EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.9.2021
COM(2021) 584 final
2021/0298(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Maltas
{SWD(2021) 269 final}
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.9.2021
COM(2021) 584 final
2021/0298(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Maltas
{SWD(2021) 269 final}
2021/0298 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Maltas
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität 1 , insbesondere auf Artikel 20,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der COVID-19-Ausbruch hatte einschneidende Auswirkungen auf die Wirtschaft Maltas. Im Jahr 2019 entsprach das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Malta 86 % des EU-weiten Durchschnitts. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2021 der Kommission ging das reale BIP Maltas im Jahr 2020 um 7,8 % zurück; kumuliert wird es über den Zeitraum 2020-2021 voraussichtlich um 2,6 % sinken. Zu den seit Langem bestehenden Aspekten, die sich auf die mittelfristige Wirtschaftsentwicklung auswirken, gehören insbesondere der Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, Herausforderungen im Zusammenhang mit der Alterung der Bevölkerung sowie Schwächen des Rechts- und Aufsichtsrahmens, aufgrund deren die Unternehmen die Chancen des ökologischen und digitalen Wandels nicht in vollem Umfang nutzen können.
(2)Am 9. Juli 2019 und am 20. Juli 2020 richtete der Rat im Rahmen des Europäischen Semesters Empfehlungen an Malta. Insbesondere empfahl der Rat, dass Malta Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung ergreift, die finanzielle Tragfähigkeit des Gesundheits- und des Rentensystems sicherstellt, die Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems stärkt, Kurzarbeitsregelungen konsolidiert und einen angemessenen Arbeitslosenschutz für alle Arbeitnehmer gewährleistet, Qualität und Inklusivität des Bildungswesens fördert sowie das Kompetenz- und Qualifikationsniveau steigert, eine wirksame Umsetzung von Liquiditätshilfen für betroffene Unternehmen, einschließlich Selbstständiger, gewährleistet, in den ökologischen und digitalen Wandel investiert, insbesondere in saubere und effiziente Energieerzeugung und -nutzung, nachhaltigen Verkehr, Abfallbewirtschaftung sowie Forschung und Innovation. Darüber hinaus wurde Malta empfohlen, den nationalen institutionellen Rahmen zu kräftigen, indem es die Unabhängigkeit der Justiz stärkt, die Anstrengungen zur Aufdeckung und Verfolgung von Korruption fortführt, Geldwäscherisiken – vor allem durch eine wirksame Rechtsdurchsetzung – verringert und das Steuersystem reformiert, um die aggressive Steuerplanung durch Einzelpersonen und multinationale Unternehmen einzudämmen. Die Kommission hat die Fortschritte bei der Umsetzung dieser länderspezifischen Empfehlungen zum Zeitpunkt der Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans (Recovery and Resilience Plan) bewertet und festgestellt, dass die Empfehlung, Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu ergreifen, vollständig umgesetzt wurde. In Bezug auf die Empfehlung über Liquiditätshilfen für von der Pandemie betroffene Unternehmen wurden erhebliche Fortschritte erzielt.
(3)In seiner Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets empfahl der Rat den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, auch im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne Maßnahmen zu ergreifen, damit unter anderem gewährleistet ist, dass die Politik die Erholung unterstützt, und in Bezug auf Konvergenz, Resilienz und nachhaltiges und inklusives Wachstum weitere Verbesserungen erzielt werden. Darüber hinaus empfahl der Rat den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, den nationalen institutionellen Rahmen zu kräftigen, die makrofinanzielle Stabilität zu gewährleisten, die Wirtschafts- und Währungsunion zu vollenden und die internationale Rolle des Euro zu stärken.
(4)Am 13. Juli 2021 legte Malta der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 seinen nationalen Aufbau- und Resilienzplan vor, nachdem zuvor im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen lokale und regionale Gebietskörperschaften, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und andere relevante Interessenträger konsultiert worden waren. Die Identifikation mit dem Aufbau- und Resilienzplan auf nationaler Ebene ist Voraussetzung dafür, dass er vor Ort erfolgreich umgesetzt wird und dauerhafte Auswirkungen hat, und sorgt für Glaubwürdigkeit auf europäischer Ebene. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/241 hat die Kommission die Aufbau- und Resilienzpläne auf der Grundlage der in Anhang V der genannten Verordnung enthaltenen Bewertungsleitlinien im Hinblick auf deren Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz bewertet.
(5)Die Aufbau- und Resilienzpläne sollten die allgemeinen Ziele der mit der Verordnung (EU) 2021/241 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität und des mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates geschaffenen Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise verfolgen. Sie sollten zu den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten sechs Säulen beitragen und so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union fördern.
(6)Mit der Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten wird eine unionsweit koordinierte Investitions- und Reformanstrengung unternommen. Die zeitgleiche koordinierte Durchführung der Aufbau- und Resilienzpläne und die Durchführung grenzübergreifender und mehrere Länder umfassender Projekte haben zur Folge, dass die Reformen und Investitionen einander verstärken und in der gesamten Union positive Spillover-Effekte entfalten. So werden die Auswirkungen der Fazilität auf das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Mitgliedstaaten zu rund einem Drittel durch Spillover-Effekte aus anderen Mitgliedstaaten erzeugt.
Eine ausgewogene Antwort, die zu den sechs Säulen beiträgt
(7)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und Anhang V Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) 2021/241 stellt der Aufbau- und Resilienzplan weitgehend (Einstufung A) eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 jener Verordnung genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und der Mittelzuweisung an ihn Rechnung getragen wird.
(8)Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die zu allen sechs Säulen beitragen, wobei eine beträchtliche Anzahl von Komponenten des Plans auf mehrere Säulen ausgerichtet ist. Dieser Ansatz hilft sicherzustellen, dass jede Säule umfassend und in kohärenter Weise berücksichtigt wird. Angesichts der besonderen Herausforderungen Maltas wird der besondere Schwerpunkt auf intelligentem, nachhaltigem und inklusivem Wachstum zusammen mit der Gesamtgewichtung zwischen den Säulen als angemessen ausgewogen betrachtet. Die ersten drei der sechs Komponenten des maltesischen Aufbau- und Resilienzplans stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den ersten beiden Säulen, d. h. dem ökologischen und digitalen Wandel. Der ökologische Wandel soll durch verschiedene Reform- und Investitionsmaßnahmen vorangetrieben werden, die darauf ausgerichtet sind, den Straßenverkehr zu dekarbonisieren und für eine nachhaltige Mobilität zu sorgen, die Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern, die Abfallbewirtschaftung zu verbessern und erneuerbare Energien zu fördern. Der digitale Wandel soll durch Reformen und Investitionen in den Bereichen öffentliche Verwaltung, Gesundheit und Justiz gefördert werden.
(9)Die übrigen vier politischen Säulen sind in den verschiedenen Komponenten des Plans angemessen berücksichtigt. Die Maßnahmen zur Verringerung des Anteils frühzeitiger Schulabgänger und zur Steigerung der Qualität und Inklusivität des Bildungs- und Berufsbildungssystems dürften das Angebot an den erforderlichen Kompetenzen erhöhen, zu intelligentem, nachhaltigem und inklusivem Wachstum beitragen und auch den Strategien zur Förderung der nächsten Generation, der Kinder und Jugendlichen zugutekommen. Die gesundheitspolitische, wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz spiegelt sich in Reformen und Investitionen wider, mit denen das Gesundheitssystem gestärkt und seine Resilienz erhöht, die Effizienz der öffentlichen Verwaltung und des Justizsystems durch Digitalisierung gesteigert und institutionelle Problemlagen durch konsequente Governance-Reformen beseitigt werden. Darüber hinaus dürften die Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Kompetenzen, Gesundheit und öffentliche Verwaltung zu einem stärkeren sozialen und territorialen Zusammenhalt beitragen.
Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der in den länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen
(10)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b und Anhang V Abschnitt 2.2 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen (Einstufung A), die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an Malta, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt. Die Empfehlungen, die die unmittelbare fiskalpolitische Reaktion auf die Pandemie betreffen, können als nicht unter den maltesischen Aufbau- und Resilienzplan fallend betrachtet werden, wenngleich Malta in den Jahren 2020 und 2021 im Einklang mit der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts generell angemessen und ausreichend auf die unmittelbare Notwendigkeit reagiert hat, die Wirtschaft aus Haushaltsmitteln zu stützen.
(11)Der Aufbau- und Resilienzplan sieht ein umfassendes Paket einander verstärkender Reformen und Investitionen vor, die wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen beitragen, die in den länderspezifischen Empfehlungen des Rates an Malta im Rahmen des Europäischen Semesters in den Jahren 2019 und 2020 aufgeführt wurden, insbesondere in folgenden Bereichen: i) Staatsführung, auch in Bezug auf die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Justiz und die Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche, ii) Gesundheit, iii) Bildung und Berufsbildung sowie iv) digitaler und ökologischer Umbau der Wirtschaft, auch in Bezug auf Kreislaufwirtschaft, Energieeffizienz und erneuerbare Energien. Die Investitionen und Reformen in den Bereichen Renten, aggressive Steuerplanung und Forschung und Innovation tragen teilweise zur Bewältigung der in den länderspezifischen Empfehlungen genannten Herausforderungen bei.
(12)Der Aufbau- und Resilienzplan soll die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Justiz durch verschiedene Maßnahmen stärken, darunter die Änderung der Verfahren für die Ernennung des Obersten Richters und der Justizangehörigen, die Erhöhung der Anzahl der Justizangehörigen sowie Investitionen in die Digitalisierung der Gerichte. Was die Strafverfolgung angeht, beabsichtigt Malta die beiden Rollen des Generalstaatsanwalts – die des Staatsanwalts und die des Rechtsberaters der Regierung – voneinander zu trennen und die Strafverfolgung von der Polizei auf den Generalstaatsanwalt zu übertragen. Die institutionellen Kapazitäten zur Korruptionsbekämpfung dürften durch die Umsetzung der nationalen Betrugs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie und die Reform der Vermögensabschöpfungsstelle und der Ständigen Kommission gegen Korruption gestärkt werden.
(13)Die Risiken im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dürften im Zuge der Umsetzung der einschlägigen Strategie und des dazugehörigen Aktionsplans für den Zeitraum 2021-2023 weiter zurückgehen. Darüber hinaus hat Malta zugesagt, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in der Bewertung der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force) vom Juni festgestellten Mängel zu beheben. Darüber hinaus sieht Malta eine Reihe von Maßnahmen zur Eindämmung der aggressiven Steuerplanung vor, darunter die Einführung von Verrechnungspreisvorschriften sowie die Durchführung einer Studie, in deren Anschluss die Rechtsvorschriften über Maßnahmen im Zusammenhang mit Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die aus oder nach dem Ausland gezahlt werden, geändert werden sollen.
(14)Mit der geplanten Schaffung eines Zentrums für Blut, Gewebe und Zellen in Malta dürfte Malta im Hinblick auf die entsprechenden innovativen Behandlungen auf eigenen Beinen stehen, was zur Resilienz des Gesundheitssystems beitragen wird. Es sind Investitionen geplant, um die Betriebsabläufe weiter zu digitalisieren, auch für ambulante Gesundheitsdienste und -einrichtungen. Darüber hinaus werden Reformen erwartet, mit denen die Gesundheitsvorsorge für Kinder gestärkt, die Steuerung des Arbeitskräftepotenzials verbessert und die Einstellung und Integration von Arbeitskräften aus dem Ausland erleichtert werden.
(15)Der Aufbau- und Resilienzplan sieht vor, die Maßnahmen der unlängst angenommenen Beschäftigungsstrategie zumindest für ältere Erwerbstätige (55-64 Jahre) und gering qualifizierte Erwachsene umzusetzen und das Beschäftigungsgefälle zwischen den Geschlechtern zu verringern. Dem Sozialschutz in Malta sollte eine regelmäßige Überprüfung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit und der Renten zugutekommen. Das seit Langem bestehende Problem des frühzeitigen Schulabgangs dürfte durch Interventions- und Präventionsmaßnahmen abgemildert werden. Der Zugang zu Weiterbildungs- und Umschulungsprogrammen dürfte durch die Einrichtung eines e-College erleichtert werden. Die Kompetenzentwicklung soll durch gezielte Investitionen in einen neuen Campus für das Institut für Tourismusstudien unterstützt werden, ergänzt durch aktualisierte Schulungsprogramme. Die Inklusivität des Bildungswesens dürfte durch die Einführung von multisensorischen Lernräumen für Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen in Colleges und die Schaffung von zwei Autismus-Einheiten in Mittelschulen gestärkt werden, was die Inklusion von Schülerinnen und Schülerinnen mit besonderen Bedürfnissen erleichtern wird. Reformen, die auf Forschung und Innovation in Unternehmen ausgerichtet sind und eine engere Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor fördern sollen, sind ebenfalls vorgesehen.
(16)Der Großteil der geplanten Investitionen dürfte darauf ausgerichtet sein, den digitalen und ökologischen Wandel zu unterstützen. Der digitale Wandel dürfte durch eine Investition in die digitalen Dienste des Staates gefördert werden, auch um die Resilienz, Sicherheit und Effizienz der staatlichen digitalen Infrastruktur (Backbone-Netz) zu stärken. Im Justiz- und Gesundheitssystem sind weitere Digitalisierungsschritte geplant. Der ökologische Wandel dürfte durch Investitionen in die Modernisierung von privaten und öffentlichen Gebäuden, Schulen und Krankenhäusern sowie in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und deren Nutzung in Gebäuden, auf der Straße und im öffentlichen Raum vorangetrieben werden. Diese Investitionen werden durch Reformen ergänzt, mit denen der Rechtsrahmen für den Bausektor gestärkt und für einen ausreichenden und diversifizierten Personalbestand mit angemessenem Fachwissen gesorgt werden soll. Mehrere Reformen sind auf die Abfallbewirtschaftung und die Abfallvermeidung ausgerichtet, was den Kreislaufcharakter der Wirtschaft stärken sollte.
Beitrag zum Wachstumspotenzial, zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur wirtschaftlichen, sozialen und institutionellen Resilienz
(17)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c und Anhang V Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan große Auswirkungen (Einstufung A) haben wird, d. h. er wird das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz Maltas stärken, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abmildern und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beitragen.
