbeiten und Leitlinien unter anderem zur Integration der dezentralen Erzeugung und Energiespeicherung in die Verteilernetze oder zu anderen mit der Verwaltung der Verteilernetze zusammenhängenden Bereichen erarbeiten.
(41)Verteilernetzbetreiber können bei der Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase in das System eine wichtige Rolle spielen, da beispielsweise etwa die Hälfte der Biomethanerzeugungskapazität an das Verteilernetz angeschlossen ist. Zur Förderung der Teilnahme dieser Gase am Großhandelsmarkt sollten an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlagen in allen Mitgliedstaaten Zugang zum virtuellen Handelspunkt haben. Zudem sollten Verteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber im Einklang mit dieser Verordnung zusammenarbeiten, um den Umkehrfluss vom Verteilernetz in das Fernleitungsnetz zu ermöglichen oder die Integration des Verteilernetzes auf andere Weise mit gleichwertiger Wirkung sicherzustellen und so die Marktintegration erneuerbarer und CO2-armer Gase zu fördern.
(42)Durch die Integration zunehmender Mengen erneuerbarer und CO2-armer Gase in das europäische Erdgassystem wird sich die Qualität des in Europa transportierten und verbrauchten Erdgases ändern. Um den ungehinderten grenzüberschreitenden Erdgasfluss sicherzustellen, die Interoperabilität der Märkte aufrechtzuerhalten und die Marktintegration zu ermöglichen, ist es erforderlich, die Transparenz hinsichtlich der Gasqualität und der Kosten für das Management der Gasqualität zu erhöhen, ein harmonisiertes Konzept für die Aufgaben und Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden und Netzbetreiber sicherzustellen und die grenzübergreifende Koordination zu verstärken. Wenngleich ein harmonisiertes Konzept für die Gasqualität an Grenzübergangspunkten sichergestellt wird, sollte die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung von Gasqualitätsstandards in ihren nationalen Erdgasnetzen aufrechterhalten werden.
(43)Die Beimischung von Wasserstoff in das Erdgassystem ist weniger effizient als die Nutzung von Wasserstoff in reiner Form und mindert den Wert des Wasserstoffs. Zudem hat sie Auswirkungen auf den Betrieb der Gasinfrastruktur, Endnutzeranwendungen und die Interoperabilität grenzübergreifender Netze. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin entscheiden können, ob sie in ihren nationalen Erdgasnetzen Wasserstoff beimischen. Gleichzeitig würde ein harmonisiertes Konzept für die Beimischung von Wasserstoff in das Erdgasnetz in Form einer unionsweiten Obergrenze an Grenzübergangspunkten zwischen Mitgliedstaaten das Risiko einer Marktsegmentierung verringern, wobei die Fernleitungsnetzbetreiber Erdgas mit einer Wasserstoffbeimischung unterhalb der Obergrenze akzeptieren müssen. Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber sollten weiterhin höhere Werte für die Beimischung von Wasserstoff an Grenzübergangspunkten vereinbaren können.
(44)Ein robustes grenzübergreifendes Koordinations- und Streitbeilegungsverfahren zwischen Fernleitungsnetzbetreibern hinsichtlich der Gasqualität, einschließlich Biomethan und Wasserstoffbeimischungen, ist entscheidend, um einen effizienten Transport von Erdgas in den Erdgasnetzen innerhalb der Union zu unterstützen und somit die Integration des Binnenmarktes zu fördern. Strengere Transparenzbestimmungen in Bezug auf Gasqualitätsparameter, einschließlich des Bruttobrennwerts, des Wobbe-Index und des Sauerstoffgehalts, sowie in Bezug auf Wasserstoffbeimischungen und deren zeitliche Entwicklung sollten in Kombination mit Überwachungs- und Berichterstattungspflichten zu einem gut funktionierenden, offenen und effizienten Erdgasbinnenmarkt beitragen.
(45)Zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung und zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf nicht wesentliche Bestimmungen in bestimmten Bereichen, die für die Marktintegration von grundlegender Bedeutung sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(46)Die Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission enthält Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch für das Erdgasnetz, insbesondere in Bezug auf Netzkopplungsverträge, einschließlich Vorschriften für die Gasflusskontrolle, Messprinzipien für die Gasmenge und -qualität, Vorschriften für das Abgleichsverfahren und für die Zuweisung der Gasdifferenzmengen, Kommunikationsverfahren bei außergewöhnlichen Ereignissen, sowie in Bezug auf gemeinsame Einheiten, die Gasqualität, einschließlich Vorschriften für den Umgang mit Beschränkungen des grenzübergreifenden Handels aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität und aufgrund unterschiedlicher Odorierungspraktiken, die kurz- und langfristige Überwachung der Gasqualität und die Bereitstellung von Informationen, den Datenaustausch und die Berichterstattung zur Gasqualität, Transparenz, Kommunikation, die Bereitstellung von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Marktteilnehmern.
(47)Im Interesse einer optimalen Verwaltung des Wasserstoffnetzes in der Union und als Voraussetzung für den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitende Versorgung mit Wasserstoff in der Union sollte ein Europäisches Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH) eingerichtet werden. ENNOH sollte seine Aufgaben im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union wahrnehmen. Die Aufgaben des ENNOH sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethode sollte Effizienz, Transparenz und die Repräsentativität des ENNOH gewährleisten. Die vom ENNOH ausgearbeiteten Netzkodizes sollten die für rein inländische Angelegenheiten erforderlichen nationalen Netzkodizes nicht ersetzen.
(48)Bis zur Einrichtung des ENNOH sollte vorübergehend eine Plattform unter der Leitung der Kommission eingerichtet werden, an der ACER sowie alle relevanten Marktteilnehmer beteiligt sind, darunter ENTSO (Gas), ENTSO (Strom) und die EU-VNBO. Diese Plattform sollte die anfängliche Arbeit unterstützen, was die Untersuchungen zu den für den Aufbau des Wasserstoffnetzes und der Wasserstoffmärkte relevanten Themen und die Entwicklung dieser Themen betrifft, aber keine formellen Entscheidungsbefugnisse haben. Die Plattform sollte aufgelöst werden, sobald ENNOH eingerichtet ist. Bis zur Einrichtung des ENNOH ist ENTSO (Gas) für die Entwicklung der unionsweiten Netzentwicklungspläne, auch für die Wasserstoffnetze, verantwortlich.
(49)Um hinsichtlich der Entwicklung des Wasserstoffnetzes in der Union Transparenz zu gewährleisten, sollte ENNOH einen nicht bindenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan für Wasserstoff erstellen, veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, der auf die Erfordernisse der sich entwickelnden Wasserstoffmärkte ausgerichtet ist. Dieser Netzentwicklungsplan sollte praktikable Wasserstofftransportnetze und erforderliche Netzverbindungen umfassen, die aus kommerzieller Sicht relevant sind. ENNOH sollte sich an der Entwicklung der energiesystemweiten Kosten-Nutzen-Analyse – einschließlich des integrativen Energiemarkt- und -netzmodells, das sowohl Strom- als auch Gas- und Wasserstofftransportinfrastruktur sowie Speicheranlagen, LNG-Anlagen und Elektrolyseure umfasst – beteiligen, ebenso an der Entwicklung der Szenarien für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne und des Berichts über die Ermittlung von Infrastrukturlücken gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 der [TEN-E-Verordnung gemäß dem Vorschlag COM(2020) 824 final] für die Entwicklung der Listen von Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Dabei sollte ENNOH eng mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) zusammenarbeiten, um die Systemintegration zu fördern. ENNOH sollte diese Aufgaben erstmals bei der Entwicklung der 8. Liste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse wahrnehmen, sofern ENNOH bis 2026 seine Arbeit aufgenommen hat und in der Lage ist, den erforderlichen Beitrag zum zehnjährigen Netzentwicklungsplan zu leisten.
(50)Alle Marktteilnehmer haben ein Interesse an der Arbeit, die von ENNOH erwartet wird. Effektive Konsultationen sind daher unerlässlich. Insgesamt sollte ENNOH Erfahrungen mit Infrastrukturplanung, -entwicklung und -betrieb in Zusammenarbeit mit anderen relevanten Marktteilnehmern und ihren Verbänden einholen, darauf aufbauen und in seine Arbeit einbeziehen.
(51)Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden können, sollten die Wasserstoffnetzbetreiber innerhalb der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den Netzkodizes und den nicht bindenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplänen vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten sollten auf regionaler Ebene die Zusammenarbeit fördern und die Effektivität des Netzes beobachten.
(52)Transparenzanforderungen sind notwendig, um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer Vertrauen in die neu entstehenden Wasserstoffmärkte in der Union aufbauen können. Damit alle Marktteilnehmer die gesamte Angebots- und Nachfragesituation bewerten und die Gründe für Marktpreisentwicklungen nachvollziehen können, ist ein gleicher Zugang zu Informationen über den physischen Zustand und die Funktionsweise des Wasserstoffnetzes erforderlich. Informationen sollten stets auf aussagekräftige, leicht zugängliche und diskriminierungsfreie Weise bekannt gegeben werden.
(53)ENNOH wird eine zentrale webbasierte Plattform einrichten, um alle Daten bereitzustellen, die für die Marktteilnehmer hinsichtlich eines wirksamen Zugangs zum Netz relevant sind.
(54)Die Bedingungen für den Zugang zu den Wasserstoffnetzen sollten in der Anfangsphase der Marktentwicklung einen effizienten Betrieb, Diskriminierungsfreiheit und Transparenz für die Netznutzer gewährleisten und gleichzeitig den Betreibern ausreichend Flexibilität bieten. Durch die Begrenzung der Höchstdauer von Kapazitätsverträgen sollte das Risiko vertraglich bedingter Engpässe und des Hortens von Kapazität verringert werden.
(55)Es sollten allgemeine Bedingungen für die Gewährung des Zugangs Dritter zu Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals festgelegt werden, um für einen diskriminierungsfreien Zugang und Transparenz für die Netznutzer zu sorgen.
(56)Die Wasserstoffnetzbetreiber sollten zusammenarbeiten, um Netzkodizes für die Bereitstellung und das Management eines transparenten und diskriminierungsfreien grenzübergreifenden Zugangs zu den Netzen zu entwickeln und eine abgestimmte Planung des Netzes in der Union sicherzustellen, einschließlich der Schaffung von Verbindungskapazitäten. Diese Netzkodizes sollten mit den von ACER entwickelten, nicht bindenden Rahmenleitlinien im Einklang stehen. ACER sollte bei der auf tatsächliche Umstände gestützten Prüfung der Entwürfe von Netzkodizes – einschließlich der Frage, ob die Netzkodizes den Rahmenleitlinien entsprechen – mitwirken und sie der Kommission zur Annahme empfehlen können. ACER sollte auch Änderungsvorschläge für Netzkodizes prüfen und diese der Kommission zur Annahme empfehlen können. Die Wasserstoffnetzbetreiber sollten ihre Netze im Einklang mit diesen Netzkodizes betreiben.
(57)Die vom Europäischen Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber ausgearbeiteten Netzkodizes sollen die für rein inländische Angelegenheiten erforderlichen nationalen Netzkodizes nicht ersetzen.
(58)Die Qualität des in Europa transportierten und verbrauchten Wasserstoffs kann sich je nach Erzeugungstechnik und Transportbedingungen unterscheiden. Ein auf Unionsebene harmonisiertes Konzept für das Management der Wasserstoffqualität bei grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sollte den grenzüberschreitenden Wasserstofftransport und die Marktintegration daher unterstützen.
(59)Soweit die Regulierungsbehörde dies für erforderlich hält, könnte den Wasserstoffnetzbetreibern die Verantwortung für das Management der Wasserstoffqualität in ihren Netzen im Rahmen der geltenden Wasserstoffqualitätsstandards auferlegt werden, um für eine zuverlässige und stabile Wasserstoffqualität für die Endnutzer zu sorgen.
(60)Ein robustes grenzübergreifendes Koordinierungs- und Streitbeilegungsverfahren zwischen Wasserstoffnetzbetreibern ist von entscheidender Bedeutung, um den Wasserstofftransport in der Union netzübergreifend zu erleichtern und somit die weitere Integration des Binnenmarktes zu fördern. Strengere Transparenzbestimmungen zu Wasserstoffqualitätsparametern und zu ihrer zeitlichen Entwicklung sollten in Kombination mit Überwachungs- und Berichterstattungspflichten zu einem gut funktionierenden, offenen und effizienten Wasserstoffbinnenmarkt beitragen.
(61)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Einklang mit Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
(62)Im Interesse eines effizienten Betriebs der europäischen Wasserstoffnetze sollten die Wasserstoffnetzbetreiber in enger Zusammenarbeit mit anderen Wasserstoffnetzbetreibern sowie mit anderen Netzbetreibern, mit denen Netzverbindungen bestehen, die Verantwortung für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Wasserstofftransportnetzes übernehmen, um unter anderem die Integration des Energiesystems zu unterstützen.
(63)Auf Unionsebene harmonisierte Normen tragen zu einem funktionierenden Binnenmarkt bei. Sobald der Hinweis auf eine solche Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, sollte die Konformität mit den entsprechenden Anforderungen der im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Durchführungsmaßnahme angenommen werden, wenn die Norm eingehalten wird, wenngleich auch andere Arten des Konformitätsnachweises zulässig sein sollten. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 kann die Europäische Kommission europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, technische Spezifikationen, europäische Normen und harmonisierte europäische Normen zu entwickeln. Eine der wichtigsten Funktionen harmonisierter Normen sollte darin bestehen, es den Betreibern zu erleichtern, die im Rahmen dieser Verordnung und der gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx neu gefassten Gasrichtlinie erlassenen Durchführungsmaßnahmen anzuwenden.
(64)Um den Qualitätsanforderungen der Wasserstoffendnutzer vollständig Rechnung zu tragen, müssen Spezifikationen und Normen für die Wasserstoffqualität im Wasserstoffnetz bereits bestehenden Normen, die solche Endnutzeranforderungen enthalten (z. B. die Norm EN 17124), Rechnung tragen.
(65)Wasserstoffnetzbetreiber sollten für den Wasserstofftransport ausreichend grenzüberschreitende Kapazität aufbauen, die der gesamten wirtschaftlich vernünftigerweise zu erwartenden und technisch möglichen Nachfrage nach dieser Kapazität gerecht wird, und so zur Marktintegration beitragen.
(66)ACER sollte einen Monitoring-Bericht über den Stand der Engpässe veröffentlichen.
(67)Angesichts des Potenzials von Wasserstoff als Energieträger und der Möglichkeit des Handels von Wasserstoff zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ist klarzustellen, dass zwischenstaatliche Abkommen im Energiebereich in Bezug auf Gas, die Notifizierungspflichten gemäß dem Beschluss (EU) 2017/684 unterliegen, auch zwischenstaatliche Abkommen in Bezug auf Wasserstoff, einschließlich Wasserstoffverbindungen wie Ammoniak und flüssiger organischer Wasserstoffträger, umfassen.
(68)Als Reaktion auf die erheblichen EU-weiten Preisanstiege vom Herbst 2021 und deren negative Auswirkungen hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. Oktober 2021 „Steigende Energiepreise – eine ‚Toolbox‘ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen“ die Bedeutung eines wirksamen und gut funktionierenden Energiebinnenmarktes sowie einer wirksamen Nutzung der Gasspeicher in Europa im gesamten Binnenmarkt hervorgehoben. Zudem betonte sie in der Mitteilung die entscheidende Bedeutung einer besseren grenzübergreifenden Koordination der Versorgungssicherheit für die Resilienz bei künftigen Schocks. Am 20./21. Oktober 2021 nahm der Europäische Rat Schlussfolgerungen an, in denen er die Kommission aufforderte, rasch Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, die die Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der EU und den Energiebinnenmarkt stärken, darunter auch Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit. Als Beitrag zu einer kohärenten und zeitnahen Reaktion auf diese Krise und mögliche neue Krisen auf Unionsebene sollten spezielle Vorschriften zur Verbesserung der Zusammenarbeit und Widerstandsfähigkeit in diese Verordnung und in die Verordnung (EU) 2017/1938 aufgenommen werden, insbesondere in Bezug auf eine besser koordinierte Speicherung und die Solidarität.
(69)Die Analyse zur Funktion der Speicherkapazitäten in den regionalen gemeinsamen Risikobewertungen sollte auf objektiven Bewertungen der Erfordernisse für die Versorgungssicherheit beruhen, wobei die Verpflichtungen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Solidarität aus der vorliegenden Verordnung angemessen zu berücksichtigen sind. Zudem sollte sie der Notwendigkeit Rechnung tragen, verlorene Vermögenswerte im Rahmen der Energiewende zu vermeiden und die Abhängigkeit der Union von externen Lieferanten fossiler Brennstoffe zu verringern. Die Analyse sollte eine Bewertung der Risiken umfassen, die mit der Kontrolle von Speicherinfrastruktur durch Einrichtungen in Drittländern verbunden sind. Bei der Analyse sollte die Möglichkeit berücksichtigt werden, Speicheranlagen in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen und eine gemeinsame Beschaffung strategischer Vorräte durch Fernleitungsnetzbetreiber für Notsituationen vorzusehen, soweit die Bedingungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die regionalen gemeinsamen Risikobewertungen und die nationalen Risikobewertungen sollten kohärent sein, damit gewährleistet ist, dass die Maßnahmen der nationalen Präventions- und Notfallpläne im Einklang mit dieser Verordnung festgelegt werden, und sichergestellt ist, dass getroffene Maßnahmen die Versorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und ein wirksames Funktionieren des Gasmarktes nicht unangemessen behindern. So sollten sie beispielsweise grenzübergreifende Transportkapazitäten nicht blockieren oder beschränken.
(70)Die Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten mit den Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, die über große verfügbare Speicherkapazitäten verfügen, könnte unterstützend wirken, wenn eine Speicherung in der Union nicht möglich oder nicht kosteneffizient ist. Dazu kann auch die Möglichkeit zählen, die Nutzung solcher Speicherkapazitäten außerhalb der Union in der relevanten gemeinsamen Risikobewertung in Betracht zu ziehen. Die Mitgliedstaaten können die relevanten regionalen Risikogruppen auffordern, Sachverständige aus dem Drittland zu Ad-hoc-Sitzungen der regionalen Risikogruppen einzuladen, ohne dadurch einen Präzedenzfall für eine regelmäßige und umfassende Teilnahme zu schaffen.
(71)Die gemeinsame Beschaffung strategischer Vorräte durch mehrere Fernleitungsnetzbetreiber aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten sollte so konzipiert werden, dass die Vorräte bei einer unionsweiten oder regionalen Notsituation im Rahmen der von der Kommission koordinierten Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1938 genutzt werden können. Fernleitungsnetzbetreiber, die sich an der gemeinsamen Beschaffung strategischer Vorräte beteiligen, müssen sicherstellen, dass jede Vereinbarung zur gemeinsamen Beschaffung den Wettbewerbsvorschriften der EU entspricht, insbesondere den Anforderungen aus Artikel 101 AEUV. Die Notifizierung zur Bewertung der Übereinstimmung mit dieser Verordnung lässt eine etwaige Unterrichtung über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unberührt.
(72)Der Energiesektor in Europa befindet sich in einem grundlegenden Wandel auf dem Weg zu einer dekarbonisierten Wirtschaft und muss gleichzeitig Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit sicherstellen. Während die Cybersicherheit im Bereich Strom mit einem Netzkodex zu grenzübergreifenden Stromflüssen bereits verbessert wird, bedarf es noch sektorspezifischer verbindlicher Vorschriften für den Bereich Gas, um die Sicherheit des europäischen Energiesystems zu gewährleisten.
(73)Wie die unionsweite Simulation 2017 und 2021 gezeigt hat, sind regionale Kooperations- und Solidaritätsmaßnahmen von entscheidender Bedeutung, um die Widerstandsfähigkeit der Union bei einer ernsthaften Verschlechterung der Versorgungssituation zu gewährleisten. Die Versorgung von durch Solidarität geschützten Kunden wie Haushalten sollte in allen Situationen durch Solidaritätsmaßnahmen grenzübergreifend sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung der Bestimmungen über den Solidaritätsmechanismus erlassen, und die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck unter anderem technische, rechtliche und finanzielle Regelungen vereinbaren. Die Mitgliedstaaten sollten die Einzelheiten dieser Regelungen in ihren Notfallplänen beschreiben. Für Mitgliedstaaten, die nicht die erforderliche bilaterale Vereinbarung getroffen haben, sollte das Muster aus dieser Verordnung gelten, um für eine solche wirksame Solidarität zu sorgen.
(74)Solche Maßnahmen können daher die Verpflichtung eines Mitgliedstaates nach sich ziehen, Entschädigung an diejenigen zu leisten, die durch seine Maßnahmen betroffen sind. Um sicherzustellen, dass die von dem um Solidarität ersuchenden Mitgliedstaat an den Solidarität leistenden Mitgliedstaat gezahlte Entschädigung fair und angemessen ist, sollte die nationale Energieregulierungsbehörde oder die nationale Wettbewerbsbehörde als unabhängige Behörde die Befugnis haben, die Höhe der angeforderten und gezahlten Entschädigung zu prüfen und gegebenenfalls eine Korrektur zu verlangen.
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 37 (angepasst)
(75)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gerechter Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, Speicheranlagen und LNG-Anlagen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann ⌦ , sondern ⌫ und daher ⌦ vielmehr wegen des Umfangs oder wegen der Wirkungen der Maßnahme ⌫ besser auf Gemeinschaftsebene ⌦ Unionsebene ⌫ zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags ⌦ über die Europäische Union ⌫ niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. —
🡻 715/2009 Erwägungsgrund 38 (angepasst)
Wegen des Umfangs der durch den vorliegenden Rechtsakt an der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 vorgenommenen Änderungen sollten die betreffenden Bestimmungen aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung in einem einzigen Text in einer neuen Verordnung neu gefasst werden —
🡻 715/2009 (angepasst)
⇨ neu
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
⌦ GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ⌫
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Ziel dieser Diese Verordnung ist
a)die Festlegung nichtdiskriminierender enthält nichtdiskriminierende Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu ⇨ Erdgas- und Wasserstoffnetzen ⇦ Erdgasfernleitungsnetzen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte, um das reibungslose Funktionieren des ⇨ Gasbinnenmarktes ⇦ Erdgasbinnenmarkts sicherzustellen,; ⇨ und ⇦
b)die Festlegung nichtdiskriminierender Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu LNG-Anlagen und Speicheranlagen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der nationalen und regionalen Märkte und
c)die Förderung des Entstehens ⌦ fördert das Entstehen ⌫ eines reibungslos funktionierenden und transparenten Großhandelsmarkts mit einem hohen Grad an Gasversorgungssicherheit und die Schaffung von ⌦ schafft ⌫ Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln über den Netzzugang für den grenzüberschreitenden ⇨ Handel mit Gasen ⇦ Gashandel.
Das in Unterabsatz 1 genannte Ziel umfasst die Festlegung von harmonisierten Grundsätzen für die Tarife oder für die bei ihrer Berechnung zugrunde gelegten Methoden, für den Zugang zum ⇨ Erdgasnetz ⇦ Netz, jedoch nicht zu Speicheranlagen, die Einrichtung von Dienstleistungen für den Zugang Dritter und harmonisierte Grundsätze für die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement, die Festlegung der Transparenzanforderungen, Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und Ausgleichsentgelte sowie die Erleichterung des Kapazitätshandels.
Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des Artikels 31 19 Absatz 5 4 nur für ⇨ Erdgas- und Wasserstoffspeicheranlagen ⇦ Speicheranlagen, die unter Artikel 29 33 Absatz 3 oder Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG ⌦ neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx ⌫ fallen.
Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit der Richtlinie 2009/73/EG ⌦ neu gefassten Gasrichtlinie gemäß COM xxx ⌫ eine Rechtspersönlichkeit oder Stelle einrichten, die eine oder mehrere der normalerweise dem Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder dem Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ zugewiesenen Funktionen übernimmt, der die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen hat. Diese Rechtspersönlichkeit oder Stelle unterliegt der Zertifizierung gemäß Artikel 13 3 dieser Verordnung sowie der Benennung gemäß Artikel 65 10 der Richtlinie 2009/73/EG⌦ neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx ⌫.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
⇩ neu
1.„reguliertes Anlagevermögen“ das gesamte Netzanlagevermögen eines Netzbetreibers, das für die Erbringung regulierter Netzdienstleistungen genutzt wird, die bei der Berechnung der netzbezogenen Dienstleistungserlöse berücksichtigt werden;
🡻 715/2009
⇨ neu
2.1.„Fernleitung“ den Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
3.2.„Transportvertrag“ einen Vertrag, den der Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder der Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ mit einem Netznutzer im Hinblick auf die Durchführung ⇨ von Transportdienstleistungen für Gase ⇦ der Fernleitung geschlossen hat;
4.3.„Kapazität“ den maximalen Lastfluss, der in Norm-Kubikmetern pro Zeiteinheit oder in Energieeinheiten pro Zeiteinheit ausgedrückt wird, auf den der Netznutzer gemäß den Bestimmungen des Transportvertrags Anspruch hat;
5.4.„nicht genutzte Kapazität“ eine verbindliche Kapazität, die ein Netznutzer im Rahmen eines Transportvertrags zwar erworben, aber zum Zeitpunkt des vertraglich festgelegten Fristablaufs nicht nominiert hat;
6.5.„Engpassmanagement“ das Management des Kapazitätsportfolios des Fernleitungsnetzbetreibers zur optimalen und maximalen Nutzung der technischen Kapazität und zur rechtzeitigen Feststellung künftiger Engpass- und Sättigungsstellen;
7.6.„Sekundärmarkt“ den Markt für die auf andere Weise als auf dem Primärmarkt gehandelte Kapazität;
8.7.„Nominierung“ die vorherige Meldung des tatsächlichen Lastflusses, den der Netznutzer in das Netz ein- oder aus diesem ausspeisen will, an den Fernleitungsnetzbetreiber;
9.8.„Renominierung“ die nachträgliche Meldung einer korrigierten Nominierung;
10.9.„Netzintegrität“ jedwede auf ein Fernleitungsnetz, einschließlich der erforderlichen Fernleitungsanlagen, bezogene Situation, in der Erdgasdruck und Erdgasqualität ⇨ Situation, in der der Druck und die Qualität des Erdgases oder Wasserstoffs ⇦ innerhalb der von dem Fernleitungsnetzbetreiber festgelegten Mindest- und Höchstgrenzen bleiben, sodass der Erdgasferntransport ⇨ Transport von Erdgas oder Wasserstoff ⇦ technisch gewährleistet ist;
11.10.„Ausgleichsperiode“ den Zeitraum, innerhalb dessen jeder Netznutzer die Entnahme einer in Energieeinheiten ausgedrückten ⇨ Gasmenge ⇦ Erdgasmenge durch die Einspeisung der gleichen ⇨ Gasmenge ⇦ Erdgasmenge in das Fernleitungsnetz gemäß dem Transportvertrag oder dem Netzkodex Netzcode ausgleichen muss;
12.11.„Netznutzer“ einen Kunden oder einen potenziellen Kunden eines Fernleitungsnetzbetreibers und Fernleitungsnetzbetreiber Netzbetreibers und Netzbetreiber selbst, sofern diese ihre Funktionen im Zusammenhang mit ⇨ dem Transport von Erdgas und Wasserstoff ⇦ der Fernleitung wahrnehmen müssen;
13.12.„unterbrechbare Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder der Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ in Bezug auf unterbrechbare Kapazität anbietet;
14.13.„unterbrechbare Kapazität“ die Gasfernleitungskapazität Erdgasfernleitungskapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder dem Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ gemäß den im Transportvertrag festgelegten Bedingungen unterbrochen werden kann;
15.14.„langfristige Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder der Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ für eine Dauer von einem Jahr oder mehr anbietet;
16.15.„kurzfristige Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder der Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ für eine Dauer von weniger als einem Jahr anbietet;
17.16.„verbindliche Kapazität“ die Gasfernleitungskapazität Erdgasfernleitungskapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder dem Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ vertraglich als nicht unterbrechbare Kapazität zugesichert wurde;
18.17.„verbindliche Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder der Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ in Bezug auf verbindliche Kapazität anbietet;
19.18.„technische Kapazität“ die verbindliche Höchstkapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern unter Berücksichtigung der Netzintegrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzes ⇨ oder des Wasserstoffnetzes angeboten werden ⇦ anbieten kann;
20.19.„kontrahierte Kapazität“ die Kapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber einem Netznutzer durch einen Transportvertrag zugewiesen ⇨ wurde ⇦ hat;
21.20.„verfügbare Kapazität“ den Teil der technischen Kapazität, die nicht zugewiesen wurde und dem Netz aktuell noch zur Verfügung steht;
22.21.„vertraglich bedingter Engpass“ eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach verbindlicher Kapazität die technische Kapazität übersteigt;
23.22.„Primärmarkt“ den Markt für die vom Fernleitungsnetzbetreiber oder ⇨ vom Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ direkt gehandelte Kapazität;
24.23.„physischer Engpass“ eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach tatsächlichen Lieferungen die technische Kapazität zu einem bestimmten Zeitpunkt übersteigt;
25.24.„Kapazität einer LNG-Anlage“ die Kapazität einer LNG-Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung, vorübergehenden Speicherung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas und entsprechende Hilfsdienste;
26.25.„Volumen“ die Gasmenge, zu deren Speicherung der Nutzer einer Speicheranlage berechtigt ist;
27.26.„Ausspeicherleistung“ die Rate, mit der der Speichernutzer zur Ausspeisung von Gas aus der Speicheranlage berechtigt ist;
28.27.„Einspeicherleistung“ die Rate, mit der der Speichernutzer zur Einspeisung von Gas in die Speicheranlage berechtigt ist;
29.28.„Speicherkapazität“ eine beliebige Kombination von Volumen, Einspeicherleistung und Ausspeicherleistung;.
⇩ neu
30.„Einspeise-/Ausspeisesystem“ die Gesamtheit aller Fernleitungs- und Verteilernetze oder aller Wasserstoffnetze, für die ein spezifisches Bilanzierungssystem gilt;
31.„Bilanzierungszone“ ein Einspeise-/Ausspeisesystem, für das ein spezifisches Bilanzierungssystem gilt;
32.„virtueller Handelspunkt“ einen nicht physischen Handelspunkt innerhalb eines Einspeise-/Ausspeisesystems, an dem Gase zwischen einem Verkäufer und einem Käufer ausgetauscht werden, ohne dass Fernleitungs- oder Verteilernetzkapazität gebucht werden muss;
33.„Einspeisepunkt“ einen Punkt, für den Buchungsverfahren für Netznutzer oder Erzeuger gelten und der Zugang zu einem Einspeise-/Ausspeisesystem gewährt;
34.„Ausspeisepunkt“ einen Punkt, für den Buchungsverfahren für Netznutzer oder Endkunden gelten und der Gasflüsse aus dem Einspeise-/Ausspeisesystem ermöglicht;
35.„bedingte Kapazität“ verbindliche Kapazität, die mit transparenten und vorab festgelegten Bedingungen für den Zugang zu und vom virtuellen Handelspunkt oder für eine beschränkte Zuordenbarkeit verbunden ist;
36.„Zuordenbarkeit“ die freie Kombination jedweder Einspeisekapazität mit jedweder Ausspeisekapazität oder umgekehrt;
37.„zulässige Erlöse“ die Summe der Erlöse aus Fernleitungsdienstleistungen und Systemdienstleistungen des Fernleitungsnetzbetreibers für einen bestimmten Zeitraum innerhalb einer bestimmten Regulierungsperiode, auf die dieser Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze Anspruch hat und die im Einklang mit Artikel 75 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG festgelegt werden;
38.„neue Infrastruktur“ eine Infrastruktur, die nicht vor dem 4. August 2003 fertiggestellt wurde.
🡻 715/2009 (angepasst)
(2)Unbeschadet der Begriffsbestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gelten auch die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/73/EG ⌦ neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx ⌫, die für die Anwendung dieser Verordnung relevant sind, mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs „Fernleitung“ in Nummer 3 jenes Artikels.
Die die Fernleitung betreffenden Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Nummern 43 bis 2423 gelten analog für Speicheranlagen und LNG-Anlagen.
⇩ neu
KAPITEL II
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR ERDGAS- UND WASSERSTOFFNETZE
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für die Organisation der Märkte und den Infrastrukturzugang
Artikel 3
Allgemeine Grundsätze
Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden, Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber, LNG-Anlagenbetreiber, Wasserstoffnetzbetreiber und delegierte Betreiber wie Marktbereichsbetreiber oder Betreiber von Buchungsplattformen stellen sicher, dass die Gasmärkte im Einklang mit den folgenden Grundsätzen betrieben werden:
a)Gaspreise werden auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage gebildet;
b)Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber arbeiten zusammen, um den Netznutzern die Möglichkeit zu bieten, Einspeise- und Ausspeisekapazität unabhängig voneinander zu buchen. Der Gastransport erfolgt durch das Einspeise-/Ausspeisesystem, statt Vertragswegen zu folgen;
c)die an den Ein- und Ausspeisepunkten erhobenen Tarife werden auf eine Weise strukturiert, die zur Marktintegration beiträgt, die Versorgungssicherheit verbessert und die Verbindung der Gasnetze fördert;
d)Unternehmen, die im selben Einspeise-/Ausspeisesystem tätig sind, tauschen Gas am virtuellen Handelspunkt aus;
e)für die Ausgeglichenheit ihrer Bilanzierungsportfolios sind die Netznutzer verantwortlich, damit die Fernleitungsnetzbetreiber in möglichst geringem Umfang physikalische Bilanzierungsmaßnahmen durchführen müssen;
f)Bilanzierungsmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage von Standardprodukten auf einer Handelsplattform;
g)mit den Marktvorschriften werden Maßnahmen vermieden, mit denen die Preisbildung auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage verhindert wird;
h)die Marktvorschriften unterstützen Entstehung und Funktionieren eines liquiden Gashandels sowie die Preisbildung und die Preistransparenz;
i)die Marktvorschriften ermöglichen die Dekarbonisierung der Erdgas- und Wasserstoffsysteme, unter anderem durch die Schaffung der Voraussetzungen für die Marktintegration von Gasen aus erneuerbaren Quellen und durch Anreize für Energieeffizienz;
j)die Marktvorschriften bieten geeignete Investitionsanreize, insbesondere für langfristige Investitionen in ein dekarbonisiertes und nachhaltiges Gassystem, für Energiespeicherung, Energieeffizienz und Nachfragesteuerung, um den Erfordernissen des Marktes Rechnung zu tragen, ermöglichen einen lauteren Wettbewerb und gewährleisten damit Versorgungssicherheit;
k)etwaige Hindernisse für grenzüberschreitende Gasflüsse zwischen Einspeise-/Ausspeisesystemen werden beseitigt;
l)die Marktvorschriften unterstützen die regionale Zusammenarbeit und Integration.
Artikel 4
Trennung des regulierten Anlagevermögens
(1)Erbringt ein Übertragungsnetz- oder Netzbetreiber regulierte Dienstleistungen für Gas, Wasserstoff und/oder Strom, hält er die Vorschriften für die Entflechtung der Rechnungslegung gemäß Artikel 69 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] und Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2019/944 ein und trennt sein reguliertes Anlagevermögen nach Gas, Strom oder Wasserstoff. Durch ein getrenntes reguliertes Anlagevermögen wird Folgendes sichergestellt:
a)Erlöse, die durch die Erbringung bestimmter regulierter Dienstleistungen erzielt wurden, können nur genutzt werden, um die Kapital- und Betriebsausgaben zu decken, die mit Vermögenswerten verbunden sind, die Teil des regulierten Anlagevermögens sind, mit dem die regulierten Dienstleistungen erbracht wurden;
b)wenn Vermögenswerte auf ein anderes reguliertes Anlagevermögen übertragen werden, wird ihr Wert ermittelt. Der für die übertragenen Vermögenswerte festgesetzte Wert wird von der zuständigen Regulierungsbehörde geprüft und bedarf ihrer Genehmigung. Der Wert wird so ermittelt, dass keine Quersubventionen erfolgen.
(2)Ein Mitgliedstaat kann Finanztransfers zwischen den gemäß Absatz 1 getrennten regulierten Dienstleistungen gestatten, wenn
a)alle für den Finanztransfer erforderlichen Erlöse als besonderes Entgelt eingeholt werden;
b)das besondere Entgelt nur an Ausspeisepunkten für Endkunden in demselben Mitgliedstaat erhoben wird, in dem sich auch der Empfänger des Finanztransfers befindet;
c)das besondere Entgelt und der Finanztransfer oder die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Methoden vor ihrem Inkrafttreten von der Regulierungsbehörde gemäß Artikel 70 genehmigt werden;
d)das genehmigte besondere Entgelt und der Finanztransfer sowie, wenn Methoden genehmigt werden, die Methoden veröffentlicht werden.
(3)Die Regulierungsbehörde kann den Finanztransfer und das besondere Entgelt gemäß Absatz 2 nur genehmigen, wenn
a)die Netzzugangstarife bei den Nutzern des regulierten Anlagevermögens erhoben werden, das von dem Finanztransfer profitiert;
b)die Summe der Finanztransfers und der durch Netzzugangstarife erzielten Erlöse nicht höher ist als die zulässigen Erlöse;
c)ein Finanztransfer für einen befristeten Zeitraum genehmigt wird, der in keinem Fall länger sein darf als ein Drittel des Abschreibungszeitraums der betreffenden Infrastruktur.
4.ACER gibt zu den Methoden bis [Tag der Verabschiedung =1 Jahr] Empfehlungen an die Fernleitungsnetzbetreiber oder die Netzbetreiber und die Regulierungsbehörden in Bezug auf Folgendes ab:
a)die Bestimmung des Werts der Vermögenswerte, die in ein anderes reguliertes Anlagevermögen übertragen werden, sowie die Zuordnung der daraus gegebenenfalls resultierenden Gewinne und Verluste;
b)die Berechnung der Höhe und der maximalen Dauer des Finanztransfers und des besonderen Entgelts;
c)die Kriterien für die Zuweisung von Beiträgen zu dem besonderen Entgelt bei den Endkunden, die Anschluss an das regulierte Anlagevermögen haben.
ACER aktualisiert ihre Empfehlungen mindestens alle zwei Jahre.
🡻 715/2009 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 514
Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Dienstleistungen für den Zugang Dritter
(1)Die Fernleitungsnetzbetreiber
a)stellen sicher, dass sie allen Netznutzern ⇨ Kapazität und ⇦ Dienstleistungen ohne Diskriminierung anbieten;
b)stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare ⇨ Kapazität ⇦ Dienstleistungen für den Zugang Dritter bereit. Der Preis der unterbrechbaren Kapazität spiegelt die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung wider;
c)bieten den Netznutzern sowohl lang- als auch kurzfristige ⇨ Kapazität ⇦ Dienstleistungen an.
Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe a legt ein Fernleitungsnetzbetreiber, der verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung anbietet, dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde, indem er entweder harmonisierte Transportverträge oder einen gemeinsamen Netzkodex Netzcode benutzt, die von der zuständigen Behörde nach dem in Artikel 7241 ⌦ oder 73 ⌫ der Richtlinie 2009/73/EG ⌦ neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx ⌫ genannten Verfahren genehmigt worden sind.
(2)Transportverträge, die mit unüblichen Anfangsterminen oder mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Jahresstandardtransportvertrags unterzeichnet werden, dürfen nicht zu willkürlich höheren oder niedrigeren Tarifen führen, die nicht gemäß den Grundsätzen des Artikels 15 13 Absatz 1 den Marktwert der Dienstleistung widerspiegeln.
