Brüssel, den 4.10.2021

COM(2021) 624 final

2021/0317(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Finnlands

{SWD(2021) 284 final}


2021/0317 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Finnlands

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der COVID-19-Ausbruch hatte einschneidende Auswirkungen auf die Wirtschaft Finnlands. Im Jahr 2019 belief sich das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Finnland auf 139 % des Unionsdurchschnitts. Der Sommerprognose 2021 der Kommission zufolge ging das reale BIP Finnlands im Jahr 2020 um 2,8 % zurück und dürfte in den Jahren 2020 und 2021 zusammengenommen um 0,1 % schrumpfen. Zu den langfristigen Aspekten, die sich auf die mittelfristige Wirtschaftsleistung auswirken, gehören das langsame Produktivitätswachstum, der hohe Investitionsbedarf in den ökologischen Wandel sowie in Forschung und Entwicklung, die steigende Verschuldung der privaten Haushalte und die Leistungsfähigkeit des Sozial- und Gesundheitssystems.

(2)Am 9. Juli 2019 und am 20. Juli 2020 richtete der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen an Finnland. Insbesondere empfahl der Rat Finnland, die Kosteneffizienz und den gleichberechtigten Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten zu verbessern, den Mangel an Gesundheitspersonal anzugehen, die Arbeitsanreize zu verbessern, die Qualifikationen und die aktive Eingliederung zu verbessern, die Beschäftigung zu unterstützen und eine aktive Arbeitsmarktpolitik zu fördern, die investitionsbezogene Politik auf Forschung und Innovation, den ökologischen und digitalen Wandel zu konzentrieren, die Überwachung der Verschuldung der privaten Haushalte zu verstärken und eine wirksame Überwachung und Durchsetzung des Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche sicherzustellen. Nach Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung dieser länderspezifischen Empfehlungen zum Zeitpunkt der Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans (ARP) stellt die Kommission fest, dass die Empfehlung, im Einklang mit der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Pandemie wirksam zu bekämpfen, die Wirtschaft zu stützen und die darauffolgende Erholung zu fördern, vollständig umgesetzt wurde. Im Hinblick auf die Empfehlung, eine wirksame Umsetzung der Maßnahmen zur Bereitstellung von Liquidität für die Realwirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sicherzustellen, wurden substanzielle Fortschritte erzielt.

(3)In seiner Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets empfahl der Rat den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, auch im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen zu ergreifen, damit unter anderem gewährleistet ist, dass die Politik die Erholung unterstützt, und in Bezug auf Konvergenz, Resilienz und nachhaltiges und inklusives Wachstum weitere Verbesserungen erzielt werden. Darüber hinaus empfahl der Rat den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, den nationalen institutionellen Rahmen zu kräftigen, die makrofinanzielle Stabilität zu gewährleisten, die Wirtschafts- und Währungsunion zu vollenden und die internationale Rolle des Euro zu stärken.

(4)Am 27. Mai 2021 legte Finnland der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan vor, nachdem zuvor im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen lokale und regionale Gebietskörperschaften, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und andere relevante Interessenträger konsultiert worden waren. Die Identifikation mit dem Aufbau- und Resilienzplan auf nationaler Ebene ist Voraussetzung dafür, dass er vor Ort erfolgreich umgesetzt wird und dauerhafte Auswirkungen hat, und sorgt für Glaubwürdigkeit auf europäischer Ebene. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/241 hat die Kommission die Aufbau- und Resilienzpläne auf der Grundlage der in Anhang V der genannten Verordnung enthaltenen Bewertungsleitlinien im Hinblick auf deren Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz bewertet.

(5)Die Aufbau- und Resilienzpläne sollten die allgemeinen Ziele der mit der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität und des mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates 2 geschaffenen Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise verfolgen. Sie sollten zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen beitragen und so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union fördern.

(6)Mit der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten wird eine unionsweit koordinierte Investitions- und Reformanstrengung unternommen. Die zeitgleiche koordinierte Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne und die Durchführung grenzübergreifender und mehrere Länder umfassender Projekte haben zur Folge, dass die Reformen und Investitionen einander verstärken und in der gesamten Union positive Spillover-Effekte entfalten. So werden die Auswirkungen der Fazilität auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Mitgliedstaaten zu rund einem Drittel durch Spillover-Effekte aus anderen Mitgliedstaaten erzeugt.

Eine ausgewogene Antwort, die zu den sechs Säulen beiträgt

(7)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Anhang V Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt der Aufbau- und Resilienzplan weitgehend (Einstufung A) eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 jener Verordnung genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und der Mittelzuweisung an ihn Rechnung getragen wird.

(8)Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die zu allen sechs Säulen beitragen, wobei eine beträchtliche Anzahl von Komponenten des Plans gleichzeitig auf mehrere Säulen ausgerichtet ist. Durch diesen Ansatz wird sichergestellt, dass jede Säule umfassend und in kohärenter Weise berücksichtigt wird. Darüber hinaus stellt der Aufbau- und Resilienzplan angesichts der spezifischen Herausforderungen Finnlands mit dem besonderen Schwerpunkt auf ökologischem Wandel sowie intelligentem, nachhaltigem und inklusivem Wachstum zusammen mit der Gesamtgewichtung zwischen den Säulen weitgehend eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Situation dar.

(9)In Bezug auf die Säule „Ökologischer Wandel“ tragen ehrgeizige Maßnahmen im gesamten Plan zur Verwirklichung des Ziels Finnlands bei, bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere Reformen und Investitionen zur Förderung des Anteils erneuerbarer Energien am Energiemix, zur Dekarbonisierung der Industrie, zur Verringerung der Emissionen öffentlicher und privater Gebäude und zur Förderung emissionsarmer Verkehrsträger.

(10)Zur Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums sieht der Plan Maßnahmen zur Erhöhung der Beschäftigungsquote, zur Anwerbung internationaler Talente und zur Steigerung der Produktivität vor. Zur Abmilderung negativer Schocks und besseren Reaktion auf Krisen enthält der Plan Maßnahmen, mit denen seit langem bestehende Probleme des gleichberechtigten Zugangs zu Gesundheits- und Sozialschutzsystemen und deren Kostenwirksamkeit angegangen werden sollen. Der Aufbau- und Resilienzplan deckt den Pfeiler „Digitaler Wandel“ in seinen verschiedenen Dimensionen umfassend ab, und mehrere Komponenten sind direkt oder indirekt auf den digitalen Wandel ausgerichtet. Zwar ist Finnland im digitalen Bereich weltweit führend, doch dürfte der Aufbau- und Resilienzplan die verbleibenden Lücken in der digitalen Infrastruktur durch die Verbesserung und den Ausbau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen schließen. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Reformen und Investitionen die Digitalisierung von Unternehmen und des öffentlichen Sektors, einschließlich des Sozial- und Gesundheitssystems, vorantreiben, digitale Kompetenzen verbessern und Forschung und Innovation im Bereich der digitalen Technologien fördern werden, während gleichzeitig die Entwicklung der Cyber- und der Informationssicherheit sowie Investitionen in die Digitalisierung von Schienenverkehrsdiensten unterstützt werden.

(11)Es wird erwartet, dass der Aufbau- und Resilienzplan einen positiven Beitrag zu Zusammenhalt und Konvergenz leistet, indem bestehende regionale Unterschiede bei der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen sowie verbleibende Lücken beim Breitbandzugang angegangen werden. Was die Politik für die nächste Generation betrifft, so zielen Reformen und Investitionen darauf ab, kontinuierliches Lernen zu unterstützen, unter anderem durch stärker integrierte digitale Plattformen und Online-Dienste, und die Zahl der Hochschulstudiengänge in Sektoren zu erhöhen, die von Arbeitskräftemangel betroffen sind.

Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelt wurden

(12)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b und Anhang V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen (Einstufung A), die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an Finnland, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen, ermittelt wurden, oder der Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt.

(13)Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst umfangreiche, sich gegenseitig verstärkende Reformen und Investitionen, die dazu beitragen, einen bedeutenden Teil der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen wirksam anzugehen, die in den länderspezifischen Empfehlungen dargelegt sind, die der Rat 2019 und 2020 im Rahmen des Europäischen Semesters an Finnland gerichtet hat. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Qualifikationen, aktive Eingliederung, integrierte Dienstleistungen für Arbeitslose und Nichterwerbstätige, Forschung und Innovation, kohlenstoffarme Wirtschaft und Energiewende sowie Überwachung der Verschuldung der privaten Haushalte. Die im Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Reformen und Investitionen zielen auch darauf ab, zur Kostenwirksamkeit und zum gleichberechtigten Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten beizutragen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Stärkung der wirksamen Überwachung und Durchsetzung des Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche vorgesehen.

(14)Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst mehrere gezielte Reformen und Investitionen zur Förderung der Beschäftigung und zur Erhöhung der Beschäftigungsquote durch Verbesserung integrierter Dienstleistungen für Arbeitslose und Nichterwerbstätige sowie Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik mit Schwerpunkt auf jungen Menschen und Menschen mit partieller Erwerbsfähigkeit. Es sind Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Kompetenzen für den Arbeitsmarkt vorgesehen, insbesondere im Zusammenhang mit dem digitalen und ökologischen Wandel, auch für Menschen in unterrepräsentierten Gruppen mit geringen Qualifikationen.

(15)Der ARP soll zur Resilienz des Sozial- und Gesundheitssystems beitragen. Es wird erwartet, dass die Reform der Pflegegarantie als Teil der Sozial- und Gesundheitsreform in Verbindung mit erheblichen Investitionen den gleichberechtigten Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten und deren Kosteneffizienz verbessern wird. Der Schwerpunkt liegt in erster Linie auf der Änderung von Mustern im Gesundheitswesen, der Bereitstellung neuer, insbesondere digitaler Lösungen, der frühzeitigen Erkennung von Problemen und der Entwicklung niedrigschwelliger Sozial- und Gesundheitsdienste. Dies geht Hand in Hand mit Maßnahmen zur Verbesserung der Kosteneffizienz durch gezielte Digitalisierungsanstrengungen, einschließlich verbesserter Datenverfügbarkeit und faktengestützter Entscheidungsfindung sowie des Einsatzes elektronischer Gesundheitsdienste. Der Aufbau- und Resilienzplan zielt auch darauf ab, die Zahl der Hochschulstudienplätze im Zusammenhang mit Sektoren, die von Arbeitskräftemangel betroffen sind, zu erhöhen. Dies dürfte mittelfristig dazu beitragen, den Mangel an Gesundheitspersonal zu beheben.

(16)Der Plan hat einen starken Schwerpunkt auf Investitionen in Forschung und Innovation, den ökologischen und digitalen Wandel, den Übergang zu einer CO2-armen Gesellschaft und die Energiewende sowie eine nachhaltige und effiziente Infrastruktur. Mit den Förderregelungen sollen Investitionen in neue Technologien für saubere Energie, die Verwendung von emissionsarmen und -freien Fahrzeugen und die Dekarbonisierung der Industrie gefördert werden. Gezielte Maßnahmen unterstützen Investitionen im digitalen Bereich, unter anderem in die digitale Infrastruktur, Mikroelektronik, 6G, künstliche Intelligenz und Quanteninformatik.

(17)Die Empfehlungen, die die unmittelbare fiskalpolitische Reaktion auf die Pandemie betreffen, können als nicht unter den finnischen Aufbau- und Resilienzplan fallend betrachtet werden, wenngleich Finnland in den Jahren 2020 und 2021 im Einklang mit der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts generell angemessen und ausreichend auf die unmittelbare Notwendigkeit reagiert hat, die Wirtschaft aus Haushaltsmitteln zu stützen. Zudem ist die Empfehlung, im Jahr 2020 ausreichende Fortschritte bei der Verfolgung des mittelfristigen Haushaltsziels zu erzielen, sowohl aufgrund des Ablaufs des entsprechenden Haushaltszeitraums als auch aufgrund der Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts im März 2020 vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise nicht mehr relevant.

Beitrag zum Wachstumspotenzial, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz

(18)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c und Anhang V Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan große Auswirkungen haben wird (Einstufung A), d. h. er wird das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz Finnlands stärken, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abmildern und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur Konvergenz innerhalb der Union beitragen.

(19)Simulationen der Kommissionsdienststellen zeigen, dass der Aufbau- und Resilienzplan zusammen mit den übrigen Maßnahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union das BIP Finnlands bis 2026 um 0,4 % bis 0,6 % erhöhen könnte, wobei die möglichen positiven Auswirkungen der eventuell beträchtlichen Strukturreformen nicht berücksichtigt sind. Der Plan umfasst eine beträchtliche Anzahl von Reformen und Investitionen, die – im Einklang mit der europäischen Industriestrategie – intelligentes und nachhaltiges Wachstum fördern, den ökologischen und digitalen Wandel unterstützen, die Auswirkungen der Krise bewältigen helfen und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstumspotenzial Finnlands steigern dürften. Die Maßnahmen dürften auch dazu beitragen, den Mangel an qualifizierten Arbeitskräften zu beheben, die strukturelle Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und private Investitionen und das Wachstum von KMU zu fördern. Durch den klaren Schwerpunkt des Aufbau- und Resilienzplans auf der Digitalisierung dürften das Produktivitätswachstum und Investitionen in Innovationen angekurbelt werden.

(20)Der Plan trägt zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte bei, einschließlich der Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter, der Chancengleichheit, der aktiven Unterstützung der Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, der Grundsätze der allgemeinen und beruflichen Bildung und des lebenslangen Lernens sowie zur Umsetzung anderer EU-Initiativen wie der EU-Kompetenzagenda, der EU-Leitinitiative Umschulen und Weiterbilden, der Empfehlung des Rates zur Berufsbildung und Weiterbildungspfaden und der EASE-Empfehlung. Der Plan steht im Einklang mit der Jugendgarantie. Insbesondere wird erwartet, dass die geplante Unterstützung integrierter Beschäftigungs-, Gesundheits-, Sozial- und Bildungsdienste für junge Menschen dazu beitragen wird, die soziale Ausgrenzung junger Menschen zu verhindern und ihre Beschäftigungsaussichten zu verbessern.

(21)Der Aufbau- und Resilienzplan zielt auch darauf ab, den durch die COVID-19-Pandemie verursachten Rückstand bei den Pflegediensten zu verringern und die Resilienz des Sozial- und Gesundheitssystems zu verbessern, um so die Institutionen zu stärken, die Anfälligkeit gegenüber Schocks zu verringern und zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen.

(22)Es wird erwartet, dass der Plan einen positiven Beitrag zu Zusammenhalt und Konvergenz leistet, indem bestehende regionale Unterschiede bei der Bereitstellung von Dienstleistungen angegangen werden. Eine bessere Kohäsion soll vor allem durch stärkere Integration der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen, die Ausweitung der integrierten Dienste für Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit auf neue Regionen und die Stärkung der integrierten zentralen Anlaufstellen für Jugenddienste auf kommunaler Ebene erreicht werden.

Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen

(23)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d und Anhang V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Aufbau- und Resilienzplan geeignet, sicherzustellen, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht (Einstufung A).

(24)Im ARP wird für jede Reform und Investition sichergestellt, dass keines der sechs Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852, nämlich Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, erheblich beeinträchtigt wird. Finnland legte für alle im Plan enthaltenen Maßnahmen Begründungen gemäß den technischen Leitlinien „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ der Europäischen Kommission (2021/C 58/01) vor. Soweit erforderlich, hat Finnland Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen oder spezielle Elemente in die Gestaltung der Maßnahmen einbezogen, um eine erhebliche Beeinträchtigung zu vermeiden, was durch die entsprechenden Etappenziele sichergestellt werden sollte.

(25)Besondere Aufmerksamkeit wurde Maßnahmen gewidmet, deren Auswirkungen auf die Umweltziele einer genauen Prüfung bedürfen. Finnlands Plan umfasst mehrere breit angelegte Investitionsprogramme, deren Übereinstimmung mit dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nicht vor der Umsetzungsphase festgestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für strategische Förderregelungen, die Anlagen im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU abdecken, sowie für andere breit angelegte Förderregelungen, einschließlich Investitionen in Energieinfrastruktur, Förderung von Wasserstoff und von CO2-Abscheidung und -Nutzung sowie Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) zur Unterstützung des ökologischen Wandels. In Förderkriterien für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen sollten schädliche Tätigkeiten ausgeschlossen sein, und es sollte vorgeschrieben sein, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die den EU- und nationalen Umweltvorschriften entsprechen. Die Überprüfung der Konformität der Investitionen mit dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ dürfte durch ein Etappenziel im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verbindlich gemacht werden.

Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt

(26)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 50,1 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht (berechnet nach der in Anhang VI der genannten Verordnung dargelegten Methodik). Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung steht der Aufbau- und Resilienzplan mit den Informationen im nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 im Einklang.

(27)Die Reformen und Investitionen dürften maßgeblich dazu beitragen, die Dekarbonisierungs- und Energiewendeziele Finnlands gemäß dem nationalen Energie- und Klimaplan 2030 (NEKP 2030) voranzubringen und damit zum Klimaziel der Union beizutragen. Eine beträchtliche Anzahl von Maßnahmen, die in den Aufbau- und Resilienzplan aufgenommen wurden, dient dem Klimaziel. Ferner soll eine Vielzahl von Maßnahmen auch einen Beitrag zum Umweltziel, einschließlich der biologischen Vielfalt, leisten. Darüber hinaus können einige der Klimaschutzmaßnahmen auch der Erhaltung der Biodiversität förderlich sein, da der Klimawandel eine der größten Bedrohungen für die biologische Vielfalt darstellt. Die Umsetzung dieser Maßnahmen dürfte dauerhafte Auswirkungen haben, insbesondere durch ihren Beitrag zum ökologischen Wandel, zur Verbesserung der biologischen Vielfalt und zum Umweltschutz.

(28)Investitionen in Technologien für erneuerbare Energien machen einen großen Teil des Klimaschutzbeitrags aus. Weitere wichtige Klimaschutz- oder Umweltbeiträge werden durch Investitionen in die Dekarbonisierung der Industrie, die Verringerung der Emissionen des Gebäudebestands sowie des Verkehrssektors und die Erhöhung der Recycling- und Wiederverwendungsquoten geleistet. Der Plan umfasst ferner ein Paket von FEI-Investitionen zur Unterstützung des ökologischen Wandels.

Beitrag zum digitalen Wandel

(29)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f und Anhang V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 27,0 % der Gesamtzuweisung des ARP entspricht (berechnet nach der in Anhang VII der genannten Verordnung dargelegten Methodik).

(30)Die im Plan enthaltenen Maßnahmen tragen dazu bei, die Herausforderungen Finnlands im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel zu bewältigen. Zwar ist die digitale Vernetzung in Finnland insgesamt weit fortgeschritten, doch fehlt es in ländlichen Gebieten noch an digitaler Infrastruktur. Die Förderung der Hochgeschwindigkeits-Breitbandanbindung sollte dazu beitragen, den Zugang zu Hochgeschwindigkeitsverbindungen in dünn besiedelten Gebieten zu verbessern, was sich positiv auf die Produktivität und die Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit in diesen Regionen auswirken wird. Um den trotz des insgesamt hohen Niveaus an digitalen Kompetenzen in der finnischen Bevölkerung bestehenden Fachkräftemangel in der Informations- und Kommunikationstechnologie zu beheben, enthält der Plan Maßnahmen zur Aufstockung der verfügbaren Studienplätze in diesen Bereichen und zur Reform des Rahmens für kontinuierliches Lernen, einschließlich der Förderung digitaler Kompetenzen.

(31)Die im finnischen Aufbau- und Resilienzplan vorgesehenen Reformen und Investitionen sollen in vielen Bereichen zum digitalen Wandel beitragen, indem sie die Digitalisierung von Unternehmen, insbesondere KMU, und des öffentlichen Sektors unterstützen, die Cybersicherheit und Informationssicherheit fördern und Forschung und Innovation im Bereich Schlüsseltechnologien, einschließlich Halbleiter, künstliche Intelligenz und 6G, unterstützen. Die Digitalisierung wird auch als Querschnittsthema behandelt, insofern als digitale Lösungen als Teil anderer Maßnahmen genutzt werden, um zur Verwirklichung von Klima- und Umweltzielen beizutragen, beispielsweise durch Digitalisierung der Verkehrs- und Energieinfrastruktur. Desgleichen liegt ein klarer Schwerpunkt auf digitalen Gesundheitslösungen, die von der Datenanalyse zur Verbesserung der Diagnose bis hin zu Investitionen in elektronische Gesundheitsdienste reichen, um die Kontinuität der Betreuung zu gewährleisten.

Dauerhafte Wirkung

(32)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g und Anhang V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan in Finnland weitgehend (Einstufung A) dauerhafte Auswirkungen haben wird.

(33)Die Umsetzung der im ARP enthaltenen Maßnahmen dürfte strukturelle Veränderungen in der öffentlichen Verwaltung mit sich bringen, die deren Wirksamkeit und Effizienz verbessern müssten. Eine Reform der Energiebesteuerung dürfte zu einer strukturellen Ökologisierung der Steuerpolitik in Finnland beitragen. Reformen von Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik im Einklang mit dem nordischen Modell der Arbeitsvermittlungsleistungen sollten dazu beitragen, das Arbeitskräfteangebot zu erhöhen und die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitsuchenden und unterrepräsentierten Gruppen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Die Reform der Sozial- und Gesundheitsdienste dürfte die Resilienz Finnlands langfristig erhöhen.

(34)Die im Plan vorgesehene starke Investitionsförderung für den ökologischen Wandel sollte neue und innovative CO2-arme Lösungen für die Wirtschaft weiter befördern. Dies dürfte das Wachstum aufstrebender Sektoren beschleunigen und weitere Wachstumschancen schaffen. Der Schwerpunkt des Plans auf Investitionen in die Digitalisierung in vielen Sektoren dürfte langfristig zu einer Produktivitätssteigerung führen. Verstärkt werden können die dauerhaften Auswirkungen des Plans auch durch Synergien zwischen dem Plan und anderen - etwa im Rahmen der Kohäsionsfonds finanzierten - Programmen, insbesondere durch eine umfassende Bewältigung territorialer Herausforderungen und die Förderung einer ausgewogenen Entwicklung.

Überwachung und Umsetzung

(35)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe h und Anhang V Abschnitt 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten geeignet (Einstufung A), die wirksame Überwachung und Durchführung des Plans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.

(36)Für die Koordinierung der Durchführung und Überwachung des Plans ist das Finanzministerium der Republik Finnland zuständig. Es verfügt über klare Zuständigkeiten und eine angemessene Struktur für die Durchführung des Plans, die Überwachung der Fortschritte und die Berichterstattung.

(37)Die im ARP Finnlands festgelegten Etappenziele und Zielwerte sind realistisch, und die vorgeschlagenen Indikatoren für die Etappenziele und Zielwerte sind relevant, annehmbar und solide. Sie sind hinreichend klar und umfassend, sodass ihr Erreichen zurückverfolgt und überprüft werden kann. Darüber hinaus ermöglicht die Abfolge der Etappenziele und Zielwerte eine angemessene Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Plans und die Planung der Zahlungen. Die Etappenziele und Zielwerte sind auch für bereits abgeschlossene Maßnahmen relevant, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 förderfähig sind. Eine zufriedenstellende Erreichung dieser Etappenziele und Zielwerte im Zeitverlauf ist Voraussetzung für die Begründung eines Auszahlungsantrags.

(38)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung aus der Fazilität gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/241 kommuniziert und bekannt gemacht wird. Die Mitgliedstaaten können um technische Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geschaffenen Instruments für technische Unterstützung ersuchen.

Kosten

(39)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe i und Anhang V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die im Aufbau- und Resilienzplan angegebene Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Plans in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(40)Finnland hat Einzelkostenschätzungen für alle Komponenten des ARP vorgelegt, die auf einer Reihe von Quellen beruhen, um die Kosten von Investitionen und Reformen zu begründen. Dazu gehören frühere Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen in ähnlichen Sektoren oder mit ähnlichen Merkmalen, Beschaffungsaufträge, die sich auf ähnliche Dienstleistungen oder frühere Investitionen ähnlicher Art beziehen, staatliche Folgenabschätzungen, wissenschaftliche Studien und andere Hinweise auf Angaben internationaler Organisationen, auch zu dem Investitionsbedarf je Sektor. Ausgehend von den vorgelegten Unterlagen werden die Methoden zur Berechnung der Kosten der meisten Maßnahmen des Plans als zuverlässig erachtet und stellen einen hinreichenden Grund für eine positive Bewertung ihrer Angemessenheit und Plausibilität dar. Die zur Untermauerung der Methoden vorgelegten Nachweise könnten jedoch in einigen Fällen detaillierter sein und umfassendere Informationen über die Kostenberechnung enthalten, insbesondere in Bezug auf einige horizontale Investitionsregelungen. Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(41)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und Anhang V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten sowie die in diesem Beschluss vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen geeignet (Einstufung A), Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen jener Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und ist zu erwarten, dass die Regelungen eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und durch andere Unionsprogramme wirksam verhindern. Dies lässt die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von Unionsrecht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten und zum Schutz des Haushalts der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 unberührt.

(42)Der Plan beschreibt in geeigneter Weise das für seine Umsetzung, Kontrolle und Prüfung eingerichtete System. Das Kontroll- und Prüfsystem stützt sich auf solide Verfahren und Strukturen. Ein Teil der Strukturen wurde neu eingerichtet. Das Finanzministerium sollte die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Plans tragen und sich auf andere Durchführungsministerien und -stellen für die operativen und administrativen Aspekte stützen. Das Finanzministerium sollte von dem Technischen Sekretariat unterstützt werden, das für die Überwachung der Umsetzung des Plans zuständig ist. Die Aufgabenverteilung zwischen dem Finanzministerium und anderen einschlägigen Ministerien ist klar, und ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sind hinlänglich abgegrenzt. Für Etappenziele sollte das Inkrafttreten eines nationalen Gesetzes zur Festlegung der rechtlichen Mandate für die an der Koordinierung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Umsetzung des finnischen ARP beteiligten Stellen erforderlich sein. Ein Etappenziel sollte erreicht sein, bevor der erste Zahlungsantrag bei der Kommission gestellt wird.

(43)Das Finanzministerium sollte sicherstellen, dass die Kontroll- und Prüfungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/241 erfüllt werden. Die Kontroll- und Prüffunktion umfasst eine klare und angemessene Aufgabentrennung innerhalb des Ministeriums. Die für die Kontrollen zuständigen Akteure sollten rechtlich befugt sein und über die für die Wahrnehmung ihrer vorgesehenen Funktionen und Aufgaben erforderliche Verwaltungskapazität verfügen. Das Kontrollsystem und andere einschlägige Vorkehrungen, einschließlich der Einrichtung eines neuen Datenspeichersystems für die Erhebung und Bereitstellung von Daten über Endempfänger, werden als angemessen erachtet, um Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der Mittel im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren und eine Doppelfinanzierung mit anderen Unionsprogrammen zu vermeiden.

(44)Ein Etappenziel sollte sicherstellen, dass ein Datenspeichersystem zur Überwachung der Umsetzung des Plans vorhanden und einsatzbereit ist, bevor der erste Zahlungsantrag bei der Kommission gestellt wird. Das System sollte mindestens Folgendes umfassen: a) Erhebung von Daten und die Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte b) Erhebung und Speicherung der nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/241 erforderlichen Daten sowie Gewährleistung des Zugangs zu diesen Daten. Es sollte ein spezifischer Prüfbericht über das System erstellt werden, um die Funktionen des Datenspeichersystems zu bestätigen.

Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans

(45)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe k und Anhang V Abschnitt 2.11 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsvorhaben, die in hohem Maße (Einstufung A) kohärent sind.

(46)Der finnische Aufbau- und Resilienzplan sieht ein umfassendes und ausgewogenes Reform- und Investitionspaket vor. Die Maßnahmen innerhalb der einzelnen Komponenten stärken sich gegenseitig, wobei alle Komponenten eine Reihe ausgewogener Reformen und Investitionen umfassen. Darüber hinaus ist die Verbindung zwischen Reformen und Investitionen fest etabliert, und die Maßnahmen verstärken und ergänzen einander und tragen dazu bei, die ermittelten Herausforderungen zu bewältigen. Die Maßnahmen stehen im Einklang mit den einschlägigen nationalen politischen Rahmen und Strategien, wie dem Regierungsprogramm und dem nationalen Energie- und Klimaplan. Die innerhalb der Komponenten vorgeschlagenen Maßnahmen stehen der Wirksamkeit der jeweils anderen Maßnahmen nicht entgegen und beeinträchtigen sie nicht, und es wurden auch keine Unstimmigkeiten oder Widersprüche zwischen den verschiedenen Komponenten festgestellt.

Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit

(47)Der Plan enthält eine Reihe von Maßnahmen, die zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit für alle beitragen dürften. Dazu gehören Beschäftigungs- und Arbeitsmarktreformen zur Entwicklung stärker integrierter Dienstleistungen, die allen zur Verfügung stehen und zugänglich sind und den Bedürfnissen benachteiligter Gruppen – wie Menschen mit Teilarbeitsfähigkeit, Menschen, die nur schwer Arbeit finden, und Migranten – gerecht werden. Im Rahmen der Reform des Sozial- und Gesundheitssystems sind auch Bestimmungen für schutzbedürftige Gruppen vorgesehen. Maßnahmen, die sich mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit befassen, insbesondere Maßnahmen zur Förderung des psychischen Wohlbefindens, dürften zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen. Weitere Maßnahmen, darunter die Beschleunigung der Digitalisierung und die Verbesserung der regionalen Verfügbarkeit von Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen, zielen darauf ab, eine standortunabhängige Arbeit zu erleichtern, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erleichtert.

Selbstbewertung der Sicherheit

(48)Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/241 ist hinsichtlich Investitionen in Verbindungsinfrastrukturen, Entwicklungsumgebungen für 6G, künstliche Intelligenz und Quanteninformatik sowie Investitionen in Übungen und Schulungen zur Cybersicherheit im Plan vorgesehen, dass für jedes Projekt ein Risikobewertungs- und Risikomanagementplan erstellt werden und dass Sicherheitsrisiken während des gesamten Projektlebenszyklus berücksichtigt werden. Aus dem Plan geht auch hervor, dass die Erfüllung der Anforderungen an die Cybersicherheit für die mit dem Projekt verbundenen Produkte und Dienste sichergestellt wird und dass gegebenenfalls mögliche Zertifizierungssysteme eingesetzt werden. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wird auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen geachtet, und erforderlichenfalls werden Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung von Personal und Unternehmen angewandt. Im Hinblick auf Investitionen in die Konnektivität wird in dem Plan der nationale Rechtsrahmen beschrieben, der dem Instrumentarium der EU für sichere 5G-Netze Rechnung trägt. Beispielsweise dürfen Geräte, die die nationale Sicherheit gefährden können, nicht in sensiblen Teilen der Kommunikationsnetze verwendet werden.

Grenzüberschreitende bzw. mehrere Länder umfassende Projekte

(49)Der ARP umfasst Maßnahmen, die es finnischen Unternehmen ermöglichen sollen, sich an potenziell wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest, IPCEI) in den Bereichen Mikroelektronik und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen zu beteiligen. Ziel der Investitionen in die Cybersicherheitsforschung ist die Schaffung einer mehrsprachigen Plattform für die Entwicklung und Vermittlung von Cybersicherheitskompetenzen, die in allen Mitgliedstaaten genutzt werden kann.

Konsultationsprozess

(50)Um die nationale Eigenverantwortung für den Plan zu erhöhen, hat Finnland in der Vorbereitungsphase des ARP ein breites Spektrum von Interessenträgern und anderen Interessengruppen konsultiert. Die Konsultationen wurden in verschiedenen Formaten – darunter regionale und thematische Veranstaltungen – abgehalten, um die Teilnehmenden über die Ausarbeitung des Plans zu informieren und die Ansichten der Interessenträger zu den erforderlichen Finanzierungsprioritäten und zum Inhalt des Plans einzuholen. Zu den Veranstaltungen wurden zahlreiche Akteure eingeladen, darunter Vertreter von Regionalräten, Städten, Sozialpartnern, Industrie- und Wirtschaftsverbänden, Nichtregierungsorganisationen und Bildungseinrichtungen.

(51)Um zu gewährleisten, dass sich die maßgeblichen Akteure den ARP zu eigen machen, ist es von entscheidender Bedeutung, alle betroffenen lokalen Gebietskörperschaften und Interessenträger einschließlich der Sozialpartner bei der Umsetzung der vorgesehenen Investitionen und Reformen durchgehend einzubinden.

Positive Bewertung

(52)Nachdem die Kommission den Aufbau- und Resilienzplan Finnlands nach Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der Verordnung (EU) 2021/241 positiv bewertet und befunden hat, dass er die in der genannten Verordnung festgelegten Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten im vorliegenden Beschluss die für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die relevanten Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, den die Union für die Durchführung des Plans in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung bereitstellt.

Finanzieller Beitrag

(53)Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Finnlands belaufen sich auf 2 094 687 000 EUR. Da der Plan die Bewertungskriterien der Verordnung (EU) 2021/241 in zufriedenstellender Weise erfüllt und der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des ARP höher als der für Finnland bereitgestellte maximale finanzielle Beitrag ist, entspricht der dem Aufbau- und Resilienzplan Finnlands zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für Finnland verfügbaren finanziellen Beitrags.

(54)Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags für Finnland bis zum 30. Juni 2022 zu aktualisieren. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 jener Verordnung sollte für Finnland nun ein Betrag bereitgestellt werden, der den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung genannten maximalen finanziellen Beitrag nicht übersteigt und für den bis zum 31. Dezember 2022 eine rechtliche Verpflichtung einzugehen ist. Sofern dies aufgrund der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags erforderlich ist, sollte der Rat den vorliegenden Beschluss auf Vorschlag der Kommission unverzüglich ändern, um den aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag (berechnet nach Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung) aufzunehmen.

(55)Die bereitzustellende Unterstützung wird aus den Mitteln finanziert, die die Kommission auf der Grundlage von Artikel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 6 im Namen der Union an den Kapitalmärkten aufnimmt. Die Unterstützung sollte in Tranchen ausgezahlt werden, wenn Finnland die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans ermittelt wurden, in zufriedenstellender Weise erreicht hat.

(56)Finnland hat eine Vorfinanzierung in Höhe von 13 % des finanziellen Beitrags beantragt. Dieser Betrag sollte Finnland vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehenen Übereinkunft (im Folgenden „Finanzierungsübereinkunft“) und im Einklang mit deren Bestimmungen bereitgestellt werden.

(57)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln im Rahmen anderer Unionsprogramme als der Fazilität sowie möglicher Verfahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere von Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1
Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Finnlands auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Plans, einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2
Finanzieller Beitrag

1.Die Union stellt Finnland einen finanziellen Beitrag in Höhe von 2 085 341 084 EUR 7 in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung zur Verfügung. Ein Betrag in Höhe von 1 660 743 618 EUR wird im Rahmen einer bis zum 31. Dezember 2022 geltenden rechtlichen Verpflichtung bereitgestellt. Führt die Aktualisierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 zu einem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag für Finnland in Höhe von 2 085 341 084 EUR oder mehr, wird im Rahmen einer vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden rechtlichen Verpflichtung ein weiterer Betrag in Höhe von 424 597 466 EUR bereitgestellt. Führt die Aktualisierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 zu einem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag für Finnland in Höhe von weniger als 2 085 341 084 EUR, wird die Differenz zwischen dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag und dem Betrag von 1 660 743 618 EUR gemäß dem Verfahren in Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/241 im Rahmen einer vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden rechtlichen Verpflichtung bereitgestellt.

2.Der finanzielle Beitrag der Union wird Finnland von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang zur Verfügung gestellt. Ein Betrag von 271 094 341 EUR wird in Form einer Vorfinanzierung im Umfang von 13 % des finanziellen Beitrags bereitgestellt. Die Vorfinanzierung und die Zahlungen können von der Kommission in einer oder mehreren Tranchen bereitgestellt werden. Die Höhe der Tranchen hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.

3.Die Vorfinanzierung wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Finanzierungsübereinkunft und im Einklang mit deren Bestimmungen freigegeben. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, indem sie anteilig von den zu zahlenden Tranchen abgezogen wird.

4.Die Freigabe der Tranchen nach Maßgabe der Finanzierungsübereinkunft erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel sowie eines Beschlusses der Kommission nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241, wonach Finnland die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte, die für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans festgelegt wurden, in zufriedenstellender Weise erreicht hat. Vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten rechtlichen Verpflichtungen muss Finnland die Etappenziele und Zielwerte bis zum 31. August 2026 erreichen, damit eine Zahlung erfolgen kann.

Artikel 3
Adressat

Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(2)    Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23).
(3)    Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(4)    Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
(5)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 1).
(6)    ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1.
(7)    Dieser Betrag entspricht der Mittelzuweisung nach Abzug des proportionalen Anteils Finnlands an den Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241, berechnet nach der in Artikel 11 der genannten Verordnung festgelegten Methode.

Brüssel, den 4.10.2021

COM(2021) 624 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates

zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Finnlands

{SWD(2021) 284 final}


ANHANG

ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS

1.Beschreibung der Reformen und Investitionen

SÄULE 1: Grüner Wandel unterstützt wirtschaftliche Umstrukturierung und eine CO2-neutrale Wohlfahrtsgesellschaft

A. KOMPONENTE P1C1: UMBAU DES ENERGIESYSTEMS

Finnland hat sich das Ziel gesetzt, die weltweit erste Gesellschaft ohne fossile Brennstoffe zu werden und bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen. Das übergeordnete Ziel dieser Komponente des finnischen Aufbau- und Resilienzplans besteht darin, durch die Förderung der Nutzung von Technologien für erneuerbare Energien zur Verwirklichung des Ziels der CO2-Neutralität beizutragen.

Diese Komponente des finnischen Aufbau- und Resilienzplans umfasst Investitionen, die die für die Verteilung erneuerbarer Energien erforderliche Infrastruktur sowie die Erzeugung sauberer Energie abdecken. Diese Investitionen werden von Reformen des Energiesektors begleitet, deren Schwerpunkt auf der schrittweisen Einstellung der Nutzung von Kohle für die Energieerzeugung sowie einer Reform der Energiebesteuerung zur Förderung der Nutzung sauberer Energie liegt. Eine gesonderte Investition ist für Investitionen in erneuerbare Energien in der autonomen Region Åland vorgesehen.