(18)Die Simulationen der Kommissionsdienststellen zeigen, dass der Aufbau- und Resilienzplan zusammen mit den übrigen Maßnahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union das BIP Maltas bis 2026 um 0,7 % bis 1,1 % erhöhen könnte, wobei die möglichen positiven Auswirkungen der beträchtlichen Strukturreformen nicht berücksichtigt sind. Es ist damit zu rechnen, dass die Investitionen die Nachfrage kurzfristig ankurbeln und damit zur Erholung der Wirtschaft beitragen. Durch die Stärkung des institutionellen Rahmens, die Reformen im Bereich Bildung und Berufsbildung und die Bemühungen um die Digitalisierung dürfte sich das Wachstumspotenzial langfristig erhöhen. Weitere Impulse für Wachstum und Beschäftigung dürften von den Investitionen und Reformen ausgehen, mit denen die Energieeffizienz gesteigert, der Verkehr dekarbonisiert, das Gesundheitswesen gestärkt, Forschung und Innovation in Unternehmen unterstützt und eine engere Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor gefördert werden soll.
(19)Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, mit denen die Inklusivität im Bildungswesen erhöht, der Zugang zu Weiterbildung und Umschulung erleichtert und das soziale Sicherungssystem im Einklang mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte modernisiert werden soll. Die Reforminitiativen im Bereich der Qualität und Inklusivität der Bildung dürften dazu beitragen, den Zugang zu Bildung zu verbessern und die Herausforderung des frühzeitigen Schulabgangs zu bewältigen. Die Reformen und Investitionen, mit denen dem hohen Anteil gering qualifizierter Erwachsener begegnet wird, dürften der Bevölkerung und insbesondere den finanziell schwächsten Bevölkerungsgruppen die für den digitalen und ökologischen Wandel erforderlichen Kompetenzen vermitteln und ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Mit der Umsetzung der aktualisierten Beschäftigungsstrategie dürfte die Resilienz des maltesischen Arbeitsmarkts gestärkt werden. Bessere Bildungs- und Arbeitsmarktergebnisse dürften dazu beitragen, bestehende Risiken von Armut und sozialer Ausgrenzung zu mindern.
(20)Mit der Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen und des Zugangs zu ihnen durch neue Technologien kann potenziell eine bessere Erreichbarkeit aller Menschen gewährleistet werden, auch derjenigen, die schwerer zu erreichen sind. Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Chancengleichheit für alle beitragen dürften, etwa die Bereitstellung von Kinderbetreuungseinrichtungen, und mit denen Telearbeitslösungen in der öffentlichen Verwaltung gefördert werden, womit für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben gesorgt wird. Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, der Gesundheit und eines längeren Erwerbslebens sollten dazu beitragen, den künftigen Druck auf das Sozialversicherungssystem und auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu verringern und so die Resilienz der Wirtschaft zu erhöhen und ihre Anfälligkeit gegenüber künftigen Schocks zu vermindern.
Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
(21)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d und Anhang V Abschnitt 2.4 der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Aufbau- und Resilienzplan geeignet, sicherzustellen, dass keine Maßnahme (Einstufung A) zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht.
(22)Der Aufbau- und Resilienzplan stellt für jede Reform und Investition sicher, dass keines der sechs Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852, nämlich Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, erheblich beeinträchtigt wird. Malta hat gemäß den technischen Leitlinien der Europäischen Kommission für die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (2021/C 58/01) Begründungen vorgelegt. Soweit erforderlich, hat Malta die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen vorgeschlagen, die durch entsprechende Etappenziele sichergestellt werden sollte.
(23)Besondere Aufmerksamkeit wurde Maßnahmen gewidmet, deren Auswirkungen auf die Umweltziele einer genauen Prüfung bedürfen. Was die Strategie für Bau- und Abbruchabfälle für Malta und nachfolgende Durchführungsmaßnahmen anbetrifft, sollte das Risiko erheblicher Beeinträchtigungen vermieden werden, indem sichergestellt wird, dass keine Tätigkeit im Rahmen dieser Strategie zu einer erheblichen Zunahme der Abfallbeseitigung führt oder Negativanreize für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling schafft und dass die für die Verfüllung verwendeten Abfälle im Einklang mit Artikel 3 Nummer 17a der Richtlinie 2008/98/EG 3 über Abfälle geeignete nicht gefährliche Abfälle sind, Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, und auf die unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt bleiben. Mit einer Investition in den Bau einer Fähranlandestelle sollte der Verkehr von der Straße auf den Seeweg verlagert werden, wodurch die Multimodalität gefördert und ein Beitrag zur Bekämpfung der Verkehrsüberlastung und zur Förderung der Luftqualität geleistet wird. Da die Infrastruktur auch von Fähren mit Verbrennungsmotor genutzt werden kann, sollte Malta im Einklang mit den technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen als flankierende Maßnahme eine elektrische Ladeinfrastruktur für Schiffe errichten. Da ein Etappenziel die Errichtung der Ladeinfrastruktur vorschreibt, ist keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten. Darüber hinaus hat sich Malta in einem Etappenziel verpflichtet, alle Ergebnisse und Bedingungen der für die Maßnahme erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen umzusetzen.
Beitrag zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt
(24)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e und Anhang V Abschnitt 2.5 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Klimaschutzziele machen einen Betrag aus, der 53,8 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht (berechnet nach der in Anhang VI der genannten Verordnung dargelegten Methodik). Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung steht der Aufbau- und Resilienzplan mit den Informationen im nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 im Einklang.
(25)Reformen und Investitionen dürften einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele Maltas in den Bereichen Dekarbonisierung und Energiewende leisten, wie sie im nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 dargelegt sind, und somit zu den Vorgaben und Zielsetzungen der Union in der Klimapolitik beitragen. Zusätzliche öffentliche Mittel sind erforderlich, um das Gesamtvolumen an öffentlichen und privaten Investitionen zu mobilisieren, die zur Verwirklichung der im nationalen Energie- und Klimaplan 2021-2030 dargelegten Ziele erforderlich sind. Die Investitionen zur Förderung der Nachhaltigkeit des Verkehrs bewirken einen Großteil des Klimaschutzbeitrags des Aufbau- und Resilienzplans. Sie werden ergänzt durch Reformen, mit denen die Verkehrsplanung verbessert, die freie Zugänglichkeit der öffentlichen Verkehrsmittel erweitert und der Plan für nachhaltige städtische Mobilität der Region Valletta umgesetzt werden soll. Weitere wichtige Beiträge zum Klima- und Umweltschutz sind von Energieeffizienzmaßnahmen in privaten und öffentlichen Gebäuden wie Krankenhäusern und Schulen und der Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, Straßen, Fußwegen und an anderen öffentlichen Orten zu erwarten.
(26)Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die zum ökologischen Wandel und zum Umweltschutz beitragen. Zwar ist keine Maßnahme unmittelbar auf die Stärkung der biologischen Vielfalt ausgerichtet, doch können mehrere Maßnahmen mittelbare positive Auswirkungen haben. Angesichts der Tatsache, dass die Umweltverschmutzung eine der Hauptursachen für den Verlust an biologischer Vielfalt ist, dürften die Renovierung zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Verkehrs zur Verringerung der Treibhausgas- und Schadstoffemissionen beitragen und damit die biologische Vielfalt stärken. Darüber hinaus enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen im Bereich der Abfallbewirtschaftung, insbesondere in Bezug auf die Neuausrichtung der Sammlung von Abfällen, die im Rahmen der geplanten Strategie für Bau- und Abbruchabfälle entwickelten Maßnahmen für Bau- und Abbruchabfälle, Einwegkunststoffe sowie die erweiterte Herstellerverantwortung. Mit der Stärkung des Rechtsrahmens für die Abfallpolitik dürfte die Abfallvermeidung, die Abfalltrennung, die Abfallsammlung und die Abfallbehandlung verbessert und damit indirekt auch ein positiver Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt auf den Inseln geleistet werden. Die Umsetzung dieser vorgeschlagenen Maßnahmen dürfte dauerhafte Auswirkungen haben, insbesondere durch ihren Beitrag zum ökologischen Wandel, zur Stärkung der biologischen Vielfalt und zum Umweltschutz.
Beitrag zum digitalen Wandel
(27)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f und Anhang V Abschnitt 2.6 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen, die weitgehend (Einstufung A) zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen. Die Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierungsziele machen einen Betrag aus, der 25,5 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht (berechnet nach der in Anhang VII der genannten Verordnung dargelegten Methodik).
(28)Der Aufbau- und Resilienzplan dürfte erheblich zum digitalen Wandel in Malta beitragen. Drei Komponenten des Aufbau- und Resilienzplans umfassen Maßnahmen, die auf den digitalen Wandel in der öffentlichen Verwaltung, im privaten Sektor sowie im Gesundheits- und Justizsystem ausgerichtet sind.
(29)Ein Großteil der digitalen Investitionen entfällt auf die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienstleistungen. Der Aufbau- und Resilienzplan sieht insbesondere Investitionen vor, mit denen die digitale Infrastruktur des Staates gestärkt, die digitalen öffentlichen Dienstleistungen und ihre Inanspruchnahme gefördert und Maltas Direktion für Handelsschifffahrt digitalisiert werden soll. Darüber hinaus dürfte der Aufbau- und Resilienzplan die Digitalisierung des Privatsektors beschleunigen, indem in einer Reihe von Wirtschaftssektoren Maßnahmen eingeführt werden, um Unternehmen, insbesondere KMU, dabei zu helfen, ihre Betriebsabläufe zu digitalisieren und damit ihre Effizienz und Produktivität sowie das Kundenerlebnis zu verbessern. Ferner sieht der Aufbau- und Resilienzplan Investitionen in die Digitalisierung und die Einführung neuer Technologien im Gesundheitssystem vor, um die Qualität der Patientenversorgung zu verbessern, das Wohlbefinden der Patienten durch eine rechtzeitige und transparente Bereitstellung von Informationen zu fördern und Wartezeiten zu verkürzen. Ebenso sieht der Aufbau- und Resilienzplan vor, im Justizbereich eine Reihe von sicheren digitalen Lösungen und Instrumenten umzusetzen, um die Nutzer zu unterstützen – durch Zusammenarbeit und Integration, eine bessere Zugänglichkeit der Justiz und eine erhöhte Effizienz des Justizsystems. Schließlich umfasst der Aufbau- und Resilienzplan neben Investitionen auch Reformen, mit denen der digitale Wandel dauerhaft erleichtert werden soll. Insbesondere sieht der Aufbau- und Resilienzplan die Umsetzung der in der maltesischen Digitalen Strategie 2021-2027 dargelegten Maßnahmen (insbesondere zur Verringerung der digitalen Kluft und zur Erhöhung der Anzahl von IKT-Spezialisten) und die Annahme der maltesischen Strategie für intelligente Spezialisierung vor, wobei der Schwerpunkt auf der Förderung von Forschung und Innovation in Unternehmen und der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor liegt.
Dauerhafte Auswirkungen
(30)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g und Anhang V Abschnitt 2.7 der Verordnung (EU) 2021/241 ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan in Malta weitgehend (Einstufung A) dauerhafte Auswirkungen haben wird.
(31)Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Reformen zur dauerhaften Stärkung des institutionellen Rahmens Maltas, insbesondere durch die Stärkung der Effizienz und Unabhängigkeit des Justizsystems und der Strafverfolgungsbehörden sowie durch die Verringerung der Risiken in den Bereichen Geldwäsche und aggressive Steuerplanung. Herausforderungen, die sich aus der Anspannung auf dem Arbeitsmarkt in den letzten Jahren und dem hohen Anteil gering qualifizierter Erwachsener ergeben, werden mit einer Reihe von Maßnahmen angegangen, die auf die Weiterbildung und Umschulung von Erwachsenen ausgerichtet sind, die Attraktivität für ausländische Arbeitskräfte erhöhen und deren Fortbeschäftigung und Integration, insbesondere im Gesundheitswesen, erleichtern sowie den Sozialschutz nachhaltiger machen und besser an den Wirtschaftszyklus anpassen sollen. Ein langfristiger Nutzen wird auch im Bildungsbereich erwartet, und zwar durch Reformen zur Verringerung des Anteils der frühzeitigen Schulabgänger und zur Stärkung der Qualität und Inklusivität des Bildungssystems. Was die Umwelt angeht, werden mit dem Aufbau- und Resilienzplan Reformen eingeführt, die darauf ausgerichtet sind, schädliche Emissionen aus den Sektoren Bau und Verkehr zu verringern und den Kreislaufcharakter der Wirtschaft zu stärken.
(32)Bestimmte Investitionen zielen darauf ab, die öffentliche Verwaltung wirksamer und effizienter zu machen, indem in einigen öffentlicher Einrichtungen, etwa in Maltas Direktion für Handelsschifffahrt, den Gerichten und im Gesundheitswesen, der Digitalisierungsgrad erhöht wird. Der Fremdenverkehr, der für die maltesische Wirtschaft ein wichtiger Sektor ist, wird durch die Einrichtung eines hochwertigen Berufsbildungszentrums auch unmittelbar gefördert. Umweltprobleme, die mit dem raschen Bevölkerungswachstum in den letzten Jahren deutlicher zutage getreten sind, werden auch durch Investitionen in Gebäuderenovierungen im öffentlichen und privaten Sektor, in erneuerbare Energien und in alternative Verkehrsmittel angegangen. Die dauerhaften Auswirkungen des Aufbau- und Resilienzplans können auch durch Synergien zwischen diesem und anderen Programmen, auch der im Rahmen der Kohäsionsfonds finanzierten Programme, verstärkt werden.
Überwachung und Durchführung
(33)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe h und Anhang V Abschnitt 2.8 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten geeignet (Einstufung A), die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren.
(34)Die Verwaltung ist gut gegliedert und die Zuständigkeiten sind eindeutig zugewiesen. Das für die Verwaltung der EU-Mittel zuständige Ministerium ist befugt, die Koordinierungs-, Verwaltungs- und Kontrollaufgaben wahrzunehmen. Innerhalb des für die Verwaltung der EU-Mittel zuständigen Ministeriums wurde die Abteilung für Planung und Koordinierung von Prioritäten benannt, um Führung, Koordinierung und Gesamtaufsicht zu gewährleisten, womit der Steuerungsrahmen für den europäischen Kohäsionsfonds auch auf den Aufbau- und Resilienzplan angewendet wird. Die verschiedenen für die Umsetzung zuständigen Institutionen sind in der Beschreibung der sechs Komponenten klar angegeben.
