EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 1.12.2021
COM(2021) 767 final
2021/0399(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf seine Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
BEGRÜNDUNG
1.Gründe und Ziele des Vorschlags
1.1.Gründe für den Vorschlag
Die Richtlinie (EU) 2016/680 („Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung“) ist am 6. Mai 2016 in Kraft getreten und musste bis zum 6. Mai 2018 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Durch sie wurde der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates aufgehoben und ersetzt. Ihr Anwendungsbereich ist sehr umfassend, da sie das erste Instrument ist, das auf einem umfassenden Konzept für die Datenverarbeitung bei der Strafverfolgung beruht. Sie gilt sowohl für die inländische als auch für die grenzüberschreitende Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
Nach Artikel 62 Absatz 6 der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung musste die Kommission bis zum 6. Mai 2019 andere Rechtsakte der EU überprüfen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zu Strafverfolgungszwecken regeln. Ziel dieser Überprüfung ist es festzustellen, inwieweit sie an die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung angeglichen werden müssen, und Vorschläge für ihre Änderung vorzulegen, um im Anwendungsbereich der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung einen einheitlichen Datenschutz zu gewährleisten.
Die Kommission hat die Ergebnisse ihrer Überprüfung in der Mitteilung „Weiteres Vorgehen hinsichtlich der Angleichung des früheren Besitzstands des dritten Pfeilers an die Datenschutzvorschriften“ (24. Juni 2020) dargelegt, in der die Rechtsakte aufgeführt sind, die an die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung angeglichen werden sollten. Zu diesen Rechtsakten gehört auch der Beschluss 2005/671/JI des Rates, weshalb die Kommission ankündigte, dass sie gezielte Änderungen vorschlagen wird.
Nach Artikel 6 der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden klar zwischen den personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien betroffener Personen klar unterscheiden, darunter:
·Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben oder in naher Zukunft begehen werden,
·verurteilte Straftäter,
·Opfer einer Straftat oder andere Parteien im Zusammenhang mit einer Straftat.
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verarbeitung rechtmäßig ist. Dies bedeutet, dass eine zuständige Behörde personenbezogene Daten nur verarbeiten darf, soweit dies für die Erfüllung einer in der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung festgelegten Aufgabe erforderlich ist. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung schreibt vor, dass im nationalen Recht, das die Verarbeitung von Daten im Anwendungsbereich der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung regelt, zumindest die Ziele der Verarbeitung, die personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden sollen, und die Zwecke der Verarbeitung angegeben werden müssen.
Für eine wirksame Bekämpfung des Terrorismus ist der effiziente Austausch von Informationen, die von den zuständigen Behörden als relevant für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung terroristischer Straftaten angesehen werden, zwischen den zuständigen Behörden und den Agenturen der Union von entscheidender Bedeutung. Dieser Informationsaustausch muss unter uneingeschränkter Achtung des Rechts auf Datenschutz und im Einklang mit den in der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung festgelegten Bedingungen erfolgen.
Nach dem Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten ist es für die Terrorismusbekämpfung wesentlich, über möglichst vollständige und aktuelle Informationen zu verfügen. Der Fortbestand und die Komplexität der terroristischen Bedrohung erfordern einen stärkeren Informationsaustausch.
Vor diesem Hintergrund sieht der Beschluss 2005/671/JI des Rates vor, dass die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen über strafrechtliche Ermittlungen wegen terroristischer Straftaten, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen oder betreffen können, und über die Ergebnisse dieser Ermittlungen sammeln und an Europol weiterleiten müssen. Die Mitgliedstaaten müssen auch alle einschlägigen Informationen über strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen oder betreffen können, sammeln und an Eurojust weiterleiten. Jeder Mitgliedstaat muss ferner alle einschlägigen Informationen zur Verfügung stellen, die seine zuständigen Behörden in Strafverfahren im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten zusammengetragen haben. Diese Informationen müssen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem die Informationen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung terroristischer Straftaten genutzt werden könnten, zeitnah zur Verfügung gestellt werden.
