Brüssel, den 1.12.2021

COM(2021) 757 final

2021/0393(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen

{SWD(2021) 391 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) koordiniert die Ermittlungen und die Strafverfolgung bei schwerer grenzüberschreitender Kriminalität in Europa und darüber hinaus. Sie fungiert als Drehscheibe für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Europäischen Union (EU) und unterstützt die nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden.

Terrorismusbekämpfung ist bereits seit ihrer Gründung im Jahr 2002 Teil ihrer Zuständigkeiten und bleibt eine ihrer wichtigsten Prioritäten. Für eine wirksame Bekämpfung des Terrorismus ist es von entscheidender Bedeutung, dass die zuständigen Behörden untereinander und mit den Agenturen und Einrichtungen der EU effizient einschlägige Informationen austauschen, um terroristische Straftaten zu verhindern, aufzudecken, zu ermitteln oder zu verfolgen.

Im Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten 1 heißt es, dass es für die Terrorismusbekämpfung wesentlich ist, über möglichst umfassende und aktuelle Informationen zu verfügen. Die anhaltende und komplexe terroristische Bedrohung macht einen verstärkten Informationsaustausch erforderlich.

Vor diesem Hintergrund sieht der Beschluss 2005/671/JI des Rates vor, dass die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen über strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen oder betreffen könnten, erfassen und an Europol 2 weiterleiten. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen über Strafverfolgungen und Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen oder betreffen könnten, erfassen und an Eurojust weiterleiten. Jeder Mitgliedstaat ist zudem verpflichtet alle von seinen zuständigen Behörden erfassten einschlägigen Informationen über Strafverfahren im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten zur Verfügung stellen. Diese Informationen müssen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zügig zur Verfügung gestellt werden, wenn die Informationen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung terroristischer Straftaten verwendet werden könnten.

Seit 2005 ist die Bedeutung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Europol und Eurojust noch offensichtlicher geworden. Durch die Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung 3 wurde der Beschluss 2005/671/JI des Rates ersetzt, um zu gewährleisten, dass Informationen zwischen den Mitgliedstaaten wirksam und rechtzeitig ausgetauscht werden, wobei die ernste Bedrohung durch terroristische Straftaten berücksichtigt wurde.

Einer der Schlüsselaspekte der Arbeit von Eurojust in diesem Bereich ist das europäische Justizielle Terrorismusregister (Counter-Terrorism Register – CTR). Das CTR wurde im September 2019 auf der Grundlage des Beschlusses 2005/671/JI des Rates eingeführt. Für das CTR übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen über Gerichtsverfahren zu terroristischen Straftaten in ihrem Hoheitsgebiet. Diese Daten werden im Fallbearbeitungssystem von Eurojust – dem Eurojust Case Management System (CMS) – ebenso gespeichert und abgeglichen wie die operativen Daten zu laufenden Fällen der von Eurojust unterstützten justiziellen Zusammenarbeit. Ziel ist es, mögliche Verbindungen zwischen gerichtlichen Verfahren zur Bekämpfung des Terrorismus und dem sich daraus ergebenden möglichen Koordinierungsbedarf zu ermitteln. Ausgehend von den Ergebnissen der Studie über digitale Strafjustiz 4 wurde die Verbesserung der Funktionsweise des CTR als eine der wichtigsten Prioritäten des europäischen Strafrechts genannt.

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/1727 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen 5 (im Folgenden „Eurojust-Verordnung“) im Dezember 2019 wurde Eurojust mit einem neuen Rechtsrahmen ausgestattet und in eine EU-Agentur umgewandelt. Da die Eurojust-Verordnung vor der Einrichtung des CTR erlassen wurde, waren das CTR und seine Aufgaben in der Eurojust-Verordnung nicht vorgesehen. Dies führt zu Rechtsunsicherheit, zumal das Verhältnis zwischen dem Beschluss 2005/671/JI des Rates und der Eurojust-Verordnung unklar ist.

Weitere Probleme gibt es in Bezug auf die Daten, die die nationalen Behörden mit Eurojust austauschen. Derzeit erhält Eurojust von den nationalen Behörden häufig nicht die erforderlichen Daten, um Informationen über Terrorismusfälle gemäß dem Beschluss 2005/671/JI des Rates und über schwere Straftaten gemäß Artikel 21 der Eurojust-Verordnung abzugleichen. Die Gründe dafür sind vielfältig. Zunächst einmal ist der Beschluss des Rates 2005/671/JI nicht hinreichend präzise, da der Anwendungsbereich des Beschlusses ursprünglich viel weiter gefasst werden sollte. Er enthält zwar einige Hinweise darauf, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten an Eurojust weiterleiten müssen, ist aber immer noch nicht konkret genug. Des Weiteren werden Informationen oft nicht ausgetauscht, weil es keine sicheren Kommunikationskanäle gibt und der Verwaltungsaufwand für die manuelle Extraktion der Informationen hoch ist, da ein strukturierterer und automatisierter Datenaustausch ohne weitere Digitalisierung nicht möglich ist.

Zudem schränken das derzeitige Fallbearbeitungssystem und das Datenverarbeitungsumfeld eine proaktivere Rolle von Eurojust bei der digitalisierten justiziellen Zusammenarbeit ein. Das technisch veraltete Fallbearbeitungssystem von Eurojust ist nicht in der Lage, ein innovatives Instrument wie das CTR zu integrieren und zu unterstützen, das einen sicheren digitalen Austausch und Abgleich von Daten erfordert. Darüber hinaus ist die technische Ausführung des Fallbearbeitungssystems in der Eurojust-Verordnung festgelegt. Die Eurojust-Verordnung beschränkt die Ausgestaltung des Fallbearbeitungssystems auf temporäre Arbeitsdateien, die die administrative Weiterverfolgung laufender Fälle unterstützen sollen, und einen Index 6 . Die Einrichtung einer zusätzlichen CTR-Datenbank innerhalb des Fallbearbeitungssystems ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten außerhalb des Fallbearbeitungssystems ist verboten 7 . Daher ist auch die Einrichtung einer zusätzlichen CTR-Datenbank außerhalb des Fallbearbeitungssystems rechtlich nicht möglich.

Praktische und rechtliche Herausforderungen gibt es auch bei der Zusammenarbeit mit den Verbindungsstaatsanwälten (Liaison Prosecutors, LP) aus Drittstaaten. Eurojust hat vor dem Inkrafttreten der Eurojust-Verordnung Kooperationsabkommen mit 12 Drittstaaten 8 geschlossen. Diese Abkommen enthalten Bestimmungen über den Datenaustausch, Datenschutzgarantien und die praktische Zusammenarbeit. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit ermöglichen sie die Entsendung von Verbindungsstaatsanwälten zu Eurojust. Diese Verbindungsstaatsanwälte arbeiten Seite an Seite mit ihren Kollegen aus den EU-Mitgliedstaaten und unterstützen sie bei grenzüberschreitenden Ermittlungen, die ihr Land betreffen, im Einklang mit den geltenden Kooperationsabkommen. In der Eurojust-Verordnung werden diese Verbindungsstaatsanwälte und ihr Zugang zum Fallbearbeitungssystem jedoch gar nicht erwähnt. Daher ist derzeit unklar, wie Daten, einschließlich personenbezogener Daten, effizient und sicher mit Verbindungsstaatsanwälten aus Drittstaaten im Einklang mit der Eurojust-Verordnung ausgetauscht werden können.

Zu diesem Zweck soll dieser Vorschlag Eurojust ermöglichen, seine in der Eurojust-Verordnung vorgesehene stärkere, proaktivere Rolle bei der Unterstützung und Verstärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden bei schweren Straftaten, insbesondere bei terroristischen Straftaten, zu erfüllen:

·Eurojust soll in die Lage versetzt werden, Verbindungen zwischen parallelen grenzüberschreitenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten effizienter zu erkennen und den Mitgliedstaaten proaktiv Rückmeldung über diese Verbindungen zu geben;

·der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, Eurojust und Drittstaaten soll effizienter und sicherer gestaltet werden.

Um diese Ziele zu erreichen, zielt der Vorschlag ferner darauf ab, Rechtssicherheit in Bezug auf den genauen Umfang der Verpflichtung zum Informationsaustausch in Terrorismusfällen und das Verhältnis zum Beschluss 2005/671/JI des Rates zu schaffen, was wesentliche Änderungen der Eurojust-Verordnung sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates erfordert.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag wurde in der Mitteilung der Kommission über die Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union 9 angekündigt und ist Teil einer umfassenderen Initiative, die die sichere elektronische Kommunikation und den Austausch von Informationen und Dokumenten zwischen Gerichten, nationalen Behörden und Agenturen in den Bereichen Justiz und Inneres ermöglichen soll. Im Einklang mit der Mitteilung baut er auf e-CODEX 10 als dem Goldstandard für die sichere digitale Kommunikation in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren auf. Als Teil des Pakets zur Digitalisierung der Justiz und zusammen mit der Initiative zur Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit sowie der Initiative zur Plattform für die Zusammenarbeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppen handelt es sich um einen der Vorschläge, die im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 unter der Überschrift „Neuer Schwung für die Demokratie in Europa“ 11 aufgeführt sind.

Der Vorschlag berücksichtigt ferner den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie (EU) […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates 12 zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf seine Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/680 13 (Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung). Während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens wird eine enge Koordinierung erforderlich sein, um die Kohärenz der Änderungen zu gewährleisten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Bedeutung der Verbesserung des digitalen Datenaustauschs in Terrorismusfällen und der Modernisierung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust wurde in mehreren hochrangigen Dokumenten hervorgehoben, wie z. B. in der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion 14 , in der Agenda zur Terrorismusbekämpfung für die EU 15 und in der EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 16 . Im Rahmen der letztgenannten Strategie kündigte die Kommission an, die Modernisierung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust zu unterstützen, um Eurojust beim Feedback an die nationalen Behörden und bei der Aufdeckung von Verbindungen zwischen laufenden Ermittlungen zu unterstützen.

Der Vorschlag trägt ferner in vollem Umfang dem Mandat Rechnung, mit dem der Rat die Kommission ermächtigt hat, weitere Kooperationsabkommen für die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und 13 weiteren Drittstaaten auszuhandeln 17 .

Der Vorschlag berücksichtigt auch die Zusammenarbeit von Eurojust mit anderen EU-Einrichtungen und ‑Agenturen, nämlich der Europäischen Staatsanwaltschaft 18 , der EU-Agentur für polizeiliche Zusammenarbeit Europol 19 , dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) 20 und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) 21 , sowie die Bedeutung eines sicheren Datenaustauschs und der Einrichtung von Abfrageverknüpfungen (Treffer-/Kein-Treffer-Verfahren) zwischen einigen von ihnen.

Angesichts des äußerst vertraulichen Charakters der ausgetauschten Informationen ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Umsetzung des „Toolbox“-Konzepts für die Digitalisierung der Justiz, einschließlich des vorliegenden Vorschlags, auf eine Weise erfolgt, die strenge Cybersicherheitsstandards gewährleistet. Dies steht im Einklang mit dem in der Cybersicherheitsstrategie der EU 22 und dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS 2) 23 dargelegten Ansatz, der darauf abzielt, die Cybersicherheitskapazitäten öffentlicher und privater Stellen, der zuständigen Behörden und der Union insgesamt im Bereich der Cybersicherheit und des Schutzes kritischer Infrastrukturen weiter zu verbessern. Auch wenn das Justizwesen in den Mitgliedstaaten nicht in den Anwendungsbereich des NIS-2-Vorschlags fällt, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen ergreifen, die ein vergleichbares Maß an Cybersicherheit gewährleisten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Änderung der Eurojust-Verordnung ist Artikel 85 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Artikel 85 AEUV werden der Aufbau, die Arbeitsweise, der Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust in einer Verordnung festgelegt. Dies gilt auch für die Einrichtung sicherer Kommunikationskanäle zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Eurojust sowie für die Zusammenarbeit von Eurojust mit den zu Eurojust entsandten Verbindungsstaatsanwälten aus Drittstaaten.

