EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 23.11.2022
COM(2021) 803 final/2
2021/0425(COD)
CORRIGENDUM
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Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff (Neufassung)
{SEC(2021) 431}
{SWD(2021) 455}
{SWD(2021) 456}
{SWD(2021) 457}
{SWD(2021) 458}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
1.1 Einführung
Die Europäische Union hat sich das ehrgeizige Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. Deshalb haben die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament sich im europäischen Klimagesetz darauf geeinigt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken. Um diese Zielvorgaben zu erreichen und zugleich zu Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung beizutragen, ist eine systemische Änderung im Energiesystem nötig: Wir müssen die Nutzung fossiler Brennstoffe – einschließlich fossilen Gases – verringern und erneuerbare Energiequellen ausbauen. Daher müssen wir heute einen ehrgeizigen Übergang zu CO2-armen und erneuerbaren Gasen im Gassektor konzipieren.
Rund 95 % des derzeitigen Verbrauchs gasförmiger Brennstoffe in der EU entfallen auf fossiles Gas. Gasförmige Brennstoffe machen derzeit etwa 22 % des gesamten Energieverbrauchs in der EU aus (u. a. etwa 20 % der Stromerzeugung in der EU und 39 % der Wärmeerzeugung). Nach den einschlägigen Szenarien, die für die Folgenabschätzung zum Klimazielplan herangezogen wurden, soll der Anteil gasförmiger Brennstoffe am Gesamtenergieverbrauch der EU im Jahr 2050 bei etwa 20 % liegen. Gasförmige Brennstoffe werden 2050 eine wichtige Rolle im Energiemix spielen; deshalb ist eine Dekarbonisierung des Gassektors durch eine zukunftsorientierte Gestaltung für wettbewerbsorientierte dekarbonisierte Gasmärkte erforderlich. Trotz ihres geringen Beitrags zum derzeitigen Energiemix der EU dürften Biogas, Biomethan, erneuerbarer und CO2-armer Wasserstoff sowie synthetisches Methan (die alle erneuerbare oder CO2-arme Gase sind) 2050 zwei Drittel der gasförmigen Brennstoffe im Energiemix ausmachen, wobei der Rest auf fossiles Gas mit CO2-Abscheidung, ‑Speicherung und ‑Verwendung entfällt. Die vorliegende Initiative ist auch Teil des „Fit-für-55“-Pakets. Sie deckt die Marktgestaltung für Gase, einschließlich Wasserstoff, ab. Mit ihr werden bestehende regulatorische Hindernisse abgebaut und die Bedingungen geschaffen, um dies auf kosteneffiziente Weise umzusetzen. Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Schritt hin zu einem integrierten Energiesystem, in dem die Kosten des Übergangs zur Klimaneutralität, insbesondere für die Verbraucherinnen und Verbraucher, möglichst gering gehalten und neue Möglichkeiten geschaffen werden, deren Energiekosten zu senken und für ihre aktive Beteiligung am Markt zu sorgen.
Wasserstoff dürfte hauptsächlich in den Bereichen eingesetzt werden, in denen keine Elektrifizierung möglich ist, unter anderem in der derzeit energieintensiven Industrie (z. B. Raffinerien, Düngemittel, Stahlerzeugung) und in bestimmten Sektoren des Schwerlastverkehrs (etwa Seeverkehr, Luftfahrt, Langstrecken-Nutzfahrzeuge). Die Entwicklung einer speziellen Wasserstoffinfrastruktur ist erforderlich, um das volle Potenzial von Wasserstoff in diesen spezifischen Endanwendungen auszuschöpfen. Das Ziel der Förderung erneuerbarer und CO2-armer Gase besteht darin, diese Sektoren zu dekarbonisieren, die Flexibilität des Elektrizitätssystems mithilfe von Power-to-X-Technologien zu erhöhen, die Versorgungssicherheit durch eine Verringerung der Abhängigkeit von Erdgasimporten zu stärken und die Stromspeicherung (und ‑erzeugung) zu ermöglichen. Dadurch können verschiedene Wirtschaftssektoren verknüpft werden, in Verbindung mit anderen Formen der Speicherung und Flexibilität, etwa Batterien und Laststeuerung. Zudem wird die Eigenerzeugung und die intelligente Nutzung der dezentralen Energieversorgung unterstützt und so ein Beitrag zu einer Stärkung der Position der Verbraucherinnen und Verbraucher geleistet. Die Verbraucherinnen und Verbraucher benötigen zudem klare und leicht zugängliche Informationen, die ihnen helfen, ihre Energieverbrauchsmuster zu ändern und zu erneuerbaren und CO2-armen Lösungen überzugehen, wie es ihnen etwa auf dem Strommarkt möglich ist.
Während das Ziel verfolgt wird, ab 2030 möglichst viel erneuerbaren Wasserstoff zu verwenden, können kurz- und mittelfristig andere CO2-arme Gase, insbesondere CO2-armer Wasserstoff, eine Rolle spielen, vor allem für die schnelle Verringerung der Emissionen aus der bestehenden Wasserstofferzeugung und für die Unterstützung der gleichzeitigen und künftigen Einführung von erneuerbarem Wasserstoff. Entsprechend der EU-Wasserstoffstrategie sollte die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in der EU bis 2024 auf 1 Mio. Tonnen und bis 2030 auf bis zu 10 Mio. Tonnen ansteigen. Ab dann sollte erneuerbarer Wasserstoff großmaßstäblich eingesetzt werden und CO2-armen Wasserstoff ersetzen.
Für eine effiziente und nachhaltige Entwicklung erneuerbarer und CO2-armer Gase sowie des Wasserstoffmarkts ist eine Anpassung des Marktrahmens erforderlich, da für erneuerbare und CO2-arme Gase derzeit regulatorische Hindernisse beim Markt- und Netzzugang bestehen, durch die ein Nachteil gegenüber Erdgas gegeben ist. Damit ein dekarbonisierter Gasmarkt geschaffen werden und zur Energiewende beitragen kann, ist zudem ein deutlich höherer Anteil an erneuerbaren Energiequellen in einem integrierten Energiesystem und unter aktiver Beteiligung der Verbraucherinnen und Verbraucher an einem vom Wettbewerb geprägten Markt nötig. Dies sollte den Verbraucherinnen und Verbrauchern erschwingliche Preise, eine hohe Dienstleistungsqualität und eine wirksame Auswahl an Angeboten verschaffen, die den technologischen Entwicklungen entsprechen.
Die Einführung verschiedener Arten von erneuerbaren und CO2-armen Gasen dürfte gleichzeitig erfolgen und sich in der EU unterschiedlich schnell entwickeln:
·Eine Wasserstoffinfrastruktur wird das Erdgasnetz nach und nach ergänzen.
·Im Gasnetz wiederum wird Erdgas nach und nach durch andere Methanquellen ersetzt werden.
Zudem sind die steigenden Energiepreise eine Erinnerung daran, dass die Resilienz des europäischen Energiesystems immer wichtiger wird; im Energiesystem in der EU wird mehr dezentrale erneuerbare Energie eingesetzt und fossile Brennstoffe werden schrittweise abgeschafft. Die Vorkehrungen für die Versorgungssicherheit und die Risikovorsorge im Gassektor müssen den Herausforderungen der Energiewende gewachsen sein. In der Mitteilung der Kommission über die steigenden Energiepreise (eine „Toolbox“ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen) wird auf das Zusammenspiel zwischen der Versorgungssicherheit, der optimalen Nutzung der Speicherkapazitäten und der Volatilität der Energiepreise hingewiesen.
1.2 Ziele des Vorschlags
Diese Initiative soll die Verbreitung erneuerbarer und CO2-armer Gase im Energiesystem erleichtern und so eine Verlagerung weg von Erdgas ermöglichen, damit diese neuen Gase bei der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 ihre erforderliche Rolle spielen können.
Vor diesem Hintergrund sollen in ihrem Rahmen Maßnahmen in den folgenden Bereichen ergriffen werden:
Kundeneinbindung und Verbraucherschutz im Endkundenmarkt für grünes Gas Damit neue Gase ihrer Rolle in der Energiewende voll gerecht werden können, sollten die Vorschriften für den Endkundenmarkt es den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, sich für erneuerbare und CO2-arme Optionen zu entscheiden. Dies ist gegenwärtig nicht der Fall. Zudem besteht weder eine gemeinsame EU-Terminologie noch ein Zertifizierungssystem für CO2-arme Brennstoffe und Gase. Derzeit weisen die Gasendkundenmärkte außerdem ein hohes Maß an Konzentration und ein geringes Maß an neuen Markteintritten und Innovationen auf. Daher können die Verbraucherinnen und Verbraucher sich nicht den Wettbewerb zunutze machen, um CO2-arme Optionen zu wählen.
Damit sie nachhaltige Energieentscheidungen treffen können, benötigen die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen über ihren Energieverbrauch und den Ursprung der Energie sowie effiziente Instrumente für die Marktteilnahme. Die Mitgliedstaaten sollten zudem die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um benachteiligte und von Energiearmut betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen. Bei der Entwicklung des dekarbonisierten Gasmarkts sollten diese unbedingt die Möglichkeit haben, dessen Vorteile uneingeschränkt zu nutzen.
Wasserstoffinfrastruktur und Wasserstoffmärkte Im aktuellen Rechtsrahmen für gasförmige Energieträger ist die Einführung von Wasserstoff als unabhängiger Energieträger über spezielle Wasserstoffnetze nicht vorgesehen. Auf EU-Ebene gibt es keine Vorschriften über tarifgestützte Investitionen in Netze oder über das Eigentum an und den Betrieb von speziellen Wasserstoffnetzen. Darüber hinaus gibt es keine harmonisierten Vorschriften über die Qualität von (reinem) Wasserstoff. Daher bestehen Hindernisse für die Entwicklung einer kosteneffizienten, grenzüberschreitenden Wasserstoffinfrastruktur und eines wettbewerbsorientierten Wasserstoffmarkts, die für die Einführung von Wasserstofferzeugung und ‑verbrauch unbedingt notwendig sind. Diese Mängel sollen mit dem vorliegenden Vorschlag behoben werden. Er umfasst einen Vorschlag für ein System für Terminologie für CO2-armen Wasserstoff und CO2-arme Brennstoffe sowie für deren Zertifizierung.
Erneuerbare und CO2-arme Gase in der bestehenden Gasinfrastruktur und auf den bestehenden Märkten sowie Energieversorgungssicherheit Erneuerbare und CO2-arme Gase machen bislang einen geringen Anteil am EU-Energiemix aus. Um ihr Potenzial auszuschöpfen, ist der Zugang zum Gasgroßhandelsmarkt, bzw. zu den virtuellen Handelspunkten, eine wichtige Grundvoraussetzung. Die Abschaffung der Kosten des grenzüberschreitenden Handels mit diesen Gasen und die Erleichterung des Anschlusses von Produktionsanlagen werden das Geschäftsszenario ebenfalls verbessern. Unterschiede bei den Gasqualitätsparametern und den im Erdgasnetz zugemischten Wasserstoffmengen können sich auf die Gestaltung der Gasinfrastruktur, Endnutzeranwendungen und grenzüberschreitenden Interoperabilität auswirken und somit ein Risiko der Fragmentierung des Binnenmarkts mit sich bringen. Mit den derzeitigen Gasqualitätsvorschriften lassen sich jedoch künftige Entwicklungen nicht bewältigen. Im Bereich des Flüssigerdgases (LNG) könnte der Abbau der verbleibenden Hindernisse beim Zugang zu LNG-Terminals die Einfuhr erneuerbarer und CO2-armer Gase aus dem Ausland ermöglichen und damit zur Dekarbonisierung des EU-Gasmarktes beitragen. Schließlich erfordert die Erhaltung und Stärkung der Resilienz bei der Energiewende angemessene Vorkehrungen für die Versorgungssicherheit.
Netzplanung Wie in der Strategie der Kommission zur Integration des Energiesystems dargelegt, ist die Koordinierung über verschiedene Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren hinweg bei Planung und Betrieb des gesamten Energiesystems der EU eine Grundvoraussetzung, um die Klimaziele für 2050 zu erreichen. Derzeitige Netzplanungssysteme und ‑praktiken weisen Mängel auf, da Diskrepanzen zwischen dem EU-weiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan (TYNDP) und den nationalen Netzentwicklungsplänen (NDP) bestehen. Eine bessere Verknüpfung des TYNDP und der NDP würde einen transnationalen Informationsaustausch über die Nutzung von Fernleitungsnetzen ermöglichen.
Versorgungssicherheit und Speicherung Als Reaktion auf den erheblichen EU-weiten Anstieg der Energiepreise im Herbst 2021 ersuchte der Europäische Rat die Kommission, rasch mittel- und langfristige Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz des Energiesystems der EU zu prüfen, darunter auch Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit. Als Beitrag zu einer schnellen Reaktion auf diese Krise und mögliche künftige Krisen auf EU-Ebene umfasst dieser Vorschlag spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit und Resilienz, insbesondere zur Gewährleistung einer wirksameren und koordinierten Nutzung der Speicherung und der operativen Solidaritätsvereinbarungen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, rechtzeitig für eine stärkere Resilienz des Energiesystems der EU gegenüber künftigen Schocks zu sorgen. Sie umfassen Maßnahmen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1938 über die sichere Gasversorgung. Um eine kohärente Reaktion zu gewährleisten, sind die Maßnahmen zur Versorgungssicherheit Teil dieses Legislativvorschlags und werden nicht als separater Legislativvorschlag vorgeschlagen. Wie aus der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2021 „Steigende Energiepreise: eine ,Toolbox‘ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen“ hervorgeht, ist die grenzüberschreitende Koordinierung der Versorgungssicherheit entscheidend für die Resilienz gegenüber künftigen Schocks.
Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Speicherung ausdrücklich in ihre Risikobewertungen für die Versorgungssicherheit sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene aufzunehmen, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit der Kontrolle der Speicherung durch Stellen aus Drittländern. Die Mitgliedstaaten sollten bei Risiken, zu denen noch keine Gegenmaßnahmen ergriffen wurden, Speicherungsmaßnahmen über regionale Zusammenarbeit in Erwägung ziehen. In dem Vorschlag werden günstige Voraussetzungen für die Einführung einer freiwilligen gemeinsamen Beschaffung strategischer Gasvorräte für den Einsatz in Notfällen definiert. Darüber hinaus werden Maßnahmen eingeführt, um die Transparenz und den Zugang zu Speichern zu verbessern, Cybersicherheitsrisiken im Zusammenhang mit Gas zu beheben und Solidaritätsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten für den Krisenfall zu erleichtern. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Solidaritätsvereinbarungen zu treffen, damit die Haushalte selbst in einer schweren Krise das nötige Gas erhalten.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorgeschlagene Initiative ist eng mit unter anderem den im Folgenden aufgeführten Legislativvorschlägen verknüpft, die im Rahmen des „Fit-für-55“-Pakets zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals vorgelegt wurden, und ergänzt diese.
Die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) ist das wichtigste EU-Instrument zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Mit dieser Richtlinie wird auf die Verbreitung erneuerbarer Energien, einschließlich erneuerbarer Gase, im Energiesystem abgezielt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Zielvorgabe für erneuerbare Energiequellen im Energiemix der EU auf 40 % angehoben und die Einführung von erneuerbaren Brennstoffen, etwa erneuerbarem Wasserstoff, in Industrie und Verkehr mit zusätzlichen Zielvorgaben gefördert. Im Zusammenhang mit dieser Initiative wird erneuerbarer Wasserstoff in der RED II definiert als erneuerbare Kraftstoffe oder erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie Biomasse-Brennstoffe, bei denen die Treibhausgaseinsparungen im Vergleich zu fossilen Brennstoffen bei 70 % liegen, und für die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff werden spezifische Unterziele gesetzt (50 % des gesamten Wasserstoffverbrauchs für Energie- und Rohstoffzwecke in der Industrie bis 2030 und 2,6 % der Energie für den Verkehrssektor).
Die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die damit zusammenhängende Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD), einschließlich der Vorschläge für ihre Änderung, hängen mit der vorliegenden Initiative zusammen, da sie die Höhe und Struktur der Gasnachfrage betreffen. Energieeffizienzmaßnahmen können die Energiearmut und die Schutzbedürftigkeit der Verbraucherinnen und Verbraucher verringern. Da gasförmige Brennstoffe derzeit in der europäischen Wärme- und Kälteversorgung und in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vorherrschen, ist ihr effizienter Einsatz weiterhin ein Grundpfeiler der Energieeffizienzmaßnahmen. Die Gasrichtlinie und die Gasverordnung stehen im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“: Durch einen offenen und wettbewerbsorientierten EU-Markt, in dem die Preise die Erzeugungskosten der Energieträger, die CO2-Kosten sowie externe Kosten und den externen Nutzen widerspiegeln, wäre sichergestellt, dass sauberer und sicherer Wasserstoff effizient an die Endnutzer geht, die ihm den höchsten Wert beimessen.
Die von der Kommission im Dezember 2020 vorgeschlagene TEN-E-Verordnung hat eine bessere Unterstützung der Modernisierung der grenzüberschreitenden Energieinfrastruktur für den europäischen Grünen Deal zum Ziel. Damit wird die Wasserstoffinfrastruktur als neue Infrastrukturkategorie der europäischen Netzentwicklung eingeführt. Die vorliegende Initiative ergänzt die vorgeschlagene TEN-E-Verordnung, da ihr Schwerpunkt auf der Angleichung der nationalen Pläne an die Anforderungen des europaweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans liegt.
Wie in der EU-Strategie zur Verringerung der Methanemissionen angekündigt, wird die Kommission Rechtsvorschriften zur Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor vorschlagen. Mit der Initiative wird darauf abgezielt, für bessere Informationen über alle Methanemissionen im Zusammenhang mit Energie zu sorgen. Die vorliegende Initiative ist eine Ergänzung, da damit die Verbreitung erneuerbarer und CO2-armer Gase im Energiesystem erleichtert und so eine Verlagerung weg von Erdgas ermöglicht werden soll.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Mit dem Emissionshandelssystem (EHS) wird der Preis der Nutzung fossiler Brennstoffe im Vergleich zu erneuerbaren und CO2-armen Gasen erhöht und somit die Nachfrage nach solchen Gasen sowie die Investition in damit zusammenhängende Erzeugungstechnologien gefördert. Die Kommission hat eine Stärkung in den Bereichen Luftfahrt, See- und Straßenverkehr und Gebäude vorgeschlagen, einschließlich Verstärkungen und Erweiterungen. Dieses System umfasst sämtliche Wasserstofferzeugungsanlagen, zudem Elektrolyseure mit einer Produktionskapazität von über 25 Tonnen pro Tag. Der Innovationsfonds, der durch die Richtlinie über das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) für den Zeitraum 2021–2030 eingerichtet wurde, ist eines der Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung des Übergangs zu einem klimaneutralen Europa bis 2050. Der Innovationsfonds, der durch die Richtlinie über das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) für den Zeitraum 2021–2030 eingerichtet wurde, ist eines der Finanzierungsinstrumente zur Unterstützung des Übergangs zu einem klimaneutralen Europa bis 2050.
Durch die Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie soll die Besteuerung von Energieerzeugnissen auf die Energie- und Klimapolitik der EU abgestimmt werden. So könnten saubere Technologien gefördert und überholte Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze abgeschafft werden, die zurzeit die Nutzung fossiler Brennstoffe begünstigen. Gemäß der überarbeiteten Richtlinie werden die von ihr erfassten Erzeugnisse kategorisiert und es wird eine Rangliste auf der Grundlage ihrer Umweltleistung erstellt. Mit der Überarbeitung wird entsprechend für erneuerbare und CO2-arme Wasserstoff-Brennstoffe, die als Kraftstoffe verwendet werden, ein minimaler Präferenzsteuersatz von 0,15 EUR/GJ (gegenüber 10,75 EUR/GJ für fossile Brennstoffe) festgelegt. Der minimale Präferenzsteuersatz für erneuerbare und CO2-arme Wasserstoff-Brennstoffe, die als Heizstoffe verwendet werden, wird auf 0,15 EUR/GJ festgesetzt (gegenüber 0,6 EUR/GJ für Erdgas).
Mit der überarbeiteten Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR), mit der die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID) aufgehoben werden wird, wie von der Kommission im Juli 2021 vorgeschlagen, wird darauf abgezielt, die steigenden Emissionen im Straßenverkehr anzugehen, um zum Übergang zu einer nahezu emissionsfreien Fahrzeugflotte bis 2050 beizutragen. Durch die Verordnung werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihr Lade- und Tankinfrastrukturnetz nach Maßgabe der Absatzmengen emissionsfreier Kraftfahrzeuge auszubauen und auf wichtigen Verkehrsstraßen in regelmäßigen Abständen Ladestationen und Tankstellen einzurichten. Gemäß der überarbeiteten Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe wird die Verpflichtung bestehen, alle 150 km entlang des TEN-V-Kernnetzes und in jedem städtischen Knoten bis 2030 eine Tankstelle (min. 2 t/Tag, 700 bar) anzubringen. Dies wären 700 Wasserstofftankstellen an Verkehrsknotenpunkten und 88 Wasserstofftankstellen an städtischen Knoten.
Mit der Änderung der Verordnung zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge soll ab 2025 ein klarer Weg hin zum emissionsfreien Verkehr gewährleistet werden. In der Verordnung werden insbesondere emissionsfreie Fahrzeuge definiert als Elektrofahrzeuge, Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge, und die Zielvorgabe, bis 2030 bei neuen Fahrzeugflotten im Durchschnitt Emissionsfreiheit zu erreichen, wird festgelegt.
Der Vorschlag „FuelEU Maritime“ zielt darauf ab, den Anteil nachhaltiger CO2-armer und CO2-freier alternativer Kraftstoffe am Kraftstoffmix des internationalen Seeverkehrs zu erhöhen, unter anderem von: flüssigen Biobrennstoffen, E-Liquids, dekarbonisiertem Gas (einschließlich Bio-LNG und E-Gas), grünem Wasserstoff und aus grünem Wasserstoff erzeugten Kraftstoffen (einschließlich Methanol und Ammoniak). Der Schwerpunkt auf Kraftstoffen und Energietechnologien sollte eine erhebliche und rasche Emissionsminderung ermöglichen, indem die vorhandenen Technologien und Infrastrukturen vollumfänglich genutzt und zugleich Anreize durch andere vorzuschlagende Maßnahmen gesetzt werden. Auch die Festlegung von Dekarbonisierungspfaden für den gesamten Seeverkehrssektor wird dadurch erleichtert.
Durch den Vorschlag „ReFuelEU Aviation“ soll das bislang noch weitgehend ungenutzte Potenzial nachhaltiger Flugkraftstoffe zur Verringerung des THG-Fußabdrucks des Luftverkehrs stärker ausgeschöpft werden. Im Luftverkehrssektor muss in den nächsten Jahren weniger auf fossilen Düsenkraftstoff und verstärkt auf den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe gesetzt werden, um die Emissionen erheblich zu senken. In dem Vorschlag ist ein Mindestanteil von 0,7 % „synthetischer Flugkraftstoffe“ an Flugkraftstoffen vorgesehen, die an Luftfahrzeugbetreiber geliefert werden; dabei sind „synthetische Flugkraftstoffe“ erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Ziele dieser Initiative können auf nationaler Ebene nicht erreicht werden. Mit den im Rahmen der vorliegenden Initiative geplanten Maßnahmen soll ein Beitrag zur Erfüllung der vier in Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Ziele sowie zur Dekarbonisierung der EU-Wirtschaft geleistet werden. Die geplanten Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Artikel 194 Absatz 2 AEUV und Artikel 114 Absatz 1 AEUV angenommen werden. Im Bereich Energie hat die EU gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i AEUV eine geteilte Zuständigkeit.
Die vorliegende Initiative stützt sich zudem auf ein umfassendes Paket von Rechtsakten, die in den letzten zwanzig Jahren verabschiedet und aktualisiert wurden. Zur Schaffung eines Energiebinnenmarkts hat die EU zwischen 1996 und 2019 nacheinander vier Legislativpakete verabschiedet, deren übergeordnetes Ziel die Integration der Märkte sowie die Liberalisierung der nationalen Märkte für Strom und Gas ist. Diese Bestimmungen decken unterschiedlichste Aspekte ab, vom Marktzugang bis hin zu Transparenz und Verbraucherrechten, und sie steigern die Liquidität der Gasmärkte und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Derzeit gibt es auf EU-Ebene weder Vorschriften über spezielle Wasserstoffnetze oder Wasserstoffmärkte noch über CO2-armen Wasserstoff und CO2-arme Brennstoffe. Angesichts der gegenwärtig auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene laufenden Bemühungen, die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff als Ersatz für fossile Brennstoffe zu fördern, würden die Mitgliedstaaten Anreize erhalten, um auf nationaler Ebene Vorschriften für den Transport von Wasserstoff durch spezielle Infrastrukturen zu erlassen. Dies birgt die Gefahr einer Fragmentierung des rechtlichen Umfelds in der EU, was die Integration der nationalen Wasserstoffnetze und ‑märkte behindern und dadurch einen grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel verhindern oder beeinträchtigen könnte.
Eine spätere Harmonisierung der Vorschriften für Wasserstoffinfrastrukturen (d. h. nach dem Inkrafttreten nationaler Rechtsvorschriften) würde zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten sowie zu höheren Regulierungskosten und Unsicherheit für die Unternehmen führen, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit langfristigen Investitionen in Wasserstofferzeugungs- und ‑transportinfrastrukturen.
Die Schaffung eines EU-Rechtsrahmens für spezielle Wasserstoffnetze und ‑märkte würde die Integration und Vernetzung der nationalen Wasserstoffmärkte und ‑netze vorantreiben. Vorschriften auf EU-Ebene über Planung, Finanzierung und Betrieb solcher speziellen Wasserstoffnetze würden für potenzielle Investoren in diese Art langfristiger Infrastrukturen, insbesondere grenzüberschreitende Verbindungsleitungen (die andernfalls unterschiedlichen und möglicherweise voneinander abweichenden nationalen Rechtsvorschriften unterliegen könnten), langfristig Planungssicherheit schaffen.
Bei Biomethan dürfte es ohne eine Initiative auf EU-Ebene auch im Jahr 2030 wahrscheinlich noch einen regulatorischen Flickenteppich in Bezug auf den Zugang zu Großhandelsmärkten, Anschlusspflichten und Koordinierungsmaßnahmen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern (FNB)/Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und Verteilernetzbetreibern (VNB) geben. Ebenso werden ohne eine gewisse Harmonisierung auf EU-Ebene die Erzeuger erneuerbarer und CO2-armer Gase mit sehr unterschiedlichen Anschluss- und Einspeisekosten in der EU konfrontiert sein, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt.
Ohne weitere Rechtsvorschriften auf EU-Ebene würden die Mitgliedstaaten weiterhin unterschiedliche Gasqualitätsnormen und Vorschriften für Wasserstoffbeimischungen anwenden, woraus sich die Gefahr von Beschränkungen für grenzüberschreitende Gasflüsse und einer Marktsegmentierung ergibt. Die Gasqualitätsnormen würden weiterhin hauptsächlich durch die Qualitätsparameter für Erdgas bestimmt, was die Integration erneuerbarer Gase in das Netz einschränken würde.
Alle diese Aspekte werden wahrscheinlich den grenzüberschreitenden Handel mit erneuerbaren und CO2-armen Gasen verringern, was dann durch höhere Erdgas-Einfuhren ausgeglichen werden könnte. Die Nutzung der LNG-Terminals und die Einfuhren könnten so auf Erdgas beschränkt bleiben, obwohl gar keine Anpassung der LNG-Terminals erforderlich wäre, wenn wettbewerbsfähiges Biomethan oder synthetisches Methan aus Nicht-EU-Quellen zur Verfügung stände.
Eine nationale Netzplanung muss nur in den Mitgliedstaaten entwickelt werden, in denen zertifizierte unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber (ITO) und unabhängige Netzbetreiber (ISO) tätig sind. Während die meisten Mitgliedstaaten einen einzigen nationalen Gasentwicklungsplan haben, im Rahmen dessen die Gasbetreiber zusammenarbeiten, gibt es noch wenig sektorübergreifende Zusammenarbeit.
Die EU-koordinierte Notfallvorsorge für den derzeitigen Gassektor hat sich als effizienter erwiesen als ein Handeln nur auf nationaler Ebene.
•Verhältnismäßigkeit
Die Initiative entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die politische Intervention steht in einem angemessenen Verhältnis zur Dimension und Art der definierten Probleme und zur Erreichung der festgelegten Ziele.
Der Vorschlag geht nicht über das Maß hinaus, das erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen, die Dekarbonisierung gasförmiger Brennstoffe auf wettbewerbsorientierte Weise zu möglichst geringen wirtschaftlichen Kosten zu erleichtern und zugleich die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten und den Energiemarkt auf die Verbraucherinnen und Verbraucher auszurichten. Die bevorzugten Optionen werden als verhältnismäßig angesehen und bauen so weit wie möglich auf bestehenden Ansätzen auf. Der Ausgleich zwischen Verpflichtungen und der Berücksichtigung der unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten und privaten Einrichtungen wird vor dem Hintergrund der unbedingten Notwendigkeit, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, als angemessen erachtet.
•Wahl des Instruments
Aufbauend auf der Gesamtbewertung des derzeitigen Rechtsrahmens für den Gasmarkt werden eine Richtlinie zur Neufassung der Richtlinie 2009/73/EG und eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 als Instrumente gewählt. Die Wahl einer Neufassung dieser bestehenden Rechtsakte wird die Rechtsklarheit verbessern. Ein Änderungsrechtsakt hätte sich für die Einführung umfangreicher neuer Bestimmungen möglicherweise als unzureichend erwiesen. Die Wahl der Instrumente erfordert es also, die bereits angenommenen und umgesetzten Vorschriften als logische Weiterentwicklung der derzeitigen Rechtsvorschriften zu überarbeiten. Weitere Rechtsakte müssen durch die Gasverordnung geändert werden, etwa die Verordnung (EU) 2017/1938 (SoS-Verordnung), die Verordnung (EU) 2019/942 (ACER-Verordnung) und die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (REMIT-Verordnung).
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Das Inkrafttreten des dritten Energiepakets hat sich positiv auf den Wettbewerb auf dem Energiebinnenmarkt und auf dessen Leistungsfähigkeit ausgewirkt. Der derzeitige Rechtsrahmen für Gas ist jedoch auf fossiles Erdgas ausgerichtet und nicht vollständig bereit für das Aufkommen von Alternativen zu Methangasen (einschließlich Erdgas und Biomethan), etwa von Wasserstoff.
Eine Überprüfung des derzeitigen Rechtsrahmens für den Gasmarkt, die bereits in der Mitteilung der Europäischen Kommission über eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa angekündigt wurde, ist erforderlich. Angesichts des unterschiedlichen Potenzials in den EU-Mitgliedstaaten, erneuerbaren und CO2-armen Wasserstoff zu erzeugen, könnte mithilfe eines geeigneten Marktrahmens erreicht werden, dass Wasserstoff zu einem relevanten Energieträger und Wegbereiter für die Integration des Energiesystems wird.
Auf dieser Grundlage wurden im Problembereich I der Folgenabschätzung vier Hauptaspekte ermittelt: i) durch Dekarbonisierung wird eine europäische Wasserstoff-Wertschöpfungskette entstehen, die sich auf einen grenzüberschreitenden Wasserstoffmarkt stützt; ii) mangelnde Investitionen in die Wasserstoffinfrastruktur behindern die Marktentwicklung; iii) Wasserstoffinfrastruktur dürfte ein natürliches Monopol darstellen, das zu nicht wettbewerbsorientierten Marktstrukturen führt; iv) unterschiedliche Wasserstoffqualitätsvorschriften könnten grenzüberschreitende Flüsse beeinträchtigen und zusätzliche Kosten verursachen.
In den bestehenden Gasvorschriften, die auf hauptsächlich von außerhalb der EU eingeführtes fossiles Erdgas ausgerichtet sind, wird nicht auf die spezifischen Merkmale einer dezentralen Erzeugung erneuerbarer und CO2-armer Gase innerhalb der EU eingegangen. Die wachsende Menge an Biomethan, Wasserstoff sowie LNG hat zudem einen Einfluss auf die Gasqualität und somit auf die Gestaltung der Gasinfrastruktur und Endnutzergeräte. Aus der Folgenabschätzung gehen insbesondere fünf Hauptaspekte im Zusammenhang mit diesem Problembereich hervor: i) eingeschränkter Markt- und Netzzugang für lokale Erzeuger von Biomethan, die an die Verteilernetze angeschlossen sind, unterschiedliche Vorschriften über die Anschlussverpflichtung und die Netzanschlusskosten für erneuerbare und CO2-arme Gase sowie die Einspeise-/Ausspeisetarife innerhalb der EU behindern die Schaffung eines vollständig integrierten, liquiden und interoperablen EU-Gasbinnenmarktes; ii) Unterschiede bei der Gasqualität und der Wasserstoffbeimischung können sich negativ auf grenzüberschreitende Flüsse und die Endnutzer auswirken, und die derzeitigen Gasqualitätsvorschriften sind für künftige Entwicklungen nicht geeignet; iii) LNG-Terminals, die hauptsächlich für Erdgas ausgerüstet sind, eingeschränkter Zugang für neue Gase zu LNG-Terminals; iv) langfristige Versorgungsverträge für Erdgas ohne CO2-Abscheidung und ‑Speicherung könnten zu einer Bindung an Erdgas führen und die Versorgung mit erneuerbaren Gasen für die Erfüllung des Ziels für 2050 behindern; v) derzeitige Vereinbarungen im Bereich der Energieversorgungssicherheit beziehen sich nur auf Risiken im Zusammenhang mit der Versorgung mit Erdgas und nicht mit erneuerbaren und CO2-armen Gasen.
Im Bereich der Netzplanung muss die Zusammenarbeit zwischen ÜNB/FNB und den Regulierungsbehörden weiterentwickelt werden. Die zunehmende Verbreitung intermittierender Energiequellen erfordert eine bessere Integration des gesamten Energiesystems und eine stärkere Vernetzung der Infrastrukturen auf der Grundlage eines einheitlichen und inklusiven Ansatzes. In der Folgenabschätzung werden in Bezug auf diesen Problembereich drei Hauptaspekte genannt: i) unterschiedliche Netzplanung je nach Mitgliedstaat und ÜNB/FNB und gesonderte Strom- und Gasplanungen; ii) keine Transparenz in Bezug auf das Potenzial bestehender Infrastrukturen für die Umwidmung oder Stilllegung; iii) keine klare Einbindung der VNB in die Planungen der ÜNB/FNB. Eine harmonisiertere Systementwicklungsstrategie würde zudem die Verflechtungen zwischen den Strom- und Gassystemen, einschließlich Wasserstoff, verstärken.
Die Bewertung hat ergeben, dass der Wettbewerb verbessert werden muss, um sicherzustellen, dass die Vorteile der Marktintegration in vollem Umfang an die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU weitergegeben werden. Die Verbraucherinnen und Verbraucher verfügen außerdem nach wie vor nicht über die notwendigen Instrumente, um sich aktiv am Markt zu beteiligen. Die Verbraucherschutzbestimmungen in der analysierten Gesetzgebung haben sich als nur teilweise zweckmäßig erwiesen. Insbesondere beim Schutz schutzbedürftiger Kunden gibt es weiterhin Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, und die Energiearmut ist in der EU nach wie vor erheblich. Folglich wurden im Problembereich IV drei Problemursachen ermittelt: i) nicht ausgeschöpftes Wettbewerbspotenzial auf den Endkundenmärkten; ii) unzureichende Möglichkeiten für Kundinnen und Kunden in Bezug auf Anbieterwechsel, Preisvergleichsinstrumente, Abrechnungsinformationen, Energiegemeinschaften und den Zugang zu Daten; iii) unzureichender Verbraucherschutz, insbesondere für schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Personen.
•Konsultation der Interessenträger
Die Kommission führte im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung eine umfassende und inklusive Konsultation der Interessenträger durch, die sich auf eine Konsultationsstrategie mit verschiedensten Methoden und Instrumenten stützte. Diese Strategie sollte gewährleisten, dass alle relevanten Fakten berücksichtigt werden, einschließlich Daten über Kosten, gesellschaftliche Auswirkungen und den Nutzen der Initiative. Es wurden mehrere Konsultationsinstrumente eingesetzt: eine Konsultation zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase (Fahrplan), eine öffentliche Online-Konsultation auf der Grundlage eines Fragebogens, eine Präsentation der Kommission und Rückmeldungen von Interessenträgern, einschließlich des Erdgasregulierungsforums, Austausch mit den Mitgliedstaaten, mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments und mit nationalen Regulierungsbehörden sowie Gespräche mit Interessenträgern im Rahmen eines groß angelegten Workshops für die Interessenträger.
Im Rahmen der öffentlichen Konsultation gingen bei der Kommission 263 Antworten ein. Im Allgemeinen bestätigten die Befragten, dass sie eine Überarbeitung der Gasrichtlinie und der Gasverordnung für erforderlich halten, um zu den Dekarbonisierungszielen beizutragen. Zudem rechnen 60 % der Teilnehmenden damit, dass die technischen und regulatorischen Veränderungen, die für die Dekarbonisierung des Gasmarktes nötig sind, über das Potenzial verfügen, bis 2030 neue Arbeitsplätze zu schaffen.
Hinsichtlich der Entwicklung der Wasserstoffinfrastrukturen und ‑märkte spricht sich eine Mehrheit der Teilnehmenden für die Einführung von Regulierung in einer frühen Phase aus, um einen Wasserstoffmarkt und eine Wasserstoffinfrastruktur zu fördern, die gut funktionieren und wettbewerbsorientiert sind. Die Befragten sprachen sich für einen EU-Rechtsrahmen aus, in dem die wichtigsten Regulierungsgrundsätze festgelegt werden und Schritt für Schritt vorgegangen wird. Eine große Mehrheit befürwortet etwa einen Netzzugang Dritter, Regeln für den Zugang zu Wasserstoff-Fernleitungen, Importterminals und zur Speicherung, sowie eine Entflechtung der Netzaktivitäten. Den meisten Teilnehmenden war es wichtig, die Rolle privater Beteiligter bei der Entwicklung der Wasserstoffinfrastruktur frühzeitig festzulegen. Eine große Mehrheit ist zudem der Ansicht, bestehende und künftige private Netze könnten (vorübergehend) von bestimmten regulatorischen Anforderungen ausgenommen werden, wobei die Konvergenz in einem einzigen Rechtsrahmen sichergestellt werden muss. Die allermeisten Teilnehmenden sind der Ansicht, Rechte und Genehmigungsanforderungen für neue Wasserstoffinfrastrukturen sollten denen ähneln, die aktuell für Methangasleitungen gelten.
In Bezug auf die Förderung des Zugangs erneuerbarer und CO2-armer Gase zum bestehenden Gasmarkt und zur bestehenden Gasinfrastruktur stimmen die Interessenträger darin überein, dass der derzeitige Rechtsrahmen überarbeitet werden sollte, um zur Verwirklichung der Dekarbonisierungsziele beizutragen. Die Mehrheit der Interessenträger hält es für wichtig, einen uneingeschränkten Marktzugang zu gewährleisten und die Einspeisung erneuerbarer und CO2-armer Gase in das Gasnetz zu erleichtern. Viele Teilnehmende befürworten eine Anschlussverpflichtung der Netzbetreiber gegenüber Erzeugern erneuerbarer und CO2-armer Gase sowie eine Verpflichtung zur Einführung einer Senkung der Einspeisungsgebühr. Die Mehrheit ist ebenso für die Verbesserung des Transparenzrahmens für LNG-Terminals. Darüber hinaus werden die harmonisierte Anwendung von Gasqualitätsnormen in der EU, die verstärkte grenzübergreifende Koordinierung und mehr Transparenz nachdrücklich befürwortet. Zur Wasserstoffbeimischung sind die Teilnehmenden geteilter Meinung, doch die Mehrheit ist sich darin einig, dass sie trotz der hohen technischen Kosten einen kosteneffizienten und raschen ersten Schritt zur Dekarbonisierung des Energiesystems darstellen kann. Wenige Interessenträger sprechen sich für die Abschaffung grenzübergreifender Tarife innerhalb der EU aus. Die Mehrheit der Teilnehmenden hält gasspezifische Sicherheitsherausforderungen und Cybersicherheitsmaßnahmen für wichtig.
Bezüglich der integrierten Netzplanung ist die Mehrheit der Interessenträger für eine Angleichung der Zeitplanung des Netzentwicklungsplans (NDP) an den Zehnjahresnetzentwicklungsplan und für einen einheitlichen Plan für Gas, unabhängig vom gewählten Entflechtungsmodell. Eine Mehrheit der Teilnehmenden sprach sich noch nachdrücklicher für ein gemeinsames Strom- und Gasszenario aus. Eine erhebliche Anzahl von Interessenträgern bittet um die Aufnahme von Wasserstoffvorhaben in die NDP. Die meisten Interessenträger sind sich darin einig, dass VNB Informationen bereitstellen und weitergeben sollten; einige Teilnehmende sprechen sich auch dafür aus, dass die VNB einen eigenen Plan vorlegen, der auch die Systemoptimierung in verschiedenen Sektoren umfasst. Die Teilnehmenden gaben einem gemeinsamen Plan für Gas und Strom den Vorzug vor gemeinsamen Szenarien mit separaten Plänen. Mehrere Interessenträger wiesen darauf hin, dass ein gemeinsamer Plan für Methan und Wasserstoff mit einem separaten Stromplan die bevorzugte Option wäre.
In Bezug auf Kundeneinbindung und Verbraucherschutz im Endkundenmarkt für grünes Gas sprach sich die Mehrheit der Interessenträger dafür aus, die Bestimmungen bezüglich der Bürgerinnen und Bürger bzw. Verbraucherinnen und Verbraucher durch Angleichung an die Bestimmungen auf dem Strommarkt ehrgeiziger zu gestalten. Auch sollten Bestimmungen zur Energiearmut dazu beitragen, sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht die Kosten für den Wechsel zu umweltfreundlichen Gas-Alternativen tragen. Vertreterinnen und Vertreter des Privatsektors unterstützen die Pläne zur schrittweisen Abschaffung regulierter Preise, während einige Verbraucherorganisationen diese beibehalten möchten, um von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen. Fast die Hälfte aller Teilnehmenden wünscht sich eine Stärkung der Bestimmungen über die Vergleichbarkeit von Angeboten und die Zugänglichkeit von Daten, Transparenz, intelligente Zähler und Anbieterwechsel. Niemand sprach sich für den nichtregulatorischen Ansatz aus.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die vorgeschlagene Initiative und die ihr zugrunde liegende Folgenabschätzung stützen sich auf Erkenntnisse aus den Beiträgen von Interessenträgern zu den umfassenden Konsultationen, die in dieser Hinsicht durchgeführt wurden, sowie auf eine Literaturauswertung und auf Modellierungen. Die Literaturauswertung umfasste die Ergebnisse einer Reihe aktueller Studien zu wichtigen Punkten wie der Rolle der Infrastruktur und des Marktes für Wasserstoff und dekarbonisiertes Gas sowie deren Erzeugung, die für die Folgenabschätzung durchgeführt wurden oder zu deren Umfang beigetragen haben, sowie andere Bewertungen, die für andere einschlägige Initiativen der Kommission durchgeführt wurden. In der Analyse wurden auch Schlussfolgerungen berücksichtigt, die in mehreren Foren von Interessenträgern verabschiedet wurden, insbesondere die des Erdgasregulierungsforums (Madrider Forums) und des Stromregulierungsforums (Florenzer Forums). Gesprächen mit den Mitgliedstaaten, Mitgliedern des Europäischen Parlaments, nationalen Regulierungsbehörden, ACER sowie Gesprächen mit anderen Interessenträgern wurde ebenfalls Rechnung getragen.
•Folgenabschätzung
Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung führte die Kommission eine Folgenabschätzung mehrerer Politikoptionen durch. Diese Arbeit wurde von einer Konsultation im Rahmen einer dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe in der Kommission begleitet.
Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (RSB) vorgelegt und mit ihm erörtert. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab eine „befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalt“ ab. Die Vorbehalte wurden insbesondere folgendermaßen ausgeräumt: i) die Schlussfolgerungen der Bewertung wurden in die Problembeschreibung aufgenommen; ii) die Rolle der Initiative als Teil des begünstigenden Rahmens des „Fit-für-55“-Pakets wurde dargelegt; iii) das Ausgangsszenario für die Auswirkungen der Politikoptionen wurde präzisiert; iv) eine genauere Unterscheidung der verschiedenen Akteure, insbesondere zwischen Erdgas- und Wasserstofferzeugern und ‑verbrauchern wurde getroffen; v) eine Bewertung, wie die Initiative KMU anders betreffen könnte als andere (größere) Unternehmen, wurde vorgelegt; (vi) abweichenden und Minderheitsansichten wurde im gesamten Bericht besser Rechnung getragen, einschließlich bei der Problemdefinition, der Ausarbeitung der Optionen, der Bewertung der Auswirkungen und der Wahl der bevorzugten Option; vii) die inhaltliche Gestaltung des Berichts wurde verbessert und viii) die Kosten-Nutzen-Tabellen wurden im geeigneten Format ergänzt.
Im gesamten Verlauf der Folgenabschätzung wurde eine Reihe von Maßnahmen in vier Problembereichen geprüft, um die ermittelten Probleme und deren Ursachen anzugehen, damit die Ziele der Initiative erreicht werden können. Nach einer Bewertung ihrer Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit ist ein Paket mit bevorzugten Optionen zusammengestellt worden, die den Feststellungen zufolge am besten zu den festgelegten Zielen beitragen.
Problembereich I: Wasserstoffinfrastruktur und Wasserstoffmärkte
Im Problembereich I kommen die folgenden Politikoptionen in Betracht: Ausschreibung der Rechte am Wasserstoff-Netzbetrieb (Option 1); Einführung wichtiger Regulierungsgrundsätze, die an die derzeit für den Erdgasmarkt geltenden angelehnt sind und an die Entwicklungsphase der Wasserstoffmärkte angepasst werden (Option 2); und Schaffung eines umfassenden Regulierungssystems für Wasserstoff (ähnlich dem derzeit für den Erdgassektor geltenden), ohne dass zu einem reiferen Wasserstoffmarkt übergegangen werden muss (Option 3). Die bevorzugte Option ist es, von Anfang an wichtige Regulierungsgrundsätze einzuführen und zugleich Klarheit bezüglich des (künftigen) endgültigen Regulierungssystems zu schaffen (Option 2b „Wichtigste Regulierungsgrundsätze mit Ausblick“). Der Hauptvorteil dieser Option besteht darin, dass sie die Marktintegration fördert, Investoren Klarheit verschafft und der Entstehung nicht wettbewerbsorientierter Marktstrukturen und von Kosten für die Anpassung der Vorschriften im Nachhinein, wenn der Markt reif ist, vorbeugt, jedoch Flexibilität zulässt, um die Regulierung der schrittweisen Vergrößerung des Wasserstoffsektors anzupassen.
Problembereich II: Erneuerbare und CO2-arme Gase in der bestehenden Gasinfrastruktur und auf den bestehenden Märkten sowie Energieversorgungssicherheit
Problembereich II enthält Optionen zur Förderung des Zugangs erneuerbarer und CO2-armer Gase zum bestehenden Gasmarkt und zur bestehenden Gasinfrastruktur. Alle Optionen umfassen zudem ein gestaffeltes Eingreifen bei Bedenken bezüglich der Energieversorgungssicherheit, insbesondere die Ausweitung der bestehenden Instrumente, Normen und Verfahren auf erneuerbare und CO2-arme Gase, wirksame Solidarität und die Bewältigung von Cybersicherheitsrisiken im Gassektor. Option 3 „Ermöglichung und Förderung des vollständigen Marktzugangs für erneuerbare und CO2-arme Gase“ ist die bevorzugte Option für den Problembereich II. Diese Option umfasst Maßnahmen zur Förderung des Zugangs erneuerbarer und CO2-armer Gase zum Großhandelsmarkt, zu LNG-Terminals und zum Fernleitungsnetz (unabhängig vom Ort des Anschlusses), einschließlich Tarifnachlässen für die Einspeisung in das Netz und den grenzüberschreitenden Transport. Die Gasqualität würde durch einen harmonisierten EU-Ansatz für Grenzübergangspunkte mit Flexibilität für die Mitgliedstaaten geregelt. Die zulässige Obergrenze für Wasserstoffgemische wird für alle Grenzübergangspunkte auf 5 % festgesetzt, da dies in Bezug auf Anpassungs- und Emissionsminderungskosten kosteneffizient ist.
Ermöglichung und Förderung des vollständigen Marktes für erneuerbare und CO2-arme Gase: Die geplanten Maßnahmen stehen im Einklang mit den Bemühungen der Union zur Bekämpfung des Klimawandels und sind erforderlich, um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen. Der Hauptvorteil besteht darin, dass die Maßnahmen die Erzeugungskosten für Erzeuger erneuerbarer und CO2-armer Gase senken, den Wettbewerb, die Liquidität und den Handel im Bereich der erneuerbaren Energien erhöhen und gleichzeitig zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen werden. Dies ist von Vorteil für die Verbraucherinnen und Verbrauchern und Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, da die Unterstützung verringert werden könnte. Auch Risiken bezüglich der Energieversorgungssicherheit würden begrenzt, und Zeit und Ressourcen gespart, Unsicherheiten verringert, die Effizienz von Notfallmaßnahmen verbessert und die sicherheitsspezifischen Anforderungen an Gasunternehmen gestärkt.
Problembereich III: Netzplanung
Im Problembereich III werden Optionen für die integrierte Netzplanung in Betracht gezogen. Option 2 „Nationale Planung auf der Grundlage europäischer Szenarien“ wird in Problembereich III bevorzugt. Diese Option ermöglicht eine nationale Planung, erfordert allerdings, dass diese auf gemeinsamen Szenarien für Gas und Strom beruht, dem TYNDP gerecht wird und mit dem einschlägigen nationalen Energie- und Klimaplan verknüpft ist. Sie bindet alle relevanten Akteure (VNB) ein und ermöglicht die Ermittlung von Rohrleitungen, deren Nutzung von Methan auf H2 umgestellt werden kann, mit einer Präzision, die auf europäischer Ebene schwer möglich wäre.
Nationale Planung auf der Grundlage europäischer Szenarien: Der Hauptvorteil besteht darin, dass so das Risiko ausgeräumt wird, dass ÜNB/FNB für Strom bzw. Gas die Entwicklung ihrer Systeme auf der Grundlage nicht kompatibler Annahmen planen. Die Sektorintegration und ein konzeptioneller Systemplan unter Beibehaltung der Vorteile detaillierterer sektorspezifischer Netzentwicklungspläne werden so ermöglicht. Dies sichert eine gemeinsame Zielvorstellung der verschiedenen Interessenträger, wonach bei der Netzplanung die Dekarbonisierungsstrategien auf nationaler und EU-Ebene berücksichtigt werden, sodass das Risiko möglicher Knebeleffekte und verlorener Vermögenswerte sinkt.
Problembereich IV: Kundeneinbindung und Verbraucherschutz im Endkundenmarkt für grünes Gas
Problembereich IV enthält Optionen für einen nichtregulatorischen Ansatz bezüglich Wettbewerb und Kundeneinbindung sowie Optionen, bei denen die Problemursachen durch neue Rechtsvorschriften anzugehen sind, die hauptsächlich dem entsprechen, was im Elektrizitätssektor bereits etabliert ist. Angesichts der Analyse wird Option 2 „Flexible Rechtsvorschriften“ bevorzugt, die dem Verbraucherschutz auf dem Elektrizitätsmarkt und auch den Bestimmungen zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher entspricht. Diese Option ist höchstwahrscheinlich die wirksamste und effizienteste und harmoniert mit anderen Problembereichen am besten.
Der Hauptvorteil besteht darin, dass sie ein erhebliches Einsparpotenzial mit sich bringen und neuen Versorgern und Dienstleistungserbringern den Markteintritt und die Entwicklung innovativer Produkte erleichtern wird, was zu mehr Wettbewerb, Kundeneinbindung und wirtschaftlichem Nutzen führt. Sie würde es den Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinschaften ermöglichen, die gesellschaftliche Akzeptanz zu erhöhen, aber auch privates Kapital mobilisieren und den Einsatz erneuerbarer und CO2-armer Gase erleichtern. Die Senkung des Risikos von Überinvestitionen wird sich positiv auf die Umwelt auswirken.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Vorschläge zur Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften stehen im Einklang mit den kosteneffizientesten Politikoptionen, die in der Folgenabschätzung untersucht wurden. Es wird erwartet, dass einige der bevorzugten Optionen die Verwaltungs-, Umsetzungs- und Durchsetzungskosten für Regulierungsstellen und Marktteilnehmer steigern würden. So könnten sich aus den vorgeschlagenen Maßnahmen etwa mehr Austausch zwischen den NRB und Erdgastransportunternehmen, stärkere Koordinierungsbemühungen zwischen VNB und ÜNB/FNB sowie weiterer Regulierungs- und Umsetzungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die nationalen Behörden ergeben. Doch auch geringere und effizientere Regulierungsaufwendungen sind durch den geänderten Rahmen zu erwarten.
