EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 3.11.2021
COM(2021) 661 final
2021/0345(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Verordnungen über Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung der Bestände in einem Umfang begrenzen, der den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) entspricht. In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden „GFP-Grundverordnung“) sind die Ziele genannt, auf die die jährlichen Vorschläge für Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen ausgerichtet sein müssen, um zu gewährleisten, dass die Unionsfischereien ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltig betrieben werden.
Bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten handelt es sich um einen jährlichen Bewirtschaftungszyklus (bei Tiefseebeständen alle zwei Jahre), doch steht dies langfristigen Bewirtschaftungskonzepten nicht entgegen. Das Europäische Parlament und der Rat haben unter anderem Mehrjahrespläne für die Nordsee und für die westlichen Gewässer angenommen.
Einige der hier vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten sind von der Union autonom festzusetzen, und einige wurden im Anschluss an multilaterale oder bilaterale Konsultationen vereinbart. Zur Umsetzung des Ergebnisses werden die Fangmöglichkeiten entsprechend dem Prinzip der relativen Stabilität auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Dieser Vorschlag umfasst:
–autonome Unionsbestände;
–gemeinsam bewirtschaftete Bestände, d. h. Bestände, die in der Nordsee und in den nordwestlichen Gewässern gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich, in der Nordsee und im Skagerrak gemeinsam mit Norwegen oder über Konsultationen der Küstenstaaten der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) gemeinsam bewirtschaftet werden und
–Fangmöglichkeiten, die sich aus Übereinkommen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) ergeben.
Der Vorschlag enthält eine Reihe von Fangmöglichkeiten, die mit „pm“ (pro memoria) angegeben sind,
–da die wissenschaftlichen Gutachten zu einigen Beständen zum Zeitpunkt der Annahme des Vorschlags noch nicht vorlagen, oder
–bestimmte Fangbeschränkungen und andere Empfehlungen der einschlägigen RFO noch ausstehen, da deren Jahresversammlung noch nicht stattgefunden hat, oder
–für einige Bestände in grönländischen Gewässern, gemeinsam bewirtschaftete Bestände oder mit Drittländern ausgetauschte Fangmöglichkeiten noch keine Zahlen vorliegen, bis die Konsultationen mit Grönland und diesen Drittländern abgeschlossen sind, oder
–die Kommission das Vereinigte Königreich noch im Hinblick auf die Zusammenarbeit bei gemeinsam bewirtschafteten Beständen, einschließlich der Fangmöglichkeiten, im Jahr 2022 konsultieren muss.
Festsetzung von Fangmöglichkeiten
Wie üblich hat die Kommission eine jährliche Mitteilung erstellt - Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungslinien für 2022(COM(2021) 279 final). Die jährliche Mitteilung gibt auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten einen Überblick über die Bestandslage und erläutert das Verfahren für die Festsetzung von Fangmöglichkeiten.
Am 30. Juni 2021 hat der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) auf Anfrage der Kommission seine jährlichen Gutachten für eine Reihe der unter den vorliegenden Vorschlag fallenden Fischbestände vorgelegt.
Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES hängen im Wesentlichen von Daten ab. Nur Bestände, für die ausreichende und zuverlässige Daten vorliegen, können vollständig bewertet werden, mit Schätzungen der Bestandsgrößen und Prognosen darüber, wie sie auf verschiedene Nutzungsszenarien reagieren werden („Fangszenarien“). Liegen ausreichende Daten vor, können die wissenschaftlichen Stellen Schätzungen für die Anpassung der Fangmöglichkeiten erstellen, durch die eine Befischung des Bestands mit höchstmöglichem Dauerertrag (maximum sustainable yield – MSY) ermöglicht wird. Diese Gutachten werden dann als „MSY-Gutachten“ bezeichnet. In anderen Fällen gehen die wissenschaftlichen Stellen vom Vorsorgeprinzip aus, um Empfehlungen für den Umfang der Fangmöglichkeiten auszusprechen. Der ICES erläutert die dabei angewandte Methodik in Veröffentlichungen über die Erstellung von Gutachten für Bestände mit begrenzter Datenlage.
Alle von der Kommission vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten spiegeln die wissenschaftlichen Gutachten zum Zustand der Bestände und ihrer Nutzung gemäß der in der oben genannten Mitteilung dargelegten Weise wider.
Anlandeverpflichtung
Gemäß Artikel 15 der Grundverordnung unterliegen alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, seit dem 1. Januar 2019 der Anlandeverpflichtung. Die Grundverordnung sieht jedoch bestimmte Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vor. Ausgehend von gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten hat die Kommission delegierte Verordnungen erlassen, mit denen spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden, die begrenzte Mengen von Rückwürfen auf der Grundlage von Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder aufgrund hoher Überlebensraten ermöglichen.
Mit Einführung der Anlandeverpflichtung und gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Grundverordnung müssen die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten nicht mehr die angelandete, sondern die gefangene Menge widerspiegeln, da Rückwürfe nicht länger gestattet sind. Dies geschieht auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten zu den Fischbeständen in den Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung. Die vorgeschlagenen Fangmöglichkeiten werden auch im Einklang mit anderen einschlägigen Bestimmungen festsetzt, d. h. Artikel 16 Absatz 1 über den Grundsatz der relativen Stabilität und Artikel 16 Absatz 4 (Verweis auf die Ziele der GFP und die einschlägigen MAP-Vorschriften).
Um der vollständigen Anwendung der Anlandeverpflichtung Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) auf der Grundlage der Fangempfehlungen vor und nicht auf der Grundlage der Anlandeempfehlungen (wie zuvor verwendet). Die vorgeschlagenen Unionsquoten berücksichtigen begrenzte Rückwürfe auf der Grundlage festgelegter Ausnahmen; diese Mengen werden nicht angelandet und auf die Quoten angerechnet und werden daher von den Unionsquoten abgezogen.
Jahresübergreifende Flexibilität
Ferner sind die Zusammenhänge zwischen der Grundverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zu berücksichtigen. Mit letzterer werden zusätzliche Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs festgelegt, einschließlich der Flexibilität für vorsorgliche bzw. analytische Bestände (hier als Bestände mit ICES-Vorsorgeempfehlungen bzw. mit MSY-Gutachten des ICES bezeichnet) (Artikel 3 und 4). Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 entscheidet der Rat bei der Festsetzung der TACs, welche Bestände insbesondere aufgrund der biologischen Lage der Bestände nicht unter die Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung fallen. Artikel 15 Absatz 9 der Grundverordnung sieht einen weiteren Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität vor.
Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, die den Grundsatz der rationellen und verantwortungsvollen Nutzung der biologischen Meeresressourcen und die Verwirklichung der Ziele der GFP untergraben würde, sollte klargestellt werden, dass die Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Grundverordnung nicht kumulativ angewandt werden können.
Die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Grundverordnung sollte ausgeschlossen werden, wenn dadurch die Verwirklichung der GFP-Ziele untergraben würde, insbesondere bei Beständen mit einer Biomasse des Laicherbestands unterhalb des Referenzwerts für die Biomasse(Blim).
Vorgeschlagene TACs und Erläuterung
Seit 2019 hat die Kommission (in der Begründung der Verordnung über die jährlichen Fangmöglichkeiten) die Bestände aufgeführt, für die die vorgeschlagene TAC um mehr als 20 % von der aktuellen TAC abweicht. Für das Jahr 2022 handelt es sich dabei im folgende TACs:
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TAC
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Meeresgebiete
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Vorgeschlagene TAC für 2022
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Vorgeschlagene TAC-Änderung gegenüber 2021*
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Erläuterung
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Kabeljau im Kattegat
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Kattegat
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97 t
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-21 %
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Die Vorsorgeempfehlung beträgt 0 t. Die Kommission schlägt eine TAC für unvermeidbare Beifänge (in der Kaisergranatfischerei) im Einklang mit dem technischen Gutachten des ICES vor.
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Kaisergranat in 3a
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Skagerrak und Kattegat
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8501 t
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-31 %
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Die Kommission schlägt eine TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem niedrigsten Wert der FMSY-Spanne (FMSYlower) vor.
Bei der FMSY-Spanne handelt es sich um eine Spanne von Werten für die fischereiliche Sterblichkeit, bei der alle Werte langfristig zum MSY führen und eine Verringerung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % bewirken, ohne den Reproduktionsprozess des Bestands erheblich zu beeinträchtigen. Die TAC entspricht FMSYlower, nicht dem Wert des FMSY-Punktes, da Kabeljau, für den eine Nullfangempfehlung vorliegt, in dieser Fischerei ein Beifang ist. Der Wert des FMSY-Punktes ist der Wert der fischereilichen Sterblichkeit, der den langfristigen MSY ergibt.
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Kaisergranat in 8c, Funktionseinheiten (FU) 25 und 31
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Südliche Biskaya
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1,7 t in FU 25
20 t in FU 31
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Beibehaltung für FU 25
+1329 % für FU 31
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Für FU 25 beträgt die Vorsorgeempfehlung 0 t. Die Kommission schlägt vor, die TAC für eine wissenschaftliche Fischerei, in der Daten über Fänge pro Aufwandseinheit (CPUE) erhoben werden, beizubehalten.
Für FU 31 schlägt die Kommission eine TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem Wert des FMSY-Punkts vor.
Bei der Festsetzung der Unionsquote wurden Abzüge für Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vorgenommen.
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Scholle im Kattegat
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Kattegat
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1038 t
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+34 %
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Die Kommission schlägt eine TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten und FMSYlower vor. Die TAC entspricht FMSYlower, nicht dem Wert des FMSY-Punktes, da Kabeljau, für den eine Nullfangempfehlung vorliegt, in dieser Fischerei ein Beifang ist.
Diese TAC entspricht einem Anteil (19,2 %) der TAC für das Gebiet des Gutachtens (Kattegat, Beltsee und Öresund).
Bei der Festsetzung der Unionsquote wurden Abzüge für Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vorgenommen.
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Seezunge in 7b und c
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Westlich von Irland und Porcupine Bank
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19 t
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-44 %
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Die Kommission schlägt eine TAC im Einklang mit der Vorsorgeempfehlung vor.
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Seezunge in 8ab
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Nördlicher und mittlerer Golf von Biskaya
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2233 t
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-37 %
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Die Kommission schlägt eine TAC im Einklang mit dem MSY-Gutachten und dem Wert des FMSY-Punktes vor.