Was die Änderungen des Beschlusses 2005/671/JI des Rates in Bezug auf die Streichung der Verweise auf Eurojust betrifft, so sind diese Änderungen reine Folgemaßnahmen zu den Änderungen an der Eurojust-Verordnung. Sie können somit ebenfalls auf Artikel 85 AEUV gestützt werden.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) 

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, sollte die EU nur dann tätig werden, wenn die Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind. Außerdem müssen Art und Intensität einer bestimmten Maßnahme auf das festgestellte Problem abgestimmt werden.

Da terroristische Straftaten häufig grenzüberschreitender Natur sind, können sie durch Maßnahmen auf nationaler Ebene allein nicht wirksam bekämpft werden. Aus diesem Grund haben sich die Mitgliedstaaten entschieden, gemeinsam gegen die Bedrohung durch den Terrorismus vorzugehen. Sie sind bestrebt, ihr juristisches Vorgehen zu koordinieren und bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen zusammenzuarbeiten. Dieses Bestreben der Mitgliedstaaten, ihre Bürgerinnen und Bürger durch Zusammenarbeit zu schützen, schlägt sich in Eurojust, der EU-Agentur für die Zusammenarbeit in Strafsachen, deutlich nieder.

Es besteht ein besonderer Handlungsbedarf für die EU, da die geplanten Maßnahmen eine EU-Dimension aufweisen. Sie zielen darauf ab, die Handlungsfähigkeit von Eurojust zu verbessern. Eurojust hat die Aufgabe, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Justizbehörden bei schweren Straftaten einschließlich Terrorismus, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen oder eine Strafverfolgung auf gemeinsamer Grundlage erfordern, zu unterstützen und zu verstärken. Dieses Ziel kann im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nur auf EU-Ebene erreicht werden. Die Mitgliedstaaten können nicht allein durch die Änderung des Beschlusses 2005/671/JI einen angemesseneren Rechtsrahmen für das Funktionieren der CTR schaffen. Es ist daher Aufgabe der EU, im Rahmen der ihr durch die EU-Verträge übertragenen Befugnisse die rechtlich verbindlichen Instrumente zur Erreichung dieser Ergebnisse zu schaffen.

Verhältnismäßigkeit

Gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen Art und Ausmaß einer Maßnahme auf das festgestellte Problem abgestimmt sein. Alle im vorliegenden Vorschlag angesprochenen Probleme erfordern eine Unterstützung der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene, um diese Probleme wirksam anzugehen.

Artikel 1 und Artikel 2 des Vorschlags zielen darauf ab, das CTR besser in den rechtlichen und technischen Rahmen von Eurojust einzubinden und die Zusammenarbeit mit Verbindungsstaatsanwälten aus Drittstaaten zu verbessern. Ohne diese Änderungen ist es Eurojust nicht möglich, Verbindungen zwischen zeitgleich laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungen zu erkennen. Es kann seine entscheidende Rolle bei der Unterstützung und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung und Verfolgung von schweren Formen der Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, nicht erfüllen. Damit Eurojust seine wichtige Aufgabe in vollem Umfang erfüllen kann, muss eine koordinierte nachfolgende justizielle Ermittlung gewährleistet sein.

Aufgrund des zunehmend grenzüberschreitenden Charakters der organisierten Kriminalität und terroristischer Organisationen, der durch die Nutzung digitaler Kommunikationsmittel erleichtert wird, ist auch in Bezug auf Drittstaaten ein besser koordiniertes Vorgehen erforderlich. An den Ermittlungen und der Strafverfolgung sind häufig Behörden aus Ländern außerhalb der EU beteiligt. Daher geht der vorliegende Vorschlag entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das zur Erreichung seines Ziels erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Mit Artikel 1 des Vorschlags wird die Eurojust-Verordnung geändert. Artikel 85 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für die Eurojust-Verordnung. Er sieht vor, dass Eurojust durch eine Verordnung geregelt wird, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen ist.

Artikel 2 des Vorschlags zielt darauf ab, einen Beschluss des Rates zu ändern, der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Jahr 2009 angenommen wurde. Da diese Änderungen lediglich Folgemaßnahmen zu den Änderungen der Eurojust-Verordnung sind, können sie als Nebensache in die Verordnung zur Änderung der Eurojust-Verordnung aufgenommen werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Es wurde eine umfassende gezielte Konsultation durchgeführt, um eine breite Beteiligung der relevanten Interessengruppen an der Ausarbeitung des Vorschlags zu gewährleisten. Die Konsultationen umfassten bilaterale Kontakte, Treffen mit Interessenvertretern und Experten, schriftliche Beiträge und eine Umfrage unter anwendenden Fachkräften.

Die Kommission hat ein breites und ausgewogenes Meinungsprofil zu diesem Thema zusammengetragen, indem sie allen Beteiligten die Möglichkeit gab, ihren Standpunkt darzulegen. In das Konsultationsverfahren wurden insbesondere die Mitgliedstaaten, nationale Behörden wie die innerstaatlichen Stellen für Terrorismusfragen, Staatsanwälte und Richter, Eurojust, seine nationalen Referate und seine Verwaltung, der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung, Europol, Wissenschaftler sowie Interessengruppen für Grundrechte und Datenschutz einbezogen.

Darüber hinaus wurde das Thema am 17. Juni 2021 in der Expertengruppe der Kommission für die EU-Strafrechtspolitik, die sich aus Akademikern und anwendenden Fachkräften des EU-Strafrechts zusammensetzt, und am 24. Juni 2021 in der Expertengruppe der Kommission zur digitalen Strafjustiz, die sich aus Experten der Mitgliedstaaten zusammensetzt, erörtert.

Die Initiative wurde von allen Interessenträgern weitgehend begrüßt, und sie stimmten den ermittelten Problembereichen zu. Die Beteiligten waren sich einig darüber, welche Informationen an Eurojust weitergegeben werden sollten: es sollte sich um die Daten handeln, die zur Identifizierung der von Untersuchungen betroffenen Personen erforderlich sind. Insgesamt waren die Befragten mit dem Umfang der anhand der aktuellen CTR-Vorlage von Eurojust erhobenen Daten zufrieden. 

Die Einführung sicherer Kommunikationskanäle zwischen den Mitgliedstaaten und Eurojust wurde nachdrücklich befürwortet. Eurojust würde sichere Kommunikationskanäle für alle an Eurojust übermittelten operativen personenbezogenen Daten bevorzugen. Viele Beteiligte betonten, dass das derzeitige Fallbearbeitungssystem nicht in der Lage sei, die für das CTR vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.

Es herrschte allgemeines Einvernehmen darüber, dass Verbindungsstaatsanwälte operativen Zugang zum Fallbearbeitungssystem haben sollten. Mitgliedstaaten und anwendende Fachkräfte von Eurojust wiesen darauf hin, dass Drittstaaten, die ein Kooperationsabkommen geschlossen haben und daher einen Verbindungsstaatsanwalt an Eurojust entsenden können, in der Lage sein sollten, Fälle selbstständig zu eröffnen und abzuschließen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag stützt sich auf die Ergebnisse der Studie über die digitale Strafjustiz 24 . Die Studie untersuchte den Bedarf und die Optionen zur Schaffung einer „grenzüberschreitenden digitalen Strafjustiz“, einer schnellen, zuverlässigen und sicheren IT-Infrastruktur, die es den nationalen Strafverfolgungsbehörden ermöglichen wird, mit den entsprechenden nationalen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten sowie mit den EU-Agenturen und -Einrichtungen im Bereich Justiz und Inneres zu interagieren.

Folgenabschätzung

Es wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt, da der Vorschlag in erster Linie darauf abzielt, eine zeitgemäße technische Lösung zur Unterstützung der Behörden der Mitgliedstaaten und von Eurojust zu schaffen, ohne die Kerngrundsätze zu ändern, die dem bestehenden Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit zugrunde liegen.

Die Kommissionsdienststellen haben jedoch ein „Analytical Supporting Document“ in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 25 erstellt, das dem Vorschlag beigefügt ist. Die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthält eine ausführliche Problembeschreibung, geht auf die zugrundeliegenden Faktoren ein und legt die Ziele des Vorschlags dar. In ihr wird die vorgeschlagene Lösung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, aber auch auf mögliche Auswirkungen auf die Grundrechte, analysiert.

Im „Analytical Supporting Document“ wurden als Hauptprobleme genannt, dass Eurojust von den zuständigen nationalen Behörden keine umfassenden Informationen über Fälle erhalte, dass das Fallbearbeitungssystem von Eurojust die automatische Ermittlung von Verbindungen nicht unterstütze und dass die Zusammenarbeit mit den Verbindungsstaatsanwälten aus Drittstaaten nicht effizient sei. Als Lösung wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zum Austausch von Informationen über Terrorismusfälle mit Eurojust klarzustellen und zu verstärken, das Fallbearbeitungssystem von Eurojust zu modernisieren und die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit Verbindungsstaatsanwälten aus Drittstaaten zu verbessern.

Die verbesserte Effizienz des Datenaustauschs zwischen den nationalen Behörden und Eurojust, einschließlich der Nutzung sicherer Kommunikationskanäle, dürfte die Fähigkeit von Eurojust, Verbindungen zwischen laufenden und abgeschlossenen Verfahren zu erkennen, erheblich verbessern. Die Modernisierung der Datenverarbeitungsumgebung von Eurojust verfolgt dasselbe Ziel. Die Ermittlung solcher Verbindungen soll den Justizbehörden in den verschiedenen Phasen der nationalen Verfahren dabei helfen, Verdächtige terroristischer Straftaten oder Personen, die an anderen schweren Straftaten beteiligt sind und mit solchen Verdächtigen in Verbindung stehen, zu identifizieren und erfolgreich zu verfolgen. Indem es Eurojust ermöglicht wird, die Mitgliedstaaten mit seinem gesamten Potenzial zu unterstützen, dürfte die justizielle Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und anderer Formen der schweren Kriminalität erheblich verstärkt werden.

Grundrechte

Angesichts der Bedeutung der Verarbeitung personenbezogener Daten für Strafverfolgungszwecke und die Unterstützungsmaßnahmen von Eurojust wird in dem Vorschlag deutlich, dass die in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte in vollem Umfang gewahrt werden müssen. Dazu gehören das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten 26 und das Recht auf Achtung des Privatlebens 27 . Dies ist von besonderer Bedeutung, da der Vorschlag die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen sowie biometrischer Daten beinhaltet. Da eines der Hauptziele des Vorschlags darin besteht, Eurojust zu ermöglichen, Verbindungen zwischen Ermittlungen in Terrorismusfällen herzustellen, und dies nur möglich ist, wenn Eurojust genügend Informationen erhält, müssen mehr Daten an Eurojust übermittelt werden. Für diese Daten müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dazu gehört eine konsequente Zweckbindung, insbesondere wenn es sich um biometrische Daten handelt. Die Nutzung sicherer Kommunikationskanäle und das neue, modernisierte Fallbearbeitungssystem werden zu einem besseren Schutz der von Eurojust verarbeiteten Daten beitragen. Bei der Entwicklung des Fallbearbeitungssystems wird ein grundsätzlicher Schwerpunkt auf Datenschutz gelegt, der sich auch bereits aus der technischen Ausgestaltung ergibt. Darüber hinaus bleibt der Grundsatz der Datensteuerung durch die nationalen Mitglieder und die zuständigen nationalen Behörden unverändert. In der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen werden die Auswirkungen des Vorschlags auf die Grundrechte und Garantien ausführlicher bewertet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag würde sich auf den Haushalt und den Personalbedarf von Eurojust auswirken. Dem Finanzbogen zu diesem Vorschlag zufolge werden schätzungsweise weitere 33 Mio. EUR benötigt.

Auf der Grundlage der Analyse in der Studie über die digitale Strafjustiz 28 werden die Kosten für ein umgestaltetes Fallbearbeitungssystem auf 31 Mio. EUR geschätzt, einschließlich der Kosten für Aufbau, Betrieb und Wartung für zwei Jahre 29 . Eurojust hat im Oktober 2021 bereits 9,5 Mio. EUR durch Übertragungen von Haushaltsmitteln von der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) erhalten, weshalb die noch zu deckenden Kosten für das Fallbearbeitungssystem auf 21,5 Mio. EUR geschätzt werden. Darüber hinaus werden rund 11,5 Mio. EUR benötigt, um den zusätzlichen Personalbedarf für die Aufbau- und Betriebszeit von vier Jahren zu decken. Bei diesen 25 zusätzlichen Stellen würde es sich um Dauerplanstellen handeln, um sicherzustellen, dass Eurojust über die erforderlichen Ressourcen zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt.