Aus der Folgenabschätzung geht zudem hervor, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen die kosteneffizientesten Regulierungsoptionen bieten, um das übergeordnete Ziel der Initiative zu erreichen, nämlich die Festlegung von Regeln für die Fernleitung, Verteilung, Lieferung und Speicherung von Methan und Wasserstoffgasen, die zur Dekarbonisierung des Energiesystems unter Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit und der Erschwinglichkeit von Energie beitragen können.
Die kurzfristigen Regulierungskosten, die mit einigen der bevorzugten Maßnahmen verbunden sind, müssen bewertet und gegen die Kosten und den Aufwand abgewogen werden, die eine späte Integration und Dekarbonisierung des Energiesystems langfristig verursachen würde. Der Nutzen, der von den Optionen in Bezug auf die Förderung erneuerbarer Energiequellen, die Integration des Energiesystems, den Verbraucherschutz und die Energieversorgungssicherheit zu erwarten ist, wird die unmittelbaren Verwaltungs- und Umsetzungskosten weit übersteigen.
Zudem trägt der Vorschlag zur Vereinfachung des derzeitigen Rechtsrahmens bei, indem er die Bestimmungen über die Gasinfrastruktur und den Gasmarkt mit der neuen Regulierungsstruktur harmonisiert, die im Rahmen des Pakets „Saubere Energie“ für den Elektrizitätssektor konzipiert wurde. Eine stärkere Vereinheitlichung zwischen den Sektoren dürfte in vielen Regulierungsbereichen von Vorteil sein, insbesondere bei der Stärkung und beim Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, der Governance und der Regulierungsaufsicht. Ähnliche Beiträge sind auch bei der frühzeitigen Einführung eines Rechtsrahmens für Wasserstoffinfrastrukturen und ‑märkte vorgesehen. Während diese Vorschriften die unmittelbaren Verwaltungskosten und den Regulierungsaufwand für nationale Behörden und die Marktteilnehmer erhöhen dürften, ist zu erwarten, dass durch eine frühzeitige Harmonisierung der Regulierungsgrundsätze für Wasserstoff die künftigen Befolgungskosten deutlich gesenkt werden und das Risiko erheblicher regulatorischer Unterschiede und hoher Umsetzungskosten vermieden wird.
•Grundrechte
Die Wahrung der Werte der EU und der Grundrechte sowie der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in einem sich entwickelnden grünen und digitalen Energieumfeld ist von größter Bedeutung. Die vorgeschlagenen politischen Maßnahmen zur Datenverwaltung wurden vor diesem Hintergrund entwickelt und sollen den weitverbreiteten Zugang zu und Einsatz von digitalen Technologien und datengesteuerten Diensten gewährleisten und zugleich sicherstellen, dass das Recht auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten, wie in Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der EU sowie der Datenschutz-Grundverordnung verankert, in hohem Maße geachtet werden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die mit dem Vorschlag im Rahmen dieses Pakets verbundenen Auswirkungen auf den EU-Haushalt betreffen die Humanressourcen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und der Generaldirektion (GD) Energie der Europäischen Kommission, wie beschrieben im Finanzbogen zu Rechtsakten zum Vorschlag der Kommission für eine Neufassung der [Gasverordnung]. Im Wesentlichen erfordern die neuen Aufgaben der ACER, insbesondere im Hinblick auf Vorschriften zur Förderung der Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Wasserstoffsektors, doch auch auf die zunehmende Komplexität der Gasmärkte aufgrund eines höheren Anteils anderer Gase als Erdgas, die schrittweise Einführung von 21 zusätzlichen Vollzeitäquivalenten bei der ACER ab 2023. Um die vorgeschlagenen neuen Vorschriften für einen neuen und wachsenden Sektor umzusetzen, zur Integration neuer Gasarten in den Gasmarkt und die Gasinfrastruktur sowie zur Durchsetzung der strengeren Verbraucherbestimmungen, müssen auch die Humanressourcen der GD Energie um fünf zusätzliche 5 Vollzeitäquivalente aufgestockt werden.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Das Monitoring der Fortschritte wird in einem zweistufigen Ansatz bestehen, der die jährliche Berichterstattung durch ACER und eine Bewertung durch die Kommission umfasst.
Der Auftrag der ACER, jährlich ein Monitoring der Marktleistung durchzuführen und in ihrem jährlichen Marktüberwachungsbericht (Verpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009) darüber zu berichten, wird beibehalten und auf Wasserstoff ausgeweitet. Innerhalb eines Jahres nach Annahme der Vorschläge wird die Kommission die ACER auffordern, ihre derzeitigen Überwachungsindikatoren (unter Einbeziehung der betroffenen Interessenträger) zu überprüfen und zu aktualisieren, um zu gewährleisten, dass sie für das Monitoring des Fortschritts bei der Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Vorschläge weiterhin relevant sind. Die ACER wird sich weiterhin auf die bereits bestehenden, um einschlägige Daten zu Wasserstoff erweiterten Datenquellen stützen, die zur Ausarbeitung des Marktüberwachungsberichts verwendet werden.
Die jährliche Berichterstattung der ACER wird die Berichterstattungspflichten der Kommission ersetzen, die gemäß der Gasrichtlinie derzeit bestehen. Mit den detaillierten Vorschlägen wird sichergestellt, dass die Beobachtung durch die ACER weiteres Monitoring (insbesondere im Rahmen des Governance-Systems für die Energieunion und für den Klimaschutz) ergänzt und Überschneidungen vermieden werden.
Innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nach Inkrafttreten der angenommenen Maßnahmen (voraussichtlich fünf Jahre) wird die Kommission eine umfassende Bewertung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Initiativen vornehmen, einschließlich der Wirksamkeit, Effizienz, kontinuierlichen Kohärenz und Relevanz der Vorschläge. Bis zum 31. Dezember 2030 überprüft die Kommission diese Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Belgien (Rechtssache C-543/17) müssen die Mitgliedstaaten ihren Mitteilungen über die nationalen Umsetzungsmaßnahmen hinreichend klare und genaue Informationen beifügen, aus denen hervorgeht, mit welchen nationalen Rechtsvorschriften welche Bestimmungen einer Richtlinie umgesetzt werden. Dies muss für jede Verpflichtung und nicht nur auf „Artikelebene“ geschehen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Verpflichtung erfüllen, müssen sie der Kommission grundsätzlich keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung übermitteln.
Ein erläuterndes Dokument für die Verordnung erübrigt sich, da sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und einheitlich ausgelegt wird.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die vorgeschlagene überarbeitete Richtlinie besteht aus zehn Kapiteln, die 90 Artikel umfassen.
Kapitel 1 – Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Dieses Kapitel enthält den Gegenstand und den Geltungsbereich der Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Gasen unter Nutzung des Erdgassystems, sowie der Vorschriften für den Transport, die Lieferung und die Speicherung von Wasserstoff unter Nutzung des Wasserstoffsystems. Zudem enthält es die Begriffsbestimmungen der wichtigsten in der vorgeschlagenen Richtlinie verwendeten Begriffe.
Kapitel 2 – Allgemeine Vorschriften für die Organisation der Märkte
In diesem Kapitel werden die Regeln festgelegt, mit denen wettbewerbsorientierte, verbraucherorientierte, flexible und nichtdiskriminierende Märkte für Gase gewährleistet werden sollen. Es enthält Bestimmungen über den Marktzugang, etwa zur freien Wahl des Lieferanten, zu marktgestützten Lieferpreisen, zu gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, zur Nachhaltigkeit, zur Zertifizierung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen, zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und zu technischen Vorschriften.
Kapitel 3 – Stärkung und Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Endkundenmärkte
In diesem Kapitel ist insbesondere eine Reihe von Rechten der Verbraucherinnen und Verbraucher festgelegt. Es enthält grundlegende vertragliche Rechte, Rechte auf Wechsel sowie Gebühren und Vorschriften über Vergleichsinstrumente, aktive Kundinnen und Kunden und Bürgerenergiegemeinschaften. Zudem enthält es Bestimmungen zur Abrechnung, zu intelligenten und konventionellen Messsystemen und zur Datenverwaltung.
Auch Bestimmungen über zentrale Anlaufstellen, das Recht auf außergerichtliche Streitbeilegung, schutzbedürftige Kundinnen und Kunden sowie Endkundenmärkte sind darin dargelegt.
Kapitel 4 – Zugang Dritter zu Infrastruktur
Dieses Kapitel ist in drei Abschnitte unterteilt, die Folgendes abdecken: Zugang zur Erdgasinfrastruktur, Zugang zur Wasserstoffinfrastruktur und Verweigerung des Zugangs und des Anschlusses.
Kapitel 5 – Vorschriften für die Fernleitungsnetzbetreiber, Betreiber von Speicheranlagen und Netzbetreiber im Erdgasbereich
Dieses Kapitel enthält genauere Angaben zu den Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber, Betreiber von Speicheranlagen und LNG-Netzbetreiber, zur Vertraulichkeit und zu Entscheidungsbefugnissen.
Kapitel 6 – Verteilernetzbetreiber im Erdgasbereich
In diesem Kapitel werden die Benennung von Verteilernetzbetreibern, ihre Aufgaben, die Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf den Anschluss der neuen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer und CO2-armer Gase an das Verteilernetz, die Entflechtung der Verteilernetzbetreiber, die Vertraulichkeitspflichten der Verteilernetzbetreiber sowie die Bestimmungen über geschlossene Verteilernetze und Kombinationsnetzbetreiber dargelegt.
Kapitel 7 – Vorschriften für die speziellen Wasserstoffnetze
In diesem Kapitel werden insbesondere die Aufgaben von Betreibern von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals sowie Bestimmungen über bestehende Wasserstoffnetze, geografisch begrenzte Wasserstoffnetze, Verbindungsleitungen mit Drittländern und die Vertraulichkeit für Betreiber festgelegt.
Kapitel 8 – Integrierte Netzplanung
Gegenstand dieses Kapitels sind der Netzausbau und Befugnisse zum Erlass von Investitionsentscheidungen, die Berichterstattung über die Entwicklung des Wasserstoffnetzes sowie die Finanzierung grenzüberschreitender Wasserstoffinfrastrukturen.
Kapitel 9 – Entflechtung der Fernleitungsnetzbetreiber
Dieses Kapitel ist in sechs Abschnitte unterteilt, die Folgendes abdecken: die eigentumsrechtliche Entflechtung, unabhängige Netzbetreiber, unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber, die Entflechtung der Betreiber der speziellen Wasserstoffnetze, die Benennung und Zertifizierung von Erdgas- und Wasserstoffnetzbetreibern sowie die Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung.
Kapitel 10 – Regulierungsbehörden
Gegenstand dieses Kapitels sind insbesondere die Benennung und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden, die allgemeinen Ziele der Regulierungsbehörden, ihre Aufgaben und Befugnisse, das Regulierungssystem für grenzüberschreitende Aspekte, die Einhaltung der Leitlinien und Netzkodizes und Aufbewahrungspflichten.
Kapitel 11 – Schlussbestimmungen
Das letzte Kapitel enthält Schlussbestimmungen und insbesondere Artikel über Schutzmaßnahmen, gleiche Wettbewerbsbedingungen, technische Vereinbarungen, Ausnahmeregelungen, Ermächtigungsverfahren, die Ausübung der Befugnisübertragung, die Berichterstattung über Ausschussverfahren, die Aufhebung, die Umsetzung sowie das Inkrafttreten und die Adressaten.
Anhang 1 enthält die Mindestanforderungen an Abrechnungen und Abrechnungsinformationen.
Anhang 2 behandelt intelligente Messsysteme im Erdgasbereich.
Anhang 3 enthält eine Entsprechungstabelle.
Die vorgeschlagene überarbeitete Verordnung besteht aus fünf Kapiteln, die 69 Artikel umfassen.
Kapitel 1 – Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
In diesem Kapitel werden Gegenstand und Geltungsbereich der Regeln bezüglich der Ziele der Energieunion, des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik und der Verbraucherinnen und Verbraucher festgelegt. Zudem enthält es die Begriffsbestimmungen der wichtigsten in der vorgeschlagenen Verordnung verwendeten Begriffe.
Kapitel 2 – Allgemeine Vorschriften für die Organisation der Märkte und den Infrastrukturzugang
Dieses Kapitel behandelt die allgemeinen Grundsätze sowie die Trennung des regulierten Anlagevermögens, Dienstleistungen für den Zugang Dritter, die Marktbewertung in Bezug auf erneuerbare und CO2-arme Gase, Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement, den Handel mit Kapazitätsrechten, Ausgleichsregeln und Ausgleichsentgelte, die Zertifizierung und die Zusammenarbeit von Fernleitungsnetzbetreibern.
Kapitel 3 – Netzzugang
In diesem Kapitel wird auf Tarife für den Netzzugang und Nachlässe eingegangen.
Kapitel 4 – Betrieb von Fernleitungsnetzen, Speichern, LNG-Anlagen und Wasserstoffterminals
Dieses Kapitel enthält Bestimmungen über verbindliche Kapazität für erneuerbare und CO2-arme Gase, die grenzüberschreitende Koordinierung zur Gasqualität, Wasserstoffbeimischungen, das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber, die Beobachtung durch ACER, die Regulierungsbehörden, Konsultationen, Kosten, die regionale Zusammenarbeit, den Zehnjahresnetzentwicklungsplan, Transparenzanforderungen und Aufbewahrungspflichten.
Kapitel 5 – Verteilernetzbetrieb
In diesem Kapitel werden die Vorschriften über die verbindliche Kapazität für erneuerbare und CO2-arme Gase, die Zusammenarbeit zwischen VNB und FNB/ÜNB, Transparenzanforderungen und die Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber festgelegt. Es umfasst Verfahren und Aufgaben.
Kapitel 6 – Zugang zu speziellen Wasserstoffnetzen
Gegenstand dieses Kapitels sind die grenzüberschreitende Koordinierung zur Wasserstoffqualität, das Europäische Netz der Wasserstoffnetzbetreiber und dessen Aufgaben, der Zehnjahresnetzentwicklungsplan für Wasserstoff, die Kosten, Konsultation, die Beobachtung durch die ACER, die regionale Zusammenarbeit und Transparenzanforderungen.
Kapitel 7 – Netzkodizes und Leitlinien
Dieses Kapitel enthält Bestimmungen über die Annahme von Netzkodizes und Leitlinien, die Festlegung von Netzkodizes, Änderungen an Netzkodizes und Leitlinien, das Recht der Mitgliedstaaten, genauere Maßnahmen vorzusehen, die Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit sowie Sanktionen. Alle drei Vorschriften werden an Wasserstoff angepasst.
Kapitel 8 – Schlussbestimmungen
Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen und insbesondere Artikel über neue Erdgas- und Wasserstoffinfrastrukturen, Ausschussverfahren, Ausnahmeregelungen, Ausnahmen, die Ausübung der Befugnisübertragung, Änderungen von Verordnungen, die Änderung zur Erweiterung der Verordnung über die sichere Gasversorgung auf erneuerbare und CO2-arme Gase und zur Aufnahme von Maßnahmen in den Bereichen Cybersicherheit, Solidarität und Speicherung, Aufhebung und Inkrafttreten.
Anhang 1 enthält Leitlinien.
Anhang 2 enthält eine Entsprechungstabelle.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
2021/0425 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff (Neufassung)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ⌦ über die Arbeitsweise der Europäischen Union ⌫ , insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und die Artikel 55 und 95 ⌦ Artikel 194 Absatz 2 ⌫ ,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
⇩ neu
(1)Die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.
🡻 2009/72/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)
(2)Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Europäischen Union eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 2 (angepasst)
(3)Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
⌦ und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates waren ⌫ war ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Erdgasbinnenmarktes.
⇩ neu
(4)Im Rahmen des von der Kommission am 30. November 2016 vorgeschlagenen Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ wurde mit der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 ein weiterer Schritt zum Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarktes vollzogen, in dessen Mittelpunkt die Bürgerinnen und Bürgern stehen und der einen Beitrag zu den Zielen der Union im Hinblick auf den Übergang zu einem sauberen Energiesystem und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen leistet. Der Erdgasbinnenmarkt sollte sich auf dieselben Grundsätze stützen und insbesondere das gleiche Maß an Verbraucherschutz gewährleisten.
(5)Die Union verfolgt das Ziel, die Treibhausgasemissionen zu senken. Um dies zu erreichen, hat sie neben der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Verordnung (EU) 2021/1119 eine Reihe von Initiativen verabschiedet, darunter die Strategie zur Integration des Energiesystems und die Wasserstoffstrategie, die von der Kommission im Juli 2020 veröffentlicht wurden und in denen dargelegt wird, wie die Energiemärkte, unter anderem durch Dekarbonisierung der Gasmärkte, modernisiert werden können. Diese Richtlinie sollte zur Erreichung dieser Ziele beitragen und dabei die Versorgungssicherheit und einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Gase, einschließlich Wasserstoff, sicherstellen.
(6)Die Richtlinie soll die Verbreitung erneuerbarer Gase und CO2-armer Gase im Energiesystem erleichtern und so eine Verlagerung weg von fossilem Gas ermöglichen, damit diese neuen Gase bei der Verwirklichung der Klimaziele der EU bis 2030 und der Klimaneutralität bis 2050 eine wichtige Rolle einnehmen können. Die Richtlinie zielt auch darauf ab, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der allen Marktteilnehmern die Möglichkeit sowie Anreize dafür bietet, bei der Planung ihrer Tätigkeiten die Übergangsrolle von fossilem Gas zu berücksichtigen, um Anbindeeffekte zu vermeiden und einen schrittweisen und rechtzeitigen Ausstieg aus der Nutzung fossilen Gases, insbesondere in allen relevanten Industriesektoren und für die Wärmeversorgung, zu gewährleisten.
(7)Da sich das Potenzial für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterscheidet, wird in der EU-Wasserstoffstrategie anerkannt, dass ein offener und wettbewerbsorientierter EU-Markt mit einem ungehinderten grenzübergreifenden Handel von großer Bedeutung für den Wettbewerb, bezahlbare Preise und die Versorgungssicherheit ist. Darüber hinaus wird in der Strategie hervorgehoben, dass der Aufbau eines liquiden Marktes mit einem warenbasierten Wasserstoffhandel neuen Erzeugern den Markteintritt erleichtern und eine verstärkte Integration mit anderen Energieträgern unterstützen würde. Er würde zu wirksamen Preissignalen für Investitionen und betriebliche Entscheidungen führen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften sollten daher Wasserstoffmärkte, den warenbasierten Wasserstoffhandel und die Entstehung liquider Handelsplätze begünstigen, und die Mitgliedstaaten sollten diesbezüglich unangemessene Hindernisse beseitigen. Unter Anerkennung der inhärenten Unterschiede sollten bestehende, für die Strom- und Gasmärkte entwickelte Vorschriften, die einen effizienten kommerziellen Betrieb und Handel ermöglicht haben, in geeignetem Umfang und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auf die Wasserstoffmärkte der Union angewendet werden.
(8)Im Einklang mit der EU-Wasserstoffstrategie soll ab 2030 in großem Maßstab erneuerbarer Wasserstoff eingesetzt werden, um bestimmte Sektoren – von der Luftfahrt über die Schifffahrt bis hin zu schwer zu dekarbonisierenden Industriesektoren – zu dekarbonisieren. Alle an Wasserstoffsysteme angeschlossene Endkunden werden dieselben grundlegenden Verbraucherrechte haben wie die an das Erdgassystem angeschlossenen Endkunden, z. B. das Recht auf Wechsel des Versorgers und genaue Abrechnungsinformationen. Wenn Kunden, z. B. Industriekunden, an das Wasserstoffnetz angeschlossen sind, werden sie von den gleichen Verbraucherschutzrechten profitieren wie Erdgaskunden. Verbraucherbestimmungen zur Förderung der Beteiligung von Haushalten am Markt wie Bestimmungen zu Preisvergleichsinstrumenten, aktiven Kunden und Bürgerenergiegemeinschaften gelten allerdings nicht für das Wasserstoffsystem.
(9)Im Einklang mit der EU-Wasserstoffstrategie hat für die EU die Entwicklung von erneuerbarem Wasserstoff‚ der hauptsächlich mit Wind- und Sonnenenergie hergestellt wird, Priorität. Erneuerbarer Wasserstoff ist die Option, die langfristig am besten mit dem Klimaneutralitätsziel der EU und dem Null-Schadstoff-Ziel sowie einem integrierten Energiesystem vereinbar ist. CO2-arme Brennstoffe wie CO2-armer Wasserstoff können jedoch bei der Energiewende insbesondere kurz- und mittelfristig eine Rolle spielen, um die Emissionen bestehender Brennstoffe rasch zu verringern und die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe, z. B. erneuerbaren Wasserstoffs, zu unterstützen. Zur Unterstützung der Energiewende muss für CO2-armen Wasserstoff und synthetische gasförmige Brennstoffe ein Mindestschwellenwert für die Verringerung der Treibhausgasemissionen festgelegt werden. Dieser Mindestschwellenwert sollte für Wasserstoff, der in Anlagen erzeugt wird, die ab dem 1. Januar 2031 in Betrieb genommen werden, strenger werden, um den technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und die dynamischen Fortschritte bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Wasserstofferzeugung besser zu fördern. In der EU-Strategie zur Integration des Energiesystems wurde hervorgehoben, dass ein EU-weites Zertifizierungssystem eingeführt werden muss, das auch CO2-arme Brennstoffe abdeckt, damit die Mitgliedstaaten diese mit anderen Dekarbonisierungsoptionen vergleichen und in ihrem Energiemix als tragfähige Lösung berücksichtigen können. Um sicherzustellen, dass CO2-arme Brennstoffe die gleiche Dekarbonisierungswirkung haben wie andere erneuerbare Alternativen, ist es wichtig, sie mithilfe eines ähnlichen methodischen Ansatzes auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse ihrer gesamten Treibhausgasemissionen zu zertifizieren. Dies würde die Einführung eines umfassenden EU-weiten Zertifizierungssystems ermöglichen, das den gesamten Energiemix der Union abdeckt. Da es sich bei CO2-armen Brennstoffen und CO2-armem Wasserstoff nicht um erneuerbare Brennstoffe handelt, war es nicht möglich, die sie betreffende Terminologie und ihre Zertifizierung in den Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates aufzunehmen. Diese Lücke wird mit ihrer Aufnahme in die vorliegende Richtlinie geschlossen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 3
(10)Die Freiheiten, die der Vertrag den Bürgern der Union garantiert unter anderem der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr, sind nur in einem vollständig geöffneten Markt erreichbar, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 4
(4)Derzeit gibt es jedoch Hindernisse für den Verkauf von Erdgas in der Gemeinschaft zu gleichen Bedingungen und ohne Diskriminierung oder Benachteiligung. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen nichtdiskriminierenden Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 5
(5)In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Erdgasbinnenmarkt zu vollenden und für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Erdgasunternehmen gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilungen der Kommission vom 10. Januar 2007 mit den Titeln „Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt“ und „Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht)“ haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeit bestehenden Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausreicht, um das Ziel eines gut funktionierenden Binnenmarktes zu verwirklichen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 48 (angepasst)
⇨ neu
(11)Im Mittelpunkt dieser Richtlinie sollten die Belange der Verbraucher stehen, und die Gewährleistung der Dienstleistungsqualität sollte zentraler Bestandteil der Aufgaben von Erdgasunternehmen sein. Die bestehenden Verbraucherrechte ⇨ und die in der Europäischen Säule sozialer Rechte vorgesehenen Rechte auf Zugang zu essenziellen Dienstleistungen, einschließlich Energieversorgung, sowie auf Schutz vor Energiearmut ⇦ müssen gestärkt und abgesichert werden und sollten auch auf mehr Transparenz ausgerichtet sein. Durch den Verbraucherschutz sollte sichergestellt werden, dass allen Kunden im größeren Kontext der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ die Vorzüge eines Wettbewerbsmarktes ⌦ wettbewerbsorientierten Gasmarktes ⌫ zugutekommen. Die Rechte der Verbraucher sollten von den Mitgliedstaaten oder, sofern ein Mitgliedstaat dies vorgesehen hat, von den Regulierungsbehörden durchgesetzt werden.
⇩ neu
(12)Im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte gehört die Energieversorgung zu den essenziellen Dienstleistungen, zu denen jede Person Zugang haben muss, und es werden Unterstützungsmaßnahmen für Hilfsbedürftige gefordert (Grundsatz 20). Auch mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nummer 7 der Vereinten Nationen wird die Sicherung des Zugangs zu bezahlbarer, zuverlässiger, nachhaltiger und zeitgemäßer Energie für alle angestrebt.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 47 (angepasst)
(13)Die Ggemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die sich daraus ergebenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Wettbewerbs und gerechter Preise allen Verbrauchern, und insbesondere schutzbedürftigen Verbrauchern, zugutekommen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten auf nationaler Ebene, unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen, festgelegt werden; das Gemeinschaftsrecht ⌦ Unionsrecht ⌫ sollte jedoch von den Mitgliedstaaten beachtet werden. Die Bürger der Union und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, die Kleinunternehmen sollten sich gerade hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der Angemessenheit der Tarifsätze darauf verlassen können, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt werden.
⇩ neu
(14)Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen von Gasunternehmen zur Verfolgung von Zielen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über einen breiten Ermessensspielraum verfügen. Allerdings sind gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form der Festsetzung der Gasversorgungspreise eine grundsätzlich wettbewerbsverzerrende Maßnahme, die oft zu einer Kumulierung von Defiziten bei den Tarifen, eingeschränkten Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher, weniger Anreizen für Investitionen in Energieeinsparungen und Energieeffizienz, geringerer Dienstleistungsqualität, einem geringeren Maß an Einbeziehung und Zufriedenheit der Verbraucher, einer Einschränkung des Wettbewerbs und einem geringeren Umfang an innovativen Produkten und Dienstleistungen auf dem Markt führt. Die Mitgliedstaaten sollten daher andere politische Instrumente und insbesondere gezielte sozialpolitische Maßnahmen anwenden, um den Bürgerinnen und Bürgern eine Gasversorgung zu erschwinglichen Preisen zu sichern. Öffentliche Eingriffe in die Preisbildung für die Gasversorgung sollten nur als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und unter besonderen Voraussetzungen vorgenommen werden. Der Preiswettbewerb wie auch der Wettbewerb im außerpreislichen Bereich zwischen den vorhandenen Versorgern würden durch einen vollständig liberalisierten, gut funktionierenden Endkundenmarkt für Erdgas gefördert, und es würden Anreize für neue Markteintritte geschaffen, sodass die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Verbraucherzufriedenheit zunähmen.
(15)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form der Festsetzung der Erdgasversorgungspreise sollten, ohne den Grundsatz der offenen Märkte zu umgehen, unter klar bestimmten Umständen auferlegt werden, auf einen klar bestimmten Kreis von Begünstigten Anwendung finden und befristet sein. Um die wettbewerbsverzerrende Wirkung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf die Preisfestsetzung in der Erdgasversorgung zu mindern, sollten die Mitgliedstaaten, die derartige Eingriffe vornehmen, zusätzliche Maßnahmen — einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung von Verzerrungen der Festsetzung von Großhandelspreisen — einführen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle Begünstigten regulierter Preise auf Wunsch auch die verfügbaren Angebote auf dem wettbewerbsbestimmten Markt uneingeschränkt in Anspruch nehmen können. Dazu sollten sie direkt und regelmäßig über die auf dem wettbewerbsbestimmten Markt verfügbaren Angebote und Einsparmöglichkeiten unterrichtet und dabei unterstützt werden, sich auf marktgestützte Angebote einzulassen und aus ihnen Nutzen zu ziehen.
(16)Öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Gasversorgungspreise sollten nicht zu einer direkten Quersubventionierung zwischen verschiedenen Kundenkategorien führen. Nach diesem Grundsatz dürfen Preissysteme nicht ausdrücklich vorsehen, dass bestimmte Kundenkategorien die Kosten von Preiseingriffen, die andere Kundenkategorien betreffen, tragen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 49 (angepasst)
⇨ neu
(17)Die Verbraucher sollten klar und verständlich über ihre Rechte gegenüber dem Energiesektor informiert werden. Die Kommission sollte ⌦ hat ⌫ nach Absprache mit den relevanten Interessenträgern, einschließlich der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Verbraucherorganisationen und der Erdgasunternehmen, eine verständliche, benutzerfreundliche Checkliste für Energieverbraucher erstellten, die praktische Informationen für die Verbraucher über ihre Rechte enthält. Diese Checkliste für Energieverbraucher sollte ⇨ auf dem neuesten Stand gehalten, ⇦ allen Verbrauchern zur Verfügung gestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
⇩ neu
(18)Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass der erfolgreiche Übergang verstärkte Investitionen in die Aus- und Weiterbildung sowie die Kompetenzen der Arbeitskräfte in der Gasindustrie erfordert, auch im Zusammenhang mit der Infrastrukturentwicklung. Dies stünde mit dem Vorschlag für eine Überarbeitung der Energieeffizienzrichtlinie (2021/0203 (COD)) im Einklang.
(19)Die Marktvorschriften sollten die Kunden schützen und es ihnen ermöglichen, Entscheidungen zu treffen, die zu geringen CO2-Emissionen führen, damit neue erneuerbare und CO2-arme Gase vollständig in die Energiewende eingebunden werden können.
(20)Erdgas spielt bei der Energieversorgung nach wie vor eine Schlüsselrolle, da der Gasverbrauch der Haushalte noch immer höher ist als ihr Stromverbrauch. Auch wenn die Elektrifizierung ein Schlüsselelement des grünen Wandels ist, werden die Haushalte auch künftig Erdgas, einschließlich steigender Mengen erneuerbarer Gase, verbrauchen.
(21)Da der Erdgassektor, einschließlich des Endkundenmarktes für Erdgas, nicht Teil des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ war, wurden die entsprechenden Bestimmungen zur Einbindung und zum Schutz der Verbraucher nicht an die Erfordernisse der Energiewende angepasst, sondern entsprechen stattdessen der Situation von vor über einem Jahrzehnt, als das dritte Energiepaket verabschiedet wurde.
(22)Die Zufriedenheit und die Einbindung der Kunden auf dem Erdgasmarkt ist mangelhaft und die Einführung erneuerbarer Gase und CO2-armer Gase kommt nur langsam voran, was den in vielen Mitgliedstaaten eingeschränkten Wettbewerb deutlich macht. Während die Preise auf den Großhandelsmärkten fielen, stiegen die Gaspreise für Haushaltskunden in den letzten zehn Jahren an, was dazu führte, dass die Haushaltskunden für ihren Erdgasverbrauch zwei- oder dreimal mehr zahlen mussten als Industriekunden.
(23)Ebenso wie im Stromsektor sind auch im Erdgassektor Marktflexibilitäten und ein angemessener Rechtsrahmen für die Verbraucherrechte in der Union von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Verbraucher an der Energiewende teilhaben und von erschwinglichen Preisen, guten Dienstleistungsstandards und einer leistungsfähigen, die technologischen Entwicklungen widerspiegelnden Angebotspalette profitieren können.
(24)Die Umstellung von fossilem Gas auf erneuerbare Alternativen wird gelingen, wenn Energie aus erneuerbaren Quellen für die Verbraucher zu einer attraktiven, nichtdiskriminierenden Wahlmöglichkeit auf der Grundlage wirklich transparenter Informationen wird, bei der die Übergangskosten gerecht auf die verschiedene Verbrauchergruppen und Marktteilnehmer verteilt werden.
(25)Um die derzeitigen Lücken auf dem Endkundengasmarkt zu schließen, müssen die bestehenden Wettbewerbshemmnisse und technischen Hindernisse beseitigt werden, die dem Entstehen neuer Dienstleistungen, einem besseres Dienstleistungsniveau und niedrigeren Verbraucherpreise entgegenstehen, wobei gleichzeitig der Schutz von schutzbedürftigen und von Energiearmut betroffenen Verbrauchern zu gewährleisten ist.
(26)Um ein hohes Maß an Verbraucherschutz gewährleisten und die Rolle der Verbraucher in allen Energiesektoren einheitlich zu stärken, sollte der Rechtsrahmen für den dekarbonisierten Gasmarkt den Schutz der Kunden auf dem Strommarkt und gegebenenfalls die für den Strommarkt geltenden Bestimmungen zur Stärkung der Kunden widerspiegeln.
(27)Um kohärent und wirksam zu sein, sollten dieser spiegelbildliche Ansatz soweit möglich alle Bestimmungen zum Schutz und zur Stärkung der Verbraucher umfassen, sofern sie an den Gasmarkt angepasst werden können. Dies sollte sich von grundlegenden vertraglichen Rechten bis hin zu Vorschriften über Abrechnungsinformationen, den Wechsel von Energieversorgern, zuverlässige Vergleichsinstrumente, den Schutz schutzbedürftiger und von Energiearmut betroffener Verbraucher, die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzes für intelligente Zähler und die Datenverwaltung sowie effizienten Vorschriften für alternative Streitbeilegungsverfahren erstrecken.
(28)Bei der Gewährleistung der sektorübergreifenden Kohärenz von Bestimmungen sollten die Belastungen für die nationalen Verwaltungen und Unternehmen begrenzt und verhältnismäßig sein, wozu sie auch auf den Erfahrungen mit dem Paket „Saubere Energie für alle Europäer“ aufbauen sollten.
(29)Die Modernisierung des Gassektors dürfte zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen sowohl im Hinblick auf einen verbesserten Wettbewerb im Endkundengeschäft als auch hinsichtlich seines sozialen Nutzens, seiner Verteilungsvorteile und der Stärkung der Kunden führen, wozu auch stärkere vertragliche Rechte und besser verfügbare Informationen über den Verbrauch und Energiequellen zählen, die zu umweltfreundlicheren Entscheidungen führen. Energie-Interessengemeinschaften dürften zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Gase beitragen.
(30)Der Wechsel des Versorgers ist ein wichtiger Indikator für die Einbeziehung der Verbraucher sowie ein wichtiges Instrument zur Stärkung des Wettbewerbs sowohl auf dem Erdgas- als auch auf dem Wasserstoffmarkt. Die Versorgerwechselraten sind nach wie vor von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, und die Verbraucher werden durch Ausstiegs- und Kündigungsgebühren von einem Wechsel abgehalten. Wenngleich die Auswahl für die Verbraucher durch eine Aufhebung dieser Gebühren möglicherweise insofern eingeschränkt werden könnten, als auf die Vergütung von Kundentreue ausgelegte Produkte vom Markt verschwinden, dürften weitere Gebührenbeschränkungen dem Wohl und der Einbeziehung der Verbraucher sowie dem Marktwettbewerb zugutekommen.
(31)Kürzere Wechselfristen dürften es den Kunden erleichtern, sich nach besseren Energieangeboten umzusehen und den Versorger zu wechseln. Mit der zunehmenden Verbreitung der Informationstechnologie sollte es bis zum Jahr 2026 im Normalfall möglich sein, den technischen Wechselvorgang zur Registrierung eines neuen Versorgers an der Messstelle beim Marktbetreiber werktags binnen 24 Stunden abzuschließen. Die Gewährleistung, dass der technische Wechselvorgang spätestens ab diesem Zeitpunkt binnen 24 Stunden stattfinden kann, würde die Wechselfristen verkürzen und dazu beitragen, die Einbeziehung der Verbraucher und den Wettbewerb im Endkundengeschäft zu erhöhen.
(32)Mehrere Faktoren erschweren den Verbrauchern den Zugang, das Verständnis und die Nutzung der verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Quellen von Marktinformationen. Die Angebote sollten daher vergleichbarer gestaltet und die Hindernisse für einen Versorgerwechsel auf ein Mindestmaß reduziert werden, ohne die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher übermäßig einzuschränken.
(33)Unabhängige Vergleichsinstrumente, z. B. Websites, sind wirksame Mittel, mit denen kleinere Kunden die Vorteile der verschiedenen am Markt verfügbaren Energieangebote beurteilen können. Sie sollten darauf abzielen, ein möglichst breites Angebotsspektrum zu erfassen und den Markt so umfassend wie möglich abzudecken, damit die Kunden einen repräsentativen Überblick erhalten. Von entscheidender Bedeutung ist, dass kleinere Kunden Zugang zu mindestens einem Vergleichsinstrument haben und dass die über solche Instrumente bereitgestellten Informationen vertrauenswürdig, unparteiisch und transparent sind. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten ein Vergleichsinstrument vorsehen, das von einer nationalen Behörde oder einem Privatunternehmen betrieben wird.
(34)Endkunden sollten auch in der Lage sein, selbst erzeugtes erneuerbares Gas zu verbrauchen, zu speichern und zu vermarkten sowie an allen Erdgasmärkten teilzunehmen und so für das System Hilfsdienste zu erbringen, etwa durch Speicherung von Energie. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in ihrem nationalen Recht unterschiedliche Bestimmungen zu Steuern und Abgaben für einzelne und gemeinsam handelnde aktive Kunden vorzusehen.
(35)Bestimmte Kategorien von Bürgerenergieinitiativen sollten in Anerkennung der Rolle, die sie bei der Dekarbonisierung des Energiesystems spielen können, auf dem Erdgasmarkt auf Unionsebene als „Bürgerenergiegemeinschaften“ anerkannt werden. Diese Gemeinschaften sollten die Nutzung erneuerbarer Gase im Erdgassystem erleichtern. Um ihnen einen förderlichen Rahmen, eine faire Behandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu bieten, sollte ein klar definierter Katalog von Rechten und Pflichten festgelegt werden, der grundsätzlich die Mitgliederstruktur, die Lenkungsanforderungen und die Zweckbestimmung von Bürgerenergiegemeinschaften gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 widerspiegelt.
(36)Die Bestimmungen über Bürgerenergiegemeinschaften stehen der Existenz anderer Bürgerinitiativen, z. B. von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder Bürgerinitiativen auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen, nicht entgegen. Die Mitgliedschaft in einer Bürgerenergiegemeinschaft sollte allen Arten von Rechtspersonen offenstehen. Allerdings sollten die Entscheidungsbefugnisse in einer Bürgerenergiegemeinschaft auf diejenigen Mitglieder oder Anteilseigner beschränkt sein, die nicht in großem Umfang kommerziellen Tätigkeiten nachgehen und für die die Energiewirtschaft nicht der primäre Bereich der Geschäftstätigkeit ist. Dies bedeutet, dass Bürgerenergiegemeinschaften und einzelne Mitglieder oder Anteilseigner von Rechtsträgern, die solchen Tätigkeiten nachgehen, finanziell und wirtschaftlich unabhängig sein müssen, wobei jedoch die Möglichkeit besteht, dass Bürgerenergiegemeinschaften die Verwaltung der für ihre Tätigkeiten erforderlichen Anlagen, einschließlich Installation, Betrieb, Datenverarbeitung und Wartung, delegieren.
(37)Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sind wichtige Mittel, um die Endkunden zu informieren und ihre Position zu stärken. Energierechnungen sind nach wie vor der häufigste Anlass für Bedenken und Beschwerden der Verbraucher und damit ein Faktor, der zu der anhaltend geringen Zufriedenheit und Einbeziehung der Verbraucher im Gassektor beiträgt. Auch die Bestimmungen über Abrechnungsinformationen für den Gassektor greifen gegenüber den Rechten, die den Verbrauchern im Elektrizitätssektor gewährt werden, zu kurz. Sie müssen daher angepasst und durch Mindestanforderungen an Abrechnungen und Abrechnungsinformationen im Gassektor ergänzt werden, damit die Verbraucher Zugang zu transparenten und leicht verständlichen Informationen erhalten. Abrechnungen sollten den Endverbrauchern Informationen über ihren Verbrauch und ihre Kosten liefern, damit sie leichter Angebote vergleichen und den Versorger wechseln können, sowie Informationen über ihre Verbraucherrechte (z. B. über alternative Streitbeilegungsverfahren) vermitteln. Darüber hinaus sollten Rechnungen ein Instrument sein, um die Verbraucher im Markt aktiv einzubeziehen, damit sie ihre Verbrauchsmuster steuern und umweltfreundlichere Entscheidungen treffen können.
(38)Die durch intelligente Messsysteme erleichterte regelmäßige Bereitstellung genauer Abrechnungsinformationen, die auf dem tatsächlichen Gasverbrauch beruhen, ist wichtig, um den Kunden zu helfen, ihren Gasverbrauch und ihre Kosten unter Kontrolle zu halten. Die Kunden, insbesondere Privatkunden, sollten jedoch Zugang zu flexiblen Regelungen für die tatsächliche Bezahlung ihrer Rechnungen erhalten.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 47 (angepasst)
⇨ neu
(39)Ein zentraler Aspekt in der Versorgung der Verbraucher ist der Zugang zu objektiven und transparenten Verbrauchsdaten. Deshalb sollten die Verbraucher Zugang zu ihren Verbrauchsdaten und den damit verbundenen Preisen und Dienstleistungskosten haben, sodass sie die Wettbewerber auffordern können, ein Angebot auf der Grundlage dieser Daten ⌦ Informationen ⌫ zu unterbreiten. Auch sollten die Verbraucher Anspruch darauf haben, in angemessener Form über ihren Energieverbrauch informiert zu werden. Vorauszahlungen sollten ⇨ nicht zu unangemessenen Benachteiligungen derjenigen führen, die sie nutzen, ⇦ sich nach dem wahrscheinlichen Erdgasverbrauch richten, und die unterschiedlichen Zahlungssysteme sollten nichtdiskriminierend sein. Sofern die Verbraucher ausreichend häufig über die Energiekosten informiert werden, schafft ⌦ sollte ⌫ dies Anreize für Energieeinsparungen schaffen, da die Kunden auf diese Weise eine direkte Rückmeldung über die Auswirkungen der Investitionen in die Energieeffizienz und der Verhaltensänderungen erhalten.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 52 (angepasst)
⇨ neu
(40)⇨ Entscheidungen auf nationaler Ebene über die Einführung intelligenter Messsysteme für Erdgas ⇦ Die Einführung intelligenter Messsysteme sollten nach wirtschaftlichen Erwägungen erfolgen können. ⇨ Bei diesen wirtschaftlichen Erwägungen sollten die langfristigen Vorteile der Einführung intelligenter Messsysteme für die Verbraucher und die gesamte Wertschöpfungskette berücksichtigt werden. ⇦ Führen diese Erwägungen zu dem Schluss, dass die Einführung solcher Messsysteme nur im Fall von Verbrauchern mit einem bestimmten Mindestverbrauch an Erdgas wirtschaftlich vernünftig und kostengünstigeffizient ist, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, dies bei der Einführung intelligenter Messsysteme zu berücksichtigen. ⇨ Als Reaktion auf wesentliche Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen sollten diese Erwägungen regelmäßig, in Anbetracht der rasch voranschreitenden technischen Entwicklungen jedoch mindestens alle vier Jahre überprüft werden. ⇦
⇩ neu
(41)Um die aktive Teilnahme der Endkunden am Markt voranzubringen, sollten die einzuführenden intelligenten Messsysteme der Anwendung der verfügbaren einschlägigen Normen, einschließlich jener, die die Interoperabilität auf Datenmodell- und Anwendungsebene ermöglichen, bewährten Verfahren und der Bedeutung der Entwicklung des Datenaustauschs sowie künftigen und innovativen Energiedienstleistungen gebührend Rechnung tragen. Überdies sollten die eingeführten intelligenten Messsysteme den Erdgasverbrauchern nicht bei einem Versorgerwechsel im Wege stehen und mit zweckdienlichen Funktionen ausgestattet werden, die es den Endkunden ermöglichen, rasch auf ihre Verbrauchsdaten zuzugreifen, damit sie ihr Energieverhalten anpassen, dafür vergütet werden und bei ihrer Energierechnung Einsparungen erzielen können.
(42)Die Mitgliedstaaten, die im Gassystem nicht systematisch intelligente Messsysteme einführen, sollten den Verbrauchern die Möglichkeit geben, auf Verlangen und zu fairen und angemessenen Bedingungen intelligente Zähler zu installieren, und ihnen alle relevanten Informationen dazu liefern.
(43)Nach der Einführung intelligenter Messsysteme wurden in den Mitgliedstaaten verschiedene Modelle für die Datenverwaltung entwickelt oder befinden sich in der Entwicklung. Unabhängig vom Datenverwaltungsmodell ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten transparente Regeln schaffen, damit unter nichtdiskriminierenden Bedingungen auf die Daten zugegriffen werden kann, und sie ein Höchstmaß an Cybersicherheit und Datenschutz sowie die Unparteilichkeit der datenverarbeitenden Stellen gewährleisten.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 51 (angepasst)
(44)Ein besserer Verbraucherschutz ist gewährleistet, wenn für alle Verbraucher ein Zugang zu wirksamen Streitbeilegungsverfahren besteht. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur schnellen und wirksamen Behandlung von Beschwerden einrichten ⌦ festlegen ⌫.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 50 (angepasst)
(50)Die Energiearmut wird in der Gemeinschaft zu einem immer größeren Problem. Mitgliedstaaten, die davon betroffen sind, sollten deshalb, falls dies noch nicht geschehen ist, nationale Aktionspläne oder einen anderen geeigneten Rahmen zur Bekämpfung der Energiearmut schaffen, die zum Ziel haben, die Zahl der darunter leidenden Menschen zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten in jedem Fall eine ausreichende Energieversorgung für schutzbedürftige Kunden gewährleisten. Dazu könnte auf ein umfassendes Gesamtkonzept, beispielsweise im Rahmen der Sozialpolitik, zurückgegriffen werden, und es könnten sozialpolitische Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden getroffen werden. Zuallermindest sollte mit dieser Richtlinie die Möglichkeit dafür geschaffen werden, dass schutzbedürftige Kunden durch politische Maßnahmen auf nationaler Ebene begünstigt werden.
⇩ neu
(45)Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, etwa durch Leistungen im Rahmen ihrer Systeme der sozialen Sicherheit, um die notwendige Versorgung für schutzbedürftige Kunden zu gewährleisten, oder Unterstützung für Verbesserungen der Energieeffizienz sowie zur Bekämpfung der Energiearmut, auch im breiteren Kontext der Armut, sofern Energiearmut gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellt wurde. Die Maßnahmen könnten nach den jeweiligen Gegebenheiten in den entsprechenden Mitgliedstaaten unterschiedlich sein und sozial- oder energiepolitische Maßnahmen für die Begleichung von Rechnungen für alle Gase, für Investitionen in die Energieeffizienz von Wohngebäuden oder den Verbraucherschutz, z. B. Schutz vor Versorgungsunterbrechungen, umfassen.
(46)Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Kommission indikative Leitlinien zu geeigneten Indikatoren für die Erfassung von Energiearmut und zur Definition des Begriffs „erhebliche Anzahl von von Energiearmut betroffenen Haushalten“ bereitgestellt.
(47)Die Vereinfachung und Straffung der Verwaltungsverfahren zur Genehmigungserteilung und klare Fristen für die von den zuständigen Behörden zu treffenden Entscheidungen über die Erteilung einer Genehmigung sollten sicherstellen, dass die Errichtung von Wasserstofferzeugungsanlagen und von Infrastruktur für das Wasserstoffsystem in einem angemessenen Tempo erfolgen kann. Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten. Bestandsschutz für Genehmigungen (z. B. Lizenzen, Berechtigungen, Konzessionen oder Zulassungen), die nach nationalem Recht für den Bau und den Betrieb bestehender Erdgasrohrleitungen und anderer Netzanlagen erteilt wurden, ist erforderlich, sobald es sich bei dem in einer Gasrohrleitung transportierten gasförmigen Energieträger nicht mehr um Erdgas, sondern um (reinen) Wasserstoff handelt. Dies sollte übermäßige Verzögerungen bei der Umwidmung bestehender Erdgasrohrleitungen und anderer Netzanlagen für den Wasserstofftransport verhindern. Es sollte sichergestellt werden, dass sich die Bedingungen für die Erteilung von Genehmigungen für die Infrastruktur des Wasserstoffsystems nur dann wesentlich unterscheiden, wenn dies hinreichend begründet ist. Erwägungen in Bezug auf die Betriebssicherheit könnten eine differenzierte Herangehensweise beim Bestandsschutz bestehender oder der Erteilung neuer Genehmigungen rechtfertigen. Die Bestimmungen über Genehmigungsverfahren sollten unbeschadet des Völkerrechts und Unionsrechts gelten, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen sollte es möglich sein, die Fristen für Genehmigungsverfahren um bis zu ein Jahr zu verlängern.
(48)Über eine Anlaufstelle für Verwaltungsangelegenheiten soll den Antragstellern während des gesamten administrativen Verfahrens der Genehmigungsbeantragung und -erteilung Hilfestellung gegeben werden, um die Komplexität für die Projektträger zu verringern und Effizienz und Transparenz zu erhöhen. Die für Möglichkeit der Antragsteller, relevante Dokumente in digitaler Form einzureichen, und die Verfügbarkeit eines Verfahrenshandbuchs für Antragsteller könnten zur Effizienz beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sich Behörden, die die Genehmigungsverfahren anwenden, aktiv an der Beseitigung der verbleibenden Hindernisse beteiligen, darunter nichtfinanzielle Hindernisse wie unzureichendes Wissen sowie unzureichende digitale und personelle Ressourcen, die der Bearbeitung einer wachsenden Zahl von Genehmigungsverfahren entgegenstehen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 6
(49)Ohne eine wirksame Trennung des Netzbetriebs von der Gewinnung und Versorgung („wirksame Entflechtung“) besteht die Gefahr einer Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 7
(50)Die Vorschriften für eine rechtliche und funktionale Entflechtung gemäß der Richtlinie 2003/55/EG haben jedoch nicht zu einer tatsächlichen Entflechtung der Fernleitungsnetzbetreiber geführt. Daher hat der Europäische Rat die Kommission auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 aufgefordert, Legislativvorschläge für die „wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze“ auszuarbeiten.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 8 (angepasst)
(51)Nur durch die Beseitigung der für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden Anreize, Wettbewerber in Bezug auf den Netzzugang und auf Investitionen zu diskriminieren, kann eine wirksame Entflechtung gewährleistet werden. Eine eigentumsrechtliche Entflechtung, die darin besteht, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird und von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen unabhängig ist, ist zweifellos ein einfacher und stabiler Weg, um den inhärenten Interessenkonflikt zu lösen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Daher bezeichnete auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. Juli 2007 zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt
eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetze als das wirksamste Instrument, um nichtdiskriminierend Investitionen in die Infrastrukturen, einen fairen Netzzugang für neue Anbieter und die Transparenz des Marktes zu fördern. Im Rahmen der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollten die Mitgliedstaaten daher dazu verpflichtet werden, zu gewährleisten, dass nicht ein und dieselbe(n) Person(en) die Kontrolle über ein Erzeugungs- bzw. Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen ausüben kann (können) und gleichzeitig die Kontrolle über oder Rechte an einem Fernleitungsnetzbetreiber oder einem Fernleitungsnetz ausübt (ausüben). Umgekehrt sollte die Kontrolle über ein Fernleitungsnetz oder einen Fernleitungsnetzbetreiber die Möglichkeit ausschließen, die Kontrolle über ein Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen oder Rechte an einem Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen auszuüben. Im Rahmen dieser Beschränkungen sollte ein Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen einen Minderheitsanteil an einem Fernleitungsnetzbetreiber oder Fernleitungsnetz halten dürfen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 9
(52)Jedes Entflechtungssystem sollte die Interessenkonflikte zwischen Erzeugern, Lieferanten und Fernleitungsnetzbetreibern wirksam lösen, um Anreize für die notwendigen Investitionen zu schaffen und den Zugang von Markteinsteigern durch einen transparenten und wirksamen Rechtsrahmen zu gewährleisten, und den nationalen Regulierungsbehörden keine zu schwerfälligen Regulierungsvorschriften auferlegen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 10
(53)Die Definition des Begriffs „Kontrolle“ wurde aus der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) übernommen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 11
(54)Da die eigentumsrechtliche Entflechtung in einigen Fällen die Umstrukturierung von Unternehmen voraussetzt, sollte den Mitgliedstaaten, die sich für eine eigentumsrechtliche Entflechtung entscheiden, für die Umsetzung dieser Bestimmungen der Richtlinie mehr Zeit eingeräumt werden. Wegen der vertikalen Verbindungen zwischen dem Elektrizitätssektor und dem ErdgGassektor sollten die Entflechtungsvorschriften für beide Sektoren gelten.
