Brüssel, den 3.11.2021

COM(2021) 661 final

2021/0345(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Verordnungen über Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung der Bestände in einem Umfang begrenzen, der den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) entspricht. In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik 1 (im Folgenden „GFP-Grundverordnung“) sind die Ziele genannt, auf die die jährlichen Vorschläge für Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen ausgerichtet sein müssen, um zu gewährleisten, dass die Unionsfischereien ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltig betrieben werden.

Bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten handelt es sich um einen jährlichen Bewirtschaftungszyklus (bei Tiefseebeständen alle zwei Jahre), doch steht dies langfristigen Bewirtschaftungskonzepten nicht entgegen. Das Europäische Parlament und der Rat haben unter anderem Mehrjahrespläne für die Nordsee 2 und für die westlichen Gewässer 3 angenommen.

Einige der hier vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten sind von der Union autonom festzusetzen, und einige wurden im Anschluss an multilaterale oder bilaterale Konsultationen vereinbart. Zur Umsetzung des Ergebnisses werden die Fangmöglichkeiten entsprechend dem Prinzip der relativen Stabilität auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Dieser Vorschlag umfasst:

–autonome Unionsbestände;

–gemeinsam bewirtschaftete Bestände, d. h. Bestände, die in der Nordsee und in den nordwestlichen Gewässern gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich, in der Nordsee und im Skagerrak gemeinsam mit Norwegen oder über Konsultationen der Küstenstaaten der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) gemeinsam bewirtschaftet werden und

–Fangmöglichkeiten, die sich aus Übereinkommen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) ergeben.

Der Vorschlag enthält eine Reihe von Fangmöglichkeiten, die mit „pm“ (pro memoria) angegeben sind,

–da die wissenschaftlichen Gutachten zu einigen Beständen zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags noch nicht vorlagen, oder

–bestimmte Fangbeschränkungen und andere Empfehlungen der einschlägigen RFO noch ausstehen, da deren Jahresversammlung noch nicht stattgefunden hat, oder

–für einige Bestände in grönländischen Gewässern, gemeinsam bewirtschaftete Bestände oder mit Drittländern ausgetauschte Fangmöglichkeiten noch keine Zahlen vorliegen, bis die Konsultationen mit Grönland und diesen Drittländern abgeschlossen sind, oder

–die Kommission das Vereinigte Königreich noch im Hinblick auf die Zusammenarbeit bei gemeinsam bewirtschafteten Beständen, einschließlich der Fangmöglichkeiten, im Jahr 2022 konsultieren muss.

Festsetzung von Fangmöglichkeiten

Wie üblich hat die Kommission eine jährliche Mitteilung erstellt - Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungslinien für 2022(COM(2021) 279 final). Die jährliche Mitteilung gibt auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten einen Überblick über die Bestandslage und erläutert das Verfahren für die Festsetzung von Fangmöglichkeiten.

Am 30. Juni 2021 hat der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) auf Anfrage der Kommission seine jährlichen Gutachten für eine Reihe der unter den vorliegenden Vorschlag fallenden Fischbestände vorgelegt 4 .

Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES hängen im Wesentlichen von Daten ab. Nur Bestände, für die ausreichende und zuverlässige Daten vorliegen, können vollständig bewertet werden, mit Schätzungen der Bestandsgrößen und Prognosen darüber, wie sie auf verschiedene Nutzungsszenarien reagieren werden („Fangszenarien“). Liegen ausreichende Daten vor, können die wissenschaftlichen Stellen Schätzungen für die Anpassung der Fangmöglichkeiten erstellen, durch die eine Befischung des Bestands mit höchstmöglichem Dauerertrag (maximum sustainable yield – MSY) ermöglicht wird. Diese Gutachten werden dann als „MSY-Gutachten“ bezeichnet. In anderen Fällen gehen die wissenschaftlichen Stellen vom Vorsorgeprinzip aus, um Empfehlungen für den Umfang der Fangmöglichkeiten auszusprechen. Der ICES erläutert die dabei angewandte Methodik in Veröffentlichungen über die Erstellung von Gutachten für Bestände mit begrenzter Datenlage 5 .

Alle von der Kommission vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten spiegeln die wissenschaftlichen Gutachten zum Zustand der Bestände und ihrer Nutzung gemäß der in der oben genannten Mitteilung dargelegten Weise wider.

Anlandeverpflichtung

Gemäß Artikel 15 der Grundverordnung unterliegen alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, seit dem 1. Januar 2019 der Anlandeverpflichtung. Die Grundverordnung sieht jedoch bestimmte Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vor. Ausgehend von gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten hat die Kommission delegierte Verordnungen erlassen, mit denen spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden, die begrenzte Mengen von Rückwürfen auf der Grundlage von Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder aufgrund hoher Überlebensraten ermöglichen.

Mit Einführung der Anlandeverpflichtung und gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Grundverordnung müssen die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten nicht mehr die angelandete, sondern die gefangene Menge widerspiegeln, da Rückwürfe nicht länger gestattet sind. Dies geschieht auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten zu den Fischbeständen in den Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung. Die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten werden auch im Einklang mit anderen einschlägigen Bestimmungen festsetzt, d. h. Artikel 16 Absatz 1 über den Grundsatz der relativen Stabilität und Artikel 16 Absatz 4 (Verweis auf die Ziele der GFP und die einschlägigen MAP-Vorschriften).

Um der vollständigen Anwendung der Anlandeverpflichtung Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) auf der Grundlage der Fangempfehlungen vor und nicht auf der Grundlage der Anlandeempfehlungen (wie zuvor verwendet). Die vorgeschlagenen Unionsquoten berücksichtigen begrenzte Rückwürfe auf der Grundlage festgelegter Ausnahmen; diese Mengen werden nicht angelandet und auf die Quoten angerechnet und werden daher von den Unionsquoten abgezogen.

Jahresübergreifende Flexibilität

Ferner sind die Zusammenhänge zwischen der Grundverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 6 zu berücksichtigen. Mit letzterer werden zusätzliche Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs festgelegt, einschließlich der Flexibilität für vorsorgliche bzw. analytische Bestände (hier als Bestände mit ICES-Vorsorgeempfehlungen bzw. mit MSY-Gutachten des ICES bezeichnet) (Artikel 3 und 4). Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 entscheidet der Rat bei der Festsetzung der TACs, welche Bestände insbesondere aufgrund der biologischen Lage der Bestände nicht unter die Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung fallen. Artikel 15 Absatz 9 der Grundverordnung sieht einen weiteren Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität vor.

Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, die den Grundsatz der rationellen und verantwortungsvollen Nutzung der biologischen Meeresressourcen und die Verwirklichung der Ziele der GFP untergraben würde, sollte klargestellt werden, dass die Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Grundverordnung nicht kumulativ angewandt werden können.

Die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Grundverordnung sollte ausgeschlossen werden, wenn dadurch die Verwirklichung der GFP-Ziele untergraben würde, insbesondere bei Beständen mit einer Biomasse des Laicherbestands unterhalb des Referenzwerts für die Biomasse(Blim).

Vorgeschlagene TACs und Erläuterung

Seit 2019 hat die Kommission (in der Begründung der Verordnung über die jährlichen Fangmöglichkeiten) die Bestände aufgeführt, für die die vorgeschlagene TAC um mehr als 20 % von der aktuellen TAC abweicht. Für das Jahr 2022 handelt es sich dabei im folgende TACs:

TAC

Meeresgebiete

Vorgeschlagene TAC für 2022

Vorgeschlagene TAC-Änderung gegenüber 2021*

Erläuterung

Kabeljau im Kattegat

Kattegat

97 t

-21 %

Die Vorsorgeempfehlung beträgt 0 t. Die Kommission schlägt eine TAC für unvermeidbare Beifänge (in der Kaisergranatfischerei) im Einklang mit dem technischen Gutachten des ICES vor.

Kaisergranat in 3a

Skagerrak und Kattegat

8501 t

-31 %

Die Kommission schlägt eine TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem niedrigsten Wert der FMSY-Spanne (FMSYlower) vor.
Bei der FMSY-Spanne handelt es sich um eine Spanne von Werten für die fischereiliche Sterblichkeit, bei der alle Werte langfristig zum MSY führen und eine Verringerung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % bewirken, ohne den Reproduktionsprozess des Bestands erheblich zu beeinträchtigen. Die TAC entspricht FMSYlower, nicht dem Wert des FMSY-Punktes, da Kabeljau, für den eine Nullfangempfehlung vorliegt, in dieser Fischerei ein Beifang ist. Der Wert des FMSY-Punktes ist der Wert der fischereilichen Sterblichkeit, der den langfristigen MSY ergibt.

Kaisergranat in 8c, Funktionseinheiten (FU) 25 und 31

Südliche Biskaya

1,7 t in FU 25

20 t in FU 31

Beibehaltung für FU 25

+1329 % für FU 31

Für FU 25 beträgt die Vorsorgeempfehlung 0 t. Die Kommission schlägt vor, die TAC für eine wissenschaftliche Fischerei, in der Daten über Fänge pro Aufwandseinheit (CPUE) erhoben werden, beizubehalten.

Für FU 31 schlägt die Kommission eine TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem Wert des FMSY-Punkts vor.

Bei der Festsetzung der Unionsquote wurden Abzüge für Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vorgenommen.

Scholle im Kattegat

Kattegat

1038 t

+34 %

Die Kommission schlägt eine TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten und FMSYlower vor. Die TAC entspricht FMSYlower, nicht dem Wert des FMSY-Punktes, da Kabeljau, für den eine Nullfangempfehlung vorliegt, in dieser Fischerei ein Beifang ist.

Diese TAC entspricht einem Anteil (19,2 %) der TAC für das Gebiet des Gutachtens (Kattegat, Beltsee und Öresund).

Bei der Festsetzung der Unionsquote wurden Abzüge für Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vorgenommen.

Seezunge in 7b und c

Westlich von Irland und Porcupine Bank

19 t

-44 %

Die Kommission schlägt eine TAC im Einklang mit der Vorsorgeempfehlung vor.

Seezunge in 8ab

Nördlicher und mittlerer Golf von Biskaya

2233 t

-37 %

Die Kommission schlägt eine TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem Wert des FMSY-Punktes vor.

Die Biomasse liegt derzeit unter MSY Btrigger und knapp über Blim. MSY Btrigger ist die SSB, bei deren Unterschreiten Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden müssen, damit ein Bestand wiederaufgefüllt und auf ein Niveau gebracht wird, das langfristig den MSY ermöglicht, und Blim ist die SSB, bei deren Unterschreiten die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann. Das MSY-Gutachten berücksichtigt die derzeit geringere Biomasse.

Bei der Festsetzung der Unionsquote wurden Abzüge für Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vorgenommen.

*Bei TACs mit Abzügen für Ausnahmen von der Anladeverpflichtung erfolgt der Vergleich auf der Grundlage der Unionsquoten.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden im Einklang mit den Zielen und Vorschriften der GFP konzipiert.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit anderen Unionspolitiken, insbesondere in den Bereichen Umwelt und nachhaltige Entwicklung.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Die Verpflichtung der Union zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der Grundverordnung.

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

•Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Da die GFP eine gemeinsame Politik ist, erlässt der Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei. Mit der vorgeschlagenen Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugeteilt. Gemäß den Artikeln 16 und 17 der Grundverordnung teilen die Mitgliedstaaten die Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Regionen oder Wirtschaftsteilnehmer auf. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.

Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet jedes Jahr eine ähnliche Verordnung, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.

•Wahl des Instruments

Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung des Rates im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 AEUV.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Verordnung über die Fangmöglichkeiten wird mehrmals jährlich überarbeitet, um den neuesten wissenschaftlicher Gutachten und anderen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

•Konsultation der Interessenträger

a)Konsultationsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Kommission hat Interessenträger, insbesondere über die Beiräte, sowie die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer jährlichen Mitteilung „Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungslinien für 2022“ zu ihrem Konzept für die verschiedenen Vorschläge über Fangmöglichkeiten konsultiert.

Die Kommission ist dem in ihrer Mitteilung „Verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft“ (COM(2006) 246 final) dargelegten Ansatz gefolgt. Dieser Ansatz besteht in einer früheren Konsultation der Interessenträger, die eine strategischere Debatte ermöglicht („Front-loading“ -Verfahren).

b)Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

In ihren Antworten auf die oben genannte jährliche Mitteilung legten die Interessenträger ihre Ansichten zur Evaluierung des Ressourcenzustands durch die Kommission und zu einer angemessenen Bestandsbewirtschaftung dar. Die Kommission hat die Antworten bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags berücksichtigt.

•Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Wie oben erwähnt, konsultierte die Kommission den ICES zur anzuwendenden Methodik. Die Gutachten des ICES beruhen auf einer von seinen Sachverständigengruppen und Entscheidungsgremien entwickelten Beratungsstruktur, die entsprechend der Vereinbarung zwischen dem ICES und der Kommission eingesetzt wird.

Das übergeordnete Ziel besteht darin, die Bestände wieder auf ein Niveau zu bringen, das den MSY ermöglicht, und sie auf diesem Niveau zu halten. Dieses Ziel wurde ausdrücklich in die Grundverordnung aufgenommen; gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird dieses Ziel „soweit möglich bis 2015, und [...] für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht“. Dies zeigt die Verpflichtung der Union in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und den zugehörigen Aktionsplan. Wie oben erwähnt, liegen MSY-Informationen für einige Bestände vor, darunter einige, die in Bezug auf Fangmengen und Handelswert von Bedeutung sind (z. B. Seehecht, Kabeljau, Seeteufel, Seezunge, Butte, Schellfisch und Kaisergranat).

Die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Zielarten in der Nordsee und in den westlichen Gewässern sind auf der Grundlage der jeweiligen Mehrjahrespläne festzusetzen, in denen die FMSY-Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt sind, sodass unter bestimmten Bedingungen ein gewisses Maß an Flexibilität gewährleistet ist. Die Kommission hat den ICES um Gutachten ersucht, auf deren Grundlage die Notwendigkeit dieser Flexibilität bewertet und die Flexibilität umgesetzt werden kann. Die obere Spanne von FMSY-Werten wird nur dann für TAC-Vorschläge verwendet, wenn auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten Fangmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den FMSY-Spannen festsetzt werden müssen, um

–im Falle gemischter Fischereien die im jeweiligen Mehrjahresplan festgelegten Ziele zu erreichen, oder

–zu verhindern, dass ein Bestand durch die Dynamik innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen ernsthaft geschädigt wird, oder

–hohe Schwankungen zwischen den Jahren zu begrenzen.

Liegt die Biomasse eines Bestands unter den in dem betreffenden Mehrjahresplan genannten Referenzpunkten, sollten die Fangmöglichkeiten auf einem der fischereilichen Sterblichkeit entsprechenden Niveau festgesetzt werden, das proportional zum Rückgang der Biomasse verringert wird.

In bestimmten Fällen kann es zur Erreichung des MSY erforderlich sein, die fischereiliche Sterblichkeit und/oder die Fänge zu reduzieren. Dementsprechend wird in dem vorliegenden Vorschlag soweit verfügbar auf MSY-Gutachten zurückgegriffen. Im Einklang mit den Zielen der GFP, wonach TACs auf der Grundlage von MSY-Gutachten vorgeschlagen werden, entsprechen die TACs der Menge, durch die diesen Gutachten zufolge das Erreichen des MSY im Jahr 2022 sichergestellt würde. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Grundsätzen der jährlichen Mitteilung „Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungslinien für 2022“

Für Bestände mit begrenzter Datenlage geben die wissenschaftlichen Beratungsgremien Empfehlungen ab, ob die Fangmengen reduziert oder beibehalten werden sollen oder erhöht werden können. Das ICES-Gutachten enthält quantitative Leitlinien zu solchen Veränderungen, die zur Festsetzung der vorgeschlagenen TACs herangezogen wurden.

Für einige Bestände (hauptsächlich weit gestreute Bestände, Haie und Rochen) ergehen die ICES-Gutachten im Herbst. Sobald die Gutachten vorliegen, muss dieser Vorschlag entsprechend aktualisiert werden.

•Folgenabschätzung

Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.

Mit diesem Vorschlag sollen kurzfristige Ansätze zugunsten der langfristigen Nachhaltigkeit vermieden werden. Er berücksichtigt daher Initiativen von Interessenträgern und Beiräten, sofern diese vom ICES und/oder vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) positiv geprüft wurden. Der Vorschlag der Kommission zur Reform der GFP stützte sich auf eine Folgenabschätzung (SEC(2011) 891), in der dargelegt wurde, dass das Erreichen des MSY-Ziels eine notwendige Voraussetzung für die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit sei.

Was die Fangmöglichkeiten im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und mit Drittländern geteilte Bestände angeht, so werden mit dem vorliegenden Vorschlag hauptsächlich international vereinbarte Maßnahmen umgesetzt. Faktoren zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden während der Vorbereitung- und Durchführung internationaler Verhandlungen behandelt, bei denen die Fangmöglichkeiten der Union mit Drittländern vereinbart werden.

•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die Unionsbehörden oder nationalen Behörden vereinfacht, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Steuerung des Fischereiaufwands.

•Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.

5.WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Bestimmungen der Verordnung werden im Einklang mit der GFP umgesetzt, ihre Einhaltung wird kontrolliert.

2021/0345 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(2)Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Darüber hinaus sollten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne (MAPs) gelten, zulässige Gesamtfangmengen (TACs) im Einklang mit den in diesen Plänen festgelegten Zielen und Maßnahmen festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung werden die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, um die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeiten für jeden Fischbestand oder jede Fischerei zu gewährleisten.

(3)Die TACs sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

(4)Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, seit dem 1. Januar 2019 der Anlandeverpflichtung, auch wenn bestimmte Ausnahmen gelten können. In Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung ist festgelegt, dass bei der Einführung der Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand die Fangmöglichkeiten die Fänge und nicht die Anlandungen widerspiegeln müssen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form von spezifischen Rückwurfplänen festgelegt wurden.

(5)Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten diese auf der Grundlage der Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die Gesamtfänge (anstelle der Empfehlungen für gewünschte Fänge) festgesetzt werden. Die Mengen, die im Rahmen einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von dieser Empfehlung für die Gesamtfänge abgezogen werden.