Die Komponente soll einen Beitrag zu den länderspezifischen Empfehlungen leisten, die darauf abzielen, Investitionen in den ökologischen Wandel zu konzentrieren, insbesondere auf saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), sowie auf die Förderung von Investitionen in eine kohlenstoffarme und Energiewende (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

A.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1 (P1C1R1): Deutliche Verringerung des Energieverbrauchs von Kohle bis 2026

Das Gesetz über das Verbot der Nutzung von Energie aus Kohle (406/2019) wurde 2019 vom finnischen Parlament verabschiedet. Dieses Gesetz verbietet die Nutzung von Kohle ab 2029. Finnland bemüht sich darum, die Einstellung der Nutzung von Kohle innerhalb kürzerer Zeit zu fördern, und strebt eine Verringerung des Kohleverbrauchs bei der Energieerzeugung um 40 % bis 80 % bis 2026 im Vergleich zu 2019 an. Zu den zusätzlichen Maßnahmen, die Finnland ergriffen hat, um den Kohleausstieg im Energiesektor zu unterstützen, gehören die Integration neuer Strom- und Wärmeerzeugungslösungen in das Energiesystem, die Energieübertragung und die Verfügbarkeit von Kohleersatztechnologien.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Reform 2 (P1C1R2): Reform der Energiebesteuerung zur Berücksichtigung technologischer Entwicklungen

Ziel der Reform ist es, die bestehende Besteuerung verschiedener Energiequellen zu ändern. Die Änderung der Rechtsvorschriften zur Energiebesteuerung (Gesetz über die Besteuerung von Strom und bestimmten Brennstoffen) soll durch die Förderung der Elektrifizierung der Industrie und die Förderung von Investitionen in CO2-arme Technologien zum schrittweisen Abbau fossiler Brennstoffe beitragen. Durch das Gesetz wird die Stromsteuer für Industrie, Bergbau, Landwirtschaft und Rechenzentren von mehr als 5 MW auf 0,05 Cent/kWh, d. h. den EU-Mindestsatz, von 0,69 Cent/kWh gesenkt. Mit der Reform soll auch die Energiesteuererstattung für energieintensive Industrien bis 2025 schrittweise abgeschafft und die Besteuerung fossiler Heizstoffe, einschließlich Torf, ab dem 1. Januar 2021 um 2,7 EUR/MWh angehoben werden.

Derzeit wird eine Studie über die Energiebesteuerung der nicht verbrannten Wärmeerzeugung durchgeführt. Die Studie soll die Grundlage für Entscheidungen über weitere Maßnahmen zur Besteuerung des Energiesektors bilden. Finnland wird voraussichtlich Gesetzesänderungen vorlegen, um sicherzustellen, dass die Änderungen am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Die Umsetzung der Reform sollte bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen sein.

Investition 1 (P1C1I1): Energieinfrastrukturinvestitionen

Ziel der Investition ist es, die Rahmenbedingungen für Investitionen in saubere Energie zu verbessern, wobei der Schwerpunkt auf der Integration des Energiesystems, der Energiespeicherung und dem Verkehr liegt. Mit den Investitionen werden Projekte unterstützt, die den Bau von Energieinfrastrukturen mit folgendem Schwerpunkt fördern:

I)Stromnetze und Stromübertragungskapazität;

II)Investitionen zur Integration von Energiesystemen sowie zur Erzeugung, Übertragung und Nutzung von Überschuss- und Abwärme in Fernwärmenetze;

III)Transport von CO2-armen Gasen, einschließlich Wasserstoff, Biogas und Biomethan.

Die Auswahl erfolgt nach verschiedenen Kriterien, wie ihrem Beitrag zur Dekarbonisierung des Energiesektors und ihrer Durchführbarkeit im Einklang mit dem festgelegten Zeitrahmen.

Die Unterstützung wird auf der Grundlage eines neuen Regierungserlasses gewährt, der bis zum 31. Dezember 2021 angenommen werden soll. Sie erfolgt in Form von wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter der Verantwortung des finnischen Ministeriums für Wirtschaft und Beschäftigung und von Business Finland, die mehrstufig mit dem Ziel durchgeführt werden, umfangreiche Investitionen vorzuziehen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 1 ; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 2 ; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 3 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 4 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden können, die mit den einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften im Einklang stehen.

Die Auswahlkriterien stellen sicher, dass alle Projekte zu den Klimaschutzzielen im Zusammenhang mit Interventionsbereich 033 mit einem Klimakoeffizienten von 100 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 5 beitragen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (P1C1I2): Investitionen in neue Energietechnologien

Ziel der Investition ist es, zur Verwirklichung des Ziels Finnlands beizutragen, bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen, indem die Einführung neuer sauberer Technologien für die Energieerzeugung und -nutzung gefördert wird. Bei der Unterstützung wird den Sektoren Vorrang eingeräumt, in denen Emissionsreduktionen schwierig und kostspielig sind („schwer zu dekarbonisierende Sektoren“). Mit der Investition sollen Großprojekte in der Demonstrationsphase unterstützt werden, wobei der Schwerpunkt auf der technischen Machbarkeit liegt, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Folgendem liegt:

I)Offshore-Windenergieerzeugung;

II)erneuerbare Kraftstoffe im Verkehrssektor (Elektrokraftstoffe und Biokraftstoffe);

III)Wärmeerzeugung ohne Verbrennung, z. B. Geobelenergie, um die Verwendung von Kohle zu ersetzen; und

IV)andere Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien wie große Biogas-Transportprojekte, bei denen wenig genutzte Einsatzmittel genutzt werden, große Solarenergieprojekte und Projekte zur Förderung der Energiespeicherung.

Die Auswahl erfolgt anhand verschiedener Kriterien, einschließlich ihres Beitrags zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien und ihres potenziellen Beitrags zur langfristigen Entwicklung und Vermarktung einschlägiger Technologien. Die Unterstützung wird auf der Grundlage eines neuen Regierungserlasses gewährt, der bis zum 31. Dezember 2021 angenommen werden soll. Sie erfolgt in Form von wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter der Verantwortung des finnischen Ministeriums für Wirtschaft und Beschäftigung und von Business Finland, die mehrstufig mit dem Ziel durchgeführt werden, umfangreiche Investitionen vorzuziehen. Im Rahmen dieser Maßnahme können Zeitbedienstete eingestellt werden, um die Umweltgenehmigung und -verarbeitung vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 zu beschleunigen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 6 ; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 7 ; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 8 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 9 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden können, die mit den einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften im Einklang stehen.

Die Auswahlkriterien stellen sicher, dass alle Projekte zu den Klimaschutzzielen im Zusammenhang mit den Interventionsbereichen 032, 034a, 028, 029 und 030a beitragen, deren Klimakoeffizient 100 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität beträgt.

Die Ausschreibungen werden veröffentlicht, sobald der Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung geschaffen ist. Eine erste Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2021 stattfinden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 3 (P1C1I3): Investitions- und Reformpaket in Åland

Ziel der Investition ist die Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien in der autonomen Region Åland. Die Investition besteht in der Unterstützung der Vorbereitungsphase eines Offshore-Windkraftprojekts und der Solarenergieerzeugung.

Schätzungen der Ålandregierung zufolge wird es zehn bis fünfzehn Jahre dauern, bis das Offshore-Windkraftprojekt als Ganzes abgeschlossen ist. Es wird erwartet, dass die erzeugte Energie hauptsächlich auf das finnische Festland und/oder Schweden und damit auf die nationalen Verteilungsnetze übertragen wird. Mit der Investition soll die Planungs- und Vorbereitungsphase des Projekts unterstützt werden, die voraussichtlich bis 2024 dauern wird.

In ihrer Energie- und Klimastrategie hat Åland das Ziel gesetzt, bis 2030 eine Solarleistung von 17 MW aufzubauen. Mit der Investition sollen Projekte zur Solarenergieerzeugung gefördert werden, die von Unternehmen, Gemeinden oder Gemeinden gefördert werden. Die Projekte werden zwischen 2021 und 2025 durchgeführt.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 10 ; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 11 ; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 12 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 13 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden können, die mit den einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften im Einklang stehen.

Mit den Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass alle Projekte zu den Klimaschutzzielen beitragen und mit den Interventionsbereichen 028 und 029 verknüpft sind, deren Klimakoeffizient 100 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität beträgt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

A.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

1

P1C1R1 - Umgestaltung des Energiesystems – Erhebliche Verringerung des Energieverbrauchs von Kohle bis 2026

Zielwert

Verringerung des Energieverbrauchs von Kohle um 40 % bis 2026 gegenüber 2019

 

Prozentsatz

0

40

Q2

2026

Im Jahr 2019 wurden 60 Petajoule Kohle für Energiezwecke verwendet. Der Verbrauch soll bis 2026 auf höchstens 36 Petajoule reduziert werden.

2

P1C1R2 - Umgestaltung des Energiesystems – Reform der Energiebesteuerung zur Berücksichtigung technologischer Entwicklungen

Etappenziel

Inkrafttreten des Verbrauchsteuergesetzes für Strom und bestimmte Brennstoffe

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q2

2021

Änderung des Gesetzes über die Verbrauchsteuer auf Strom und bestimmte Brennstoffe:

- die Industriesteuer senkt, um die Elektrifizierung der Industrie und die Wärmeerzeugung zu fördern;

- Senkung der Stromsteuer für Bergwerke, Landwirtschaft und Rechenzentren von mehr als 5 MW

- schrittweise Abschaffung der Energiebesteuerungssubvention für energieintensive Industriekraftstoffe

- Erhöhung der Steuer auf fossile Heizstoffe um 2,7 EUR/MWh.

3

P1C1I1 - Umgestaltung des Energiesystems – Investitionen in die Energieinfrastruktur

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Energieinfrastrukturprojekte

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf der Website des Wirtschaftsministeriums.

 

 

 

Q4

2021

Die geänderten Förderleitlinien (Verordnung über die Energiebeihilfen) sind in Kraft getreten, was die Einleitung der ersten wettbewerblichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Energieinfrastrukturinvestitionen ermöglicht, deren Mandat auch Förderkriterien umfasst, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

4

P1C1I1 - Umgestaltung des Energiesystems – Investitionen in die Energieinfrastruktur

Etappenziel

Gewährung sämtlicher Zuschüsse für Energieinfrastrukturinvestitionen

Mitteilung über die Gewährung aller Zuschüsse für Infrastrukturinvestitionen

 

 

 

Q4

2023

Die Auswahl aller Energieinfrastrukturprojekte erfolgt im Einklang mit den Kriterien der jeweiligen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Alle Aufforderungen stützen sich auf die in Etappenziel 3 angegebenen Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien. Alle Entscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen werden den Projektbegünstigten/Antragstellern gewährt, die im Rahmen der wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, damit mit der Durchführung der ausgewählten Projekte begonnen werden kann.

5

P1C1I1 - Umgestaltung des Energiesystems – Investitionen in die Energieinfrastruktur

Zielwert

Abschluss der geförderten Projekte

Anzahl

0

4

Q2

2026

Es sind mindestens vier Projekte abzuschließen, wie aus den von den Projektbegünstigten vorgelegten Projektberichten hervorgeht. Diese entsprechen einer Mittelbindung von mindestens 139 500 000 EUR der für die Maßnahme bereitgestellten 155 000 000 EUR.

6

P1C1I2 – Umgestaltung des Energiesystems – Investitionen in neue Energietechnologien

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Investitionen in neue Energietechnologien

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf der Website des Wirtschaftsministeriums.

 

 

 

Q4

2021

Die geänderten Förderleitlinien (Verordnung über die Energiebeihilfen) sind in Kraft getreten, wodurch die Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Investitionen in neue Energietechnologien ermöglicht wird. Die Leistungsbeschreibung umfasst Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

7

P1C1I2 – Umgestaltung des Energiesystems – Investitionen in neue Energietechnologien

Etappenziel

Gewährung sämtlicher Finanzhilfen für Investitionen in Energietechnologien

Mitteilung über die Gewährung sämtlicher Finanzhilfen für Investitionen in Energietechnologien

 

 

 

Q4

2023

Die Auswahl aller Projekte im Zusammenhang mit neuen Energietechnologien erfolgt gemäß den in den jeweiligen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien. Alle Aufforderungen müssen auf den in Etappenziel 6 angegebenen Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien beruhen. Alle Entscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen werden den im Rahmen der wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projektbegünstigten/Antragstellern gewährt, die den Beginn der Durchführung der ausgewählten Projekte ermöglichen.

8

P1C1I2 – Umgestaltung des Energiesystems – Investitionen in neue Energietechnologien

Zielwert

Abschluss der geförderten Projekte

Anzahl

0

4

Q2

2026

Es sind mindestens vier Projekte abzuschließen, wie aus den von den Projektbegünstigten vorgelegten Projektberichten hervorgeht. Diese entsprechen einer Mittelbindung von mindestens 144 900 000 EUR der für die Maßnahme bereitgestellten 161 000 000 EUR.

9

P1C1I3 – Umgestaltung des Energiesystems – Investitions- und Reformpaket in Åland

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Investitionen in erneuerbare Energien in Åland

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf der Website der Regierung von Åland

 

 

 

Q2

2022

Die erste wettbewerbliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Investitionen in erneuerbare Energien in Åland wurde veröffentlicht. Die Leistungsbeschreibung enthält Kriterien für die Förderfähigkeit, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

10

P1C1I3 – Umgestaltung des Energiesystems – Investitions- und Reformpaket in Åland

Etappenziel

Abschluss der geförderten Projekte

Abgeschlossene Projektberichte

 

 

 

Q2

2026

Alle geförderten Projekte werden gemäß den Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien, die in den in Etappenziel 9 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt sind, abgeschlossen, wie aus den von den Projektbegünstigten vorgelegten Projektberichten hervorgeht. Diese entsprechen einer Mittelbindung von mindestens 2 430 000 EUR der für die Maßnahme bereitgestellten 2 700 000 EUR.

B. KOMPONENTE P1C2: INDUSTRIELLE REFORMEN UND INVESTITIONEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DES ÖKOLOGISCHEN UND DIGITALEN WANDELS

Finnland hat sich das Ziel gesetzt, die weltweit erste Gesellschaft ohne fossile Brennstoffe zu werden und bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen. Zu den größten Herausforderungen bei der Erreichung dieses Ziels gehören die Verringerung der Emissionen aus der Industrie und die Erhöhung der Recyclingquote. Neue emissionsarme Technologien sind häufig noch nicht wettbewerbsfähig, und ihre Entwicklung muss beschleunigt werden. Finnland muss die Kreislaufwirtschaft fördern, um die nachhaltige Ressourcennutzung zu steigern und die Umweltverschmutzung zu verringern.

Das übergeordnete Ziel dieser Komponente des finnischen Aufbau- und Resilienzplans besteht darin, durch die Förderung von Investitionen in Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen der Industrie, die Schaffung grüner Arbeitsplätze, Investitionen in saubere Technologien und die Förderung von Recycling und Wiederverwendung zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität beizutragen.

Die Komponente umfasst Investitionen zur Förderung kohlenstoffarmer Technologien wie die Erzeugung und den Transport von Wasserstoff, die Abscheidung und Nutzung von CO2, den Ersatz fossiler Brennstoffe durch Strom in industriellen Prozessen und die Förderung der Wiederverwendung und des Recyclings industrieller Nebenprodukte. Diese Investitionen werden von Reformen der Klima- und Abfallgesetzgebung begleitet, einschließlich der notwendigen Änderungen des Klimagesetzes und des Abfallgesetzes, um eine Rechtsgrundlage für das Ziel der Klimaneutralität bis 2035 zu schaffen.

Die Komponente soll einen Beitrag zu den länderspezifischen Empfehlungen leisten, die darauf abzielen, Investitionen in den ökologischen Wandel zu konzentrieren, insbesondere auf saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), sowie auf die Förderung von Investitionen in eine kohlenstoffarme und Energiewende (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

B.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1 (P1C2R1): Reform des Klimagesetzes und kohlenstoffarme Industrialisierung

Die finnische Regierung hat sich verpflichtet, das Klimagesetz zu aktualisieren, um das Ziel der Klimaneutralität bis 2035 zu erreichen. Die Reform umfasst die entsprechenden Emissionsreduktionsziele für 2030, 2040 und 2050. Das überarbeitete Klimagesetz soll die Nutzung von Klimaplänen ermöglichen, um die im Gesetz festgelegten Verpflichtungen zur Eindämmung und Anpassung zu erfüllen. Die finnische Regierung legt dem Parlament ihren Vorschlag für ein überarbeitetes Klimagesetz bis zum 31. Januar 2022 vor, das bis zum 30. Juni 2022 in Kraft treten soll. Finnland hat im Herbst 2020 dreizehn branchenspezifische Fahrpläne für kohlenstoffarme Technologien angenommen. In den Fahrplänen werden die Elektrifizierung industrieller Prozesse, die Entkopplung von fossilen Brennstoffen und Emissionsreduktionsmaßnahmen auf der Grundlage emissionsarmer Lösungen ermittelt. Finnland wird voraussichtlich weiterhin mit der Industrie zusammenarbeiten, um die verbleibenden Fahrpläne zu aktualisieren, in denen sektorspezifische Möglichkeiten zur Verringerung der Industrieemissionen aufgezeigt werden. Dazu gehören mindestens die vier wichtigsten energieintensiven Industrien, nämlich die Energie-, die Chemie-, die Forst- und die Technologiebranche.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.



Reform 2 (P1C2R2): Strategische Förderung der Kreislaufwirtschaft und Reform des Abfallgesetzes

Diese Maßnahme besteht aus zwei Reformelementen. Erstens setzt Finnland das reformierte Abfallgesetz (646/2011) um, das für die Regulierung der Kreislaufwirtschaft und den nationalen Abfallplan von zentraler Bedeutung ist. Die Reform umfasst Verpflichtungen zur getrennten Sammlung von Verpackungen und Bioabfällen aus Haushalten und Unternehmen, die Verantwortung der Verpackungshersteller für die Kosten der Verpackungsabfallbewirtschaftung, die Umsetzung der Richtlinie über Einwegkunststoffe und die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen an regionalen Sammelstellen. Die Recyclingquote für Siedlungsabfälle wird von derzeit 41 % auf 55 % im Jahr 2025 und 60 % im Jahr 2030 erhöht. Die Recyclingquote von Kunststoffverpackungen wird um 31 % erhöht.

Zweitens fördert Finnland die Kreislaufwirtschaft durch ein strategisches Programm für 2035, in dem konkrete Ziele für den Verbrauch nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, die Ressourcenproduktivität und das Niveau der Kreislaufwirtschaft festgelegt werden. Dies umfasst ein nationales Rahmenprogramm, das durch die Förderung freiwilliger sektoraler Vereinbarungen zwischen Kommunen, Unternehmen und anderen Interessenträgern ergänzt wird. Ziel ist es, mindestens 2 wichtige Industrieverbände sowie mindestens 20 Gemeinden und Städte an der Vereinbarung zu beteiligen und sich zu Maßnahmen zu verpflichten, mit denen die Ziele des strategischen Programms für die Kreislaufwirtschaft gefördert werden: Verringerung der Nutzung natürlicher Ressourcen, Steigerung der Verwendung von wiederverwertbaren Materialien und Förderung einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft. Dazu gehört auch die Veröffentlichung des „Förderszenarios“, das dazu beitragen soll, in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Forschungsinstituten die wichtigsten Maßnahmen zu ermitteln, die im Rahmen solcher Sektorvereinbarungen zu ergreifen sind.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 1 (P1C2I1): Kohlenstoffarme Wasserstoff- und Kohlenstoffabscheidung und -rückgewinnung

Mit dieser Investitionsmaßnahme soll die Entwicklung der Produktion und Speicherung von sauberem Wasserstoff im kommerziellen Maßstab gefördert werden. Die Investition trägt zum Ziel Finnlands bei, bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen. Finnland hat sich dem wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) „European Clean Hydrogen Alliance“ angeschlossen, das derzeit im Aufbau ist und der Kommission noch nicht notifiziert wurde. Dies ermöglicht finnischen Unternehmen, von der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Forschung und Industrie zu profitieren. Die Mittel werden für die Unterstützung von Investitionen entlang der Wasserstoffwertschöpfungskette sowie in die Abscheidung, Speicherung und Rückgewinnung von CO2 bereitgestellt. Finnland wird voraussichtlich einen Beitrag leisten, indem es i) die Herstellung von umweltfreundlichem kohlenstoffarmem Wasserstoff unterstützt, indem es die Verwendung fossiler Brennstoffe in der Schwerindustrie ersetzt, ii) CO2 abscheidet, speichert und nutzt und iii) Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit Wasserstoff durchführt. Zusätzlich zum IPCEI können Projekte im Zusammenhang mit europäischen Kooperationsnetzen wie Eureka gefördert werden. Für die Gewinnung von Wasserstoff aus Erdgas werden keine Mittel bereitgestellt. Im Rahmen dieser Maßnahme können Zeitbedienstete eingestellt werden, um die Umweltgenehmigung und -verarbeitung vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 zu beschleunigen.

Darüber hinaus wird die Unterstützung für bestimmte inländische kohlenstoffarme „grüne“ Wasserstoffinvestitionen im Rahmen eines neuen Regierungserlasses gewährt, der 2021 verabschiedet werden soll (Energiebeihilfenverordnung). Sie erfolgt in Form von wettbewerblichen Aufforderungen unter der Verantwortung des finnischen Ministeriums für Wirtschaft und Beschäftigung und von Business Finland in einer oder mehreren Phasen.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 14 ; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 15 ; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 16 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 17 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden können, die mit den einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften im Einklang stehen.

Die Auswahlkriterien stellen sicher, dass alle Projekte zu den Klimaschutzzielen im Zusammenhang mit dem Interventionsbereich 032 mit einem Klimakoeffizienten von 100 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität beitragen. Die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird 2021 eröffnet und auf der Website von Business Finland veröffentlicht.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (P1C2I2): Direkte Elektrifizierung und Dekarbonisierung industrieller Prozesse

Mit der Maßnahme sollen direkte Elektrifizierung und kohlenstoffarme industrielle Prozesse zur Verringerung der CO2-Emissionen in der Industrie gefördert werden. Die Maßnahme muss

I)Verbesserung der Energieeffizienz durch Elektrifizierung des Wärmeverbrauchs und der Wärmeprozesse; und

II)Einführung hybrider Lösungen und Nutzung von Wärmepumpen und überschüssiger Wärme.

Die Maßnahme zielt darauf ab, die Industrie auf das Ende des Kohleverbrauchs im Jahr 2029 und auf mindestens die Hälfte des Energieverbrauchs von Torf bis 2030 vorzubereiten, indem Anreize für die Ersetzung der Nutzung fossiler Brennstoffe in industriellen Anwendungen durch Strom geschaffen werden.

Die Unterstützung wird auf der Grundlage eines neuen Regierungserlasses gewährt, der bis zum 31. Dezember 2021 angenommen werden soll.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 18 ; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 19 ; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 20 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 21 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden können, die mit den einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften im Einklang stehen.

Die Auswahlkriterien stellen auch sicher, dass alle Projekte, die zu den Klimaschutzzielen beitragen, mit dem Interventionsbereich 024b verknüpft sind, dessen Klimakoeffizient 100 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität beträgt. Zu diesem Zweck müssen die ausgewählten Projekte im Durchschnitt eine Verringerung der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen um durchschnittlich mindestens 30 % gegenüber den ex-ante Emissionen erreichen. Die Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen wird veröffentlicht, sobald die Rechtsvorschriften in Kraft sind.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 3 (P1C2I3): Wiederverwendung und Recycling von Schlüsselmaterialien und industriellen Nebenströmen

Mit der Maßnahme soll eine Kreislaufwirtschaft gefördert werden, in der industrielle Seitenströme und Abfallströme und andere Schlüsselmaterialien wie Batteriematerialien, Kunststoffe, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte, Bau- und Abbruchmaterialien wiederverwendet und recycelt werden.

Die Unterstützung wird gewährt für:

I)erste gewerbliche Anlagen, Pilot- und Demonstrationsanlagen;

II)die Einführung neuer Technologien in bestehende Verfahren;

III)digitale Plattformen und Investitionen in Dienstleistungen zur Förderung der Wiederverwendung und des Recyclings;

Mindestens 30 000 000 EUR der Mittelausstattung sind für die Förderung der kreislauforientierten Bioökonomie bestimmt, und mindestens 30 000 000 EUR der Mittelausstattung sind für die Förderung von Lösungen der Kreislaufwirtschaft in der Batterie-Wertschöpfungskette bestimmt.

2021 werden wettbewerbsorientierte Aufforderungen von Business Finland in mehreren Phasen organisiert.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 22 ; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 23 ; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 24 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 25 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden können, die mit den einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften im Einklang stehen.

Die Auswahlkriterien stellen auch sicher, dass alle Projekte zu den Klimaschutzzielen im Zusammenhang mit dem folgenden Interventionsbereich 045a mit einem Klimakoeffizienten von 100 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität beitragen. Zu diesem Zweck müssen die ausgewählten Projekte mindestens 50 % des Gewichts der aufbereiteten, getrennt gesammelten ungefährlichen Abfälle zu Sekundärrohstoffen ermöglichen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

B.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

11

P1C2R1 – Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Reform des Klimagesetzes und kohlenstoffarme Industrialisierung

Etappenziel

Inkrafttreten des geänderten Klimawandelgesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes

 

 

 

Q2

2022

Die Änderung des Klimagesetzes umfasst:

- Emissionsreduktionsziele für 2030 und 2040 im Einklang mit dem Weg zur Klimaneutralität

- aktualisierte Ziele für 2050

- Ziele in Bezug auf den Landnutzungssektor und die Stärkung von CO-2 Senken

12

P1C2R1 – Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Reform des Klimagesetzes und kohlenstoffarme Industrialisierung

Etappenziel

Inkrafttreten der aktualisierten Klima- und Energiestrategie, des mittelfristigen Plans für die Klimaschutzpolitik und sektorspezifischer Fahrpläne für eine CO2-arme Wirtschaft

Veröffentlichung der Strategie, des Plans und der Fahrpläne auf den Websites des Ministeriums für Beschäftigung und Wirtschaft und des Umweltministeriums

 

 

 

Q4

2025

Die klimapolitischen Strategien, Pläne und branchenspezifischen Fahrpläne für eine CO2-arme Wirtschaft, die für die Umsetzung des Klimaschutzgesetzes am wichtigsten sind (die vier wichtigsten energieintensiven Industrien sind Energie, Chemie, Forstwirtschaft und Technologie), werden aktualisiert.

Die Klima- und Energiestrategie umfasst politische Maßnahmen und Szenarien, mit denen die Klima- und Energieziele der EU für 2030 und das im Regierungsprogramm festgelegte Ziel der Klimaneutralität bis 2035 erreicht werden sollen.

13

P1C2R2 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Strategische Förderung der Kreislaufwirtschaft und Reform des Abfallgesetzes

Etappenziel

Inkrafttreten der wichtigsten Prozesse des überarbeiteten Abfallgesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des geänderten Abfallgesetzes

 

 

 

Q4

2024

Das überarbeitete Abfallgesetz (714/2021) umfasst:

1) die vollständige nationale getrennte Sammlung von Bioabfällen im Jahr 2022.

2) die Herstellerverantwortung für Verpackungsabfälle und die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen und Textilien im Jahr 2023 voll funktionsfähig.

3) die nationale getrennte Sammlung von Bioabfällen aus neuen Immobilien im Jahr 2024 voll funktionsfähig.

Das überarbeitete Abfallgesetz ermächtigt die finnische Regierung, neue Dekrete zu erlassen, die Folgendes umfassen: i) Allgemeine Recyclingziele für Siedlungsabfälle, die von derzeit 41 % auf 55 % im Jahr 2025 und 60 % im Jahr 2030 angehoben werden, und ii) rechtsverbindliche Recyclingziele für die Hersteller von Verpackungsabfällen, durch die die Recyclingquote von Kunststoffverpackungen um 31 % erhöht wird.

14

P1C2R2 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Strategische Förderung der Kreislaufwirtschaft und Reform des Abfallgesetzes

Etappenziel

Annahme der Entschließung der Regierung zur Umsetzung des strategischen Programms für eine Kreislaufwirtschaft

Veröffentlichung des Regierungsbeschlusses (YM/2021/17) auf der Website der Regierung

 

 

 

Q2

2021

Die Regierungsresolution über die Umsetzung des strategischen Programms für eine Kreislaufwirtschaft wird angenommen und enthält das Ziel, den Verbrauch nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen zu verringern und die nachhaltige Nutzung erneuerbarer natürlicher Ressourcen zu erhöhen, so dass der Gesamtverbrauch einheimischer Primärrohstoffe bis 2035 nicht über dem Niveau von 2015 liegt.

15

P1C2R2 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Strategische Förderung der Kreislaufwirtschaft und Reform des Abfallgesetzes

Etappenziel

Abschluss einer nationalen Vereinbarung mit den wichtigsten Akteuren über eine CO2-arme Kreislaufwirtschaft

Die Schaffung des Vertragsrahmens für eine CO2-arme Kreislaufwirtschaft und eine Vereinbarung mit wichtigen Akteuren aus der Industrie und Interessenträgern wurden geschlossen.

 

 

 

Q2

2023

Der neue nationale Vertragsrahmen für eine CO2-arme Kreislaufwirtschaft, der das strategische Programm für eine Kreislaufwirtschaft unterstützt, wird abgeschlossen und auf der Website der Regierung der Republik Finnland veröffentlicht. Die unterstützenden Szenarien für die Nutzung natürlicher Ressourcen werden in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Forschungsinstituten ausgearbeitet.

Ziel ist es, mindestens zwei wichtige Industrieverbände sowie mindestens 20 Gemeinden und Städte zu haben, um sich dem Abkommen anzuschließen und sich zu Maßnahmen zu verpflichten, mit denen die Ziele des strategischen Programms für die Kreislaufwirtschaft gefördert werden.

16

P1C2I1 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – CO2-armer Wasserstoff und CO2-Abscheidung und -Nutzung

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten nationalen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Herstellung und Nutzung von emissionsarmem Wasserstoff sowie die Abscheidung und Nutzung von Kohlendioxid

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf der Website von Business Finland

 

 

 

Q4

2021

Veröffentlichung der ersten nationalen Aufforderung zur Einreichung von Anträgen für die Herstellung und Nutzung von emissionsarmem Wasserstoff sowie die Abscheidung und Nutzung von Kohlendioxid. Die Leistungsbeschreibung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen enthält Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

17

P1C2I1 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – CO2-armer Wasserstoff und CO2-Abscheidung und -Nutzung

Etappenziel

Vergabe sämtlicher Finanzhilfen für Projekte zur CO2-armen Wasserstoff- und CO2-Abscheidung und -Nutzung

Mitteilung über die Gewährung sämtlicher Finanzhilfen

 

 

 

Q4

2023

Die Auswahl aller Projekte für Wasserstoff und CO2-Abscheidung und -Nutzung mit geringem CO2-Ausstoß erfolgt im Einklang mit den Kriterien der jeweiligen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Alle Aufforderungen müssen auf den in Etappenziel 16 angegebenen Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien beruhen. Alle Entscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen werden den im Rahmen der wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projektbegünstigten/Antragstellern gewährt, die den Beginn der Durchführung der ausgewählten Projekte ermöglichen.

18

P1C2I1 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – CO2-armer Wasserstoff und CO2-Abscheidung und -Nutzung

Zielwert

Abschluss der geförderten Projekte

Anzahl

 0

5

Q2

2026

Es sind mindestens fünf geförderte Projekte abzuschließen, wie aus den von den Projektbegünstigten vorgelegten Projektberichten hervorgeht. Diese entsprechen einer Mittelbindung von mindestens 140 400 000 EUR der für die Maßnahme bereitgestellten 156 000 000 EUR.

19

P1C2I2 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Direkte Elektrifizierung und Dekarbonisierung industrieller Prozesse

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für direkte Elektrifizierung und kohlenstoffarme Industrieprozesse zur Verringerung der CO2-Emissionen der Industrie

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf der Website von Business Finland.

 

 

 

Q4

2021

Die geänderten Förderleitlinien (Energiebeihilfenverordnung) sind in Kraft getreten, so dass die erste wettbewerbliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für direkte Elektrifizierung und kohlenstoffarme Industrieprozesse zur Verringerung der CO2-Emissionen aus der Industrie eingeleitet werden kann. Die Leistungsbeschreibung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen enthält Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

20

P1C2I2 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Direkte Elektrifizierung und Dekarbonisierung industrieller Prozesse

Etappenziel

Vergabe aller öffentlichen Aufträge für Projekte im Bereich direkte Elektrifizierung und kohlenstoffarme Industrieprozesse

Mitteilung über die Gewährung sämtlicher Finanzhilfen

 

 

 

Q4

2023

Die Auswahl aller Projekte für die direkte Elektrifizierung und für industrielle Prozesse mit geringem CO2-Ausstoß erfolgt im Einklang mit den Kriterien der jeweiligen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Alle Aufforderungen müssen auf den in Etappenziel 19 angegebenen Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien beruhen. Alle Entscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen werden den im Rahmen der wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projektbegünstigten/Antragstellern erteilt, die den Beginn der Durchführung der ausgewählten Projekte ermöglichen.

21

P1C2I2 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Direkte Elektrifizierung und Dekarbonisierung industrieller Prozesse

Zielwert

Abschluss der geförderten Projekte

Anzahl

 0

4

Q2

2026

Es sind mindestens vier geförderte Projekte abzuschließen, wie aus den von den Projektbegünstigten vorgelegten Projektberichten hervorgeht. Diese entsprechen einer Mittelbindung von mindestens 54 000 000 EUR der für die Maßnahme bereitgestellten 60 000 000 EUR.

22

P1C2I3 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Wiederverwendung und Recycling wichtiger Werkstoffe und industrieller Ströme

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Anträgen für Investitionsprojekte zur Förderung der Wiederverwendung von Abfallmaterialien und Nebenströmen.

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf der Website von Business Finland

 

 

 

Q4

2021

Der Regierungserlass über die Gewährung von Beihilfen für Unternehmen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und des nachhaltigen grünen Wachstums (1197/2020) trat in Kraft, wodurch die erste wettbewerbliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Investitionsprojekte zur Förderung der Wiederverwendung von Abfallmaterialien und Nebenströmen eingeleitet werden konnte. Die Leistungsbeschreibung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen enthält Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

23

P1C2I3 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Wiederverwendung und Recycling wichtiger Werkstoffe und industrieller Ströme

Etappenziel

Vergabe sämtlicher Zuschüsse für Wiederverwendungs- und Recyclingprojekte

Mitteilung über die Gewährung sämtlicher Finanzhilfen

 

 

 

Q4

2023

Die Auswahl aller Projekte zur Wiederverwendung und zum Recycling von Schlüsselmaterialien und industriellen Nebenströmen erfolgt im Einklang mit den Kriterien der jeweiligen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Alle Aufforderungen müssen auf den in Etappenziel 22 angegebenen Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien beruhen. Alle Entscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen werden den im Rahmen der wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projektbegünstigten/Antragstellern erteilt, die den Beginn der Durchführung der ausgewählten Projekte ermöglichen.

24

P1C2I3 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Wiederverwendung und Recycling wichtiger Werkstoffe und industrieller Ströme

Zielwert

Abschluss der geförderten Projekte

Anzahl

 0

10

Q2

2026

Es sind mindestens zehn geförderte Projekte abzuschließen, wie aus den von den Projektbegünstigten vorgelegten Projektberichten hervorgeht. Diese entsprechen einer Mittelbindung von mindestens 9 900 000 EUR der für die Maßnahme bereitgestellten 110 000 000 EUR.

C. KOMPONENTE P1C3: VERRINGERUNG DER KLIMA- UND UMWELTAUSWIRKUNGEN DES GEBÄUDEBESTANDS

Finnland hat sich das Ziel gesetzt, die weltweit erste Gesellschaft ohne fossile Brennstoffe zu werden und bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen. Das übergeordnete Ziel dieser Komponente des finnischen Aufbau- und Resilienzplans besteht darin, zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität beizutragen, indem die Emissionen von Gebäuden über ihren gesamten Lebenszyklus gesenkt werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem Bau und der Heizung liegt.

Die Komponente umfasst Investitionen zur Förderung des Austauschs von ölbasierten Heizsystemen in privaten und öffentlichen Gebäuden durch Heizsysteme auf der Grundlage kohlenstoffarmer oder CO2-freier Technologien und zur Förderung des Einsatzes CO2-armer Verfahren im Bausektor. Diese Investitionen werden durch Reformen ergänzt, die darauf abzielen, die Emissionen beim Bau von Gebäuden zu verringern und Heizsysteme, die mit fossilen Brennstoffen in öffentlichen Gebäuden betrieben werden, bis 2024 und bis Anfang der 2030er Jahre vollständig abzuschaffen.

Die Komponente soll einen Beitrag zu den länderspezifischen Empfehlungen leisten, die darauf abzielen, Investitionen in den ökologischen Wandel zu konzentrieren, insbesondere auf saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), sowie auf die Förderung von Investitionen in eine kohlenstoffarme und Energiewende (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

C.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1 (P1C3R1): Reform des Bodennutzungs- und Baugesetzes

Finnland erlässt Rechtsvorschriften zur Reform des bestehenden Bodennutzungs- und Baugesetzes (132/1999), deren Ziel es ist, die Emissionen während der gesamten Lebensdauer von Gebäuden, einschließlich Bau, Nutzung, Reparatur und Abriss, zu verringern. Die Reform richtet sich an Bauentwickler, Eigentümer, Konstrukteure, Auftragnehmer, Werkstoffindustrie und Behörden.