(35)Die Etappenziele und Zielwerte stellen ein geeignetes System dar, um die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans zu überwachen. Sie sind hinreichend klar und umfassend, sodass ihr Erreichen verfolgt und überprüft werden kann. Sie spiegeln das Gesamtziel des Aufbau- und Resilienzplans angemessen wider und sind realistisch. Die Überprüfungsmechanismen, die Datenerhebung und die Zuständigkeiten erscheinen ausreichend robust, um die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte zu überprüfen und die Auszahlungsanträge angemessen zu begründen. Die Etappenziele und Zielwerte sind auch für bereits abgeschlossene Maßnahmen relevant, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 förderfähig sind. Eine zufriedenstellende Erreichung dieser Etappenziele und Zielwerte im Zeitverlauf ist Voraussetzung für die Begründung eines Auszahlungsantrags.
(36)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die finanzielle Unterstützung aus der Fazilität gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/241 kommuniziert und bekannt gemacht wird. Die Mitgliedstaaten können um technische Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geschaffenen Instruments für technische Unterstützung ersuchen.
Kosten
(37)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe i und Anhang V Abschnitt 2.9 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die im Aufbau- und Resilienzplan angegebene Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Plans in mittlerem Maße (Einstufung B) angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.
(38)Malta hat für jede im Aufbau- und Resilienzplan enthaltene Investition die geschätzten Kosten angegeben. Die Kostenaufschlüsselung ist für die meisten Maßnahmen detailliert und hinreichend belegt. Die Schätzungen beruhen größtenteils auf einem Vergleich mit Beschaffungsaufträgen für ähnliche Leistungen oder früheren Investitionen ähnlicher Art. In einigen Fällen beruhen die Kosten jedoch auf Experteneinschätzungen seitens zuständiger Regierungsstellen oder privater Berater. In diesen Fällen sind die Kostenrichtwerte weniger klar, da sie vergleichsweise allgemein beschrieben werden und auf Informationen beruhen, deren Zuverlässigkeit schwerer zu überprüfen ist. Die Methodik und die Berechnungen sind klar beschrieben und werden größtenteils durch solide Annahmen untermauert. In einigen Fällen weicht die endgültige Kostenschätzung von den zugrunde liegenden Ausgangsdaten ab, ohne dass die Gründe für diese Abweichung erläutert würden. Darüber hinaus reichen die Informationen in einigen Fällen nicht für eine ordnungsgemäße Überprüfung der anschließenden Berechnungen aus. Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entsprechen den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(39)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe j und Anhang V Abschnitt 2.10 der Verordnung (EU) 2021/241 sind die im Aufbau- und Resilienzplan vorgeschlagenen Modalitäten geeignet (Einstufung A), Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen jener Verordnung bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und ist zu erwarten, dass die Regelungen eine Doppelfinanzierung durch die Verordnung und durch andere Unionsprogramme wirksam verhindern. Dies lässt die Anwendung anderer Instrumente und Mechanismen zur Förderung und Durchsetzung der Einhaltung von Unionsrecht, insbesondere auch zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Korruption, Betrug und Interessenkonflikten und zum Schutz des Haushalts der Union gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 unberührt.
(40)Das im Aufbau- und Resilienzplan dargelegte interne Kontrollsystem beruht auf robusten Verfahren und Strukturen und benennt die Akteure, die die Aufgaben der internen Kontrolle wahrnehmen, und deren Funktionen und Zuständigkeiten eindeutig. Das für die Verwaltung der EU-Mittel zuständige Ministerium ist für die Koordinierung, Verwaltung, Überwachung und Kontrolle des Aufbau- und Resilienzplans zuständig. Innerhalb des Ministeriums wurde die Abteilung für Planung und Koordinierung von Prioritäten mit der wirksamen Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, insbesondere mit der in Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Funktion, betraut und sollte alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ergreifen. Die Berichterstattung und Überwachung sollte über das von der Abteilung für Planung und Koordinierung von Prioritäten verwaltete Verwaltungsinformationssystem erfolgen, das nach Angaben Maltas für die Durchführung und Überwachung des Aufbau- und Resilienzplans einsatzbereit und funktionsfähig ist. Die Kontrollen sollten von der Abteilung für interne Prüfung und Ermittlungen durchgeführt werden, bei der es sich um eine unabhängige Stelle handelt. Darüber hinaus sieht der Aufbau- und Resilienzplan einschlägige Verfahren vor, mit denen Doppelfinanzierung, Interessenkonflikte, Betrug und Korruption vermieden, aufgedeckt und behoben werden sollen, einschließlich Vorkehrungen für die Erhebung und Bereitstellung von Daten über Endempfänger. Es wird davon ausgegangen, dass die für die Kontrollen zuständigen Akteure über die Rechtsbefugnisse, die technischen Fähigkeiten und gestärkte Verwaltungskapazitäten verfügen, um die ihnen zugewiesenen Funktionen und Aufgaben wahrzunehmen. Ein solider Rahmen für die Korruptionsbekämpfung ist unerlässlich, um Unregelmäßigkeiten wie Betrug, Korruption oder Interessenkonflikte bei der Verwendung der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zu verhindern, aufzudecken und zu beheben.
Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans
(41)Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe k und Anhang V Abschnitt 2.11 der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsvorhaben, die in hohem Maße (Einstufung A) kohärent sind.
(42)Maltas Aufbau- und Resilienzplan besteht aus sechs Komponenten mit einer ausgewogenen Kombination aus Investitionen und Reformen. Jede Komponente enthält kohärente und einander verstärkende Reformen und Investitionen. So werden etwa der geplanten Renovierung von privaten und öffentlichen Gebäuden, öffentlichen Schulen und Krankenhäusern die Reformen zugutekommen, mit denen der Rechtsrahmen für den Bausektor gestärkt und für gut ausgebildete Arbeitskräfte gesorgt wird. Darüber hinaus gibt es wichtige Synergien zwischen den verschiedenen Komponenten. So sind etwa Qualifikations- und Weiterbildungsmaßnahmen in verschiedenen Komponenten vorgesehen, die einander ergänzen und stützen. Keine Maßnahme steht im Widerspruch zu einer anderen oder vermindert deren Wirksamkeit.
Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit
(43)Der Aufbau- und Resilienzplan enthält eine Reihe von Maßnahmen, die zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit für alle beitragen dürften. Die Maßnahmen bezwecken den Ausbau der Infrastruktur für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, was zur Chancengleichheit für alle Kinder und zur Erwerbsbeteiligung von Menschen mit unbezahlten Betreuungsaufgaben, insbesondere Frauen, beiträgt, die Förderung von Telearbeitslösungen in der öffentlichen Verwaltung, womit für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben gesorgt wird, und die Umsetzung der Maßnahmen der künftigen Beschäftigungsstrategie in Bezug auf ältere Arbeitnehmer (55-64 Jahre) und gering qualifizierte Erwachsene sowie das Beschäftigungsgefälle zwischen den Geschlechtern. Die Reformen und Investitionen zur Verringerung des Anteils der frühzeitigen Schulabgänger und zur Ausweitung der Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten für alle Erwachsenen und insbesondere jene mit geringer Qualifikation, dürften jungen Lernenden und Menschen aus sozial und wirtschaftlich schwächeren Verhältnissen, auch mit Migrationshintergrund, zugutekommen. Es sei darauf hingewiesen, dass Malta die Annahme und Umsetzung seiner aktualisierten nationalen Inklusionspolitik zusammen mit einer spezifischen Reformmaßnahme zur Stärkung der hochwertigen inklusiven Bildung für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen sowie seinen ersten Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und die durchgängige Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen einschließlich der Bekämpfung von Geschlechterstereotypen und der Erhebung aufgeschlüsselter Daten zur weiteren Stärkung der Faktenbasis für die politische Entscheidungsfindung in den Aufbau- und Resilienzplan aufgenommen hat. Darüber hinaus hebt Malta hervor, dass alle Reformen und Investitionen im Einklang mit der nationalen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden.
Selbstbewertung der Sicherheit
(44)Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/241 enthält der Aufbau- und Resilienzplan für Investitionen in digitale Kapazitäten eine Selbstbewertung der Sicherheit. Darin sind allgemeine und spezifische Maßnahmen dargelegt, mit denen die maltesischen Behörden etwaige Cybersicherheitsrisiken vermindern wollen, darunter gegebenenfalls die Prüfung des technischen Designs in der Beschaffungsphase, spezifische Klauseln und ein spezifischer Sicherheitsplan in den Dienstleistungsverträgen mit Lieferanten, Datenverschlüsselung, Multifaktor-Authentifizierung, Angriffserkennungssystem usw.
Konsultationsprozess
(45)Die maltesischen Behörden haben über 145 Rechtsträger konsultiert, um die wichtigsten politischen Ziele für eine Finanzierung durch die Union, darunter die Aufbau- und Resilienzfazilität, festzulegen. Aus den Konsultationen ging hervor, welcher Bedarf und welche Investitionen nach Auffassung der Interessenträger für die sozioökonomische Entwicklung Maltas vorrangig sind. Die allgemeinen Parameter des Aufbau- und Resilienzplans wurden mit dem maltesischen Rat für wirtschaftliche und soziale Entwicklung erörtert, dem Vertreter der wichtigsten Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft angehören. Vor der Vorlage wurde der Aufbau- und Resilienzplan dem Parlament vorgelegt.
(46)Es ist zu erwarten, dass die Konsultationen zur Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans in Malta weitgehend im Einklang mit dem für das Europäische Semester angenommenen Konsultationsrahmen durchgeführt werden. Diese Konsultationen dürften von dem für die Verwaltung der EU-Mittel zuständigen Ministerium in enger Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Finanzen und Beschäftigung geleitet werden, wobei die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft einbezogen werden sollten. Um zu gewährleisten, dass sich die maßgeblichen Akteure mit dem Aufbau- und Resilienzplan identifizieren, ist es von entscheidender Bedeutung, alle betroffenen lokalen Gebietskörperschaften und Interessenträger einschließlich der Sozialpartner bei der Umsetzung der vorgesehenen Investitionen und Reformen durchgehend einzubinden.
Positive Bewertung
(47)Nachdem die Kommission den Aufbau- und Resilienzplan Maltas nach Artikel 20 Absatz 2 und Anhang V der Verordnung (EU) 2021/241 positiv bewertet und befunden hat, dass er die in der genannten Verordnung festgelegten Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise erfüllt, sollten im vorliegenden Beschluss die für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans erforderlichen Reformen und Investitionsvorhaben, die relevanten Etappenziele, Zielwerte und Indikatoren sowie der Betrag festgelegt werden, den die Union für die Durchführung des Plans in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung bereitstellt.
Finanzieller Beitrag
(48)Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Maltas belaufen sich auf 344 900 000 EUR. Da der Aufbau- und Resilienzplan die Bewertungskriterien der Verordnung (EU) 2021/241 in zufriedenstellender Weise erfüllt und der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans höher als der für Malta bereitgestellte maximale finanzielle Beitrag ist, entspricht der dem Aufbau- und Resilienzplan Maltas zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für Malta verfügbaren finanziellen Beitrags.
(49)Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 ist die Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags für Malta bis zum 30. Juni 2022 zu aktualisieren. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 jener Verordnung sollte für Malta nun ein Betrag im Rahmen einer bis zum 31. Dezember 2022 geltenden rechtlichen Verpflichtung bereitgestellt werden, der den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung genannten maximalen finanziellen Beitrag nicht übersteigt. Sofern dies aufgrund der Aktualisierung des maximalen finanziellen Beitrags erforderlich ist, sollte der Rat den vorliegenden Beschluss auf Vorschlag der Kommission unverzüglich ändern, um den aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag (berechnet nach Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung) aufzunehmen.
(50)Die bereitzustellende Unterstützung wird aus den Mitteln finanziert, die die Kommission auf der Grundlage von Artikel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 6 im Namen der Union an den Kapitalmärkten aufnimmt. Die Unterstützung sollte in Tranchen ausgezahlt werden, wenn Malta die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans ermittelt wurden, in zufriedenstellender Weise erreicht hat.
(51)Malta hat eine Vorfinanzierung in Höhe von 13 % des finanziellen Beitrags beantragt. Dieser Betrag sollte Malta vorbehaltlich des Inkrafttretens der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 vorgesehenen Übereinkunft (im Folgenden „Finanzierungsübereinkunft“) und im Einklang mit deren Bestimmungen bereitgestellt werden.
(52)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis von Verfahren zur Vergabe von Unionsmitteln im Rahmen anderer Unionsprogramme als der Fazilität sowie möglicher Verfahren im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere von Verfahren nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 AEUV, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans
Die Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Maltas auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Kriterien wird gebilligt. Die Reformen und Investitionsvorhaben im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans, die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 2
Finanzieller Beitrag
(1)Die Union stellt Malta einen finanziellen Beitrag in Höhe von 316 403 496 EUR 7 in Form einer nicht rückzahlbaren Unterstützung zur Verfügung. Ein Betrag in Höhe von 171 064 988 EUR wird im Rahmen einer bis zum 31. Dezember 2022 geltenden rechtlichen Verpflichtung bereitgestellt. Führt die Aktualisierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 zu einem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag für Malta in Höhe von 316 403 496 EUR oder mehr, wird im Rahmen einer vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden rechtlichen Verpflichtung ein weiterer Betrag in Höhe von 145 338 507 EUR bereitgestellt. Führt die Aktualisierung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 zu einem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag für Malta in Höhe von weniger als 316 403 496 EUR, wird gemäß dem Verfahren in Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/241 im Rahmen einer vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geltenden rechtlichen Verpflichtung die Differenz zwischen dem aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag und dem Betrag von 171 064 988 EUR bereitgestellt.