(6)Für bestimmte Bestände hat der ICES Nullfänge empfohlen. Werden die TACs für diese Bestände gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei (angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung) und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, MSY) zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzulegen. Diese TACs sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das gewährleistet, dass die Sterblichkeit dieser Bestände verringert wird und Anreize zur Verbesserung der Selektivität und zur Vermeidung von Beifängen aus diesen Beständen geboten werden. Um bei Beständen mit festgesetzten Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt. Zudem sollten technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen, die eng mit den Fangmöglichkeiten verknüpft werden, festgelegt werden, um illegale Rückwürfe zu verhindern.

(7)Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten in gemischten Fischereien gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genutzt werden, ist es angebracht, einen Quotentauschpool für diejenigen Mitgliedstaaten einzurichten, die über keine Quote zur Abdeckung ihrer unvermeidbaren Beifänge verfügen.

(8)Gemäß dem in der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 festgelegten Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer ist der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Bestände gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung innerhalb der Spannen zu halten, die zum MSY führen (Spannen von FMSY). Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) insgesamt in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollte daher entsprechend dem MSY-Gutachten des ICES und dem Wert des FMSY-Punktes festgelegt werden, wobei kommerzielle Fänge und Freizeitfänge sowie Rückwürfe zu berücksichtigen sind. Der Wert des FMSY-Punktes ist der Wert der fischereilichen Sterblichkeit, der den langfristigen MSY ergibt. Die betroffenen Mitgliedstaaten (Frankreich und Spanien) sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die durch ihre Flotten und ihre Freizeitfischerei entstehende fischereiliche Sterblichkeit den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet.

(9)Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sollten unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die betroffenen Bestände fortgesetzt werden. Die Fangbegrenzungen sollten im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten beibehalten werden. Stellnetze sollten ausgeschlossen werden, da sie nicht ausreichend selektiv sind und die Anzahl der darin gefangenen Exemplare wahrscheinlich die festgelegten Grenzen übersteigen wird. Angesichts der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten — insbesondere der Tatsache, dass gewerbliche Fischerinnen und Fischer in Küstengemeinden auf diese Bestände angewiesen sind — wird mit diesen Maßnahmen für Wolfsbarsch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei gefunden. Insbesondere wird durch diese Maßnahmen ermöglicht, dass Freizeitfischerinnen und -fischer deren Auswirkungen auf die Bestände berücksichtigen.

(10)Die wissenschaftlichen Gutachten für die Bestände von Knorpelfischen (Rochen, Haie) empfehlen aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands Nullfänge. Darüber hinaus führen hohe Überlebensraten zu der Annahme, dass Rückwürfe ihre fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen würden und für die Erhaltung dieser Arten vorteilhaft wären. Der Fang solcher Arten sollte daher verboten werden. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Arten, deren Befischung verboten ist.

(11)Der MAP für die Nordsee wurde mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 aufgestellt und trat 2018 in Kraft. Der MAP für die westlichen Gewässer wurde mit der Verordnung (EU) 2019/472 aufgestellt und trat 2019 in Kraft. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Pläne aufgeführten Bestände sollten im Einklang mit den Zielen (Spannen von FMSY) und Schutzmaßnahmen gemäß diesen MAPs festgelegt werden. Die Spannen von FMSY sind in den einschlägigen ICES-Gutachten angegeben worden. Liegen keine angemessenen wirtschaftlichen Daten vor, so sollten die Fangmöglichkeiten für Beifangbestände entsprechend dem Vorsorgeansatz gemäß diesen MAPs festgelegt werden.

(12)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 des MAP für die Nordsee genannten Bestände unterhalb des unteren Grenzwerts für die Biomasse (Blim) liegt, so sind gemäß Artikel 7 des Plans weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen wären beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in den Fischereien.

(13)Die TACs für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 festgelegt werden.

(14)Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(15)Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates 11 wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. 2014 wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen, die Verwirklichung der Ziele der GFP und die biologische Lage der Bestände beeinträchtigt werden, sollten die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 keine Anwendung findet wird.

(16)Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die TAC selbst festzusetzen. Es sollte sichergestellt werden, dass der Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.

(17)Für 2022 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgesetzt werden.

(18)Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für bestimmte TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.

(19)Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(20)Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Manila, 23.‑28. Oktober 2017) wurde eine Reihe von Arten in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.

(21)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 12 , insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(22)Die TAC der Union für Schwarzen Heilbutt in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 berührt nicht den Standpunkt der Union zum angemessenen Anteil der Union an dieser Fischerei.

(23)[Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (North-East Atlantic Fisheries Commission, NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 eine Bestandserhaltungsmaßnahme für die beiden Bestände von Rotbarsch in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern verabschiedet, mit der die gezielte Befischung dieser Bestände verboten wird. Um Beifänge zu minimieren, untersagte die NEAFC außerdem Fischereitätigkeiten in dem Gebiet, in dem sich Rotbarsch sammelt. Diese Maßnahmen, die sich auf das ICES-Gutachten zur Empfehlung von Nullfängen stützen, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die NEAFC war nicht in der Lage, eine Empfehlung für Rotbarsch in den ICES-Untergebieten 1 und 2 zu verabschieden. Für diesen Bestand sollte die TAC gemäß dem von der Union in der NEAFC geäußerten Standpunkt festsetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der NEAFC-Jahrestagung aktualisiert.]

(24)[Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Jahrestagung der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Jahr 2020 durch ein Beschlussfassungsverfahren im Wege eines Schriftwechsels ersetzt, das im Oktober 2020 begann und Anfang Januar 2021 enden sollte. Eines der Hauptziele dieses Verfahrens bestand darin, die Beibehaltung bestehender Maßnahmen, die 2020 auslaufen — falls nötig mit geringfügigen technischen Anpassungen — zu ermöglichen.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]

(25)[In der ICCAT-Empfehlung 19-04 für einen Bewirtschaftungsplan für Roten Thun wird nur für die Jahre 2019 und 2020 eine TAC festgesetzt. Die ICCAT muss noch über die Höhe der TAC für 2021 entscheiden. In Anbetracht des Beschlussfassungsverfahrens von 2020 wurde vorgeschlagen, dem wissenschaftlichen Gutachten zu folgen, in dem empfohlen wird, die TAC von 36 000 Tonnen beizubehalten. Auch wenn es offenbar einen Konsens über die Höhe der TAC gibt, besteht die Gefahr, dass die ICCAT diese nicht vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung förmlich annehmen wird. Die TAC sollte daher in dieser Höhe festgesetzt werden; sie sollte jedoch so bald wie möglich überprüft werden, wenn die ICCAT eine andere TAC annimmt.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]

(26)Im Laufe des ICCAT-Beschlussfassungsverfahrens 2020 schlug die Union einen umfassenden Plan vor, der eine TAC, mit der die Überfischung des Makrelenhaibestands im Nordatlantik unverzüglich beendet werden sollte, sowie eine Reihe flankierender Maßnahmen zur weiteren Verringerung seiner Sterblichkeit vorsah. Angesichts des fehlenden Konsenses bei der ICCAT und der bedrohlichen Lage dieses Bestands sowie in Anbetracht der Tatsache, dass zwei Drittel der Fangmengen auf die Union entfallen, sollte die Union wie von dem wissenschaftlichen Ausschuss auf ICCAT-Ebene gefordert eine einseitige Fangbeschränkung für diese Art festlegen, die ihrem Anteil an der Gesamtbeschränkung entspricht.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]

(27)In der ICCAT-Empfehlung 17-04 über eine Fangregel (Harvest Control Rule, HCR) für Weißen Thun im Nordatlantik wird nur für den Zeitraum 2018-2020 eine TAC festgesetzt. Die ICCAT muss noch über die Höhe der TAC für 2021 entscheiden. In Anbetracht des Beschlussfassungsverfahrens von 2020 wurde vorgeschlagen, dem wissenschaftlichen Gutachten zu folgen, in dem empfohlen wird, die neue TAC auf der Grundlage der derzeitigen Interims-HCR festzulegen und eine anteilige Erhöhung der Fangbeschränkungen und anderer Beschränkungen nur für ein Jahr einzuführen. Auch wenn es offenbar einen Konsens über die Höhe der TAC gibt, besteht die Gefahr, dass die ICCAT diese nicht vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung förmlich annehmen wird. Die TAC sollte daher in dieser Höhe festgesetzt werden; sie sollte jedoch so bald wie möglich überprüft werden, wenn die ICCAT eine andere TAC annimmt.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]

(28)[In Anbetracht des Beschlussfassungsverfahrens von 2020 hat die ICCAT die TACs für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Blauen Marlin und Weißen Marlin noch nicht förmlich angenommen. Auch wenn es offenbar einen Konsens über die Höhe der TACs gibt, besteht die Gefahr, dass die ICCAT diese nicht vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung förmlich annehmen wird. Die TACs sollten daher in dieser Höhe festgesetzt werden; sie sollten jedoch so bald wie möglich überprüft werden, wenn die ICCAT andere TACs annimmt.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]

(29)[Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, CCAMLR) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 für Zielarten und Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 angenommen. Die Ausschöpfung der entsprechenden Quoten im Jahr 2020 sollte bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 berücksichtigt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der CCAMLR-Jahrestagung aktualisiert.]

(30)[Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission, IOTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 die zuvor verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beibehalten. Diese Maßnahmen sollten weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der IOTC-Jahrestagung aktualisiert.]

(31)[Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) wird vom 21. Januar bis 1. Februar 2021 stattfinden. Die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich sollten bis zu der Jahrestagung vorläufig beibehalten werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der SPRFMO-Jahrestagung aktualisiert.]

(32)[Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (Inter-American Tropical Tuna Commission, IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 keinen Konsens über die Verlängerung der jüngsten Maßnahme für tropischen Thunfisch erzielt, die am 31. Dezember 2020 ausgelaufen ist. Infolgedessen wird es ab dem 1. Januar 2021 keine Regelung für die Fischerei auf tropischen Thunfisch im östlichen Pazifik geben. Angesichts des Vorsorgeprinzips im Rahmen der GFP ist es angemessen, dass die Union die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates 13 über tropischen Thunfisch weiter anwendet, bis die IATTC eine neue Maßnahme für tropischen Thunfisch vereinbart hat.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der IATTC-Jahrestagung aktualisiert.]

(33)[Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (Commission for the Conservation of Southern Bluefin Tuna, CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 die auf der Jahrestagung 2016 angenommene TAC für Südlichen Blauflossenthun für 2021 bestätigt. Die einschlägigen Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der CCSBT-Jahrestagung aktualisiert.]

(34)[Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (South East Atlantic Fisheries Organisation, SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 beschlossen, bis zu ihrer Jahrestagung 2021 für die wichtigsten Arten in ihrem Zuständigkeitsbereich die TACs für 2020 anzuwenden. Die einschlägigen Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der SEAFO-Jahrestagung aktualisiert.]

(35)[Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (Western and Central Pacific Fisheries Commission, WCPFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für tropischen Thunfisch verlängert. Sie hat auch die Fangbeschränkungen präzisiert, die für Langleinenfänger der Union gelten, die Großaugenthun befischen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der WCPFC-Jahrestagung aktualisiert.]

(36)[Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2020 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1 bis 4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der NAFO-Jahrestagung aktualisiert.]

(37)[Auf der 7. Tagung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, SIOFA) 2020 wurden die im Jahr 2019 angenommenen TACs für die unter das Übereinkommen fallenden Bestände beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der SIOFA-Jahrestagung aktualisiert.]

(38)Der Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard) (Pariser Vertrag von 1920) garantiert allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen um Svalbard, auch in Bezug auf die Fischerei. Der Standpunkt der Union zu einem solchen Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard wurde in mehreren Verbalnoten an Norwegen dargelegt, zuletzt am 26. Februar 2021 und am 28. Juni 2021. Um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Arktischen Seespinne um Svalbard gemäß solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen festgelegt werden können, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des Pariser Vertrags ausübt, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2022. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Union die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

(39)Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana 14 ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.

(40)Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2022 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 zu vermeiden, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2023 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 in Kraft tritt.

(41)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Ermächtigung einzelner Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung übertragen werden. Die Kommission sollte diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 ausüben.

(42)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Zuteilung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie für die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Die Kommission sollte diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausüben.

(43)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischerinnen und Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2022 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2022 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(44)Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Die Bestimmungen zur Umsetzung solcher Maßnahmen in das Unionsrecht sollten daher rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1 Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2021 gelten, sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

(45)[Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2022 festgesetzt 16 .] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den einschlägigen Konsultationen aktualisiert.] ––

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

(1)Mit der vorliegenden Verordnung werden Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2)Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:

a)Fangbeschränkungen für das Jahr 2022 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2023;

b)Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2022, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023 gelten werden;

c)Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022.

Artikel 2
Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

a)Fischereifahrzeuge der Union;

b)Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

(2)Diese Verordnung gilt für

a)bestimmte Freizeitfischereien, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind;

b)gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

b)„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports ausgebeutet werden;

c)„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit jeglicher Staaten liegen;

d)„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

e)„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

f)„analytische Bewertung“ die mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten zu künftigen Fangoptionen abzugeben;

g)„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 ;

h)„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

i)„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;

j)„Instrumentenboje“ eine Boje, die eindeutig mit einer einmaligen Referenznummer, anhand deren ihr Eigentümer ermittelt werden kann, gekennzeichnet und mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Überwachung ihrer Position versehen ist;

k)„operative Boje“ jede zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See auf einem treibenden Fischsammelgerät (fish aggregating device, FAD) oder Treibholz ausgebrachte Instrumentenboje, die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt;

l)„FMSY-Punkt“ der Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und unter aktuellen Umweltbedingungen langfristig den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

Artikel 4
Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

a)„ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 ;

b)„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

–53° 30' N 15° 00' W,

–53° 30' N 11° 00' W,

–51° 30' N 11° 00' W,

–51° 30' N 13° 00' W,

–51° 00' N 13° 00' W,

–51° 00' N 15° 00' W;

e)„Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

–43° 00' N 9° 00' W,

–43° 00' N 10° 00' W,

–43° 30' N 10° 00' W,

–43° 30' N 9° 00' W,

–44° 00' N 9° 00' W,

–44° 00' N 8° 00' W,

–43° 30' N 8° 00' W;

f)„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

–43° 00' N 8° 00' W,

–43° 00' N 10° 00' W,

–42° 00' N 10° 00' W,

–42° 00' N 8° 00' W;

g)„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

–42° 00' N 8° 00' W,

–42° 00' N 10° 00' W,

–38° 30' N 10° 00' W,

–38° 30' N 9° 00' W,

–40° 00' N 9° 00' W,

–40° 00' N 8° 00' W;

h)„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet unter der Gerichtsbarkeit Spaniens im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der ICES-Division 9a;

i)„Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

–43° 30' N 6° 00' W,

–44° 00' N 6° 00' W,

–44° 00' N 2° 00' W,

–43° 30' N 2° 00' W;

j)„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;

k)„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates 19 ;

l)„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 ;

m)„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde 21 ;

n)„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik 22 ;

o)„IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean 23 ;

p)„NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 ;

q)„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik 25 ;

r)„SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean 26 ;

s)„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik 27 ;

t)„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik 28 ;

u)„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

v)„Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

–150° W,

–130º W,

–4° S,

–50° S.

TITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5
TACs und Aufteilung

(1)Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und solche in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 16 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

(3)Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 16 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs fallen, fischen.

Artikel 6
Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)Die TACs für bestimmte Fischbestände gemäß Anhang I werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

(2)Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a)den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung des Bestands,

b)als Ergebnis

i)mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der MSY erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder

ii)zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.

(3)Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2022 folgende Angaben:

a)die beschlossenen TACs;

b)die vom ihm erhobenen und ausgewerteten Daten, auf die sich die TACs stützen;

c)Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

Artikel 7
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a)von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten des genannten Artikels anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 8
Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge

(1)Um der Einführung der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten dafür einzuräumen, gilt der mit den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.

(2)6 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der vorläufigen TACs für Kabeljau in der Keltischen See, Kabeljau westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See und Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k sowie 3 % jeder Quote der vorläufigen TAC für Wittling westlich von Schottland werden für einen Quotentauschpool bereitgestellt, der ab 1. Januar 2022 offensteht. Bis zum 31. März 2022 haben Mitgliedstaaten ohne Quoten den ausschließlichen Zugang zu dem Pool.

(3)Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März 2022 denjenigen Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Quotentauschpool beigetragen haben.

(4)Mitgliedstaaten ohne Quote stellen ihrerseits Quoten für die in der Anlage zu Anhang IA aufgeführten Bestände bereit, es sei denn, der Mitgliedstaat ohne Quote und der zu dem Pool beitragende Mitgliedstaat vereinbaren etwas anderes.

(5)Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse wird dafür gesorgt, dass die in Absatz 4 genannten Quoten gleichwertigen Marktwert haben. In Ermangelung von Alternativen wird der Handelswert auf der Grundlage der durchschnittlichen Unionspreise des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse angegeben wird.

(6)Gestattet der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 es den Mitgliedstaaten nicht, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.

Artikel 9
Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e

(1)In Anhang II sind für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeitraum die technischen Aspekte der Rechte und Verpflichtungen für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e festgelegt.

(2)Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission diesem Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen weitere Tage auf See zuteilen, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Die Kommission erlässt diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.

(3)Im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang II Nummer 8.1 kann die Kommission einem antragstellenden Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Januar 2023 zuteilen, an denen sich ein Schiff in der ICES-Division 7e aufhalten darf. Eine solche Zuteilung erfolgt auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Die Kommission erlässt diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.

Artikel 10
Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b

(1)Frankreich und Spanien stellen sicher, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Wolfsbarschbestands in den ICES-Divisionen 8a und 8b durch ihre gewerbliche Fischerei und ihre Freizeitfischerei den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet.

(2)In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischerin bzw. Fischer gefangen und behalten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch weder gefangen noch behalten werden darf.

(3)Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Artikel 11
Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403;

d)zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f)Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

g)Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung.

(2)Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(4)Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

[Artikel 12
Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee

(1)Schongebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV festgelegt.

(2)Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in den ICES-Divisionen 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in der ICES-Division 3a sowie Langleinen fischen 30 , dürfen in den Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30′ 00″ N und südlich von 61° 30′ 00″ N sowie in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57° 00′ 00″ N und östlich von 5° 00′ 00″ E nicht fischen.