Die verstärkten Aufgaben von Eurojust im Rahmen dieses Vorschlags würden daher mehr finanzielle und personelle Ressourcen erfordern als die im EU-Haushalt 2021–2027 (MFR) vorgesehenen Mittel.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Zeitplan für die Einführung eines neuen Fallbearbeitungssystems von Eurojust, sicherer Kommunikationskanäle und eines Kommunikationsinstruments für den strukturierten Datenaustausch basiert auf der Analyse in der Studie über die digitale Strafjustiz 30 . Bei dem CTR würde nach einer Vorbereitungsphase von sechs Monaten die Beschaffungs- und Durchführungsphase etwa 20 Monate in Anspruch nehmen. Daher dürfte die neue technische Lösung etwa zwei Jahren nach Annahme des Vorschlags einsatzbereit sein. Für die Einrichtung der sicheren Kommunikationskanäle ist ein Durchführungsrechtsakt erforderlich.

Die Überwachung und Bewertung der Digitalisierung der Datenverarbeitung von Eurojust wird wichtig sein, um ihre Wirksamkeit und die Einhaltung der Grundrechte zu gewährleisten. Das Monitoring und die Bewertung erfolgen weitgehend nach der geltenden Eurojust-Verordnung. Die Kommission wird bis zum 13. Dezember 2024 eine unabhängige Bewertung der Durchführung der Eurojust-Verordnung und der Tätigkeiten von Eurojust vornehmen. Die Bewertung wird im Abstand von fünf Jahren durchgeführt, um die Durchführung und die Auswirkungen der Verordnung sowie die Wirksamkeit und Effizienz von Eurojust gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung zu beurteilen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In dem Vorschlag heißt es, dass die Eurojust-Verordnung und der Beschluss 2005/671/JI des Rates geändert werden sollten, um die rechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Austausch von Daten über terroristische Straftaten mit Eurojust zu präzisieren und zu stärken. Die Bedingungen, unter denen an Eurojust entsandte Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften Zugang zum Fallbearbeitungssystem erhalten, sollten ebenfalls geklärt werden. Außerdem sollten sichere Kommunikationskanäle und eine flexiblere Datenverarbeitungsumgebung eingerichtet werden.

Mit Artikel 1 der Verordnung wird die Eurojust-Verordnung geändert:

Um zu gewährleisten, dass Eurojust seine Rolle bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten erfüllen kann, sieht Artikel 1 Absatz 1 des Vorschlags für Artikel 3 Absatz 5 der Eurojust-Verordnung vor, dass Eurojust ferner Fälle zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat oder einem Mitgliedstaat und einer internationalen Organisation unterstützen kann. Letzteres wäre von besonderer Bedeutung für die mögliche Zusammenarbeit mit Interpol oder dem Internationalen Strafgerichtshof, z. B. wenn es um Beweismittel aus Kampfgebieten geht.

Durch Artikel 1 Absatz 2 des Vorschlags wird die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine oder mehrere nationale Terrorismusbekämpfungsstellen zu benennen und sie mit ausreichenden Befugnissen auszustatten, die zuvor auf Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates beruhten, in die Eurojust-Verordnung aufgenommen, indem Artikel 20 der Eurojust-Verordnung ein neuer Absatz 2a hinzugefügt wird. Bei Artikel 1 Absatz 3 handelt es sich um eine Folgeänderung nach der Aufnahme der Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen in Terrorismusfällen in die Eurojust-Verordnung und um eine allgemeinere Verpflichtung zur Übermittlung von Daten in strukturierter Form an Eurojust in einem neuen Artikel 22a.

Durch Artikel 1 Absatz 4 des Vorschlags wird ein neuer Artikel 21a in die Eurojust-Verordnung aufgenommen. In Artikel 21a wird die Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen über Terrorismusverfahren, die zuvor auf Artikel 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates beruhte, präzisiert und verstärkt. In Artikel 21a werden die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Informationen über strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren wegen terroristischer Straftaten zu übermitteln, eingehender beschrieben. Darüber hinaus werden die Phase der strafrechtlichen Ermittlungen und der nationalen Verfahren sowie die Art der Informationen klarer herausgestellt.

Artikel 1 Absatz 5 des Vorschlags sieht in einem neuen Artikel 22a die Einrichtung und Nutzung sicherer Kommunikationskanäle zwischen allen Mitgliedstaaten und Eurojust für den Austausch sensibler Daten vor. Im Artikel 22a werden die Mitgliedstaaten ferner verpflichtet, für eine halbautomatische Aktualisierung der strukturierten Daten aus den nationalen Datenbanken zu sorgen. Unter halbautomatisch versteht man einen Übertragungsmodus, der teilweise automatisiert und teilweise von Menschen gesteuert ist. In den Artikeln 22b und 22c wird für die Kommission ein Rahmen für den Erlass von Durchführungsrechtsakten vorgegeben.

Die in Artikel 1 Absatz 6 des Vorschlags enthaltenen Änderungen an Artikel 23 der Eurojust-Verordnung zielen darauf ab, die Datenverarbeitungsvorschriften der Eurojust-Verordnung etwas flexibler zu gestalten. Während die wichtigsten Grundsätze beibehalten werden, wird es nun möglich sein, Informationen, die gemäß Artikel 21 über schwere Straftaten und gemäß Artikel 21a über Verfahren zur Terrorismusbekämpfung übermittelt werden, in einer anderen Struktur und für einen längeren Zeitraum zu speichern als in den derzeitigen temporären Arbeitsdateien. In dem Vorschlag werden die technischen Details des Fallbearbeitungssystems gestrichen, damit das System modernisiert werden kann. Der Grundsatz der vorübergehenden Speicherung wird jedoch auch für diese Daten beibehalten, trotz der etwas längeren Aufbewahrungsfristen für Informationen gemäß Artikel 21a. In dem überarbeiteten Artikel 23 werden die Ziele des Fallbearbeitungssystems klarer formuliert.

Mit Artikel 1 Absatz 6 wird auch Artikel 24 der Eurojust-Verordnung geändert, wobei der derzeitige Grundsatz des Informationsmanagements im Fallbearbeitungssystem beibehalten wird. In Artikel 24 Absatz 1 wird die Kontrolle und Verantwortung der nationalen Mitglieder für die Daten im Fallbearbeitungssystem unterstrichen. Im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 entscheiden die nationalen Mitglieder weiterhin über die Zugriffsrechte zu den von ihnen verwalteten Informationen. Mit Artikel 24 Absatz 3 wird eine Rechtsgrundlage für eine stärker automatisierte Weiterverfolgung von Querverbindungen eingeführt, wenn die nationalen Behörden die gemeinsame Nutzung von Daten mit bestimmten Parteien genehmigen, bevor eine Verbindung festgestellt wird.

Schließlich führt Artikel 1 Absatz 6 zu Folgeänderungen an Artikel 25 der Eurojust-Verordnung, die sich aus der Streichung der technischen Details in Artikel 23 der Eurojust-Verordnung ergeben.

Mit Artikel 1 Absatz 7 wird Artikel 27 der Eurojust-Verordnung geändert, um die weitere Verarbeitung von Daten in Terrorismusfällen zu ermöglichen, in denen die Fälle nach nationalem Recht abgeschlossen wurden. Damit Verbindungen zwischen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen wirksam aufgedeckt werden können, dürfen auch Daten über frühere Ermittlungen, einschließlich solcher, die mit einem Freispruch oder auf andere Weise abgeschlossen wurden, für eine gewisse Zeit weiter verarbeitet werden.

Mit Artikel 1 Absatz 8 werden neue, längere Aufbewahrungsfristen für die nach Artikel 21a der Eurojust-Verordnung übermittelten Daten eingeführt, um sicherzustellen, dass die Daten lange genug gespeichert werden, um eine wirksamere Aufdeckung von Querverbindungen in Terrorismusfällen zu ermöglichen. Für Daten in Fällen, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, gelten kürzere Aufbewahrungsfristen, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Zur Präzisierung der Zusammenarbeit mit Verbindungsstaatsanwälten aus Drittstaaten bei Eurojust sieht Artikel 1 Absatz 9 des Vorschlags einen neuen Artikel 54a der Eurojust-Verordnung vor, der Verbindungsstaatsanwälten aus Drittstaaten Zugang zum Fallbearbeitungssystem gewährt. Durch die Bestimmung wird jedoch keine Rechtsgrundlage für die gemeinsame Nutzung von Daten geschaffen. Die Übermittlung von Daten an einen Verbindungsstaatsanwalt ist eine Datenübermittlung in einen Drittstaat und muss daher immer im Einklang mit Artikel 56 der Eurojust-Verordnung erfolgen.

Durch Artikel 1 Absatz 10 wird Artikel 80 der Eurojust-Verordnung geändert. Er enthält Übergangsbestimmungen, die der Tatsache Rechnung tragen, dass es eine gewisse Zeit dauern wird, bis die erforderliche technische Infrastruktur vorhanden ist.

Mit Artikel 1 Absatz 11 wird ein neuer Anhang III eingeführt, in dem die Informationen aufgeführt sind, die Eurojust gemäß Artikel 21a der Eurojust-Verordnung zu übermitteln sind. Die Liste enthält biometrische Daten, Fingerabdrücke und Fotos, um die zuverlässige Identifizierung von Verdächtigen zu gewährleisten, wobei die Unzuverlässigkeit alphanumerischer Informationen, insbesondere in Bezug auf Drittstaatsangehörige, berücksichtigt wird. In Terrorismusverfahren ist ein Foto oft die einzige Verbindung zu den Verdächtigen in der Ermittlungsphase, weshalb auch die Gesichtserkennung einbezogen werden sollte. Diese Informationen sollten nur zur Verfügung gestellt werden, wenn die nationalen Justizbehörden Zugriff auf diese Informationen haben.



Mit Artikel 2 wird der Beschluss 2005/671/JI des Rates in den folgenden Punkten geändert:

Um die Beziehung zwischen dem Beschluss 2005/671/JI des Rates und der Eurojust-Verordnung zu verdeutlichen, werden die Verweise auf Eurojust im Ratsbeschluss gestrichen. Durch Artikel 2 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe c der vorgeschlagenen Verordnung werden Artikel 1 Buchstabe c und Artikel 2 Absätze 2 und 5 aus der Entscheidung gestrichen. Durch Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Vorschlags wird der Verweis auf Eurojust aus Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses gestrichen. 

2021/0393 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 31 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates 32  wurde Eurojust eingerichtet, und es werden seine Aufgaben, Zuständigkeiten und Funktionen festgelegt.

(2)Im Beschluss 2005/671/JI des Rates 33 ist festgelegt, dass es für die Terrorismusbekämpfung unerlässlich ist, über möglichst vollständige und aktuelle Informationen zu verfügen. Durch ihn werden die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, Eurojust Informationen über Strafverfolgungen und Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten zu übermitteln, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen oder betreffen könnten.

(3)Unstimmigkeiten bei der Auslegung des Beschlusses 2005/671/JI führen dazu, dass Informationen nicht zum richtigen Zeitpunkt weitergegeben werden, keine zweckmäßigen Informationen weitergegeben werden oder Informationen überhaupt nicht weitergegeben werden. Eurojust muss ausreichende Informationen erhalten, um Verbindungen zwischen grenzüberschreitenden Ermittlungen zu erkennen.

(4)Die Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der optimalen Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, einschließlich der Ermittlung von Verbindungen, ist gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727 eine wichtige Aufgabe von Eurojust. Es ermöglicht Eurojust, einen proaktiveren Ansatz zu verfolgen und den Mitgliedstaaten bessere Dienstleistungen zu bieten, indem es beispielsweise die Einleitung von Ermittlungen vorschlägt, den Koordinierungsbedarf, mögliche Fälle eines doppelten Strafverfahrens („ne bis in idem“) und Lücken in der Strafverfolgung ermittelt.

(5)Im September 2019 hat Eurojust auf der Grundlage des Beschlusses 2005/671/JI das Europäische Justizielle Terrorismusregister eingerichtet, um mögliche Verbindungen zwischen Gerichtsverfahren gegen Verdächtige terroristischer Straftaten und den sich daraus ergebenden Koordinierungsbedarf zu ermitteln.