Die Biomasse liegt derzeit unter MSY Btrigger und knapp über Blim. MSY Btrigger ist die SSB, bei deren Unterschreiten Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden müssen, damit ein Bestand wiederaufgefüllt und auf ein Niveau gebracht wird, das langfristig den MSY ermöglicht, und Blim ist die SSB, bei deren Unterschreiten die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann. Das MSY-Gutachten berücksichtigt die derzeit geringere Biomasse.
Bei der Festsetzung der Unionsquote wurden Abzüge für Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vorgenommen.
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*Bei TACs mit Abzügen für Ausnahmen von der Anladeverpflichtung erfolgt der Vergleich auf der Grundlage der Unionsquoten.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden im Einklang mit den Zielen und Vorschriften der GFP konzipiert.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit anderen Unionspolitiken, insbesondere in den Bereichen Umwelt und nachhaltige Entwicklung.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Die Verpflichtung der Union zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der Grundverordnung.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Da die GFP eine gemeinsame Politik ist, erlässt der Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei. Mit der vorgeschlagenen Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugeteilt. Gemäß den Artikeln 16 und 17 der Grundverordnung teilen die Mitgliedstaaten die Fangmöglichkeiten nach eigenem Ermessen auf die Regionen oder Wirtschaftsteilnehmer auf. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.
Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet jedes Jahr eine ähnliche Verordnung, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.
•Wahl des Instruments
Das vorgeschlagene Instrument ist eine Verordnung des Rates im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 AEUV.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Verordnung über die Fangmöglichkeiten wird mehrmals jährlich überarbeitet, um den neuesten wissenschaftlicher Gutachten und anderen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
•Konsultation der Interessenträger
a)Konsultationsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Die Kommission hat Interessenträger, insbesondere über die Beiräte, sowie die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer jährlichen Mitteilung „Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungslinien für 2022“ zu ihrem Konzept für die verschiedenen Vorschläge über Fangmöglichkeiten konsultiert.
Die Kommission ist dem in ihrer Mitteilung „Verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft“ (COM(2006) 246 final) dargelegten Ansatz gefolgt. Dieser Ansatz besteht in einer früheren Konsultation der Interessenträger, die eine strategischere Debatte ermöglicht („Front-loading“ -Verfahren).
b)Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
In ihren Antworten auf die oben genannte jährliche Mitteilung legten die Interessenträger ihre Ansichten zur Evaluierung des Ressourcenzustands durch die Kommission und zu einer angemessenen Bestandsbewirtschaftung dar. Die Kommission hat die Antworten bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags berücksichtigt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Wie oben erwähnt, konsultierte die Kommission den ICES zur anzuwendenden Methodik. Die Gutachten des ICES beruhen auf einer von seinen Sachverständigengruppen und Entscheidungsgremien entwickelten Beratungsstruktur, die entsprechend der Vereinbarung zwischen dem ICES und der Kommission eingesetzt wird.
Das übergeordnete Ziel besteht darin, die Bestände wieder auf ein Niveau zu bringen, das den MSY ermöglicht, und sie auf diesem Niveau zu halten. Dieses Ziel wurde ausdrücklich in die Grundverordnung aufgenommen; gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird dieses Ziel „soweit möglich bis 2015, und [...] für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht“. Dies zeigt die Verpflichtung der Union in Bezug auf die Schlussfolgerungen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg und den zugehörigen Aktionsplan. Wie oben erwähnt, liegen MSY-Informationen für einige Bestände vor, darunter einige, die in Bezug auf Fangmengen und Handelswert von Bedeutung sind (z. B. Seehecht, Kabeljau, Seeteufel, Seezunge, Butte, Schellfisch und Kaisergranat).
Die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Zielarten in der Nordsee und in den westlichen Gewässern sind auf der Grundlage der jeweiligen Mehrjahrespläne festzusetzen, in denen die FMSY-Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt sind, sodass unter bestimmten Bedingungen ein gewisses Maß an Flexibilität gewährleistet ist. Die Kommission hat den ICES um Gutachten ersucht, auf deren Grundlage die Notwendigkeit dieser Flexibilität bewertet und die Flexibilität umgesetzt werden kann. Die obere Spanne von FMSY-Werten wird nur dann für TAC-Vorschläge verwendet, wenn auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten Fangmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den FMSY-Spannen festsetzt werden müssen, um
–im Falle gemischter Fischereien die im jeweiligen Mehrjahresplan festgelegten Ziele zu erreichen, oder
–zu verhindern, dass ein Bestand durch die Dynamik innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen ernsthaft geschädigt wird, oder
–hohe Schwankungen zwischen den Jahren zu begrenzen.
Liegt die Biomasse eines Bestands unter den in dem betreffenden Mehrjahresplan genannten Referenzpunkten, sollten die Fangmöglichkeiten auf einem der fischereilichen Sterblichkeit entsprechenden Niveau festgesetzt werden, das proportional zum Rückgang der Biomasse verringert wird.
In bestimmten Fällen kann es zur Erreichung des MSY erforderlich sein, die fischereiliche Sterblichkeit und/oder die Fänge zu reduzieren. Dementsprechend wird in dem vorliegenden Vorschlag soweit verfügbar auf MSY-Gutachten zurückgegriffen. Im Einklang mit den Zielen der GFP, wonach TACs auf der Grundlage von MSY-Gutachten vorgeschlagen werden, entsprechen die TACs der Menge, durch die diesen Gutachten zufolge das Erreichen des MSY im Jahr 2022 sichergestellt würde. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den Grundsätzen der jährlichen Mitteilung „Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Orientierungslinien für 2022“
Für Bestände mit begrenzter Datenlage geben die wissenschaftlichen Beratungsgremien Empfehlungen ab, ob die Fangmengen reduziert oder beibehalten werden sollen oder erhöht werden können. Das ICES-Gutachten enthält quantitative Leitlinien zu solchen Veränderungen, die zur Festsetzung der vorgeschlagenen TACs herangezogen wurden.
Für einige Bestände (hauptsächlich weit gestreute Bestände, Haie und Rochen) ergehen die ICES-Gutachten im Herbst. Sobald die Gutachten vorliegen, muss dieser Vorschlag entsprechend aktualisiert werden.
•Folgenabschätzung
Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.
Mit diesem Vorschlag sollen kurzfristige Ansätze zugunsten der langfristigen Nachhaltigkeit vermieden werden. Er berücksichtigt daher Initiativen von Interessenträgern und Beiräten, sofern diese vom ICES und/oder vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) positiv geprüft wurden. Der Vorschlag der Kommission zur Reform der GFP stützte sich auf eine Folgenabschätzung (SEC(2011) 891), in der dargelegt wurde, dass das Erreichen des MSY-Ziels eine notwendige Voraussetzung für die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit sei.
Was die Fangmöglichkeiten im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und mit Drittländern geteilte Bestände angeht, so werden mit dem vorliegenden Vorschlag hauptsächlich international vereinbarte Maßnahmen umgesetzt. Faktoren zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden während der Vorbereitung- und Durchführung internationaler Verhandlungen behandelt, bei denen die Fangmöglichkeiten der Union mit Drittländern vereinbart werden.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die Unionsbehörden oder nationalen Behörden vereinfacht, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Steuerung des Fischereiaufwands.
•Grundrechte
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die Bestimmungen der Verordnung werden im Einklang mit der GFP umgesetzt, ihre Einhaltung wird kontrolliert.
2021/0345 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.
(2)Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Darüber hinaus sollten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne (MAPs) gelten, zulässige Gesamtfangmengen (TACs) im Einklang mit den in diesen Plänen festgelegten Zielen und Maßnahmen festgesetzt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung werden die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, um die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeiten für jeden Fischbestand oder jede Fischerei zu gewährleisten.
(3)Die TACs sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.
(4)Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, seit dem 1. Januar 2019 der Anlandeverpflichtung, auch wenn bestimmte Ausnahmen gelten können. In Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung ist festgelegt, dass bei der Einführung der Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand die Fangmöglichkeiten die Fänge und nicht die Anlandungen widerspiegeln müssen. Auf der Grundlage der gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form von spezifischen Rückwurfplänen festgelegt wurden.
(5)Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten diese auf der Grundlage der Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die Gesamtfänge (anstelle der Empfehlungen für gewünschte Fänge) festgesetzt werden. Die Mengen, die im Rahmen einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von dieser Empfehlung für die Gesamtfänge abgezogen werden.
(6)Für bestimmte Bestände hat der ICES Nullfänge empfohlen. Werden die TACs für diese Bestände gemäß den wissenschaftlichen Gutachten festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, zu dem Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) führen. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei (angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung) und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, MSY) zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzulegen. Diese TACs sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das gewährleistet, dass die Sterblichkeit dieser Bestände verringert wird und Anreize zur Verbesserung der Selektivität und zur Vermeidung von Beifängen aus diesen Beständen geboten werden. Um bei Beständen mit festgesetzten Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt. Zudem sollten technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen, die eng mit den Fangmöglichkeiten verknüpft werden, festgelegt werden, um illegale Rückwürfe zu verhindern.
(7)Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten in gemischten Fischereien gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genutzt werden, ist es angebracht, einen Quotentauschpool für diejenigen Mitgliedstaaten einzurichten, die über keine Quote zur Abdeckung ihrer unvermeidbaren Beifänge verfügen.
(8)Gemäß dem in der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer ist der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Bestände gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung innerhalb der Spannen zu halten, die zum MSY führen (Spannen von FMSY). Die fischereiliche Sterblichkeit von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) insgesamt in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollte daher entsprechend dem MSY-Gutachten des ICES und dem Wert des FMSY-Punktes festgelegt werden, wobei kommerzielle Fänge und Freizeitfänge sowie Rückwürfe zu berücksichtigen sind. Der Wert des FMSY-Punktes ist der Wert der fischereilichen Sterblichkeit, der den langfristigen MSY ergibt. Die betroffenen Mitgliedstaaten (Frankreich und Spanien) sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die durch ihre Flotten und ihre Freizeitfischerei entstehende fischereiliche Sterblichkeit den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet.