(2)Der finanzielle Beitrag der Union wird Malta von der Kommission in Tranchen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses zur Verfügung gestellt. Ein Betrag von 41 132 454 EUR wird in Form einer Vorfinanzierung im Umfang von 13 % des finanziellen Beitrags bereitgestellt. Die Vorfinanzierung und die Tranchen können von der Kommission in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Höhe der Teilbeträge hängt von der Verfügbarkeit der Mittel ab.
(3)Die Vorfinanzierung wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Finanzierungsübereinkunft und im Einklang mit deren Bestimmungen freigegeben. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, indem sie anteilig von den zu zahlenden Tranchen abgezogen wird.
(4)Die Freigabe der Tranchen nach Maßgabe der Finanzierungsübereinkunft erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel sowie eines Beschlusses der Kommission nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/241, wonach Malta die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte, die für die Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans festgelegt wurden, in zufriedenstellender Weise erreicht hat. Malta muss die zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte bis zum 31. August 2026 erreichen, damit die Zahlung infrage kommt.
Artikel 3
Adressat
Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.9.2021
COM(2021) 584 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Durchführungsbeschluss des Rates
zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Maltas
{SWD(2021) 269 final}
ANHANG
ABSCHNITT 1: REFORMEN UND INVESTITIONEN IM RAHMEN DES AUFBAU- UND RESILIENZPLANS
1.Beschreibung der Reformen und Investitionen
1.Komponente 1: Bekämpfung der Klimaneutralität durch verbesserte Energieeffizienz, saubere Energie und Kreislaufwirtschaft
Diese Komponente des maltesischen Aufbau- und Resilienzplans trägt dazu bei, die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem steilen Anstieg des Energieverbrauchs und des Abfallaufkommens infolge eines raschen Bevölkerungswachstums, der Beschäftigung und des BIP-Wachstums in den letzten Jahren anzugehen. Die besonderen Merkmale Maltas, einschließlich seiner geringen Größe, der hohen Bevölkerungsdichte, des begrenzten Raumes, des Mangels an Größenvorteilen, seiner Abhängigkeit von einzelnen Vertreibern und Lieferanten sowie der Knappheit natürlicher Ressourcen, verschärfen diese Herausforderungen.
Ziel der Komponente ist es, in die Dekarbonisierung einer Reihe von Gebäuden zu investieren, Lösungen für erneuerbare Energien im öffentlichen Raum bereitzustellen und gleichzeitig Reformen zur Entwicklung einer langfristigen Gebäuderenovierungsstrategie und zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftung durchzuführen.
Die Investitionen bestehen in der Renovierung einer Reihe von privaten und öffentlichen Gebäuden, öffentlichen Schulen und Krankenhäusern, die darauf abzielen, die Energieeffizienz dieser Gebäude zu verbessern, den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen zu senken. Die Komponente zielt auch auf den Bau einer nahezu CO2-neutralen Schule ab, die auch den Einsatz von Systemen für erneuerbare Energien sowie Investitionen in erneuerbare Energien in Straßen und öffentlichen Räumen umfasst. Die Reform zur Entwicklung einer langfristigen Strategie für die Gebäuderenovierung ergänzt diese Investitionen, indem ein Rahmen geschaffen wird, der die Renovierung des maltesischen Gebäudebestands bis 2050 fördert. Die Komponente sieht auch die Gestaltung einer verbesserten Abfallpolitik vor, einschließlich der Neuorganisation der Abfallsammlung, um Abfälle zu begrenzen und die Kreislauffähigkeit zu verbessern.
Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen für Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel bei, insbesondere zur sauberen und effizienten Erzeugung und Nutzung von Energie und Abfall (länderspezifische Empfehlungen 3 von 2019 und 2020).
Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und die im Plan dargelegten Abhilfemaßnahmen gemäß den Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität zu berücksichtigen sind.
A.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)
Reform C1-R1: Entwicklung einer langfristigen Renovierungsstrategie
Ziel der Reform ist es, den institutionellen Rahmen zu stärken und die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte in der Bau- und Bauindustrie sicherzustellen.
Mit der Reform soll eine Regulierungsbehörde für Gebäude geschaffen werden, die für eine integrierte Regulierung und ein nachhaltiges Management der Bau- und Bauindustrie zuständig ist und verschiedene Zuständigkeiten hat, darunter die Herausgabe und Durchsetzung von Leitlinien und Methoden, Strategien und Vorschriften für bewährte Verfahren, die Einrichtung eines zentralen Büros für die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden und die Überwachung der Leistung, Sicherheit und Qualität von Gebäuden und Bauwerken in Malta. Sie stellt die erforderliche personelle Ausstattung der Regulierungsbehörde sicher und stellt sicher, dass sie voll funktionsfähig ist. Sie erhöht die Verfügbarkeit von qualifiziertem Personal, indem Qualifizierungs- und Weiterqualifizierungsmaßnahmen auf neue Berufsgruppen ausgeweitet werden, um einen Qualifizierungsausweis mit besonderer Priorität im Zusammenhang mit dem Erwerb der erforderlichen Kompetenzen für die Unterstützung von Gebäuderenovierungsprojekten auf der Grundlage von Qualifikations- und Angebotsprognosen zu erhalten. Die Reformmaßnahmen sind Teil der langfristigen Renovierungsstrategie zur Renovierung des maltesischen Gebäudebestands mit dem Ziel, die Gesamtenergieeffizienz zu verbessern, die Nutzung erneuerbarer Energien zu steigern, die Emissionen zu verringern und den Gebäudebestand bis 2050 zu dekarbonisieren.
Die Reform wird bis zum 30. Juni 2023 durchgeführt.
Reform C1-R2: Förderung einer wirksamen Abfallbewirtschaftung durch einen soliden Rahmen für die Abfallbewirtschaftung, einschließlich einer Reform des Abfallsammelsystems
Ziel der Reform ist es, die Abfallbewirtschaftung zu verbessern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft voranzutreiben.
Die Reform umfasst den Übergang zu einem regionalisierten und harmonisierten nationalen Abfallsammelsystem, die Ausweitung der Herstellerverantwortung auf neue Sektoren und Maßnahmen zur Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen.
Durch die Umstrukturierung der Abfallsammlung sollen die Abfallsammeldienste in fünf Regionen Maltas und Gozo (ausgehend von einem bestehenden fragmentierten Rahmen, der auf 68 Gemeinderäte verteilt ist) konsolidiert werden. Die Reform soll zu größeren Skaleneffekten, einer verstärkten getrennten Sammlung, einer besseren Nutzung der betreffenden Fahrzeugflotte und einer Optimierung der Investitionskosten führen.
Es werden Rechtsvorschriften in Kraft treten, die die erweiterte Herstellerverantwortung auf weitere Abfallströme wie Reifen und Textilien ausdehnen. Die Durchführbarkeit und der Umfang einer solchen Verlängerung werden auf der Grundlage einer unabhängigen Studie festgelegt. Dieser Prozess wird auch durch das Inkrafttreten von Rechtsvorschriften für Einwegkunststoffe unterstützt.
Es wird eine Strategie für Bau- und Abbruchabfälle angenommen, in der Optionen für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Bau- und Abbrucharbeiten aufgezeigt werden, um die Behandlung dieser Abfälle von der Beseitigung auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling zu verlagern. Zur Umsetzung dieser Strategie: i) ein neuer Regelungsrahmen für die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen in Kraft tritt, ii) Normen für die Bauindustrie erlassen werden, um die erzeugten Bau- und Abbruchabfälle zu verringern und sicherzustellen, dass die erzeugten Abfälle für eine Behandlung im Einklang mit der Abfallhierarchie geeignet sind; und iii) es werden Bedingungen für die Verwertung geeigneter Bau- und Abbruchabfälle in den unbedingt notwendigen Mengen für die Verfüllung von Steinbrüchen festgelegt, die als teilweise erschöpft, erschöpft oder inaktiv erklärt wurden, um sie wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind.
Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt.
Investition C1-I1: Investitionen in die Renovierung und Ökologisierung von Gebäuden des öffentlichen und des privaten Sektors, einschließlich umfassender Nachrüstungen durch Energie- und Ressourceneffizienz
Ziel der Investitionen ist die Verbesserung der Energieeffizienz, die Senkung der Energienachfrage, die Verringerung der CO2-Emissionen und die Begrenzung der Energieverschwendung durch die Nachrüstung von Gebäuden des öffentlichen und privaten Sektors.
Die Investition besteht in der Renovierung, einschließlich umfassender Nachrüstung, von mindestens 9,232 m2 öffentlichen Gebäuden und mindestens 40,605 m2 von Gebäuden des privaten Sektors, einschließlich Gewerbe- und Nichtwohngebäuden. Die endgültige renovierte Fläche privater Gebäude hängt von den im Rahmen der Zuschussregelung förderfähigen Kosten ab. Die zu renovierenden öffentlichen Gebäude werden auf der Grundlage des höchsten Energieeinsparpotenzials ausgewählt, wobei zusätzliche Kompromisse im Zusammenhang mit logistischen Fragen zu berücksichtigen sind, die sich auf die realistische Durchführung der Interventionen auswirken können. Die baulichen Besonderheiten und Anforderungen an private Gebäude müssen noch festgelegt werden. Mit der Renovierung soll eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % erreicht werden.
Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Die Maßnahme verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer, die Bauarbeiten durchführen, insbesondere sicherzustellen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der ungefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt sind, das mit der Beschluss 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Beschluss 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Beschluss 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (notifiziert unter der Nummer C (2000) 1147)) erstellt wurde, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur sonstigen Verwertung vorbereitet werden, einschließlich Verfüllungsmaßnahmen, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien verwendet werden, im Einklang mit der Abfallhierarchie, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen.
Die Investition wird bis zum 31. Dezember 2025 umgesetzt.
Investition C1-I2: Investitionen in die Renovierung und umfassende Nachrüstung öffentlicher Krankenhäuser
Ziel der Investition ist die Verbesserung der Energieeffizienz, die Senkung der Energienachfrage, die Verringerung der CO2-Emissionen, die Begrenzung der Energieverschwendung und die Entwicklung eines Modells für andere ähnliche Gebäude durch die Nachrüstung eines öffentlichen Krankenhauses. Darüber hinaus soll die Investition auch das Wohlbefinden der Patienten verbessern und die Dienstleistungsqualität verbessern.
Die Investition besteht in der Renovierung und umfassenden Nachrüstung von mindestens 9,167 m2 des öffentlichen Mount Carmel. Mit der Renovierung soll eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % erreicht werden.
Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Die Maßnahme verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer, die Bauarbeiten durchführen, insbesondere sicherzustellen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der ungefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt sind, das mit der Beschluss 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Beschluss 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Beschluss 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (notifiziert unter der Nummer C (2000) 1147)) erstellt wurde, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur sonstigen Verwertung vorbereitet werden, einschließlich Verfüllungsmaßnahmen, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien verwendet werden, im Einklang mit der Abfallhierarchie, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen.
Die Investition wird bis zum 31. März 2026 umgesetzt.
Investition C1-I3: Investitionen in die Renovierung, umfassende Nachrüstung und erneuerbare Energien in öffentlichen Schulen
Ziel der Investition ist es, die Energieeffizienz zu verbessern, die Energienachfrage zu senken, die CO2-Emissionen zu senken und die Energieverschwendung in zwei öffentlichen Schulen zu begrenzen. Durch die Investition sollen die ausgewählten Schulen CO2-neutral werden, die Nutzung erneuerbarer Energien gesteigert und das Lernumfeld innerhalb dieser Schulen durch Optimierung der Gesundheit, der Luftqualität und des Komforts in Innenräumen verbessert werden.
Die Investition besteht in der Renovierung, einschließlich umfassender Nachrüstung, von zwei öffentlichen Schulen (St Benedict College Għaxaq Primary School und Gozo College Nadur Primary School) mit einer Gesamtfläche von mindestens 9,710 m2. Mit der Renovierung soll eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % erreicht werden.
Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Die Maßnahme verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer, die Bauarbeiten durchführen, insbesondere sicherzustellen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der ungefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt sind, das mit der Beschluss 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Beschluss 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Beschluss 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (notifiziert unter der Nummer C (2000) 1147)) erstellt wurde, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur sonstigen Verwertung vorbereitet werden, einschließlich Verfüllungsmaßnahmen, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien verwendet werden, im Einklang mit der Abfallhierarchie, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen.
Die Investition wird bis zum 31. Dezember 2023 umgesetzt.
Investition C1-I4: Investitionen in den Bau eines Pilotprojekts in der Nähe von CO2-neutralen Schulen, das als Vorbild für die Zukunft dienen und den Schülern eine zukunftssichere Lernerfahrung bieten soll
Ziel der Investition ist der Bau einer neuen, nahe CO2-neutralen Schule, der St. Theresa College Msida Primary School, die die Standardanforderungen in Bezug auf hohe Energieeffizienz erfüllt, wobei Ressourceneffizienz, Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, die Einführung digitaler Technologien und die Erschwinglichkeit zu berücksichtigen sind. Dies soll als Pilotprojekt für künftige Investitionen dienen und die Optimierung der Gesundheit in Innenräumen, der Luftqualität, der hohen Energieeffizienz, der geringen CO2-Emissionen und der umfassenden Nutzung erneuerbarer Energiesysteme aufzeigen. Der gleichberechtigte Zugang für Menschen mit Behinderungen ist ebenfalls zu gewährleisten.
Die Investition umfasst den Bau einer annähernd kohlenstoffneutralen Pilotschule mit einer Gesamtfläche von etwa 14,499 m2 mit einer Kapazität von 500 Schülern, 40 Klassen, einem Betreuungszentrum, das etwa 120 Kinder aufnehmen kann, einer Bibliothek (Kapazität von 300 Personen) und einer Halle, die auch der Gemeinschaft zur Verfügung stehen soll. Durch den Bau muss sichergestellt werden, dass ein Primärenergiebedarf, der mindestens 20 % unter der Anforderung eines Niedrigstenergiegebäudes liegt, erfüllt wird.
Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Die Maßnahme verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer, die Bauarbeiten durchführen, insbesondere sicherzustellen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der ungefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt sind, das mit der Beschluss 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Beschluss 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Beschluss 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (notifiziert unter der Nummer C (2000) 1147)) erstellt wurde, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur sonstigen Verwertung vorbereitet werden, einschließlich Verfüllungsmaßnahmen, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien verwendet werden, im Einklang mit der Abfallhierarchie, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen.