(6)Da das Register eingerichtet wurde, nachdem die Verordnung (EU) 2018/1727 bereits angenommen worden war, ist das Europäische Justizielle Terrorismusregister weder technisch noch rechtlich gut in die Verordnung (EU) 2018/1727 integriert. Deshalb ist es notwendig, in diesem Fall Abhilfe zu schaffen.

(7)Zur wirksamen Bekämpfung des Terrorismus ist ein effizienter Austausch von Informationen zur Ermittlung oder Verfolgung terroristischer Straftaten zwischen den zuständigen Behörden und den Agenturen der Union unerlässlich. Es ist wichtig, dass die Informationen so vollständig und aktuell wie möglich sind. Wegen des Fortbestands der terroristischen Bedrohung und der Komplexität dieser Problematik bedarf es eines immer intensiveren Informationsaustauschs.

(8)Da terroristische Organisationen in zunehmendem Maße in andere Formen von schwerer Kriminalität wie Menschenhandel, Drogenhandel oder Geldwäsche verwickelt sind, ist es ferner notwendig, Informationen über Gerichtsverfahren zu solchen Straftaten mit einzubeziehen.

(9)Um Eurojust zu ermöglichen, Querverbindungen zwischen grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren gegen Verdächtige terroristischer Straftaten sowie Querverbindungen zwischen Gerichtsverfahren gegen Verdächtige terroristischer Straftaten und bei Eurojust verarbeiteten Informationen über andere Fälle schwerer Kriminalität zu ermitteln, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Eurojust ausreichende Informationen erhält, um diese Daten abgleichen zu können.

(10)Die zuständigen Behörden müssen genau wissen, welche Art von Informationen sie in welcher Phase des nationalen Verfahrens und in welchen Fällen an Eurojust übermitteln müssen, damit diese Daten verfügbar sind. Es wird erwartet, dass Eurojust dadurch deutlich mehr Informationen erhalten wird.

(11)Die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 dient den nationalen Behörden als Referenz für die Definition terroristischer Straftaten, die in nationales Recht umgesetzt werden.

(12)Für die Feststellung von Querverbindungen zwischen Ermittlungen in Terrorismusfällen und Gerichtsverfahren gegen Verdächtige terroristischer Straftaten sind zuverlässige Daten zur Identifizierung von entscheidender Bedeutung. Aufgrund der Unsicherheiten bei alphanumerischen Daten, insbesondere bei Drittstaatsangehörigen, sollte der Austausch biometrischer Daten möglich sein. Aufgrund des sensiblen Charakters biometrischer Daten und der Auswirkungen, die die Verarbeitung biometrischer Daten auf die Achtung des Privat- und Familienlebens und den Schutz personenbezogener Daten hat, wie sie in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sollten die zuständigen Behörden und Eurojust in jedem Fall eine strenge Erforderlichkeitsprüfung durchführen.

(13)Da Informationen über bestehende Querverbindungen zu anderen Gerichtsverfahren in einer frühen Phase der Ermittlungen am nützlichsten sind, ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden Eurojust Informationen übermitteln, sobald die Justizbehörden eingeschaltet werden. Wenn die zuständigen nationalen Behörden bereits Kenntnis von Querverbindungen haben, sollten sie Eurojust entsprechend informieren.

(14)Um die Richtigkeit der Daten im Europäischen Justiziellen Terrorismusregister zu gewährleisten, Querverbindungen frühzeitig zu erkennen und die Einhaltung der Fristen sicherzustellen, sollten die zuständigen nationalen Behörden die bereitgestellten Informationen regelmäßig aktualisieren. Diese Aktualisierungen sollten neue Informationen über die Person, gegen die ermittelt wird, richterliche Entscheidungen wie Untersuchungshaft oder die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens sowie Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit oder festgestellte Verbindungen zu anderen Gerichtsbarkeiten umfassen.

(15)Angesichts des sensiblen Charakters von Gerichtsverfahren gegen Verdächtige terroristischer Straftaten ist es den zuständigen nationalen Behörden nicht immer möglich, Informationen über terroristische Straftaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt auszutauschen. Derartige Abweichungen von der Informationspflicht sollten eine Ausnahme bleiben.

(16)Für den Austausch und die Verarbeitung sensibler Daten zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust zum Schutz dieser Daten vor unbefugter Offenlegung und Cyberangriffen sollten unbeschadet künftiger technologischer Entwicklungen sichere Kommunikationskanäle wie die in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates 35 genannten sicheren Kommunikationsverbindungen oder das dezentrale IT-System gemäß der Verordnung (EU) […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates 36  [Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit] verwendet werden. Um einen sicheren Datenaustausch zu gewährleisten und die Integrität der Kommunikation und des Datenaustauschs zu schützen, sollte das Fallbearbeitungssystem mit derart sicheren Kommunikationssystemen verbunden sein und hohen Cybersicherheitsstandards entsprechen.

(17)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Einrichtung und Nutzung des dezentralen IT-Systems für die nicht unter die Verordnung (EU) […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates 37  [Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit] fallenden Fälle zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 ausgeübt werden.

(18)Die Übermittlung unstrukturierter Daten macht manuelle Eingriffe erforderlich, verursacht zusätzlichen Verwaltungsaufwand und mindert die Qualität der Vergleichsergebnisse. Daher sollten die zuständigen nationalen Behörden die Daten in strukturierter Form übermitteln und dabei die Mindestanforderungen an die Interoperabilität gemäß dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen 39 einhalten. Darüber hinaus sollte die Übermittlung von Daten so weit wie möglich automatisiert werden, um den Verwaltungsaufwand der nationalen Behörden zu verringern und sicherzustellen, dass die erforderlichen Daten regelmäßig und schnell bereitgestellt werden.

(19)Damit Eurojust die sensiblen personenbezogenen Daten sicher verarbeiten kann, ist ein modernes Fallbearbeitungssystem erforderlich. Im neuen System müssen die Funktionalitäten des Europäischen Justiziellen Terrorismusregisters integriert und aktiviert sein und die Kapazitäten von Eurojust zur Aufdeckung von Verbindungen verbessert werden.

(20)Es ist wichtig, dass die Kontrolle und Verantwortung der nationalen Mitglieder für die Daten, die sie von den zuständigen nationalen Behörden empfangen, erhalten bleibt. Es sollten keine operativen personenbezogenen Daten standardmäßig an einen anderen Mitgliedstaat weitergegeben werden. Operative personenbezogene Daten sollten nur dann weitergegeben werden, wenn die zuständigen nationalen Behörden den Datenaustausch genehmigen. Um die Verfolgung potenzieller Verbindungen zu digitalisieren und zu beschleunigen und gleichzeitig die volle Kontrolle über die Daten zu gewährleisten, sollten Bearbeitungscodes eingeführt werden.

(21)Terroristische Aktivitäten betreffen oft zwei oder mehr Mitgliedstaaten. Der Terrorismus hatte bereits in der Vergangenheit eine starke transnationale Komponente. Mit der Nutzung und Verfügbarkeit elektronischer Kommunikationsmittel hat die grenzüberschreitende Zusammenarbeit terroristischer Straftäter jedoch erheblich zugenommen. Daher sollten terroristische Straftaten generell als grenzüberschreitende Straftaten angesehen werden, wenn die besonderen Umstände des Falls nicht eindeutig auf einen rein nationalen Charakter verweisen.

(22)Die Ermittlungen und die Strafverfolgung in Terrorismusfällen werden häufig durch den mangelnden Informationsaustausch zwischen den nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden behindert. Um neue Ermittlungen in Terrorismusfällen auch mit früheren Ermittlungen abgleichen und mögliche Verbindungen herstellen zu können, müssen die Daten über alle früheren Ermittlungen und nicht nur über Verurteilungen gespeichert und die Fristen für die Speicherung von Daten im Europäischen Justiziellen Terrorismusregister verlängert werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass diese Daten nur zu Zwecken der Strafverfolgung verarbeitet werden. Die Informationen dürfen nur dazu verwendet werden, Verbindungen zu laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu ermitteln und diese zu unterstützen.

(23)Eurojust hat 12 Kooperationsabkommen mit Drittstaaten geschlossen, die die Übermittlung operativer personenbezogener Daten und die Entsendung eines Verbindungsstaatsanwalts aus einem Drittstaat zu Eurojust ermöglichen. Zudem ermöglicht das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich 40 die Entsendung eines Verbindungsstaatsanwalts. Im März 2021 erteilte der Rat der Kommission ein Mandat 41 zur Aushandlung weiterer Kooperationsabkommen über die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und 13 weiteren Drittstaaten.

(24)Die Verordnung (EU) 2018/1727 bietet zwar eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit und den Datenaustausch mit Drittstaaten, sie enthält jedoch keine Vorschriften zu den formalen und technischen Aspekten der Zusammenarbeit mit den zu Eurojust entsandten Verbindungsstaatsanwälten aus Drittstaaten, insbesondere deren Zugang zum Fallbearbeitungssystem. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EU) 2018/1727 eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den Verbindungsstaatsanwälten der Drittstaaten und deren Zugang zum Fallbearbeitungssystem von Eurojust schaffen. Eurojust sollte durch den technischen Aufbau und die internen Vorschriften angemessene Garantien und Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz von Daten und Grundrechten gewährleisten.

(25)Im Interesse der Klarheit sollte die Beziehung zwischen dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden über Terrorismusfälle mit Eurojust gemäß dem Beschluss 2005/671/JI und der Verordnung (EU) 2018/1727 präzisiert werden. Daher sollten die entsprechenden Bestimmungen aus dem Beschluss 2005/671/JI gestrichen und in die Verordnung (EU) 2018/1727 aufgenommen werden.

(26)Während die zuständigen nationalen Behörden einiger Mitgliedstaaten bereits an eine sichere Telekommunikationsverbindung gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates 42 angeschlossen sind, sind viele zuständige Behörden noch nicht an eine sichere Telekommunikationsverbindung oder sichere Kommunikationskanäle angeschlossen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um den zuständigen Behörden einen solchen Anschluss zu ermöglichen, sollte eine Übergangszeit für die Umsetzung gewährt werden.

(27)[Nach den Artikeln 1, 2 und 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.] ODER [Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland [mit Schreiben vom …] mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.]

(28)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

(29)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am XX.XX.20XX eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727

Die Verordnung (EU) 2018/1727 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung: 

„(5) Eurojust kann auch Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die nur einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat oder einen Mitgliedstaat und eine Organisation betreffen, sofern mit diesem Drittstaat oder dieser Organisation ein Abkommen oder eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit nach Artikel 52 geschlossen worden ist oder sofern im Einzelfall ein wesentliches Interesse an der Unterstützung besteht.“;

2.in Artikel 20 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige nationale Behörde als nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen. Bei dieser nationalen Anlaufstelle für Terrorismusfragen handelt es sich um eine Justizbehörde oder eine andere zuständige Behörde. Wenn die nationale Rechtsordnung dies verlangt, können mehrere Behörden benannt werden. Die nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen hat gemäß Artikel 21a Absatz 1 Zugang zu allen einschlägigen Informationen. Sie ist für die Erhebung solcher Informationen und deren Übermittlung an Eurojust zuständig.“;

3.Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Dieser Artikel lässt andere Verpflichtungen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an Eurojust unberührt.“;

b)Absatz 10 wird gestrichen;

4.folgender Artikel 21a wird eingefügt:

Artikel 21a

Informationsaustausch über Terrorismusfälle

(1)Die zuständigen nationalen Behörden unterrichten ihre nationalen Mitglieder über alle unter der Aufsicht von Justizbehörden laufenden oder abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten sowie über einschlägige Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und Gerichtsentscheidungen, an denen Justizbehörden beteiligt sind.

(2)Terroristische Straftaten im Sinne dieses Artikels sind die in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates* aufgeführten Straftaten. Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für alle terroristischen Straftaten, unabhängig davon, ob eine Verbindung zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat bekannt ist, es sei denn, der Fall betrifft aufgrund seiner besonderen Umstände eindeutig nur einen Mitgliedstaat. 

(3)Die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen umfassen die in Anhang III aufgeführten operativen personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten.

(4)Die zuständigen nationalen Behörden unterrichten ihr nationales Mitglied unverzüglich über alle relevanten Änderungen bei nationalen Verfahren.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 überprüfen die nationalen Behörden die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen mindestens alle drei Monate und aktualisieren sie entsprechend.