(3)Abweichend von Absatz 2 dürfen in jenem Absatz genannte Fischereifahrzeuge in den in jenem Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)Der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise liegt nicht über 5 %. Bei Schiffen, deren Fänge von Kabeljau 5 % ihrer Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017-2019 nicht überschritten haben, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen, sofern sie weiterhin dasselbe Fanggerät einsetzen, das sie in dem genannten Zeitraum verwendet haben. Diese Vermutung kann widerlegt werden;

b)es werden regulierte und hochselektive Grundschleppnetze oder Waden eingesetzt, die einer wissenschaftlichen Studie zufolge zu einer Verringerung der Kabeljaufänge um mindestens 30 % gegenüber Schiffen führen, die mit einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Fanggerät gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 fischen. Solche Studien können vom STECF evaluiert werden und im Fall einer negativen Evaluierung werden diese Fanggeräte nicht mehr als für den Einsatz in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebieten geeignet angesehen;

c)für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i)Bauchschleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 600 mm;

ii)angehobene Fangleine (0,6 m);

iii)waagerechte Trennpaneele mit Fluchtfenster mit großen Maschenöffnungen;

d)für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder mehr in der ICES-Division 3a und weniger als 100 mm (TR2) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i)ein horizontales Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

ii)ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

iii)ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

e)die Schiffe unterliegen einem nationalen Kabeljauvermeidungsplan, mit dem durch räumliche oder technische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Kabeljaufänge entsprechend der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau gehalten werden, das den auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgesetzten Fangmöglichkeiten entspricht; Diese Pläne werden spätestens zwei Monate nach ihrer Umsetzung, im Falle der Mitgliedstaaten vom STECF und im Falle von Drittländern von ihren zuständigen nationalen wissenschaftlichen Gremien, bewertet und erforderlichenfalls weiter überarbeitet, wenn diese Bewertungen zu dem Schluss kommen, dass das Ziel des nationalen Kabeljauvermeidungsplans nicht erreicht wird.

(4)Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Schiffe, um die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 3 zu kontrollieren.

(5)Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern die wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.]

Artikel 13
Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat

(1)Unionsschiffe, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen 31 mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte:

a)ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

b)ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

c)ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

d)reguliertes, hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale gemäß der vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie zu Fängen von weniger als 1,5 % Kabeljau führen, sofern dieses das einzige an Bord des Schiffes mitgeführte Fanggerät ist.

(2)Unionsschiffe, die an einem Projekt eines Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 verwenden. Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine Liste dieser Schiffe.

(3)Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern die wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 14
Verbotene Arten

(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen die nachstehenden Arten nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden:

a)Atlantischer Sternrochen (Raja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

b)Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6;

c)Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

d)Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

e)Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

f)Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

g)Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

h)Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

i)Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

j)Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

k)Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

l)Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;

m)Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

n)Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

o)Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme.

(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 15
Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über Anlandungen und Fischereiaufwand an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

Kapitel II
Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 16
Fanggenehmigungen

(1)Die Höchstanzahlen der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die gegebenenfalls in Drittlandgewässern fischen, sind in Anhang V Teil A festgelegt.

(2)Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung festgelegte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf nicht überschritten werden.

Kapitel III
Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17
Übertragung und Tausch von Quoten

(1)Lassen die Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zu, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über den Entwurf in Kenntnis.

(2)Nach Notifizierung durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten billigen. Die Kommission erteilt im Falle der Billigung und ohne unangemessene Verzögerung ihre Zustimmung, durch die beabsichtigte Übertragung oder den geplanten Tausch von Quoten gebunden zu sein. Sie teilt dem Sekretariat der RFO die Übertragung oder den Austausch gemäß den Vorschriften der RFO mit. 

(3)Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

(4)Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von dem betreffenden Mitgliedstaat erhaltenen oder übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die seiner Zuteilung zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Dies darf den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

(5)Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2023 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuteilung an die Mitgliedstaaten.

[Die Abschnitte 2-11 werden nach den einschlägigen Jahrestagungen der RFO aktualisiert.]

Abschnitt 2
NEAFC-Übereinkommensbereich

Artikel 18
Schließungen für Rotbarsch in der Irmingersee

In dem durch folgende Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:

Breitengrad

Längengrad

63° 00′

‐30° 00′

61° 30′

‐27° 35′

60° 45′

‐28° 45′

62° 00′

‐31° 35′

63° 00′

‐30° 00'

Abschnitt 3
ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 19
Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

(1)Die Höchstanzahl an Köderschiffen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 1 festgelegt.

(2)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 2 festgelegt.

(3)Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 3 festgelegt.

(4)Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 4 festgelegt.

(5)Die Höchstanzahl an Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 5 festgelegt.

(6)Die Gesamtaufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang VI Nummer 6 festgelegt.

(7)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates 32 Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(8)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, ist in Anhang VI Nummer 8 festgelegt.

Artikel 20
Freizeitfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

Artikel 21
Haie

(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

(3)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

(4)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(5)Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

Abschnitt 4
CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 22
Versuchsfischerei-Mitteilungen für Zahnfische

Mitgliedstaaten dürfen 2022 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen. Mitgliedstaaten, die dies beabsichtigen, teilen dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2022 mit.

Artikel 23
Beschränkungen der Versuchsfischerei auf Zahnfische

(1)Die Fischerei auf Zahnfische in der Fangsaison 2021-2022 ist auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Schiffe gemäß Anhang VII Tabelle A für die in jenem Anhang Tabelle B genannten Arten, TACs und Beifanggrenzen beschränkt.

(2)Die gezielte Befischung von Haiarten zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung ist verboten. Beifänge von Haien, insbesondere Jungfische und gravide Weibchen, die unbeabsichtigt in der Zahnfischfischerei gefangen werden, sind lebend freizusetzen.

(3)Gegebenenfalls ist der Fischfang in jeder kleinen Forschungseinheit (Small Scale Research Unit, SSRU) einzustellen, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die SSRU ist für die restliche Saison für den Fischfang zu schließen.

(4)Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Informationen zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. Jedoch darf in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a — sofern die Fischerei gemäß Artikel 22 erlaubt ist — nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.

Artikel 24
Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2021-2022

(1)Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, in der Fangsaison 2021-2022 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) zu befischen, teilen dies der Kommission unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis spätestens 1. Mai 2022 mit. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten notifiziert die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2022 die entsprechenden Mitteilungen.

(2)Die Mitteilung gemäß Absatz 1 enthält für jedes Schiff, das die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(3)Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen, so teilt er dies nur für fangberechtigte Schiffe mit, die

a)zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen;

b)zum Zeitpunkt der Mitteilung die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

(4)Kann ein fangberechtigtes Schiff, das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifiziert wurde, aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilnehmen, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, seine Ersetzung durch ein anderes Schiff zu genehmigen. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a)die vollständigen Angaben zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

b)eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and unregulated, im Folgenden IUU) Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, nicht gestatten, an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilzunehmen.

Abschnitt 5
IOTC-Zuständigkeitsbereich

Artikel 25
Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

(1)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VIII Nummer 1 festgesetzt.

(2)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VIII Nummer 2 festgesetzt.

(3)Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand in Bezug auf die betreffenden Bestände durch einen solchen Wechsel nicht erhöht.

(4)Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Register für zugelassene Schiffe oder im Schiffsregister anderer RFO für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die in einer der RFO-Listen an IUU-Fischerei beteiligter Schiffe aufgeführt sind, dürfen nicht übertragen werden.

(5)Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

Artikel 26
Treibende FADs und Versorgungsschiffe

(1)Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, wird untersagt.

(2)Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.

(3)Jährlich dürfen höchstens 500 Instrumentenbojen für jeden Ringwadenfänger erworben werden. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen (Bojen auf Lager und operative Bojen) verfügen.

(4)Es dürfen höchstens zwei Versorgungsschiffe zur Unterstützung von mindestens fünf Ringwadenfängern eingesetzt werden, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

(5)Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.

(6)Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe auf.

Artikel 27
Haie

(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) ihres Flaggenmitgliedstaats Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den Verzehr vor Ort bestimmt sind.

(3)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 28
Teufelsrochen

(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen, an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen; außer wenn der gefangene Fisch direkt von den Familien der Fischerinnen und Fischer verzehrt wird (Subsistenzfischerei).

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Teufelsrochen, die unbeabsichtigt im Rahmen der handwerklichen Fischerei mit Ringwadenfängern, Angelfischereifahrzeugen, Kiemennetzfängern, Handleinen- und Schleppangelfängern, die im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe verzeichnet sind, gefangen werden, ausschließlich für den Verzehr vor Ort angelandet werden.

(2)Auf allen Fischereifahrzeugen außer solchen, die Subsistenzfischerei betreiben, sind Teufelsrochen, soweit praktikabel, unverzüglich lebend und unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesehen werden, und zwar so, dass den betreffenden Exemplaren möglichst wenig Leid zugefügt wird.

Abschnitt 6
SPRFMO-Übereinkommensbereich

Artikel 29
Pelagische Fischerei

(1)Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festsetzten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten beschränken die gesamte BRZ der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2022 pelagische Bestände befischen, auf die Unionsobergrenze von 78 600 BRZ in diesem Bereich.

(3)Die betreffenden Mitgliedstaaten dürfen die in Anhang IH festgesetzten Fangmöglichkeiten nur nutzen, wenn sie der Kommission bis zum fünften Tag des Folgemonats folgende Angaben übermitteln, sodass die Kommission diese dem SPRFMO-Sekretariat mitteilen kann:

(a)eine Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben;

(b)Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen;

(c)monatliche Fangmeldungen;

(d)sofern verfügbar, Aufzeichnungen über die Hafenaufenthalte.

Artikel 30
Grundfischereien

(1)Die Mitgliedstaaten beschränken die Fänge oder den Aufwand in der Grundfischerei im Jahr 2022 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Bereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum (nachgewiesene Fangmengen). Sie können diese Beschränkungen überschreiten, wenn die SPRFMO ihren Plan billigt, über die nachgewiesenen Fangmengen hinaus zu fischen.

(2)Mitgliedstaaten, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 keine Fänge oder keinen Aufwand in der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen dort keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO billigt ihren Plan, ohne einen Nachweis zu fischen.

Artikel 31
Versuchsfischerei

(1)Die Mitgliedstaaten dürfen 2022 nur dann im SPRFMO-Übereinkommensbereich an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen, wenn die SPRFMO ihrem Antrag auf diese Fischerei, der einen Fischereieinsatzplan enthält und mit dem die Durchführung eines Datenerhebungsprogramms zugesagt wird, stattgegeben hat.

(2)Die Fischerei darf nur in den von der SPRFMO angegebenen Forschungsblöcken erfolgen. In Tiefen von weniger als 750 m und mehr als 2000 m darf nicht gefischt werden.

(3)Die TAC ist in Anhang IH festgesetzt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 21 aufeinanderfolgenden Tagen und auf höchstens 5000 Haken pro Hol bei höchstens 20 Hols pro Forschungsblock beschränkt. Die Fischerei wird nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.

Abschnitt 7
IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 32
Ringwadenfischerei

(1)Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist während einer der folgenden Schonzeiten in den angegebenen Gebieten verboten:

a)vom 29. Juli 2022, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2022, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2022, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2023, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

–amerikanische Pazifikküste,

–150° westlicher Länge,

–40° nördlicher Breite,

–40° südlicher Breite;

b)vom 9. Oktober 2022, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2022, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

–96° westlicher Länge,

–110° westlicher Länge,

–4° nördlicher Breite,

–3° südlicher Breite.

(2)Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes der betreffenden Schiffe vor dem 1. April 2022 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit.

(3)Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder laden sie um.

(4)Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt;

b)es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Artikel 33
Treibende FADs

(1)Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

(2)Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gewählten Schonzeit gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a im IATTC-Übereinkommensbereich

(a)keine FADs ausbringen

(b)und müssen genauso viele FADs einsammeln wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich für jeden Tag die von der IATTC geforderten Angaben zu allen aktiven FADs. Diese Angaben sind mindestens 60 Tage und höchstens 75 Tage nach Ablauf des Berichtsmonats vorzulegen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

Artikel 34
Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgelegt.

Artikel 35
Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

(1)Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind von den Schiffsbetreibern unverzüglich freizusetzen.

(3)Die Schiffsbetreiber

a)erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);

b)übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.

Artikel 36
Verbot der Befischung von Teufelsrochen

Fischereifahrzeuge der Union dürfen im IATTC-Übereinkommensbereich keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen, an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen. Sobald bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, werden diese unverzüglich soweit möglich lebend und unversehrt wieder freigesetzt.

Abschnitt 8
SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 37
Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

a)Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

b)Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

c)Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

d)Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

e)Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

f)Rochen (Rajidae),

g)Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

h)andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

i)Dornhai (Squalus acanthias).

Abschnitt 9
WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 38
Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite nicht mehr als 403 Fangtage gewährt werden.

(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfänger im Jahr 2022 die in der Tabelle in Anhang IG festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

Artikel 39
Bewirtschaftung der Fischerei mit FADs

(1)In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2022, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2022, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.

(2)Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2022, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2022, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2022, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2022, 24.00 Uhr.

(3)Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

b)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist,

c)eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

(4)Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.

(5)Alle Ringwadenfänger, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord, laden diese um und landen sie an.

Artikel 40
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch befischen dürfen

Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.

Artikel 41
Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IG festgesetzten Grenzwerte im Jahr 2022 nicht überschreiten. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass dies nicht zu einer Verlagerung des Fischereiaufwands für Schwertfisch in den Bereich nördlich von 20° S führt.

Artikel 42
Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden oder das Lagern von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

a)Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

b)Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).

(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 43
Überschneidungsgebiet zwischen den IATTC- und WCPFC-Übereinkommensbereichen

(1)Schiffe, die nur im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC fischen.

(2)Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 33, 34 und 35 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC fischen.

Abschnitt 10
Beringmeer

Artikel 44
Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Gadus chalcogrammus) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

Abschnitt 11
SIOFA-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Artikel 45
Beschränkungen in der Grundfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,

a)ihren jährlichen Grundfischereiaufwand und ihre jährlichen Fänge auf das durchschnittliche jährliche Niveau in einem repräsentativen Zeitraum beschränken, in dem sie in diesem Gebiet tätig waren und für den Daten vorliegen, die der Kommission gemeldet wurden;

b)die räumliche Verteilung des Grundfischereiaufwands, ausgenommen die Langleinen-und die Tonnarenmethode, nicht über die in den letzten Jahren befischten Gebiete hinaus ausweiten;

c)in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What, Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, nicht fischen dürfen, ausgenommen nach der Langleinen- bzw. der Tonnarenmethode und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.

TITEL III
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 46
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 47
Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, dürfen im Rahmen der TACs gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 47a

Übertragung und Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich

(2)Jede Übertragung oder jeder Tausch von Quoten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt gemäß den Absätzen 2 bis 4.

(3)Ein Mitgliedstaat, der eine Übertragung oder einen Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich plant, kann mit dem Vereinigten Königreich über einen Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs beraten. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über den Entwurf in Kenntnis.

(4)Billigt die Kommission den von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs gemäß Absatz 2, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

(5)Die im Rahmen der vereinbarten Quotenübertragung oder des vereinbarten Quotentauschs vom Vereinigten Königreich erhaltenen oder auf dieses übertragenen Quoten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch gemäß Absatz 3 notifiziert wurde. Ein solcher Tausch darf den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

Artikel 48
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 49
Fanggenehmigungen

Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang V Teil B angegeben.

Artikel 50
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 49 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 genannten Bedingungen.

Artikel 51
Verbotene Arten

(1)Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wenn sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

a)Atlantischer Sternrochen (Raja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

b)Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

c)Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

d)Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;

e)Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern;

f)Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

g)Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10;

h)Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

i)Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

j)Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.

(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.

TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 53
Übergangsbestimmung

Die Artikel 10, 12, 13, 14, 21, 27, 28, 35, 36, 37, 42, 44 und 51 gelten 2023 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 in Kraft tritt.

Artikel 54
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Die mit den Artikeln 22, 23 und 24 und in Anhang VII festgesetzten Fangmöglichkeiten für die in diesem Anhang genannten Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2021.

Die in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen gelten vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2)    Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L179 vom 16.7.2018, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).
(4)     https://www.ices.dk/advice/Pages/Latest-Advice.aspx
(5)    Siehe insbesondere das Dokument ICES approach to advice on fishing opportunities    
https://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Advice/2021/2021/Advice_on_fishing_opportunities.pdf
(6)    Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(7)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(8)    Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).
(9)    Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).
(10)    Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).
(11)    Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(12)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(13)    Verordnung (EU) 2020/123 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 25 vom 30.1.2020, S. 1).
(14)     Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates vom 14. September 2015 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 55).
(15)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(16)    Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).
(17)    Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
(18)    Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(19)    Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).
(20)    Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
(21)    Die Union hat das Übereinkommen zur Stärkung der IATTC mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde, genehmigt (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).
(22)    Beitritt der Union zur ICCAT mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).
(23)    Beitritt der Union zur IOTC mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).
(24)    Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).
(25)    Die Union hat das SEAFO-Übereinkommen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).
(26)    Die Union hat das SIOFA-Übereinkommen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).
(27)    Die Union hat das SPRFMO-Übereinkommen mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union genehmigt (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).
(28)    Beitritt der Union zu dem WCPFC-Übereinkommen mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).
(29)    Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
(30)    Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB, SDN, SSC, SX, LL, LLS.
(31)    Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB.
(32)    Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

Brüssel, den 3.11.2021

COM(2021) 661 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Rates

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern


LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I:

TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

ANHANG IB:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC:

Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG IE:

Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IF:

Südlicher Blauflossenthun — Verbreitungsgebiete

ANHANG IG:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IH:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IK:

SIOFA Übereinkommensbereich

ANHANG IL:

IATTC-Übereinkommensbereich

ANHANG II:

Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

ANHANG III:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

ANHANG IV:

Schonzeiten zum Schutz von laichendem Kabeljau

ANHANG V:

Fanggenehmigungen

ANHANG VI:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG VII:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IX:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG I

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen der Anhänge sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen festgesetzt.

Alle in den Anhängen festgesetzten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 der genannten Verordnung.

Die Angaben der Fanggebiete in den Anhängen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die wissenschaftlichen Bezeichnungen. Gemeinsprachliche Bezeichnungen sind zum besseren Verständnis angegeben.