⇩ neu
(55)In Bezug auf den Wasserstoffsektor hingegen könnte das Entstehen vertikal integrierter Unternehmen in erster Linie durch Festlegung klarer Vorabvorschriften vermieden werden. Dies ist kostspieligen nachträglichen Entflechtungsanforderungen vorzuziehen, deren Umsetzung Zeit in Anspruch nehmen würde.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 12
(56)Im Rahmen der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollte, um die vollständige Unabhängigkeit des Netzbetriebs von Versorgungs- und Gewinnungsinteressen zu gewährleisten und den Austausch vertraulicher Informationen zu verhindern, ein und dieselbe Person nicht gleichzeitig Mitglied des Leitungsgremiums eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Fernleitungsnetzes und eines Unternehmens sein, das eine der beiden Funktionen der Gewinnung oder der Versorgung wahrnimmt. Aus demselben Grund sollte es nicht gestattet sein, dass ein und dieselbe Person Mitglieder des Leitungsgremiums eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Fernleitungsnetzes bestellt und die Kontrolle über ein Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen oder Rechte daran ausübt.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 13 (angepasst)
(57)Die Einrichtung eines Netzbetreibers (ISO) oder eines Fernleitungsnetzbetreibers (ITO), der unabhängig von Versorgungs- und Gewinnungsinteressen ist, sollte es vertikal integrierten Unternehmen ermöglichen, Eigentümer der Vermögenswerte des Netzes zu bleiben und gleichzeitig eine wirksame Trennung der Interessen sicherzustellen, sofern der unabhängige Netzbetreiber oder der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber sämtliche Funktionen eines Netzbetreibers wahrnimmt und sofern eine detaillierte Regulierung und umfassende Regulierungskontrollmechanismen gewährleistet sind.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 14 (angepasst)
(58)Ist ⌦ War ⌫ das Unternehmen, das Eigentümer eines Fernleitungsnetzes ist, am 3. September 2009 Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung und der Einrichtung eines Netzbetreibers- oder eines Fernleitungsnetzbetreibers, der unabhängig von Versorgungs- und Gewinnungsinteressen ist, zu wählen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 15
(59)Damit die Interessen der Anteilseigner von vertikal integrierten Unternehmen in vollem Umfang gewahrt bleiben, sollten die Mitgliedstaaten wählen können zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch direkte Veräußerung und einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch Aufteilung der Anteile des integrierten Unternehmens in Anteile des Netzunternehmens und Anteile des verbleibenden Gasversorgungs- und Gasgewinnungsunternehmens, sofern die sich aus der eigentumsrechtlichen Entflechtung ergebenden Anforderungen erfüllt werden.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 16 (angepasst)
(60)Dabei sollte die Effektivität der Lösung in Form des unabhängigen Netzbetreibers oder des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers durch besondere zusätzliche Vorschriften sichergestellt werden. Die Vorschriften für den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber bieten einen geeigneten Regelungsrahmen, der für einen gerechten Wettbewerb, hinreichende Investitionen, den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Integration der Erdgasmärkte sorgt. Eine wirksame Entflechtung mittels der Vorschriften für die unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber sollte sich auf den Pfeiler der Maßnahmen zur Organisation und Verwaltung der Fernleitungsnetzbetreiber und den Pfeiler der Maßnahmen im Bereich der Investitionen, des Netzanschlusses zusätzlicher Erzeugungskapazitäten und der Integration der Märkte durch regionale Zusammenarbeit stützen. Die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers sollte unter anderem auch durch bestimmte „Karenzzeiten“ sichergestellt werden, in denen in dem vertikal integrierten Unternehmen keine Leitungsfunktion ausgeübt wird oder keine sonstige wichtige Funktion wahrgenommen wird, die Zugang zu den gleichen Informationen wie eine leitende Position eröffnen. Das Modell der tatsächlichen Entflechtung unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber entspricht den Vorgaben, die der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 festgelegt hat.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 17
⇨ neu
(61)Damit mehr Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt entsteht, sollten große Nichthaushaltskunden ⇨ , die in großem Umfang kommerziellen Tätigkeiten nachgehen ⇦ ihre Gasversorger wählen und sich zur Deckung ihres Gasbedarfs von mehreren Gasversorgern beliefern lassen können. Die Kunden sollten vor vertraglichen Exklusivitätsklauseln geschützt werden, die bewirken, dass Angebote von Mitbewerbern oder ergänzende Angebote ausgeschlossen werden.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 18 (angepasst)
(62)Ein Mitgliedstaat ⌦ sollte das Recht haben ⌫ hat das Recht, sich für eine vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung in seinem Hoheitsgebiet zu entscheiden. Hat ein Mitgliedstaat dieses Recht ausgeübt, so ⌦ sollte ⌫ ist ein Unternehmen nicht berechtigt sein, einen unabhängigen Netzbetreiber oder einen unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber zu errichten. Außerdem sollte es einem Unternehmen, das eine der Funktionen der Gewinnung oder der Versorgung wahrnimmt, nicht gestattet sein, direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber aus einem Mitgliedstaat, der sich für die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung entschieden hat, oder Rechte an einem solchen Fernleitungsnetzbetreiber auszuüben ⌦ ausüben ⌫.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 19 (angepasst)
(63)Gemäß der vorliegenden Richtlinie gibt esEs gibt verschiedene Arten der Marktorganisation für den Erdgasbinnenmarkt. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie treffen könnten, um gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, sollten auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen. Die Kommission sollte zur Frage der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Vertrag ⌦ AEUV ⌫ und dem Gemeinschaftsrecht ⌦ Unionsrecht ⌫ gehört werden.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 20
(64)Bei der Entflechtung sollte dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen öffentlichem und privatem Sektor Rechnung getragen werden. Daher sollte nicht ein und dieselbe Person die Möglichkeit haben, allein oder zusammen mit anderen Personen unter Verletzung der Regeln der eigentumsrechtlichen Entflechtung oder der Lösung des unabhängigen Netzbetreibers die Kontrolle oder Rechte in Bezug auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlussfassung der Organe sowohl der Fernleitungsnetzbetreiber oder Fernleitungsnetze als auch der Gewinnungs- oder Versorgungsunternehmen auszuüben. Hinsichtlich der eigentumsrechtlichen Entflechtung und der Unabhängigkeit des Netzbetreibers sollte es, sofern der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Anforderung erfüllt ist, zulässig sein, dass zwei voneinander getrennte öffentliche Einrichtungen die Kontrolle über die Gewinnungs- und Versorgungsaktivitäten einerseits und die Fernleitungsaktivitäten andererseits ausüben.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 21 (angepasst)
(65)Der Grundsatz der tatsächlichen Trennung der Netzaktivitäten von den Versorgungs- und Gewinnungsaktivitäten sollte in der gesamten Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ sowohl für Gemeinschaftsunternehmen ⌦ Unions- ⌫ als auch für Nichtgemeinschaftsunternehmen ⌦ Nicht-Unionsunternehmen ⌫ gelten. Um sicherzustellen, dass die Netzaktivitäten und die Versorgungs- und Gewinnungsaktivitäten in der gesamten Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ unabhängig voneinander sind, sollten die Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, Fernleitungsnetzbetreibern, die die Entflechtungsvorschriften nicht erfüllen, die Zertifizierung zu verweigern. Um eine kohärente, gemeinschaftsweite ⌦ unionsweite ⌫ Anwendung der Entflechtungsvorschriften sicherzustellen, sollten die Regulierungsbehörden bei Entscheidungen über die Zertifizierung der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung tragen. Um ferner die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ sowie die Solidarität und Energieversorgungssicherheit in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ zu gewährleisten, sollte die Kommission die Befugnis haben, eine Stellungnahme zur Zertifizierung in Bezug auf einen Fernleitungsnetzeigentümer oder -betreiber, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, abzugeben.
⇩ neu
(66)Rohrleitungsnetze für Wasserstoff sollten ein wichtiges Mittel für einen effizienten und nachhaltigen Wasserstofftransport sowohl an Land als auch im Meer sein. Aufgrund der hohen Investitionsausgaben, die für ihren Bau erforderlich sind, könnten Wasserstoffrohrleitungsnetze natürliche Monopole darstellen. Die Erfahrungen mit der Regulierung der Erdgasmärkte haben gezeigt, wie wichtig die Sicherstellung eines offenen und nichtdiskriminierenden Zugangs zu Rohrleitungsnetzen für die Wahrung des Wettbewerbs auf den Rohstoffmärkten ist. Daher sollten für die Onshore- und Offshore-Wasserstoffnetze in der Union bewährte Grundsätze des Netzbetriebs wie der Zugang Dritter gelten.
(67)Der Betrieb von Wasserstoffnetzen sollte von Tätigkeiten der Energieerzeugung und ‑versorgung getrennt werden, um die Gefahr von Interessenkonflikten der Netzbetreiber zu vermeiden. Durch eine strukturelle Trennung des Eigentums an Wasserstoffnetzen von der Beteiligung an der Energieerzeugung und -versorgung wird die Vermeidung solcher Interessenkonflikte garantiert. Um einen Übergangszeitraum für bestehende vertikal integrierte Wasserstoffnetze vorzusehen, sollten sich die Mitgliedstaaten bis 2030 auf das alternative Entflechtungsmodell des „integrierten Wasserstoffnetzbetreibers“ stützen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, die Nutzung des Modells des „unabhängigen Wasserstoffnetzbetreibers“ zu gestatten, um vertikal integrierten Eigentümern von Wasserstoffnetzen zu erlauben, die Eigentumsrechte an ihren Netzen zu behalten, und gleichzeitig den nichtdiskriminierenden Betrieb solcher Netze nach 2030 zu gewährleisten.
(68)Zwar kann der gemeinsame Betrieb von Wasserstoffnetzen und Gas- oder Stromnetzen Synergien schaffen und sollte daher zulässig sein, doch sollten die Tätigkeiten zum Betrieb des Wasserstoffnetzes in einer separaten Rechtsperson organisiert werden, um Transparenz in Bezug auf die Finanzierung und die Verwendung der Zugangstarife zu gewährleisten.
(69)Der Betrieb von Wasserstoffnetzen sollte von den Tätigkeiten der Energieerzeugung und -versorgung getrennt werden, um die Gefahr von Interessenkonflikten der Netzbetreiber zu vermeiden. Durch eine strukturelle Trennung des Eigentums an Wasserstoffnetzen von der Beteiligung an der Energieerzeugung und -versorgung dürfte die Vermeidung solcher Interessenkonflikte garantiert werden. Um einen Übergangszeitraum für bestehende vertikal integrierte Wasserstoffnetze vorzusehen, sollten sich die Mitgliedstaaten bis 2030 auf das alternative Entflechtungsmodell des „integrierten Wasserstoffnetzbetreibers“ stützen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, die Nutzung eines „unabhängigen Wasserstoffnetzbetreibers“ zu gestatten, um vertikal integrierten Eigentümern von Wasserstoffnetzen zu erlauben, die Eigentumsrechte an ihren Netzen zu behalten und gleichzeitig den nichtdiskriminierenden Betrieb solcher Netze nach 2030 zu gewährleisten.
(70)Um in Bezug auf die Kosten und die Finanzierung regulierter Tätigkeiten Transparenz zu gewährleisten, sollten Tätigkeiten des Wasserstoffnetzes von anderen Tätigkeiten des Netzbetriebs für andere Energieträger getrennt werden, zumindest in Bezug auf die Rechtsform und die Rechnungslegung der Netzbetreiber.
(71)Wasserstoffnetze sollten Dritten zugänglich sein, um auf dem Wasserstoffversorgungsmarkt Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Der regulierte Zugang Dritter auf der Grundlage regulierter Zugangstarife sollte langfristig die Standardregel sein. Um die erforderliche Flexibilität für die Betreiber zu gewährleisten und in der Anlaufphase des Wasserstoffmarktes die Verwaltungskosten zu senken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Nutzung des Zugangs Dritter auf Vertragsbasis bis 2030 zu gestatten.
(72)Die Verfügbarkeit großer unterirdischer Wasserstoffspeicheranlagen ist begrenzt und ungleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt. Angesichts der für das Funktionieren des Wasserstofftransports und der Wasserstoffmärkte potenziell förderlichen Rolle solcher großen unterirdischen Speicher sollte zu diesen ein regulierter Zugang Dritter bestehen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer zu gewährleisten.
(73)Terminals für die Umwandlung von flüssigem Wasserstoff oder flüssigem Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff sind Mittel zur Einfuhr von Wasserstoff, konkurrieren jedoch mit anderen Mitteln des Wasserstofftransports. Während der Zugang Dritter zu solchen Terminals sichergestellt werden sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Wahl haben, ein System für den Zugang Dritter auf Vertragsbasis einzuführen, um die Verwaltungskosten für die Betreiber und die Regulierungsbehörden zu senken.
(74)Bestehende vertikal integrierte Wasserstoffnetze sollten nach einem Übergangszeitraum in den Rechtsrahmen integriert werden.
(75)Örtlich begrenzte Wasserstoffcluster sollten ein wichtiger Baustein der europäischen Wasserstoffwirtschaft sein. Solche Cluster könnten in der Anlaufphase des Wasserstoffmarktes von vereinfachten regulatorischen Anforderungen profitieren.
(76)Verbindungsleitungen mit Drittländern können als Transportmittel für die Ein- oder Ausfuhr von Wasserstoff dienen. Die Betriebsvorschriften für solche Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittländern und Vorschriften für die Zertifizierung von erneuerbarem und von CO2-armem Wasserstoff sollten in einem zwischenstaatlichen Abkommen verankert werden, um einen kohärenten Rechtsrahmen und seine einheitliche Anwendung für die gesamte Infrastruktur sicherzustellen.
(77)Um den effizienten Betrieb der europäischen Wasserstoffnetze zu gewährleisten, sollten die Wasserstoffnetzbetreiber in enger Zusammenarbeit mit anderen Wasserstoffnetzbetreibern sowie mit den Betreibern anderer Netze, mit denen ihre Netze verbunden sind oder verbunden werden können, für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Wasserstofftransportnetzes verantwortlich sein.
(78)Die Wasserstoffnetzbetreiber sollten mit dem Aufbau ausreichender grenzüberschreitender Kapazitäten für den Transport von Wasserstoff beauftragt werden, um die gesamte wirtschaftlich sinnvolle und technisch zu bewältigende Kapazitätsnachfrage zu befriedigen und so die Marktintegration zu ermöglichen.
(79)In einigen Fällen (z. B. bei der Reinigung von Wasserstoff) könnte in Abhängigkeit von der Topographie der Wasserstoffnetze und der Zahl der an die Wasserstoffnetze angeschlossenen Endnutzer ein Wasserstoffqualitätsmanagement durch die Wasserstoffnetzbetreiber erforderlich werden. Die Regulierungsbehörden können daher Wasserstoffnetzbetreiber damit beauftragen, in ihren Netzen ein effizientes Wasserstoffqualitätsmanagement zu gewährleisten, wenn dies für das Systemmanagement erforderlich ist. Bei der Durchführung solcher Tätigkeiten sollten die Wasserstoffnetzbetreiber die geltenden Wasserstoffqualitätsnormen einhalten.
(80)Wenn Erdgasnetzbetreiber oder Wasserstoffnetzbetreibern aufgrund mangelnder Kapazität Anträge auf Zugang oder Anschluss verweigern, sollten diese Verweigerungen ordnungsgemäß begründet werden, und die Betreiber sollten verpflichtet werden, die erforderlichen Verbesserungen vorzunehmen, um den beantragten Anschluss oder Zugang zu ermöglichen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.
🡻 (EU) 2019/692 Erwägungsgrund 3 (angepasst)
(81)Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, ⌦ Darüber hinaus sollten ⌫ Hindernisse für die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes zu beseitigen, die sich aus der Nichtanwendung der Marktvorschriften der Union auf Gasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer ergeben ⌦ beseitigt werden ⌫ . Mit den durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen soll ⌦ Es muss ⌫ sichergestellt werden, dass die für Gasfernleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften auch für Gasfernleitungen in der Union aus Drittländern und in Drittländer gelten. DadurchDies wird ⌦ sollte ⌫ die Kohärenz des Rechtsrahmens innerhalb der Union gewährleistent, und gleichzeitig werden Wettbewerbsverzerrungen im Energiebinnenmarkt der Union und negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit vermeidenvermieden. DiesEs wird ⌦ sollte ⌫ auch die Transparenz verbessern und Marktteilnehmern, insbesondere Gasinfrastrukturinvestoren und Netznutzern, Rechtssicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rechtsrahmens geben.
⇩ neu
(82)Die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sollten in allen den Ausbau eines integrierten Gasmarktes und seine Dekarbonisierung betreffenden Fragen eng zusammenarbeiten und keine Maßnahmen ergreifen, durch die die weitere Integration der Gasmärkte oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten und der Vertragsparteien gefährdet wird. Dies könnte die Zusammenarbeit in Bezug auf Speicherkapazitäten und die Einladung von Sachverständigen zu relevanten regionalen Gruppen für Gasversorgungsrisiken umfassen.
🡻 (EU) 2019/692 Erwägungsgrund 5
(83)Eine Rohrleitung, die ein Öl- oder Gasgewinnungsvorhaben eines Drittlands mit einer Aufbereitungsanlage oder einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal in einem Mitgliedstaat verbindet, sollte als vorgelagertes Rohrleitungsnetz betrachtet werden. Eine Rohrleitung, die ein Öl- oder Gasgewinnungsvorhaben in einem Mitgliedstaat mit einer Aufbereitungsanlage oder einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal in einem Drittland verbindet, sollte für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie nicht als vorgelagertes Rohrleitungsnetz betrachtet werden, da solche Rohrleitungen wahrscheinlich keinen wesentlichen Einfluss auf den Energiebinnenmarkt haben.
🡻 (EU) 2019/692 Erwägungsgrund 6
(84)Fernleitungsnetzbetreibern sollte es freistehen, technische Vereinbarungen mit Fernleitungsnetzbetreibern oder anderen Stellen in Drittländern zu Fragen des Betriebs und der Verbindung von Fernleitungsnetzen zu schließen, sofern der Inhalt dieser Vereinbarungen mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
🡻 (EU) 2019/692 Erwägungsgrund 7
(85)Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern oder anderen Stellen sollten ihre Gültigkeit behalten, sofern sie mit dem Unionsrecht und den einschlägigen Beschlüssen der nationalen Regulierungsbehörde vereinbar sind.
🡻 (EU) 2019/692 Erwägungsgrund 8
(86)Wenn solche technischen Vereinbarungen bestehen, ist der Abschluss eines völkerrechtlichen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland oder eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittland über den Betrieb der betreffenden Gasfernleitung nach der vorliegenden Richtlinie nicht erforderlich.
🡻 (EU) 2019/692 Erwägungsgrund 9 (angepasst)
(87)Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/73/EG ⌦ dieser Richtlinie ⌫ auf Gasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer bleibt ⌦ sollte sich ⌫ auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkent. In Bezug auf Offshore-Gasfernleitungen sollte die Richtlinie 2009/73/EG ⌦ diese Richtlinie ⌫ im Küstenmeer des Mitgliedstaats gelten, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist.
🡻 (EU) 2019/692 Erwägungsgrund 10
(88)Es sollte möglich sein, dass bestehende Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland über den Betrieb von Fernleitungen im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie in Kraft bleiben.
🡻 (EU) 2019/692 Erwägungsgrund 11
(89)Mit Blick auf Abkommen oder Teile von Abkommen mit Drittländern, die gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigen könnten, sollte ein kohärentes und transparentes Verfahren eingeführt werden, mit dem einem Mitgliedstaat auf dessen Ersuchen hin genehmigt wird, ein Abkommen mit einem Drittland über den Betrieb einer Fernleitung oder eines vorgelagerten Rohrleitungsnetzes zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland zu ändern, zu erweitern, anzupassen, zu verlängern oder zu schließen. Das Verfahren sollte die Umsetzung dieser Richtlinie nicht verzögern, die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten unberührt lassen und für bestehende und für neue Abkommen gelten.
🡻 (EU) 2019/692 Erwägungsgrund 12
(90)Fällt der Gegenstand eines Abkommens offensichtlich zum Teil in die Zuständigkeit der Union und zum Teil in die eines Mitgliedstaats, so ist es von wesentlicher Bedeutung, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen Mitgliedstaaten und den Organen der Union zu gewährleisten.
🡻 (EU) 2019/692 Erwägungsgrund 14 (angepasst)
(91)⌦ Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Beschlüsse fassen kann, ⌫ Um Entscheidungen zu erlassen, mit denen die Genehmigung an einen Mitgliedstaat zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Abkommens mit einem Drittland erteilt oder abgelehnt wird, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 22 (angepasst)
⇨ neu
(92)Die Sicherheit der Energieversorgung ist ein Kernelement der öffentlichen Sicherheit und daher bereits von Natur aus direkt verbunden mit dem effizienten Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes und der Integration der isolierten Gasmärkte der Mitgliedstaaten. Die Versorgung der Bürger der Union mit Erdgas kann nur über Netze erfolgen. Funktionsfähige offene Erdgasmärkte und im Besonderen die Netze und andere mit der Erdgasversorgung verbundene Anlagen sind von wesentlicher Bedeutung für die öffentliche Sicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Wohl der Bürger der Union. Personen aus Drittländern sollte es daher nur dann gestattet sein, die Kontrolle über ein Fernleitungsnetz oder einen Fernleitungsnetzbetreiber auszuüben, wenn sie die innerhalb der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ geltenden Anforderungen einer tatsächlichen Trennung erfüllen. Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ ist die Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ der Ansicht, dass der Erdgas-Fernleitungsnetzsektor für die Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ von großer Bedeutung ist und daher zusätzliche Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ erforderlich sind, um eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ und des Wohlergehens der Bürger der Union zu vermeiden. Die Energieversorgungssicherheit in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ erfordert insbesondere eine Bewertung der Unabhängigkeit des Netzbetriebs, des Grades der Abhängigkeit der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ und einzelner Mitgliedstaaten von Energielieferungen aus Drittländern und der Frage, wie inländischer und ausländischer Energiehandel sowie inländische und ausländische Energieinvestitionen in einem bestimmten Drittland behandelt werden. Die Versorgungssicherheit sollte daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Einzelfalls sowie der aus dem Völkerrecht — insbesondere aus den internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ und dem betreffenden Drittland — erwachsenden Rechte und Pflichte bewertet werden. Soweit angezeigt, wird ⇨ sollte ⇦ die Kommission aufgefordert, Empfehlungen zur Aushandlung einschlägiger Abkommen mit Drittländern vorzulegen, in denen die Sicherheit der Energieversorgung der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ behandelt wird, oder zur Aufnahme der erforderlichen Aspekte in andere Verhandlungen mit diesen Drittländern.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 23
(93)Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Tarife für den Zugang zu Fernleitungen transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife sollten auf alle Benutzer in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden. Werden Speicheranlagen, Netzpufferung oder Hilfsdienste in einem bestimmten Gebiet auf einem ausreichend wettbewerbsoffenen Markt betrieben, so könnte der Zugang nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zugelassen werden.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 24 (angepasst)
(94)Es ist erforderlich, die Unabhängigkeit der Speicheranlagenbetreiber zu gewährleisten, damit der Zugang Dritter zu Speicheranlagen verbessert wird, die technisch und/oder wirtschaftlich notwendig sind, um einen effizienten Zugang zum System für die Versorgung der Verbraucher zu ermöglichen. Daher ist es zweckdienlich, dass Speicheranlagen von eigenständigen Rechtspersonen betrieben werden, die tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für Betrieb, Wartung und Ausbau der Speicheranlagen notwendigen Vermögenswerte besitzen. Auch ist es erforderlich, die Transparenz in Bezug auf die Dritten angebotenen Speicherkapazitäten zu verbessern, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einen nichtdiskriminierenden, klaren Rahmen zu definieren und zu veröffentlichen, der ein geeignetes Regulierungssystem für Speicheranlagen festlegt. Diese Verpflichtung sollte keine neue Entscheidung über Zugangsregelungen erforderlich machen, sondern die Transparenz der Zugangsregelungen für Speicheranlagen verbessern. Bestimmungen über die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen sind besonders wichtig, wenn strategische Daten betroffen sind oder wenn eine Speicheranlage nur einen einzigen Nutzer hat.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 25 (angepasst)
(95)Ein nichtdiskriminierender Zugang zum Verteilernetz ist Voraussetzung für den nachgelagerten Zugang zu den Endkunden. In Bezug auf den Netzzugang Dritter und Investitionen stellt sich die Diskriminierungsproblematik dagegen weniger auf der Ebene der Verteilung als vielmehr auf der Ebene der Fernleitung, wo Engpässe und der Einfluss von Gewinnungsinteressen im Allgemeinen ausgeprägter sind als auf der Verteilerebene. Überdies wurde die rechtliche und funktionale Entflechtung der Verteilernetzbetreiber gemäß der Richtlinie 2003/55/EG erst am 1. Juli 2007 verpflichtend und ihre Auswirkungen auf den Gasbinnenmarkt müssen erst noch bewertet werden. Die geltenden Vorschriften für die rechtliche und funktionale Entflechtung können zu einer wirksamen Entflechtung führen, wenn sie klarer formuliert, ordnungsgemäß umgesetzt und genauestens überwacht werden. Zur Schaffung ⌦ Festlegung ⌫ gleicher Bedingungen auf der Ebene der Endkunden sollten die Aktivitäten der Verteilernetzbetreiber daher überwacht werden, um zu verhindern, dass diese ihre vertikale Integration dazu nutzen, ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt, insbesondere bei Haushalts- und kleinen Nichthaushaltskunden, zu stärken.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 26
(96)Die Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen zur umfassenderen Nutzung von Biogas und Gas aus Biomasse ergreifen und deren Erzeugern gleichberechtigten Zugang zum Gasnetz gewährleisten, sofern ein solcher Zugang mit den geltenden technischen Vorschriften und Sicherheitsstandards dauerhaft vereinbar ist.
⇩ neu
(97)Erzeuger von erneuerbaren und von CO2-armen Gasen sind häufig an das Verteilernetz angeschlossen. Um die Marktakzeptanz und -integration dieser Gase zu erleichtern, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sie ungehinderten Zugang zum Großhandelsmarkt und zu den relevanten virtuellen Handelspunkten erhalten. Die Teilnahme am Großhandelsmarkt wird durch die Art und Weise bestimmt, in der die Einspeise-/Ausspeisesysteme definiert werden. In mehreren Mitgliedstaaten sind die an das Verteilernetz angeschlossenen Erzeuger nicht Teil des Einspeise-/Ausspeisesystems. Daher sollte der Zugang erneuerbarer Gase und CO2-armer Gase zum Großhandelsmarkt erleichtert werden, indem eine Begriffsbestimmung für „Einspeise-/Ausspeisesystem“ festgelegt und letztlich sichergestellt wird, dass die an das Verteilernetz angeschlossenen Erzeugungsanlagen Teil davon sind. Darüber hinaus sieht die Verordnung [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] vor, dass Verteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber zusammenarbeiten müssen, um Umkehrflüsse aus dem Verteilernetz in das Fernleitungsnetz oder alternative Mittel zur Erleichterung der Marktintegration erneuerbarer und CO2-armer Gase zu ermöglichen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 27 (angepasst)
(98)Damit kleine Verteilernetzbetreiber finanziell und administrativ nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die betroffenen Unternehmen erforderlichenfalls von den Vorschriften für die rechtliche Entflechtung der Verteilung auszunehmen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 28 (angepasst)
(99)Wo im Interesse der optimalen Effizienz integrierter Energieversorgung ein geschlossenes Verteilernetz betrieben wird und besondere Betriebsnormen erforderlich sind oder ein geschlossenes Verteilernetz in erster Linie für die Zwecke des Netzeigentümers betrieben wird, sollte die Möglichkeit bestehen, den Verteilernetzbetreiber von Verpflichtungen zu befreien, die bei ihm — aufgrund der besonderen Art der Beziehung zwischen dem Verteilernetzbetreiber und den Netzbenutzern — einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen würden. Bei Industrie- oder Gewerbegebieten oder Gebieten, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, wie Bahnhofsgebäuden, Flughäfen, Krankenhäusern, großen Campingplätzen mit integrierten Anlagen oder Standorten der Chemieindustrie können ⌦ könnten ⌫ aufgrund der besonderen Art der Betriebsabläufe geschlossene Verteilernetze bestehen.
⇩ neu
(100)Mit der Integration wachsender Mengen erneuerbarer Gase und CO2-armer Gase in das Erdgassystem wird sich die Qualität der in Europa transportierten und verbrauchten Gase verändern. Um den effizienten Betrieb des Erdgassystems zu gewährleisten, sollten die Fernleitungsnetzbetreiber für das Management der Gasqualität in ihren Anlagen verantwortlich sein. Erfolgt die Einspeisung erneuerbarer Gase und CO2-armer Gase auf der Ebene der Verteilung und gegebenenfalls zur Bewältigung ihrer Auswirkungen auf die Gasqualität, können die Regulierungsbehörden die Verteilernetzbetreiber damit beauftragen, das effiziente Gasqualitätsmanagement in ihren Anlagen sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Gasqualitätsmanagements sollten die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber die geltenden Gasqualitätsnormen einhalten.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 29 (neu)
(29)Die Richtlinie 2003/55/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Regulierungsbehörden mit spezifischen Zuständigkeiten. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Effektivität der Regulierung vielfach aufgrund mangelnder Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden von der Regierung sowie unzureichender Befugnisse und Ermessensfreiheit eingeschränkt wird. Daher forderte der Europäische Rat die Kommission auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 auf, Legislativvorschläge auszuarbeiten, die eine weitere Harmonisierung der Befugnisse und eine Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen für den Energiebereich vorsehen. Diese nationalen Regulierungsbehörden sollten sowohl den Elektrizitäts- als auch den Gassektor abdecken können.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 30 (neu)
(101)Damit der Erdgasbinnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren kann, müssen die Energieregulierungsbehörden Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten treffen können und völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen sein. Dies steht weder einer gerichtlichen Überprüfung, noch einer parlamentarischen Kontrolle nach dem Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten entgegen. Außerdem sollte die Zustimmung des nationalen Gesetzgebers zum Haushaltsplan der Regulierungsbehörde die Haushaltsautonomie nicht beeinträchtigen. Die Bestimmungen bezüglich der Autonomie bei der Ausführung des der Regulierungsbehörde zugewiesenen Haushalts sollten in den Rechtsrahmen der einzelstaatlichen Haushaltsvorschriften und -regeln aufgenommen werden. Die Bestimmungen über die Autonomie bei der Durchführung des der Regulierungsbehörde zugewiesenen Haushalts sollten in den Rechtsrahmen der einzelstaatlichennationalen Haushaltsvorschriften und -regeln aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten tragen zur Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde von jeglicher Einflussnahme aus Politik oder Wirtschaft durch ein geeignetes Rotationsverfahren bei, sollten aber die Möglichkeit haben, der Verfügbarkeit personeller Ressourcen und der Größe des Gremiums gebührend Rechnung zu tragen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 31 (angepasst)
(102)Zur Sicherstellung eines effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer, bedarf es nichtdiskriminierender und kostenorientierter Ausgleichsmechanismen. Dies sollte durch den Aufbau transparenter Marktmechanismen für die Lieferung und den Bezug von Erdgas zur Deckung des Ausgleichsbedarfs realisiert werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten aktiv darauf hinwirken, dass die ⌦ Preise ⌫ Tarife für Ausgleichsleistungen nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind. Gleichzeitig sollten geeignete Anreize gegeben werden, um die Einspeisung und Abnahme von Gas auszugleichen und das System nicht zu gefährden.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 32
(103)Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Tarife oder die Tarifberechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags des Fernleitungsnetzbetreibers, des oder der Verteilernetzbetreiber oder des Betreibers einer Flüssiggas-(LNG)-Anlage oder auf der Grundlage eines zwischen diesen Betreibern und den Netzbenutzern abgestimmten Vorschlags festzusetzen oder zu genehmigen. Dabei sollten die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Tarife für die Fernleitung und Verteilung nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind und die langfristig durch Nachfragesteuerung vermiedenen Netzgrenzkosten berücksichtigen.
⇩ neu
(104)Die Regulierungsbehörden sollten in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), die mit der Verordnung (EG) Nr. 942/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, einen offenen, wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Wasserstoffbinnenmarkt mit ungehinderten grenzüberschreitenden Wasserstoffflüssen fördern. Damit der Wasserstoffbinnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren kann, müssen die Regulierungsbehörden Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten treffen können.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 33
⇨ neu
(105)Die Energieregulierungsbehörden sollten über die Befugnis verfügen, Entscheidungen zu erlassen, die für die Erdgas-unternehmen ⇨ oder Wasserstoffunternehmen ⇦ bindend sind, und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Gasunternehmen ⇨ Erdgas- oder Wasserstoffunternehmen ⇦, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, entweder selbst zu verhängen, oder einem zuständigen Gericht die Verhängung solcher Sanktionen gegen diese vorzuschlagen. Auch sollte den Energieregulierungsbehörden die Befugnis zuerkannt werden, unabhängig von der Anwendung der Wettbewerbsregeln über geeignete Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs als Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden Erdgas-binnenmarkt ⇨ und Wasserstoffbinnenmarkt ⇦ zu entscheiden, um Vorteile für die Kunden herbeizuführen. Die Einrichtung von Programmen zur Freigabe von Gaskapazitäten ist eine der möglichen Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 33 (angepasst)
(106)Die Energieregulierungsbehörden sollten ferner über die Befugnis verfügen, dazu beizutragen, hohe Standards bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Marktöffnung, den Schutz benachteiligter Kunden und die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Diese Vorschriften sollten weder die Befugnisse der Kommission ⌦ Union ⌫ bezüglich der Anwendung der Wettbewerbsregeln, einschließlich der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, die eine gemeinschaftliche Dimension aufweisen, noch die Binnenmarktregeln, etwa der Vorschriften zum freien Kapitalverkehr, berühren. Die unabhängige Stelle, bei der eine von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei Rechtsbehelfe einlegen kann, kann ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein, die ermächtigt ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 34
(107)Bei einer Harmonisierung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden sollte auch die Möglichkeit vorgesehen sein, ErdgasuUnternehmen Anreize zu bieten sowie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen sie zu verhängen oder einem zuständigen Gericht die Verhängung solcher Sanktionen vorzuschlagen. Darüber hinaus sollten die Regulierungsbehörden befugt sein, alle relevanten Daten von ErdgasuUnternehmen anzufordern, angemessene und ausreichende Untersuchungen vorzunehmen und Streitigkeiten zu schlichten.
⇩ neu
(108)Die Regulierungsbehörden und ACER sollten Informationen über den Wasserstoffmarkt bereitstellen, um Transparenz zu gewährleisten, auch in Bezug auf Aspekte wie Angebot und Nachfrage, Transportinfrastruktur, Dienstleistungsqualität, grenzüberschreitender Handel, Investitionen, Verbraucherpreise und Marktliquidität.
(109)Die Fernleitungsnetzbetreiber spielen bei der Sicherstellung kosteneffizienter Investitionen in Gasnetze eine wichtige Rolle. Für eine optimierte Planung, die alle Energieträger umfasst, und um die Lücke zwischen den unterschiedlichen nationalen und EU-weiten Netzplanungsansätzen zu schließen, werden zusätzliche Anforderungen an eine kohärente Planung eingeführt. Bei der Netzplanung sollten auch die zunehmenden Verflechtungen zwischen Erdgas und Strom sowie Wasserstoff berücksichtigt werden.
(110)Bei der Ausarbeitung des Netzentwicklungsplans ist es wichtig, dass die Infrastrukturbetreiber dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Rechnung tragen und insbesondere den erwarteten Verbrauch, der bei der Entwicklung des gemeinsamen Szenarios zugrunde gelegt wurde, berücksichtigen.
(111)In der Strategie zur Integration des Energiesystems wird die Bedeutung der koordinierten Planung und des koordinierten Betriebs des Energiesystems für die Verwirklichung der Dekarbonisierungsziele hervorgehoben. Daher ist es notwendig, einen Netzentwicklungsplan auf der Grundlage eines gemeinsamen sektorübergreifend entwickelten Szenarios zu erstellen. Die Infrastrukturbetreiber sollten zwar nach wie vor getrennte sektorspezifische Pläne beibehalten, jedoch auf ein höheres Integrationsniveau hinarbeiten, wobei der Systembedarf unabhängig von bestimmten Energieträgern zu berücksichtigen ist.
(112)Netzentwicklungspläne sind ein wichtiges Element für die Ermittlung von Infrastrukturlücken und liefern Informationen darüber, ob Infrastruktur errichtet werden muss oder stillgelegt werden kann und für andere Zwecke wie den Wasserstofftransport genutzt werden könnte. Dies gilt unabhängig von dem für die Netzbetreiber gewählten Entflechtungsmodell.
(113)Die Bereitstellung von Informationen über Infrastruktur, die stillgelegt werden kann, im Rahmen des Netzentwicklungsplans kann bedeuten, dass die Infrastruktur entweder ungenutzt gelassen, abgebaut oder für andere Zwecke, z. B den Wasserstofftransport, genutzt werden kann. Das Ziel dieser höheren Transparenz in Bezug auf die Infrastruktur trägt der Tatsache Rechnung, dass umgewidmete Infrastruktur vergleichsweise billiger ist als neu errichtete Infrastruktur und somit einen kosteneffizienten Übergang ermöglichen dürfte.
(114)In Mitgliedstaaten, in denen ein Wasserstoffnetz errichtet wird, sollte die Berichterstattung über die Entwicklung der Wasserstoffinfrastruktur sicherstellen, dass die Errichtung eines Wasserstoffsystems auf realistischen und zukunftsorientierten Prognosen für die Nachfrage, einschließlich des potenziellen Bedarfs aus Sicht des Elektrizitätsnetzes, beruht. Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, besondere Entgelte als Mittel zur Kofinanzierung neuer Wasserstoffinfrastrukturen zuzulassen, sollte sich die Regulierungsbehörde bei der Bewertung dieser Entgelte auf den Bericht stützen können. Der Bericht sollte der Regulierungsbehörde regelmäßig zum Beschluss vorgelegt werden. Da sich der Wasserstoffmarkt jedoch noch in der Anlaufphase befindet, sollte vermieden werden, dass die Berichterstattungspflicht unverhältnismäßig oft und fortlaufend erfüllt werden muss.
(115)Die im Netzentwicklungsplan enthaltenen Informationen zur Planung und Stilllegung, die das in Artikel 51 dieser Richtlinie genannte regulierte Anlagevermögen betreffen, sollten eine Prognose der Auswirkungen auf die Tarife ermöglichen.
(116)Anstatt nationale Netzentwicklungspläne auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten vorzulegen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, im Einklang mit der freiwilligen regionalen Gasmarktintegration einen Netzentwicklungsplan auf regionaler Ebene zu erstellen, der mehr als einen Mitgliedstaat umfasst.
(117)Im Gegensatz zu Strom dürfte Erdgas an Bedeutung verlieren, was sich auch auf den Bedarf an Infrastrukturinvestitionen auswirken wird. Der Netzentwicklungsplan muss daher wettbewerbsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen und dazu beitragen, verlorene Vermögenswerte zu vermeiden. Folglich sollten eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber nicht unter Artikel 51 Absatz 7 fallen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 35 (angepasst)
⇨ neu
(118)Investitionen in neue Großinfrastrukturen sollten stark gefördert werden, wobei es gleichzeitig das ordnungsgemäße Funktionieren des ErdgasbBinnenmarktes ⇨ für Gase ⇦ sicherzustellen gilt. Zur Verstärkung der positiven Auswirkungen von Infrastrukturvorhaben, für die eine Ausnahme gilt, auf Wettbewerb und Versorgungssicherheit sollten in der Projektplanungsphase das Marktinteresse geprüft und Regeln für das Engpassmanagement festgelegt werden. Erstreckt sich eine Infrastruktur über das Gebiet mehr als eines Mitgliedstaats, so sollte ACER als letztes Mittel den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme bearbeiten, damit den grenzübergreifenden Implikationen besser Rechnung getragen werden kann und die administrative Abwicklung erleichtert wird. Wegen des besonderen Risikoprofils solcher Großinfrastrukturvorhaben, für die eine Ausnahme gilt, sollte es möglich sein, Unternehmen, die Versorgungs- und Gewinnungsinteressen haben, vorübergehend für die betreffenden Vorhaben teilweise oder ⇨ vollständige ⇦ Ausnahmen von den Entflechtungsvorschriften zu gewähren. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Ausnahme sollte, insbesondere aus Gründen der Versorgungssicherheit, für neue Rohrleitungen in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ gelten, über die Gas aus Drittländern in die Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ befördert wird. Die gemäß der Richtlinie 2003/55/EG ⇨ und der geänderten Richtlinie 2009/73/EG ⇦ gewährten Ausnahmen ⌦ sollten ⌫ gelten bis zu dem Ablaufdatum weitergelten, das in der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme festgelegt wurde.
⇩ neu
(119)In der Union muss auf verbundene Wasserstoffmärkte hingearbeitet werden, um damit auch Investitionen in die grenzüberschreitende Wasserstoffinfrastruktur zu erleichtern. Nach dem 31. Dezember 2030, wenn das System für den regulierten Zugang Dritter in allen Mitgliedstaaten umfassend angewendet wird und keine grenzübergreifenden Transporttarife bestehen, sollten den Marktteilnehmern über ein System des finanziellen Ausgleichs finanzielle Anreize für die Entwicklung grenzüberschreitender Verbindungsleitungen geboten werden.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 36 (angepasst)
(120)Dem Erdgasbinnenmarkt mangelt es an Liquidität und Transparenz, was eine effiziente Ressourcenallokation, Risikoabsicherung und neue Markteintritte behindert. Das Vertrauen in den Markt und in seine Liquidität und die Zahl der Marktteilnehmer müssen zunehmen, weshalb die Regulierungsaufsicht über Unternehmen, die in der Gasversorgung tätig sind, ausgebaut werden muss. Anforderungen dieser Art sollten die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ auf dem Gebiet der Finanzmärkte nicht berühren und sie sollten mit diesen vereinbar sein. Die Energieregulierungsbehörden und die Finanzmarktregulierungsbehörden müssen kooperieren, um einen Überblick über die betreffenden Märkte zu bekommen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 37 (angepasst)
(121)Erdgas wird überwiegend und in zunehmendem Maße aus Drittstaaten in die Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ importiert. Im Gemeinschaftsrecht ⌦ Unionsrecht ⌫ sollte den Besonderheiten des Erdgasmarkts, beispielsweise bestimmten strukturellen Verkrustungen aufgrund der Konzentration der Versorger, langfristiger Lieferverträge oder der mangelnden Liquidität nachgelagerter Strukturen, Rechnung getragen werden. Deshalb ist mehr Transparenz erforderlich, und zwar auch bei der Preisbildung.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 38 (angepasst)
(122)Bevor die Kommission Leitlinien zur Präzisierung der Aufbewahrungsanforderungen erlässt, sollten die Agentur ⌦ ACER ⌫ und der durch den Beschluss der Kommission 2009/77/EG eingerichtete Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) den Inhalt der Leitlinien gemeinsam prüfen und die Kommission dazu beraten. Die Agentur ⌦ ACER ⌫ und der Ausschuss der europäischen WertpapierregulierungsbehördenCESR sollten ferner zusammenarbeiten, um weiter zu untersuchen, ob Transaktionen mit Gasversorgungsverträgen und Gasderivaten Gegenstand von vor- und/oder nachbörslichen Transparenzanforderungen sein sollten und, wenn ja, welchen Inhalt diese Anforderungen haben sollten, und um diesbezüglich beratend tätig zu sein.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 39
(123)Die Mitgliedstaaten oder, sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, die Regulierungsbehörde sollten die Ausarbeitung unterbrechbarer Lieferverträge fördern.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 40
(40)Im Interesse der Versorgungssicherheit sollte das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet und anschließend ein Gesamtbericht über die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft angefertigt werden, in dem die zwischen verschiedenen Gebieten bestehende Verbindungskapazität berücksichtigt wird. Die Beobachtung sollte so frühzeitig erfolgen, dass die geeigneten Maßnahmen getroffen werden können, wenn die Versorgungssicherheit gefährdet sein sollte. Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmöglichkeiten sollten zu einer stabilen Erdgasversorgung beitragen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 41
⇨ neu
(124)Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualitätsanforderungen sicherstellen, dass Biogas, Gas aus Biomasse, ⇨ insbesondere Biomethan, ⇦ und andere Gasarten einen nichtdiskriminierenden Zugang zum Gasnetz erhalten, vorausgesetzt, dieser Zugang ist dauerhaft mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Sicherheitsnormen vereinbar. Diese Vorschriften und Normen sollten gewährleisten, dass es technisch machbar ist, diese Gase sicher in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses Netz zu transportieren, und sollten sich auch auf die chemischen Eigenschaften dieser Gase erstrecken.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 42 (angepasst)
⇨ neu
(125)Ein großer Teil der Gasversorgung der Mitgliedstaaten wird nach wie vor durch langfristige Verträge gesichert werden. ⇨ Sie sollten jedoch kein Hindernis für den Markteintritt erneuerbarer und CO2-armer Gase darstellen, weshalb Verträge über die Lieferung von fossilem Gas nicht länger als bis 2049 laufen dürfen. Solche Verträge müssen stets mit den Zielen dieser Richtlinie im Einklang stehen ⇦ , weshalb diese als Möglichkeit für die Gasversorgungsunternehmen erhalten bleiben sollten, sofern sie die Ziele dieser Richtlinie nicht unterlaufen und mit dem Vertrag ⌦ AEUV ⌫, einschließlich der darin festgelegten Wettbewerbsregeln, vereinbar seinsind. Die langfristigen Verträge müssen deshalb bei der Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von ErdgasuUnternehmen berücksichtigt werden.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 43 (angepasst)
(126)Damit gewährleistet ist, dass die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ weiterhin hohen Standards entspricht, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über alle zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen unterrichten. Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht veröffentlichen, in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher Ziele untersucht und in ihrer Wirksamkeit verglichen werden, um Empfehlungen für Maßnahmen auszusprechen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung einer hohen Qualität der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 44 (angepasst)
(127)Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende Anforderung dieser Richtlinie, und es ist wichtig, dass in dieser Richtlinie von allen Mitgliedstaaten einzuhaltende gemeinsame Mindestnormen festgelegt werden, die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten aus nationaler Sicht ausgelegt werden können, wobei das Gemeinschaftsrecht ⌦ Unionsrecht ⌫ einzuhalten ist.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 45 (angepasst)
(128)Die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts ergriffenen Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize, gegebenenfalls unter Einsatz aller auf nationaler Ebene oder Gemeinschaftsebene ⌦ Unionsebene ⌫ vorhandenen Instrumente, umfassen. Zu diesen Instrumenten können auch Haftungsregelungen zur Absicherung der erforderlichen Investitionen zählen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 46 (angepasst)
(129)Soweit die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen nach Artikel 87 ⌦ 107 ⌫ Absatz 1 des Vertrags darstellen, sind sie der Kommission gemäß Artikel 88 ⌦ 108 ⌫ Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 53
(130)Mit den Marktpreisen sollten die richtigen Impulse für den Ausbau des Netzes gesetzt werden.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 54
⇨ neu
(131)Für die Mitgliedstaaten sollte es oberste Priorität haben, den fairen Wettbewerb und einen freien Marktzugang für die einzelnen Versorger zu fördern, damit die Verbraucher die Vorzüge eines liberalisierten ErdgasbBinnenmarkts ⇨ für Gase ⇦ im vollen Umfang nutzen können.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 55
(132)Zur Erhöhung der Versorgungssicherheit und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere im Fall einer Energieversorgungskrise, ist es wichtig, im Geiste der Solidarität einen Rahmen für eine regionale Kooperation zu schaffen. Bei dieser Kooperation kann, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, in allererster Linie auf marktbasierte Mechanismen zurückgegriffen werden. mit dem Ziel, die regionale und bilaterale Solidarität zu fördern. Durch die Kooperation mit dem Ziel, die regionale und bilaterale Solidarität zu fördern sollte den Marktteilnehmern kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand auferlegt werden, und sie sollten nicht diskriminiert werden.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 56 (angepasst)
(133)Zur Schaffung des Erdgasbinnenmarktes sollten die Mitgliedstaaten die Integration ihrer nationalen Märkte und die Zusammenarbeit der Netzbetreiber auf Gemeinschafts- ⌦ Unions- ⌫ und regionaler Ebene fördern, die auch die nach wie vor in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ bestehenden, isolierte „Erdgasinseln“ bildenden Netze umfasst.
⇩ neu
(134)Die freiwillige Integration regionaler Märkte und insbesondere Marktfusionen können je nach den Besonderheiten der Märkte unterschiedliche Vorteile bieten. Die Marktintegration kann eine Möglichkeit sein, um Infrastruktur optimal zu nutzen, sofern sie sich nicht negativ auf die benachbarten Märkte auswirkt, z. B. durch höhere grenzübergreifende Tarife. Sie bietet auch die Möglichkeit, Wettbewerb, Liquidität und Handel zum Nutzen der Endverbraucher in der Region zu erhöhen, indem Lieferanten gewonnen werden, die aufgrund der geringen Marktgröße sonst nicht interessiert wären. Durch Marktintegration können auch größere Zonen mit Zugang zu mehr Versorgungsquellen geschaffen werden. Eine solche Diversifizierung könnte sich aufgrund eines verbesserten Wettbewerbs zwischen den Quellen auf die Großhandelspreise auswirken, kann aber auch die Versorgungssicherheit verbessern, wenn es in der neuen zusammengeschlossenen Zone keine verbleibenden internen Engpässe gibt. Die Marktintegration könnte als Grundlage dienen, um die Umgestaltung des Erdgasmarktes, einschließlich des Einsatzes erneuerbarer Gase und CO2-armer Gase, weiter zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten, die Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber sollten zusammenarbeiten, um die regionale Integration zu erleichtern.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 57 (angepasst)
(135)Eines der Hauptziele dieser Richtlinie sollte der Aufbau eines wirklichen Erdgasbinnenmarktes durch ein in der ganzen Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ verbundenes Netz sein, und demnach sollten Regulierungsangelegenheiten, die grenzüberschreitende Verbindungsleitungen oder regionale Märkte betreffen, eine der Hauptaufgaben der Regulierungsbehörden sein, die sie gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Agentur ⌦ ACER ⌫ wahrnehmen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 58
⇨ neu
(136)Auch die Sicherstellung gemeinsamer Regeln für einen wirklichen Binnenmarkt und eine umfassende Gasversorgung sollten zu den zentralen Zielen dieser Richtlinie gehören. Unverzerrte Marktpreise bieten in diesem Zusammenhang einen Anreiz für den Aufbau grenzüberschreitendern Verbindungsleitungen ⇨ Handel ⇦, und sie werden langfristig konvergierende Preise bewirken.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 59
(137)Die Regulierungsbehörden sollten dem Markt Informationen zur Verfügung stellen, auch um es der Kommission zu ermöglichen, ihre Funktion der Beobachtung und Überwachung des Gasbinnenmarktes und seiner kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklung — einschließlich solcher Aspekte wie Angebot und Nachfrage, Fernleitungs- und Verteilungsinfrastrukturen, Dienstleistungsqualität, grenzüberschreitender Handel, Engpassmanagement, Investitionen, Großhandels- und Verbraucherpreise, Marktliquidität, ökologische Verbesserungen und Effizienzsteigerungen — wahrzunehmen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten den Wettbewerbsbehörden und der Kommission melden, in welchen Mitgliedstaaten die Preise den Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes beeinträchtigen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 60 (angepasst)
⇨ neu
(138)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines voll funktionierenden Erdgas-binnenmarktes ⇨ und Wasserstoffbinnenmarktes ⇦, auf Ebene der ⌦ von den ⌫ Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher ⌦ , sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen ⌫ besser auf Gemeinschaftsebene ⌦ Unionsebene ⌫ besser zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags ⌦ über die Europäische Union ⌫ niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 61 (angepasst)
⇨ neu
(139)Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
kann die Kommission Leitlinien ⌦ oder Netzkodizes ⌫ erlassen, um das erforderliche Maß an Harmonisierung zu bewirken. Solche Leitlinien ⌦ oder Netzkodizes ⌫, bei denen es sich um bindende Durchführungsmaßnahmen ⇨ , als Verordnungen der Kommission verabschiedete Vorschriften ⇦ handelt, sind, auch im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen der Richtlinie, ein nützliches Instrument, das im Bedarfsfall rasch angepasst werden kann.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 62
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 63
(140)Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Leitlinien zu erlassen, die notwendig sind, um das zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung zu gewährleisten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 64 (angepasst)
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
(141)⌦ Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie halten die gesetzgebenden Organe die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt, insbesondere angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Königreich Belgien, C-543/17. ⌫
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund 65 (angepasst)
(65)Wegen des Umfangs der durch den vorliegenden Rechtsakt an der Richtlinie 2003/55/EG vorgenommenen Änderungen sollten die betreffenden Bestimmungen aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung in einem einzigen Text in einer neuen Richtlinie neu gefasst werden.
🡻 2009/73/EG Erwägungsgrund
⇨ neu
(142)Die vorliegende Richtlinie respektiert die grundlegenden Rechte und beachtet die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze. — ⇨ Daher sollte diese Richtlinie im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewendet werden, insbesondere mit dem in Artikel 8 der Grundrechtecharta garantierten Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgt. ⇦
⇩ neu
(143)Um das Mindestmaß an Harmonisierung zu erreichen, das erforderlich ist, um das Ziel dieser Richtlinie zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu nicht wesentlichen Bestandteilen bestimmter spezifischer Bereiche zu erlassen, die für die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie besonders wichtig sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(144)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Interoperabilitätsanforderungen und von nichtdiskriminierenden und transparenten Verfahren für den Zugang zu Daten übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.
(145)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.