(9)Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch sollten unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die betroffenen Bestände fortgesetzt werden. Die Fangbegrenzungen sollten im Einklang mit den wissenschaftlichen Gutachten beibehalten werden. Stellnetze sollten ausgeschlossen werden, da sie nicht ausreichend selektiv sind und die Anzahl der darin gefangenen Exemplare wahrscheinlich die festgelegten Grenzen übersteigen wird. Angesichts der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten — insbesondere der Tatsache, dass gewerbliche Fischerinnen und Fischer in Küstengemeinden auf diese Bestände angewiesen sind — wird mit diesen Maßnahmen für Wolfsbarsch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der gewerblichen Fischerei und der Freizeitfischerei gefunden. Insbesondere wird durch diese Maßnahmen ermöglicht, dass Freizeitfischerinnen und -fischer deren Auswirkungen auf die Bestände berücksichtigen.
(10)Die wissenschaftlichen Gutachten für die Bestände von Knorpelfischen (Rochen, Haie) empfehlen aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands Nullfänge. Darüber hinaus führen hohe Überlebensraten zu der Annahme, dass Rückwürfe ihre fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen würden und für die Erhaltung dieser Arten vorteilhaft wären. Der Fang solcher Arten sollte daher verboten werden. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Arten, deren Befischung verboten ist.
(11)Der MAP für die Nordsee wurde mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellt und trat 2018 in Kraft. Der MAP für die westlichen Gewässer wurde mit der Verordnung (EU) 2019/472 aufgestellt und trat 2019 in Kraft. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Pläne aufgeführten Bestände sollten im Einklang mit den Zielen (Spannen von FMSY) und Schutzmaßnahmen gemäß diesen MAPs festgelegt werden. Die Spannen von FMSY sind in den einschlägigen ICES-Gutachten angegeben worden. Liegen keine angemessenen wirtschaftlichen Daten vor, so sollten die Fangmöglichkeiten für Beifangbestände entsprechend dem Vorsorgeansatz gemäß diesen MAPs festgelegt werden.
(12)Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 des MAP für die Nordsee genannten Bestände unterhalb des unteren Grenzwerts für die Biomasse (Blim) liegt, so sind gemäß Artikel 7 des Plans weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen wären beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in den Fischereien.
(13)Die TACs für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt werden.
(14)Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.
(15)Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. 2014 wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen, die Verwirklichung der Ziele der GFP und die biologische Lage der Bestände beeinträchtigt werden, sollten die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 keine Anwendung findet wird.
(16)Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die TAC selbst festzusetzen. Es sollte sichergestellt werden, dass der Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.
(17)Für 2022 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1627 festgesetzt werden.
(18)Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für bestimmte TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.
(19)Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.
(20)Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Manila, 23.‑28. Oktober 2017) wurde eine Reihe von Arten in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.
(21)Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.
(22)Die TAC der Union für Schwarzen Heilbutt in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 berührt nicht den Standpunkt der Union zum angemessenen Anteil der Union an dieser Fischerei.
(23)[Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (North-East Atlantic Fisheries Commission, NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 eine Bestandserhaltungsmaßnahme für die beiden Bestände von Rotbarsch in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern verabschiedet, mit der die gezielte Befischung dieser Bestände verboten wird. Um Beifänge zu minimieren, untersagte die NEAFC außerdem Fischereitätigkeiten in dem Gebiet, in dem sich Rotbarsch sammelt. Diese Maßnahmen, die sich auf das ICES-Gutachten zur Empfehlung von Nullfängen stützen, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die NEAFC war nicht in der Lage, eine Empfehlung für Rotbarsch in den ICES-Untergebieten 1 und 2 zu verabschieden. Für diesen Bestand sollte die TAC gemäß dem von der Union in der NEAFC geäußerten Standpunkt festsetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der NEAFC-Jahrestagung aktualisiert.]
(24)[Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Jahrestagung der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Jahr 2020 durch ein Beschlussfassungsverfahren im Wege eines Schriftwechsels ersetzt, das im Oktober 2020 begann und Anfang Januar 2021 enden sollte. Eines der Hauptziele dieses Verfahrens bestand darin, die Beibehaltung bestehender Maßnahmen, die 2020 auslaufen — falls nötig mit geringfügigen technischen Anpassungen — zu ermöglichen.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]
(25)[In der ICCAT-Empfehlung 19-04 für einen Bewirtschaftungsplan für Roten Thun wird nur für die Jahre 2019 und 2020 eine TAC festgesetzt. Die ICCAT muss noch über die Höhe der TAC für 2021 entscheiden. In Anbetracht des Beschlussfassungsverfahrens von 2020 wurde vorgeschlagen, dem wissenschaftlichen Gutachten zu folgen, in dem empfohlen wird, die TAC von 36 000 Tonnen beizubehalten. Auch wenn es offenbar einen Konsens über die Höhe der TAC gibt, besteht die Gefahr, dass die ICCAT diese nicht vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung förmlich annehmen wird. Die TAC sollte daher in dieser Höhe festgesetzt werden; sie sollte jedoch so bald wie möglich überprüft werden, wenn die ICCAT eine andere TAC annimmt.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]
(26)Im Laufe des ICCAT-Beschlussfassungsverfahrens 2020 schlug die Union einen umfassenden Plan vor, der eine TAC, mit der die Überfischung des Makrelenhaibestands im Nordatlantik unverzüglich beendet werden sollte, sowie eine Reihe flankierender Maßnahmen zur weiteren Verringerung seiner Sterblichkeit vorsah. Angesichts des fehlenden Konsenses bei der ICCAT und der bedrohlichen Lage dieses Bestands sowie in Anbetracht der Tatsache, dass zwei Drittel der Fangmengen auf die Union entfallen, sollte die Union wie von dem wissenschaftlichen Ausschuss auf ICCAT-Ebene gefordert eine einseitige Fangbeschränkung für diese Art festlegen, die ihrem Anteil an der Gesamtbeschränkung entspricht.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]
(27)In der ICCAT-Empfehlung 17-04 über eine Fangregel (Harvest Control Rule, HCR) für Weißen Thun im Nordatlantik wird nur für den Zeitraum 2018-2020 eine TAC festgesetzt. Die ICCAT muss noch über die Höhe der TAC für 2021 entscheiden. In Anbetracht des Beschlussfassungsverfahrens von 2020 wurde vorgeschlagen, dem wissenschaftlichen Gutachten zu folgen, in dem empfohlen wird, die neue TAC auf der Grundlage der derzeitigen Interims-HCR festzulegen und eine anteilige Erhöhung der Fangbeschränkungen und anderer Beschränkungen nur für ein Jahr einzuführen. Auch wenn es offenbar einen Konsens über die Höhe der TAC gibt, besteht die Gefahr, dass die ICCAT diese nicht vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung förmlich annehmen wird. Die TAC sollte daher in dieser Höhe festgesetzt werden; sie sollte jedoch so bald wie möglich überprüft werden, wenn die ICCAT eine andere TAC annimmt.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]
(28)[In Anbetracht des Beschlussfassungsverfahrens von 2020 hat die ICCAT die TACs für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Blauen Marlin und Weißen Marlin noch nicht förmlich angenommen. Auch wenn es offenbar einen Konsens über die Höhe der TACs gibt, besteht die Gefahr, dass die ICCAT diese nicht vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung förmlich annehmen wird. Die TACs sollten daher in dieser Höhe festgesetzt werden; sie sollten jedoch so bald wie möglich überprüft werden, wenn die ICCAT andere TACs annimmt.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der ICCAT-Jahrestagung aktualisiert.]
(29)[Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, CCAMLR) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 für Zielarten und Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 angenommen. Die Ausschöpfung der entsprechenden Quoten im Jahr 2020 sollte bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 berücksichtigt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der CCAMLR-Jahrestagung aktualisiert.]
(30)[Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission, IOTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 die zuvor verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beibehalten. Diese Maßnahmen sollten weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der IOTC-Jahrestagung aktualisiert.]
(31)[Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) wird vom 21. Januar bis 1. Februar 2021 stattfinden. Die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich sollten bis zu der Jahrestagung vorläufig beibehalten werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der SPRFMO-Jahrestagung aktualisiert.]
(32)[Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (Inter-American Tropical Tuna Commission, IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 keinen Konsens über die Verlängerung der jüngsten Maßnahme für tropischen Thunfisch erzielt, die am 31. Dezember 2020 ausgelaufen ist. Infolgedessen wird es ab dem 1. Januar 2021 keine Regelung für die Fischerei auf tropischen Thunfisch im östlichen Pazifik geben. Angesichts des Vorsorgeprinzips im Rahmen der GFP ist es angemessen, dass die Union die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/123 des Rates über tropischen Thunfisch weiter anwendet, bis die IATTC eine neue Maßnahme für tropischen Thunfisch vereinbart hat.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der IATTC-Jahrestagung aktualisiert.]
(33)[Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (Commission for the Conservation of Southern Bluefin Tuna, CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 die auf der Jahrestagung 2016 angenommene TAC für Südlichen Blauflossenthun für 2021 bestätigt. Die einschlägigen Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der CCSBT-Jahrestagung aktualisiert.]
(34)[Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (South East Atlantic Fisheries Organisation, SEAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 beschlossen, bis zu ihrer Jahrestagung 2021 für die wichtigsten Arten in ihrem Zuständigkeitsbereich die TACs für 2020 anzuwenden. Die einschlägigen Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der SEAFO-Jahrestagung aktualisiert.]
(35)[Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (Western and Central Pacific Fisheries Commission, WCPFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2020 die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für tropischen Thunfisch verlängert. Sie hat auch die Fangbeschränkungen präzisiert, die für Langleinenfänger der Union gelten, die Großaugenthun befischen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der WCPFC-Jahrestagung aktualisiert.]
(36)[Auf ihrer 42. Jahrestagung im Jahr 2020 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2021 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1 bis 4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der NAFO-Jahrestagung aktualisiert.]
(37)[Auf der 7. Tagung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, SIOFA) 2020 wurden die im Jahr 2019 angenommenen TACs für die unter das Übereinkommen fallenden Bestände beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach der SIOFA-Jahrestagung aktualisiert.]
(38)Der Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard) (Pariser Vertrag von 1920) garantiert allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen um Svalbard, auch in Bezug auf die Fischerei. Der Standpunkt der Union zu einem solchen Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard wurde in mehreren Verbalnoten an Norwegen dargelegt, zuletzt am 26. Februar 2021 und am 28. Juni 2021. Um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Arktischen Seespinne um Svalbard gemäß solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen festgelegt werden können, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des Pariser Vertrags ausübt, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2022. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Union die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.
(39)Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern eingeräumten Fangmöglichkeiten für Schnapper festzusetzen.
(40)Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2022 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 zu vermeiden, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2023 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 in Kraft tritt.