⇩ neu
(3)Wenn zwei oder mehr Kopplungspunkte dieselben zwei benachbarten Einspeise-/Ausspeisesysteme verbinden, bieten die betreffenden benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber die an den Kopplungspunkten verfügbaren Kapazitäten an einem virtuellen Kopplungspunkt an. Jede kontrahierte Kapazität an den Kopplungspunkten wird unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den virtuellen Kopplungspunkt übertragen.
Ein virtueller Kopplungspunkt wird nur dann eingerichtet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Die gesamte technische Kapazität an den virtuellen Kopplungspunkten ist gleich der oder größer als die Summe der technischen Kapazität an den einzelnen Kopplungspunkten, die zu dem virtuellen Kopplungspunkt beitragen;
b)der virtuelle Kopplungspunkt erleichtert die wirtschaftliche und effiziente Netznutzung, einschließlich – ohne darauf beschränkt zu sein – der Vorschriften der Artikel 9 und 10 der vorliegenden Verordnung.
🡻 715/2009
43.Gegebenenfalls können Dienstleistungen für den Zugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen nichtdiskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein.
🡻 2009/73/EG Artikel 32 Absatz 2
52.Die Betreiber der Fernleitungsnetze erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Fernleitung, gegebenenfalls Zugang zu den Fernleitungsnetzen anderer Betreiber.
⇩ neu
Artikel 6
Wasserstoffnetzbetreiber betreffende Dienstleistungen für den Zugang Dritter
(1)Wasserstoffnetzbetreiber bieten ihre Dienstleistungen allen Netznutzern diskriminierungsfrei an. Wird dieselbe Dienstleistung unterschiedlichen Kunden angeboten, werden gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde gelegt. Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen die Vertragsbedingungen und die für den Netzzugang erhobenen Tarife sowie gegebenenfalls die Ausgleichsentgelte auf ihrer Website.
(2)Den Marktteilnehmern wird die größtmögliche Kapazität eines Wasserstoffnetzes zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb zu achten ist.
(3)Die Höchstlaufzeit von Kapazitätsverträgen beträgt 20 Jahre bei bis [Tag des Inkrafttretens] fertiggestellter Infrastruktur und 15 Jahre bei danach fertiggestellter Infrastruktur. Die Regulierungsbehörden können kürzere Höchstlaufzeiten vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um für einen funktionierenden Markt zu sorgen, den Wettbewerb aufrechtzuerhalten und die künftige grenzübergreifende Integration sicherzustellen.
(4)Die Wasserstoffnetzbetreiber wenden diskriminierungsfreie, transparente Verfahren für das Engpassmanagement an, die den grenzüberschreitenden diskriminierungsfreien Wasserstoffhandel erleichtern, und veröffentlichen diese Verfahren.
(5)Die Wasserstoffnetzbetreiber prüfen die Marktnachfrage regelmäßig im Hinblick auf neue Investitionen, wobei sie die Versorgungssicherheit und die Effizienz der Endanwendungen des Wasserstoffs berücksichtigen.
(6)Ab dem 1. Januar 2031 werden Wasserstoffnetze als Einspeise-/Ausspeisesysteme organisiert.
(7)Ab dem 1. Januar 2031 gilt Artikel 15 auch für Zugangstarife für Wasserstoffnetze. Für den Zugang zu Wasserstoffnetzen an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten werden keine Tarife gemäß Artikel 15 erhoben. Entscheidet ein Mitgliedstaat, vor dem 1. Januar 2031 die Bestimmungen in Bezug auf den regulierten Zugang Dritter zu Wasserstoffnetzen gemäß Artikel 31 der [neu gefassten Gasrichtlinie] anzuwenden, findet auf die Zugangstarife für Wasserstoffnetze in diesem Mitgliedstaat Artikel 15 Absatz 1 Anwendung.
(8)Ab dem 1. Januar 2031 müssen Wasserstoffnetzbetreiber die Anforderungen an Fernleitungsnetzbetreiber gemäß den Artikeln 5, 9 und 12 einhalten, wenn sie ihre Dienstleistungen anbieten, und die Tarife für jeden Netzpunkt auf einer von ENNOH betriebenen Online-Plattform veröffentlichen. Bis ein Netzkodex zur Kapazitätszuweisung für Wasserstoffnetze gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d verabschiedet und in Kraft getreten ist, können für die Veröffentlichung Links zu den auf den Websites der Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichten Tarifen genutzt werden.
🡻 715/2009 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 715
Speicheranlagen ⌦ Erdgasspeicheranlagen, Wasserstoffterminals ⌫ und LNG-Anlagen ⌦ sowie Wasserstoffspeicheranlagen ⌫ betreffende Dienstleistungen für den Zugang Dritter
(1)Die Betreiber von LNG-Anlagen und ⇨ die Betreiber von Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen sowie von Erdgasspeicheranlagen ⇦ von Speicheranlagen
a)stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Dienstleistungen, die die Marktnachfrage befriedigen, diskriminierungsfrei anbieten; bieten Betreiber von LNG-Anlagen oder von ⇨ Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen oder Erdgas- ⇦ Speicheranlagen verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung an, so legen sie dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde;
b)bieten Dienstleistungen an, die mit der Nutzung der verbundenen ⇨ Erdgastransportnetze ⇦ Gastransportnetze ⇨ und Wasserstofftransportnetze ⇦ kompatibel sind, und erleichtern den Zugang durch die Zusammenarbeit mit dem Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder dem Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ ; und
c)veröffentlichen innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der mit den vertretbaren kommerziellen Erfordernissen der Nutzer der Speicheranlagen und der LNG-Anlagen ⇨ oder der Nutzer von Wasserstoffterminals oder Wasserstoffspeicheranlagen ⇦ vereinbar ist, relevante Informationen, insbesondere Daten über die Nutzung und die Verfügbarkeit der Dienstleistungen, wobei diese Veröffentlichung von der nationalen Regulierungsbehörde beobachtet wird.
(2)Die Betreiber von Speicheranlagen
a)stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Dienstleistungen für den Zugang Dritter bereit; der Preis der unterbrechbaren Kapazität spiegelt die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung wider;
b)bieten den Speicheranlagennutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Dienstleistungen an; und
c)bieten den Speicheranlagennutzern hinsichtlich Speichervolumen, Einspeicherleistung und Ausspeicherleistung sowohl kombinierte als auch einzelne Dienstleistungen an.
⇩ neu
(3)Jeder Betreiber einer LNG-Anlage bietet den Nutzern der LNG-Anlage sowohl kombinierte als auch einzelne Dienstleistungen innerhalb der LNG-Anlage an, je nach den von den Nutzern der LNG-Anlage geäußerten Bedürfnissen.
🡻 715/2009
⇨ neu
(4)(3)Verträge für LNG-Anlagen und ⇨ für Erdgas- ⇦ Speicheranlagen dürfen nicht zu willkürlich höheren Tarifen führen, wenn sie
a)mit unüblichen Anfangsterminen außerhalb eines Erdgasjahres unterzeichnet werden oder
b)mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Standardvertrags für LNG-Anlagen und Speicheranlagen auf Jahresbasis unterzeichnet werden.
⇩ neu
Verträge für Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Standardvertrags für LNG-Anlagen und Speicheranlagen auf Jahresbasis dürfen nicht zu willkürlich höheren Tarifen führen.
🡻 715/2009
⇨ neu
54.Gegebenenfalls können Dienstleistungen für den Zugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen nichtdiskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein.
65.Vertragliche Begrenzungen der erforderlichen Mindestkapazität von LNG-Anlagen ⇨ oder von Wasserstoffterminals ⇦ und ⇨ vertragliche Begrenzungen der erforderlichen Mindestkapazität von Erdgas- oder Wasserstoff- ⇦ Speicheranlagen müssen durch technische Sachzwänge begründet sein und kleineren Speichernutzern den Zugang zu Speicherdienstleistungen ermöglichen.
⇩ neu
Artikel 8
Marktbewertung in Bezug auf erneuerbare und CO2-arme Gase durch Betreiber von LNG- und Speicheranlagen
Die Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen bewerten mindestens alle zwei Jahre die Marktnachfrage im Hinblick auf neue Investitionen, die es ermöglichen, erneuerbare und CO2-arme Gase in den Anlagen zu nutzen. Bei der Planung neuer Investitionen bewerten die Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen die Marktnachfrage und berücksichtigen dabei die Versorgungssicherheit. Die Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen veröffentlichen alle Pläne hinsichtlich neuer Investitionen, die die Nutzung erneuerbarer und CO2-armer Gase in ihren Anlagen ermöglichen.
🡻 715/2009
Artikel 916
Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Verfahren für das Engpassmanagement
(1)Den Marktteilnehmern wird in allen in Artikel 3018 Absatz 3 genannten maßgeblichen Punkten die größtmögliche Kapazität zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.
(2)Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nichtdiskriminierende und transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzen diese um; diese müssen
a)angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der technischen Kapazität liefern, Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern und den grenzüberschreitenden Erdgashandel erleichtern;
b)die Kompatibilität mit den Marktmechanismen einschließlich Spotmärkten und „Trading Hubs“ sicherstellen und gleichzeitig flexibel und in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen, und
c)mit den Netzzugangsregelungen der Mitgliedstaaten kompatibel sein.
(3)Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden nichtdiskriminierende, transparente Verfahren für das Engpassmanagement an, die den grenzüberschreitenden Erdgashandel ohne Diskriminierung erleichtern, und veröffentlichen diese; die Verfahren beruhen auf folgenden Grundsätzen:
a)Im Falle vertraglich bedingter Engpässe bietet der Fernleitungsnetzbetreiber ungenutzte Kapazität auf dem Primärmarkt zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität an, und
b)Netznutzer, die ihre ungenutzte, kontrahierte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen oder verpachten wollen, sind hierzu berechtigt.
Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe ab können die Mitgliedstaaten eine Benachrichtigung oder Unterrichtung des Fernleitungsnetzbetreibers durch die Netznutzer verlangen.
⇩ neu
(4)Die Fernleitungsnetzbetreiber bewerten regelmäßig die Marktnachfrage im Hinblick auf neue Investitionen, wobei sie dem für den integrierten Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 51 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] entwickelten gemeinsamen Szenario und der Versorgungssicherheit Rechnung tragen.
🡻 715/2009 (angepasst)
⇨ neu
(4) Im Falle physischer Engpässe wenden die Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls die Regulierungsbehörden nichtdiskriminierende, transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen an.
(5)Fernleitungsnetzbetreiber bewerten regelmäßig die Marktnachfrage nach neuen Investitionen. Bei der Planung neuer Investitionen bewerten die Fernleitungsnetzbetreiber die Marktnachfrage und berücksichtigen die Versorgungssicherheit.
Artikel 1017
⌦ Erdgas-⌫ Speicheranlagen ⌦ , Wasserstoffterminals, Wasserstoffspeicheranlagen ⌫ und LNG-Anlagen betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement
(1)Den Marktteilnehmern wird die größtmögliche ⇨ Erdgas- ⇦ Speicheranlagen- und LNG-Anlagenkapazität ⇨ oder Wasserstoffspeicheranlagenkapazität ⇦ ⇨ sowie die größtmögliche Kapazität von Wasserstoffterminals ⇦ zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.
(2)Die Betreiber von LNG-Anlagen und von ⇨ Wasserstoffspeicheranlagen sowie von Wasserstoffterminals und Erdgasspeicheranlagen ⇦ Speicheranlagen veröffentlichen nichtdiskriminierende, transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzen diese um; diese müssen
a)angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der Kapazität geben und Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern;
b)die Kompatibilität mit den Marktmechanismen einschließlich Spotmärkten und „Trading Hubs“ sicherstellen und gleichzeitig flexibel und in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen,; und
c)mit den angeschlossenen Netzzugangssystemen kompatibel sein.
(3)⌦ Verträge über ⌫ LNG-⇨ Terminals, Wasserstoffterminals sowie Wasserstoff- und Erdgasspeicheranlagen ⇦ Anlagen- und Speicheranlagenverträge enthalten Maßnahmen zur Vermeidung des Hortens von Kapazität, wobei in Fällen vertraglich bedingter Engpässe folgende Grundsätze zu beachten sind:
a)Der Anlagenbetreiber bietet ungenutzte LNG-Anlagenkapazität ⇨ , ungenutzte Wasserstoffterminalkapazität ⇦ und ungenutzte Speicherkapazität unverzüglich auf dem Primärmarkt an; im Falle von Speicheranlagen erfolgt dies zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität;
b)LNG-Anlagen-⇨ , Wasserstoffterminal- ⇦ und Speicheranlagennutzer, die ihre ungenutzte kontrahierte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen wollen, sind hierzu berechtigt.; ⇨ die Betreiber von LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals und Speicheranlagen sorgen einzeln oder auf regionaler Ebene dafür, dass spätestens 18 Monate nach dem [Inkrafttreten dieser Verordnung] eine transparente, diskriminierungsfreie Buchungsplattform zur Verfügung steht, über die die Nutzer der LNG-Anlagen, Wasserstoffterminals und Speicheranlagen ihre kontrahierte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen können. ⇦
Artikel 1122
Handel mit Kapazitätsrechten
Jeder Fernleitungsnetz-, Speicheranlagen- und LNG-Anlagenbetreiber ⇨ und jeder Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ ergreift angemessene Maßnahmen, damit Kapazitätsrechte frei gehandelt werden können und dieser Handel auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erleichtert wird. Jeder dieser Betreiber entwickelt auf dem Primärmarkt harmonisierte Transport-, LNG-Anlagen-⇨ , Wasserstoffterminal- ⇦ und ⇨ Erdgas- und Wasserstoffspeicheranlagenverträge ⇦ Speicherverträge und entsprechende Verfahren, um den sekundären Kapazitätshandel zu erleichtern, und anerkennt den Transfer primärer Kapazitätsrechte, sofern dieser durch die Netznutzer mitgeteilt wurde.
Die harmonisierten Transport-, LNG-Anlagen- und Speicherverträge und die entsprechenden Verfahren Verträge und Verfahren werden den Regulierungsbehörden mitgeteilt.
🡻 715/2009 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 1221
Ausgleichsregeln und Ausgleichsentgelte
(1)Die Ausgleichsregeln werden auf gerechte, nichtdiskriminierende und transparente Weise konzipiert und beruhen auf objektiven Kriterien. Die Ausgleichsregeln spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider. Die Ausgleichsregeln sind marktorientiert.
(2)Damit die Netznutzer rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen können, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber ausreichende, rechtzeitige und zuverlässige Online-Informationen über den Ausgleichsstatus der Netznutzer bereit.
Die bereitgestellten Informationen spiegeln den Informationsstand, über den die Fernleitungsnetzbetreiber verfügen, und den Abrechnungszeitraum, für den Ausgleichsentgelte berechnet werden, wider.
Die Bereitstellung von Informationen gemäß diesem Absatz erfolgt unentgeltlich.
(3)Die Ausgleichsentgelte sind nach Möglichkeit kostenorientiert und bieten angemessene Anreize für die Netznutzer, ihre Ein- und Ausspeisung von Erdgas auszugleichen. Sie vermeiden Quersubventionen zwischen den Netznutzern und behindern nicht den Markteintritt neuer Marktteilnehmer.
Die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsentgelte sowie die endgültigen ⇨ Werte ⇦ Tarife werden von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen, die Ausgleichssysteme zu harmonisieren und die Struktur und Staffelung der Ausgleichsentgelte zu vereinfachen, um den Gashandel Erdgashandel ⇨ am virtuellen Handelspunkt ⇦ zu erleichtern.
Artikel 133
Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern ⌦ und von Wasserstoffnetzbetreibern ⌫
1.Wenn die Kommission die Mitteilung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers ⇨ oder eines Wasserstoffnetzbetreibers ⇦ nach Artikel 6510 Absatz 6 der ⌦ [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ⌫ Richtlinie 2009/73/EG erhalten hat, prüft sie diese Mitteilung unmittelbar nach ihrem Eingang. Die Kommission übermittelt der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag das Eingangs der Mitteilung ihre Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit mit Artikel 65 10 Absatz 2 oder Artikel 66 11 sowie mit Artikel 54 9 der Richtlinie 2009/73/EG ⌦ neu gefassten Gasrichtlinie ⌫ ⇨ bei Fernleitungsnetzbetreibern und mit Artikel 65 der genannten Richtlinie bei Wasserstoffnetzbetreibern ⇦.
Für die Erarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahme kann die Kommission die Stellungnahme der ⌦ ACER ⌫ Agentur zur Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde beantragen. In diesem Fall wird die in Unterabsatz 1 genannte Zweimonatsfrist um weitere zwei Monate verlängert.
Legt die Kommission innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.
(2)Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme der Kommission trifft die Regulierungsbehörde ihre endgültige Entscheidung bezüglich der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers ⇨ oder des Wasserstoffnetzbetreibers ⇦, wobei sie die Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich berücksichtigt. Die Entscheidung wird zusammen mit der Stellungnahme der Kommission veröffentlicht.
(3)Die Regulierungsbehörden und/oder die Kommission können zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Fernleitungsnetzbetreibern ⇨ , Wasserstoffnetzbetreibern ⇦ und/oder Unternehmen, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, die Vorlage sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen verlangen.
(4)Die Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
(5)Die Kommission kann Leitlinien erlassen ⇨ ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 63 zu erlassen, um Leitlinien bereitzustellen ⇦, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung der Absätze 1 bis 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Diese Maßnahme, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.
(6)Wenn die Kommission eine Meldung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Artikel 549 Absatz 10 der Richtlinie 2009/73/EG ⌦ neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx ⌫ erhalten hat, trifft sie eine Entscheidung nach diesem Absatz. Die Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission nach.
⇩ neu
Artikel 14
Zusammenarbeit von Fernleitungsnetzbetreibern
(1)Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit anderen Fernleitungsnetz- und Infrastrukturbetreibern bei der Koordinierung der Wartung ihrer jeweiligen Netze zusammen, um Unterbrechungen der Fernleitungsdienstleistungen für die Netznutzer und die Fernleitungsnetzbetreiber in anderen Gebieten möglichst gering zu halten.
(2)Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten untereinander sowie mit anderen Infrastrukturbetreibern mit dem Ziel zusammen, die technische Kapazität innerhalb des Einspeise-/Ausspeisesystems zu maximieren und die Nutzung von Verbrauchsgas so weit wie möglich zu minimieren.
Abschnitt 2
Netzzugang
🡻 715/2009 (angepasst)
Artikel 1513
Tarife für den Netzzugang
(1)Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 72 41 Absatz 67 der Richtlinie 2009/73/EG ⌦ neu gefassten Gasrichtlinie ⌫ genehmigten Tarife oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die Fernleitungsnetzbetreiber anwenden, sowie die gemäß Artikel 27 32 Absatz 1 der genannten Richtlinie veröffentlichten Tarife müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren Verbesserung Rechnung tragen, die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Kapitalrendite umfassen, sowie gegebenenfalls die Tarifvergleiche der Regulierungsbehörden berücksichtigen. Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Tarife können auch mittels marktorientierter Verfahren wie Versteigerungen festgelegt werden können, vorausgesetzt, dass diese Verfahren und die damit verbundenen Einkünfte von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.
Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern, während sie gleichzeitig Quersubventionen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten.
Die Tarife für die Netznutzer müssen nichtdiskriminierend sein und werden pro Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz oder pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz getrennt voneinander festgelegt. Kostenaufteilungsmechanismen und Ratenfestlegungsmethoden bezüglich der Ein- und Ausspeisepunkte werden von den nationalen Regulierungsbehörden gebilligt. Ab dem 3. September 2011 stellen die Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach einer Übergangsfrist keine Netzentgelte auf der Grundlage von Vertragspfaden erhoben werden.
(2)Durch die Tarife für den Netzzugang darf weder die Marktliquidität eingeschränkt noch der Handel über die Grenzen verschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt werden. Hemmen Unterschiede der Tarifstrukturen oder der Ausgleichsmechanismen den Handel zwischen Fernleitungsnetzen, so arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber unbeschadet des Artikels 7241 Absatz 67 der Richtlinie 2009/73/EG ⌦ neu gefassten Gasrichtlinie ⌫ in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen Behörden aktiv auf die Konvergenz der Tarifstrukturen und der Entgelterhebungsgrundsätze hin, auch im Zusammenhang mit Ausgleichsregelungen.
⇩ neu
Artikel 16
Tarifnachlässe für erneuerbare und CO2-arme Gase
(1)Bei der Tariffestsetzung wird für erneuerbare und CO2-arme Gase ein Nachlass in Bezug auf Folgendes gewährt:
a)Einspeisepunkte aus Erzeugungsanlagen für erneuerbare und CO2-arme Gase. Auf die jeweiligen kapazitätsbasierten Tarife wird ein Nachlass von 75 % gewährt, um die Einspeisung erneuerbarer und CO2-armer Gase zu fördern;
b)kapazitätsbasierte Fernleitungstarife an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen, außer wenn eine Speicheranlage an mehr als ein Fernleitungs- oder Verteilernetz angeschlossen ist und im Wettbewerb mit einem Kopplungspunkt genutzt wird. Dieser Nachlass wird in den Mitgliedstaaten, in denen die erneuerbaren und CO2-armen Gase zuerst in das Netz eingespeist wurden, auf 75 % festgesetzt.
(2)Die Regulierungsbehörden können niedrigere Sätze für den Nachlass als die in Absatz 1 genannten Sätze festlegen, sofern der Nachlass mit den allgemeinen Grundsätzen für Tarife gemäß Artikel 15 im Einklang steht, insbesondere mit dem Grundsatz der Kostenorientierung; sofern erforderlich, sind dabei die Notwendigkeit stabiler finanzieller Rahmenbedingungen für vorhandene Investitionen und die Fortschritte bei der Verbreitung erneuerbarer und CO2-armer Gase in den betreffenden Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
(3)Einzelheiten zu den gemäß Absatz 1 gewährten Nachlässen können im Netzkodex zu Tarifstrukturen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe e festgelegt werden.
(4)Die Kommission überprüft die Tarifnachlässe gemäß Absatz 1 [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung]. Sie erstellt einen Bericht mit einem Überblick über die Umsetzung dieser Nachlässe und bewertet, ob die in Absatz 1 festgelegte Höhe der Nachlässe vor dem Hintergrund aktueller Marktentwicklungen noch angemessen ist. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 63 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 festgelegte Höhe der Nachlässe zu ändern.
(5)Ab dem 1. Januar des Jahres nach der Verabschiedung erhalten die Netznutzer einen Nachlass in Höhe von 100 % des regulierten Tarifs vom Fernleitungsnetzbetreiber für erneuerbare und CO2-arme Gase an allen Kopplungspunkten, einschließlich Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Drittländern sowie Einspeisepunkten von LNG-Terminals, wenn sie dem jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber zuvor einen Nachhaltigkeitsnachweis auf der Grundlage eines in der Unionsdatenbank registrierten gültigen Nachhaltigkeitszertifikats gemäß den Artikeln 29 und 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vorlegen.
In Bezug auf diesen Nachlass gilt:
a)Die Fernleitungsnetzbetreiber werden dazu verpflichtet, den Nachlass nur für den kürzestmöglichen Weg – bezogen auf die Grenzübergänge zwischen dem Ort, an dem die spezifische Erklärung über den Nachhaltigkeitsnachweis auf der Grundlage des Nachhaltigkeitszertifikats erstmals in der Uniondatenbank registriert wurde, und dem Ort, an dem diese als eingelöst gestrichen wurde – zu gewähren. Der Nachlass gilt nicht für einen möglichen Auktionsaufschlag.
b)Die Fernleitungsnetzbetreiber legen der jeweiligen Regulierungsbehörde Informationen zu den tatsächlichen und erwarteten Mengen erneuerbarer und CO2-armer Gase sowie zu den Auswirkungen der Anwendung des Tarifnachlasses auf ihre Erlöse vor. Die Regulierungsbehörden überwachen und bewerten die Auswirkungen des Nachlasses auf die Stabilität der Tarife.
c)Wenn sich die Erlöse eines Fernleitungsnetzbetreibers aus diesen besonderen Tarifen aufgrund der Anwendung des Nachlasses um 10 % verringern, verhandeln der betroffene und alle benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber über einen Ausgleichsmechanismus zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern. Die betreffenden Netzbetreiber müssen sich binnen drei Jahren einigen. Wird in diesem Zeitraum keine Einigung erzielt, entscheiden die beteiligten Regulierungsbehörden binnen zwei Jahren gemeinsam über einen geeigneten Mechanismus für den Ausgleich zwischen den Netzbetreibern. Wenn sich die Regulierungsbehörden nicht einigen, findet Artikel 6 der ACER-Verordnung Anwendung. Können sich die Regulierungsbehörden nicht binnen zwei Jahren einigen oder stellen sie einen entsprechenden gemeinsamen Antrag, entscheidet ACER gemäß Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942.
d)Weitere für die Umsetzung des Nachlasses für erneuerbare und CO2-arme Gase erforderliche Einzelheiten, wie die Berechnung der förderfähigen Kapazität, auf die der Nachlass angewandt wird, und die erforderlichen Verfahren, werden in einem auf der Grundlage des Artikels 53 dieser Verordnung erlassenen Netzkodex festgelegt.
Artikel 17
Erlöse von Gasfernleitungsnetzbetreibern
(1)Ab [ein Jahr nach der Umsetzung] muss die zuständige Regulierungsbehörde sicherstellen, dass die bei der Bestimmung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse von Fernleitungsnetzbetreibern genutzten Methoden, Parameter und Werte transparent sind. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die in Anhang I genannten Informationen oder verpflichtet den relevanten Fernleitungsnetzbetreiber zu deren Veröffentlichung. Die Informationen werden in einem nutzerfreundlichen Format und, soweit möglich, in einer oder mehreren allgemein verständlichen Sprachen bereitgestellt.
(2)In Bezug auf die Kosten des Fernleitungsnetzbetreibers wird ein Vergleich der Kosteneffizienz der Fernleitungsnetzbetreiber in der Union durchgeführt, der von ACER angemessen festgelegt wird. ACER veröffentlicht am [drei Jahre nach Umsetzung] und danach alle vier Jahre eine Studie über den Vergleich der Kosteneffizienz der Fernleitungsnetzbetreiber in der Union. Die zuständigen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber stellen ACER alle erforderlichen Daten für diesen Vergleich bereit. Die zuständigen Regulierungsbehörden berücksichtigen die Ergebnisse dieses Vergleichs zusammen mit den nationalen Umständen bei der regelmäßigen Festsetzung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse von Fernleitungsnetzbetreibern.
(3)Die zuständigen Regulierungsbehörden bewerten die langfristige Entwicklung der Fernleitungstarife auf der Grundlage der erwarteten Änderungen der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse sowie der Änderungen der Gasnachfrage bis 2050. Bei dieser Bewertung bezieht die Regulierungsbehörde die Informationen aus der in den nationalen Energie- und Klimaplänen des jeweiligen Mitgliedstaates beschriebenen Strategie und die dem integrierten Netzentwicklungsplan zugrunde liegenden Szenarien gemäß Artikel 51 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ein.
Abschnitt 3
Betrieb von Fernleitungsnetzen, Speicheranlagen, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals
Artikel 18
Verbindliche Kapazität für erneuerbare und CO2-arme Gase im Fernleitungsnetz
(1)Die Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten verbindliche Kapazität für den Zugang von Erzeugungsanlagen für erneuerbare und CO2-arme Gase, die an ihr Netz angeschlossen sind. Zu diesem Zweck entwickeln die Fernleitungsnetzbetreiber in Zusammenarbeit mit den Verteilernetzbetreibern Verfahren und Regelungen, einschließlich Investitionen, um den Umkehrfluss vom Verteilernetz in das Fernleitungsnetz sicherzustellen.
(2)Absatz 1 lässt die Möglichkeit von Fernleitungsnetzbetreibern unberührt, Alternativen zu Investitionen in den Umkehrfluss zu entwickeln, z. B. Lösungen mithilfe intelligenter Netze oder den Anschluss an die Netze anderer Netzbetreiber. Der verbindliche Zugang darf nur beschränkt werden, um Kapazitäten anzubieten, die betrieblichen Beschränkungen unterliegen, und so für wirtschaftliche Effizienz zu sorgen. Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass etwaige Beschränkungen der verbindlichen Kapazität oder betriebliche Beschränkungen auf der Grundlage transparenter, diskriminierungsfreier Verfahren eingeführt werden und keine unangemessenen Hindernisse für den Markteintritt nach sich ziehen. Wenn die Erzeugungsanlage die Kosten im Zusammenhang mit der Gewährleistung verbindlicher Kapazität trägt, wird keine Beschränkung angewandt.
Artikel 19
Grenzüberschreitende Koordinierung in Bezug auf die Gasqualität
(1)Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten zusammen, um Beschränkungen der grenzüberschreitenden Flüsse aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten der Union zu vermeiden.
(2)Kann eine Beschränkung des grenzüberschreitenden Flusses aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität von den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern im normalen Betrieb nicht vermieden werden, informieren sie unverzüglich die betreffenden Regulierungsbehörden. Die Informationen müssen eine Beschreibung sowie eine angemessene Begründung für etwaige von den Fernleitungsnetzbetreibern bereits unternommene Schritte enthalten.
(3)Die betreffenden Regulierungsbehörden einigen sich innerhalb von sechs Monaten gemeinsam darauf, ob sie die Beschränkung feststellen.
(4)Wenn die betreffenden Regulierungsbehörden die Beschränkung feststellen, fordern sie die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber auf, binnen 12 Monaten nach der Feststellung folgende Maßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen:
a)Zusammenarbeit und Entwicklung technisch durchführbarer Optionen ohne Änderung der Spezifikationen für die Gasqualität, z. B. Gasflusszusagen und Gasbehandlung, um die festgestellte Beschränkung zu beseitigen;
b)gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu den technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen zu festzulegen, wobei Kosten und Nutzen nach den Kategorien der betroffenen Parteien aufzuschlüsseln sind;
c)Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums;
d)Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu den ermittelten durchführbaren Lösungen und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation;
e)Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags für eine Lösung zur Beseitigung der festgestellten Beschränkung bei den jeweiligen Regulierungsbehörden zur Genehmigung und bei den anderen zuständigen nationalen Behörden jedes beteiligten Mitgliedstaats zur Information; der Vorschlag muss auf der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation beruhen und einen Zeitplan für die Umsetzung enthalten.
(5)Erzielen die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber keine Einigung über eine Lösung, informiert jeder Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich seine Regulierungsbehörde.
(6)Die betreffenden Regulierungsbehörden treffen binnen sechs Monaten gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942 eine gemeinsame koordinierte Entscheidung zur Beseitigung der festgestellten Beschränkung, wobei sie die von den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse und die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation berücksichtigen.
(7)Die gemeinsame koordinierte Entscheidung der betreffenden Regulierungsbehörden muss eine Entscheidung über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung zu tragenden Investitionskosten auf die einzelnen Fernleitungsnetzbetreiber sowie über deren Einbeziehung in Tarife umfassen, wobei Kosten und Nutzen der Lösung in den betreffenden Mitgliedstaaten in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht zu berücksichtigen sind.
(8)ACER kann Empfehlungen an die Regulierungsbehörden zu den Einzelheiten von Entscheidungen über die Kostenaufteilung gemäß Absatz 7 abgeben.
(9)Können sich die betreffenden Regulierungsbehörden nicht gemäß Absatz 3 einigen, entscheidet ACER über die Beschränkung nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942. Stellt ACER die Beschränkung fest, fordert sie die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber auf, binnen 12 Monaten die in Absatz 4 Buchstaben a bis e aufgeführten Maßnahmen in der dort festgelegten Reihenfolge zu treffen.
(10)Können die zuständigen Regulierungsbehörden keine gemeinsame koordinierte Entscheidung gemäß den Absätzen 6 und 7 treffen, entscheidet ACER über die Lösung zur Beseitigung der festgestellten Beschränkung sowie über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung zu tragenden Kosten auf die einzelnen Fernleitungsnetzbetreiber nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.
(11)Weitere für die Umsetzung von Teilen dieses Artikels erforderliche Einzelheiten, einschließlich Einzelheiten zur Kosten-Nutzen-Analyse, werden in einem auf der Grundlage des Artikels 53 dieser Verordnung erlassenen Netzkodex festgelegt.
Artikel 20
Wasserstoffbeimischungen an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten der Union im Erdgassystem
(1)Die Fernleitungsnetzbetreiber müssen ab dem 1. Oktober 2025 an Kopplungspunkten zwischen Mitgliedstaaten der Union Gasflüsse mit einem Wasserstoffvolumenanteil von bis zu 5 % akzeptieren, wobei das Verfahren nach Artikel 19 dieser Verordnung anzuwenden ist.
(2)Überschreitet der Gehalt des im Erdgasnetz beigemischten Wasserstoffs einen Volumenanteil von 5 %, wird das Verfahren nach Artikel 19 dieser Verordnung nicht angewandt.
(3)Die Mitgliedstaaten dürfen Wasserstoffbeimischungen im Erdgasnetz nicht dazu nutzen, grenzüberschreitende Gasflüsse einzuschränken.
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⇨ neu
Artikel 214
Europäisches Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas)
Alle Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten auf ⌦ Unionsebene ⌫ Gemeinschaftsebene im Rahmen des ⌦ Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) ⌫ (ENTSO (Gas)) zusammen, um die Vollendung und das Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts sowie den grenzüberschreitenden Handel zu fördern und die optimale Verwaltung, den koordinierten Betrieb und die sachgerechte technische Weiterentwicklung des Erdgasfernleitungsnetzes zu gewährleisten.
Artikel 225
Gründung ⌦ Organisation ⌫ des ENTSO (Gas)
(1)Spätestens bis zum 3. März 2011 legen die Gasfernleitungsnetzbetreiber ⌦ ENTSO ⌫ legt der Kommission und der ⌦ ACER ⌫ Agentur den Entwurf der Satzung, eine Liste der Mitglieder und den Entwurf der Geschäftsordnung — einschließlich der Verfahrensregeln für die Konsultation anderer Akteure — des zu gründenden ENTSO (Gas) ⇨ bei Änderungen dieser Dokumente oder auf begründete Anforderungen durch die Kommission oder durch ACER ⇦ vor.
(2)Binnen vier Monaten ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen übermittelt ⌦ ACER ⌫ die Agentur nach einer förmlichen Konsultation der alle Akteure, insbesondere die Netznutzer und Kunden, vertretenden Organisationen der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung.
(3)Binnen drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der ⌦ ACER ⌫ Agentur gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung ab, wobei sie die Stellungnahme der ⌦ ACER ⌫ Agentur gemäß Absatz 2 berücksichtigt.
(4)Binnen drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der Kommission gründen die Fernleitungsnetzbetreiber den verabschiedet und veröffentlicht ENTSO (Gas) und verabschieden und veröffentlichen dessen ⌦ die überarbeitete ⌫ Satzung und Geschäftsordnung ⌦ des ENTSO (Gas) ⌫.
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Artikel 238
Aufgaben des ENTSO (Gas)
(1)Der ENTSO (Gas) arbeitet auf Aufforderung durch die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 9 6 Absatz 6 Netzkodizes für die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Bereiche aus.
(2)Der ENTSO (Gas) kann für die in Absatz 6 genannten Bereiche Netzkodizes ausarbeiten, um die in Artikel 21 4 genannten Ziele zu erreichen, soweit diese Netzkodizes nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an das Netz gerichtet hat. Diese Netzkodizes werden der ⌦ ACER ⌫ Agentur zur Stellungnahme zugeleitet. Die Stellungnahme wird durch den ENTSO (Gas) gebührend berücksichtigt.
(3)Der ENTSO verabschiedet Folgendes:
a)gemeinsame netztechnische Instrumente zur Sicherstellung der Koordinierung des Netzbetriebs unter normalen Bedingungen und im Notfall, einschließlich eines gemeinsamen Systems zur Einstufung von Störfällen, und Forschungspläne;
b)alle zwei Jahre einen nicht bindenden gemeinschaftsweiten ⌦ unionsweiten ⌫ zehnjährigen Netzentwicklungsplan (im Folgenden „gemeinschaftsweiter ⌦ unionsweiter ⌫ Netzentwicklungsplan“); dieser enthält eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots;
c)Empfehlungen zur Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen Fernleitungsnetzbetreibern in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ und in Drittstaaten;
d)ein Jahresarbeitsprogramm;
e)einen Jahresbericht;
f)jährliche Sommer- und Winterversorgungsprognosen. ⌦ und ⌫
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g)spätestens bis zum 15. Mai 2024 und danach alle zwei Jahre einen Monitoring-Bericht zur Gasqualität, einschließlich der Entwicklungen der Gasqualitätsparameter, der Entwicklungen der Menge und des Volumenanteils des im Erdgassystem beigemischten Wasserstoffs, Prognosen zur erwarteten Entwicklung von Gasqualitätsparametern und des Volumens des im Erdgasnetz beigemischten Wasserstoffs und der Auswirkungen der Beimischung von Wasserstoff auf die grenzüberschreitenden Flüsse, sowie Informationen über Streitfälle im Zusammenhang mit Unterschieden in den Gasqualitätsspezifikationen oder in den Spezifikationen zur Menge der Beimischungen und zur Beilegung dieser Fälle;
g)der Monitoring-Bericht zur Gasqualität muss für die unter Buchstabe g genannten Bereiche auf der Grundlage der von der Organisation der Verteilernetzbetreiber in der Union (EU-VNBO) bereitgestellten Informationen auch die Entwicklung für das Verteilernetz umfassen, soweit dies relevant ist.
🡻 715/2009
(4)Die Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots gemäß Absatz 3 Buchstabe b erstreckt sich auf die Gesamtangemessenheit des Gasnetzes zur Deckung des bestehenden und des für den nächsten Fünfjahreszeitraum sowie des für den Zeitraum zwischen 5 und 10 Jahren nach dem Berichtsdatum zu erwartenden Bedarfs. Diese Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots beruht auf den von den einzelnen Fernleitungsnetzbetreibern aufgestellten Prognosen für die Angemessenheit der jeweiligen nationalen Gasversorgung.
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Der in Absatz 3 Buchstabe b genannte unionsweite Netzentwicklungsplan umfasst die Modellierung des integrierten Netzes, einschließlich der Wasserstoffnetze, die Entwicklung von Szenarien, eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots und eine Bewertung der Belastbarkeit des Netzes.
🡻 715/2009
(5)Das in Absatz 3 Buchstabe d genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Auflistung und eine Beschreibung der auszuarbeitenden Netzkodizes, einen Plan für die Koordinierung des Netzbetriebs und für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in dem jeweiligen Jahr zu erfolgen haben, und einen vorläufigen Zeitplan.
(6)Die Netzkodizes gemäß den Absätzen 1 und 2 erstrecken sich auf die folgenden Bereiche, wobei gegebenenfalls regionale besondere Merkmale zu berücksichtigen sind:
a)Regeln für Netzsicherheit und -zuverlässigkeit;
b)Regeln für Netzanschluss;
c)Regeln für den Zugang Dritter;
d)Regeln für Datenaustausch und Abrechnung;
e)Regeln für die Interoperabilität;
f)betriebliche Verfahren bei Notfällen;
g)Regeln für Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement;
h)Regeln für den Handel in Bezug auf die technische und operative Bereitstellung der Netzzugangsdienste und den Austausch von Ausgleichsgas zwischen Netzen;
i)Transparenzregeln;
j)Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen, einschließlich netzbezogener Regeln für Nominierungsverfahren, Regeln für Ausgleichsentgelte und Regeln für den netztechnischen Ausgleich von Mengenabweichungen zwischen den Netzen der Fernleitungsnetzbetreiber;
k)Regeln für harmonisierte Fernleitungstarifstrukturen Fernleitungsentgeltstrukturen;
l)Energieeffizienz bei Gasnetzen;.
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m)Cybersicherheit bei Gasnetzen.