(146)Um eine reibungslose und wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten, unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten durch das Instrument für technische Unterstützung, das maßgeschneidertes technisches Fachwissen für die Konzipierung und Durchführung von Reformen bereitstellt, einschließlich solcher, die einen wettbewerbsbestimmten Erdgas- und Wasserstoffbinnenmarkt fördern, die Integration erneuerbarer und CO2-armer Gase ermöglichen und die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern verbessern. Die technische Unterstützung umfasst beispielsweise den Ausbau der Verwaltungskapazitäten, die Harmonisierung der Rechtsrahmen und den Austausch einschlägiger bewährter Verfahren.
(147)Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang III Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht und des Zeitpunkts ihrer Anwendung unberührt lassen —
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1)
Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von ⇨ Gasen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 unter Nutzung des Erdgassystems gemäß Artikel 2 Nummer 3 ⇦ Erdgas erlassen. Die Richtlinie regelt die Organisation und Funktionsweise des Erdgassektors ⌦ dieses Sektors ⌫ , den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Erdgas ⇨ Gase, für die das Erdgassystem genutzt wird, ⇦ sowie den Betrieb der Netze.
(2)Die mit dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften für Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas (LNG), gelten auch in nichtdiskriminierender Weise für Biogas und Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit möglich ist, diese Gase in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses Netz zu transportieren.
⇩ neu
(2)Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für den Transport, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas und den Übergang des Erdgassystems zu einem auf erneuerbaren und auf CO2-armen Gasen beruhenden System festgelegt.
(3)Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für den Transport, die Lieferung und die Speicherung von Wasserstoff mithilfe des Wasserstoffsystems festgelegt. Die Richtlinie regelt die Organisation und Funktionsweise dieses Sektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Netz-, Liefer- und Speichergenehmigungen für Wasserstoff sowie für den Betrieb der Netze.
(4)Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die schrittweise Einrichtung eines unionsweiten Wasserstoffverbundnetzes festgelegt, das zur Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen schwer zu dekarbonisierender Sektoren und damit zur Dekarbonisierung des Energiesystems der EU beiträgt.
🡻 2009/73/EG
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
⇩ neu
1.„Erdgas“ alle hauptsächlich aus Methan bestehenden Gase – einschließlich Biogas und Gas aus Biomasse, insbesondere Biomethan – oder andere Gasarten, die technisch und sicher in das Erdgassystem eingespeist und durch dieses transportiert werden können;
2.„erneuerbares Gas“ Biogas im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001, einschließlich Biomethan, und erneuerbare gasförmige Kraftstoffe, die Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der genannten Richtlinie sind;
3.„Gase“ Erdgas und Wasserstoff;
4.„Erdgassystem“ oder „Erdgasnetz“ ein System von Infrastrukturen, einschließlich Rohrleitungen, LNG-Terminals und Speicheranlagen, für den Transport von Gasen, die hauptsächlich aus Methan bestehen und Biogas sowie Gas aus Biomasse, insbesondere Biomethan, umfassen, oder von anderen Gasarten, die technisch und sicher in das Erdgasrohrleitungssystem eingespeist und durch dieses transportiert werden können;
5.„Wasserstoffsystem“ ein Infrastruktursystem, einschließlich Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeichern und Wasserstoffterminals, das Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad enthält;
6.„Wasserstoffspeicheranlage“ eine Anlage für die Speicherung von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad,
a)einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von Wasserstoffterminals, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für Erzeugungstätigkeiten genutzt wird, sowie Anlagen, die ausschließlich den Wasserstoffnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
b)einschließlich großer, insbesondere unterirdischer Wasserstoffspeicher, jedoch ausgenommen kleinere, leicht nachzubauende Wasserstoffspeicheranlagen;
7.„Wasserstoffnetzpufferung“ die Speicherung von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad durch Verdichtung in Wasserstoffnetzen; ausgenommen sind Anlagen, die Wasserstoffnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
8.„Wasserstoffterminal“ eine Anlage zur Umwandlung von flüssigem Wasserstoff oder flüssigem Ammoniak in gasförmigen Wasserstoff für die Einspeisung in das Wasserstoffnetz oder zur Verflüssigung von gasförmigem Wasserstoff, einschließlich Hilfsdiensten und vorübergehender Speicherung, die für den Umwandlungsprozess und die anschließende Einspeisung in das Wasserstoffnetz erforderlich sind, jedoch ausgenommen die zu Speicherzwecken genutzten Teile von Wasserstoffterminals;
9.„Wasserstoffqualität“ Wasserstoffreinheit und -verunreinigungen im Einklang mit den geltenden Wasserstoffqualitätsnormen für das Wasserstoffsystem;
10.„CO2-armer Wasserstoff“ Wasserstoff, dessen Energiegehalt aus nicht erneuerbaren Quellen stammt und der in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen einen Mindestschwellenwert von 70 % erreicht;
11.„CO2-armes Gas“ gasförmige Brennstoffe, die wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind, sowie CO2-armen Wasserstoff und synthetische gasförmige Brennstoffe mit einem aus CO2-armem Wasserstoff stammenden Energiegehalt, die in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen den Mindestschwellenwert von 70 % erreichen;
12.„CO2-arme Brennstoffe“ wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001, CO2-armen Wasserstoff sowie synthetische gasförmige und flüssige Brennstoffe mit einem aus CO2-armem Wasserstoff stammenden Energiegehalt, die in Bezug auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen den Mindestschwellenwert von 70 % erreichen;
13.„Wasserstoffunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Funktionen Wasserstofferzeugung, Wasserstofftransport, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Wasserstoff wahrnimmt oder einen Wasserstoffterminal betreibt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden;
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
141.„Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine derdie Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas, wahrnimmt und die kommerzielle, technische und/oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden;
152.„vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb und/oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ⇨ Erdgasgewinnungsvorhabens ⇦ ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten;
163.„Fernleitung“ den Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
174.„Fernleitungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Fernleitung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Fernleitungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Transport von ⇨ Erdgas ⇦ Gas zu befriedigen;
185.„Verteilung“ den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
196.„Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von ⇨ Erdgas ⇦ Gas zu befriedigen;
⇩ neu
20.„Wasserstoffnetz“ ein Netz von Rohrleitungen für den Transport von Wasserstoff mit einem hohen Reinheitsgrad zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
21.„Wasserstofftransport“ den Transport von Wasserstoff durch ein Wasserstoffnetz zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung, unabhängig von Druck, geografischer Abdeckung oder der an das Netz angeschlossenen Kundengruppe;
22.„Wasserstoffnetzbetreiber“ oder „Betreiber eines Wasserstoffnetzes“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion des Wasserstofftransports wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Wasserstoffnetzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Systems, eine angemessene Nachfrage nach dem Transport von Wasserstoff zu befriedigen;
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
237.„Versorgung“ (bzw. „Lieferung“) den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschließlich verflüssigten Erdgases, ⇨ oder von Wasserstoff, einschließlich flüssigen Wasserstoffs, ⇦ an Kunden;
248.„Versorgungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Versorgung wahrnimmt;
259.„Speicheranlage“ eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
2610.„Betreiber einer Speicheranlage“ ⌦ oder „Speicheranlagenbetreiber ⌫ “ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Speicherung ⇨ von Erdgas ⇦ wahrnimmt und für den Betrieb einer Speicheranlage verantwortlich ist;
2711.„LNG-Anlage“ einen KopfstationTerminal zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas ; darin eingeschlossen sind ⌦ , einschließlich ⌫ Hilfsdiensten und die vorübergehender Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht ⌦ ausgenommen ⌫ die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-TerminalsKopfstationen;
2812.„Betreiber einer LNG-Anlage“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnimmt und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich ist;
2913.„Netz“ alle Fernleitungsnetze, Verteilernetze, LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen, die einem Erdgasunternehmen gehören und/oder von ihm betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind;
3014.„Hilfsdienste“ sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungsnetzen, Verteilernetzen, LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste und Einrichtungen, einschließlich Lastausgleichs-, Mischungs- und Inertgaseinblasanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind;
3115.„⇨ Erdgasnetzpufferung ⇦ Netzpufferung“ die Speicherung von Gas ⇨ Erdgas ⇦ durch Verdichtung in Erdgasfernleitungs- und Erdgas-verteilernetzen; ausgenommen sind Einrichtungen, die Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
3216.„Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
🡻 2019/692 Artikel 1 Nummer 1
3317.„Verbindungsleitung“ eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, oder eine Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaats;
⇩ neu
34.„Wasserstoffverbindungsleitung“ ein Wasserstoffnetz, das eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt, oder ein Wasserstoffnetz zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bis zum Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaats;
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
3518.„Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
3619.„integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Unternehmen;
3720.„vertikal integriertes Unternehmen“ ein Erdgasunternehmen oder eine Gruppe von ErdgasuUnternehmen ⇨ bzw. ein Wasserstoffunternehmen oder eine Gruppe von Wasserstoffunternehmen ⇦, in dem bzw. der ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, ⇨ Wasserstofftransport, Betrieb von Wasserstoffterminals ⇦ LNG- oder ⇨ Erdgas- oder Wasserstoffspeicherung ⇦ Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung oder Lieferung von Erdgas oder ⇨ Wasserstoff ⇦ wahrnimmt;
3821.„horizontal integriertes Unternehmen“ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung oder Speicherung von Erdgas wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Gasbereichs ⇨ Erdgasbereichs ⇦ ausübt;
3922.„verbundenes Unternehmen“ ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 41 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g
des Vertrags über den konsolidierten Abschluss
, und/oder ein assoziiertes Unternehmen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 jener Richtlinie und/oder Unternehmen, die ⌦ im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein Unternehmen, das ⌫ denselben AktionärenAnteilseignern gehören ⌦ gehört ⌫;
4023.„Netzbenutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;
4124.„Kunde“ einen ErdgasgGroßhändler, oder -eEndkunden ⇨ für Gase ⇦ oder ⇨ ein Erdgas- oder Wasserstoffunternehmen ⇦ -unternehmen, derdas Erdgas ⇨ Gase ⇦ kauft;
4225.„Haushaltskunde“ einen Kunden, der Erdgas ⇨ Gase ⇦ für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft;
4326.„Nichthaushaltskunde“ einen Kunden, der Erdgas ⇨ Gase ⇦ für andere Zwecke als den Eigenverbrauch im Haushalt kauft;
4427.„Endkunde“ einen Kunden, der Erdgas ⇨ Gase ⇦ für den Eigenbedarf kauft;
28.„zugelassener Kunde“ einen Kunde, dem es gemäß Artikel 37 frei steht, Gas von einem Lieferanten seiner Wahl zu kaufen;
4529.„Großhändler“ eine natürliche und ⌦ oder ⌫ juristische Person mit Ausnahme von Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern, die Erdgas ⇨ Gase ⇦ zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig ist, kauft;
⇩ neu
46.„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 2 Mio. EUR nicht überschreitet;
47.„Kleinunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 10 Mio. EUR nicht überschreitet;
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
30.„langfristige Planung“ die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazität von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
31.„entstehender Markt“ einen Mitgliedstaat, in dem die erste kommerzielle Lieferung aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasliefervertrags nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt;
4832.„Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Versorgung mit Erdgas als auch die Betriebssicherheit;
33.„neue Infrastruktur“ eine Infrastruktur, die bis 4. August 2003 nicht fertig gestellt worden ist;
4934.„Gasversorgungsvertrag“ einen Vertrag über die Lieferung von Erdgas ⇨ Gasen ⇦ , mit Ausnahme von Gasderivaten;
5035.„Gasderivat“ ein in Abschnitt C Nummern 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ⌦ der Richtlinie 2014/65/EU ⌫ über Märkte für Finanzinstrumente genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument ErdgGas betrifft;
5136.„Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
a)Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
b)Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;.
⇩ neu
52.„langfristiger Vertrag“ einen Versorgungsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr;
53.„Einspeise-/Ausspeisesystem“ die Gesamtheit aller Fernleitungs- und Verteilernetze, für die ein spezifisches Bilanzierungssystem gilt;
54.„Bilanzierungszone“ ein Einspeise-/Ausspeisesystem, für das ein spezifisches Bilanzierungssystem gilt;
55.„virtueller Handelspunkt“ einen nicht-physischen Handelspunkt innerhalb eines Einspeise-/Ausspeisesystems, an dem Gase zwischen einem Verkäufer und einem Käufer ausgetauscht werden, ohne dass Fernleitungs- oder Verteilungskapazitäten gebucht werden müssen;
56.„Einspeisepunkt“ einen Punkt, für den Buchungsverfahren für Netzbenutzer oder Erzeuger gelten und der Zugang zu einem Einspeise-/Ausspeisesystem gewährt;
57.„Ausspeisepunkt“ einen Punkt, für den Buchungsverfahren für Netzbenutzer oder Endkunden gelten und der Gasflüsse aus dem Einspeise-/Ausspeisesystem ermöglicht;
58.„Kopplungspunkt“ einen physischen oder virtuellen Punkt, der benachbarte Einspeise-/Ausspeisesysteme miteinander oder ein Einspeise-/Ausspeisesystem mit einer Verbindungsleitung verbindet, sofern für diese Punkte Buchungsverfahren für Netzbenutzer gelten;
59.„virtueller Kopplungspunkt“ zwei oder mehr Kopplungspunkte, die dieselben beiden benachbarten Einspeise-/Ausspeisesysteme miteinander verbinden und die zur Bereitstellung einer einzigen Kapazitätsdienstleistung zusammengeführt werden;
60.„Marktteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die Gase kauft, verkauft oder gewinnt bzw. erzeugt oder Leistungen im Bereich der Speicherung betreibt, was die Erteilung von Handelsaufträgen in einem oder mehreren Gasmärkten einschließlich der Ausgleichsmärkte umfasst;
61.„Kündigungsgebühren“ eine Abgabe oder Strafzahlung, die Versorger oder Marktteilnehmer ihren Kunden für den Rücktritt von einem Gasversorgungsvertrag oder Gasdienstleistungsvertrag auferlegen;
62.„Gebühren bei einem Versorgerwechsel“ eine Gebühr oder Strafzahlung, einschließlich Kündigungsgebühren, die Versorger, Marktteilnehmer oder Netzbetreiber ihren Kunden direkt oder indirekt für einen Wechsel des Versorgers oder des Marktteilnehmers auferlegen;
63.„Abrechnungsinformationen“ Informationen, die in Abrechnungen für Endkunden enthalten sind, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen;
64.„konventioneller Zähler“ einen analogen oder elektronischen Zähler, der Daten nicht übermitteln und empfangen kann;
65.„intelligentes Messsystem“ ein elektronisches System, das in der Lage ist, das in das Netz eingespeiste oder das daraus verbrauchte Gas zu messen, das mehr Informationen als ein konventioneller Zähler liefert und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann;
66.„Interoperabilität“ im Zusammenhang mit intelligenten Messsystemen die Fähigkeit von zwei oder mehr Energie- oder Kommunikationsnetzen, Systemen, Geräten, Anwendungen oder Komponenten, zu interagieren, Informationen auszutauschen und zu verwenden, um vorgeschriebene Funktionen auszuführen;
67.„aktuellst verfügbar“ im Zusammenhang mit Daten aus intelligenten Messsystemen die Bereitstellung innerhalb eines Zeitraums, der dem kürzesten Abrechnungszeitraum im nationalen Markt entspricht;
68.„beste verfügbare Techniken“ im Zusammenhang mit Datenschutz und -sicherheit auf dem Gebiet intelligenter Messsysteme die effizientesten, fortschrittlichsten und praktisch am besten geeigneten Techniken, die in der Regel als Grundlage für die Einhaltung des Datenschutzrechts und der Regelungen im Bereich der Sicherheit der Union dienen;
69.„Energiearmut“ Energiearmut im Sinne des Artikel 2 Nummer 49 der Richtlinie (EU) … des Europäischen Parlaments und des Rates (2021/0203(COD));
70.„Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson,
a)die auf freiwilliger und offener Mitgliedschaft beruht und von Mitgliedern oder Anteilseignern, bei denen es sich um natürliche Personen, Gebietskörperschaften, einschließlich Gemeinden, oder Kleinunternehmen handelt, tatsächlich kontrolliert wird;
b)deren Hauptzweck nicht in der Erwirtschaftung finanzieller Gewinne besteht, sondern darin, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den lokalen Gebieten, in denen sie tätig ist, Umwelt-, Wirtschafts- oder soziale Gemeinschaftsvorteile zu bieten; und
c)die in den Bereichen Gewinnung bzw. Erzeugung, Verteilung, Versorgung, Verbrauch oder Speicherung von erneuerbarem Gas im Erdgassystem tätig ist oder für ihre Mitglieder oder Anteilseigner Energieeffizienzdienstleistungen oder Wartungsdienste erbringt;
71. „aktiver Kunde“ einen Erdgasendkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Erdgasendkunden, der bzw. die an Ort und Stelle innerhalb definierter Grenzen oder — sofern ein Mitgliedstaat es gestattet — an einem anderen Ort gewonnenes bzw. erzeugtes erneuerbares Gas verbraucht oder speichert oder selbst gewonnenes bzw. erzeugtes erneuerbares Gas unter Nutzung des Erdgassystems verkauft oder an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um seine bzw. ihre gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
KAPITEL II
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES SEKTORS ⌦ MARKTES⌫
Artikel 337
Marktöffnung und Gegenseitigkeit ⌦ Wettbewerbsbestimmte, verbraucherorientierte, flexible und nichtdiskriminierende Märkte für Gase ⌫
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Kunden zugelassene Kunden sind: ⇨ es allen Kunden freisteht, Gase vom Versorger ihrer Wahl zu beziehen und gleichzeitig mehr als einen Versorgungsvertrag für Erdgas oder Wasserstoff zu haben, sofern die erforderlichen Anschlusspunkte und Messstellen vorhanden sind. ⇦
⇩ neu
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch ihr nationales Recht der grenzüberschreitende Handel mit Gasen, das Funktionieren und die Entstehung eines liquiden Handels mit Gasen, die Beteiligung der Verbraucher, Investitionen insbesondere in erneuerbare und CO2-arme Gase oder die Energiespeicherung zwischen den Mitgliedstaaten nicht unnötig behindert werden und dass in den Preisen für Gase das tatsächliche Angebot und die tatsächliche Nachfrage zum Ausdruck kommen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Binnenmarkt für Gase der Marktzutritt und der Marktaustritt, der Handel auf dem Markt und der Marktbetrieb nicht unnötig behindert werden.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Energieunternehmen transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Vorschriften und Gebühren unterliegen und in transparenter, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise behandelt werden, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Großhandelsmärkten, den Zugang zu Daten, die Verfahren für Versorgerwechsel und die Abrechnung sowie gegebenenfalls die Lizenzerteilung.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Marktteilnehmer aus Drittländern, die auf dem Binnenmarkt für Gase tätig sind, die geltenden Rechtsvorschriften der Union und des nationalen Rechts einhalten.
🡻 2009/73/EG Artikel 37
a)bis zum 1. Juli 2004 alle zugelassenen Kunden entsprechend Artikel 18 der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 31. Januar jedes Jahres die Kriterien für die Definition dieser zugelassenen Kunden;
b)ab dem 1. Juli 2004 alle Nichthaushaltskunden;
c)ab dem 1. Juli 2007 alle Kunden.
(2)
Ungleichgewichte bei der Öffnung der Gasmärkte werden wie folgt vermieden:
a)Lieferverträge mit einem zugelassenen Kunden aus dem Netz eines anderen Mitgliedstaats dürfen nicht untersagt werden, wenn der Kunde in beiden betreffenden Netzen als zugelassener Kunde betrachtet wird, und
b)werden Geschäfte nach Buchstabe a mit der Begründung abgelehnt, dass der Kunde nur in einem der beiden Netze als zugelassener Kunde gilt, so kann die Kommission auf Antrag eines der Mitgliedstaaten, in denen sich die beiden Netze befinden, unter Berücksichtigung der Marktlage und des gemeinsamen Interesses der ablehnenden Partei auferlegen, die gewünschten Lieferungen auszuführen.
⇩ neu
Artikel 4
Marktgestützte Lieferpreise
(1)Den Versorgern steht es frei, den Preis, zu dem sie ihre Kunden mit Gasen beliefern, zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um für wirksamen Wettbewerb zwischen den Versorgern zu sorgen.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen durch sozialpolitische Maßnahmen oder auf andere Weise, mit Ausnahme von Eingriffen in die Festsetzung der Preise für die Gasversorgung, für den Schutz der von Energiearmut betroffenen und der schutzbedürftigen Haushaltskunden im Sinne des Artikels 25.
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die Mitgliedstaaten in die Festsetzung der Erdgasversorgungspreise für von Energiearmut betroffene oder schutzbedürftige Haushaltskunden eingreifen. Staatliche Eingriffe dieser Art unterliegen den Bedingungen der Absätze 4 und 5.
(4)Für staatliche Eingriffe in die Festsetzung der Erdgasversorgungspreise gelten folgende Bedingungen:
a)Sie müssen einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienen und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Verfolgung dieses allgemeinen wirtschaftlichen Interesses erforderlich ist;
b)sie müssen klar festgelegt, transparent, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein;
c)mit ihnen muss der gleichberechtigte Zugang von Erdgasunternehmen in der Union zu den Kunden sichergestellt werden
d)sie müssen zeitlich begrenzt und für ihre Begünstigten verhältnismäßig sein;
e)sie dürfen nicht in diskriminierender Weise zu Zusatzkosten der Marktteilnehmer führen.
(5)Ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 3 dieses Artikels in die Festsetzung der Erdgasversorgungspreise eingreift, muss unabhängig davon, ob eine erhebliche Anzahl seiner Haushalte von Energiearmut betroffen ist, die Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1999 einhalten.
(6)Während eines Übergangszeitraums, in dem zwischen den Versorgern ein wirksamer Wettbewerb für Erdgasversorgungsverträge hergestellt und uneingeschränkt wirksame marktgestützte Endkundengaspreise gemäß Absatz 1 erreicht werden sollen, dürfen die Mitgliedstaaten in die Festsetzung der Erdgasversorgungspreise für Haushaltskunden und Kleinstunternehmen, die nicht von den Eingriffen gemäß Absatz 3 profitieren, eingreifen.
(7)Staatliche Eingriffe gemäß Absatz 6 müssen den in Absatz 4 festgelegten Kriterien entsprechen und unterliegen folgenden Bedingungen:
a)Sie müssen mit einer Reihe von Maßnahmen einhergehen, um einen wirksame Wettbewerb herbeizuführen, und eine Methode zur Bewertung des Fortschritts bei diesen Maßnahmen umfassen;
b)sie müssen nach Methoden vorgenommen werden, bei denen die nichtdiskriminierende Behandlung der Versorger sichergestellt ist;
c)sie müssen zu einem Preis festgelegt werden, der über den Kosten liegt und so hoch ist, dass ein wirksamer Preiswettbewerb stattfinden kann;
d)sie müssen so gestaltet sein, dass sie möglichst keine nachteiligen Auswirkungen auf den Großhandelsmarkt für Erdgas zeitigen;
e)es muss sichergestellt sein, dass alle Begünstigten solcher staatlichen Eingriffe die Möglichkeit haben, wettbewerbliche Marktangebote zu wählen, dass sie mindestens vierteljährlich unmittelbar über die Verfügbarkeit von Angeboten und Einsparmöglichkeiten auf dem Wettbewerbsmarkt informiert werden und dass ihnen Hilfe für den Wechsel zu einem marktgestützten Angebot bereitgestellt wird;
f)es muss sichergestellt sein, dass gemäß den Artikeln 18 und 19 alle Begünstigten solcher staatlichen Eingriffe einen Anspruch darauf haben, dass ihnen intelligente Messsysteme ohne Mehrkosten eingebaut und dieser Einbau angeboten wird und dass sie unmittelbar über die Möglichkeit des Einbaus intelligenter Messsysteme informiert werden und die erforderliche Hilfe erhalten;
g)sie dürfen nicht zu einer direkten Quersubventionierung zwischen Kunden, die zu Preisen des freien Marktes beliefert werden, und Kunden, die zu regulierten Lieferpreisen beliefert werden, führen.
(8)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß den Absätzen 3 und 6 ergriffenen Maßnahmen innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme mit und dürfen sie sofort anwenden. Der Mitteilung wird eine Erläuterung beigefügt, warum andere Instrumente nicht ausreichten, um das verfolgte Ziel zu verwirklichen, wie die Anforderungen der Absätze 4 und 7 erfüllt werden und wie sich die mitgeteilten Maßnahmen auf den Wettbewerb auswirken. In der Mitteilung wird der Kreis der Begünstigten, die Dauer der Maßnahmen und die Anzahl der von den Maßnahmen betroffenen Haushaltskunden beschrieben und erläutert, wie die regulierten Preise festgesetzt wurden.
(9)Ab dem 15. März 2025 und danach alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Berichte über die Umsetzung dieses Artikels und die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Eingriffe nach diesem Artikel sowie eine Bewertung der Fortschritte bei der Herbeiführung eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den Versorgern und beim Übergang zu marktgestützten Preisen. Die Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 6 regulierte Preise festsetzen, legen einen Bericht über die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 7 vor, einschließlich der Einhaltung durch die Versorger, die solche Eingriffe anwenden müssen, sowie über die Auswirkungen der regulierten Preise auf die Finanzlage dieser Versorger.
(10)Die Kommission überprüft die Umsetzung dieses Artikels zur Herbeiführung marktgestützter Endkundenerdgaspreise für die Kunden und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber einen Bericht vor, dem erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag unmittelbar beigefügt oder zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt wird. Dieser Bericht kann mit dem Bericht zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2019/944 zusammengefasst werden. Der Legislativvorschlag kann ein Enddatum für regulierte Preise enthalten.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 53
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden
(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Erdgas-unternehmen ⇨ und Wasserstoffunternehmen ⇦ unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Erdgasmarkts ⇨ Marktes für Gase ⇦ betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des ⌦ AEUV ⌫ Vertrags, insbesondere des Artikels 86⌦ 106 ⌫, den ⇨ Erdgas- und Wasserstoffunternehmen⇦ im Gassektor tätigen Unternehmen im Allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, ⌦ und ⌫ Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Erdgas-unternehmen ⇨ und Wasserstoffunternehmen ⇦ der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung sowie zur Erreichung der Umweltziele und der Ziele für die Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Dritte Zugang zum Netz erhalten wollen.
⇩ neu
(3)Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Gasversorgungssicherheit, die in den gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und k der Verordnung (EU) 2017/1938 erstellten Präventionsplänen aufgeführt sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Einhaltung der Gasversorgungsstandards gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung zu gewährleisten, und müssen mit den Ergebnissen der gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung durchgeführten nationalen Risikobewertungen im Einklang stehen.
(4)Wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Artikels einen finanziellen Ausgleich oder eine andere Art von Gegenleistung gewährt, muss dies auf nichtdiskriminierende, transparente Weise geschehen.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
(3)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat ein Konzept des „schutzbedürftigen Kunden“, das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Versorgung auszuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden eingehalten werden. Insbesondere treffen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Erdgasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich problemlos zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushaltskunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein.
(4)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise in Form von nationalen energiepolitischen Aktionsplänen oder Leistungen der Systeme der sozialen Sicherheit, um die notwendige Gasversorgung für schutzbedürftige Kunden oder die Förderung von Verbesserungen der Energieeffizienz zu gewährleisten, damit die Energiearmut, soweit sie festgestellt wurde, bekämpft wird, auch im Zusammenhang mit der Armut insgesamt. Die Maßnahmen dürfen die in Artikel 37 vorgesehene Öffnung des Marktes und dessen Funktionieren nicht beeinträchtigen und sind der Kommission erforderlichenfalls gemäß Absatz 11 dieses Artikels mitzuteilen. Diese Mitteilung betrifft nicht Maßnahmen innerhalb des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle an das Gasnetz angeschlossenen Kunden das Recht haben, von einem Lieferanten — sofern dieser zustimmt — mit Erdgas versorgt zu werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat er als Lieferant registriert ist, sofern der Lieferant die geltenden Regeln im Bereich Handel und Ausgleich einhält, und vorbehaltlich der Anforderungen in Bezug auf die Versorgungssicherheit. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen, damit die Verwaltungsverfahren kein Hindernis für Versorgungsunternehmen bilden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Lieferant registriert sind.
(6)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
a)in den Fällen, in denen Kunden unter Einhaltung der Vertragsbedingungen beabsichtigen, den Lieferanten zu wechseln, die betreffenden Betreiber diesen Wechsel innerhalb von drei Wochen vornehmen, und
b)die Kunden das Recht haben, sämtliche sie betreffenden Verbrauchsdaten zu erhalten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Rechte Kunden ohne Diskriminierung bezüglich der Kosten, des Aufwands und der Dauer gewährt werden.
(7)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts sowie des Umweltschutzes, wozu auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Klimaveränderungen gehören können, und der Versorgungssicherheit. Diese Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize für den Aufbau und den Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungsleitungskapazitäten gegebenenfalls unter Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder auf Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente umfassen.
(8)Um die Energieeffizienz zu fördern, empfehlen die Mitgliedstaaten oder, wenn ein Mitgliedstaat dies vorsieht, die Regulierungsbehörden nachdrücklich, dass die Erdgasunternehmen den Erdgasverbrauch optimieren, indem sie beispielsweise Energiemanagementdienstleistungen anbieten, neuartige Preismodelle entwickeln oder gegebenenfalls intelligente Messsysteme oder intelligente Netze einführen.
(9)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Anlaufstellen eingerichtet werden, über die die Verbraucher alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten. Diese Anlaufstellen können in allgemeinen Verbraucherinformationsstellen angesiedelt sein.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein unabhängiger Mechanismus, beispielsweise ein unabhängiger Bürgerbeauftragter oder eine Verbraucherschutzeinrichtung für den Energiesektor eingerichtet wird, um Beschwerden wirksam zu behandeln und gütliche Einigungen herbeizuführen.
(10)Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 4 nicht auf die Verteilung anzuwenden, soweit eine Anwendung die Erfüllung der den Erdgasunternehmen im Allgemeinen wirtschaftlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen de jure oder de facto verhindern würde, und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft. Im Interesse der Gemeinschaft liegt insbesondere der Wettbewerb um zugelassene Kunden in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und mit Artikel 86 des Vertrags.
(511)Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle Maßnahmen, die sie zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen einschließlich des Verbraucher- und des Umweltschutzes getroffen haben, und über deren mögliche Auswirkungen auf den nationalen und internationalen Wettbewerb, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht. Sie unterrichten die Kommission anschließend alle zwei Jahre über Änderungen der Maßnahmen, unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht.
(12)Die Kommission erstellt in Absprache mit den relevanten Interessenträgern, einschließlich Mitgliedstaaten, nationale Regulierungsbehörden, Verbraucherorganisationen und Erdgasunternehmen, eine verständliche und kurz gefasste Checkliste mit praktischen Informationen in Bezug auf die Rechte der Energieverbraucher. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Erdgasversorger oder Verteilernetzbetreiber in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Verbrauchern eine Kopie der Checkliste zukommen zu lassen, und gewährleisten, dass diese öffentlich zugänglich ist.
Artikel 67
Förderung der regionalen Zusammenarbeit ⌦ und Integration ⌫
(1)Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden arbeiten zusammen, um als ersten Schritt hin ⇨ zur Schaffung regionaler Märkte – sofern die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden dies beschließen – und ferner ⇦ zur Schaffung eines vollständig liberalisierten Binnenmarktes ihre nationalen Märkte zumindest auf einer oder mehreren regionalen Ebenen zu integrieren. Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies so vorgesehen haben, die Regulierungsbehörden fördern und vereinfachen insbesondere die Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ Erdgasfernleitungs- und der Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ auf regionaler Ebene, auch in grenzüberschreitenden Angelegenheiten, um einen Wettbewerbsbinnenmarkt für ⇨ Gase ⇦ Erdgas zu schaffen, fördern die Kohärenz ihrer Rechtsvorschriften, des Regulierungsrahmens und des technischen Rahmens und ermöglichen die Einbindung der isolierten Netze, zu denen die in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ nach wie vor bestehenden „Erdgasinseln“ gehören. Die geografischen Gebiete, auf die sich diese regionale Zusammenarbeit erstreckt, umfassen die gemäß Artikel 2812 Absatz 3 der ⌦ Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) 804 final ⌫ Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegten geografischen Gebiete. Diese Zusammenarbeit kann sich zusätzlich auf andere geografische Gebiete erstrecken. ⇨ Ist die Kommission der Auffassung, dass die Vorschriften auf Unionsebene für die regionale Integration der Gasmärkte relevant sind, so legt sie geeignete Leitlinien vor, die den Besonderheiten dieser Märkte und den Auswirkungen auf die benachbarten Märkte Rechnung tragen. ⇦
(2)Die Agentur ⌦ für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) ⌫ arbeitet mit nationalen Regulierungsbehörden und Fernleitungsnetzbetreibern zusammen, um die Kompatibilität der ⇨ interregional und ⇦regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts ⇨ für Gase ⇦ zu gewährleisten. Ist ⌦ ACER ⌫ die Agentur der Auffassung, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, spricht sie geeignete Empfehlungen aus.
(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie, dass die Fernleitungsnetzbetreiber für Zwecke der Kapazitätszuweisung und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme verfügen, die sich auf zwei oder mehr Mitgliedstaaten erstrecken.
(34)Wirken vertikal integrierte Fernleitungsnetzbetreiber an einem zur Umsetzung der Zusammenarbeit errichteten gemeinsamen Unternehmen mit, so stellt dieses gemeinsame Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm auf und führt es durch: darin sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch ⌦ ACER ⌫ die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der vertikal integrierten Fernleitungsnetzbetreiber unabhängig kontrolliert.
Artikel 74
Genehmigungsverfahren
(1)In Fällen, in denen eine Genehmigung (z. B. eine Lizenz, Erlaubnis, Konzession, Zustimmung oder Zulassung) für den Bau oder den Betrieb von Erdgasanlagen ⇨ , Wasserstofferzeugungsanlagen und Wasserstoffsysteminfrastruktur ⇦ erforderlich ist, erteilen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde nach den Absätzen 2 bis 114 Genehmigungen zum Bau und/oder Betrieb derartiger Anlagen, ⇨ Infrastruktur, ⇦ Leitungen und dazugehöriger Einrichtungen in ihrem Hoheitsgebiet. Die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde können auf derselben Grundlage ferner Genehmigungen für die Lieferung von Erdgas ⇨ Gasen ⇦ , auch an Großhändler, erteilen.
(2)Mitgliedstaaten, die über ein Genehmigungssystem verfügen, legen objektive und nichtdiskriminierende Kriterien fest, die ein Unternehmen erfüllen muss, das eine Genehmigung für ⇨ die Lieferung von Gasen oder ⇦ den Bau und/oder den Betrieb von Erdgasanlagen ⇨ , Wasserstofferzeugungsanlagen oder Wasserstoffsysteminfrastruktur ⇦ oder eine Genehmigung für die Versorgung mit Erdgas beantragt. Die nichtdiskriminierenden Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der Genehmigungsverfahren für ⌦ derartige ⌫ Anlagen, ⇨ Infrastruktur, ⇦ Rohrleitungen und die zugehörige Ausrüstung gegebenenfalls die Bedeutung des betreffenden Vorhabens für den Erdgasbinnenmarkt ⇨ Binnenmarkt für Gase ⇦ berücksichtigt wird.
⇩ neu
(3)Die Genehmigungsverfahren für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten dürfen einschließlich aller einschlägigen Verfahren der zuständigen Behörden nicht länger als zwei Jahre dauern. Der Zeitraum von zwei Jahren kann jedoch in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um bis zu einem Jahr verlängert werden.
(4)Die Mitgliedstaaten bewerten, welche legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen erforderlich sind, um die Genehmigungsverfahren, einschließlich aller Verfahrensschritte im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfungen, zu straffen. Die Mitgliedstaaten erstatten der Europäischen Kommission im Rahmen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß den Artikeln 3 sowie 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit dem in diesen Artikeln festgelegten Verfahren sowie im Rahmen ihrer integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung.
(5)Die in Absatz 3 festgelegten Fristen lassen Verpflichtungen nach dem geltenden Umweltrecht der Union, gerichtliche Berufungsverfahren, Rechtsbehelfe und andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungsverfahren, nichtgerichtliche Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe unberührt und können sich um die Dauer dieser Verfahren verlängern.
(6)Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Anlaufstellen. Diese Anlaufstellen führen auf Ersuchen des Antragstellers und bis zur Erteilung der Genehmigung durch die zuständigen Behörden am Ende des Verfahrens unentgeltlich durch das gesamte Genehmigungsverfahren für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten und erleichtern dieses. Von einem Antragsteller darf während des gesamten Verfahrens nicht verlangt werden, sich an mehr als eine Anlaufstelle zu wenden.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach nationalem Recht erteilte Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Erdgasrohrleitungen und anderen für den Erdgastransport genutzten Netzanlagen auch für Rohrleitungen und Netzanlagen für den Transport von Wasserstoff gelten.
(8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vertragliche Landnutzungsrechte für den Bau und den Betrieb von Erdgasrohrleitungen und anderen Netzanlagen dahin gehend zu verstehen sind, dass sie auch Rohrleitungen und andere Netzanlagen für den Transport von Wasserstoff umfassen.
🡻 2009/73/EG
⇨ neu
(93)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung objektiv und nichtdiskriminierend sind und dem Antragsteller bekannt gegeben werden. Die Begründung der Verweigerung wird der Kommission zur Unterrichtung mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten führen ein Verfahren ein, das dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, gegen eine Verweigerung Rechtsmittel einzulegen.
(104)Bei der Erschließung neu in die Versorgung einbezogener Gebiete und allgemein im Interesse eines effizienten Betriebs können die Mitgliedstaaten es unbeschadet des Artikels 3038 ablehnen, eine weitere Genehmigung für den Bau und den Betrieb von Verteilerleitungsnetzen ⇨ für Erdgas ⇦ in einem bestimmten Gebiet zu erteilen, wenn in diesem Gebiet bereits solche Leitungsnetze gebaut ⇨ oder genehmigt ⇦ wurden oder in Planung sind und die bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind.
⇩ neu
Artikel 8
Zertifizierung erneuerbarer und CO2-armer Brennstoffe
(1)Erneuerbare Gase müssen gemäß den Artikeln 29 und 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zertifiziert werden.
(2)Um sicherzustellen, dass die durch die Verwendung CO2-armer Brennstoffe und CO2-armen Wasserstoffs erzielten Einsparungen an Treibhausgasemissionen gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummern 10 und 12 mindestens 70 % betragen, verlangen die Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsteilnehmern einen Nachweis, dass dieser Mindestschwellenwert und die Anforderungen der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Methode eingehalten wurden. Zu diesen Zwecken verpflichten sie die Wirtschaftsteilnehmer zur Verwendung eines Massenbilanzsystems gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich der Einhaltung des in Absatz 2 festgelegten Mindestschwellenwerts für Treibhausgasemissionseinsparungen von 70 % und der in Absatz 5 genannten Methode zur Einsparung von Treibhausgasemissionen zuverlässige Informationen vorlegen und dass die Wirtschaftsteilnehmer dem jeweiligen Mitgliedstaat auf Anfrage die Daten zur Verfügung stellen, die zur Zusammenstellung der Informationen verwendet wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für ein angemessenes unabhängiges Audit der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass ein solches Audit erfolgt ist. Das Audit erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und betrugssicher sind.
(4)Die Verpflichtungen nach Absatz 2 gelten unabhängig davon, ob die CO2-armen Brennstoffe in der Union gewonnen oder importiert werden. Angaben zur geografischen Herkunft der bzw. des von den einzelnen Brennstofflieferanten angebotenen CO2-armen Brennstoffe oder CO2-armen Wasserstoffs und zur Art der für sie verwendeten Rohstoffe werden Verbrauchern auf den Websites der Betreiber, der Versorger oder der jeweils zuständigen Behörden bereitgestellt und jährlich aktualisiert.
(5)Bis zum 31. Dezember 2024 erlässt die Kommission gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch Festlegung der Methode zur Bewertung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch CO2-arme Brennstoffe zu ergänzen. Die Methode muss sicherstellen, dass vermiedene Emissionen nicht gutgeschrieben werden, wenn bereits im Rahmen anderer Rechtsvorschriften eine Gutschrift für die Abscheidung des CO2 erteilt wurde.
(6)Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme, in denen Standards für die Gewinnung CO2-armer Brennstoffe oder von CO2-armem Wasserstoff vorgegeben sind, für die Zwecke dieses Artikels genaue Daten zu den Einsparungen an Treibhausgasemissionen liefern und den Nachweis für die Einhaltung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Methode erbringen.
(7)Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die im Einklang mit einem System eingeholt wurden, das gemäß Absatz 6 anerkannt wurde, darf ein Mitgliedstaat von dem Wirtschaftsteilnehmer keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Kriterien verlangen, für die das System von der Kommission anerkannt wurde.
(8)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen, die unabhängige Audits im Rahmen eines freiwilligen Systems durchführen. Die Zertifizierungsstellen übermitteln auf Antrag der zuständigen Behörden alle relevanten Informationen, die zur Überwachung der Audits erforderlich sind, einschließlich genauer Angaben zu Datum, Uhrzeit und Ort der Durchführung der Audits. Sollten die Mitgliedstaaten Probleme bei der Einhaltung feststellen, so setzen sie das freiwillige System unverzüglich davon in Kenntnis.
(9)Auf Antrag eines Mitgliedstaats, der auf dem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers beruhen kann, prüft die Kommission auf der Grundlage der vorliegenden Nachweise, ob die in diesem Artikel festgelegten Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen, die im Einklang mit Absatz 5 dieses Artikels entwickelte Methode und die in Artikel 2 Nummern 9 und 10 festgelegten Mindestschwellenwerte für Treibhausgasemissionseinsparungen eingehalten wurden. Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines solchen Antrags beschließt die Kommission, ob der betreffende Mitgliedstaat
a)die bereits vorgelegten Nachweise für die Einhaltung der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen für CO2-arme Brennstoffe akzeptieren darf oder
b)abweichend von Absatz 7 von Anbietern der jeweiligen Quelle CO2-armer Brennstoffe weitere Nachweise für die Einhaltung der Kriterien für die Einsparung von Treibhausgasemissionen und des Mindestschwellenwerts für Treibhausgasemissionseinsparungen von 70 % verlangen darf.
(10)Die Mitgliedstaaten verlangen darüber hinaus von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, dass sie im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Unionsdatenbank Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften der CO2-armen Brennstoffe machen.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 98
Technische Vorschriften
Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies so vorgesehen haben, die Regulierungsbehörden gewährleisten, dass Kriterien für die technische Betriebssicherheit festgelegt und für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, Speicheranlagen, sonstigen Fernleitungs- oder Verteilersystemen ,sowie Direktleitungen ⇨ sowie für den Anschluss an das Wasserstoffsystem ⇦ technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nichtdiskriminierend sein. ⌦ ACER ⌫ Die Agentur kann gegebenenfalls geeignete Empfehlungen abgeben, wie diese Vorschriften kompatibel gestaltet werden können. Diese Vorschriften werden der Kommission gemäß Artikel 58 der Richtlinie (EU) 2015/153598/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
mitgeteilt.
⇩ neu
Soweit erforderlich, verlangen die Mitgliedstaaten von den Fernleitungsnetz-, Verteilernetz- und Wasserstoffnetzbetreibern in ihrem Hoheitsgebiet, dass sie technische Vorschriften in Übereinstimmung mit Artikel 9 veröffentlichen; dies betrifft insbesondere Vorschriften für den Netzanschluss, einschließlich der Anforderungen an die Gasqualität, die Odorierung und den Gasdruck. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Fernleitungsnetz- und den Verteilernetzbetreibern ferner, dass sie die Tarife für den Anschluss von Gas aus erneuerbaren Quellen veröffentlichen, wobei sie objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde legen.
KAPITEL III
STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER SOWIE ENDKUNDENMÄRKTE
Artikel 10
Grundlegende vertragliche Rechte
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endkunden das Recht haben, von einem Versorger — sofern dieser zustimmt — mit Gasen versorgt zu werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat er als Versorger registriert ist, sofern der Versorger die geltenden Regeln in den Bereichen Handel und Systemausgleich einhält. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen, damit durch die Verwaltungsverfahren keine Versorger diskriminiert werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert sind.
(2)Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden die in den Absätzen 3 bis 12 dieses Artikels festgelegten Rechte eingeräumt werden.
(3)Endkunden haben Anspruch auf einen Vertrag mit ihrem Versorger, in dem Folgendes festgelegt ist:
a)Name und Anschrift des Versorgers;
b)zu erbringende Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss;
c)Arten angebotener Wartungsdienste;
d)Mittel zur Einholung aktueller Informationen über alle geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind;
e)Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags und der Leistungen, einschließlich Produkten oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, und der Frage der Zulässigkeit einer kostenfreien Beendigung des Vertrags;
f)Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Leistungsqualität nicht eingehalten wird, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen;
g)Vorgehen zur Einleitung von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 24;
h)Bereitstellung eindeutiger Informationen zu den Verbraucherrechten, auch zur Behandlung von Beschwerden und einschließlich aller in diesem Absatz angeführten Informationen, im Rahmen der Abrechnung oder auf der Website des Wasserstoff- oder Erdgasunternehmens.
Die Bedingungen müssen fair und im Voraus genau bekannt sein. Die Informationen werden in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler werden die unter den Buchstaben a bis f genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt.
Den Endkunden wird eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung gestellt.
(4)Die Endkunden werden rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Recht, den Vertrag zu beenden, unterrichtet. Die Versorger unterrichten ihre Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise über jede Änderung des Lieferpreises und deren Gründe, Voraussetzungen und Umfang spätestens zwei Wochen, im Fall von Haushaltskunden einen Monat, vor Eintritt der Änderung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Endkunden freisteht, den Vertrag zu beenden, wenn sie die neuen Vertragsbedingungen oder Änderungen des Lieferpreises nicht akzeptieren, die ihnen ihr Versorger mitgeteilt hat.
(5)Die Versorger stellen den Endkunden transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gasen und deren Inanspruchnahme bereit.
(6)Den Endkunden wird von den Versorgern ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten angeboten. Diese Modalitäten dürfen einzelne Kunden nicht unangemessen diskriminieren. Etwaige Unterschiede bei den Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und dürfen gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.
(7)Haushaltskunden mit Zugang zu Vorauszahlungssystemen darf durch diese Vorauszahlungssysteme kein Nachteil entstehen.
(8)Die Endkunden erhalten von den Versorgern Angebote mit fairen und transparenten allgemeinen Vertragsbedingungen, die klar und unmissverständlich abgefasst sein müssen und keine außervertraglichen Hindernisse, wie eine übermäßige Zahl an Vertragsunterlagen, enthalten dürfen, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden. Die Kunden müssen vor unfairen oder irreführenden Verkaufsmethoden geschützt sein.
(9)Die Endkunden haben Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistungserbringung und Behandlung ihrer Beschwerden durch ihre Versorger. Die Versorger behandeln Beschwerden auf einfache, faire und zügige Weise.
(10)Erdgashaushaltskunden werden von den Versorgern angemessen und rechtzeitig vor dem geplanten Termin einer Versorgungsunterbrechung über alternative Maßnahmen informiert. Solche alternativen Maßnahmen können Informationen über Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung, Vorauszahlungssysteme, Energieaudits, Energieberatungsdienste, alternative Zahlungspläne, Schuldnerberatung oder einen Aufschub der Versorgungsunterbrechung beinhalten, und sie dürfen Kunden, denen eine Versorgungsunterbrechung droht, keine Mehrkosten verursachen.
(11)Die Endkunden erhalten von den Versorgern spätestens sechs Wochen nach einem Wechsel des Versorgers eine Abschlussrechnung.
Artikel 11
Recht auf Wechsel und Bestimmungen über Wechselgebühren
(1)Die Kunden müssen das Recht auf den Wechsel ihrer Gaslieferanten oder der Marktteilnehmer haben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kunden, die Lieferanten bzw. Versorger oder Marktteilnehmer wechseln möchten, einen Anspruch auf den Wechsel unter Einhaltung der Vertragsbedingungen innerhalb von höchstens drei Wochen nach dem Tag der Antragstellung haben. Spätestens ab 2026 darf der technische Vorgang für den Wechsel des Versorgers oder Marktteilnehmers nicht länger als 24 Stunden dauern und muss an jedem Arbeitstag möglich sein.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Recht auf Wechsel des Versorgers oder Marktteilnehmers allen Kunden ohne Diskriminierung bei den Kosten, dem Aufwand und der Dauer gewährt wird.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest den Haushaltskunden und Kleinunternehmen bei einem Wechsel des Lieferanten von Gasen keine Gebühren in Rechnung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, dass Versorger oder Marktteilnehmer den Kunden, die einen befristeten Liefervertrag mit festem Tarif freiwillig vorzeitig kündigen, Kündigungsgebühren berechnen, sofern diese Gebühren
a)in einem Vertrag vorgesehen sind, den der Kunde freiwillig geschlossen hat, und
b)der Kunde vor Vertragsabschluss unmissverständlich über diese Gebühren informiert worden ist.
Die Gebühren müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht höher sein als der dem Versorger oder dem Marktteilnehmer infolge der Vertragskündigung unmittelbar entstehende wirtschaftliche Verlust, einschließlich der Kosten etwaiger gebündelter Investitionen oder Dienstleistungen, die dem Endkunden im Rahmen des Vertrags bereits erbracht wurden. Die Beweislast dafür, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Verlust entstanden ist, liegt beim Versorger oder beim Marktteilnehmer. Die Zulässigkeit von Kündigungsgebühren wird von der Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen nationalen Behörde überwacht.
(4)Gase erwerbende Haushaltskunden sind berechtigt, sich an kollektiven Versorgerwechselsystemen/-modellen zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten beseitigen sämtliche regulatorischen oder verwaltungsrechtlichen Hindernisse, die dem kollektiven Versorgerwechsel im Wege stehen, und sorgen für einen Rahmen, der Kunden optimalen Schutz vor unlauteren Praktiken bietet.
Artikel 12
Vergleichsinstrumente
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest Erdgashaushaltskunden und Kleinstunternehmen unentgeltlich Zugang zu mindestens einem Instrument für den Vergleich von Angeboten verschiedener Versorger, einschließlich gebündelter Angebote, erhalten. Die Kunden sind in oder zusammen mit den Abrechnungen oder auf andere Art und Weise über die Verfügbarkeit dieser Instrumente zu unterrichten. Die Instrumente müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)Sie sind unabhängig von den Marktteilnehmern und stellen die Gleichbehandlung aller Erdgasunternehmen bei den Suchergebnissen sicher;
b)ihre Eigentümer und die natürliche oder juristische Person, die das jeweilige Instrument betreibt und kontrolliert, sowie Informationen darüber, wie die Instrumente finanziert werden, werden eindeutig offengelegt;
c)sie enthalten klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, einschließlich der Dienstleistungen, und diese Kriterien werden offengelegt;
d)sie sind klar und eindeutig formuliert;
e)es werden korrekte und aktuelle Informationen bereitgestellt, wobei der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angegeben wird;
f)sie sind für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich, indem sie wahrnehmbar, steuerbar, verständlich und robust gestaltet werden;
g)sie sehen ein wirksames Verfahren für die Meldung unzutreffender Angaben zu veröffentlichten Angeboten vor;
h)der Vergleich wird so durchgeführt, dass die angeforderten personenbezogenen Daten auf die Daten beschränkt sind, die für den Vergleich zwingend erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens ein Instrument den gesamten Erdgasmarkt abdeckt. Im Fall einer Marktabdeckung durch mehrere Instrumente zeigen diese Instrumente ein möglichst vollständiges Spektrum an Gasangeboten, das einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, und in Fällen, in denen die Instrumente keine vollständige Marktabdeckung bieten, eine eindeutige Erklärung dazu, die vor den Ergebnissen angezeigt wird.
(2)Die Instrumente können von einer beliebigen Einrichtung, einschließlich privaten Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen oder Stellen, betrieben werden.
(3)Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die in Absatz 1 genannten Vergleichsinstrumente Vergleichskriterien für die Art der von den Versorgern angebotenen Dienstleistungen enthalten.
(4)Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, an Vergleichsinstrumente, die die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, ein Vertrauenszeichen zu vergeben, und sicherstellt, dass mit einem Vertrauenszeichen versehene Vergleichsinstrument diese Voraussetzungen fortlaufend erfüllen. Diese Behörde muss von allen Marktteilnehmern und Betreibern von Vergleichsinstrumenten unabhängig sein.
(5)Für jedes Instrument, mit dem die Angebote von Marktteilnehmern miteinander verglichen werden, kann auf freiwilliger und diskriminierungsfreier Grundlage ein Vertrauenszeichen im Sinne dieses Artikels beantragt werden.