(41)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Ermächtigung einzelner Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung übertragen werden. Die Kommission sollte diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausüben.
(42)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Zuteilung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie für die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Die Kommission sollte diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausüben.
(43)Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischerinnen und Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2022 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2022 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen für bestimmte Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(44)Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Die Bestimmungen zur Umsetzung solcher Maßnahmen in das Unionsrecht sollten daher rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1 Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2021 gelten, sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.
(45)[Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2022 festgesetzt.] [Der Erwägungsgrund und die einschlägigen Bestimmungen werden nach den einschlägigen Konsultationen aktualisiert.] ––
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1)Mit der vorliegenden Verordnung werden Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.
(2)Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:
a)Fangbeschränkungen für das Jahr 2022 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2023;
b)Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2022, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023 gelten werden;
c)Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:
a)Fischereifahrzeuge der Union;
b)Drittlandschiffe in Unionsgewässern.
(2)Diese Verordnung gilt für
a)bestimmte Freizeitfischereien, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind;
b)gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck
a)„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;
b)„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports ausgebeutet werden;
c)„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit jeglicher Staaten liegen;
d)„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)
i)in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;
ii)in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;
e)„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;
f)„analytische Bewertung“ die mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten zu künftigen Fangoptionen abzugeben;
g)„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates;
h)„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;
i)„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;
j)„Instrumentenboje“ eine Boje, die eindeutig mit einer einmaligen Referenznummer, anhand deren ihr Eigentümer ermittelt werden kann, gekennzeichnet und mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Überwachung ihrer Position versehen ist;
k)„operative Boje“ jede zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See auf einem treibenden Fischsammelgerät (fish aggregating device, FAD) oder Treibholz ausgebrachte Instrumentenboje, die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt;
l)„FMSY-Punkt“ der Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei Annahme eines bestimmten Befischungsmusters und unter aktuellen Umweltbedingungen langfristig den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.
Artikel 4
Fanggebiete
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:
a)„ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b)„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
c)„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;
d)„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–53° 30' N 15° 00' W,
–53° 30' N 11° 00' W,
–51° 30' N 11° 00' W,
–51° 30' N 13° 00' W,
–51° 00' N 13° 00' W,
–51° 00' N 15° 00' W;
e)„Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–43° 00' N 9° 00' W,
–43° 00' N 10° 00' W,
–43° 30' N 10° 00' W,
–43° 30' N 9° 00' W,
–44° 00' N 9° 00' W,
–44° 00' N 8° 00' W,
–43° 30' N 8° 00' W;
f)„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–43° 00' N 8° 00' W,
–43° 00' N 10° 00' W,
–42° 00' N 10° 00' W,
–42° 00' N 8° 00' W;
g)„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–42° 00' N 8° 00' W,
–42° 00' N 10° 00' W,
–38° 30' N 10° 00' W,
–38° 30' N 9° 00' W,
–40° 00' N 9° 00' W,
–40° 00' N 8° 00' W;
h)„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet unter der Gerichtsbarkeit Spaniens im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der ICES-Division 9a;
i)„Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
–43° 30' N 6° 00' W,
–44° 00' N 6° 00' W,
–44° 00' N 2° 00' W,
–43° 30' N 2° 00' W;
j)„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;
k)„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates;
l)„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
m)„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde;
n)„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;
o)„IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean;
p)„NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates;
q)„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik;
r)„SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean;
s)„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik;
t)„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik;
u)„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;
v)„Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:
–150° W,
–130º W,
–4° S,
–50° S.
TITEL II
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5
TACs und Aufteilung
(1)Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und solche in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.
(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 16 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
(3)Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 16 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs fallen, fischen.
Artikel 6
Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs
(1)Die TACs für bestimmte Fischbestände gemäß Anhang I werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die
a)den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung des Bestands,
b)als Ergebnis
i)mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der MSY erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder
ii)zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.
(3)Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2022 folgende Angaben:
a)die beschlossenen TACs;
b)die vom ihm erhobenen und ausgewerteten Daten, auf die sich die TACs stützen;
c)Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.
Artikel 7
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
(1)Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie
a)von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese noch nicht ausgeschöpft ist, oder
b)Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese noch nicht ausgeschöpft ist.
(2)Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten des genannten Artikels anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 8
Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge
(1)Um der Einführung der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten dafür einzuräumen, gilt der mit den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.
(2)6 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der vorläufigen TACs für Kabeljau in der Keltischen See, Kabeljau westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See und Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k sowie 3 % jeder Quote der vorläufigen TAC für Wittling westlich von Schottland werden für einen Quotentauschpool bereitgestellt, der ab 1. Januar 2022 offensteht. Bis zum 31. März 2022 haben Mitgliedstaaten ohne Quoten den ausschließlichen Zugang zu dem Pool.
(3)Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März 2022 denjenigen Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Quotentauschpool beigetragen haben.
(4)Mitgliedstaaten ohne Quote stellen ihrerseits Quoten für die in der Anlage zu Anhang IA aufgeführten Bestände bereit, es sei denn, der Mitgliedstaat ohne Quote und der zu dem Pool beitragende Mitgliedstaat vereinbaren etwas anderes.
(5)Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse wird dafür gesorgt, dass die in Absatz 4 genannten Quoten gleichwertigen Marktwert haben. In Ermangelung von Alternativen wird der Handelswert auf der Grundlage der durchschnittlichen Unionspreise des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse angegeben wird.
(6)Gestattet der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 es den Mitgliedstaaten nicht, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.
Artikel 9
Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e
(1)In Anhang II sind für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeitraum die technischen Aspekte der Rechte und Verpflichtungen für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e festgelegt.
(2)Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission diesem Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen weitere Tage auf See zuteilen, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Die Kommission erlässt diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.
(3)Im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang II Nummer 8.1 kann die Kommission einem antragstellenden Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Januar 2023 zuteilen, an denen sich ein Schiff in der ICES-Division 7e aufhalten darf. Eine solche Zuteilung erfolgt auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Die Kommission erlässt diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.
Artikel 10
Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b
(1)Frankreich und Spanien stellen sicher, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Wolfsbarschbestands in den ICES-Divisionen 8a und 8b durch ihre gewerbliche Fischerei und ihre Freizeitfischerei den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet.
(2)In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischerin bzw. Fischer gefangen und behalten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch weder gefangen noch behalten werden darf.
(3)Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
Artikel 11
Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten
(1)Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a)Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
b)Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
c)Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403;
d)zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
e)zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
f)Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
g)Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung.
(2)Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(3)Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
(4)Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.
[Artikel 12
Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee
(1)Schongebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV festgelegt.
(2)Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in den ICES-Divisionen 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in der ICES-Division 3a sowie Langleinen fischen, dürfen in den Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30′ 00″ N und südlich von 61° 30′ 00″ N sowie in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57° 00′ 00″ N und östlich von 5° 00′ 00″ E nicht fischen.
(3)Abweichend von Absatz 2 dürfen in jenem Absatz genannte Fischereifahrzeuge in den in jenem Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a)Der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise liegt nicht über 5 %. Bei Schiffen, deren Fänge von Kabeljau 5 % ihrer Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017-2019 nicht überschritten haben, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen, sofern sie weiterhin dasselbe Fanggerät einsetzen, das sie in dem genannten Zeitraum verwendet haben. Diese Vermutung kann widerlegt werden;
b)es werden regulierte und hochselektive Grundschleppnetze oder Waden eingesetzt, die einer wissenschaftlichen Studie zufolge zu einer Verringerung der Kabeljaufänge um mindestens 30 % gegenüber Schiffen führen, die mit einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Fanggerät gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 fischen. Solche Studien können vom STECF evaluiert werden und im Fall einer negativen Evaluierung werden diese Fanggeräte nicht mehr als für den Einsatz in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebieten geeignet angesehen;
c)für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:
i)Bauchschleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 600 mm;
ii)angehobene Fangleine (0,6 m);
iii)waagerechte Trennpaneele mit Fluchtfenster mit großen Maschenöffnungen;
d)für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder mehr in der ICES-Division 3a und weniger als 100 mm (TR2) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:
i)ein horizontales Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;
ii)ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;
iii)ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;
e)die Schiffe unterliegen einem nationalen Kabeljauvermeidungsplan, mit dem durch räumliche oder technische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Kabeljaufänge entsprechend der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau gehalten werden, das den auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgesetzten Fangmöglichkeiten entspricht; Diese Pläne werden spätestens zwei Monate nach ihrer Umsetzung, im Falle der Mitgliedstaaten vom STECF und im Falle von Drittländern von ihren zuständigen nationalen wissenschaftlichen Gremien, bewertet und erforderlichenfalls weiter überarbeitet, wenn diese Bewertungen zu dem Schluss kommen, dass das Ziel des nationalen Kabeljauvermeidungsplans nicht erreicht wird.
(4)Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Schiffe, um die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 3 zu kontrollieren.
(5)Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern die wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.]
Artikel 13
Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat
(1)Unionsschiffe, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte:
a)ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;
b)ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;
c)ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;
d)reguliertes, hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale gemäß der vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie zu Fängen von weniger als 1,5 % Kabeljau führen, sofern dieses das einzige an Bord des Schiffes mitgeführte Fanggerät ist.
(2)Unionsschiffe, die an einem Projekt eines Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 verwenden. Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission eine Liste dieser Schiffe.
(3)Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern die wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.
Artikel 14
Verbotene Arten
(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen die nachstehenden Arten nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden:
a)Atlantischer Sternrochen (Raja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;
b)Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6;
c)Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
d)Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
e)Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
f)Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
g)Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;
h)Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;
i)Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;
j)Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;
k)Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;
l)Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;
m)Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;
n)Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;
o)Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme.
(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.
Artikel 15
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über Anlandungen und Fischereiaufwand an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.
Kapitel II
Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern
Artikel 16
Fanggenehmigungen
(1)Die Höchstanzahlen der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die gegebenenfalls in Drittlandgewässern fischen, sind in Anhang V Teil A festgelegt.
(2)Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung festgelegte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf nicht überschritten werden.
Kapitel III
Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 17
Übertragung und Tausch von Quoten
(1)Lassen die Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zu, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über den Entwurf in Kenntnis.
(2)Nach Notifizierung durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten billigen. Die Kommission erteilt im Falle der Billigung und ohne unangemessene Verzögerung ihre Zustimmung, durch die beabsichtigte Übertragung oder den geplanten Tausch von Quoten gebunden zu sein. Sie teilt dem Sekretariat der RFO die Übertragung oder den Austausch gemäß den Vorschriften der RFO mit.