🡻 715/2009 (angepasst)
⇨ neu
(7)Die Netzkodizes gelten für grenzüberschreitende Netzangelegenheiten und Angelegenheiten der Marktintegration und berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Netzkodizes aufzustellen, die den grenzüberschreitenden Handel nicht betreffen.
(8)Der ENTSO (Gas) beobachtet und analysiert die Umsetzung der Kodizes und der von der Kommission nach Artikel 53 Absatz 13 6 Absatz 11 ⌦ oder Artikel 56 ⌫ angenommenen Leitlinien und deren Wirkung auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration. Der ENTSO (Gas) meldet seine Erkenntnisse der Agentur und nimmt die Ergebnisse der Analyse in den in Absatz 3 Buchstabe e des vorliegenden Artikels genannten Jahresbericht auf.
(9)Der ENTSO (Gas) stellt alle Informationen zur Verfügung, die ⌦ ACER ⌫ die Agentur benötigt, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 24 9 Absatz 1 zu erfüllen.
(10)(11)⌦ ACER ⌫ Die Agentur überprüft die nationalen zehnjährigen Netzentwicklungspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten ⌦ unionsweiten ⌫ Netzentwicklungsplan. Stellt sie Widersprüche zwischen einem nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplan und dem gemeinschaftsweiten ⌦ unionsweiten ⌫ zehnjährigen Netzentwicklungsplan fest, empfiehlt sie je nach Sachlage eine Änderung des nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplans oder des gemeinschaftsweiten ⌦ unionsweiten ⌫ Netzentwicklungsplans. Wird ein solcher nationaler zehnjähriger Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 5122 der Richtlinie 2009/73/EG ⌦ [neu gefassten Richtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ⌫ ausgearbeitet, empfiehlt ⌦ ACER ⌫ die Agentur der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde, den nationalen zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 51 22 Absatz 57 der genannten Richtlinie zu ändern und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.
(11)(12)Auf Antrag der Kommission übermittelt der ENTSO (Gas) der Kommission seine Stellungnahme zu dem Erlass von Leitlinien nach Artikel 5623.
Artikel 249
Beobachtung durch ⌦ ACER ⌫ die Agentur
(1)⌦ ACER ⌫ Die Agentur beobachtet die Durchführung der in Artikel 238 Absätze 1, 2 und 3 genannten Aufgaben des ENTSO (Gas) und erstattet der Kommission Bericht.
⌦ ACER ⌫ Die Agentur beobachtet die Umsetzung folgender Netzkodizes durch den ENTSO (Gas): der Netzkodizes, die gemäß Artikel 238 Absatz 2 entwickelt wurden, und der Netzkodizes, die gemäß Artikel 536 Absätze 1 bis 1210 festgelegt, aber von der Kommission nicht gemäß Artikel 536 Absatz 1311 angenommen wurden. Falls der ENTSO (Gas) keinen solchen Netzkodex umgesetzt hat, fordert ⌦ ACER ⌫ die Agentur den ENTSO (Gas) auf, eine ordnungsgemäß begründete Erklärung vorzulegen, warum es dies nicht getan hat. ⌦ ACER ⌫ Die Agentur setzt die Kommission von dieser Erklärung in Kenntnis und gibt eine Stellungnahme dazu ab.
⌦ ACER ⌫ Die Agentur beobachtet und analysiert die Umsetzung der Netzkodizes und der von der Kommission nach den Artikeln 52Artikel 6 Absatz 111 ⌦ , 53, 55 und 56 ⌫ erlassenen Leitlinien und ihre Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration sowie auf Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und effizientes Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht.
(2)Der ENTSO (Gas) unterbreitet der ⌦ ACER ⌫ Agentur den Entwurf des gemeinschaftsweiten ⌦ unionsweiten ⌫ Netzentwicklungsplans, den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms einschließlich der Informationen zum Konsultationsverfahren und der anderen in Artikel 23 8 Absatz 3 genannten Dokumente zur Stellungnahme.
Innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen gibt ⌦ ACER ⌫ die Agentur eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme ab und richtet Empfehlungen an den ENTSO (Gas) und an die Kommission, falls ihres Erachtens der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des gemeinschaftsweiten ⌦ unionsweiten ⌫ Netzentwicklungsplans, die vom ENTSO (Gas) vorgelegt wurden, nicht zur Nichtdiskriminierung, zum echten Wettbewerb, zum effizienten Funktionieren des Marktes oder zu einem ausreichenden Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen, die Dritten offen stehen, beiträgt.
Artikel 2524
Regulierungsbehörden
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung gewährleisten die Regulierungsbehörden die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß Artikel den Artikeln 52 bis 56 23 angenommenen ⇨ Netzkodizes und ⇦ Leitlinien.
Gegebenenfalls arbeiten sie untereinander, mit der Kommission und mit der ⌦ ACER ⌫ Agentur gemäß Kapitel VIII der Richtlinie 2009/73/EG⌦ neu gefassten Gasrichtlinie ⌫ zusammen.
Artikel 2610
Konsultationen
(1)Der ENTSO (Gas) konsultiert im Rahmen der Ausarbeitung der Netzkodizes, des Entwurfs des gemeinschaftsweiten ⌦ unionsweiten ⌫ Netzentwicklungsplans und des Jahresarbeitsprogramms nach Artikel 23 8 Absätze 1, 2 und 3 umfassend, frühzeitig und auf offene und transparente Weise alle einschlägigen Marktteilnehmer, insbesondere die Organisationen, die alle Akteure vertreten gemäß der in Artikel 22 5 Absatz 1 genannten Geschäftsordnung. Bei den Konsultationen werden die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden, Versorgungs- und Gewinnungsunternehmen, Netznutzer einschließlich der Kunden, Verteilernetzbetreiber sowie die relevanten (Branchen-)Verbände, technischen Gremien und Foren der Interessengruppen einbezogen. Dabei verfolgt sie das Ziel, die Standpunkte und Vorschläge aller für den Entscheidungsprozess relevanten Kreise einzuholen.
(2)Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Aspekten werden veröffentlicht.
(3)Vor der Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms sowie der in Artikel 23 8 Absätze 1, 2 und 3 genannten Netzkodizes teilt dem ENTSO (Gas) mit, welche Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation eingegangen sind und berücksichtigt wurden. Wurden Stellungnahmen nicht berücksichtigt, so gibt der ENTSO (Gas) eine Begründung ab.
🡻 347/2013 Artikel 22 Nummer 2 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 2711
Kosten
Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 21 4 bis 23bis 12⇨ , 52 und 53 ⇦ dieser Verordnung und in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
genannten Tätigkeiten des ENTSO (Gas) werden von den Fernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Tarifberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten nur dann, wenn sie angemessen und sachbezogen sind.
🡻 715/2009 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 2812
Regionale Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber
(1)Die Fernleitungsnetzbetreiber etablieren innerhalb des ENTSO (Gas) eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 238 Absätzen 1, 2 und 3 genannten Aufgaben beizutragen. Sie veröffentlichen insbesondere alle zwei Jahre einen regionalen Investitionsplan und können auf der Grundlage des regionalen Investitionsplans Investitionsentscheidungen treffen.
(2)Die Fernleitungsnetzbetreiber fördern netztechnische Vereinbarungen, um ein optimales Netzmanagement zu gewährleisten, und fördern die Entwicklung von Energiebörsen, die koordinierte grenzüberschreitende Kapazitätszuweisung durch nichtdiskriminierende marktorientierte Lösungen, wobei sie die spezifischen Vorteile von impliziten Auktionen für kurzfristige Zuweisungen gebührend berücksichtigen, und die Einbeziehung von Mechanismen für den Ausgleich von Mengenabweichungen.
(3)Um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele zu erreichen, ⇨ wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 63 zu erlassen, ⇦ ⌦ in denen ⌫ kann das geografische Gebiet, auf das sich die einzelnen Strukturen der regionalen Zusammenarbeit erstrecken, festgelegt ist von der Kommission festgelegt werden, wobei bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit Rechnung getragen wird. Jeder Mitgliedstaat kann die Zusammenarbeit in mehr als einem geografischen Gebiet fördern. Die Maßnahme nach Satz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Hierzu konsultiert die Kommission ⌦ ACER ⌫ die Agentur und den ENTSO (Gas).
Artikel 29
⌦ Zehnjähriger Netzentwicklungsplan ⌫
🡻 715/2009 (angepasst)
Der ENTSO (Gas) verabschiedet alle zwei Jahre einen den gemeinschaftsweiten ⌦ unionsweiten ⌫ Netzentwicklungsplan nach ⌦ Artikel 23 ⌫ Absatz 3 Buchstabe b und veröffentlicht diesen. Der gemeinschaftsweite ⌦ unionsweite ⌫ Netzentwicklungsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, die Entwicklung von Szenarien, eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots und eine Bewertung der Belastbarkeit des Netzes.
Der gemeinschaftsweite ⌦ unionsweite ⌫ Netzentwicklungsplan muss insbesondere
🡻 347/2013 Artikel 22 Nummer 1
⇨ neu
a)auf den nationalen Investitionsplänen ⇨ und auf Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 ⇦ unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten regionalen Investitionspläne und gegebenenfalls der unionsbezogenen Aspekte der Netzplanung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur
aufbauen er ist Gegenstand einer Kosten-Nutzen-Analyse nach der Methode gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung;
🡻 715/2009 Artikel (angepasst)
⇨ neu
b)hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen auch auf den angemessenen Bedürfnissen verschiedener Netznutzer beruhen und langfristige Verpflichtungen von Investoren gemäß den Artikeln 5614 und 5222 der Richtlinie 2009/73/EG ⌦ [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ⌫ einschließen und
c)Investitionslücken — insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten — aufzeigen.
Hinsichtlich Unterabsatz 2 Buchstabe c kann dem gemeinschaftsweiten ⌦ unionsweiten ⌫ Netzentwicklungsplan als Anlage eine Übersicht über die Hemmnisse, die den Ausbau der grenzüberschreitenden Kapazitäten des Netzes aufgrund unterschiedlicher Genehmigungsverfahren oder einer unterschiedlichen Genehmigungspraxis erschweren, beigefügt werden.
Artikel 3018
Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Transparenzanforderungen
(1)Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ausführliche Informationen über die von ihnen ⇨ angebotene Kapazität und die von ihnen ⇦ angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen.
(2)Zur Sicherstellung transparenter, objektiver, nichtdiskriminierender Tarife und zur Erleichterung einer effizienten Nutzung des Erdgasnetzes veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber oder die zuständigen nationalen Behörden angemessen und ausreichend detaillierte Informationen über die Tarifbildung, die entsprechenden Methoden und die Tarifstruktur.
(3)Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlicht jeder Fernleitungsnetzbetreiber für alle maßgeblichen Punkte, einschließlich Ein- und Ausspeisepunkte, regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise ⇨ gemäß Anhang I ⇦ numerische Informationen über die technischen, kontrahierten und verfügbaren Kapazitäten.
(4)Die maßgeblichen Punkte eines Fernleitungsnetzes, zu denen Informationen zu veröffentlichen sind, sind von den zuständigen Behörden nach Konsultation der Netznutzer zu genehmigen.
(5)Die Fernleitungsnetzbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, quantifizierbar deutlicher und leicht zugänglicher Weise ohne Diskriminierung bekannt.
(6)Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ex ante und ex post Informationen über Angebot und Nachfrage auf der Grundlage von Nominierungen ⇨ und Zuweisungen ⇦ , Prognosen und tatsächlichen Lastflüssen in das und aus dem Netz. Die nationale Regulierungsbehörde stellt sicher, dass alle diese Informationen veröffentlicht werden. Der Detaillierungsgrad der veröffentlichten Informationen spiegelt die dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegenden Informationen wider.
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen die für den Netzausgleich getroffenen Maßnahmen, die dadurch entstandenen Kosten und erzielten Erlöse.
Die betroffenen Marktteilnehmer stellen den Fernleitungsnetzbetreibern die in diesem Artikel genannten Daten zur Verfügung.
⇩ neu
(7)Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen auf der Grundlage der Artikel 16 und 17 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission detaillierte Informationen zur Qualität der in ihrem Netz transportierten Gase, die Auswirkungen auf Netznutzer haben könnte.
🡻 715/2009 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 3119
⌦ Erdgas- und Wasserstoff- ⌫Speicheranlagen, und LNG-Anlagen ⌦ und Wasserstoffterminals ⌫ betreffende Transparenzanforderungen
(1)Die Betreiber von LNG-Anlagen und von ⇨ Wasserstoffspeicheranlagen sowie die Betreiber von (Erdgas-) ⇦ Speicheranlagen ⇨ und von Wasserstoffterminals ⇦ veröffentlichen ausführliche Informationen über die ⇨ alle ⇦ von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Nutzer von LNG-Anlagen und von ⇨ Wasserstoff- ⇦ Speicheranlagen ⇨ sowie die Nutzer von Wasserstoffterminals ⇦ für den tatsächlichen Zugang zu den LNG-Anlagen und ⇨ Wasserstoff- ⇦ Speicheranlagen ⇨ sowie zu Wasserstoffterminals ⇦ benötigen. ⇨ Die Regulierungsbehörden können diese Betreiber dazu auffordern, etwaige zusätzliche relevante Informationen für die Netznutzer zu veröffentlichen. ⇦
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(2)Die LNG-Anlagenbetreiber stellen nutzerfreundliche Instrumente zur Berechnung der Tarife für die verfügbaren Dienstleistungen bereit.
🡻 715/2009
⇨ neu
(3)(2) Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlichen die LNG-Anlagen- ⇨ , Wasserstoffspeicheranlagen- und Erdgas- ⇦ und Speicheranlagenbetreiber regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die kontrahierten und verfügbaren Kapazitäten von LNG-Anlagen- und Speicheranlagenkapazitäten ⇨ sowie zu den Kapazitäten von Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals ⇦ .
(4)(3) ⇨ Die Betreiber von LNG-Anlagen und Wasserstoff- sowie Erdgasspeicheranlagen ⇦ Die LNG-Anlagen- und Speicheranlagenbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, quantifizierbar deutlicher und leicht zugänglicher Weise ohne Diskriminierung bekannt.
(5)(4) Die LNG-Anlagen- und Speicheranlagenbetreiber ⇨ sowie die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen und von Wasserstoffterminals ⇦ veröffentlichen Folgendes: die Gasmengen in den einzelnen LNG-Anlagen oder Speicheranlagen ⇨ und Wasserstoffterminals ⇦ oder Gruppen von Speicheranlagen, falls dies der Art entspricht, in der Anlagennutzern der Zugang angeboten wird, die ein- und ausgespeisten Mengen und die verfügbare Kapazität der ⇨ Erdgas- und Wasserstoffspeicheranlagen, ⇦ LNG-Anlagen und Speicheranlagen ⇨ Wasserstoffterminals ⇦, und zwar auch für die Anlagen, die vom Zugang Dritter ausgenommen sind. Die Informationen werden auch dem Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder – bei Wasserstoffspeicheranlagen und -terminals – dem Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ mitgeteilt, der sie pro Netz oder Teilnetz, die durch die maßgeblichen Punkte bestimmt werden, in zusammengefasster Form veröffentlicht. Die Informationen werden mindestens einmal täglich aktualisiert.
In Fällen, in denen ein ⇨ Erdgas- oder Wasserstoff-⇦ Speicheranlagennutzer der einzige Nutzer einer ⇨ Erdgas- oder Wasserstoff- ⇦ Speicheranlage ist, kann der Speicheranlagennutzer bei der nationalen Regulierungsbehörde einen begründeten Antrag auf vertrauliche Behandlung der in Unterabsatz 1 genannten Daten stellen. Gelangt die nationale Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung insbesondere der Notwendigkeit, die legitimen Interessen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, deren Offenlegung der wirtschaftlichen Gesamtstrategie des Speicheranlagennutzers schaden würde, und das Ziel der Schaffung eines wettbewerbsbestimmten Erdgasbinnenmarktes gegeneinander abzuwägen, zu dem Schluss, dass der Antrag gerechtfertigt ist, kann sie dem Speicheranlagenbetreiber gestatten, die in Unterabsatz 1 genannten Daten für die Dauer von bis zu einem Jahr nicht zu veröffentlichen.
Unterabsatz 2 gilt unbeschadet der in Unterabsatz 1 genannten Pflicht des Fernleitungsnetzbetreibers zur Mitteilung und Veröffentlichung, außer wenn die aggregierten Daten mit den individuellen ⇨ Erdgas- oder Wasserstoff-⇦ Speicheranlagendaten, deren Nichtveröffentlichung die nationale Regulierungsbehörde gestattet hat, identisch sind.
(6)(5) Um für transparente, objektive und nichtdiskriminierende Tarife zu sorgen und die effiziente Nutzung der Infrastrukturen zu erleichtern, veröffentlichen die LNG-Anlagenbetreiber und ⇨ die Erdgas- oder Wasserstoff- ⇦ Speicheranlagenbetreiber oder die zuständigen Regulierungsbehörden ausreichend detaillierte Informationen über die Tarifbildung, die Methoden der Tariffestlegung und die Tarifstruktur für Infrastrukturen, für die der regulierte Zugang Dritter vorgesehen ist.; ⇨ LNG-Anlagen, die einer Ausnahme gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2003/55/EG und Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG sowie Artikel 60 der vorliegenden Verordnung unterliegen, und Betreiber von Erdgasspeicheranlagen im Rahmen des Systems für den ausgehandelten Zugang Dritter veröffentlichen Tarife für Infrastrukturen, um ein ausreichendes Maß an Transparenz sicherzustellen. ⇦
⇩ neu
Die Betreiber von LNG-Anlagen und die Betreiber von Speicheranlagen richten jeweils binnen 18 Monaten ab [Tag des Inkrafttretens der Verordnung] eine zentrale europäische Plattform ein, auf der die nach diesem Artikel erforderlichen Informationen auf transparente und nutzerfreundliche Weise veröffentlicht werden.
🡻 715/2009
Artikel 3220
Aufbewahrungspflichten für Netz- und Anlagenbetreiber
Fernleitungsnetz-, Speicheranlagen- und LNG-Anlagenbetreiber bewahren alle Informationen, auf die in den Artikeln 3018 und 3119 und in Teil 3 des Anhangs I Bezug genommen wird, für die Dauer von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörde, der nationalen Wettbewerbsbehörde und der Kommission bei Bedarf zur Verfügung.
⇩ neu
Abschnitt 4
Verteilernetzbetrieb
Artikel 33
Verbindliche Kapazität für erneuerbare und CO2-arme Gase im Verteilernetz
(1)Die Verteilernetzbetreiber gewährleisten verbindliche Kapazität für den Zugang der an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen für erneuerbare und CO2-arme Gase. Zu diesem Zweck entwickeln die Verteilernetzbetreiber in Zusammenarbeit mit den Fernleitungsnetzbetreibern Verfahren und Regelungen, einschließlich Investitionen, um den Umkehrfluss vom Verteilernetz in das Fernleitungsnetz sicherzustellen.
(2)Absatz 1 lässt die Möglichkeit von Verteilernetzbetreibern unberührt, Alternativen zu Investitionen in den Umkehrfluss zu entwickeln, wie z. B. Lösungen mithilfe intelligenter Netze oder den Anschluss an die Netze anderer Netzbetreiber. Der verbindliche Zugang darf nur beschränkt werden, um Kapazitäten anzubieten, die betrieblichen Beschränkungen unterliegen, und so für wirtschaftliche Effizienz zu sorgen. Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass etwaige Beschränkungen der verbindlichen Kapazität oder betriebliche Beschränkungen auf der Grundlage transparenter, diskriminierungsfreier Verfahren eingeführt werden und keine unangemessenen Hindernisse für den Markteintritt nach sich ziehen. Wenn die Erzeugungsanlage die Kosten im Zusammenhang mit der Gewährleistung verbindlicher Kapazität trägt, wird keine Beschränkung angewandt.
Artikel 34
Zusammenarbeit zwischen Verteilernetzbetreibern und Fernleitungsnetzbetreibern
Verteilernetzbetreiber arbeiten mit anderen Verteilernetzbetreibern und Fernleitungsnetzbetreibern zusammen, um Wartung, Netzentwicklung, Neuanschlüsse und den Betrieb des Netzes zu koordinieren und so die Netzintegrität zu gewährleisten, die Kapazität zu maximieren und die Nutzung von Verbrauchsgas zu minimieren.
Artikel 35
Verteilernetzbetreiber betreffende Transparenzanforderungen
Sind Verteilernetzbetreiber für das Management der Gasqualität in ihren Netzen verantwortlich, so veröffentlichen sie auf der Grundlage der Artikel 16 und 17 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission detaillierte Informationen zur Qualität der in ihren Netzen transportierten Gase, die Auswirkungen auf Netznutzer haben könnte.
Artikel 36
Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber
Verteilernetzbetreiber, die ein Erdgasnetz betreiben, arbeiten über die gemäß den Artikeln 52 bis 57 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber (EU-VNBO) auf Unionsebene zusammen, um die Vollendung und das Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes sowie eine optimale Verwaltung und einen koordinierten Betrieb der Verteiler- und Fernleitungsnetze zu fördern.
Eingetragene Mitglieder können selbst in der EU-VNBO mitarbeiten oder sich von dem vom Mitgliedstaat benannten nationalen Verband oder einem unionsweit tätigen Verband vertreten lassen.
Die Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der EU-VNBO werden von den als Mitglieder eingetragenen Verteilernetzbetreibern getragen und bei der Tarifberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen Kosten nur dann, wenn sie angemessen und verhältnismäßig sind.
Artikel 37
Änderung der wesentlichen Vorschriften und Verfahren für die EU-VNBO
(1)Die in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/942 festgelegten Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme von Verteilernetzbetreibern an der EU-VNBO gelten auch für Verteilernetzbetreiber, die ein Erdgasnetz betreiben.
(2)Die Strategieberatungsgruppe gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/942 umfasst auch Vertreter der Verbände europäischer Verteilernetzbetreiber, die ausschließlich Erdgasnetze betreiben.
(3)Bis zum [ein Jahr nach dem Inkrafttreten] legt die EU-VNBO der Kommission und der ACER einen Entwurf der aktualisierten Satzung, einschließlich eines Verhaltenskodex, die Liste der eingetragenen Mitglieder und einen Entwurf der aktualisierten Geschäftsordnung – einschließlich der Verfahrensregeln für die Konsultation von ENTSO (Strom), ENTSO (Gas) und anderer Interessenträger – sowie den Entwurf der aktualisierten Finanzierungsvorschriften vor.
Im Entwurf der aktualisierten Geschäftsordnung der EU-VNBO muss eine ausgewogene Vertretung aller teilnehmenden Verteilernetzbetreiber sichergestellt sein, einschließlich derer, die ausschließlich Eigentümer oder Betreiber von Erdgasnetzen sind.
(4)Binnen vier Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Dokumente übermittelt ACER der Kommission nach der Anhörung der Organisationen, die alle Interessenträger – insbesondere die Verteilernetzbenutzer – vertreten, ihre Stellungnahme.
(5)Binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme der ACER gibt die Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 3 vorgesehenen Stellungnahme der ACER eine Stellungnahme zu den gemäß Absatz 3 vorgelegten Dokumenten ab.
(6)Binnen drei Monaten nach dem Eingang der befürwortenden Stellungnahme der Kommission verabschieden und veröffentlichen die Verteilernetzbetreiber die jeweils aktualisierte Fassung ihrer Satzung, Geschäftsordnung und Finanzierungsvorschriften.
(7)Bei Änderungen oder auf begründetes Ersuchen der Kommission oder der ACER sind die in Absatz 3 genannten Dokumente der Kommission und der ACER vorzulegen. Die Kommission und ACER können nach dem in den Absätzen 3, 4 und 5 festgelegten Verfahren Stellung nehmen.
Artikel 38
Zusätzliche Aufgaben der EU-VNBO
(1)Die EU-VNBO übt die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Aufgaben und die in Artikel 55 Absatz 2 Buchstaben c bis e der genannten Verordnung aufgeführten Tätigkeiten auch in Bezug auf die zum Erdgasnetz gehörenden Verteilernetze aus.
(2)Neben den Aufgaben aus Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 beteiligt sich die EU-VNBO auch an der Entwicklung von Netzkodizes, die gemäß der vorliegenden Verordnung für den Betrieb und die Planung von Verteilernetzen sowie für den koordinierten Betrieb der Fernleitungs- und Verteilernetze relevant sind und dazu beitragen, flüchtige Methanemissionen aus dem Erdgasnetz zu verringern.
Bei der Teilnahme an der Entwicklung neuer Netzkodizes gemäß Artikel 53 hält die EU-VNBO die Vorschriften für Konsultationen nach Artikel 56 der Verordnung (EU) 2019/943 ein.
(3)Neben den in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Tätigkeiten muss die EU-VNBO
a)in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) die Durchführung der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen Netzkodizes und Leitlinien beobachten, die für den Betrieb und die Planung der Verteilernetze sowie für den koordinierten Betrieb der Fernleitungs- und Verteilernetze relevant sind;
b)mit ENTSO (Gas) zusammenarbeiten und bewährte Verfahren für den koordinierten Betrieb und die koordinierte Planung von Fernleitungs- und Verteilernetzen übernehmen, zu denen beispielsweise der Datenaustausch zwischen den Betreibern und die Koordinierung von dezentralen Energieressourcen gehören;
c)an der Ermittlung bewährter Verfahren für die Umsetzung der Ergebnisse der Bewertungen gemäß Artikel 23 Absatz 1a des [Vorschlags für die REDIII] und Artikel 23 des [Vorschlags für die überarbeitete EED] sowie für die Zusammenarbeit zwischen den Betreibern von Stromverteilernetzen, Erdgasverteilernetzen und Fernwärme- und Kältenetzen mitwirken, auch im Hinblick auf die Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 8 des [Vorschlags für REDIII].
(4)Die EU-VNBO leistet hinsichtlich der Verteilernetze Beiträge zur Berichterstattung des ENTSO (Gas) über die Gasqualität, wenn die Verteilernetzbetreiber gemäß Artikel 23 Absatz 3 für das Management der Gasqualität verantwortlich sind.
KAPITEL III
VORSCHRIFTEN FÜR DIE SPEZIELLEN WASSERSTOFFNETZE
Artikel 39
Grenzüberschreitende Koordinierung in Bezug auf die Wasserstoffqualität
(1)Die Wasserstoffnetzbetreiber arbeiten zusammen, um Beschränkungen der grenzüberschreitenden Wasserstoffströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität zu vermeiden.
(2)Kann eine Beschränkung der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität von den betreffenden Wasserstoffnetzbetreibern im normalen Betrieb nicht verhindert werden, informieren sie unverzüglich die betreffenden Regulierungsbehörden. Die Informationen müssen eine Beschreibung sowie eine angemessene Begründung für etwaige von den Wasserstoffnetzbetreibern bereits unternommene Schritte enthalten.
(3)Die betreffenden Regulierungsbehörden einigen sich innerhalb von sechs Monaten gemeinsam darauf, ob sie die Beschränkung feststellen.
(4)Wenn die betreffenden Regulierungsbehörden die Beschränkung feststellen, fordern sie die betreffenden Wasserstoffnetzbetreiber auf, binnen 12 Monaten folgende Maßnahmen in folgender Reihenfolge zu treffen:
a)Zusammenarbeit und Entwicklung technisch durchführbarer Optionen, um die festgestellte Beschränkung zu beseitigen;
b)gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu den technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen festzulegen, wobei Kosten und Nutzen nach den Kategorien der betroffenen Parteien aufzuschlüsseln sind;
c)Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums;
d)Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu den ermittelten durchführbaren Lösungen und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation;
e)Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags für eine Lösung zur Beseitigung der festgestellten Beschränkung bei den jeweiligen Regulierungsbehörden zur Genehmigung und bei den anderen zuständigen nationalen Behörden jedes beteiligten Mitgliedstaats zur Information; der Vorschlag muss auf der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation beruhen und einen Zeitplan für die Umsetzung enthalten.
(5)Erzielen die betreffenden Wasserstoffnetzbetreiber nicht binnen 12 Monaten eine Einigung über eine Lösung, informiert jeder Wasserstoffnetzbetreiber unverzüglich seine Regulierungsbehörde.
(6)Die betreffenden Regulierungsbehörden treffen binnen sechs Monaten gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942 eine gemeinsame koordinierte Entscheidung zur Beseitigung der festgestellten Beschränkung, wobei sie die von den betreffenden Fernleitungsnetzbetreibern durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse und die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation berücksichtigen.
(7)Die gemeinsame koordinierte Entscheidung der betreffenden Regulierungsbehörden muss eine Entscheidung über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung zu tragenden Investitionskosten auf die einzelnen Wasserstoffnetzbetreiber sowie über deren Einbeziehung in Tarife nach dem 1. Januar 2031 umfassen, wobei Kosten und Nutzen der Lösung in den betreffenden Mitgliedstaaten in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht zu berücksichtigen sind.
(8)ACER kann Empfehlungen an die Regulierungsbehörden zu den Einzelheiten von Entscheidungen über die Kostenzuweisung gemäß Absatz 7 abgeben.
(9)Können sich die betreffenden Regulierungsbehörden nicht gemäß Absatz 3 einigen, entscheidet ACER über die Beschränkung nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942. Stellt ACER die Beschränkung fest, fordert sie die betreffenden Wasserstoffnetzbetreiber auf, binnen 12 Monaten die in Absatz 4 Buchstaben a bis e aufgeführten Maßnahmen in der dort festgelegten Reihenfolge zu treffen.
(10)Können die zuständigen Regulierungsbehörden keine gemeinsame koordinierte Entscheidung gemäß den Absätzen 6 und 7 treffen, entscheidet ACER über die Lösung zur Beseitigung der festgestellten Beschränkung sowie über die Aufteilung der für die Umsetzung der vereinbarten Lösung zu tragenden Kosten auf die einzelnen Netzbetreiber nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.
(11)Weitere Einzelheiten, die für die Umsetzung dieses Artikels erforderlich sind, einschließlich Einzelheiten in Bezug auf eine gemeinsame verbindliche Spezifikation für die Wasserstoffqualität in grenzüberschreitenden Wasserstoffverbindungsleitungen, Kosten-Nutzen-Analysen zur Beseitigung von Beschränkungen der grenzüberschreitenden Wasserstoffströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität, Interoperabilitätsvorschriften für grenzüberschreitende Wasserstoffinfrastruktur, einschließlich Netzkopplungsverträgen, Einheiten, Datenaustausch sowie Kommunikation und Bereitstellung von Informationen zwischen den relevanten Marktteilnehmern, werden in einem gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b erlassenen Netzkodex festgelegt.
Artikel 40
Europäisches Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber
(1)Wasserstoffnetzbetreiber arbeiten auf Unionsebene im Rahmen des Europäischen Netzwerks der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH) zusammen, um die Entwicklung und das Funktionieren des Wasserstoffbinnenmarkts sowie den grenzüberschreitenden Handel zu fördern und eine optimale Verwaltung, einen koordinierten Betrieb und die sachgerechte technische Weiterentwicklung des europäischen Wasserstoffnetzes zu gewährleisten.
(2)Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf der Grundlage des Unionsrechts handelt ENNOH im Hinblick auf die Errichtung eines gut funktionierenden und integrierten Wasserstoffbinnenmarkts und trägt zu einer effizienten und nachhaltigen Verwirklichung der im Rahmen für die Klima- und Energiepolitik festgelegten Ziele bei, indem er insbesondere die effiziente Integration von Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen und die Verbesserung der Energieeffizienz unterstützt, gleichzeitig jedoch die Systemsicherheit aufrechterhält. ENNOH muss über eine für die Wahrnehmung seiner Aufgaben angemessene Ausstattung mit personellen und finanziellen Ressourcen verfügen.
(3)Bis zum 1. September 2024 legen die Wasserstoffnetzbetreiber der Kommission und der ACER den Entwurf der Satzung, eine Mitgliederliste und den Entwurf der Geschäftsordnung – einschließlich der Verfahrensregeln für die Konsultation von Interessenträgern – des zu gründenden ENNOH vor.
(4)Die Wasserstoffnetzbetreiber legen der Kommission und der ACER Entwürfe von Änderungen der Satzung, der Mitgliederliste oder der Geschäftsordnung des ENNOH vor.
(5)Binnen vier Monaten nach dem Eingang der Entwürfe der Satzung, der Mitgliederliste und der Geschäftsordnung oder der Entwürfe von Änderungen dieser Dokumente übermittelt ACER der Kommission nach Konsultation der Organisationen, die alle Interessenträger — insbesondere die Netznutzer einschließlich der Kunden — vertreten, eine Stellungnahme zu diesen Entwürfen der Satzung, der Mitgliederliste oder der Geschäftsordnung oder zu den Entwürfen von Änderungen dieser Dokumente.
(6)Binnen drei Monaten nach dem Eingang der Stellungnahme der ACER gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, der Mitgliederliste und der Geschäftsordnung sowie zu den Entwürfen von Änderungen dieser Dokumente ab, wobei sie die gemäß Absatz 5 abgegebene Stellungnahme der ACER berücksichtigt.
(7)Binnen drei Monaten nach dem Eingang der befürwortenden Stellungnahme der Kommission verabschieden und veröffentlichen die Wasserstoffnetzbetreiber die Satzung, die Mitgliederliste und die Geschäftsordnung.
(8)Bei Änderungen oder auf begründetes Ersuchen der Kommission oder der ACER sind die in Absatz 3 genannten Dokumente der Kommission und der ACER vorzulegen. Die Kommission und ACER nehmen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 Stellung.
Artikel 41
Übergang zum ENNOH
(1)Bis zur Einrichtung des ENNOH gemäß Artikel 40 richtet die Kommission vorübergehend eine Plattform ein, an der ACER und alle relevanten Marktteilnehmer beteiligt sind, einschließlich des ENTSO (Gas), des ENTSO (Strom) und der EU-VNBO, und gewährleistet deren administrative Unterstützung. Diese Plattform unterstützt Untersuchungen zu den für den Aufbau des Wasserstoffnetzes und der Wasserstoffmärkte relevanten Themen und die Entwicklung dieser Themen. Die Plattform wird aufgelöst, sobald ENNOH eingerichtet ist.
(2)Bis zur Einrichtung des ENNOH ist ENTSO (Gas) für die Erarbeitung der unionsweiten Netzentwicklungspläne für Gas- und Wasserstoffnetze verantwortlich. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sorgt ENTSO (Gas) für eine wirksame Konsultation und Einbeziehung aller Marktteilnehmer, einschließlich der Wasserstoffmarktteilnehmer.
Artikel 42
Aufgaben des ENNOH
(1)ENNOH
a)entwickelt in den in Artikel 54 genannten Bereichen Netzkodizes, um die in Artikel 40 genannten Ziele zu erreichen;
b)verabschiedet und veröffentlicht alle zwei Jahre einen nicht bindenden unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan einschließlich einer Europäischen Prognose zur Angemessenheit des Angebots;
c)arbeitet mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) zusammen;
d)entwickelt Empfehlungen zur Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen Gasfernleitungs- und -verteilernetzbetreibern einerseits und Wasserstoffnetzbetreibern andererseits in der Union;
e)entwickelt Empfehlungen zur Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern in der Union und in Drittländern;
f)verabschiedet ein Jahresarbeitsprogramm;
g)verabschiedet einen Jahresbericht;
h)verabschiedet eine jährliche Prognose zur Wasserstoffversorgung, die Mitgliedstaaten umfasst, in denen Wasserstoff für die Stromerzeugung oder die Versorgung von Haushalten genutzt wird;
i)verabschiedet spätestens bis zum 15. Mai 2026 und danach alle zwei Jahre einen Monitoring-Bericht zur Wasserstoffqualität, einschließlich Entwicklungen und Prognosen zu den erwarteten Entwicklungen von Wasserstoffqualitätsparametern sowie Informationen zu Streitfällen im Zusammenhang mit Unterschieden in den Spezifikationen für die Wasserstoffqualität sowie zur Beilegung dieser Fälle;
j)fördert die Cybersicherheit und den Datenschutz in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und regulierten Unternehmen.
(2)ENNOH beobachtet und analysiert die Umsetzung der von der Kommission nach den Artikeln 54, 55 und 56 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien und deren Wirkung auf die Harmonisierung der geltenden Regeln, die mit dem Ziel verbunden ist, die Marktentwicklung und -integration zu fördern. Das Europäische Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber meldet seine Erkenntnisse der ACER und nimmt die Ergebnisse der Analyse in den Jahresbericht gemäß Absatz 1 Buchstabe f auf.
(3)ENNOH veröffentlicht die Protokolle seiner Generalversammlung sowie der Sitzungen seines Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse und informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Beschlussfassung und Tätigkeiten.
(4)Das in Absatz 1 Buchstabe f genannte Jahresarbeitsprogramm muss eine Auflistung und eine Beschreibung der auszuarbeitenden Netzkodizes, einen Plan für die Koordinierung des Netzbetriebs sowie eine Liste von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in dem jeweiligen Jahr zu erfolgen haben, und einen vorläufigen Zeitplan enthalten.
(5)ENNOH stellt der ACER die Informationen zur Verfügung, die ACER benötigt, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 46 zu erfüllen. Damit ENNOH diese Anforderung erfüllen kann, stellen die Wasserstoffnetzbetreiber dem ENNOH die erforderlichen Informationen bereit.
(6)Auf Anforderung der Kommission übermittelt ENNOH der Kommission seine Stellungnahme zum Erlass von Leitlinien nach Artikel 56.
Artikel 43
Zehnjähriger Netzentwicklungsplan für Wasserstoff
(1)Der in Artikel 42 genannte unionsweite zehnjährige Netzentwicklungsplan umfasst die Modellierung des integrierten Netzes, die Entwicklung von Szenarien und eine Bewertung der Belastbarkeit des Netzes.
Der unionsweite Netzentwicklungsplan muss insbesondere
a)auf der nationalen Berichterstattung zur Entwicklung des Wasserstoffnetzes gemäß Artikel 52 der neu gefassten Gasrichtlinie, soweit diese verfügbar ist, und auf Kapitel IV der Verordnung (EU) xxx [TEN-E-Verordnung] aufbauen;
b)hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen auch auf den angemessenen Bedürfnissen verschiedener Netznutzer beruhen und langfristige Verpflichtungen von Investoren gemäß Artikel 55 und Kapitel IX Abschnitt 3 der neu gefassten Gasrichtlinie einschließen;
c)Investitionslücken — insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten — aufzeigen.
Hinsichtlich Unterabsatz 2 Buchstabe c kann dem unionsweiten Netzentwicklungsplan eine Übersicht über die Hemmnisse, die den Ausbau der grenzüberschreitenden Kapazitäten des Netzes aufgrund unterschiedlicher Genehmigungsverfahren oder einer unterschiedlichen Genehmigungspraxis erschweren, beigefügt werden.
(2)Soweit relevant, legt ACER eine Stellungnahme zu den nationalen Berichten über die Entwicklung des Wasserstoffnetzes vor, in der sie deren Kohärenz mit dem unionsweiten Netzentwicklungsplan bewertet. Stellt ACER Widersprüche zwischen einem nationalen Bericht über die Entwicklung des Wasserstoffnetzes und dem unionsweiten Netzentwicklungsplan fest, empfiehlt sie je nach Sachlage eine Änderung des nationalen Berichts über die Entwicklung des Wasserstoffnetzes oder des unionsweiten Netzentwicklungsplans.