Die Reform wird ab 2023 schrittweise umgesetzt, die letzten Verordnungen bis zum 30. Juni 2026. Nach Inkrafttreten der Reform sollen Neubauten kohlenstoffarm sein und Renovierungen mit kohlenstoffarmen Lösungen durchgeführt werden.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Reform 2 (P1C3R2): Aktionsplan zum Ausstieg aus der Heizung mit fossilen Brennstoffen

Finnland hat sich das Ziel gesetzt, die Nutzung der Heizung mit fossilen Brennstoffen im Jahr 2030 schrittweise einzustellen. Diese Reformmaßnahme soll es Finnland ermöglichen, einen Überblick über Gebäude mit fossilen Ölheizungen und deren Eigentümer, Emissionen und Energieverbrauch zu erstellen. Finnland nimmt einen Aktionsplan an, der darauf abzielt, das Ziel des Ausstiegs aus der Ölheizung bis 2030 zu erreichen. Der Aktionsplan umfasst Instrumente wie Subventionen und Zuschüsse, Steuern und Steuersubventionen, Informationslenkung, regulatorische Steuerung, Energieeffizienzvereinbarungen, Vergabe öffentlicher Aufträge und Finanzierungsinstrumente zur Erreichung dieses Ziels. Es wird erwartet, dass Entscheidungen über den Einsatz neuer Instrumente oder die Verbesserung bestehender Instrumente getrennt getroffen werden.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 1 (P1C3I1): Austausch von Heizungsanlagen in Gebäuden von fossilen Brennstoffen zu kohlenstoffarmen Heizungsformen

Die Maßnahme zielt darauf ab, den Ausstieg aus der Heizung auf Basis von fossilen Erdöl in Finnland bis Anfang der 2030er Jahre zu unterstützen. Damit trägt sie erheblich zur Verwirklichung der Klimaziele der EU für 2030 auf nationaler Ebene bei. Zwei bestehende Programme, die seit Herbst 2020 in Kraft sind, werden verlängert: Zum einen Zuschüsse für die Ersetzung von Ölheizungen in eigenständigen Wohnungen, die auf die Ersetzung von Heizungen auf Basis von fossilen Brennstoffen in Einfamilienhäusern ausgerichtet sind, und zum anderen Zuschüsse zum Ersatz der Heizung mit fossilen Brennstoffen in Gebäuden im Besitz von Gemeinden, Gemeinden und Verbänden. Die Beihilfe richtet sich an Eigentümer getrennter Wohnhäuser, Gemeinden, Gemeinden und Verbände.

Für die Regelung, die darauf abzielt, die auf fossilen Erdöl basierende Heizung in separaten Wohnhäusern zu ersetzen, werden die Mittel in der Reihenfolge ihrer Anwendung bereitgestellt. Die Häuser müssen ständig besetzt sein. Die Höhe der Beihilfe hängt von der Art der installierten Heizung ab:

Bei der Regelung, mit der die Heizung auf Basis von fossilen Brennstoffen in Gebäuden von Gemeinden, Gemeinden, Gemeinden und Verbänden ersetzt werden soll, liegt die Förderung zwischen 20 % und 25 % der angefallenen Investitionskosten.

Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme im Aufbau- und Resilienzplan gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu berücksichtigen ist. Insbesondere dürfen Heizsysteme, die Ölkessel ersetzen, fossile Brennstoffe nicht als Wärmequelle nutzen, sondern auf Technologien wie Luft-Wasser-Wärmepumpen, geothermische Wärmepumpen und Fernwärme zurückgreifen. Das Renovierungsprogramm führt zu einer durchschnittlichen Verringerung 1) des Primärenergieverbrauchs in Einfamilienhäusern um mindestens 30 % und 2) der Treibhausgasemissionen von Gebäuden im Besitz von Gemeinden, Gemeinden und Verbänden um mindestens 30 %. Die Auswahlkriterien stellen sicher, dass alle Projekte im Einklang mit Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität mit einem Klimakoeffizienten von 100 % an die Interventionsbereiche 1) 025a und 2) 24b gekoppelt sind.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 2 (P1C3I2): Programm für eine kohlenstoffarme bauliche Umwelt

Diese Maßnahme besteht in erster Linie aus einem Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprogramm, das darauf abzielt, die Entwicklung und Einführung kohlenstoffarmer Lösungen (wie Betriebsmodelle, Produkte, Materialien) in der baulichen Umwelt zu beschleunigen. Die Maßnahme trägt zur Eindämmung des Klimawandels bei und fördert eine CO2-arme Kreislaufwirtschaft mit Schwerpunkt auf Forschung und Innovation, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Forschung, Unternehmen und lokalen Behörden. Folgende Maßnahmen werden unterstützt:

I)eine Zuschussregelung für Forschung, Entwicklung und Innovation zur Ankurbelung von Investitionen (mit mindestens 32 Mio. EUR);

II)Beschaffung von Wissensgrundlagen und Bewertungsinstrumenten zur Unterstützung klimafreundlicher und kohlenstoffarmer Lösungen in der baulichen Umwelt, einschließlich der Möglichkeit einer Investitionsförderung im Rahmen des Programms (mindestens 4 Mio. EUR); und

III) Unterstützung für die Entwicklung und Koordinierung gemeinsamer Unternehmensprojekte, die auf den Export kohlenstoffarmer Lösungen im Bausektor abzielen (mindestens 2 Mio. EUR)

Die Unterstützung wird im Rahmen der Förderprogramme von Business Finland (siehe Ziffern i und iii) (Gesetz Nr. 1146/2017, Erlass Nr. 1147/2017 und Nr. 1444/2014) und im Rahmen der Verordnungen 1286/2015 und 688/2001 (siehe Ziffer ii) des Umweltministeriums gewährt. 2021 werden wettbewerbsorientierte Aufforderungen von Business Finland in mehreren Phasen organisiert. Das Programm baut auf einem Pilotprojekt (Programm Kira-Digi, das von 2016 bis 2019 durchgeführt wurde) auf. Die Aufforderungen richten sich in erster Linie an kleine und mittlere Unternehmen, lokale Behörden und Forschungsinstitute.

Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 26 ; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 27 ; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 28 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 29 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden können, die mit den einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften im Einklang stehen.

Mit den Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass alle Projekte zu den Klimaschutzzielen beitragen und mit den Interventionsbereichen 022 und 027 verknüpft sind, deren Klimakoeffizient 100 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität beträgt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

C.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

25

P1C3R1 - Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Reform des Bodennutzungs- und Baugesetzes

Etappenziel

Inkrafttreten des reformierten Grundstücks- und Baugesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten der Änderungen des Grundstücks- und Baugesetzes

 

 

 

Q2

2026

Das reformierte Flächennutzungs- und Baugesetz enthält Obergrenzen für die Kohlendioxidemissionen von Bauprojekten während des Lebenszyklus des Gebäudes. Sie regelt auch die Entwicklung von Berechnungsmethoden und interoperablen Datenbanken, um einen kohlenstoffarmen Aufbau zu ermöglichen.

26

P1C3R2 - Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Aktionsplan zum Ausstieg aus der Heizung von fossilen Brennstoffen

Etappenziel

Veröffentlichung des Aktionsplans zum Ausstieg aus der Heizung mit fossilen Brennstoffen

Veröffentlichung des Aktionsplans auf der Website der finnischen Regierung

 

 

 

Q2

2022

Der Aktionsplan enthält alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Ausstieg aus der Heizung mit fossilen Brennstoffen in allen Gebäuden Finnlands bis zum 31. Dezember 2030 zu unterstützen.

27

P1C3R2 - Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Aktionsplan zum Ausstieg aus der Heizung von fossilen Brennstoffen

Zielwert

Verringerung der Zahl der getrennten Häuser mit getrennter Ölheizung

Anzahl

 133 000

106 400

Q4

2025

Verringerung der Zahl der getrennten Häuser mit separater Ölheizung von 133 000 im Jahr 2019 auf 106 400 im Jahr 2025, was einer Verringerung um 20 % entspricht.

28

P1C3I1 -Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Ersetzung von Heizungsanlagen in Gebäuden von fossilen Brennstoffen zu kohlenstoffarmen Heizungsformen

Etappenziel

Inkrafttreten des Regierungserlasses zur Festlegung der Einzelheiten der Beihilferegelung für Einfamilienhäuser

Bestimmung des Regierungsdekrets über dessen Inkrafttreten

 

 

 

Q4

2021

Der Regierungserlass, in dem die Einzelheiten der Beihilferegelung für Einfamilienhäuser festgelegt sind, wird in Kraft treten, um die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den Austausch von Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen in Einfamilienhäusern (wo Interventionsbereich 025a Anwendung findet) durch kohlenstoffarme Heizungsformen zu ermöglichen. Der Erlass legt die technischen Anforderungen fest, mit denen die Einhaltung der durchschnittlichen Verringerung des Primärenergieverbrauchs um 30 % sichergestellt werden soll. Die Leistungsbeschreibung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen enthält Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

29

P1C3I1 -Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Ersetzung von Heizungsanlagen in Gebäuden von fossilen Brennstoffen zu kohlenstoffarmen Heizungsformen

Etappenziel

Inkrafttreten des Regierungserlasses oder des Beschlusses über den Staatshaushalt, in dem die Einzelheiten der Beihilferegelung für andere Gebäude (keine Einfamilienhäuser) festgelegt sind

Bestimmung des Regierungsdekrets über dessen Inkrafttreten

 

 

Q2

2022

Der Regierungserlass oder der Beschluss über den Staatshaushalt zur Festlegung der Einzelheiten der Beihilferegelung für Gebäude im Eigentum von Gemeinden und Verbänden (Interventionsbereich 024b) tritt in Kraft und ermöglicht die Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Beihilferegelung zur Förderung des Austauschs von Heizungsanlagen mit fossilen Brennstoffen in Gebäuden, die Gemeinden, Gemeinden und Verbände mit kohlenstoffarmen Heizungsformen besitzen. In dem Dekret und im Haushaltsplan werden die technischen Anforderungen festgelegt, mit denen die Einhaltung der durchschnittlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen um 30 % sichergestellt werden soll. Die Leistungsbeschreibung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen enthält Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

30

P1C3I1 -Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Ersetzung von Heizungsanlagen in Gebäuden von fossilen Brennstoffen zu kohlenstoffarmen Heizungsformen

Etappenziel

Vergabe sämtlicher öffentlicher Aufträge für Projekte zur Förderung des Ausbaus von Heizungsanlagen in Gebäuden von fossilen Brennstoffen zu kohlenstoffarmen Heizungsformen

Mitteilung über die Gewährung sämtlicher Finanzhilfen

 

Q4

2023

Mitteilung über die Gewährung sämtlicher Finanzhilfen für Projekte zur Förderung des Ausbaus von Heizungsanlagen in mindestens 14 600 Gebäuden durch fossiles Öl in kohlenstoffarme Heizungsformen.

31

P1C3I2 -Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Programm für eine kohlenstoffarme bauliche Umwelt

Etappenziel

Veröffentlichung einer ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zur Förderung einer kohlenstoffarmen baulichen Umwelt

Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen

 

 

 

Q4

2021

Veröffentlichung einer ersten wettbewerblichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für ein kohlenstoffarmes Umweltprogramm für Forschung und Innovation, Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Forschung, Unternehmen und lokalen Behörden. Die Leistungsbeschreibung enthält Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

32

P1C3I2 -Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Programm für eine kohlenstoffarme bauliche Umwelt

Etappenziel

Vergabe sämtlicher öffentlicher Aufträge für Projekte zur Unterstützung einer baulichen Umwelt mit geringem CO2-Ausstoß

Mitteilung über die Gewährung von Finanzhilfen und öffentlichen Aufträgen

Q2

2024

Die Auswahl aller Projekte für eine bauliche Umwelt mit geringem CO2-Ausstoß erfolgt im Einklang mit den Kriterien der jeweiligen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Alle Aufforderungen müssen auf den in Etappenziel 31 angegebenen Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien beruhen. Alle Entscheidungen über die Gewährung von Finanzhilfen werden den im Rahmen der wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projektbegünstigten/Antragstellern erteilt, die den Beginn der Durchführung der ausgewählten Projekte ermöglichen.

33

P1C3I2 -Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Programm für eine kohlenstoffarme bauliche Umwelt

Etappenziel

Abschluss der geförderten Projekte

Veröffentlichung des Abschlussberichts über abgeschlossene Projekte

 

 

 

Q2

2026

Alle geförderten Projekte müssen abgeschlossen sein, wie aus Projektberichten hervorgeht, die von den Projektbegünstigten eingereicht werden. Diese entsprechen einer Mittelbindung von mindestens 36 000 000 EUR der für die Maßnahme bereitgestellten 40 000 000 EUR. Der Programmbericht enthält die wichtigsten Informationen über alle geförderten Projekte, einschließlich der ihnen zugewiesenen Finanzhilfen und der Kosten der Auftragsvergabe und der Programmdurchführung. Sie umfasst auch eine Bewertung der Auswirkungen des Programms auf die Kohlendioxidemissionen im Bau- und Immobiliensektor.

D. KOMPONENTE P1C4: KOHLENSTOFFARME LÖSUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTEN UND VERKEHR

Finnland hat sich das Ziel gesetzt, die weltweit erste Gesellschaft ohne fossile Brennstoffe zu werden und bis 2035 Klimaneutralität zu erreichen. Im Rahmen des Übergangs zu einer Kohlenstoffneutralität bis 2035 hat Finnland auch das Ziel festgelegt, die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50 % gegenüber 2005 zu halbieren. Das übergeordnete Ziel dieser Komponente des finnischen Aufbau- und Resilienzplans besteht darin, durch die Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen und die Förderung der Nutzung kohlenstofffreier Verkehrsträger zur Verwirklichung des Ziels der verkehrsbedingten Emissionen beizutragen. Derzeit machen alternative Kraftfahrzeuge nur 2,3 % des Pkw-Bestands aus, während 48 % aller öffentlichen Lade- und Gastankstellen in den Ballungsgebieten (Helsinki, Tampere, Turku) liegen.

Die Komponente umfasst Investitionen zur Förderung der Nutzung nichtfossiler privater und öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Investitionen in die Betankungsinfrastruktur für Fahrzeuge, die nicht fossile Brennstoffe verwenden. Diese Investitionen werden von Reformen begleitet, einschließlich eines Fahrplans zur Förderung der Nutzung nichtfossiler Verkehrsmittel und einer Überarbeitung der Verkehrsbesteuerung.

Die Komponente soll einen Beitrag zu den länderspezifischen Empfehlungen leisten, die darauf abzielen, Investitionen in den ökologischen Wandel zu konzentrieren, insbesondere auf saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), sowie auf die Förderung von Investitionen in eine kohlenstoffarme und Energiewende (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

D.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1 (P1C4R1): Fahrplan für einen kohlenstofffreien Verkehr

Finnland schätzt, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die CO2-Emissionen im Verkehrssektor bis 2030 um weitere 1,65 Megatonnen zu senken. Die finnische Regierung verabschiedete am 6. Mai 2021 eine Entschließung zum Fahrplan für den Verkehr ohne fossile Brennstoffe, in der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels für 2030 und ein Weg hin zu einem emissionsfreien Verkehr bis 2045 dargelegt werden.

In der ersten Phase werden Entscheidungen über Subventionen und Anreize getroffen, die einen emissionsfreien Verkehr fördern. Zu den vorgesehenen Maßnahmen gehören die Einbeziehung von Biogas- und Elektrobrennstoffen in die Verteilungsverpflichtung, die Förderung der öffentlichen Verteilerinfrastruktur für den Strom- und Gastransport, die private Ladeinfrastruktur für Wohnungsunternehmen und Arbeitsplätze sowie verschiedene Kaufsubventionen (vollelektrische Pkw, Elektro- und Gasmotorwagen und Lastkraftwagen) sowie die Unterstützung nachhaltiger Verkehrsträger (Radfahren, Zufußgehen, öffentliche Verkehrsmittel). Die berechnete Emissionsminderung dieser Maßnahmen beträgt mindestens 0,62 Megatonnen (Mt). Die im Rahmen dieser Komponente vorgesehenen Investitionen werden die Durchführung dieser Reform unterstützen. Entscheidungen über die Finanzierung dieser Maßnahmen werden in den Verhandlungen über den Staatshaushalt im Herbst 2021 geprüft.

Darüber hinaus werden die Folgenabschätzungen zu möglichen weiteren Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen. Zu den zu bewertenden Maßnahmen gehören:

·Erhöhung der Verteilungsverpflichtung für Biogas und Biokraftstoffe von derzeit 30 %

·Voraussetzungen für mehr Telearbeit

·Emissionsreduktionspotenzial des kombinierten Verkehrs

·Digitale Verkehrslösungen und Förderung von Mobilitätsdiensten

·Andere glaubwürdige und überprüfbare Maßnahmen zur Emissionsminderung.

Sobald die Fortschritte bei den Maßnahmen auf EU-Ebene und die Ergebnisse der Folgenabschätzungen bekannt sind, prüft Finnland, ob möglicherweise zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, und beschließt bis Ende 2021 politische Vorschläge, um die verbleibenden Emissionsreduktionen zu erreichen (Phase 3 des Fahrplans). Zu diesem Zweck werden verschiedene alternative Maßnahmen, einschließlich des nationalen Emissionshandels für fossile Brennstoffe, ausgearbeitet. Das Basisszenario für die Emissionen des inländischen Verkehrs wird bis Herbst 2021 aktualisiert, um neue Schätzungen darüber zu erhalten, wie viele Emissionsreduktionen erforderlich sind, um das Ziel für 2030 zu erreichen.

Im Anschluss an die Umsetzung des Fahrplans für den Verkehr ohne fossile Brennstoffe soll Finnland die Treibhausgasemissionen des innerstaatlichen Verkehrs bis 2025 um mindestens 29 % gegenüber dem Stand von 2005 senken.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Reform 2 (P1C4R2): Steuerreform für nachhaltigen Verkehr

Eine Reform der Besteuerung von Arbeitnehmerbeförderungsleistungen soll die Nutzung von Elektrofahrzeugen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Fahrrädern fördern. Sie umfasst niedrigere Steuersätze für Elektroautos für den Zeitraum 2021-2025, vereinfachte Steuerregelungen für Pendlerfahrkarten und Steuervergünstigungen für Fahrräder für Arbeitnehmer.

Finnland bereitet ferner eine Überprüfung der Besteuerung von Firmenwagen vor, um emissionsarme Fahrzeuge zu begünstigen, einschließlich niedrigerer Steuersätze für emissionsarme Firmenwagen.

Eine aus Beamten bestehende Arbeitsgruppe hat im Mai 2021 einen Bericht angenommen, in dem die finnische Regierung über die erforderlichen steuerlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz der Kontrolle der verkehrsbedingten Emissionen und zur Sicherung der langfristigen Haushaltsgrundlage beraten wird.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

Investition 1 (P1C4I1): Öffentliche Ladungs- und Betankungsinfrastruktur für Strom und Gas

Mit dieser Maßnahme soll der Bau eines weithin verfügbaren öffentlichen Infrastrukturnetzes für das Aufladen von Elektrofahrzeugen und das Betanken von Gasfahrzeugen unterstützt werden, um die Emissionen zu verringern, indem die Ersetzung von Fahrzeugen mit fossilen Brennstoffen durch Fahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, gefördert wird. Die Unterstützung wird gewährt für:

I)Hochleistungsladegeräte;

II)Ladestationen für Busse im öffentlichen Verkehr;

III)Tankstellen für komprimiertes Biogas (CBG); und

IV)Flüssiggastanlagen.

Um in den Gruppen i), iii) und iv) förderfähig zu sein, müssen die Ladestationen und Tankstellen öffentlich zugänglich sein. In der Gruppe ii) besteht eine Voraussetzung für die Förderfähigkeit darin, dass die geförderte Infrastruktur für den öffentlichen Nahverkehr genutzt wird. Die Förderung erfolgt in Form wettbewerbsorientierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter der Verantwortung der Energiebehörde durch Aufstockung einer bestehenden Beihilferegelung, die derzeit auf dem Regierungserlass (498/2018) über Infrastrukturbeihilfen für den Transport von Strom und Biogas im Zeitraum 2018-2021 beruht. 2022 soll ein neuer Regierungserlass für den Zeitraum 2022-2025 angenommen werden. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen stehen sowohl einzelnen Unternehmen als auch Gemeinden offen. Die Investitionen werden im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 durchgeführt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (P1C4I2): Private Ladeinfrastruktur

Mit dieser Maßnahme wird der Bau einer privaten Ladeinfrastruktur für Elektroautos gefördert. Das Fehlen einer Ladeinfrastruktur für Privathaushalte wurde als einer der Engpässe ermittelt, der die Anreize für den Besitz von Elektrofahrzeugen einschränkt.

Die Mittelausstattung der bestehenden Regelung „Zuschuss zur Förderung der elektrischen Verkehrsinfrastruktur in Wohngebäuden“ wird aufgestockt. Die Förderung erfolgt in Form von Investitionszuschüssen für Projekte, die bestimmte, vom Umweltministerium festgelegte Kriterien erfüllen. Die Unterstützung richtet sich an Wohnungsunternehmen. Der Umfang der Unterstützung wird durch die Unterstützung von Ladestationen am Arbeitsplatz erweitert. Es wird ein gesondertes System ausgearbeitet, das ab 2022 zur Verfügung steht. Die Unterstützung richtet sich an Unternehmen und Arbeitgeber.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein.

D.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

34

P1C4R1 -

CO2-arme Lösungen für Städte und Verkehr – Fahrplan für einen kohlenstofffreien Verkehr

Etappen-ziel

Annahme der Entschließung LVM/2021/62 der Regierung zur Verringerung der Treibhausgasemissionen des Binnenverkehrs

Veröffentlichung des Regierungsbeschlusses

 

 

 

Q2

2021

Der Fahrplan für den emissionsfreien Verkehr enthält Anweisungen und Leitlinien für die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen des inländischen Verkehrs um 50 % bis 2030 gegenüber dem Stand von 2005. Einige der Maßnahmen werden durch Rechtsvorschriften und andere durch politische Maßnahmen umgesetzt.

35

P1C4R1 -

CO2-arme Lösungen für Städte und Verkehr – Fahrplan für einen kohlenstofffreien Verkehr

Etappen-ziel

Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses über zusätzliche nationale Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus dem inländischen Verkehr

Regierungsbeschluss veröffentlicht

 

 

 

Q4

2021

Die zu erlassenden Maßnahmen folgen einer umfassenden Folgenabschätzung und zielen darauf ab, die verkehrsbedingten Emissionen bis 2030 um 50 % gegenüber 2005 zu senken. Der geschätzte Umfang der erforderlichen Reduzierungen durch zusätzliche Maßnahmen beläuft sich auf 1,03 Megatonnen (wie im Basisszenario vom April 2020 geschätzt). Die Schätzung wird auf der Grundlage des aktualisierten Basisszenarios aktualisiert, das im Herbst 2021 vorgelegt wird.

36

P1C4R1 -

CO2-arme Lösungen für Städte und Verkehr – Fahrplan für einen kohlenstofffreien Verkehr

Zielwert

Verringerung der Emissionen des inländischen Verkehrs um mindestens 29 % bis 2025 im Vergleich zu 2005

Prozentsatz

0

29

Q2

2026

Nach der Umsetzung der politischen Maßnahmen des Fahrplans für den Verkehr ohne fossile Brennstoffe sind die Treibhausgasemissionen des Binnenverkehrs bis 2025 um mindestens 29 % gegenüber dem Stand von 2005 zurückgegangen, womit Finnland den Weg zur Erreichung des Emissionsreduktionsziels von 50 % bis 2030 eingeschlagen hat.

37

P1C4R2 -

CO2-arme Lösungen für Städte und Verkehr – Steuerreform für nachhaltigen Verkehr

Etappen-ziel

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zum Einkommensteuergesetz (1205/2020) in Bezug auf die Besteuerung von Beschäftigungsbeihilfen im Rahmen der Mobilität

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen

 

 

 

Q2

2021

Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes sollen die Wahl eines wesentlich emissionsarmen Fahrzeugs und eine gleichmäßigere Nutzung von leichten und öffentlichen Verkehrsmitteln und Mobilitätsdiensten begünstigen. Sie umfasst niedrigere Steuersätze für Elektroautos für den Zeitraum 2021-2025, vereinfachte Steuerregelungen für Pendlerfahrkarten und Steuervergünstigungen für Fahrräder für Arbeitnehmer.

38

P1C4R2 - CO2-arme Lösungen für Städte und Verkehr – Steuerreform für nachhaltigen Verkehr

Etappen-ziel

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zum Einkommensteuergesetz (xx/2021) in Bezug auf die Besteuerung von Firmenwagen

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen

Q2

2022

Die Änderungen des Einkommensteuergesetzes begünstigen die Wahl eines emissionsarmen Fahrzeugs. Sie umfasst niedrigere Steuersätze für emissionsarme Fahrzeuge für den Zeitraum 2022-2025.

39

P1C4I1 - Kohlenstoffarme Lösungen für Städte und Verkehr – öffentliche Lade- und Betankungsinfrastruktur für den Strom- und Gastransport

Etappen-ziel

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zur Verbesserung der Verteilungsinfrastruktur für Gas-, Elektro- und Wasserstofffahrzeuge

Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen

Q2

2022

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Verteilerinfrastruktur für Gas-, Elektro- und Wasserstofffahrzeuge mit Spezifikationen, einschließlich Kriterien für die Förderfähigkeit, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

40

P1C4I1 - Kohlenstoffarme Lösungen für Städte und Verkehr – öffentliche Lade- und Betankungsinfrastruktur für den Strom- und Gastransport

Zielwert

Neu installierte und betriebsfähige Hochspannungsladegeräte

Anzahl

0

376

Q2

2024

Es müssen mindestens 376 neue Hochspannungs-Gleichstrom-Ladegeräte (> 22 kW, ohne sehr effiziente Ladegeräte, d. h. > = 150 kW) installiert und in Betrieb genommen werden.

41

P1C4I1 - Kohlenstoffarme Lösungen für Städte und Verkehr – öffentliche Lade- und Betankungsinfrastruktur für den Strom- und Gastransport

Zielwert

Neu installierte und betriebsbereite Ladestationen für öffentliche Verkehrsmittel (Busse)

Anzahl

0

417

Q2

2024

Es müssen mindestens 417 neue Ladestationen für Busse installiert und in Betrieb genommen werden.

42

P1C4I1 - Kohlenstoffarme Lösungen für Städte und Verkehr – öffentliche Lade- und Betankungsinfrastruktur für den Strom- und Gastransport

Zielwert

Neue und betriebsfähige CBG-Stationen

Anzahl

0

25

Q2

2025

Es sind mindestens 25 neue CBG-Tankstellen (komprimiertes Biogas-Tankstellen) zu errichten und in Betrieb zu nehmen.

43

P1C4I1 - Kohlenstoffarme Lösungen für Städte und Verkehr – öffentliche Lade- und Betankungsinfrastruktur für den Strom- und Gastransport

Zielwert

Neue und betriebsfähige LGB-Stationen

Anzahl

0

14

Q2

2025

Es sind mindestens 14 neue LBG-Tankstellen (Flüssigbiogas-Tankstellen) zu errichten und in Betrieb zu nehmen.

44

P1C4I2 - Kohlenstoffarme Lösungen für Städte und Verkehr – private Ladeinfrastruktur

Etappen-ziel

Inkrafttreten der Regierungsbeschlüsse zur Ausweitung des Budgets für die Förderung der Ladeinfrastruktur von Wohngebäuden und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Förderung privater Ladeinfrastruktur auf Arbeitsplätze

Billigung des Staatshaushalts für 2022 durch das Parlament

Q4

2021

Die Regierungsbeschlüsse zur Aufstockung des Budgets für die Unterstützung von Wohngebäuden (Haushaltsposten 35 20 52) und zur Ausweitung des Umfangs der Unterstützung für Unternehmen und Arbeitgeber (Haushaltsposten 35 20 53) treten in Kraft, sobald das Parlament den Staatshaushalt für 2022 billigt. Die Leistungsbeschreibung einschließlich der Kriterien für die Förderfähigkeit, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

45

P1C4I2 - Kohlenstoffarme Lösungen für Städte und Verkehr – private Ladeinfrastruktur

Etappenziel

Gewährung sämtlicher Zuschüsse für Projekte zur Verbesserung der Ladeinfrastruktur von Wohngebäuden und Arbeitsplätzen auf der Grundlage der Änderungen des Haushaltsdekrets 35 20 52

Mitteilung über die gewährten Finanzhilfen

Q4

2023

Finanzhilfen werden förderfähigen Projekten auf der Grundlage kontinuierlicher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach der De-minimis-Regel im Einklang mit den Auswahl-/Förderkriterien gewährt, die in den in Etappenziel 44 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt sind. Die Finanzhilfen werden von der Vergabestelle (ARA) an das Unterstützungsregister gemeldet.

46

P1C4I2 - Kohlenstoffarme Lösungen für Städte und Verkehr – private Ladeinfrastruktur

Zielwert

Anzahl neuer und betriebener privater Ladestationen

Anzahl

0

28 000

Q2

2024

Alle geförderten Projekte müssen abgeschlossen sein. Es sind mindestens 28 000 neue Ladepunkte oder Ladekapazitäten zu errichten und in Betrieb zu nehmen.

E. KOMPONENTE P1C5: ÖKOLOGISCHE NACHHALTIGKEIT UND NATUR – BASIERTE LÖSUNGEN

Die finnische Regierung hat sich das Ziel gesetzt, dem Verlust an biologischer Vielfalt bis 2030 Einhalt zu gebieten. Das übergeordnete Ziel dieser Komponente des finnischen Aufbau- und Resilienzplans besteht darin, zur Eindämmung des durch die intensive Nutzung natürlicher Ressourcen verursachten Verlusts an biologischer Vielfalt beizutragen und die Verschmutzung der Ostsee zu bekämpfen.

Die Komponente umfasst Investitionen zur Förderung innovativer Lösungen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung, wie z. B. die Verwendung von Gips, einem industriellen Nebenprodukt zur Verringerung der Phosphorkonzentration in der Ostsee, sowie zur Entwicklung einer klimaverträglichen Waldbewirtschaftung. Diese Investitionen werden durch eine Reform des Naturschutzgesetzes ergänzt. Dieser Rechtsakt bildet eine Rechtsgrundlage für die nationale Biodiversitätsstrategie und zielt auf die Stärkung der biologischen Vielfalt ab.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Konzentration von Investitionen auf den grünen Wandel bei (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

E.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1 (P1C5R1): Modernisierung des Naturschutzrechts

Finnland verfügt derzeit nicht über eine Rechtsgrundlage für die nationale Biodiversitätsstrategie und für freiwillige Naturschutzmaßnahmen, einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen und aktive natürliche Bewirtschaftungsmaßnahmen. Finnland aktualisiert das Naturschutzgesetz (1096/1996), um den aktuellen Erfordernissen im Hinblick auf die Stärkung der biologischen Vielfalt besser gerecht zu werden. Durch Gesetzesänderungen soll sichergestellt werden, dass der Erhaltung der biologischen Vielfalt außerhalb von Naturschutzgebieten und der Erhaltung der Ökosystemleistungen bei der Entscheidungsfindung besser Rechnung getragen wird. Darüber hinaus werden neue Maßnahmen verabschiedet, um die Wirksamkeit der Erhaltung von Lebensräumen und Arten zu verbessern.

Die Regierung legt dem Parlament das neue Naturschutzgesetz bis zum 31. Januar 2022 vor. Das neue Gesetz tritt 2022 in Kraft. Die Durchführung des Gesetzes obliegt den Zentren für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt, dem Umweltdienstleister Metsähallitus und dem Umweltministerium.

Finnland erlässt ferner eine Verordnung über das System zur finanziellen Unterstützung von Restaurierungs- und Pflegemaßnahmen, mit dem Maßnahmen zur Sanierung und Bewirtschaftung gefährdeter Lebensräume, Arten und Landschaftswerte unterstützt werden.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (P1C5I1): Gipsbehandlung und Nährstoffrecycling

Die Maßnahme dient der Förderung von Klima- und Umweltzielen durch die Behandlung von Ackerland mit Gips. Diese Lösung zielt darauf ab, die Phosphorbelastung aus der Landwirtschaft in die Ostsee zu verringern. Die Maßnahme zielt auch darauf ab, die Nährstoffeinleitungen in Gewässer zu verringern, indem das Nährstoffrecycling aus nährstoffreichen Abfallströmen aus städtischen Gebieten gefördert wird, was zur Verhinderung von Eutrophierung und Verschlechterung beitragen dürfte.

Die Investition besteht aus zwei Elementen:

I)Behandlung von Feldern mit Gips; und

II)FuE-Projekte zum Nährstoffrecycling

Die Unterstützung für die Behandlung von Gipsfeldern wird auf der Grundlage des Regierungserlasses 510/2020 gewährt, der auf der Grundlage des Gesetzes über die Organisation der Wasserressourcen und Meeresstrategie (1299/2004) erlassen wurde. Im Jahr 2021 werden unter der Verantwortung des Zentrums für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt für Südwest-Finnland wettbewerbliche Ausschreibungen für die Beschaffung, den Transport und die Anwendung von Gips veröffentlicht. Die Maßnahme richtet sich an Erzeuger und Landwirte. 540 000 Hektar auf Feldern in Finnland wurden als für die Gipsbehandlung geeignet befunden. Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere werden die betreffenden Ackerflächen und Wasserkörper überwacht, um sicherzustellen, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf Land (einschließlich Boden) und aquatische Ökosysteme und keine nachteiligen Auswirkungen auf dessen Kohlenstoffbilanz auftreten. Werden schädliche Auswirkungen festgestellt, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Wiederherstellung des Ökosystems sicherzustellen und die Verwendung von Gips in dem betreffenden Gebiet zu verhindern. Die Finanzierung im Rahmen dieser Investition darf nicht dazu verwendet werden, Gips für den Anbau von Biokraftstoffen/Bioenergiekulturen auf Lebensmittelbasis einzusetzen. Die Unterstützung für die FuE-Projekte zur Nährstoffwiederverwertung wird im Rahmen des Regierungserlasses über Projekte zur Verbesserung der Energieeffizienz von Nährstoffen und der Abwasserbehandlung im Zeitraum 2020-2026 (657/2020) gewährt. Wettbewerbsaufrufe werden unter der Verantwortung des Umweltministeriums veröffentlicht. Die Projekte unterstützen die Einführung neuer Techniken und Methoden für das Nährstoffrecycling, die Herstellung wettbewerbsfähiger Endprodukte mit hohem Verarbeitungsgrad, Investitionen in FuE und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie. Beim Auswahlverfahren wird den Auswirkungen auf den Klimawandel, die Eutrophierung und die biologische Vielfalt besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Mit den Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass alle Projekte zu den Klimaschutzzielen beitragen und mit dem Interventionsbereich 045a verknüpft sind, deren Klimakoeffizient 100 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität beträgt. Zu diesem Zweck müssen die ausgewählten Gipsprojekte sicherstellen, dass mindestens 50 % (bezogen auf das Trockengewicht) der von den betreffenden Herstellern, die Gips liefern, erzeugten getrennt gesammelten, nicht gefährlichen trockenen Gipsabfälle in Sekundärrohstoffe umgewandelt werden. Bei ausgewählten Projekten für das Nährstoffrecycling muss sichergestellt werden, dass mindestens 50 % der im Abwasser verwertbaren Nährstoffe oder Biomasse in Sekundärrohstoffe umgewandelt werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (P1C5I2): Klimafreundliche Maßnahmen im Landnutzungssektor

Im Mittelpunkt dieser Maßnahme steht die Entwicklung klimafreundlicher Landnutzungsverfahren. Finnland finanziert Initiativen, die es dem Forstsektor ermöglichen, gezieltere und vielfältigere Methoden des Holzeinschlags und der Bewirtschaftung zu nutzen, bei denen Böden, Naturwerte und Gewässerschutz stärker als bisher berücksichtigt werden. Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Die Maßnahme umfasst zusätzliche Methoden, Technologien und die Gewinnung von Informationen zur Förderung der Nachhaltigkeit von Wäldern, unter anderem durch die Begünstigung von Mischwäldern und die Stärkung der biologischen Vielfalt der Wälder, unter anderem durch die Erhöhung der Menge an Totholz am Standort. In Wäldern, in denen kontinuierliche Waldbewirtschaftungsmethoden angewandt werden, was bedeutet, dass es keine klaren Schnitte gibt, darf es keinen neuen oder korrigierenden Aussaat geben. Die Entwicklung neuer Methoden dürfte die Wertschöpfung verbessern und die forstwirtschaftlichen Tätigkeitsketten effizienter machen, während neue Innovationen, die auf nationaler und globaler Ebene genutzt werden können, entwickelt werden können.

Die Förderung der Entwicklung neuer Flächennutzungsmaßnahmen wird auf der Grundlage des Regierungserlasses 5/2021 über Zuschüsse für Klimaschutzmaßnahmen im Landnutzungssektor im Zeitraum 2020-2025 gewährt. Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft veröffentlicht eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Entwicklungs- und Ausbildungsprojekte. Es werden mindestens sieben Projekte finanziert. Die Maßnahme richtet sich an Akteure im Forstsektor (Waldbesitzer, Planung, Technologie, Vertragsnehmer und andere in diesem Bereich tätige Unternehmen und Gemeinschaften).

Die Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien stellen sicher, dass alle Projekte zu den Klimaschutzzielen im Zusammenhang mit Interventionsbereich 050 mit einem Klimakoeffizienten von 40 % gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität beitragen. Im Rahmen dieser Maßnahme kommen nur Projekte in Betracht, die die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz unterstützen und mit den Anforderungen der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Einklang stehen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

E.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

 

Ziel

Quartal

Jahr

47

P1C5R1 -

Ökologische Nachhaltigkeit und naturbasierte Lösungen – Modernisierung der Naturschutzvorschriften

Etappenziel

Inkrafttreten des geänderten Naturschutzgesetzes

Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten der Novelle des Naturschutzgesetzes

 

 

 

Q1

2023

Die Gesetzesänderung des Naturschutzgesetzes (1096/1996) umfasst:

- Erhaltung der biologischen Vielfalt außerhalb von Naturschutzgebieten

- Erhaltung von Ökosystemleistungen

- Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Erhaltung von Lebensräumen und Arten

48

P1C5I1 -

Ökologische Nachhaltigkeit und naturbasierte Lösungen – Gipsbehandlung und Nährstoffrecycling

Etappenziel

Projekte für die Lieferung, den Transport und die Verteilung von Gips werden vergeben.