(3)Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.
(4)Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von dem betreffenden Mitgliedstaat erhaltenen oder übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die seiner Zuteilung zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Dies darf den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.
(5)Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2023 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuteilung an die Mitgliedstaaten.
[Die Abschnitte 2-11 werden nach den einschlägigen Jahrestagungen der RFO aktualisiert.]
Abschnitt 2
NEAFC-Übereinkommensbereich
Artikel 18
Schließungen für Rotbarsch in der Irmingersee
In dem durch folgende Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:
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Breitengrad
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Längengrad
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63° 00′
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‐30° 00′
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61° 30′
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‐27° 35′
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60° 45′
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‐28° 45′
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62° 00′
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‐31° 35′
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63° 00′
|
‐30° 00'
|
Abschnitt 3
ICCAT-Übereinkommensbereich
Artikel 19
Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten
(1)Die Höchstanzahl an Köderschiffen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 1 festgelegt.
(2)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 2 festgelegt.
(3)Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 3 festgelegt.
(4)Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 4 festgelegt.
(5)Die Höchstanzahl an Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 5 festgelegt.
(6)Die Gesamtaufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang VI Nummer 6 festgelegt.
(7)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(8)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, ist in Anhang VI Nummer 8 festgelegt.
Artikel 20
Freizeitfischerei
Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.
Artikel 21
Haie
(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.
(2)Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.
(3)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.
(4)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.
(5)Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.
Abschnitt 4
CCAMLR-Übereinkommensbereich
Artikel 22
Versuchsfischerei-Mitteilungen für Zahnfische
Mitgliedstaaten dürfen 2022 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen. Mitgliedstaaten, die dies beabsichtigen, teilen dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2022 mit.
Artikel 23
Beschränkungen der Versuchsfischerei auf Zahnfische
(1)Die Fischerei auf Zahnfische in der Fangsaison 2021-2022 ist auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Schiffe gemäß Anhang VII Tabelle A für die in jenem Anhang Tabelle B genannten Arten, TACs und Beifanggrenzen beschränkt.
(2)Die gezielte Befischung von Haiarten zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung ist verboten. Beifänge von Haien, insbesondere Jungfische und gravide Weibchen, die unbeabsichtigt in der Zahnfischfischerei gefangen werden, sind lebend freizusetzen.
(3)Gegebenenfalls ist der Fischfang in jeder kleinen Forschungseinheit (Small Scale Research Unit, SSRU) einzustellen, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die SSRU ist für die restliche Saison für den Fischfang zu schließen.
(4)Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Informationen zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. Jedoch darf in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a — sofern die Fischerei gemäß Artikel 22 erlaubt ist — nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.
Artikel 24
Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2021-2022
(1)Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, in der Fangsaison 2021-2022 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) zu befischen, teilen dies der Kommission unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis spätestens 1. Mai 2022 mit. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten notifiziert die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2022 die entsprechenden Mitteilungen.
(2)Die Mitteilung gemäß Absatz 1 enthält für jedes Schiff, das die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.
(3)Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen, so teilt er dies nur für fangberechtigte Schiffe mit, die
a)zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen;
b)zum Zeitpunkt der Mitteilung die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.
(4)Kann ein fangberechtigtes Schiff, das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifiziert wurde, aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilnehmen, so ist der betreffende Mitgliedstaat berechtigt, seine Ersetzung durch ein anderes Schiff zu genehmigen. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:
a)die vollständigen Angaben zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;
b)eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
(5)Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and unregulated, im Folgenden IUU) Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, nicht gestatten, an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilzunehmen.
Abschnitt 5
IOTC-Zuständigkeitsbereich
Artikel 25
Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen
(1)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VIII Nummer 1 festgesetzt.
(2)Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VIII Nummer 2 festgesetzt.
(3)Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand in Bezug auf die betreffenden Bestände durch einen solchen Wechsel nicht erhöht.
(4)Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Register für zugelassene Schiffe oder im Schiffsregister anderer RFO für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die in einer der RFO-Listen an IUU-Fischerei beteiligter Schiffe aufgeführt sind, dürfen nicht übertragen werden.
(5)Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.
Artikel 26
Treibende FADs und Versorgungsschiffe
(1)Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, wird untersagt.
(2)Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.
(3)Jährlich dürfen höchstens 500 Instrumentenbojen für jeden Ringwadenfänger erworben werden. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen (Bojen auf Lager und operative Bojen) verfügen.
(4)Es dürfen höchstens zwei Versorgungsschiffe zur Unterstützung von mindestens fünf Ringwadenfängern eingesetzt werden, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.
(5)Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.
(6)Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe auf.
Artikel 27
Haie
(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.
(2)Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) ihres Flaggenmitgliedstaats Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den Verzehr vor Ort bestimmt sind.
(3)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.
Artikel 28
Teufelsrochen
(1)Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen, an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen; außer wenn der gefangene Fisch direkt von den Familien der Fischerinnen und Fischer verzehrt wird (Subsistenzfischerei).
Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Teufelsrochen, die unbeabsichtigt im Rahmen der handwerklichen Fischerei mit Ringwadenfängern, Angelfischereifahrzeugen, Kiemennetzfängern, Handleinen- und Schleppangelfängern, die im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe verzeichnet sind, gefangen werden, ausschließlich für den Verzehr vor Ort angelandet werden.
(2)Auf allen Fischereifahrzeugen außer solchen, die Subsistenzfischerei betreiben, sind Teufelsrochen, soweit praktikabel, unverzüglich lebend und unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesehen werden, und zwar so, dass den betreffenden Exemplaren möglichst wenig Leid zugefügt wird.
Abschnitt 6
SPRFMO-Übereinkommensbereich
Artikel 29
Pelagische Fischerei
(1)Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festsetzten TACs pelagische Bestände befischen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten beschränken die gesamte BRZ der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2022 pelagische Bestände befischen, auf die Unionsobergrenze von 78 600 BRZ in diesem Bereich.
(3)Die betreffenden Mitgliedstaaten dürfen die in Anhang IH festgesetzten Fangmöglichkeiten nur nutzen, wenn sie der Kommission bis zum fünften Tag des Folgemonats folgende Angaben übermitteln, sodass die Kommission diese dem SPRFMO-Sekretariat mitteilen kann:
(a)eine Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben;
(b)Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen;
(c)monatliche Fangmeldungen;
(d)sofern verfügbar, Aufzeichnungen über die Hafenaufenthalte.
Artikel 30
Grundfischereien
(1)Die Mitgliedstaaten beschränken die Fänge oder den Aufwand in der Grundfischerei im Jahr 2022 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Bereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum (nachgewiesene Fangmengen). Sie können diese Beschränkungen überschreiten, wenn die SPRFMO ihren Plan billigt, über die nachgewiesenen Fangmengen hinaus zu fischen.
(2)Mitgliedstaaten, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 keine Fänge oder keinen Aufwand in der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen dort keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO billigt ihren Plan, ohne einen Nachweis zu fischen.
Artikel 31
Versuchsfischerei
(1)Die Mitgliedstaaten dürfen 2022 nur dann im SPRFMO-Übereinkommensbereich an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen, wenn die SPRFMO ihrem Antrag auf diese Fischerei, der einen Fischereieinsatzplan enthält und mit dem die Durchführung eines Datenerhebungsprogramms zugesagt wird, stattgegeben hat.
(2)Die Fischerei darf nur in den von der SPRFMO angegebenen Forschungsblöcken erfolgen. In Tiefen von weniger als 750 m und mehr als 2000 m darf nicht gefischt werden.
(3)Die TAC ist in Anhang IH festgesetzt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 21 aufeinanderfolgenden Tagen und auf höchstens 5000 Haken pro Hol bei höchstens 20 Hols pro Forschungsblock beschränkt. Die Fischerei wird nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.
Abschnitt 7
IATTC-Übereinkommensbereich
Artikel 32
Ringwadenfischerei
(1)Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist während einer der folgenden Schonzeiten in den angegebenen Gebieten verboten:
a)vom 29. Juli 2022, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2022, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2022, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2023, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:
–amerikanische Pazifikküste,
–150° westlicher Länge,
–40° nördlicher Breite,
–40° südlicher Breite;
b)vom 9. Oktober 2022, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2022, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:
–96° westlicher Länge,
–110° westlicher Länge,
–4° nördlicher Breite,
–3° südlicher Breite.
(2)Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes der betreffenden Schiffe vor dem 1. April 2022 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit.
(3)Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder laden sie um.
(4)Absatz 3 gilt nicht, wenn
a)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt;
b)es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
Artikel 33
Treibende FADs
(1)Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.
(2)Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gewählten Schonzeit gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a im IATTC-Übereinkommensbereich
(a)keine FADs ausbringen
(b)und müssen genauso viele FADs einsammeln wie sie ursprünglich ausgebracht haben.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich für jeden Tag die von der IATTC geforderten Angaben zu allen aktiven FADs. Diese Angaben sind mindestens 60 Tage und höchstens 75 Tage nach Ablauf des Berichtsmonats vorzulegen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.
Artikel 34
Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei
Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgelegt.
Artikel 35
Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien
(1)Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.
(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind von den Schiffsbetreibern unverzüglich freizusetzen.
(3)Die Schiffsbetreiber
a)erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);
b)übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.
Artikel 36
Verbot der Befischung von Teufelsrochen
Fischereifahrzeuge der Union dürfen im IATTC-Übereinkommensbereich keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen, an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen. Sobald bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, werden diese unverzüglich soweit möglich lebend und unversehrt wieder freigesetzt.
Abschnitt 8
SEAFO-Übereinkommensbereich
Artikel 37
Verbot der Befischung von Tiefseehaien
Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:
a)Geisterkatzenhai (Apristurus manis),
b)Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),
c)Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),
d)Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),
e)Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),
f)Rochen (Rajidae),
g)Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),
h)andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,
i)Dornhai (Squalus acanthias).
Abschnitt 9
WCPFC-Übereinkommensbereich
Artikel 38
Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun
(1)Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite nicht mehr als 403 Fangtage gewährt werden.
(2)Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfänger im Jahr 2022 die in der Tabelle in Anhang IG festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
Artikel 39
Bewirtschaftung der Fischerei mit FADs
(1)In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2022, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2022, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.
(2)Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2022, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2022, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2022, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2022, 24.00 Uhr.
(3)Absatz 2 gilt nicht, wenn
a)das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,
b)der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist,
c)eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.
(4)Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.
(5)Alle Ringwadenfänger, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord, laden diese um und landen sie an.