(3)Bei der Entwicklung des unionsweiten zehnjährigen Netzentwicklungsplans gemäß Artikel 42 arbeitet ENNOH mit ENTSO (Strom) und ENTSO (Gas) zusammen, insbesondere bei der Entwicklung der energiesystemweiten Kosten-Nutzen-Analyse und des integrativen Energiemarkt- und -netzmodells gemäß Artikel 11 der [überarbeiteten TEN-E-Verordnung], das sowohl Strom- als auch Gas- und Wasserstofftransportinfrastruktur sowie Speicher, LNG- und Wasserstoffterminals und Elektrolyseure umfasst, sowie bei der Entwicklung der Szenarien für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 12 der [überarbeiteten TEN-E-Verordnung] und der Ermittlung von Infrastrukturlücken gemäß Artikel 13 der [überarbeiteten TEN-E-Verordnung].
Artikel 44
Kosten
Die Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 42 genannten Tätigkeiten des ENNOH werden von den Wasserstoffnetzbetreibern getragen und bei der Tarifberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten nur dann, wenn sie angemessen und sachbezogen sind.
Artikel 45
Konsultation
(1)Bei der Erarbeitung der Vorschläge gemäß den in Artikel 42 genannten Aufgaben konsultiert ENNOH umfassend, frühzeitig und auf offene und transparente Weise alle einschlägigen Marktteilnehmer, insbesondere die Organisationen, die alle Interessenträger vertreten, gemäß der in Artikel 40 genannten Geschäftsordnung. Das Konsultationsverfahren muss es ermöglichen, die Kommentare der Interessenträger vor der endgültigen Verabschiedung des Vorschlags einzuarbeiten, und darauf abzielen, die Ansichten und Vorschläge aller relevanten Parteien im Entscheidungsverfahren zu ermitteln. Bei der Konsultation werden auch Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden, Erzeuger, Netznutzer einschließlich Kunden, technische Gremien und Plattformen der Interessenträger einbezogen.
(2)Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle im Zusammenhang mit der Konsultation werden veröffentlicht.
(3)Vor der Verabschiedung der Vorschläge gemäß Artikel 42 teilt ENNOH mit, wie die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Wurden Stellungnahmen nicht berücksichtigt, ist dies zu begründen.
Artikel 46
Beobachtung durch ACER
(1)ACER beobachtet die Ausübung der in Artikel 42 genannten Aufgaben des ENNOH und erstattet der Kommission über ihre Erkenntnisse Bericht.
(2)ACER beobachtet die Umsetzung der von der Kommission nach den Artikeln 54, 55 und 56 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien durch ENNOH. Falls ENNOH entsprechende Netzkodizes oder Leitlinien nicht umgesetzt hat, fordert ACER ENNOH auf, eine ordnungsgemäß begründete Erklärung vorzulegen, warum die Umsetzung nicht erfolgt ist. ACER setzt die Kommission von dieser Erklärung in Kenntnis und gibt eine Stellungnahme dazu ab.
(3)ENNOH übermittelt der ACER den Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans, den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms einschließlich der Informationen zum Konsultationsverfahren und die anderen in Artikel 42 genannten Dokumente zur Stellungnahme.
Binnen zwei Monaten nach dem Eingang der Dokumente gibt ACER eine ordnungsgemäß mit Gründen versehene Stellungnahme ab und richtet Empfehlungen an ENNOH und an die Kommission, falls der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans, die von ENNOH vorgelegt wurden, ihres Erachtens nicht zur Diskriminierungsfreiheit, zu einem echten Wettbewerb, zum effizienten Funktionieren des Marktes oder zu einem ausreichenden Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen beiträgt.
Artikel 47
Regionale Zusammenarbeit der Wasserstoffnetzbetreiber
(1)Die Wasserstoffnetzbetreiber etablieren innerhalb des ENNOH eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 42 genannten Aufgaben beizutragen.
(2)Die Wasserstoffnetzbetreiber unterstützen betriebliche Regelungen, um eine optimale Verwaltung des Netzes sicherzustellen, und sorgen für die Interoperabilität des Wasserstoffverbundnetzes in der Union, um die kommerzielle und betriebliche Zusammenarbeit zwischen benachbarten Wasserstoffnetzbetreibern zu fördern.
Artikel 48
Wasserstoffnetzbetreiber betreffende Transparenzanforderungen
(1)Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen detaillierte Informationen über die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen angewandten Bedingungen zusammen mit den technischen Informationen, die die Wasserstoffnetznutzer für einen wirksamen Netzzugang benötigen.
(2)Zur Sicherstellung transparenter, objektiver und nichtdiskriminierender Tarife und zur Erleichterung einer effizienten Nutzung des Wasserstoffnetzes veröffentlichen die Wasserstoffnetzbetreiber oder die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2031 vollständige Informationen über die Tarifbildung, die entsprechenden Methoden und die Tarifstruktur.
(3)Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen detaillierte Informationen zur Qualität des in ihren Netzen transportierten Wasserstoffs, die Auswirkungen auf die Netznutzer haben könnte.
(4)Die maßgeblichen Punkte eines Wasserstoffnetzes, zu denen Informationen zu veröffentlichen sind, müssen von den zuständigen Behörden nach Konsultation der Wasserstoffnetznutzer genehmigt werden.
(5)Die Wasserstoffnetzbetreiber geben die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen stets in aussagekräftiger, quantifizierbar deutlicher und leicht zugänglicher Weise diskriminierungsfrei bekannt.
(6)Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen ex ante und ex post Informationen über Angebot und Nachfrage, einschließlich einer regelmäßigen Prognose und der aufgezeichneten Informationen. Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass alle diese Informationen veröffentlicht werden. Der Detaillierungsgrad der veröffentlichten Informationen muss die den Wasserstoffnetzbetreibern vorliegenden Informationen widerspiegeln.
(7)Die betreffenden Marktteilnehmer stellen den Wasserstoffnetzbetreibern die in diesem Artikel genannten Daten zur Verfügung.
(8)Weitere Einzelheiten, die für die Umsetzung der Transparenzanforderungen an Wasserstoffnetzbetreiber erforderlich sind, einschließlich weiterer Einzelheiten zu Inhalt, Häufigkeit und Form der Bereitstellung von Informationen durch die Wasserstoffnetzbetreiber, werden in einem gemäß Artikel 54 Absatz 1 erlassenen Netzkodex festgelegt.
Artikel 49
Aufbewahrungspflichten im Wasserstoffsystem
Wasserstoffnetz-, Wasserstoffspeicheranlagen- und Wasserstoffterminalbetreiber bewahren alle Informationen, auf die in den Artikeln 31 und 48 und in Anhang I Teil 4 Bezug genommen wird, für die Dauer von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörde und der nationalen Wettbewerbsbehörde, sowie der Kommission bei Bedarf zur Verfügung.
Artikel 50
Vermutung der Konformität mit harmonisierten Normen
(1)Bei harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teilen dieser Normen wird die Konformität mit den Anforderungen aus gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakten oder aus gemäß Artikel 51 erlassenen Durchführungsrechtsakten angenommen.
(2)Die Kommission unterrichtet das zuständige Europäische Normungsgremium hiervon und erteilt gegebenenfalls einen Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm.
Artikel 51
Gemeinsame Spezifikationen
Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen gemeinsame Spezifikationen für die Anforderungen aus Artikel 46 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] festgelegt werden, oder kann diese Spezifikationen in einem Netzkodex gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung festlegen, wenn
a)diese Anforderungen nicht durch harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst sind oder
b)die Kommission unangemessene Verzögerungen bei der Annahme in Auftrag gegebener harmonisierter Normen feststellt oder der Auffassung ist, dass entsprechende harmonisierte Normen nicht ausreichen, oder
c)die Kommission im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschlossen hat, die Fundstellen der harmonisierten Normen, die für diese Anforderungen gelten, oder von Teilen dieser Normen mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 61 Absatz 3 erlassen.
Kapitel IV
NETZKODIZES UND LEITLINIEN
Artikel 52
Verabschiedung von Netzkodizes und Leitlinien
(1)Die Kommission kann im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß den Artikeln 53 bis 56 Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakte erlassen. Solche Rechtsakte können entweder gemäß dem in den Artikeln 52 bis 55 festgelegten Verfahren als Netzkodizes auf der Grundlage von Textvorschlägen, die von ENTSO (Gas) oder ENNOH oder – sofern dies in der Prioritätenliste nach Artikel 53 Absatz 3 entsprechend festgelegt wurde – der EU-VNBO erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas), ENNOH und ACER ausgearbeitet wurden, oder als Leitlinien gemäß dem Verfahren nach Artikel 56 erlassen werden.
(2)Die Netzkodizes und Leitlinien
a)müssen sicherstellen, dass das für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung erreicht wird;
b)müssen gegebenenfalls regionalen Besonderheiten Rechnung tragen;
c)dürfen nicht über das für die Erreichung der Ziele von Buchstabe a erforderliche Maß hinausgehen und
d)gelten für alle Kopplungspunkte innerhalb der Union sowie für alle Einspeise- und Ausspeisepunkte von und zu Drittländern.
🡻 715/2009
Artikel 536
Festlegung der Netzkodizes
⇩ neu
(1)Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um Netzkodizes in den folgenden Bereichen festzulegen:
a)Vorschriften für den Datenaustausch und die Abrechnung zur Umsetzung der Artikel 21 und 22 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] in Bezug auf die Interoperabilität und den Datenaustausch sowie harmonisierte Vorschriften für den Betrieb der Gasfernleitungsnetze, die Kapazitätsbuchungsplattformen und die IT-Verfahren, die für das Funktionieren des Binnenmarktes relevant sind;
b)Interoperabilitätsvorschriften für das Erdgasnetz zur Umsetzung der Artikel 9 und 46 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx], unter anderem in Bezug auf Netzkopplungsverträge, Vorschriften für die Gasflusskontrolle und Messprinzipien für die Gasmenge und -qualität, Zuweisungs- und Abgleichsregeln, gemeinsame Einheiten, den Datenaustausch, die Gasqualität, einschließlich Vorschriften für den Umgang mit grenzübergreifenden Beschränkungen aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität, einer unterschiedlichen Odorierung oder unterschiedlichen Mengen des im Erdgassystem beigemischten Wasserstoffs, Kosten-Nutzen-Analysen zur Beseitigung von Beschränkungen für grenzüberschreitende Gasflüsse, die Wobbe-Index-Klassifizierung, Folgenminderungsmaßnahmen, die für einen ungehinderten grenzüberschreitenden Biomethan-Fluss erforderliche Mindesthöhe von Gasqualitätsparametern für die Akzeptanz des Gases (z. B. hinsichtlich des Sauerstoffgehalts), die kurz- und langfristige Überwachung der Gasqualität, die Bereitstellung von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den relevanten Marktteilnehmern, die Berichterstattung zur Gasqualität sowie Transparenz und Kommunikationsverfahren, auch für außergewöhnliche Ereignisse;
c)Vorschriften für Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement zur Umsetzung des Artikels 29 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] und der Artikel 7 bis 10 dieser Verordnung, einschließlich Vorschriften in Bezug auf die Zusammenarbeit bei Wartungsverfahren und die Kapazitätsberechnung, die Auswirkungen auf die Kapazitätszuweisung hat, die Standardisierung von Kapazitätsprodukten und ‑einheiten einschließlich der Bündelung, die Zuweisungsmethode einschließlich Auktionsalgorithmen, die Reihenfolge und das Verfahren für vorhandene und neu zu schaffende, verbindliche und unterbrechbare Kapazität, Kapazitätsbuchungsplattformen, Überbuchungs- und Rückkaufsysteme, kurz- und langfristige „Use-it-or-lose-it“-Regelungen oder sonstige Engpassmanagementsysteme, die das Horten von Kapazität verhindern;
d)Ausgleichsregeln, einschließlich netzbezogener Vorschriften für Nominierungsverfahren, Regeln für Ausgleichsentgelte und Vorschriften für den netztechnischen Ausgleich Vorschriften Mengenabweichungen zwischen den Netzen der Fernleitungsnetzbetreiber zur Umsetzung des Artikels 35 Absatz 5 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] sowie der Artikel 7 bis 10 dieser Verordnung, einschließlich netzbezogener Regeln für Nominierungsverfahren, für Ausgleichsentgelte, für Abrechnungsverfahren für das tägliche Ausgleichsentgelt und für den netztechnischen Ausgleich zwischen den Netzen der Fernleitungsnetzbetreiber;
e)Vorschriften für harmonisierte Fernleitungstarifstrukturen zur Umsetzung des Artikels 72 Absatz 7 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] und der Artikel 15 und 16 dieser Verordnung zu harmonisierten Fernleitungstarifstrukturen für Gas, einschließlich Vorschriften für die Anwendung einer Referenzpreismethode, der damit verbundenen Konsultations- und Veröffentlichungspflichten und Vorschriften für die Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte, Nachlässen für LNG- und Speicheranlagen, der zulässigen Erlöse, Verfahren für die Gewährung eines Nachlasses für erneuerbare und CO2-arme Gase, einschließlich gemeinsamer Grundsätze für Ausgleichsmechanismen zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 61 Absatz 3 erlassen.
(2)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 63 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Netzkodizes in den folgenden Bereichen zu erlassen:
a)Vorschriften für die Netzsicherheit und -zuverlässigkeit, einschließlich Vorschriften für die Netzbetriebssicherheit sowie Vorschriften für die Netzzuverlässigkeit, die die Qualität der Netzdienstleistungen sicherstellen;
b)Vorschriften für den Netzanschluss, einschließlich Vorschriften für den Anschluss von Erzeugungsanlagen für erneuerbare und CO2-arme Gase und Verfahren für Anschlussanträge;
c)betriebliche Verfahren bei Notfällen, einschließlich Systemschutzplänen, Wiederaufbauplänen, Marktinteraktionen, Informationsaustausch und Kommunikation sowie Instrumenten und Anlagen;
d)Vorschriften für den Handel in Bezug auf die technische und operative Bereitstellung der Netzzugangsdienste und den Ausgleich zwischen den Netzen;
e)Energieeffizienz von Gasnetzen und -komponenten sowie Energieeffizienz im Rahmen der Netzplanung und der Netzinvestitionen mit dem Ziel, die aus Systemperspektive energieeffizienteste Lösung umzusetzen;
f)Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Erdgasflüsse, einschließlich Vorschriften für gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung.
(3)Die Kommission stellt nach Konsultation der ACER, des ENTSO (Gas), des ENNOH und der EU-VNBO und der anderen relevanten Interessenträger alle drei Jahre eine Prioritätenliste auf, in der die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereiche aufgeführt werden, die in die Entwicklung von Netzkodizes einzubeziehen sind. Wenn der Gegenstand des Netzkodex unmittelbar mit dem Betrieb des Verteilernetzes zusammenhängt und für das Fernleitungsnetz nicht unbedingt relevant ist, kann die Kommission verlangen, dass die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) einen Redaktionsausschuss einberuft und der ACER einen Vorschlag für einen Netzkodex vorlegt.
(4)Die Kommission ersucht ACER, ihr innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien vorzulegen, die klare und objektive Grundsätze für die Entwicklung von Netzkodizes für die in der Prioritätenliste aufgeführten Bereiche enthält. Die Aufforderung der Kommission kann Bedingungen enthalten, die in der Rahmenleitlinie zu berücksichtigen sind. Jede Rahmenleitlinie muss zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zu einem echten Wettbewerb und zum effizienten Funktionieren des Marktes beitragen. Auf einen mit Gründen versehenen Antrag der ACER hin kann die Kommission die Frist für die Vorlage der Leitlinien verlängern.
(5)ACER führt über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine offene und transparente Konsultation des ENTSO (Gas), des ENNOH, der EU-VNBO und der anderen relevanten Interessenträger zu den Rahmenleitlinien durch.
(6)ACER legt der Kommission eine nicht bindende Rahmenleitlinie vor, wenn sie gemäß Absatz 4 dazu aufgefordert wird.
(7)Trägt die Rahmenleitlinie nach Auffassung der Kommission nicht zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zu einem echten Wettbewerb und zum effizienten Funktionieren des Marktes bei, so kann sie ACER auffordern, die Rahmenleitlinie innerhalb einer angemessenen Frist zu überarbeiten und der Kommission erneut vorzulegen.
(8)Legt ACER nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 4 bzw. Absatz 7 gesetzten Frist eine Rahmenleitlinie erstmalig oder erneut vor, so arbeitet die Kommission die betreffende Rahmenleitlinie aus.
(9)Die Kommission fordert ENTSO (Gas) oder – sofern dies in der Prioritätenliste nach Absatz 3 entsprechend festgelegt wurde – die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) auf, der ACER innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwölf Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission einen Vorschlag für einen Netzkodex vorzulegen, der der einschlägigen Rahmenleitlinie entspricht.
(10)ENTSO (Gas) oder – sofern dies in der Prioritätenliste nach Absatz 3 entsprechend festgelegt wurde – die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) beruft einen Redaktionsausschuss ein, der bei der Ausarbeitung des Netzkodex Unterstützung leistet. Der Redaktionsausschuss besteht aus Vertretern der ACER, des ENTSO (Gas), des ENNOH, der EU-VNBO (soweit angezeigt) sowie einer begrenzten Zahl der wichtigsten betroffenen Interessenträger. ENTSO (Gas) oder – sofern dies in der Prioritätenliste nach Absatz 3 entsprechend festgelegt wurde – die EU-VNBO in Zusammenarbeit mit ENTSO (Gas) arbeitet auf Aufforderung durch die Kommission gemäß Absatz 9 Vorschläge für Netzkodizes für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Bereiche aus.
(11)ACER überarbeitet den vorgeschlagenen Netzkodex, um sicherzustellen, dass er den einschlägigen Rahmenleitlinien entspricht und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zu einem echten Wettbewerb und zum effizienten Funktionieren des Marktes beiträgt, und legt den überarbeiteten Netzkodex der Kommission binnen sechs Monaten nach dem Eingang des Vorschlags vor. ACER trägt in dem der Kommission vorgelegten Vorschlag den Ansichten aller Akteure Rechnung, die an der von ENTSO (Gas) oder der EU-VNBO geleiteten Ausarbeitung des Vorschlags beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden Fassung des Netzkodex eine Konsultation der relevanten Interessenträger durch.
(12)Wenn ENTSO (Gas) oder die EU-VNBO nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 9 gesetzten Frist einen Netzkodex ausgearbeitet hat, kann die Kommission die ACER auffordern, auf der Grundlage der einschlägigen Rahmenleitlinie den Entwurf eines Netzkodex auszuarbeiten. ACER kann eine weitere Konsultation einleiten. ACER legt den nach diesem Absatz ausgearbeiteten Entwurf eines Netzkodex der Kommission vor und kann ihr dessen Erlass empfehlen.
(13)Wenn ENTSO (Gas) oder die EU-VNBO keinen Netzkodex ausgearbeitet hat oder ACER keinen Entwurf eines Netzkodex gemäß Absatz 12 ausgearbeitet hat, oder auf Vorschlag der ACER gemäß Absatz 11 kann die Kommission von sich aus einen oder mehrere Netzkodizes für die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bereiche erlassen.
(14)Plant die Kommission, von sich aus einen Netzkodex zu erlassen, so konsultiert sie ACER, ENTSO (Gas) und alle einschlägigen Akteure innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf des Netzkodex.
(15)Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 56 zu erlassen und zu ändern. Davon unberührt bleibt auch die Möglichkeit des ENTSO (Gas), in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereichen nicht bindende Leitlinien auszuarbeiten, sofern diese Leitlinien nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an ENTSO (Gas) gerichtet hat. ENTSO (Gas) übermittelt die Leitlinien der ACER zur Stellungnahme und trägt dieser Stellungnahme gebührend Rechnung.
🡻 715/2009
(1)Die Kommission stellt nach Konsultation der Agentur, des ENTSO (Gas) und der anderen betroffenen Akteure eine jährliche Prioritätenliste auf, in der die in Artikel 8 Absatz 6 genannten Bereiche aufgeführt werden; die Liste ist in die Entwicklung der Netzkodizes einzubeziehen.
(2)Die Kommission beantragt bei der Agentur, ihr innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten eine nicht bindende Rahmenleitlinie („Rahmenleitlinie“) vorzulegen, die entsprechend Artikel 8 Absatz 7 präzise und objektive Grundsätze für die Ausarbeitung von Netzkodizes für die in der Prioritätenliste aufgeführten Bereiche enthält. Jede Rahmenleitlinie muss zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum effizienten Funktionieren des Marktes beitragen. Auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Agentur hin kann die Kommission diese Frist verlängern.
(3)Die Agentur führt über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine offene und transparente förmliche Konsultation des ENTSO (Gas) und anderer betroffener Akteure zu der Rahmenleitlinie durch.
(4)Trägt die Rahmenleitlinie nach Auffassung der Kommission nicht zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum effizienten Funktionieren des Marktes bei, so kann sie die Agentur auffordern, die Rahmenleitlinie innerhalb einer angemessenen Frist zu überarbeiten und erneut der Kommission vorzulegen.
(5)Legt die Agentur nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 2 bzw. Absatz 4 gesetzten Frist eine Rahmenleitlinie erstmalig oder erneut vor, so arbeitet die Kommission die betreffende Rahmenleitlinie aus.
(6)Die Kommission fordert den ENTSO (Gas) auf, der Agentur innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens 12 Monaten einen Netzkodex vorzulegen, der der einschlägigen Rahmenleitlinie entspricht.
(7)Die Agentur übermittelt dem ENTSO (Gas) innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Netzkodex eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem Netzkodex; innerhalb dieses Zeitraums kann die Agentur eine förmliche Konsultation der betroffenen Akteure durchführen.
(8)Der ENTSO (Gas) kann den Netzkodex unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ändern und erneut der Agentur vorlegen.
(9)Sobald sich die Agentur davon überzeugt hat, dass der Netzkodex den einschlägigen Rahmenleitlinien entspricht, legt sie den Netzkodex der Kommission vor und kann ihr dessen Annahme innerhalb einer angemessenen Frist empfehlen. Nimmt die Kommission diesen Netzkodex nicht an, so gibt sie die Gründe dafür an.
(10)Arbeitet der ENTSO (Gas) nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 6 gesetzten Frist einen Netzkodex aus, so kann die Kommission die Agentur auffordern, auf der Grundlage der einschlägigen Rahmenleitlinie den Entwurf eines Netzkodex auszuarbeiten. Die Agentur kann, während sie diesen Entwurf ausarbeitet, eine weitere Konsultation einleiten. Die Agentur legt den nach diesem Absatz ausgearbeiteten Entwurf eines Netzkodex der Kommission vor und kann ihr dessen Erlass empfehlen.
(11)Die Kommission kann von sich aus, wenn der ENTSO (Gas) oder die Agentur keinen Netzkodex gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels ausgearbeitet hat, oder auf Empfehlung der Agentur gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels einen oder mehrere Netzkodizes für die in Artikel 8 Absatz 6 aufgeführten Bereiche erlassen.
Plant die Kommission, von sich aus einen Kodex zu erlassen, so konsultiert sie die Agentur, den ENTSO (Gas) und alle einschlägigen Akteure innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf eines Kodex. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(12)Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Kommission, die Leitlinien gemäß Artikel 23 zu erlassen und zu ändern.
⇩ neu
Artikel 54
Festlegung von Netzkodizes für Wasserstoff
(1)Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um für einheitliche Bedingungen bei der Durchführung dieser Verordnung zu sorgen; dies erfolgt durch Festlegung von Netzkodizes im Bereich der Transparenzvorschriften zur Durchführung von Artikel 48 dieser Verordnung, die weitere Einzelheiten zu Inhalt, Häufigkeit und Form der Bereitstellung von Informationen durch die Wasserstoffnetzbetreiber umfassen, sowie zur Durchführung von Anhang I Nummer 4 mit Einzelheiten zu Format und Inhalt der Informationen, die die Netznutzer für einen wirksamen Zugang zum Netz benötigen, Einzelheiten zu Format und Inhalt der an den maßgeblichen Punkten zu veröffentlichenden Informationen und Einzelheiten zu den Zeitplänen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 61 Absatz 2 erlassen.
(2)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 63 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die Festlegung von Netzkodizes in den folgenden Bereichen zu erlassen:
a)Energieeffizienz von Wasserstoffnetzen- und -komponenten sowie Energieeffizienz im Rahmen der Netzplanung und der Netzinvestitionen mit dem Ziel, die aus Systemperspektive energieeffizienteste Lösung umzusetzen;
b)Interoperabilitätsvorschriften für das Wasserstoffnetz, unter anderem in Bezug auf Netzkopplungsverträge, Einheiten, Datenaustausch, Transparenz, Kommunikation, die Bereitstellung von Informationen und die Zusammenarbeit zwischen den relevanten Marktteilnehmern sowie die Wasserstoffqualität, einschließlich gemeinsamer Spezifikationen und Normierung, Odorierung, Kosten-Nutzen-Analysen zur Beseitigung von Beschränkungen grenzüberschreitender Ströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität und Berichterstattung über die Wasserstoffqualität;
c)Vorschriften für das System für den finanziellen Ausgleich bei grenzüberschreitender Wasserstoffinfrastruktur;
d)Vorschriften für Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement, einschließlich Vorschriften in Bezug auf die Zusammenarbeit bei Wartungsverfahren und die Kapazitätsberechnung, die Auswirkungen auf die Kapazitätszuweisung hat, die Standardisierung von Kapazitätsprodukten und -einheiten einschließlich der Bündelung, die Zuweisungsmethode einschließlich Auktionsalgorithmen, die Reihenfolge und das Verfahren für vorhandene und neu zu schaffende, verbindliche und unterbrechbare Kapazität, Kapazitätsbuchungsplattformen, Überbuchungs- und Rückkaufsysteme, kurz- und langfristige „Use-it-or-lose-it“-Regelungen oder sonstige Engpassmanagementsysteme, die das Horten von Kapazität verhindern;
e)Vorschriften für harmonisierte Tarifstrukturen für den Zugang zum Wasserstoffnetz, einschließlich Vorschriften für die Anwendung einer Referenzpreismethode, der damit verbundenen Konsultations- und Veröffentlichungspflichten und Vorschriften für die Berechnung von Reservepreisen für Standardkapazitätsprodukte und der zulässigen Erlöse;
f)Vorschriften für die Ermittlung des Wertes übertragener Vermögenswerte und des besonderen Entgelts;
g)Ausgleichsregeln, einschließlich netzbezogener Vorschriften für Nominierungsverfahren, Vorschriften für Ausgleichsentgelte und Vorschriften für den netztechnischen Ausgleich von Mengenabweichungen zwischen den Netzen der Wasserstoffnetzbetreiber, einschließlich netzbezogener Regeln für Nominierungsverfahren, für Ausgleichsentgelte, für Abrechnungsverfahren für das tägliche Ausgleichsentgelt und für den netztechnischen Ausgleich zwischen den Netzen der Fernleitungsnetzbetreiber;
h)Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Wasserstoffströme, einschließlich Vorschriften für gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung.
(3)Die Kommission stellt nach Konsultation der ACER, des ENNOH, des ENTSO (Gas) und der EU-VNBO und der anderen relevanten Interessenträger alle drei Jahre eine Prioritätenliste auf, in der die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereiche aufgeführt werden, die in die Entwicklung von Netzkodizes einzubeziehen sind.
(4)Die Kommission ersucht ACER, ihr innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien vorzulegen, die klare und objektive Grundsätze für die Entwicklung von Netzkodizes für die in der Prioritätenliste aufgeführten Bereiche enthält. Die Aufforderung der Kommission kann Bedingungen enthalten, die in der Rahmenleitlinie zu berücksichtigen sind. Jede Rahmenleitlinie muss zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zu einem echten Wettbewerb und zum effizienten Funktionieren des Marktes beitragen. Auf einen mit Gründen versehenen Antrag der ACER hin kann die Kommission die Frist für die Vorlage der Leitlinien verlängern.
(5)ACER führt über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine offene und transparente Konsultation des ENNOH, des ENTSO (Gas) und der anderen betroffenen Interessenträger zu der Rahmenleitlinie durch.
(6)ACER legt der Kommission eine nicht bindende Rahmenleitlinie vor, wenn sie gemäß Absatz 4 dazu aufgefordert wird.
(7)Trägt die Rahmenleitlinie nach Auffassung der Kommission nicht zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zu einem echten Wettbewerb und zum effizienten Funktionieren des Marktes bei, so kann sie ACER auffordern, die Rahmenleitlinie innerhalb einer angemessenen Frist zu überarbeiten und der Kommission erneut vorzulegen.
(8) Legt die ACER eine Rahmenleitlinie nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 4 bzw. Absatz 6 gesetzten Frist erstmalig oder erneut vor, so entwickelt die Kommission die betreffende Rahmenleitlinie.
(9)Die Kommission fordert ENNOH auf, der ACER innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwölf Monaten nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission einen Vorschlag für einen Netzkodex vorzulegen, der der einschlägigen Rahmenleitlinie entspricht.
(10)ENNOH beruft einen Redaktionsausschuss ein, der ENNOH bei der Entwicklung des Netzkodex unterstützt. Der Redaktionsausschuss besteht aus Vertretern der ACER, des ENTSO (Gas), des ENTSO (Strom) und (soweit angezeigt) der EU-VNBO sowie einer begrenzten Zahl der wichtigsten betroffenen Interessenträger. Das Europäische Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber entwickelt Vorschläge für Netzkodizes in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereichen.
(11)ACER überarbeitet den vorgeschlagenen Netzkodex, um sicherzustellen, dass er mit den einschlägigen Rahmenleitlinien im Einklang steht und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zu einem echten Wettbewerb und dem effizienten Funktionieren des Marktes beiträgt, und legt den überarbeiteten Netzkodex der Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang des Vorschlags vor. ACER trägt in dem überarbeiteten Netzkodex den Ansichten aller Akteure Rechnung, die an der vom Europäischen Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber geleiteten Ausarbeitung des Vorschlags beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden überarbeiteten Fassung eine Konsultation der relevanten Interessenträger durch.
(12)Wenn ENNOH nicht innerhalb der von der Kommission nach Absatz 9 gesetzten Frist einen Netzkodex ausgearbeitet hat, kann die Kommission die ACER auffordern, auf der Grundlage der einschlägigen Rahmenleitlinie den Entwurf eines Netzkodex auszuarbeiten. ACER kann eine weitere Konsultation einleiten, während sie diesen Entwurf ausarbeitet. ACER legt den nach diesem Absatz ausgearbeiteten Entwurf eines Netzkodex der Kommission vor und kann ihr dessen Erlass empfehlen.
(13)Wenn das Europäische Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber keinen Netzkodex oder ACER keinen Entwurf eines Netzkodex gemäß Absatz 12 ausgearbeitet hat, kann die Kommission von sich aus oder auf Vorschlag der ACER gemäß Absatz 11 einen oder mehrere Netzkodizes für die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bereiche erlassen.
(14)Plant die Kommission, von sich aus einen Netzkodex zu erlassen, so konsultiert sie ACER, ENNOH, ENTSO (Gas) und alle relevanten Interessenträger innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf des Netzkodex.
(15)Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 56 zu erlassen und zu ändern. Davon unberührt bleibt auch die Möglichkeit des ENNOH, in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bereichen nicht bindende Leitlinien auszuarbeiten, sofern diese Leitlinien nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an ENNOH gerichtet hat. ENNOH übermittelt diese Leitlinien der ACER zur Stellungnahme und trägt dieser Stellungnahme gebührend Rechnung.
🡻 715/2009
Artikel 557
Änderung von Netzkodizes
(1)Entwürfe zur Änderung eines gemäß Artikel 6 angenommenen Netzkodex können der Agentur von Personen vorgeschlagen werden, die ein Interesse an diesem Netzkodex haben können, unter anderem den ENTSO (Gas), Fernleitungsnetzbetreiber, Netznutzer und Verbraucher. Auch die Agentur kann von sich aus Änderungen vorschlagen.
(2)Die Agentur konsultiert alle Interessengruppen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009. Im Anschluss an dieses Verfahren kann die Agentur der Kommission mit Gründen versehene Änderungsvorschläge unterbreiten, wobei zu erläutern ist, inwieweit die Vorschläge mit den Zielen der Netzkodizes nach Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung übereinstimmen.
(3)Die Kommission kann Änderungen der nach Artikel 6 angenommenen Netzkodizes vornehmen, wobei sie den Vorschlägen der Agentur Rechnung trägt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4)Die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen nach dem Verfahren des Artikels 28 Absatz 2 beschränkt sich auf die Aspekte, die mit der vorgeschlagenen Änderung im Zusammenhang stehen. Diese vorgeschlagenen Änderungen erfolgen unbeschadet anderer Änderungen, die die Kommission gegebenenfalls vorschlägt.
⇩ neu
(1)Die Kommission ist befugt, die Netzkodizes in den in Artikel 53 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 54 Absätze 1 und 2 genannten Bereichen nach dem jeweils einschlägigen Verfahren dieser Artikel zu ändern.
(2)Personen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie ein Interesse an einem gemäß den Artikeln 52 bis 55 erlassenen Netzkodex haben, einschließlich des ENTSO (Gas), des Europäischen Netzwerks der Wasserstoffnetzbetreiber, der EU-VNBO, der Regulierungsbehörden, der Fernleitungsnetzbetreiber, der Verteilernetzbetreiber, der Netznutzer und der Verbraucher, können der ACER Vorschläge für Änderungen dieses Netzkodex vorlegen. Auch ACER kann von sich aus Änderungen vorschlagen.
(3)ACER kann der Kommission mit Gründen versehene Änderungsvorschläge unterbreiten, wobei zu erläutern ist, inwieweit die Vorschläge mit den Zielen der Netzkodizes nach Artikel 52 der vorliegenden Verordnung übereinstimmen. Wenn sie einen Änderungsvorschlag für zulässig hält und wenn sie von sich aus Änderungen vorschlägt, konsultiert ACER alle Interessenträger gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/942.
🡻 715/2009
Artikel 5623
Leitlinien
(1)Gegebenenfalls regeln Leitlinien, die für das zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung sorgen, Folgendes:
⇩ neu
(1)Die Kommission ist befugt, in den in diesem Artikel aufgeführten Bereichen verbindliche Leitlinien zu erlassen.
(2)Die Kommission ist befugt, Leitlinien in den Bereichen zu erlassen, in denen solche Rechtsakte auch nach dem Verfahren zur Festlegung von Netzkodizes gemäß den Artikeln 53 und 54 entwickelt werden könnten. Diese Leitlinien werden, je nach der maßgeblichen Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung, in Form von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erlassen.
(3)Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 63 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die Festlegung von Leitlinien in den folgenden Bereichen zu erlassen:
🡻 715/2009 (angepasst)
⇨ neu
a)Einzelheiten zu den Dienstleistungen für den Zugang Dritter gemäß den Artikeln ⌦ 5 bis 7 ⌫ 14 und 15, einschließlich der Art und Dauer der Dienstleistungen und anderer Anforderungen an diese;
b)Einzelheiten zu den Grundsätzen der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Anwendung von Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen gemäß den Artikeln 916 und 1017;
c)Einzelheiten zur Übermittlung von Informationen, zur Festlegung der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, und zur Bestimmung aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte gemäß den Artikeln 3018 und 3119, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen;
d)Einzelheiten zu den Tarifberechnungsmethoden im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Erdgashandel gemäß Artikel 13 den Artikeln ⇨ 15 und ⇦ 16 ⇨ dieser Verordnung ⇦;
e)Einzelheiten zu den in Artikel 238 Absatz 6 aufgeführten Bereichen.
⇩ neu
(4)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 63 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I festgelegten Leitlinien zu erlassen.
(5)Bei der Annahme oder Änderung von Leitlinien konsultiert die Kommission ACER, ENTSO (Gas), ENHOH, die EU-VNBO und erforderlichenfalls weitere Interessenträger.
🡻 715/2009
Hierzu konsultiert die Kommission die Agentur und den ENTSO (Gas).
(6)Leitlinien zu den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Punkten sind, was die Fernleitungsnetzbetreiber betrifft, im Anhang enthalten.
Die Kommission kann Leitlinien zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Punkten erlassen und die in Absatz 1 Buchstaben a, b, und c genannten Leitlinien ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(7)Die Anwendung und Änderung von Leitlinien, die gemäß dieser Verordnung angenommen wurden, spiegelt die Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen wider und erfordert daher keine einheitlichen detaillierten Bedingungen für den Zugang Dritter auf Gemeinschaftsebene. Es können jedoch Mindestanforderungen festgelegt werden, um nichtdiskriminierende und transparente Netzzugangsbedingungen zu erreichen, die für einen Erdgasbinnenmarkt erforderlich sind und die dann unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen entsprechend angewandt werden können.
🡻 715/2009 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 25
Übermittlung von Informationen
Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Zwecke des Artikels 23 erforderlichen Informationen.
Unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der sie benötigt werden, setzt die Kommission eine angemessene Frist für die Übermittlung der Informationen.
Artikel 5726
Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen
Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen ⇨ enthalten als diese Verordnung, die in Artikel 56 genannten Leitlinien oder die in den Artikeln 52 bis 55 genannten Netzkodizes, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind ⇦ als diese Verordnung oder die in Artikel 23 genannten Leitlinien enthalten.
Artikel 58
Übermittlung von Informationen ⌦ und Vertraulichkeit ⌫
(1)Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Zwecke des Artikels 23 erforderlichen Informationen ⇨ die Informationen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung, einschließlich der gemäß dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und Netzkodizes, erforderlich sind ⇦.
(2)Unter Berücksichtigung der Komplexität ⌦ und Dringlichkeit ⌫ der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der sie benötigt werden, setzt die Kommission eine angemessene Frist für die Übermittlung der Informationen.
⇩ neu
(3)Legt der Mitgliedstaat oder die betreffende Regulierungsbehörde die Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist vor, kann die Kommission alle für die Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen direkt bei den betreffenden Unternehmen einholen.
Wenn die Kommission ein Unternehmen um Informationen ersucht, sendet sie gleichzeitig eine Kopie des Ersuchens an die Regulierungsbehörden des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
(4)In ihrem Informationsersuchen nennt die Kommission die Rechtsgrundlage des Ersuchens, die Frist für die Vorlage der Informationen, den Zweck des Ersuchens und die in Artikel 59 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen bei Übermittlung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen.
(5)Die Eigentümer der Unternehmen oder ihre Vertreter und bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung bevollmächtigten natürlichen Personen legen die verlangten Informationen vor. Wenn ordnungsgemäß bevollmächtigte Anwälte die Informationen im Auftrag ihres Mandanten vorlegen, haftet der Mandant in vollem Umfang, falls die bereitgestellten Informationen unvollständig, unrichtig oder irreführend sind.
(6)Wird eine von einem Unternehmen verlangte Information innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so kann die Kommission die Information durch einen Beschluss anfordern. In diesem Beschluss werden die angeforderten Informationen bezeichnet und eine angemessene Frist für ihre Übermittlung bestimmt. In dem Beschluss sind die in Artikel 59 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen zu nennen. Er muss ferner einen Hinweis auf das Recht enthalten, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen den Beschluss Klage zu erheben.
Gleichzeitig sendet die Kommission eine Kopie ihres Beschlusses an die Regulierungsbehörden des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Person ansässig ist oder das Unternehmen seinen Sitz hat.
(7)Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden nur für die Zwecke der Durchsetzung dieser Verordnung verwendet.
Die Kommission darf Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat, nicht offenlegen.
🡻 715/2009
Artikel 5927
Sanktionen
⇩ neu
(1)Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung, die gemäß den Artikeln 52 bis 56 erlassenen Netzkodizes und die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Leitlinien fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Anwendung sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle Änderungen, die sie betreffen.
(2)Die Kommission kann Unternehmen durch einen Beschluss Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes auferlegen, wenn sie auf ein Informationsersuchen nach Artikel 58 Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige, unvollständige oder irreführende Informationen bereitstellen oder die Informationen nicht innerhalb der in einem Beschluss nach Artikel 58 Absatz 6 Unterabsatz 1 gesetzten Frist vorlegen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Schwere der Nichteinhaltung der Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels.