Die Anhänge IA bis IL sind Teil von Anhang I.


 

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsch

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfische

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabben

Chaenocephalus aceratus

SSI

Scotia-See-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

ANI

Bändereisfisch

Channichthys rhinoceratus

LIC

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinnen

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dicentrarchus labrax

BSS

Wolfsbarsch

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

RJB

Glattrochen beider Arten

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus spp.

TOT

Zahnfische

Engraulis encrasicolus

ANE

Anchovy

Etmopterus princeps

ETR

Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter Schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Notothenia gibberifrons

NOG

Grüne Notothenia

Notothenia rossii

NOR

Marmorbarsch

Notothenia squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Pandalus borealis

PRA

Eismeergarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Scophthalmus maximus

TUR

Steinbutt

Pseudochaenichthys georgianus

SGI

South-Georgia-Eisfisch

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raja alba

RJA

Bandrochen

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsche

Solea solea

SOL

Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus alalunga

ALB

Weißer Thun

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossenthun:

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch



Gemeinsprachliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Anchovy

ANE

Engraulis encrasicolus

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Riesen-Antarktisdorsch

TOA

Dissostichus mawsoni

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Eberfische

BOR

Caproidae

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Glattrochen beider Arten

RJB

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

Seezunge

SOL

Solea solea

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Rote Tiefseekrabben

GER

Chaceon spp.

Wolfsbarsch

BSS

Dicentrarchus labrax

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Graue Notothenia

NOS

Notothenia squamifrons

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Hering

HER

Clupea harengus

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Grüne Notothenia

NOG

Notothenia gibberifrons

Chilenische Bastardmakrele

CJM

Trachurus murphyi

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Limande

LEM

Microstomus kitt

Leng

LIN

Molva molva

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Eismeergarnele

PRA

Pandalus borealis

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Heringshai

POR

Lamna nasus

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Rotbarsche

RED

Sebastes spp.

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Seelachs

POK

Pollachius virens

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Raja circularis

Sardine

PIL

Sardina pilchardus

Chagrinrochen

RJF

Raja fullonica

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Rochen

SRX

Rajiformes

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Glatter Schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Arktische Seespinnen

PCR

Chionoecetes spp.

Seezunge

SOO

Solea spp.

South-Georgia-Eisfisch

SGI

Pseudochaenichthys georgianus

Südlicher Blauflossenthun:

SBF

Thunnus maccoyii

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Atlantischer Sternrochen

RJR

Raja radiata

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Zahnfische

TOT

Dissostichus spp.

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Steinbutt

TUR

Scophthalmus maximus

Lumb

USK

Brosme brosme

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Langschnauzen-Eisfisch

LIC

Channichthys rhinoceratus

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Bandrochen

RJA

Raja alba

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea



ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

TEIL A

Autonome Unionsbestände

Art:

Sardelle

 

 

Gebiet:

8

 

 

 

Engraulis encrasicolus

 

 

(ANE/08.)

 

 

Spanien

 

pm

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Sardelle

 

 

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Engraulis encrasicolus

 

 

(ANE/9/3411)

 

Spanien

 

0

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Portugal

0

(1)

Union

0

(1)

TAC

 

0

(1)

 

 

 

 

(1)

Die Quote darf nur vom 1 Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

Kattegat

 

 

 

Gadus morhua

 

 

(COD/03AS.)

 

Dänemark

 

60

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

1

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

36

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

97

(1)

TAC

 

97

(1)

 

 

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Butte

 

 

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Lepidorhombus spp.

 

 

(LEZ/8C3411)

 

Spanien

 

2 167

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

108

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

72

Union

2 347

TAC

2 445

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

 

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Lophiidae

 

 

 

(ANF/8C3411)

 

Spanien

 

3 091

Analytische TAC

 

 

Frankreich

3

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

615

Union

3 709

TAC

3 868

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

8

 

 

 

Merlangius merlangus

 

 

(WHG/08.)

 

 

Spanien

 

871

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

1 306

Union

2 177

TAC

2 276

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seehecht

 

 

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Merluccius merluccius

 

 

(HKE/8C3411)

 

Spanien

 

4 343

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

417

Portugal

2 027

Union

6 787

TAC

6 947

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

3a

 

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

(NEP/03A.)

 

 

Dänemark

 

6 248

Analytische TAC

 

 

Deutschland

18

Schweden

2 235

Union

8 501

TAC

8 501

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

(NEP/8ABDE.)

 

Spanien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

8c, Funktionseinheit 25

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

(NEP/8CU25)

 

Spanien

 

1,7

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

0,0

(1)

Union

1,7

(1)

TAC

 

1,7

(1)

 

 

 

 

(1)

Ausschließlich als Teil eines Fischerei-Beobachtungsprogramms zur Erfassung von Daten über die Fänge pro Aufwandseinheit (CPUE) mit Schiffen mit Beobachtern an Bord bei fünf Fangreisen monatlich im August und September.:

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

8c, Funktionseinheit 31

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

(NEP/8CU31)

 

Spanien

 

10

Analytische TAC

 

 

Frankreich

0

Union

10

TAC

 

20

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Nephrops norvegicus

 

 

(NEP/9/3411)

 

Spanien

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Portugal

pm

(1)

Union

pm

(1)(2)

TAC

 

pm

(1)(2)

 

 

 

 

(1)

Hiervon dürfen höchstens 6 % in den Funktionseinheiten 26 und 27 der ICES-Division 9a (NEP/*9U267) gefangen werden.

(2)

Innerhalb der oben genannten TAC darf in Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a (NEP/*9U30) nicht mehr als die folgende Menge gefangen werden:

pm

Art:

Geißelgarnelen

 

Gebiet:

Gewässer von Französisch-Guayana

 

 

Penaeus spp.

 

 

 

(PEN/FGU.)

 

Frankreich

 

Noch festzusetzen

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Union

Noch festzusetzen

(1)(2)

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

TAC

 

Noch festzusetzen

(1)(2)

 

 

 

 

(1)

Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Frankreichs.

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

Kattegat

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/03AS.)

 

Dänemark

493

Analytische TAC

Deutschland

6

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Schweden

56

Union

555

TAC

 

1 038

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

7b und 7c

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/7BC.)

 

 

Frankreich

 

4

Vorsorgliche TAC

 

 

Irland

15

Union

19

TAC

 

19

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/8/3411)

 

Spanien

 

26

Vorsorgliche TAC

 

 

 

Frankreich

103

Portugal

26

Union

155

TAC

 

155

 

 

 

 

 

Art:

Pollack

 

 

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

 

 

Pollachius pollachius

 

 

(POL/8ABDE.)

 

Spanien

201

Vorsorgliche TAC

Frankreich

984

Union

1 185

TAC

 

1 185

 

 

 

 

 

Art:

Pollack

 

 

Gebiet:

8c

 

 

 

Pollachius pollachius

 

 

(POL/08C.)

 

 

Spanien

134

Vorsorgliche TAC

Frankreich

15

Union

149

TAC

 

149

 

 

 

 

 

Art:

Pollack

 

 

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Pollachius pollachius

 

 

(POL/9/3411)

 

Spanien

176

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

6

(1)(2)

Union

182

(1)

TAC

 

182

(2)

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 8c (POL/*08C.) gefangen werden.

(2)

Zusätzlich zu dieser TAC darf Portugal Pollack in Mengen von bis zu 98 Tonnen fangen (POL/93411P).

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/3ABC24)

 

Dänemark

 

599

Analytische TAC

 

 

Deutschland

35

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Niederlande

58

(1)

Schweden

23

Union

715

TAC

 

723

 

 

 

 

 

(1)

Diese Quote darf nur in den Unionsgewässern von 3a und den Unterdivisionen 22 - 24 gefangen werden.

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7b und 7c

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/7BC.)

 

Frankreich

 

3

Vorsorgliche TAC

 

 

Irland

16

Union

19

TAC

 

19

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

8a und 8b

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/8AB.)

 

Belgien

 

27

Analytische TAC

 

 

Spanien

5

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 997

Niederlande

150

Union

2 179

TAC

 

2 233

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

 

Gebiet:

8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Solea spp.

 

 

 

(SOO/8CDE34)

 

Spanien

 

219

Vorsorgliche TAC

 

 

Portugal

363

Union

582

TAC

 

582

 

 

 

 

 

Art:

Bastardmakrele

 

Gebiet:

9

 

 

 

Trachurus spp.

 

 

 

(JAX/09.)

 

 

Spanien

26 595

(1)

Analytische TAC

Portugal

76 201

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

102 796

TAC

 

107 460

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu pm % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C.).

 

Art:

Bastardmakrele

 

Gebiet:

10; Unionsgewässer von CECAF(1)

 

Trachurus spp.

 

 

 

(JAX/X34PRT)

 

Portugal

Noch festzusetzen

Vorsorgliche TAC

Union

Noch festzusetzen

(2)

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

TAC

 

Noch festzusetzen

(2)

 

 

 

 

(1)

Gewässer um die Azoren.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.

 

 

 

Art:

Bastardmakrele

 

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF(1)

 

Trachurus spp.

 

 

 

(JAX/341PRT)

 

Portugal

Noch festzusetzen

Vorsorgliche TAC

Union

Noch festzusetzen

(2)

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

TAC

 

Noch festzusetzen

(2)

 

 

 

 

(1)

Gewässer um Madeira.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.

 

 

 

Art:

Bastardmakrele

 

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF(1)

 

Trachurus spp.

 

 

 

(JAX/341SPN)

 

Spanien

Noch festzusetzen

Vorsorgliche TAC

Union

Noch festzusetzen

(2)

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

TAC

 

Noch festzusetzen

(2)

 

 

 

 

(1)

Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Spaniens.

 

 

 



TEIL B

Gemeinsam bewirtschaftete Bestände

Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a Unionsgewässer von 3a(1)

 

Ammodytes spp.

 

 

 

 

Dänemark

 

0

(2)(3)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

0

(2)(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

0

(2)(3)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

0

(2)

Vereinigtes Königreich

0

(2)

TAC

 

0

(2)

 

 

 

 

(1)

Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)

In den Bewirtschaftungsgebieten 1r und 2r darf die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefangen werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.

(3)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden:

 

Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

(SAN/234_2R)

(SAN/234_3R)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7R)

Dänemark

0

0

0

0

0

0

0

Deutschland

0

0

0

0

0

0

0

Schweden

0

0

0

0

0

0

0

Union

0

0

0

0

0

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

0

0

0

0

0

Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0

Art:

Goldlachs

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2

 

Argentina silus

 

(ARU/1/2.)

 

 

Deutschland

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Goldlachs

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 Unionsgewässer von 3a

 

Argentina silus

 

(ARU/3A4-C)

 

Dänemark

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Goldlachs

 

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

 

Argentina silus

 

(ARU/567.)

 

 

Deutschland

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Lumb

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

 

Brosme brosme

 

 

(USK/1214EI)

 

Deutschland

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

pm

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Sonstige

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/1214EI_AMS).

Art:

Lumb

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

 

Brosme brosme

 

 

(USK/04-C.)

 

Dänemark

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

pm

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

(1)

Schweden

pm

(1)

Sonstige

pm

(2)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (USK/*6AN58).

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/04-C_AMS).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Lumb

 

 

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

 

Brosme brosme

 

 

(USK/567EI.)

 

Deutschland

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Spanien

pm

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Sonstige

pm

(2)

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

(3)(4)(5)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (USK/*04-C.).

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/567EI_AMS).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge anderer Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen die nachstehend aufgeführte Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*5B67-). Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

pm

(4)

Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 befischt werden:

Leng (LIN/*5B67-)

pm

Lumb (USK/*5B67-)

pm

(5)

Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Lumb

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

 

 

Brosme brosme

 

 

(USK/04-N.)

 

Belgien

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Eberfische

 

 

Gebiet:

6, 7 und 8

 

 

 

Caproidae

 

 

 

(BOR/678-)

 

 

Dänemark

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering(1)

 

 

Gebiet:

3a

 

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/03A.)

 

 

Dänemark

 

pm

(2)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

(2)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Schweden

pm

(2)

Union

pm

(2)

Norwegen

pm

Färöer

pm

(3)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 (HER/*04-C.) gefangen werden.

(3)

Darf nur im Skagerrak gefangen werden (HER/*03AN.).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering(1)

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30′ N

 

Clupea harengus

 

 

(HER/4AB.)

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

Färöer

pm

Norwegen

pm

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die nachstehend aufgeführte Menge in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4a und 4b gefangen werden (HER/*4AB-C):

 

 

pm

 

 

 

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten darf die Union in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N nur die nachstehend aufgeführte Menge fangen.

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/4N-S62)

Union

 

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62º N

 

Clupea harengus

 

 

(HER/4N-S62)

 

Schweden

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Union

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering(1)

 

 

Gebiet:

3a

 

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/03A-BC)

 

Dänemark

 

pm

(2)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

(2)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Schweden

pm

(2)

Union

pm

(2)

TAC

 

pm

(2)

 

 

 

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 (HER/*04-C-BC.) gefangen werden.

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering(1)

 

 

Gebiet:

4, 7d und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

 

Clupea harengus

 

 

(HER/2A47DX)

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering(1)

 

 

Gebiet:

4c, 7d(2)

 

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/4CXB7D)

 

Belgien

 

pm

(3)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

(3)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

(3)

Frankreich

pm

(3)

Niederlande

pm

(3)

Union

pm

(3)

Vereinigtes Königreich

pm

(3)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Loxodrome begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet 4b gefangen werden (HER/*04B.).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

6b und 6aN; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b(1)

 

Clupea harengus

 

 

(HER/5B6ANB)

 

Deutschland

 

pm

(2)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

pm

(2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

pm

(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

pm

(2)

Union

pm

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(2)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.

(2)

Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

6aS(1), 7b und 7c

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/6AS7BC)

 

Irland

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Niederlande

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

Gebiet:

7a(1)

 

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/07A/MM)

 

Irland

 

pm

 

Analytische TAC

 

 

Union

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung verkleinert:

- im Norden 52° 30′ N,

- im Süden 52° 00‘ N,

- im Westen die Küste Irlands,

- im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

7e und 7f

 

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/7EF.)

 

 

Frankreich

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

7a südlich von 52° 30’ N; 7g(1), 7h(1), 7j(1) und 7k(1)

 

Clupea harengus

 

 

(HER/7G-K.)

 

Deutschland

 

pm

(2)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

(2)

Irland

pm

(2)

Niederlande

pm

(2)

Union

pm

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(2)

TAC

 

pm

(2)

 

 

 

 

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

- im Norden 52° 30′ N,

- im Süden 52° 00‘ N,

- im Westen die Küste Irlands,

- im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(2)

Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

Skagerrak

 

 

 

Gadus morhua

 

 

(COD/03AN.)

 

Belgien

 

pm

 

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

 

Gadus morhua

 

 

(COD/2A3AX4)

Belgien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Schweden

pm

Union

pm

Norwegen

pm

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: 7d (COD/*07D.).

(2)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-)

Union

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62º N

 

Gadus morhua

 

 

(COD/4N-S62)

Schweden

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Union

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

(1)

Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

6b; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00‘ W sowie von 12 und 14

Gadus morhua

 

 

(COD/5W6-14)

 

Belgien

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

(1)

 

 

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00′ W

 

Gadus morhua

 

 

(COD/5BE6A)

 

Belgien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

(1)

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

(1)

 

 

 

 

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

7a

 

 

 

Gadus morhua

 

 

(COD/07A.)

 

Belgien

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

(1)

 

 

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer

Gadus morhua

 

 

von CECAF 34.1.1

 

 

 

 

(COD/7XAD34)

 

Belgien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

(1)

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

(1)

 

 

 

 

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

7d

 

 

 

Gadus morhua

 

 

(COD/07D.)

 

Belgien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(2)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: 4; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a (COD/*2A3X4).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4, der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a (COD/*2A3X4).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Butte

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

 

Lepidorhombus spp.

 

 

(LEZ/2AC4-C)

 

Belgien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (USK/*6AN58).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Butte

 

 

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b;

Lepidorhombus spp.

 

internationale Gewässer von 12 und 14

 

 

 

 

(LEZ/56-14)

 

Spanien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgwässern von 2a und 4 gefangen werden (LEZ/*2AC4C).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Butte

 

 

Gebiet:

7

 

 

 

Lepidorhombus spp.

 

 

(LEZ/07.)

 

 

Belgien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Spanien

pm

(2)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

(2)

Irland

pm

(2)

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

(2)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

10 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Beifänge im Rahmen der gezielten Befischung von Seezunge genutzt werden (LEZ/*8ABDE).

(2)

35 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (LEZ/*8ABDE).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Butte

 

 

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

 

 

Lepidorhombus spp.

 

 

(LEZ/8ABDE.)

 

Spanien

 

pm

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Lophiidae

 

 

 

(ANF/2AC4-C)

 

Belgien

 

pm

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

pm

(1)(2)

Deutschland

pm

(1)(2)

Frankreich

pm

(1)(2)

Niederlande

pm

(1)(2)

Schweden

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs von 6a südlich von 58° 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b, und internationale Gewässern von 12 und 14 (ANF/*56-14).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

 

Lophiidae

 

 

 

(ANF/04-N.)

 

Belgien

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

 

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b, internationale Gewässer von 12 und 14

Lophiidae

 

 

 

(ANF/56-14)

 

Belgien

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

pm

(1)

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2a und 4 (ANF/*2AC4C).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

 

Gebiet:

7

 

 

 

Lophiidae

 

 

 

(ANF/07.)

 

 

Belgien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

 

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

 

 

Lophiidae

 

 

 

(ANF/8ABDE.)

 

Spanien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

3a

 

 

 

Melanogrammus aeglefinus

 

 

(HAD/03A.)

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Melanogrammus aeglefinus

 

 

(HAD/2AC4.)

Belgien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Schweden

pm

(1)

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (HAD/*6AN58).

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (HAD/*04N-)

 

Union

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62º N

 

Melanogrammus aeglefinus

 

 

(HAD/4N-S62)

 

Schweden

pm

(1)

Analytische TAC

Union

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, internationale Gewässer von 12 und 14

 

Melanogrammus aeglefinus

 

 

(HAD/6B1214)

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

 

Melanogrammus aeglefinus

 

 

(HAD/5BC6A.)