(6)Abweichend von den Absätzen 4 und 5 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Vergabe von Vertrauenszeichen an Vergleichsinstrumente nicht vorzusehen, wenn eine Behörde oder öffentliche Stelle ein Vergleichsinstrument zur Verfügung stellt, das die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Artikel 13
Aktive Kunden
(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Endkunden das Recht haben, als aktive Kunden zu handeln, ohne unverhältnismäßigen oder diskriminierenden technischen Anforderungen, administrativen Anforderungen, Verfahren, Umlagen und Abgaben sowie nicht- kostenorientierten Netzentgelten zu unterliegen.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass aktive Kunden
a)das Recht haben, direkt tätig zu sein;
b)das Recht haben, selbst gewonnene erneuerbare Gase unter Nutzung des Erdgassystems zu verkaufen;
c)das Recht haben, an Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen;
d)das Recht haben, einen Dritten mit dem Management der für ihre Tätigkeiten erforderlichen Anlagen zu betrauen, einschließlich Einrichtung, Betrieb, Datenverarbeitung und Wartung, wobei der Dritte nicht als aktiver Kunde gilt;
e)kostenorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Netzentgelten unterliegen, damit sichergestellt ist, dass sie in geeigneter und ausgewogener Weise zu den Gesamtsystemkosten beitragen;
f)für die von ihnen im Erdgassystem verursachten Ungleichgewichte finanziell verantwortlich sind oder die Ausgleichsverantwortung gemäß Artikel 3 Buchstabe e der [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] delegieren müssen.
(3)Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht unterschiedliche Bestimmungen für einzeln und gemeinsam handelnde aktive Kunden vorsehen, sofern alle im vorliegenden Artikel vorgesehenen Rechte und Pflichten für alle aktiven Kunden gelten. Eine unterschiedliche Behandlung gemeinsam handelnder aktiver Kunden muss verhältnismäßig und hinreichend begründet sein.
(4)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktive Kunden, in deren Eigentum sich Anlagen zur Speicherung von erneuerbarem Gas befinden,
a)das Recht haben, innerhalb eines angemessenen Zeitraums, nachdem sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben, einen Netzanschluss zu erhalten, wenn alle notwendigen Voraussetzungen wie die Bilanzkreisverantwortung erfüllt sind,
b)für gespeichertes erneuerbares Gas, das an Ort und Stelle verbleibt, keiner doppelten Entgeltpflicht und damit auch keiner doppelten Netzentgeltpflicht unterliegen,
c)keinen unverhältnismäßigen Genehmigungsanforderungen oder -gebühren unterliegen,
d)befugt sind, mehrere Dienstleistungen gleichzeitig zu erbringen, sofern das technisch durchführbar ist.
Artikel 14
Bürgerenergiegemeinschaften
(1)Die Mitgliedstaaten sehen einen Regulierungsrahmen für Bürgerenergiegemeinschaften vor, mit dem sichergestellt wird, dass
a)die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft offen und freiwillig ist;
b)Mitglieder oder Anteilseigner einer Bürgerenergiegemeinschaft berechtigt sind, diese Gemeinschaft wieder zu verlassen; in solchen Fällen findet Artikel 11 Anwendung;
c)Mitglieder oder Anteilseigner einer Bürgerenergiegemeinschaft ihre Rechte und Pflichten als Haushaltskunden oder aktive Kunden nicht verlieren;
d)der jeweilige Verteilernetzbetreiber — vorbehaltlich einer nach der Bewertung durch die Regulierungsbehörde fairen Vergütung — mit Bürgerenergiegemeinschaften zusammenarbeitet, um Übertragungen erneuerbaren Erdgases innerhalb von Bürgerenergiegemeinschaften zu erleichtern;
e)für Bürgerenergiegemeinschaften nichtdiskriminierende, faire, verhältnismäßige und transparente Verfahren, Abgaben und Umlagen gelten, auch für Netzanschluss, Registrierung und Genehmigungsverfahren, und ihnen transparente, nichtdiskriminierende und kostenorientierte Netzentgelte berechnet werden, damit sichergestellt ist, dass sie in geeigneter und ausgewogener Art und Weise zu den Gesamtkosten des Erdgassystems beitragen.
(2)Die Mitgliedstaaten können im Regelungsrahmen für Bürgerenergiegemeinschaften vorschreiben, dass Bürgerenergiegemeinschaften
a)für die länderübergreifende Teilnahme offen sind,
b)das Recht haben, Eigentümer von Verteilernetzen zu sein, solche einzurichten, zu kaufen oder zu mieten und vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels eigenständig zu betreiben,
c)den Ausnahmen des Artikels 28 Absatz 2 unterliegen.
(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Bürgerenergiegemeinschaften
a)in der Lage sind, nichtdiskriminierenden Zugang zu allen Erdgasmärkten zu erhalten;
b)bei ihren Tätigkeiten, Rechten und Pflichten als Endkunden, Erzeuger, Versorger, Verteilernetzbetreiber oder Marktteilnehmer nichtdiskriminierend und verhältnismäßig behandelt werden;
c)für die von ihnen im Erdgassystem verursachten Ungleichgewichte finanziell verantwortlich sind oder die Ausgleichsverantwortung im Einklang mit Artikel 3 Buchstabe e der [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] delegieren müssen.
d)wie aktive Kunden gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstaben a, c und d behandelt werden;
e)das Recht haben, innerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft erneuerbare Gase gemeinsam zu nutzen, die mit Erzeugungsanlagen im Eigentum der Gemeinschaft erzeugt werden, und zwar vorbehaltlich anderer Anforderungen dieses Artikels und unter Wahrung der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Gemeinschaft als Endkunden.
Werden für die Zwecke von Buchstabe e Unterabsatz 1 erneuerbare Gase gemeinsam genutzt, so erfolgt das unbeschadet der geltenden Netzentgelte und sonstiger einschlägiger Umlagen, Gebühren, Abgaben und Steuern, gemäß einer von der zuständigen nationalen Behörde ausgearbeiteten, transparenten Kosten-Nutzen-Analyse der dezentralen Energieressourcen.
(4)Die Mitgliedstaaten können beschließen, Bürgerenergiegemeinschaften das Recht zu erteilen, in ihrem Tätigkeitsgebiet Verteilernetze zu verwalten, und die Verfahren dafür festlegen, unbeschadet des Kapitels VI oder anderer Vorschriften und Regelungen, die für Verteilernetzbetreiber gelten.
Wird dieses Recht erteilt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Bürgerenergiegemeinschaften
a)anderes als erneuerbares Gas transportieren dürfen, sofern dieses Gas für einen Erdgaskunden bestimmt ist, der nicht Mitglied der Bürgerenergiegemeinschaft ist, oder für einen sicheren Netzbetrieb erforderlich ist;
b)das Recht haben, mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber oder Übertragungsnetzbetreiber, an den ihr Netz angeschlossen ist, eine Vereinbarung über den Betrieb ihres Netzes zu schließen;
c)an den Anschlusspunkten ihres Netzes an das Verteilernetz außerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft angemessenen Netzentgelten unterliegen;
d)Kunden, die an das Verteilernetz angeschlossen bleiben, nicht diskriminieren oder schädigen.
Artikel 15
Abrechnungen und Abrechnungsinformationen
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abrechnungen und Abrechnungsinformationen zutreffend, leicht verständlich, eindeutig, prägnant und benutzerfreundlich sind, in einer Art und Weise vorgelegt werden, die den Endkunden den Vergleich erleichtert, und die in Anhang I festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Die Endkunden erhalten auf Antrag eine klare und verständliche Erläuterung, wie ihre Abrechnung zustande gekommen ist, insbesondere dann, wenn nicht der tatsächliche Verbrauch abgerechnet wird.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden alle ihre Abrechnungen und Abrechnungsinformationen kostenfrei erhalten.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endkunden die Möglichkeit elektronischer Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie flexible Regelungen für die tatsächliche Begleichung von Rechnungen angeboten werden.
(4)Sieht der Vertrag eine zukünftige Änderung des Produkts oder Preises oder einen Nachlass vor, so sollte das auf der Abrechnung zusammen mit dem Datum angegeben werden, an dem die Änderung wirksam wird.
(5)Die Mitgliedstaaten konsultieren Verbraucherorganisationen, wenn sie Änderungen der Anforderungen an den Inhalt der Abrechnungen erwägen.
Artikel 16
Intelligente Messsysteme im Erdgassystem
(1)Um die Energieeffizienz zu fördern und die Position der Endkunden zu stärken, empfehlen die Mitgliedstaaten oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die Regulierungsbehörden nachdrücklich, dass die Erdgasunternehmen den Erdgasverbrauch optimieren, unter anderem indem sie Energiemanagementdienstleistungen anbieten und unter Wahrung der geltenden Datenschutzvorschriften der Union intelligente Messsysteme einführen, die insbesondere mit Energiemanagementsystemen für Verbraucher und intelligenten Netzen interoperabel sind.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren Hoheitsgebieten intelligente Messsysteme eingeführt werden. Diese Einführung kann einer Kosten-Nutzen-Analyse unterliegen, die gemäß den in Anhang II genannten Grundsätzen erfolgt.
(3)Die Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung intelligenter Messsysteme entscheiden, erlassen und veröffentlichen die funktionalen und technischen Mindestanforderungen des Artikels 18 und des Anhangs II an intelligente Messsysteme, die in ihren Hoheitsgebieten eingeführt werden sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese intelligenten Messsysteme interoperabel und in der Lage sind, Ausgabewerte für Energiemanagementsysteme für Verbraucher zu liefern. In diesem Zusammenhang tragen die Mitgliedstaaten der Anwendung der verfügbaren einschlägigen Normen, einschließlich jener, die die Interoperabilität ermöglichen, bewährter Verfahren sowie der Bedeutung, die der Einführung intelligenter Netze und dem Ausbau des Erdgasbinnenmarkts zukommt, gebührend Rechnung.
(4)Die Mitgliedstaaten, die intelligente Messsysteme einführen, stellen sicher, dass die Endkunden unter Berücksichtigung der langfristigen Vorteile für die gesamte Versorgungskette in transparenter und nichtdiskriminierender Weise an den mit der Einführung verbundenen Kosten beteiligt werden. Die Mitgliedstaaten oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannten zuständigen Behörden überwachen diese Einführung in ihren Hoheitsgebieten regelmäßig, um die Weitergabe von Vorteilen an die Verbraucher zu verfolgen.
(5)Wurde die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse negativ beurteilt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Analyse mindestens alle vier Jahre überarbeitet wird, um wesentlichen Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen sowie der technischen Entwicklung und den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse ihrer aktualisierten Kosten-Nutzen-Analyse mit, sobald sie vorliegen.
(6)Die Bestimmungen dieser Richtlinie zu intelligenten Messsysteme gelten für künftig eingebaute Anlagen und für Anlagen, die ältere intelligente Zähler ersetzen. Intelligente Messsysteme, die bereits installiert sind oder bei denen der „Beginn der Arbeiten“ vor dem [Datum des Inkrafttretens] lag, dürfen für die Zeit ihrer Lebensdauer in Betrieb bleiben. Intelligente Messsysteme, die die Anforderungen des Artikels 20 und des Anhangs II nicht erfüllen, dürfen jedoch nach dem [zwölf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] nicht mehr in Betrieb bleiben.
(7)Für die Zwecke des Absatzes 6 bedeutet „Beginn der Arbeiten“ entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste verbindliche Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste Zeitpunkt maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken oder Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei Übernahmen ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
Artikel 17
Intelligente Messsysteme im Wasserstoffsystem
(1)Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einführung intelligenter Messsysteme, die den Verbrauch genau messen, Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen können.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der Messsysteme und der entsprechenden Datenübertragung sowie die Privatsphäre der Endkunden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre und stellen sicher, dass die Messsysteme interoperabel sind und dass der Anwendung entsprechender Normen Rechnung getragen wurde.
(3)Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Interoperabilitätsanforderungen für die intelligente Verbrauchsmessung und Verfahren, die gewährleisten, dass Berechtigte Zugang zu den Daten der Messsysteme haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen.
Artikel 18
Funktionen intelligenter Messsysteme im Erdgassystem
Wird die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse positiv bewertet oder werden intelligente Messsysteme nach dem [Datum des Inkrafttretens] systematisch eingeführt, so beachten die Mitgliedstaaten bei deren Einführung europäische Normen, Anhang II und die folgenden Anforderungen:
a)Die intelligenten Messsysteme messen den tatsächlichen Erdgasverbrauch genau und müssen in der Lage sein, den Endkunden Informationen über die tatsächlichen Nutzungszeiten zu liefern, einschließlich validierter historischer Verbrauchsdaten, die den Endkunden auf Verlangen leicht und sicher zugänglich und gut erkennbar ohne Zusatzkosten bereitgestellt werden, und einschließlich nicht validierter aktuellster verfügbarer Verbrauchsdaten, die den Endkunden über eine standardisierte Schnittstelle oder über Fernzugriff ebenfalls leicht und sicher ohne Zusatzkosten zugänglich gemacht werden, um automatisierte Energieeffizienzprogramme, die Laststeuerung und andere Dienste zu unterstützen;
b)die Sicherheit der intelligenten Messsysteme und der Datenkommunikation wird gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Sicherheit unter gebührender Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken für die Sicherstellung eines Höchstmaßes an Cybersicherheit und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Kosten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewährleistet;
c)der Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endkunden erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre;
d)falls die Endkunden es wünschen, werden ihnen oder in ihrem Auftrag handelnden Dritten Messdaten über ihren Erdgasverbrauch gemäß den nach Artikel 23 erlassenen Durchführungsrechtsakten über eine standardisierte Kommunikationsschnittstelle oder über Fernzugriff in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung gestellt, das es ihnen ermöglicht, Angebote unter gleichen Voraussetzungen zu vergleichen;
e)die Endkunden werden vor dem oder zum Zeitpunkt der Installation intelligenter Messsysteme angemessen beraten und informiert, insbesondere über das volle Potenzial dieser Zähler für die Handhabung der Zählerablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den anwendbaren Datenschutzvorschriften der Union;
f)intelligente Messsysteme ermöglichen es, Messung und Abrechnung bei den Endkunden mit einer Zeitauflösung vorzunehmen, die dem kürzesten Abrechnungszeitraum im nationalen Markt entspricht.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d muss es Endkunden gemäß ihrem Recht auf Datenübertragbarkeit nach den Datenschutzvorschriften der Union möglich sein, ihre Messdaten ohne zusätzliche Kosten abzurufen oder einem Dritten zu übermitteln.
Artikel 19
Anspruch auf ein intelligentes Messsystem für Erdgas
(1)Wurde die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse negativ bewertet und werden intelligente Messsysteme nicht systematisch eingeführt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jeder Endkunde auf Anfrage und auf eigene Kosten zu fairen, angemessenen und kosteneffizienten Bedingungen Anspruch auf die Installation oder Aufrüstung zu einem intelligenten Messsystem hat, das
a)sofern technisch praktikabel, mit den in Artikel 18 genannten Funktionen ausgestattet ist oder über bestimmte Mindestfunktionen verfügt, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene gemäß Anhang II festzulegen und zu veröffentlichen sind;
b)interoperabel und in der Lage ist, die gewünschte Vernetzung der Messinfrastruktur mit Energiemanagementsystemen für Verbraucher herzustellen.
(2)Beantragt ein Kunde gemäß Absatz 1 ein intelligentes Messsystem, so muss der Mitgliedstaat oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannte zuständige Behörde
a)sicherstellen, dass das Angebot an den Endkunden, der die Installation eines intelligenten Messsystems beantragt, explizite Hinweise und klare Beschreibungen zu folgenden Aspekten enthält:
i)Funktionen und Interoperabilität, die vom intelligenten Messsystem unterstützt werden können, und Dienste, die erbracht werden können, sowie Vorteile, die durch das Vorhandensein des intelligenten Messsystems zum jeweiligen Zeitpunkt realistischerweise erreichbar sind,
ii)alle damit verbundenen vom Endkunden zu tragenden Kosten;
b)sicherstellen, dass das intelligente Messsystem innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch vier Monate nach Antrag des Kunden, installiert wird;
c)die damit verbundenen Kosten regelmäßig — mindestens alle zwei Jahre — überprüfen und öffentlich zugänglich machen und die von technischen Entwicklungen und möglichen Aufrüstungen der Messsysteme abhängige Entwicklung dieser Kosten verfolgen.
Artikel 20
Konventionelle Zähler für Erdgas
(1)Sind die Erdgasendkunden nicht mit intelligenten Messsystemen ausgestattet, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Endkunden individuelle konventionelle Zähler zur Verfügung gestellt werden, die ihren tatsächlichen Verbrauch genau messen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erdgasendkunden in der Lage sind, ihre konventionellen Zähler entweder direkt oder indirekt über eine Online-Schnittstelle oder eine andere geeignete Schnittstelle auf einfache Weise abzulesen.
Artikel 21
Datenverwaltung
(1)Bei der Festlegung der Vorschriften für die Verwaltung und den Austausch von Daten gibt der Mitgliedstaat oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannte zuständige Behörde genau die Vorschriften an, die für den Zugang berechtigter Parteien zu den Daten der Endkunden gemäß diesem Artikel und dem geltenden Rechtsrahmen der Union gelten. Für die Zwecke dieser Richtlinie sind unter Daten Mess- und Verbrauchsdaten sowie die für einen Versorgerwechsel des Kunden und andere Dienste erforderlichen Daten zu verstehen.
(2)Die Mitgliedstaaten organisieren die Datenverwaltung, um einen effizienten und sicheren Datenzugang und -austausch sowie Datenschutz und -sicherheit zu gewährleisten.
Unabhängig von dem in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Datenverwaltungsmodell gewähren die für die Datenverwaltung zuständigen Stellen den berechtigten Parteien gemäß Absatz 1 Zugang zu den Daten des Endkunden. Die angeforderten Daten werden den berechtigten Parteien auf diskriminierungsfreie Weise gleichzeitig zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu den Daten muss einfach sein, und die einschlägigen Verfahren zur Erlangung dieses Zugangs sind öffentlich zugänglich zu machen.
(3)Die Vorschriften über den Zugang zu Daten und die Datenspeicherung im Rahmen dieser Richtlinie müssen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
(4)Die Mitgliedstaaten oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannten zuständigen Behörden genehmigen und zertifizieren oder, falls erforderlich, beaufsichtigen die für die Datenverwaltung zuständigen Stellen, um dafür zu sorgen, dass diese Stellen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
Unbeschadet der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 können die Mitgliedstaaten beschließen, von den für die Datenverwaltung zuständigen Stellen die Ernennung von Gleichbehandlungsbeauftragten zu verlangen, die dafür zuständig sind, die Durchführung der Maßnahmen dieser Stellen zur Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Daten und die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie zu überwachen.
Die Mitgliedstaaten können in Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe d dieser Richtlinie genannte Gleichbehandlungsbeauftragte oder ‑stellen benennen, um den Verpflichtungen dieses Absatzes nachzukommen.
(5)Den Endkunden dürfen weder für den Zugang zu ihren Daten noch für Anträge auf Bereitstellung ihrer Daten zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden.
Die Mitgliedstaaten sind für die Festlegung der entsprechenden Gebühren des Datenzugangs der berechtigten Parteien zuständig.
Die Mitgliedstaaten oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Entgelte, die von Datendienstleistungen erbringenden, regulierten Unternehmen erhoben werden, angemessen und ordnungsgemäß begründet sind.
Artikel 22
Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu Daten
(1)Die Mitgliedstaaten erleichtern die vollständige Interoperabilität der Energiedienstleistungen in der Union, damit der Wettbewerb auf dem Erdgasendkundenmarkt gefördert wird und den berechtigten Parteien keine übermäßigen Verwaltungskosten entstehen.
(2)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Interoperabilitätsanforderungen und nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für den Zugang zu den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Daten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erdgasunternehmen die in Absatz 2 genannten Interoperabilitätsanforderungen und Verfahren für den Zugang zu Daten anwenden. Diese Anforderungen und Verfahren müssen auf der gängigen nationalen Praxis beruhen.
Artikel 23
Zentrale Anlaufstellen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Anlaufstellen eingerichtet werden, über die die Verbraucher alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten. Diese zentralen Anlaufstellen können in allgemeine Verbraucherinformationsstellen eingegliedert sein, und sie können dieselben Stellen sein wie die zentralen Anlaufstellen für Strom gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/944 [über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt.
Artikel 24
Recht auf außergerichtliche Streitbeilegung
(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Endkunden über eine unabhängige Einrichtung wie einen Bürgerbeauftragen für Energie, einen Verbraucherverband oder eine nationale Regulierungsbehörde Zugang zu einfachen, fairen, transparenten, unabhängigen, wirksamen und effizienten Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Handelt es sich bei dem Endkunden um einen Verbraucher im Sinne der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(23), so müssen solche Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung den in der genannten Richtlinie festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen und für berechtigte Fälle Erstattungs-und Entschädigungssysteme vorsehen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen erforderlichenfalls sicher, dass die Stellen für die außergerichtliche Streitbeilegung zusammenarbeiten, um einfache, faire, transparente, unabhängige, wirksame und effiziente außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren für alle Streitigkeiten anzubieten, die Produkte und Dienstleistungen betreffen, die an unter diese Richtlinie fallende Produkte und Dienstleistungen gebunden sind oder im Paket damit angeboten bzw. erbracht werden.
(3)Die Mitwirkung von Gasunternehmen an Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten für Haushaltskunden ist verbindlich, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist gegenüber der Kommission nach, dass andere Mechanismen gleichermaßen wirksam sind.
Artikel 25
Schutz schutzbedürftiger Kunden und Versorger letzter Instanz
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere für angemessene Schutzmaßnahmen für schutzbedürftige Kunden Sorge. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“, der sich auf Energiearmut beziehen kann. Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Kunden können unter anderem das Verbot umfassen, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Versorgung auszuschließen.
Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten, die an das Erdgas- oder das Wasserstoffsystem angeschlossen sind. Die Mitgliedstaaten können einen Versorger letzter Instanz für Haushaltskunden benennen und, wenn sie es für angemessen halten, für Kleinunternehmen, die an das Erdgas- oder Wasserstoffsystem angeschlossen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren.
🡻 2009/73/EG
Artikel 45
Endkundenmärkte
Um das Entstehen gut funktionierender und transparenter Endkundenmärkte in der Gemeinschaft zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtungen gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung festgelegt werden.
Diese Regeln, die zu veröffentlichen sind, werden so konzipiert, dass sie den Zugang der Kunden und Versorger zu den Netzen erleichtern, und unterliegen der Nachprüfbarkeit durch die Regulierungsbehörden oder andere zuständige einzelstaatliche Behörden.
⇩ neu
KAPITEL IV
ZUGANG DRITTER ZU INFRASTRUKTUR
Abschnitt I
Zugang zur Erdgasinfrastruktur
Artikel 26
Marktzugang für erneuerbare und für CO2-arme Gase
Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Zugang von erneuerbaren und von CO2-armen Gasen zum Markt und zur Infrastruktur, unabhängig davon, ob die Anlagen zur Erzeugung der erneuerbaren und der CO2-armen Gase an Verteiler- oder Fernleitungsnetze angeschlossen sind.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 2732
Zugang Dritter ⌦ zur Erdgasverteilung- und -fernleitung sowie zu LNG-Terminals ⌫
(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz und zu den LNG-Anlagen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden, einschließlich Versorgungsunternehmen, und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung von Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung gemäß Artikel 7241 von einer in Artikel 7039 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde vor deren Inkrafttreten genehmigt werden und dass die Tarife und — soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen — die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden. ⇨ Tarifnachlässe können nur gewährt werden, wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist. ⇦
(2) Die Betreiber der Fernleitungsnetze erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Fernleitung, gegebenenfalls Zugang zu den Fernleitungsnetzen anderer Betreiber.
(23)Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen dem Abschluss von langfristigen Verträgen ⇨ für erneuerbare und für CO2-arme Gase ⇦ nicht entgegen, sofern diese mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ im Einklang stehen ⇨ und zur Dekarbonisierung beitragen. Für die Lieferung von fossilem Gas ohne CO2-Abscheidung und -Speicherung dürfen keine Verträge abgeschlossen werden, die länger als bis Ende 2049 laufen. ⇦
⇩ neu
(3)Dieser Artikel gilt auch für Bürgerenergiegemeinschaften, die Verteilernetze verwalten.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 2834
Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen ⌦ für Erdgas ⌫
(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Erdgas-Uunternehmen und die zugelassenen Kunden ungeachtet ihres Standorts bzw. Wohnsitzes im Einklang mit diesem Artikel Zugang erhalten können zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, einschließlich der Einrichtungen, die die mit einem derartigen Zugang verbundenen technischen Dienstleistungen erbringen, jedoch mit Ausnahme der Netz- und Einrichtungsteile, die für örtliche Gewinnungstätigkeiten auf einem Gasfeld benutzt werden. Diese Maßnahmen werden der Kommission gemäß Artikel 8854 mitgeteilt.
(2)Der Mitgliedstaat legt entsprechend den einschlägigen Rechtsinstrumenten fest, in welcher Weise der Zugang gemäß Absatz 1 zu ermöglichen ist. Die Mitgliedstaaten legen dabei folgende Ziele zugrunde: offener Zugang zu gerechten Bedingungen, Schaffung eines wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts und Vermeidung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, wobei einer gesicherten und regelmäßigen Versorgung, den bestehenden Kapazitäten und den Kapazitäten, die nach vernünftigem Ermessen verfügbar gemacht werden können, sowie dem Umweltschutz Rechnung getragen wird. Folgendes kann berücksichtigt werden:
a)die Notwendigkeit, den Zugang zu verweigern, wenn technische Spezifikationen nicht unter zumutbaren Bedingungen miteinander in Einklang zu bringen sind;
b)die Notwendigkeit der Vermeidung von nicht auf zumutbare Art und Weise zu überwindenden Schwierigkeiten, die die Effizienz der laufenden und der künftigen Kohlenwasserstoffgewinnung, auch bei Feldern mit geringer wirtschaftlicher Rentabilität, beeinträchtigen könnten;
c)die Notwendigkeit der Anerkennung gebührend belegter und angemessener Erfordernisse, die der Eigentümer oder Betreiber des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes für Erdgastransport und -aufbereitung geltend macht, und der Wahrung der Interessen aller anderen möglicherweise betroffenen Benutzer des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes oder der einschlägigen Aufbereitungs- oder Umschlagseinrichtungen; und
d)die Notwendigkeit der Anwendung der einzelstaatlichennationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen für Gewinnungstätigkeiten oder vorgelagerte Entwicklungstätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht ⌦ Unionsrecht ⌫.
(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Streitbeilegungsregelung — zu der auch eine von den Parteien unabhängige Stelle gehört, die zu allen einschlägigen Informationen Zugang hat —, mit der Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen zügig beigelegt werden können, wobei den in Absatz 2 genannten Kriterien und der Zahl der Parteien, die möglicherweise an der Verhandlung über den Zugang zu derartigen Netzen beteiligt sind, Rechnung zu tragen ist.
🡻 2019/692 Artikel 1 Nummer 4
(4)Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten gilt die Streitbeilegungsregelung des Mitgliedstaats, der für das vorgelagerte Rohrleitungsnetz, das den Zugang verweigert, zuständig ist. Sind bei grenzübergreifenden Streitigkeiten mehrere Mitgliedstaaten für das betreffende Netz zuständig, so konsultieren die betreffenden Mitgliedstaaten einander, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie einheitlich angewandt werden. Beginnt das vorgelagerte Rohrleitungsnetz in einem Drittland und ist es mit mindestens einem Mitgliedstaat gekoppelt, so konsultieren die betreffenden Mitgliedstaaten einander, und der Mitgliedstaat, in dem der erste Einspeisepunkt in das Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist, konsultiert das betreffende Drittland, in dem das vorgelagerte Rohrleitungsnetz beginnt, um hinsichtlich des betreffenden Netzes dafür zu sorgen, dass die vorliegende Richtlinie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
Artikel 2933
Zugang zu Speicheranlagen ⌦ für Erdgas ⌫
(1)Für den Zugang zu Speicheranlagen und Netzpufferung, der für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist, sowie für den Zugang zu Hilfsdiensten können die Mitgliedstaaten eines der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Verfahren oder beide Verfahren wählen. Diese Verfahren werden nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien angewandt.
⇩ neu
Bei der Wahl des Verfahrens für den Zugang zu Speicheranlagen nach diesem Artikel berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 durchgeführten gemeinsamen und nationalen Risikobewertungen.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies vorgesehen haben, die Regulierungsbehörden definieren und veröffentlichen Kriterien, anhand deren beurteilt werden kann, welche Regelung auf den Zugang zu Speicheranlagen und Netzpufferung angewandt wird. Sie machen öffentlich bekannt, welche Speicheranlagen oder welche Teile der Speicheranlagen und welche Netzpufferungen nach den verschiedenen in den Absätzen 3 und 4 genannten Verfahren angeboten werden, oder verpflichten die Speicheranlagen- und Fernleitungsnetzbetreiber, die entsprechenden Informationen öffentlich bekannt zu machen.
Die Verpflichtung in Unterabsatz 2 Satz 2 gilt unbeschadet des den Mitgliedstaaten im ersten Unterabsatz gewährten Rechts auf Wahl des Verfahrens.
(2)Absatz 1 gilt bei LNG-Anlagen nicht für Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.
(3)Beim Zugang auf Vertragsbasis treffen die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies vorsehen, die Regulierungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, damit die ErdgasuUnternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebiets befinden, einen Zugang zu Speicheranlagen und Netzpufferung aushandeln können, wenn dieser Zugang für einen effizienten Netzzugang sowie für den Zugang zu anderen Hilfsdiensten technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist. Die Parteien sind verpflichtet, den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuhandeln.
Die Verträge über den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten werden mit dem Betreiber der betreffenden Speicheranlage oder den betreffenden Erdgasunternehmen ausgehandelt. Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies vorsehen, die Regulierungsbehörden verlangen von den Betreibern der Speicheranlagen und den Erdgasunternehmen, bis zum 1. Januar 2005 und in der Folge einmal jährlich ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten zu veröffentlichen.
Bei der Ausarbeitung dieser in Unterabsatz 2 genannten Geschäftsbedingungen konsultieren die Betreiber der Speicheranlagen und die Erdgasunternehmen die Netzbenutzer.
(4)Im Fall eines geregelten Netzzugangs treffen die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies vorsehen, die Regulierungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebiets befinden, ein Recht auf Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten auf der Grundlage veröffentlichter Tarife und/oder sonstiger Bedingungen und Verpflichtungen für die Nutzung dieser Speicheranlagen und Netzpufferung haben, wenn dieser Zugang für einen effizienten Netzzugang sowie für den Zugang zu anderen Hilfsdiensten technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies vorsehen, die Regulierungsbehörden konsultieren die Netzbenutzer bei der Ausarbeitung dieser Tarife oder der entsprechenden Methoden. Dieses Recht auf Zugang kann den zugelassenen Kunden dadurch gewährt werden, dass es ihnen ermöglicht wird, Versorgungsverträge mit anderen konkurrierenden ErdgasuUnternehmen als dem Eigentümer und/oder Betreiber des Netzes oder einem verbundenen Unternehmen zu schließen.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 3038
Direktleitungen ⌦ für Erdgas ⌫
(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
a)in ihrem Hoheitsgebiet ansässige ErdgasuUnternehmen die zugelassenen Kunden über eine Direktleitung versorgen können, und
b)jeder zugelassene Kunde in ihrem Hoheitsgebiet von Erdgasunternehmen über eine Direktleitung versorgt werden kann.
(2)In Fällen, in denen eine Genehmigung (z. B. eine Lizenz, Erlaubnis, Konzession, Zustimmung oder Zulassung) für den Bau oder den Betrieb von Direktleitungen erforderlich ist, legen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde die Kriterien für die Genehmigung des Baus oder des Betriebs einer Direktleitung in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.
(3)Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage des Artikels 3435 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 7341 abhängig machen.
⇩ neu
Abschnitt II
Zugang zur Wasserstoffinfrastruktur
Artikel 31
Zugang Dritter zu Wasserstoffnetzen
(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den regulierten Zugang Dritter zu den Wasserstoffnetzen, das auf veröffentlichten Tarifen beruht und nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Nutzern des Wasserstoffnetzes angewandt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung gemäß Artikel 72 von einer in Artikel 70 genannten Regulierungsbehörde vor deren Inkrafttreten genehmigt werden und dass die Tarife und — soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen — die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.
(3)Die Wasserstoffnetzbetreiber erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Netztransport von Wasserstoff, sofern erforderlich, Zugang zu den Wasserstoffnetzen anderer Betreiber.
(4)Bis zum 31. Dezember 2030 können die Mitgliedstaaten beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden. In diesem Fall stellt der jeweilige Mitgliedstaat die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu Wasserstoffnetzen auf Vertragsbasis nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien sicher. Die Regulierungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Wasserstoffnetzbenutzer den Zugang zu Wasserstoffnetzen aushandeln können. Die Parteien sind verpflichtet, den Zugang zu Wasserstoffnetzen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuhandeln.
(5)Bei Inanspruchnahme des Zugangs auf Vertragsbasis stellen die Regulierungsbehörden den Nutzern von Wasserstoffnetzen Leitlinien bereit, in denen erläutert wird, wie sich die Einführung des regulierten Zugangs Dritter auf die ausgehandelten Tarife auswirken wird.
Artikel 32
Zugang Dritter zu Wasserstoffterminals
(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten die objektive, transparente und nichtdiskriminierende Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu Wasserstoffterminals auf der Grundlage des Zugangs auf Vertragsbasis, wobei die Regulierungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Benutzer von Wasserstoffterminals den Zugang zu diesen Terminals aushandeln können. Die Parteien sind verpflichtet, den Zugang nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuhandeln.
(2)Die Regulierungsbehörden überwachen die Bedingungen für den Zugang Dritter zu Wasserstoffterminals und ihre Auswirkungen auf die Wasserstoffmärkte und ergreifen – sofern dies zum Schutz des Wettbewerbs erforderlich ist – im Einklang mit den Kriterien in Absatz 1 Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs.
Artikel 33
Zugang zu Speicheranlagen für Wasserstoff
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den regulierten Zugang Dritter zu Wasserstoffspeicheranlagen sowie zur Wasserstoffnetzpufferung – sofern für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden sowie für den Zugang zu Hilfsdiensten technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich – der auf veröffentlichten Tarifen beruht und nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Wasserstoffnetzbenutzern angewandt wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 72 von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.
Abschnitt III
Verweigerung des Zugangs und des Anschlusses
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 3435
Verweigerung des Zugangs ⌦ und des Anschlusses ⌫
(1)Erdgas-unternehmen ⇨ und Wasserstoffunternehmen ⇦ können den NetzzZugang ⇨ zum Erdgas- oder Wasserstoffsystem oder den Anschluss an diese ⇦ verweigern, wenn sie nicht über die nötige Kapazität verfügen oder der Netzzugang sie daran hindern würde, die ihnen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu erfüllen, oder wenn in Bezug auf die in Artikel 47 festgelegten Kriterien und Verfahren und die von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absatz 1 gewählte Alternative aufgrund von Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Die Verweigerung ist ordnungsgemäß zu begründen.
(2)Die Mitgliedstaaten können ⇨ ergreifen unter Berücksichtigung nationaler und unionsweiter Dekarbonisierungsziele ⇦ die erforderlichen ⇨ geeignete ⇦ Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Erdgas-unternehmen ⇨ oder Wasserstoffunternehmen ⇦, die den NetzzZugang ⇨ zum Erdgas- oder Wasserstoffsystem oder den Anschluss an diese ⇦ aufgrund unzureichender Kapazität oder eines mangelnden Netzverbunds verweigern, für den erforderlichen Ausbau Sorge tragen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist oder wenn ein potenzieller Kunde bereit ist, hierfür zu zahlen. Wenden die Mitgliedstaaten Artikel 4 Absatz 4 an, so ergreifen sie diese Maßnahmen.
⇩ neu
(3)Der Zugang erneuerbarer Gase und CO2-armer Gase zum System darf nur vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 18 und 33 der [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] verweigert werden.
🡻 2009/73/EG
Artikel 36
Neue Infrastruktur
(1)
Große neue Erdgasinfrastrukturen, d. h. Verbindungsleitungen, LNG- und Speicheranlagen, können auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum von den Bestimmungen der Artikel 9, 32, 33 und 34 sowie des Artikels 41 Absätze 6, 8 und 10 unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden:
a)durch die Investition werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert;
b)das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde;
c)die Infrastruktur muss Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person sein, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;
d)von den Nutzern dieser Infrastruktur werden Gebühren erhoben; und
🡻 2019/692 Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a
e)die Ausnahme darf sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten, die wahrscheinlich von der Investition betroffen sein werden, auf das effiziente Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente Funktionieren der betroffenen regulierten Netze oder auf die Erdgasversorgungssicherheit der Union auswirken.
🡻 2009/73/EG
(2)
Absatz 1 gilt auch für erhebliche Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
🡻 2019/692 Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b
(3)
Die in Kapitel VIII genannte Regulierungsbehörde kann von Fall zu Fall über Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 befinden.
Bevor die Entscheidung über die Ausnahme getroffen wird, konsultiert die nationale Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls eine andere zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats
a)die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, deren Märkte wahrscheinlich von der neuen Infrastruktur betroffen sein werden, und
b)die zuständigen Behörden der Drittländer, wenn die betreffende Infrastruktur unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats mit dem Netz der Union gekoppelt ist und in einem Drittland (oder mehreren Drittländern) beginnt oder endet.
Reagieren die konsultierten Behörden dieser Drittländer innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder einer gesetzten Frist von höchstens drei Monaten nicht auf die Konsultation, so kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde die nötige Entscheidung treffen.
🡻 2009/73/EG
(4)
Erstreckt sich die betreffende Infrastruktur über das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, kann die Agentur den Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden den Antrag auf eine Ausnahme erhalten hat, eine Stellungnahme übermitteln, die die Grundlage für die Entscheidung der Regulierungsbehörden sein könnte.
🡻 2019/692 Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c
Haben alle betroffenen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte Regulierungsbehörde den Antrag auf eine Ausnahme erhalten hat, eine Einigung über diesen erzielt, so informieren sie die Agentur über ihre Entscheidung. Ist die betreffende Infrastruktur eine Fernleitung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, so kann die nationale Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist, bevor die Entscheidung über die Ausnahme getroffen wird, die zuständige Behörde des betroffenen Drittlandes konsultieren, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass diese Richtlinie im Hoheitsgebiet, und gegebenenfalls im Küstenmeer dieses Mitgliedstaats einheitlich angewandt wird. Reagieren die konsultierten Behörden dieser Drittländer nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder einer gesetzten Frist von höchstens drei Monaten auf die Konsultation, so kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde die nötige Entscheidung treffen.
🡻 2009/73/EG
Die der Regulierungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats durch diesen Artikel übertragenen Aufgaben werden von der Agentur wahrgenommen,
a)wenn alle betreffenden nationalen Regulierungsbehörden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden den Antrag auf eine Ausnahme erhalten hat, keine Einigung erzielen konnten, oder
b)wenn ein gemeinsames Ersuchen der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorliegt.
Alle betreffenden Regulierungsbehörden können in einem gemeinsamen Ersuchen beantragen, dass die unter Unterabsatz 3 Buchstabe a genannte Frist um bis zu drei Monate verlängert wird.
(5)
Vor ihrer Entscheidung erfolgt eine Anhörung der zuständigen Regulierungsbehörden und der Antragsteller durch die Agentur.
(6)
Eine Ausnahme kann sich auf die gesamte Kapazität der neuen Infrastruktur oder der vorhandenen Infrastruktur, deren Kapazität erheblich vergrößert wurde, oder bestimmte Teile der Infrastruktur erstrecken.
Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den nichtdiskriminierenden Zugang zu der neuen Infrastruktur aufzuerlegen. Bei der Entscheidung über diese Bedingungen werden insbesondere die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der bestehenden Kapazität, der Zeithorizont des Vorhabens und die einzelstaatlichen Gegebenheiten berücksichtigt.
Vor der Gewährung einer Ausnahme entscheidet die Regulierungsbehörde über die Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung. Nach diesen Regeln werden alle potenziellen Nutzer der Infrastruktur dazu aufgefordert, ihr Interesse an der Kontrahierung von Kapazität zu bekunden, bevor Kapazität für die neue Infrastruktur, auch für den Eigenbedarf, vergeben wird. Die Regulierungsbehörde macht zur Auflage, in den Regeln für das Engpassmanagement vorzusehen, dass ungenutzte Kapazitäten auf dem Markt anzubieten sind und dass Nutzer der Infrastruktur das Recht haben, ihre kontrahierten Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt zu handeln. Bei ihrer Bewertung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und e genannten Kriterien berücksichtigt die Regulierungsbehörde die Ergebnisse des Verfahrens für die Kapazitätszuweisung.
Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme — einschließlich der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen — ist ordnungsgemäß zu begründen und zu veröffentlichen.
(7)
Unbeschadet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Regulierungsbehörde bzw. die Agentur ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zur förmlichen Entscheidung vorzulegen hat. Diese Stellungnahme wird zusammen mit der Entscheidung veröffentlicht.
(8)
Die Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission eine Kopie aller Anträge auf Gewährung einer Ausnahme unverzüglich nach ihrem Eingang. Die zuständige Behörde teilt der Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen für die Entscheidung bedeutsamen Informationen mit. Diese Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt werden, die der Kommission eine fundierte Entscheidung ermöglicht. Die Informationen enthalten insbesondere Folgendes:
a)eine ausführliche Begründung der durch die Regulierungsbehörde oder den Mitgliedstaat gewährten oder abgelehnten Ausnahme unter genauem Verweis auf Absatz 1 und den oder die Buchstaben jenes Absatzes, der der Entscheidung zugrunde liegt, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;
b)eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts;
c)eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Gasinfrastruktur, für die die Ausnahme gewährt wird;
d)sofern sich die Ausnahme auf eine Verbindungsleitung bezieht, das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Regulierungsbehörden; und
e)Angaben dazu, welchen Beitrag die Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung leistet.
(9)
Die Kommission kann innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag nach dem Eingang einer Meldung beschließen, von der Regulierungsbehörde die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme zu verlangen. Die Zweimonatsfrist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Diese weitere Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Auch die erste Zweimonatsfrist kann mit Zustimmung der Kommission und der Regulierungsbehörde verlängert werden.
Wenn die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist vorgelegt werden, gilt die Mitteilung als widerrufen, es sei denn, diese Frist wurde mit Zustimmung der Kommission und der Regulierungsbehörde vor ihrem Ablauf verlängert oder die Regulierungsbehörde hat die Kommission vor Ablauf der festgesetzten Frist in einer ordnungsgemäß begründeten Erklärung darüber unterrichtet, dass sie die Mitteilung als vollständig betrachtet.
Die Regulierungsbehörde kommt dem Beschluss der Kommission zur Änderung oder zum Widerruf der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme innerhalb von einem Monat nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
Die durch die Kommission erfolgte Genehmigung einer Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme wird zwei Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn mit dem Bau der Infrastruktur noch nicht begonnen wurde, und wird fünf Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn die Infrastruktur nicht in Betrieb genommen wurde, es sei denn, die Kommission entscheidet, dass die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die die Person, der die Ausnahme gewährt wurde, keinen Einfluss hat.
(10)
Die Kommission kann Leitlinien für die Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen und für die Festlegung des zur Anwendung der Absätze 3, 5, 7 und 8 dieses Artikels einzuhaltenden Verfahrens erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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KAPITEL V
VORSCHRIFTEN FÜR DIE FERNLEITUNGSNETZBETREIBER, BETREIBER VON SPEICHERANLAGEN UND LNG-ANLAGENBETREIBER IM ERDGASBEREICH
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 3513
Aufgaben der Fernleitungsnetz-, der Speicherungs- und/oder LNG-Anlagenbetreiber
(1)Jeder Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicheranlagen und/oder LNG-Anlagen ist verantwortlich,
a)zur Gewährleistung eines offenen Marktes unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Fernleitungsnetze, Speicheranlagen und/oder LNG-Anlagen zu betreiben, zu warten und auszubauen, wobei ⇨ die in der [Verordnung (EU) 2022/ … (Methanverordnung) festgelegten Verpflichtungen]⇦ gewährleistent wird, dass die zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;
b)sich jeglicher Diskriminierung von ⌦ nicht zwischen ⌫ Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten ⌦ diskriminieren ⌫ ;
c)anderen Fernleitungsnetzbetreibern, Speicheranlagenbetreibern oder LNG-Anlagenbetreibern und/oder einem Verteilernetzbetreiber ausreichende Informationen bereitzustellen, damit der Transport und die Speicherung von Erdgas so erfolgen kann, dass der sichere und effiziente Betrieb des Verbundnetzes sichergestellt ist; und
d)den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.
(2)Jeder Fernleitungsnetzbetreiber baut ausreichende grenzüberschreitende Kapazitäten für die Integration der europäischen Fernleitungsinfrastruktur auf, um die gesamte wirtschaftlich sinnvolle und technisch zu bewältigende Kapazitätsnachfrage zu befriedigen, wobei der Erdgasversorgungssicherheit Rechnung getragen wird.
⇩ neu
(3)Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit den Verteilernetzbetreibern gemeinsam daran, dass sich die an ihr Netz angeschlossenen Marktteilnehmer wirksam am Endkunden-, Großhandels- und Ausgleichsmarkt beteiligen.
(4)Die Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten in ihren Anlagen im Einklang mit den geltenden Gasqualitätsnormen ein effizientes Gasqualitätsmanagement.
🡻 2009/73/EG
(53)Die von den Fernleitungsnetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen für das Gasfernleitungsnetz müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich Regelungen und Tarifen werden gemäß einem mit Artikel 7241 Absatz 7 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender Weise und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.
(64)Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies vorgesehen haben, die Regulierungsbehörden können den Fernleitungsnetzbetreibern zur Auflage machen, bei der Wartung und dem Ausbau des Fernleitungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten bestimmte Mindestnormen einzuhalten.
⇩ neu
(7)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Zuständigkeiten einem Fernleitungsnetzbetreiber zugewiesen werden, der nicht der Eigentümer des Fernleitungsnetzes ist, auf den die jeweiligen Zuständigkeiten ansonsten anwendbar wären. Der Fernleitungsnetzbetreiber, dem die Aufgaben zugewiesen werden, ist als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber zu zertifizieren und muss die Anforderungen gemäß Artikel 54 erfüllen, jedoch nicht Eigentümer des Fernleitungsnetzes sein, für das er verantwortlich ist.
(8)Der Fernleitungsnetzbetreiber muss die Anforderungen gemäß Kapitel IX erfüllen und ist gemäß Artikel 57 zu zertifizieren. Das berührt nicht die Möglichkeit von Fernleitungsnetzbetreibern, die als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber zertifiziert sind, von sich aus und unter ihrer Aufsicht bestimmte Aufgaben anderen Fernleitungsnetzbetreibern zu übertragen, die als eigentumsrechtlich entflochtener, unabhängiger Netzbetreiber oder unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber zertifiziert sind, sofern die Aufgabenübertragung die Rechte auf eine wirksame und unabhängige Beschlussfassung des delegierenden Fernleitungsnetzbetreibers nicht beeinträchtigt.
(9)Die Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen arbeiten innerhalb eines Mitgliedstaats und auf regionaler Ebene zusammen, um unter Berücksichtigung der Netzintegrität und des Netzbetriebs die effizienteste Nutzung der Kapazitäten der Anlagen und der Synergien zwischen diesen Anlagen sicherzustellen.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
(105)Die Fernleitungsnetzbetreiber beschaffen sich die Energie, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren.
Artikel 3616
Vertraulichkeitsanforderungen für Betreiber und Eigentümer von Fernleitungsnetzen
(1)Unbeschadet des Artikels 6830 und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Fernleitungsnetzes, einer Speicheranlage und/oder einer LNG-Anlage und jeder Eigentümer eines Fernleitungsnetzes die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden. Insbesondere gibt er keine wirtschaftlich sensiblen Informationen an andere Teile des Unternehmens weiter, es sei denn, dies ist für die Durchführung einer Transaktion erforderlich. Zur Gewährleistung der vollständigen Einhaltung der Regeln zur Informationsentflechtung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Eigentümer des Fernleitungsnetzes — wenn es sich um einen Kombinationsnetzbetreiber handelt, auch der Verteilernetzbetreiber — und die übrigen Teile des Unternehmens — abgesehen von Einrichtungen rein administrativer Natur oder von IT-Diensten — keine gemeinsamen Einrichtungen wie z. B.gemeinsame Rechtsabteilungen in Anspruch nehmen.
(2)Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicheranlagen und/oder LNG-Anlagen dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung des Netzzugangs oder bei Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.
(3)Die für einen wirksamen Wettbewerb und das tatsächliche Funktionieren des Marktes erforderlichen Informationen werden veröffentlicht. Der Schutz wirtschaftlich sensibler Daten bleibt von dieser Verpflichtung unberührt.
⇩ neu
Artikel 37
Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Anschluss neuer Erzeugungsanlagen für erneuerbare und für CO2-arme Gase an das Fernleitungsnetz
(1)Der Fernleitungsnetzbetreiber entwickelt und veröffentlicht transparente und effiziente Verfahren für den nichtdiskriminierenden Anschluss neuer Erzeugungsanlagen für erneuerbare und für CO2-arme Gase. Diese Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden.
(2)Die Fernleitungsnetzbetreiber sind nicht berechtigt, wirtschaftlich vertretbare und technisch zu bewältigende Anträge auf Anschluss einer neuen Erzeugungsanlage für erneuerbare und für CO2-arme Gase abzulehnen.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 3823
Entscheidungsbefugnisse bezüglich des Anschlusses von Speicheranlagen, LNG-Wiederverdampfungsanlagen und Industriekunden an das Fernleitungsnetz ⌦ und das Wasserstoffnetz ⌫
(1)Die Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ und die Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ sind verpflichtet, transparente und effiziente Verfahren und Tarife für den nichtdiskriminierenden Anschluss von Speicheranlagen ⇨ für Erdgas und Wasserstoff ⇦, LNG-Wiederverdampfungsanlagen ⇨ , Wasserstoffterminals ⇦ und Industriekunden an das Fernleitungsnetz ⇨ und das Wasserstoffnetz ⇦ festzulegen und zu veröffentlichen. Die Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden.
(2)Die Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ und die Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ haben nicht das Recht, den Anschluss von neuen Speicheranlagen ⇨ für Erdgas oder Wasserstoff ⇦, LNG-Wiederverdampfungsanlagen ⇨ , Wasserstoffterminals ⇦ und Industriekunden unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten oder auf zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der notwendigen Kapazitätsaufstockung abzulehnen. Der Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ bzw. der Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ gewährleistet für den neuen Anschluss eine ausreichende Einspeise- und Ausspeisekapazität.
Artikel 6
Regionale Solidarität
(1)Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit auf dem Erdgasbinnenmarkt arbeiten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel zusammen, die regionale und bilaterale Solidarität zu fördern.
(2)Diese Zusammenarbeit betrifft Situationen, die kurzfristig zu einer gravierenden Unterbrechung der Versorgung eines Mitgliedstaats führen oder führen können. Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Aspekte:
a)Koordinierung nationaler Notfallmaßnahmen im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung
;
b)Ermittlung und — soweit erforderlich — Auf- oder Ausbau von Strom- und Erdgasverbindungsleitungen; und
c)Bedingungen und praktische Modalitäten einer gegenseitigen Unterstützung.
(3)Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden regelmäßig über diese Zusammenarbeit unterrichtet.
(4)Die Kommission kann Leitlinien für die regionale Kooperation im Geiste der Solidarität erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
KAPITEL VI
⌦ BETRIEB DES ERDGASVERTEILERNETZES ⌫ VERTEILUNG UND VERSORGUNG
Artikel 3924
Benennung von Verteilernetzbetreibern
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen sind oder die für sie verantwortlich sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber und gewährleisten, dass diese Betreiber die Artikel 4025, 4226 und 4327 einhalten.
Artikel 4025
Aufgaben der Verteilernetzbetreiber
(1)Jeder Verteilernetzbetreiber trägt die Verantwortung dafür, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Erdgas zu befriedigen sowie unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes ⇨ , der in der [Verordnung (EU) 2022/ … (Methanverordnung)] festgelegten Verpflichtungen ⇦ und der Energieeffizienz in seinem Gebiet ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Netz zu betreiben, zu warten und auszubauen.
⇩ neu
(2)Auf Beschluss der Regulierungsbehörden können die Verteilernetzbetreiber dafür verantwortlich sein, in ihren Anlagen im Einklang mit den geltenden Gasqualitätsnormen ein effizientes Gasqualitätsmanagement zu gewährleisten, sofern dies aufgrund der Einspeisung erneuerbarer und CO2-armer Gase für das Systemmanagement erforderlich ist.
🡻 2009/73/EG
(32)Der Verteilernetzbetreiber hat sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten.
(43)Jeder Verteilernetzbetreiber hat jedem anderen Betreiber eines Verteilernetzes, eines Fernleitungsnetzes, einer LNG-Anlage und/oder einer Speicheranlage ausreichende Informationen zu liefern, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgt.
(54)Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen bereit, die sie für einen effizienten Netzzugang einschließlich der Nutzung des Netzes benötigen.
(65)Sofern einem Verteilernetzbetreiber der Ausgleich des Erdgasverteilernetzes obliegt, müssen die von ihm zu diesem Zweck festgelegten Regelungen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Netzbetreiber einschließlich Regelungen und Tarife werden gemäß einem mit Artikel 7241 Absatz 7 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender Weise und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.
⇩ neu
(7)Die Verteilernetzbetreiber arbeiten mit den Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam daran, dass sich an ihr Netz angeschlossene Marktteilnehmer wirksam am Endkunden-, Großhandels- und Ausgleichsmarkt des Einspeise-/Ausspeisesystems beteiligen, zu dem das Verteilernetz gehört.