(3)Sanktionen nach Absatz 1 und Beschlüsse nach Absatz 2 sind nicht strafrechtlicher Art.
🡻 715/2009
🡺 Berichtigung, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 87
(1)Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Juli 2006 die Bestimmungen in Bezug auf die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 mit und teilen der Kommission unverzüglich spätere Änderungen mit, die diese betreffen. ►C2 Sie teilen der Kommission die Bestimmungen ohne Bezug auf die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 bis zum 3. März 2011 mit und teilen der Kommission unverzüglich spätere Änderungen mit, die diese betreffen.◄
(2)Sanktionen nach Absatz 1 sind nicht strafrechtlicher Art.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
⇩ neu
Artikel 60
Neue Erdgas- und Wasserstoffinfrastrukturen
(1)Große neue Erdgasinfrastrukturen, d. h. Verbindungsleitungen, LNG- und Speicheranlagen, können auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum von den Bestimmungen dieser Verordnung sowie von den Bestimmungen der Artikel 28, 27, 29, 54, des Artikels 72 Absätze 7 und 9 und des Artikels 73 Absatz 1 der [neu gefassten Gasrichtlinie] ausgenommen werden. Große neue Wasserstoffinfrastrukturen, d. h. Verbindungsleitungen, Wasserstoffterminals und unterirdische Wasserstoffspeicher, können auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum von den Bestimmungen der Artikel 62, 31, 32 und 33 der [neu gefassten Gasrichtlinie] sowie von den Bestimmungen des Artikels 15 dieser Verordnung ausgenommen werden. Dafür gelten folgende Bedingungen:
a)Die Investition verstärkt den Wettbewerb bei der Gas- oder Wasserstoffversorgung und verbessert die Versorgungssicherheit;
b)die Investition trägt zur Dekarbonisierung bei;
c)das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde;
d)die Infrastruktur steht im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur gebaut wird;
e)bei den Nutzern dieser Infrastruktur werden Entgelte erhoben und
f)die Ausnahme beeinträchtigt nicht den Wettbewerb in den relevanten Märkten, auf die sich die Investition voraussichtlich auswirkt, das wirksame Funktionieren des Gasbinnenmarktes, das effiziente Funktionieren der betreffenden regulierten Systeme und die Dekarbonisierung oder die Versorgungssicherheit in der Union.
Diese Bedingungen sollten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Solidarität im Energiebereich geprüft werden. Die nationalen Behörden sollten die Lage in anderen betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen und mögliche negative Auswirkungen mit den vorteilhaften Auswirkungen auf ihr Gebiet ausgleichen.
(2)Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt auch für erhebliche Kapazitätserhöhungen bei vorhandenen Infrastrukturen und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Versorgungsquellen für erneuerbare und CO2-arme Gase ermöglichen.
(3)Die Regulierungsbehörde kann fallweise über Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 entscheiden.
Vor dem Erlass der Entscheidung über die Ausnahme konsultiert die Regulierungsbehörde oder, soweit angezeigt, eine andere zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates
a)die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, auf deren Märkte sich die neue Infrastruktur voraussichtlich auswirkt, und
b)die zuständigen Behörden von Drittländern, wenn die betreffende Infrastruktur unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats mit dem Netz der Union gekoppelt ist und in einem Drittland oder mehreren Drittländern beginnt oder endet.
Antworten die konsultierten Behörden von Drittländern auf die Konsultation nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder innerhalb einer festgelegten Frist von höchstens drei Monaten, kann die Regulierungsbehörde die erforderliche Entscheidung erlassen.
(4)Befindet sich die betreffende Infrastruktur im Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, kann ACER binnen zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Ausnahmeantrag bei der letzten dieser Regulierungsbehörden eingegangen ist, den Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten eine beratende Stellungnahme übermitteln. Diese Stellungnahme kann als Grundlage für ihre Entscheidung dienen.
Einigen sich alle betreffenden Regulierungsbehörden über den Ausnahmeantrag binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem er bei der letzten Regulierungsbehörde einging, teilen sie der ACER ihre Entscheidung mit. Ist die betreffende Infrastruktur eine Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, so kann die Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist, vor der Entscheidung über die Ausnahme die zuständige Behörde des betroffenen Drittlandes konsultieren, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass diese Verordnung im Hoheitsgebiet und gegebenenfalls im Küstenmeer dieses Mitgliedstaats einheitlich angewandt wird. Antwortet die konsultierte Behörde des Drittlands auf die Konsultation nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder innerhalb einer festgelegten Frist von höchstens drei Monaten, kann die betreffende Regulierungsbehörde die erforderliche Entscheidung treffen.
Die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit diesem Artikel übertragenen Aufgaben werden von der ACER wahrgenommen,
a)wenn nicht alle betreffenden Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Ausnahmeantrag bei der letzten Regulierungsbehörde einging, eine Einigung erzielen konnten oder
b)wenn die betreffenden Regulierungsbehörden gemeinsam darum ersuchen.
Alle betreffenden Regulierungsbehörden können gemeinsam um eine Verlängerung des in Unterabsatz 3 Buchstabe a genannten Zeitraums um bis zu drei Monate ersuchen.
(5)Vor einer Entscheidung konsultiert ACER die zuständigen Regulierungsbehörden und die Antragsteller.
(6)Eine Ausnahme kann sich auf die gesamte Kapazität der neuen Infrastruktur oder der vorhandenen Infrastruktur, deren Kapazität erheblich vergrößert wurde, oder einen Teil der Infrastruktur erstrecken.
Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den diskriminierungsfreien Zugang zu der Infrastruktur aufzuerlegen. Bei der Entscheidung über Bedingungen werden insbesondere die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität, der Zeithorizont des Projekts und die nationalen Gegebenheiten berücksichtigt.
Vor der Gewährung einer Ausnahme entscheidet die Regulierungsbehörde über die Vorschriften und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung. Nach diesen Vorschriften werden alle potenziellen Nutzer der Infrastruktur dazu aufgefordert, ihr Interesse an der Kontrahierung von Kapazität zu bekunden, bevor Kapazität für die neue Infrastruktur, auch für den Eigenbedarf, vergeben wird. Die Regulierungsbehörde muss vorschreiben, dass die Vorschriften für das Engpassmanagement die Verpflichtung umfassen, ungenutzte Kapazitäten auf dem Markt anzubieten, und die Nutzer der Infrastruktur das Recht erhalten, ihre kontrahierten Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt zu handeln. Bei ihrer Bewertung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und e genannten Kriterien berücksichtigt die Regulierungsbehörde die Ergebnisse dieses Verfahrens für die Kapazitätszuweisung.
Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme – einschließlich der in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen – ist ordnungsgemäß zu begründen und zu veröffentlichen.
(7)Bei der Analyse, ob eine große neue Infrastruktur die Versorgungssicherheit gemäß Absatz 1 Buchstabe a voraussichtlich verbessert, berücksichtigt die zuständige Behörde, in welchem Umfang die neue Infrastruktur die Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates sowohl auf regionaler als auch auf nationaler Ebene voraussichtlich verbessert.
(8)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ihre Regulierungsbehörde bzw. ACER ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zur förmlichen Entscheidung vorlegt. Diese Stellungnahme wird zusammen mit der Entscheidung veröffentlicht.
(9)Die Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission eine Kopie aller Anträge auf Gewährung einer Ausnahme unverzüglich nach deren Eingang. Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission die Ausnahmeentscheidung unverzüglich zusammen mit allen einschlägigen Informationen. Diese Informationen können der Kommission in Form einer Zusammenfassung übermittelt werden, die der Kommission die Bewertung der Ausnahmeentscheidung ermöglicht. Sie müssen insbesondere Folgendes enthalten:
a)eine ausführliche Begründung für die Gewährung oder Ablehnung der Ausnahme durch die Regulierungsbehörde oder den Mitgliedstaat unter genauem Verweis auf Absatz 1 und den oder die Buchstaben jenes Absatzes, der der Entscheidung zugrunde liegt, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;
b)eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts;
c)eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Gasinfrastruktur, für die die Ausnahme gewährt wird;
d)wenn sich die Ausnahme auf eine Verbindungsleitung bezieht, das Ergebnis der Konsultation der betreffenden Regulierungsbehörden;
e)Angaben dazu, welchen Beitrag die Infrastruktur zur Diversifizierung der Versorgung leistet.
(10)Die Kommission kann innerhalb von 50 Arbeitstagen ab dem Tag nach dem Eingang einer Meldung gemäß Absatz 7 beschließen, von den meldenden Stellen die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme zu verlangen. Diese Frist kann um weitere 50 Arbeitstage verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Die zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Die ursprüngliche Frist kann ferner mit Zustimmung sowohl der Kommission als auch der meldenden Stellen verlängert werden.
Wenn die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist vorgelegt werden, gilt die Meldung als widerrufen, es sei denn, diese Frist wird mit Zustimmung sowohl der Kommission als auch der Regulierungsbehörde vor ihrem Ablauf verlängert oder die Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission in einer ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Erklärung davon, dass sie die Meldung als vollständig betrachten.
Die Regulierungsbehörde kommt dem Beschluss der Kommission zur Änderung oder zum Widerruf der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme innerhalb von einem Monat nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
Die Genehmigung der Kommission in Bezug auf eine Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme wird
a)zwei Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn der Bau der Infrastruktur noch nicht begonnen hat,
b)fünf Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn die Infrastruktur zu diesem Zeitpunkt noch nicht einsatzfähig ist, es sei denn, die Kommission beschließt, dass die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die die Person, der die Ausnahme gewährt wurde, keinen Einfluss hat.
(11)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 63 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Leitlinien für die Anwendung der Bedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie für das Verfahren zur Anwendung der Absätze 3, 6, 8 und 9 des vorliegenden Artikels festzulegen.
🡻 715/2009 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 6128
Ausschussverfahren
(1)(1)Die Kommission wird von dem durch Artikel 84 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] 51 der Richtlinie 2009/73/EG eingesetzten Ausschuss ⌦ [Name des Ausschusses] ⌫ unterstützt. ⇨ Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. ⇦
⇩ neu
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
🡻 715/2009
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
🡻 1999/2018 Artikel 50
---
🡻 715/2009
⇨ neu
Artikel 6230
Ausnahmeregelungen
Diese Verordnung gilt nicht für
a)in den Mitgliedstaaten liegende Erdgasfernleitungsnetze für die Dauer der gemäß ⇨ Artikel 80 der [neuen Gasrichtlinie] ⇦ Artikel 49 der Richtlinie 2009/73/EG gewährten Ausnahmen;
b)die in Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/73/EG genannten größeren neuen Infrastrukturen, nämlich Verbindungsleitungen, LNG-Anlagen und Speicheranlagen und erhebliche Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen und Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen, die von den Bestimmungen der Artikel 9, 14, 32, 33, 34 oder Artikel 41 Absätze 6, 8 und 10 der genannten Richtlinie ausgenommen sind, solange sie von den in diesem Absatz genannten Bestimmungen ausgenommen bleiben, mit Ausnahme des Artikels 19 Absatz 4 dieser Verordnung, oder
c)Erdgasfernleitungsnetze, für die Ausnahmen gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2009/73/EG gewährt worden sind.
Hinsichtlich 1 Buchstabe a können Mitgliedstaaten, denen gemäß Artikel 49 der Richtlinie 2009/73/EG Ausnahmen gewährt wurden, bei der Kommission eine zeitweilige Ausnahmeregelung in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung beantragen, und zwar für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ausnahme gemäß dem genannten Buchstaben ausläuft.
⇩ neu
Artikel 63
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 16, 28, 53, 54, 56 und 60 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens] übertragen.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 16, 28, 53, 54, 56 und 60 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 16, 28, 53, 54, 56 und 60 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 64
Änderung des Beschlusses (EU) 2017/684
Die im Beschluss (EU) 2017/684 in Bezug auf Gas festgelegten Notifizierungspflichten hinsichtlich zwischenstaatlicher Abkommen im Energiebereich sind so auszulegen, dass sie auch für zwischenstaatliche Abkommen in Bezug auf Wasserstoff, einschließlich Wasserstoffverbindungen wie Ammoniak und flüssiger organischer Wasserstoffträger, gelten.
Artikel 65
Änderung der Verordnung (EU) 2019/942
Die Verordnung (EU) 2019/942 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), das Europäische Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH), die EU-VNBO, die regionalen Koordinierungszentren, die nominierten Strommarktbetreiber und von Betreibern von Gasfernleitungsnetzen, LNG-Anlagen, Gas- oder Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffnetzen eingerichtete Stellen gerichtet sind;“
2.Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Auf Antrag von ACER stellen die Regulierungsbehörden, ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die regionalen Koordinierungszentren, die EU-VNBO, die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, die Wasserstoffnetzbetreiber, die nominierten Strommarktbetreiber und die von Betreibern von Gasfernleitungsnetzen, LNG-Anlagen, Gas- oder Wasserstoffspeicheranlagen oder Wasserstoffnetzen eingerichteten Stellen ACER die Informationen bereit, die zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben von ACER gemäß dieser Verordnung notwendig sind, es sei denn, ACER hat diese Informationen bereits beantragt und erhalten.“
3.Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
„(1) ACER unterbreitet der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung von ENTSO (Gas) gemäß Artikel 22 Absatz 2 der [Gasverordnung] und zu den Entwürfen des ENNOH gemäß Artikel 40 Absatz 5 der [Gasverordnung] sowie zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung der EU-VNBO gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 37 Absatz 4 der [Gasverordnung].“
„(2) ACER beobachtet die Ausführung der Aufgaben von ENTSO (Strom) gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/943 und von ENTSO (Gas) gemäß Artikel 24 der [Gasverordnung] und von ENNOH gemäß Artikel 46 der [Gasverordnung] sowie der EU-VNBO gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 38 der [Gasverordnung].“
„(3) ACER kann folgende Stellungnahmen unterbreiten:
a) gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 ENTSO (Strom) und gemäß Artikel 23 Absatz 2 der [Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ENTSO (Gas) sowie gemäß Artikel XX der Verordnung [Gasverordnung] ENNOH zum Entwurf der Netzkodizes“
„b) gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 ENTSO (Strom) und gemäß Artikel 24 Absatz 2 der [neu gefassten Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ENTSO (Gas) sowie gemäß Artikel 43 Absatz 2 der [neu gefassten Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ENNOH zum Entwurf des unionsweiten Netzentwicklungsplans und zu anderen einschlägigen Dokumenten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 1 der [neu gefassten Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] unter Berücksichtigung der Ziele der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Wettbewerbs und des effizienten und sicheren Funktionierens des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts;“
4.Artikel 4 Absätze 6, 7 und 8 erhält folgende Fassung:
„(6) Die maßgeblichen Regulierungsbehörden koordinieren sich, um gemeinsam festzustellen, ob die EU_VNBO, ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder die regionalen Koordinierungszentren ihre Verpflichtungen im Rahmen des Unionsrechts nicht eingehalten haben, und ergreifen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] geeignete Maßnahmen.
ACER gibt auf Verlangen einer oder mehrerer Regulierungsbehörden oder von sich aus eine begründete Stellungnahme sowie eine Empfehlung an ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), das Europäische Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber, die EU-VNBO oder die regionalen Koordinierungszentren bezüglich der Einhaltung ihrer Verpflichtungen ab.“
„(7) Wenn eine begründete Stellungnahme von ACER einen Fall feststellt, in dem ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), das Europäische Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber, die EU-VNBO oder ein regionales Koordinierungszentrum die jeweiligen Verpflichtungen möglicherweise nicht einhält, einigen sich die betroffenen Regulierungsbehörden einstimmig auf koordinierte Entscheidungen zur Festlegung, ob die maßgeblichen Verpflichtungen eingehalten wurden, und bestimmen gegebenenfalls die von ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, der EU-VNBO oder dem regionalen Koordinierungszentrum zu ergreifenden Maßnahmen, um diese Nichteinhaltung zu beheben. Wenn die Regulierungsbehörden sich nicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der begründeten Stellungnahme von ACER, einstimmig auf solche koordinierten Entscheidungen einigen, wird die Angelegenheit gemäß Artikel 6 Absatz 10 an ACER zur Entscheidung weitergeleitet.“
„(8) Wenn eine nach Maßgabe von Absatz 6 oder 7 dieses Artikels festgestellte Nichteinhaltung durch ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder ein regionales Koordinierungszentrum nicht innerhalb von drei Monaten behoben wurde, oder wenn die Regulierungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Sitz hat, keine Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung ergriffen hat, so gibt ACER eine Empfehlung an die Regulierungsbehörde ab, Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe d der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH, die EU-VNBO oder das regionale Koordinierungszentrum ihre Verpflichtungen einhalten, und unterrichtet die Kommission.“
5.Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 und den Artikeln 53 und 54 6 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wirkt ACER bei der Entwicklung von Netzkodizes und nach Maßgabe von Artikel 61 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 56 Absatz 5 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] bei der Entwicklung von Leitlinien mit. ACER
a)legt der Kommission nicht bindende Rahmenleitlinien vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 53 Absatz 4 oder Artikel 54 Absatz 4 6Absatz 2 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird. ACER überarbeitet die Rahmenleitlinien und legt sie erneut der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 53 Absatz 7 oder Artikel 54 Absatz 7 6 Absatz 4 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird;
b)richtet gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine begründete Stellungnahme zu dem Netzkodex an ENTSO (Gas);
bc)überarbeitet den Netzkodex gemäß Artikel 59 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943 oder und Artikel 53 Absatz 11 oder Artikel 54 Absatz 11 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx]6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009. ACER trägt in ihrer Überarbeitung den Auffassungen der Akteure Rechnung, die an der von ENTSO (Strom), von ENTSO (Gas), von ENNOH oder von der EU-VNBO geleiteten Ausarbeitung dieses überarbeiteten Netzkodex beteiligt waren, und führt zu der bei der Kommission einzureichenden Fassung eine förmliche Konsultation der maßgeblichen Interessenträger durch. Zu diesem Zweck kann ACER gegebenenfalls den nach den Netzkodizes eingesetzten Ausschuss heranziehen. ACER berichtet der Kommission über das Ergebnis der Konsultationen. Anschließend legt ACER gemäß Artikel 59 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2019/943 oder und Artikel 53 Absatz 11 oder Artikel 54 Absatz 11 Artikel 6 Absatz 9 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] Verordnung (EG) Nr. 715/2009 der Kommission den überarbeiteten Netzkodex vor. Waren ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH oder die EU-VNBO nicht in der Lage, einen Netzkodex auszuarbeiten, so arbeitet ACER den Entwurf eines Netzkodex aus und legt ihn der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 59 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 53 Absatz 12 oder Artikel 54 Absatz 12 6 Absatz 10 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] Verordnung (EG) Nr. 715/2009 dazu aufgefordert wird;
cd)richtet gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 46 Absatz 2 9 Absatz 1 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an die Kommission, wenn ENTSO (Strom), ENTSO (Gas), ENNOH oder die EU-VNBO einen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a 8 Absatz 2 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten Netzkodex oder einen Netzkodex, der nach Artikel 59 Absätze 3 bis 12 der Verordnung (EU) 2019/943 oder und Artikel 53 Absätze 3 bis 12 oder Artikel 54 Absätze 3 bis 12 6 Absätze 1 bis 10 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx]Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erstellt wurde, aber nicht von der Kommission nach Artikel 59 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2019/943 und nach Artikel 53 Absatz 13 oder Artikel 54 Absatz 13 6 Absatz 11 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommen wurde, nicht umgesetzt hat;
de)beobachtet und analysiert die Umsetzung der von der Kommission gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel den Artikeln 53 und 54 6 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Netzkodizes und der gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 56 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] erlassenen Leitlinien, und ihre Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration sowie auf Nichtdiskriminierung, wirksamen Wettbewerb und das effiziente Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht.
6.Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(3) Bis zum 5. Juli 2022 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 57 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 70 Absatz 6 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] einen Bericht über die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden vor.“
7.In Artikel 6 werden die folgenden Absätze 9a, 9b, 9c und 9d eingefügt:
„(9a) ACER gibt Empfehlungen in Bezug auf das regulierte Anlagevermögen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der [Gasverordnung] an die Regulierungsbehörden und Netzbetreiber ab.
(9b) ACER kann gemäß Artikel 19 Absatz 8 der [Gasverordnung] Empfehlungen zur Aufteilung der Kosten von Lösungen für Beschränkungen der grenzüberschreitenden Flüsse aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität an die Regulierungsbehörden abgeben.
(9c) ACER kann gemäß Artikel 39 Absatz 8 der [Gasverordnung] Empfehlungen zur Aufteilung der Kosten von Lösungen für Beschränkungen der grenzüberschreitenden Ströme aufgrund von Unterschieden in der Wasserstoffqualität an die Regulierungsbehörden abgeben.
(9d) ACER veröffentlicht Monitoring-Berichte zu Engpässen an Kopplungspunkten gemäß Anhang I Abschnitt 2.2.1 Nummer 2 der [Gasverordnung].“
8.Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung:
„b) den Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung (EU) 2019/943, die vor dem 4. Juli 2019 erlassen wurden, und späteren Überarbeitungen dieser Netzkodizes und Leitlinien; oder“
„c) den Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung (EU) 2019/943, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen wurden., oder“
9.In Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
„d) Leitlinien gemäß Anhang I der [Gasverordnung] oder
e) Netzkodizes und Leitlinien gemäß den Artikeln 53 bis 56 der [Gasverordnung].“
10.Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) wenn die zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit der Angelegenheit befasst wurde, oder innerhalb von vier Monaten in Fällen nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] keine Einigung erzielen konnten, oder“
11.Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die zuständigen Regulierungsbehörden können gemeinsam beantragen, dass die unter Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Absatzes genannte Frist um bis zu sechs Monate verlängert wird, es sei denn, es handelt sich um Fälle nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx.“
12.Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Wenn die Befugnis zur Entscheidung bei grenzüberschreitenden Fragen gemäß Unterabsatz 1 im Rahmen neuer Netzkodizes oder Leitlinien gemäß den Artikeln 59 bis 61 der Verordnung (EU) 2019/943, die nach dem 4. Juli 2019 als delegierte Rechtsakte angenommen wurden, an die Regulierungsbehörden übertragen wurde, ist ACER nur auf freiwilliger Basis nach Maßgabe von Unterabsatz 2 Buchstabe b dieses Absatzes zuständig, wenn mindestens 60 % der zuständigen Regulierungsbehörden dies beantragen. Falls nur zwei Regulierungsbehörden beteiligt sind, kann eine der beiden Regulierungsbehörden den Fall an ACER verweisen.“
13.Artikel 6 Absatz 12 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) trifft ACER eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Befassung oder innerhalb von vier Monaten danach in Fällen nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung oder nach Maßgabe von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx]
14.Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Ausarbeitung der Rahmenleitlinien gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Artikel 53 und 54 der [neu gefassten Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] sowie bei der Vorlage von Vorschlägen von Änderungen der Netzkodizes gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2019/943 oder Artikel 55 der [neu gefassten Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] konsultiert ACER ausführlich und frühzeitig sowie auf offene und transparente Art und Weise die Marktteilnehmer, die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, die Wasserstoffnetzbetreiber, die Verbraucher, die Endnutzer und gegebenenfalls die Wettbewerbsbehörden, und zwar unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit, insbesondere wenn ihre Aufgaben die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber und Wasserstoffnetzbetreiber betreffen.“
15.In Artikel 15 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) ACER gibt Studien zum Vergleich der Effizienz der Kosten von Fernleitungsnetzbetreibern in der EU gemäß Artikel 17 Absatz 2 der [Gasverordnung] heraus.“
„(7) ACER legt Stellungnahmen hervor, die ein harmonisiertes Format für die Veröffentlichung technischer Informationen für den Zugang zu Wasserstoffnetzen gemäß Anhang I dieser Verordnung enthalten.“
16.Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„ACER beobachtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen nationalen Behörden einschließlich der Regulierungsbehörden und unbeschadet der Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden die Großhandelsmärkte und Endkundenmärkte für Strom und Erdgas, insbesondere die Endkundenpreise von Strom und Erdgas, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2019/944 und der [Gasrichtlinie] festgelegten Verbraucherrechte, die Auswirkungen der Marktentwicklungen auf Haushaltskunden, den Zugang zu den Netzen, einschließlich des Zugangs für den Strom aus erneuerbaren Energiequellen, den Fortschritt bei den Verbindungsleitungen, mögliche Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel, einschließlich der Auswirkungen von Wasserstoffbeimischungen im Erdgasnetz und der Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Fluss von Biomethan, regulatorische Hindernisse für neue und kleinere Marktteilnehmer, darunter Bürgerenergiegemeinschaften, staatliche Eingriffe, wie die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 vorgesehenen, die Preise daran hindern, die tatsächliche Knappheit widerzuspiegeln, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Stromversorgungssicherheit basierend auf den Ergebnissen der in Artikel 23 derselben Verordnung genannten Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäische Ebene, insbesondere der in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/941 genannten nachträglichen Analyse.“
17.In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„ACER beobachtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den maßgeblichen nationalen Behörden einschließlich der Regulierungsbehörden und unbeschadet der Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden die Wasserstoffmärkte, insbesondere die Auswirkungen der Marktentwicklungen auf Wasserstoffkunden, den Zugang zum Wasserstoffnetz, einschließlich des Netzzugangs für aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Wasserstoff, den Fortschritt bei den Verbindungsleitungen und mögliche Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel.“
18.Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„ACER veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Beobachtung gemäß Absatz 1. In diesem Bericht legt sie auch die Hemmnisse für die Vollendung des Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes des Elektrizitäts-, Erdgas- und Wasserstoffbinnenmarktes dar.“
Artikel 66
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wird wie folgt geändert:
a)In Artikel 2, Artikel 3 Absätze 3 und 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 5 wird der Ausdruck „Strom oder Erdgas“ durch den Ausdruck „Strom, Wasserstoff oder Erdgas“ ersetzt;
b)In Artikel 6 Absatz 2 wird der Ausdruck „Elektrizitäts- und der Gasmärkte“ bzw. „Strom- und Gasmärkte“ durch den Ausdruck „Strom-, Wasserstoff- und Erdgasmärkte“ in der jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt.
Artikel 67
Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938
Die Verordnung (EU) 2017/1938 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung in der Union erlassen, indem sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt für Erdgas sowie für erneuerbare und CO2-arme Gase (im Folgenden „Gas“) reibungslos und ununterbrochen funktioniert, indem außerordentliche Maßnahmen für den Fall ermöglicht werden, dass der Markt die nachgefragten Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann, wozu auch als letztes Mittel anzuwendende Solidaritätsmaßnahmen gehören, und indem eine klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und der Union sowohl bei der Prävention als auch bei der Reaktion auf konkrete Störungen der Gasversorgung vorgesehen werden.“
2.In Artikel 2 werden folgende Begriffsbestimmungen angefügt:
„27. ‚Gas‘ bezeichnet Erdgas im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx];“
„28. ‚strategische Vorräte‘ bezeichnet Gas, das Fernleitungsnetzbetreiber ausschließlich für die Ausübung ihrer Funktionen als Fernleitungsnetzbetreiber und für die Zwecke der Versorgungssicherheit erwerben, verwalten und speichern. Als Teil der strategischen Gasvorräte gespeichertes Gas darf nur eingesetzt werden, wenn dies erforderlich ist, um das Netz im Einklang mit Artikel 35 der [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] unter sicheren und zuverlässigen Bedingungen in Betrieb zu halten, oder wenn gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates ein Notfall ausgerufen wurde, und darf ansonsten nicht auf den Gasgroßhandelsmärkten verkauft werden;“
29. ‚Speicheranlagennutzer‘ bezeichnet einen Kunden oder einen potenziellen Kunden eines Speicheranlagenbetreibers.“
3.In Artikel 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Bezugnahmen auf Erdgas sind als Bezugnahmen auf Gas im Sinne der Nummer 27 auszulegen.“
4.Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Simulation schließt die Festlegung von Notgasversorgungskorridoren und deren Bewertung ein und ermittelt auch, welche Mitgliedstaaten die festgestellten Risiken, auch bei Speicherung und LNG, bewältigen können.“
5.Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) die Risiken berücksichtigt, die mit der Steuerung der Infrastruktur, die für eine sichere Gasversorgung relevant ist, einhergehen, soweit sie unter anderem Risiken wie unzureichende Investitionen, die Aushöhlung der Diversifizierung, den Missbrauch vorhandener Infrastruktur, einschließlich des Hortens von Speicherkapazitäten, oder Verstöße gegen das Unionsrecht einschließen können;“
6.Folgender Artikel 7a wird eingefügt:
„Artikel 7a
Präventions- und Notfallmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten müssen angemessene Präventions- und Notfallmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen müssen den Ergebnissen der letzten unionsweiten Simulation von Ausfallszenarien gemäß Artikel 7 Rechnung tragen und geeignet sein, den in der gemeinsamen und der nationalen Risikobewertung ermittelten Risiken zu begegnen.“
7.Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absätze 3 bis 10 werden verschoben und werden zu Artikel 7a Absätze 2 bis 12.
8.Folgende Artikel 7b, 7c und 7d werden eingefügt:
„Artikel 7b
Effiziente und gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen und Gasspeicheranlagen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Versorgungssicherheit die Nutzung bestehender Infrastruktur auf nationaler und regionaler Ebene auf effiziente Weise sicher. Insbesondere ermöglichen die Mitgliedstaaten den grenzüberschreitenden Gasaustausch sowie den grenzüberschreitenden Zugang zu Speicheranlagen und LNG.
(2) Die gemeinsamen Risikobewertungen und etwaige spätere Aktualisierungen müssen eine Analyse zur Angemessenheit der in der Region verfügbaren Kapazität von Speicheranlagen sowie zur Funktionsweise der Speicherkapazitäten und ihrem Beitrag zur Versorgungssicherheit in der Union umfassen, einschließlich Risiken, die aus der Kontrolle der Speicherinfrastruktur durch Einrichtungen von Drittländern resultieren und für die Versorgungssicherheit relevant sind. Bei der Analyse ist die Rolle der Gasspeicheranlagen mit alternativen Maßnahmen, wie Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien, zu vergleichen.
(3) Deuten die Ergebnisse dieser Analyse in der gemeinsamen Risikobewertung oder in Aktualisierungen dieser Bewertung darauf hin, dass auf regionaler Ebene ein Risiko besteht, das ein Risiko für einen oder mehrere Mitgliedstaaten derselben Risikogruppe darstellen könnte, dem auf andere Weise nicht begegnet werden kann, ziehen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:
a) Verpflichtung der Gasspeicheranlagennutzer, eine Mindestgasmenge in einem unterirdischen Speicher zu speichern,
b) Durchführung von Ausschreibungen, Auktionen oder Anwendung gleichwertiger Mechanismen, die Anreize für die Buchung von Speicherkapazitäten zur Deckung der möglichen Ausfälle hinsichtlich der Kosten bieten,
c) Verpflichtung eines Fernleitungsnetzbetreibers, strategische Gasvorräte zu erwerben und zu verwalten,
d) Schaffung der Möglichkeit, Speicher vollständig in das Netz des Fernleitungsnetzbetreibers zu integrieren, falls der Speicher ansonsten seinen Betrieb einstellen würde, wenn diese Einstellung des Betriebs ein Risiko für eine sichere und zuverlässige Funktionsweise des Fernleitungsnetzes nach sich ziehen würde.
Zu diesen Maßnahmen ist in der betreffenden Risikogruppe eine Konsultation durchzuführen, insbesondere zu der Frage, wie den in der gemeinsamen Risikobewertung ermittelten Risiken mit den Maßnahmen begegnet wird.
(4) Die gemäß Artikel 7a und Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Maßnahmen müssen notwendig, klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein, dürfen den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen, das effektive Funktionieren des Gasbinnenmarktes nicht unangemessen beeinträchtigen und die Sicherheit der Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden. Die Maßnahmen dürfen gemäß der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission zugewiesene grenzüberschreitende Kapazitäten nicht blockieren oder einschränken.
(5) Werden regionale Risiken ermittelt, müssen sich die Mitgliedstaaten der betreffenden Risikogruppe darum bemühen, in der regionalen Risikogruppe eine Einigung hinsichtlich der angestrebten Menge der Vorräte in der Region zu erzielen, um sicherzustellen, dass das ermittelte Risiko für die Versorgungssicherheit im Einklang mit der gemeinsamen Risikoanalyse abgedeckt ist.
Die Mitgliedstaaten der betreffenden Risikogruppe müssen sich darum bemühen, gemeinsame Finanzierungsregelungen für die gemäß Absatz 3 getroffenen und auf der Grundlage der gemeinsamen Risikobewertung gewählten Maßnahmen zu vereinbaren. Die Kostenaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten muss gerecht sein und auf der Analyse gemäß Absatz 2 beruhen. Wird die Maßnahme über eine Abgabe finanziert, darf diese Abgabe nicht an grenzübergreifenden Kopplungspunkten erhoben werden. Können sich die Mitgliedstaaten nicht auf gemeinsame Finanzierungsregelungen einigen, kann die Kommission eine rechtlich nicht bindende Leitlinie zu den wichtigsten aufzunehmenden Elementen herausgeben.
(6) Die Mitgliedstaaten in der betreffenden Risikogruppe müssen sich auf ein gemeinsames koordiniertes Verfahren für die Entnahme des gemäß Absatz 3 in Speichern gehaltenen Gases in Notfällen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 einigen. Das gemeinsame koordinierte Verfahren muss das Verfahren für die Entnahme von Gas im Rahmen der Maßnahmen umfassen, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 bei einem regionalen oder unionsweiten Notfall koordiniert.
(7) Nach der internen Konsultation in der betreffenden Risikogruppe gemäß Absatz 3 konsultieren die Mitgliedstaaten die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘. Die Mitgliedstaaten informieren die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ über die gemeinsamen Finanzierungsregelungen und die Verfahren für die Entnahme gemäß den Absätzen 5 und 6.
(8) Die gemäß Absatz 3 getroffenen Maßnahmen sind in die Risikobewertungen sowie, soweit angezeigt, in den Präventionsplan und den Notfallplan für den betreffenden Zeitraum aufzunehmen.
Artikel 7c
EU-weite Risikobewertung
Alle Mitgliedstaaten nehmen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung den für die Einhaltung von Artikel 7b Absätze 2 bis 6 erforderlichen Zusatz als Übergangsbestimmung in die bestehenden gemeinsamen und nationalen Risikobewertungen sowie, soweit angezeigt, den Präventionsplan und den Notfallplan auf. Diese aktualisierten Pläne werden veröffentlicht und der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 7 notifiziert, und die Kommission gibt unter den Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 8 eine Empfehlung ab, der die betreffende zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 9 Rechnung trägt.
Artikel 7d
Gemeinsame Beschaffung strategischer Vorräte
(1) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Präventionsmaßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit einen Mechanismus für die gemeinsame Beschaffung strategischer Vorräte durch Fernleitungsnetzbetreiber einrichten.
Der Mechanismus muss mit dem EU-Recht und dem Wettbewerbsrecht im Einklang stehen und wird so konzipiert, dass die strategischen Vorräte im Rahmen der Maßnahmen, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 bei einem regionalen oder unionsweiten Notfall koordiniert, genutzt werden können.
Der Mechanismus muss der Teilnahme aller Fernleitungsnetzbetreiber in der Union offenstehen, die sich nach seiner Einrichtung anschließen wollen.
(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Absicht zur Einrichtung eines solchen Mechanismus mit. Die Mitteilung muss die zur Prüfung der Übereinstimmung mit dieser Verordnung erforderlichen Informationen umfassen, z. B. die Menge des zu erwerbenden Gases, die Dauer der Maßnahme, die teilnehmenden Fernleistungsnetzbetreiber, die Verwaltungsvereinbarungen, die operativen Verfahren und die Bedingungen für die Aktivierung in einem Notfall. Zudem sind die erwarteten Kosten und der erwartete Nutzen anzugeben.
(3) Die Kommission kann innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Stellungnahme zur Übereinstimmung des vorgesehenen Mechanismus mit dieser Verordnung abgeben. Die Kommission informiert die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ sowie, soweit angezeigt, ACER über die eingegangene Mitteilung. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten tragen der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung.
Artikel 7e
Bericht über die Speicherung und die gemeinsame Beschaffung strategischer Vorräte
Die Kommission erstellt drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht zur Anwendung der Artikel 7b, 7c und 7d sowie zu den Erfahrungen, dem Nutzen, den Kosten und etwaigen aufgetretenen Hindernissen bei der Inanspruchnahme der Möglichkeit, strategische Vorräte gemeinsam zu beschaffen.
9.Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die regionalen Kapitel eines Präventionsplans und eines Notfallplans enthalten geeignete und wirksame grenzübergreifende Maßnahmen, auch in Bezug auf Speicher und LNG, vorbehaltlich der Zustimmung der die Maßnahmen durchführenden Mitgliedstaaten aus derselben oder unterschiedlichen Risikogruppen, die auf der Grundlage der Simulation gemäß Artikel 7 Absatz 1 und der gemeinsamen Risikobewertung von der Maßnahme betroffen sind.“
10.In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorschlag für die Zusammenarbeit kann eine freiwillige Teilnahme an der gemeinsamen Beschaffung strategischer Vorräte gemäß Artikel 7c umfassen.“
11.Folgender Artikel 8a wird eingefügt:
„Artikel 8a
Cybersicherheitsmaßnahmen
(1) Bei der Festlegung der Präventionspläne und der Notfallpläne ziehen die Mitgliedstaaten auch angemessene Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit in Betracht.
(2) Die Kommission kann gemäß Artikel 19 einen delegierten Rechtsakt erlassen, um sektorspezifische Regeln für die Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Gasflüsse festzulegen, einschließlich Regeln über gemeinsame Mindestanforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung.
(3) Bei der Erarbeitung dieses delegierten Rechtsakts arbeitet die Kommission eng mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), der Agentur für Cybersicherheit (ENISA), dem Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (ENTSOG), einer begrenzten Zahl der wichtigsten betroffenen Interessenträger sowie mit Stellen zusammen, die im Rahmen ihres Auftrags Zuständigkeiten im Bereich der Cybersicherheit wahrnehmen, z. B. Zentren für operative Cybersicherheitsaufgaben (SOC) und Computer-Notfallteams (CSIRT) gemäß der Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit (NIS 2.0).“
12.Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) andere Präventivmaßnahmen zur Bewältigung der in der Risikobewertung gemäß Artikel 7a Absatz 1 festgestellten Risiken, zum Beispiel, soweit angezeigt, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Verbindungsleitungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten zu verbessern, die Energieeffizienz weiter zu erhöhen, das Horten von Kapazität zu verhindern und die Gasnachfrage zu senken, die Möglichkeit, Gasversorgungswege und -bezugsquellen zu diversifizieren, und die regionale Nutzung bestehender Speicher- und LNG-Kapazitäten, um die Gasversorgung für alle Kunden so weit wie möglich aufrechtzuerhalten;“
ii) Buchstabe k erhält folgende Fassung:
„k)
Angaben zu allen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die mit der Sicherheit der Gasversorgung in Zusammenhang stehen, einschließlich Verpflichtungen hinsichtlich Speicherkapazitäten und strategischer Vorräte;“
iii) folgender Buchstabe i wird angefügt:
„i)
Angaben zu Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Artikel 8a.“
13.In Artikel 12 Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) koordiniert sie die Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Beschaffung strategischer Vorräte gemäß Artikel 7c.“
14.Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„(3) Eine Solidaritätsmaßnahme ist das letzte Mittel und wird nur dann angewendet, wenn der ersuchende Mitgliedstaat
a) gemäß Artikel 11 einen Notfall ausgerufen hat,
b) trotz Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 3 nicht in der Lage war, den Engpass bei der Gasversorgung seiner durch Solidarität geschützten Kunden zu bewältigen,
c) alle marktbasierten Maßnahmen („freiwillige Maßnahmen“), alle nicht marktbasierten Maßnahmen („obligatorische Maßnahmen“) und andere in seinem Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen ausgeschöpft hat,
d) der Kommission und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, mit denen er entweder direkt oder gemäß Absatz 2 über ein Drittland verbunden ist, ein ausdrückliches Ersuchen notifiziert hat, dem eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes und die ausdrückliche Verpflichtung, eine angemessene und unverzügliche Entschädigung an den Solidarität leistenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 8 zu zahlen, beigefügt ist.