(5)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Weitergabe von Informationen laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden oder wesentlichen Interessen der Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde.

____________

* Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).“;

5.folgende Artikel 22a, 22b und 22c werden eingefügt:

„Artikel 22a

Sicherheit der digitalen Kommunikation und des Datenaustauschs zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust

(1)Die Kommunikation zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust im Rahmen dieser Verordnung erfolgt über das dezentrale IT-System nach der Verordnung (EU) [.../...] des Europäischen Parlaments und des Rates* [Verordnung über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit].

(2)Ist ein Informationsaustausch gemäß Absatz 1 infolge der Nichtverfügbarkeit des dezentralen IT-Systems oder infolge außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, wird er mit dem schnellsten und am besten geeigneten alternativen Mittel durchgeführt. Die Mitgliedstaaten und Eurojust stellen sicher, dass das alternative Kommunikationsmittel zuverlässig ist und ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bietet.

(3)Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln Eurojust die Informationen gemäß den Artikeln 21 und 21a aus den nationalen Registern halbautomatisch und in einer von Eurojust festgelegten strukturierten Weise.

__________

* [Verordnung (EU) […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit] (ABl. L…).



Artikel 22b

Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission

(1)Zur Einrichtung und Verwendung des für die Kommunikation im Rahmen dieser Verordnung zu nutzenden dezentralen IT-Systems erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, durch die sie Folgendes festlegt:

a)die technischen Spezifikationen zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems;

b)die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle;

c)die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und hohen Cybersicherheitsstandards bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System;

d)die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems;

e)die Einsetzung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Lenkungsausschusses, um zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung den Betrieb sowie die Wartung und Pflege des dezentralen IT-Systems sicherzustellen.

(2)Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 werden spätestens am [2 Jahre nach dem Inkrafttreten] gemäß dem in Artikel 22c Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22c

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

__________

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“;

6.die Artikel 23, 24 und 25 erhalten folgende Fassung:

Artikel 23

Fallbearbeitungssystem

(1)Für die Verwaltung der in Anhang II aufgeführten operativen personenbezogenen Daten, der in Anhang III aufgeführten Daten und nicht personenbezogener Daten richtet Eurojust ein Fallbearbeitungssystem ein.

(2)Das Fallbearbeitungssystem dient folgenden Zwecken:

a)Hilfe bei der Durchführung und Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die Eurojust unterstützt;

b)Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Informationen über laufende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen sowie ihres sicheren Austauschs;

c)Ermöglichung des Abgleichs von Informationen und der Herstellung von Querverbindungen;

d)Ermöglichung der Datenextraktion für operative und statistische Zwecke;

e)Erleichterung der Überwachung, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten rechtmäßig ist und mit dieser Verordnung und den geltenden Datenschutzvorschriften im Einklang steht.

(3)Das Fallbearbeitungssystem kann an die gesicherte Telekommunikationsverbindung, auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates* Bezug genommen wird, und im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht auch an andere gesicherte Kommunikationskanäle, angebunden werden.

(4)Die nationalen Mitglieder können zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu den von ihnen bearbeiteten Einzelfällen im Einklang mit dieser Verordnung oder sonstigen anwendbaren Rechtsakten verarbeiten.

Sie gewähren dem Datenschutzbeauftragten Zugang zu den im Fallbearbeitungssystem verwalteten personenbezogenen Daten.

(5)Eurojust darf für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten keine anderen automatisierten Dateien als das Fallbearbeitungssystem anlegen.

Die nationalen Mitglieder können jedoch vorübergehend personenbezogene Daten speichern und analysieren um zu klären, ob diese Daten für die Aufgaben von Eurojust relevant sind und in das Fallbearbeitungssystem für operative Daten aufgenommen werden können. Diese Daten können für die Dauer von bis zu drei Monaten gespeichert werden.

Artikel 24

Verwaltung der Informationen im Fallbearbeitungssystem

(1)Das nationale Mitglied speichert die ihm gemäß dieser Verordnung oder anderen anwendbaren Rechtsakten übermittelten Informationen im Fallbearbeitungssystem.

Jedes nationale Mitglied ist für die Verwaltung der von ihm bearbeiteten Daten verantwortlich.

(2)Das nationale Mitglied entscheidet in jedem Einzelfall, ob der Zugang zu den Informationen beschränkt bleibt oder anderen nationalen Mitgliedern, Verbindungsstaatsanwälten bei Eurojust, ermächtigten Bediensteten von Eurojust oder einer anderen vom Verwaltungsdirektor entsprechend ermächtigten Person, die im Namen von Eurojust arbeitet, ganz oder teilweise gestattet wird.

(3)Wenn eine Querverbindung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c ermittelt wurde, gibt das nationale Mitglied in allgemeiner oder besonderer Form die gegebenenfalls für die weitere Bearbeitung, den Zugang und die Übermittlung der Informationen geltenden Einschränkungen an.

Artikel 25

Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene

(1)Sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, dürfen Personen nach Artikel 20 Absatz 3 nur Zugriff haben auf:

a)Daten, für die das nationale Mitglied ihres Mitgliedsstaats verantwortlich ist, es sei denn, das nationale Mitglied, das entschieden hat, die Daten in das Fallbearbeitungssystem aufzunehmen, hat den Zugriff ausdrücklich verweigert;

b)Daten, für die nationale Mitglieder anderer Mitgliedsstaaten verantwortlich sind und zu denen dem nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats der Zugriff gewährt wurde, es sei denn, das für die Daten verantwortliche nationale Mitglied hat einen solchen Zugriff ausdrücklich verweigert.

(2)Das nationale Mitglied entscheidet innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 dieses Artikels, in welchem Umfang in seinem Mitgliedstaat Stellen/Personen nach Artikel 20 Absatz 3 der Zugriff gewährt wird, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind.

(3)Jeder Mitgliedstaat entscheidet nach Anhörung seines nationalen Mitglieds darüber, in welchem Umfang in diesem Mitgliedstaat Stellen/Personen nach Artikel 20 Absatz 3 der Zugriff gewährt wird, sofern sie an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind.

Die Mitgliedstaaten teilen Eurojust und der Kommission mit, was sie bezüglich der Durchführung des Unterabsatzes 1 beschlossen haben. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

___________

* Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).“;

7.Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Eurojust kann besondere Kategorien operativer personenbezogener Daten gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeiten. Betreffen diese anderen Daten Zeugen oder Opfer im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels, wird der Beschluss über ihre Verarbeitung von den betreffenden nationalen Mitgliedern gefasst.“;

b)folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Werden operative personenbezogene Daten gemäß Artikel 21a übermittelt, kann Eurojust die in Anhang III aufgeführten operativen personenbezogenen Daten folgender Personen verarbeiten:

a)Personen, in Bezug auf welche nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie eine Straftat begangen haben oder im Begriff sind, eine Straftat zu begehen, die in die Zuständigkeit von Eurojust fällt;

b)Personen, die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind.

Eurojust kann die operativen personenbezogenen Daten nach Unterabsatz 1 Buchstabe a auch nach Abschluss des Verfahrens nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats weiter verarbeiten, und zwar auch im Falle eines Freispruchs. Hat das Verfahren nicht zu einer Verurteilung geführt, so dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, um Verbindungen zu anderen laufenden oder abgeschlossenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c zu ermitteln.“

8.Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Daten, die gemäß Artikel 21a übermittelt wurden, dürfen von Eurojust nach demjenigen der folgenden Zeitpunkte, der zuerst eintritt, nicht mehr gespeichert werden:

a)Ablauf der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen von den Ermittlungen und den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten;

b)5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im letzten der Mitgliedstaaten, die von den Ermittlungen oder den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind, 3 Jahre im Falle eines Freispruchs.“;

b)Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 1a dieses Artikels genannten Speicherfristen wird durch eine geeignete automatisierte Verarbeitung, die durch Eurojust erfolgt, ständig überprüft, insbesondere ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterstützung durch Eurojust endet.

Eine Überprüfung der Notwendigkeit, die Daten zu speichern, findet zudem alle drei Jahre nach deren Eingabe statt.

Werden operative personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 27 Absatz 4 für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gespeichert, wird dies dem EDSB mitgeteilt.

(3) Vor Ablauf der in den Absätzen 1 und 1a genannten Speicherfristen überprüft Eurojust, ob und wie lange die operativen personenbezogenen Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben weiter gespeichert werden müssen,

und kann beschließen, diese Daten ausnahmsweise bis zur nächsten Überprüfung zu speichern. Die Gründe für die weitere Speicherung werden angegeben und schriftlich festgehalten. Wird zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Fortsetzung der Speicherung der operativen personenbezogenen Daten beschlossen, werden diese Daten automatisch gelöscht.“

9.in Abschnitt III wird folgender Artikel 54a eingefügt:

Artikel 54a

Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten

(1)Ein Verbindungsstaatsanwalt aus einem Drittstaat kann auf der Grundlage eines vor dem 12. Dezember 2019 zwischen Eurojust und diesem Drittstaat geschlossenen Kooperationsabkommens oder einer internationalen Übereinkunft zwischen der Union und dem Drittstaat gemäß Artikel 218 AEUV, die die Entsendung eines Verbindungsstaatsanwalts ermöglicht, zu Eurojust entsandt werden.

(2)Die Rechte und Pflichten des Verbindungsstaatsanwalts werden in der Kooperationsvereinbarung oder internationalen Übereinkunft nach Absatz 1 oder in einer gemäß Artikel 47 Absatz 3 geschlossenen Arbeitsvereinbarung festgelegt.

(3)Für den sicheren Datenaustausch erhalten zu Eurojust entsandte Verbindungsstaatsanwälte Zugang zum Fallbearbeitungssystem.

Die Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten über das Fallbearbeitungssystem darf nur nach Maßgabe der Vorschriften und Bedingungen erfolgen, die in dieser Verordnung, der Vereinbarung mit dem jeweiligen Staat oder anderen anwendbaren Rechtsinstrumenten festgelegt sind.

Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 24 Absatz 2 gelten entsprechend für Verbindungsstaatsanwälte.

Das Kollegium legt die genauen Zugangsbedingungen fest.“;

10.dem Artikel 80 werden folgende Absätze 8, 9 und 10 angefügt:

„(8) Eurojust kann das Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht, bis zum [ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Annahme dieser Verordnung folgt] weiter verwenden, falls das neue Fallbearbeitungssystem noch nicht eingerichtet ist.

(9) Die zuständigen Behörden und Eurojust können bis zum [ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Erlass des in Artikel 22b dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts folgt] weiterhin andere Kommunikationskanäle als die in Artikel 22a Absatz 1 genannten nutzen, wenn diese Kommunikationskanäle noch nicht für einen direkten Austausch zwischen ihnen zur Verfügung stehen.

(10) Die zuständigen Behörden können bis zum [ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Erlass des in Artikel 22b dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts folgt] weiterhin Informationen auf andere Weise als halbautomatisch nach Artikel 22a Absatz 3 übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen dafür noch nicht gegeben sind.“,

11.folgender Anhang III wird angefügt:

„Anhang III

a)Angaben zur Identifizierung einer verdächtigten, beschuldigten, verurteilten oder freigesprochenen Person:

Nachname (Familienname),

Vornamen (Namen, Aliasnamen),

Geburtsdatum,

Geburtsort (Gemeinde und Staat),

Staatsangehörigkeit(en),

Ausweisdokument,

Geschlecht;

b)Informationen über die terroristische Straftat:

rechtliche Einstufung der Straftat nach dem nationalen Recht,

Form schwerer Kriminalität gemäß der Liste in Anhang I,

Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung,

Art des Terrorismus, z. B. dschihadistische, separatistische, linksradikale oder rechtsradikale Terrorgruppe,

Zusammenfassung des Falls;

c)Informationen zum nationalen Verfahren:

Stand des nationalen Verfahrens,

zuständige Staatsanwaltschaft,

Fallnummer,

Datum der Einleitung des förmlichen Gerichtsverfahrens,

Verbindungen zu anderen einschlägigen Fällen;

d)falls verfügbar: Angaben zur Identifizierung einer verdächtigten Person für die zuständigen nationalen Behörden:

Daten zu Fingerabdrücken, die gemäß dem nationalen Recht im Rahmen eines Strafverfahrens abgenommen wurden,

Lichtbilder.“.