(8)Der Verteilernetzbetreiber entwickeln und veröffentlichen transparente und effiziente Verfahren für den nichtdiskriminierenden Anschluss neuer Erzeugungsanlagen für erneuerbare und für CO2-arme Gase. Diese Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden.
(9)Die Verteilernetzbetreiber sind nicht berechtigt, wirtschaftlich vertretbare und technisch zu bewältigende Anträge auf Anschluss einer neuen Erzeugungsanlage für erneuerbare und für CO2-arme Gase abzulehnen.
Artikel 41
Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Anschluss neuer Erzeugungsanlagen für erneuerbare und für CO2-arme Gase an das Verteilernetz
Der Regulierungsbehörden verpflichten die Verteilernetzbetreiber, transparente und effiziente Verfahren für den nichtdiskriminierenden Anschluss neuer Erzeugungsanlagen für erneuerbare und für CO2-arme Gase zu veröffentlichen. Diese Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 4226
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
(1)Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Verteilernetzes vorzunehmen.
(2)Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Um dies zu erreichen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:
a)In einem integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Erdgasunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen ErdgasgGewinnung, -übertragungFernleitung ⇨ , Transport ⇦und Lieferung-versorgung ⇨ von Gasen ⇦ zuständig sind;
b)Ees sind ⌦ werden ⌫ geeignete Maßnahmen zu treffengetroffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;.
c)Dder Verteilernetzbetreiber hat ⌦ muss ⌫ in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, über tatsächliche Entscheidungsbefugnisse verfügen, die er unabhängig von dem integrierten Erdgasunternehmen ausübt. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, muss der Verteilernetzbetreiber über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich personeller, technischer, materieller und finanzieller Ressourcen, verfügen. Dies sollte ⌦ darf ⌫ geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die — gemäß Artikel 7241 Absatz 7 indirekt geregelte — Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen;, und
d)der Verteilernetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgehen muss, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Beobachtung der Einhaltung dieses Programms. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle, der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers, legt der in Artikel 7039 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist völlig unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen.
(3)Ist der Verteilernetzbetreiber Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers von den Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Stellen beobachtet werden, sodass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Insbesondere müssen vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihren Kommunikations- und Branding-Aktivitäten dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
(4)Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 nicht auf integrierte Erdgasunternehmen anzuwenden, die weniger als 100 000 angeschlossene Kunden beliefern.
Artikel 4327
Vertraulichkeitspflichten von Verteilernetzbetreibern
(1)Unbeschadet des Artikels 6830 oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt der Verteilernetzbetreiber die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden.
(2)Verteilernetzbetreiber dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.
Artikel 4428
Geschlossene Verteilernetze ⌦ für Erdgas ⌫
(1)Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass ein Netz, über das in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Erdgas verteilt wird, wobei — unbeschadet des Absatzes 4 — keine Haushaltskunden versorgt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden als geschlossenes Netz eingestuft wird, wenn
a)die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Benutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind, oder
b)Erdgas über das Netz in erster Linie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an von dem Netzeigentümer oder -betreiber abhängige Unternehmen verteilt wird.
(2)Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes ⇨ für Erdgas ⇦ von der Verpflichtung gemäß Artikel 2732 Absatz 1 freistellen, wonach Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor dem Inkrafttreten der Tarife gemäß Artikel 7241 genehmigt werden.
(3)Wenn eine Freistellung nach Absatz 2 gewährt wird, werden die geltenden Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung auf Verlangen eines Benutzers des geschlossenen Verteilernetzes ⇨ für Erdgas ⇦ gemäß Artikel 7241 überprüft und genehmigt.
(4)Die gelegentliche Nutzung des Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von Haushalten, deren Personen ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, steht der Gewährung der Freistellung nach Absatz 2 nicht entgegen.
⇩ neu
(5)Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten geschlossene Verteilernetze als Verteilernetze.
🡻 2009/73/EG
⇨ neu
Artikel 4529
Kombinationsnetzbetreiber
Artikel 2644 Absatz 1 steht dem gleichzeitigen Betrieb eines Fernleitungsnetzes, einer LNG-Anlage, einer Speicheranlage und eines Verteilernetzes durch einen Betreiber nicht entgegen, sofern dieser Betreiber Artikel 549 Absatz 1 oder die Artikel 5514 und 5615 oder die Vorschriften des Kapitels IXIV, einhältoder in den Anwendungsbereich des Artikels 49 Absatz 6 fällt.
⇩ neu
KAPITEL VII
VORSCHRIFTEN FÜR DIE SPEZIELLEN WASSERSTOFFNETZE
Artikel 46
Aufgaben der Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals
(1)Jeder Betreiber von Wasserstoffnetzen, -speicheranlagen oder -terminals trägt die Verantwortung dafür,
a)unter wirtschaftlichen Bedingungen, unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und in enger Zusammenarbeit mit verbundenen und benachbarten Wasserstoffnetzbetreibern eine sichere und zuverlässige Infrastruktur für den Transport oder die Speicherung von Wasserstoff zu betreiben, zu warten und auszubauen;
b)auf lange Sicht die Fähigkeit des Wasserstoffsystems sicherzustellen, eine realistische Nachfrage nach Transport und Speicherung von Wasserstoff zu befriedigen;
c)sicherzustellen, dass die zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;
d)den Betreibern anderer Netze oder Systeme, mit denen sein eigenes System verbunden ist, ausreichende Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen;
e)nicht zwischen Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu diskriminieren und
f)den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Infrastrukturzugang benötigen;
g)alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei ihren Tätigkeiten Wasserstoffemissionen zu vermeiden und zu minimieren, und in regelmäßigen Abständen alle relevanten Komponenten in der Verantwortung des Betreibers auf Wasserstoffdichtheit und notwendige Reparaturen hin zu überprüfen;
h)den zuständigen Behörden einen Bericht über die Wasserstoffdichtheitsprüfung und gegebenenfalls ein Reparatur- oder Austauschprogramm vorzulegen;
(2)Jeder Wasserstoffnetzbetreiber baut ausreichende grenzüberschreitende Kapazitäten für die Integration der europäischen Wasserstoffinfrastruktur auf, um die gesamte wirtschaftlich sinnvolle und technisch zu bewältigende Kapazitätsnachfrage zu befriedigen, wobei der Wasserstoffversorgungssicherheit Rechnung getragen wird.
(3)Vorbehaltlich der Genehmigung der Regulierungsbehörde können die Wasserstoffnetzbetreiber dafür verantwortlich sein, in ihren Netzen im Einklang mit den geltenden Wasserstoffqualitätsnormen ein effizientes Wasserstoffqualitätsmanagement zu gewährleisten, sofern dies für das Systemmanagement erforderlich ist.
Artikel 47
Bestehende Wasserstoffnetze
(1)Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Wasserstoffnetze, die am [Datum des Inkrafttretens] einem vertikal integrierten Unternehmen gehörten, eine Ausnahme von den Anforderungen der Artikel 31, 62, 63 und 64 dieser Richtlinie sowie der Artikel 6 und 47 der [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] zu gewähren. Die Ausnahme ist auf die Netzkapazität beschränkt, die am [Datum des Inkrafttretens] in Betrieb ist.
(2)Die Ausnahme ist zeitlich begrenzt und endet in folgenden Fällen:
a)wenn das vertikal integrierte Unternehmen bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Beendigung der Ausnahme stellt und dieser Antrag von der Regulierungsbehörde genehmigt wird;
b)wenn das Wasserstoffnetz, für das die Ausnahme gilt, mit einem anderen Wasserstoffnetz verbunden wird;
c)wenn das Wasserstoffnetz, für das die Ausnahme gilt, oder dessen Kapazität erweitert wird;
d)spätestens am 31. Dezember 2030.
Artikel 48
Geografisch begrenzte Wasserstoffnetze
(1)Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass die Regulierungsbehörden für Wasserstoffnetze, in denen Wasserstoff von einem Einspeisepunkt zu einer begrenzten Anzahl von Ausspeisepunkten innerhalb eines geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiets transportiert wird, eine Ausnahme von Artikel 62 gewähren.
(2)Ausnahmen nach Absatz 1 gelten mindestens bis zum 31. Dezember 2030. Ab dem 1. Januar 2031 endet die Ausnahme, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a)ein konkurrierender Erzeuger von erneuerbarem Wasserstoff beantragt Zugang zum Netz;
b)das Wasserstoffnetz, für das die Ausnahme gilt, wird mit einem anderen Wasserstoffnetz verbunden.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zugangsanträge gemäß Buchstabe a dieses Absatzes der Regulierungsbehörde mitgeteilt werden.
Artikel 49
Wasserstoffverbindungsleitungen mit Drittländern
(1)Wasserstoffverbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern unterliegen den in dieser Richtlinie und in der [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] für Wasserstoffnetze geltenden Vorschriften. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Durchsetzung dieser Vorschriften deren wirksamer Anwendung auf dem Gebiet der Union und der Einbindung der Verbindungsleitung Rechnung getragen wird.
(2)Bei der Anwendung der Anforderungen gemäß Absatz 1 schließt die Union für jede Wasserstoffverbindungsleitung vor deren Inbetriebnahme ein zwischenstaatliches Abkommen mit dem verbundenen Drittland oder den verbundenen Drittländern, in dem die Betriebsvorschriften für die betreffende Wasserstoffverbindungsleitung festgelegt werden, wenn die Kommission festgestellt hat, dass eine solche Vereinbarung erforderlich ist, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vorschriften zu gewährleisten.
(3)Ein solches zwischenstaatliches Abkommen kann gegebenenfalls Vorschriften für die Umsetzung der Anforderungen an den Zugang Dritter, die Tarifregulierung und die Entflechtung des Betreibers der Wasserstoffverbindungsleitung enthalten sowie Vorschriften für die Zertifizierung von erneuerbarem und von CO2-armem Wasserstoff, einschließlich Vorschriften, mit denen die Erhebung der erforderlichen Daten und die Anwendung der Kriterien für die Anrechnung von aus Strom erzeugtem Wasserstoff als erneuerbaren Wasserstoff gewährleistet wird.
Artikel 50
Vertraulichkeitsanforderungen für Betreiber von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals
(1)Unbeschadet rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Wasserstoffnetzes, einer Wasserstoffspeicheranlage oder eines Wasserstoffterminals und jeder Eigentümer eines Wasserstoffnetzes die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden. Wenn der Betreiber eines Wasserstoffnetzes, einer Wasserstoffspeicheranlage oder eines Wasserstoffterminals oder der Eigentümer eines Wasserstoffnetzes Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, gibt er insbesondere keine wirtschaftlich sensiblen Informationen an andere Teile des Unternehmens weiter, es sei denn, dies ist für die Durchführung einer Geschäftstransaktion erforderlich.
(2)Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes, einer Wasserstoffspeicheranlage oder eines Wasserstoffterminals darf wirtschaftlich sensible Informationen, die er von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung des Systemzugangs oder bei Verhandlungen hierüber erhält, beim Verkauf oder Erwerb von Wasserstoff durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.
(3)Die für einen wirksamen Wettbewerb und das tatsächliche Funktionieren des Marktes erforderlichen Informationen werden veröffentlicht. Der Schutz wirtschaftlich sensibler Daten bleibt von dieser Verpflichtung unberührt.
KAPITEL VIII
INTEGRIERTE NETZPLANUNG
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 5122
Netzausbau und Befugnis zum Erlass von Investitionsentscheidungen
(1)⌦ Alle ⌫ Die Fernleitungsnetzbetreiber legen der ⌦ zuständigen ⌫ Regulierungsbehörde jedes Jahr nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger ⇨ mindestens alle zwei Jahre ⇦ einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan vor, der sich auf die derzeitige Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. ⇨ Für jeden Mitgliedstaat muss es mindestens einen einheitlichen Netzentwicklungsplan geben. Die Infrastrukturbetreiber, einschließlich der Betreiber von LNG-Terminals und von Speicheranlagen, der Verteilernetzbetreiber sowie der Betreiber von Wasserstoff-, Fernwärme- und Strominfrastruktur, sind verpflichtet, den Fernleitungsnetzbetreibern, denen die Ausarbeitung des einheitlichen Plans übertragen wurde, alle relevanten Informationen bereitzustellen und zu übermitteln. ⇦ Der Netzentwicklungsplan enthält wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes ⇨ Erdgassystems ⇦ und der Versorgungssicherheit ⇨ und insbesondere der Einhaltung der Infrastrukturstandards gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938. Der zehnjährige Netzentwicklungsplan wird auf einer Website veröffentlicht und zugänglich gemacht ⇦.
(2)DerZweck des zehnjährigen Netzentwicklungsplans ist es muss insbesondere,
a)den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen ÜbertragungsiInfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen;
b)alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten zehn Jahren durchgeführt werden müssen;, und
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c)Informationen über Infrastrukturen enthalten, die stillgelegt werden können oder werden;
🡻 2009/73/EG
⇨ neu
(dc) einen Zeitplan für alle Investitions-projekte ⇨ und Stilllegungsprojekte ⇦vorzugeben;.
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e)auf einem gemeinsamen Szenariorahmen beruhen, der von den zuständigen Infrastrukturbetreibern, zumindest denen aus dem Gas- und dem Strombereich, einschließlich der jeweiligen Verteilernetzbetreiber, gemeinsam erarbeitet wird;
f)den Ergebnissen der gemeinsamen und der nationalen Risikobewertungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 entsprechen;
g)mit dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und dessen aktualisierten Fassungen sowie den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden, im Einklang stehen und das in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Ziel der Klimaneutralität unterstützen.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
(3)Bei der Erarbeitung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans ⇨ trägt der Fernleitungsnetzbetreiber vollständig potenziellen Alternativen zum Netzausbau, etwa der Nutzung von Nachfragesteuerung, sowie dem erwarteten Verbrauch nach Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“, dem Handel mit anderen Ländern und dem unionsweiten Netzentwicklungsplan Rechnung. Der Fernleitungsnetzbetreiber bewertet, auf welche Weise einem sowohl das Gas- als auch das Stromsystem betreffenden Bedarf begegnet werden kann, sofern möglich, und berücksichtigt dabei Informationen über den am besten geeigneten Standort und die optimale Größe von Energiespeicher- sowie Strom-zu-Gas-Anlagen ⇦ legt der Fernleitungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Gasaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale und gemeinschaftsweite Netze sowie der Investitionspläne für Speicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen zugrunde.
(4)Die Regulierungsbehörde führt offene und transparente Konsultationen zum zehnjährigen Netzentwicklungsplan mit allen tatsächlichen und potenziellen Netzbenutzern durch. Personen und Unternehmen, die den Status potenzieller Netzbenutzer beanspruchen, müssen diesen Anspruch belegen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht das Ergebnis der Konsultationen und verweist dabei insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf.
(5)Die Regulierungsbehörde prüft, ob der zehnjährige Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit ⇨ der jüngsten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 von ENTSOG durchgeführten unionsweiten Simulation von Ausfallszenarien, den regionalen und nationalen Risikobewertungen sowie ⇦ dem gemeinschaftsweit ⌦ unionsweit ⌫ geltenden nicht bindenden zehnjährigen Netzentwicklungsplan (im Folgenden „gemeinschaftsweiter ⌦ unionsweiter ⌫ Netzentwicklungsplan“) gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943 Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem gemeinschaftsweit ⌦ unionsweit ⌫ geltenden nicht bindenden zehnjährigen Netzentwicklungsplan, so konsultiert die Regulierungsbehörde ⌦ ACER ⌫ die Agentur. Die Regulierungsbehörde kann vom Fernleitungsnetzbetreiber die Änderung seines zehnjährigen Netzentwicklungsplans verlangen.
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Die zuständigen nationalen Behörden prüfen die Kohärenz des zehnjährigen Netzentwicklungsplans mit dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und dessen aktualisierten Fassungen sowie den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt werden.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
(6)Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans.
(7)Hat der ⇨ unabhängige Netzbetreiber oder der unabhängige ⇦ Fernleitungsnetzbetreiber aus Gründen, die keine zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründe darstellen, eine Investition, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde verpflichtet ist, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten zehnjährigen Netzentwicklungsplans noch relevant ist:
a)Sie fordert den Fernleitungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf;, oder
b)sie leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht;, oder
c)sie verpflichtet den Fernleitungsnetzbetreiber, einer Kapitalaufstockung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Gebrauch, so kann sie den Fernleitungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:
a)Finanzierung durch Dritte;
b)Errichtung durch Dritte;
c)Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst;
d)Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst.
Der Fernleitungsnetzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Fernleitungsnetz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern.
Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(8)Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 1 Gebrauch, so werden die Kosten der betreffenden Investitionen durch die einschlägigen Tarifregelungen gedeckt.
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Artikel 52
Berichterstattung über die Entwicklung des Wasserstoffnetzes
(1)Die Betreiber von Wasserstoffnetzen übermitteln der Regulierungsbehörde in von dieser festgelegten regelmäßigen Abständen eine Übersicht über die Wasserstoffnetzinfrastruktur, die sie zu errichten beabsichtigen. Diese Übersicht muss insbesondere
a)Informationen über den zwischen Netzbenutzern und Wasserstoffnetzbetreibern ausgehandelten Kapazitätsbedarf – sowohl in Bezug auf das Volumen als auch die Laufzeit – enthalten;
b)Informationen darüber enthalten, inwieweit für den Transport von Wasserstoff umgewidmete Erdgasrohrleitungen verwendet werden;
c)mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und ihren aktualisierten Fassungen sowie den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt wurden, im Einklang stehen und das in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegte Ziel der Klimaneutralität unterstützen.
(2)Die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals stellen den Wasserstoffnetzbetreibern alle für die Erarbeitung der Übersicht erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Wasserstoffnetzbetreiber stellen den anderen Wasserstoffnetzbetreibern alle für die Erarbeitung der Übersicht erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3)Die Regulierungsbehörde prüft die Übersicht. Bei dieser Prüfung trägt sie der generellen energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Wasserstoffnetzes sowie dem gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe e erarbeiteten gemeinsamen Szenariorahmen Rechnung.
(4)Die Regulierungsbehörde berücksichtigt die Prüfung der Übersicht bei der Genehmigung besonderer Entgelte im Sinne des Artikels 4 der [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx].
(5)Auf der Grundlage der Übersicht, die der Regulierungsbehörde vorgelegt wurde, veröffentlichen die Wasserstoffnetzbetreiber regelmäßig einen gemeinsamen Bericht über die Entwicklung des Wasserstoffsystems. Sie tragen dabei der Prüfung durch die Regulierungsbehörde gemäß Absatz 3 Rechnung.
(6)Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen gemäß Artikel 51 auf Wasserstoffnetzbetreiber anzuwenden.
Artikel 53
Finanzierung grenzüberschreitender Wasserstoffinfrastruktur
(1)Wenn die Mitgliedstaaten ein System für den regulierten Zugang Dritter zu den Wasserstoffnetzen gemäß Artikel 31 Absatz 1 anwenden und wenn ein Projekt für eine Wasserstoffverbindungleitung im EU-weiten zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 29 oder Artikel 43 der [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] aufgeführt ist und es sich dabei nicht um ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß [Kapitel II und Anhang I Nummer 3 der Verordnung xxx zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur] handelt, so erstellen die benachbarten und betroffenen Wasserstoffnetzbetreiber einen Projektplan einschließlich eines Antrags auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung und legen ihn gemeinsam den betreffenden Regulierungsbehörden zur gemeinsamen Genehmigung vor.
(2)Dem Projektplan und dem Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung werden eine projektspezifische Kosten-Nutzen-Analyse, in der die über die Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten hinausreichenden Vorteile berücksichtigt sind, und ein Geschäftsplan beigefügt, der eine Bewertung der finanziellen Tragfähigkeit des Projekts, eine Finanzierungslösung und Angaben dazu umfasst, ob sich die beteiligten Wasserstoffnetzbetreiber auf einen begründeten Vorschlag für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung geeinigt haben.
(3)Die betreffenden Regulierungsbehörden treffen nach Konsultation der Wasserstoffnetzbetreiber koordinierte Entscheidungen über die Aufteilung der Investitionskosten für das Projekt auf die einzelnen Netzbetreiber.
(4)Können die betroffenen Regulierungsbehörden in Bezug auf den Antrag innerhalb von sechs Monaten keine Einigung erlangen, entscheidet ACER nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.
(5)Nach dem 31. Dezember 2030 handeln alle betroffenen Wasserstoffnetzbetreiber zur Sicherstellung der Finanzierung der grenzüberschreitenden Wasserstoffinfrastruktur ein System des finanziellen Ausgleichs aus. Dabei führen die Wasserstoffnetzbetreiber eine umfassende Konsultation unter Beteiligung aller relevanten Marktteilnehmer durch.
(6)Die betroffenen Wasserstoffnetzbetreiber einigen sich innerhalb von drei Jahren, bis zum 31. Dezember 2033, auf das System des finanziellen Ausgleichs. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so entscheiden die beteiligten Regulierungsbehörden gemeinsam innerhalb von zwei Jahren. Können sich die betroffenen Regulierungsbehörden innerhalb von zwei Jahren nicht auf eine gemeinsame Entscheidung einigen, entscheidet ACER nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942.
(7)Das System des finanziellen Ausgleichs wird im Einklang mit Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b umgesetzt.
(8) Bestehende Kapazitätsverträge werden im Zuge des Übergangs zu einem System mit einem Mechanismus des finanziellen Ausgleichs nicht durch den eingerichteten Mechanismus des finanziellen Ausgleichs beeinträchtigt.
(9) Weitere Einzelheiten, die für die Durchführung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens erforderlich sind, einschließlich der erforderlichen Verfahren und Zeitpläne sowie des Verfahrens für die Überprüfung und für die Änderung des Ausgleichsmechanismus, um erforderlichenfalls der Tarifentwicklung und der Entwicklung der Wasserstoffnetze Rechnung tragen zu können, werden in einem Netzkodex festgelegt, der auf der Grundlage des Artikels 54 der [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] erstellt wird.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
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KAPITEL IX
⌦ ENTFLECHTUNG DER FERNLEITUNGSNETZBETREIBER ⌫
Abschnitt 1
⌦ Eigentumsrechtliche Entflechtung ⌫
Artikel 549
Entflechtung der Fernleitungsnetze und der Fernleitungsnetzbetreiber
(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ab dem 3. März 2012
a)jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Fernleitungsnetzes ist, als Fernleitungsnetzbetreiber agiert;
b)nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind),
i)direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen der Gewinnung oder der Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber oder ein Fernleitungsnetz auszuüben oder Rechte an einem Fernleitungsnetzbetreiber oder einem Fernleitungsnetz auszuüben oder
ii)direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber oder ein Fernleitungsnetz auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
c)nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Fernleitungsnetzes zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;, und
d)nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Fernleitungsnetzes zu sein.
(2)Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
a)die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten oder
b)die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen, oder
c)das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt der Begriff „Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt“ auch ein „Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung und ⌦ oder ⌫ Versorgung wahrnimmt“ im Sinne der Richtlinie 2009/72/EG (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
ein und schließen die Begriffe „Fernleitungsnetzbetreiber“ und „Fernleitungsnetz“ auch „Übertragungsnetzbetreiber“ und „Übertragungsnetz“ im Sinne der genannten Richtlinie ein.
(4)Die Mitgliedstaaten können bis zum 3. März 2013 Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b und c zulassen, sofern die Fernleitungsnetzbetreiber nicht Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind.
(54)Die Verpflichtung des Absatzes 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Fernleitungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Fernleitungsnetzbetreiber für die betreffenden Fernleitungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß Artikel 5514 als unabhängiger Netzbetreiber oder als ein unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber für die Zwecke des Abschnitts 3Kapitels IV zugelassen.
(65)Für die Umsetzung dieses Artikels gilt Folgendes: Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle, so gelten zwei voneinander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber oder über ein Fernleitungsnetz und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe(n) Person(en).
(76)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass weder die in Artikel 3616 genannten wirtschaftlich sensiblen Informationen, über die ein Fernleitungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, noch sein Personal an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen der Gewinnung oder der Versorgung wahrnehmen.
🡻 2019/692 Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a
(87)In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte, kann ein Mitgliedstaat beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden. In Bezug auf den Abschnitt des Fernleitungsnetzes, der einen Mitgliedstaat mit einem Drittland zwischen der Grenze dieses Mitgliedstaats und dem ersten Kopplungspunkt mit dem Netz dieses Mitgliedstaats verbindet, kann in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte, ein Mitgliedstaat beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden.
🡻 2009/73/EG
In diesem Fall muss der betreffende Mitgliedstaat entweder
a)einen unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel 5514 benennen oder
b)die Bestimmungen des Abschnitts 3Kapitels IV einhalten.
🡻 2019/692 Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b
(98)In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte und Regelungen bestanden, die eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen des Abschnitts 3Kapitels IV, kann ein Mitgliedstaat beschließen, Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht anzuwenden:
In Bezug auf den Abschnitt des Fernleitungsnetzes, der einen Mitgliedstaat mit einem Drittland verbindet, zwischen der Grenze dieses Mitgliedstaats und dem ersten Kopplungspunkt mit dem Netz dieses Mitgliedstaats in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte und sofern Regelungen bestehen, die eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen des Abschnitt 3Kapitels IV, kann dieser Mitgliedstaat beschließen, Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht anzuwenden.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
(109)Bevor ein Unternehmen als Fernleitungsnetzbetreiber nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels zugelassen und benannt wird, ist es nach den Verfahren des Artikels 6510 Absätze 4, 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie und des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu zertifizieren.,wobei ⌦ Anschließend überprüft ⌫die Kommission überprüft, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen des Abschnitts 3Kapitels IV.
(1110)Vertikal integrierte Unternehmen, die ein Fernleitungsnetz besitzen, können in keinem Fall daran gehindert werden, Schritte zur Einhaltung des Absatzes 1 zu unternehmen.
(1211)Unternehmen, die eine der Funktionen der Gewinnung oder der Versorgung wahrnehmen, können in einem Mitgliedstaat, der Absatz 1 anwendet, unter keinen Umständen direkt oder indirekt die Kontrolle über einen entflochtenen Fernleitungsnetzbetreiber übernehmen oder Rechte an diesem Fernleitungsnetzbetreiber ausüben.
Abschnitt 2
⌦ Unabhängige Netzbetreiber ⌫
Artikel 5514
Unabhängige Netzbetreiber (ISO)
🡻 2019/692 Artikel 1 Nummer 3 (angepasst)
⇨ neu
(1)In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte, kann ein Mitgliedstaat beschließen, Artikel 569 Absatz 1 nicht anzuwenden, und auf Vorschlag des Eigentümers des Fernleitungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
In Bezug auf den Abschnitt des Fernleitungsnetzes, der einen Mitgliedstaat mit einem Drittland verbindet, zwischen der Grenze dieses Mitgliedstaats und dem ersten Kopplungspunkt mit dem Netz dieses Mitgliedstaats kann ein Mitgliedstaat in den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 einem vertikal integrierten Unternehmen gehört ⌦ gehörte ⌫ , beschließen, Artikel 599 Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht anzuwenden und auf Vorschlag des Eigentümers des ÜbertragungsFernleitungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber zu benennen.
Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers bedarf der Zustimmung der Kommission.
(2)Ein Mitgliedstaat kann einen unabhängigen Netzbetreiber nur unter folgenden Bedingungen zulassen und benennen:
a)Der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er den Anforderungen des Artikels 549 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genügt;.
b)Dder Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er über die erforderlichen finanziellen, technischen und personellen Ressourcen verfügt, um die Aufgaben gemäß Artikel 3513 wahrzunehmen;.
c)Dder Bewerber hat sich verpflichtet, einen von der Regulierungsbehörde beobachteten zehnjährigen Netzentwicklungsplan umzusetzen;.
d)Der Eigentümer des Fernleitungsnetzes hat den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 5 nachzukommen;. Zzu diesem Zweck legt er sämtliche mit dem Bewerberunternehmen und etwaigen anderen relevanten Rechtspersonen getroffene vertraglichen Vereinbarungen im Entwurf vor;. und
e)Dder Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ⌦ [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ⌫, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen.
(3)Unternehmen, denen von der nationalen Regulierungsbehörde bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 6611 und Absatz 2 diesesdes vorliegenden Artikels genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Fernleitungsnetzbetreiber benannt. Es gilt das Zertifizierungsverfahren des Artikels 6510 der vorliegenden Richtlinie und des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder des Artikels 6611 der vorliegenden Richtlinie.
(4)Jeder unabhängige Netzbetreiber ist verantwortlich für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter, einschließlich der Erhebung von Zugangsentgelten sowie der Einnahme von Engpasserlösen, für Betrieb, Wartung und Ausbau des Fernleitungsnetzes sowie für die Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, im Wege einer Investitionsplanung eine angemessene Nachfrage zu befriedigen. Beim Ausbau des Fernleitungsnetzes ist der unabhängige Netzbetreiber für Planung (einschließlich des Genehmigungsverfahrens), Bau und Inbetriebnahme der neuen Infrastruktur verantwortlich. Hierzu handelt der unabhängige Netzbetreiber als Fernleitungsnetzbetreiber im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels. Fernleitungsnetzbetreiber dürfen weder für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter noch für die Investitionsplanung verantwortlich sein.
(5)Wurde ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, ist der Eigentümer des Fernleitungsnetzes zu Folgendem verpflichtet:
a)Er arbeitet im erforderlichen Maße mit dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber zusammen und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, indem er insbesondere alle relevanten Informationen liefert;.
b)Eer finanziert die vom unabhängigen Netzbetreiber beschlossenen und von der Regulierungsbehörde genehmigten Investitionen oder erteilt seine Zustimmung zur Finanzierung durch eine andere interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers;. Ddie einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde;. Vvor ihrer Genehmigung konsultiert die Regulierungsbehörde den Eigentümer des Fernleitungsnetzes sowie die anderen interessierten Parteien;.
c)Eer sichert die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Netzvermögenswerten ab; hiervon ausgenommen sind diejenigen Haftungsrisiken, die die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen, und
d)Eer stellt die Garantien, die zur Erleichterung der Finanzierung eines etwaigen Netzausbaus erforderlich sind, mit Ausnahme derjenigen Investitionen, bei denen er gemäß AbsatzBuchstabe b einer Finanzierung durch eine interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers, zugestimmt hat.
(6)In enger Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde wird die zuständige nationale Wettbewerbsbehörde mit sämtlichen maßgeblichen Befugnissen ausgestattet, die es ihr ermöglichen, wirksam zu beobachten, ob der Fernleitungsnetzeigentümer seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 5 nachkommt.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 5615
Entflechtung der Fernleitungsnetzeigentümer, und Speicheranlagenbetreiber ⌦ und Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen ⌫
(1) Fernleitungsnetzeigentümer ⇨ und Eigentümer von Wasserstoffnetzen ⇦— falls ein unabhängiger Netzbetreiber ⇨ oder ein unabhängiger Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ benannt wurde — und Speicheranlagenbetreiber ⇨ oder Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen ⇦ , die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, müssen zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Fernleitung, der Verteilung ⇨ dem Transport ⇦ und der Speicherung ⇨ von Gasen ⇦ zusammenhängen.
Dieser Artikel gilt nur für Speicheranlagen ⇨ für Erdgas ⇦ , die technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich sind, um einen effizienten Zugang zum System für die Versorgung der Kunden gemäß Artikel 2933 zu gewährleisten.
(2) Um die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzeigentümers ⇨ bzw. Wasserstoffnetzeigentümers ⇦ und des Speicheranlagenbetreibers ⇨ bzw. des Betreibers einer Wasserstoffspeicheranlage ⇦gemäß Absatz 1 sicherzustellen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:
a)Die für die Leitung des Fernleitungsnetzeigentümers ⇨ oder des Wasserstoffnetzeigentümers ⇦ und des Speicheranlagenbetreibers ⇨ oder des Betreibers einer Wasserstoffspeicheranlage ⇦ zuständigen Personen dürfen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Erdgasunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen ErdgasgGewinnung, -vVerteilung und -vVersorgung ⇨ von Gasen ⇦ zuständig sind;.
b)Ees sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Fernleitungsnetzeigentümers ⇨ oder Wasserstoffnetzeigentümers ⇦ und des Speicheranlagenbetreibers ⇨ oder des Betreibers einer Wasserstoffspeicheranlage ⇦ zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;.
c)Dder Speicheranlagenbetreiber ⇨ oder der Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage ⇦ hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für Betrieb, Wartung oder Ausbau der Speicheranlagen erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Gasunternehmen ausübt;. Ddies darf geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die — gemäß Artikel 7241 Absatz 7 indirekt geregelte — Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden;. Ddies ermöglicht es ⌦ insbesondere ⌫ dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Speicheranlagenbetreibers ⇨ bzw. des Betreibers einer Wasserstoffspeicheranlage ⇦ zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen;. Ddies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Speicheranlagen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen;.
d)Dder Fernleitungsnetzeigentümer ⇨ bzw. der Wasserstoffnetzeigentümer ⇦ und der Speicheranlagenbetreiber ⇨ bzw. der Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage ⇦ stellen ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleisten die ausreichende Beobachtung der Einhaltung dieses Programms. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist ⌦ auch ⌫ festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird;.
(3) Die Kommission kann ⇨ ist befugt, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie um ⇦ Leitlinien erlassen, um sicherzustellen ⇨ ergänzt wird, die sicherstellen ⇦, dass der Fernleitungsnetzeigentümer ⇨ oder der Wasserstoffnetzeigentümer ⇦ und der Speicheranlagenbetreiber ⇨ oder der Betreiber einer Wasserstoffspeicheranlage ⇦ den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels in vollem Umfang und wirksam nachkommen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
KAPITEL IV
Abschnitt 3
Unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber (ITO)
Artikel 5717
Vermögenswerte, Anlagen, Personal und Unternehmensidentität
(1)Die Fernleitungsnetzbetreiber müssen über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie und für die Geschäftstätigkeit der Gasfernleitung erforderlich sind; hierfür gilt insbesondere Folgendes:
a)Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit der Gasfernleitung erforderlich sind, einschließlich des Fernleitungsnetzes, müssen Eigentum des Fernleitungsnetzbetreibers sein;.
b)Ddas Personal, das für die Geschäftstätigkeit der Gasfernleitung erforderlich ist, so auch für die Erfüllung aller Aufgaben des Unternehmens, muss beim Fernleitungsnetzbetreiber angestellt sein;.
c)Personalleasing und Erbringung von Dienstleistungen für bzw. durch andere Teile des vertikal integrierten Unternehmens sind untersagt. Ein Fernleitungsnetzbetreiber darf jedoch für das vertikal integrierte Unternehmen Dienstleistungen erbringen, sofern dabei
i)nicht zwischen Nutzern diskriminiert wird, die Dienstleistungen allen Nutzern unter den gleichen Vertragsbedingungen zugänglich sind und der Wettbewerb bei der Gewinnung und Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird; und
ii)die dafür geltenden Vertragsbedingungen von der Regulierungsbehörde genehmigt werden;.
d)Uunbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans nach Artikel 6020 sind dem Fernleitungsnetzbetreiber angemessene finanzielle Ressourcen für künftige Investitionsprojekte und/oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte nach entsprechender Anforderung durch den Fernleitungsnetzbetreiber rechtzeitig vom vertikal integrierten Unternehmen bereitzustellen;.
(2)Die Geschäftstätigkeit der Gasfernleitung beinhaltet neben den in Artikel 3513 aufgeführten Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten:
a)die Vertretung des Fernleitungsnetzbetreibers und die Funktion des Ansprechpartners für Dritte und für die Regulierungsbehörden;
b)die Vertretung des Fernleitungsnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber („ENTSOG (Gas)“);
c)die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern;
d)die Erhebung aller Fernleitungsnetzbezogenen Gebühren, einschließlich Zugangsentgelten, Ausgleichsentgelten für Hilfsdienste wie z. B. Gasaufbereitung, Erwerb von Leistungen (Ausgleichskosten, Energieverbrauch für Verluste);
e)den Betrieb, die Wartung und den Ausbau eines sicheren, effizienten und wirtschaftlichen Fernleitungsnetzes;
f)die Investitionsplanung zur Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage zu decken, und der Versorgungssicherheit;
g)die Gründung geeigneter Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem oder mehreren Fernleitungsnetzbetreibern, Gasbörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die Schaffung von Regionalmärkten zu fördern oder den Prozess der Liberalisierung zu erleichtern;, und
h)alle unternehmensspezifischen Einrichtungen und Leistungen, unter anderem Rechtsabteilung, Buchhaltung und IT-Dienste.
(3)Für Fernleitungsnetzbetreiber gelten die in Anhang II der Richtlinie(EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des RatesArtikel 1 der Richtlinie 68/151/EWG des Rates
genannten Rechtsformen.
(4)Fernleitungsnetzbetreiber müssen in Bezug auf ihre Unternehmensidentität, ihre Kommunikation, ihre Markenpolitik sowie ihre Geschäftsräume dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität des vertikal integrierten Unternehmens oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist.
(5)Fernleitungsnetzbetreiber unterlassen die gemeinsame Nutzung von IT-Systemen oder -ausrüstung, Liegenschaften und Zugangskontrollsystemen mit jeglichem Unternehmensteil vertikal integrierter Unternehmen und gewährleisten, dass sie in Bezug auf IT-Systeme oder -ausrüstung und Zugangskontrollsysteme nicht mit denselben Beratern und externen Auftragnehmern zusammenarbeiten.
(6)Die Rechnungslegung von Fernleitungsnetzbetreibern ist von anderen Wirtschaftsprüfern als denen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Unternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen vornehmen, zu prüfen.
Artikel 5818
Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers
(1)Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans nach Artikel 6020 muss der Fernleitungsnetzbetreiber
a)in Bezug auf Vermögenswerte oder Ressourcen, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes erforderlich sind, wirksame Entscheidungsbefugnisse haben, die er unabhängig von dem vertikal integrierten Unternehmen ausübt;, und
b)die Befugnis haben, Geld auf dem Kapitalmarkt insbesondere durch Aufnahme von Darlehen oder Kapitalerhöhung zu beschaffen.
(2)Der Fernleitungsnetzbetreiber stellt sicher, dass er jederzeit über die Mittel verfügt, die er benötigt, um das Fernleitungsgeschäft ordnungsgemäß und effizient zu führen und um ein leistungsfähiges, sicheres und wirtschaftliches Fernleitungsnetz aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
(3)Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Unternehmen des Fernleitungsnetzbetreibers halten. Der Fernleitungsnetzbetreiber darf weder direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, halten und darf keine Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten.
(4)Die gesamte Verwaltungsstruktur und die Unternehmenssatzung des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten seine tatsächliche Unabhängigkeit gemäß diesem Kapitel. Das vertikal integrierte Unternehmen darf das Wettbewerbsverhalten des Fernleitungsnetzbetreibers in Bezug auf dessen laufende Geschäfte und die Netzverwaltung oder in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans gemäß Artikel 5122 weder direkt noch indirekt beeinflussen.
(5)Fernleitungsnetzbetreiber gewährleisten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 3513 und Artikel 5717 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie und bei der Einhaltung von Artikel 1513 Absatz 1, Artikel 514 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 916 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 3018 Absatz 6 und Artikel 1221 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ⌦ [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ⌫, dass sie weder Personen noch Körperschaften diskriminieren und dass sie den Wettbewerb bei der Gewinnung und Lieferungoder Versorgung nicht einschränken, verzerren oder unterbinden.
(6)Für die kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber, einschließlich der Gewährung von Krediten durch den Fernleitungsnetzbetreiber an das vertikal integrierte Unternehmen, sind die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. Der Fernleitungsnetzbetreiber führt ausführliche Aufzeichnungen über diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen und stellt sie der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung.
(7)Der Fernleitungsnetzbetreiber legt der Regulierungsbehörde sämtliche kommerziellen und finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Unternehmen zur Genehmigung vor.
(8)Der Fernleitungsnetzbetreiber meldet der Regulierungsbehörde die Finanzmittel gemäß Artikel 5717 Absatz 1 Buchstabe d, die ihm für künftige Investitionsprojekte und/oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte und Ressourcen zur Verfügung stehen.
(9)Das vertikal integrierte Unternehmen unterlässt jede Handlung, die die Erfüllung der Verpflichtungen des Fernleitungsnetzbetreibers nach diesem Kapitel behindern oder gefährden würde, und verlangt vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen die Zustimmung des vertikal integrierten Unternehmens einzuholen.
(10)Unternehmen, denen von der Regulierungsbehörde bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen dieses Kapitels genügen, werden von den betreffenden Mitgliedstaaten zugelassen und als Fernleitungsnetzbetreiber benannt. Es gilt das Zertifizierungsverfahren des Artikels 6510 der vorliegenden Richtlinie und des Artikels 133 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder des Artikels 6611 der vorliegenden Richtlinie.
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(11)Der Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht detaillierte Informationen über die Qualität der in seinen Netzen transportierten Gase auf der Grundlage der Artikel 16 und 17 der Verordnung (EU) 2015/703.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
Artikel 5919
Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Fernleitungsnetzbetreibers
(1)Entscheidungen, die Ernennungen, Wiederernennungen, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung für Personen der Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers betreffen, werden von dem gemäß Artikel 6020 ernannten Aufsichtsorgan des Fernleitungsnetzbetreibers getroffen.
(2)Die Namen und die Regelungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und -beendigung für Personen, die vom Aufsichtsorgan als Personen der obersten Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers ernannt oder wiederernannt werden, und die Gründe für vorgeschlagene Entscheidungen zur Vertragsbeendigung sind der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die in Absatz 1 genannten Regelungen und Entscheidungen werden erst verbindlich, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung keine Einwände erhebt.
Die Regulierungsbehörde kann Einwände gegen die in Absatz 1 genannte Entscheidung erheben,
a)wenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der Unternehmensleitung und/oder eines ernannten Mitglieds der Verwaltungsorgane bestehen oder
b)wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen.
(3)Es dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung von Personen der Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers, die diesem Absatz unterliegen, bei dem vertikal integrierten Unternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem Fernleitungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten werden.
(4)Die Personen der Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane und die Beschäftigten des Fernleitungsnetzbetreibers dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(5)Die Personen der Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane und die Beschäftigten des Fernleitungsnetzbetreibers dürfen — mit Ausnahme des Fernleitungsnetzbetreibers — weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesen erhalten. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Unternehmens, soweit sie nicht den Fernleitungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein.
(6)Im Falle von Beschwerden von Personen der Unternehmensleitung und/oder Mitgliedern der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers gegen vorzeitige Vertragsbeendigung ist die effektive Einlegung von Rechtsmitteln bei der Regulierungsbehörde zu gewährleisten.
(7)Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Fernleitungsnetzbetreiber dürfen Personen der Unternehmensleitung und/oder Mitgliedern der Verwaltungsorgane für mindestens vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens als dem Fernleitungsnetzbetreiber oder bei deren Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(8)Absatz 3 gilt für die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers.
Die Angehörigen der Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers, für die Absatz 3 nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Unternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben.
Unterabsatz 1 sowie die Absätze 4 bis 7 finden Anwendung auf alle Personen, die der obersten Unternehmensleitung angehören, sowie auf die ihnen unmittelbar unterstellten Personen, die mit dem Betrieb, der Wartung oder der Entwicklung des Netzes befasst sind.
Artikel 6020
Aufsichtsorgan
(1)Der Fernleitungsnetzbetreiber verfügt über ein Aufsichtsorgan, dessen Aufgabe es ist, Entscheidungen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner beim Fernleitungsnetzbetreiber sind, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung der jährlichen und der langfristigen Finanzpläne, der Höhe der Verschuldung des Fernleitungsnetzbetreibers und der Höhe der an die Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden, zu treffen. Das Aufsichtsorgan hat keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die laufenden Geschäfte des Fernleitungsnetzbetreibers und die Netzverwaltung und in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans gemäß Artikel 5122.
(2)Das Aufsichtsorgan besteht aus Vertretern des vertikal integrierten Unternehmens, Vertretern von dritten Anteilseignern und, sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dies vorsehen, Vertretern anderer Interessengruppen wie z. B. der Beschäftigten des Fernleitungsnetzbetreibers.
(3)Artikel 5919 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5919 Absätze 3 bis 7 finden auf zumindest die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich ein Mitglied Anwendung.
Artikel 5919 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b findet auf alle Mitglieder des Aufsichtsorgans Anwendung.
Artikel 6121
Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fernleitungsnetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen und durchführen, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende Verhaltensweisen ausgeschlossen werden und die Einhaltung des Programms angemessen überwacht wird. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Einhaltung des Programms wird unbeschadet der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde von einem Gleichbehandlungsbeauftragten unabhängig kontrolliert.
(2)Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung verweigern. Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person sein. Artikel 5919 Absätze 2 bis 8 findet auf den Gleichbehandlungsbeauftragten Anwendung.
(3)Die Aufgaben des Gleichbehandlungsbeauftragten sind:
a)fortlaufende Kontrolle der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;
b)Erarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde;
c)Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung;
d)Unterrichtung der Regulierungsbehörde über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;, und
e)Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber.
(4)Der Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt die vorgeschlagenen Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Netz an die Regulierungsbehörde. Dies erfolgt spätestens dann, wenn die Unternehmensleitung und/oder das zuständige Verwaltungsorgan des Fernleitungsnetzbetreibers diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan zuleitet.
(5)Hat das vertikal integrierte Unternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert werden, so meldet der Gleichbehandlungsbeauftragte dies der Regulierungsbehörde, die dann gemäß Artikel 5122 tätig wird.
(6)Die Regelungen zum Mandat und zu den Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten, einschließlich der Dauer seines Mandats, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese Regelungen müssen die Unabhängigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten gewährleisten und entsprechend sicherstellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(7)Der Gleichbehandlungsbeauftragte erstattet der Regulierungsbehörde regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht und ist befugt, dem Aufsichtsorgan des Fernleitungsnetzbetreibers regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.
(8)Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung oder der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung teilzunehmen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden:
a)Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ⌦ [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ⌫, insbesondere Tarife, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement, Transparenz, Ausgleich und Sekundärmärkte;
b)Projekte für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Fernleitungsnetzes, einschließlich der Investitionen in neue Transportverbindungen, in die Kapazitätsausweitung und in die Optimierung der vorhandenen Kapazität;
c)Verkauf oder Erwerb von Energie für den Betrieb des Fernleitungsnetzes.
(9)Der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Artikels 3616 durch den Fernleitungsnetzbetreiber.
(10)Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäftsräumen des Fernleitungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
(11)Nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann das Aufsichtsorgan den Gleichbehandlungsbeauftragten abberufen. Die Abberufung erfolgt auf Verlangen der Regulierungsbehörde aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung.
(12)Der Gleichbehandlungsbeauftragte erhält ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des Fernleitungsnetzbetreibers.
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Abschnitt 4
Entflechtung der Betreiber der speziellen Wasserstoffnetze
Artikel 62
Entflechtung der Wasserstoffnetzbetreiber
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wasserstoffnetzbetreiber ab dem [Ende der Umsetzungsfrist + 1 Jahr] gemäß den in Artikel 54 Absätze 1 bis 3 festgelegten Vorschriften für die Erdgasfernleitungsnetzbetreiber entflochten werden.
(2)Für die Zwecke des vorliegenden Artikels, der Artikel 42 und 54 der vorliegenden Richtlinie sowie der Artikel 35 und 43 der Richtlinie (EU) 2019/944 schließt der Begriff „Gewinnung oder Versorgung“ bzw. „Erzeugung oder Versorgung“ auch die Erzeugung und Lieferung von Wasserstoff und der Begriff „Fernleitung“ bzw. „Übertragung“ den Transport von Wasserstoff ein.
(3)In den Fällen, in denen das Wasserstoffnetz am [Datum des Inkrafttretens] einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte, kann ein Mitgliedstaat beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden. In diesem Fall benennt der betreffende Mitgliedstaat einen unabhängigen Wasserstoffnetzbetreiber, der gemäß den in Artikel 55 festgelegten Vorschriften über unabhängige Erdgasnetzbetreiber entflochten ist. Wasserstoffnetzbetreiber und Gasfernleitungsnetzbetreiber, die gemäß Artikel 54 Absatz 1 entflochten sind, können vorbehaltlich der Anforderungen gemäß Artikel 63 als unabhängige Wasserstoffnetzbetreiber fungieren.
(4)Bis zum 31. Dezember 2030 kann der betreffende Mitgliedstaat einen integrierten Wasserstoffnetzbetreiber benennen, der gemäß den in Kapitel IX Abschnitt 3 festgelegten Vorschriften über unabhängige Erdgasnetzbetreiber entflochten ist. Eine solche Benennung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2030.
(5)Die in Artikel 66 festgelegten Vorschriften für Fernleitungsnetzbetreiber gelten auch für Wasserstoffnetzbetreiber.
Artikel 63
Horizontale Entflechtung der Wasserstoffnetzbetreiber
Ist ein Wasserstoffnetzbetreiber Teil eines Unternehmens, das in einem der Bereiche Fernleitung bzw. Übertragung oder Verteilung von Erdgas oder Strom tätig ist, muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform unabhängig sein.
Artikel 64
Entflechtung der Rechnungslegung für Wasserstoffnetzbetreiber
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechnungslegung von Wasserstoffnetzbetreibern gemäß Artikel 69 erfolgt.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
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Abschnitt 5
⌦ Benennung und Zertifizierung von Erdgas- und Wasserstoffnetzbetreibern ⌫
Artikel 6510
Benennung und Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern ⌦ und Wasserstoffnetzbetreibern ⌫
(1)Bevor ein Unternehmen als Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ zugelassen und benannt wird, muss es gemäß den in den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels und in Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ⌦ [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ⌫ genannten Verfahren zertifiziert werden.
(2)Unternehmen, die Eigentümer eines Fernleitungsnetzes sind und denen von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem unten beschriebenen Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 549 ⇨ oder des Artikels 62 ⇦ genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ benannt. Die Benennung der Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ wird der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3)Die Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ Zertifizierte Unternehmen ⇦ unterrichten die Regulierungsbehörde über alle geplanten Transaktionen, die eine Neubewertung erforderlich machen können, bei der festzustellen ist, ob sie die Anforderungen des Artikels 549 ⇨ bzw. des Artikels 62⇦ erfüllen.
(4)Die Regulierungsbehörden beobachten die ständige Einhaltung des Artikels 549 ⇨ bzw. des Artikels 62 durch die zertifizierten Unternehmen ⇦. Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leiten sie ein Zertifizierungsverfahren ein
a)bei Erhalt einer Mitteilung eines Fernleitungsnetzbetreibers ⇨ zertifizierten Unternehmens ⇦ gemäß Absatz 3;
b)aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis von einer geplanten Änderung bezüglich der Rechte an oder der Einflussnahme auf Fernleitungsnetzeigentümer oder Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ zertifizierte Unternehmen oder Fernleitungsnetzeigentümer ⇦ erlangen und diese Änderung zu einem Verstoß gegen Artikel 549 ⇨ oder Artikel 62 ⇦ führen kann oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass es bereits zu einem derartigen Verstoß gekommen ist, oder
c)wenn die Kommission einen entsprechend begründeten Antrag stellt.
(5)Die Regulierungsbehörden entscheiden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ⇨ von 100 Arbeitstagen ⇦ ab dem Tag der Mitteilung des Fernleitungsnetzbetreibers ⇨ Erdgasfernleitungs- oder des Wasserstoffnetzbetreibers ⇦ oder ab Antragstellung durch die Kommission über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers ⇨ Erdgasfernleitungs- oder Wasserstoffnetzbetreibers ⇦. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zertifizierung als erteilt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der Regulierungsbehörde wird erst nach Abschluss des in Absatz 6 beschriebenen Verfahrens wirksam.
(6)Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers wird der Kommission zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen unverzüglich von der Regulierungsbehörde übermittelt. Die Kommission handelt nach dem Verfahren des Artikels 133 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ⌦ [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ⌫.
(7)Die Regulierungsbehörden und die Kommission können Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ , Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ und Unternehmen, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, um Bereitstellung sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen ersuchen.
(8)Die Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
Artikel 6611
Zertifizierung in Bezug auf Drittländer
(1)Beantragt ein Fernleitungsnetzeigentümer oder -betreiber ⇨ oder ein Wasserstoffnetzeigentümer oder -betreiber ⇦, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so teilt die Regulierungsbehörde dies der Kommission mit.
Die Regulierungsbehörde teilt der Kommission ferner unverzüglich alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über ein Fernleitungsnetz, oder einen Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ , ein Wasserstoffnetz oder einen Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ erhalten.
(2)Der Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder der Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ teilt der Regulierungsbehörde alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über das Fernleitungsnetz oder den Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder das Wasserstoffnetz oder den Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ erhalten.
(3)Die Regulierungsbehörde nimmt innerhalb von vier Monaten ⇨ 100 Arbeitstagen ⇦ ab dem Tag der Mitteilung des Fernleitungsnetzbetreibers ⇨ oder Wasserstoffnetzbetreibers ⇦ einen Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers ⇨ oder Wasserstoffnetzbetreibers ⇦ an. Sie verweigert die Zertifizierung, wenn nicht
a)nachgewiesen wird, dass die betreffende Rechtsperson den Anforderungen von Artikel 549 ⇨ oder Artikel 62 ⇦ genügt, und
b)der Regulierungsbehörde oder einer anderen vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung des Mitgliedstaats und der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ nicht gefährdet. Bei der Prüfung dieser Frage berücksichtigt die Regulierungsbehörde oder die entsprechend benannte andere zuständige Behörde
i)die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ gegenüber diesem Drittland, die aus dem Völkerrecht — auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden — erwachsen;
ii)die Rechte und Pflichten des Mitgliedstaats gegenüber diesem Drittland, die aus den mit diesem geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht ⌦ Unionsrecht ⌫ in Einklang stehen;, und
iii)andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands.