(4) Der Mitgliedstaat, der ein Solidaritätsersuchen erhält, macht solche Angebote so weit und so lange wie möglich auf der Grundlage von freiwilligen Maßnahmen auf der Nachfrageseite, bevor er auf nicht-marktbasierte Maßnahmen zurückgreift.
Erweisen sich Marktmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, um den Engpass bei der Gasversorgung von durch Solidarität geschützten Kunden in dem ersuchenden Mitgliedstaat auszugleichen, als unzureichend, so kann der Solidarität leistende Mitgliedstaat andere als Marktmaßnahmen ergreifen, um seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nachzukommen.
(5) Kann mehr als ein Mitgliedstaat einem ersuchenden Mitgliedstaat Solidarität leisten, so wählt der ersuchende Mitgliedstaat nach Konsultation aller Mitgliedstaaten, die Solidarität leisten, das günstigste Angebot nach Kosten, Lieferungsgeschwindigkeit, Verlässlichkeit und Diversifizierung der Gasversorgung aus. Sollten die verfügbaren marktbasierten Angebote nicht ausreichen, um den Engpass bei der Gasversorgung von durch Solidarität geschützten Kunden in dem ersuchenden Mitgliedstaat auszugleichen, müssen die Solidarität leistenden Mitgliedstaaten nicht marktbasierte Maßnahmen ergreifen.“
b) In Absatz 10 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Wenn eine Solidaritätsmaßnahme gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffen wurde, unterzieht die Regulierungsbehörde und/oder die Wettbewerbsbehörde des Solidarität leistenden Mitgliedstaates die endgültige Höhe der von dem ersuchenden Mitgliedstaat gezahlten Entschädigung innerhalb von drei Monaten nach Aufhebung des Notfalls einer nachträglichen Kontrolle. Der ersuchende Mitgliedstaat wird konsultiert und gibt eine Stellungnahme zur Schlussfolgerung aus der nachträglichen Kontrolle ab. Nach Konsultation des ersuchenden Mitgliedstaates kann die Behörde, die diese nachträgliche Kontrolle durchführt, verlangen, dass die Höhe der Entschädigung korrigiert wird, wobei sie die Stellungnahme des ersuchenden Mitgliedstaates berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen aus dieser nachträglichen Kontrolle werden der Europäischen Kommission übermittelt, die sie in ihrem Bericht über den Notfall gemäß Artikel 14 Absatz 3 berücksichtigt.“
c) Absatz 14 erhält folgende Fassung:
„(14) Gelingt es den Mitgliedstaaten nicht, eine Einigung über ihre technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zu erzielen oder deren Ausarbeitung abzuschließen, so berührt das nicht die Anwendbarkeit dieses Artikels. In einem solchen Fall gelten die Regelungen des (neuen) Anhangs IX standardmäßig für das Solidaritätsersuchen und die Lieferung des betreffenden Gases, wenn eine Solidaritätsmaßnahme erforderlich ist, um die Gasversorgung von durch Solidarität geschützten Kunden sicherzustellen.“
15.Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Nach einem Notfall übermittelt die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde der Kommission so rasch wie möglich und spätestens sechs Wochen nach Aufhebung des Notfalls eine detaillierte Auswertung des Notfalls und der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der wirtschaftlichen Folgen des Notfalls, der Auswirkungen auf den Elektrizitätssektor und der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geleisteten Hilfe oder erhaltenen Hilfe. Soweit relevant, muss die Auswertung eine detaillierte Beschreibung der Umstände, die zur Auslösung des Mechanismus gemäß Artikel 13 geführt haben, der Bedingungen, unter denen die Gaslieferungen erfolgt sind, einschließlich des Preises und der gezahlten finanziellen Entschädigung, sowie – soweit relevant – der Gründe enthalten, warum Solidaritätsangebote nicht angenommen wurden und/oder kein Gas geliefert wurde. Diese Auswertung wird der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ zur Verfügung gestellt und schlägt sich in den Aktualisierungen der Präventionspläne und der Notfallpläne nieder.“
16.Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 8a Absatz 2 (Cybersicherheit) wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. November 2017 übertragen.“
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 8a Absatz 2 (Cybersicherheit) kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“
c) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 8a Absatz 2 (Cybersicherheit) erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.“
17.Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) Unter Nummer 5 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird nach dem zweiten Spiegelstrich „Maßnahmen zur Diversifizierung der Gasversorgungswege und ‑bezugsquellen“ folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- Maßnahmen zur Verhinderung des Hortens von Kapazität,“
b) Unter Nummer 11.3 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird nach dem zweiten Spiegelstrich „Maßnahmen zur Diversifizierung der Gasversorgungswege und –bezugsquellen“ folgender Spiegelstrich eingefügt:
„- Maßnahmen zur Verhinderung des Hortens von Kapazität,“
18.Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) 2017/1938 als Anhang IX angefügt.
🡻 715/2009 (angepasst)
Artikel 6831
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. ⌦ 715/2009 ⌫ 1775/2005 wird zum 3. März 2011 aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 6932
Inkrafttreten
🡻 Berichtigung, ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 29 (angepasst)
⇨ neu
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab ⇨ Januar 2023 ⇦ dem 3. März 2011.
🡻 715/2009
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
1.4.2.Einzelziel(e)
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.4.4.Leistungsindikatoren
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas und Erdgas sowie Wasserstoff (Neufassung).
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas und Erdgas sowie Wasserstoff (Neufassung).
1.2.Politikbereich(e)
Politikbereich: Energie
Tätigkeit: Europäischer Grüner Deal
1.3.Der Vorschlag betrifft
X eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Im europäischen Grünen Deal und im europäischen Klimagesetz wurde das Ziel gesetzt, dass die EU bis 2050 klimaneutral werden soll, und zwar in einer Weise, die zu mehr Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in Europa beiträgt. Das Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen um 55 % wird voraussichtlich nur dann zu erreichen sein, wenn ein Anteil erneuerbarer Energien zwischen 38 % und 40 % erreicht wird. Ein großer Teil des Energiemixes wird bis 2050 weiterhin auf gasförmige Brennstoffe entfallen, was die Dekarbonisierung des Gassektors mit einem zukunftsgewandten Konzept für wettbewerbsfähige dekarbonisierte Gasmärkte erforderlich macht. Die vorliegende Initiative ist Teil des Pakets „Fit für 55“. Sie deckt die Marktgestaltung für Gase, einschließlich Wasserstoff, ab. Sie wird selbst zwar keine Dekarbonisierung bewirken, dafür aber bestehende regulatorische Hindernisse abbauen und die Bedingungen schaffen, um dies auf kosteneffiziente Weise umzusetzen.
1.4.2.Einzelziel(e)
Die folgenden Einzelziele beziehen sich auf diejenigen Ziele, für die Bestimmungen gelten, die zusätzliche Ressourcen für die ACER und die GD Energie erfordern.
Einzelziel Nr. 1:
Schaffung eines Rechtsrahmens für eine marktgestützte Entwicklung des Wasserstoffsektors und der Wasserstoffnetze.
Einzelziel Nr. 2:
Verbesserung der Bedingungen für den grenzüberschreitenden Erdgashandel unter Berücksichtigung der zunehmenden Bedeutung erneuerbarer und CO2-armer Gase und Stärkung der Verbraucherrechte.
Einzelziel Nr. 3:
Gewährleistung der Einhaltung des EU-Rechts durch europaweit tätige Einrichtungen der Netzbetreiber.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Die zusätzlichen Mittel werden es der ACER und der GD Energie ermöglichen, die notwendigen Aufgaben wahrzunehmen, damit sie ihren Auftrag gemäß den EU-Rechtsvorschriften und den Anforderungen dieses Vorschlags erfüllen können.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Einzelziel Nr. 1:
Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur und ihre gemeinsame Nutzung durch verschiedene Marktteilnehmer.
Einzelziel Nr. 2:
Handelsvolumen und Marktzugang erneuerbarer und CO2-armer Gase (z. B. Mengen und Zahl der Händler, Nutzungsraten der LNG-Terminals und erhaltene Gasmengen).
Einzelziel Nr. 3:
Zügige Einrichtung des europäischen Netzes der Wasserstoffnetzbetreiber und rasche Einbeziehung der Erdgas-VNB in die EU-VNBO.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
In der folgenden Bewertung werden – soweit sie die ACER betrifft – die Schätzungen des Mittelbedarfs für die laufenden Aufgaben berücksichtigt, die aus der jüngsten Studie eines unabhängigen Beraters zur Ermittlung des Ressourcenbedarfs für ähnliche, aber zusätzliche Aufgaben stammen, wobei Anpassungen vorgenommen werden, um Überschätzungen zu vermeiden. Die angegebenen VZÄ-Zahlen für bestehende Aufgaben sind gerundete Schätzungen des benötigten Personals im Jahr 2023, allerdings mit einer generellen Kürzung um 20 %, um zu berücksichtigen, dass die vom Berater angewandte Methode wahrscheinlich zu Überschätzungen neigt, wie in der Stellungnahme C(2021) 7024 der Kommission vom 5.10.2021 zum Entwurf des Programmplanungsdokuments der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für den Zeitraum 2022–2024 und zur Angemessenheit der der ACER zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen erläutert. In diesem Finanzbogen wird daher eine konservativere Schätzung des erforderlichen Personals vorgenommen als in der Schätzung der Berater.
Der schrittweise Rückgang der an Kunden in der EU gelieferten Erdgasmengen wird in absehbarer Zukunft nicht zu einer Verringerung der durch die bestehenden Aufgaben der ACER verursachten Arbeitsbelastung führen. So wird beispielsweise die Umsetzung von Erdgasnetzkodizes unabhängig von den über das Netz transportierten Mengen fortgesetzt. Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Beimischung CO2-armer Gase wird die Komplexität sogar noch zunehmen. Darüber hinaus wird mit einem Netz und einem Markt für reinen Wasserstoff die Regulierung eines neuen Sektors noch zur Aufgabenliste der ACER hinzukommen.
Einzelziel Nr. 1:
Schaffung eines Rechtsrahmens für eine marktgestützte Entwicklung des Wasserstoffsektors und der Wasserstoffnetze
-
Wie in den Bereichen Elektrizität und Erdgas, werden für die Entwicklung eines marktgestützten Wasserstoffsektors detailliertere Vorschriften in Form von Netzkodizes oder Leitlinien erforderlich werden. Der Vorschlag enthält neun Befugnisübertragungen zur Annahme neuer Netzkodizes oder Leitlinien für Wasserstoff in Form von Verordnungen der Kommission.
Gegenwärtig gibt es sechs Netzkodizes oder Leitlinien, die als Verordnungen der Kommission im Rahmen der Gasverordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommen oder der Verordnung als Anhänge beigefügt wurden. Nach der Schätzung des Beraters benötigt die ACER für ihre Umsetzung 7 VZÄ. Erfahrungen aus der Entwicklung und Umsetzung der Netzkodizes und Leitlinien für Erdgas können bei der Entwicklung ähnlicher Netzkodizes und Leitlinien für Wasserstoff (z. B. Kapazitätszuweisung, Interoperabilität) genutzt werden.
Es wird daher geschätzt, dass für die Entwicklung und anschließende Umsetzung der neuen Netzkodizes und Leitlinien für Wasserstoff 5 VZÄ erforderlich sein werden. Angesichts der schrittweisen Entwicklung des Wasserstoffsektors sollte die Einstellung der zusätzlichen VZÄ schrittweise erfolgen: 1 VZÄ pro Jahr ab 2023.
-
Die ACER trifft auch Entscheidungen über die Verteilung der Kosten für neue grenzüberschreitende Wasserstoffinfrastrukturen und für Lösungen zur Beseitigung von Beschränkungen aufgrund unterschiedlicher Qualitätsmerkmale von Wasserstoff oder anderen Gasen. Nach der Schätzung des Beraters werden für eine ACER-Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung im Rahmen der TEN-E-Verordnung (EU) Nr. 347/2013 etwa 3 VZÄ für sechs Monate benötigt, wenn die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten sich nicht einig sind, und noch weiteres Personal, wenn gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden. Ausgehend von der Annahme, dass alle zwei Jahre eine Entscheidung zu treffen ist, würde hierfür 1 VZÄ benötigt, und zwar ab einem Zeitpunkt, zu dem solche Entscheidungen angesichts der zunehmenden Bedeutung von Wasserstoff und anderen Gasen als Erdgas voraussichtlich anstehen werden (d. h. ab 2026).
-
Die Marktüberwachungstätigkeiten der ACER werden ausgeweitet und ihr Marktüberwachungsbericht wird um einen 4. Band (neben Elektrizitätsgroßhandel, Erdgasgroßhandel und Endkunden/Verbraucher) über Wasserstoff ergänzt. An den drei bestehenden Bänden arbeiten derzeit 7–8 VZÄ. Da Wasserstoff für die ACER ein neuer Bereich ist, für den internes Fachwissen aufgebaut werden muss, wird davon ausgegangen, dass ein zusätzliches VZÄ ab dem Inkrafttreten der Vorschläge benötigt wird, sowie ein weiteres VZÄ, sobald sich der Wasserstoffsektor erwartungsgemäß zu einem gesamteuropäischen Markt weiterentwickelt (d. h. etwa ab 2027).
-
Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Wasserstoff und anderen Gasen als fossilem Gas muss der Anwendungsbereich der REMIT-Verordnung ausgeweitet werden. Dies erfordert insgesamt fünf zusätzliche VZÄ, nämlich zwei ab 2024 und drei weitere, sobald sich ein Wasserstoffmarkt entwickelt, d. h. ab 2027. Diese 5 VZÄ kommen für eine Finanzierung durch Gebühren in Betracht.
Einzelziel Nr. 2:
Verbesserung der Bedingungen für den grenzüberschreitenden Erdgashandel unter Berücksichtigung der zunehmenden Bedeutung erneuerbarer und CO2-armer Gase und Stärkung der Verbraucherrechte
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Geplant ist eine neue Verordnung der Kommission zur Cybersicherheit, die der Verordnung für den Elektrizitätssektor entsprechen würde. Aufgrund der Erfahrungen, wonach die ACER durchschnittlich ein VZÄ pro Netzkodex oder Leitlinie benötigt, ist für Cybersicherheit ein zusätzliches VZÄ ab Inkrafttreten des Vorschlags erforderlich.
-
Es soll eine neue Bestimmung eingeführt werden, wonach die Netzbetreiber über jeweils getrenntes reguliertes Anlagevermögen für Erdgas-, Wasserstoff- und/oder Stromnetze verfügen müssen, um Quersubventionierungen zu verhindern. Die ACER wird beauftragt, Empfehlungen an die Netzbetreiber und die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten zur Bestimmung des Wertes der Anlagen und zur Berechnung der Entgelte für die Netznutzer zu richten und diese alle zwei Jahre zu überarbeiten. Ferner wird die ACER beauftragt, alle vier Jahre eine Studie zum Vergleich der Kosteneffizienz der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber in der EU zu veröffentlichen. Für den bestehenden Bericht über bewährte Verfahren zu Übertragungs- und Verteilernetzentgelten gemäß Artikel 18 Absatz 9 der Elektrizitätsverordnung (EU) 2019/943 schätzte der Berater den Personalbedarf auf 0,4 VZÄ pro Jahr, was etwas mehr ist als für den bestehenden Bericht über Engpässe an Gas-Netzkopplungspunkten. Die Häufigkeit des letztgenannten Berichts wird durch den Vorschlag von jährlich auf grundsätzlich alle zwei Jahre verringert. Daher sollten ab 2024 für die beiden neuen Berichterstattungsaufgaben zusätzlich 0,5 VZÄ ausreichen.
-
In Anlehnung an die Bestimmungen der Neufassung der Elektrizitätsrichtlinie (EU) 2019/944 wird dieser Vorschlag auch die Bestimmungen zum Schutz der Gasverbraucher stärken. Diesen Bestimmungen sollten entsprechende Kapazitäten der ACER zur Beobachtung der Verbraucherrechte und der Endkundenmärkte gegenüberstehen, weshalb das ACER-Team, das an ihrem jährlichen Marktüberwachungsbericht arbeitet, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bestimmungen von den Mitgliedstaaten umgesetzt worden sein müssen (d. h. 2024), um 0,5 VZÄ aufgestockt werden sollte.
Einzelziel Nr. 3:
Gewährleistung der Einhaltung des EU-Rechts durch europaweit tätige Einrichtungen der Netzbetreiber
-
Der Vorschlag bewirkt die Verbesserung der Aufsicht über ENTSO-G (in Anlehnung an die Bestimmungen für ENTSO-E), die Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der EU-VNBO auf Verteilernetzbetreiber für Erdgas und die Einrichtung eines neuen europäischen Netzes der Wasserstoffnetzbetreiber.
Die Einrichtung des europäischen Netzes der Wasserstoffnetzbetreiber und die Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der EU-VNBO führen zu einer sehr hohen Arbeitsbelastung der ACER im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Vorschlags, gefolgt von den Aufgaben der regelmäßigen Überwachung und möglichen, wenn auch seltenen Durchsetzungsmaßnahmen. Hierfür sollte ein VZÄ ausreichen, das nach dem ersten Jahr dann auch an der hauptsächlichen Überwachungsaufgabe in Bezug auf das neue europäische Netz der Wasserstoffnetzbetreiber arbeiten kann, nämlich an der Bewertung des neuen unionsweiten Netzentwicklungsplans.
Für die oben beschriebenen zusätzlichen VZÄ sind noch keine Gemeinkosten berücksichtigt worden. Aus der Anwendung eines Gemeinkostensatzes von ca. 25 % (weniger als gegenwärtig) ergibt sich, dass weitere 5 VZÄ benötigt werden. In früheren Stellungnahmen der Kommission zu den Programmplanungsdokumenten der ACER war bemängelt worden, dass der Stellenplan der ACER keine Bestimmungen für Personal enthielt, das Büro- oder Sekretariatsaufgaben wahrnimmt, und dass die ACER für diese Aufgaben daher tatsächlich auf Leiharbeitskräfte angewiesen ist. Bei diesen VZÄ für allgemeine Verwaltung (Gemeinkosten) sollte es sich daher um AST/SC-Personal handeln, um das derzeitige Problem zu beheben, ohne den EU-Haushalt zusätzlich zu belasten, da diese VZÄ Leiharbeitskräfte ersetzen würden.
Von den insgesamt 21 VZÄ kämen bis zu 7 VZÄ für eine Gebührenfinanzierung in Betracht (2 Zeitbedienstete AD, 3 Vertragsbedienstete FG IV und 2 Zeitbedienstete AST/SC als Sekretariatsunterstützung für die Leiter der beiden REMIT-Abteilungen).
Der Großteil der zusätzlichen Arbeitsbelastung für EU-Einrichtungen wird zwar auf die ACER entfallen, aber ein sich schrittweise zu einem gesamteuropäischen Markt entwickelnder Wasserstoffsektor und die zunehmende Komplexität des Netzes und des Erdgasmarkts infolge der zunehmenden Versorgung mit anderen Gasen als fossilem Gas wird auch zu einer höheren Arbeitsbelastung für die GD Energie führen. Nach konservativer Schätzung wird für die ordnungsgemäße Umsetzung der gestärkten Verbraucherschutzbestimmungen ein zusätzliches VZÄ benötigt. Was den Großhandel betrifft, befassen sich derzeit 8 VZÄ mit den Gasmärkten (einschließlich Netzplanung und Gasqualität). Die neuen Vorschriften in Bezug auf Wasserstoff und die zunehmende Komplexität des Erdgassektors machen eine Erhöhung der Beschäftigtenzahl um den Faktor 1,5 erforderlich, was zusätzlich 4 VZÄ ergibt, die in den kommenden Jahren entsprechend der Entwicklung des Wasserstoffsektors und dem wachsenden Marktanteil anderer Gase als fossiler Gase gestaffelt werden.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Derzeit gibt es auf EU-Ebene keine Vorschriften über spezielle Wasserstoffnetze oder Wasserstoffmärkte. Angesichts der gegenwärtig laufenden Bemühungen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene, die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff als Ersatz für fossile Brennstoffe zu fördern, würden die Mitgliedstaaten Anreize erhalten, um auf nationaler Ebene Vorschriften über spezielle Transportinfrastrukturen für Wasserstoff zu erlassen. Dies birgt die Gefahr einer Fragmentierung des rechtlichen Umfelds in der EU, was die Integration der nationalen Wasserstoffnetze und ‑märkte behindern und dadurch einen grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel verhindern oder beeinträchtigen würde.
Eine spätere Harmonisierung der Vorschriften für Wasserstoffinfrastrukturen (d. h. nach dem Inkrafttreten nationaler Rechtsvorschriften) würde zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten sowie zu höheren Regulierungskosten und Unsicherheit für die Unternehmen führen, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit langfristigen Investitionen in Wasserstofferzeugungs- und ‑transportinfrastrukturen.
Die Schaffung eines EU-Rechtsrahmens für spezielle Wasserstoffnetze und ‑märkte würde die Integration und Vernetzung der nationalen Wasserstoffmärkte und ‑netze vorantreiben. Vorschriften auf EU-Ebene über Planung, Finanzierung und Betrieb solcher speziellen Wasserstoffnetze würden für potenzielle Investoren in diese Art langfristiger Infrastrukturen, insbesondere grenzüberschreitende Verbindungsleitungen (die andernfalls unterschiedlichen und möglicherweise voneinander abweichenden nationalen Rechtsvorschriften unterliegen könnten), langfristig Planungssicherheit schaffen.
Beim Biomethan dürfte es ohne eine Initiative auf EU-Ebene auch im Jahr 2030 wahrscheinlich noch einen regulatorischen Flickenteppich in Bezug auf den Zugang zu Großhandelsmärkten, Anschlusspflichten und Koordinierungsmaßnahmen zwischen FNB/ÜNB und VNB geben. Ebenso werden ohne eine gewisse Harmonisierung auf EU-Ebene die Erzeuger erneuerbarer und CO2-armer Gase mit sehr unterschiedlichen Anschluss- und Einspeisekosten in der EU konfrontiert sein, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt.
Ohne weitere Rechtsvorschriften auf EU-Ebene würden die Mitgliedstaaten weiterhin unterschiedliche Gasqualitätsnormen und ‑vorschriften für Wasserstoffbeimischungen anwenden, woraus sich die Gefahr von Beschränkungen für grenzüberschreitende Gasflüsse und einer Marktsegmentierung ergibt. Die Gasqualitätsnormen würden weiterhin hauptsächlich durch die Qualitätsparameter für Erdgas bestimmt, was die Integration erneuerbarer Gase in das Netz einschränken würde.
Alle diese Aspekte werden wahrscheinlich den grenzüberschreitenden Handel mit erneuerbaren Gasen verringern, was dann durch höhere Einfuhren fossiler Gase ausgeglichen werden könnte. Die Nutzung der LNG-Terminals und die Einfuhren könnten so auf fossile Gase beschränkt bleiben, obwohl gar keine Anpassung der LNG-Terminals erforderlich wäre, wenn wettbewerbsfähiges Biomethan oder synthetisches Methan aus Nicht-EU-Quellen zu Verfügung stände.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Wie die Erfahrung mit früheren Legislativvorschlägen gezeigt hat, kann der Personalbedarf der ACER leicht unterschätzt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechtsvorschriften Bestimmungen über die Befugnisübertragung zum Erlass detaillierterer technischer Vorschriften wie der Netzkodizes und Leitlinien im Rahmen der Elektrizitätsverordnung (EU) 2019/943 enthalten. Um eine Wiederholung der mit dem dritten Binnenmarktpaket von 2009 gemachten Erfahrungen zu vermeiden, bei dem die Unterschätzung des Personalbedarfs zu einem strukturellen Personalmangel führte (erst ab dem EU-Haushalt 2022 vollständig behoben), wird für diesen Vorschlag der Personalbedarf für mehrere Jahre in die Zukunft geschätzt, wobei wahrscheinliche künftige Entwicklungen wie die Nutzung von Befugnissen berücksichtigt werden.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Diese Initiative ist im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 (COM(2020) 690 final) als Teil des europäischen Grünen Deals und des Pakets „Fit für 55“ vorgesehen und dient der Verwirklichung der in der Verordnung über das europäische Klimagesetz festgelegten Ziele der Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 und des Ziels der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die VZÄ werden für neue Aufgaben benötigt, wobei die bestehenden Aufgaben in absehbarer Zukunft nicht geringer werden, denn parallel zur weiteren Nutzung des Erdgassystems, das infolge der zunehmenden Erschließung anderer Methanquellen als fossilem Gas sogar noch komplexer werden dürfte, wird sich ein Wasserstoffsektor entwickeln. Der zusätzliche Personalbedarf kann daher nicht durch eine Umschichtung gedeckt werden.
Soweit rechtlich zulässig, werden zusätzliche VZÄ aus dem bestehenden Gebührensystem für ACER-Aufgaben im Rahmen der REMIT-Verordnung finanziert.
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
◻ befristete Laufzeit
–◻
Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ
–◻
Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ
X unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission über
–◻
Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
X Einrichtungen nach den Artikeln 70 und 71
◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen der GASP im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die ACER muss nach ihrer Finanzregelung im Zusammenhang mit ihrem Programmplanungsdokument ein jährliches Arbeitsprogramm vorlegen, das die Einzelheiten der finanziellen und personellen Mittel für jede der durchgeführten Tätigkeiten enthält.
Die ACER berichtet der GD ENER monatlich über die Haushaltsausführung, einschließlich Mittelbindungen und Zahlungen nach Haushaltstiteln, sowie über die Anteile unbesetzter Stellen nach Personalkategorien.
Darüber hinaus ist die GD ENER direkt in den Leitungsgremien der ACER vertreten. Über ihre Vertreter im Verwaltungsrat wird die GD ENER auf jeder seiner Sitzungen im Laufe des Jahres über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entwicklung des Stellenplans unterrichtet.
Schließlich unterliegt die ACER nach ihrer Finanzregelung jährlichen Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung über die Tätigkeiten und die Mittelverwendung durch den Verwaltungsrat sowie ihren jährlichen Tätigkeitsbericht.
Die direkt von der GD ENER wahrgenommenen Aufgaben, einschließlich der Berichterstattung über die Ergebnisse im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD ENER, folgen dem in der Kommission und den Exekutivagenturen geltenden jährlichen Planungs- und Überwachungszyklus.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die ACER wird zwar neues Fachwissen entwickeln müssen, doch ist es am kosteneffizientesten, die neuen Aufgaben im Rahmen dieses Vorschlags einer bestehenden Agentur zu übertragen, die bereits ähnliche Aufgaben wahrnimmt.
Die GD ENER legte eine Kontrollstrategie für die Verwaltung ihrer Beziehungen zur ACER fest, die Teil des internen Kontrollrahmens der Kommission von 2017 ist. Die ACER überarbeitete ihren eigenen internen Kontrollrahmen und nahm ihn im Dezember 2018 an.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Das größte Risiko besteht in falschen Schätzungen bezüglich der durch diesen Vorschlag verursachten Arbeitsbelastung, weil dieser darauf abzielt, einen förderlichen Rechtsrahmen schon vorab zu schaffen, und nicht erst nachdem nationale Ansätze festgelegt worden sind und nachdem neue Akteure und neue Brennstoffe (Wasserstoff und andere „alternative Gase“) im Energiesektor in Erscheinung getreten sind. Dieses Risiko muss akzeptiert werden, weil es erfahrungsgemäß sehr schwierig ist, diese Situation später zu beheben, wenn im ursprünglichen Vorschlag kein zusätzlicher Mittelbedarf vorgesehen war.
Dieses Risiko verringert sich aufgrund der Tatsache, dass der Vorschlag mehrere neue Aufgaben enthält, da möglicherweise zwar die Arbeitsbelastung einiger künftiger Aufgaben unterschätzt, andere aber möglicherweise überschätzt werden, was Spielraum für eine mögliche künftige Umschichtung bietet.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Es wird nicht erwartet, dass die Aufnahme zusätzlicher Aufgaben in den bestehenden Auftrag der ACER besondere zusätzliche Kontrollen bei der ACER erforderlich macht, weshalb das Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und der Höhe der verwalteten Mittel unverändert bleibt.
Ebenso werden die der GD ENER übertragenen Aufgaben weder zu zusätzlichen Kontrollen noch zu einer Änderung des Verhältnisses der Kontrollkosten führen.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Im Einklang mit dem Ansatz der Kommission wendet die ACER die Betrugsbekämpfungsgrundsätze für dezentrale EU-Agenturen an.
Im März 2019 nahm die ACER eine neue Betrugsbekämpfungsstrategie an, mit der der Beschluss 13/2014 des Verwaltungsrats der ACER aufgehoben wurde. Die neue Strategie erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Jahren und beruht auf folgenden Elementen: eine jährliche Risikobewertung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten, interne Regelungen zur Meldung von Missständen, Vorgaben und Verfahren für die Verwaltung sensibler Funktionen sowie Maßnahmen in Bezug auf Ethik und Integrität.
Darüber hinaus nahm die GD ENER im Jahr 2020 eine überarbeitete Betrugsbekämpfungsstrategie an. Die Betrugsbekämpfungsstrategie der GD ENER beruht auf der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission und einer besonderen Risikobewertung, die intern durchgeführt wurde, um die Bereiche, die am anfälligsten für Betrug sind, die bereits bestehenden Kontrollen und die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Kapazitäten der GD ENER für die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug zu verbessern, zu ermitteln.
Sowohl die ACER-Verordnung als auch die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden vertraglichen Bestimmungen gewährleisten, dass die Dienststellen der Kommission (einschließlich OLAF) Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen nach den vom OLAF empfohlenen Standardbestimmungen vornehmen können.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
02
|
02 10 06 und 02 03 02
|
GM/
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
2
|
Strategische Investitionen der EU – Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
|
ACER
|
|
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
Titel 1:
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
0,690
|
0,994
|
1,380
|
1,614
|
1,918
|
6,596
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
0,690
|
0,994
|
1,380
|
1,614
|
1,918
|
6,596
|
Titel 2:
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
Titel 3:
|
Verpflichtungen
|
(3a)
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(3b)
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT für die ACER
|
Verpflichtungen
|
=1+1a +3a
|
0,690
|
0,994
|
1,380
|
1,614
|
1,918
|
6,596
|
|
Zahlungen
|
=2+2a
+3b
|
0,690
|
0,994
|
1,380
|
1,614
|
1,918
|
6,596
|
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
Verwaltungsausgaben
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
GD ENER
|
|
• Personal
|
0,152
|
0,304
|
0,304
|
0,456
|
0,760
|
1,976
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
GD ENER INSGESAMT
|
Mittel
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,152
|
0,304
|
0,304
|
0,456
|
0,760
|
1,976
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
0,842
|
1,298
|
1,684
|
2,070
|
2,678
|
8,572
|
|
Zahlungen
|
0,842
|
1,298
|
1,684
|
2,070
|
2,678
|
8,572
|
3.2.2.Erwartete Auswirkungen auf die Mittel für die ACER
–X
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
|
ERGEBNISSE
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2 …
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GESAMTKOSTEN
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der ACER
3.2.3.1.Übersicht
–◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–X
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)
|
0,456
|
0,760
|
0,912
|
1,064
|
1,216
|
4,408
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)
|
|
|
|
|
|
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST/SC)
|
0,152
|
0,152
|
0,304
|
0,304
|
0,456
|
1,368
|
Vertragsbedienstete
|
0,082
|
0,082
|
0,164
|
0,246
|
0,246
|
0,820
|
Abgeordnete nationale Sachverständige
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,690
|
0,994
|
1,380
|
1,614
|
1,918
|
6,596
|
Personalbedarf (VZÄ):
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)
|
3
|
6
|
7
|
8
|
10
|
10
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)
|
|
|
|
|
|
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST/SC)
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
5
|
Vertragsbedienstete (FG IV)
|
1
|
2
|
3
|
3
|
6
|
6
|
Abgeordnete nationale Sachverständige
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
5
|
10
|
13
|
15
|
21
|
21
|
Davon werden aus den EU-Beitrag finanziert:
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)
|
3
|
5
|
6
|
7
|
8
|
8
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)
|
|
|
|
|
|
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST/SC)
|
1
|
1
|
2
|
2
|
3
|
3
|
Vertragsbedienstete (FG IV)
|
1
|
1
|
2
|
3
|
3
|
3
|
Abgeordnete nationale Sachverständige
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
5
|
7
|
10
|
12
|
14
|
14
|
Der vorgesehene Einstellungstermin für die VZÄ ist der 1. Januar des jeweiligen Jahres.
3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD
–◻ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–X
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
·Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
|
|
|
|
20 01 02 01 und 20 01 02 02 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
1
|
2
|
2
|
3
|
5
|
20 01 02 03 (in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
01 01 01 01 (indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
|
10 01 05 01 (direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ)
|
|
|
|
|
|
20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
|
|
|
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie(n) (bitte angeben)
|
- am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
|
10 01 05 02 (VB, ANS, LAK – direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
1
|
2
|
2
|
3
|
5
|
Es handelt sich um neue Aufgaben, für die in der GD ENER derzeit kein Personal zugewiesen ist. Der Personalbedarf könnte durch GD-interne Personalumschichtung gedeckt werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
–X
Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.
–Die Initiativen des Pakets „Fit für 55“ wurden bei der Berechnung der MFR-Rubriken nicht berücksichtigt. Die vorliegende Initiative ist neu und macht eine Neuplanung sowohl in der Haushaltslinie für den Beitrag zur ACER als auch in der Haushaltslinie, aus der zusätzliche Arbeiten innerhalb der GD ENER unterstützt werden, erforderlich. Soweit die Auswirkungen des zusätzlichen Personalbedarfs für die ACER auf den Haushalt nicht durch Gebühren oder den derzeitigen EU-Beitrag gedeckt werden können, werden sie durch Umschichtungen aus anderen von der GD ENER verwalteten Haushaltslinien für zusätzliche, nicht durch Gebühren finanzierte VZÄ gedeckt, insbesondere aus der Haushaltslinie 02 03 02 des Programms CEF-Energie, ohne jedoch einen Präzedenzfall für die Verwendung von CEF-Mitteln zu schaffen.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Revision des mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
–Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Insgesamt
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Kofinanzierende Einrichtung
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Kofinanzierung INSGESAMT
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3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–X
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–◻
auf die Eigenmittel
–◻
auf die übrigen Einnahmen
–◻
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Artikel ….
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|
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Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffend(e) Ausgabenlinie(n) an.
Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.
ANHANG des FINANZBOGENS ZU RECHTSAKTEN
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:
Gasverordnung (einschließlich Änderungen der ACER-Verordnung)
1. VORAUSSICHTLICHER PERSONALBEDARF UND MITTEL HIERFÜR
2. SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN
3. VERWALTUNGSKOSTEN INSGESAMT
4. KOSTENSCHÄTZUNGSMETHODEN
4.1. Personal
4.2. Sonstige Verwaltungsausgaben
Bei der Einleitung der dienststellenübergreifenden Konsultation ist dieser Anhang dem Finanzbogen zu Rechtsakten beizulegen.
Die in diesen Tabellen enthaltenen Daten fließen in die Tabellen des Finanzbogens zu Rechtsakten ein. Die Tabellen sind als interne Dokumente ausschließlich für den Dienstgebrauch der Kommission bestimmt.
1.
Voraussichtlicher Bedarf an Personal und Mittel hierfür
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.
X
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
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2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
2028
|
2029
|
2030
|
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
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Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
20 01 02 01 – Hauptsitz und Vertretungen
|
AD
|
1
|
0,152
|
2
|
0,304
|
2
|
0,304
|
3
|
0,456
|
5
|
0,760
|
|
|
|
|
|
|
|
AST
|
|
|
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|
|
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20 01 02 03 – Delegationen der Union
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AD
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AST
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• Externes Personal
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20 02 01 und 20 02 02 – Externes Personal – Hauptsitz und Vertretungen
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VB
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ANS
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|
|
LAK
|
|
|
|
|
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|
|
|
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|
20 02 03 – Externes Personal – Delegationen der Union
|
VB
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|
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|
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ÖB
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ANS
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LAK
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JFD
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Sonstige personalbezogene Haushaltslinien (bitte angeben)
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|
|
Zwischensumme Personal – RUBRIK 7
|
|
1
|
0,152
|
2
|
0,304
|
2
|
0,304
|
3
|
0,456
|
5
|
0,760
|
|
|
|
|
|
|
Es handelt sich um neue Aufgaben, für die in der GD ENER derzeit kein Personal zugewiesen ist. Der Personalbedarf könnte durch GD-interne Personalumschichtung gedeckt werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
2028
|
2029
|
2030
|
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
01 01 01 01 Indirekte Forschung
01 01 01 11 Direkte Forschung
Sonstige (bitte angeben)
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AD
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AST
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• Externes Personal
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Aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien)
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- am Sitz
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VB
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ANS
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LAK
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- in den Delegationen der Union
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VB
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ÖB
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ANS
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LAK
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JFD
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01 01 01 02 Indirekte Forschung
01 01 01 12 Direkte Forschung
Sonstiges (bitte angeben)
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VB
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ANS
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LAK
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Sonstige personalbezogene Haushaltslinien (bitte angeben)
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Zwischensumme Personal – Außerhalb der RUBRIK 7
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Personal insgesamt (alle MFR-Rubriken)
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1
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0,152
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2
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0,304
|
2
|
0,304
|
3
|
0,456
|
5
|
0,760
|
|
|
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|
|
|
Es handelt sich um neue Aufgaben, für die in der GD ENER derzeit kein Personal zugewiesen ist. Der Personalbedarf könnte durch GD-interne Personalumschichtung gedeckt werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
2.
Sonstige Verwaltungsausgaben
XFür den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Jahr N
|
Jahr N+1
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Jahr N+2
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Jahr N+3
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Jahr N+4
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Jahr N+5
|
Jahr N+7
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Insgesamt
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Am Sitz der Kommission oder im Gebiet der Union:
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20 02 06 01 – Dienstreisen und Repräsentationszwecke
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20 02 06 02 – Konferenzen und Sitzungen
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20 02 06 03 – Ausschusssitzungen
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20 02 06 04 – Untersuchungen und Konsultationen
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20 04 – IT-Ausgaben (intern)
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Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)
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In den Delegationen der Union:
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20 02 07 01 – Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen
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20 02 07 02 – Berufliche Fortbildung des Personals
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20 03 05 – Infrastruktur und Logistik
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|
Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)
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Zwischensumme Sonstiges – RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
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in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Jahr N
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Jahr N+1
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Jahr N+2
|
Jahr N+3
|
Jahr N+4
|
Jahr N+5
|
Jahr N+7
|
Insgesamt
|
Aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien)
|
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- am Sitz
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- in den Delegationen der Union
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Sonstige Verwaltungsausgaben für die Forschung
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IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
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Interne IT-Ausgaben für operationelle Programme
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Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)
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Zwischensumme Sonstiges – Außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
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Sonstige Verwaltungsausgaben insgesamt (alle MFR-Rubriken)
|
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3.
