Brüssel, den 20.10.2021

COM(2021) 639 final

2021/0331(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf die geplante Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des im Namen der Union im durch Artikel 11 des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss der Parteien in Bezug auf die geplante Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretenden Standpunkts.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China

Ziele des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden das „Abkommen“) sind die Förderung der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt und die Erleichterung des Handels und der Investitionen in luftfahrttechnische Erzeugnisse zwischen der Union und der Volksrepublik China. Das Abkommen trat am 1. September 2020 in Kraft.

2.2.Gemeinsamer Ausschuss der Parteien

Der Gemeinsame Ausschuss der Parteien wurde für das effektive Funktionieren des Abkommens eingesetzt und ist unter anderem für Folgendes zuständig: a) Lösung von Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Durchführung des Abkommens, b) Suche nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise des Abkommens und Übermittlung entsprechender Empfehlungen zur Änderung des Abkommens an die Parteien, c) Annahme der Änderungen des Anhangs, d) Koordinierung der Ausarbeitung und Annahme neuer Anhänge und e) bei Bedarf Annahme von Arbeitsverfahren für die regulatorische Zusammenarbeit und die Transparenz aller in Artikel 3 des Abkommens genannten Tätigkeiten. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und nimmt sie an.

Die Union wird im Gemeinsamen Ausschuss durch die Europäische Kommission vertreten, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) unterstützt und von den Luftfahrtbehörden als Vertreter der Mitgliedstaaten begleitet wird. 1

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemeinsamen Ausschusses der Parteien

Auf seiner ersten Sitzung, die für das zweite Halbjahr 2021 vorgesehen ist, soll der Gemeinsame Ausschuss der Parteien seine Geschäftsordnung (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) annehmen. Der Zweck des vorgesehenen Rechtsakts besteht darin, die Vorschriften und Verfahren festzulegen, die für die Organisation und Abhaltung der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses der Parteien erforderlich sind. Der vorgesehene Rechtsakt besteht aus elf Artikeln.

Artikel 1 enthält die Begriffsbestimmungen der Begriffe „Partei“ und „Parteien“.

In Artikel 2 wird festgelegt, dass der Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Regierung der Volksrepublik China gemeinsam geführt wird. Im genannten Artikel wird zudem festgelegt, dass die Europäische Union im Gemeinsamen Ausschuss durch die Europäische Kommission vertreten wird, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) unterstützt und von den Luftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begleitet wird. Schließlich wird in Artikel 2 auch festgelegt, dass die Regierung der Volksrepublik China im Gemeinsamen Ausschuss durch die Zivilluftfahrtbehörde Chinas (CAAC) vertreten wird.

In Artikel 3 wird festgelegt, dass der Gemeinsame Ausschuss regelmäßig, wenn möglich jährlich, zusammentritt und dass soweit möglich zwischen Brüssel und Peking als Sitzungsorten abgewechselt wird. Alternativ könnten Gespräche per Videokonferenz organisiert werden, wobei auf Videokonferenzen angenommene Beschlüsse und Empfehlungen den in Präsenzsitzungen angenommenen rechtlich gleichrangig sind. Sofern die Vorsitzenden nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses nicht offen für eine Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Sprache der Sitzungen und Unterlagen ist Englisch. Kosten, die für Verdolmetschung oder Übersetzung in eine andere Sprache anfallen, werden von der Partei getragen, die diese anfordert.

In Artikel 4 wird festgelegt, dass die Parteien vor jeder Sitzung einander über die geplante Zusammensetzung ihrer jeweiligen Delegation informieren und ihren jeweiligen Vorsitzenden benennen. Die Vorsitzenden können sich ad hoc darauf verständigen, Dritte zur Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses einzuladen, damit diese Informationen zu bestimmten Themen bereitstellen oder als Beobachter teilnehmen.

In Artikel 5 wird festgelegt, dass ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Zivilluftfahrtbehörde Chinas gemeinsam als Sekretäre des Gemeinsamen Ausschusses agieren.

Artikel 6 besagt, dass die Vorsitzenden die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung einvernehmlich festlegen. Diese vorläufige Tagesordnung und alle einschlägigen Sitzungsunterlagen werden den Teilnehmern von den Sekretären spätestens 15 Werktage vor dem Sitzungstermin übermittelt. Die Tagesordnung wird vom Gemeinsamen Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Andere Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung beider Parteien in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Vorsitzenden können die in Absatz 1 genannte Frist für die Übermittlung von Unterlagen, einschließlich der vorläufigen Tagesordnung, im Einvernehmen ändern, um die Anforderungen der internen Verfahren einer Partei oder die Dringlichkeit einer bestimmten Angelegenheit zu berücksichtigen.

In Artikel 7 wird festgelegt, dass nach jeder Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses ein Protokollentwurf angefertigt wird. Darin sind die angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen und die Schlussfolgerungen aufzuführen. Das Protokoll wird vom Gemeinsamen Ausschuss in seiner nächsten Sitzung angenommen. Nach seiner Annahme wird das Protokoll von den Vorsitzenden unterzeichnet, wobei jede Partei eine Originalausfertigung oder eine gescannte Kopie zu den Akten nimmt.