 

Belgien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Unionsgewässern von 2a und 4 gefangen werden (HAD/*2AC4).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Melanogrammus aeglefinus

 

 

(HAD/7X7A34)

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

7a

 

 

 

Melanogrammus aeglefinus

 

 

(HAD/07A.)

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

3a

 

 

Merlangius merlangus

 

 

(WHG/03A.)

 

Dänemark

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Merlangius merlangus

 

 

(WHG/2AC4.)

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

Norwegen

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-)

 

Union

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

Merlangius merlangus

 

 

(WHG/56-14)

 

Deutschland

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

(1)

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

(1)

 

 

 

 

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

7a

 

 

 

Merlangius merlangus

 

 

(WHG/07A.)

 

Belgien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

(1)

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

(1)

 

 

 

 

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

 

Merlangius merlangus

 

 

(WHG/7X7A-C)

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling und Pollack

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62º N

Merlangius merlangus und

 

(W/P/4N-S62)

 

Pollachius pollachius

 

 

 

 

 

Schweden

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Union

pm

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

Art:

Seehecht

 

 

Gebiet:

3a

 

 

 

Merluccius merluccius

 

 

(HKE/03A.)

 

 

Dänemark

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Schweden

pm

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union von 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seehecht

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

 

Merluccius merluccius

 

 

(HKE/2AC4-C)

Belgien

 

pm

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

(1)(2)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

(1)(2)

Frankreich

pm

(1)(2)

Niederlande

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Höchstens 10 % dieser Quote dürfen für Beifänge in 3a genutzt werden (HKE/*03A.).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 6 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (HKE/*6AN58).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seehecht

 

 

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b,

Merluccius merluccius

 

internationale Gewässer von 12 und 14

 

 

 

 

(HKE/571214)

Belgien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Spanien

pm

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: 100 % dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 2a und 4 gefangen werden. Sie müssen der anderen Partei jedoch nachträglich jährlich gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten melden dies zuvor der Kommission.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)

 

Belgien

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seehecht

 

 

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

 

 

Merluccius merluccius

 

 

(HKE/8ABDE.)

Belgien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Spanien

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

Niederlande

pm

(1)

Union

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union von 2a und 4 sind zulässig. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b, internationale Gewässer von 12 und 14 (HKE/*57-14)

Belgien

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

 

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Blauer Wittling

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2 und 4

 

Micromesistius poutassou

 

 

(WHB/24-N.)

 

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Blauer Wittling

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

 

Micromesistius poutassou

 

 

(WHB/1X14)

 

Dänemark

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

pm

(1)(2)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Portugal

pm

(1)(2)

Schweden

pm

(1)

Union

pm

(1)(2)

Norwegen

pm

Färöer

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsbeschränkung von pm Tonnen für die Union dürfen die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern fischen (WHB/*05-F.): 0 %

(2)

Übertragungen dieser Quote auf 8c, 9 und 10 und Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(3)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Blauer Wittling

 

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Micromesistius poutassou

 

 

(WHB/8C3411)

 

Spanien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Portugal

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

pm

(1)

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Blauer Wittling

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

 

Micromesistius poutassou

 

 

(WHB/24A567)

 

Norwegen

 

pm

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Färöer

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

(1)

Wird auf die von Norwegen festgesetzte Quote angerechnet.

(2)

In den Unionsgewässern von ICES 4, 6 und 7 zu fangen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Limande und Rotzunge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Microstomus kitt und

 

(L/W/2AC4-C)

 

Glyptocephalus cynoglossus

 

 

 

 

 

Belgien

 

pm

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Blauleng

 

 

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

 

Molva dypterygia

 

 

(BLI/5B67-)

Deutschland

 

pm

Analytische TAC

 

 

Estland

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Litauen

pm

Polen

pm

Sonstige

pm

(1)

Union

pm

Norwegen

pm

(2)

Färöer

pm

(3)

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/5B67_AMS).

(2)

In Unionsgewässern der Gebiete 4, 6 und 7 zu fangen (BLI/*24X7C).

(3)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den Unionsgewässern von 6a nördlich von 56° 30′ N und von 6b zu fangen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Blauleng

 

 

Gebiet:

Internationale Gewässer von 12

 

 

Molva dypterygia

 

 

(BLI/12INT-)

Estland

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Litauen

pm

(1)

Sonstige

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

(1)

 

 

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/12INT_AMS).

Art:

Blauleng

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2 Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

 

Molva dypterygia

 

 

(BLI/24-)

Dänemark

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

pm

Irland

pm

Frankreich

pm

Sonstige

pm

(1)

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/24_AMS).

Art:

Blauleng

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

 

 

Molva dypterygia

 

 

(BLI/03A-)

Dänemark

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Leng

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/1/2.)

Dänemark

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Sonstige

pm

(1)

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (LIN/1/2_AMS).

Art:

Leng

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

 

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/03A-C.)

Belgien

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Schweden

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Leng

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/04-C.)

Belgien

 

pm

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

pm

(1)(2)

Deutschland

pm

(1)(2)

Frankreich

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Schweden

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (LIN/*6AN58).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 %, aber nicht mehr als 75 t in den Unionsgewässern des Gebiets 3a gefangen werden (LIN/*03A-C).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Leng

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/05EI.)

Belgien

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Leng

 

 

Gebiet:

6, 7, 8, 9 und 10; internationale Gewässer von 12 und 14

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/6X14.)

Belgien

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

pm

(1)

Deutschland

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Portugal

pm

(1)

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

(2)(3)(3)

Färöer

pm

(5)(6)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 40 % in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Unionsgewässern von 4 gefangen werden (LIN/*04-C).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge anderer Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen die nachstehend aufgeführte Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6X14.). Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

pm

(3)

Einschließlich Lumb. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 befischt werden:

Leng (LIN/*5B67-)

pm

Lumb (USK/*5B67-)

pm

(4)

Die Quoten für Leng und Lumb für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

pm

(5)

Einschließlich Lumb. Darf in den Gebieten 6b und 6a nördlich von 56° 30′ N gefangen werden (LIN/*6BAN.).

(6)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang von anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 6a und 6b (OTH/*6AB.) dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten: pm

Art:

Leng

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

 

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/04-N.)

Belgien

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

 

Nephrops norvegicus

 

 

(NEP/2AC4-C)

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

(NEP/04-N.)

 

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

 

Nephrops norvegicus

 

 

(NEP/5BC6.)

 

Spanien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

7

 

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

(NEP/07.)

 

 

Spanien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

(1)

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (NEP/*07U16):

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Eismeergarnele

 

Gebiet:

3a

 

 

 

Pandalus borealis

 

 

(PRA/03A.)

 

 

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Schweden

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Eismeergarnele

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

 

Pandalus borealis

 

 

(PRA/2AC4-C)

 

Dänemark

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Eismeergarnele

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62º N

 

Pandalus borealis

 

 

(PRA/4N-S62)

 

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Schweden

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

Skagerrak

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/03AN.)

 

Belgien

pm

Analytische TAC

Dänemark

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/2A3AX4)

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Norwegen

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (PLE/*04N-)

 

Union

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b,

Pleuronectes platessa

 

internationale Gewässer von 12 und 14

 

 

 

 

(PLE/56-14)

 

Frankreich

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

7a

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/07A.)

 

 

Belgien

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

7d und 7e

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/7DE.)

 

 

Belgien

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

7f und 7g

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/7FG.)

 

 

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

 

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

7h, 7j und 7k

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/7HJK.)

 

Belgien

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

(1)

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

(1)

 

 

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Scholle erlaubt.

Art:

Pollack

 

 

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b, internationale Gewässer von 12 und 14

 

Pollachius pollachius

 

 

(POL/56-14)

 

Spanien

pm

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Pollack

 

 

Gebiet:

7

 

 

 

Pollachius pollachius

 

 

(POL/07.)

 

 

Belgien

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 2 % in 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (POL/*8ABDE).

Art:

Seelachs

 

 

Gebiet:

3a und 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

 

Pollachius virens

 

 

(POK/2C3A4)

 

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Dänemark

pm

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Schweden

pm

(1)

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 15 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (POK/*6AN58).

(2)

Darf nur in den Unionsgewässern des Gebiets 4 und im Gebiet 3a gefangen werden (POK/*3A4-C). Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

Art:

Seelachs

 

 

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

 

Pollachius virens

 

 

(POK/56-14)

 

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Frankreich

pm

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

(1)

Union

pm

(1)

Norwegen

pm

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (POK/*2AC4C).

Art:

Seelachs

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62º N

 

Pollachius virens

 

 

(POK/4N-S62)

 

Schweden

pm

(1)

Analytische TAC

Union

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

 

Art:

Seelachs

 

 

Gebiet:

7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Pollachius virens

 

 

(POK/7/3411)

 

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Steinbutt und Glattbutt

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

Scophthalmus maximus und

 

(T/B/2AC4-C)

 

Scophthalmus rhombus

 

 

 

 

 

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Rochen

 

Gebiet:

Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

 

Rajiformes

 

 

 

(SRX/2AC4-C)

 

Belgien

 

pm

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

pm

(1)(2)(3)

Deutschland

pm

(1)(2)(3)

Frankreich

pm

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

pm

(1)(2)(3)(4)

Union

pm

(1)(3)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)(3)(4)

TAC

 

pm

(3)

 

 

 

 

(1)

Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 (RJH/04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(2)

Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 Metern über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vom Vereinigten Königreich beibehaltenen Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen.

(3)

Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischerinnen und Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen von Exemplaren dieser Arten erleichtern.

(4)

Besondere Bedingung: Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 14 und 51 dieser Verordnung und den britischen Rechtsvorschriften für die darin genannten Gebiete bis zu 10 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D2.). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D2.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D2.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D2.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D2.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

Art:

Rochen

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

 

 

Rajiformes

 

 

 

(SRX/03A-C.)

 

Dänemark

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Schweden

pm

(1)

Union

pm

(1)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Rochen

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

 

Rajiformes

 

 

 

(SRX/67AKXD)

 

Belgien

 

pm

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

 

 

Estland

pm

(1)(2)(3)(4)

Frankreich

pm

(1)(2)(3)(4)

Deutschland

pm

(1)(2)(3)(4)

Irland

pm

(1)(2)(3)(4)

Litauen

pm

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

pm

(1)(2)(3)(4)

Portugal

pm

(1)(2)(3)(4)

Spanien

pm

(1)(2)(3)(4)

Union

pm

(1)(2)(3)(4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)(3)(4)

TAC

 

pm

(3)(4)

 

 

 

 

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 14 und 51 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D.). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC*/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellaa), außer in 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischerinnen und Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen von Exemplaren dieser Arten erleichtern. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den Gebieten 7f und 7g (RJE/7FG.) nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

Art:

Kleinäugiger Rochen

Gebiet:

7f und 7g

 

 

 

Raja microocellata

 

(RJE/7FG.)

 

 

Belgien

pm

 

Vorsorgliche TAC

Estland

pm

Frankreich

pm

Deutschland

pm

Irland

pm

Litauen

pm

Niederlande

pm

Portugal

pm

Spanien

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 14 und 51 dieser Verordnung und der relevanten Verbote gemäß den britischen Rechtsvorschriften für die darin genannten Gebiete.

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).

 

 

 

Art:

Rochen

 

Gebiet:

7d

 

 

 

Rajiformes

 

 

 

(SRX/07D.)

 

 

Belgien

 

pm

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

pm

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

pm

(1)(2)(3)(4)

Union

pm

(1)(2)(3)(4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)(3)(4)

TAC

 

pm

(4)

 

 

 

 

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4C) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata).

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).

 

 

 

Art:

Perlrochen

 

Gebiet:

7d und 7e

 

 

 

Raja undulata

 

 

(RJU/7DE.)

 

 

Belgien

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Estland

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Deutschland

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Litauen

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Portugal

pm

(1)

Spanien

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

 

 

 

 

(1)

Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Diese Art darf nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Für Unionschiffe gilt dies unbeschadet der Verbote der Artikel 14 und 51 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Für Schiffe des Vereinigten Königreichs gilt dies unbeschadet der relevanten Verbote gemäß den britischen Rechtsvorschriften für die darin genannten Gebiete.

Art:

Rochen

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 8 und 9

 

 

Rajiformes

 

 

 

(SRX/89-C.)

 

Belgien

 

pm

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

pm

(1)(2)

Portugal

pm

(1)(2)

Spanien

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)

TAC

 

pm

(2)

 

 

 

 

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(2)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 14 und 51 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Gebiet:

Unionsgewässer von 8

 

 

Raja undulata

 

(RJU/8-C.)

 

 

Belgien

pm

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

Portugal

pm

Spanien

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

Art:

Perlrochen

Gebiet:

Unionsgewässer von 9

 

 

Raja undulata

 

(RJU/9-C.)

 

 

Belgien

pm

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

pm

Portugal

pm

Spanien

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

 

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

 

Reinhardtius hippoglossoides

 

 

(GHL/2A-C46)

 

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Deutschland

pm

Estland

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Litauen

pm

Polen

pm

Union

pm

Norwegen

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Makrele

 

 

Gebiet:

3a und 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer von 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32

 

Scomber scombrus

 

 

(MAC/2A34.)

 

Belgien

 

pm

(1)(2)(3)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

(1)(2)(3)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

(1)(2)(3)

Frankreich

pm

(1)(2)(3)

Niederlande

pm

(1)(2)(3)

Schweden

pm

(1)(2)(3)(4)

Union

pm

(1)(2)(3)

Norwegen

pm

(5)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)(3)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 60 % dürfen in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern der Gebiete 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14 (MAC/*2AX14.) gefangen werden.

(2)

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 2a (MAC/*02AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

 

Belgien

pm

pm

Dänemark

pm

pm

Deutschland

pm

pm

Frankreich

pm

pm

Niederlande

pm

pm

Schweden

pm

pm

Union

pm

pm

Vereinigtes Königreich

pm

 

pm

 

 

 

(3)

Darf auch in den norwegischen Gewässern des Gebiets 4a gefangen werden (MAC/*4AN.).

(4)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in den norwegischen Gewässern der Gebiete 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

pm

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(5)

Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

pm

Diese Quote darf nur im Gebiet 4a befischt werden (MAC/*04A.), mit Ausnahme folgender Menge (in Tonnen), die im Gebiet 3a gefangen werden darf (MAC/*03A.):

 

 

pm

 

 

 

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten

nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

 

 

 

 

3a

3 a und 4bc

4b

4c

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2A6.)

Dänemark

pm

pm

pm

pm

pm

Frankreich

pm

pm

pm

pm

pm

Niederlande

pm

pm

pm

pm

pm

Schweden

pm

pm

pm

pm

pm

Vereinigtes Königreich

pm

pm

pm

pm

pm

Norwegen

pm

pm

pm

pm

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Makrele

 

 

Gebiet:

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

 

Scomber scombrus

 

 

(MAC/2CX14-)

 

Deutschland

 

pm

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Spanien

pm

(1)(2)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Estland

pm

(1)(2)

Frankreich

pm

(1)(2)

Irland

pm

(1)(2)

Lettland

pm

(1)(2)

Litauen

pm

(1)(2)

Niederlande

pm

(1)(2)

Polen

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)(2)

Norwegen

pm

(3)(4)

Färöer

pm

(5)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 100 % dürfen in den Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 4a (MAC/*4A) ausschließlich vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 1. August bis 31. Dezember gefangen werden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % für den Tausch zur Verfügung gestellt werden; diese Menge ist von Spanien, Frankreich und Portugal in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 zu fangen (MAC/*8C910).

(3)

Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h gefangen werden (MAC/*AX7H).

(4)

Nachstehende zusätzliche Menge (in Tonnen) der Zugangsquote darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630):

pm

(5)

Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur im Gebiet 6a nördlich von 56° 30′ N gefangen werden (MAC/*6AN56). Vom 1. Januar bis 15. Februar sowie vom 1. Oktober bis 31. Dezember darf diese Quote jedoch auch in den Gebieten 2a und 4a nördlich von 59° N gefangen werden (MAC/*24N59).

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a

Norwegische Gewässer von 2a

Färöische Gewässer

 

Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 1. August bis 31. Dezember

 

 

 

(MAC/*4A-EN)

(MAC/*2AN-)

(MAC/*FRO2)

 

Deutschland

pm

pm

pm

 

Frankreich

pm

pm

pm

Irland

pm

pm

pm

 

Niederlande

pm

pm

pm

 

Union

pm

pm

pm

 

Vereinigtes Königreich

pm

pm

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Makrele

 

 

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Scomber scombrus

 

 

(MAC/8C3411)

Spanien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

(1)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

pm

(1)

Union

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8b (MAC/*08B.)

 

 

Spanien

pm

Frankreich

pm

Portugal

 

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Makrele

 

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2a und 4a

 

Scomber scombrus

 

 

(MAC/2A4A-N)

Dänemark

 

pm

Analytische TAC

 

 

Union

pm

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/24-C.)

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Dänemark

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Norwegen

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Darf nur in Unionsgewässern von 4 gefangen werden (SOL/*04-C.).

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/56-14)

 

Irland

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7a

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/07A.)

 

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7d

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/07D.)

 

 

Belgien

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7e

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/07E.)

 

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7f und 7g

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/7FG.)

 

 

Belgien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7h, 7j und 7k

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/7HJK.)

 

Belgien

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Irland

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

3a

 

 

 

Sprattus sprattus

 

 

(SPR/03A.)

 

 

Dänemark

0

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

0

(1)(2)

Schweden

0

(1)(2)

Union

0

(1)(2)

TAC

 

0

(2)

 

 

 

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden. Übertragungen dieser Quote auf die Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.

 

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

 

Sprattus sprattus

(SPR/2AC4-C)

Belgien

 

0

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

0

(1)(2)

Deutschland

0

(1)(2)

Frankreich

0

(1)(2)

Niederlande

0

(1)(2)

Schweden

0

(1)(2)(3)

Union

0

(1)(2)

Norwegen

0

(1)

Färöer

0

(1)(4)

Vereinigtes Königreich

0

(1)

TAC

 

0

(1)

 

 

 

 

(1)

Die Quote darf nur vom 1 Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 befischt werden.