(4)Die Regulierungsbehörde teilt der Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen mit.
(5)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Regulierungsbehörde und/oder die benannte zuständige Behörde gemäß Absatz 3 Buchstabe b vor der Annahme einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung die Stellungnahme der Kommission zu der Frage einholt, ob
a)die betreffende Rechtsperson den Anforderungen von Artikel 549 ⇨ bzw. Artikel 62 ⇦ genügt und
b)eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ durch die Erteilung der Zertifizierung ausgeschlossen ist.
(6)Die Kommission prüft den Antrag nach Absatz 5 unmittelbar nach seinem Eingang. Innerhalb eines Zeitraums von ⇨ 50 Arbeitstagen ⇦ zwei Monaten nach Eingang des Antrags übermittelt sie der nationalen Regulierungsbehörde — oder, wenn der Antrag von der benannten zuständigen Behörde gestellt wurde, dieser Behörde — ihre Stellungnahme.
Zur Ausarbeitung der Stellungnahme kann die Kommission die Standpunkte der Agentur ⌦ von ACER ⌫, des betroffenen Mitgliedstaats sowie interessierter Kreise einholen. In diesem Fall verlängert sich die Zweimonatsfrist ⇨ Frist von 50 Arbeitstagen ⇦ um ⇨ weitere 50 Arbeitstage ⇦ zwei Monate.
Legt die Kommission innerhalb des in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeitraums keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.
(7)Bei der Bewertung der Frage, ob die Kontrolle durch eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Energieversorgungssicherheit in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ nicht gefährden werden, berücksichtigt die Kommission Folgendes:
a)die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls und des/der betreffenden Drittlands/Drittländer sowie
b)die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ gegenüber diesem/n Drittland/Drittländern, die aus dem Völkerrecht — auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ als Vertragspartei angehört und durch das Fragen der Versorgungssicherheit geregelt werden — erwachsen.
(8)Die nationale Regulierungsbehörde erlässt ihre endgültige Entscheidung über die Zertifizierung innerhalb von ⇨ 50 Arbeitstagen ⇦ zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist. Die nationale Regulierungsbehörde trägt in ihrer endgültigen Entscheidung der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung. Die Mitgliedstaaten haben in jedem Fall das Recht, die Zertifizierung abzulehnen, wenn die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung des jeweiligen Mitgliedstaats oder die eines anderen Mitgliedstaats gefährdet. Hat der Mitgliedstaat eine andere zuständige Behörde für die Bewertung nach Absatz 3 Buchstabe b benannt, so kann er vorschreiben, dass die nationale Regulierungsbehörde ihre endgültige Entscheidung in Einklang mit der Bewertung dieser zuständigen Behörde erlassen muss. Die endgültige Entscheidung der Regulierungsbehörde wird zusammen mit der Stellungnahme der Kommission veröffentlicht. Weicht die endgültige Entscheidung von der Stellungnahme der Kommission ab, so muss der betreffende Mitgliedstaat zusammen mit dieser Entscheidung die Begründung für diese Entscheidung mitteilen und veröffentlichen.
(9)Dieser Artikel berührt in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ⌦ Unionsrecht ⌫ nationale rechtliche Kontrollen zum Schutz legitimer Interessen der öffentlichen Sicherheit durchzuführen.
(10)Die Kommission kann Leitlinien erlassen ⇨ ist befugt, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Leitlinien bereitzustellen ⇦, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung dieses Artikels festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(11)Dieser Artikel gilt mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe a auch für die Mitgliedstaaten, für die nach Artikel 49 eine Ausnahmeregelung gilt.
Artikel 6712
Benennung der Betreiber von Speicheranlagen ⌦ für Erdgas und Wasserstoff, ⌫ und LNG-Anlagen ⌦ und Wasserstoffterminals ⌫
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte ErdgasuUnternehmen, die Eigentümer von Speicheranlagen ⇨ für Erdgas oder Wasserstoff, ⇦ oder LNG-Anlagen ⇨ und Wasserstoffterminals ⇦ sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Betreiber ⇨ für diese Infrastrukturen ⇦ von Speicheranlagen oder LNG.
KAPITEL VI
Abschnitt 6
Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung
Artikel 6830
Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung
(1)Die Mitgliedstaaten oder jede von ihnen benannte zuständige Behörde, einschließlich der in Artikel 7039 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörden und der in Artikel 2434 Absatz 3 genannten Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten, haben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Recht auf Einsichtnahme in die in Artikel 7131 genannte Rechnungslegung der Erdgas-unternehmen ⇨ und Wasserstoffunternehmen ⇦.
(2)Die Mitgliedstaaten und die von ihnen benannten zuständigen Behörden, einschließlich der in Artikel 7039 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörden und der Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten, wahren die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen. Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung derartiger Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist.
Artikel 6931
Entflechtung der Rechnungslegung
(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechnungslegung der Erdgas-unternehmen ⇨ und Wasserstoffunternehmen ⇦ gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erfolgt. Erdgasunternehmen, die aufgrund von Artikel 49 Absätze 2 und 4 von dieser Bestimmung ausgenommen sind, haben zumindest ihre interne Rechnungslegung in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu führen.
(2)Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder ihrer Rechtsform erstellen und veröffentlichen die Erdgas-unternehmen ⇨ und Wasserstoffunternehmen ⇦ ihre Jahresabschlüsse und lassen diese überprüfen, und zwar gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Jahresabschlüsse von Gesellschaften, die gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
im Rahmen der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g
des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
erlassen worden sind.
Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, halten in ihrer Hauptverwaltung eine Ausfertigung ihres Jahresabschlusses für die Öffentlichkeit zur Verfügung.
(3)Zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen ErdgasuUnternehmen in ihrer internen Rechnungslegung getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den Bereichen Fernleitung, Verteilung, LNG ⇨ , Wasserstoffterminals, ⇦ und Speicherung ⇨ von Erdgas und Wasserstoff sowie Wasserstofftransport ⇦ in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Sie führen auch Konten für andere, nicht mit den Bereichen Fernleitung, Verteilung, LNG ⇨ , Wasserstoffterminals, ⇦ und Speicherung ⇨ von Erdgas und Wasserstoff sowie Wasserstofftransport ⇦ zusammenhängende Tätigkeiten im Erdgasbereich, wobei diese Konten konsolidiert sein können. Bis zum 1. Juli 2007 führen sie getrennte Konten für die Versorgung zugelassener Kunden bzw. nicht zugelassener Kunden. Einnahmen aus dem Eigentum am Fernleitungs-, oder Verteiler-netz ⇨ oder Wasserstoffnetz ⇦ weisen sie in den Konten gesondert aus. Gegebenenfalls führen sie konsolidierte Konten für ihre anderen Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereichs. Die interne Rechnungslegung schließt für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung ein.
(4)Bei der Überprüfung gemäß Absatz 2 wird insbesondere untersucht, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionen gemäß Absatz 3 eingehalten wird.
(5)Unbeschadet der innerstaatlich anwendbaren Vorschriften für die Rechnungslegung geben die Unternehmen in der internen Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, an, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Absatz 3 separat geführten Konten zugewiesen werden. Änderungen dieser internen Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden.
(6)Im Anhang zumdes Jahresabschlusses sind die Geschäfte größeren Umfangs, die mit verbundenen Unternehmen getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.
KAPITEL VIIIX
NATIONALE REGULIERUNGSBEHÖRDEN
Artikel 7039
Benennung und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden
(1)Jeder Mitgliedstaat benennt auf nationaler Ebene eine einzige nationale Regulierungsbehörde.
(2)Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt die Benennung anderer Regulierungsbehörden auf regionaler Ebene in den Mitgliedstaaten unberührt, sofern es für Vertretungszwecke und als Ansprechpartner auf Gemeinschaftsebene ⌦ Unionsebene ⌫ innerhalb des Regulierungsrates der Agentur ⌦ von ACER ⌫ gemäß Artikel 714 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 ⌦ Verordnung (EU) 2019/942 ⌫ einen einzigen ranghohen Vertreter gibt.
(3)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat Regulierungsbehörden für kleine Netze in einer geografisch eigenständigen Region benennen, deren Verbrauch im Jahr 2008 weniger als 3 % des gesamten Verbrauchs des Mitgliedstaats, zu dem sie gehört, betragen hat. Diese Ausnahmeregelung lässt die Benennung eines einzigen ranghohen Vertreters für Vertretungszwecke und als Ansprechpartner auf Gemeinschaftsebene ⌦ Unionsebene ⌫ innerhalb des Regulierungsrates der Agentur ⌦ von ACER ⌫ für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Artikel 714 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 ⌦ Verordnung (EU) 2019/942 ⌫ unberührt.
(4)Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und sorgen dafür, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben
a)rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist;,
b)und sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management
i)unabhängig von Marktinteressen handelt; und
ii)bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt. Eine etwaige enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder allgemeine politische Leitlinien der Regierung, die nicht mit den Regulierungsaufgaben und -befugnissen nach Artikel 7241 zusammenhängen, bleiben hiervon unberührt.
(5)Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher,
a)dass die Regulierungsbehörde unabhängig von allen politischen Stellen selbstständige Entscheidungen treffen kann und ihr jedes Jahr separate Haushaltsmittel zugewiesen werden, damit sie den zugewiesenen Haushalt eigenverantwortlich ausführen kann und über eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt; und
⇩ neu
b)dass die Regulierungsbehörde mit allen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse wirksam und effizient wahrzunehmen;
c)dass der Regulierungsbehörde jedes Jahr separate Haushaltsmittel zugewiesen werden, und dass sie den ihr zugewiesenen Haushalt eigenverantwortlich ausführen kann;
d)dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren ernannt werden, die einmal verlängert werden kann.
🡻 2009/73/EG
⇨ neu
(eb)dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde ⇨ auf der Grundlage objektiver, transparenter und veröffentlichter Kriterien im Rahmen eines unabhängigen und unparteiischen Verfahrens ernannt werden, mit dem sichergestellt wird, dass die Bewerber über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen für die jeweilige Position in der Regulierungsbehörde verfügt; ⇦ für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren ernannt werden, die einmal verlängert werden kann.
⇩ neu
f)dass für die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, für die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde in der Regulierungsbehörde Vorschriften über Interessenkonflikte bestehen und Vertraulichkeitspflichten auch nach Beendigung ihres Mandats gelten;
g)dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde nur auf der Grundlage transparenter, vorher aufgestellter Kriterien, entlassen werden können;
h)Die Mitgliedstaaten können die Ex-post-Kontrolle des Jahresabschlusses der Regulierungsbehörde durch einen unabhängigen Prüfer vorsehen.
🡻 2009/73/EG
Was Buchstabe b Unterabsatz 1 Buchstabe d betrifft, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für das Leitungsgremium oder das leitende Management ein geeignetes Rotationsverfahren besteht. Die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements können während ihrer Amtszeit nur dann des Amtes enthoben werden, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines Fehlverhaltens nach einzelstaatlichem Recht schuldig gemacht haben.
⇩ neu
(6)Bis zum 5. Juli 2022 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einhaltung des in diesem Artikel festgelegten Grundsatzes der Unabhängigkeit durch die nationalen Behörden vor.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 7140
Allgemeine Ziele der Regulierungsbehörde
Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 7241, gegebenenfalls in engem Benehmen mit anderen relevanten nationalen Behörden, einschließlich der Wettbewerbsbehörden ⇨ und Behörden von Nachbarländern, einschließlich Drittländern, ⇦ und unbeschadet deren Zuständigkeiten:
a)Förderung — in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, und der Kommission ⌦ und ACER ⌫ — eines wettbewerbsbestimmten, ⇨ flexiblen, ⇦ sicheren und ökologisch nachhaltigen ErdgasbBinnenmarktes ⇨ für Erdgas, erneuerbare Gase, CO2-arme Gase und Wasserstoff ⇦ in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ und effektive Öffnung des Marktes für alle Lieferanten und Kunden in der Gemeinschaft; sowie Sicherstellung geeigneter Bedingungen dafür, dass Gasnetze ⇨ Erdgas- und Wasserstoffnetze ⇦ unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden ⇨ und so im Hinblick auf die Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union zur kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Unionsrechts beitragen ⇦;
b)Entwicklung wettbewerbsbestimmter und gut funktionierender ⇨ grenzüberschreitender ⇦ Regionalmärkte in der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ zur Verwirklichung des unter Buchstabe a genannten Ziels;
c)Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Erdgas-handels ⇨ und Wasserstoffhandels ⇦ zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich ⇨ der Aufhebung von Beschränkungen aufgrund einer unterschiedlichen Qualität der Gase, eines unterschiedlichen Volumens des im Erdgasnetz beigemischten Wasserstoffs oder aufgrund einer unterschiedlichen Qualität des Wasserstoffs im Wasserstoffsystem, ⇦ desund Aufbaus geeigneter grenzüberschreitender Fernleitungs-kapazitäten ⇨ und/oder Transportkapazitäten ⇦ im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte ⇨ , um die Interoperabilität des Erdgasverbundnetzes bzw. des Wasserstoffverbundnetzes in der Union zu gewährleisten, und ⇦ zur Erleichterung der Erdgasflüsse innerhalb der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ ;
d)Beiträge zur möglichst kostengünstigen Verwirklichung der angestrebten Entwicklung verbraucherorientierter, sicherer, zuverlässiger und effizienter nichtdiskriminierender Systeme, Förderung der Angemessenheit der Systeme und, in Einklang mit ⌦ gemäß ⌫ den allgemeinen Zielen der Energie-politik ⇨ und Klimapolitik ⇦, der Energieeffizienz sowie der Einbindung von Gas aus erneuerbaren Energieträgern Quellen und dezentraler Erzeugung in großem und kleinem Maßstab sowohl in Fernleitungs- als auch in Verteilernetze ⇨ und Erleichterung ihres Betriebs in Bezug auf andere Energienetze wie Strom- und Wärmenetze ⇦;
e)Erleichterung der Aufnahme neuer Gewinnungsanlagen in das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Einspeisung von Gas ⇨ und Wasserstoff ⇦ aus erneuerbaren EnergieqQuellen verhindern könnten;
f)Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen, damit für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen ⇨ , insbesondere eine Steigerung der Energieeffizienz, ⇦ bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern;
g)Gewährleistung von Vorteilen für die Kunden durch ein effizientes Funktionieren des nationalen Marktes, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes ⇨ in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen für Verbraucherschutz zuständigen Behörden ⇦;
h)Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Erdgas, zum Schutz benachteiligter Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim AnbieterVersorgerwechsel von Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.
Artikel 7241
Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde
(1)Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
a)Sie ist dafür verantwortlich, anhand transparenter Kriterien die Fernleitungs- oder Verteilungstarife bzw.oder die entsprechenden Methoden ⇨ oder beides ⇦ festzulegen oder zu genehmigen.;
⇩ neu
b)sie ist dafür verantwortlich, ab dem 1. Januar 2031 oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 dieser Richtlinie anhand transparenter Kriterien die Tarife für den Zugang zu Wasserstoffnetzen oder die entsprechenden Methoden oder beides festzulegen oder zu genehmigen;
c)sie ist dafür verantwortlich, anhand transparenter Kriterien i) die Höhe und die Dauer des in Artikel 4 der [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] genannten besonderen Entgelts oder die entsprechenden Methoden oder beides ii) den Wert der übertragenen Vermögenswerte und die Zuordnung der daraus gegebenenfalls resultierenden Gewinne und Verluste und iii) die Zuweisung von Beiträgen zu dem besonderen Entgelt festzulegen oder zu genehmigen;
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
(db) Ssie gewährleistet, dass Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber und— gegebenenfalls auch Netzeigentümer — ⇨ , Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ sowie Erdgas-unternehmen ⇨ und Wasserstoffunternehmen und andere Marktteilnehmer, einschließlich Bürgerenergiegemeinschaften ⇦ ihren aus dieser Richtlinie ⇨ , der [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx], den gemäß den Artikeln 52 und 53 der Gasverordnung verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien, der Verordnung (EU) 2017/1938 ⇦ und anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ⌦ der Union ⌫ erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf Fragen grenzüberschreitender Natur ⇨ , sowie den Entscheidungen von ACER Folge leisten ⇦.
⇩ neu
e)sie gewährleistet in enger Abstimmung mit den anderen Regulierungsbehörden, dass ENTSOG, die Organisation der Verteilernetzbetreiber in der Union (EU-VNBO) und das europäische Netzwerk der Wasserstoffnetzbetreiber (ENNOH) ihren aus dieser Richtlinie, der [Neufassung der Gasverordnung gemäß COM(2021) xxx], den gemäß den Artikeln 52 bis 56 der [Neufassung der Gasverordnung gemäß COM(2021) xxx] verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien sowie anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf Fragen grenzüberschreitender Natur, sowie den Entscheidungen von ACER Folge leisten, und stellt ein eventuelles Nichteinhalten der jeweiligen Verpflichtungen durch ENTSOG, EU-VNBO und ENNOH gemeinsam mit den anderen Regulierungsbehörden fest; können die Regulierungsbehörden binnen vier Monaten nach Beginn der Konsultationen keine Einigung erzielen, so wird ACER mit der Angelegenheit befasst und trifft eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942;
f)sie überwacht die Entwicklung der Gasqualität und des Gasqualitätsmanagements durch die Fernleitungsnetzbetreiber und gegebenenfalls die Verteilernetzbetreiber, einschließlich der Entwicklung der Kosten im Zusammenhang mit dem Management der Gasqualität durch die Netzbetreiber und der Entwicklungen im Zusammenhang mit der Beimischung von Wasserstoff in das Erdgasnetz;
g)sie überwacht gegebenenfalls die Entwicklung der Wasserstoffqualität und des Wasserstoffqualitätsmanagements durch die Wasserstoffnetzbetreiber gemäß Artikel 46, einschließlich der Entwicklung der Kosten im Zusammenhang mit dem Management der Wasserstoffqualität;
h)sie prüft und bewertet die von den Wasserstoffnetzbetreibern vorgelegte Übersicht über die Entwicklung der Wasserstofftransportinfrastruktur gemäß Artikel 52 und trägt dabei der generellen energiewirtschaftlichen Notwendigkeit des Wasserstoffnetzes sowie dem gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe e zur Netzentwicklungsplanung erarbeiteten gemeinsamen Szenariorahmen Rechnung;
i)sie berücksichtigt die Prüfung und Bewertung der Übersicht über die Entwicklung der Wasserstofftransportinfrastruktur gemäß Buchstabe h bei der Genehmigung besonderer Entgelte im Sinne des Artikels 4 der [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx];
🡻 2019/692 Artikel 1 Nummer 6 (angepasst)
⇨ neu
(jc)Ssie arbeitet mit der Regulierungsbehörde bzw. den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und mit der Agentur ⌦ ACER ⌫ in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zusammen ⇨ , insbesondere durch die Beteiligung an der Arbeit des Regulierungsrates von ACER gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/942 ⇦ . Bei Fragen der Infrastruktur, die in ein Drittland hinein- oder aus einem Drittland herausführt, kann die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist, mit den zuständigen Behörden des jeweiligen Drittlandes, einschließlich jener der Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, zusammenarbeiten, nachdem sie die Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten konsultiert hat, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur für eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu sorgen;.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
(kd)Ssie kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen ⌦ von ACER ⌫ der Agentur und der Kommission nach und führt sie durch;.
(le)Ssie erstattet den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ⌦ ACER ⌫ der Agentur und der Kommission jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben. In diesen Berichten ist für jede einzelne der in diesem Artikel genannten Aufgaben darzulegen, welche Maßnahmen getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden;.
(mf)Ssie sorgt dafür, dass Quersubventionen zwischen den Tätigkeiten in den Bereichen Fernleitungs-, Verteilungs-, ⇨ Wasserstofftransport, Erdgas- und Wasserstoffspeicherung ⇦ Speicher-, LNG- ⇨ und Wasserstoffterminals ⇦ undsowie Versorgungstätigkeiten ⇨ mit Erdgas und Wasserstoff ⇦ verhindert werden;.
(ng)Ssie überwacht die Investitionspläne der Fernleitungsnetzbetreiber und legt mit ihrem Jahresbericht eine Beurteilung dieser Investitionspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiter ⌦ unionsweiten ⌫ Netzentwicklungsplan gemäß ⌦ gemäß Artikel 29 Buchstabe x der [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ⌫ Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vor, wobei diese Beurteilung Empfehlungen zur Änderung dieser Investitionspläne enthalten kann;.
(oh)Ssie überwacht die Einhaltung der Anforderungen und überprüft die bisherige Qualität in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes, legt für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltende Normen und Anforderungen fest oder genehmigt sie oder leistet hierzu gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden einen Beitrag;.
(pi)Ssie überwacht den Grad der Transparenz — auch im Fall der Großhandelspreise — und gewährleistet, dass die Erdgas-unternehmen ⇨ und Wasserstoffunternehmen ⇦ die Transparenzanforderungen erfüllen;.
(qj)Ssie überwacht den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene, einschließlich Erdgas-börsen ⇨ und Wasserstoffbörsen ⇦, Preise für Haushaltskunden (einschließlich Vorauszahlungssysteme), Versorgerwechselraten, Abschaltraten, Gebühren für Wartungsdienste, Durchführung von Wartungsdiensten und Beschwerden von Haushaltskunden, sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, sie stellt relevante Informationen bereit und bringt einschlägige Fälle vor die zuständigen Wettbewerbsbehörden;.
(rk)Ssie überwacht etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große Nichthaushaltskunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken, und setzt gegebenenfalls die nationalen Wettbewerbsbehörden von solchen Praktiken in Kenntnis;.
(sl)Ssie erkennt die Vertragsfreiheit in Bezug auf unterbrechbare Lieferverträge und langfristige Verträge an, sofern diese mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht ⌦ Unionsrecht ⌫ vereinbar sind, und mit der Politik der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ in Einklang stehen ⇨ und zu Dekarbonisierungszielen beitragen. Für die Lieferung von fossilem Gas ohne CO2-Abscheidung und -Speicherung dürfen keine Verträge abgeschlossen werden, die länger als bis Ende 2049 laufen; ⇦.
(tm)Ssie verfolgt, wie viel Zeit die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber ⇨ für Erdgas oder die Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen benötigen;.
(un)Ssie überwacht und überprüft die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten gemäß Artikel 2933 ⇨ oder Artikel 33 ⇦. Wird die Regelung für den Zugang zu Speicheranlagen ⇨ für Erdgas ⇦ gemäß Artikel 2933 Absatz 3 festgelegt, ist die Überprüfung der Tarife nicht Bestandteil dieser Aufgabe.
(yo)Ssie trägt zusammen mit anderen einschlägigen Behörden dazu bei, dass Maßnahmen zum Verbraucherschutz, einschließlich der in Anhang I festgelegten Maßnahmen, wirksam sind und durchgesetzt werden;.
(wp)Ssie veröffentlicht mindestens einmal jährlich Empfehlungen dafür, wie die Versorgungstarife Artikel 63 genügen sollen, und leitet sie gegebenenfalls an die Wettbewerbsbehörden weiter;.
(xq)Ssie gewährleistet den ⇨ nichtdiskriminierenden ⇦ Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden, die Bereitstellung — bei fakultativer Verwendung — eines leicht verständlichen einheitlichen Formats auf nationaler Ebene für die Erfassung der Verbrauchsdaten und den unverzüglichen Zugang für alle Verbraucher zu diesen Daten gemäß ⇨ den Artikeln 22 und 23 ⇦ Anhang I Buchstabe h;.
(yr)Ssie überwacht die Umsetzung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, ⇨ Wasserstoffnetzbetreiber, ⇦ Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ⌦ [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ⌫.
(zs)Ssie überwacht die korrekte Anwendung der Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob eine Speicheranlage ⇨ für Erdgas ⇦ unter Artikel 2933 Absatz 3 oder Artikel 2932 Absatz 4 fällt, und
(aat)sie überwacht die Durchführung der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 7746;.
(bbu) Ssie trägt zur Kompatibilität der Datenaustauschverfahren für die wichtigsten Marktprozesse auf regionaler Ebene bei;.
⇩ neu
(cc)sie setzt die gemäß Artikel 52 verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien mithilfe nationaler Maßnahmen oder, soweit erforderlich, koordinierter regionaler oder unionsweiter Maßnahmen um;
(dd)sie sorgt im Einklang mit den Anforderungen der Artikel 51 und 52 für ein transparentes und effizientes Verfahren zur Erstellung des nationalen Netzentwicklungsplans;
(ee)sie genehmigt und ändert den Netzentwicklungsplan;
(ff)sie überwacht die Kontrolle und das Management der Gasqualität durch die Betreiber von Fernleitungsnetzen, Verteilernetzen, Speicheranlagen und LNG-Anlagen;
(gg)sie überwacht die Umsetzung der im nationalen Notfallplan festgelegten und gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 im Notfall getroffenen Maßnahmen, einschließlich der Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung;
(hh)sie überwacht die Verfügbarkeit von Vergleichswebsites, einschließlich Vergleichsinstrumenten, die die Kriterien gemäß Artikel 12 erfüllen;
ii)sie überwacht die Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse und Einschränkungen bei der Weiterentwicklung des Verbrauchs von selbst erzeugtem erneuerbarem Erdgas und von Bürgerenergiegemeinschaften.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
(2)Ist dies in einem Mitgliedstaat vorgesehen, so können die Beobachtungsaufgaben gemäß Absatz 1 von anderen Behörden als der Regulierungsbehörde durchgeführt werden. In diesem Fall müssen die Informationen, die aus der Beobachtung hervorgehen, der Regulierungsbehörde so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 1 konsultiert die Regulierungsbehörde gegebenenfalls — unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und unbeschadet ihrer eigenen spezifischen Zuständigkeiten und im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung — die Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ Erdgasfernleitungs- und Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ und arbeiten gegebenenfalls eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden zusammen.
Genehmigungen, die durch eine Regulierungsbehörde oder durch die Agentur ⌦ ACER ⌫ nach dieser Richtlinie erteilt werden, berühren nicht die gebührend begründete künftige Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Artikel durch die Regulierungsbehörde oder etwaige Sanktionen, die von anderen zuständigen Behörden oder der Kommission verhängt werden.
(3)Wurde gemäß Artikel 5514 ⇨ oder Artikel 62 ⇦ ein unabhängiger Netzbetreiber ⇨ oder ein unabhängiger Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ benannt, so hat die Regulierungsbehörde zusätzlich zu den ihr gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übertragenen Aufgaben folgende Pflichten:
a)Sie beobachtet, ob der Eigentümer des Fernleitungsnetzes und der unabhängige Netzbetreiber ⇨ sowie der Eigentümer des Wasserstoffnetzes und der unabhängige Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ ihren aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, und verhängt gemäß Absatz 4 Buchstabe d Sanktionen für den Fall, dass den Verpflichtungen nicht nachgekommen wird;.
b)Ssie beobachtet die Beziehungen und die Kommunikation zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Fernleitungsnetzes ⇨ oder dem Eigentümer des Wasserstoffnetzes und dem unabhängigen Wasserstoffnetzbetreiber ⇦, um sicherzustellen, dass der unabhängige Netzbetreiber ⇨ oder der unabhängige Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ seinen Verpflichtungen nachkommt, und genehmigt insbesondere Verträge und fungiert im Falle von Beschwerden einer Partei gemäß Absatz 11 als Streitbeilegungsinstanz zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Fernleitungsnetzes ⇨ oder dem Eigentümer des Wasserstoffnetzes und dem unabhängigen Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ ;.
c)Uunbeschadet des Verfahrens gemäß Artikel 5514 Absatz 2 Buchstabe c genehmigt sie die vom unabhängigen Netzbetreiber ⇨ oder vom unabhängige Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ jährlich vorzulegende Investitionsplanung für den ersten zehnjährigen Netzentwicklungsplan sowie den von ihm vorzulegenden mehrjährigen Netzentwicklungsplan;.
d)Ssie gewährleistet, dass die von unabhängigen Netzbetreibern ⇨ oder unabhängigen Wasserstoffnetzbetreibern ⇦ erhobenen Netzzugangstarife ein Entgelt für den bzw. die Netzeigentümer enthalten, das für die Nutzung der Netzvermögenswerte und mit Blick auf etwaige neue Investitionen in das Netz angemessen ist, sofern diese wirtschaftlich und effizient getätigt werden;, und
e)sie verfügt über die Befugnis, in den Räumlichkeiten des Eigentümers des Fernleitungsnetzes und des unabhängigen Netzbetreibers ⇨ oder des Eigentümers des Wasserstoffnetzes und des unabhängigen Wasserstoffnetzbetreibers ⇦ auch ohne Ankündigung Kontrollen durchzuführen.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in den Absätzen 1, 3 und 6 genannten Aufgaben effizient und rasch zu erfüllen. Hierzu muss die Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen: Zu diesem Zweck muss die Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen:
a)Erlass von Entscheidungen, die für Gasunternehmen ⇨ Erdgas- und Wasserstoffunternehmen ⇦ bindend sind;
b)Durchführung von Untersuchungen zum Funktionieren der ErdgasmMärkte ⇨ für Gase ⇦ und Entscheidung über und Verhängung von notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes ⇨ Märkte für Gase ⇦ ⌦ , und ⌫. Ddie Regulierungsbehörde erhält gegebenenfalls auch die Befugnis zur Zusammenarbeit mit der nationalen Wettbewerbsbehörde und Finanzmarktregulierungsbehörden oder der Kommission bei der Durchführung einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung;
c)Anforderung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgeblichen Informationen bei den Erdgas-unternehmen ⇨ und Wasserstoffunternehmen ⇦, einschließlich Begründungen für Verweigerungen des Zugangs Dritter und sonstiger Informationen über Maßnahmen zur Stabilisierung der Netze;
d)Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gegen Erdgas-unternehmen ⇨ und Wasserstoffunternehmen ⇦, die ihren aus dieser Richtlinie oder allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder ⌦ von ACER ⌫ der Agentur erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, oder Vorschlag an ein zuständiges Gericht, derartige Sanktionen zu verhängen., Dies schließt die ⌦ einschließlich der ⌫ Befugnis ein, bei Nichteinhaltung der jeweiligen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gegen den Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder den Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ bzw. das vertikal integrierte Unternehmen Sanktionen in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des Fernleitungsnetzbetreibers ⇨ oder des Wasserstoffnetzbetreibers ⇦ bzw. des vertikal integrierten Unternehmens zu verhängen oder vorzuschlagen;, und
e)ausreichende Untersuchungsrechte und entsprechende Anweisungsbefugnisse mit Blick auf die Streitbeilegung gemäß den Absätzen 11 und 12.
⇩ neu
(5)Die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem ENTSOG, ENNOH oder die EU-VNBO ihren Sitz haben, ist befugt, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen jene Stellen zu verhängen, die ihren aus dieser Richtlinie, der [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] oder einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder von ACER erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, oder vorzuschlagen, dass ein zuständiges Gericht derartige Sanktionen verhängt.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
(65)Zusätzlich zu den Aufgaben und Befugnissen, die ihr gemäß den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels übertragen wurden, werden der Regulierungsbehörde für den Fall, dass ein ⇨ unabhängiger ⇦ Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder ein integrierter Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ gemäß Kapitel IXIV Abschnitt 3 benannt wurde, folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:
a)Verhängung von Sanktionen gemäß Absatz 4 Buchstabe d wegen diskriminierenden Verhaltens zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens;
b)Überprüfung des Schriftverkehrs zwischen dem Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder einem integrierten Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ und dem vertikal integrierten Unternehmen, um sicherzustellen, dass der Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder der integrierte Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ seinen Verpflichtungen nachkommt;
c)als Streitbeilegungsstelle für Streitigkeiten zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder dem integrierten Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ bei Beschwerden gemäß Absatz 11 zu fungieren;
d)fortlaufende Kontrolle der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich Darlehen, zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder dem integrierten Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ ;
e)Genehmigung sämtlicher geschäftlichen und finanziellen Vereinbarungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder dem integrierten Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ , sofern sie marktüblichen Bedingungen entsprechen;
f)Anforderung einer Begründung beim vertikal integrierten Unternehmen im Falle einer Meldung des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Artikel 6421 Absatz 4,. Die Begründung muss insbesondere ⌦ einschließlich ⌫ desn Nachweises enthalten, dass kein diskriminierendes Verhalten zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens vorgelegen hat;
g)Durchführung von — auch unangekündigten — Kontrollen in den Geschäftsräumen des vertikal integrierten Unternehmens und des Fernleitungsnetzbetreibers ⇨ oder des integrierten Wasserstoffnetzbetreibers ⇦ ;, und
h)Übertragung aller oder bestimmter Aufgaben des Fernleitungsnetzbetreibers ⇨ oder des integrierten Wasserstoffnetzbetreibers ⇦ an einen gemäß Artikel 6414 benannten unabhängigen Netzbetreiber ⇨ oder unabhängigen Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ , falls der Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ oder der integrierte Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ fortwährend gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstößt, insbesondere im Falle eines wiederholten diskriminierenden Verhaltens zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens.
(76)Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:
a)Die Bedingungen für den Anschluss und Zugang zu den an die nationalen ⇨ Erdgasnetze ⇦ und den Zugang zu diesenNetzen, einschließlich Fernleitungs- und Verteilungstarifen, und Bedingungen und Tarife für den Zugang zu LNG-Anlagen ⌦ , wobei ⌫ . DiesedieTarife oder Methoden sind so zu gestalten sind, dass die notwendigen Investitionen in die Netze und LNG-Anlagen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze und LNG-Anlagen gewährleistet ist;
⇩ neu
b)die Bedingungen für den Anschluss an die nationalen Wasserstoffnetze und Zugang zu diesen, gegebenenfalls ab dem 1. Januar 2031 einschließlich Tarifen für das Wasserstoffnetz, und Bedingungen und Tarife für den Zugang zu Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals;
🡻 2009/73/EG (angepasst)
(cb) die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen, die möglichst wirtschaftlich sind und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, die Einspeisung und Abnahme von Gas auszugleichen,. Die Ausgleichsleistungen werdenwobei dies auf faire und nichtdiskriminierende Weise erbrachterfolgt und stützen sich auf objektive Kriterien stützt;, und
⇩ neu
d)die Bedingungen für die Genehmigung und Überwachung besonderer Entgelte im Sinne des Artikels 4 der [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx];
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
e)die Bedingungen für den Zugang zu grenzübergreifenden Infrastrukturen einschließlich der Verfahren für Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement.
(87)Die in Absatz 7 genannten Methoden oder die Bedingungen werden veröffentlicht.
(98)Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Tarife oder Methoden und der Ausgleichsleistungen stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass für die Fernleitungs- und Verteilerbetreiber ⇨ und ab 1. Januar 2031 für die Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.
(109)Die Regulierungsbehörden beobachtenüberwachen das Engpassmanagement in den nationalen ErdgasfFernleitungsnetzen ⇨ und Wasserstoffnetzen ⇦ einschließlich der Verbindungsleitungen und die Durchsetzung der Regeln für das Engpassmanagement. Hierzu legen die Übertragungsnetzbetreiber ⇨ , Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ oder Marktteilnehmer den nationalen Regulierungsbehörden ihre Regeln für das Engpassmanagement sowie für die Kapazitätsvergabe vor. Die nationalen Regulierungsbehörden können Änderungen dieser Regeln verlangen.
Artikel 73
⌦ Entscheidungen und Beschwerden ⌫
(110)Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von Betreibern von Fernleitungsnetzen, Speicheranlagen, LNG-Anlagen und Verteilernetzen ⇨ für Erdgas, von Betreibern von Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals sowie ab 1. Januar 2031 von Wasserstoffnetzbetreibern ⇦ zu verlangen, die in diesem Artikel genannten Bedingungen, einschließlich der Tarife ⇨ und Methoden ⇦, zu ändern, um sicherzustellen, dass sie angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden. Wird die Regelung für den Zugang zu Speicheranlagen gemäß Artikel 2933 Absatz 3 festgelegt, so ist die Überprüfung der Tarife nicht Bestandteil dieser Aufgabe. Verzögert sich die Festlegung von Übertragungs- und Verteilungstarifen ⇨ für Erdgas und gegebenenfalls von Wasserstoffnetztarifen ⇦ , sind die Regulierungsbehörden befugt, vorläufig geltende Übertragungs- und Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden ⇨ sowie vorläufig geltende Tarife und Methoden für das Wasserstoffnetz ⇦ festzulegen oder zu genehmigen und über geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden, falls die endgültigen Übertragungs- und Verteilungstarife oder Methoden von diesen vorläufigen Tarifen oder Methoden abweichen.
(211)Jeder Betroffene, der in Bezug auf die von einem Betreiber im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Verpflichtungen eine Beschwerde gegen einen Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber oder den Betreiber einer Speicher- oder LNG-Anlage ⇨ im Erdgasbereich oder gegen den Betreiber eines Wasserstoffnetzes, einer Wasserstoffspeicheranlage oder eines Wasserstoffterminals ⇦ hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.
(312) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw. Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(413)Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrags ⌦ AEUV ⌫ , insbesondere Artikel ⌦ 102 ⌫82, Rechnung.
(514)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.
(615)Beschwerden nach den Absätzen 211 und 312 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht ⌦ Unionsrecht ⌫ und/oder dem nationalen Recht möglichen Rechtsbehelfe unberührt.
(716)Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfung in vollem Umfang zu begründen. Die Entscheidung ist der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen.
(817)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Mechanismen bestehen, in deren Rahmen eine von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffene Partei das Recht hat, bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen.
Artikel 7442
Regulierungssystem für ⌦ Regionale Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden bei ⌫ grenzüberschreitenden Aspekten
(1)Die Regulierungsbehörden konsultieren einander und arbeiten eng zusammen ⇨ , insbesondere innerhalb von ACER ⇦, und sie übermitteln einander und der Agentur ⌦ ACER ⌫ sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
(2)Die Regulierungsbehörden arbeiten zumindest auf regionaler Ebene zusammen,
a)um netztechnische Regelungen zu fördern, die ein optimales Netzmanagement ermöglichen, gemeinsame Strombörsen ⇨ Gas- und Wasserstoffbörsen ⇦ zu fördern und grenzüberschreitende Kapazitäten zuzuweisen und — u. a. durch neue Verbindungen — ein angemessenes Maß an Verbindungskapazitäten innerhalb der Region und zwischen den Regionen zu ermöglichen, damit sich ein effektiver Wettbewerb und eine bessere Versorgungssicherheit entwickeln können, ohne dass es zu einer Diskriminierung von Versorgungsunternehmen in einzelnen Mitgliedstaaten kommt,
b)um die Aufstellung aller Netzkodizes für die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ , Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ und andere Marktteilnehmer zu koordinieren, und
c)um die Ausarbeitung von Regeln für das Engpassmanagement zu koordinieren,.
⇩ neu
d)um die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch Rechtspersonen zu gewährleisten, die auf grenzüberschreitender oder regionaler Ebene die Aufgaben von Fernleitungsnetzbetreibern und Netzbetreibern erfüllen.
🡻 2009/73/EG
⇨ neu
(3)Die nationalen Regulierungsbehörden sind berechtigt, untereinander Kooperationsvereinbarungen zu schließen, um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken.
(4)Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in engem Benehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigener Zuständigkeiten durchgeführt.
(5)Die Kommission kann Leitlinien erlassen, in denen festgelegt ist, in welchem Umfang die Regulierungsbehörden untereinander und mit der Agentur zusammenarbeiten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
⇩ neu
(5)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie um Leitlinien zu ergänzen, in denen festgelegt ist, inwieweit die Regulierungsbehörden zur Zusammenarbeit untereinander und mit ACER verpflichtet sind.
🡻 2019/692 Artikel 1 Nummer 7
⇨ neu
(6)Die Regulierungsbehörden oder gegebenenfalls andere zuständige Behörden können die zuständigen Behörden von Drittländern ⇨ , einschließlich der Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft, ⇦ hinsichtlich des Betriebs von Gas-infrastruktur ⇨ und Wasserstoffinfrastruktur ⇦ in Drittländer und aus Drittländern konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten, um hinsichtlich der betreffenden Infrastruktur dafür zu sorgen, dass diese Richtlinie im Hoheitsgebiet und im Küstenmeer eines Mitgliedstaats einheitlich angewandt wird.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 7543
Einhaltung der ⌦ Netzkodizes und ⌫ Leitlinien
(1)Jede Regulierungsbehörde wie auchund die Kommission können die Agentur ⌦ ACER ⌫ um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ⌦ [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ⌫ ⇨ erlassenen Netzkodizes und Leitlinien steht ⇦.
(2)Die Agentur ⌦ ACER ⌫ unterbreitet der anfragenden Regulierungsbehörde bzw. der Kommission sowie der Regulierungsbehörde, die die fragliche Entscheidung getroffen hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang des Ersuchens ihre Stellungnahme.
(3)Kommt die Regulierungsbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, der Stellungnahme ⌦ von ACER ⌫ der Agentur nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang der Stellungnahme nach, so unterrichtet ⌦ ACER ⌫ die Agentur die Kommission entsprechend.
(4)Jede Regulierungsbehörde, die der Auffassung ist, dass eine von einer anderen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung von Belang für den grenzüberschreitenden Handel nicht im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ⌦ [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ⌫ erlassenen ⇨ Netzkodizes und ⇦ Leitlinien steht, kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, davon in Kenntnis setzen.
(5)Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie gemäß Absatz 3 von ⌦ ACER ⌫ der Agentur oder gemäß Absatz 4 von einer Regulierungsbehörde informiert wurde, oder innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung getroffen wurde, von sich aus zu der Einschätzung, dass die Entscheidung einer Regulierungsbehörde ernsthafte Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ⌦ [Neufassung der Gasverordnung gemäß dem Vorschlag COM(2021) xxx] ⌫ erlassenen ⇨ Netzkodizes und ⇦ Leitlinien begründet, kann die Kommission die weitere Prüfung des Falls beschließen. In einem solchen Fall lädt sie die betreffende Regulierungsbehörde und die betroffenen Parteien zu dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde, damit sie Stellung nehmen können.
(6)Beschließt die Kommission, den Fall weiter zu prüfen, so erlässt sie innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, die endgültige Entscheidung,
a)keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde zu erheben oder
b)von der betreffenden Regulierungsbehörde einen Widerruf ihrer Entscheidung zu verlangen, weil die ⇨ Netzkodizes und ⇦ Leitlinien nicht eingehalten wurden.
(7)Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen, den Fall weiter zu prüfen oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen, wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.
(8)Die Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über den Widerruf der Entscheidung der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
(9)Die Kommission kann Leitlinien zur Festlegung der Modalitäten des Verfahrens erlassen, das von den Regulierungsbehörden, der Agentur und der Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsbehörden mit den in diesem Artikel genannten Leitlinien anzuwenden ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ⇨ ist befugt, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie um Leitlinien ergänzt wird, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung dieses Artikels festgelegt werden. ⇦
Artikel 7644
Aufbewahrungspflichten
(1)Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versorgungsunternehmen, dass sie die relevanten Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern, sowie mit Betreibern von Speicheranlagen und LNG-Anlagen ⇨sowie mit Betreibern von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals ⇦ im Rahmen von Gasversorgungsverträgen und Gasderivaten getätigten Transaktionen ⇨ mit Erdgas- und Wasserstoffversorgungsverträgen sowie Erdgas- und Wasserstoffderivaten ⇦ für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und den nationalen Behörden einschließlich der Regulierungsbehörde, der nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf zur Verfügung stellen.
(2)Die Daten enthalten genaue Angaben zu den Merkmalen der relevanten Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Formen der Identifizierung des betreffenden Großhandelskunden sowie bestimmte Angaben zu sämtlichen offenen Positionen in nicht abgerechneten Gasversorgungsverträgen und Gasderivaten ⇨ Erdgas- und Wasserstoffversorgungsverträgen sowie Erdgas- und Wasserstoffderivaten ⇦ .
(3)Die Regulierungsbehörde kann beschließen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen über Finanzinstrumente, die unter die Richtlinie ⌦ 2014/65/EU ⌫ 2004/39/EG fallen.
(4)Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann Ddie Kommission ⌦ ist befugt, ⌫ ⇨ gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Richtlinie um Leitlinien ergänzt wird, ⇦ Leitlinien erlassen, in denen die Methoden und Regelungen der Datenaufbewahrung sowie Form und Inhalt der aufzubewahrenden Daten festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 51 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(5)Für mit Großhandelskunden und Fernleitungsnetzbetreibern sowie Betreibern von Speicheranlagen ⇨ für Erdgas ⇦ und LNG-Anlagen ⇨ sowie mit Betreibern von Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeicheranlagen und Wasserstoffterminals ⇦ getätigte Transaktionen mit Gasderivaten ⇨ Erdgas- und Wasserstoffderivaten ⇦ von Versorgungsunternehmen gilt dieser Artikel nur, sobald die Kommission die Leitlinien gemäß Absatz 4 erlassen hat.
(6)Die Bestimmungen dieses Artikels begründen für Rechtspersonen, die unter die Richtlinie 2014/65/EU2004/39/EG fallen, keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Absatz 1 genannten Behörden.
(7)Müssen die in Absatz 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die unter die Richtlinie 2014/65/EU2004/39/EG fallen, übermitteln die nach jener Richtlinie zuständigen Behörden ihnen die erforderlichen Daten.
KAPITEL XXI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 7746
Schutzmaßnahmen
(1)Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit des Netzes gefährdet, so kann ein Mitgliedstaat vorübergehend die notwendigen Schutzmaßnahmen ⇨ gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/1938 einen Notfall ausrufen und die im nationalen Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen ⇦ treffen.
(2)Diese Maßnahmen dürfen nur die geringstmöglichen Störungen im Funktionieren des Binnenmarktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
(3)Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit; diese kann beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat, soweit sie den Wettbewerb verzerren und den Handel in einem Umfang beeinträchtigen, der dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
Artikel 7847
Gleiche Ausgangsbedingungen
(1)Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie treffen können, um gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, müssen mit dem ⌦ AEUV ⌫ Vertrag, insbesondere Artikel 30 ⌦ 36 ⌫, und den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ⌦ Union ⌫ vereinbar sein.
(2)Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und transparent sein. Diese Maßnahmen können erst angewendet werden, nachdem sie der Kommission mitgeteilt und von ihr gebilligt wurden.
(3)Die Kommission wird innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 2 tätig. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Wird die Kommission nicht innerhalb dieser Frist von zwei Monaten tätig, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen hat.
Artikel 48
Ausnahmen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen
(1)Entstehen einem Erdgasunternehmen aufgrund eines oder mehrerer Gaslieferverträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten oder werden solche Schwierigkeiten befürchtet, so kann es bei dem betreffenden Mitgliedstaat oder der benannten zuständigen Behörde eine befristete Ausnahme von Artikel 32 beantragen. Die Anträge sind in jedem einzelnen Fall je nach Wahl des Mitgliedstaats entweder vor oder nach der Verweigerung des Netzzugangs zu stellen. Die Mitgliedstaaten können es dem Erdgasunternehmen auch freistellen, ob es einen Antrag vor oder nach der Verweigerung des Netzzugangs stellen möchte. Hat ein Erdgasunternehmen den Zugang verweigert, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Den Anträgen sind alle sachdienlichen Angaben über die Art und den Umfang des Problems und die von dem Erdgasunternehmen zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen beizufügen.
Stehen nach vernünftigem Ermessen keine Alternativlösungen zur Verfügung, so kann der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde unter Beachtung des Absatzes 3 eine Ausnahme gewähren.
(2)Der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde übermittelt der Kommission unverzüglich ihre Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme zusammen mit allen einschlägigen Informationen zu der betreffenden Ausnahme. Diese Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt werden, anhand deren die Kommission eine fundierte Entscheidung treffen kann. Die Kommission kann binnen acht Wochen nach Eingang der Mitteilung verlangen, dass der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffende benannte zuständige Behörde die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme ändert oder widerruft.
Kommt der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffende benannte zuständige Behörde der Aufforderung nicht binnen vier Wochen nach, so wird nach dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren umgehend eine endgültige Entscheidung getroffen.
Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
(3)Der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde und die Kommission berücksichtigen bei der Entscheidung über die Ausnahmen nach Absatz 1 insbesondere folgende Kriterien:
a)das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsbestimmten Gasmarktes;
b)die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;
c)die Stellung des Erdgasunternehmens auf dem Gasmarkt und die tatsächliche Wettbewerbslage auf diesem Markt;
d)die Schwere der aufgetretenen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten von Erdgasunternehmen und Fernleitungsunternehmen bzw. zugelassenen Kunden;
e)den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen berücksichtigen;
f)die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;
g)inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen unter Berücksichtigung dieser Richtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen Auftreten von ernsten Schwierigkeiten hätte rechnen können;
h)das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den Grad an Interoperabilität dieser Netze, und
i)die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme für die korrekte Anwendung dieser Richtlinie in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes haben würde.
Eine Entscheidung über einen Ausnahmeantrag in Bezug auf Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, die vor dem 4. August 2003 geschlossen worden sind, sollte nicht zu einer Lage führen, in der es unmöglich ist, wirtschaftlich tragfähige Absatzalternativen zu finden. Auf jeden Fall wird davon ausgegangen, dass keine ernsthaften Schwierigkeiten vorliegen, wenn die Erdgasverkäufe nicht unter die in Gaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge sinken oder sofern der betreffende Gasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepasst werden oder das Erdgasunternehmen Absatzalternativen finden kann.
(4)Erdgasunternehmen, die keine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten haben, dürfen den Netzzugang wegen im Rahmen eines Gasliefervertrags eingegangener unbedingter Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nicht länger verweigern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Bestimmungen der Artikel 32 bis 44, eingehalten werden.
(5)Die im Rahmen der obigen Bestimmungen genehmigten Ausnahmen müssen ordnungsgemäß begründet werden. Die Kommission veröffentlicht die Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6)Die Kommission legt bis zum 4. August 2008 einen Bericht über die bei der Anwendung dieses Artikels gemachten Erfahrungen vor, damit das Europäische Parlament und der Rat zu gegebener Zeit prüfen können, ob dieser Artikel angepasst werden muss.
🡻 2019/692 Artikel 1 Nummer 8 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 7948a
Technische Vereinbarungen über den Betrieb von ⌦ Erdgas- und Wasserstoffrohrleitungen mit Drittländern ⌫ Fernleitungen
Diese Richtlinie berührt nicht die Freiheit der Fernleitungsnetzbetreiber ⇨ , der Wasserstoffnetzbetreiber ⇦ oder anderer Wirtschaftsteilnehmerakteure, technische Vereinbarungen über Fragen zum Betrieb von Fernleitungen ⇨ Rohrleitungen ⇦ zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland aufrechtzuerhalten oder zu schließen, solange diese Vereinbarungen mit dem Unionsrecht und einschlägigen Entscheidungen der nationalen Regierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten vereinbar sind. Diese Vereinbarungen werden den Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten notifiziertmitgeteilt.
🡻 2009/73/EG
Artikel 49
Entstehende und isolierte Märkte
(1)Mitgliedstaaten, die nicht direkt an das Verbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind und nur einen externen Hauptlieferanten haben, können von den Artikeln 4, 9, 37 und/oder 38 abweichen. Als Hauptlieferant gilt ein Versorgungsunternehmen mit einem Marktanteil von mehr als 75 %. Eine Ausnahme endet automatisch, sobald mindestens eine der in diesem Unterabsatz genannten Bedingungen nicht mehr gegeben ist. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
Zypern kann von den Artikeln 4, 9, 37 und/oder 38 abweichen. Diese Ausnahme endet, sobald Zypern nicht mehr als isolierter Markt anzusehen ist.
Die Artikel 4, 9, 37 und/oder 38 gelten für Estland, Lettland und/oder Finnland erst ab dem Zeitpunkt, zu dem einer dieser Mitgliedstaaten direkt an das Verbundnetz eines anderen Mitgliedstaats mit Ausnahme von Estland, Lettland, Litauen und Finnland angeschlossen ist. Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes bleiben von diesem Unterabsatz unberührt.
(2)Ein als entstehender Markt eingestufter Mitgliedstaat, der durch die Anwendung dieser Richtlinie in erhebliche Schwierigkeiten geriete, kann von Artikel 4, Artikel 9, Artikel 13 Absätze 1 und 3, Artikel 14, Artikel 24, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 37 Absatz 1 und/oder Artikel 38 abweichen. Diese Ausnahme endet automatisch, sobald der betreffende Mitgliedstaat nicht mehr als entstehender Markt anzusehen ist. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
Zypern kann von den Artikeln 4 und 9, Artikel 13 Absätze 1 und 3, den Artikeln 14 und 24, Artikel 25 Absatz 5, den Artikeln 26, 31 und 32, Artikel 37 Absatz 1 und/oder Artikel 38 abweichen. Diese Ausnahme endet, sobald Zypern nicht mehr als entstehender Markt anzusehen ist.