Artikel 2

Änderung des Beschlusses 2005/671/JI

Der Beschluss 2005/671/JI wird wie folgt geändert:

1.Artikel 1 Buchstabe c wird gestrichen;

2.Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 wird gestrichen;

b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest die von der zuständigen Behörde erfassten Informationen nach Absatz 4 über strafrechtliche Ermittlungen wegen terroristischer Straftaten, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffen oder betreffen können, im Einklang mit dem nationalen Recht und der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates* an Europol übermittelt werden.

_____________

* Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).“;

c)Absatz 5 wird gestrichen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Inhalt

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen



1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen

1.2.Politikbereich(e) 

Politikbereich: Justiz und Grundrechte

Tätigkeit(en): Menschen, sozialer Zusammenhalt und Werte

07 10 07: Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 43  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Eurojust wurde mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates als zwischenstaatliche Stelle zur Koordinierung von Ermittlungen bei schwerer grenzüberschreitender Kriminalität in Europa und darüber hinaus eingerichtet. Mit dem Vertrag von Lissabon wurden die Säulenstruktur der Europäischen Union abgeschafft und der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen. Mit der Verordnung (EU) 2018/1727 wurde gemäß Artikel 85 AEUV ein neuer Rechtsrahmen für eine neue Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) geschaffen.

Terrorismusbekämpfung ist bereits seit ihrer Gründung im Jahr 2002 Teil ihrer Zuständigkeiten. Eines der wichtigsten Elemente der Arbeit von Eurojust in diesem Bereich war die Einrichtung des europäischen justiziellen Terrorismusregisters (Counter-Terrorism Register – CTR) im September 2019. Die Rechtsgrundlage für das Terrorismusregister ist der Beschluss 2005/671/JI des Rates. Da die Eurojust-Verordnung vor der Einrichtung des Terrorismusregisters ausgearbeitet und angenommen wurde, waren das Register und seine Funktionen in der Eurojust-Verordnung nicht vorgesehen. Zudem ist das technisch veraltete Fallbearbeitungssystem von Eurojust nicht in der Lage, ein proaktives Instrument wie das Terrorismusregister zu integrieren und zu unterstützen.

Angesichts dieses dringenden operativen Bedarfs kündigte die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für 2020 als Teil des Pakets zur digitalen justiziellen Zusammenarbeit eine Gesetzgebungsinitiative zum digitalen Informationsaustausch in grenzüberschreitenden Terrorismusfällen an.

Das allgemeine Ziel besteht darin, Eurojust im Einklang mit ihrer Aufgabe, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit schwerer Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken, in die Lage zu versetzen, ihre stärkere und proaktivere Rolle bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Ermittlungen und insbesondere in Terrorismusfällen wahrzunehmen.

1.4.2.Einzelziel(e)

Die Einzelziele ergeben sich aus dem oben dargelegten allgemeinen Ziel:

Einzelziel Nr. 1

Eurojust soll in die Lage versetzt werden, Verbindungen effizienter zu ermitteln und Mitgliedstaaten proaktiv zu unterrichten.

Einzelziel Nr. 2:

Der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, Eurojust und Drittstaaten soll effizienter und sicherer gestaltet werden.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Mit der Initiative soll das Terrorismusregister rechtlich und technisch in das Fallbearbeitungssystem bei Eurojust integriert werden, damit Eurojust Verbindungen zwischen parallelen grenzüberschreitenden Verfahren in Terrorismusfällen und anderen Fällen schwerer Kriminalität ermitteln und die Mitgliedstaaten unterrichten kann.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Menge der von den einzelnen Mitgliedstaaten für das Terrorismusregister übermittelten Informationen im Verhältnis zum Gesamtvolumen und zur Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen;

Anzahl der Verbindungen, die bei Terrorismusfällen und bei Fällen schwerer Kriminalität hergestellt wurden;

Anzahl der Meldungen von Eurojust an die Mitgliedstaaten;

Zahl der operativen Fälle unter Beteiligung von Drittstaaten, die unterstützt wurden.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Einleitung der Umsetzung der Gesetzgebungsinitiative erfordert technische und verfahrenstechnische Maßnahmen auf EU- und nationaler Ebene, die mit dem Inkrafttreten der überarbeiteten Rechtsvorschrift beginnen sollten.

Die wichtigsten Anforderungen nach Inkrafttreten des Vorschlags sind:

Eurojust führt ein neues modernes Eurojust-Fallbearbeitungssystem ein, das das Terrorismusregister integriert und es ermöglicht, Verbindungen zu sicheren Kommunikationskanälen herzustellen und strukturierte Daten zu verarbeiten.

Eurojust und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sichere Kommunikationskanäle zur Verfügung stehen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für das halbautomatische und strukturierte Hochladen von Daten erforderliche Infrastruktur zur Verfügung steht.

Angesichts der Ergebnisse der Studie über die digitale Strafjustiz und wegen der dringend erforderlichen Erneuerung des Fallbearbeitungssystems hat Eurojust bereits erste entsprechende Maßnahmen getroffen. Sie hat eine Marktanalyse in Auftrag gegeben, um die am besten geeignete Lösung zu ermitteln.

Ende 2021 erhielt Eurojust von der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) nicht verwendete Mittel in Höhe von 9,5 Mio. EUR, die für die weitere Entwicklung des Fallbearbeitungssystems eingesetzt werden. Eurojust wird Beratungsdienstleister mit der Unterstützung der Analyse-, Konzeptions- und Entwicklungsphase beauftragen. Für diese Dienste rechnet Eurojust mit Ausgaben in Höhe von 2,3 Mio. EUR. Für den anschließenden Erwerb von Infrastruktur, Standardsoftwareprodukten und Installationsdiensten werden 5,2 Mio. EUR veranschlagt. Die übrigen ca. 2 Mio. EUR plant Eurojust für Beratungsdienste für Programm- und Projektmanagement, für administrative Veränderungen und für Governance auszugeben.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Die Aktivitäten von Straftätern sind komplexer, vielfältiger und internationaler als je zuvor. Weitläufige terroristische und kriminelle Netze stellen eine erhebliche Bedrohung für die innere Sicherheit der EU und ihrer Bürgerinnen und Bürger dar. Kriminelle sind zunehmend in mehreren verschiedenen Kriminalitätsbereichen und grenzüberschreitend aktiv. Die nationalen Justizbehörden können nicht mehr isoliert arbeiten, sondern müssen untereinander und mit Eurojust zusammenarbeiten.

Für die Verfolgung terroristischer Straftaten ist ein effizienter Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den Agenturen der Union entscheidend. mit den neuen von ausländischen terroristischen Kämpfern ausgehenden Gefahren ist die Bedeutung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Europol und Eurojust noch offensichtlicher geworden.

Die derzeitige Diskrepanz zwischen dem Fallbearbeitungssystem von Eurojust und den im Rahmen des Terrorismusregisters eingehenden Informationen hindert Eurojust daran, die nationalen Behörden in grenzüberschreitenden Terrorismusfällen zeitnah und proaktiv zu unterrichten, sodass potenzielle Verbindungen nicht aufgedeckt werden und in miteinander verbundenen Fällen parallele Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen laufen. Diese Diskrepanz kann auch die Bemühungen von Eurojust untergraben, Kompetenzkonflikte und Doppelverurteilungen zu verhindern.

Die Initiative soll Eurojust in die Lage versetzen, Verbindungen zwischen Terrorismusfällen proaktiver zu ermitteln und zu verfolgen und den Mitgliedstaaten zeitnah zu melden. Diese Aufgaben und Dienstleistungen können aufgrund ihres transnationalen Charakters nur auf EU-Ebene erfüllt werden. Auf diese Weise kann Eurojust gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und internationalen Partnern Europa zu einem sichereren Ort für alle Bürgerinnen und Bürger machen.

Der Vorschlag kommt der Notwendigkeit nach, die sich ständig weiterentwickelnden grenzüberschreitenden Sicherheitsherausforderungen über die nationale Ebene hinaus anzugehen. Die Praxis hat gezeigt, dass ein schneller und sicherer Datenaustausch für eine wirksame Strafjustiz von entscheidender Bedeutung ist. Ohne geeignete IT-Infrastruktur ist weder ein sicherer, strukturierter Datenaustausch noch ein angemessener Datenabgleich möglich. Ebenso ist ohne sichere Kommunikationskanäle und ein modernes Fallbearbeitungssystem auch keine strukturierte Ermittlung von Verbindungen zwischen grenzüberschreitenden Fällen möglich. Dieser Vorschlag baut auch auf den Erfahrungen und den Fortschritten auf, die seit dem Inkrafttreten der Eurojust-Verordnung im Jahr 2019 gewonnen wurden. Dies gilt insbesondere für die immer wichtigere Rolle, die Eurojust bei der justiziellen Zusammenarbeit als Schnittstelle zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten spielt.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Der Vorschlag kommt der Notwendigkeit nach, die justiziellen Maßnahmen angesichts der sich ständig weiterentwickelnden grenzüberschreitenden Kriminalität über die nationale Ebene hinaus zu koordinieren.

Europa sieht sich einer im Wandel begriffenen Sicherheitslage gegenüber mit sich verändernden und zunehmend komplexen Sicherheitsbedrohungen. Straftäter machen sich die Vorteile zunutze, die der digitale Wandel, die neuen Technologien, die Globalisierung und die Mobilität sowie die Interkonnektivität und das Verschwimmen der Grenzen zwischen der physischen und der digitalen Welt mit sich bringen. Die COVID-19-Krise hat dies noch verstärkt, denn Straftäter haben die Krise rasch für ihre Zwecke genutzt, indem sie ihre Arbeitsweise angepasst oder neue kriminelle Aktivitäten entwickelt haben.

Die Pandemie hat offenbart, wie wichtig die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit für das Funktionieren der Justiz insgesamt ist. Zudem hat die justizielle Zusammenarbeit mit Drittstaaten bei strafrechtlichen Ermittlungen zu terroristischen Straftaten und anderen internationalen Schwerverbrechen an Bedeutung gewonnen, insbesondere hinsichtlich der vom IS begangenen Verbrechen.

 

Die sich entwickelnden kriminellen Tätigkeiten erfordern eine wirksame Unterstützung der Arbeit der nationalen Justizbehörden auf EU-Ebene. Die Justizbehörden der Mitgliedstaaten haben in zunehmendem Maße von der Unterstützung und dem Fachwissen Gebrauch gemacht, die Eurojust bei der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus bietet. Dieser Vorschlag baut auch auf den Erfahrungen und den Fortschritten auf, die seit dem Inkrafttreten der Eurojust-Verordnung aus dem Jahr 2018 und der Einrichtung des Terrorismusregisters gewonnen wurden. Als die gesetzgebenden Organe die derzeitige Eurojust-Verordnung aushandelten, war die Rolle, die Drittstaaten spielen würden, nicht vorhersehbar.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ist entscheidend für die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

Die Verbesserung des digitalen Datenaustauschs in Terrorismusfällen und die Modernisierung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust stehen im Einklang mit der EU-Strategie für eine Sicherheitsunion 44 , der Agenda zur Terrorismusbekämpfung für die EU 45 , der Mitteilung zur Digitalisierung der Justiz 46 und der EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 47 .

In der im Juli 2020 veröffentlichten Mitteilung der Kommission zur EU-Strategie für eine Sicherheitsunion wurden der Zusammenhang zwischen innerer und äußerer Sicherheit und die Bedeutung der Zusammenarbeit für einen wirksamen Schutz der Bürgerrechte hervorgehoben. In der jüngsten EU-Agenda für Terrorismusbekämpfung wurde bestätigt, dass terroristische Straftaten nach wie vor eine große Herausforderung für die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten darstellen und dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um mit der Unterstützung von Europol und Eurojust ihre Zusammenarbeit zu verstärken. In ihrer Mitteilung über eine EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität sprach sich die Kommission für die Modernisierung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust aus, um Eurojust bei der Unterrichtung der nationalen Behörden zu unterstützen und justizielle Verbindungen zwischen laufenden Ermittlungen zu entwickeln.