Seit 2005 ist nur noch deutlicher geworden, wie wichtig es ist, Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sowie an Europol und Eurojust weiterzugeben. Mit der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung wurde der Beschluss 2005/671/JI des Rates geändert, um sicherzustellen, dass Informationen zwischen den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der schweren Bedrohung durch terroristische Straftaten wirksam und zügig weitergegeben werden.
In Erwägungsgrund 7 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates wird festgestellt, dass der Beschluss mit den Grundrechten und Grundsätzen im Einklang steht, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. In Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist der Schutz personenbezogener Daten als Grundrecht ausgestaltet. Auch in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist der Grundsatz verankert, dass jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Darüber hinaus wurde mit Artikel 16 Absatz 2 AEUV eine besondere Rechtsgrundlage für den Erlass von Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten eingeführt.
Die Datenschutzvorschriften der Union sind seit dem Erlass des Beschlusses 2005/671/JI des Rates weiterentwickelt worden. Insbesondere, wie bereits erwähnt, haben das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage des Artikels 16 Absatz 2 AEUV die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung erlassen, die am 6. Mai 2016 in Kraft getreten ist. Die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung ist ein umfassendes horizontales Datenschutzinstrument. Wichtig ist, dass sie für alle Verarbeitungsvorgänge gilt, die von zuständigen Behörden zu Strafverfolgungszwecken durchgeführt werden (sowohl für die inländische als auch für die grenzüberschreitende Verarbeitung).
1.2.Ziel des Vorschlags
Der Vorschlag zielt darauf ab, den Beschluss 2005/671/JI des Rates an die Grundsätze und Vorschriften der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung anzugleichen, um ein einheitliches Vorgehen beim Schutz von Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Nach der Mitteilung der Kommission vom 24. Juni 2020 sollte der Beschlusses 2005/671/JI wie folgt angeglichen werden:
·Es sollte festgelegt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Beschluss 2005/671/JI des Rates im Einklang mit dem Grundsatz der Zweckbindung nur zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer Straftaten erfolgen darf.
·Die Kategorien personenbezogener Daten, die ausgetauscht werden können, sollten im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung und unter gebührender Berücksichtigung der operativen Erfordernisse der betreffenden Behörden genauer definiert werden.
1.3.Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie trägt den Änderungen des Beschlusses 2005/671/JI Rechnung, die sich aus dem Vorschlag für eine Verordnung über den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen ergeben, den die Kommission zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag unterbreitet hat. Die vorgeschlagene Verordnung ist Teil des Pakets zur Digitalisierung der Justiz, das die Kommission im Anschluss an die Mitteilung über die Digitalisierung der Justiz ausgearbeitet hat. Mit ihrem Erlass werden die Bestimmungen über den Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Fälle von Terrorismus, die Eurojust betreffen, aus dem Beschluss 2005/671/JI gestrichen und in die Eurojust-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/1727) eingefügt. Als Folgeänderung werden auch die Bezugnahmen auf Eurojust aus dem Beschluss 2005/671/JI des Rates gestrichen. Während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens ist eine enge Koordinierung erforderlich, um die Kohärenz der in der vorgeschlagenen Verordnung und in der vorliegend vorgeschlagenen Richtlinie enthaltenen Änderungen zu gewährleisten.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
2.1.Rechtsgrundlage
Die Angleichung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates an die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung stützt sich auf Artikel 16 Absatz 2 AEUV. Artikel 16 Absatz 2 AEUV ermöglicht den Erlass von Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Ferner ermöglicht er den Erlass von Vorschriften über den freien Verkehr personenbezogener Daten, einschließlich des Austauschs personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden in der EU.
2.2.Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nur die EU kann EU-Rechtsakte an die Vorschriften der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung angleichen. Daher kann nur die EU einen Gesetzgebungsakt zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates erlassen.