Artikel 40
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch befischen dürfen
Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.
Artikel 41
Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IG festgesetzten Grenzwerte im Jahr 2022 nicht überschreiten. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass dies nicht zu einer Verlagerung des Fischereiaufwands für Schwertfisch in den Bereich nördlich von 20° S führt.
Artikel 42
Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie
(1)Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden oder das Lagern von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:
a)Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),
b)Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).
(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.
Artikel 43
Überschneidungsgebiet zwischen den IATTC- und WCPFC-Übereinkommensbereichen
(1)Schiffe, die nur im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC fischen.
(2)Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 33, 34 und 35 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC fischen.
Abschnitt 10
Beringmeer
Artikel 44
Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers
Das Befischen von Pazifischem Pollack (Gadus chalcogrammus) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.
Abschnitt 11
SIOFA-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
Artikel 45
Beschränkungen in der Grundfischerei
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,
a)ihren jährlichen Grundfischereiaufwand und ihre jährlichen Fänge auf das durchschnittliche jährliche Niveau in einem repräsentativen Zeitraum beschränken, in dem sie in diesem Gebiet tätig waren und für den Daten vorliegen, die der Kommission gemeldet wurden;
b)die räumliche Verteilung des Grundfischereiaufwands, ausgenommen die Langleinen-und die Tonnarenmethode, nicht über die in den letzten Jahren befischten Gebiete hinaus ausweiten;
c)in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What, Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, nicht fischen dürfen, ausgenommen nach der Langleinen- bzw. der Tonnarenmethode und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.
TITEL III
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN
Artikel 46
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.
Artikel 47
Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden
Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, dürfen im Rahmen der TACs gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403.
Artikel 47a
Übertragung und Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich
(2)Jede Übertragung oder jeder Tausch von Quoten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt gemäß den Absätzen 2 bis 4.
(3)Ein Mitgliedstaat, der eine Übertragung oder einen Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich plant, kann mit dem Vereinigten Königreich über einen Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs beraten. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über den Entwurf in Kenntnis.
(4)Billigt die Kommission den von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs gemäß Absatz 2, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.
(5)Die im Rahmen der vereinbarten Quotenübertragung oder des vereinbarten Quotentauschs vom Vereinigten Königreich erhaltenen oder auf dieses übertragenen Quoten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch gemäß Absatz 3 notifiziert wurde. Ein solcher Tausch darf den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.
Artikel 48
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.
Artikel 49
Fanggenehmigungen
Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang V Teil B angegeben.
Artikel 50
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 49 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 genannten Bedingungen.
Artikel 51
Verbotene Arten
(1)Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wenn sie in Unionsgewässern angetroffen werden:
a)Atlantischer Sternrochen (Raja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;
b)Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;
c)Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;
d)Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;
e)Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern;
f)Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;
g)Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10;
h)Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;
i)Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;
j)Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.
(2)Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 52
Ausschussverfahren
(1)Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 53
Übergangsbestimmung
Die Artikel 10, 12, 13, 14, 21, 27, 28, 35, 36, 37, 42, 44 und 51 gelten 2023 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 in Kraft tritt.
Artikel 54
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
Die mit den Artikeln 22, 23 und 24 und in Anhang VII festgesetzten Fangmöglichkeiten für die in diesem Anhang genannten Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2021.
Die in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen gelten vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 3.11.2021
COM(2021) 661 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für eine Verordnung des Rates
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
ANHANG II
FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION 7e
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
1.ANWENDUNGSBEREICH
1.1.Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger gemäß der Verordnung (EU) 2019/472 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division 7e aufhalten.
1.2.Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fangaufzeichnungen für Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn
a)ihre Seezungenfänge im Bewirtschaftungszeitraum 2019 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;
b)sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;
c)jeder betroffene Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. Juli 2022 und 31. Januar 2023 über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie für 2022 Bericht erstattet.
Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.
2.BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:
i)Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und
ii)stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger;
b)„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;
c)„das Gebiet“ ist die ICES-Division 7e;
d)„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis zum 31. Januar 2023.
3.EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT
Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, solange sie reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, sich höchstens während der in Kapitel III dieses Anhangs angegebenen Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufhalten.
Kapitel II
Genehmigungen
4.ZUGELASSENE SCHIFFE
4.1Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2018 — außer der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit mit reguliertem Fanggerät in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für solche Fangtätigkeiten, es sei denn, der Mitgliedstaat stellt sicher, dass in dem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
4.2Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses andere Fanggerät dieselbe oder eine größere Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.
4.3Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässigen Übertragung Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt.
Kapitel III
Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugeteilten Aufenthaltstage in dem Gebiet
5.HÖCHSTANZAHL TAGE
Tabelle I enthält die Höchstanzahl der Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.
Tabelle I
Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff während des laufenden Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts
|
Reguliertes Fanggerät
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Höchstanzahl Tage
|
|
Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm
|
Belgien
|
pm
|
|
|
Frankreich
|
pm
|
|
Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm
|
Belgien
|
pm
|
|
|
Frankreich
|
pm
|
6.KILOWATT-TAGE-REGELUNG
6.1.Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von reguliertem Fanggerät gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.
6.2.Die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen der Schiffe unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.
6.3.Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:
a)die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;
b)die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff bei Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.
6.4.Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen der Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, von der in Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.
7.ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT
7.1.Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums entweder gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine Anzahl zusätzlicher Tage zuteilen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Über eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und mit ausreichender Begründung einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.
7.2.Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugeteilt worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf den nächsten ganzen Tag auf- oder abgerundet.
7.3.Die Nummern 7.1. und 7.2. finden keine Anwendung, wenn ein Schiff gemäß Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.
7.4.Ein Mitgliedstaat, der von Zuteilungen gemäß Nummer 7.1. Gebrauch machen möchte, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:
a)Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;
b)die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.
7.5.Der Mitgliedstaat darf zusätzlich gewährte Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in seiner Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen dürfen.
7.6.Teilt die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I festgelegt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend angepasst.
8.ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERN
8.1.Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem verstärkten Beobachterprogramm in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Januar 2023 zuteilen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm muss gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet sein und über die Anforderungen zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinausgehen.
8.2.Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.
8.3.Ein Mitgliedstaat, der von den Zuteilungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen möchte, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.
8.4.Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und möchte der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, die Fortsetzung dieses Programms mit.
Kapitel IV
Bestandsbewirtschaftung
9.ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG
Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
10.BEWIRTSCHAFTUNGSZEITRÄUME
10.1.Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.
10.2.Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.
10.3.Setzt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Auf Verlangen der Kommission weist der Mitgliedstaat nach, dass er Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Tagen in dem Gebiet zu verhindern, die dadurch entsteht, dass ein Schiff seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.
Kapitel V
Tausch von Aufwandszuteilungen
11.ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS
11.1.Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, gleich oder geringer ist als das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.
11.2.Die Gesamtzahl der nach Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher sein als die durchschnittliche jährliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.
11.3.Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.
11.4.Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
12.ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN
Die Mitgliedstaaten können Übertragungen von Tagen im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im Gebiet zwischen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.3, 5, 6 und 10 gelten. Möchten die Mitgliedstaaten eine solche Übertragung genehmigen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.
KAPITEL VI
Berichterstattungspflichten
13.FISCHEREIAUFWANDSBERICHT
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das in Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.
14.ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN
Die Mitgliedstaaten erheben jedes Quartal Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage im Gebiet gemäß diesem Anhang herangezogen werden.
15.ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN
Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten ihr eine Übersicht der in Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren Verlangen detaillierte Angaben zum zugeteilten und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2020 und 2021 oder Teile davon im Format der Tabellen IV und V.
Tabelle II
Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum
|
Mitgliedstaat
|
Fanggerät
|
Bewirtschaftungszeitraum
|
Kumulierte Aufwandsmeldung
|
|
(1)
|
(2)
|
(3)
|
(4)
|
Tabelle III
Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum
|
Feldbezeichnung
|
Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern
|
Ausrichtung(1)
L(inks)/R(echts)
|
Definition und Anmerkungen
|
|
(1)
Mitgliedstaat
|
3
|
|
Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
|
|
(2)
Fanggerät
|
2
|
|
Eine der folgenden Fanggerätarten:
BT = Baumkurren ≥ 80 mm
GN = Kiemennetze < 220 mm
TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm
|
|
(3)
Bewirtschaftungszeitraum
|
4
|
|
Ein Jahr in dem Zeitraum ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum
|
|
(4)
Kumulierte Aufwandsmeldung
|
7
|
R
|
Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen, vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums
|
|
(1)
Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.
|
Tabelle IV
Meldeformat für Angaben zum Schiff
|
Mitgliedstaat
|
CFR
|
Äußere Kennzeichnung
|
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums
|
Gemeldetes Fanggerät
|
Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte
|
Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden
|
Übertragung von Tagen
|
|
|
|
|
|
Nr. 1
|
Nr. 2
|
Nr. 3
|
…
|
Nr. 1
|
Nr. 2
|
Nr. 3
|
…
|
Nr. 1
|
Nr. 2
|
Nr. 3
|
…
|
|
|
(1)
|
(2)
|
(3)
|
(4)
|
(5)
|
(5)
|
(5)
|
(5)
|
(6)
|
(6)
|
(6)
|
(6)
|
(7)
|
(7)
|
(7)
|
(7)
|
(8)
|
Tabelle V
Datenformat für Angaben zum Schiff
|
Feldbezeichnung
|
Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern
|
Ausrichtung(1)
L(inks)/R(echts)
|
Definition und Anmerkungen
|
|
(1)
Mitgliedstaat
|
3
|
|
Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
|
|
(2)
CFR
|
12
|
|
Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)
Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs
Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als neun Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.
|
|
(3)
Äußere Kennzeichnung
|
14
|
L
|
Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission
|
|
(4)
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums
|
2
|
L
|
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten
|
|
(5)
Gemeldetes Fanggerät
|
2
|
L
|
Eine der folgenden Fanggerätarten:
BT = Baumkurren ≥ 80 mm
GN = Kiemennetze < 220 mm
TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm
|
|
(6)
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte
|
3
|
L
|
Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang II für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen
|
|
(7)
Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden
|
3
|
L
|
Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat
|
|
(8)
Übertragung von Tagen
|
4
|
L
|
Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben
|
|
(1)
Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.