In der Mitteilung der Kommission zur Digitalisierung der Justiz wird im Rahmen des allgemeinen Instrumentariums für Gelegenheiten der vorliegende Vorschlag für eine stärkere Digitalisierung der Justiz genannt. Der Vorschlag ist im Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2021 vorgesehen. Er steht auch mit dem aktuellen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über ein EDV-System für die grenzüberschreitende Kommunikation in Zivil- und Strafverfahren (e-CODEX) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 im Zusammenhang, der derzeit von den gesetzgebenden Organen erörtert wird.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Seit dem Inkrafttreten der Eurojust-Verordnung ist ein Anstieg der Datenströme der Agentur und der Nachfrage nach ihren Diensten zu beobachten. Ihre bisherigen Haushaltspläne enthielten jedoch keine Finanzmittel für die Aufrüstung ihres veralteten Fallbearbeitungssystems.

Der Vorschlag sieht vor, neue Aufgaben in die Eurojust-Verordnung aufzunehmen und andere Aufgaben zu präzisieren, um Eurojust für das digitale Zeitalter zu rüsten. Die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit wird ohne ein neues Fallbearbeitungssystem, das durch finanzielle und personelle Aufstockungen flankiert wird, nicht umgesetzt werden können. 

Ende 2021 erhielt Eurojust von der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) nicht verwendete Mittel in Höhe von 9,5 Mio. EUR, um die Entwicklung und Umsetzung des neuen Fallbearbeitungssystems vorzubereiten. Für die Finanzierung der übrigen Ausgaben soll der Spielraum innerhalb der Teilrubrik 2b des mehrjährigen Finanzrahmens genutzt werden.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen von JJJJ bis JJJJ

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 48   

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission durch

   Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

☑ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind



Bemerkungen

Die Zahlen zu den finanziellen und personellen Ressourcen ergeben sich aus dem Gesamtbetrag, der für die Umsetzung des Terrorismusregisters, des neuen Fallbearbeitungssystems und anderer Anforderungen, die sich aus dem Plan für die Digitale Strafjustiz für den Zeitraum 2024 bis 2027 ergeben, veranschlagt wurde, abzüglich des Betrags von 9,5 Mio. EUR, der Eurojust bereits im zweiten Halbjahr 2021 zugewiesen wurde. Sie umfassen den zusätzlichen Finanzbedarf für die technische Durchführung (einschließlich Betriebs- und Wartungskosten) sowie den Personalbedarf. Die Kosten für das Fallbearbeitungssystem beinhalten auch das Terrorismusregister, das dessen integraler Bestandteil sein soll. Diese technische Integration des Terrorismusregisters ist eines der Ziele der Initiative. Ferner soll das neue Fallbearbeitungssystem u. a. eine Integrationsebene umfassen, die die in der Studie über die digitale Strafjustiz geforderte Interoperabilität gewährleistet.

   

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Um die Wirksamkeit von Eurojust sicherzustellen, wird es wichtig sein, die Umsetzung der Digitalisierung des Datenaustauschs der Agentur zu überwachen und zu bewerten. Das Monitoring und die Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Vorschlag erfolgen nach den Grundsätzen der Eurojust-Verordnung 49 und im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen 50 .

Eurojust unterliegt nicht nur den horizontalen Governance-Vorschriften für Agenturen, sondern muss der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat auch jedes Jahr ein einheitliches Programmplanungsdokument übermitteln, das die Mehrjahresprogramme, das Jahresarbeitsprogramm sowie die Ressourcenplanung enthält. In dem einheitlichen Programmplanungsdokument werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren festgelegt, mit denen die Verwirklichung der Ziele und Ergebnisse überwacht werden soll.

Eurojust erstellt ferner ausführliche Jahresberichte über ihre Arbeit, die sie an das Europäische Parlament, den Rat und die nationalen Parlamente übermittelt. Zudem unterrichtet Eurojust das Parlament und die nationalen Parlamente über die mit Dritten geschlossenen Arbeitsvereinbarungen.

Die Kommission wird bis zum 13. Dezember 2024 eine unabhängige Bewertung der Durchführung der Verordnung und der Tätigkeiten von Eurojust vornehmen lassen und diese Bewertung danach im Abstand von jeweils fünf Jahren wiederholen, um die Durchführung und die Auswirkungen der Verordnung sowie die Wirksamkeit und Effizienz von Eurojust gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung zu beurteilen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

In Anbetracht der Tatsache, dass der Vorschlag Auswirkungen auf den jährlichen Beitrag der EU an Eurojust hat, wird der EU-Haushalt über eine indirekte Verwaltung ausgeführt werden.

Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wird der Haushalt von Eurojust unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

Was die Ex-post-Kontrollen anbelangt, so unterliegt Eurojust als dezentrale Agentur insbesondere:

einer internen Prüfung durch den Internen Auditdienst der Kommission

Jahresberichten des Europäischen Rechnungshofs, die eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge enthalten

der jährlichen Entlastung durch das Europäische Parlament

möglichen Untersuchungen durch das OLAF, um insbesondere sicherzustellen, dass die den Agenturen zugewiesenen Mittel ordnungsgemäß eingesetzt werden

Nicht zuletzt bietet der Europäische Bürgerbeauftragte eine weitere Ebene der Kontrolle und Rechenschaftspflicht bei Eurojust.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Zum jetzigen Zeitpunkt konnten keine besonderen Risiken im Zusammenhang mit den Management- und Kontrollsystemen ermittelt werden. Wie oben angegeben unterliegt Eurojust Kontrollen auf administrativer Ebene, u. a. der Haushaltskontrolle, internen Audits, Jahresberichten des Europäischen Rechnungshofs und der jährlichen Entlastung für die Ausführung des EU-Haushalts.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die Kommission erstattet über das „Verhältnis zwischen den Kontrollkosten/Zahlungen und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel“ Bericht. In Bezug auf die mit der indirekten Mittelverwaltung betrauten Einrichtungen und die dezentralen Agenturen, zu denen auch Eurojust zählt, hat die GD JUST dieses Verhältnis in ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht für 2020 mit 0,74 % beziffert.

Der Europäische Rechnungshof bestätigte die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses von Eurojust für 2019 und geht daher von einer Fehlerquote von unter 2 % aus. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich die Fehlerquote in den kommenden Jahren verschlechtern wird. Die Überprüfung des Jahresabschlusses von Eurojust durch einen unabhängigen externen Prüfer scheint dies bislang auch für 2020 zu bestätigen. Das Prüfungsurteil des Europäischen Rechnungshofs über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung bedingt, dass der Hof die Zuverlässigkeit der Ergebnisse des unabhängigen Prüfers bestätigt, und steht noch aus.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen sind unter anderem in Artikel 75 der Eurojust-Verordnung und dargelegt. Eurojust wird sich insbesondere an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung beteiligen und die Kommission unverzüglich über mutmaßliche Betrugsfälle und andere finanzielle Unregelmäßigkeiten unterrichten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 51

von EFTA-Ländern 52

von Kandidaten-ländern 53

von Drittstaaten

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2b

07 10 07

GM/NGM

NEIN

NEIN

JA

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidaten-ländern

von Drittstaaten

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

Rubrik 7 – Menschen, sozialer Zusammenhalt und Werte

[Einrichtung]: Eurojust

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT

Titel 1 – Personalausgaben

Verpflichtungen

(1)

1,125

2,683

3,376

3,981

11,165

Zahlungen

(2)

1,125

2,683

3,376

3,981

11,165

Titel 2 – Infrastruktur- und Betriebsausgaben

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Titel 3 – Operative Ausgaben 54

Verpflichtungen

(3a)

1,033

8,128

7,027

5,390

21,577

Zahlungen

(3b)

0,578

4,780

6,458

9,771

21,577

Mittel INSGESAMT
für Eurojust

Verpflichtungen

=1+1a+3a

2,158

10,811

10,403

9,371

32,743

Zahlungen

=2+2a

+3b

1,693

7,463

9,834

13,752

32,743



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

   in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT

GD JUST

• Personal

0,238

0,238

0,238

0,238

0,952

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0

0

0

0

0

GD JUST INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,238

0,238

0,238

0,238

0,952

   in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024 55

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

2,396

11,049

10,641

9,609

33,695

Zahlungen

1,931

7,701

10,072

13,99

33,695

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT

Art 56

Durchschnittskosten

Nr.

Kosten

Nr.

Kosten

Nr.

Kosten

Nr.

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 57

Eurojust soll in die Lage versetzt werden, Verbindungen zwischen parallelen grenzüberschreitenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten effizienter zu erkennen und die Mitgliedstaaten über diese Verbindungen zu unterrichten.

- Ergebnis

Ermittlung von Verbindungen zwischen grenzüberschreitenden Fällen durch Eurojust

1,835

9,190

8,843

7,965

27,832

EINZELZIEL Nr. 2

Der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, Eurojust und Drittstaaten soll effizienter und sicherer gestaltet werden.

- Ergebnis

Personenbezogene Daten, die auf sichere Weise von den Mitgliedstaaten an Eurojust übermittelt werden

0,108

0,541

0,520

0,469

1,637

- Ergebnis

Strukturierte, halbautomatische Übermittlung personenbezogener Daten

0,108

0,541

0,520

0,469

1,637

- Ergebnis

Mit Drittstaaten ausgetauschte Informationen

0,108

0,541

0,520

0,469

1,637

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

0,324

1,622

1,560

1,406

4,911

GESAMTKOSTEN

2,158

10,811

10,403

9,371

32,743

   

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt 58 :

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

0,952

2,337

2,943

3,289

9,521

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

0,173

0,346

0,433

0,692

1,644

Vertragsbedienstete

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

1,125

2,683

3,376

3,981

11,165

Personalbedarf 59 (VZÄ):

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

INSGESAMT

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

11

16

18

20

20

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

2

2

3

5

5

Vertragsbedienstete

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

13

18

21

25

25

Die Einstellungstermine sind für Mitte des Jahres geplant. Für jedes neue Jahr wurden 50 % der Kosten für die Personaleinstellungen angesetzt. In Bezug auf eine mögliche Erhöhung der Indexierung der Gehälter oder des Berichtigungskoeffizienten für die Niederlande wurden keine Annahmen gemacht.

Angaben zur Personalaufstockung:

Einzelziel

Zusätzliches Personal

Einzelziel Nr. 1: Eurojust soll in die Lage versetzt werden, Verbindungen effizienter zu ermitteln und die Mitgliedstaaten proaktiv zu unterrichten.

2* Falldatenanalysten werden benötigt, um sicherzustellen, dass das Fallbearbeitungssystem mit der Eurojust-Verordnung und den Vereinbarungen (mit Mitgliedstaaten, Drittstaaten, Agenturen) sowie mit dem bestehenden EU-Rechtsrahmen für Informationsaustausch, Digitalisierung und Interoperabilität in Einklang steht.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2024: +1; 2025: +1

2* Datenmanager werden benötigt, um an der Bewertung und Auswahl des Fallbearbeitungssystems mitzuwirken, um die Umstellung der Arbeitsabläufe zu begleiten, die Anforderungsanalyse und die Planungsphase, die Implementierung und Akzeptanz des neuen Fallbearbeitungssystems und die Integration mit anderen Systemen (z. B. Treffer/Kein-Treffer-Verfahren), Projekten (z. B. e-CODEX, eEDES) und den Projekten des Interoperabilitätsrahmens (SIS II usw.) zu unterstützen und sicherzustellen, dass für die Steuerung der Daten, die durch die Einführung neuer Systeme generiert werden, die richtigen Strategien und Verfahren eingeführt werden.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2024: +1; 2025: +1

2* Assistenten zur Unterstützung der Fallbearbeitung werden benötigt, um den erwarteten erheblichen Anstieg des Datenvolumens zu bewältigen, die operative Datenverarbeitung im Fallbearbeitungssystem (einschließlich Übersetzungen) durchzuführen, die Übersicht über den Lebenszyklus offener Fälle zu verwalten und Ad-hoc-Berichte und regelmäßige Berichte (monatlich, jährlich) sowie Statistiken zu erstellen.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2026: +1; 2027: +1

1* Datenmanager wird für die Überprüfung der Datenqualität benötigt, um sicherzustellen, dass die Eurojust-Daten qualitativ hochwertig, aktuell, vollständig, unmissverständlich, kohärent und bei Bedarf verfügbar sind.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2026: +1