2.3.Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag zielt darauf ab, einen bestehenden EU-Rechtsakt an einen späteren EU-Rechtsakt – wie in diesem vorgesehen – anzugleichen, ohne seinen Anwendungsbereich zu ändern. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich, zur Erreichung der grundlegenden Ziele der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und des freien Verkehrs personenbezogener Daten in der gesamten EU Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten festzulegen. Dies schließt den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ein. Der Vorschlag geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
2.4.Wahl des Instruments
Dieser Vorschlag zielt darauf ab, einen Beschluss des Rates zu ändern, der vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Jahr 2009 erlassen wurde. Die Rechtsgrundlage für den Beschluss 2005/671/JI des Rates, Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c EUV in der Fassung von 2005, besteht nicht mehr. Die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 2005/671/JI enthalten Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten und ähneln damit eher denen einer Richtlinie als eigenständigen Vorschriften, die unmittelbar gelten. Das für die Änderung dieses Beschlusses des Rates nach Artikel 16 Absatz 2 AEUV am besten geeignete Instrument ist daher eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates.
3.Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt wird der Beschluss 2005/671/JI des Rates in folgenden Punkten geändert:
Um die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten festzulegen, wird mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des vorgeschlagenen Rechtsakts in Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses des Rates ein neuer Unterabsatz angefügt, der bestimmt, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, um terroristische Straftaten zu verhüten, zu ermitteln, aufzudecken oder zu verfolgen.
Um die Kategorien der zu verarbeitenden Daten festzulegen, werden mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c des vorgeschlagenen Rechtsakts neue Unterabsätze in Artikel 2 des Beschlusses des Rates angefügt, die bestimmen, dass die Kategorien personenbezogener Daten, die mit Europol ausgetauscht werden dürfen, die in der Europol-Verordnung festgelegten Kategorien sein müssen und dass die Kategorien personenbezogener Daten, die zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer Straftaten ausgetauscht werden dürfen, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Kategorien sein müssen.
Um den Beschluss des Rates angesichts späterer rechtlicher Entwicklungen zu aktualisieren und insbesondere sicherzustellen, dass sich die oben genannte Änderungsbestimmung auf das richtige Rechtsinstrument bezieht, wird Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses des Rates gestrichen. Buchstabe b bezieht sich auf das Europol-Übereinkommen. Die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses des Rates in der geänderten Fassung beziehen sich jedoch auf die Europol-Verordnung.
2021/0399 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf seine Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält harmonisierte Vorschriften für den Schutz und den freien Verkehr personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, verarbeitet werden. Die Richtlinie verpflichtet die Kommission, andere einschlägige Rechtsakte der Union zu überprüfen, um festzustellen, inwieweit eine Anpassung an die genannte Richtlinie notwendig ist, und um erforderlichenfalls Vorschläge für die Änderung dieser Rechtsakte zu unterbreiten, damit ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie gewährleistet ist.
(2)Der Beschluss 2005/671/JI des Rates enthält besondere Vorschriften für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten, Um ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten in der Union zu gewährleisten, sollte der genannte Beschluss geändert werden, um ihn an die Richtlinie (EU) 2016/680 anzugleichen. Insbesondere sollte in dem genannten Beschluss der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten in einer mit der Richtlinie (EU) 2016/680 vereinbaren Weise festgelegt und die Kategorien personenbezogener Daten, die im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 ausgetauscht werden können, unter gebührender Berücksichtigung der operativen Erfordernisse der betreffenden Behörden angegeben werden.
(3)Aus Gründen der Klarheit sollten die Bezugnahmen im Beschluss 2005/671/JI auf die Rechtsinstrumente, die die Arbeitsweise der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) regeln, aktualisiert werden.
(4)Nach Artikel 6a des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist Irland durch den Beschluss 2005/671/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieser Richtlinie.
(5)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher weder für Dänemark bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist.
(6)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates konsultiert und hat am XX. XX 20XX eine Stellungnahme abgegeben —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2005/671/JI wird wie folgt geändert:
(1)Artikel 1 Buchstabe b wird gestrichen.
(2)Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass personenbezogene Daten nach Unterabsatz 1 nur zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer Straftaten verarbeitet werden.“
b)In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Kategorien personenbezogener Daten, die für die in Absatz 3 genannten Zwecke an Europol zu übermitteln sind, bleiben auf die Kategorien beschränkt, die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt sind.“
c)In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Kategorien personenbezogener Daten, die für die in Unterabsatz 1 genannten Zwecke zwischen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können, bleiben auf die Kategorien beschränkt, die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt sind.“
Artikel 2
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am [ein Jahr nach Erlass] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident/Die Präsidentin