Verwaltungskosten insgesamt (alle MFR-Rubriken)
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Übersicht
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2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
2028
|
2029
|
2030
|
Rubrik 7 – Personal
|
0,152
|
0,304
|
0,304
|
0,456
|
0,760
|
|
|
|
Rubrik 7 – Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
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|
|
Zwischensumme Rubrik 7
|
0,152
|
0,304
|
0,304
|
0,456
|
0,760
|
|
|
|
Außerhalb der Rubrik 7 – Personal
|
|
|
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Außerhalb der Rubrik 7 – Sonstige Verwaltungsausgaben
|
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Zwischensumme Sonstige Rubriken
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INSGESAMT
RUBRIK 7 und Außerhalb der RUBRIK 7
|
0,152
|
0,304
|
0,304
|
0,456
|
0,760
|
|
|
|
Es handelt sich um völlig neue Aufgaben. Der Bedarf an Verwaltungsmitteln kann durch GD-interne Mittelumschichtung gedeckt werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
4.
Kostenschätzungsmethoden
4.1
Personal
In diesem Teil ist zu erläutern, nach welcher Methode der geschätzte Personalbedarf berechnet wird (Annahmen hinsichtlich des Arbeitsaufwands mit Angabe der genauen Funktionsbezeichnungen (Arbeitsprofile nach Sysper 2), der Personalkategorie und entsprechender Durchschnittskosten)
RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Hinweis: Für die am Sitz der Kommission tätigen Personalkategorien sind die Durchschnittskosten unter folgender Adresse abrufbar (BudgWeb):
https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/pre/legalbasis/Pages/pre-040-020_preparation.aspx
|
• Beamte sowie Bedienstete auf Zeit
1 bis 5 AD-Stellen für die Überwachung der Durchführung der Verordnung:
– Überwachung und Koordinierung in Bezug auf die ACER
– Entwicklung eines Rechtsrahmens für eine marktgestützte Entwicklung des Wasserstoffsektors und der Wasserstoffnetze
– Entwicklung des notwendigen Rechtsrahmens zur Verbesserung der Bedingungen für den grenzüberschreitenden Gashandel unter Berücksichtigung der zunehmenden Bedeutung erneuerbarer und CO2-armer Gase und Stärkung der Verbraucherrechte
– Gewährleistung der Einhaltung des EU-Rechts durch europaweit tätige Einrichtungen der Netzbetreiber
Die Durchschnittskosten stammen aus dem Vermerk Ares(2020)7207955.
|
• Externes Personal
|
Außerhalb der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens
|
• Nur für aus dem Forschungshaushalt finanzierte Stellen
|
• Externes Personal
|
4.2
Sonstige Verwaltungsausgaben
Für jede Haushaltslinie ist die verwendete Berechnungsmethode darzulegen, insbesondere auch die zugrunde gelegten Annahmen (z. B. Anzahl der Sitzungen pro Jahr, Durchschnittskosten usw.)
RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.12.2021
COM(2021) 804 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas und Erdgas sowie Wasserstoff
{SEC(2021) 431 final} - {SWD(2021) 455 final} - {SWD(2021) 456 final} - {SWD(2021) 457 final} - {SWD(2021) 458 final}
ANHANG I
LEITLINIEN FÜR
⇩ neu
1.Zu veröffentlichende Informationen zur Methode für die Festsetzung der regulierten Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers
Die folgenden Informationen sind vor dem Tarifzeitraum von der Regulierungsbehörde oder dem Fernleitungsnetzbetreiber zu veröffentlichen, was von der Regulierungsbehörde bestimmt wird.
Diese Informationen sind für Fernleitungstätigkeiten getrennt vorzulegen, wenn der Fernleitungsnetzbetreiber Teil einer größeren wirtschaftlichen Einheit oder Holding-Struktur ist.
1.die für die Berechnung, Festlegung und Genehmigung der einzelnen Bestandteile der Methode zuständige Stelle;
2.eine Beschreibung der Methode, darunter mindestens:
a)die Gesamtmethode, z. B. Revenue-Cap-Methode, hybride Methode, Kostenaufschlagsmethode oder Tarif-Benchmarking;
b)die Methode zur Bestimmung des regulierten Anlagevermögens (RAB), darunter:
i)die Methode zur Bestimmung des Anfangswerts (Eröffnungswerts) der Vermögenswerte bei Beginn der Regulierung und bei Einbeziehung neuer Vermögenswerte in das regulierte Anlagevermögen;
ii)die Methode zur Neubewertung von Vermögenswerten;
iii)Erläuterungen zur Entwicklung der Vermögenswerte;
iv)Behandlung stillgelegter Anlagen;
v)auf das regulierte Anlagevermögen angewandte Abschreibungsmethode, einschließlich Änderungen der Werte;
c)die Methode zur Bestimmung der Kapitalkosten;
d)die Methode zur Bestimmung der Gesamtausgaben (TOTEX) oder, soweit relevant, der Betriebsausgaben (OPEX) und der Investitionsausgaben (CAPEX);
e)soweit relevant, die Methode zur Bestimmung der Kosteneffizienz;
f)die Methode zur Bestimmung der Inflation;
g)soweit relevant, die Methode zur Festsetzung von Prämien und Anreizen;
h)nicht beeinflussbare Kosten;
i)soweit relevant, innerhalb der Holding-Struktur erbrachte Dienstleistungen.
3.Die Werte der in der Methode genutzten Parameter
a)die detaillierten Werte der Parameter, die Teil der Eigenkapital- und Fremdkapitalkosten oder der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten sind, in Prozent;
b)Abschreibungszeiträume in Jahren, getrennt für Rohrleitungen und Kompressoren;
c)Änderungen des Abschreibungszeitraums oder bei der Beschleunigung der Abschreibung auf Vermögenswerte;
d)Effizienzziele in Prozent;
e)Inflationsindizes;
f)Aufschläge und Anreize.
4.Die bei der Festlegung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse angewandten Werte der Kosten und Ausgaben für Folgendes in der Landeswährung und in Euro:
a)das regulierte Anlagevermögen, je Art des Vermögenswerts, aufgeschlüsselt für jedes Jahr bis zur vollständigen Abschreibung, darunter:
b)Investitionen, die das regulierte Anlagevermögen ergänzen, je Art des Vermögenswerts;
c)die Abschreibung nach Art des Vermögenswerts bis zur vollständigen Abschreibung der Vermögenswerte;
d)die Kapitalkosten einschließlich Eigenkapitalkosten und Fremdkapitalkosten;
e)die Betriebsausgaben;
f)Aufschläge und Anreize, aufgeschlüsselt nach Posten.
5.Finanzielle Indikatoren für den Fernleitungsnetzbetreiber. Ist der Fernleitungsnetzbetreiber Teil einer größeren Holding-Struktur oder Gesellschaft, sind diese Werte separat für den Fernleitungsnetzbetreiber bereitzustellen, darunter:
a)Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA)
b)Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT);
c)Kapitalrendite I (ROA) = EBITDA/RAB;
d)Kapitalrendite II (ROA) = EBIT/RAB;
e)Eigenkapitalrendite (ROE) = Eigenkapital/Gewinn;
aa)Kapitalertrag (ROCE);
bb)Verschuldungsquote;
cc)Nettoverschuldung / (Nettoverschuldung + Eigenkapital);
dd)Nettoverschuldung / EBITDA.
Die Regulierungsbehörde oder der Fernleitungsnetzbetreiber muss ein vereinfachtes Tarifmodell vorlegen, das die disaggregierten Parameter und Werte der Methode enthält und es ermöglicht, die Berechnung der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse des Fernleitungsnetzbetreibers nachzuvollziehen.
🡻 715/2019 (angepasst)
Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Dienstleistungen für den Zugang Dritter
1. Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten verbindliche und unterbrechbare Dienstleistungen bis hin zu einer Mindestperiode von einem Tag an.
2. Harmonisierte Transportverträge und gemeinsame Netzkodizes werden so konzipiert, dass der Handel und die Wiederverwendung von Kapazitäten, die von den Netznutzern kontrahiert wurden, erleichtert werden, ohne dass die Kapazitätsfreigabe behindert wird.
3. Die Fernleitungsnetzbetreiber konzipieren Netzkodizes und harmonisierte Verträge im Anschluss an eine angemessene Konsultation der Netznutzer.
4. Die Fernleitungsnetzbetreiber führen standardisierte Verfahren für die Nominierung und Renominierung ein. Sie entwickeln Informationssysteme und elektronische Kommunikationsmittel, um den Netznutzern geeignete Daten bereitzustellen und Transaktionen, wie z. B. Nominierungen, die Kapazitätskontrahierung und die Übertragung von Kapazitätsrechten zwischen Netznutzern, zu vereinfachen.
5. Die Fernleitungsnetzbetreiber harmonisieren formalisierte Anfrageverfahren und Antwortzeiten gemäß der besten Branchenpraxis, um die Antwortzeiten zu minimieren. Sie stellen spätestens ab dem 1. Juli 2006 nach Konsultation der maßgeblichen Netznutzer bildschirmgestützte Online-Kapazitätsbuchungs- und -bestätigungssysteme sowie Nominierungs- und Renominierungsverfahren bereit.
6. Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen den Netznutzern keine separaten Gebühren für Informationsanfragen und für Transaktionen in Rechnung, die mit ihren Transportverträgen zusammenhängen und gemäß Standardregeln und -verfahren durchgeführt werden.
7. Informationsanfragen, bei denen außergewöhnliche oder übermäßige Kosten anfallen, etwa für Durchführbarkeitsstudien, können separat in Rechnung gestellt werden, sofern die Aufwendungen ordnungsgemäß nachgewiesen werden können.
8. Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern bei der Koordinierung der Wartung ihrer jeweiligen Netze zusammen, um Unterbrechungen der Fernleitungsdienstleistungen für die Netznutzer und die Fernleitungsnetzbetreiber in anderen Gebieten möglichst gering zu halten und um hinsichtlich der Versorgungssicherheit, einschließlich des Transits, gleiche Nutzeffekte zu gewährleisten.
9. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens einmal jährlich bis zu einem vorher festgelegten Termin alle geplanten Wartungszeiträume, die sich auf die aus den Transportverträgen resultierenden Rechte der Netznutzer auswirken könnten, und die entsprechenden betriebsbezogenen Informationen mit einer angemessenen Vorlaufzeit. Dazu gehört die zügige und diskriminierungsfreie Veröffentlichung von Änderungen der geplanten Wartungszeiträume und die Bekanntgabe ungeplanter Wartungsarbeiten, sobald der Fernleitungsnetzbetreiber von diesen Kenntnis hat. Während der Wartungszeiträume veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber regelmäßig aktualisierte Informationen über die Einzelheiten der Wartungsarbeiten, ihre voraussichtliche Dauer und Auswirkung.
611. Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ein Tagesprotokoll über die tatsächlichen Wartungsarbeiten und die eingetretenen Lastflussunterbrechungen, das sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung stellen. Auf Anfrage werden Informationen auch den von einer Unterbrechung Betroffenen zur Verfügung gestellt.
2.Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren und ihre Anwendung bei vertraglich bedingten Engpässen
2.1.Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Engpassmanagementverfahren
1.Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren erleichtern die Entwicklung des Wettbewerbs und den liquiden Kapazitätshandel und sind mit Marktmechanismen, einschließlich der Spotmärkte und Trading Hubs, vereinbar. Sie sind flexibel und können sich an sich verändernde Marktgegebenheiten anpassen.
2.Diese Mechanismen und Verfahren berücksichtigen die Integrität des jeweiligen Netzes und die Versorgungssicherheit.
3.Diese Mechanismen und Verfahren dürfen weder den Markteintritt neuer Marktteilnehmer behindern noch übermäßige Markteintrittshindernisse schaffen. Sie hindern Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer und Unternehmen mit kleinem Marktanteil, nicht am wirksamen Wettbewerb.
4.Von den Mechanismen und Verfahren gehen geeignete ökonomische Signale im Hinblick auf die effiziente Nutzung technischer Kapazitäten in möglichst großem Umfang aus, und sie erleichtern Investitionen in neue Infrastruktur.
5.Die Netznutzer werden darauf hingewiesen, welche Art von Umständen die Verfügbarkeit kontrahierter Kapazität beeinträchtigen könnte. Die Unterrichtung über Unterbrechungen sollte dem Informationsstand entsprechen, den die Fernleitungsnetzbetreiber haben.
6.Ergeben sich aus Gründen der Netzintegrität Schwierigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Lieferverpflichtungen, so sollten die Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich die Netznutzer unterrichten und eine nichtdiskriminierende Lösung anstreben.
Die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren die Netznutzer zu den Verfahren vor deren Anwendung und vereinbaren die Verfahren mit der Regulierungsbehörde.
2.2.Engpassmanagement bei vertraglichen Engpässen
2.2.1.Allgemeine Bestimmungen
1.Die Bestimmungen in Punkt 2.2 gelten für Kopplungspunkte zwischen angrenzenden Einspeise-/Ausspeisesystemen unabhängig davon, ob diese physisch oder virtuell sind und ob sie zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Mitgliedstaats gelegen sind, sofern für den Kopplungspunkt Buchungsverfahren für Nutzer gelten. Sie können vorbehaltlich des Beschlusses der relevanten nationalen Behörde auch für Einspeisepunkte aus Drittländern und für Ausspeisepunkte in Drittländer gelten. Ausspeisepunkte zu Endverbrauchern und Verteilernetzen, Einspeisepunkte von LNG-Terminals und Produktionsanlagen und Ein- und Ausspeisepunkte von und zu Speicheranlagen sind nicht Gegenstand der Bestimmungen des Punktes 2.2.
2.Ausgehend von den von den Fernleitungsnetzbetreibern nach Abschnitt 3 dieses Anhangs veröffentlichten Informationen, die gegebenenfalls von den nationalen Regulierungsbehörden validiert werden, veröffentlicht die Agentur ⌦ ACER ⌫ beginnend mit dem Jahr 2015 zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Monitoring-Bericht über Engpässe, die im Zusammenhang mit den jeweils im vorhergehenden Jahr verkauften verbindlichen Kapazitätsprodukten aufgetreten sind, wobei sie so weit wie möglich den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt und die Verwendung unterbrechbarer Kapazität berücksichtigt.
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Der Monitoring-Bericht wird alle zwei Jahre veröffentlicht. ACER veröffentlicht auf begründetes Ersuchen der Kommission bis zu einmal jährlich zusätzliche Berichte.
🡻 715/2019 (angepasst)
⇨ neu
3. Jede zusätzliche Kapazität, die durch die Anwendung eines der in den Punkten 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 vorgesehenen Engpassmanagementverfahren zur Verfügung gestellt wird, muss von dem/den jeweiligen Fernleitungsnetzbetreiber/n im Rahmen des regulären Zuweisungsverfahrens angeboten werden.
3.Die in den Punkten 2.2.2, 2.2.4 und 2.2.5 vorgesehenen Maßnahmen werden ab dem 1. Oktober 2013 umgesetzt. Der Punkt 2.2.3 Nummer 1 bis Nummer 5 gilt ab dem 1. Juli 2016.
2.2.2. Kapazitätssteigerung durch ein Überbuchungs- und Rückkaufsystem
1.Um zusätzliche Kapazität auf verbindlicher Basis anzubieten, schlagen die Fernleitungsnetzbetreiber ein anreizbasiertes Überbuchungs- und Rückkaufsystem vor und setzen dieses nach der Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde um. Vor der Umsetzung konsultiert die nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten und berücksichtigt deren Stellungnahmen. Zusätzliche Kapazität wird definiert als die verbindliche Kapazität, die zusätzlich zu der auf der Grundlage des Artikels 516 Absatz 1 dieser Verordnung berechneten technischen Kapazität eines Kopplungspunktes angeboten wird.
2.Das Überbuchungs- und Rückkaufsystem bietet den Fernleitungsnetzbetreibern einen Anreiz, zusätzliche Kapazität unter Berücksichtigung der technischen Bedingungen, etwa des Brennwerts, der Temperatur und des erwarteten Verbrauchs des relevanten Einspeise-/Ausspeisesystems sowie der in den angrenzenden Netzen verfügbaren Kapazität, bereitzustellen. Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden hinsichtlich der Neuberechnung der technischen oder zusätzlichen Kapazität des Einspeise-/Ausspeisesystems einen dynamischen Ansatz an.
3.Das Überbuchungs- und Rückkaufsystem beruht auf einer Anreizregelung, die sich an den Risiken orientiert, die für die Fernleitungsnetzbetreiber mit dem Anbieten zusätzlicher Kapazität verbunden sind. Das System wird so gestaltet, dass Erlöse aus dem Verkauf zusätzlicher Kapazität und Kosten, die aus dem Rückkaufsystem oder aus Maßnahmen gemäß Punkt Absatz 6 resultieren, von den Fernleitungsnetzbetreibern und den Netznutzern geteilt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden entscheiden, in welcher Höhe Erlöse und Kosten jeweils vom Fernleitungsnetzbetreiber und vom Netznutzer zu tragen sind.
4.Zum Zweck der Ermittlung der Erlöse der Fernleitungsnetzbetreiber wird davon ausgegangen, dass technische Kapazität, insbesondere zurückgegebene Kapazität sowie gegebenenfalls Kapazität, die infolge der Anwendung von „Use-it-or-lose-it“-Mechanismen für verbindliche „Day-ahead“-Kapazität und für langfristige Kapazität zur Verfügung steht, vor jeder zusätzlichen Kapazität zugewiesen wird.
5.Bei der Festlegung der zusätzlichen Kapazität berücksichtigt der Fernleitungsnetzbetreiber statistische Szenarios für die zu jedem beliebigen Zeitpunkt an einem bestimmten Kopplungspunkt voraussichtlich ungenutzte physische Kapazität. Dabei wird auch ein Risikoprofil für das Anbieten zusätzlicher Kapazität berücksichtigt, das nicht zu einer übermäßigen Rückkaufverpflichtung führt. Im Rahmen des Überbuchungs- und Rückkaufsystems müssen auch die Wahrscheinlichkeit und die Kosten für den Rückkauf von Kapazität auf dem Markt eingeschätzt werden, und auf dieser Basis wird die zur Verfügung zu stellende zusätzliche Kapazitätsmenge bestimmt.
6.Wo dies zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität erforderlich ist, wenden die Fernleitungsnetzbetreiber ein marktbasiertes Rückkaufverfahren an, bei dem die Netznutzer Kapazität anbieten können. Die Netznutzer werden über das anzuwendende Rückkaufverfahren informiert. Die Anwendung eines Rückkaufverfahrens lässt geltende Notfallmaßnahmen unberührt.
7.Die Fernleitungsnetzbetreiber prüfen vor der Anwendung eines Rückkaufverfahrens, ob alternative technische und kommerzielle Maßnahmen die Netzintegrität auf eine kosteneffizientere Weise aufrechterhalten können.
8.Zusammen mit seinem Vorschlag für das Überbuchungs- und Rückkaufsystem legt der Fernleitungsnetzbetreiber der nationalen Regulierungsbehörde zur Prüfung des Systems alle relevanten Daten, Schätzungen und Modelle vor. Der Fernleitungsnetzbetreiber erstattet der nationalen Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht über das Funktionieren des Systems und übermittelt ihr auf Anfrage alle relevanten Daten. Die nationale Regulierungsbehörde kann vom Fernleitungsnetzbetreiber die Überarbeitung des Systems verlangen.
2.2.3.„Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für verbindliche „Day-ahead“-Kapazität
1.Die nationalen Regulierungsbehörden verlangen von den Fernleitungsnetzbetreibern, dass diese für jeden Netznutzer an den Kopplungspunkten in Bezug auf die Änderung der ursprünglichen Nominierung mindestens die unter Punkt in Absatz 3 festgelegten Regeln anwenden, wenn auf der Grundlage des jährlichen Monitoring-Berichts der Agentur ⌦ ACER ⌫ gemäß Punkt 2.2.1.2 erwiesen ist, dass an den Kopplungspunkten und im Fall von Versteigerungen zum Reservepreis im Rahmen der Kapazitätszuweisungsverfahren in dem vom Monitoring-Bericht erfassten Jahr bei Produkten, die entweder in jenem Jahr oder in einem der darauf folgenden zwei Jahre verwendet werden sollten, die Nachfrage größer als das Angebot war, und zwar
a)bei mindestens drei verbindlichen Kapazitätsprodukten mit einer Laufzeit von einem Monat oder
b)bei mindestens zwei verbindlichen Kapazitätsprodukten mit einer Laufzeit von einem Quartal oder
c)bei mindestens einem verbindlichen Kapazitätsprodukt mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger oder
d)Wenn ⇨ mindestens sechs Monate lang ⇦ kein verbindliches Kapazitätsprodukt mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger angeboten wurde.
2.Wenn ausgehend von dem jährlichen Monitoring-Bericht belegt ist, dass eine unter Punkt in Absatz 1 definierte Situation in den folgenden drei Jahren voraussichtlich nicht erneut eintreten wird, da z. B. Kapazität durch den physischen Netzausbau oder aufgrund der Kündigung langfristiger Verträge verfügbar wird, können die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden beschließen, den „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für verbindliche „Day-ahead“-Kapazität zu beenden.
3.Eine Renominierung fester Kapazitäten ist bis zu maximal 90 % und bis zu minimal 10 % der kontrahierten Kapazität durch den Netznutzer am Kopplungspunkt zulässig. Übersteigt jedoch die Nominierung 80 % der kontrahierten Kapazität, kann die Hälfte des nichtnominierten Volumens nach oben renominiert werden. Übersteigt die Nominierung nicht 20 % der kontrahierten Kapazität, kann die Hälfte des nominierten Volumens nach unten renominiert werden. Die Anwendung dieses Punkts Absatzes lässt geltende Notfallmaßnahmen unberührt.
4.Der ursprüngliche Inhaber der kontrahierten Kapazität kann den Teil seiner kontrahierten verbindlichen Kapazität, für die die Einschränkung gilt, auf unterbrechbarer Basis renominieren.
5.Punkt Absatz 3 gilt nicht für Netznutzer — Personen oder Unternehmen sowie Unternehmen, über die sie gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Kontrolle ausüben —, die am Kopplungspunkt im vorangegangenen Jahr weniger als 10 % der durchschnittlichen Kapazität gehalten haben.
6.Für Kopplungspunkte, bei denen ein „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für verbindliche „Day-ahead“-Kapazität gemäß Punkt Absatz 3 angewendet wird, führt die nationale Regulierungsbehörde eine Bewertung des Zusammenhangs mit dem Überbuchungs- und Rückkaufsystem gemäß Punkt 2.2.2 durch, was dazu führen kann, dass sie beschließt, die Bestimmungen des Punkts 2.2.2 an jenen Kopplungspunkten nicht anzuwenden. Ein solcher Beschluss wird der Agentur ⌦ ACER ⌫ und der Kommission unverzüglich mitgeteilt.
7.Eine nationale Regulierungsbehörde kann beschließen, an einem Kopplungspunkt einen „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für verbindliche „Day-ahead“-Kapazität gemäß Punkt Absatz 3 einzuführen. Vor dem Erlass ihres Beschlusses konsultiert die nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der angrenzenden Mitgliedstaaten. Bei dem Erlass ihres Beschlusses berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde die Stellungnahmen der benachbarten nationalen Regulierungsbehörden.
2.2.4.Rückgabe kontrahierter Kapazität
Die Fernleitungsnetzbetreiber akzeptieren jede Rückgabe verbindlicher Kapazität, die vom Netznutzer an einem Kopplungspunkt kontrahiert wurde, mit Ausnahme von Kapazitätsprodukten mit einer Laufzeit von einem Tag und darunter. Der Netznutzer behält seine Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsvertrag bis zum Zeitpunkt der Neuzuweisung der Kapazität durch den Fernleitungsnetzbetreiber sowie in dem Umfang, in dem die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht neu zugewiesen wurde. Es wird davon ausgegangen, dass zurückgegebene Kapazität erst nach der Zuweisung der gesamten verfügbaren Kapazität neu zugewiesen wird. Der Fernleitungsnetzbetreiber teilt dem Netznutzer jede Neuzuweisung der von ihm zurückgegebenen Kapazität unverzüglich mit. Besondere Bedingungen für die Kapazitätsrückgabe, insbesondere für Fälle, in denen mehrere Netznutzer ihre Kapazität zurückgeben, werden von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt.
2.2.5.„Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für langfristige Kapazität
1.Die nationalen Regulierungsbehörden verlangen von den Fernleitungsnetzbetreibern die partielle oder vollständige Entziehung der von einem Netznutzer an einem Kopplungspunkt systematisch unzureichend genutzten kontrahierten Kapazität, wenn der Netznutzer seine ungenutzte Kapazität nicht zu realistischen Bedingungen verkauft oder angeboten hat und wenn andere Netznutzer verbindliche Kapazität anfragen. Es wird davon ausgegangen, dass kontrahierte Kapazität insbesondere dann systematisch unzureichend genutzt wird, wenn
a)der Netznutzer sowohl vom 1. April bis zum 30. September als auch vom 1. Oktober bis zum 31. März im Durchschnitt weniger als 80 % seiner kontrahierten Kapazität mit einer effektiven Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr nutzt und dies nicht zufriedenstellend begründet werden kann, oder wenn
b)der Netznutzer systematisch fast 100 % seiner kontrahierten Kapazität nominiert und sie dann nach unten renominiert, um die in Punkt 2.2.3 Nummer 3 festgelegten Regeln zu umgehen.
2.Die Anwendung des „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus für verbindliche „Day-ahead“-Kapazität wird nicht als Grund betrachtet, der die Verhinderung der Anwendung von Punkt Absatz 1 rechtfertigt.
3.Die Entziehung von Kapazität führt dazu, dass der Netznutzer seine kontrahierte Kapazität während eines bestimmten Zeitraums oder während der verbleibenden effektiven Vertragslaufzeit teilweise oder vollständig verliert. Der Netznutzer behält seine Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsvertrag bis zum Zeitpunkt der Neuzuweisung der Kapazität durch den Fernleitungsnetzbetreiber sowie in dem Umfang, in dem die Kapazität vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht neu zugewiesen wurde.
4.Die Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln den nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig alle Daten, die notwendig sind, um zu beobachten, in welchem Umfang kontrahierte Kapazitäten mit einer effektiven Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr oder mit wiederkehrenden Quartalen, die mindestens zwei Jahre abdecken, genutzt werden.
3.Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Zugang Netzzugang ⇨ zum Erdgasnetz ⇦ benötigen, Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen
3.1.Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen
3.1.1.Form der Veröffentlichung
1.Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen alle unter Punkt 3.1.2 und Punkt 3.3 Nummern 1 bis 5 genannten Informationen wie folgt bereit:
a)auf einer öffentlichen und unentgeltlich zugänglichen Internetseite, für die weder eine Registrierung beim Fernleitungsnetzbetreiber noch eine Anmeldung auf andere Weise erforderlich ist;
b)regelmäßig/kontinuierlich; die Häufigkeit hängt von den eintretenden Änderungen und von der Dauer der Dienstleistung ab;
c)in einer nutzerfreundlichen Weise;
d)in klarer Form sowie auf quantifizierbare, leicht zugängliche Weise und ohne Diskriminierung;
e)in einem herunterladbaren Format, das — auf der Grundlage einer von der Agentur⌦ ACER ⌫ vorzulegenden Stellungnahme zu einem harmonisierten Format — zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und den nationalen Regulierungsbehörden vereinbart wurde und das quantitative Analysen ermöglicht;
f)in gleichbleibenden Einheiten, wobei insbesondere kWh (mit einer Verbrennungsreferenztemperatur von 298,15 K) die Einheit für den Energiegehalt und m3 (bei 273,15 K und 1,01325 bar) die Einheit für das Volumen ist. Der konstante Konversionsfaktor für den Energiegehalt ist anzugeben. Für die Veröffentlichung können auch andere als die vorstehend genannten Einheiten verwendet werden;
g)in der (den) Amtssprache(n) des Mitgliedstaats und auf Englisch;
h)alle Daten werden ab dem 1. Oktober 2013 auf einer unionsweiten zentralen Plattform zur Verfügung gestellt, die vom Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO-Gas) kosteneffizient eingerichtet wird.
2.Die Fernleitungsnetzbetreiber teilen Einzelheiten zu tatsächlichen Änderungen der unter Punkt 3.1.2 und Punkt 3.3 Nummern 1 bis 5 genannten Informationen rechtzeitig mit, sobald sie von ihnen Kenntnis haben.
3.1.2.Inhalt der Veröffentlichung
1.Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens die folgenden Informationen über ihre Netze und Dienstleistungen:
a)eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen und der entsprechenden Entgelte;
b)die verschiedenen Arten von Transportverträgen für diese Dienstleistungen;
c)den Netzkodex und/oder die Standardbedingungen, in denen die Rechte und Pflichten aller Netznutzer beschrieben werden, einschließlich
i) harmonisierter Transportverträge und anderer maßgeblicher Unterlagen;
ii) sofern für den Netzzugang relevant: der Angabe der relevanten Gasqualitätsparameter für alle unter Punkt 3.2 dieses Anhangs definierten maßgeblichen Punkte, einschließlich mindestens des Bruttobrennwerts und des Wobbe-Indexes ⇨ sowie des Sauerstoffgehalts ⇦, und der Verantwortlichkeit oder der Kosten der Netznutzer für die Konversion des Gases, falls das Gas diesen Angaben nicht entspricht;
iii) sofern für den Netzzugang relevant: Informationen über die Druckanforderungen für alle maßgeblichen Punkte;
iv) des Verfahrens für den Fall einer Unterbrechung der unterbrechbaren Kapazität, einschließlich gegebenenfalls des Zeitpunkts, des Umfangs und der Rangfolge der einzelnen Unterbrechungen (z. B. anteilsmäßig oder nach dem Prinzip „first-come-last-interrupted“);
d)die harmonisierten Verfahren, die bei der Nutzung des Fernleitungsnetzes angewandt werden, einschließlich der Definition von Schlüsselbegriffen;
e)Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitätszuweisung, das Engpassmanagement, die Verhütung der Kapazitätshortung und für die Wiederverwendung;
f)die Regeln für den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber;
g)Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und die Methodik für die Berechnung der Ausgleichsentgelte;
h)gegebenenfalls die Flexibilitäts- und Toleranzwerte, die im Transport und in den anderen Dienstleistungen ohne separates Entgelt enthalten sind, und die darüber hinaus angebotene Flexibilität mit den entsprechenden Entgelten;
i)eine ausführliche Beschreibung des Gasnetzes des Fernleitungsnetzbetreibers und aller unter Punkt 3.2 dieses Anhangs definierten maßgeblichen Kuppelstellen sowie die Namen der Betreiber der verbundenen Systeme oder Anlagen;
j)die Regeln für den Anschluss an das vom Fernleitungsnetzbetreiber betriebene Netz;
k)Informationen über Notfall-Mechanismen, soweit der Fernleitungsnetzbetreiber für diese verantwortlich ist, etwa über Maßnahmen, die zur Trennung von Kundengruppen vom Netz führen können, und über sonstige allgemeine Haftungsregelungen, die für den Fernleitungsnetzbetreiber gelten;
l)die von den Fernleitungsnetzbetreibern für Kuppelstellen vereinbarten und die Interoperabilität des Netzes betreffenden Verfahren, die für den Zugang der Netznutzer zu den betreffenden Fernleitungsnetzen relevant sind, die Verfahren für die Nominierung und das Matching und sonstige Verfahren, die Regelungen für die Allokation der Lastflüsse und den Ausgleich von Mengenabweichungen, einschließlich der verwendeten Methoden, enthalten;
m)die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen eine ausführliche und umfassende Beschreibung der Methodik und des Verfahrens, die für die Berechnung der technischen Kapazität verwendet werden, einschließlich Informationen über die zugrunde gelegten Parameter und wichtigsten Annahmen.
3.2.Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte
1.Zu den maßgeblichen Punkten gehören mindestens
a)alle Ein- und Ausspeisepunkte eines von einem Fernleitungsnetzbetreiber betriebenen Fernleitungsnetzes mit Ausnahme der Ausspeisepunkte, an denen ein einziger Endkunde verbunden ist, und mit Ausnahme der Einspeisepunkte, die unmittelbar mit der Produktionsanlage eines einzelnen, in der EU ansässigen Produzenten verbunden sind;
b)alle Ein- und Ausspeisepunkte, die die Bilanzzonen von Fernleitungsnetzbetreibern verbinden;
c)alle Punkte, die das Netz eines Fernleitungsnetzbetreibers mit einer LNG-Anlage, physischen Erdgashubs, Speicher- und Produktionsanlagen verbinden, es sei denn, diese Produktionsanlagen sind gemäß Buchstabe a ausgenommen;
d)alle Punkte, die das Netz eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers mit der Infrastruktur verbinden, die für die Erbringung von Hilfsdiensten gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 3014) der Richtlinie 2009/73/EG ⌦ [neu gefassten Gasrichtlinie gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ⌫ erforderlich ist.
2.Informationen für einzelne Endkunden und Produktionsanlagen, die nicht unter die Definition der maßgeblichen Punkte unter Punkt 3.2 Nummer 1 Buchstabe a fallen, werden in aggregierter Form zumindest pro Bilanzzone veröffentlicht. Für die Anwendung dieses Anhangs werden die aggregierten Informationen, die einzelne Endkunden und Produktionsanlagen betreffen, die gemäß Punkt 3.2 Nummer 1 Buchstabe a von der Definition der maßgeblichen Punkte ausgenommen sind, als ein maßgeblicher Punkt betrachtet.
3.Werden Punkte zwischen zwei oder mehr Fernleitungsnetzbetreibern nur von den betroffenen Netzbetreibern ohne jegliche vertragliche oder operative Beteiligung der Netznutzer verwaltet oder verbinden Punkte ein Fernleitungsnetz mit einem Verteilernetz, ohne dass es an diesen Punkten zu einem vertraglich bedingten Engpass kommt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf diese Punkte von der Verpflichtung ausgenommen, die Anforderungen gemäß Punkt 3.3 dieses Anhangs zu veröffentlichen. Die nationale Regulierungsbehörde kann die Fernleitungsnetzbetreiber verpflichten, die Anforderungen gemäß Punkt 3.3 dieses Anhangs für Gruppen der ausgenommenen Punkte oder für alle diese Punkte zu veröffentlichen. In einem solchen Fall werden die Informationen, sofern sie dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegen, auf einer sinnvollen Ebene in aggregierter Form zumindest pro Bilanzzone veröffentlicht. Für die Anwendung dieses Anhangs werden diese die Punkte betreffenden aggregierten Informationen als ein maßgeblicher Punkt betrachtet.
3.3.Für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichende Informationen und Zeitplan für die Veröffentlichung dieser Informationen
1.Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte die unter den Buchstaben a bis g angegebenen Informationen für alle erbrachten Dienstleistungen und Hilfsdienste (insbesondere Informationen zur Mischung, Beimischung und Konversion). Diese Informationen werden in numerischer Form in stündlichen oder täglichen Perioden veröffentlicht, die der kleinsten Referenzperiode für die Kapazitätsbuchung und (Re-)Nominierung und dem kleinsten Abrechnungszeitraum, für den Ausgleichsentgelte berechnet werden, entsprechen. Weicht die kleinste Referenzperiode von der täglichen Periode ab, werden die unter den Buchstaben a bis g angegebenen Informationen auch für die tägliche Periode zur Verfügung gestellt. Diese Informationen und Aktualisierungen werden veröffentlicht, sobald sie dem Netzbetreiber vorliegen („nahezu in Echtzeit“):
a)die technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen;
b)die gesamte kontrahierte verbindliche und unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen;
c)die Nominierungen und Renominierungen in beide Richtungen;
d)die verfügbare verbindliche und unterbrechbare Kapazität in beide Richtungen;
e)die tatsächlichen Lastflüsse;
f)die geplante und tatsächliche Unterbrechung der unterbrechbaren Kapazität;
g)die geplanten und ungeplanten Unterbrechungen verbindlicher Dienstleistungen sowie Informationen zur Wiederaufnahme der verbindlichen Dienstleistungen (u. a. Netzwartungsarbeiten und voraussichtliche Dauer einer wartungsbedingten Unterbrechung). Geplante Unterbrechungen werden mindestens 42 Tage im Voraus veröffentlicht;
h)das Vorkommen abschlägig beschiedener, rechtsgültiger Anfragen für verbindliche Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger, einschließlich der Zahl der abschlägig beschiedenen Anfragen und des entsprechenden Kapazitätsvolumens,; und
i)im Falle von Versteigerungen Angaben dazu, wo und wann für verbindliche Kapazitätsprodukte mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger über dem Reservepreis liegende Markträumungspreise erzielt wurden;
j)Angaben dazu, wo und wann kein verbindliches Kapazitätsprodukt mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger im Rahmen eines regulären Zuweisungsverfahrens angeboten wurde;
k)die Gesamtkapazität, die durch die Anwendung der in den Punkten 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 festgelegten Engpassmanagementverfahren pro angewendetem Engpassmanagementverfahren zur Verfügung gestellt wurde.;
2.die Punkte h bis k gelten ab dem 1. Oktober 2013.
2.Die Informationen unter Punkt 3.3 Nummer 1 Buchstaben a, b und d werden für alle maßgeblichen Punkte mindestens 24 Monate im Voraus veröffentlicht.
3.Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte historische Informationen über die Anforderungen von Punkt 3.3 Nummer 1 Buchstaben a bis g auf einer kontinuierlichen Basis für die letzten fünf Jahre.
4.Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen den gemessenen Brennwert, oder den Wobbe-Index, ⇨ den Gehalt an beigemischtem Wasserstoff im Erdgasnetz, den Methangehalt und den Sauerstoffgehalt ⇦ für alle maßgeblichen Punkte täglich. Vorläufige Zahlen werden spätestens drei Tage nach dem jeweiligen Gastag veröffentlicht. Endgültige Zahlen werden innerhalb von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Monats veröffentlicht.
5. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte die verfügbare, die gebuchte und die technische Kapazität auf jährlicher Basis für alle Jahre, in denen die Kapazität kontrahiert ist, plus ein Jahr, und mindestens für die nächsten zehn Jahre. Diese Informationen werden mindestens monatlich aktualisiert oder häufiger, falls neue Informationen vorliegen. Die Veröffentlichung spiegelt den Zeitraum wider, für den die Kapazität dem Markt angeboten wird.
3.4.Zu veröffentlichende Informationen über das Fernleitungsnetz und Zeitplan für die Veröffentlichung dieser Informationen
1.Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen sicher, dass die aggregierte Kapazität, die auf dem Sekundärmarkt angeboten und kontrahiert wird (d. h. von einem Netznutzer an einen anderen Netznutzer verkauft wird), täglich veröffentlicht und aktualisiert wird, sofern diese Informationen dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegen. Diese Informationen beinhalten die folgenden Angaben:
a)die Kuppelstelle, an der die Kapazität verkauft wird;
b)die Art der Kapazität, z. B. Einspeisekapazität, Ausspeisekapazität, verbindliche oder unterbrechbare Kapazität;
c)die Menge und Laufzeit der Kapazitätsnutzungsrechte;
d)die Art des Verkaufs, z. B. Nutzungsüberlassung oder Übertragung;
e)die Gesamtzahl der Transaktionen/Nutzungsüberlassungen;
f)alle sonstigen unter Punkt 3.3 genannten Bedingungen, die dem Fernleitungsnetzbetreiber bekannt sind.
Werden solche Informationen von einem Dritten bereitgestellt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Bestimmung ausgenommen.
2.Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen harmonisierte Bedingungen, zu denen sie Kapazitätstransaktionen (z. B. Nutzungsüberlassungen und Übertragungen) akzeptieren. Diese Bedingungen müssen mindestens Folgendes beinhalten:
a)eine Beschreibung standardisierter Produkte, die auf dem Sekundärmarkt verkauft werden können;
b)die Vorlaufzeit für die Durchführung/Annahme/Registrierung von Sekundärmarkttransaktionen. Im Falle von Verspätungen müssen die Gründe dafür veröffentlicht werden;
c)die Mitteilung des Namens des Verkäufers und des Käufers und der Kapazitätsangaben gemäß Punkt 3.4 Nummer 1 durch den Verkäufer oder den unter Punkt 3.4 Nummer 1 genannten Dritten an den Fernleitungsnetzbetreiber.