|
ANHANG III
SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN 2a UND 3a SOWIE IM ICES-UNTERGEBIET 4
Für die Bewirtschaftung der in Anhang IA festsetzen Fangmöglichkeiten für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie in diesem Anhang und in der Anlage dazu festgelegt:
|
Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete
|
Statistische Rechtecke — ICES
|
|
1r
|
31–33 E9–F4; 33 F5; 34-37 E9–F6; 38-40 F0–F5; 41 F4–F5
|
|
2r
|
35 F7–F8; 36 F7–F9; 37 F7–F8; 38-41 F6–F8; 42 F6–F9; 43 F7–F9; 44 F9–G0; 45 G0–G1; 46 G1
|
|
3r
|
41-46 F1–F3; 42-46 F4–F5; 43-46 F6; 44-46 F7–F8; 45-46 F9; 46-47 G0; 47 G1 und 48 G0
|
|
4
|
38–40 E7–E9 und 41–46 E6–F0
|
|
5r
|
47-52 F1–F5
|
|
6
|
41-43 G0–G3; 44 G1
|
|
7r
|
47-52 E6–F0
|
Anlage
Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete
ANHANG IV
SCHONZEITEN ZUM SCHUTZ VON LAICHENDEM KABELJAU
Die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Gebiete sind für jedes Fanggerät außer pelagischem Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) während des angegebenen Zeitraums geschlossen:
|
Zeitlich begrenzte Schließung
|
|
Nr.
|
Gebietsbezeichnung
|
Koordinaten
|
Zeitraum
|
Zusätzliche Anmerkungen
|
|
1
|
Stanhope ground
|
60o 10‘ N - 01o 45‘ E
60o 10‘ N - 02o 00‘ E
60o 25‘ N - 01o 45‘ E
60o 25‘ N - 02o 00‘ E
|
1. Januar
bis 30. April
|
|
|
2
|
Long Hole
|
59º 07,35‘ N - 0º 31,04‘ W
59º 03,60‘ N - 0º 22,25‘ W
58º 59,35‘ N - 0º 17,85‘ W
58º 56,00‘ N - 0º 11,01‘ W
58º 56,60‘ N - 0º 08,85‘ W
58º 59,86‘ N - 0º 15,65‘ W
59º 03,50‘ N - 0º 20,00‘ W
59º 08,15‘ N - 0º 29,07‘ W
|
1. Januar
bis 31. März
|
|
|
3
|
Coral edge
|
58o 51,70‘ N - 03o 26,70‘ E
58o 40,66‘ N - 03o 34,60‘ E
58o 24,00‘ N - 03o 12,40‘ E
58o 24,00‘ N - 02o 55,00‘ E
58o 35,65‘ N - 02o 56,30‘ E
|
1. Januar
bis 28. Februar
|
|
|
4
|
Papa Bank
|
59o 56‘ N - 03o 08‘ W
59o 56‘ N - 02o 45‘ W
59o35‘ N - 03o 15‘ W
59o 35‘ N - 03o 35‘ W
|
1. Januar
bis 15. März
|
|
|
5
|
Foula Deeps
|
60o 17,50‘ N - 01o 45‘ W
60o 11,00‘ N - 01o 45‘ W
60o 11,00‘ N - 02o 10‘ W
60o 20,00‘ N - 02o 00‘ W
60o 20,00‘ N - 01o 50‘ W
|
1. November
bis 31. Dezember
|
|
|
6
|
Egersund Bank
|
58o 07,40‘ N - 04o 33,00‘ E
57o 53,00‘ N - 05o 12,00‘ E
57o 40,00‘ N - 05o 10,90‘ E
57o 57,90‘ N - 04o 31,90‘ E
|
1. Januar
bis 31. März
|
(10 x 25 Seemeilen)
|
|
7
|
Östlich von Fair Isle
|
59o 40‘ N - 01o 23‘ W
59o 40‘ N - 01o 13‘ W
59o 30‘ N - 01o 20‘ W
59o 10‘ N - 01o 20‘ W
59o 30‘ N - 01o 28‘ W
59o 10‘ N - 01o 28‘ W
|
1. Januar
bis 15. März
|
|
|
8
|
West Bank
|
57o 15‘ N - 05o 01‘ E
56o 56‘ N - 05o 00‘ E
56o 56‘ N - 06o 20‘ E
57o 15‘ N - 06o 20‘ E
|
1. Februar
bis 15. März
|
(18 x 4 Seemeilen)
|
|
9
|
Revet
|
57o 28,43‘ N - 08o 05,66‘ E
57o 27,44‘ N - 08o 07,20‘ E
57o 51,77‘ N - 09o 26,33‘ E
57o 52,88‘ N - 09o 25,00‘ E
|
1. Februar
bis 15. März
|
(1,5 x 49 Seemeilen)
|
|
10
|
Rabarberen
|
57o 47,00‘ N - 11o 04,00‘ E
57o 43,00‘ N - 11o 04,00‘ E
57o 43,00‘ N - 11o 09,00‘ E
57o 47,00‘ N - 11o 09,00‘ E
|
1. Februar
bis 15. März
|
Östlich von Skagen
(2,7 x 4 Seemeilen)
|
ANHANG V
FANGGENEHMIGUNGEN
Teil A
HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN
FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDSGEWÄSSERN
|
Fanggebiet
|
Fischerei
|
Zahl der Fanggenehmigungen
|
Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten
|
Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
|
|
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen
|
Hering, nördlich von 62° 00′ N
|
pm
|
DK
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
DE
|
pm
|
|
|
|
|
|
FR
|
pm
|
|
|
|
|
|
IE
|
pm
|
|
|
|
|
|
NL
|
pm
|
|
|
|
|
|
PL
|
pm
|
|
|
|
|
|
SE
|
pm
|
|
|
|
Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N
|
pm
|
DE
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
IE
|
pm
|
|
|
|
|
|
ES
|
pm
|
|
|
|
|
|
FR
|
pm
|
|
|
|
|
|
PT
|
pm
|
|
|
|
|
|
Nicht aufgeteilt
|
pm
|
|
|
|
Industriearten, südlich von 62° 00′ N
|
pm
|
DK
|
pm
|
pm
|
|
1, 2b(1)
|
Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen
|
pm
|
EE
|
pm
|
Nicht anwendbar
|
|
|
|
|
ES
|
pm
|
|
|
|
|
|
LV
|
pm
|
|
|
|
|
|
LT
|
pm
|
|
|
|
|
|
PL
|
pm
|
|
|
(1)
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.
|
TEIL B
HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN
FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN
|
Flaggenstaat
|
Fischerei
|
Zahl der Fanggenehmigungen
|
Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
|
|
Norwegen
|
Hering, nördlich von 62° 00′ N
|
pm
|
pm
|
|
Venezuela(1)
|
Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)
|
pm
|
pm
|
|
(1)
Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Schiffs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana vereinbar ist. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags ist dem Antrag auf die Fanggenehmigung beizufügen. Wird eine solche Billigung verweigert, so teilen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission das zusammen mit einer Begründung mit.
|
ANHANG VI
ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
1.Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
|
Spanien
|
pm
|
|
Frankreich
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
2.Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen
|
Spanien
|
pm
|
|
Frankreich
|
pm
|
|
Italien
|
pm
|
|
Zypern
|
pm
|
|
Malta
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
3.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen
|
Kroatien
|
pm
|
|
Italien
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
4.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen
Tabelle A
Diese Tabelle wird nach der Genehmigung des Fangplans der Union 2022 durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.
5.Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf
|
Mitgliedstaat
|
Anzahl Tonnaren
|
|
Spanien
|
pm
|
|
Italien
|
pm
|
|
Portugal
|
pm
|
6.Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf
Tabelle A
|
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch
|
|
|
Anzahl Betriebe
|
Kapazität (in Tonnen)
|
|
Spanien
|
pm
|
pm
|
|
Italien
|
pm
|
pm
|
|
Griechenland
|
pm
|
pm
|
|
Zypern
|
pm
|
pm
|
|
Kroatien
|
pm
|
pm
|
|
Malta
|
pm
|
pm
|
Tabelle B
|
Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)
|
|
Spanien
|
pm
|
|
Italien
|
pm
|
|
Griechenland
|
pm
|
|
Zypern
|
pm
|
|
Kroatien
|
pm
|
|
Malta
|
pm
|
|
Portugal
|
pm
|
7.Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 als Zielart befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:
|
Mitgliedstaat
|
Höchstanzahl Schiffe
|
|
Irland
|
50
|
|
Spanien
|
730
|
|
Frankreich
|
151
|
|
Portugal
|
310
|
8.Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen
|
Mitgliedstaat
|
Höchstanzahl Ringwadenfänger
|
Höchstanzahl Langleinenfänger
|
|
Spanien
|
23
|
190
|
|
Frankreich
|
11
|
|
|
Portugal
|
|
79
|
|
Union
|
34
|
269
|
ANHANG VII
CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
Versuchsfischerei auf Zahnfische im CCAMLR-Übereinkommensbereich wird 2021/2022 wie folgt begrenzt:
Tabelle A
Zugelassene Mitgliedstaaten, Untergebiete und Höchstanzahl Schiffe
|
Mitgliedstaat
|
Untergebiet
|
Höchstanzahl Schiffe
|
|
Spanien
|
48.6
|
pm
|
|
Spanien
|
88.1
|
pm
|
Tabelle B
TACs und Beifanggrenzen
Die in der folgenden Tabelle festgesetzten und von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC einzustellen ist.
|
Untergebiet
|
Gebiet
|
Saison
|
SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)
|
Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) Fanggrenze (in Tonnen)/SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)
|
Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) Fanggrenze (in Tonnen)/gesamtes Untergebiet
|
Beifanggrenze (in Tonnen)/SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)
|
|
|
|
|
|
|
|
Rochen
(Rajiformes)
|
Grenadierfische (Macrourus spp.)
|
Andere Arten
|
|
48.6
|
Gesamtes Untergebiet
|
1. Dezember 2021 bis 30. November 2022
|
48.6_2
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
48.6_3
|
pm
|
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
48.6_4
|
pm
|
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
48.6_5
|
pm
|
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
88.1.