Die Investition wird bis zum 31. Dezember 2023 umgesetzt.
Investition C1-I5: Investitionen in erneuerbare Energien in Straßen und öffentlichen Räumen
Ziel dieser Investition ist die Erzeugung umweltfreundlicher Energie aus erneuerbaren Quellen. Maltas geringe Größe schränkt die Möglichkeit der Energieerzeugung an Land ein. Angesichts der Bedeutung der Solarenergie auf den Inseln wurden jedoch verschiedene Optionen geprüft, die über die traditionellen Dachinvestitionen hinausgehen.
Die Investition besteht in der Installation einer Photovoltaikinfrastruktur in Straßen, Fußwegen und anderen öffentlich zugänglichen Räumen mit einer installierten Kapazität von 143 kW. Die erzeugte Energie wird insbesondere zur Einspeisung erneuerbarer Energien für Straßenbeleuchtung und Fußgängerübergänge, Ladestationen für Elektroautos und E-Bikes, USB-Ladestationen, Sicherheitskameras, WiFi-Hotspots und andere Straßentechnologien genutzt.
Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Die Maßnahme verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer, die Bauarbeiten durchführen, insbesondere sicherzustellen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der ungefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt sind, das mit der Beschluss 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Beschluss 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Beschluss 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (notifiziert unter der Nummer C (2000) 1147)) erstellt wurde, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur sonstigen Verwertung vorbereitet werden, einschließlich Verfüllungsmaßnahmen, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien verwendet werden, im Einklang mit der Abfallhierarchie, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen.
Die Investition wird bis zum 30. Juni 2024 umgesetzt.
A.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)
Laufende Nummer |
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition) |
Etappenziel / Zielwert |
Bezeichnung |
Qualitative Indikatoren
|
Quantitative Indikatoren
|
Zeitplan für die Erreichung
|
Beschreibung und klare Definition der einzelnen Etappenziele und Ziele |
|||
Maßeinheit |
Referenzwert |
Ziel |
Quartal |
Jahr |
||||||
1.1 |
C1.R.1 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des Bau- und Baubehördengesetzes |
Bestimmung im Gesetz über das Inkrafttreten des Gesetzes Nr. XIV von 2021 über die Bau- und Baubehörde |
Q2 |
2021 |
Inkrafttreten des Bau- und Baugesetzes mit dem Ziel, eine Aufsichtsbehörde für Gebäude zu schaffen. Die Behörde ist für die Regulierung, Verbesserung und nachhaltige Bewirtschaftung der Bau- und Bauindustrie in Malta zuständig. |
|||
1.2 |
C1.R.1 |
Etappenziel |
Gebäude- und Baubehörde – voll funktionsfähig |
Die Bau- und Baubehörde ist gemäß ACT Nr. XIV vom 2021 voll funktionsfähig. |
Q1 |
2023 |
Die Bau- und Baubehörde soll gemäß ACT Nr. XIV aus dem Jahr 2021 voll funktionsfähig sein. Im Einklang mit etablierten Verwaltungsverfahren wird die Behörde mit Ressourcen ausgestattet, damit sie ihr Mandat nach dem Gesetz wirksam erfüllen kann. |
|||
1.3 |
C1.R.1 |
Etappenziel |
Ausbildung und Zertifizierung von Fachkräften des Baugewerbes |
Beginn der Ausbildung und Zertifizierung von Fachkräften im Baugewerbe |
Q4 |
2022 |
Offene Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für ein Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramm für Fachkräfte und Handwerker verschiedener Ebenen in den Bereichen Gebäude und Baugewerbe, um die Kapazität für Renovierungskurse zu verbessern. Sie richtet sich an eine Reihe von Fachleuten und Handwerkern auf verschiedenen Ebenen innerhalb des lokalen Bauökosystems. |
|||
1.4 |
C1.R.1 |
Zielwert |
Ausgebildete und zertifizierte Fachkräfte des Baugewerbes |
|
Anzahl |
0 |
500 |
Q2 |
2023 |
Zahl der im Baugewerbe ausgebildeten und mit einer Qualifikationskarte zertifizierten Fachkräfte. |
1.5 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des aktualisierten Umweltschutzgesetzes |
Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten des Gesetzes |
Q4 |
2021 |
Inkrafttreten des aktualisierten Umweltschutzgesetzes, wonach die Einfuhr, die Herstellung, der Verkauf und der Vertrieb bestimmter Einwegkunststoffartikel (SUP), nämlich Kunststofftüten, Besteck, Strohhalme und Teller, verboten sind. |
|||
1.6 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Durchführbarkeitsstudie zur Ausweitung der erweiterten Herstellerverantwortung auf zusätzliche Abfallströme |
Veröffentlichung einer Studie über die Durchführbarkeit einer Ausweitung der Verpflichtungen zur erweiterten Herstellerverantwortung auf zusätzliche Abfallströme |
Q4 |
2024 |
Studie über die Durchführbarkeit einer Ausweitung der Verpflichtungen zur erweiterten Herstellerverantwortung auf zusätzliche Abfallströme veröffentlicht. Ziel dieser Studie ist es, die Durchführbarkeit einer Ausweitung der Verpflichtungen zur erweiterten Herstellerverantwortung, die derzeit für einige Abfallströme gelten, auf zusätzliche Abfallströme, einschließlich Reifen und Textilien, zu bewerten. Die Studie wird von einem unabhängigen Auftragnehmer durchgeführt, der im Wege der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wird. |
|||
1.7 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die im Rahmen der Studie über die Realisierbarkeit neuer Abfallströme im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung als geeignet erachtet werden könnten |
Bestimmung des Gesetzes über das Inkrafttreten des Gesetzes |
Q4 |
2025 |
Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften für Abfallströme, die in der Studie über die Durchführbarkeit einer Ausweitung der Verpflichtungen zur erweiterten Herstellerverantwortung auf zusätzliche Abfallströme als angemessen erachtet werden. |
|||
1.8 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Annahme der Strategie für Bau- und Abbruchabfälle für Malta |
Online-Veröffentlichung der Strategie für Bau- und Abbruchabfälle für Malta |
Q4 |
2021 |
Annahme der Abfallstrategie für Bau und Abriss (Construction and Demolition (C&D)). Die Strategie steht im Einklang mit dem EU-Abfallrecht und dem EU-Protokoll über Bau- und Abbruchabfälle. In der Strategie werden spezifische Maßnahmen in vier vorrangigen Bereichen festgelegt:
Die Maßnahme darf weder zu einem erheblichen Anstieg der Abfallbeseitigung führen noch negative Anreize für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen schaffen. |
|||
1.9 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Annahme von Normen für die Bauindustrie |
Annahme von Normen für das Baugewerbe |
Q4 |
2022 |
Annahme von Normen für das Baugewerbe. Die Normen betreffen: 1) bewährte Verfahren für (de) Bauleistungen, die darauf abzielen, das Aufkommen an Bau- und Abbruchabfällen zu verringern und sicherzustellen, dass das Abfallaufkommen für eine Behandlung im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle geeignet ist. 2) die Einstufung von C&D-Abfällen nach Art, Material, Zusammensetzung und Gewicht mit dem Ziel, die Trennung vor Ort zu fördern und die Qualität der Abfallströme für die anschließende Wiederverwendung oder das Recycling zu verbessern; 3) geeignete Aushubarbeiten mit dem Ziel, ausgehobenes Gestein zu Bauzwecken wiederzuverwenden; 4) Dimensionen der Innen- und Außenöffnungen von Wohngebäuden, die darauf abzielen, die Wiederverwendung von Ausrüstungen zu fördern und die Diversifizierung zu verringern und Skaleneffekte zu erzielen. Diese Normen werden in den Rechtsrahmen aufgenommen, und die Einhaltung dieser Normen ist eine wesentliche Anforderung, bevor eine ausführbare Entwicklungsgenehmigung ausgestellt wird. |
|||
1.10 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Inkrafttreten eines neuen Rechtsrahmens für die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen |
Bestimmung im neuen Rechtsrahmen über das Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens |
Q4 |
2023 |
Inkrafttreten eines neuen Rechtsrahmens für die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen in Malta. Der Regelungsrahmen ist mit allen Akteuren entlang der Bau- und Abrisskette zu entwickeln und zu erörtern. Der Rechtsrahmen muss mit dem EU-Abfallrecht und dem Protokoll und den Leitlinien der EU für Bau- und Abbruchabfälle im Einklang stehen. Hauptziel des Rechtsrahmens ist es, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der sich ganzheitlich auf die Bauwirtschaft konzentriert, vom Inverkehrbringen von Bauprodukten bis zur Bewirtschaftung von Abfällen aus dieser Industrie, wobei die Umweltauswirkungen der Industrie in jeder Phase zu berücksichtigen sind. Der Rechtsrahmen ist nach den vier vorrangigen Bereichen zu strukturieren, die in der Strategie genannt werden, um den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft zu gewährleisten: i) Vermeidung und bessere Bewirtschaftung von C&D-Abfällen in jeder Phase der Erschließung, d. h. in der Abbruch-, Abbruch- und Bauphase; ii) Abfalltrennung an der Quelle; und iii) Förderung der Entwicklung von Sekundärmärkten für Altressourcen sowie Gewährleistung einer Verlagerung von Verwertung und Beseitigung auf Wiederverwendung und Recycling. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Akteure (wie Bauträger, Auftragnehmer, Architekten und Immobilieneigentümer), die in dem Sektor tätig sind, klar festgelegt und festgelegt. |
|||
1.11 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen durch Verfüllung von Hohlräumen (Steinbrüche) |
Es sind Bedingungen für die Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen in Leerräumen vorhanden. |
Q4 |
2022 |
Für die Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen in Hohlräumen gelten folgende Bedingungen, um sie in ihrem ursprünglichen Zustand mit hohen Umweltstandards wiederherzustellen: i) die Behörde für Umwelt und Ressourcen hat in Zusammenarbeit mit der Planungsbehörde die Steinbrüche ermittelt, die für teilweise erschöpft, erschöpft oder inaktiv erklärt wurden, und das darin enthaltene Volumen bestimmt; ii) eine Leistungsbeschreibung für die Wiederherstellung von Leerräumen in ihren ursprünglichen Zustand; und iii) Mechanismen zur Schaffung von Anreizen für das Zerkleinern von Material vor der Verfüllung, wie etwa das Zerkleinern von Material vor der Verfüllung als Anforderung bei der Veröffentlichung von Ausschreibungen für Bauarbeiten durch staatliche Stellen. Die Definition solcher Mechanismen wird nach Konsultation der Interessenträger, einschließlich potenzieller Begünstigter, der zuständigen Behörden und anderer wichtiger Interessenträger, festgelegt. Die Maßnahme darf weder zu einem erheblichen Anstieg der Abfallbeseitigung führen noch negative Anreize für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen schaffen. Bei den zur Verfüllung verwendeten Abfällen handelt es sich um geeignete nicht gefährliche Abfälle, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, und sind im Einklang mit Artikel 3 Absatz 17a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle auf die unbedingt erforderliche Menge zu beschränken. |
|||
1.12 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Einrichtung von fünf regionalen kommunalen Stellen, die für die Abfallsammlung in Malta und Gozo zuständig sind |
Die Verantwortung für die Sammlung verlagert auf die Regionen, einschließlich der Sammlung von Recyclingmaterialien, und alle Abfallsammelstellen sind voll funktionsfähig. |
Q4 |
2022 |
Die Zuständigkeit für die Abfallsammlung wird von 68 Gemeinderäten auf fünf Regionen verlagert:
b) Southern (14 Gemeinderäte), c) Südost (15 Gemeinderäte), d) Nord (12 Gemeinderäte), e) Gozo (14 Gemeinderäte) Die Umstellung der Abfallsammlung auf fünf Zentren ist abgeschlossen. Die fünf Zentren sind voll funktionsfähig und für die Abfallsammlung zuständig. |
|||
1.13 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Inkrafttreten der überarbeiteten Rechtsvorschriften über Verpackungsmaterial, um die regionale Sammlung von Verpackungsabfällen zu ermöglichen |
Bestimmung in den überarbeiteten Rechtsvorschriften über das Inkrafttreten der überarbeiteten Rechtsvorschriften |
Q4 |
2022 |
Inkrafttreten der überarbeiteten Rechtsvorschriften über Verpackungsmaterial, die die regionale Sammlung von Verpackungsabfällen ermöglichen. Diese baut auf den Rechtsvorschriften für die regionale Abfallsammlung auf, die durch das Kommunalverwaltungsgesetz festgelegt wurden.