Werden solche Informationen von einem Dritten bereitgestellt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Bestimmung ausgenommen.
3.Hinsichtlich der Ausgleichsdienstleistungen seines Netzes gibt jeder Fernleitungsnetzbetreiber spätestens einen Monat nach dem Ende der Ausgleichsperiode jedem Netznutzer für jede Ausgleichsperiode dessen spezifische vorläufige Mengenabweichungen und die Kosten pro Netznutzer bekannt. Die endgültigen Daten zu den gemäß standardisierten Lastprofilen belieferten Kunden können bis zu 14 Monate später bereitgestellt werden. Werden solche Informationen von einem Dritten bereitgestellt, sind die Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Bestimmung ausgenommen. Bei der Bereitstellung dieser Informationen wird die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt.
4.Falls Dritten andere Flexibilitätsdienste als Toleranzen angeboten werden, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber täglich auf „Day-ahead“-Basis Prognosen über die maximale Flexibilität, die gebuchte Flexibilität und die für den Markt am folgenden Gastag verfügbare Flexibilität. Außerdem veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber am Ende eines jeden Gastages Ex-post-Informationen über die aggregierte Inanspruchnahme der einzelnen Flexibilitätsdienste. Ist die nationale Regulierungsbehörde davon überzeugt, dass diese Informationen von den Netznutzern missbraucht werden könnten, kann sie beschließen, den Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Verpflichtung auszunehmen.
5.Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen pro Bilanzzone das zu Beginn eines jeden Gastages im Fernleitungsnetz befindliche Gasvolumen und die Prognose für das am Ende eines jeden Gastages im Fernleitungsnetz befindliche Gasvolumen. Das für das Ende des Gastages prognostizierte Gasvolumen wird während des gesamten Gastages stündlich aktualisiert. Werden Ausgleichsentgelte auf stündlicher Basis berechnet, veröffentlicht der Fernleitungsnetzbetreiber das im Fernleitungsnetz befindliche Gasvolumen stündlich. Als Alternative dazu können die Fernleitungsnetzbetreiber pro Bilanzzone den aggregierten Ausgleichsstatus aller Nutzer zu Beginn einer jeden Ausgleichsperiode und den prognostizierten aggregierten Ausgleichsstatus aller Nutzer am Ende eines jeden Gastages veröffentlichen. Ist die nationale Regulierungsbehörde davon überzeugt, dass diese Informationen von den Netznutzern missbraucht werden könnten, kann sie beschließen, den Fernleitungsnetzbetreiber von dieser Verpflichtung auszunehmen.
6.Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen nutzerfreundliche Instrumente für die Tarifberechnung bereit.
7.Die Fernleitungsnetzbetreiber bewahren ordnungsgemäße Aufzeichnungen über alle Kapazitätsverträge und alle sonstigen relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Berechnung und der Bereitstellung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten, insbesondere im Zusammenhang mit einzelnen Nominierungen und Unterbrechungen, für eine Dauer von mindestens fünf Jahren auf und stellen sie den maßgeblichen nationalen Behörden bei Bedarf zur Verfügung. Die Fernleitungsnetzbetreiber müssen eine Dokumentation zu allen unter Punkt 3.3 Nummern 4 und 5 genannten relevanten Informationen für eine Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und sie der Regulierungsbehörde bei Bedarf zur Verfügung stellen. Beide Parteien wahren das Geschäftsgeheimnis.
89.Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens einmal jährlich bis zu einem vorher festgelegten Termin alle geplanten Wartungszeiträume, die sich auf die aus den Transportverträgen resultierenden Rechte der Netznutzer auswirken könnten, und die entsprechenden betriebsbezogenen Informationen mit einer angemessenen Vorlaufzeit. Dazu gehört die zügige und diskriminierungsfreie Veröffentlichung von Änderungen der geplanten Wartungszeiträume und die Bekanntgabe ungeplanter Wartungsarbeiten, sobald der Fernleitungsnetzbetreiber von diesen Kenntnis hat. Während der Wartungszeiträume veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber regelmäßig aktualisierte Informationen über die Einzelheiten der Wartungsarbeiten, ihre voraussichtliche Dauer und Auswirkung.
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4.Format und Inhalt der Veröffentlichung technischer Informationen für den Netzzugang durch Wasserstoffnetzbetreiber sowie für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichende Informationen und Zeitplan
4.1.Format der Veröffentlichung technischer Informationen für den Netzzugang
1.Die Wasserstoffnetzbetreiber stellen alle unter den Punkten 4.2 und 4.3 genannten Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, auf folgende Weise bereit:
a)auf einer öffentlichen und unentgeltlich zugänglichen Internetseite, für die weder eine Registrierung noch eine sonstige Anmeldung beim Wasserstoffnetzbetreiber erforderlich ist;
b)regelmäßig/kontinuierlich; die Häufigkeit hängt von den eintretenden Änderungen und von der Dauer der Dienstleistung ab;
c)in einer nutzerfreundlichen Weise;
d)in klarer Form sowie auf quantifizierbare, leicht zugängliche Weise und ohne Diskriminierung;
e)in einem herunterladbaren Format, das – auf der Grundlage einer von der ACER vorzulegenden Stellungnahme zu einem harmonisierten Format – zwischen den Wasserstoffnetzbetreibern und den Regulierungsbehörden vereinbart wurde und quantitative Analysen ermöglicht;
f)in gleichbleibenden Einheiten, wobei insbesondere kWh die Einheit für den Energiegehalt und m3 die Einheit für das Volumen ist. Der konstante Konversionsfaktor für den Energiegehalt ist anzugeben. Für die Veröffentlichung können auch andere als die vorstehend genannten Einheiten verwendet werden;
g)in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats und auf Englisch;
h)alle Daten werden ab dem [1. Oktober 2025] auf einer unionsweiten zentralen Plattform zur Verfügung gestellt, die vom Europäischen Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber kosteneffizient eingerichtet wird.
2.Die Wasserstoffnetzbetreiber teilen Einzelheiten zu tatsächlichen Änderungen der unter den Punkten 4.2 und 4.3 genannten Informationen rechtzeitig mit, sobald sie ihnen vorliegen.
4,2.Inhalt der Veröffentlichung technischer Informationen zum Netzzugang
1.Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen mindestens die folgenden Informationen über ihre Netze und Dienstleistungen:
a)eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen und der entsprechenden Entgelte;
b)die verschiedenen Arten von Transportverträgen für diese Dienstleistungen;
c)die Netzkodizes und/oder die Standardbedingungen, in denen die Rechte und Pflichten aller Netznutzer beschrieben werden, einschließlich
(1)harmonisierter Transportverträge und anderer maßgeblicher Unterlagen;
(2)sofern für den Netzzugang relevant: für alle maßgeblichen Punkte eine Spezifikation der relevanten Wasserstoffqualitätsparameter sowie Verantwortung und Kosten der Netznutzer für die Konversion, falls der Wasserstoff diesen Spezifikationen nicht entspricht;
(3)sofern für den Netzzugang relevant: Informationen über die Druckanforderungen für alle maßgeblichen Punkte;
d)die harmonisierten Verfahren, die bei der Nutzung des Wasserstoffnetzes angewandt werden, einschließlich der Definition von Schlüsselbegriffen;
e)gegebenenfalls die Flexibilitäts- und Toleranzwerte, die im Transport und in den anderen Dienstleistungen ohne separates Entgelt enthalten sind, und die darüber hinaus angebotene Flexibilität mit den entsprechenden Entgelten;
f)eine ausführliche Beschreibung des Wasserstoffnetzes des Wasserstoffnetzbetreibers und seiner unter Punkt 2 definierten maßgeblichen Kuppelstellen sowie die Namen der Betreiber der verbundenen Systeme oder Anlagen;
g)die Regeln für den Anschluss an das vom Wasserstoffnetzbetreiber betriebene Netz;
h)Informationen über Notfall-Mechanismen, soweit der Wasserstoffnetzbetreiber für diese verantwortlich ist, etwa über Maßnahmen, die zur Trennung von Kundengruppen vom Netz führen können, und über sonstige allgemeine Haftungsregelungen, die für den Wasserstoffnetzbetreiber gelten;
i)die von den Wasserstoffnetzbetreibern für Kuppelstellen vereinbarten und die Interoperabilität des Netzes betreffenden Verfahren, die für den Zugang der Netznutzer zu dem betreffenden Wasserstoffnetz relevant sind.
2. Die maßgeblichen Punkte umfassen mindestens
a)alle Ein- und Ausspeisepunkte eines von einem Wasserstoffnetzbetreiber betriebenen Wasserstoffnetzes mit Ausnahme der Ausspeisepunkte, an denen ein einziger Endkunde verbunden ist, und mit Ausnahme der Einspeisepunkte, die unmittelbar mit der Erzeugungsanlage eines einzelnen, in der EU ansässigen Erzeugers verbunden sind;
b)alle Ein- und Ausspeisepunkte, die die Netze von Wasserstoffnetzbetreibern verbinden;
c)alle Punkte, die das Netz eines Wasserstoffnetzbetreibers mit einem LNG-Terminal, Wasserstoffterminals, physischen Gashubs oder Speicher- und Erzeugungsanlagen verbinden, es sei denn, diese Erzeugungsanlagen sind gemäß Buchstabe a ausgenommen;
d)alle Punkte, die das Netz eines bestimmten Wasserstoffnetzbetreibers mit der Infrastruktur verbinden, die für die Erbringung von Hilfsdiensten erforderlich ist.
3.Informationen für einzelne Endkunden und Erzeugungsanlagen, die nicht unter die Definition der maßgeblichen Punkte unter Punkt 2 Buchstabe a fallen, werden in aggregierter Form veröffentlicht; diese Punkte werden als ein einziger maßgeblicher Punkt betrachtet.
4.3.Für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichende Informationen und Zeitplan
1.Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte die unter den Buchstaben a bis g angegebenen Informationen für alle erbrachten Dienstleistungen in numerischer Form in stündlichen oder täglichen Perioden. Diese Informationen und Aktualisierungen werden veröffentlicht, sobald sie dem Wasserstoffnetzbetreiber vorliegen („nahezu in Echtzeit“):
a)die technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen;
b)die gesamte kontrahierte Kapazität in beide Richtungen;
c)die Nominierungen und Renominierungen in beide Richtungen;
d)die verfügbare Kapazität in beide Richtungen;
e)die tatsächlichen Lastflüsse;
f)die geplante und tatsächliche Unterbrechung von Kapazität;
g)die geplanten und ungeplanten Unterbrechungen von Dienstleistungen. Geplante Unterbrechungen werden mindestens 42 Tage im Voraus veröffentlicht;
2.Die Informationen unter Punkt 1 Buchstaben a, b und d werden für alle maßgeblichen Punkte mindestens 24 Monate im Voraus veröffentlicht.
3.Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte historische Informationen über die Anforderungen aus Punkt 1 Buchstaben a bis f auf einer kontinuierlichen Basis für die letzten fünf Jahre.
4.Die Wasserstoffnetzbetreiber veröffentlichen die gemessenen Werte hinsichtlich der Reinheit des Wasserstoffs und der Verunreinigungen für alle maßgeblichen Punkte täglich. Vorläufige Zahlen werden spätestens binnen drei Tagen veröffentlicht. Endgültige Zahlen werden binnen drei Monaten nach Ende des jeweiligen Monats veröffentlicht.
5.Weitere Einzelheiten, die für die Durchführung der Punkte 4.1, 4.2 und 4.3 erforderlich sind, z. B. zu Format und Inhalt der Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Zugang zum Netz benötigen, zu den für die maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und Einzelheiten zu den Zeitplänen, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 52 erlassenen Netzkodex festgelegt.
⇩ neu
ANHANG II
Technische, rechtliche und finanzielle Standardregelungen gemäß Artikel 13 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2017/1938
Dieser Anhang regelt – in Form verbindlicher Formulare – das Verfahren für die Durchführung einer Solidaritätsmaßnahme gemäß Artikel 13, das anzuwenden ist, wenn der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat (im Folgenden der „ersuchende Mitgliedstaat“) und der gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 zur Erbringung der Solidaritätsmaßnahme verpflichtete Mitgliedstaat (im Folgenden der „Solidarität leistende Mitgliedstaat“) keine Einigung über ihre technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß Artikel 13 Absatz 10 erzielt oder deren Ausarbeitung nicht abgeschlossen haben.
Wenn es mehrere Solidarität leistende Mitgliedstaaten gibt und mit einem oder mehreren dieser Mitgliedstaaten bilaterale Solidaritätsregelungen bestehen, haben die bilateralen Regelungen zwischen diesen Mitgliedstaaten Vorrang. Die Standardregelungen werden nur in Bezug auf die verbleibenden Solidarität leistenden Mitgliedstaaten angewandt.
Der ersuchende und der Solidarität leistende Mitgliedstaat kommunizieren vorrangig per E-Mail; falls dies nicht möglich ist, kommunizieren sie telefonisch oder mit anderen verfügbaren Kommunikationsmitteln, die im Solidaritätsersuchen anzugeben und in der Empfangsbestätigung zu bestätigen sind.
Die folgenden Formulare sind ausgefüllt per E-Mail an die zuständigen Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten (Hauptadressat, für Maßnahmen) sowie (in Kopie zur Information) an die Kontaktstelle der Kommission zu senden.
1. Solidaritätsersuchen (in englischer Sprache auszufüllen)
Hinweise:
Mindestens 20 Stunden vor Beginn des Liefertages zu übermitteln (außer bei höherer Gewalt).
Gibt es mehrere Solidarität leistende Mitgliedstaaten, ist das Solidaritätsersuchen allen Mitgliedstaaten gleichzeitig zu übermitteln, vorzugsweise mit derselben E-Mail.
Die Solidaritätsmaßnahmen müssen den folgenden Gastag im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 betreffen. Falls erforderlich, wird das Ersuchen für weitere Gastage wiederholt.
|
Datum: _______________________
Uhrzeit: _______________________
1.
Im Namen von (ersuchender Mitgliedstaat) beantrage ich bei (dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat) die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 (Letzteres streichen, falls nicht zutreffend). Ich bestätige, dass die Anforderungen aus Artikel 13 Absatz 3 erfüllt sind.
2.
Kurze Beschreibung der von (dem ersuchenden Mitgliedstaat) durchgeführten Maßnahmen (gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c):
______________________________________________________________
3.
(Der ersuchende Mitgliedstaat) verpflichtet sich gemäß Artikel 13 Absatz 8, eine angemessene und unverzügliche Entschädigung an (den Solidarität leistenden Mitgliedstaat) zu leisten. Die Entschädigung wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung in Euro gezahlt.
4.
Zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats:
______________________________________________________________
Kontaktperson:___________________________
E-Mail: ________________________________
Telefon: +________________________________ Ersatztelefonnummer: _____________________
Alternative (Instant Messaging): +________________________________
5.
Zuständige Behörde des Solidarität leistenden Mitgliedstaats (bitte bestätigen Sie dies in Ihrer Empfangsbestätigung):
______________________________________________________________
Kontaktperson:___________________________
E-Mail: ________________________________
Telefon: +________________________________ Ersatztelefonnummer: _____________________
Alternative (Instant Messaging): +________________________________
3.
Zuständiger Fernleitungsnetzbetreiber im ersuchenden Mitgliedstaat:
_____________________________________________________________
Kontaktperson:______________________
Telefon +_________________________
4.
Zuständiger Marktgebietsmanager im ersuchenden Mitgliedstaat (soweit relevant):
_____________________________________________________________
Kontaktperson:______________________
Telefon +_________________________
6.
Bei freiwilligen (marktbasierten) Solidaritätsmaßnahmen werden die Gaslieferverträge mit Marktteilnehmern im Solidarität leistenden Mitgliedstaat geschlossen
□
vom ersuchenden Mitgliedstaat oder
□
von einem im Auftrag des ersuchenden Mitgliedstaats handelnden Vertreter (im Rahmen einer staatlichen Garantie).
Name:_______________________________.
Kontaktperson:________________________.
Telefon: +______________________________.
7.
Technische Einzelheiten des Ersuchens
a)
Benötigte Gasmenge (insgesamt):
______________________________________ kWh,
davon:
hochkalorisches Gas: _____________________ kWh;
niederkalorisches Gas: _____________________ kWh.
b) Lieferpunkte (Verbindungsleitungen):
________________________;
________________________;
________________________;
________________________.
Bestehen in Bezug auf die Lieferpunkte Beschränkungen?
□
Nein
□
Ja
Falls ja, bitte die genauen Lieferpunkte und die benötigten Gasmengen angeben:
Lieferpunkt:
Gasmenge:
_________________________
____________________ kWh
_________________________
____________________ kWh
_________________________
____________________ kWh
_________________________
____________________ kWh
Unterschrift: ___________________________
2. Empfangsbestätigung / Anforderung zusätzlicher Informationen (in englischer Sprache auszufüllen)
Hinweise:
Innerhalb von 30 Minuten nach Eingang des Ersuchens zu übermitteln.
|
An (zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats):
Im Namen von (Solidarität leistender Mitgliedstaat) bestätige ich den Eingang Ihres Ersuchens um Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 (Letzteres streichen, falls nicht zutreffend).
Ich bestätige / berichtige die Kontaktangaben für die nächsten Schritte:
Kontaktperson:___________________________
E-Mail: ________________________________
Telefon: +________________________________ Ersatztelefonnummer: _____________________
Alternative (Instant Messaging): +________________________________
(Falls das Ersuchen unvollständig ist / Fehler oder Auslassungen vorhanden sind) Nach Prüfung scheint Ihr Antrag unvollständig zu sein / scheinen folgende Fehler / Auslassungen vorzuliegen:
………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
Falls möglich, übermitteln Sie uns bitte binnen 30 Minuten ein geändertes Ersuchen mit den fehlenden / korrekten Angaben.
(Datum) ……….. (Uhrzeit) …………….
Unterschrift: ………………………………..
3. Solidaritätsangebot (in englischer Sprache auszufüllen)
Hinweise:
(1) Mindestens 11 Stunden vor Beginn des Liefertages zu übermitteln (außer bei höherer Gewalt).
(2) Das Solidaritätsangebot muss zunächst Gasangebote auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen enthalten („Primärangebote“). Sollten die Primärangebote nicht ausreichen, um die in dem Solidaritätsersuchen angegebenen Mengen zu decken, muss das Solidaritätsangebot zusätzliche Gasangebote („Sekundärangebote“) auf der Grundlage obligatorischer Maßnahmen enthalten. Sollten die Primärangebote anderer Solidarität leistender Mitgliedstaaten (sofern zutreffend) nicht ausreichen, um das Solidaritätsersuchen zu decken, muss (die zuständige Behörde des Solidarität leistenden Mitgliedstaats) bereit sein, nicht marktbasierte Maßnahmen zu aktivieren und die fehlenden Mengen zu liefern.
(3) Die Entschädigung gemäß Artikel 13 Absatz 8 für das im Rahmen einer Solidaritätsmaßnahme auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen gelieferte Gas muss den Gaspreis (der aus Vertragsbestimmungen, Ausschreibungen oder anderen angewandten marktbasierten Mechanismus resultiert) und die Fernleitungskosten bis zum Lieferpunkt enthalten. Diese Entschädigung wird vom ersuchenden Mitgliedstaat direkt an den/die Gaslieferanten im Solidarität leistenden Mitgliedstaat gezahlt.
(4) Die (an den Solidarität leistenden Mitgliedstaat) gemäß Artikel 13 Absatz 8 zu zahlende Entschädigung für auf der Grundlage obligatorischer Maßnahmen geliefertes Gas umfasst:
a. den Gaspreis, der dem letzten verfügbaren Spotmarktpreis für die relevante Gasqualität an der Börse des Solidarität leistenden Mitgliedstaates am Tag der Durchführung der Solidaritätsmaßnahme entspricht; gibt es im Gebiet des Solidarität leistenden Mitgliedstaats mehrere Börsen, entspricht der Preis dem arithmetischen Mittel der letzten verfügbaren Spotmarktpreise aller Börsen; gibt es im Gebiet des Solidarität leistenden Mitgliedstaats keine Börse, entspricht er dem arithmetischen Mittel der letzten verfügbaren Spotmarktpreise aller Börsen im Gebiet der Union.
b. alle Entschädigungen, die vom Solidarität leistenden Mitgliedstaat infolge der obligatorischen Maßnahmen auf der Grundlage einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften an betroffene Dritte zu zahlen sind, einschließlich der Kosten damit verbundener gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren, soweit relevant, und
c. die Transportkosten bis zum Lieferpunkt.
(4) Der Solidarität leistende Mitgliedstaat trägt das Transportrisiko für den Transport zum Lieferpunkt.
(5) Der ersuchende Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass die an die vereinbarten Lieferpunkte gelieferten Gasmengen entnommen werden. Die Entschädigung für die Solidaritätsmaßnahmen ist unabhängig davon zu zahlen, ob die vertragsgemäß gelieferten Gasmengen tatsächlich entnommen werden.
|
Datum ………………..
Uhrzeit…………………………..
An (zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats).
1.
In Bezug auf Ihr Solidaritätsersuchen um Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 (Letzteres streichen, falls nicht zutreffend), das am (Datum) um (Uhrzeit) eingegangen ist, übermittelt Ihnen (die zuständige Behörde des Solidarität leistenden Mitgliedstaats) das/die folgende(n) Angebot(e):
2.
Angaben zu der Partei, die Gas bereitstellt
a. Gaslieferant / vertragschließender Marktteilnehmer (bei freiwilligen Maßnahmen / falls zutreffend)
Kontaktperson: _____________________________
Telefon: +___________________________________
b. Zuständige vertragschließende Behörde
Kontaktperson: _____________________________
Telefon: +___________________________________
c. Zuständiger FNB:
____________________________________
Kontaktperson: _____________________________
Telefon: +___________________________________
d. Zuständiger Marktgebietsmanager (falls relevant):
__________________________________________
Kontaktperson: _____________________________
Telefon +___________________________________
3.
Primärangebote – auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen („marktbasiert“)
a. Gasmenge (insgesamt):
__________________________________________ kWh, davon
hochkalorisches Gas: ____________________________ kWh,
niederkalorisches Gas: _____________________________kWh.
b. Lieferzeitraum:
__________________________________________
c. Maximale Transportkapazität:
__________________________________________ kWh, davon
verbindliche Kapazität:___________________ kWh/h;
unterbrechbare Kapazität:___________________ kWh/h.
b) Lieferpunkte (Verbindungsleitungen):
Lieferpunkt
Verbindliche Transportkapazität
Unterbrechbare Transportkapazität
________________ _________________ kWh/h _________________ kWh/h
________________ _________________ kWh/h _________________ kWh/h
________________ _________________ kWh/h _________________ kWh/h
________________ _________________ kWh/h _________________ kWh/h
________________ _________________ kWh/h _________________ kWh/h
e. Hinweis auf Kapazitätsbuchungsplattform:
_________________________________________
f. Geschätzte Entschädigung für die freiwillige Maßnahme:
Gaspreis: EUR;
sonstige Kosten: EUR (bitte angeben)
g. Einzelheiten zur Zahlung:
Empfänger: ___________________________
Bankverbindung: ________________________
4.
Sekundärangebote – auf der Grundlage obligatorischer Maßnahmen („nicht marktbasiert“)
a. Gasmenge (insgesamt):
__________________________________________ kWh, davon
hochkalorisches Gas: ____________________________ kWh,
niederkalorisches Gas: _____________________________kWh.
b. Lieferzeitraum:
__________________________________________
c. Maximale Transportkapazität:
__________________________________________ kWh, davon
verbindliche Kapazität:___________________ kWh/h;
unterbrechbare Kapazität:___________________ kWh/h.
b) Lieferpunkte (Verbindungsleitungen):
Lieferpunkt
Verbindliche Transportkapazität
Unterbrechbare Transportkapazität
________________ _________________ kWh/h _________________ kWh/h
________________ _________________ kWh/h _________________ kWh/h
________________ _________________ kWh/h _________________ kWh/h
________________ _________________ kWh/h _________________ kWh/h
________________ _________________ kWh/h _________________ kWh/h
e. Hinweis auf Kapazitätsbuchungsplattform:
_________________________________________
f. Voraussichtliche Kosten der obligatorischen Maßnahmen:
geschätzter Gaspreis pro kWh: _____________________ EUR;
voraussichtliche Transportkosten: _____________________ EUR;
geschätzte Höhe der Entschädigungszahlungen an von Lieferkürzungen betroffene Wirtschaftszweige im Solidarität leistenden Mitgliedstaat:
_____________________________ EUR.
g. Einzelheiten zur Zahlung:
Empfänger: ___________________________
Bankverbindung: ________________________
(Datum) ……….. (Uhrzeit) …………….
Unterschrift: ………………………………..
4. Empfangsbestätigung in Bezug auf das Solidaritätsangebot (in englischer Sprache auszufüllen)
Hinweise:
Innerhalb von 30 Minuten nach Eingang des Solidaritätsangebots zu übermitteln.
|
An (zuständige Behörde des Solidarität leistenden Mitgliedstaats):
Im Namen von (ersuchender Mitgliedstaat) bestätige ich, dass Ihr Solidaritätsangebot am (Datum)…… um (Uhrzeit) ….. eingegangen ist.
(Zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats)
Kontaktperson: ……………..
Telefon: + …………
(Datum) ……….. (Uhrzeit) …………….
Unterschrift: ………………………………..
5. Annahme / Ablehnung von Solidaritätsangeboten auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen (in englischer Sprache auszufüllen)
Hinweise:
(1)Innerhalb von 2 Stunden nach Eingang des Angebots zu übermitteln.
(2)Wird das Angebot vollständig angenommen, sind bei der Annahme die vom Solidarität leistenden Mitgliedstaat übermittelten Angebotsbedingungen genau zu wiederholen. Eine teilweise Annahme des Angebots darf sich nur auf die zu liefernden Mengen beziehen.
|
Datum ……………………… Uhrzeit …………………………..
1.
Im Namen von (ersuchender Mitgliedstaat) nehme ich das Angebot von (Solidarität leistender Mitgliedstaat) vom (Datum) um (Uhrzeit) zur Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 (Letzteres streichen, falls nicht zutreffend) (ganz / teilweise) an / lehne ich dieses Angebot ab.
2.
Zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats:
______________________________________________________________
Kontaktperson:___________________________
Telefon: +________________________________
3.
Zuständiger FNB im ersuchenden Mitgliedstaat:
_____________________________________________________________
Kontaktperson: ___________________________
Telefon: +_________________________________
4.
Zuständiger Marktgebietsmanager im ersuchenden Mitgliedstaat (soweit relevant):
_____________________________________________________________
Kontaktperson:______________________
Telefon +_________________________
5. Angenommene(s) Primärangebot(e) auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen (bitte die genauen Bedingungen des/der angenommenen „Primärangebote(s)“ wiederholen):
………………………………………………………………………………………………….
(Datum) ……….. (Uhrzeit) …………….
Unterschrift: ………………………………..
6. Annahme von Solidaritätsangeboten auf der Grundlage obligatorischer Maßnahmen (in englischer Sprache auszufüllen)
Hinweise:
(1)Innerhalb von 3 Stunden nach Eingang des Solidaritätsangebots zu übermitteln.
(2)Wird das Angebot vollständig angenommen, sind bei der Annahme die vom Solidarität leistenden Mitgliedstaat übermittelten Angebotsbedingungen genau zu wiederholen. Eine teilweise Annahme des Angebots darf sich nur auf die an den Lieferpunkt gelieferten Mengen beziehen.
(3)Die Annahme von Angeboten auf der Grundlage obligatorischer Maßnahmen muss Folgendes enthalten: a) eine kurze Beschreibung der von anderen Solidarität leistenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen übermittelten Angebote; b) soweit relevant, die Gründe, warum diese Angebote nicht angenommen wurden (die Gründe dürfen nicht den Preis betreffen); c) eine kurze Beschreibung der von anderen Solidarität leistenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage obligatorischer Maßnahmen übermittelten Angebote; d) die Angabe, ob diese Angebote ebenfalls angenommen wurden, und, falls nicht, die Gründe für die Ablehnung.
(4)Die Kommission kann eine Telefonkonferenz zur Abstimmung mit dem ersuchenden Mitgliedstaat und allen Solidarität leistenden Mitgliedstaaten initiieren; auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ist sie dazu verpflichtet. Diese Telefonkonferenz findet binnen 30 Minuten nach Eingang der Solidaritätsangebote auf der Grundlage obligatorischer Maßnahmen (falls sie auf Initiative der Kommission stattfindet) bzw. nach Eingang des Ersuchens eines Mitgliedstaates um eine Telefonkonferenz statt.
|
Datum ……………………… Uhrzeit …………………………..
1.
Im Namen von (ersuchender Mitgliedstaat) nehme ich das Angebot von (Solidarität leistender Mitgliedstaat) vom (Datum) um (Uhrzeit) zur Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 (Letzteres streichen, falls nicht zutreffend) (ganz / teilweise) an / lehne ich dieses Angebot ab.
2.
Zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats:
______________________________________________________________
Kontaktperson:___________________________
Telefon: +________________________________
3.
Zuständiger FNB im ersuchenden Mitgliedstaat:
_____________________________________________________________
Kontaktperson: ___________________________
Telefon: +_________________________________
4.
Zuständiger Marktgebietsmanager im ersuchenden Mitgliedstaat (soweit relevant):
_____________________________________________________________
Kontaktperson:______________________
Telefon +_________________________
5. Angenommenes Sekundärangebot auf der Grundlage obligatorischer Maßnahmen (bitte den genauen Wortlaut des vom Solidarität leistenden Mitgliedstaat übermittelten „Sekundärangebots“ wiederholen).
……………………………………………………………………………………………….
6. Weitere Informationen zur Annahme von Sekundärangeboten:
a) kurze Beschreibung der von anderen Solidarität leistenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage freiwilliger Maßnahmen übermittelten Angebote:
…………………………………………………………………………………………
b) wurden diese Angebote angenommen? Falls nicht, bitte die Gründe angeben:
…………………………………………………………………………………………
c) kurze Beschreibung der von anderen Solidarität leistenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage obligatorischer Maßnahmen übermittelten Angebote:
…………………………………………………………………………………………
(a)wurden diese Angebote angenommen? Falls nicht, bitte die Gründe angeben:
…………………………………………………………………………………………
(Datum) ……….. (Uhrzeit) …………….
Unterschrift
🡻 715/2009 (angepasst)
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 1775/2005
|
Vorliegende Verordnung
|
Artikel 1
|
Artikel 1
|
Artikel 2
|
Artikel 2
|
—
|
Artikel 3
|
—
|
Artikel 4
|
—
|
Artikel 5
|
—
|
Artikel 6
|
—
|
Artikel 7
|
—
|
Artikel 8
|
—
|
Artikel 9
|
—
|
Artikel 10
|
—
|
Artikel 11
|
—
|
Artikel 12
|
Artikel 3
|
Artikel 13
|
Artikel 4
|
Artikel 14
|
—
|
Artikel 15
|
Artikel 5
|
Artikel 16
|
—
|
Artikel 17
|
Artikel 6
|
Artikel 18
|
—
|
Artikel 19
|
—
|
Artikel 20
|
Artikel 7
|
Artikel 21
|
Artikel 8
|
Artikel 22
|
Artikel 9
|
Artikel 23
|
Artikel 10
|
Artikel 24
|
Artikel 11
|
Artikel 25
|
Artikel 12
|
Artikel 26
|
Artikel 13
|
Artikel 27
|
Artikel 14
|
Artikel 28
|
Artikel 15
|
Artikel 29
|
Artikel 16
|
Artikel 30
|
—
|
Artikel 31
|
Artikel 17
|
Artikel 32
|
Anhang
|
Anhang I
|
🡹
ANHANG III
Aufgehobene Verordnung sowie spätere Änderungsrechtsakte
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36)
|
|
Beschluss 2010/685/EU der Kommission
(ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 67)
|
|
Beschluss 2012/490/EU der Kommission
(ABl. L 231 vom 28.8.2012, S. 16)
|
|
Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39)
|
(nur Artikel 22)
|
Beschluss (EU) 2015/715 der Kommission
(ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 9)
|
|
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)
|
(nur Artikel 50)
|
_____________
⇩ neu
ANHANG IV
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 715/2009
|
Vorliegende Verordnung
|
Artikel 1 Unterabsatz 1 (einleitende Worte)
|
Artikel 1 Unterabsatz 1 (einleitende Worte)
|
Artikel 1, Buchstabe a
|
Artikel 1 Buchstabe a
|
Artikel 1, Buchstabe b
|
-
|
Artikel 1, Buchstabe c
|
Artikel 1 Buchstabe b
|
Artikel 1 Unterabsätze 2, 3 und 4
|
Artikel 1 Unterabsätze 2, 3 und 4
|
Artikel 2 Absatz 1 (einleitende Worte)
|
Artikel 2 Absatz 1 (einleitende Worte)
|
-
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 16
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 16
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 20
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 20
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 21
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 21
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 22
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 22
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 23
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 24
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 24
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 25
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 25
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 26
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 26
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29
|
-
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 30
|
-
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 31
|
-
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 32
|
-
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33
|
-
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34
|
-
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35
|
-
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36
|
-
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 37
|
-
|
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 38
|
Artikel 2 Absatz 2
|
Artikel 2 Absatz 2
|
-
|
Artikel 3
|
-
|
Artikel 4
|
Artikel 14
|
Artikel 5
|
Artikel 14 Absatz 1
|
Artikel 5 Absätze 1 und 2
|
-
|
Artikel 5 Absatz 3
|
Artikel 14 Absatz 3
|
Artikel 5 Absatz 4
|
Artikel 14 Absatz 2
|
Artikel 5 Absatz 5
|
-
|
Artikel 6
|
Artikel 15
|
Artikel 7
|
Artikel 7 Absätze 1 und 2
|
Artikel 7 Absätze 1 und 2
|
-
|
Artikel 7 Absatz 3
|
Artikel 7 Absatz 3
|
Artikel 7 Absatz 4
|
-
|
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2
|
Artikel 7 Absatz 4
|
Artikel 7 Absatz 5
|
Artikel 7 Absatz 5
|
Artikel 7 Absatz 6
|
-
|
Artikel 8
|
Artikel 16
|
Artikel 9
|
Artikel 16 Absätze 1 bis 3
|
Artikel 9 Absätze 1 bis 3
|
-
|
Artikel 9 Absatz 4
|
Artikel 9 Absatz 4
|
-
|
Artikel 9 Absatz 5
|
-
|
Artikel 17
|
Artikel 10
|
Artikel 22
|
Artikel 11
|
Artikel 21
|
Artikel 12
|
Artikel 3
|
Artikel 13
|
-
|
Artikel 14
|
Artikel 13
|
Artikel 15
|
-
|
Artikel 16
|
-
|
Artikel 17
|
-
|
Artikel 18
|
-
|
Artikel 19
|
-
|
Artikel 20
|
Artikel 4
|
Artikel 21
|
Artikel 5
|
Artikel 22
|
Artikel 5 Absätze 1 bis 4
|
Artikel 22 Absätze 1 bis 4
|
Artikel 8
|
Artikel 23
|
Artikel 8 Absatz 1 bis Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f
|
Artikel 23 Absatz 1 bis Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe f
|
-
|
Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe g
|
-
|
Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2
|
Artikel 8 Absatz 4
|
Artikel 23 Absatz 4
|
-
|
Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2
|
Artikel 8 Absatz 5 bis Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe l
|
Artikel 23 Absatz 5 bis Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe l
|
-
|
Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe m
|
Artikel 8 Absätze 7 bis 11
|
Artikel 23 Absätze 7 bis 11
|
Artikel 8 Absatz 11
|
Artikel 23 Absatz 10
|
Artikel 8 Absatz 12
|
Artikel 23 Absatz 11
|
Artikel 9
|
Artikel 24
|
Artikel 24
|
Artikel 25
|
Artikel 10
|
Artikel 26
|
Artikel 11
|
Artikel 27
|
Artikel 12
|
Artikel 28
|
Artikel 29
|
Artikel 29
|
-
|
Artikel 29 Buchstabe a
|
Artikel 29 Buchstaben b und c
|
Artikel 29 Buchstaben b und c
|
Artikel 18
|
Artikel 30
|
Artikel 18 Absätze 1 bis 6
|
Artikel 30 Absätze 1 bis 6
|
-
|
Artikel 30 Absatz 7
|
Artikel 19
|
Artikel 31
|
Artikel 19 Absatz 1
|
Artikel 31 Absatz 1
|
-
|
Artikel 31 Absatz 2
|
Artikel 19 Absatz 2
|
Artikel 31 Absatz 3
|
Artikel 19 Absatz 3
|
Artikel 31 Absatz 4
|
Artikel 19 Absatz 4
|
Artikel 31 Absatz 5
|
Artikel 19 Absatz 5
|
Artikel 31 Absatz 6
|
-
|
Artikel 31 Absatz 6 Unterabsatz 2
|
Artikel 20
|
Artikel 32
|
-
|
Artikel 33
|
-
|
Artikel 34
|
-
|
Artikel 35
|
-
|
Artikel 36
|
-
|
Artikel 37
|
-
|
Artikel 38
|
-
|
Artikel 39
|
-
|
Artikel 40
|
-
|
Artikel 41
|
-
|
Artikel 42
|
-
|
Artikel 43
|
-
|
Artikel 44
|
-
|
Artikel 45
|
-
|
Artikel 46
|
-
|
Artikel 47
|
-
|
Artikel 48
|
-
|
Artikel 49
|
-
|
Artikel 50
|
-
|
Artikel 51
|
|
Artikel 52
|
Artikel 6
|
Artikel 53
|
|
Artikel 53 Absätze 1 bis 15
|
Artikel 6 Absätze 1 bis 12
|
-
|
-
|
Artikel 54
|
|
Artikel 55
|
Artikel 7
|
Artikel 55 Absätze 1 bis 3
|
Artikel 7 Absätze 1 bis 4
|
-
|
Artikel 23
|
Artikel 56
|
Artikel 23 Absatz 1
|
-
|
-
|
Artikel 56 Absätze 1 bis 5
|
Artikel 23 Absätze 6 und 7
|
-
|
Artikel 25
|
-
|
Artikel 23
|
Artikel 57
|
Artikel 58 Absätze 1 und 2
|
Artikel 58 Absätze 1 und 2
|
|
Artikel 58 Absätze 3 bis 7
|
Artikel 27
|
Artikel 59
|
-
|
Artikel 59 Absätze 1 bis 3
|
Artikel 27 Absätze 1 und 2
|
-
|
-
|
Artikel 60
|
Artikel 28
|
Artikel 61
|
Artikel 28 Absatz 1
|
Artikel 61 Absatz 1
|
-
|
Artikel 61 Absätze 2 und 3
|
Artikel 28 Absatz 2
|
-
|
Artikel 30
|
Artikel 62
|
Artikel 30 Buchstabe a
|
-
|
Artikel 30 Buchstabe b
|
-
|
Artikel 30 Buchstabe c
|
-
|
Artikel 30 Unterabsatz 2
|
-
|
-
|
Artikel 63
|
-
|
Artikel 64
|
-
|
Artikel 65
|
-
|
Artikel 66
|
-
|
Artikel 67
|
Artikel 31
|
Artikel 68
|
Artikel 32
|
Artikel 69
|
Anhang I
|
Anhang I
|
-
|
Anhang II
|
-
|
Anhang III
|
Anhang III
|
Anhang IV
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