(2)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Einschließlich Sandaal.

(4)

Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.

 

 

 

Art:

Sprotte

 

 

Gebiet:

7d und 7e

 

 

 

Sprattus sprattus

 

 

(SPR/7DE.)

 

 

Belgien

 

pm

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Union

pm

Vereinigtes Königreich

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Dornhai

 

Gebiet:

6,7 und 8; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5; Internationale Gewässer von 1, 12 und 14

 

Squalus acanthias

 

 

(DGS/15X14)

 

Belgien

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Portugal

pm

(1)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

TAC

 

pm

(1)

 

 

 

 

(1)

Dornhai darf in den durch diese Beifangquote regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Im Rahmen dieser Quote dürfen nur an Beifangbewirtschaftungsregelungen teilnehmende Schiffe pro Monat pro Schiff höchstens 2 Tonnen Dornhai anlanden, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Jede Partei legt unabhängig fest, wie ihre Quote auf die an ihren Beifangbewirtschaftungsregelungen teilnehmenden Schiffe aufgeteilt wird. Jede Partei stellt sicher, dass die gesamte jährliche Anlandung von Dornhai im Rahmen der Beifangquote nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegt. Die Parteien sollten die Liste der teilnehmenden Schiffe austauschen, bevor Anlandungen erlaubt werden.

Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

 

Trachurus spp.

 

 

(JAX/4BC7D)

 

Belgien

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

(1)

Deutschland

pm

(1)(2)

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)(2)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)(2)

Portugal

pm

(1)

Schweden

pm

(1)

Union

pm

Norwegen

pm

(3)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die folgenden Gebiete gefangen abgerechnet werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4a; 6, 7a-c, e-k; 8ab, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/*7D-EU).

(3)

Dürfen in den Unionsgewässern des Gebiets 4a, jedoch nicht in Unionsgewässern des Gebiets 7d gefangen werden (JAX/*04-C.).

Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

 

Trachurus spp.

 

 

(JAX/2A-14)

 

Dänemark

pm

(1)(3)

Analytische TAC

Deutschland

pm

(1)(2)(3)

Spanien

pm

(3)(5)

Frankreich

pm

(1)(2)(3)(5)

Irland

pm

(1)(3)

Niederlande

pm

(1)(2)(3)

Portugal

pm

(3)(5)

Schweden

pm

(1)(3)

Union

pm

(3)

Färöer

pm

(4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)(2)(3)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Unionsgewässern der Gebiete 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Gewässer des Vereinigten Königreichs und die Unionsgewässer der Gebiete 4b, 4c und 7d gefangen abgerechnet werden (JAX/*2A4AC).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen im Gebiet 7d gefangen werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

(3)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*2A-14). Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(4)

Begrenzt auf die Gebiete 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h.

(5)

Besondere Bedingung: Bis zu 80 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*08C2).

Art:

Bastardmakrele

 

Gebiet:

8c

 

 

 

Trachurus spp.

 

 

(JAX/08C.)

 

 

Spanien

pm

(1)

Analytische TAC

Frankreich

pm

Portugal

pm

(1)

Union

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).

 

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

 

Trisopterus esmarkii

 

 

(NOP/2A3A4.)

 

Jahr

2022

2023

Dänemark

pm

(1)(3)

0

(1)(6)

Analytische TAC

Deutschland

pm

(1)(2)(3)

0

(1)(2)(6)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

pm

(1)(2)(3)

0

(1)(2)(6)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)(3)

0

(1)(6)

Vereinigtes Königreich

pm

(2)(3)

0

(2)(6)

Norwegen

pm

(4)

0

(4)

Färöer

pm

(5)

0

(5)

TAC

Entfällt

 

Entfällt

 

 

 

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 befischt werden.

(3)

Darf nur vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022 befischt werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst höchstens 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(6)

Darf nur vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023 befischt werden.

 

 

Art:

Industriefisch

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

 

 

 

 

 

 

(I/F/04-N.)

 

 

Schweden

pm

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Union

pm

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon nicht mehr als nachstehende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.):

 

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Andere Arten

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 5b, 6 und 7

 

 

 

 

 

(OTH/5B67-C)

 

Union

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Norwegen

pm

(1)

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

(1)

Nur Fänge mit Langleinen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Andere Arten

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

 

 

 

 

 

(OTH/04-N.)

 

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

Entfällt

(1)

Union

pm

(2)

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

(1)

Quote für „Andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.

 

 

 

 

Art:

Andere Arten

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N

 

 

 

 

 

(OTH/2A46AN)

 

Union

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Norwegen

pm

(1)(2)

Färöer

pm

(3)

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

(1)

Begrenzt auf 2a und 4 (OTH/*2A4-C).

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seehecht

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

 

Merluccius merluccius

 

 

(HKE/04-N.)

 

Belgien

pm

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Frankreich

pm

Niederlande

pm

Schweden

Entfällt

Union

pm

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 


Anlage

Die in Artikel 8 Absatz 4 dieser Verordnung genannten TACs sind Folgende:

Für Belgien: Seezunge in 7a; Seezunge in 7f und 7g; Seezunge in 7e; Seezunge in 8a und 8b; Butte in 7; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässern von CECAF 34.1.1; Kaisergranat in 7; Kabeljau in 7a; Scholle in 7f und 7g; Scholle in 7h, 7j und 7k; Rochen in 6a, 6b, 7a-c und 7e-k.

Für Frankreich: Makrele in 3a und 4; Unionsgewässern von 2a, 3b, 3c und den Unterdivisionen 22-32; Hering in 4, 7d und Unionsgewässern von 2a; Bastardmakrele in Unionsgewässern von 4b, 4c und 7d; Wittling in 7b-k; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässern von CECAF 34.1.1; Seezunge in 7f und 7g; Wittling in 8; Rote Fleckbrasse in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7 und 8; Eberfisch in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7 und 8; Makrele in 6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b; internationalen Gewässern von 2a, 12 und 14; Rochen in Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k; Rochen in Unionsgewässern von 7d; Rochen in Unionsgewässern von 8 und 9; Perlrochen in Unionsgewässern von 7d und 7e.

Für Irland: Seeteufel in 6; Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b; internationalen Gewässern von 12 und 14; Seeteufel in 7; Kaisergranat in Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7.



ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 5, 12 UND 14 UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1

Art:

Hering

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, färöische Gewässer, norwegische Gewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

 

Clupea harengus

 

(HER/1/2-)

Belgien

pm

(1)

Analytische TAC

Dänemark

pm

(1)

Deutschland

pm

(1)

Spanien

pm

(1)

Frankreich

pm

(1)

Irland

pm

(1)

Niederlande

pm

(1)

Polen

pm

(1)

Portugal

pm

(1)

Finnland

pm

(1)

Schweden

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

Union

pm

(1)

Färöer

pm

(2)

Norwegen

pm

(3)

TAC

pm

 

 

 

(1)

Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

(2)

Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(3)

Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

pm

2 und 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

pm

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Polen

pm

Portugal

pm

Finnland

pm

Schweden

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

 

Gadus morhua

 

(COD/1N2AB.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Griechenland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

pm

Frankreich

pm

Portugal

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

 

Gadus morhua

 

(COD/N1GL14)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Union

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

 

 

(1)

Darf vom 1. März bis zum 31. Mai nicht innerhalb des „Bewirtschaftungsgebiets Kleine Bank“ gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

65° 00‘ N

38° 00‘ W

2

65° 00‘ N

35° 15‘ W

3

64° 00‘ N

35° 15‘ W

 

4

64° 00‘ N

38° 00‘ W

 

Art:

Kabeljau

 

Gebiet:

1 und 2b

 

Gadus morhua

 

(COD/1/2B.)

Deutschland

pm

(3)

Analytische TAC

Spanien

pm

(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

(3)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Polen

pm

(3)

Portugal

pm

(3)

andere Mitgliedstaaten

pm

(1)(3)

Union

pm

(2)(3)

Vereinigtes Königreich

pm

(3)

TAC

Entfällt

 

 

 

(1)

Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (COD/1/2B_AMS).

(2)

Die Zuteilung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und der zugehörigen Beifängen an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Pariser Vertrag von 1920.

(3)

Die Beifänge von Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen von Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

 

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

 

(C/H/05B-F.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

 

 

Art:

Grenadierfische

 

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

 

Macrourus spp.

 

(GRV/514GRN)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

 

 

pm

 

 

Art:

Grenadierfische

 

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

 

Macrourus spp.

 

(GRV/N1GRN.)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

 

 

pm

 

 

Art:

Lodde

 

Gebiet:

2b

 

Mallotus villosus

 

(CAP/02B.)

Union

pm

Analytische TAC

TAC

pm

 

 

 

Art:

Lodde

 

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

 

Mallotus villosus

 

(CAP/514GRN)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Deutschland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Alle Mitgliedstaaten

pm

(1)

Union

pm

(2)

Norwegen

pm

(2)

TAC

Entfällt

 

 

 

(1)

Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS).

(2)

Für einen Fangzeitraum vom 20. Juni 2022 bis zum 15. April 2023.

Art:

Schellfisch

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

 

Melanogrammus aeglefinus

 

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

 

 

Art:

Blauer Wittling

Gebiet:

Färöische Gewässer

 

Micromesistius poutassou

 

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Deutschland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

pm

Union

pm

(1)

TAC

Entfällt

 

 

 

(1)

Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs enthalten.

Art:

Leng und Blauleng

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

Molva molva und molva dypterygia

 

(B/L/05B-F.)

 

 

 

 

 

Deutschland

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

 

 

(1)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch dürfen bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F):

 

pm

 

 

 

Art:

Eismeergarnele

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

 

Pandalus borealis

 

(PRA/514GRN)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen

pm

Färöer

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

Art:

Eismeergarnele

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

 

Pandalus borealis

 

(PRA/N1GRN.)

Dänemark

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

 

 

Art:

Seelachs

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

 

Pollachius virens

 

(POK/1N2AB.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

 

 

Art:

Seelachs

 

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

 

Pollachius virens

 

(POK/1/2INT)

Union

pm

Analytische TAC

TAC

Entfällt

 

 

 

Art:

Seelachs

 

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

 

Pollachius virens

 

(POK/05B-F.)

Belgien

pm

Analytische TAC

Deutschland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

 

Reinhardtius hippoglossoides

 

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Union

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

 

Reinhardtius hippoglossoides

 

(GHL/1/2INT)

Union

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

TAC

Entfällt

 

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

 

Reinhardtius hippoglossoides

 

(GHL/N1G-S68)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Union

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

 

 

(1)

Südlich von 68° N zu fangen.

 

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

 

Reinhardtius hippoglossoides

 

(GHL/5-14GL)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Union

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Färöer

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

(1)

Darf von höchstens 6 Schiffen gleichzeitig befischt werden.

Art:

Rotbarsch (flache pelagische Gewässer)

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

 

Sebastes spp.

 

(RED/51214S)

Estland

pm

Analytische TAC

Deutschland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Irland

pm

Lettland

pm

Niederlande

pm

Polen

pm

Portugal

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

Art:

Rotbarsch (tiefe pelagische Gewässer)

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

 

Sebastes spp.

 

(RED/51214D)

Estland

pm

(1) (2)

Analytische TAC

Deutschland

pm

(1) (2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

pm

(1) (2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

(1) (2)

Irland

pm

(1) (2)

Lettland

pm

(1) (2)

Niederlande

pm

(1) (2)

Polen

pm

(1) (2)

Portugal

pm

(1) (2)

Union

pm

(1) (2)

TAC

pm

(1) (2)

 

 

(1)

Darf nur innerhalb des Gebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64° 45‘ N

28° 30‘ W

2

62° 50‘ N

25° 45‘ W

3

61° 55‘ N

26° 45‘ W

4

61° 00‘ N

26° 30‘ W

5

59° 00‘ N

30° 00‘ W

6

59° 00‘ N

34° 00‘ W

7

61° 30‘ N

34° 00‘ W

8

62° 50‘ N

36° 00‘ W

9

64° 45‘ N

28° 30‘ W

(2)

Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember gefangen werden.

Art:

Rotbarsch

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

 

Sebastes mantella

 

(REB/1N2AB.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Spanien

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

pm

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

Art:

Rotbarsch

 

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

 

Sebastes spp.

 

(RED/1/2INT)

Union

Noch festzusetzen

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

pm

(3)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Schließung untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(2)

Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(3)

Vorläufige Fangbeschränkung für Fänge aller NEAFC-Vertragsparteien.

 

 

 

 

 

Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

 

Sebastes spp.

 

(RED/N1G14P)

Deutschland

pm

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Frankreich

pm

(1)(2)(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)(2)(3)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen

pm

(1) (2)

Färöer

pm

(1)(2)(4)

TAC

Entfällt

 

 

 

(1)

Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember gefangen werden.

(2)

Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64° 45‘ N

28° 30‘ W

2

62° 50‘ N

25° 45‘ W

3

61° 55‘ N

26° 45‘ W

4

61° 00‘ N

26° 30‘ W

5

59° 00‘ N

30° 00‘ W

6

59° 00‘ N

34° 00‘ W

7

61° 30‘ N

34° 00‘ W

8

62° 50‘ N

36° 00‘ W

9

64° 45‘ N

28° 30‘ W

(3)

Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) gefangen werden.

(4)

Darf nur in grönländischen Gewässern von 5 und 14 gefangen werden (RED/*514GN).

Art:

Rotbarsch (demersal)

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5 und 14

 

Sebastes spp.

 

(RED/N1G14D)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Frankreich

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

 

 

(1)

Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie gefangen werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

59° 15‘ N

54° 26‘ W

2

59° 15‘ N

44° 00‘ W

3

59° 30‘ N

42° 45‘ W

4

60° 00‘ N

42° 00‘ W

5

62° 00‘ N

40° 30‘ W

6

62° 00‘ N

40° 00‘ W

7

62° 40‘ N

40° 15‘ W

8

63° 09‘ N

39° 40‘ W

9

63° 30‘ N

37° 15‘ W

10

64° 20‘ N

35° 00‘ W

11

65° 15‘ N

32° 30‘ W

 

12

65° 15‘ N

29° 50‘ W

 

 

 

 

 

 

Art:

Rotbarsch

 

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

 

Sebastes spp.

 

(RED/05B-F.)

Belgien

pm

Analytische TAC

Deutschland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

 

 

 

 

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

pm

(1)

Analytische TAC

Frankreich

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Art:

Andere Arten(1)

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

 

 

 

 

(OTH/05B-F.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

 

 

(1)

Außer Fischarten ohne Marktwert.

Art:

Plattfische

 

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

 

 

 

 

(FLX/05B-F.)

Deutschland

pm

Analytische TAC

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

 

 

Art:

Beifänge(1)

Gebiet:

Grönländische Gewässer

 

 

 

 

(B-C/GRL)

Union

pm

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von der Gebiete 5 und 14 (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/N1GRN.).



ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK — NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Kabeljau

 

Gebiet:

NAFO-Gebiet 2J3KL

 

Gadus morhua

 

(COD/N2J3KL)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Kabeljau

 

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

 

Gadus morhua

 

(COD/N3NO.)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1000 kg oder 4 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M

 

Gadus morhua

 

(COD/N3M.)

Estland

pm

(1)(2)

Analytische TAC

Deutschland

pm

(1)(2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

pm

(1)(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

pm

(1)(2)

Polen

pm

(1)(2)

Spanien

pm

(1)(2)

Frankreich

pm

(1)(2)

Portugal

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)(2)

TAC

pm

(1)(2)

 

 

(1)

Zwischen 24:00 UTC am 31. Dezember 2021 und 24:00 UTC am 31. März 2022 ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt.

(2)

Zwischen 1. Januar und 31 März 2022 ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt. In diesem Zeitraum darf dieser Bestand nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, wobei die Berechnung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/833* erfolgt.

*

Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates.

Art:

Rotzunge

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3L

 

Glyptocephalus cynoglossus

 

(WIT/N3L.)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Rotzunge

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

 

Glyptocephalus cynoglossus

 

(WIT/N3NO.)

Estland

pm

Analytische TAC

Lettland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

Art:

Raue Scharbe

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M

 

Hippoglossoides platessoides

 

(PLA/N3M.)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Raue Scharbe

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO

 

Hippoglossoides platessoides

 

(PLA/N3LNO.)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

 

Illex illecebrosus

 

(SQI/N34.)

Estland

pm

(1)

Analytische TAC

Lettland

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Polen

pm

(1)

andere Mitgliedstaaten

pm

(1)(2)

Union

pm

(1)(3)

TAC

pm

 

 

 

(1)

Das Fischen auf Kalmare ist zwischen 00:01 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 30. Juni verboten.

(2)

Diese Menge ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SQI/N34_AMS).

(3)

Entspricht der Summe der Quoten Estlands, Lettlands, Litauens und Polens und des nicht spezifizierten Anteils der Union, der Kanada und den Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Verfügung steht.

Art:

Gelbschwanzflunder

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO

 

Limanda ferruginea

 

(YEL/N3LNO.)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

pm

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 2500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Wird der Union jedoch eine Quote „Sonstige“ zugeteilt, so betragen die Beifanggrenzen nach Ausschöpfung der Quote „Sonstige“ höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Lodde

 

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

 

Mallotus villosus

 

(CAP/N3NO.)

Union

pm

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Eismeergarnele

Gebiet:

NAFO 3LNO(1)(2)

 

Pandalus borealis

 

(PRA/N3LNOX)

Estland

pm

(3)

Analytische TAC

Lettland

pm

(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

pm

(3)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Polen

pm

(3)

Spanien

pm

(3)

Portugal

pm

(3)

Union

pm

(3)

TAC

pm

(3)

 

 

(1)

Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

1

47° 20‘ 0

46° 40‘ 0

2

47° 20‘ 0

46° 30‘ 0

3

46° 00‘ 0

46° 30‘ 0

4

46° 00‘ 0

46° 40‘ 0

(2)

Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

1

46° 00‘ 0

47° 49‘ 0

2

46° 25‘ 0

47° 27‘ 0

3

46 °42‘ 0

47° 25‘ 0

4

46° 48‘ 0

47° 25‘ 50

5

47° 16‘ 50

47° 43‘ 50

(3)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Eismeergarnele

Gebiet:

NAFO 3M(1)

 

Pandalus borealis

 

(PRA/*N3M.)