Vergabe von Projekten im Einklang mit der Ausschreibung für die Lieferung, den Transport und die Verteilung von Gips

 

 

 

Q4

2022

Veröffentlichung der wettbewerblichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Lieferung, den Transport und die Verteilung von Gips mit Spezifikationen, einschließlich Kriterien für die Förderfähigkeit, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Auftragnehmer die Anforderung erfüllen, dass mindestens 50 % der aufbereiteten, getrennt gesammelten nicht gefährlichen Abfälle zu Sekundärrohstoffen und im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch die Verwendung einer Ausschlussliste und die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten in Gewichtsprozent verarbeitet werden müssen. Die Finanzierung im Rahmen dieser Investition darf nicht dazu verwendet werden, Gips für den Anbau von Biokraftstoffen/Bioenergiekulturen auf Lebensmittelbasis einzusetzen.

49

P1C5I1 -

Ökologische Nachhaltigkeit und naturbasierte Lösungen – Gipsbehandlung und Nährstoffrecycling

Zielwert

Mit Gips behandelte Felder und ein kombinierter Rückgang des herkömmlichen Düngemitteleinsatzes

Hektar

0

50 000

Q4

2025

Die Landwirte beantragen die Gipsbehandlung auf für Gips geeigneten Feldern. Der Auftragnehmer, der für die Lieferung, den Transport und die Verteilung von Gips ausgewählt wurde, wendet das Gipsmittel auf dem Feld des Landwirts an. Mindestens 50 000 Hektar auf Feldern sind mit Gips zu behandeln. Die Klimaauswirkungen werden durch die Anforderung in den Ausschreibungsunterlagen verstärkt, den Phosphor von Gips in ihren Düngeplänen anteilig zu berücksichtigen. Der anschließende Rückgang der Verwendung phosphorhaltiger Düngemittel ist durch eine Erhebung zu überprüfen.

Die betreffenden Ackerflächen und Wasserkörper werden überwacht, um sicherzustellen, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf Land (einschließlich Boden) und aquatische Ökosysteme und keine nachteiligen Auswirkungen auf dessen Kohlenstoffbilanz auftreten. Werden schädliche Auswirkungen festgestellt, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Wiederherstellung des Ökosystems sicherzustellen und die Verwendung von Gips in dem betreffenden Gebiet zu verhindern.

50

P1C5I1 -

Ökologische Nachhaltigkeit und naturbasierte Lösungen – Gipsbehandlung und Nährstoffrecycling

Etappenziel

Vergabe von Projekten zur Nährstoffverwertung und -rückgewinnung

Mitteilung über die Gewährung sämtlicher Finanzhilfen

 

 

 

Q4

2023

Mitteilung über die Vergabe sämtlicher öffentlicher Aufträge für Projekte, die im Rahmen der wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Nährstoffrecycling und -rückgewinnung ausgewählt wurden, im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch Verwendung einer Ausschlussliste und der Anforderung der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften.

51

P1C5I1 -

Ökologische Nachhaltigkeit und naturbasierte Lösungen – Gipsbehandlung und Nährstoffrecycling

Zielwert

Standorte mit verbessertem Nährstoffrecycling oder -rückgewinnung

Anzahl

0

7

Q4

2025

Mindestens sieben Pflanzen oder Standorte müssen eine verbesserte Nährstoffwiederverwertung und -rückgewinnung von mindestens 50 % der verwertbaren Nährstoffe oder Biomasse im Abwasser aufweisen. Darüber hinaus wird auch ein technisches Bereitschaftsniveau (TRL) von mindestens 6 angestrebt.

52

P1C5I2 -

Ökologische Nachhaltigkeit und naturbasierte Lösungen – klimaresiliente Maßnahmen im Landnutzungssektor

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte im Bereich Präzisionsforstwirtschaft

Veröffentlichung

Q4

2021

Die Förderrichtlinien (Regierungserlass 5/2021 über Zuschüsse für Klimaschutzmaßnahmen im Landnutzungssektor 2020-2025) sind in Kraft getreten, was die Einleitung der ersten wettbewerblichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Präzisionsforstprojekte ermöglicht. Die Leistungsbeschreibung einschließlich der Kriterien für die Förderfähigkeit, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen läuft bis zum 31. Dezember 2021. Die Maßnahme umfasst zusätzliche Methoden, Technologien und die Gewinnung von Informationen zur Förderung der Nachhaltigkeit von Wäldern, unter anderem durch die Begünstigung von Mischwäldern und die Stärkung der biologischen Vielfalt der Wälder, beispielsweise durch die Erhöhung der Menge an Totholz am Standort. In Wäldern, in denen kontinuierliche Waldbewirtschaftungsmethoden angewandt werden, was bedeutet, dass es keine klaren Schnitte gibt, darf es keinen neuen oder korrigierenden Aussaat geben. Im Rahmen dieser Maßnahme kommen nur Projekte in Betracht, die die Anpassung an den Klimawandel und den Klimaschutz unterstützen.

53

P1C5I2 -

Ökologische Nachhaltigkeit und naturbasierte Lösungen – klimaresiliente Maßnahmen im Landnutzungssektor

Etappenziel

Gewährung aller Finanzhilfen für die zur Förderung ausgewählten Präzisionsforstprojekte

Mitteilung über die Gewährung sämtlicher Finanzhilfen

 

 

 

Q4

2023

Mitteilung über die Gewährung sämtlicher Finanzhilfen für Präzisionsforstprojekte, die im Rahmen der jeweiligen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden. Alle Aufforderungen müssen auf den Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien beruhen, die in Etappenziel 52 zum Ausdruck kommen. Alle Finanzierungsbeschlüsse wurden an die im Rahmen der wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projektbegünstigten/Antragsteller vergeben, so dass mit der Durchführung der ausgewählten Projekte begonnen werden konnte.

54

P1C5I2 -

Ökologische Nachhaltigkeit und naturbasierte Lösungen – klimaresiliente Maßnahmen im Landnutzungssektor

Zielwert

Abschluss von Projekten im Bereich Präzisionsforstwirtschaft

Anzahl

0

7

Q4

2025

Es sind mindestens sieben Präzisionsforstprojekte abzuschließen, wie aus den von den Projektbegünstigten vorgelegten abschließenden Projektberichten hervorgeht.

   

SÄULE 2: Digitalisierung und Datenwirtschaft werden die Produktivität steigern und Dienstleistungen für alle zugänglich machen

F. KOMPONENTE P2C1: DIGITALE INFRASTRUKTUR

Diese Komponente des finnischen Aufbau- und Resilienzplans umfasst Investitionen in die Kommunikations- und Verkehrsinfrastruktur, um den Bedürfnissen einer zunehmend digitalen Gesellschaft gerecht zu werden.

Erstens will Finnland in die Digitalisierung des Schienenverkehrs investieren, was Finnland dabei helfen soll, seine Emissionsreduktionsziele zu erreichen, die Kapazität des Systems zu erhöhen und die Dienstleistungsqualität zu verbessern. Das Projekt „Digirail“ zielt insbesondere darauf ab, ein neues System der Zugzugangskontrolle auf dem gesamten finnischen Schienennetz einzuführen, da das derzeitige System bis Ende dieses Jahrzehnts das Ende seiner Lebensdauer erreichen wird. Die Durchführung des Vorhabens soll dazu beitragen, die Zukunftsfähigkeit der Schienenverkehrsdienste zu gewährleisten.

Zweitens beabsichtigt Finnland, die nicht rückzahlbare Unterstützung zur Finanzierung privater Investitionen in Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze in Gebieten einzusetzen, in denen der Zugang nicht auf kommerzieller Basis bereitgestellt würde. Die Komponente zielt darauf ab, die verbleibenden Lücken bei der Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastruktur in ganz Finnland zu schließen, insbesondere in ländlichen Gebieten mit niedrigeren Zugangsraten. In ganz Finnland werden umfassende, hochwertige und schnelle Kommunikationsnetze benötigt, da die Digitalisierung der Arbeit und der Industrieproduktion zunimmt und Dienstleistungen auf digitale Kanäle verlagert werden. Die sektorübergreifende Einführung neuer digitaler Lösungen erfordert schnelle und zuverlässige Kommunikationsnetze, insbesondere für kritische Anwendungen.

Die Komponente soll einen Beitrag zu den länderspezifischen Empfehlungen leisten, die darauf abzielen, die Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel zu konzentrieren, insbesondere auf nachhaltige und effiziente Infrastrukturen (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), und den Schwerpunkt der investitionsbezogenen Wirtschaftspolitik auf einen nachhaltigen Verkehr zu legen, wobei regionale Unterschiede zu berücksichtigen sind (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

F.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Investition 1 (P2C1I1): Digitale Infrastruktur – Entwicklung der Qualität und Verfügbarkeit von Kommunikationsnetzen

Bei der Investition handelt es sich um ein Investitionsförderprogramm zur Verbesserung der Qualität und Verfügbarkeit von Kommunikationsverbindungen in Gebieten, in denen solche Verbindungen nicht allein auf der Grundlage von Marktmechanismen bereitgestellt werden. Die Maßnahme umfasst die Verabschiedung von Rechtsvorschriften für das Förderprogramm sowie die Auszahlung von Finanzhilfen an Breitbandanbieter. Breitbandanschlüsse, die im Rahmen der Regelung gefördert werden, müssen eine Kapazität von mindestens 100 Mbit/s aufweisen. Die nicht rückzahlbare Unterstützung aus der Fazilität ergänzt das nationale Breitbandförderprogramm auf der Grundlage des Breitbandförderungsgesetzes, das Bestimmungen über die Bedingungen für die Gewährung und Auszahlung der Mittel sowie über die zuständige Förderbehörde und ihre Aufgaben enthält. Die unterstützende Behörde führt Analysen durch, um sicherzustellen, dass Projekte nur in Bereichen ausgewählt werden, in denen keine marktbasierten Lösungen im Einklang mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zur Verfügung stehen. Finnland richtet eine Koordinatorenposition im nationalen Breitbandamt ein, um den Breitbandausbau zu fördern und die Koordinierung der nationalen und der EU-Breitbandfinanzierung zu planen, um Überschneidungen zu vermeiden und Komplementarität zu gewährleisten.

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (P2C1I2): Verkehr und Landnutzung – Projekt Digirail

Finnland beabsichtigt, das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) bis 2040 zusammen mit dem 4G- und 5G-gestützten künftigen Mobilkommunikationssystem für den Schienenverkehr (FRMCS) im gesamten nationalen Netz einzuführen. Die Einführung von ERMTS und FRMCS soll dazu beitragen, dass Schienenverkehrsdienste zukunftsfähig sind. Zu diesem Zweck finanziert die Investition die Entwicklungs- und Überprüfungsphase von Digirail, die die Vorbereitung und Durchführung von Test- und Pilottätigkeiten im Zeitraum 2021-2026 umfasst. Nach erfolgreicher Prüfung in einer Laborumgebung muss das neue radiobasierte System unter realistischen Bedingungen auf einer Teststrecke getestet werden, bevor es auf einer Pilotstrecke für den gewerblichen Zugverkehr eingesetzt wird, auf der das neu entwickelte System als einheitliches Zugsteuerungssystem verwendet werden soll. Bis Ende 2027 soll das ERTMS-System in der Endphase der Entwicklungs- und Überprüfungsphase auf einem kommerziellen Pilotgleise getestet werden, auf dem das neue System als einheitliches Zugsteuerungssystem eingesetzt wird. Ab 2028, d. h. nach der Unterstützung durch die Fazilität, sollen Digirail und ERTMS im gesamten finnischen Netz eingesetzt werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

F.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

55

P2C1I1 - Digitale Konnektivität – Entwicklung der Qualität und Verfügbarkeit von Kommunikationsnetzen

Etappenziel

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zum Breitbandbeihilfenrecht

Bestimmungen in den Änderungen der Breitbandbeihilfenvorschriften, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q4

2022

Die erforderlichen Änderungen an den Rechtsvorschriften des Breitbandförderprogramms sind in Kraft getreten. Das Breitbandförderungsgesetz regelt die Bedingungen für die Gewährung und Auszahlung von Mitteln, wie Zielgebiete und Mindestgeschwindigkeitserfordernisse, sowie die zuständige Förderbehörde und ihre Aufgaben. Sie berücksichtigt alle Änderungen, die aufgrund der geänderten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erforderlich sind, einschließlich der Aktualisierung eines Regierungserlasses mit den Mindestgeschwindigkeiten für die in Frage kommenden Anschlüsse.

56

P2C1I1 - Digitale Konnektivität – Entwicklung der Qualität und Verfügbarkeit von Kommunikationsnetzen

Zielwert

Anzahl zusätzlicher Wohnungen mit Zugang zu schnellen Breitbandanschlüssen (100/100 Mbit/s).

Anzahl

0

10 000

Q2

2024

Mindestens 10 000 neue Wohnungen haben Zugang zu Hochgeschwindigkeits-Breitbanddiensten (100/100 Mbit/s) gegenüber dem Basisszenario vor Programmbeginn erhalten, die zu Beginn des Förderprogramms entweder einen langsameren Anschluss oder überhaupt keine Verbindung hatten („Häuser passiert“). Dazu gehören Privatwohnungen, Unternehmen oder Ferienwohnungen.

57

P2C1I1 - Digitale Konnektivität – Entwicklung der Qualität und Verfügbarkeit von Kommunikationsnetzen

Zielwert

Anzahl zusätzlicher Wohnungen mit Zugang zu schnellen Breitbandanschlüssen (100/100 Mbit/s).

Anzahl

10 000

25 000

Q2

2026

Mindestens 25 000 neue Wohnungen haben Zugang zu Hochgeschwindigkeits-Breitbanddiensten (100/100 Mbit/s) gegenüber dem Basisszenario vor Programmbeginn erhalten, die zu Beginn des Förderprogramms entweder einen langsameren Anschluss oder überhaupt keine Verbindung hatten („Häuser passiert“). Dazu gehören Privatwohnungen, Unternehmen oder Ferienwohnungen.

58

P2C1I2 - Verkehr und Landnutzung – Projekt Digirail

Etappenziel

Prüflabor für Modellierungsanlagen für das gemeinsame europäische automatische Zugsicherungssystem (ERTMS) ist betriebsbereit

Das Testlabor wurde im Eisenbahnausbildungszentrum Kouvola eingerichtet und steht für die Durchführung der virtuellen Simulationstests zur Verfügung.

 

 

Q4

2022

Das automatische Zugsicherungssystem ist ein Schlüsselelement der Eisenbahnsicherheit. Die Entwicklungsarbeiten werden durch eine vom Prüflabor durchgeführte Folgenabschätzung eingeleitet, bevor die Entwicklungsphase unter realistischen Bedingungen auf Tests umgestellt werden kann.

59

P2C1I2 - Verkehr und Landnutzung – Projekt Digirail

Zielwert

Prüfstrecke mit einem radiobasierten ERTMS

(nicht im gewerblichen Eisenbahnverkehr)

Kilometer

 50

Q4

2024

Die Prüfstrecke muss zwischen Kouvola-Kotka/Hamina liegen. Mindestens 50 km des Gleises (nicht im gewerblichen Eisenbahnverkehr) müssen mit funkgestützten ERMTS ausgerüstet sein. Die technischen Spezifikationen sind der nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörde (Traficom) nach Fertigstellung zur Genehmigung vorzulegen. Die etablierte Prüfstrecke muss die Erprobung des neuen, auf der Funktechnik basierenden europaweiten Zugzugangskontrollsystems (ERTMS) unter realistischen Bedingungen mit der richtigen Ausrüstung ermöglichen.

60

P2C1I2 - Verkehr und Landnutzung – Projekt Digirail

Zielwert

Gewerbliche Pilotstrecke mit ERMTS

Kilometer

30

Q2

2026

Eine gewerbliche Pilotstrecke mit ERTMS wurde gemäß den Verfahren der ERA (Eisenbahnagentur der Europäischen Union) (einzige Anlaufstelle) beschafft. Mindestens 30 Kilometer Bahnstrecke wurden mit funkgestütztem ERTMS ausgerüstet.

G. KOMPONENTE P2C2: BESCHLEUNIGUNG DER DATENWIRTSCHAFT UND DIGITALISIERUNG

G.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Die Komponente „Beschleunigung der Datenwirtschaft und Digitalisierung“ umfasst Reformen und Investitionen zur Unterstützung der Digitalisierung in Finnland durch die Erleichterung datengesteuerter Innovationen, den Austausch digitaler Informationen und die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors sowie durch die Förderung der Forschung im Bereich Schlüsseltechnologien, um die Wettbewerbsfähigkeit Finnlands zu steigern. Durch die Erhöhung der Interoperabilität von Daten für die Nutzung durch mehrere Interessenträger möchte Finnland das Potenzial des digitalen Wandels voll ausschöpfen. Dies erfordert eine Standardisierung für den Austausch digitaler Informationen sowohl für Unternehmen als auch für den öffentlichen Sektor. Die Komponente umfasst auch die Entwicklung eines Datenspeichersystems zur Überwachung der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans.

Durch die Ausweitung des Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien um Informationen über Darlehen von Wohnungsunternehmen trägt die Komponente zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Stärkung der Überwachung der Verschuldung der privaten Haushalte und zur Einrichtung des Kreditregisters (länderspezifische Empfehlung 4 von 2019) sowie zur Konzentration von Investitionen in Forschung und Innovation bei (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020 und länderspezifische Empfehlung 3 von 2019).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

Investition 1 (P2C2I1): Programm für die digitale Wirtschaft – Echtzeit-Wirtschaft (RTE)

Die Investition soll dazu beitragen, gemeinsame Lösungen und Strukturen zu schaffen, um den Austausch digitaler Finanzdaten zwischen Organisationen in einem strukturierten maschinenlesbaren Format (wie elektronische Rechnungen, elektronische Quittungen, Auftragsunterlagen und Finanzausweise) im Einklang mit der Vision einer „Echtzeit-Wirtschaft“ zu erleichtern. Der Austausch strukturierter Finanzdaten soll die Automatisierung von Prozessen mit positiven Auswirkungen auf die Produktivität sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor unterstützen und gleichzeitig die Digitalisierung von Regierung und Gesellschaft insgesamt fördern. Unter der Leitung des Ministeriums für Beschäftigung und Wirtschaft fällt die Projektdurchführung in Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung und dem Fiskus unter der Verantwortung des Nationalen Patent- und Registrierungsamts.

Die Investition soll den Informationsaustausch zwischen Unternehmen, zwischen Unternehmen und Behörden sowie innerhalb des öffentlichen Sektors auf der Grundlage des Grundsatzes der einmaligen Erfassung ermöglichen. Die Investition umfasst insbesondere folgende Elemente:

I)Schaffung eines Ökosystems für die Echtzeit-Wirtschaft, das im Rahmen der öffentlich-privaten Zusammenarbeit entwickelt wird. Die finanzielle Unterstützung wird dazu verwendet, bis Ende 2022 ein minimales lebensfähiges Ökosystem (MVE) zu schaffen, d. h. eine Produktionsversion der digitalen Basisplattform und der zugehörigen Infrastruktur/Softwarelösungen, die zumindest elektronische Rechnungen übermitteln kann;

II)die Schaffung einer digitalen Infrastruktur, die Ende 2024 funktionsfähig sein soll, was die gemeinsame Nutzung, den Empfang und die Nutzung der Finanzdaten eines Unternehmens wie elektronische Quittungen, elektronische Rechnungen und Vergabemitteilungen im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf Datenschutz und Privatsphäre ermöglichen soll. Die digitale Infrastruktur muss mindestens folgende Merkmale aufweisen:

oGemeinsame Schnittstellenlösungen für den strukturierten Austausch von Finanzdaten

oStandardisiertes maschinenlesbares Format für elektronische Geschäftsunterlagen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 2 (P2C2I2): Beschleunigung der Datenwirtschaft und Digitalisierung – Virtual Finland

Die virtuelle Dienstleistungsplattform Finnlands (Virtual Finland Service Platform) wird die Wettbewerbsfähigkeit Finnlands verbessern und die Bereitstellung nahtloser digitaler Dienste aus dem öffentlichen und privaten Sektor für verschiedene Zielgruppen wie Unternehmen, Arbeitnehmer, Studierende und Touristen ermöglichen. Mit der Investition wird das Dienstleistungskonzept erneuert und die Dienstleistungen, die derzeit in verschiedenen Ministerien und Agenturen getrennt bearbeitet werden, in eine nutzerfreundliche Einrichtung integriert.

Ziel der Investition ist es, Unternehmen und Einzelpersonen, die in Finnland wohnen, sich niederlassen oder Geschäfte tätigen möchten, eine einheitliche Service-Schnittstelle zu bieten. Die Investition umfasst die Digitalisierung der Dienstleistungen, einschließlich der Schaffung neuer und der Ersetzung bestehender Verfahren, wie z. B. Ausfüllen und Versand von Papierformularen oder physische Transaktionen in einem Büro, für die derzeit eine interne Präsenz in Finnland erforderlich ist. Der Anwendungsbereich der Serviceplattform soll sowohl öffentliche Dienstleistungen (wie digitale Identität, E-Ansässigkeit oder Patentregistrierung) als auch private Dienstleistungen (einschließlich Handelsversicherungen, Bankdienstleistungen, Buchhaltung, Finanz-, Rechts- und sonstige Dienstleistungen) umfassen.

In der ersten Phase (2021-2022) koordiniert das finnische Außenministerium die Entwicklungsarbeit. In der ersten Phase wird ein dauerhafteres Managementmodell für die nächsten Entwicklungsschritte und die Produktionsphase geplant und definiert. An der Durchführung sind die Makrofinanzhilfe, das Finanzministerium, das Wirtschaftsministerium, andere Ministerien, die finnische Steuerverwaltung, die Behörde für digitale und Bevölkerungsdatendienste, der finnische Innovationsfonds, die Patent- und Registrierungsbehörde, die finnische Einwanderungsbehörde und möglicherweise weitere Stellen beteiligt.

Die Maßnahme umfasst folgende Elemente:

-Bis zum 31. Dezember 2022 muss die Produktionsversion der Plattform „Virtual Finland“ verfügbar sein, die mindestens folgende Funktionen unterstützt: Identifizierung einer Person und eines Geschäftskunden, digitale Identität, zuverlässige Weitergabe von Daten zwischen den an der Plattform beteiligten Parteien. Die Interoperabilität der Plattformen für digitale Dienste der öffentlichen Verwaltung und des Privatsektors gewährleistet nahtlose digitale Dienste für die Kunden.

-Bis zum 31. Dezember 2025 werden mindestens zwei Dienstleistungsprozesse, insbesondere das Eintrittsverfahren für eine nicht-finnische Privatperson und ein nicht finnisches Unternehmen, von der Virtual Finland Plattform uneingeschränkt unterstützt;

-Die Virtual Finland Plattform soll sukzessive Dienste für weitere Zielgruppen (Studierende, nicht börsennotierte Unternehmen, Saisonarbeiter, Touristen, exportierende Unternehmen) integrieren.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 3 (P2C2I3): Beschleunigung von Schlüsseltechnologien (Mikroelektronik, 6G, künstliche Intelligenz und Quanteninformatik)

Ziel der Maßnahme ist es, die angewandte Forschung und den Einsatz neuer Technologien zu finanzieren, um die Wettbewerbsfähigkeit, die Informationssicherheit und die Souveränität Europas zu wahren. Es werden Mittel für nationale angewandte FEI-Tätigkeiten und deren unterstützende Infrastruktur bereitgestellt, d. h. Test- und Versuchsumgebungen, die sich auf Mikroelektronik, 5G/6G, künstliche Intelligenz oder Quantentechnologie beziehen. Die Mittel werden über die wettbewerbsorientierten Finanzierungsinstrumente von Business Finland bereitgestellt. Die Projekte werden auf der Grundlage offener Aufforderungen ausgewählt, und die Auswahlkriterien gewährleisten den digitalen Beitrag der Projekte und die Einhaltung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen. Im Rahmen der Maßnahme werden insbesondere folgende Technologien gefördert:

-Mikroelektronik: Mit der Investition soll die Wertschöpfungskette der Halbleiterproduktion gesichert werden, um die Autonomie dieser Schlüsseltechnologie zu erhöhen. Finanzielle Unterstützung wird gewährt, um die Investitionen finnischer Unternehmen in die Entwicklung der Produktionswertschöpfungskette der Mikroelektronik zu beschleunigen und zu erhöhen und die Fähigkeit zur Entwicklung und Herstellung von Halbleiterbauteilen in Finnland und der EU zu verbessern, indem finnischen Unternehmen ermöglicht wird, sich am wichtigen Projekt von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) für Mikroelektronik zu beteiligen.

-6G, künstliche Intelligenz und Quanteninformatik: Finanzielle Unterstützung wird für Investitionen in die Entwicklung von 6G, künstlicher Intelligenz und Quanteninformatik gewährt, die für die künftige technologische Wettbewerbsfähigkeit als wichtig erachtet werden. Ziel ist es, wettbewerbsfähige Entwicklungsumgebungen für künstliche Intelligenz, künftige Telekommunikationstechnologien und die Anwendung von Quanteninformatik in Finnland zu schaffen, beispielsweise an der Schaffung einer europäischen Test- und Versuchseinrichtung für künstliche Intelligenz (KI TEF) mitzuwirken, das nationale 5G-Testnetz und sein Betriebsmodell zu erneuern und ein Entwicklungsumfeld für die für Quanteninformatik erforderliche Software zu schaffen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Reform 1 (P2C2R1): Entwicklung des Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien

Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes auf dem Wohnungsmarkt sowie des Wettbewerbs im Wohnungssektor und die Bereitstellung von Informationen über den finanziellen und technischen Zustand sowie den Reparaturbedarf für Wohn- und Gewerbeimmobilien. Derzeit gibt es kein zentrales Register für Darlehen von Wohnungsunternehmen; stattdessen werden die Daten nur in der Buchführung von Wohnungsunternehmen erfasst. Die Entwicklung eines solchen Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien, das eine gerechtere Behandlung der Verbraucher bei der Kreditvergabe ermöglicht, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Schaffung eines positiven Kreditregisters.

Die Investition unterstützt die Entwicklung des Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien, um Informationen über den finanziellen und technischen Zustand und den Reparaturbedarf unter uneingeschränkter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu sammeln. Informationen über Darlehen von Wohnungsunternehmen werden an das positive Kreditdatenregister übermittelt, das dazu beiträgt, die private Überschuldung zu bekämpfen.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Reform 2 (P2C2R2): Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz der Reformen und Investitionen des Aufbau- und Resilienzplans durch Entwicklung von Informationssystemen, Verwaltung und Rechnungsprüfung

Um den besonderen Erfordernissen des finnischen Aufbau- und Resilienzplans in Bezug auf Koordinierung, Verwaltung, Kontrolle, Berichterstattung und Prüfung gerecht zu werden, werden die Befugnisse und Aufgaben der zuständigen finnischen Behörden in einem neuen Rechtsinstrument verankert. Eine erfolgreiche Durchführung dieser Aufgaben erfordert auch zusätzliche gezielte befristete Investitionen, um das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems im Einklang mit den regulatorischen Erfordernissen zu gewährleisten. Dies umfasst unter anderem den Aufbau der erforderlichen Verwaltungskapazitäten und die Einrichtung eines IT-Datenspeichersystems.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sein.

G.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren
(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

61

P2C2I1 - Programm für die digitale Wirtschaft – Echtzeitökonomie (RTE)

Etappen-ziel

Das minimale tragfähige Ökosystem („Minimum Viable Ecosystem“, MVE) wurde geschaffen und in Betrieb genommen.

Es wurde ein minimales tragfähiges Ökosystem geschaffen, wie die Veröffentlichung der gemeinsamen dokumentierten Regeln und Standards auf der Website des Programms belegt.

Q4

2022

Das minimale tragfähige Ökosystem (MVE) wurde auf der Grundlage gemeinsamer dokumentierter Regeln erfolgreich in einer Produktionsumgebung etabliert. Sie ermöglicht die Verbreitung elektronischer Rechnungen in einem strukturierten maschinenlesbaren Format, um die Prozessautomatisierung zu verbessern.

62

P2C2I1 - Programm für die digitale Wirtschaft – Echtzeitökonomie (RTE)

Etappen-ziel

Der strukturierte Austausch digitaler Geschäftsinformationen ist voll funktionsfähig.

Abschlussbericht über das Projekt, aus dem hervorgeht, dass der strukturierte Austausch digitaler Geschäftsinformationen vollständig einsatzbereit ist, wird veröffentlicht.

Q4

2024

Die Standards und Verfahren für den Austausch elektronischer Geschäftsinformationen wurden festgelegt und sind im abschließenden Projektbericht beschrieben. Die Basisinfrastruktur ermöglicht die Verbreitung digitaler Geschäftsinformationen in strukturierter Form auf der Grundlage der Einwilligung der Endnutzer und umfasst folgende Elemente:

-elektronische Rechnungen

-elektronische Einnahmen

-Vergabemitteilungen

Ein Pilottest für den Austausch digitaler Geschäftsinformationen wurde mit mindestens zwei privaten Betreibern (Anbieter von Rechnungslegungssoftware und/oder Diensteanbietern) und zwei öffentlichen Stellen erfolgreich abgeschlossen.

63

P2C2I2 - Beschleunigung der Datenwirtschaft und Digitalisierung – Virtual Finland

Etappen-ziel

Die gemeinsame virtuelle Plattform Finnlands (Virtual Finland joint platform) und integrierte Dienste sind einsatzbereit

Im abschließenden Projektbericht wird überprüft, ob die Produktionsversion der gemeinsamen Plattform abgeschlossen wurde und mindestens zwei vollständig in die Plattform integrierte Serviceprozesse unterstützt werden.

 

 

 

Q4

2025

Die Produktionsversion der gemeinsamen Plattform wurde fertiggestellt und steht allen Kunden in Finnland und weltweit zur Verfügung. Die digitale Plattform wird zu einem internationalen Markt und Treffpunkt für finnische und ausländische Unternehmen, Wachstumsunternehmen, einwandernde Experten und Investoren, und die für sie benötigten relevanten digitalen Dienste werden in die Plattform integriert. Sie unterstützt mindestens die folgenden Funktionen: Identifizierung einer Person und eines Geschäftskunden (digitale Identität) und zuverlässige Weitergabe von Daten zwischen den an der Plattform beteiligten Parteien.

Es wurden mindestens zwei Dienste integriert, die das Einreiseverfahren für ausländische Privatpersonen und Unternehmen betreffen.

Jede an der Erbringung des integrierten Dienstvorgangs beteiligte Stelle hat ihre eigenen bestehenden Dienste oder Daten über Schnittstellen als Teil eines gemeinsamen kundenbezogenen digitalen Dienstprozesses auf der Plattform „Virtual Finland“ angeschlossen.

64

P2C2I3 - Beschleunigung von Schlüsseltechnologien (Mikroelektronik, 6G, künstliche Intelligenz und Quanteninformatik)

Zielwert

Vergabe von Mikroelektronikprojekten

Anzahl

0

2

Q4

2022

Mitteilung der Zuschlagserteilung von mindestens 2 Finanzierungsbeschlüssen durch Business Finland. Die Leistungsbeschreibung einschließlich der Kriterien für die Förderfähigkeit, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden. Bei der Auswahl der Projekte wird die Qualität und Wirksamkeit der FEI-Tätigkeiten bewertet und bewertet, wie sie die Digitalisierung fördern. Zu den Auswahlkriterien gehören die Qualität und Eignung des Projekts, die künftigen direkten und indirekten wirtschaftlichen Auswirkungen des Projekts, die Eignung des Projekts für die Kernidee des IPCEI und die nationalen und EU-Strategien sowie die Qualität des Projektkonsortiums.

65

P2C2I3 - Beschleunigung von Schlüsseltechnologien (Mikroelektronik, 6G, künstliche Intelligenz und Quanteninformatik)

Etappen-ziel

Abschluss aller ausgewählten Projekte

Abschlussbericht über abgeschlossene Projekte

Q4

2025

Abschluss aller geförderten Projekte, belegt durch vorläufige Projektberichte, die von den Projektbegünstigten gemäß den in den Antragsunterlagen festgelegten Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien vorgelegt werden. Die insgesamt gebundenen Mittel belaufen sich auf mindestens 13 500 000 EUR.

66

P2C2I3 - Beschleunigung von Schlüsseltechnologien (Mikroelektronik, 6G, künstliche Intelligenz und Quanteninformatik)

Etappen-ziel

Projekte zur Entwicklung von 6G, KI und Quanteninformatik werden vergeben

Mitteilung über die Vergabe aller öffentlichen Aufträge für Projekte zur Entwicklung von 6G, KI und Quanteninformatik

Q4

2022

Im Rahmen einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen, in deren Rahmen Unternehmen und Forschungsinstitute Test- und Testumgebungen entwickeln und nutzen, wählt Business Finland die zu finanzierenden Projekte nach den Kriterien der Aufforderung aus. Die Leistungsbeschreibung einschließlich der Kriterien für die Förderfähigkeit, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden. Zu den Auswahlkriterien gehören Qualität und Eignung des Projekts, die künftigen direkten und indirekten wirtschaftlichen Auswirkungen des Projekts, die Eignung der Projekte für nationale und EU-Strategien sowie die Qualität des Projektkonsortiums. Bei der Auswahl der Projekte werden Qualität und Wirksamkeit der FEI-Tätigkeiten sowie ihre Förderung der Digitalisierung bewertet.

67

P2C2I3 - Beschleunigung von Schlüsseltechnologien (Mikroelektronik, 6G, künstliche Intelligenz und Quanteninformatik)

Etappen-ziel

Abschluss aller ausgewählten Projekte

Abschlussbericht über abgeschlossene Projekte

Q4

2025

Abschluss aller geförderten Projekte, belegt durch vorläufige Projektberichte, die von den Projektbegünstigten gemäß den in der Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen festgelegten Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien vorgelegt werden. Die insgesamt gebundenen Mittel belaufen sich auf mindestens 9 000 000 EUR.

68

P2C2R1 - Entwicklung des Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien

Etappen-ziel

Annahme von Rechtsvorschriften zur Ausweitung des Geltungsbereichs des Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien

Das Parlament nimmt die Änderungen des Gesetzes über das Informationssystem der Wohn- und Gewerbeimmobilien und des Gesetzes über Wohnungsbaugesellschaften mit beschränkter Haftung an.

Q2

2023

Um den Geltungsbereich des Informationssystems für Wohnraum auf Informationen über Wohnungsunternehmen auszuweiten, werden das Gesetz über das Informationssystem der Wohn- und Gewerbeimmobilien und das Gesetz über Wohnungsbaugesellschaften mit beschränkter Haftung geändert. Die Änderungen betreffen insbesondere Folgendes:

- Verpflichtung von Wohnungsunternehmen, grundlegende Daten in strukturiertem maschinenlesbarem Format zur Verfügung zu stellen

- Recht auf Zugang zu den Daten, die in einem strukturierten maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt werden

69

P2C2R1 - Entwicklung des Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien

Etappen-ziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Ausweitung des Geltungsbereichs des Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien

Geänderte Bestimmungen des Gesetzes über das Informationssystems der Wohn- und Gewerbeimmobilien und des Gesetzes über Wohnungsbaugesellschaften mit beschränkter Haftung, die das Inkrafttreten dieser Vorschriften vorsehen

Q2

2025

Um den Geltungsbereich des Informationssystems für Wohnraum auf Informationen über Wohnungsunternehmen auszuweiten, werden das Gesetz über das Informationssystem der Wohn- und Gewerbeimmobilien und das Gesetz über Wohnungsbaugesellschaften mit beschränkter Haftung geändert. Die Änderungen betreffen insbesondere Folgendes:

- die Verpflichtung von Wohnungsunternehmen, grundlegende Daten in strukturiertem maschinenlesbarem Format zur Verfügung zu stellen

- das Recht auf Zugang zu den Daten, die in einem strukturierten maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt werden

Die wichtigsten Merkmale, die erforderlich sind, um mit der Anwendung der Bestimmungen zu beginnen, sind Datenspezifikationen und Schnittstellen.

70

P2C2R1 - Entwicklung des Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien

Etappen-ziel

Die Ausweitung des Geltungsbereichs des Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien wurde technisch umgesetzt.

Abschlussbericht über den Abschluss des Projekts

Q2

2026

Im Rahmen des Projekts des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten und der Nationalen Landerhebung werden Datenspezifikationen für Daten von Wohnungsunternehmen, die Möglichkeit der Speicherung von Basisdaten (einschließlich Darlehen von Wohnungsunternehmen, Reparaturen und Umbauten) im Wohn- und Gewerbeinformationssystem sowie Schnittstellen zur Kommunikation erstellt. Die Kunden haben die Möglichkeit, die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über Wohnungsunternehmen in maschinenlesbarem Format zu erhalten.

Es werden gemeinsame Verfahren für den Zugang zu Verwaltungsinformationen über Wohnungsunternehmen festgelegt, und das Informationssystem für Wohn- und Gewerbeimmobilien ermöglicht den Zugang zu Verwaltungsinformationen von Wohnungsunternehmen in einem strukturierten maschinenlesbaren Format.

71

P2C2R2 - Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz der Reformen und Investitionen des Aufbau- und Resilienzplans durch Entwicklung von Informationssystemen, Verwaltung und Rechnungsprüfung

Etappen-ziel

Inkrafttreten des Gesetzes über die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Bestimmung des Gesetzes über die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans mit Angabe seines Inkrafttretens

Q4

2021

Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans. Das Gesetz legt die gesetzlichen Mandate für die Stellen fest, die an der Koordinierung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung der Umsetzung des finnischen Aufbau- und Resilienzplans beteiligt sind.

Das Gesetz legt zumindest die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Stellen fest, die sicherstellen, dass a) die Erhebung und Zuverlässigkeit der Daten im Zusammenhang mit der Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben und deren Überwachung gewährleisten; b) Verfahren für die Erstellung von Verwaltungserklärungen, Prüfungszusammenfassungen und Zahlungsanträgen vorhanden sind; c) die notwendigen Grundsätze für die Erhebung und Speicherung von Daten über Begünstigte, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität vorhanden sind.

Das Gesetz tritt vor Einreichung des ersten Zahlungsantrags im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans in Kraft.

72

P2C2R2 - Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz der Reformen und Investitionen des Aufbau- und Resilienzplans durch Entwicklung von Informationssystemen, Verwaltung und Rechnungsprüfung

Etappen-ziel

Archivsystem für Audit und Kontrollen: Informationen für die Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität

Von der Prüfstelle erstellter Prüfbericht zur Bestätigung der Funktionen des Repository

Q4

2021

Ein Datensystem zur Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität muss vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags eingerichtet und einsatzbereit sein.