Mit Artikel 8 wird das schriftliche Verfahren festgelegt, um, sofern erforderlich und gerechtfertigt, die Annahme von Empfehlungen und Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses im schriftlichen Verfahren zu ermöglichen. Hierzu tauschen die Vorsitzenden die Maßnahmenentwürfe aus, zu denen der Gemeinsame Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird, und deren Bestätigung dann durch einen Schriftwechsel erfolgen kann. Jede Partei kann jedoch beantragen, dass der Gemeinsame Ausschuss zur Erörterung einer Angelegenheit einberufen wird.

Artikel 9 hat das Beschlussfassungsverfahren im Gemeinsamen Ausschuss zum Gegenstand. Der Gemeinsame Ausschuss nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Parteien an. Die Beschlüsse oder Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses werden nach der Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss von den Vorsitzenden unterzeichnet und von den Parteien nach Maßgabe ihrer eigenen internen Verfahren umgesetzt. Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses können von den Parteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Empfehlungen oder andere vom Gemeinsamen Ausschuss angenommene Rechtsakte können veröffentlicht werden, wenn die Parteien sich darauf verständigen. Jede Partei verwahrt eine Originalausfertigung oder eine gescannte Kopie der Beschlüsse und Empfehlungen.

Mit Artikel 10 wird es dem Gemeinsamen Ausschuss ermöglicht, Facharbeitsgruppen zur Unterstützung des Gemeinsamen Ausschusses bei der Erfüllung seiner Aufgaben einzurichten und zu beaufsichtigen. Das Mandat einer Arbeitsgruppe wird dem Beschluss über die Einsetzung der Arbeitsgruppe als Anhang beigefügt. Das Mandat kann unter anderem die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe umfassen. Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Parteien zusammen und werden unter der Leitung des Gemeinsamen Ausschusses tätig, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, können jedoch Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss richten. Der Gemeinsame Ausschuss kann jederzeit beschließen, eine bestehende Arbeitsgruppe aufzulösen, ihr Mandat zu ändern oder neue Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Der abschließende Artikel 11 hat die Kosten zum Gegenstand. Die Parteien tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und der Arbeitsgruppen entstehen, einschließlich der Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation. Die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen werden von der Partei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der Standpunkt, der im Namen der Union im durch das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist, besteht darin, den vorgesehenen Rechtsakt in der ersten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses anzunehmen.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst Akte, die nach den für das betreffende Gremium geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen Rechtswirkung entfalten. Er umfasst auch Instrumente, die zwar völkerrechtlich nicht verbindlich, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 2 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemeinsame Ausschuss der Parteien ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China, eingesetztes Gremium.

Der Rechtsakt, den der Gemeinsame Ausschuss der Parteien annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar. Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 11 des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China völkerrechtlich verbindlich sein.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und vom Gegenstand des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein Standpunkt im Namen der Union vertreten werden soll. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und ‑gegenstand des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Verkehrspolitik und insbesondere die Luftverkehrspolitik.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 100 Absatz 2 AEUV.

4.3.Fazit

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2021/0331 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf die geplante Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden das „Abkommen“) 3 wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/1075 vom 26. Juni 2020 4 im Namen der Union genehmigt und trat am 1. September 2020 in Kraft.  5

(2)Gemäß Artikel 11 Absatz 1 ist für das effektive Funktionieren des Abkommens ein Gemeinsamer Ausschuss der Parteien einzusetzen.

(3)In Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens ist festgelegt, dass der Gemeinsame Ausschuss sich eine eigene Geschäftsordnung gibt und sie annimmt.

(4)Der Entwurf der Geschäftsordnung wurde in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der Zivilluftfahrtbehörde Chinas ausgearbeitet.

(5)Es ist angemessen, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Geschäftsordnung für die Union verbindlich sein wird 

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf die geplante Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2020/1075 des Rates vom 26. Juni 2020 über den Abschluss des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China.
(2)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(3)    ABl. L 240 vom 24.7.2020, S. 4.
(4)    ABl. L 240 vom 24.7.2020, S. 1.
(5)    ABl. L 3 vom 7.1.2021, S. 3.

Brüssel, den 20.10.2021

COM(2021) 639 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf die geplante Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretenden Standpunkt



ANHANG 

Gemeinsamer Ausschuss der Parteien

des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China

 

GESCHÄFTSORDNUNG

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Begriff

1. „Partei“ die Europäische Union oder die Regierung der Volksrepublik China;

2. „Parteien“ die Europäische Union und die Regierung der Volksrepublik China.

Artikel 2

Vorsitz und Zusammensetzung

(1) Der Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss wird von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Regierung der Volksrepublik China gemeinsam geführt.

(2) Die Europäische Union wird im Gemeinsamen Ausschuss durch die Europäische Kommission vertreten, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit unterstützt und von den Luftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begleitet wird.

(3) Die Regierung der Volksrepublik China wird im Gemeinsamen Ausschuss durch die Zivilluftfahrtbehörde Chinas vertreten.