1* Falldatenanalyst wird in Anbetracht des erwarteten erheblichen Anstiegs der Meldungen an Eurojust benötigt, um auf der Grundlage der Analyse der Informationen, die Eurojust von Europol, OLAF, der EUStA und nationalen Behörden erhält, Verbindungen zwischen laufenden Gerichtsverfahren zu ermitteln und um große Menge an Daten für die Zwecke der justiziellen Koordinierung zu analysieren.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2026: +1

1* Falldatenanalyst wird benötigt, der für alle in Artikel 4 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung aufgeführten operativen Funktionen die ausgetauschten Informationen analysiert und (gemeinsame) Ersuchen an die Mitgliedstaaten verfasst, der wiederkehrende Probleme bei der Nutzung von Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit aufdeckt, Vorschläge für die Ausdehnung von Fällen auf andere Mitgliedstaaten unterbreitet und Stellungnahmen zu wiederholten Ablehnungen oder Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit und zu dem bevorzugten Ort für die Strafverfolgung ausarbeitet.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2027: +1

1* Programmmanager und 1* Projektmanager werden benötigt, um die Leitung und Verwaltung des Programms (einschließlich Kommunikation und Risikomanagement, Überwachung und Fortschrittsberichte an den Programmausschuss und die Interessenträger) von der Einrichtung bis zum Abschluss festzulegen und die präventive und bewertende Wartung des neuen Systems zu begleiten.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2024: +2

1* IT-Architekt wird benötigt, um die Architektur auf hoher Ebene zu definieren, die Infrastruktur für die Einführung des neuen Fallbearbeitungssystems zu entwerfen und einzurichten und die technische Architektur, die Verknüpfungen und die Systeme zur Unterstützung des neuen Fallbearbeitungssystems laufend auf den neusten Stand zu bringen.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2024: +1

1* Business Analyst wird benötigt, um die Anforderungen zu analysieren, die Konzeptnachweise für alle technischen Lösungen auszuarbeiten und um die präventive und bewertende Wartung des neuen Systems zu begleiten. 

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2024: +1

1* IKT-Sicherheitsbeauftragter wird benötigt, um die Sicherheit der Konzeption, der Implementierung und des Betriebs des Fallbearbeitungssystems sicherzustellen und um einen sicheren Datenaustausch mit externen Systemen zu gewährleisten.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2024: +1

1* Datenschutzexperte wird benötigt, um sicherzustellen, dass Datenschutz durch Technikgestaltung vorgesehen wird und dass die Datenschutzvorschriften auf operative Daten angewendet werden.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2024: +1

3* IKT-Betriebsbeauftragte werden benötigt, um die Anwendungen und IT-Strategien zu verwalten, um die Umstellung der Arbeitsabläufe bei Eurojust zu begleiten, um Handbücher auszuarbeiten (und entsprechende Nutzerschulungen durchzuführen) und um die Eurojust-Netze, -Datenbanken, -Systeme, Virtualisierungsplattformen und -Anwendungen zu verwalten.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2024: +1; 2025: +2

2* Verwaltungsbedienstete werden benötigt, um personelle und finanzielle Mittel zu verwalten, z. B. um Stellenbeschreibungen zu erstellen, Auswahlverfahren und Einstellungen durchzuführen sowie den Schulungsbedarf und die Vergütung der neuen Mitarbeiter zu verwalten, um Ausschreibungsverfahren durchzuführen, die Ausführung des Haushaltsplans zu überwachen und die Kontrolle und Berichterstattung über die erhaltenen Mittel sicherzustellen.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2024: +2

Einzelziel Nr. 2: Der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, Eurojust und Drittstaaten soll effizienter und sicherer gestaltet werden.

1* Assistent zur Unterstützung der Fallbearbeitung wird benötigt, um den erwarteten erheblichen Anstieg des Datenvolumens zu bewältigen, die operative Datenverarbeitung im Fallbearbeitungssystem (einschließlich Übersetzungen) durchzuführen, die Übersicht über den Lebenszyklus offener Fälle zu verwalten und Ad-hoc-Berichte und regelmäßige Berichte (monatlich, jährlich) sowie Statistiken zu erstellen.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2027: +1;

1* Datenmanager wird für die Überprüfung der Datenqualität benötigt, um sicherzustellen, dass die Eurojust-Daten qualitativ hochwertig, aktuell, vollständig, unmissverständlich, kohärent und bei Bedarf verfügbar sind.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2027: +1

1* Jurist und 1* Referent werden benötigt, um an den Verhandlungen der Kommission über internationale Übereinkommen teilzunehmen und um strategische und/oder Durchführungs- und Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten auszuhandeln und auszuarbeiten.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2024: +2;

1* Jurist wird benötigt, der mit der Aushandlung, Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung von Kooperationsinstrumenten/Kooperationsvereinbarungen/Vereinbarungen mit Partneragenturen und -einrichtungen betraut wird.

Geschätzter Bedarf an VZÄ – zusätzlich einzustellende VZÄ pro Jahr (nicht kumuliert):

2025: +1

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

·Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 und 20 01 02 02 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

1

1

1

1

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 60

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

1

1

1

1

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

Haushalts-linie(n) (bitte angeben) 61

- am Sitz der Kommission 62

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

2

2

2

2

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit

Vertretung der Kommission im Verwaltungsrat der Agentur. Erstellung einer Stellungnahme der Kommission zum Jahresarbeitsprogramm und Überwachung von dessen Umsetzung. Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans. Unterstützung der Agentur bei der Entwicklung ihrer Tätigkeiten gemäß den EU-Strategien, u. a. durch Teilnahme an Expertensitzungen.

Externes Personal

Ein ANS unterstützt die Beamten und Bediensteten auf Zeit bei den oben genannten Aufgaben und unterstützt die Agentur bei der Entwicklung ihrer Tätigkeiten im Einklang mit den EU-Strategien, unter anderem durch Teilnahme an Expertensitzungen.

Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZÄ sind in Anhang V Abschnitt 3 anzugeben.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Neuprogrammierung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. Bitte legen Sie im Falle einer größeren Neuprogrammierung eine Excel-Tabelle vor.

erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

Der Vorschlag erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums innerhalb der Teilrubrik 2b: Bei der Haushaltslinie 07 10 07 – Eurojust: 2024: 2,158 Mio. EUR, 2025: 10,811 Mio. EUR, 2026: 10,403 Mio. EUR und 2027: 9,371 Mio. EUR.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

     Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 63

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[...]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[...]

 

(1)    Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22).
(2)    Bei Europol handelt es sich um die Strafverfolgungsbehörde der EU. Europol unterstützt die Strafverfolgungsbehörden in der gesamten EU bei der Verbrechensbekämpfung in all ihren Mandatsbereichen.
(3)    Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Beschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(4)    Cross-border Digital Criminal Justice (Studie über die grenzüberschreitende digitale Strafjustiz), Abschlussbericht, https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/e38795b5-f633-11ea-991b-01aa75ed71a1/language-en .
(5)    Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
(6)    Siehe Artikel 23 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung.
(7)    Siehe Artikel 23 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung.
(8)    Kooperationsabkommen bestehen zwischen Eurojust und Albanien, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Georgien, Island, Liechtenstein, Moldawien, Norwegen, der Schweiz, der Ukraine und den USA. Mit Dänemark, das nicht Mitglied von Eurojust ist, hat Eurojust im Einklang mit Protokoll Nr. 22 des Vertrags von Lissabon ein weiteres Kooperationsabkommen geschlossen. Der dritte Teil, Titel IV des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, enthält ferner Bestimmungen über die künftige Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden des Vereinigten Königreichs und Eurojust.
(9)    Mitteilung der Kommission „Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union: Ein Instrumentarium für Gelegenheiten“ (COM(2020) 710 final vom 2.12.2020).
(10)    Es handelt sich bei e-CODEX um ein Softwarepaket, das die Verbindung zwischen nationalen Systemen gewährleistet und es somit Verwendern wie Justizbehörden, Angehörigen der Rechtsberufe und der Öffentlichkeit ermöglicht, Dokumente, Rechtsformulare, Beweismittel und andere Informationen schnell und sicher zu versenden und zu empfangen. e-CODEX wird bereits vom System für den digitalen Austausch elektronischer Beweismittel (eEDES) und bestimmten Pilotprojekten genutzt. Um die langfristige Tragfähigkeit zu gewährleisten, hat die Kommission einen Vorschlag angenommen, wonach die Weiterentwicklung und Wartung auf die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts übertragen werden soll.
(11)    Mitteilung der Kommission „Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 – Eine vitale Union in einer fragilen Welt“ (COM(2020) 690 final).
(12)    Richtlinie (EU) […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (ABl. L…).
(13)    Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(14)    Mitteilung der Kommission „EU-Strategie für eine Sicherheitsunion“ (COM(2020) 605 final).
(15)    Mitteilung der Kommission „Eine EU-Agenda für Terrorismusbekämpfung“ (COM(2020) 795 final).
(16)    Mitteilung der Kommission über eine EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025 (COM(2021) 170 final).
(17)    Beschluss (EU) 2021/7072 des Rates vom 16. März 2021.
(18)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(19)    Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
(20)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(21)    Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
(22)    JOIN(2020) 18 final.
(23)    COM(2020) 823 final.
(24)    Cross-border Digital Criminal Justice (Studie über die grenzüberschreitende digitale Strafjustiz), Abschlussbericht, https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/e38795b5-f633-11ea-991b-01aa75ed71a1/language-en .
(25)    SWD(2021) 391.
(26)    Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“).
(27)    Artikel 7 der Charta.
(28)    Cross-border Digital Criminal Justice, Abschlussbericht, https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/e38795b5-f633-11ea-991b-01aa75ed71a1/language-en , S. 244.
(29)    Die Studie geht von einem Wartungszeitraum und einem Gesamtbetrag von 39 Mio. EUR aus. Da der aktuelle EU-Haushalt (mehrjähriger Finanzrahmen, MFR) nur den Zeitraum bis 2027 abdeckt, wurden die Wartungskosten für die Jahre 2028 und 2029 von diesem Betrag abgezogen.
(30)    Cross-border Digital Criminal Justice, Abschlussbericht, https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/e38795b5-f633-11ea-991b-01aa75ed71a1/language-en , S. 265 ff.
(31)    [….].
(32)    Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
(33)    Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22).
(34)    Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Beschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(35)    Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).    
(36)    Verordnung (EU) […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in Zivil-, Handels- und Strafsachen (ABl. L…).
(37)    Verordnung (EU) […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in Zivil-, Handels- und Strafsachen (ABl. L…).
(38)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(39)    https://joinup.ec.europa.eu/collection/nifo-national-interoperability-framework-observatory/european-interoperability-framework
(40)    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).
(41)    Beschluss (EU) 2021/7072 des Rates vom 16. März 2021.
(42)    Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).
(43)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(44)    Mitteilung der Kommission: EU-Strategie für eine Sicherheitsunion (COM(2020) 605 final).
(45)    Mitteilung der Kommission: Eine EU-Agenda für Terrorismusbekämpfung (COM(2020) 795 final).
(46)    Mitteilung der Kommission: Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union – Ein Instrumentarium für Gelegenheiten (COM(2020) 710 final).
(47)    Mitteilung der Kommission über eine EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025 (COM(2021) 170 final).
(48)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(49)    Verordnung (EU) 2018/1727.
(50)     https://europa.eu/european-union/sites/default/files/docs/body/joint_statement_and_common_approach_2012_en.pdf .
(51)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(52)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(53)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(54)    Die technischen Kosten unter Titel 3 umfassen Betriebs- und Wartungskosten, da alle Kosten im Zusammenhang mit dem Fallbearbeitungssystem derzeit unter Titel 3 gebunden werden.
(55)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(56)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer…).
(57)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.
(58)    Die Kostenschätzungen für das Personal wurden kumuliert und beruhen auf den Durchschnittskosten für Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete. Sie wurden mit dem Berichtigungskoeffizienten für die Niederlande indexiert: ab 7.2020 (113,9 %).
(59)    Kumuliert. Die für die einzelnen Jahre angegebene Zahl gibt die Zahl der Mitarbeiter aus dem/den Vorjahr(en) und die Zahl der neu eingestellten Mitarbeiter an. Die Zahl der insgesamt neu einzustellenden Mitarbeiter (25) wird 2027 erreicht.
(60)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(61)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(62)    Hauptsächlich für die Fonds der EU-Kohäsionspolitik, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFAF).
(63)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.