Das System stützt sich auf bestehende Systeme und umfasst mindestens die folgenden Funktionen:

a) Erhebung von Daten und Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte;

b) Erhebung, Speicherung und Sicherstellung des Zugangs zu den Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i bis iii der Aufbau- und Resilienzfazilitätsverordnung.

H. KOMPONENTE P2C3: DIGITALE SICHERHEIT

Diese Komponente des finnischen Aufbau- und Resilienzplans soll dazu beitragen, einen umfassenden Rahmen für die Bewältigung von Problemen im Bereich der Cybersicherheit und Informationssicherheit zu schaffen, der eine Voraussetzung für einen erfolgreichen digitalen Wandel ist. Im Rahmen eines Programms zur Entwicklung der Cybersicherheit investiert Finnland in zivile Cybersicherheitskompetenzen. Finnland strebt ferner an, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche durch die Schaffung eines digitalen Systems wiedereinzuführen, das einen besseren Informationsaustausch zwischen den verschiedenen an Aufgaben der Geldwäschebekämpfung beteiligten Akteuren sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene in Verbindung mit den erforderlichen Gesetzesänderungen gewährleistet.

Die Komponente leistet einen Beitrag zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung 4 von 2020 zur Gewährleistung einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung des Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie zur länderspezifischen Empfehlung 3 von 2020 zur Konzentration von Investitionen auf den ökologischen und digitalen Wandel, insbesondere Forschung und Innovation.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

H.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1 (P2C3R1): Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Durchsetzung der Verhinderung von Geldwäsche

Die Reform erleichtert die Erhebung und den Austausch von Informationen zwischen den für die Verhütung und Aufdeckung von Geldwäsche zuständigen Behörden, unter anderem durch Automatisierung der Datenverarbeitung und -analyse. Sie unterstützt die Verbesserung der Datenverarbeitung innerhalb der Aufsichtsbehörde und des Informationsaustauschs zwischen den verschiedenen Behörden sowie die Durchführung einer wirksameren risikobasierten Überwachung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche. Das Kontrollsystem für Bank- und Zahlungskonten wird geändert, um die Prävention, Aufdeckung und Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizienter zu gestalten. Die Aktualität, der Erfassungsgrad und die Genauigkeit des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer werden verbessert.

Die Änderungen der Rechtsvorschriften treten bis zum 31. Dezember 2025 in Kraft, und die digitalen Instrumente der Behörden und Akteure des Privatsektors, die im Kampf gegen die Geldwäsche tätig sind, müssen bis zum 30. Juni 2026 einsatzbereit sein.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 1 (P2C3I1): Fähigkeiten im Bereich der zivilen Cybersicherheit

Ziel der Investition ist es, die grundlegenden Cybersicherheitskompetenzen der Allgemeinbevölkerung zu verbessern, um sicherzustellen, dass die Bürger digitale Dienste sicher nutzen und die mit der Nutzung verschiedener Geräte, Produkte und Dienste verbundenen Risiken erkennen können.

Erstens soll im Rahmen der Investition ein Forschungsprojekt finanziert werden, um Informationen aus allen EU-Mitgliedstaaten darüber zusammenzutragen und zusammenzufassen, wie jedes Land Bürger im Bereich der grundlegenden Cybersicherheit ausbildet. Zweitens sollen die Informationen genutzt werden, um ein gemeinsames europäisches Modell und eine gemeinsame europäische Plattform für den Unterricht und die Entwicklung von Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit zu schaffen, die durch diese Investition unterstützt werden. In einer dritten Phase wird die Plattform allen Europäern in verschiedenen Sprachen zur Verfügung gestellt.

Das Projekt wird von einem Forschungskonsortium durchgeführt, das die wichtigsten finnischen Forschungsuniversitäten im Bereich der Cybersicherheit unter der Verantwortung des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation zusammenbringt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 2 (P2C3I2): Cybersicherheitsübungen

Ziel dieser Investitionen ist es, Cybersicherheitsübungen durchzuführen und die Widerstandsfähigkeit und Abwehrbereitschaft der Gesellschaft für Cybersicherheitsvorfälle zu verbessern. Die Übungen spielen eine Schlüsselrolle bei der Prävention, Bewältigung und Bewältigung von Cyberangriffen. Übungen ermöglichen die Durchführung und Weiterentwicklung des Umgangs mit Cyberangriffen in einem sicheren Umfeld. Die Übung wird dem Personal der betreffenden öffentlichen Verwaltung von den Hochschuleinrichtungen zur Verfügung gestellt. Bei 19 Übungen werden mindestens 2000 Beamte geschult.

Die Schulung wird von einer Universität für angewandte Wissenschaft durchgeführt, an der die wichtigsten öffentlichen Bediensteten Finnlands im Bereich Cybersicherheit unter der Verantwortung des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation teilnehmen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

H.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

73

P2C3R1 - Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Durchsetzung der Verhinderung von Geldwäsche

Etappen-ziel

Inkrafttreten der Änderungen des Handelsregistergesetzes und des Gesetzes über das Bank- und Zahlungskontenkontrollsystem

Bestimmungen in den Änderungen des Handelsregistergesetzes und des Gesetzes über das Bank- und Zahlungskontenkontrollsystem mit Angabe ihres Inkrafttretens

Q4

2025

Um Investitionen zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle und Durchsetzung der Geldwäschebekämpfung zu ermöglichen, werden das Handelsregistergesetz und das Gesetz über das System zur Kontrolle von Bankkonten geändert. Die Änderungen umfassen insbesondere Folgendes:

Handelsregistergesetz (129/1979):

-Möglichkeit, Sanktionen durchzusetzen, um den Erhalt, die Genauigkeit und die Aktualität der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer sicherzustellen

-Verpflichtung, dem Patent- und Eintragungsamt jährlich zu erklären, dass sich die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer nicht ändern

Gesetz über das Bank- und Zahlungskontenkontrollsystem (571/2019)

-Zusammensetzung des Antrags: Die Strafverfolgungsbehörden könnten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Anträge über eine zusammengesetzte Anwendung stellen, die vom Zoll umgesetzt wird, und die vom Zoll durchgeführten Integrationen nutzen.

-Transaktionsdaten: Der Zugang zu Kontoinformationen würde bei den Behörden liegen, die nach geltendem Recht für die Beschaffung solcher Informationen zuständig sind, d. h. die Änderung der Offenlegung wäre nur eine Frage der Art und Weise, mit der die Informationen offengelegt werden, und nicht um eine Ergänzung der bestehenden Zuständigkeiten der Behörden.

74

P2C3R1 - Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Durchsetzung der Verhinderung von Geldwäsche

Zielwert

Erhöhung des Automatisierungsgrads bei der Datenverarbeitung und beim Datenaustausch zwischen Behörden

% (Prozent)

0

25

Q2

2026

Es werden Investitionen getätigt, um die automatisierte Datenverarbeitung zu verbessern. Investitionen in die digitale Infrastruktur führen zu Folgendem: i) Eine Sammelanwendung und die Aufnahme von Kontoinformationen in das Kontrollsystem für Bank- und Zahlungskonten, ii) Verbesserung der Aktualität, Vollständigkeit und Genauigkeit des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer, iii) digitale Instrumente für die Risikobewertung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, iv) Kontrollstelle der Finanzaufsichtsbehörde, v) Digitalisierung des Geldwäscheabfertigungsverfahrens durch die zentrale Meldestelle.

Der Grad der automatischen Übermittlung, Entgegennahme und Verarbeitung der Daten durch die zuständigen Behörden muss bis zum 30. Juni 2026 25 % erreichen, während zu Beginn des Projekts keine Automatisierung stattgefunden hat. Die verarbeiteten Daten umfassen:

- Bankkontoinformationen

- Angaben zum wirtschaftlichen Eigentum

- Informationsfluss und Verarbeitung der Informationen im Zusammenhang mit der Aktualisierung der nationalen Risikobewertung.

Die operativen Prozesse umfassen mindestens Folgendes:

- verbesserte Verfügbarkeit, Verarbeitung und Analyse von Daten

- Verbesserung des Informationsaustauschs, der Nutzung von Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden durch den Einsatz von Methoden, die die Verarbeitung einer wachsenden Menge an Daten ermöglichen.

75

P2C3I1 - Zivile Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit

Etappen-ziel

Entwicklung einer digitalen Plattform für ziviles Training im Bereich der Cybersicherheit

Fortbildungsplattform entwickelt und öffentlich zugänglich

Q4

2024

Dazu gehören 1) die Festlegung der Anforderungen an die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Cybersicherheit sowie deren Vermittlung und 2) die Einrichtung einer digitalen Bildungsplattform, die auf der Grundlage der ermittelten Anforderungen in allen EU-Sprachen öffentlich zugänglich ist.

76

P2C3I2 - Cybersicherheitsübungen

Zielwert

Anzahl der Beamten, die Schulungen zur Cybersicherheit erhalten haben

Anzahl

0

2000

Q4

2025

Im Jahr 2021 werden drei technische Übungen für Schulungen im Bereich der Cybersicherheit organisiert. Gleichzeitig wird die technische Ausbildungsumgebung mit Hilfe der Lenkungsgruppe entwickelt, um dem künftigen Bedarf gerecht zu werden. Zwischen 2022 und 2025 werden mindestens vier Übungen pro Jahr durchgeführt. Insgesamt müssen mindestens 2000 Beamte geschult werden.

   

SÄULE 3: Erhöhung der Beschäftigungsquote und des Qualifikationsniveaus zur Förderung eines nachhaltigen Wachstums

I. KOMPONENTET P3C1: BESCHÄFTIGUNG UND ARBEITSMARKT

Mit dieser Komponente des finnischen Aufbau- und Resilienzplans werden Herausforderungen im Zusammenhang mit Beschäftigung und Arbeitsmarkt angegangen. Finnlands Erwerbsbevölkerung schrumpft und beeinträchtigt das Wachstumspotenzial des Landes, während die hohe strukturelle Arbeitslosigkeit im Vergleich zu anderen nordischen Ländern anhält, was durch die anhaltende COVID-19-Krise noch verschärft wird.

Ziel der Komponente ist es, die Beschäftigungsquote zu erhöhen und das Funktionieren des Arbeitsmarktes zu verbessern. Dies soll durch eine strukturelle Reform und die Digitalisierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen („nordisches Beschäftigungsmodell“) erfolgen. Die Beschäftigung soll auch dadurch gefördert werden, dass die erweiterte Arbeitslosenunterstützung für ältere Menschen vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters, dem sogenannten „Arbeitslosigkeitstunnel“, schrittweise eingestellt wird. Ein drittes Element zur Steigerung der Beschäftigung ist die Erleichterung der arbeits- und bildungsbasierten Einwanderung. Darüber hinaus werden Instrumente vorgeschlagen, um die Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt und von Menschen mit Teilarbeitsfähigkeit zu fördern.

Die Komponente leistet einen Beitrag zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Verbesserung der Anreize für die Aufnahme von Arbeit und zur Verbesserung der Kompetenzen und der aktiven Eingliederung, insbesondere durch gut integrierte Dienste für Arbeitslose und Nichterwerbstätige (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019), sowie zur Stärkung der Maßnahmen zur Unterstützung der Beschäftigung und zur Stärkung der aktiven Arbeitsmarktpolitik (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020). Die Komponente soll auch einen Beitrag zu den einschlägigen Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte leisten.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

I.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1 (P3C1R1): Nordisches Modell der Arbeitsverwaltungen

Ziel der Maßnahme ist die Reform der öffentlichen Arbeitsverwaltungen.

Die Reform besteht in der Umstellung auf ein neues nordisches Arbeitsvermittlungsmodell, das die aktive Arbeitsmarktpolitik durch die Verbesserung personalisierter und integrierter Dienstleistungen für Arbeitsuchende verbessern soll. Das Modell umfasst auch eine aktive Suchverpflichtung für Arbeitsuchende. Die Anwendung des neuen Modells dürfte zur Beschäftigung von rund 10 000 Personen beitragen.

Das Modell wird durch die Entwicklung eines digitalen Informationssystems für öffentliche Arbeitsverwaltungen ergänzt, das folgende Funktionen umfasst:

I)Produktionssystem für das Kundenbeziehungsmanagement;

II)Terminbuchungssystem;

III)Selbstmeldesystem („Nachrichtendienst“);

IV)Online-Beratungsdienst.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Reform 2 (P3C1R2): Streichung zusätzlicher Tage der Arbeitslosenunterstützung

Ziel der Reform ist es, die Beschäftigung zu fördern, indem negative Arbeitsanreize für ältere Menschen beseitigt werden und die Zahl der Entlassungen auf ältere Arbeitnehmer abgemildert wird. Die Notwendigkeit einer solchen Reform ergibt sich daraus, dass der Anspruch auf zusätzliche einkommensbezogene Arbeitslosenleistungen dazu führt, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit bei älteren Menschen, die sich dem gesetzlichen Rentenalter nähern, verlängert werden.

Die Maßnahme besteht in der Änderung des Arbeitslosensicherheitsgesetzes, um die Altersgrenze für zusätzliche einkommensbezogene Leistungen bei Arbeitslosigkeit schrittweise aufzuheben. Erwartet wird ein Beschäftigungszuwachs von etwa 7 900 Arbeitnehmern bis Ende 2029, d. h. über den Zeitrahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität hinaus.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Reform 3 (P3C1R3): Straffung des arbeits- und bildungsbasierten Einwanderungsprozesses

Ziel der Reform ist es, internationale Talente anzuziehen, indem die Verwaltungsverfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln auf der Grundlage von Arbeit und Bildung gestrafft werden. Dies dürfte die Zuwanderung von Fachkräften erhöhen und die Möglichkeiten für internationale Studierende, eine Beschäftigung in Finnland zu finden, verbessern. Folglich soll die Reform dazu beitragen, den Arbeitskräftemangel in bestimmten Sektoren zu beheben, insbesondere durch die Bereitstellung von Fachkräften, Studierenden und Forschern in Führungs- und Wachstumsbranchen.

Die Maßnahme besteht aus einem umfassenden ressortübergreifenden Projekt zur Verbesserung der Einwanderungsgesetzgebung (insbesondere zur Änderung von Kapitel 5 des Ausländergesetzes 301/2004) und zur Verkürzung der Verfahren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln. Neben einer Verringerung der durchschnittlichen Anzahl von Tagen, die für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels benötigt werden, wird ein „beschleunigtes Verfahren“ für Wachstumsunternehmer, Spezialisten und ihre Familienangehörigen geschaffen.

Die Gesetzesreform wird durch Investitionen in die digitale Infrastruktur unterstützt, um sicherzustellen, dass das Genehmigungssystem und andere Informationssysteme für das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln bereit sind, um den Bedürfnissen der arbeits- und ausbildungsbasierten Einwanderung gerecht zu werden. Die digitale Infrastruktur umfasst folgende Entwicklungsbereiche:

I) neue digitale Strukturen und Funktionen;

II) Systemintegration und Datenübertragungsschnittstellen;

III) Systementwicklung im Zusammenhang mit der Registrierung und Bearbeitung von Anträgen;

IV) Umsetzung des „Fast-Track-Verfahrens“;

V) sektorübergreifende wissensbasierte Managementfähigkeiten;

VI) Kundenberatung und -anleitung, Kommunikation und Marketing, die den reformierten Prozess unterstützen;

VII)Verbesserung der Nutzbarkeit und Leistungsfähigkeit im Rahmen der Reform, Maßnahmen zur Unterstützung der Einführung und Erhöhung des Automatisierungskodex.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Reform 4 (P3C1R4): Stärkung der multidisziplinären Dienste für junge Menschen (Ohjaamo-Dienste)

Ziel der Reform ist es, den multidisziplinären Charakter der zentralen Jugendzentren (Ohjaamo) zu stärken und insbesondere auf die Bedürfnisse von jungen Menschen einzugehen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, um ihre Beschäftigungsaussichten zu verbessern. Dies soll durch einen vorübergehenden Anreiz für die Gemeinden erreicht werden, Ressourcen für Ohjaamo-Dienste zu gewinnen oder anzupassen, um so den Bedürfnissen junger Menschen besser gerecht zu werden, indem kombinierte Bildungs-, Gesundheits-, Sozial- und Arbeitsvermittlungsdienste angeboten werden. Die Ohjaamo-Dienste bilden nämlich eine Vereinigung von Organisationen, und die Mehrheit der dort tätigen Sachverständigen bleibt Amtsträger in ihren eigenen Organisationen. Stellt eine Gemeinde einen neuen Mitarbeiter für die Dienste von Ohjaamo ein, kann die Gemeinde eine Finanzierung der Personalkosten einer zusätzlichen Person beantragen, die befristet ist und insbesondere durch Schulungen die Reform der Arbeitskultur und der Betriebspraxis der Dienststellen sicherstellt. Dieses Anreizmodell soll zu einer effektiveren Integration der Gesundheits- und Sozialdienste und des Fachwissens im Bildungswesen in die Servicestellen von Ohjaamo führen. Die Finanzierung des Instruments erfolgt über das Zentrum für Entwicklung und Verwaltung für Beschäftigung und wirtschaftliche Entwicklung (KEHA-Zentrum).

Die Durchführung der Maßnahme muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 1 (P3C1I1): Entwicklung der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitsproduktivität und des Wohlergehens am Arbeitsplatz

Ziel der Investition ist es, die Beschäftigungsquote zu erhöhen, indem die Erwerbsbeteiligung von Menschen mit Teilarbeitsfähigkeit, einschließlich von Menschen mit Behinderungen, am Arbeitsmarkt erhöht wird, und die Beschäftigungsquote durch Verbesserung der psychischen Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine Verlängerung der beruflichen Laufbahn zu erhöhen.

Die Investition besteht aus folgenden Interventionen:

I)Einrichtung eines neuen zwischengeschalteten Arbeitsmarktbetreibers, um die Anpassung und Vermittlung von Personen zu fördern, bei denen ein erhebliches Risiko besteht, dauerhaft vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen zu werden;

II)Behebung von Dienstdefiziten für Menschen mit Teilarbeitsfähigkeit und psychischen Störungen: dies soll durch Schulungen und die Ausweitung des bestehenden Arbeitsfähigkeitsprogramms auf fünf weitere Gemeinden oder gemeinsame Behördendienste und bei der Ausweitung des bestehenden „Individual Placement and Support“ -Modells (IPS) auf sechs weitere Krankenhausbezirke erfolgen.

III)Präventive Unterstützung der Arbeitsfähigkeit durch physische und psychische Gesundheitsmaßnahmen für Einzelpersonen und Arbeitsplätze. Viele Arbeitsplätze weisen einen Mangel an organisatorischen Maßnahmen, eine ineffiziente Zusammenarbeit und unklare Verantwortlichkeiten zur Unterstützung der Arbeitsfähigkeit auf, was zu kürzeren beruflichen Laufbahnen führt. Es wird ein virtuelles Arbeitsfähigkeitshaus eingerichtet, das die Suche und Verbreitung von Informationen und praktischen Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeitsfähigkeit erleichtert.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

I.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

77

P3C1R1 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – nordisches Modell der Arbeitsvermittlungen

Etappen-ziel

Inkrafttreten des Gesetzes über öffentliche Arbeits- und Unternehmensdienstleistungen zur Regelung des nordischen Arbeitsvermittlungsmodells für das Verfahren der Arbeitsuchenden

Bestimmungen des Gesetzes über öffentliche Beschäftigung und Unternehmensdienstleistungen, in denen sein Inkrafttreten angegeben ist

Q2

2022

Inkrafttreten des Gesetzes über öffentliche Arbeits- und Unternehmensdienstleistungen, mit dem das nordische Modell der Arbeitsverwaltung für den Arbeitsvermittlungsprozess geregelt wird.

 

78

P3C1R1 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – nordisches Modell der Arbeitsvermittlungen

Zielwert

Anstieg der jährlichen Zahl der nach dem nordischen Arbeitsvermittlungsmodell durchgeführten Vorstellungsgespräche bei der Arbeitssuche

Anzahl

1 000 000

2 000 000

Q4

2023

Die jährliche Zahl der Vorstellungsgespräche bei der Arbeitssuche muss mindestens 2 000 000 betragen (gegenüber 1 000 000 Vorstellungsgesprächen im Jahr 2019). Das nordische Arbeitsvermittlungsmodell umfasst drei Arten von Interviews: erste Gespräche über Arbeitsuchende, Gespräche über die Arbeitssuche und zusätzliche Diskussionen über die Arbeitssuche.

Die Organisation verschiedener Arten persönlicher Befragungen wird mithilfe der Kundeninformationssysteme der öffentlichen Arbeitsverwaltungen überwacht.

79

P3C1R1 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – nordisches Modell der Arbeitsvermittlungen

Etappen-ziel

Alle fünf digitalen Funktionen, die nach dem nordischen Arbeitsvermittlungsmodell erforderlich sind, sind in das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (TE-PES) integriert und einsatzbereit.

Digitale Funktionen, die in das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (TE-PES) integriert und betriebsbereit sind

Q4

2023

Alle fünf Funktionen der digitalen Infrastruktur werden entwickelt und in das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (TE-PES) integriert und voll funktionsfähig sein, um die Umsetzung des nordischen Arbeitsvermittlungsmodells zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um folgende fünf Funktionen:

-Erweiterung der Instrumente zur Bewertung des Kundendienstbedarfs;

-Ergänzung des automatischen Stellensuchprofils;

-Selbstmeldesystem für Arbeitsuchende bei der Arbeitssuche;

-elektronisches Terminsystem für Vorstellungsgespräche bei der Arbeitssuche;

-Kundenberatung im Internet.

80

 P3C1R2 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – Abschaffung zusätzlicher Tage bei Arbeitslosigkeit

Etappen-ziel

Inkrafttreten der Änderungen des Arbeitslosensicherheitsgesetzes im Hinblick auf das Auslaufen zusätzlicher Tage der Arbeitslosenversicherung

Bestimmungen in den Änderungen des Arbeitslosensicherheitsgesetzes mit Angabe ihres Inkrafttretens

 

 

 

Q2

2023

Inkrafttreten der Änderungen der Gesetze zur Sicherung der Arbeitslosigkeit. Die Gesetzesänderungen umfassen die schrittweise Abschaffung zusätzlicher Tage der Arbeitslosenversicherung, so dass das Mindestalter an zusätzlichen Tagen ab der Geburt des Jahres 1963 um ein Jahr/eine Altersgruppe steigt und die Möglichkeit eines zusätzlichen Tages für die im Jahr 1965 und danach geborenen Personen vollständig abgeschafft wird.

81

P3C1R3 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – Straffung des arbeits- und bildungsbasierten Einwanderungsprozesses

Etappen-ziel

Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes über Studenten, Forscher und Praktikanten (719/2018)

Bestimmungen in den Änderungen des Gesetzes 719/2018 in Bezug auf Studenten, Forscher und Praktikanten) unter Angabe ihres Inkrafttretens

Q2

2022

Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsvorschriften betreffend Studenten, Forscher und Praktikanten (719/2018).

Die Änderung umfasst mindestens Folgendes:

-Änderung der Art des Aufenthaltstitels für Hochschulstudien, die zu einem Abschluss führen, der zu einem befristeten (B) in ununterbrochenen Abschluss führt (A). Dies führt zu einer schnelleren Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels;

-Verlängerung der Dauer einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage eines Studiums von einem Jahr auf die gesamte Dauer des Studiums, wenn diese Studien zu einem Abschluss führen;

-Zentralisierung und Klarstellung der Verordnung über das Recht auf Arbeit.

82

 P3C1R3 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – Straffung des arbeits- und bildungsbasierten Einwanderungsprozesses

Etappen-ziel

Inkrafttreten der Änderungen des Ausländergesetzes (301/2004)

Bestimmungen in den Änderungen des Ausländergesetzes mit Angabe ihres Inkrafttretens

 

 

 

Q2

2023

Das Ausländergesetz (301/2004) wird mit dem Ziel geändert, die Genehmigungsverfahren für arbeits- und ausbildungsbasierte Einwanderung zu straffen. Die Änderungen der Rechtsvorschriften umfassen:

-Präzisierung der Zuständigkeiten des Arbeitgebers und des Antragstellers im Antragsverfahren

-Differenzierung der Aufenthaltserlaubnis des Facharztes in eine eigene Kategorie mit revidierten Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

-Änderungen der Regelungen für die Tätigkeit der finnischen Auslandsvertretungen und

-überarbeitete Bedingungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln.

83

P3C1R3 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – Straffung des arbeits- und bildungsbasierten Einwanderungsprozesses

Zielwert

Rückgang der durchschnittlichen Anzahl der Tage für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, die Teil eines beschleunigten Verfahrens für Spezialisten und Wachstumsunternehmen sind

Anzahl

47

14

Q4

2022

Für Spezialisten (in der mittleren oder obersten Führungsebene eines Unternehmens oder in Arbeitsplätzen, für die besondere Fachkenntnisse erforderlich sind), Wachstumsunternehmen und ihre Familienangehörigen wird ein Schnellverfahren für die Bearbeitung von Aufenthaltstiteln eingerichtet, bei dem der Zielgruppe, die sich für den Schnelllauf entscheidet, eine Dienstleistungszusage mit einer Bearbeitungszeit von 14 Tagen (im Vergleich zu 47 Tagen, der durchschnittlichen Dauer des Verfahrens zur Erteilung von Aufenthaltstiteln für Spezialisten und Wachstumsunternehmen im Zeitraum 2018-2020, gewichtet nach der Anzahl der Genehmigungen) gewährt wird. Die Verpfändung des Schnelldienstes gilt für elektronische Anwendungen, die die für das beschleunigte Verfahren festgelegten Anforderungen erfüllen.

Die Definition eines Wachstumsunternehmers und eines Facharztes sowie die Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind im Ausländergesetz (301/2004) festgelegt.

84

P3C1R3 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – Straffung des arbeits- und bildungsbasierten Einwanderungsprozesses

Zielwert

Rückgang der durchschnittlichen Zahl der Tage für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln auf der Grundlage von Arbeit und Ausbildung

Anzahl

82

30

Q4

2024

Die Bearbeitungszeit für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen und Aufenthaltstiteln wird im Durchschnitt auf 30 Tage verkürzt. Das Ziel gilt für Anträge auf Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels. Der Ausgangswert spiegelt die gewogene durchschnittliche Dauer der Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln für Arbeitnehmer, Spezialisten und Wachstumsunternehmen im Zeitraum 2018-2020 wider.

85

P3C1R4 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – Stärkung der multidisziplinären Dienste für junge Menschen (Ohjaamo-Dienste)

Zielwert

Erhöhung des Anteils der Ohjaamo-Servicestationen, die integrierte Gesundheits- und Sozialdienste und pädagogische Fachkenntnisse anbieten

% (Prozent)

33

60

Q4

2024

Mindestens 60 % der Ohjaamo-Ohjaamo-Zentren müssen integrierte Gesundheits-, Sozial- und Bildungsdienstleistungen anbieten (gegenüber 33 % im Dezember 2019). Die Erreichung des Ziels wird durch Erhebungen und kommunale Anwendungen überwacht und gemessen.

86

P3C1I1 - Beschäftigung und Arbeitsmärkte – Entwicklung der Arbeitsfähigkeit, der Produktivität und des Wohlergehens am Arbeitsplatz

Etappen-ziel

Inkrafttreten des Gesetzes über den staatseigenen neuen, auf einem Unternehmen beruhenden zwischengeschalteten Arbeitsmarktbetreiber

Bestimmungen des Gesetzes über den staatseigenen neuen, auf einem Unternehmen beruhenden zwischengeschalteten Arbeitsmarktbetreiber, in dem sein Inkrafttreten angegeben ist

Q2

2022

Inkrafttreten des Gesetzes über den staatseigenen neuen, auf einem Unternehmen beruhenden zwischengeschalteten Arbeitsmarktbetreiber In dem Gesetz werden zumindest die Zweckgesellschaft, ihr Zweck und ihre Aufgaben, die Zielgruppe, die Organisation, die Finanzierung und das Verhältnis zu anderen Erwerbstätigkeiten festgelegt. Das Gesetz ist eine Voraussetzung für die Zuweisung von Mitteln aus dem Staatshaushalt als Ausgleich für die Erbringung seiner Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI).

87

P3C1I1 - Beschäftigung und Arbeitsmärkte – Entwicklung der Arbeitsfähigkeit, der Produktivität und des Wohlergehens am Arbeitsplatz

Zielwert

Zahl der Personen mit Behinderungen, die am 31. Dezember 2023 vom zwischengeschalteten Arbeitsmarktbetreiber beschäftigt waren

Anzahl

0

400

Q4

2023

Mindestens 400 Menschen mit Behinderungen müssen am 31. Dezember 2023 vom neuen zwischengeschalteten Arbeitsmarktbetreiber selbst beschäftigt werden.

88

P3C1I1 - Beschäftigung und Arbeitsmärkte – Entwicklung der Arbeitsfähigkeit, der Produktivität und des Wohlergehens am Arbeitsplatz

Zielwert

Zahl der Personen mit Behinderungen, die am 31. Dezember 2025 vom zwischengeschalteten Arbeitsmarktbetreiber beschäftigt waren

Anzahl

400

700

Q4

2025

Am 31. Dezember 2025 müssen mindestens 700 Menschen mit Behinderungen vom zwischengeschalteten Arbeitsmarktbetreiber selbst beschäftigt sein.

89

P3C1I1 - Beschäftigung und Arbeitsmärkte – Entwicklung der Arbeitsfähigkeit, der Produktivität und des Wohlergehens am Arbeitsplatz

Zielwert

Ausweitung des Arbeitsprogramms und des Modells für individuelle Unterbringung und Unterstützung auf 11 neue Bereiche

Anzahl

0

11

Q4

2024

Das Arbeitsprogramm wird auf die Gebiete von fünf neuen Gemeinden oder gemeinsamen kommunalen Behörden ausgedehnt, und das IPS-Modell wird auf die Gebiete von sechs neuen Krankenhausbezirken ausgedehnt.

90

P3C1I1 - Beschäftigung und Arbeitsmärkte – Entwicklung der Arbeitsfähigkeit, der Produktivität und des Wohlergehens am Arbeitsplatz

Zielwert

Zahl der Arbeitsplätze und arbeitsmedizinischen Einrichtungen, die an Maßnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit teilgenommen haben

Anzahl

0

1000

Q4

2024

Als Erweiterung des bestehenden Programms für psychische Gesundheit am Arbeitsplatz nehmen mindestens 1000 Arbeitsplätze und arbeitsmedizinische Stellen an Maßnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit wie Schulungen, Coaching oder andere Entwicklungsmaßnahmen teil. Die Kompetenzstärkung wird bewertet, indem die Einführung von Methoden und die Teilnahme an Schulungen, Coaching oder anderen Entwicklungsmaßnahmen überwacht werden.

J. KOMPONENTE P3C2: ANHEBUNG DES KOMPETENZNIVEAUS UND REFORM DES KONTINUIERLICHEN LERNENS 

Mit dieser Komponente des finnischen Aufbau- und Resilienzplans werden Herausforderungen angegangen, die sich aus der Globalisierung sowie aus technologischen und demografischen Veränderungen ergeben, die sich auf die finnische Wirtschaft auswirken und das Beschäftigungsniveau gefährden. Die Entwicklung von Kompetenzen von Menschen im erwerbsfähigen Alter (durch Umschulung und Weiterqualifizierung), einschließlich Geringqualifizierter, in arbeitsmarktrelevanten Bereichen ist von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitskräfte in einer zunehmend digitalen und umweltfreundlicheren Wirtschaft.

Das übergeordnete Ziel dieser Komponente besteht darin, das Qualifikationsniveau Finnlands zu erhöhen und die Effizienz des Hochschulsystems zu erhöhen. Um dieses Ziel zu erreichen, umfasst die Komponente folgende Aktivitäten: i) eine Reform des kontinuierlichen Lernens, um dem Kompetenzbedarf der Zukunft gerecht zu werden; ii) Investitionen in die Digitalisierung des kontinuierlichen Lernens; iii) Erhöhung der Zahl der Studierendenplätze in der Hochschulbildung; und iv) Investitionen in die Digitalisierung und Modernisierung der Hochschulbildung in Åland.

Die Komponente soll einen reibungsloseren Übergang zwischen Arbeitsleben und Bildung unterstützen. Sie trägt auch dazu bei, die Beschäftigungsbedingungen, insbesondere in unterrepräsentierten Gruppen, zu verbessern und die Menschen in wichtigen Wirtschaftssektoren in die Lage zu versetzen, neue Aufgaben zu übernehmen.

Die Komponente leistet einen Beitrag zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsanreize und zur Verbesserung der Kompetenzen und der aktiven Eingliederung, insbesondere durch gut integrierte Dienste für Arbeitslose und Nichterwerbstätige (länderspezifische Empfehlung 2 von 2019), sowie zur Stärkung der Maßnahmen zur Unterstützung der Beschäftigung und zur Stärkung der aktiven Arbeitsmarktpolitik (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

J.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung) 

Reform 1 (P3C2R1): Reform des kontinuierlichen Lernens

Ziel dieser Reform ist es, die Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen im erwerbsfähigen Alter (einschließlich derer, die zu unterrepräsentierten Gruppen gehören) durch die Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen zu verbessern und das langfristige Wachstumspotenzial von Unternehmen und die Vitalität der Regionen zu fördern. Ziel der Reform ist es, das Angebot an Bildungsgängen besser an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes anzupassen.

Die Maßnahme umfasst folgende Maßnahmen: i) Schaffung eines Dienstleistungszentrums für kontinuierliches Lernen und Beschäftigung zur Förderung der Umsetzung der Reform; ii) Schaffung eines Systems zur Antizipierung des Arbeitskräfte- und Kompetenzbedarfs; iii) Durchführung von Schulungsprogrammen, die den digitalen Wandel, das Verständnis neuer Arbeitsmethoden und die Fähigkeit der Bürger, neue digitale Werkzeuge zu verwalten, sowie einen gerechten Übergang zu einer CO2-neutralen Gesellschaft unterstützen; und iv) Durchführung maßgeschneiderter Schulungen zur Verbesserung der Qualität der Beratungsdienste, -praktiken und -instrumente.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

Investition 1 (P3C2I1): Digitalisierungsprogramm für kontinuierliches Lernen

Ziel dieser Investition ist es, den Übergang des Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Kompetenzentwicklung über Verwaltungsgrenzen hinweg zu ermöglichen und zu beschleunigen, indem ein umfassendes Digitalisierungsprogramm durchgeführt wird, um digitale Dienste und Informationsressourcen zu entwickeln, die das kontinuierliche Lernen unterstützen. Durch die Entwicklung bestehender und neuer digitaler Dienste wird die Innovationskapazität der Hochschulbildung erhöht und der Zugang der Menschen zu digitalen Bildungsdiensten erleichtert.

Die Maßnahme besteht aus zwei Hauptelementen: i) Schaffung eines digitalen Dienstleistungspakets für kontinuierliches Lernen, das das gesamte Bildungssystem und über Verwaltungsgrenzen hinweg abdeckt; und ii) Verbesserung der Digitalisierung und des flexiblen Lernens von Hochschuleinrichtungen. Die neuen digitalen Lösungen sollen daher Dienste, Dienstleistungsketten und Dienstleistungspakete bereitstellen, die den Bedürfnissen der Kunden deutlich besser entsprechen als derzeit, die Überschneidungen zwischen den verschiedenen Akteuren verringern und die Effizienz der eingesetzten Ressourcen und der Arbeitsmethoden im digitalen Bildungsumfeld verbessern.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

Investition 2 (P3C2I2): Verbesserung des Bildungsniveaus durch Erhöhung der Zahl der Studierendenplätze in der Hochschulbildung

Ziel dieser Investition ist die Anhebung des Bildungsniveaus durch Erhöhung der Zahl der Hochschulabsolventen. Dies dürfte zur wirtschaftlichen Erholung beitragen und die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abmildern, indem der Zugang junger Menschen zur Hochschulbildung beschleunigt wird.

Die Maßnahme besteht darin, die Zahl der Studienplätze für Hochschuleinrichtungen, die Hochschulstudiengänge anbieten, die auf Branchen ausgerichtet sind, in denen Arbeitskräftemangel herrscht, um mindestens 600 zu erhöhen. Zu diesen Sektoren gehören Sozial- und Gesundheitsfürsorge, Bildung, Technologie und IKT. Alle ausgewählten Berufszweige tragen zu einer erfolgreichen Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans bei. Die Investition deckt die Kosten des Studiums für die Hochschuleinrichtung während der gesamten Dauer des Studiums ab.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.

Investition 3 (P3C2I3): Steigerung des Kompetenzniveaus und Erneuerung des kontinuierlichen Lernens, Digitalisierung und Modernisierung der Bildung, Åland

Ziel dieser Reform ist es, die Qualität der vom Bildungssystem angebotenen Kompetenzen zu verbessern, die Möglichkeiten für lebenslanges Lernen zu stärken, die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Unternehmertum in Åland zu fördern.

Die Maßnahme besteht aus: i) Einführung einer auf Studierende ausgerichteten digitalen Bildung in allen Hochschulstudiengängen von Bachelorabschlüssen bis zum Postgraduiertenstudium (das soll es einer wachsenden Zahl von Studierenden ermöglichen, unabhängig von der physischen Entfernung oder unterschiedlichen Lebenssituationen, einschließlich der Kombination von Arbeit und Studium, an der Hochschulbildung teilzunehmen); ii) Aktualisierung und Weiterentwicklung des digitalen Orientierungs- und Managementsystems der Hochschuleinrichtungen, damit es auch in nationale Datendatenbanken und nationale digitale Systeme für kontinuierliches Lernen integriert werden kann (damit sollen gleiche Bedingungen für das Studium in Åland im Vergleich zu anderen finnischen Hochschuleinrichtungen sichergestellt werden); iii) Schaffung von zwei neuen Bachelor- und Masterprogrammen in den Bereichen Digitalisierung, Automatisierung und erneuerbare Energien (mit denen Forschung, Entwicklung und Innovation in den Fachgebieten der Studien gefördert werden sollen).

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.