Artikel 3

Sitzungen

(1) Der Gemeinsame Ausschuss tritt regelmäßig, wenn möglich jährlich, zusammen. Jede Partei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.

(2) Soweit möglich wird zwischen Brüssel und Peking als Sitzungsorten abgewechselt. Alternativ könnten Gespräche per Videokonferenz organisiert werden. Auf Videokonferenzen angenommene Beschlüsse und Empfehlungen sind den in Präsenzsitzungen angenommenen rechtlich gleichrangig. Sobald Termin und Ort der Sitzungen zwischen den Parteien vereinbart worden sind, werden die Sitzungen von der Europäischen Kommission für die Europäische Union und von der Zivilluftfahrtbehörde Chinas für die Regierung der Volksrepublik China einberufen.

(3) Sofern die Vorsitzenden nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses nicht offen für eine Öffentlichkeitsbeteiligung. Am Ende der Sitzungen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vorsitzenden eine Pressemitteilung verfasst werden.

(4) Die Sprache der Sitzungen und Unterlagen ist Englisch. Kosten, die für Verdolmetschung oder Übersetzung in eine andere Sprache anfallen, werden von der Partei getragen, die diese anfordert.

Artikel 4

Delegationen

(1) Vor jeder Sitzung informieren die Parteien einander über die geplante Zusammensetzung ihrer jeweiligen Delegation und benennen ihren jeweiligen Vorsitzenden.

(2) Die Vorsitzenden können sich ad hoc darauf verständigen, Dritte zur Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses einzuladen, damit diese Informationen zu bestimmten Themen bereitstellen oder als Beobachter teilnehmen.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Zivilluftfahrtbehörde Chinas agieren gemeinsam als Sekretäre des Gemeinsamen Ausschusses.

Artikel 6

Tagesordnung der Sitzungen

(1) Die Vorsitzenden legen die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung einvernehmlich fest. Diese vorläufige Tagesordnung und alle einschlägigen Sitzungsunterlagen werden den Teilnehmern von den Sekretären spätestens 15 Werktage vor dem Sitzungstermin übermittelt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Andere Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung beider Parteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(3) Die Vorsitzenden können die in Absatz 1 genannte Frist für die Übermittlung von Unterlagen, einschließlich der vorläufigen Tagesordnung, im Einvernehmen ändern, um die Anforderungen der internen Verfahren einer Partei oder die Dringlichkeit einer bestimmten Angelegenheit zu berücksichtigen.

Artikel 7

Protokolle

(1) Nach jeder Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses wird ein Protokollentwurf angefertigt. Darin sind die angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen und die Schlussfolgerungen aufzuführen.

(2) Das Protokoll wird vom Gemeinsamen Ausschuss in seiner nächsten Sitzung angenommen.

(3) Nach seiner Annahme wird das Protokoll von den Vorsitzenden unterzeichnet, wobei jede Partei eine Originalausfertigung oder eine gescannte Kopie zu den Akten nimmt.

Artikel 8

Schriftliches Verfahren

Empfehlungen und Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses können im schriftlichen Verfahren angenommen werden, sofern dies nötig und hinreichend begründet ist. Hierzu tauschen die Vorsitzenden die Maßnahmenentwürfe aus, zu denen der Gemeinsame Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird, und deren Bestätigung dann durch einen Schriftwechsel erfolgen kann. Jede Partei kann jedoch beantragen, dass der Gemeinsame Ausschuss zur Erörterung einer Angelegenheit einberufen wird.

Artikel 9

Beratungen

(1) Der Gemeinsame Ausschuss nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Parteien an.

(2) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.

(3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses werden von den Vorsitzenden unterzeichnet.

(4) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden von den Parteien nach Maßgabe ihrer eigenen internen Verfahren umgesetzt.

(5) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses können von den Parteien in ihren amtlichen Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Empfehlungen oder andere vom Gemeinsamen Ausschuss angenommene Rechtsakte können veröffentlicht werden, wenn die Parteien sich darauf verständigen. Jede Partei verwahrt eine Originalausfertigung oder eine gescannte Kopie der Beschlüsse und Empfehlungen.

Artikel 10

Arbeitsgruppen

(1) Der Gemeinsame Ausschuss kann Facharbeitsgruppen zur Unterstützung des Gemeinsamen Ausschusses bei der Erfüllung seiner Aufgaben einrichten und beaufsichtigen. Das Mandat einer Arbeitsgruppe wird dem Beschluss über die Einsetzung der Arbeitsgruppe als Anhang beigefügt. Das Mandat kann unter anderem die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe umfassen.

(2) Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Parteien zusammen.

(3) Die Arbeitsgruppen werden unter der Leitung des Gemeinsamen Ausschusses tätig, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie fassen keine Beschlüsse, können jedoch Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss aussprechen.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss kann jederzeit beschließen, eine bestehende Arbeitsgruppe aufzulösen, ihr Mandat zu ändern oder neue Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Artikel 11

Kosten

(1) Die Parteien tragen die Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und der Arbeitsgruppen entstehen, einschließlich der Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation.

(2) Die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen werden von der Partei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

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