(3)Zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Ausnahme endet, muss die Definition der zugelassenen Kunden eine Marktöffnung bewirken, die sich auf mindestens 33 % des jährlichen Gesamterdgasverbrauchs auf dem innerstaatlichen Erdgasmarkt erstreckt. Zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt gilt Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und drei Jahre nach diesem Zeitpunkt gilt Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c. Bis zum Beginn der Anwendung des Artikels 37 Absatz 1 Buchstabe b können die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaaten beschließen, Artikel 32 nicht anzuwenden, soweit es sich um Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz handelt.
(4)Falls die Anwendung dieser Richtlinie in einem begrenzten Gebiet eines Mitgliedstaats, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus der Fernleitungsinfrastruktur und größerer Verteilungsinfrastrukturen, erhebliche Schwierigkeiten verursachen würde, kann der Mitgliedstaat zur Förderung von Investitionen bei der Kommission für Entwicklungen in diesem Gebiet eine befristete Ausnahme von den Artikeln 4 und 9, Artikel 13 Absätze 1 und 3, den Artikeln 14 und 24, Artikel 25 Absatz 5, den Artikeln 26, 31 und 32, sowie von Artikel 37 Absatz 1 und/oder Artikel 38 beantragen.
(5)Die Kommission kann die in Absatz 4 genannte Ausnahme unter Berücksichtigung insbesondere der nachstehenden Kriterien genehmigen:
–Bedarf an Infrastrukturinvestitionen, die in einem wettbewerbsbestimmten Marktumfeld nicht rentabel wären;
–Umfang der erforderlichen Investitionen und Amortisationsaussichten;
–Größe und Entwicklungsstand des Gasnetzes in dem betreffenden Gebiet;
–Aussichten für den betreffenden Gasmarkt;
–geografische Größe und Merkmale des betreffenden Gebiets oder der betreffenden Region sowie sozioökonomische und demografische Faktoren.
Im Falle einer Gasinfrastruktur, bei der es sich nicht um eine Verteilerinfrastruktur handelt, darf eine Ausnahme nur genehmigt werden, wenn in diesem Gebiet noch keine Gasinfrastruktur errichtet worden ist oder die Errichtung einer derartigen Infrastruktur weniger als zehn Jahre zurückliegt. Die befristete Ausnahme darf nicht für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren ab der ersten Versorgung mit Gas in dem betreffenden Gebiet gewährt werden.
Im Falle einer Verteilerinfrastruktur kann eine Ausnahme für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren ab dem Zeitpunkt genehmigt werden, zu dem in dem betreffenden Gebiet erstmalig Gas über die genannte Infrastruktur geliefert wurde.
(6)Artikel 9 gilt nicht für Zypern, Luxemburg und/oder Malta.
(7)Vor einer Entscheidung nach Absatz 5 unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeit über die gemäß Absatz 4 gestellten Anträge. Diese Entscheidung sowie die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(8)Griechenland darf hinsichtlich Aufbau und Alleinnutzung von Verteilernetzen in bestimmten geografischen Gebieten von den Artikeln 4, 24, 25, 26, 32, 37 und/oder 38 dieser Richtlinie in Bezug auf die geografischen Gebiete und Zeiträume abweichen, die in den von Griechenland vor dem 15. März 2002 gemäß der Richtlinie 98/30/EG ausgestellten Genehmigungen angegeben sind.
⇩ neu
Artikel 80
Ausnahmen für das Erdgassystem
(1)Mitgliedstaaten, die nicht direkt an das Verbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen sind, können bei der Kommission Ausnahmen von den Artikeln 3, 7, 54 und/oder 27 beantragen. Eine solche Ausnahme endet ab dem Zeitpunkt, zu dem die erste Verbindungsleitung in den Mitgliedstaat fertiggestellt ist.
(2)Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 3, 7, 54 und/oder 27 auf Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV oder auf andere geografisch isolierte Gebiete beantragen. Eine solche Ausnahme endet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gebiet über ein Verbundnetz an einen Mitgliedstaat angeschlossen wurde.
(3)Vor einem entsprechenden Beschluss unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über Anträge auf Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 und trägt dabei berechtigten Ersuchen um Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung.
(4)Die von der Kommission gewährten Ausnahmen sind zeitlich befristet und unterliegen Bedingungen, die auf einen verstärkten Wettbewerb im Binnenmarkt sowie die stärkere Integration des Binnenmarktes abzielen und mit denen sichergestellt wird, dass der Übergang zu erneuerbarer Energie oder die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ (energy efficiency first-Prinzip) im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 nicht behindert wird.
(5)Die Ausnahmen gemäß der Richtlinie 2009/73/EG, für die kein Ablaufdatum angegeben ist, enden am 31. Dezember 2025. Mitgliedstaaten, für die diese Ausnahmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch gelten, können bei der Kommission eine neue Ausnahme unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen beantragen.
(6)Beschlüsse zur Gewährung von Ausnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
🡻 2019/692 Artikel 1 Nummer 9 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 8149a
AbweichungenAusnahmen in Bezug auf Fernleitungen ⌦ Erdgasfernleitungen ⌫ aus Drittländern und in Drittländer
(1)Für Gasfernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden, kann der Mitgliedstaat, in dem der erste Kopplungspunkt einer solchen Fernleitung mit dem Netz eines Mitgliedstaats gelegen ist, beschließen, in Bezug auf die Abschnitte einer solchen in seinem Hoheitsgebiet und Küstenmeer befindlichen Gasfernleitung aus objektiven Gründen, wie etwa, um eine Amortisierung der getätigten Investitionen zu ermöglichen oder aus Gründen der Versorgungssicherheit, von den Artikeln 549, 6510, 6611 und 2732 und von Artikel 7241 Absätze 76, 98 und Artikel 73 Absatz 110 abzuweichen, sofern die Abweichungdies den Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in der Union, dessen effektives Funktionieren oder die Versorgungssicherheit in der Union nicht ⌦ beeinträchtigt ⌫ beeinträchtigen würde.
Die Ausnahmeregelung ist zeitlich begrenzt auf bis zu 20 Jahre auf der Grundlage einer objektiven Begründung, kann — falls gerechtfertigt — verlängert werden und kann an Bedingungen geknüpft sein, die zur Einhaltung der oben ⌦ in Unterabsatz 1 ⌫ genannten Bedingungen beitragen.
Solch eine AbweichungAusnahme gilt nicht für Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland, das im Rahmen einer mit der Union geschlossenen Vereinbarung zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet ist und diese Richtlinie wirksam umgesetzt hat.
(2)Befindet sich die betreffende Fernleitung im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so entscheidet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist, nach Konsultation aller betroffenen Mitgliedstaaten über die Gewährung einer Ausnahmeregelung für diese Gasfernleitung.
Auf Ersuchen der betroffenen Mitgliedstaaten kann die Kommission beschließen, als Beobachterin an den Konsultationen zwischen dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Kopplungspunkt gelegen ist, und dem Drittland teilzunehmen, die die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet und im Küstenmeer des Mitgliedstaats, in dem der erste Kopplungspunkt gelegen ist, betreffen, wozu auch die Gewährung von Ausnahmeregelungen für diese Fernleitungen gehört.
(3)Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden bis zum 24. Mai 2020 getroffen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Entscheidungen und veröffentlichen sie.
Artikel 8249b
Ermächtigungsverfahren
(1)Unbeschadet anderer Verpflichtungen nach dem Unionsrecht und der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten können bestehende Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland über den Betrieb einer Fernleitung oder eines vorgelagerten Rohrleitungsnetzes aufrechterhalten werden, bis eine weitere Übereinkunft zwischen der Union und demselben Drittland in Kraft tritt oder bis das Verfahren gemäß den Absätzen 2 bis 15 des vorliegenden Artikels gilt.
(2)Unbeschadet der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten muss ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein Abkommen über den Betrieb einer Fernleitung mit einem Drittland in Bezug auf Angelegenheiten, die ganz oder teilweise in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, zu ändern, zu erweitern, anzupassen, zu verlängern oder zu schließen, die Kommission schriftlich von seiner Absicht unterrichten.
Eine solche Unterrichtung umfasst die sachdienlichen Unterlagen und Angaben über die Bestimmungen, die in den Verhandlungen zu behandeln oder neu zu verhandeln sind, die Ziele der Verhandlungen und alle sonstigen einschlägigen Informationen und wird der Kommission mindestens fünf Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Verhandlungen übermittelt.
(3)Auf eine Unterrichtung nach Absatz 2 hin erteilt die Kommission dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen mit einem Drittland für den Teil, der möglicherweise gemeinsame Vorschriften der Union beeinträchtigen könnte, es sei denn, sie ist der Ansicht, solche Verhandlungen
a)würden gegen das Unionsrecht verstoßen, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten ergeben;
b)würden das Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes, den Wettbewerb oder die Versorgungssicherheit in einem Mitgliedstaat oder in der Union beeinträchtigen;
c)würden die Ziele laufender Verhandlungen über zwischenstaatliche Abkommen der Union mit einem Drittland untergraben;
d)wären diskriminierend.
(4)Bei der Prüfung nach Absatz 3 berücksichtigt die Kommission, ob das beabsichtigte Abkommen eine Fernleitung oder eine vorgelagerte Rohrleitung betrifft, die zur Diversifizierung der Erdgasversorgung und der Erdgaslieferanten durch neue Erdgasquellen beiträgt.
(5)Binnen 90 Tagen nach Eingang der Unterrichtung nach Absatz 2 erlässt die Kommission einen Beschluss zur Genehmigung oder zur Ablehnung der Genehmigung an einen Mitgliedstaat zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Abkommens mit einem Drittland. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.
(6)Nimmt die Kommission einen Beschluss zur Ablehnung der Genehmigung an einen Mitgliedstaat zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Abkommens mit einem Drittland an, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat entsprechend und teilt die Gründe dafür mit.
(7)Beschlüsse zur Genehmigung oder zur Ablehnung der Genehmigung an einen Mitgliedstaat zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Abkommens mit einem Drittland werden im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 8351 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(8)Die Kommission kann Leitlinien ausgeben und die Aufnahme bestimmter Klauseln in das beabsichtigte Abkommen fordern, um dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/684 des Europäischen Parlaments und des Rates sicherzustellen.
(9)Die Kommission wird im Verlauf der verschiedenen Verhandlungsphasen über die Fortschritte und Ergebnisse der Verhandlungen zur Änderung, Erweiterung, Anpassung, Verlängerung oder zum Abschluss eines Abkommens informiert und kann gemäß dem Beschluss (EU) 2017/684 ersuchen, an solchen Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland teilzunehmen.
(10)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 5 erlassenen Beschlüsse.
(11)Vor der Unterzeichnung eines Abkommens mit einem Drittland notifiziertteilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis mit und übermittelt ihr den Wortlaut des ausgehandelten Abkommens.
(12)Nach der MitteilungNotifizierung gemäß Absatz 11 prüft die Kommission das ausgehandelte Abkommen nach Maßgabe der Anforderungen nach Absatz 3. Stellt die Kommission fest, dass das aus den Verhandlungen hervorgegangene Abkommen die Anforderungen nach Absatz 3 einhält, so erteilt sie dem Mitgliedstaat die Genehmigung, dieses Abkommen zu unterzeichnen und zu schließen.
(13)Die Kommission nimmt innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der NotifizierungMitteilung nach Absatz 11 einen Beschluss an, mit dem dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens mit einem Drittland erteilt wird, oder einen Beschluss, mit dem die Genehmigung an den Mitgliedstaat zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens mit einem Drittland abgelehnt wird. Werden für die Annahme eines Beschlusses zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die Frist von 90 Tagen ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.
(14)Nimmt die Kommission einen Beschluss nach Absatz 13 an, mit dem einem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens mit einem Drittstaat erteilt wird, so notifiziertteilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Abschluss und das Inkrafttreten des Abkommens sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieses Abkommens mit.
(15)Nimmt die Kommission einen Beschluss nach Absatz 13 an, mit dem einem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines Abkommens mit einem Drittstaat abgelehnt wird, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat entsprechend und teilt die Gründe dafür mit.
🡻 2009/73/EG
Artikel 50
Überprüfungsverfahren
Falls die Kommission in dem Bericht nach Artikel 52 Absatz 6 feststellt, dass aufgrund der effektiven Verwirklichung des Netzzugangs in einem Mitgliedstaat, die in jeder Hinsicht einen tatsächlichen, nichtdiskriminierenden und ungehinderten Netzzugang bewirkt, bestimmte in dieser Richtlinie vorgesehene Vorschriften für Unternehmen (einschließlich der Vorschriften für die rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern) nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen, kann der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf Freistellung von der Einhaltung der betreffenden Vorschrift einreichen.
Der Mitgliedstaat übermittelt den Antrag unverzüglich der Kommission zusammen mit allen relevanten Angaben, die für den Nachweis erforderlich sind, dass die in dem Bericht getroffene Feststellung, wonach ein tatsächlicher Netzzugang sichergestellt ist, auch weiterhin zutreffen wird.
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nimmt die Kommission zu dem Antrag des betreffenden Mitgliedstaats Stellung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie vor. Die Kommission kann in den Vorschlägen zur Änderung der Richtlinie vorschlagen, den betreffenden Mitgliedstaat von spezifischen Anforderungen auszunehmen, sofern dieser Mitgliedstaat erforderlichenfalls Maßnahmen durchführt, die in gleicher Weise wirksam sind.
Artikel 51
Ausschuss
(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
🡻 2018/1999 Artikel 51 Absatz 2
Artikel 52
Berichterstattung
Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat als Anhang des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates
einen Gesamtbericht über die erzielten Fortschritte vor.
⇩ neu
Artikel 83
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 56, 66, 74, 75 und 76 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens] übertragen.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 8, 56, 66, 74, 75 und 76 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8, 56, 66, 74, 75 und 76 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 84
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 85
Überprüfung und Berichterstattung
Bis zum 31. Dezember 2030 überprüft die Kommission diese Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Bei der Überprüfung werden insbesondere die Anwendung des Artikels 8 und die damit zusammenhängenden Begriffsbestimmungen in Artikel 2 untersucht, um zu bewerten, ob Anlagen, die ab dem 1. Januar 2031 ihren Betrieb aufnehmen, höhere Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch die Verwendung CO2-armer Brennstoffe und CO2-armen Wasserstoffs nachweisen sollten, um eine Zertifizierung gemäß dem genannten Artikel zu erhalten.
Artikel 86
Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
Die Richtlinie 2012/27/EU wird wie folgt geändert:
1. Die Artikel 9, 10 und 11 werden gestrichen;
2. Anhang VII wird gestrichen.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 8754
Umsetzung
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ⇨ den Artikeln 2 bis 5, den Artikeln 7 bis 25, den Artikeln 26, 27 und 29, den Artikeln 31 bis 34, Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 35 Absätze 3, 4, 7, 8 und 9, den Artikeln 37 und 38, Artikel 40 Absätze 1, 2, 7, 8 und 9, Artikel 41, Artikel 42 Absatz 2, den Artikeln 46 bis 53, Artikel 56, Artikel 58 Absatz 11, den Artikeln 62 bis 69, Artikel 70 Absätze 5 und 6, den Artikeln 71 bis 73, Artikel 75 Absätze 1, 5, 6 und 9, den Artikeln 76 und 77 sowie den Anhängen I und II ⇦ spätestens am 3. März 2011 ⇨ bis zum 31. Dezember 2023 ⇦ nachzukommen. Sie setzen die teilen der Kommission unverzüglich ⌦ den Wortlaut dieser Vorschriften mit ⌫.
Sie wenden diese Vorschriften ab 3. März 2011 an, mit Ausnahme von Artikel 11, den sie ab 3. März 2013 anwenden.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten derdieser Bezugnahme ⌦ und die Formulierung dieses Hinweises ⌫ .
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichennationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
🡻 2009/73/EG (angepasst)
⇨ neu
Artikel 8853
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Richtlinie 2003/55/EG ⌦ 2009/73/EG in der Fassung der Anhang III Teil A aufgeführten Rechtsakte ⌫ wird ⌦ mit Wirkung vom ⌫ zum 3. März 2011 ⇨ 1. Januar 2023 ⇦ aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Umsetzung ⌦ in nationales Recht ⌫ und ⌦ der Zeitpunkt der ⌫ Anwendung ⌦ der in Anhang III Teil B genannten Richtlinien ⌫ werden davon nicht berührt.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IVII zu lesen.
🡻 2009/73/EG
Artikel 8955
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 9056
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
1.4.2.Einzelziel(e)
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
1.4.4.Leistungsindikatoren
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas und Erdgas sowie Wasserstoff (Neufassung)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas und Erdgas sowie Wasserstoff (Neufassung)
1.2.Politikbereich(e)
Politikbereich: Energie
Tätigkeit: Europäischer Grüner Deal
1.3.Der Vorschlag betrifft
X eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Im europäischen Grünen Deal und im europäischen Klimagesetz wurde das Ziel gesetzt, dass die EU bis 2050 klimaneutral werden soll, und zwar in einer Weise, die zu mehr Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in Europa beiträgt. Das Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen um 55 % wird voraussichtlich nur dann zu erreichen sein, wenn ein Anteil erneuerbarer Energien zwischen 38 % und 40 % erreicht wird. Ein großer Teil des Energiemixes wird bis 2050 weiterhin auf gasförmige Brennstoffe entfallen, was die Dekarbonisierung des Gassektors mit einem zukunftsgewandten Konzept für wettbewerbsfähige dekarbonisierte Gasmärkte erforderlich macht. Die vorliegende Initiative ist Teil des Pakets „Fit für 55“. Sie deckt die Marktgestaltung für Gase, einschließlich Wasserstoff, ab. Sie wird selbst zwar keine Dekarbonisierung bewirken, dafür aber bestehende regulatorische Hindernisse abbauen und die Bedingungen schaffen, um dies auf kosteneffiziente Weise umzusetzen.
1.4.2.Einzelziel(e)
Die folgenden Einzelziele beziehen sich auf diejenigen Ziele, für die Bestimmungen gelten, die zusätzliche Ressourcen für die ACER und die GD Energie erfordern.
Einzelziel Nr. 1:
Schaffung eines Rechtsrahmens für eine marktgestützte Entwicklung des Wasserstoffsektors und der Wasserstoffnetze.
Einzelziel Nr. 2:
Verbesserung der Bedingungen für den grenzüberschreitenden Erdgashandel unter Berücksichtigung der zunehmenden Bedeutung erneuerbarer und CO2-armer Gase und Stärkung der Verbraucherrechte.
Einzelziel Nr. 3:
Gewährleistung der Einhaltung des EU-Rechts durch europaweit tätige Einrichtungen der Netzbetreiber.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.
Die zusätzlichen Mittel werden es der ACER und der GD Energie ermöglichen, die notwendigen Aufgaben wahrzunehmen, damit sie ihren Auftrag gemäß den EU-Rechtsvorschriften und den Anforderungen dieses Vorschlags erfüllen können.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Einzelziel Nr. 1:
Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur und ihre gemeinsame Nutzung durch verschiedene Marktteilnehmer.
Einzelziel Nr. 2:
Handelsvolumen und Marktzugang erneuerbarer und CO2-armer Gase (z. B. Mengen und Zahl der Händler, Nutzungsraten der LNG-Terminals und erhaltene Gasmengen).
Einzelziel Nr. 3:
Zügige Einrichtung des europäischen Netzes der Wasserstoffnetzbetreiber und rasche Einbeziehung der Erdgas-VNB in die EU-VNBO.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
In der folgenden Bewertung werden – soweit sie die ACER betrifft – die Schätzungen des Mittelbedarfs für die laufenden Aufgaben berücksichtigt, die aus der jüngsten Studie eines unabhängigen Beraters zur Ermittlung des Ressourcenbedarfs für ähnliche, aber zusätzliche Aufgaben stammen, wobei Anpassungen vorgenommen werden, um Überschätzungen zu vermeiden. Die angegebenen VZÄ-Zahlen für bestehende Aufgaben sind gerundete Schätzungen des benötigten Personals im Jahr 2023, allerdings mit einer generellen Kürzung um 20 %, um zu berücksichtigen, dass die vom Berater angewandte Methode wahrscheinlich zu Überschätzungen neigt, wie in der Stellungnahme C(2021) 7024 der Kommission vom 5.10.2021 zum Entwurf des Programmplanungsdokuments der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für den Zeitraum 2022–2024 und zur Angemessenheit der der ACER zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen erläutert. In diesem Finanzbogen wird daher eine konservativere Schätzung des erforderlichen Personals vorgenommen als in der Schätzung der Berater.
Der schrittweise Rückgang der an Kunden in der EU gelieferten Erdgasmengen wird in absehbarer Zukunft nicht zu einer Verringerung der durch die bestehenden Aufgaben der ACER verursachten Arbeitsbelastung führen. So wird beispielsweise die Umsetzung von Erdgasnetzkodizes unabhängig von den über das Netz transportierten Mengen fortgesetzt. Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Beimischung erneuerbarer und CO2-armer Gase wird die Komplexität sogar noch zunehmen. Darüber hinaus wird mit einem Netz und einem Markt für Wasserstoff die Regulierung eines neuen Sektors noch zur Aufgabenliste der ACER hinzukommen.
Einzelziel Nr. 1:
Schaffung eines Rechtsrahmens für eine marktgestützte Entwicklung des Wasserstoffsektors und der Wasserstoffnetze
-
Wie in den Bereichen Elektrizität und Erdgas, werden für die Entwicklung eines marktgestützten Wasserstoffsektors detailliertere Vorschriften in Form von Netzkodizes oder Leitlinien erforderlich werden. Der Vorschlag enthält neun Befugnisübertragungen zur Annahme neuer Netzkodizes oder Leitlinien für Wasserstoff in Form von Verordnungen der Kommission.
Gegenwärtig gibt es sechs Netzkodizes oder Leitlinien, die als Verordnungen der Kommission im Rahmen der Gasverordnung (EG) Nr. 715/2009 angenommen oder der Verordnung als Anhänge beigefügt wurden. Nach der Schätzung des Beraters benötigt die ACER für ihre Umsetzung 7 VZÄ. Erfahrungen aus der Entwicklung und Umsetzung der Netzkodizes und Leitlinien für Erdgas können bei der Entwicklung ähnlicher Netzkodizes und Leitlinien für Wasserstoff (z. B. Kapazitätszuweisung, Interoperabilität) genutzt werden.
Es wird daher geschätzt, dass für die Entwicklung und anschließende Umsetzung der neuen Netzkodizes und Leitlinien für Wasserstoff 5 VZÄ erforderlich sein werden. Angesichts der schrittweisen Entwicklung des Wasserstoffsektors sollte die Einstellung der zusätzlichen VZÄ schrittweise erfolgen: 1 VZÄ pro Jahr ab 2023.
-
Die ACER trifft auch Entscheidungen über die Verteilung der Kosten für neue grenzüberschreitende Wasserstoffinfrastrukturen und für Lösungen zur Beseitigung von Beschränkungen aufgrund unterschiedlicher Qualitätsmerkmale von Wasserstoff oder anderen Gasen. Nach der Schätzung des Beraters werden für eine ACER-Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung im Rahmen der TEN-E-Verordnung (EU) Nr. 347/2013 etwa 3 VZÄ für sechs Monate benötigt, wenn die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten sich nicht einig sind, und noch weiteres Personal, wenn gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden. Ausgehend von der Annahme, dass alle zwei Jahre eine Entscheidung zu treffen ist, würde hierfür 1 VZÄ benötigt, und zwar ab einem Zeitpunkt, zu dem solche Entscheidungen angesichts der zunehmenden Bedeutung von Wasserstoff und anderen Gasen als Erdgas voraussichtlich anstehen werden (d. h. ab 2026).
-
Die Marktüberwachungstätigkeiten der ACER werden ausgeweitet und ihr Marktüberwachungsbericht wird um einen 4. Band (neben Elektrizitätsgroßhandel, Erdgasgroßhandel und Endkunden/Verbraucher) über Wasserstoff ergänzt. An den drei bestehenden Bänden arbeiten derzeit 7–8 VZÄ. Da Wasserstoff für die ACER ein neuer Bereich ist, für den internes Fachwissen aufgebaut werden muss, wird davon ausgegangen, dass ein zusätzliches VZÄ ab dem Inkrafttreten der Vorschläge benötigt wird, sowie ein weiteres VZÄ, sobald sich der Wasserstoffsektor erwartungsgemäß zu einem gesamteuropäischen Markt weiterentwickelt (d. h. etwa ab 2027).
-
Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Wasserstoff und anderen Gasen als fossilem Gas muss der Anwendungsbereich der REMIT-Verordnung ausgeweitet werden. Dies erfordert insgesamt fünf zusätzliche VZÄ, nämlich zwei ab 2024 und drei weitere, sobald sich ein Wasserstoffmarkt entwickelt, d. h. ab 2027. Diese 5 VZÄ kommen für eine Finanzierung durch Gebühren in Betracht.
Einzelziel Nr. 2:
Verbesserung der Bedingungen für den grenzüberschreitenden Erdgashandel unter Berücksichtigung der zunehmenden Bedeutung erneuerbarer und CO2-armer Gase und Stärkung der Verbraucherrechte
-
Geplant ist eine neue Verordnung der Kommission zur Cybersicherheit, die der Verordnung für den Elektrizitätssektor entsprechen würde. Aufgrund der Erfahrungen, wonach die ACER durchschnittlich ein VZÄ pro Netzkodex oder Leitlinie benötigt, ist für Cybersicherheit ein zusätzliches VZÄ ab Inkrafttreten des Vorschlags erforderlich.
-
Es soll eine neue Bestimmung eingeführt werden, wonach die Netzbetreiber über jeweils getrenntes reguliertes Anlagevermögen für Erdgas-, Wasserstoff- und/oder Stromnetze verfügen müssen, um Quersubventionierungen zu verhindern. Die ACER wird beauftragt, Empfehlungen an die Netzbetreiber und die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten zur Bestimmung des Wertes der Anlagen und zur Berechnung der Entgelte für die Netznutzer zu richten und diese alle zwei Jahre zu überarbeiten. Ferner wird die ACER beauftragt, alle vier Jahre eine Studie zum Vergleich der Kosteneffizienz der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber in der EU zu veröffentlichen. Für den bestehenden Bericht über bewährte Verfahren zu Übertragungs- und Verteilernetzentgelten gemäß Artikel 18 Absatz 9 der Elektrizitätsverordnung (EU) 2019/943 schätzte der Berater den Personalbedarf auf 0,4 VZÄ pro Jahr, was etwas mehr ist als für den bestehenden Bericht über Engpässe an Gas-Netzkopplungspunkten. Die Häufigkeit des letztgenannten Berichts wird durch den Vorschlag von jährlich auf grundsätzlich alle zwei Jahre verringert. Daher sollten ab 2024 für die beiden neuen Berichterstattungsaufgaben zusätzlich 0,5 VZÄ ausreichen.
-
In Anlehnung an die Bestimmungen der Neufassung der Elektrizitätsrichtlinie (EU) 2019/944 wird dieser Vorschlag auch die Bestimmungen zum Schutz der Gasverbraucher stärken. Diesen Bestimmungen sollten entsprechende Kapazitäten der ACER zur Beobachtung der Verbraucherrechte und der Endkundenmärkte gegenüberstehen, weshalb das ACER-Team, das an ihrem jährlichen Marktüberwachungsbericht arbeitet, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bestimmungen von den Mitgliedstaaten umgesetzt worden sein müssen (d. h. 2024), um 0,5 VZÄ aufgestockt werden sollte.
Einzelziel Nr. 3:
Gewährleistung der Einhaltung des EU-Rechts durch europaweit tätige Einrichtungen der Netzbetreiber
-
Der Vorschlag bewirkt die Verbesserung der Aufsicht über ENTSO-G (in Anlehnung an die Bestimmungen für ENTSO-E), die Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der EU-VNBO auf Verteilernetzbetreiber für Erdgas und die Einrichtung eines neuen europäischen Netzes der Wasserstoffnetzbetreiber.
Die Einrichtung des europäischen Netzes der Wasserstoffnetzbetreiber und die Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der EU-VNBO führen zu einer sehr hohen Arbeitsbelastung der ACER im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Vorschlags, gefolgt von den Aufgaben der regelmäßigen Überwachung und möglichen, wenn auch seltenen Durchsetzungsmaßnahmen. Hierfür sollte ein VZÄ ausreichen, das nach dem ersten Jahr dann auch an der hauptsächlichen Überwachungsaufgabe in Bezug auf das neue europäische Netz der Wasserstoffnetzbetreiber arbeiten kann, nämlich an der Bewertung des neuen unionsweiten Netzentwicklungsplans.
Für die oben beschriebenen zusätzlichen VZÄ sind noch keine Gemeinkosten berücksichtigt worden. Aus der Anwendung eines Gemeinkostensatzes von ca. 25 % (weniger als gegenwärtig) ergibt sich, dass weitere 5 VZÄ benötigt werden. In früheren Stellungnahmen der Kommission zu den Programmplanungsdokumenten der ACER war bemängelt worden, dass der Stellenplan der ACER keine Bestimmungen für Personal enthielt, das Büro- oder Sekretariatsaufgaben wahrnimmt, und dass die ACER für diese Aufgaben daher tatsächlich auf Leiharbeitskräfte angewiesen ist. Bei diesen VZÄ für allgemeine Verwaltung (Gemeinkosten) sollte es sich daher um AST/SC-Personal handeln, um das derzeitige Problem zu beheben, ohne den EU-Haushalt zusätzlich zu belasten, da diese VZÄ Leiharbeitskräfte ersetzen würden.
Von den insgesamt 21 VZÄ kämen bis zu 7 VZÄ für eine Gebührenfinanzierung in Betracht (2 Zeitbedienstete AD, 3 Vertragsbedienstete FG IV und 2 Zeitbedienstete AST/SC als Sekretariatsunterstützung für die Leiter der beiden REMIT-Abteilungen).
Der Großteil der zusätzlichen Arbeitsbelastung für EU-Einrichtungen wird zwar auf die ACER entfallen, aber ein sich schrittweise zu einem gesamteuropäischen Markt entwickelnder Wasserstoffsektor und die zunehmende Komplexität des Netzes und des Erdgasmarkts infolge der zunehmenden Versorgung mit anderen Gasen als fossilem Gas wird auch zu einer höheren Arbeitsbelastung für die GD Energie führen. Nach konservativer Schätzung wird für die ordnungsgemäße Umsetzung der gestärkten Verbraucherschutzbestimmungen ein zusätzliches VZÄ benötigt. Was den Großhandel betrifft, befassen sich derzeit 8 VZÄ mit den Gasmärkten (einschließlich Netzplanung und Gasqualität). Die neuen Vorschriften in Bezug auf Wasserstoff und die zunehmende Komplexität des Erdgassektors machen eine Erhöhung der Beschäftigtenzahl um den Faktor 1,5 erforderlich, was zusätzlich 4 VZÄ ergibt, die in den kommenden Jahren entsprechend der Entwicklung des Wasserstoffsektors und dem wachsenden Marktanteil anderer Gase als fossiler Gase gestaffelt werden.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Derzeit gibt es auf EU-Ebene keine Vorschriften über spezielle Wasserstoffnetze oder Wasserstoffmärkte. Angesichts der gegenwärtig laufenden Bemühungen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene, die Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff als Ersatz für fossile Brennstoffe zu fördern, würden die Mitgliedstaaten Anreize erhalten, um auf nationaler Ebene Vorschriften über spezielle Transportinfrastrukturen für Wasserstoff zu erlassen. Dies birgt die Gefahr einer Fragmentierung des rechtlichen Umfelds in der EU, was die Integration der nationalen Wasserstoffnetze und ‑märkte behindern und dadurch einen grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel verhindern oder beeinträchtigen würde.
Eine spätere Harmonisierung der Vorschriften für Wasserstoffinfrastrukturen (d. h. nach dem Inkrafttreten nationaler Rechtsvorschriften) würde zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten sowie zu höheren Regulierungskosten und Unsicherheit für die Unternehmen führen, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit langfristigen Investitionen in Wasserstofferzeugungs- und ‑transportinfrastrukturen.
Die Schaffung eines EU-Rechtsrahmens für spezielle Wasserstoffnetze und ‑märkte würde die Integration und Vernetzung der nationalen Wasserstoffmärkte und ‑netze vorantreiben. Vorschriften auf EU-Ebene über Planung, Finanzierung und Betrieb solcher speziellen Wasserstoffnetze würden für potenzielle Investoren in diese Art langfristiger Infrastrukturen, insbesondere grenzüberschreitende Verbindungsleitungen (die andernfalls unterschiedlichen und möglicherweise voneinander abweichenden nationalen Rechtsvorschriften unterliegen könnten), langfristig Planungssicherheit schaffen.
Beim Biomethan dürfte es ohne eine Initiative auf EU-Ebene auch im Jahr 2030 wahrscheinlich noch einen regulatorischen Flickenteppich in Bezug auf den Zugang zu Großhandelsmärkten, Anschlusspflichten und Koordinierungsmaßnahmen zwischen FNB/ÜNB und VNB geben. Ebenso werden ohne eine gewisse Harmonisierung auf EU-Ebene die Erzeuger erneuerbarer und CO2-armer Gase mit sehr unterschiedlichen Anschluss- und Einspeisekosten in der EU konfrontiert sein, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führt.
Ohne weitere Rechtsvorschriften auf EU-Ebene würden die Mitgliedstaaten weiterhin unterschiedliche Gasqualitätsnormen und ‑vorschriften für Wasserstoffbeimischungen anwenden, woraus sich die Gefahr von Beschränkungen für grenzüberschreitende Gasflüsse und einer Marktsegmentierung ergibt. Die Gasqualitätsnormen würden weiterhin hauptsächlich durch die Qualitätsparameter für Erdgas bestimmt, was die Integration erneuerbarer Gase in das Netz einschränken würde.
Alle diese Aspekte werden wahrscheinlich den grenzüberschreitenden Handel mit erneuerbaren Gasen verringern, was dann durch höhere Einfuhren fossiler Gase ausgeglichen werden könnte. Die Nutzung der LNG-Terminals und die Einfuhren könnten so auf fossile Gase beschränkt bleiben, obwohl gar keine Anpassung der LNG-Terminals erforderlich wäre, wenn wettbewerbsfähiges Biomethan oder synthetisches Methan aus Nicht-EU-Quellen zu Verfügung stände.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Wie die Erfahrung mit früheren Legislativvorschlägen gezeigt hat, kann der Personalbedarf der ACER leicht unterschätzt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechtsvorschriften Bestimmungen über die Befugnisübertragung zum Erlass detaillierterer technischer Vorschriften wie der Netzkodizes und Leitlinien im Rahmen der Elektrizitätsverordnung (EU) 2019/943 enthalten. Um eine Wiederholung der mit dem dritten Binnenmarktpaket von 2009 gemachten Erfahrungen zu vermeiden, bei dem die Unterschätzung des Personalbedarfs zu einem strukturellen Personalmangel führte (erst ab dem EU-Haushalt 2022 vollständig behoben), wird für diesen Vorschlag der Personalbedarf für mehrere Jahre in die Zukunft geschätzt, wobei wahrscheinliche künftige Entwicklungen wie die Nutzung von Befugnissen berücksichtigt werden.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Diese Initiative ist im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 (COM(2020) 690 final) als Teil des europäischen Grünen Deals und des Pakets „Fit für 55“ vorgesehen und dient der Verwirklichung der in der Verordnung über das europäische Klimagesetz festgelegten Ziele der Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 und des Ziels der EU, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die VZÄ werden für neue Aufgaben benötigt, wobei die bestehenden Aufgaben in absehbarer Zukunft nicht geringer werden, denn parallel zur weiteren Nutzung des Erdgassystems, das infolge der zunehmenden Erschließung anderer Methanquellen als fossilem Gas sogar noch komplexer werden dürfte, wird sich ein Wasserstoffsektor entwickeln. Der zusätzliche Personalbedarf kann daher nicht durch eine Umschichtung gedeckt werden.
Soweit rechtlich zulässig, werden zusätzliche VZÄ aus dem bestehenden Gebührensystem für ACER-Aufgaben im Rahmen der REMIT-Verordnung finanziert.
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
◻ befristete Laufzeit
–◻
Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ
–◻
Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ
X unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
X Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission über
–◻
Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
X Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
X Einrichtungen nach den Artikeln 70 und 71
◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen der GASP im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die ACER muss nach ihrer Finanzregelung im Zusammenhang mit ihrem Programmplanungsdokument ein jährliches Arbeitsprogramm vorlegen, das die Einzelheiten der finanziellen und personellen Mittel für jede der durchgeführten Tätigkeiten enthält.
Die ACER berichtet der GD ENER monatlich über die Haushaltsausführung, einschließlich Mittelbindungen und Zahlungen nach Haushaltstiteln, sowie über die Anteile unbesetzter Stellen nach Personalkategorien.
Darüber hinaus ist die GD ENER direkt in den Leitungsgremien der ACER vertreten. Über ihre Vertreter im Verwaltungsrat wird die GD ENER auf jeder seiner Sitzungen im Laufe des Jahres über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entwicklung des Stellenplans unterrichtet.
Schließlich unterliegt die ACER nach ihrer Finanzregelung jährlichen Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung über die Tätigkeiten und die Mittelverwendung durch den Verwaltungsrat sowie ihren jährlichen Tätigkeitsbericht.
Die direkt von der GD ENER wahrgenommenen Aufgaben, einschließlich der Berichterstattung über die Ergebnisse im jährlichen Tätigkeitsbericht der GD ENER, folgen dem in der Kommission und den Exekutivagenturen geltenden jährlichen Planungs- und Überwachungszyklus.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Die ACER wird zwar neues Fachwissen entwickeln müssen, doch ist es am kosteneffizientesten, die neuen Aufgaben im Rahmen dieses Vorschlags einer bestehenden Agentur zu übertragen, die bereits ähnliche Aufgaben wahrnimmt.
Die GD ENER legte eine Kontrollstrategie für die Verwaltung ihrer Beziehungen zur ACER fest, die Teil des internen Kontrollrahmens der Kommission von 2017 ist. Die ACER überarbeitete ihren eigenen internen Kontrollrahmen und nahm ihn im Dezember 2018 an.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Das größte Risiko besteht in falschen Schätzungen bezüglich der durch diesen Vorschlag verursachten Arbeitsbelastung, weil dieser darauf abzielt, einen förderlichen Rechtsrahmen schon vorab zu schaffen, und nicht erst nachdem nationale Ansätze festgelegt worden sind und nachdem neue Akteure und neue Brennstoffe (Wasserstoff und andere „alternative Gase“) im Energiesektor in Erscheinung getreten sind. Dieses Risiko muss akzeptiert werden, weil es erfahrungsgemäß sehr schwierig ist, diese Situation später zu beheben, wenn im ursprünglichen Vorschlag kein zusätzlicher Mittelbedarf vorgesehen war.
Dieses Risiko verringert sich aufgrund der Tatsache, dass der Vorschlag mehrere neue Aufgaben enthält, da möglicherweise zwar die Arbeitsbelastung einiger künftiger Aufgaben unterschätzt, andere aber möglicherweise überschätzt werden, was Spielraum für eine mögliche künftige Umschichtung bietet.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Es wird nicht erwartet, dass die Aufnahme zusätzlicher Aufgaben in den bestehenden Auftrag der ACER besondere zusätzliche Kontrollen bei der ACER erforderlich macht, weshalb das Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und der Höhe der verwalteten Mittel unverändert bleibt.
Ebenso werden die der GD ENER übertragenen Aufgaben weder zu zusätzlichen Kontrollen noch zu einer Änderung des Verhältnisses der Kontrollkosten führen.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Im Einklang mit dem Ansatz der Kommission wendet die ACER die Betrugsbekämpfungsgrundsätze für dezentrale EU-Agenturen an.
Im März 2019 nahm die ACER eine neue Betrugsbekämpfungsstrategie an, mit der der Beschluss 13/2014 des Verwaltungsrats der ACER aufgehoben wurde. Die neue Strategie erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Jahren und beruht auf folgenden Elementen: eine jährliche Risikobewertung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten, interne Regelungen zur Meldung von Missständen, Vorgaben und Verfahren für die Verwaltung sensibler Funktionen sowie Maßnahmen in Bezug auf Ethik und Integrität.
Darüber hinaus nahm die GD ENER im Jahr 2020 eine überarbeitete Betrugsbekämpfungsstrategie an. Die Betrugsbekämpfungsstrategie der GD ENER beruht auf der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission und einer besonderen Risikobewertung, die intern durchgeführt wurde, um die Bereiche, die am anfälligsten für Betrug sind, die bereits bestehenden Kontrollen und die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Kapazitäten der GD ENER für die Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von Betrug zu verbessern, zu ermitteln.
Sowohl die ACER-Verordnung als auch die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden vertraglichen Bestimmungen gewährleisten, dass die Dienststellen der Kommission (einschließlich OLAF) Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen nach den vom OLAF empfohlenen Standardbestimmungen vornehmen können.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
02
|
02 10 06 und 02 03 02
|
GM/
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Drittländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
2
|
Strategische Investitionen der EU – Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
|
ACER
|
|
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
Titel 1:
|
Verpflichtungen
|
(1)
|
0,690
|
0,994
|
1,380
|
1,614
|
1,918
|
6,596
|
|
Zahlungen
|
(2)
|
0,690
|
0,994
|
1,380
|
1,614
|
1,918
|
6,596
|
Titel 2:
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
|
|
Titel 3:
|
Verpflichtungen
|
(3a)
|
|
|
|
|
|
|
|
Zahlungen
|
(3b)
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT für die ACER
|
Verpflichtungen
|
=1+1a +3a
|
0,690
|
0,994
|
1,380
|
1,614
|
1,918
|
6,596
|
|
Zahlungen
|
=2+2a
+3b
|
0,690
|
0,994
|
1,380
|
1,614
|
1,918
|
6,596
|
Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
Verwaltungsausgaben
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
GD ENER
|
|
• Personal
|
0,152
|
0,304
|
0,304
|
0,456
|
0,760
|
1,976
|
• Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
GD ENER INSGESAMT
|
Mittel
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,152
|
0,304
|
0,304
|
0,456
|
0,760
|
1,976
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
0,842
|
1,298
|
1,684
|
2,070
|
2,678
|
8,572
|
|
Zahlungen
|
0,842
|
1,298
|
1,684
|
2,070
|
2,678
|
8,572
|
3.2.2.Erwartete Auswirkungen auf die Mittel für die ACER
–X
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Ziele und Ergebnisse angeben
⇩
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
|
ERGEBNISSE
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2 …
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Ergebnis
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GESAMTKOSTEN
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der ACER
3.2.3.1.Übersicht
–◻ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–X
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)
|
0,456
|
0,760
|
0,912
|
1,064
|
1,216
|
4,408
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)
|
|
|
|
|
|
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST/SC)
|
0,152
|
0,152
|
0,304
|
0,304
|
0,456
|
1,368
|
Vertragsbedienstete
|
0,082
|
0,082
|
0,164
|
0,246
|
0,246
|
0,820
|
Abgeordnete nationale Sachverständige
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,690
|
0,994
|
1,380
|
1,614
|
1,918
|
6,596
|
Personalbedarf (VZÄ):
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)
|
3
|
6
|
7
|
8
|
10
|
10
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)
|
|
|
|
|
|
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST/SC)
|
1
|
2
|
3
|
4
|
5
|
5
|
Vertragsbedienstete (FG IV)
|
1
|
2
|
3
|
3
|
6
|
6
|
Abgeordnete nationale Sachverständige
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
5
|
10
|
13
|
15
|
21
|
21
|
Davon werden aus den EU-Beitrag finanziert:
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)
|
3
|
5
|
6
|
7
|
8
|
8
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)
|
|
|
|
|
|
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST/SC)
|
1
|
1
|
2
|
2
|
3
|
3
|
Vertragsbedienstete (FG IV)
|
1
|
1
|
2
|
3
|
3
|
3
|
Abgeordnete nationale Sachverständige
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
5
|
7
|
10
|
12
|
14
|
14
|
Der vorgesehene Einstellungstermin für die VZÄ ist der 1. Januar des jeweiligen Jahres.
3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD
–◻ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–X
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)
|
Jahr
2023
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
·Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
|
|
|
|
20 01 02 01 und 20 01 02 02 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
1
|
2
|
2
|
3
|
5
|
20 01 02 03 (in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
01 01 01 01 (indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
|
10 01 05 01 (direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ)
|
|
|
|
|
|
20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
|
|
|
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
Haushaltslinie(n) (bitte angeben)
|
- am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
|
10 01 05 02 (VB, ANS, LAK – direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
1
|
2
|
2
|
3
|
5
|
Es handelt sich um neue Aufgaben, für die in der GD ENER derzeit kein Personal zugewiesen ist. Der Personalbedarf könnte durch GD-interne Personalumschichtung gedeckt werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.
–X
Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.
–Die Initiativen des Pakets „Fit für 55“ wurden bei der Berechnung der MFR-Rubriken nicht berücksichtigt. Die vorliegende Initiative ist neu und macht eine Neuplanung sowohl in der Haushaltslinie für den Beitrag zur ACER als auch in der Haushaltslinie, aus der zusätzliche Arbeiten innerhalb der GD ENER unterstützt werden, erforderlich. Soweit die Auswirkungen des zusätzlichen Personalbedarfs für die ACER auf den Haushalt nicht durch Gebühren oder den derzeitigen EU-Beitrag gedeckt werden können, werden sie durch Umschichtungen aus anderen von der GD ENER verwalteten Haushaltslinien für zusätzliche, nicht durch Gebühren finanzierte VZÄ gedeckt, insbesondere aus der Haushaltslinie 02 03 02 des Programms CEF-Energie, ohne jedoch einen Präzedenzfall für die Verwendung von CEF-Mitteln zu schaffen.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Revision des mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter
–Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Insgesamt
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–X
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
–◻
auf die Eigenmittel
–◻
auf die übrigen Einnahmen
–◻
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.
|
Artikel ….
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffend(e) Ausgabenlinie(n) an.
Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.
ANHANG
des FINANZBOGENS ZU RECHTSAKTEN
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:
1. VORAUSSICHTLICHER PERSONALBEDARF UND MITTEL HIERFÜR
2. SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN
3. VERWALTUNGSKOSTEN INSGESAMT
4. KOSTENSCHÄTZUNGSMETHODEN
4.1. Personal
4.2. Sonstige Verwaltungsausgaben
Bei der Einleitung der dienststellenübergreifenden Konsultation ist dieser Anhang dem Finanzbogen zu Rechtsakten beizulegen.
Die in diesen Tabellen enthaltenen Daten fließen in die Tabellen des Finanzbogens zu Rechtsakten ein. Die Tabellen sind als interne Dokumente ausschließlich für den Dienstgebrauch der Kommission bestimmt.
1.
Voraussichtlicher Bedarf an Personal und Mittel hierfür
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.
X
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
2028
|
2029
|
2030
|
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
VZÄ
|
Mittel
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
20 01 02 01 – Hauptsitz und Vertretungen
|
AD
|
1
|
0,152
|
2
|
0,304
|
2
|
0,304
|
3
|
0,456
|
5
|
0,760
|
|
|
|
|
|
|
|
AST
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 01 02 03 – Delegationen der Union
|
AD
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
AST
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal
|
20 02 01 und 20 02 02 – Externes Personal – Hauptsitz und Vertretungen
|
VB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANS
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LAK
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 02 03 – Externes Personal – Delegationen der Union
|
VB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ÖB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANS
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LAK
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
JFD
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige personalbezogene Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme Personal – RUBRIK 7
|
|
1
|
0,152
|
2
|
0,304
|
2
|
0,304
|
3
|
0,456
|
5
|
0,760
|
|
|
|
|
|
|
Es handelt sich um neue Aufgaben, für die in der GD ENER derzeit kein Personal zugewiesen ist. Der Personalbedarf könnte durch GD-interne Personalumschichtung gedeckt werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
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2028
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2029
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2030
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VZÄ
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Mittel
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VZÄ
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Mittel
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VZÄ
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Mittel
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VZÄ
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Mittel
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VZÄ
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Mittel
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VZÄ
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Mittel
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VZÄ
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Mittel
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VZÄ
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Mittel
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• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
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01 01 01 01 Indirekte Forschung
01 01 01 11 Direkte Forschung
Sonstige (bitte angeben)
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AD
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AST
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• Externes Personal
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Aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien)
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- am Sitz
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VB
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ANS
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LAK
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- in den Delegationen der Union
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VB
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ÖB
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ANS
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LAK
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JFD
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01 01 01 02 Indirekte Forschung
01 01 01 12 Direkte Forschung
Sonstige (bitte angeben)
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VB
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ANS
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LAK
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Sonstige personalbezogene Haushaltslinien (bitte angeben)
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Zwischensumme Personal – Außerhalb der RUBRIK 7
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Personal insgesamt (alle MFR-Rubriken)
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1
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0,152
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2
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0,304
|
2
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0,304
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3
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0,456
|
5
|
0,760
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Es handelt sich um neue Aufgaben, für die in der GD ENER derzeit kein Personal zugewiesen ist. Der Personalbedarf könnte durch GD-interne Personalumschichtung gedeckt werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
2.
Sonstige Verwaltungsausgaben
XFür den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
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Jahr N
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Jahr N+1
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Jahr N+2
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Jahr N+3
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Jahr N+4
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Jahr N+5
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Jahr N+7
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Insgesamt
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Am Sitz der Kommission oder im Gebiet der Union:
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20 02 06 01 – Dienstreisen und Repräsentationszwecke
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20 02 06 02 – Konferenzen und Sitzungen
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20 02 06 03 – Ausschusssitzungen
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20 02 06 04 – Untersuchungen und Konsultationen
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20 04 – IT-Ausgaben (intern)
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Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)
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In den Delegationen der Union:
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20 02 07 01 – Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen
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20 02 07 02 – Berufliche Fortbildung des Personals
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20 03 05 – Infrastruktur und Logistik
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Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)
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Zwischensumme Sonstiges – RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
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in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
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Jahr N
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Jahr N+1
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Jahr N+2
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Jahr N+3
|
Jahr N+4
|
Jahr N+5
|
Jahr N+7
|
Insgesamt
|
Aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien)
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- am Sitz
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- in den Delegationen der Union
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Sonstige Verwaltungsausgaben für die Forschung
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IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
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Interne IT-Ausgaben für operationelle Programme
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Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)
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Zwischensumme Sonstiges – Außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens
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|
Sonstige Verwaltungsausgaben insgesamt (alle MFR-Rubriken)
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3.
Verwaltungskosten insgesamt (alle MFR-Rubriken)
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Übersicht
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2023
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2024
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2025
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2026
|
2027
|
2028
|
2029
|
2030
|
Rubrik 7 – Personal
|
0,152
|
0,304
|
0,304
|
0,456
|
0,760
|
|
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|
Rubrik 7 – Sonstige Verwaltungsausgaben
|
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|
Zwischensumme Rubrik 7
|
0,152
|
0,304
|
0,304
|
0,456
|
0,760
|
|
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|
Außerhalb der Rubrik 7 – Personal
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Außerhalb der Rubrik 7 – Sonstige Verwaltungsausgaben
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Zwischensumme Sonstige Rubriken
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INSGESAMT
RUBRIK 7 und Außerhalb der RUBRIK 7
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0,152
|
0,304
|
0,304
|
0,456
|
0,760
|
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Es handelt sich um völlig neue Aufgaben. Der Bedarf an Verwaltungsmitteln kann durch GD-interne Mittelumschichtung gedeckt werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
4.
Kostenschätzungsmethoden
4.1
Personal
In diesem Teil ist zu erläutern, nach welcher Methode der geschätzte Personalbedarf berechnet wird (Annahmen hinsichtlich des Arbeitsaufwands mit Angabe der genauen Funktionsbezeichnungen (Arbeitsprofile nach Sysper 2), der Personalkategorie und entsprechender Durchschnittskosten)
RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens
|
Hinweis: Für die am Sitz der Kommission tätigen Personalkategorien sind die Durchschnittskosten unter folgender Adresse abrufbar (BudgWeb):
https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/pre/legalbasis/Pages/pre-040-020_preparation.aspx
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• Beamte sowie Bedienstete auf Zeit
1 bis 5 AD-Stellen für die Überwachung der Durchführung der Verordnung:
– Überwachung und Koordinierung in Bezug auf die ACER
– Entwicklung eines Rechtsrahmens für eine marktgestützte Entwicklung des Wasserstoffsektors und der Wasserstoffnetze
– Entwicklung des notwendigen Rechtsrahmens zur Verbesserung der Bedingungen für den grenzüberschreitenden Gashandel unter Berücksichtigung der zunehmenden Bedeutung erneuerbarer und CO2-armer Gase und Stärkung der Verbraucherrechte
– Gewährleistung der Einhaltung des EU-Rechts durch europaweit tätige Einrichtungen der Netzbetreiber
Die Durchschnittskosten stammen aus dem Vermerk Ares(2020)7207955.
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• Externes Personal
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Außerhalb der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens
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• Nur für aus dem Forschungshaushalt finanzierte Stellen
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• Externes Personal
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4.2
Sonstige Verwaltungsausgaben
Für jede Haushaltslinie ist die verwendete Berechnungsmethode darzulegen, insbesondere auch die zugrunde gelegten Annahmen (z. B. Anzahl der Sitzungen pro Jahr, Durchschnittskosten usw.)
RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens
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Außerhalb der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens
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