 

J.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

   

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

91

P3C2R1 - Reform des kontinuierlichen Lernens

Etappen-ziel

Inkrafttreten des Gesetzes über das Servicezentrum für Weiterbildung und Beschäftigung

Bestimmung im Gesetz über das Servicezentrum für Weiterbildung und Beschäftigung mit dem Hinweis auf dessen Inkrafttreten

Q4

2021

Inkrafttreten des Gesetzes über das Servicezentrum für Weiterbildung und Beschäftigung Das Gesetz enthält mindestens folgende Angaben: i) Organisation und Struktur des Servicezentrums; ii) Auftrag und Ziele; iii) Finanzierung von Bildungs- und Qualifizierungsdienstleistungen. Ziel der Einrichtung des Servicezentrums ist es, das Dienstleistungssystem so zu reformieren, dass die Entwicklung der Kompetenzen der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter enger mit den Erfordernissen des Arbeitslebens und mit der Entwicklung und Erneuerung regionaler Industrien verknüpft wird. Das Dienstleistungszentrum für kontinuierliches Lernen und Beschäftigung soll die Entwicklung von Kompetenzen in der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter und die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte fördern.

92

P3C2R1 - Reform des kontinuierlichen Lernens

Etappen-ziel

Fertigstellung eines mittelfristigen Zukunftsmodells für den Arbeitskräfte- und Kompetenzbedarf

Mittelfristiges Prognosemodell ist einsatzbereit

Q4

2023

Ein vorausschauendes System für den Arbeitskräfte- und Kompetenzbedarf wird fertiggestellt und einsatzbereit sein. Das Modell soll die Fähigkeit stärken, die von der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter benötigten Kompetenzen zu antizipieren. Das Modell umfasst die Prognose der mittel- und langfristigen Nachfrage nach Arbeitskräften, Bildung und Kompetenzen sowie eine Bewertung der Entwicklung verschiedener Arbeitskräfteströme (Vorhersage der Zahl der auf verschiedenen Bildungsebenen absolvierten Qualifikationen, Bewertung der Entwicklung beruflicher Übergänge und Bewertung des Arbeitskräftepotenzials der Arbeitslosen und der Arbeitskräfte außerhalb der Erwerbsbevölkerung).

93

P3C2R1 - Reform des kontinuierlichen Lernens

Etappen-ziel

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Schulungen zur Stärkung digitaler und ökologischer Kompetenzen

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen

Q1

2022

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Bereitstellung von Schulungen zur Stärkung digitaler Kompetenzen und/oder grüner Kompetenzen. Es wird erwartet, dass weitere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen regelmäßig bis zum 31. Dezember 2024 veröffentlicht werden, um flexibel auf neu entstehende Aus- und Weiterbildungsbedürfnisse reagieren zu können.

Mindestens 20 % der Schulungen sollen insbesondere den digitalen Wandel (15 %) und einen gerechten Übergang zu einer CO2-neutralen Gesellschaft (5 %) unterstützen. Zu diesem Zweck enthält die Leistungsbeschreibung für die Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen [oder die Ausschreibung] Auswahlkriterien/Förderkriterien, die den in den Anhängen VI und VII der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität aufgeführten Interventionsbereichen entsprechen, nämlich „Beitrag zu grünen Kompetenzen und Arbeitsplätzen und einer grünen Wirtschaft (01)“ und „Unterstützung der Entwicklung digitaler Kompetenzen (108)“.

94

P3C2R1 - Reform des kontinuierlichen Lernens

Zielwert

Zahl der Personen, die an Schulungen zur Stärkung digitaler und ökologischer Kompetenzen teilgenommen haben

Anzahl

0

7800

Q2

2025

Mindestens 7 800 Personen, davon 1 500 Mitglieder unterrepräsentierter Gruppen, müssen an den Schulungsprogrammen teilgenommen haben, die im Rahmen der in Etappenziel 93 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet wurden. Alle Aufforderungen müssen auf den in Etappenziel 93 angegebenen Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien beruhen.

Es wird ein vom Bildungsniveau unabhängiges ergänzendes Bildungsmodell entwickelt, getestet und umgesetzt. Die Beteiligung unterrepräsentierter Gruppen (einschließlich älterer Menschen) wird durch Sensibilisierungsmaßnahmen, Beratung, Unterstützungsmaßnahmen und gezielte Schulungen verbessert. Gezielte Schulungen sind Schulungen, die den Zugang unterrepräsentierter Gruppen zu kontextualisiertem Lernen und maßgeschneiderten Dienstleistungen fördern sollen.

 95

P3C2R1 - Reform des kontinuierlichen Lernens

Zielwert 

Zahl der Berufsberater, die an Schulungen teilgenommen haben, um ihr Fachwissen zu verbessern

 Anzahl

0

300

Q4

2024

Um das Fachwissen von Berufsberatern auszubauen, erhalten mindestens 300 Berufsberater eine weitere spezialisierte Schulung in Bezug auf die digitalen Kompetenzen von Ausbildern, das Sprach- und Kulturbewusstsein, den ökologischen Wandel und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter.

Berufsberater aus einem breiten Spektrum unterschiedlicher Organisationen (einschließlich Gemeinden, Arbeitsverwaltungen, Bildungseinrichtungen) werden gezielt eingesetzt, um eine weite Verbreitung von Wissen zu gewährleisten.

 96

P3C2I1 - Digitalisierungsprogramm für kontinuierliches Lernen

Etappen-ziel 

Fertigstellung der IT-Architektur für Dienstleistungen des kontinuierlichen digitalen Lernens

Die IT-Architektur ist fertiggestellt und einsatzbereit

 Q4

2021

Es wird eine IT-Architektur für digitale kontinuierliche Lerndienste entwickelt, die voll funktionsfähig ist. Sie legt den Rahmen für die Planung der Ressourcenallokation und die Straffung der derzeitigen Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen fest, um kundenorientierte digitale Dienste für kontinuierliches Lernen zu schaffen. Zu diesem Zweck berücksichtigt sie alle notwendigen Aspekte der IT-Entwicklung, einschließlich Geschäftskapazitäten, Komponenten, Anwendungen, Nutzergruppen und Datenobjekte.

Die IT-Architektur bildet die Grundlage für die Aktualisierung bestehender digitaler Dienste und für die Entwicklung neuer digitaler Dienste und umfasst die Liste der zu entwickelnden Dienste.

97

P3C2I1 - Digitalisierungsprogramm für kontinuierliches Lernen

Zielwert

Anteil der neuen operativen digitalen Dienste für kontinuierliches Lernen

% (Prozent)

0

80

Q4

2024

Mindestens 80 % der neuen digitalen Dienste, die in der in Etappenziel 96 genannten IT-Architektur definiert und aufgeführt sind, müssen in Betrieb sein und verschiedenen Kundengruppen zur Verfügung stehen.

Es werden Dienste zur Unterstützung eines reibungslosen Übergangs in der Bildung und im Arbeitsleben eingeführt. Die Leistungen umfassen mindestens: a) eine Bestandsaufnahme der Kompetenzen, Interessengebiete und Fähigkeiten; b) Informationen über Kompetenzbedarf, Arbeitsmarkt, Leistungen und Bildungsangebote; c) Unterstützung bei der Beratung, der Weiterentwicklung von Kompetenzen und der Laufbahnplanung.

98

P3C2I2 - Verbesserung des Bildungsniveaus durch Erhöhung der Zahl der Studierendenplätze in der Hochschulbildung

Zielwert

Erhöhung der Zahl der Studienaufenthalte in Hochschuleinrichtungen

Anzahl

0

600

Q4

2022

Die Hochschulen erweitern ihre Zahl im Jahr 2022 um mindestens 600 Studienplätze im Rahmen der Hochschulprogramme des 1. Zyklus, um die Umsetzung des finnischen Programms für nachhaltiges Wachstum zu unterstützen und den Arbeitskräftemangel zu beheben. Es wird erwartet, dass diese Mittel die nationalen Mittel ergänzen, die bereits für die Ausweitung der Zahl der Hochschuleinrichtungen ab 2020 bereitgestellt wurden.

Bis Ende 2021 sollen sich das Ministerium für Bildung und Kultur und die Hochschuleinrichtungen auf die Studienfächer und die Hochschuleinrichtungen einigen. Die Erhöhung der Zahl der Studienplätze ist auf Bereiche ausgerichtet, in denen die größte Nachfrage nach Bildung und ein Mangel an Qualifikationen bestehen. Zu den Auswahlkriterien gehören die regionale und nationale Nachfrage nach Arbeitskräften, die Nachfrage nach Bildung und die Frage, wie wirksam Programme zur Unterstützung neuer Kompetenzanforderungen für die Zukunft beitragen, einschließlich eines Schwerpunkts auf dem Gesundheitssektor, fortgeschrittenen Technologien und IKT-Sektoren. Es wird erwartet, dass sich neue Studierende spätestens im Herbst 2022 (Studienjahr 2022/2023) in Studiengänge einschreiben.

Das Ministerium für Bildung und Kultur überwacht, ob der Anstieg der Studentenaufnahme stattgefunden hat, indem es die Aufnahme von Schülern im Jahr 2022 mit dem Basisszenario vergleicht, das als maximale jährliche Aufnahme in den Jahren 2017-2019 definiert ist.

99

P3C2I3 - Steigerung des Kompetenzniveaus und Erneuerung des kontinuierlichen Lernens, Digitalisierung und Modernisierung der Bildung in Åland

Zielwert

Anteil modernisierter Kurse mit bedeutenden digitalen Elementen im Tertiärbereich Åland

% (Prozent)

10

70

Q4

2024

Der Anteil modernisierter Studiengänge, die umfangreiche digitale Elemente enthalten (d. h. mindestens 25 % eines Einzelkurses werden aus der Ferne angeboten, oder mindestens 30 % des Kursmaterials für einen einzelnen Kurs sind digital multiformatiert), wird von 10 % (bestehende Kurse im Jahr 2020, die die Zielanforderungen erfüllen, d. h. modernisierte Kurse, die eine ausreichende Menge an digitalen Elementen enthalten) auf 70 % aller Universitätslehrgänge in Programm- und akademischen Studiengängen an der offenen Universität Åland erhöht.

Dies entspricht Kursen, die theoretischen Unterricht umfassen (Kurse, bei denen nur praktische Fertigkeiten vermittelt werden, sind vom Zielpublikum ausgeschlossen). Die Unterstützungssysteme werden digitalisiert und mit nationalen Registern und Datenbanken kompatibel gemacht. Lehrkräfte und entsprechendes Unterstützungspersonal werden in digitaler multiformaler Pädagogik und in der Nutzung der neuen digitalen Verwaltungssysteme geschult. Die digitale Ausrüstung und Software der Universität Aland wird modernisiert und ausgebaut.

K. KOMPONENTE P3C3: FEI, Forschungsinfrastruktur und Piloteinsätze

Mit dieser Komponente des finnischen Aufbau- und Resilienzplans werden Herausforderungen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) angegangen. Obwohl Finnland laut dem Europäischen Innovationsanzeiger seit Jahren unter den Innovationsführern steht, hat es in den 2010er Jahren einen Rückschlag bei Investitionen in FEI-Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf Investitionen des Privatsektors in FEI-Tätigkeiten, erlitten. Eine weitere Herausforderung für Finnland ist die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit innerhalb der öffentlichen FEI-Einrichtungen sowie zwischen öffentlichen und privaten Stellen, die an FEI beteiligt sind, auch auf internationaler Ebene zu intensivieren.

Ziel der Komponente ist es, im Einklang mit dem im Frühjahr 2020 angenommenen nationalen Fahrplan für Forschung, Entwicklung und Innovation einen Beitrag zur Stärkung der FEI-Intensität zu leisten, den Anteil der Ausgaben für Forschung, Entwicklung und Innovation in Finnland von 2,9 % (2019) auf 4 % des BIP bis 2030 zu erhöhen und die Zielvorgaben für FEI-Tätigkeiten zu erhöhen. Zu diesem Zweck werden im Rahmen der Komponente zwei Investitionspakete vorgeschlagen, die darauf abzielen, den Übergang zu einer grünen Wirtschaft zu fördern und in Forschungs- und Innovationsinfrastrukturen zur Unterstützung von nachhaltigem Wachstum und Digitalisierung zu investieren.

Das Paket zur Förderung des ökologischen Wandels umfasst Investitionen zur Unterstützung von Projekten führender Unternehmen, zur Beschleunigung von Schlüsselsektoren und zur Stärkung der Kompetenz in Schlüsselsektoren sowie zur Unterstützung innovativer Wachstumsunternehmen (Investitionen im Zeitraum 1-4 unten). 

Um sicherzustellen, dass die Investitionen den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 30 ; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 31 ; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 32 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 33 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden können, die mit den einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften im Einklang stehen. Die folgenden FEI-Maßnahmen gelten als konform mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01): i) diejenigen FEI-Maßnahmen, die zu technologieneutralen Ergebnissen auf der Ebene ihrer Anwendung führen; ii) diejenigen FEI- Maßnahmen zur Unterstützung von Alternativen mit geringen Umweltauswirkungen, für die es solche gibt; oder iii) diejenigen FEI-Maßnahmen, deren Schwerpunkt in erster Linie auf der Entwicklung von Alternativen mit möglichst geringen Umweltauswirkungen in dem Sektor für diejenigen Tätigkeiten liegt, für die es keine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative mit geringen Auswirkungen gibt.

Das Paket zur Förderung von Innovation und Forschungsinfrastrukturen umfasst Investitionen in die Entwicklung lokaler Forschungsinfrastrukturen, nationaler Forschungsinfrastrukturen und Innovationsinfrastrukturen.

Die Komponente soll einen Beitrag zu den länderspezifischen Empfehlungen leisten, die darauf abzielen, die investitionsbezogene Wirtschaftspolitik auf Forschung und Innovation, eine kohlenstoffarme Energiewende und einen nachhaltigen Verkehr zu konzentrieren (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019), sowie Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel zu konzentrieren, insbesondere auf die saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung, nachhaltige und effiziente Infrastrukturen sowie Forschung und Innovation (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020). 

K.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Investition 1 (P3C3I1): FEI-Förderpaket zur Förderung des ökologischen Wandels – Führende Unternehmen

Ziel der Investition ist es, über das von Business Finland verwaltete System Partnerschaften und Ökosysteme zwischen Unternehmen und anderen Forschungseinrichtungen zu unterstützen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken und die Wirksamkeit der Tätigkeiten im Bereich Forschung & Entwicklung verbessern. Die zu finanzierenden Partnerschaften konzentrieren sich auf Tätigkeitsbereiche, die den ökologischen Wandel unterstützen.

Mit den Investitionen sollen die Schaffung neuer Sektoren, Produkte, Unternehmen und Betriebsmodelle sowie die Nutzung von Forschungsergebnissen von Universitäten, Fachhochschulen und Forschungsinstituten für die Bedürfnisse von Unternehmen unterstützt werden. Partnerschaften sollen andere nationale Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums, eigene FEI-Investitionen der Unternehmen und die Verwendung von EU- und anderen internationalen Finanzmitteln erheblich mobilisieren. Es wird erwartet, dass flexible Partnerschaften und Ökosysteme zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen und anderen TK-Akteuren die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und Industrie stärken und die Produktivität steigern werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (P3C3I2): FEI-Förderpaket zur Förderung des ökologischen Wandels – Beschleunigung der Schlüsselsektoren und Stärkung der Kompetenz (Finnische Akademie)

Ziel der Investition ist es, über ein von der finnischen Akademie verwaltetes Programm FEI-Aktivitäten zur Unterstützung des ökologischen Wandels zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf den Schlüsselsektoren und -technologien des ökologischen Wandels liegt, um die Nutzung und den Austausch von Know-how zu fördern und die Qualität und Wirksamkeit von Partnerschaften und Ökosystemen zu verbessern. Die Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien erfordern, dass die Forschung auf eine CO2-arme Wirtschaft sowie auf die Anpassung an den Klimawandel und die Widerstandsfähigkeit ausgerichtet ist. Das System erstreckt sich auf alle Wissenschaftsbereiche und Sektoren, einschließlich der Wasserstoffwirtschaft, hochwertiger Bioprodukte und emissionsfreier Energiesysteme und -kompetenzen in Datenanalyse und Sozialwissenschaften.

Die Maßnahme umfasst Maßnahmen zur Stärkung bestehender Forschungscluster, zur Erweiterung des Fachwissens, auch außerhalb der bestehenden Forschungscluster, und zur Unterstützung der Erneuerung von Geschäftstätigkeiten. Die Investitionen in FEI in Schlüsselsektoren und -technologien sollen auch Partnerschaften und Ökosysteme von FEI-Akteuren fördern. Im Rahmen der Maßnahme werden Forschungseinrichtungen wie Hochschuleinrichtungen oder Forschungsinstitute unterstützt.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.



Investition 3 (P3C3I3): FEI-Förderpaket zur Förderung des ökologischen Wandels – Beschleunigung der Schlüsselsektoren und Stärkung der Kompetenzen (Business Finland)

Ziel dieser Investitionen ist die Förderung von FEI-Aktivitäten zur Unterstützung des ökologischen Wandels über das von Business Finland verwaltete Programm, wobei der Schwerpunkt auf den Schlüsselsektoren und -technologien des ökologischen Wandels liegt, um die Nutzung und den Austausch von Know-how zu fördern und die Qualität und Wirksamkeit von Partnerschaften und Ökosystemen zu verbessern. Das System erstreckt sich auf alle Wissenschaftsbereiche und Sektoren, einschließlich der Wasserstoffwirtschaft, hochwertiger Bioprodukte und emissionsfreier Energiesysteme und -kompetenzen im Bereich Datenanalyse und Sozialwissenschaften im Zusammenhang mit der Widerstandsfähigkeit und Anpassung an den Klimawandel.

Die Maßnahme umfasst Maßnahmen zur Stärkung bestehender Forschungscluster, zur Erweiterung des Fachwissens, auch außerhalb der bestehenden Forschungscluster, und zur Unterstützung der Erneuerung von Geschäftstätigkeiten. Die Investitionen in FEI in Schlüsselsektoren und -technologien sollen auch Partnerschaften und Ökosysteme von FEI-Akteuren fördern. Im Rahmen der Maßnahme werden private und öffentliche Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen oder Gemeinden unterstützt. Sie zielt insbesondere darauf ab, die Projekte für führende Unternehmen zu unterstützen, die im Rahmen von Investition 1 ausgewählt wurden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 4 (P3C3I4): FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Unterstützung innovativer Wachstumsunternehmen

Ziel der Investition ist es, über das von Business Finland verwaltete System die Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in FEI zu erhöhen und ihre Vorsorge für den digitalen und ökologischen Wandel zu verbessern. Die Investition soll auch die forschungsbasierte Wirtschaft stärken, indem die Erkenntnisse von Hochschuleinrichtungen und Forschungsinstituten zu neuen Unternehmen, die den ökologischen Wandel unterstützen, weiterentwickelt werden.

Die Maßnahme besteht in der gezielten Unterstützung von Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial, die Lösungen für den ökologischen Wandel entwickeln, um das Wachstum bereits exportierter Unternehmen anzukurbeln und die Zahl der Exportunternehmen zu erhöhen. Die Unterstützung für die ausgewählten Unternehmen umfasst die Finanzierung von FEI-Tätigkeiten, Beratung und Information sowie Kontakte auf den Zielmärkten.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 5 (P3C3I5): Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – lokale Forschungsinfrastrukturen

Ziel dieser Investition ist es, über ein von der Akademie Finnlands verwaltetes Programm die Erneuerung und den Ausbau lokaler Forschungsinfrastrukturen zu finanzieren. Sie erstreckt sich auf alle Bereiche von Wissenschaft und Forschung. Der Schwerpunkt liegt auf den Zielen des ökologischen und des digitalen Wandels. Bei den Auswahlkriterien werden die Erfahrungen berücksichtigt, die bei der Auswahl von Projekten für nationale Forschungsinfrastrukturen gewonnen wurden (siehe „Investition 6“ (unten)).

Die Maßnahme besteht in der Bereitstellung finanzieller Unterstützung für den Bau lokaler Forschungsinfrastrukturen, z. B. für den Erwerb von Ausrüstung und Systemen, die Schaffung oder Aktualisierung von Dienstleistungen. Mit der Maßnahme sollen auch die Ziele der nationalen Forschungsinfrastrukturstrategie unterstützt werden, die alle Wissenschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf dem ökologischen Wandel und der Digitalisierung abdeckt. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Stärkung der Forschungsinfrastrukturen im Einklang mit den Strategien und Profilen der Gasteinrichtungen wie Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute und andere Forschungseinrichtungen. Die Investitionen sollen auch dazu beitragen, die Offenheit und Interoperabilität der Forschungsinfrastrukturen verschiedener Akteure (Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute, Unternehmen und andere FEI-Akteure) zu stärken.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 6 (P3C3I6): Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – nationale Forschungsinfrastrukturen

Ziel dieser Investition ist es, über ein von der finnischen Akademie verwaltetes Programm die Erneuerung und den Ausbau nationaler Forschungsinfrastrukturen mit Schwerpunkt auf den Zielen des ökologischen und des digitalen Wandels zu finanzieren.

Die Maßnahme besteht in der Bereitstellung finanzieller Unterstützung für den Bau nationaler Forschungsinfrastrukturen, z. B. für den Erwerb von Ausrüstung und Systemen, die Schaffung oder Aktualisierung von Diensten. Mindestens 40 % des Investitionswerts werden FEI-Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Digitalisierung zugewiesen. Mit der Maßnahme soll auch die Überarbeitung der Kriterien für die Gewährung von Forschungsinfrastrukturzuschüssen im Einklang mit den Zielen der nationalen Forschungsinfrastrukturstrategie unterstützt werden, wobei der Schwerpunkt auf dem grünen Wandel und der Digitalisierung liegt. Die Investitionen sollen auch dazu beitragen, die Offenheit und Interoperabilität der Forschungsinfrastrukturen verschiedener Akteure (Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute, Unternehmen und andere FEI-Akteure) zu stärken.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 7 (P3C3I7): Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – wettbewerbsorientierte Finanzierung von Innovationsinfrastrukturen

Ziel der Investition ist es, über das von Business Finland verwaltete System die Entwicklung von Testumgebungen (Innovationsinfrastrukturen) zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf den Zielen des ökologischen und des digitalen Wandels liegt. Das Ziel besteht auch darin, die Interoperabilität der Forschungs- und Innovationsinfrastrukturen zu verbessern.

Die Maßnahme besteht in der Unterstützung der Entwicklung von Umgebungen, die für die Entwicklung und Erprobung von Lösungen zur Förderung der CO2-Neutralität und der Digitalisierung unter echten Nutzerbedingungen erforderlich sind. Zu solchen Umgebungen können beispielsweise unterschiedliche Forschungsinfrastrukturen von Städten, Gemeinden und anderen öffentlichen Akteuren oder Innovationsumgebungen gehören, die gemeinsam von Unternehmen und anderen Akteuren geschaffen werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

K.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren

(für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenz-wert

Ziel

Quartal

Jahr

100

P3C3I1 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Förderung des ökologischen Wandels – Führende Unternehmen

Etappenziel

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Projekte führender Unternehmen

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch Business Finland

 

 

 

Q2

2022

Business Finland veröffentlicht eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Projekte führender Unternehmen. Die Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien erfordern, dass die Forschung auf die kohlenstoffarme Wirtschaft sowie auf die Anpassung an den Klimawandel und die Widerstandsfähigkeit gemäß dem Interventionsbereich 022 in Anhang VI der Aufbau- und Resilienzfazilitätsverordnung ausgerichtet ist. Die Leistungsbeschreibung einschließlich der Kriterien für die Förderfähigkeit, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden. Projekte zur Förderung der Nutzung fossiler Brennstoffe werden nicht gefördert. Ein Projekt, das von einem Unternehmen vorgeschlagen wird, das unter das EU-Emissionshandelssystem (EHS) fällt, kann nur finanziert werden, wenn dadurch die Treibhausgasemissionen erheblich gesenkt werden.

101

P3C3I1 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Förderung des ökologischen Wandels – Führende Unternehmen

Zielwert

Gewährung von Finanzhilfen für Projekte führender Unternehmen

 

Anzahl

0

5

Q4

2023

Mitteilung von Business Finland über die Gewährung von mindestens 5 Finanzhilfen für Projekte führender Unternehmen, die gemäß den in Etappenziel 100 festgelegten Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien ausgewählt wurden.

102

P3C3I1 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Förderung des ökologischen Wandels – Führende Unternehmen

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen Projekte führender Unternehmen

% (Prozent)

0

90

Q4

2025

Mindestens 90 % der Projekte, die im Rahmen der in Etappenziel 100 genannten Aufforderung zur Einreichung von Anträgen unterstützt werden, müssen durch vorläufige Projektberichte, die von den Projektbegünstigten vorgelegt werden, abgeschlossen sein. Diese entsprechen einer Mittelbindung von mindestens 90 000 000 EUR der für die Maßnahme bereitgestellten 100 000 000 EUR.

103

P3C3I2 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Beschleunigung der Schlüsselsektoren und Stärkung der Kompetenz (Finnische Akademie)

Etappenziel

Veröffentlichung eines ersten Aufrufs zur Einreichung von Anträgen auf Forschungsförderung durch die Akademie Finnlands zur Erhöhung der Kompetenzen in Schlüsselsektoren

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch die Akademie Finnlands

 

 

 

Q4

2021

Die Akademie von Finnland veröffentlicht eine erste Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Forschungsförderung mit Schwerpunkt auf den Schlüsselsektoren und -technologien des ökologischen Wandels, um die Nutzung und den Austausch von Know-how zu fördern und die Qualität und Wirksamkeit von Partnerschaften und Ökosystemen zu verbessern. Die Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien erfordern, dass die Forschung auf die kohlenstoffarme Wirtschaft sowie auf die Anpassung an den Klimawandel und die Widerstandsfähigkeit gemäß dem Interventionsbereich 022 in Anhang VI der Aufbau- und Resilienzfazilitätsverordnung ausgerichtet ist. Das System erstreckt sich auf alle Wissenschaftsbereiche und Sektoren, einschließlich der Wasserstoffwirtschaft, hochwertiger Bioprodukte und emissionsfreier Energiesysteme und -kompetenzen in Datenanalyse und Sozialwissenschaften. Die Leistungsbeschreibung einschließlich der Kriterien für die Förderfähigkeit, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

104

P3C3I2 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Beschleunigung der Schlüsselsektoren und Stärkung der Kompetenz (Finnische Akademie)

Zielwert

Vergabe öffentlicher Aufträge für Forschungsprojekte zur Erhöhung der Kompetenzen in Schlüsselbereichen durch die Akademie Finnlands

 

Anzahl

0

25

Q2

2023

Mitteilung der Akademie Finnlands über die Gewährung von mindestens 25 Finanzhilfen für Forschungsprojekte, die nach den in Etappenziel 103 genannten Kriterien ausgewählt wurden. Alle Aufforderungen müssen auf den in Etappenziel 103 angegebenen Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien beruhen.

105

P3C3I2 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Beschleunigung der Schlüsselsektoren und Stärkung der Kompetenz (Finnische Akademie)

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen zentralen Forschungsprojekte der Schlüsselbereiche, die von der Akademie Finnlands finanziert werden

 

% (Prozent)

0

90

Q4

2025

Mindestens 90 % der Projekte, die im Rahmen der in Etappenziel 103 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen unterstützt werden, müssen durch vorläufige Projektberichte, die von den Projektbegünstigten vorgelegt werden, abgeschlossen sein. Diese entsprechen einer Mittelbindung von mindestens 40 500 000 EUR der für die Maßnahme bereitgestellten 45 000 000 EUR.

106

P3C3I3 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Beschleunigung der Schlüsselsektoren und Stärkung der Kompetenz (Business Finland)

Etappenziel

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für FEI-Projekte, die darauf abzielen, die Kompetenzen in Schlüsselsektoren zu erhöhen, durch Business Finland

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch Business Finland

Q2

2022

Business Finland veröffentlicht eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für FEI-Projekte, die darauf abzielen, die Kompetenzen in Schlüsselbereichen des ökologischen Wandels wie der Wasserstoffwirtschaft, hochwertigen Bioprodukten und emissionsfreien Energiesystemen und Kompetenzen in Bereichen wie Datenanalyse und Sozialwissenschaften im Zusammenhang mit der Widerstandsfähigkeit und Anpassung an den Klimawandel zu erhöhen. Die Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien erfordern, dass die Forschung auf die kohlenstoffarme Wirtschaft sowie auf die Anpassung an den Klimawandel und die Widerstandsfähigkeit gemäß dem Interventionsbereich 022 in Anhang VI der Aufbau- und Resilienzfazilitätsverordnung ausgerichtet ist. Die Leistungsbeschreibung einschließlich der Kriterien für die Förderfähigkeit, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden. Projekte zur Förderung der Nutzung fossiler Brennstoffe werden nicht gefördert. Ein Projekt, das von einem Unternehmen vorgeschlagen wird, das unter das EU-Emissionshandelssystem (EHS) fällt, kann nur finanziert werden, wenn dadurch die Treibhausgasemissionen erheblich gesenkt werden.

107

P3C3I3 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Beschleunigung der Schlüsselsektoren und Stärkung der Kompetenz (Business Finland)

Zielwert

Vergabe öffentlicher Aufträge für FEI-Projekte durch Business Finland mit dem Ziel, die Kompetenzen in Schlüsselsektoren zu erhöhen

 

Anzahl

0

10

Q4

2023

Mitteilung von Business Finland über die Gewährung von mindestens 10 Finanzhilfen für FEI-Projekte, die gemäß den in Etappenziel 106 festgelegten Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien ausgewählt wurden.

108

P3C3I3 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Beschleunigung der Schlüsselsektoren und Stärkung der Kompetenz (Business Finland)

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen FEI-Projekte in Schlüsselsektoren, die von Business Finland finanziert werden

 

% (Prozent)

0

90

Q4

2025

Mindestens 90 % der Projekte, die im Rahmen der in Etappenziel 106 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen unterstützt werden, müssen durch vorläufige Projektberichte, die von den Projektbegünstigten vorgelegt werden, abgeschlossen sein. Diese entsprechen einer Mittelbindung von mindestens 24 300 000 EUR der für die Maßnahme bereitgestellten 27 000 000 EUR.

109

P3C3I4 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Unterstützung innovativer Wachstumsunternehmen

Etappenziel        

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für FEI-Projekte zur Unterstützung innovativer Wachstumsunternehmen durch Business Finland

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch Business Finland

Q2

2022

Business Finland veröffentlicht eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf FEI-Mittel zur Unterstützung innovativer Wachstumsunternehmen. Die Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien erfordern, dass die Forschung auf die kohlenstoffarme Wirtschaft sowie auf die Anpassung an den Klimawandel und die Widerstandsfähigkeit gemäß dem Interventionsbereich 022 in Anhang VI der Aufbau- und Resilienzfazilitätsverordnung ausgerichtet ist.

Die Leistungsbeschreibung einschließlich der Kriterien für die Förderfähigkeit, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden. Projekte zur Förderung der Nutzung fossiler Brennstoffe werden nicht gefördert. Ein Projekt, das von einem Unternehmen vorgeschlagen wird, das unter das EU-Emissionshandelssystem (EHS) fällt, kann nur finanziert werden, wenn dadurch die Treibhausgasemissionen erheblich gesenkt werden.

110

P3C3I4 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Unterstützung innovativer Wachstumsunternehmen

Zielwert

Gewährung von Finanzhilfen für innovative Wachstumsunternehmen

 

Anzahl

0

25

Q4

2023

Mitteilung von Business Finland über die Gewährung von mindestens 25 Finanzhilfen zur Unterstützung innovativer Wachstumsunternehmen gemäß den in Etappenziel 109 festgelegten Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien.

111

P3C3I4 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Unterstützung innovativer Wachstumsunternehmen

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen Projekte für innovative Wachstumsunternehmen

 

% (Prozent)

0

90

Q4

2025

Mindestens 90 % der Projekte, die im Rahmen der in Etappenziel 109 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen unterstützt werden, müssen durch vorläufige Projektberichte, die von den Projektbegünstigten vorgelegt werden, abgeschlossen sein. Diese entsprechen einer Mittelbindung von mindestens 18 000 000 EUR der für die Maßnahme bereitgestellten 20 000 000 EUR.

112

P3C3I5 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – lokale Forschungsinfrastrukturen

Etappenziel

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Erneuerung und Entwicklung lokaler Forschungsinfrastrukturen

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch die Akademie Finnlands

Q2

2022

Die Akademie Finnlands veröffentlicht eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Entwicklung lokaler Forschungsinfrastrukturen. Die Leistungsbeschreibung einschließlich der Kriterien für die Förderfähigkeit, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden. Projekte zur Förderung der Nutzung fossiler Brennstoffe werden nicht gefördert. Ein Projekt, das von einem Unternehmen vorgeschlagen wird, das unter das EU-Emissionshandelssystem (EHS) fällt, kann nur finanziert werden, wenn dadurch die Treibhausgasemissionen erheblich gesenkt werden. Zu den Auswahlkriterien gehören die Auswirkungen der Projekte auf die nachhaltige Entwicklung, den ökologischen Wandel und die Digitalisierung.

113

P3C3I5 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – lokale Forschungsinfrastrukturen

Zielwert

Gewährung von Finanzhilfen für die Erneuerung und Entwicklung lokaler Forschungsinfrastrukturen

 

Anzahl

0

12

Q4

2022

Mitteilung der Akademie Finnlands über die Gewährung von mindestens 12 Finanzhilfen für Projekte, die gemäß den in Etappenziel 112 festgelegten Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien ausgewählt wurden.

114

P3C3I5 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – lokale Forschungsinfrastrukturen

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen lokalen Forschungsinfrastrukturprojekte

 

% (Prozent)

0

90

Q4

2025

Mindestens 90 % der Projekte, die im Rahmen der in Etappenziel 112 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen unterstützt werden, müssen durch vorläufige Projektberichte, die von den Projektbegünstigten vorgelegt werden, abgeschlossen sein. Diese entsprechen einer Mittelbindung von mindestens 27 000 000 EUR der für die Maßnahme bereitgestellten 30 000 000 EUR.

115

P3C3I6 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – Nationale Forschungsinfrastrukturen

Etappenziel

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Erneuerung und Entwicklung nationaler Forschungsinfrastrukturen

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch die Akademie Finnlands

Q2

2021

Die Akademie Finnlands veröffentlicht eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für nationale Forschungsinfrastrukturen. Die Leistungsbeschreibung einschließlich der Kriterien für die Förderfähigkeit, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden. Projekte zur Förderung der Nutzung fossiler Brennstoffe werden nicht gefördert. Ein Projekt, das von einem Unternehmen vorgeschlagen wird, das unter das EU-Emissionshandelssystem (EHS) fällt, kann nur finanziert werden, wenn dadurch die Treibhausgasemissionen erheblich gesenkt werden. Zu den Auswahlkriterien gehören die Auswirkungen der Projekte auf die nachhaltige Entwicklung, den ökologischen Wandel und die Digitalisierung. Bei der Auswahl der Projekte ist auch sicherzustellen, dass mindestens 8 000 000 EUR im Einklang mit dem Interventionsbereich 009a (Investitionen in digitale FuI-Tätigkeiten) in Anhang VII der Aufbau- und Resilienzfazilitätsverordnung zugewiesen werden.

116

P3C3I6 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – Nationale Forschungsinfrastrukturen

Zielwert

Gewährung von Finanzhilfen für die Erneuerung und Entwicklung nationaler Forschungsinfrastrukturen

 

Anzahl

0

6

Q2

2022

Mitteilung der Akademie Finnlands über die Gewährung von mindestens 6 Finanzhilfen für Projekte, die gemäß den in Etappenziel 115 festgelegten Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien ausgewählt wurden.

117

P3C3I6 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – Nationale Forschungsinfrastrukturen

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen nationalen Forschungsinfrastrukturprojekte

 

% (Prozent)

0

90

Q4

2025

Mindestens 90 % der Projekte, die im Rahmen der in Etappenziel 115 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen unterstützt werden, müssen durch vorläufige Projektberichte, die von den Projektbegünstigten vorgelegt werden, abgeschlossen sein. Diese entsprechen einer Mittelbindung von mindestens 18 000 000 EUR der für die Maßnahme bereitgestellten 20 000 000 EUR.

118

P3C3I7 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – wettbewerbsorientierte Finanzierung von Innovationsinfrastrukturen

Etappenziel

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Entwicklung von Innovationsinfrastrukturen

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch Business Finland

Q2

2022

Business Finland veröffentlicht eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Entwicklung von Innovationsinfrastrukturen. Mit den Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass der Schwerpunkt der Maßnahme auf der Förderung von Elementen liegt, die direkt mit der Digitalisierung der Wirtschaft zusammenhängen (gemäß Interventionsbereich 019 in Anhang VII der Aufbau- und Resilienzfazilitätsverordnung). Die Leistungsbeschreibung einschließlich der Kriterien für die Förderfähigkeit, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden. Projekte zur Förderung der Nutzung fossiler Brennstoffe werden nicht gefördert. Ein Projekt, das von einem Unternehmen vorgeschlagen wird, das unter das EU-Emissionshandelssystem (EHS) fällt, kann nur finanziert werden, wenn dadurch die Treibhausgasemissionen erheblich gesenkt werden.

119

P3C3I7 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – wettbewerbsorientierte Finanzierung von Innovationsinfrastrukturen

Zielwert

Gewährung von Finanzhilfen für die Entwicklung von Innovationsinfrastrukturen

 

Anzahl

0

4

Q4

2023

Mitteilung von Business Finland über die Gewährung von mindestens 4 Finanzhilfen für Projekte, die gemäß den in Etappenziel 118 festgelegten Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien ausgewählt wurden.

120

P3C3I7 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – wettbewerbsorientierte Finanzierung von Innovationsinfrastrukturen

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen Innovationsinfrastrukturprojekte

 

% (Prozent)

0

90

Q4

2025

Mindestens 90 % der Projekte, die im Rahmen der in Etappenziel 118 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen unterstützt werden, müssen durch vorläufige Projektberichte, die von den Projektbegünstigten vorgelegt werden, abgeschlossen sein. Diese entsprechen einer Mittelbindung von mindestens 22 500 000 EUR der für die Maßnahme bereitgestellten 25 000 000 EUR.