|
|||
1.14 |
C1.I.1 |
Etappenziel |
Prüfung der Gesamtenergieeffizienz öffentlicher Gebäude |
Abschluss der Prüfung der Gesamtenergieeffizienz und des Energieverbrauchs öffentlicher Gebäude |
Q2 |
2022 |
Abschluss der Prüfung der Gesamtenergieeffizienz öffentlicher Gebäude, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU für die Nachrüstung und Energieeffizienz ausgewählt wurden, um die Energieeffizienzklasse der ausgewählten Gebäude festzulegen und die anwendbaren Energieeffizienz-Renovierungsmaßnahmen zu ermitteln. Die im Rahmen dieser Maßnahme geförderten öffentlichen Gebäude müssen eine Fläche von mindestens 9232 m2 haben. |
|||
1.15 |
C1.I.1 |
Etappenziel |
Vertraglich vereinbarte Dienstleistungen für die Renovierung öffentlicher Gebäude |
Unterzeichnung von Verträgen über die Vergabe von Renovierungsdienstleistungen für ausgewählte öffentliche Gebäude, die unter diese Investition fallen |
Q2 |
2023 |
Alle Verträge über die Vergabe von Renovierungsdienstleistungen für öffentliche Gebäude mit einer Fläche von mindestens 9232 m2. Mit der Renovierung soll eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % erreicht werden. |
|||
1.16 |
C1.I.1 |
Zielwert |
Renovierte öffentliche Gebäude |
m2 |
0 |
9232 |
Q4 |
2025 |
Die Renovierung der geförderten öffentlichen Gebäude ist abgeschlossen und umfasst mindestens 9232 m2. Mit der Renovierung soll eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % erreicht werden. |
|
1.17 |
C1.I.1 |
Etappenziel |
Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen für die Renovierung von Gebäuden des privaten Sektors |
Finanzhilfen für die Renovierung von Gebäuden des privaten Sektors, einschließlich gewerblicher und sonstiger Nichtwohngebäude, die in Betrieb genommen werden |
Q1 |
2022 |
Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Auswahl von Antragstellern für Finanzhilfen für die Renovierung von Gebäuden des privaten Sektors zur Umrüstung und Energieeffizienz (einschließlich gewerblicher/Nichtwohngebäude). Die im Rahmen dieser Investition finanzierte Fläche beträgt mindestens 40 605 m2. |
|||
1.18 |
C1.I.1 |
Zielwert |
Renovierte Gebäude des privaten Sektors |
m2 |
0 |
40 605 |
Q4 |
2025 |
Abschluss der Renovierung von mindestens 40 605 m2 in Gebäuden des privaten Sektors, die durch Finanzhilfen für die Renovierung von Gebäuden des privaten Sektors unterstützt wird. Mit der Renovierung soll eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % erreicht werden. |
|
1.19 |
C1.I.2 |
Etappenziel |
Energetische Prüfung des öffentlichen Krankenhauses von Mount Carmel |
Abschluss der energetischen Prüfung des öffentlichen Krankenhauses von Mount Carmel. |
Q2 |
2022 |
Abschluss der Prüfung der Gesamtenergieeffizienz im Krankenhaus von Mount Carmel im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU, um die Energieeffizienzklasse der jeweiligen Blöcke festzulegen und die anwendbaren Energieeffizienz-Renovierungsmaßnahmen zu ermitteln. |
|||
1.20 |
C1.I.2 |
Etappenziel |
Vertraglich vereinbarte Dienstleistungen für die Renovierung und umfassende Nachrüstung des öffentlichen Krankenhauses von Mount Carmel |
Alle Verträge über die Renovierung des öffentlichen Krankenhauses von Mount Carmel. |
Q4 |
2023 |
Alle Verträge über die Vergabe von Renovierungsleistungen für das öffentliche Krankenhaus Mount Carmel von mindestens 9167 m2. Mit der Renovierung soll eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % erreicht werden. |
|||
1.21 |
C1.I.2 |
Zielwert |
Renovierte Häuserblöcke des Mount Carmel Krankenhauses |
m2 |
0 |
9167 |
Q1 |
2026 |
Renovierung von Häuserblöcken in Mount Carmel Krankenhaus mit einer Fläche von mindestens 9167 m2. Mit der Renovierung soll eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % erreicht werden. |
|
1.22 |
C1.I.3 |
Etappenziel |
Prüfung der Gesamtenergieeffizienz von zwei öffentlichen Schulen |
Abschluss der Bewertung der Gesamtenergieeffizienz und des Energieaudits von zwei öffentlichen Schulen |
Q4 |
2021 |
Abschluss der Prüfung der Gesamtenergieeffizienz von zwei öffentlichen Schulgebäuden (St. Benedict College Għaxaq Primary School und Gozo College Nadur Primary School) im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU, um ihre Energieeffizienzzertifizierung festzulegen und anwendbare Energieeffizienzmaßnahmen zu ermitteln. Als Abschluss gilt die Vorlage eines Bestätigungsvermerks. |
|||
1.23 |
C1.I.3 |
Etappenziel |
Vertraglich vereinbarte Dienstleistungen für die Renovierung von zwei öffentlichen Schulen |
Unterzeichnung von Verträgen über die Renovierung von zwei öffentlichen Schulen. |
Q1 |
2022 |
Alle Verträge über die Vergabe von Aufträgen für die Renovierung von zwei öffentlichen Schulgebäuden (St. Benedict College Għaxaq Primary School und Gozo College Nadur Primary School) mit einer Gesamtfläche von mehr als 9710 m2. Mit der Renovierung soll eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % erreicht werden. |
|||
1.24 |
C1.I.3 |
Zielwert |
Renovierung von zwei öffentlichen Schulen |
|
m2 |
0 |
9710 |
Q4 |
2023 |
Renovierungsarbeiten an zwei öffentlichen Schulen (St. Benedict College Għaxaq Primary School und Gozo College Nadur Primary School), die zusammen etwa 500 Schüler umfassen, werden abgeschlossen. Mit der Renovierung soll eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs um mindestens 30 % erreicht werden. |
1.25 |
C1.I.4 |
Etappenziel |
Vertraglich vereinbarte Dienstleistungen für Bauarbeiten an einer annähernd CO2-neutralen Schule |
Unterzeichnung von Verträgen für den Bau einer annähernd CO2-neutralen Schule. |
Q1 |
2022 |
Unterzeichnete Verträge über die Vergabe von Bauleistungen für die nahezu CO2-neutrale Schule.
|
|||
1.26 |
C1.I.4 |
Zielwert |
Bau einer CO2-neutralen Schule abgeschlossen |
m2 |
0 |
14 499 |
Q4 |
2023 |
Die Bauarbeiten der CO2-neutralen Schule sind abgeschlossen. Es wird geschätzt, dass die Schule etwa 500 Schüler umfasst und eine Landfläche von mindestens 14 499 m2 aufweist. Der Bau muss sicherstellen, dass ein Primärenergieverbrauchs, der mindestens 20 % unter der Anforderung für Niedrigstenergiegebäude liegt, erfüllt wird. |
|
1.27 |
C1.I.5 |
Zielwert |
Installation einer Photovoltaikinfrastruktur in öffentlichen Räumen |
kW |
0 |
143 |
Q2 |
2024 |
Installierte Stromerzeugungskapazität für Photovoltaikinfrastruktur in Straßen, Fußwegen und anderen öffentlich zugänglichen Räumen in Malta und Gozo. |
B. KOMPONENTE 2: Dekarbonisierung des Verkehrs
Diese Komponente des maltesischen Aufbau- und Resilienzplans trägt dazu bei, die Herausforderung der Überlastung des Straßenverkehrs, der Treibhausgasemissionen und der Schadstoffemissionen sowie die Notwendigkeit, den Verkehrssektor nachhaltiger zu gestalten, anzugehen.
Ziel der Komponente ist die Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf nachhaltigere Verkehrsträger und die Dekarbonisierung des Straßenverkehrs durch Elektrifizierung im Einklang mit dem nationalen Energie- und Klimaplan Maltas für 2030, der Strategie für eine emissionsarme Entwicklung von 2050, dem nationalen Reformprogramm Maltas (2020) und der nationalen Verkehrsstrategie Maltas.
Reformen dieser Komponente verbessern die Verkehrsplanung, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die Umsetzung der Maßnahmen des Plans für nachhaltige urbane Mobilität für die Region Valletta. Außerdem werden Revitalisierungsgebiete ausgewiesen, Fernarbeit im öffentlichen Sektor gefördert und die Effizienz der Fahrzeugflotte des öffentlichen Sektors gesteigert. Die Investitionen umfassen den Bau eines Fährlandeplatzes, eine Verschrottungsregelung zur Unterstützung des Erwerbs emissionsfreier Elektrofahrzeuge im privaten Sektor, die Erneuerung der Fahrzeugflotte des öffentlichen Sektors durch emissionsfreie Elektrofahrzeuge und den Kauf emissionsfreier Elektrobusse für den öffentlichen Verkehr.
Die Komponente trägt dazu bei, die länderspezifischen Empfehlungen zur Konzentration der Investitionen auf den ökologischen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020), nachhaltigen Verkehr (länderspezifische Empfehlungen 3 von 2019 und 2020) und die Verringerung der Verkehrsüberlastung (länderspezifische Empfehlung 3 von 2019) umzusetzen.
Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und die im Plan dargelegten Abhilfemaßnahmen gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität zu berücksichtigen sind.
B.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)
Reform C2-R1: Förderung der Annahme und Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit des Verkehrssektors, unter anderem durch die Förderung der Nutzung des kollektiven und multimodalen Verkehrs.
Ziel der Reform ist es, die Dekarbonisierung des Verkehrssektors durch Förderung einer besseren Verkehrsplanung zu unterstützen. Sie soll dazu beitragen, den Übergang des Verkehrssektors zu einem kohlenstofffreien Verkehr zu beschleunigen, Staus zu verringern und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
Die Reform umfasst: i) Abschluss einer Studie, nationale Reiseverkehrserhebung Maltas, und ii) Sensibilisierungskampagne zur Förderung eines nachhaltigen Verkehrs.
In der Studie werden die aktuellen Reisegewohnheiten, das aktuelle Verhalten und die öffentliche Meinung zu neuen potenziellen Maßnahmen, die in den aktualisierten Verkehrs-Masterplan aufgenommen werden sollen, quantifiziert. Der Abschluss der Erhebung bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem die Datenerhebung und -analyse für die Erhebung durchgeführt und die Ergebnisse in schriftlicher Form ermittelt wurden.
Bei der Sensibilisierungskampagne handelt es sich um eine landesweite Kampagne, die sich an alle Bereiche der Gesellschaft richtet. Sie fördert umweltfreundlichere Verkehrsträger, einschließlich Multimodalität für wesentliche Reisen, und ein nachhaltigeres Mobilitätssystem in Gozo und Malta. Sie nutzt verschiedene Medien, darunter Print-, Fernseh- und soziale Medien.
Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt.
Reform C2-R2: Förderung der weiteren Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs
Ziel dieser Reform ist es, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als Mittel zur Verringerung der Emissionen und zur Bekämpfung von Verkehrsüberlastung zu fördern.
Mit dieser Reform soll neuen Kohortengruppen, die mindestens 103 000 Personen umfassen, freier Zugang zum öffentlichen Linienverkehr im Straßenverkehr gewährt werden.
Die Auswahl der Kohortengruppen wird durch die nationale Reiseverkehrserhebung Maltas unterstützt (NHTS). Die nationale Reiseverkehrserhebung quantifiziert den potenziellen Umfang der Verkehrsverlagerung von Privatfahrzeugen auf den öffentlichen Busverkehr als direkte Folge der Einführung eines gebührenfreien Busverkehrs.
Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt.
Reform C2-R3: Beschleunigung der Fertigstellung und Umsetzung eines Plans für nachhaltige urbane Mobilität für die Region Valletta
Ziel dieser Reform ist die Förderung einer nachhaltigen Mobilität in Malta durch eine bessere Verkehrsplanung und die Umsetzung nachhaltiger Mobilitätslösungen.
Die Reform umfasst die Online-Veröffentlichung des Plans für nachhaltige urbane Mobilität für die Region Valletta und dessen Umsetzung. Der Plan konzentriert sich auf die nördlichen und südlichen Hafenregionen, in denen mehr als 40 % der Gesamtbevölkerung der maltesischen Inseln gefangen werden. Der Plan für nachhaltige urbane Mobilität zielt darauf ab, die Lebensqualität und Mobilität in Malta zu verbessern, indem kostengünstige, energieeffiziente und nahtlose Mobilität gefördert werden. Die Veröffentlichung umfasst die Veröffentlichung des Plans für nachhaltige urbane Mobilität auf der Website des Verkehrsministeriums.
Zur Umsetzung des Plans für nachhaltige urbane Mobilität werden im Rahmen der Reform Maßnahmen aus dem Plan für nachhaltige urbane Mobilität in mindestens neun lokalen Verwaltungseinheiten innerhalb der Region Valletta umgesetzt, wobei mindestens eine Maßnahme pro örtlicher Verwaltungseinheit vorgesehen ist. Förderfähig sind folgende Interventionskategorien: Parkplatzsysteme in Randlage, die nachhaltigere Verkehrsträger fördern, einschließlich Radfahren und Zufußgehen im Stadtzentrum, Lokalisierung und Einrichtung lokaler Verkehrsknotenpunkte, Fahrradinfrastruktur, Car-Sharing zwischen mehreren Menschen und auf Abruf, Einführung und Nutzung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastrukturen in dicht besiedelten städtischen Gebieten und Stadtlogistik, beispielsweise durch die Umsetzung von Lösungen der letzten Meile, auch für kommerzielle Zwecke und die Unterstützung alternativer Mobilitätslösungen.
Die Reform wird bis zum 30. Juni 2025 durchgeführt.
Reform C2-R4: Verringerung der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen von Fahrzeugen in städtischen Gebieten
Ziel dieser Reform ist es, in Malta und Gozo freie Räume für die Öffentlichkeit zu schaffen. Ziel dieser Reform ist es, die Revitalisierung von öffentlichen Plätzen und Gemeinschaftsräumen von Dorf und Stadtzentren zu fördern und die Abhängigkeit von Privatfahrzeugen zu verringern. Durch die Wiederbelebung ländlicher Gebiete soll durch diese Reform ein sicherer und ruhiger Raum für Bewohner, ältere Menschen, Kinder und Familien geschaffen werden, damit sie ihre Freizeit offen verbringen können. Sie schafft mehr Möglichkeiten für lokale Unternehmen und Händler und Räume für Künstler und lokale Organisationen, Aktivitäten zu organisieren.
Die Maßnahmen müssen dauerhaft sein, ihre Verfügbarkeit kann jedoch auf ausgewählte Zeiträume beschränkt werden. Die gewählten Zeiten können bestimmte Jahreszeiten, bestimmte Wochentage oder bestimmte Tagesstunden sein.
Die Reform besteht in der Fertigstellung von mindestens drei Sanierungsgebieten in städtischen Gebieten über einen Zeitraum von drei Jahren mit mindestens einem Gebiet pro Jahr. Ein Revitalisierungsgebiet ist ein autofreier Raum, in dem die Gemeinderäte neben anderen Aufklärungskampagnen Gehen, Radfahren und öffentliche Verkehrsmittel fördern, um unnötigen Reiseverkehr zu vermeiden, was zu einem zusätzlichen kostenlosen und unbelasteten öffentlichen Raum führen soll. In diesen Bereichen wird Fußgängern und Fahrrädern für wesentliche Reisen Vorrang eingeräumt, die einen Übergang zu saubereren und nachhaltigen Verkehrswegen bewirken. Die Auswahl der Revitalisierungsgbiete erfolgt im Einklang mit den im Verkehr-Masterplan Maltas dargelegten Maßnahmen.