|
Gesamtes Untergebiet
|
1. Dezember 2021 bis 31. August 2022
|
A, B, C, G
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
G, H, I, J, K
|
pm
|
|
pm
|
pm
|
pm
|
|
|
|
|
Sonderforschungszone des Meeresschutzgebiets im Rossmeer
|
pm
|
|
pm
|
pm
|
pm
|
Anlage
Teil A
Koordinaten der Forschungsblöcke 48.6
Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_2
54° 00' S 01° 00' E
55° 00' S 01° 00' E
55° 00' S 02° 00' E
55° 30' S 02° 00' E
55° 30' S 04° 00' E
56° 30' S 04° 00' E
56° 30' S 07° 00' E
56° 00' S 07° 00' E
56° 00' S 08° 00' E
54° 00' S 08° 00' E
54° 00' S 09° 00' E
53° 00' S 09° 00' E
53° 00' S 03° 00' E
53° 30' S 03° 00' E
53° 30' S 02° 00' E
54° 00' S 02° 00' E
Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_3
64° 30' S 01° 00' E
66° 00' S 01° 00' E
66° 00' S 04° 00' E
65° 00' S 04° 00' E
65° 00' S 07° 00' E
64° 30' S 07° 00' E
Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_4
68° 20' S 10° 00' E
68° 20' S 13° 00' E
69° 30' S 13° 00' E
69° 30' S 10° 00' E
69° 45' S 10° 00' E
69° 45' S 06° 00' E
69° 00' S 06° 00' E
69° 00' S 10° 00' E
Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_5
71° 00' S 15° 00' W
71° 00' S 13° 00' W
70° 30' S 13° 00' W
70° 30' S 11° 00' W
70° 30' S 10° 00' W
69° 30' S 10° 00' W
69° 30' S 09° 00' W
70° 00' S 09° 00' W
70° 00' S 08° 00' W
69° 30' S 08° 00' W
69° 30' S 07° 00' W
70° 30' S 07° 00' W
70° 30' S 10° 00' W
71° 00' S 10° 00' W
71° 00' S 11° 00' W
71° 30' S 11° 00' W
71° 30' S 15° 00' W
Verzeichnis kleiner Forschungseinheiten (Small-scale research units — SSRU)
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Gebiet
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SSRU
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Gebietsgrenzen
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88.1
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A
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Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.
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|
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B
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Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.
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C
|
Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.
|
|
|
D
|
Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.
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|
|
E
|
Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30′ S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.
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|
|
F
|
Von 68° 30′ S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° E, nach Norden bis 68° 30′ S.
|
|
|
G
|
Von 66° 40′ S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40′ S.
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|
|
H
|
Von 70° 50′ S 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50′ S.
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|
|
I
|
Von 70° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 70° S.
|
|
|
J
|
Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.
|
|
|
K
|
Von 73° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 73° S.
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|
|
L
|
Von 76° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 76° S.
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M
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Von 73° S an der Küste in der Nähe von 169° 30′ E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.
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Teil B
MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON KRILL (EUPHAUSIA SUPERBA) ZU BETEILIGEN
Allgemeine Informationen
Mitglied:
Fangsaison:
Name des Schiffes:
Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen):
Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht):
Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist
Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu fischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu fischen, ist gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 21-02 (2019) mitzuteilen.
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Untergebiet/Division
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Zutreffendes bitte ankreuzen
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48.1
|
□
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|
48.2
|
□
|
|
48.3
|
□
|
|
48.4
|
□
|
|
58.4.1
|
□
|
|
58.4.2
|
□
|
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Fangtechnik
|
Zutreffendes bitte ankreuzen
|
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|
□ herkömmlicher Schleppnetzeinsatz
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□ kontinuierliche Fangentnahme
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□ Leerung des Steerts durch Pumpen
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□ Sonstige Methode: Bitte angeben
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Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills
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Produktart
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Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B)(1)
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Ganz, gefroren
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Gekocht
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Mehl
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Öl
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Sonstige Produkte (bitte angeben)
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(1)
Sollte die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt sein, bitte genau beschreiben.
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Netzkonstruktion
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Netzabmessungen
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Netz 1
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Netz 2
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Weitere Netze
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Netzöffnung (Netzmaul)
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Maximale vertikale Öffnung (m)
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Maximale horizontale Öffnung (m)
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Netzumfang am Netzmaul(1) (m)
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Netzmaulfläche (m2)
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|
Netzblatt – Durchschnittliche Maschenöffnung(3) (mm)
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Außen(2)
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Innen;(2)
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Außen(2)
|
Innen;(2)
|
Außen(2)
|
Innen;(2)
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|
1. Netzblatt
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2. Netzblatt
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3. Netzblatt
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|
…
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Hinterstes Blatt (Steert)
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(1)
Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.
(2)
Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.
(3)
Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01 (2019).
|
Grafische Darstellung(en) der Netze:
Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe für Überwachung und Management von Ökosystemen (Working Group on Ecosystem Monitoring and Management) (WG-EMM) eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:
1.Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).
2.Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01(2019)), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).
3.Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).
4.Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt – bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.
Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger
Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen:
Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.
Erfassung akustischer Daten
Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an
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Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)
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Hersteller
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Modell
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Signalgeber-Frequenzen (kHz)
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Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung):
Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Krill (Euphausia suberba) und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.
LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES
LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS
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Methode
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Gleichung (kg)
|
Merkmal
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|
|
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Beschreibung
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Typ
|
Schätzmethode
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Einheit
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|
Halterungstank-Volumen
|
W*L*H*ρ*1000
|
W = Tankbreite
|
konstant
|
Messung zu Beginn des Fangeinsatzes
|
m
|
|
|
|
L = Tanklänge
|
konstant
|
Messung zu Beginn des Fangeinsatzes
|
m
|
|
|
|
ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor
|
variabel
|
Umrechnung von Volumen in Masse
|
kg/Liter
|
|
|
|
H = Füllhöhe des Krills im Tank
|
Hol-spezifisch
|
direkte Beobachtung
|
m
|
|
Strömungsmesser(1)
|
V*Fkrill*ρ
|
V = Volumen von Krill und Wasser zusammen
|
Hol(1)-spezifisch
|
direkte Beobachtung
|
Liter
|
|
|
|
Fkrill = Anteil des Krills in der Probe
|
Hol(1)-spezifisch
|
korrigiertes Durchflussvolumen
|
‑
|
|
|
|
ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor
|
variabel
|
Umrechnung von Volumen in Masse
|
kg/Liter
|
|
Strömungsmesser(2)
|
(V*ρ)–M
|
V = Volumen der Krill-Paste
|
Hol(1)-spezifisch
|
direkte Beobachtung
|
Liter
|
|
|
|
M = im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse
|
Hol(1)-spezifisch
|
direkte Beobachtung
|
kg
|
|
|
|
ρ = Dichte der Krill-Paste
|
variabel
|
direkte Beobachtung
|
kg/Liter
|
|
Bandwaage
|
M*(1–F)
|
M = Masse von Krill und Wasser zusammen
|
Hol(2)-spezifisch
|
direkte Beobachtung
|
kg
|
|
|
|
F = Wasseranteil in der Probe
|
variabel
|
korrigierte Bandwaagenmasse
|
‑
|
|
Behälter
|
(M–Mtray)*N
|
Mtray = Masse des leeren Behälters
|
konstant
|
direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes
|
kg
|
|
|
|
M = durchschnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen
|
variabel
|
direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft
|
kg
|
|
|
|
N = Anzahl der Behälter
|
Hol-spezifisch
|
direkte Beobachtung
|
‑
|
|
Umrechnung Mehl
|
Mmeal*MCF
|
Mmeal = Masse des erzeugten Mehls
|
Hol-spezifisch
|
direkte Beobachtung
|
kg
|
|
|
|
MCF = Umrechnungsfaktor Mehl
|
variabel
|
Umrechnung von Mehl in ganzen Krill
|
‑
|
|
Steertvolumen
|
W*H*L*ρ*π/4*1000
|
W = Steertbreite
|
konstant
|
Messung zu Beginn des Fangeinsatzes
|
m
|
|
|
|
H = Steerthöhe
|
konstant
|
Messung zu Beginn des Fangeinsatzes
|
m
|
|
|
|
ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor
|
variabel
|
Umrechnung von Volumen in Masse
|
kg/Liter
|
|
|
|
L = Steertlänge
|
Hol-spezifisch
|
direkte Beobachtung
|
m
|
|
Sonstiges
|
Bitte angeben
|
|
|
|
|
|
(1)
Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.
(2)
Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.
|
Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen
|
Halterungstank-Volumen
|
|
Zu Beginn des Fangeinsatzes
|
Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m)
|
|
Monatlich(1)
|
Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank
|
|
Je Hol
|
Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m)
|
|
|
Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)
|
|
Strömungsmesser(1)
|
|
Vor dem Fangeinsatz
|
Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst
|
|
Mehr als einmal monatlich(1)
|
Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse (ρ), abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank
|
|
Je Hol(2)
|
Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und
|
|
|
– Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen
|
|
|
– Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill
|
|
|
Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)
|
|
Strömungsmesser(2)
|
|
Vor dem Fangeinsatz
|
Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)
|
|
Wöchentlich(1)
|
Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter)
|
|
Je Hol(2)
|
Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt
|
|
|
Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)
|
|
Bandwaage
|
|
Vor dem Fangeinsatz
|
Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst
|
|
Je Hol(2)
|
Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und
|
|
|
– Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen
|
|
|
– Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill
|
|
|
Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)
|
|
Behälter
|
|
Vor dem Fangeinsatz
|
Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)
|
|
Je Hol
|
Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)
|
|
|
Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)
|
|
|
Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)
|
|
Umrechnung Mehl
|
|
Monatlich(1)
|
Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1000 bis 5000 kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill
|
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Je Hol
|
Messung der Masse des erzeugten Mehls
|
|
|
Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)
|
|
Steertvolumen
|
|
Zu Beginn des Fangeinsatzes
|
Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)
|
|
Monatlich(1)
|
Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert
|
|
Je Hol
|
Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)
|
|
|
Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)
|
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_________________
(1)
Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Schiff in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.
(2)
Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.
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ANHANG VIII
IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH
1.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen
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Mitgliedstaat
|
Höchstanzahl Schiffe
|
Kapazität (BRZ)
|
|
Spanien
|
pm
|
pm
|
|
Frankreich
|
pm
|
pm
|
|
Portugal
|
pm
|
pm
|
|
Italien
|
pm
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
pm
|
2.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen
|
Mitgliedstaat
|
Höchstanzahl Schiffe
|
Kapazität (BRZ)
|
|
Spanien
|
pm
|
pm
|
|
Frankreich
|
pm(1)
|
pm
|
|
Portugal
|
pm
|
pm
|
|
Union
|
pm
|
pm
|
|
(1)
In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; sie kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.
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3.Die in Nummer 1 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.
4.Die in Nummer 2 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.
ANHANG IX
WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen
Höchstanzahl der Ringwadenfänger der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S tropischen Thunfisch fangen dürfen