   

L. KOMPONENTE P3C4: STÄRKUNG DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT UND ANKURBELUNG DES WACHSTUMS IN KRISENGESCHÜTTELTEN SEKTOREN

Ziel dieser Komponente des finnischen Aufbau- und Resilienzplans ist es, die Exportkapazitäten durch sektorspezifische Investitionen auf der Grundlage der Stärken Finnlands und des internationalen Marktpotenzials zu erhöhen. Das zweite Ziel besteht darin, die Erholung und nachhaltige Erneuerung der Kultur- und Kreativwirtschaft zu unterstützen. Die Kultur- und Kreativbranche verfügt über kreatives Fachwissen und schafft und vermarktet geistiges Eigentum. Dies fördert Innovation und schafft auch in anderen Sektoren einen Mehrwert. Darüber hinaus sollen die Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente die Erneuerung der finnischen Tourismusbranche mit dem Ziel unterstützen, den Export von Dienstleistungen zu steigern. Finnlands KMU machen nur 16 % der Ausfuhren aus, was unter vergleichbaren Ländern liegt. Die internationale Unternehmensentwicklung von KMU und die Vermarktung von Innovationen erfordern häufig zusätzliche finanzielle Anstrengungen, die in vielen KMU fehlen. In der Kultur- und Kreativwirtschaft und im Tourismus besteht weiteres Potenzial, das Wachstum der Exporte, insbesondere im Dienstleistungssektor, zu fördern.

Die Komponente soll einen Beitrag zur länderspezifischen Empfehlung 3 von 2020 über Maßnahmen zur Bereitstellung von Liquidität für die Realwirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, zur Vorwegnahme ausgereifter öffentlicher Investitionsprojekte, zur Förderung privater Investitionen zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung und zur Konzentration von Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel, insbesondere in saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung, nachhaltige und effiziente Infrastrukturen sowie Forschung und Innovation leisten.

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

L.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Investition 1 (P3C4I1): Programm zur Beschleunigung des Wachstums für kleine Unternehmen

Ziel dieser Investitionen ist es, das Wachstum finnischer Kleinst- und Kleinunternehmen zu beschleunigen und ihre Internationalisierungsfähigkeiten zu stärken.

Die Investition besteht in der Gewährung von Zuschüssen zur Unternehmensentwicklung für Kleinst- und Kleinunternehmen. Zu den wichtigsten Anwendungskriterien in Projekten gehören die Förderung neuer digitaler Lösungen, der ökologische Wandel und damit verbundene FEI-Tätigkeiten.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2026 abgeschlossen sein.

Investition 2 (P3C4I2): Schlüsselprogramme für internationales Wachstum

Ziel dieser Investition ist es, das internationale Wachstum von Unternehmen durch spezifische Entwicklungszuschüsse zu fördern.

Die Investition umfasst folgende Maßnahmen:

I.Programm zur Förderung einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft und der digitalen Erneuerung in der Industrie und zur Steigerung der Ausfuhren industrieller Dienstleistungen;

II.Ökosystem für den Elektroverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen;

III.Umwandlungs- und Beschaffungszuschuss; Es wird erwartet, dass 80 % der zugewiesenen Mittel als Kaufsubventionen für neue Gas- und Elektrofahrzeuge sowie für Elektrofahrzeuge bereitgestellt werden, und 20 % der zugewiesenen Mittel sollen die Gas- und Ethanolumwandlung von bestehenden Pkw, leichten Nutzfahrzeugen und schweren Nutzfahrzeugen unterstützen;

IV.Fachwissen und Technologie in den Bereichen Gesundheit und Wohlergehen; Ziel ist die Unterstützung der Initiativen im Fahrplan für die Wachstumsstrategie für den Gesundheitssektor, die darauf abzielen, Ökosysteme des Gesundheitssektors sowie neue Lösungen und Innovationen für Exportmärkte zu entwickeln;

V.Programm für Wachstum und Export von Fachwissen im Bereich Wasser; damit soll die Entwicklung, Erprobung und Internationalisierung von Technologien, Methoden, Dienstleistungskonzepten und -lösungen im Bereich der Wasserbewirtschaftung gefördert werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 3 (P3C4I3): Unterstützung für die Erneuerung der Kultur- und Kreativbranche

Ziel dieser Investitionen ist es, das Wachstum der Kultur- und Kreativbranche als starke potenzielle Triebkräfte für künftiges Wirtschaftswachstum zu unterstützen.

Die Investition besteht in der Gewährung von Finanzhilfen für Einrichtungen, die in der Kultur- und Kreativbranche tätig sind. Der Großteil der finanziellen Unterstützung (75 % der zugewiesenen Mittel) richtet sich an Unternehmen und Organisationen der Kultur- und Kreativbranche, um innovative Dienstleistungs-, Produktions- und Betriebsmodelle zu entwickeln und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Sektoren und Einrichtungen zu stärken. Der Rest (25 %) der zugewiesenen Mittel dient als Entwicklungs- und Pilotfinanzierung zur Förderung von Innovation und neuer Zusammenarbeit in Unternehmen der Kreativwirtschaft.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 4 (P3C4I4): Förderung eines nachhaltigen und digitalen Wachstums in der Tourismusbranche

Ziel der Investition ist die Förderung von nachhaltigem Wachstum und Innovation im Tourismussektor.

Die Investitionen umfassen den Erwerb von Dienstleistungen zur Planung, Entwicklung und Umsetzung des digitalen CO2-Fußabdruck-Rechners für Tourismusdienstleistungen, nachhaltige Tourismusdienstpakete, nationales Betriebsmodell für wissensbasiertes Management und Coaching-Programme für Tourismusunternehmen und -regionen zur Unterstützung des nachhaltigen und digitalen Wandels. Darüber hinaus umfasst die Investition den Erwerb von Dienstleistungen für die Entwicklung des Visit Finland DataHub und anderer digitaler Dienste (STF-Plattform und visitfinland.com) durch Integration und offene Schnittstellen in ein umfassendes und konformes Reisedatenökosystem. Die Investition umfasst auch die Finanzierung von Forschungs-, Experimentierungs- und Entwicklungsprojekten, die die Kommerzialisierung von Tourismusunternehmen und Innovationen unterstützen.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 30. Juni 2025 abgeschlossen sein.

L.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maß-einheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

121

P3C4I1 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Programm zur Beschleunigung des Wachstums

Etappenziel

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zur Unterstützung der Internationalisierungsfähigkeiten von Unternehmen

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen

 

 

 

Q2

2022

Veröffentlichung des ersten wettbewerblichen Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen zur Unterstützung der Internationalisierungsfähigkeiten von Unternehmen. Mit den Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass die ausgewählten Projekte einen erheblichen Digitalisierungseffekt haben, was insbesondere den Einsatz digitaler Technologien und Betriebsmethoden bei der Geschäftstätigkeit kleiner Unternehmen und bei Internationalisierungsaktivitäten einschließt.

122

P3C4I1 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Programm zur Beschleunigung des Wachstums

Etappenziel

Gewährung von Finanzhilfen für alle Projekte zur Internationalisierung von Unternehmen

Mitteilung über die Gewährung sämtlicher Finanzhilfen

Q4

2024

Mitteilung über die Gewährung von Finanzhilfen für Projekte, die im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt wurden. Alle Aufforderungen müssen auf den in Etappenziel 121 angegebenen Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien beruhen.

123

P3C4I1 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Programm zur Beschleunigung des Wachstums

Zielwert

Abschluss der geförderten Projekte für Internationalisierungsfähigkeiten von Unternehmen

 

Anzahl

0

240

Q2

2026

Mindestens 240 Projekte, die im Rahmen der in Etappenziel 122 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen unterstützt werden, müssen durch die von den Projektbegünstigten vorgelegten Projektabschlussberichte nachgewiesen werden.

124

P3C4I2 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Schlüsselprogramme für internationales Wachstum

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten drei Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen im Rahmen der wichtigsten Programme für internationales Wachstum

Veröffentlichung der ersten drei Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen

 

Q2

2022

Es werden mindestens drei Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen für wichtige Programme für internationales Wachstum veröffentlicht, darunter:

·Förderung einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft und der digitalen Erneuerung in der Industrie und Steigerung der Ausfuhren industrieller Dienstleistungen;

·Ökosystem für den Elektroverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen;

·Fördermittel für den Fahrzeugumbau und die Anschaffung von Fahrzeugen, wobei davon ausgegangen wird, dass 80 % der Mittel für Beihilfen für neue Gas- und Elektrofahrzeuge sowie für Elektrofahrzeuge und 20 % für Subventionen für die Gas- und Ethanolumwandlung von bestehenden Pkws, leichten Nutzfahrzeugen und schweren Fahrzeugen bereitgestellt werden;

·Fachwissen und Technologie in den Bereichen Gesundheit und Wohlbefinden zur Unterstützung des Fahrplans der Wachstumsstrategie für den Gesundheitssektor;

·Programm für Wachstum und Export von Fachwissen im Bereich Wasserbewirtschaftung.

Mit den Förderkriterien wird auch sichergestellt, dass die Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

125

P3C4I2 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Schlüsselprogramme für internationales Wachstum

Etappenziel

Gewährung von Finanzhilfen für alle Projekte im Rahmen von Schlüsselprogrammen für internationales Wachstum

 Mitteilung über die Gewährung sämtlicher Finanzhilfen

Q4

2023

Mitteilung über die Gewährung von Finanzhilfen für Projekte, die im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt wurden. Alle Aufforderungen müssen auf den in Etappenziel 124 angegebenen Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien beruhen.

126

P3C4I2 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Schlüsselprogramme für internationales Wachstum

Zielwert

Anzahl der Einrichtungen, die im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen Unterstützung erhalten haben

 

Anzahl

0

550

Q4

2025

Mindestens 550 Einrichtungen (einschließlich Organisationen und natürliche Personen) erhalten Unterstützung im Rahmen der in Etappenziel 125 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen, wie die von den Projektbegünstigten vorgelegten vorläufigen oder abschließenden Projektberichte, die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen (bei Kfz-Zuschüssen) oder Rechnungen für Umbauarbeiten (bei Kfz-Umbaubeihilfen) belegen.

127

P3C4I3 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Unterstützung für die Erneuerung der Kultur- und Kreativbranche

Etappenziel

Veröffentlichung von zwei Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen für Projekte zur Unterstützung der Erneuerung der Kultur- und Kreativbranche im Rahmen von Entwicklungshilfe und Pilotbeihilfen

Veröffentlichung eines ersten Aufrufs zur Einreichung von Anträgen auf Entwicklungshilfe und eines ersten Aufrufs zur Einreichung von Anträgen auf Pilothilfe

Q4

2021

Die ersten beiden Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen (eine von Business Finland und eine vom Ministerium für Bildung und Kultur) werden mit dem Ziel veröffentlicht, die Kreativwirtschaft neu zu beleben, zu wachsen und zu internationalisieren, wobei der Schwerpunkt auf dem digitalen Wandel und der Innovation liegt. Mit den Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass der Schwerpunkt der Projekte auf der Förderung der Digitalisierung von Unternehmen liegt (gemäß Interventionsbereich 015 in Anhang VII der Aufbau- und Resilienzfazilitätsverordnung). Mit den Förderkriterien wird auch sichergestellt, dass die Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

128

P3C4I3 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Unterstützung für die Erneuerung der Kultur- und Kreativbranche

Zielwert

Vergabe öffentlicher Aufträge für Projekte zur Unterstützung der Erneuerung der Kultur- und Kreativbranche

 

Anzahl

0

145

Q4

2024

Mitteilung über die Gewährung von Finanzhilfen für mindestens 145 Projekte, die im Rahmen aller Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen ausgewählt wurden. Alle Aufforderungen müssen auf den in Etappenziel 127 genannten Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien beruhen.

129

P3C4I3 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Unterstützung für die Erneuerung der Kultur- und Kreativbranche

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen Projekte zur Erneuerung der Kultur- und Kreativbranche

 

% (Prozent)

0

90

Q4

2025

Mindestens 90 % der Projekte, die im Rahmen der in Etappenziel 128 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen unterstützt werden, müssen durch vorläufige Projektberichte, die von den Projektbegünstigten vorgelegt werden, abgeschlossen sein.

130

P3C4I4 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Unterstützung des nachhaltigen und digitalen Wachstums in der Tourismusbranche

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für FEI-Projekte im Tourismussektor

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durch Business Finland

 

 

 

Q2

2022

Business Finland veröffentlicht die erste Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Forschung und Entwicklung & Innovationsförderung für den Tourismussektor. Die Auswahlkriterien konzentrieren sich auf die Förderung von nachhaltigem Wachstum und Innovation im Tourismussektor. Die Mittel sind auf Forschungs-, Experimentierungs- und Entwicklungsprojekte ausgerichtet, die die Kommerzialisierung von Tourismusunternehmen und Innovationen unterstützen, beispielsweise in den Bereichen digitaler und ökologischer Wandel, nachhaltiger Tourismus, virtueller Tourismus, Antizipation des Tourismus und Verbraucherverständnis. Mit den Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien wird sichergestellt, dass der Schwerpunkt der Projekte auf der Förderung der Digitalisierung von Unternehmen liegt (gemäß Interventionsbereich 015 in Anhang VII der Aufbau- und Resilienzfazilitätsverordnung). Mit den Förderkriterien wird auch sichergestellt, dass die Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

131

P3C4I4 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Unterstützung des nachhaltigen und digitalen Wachstums in der Tourismusbranche

Zielwert

Anzahl der Einrichtungen, die Unterstützung für FEI-Projekte im Tourismus erhalten haben

 

Anzahl

0

35

Q2

2025

Mindestens 35 Einrichtungen (Tourismusunternehmen, Hochschuleinrichtungen, Forschungsinstitute) erhalten Unterstützung im Rahmen der im Rahmen aller Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen ausgewählten Projekte, wie aus den von den Projektbegünstigten eingereichten Projektabschlussberichten hervorgeht. Alle Aufforderungen müssen auf den in Etappenziel 130 angegebenen Förderfähigkeits-/Auswahlkriterien beruhen.

132

P3C4I4 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Unterstützung des nachhaltigen und digitalen Wachstums in der Tourismusbranche

Zielwert

Anteil der Unternehmen und Regionen am Programm „Sustainable Travel Finland“, die sich zur Verwendung eines CO2-Fußabdruck-Rechners verpflichtet haben

 

% (Prozent)

0

45

Q4

2024

Mindestens 45 % der Tourismusunternehmen und -regionen, die sich für das Programm „Sustainable Travel Finland“ engagieren, verwenden für Tourismusdienstleistungen einen nationalen digitalen CO2-Fußabdruckrechner.

Der nationale Fußabdruckrechner für Tourismusdienstleistungen ermöglicht die Messung der Klimaauswirkungen von Tourismusdienstleistungen im Einklang mit dem in der nationalen Tourismusstrategie und dem Digitalen Fahrplan für den Tourismus von „Visit Finland“ dargelegten Ansatz.

SÄULE 4: Verbesserung der Verfügbarkeit von Sozial- und Gesundheitsdiensten und Steigerung der Kosteneffizienz

M. KOMPONENTE P4C1: VERBESSERUNG DER VERFÜGBARKEIT VON SOZIAL- UND GESUNDHEITSDIENSTEN UND STEIGERUNG DER KOSTEFFEKTIVEN

Mit dieser Komponente des finnischen Aufbau- und Resilienzplans werden mehrere Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit und Kostenwirksamkeit von Sozial- und Gesundheitsdiensten angegangen. Der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten ist in Finnland fragmentiert. Die Fragmentierung des Dienstleistungssystems und seiner digitalen Lösungen macht es sehr schwierig, die notwendigen nationalen Lösungen zu entwickeln, um den gesundheitlichen und sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden. Ziel dieser Komponente ist es daher, den landesweiten Zugang zu Gesundheits- und Sozialdiensten zu verbessern und den Rückstand bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu beseitigen. Die Komponente trägt zur Umsetzung der Reform der siebentägigen Pflegegarantie bei, die darin besteht, die Fristen für die nicht dringende Versorgung in der medizinischen Grundversorgung auf sieben Tage ab der derzeitigen Dreimonatsfrist zu verkürzen. Sie trägt auch dazu bei, die Gewährleistung der Grundversorgung zu verbessern, Ungleichheiten abzubauen, den Schwerpunkt auf eine frühzeitigere Identifizierung und wirksame Prävention zu legen und die Qualität und Kostenwirksamkeit der Gesundheits- und Sozialdienste zu verbessern. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Arbeitsbedingungen und das Wohlbefinden der Gesundheits- und Sozialarbeiter zu verbessern. Die Komponente umfasst Reformen und Investitionen, die sich gegenseitig verstärken. Die Reform trägt zur Vorbereitung der Reform des Sozial- und Gesundheitswesens bei. Die Investitionen tragen zu Folgendem bei: i) Umsetzung der Pflegegarantie (einschließlich der psychischen Gesundheitsversorgung) und Verringerung des Rückstands bei der Erbringung von Dienstleistungen infolge der COVID-19-Pandemie; ii) Verbesserung der Prävention und frühzeitige Ermittlung der sozialen und gesundheitlichen Bedürfnisse im Rahmen der Umsetzung der Pflegegarantie; iii) Ausbau der Wissensbasis und Verbesserung der Leitlinien zur Unterstützung der Kosteneffizienz von Sozial- und Gesundheitsdiensten; iv) Einführung digitaler Innovationen in Form eines Betreuungsgarantiedienstes; und v) Einführung eines personenzentrierten digitalen Informationssystems in Åland.

Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Verbesserung der Kosteneffizienz und des gleichberechtigten Zugangs zu Sozial- und Gesundheitsdiensten (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019) und zur Behebung des Arbeitskräftemangels im Gesundheitswesen bei, um die Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems zu stärken und den Zugang zu Sozial- und Gesundheitsdiensten zu verbessern (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020).

Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und der Risikominderungsschritte, die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) festgelegt sind, berücksichtigt wird.

M.1.    Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Reform 1 (P4C1R1): Vorbereitung der Reform der Sozialfürsorge und des Gesundheitswesens zur Unterstützung der Umsetzung der Pflegegarantie

Im Rahmen der Vorbereitung der Reform des Sozial- und Gesundheitswesens zielt diese Reform darauf ab, den Zugang zu Gesundheits- und Sozialdiensten zu verbessern, indem die Umsetzung der Pflegegarantie gefördert wird. Mit dieser Reform werden folgende Maßnahmen unterstützt: i) Umsetzung der Pflegegarantie und Stärkung der Erbringung von Dienstleistungen. ii) Verbesserung der Prävention und frühzeitigen Ermittlung des Bedarfs an Sozial- und Gesundheitsfürsorge und iii) Stärkung der Wissensbasis und Verbesserung der Orientierungshilfen zur Unterstützung der Kosteneffizienz digitaler Lösungen im Sozial- und Gesundheitswesen.

Das Gesetz über die Durchführung der Reform der Gesundheits-, Sozial- und Rettungsdienste und über das Inkrafttreten entsprechender Rechtsvorschriften wird voraussichtlich am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Die Reform besteht in der Annahme einer Reihe von Rechtsakten zur Reform des Sozialfürsorgesystems und des Gesundheitswesens in Finnland, auf deren Grundlage 22 regionale Sozialgebiete eingerichtet werden sollen. Die Sozialbereiche sind für die Erbringung von Sozial-, Gesundheits- und Rettungsdiensten zuständig. Sie müssen bis zum 1. Januar 2023 einsatzbereit sein.

Die Durchführung der Reform muss bis zum 30. Juni 2023 abgeschlossen sein.

Investition 1 (P4C1I1): Förderung der Umsetzung der Pflegegarantie und Verringerung des Leistungsrückstands aufgrund der COVID-19-Pandemie

Ziel dieser Investition ist es, den Rückstand bei der Bereitstellung von Gesundheits- und Langzeitpflegeleistungen zu verringern.

Im Rahmen der Maßnahme werden folgende Maßnahmen unterstützt: i) Straffung der Pflege-, Rehabilitations- und Dienstleistungsprozesse und Einführung neuer und effizienterer kundenorientierter, multidisziplinärer und multiprofessioneller Ansätze; und ii) Sozial- und Gesundheitsdienste zu entwickeln und sie zugänglicher zu gestalten und besser auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Menschen einzugehen. Die Verbesserung der Verfügbarkeit grundlegender Dienstleistungen erfordert die systematische Entwicklung von Betriebsmodellen und eine dauerhafte Änderung ihrer Umsetzung. Mit den Projekten soll die Verfügbarkeit von Sozial- und Gesundheitsdiensten gefördert werden, wobei innovative, als wirksam erfundene Betriebsmodelle wie Kundenberatung und Dienstleistungsberatung, medizinische Termine vor Ort und Fernversorgung genutzt werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 2 (P4C1I2): Stärkung der Prävention und Früherkennung von Gesundheitsproblemen

Ziel dieser Investitionen ist die Einführung neuer sektorübergreifender Ansätze zur Förderung der Inklusion, zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden sowie zur Stärkung der Prävention und Früherkennung als Mittel zur Förderung der Umsetzung der Pflegegarantie.

Die Maßnahme besteht in der Unterstützung folgender Maßnahmen auf nationaler Ebene: i) Tierschutzaudits; ii) Analyse des Wohlergehens und der Gesundheit des Menschen; iii) neue Instrumente der Selbstversorgung (einschließlich Methoden zur Förderung der psychischen Gesundheit), die von den Menschen unabhängig genutzt werden können; und iv) Überweisungsdienste. Die Maßnahme umfasst auch die Unterstützung auf regionaler Ebene für ein integriertes sektorübergreifendes Dienstleistungsangebot, einschließlich Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen sowie Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Sport und Natur.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 3 (P4C1I3): Stärkung der Wissensgrundlage und faktengestützter Entscheidungsfindung zur Steigerung der Kosteneffizienz von Sozialfürsorge und Gesundheitsdiensten

Ziel dieser Investitionen ist es, die Qualität und Kostenwirksamkeit der Sozial- und Gesundheitsdienste durch die Förderung der Erforschung bewährter Verfahren und die Entwicklung wirksamer Überwachungs- und Wirkungsanalysemethoden zu steigern.

Im Rahmen der Maßnahme werden folgende Maßnahmen unterstützt: i) Durchführung von Überwachungsmaßnahmen für die Pflegegarantie und Schließung der Informationslücken, die während der COVID-19-Krise festgestellt wurden; ii) die Nutzung von Informationen über Kosten und Kosteneffizienz in den Bereichen soziale und gesundheitsbezogene Entscheidungsfindung, Planung, Beratung und Dienstleistungsproduktion zu verstärken. iii) Entwicklung von Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Effizienz des Sozial- und Gesundheitssystems, wodurch die Qualität der Dienstleistungen verbessert wird, und (iv) Entwicklung eines Mechanismus zur Bewertung der sozialen Auswirkungen und der Arbeitsmethoden zur Unterstützung der sozialen Entscheidungsfindung bei der Bewältigung der COVID-19-Krise.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 4 (P4C1I4): Einführung digitaler Innovationen für Sozial- und Gesundheitsdienste

Ziel dieser Investition ist die Bereitstellung digitaler Lösungen zur Unterstützung der Entwicklung von Sozial- und Gesundheitsdiensten und die Förderung der Umsetzung der Pflegegarantie.

Die Maßnahme besteht in der Bereitstellung digitaler Lösungen für: i) Verbesserung der Ressourceneffizienz und Erleichterung des Zugangs zu Dienstleistungen, unter anderem durch die Beschleunigung der Bedarfsermittlung und -überweisung sowie durch die Ermöglichung einer stärkeren Ferndiagnose, Überwachung und Behandlung von Krankheiten; ii) Unterstützung der frühzeitigen Erkennung von Problemen und verstärkte Inanspruchnahme von Präventionsdiensten. iii) Ermöglichung eines breiteren Spektrums multidisziplinärer Dienstleistungen und Fachkenntnisse zwischen verschiedenen Regionen und Dienstleistern und iv) Stärkung der Rolle der Kunden und dadurch Steigerung der Effizienz und Wirksamkeit der Dienste.

Nationale und regionale Akteure entwickeln digitale Dienste für Bürger, professionelle Systeme und Managementlösungen.

Zu den Dienstleistungen der Bürger zählen unter anderem i) Vordienst- und Zugangsmöglichkeiten zu digitalen Lösungen (z. B. Verzeichnisse von Diensten, Symptombewertungen, Selbstpflegedienste, Leistungsrechner), ii) Selbstversorgung, Handhabung (z. B. digitale Dienste im Bereich der psychischen Gesundheit, Nachsorge und Nachsorge) und iii) digitale Lösungen für Präventions- und Nichtschwellendienste.

Professionelle Systeme können i) Kundensegmentierung und segmentspezifische digitale Dienstleistungsmodelle auf der Grundlage von Kundendatenanalysen umfassen. ii) neue Unternehmensmanagementlösungen (z. B. Vermittlung in Langzeitpflegedienste, Arbeitsplanung und Optimierung der häuslichen Pflege) und iii) digitale Lösungen für die fachübergreifende Arbeit (z. B. Telekonsultationen, Teamempfänge).

Managementlösungen können die Entwicklung und Umsetzung fortgeschrittener Lösungen für Wissensmanagement und Analysen umfassen. Diese sollen eine bessere Kontrolle und nationale Überwachung der Dienstleistungspakete ermöglichen und die Kosteneffizienz des Dienstleistungssystems verbessern.

Bei der Entwicklung digitaler Dienste wird dem Bedürfnis schutzbedürftiger Personen, die Zugänglichkeit zu gewährleisten, Rechnung getragen. Die Einführung dieser Dienste dürfte auch durch ein besseres Verständnis der Kunden für die Nutzung digitaler Dienste zur Unterstützung von Gesundheit und Wohlbefinden unterstützt werden.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

Investition 5 (P4C1I5): Einführung eines personenorientierten digitalen Gesundheitsinformationssystems in Åland

Ziel dieser Investition ist die Schaffung eines modernen Gesundheitsinformationssystems für Gesundheit und medizinische Versorgung in Åland, das mit den Bedürfnissen der kommunalen Sozialdienste und der privaten Akteure vereinbar sein sollte.

Im Rahmen der Maßnahme werden folgende Maßnahmen unterstützt: i) Entwicklung kundenorientierter Prozesse auf der Grundlage der Bedürfnisse, Werte und Präferenzen der Patienten; ii) Entwicklung digitaler Dienste, die die Beteiligung der Patienten ermöglichen. iii) Entwicklung von Informations- und Prozessstrukturen als Grundlage für Patientenübersichten und einen koordinierten Behandlungsplan. iv) Entwicklung eines koordinierten Pflegeplans, in dem alle Patientenbetreuungspläne in die Sozial- und Gesundheitsfürsorge integriert werden. v) Entwicklung und Umsetzung von Standards für den elektronischen Austausch von Daten und Patientendatensystemen, die eine bessere Prävention, Diagnose, Behandlung und Drogenbekämpfung ermöglichen. vi) Entwicklung digitaler Informationsdienste zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsstellen und organisatorischen Veranstaltungen, sowohl regional als auch mit dem nationalen Gesundheitssystem in Finnland und Schweden, und vii) Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung von Standards für Gesundheitsergebnisse.

Die Durchführung der Investition muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.

M.2.    Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappen-ziel / Zielwert

Bezeichnung

Qualitative Indikatoren (für Etappenziele)

Quantitative Indikatoren (für Zielwerte)

Vorläufiger Zeitplan für die Erreichung

Beschreibung des jeweiligen Etappenziels bzw. Zielwerts

Maßeinheit

Referenzwert

Ziel

Quartal

Jahr

133

P4C1R1 - Vorbereitung der Reform der Sozialfürsorge und des Gesundheitswesens zur Unterstützung der Umsetzung der Pflegegarantie

Etappen-ziel

Inkrafttreten des ursprünglichen Rechtsrahmens zur Schaffung von Sozialbereichen und zur Reform der Sozial-, Gesundheits- und Rettungsdienste

Bestimmungen in den Gesetzgebungsakten, aus denen ihr Inkrafttreten hervorgeht

 

 

 

Q3

2021

Inkrafttreten der ersten Rechtsakte, in denen die Schaffung von Sozialbereichen und die Reform der Sozial-, Gesundheits- und Rettungsdienste festgelegt sind, durch:

-Einrichtung von 22 Sozialgebieten, die mit den Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Rettungsdienste betraut waren, die vor der Zuständigkeit der Gemeinden und Gemeindeverwaltungen lagen;

-Übertragung der rechtlichen Verantwortung für die Organisation von Gesundheits-, Sozial- und Rettungsdiensten sowie anderer Dienste und Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Sozialbereiche;

-Organisation von Rettungsdiensten innerhalb der Sozialbereiche als separater Sektor, der parallel zum Gesundheits- und Sozialwesen tätig ist.

134

P4C1R1 - Vorbereitung der Reform der Sozialfürsorge und des Gesundheitswesens zur Unterstützung der Umsetzung der Pflegegarantie

Etappen-ziel

Inkrafttreten des zusätzlichen Rechtsrahmens zur Vollendung der Einrichtung von Sozialgebieten und der Reform der Sozial-, Gesundheits- und Rettungsdienste

Bestimmungen in den zusätzlichen Rechtsakten, aus denen hervorgeht, dass sie in Kraft treten

Q1

2023

Inkrafttreten der zweiten Reihe von Rechtsakten, mit denen die Schaffung von Sozialbereichen und die Reform der Sozial-, Gesundheits- und Rettungsdienste abgeschlossen werden, und zwar durch:

-Festlegung der Verwaltungsregeln, Verwaltungsverfahren und Organisationsstrukturen in den Sozialbereichen;

-Übertragung des Betriebs von Krankenhausbezirken, Fachbezirken, Sozialarbeitern und Psychologen im Bereich des Studentenschutzes auf die Sozialbereiche (die Sozialgebiete und die Gemeinden sind für die Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden zuständig);

-Transfer von Gesundheits- und Sozialpersonal und deren Aufgaben von den Gemeinden und Gemeindeverwaltungen auf die Beschäftigung in den Sozialgebieten;

-Einrichtung eines Finanzierungsmechanismus für die Tätigkeiten der Sozialbereiche bei der Zentralregierung und für Gebühren, die von den Nutzern der Dienste erhoben werden.

-Einrichtung eines Beratungsgremiums für Gesundheits- und Sozialfürsorge, das dem Ministerium für Soziales und Gesundheit untersteht, um die Erfüllung der Aufgaben im Gesundheits- und Sozialbereich zu überwachen und zu bewerten und die nationalen Leitlinien und Leitlinien für Gesundheitsversorgung und Sozialfürsorge zu unterstützen.

135

P4C1R1 - Vorbereitung der Reform der Sozialfürsorge und des Gesundheitswesens zur Unterstützung der Umsetzung der Pflegegarantie

Etappen-ziel

Operationalisierung regionaler Sozialgebiete mit der Fähigkeit, Verantwortung für die Organisation von Sozial-, Gesundheits- und Rettungsdiensten zu übernehmen

Bericht des Ministeriums für Soziales und Gesundheit, in dem bestätigt wird, dass die regionalen Sozialbereiche einsatzbereit und zur Umsetzung der Reform des Sozialschutzes und des Gesundheitswesens bereit sind

 

 

 

Q2

2023

Im Einklang mit dem Fahrplan für die Planung und Vorbereitung der Umsetzung der Reform des Gesundheits- und Sozialwesens werden regionale Wohlfahrtsbereiche eingerichtet, die für die Organisation von Sozial-, Gesundheits- und Rettungsdiensten zuständig sind. Das Ministerium für Soziales und Gesundheit prüft und bestätigt in einem Bericht die Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Unterstützung der Einrichtung der Sozialbereiche. Dies gilt für folgende Bereiche: 1) Management, 2) Verwaltung, 3) Finanzen und 4) Dienstleistungen.

136

P4C1I1 - Förderung der Umsetzung der Pflegegarantie und Verringerung des Leistungsrückstands aufgrund der COVID-19-Pandemie

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen nicht dringenden Pflegebesuche, die die 7-Tage-Frist für den Zugang zu medizinischer Versorgung erreichen

% (Prozent)

58

80

Q4

2025

Der Anteil der abgeschlossenen nicht dringenden Pflegebesuche, die die Frist von sieben Tagen für den Zugang zu medizinischer Versorgung erreichen, erhöht sich von 58 % (2020) auf 80 %. Dies soll durch die Einführung neuer und innovativer operativer Konzepte erreicht werden, die auf schnellere, effizientere und stärker kundenorientierte Betreuung und Dienstleistungen in den Regionen abzielen. Dienstleistungen und Unterstützung werden so entwickelt, dass sie leichter zugänglich sind und den Bedürfnissen schutzbedürftiger Menschen besser gerecht werden.

137

P4C1I2 - Stärkung der Prävention und Früherkennung von Gesundheitsproblemen

Etappen-ziel

Entwicklung und Umsetzung regionaler integrierter sektorübergreifender Dienstleistungsmanagementmodelle in 22 Sozialbereichen

Veröffentlichung eines Durchführungsberichts zur Bestätigung der Einführung regional integrierter Modelle in die 22 Sozialbereiche

Q4

2024

Regional integrierte sektorübergreifende Dienstleistungs-Managementmodelle (einschließlich Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen sowie kultureller, sportbezogener und naturbezogener Dienstleistungen) werden in 22 Sozialbereichen entwickelt und umgesetzt, die im Rahmen der Reform der Sozialfürsorge und des Gesundheitswesens geschaffen wurden. In einem Durchführungsbericht wird die Einführung der regional integrierten Modelle in die 22 Sozialbereiche bestätigt.

138

P4C1I3 - Stärkung der Wissensgrundlage und faktengestützte Entscheidungsfindung zur Steigerung der Kosteneffizienz von Sozial- und Gesundheitsdiensten

Etappenziel

Nationales Echtzeit-Überwachungssystem für die in allen Gesundheitszentren verwendete Versorgungsgarantie

In allen Gesundheitszentren wird ein verbessertes System zur Überwachung der Pflegegarantie eingeführt.

Q4

2025

In allen Gesundheitszentren (gegenüber 90 % der Zentren im Jahr 2020) wird ein modernisiertes nationales Online-Echtzeit-System zur Überwachung der Umsetzung der Versorgungsgarantie durch Kanta-Dienste eingeführt.

139

P4C1I4 - Einführung digitaler Innovationen für Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen

Zielwert

Zunahme des Anteils der Bevölkerung, der soziale Dienste und elektronische Gesundheitsdienste in Anspruch nimmt

% (Prozent)

26

35

Q4

2025

Der Anteil der Bevölkerung (ab 20 Jahren), die elektronische Gesundheits- und Sozialdienste in Anspruch nimmt, wird von 26 % (Ausgangswert 2020) auf 35 % steigen.

Neue digitale Methoden werden in Zusammenarbeit mit den Sozialbereichen und den nationalen Akteuren (Ministerium für Soziales und Gesundheit, Nationales Institut für Gesundheit und Wohlfahrt, DigiFinland Oy, KELA) entwickelt, um die Bereitstellung einer Pflegegarantie in der Sozial- und Gesundheitsfürsorge zu unterstützen. Dazu gehören tatsächliche elektronische Gesundheitsdienste und elektronische Sozialdienste wie Telefon-, Chat- und Videotermine, Patientenbetreuungsdienste, Kundenberatungsdienste und andere elektronische Dienste. Darüber hinaus werden Maßnahmen ergriffen, um die Kompetenzen des Personals der Sozial- und Gesundheitsfürsorge zu fördern und die verstärkte Nutzung digitaler Lösungen sicherzustellen.

140

P4C1I5 - Einführung eines personenorientierten digitalen Gesundheitsinformationssystems in Åland

Zielwert

Anteil der kommunalen Sozial- und Gesundheitsdienste und/oder privaten Pflegeunternehmen, die das Gesundheitsinformationssystem eingeführt haben

 

% (Prozent)

0

80

Q4

2025

Ein Informationssystem für Gesundheitsfürsorge, soziale Dienste und private Akteure wird von Åland (ÅHS) entwickelt. Das System wird in Betrieb genommen und vom gesamten öffentlichen Gesundheitssystem sowie von 80 % der Sozialdienste der Gemeinden und privaten Akteuren in Åland genutzt.

Das System umfasst die Dokumentation von Behandlungsprozessen, ärztlichen Verschreibungen, Hilfe für medizinische Entscheidungen, klinische Aufzeichnungen, die Überweisung an spezialisierte Dienste, die Zuweisung von Zeitressourcen sowie die Grundqualität und die Weiterverfolgung der Produktion. Während des Beschaffungsprozesses können weitere spezialisierte Pflegesysteme wie z. B. Logistik- und Betriebssysteme an das System angeschlossen werden.

2.Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans

Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Finnlands belaufen sich auf 2 094 687 000 EUR.

ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG

1.Finanzieller Beitrag

Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt strukturiert:

1.1.Erste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

2

P1C1R2 - Umgestaltung des Energiesystems – Reform der Energiebesteuerung zur Berücksichtigung technologischer Entwicklungen

Etappenziel

Inkrafttreten des Verbrauchsteuergesetzes für Strom und bestimmte Brennstoffe

3

P1C1I1 - Umgestaltung des Energiesystems – Investitionen in die Energieinfrastruktur

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Energieinfrastrukturprojekte

6

P1C1I2 – Umgestaltung des Energiesystems – Investitionen in neue Energietechnologien

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Investitionen in neue Energietechnologien

14

P1C2R2 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Strategische Förderung der Kreislaufwirtschaft und Reform des Abfallgesetzes

Etappenziel

Annahme der Entschließung der Regierung zur Umsetzung des strategischen Programms für eine Kreislaufwirtschaft

16

P1C2I1 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – CO2-armer Wasserstoff und CO2-Abscheidung und -Nutzung

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten nationalen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Herstellung und Nutzung von emissionsarmem Wasserstoff sowie die Abscheidung und Nutzung von Kohlendioxid

19

P1C2I2 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Direkte Elektrifizierung und Dekarbonisierung industrieller Prozesse

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für direkte Elektrifizierung und kohlenstoffarme Industrieprozesse zur Verringerung der CO2-Emissionen der Industrie

22

P1C2I3 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Wiederverwendung und Recycling wichtiger Werkstoffe und industrieller Ströme

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Anträgen für Investitionsprojekte zur Förderung der Wiederverwendung von Abfallmaterialien und Nebenströmen.