Die Reform wird bis zum 30. Juni 2025 durchgeführt.
Reform C2-R5: Förderung der Telearbeit im öffentlichen Dienst
Ziel dieser Reform ist es, Telearbeit im öffentlichen Sektor zu fördern. Es wird erwartet, dass die Möglichkeit, von zu Hause aus oder über regionale Knotenpunkte zu arbeiten, die Fahrten zum und vom Arbeitsplatz und damit die Verkehrsüberlastung verringert.
Erstens besteht diese Reform in der Einrichtung von 15 Büroeinrichtungen, die Beamten des öffentlichen Dienstes auf den maltesischen Inseln Fernarbeit ermöglichen. Diese Büroräume werden für die Telearbeit betriebsbereit sein und insgesamt mindestens 140 Arbeitsplätze in den 15 Büroräumen unterbringen.
Zweitens besteht diese Reform in der Veröffentlichung der Richtlinien für die Telearbeit der Regierungsbediensteten. In der Strategie werden die Förderkriterien, Bedingungen, Genehmigungsanforderungen und Anwendungsleitlinien für diese Initiative dargelegt, die die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben fördert und zur Nachhaltigkeit beiträgt.
Die Reform wird bis zum 31. März 2022 durchgeführt.
Reform C2-R6: Verbessertes Mobilitätsmanagement im öffentlichen Dienst
Ziel dieser Reform ist es, das Mobilitätsmanagement im maltesischen öffentlichen Dienst zu verbessern und zu einem effizienteren und umweltfreundlicheren öffentlichen Mobilitätsdienst zu führen.
Derzeit besteht die im öffentlichen Dienst tätige Flotte der maltesischen Regierungsstellen aus rund 650 Fahrzeugen. Sie werden dezentral betrieben, da jedes Ministerium oder jede Abteilung über einen eigenen Pkw-Pool verfügt. Die begrenzte Koordinierung stellt ein Hindernis für effiziente und wirksame Verkehrsdienste dar.
Die erste Maßnahme dieser Reform umfasst eine Studie zur Bewertung der Infrastruktur für den öffentlichen Verkehr, die derzeit auf den maltesischen Inseln im Allgemeinen und insbesondere in den jeweiligen Ministerien und Abteilungen vorhanden ist. In der Studie soll die derzeitige Situation untersucht und ein Basisszenario für die bestehende gemeinsame Mobilität im öffentlichen Dienst festgelegt werden. Sie gibt Empfehlungen für eine Neugestaltung des Car-Sharing-Prozesses ab, die zu einer höheren Effizienz führt, und ermittelt in Bezug auf Anzahl und Typ eine umweltfreundlichere Flotte staatlicher Allgemeinfahrzeuge. Die Studie wird von einem unabhängigen Auftragnehmer im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens durchgeführt.
Die zweite Maßnahme dieser Reform besteht in Maßnahmen zur Erhöhung der gemeinsamen Mobilität im öffentlichen Dienst, wie etwa der Entwicklung und Förderung von Mechanismen zur gemeinsamen Nutzung von Fahrrädern. Ziel ist eine Erhöhung der gemeinsamen Mobilität im öffentlichen Dienst um 10 % gegenüber dem in der unabhängigen Studie über ein verbessertes Mobilitätsmanagement im maltesischen öffentlichen Dienst festgelegten Ausgangswert. Die gemeinsame Mobilität wird anhand koordinierter Reisen zwischen mindestens zwei Regierungsstellen gemessen.
Die Reform wird bis zum 30. Juni 2025 durchgeführt.
Investition C2-I1: Neue Fähranlandung zur Förderung alternativer Verkehrsträger in Buġibba, St. Paul’s Bay
Ziel der Investition ist die Dekarbonisierung des maltesischen Verkehrssektors durch Förderung des intermodalen Verkehrs durch neue Fährdienste in Buġibba, St. Paul’s Bay.
Die Investition umfasst den Bau einer maritimen Infrastruktur, einschließlich Anlandungsanlagen für Fähren, eines Passagierterminals, Liege- und Landeeinrichtungen und sichererer Bahnsteige unter Berücksichtigung ungünstiger Witterungsbedingungen. Das Fährterminal umfasst einen geschützten Ticket- und Wartebereich für Pendler. Ergänzend zu dieser Investition wird ein Bus-Feeder-Dienst über das bestehende Busnetz erbracht.
Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Die Einhaltung des DNSH wird insbesondere durch die Installation von sechs Zubringern für das Aufladen von Seeschiffen auf der Innenseite des Kais und von fünf Mannlöchern für die elektrische Aufladung von Seeschiffen auf der Außenseite des Kais gewährleistet. Außerdem sind auf der Straße außerhalb des Bereichs, der zum Kai führt, drei Pfosten anzubringen, wenn die Patrone die Fähre befahren.
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen, zu denen die zuständigen maltesischen Behörden bei der Prüfung des Planungsantrags für diese Maßnahme im Lichte der Richtlinie 92/43/EWG des Rates gelangt sind, wird eine eingehendere Bewertung als notwendig erachtet, um die Bedeutung der Auswirkungen und Auswirkungen auf die einschlägigen Politiken zu bewerten. Da die Fähranlandung in Natura-2000-Gebieten geplant ist, sollte das Projekt einer angemessenen Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates unterzogen werden, um die Erhaltungsziele des Gebiets zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die betreffenden Gebiete als solches nicht beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus werden alle Maßnahmen, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen, die gemäß der Richtlinie 2011/92/EU abgeschlossen wird, sowie einschlägige Prüfungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG, einschließlich der Umsetzung der erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen, um die Einhaltung der Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu gewährleisten.
Alle im Rahmen der UVP gemäß der Richtlinie 2011/92/EU ermittelten Maßnahmen sowie die Bewertungen gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, die erforderlich sind, um die Einhaltung des DNSH-Prinzips zu gewährleisten, sind in das Projekt einzubeziehen und in den Phasen des Baus, des Betriebs und der Stilllegung der Infrastruktur strikt einzuhalten.
Darüber hinaus müssen die Wirtschaftsteilnehmer, die Bauarbeiten durchführen, sicherzustellen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der ungefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt sind, das mit der Beschluss 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Beschluss 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Beschluss 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (notifiziert unter der Nummer C (2000) 1147)) erstellt wurde, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur sonstigen Verwertung vorbereitet werden, einschließlich Verfüllungsmaßnahmen, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien verwendet werden, im Einklang mit der Abfallhierarchie, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen. Dies gilt für nicht gesalzenes Material und, soweit möglich, für gesalzenes Material. Um festzustellen, welches gesalzene Material zur Wiederverwendung, zum Recycling oder zu einer anderen stofflichen Verwertung vorbereitet werden kann, nehmen die Wirtschaftsakteure eine Bewertung des Materials vor. Bestätigt die Bewertung, dass Wiederverwendung, Recycling oder sonstige stoffliche Verwertung nicht durchführbar ist, so entsorgen die Wirtschaftsakteure das Material gemäß den örtlichen Abfallbewirtschaftungsvorschriften auf einer genehmigten Deponie für ungefährliche Abfälle.
Die Investition wird bis zum 31. Dezember 2025 umgesetzt.
Investition C2-I2: Verstärkte Nutzung von Elektrofahrzeugen im Privatsektor
Ziel dieser Investitionen ist es, eine breitere Verlagerung hin zur Elektromobilität anzustoßen und die Emissionen des Straßenverkehrssektors in Malta zu verringern, indem die Einführung von Elektrofahrzeugen im Privatsektor, einschließlich des gewerblichen Sektors, gefördert wird.
Die Investitionen bestehen aus einem Zuschussprogramm für den Erwerb von Elektrofahrzeugen durch die Bereitstellung von 5600 Zuschüssen. Im Rahmen der Regelung wird der Erwerb neuer Personen-, Personen- und Lastkraftwagen, Kleinbusse, vierrädriger Krafträder und Pedelecs gefördert.
Die Struktur des Zuschussprogramms ist so zu gestalten, dass der Anteil von Elektrofahrzeugen am gesamten Fahrzeugbestand erhöht wird. Bei der Regelung werden folgende Faktoren berücksichtigt:
-Aktuelle Marktpreise für neue und gebrauchte leichte Elektrofahrzeuge;
-Preisdifferenz zwischen gebrauchten leichten Elektrofahrzeugen und neuen Elektro-leichten Fahrzeugen;
-Preisunterschiede zwischen vergleichbaren Fahrzeugmodellen für leichte Elektrofahrzeuge und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor;
-Marktangebot/Verfügbarkeit neuer Elektroleichtfahrzeuge, die als Right-Hand-Drive erhältlich sind;
-Marktnachfrage, wie aus der jährlichen Inanspruchnahme der seit 2016 bereitgestellten Finanzhilfen hervorgeht.
Bei der Konzeption und Umsetzung der Regelung wird im Einklang mit dem Ziel, den Übergang von Gozo zur Klimaneutralität zu beschleunigen, besonderes Augenmerk darauf gelegt, die Verbreitung von Elektrofahrzeugen in Gozo zu erhöhen.
Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere werden nur emissionsfreie Fahrzeuge finanziell unterstützt.
Die Investition wird bis zum 31. Dezember 2024 umgesetzt.
Investition C2-I3: Dekarbonisierung der Flotte des öffentlichen Dienstes
Ziel dieser Investition ist die Dekarbonisierung des Verkehrssektors in Malta durch Förderung der Einführung von Elektrofahrzeugen im öffentlichen Dienst.
Die Investition besteht in der Anschaffung von Elektrofahrzeugen, um Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor zu ersetzen und einen Anteil von Elektrofahrzeugen an der von den staatlichen Stellen eingesetzten öffentlichen Flotte von 38 % zu erreichen. In Verbindung mit der Reform C2-R6: Ein verbessertes Mobilitätsmanagement im öffentlichen Dienst führt zu einer saubereren und reduzierten Fahrzeugflotte des öffentlichen Dienstes im Straßennetz, wodurch Emissionen und Staus verringert werden.
Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere werden nur emissionsfreie Fahrzeuge finanziell unterstützt.
Die Investition wird bis zum 31. Dezember 2024 umgesetzt.
Investition C2-I4: Teilweise Ersetzung der öffentlichen Verkehrsflotte
Ziel dieser Investition ist es, einen Teil des öffentlichen Straßenverkehrs in Malta zu dekarbonisieren.
Die Investition besteht in der Anschaffung von 102 Elektrobussen (12 m) für die öffentliche Straßenverkehrflotte. Die Finanzierung dient der Deckung des Unterschieds des Kaufpreises zwischen Bussen mit Verbrennungsmotor (12 m) und Elektrobusse (12 m). Diese emissionsfreien Busse ersetzen Dieselbusse im derzeitigen öffentlichen Nahverkehr (Euro-5-Busse). Diese Investitionen werden ergänzt durch die Bereitstellung kostenloser öffentlicher Verkehrsmittel für Personen in verschiedenen Altersgruppen, um die Nutzung des kollektiven Verkehrs weiter zu verbessern (Reform C2.R2).
Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Insbesondere werden nur emissionsfreie Busse finanziell unterstützt.
Die Investition wird bis zum 30. Juni 2025 umgesetzt.
B.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)
Laufende Nummer |
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition) |
Etappenziel / Zielwert |
Bezeichnung |
Qualitative Indikatoren
|
Quantitative Indikatoren
|
Zeitplan für die Erreichung
|
Beschreibung und klare Definition der einzelnen Etappenziele und Ziele |
|||
Maßeinheit |
Referenzwert |
Ziel |
Quartal |
Jahr |
||||||
2.1 |
C2.R.1 |
Etappenziel |
Nationale Erhebung über den Hausreiseverkehr |
Abschluss der nationalen Erhebung über den Hausreiseverkehr |
Q4 |
2021 |
Die nationale Erhebung über den Hausreiseverkehr ist abgeschlossen. Ziel dieser Erhebung ist es, die aktuellen Reisegewohnheiten, das aktuelle Verhalten und die öffentliche Meinung zu neuen potenziellen Maßnahmen zu quantifizieren, die in den aktualisierten Verkehrs-Masterplan aufgenommen werden sollen. Der Abschluss der Erhebung bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem die Datenerhebung und -analyse für die Erhebung durchgeführt und die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht ermittelt wurden. |
|||
2.2 |
C2.R.1 |
Etappenziel |
Abschluss einer Sensibilisierungskampagne für nachhaltigen, emissionsfreien Verkehr |
Abschluss der Sensibilisierungskampagne |
Q4 |
2025 |
Die Sensibilisierungskampagne für die breite Öffentlichkeit ist abgeschlossen. Bei der Kampagne handelt es sich um eine landesweite Initiative, die sich an alle Bereiche der Gesellschaft richtet. Es werden verschiedene Medien verwendet, darunter Print-, Fernseh- und soziale Medien. Ziel der Kampagne ist es, eine Verhaltensänderung bei der Nutzung der Verkehrsträger zu fördern. Im Rahmen der Kampagne sollen umweltfreundlichere Verkehrsträger gefördert werden, um die Multimodalität von unbedingt notwendigen Reisen und ein nachhaltigeres Mobilitätssystem auf den Inseln zu fördern. |
|||
2.3 |
C2.R.2 |
Zielwert |
Zahl der Personen in den neuen Kohortengruppen, die Zugang zu kostenlosen öffentlichen Verkehrsmitteln haben |
|
Anzahl |
0 |
103 000 |
Q4 |
2023 |
Zahl der Personen, die zu den neu identifizierten Kohorten gehören, die von kostenlosen öffentlichen Verkehrsmitteln profitieren können. |
2.4 |
C2.R.3 |
Etappenziel |
Veröffentlichung des Plans für nachhaltige urbane Mobilität in der Region Valletta |
Online-Veröffentlichung des Plans für nachhaltige urbane Mobilität in der Region Valletta |
Q4 |
2022 |
Online-Veröffentlichung des Plans für nachhaltige urbane Mobilität für die Region Valletta mit förderfähigen Maßnahmen, die im Rahmen des Plans für nachhaltige urbane Mobilität umgesetzt werden sollen. Förderfähig sind folgende Interventionskategorien: Peripherieparkpläne, die nachhaltigere Verkehrsträger fördern, einschließlich Radfahren und Fußgängerverkehr im Stadtzentrum; Lokalisierung und Einrichtung lokaler Verkehrsknotenpunkte, Fahrradinfrastruktur, Car-Sharing zwischen mehreren Personen und Verkehrsdienste auf Abruf; Die Einführung und Nutzung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastrukturen in dicht besiedelten städtischen Gebieten und der städtischen Logistik, beispielsweise durch die Umsetzung von Lösungen der letzten Meile, auch für kommerzielle Zwecke und die Unterstützung alternativer Mobilitätslösungen. |
|||
2.5 |
C2.R.3 |
Zielwert |
Lokale Verwaltungseinheiten in der Region Valletta mit verbesserten Lösungen für urbane Mobilität im Rahmen des Plans für nachhaltige urbane Mobilität |
|
Anzahl |
0 |
9 |
Q2 |
2025 |
In mindestens neun lokalen Verwaltungseinheiten in der Region Valletta wird mindestens eine förderfähige Interventionskategorie des Plans für nachhaltige urbane Mobilität für die Region Valletta vollständig umgesetzt.