TAC

Entfällt

(2)

Analytische TAC

(1)

Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

1

47° 20‘ 0

46° 40‘ 0

2

47° 20‘ 0

46° 30‘ 0

3

46° 00‘ 0

46° 30‘ 0

4

46° 00‘ 0

46° 40‘ 0

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

1

47° 55‘ 0

45° 00‘ 0

2

47° 30‘ 0

44° 15‘ 0

3

46° 55‘ 0

44° 15‘ 0

4

46° 35‘ 0

44° 30‘ 0

5

46° 35‘ 0

45° 40‘ 0

6

47° 30‘ 0

45° 40‘ 0

7

47° 55‘ 0

45° 00‘ 0

(2)

Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands (EFF/*N3M.). Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Fangtage

Dänemark

pm

Estland

pm

Spanien

pm

Lettland

pm

Litauen

pm

Polen

pm

 

Portugal

pm

 

 

 

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LMNO

 

Reinhardtius hippoglossoides

 

(GHL/N3LMNO)

Estland

pm

Analytische TAC

Deutschland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

pm

Spanien

pm

Portugal

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

Art:

Rochen

 

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO

 

Rajidae

 

 

(SKA/N3LNO.)

Estland

pm

Analytische TAC

Litauen

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

Art:

Rotbarsche

 

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LN

 

Sebastes spp.

 

(RED/N3LN.)

Estland

pm

Analytische TAC

Deutschland

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

pm

Union

pm

TAC

pm

 

 

 

Art:

Rotbarsche

 

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M

 

Sebastes spp.

 

(RED/N3M.)

Estland

pm

(1)

Analytische TAC

Deutschland

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

pm

(1)

Spanien

pm

(1)

Portugal

pm

(1)

Union

pm

(1)

TAC

pm

(1)

 

 

(1)

Diese Quote gilt im Rahmen der TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt ist. Innerhalb dieser TAC darf bis zum 1. Juli 2022 nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein:

 

 

pm

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Rotbarsch

 

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3O

 

Sebastes spp.

 

(RED/N3O.)

Spanien

pm

Analytische TAC

Portugal

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

pm

 

 

 

Art:

Rotbarsch

 

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

 

Sebastes spp.

 

(RED/N1F3K.)

Lettland

pm

(1)

Analytische TAC

Litauen

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

pm

(1)

 

 

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art:

Weißer Gabeldorsch

 

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

 

Urophycis tenuis

 

(HKW/N3NO.)

Spanien

pm

Analytische TAC

Portugal

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

pm

 

 

 

(1)

Wird die TAC von 2000 Tonnen gemäß Anhang IA der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO durch eine positive Abstimmung der Vertragsparteien bestätigt, so gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten:

Spanien

pm

Portugal

pm

 

Union

pm

 

 



ANHANG ID

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Roter Thun

 

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

 

Thunnus thynnus

 

 

(BFT/AE45WM)

 

Zypern

 

pm

(4)

Analytische TAC

 

 

Griechenland

pm

(7)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

pm

(2)(4)(7)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

(2)(3)(4)

Kroatien

pm

(6)

Italien

pm

(4)(5)

Malta

pm

(4)

Portugal

pm

(7)

Andere Mitgliedstaaten

pm

(1)

Union

pm

(2)(3)(4)(5)

Zusätzliche Sonderzuteilung

pm

(7)

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BFT/AE45WM_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*8301):

Spanien

pm

Frankreich

pm

Union

pm

(3)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*641):

Frankreich

pm

Union

pm

(4)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 2 getätigt werden (BFT/*8302):

Spanien

pm

Frankreich

pm

Italien

pm

Zypern

pm

Malta

pm

Union

pm

(5)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):

Italien

pm

Union

pm

(6)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):

Kroatien

pm

Union

pm

(7)

Die Union 2022 wird zusätzlich zur zugeteilten Quote von pm Tonnen eine Extrazuteilung in Höhe von pm Tonnen — ausschließlich für Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei von bestimmten Archipelen in Griechenland (Ionische Inseln), Spanien (Kanarische Inseln) und Portugal (Azoren und Madeira) — erhalten. Diese zusätzliche Menge wird im Einzelnen wie folgt auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt (BFT/AVARCH):

Griechenland

pm

Spanien

pm

Portugal

pm

 

Union

pm

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schwertfisch

 

 

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

 

Xiphias gladius

 

 

(SWO/AN05N)

 

Spanien

 

pm

(2)

Analytische TAC

 

 

Portugal

pm

(2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Andere Mitgliedstaaten

pm

(1)(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Ausgenommen Spanien und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/AN05N_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge dürfen im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). Auf diese besondere Bedingung der gemeinsam bewirtschafteten Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/*AS05N_AMS).

Art:

Schwertfisch

 

 

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

 

Xiphias gladius

 

 

(SWO/AS05N)

 

Spanien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Portugal

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge dürfen im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).

Art:

Schwertfisch

 

 

Gebiet:

Mittelmeer

 

 

Xiphias gladius

 

 

(SWO/MED)

 

Kroatien

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Zypern

pm

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

(1)

Griechenland

pm

(1)

Italien

pm

(1)

Malta

pm

(1)

Union

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. April bis zum 31. Dezember befischt werden.

 

 

Art:

Nördlicher Weißer Thun

 

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

 

Thunnus alalunga

 

 

(ALB/AN05N)

 

Irland

 

pm

Analytische TAC

 

 

Spanien

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

pm

Union

pm

(1)

TAC

pm

(1)

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 wie folgt festgesetzt:

 

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Südlicher Weißer Thun

 

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

 

Thunnus alalunga

 

 

(ALB/AS05N)

 

Spanien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Großaugenthun 

 

Gebiet:

Atlantik

 

 

Thunnus obesus

 

 

(BET/ATLANT)

 

Spanien

 

pm

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

(1)(2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

pm

(1)(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

(1)(2)

TAC

 

pm

(1)(2)

 

 

 

 

(1)

Fänge von Großaugenthun durch Ringwadenfänger (BET/*ATLPS) und Langleiner mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (BET/*ATLLL) sind getrennt zu melden.

(2)

Ab Juni 2022 müssen die Mitgliedstaaten die Fangmengen dieser Schiffe wöchentlich übermitteln, wenn die Fänge 80 % der Quote erreichen.

Art:

Blauer Marlin 

 

Gebiet:

Atlantik

 

 

Makaira nigricans

 

 

(BUM/ATLANT)

 

Spanien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Frankreich

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

Art:

Weißer Marlin

 

Gebiet:

Atlantik

 

 

Tetrapturus albidus

 

 

(WHM/ATLANT)

 

Spanien

 

pm

Analytische TAC

 

 

Portugal

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Sonstige

pm

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

TAC

 

pm

 

 

 

 

 

(1)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (WHM/ATLANT_AMS).

Art:

Gelbflossenthun

 

Gebiet:

Atlantik

 

 

Thunnus albacares

 

 

(YFT/ATLANT)

 

TAC

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Fänge von Gelbflossenthun durch Ringwadenfänger (YFT/*ATLPS) und Langleiner mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (YFT/*ATLLL) sind getrennt zu melden.

Art:

Segelfisch

 

 

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W

 

Istiophorus albicans

 

 

(SAI/AE45W)

 

TAC

 

pm

Analytische TAC

 

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art:

Segelfisch

 

 

Gebiet:

Atlantik, westlich von 45° W

 

Istiophorus albicans

 

 

(SAI/AW45W)

 

TAC

 

pm

Analytische TAC

 

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art:

Blauhai

 

 

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

 

Prionace glauca

 

 

(BSH/AN05N)

 

Irland

 

pm

Analytische TAC

 

 

Spanien

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

pm

(1)

Union

pm

TAC

pm

(1)

Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festsetzung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf Unionsebene.

Art:

Blauhai

 

 

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

 

Prionace glauca

 

 

(BSH/AS05N)

 

TAC

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festsetzung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf Unionsebene.

 

 

 

 

 

 

 

 

Fänge von Makrelenhai (Isurus oxyrinchus) durch Unionsschiffe dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

Art:

Kurzflossen-Mako

 

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

 

Isurus oxyrinchus

 

 

(SMA/AN05N)

 

Union

 

pm

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

Entfällt

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur Fische, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, dürfen im Rahmen dieser Fangbeschränkung an Bord behalten werden.

(2)

Nur Schiffe, die entweder einen Beobachter oder ein funktionierendes elektronisches Überwachungssystem an Bord haben, mit dem festgestellt werden kann, ob ein Fisch tot oder lebendig ist, dürfen Makrelenhai an Bord behalten.



ANHANG IE

SÜDOSTATLANTIK — SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die in diesem Anhang festgesetzten TACs werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung einer TAC einzustellen ist.

Art:

Kaiserbarsch

 

 

Gebiet:

SEAFO

 

 

 

Beryx spp.

 

 

 

(ALF/SEAFO)

 

TAC

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

(1)

In Unterdivision B1 dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden (ALF/*F47NA).

 

Art:

Rote Tiefseekrabben

 

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1(1)

 

Chaceon spp.

 

 

(GER/F47NAM)

 

TAC

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

(1)

Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

- im Westen der Längengrad 0° E,

- im Norden der Breitengrad 20° S,

- im Süden der Längengrad 28° S und

 

- im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.

 

Art:

Rote Tiefseekrabben

 

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

 

Chaceon spp.

 

 

(GER/F47X)

 

TAC

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Art:

Schwarzer Seehecht

 

Gebiet:

SEAFO-Untergebiet D

 

 

Dissostichus eleginoides

 

 

(TOP/F47D)

 

TAC

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Art:

Schwarzer Seehecht

 

Gebiet:

SEAFO, ohne Untergebiet D

 

Dissostichus eleginoides

 

 

(TOP/F47-D)

 

TAC

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Art:

Granatbarsch

 

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1(1)

 

Hoplostethus atlanticus

 

 

(ORY/F47NAM)

 

TAC

 

pm

(2)

Vorsorgliche TAC

 

 

(1)

Für die Zwecke dieses Anhangs darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

- im Westen der Längengrad 0° E,

- im Norden der Breitengrad 20° S,

- im Süden der Längengrad 28° S und

- im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.

(2)

Ausgenommen eine Beifangquote von vier Tonnen (ORY/*F47NA).

 

 

Art:

Granatbarsch

 

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

 

Hoplostethus atlanticus

 

 

(ORY/F47X)

 

TAC

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Art:

Pseudopentaceros spp.

 

Gebiet:

SEAFO

 

 

 

Pseudopentaceros spp.

 

 

(EDW/SEAFO)

 

TAC

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 



ANHANG IF

SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN — VERBREITUNGSGEBIETE

Art:

Südlicher Blauflossenthun:

 

Gebiet:

Alle Verbreitungsgebiete

 

 

Thunnus maccoyii

 

 

(SBF/F41-81)

 

Union

 

pm

(1)

Analytische TAC

 

 

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

 

pm

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.



ANHANG IG

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Großaugenthun 

 

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

 

Thunnus obesus

 

 

(BET/F7120S)

 

Portugal

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Spanien

pm

(1)

Union

pm

(1)

TAC

Entfällt

(1)

(1)

Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.

 

 

Art:

Schwertfisch

 

 

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

 

Xiphias gladius

 

 

(SWO/F7120S)

 

Union

 

pm

 

Vorsorgliche TAC

 

 

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 



ANHANG IH

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Chilenische Bastardmakrele

 

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

 

Trachurus murphyi

 

 

(CJM/SPRFMO)

 

Deutschland

 

pm

 

Analytische TAC

 

 

Niederlande

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Polen

pm

Union

pm

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 

Art:

Zahnfische 

 

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

 

Dissostichus spp.

 

 

(TOT/SPR-AE)

 

TAC

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

(1)

Diese jährliche TAC gilt nur für Versuchsfischerei. Die Fischerei darf nur in dem folgenden Forschungsblock erfolgen:

– NW

50° 30’ S, 136° E

– NE

50° 30’ S, 140° 30’ E

– E-Einbuchtung

52° 45’ S, 140° 30’ E

– E-Ecke

52° 45’ S, 145° 30’ E

– SE

54° 50’ S, 145° 30’ E

 

– SW

54° 50’ S, 136° E

 

 

 

 



ANHANG IJ

IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

Fänge von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) durch Ringwadenfischer der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

Art:

Gelbflossenthun

 

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

 

Thunnus albacares

 

 

(YFT/IOTC)

 

Frankreich

 

pm

Analytische TAC

 

 

Italien

pm

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

pm

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

pm

TAC

 

Entfällt

 

 

 

 

 



ANHANG IK

SIOFA-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Zahnfische 

 

Gebiet:

Del Cano-Gebiet(1)

 

 

Dissostichus spp.

 

 

(TOT/F517DC)

 

Union

 

pm

(2)

Vorsorgliche TAC

 

 

TAC

 

pm

(2)

 

 

 

 

(1)

Internationale Gewässer des FAO-Untergebiets 51.7, das zwischen -44° S und -45° S liegt, und die angrenzenden AWZ im Osten und Westen.

(2)

Darf nur durch Schiffe mit Langleinen und mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022 gefangen werden. Die Langleinen dürfen höchstens 3000 Haken pro Leine aufweisen und werden mit mindestens drei Seemeilen Abstand voneinander ausgebracht.

 

Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger im Del Cano-Gebiet fischen.

Art:

Zahnfische 

 

Gebiet:

Williams Ridge(1)

 

 

Dissostichus spp.

 

 

(TOT/F574WR)

 

TAC

 

pm

(2)

Vorsorgliche TAC

 

 

(1)

Gebiet des FAO-Untergebiets 57.4 mit den folgenden Koordinaten:

 

 

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

52° 30‘ 00“ S

80° 00‘ 00“ E

2

55° 00‘ 00“ S

80° 00‘ 00“ E

3

55° 00‘ 00“ S

85° 00‘ 00“ E

4

52° 30‘ 00“ S

85° 00‘ 00“ E

(2)

Die vorstehend festgesetzte TAC wird nicht unter den Mitgliedern der SIAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Sie darf nur durch Schiffe mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022 befischt werden. Nicht mehr als zwei Langleinen mit höchstens 6250 Haken werden pro von SIOFA festgelegtem Rasterelement ausgebracht, und es wird gemäß den SIOFA-Zugangsbedingungen eine Frist von mindestens 30 Tagen zwischen den Fangreisen eingehalten. Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger in Williams Ridge fischen.

Vorübergehende Schutzgebiete

Atlantis Bank

 

 

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

 

1

32° 00'

57° 00'

 

2

32° 50'

57° 00'

 

3

32° 50'

58° 00'

 

4

32° 00'

58° 00'

Coral

 

 

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

 

1

41° 00'

42° 00'

 

2

41° 40'

42° 00'

 

3

41° 40'

44° 00'

 

4

41° 00'

44° 00'

Fools Flat

 

 

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

 

1

31° 30'

94° 40'

 

2

31° 40'

94° 40'

 

3

31° 40'

95° 00'

 

4

31° 30'

95° 00'

Middle of What

 

 

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

 

1

37° 54'

50° 23'

 

2

37° 56.5'

50° 23'

 

3

37° 56.5'

50° 27'

 

4

37° 54'

50° 27'

Walter’s Shoal

 

 

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

 

1

33° 00'

43° 10'

 

2

33° 20'

43° 10'

 

3

33° 20'

44° 10'

 

4

33° 00'

44° 10'



ANHANG IL

IATTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Großaugenthun 

 

Gebiet:

IATTC-Übereinkommensbereich

 

 

Thunnus obesus

 

 

(BET/IATTC)

 

Union

 

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

TAC

Entfällt

(1)

Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.

 

 


Brüssel, den 3.11.2021

COM(2021) 661 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung des Rates

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern


ANHANG II

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION 7e

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

1.ANWENDUNGSBEREICH

1.1.Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger gemäß der Verordnung (EU) 2019/472 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division 7e aufhalten.

1.2.Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fangaufzeichnungen für Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a)ihre Seezungenfänge im Bewirtschaftungszeitraum 2019 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;

b)sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

c)jeder betroffene Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. Juli 2022 und 31. Januar 2023 über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie für 2022 Bericht erstattet.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i)Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und

ii)stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger;

b)„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)„das Gebiet“ ist die ICES-Division 7e;

d)„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023.

3.EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, solange sie reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, sich höchstens während der in Kapitel III dieses Anhangs angegebenen Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufhalten.

Kapitel II
Genehmigungen

4.ZUGELASSENE SCHIFFE

4.1Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2018 — außer der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit mit reguliertem Fanggerät in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für solche Fangtätigkeiten, es sei denn, der Mitgliedstaat stellt sicher, dass in dem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses andere Fanggerät dieselbe oder eine größere Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

4.3Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässigen Übertragung Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt.

Kapitel III
Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugeteilten Aufenthaltstage in dem Gebiet

5.HÖCHSTANZAHL TAGE

Tabelle I enthält die Höchstanzahl der Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

Tabelle I
Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff während des laufenden Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

Belgien

pm

Frankreich

pm

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

Belgien

pm

Frankreich

pm

6.KILOWATT-TAGE-REGELUNG

6.1.Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von reguliertem Fanggerät gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

6.2.Die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen der Schiffe unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.

6.3.Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff bei Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.

6.4.Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen der Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, von der in Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

7.1.Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums entweder gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates 2 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine Anzahl zusätzlicher Tage zuteilen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Über eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und mit ausreichender Begründung einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

7.2.Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugeteilt worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf den nächsten ganzen Tag auf- oder abgerundet.

7.3.Die Nummern 7.1. und 7.2. finden keine Anwendung, wenn ein Schiff gemäß Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4.Ein Mitgliedstaat, der von Zuteilungen gemäß Nummer 7.1. Gebrauch machen möchte, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5.Der Mitgliedstaat darf zusätzlich gewährte Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in seiner Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen dürfen.

7.6.Teilt die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I festgelegt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend angepasst.

8.ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERN

8.1.Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem verstärkten Beobachterprogramm in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Januar 2023 zuteilen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm muss gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet sein und über die Anforderungen zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinausgehen.

8.2.Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.3.Ein Mitgliedstaat, der von den Zuteilungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen möchte, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4.Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und möchte der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, die Fortsetzung dieses Programms mit.