28

P1C3I1 -Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Ersetzung von Heizungsanlagen in Gebäuden von fossilen Brennstoffen zu kohlenstoffarmen Heizungsformen

Etappenziel

Inkrafttreten des Regierungserlasses zur Festlegung der Einzelheiten der Beihilferegelung für Einfamilienhäuser

31

P1C3I2 -Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Programm für eine kohlenstoffarme bauliche Umwelt

Etappenziel

Veröffentlichung einer ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zur Förderung einer kohlenstoffarmen baulichen Umwelt

34

P1C4R1 - CO2-arme Lösungen für Städte und Verkehr – Fahrplan für einen kohlenstofffreien Verkehr

Etappenziel

Annahme der Entschließung LVM/2021/62 der Regierung zur Verringerung der Treibhausgasemissionen des Binnenverkehrs

35

P1C4R1 - CO2-arme Lösungen für Städte und Verkehr – Fahrplan für einen kohlenstofffreien Verkehr

Etappenziel

Veröffentlichung eines Regierungsbeschlusses über zusätzliche nationale Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus dem inländischen Verkehr

37

P1C4R2 - CO2-arme Lösungen für Städte und Verkehr – Steuerreform für nachhaltigen Verkehr

Etappenziel

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zum Einkommensteuergesetz (1205/2020) in Bezug auf die Besteuerung von Beschäftigungsbeihilfen im Rahmen der Mobilität

44

P1C4I2 - Kohlenstoffarme Lösungen für Städte und Verkehr – private Ladeinfrastruktur

Etappenziel

Inkrafttreten der Regierungsbeschlüsse zur Ausweitung des Budgets für die Förderung der Ladeinfrastruktur von Wohngebäuden und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Förderung privater Ladeinfrastruktur auf Arbeitsplätze

52

P1C5I2 - Ökologische Nachhaltigkeit und naturbasierte Lösungen – klimaresiliente Maßnahmen im Landnutzungssektor

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte im Bereich Präzisionsforstwirtschaft

71

P2C2R2 - Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz der Reformen und Investitionen des Aufbau- und Resilienzplans durch Entwicklung von Informationssystemen, Verwaltung und Rechnungsprüfung

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

72

P2C2R2 - Verbesserung der Wirksamkeit und Transparenz der Reformen und Investitionen des Aufbau- und Resilienzplans durch Entwicklung von Informationssystemen, Verwaltung und Rechnungsprüfung

Etappenziel

Archivsystem für Audit und Kontrollen: Informationen für die Überwachung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität

91

P3C2R1 - Reform des kontinuierlichen Lernens

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über das Servicezentrum für Weiterbildung und Beschäftigung

96

P3C2I1 - Digitalisierungsprogramm für kontinuierliches Lernen

Etappenziel

Fertigstellung der IT-Architektur für Dienstleistungen des kontinuierlichen digitalen Lernens

103

P3C3I2 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Beschleunigung der Schlüsselsektoren und Stärkung der Kompetenz (Finnische Akademie)

Etappenziel

Veröffentlichung eines ersten Aufrufs zur Einreichung von Anträgen auf Forschungsförderung durch die Akademie Finnlands zur Erhöhung der Kompetenzen in Schlüsselsektoren

115

P3C3I6 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – Nationale Forschungsinfrastrukturen

Etappenziel

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Erneuerung und Entwicklung nationaler Forschungsinfrastrukturen

127

P3C4I3 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Unterstützung für die Erneuerung der Kultur- und Kreativbranche

Etappenziel

Veröffentlichung von zwei Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen für Projekte zur Unterstützung der Erneuerung der Kultur- und Kreativbranche im Rahmen von Entwicklungshilfe und Pilotbeihilfen

133

P4C1R1 - Vorbereitung der Reform der Sozialfürsorge und des Gesundheitswesens zur Unterstützung der Umsetzung der Pflegegarantie

Etappenziel

Inkrafttreten des ursprünglichen Rechtsrahmens zur Schaffung von Sozialbereichen und zur Reform der Sozial-, Gesundheits- und Rettungsdienste

Ratenzahlungsbetrag

312 801 163 EUR

1.2.Zweite Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

9

P1C1I3 – Umgestaltung des Energiesystems – Investitions- und Reformpaket in Åland

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Investitionen in erneuerbare Energien in Åland

11

P1C2R1 – Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Reform des Klimagesetzes und kohlenstoffarme Industrialisierung

Etappenziel

Inkrafttreten des geänderten Klimawandelgesetzes

26

P1C3R2 - Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Aktionsplan zum Ausstieg aus der Heizung von fossilen Brennstoffen

Etappenziel

Veröffentlichung des Aktionsplans zum Ausstieg aus der Heizung mit fossilen Brennstoffen

29

P1C3I1 -Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Ersetzung von Heizungsanlagen in Gebäuden von fossilen Brennstoffen zu kohlenstoffarmen Heizungsformen

Etappenziel

Inkrafttreten des Regierungserlasses oder des Beschlusses über den Staatshaushalt, in dem die Einzelheiten der Beihilferegelung für andere Gebäude (keine Einfamilienhäuser) festgelegt sind

38

P1C4R2 - CO2-arme Lösungen für Städte und Verkehr – Steuerreform für nachhaltigen Verkehr

Etappenziel

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zum Einkommensteuergesetz (xx/2021) in Bezug auf die Besteuerung von Firmenwagen

39

P1C4I1 - Kohlenstoffarme Lösungen für Städte und Verkehr – öffentliche Lade- und Betankungsinfrastruktur für den Strom- und Gastransport

Etappenziel

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zur Verbesserung der Verteilungsinfrastruktur für Gas-, Elektro- und Wasserstofffahrzeuge

48

P1C5I1 - Ökologische Nachhaltigkeit und naturbasierte Lösungen – Gipsbehandlung und Nährstoffrecycling

Etappenziel

Projekte für die Lieferung, den Transport und die Verteilung von Gips werden vergeben.

55

P2C1I1 - Digitale Konnektivität – Entwicklung der Qualität und Verfügbarkeit von Kommunikationsnetzen

Etappenziel

Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zum Breitbandbeihilfenrecht

58

P2C1I2 - Verkehr und Landnutzung – Projekt Digirail

Etappenziel

Prüflabor für Modellierungsanlagen für das gemeinsame europäische automatische Zugsicherungssystem (ERTMS) ist betriebsbereit

61

P2C2I1 - Programm für die digitale Wirtschaft – Echtzeitökonomie (RTE)

Etappenziel

Das minimale tragfähige Ökosystem („Minimum Viable Ecosystem“, MVE) wurde geschaffen und in Betrieb genommen.

64

P2C2I3 - Beschleunigung von Schlüsseltechnologien (Mikroelektronik, 6G, künstliche Intelligenz und Quanteninformatik)

Zielwert

Vergabe von Mikroelektronikprojekten

66

P2C2I3 - Beschleunigung von Schlüsseltechnologien (Mikroelektronik, 6G, künstliche Intelligenz und Quanteninformatik)

Etappenziel

Projekte zur Entwicklung von 6G, KI und Quanteninformatik werden vergeben

77

P3C1R1 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – nordisches Modell der Arbeitsvermittlungen

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über öffentliche Arbeits- und Unternehmensdienstleistungen zur Regelung des nordischen Arbeitsvermittlungsmodells für das Verfahren der Arbeitsuchenden

81

P3C1R3 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – Straffung des arbeits- und bildungsbasierten Einwanderungsprozesses

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes über Studenten, Forscher und Praktikanten (719/2018)

83

P3C1R3 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – Straffung des arbeits- und bildungsbasierten Einwanderungsprozesses

Zielwert

Rückgang der durchschnittlichen Anzahl der Tage für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, die Teil eines beschleunigten Verfahrens für Spezialisten und Wachstumsunternehmen sind

86

P3C1I1 - Beschäftigung und Arbeitsmärkte – Entwicklung der Arbeitsfähigkeit, der Produktivität und des Wohlergehens am Arbeitsplatz

Etappenziel

Inkrafttreten des Gesetzes über den staatseigenen neuen, auf einem Unternehmen beruhenden zwischengeschalteten Arbeitsmarktbetreiber

93

P3C2R1 - Reform des kontinuierlichen Lernens

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Schulungen zur Stärkung digitaler und ökologischer Kompetenzen

98

P3C2I2 - Verbesserung des Bildungsniveaus durch Erhöhung der Zahl der Studierendenplätze in der Hochschulbildung

Zielwert

Erhöhung der Zahl der Studienaufenthalte in Hochschuleinrichtungen

100

P3C3I1 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Förderung des ökologischen Wandels – Führende Unternehmen

Etappenziel

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Projekte führender Unternehmen

106

P3C3I3 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Beschleunigung der Schlüsselsektoren und Stärkung der Kompetenz (Business Finland)

Etappenziel

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für FEI-Projekte, die darauf abzielen, die Kompetenzen in Schlüsselsektoren zu erhöhen, durch Business Finland

109

P3C3I4 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Unterstützung innovativer Wachstumsunternehmen

Etappenziel

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für FEI-Projekte zur Unterstützung innovativer Wachstumsunternehmen durch Business Finland

112

P3C3I5 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – lokale Forschungsinfrastrukturen

Etappenziel

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Erneuerung und Entwicklung lokaler Forschungsinfrastrukturen

113

P3C3I5 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – lokale Forschungsinfrastrukturen

Zielwert

Gewährung von Finanzhilfen für die Erneuerung und Entwicklung lokaler Forschungsinfrastrukturen

116

P3C3I6 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – Nationale Forschungsinfrastrukturen

Zielwert

Gewährung von Finanzhilfen für die Erneuerung und Entwicklung nationaler Forschungsinfrastrukturen

118

P3C3I7 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – wettbewerbsorientierte Finanzierung von Innovationsinfrastrukturen

Etappenziel

Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Entwicklung von Innovationsinfrastrukturen

121

P3C4I1 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Programm zur Beschleunigung des Wachstums

Etappenziel

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zur Unterstützung der Internationalisierungsfähigkeiten von Unternehmen

124

P3C4I2 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Schlüsselprogramme für internationales Wachstum

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten drei Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen im Rahmen der wichtigsten Programme für internationales Wachstum

130

P3C4I4 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Unterstützung des nachhaltigen und digitalen Wachstums in der Tourismusbranche

Etappenziel

Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für FEI-Projekte im Tourismussektor

Ratenzahlungsbetrag

521 335 271 EUR

1.3.Dritte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

4

P1C1I1 - Umgestaltung des Energiesystems – Investitionen in die Energieinfrastruktur

Etappenziel

Gewährung sämtlicher Zuschüsse für Energieinfrastrukturinvestitionen

7

P1C1I2 – Umgestaltung des Energiesystems – Investitionen in neue Energietechnologien

Etappenziel

Gewährung sämtlicher Finanzhilfen für Investitionen in Energietechnologien

15

P1C2R2 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Strategische Förderung der Kreislaufwirtschaft und Reform des Abfallgesetzes

Etappenziel

Abschluss einer nationalen Vereinbarung mit den wichtigsten Akteuren über eine CO2-arme Kreislaufwirtschaft

17

P1C2I1 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – CO2-armer Wasserstoff und CO2-Abscheidung und -Nutzung

Etappenziel

Vergabe sämtlicher Finanzhilfen für Projekte zur CO2-armen Wasserstoff- und CO2-Abscheidung und -Nutzung

20

P1C2I2 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Direkte Elektrifizierung und Dekarbonisierung industrieller Prozesse

Etappenziel

Vergabe aller öffentlichen Aufträge für Projekte im Bereich direkte Elektrifizierung und kohlenstoffarme Industrieprozesse

23

P1C2I3 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Wiederverwendung und Recycling wichtiger Werkstoffe und industrieller Ströme

Etappenziel

Vergabe sämtlicher Zuschüsse für Wiederverwendungs- und Recyclingprojekte

30

P1C3I1 -Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Ersetzung von Heizungsanlagen in Gebäuden von fossilen Brennstoffen zu kohlenstoffarmen Heizungsformen

Etappenziel

Vergabe sämtlicher öffentlicher Aufträge für Projekte zur Förderung des Ausbaus von Heizungsanlagen in Gebäuden von fossilen Brennstoffen zu kohlenstoffarmen Heizungsformen

45

P1C4I2 - Kohlenstoffarme Lösungen für Städte und Verkehr – private Ladeinfrastruktur

Etappenziel

Gewährung sämtlicher Zuschüsse für Projekte zur Verbesserung der Ladeinfrastruktur von Wohngebäuden und Arbeitsplätzen auf der Grundlage der Änderungen des Haushaltsdekrets 35 20 52

47

P1C5R1 - Ökologische Nachhaltigkeit und naturbasierte Lösungen – Modernisierung der Naturschutzvorschriften

Etappenziel

Inkrafttreten des geänderten Naturschutzgesetzes

50

P1C5I1 - Ökologische Nachhaltigkeit und naturbasierte Lösungen – Gipsbehandlung und Nährstoffrecycling

Etappenziel

Vergabe von Projekten zur Nährstoffverwertung und -rückgewinnung

53

P1C5I2 - Ökologische Nachhaltigkeit und naturbasierte Lösungen – klimaresiliente Maßnahmen im Landnutzungssektor

Etappenziel

Gewährung aller Finanzhilfen für die zur Förderung ausgewählten Präzisionsforstprojekte

68

P2C2R1 - Entwicklung des Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien

Etappenziel

Annahme von Rechtsvorschriften zur Ausweitung des Geltungsbereichs des Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien

78

P3C1R1 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – nordisches Modell der Arbeitsvermittlungen

Zielwert

Anstieg der jährlichen Zahl der nach dem nordischen Arbeitsvermittlungsmodell durchgeführten Vorstellungsgespräche bei der Arbeitssuche

79

P3C1R1 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – nordisches Modell der Arbeitsvermittlungen

Etappenziel

Alle fünf digitalen Funktionen, die nach dem nordischen Arbeitsvermittlungsmodell erforderlich sind, sind in das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (TE-PES) integriert und einsatzbereit.

80

P3C1R2 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – Abschaffung zusätzlicher Tage bei Arbeitslosigkeit

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderungen des Arbeitslosensicherheitsgesetzes im Hinblick auf das Auslaufen zusätzlicher Tage der Arbeitslosenversicherung

82

P3C1R3 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – Straffung des arbeits- und bildungsbasierten Einwanderungsprozesses

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderungen des Ausländergesetzes (301/2004)

87

P3C1I1 - Beschäftigung und Arbeitsmärkte – Entwicklung der Arbeitsfähigkeit, der Produktivität und des Wohlergehens am Arbeitsplatz

Zielwert

Zahl der Personen mit Behinderungen, die am 31. Dezember 2023 vom zwischengeschalteten Arbeitsmarktbetreiber beschäftigt waren

92

P3C2R1 - Reform des kontinuierlichen Lernens

Etappenziel

Fertigstellung eines mittelfristigen Zukunftsmodells für den Arbeitskräfte- und Kompetenzbedarf

101

P3C3I1 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Förderung des ökologischen Wandels – Führende Unternehmen

Zielwert

Gewährung von Finanzhilfen für Projekte führender Unternehmen

104

P3C3I2 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Beschleunigung der Schlüsselsektoren und Stärkung der Kompetenz (Finnische Akademie)

Zielwert

Vergabe öffentlicher Aufträge für Forschungsprojekte zur Erhöhung der Kompetenzen in Schlüsselbereichen durch die Akademie Finnlands

107

P3C3I3 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Beschleunigung der Schlüsselsektoren und Stärkung der Kompetenz (Business Finland)

Zielwert

Vergabe öffentlicher Aufträge für FEI-Projekte durch Business Finland mit dem Ziel, die Kompetenzen in Schlüsselsektoren zu erhöhen

110

P3C3I4 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Unterstützung innovativer Wachstumsunternehmen

Zielwert

Gewährung von Finanzhilfen für innovative Wachstumsunternehmen

119

P3C3I7 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – wettbewerbsorientierte Finanzierung von Innovationsinfrastrukturen

Zielwert

Gewährung von Finanzhilfen für die Entwicklung von Innovationsinfrastrukturen

125

P3C4I2 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Schlüsselprogramme für internationales Wachstum

Etappenziel

Gewährung von Finanzhilfen für alle Projekte im Rahmen von Schlüsselprogrammen für internationales Wachstum

134

P4C1R1 - Vorbereitung der Reform der Sozialfürsorge und des Gesundheitswesens zur Unterstützung der Umsetzung der Pflegegarantie

Etappenziel

Inkrafttreten des zusätzlichen Rechtsrahmens zur Vollendung der Einrichtung von Sozialgebieten und der Reform der Sozial-, Gesundheits- und Rettungsdienste

135

P4C1R1 - Vorbereitung der Reform der Sozialfürsorge und des Gesundheitswesens zur Unterstützung der Umsetzung der Pflegegarantie

Etappenziel

Operationalisierung regionaler Sozialgebiete mit der Fähigkeit, Verantwortung für die Organisation von Sozial-, Gesundheits- und Rettungsdiensten zu übernehmen

Ratenzahlungsbetrag

417 068 217 EUR

1.4.Vierte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

13

P1C2R2 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Strategische Förderung der Kreislaufwirtschaft und Reform des Abfallgesetzes

Etappenziel

Inkrafttreten der wichtigsten Prozesse des überarbeiteten Abfallgesetzes

32

P1C3I2 -Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Programm für eine kohlenstoffarme bauliche Umwelt

Etappenziel

Vergabe sämtlicher öffentlicher Aufträge für Projekte zur Unterstützung einer baulichen Umwelt mit geringem CO2-Ausstoß

40

P1C4I1 - Kohlenstoffarme Lösungen für Städte und Verkehr – öffentliche Lade- und Betankungsinfrastruktur für den Strom- und Gastransport

Zielwert

Neu installierte und betriebsfähige Hochspannungsladegeräte

41

P1C4I1 - Kohlenstoffarme Lösungen für Städte und Verkehr – öffentliche Lade- und Betankungsinfrastruktur für den Strom- und Gastransport

Zielwert

Neu installierte und betriebsbereite Ladestationen für öffentliche Verkehrsmittel (Busse)

46

P1C4I2 - Kohlenstoffarme Lösungen für Städte und Verkehr – private Ladeinfrastruktur

Zielwert

Anzahl neuer und betriebener privater Ladestationen

56

P2C1I1 - Digitale Konnektivität – Entwicklung der Qualität und Verfügbarkeit von Kommunikationsnetzen

Zielwert

Anzahl zusätzlicher Wohnungen mit Zugang zu schnellen Breitbandanschlüssen (100/100 Mbit/s).

59

P2C1I2 - Verkehr und Landnutzung – Projekt Digirail

Zielwert

Prüfstrecke mit funkgestütztem ERTMS (nicht im gewerblichen Eisenbahnverkehr)

62

P2C2I1 - Programm für die digitale Wirtschaft – Echtzeitökonomie (RTE)

Etappenziel

Der strukturierte Austausch digitaler Geschäftsinformationen ist voll funktionsfähig.

75

P2C3I1 - Zivile Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit

Etappenziel

Entwicklung einer digitalen Plattform für ziviles Training im Bereich der Cybersicherheit

84

P3C1R3 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – Straffung des arbeits- und bildungsbasierten Einwanderungsprozesses

Zielwert

Rückgang der durchschnittlichen Zahl der Tage für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln auf der Grundlage von Arbeit und Ausbildung

85

P3C1R4 - Beschäftigung und Arbeitsmarkt – Stärkung der multidisziplinären Dienste für junge Menschen (Ohjaamo-Dienste)

Zielwert

Erhöhung des Anteils der Ohjaamo-Servicestationen, die integrierte Gesundheits- und Sozialdienste und pädagogische Fachkenntnisse anbieten

89

P3C1I1 - Beschäftigung und Arbeitsmärkte – Entwicklung der Arbeitsfähigkeit, der Produktivität und des Wohlergehens am Arbeitsplatz

Zielwert

Ausweitung des Arbeitsprogramms und des Modells für individuelle Unterbringung und Unterstützung auf 11 neue Bereiche

90

P3C1I1 - Beschäftigung und Arbeitsmärkte – Entwicklung der Arbeitsfähigkeit, der Produktivität und des Wohlergehens am Arbeitsplatz

Zielwert

Zahl der Arbeitsplätze und arbeitsmedizinischen Einrichtungen, die an Maßnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit teilgenommen haben

95

P3C2R1 - Reform des kontinuierlichen Lernens

Zielwert

Zahl der Berufsberater, die an Schulungen teilgenommen haben, um ihr Fachwissen zu verbessern

97

P3C2I1 - Digitalisierungsprogramm für kontinuierliches Lernen

Zielwert

Anteil der neuen operativen digitalen Dienste für kontinuierliches Lernen

99

P3C2I3 - Steigerung des Kompetenzniveaus und Erneuerung des kontinuierlichen Lernens, Digitalisierung und Modernisierung der Bildung in Åland

Zielwert

Anteil modernisierter Kurse mit bedeutenden digitalen Elementen im Tertiärbereich Åland

122

P3C4I1 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Programm zur Beschleunigung des Wachstums

Etappenziel

Gewährung von Finanzhilfen für alle Projekte zur Internationalisierung von Unternehmen

128

P3C4I3 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Unterstützung für die Erneuerung der Kultur- und Kreativbranche

Zielwert

Vergabe öffentlicher Aufträge für Projekte zur Unterstützung der Erneuerung der Kultur- und Kreativbranche

132

P3C4I4 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Unterstützung des nachhaltigen und digitalen Wachstums in der Tourismusbranche

Zielwert

Anteil der Unternehmen und Regionen am Programm „Sustainable Travel Finland“, die sich zur Verwendung eines CO2-Fußabdruck-Rechners verpflichtet haben

137

P4C1I2 - Stärkung der Prävention und Früherkennung von Gesundheitsproblemen

Etappenziel

Entwicklung und Umsetzung regionaler integrierter sektorübergreifender Dienstleistungsmanagementmodelle in 22 Sozialbereichen

Ratenzahlungsbetrag

417 068 217 EUR

1.5.Fünfte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

12

P1C2R1 – Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Reform des Klimagesetzes und kohlenstoffarme Industrialisierung

Etappenziel

Inkrafttreten der aktualisierten Klima- und Energiestrategie, des mittelfristigen Plans für die Klimaschutzpolitik und sektorspezifischer Fahrpläne für eine CO2-arme Wirtschaft

27

P1C3R2 - Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Aktionsplan zum Ausstieg aus der Heizung von fossilen Brennstoffen

Zielwert

Verringerung der Zahl der getrennten Häuser mit getrennter Ölheizung

42

P1C4I1 - Kohlenstoffarme Lösungen für Städte und Verkehr – öffentliche Lade- und Betankungsinfrastruktur für den Strom- und Gastransport

Zielwert

Neue und betriebsfähige CBG-Stationen

43

P1C4I1 - Kohlenstoffarme Lösungen für Städte und Verkehr – öffentliche Lade- und Betankungsinfrastruktur für den Strom- und Gastransport

Zielwert

Neue und betriebsfähige LGB-Stationen

49

P1C5I1 - Ökologische Nachhaltigkeit und naturbasierte Lösungen – Gipsbehandlung und Nährstoffrecycling

Zielwert

Mit Gips behandelte Felder und ein kombinierter Rückgang des herkömmlichen Düngemitteleinsatzes

51

P1C5I1 - Ökologische Nachhaltigkeit und naturbasierte Lösungen – Gipsbehandlung und Nährstoffrecycling

Zielwert

Standorte mit verbessertem Nährstoffrecycling oder -rückgewinnung

54

P1C5I2 - Ökologische Nachhaltigkeit und naturbasierte Lösungen – klimaresiliente Maßnahmen im Landnutzungssektor

Zielwert

Abschluss von Projekten im Bereich Präzisionsforstwirtschaft

63

P2C2I2 - Beschleunigung der Datenwirtschaft und Digitalisierung – Virtual Finland

Etappenziel

Die gemeinsame virtuelle Plattform Finnlands (Virtual Finland joint platform) und integrierte Dienste sind einsatzbereit

65

P2C2I3 - Beschleunigung von Schlüsseltechnologien (Mikroelektronik, 6G, künstliche Intelligenz und Quanteninformatik)

Etappenziel

Abschluss aller ausgewählten Projekte

67

P2C2I3 - Beschleunigung von Schlüsseltechnologien (Mikroelektronik, 6G, künstliche Intelligenz und Quanteninformatik)

Etappenziel

Abschluss aller ausgewählten Projekte

69

P2C2R1 - Entwicklung des Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien

Etappenziel

Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Ausweitung des Geltungsbereichs des Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien

73

P2C3R1 - Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Durchsetzung der Verhinderung von Geldwäsche

Etappenziel

Inkrafttreten der Änderungen des Handelsregistergesetzes und des Gesetzes über das Bank- und Zahlungskontenkontrollsystem

75

P2C3I1 - Zivile Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit

Etappenziel

Entwicklung einer digitalen Plattform für ziviles Training im Bereich der Cybersicherheit

88

P3C1I1 - Beschäftigung und Arbeitsmärkte – Entwicklung der Arbeitsfähigkeit, der Produktivität und des Wohlergehens am Arbeitsplatz

Zielwert

Zahl der Personen mit Behinderungen, die am 31. Dezember 2025 vom zwischengeschalteten Arbeitsmarktbetreiber beschäftigt waren

94

P3C2R1 - Reform des kontinuierlichen Lernens

Zielwert

Zahl der Personen, die an Schulungen zur Stärkung digitaler und ökologischer Kompetenzen teilgenommen haben

102

P3C3I1 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Förderung des ökologischen Wandels – Führende Unternehmen

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen Projekte führender Unternehmen

105

P3C3I2 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Beschleunigung der Schlüsselsektoren und Stärkung der Kompetenz (Finnische Akademie)

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen zentralen Forschungsprojekte der Schlüsselbereiche, die von der Akademie Finnlands finanziert werden

108

P3C3I3 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Beschleunigung der Schlüsselsektoren und Stärkung der Kompetenz (Business Finland)

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen FEI-Projekte in Schlüsselsektoren, die von Business Finland finanziert werden

111

P3C3I4 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – FEI-Förderpaket zur Unterstützung des ökologischen Wandels – Unterstützung innovativer Wachstumsunternehmen

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen Projekte für innovative Wachstumsunternehmen

114

P3C3I5 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – lokale Forschungsinfrastrukturen

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen lokalen Forschungsinfrastrukturprojekte

117

P3C3I6 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – Nationale Forschungsinfrastrukturen

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen nationalen Forschungsinfrastrukturprojekte

120

P3C3I7 - FEI, Forschungsinfrastruktur und Pilotprojekte – Förderung von Innovation und Forschungsinfrastruktur – wettbewerbsorientierte Finanzierung von Innovationsinfrastrukturen

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen Innovationsinfrastrukturprojekte

126

P3C4I2 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Schlüsselprogramme für internationales Wachstum

Zielwert

Anzahl der Einrichtungen, die im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen Unterstützung erhalten haben

129

P3C4I3 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Unterstützung für die Erneuerung der Kultur- und Kreativbranche

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen Projekte zur Erneuerung der Kultur- und Kreativbranche

131

P3C4I4 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Unterstützung des nachhaltigen und digitalen Wachstums in der Tourismusbranche

Zielwert

Anzahl der Einrichtungen, die Unterstützung für FEI-Projekte im Tourismus erhalten haben

136

P4C1I1 - Förderung der Umsetzung der Pflegegarantie und Verringerung des Leistungsrückstands aufgrund der COVID-19-Pandemie

Zielwert

Anteil der abgeschlossenen nicht dringenden Pflegebesuche, die die 7-Tage-Frist für den Zugang zu medizinischer Versorgung erreichen

138

P4C1I3 - Stärkung der Wissensgrundlage und faktengestützte Entscheidungsfindung zur Steigerung der Kosteneffizienz von Sozial- und Gesundheitsdiensten

Etappenziel

Nationales Echtzeit-Überwachungssystem für die in allen Gesundheitszentren verwendete Versorgungsgarantie

139

P4C1I4 - Einführung digitaler Innovationen für Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen

Zielwert

Zunahme des Anteils der Bevölkerung, der soziale Dienste und elektronische Gesundheitsdienste in Anspruch nimmt

140

P4C1I5 - Einführung eines personenorientierten digitalen Gesundheitsinformationssystems in Åland

Zielwert

Anteil der kommunalen Sozial- und Gesundheitsdienste und/oder privaten Pflegeunternehmen, die das Gesundheitsinformationssystem eingeführt haben

Ratenzahlungsbetrag

312 801 163 EUR

1.6.Sechste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):

Laufende Nummer

Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition)

Etappenziel / Zielwert

Bezeichnung

1

P1C1R1 - Umgestaltung des Energiesystems – Erhebliche Verringerung des Energieverbrauchs von Kohle bis 2026

Zielwert

Verringerung des Energieverbrauchs von Kohle um 40 % bis 2026 gegenüber 2019

5

P1C1I1 - Umgestaltung des Energiesystems – Investitionen in die Energieinfrastruktur

Zielwert

Abschluss der geförderten Projekte

8

P1C1I2 – Umgestaltung des Energiesystems – Investitionen in neue Energietechnologien

Zielwert

Abschluss der geförderten Projekte

10

P1C1I3 – Umgestaltung des Energiesystems – Investitions- und Reformpaket in Åland

Etappenziel

Abschluss der geförderten Projekte

18

P1C2I1 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – CO2-armer Wasserstoff und CO2-Abscheidung und -Nutzung

Zielwert

Abschluss der geförderten Projekte

21

P1C2I2 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Direkte Elektrifizierung und Dekarbonisierung industrieller Prozesse

Zielwert

Abschluss der geförderten Projekte

24

P1C2I3 - Industrielle Reformen und Investitionen zur Unterstützung des ökologischen und digitalen Wandels – Wiederverwendung und Recycling wichtiger Werkstoffe und industrieller Ströme

Zielwert

Abschluss der geförderten Projekte

25

P1C3R1 - Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Reform des Bodennutzungs- und Baugesetzes

Etappenziel

Inkrafttreten des reformierten Grundstücks- und Baugesetzes

33

P1C3I2 -Verringerung der Klima- und Umweltauswirkungen des Gebäudebestands – Programm für eine kohlenstoffarme bauliche Umwelt

Etappenziel

Abschluss der geförderten Projekte

36

P1C4R1 - CO2-arme Lösungen für Städte und Verkehr – Fahrplan für einen kohlenstofffreien Verkehr

Zielwert

Verringerung der Emissionen des inländischen Verkehrs um mindestens 29 % bis 2025 im Vergleich zu 2005

57

P2C1I1 - Digitale Konnektivität – Entwicklung der Qualität und Verfügbarkeit von Kommunikationsnetzen

Zielwert

Anzahl zusätzlicher Wohnungen mit Zugang zu schnellen Breitbandanschlüssen (100/100 Mbit/s).

60

P2C1I2 - Verkehr und Landnutzung – Projekt Digirail

Zielwert

Gewerbliche Pilotstrecke mit ERMTS

70

P2C2R1 - Entwicklung des Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien

Etappenziel

Die Ausweitung des Geltungsbereichs des Informationssystems für Wohn- und Gewerbeimmobilien wurde technisch umgesetzt.

74

P2C3R1 - Gewährleistung einer wirksamen Überwachung und Durchsetzung der Verhinderung von Geldwäsche

Zielwert

Erhöhung des Automatisierungsgrads bei der Datenverarbeitung und beim Datenaustausch zwischen Behörden

123

P3C4I1 - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Ankurbelung des Wachstums in krisengeschüttelten Sektoren – Programm zur Beschleunigung des Wachstums

Zielwert

Abschluss der geförderten Projekte für Internationalisierungsfähigkeiten von Unternehmen

Ratenzahlungsbetrag

104 267 053 EUR

ABSCHNITT 3: ZUSÄTZLICHE MODALITÄTEN

1.Modalitäten für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans

Die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Finnlands erfolgen gemäß den folgenden Modalitäten:

·Die Umsetzung, Überwachung und Berichterstattung des finnischen Aufbau- und Resilienzplans wird auf höchster Ebene der finnischen Regierung von einer Arbeitsgruppe sichergestellt, die sich aus Ministern zusammensetzt und in der der Finanzminister den Vorsitz führt. Seine Aufgabe besteht darin, die Umsetzung des finnischen Programms für nachhaltiges Wachstum, das aus dem finnischen Aufbau- und Resilienzplan finanziert wird, zu lenken und zu überwachen. Die ministerielle Arbeitsgruppe verfolgt auch auf politischer Ebene die Umsetzung der Reformen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Programm und befasst sich mit damit zusammenhängenden wirtschafts- und unternehmerischer Fragen.

·Darüber hinaus wird die Umsetzung des finnischen Programms für nachhaltiges Wachstum administrativ von der interministeriellen Koordinierungsgruppe koordiniert, die sich aus ständigen Sekretären aller Ministerien zusammensetzt und unter dem Vorsitz des Finanzministeriums steht. Die Aufgaben auf zentraler Ebene im Zusammenhang mit der Koordinierung, Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des finnischen Aufbau- und Resilienzprogramms werden mit dem Finanzministerium konsolidiert.

·Das Finanzministerium wird bei der Durchführung und Überwachung des Plans von einem technischen Sekretariat unterstützt, das in Verbindung mit der Staatskasse unter der Leitung des Finanzministeriums tätig ist. Das Sekretariat fungiert als Verbindungsstelle auf nationaler Ebene zwischen den Ministerien und den für die Durchführung und Überwachung des Plans zuständigen Stellen.

·Das Finanzministerium überwacht regelmäßig die Erreichung der Ziele und Etappenziele im Zusammenhang mit Reformen und Investitionen auf der Grundlage von Informationen, die von den zuständigen öffentlichen Verwaltungen (Ministerium für Wirtschaft und Beschäftigung, Umweltministerium, Ministerium für Verkehr und Kommunikation, Business Finland, Energiebehörde, Zentrum für Wohnungswesen und Wohnungsbau Finnlands (ARA), Regionalzentren für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt usw.) gesammelt und gemeldet werden.

·Das Finanzministerium ist in seiner Funktion als Finanzkontrolleur für die Durchführung von Kontrollen und Prüfungen sowie für die Erstellung einer Zusammenfassung der Prüfungen zuständig. Sie legt eine Prüfstrategie fest und führt Prüfungen sowohl der Kontrollsysteme als auch der Projekte und Maßnahmen durch. Die verschiedenen Ministerien und Agenturen, die für die Reformen und Investitionen zuständig sind, sind im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs für Kontrollen, Prüfungen, Korrekturen und Wiedereinziehungen zuständig.

2.Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten

Um der Kommission uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden relevanten Daten zu gewähren, trifft Finnlands folgende Vorkehrungen:

·Das Finanzministerium als zentrale Koordinierungsstelle für Finnlands Aufbau- und Resilienzplan sammelt Informationen über die Fortschritte bei den Indikatoren, die als Etappenziele und Zielwerte für die im Rahmen des Plans finanzierten Reformen und Investitionen ausgewählt wurden. Die einschlägigen Daten werden auf lokaler Ebene und zentral auf nationaler Ebene in einem speziellen IT-Instrument übermittelt und zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Etappenziele und Zielwerte verwendet. Das IT-Tool wird auch als Archiv qualitativer Finanzinformationen und anderer obligatorischer Daten, z. B. über Endempfänger, verwendet. Das Technische Sekretariat extrahiert die Daten aus dem IT-Tool und teilt sie dem Finanzministerium mit. Das EU-Sekretariat des Finanzministeriums erstellt Zahlungsanträge, die bei der Europäischen Kommission einzureichen sind.

·Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 übermittelt Finnland bei der Kommission nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte gemäß Abschnitt 2.1 dieses Anhangs einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags. Finnland stellt sicher, dass die Kommission auf Antrag uneingeschränkten Zugang zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten hat, die die ordnungsgemäße Begründung des Zahlungsantrags stützen, und zwar sowohl für die Bewertung des Zahlungsantrags gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 als auch für Prüfungs- und Kontrollzwecke.

(1)      Mit Ausnahme von Projekten im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit zusammenhängenden Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen des Anhangs III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(2)    Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(3)      Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht wiederverwendbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(4)    Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(5)    ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.
(6)      Mit Ausnahme von Projekten im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit zusammenhängenden Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen des Anhangs III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(7)    Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(8)      Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht wiederverwertbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(9)    Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(10)      Mit Ausnahme von Projekten im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit zusammenhängenden Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen des Anhangs III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(11)    Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(12)      Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht wiederverwertbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(13)    Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(14)    Mit Ausnahme von Projekten im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit zusammenhängenden Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen des Anhangs III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(15)      Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(16)    Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht wiederverwertbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(17)      Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(18)    Mit Ausnahme von Projekten im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit zusammenhängenden Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen des Anhangs III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(19)      Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(20)    Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht wiederverwertbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(21)      Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(22)    Mit Ausnahme von Projekten im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit zusammenhängenden Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen des Anhangs III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(23)      Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(24)      Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht wiederverwertbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(25)    Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(26)      Mit Ausnahme von Projekten im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit zusammenhängenden Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen des Anhangs III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(27)      Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(28)    Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht wiederverwertbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(29)      Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(30)      Mit Ausnahme von Projekten im Rahmen dieser Maßnahme im Bereich der Strom- und/oder Wärmeerzeugung sowie der damit zusammenhängenden Fernleitungs- und Verteilungsinfrastruktur, bei denen Erdgas genutzt wird und die die Bedingungen des Anhangs III der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) erfüllen.
(31)      Wenn mit der geförderten Tätigkeit prognostizierte Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht wesentlich niedriger sind als die entsprechenden Referenzwerte, sollten die Gründe dafür erläutert werden, warum dies nicht möglich ist. Richtwerte für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems fallen, gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission.
(32)    Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in Anlagen, die ausschließlich der Behandlung nicht wiederverwertbarer gefährlicher Abfälle dienen, und für bestehende Anlagen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme darauf abzielen, die Energieeffizienz zu erhöhen, Abgase zur Lagerung oder Verwendung zu sammeln oder Material aus Verbrennungsasche zurückzugewinnen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.
(33)      Dieser Ausschluss gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme in bestehenden Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung, bei denen die Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme der Steigerung der Energieeffizienz oder der Nachrüstung von getrennten Abfällen zur Kompostierung von Bioabfällen und der anaeroben Vergärung von Bioabfällen dienen, sofern diese Maßnahmen im Rahmen dieser Maßnahme nicht zu einer Erhöhung der Abfallaufbereitungskapazität der Anlagen oder zu einer Verlängerung der Lebensdauer der Anlagen führen; für die Nachweise auf Anlagenebene erbracht werden.