Kapitel IV
Bestandsbewirtschaftung

9.ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.BEWIRTSCHAFTUNGSZEITRÄUME

10.1.Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2.Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

10.3.Setzt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Auf Verlangen der Kommission weist der Mitgliedstaat nach, dass er Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Tagen in dem Gebiet zu verhindern, die dadurch entsteht, dass ein Schiff seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

Kapitel V
Tausch von Aufwandszuteilungen

11.ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS

11.1.Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, gleich oder geringer ist als das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

11.2.Die Gesamtzahl der nach Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher sein als die durchschnittliche jährliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

11.3.Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

11.4.Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

12.ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten können Übertragungen von Tagen im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im Gebiet zwischen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.3, 5, 6 und 10 gelten. Möchten die Mitgliedstaaten eine solche Übertragung genehmigen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

KAPITEL VI
Berichterstattungspflichten

13.FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das in Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Die Mitgliedstaaten erheben jedes Quartal Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage im Gebiet gemäß diesem Anhang herangezogen werden.

15.ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten ihr eine Übersicht der in Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren Verlangen detaillierte Angaben zum zugeteilten und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2020 und 2021 oder Teile davon im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II
Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Mitgliedstaat

Fanggerät

Bewirtschaftungszeitraum

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)

Tabelle III
Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)    Mitgliedstaat

3

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)    Fanggerät

2

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(3)    Bewirtschaftungszeitraum

4

Ein Jahr in dem Zeitraum ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

(4)    Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen, vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums

(1)    Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

Tabelle IV
Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

…

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

…

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

…

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)

Tabelle V
Datenformat für Angaben zum Schiff

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)    Mitgliedstaat

3

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)    CFR

12

Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als neun Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)    Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission 4

(4)    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)    Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(6)    Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang II für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(7)    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(8)    Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben

(1)    Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

ANHANG III

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN 2a UND 3a SOWIE IM ICES-UNTERGEBIET 4

Für die Bewirtschaftung der in Anhang IA festsetzen Fangmöglichkeiten für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie in diesem Anhang und in der Anlage dazu festgelegt:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

Statistische Rechtecke — ICES

1r

31–33 E9–F4; 33 F5; 34-37 E9–F6; 38-40 F0–F5; 41 F4–F5

2r

35 F7–F8; 36 F7–F9; 37 F7–F8; 38-41 F6–F8; 42 F6–F9; 43 F7–F9; 44 F9–G0; 45 G0–G1; 46 G1

3r

41-46 F1–F3; 42-46 F4–F5; 43-46 F6; 44-46 F7–F8; 45-46 F9; 46-47 G0; 47 G1 und 48 G0

4

38–40 E7–E9 und 41–46 E6–F0

5r

47-52 F1–F5

6

41-43 G0–G3; 44 G1

7r

47-52 E6–F0


Anlage

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

ANHANG IV

SCHONZEITEN ZUM SCHUTZ VON LAICHENDEM KABELJAU

Die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Gebiete sind für jedes Fanggerät außer pelagischem Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) während des angegebenen Zeitraums geschlossen:

Zeitlich begrenzte Schließung

Nr.

Gebietsbezeichnung

Koordinaten

Zeitraum

Zusätzliche Anmerkungen

1

Stanhope ground

60o 10‘ N - 01o 45‘ E

60o 10‘ N - 02o 00‘ E

60o 25‘ N - 01o 45‘ E

60o 25‘ N - 02o 00‘ E

1. Januar
bis 30. April

2

Long Hole

59º 07,35‘ N - 0º 31,04‘ W

59º 03,60‘ N - 0º 22,25‘ W

58º 59,35‘ N - 0º 17,85‘ W

58º 56,00‘ N - 0º 11,01‘ W

58º 56,60‘ N - 0º 08,85‘ W

58º 59,86‘ N - 0º 15,65‘ W

59º 03,50‘ N - 0º 20,00‘ W

59º 08,15‘ N - 0º 29,07‘ W

1. Januar
bis 31. März

3

Coral edge

58o 51,70‘ N - 03o 26,70‘ E

58o 40,66‘ N - 03o 34,60‘ E

58o 24,00‘ N - 03o 12,40‘ E

58o 24,00‘ N - 02o 55,00‘ E

58o 35,65‘ N - 02o 56,30‘ E

1. Januar
bis 28. Februar

4

Papa Bank

59o 56‘ N - 03o 08‘ W

59o 56‘ N - 02o 45‘ W

59o35‘ N - 03o 15‘ W

59o 35‘ N - 03o 35‘ W

1. Januar
bis 15. März

5

Foula Deeps

60o 17,50‘ N - 01o 45‘ W

60o 11,00‘ N - 01o 45‘ W

60o 11,00‘ N - 02o 10‘ W

60o 20,00‘ N - 02o 00‘ W

60o 20,00‘ N - 01o 50‘ W

1. November
bis 31. Dezember

6

Egersund Bank

58o 07,40‘ N - 04o 33,00‘ E

57o 53,00‘ N - 05o 12,00‘ E

57o 40,00‘ N - 05o 10,90‘ E

57o 57,90‘ N - 04o 31,90‘ E

1. Januar
bis 31. März

(10 x 25 Seemeilen)

7

Östlich von Fair Isle

59o 40‘ N - 01o 23‘ W

59o 40‘ N - 01o 13‘ W

59o 30‘ N - 01o 20‘ W

59o 10‘ N - 01o 20‘ W

59o 30‘ N - 01o 28‘ W

59o 10‘ N - 01o 28‘ W

1. Januar
bis 15. März

8

West Bank

57o 15‘ N - 05o 01‘ E

56o 56‘ N - 05o 00‘ E

56o 56‘ N - 06o 20‘ E

57o 15‘ N - 06o 20‘ E

1. Februar
bis 15. März

(18 x 4 Seemeilen)

9

Revet

57o 28,43‘ N - 08o 05,66‘ E

57o 27,44‘ N - 08o 07,20‘ E

57o 51,77‘ N - 09o 26,33‘ E

57o 52,88‘ N - 09o 25,00‘ E

1. Februar
bis 15. März

(1,5 x 49 Seemeilen)

10

Rabarberen

57o 47,00‘ N - 11o 04,00‘ E

57o 43,00‘ N - 11o 04,00‘ E

57o 43,00‘ N - 11o 09,00‘ E

57o 47,00‘ N - 11o 09,00‘ E

1. Februar
bis 15. März

Östlich von Skagen

(2,7 x 4 Seemeilen)

ANHANG V

FANGGENEHMIGUNGEN

Teil A

HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN
FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDSGEWÄSSERN

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

pm

DK

pm

pm

DE

pm

FR

pm

IE

pm

NL

pm

PL

pm

SE

pm

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

pm

DE

pm

pm

IE

pm

ES

pm

FR

pm

PT

pm

Nicht aufgeteilt

pm

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

pm

DK

pm

pm

1, 2b(1)

Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

pm

EE

pm

Nicht anwendbar

ES

pm

LV

pm

LT

pm

PL

pm

(1)    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.


TEIL B

HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN
FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

pm

pm

Venezuela(1)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

pm

pm

(1)    Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Schiffs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana vereinbar ist. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags ist dem Antrag auf die Fanggenehmigung beizufügen. Wird eine solche Billigung verweigert, so teilen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission das zusammen mit einer Begründung mit.

ANHANG VI

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 5

1.Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

pm

Frankreich

pm

Union

pm

2.Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

pm

Frankreich

pm2

Italien

pm

Zypern

pm 6

Malta

pm2

Union

pm

3.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien

pm

Italien

pm

Union

pm

4.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

Diese Tabelle wird nach der Genehmigung des Fangplans der Union 2022 durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

5.Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf 7

Mitgliedstaat

Anzahl Tonnaren 8

Spanien

pm

Italien

pm

Portugal

pm

6.Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle A

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Spanien

pm

pm

Italien

pm

pm

Griechenland

pm

pm

Zypern

pm

pm

Kroatien

pm

pm

Malta

pm

pm

Tabelle B 9

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) 10

Spanien

pm

Italien

pm

Griechenland

pm

Zypern

pm

Kroatien

pm

Malta

pm

Portugal

pm

7.Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 als Zielart befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Portugal

310

8.Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Ringwadenfänger

Höchstanzahl Langleinenfänger

Spanien

23

190

Frankreich

11

Portugal

79

Union

34

269

ANHANG VII

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Versuchsfischerei auf Zahnfische im CCAMLR-Übereinkommensbereich wird 2021/2022 wie folgt begrenzt:

Tabelle A

Zugelassene Mitgliedstaaten, Untergebiete und Höchstanzahl Schiffe

Mitgliedstaat

Untergebiet

Höchstanzahl Schiffe

Spanien

48.6

pm

Spanien

88.1

pm

Tabelle B

TACs und Beifanggrenzen

Die in der folgenden Tabelle festgesetzten und von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC einzustellen ist.

Untergebiet

Gebiet

Saison

SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) Fanggrenze (in Tonnen)/SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) Fanggrenze (in Tonnen)/gesamtes Untergebiet

Beifanggrenze (in Tonnen)/SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

Rochen

(Rajiformes)

Grenadierfische (Macrourus spp.) 11

Andere Arten

48.6

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2021 bis 30. November 2022

48.6_2

pm

pm

pm

pm

pm

48.6_3

pm

pm

pm

pm

48.6_4

pm

pm

pm

pm

48.6_5

pm

pm

pm

pm

88.1.

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2021 bis 31. August 2022

A, B, C, G 12

pm

pm 13

pm

pm

pm

G, H, I, J, K 14

pm

pm

pm

pm

Sonderforschungszone des Meeresschutzgebiets im Rossmeer

pm

pm

pm

pm

Anlage

Teil A

Koordinaten der Forschungsblöcke 48.6

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_2

54° 00' S 01° 00' E

55° 00' S 01° 00' E

55° 00' S 02° 00' E

55° 30' S 02° 00' E

55° 30' S 04° 00' E

56° 30' S 04° 00' E

56° 30' S 07° 00' E

56° 00' S 07° 00' E

56° 00' S 08° 00' E

54° 00' S 08° 00' E

54° 00' S 09° 00' E

53° 00' S 09° 00' E

53° 00' S 03° 00' E

53° 30' S 03° 00' E

53° 30' S 02° 00' E

54° 00' S 02° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_3

64° 30' S 01° 00' E

66° 00' S 01° 00' E

66° 00' S 04° 00' E

65° 00' S 04° 00' E

65° 00' S 07° 00' E

64° 30' S 07° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_4

68° 20' S 10° 00' E

68° 20' S 13° 00' E

69° 30' S 13° 00' E

69° 30' S 10° 00' E

69° 45' S 10° 00' E

69° 45' S 06° 00' E

69° 00' S 06° 00' E

69° 00' S 10° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_5

71° 00' S 15° 00' W

71° 00' S 13° 00' W

70° 30' S 13° 00' W

70° 30' S 11° 00' W

70° 30' S 10° 00' W

69° 30' S 10° 00' W

69° 30' S 09° 00' W

70° 00' S 09° 00' W

70° 00' S 08° 00' W

69° 30' S 08° 00' W

69° 30' S 07° 00' W

70° 30' S 07° 00' W

70° 30' S 10° 00' W

71° 00' S 10° 00' W

71° 00' S 11° 00' W

71° 30' S 11° 00' W

71° 30' S 15° 00' W

Verzeichnis kleiner Forschungseinheiten (Small-scale research units — SSRU)

Gebiet

SSRU

Gebietsgrenzen

88.1

A

Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

B

Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.

C

Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.

D

Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.

E

Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30′ S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.

F

Von 68° 30′ S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° E, nach Norden bis 68° 30′ S.

G

Von 66° 40′ S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40′ S.

H

Von 70° 50′ S 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50′ S.

I

Von 70° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 70° S.

J

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

K

Von 73° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 73° S.

L

Von 76° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 76° S.

M

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 169° 30′ E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.


Teil B

MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON KRILL (EUPHAUSIA SUPERBA) ZU BETEILIGEN

Allgemeine Informationen

Mitglied:    

Fangsaison:    

Name des Schiffes:    

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen):    

Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht):    

Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist

Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu fischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu fischen, ist gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 21-02 (2019) mitzuteilen.

Untergebiet/Division

Zutreffendes bitte ankreuzen

48.1

□

48.2

□

48.3

□

48.4

□

58.4.1

□

58.4.2

□

Fangtechnik

Zutreffendes bitte ankreuzen

□ herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

□ kontinuierliche Fangentnahme

□ Leerung des Steerts durch Pumpen

□ Sonstige Methode: Bitte angeben

Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills

Produktart

Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B)(1)

Ganz, gefroren

Gekocht

Mehl

Öl

Sonstige Produkte (bitte angeben)

(1)    Sollte die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt sein, bitte genau beschreiben.

Netzkonstruktion

Netzabmessungen

Netz 1

Netz 2

Weitere Netze

Netzöffnung (Netzmaul)

Maximale vertikale Öffnung (m)

Maximale horizontale Öffnung (m)

Netzumfang am Netzmaul(1) (m)

Netzmaulfläche (m2)

Netzblatt – Durchschnittliche Maschenöffnung(3) (mm)

Außen(2)

Innen;(2)

Außen(2)

Innen;(2)

Außen(2)

Innen;(2)

1. Netzblatt

2. Netzblatt

3. Netzblatt

…

Hinterstes Blatt (Steert)

(1)    Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.

(2)    Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.

(3)    Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01 (2019).

Grafische Darstellung(en) der Netze:    

Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe für Überwachung und Management von Ökosystemen (Working Group on Ecosystem Monitoring and Management) (WG-EMM) eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:

1.Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).

2.Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01(2019)), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).

3.Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).

4.Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt – bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.

Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger

Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen:    

Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.

Erfassung akustischer Daten

Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an

Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)

Hersteller

Modell

Signalgeber-Frequenzen (kHz)

Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung):    

Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Krill (Euphausia suberba) und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.

LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES
LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS

Methode

Gleichung (kg)

Merkmal

Beschreibung

Typ

Schätzmethode

Einheit

Halterungstank-Volumen

W*L*H*ρ*1000

W = Tankbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

L = Tanklänge

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

H = Füllhöhe des Krills im Tank

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Strömungsmesser(1)

V*Fkrill*ρ

V = Volumen von Krill und Wasser zusammen

Hol(1)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

Fkrill = Anteil des Krills in der Probe

Hol(1)-spezifisch

korrigiertes Durchflussvolumen

‑

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

Strömungsmesser(2)

(V*ρ)–M

V = Volumen der Krill-Paste

Hol(1)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

M = im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse

Hol(1)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

ρ = Dichte der Krill-Paste

variabel

direkte Beobachtung

kg/Liter

Bandwaage

M*(1–F)

M = Masse von Krill und Wasser zusammen

Hol(2)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

F = Wasseranteil in der Probe

variabel

korrigierte Bandwaagenmasse

‑

Behälter

(M–Mtray)*N

Mtray = Masse des leeren Behälters

konstant

direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes

kg

M = durchschnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen

variabel

direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft

kg

N = Anzahl der Behälter

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

‑

Umrechnung Mehl

Mmeal*MCF

Mmeal = Masse des erzeugten Mehls

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

MCF = Umrechnungsfaktor Mehl

variabel

Umrechnung von Mehl in ganzen Krill

‑

Steertvolumen

W*H*L*ρ*π/4*1000

W = Steertbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

H = Steerthöhe

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

L = Steertlänge

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Sonstiges

Bitte angeben

(1)    Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

(2)    Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.

Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen

Halterungstank-Volumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m)

Monatlich(1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol

Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser(1)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Mehr als einmal monatlich(1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse (ρ), abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol(2)

Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und

– Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen

– Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser(2)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)

Wöchentlich(1)

Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter)

Je Hol(2)

Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Bandwaage

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Je Hol(2)

Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und

– Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen

– Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Behälter

Vor dem Fangeinsatz

Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)

Je Hol

Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)

Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Umrechnung Mehl

Monatlich(1)

Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1000 bis 5000 kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill

Je Hol

Messung der Masse des erzeugten Mehls

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Steertvolumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)

Monatlich(1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert

Je Hol

Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

_________________

(1)    Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Schiff in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.

(2)    Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

ANHANG VIII

IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

1.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

pm

pm

Frankreich

pm

pm

Portugal

pm

pm

Italien

pm

pm

Union

pm

pm

2.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

pm

pm

Frankreich

pm(1)

pm

Portugal

pm

pm

Union

pm

pm

(1)    In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; sie kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.

3.Die in Nummer 1 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

4.Die in Nummer 2 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.

ANHANG IX

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen

Spanien

pm

Union

pm

Höchstanzahl der Ringwadenfänger der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S tropischen Thunfisch fangen dürfen

Spanien

pm

Union

pm

(1)    Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
(2)    Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).
(3)    Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).
(4)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
(5)    Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.
(6)    Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Tabelle A in Nummer 4 dieses Anhangs, sobald diese Tabelle erstellt ist, durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird.
(7)    Die Zahlen in Nummer 5 sind unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2022 zur Billigung durch den Unterausschuss 2 der ICCAT vorgelegten Fangpläne anzupassen.
(8)    Diese Anzahl kann auf Antrag der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1627 geändert werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
(9)    Die Gesamtaufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen (entspricht einer Einsatzkapazität für die Aufzucht von 350 Tonnen) fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.
(10)    Die Zahlen in Nummer 6 Tabelle B sind unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2022 vorgelegten Aufzuchtmanagementpläne anzupassen.
(11)    Wenn in Gebiet 88.1 die Fänge von Grenadierfisch (Macrourus spp.), die ein einzelnes Schiff in einem beliebigen Zeitraum von 10 Tagen (d. h. von Tag 1 bis Tag 10, von Tag 11 bis Tag 20 oder von Tag 21 bis zum letzten Tag des Monats) in einer SSRU getätigt hat, 1500 kg in jedem Zeitraum von 10 Tagen und 16 % der Fänge von Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus spp.) dieses Schiffes in dieser SSRU übersteigen, stellt das Schiff den Fischfang in dieser SSRU für die restliche Saison ein.
(12)    Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und nördlich von 70° S.
(13)    Die Zielart ist Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni). Alle gefangenen Schwarzen Seehechte (Dissostichus eleginoides) werden auf die Gesamtfanggrenze für Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) angerechnet.
(14)    Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und südlich von 70° S.