|
2.6 |
C2.R.4 |
Etappenziel |
Vereinbarung mit dem Gemeindeverband über die Sanierungsgebiete in städtischen Gebieten |
Unterzeichnete Vereinbarung über Sanierungsgebiete in städtischen Gebieten |
Q2 |
2021 |
Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen Transport Malta und Gemeindeverband über die Auswahl von Sanierungsgebieten in städtischen Gebieten. Ein Sanierungsgebiet ist ein Gebiet, in dem die Gemeinderäte Gehen, Radfahren und öffentliche Verkehrsmittel fördern, und zwar parallel zu anderen Aufklärungskampagnen, um unnötige Reisen zu vermeiden, die zu einem zusätzlichen kostenlosen und unbelasteten offenen öffentlichen Raum führen dürften. Die Auswahl der Revitalisierungsgbiete erfolgt im Einklang mit den im Verkehr-Masterplan Maltas dargelegten Maßnahmen. |
|||
2.7 |
C2.R.4 |
Zielwert |
In städtischen Gebieten geschaffene Revitalisierungsgebiete für offene und autofreie Räume |
|
Anzahl |
0 |
3 |
Q2 |
2025 |
Fertigstellung von drei Sanierungsgebieten in städtischen Gebieten. |
2.8 |
C2.R.5 |
Etappenziel |
Veröffentlichung der Telearbeitsstrategie für Regierungsbedienstete |
Veröffentlichung der Richtlinien für die Telearbeit für Regierungsbedienstete |
Q1 |
2022 |
Veröffentlichung einer Telearbeitsstrategie für Regierungsbedienstete. In der Strategie werden die Förderkriterien, Bedingungen, Genehmigungsanforderungen und Anwendungsleitlinien für diese Initiative dargelegt, die die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben fördert und zur Nachhaltigkeit beiträgt. |
|||
2.9 |
C2.R.5 |
Zielwert |
15 Büroeinrichtungen, die eine Fernarbeit für Beamte des öffentlichen Dienstes auf den maltesischen Inseln ermöglichen |
|
Anzahl |
0 |
15 |
Q4 |
2021 |
Zahl der Büros in verschiedenen Ortschaften, die über Einrichtungen verfügen, die eine Telearbeit durch Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in allen Ministerien ermöglichen. In diesen Büroräumen müssen insgesamt mindestens 140 Arbeitsplätze in den 15 Büroräumen untergebracht sein. |
2.10 |
C2.R.6 |
Etappenziel |
Abschluss der Studie über ein verbessertes Mobilitätsmanagement im maltesischen öffentlichen Dienst |
Studie mit Empfehlungen abgeschlossen |
Q1 |
2023 |
Abschluss einer Studie über Veränderungen im Mobilitätsmanagement im maltesischen öffentlichen Dienst. In der Studie wird die derzeitige Situation untersucht und ein Basisszenario für die bestehende gemeinsame Mobilität (koordinierte Reisen zwischen mindestens zwei Regierungsstellen) im öffentlichen Dienst festgelegt; Empfehlungen für eine Umgestaltung des Prozesses mit dem Ziel einer höheren Effizienz; Und geben Sie an, wie viele und welcher Typ einer saubereren Flotte von öffentlichen Nutzfahrzeugen besteht. Die Studie wird von einem unabhängigen Auftragnehmer im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens durchgeführt. Die Studie wird der Europäischen Kommission übermittelt. |
|||
2.11 |
C2.R.6 |
Zielwert |
Erhöhung der geteilten Mobilität im öffentlichen Dienst |
|
in % (Prozent) |
0 |
10 |
Q2 |
2025 |
Dieses Ziel dient der Verbesserung der geteilten Mobilität (koordinierte Reisen zwischen mindestens zwei Regierungsstellen) im öffentlichen Dienst ab dem in der unabhängigen Studie über ein verbessertes Mobilitätsmanagement im öffentlichen maltesischen Dienst festgelegten Ausgangswert. |
2.12 |
C2.I.1 |
Etappenziel |
Genehmigung der Planungsbehörde |
Baugenehmigung erteilt |
Q2 |
2022 |
Ausstellung einer Genehmigung der Planungsbehörde (einschließlich der Durchführung aller Minderungsmaßnahmen, die sich aus angemessenen Bewertungen (aufgrund der Richtlinie 2011/92/EU, der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates) ergeben, und der Bedingungen der Umweltbehörde & Ressourcenbehörde zur Erfüllung der Anforderungen gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) für den neuen Fähranlegeplatz sowie für Einrichtungen und Einrichtungen zur Förderung der Verkehrsverlagerung. Um den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu entsprechen, müssen sechs Feeder-Säulen die elektrische Aufladung von Seeschiffen auf der Innenseite des Kais vorsehen, fünf Mannlöcher müssen die elektrische Ladung von auf der Außenseite des Kais liegenden Schiffen ermöglichen, und drei Säulen müssen eine elektrische Aufladung von Fahrzeugen auf der Straßenseite außerhalb des zum Kai führenden Bereichs vorsehen. |
|||
2.13 |
C2.I.1 |
Etappenziel |
Vertraglich vereinbarte Dienstleistungen für Bauarbeiten an neuen Fähranlandungsorten & Einrichtungen/Einrichtungen |
unterzeichneter Vertrag |
Q3 |
2022 |
Unterzeichnung des Vertrags über Bauarbeiten für den neuen Fähranlandeplatz in Buġibba, St. Paul’s Bay, im Anschluss an eine Ausschreibung. Um den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) zu entsprechen, müssen sechs Feeder-Säulen die elektrische Aufladung von Seeschiffen auf der Innenseite des Kais vorsehen, fünf Mannlöcher müssen die elektrische Ladung von auf der Außenseite des Kais liegenden Schiffen ermöglichen, und drei Säulen müssen eine elektrische Aufladung von Fahrzeugen auf der Straßenseite außerhalb des zum Kai führenden Bereichs vorsehen. |
|||
2.14 |
C2.I.1 |
Etappenziel |
Neuer Fährlandeplatz & Mobilitätshilfen/Einrichtungen mit operativen Fährdiensten |
Fertigstellung einer neuen Anladungsanlage für Fähren & Mobilitätshilfen/Einrichtungen |
Q4 |
2025 |
Abschluss der Arbeiten für den neuen Fähranlegeplatz & Mobilitätshilfen/Einrichtungen zur Erleichterung der Verkehrsverlagerung, nachgewiesen durch die Bescheinigung des Architekten über den Abschluss der Arbeiten. Die Arbeiten umfassen strukturelle Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bau eines neuen Wischwassers und dem Abriss des bestehenden Bauwerks, bauliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Helling, Kaizubehör wie Rampen, Gänge und Fensteranlagen, Dienstleistungen und Versorgungseinrichtungen, einschließlich der Bereitstellung von Ladestationen, und der Terminal für die Fähranlandung. Fährdienste müssen voll funktionsfähig sein. |
|||
2.15 |
C2.I.2 |
Etappenziel |
Offene Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Elektrofahrzeuge und Fahrräder im privaten Sektor, einschließlich Verschrottungsprogramm |
Veröffentlichung einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Elektrofahrzeuge und Fahrräder im privaten Sektor, einschließlich Verschrottungsprogramm |
Q1 |
2022 |
Veröffentlichung einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Anträgen für die Unterstützung des Erwerbs neuer Elektrofahrzeuge und Fahrräder im privaten Sektor, einschließlich Verschrottungsregelungen für Haushalte und gewerbliche Unternehmen. Die Aufforderungen umfassen Unterstützung für den Kauf neuer Fahrgäste, Personenbetreuung, Lastkraftwagen, Kleinbusse, vierrädrige Krafträder und Pedelecs. |
|||
2.16 |
C2.I.2 |
Zielwert |
Anzahl der im Rahmen der Regelung für den privaten Sektor gewährten Finanzhilfen für Elektrofahrzeuge |
|
Anzahl |
0 |
1000 |
Q2 |
2023 |
Mit diesem Ziel wird die Zahl der im Rahmen der Regelung für Elektrofahrzeuge im privaten Sektor gewährten Zuschüsse gemessen. |
2.17 |
C2.I.2 |
Zielwert |
Anzahl der im Rahmen der Regelung für den privaten Sektor gewährten Finanzhilfen für Elektrofahrzeuge |
|
Anzahl |
1000 |
5600 |
Q4 |
2024 |
Mit diesem Ziel wird die Zahl der im Rahmen der Regelung für Elektrofahrzeuge im privaten Sektor gewährten Zuschüsse gemessen. Dies setzt voraus, dass das System für Elektrofahrzeuge fertiggestellt wird.
|
2.18 |
C2.I.3 |
Etappenziel |
Dienstleistungen im Rahmen von Verträgen über die Lieferung von Elektrofahrzeugen für den öffentlichen Fuhrpark |
unterzeichnete Verträge |
Q3 |
2023 |
Unterzeichnete Verträge über die Lieferung von Elektrofahrzeugen für den öffentlichen Dienst, die an die Stelle von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor treten sollen. |
|||
2.19 |
C2.I.3 |
Zielwert |
Anteil der Elektrofahrzeuge an der Generalflotte des Staates |
|
in % (Prozent) |
0 |
38 |
Q3 |
2025 |
38 % der im öffentlichen Dienst tätigen Flotte, die von Regierungsstellen genutzt wird, müssen vollständig elektrisch (emissionsfrei) sein. |
2.20 |
C2.I.4 |
Etappenziel |
Vereinbarung über den teilweisen Austausch der maltesischen öffentlichen Verkehrsflotte |
Unterzeichnete Absichtserklärung |
Q2 |
2022 |
Unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem für Verkehr zuständigen Ministerium und Malta für den öffentlichen Verkehr über den Kauf von 102 vollelektrischen Bussen für den teilweisen Ersatz der öffentlichen Verkehrsflotte. |
|||
2.21 |
C2.I.4 |
Zielwert |
Betriebsbereite emissionsfreie Elektrobusse für den Austausch der öffentlichen Verkehrsflotte |
|
Anzahl |
0 |
102 |
Q2 |
2025 |
Mit dem Ziel wird die Zahl der vollelektrischen Busse im aktiven Dienst Maltas im öffentlichen Verkehr gemessen. |
C. KOMPONENTE 3: Digitalisierung
Mit dieser Komponente des maltesischen Aufbau- und Resilienzplans werden die Herausforderungen im Zusammenhang mit der weiteren Digitalisierung im öffentlichen und privaten Sektor angegangen, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit, Kapazität und Sicherheit des digitalen Rückgrats der Regierung, den Zugang zu digitaler Technologie, das Spektrum und die Qualität elektronischer Behördendienste, die Akzeptanz dieser Dienste durch Bürger und Unternehmen und die Digitalisierung des Privatsektors. Die Komponente trägt auch zur Bewältigung der Herausforderung bei, Maltas Leistung im Bereich Forschung und Innovation zu verbessern (FuI), wo Malta laut dem Europäischen Innovationsanzeiger 2021 als „moderater Innovator“ eingestuft wird. 1
Ziel der Komponente ist es, den digitalen Wandel zu beschleunigen, insbesondere durch die Stärkung des nationalen politischen Rahmens, durch Investitionen in die weitere Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienste (um ihr Spektrum, ihre Qualität und ihre Akzeptanz zu erhöhen) sowie durch die Unterstützung der Digitalisierung von KMU. Die Komponente zielt auch darauf ab, Maltas FuI-Leistung zu verbessern.
Die erste Reform dieser Komponente betrifft die Entwicklung und Umsetzung der Initiativen in Bezug auf die folgenden drei Hauptaspekte der anstehenden digitalen Strategie Maltas 2021-2027: Die digitale Kluft zu verringern, digitale Kompetenzen zu fördern und digitale öffentliche Dienste zu verbessern. Die Umsetzung der Strategien für die Entwicklung digitaler Kompetenzen wird durch die Nutzung anderer EU-Finanzierungsprogramme wie des Europäischen Sozialfonds Plus unterstützt. Die zweite Reform betrifft die Umsetzung der maltesischen Strategie für intelligente Spezialisierung mit besonderem Schwerpunkt auf der Förderung von Unternehmen FuI und der Stärkung der öffentlich-privaten Zusammenarbeit. Die Investitionen zielen darauf ab, das digitale Rückgrat der Regierung und digitale Lösungen zu stärken, die Direktion Handelsschifffahrt zu digitalisieren, die öffentliche Verwaltung weiter zu digitalisieren und Unterstützungsmaßnahmen zur Digitalisierung des Privatsektors (insbesondere KMU) einzuführen.
Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel (länderspezifische Empfehlung 3 von 2020) und zu Forschung und Innovation (länderspezifische Empfehlungen 3 von 2019 und 2020) bei.
Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und die im Plan dargelegten Abhilfemaßnahmen gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität zu berücksichtigen sind.
C.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)
Reform C3-R1: Vertiefung des digitalen Wandels durch politische Reformen mit Schwerpunkt auf der Verringerung der digitalen Kluft und der Förderung digitaler Kompetenzen
Ziel der Reform ist die Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Initiativen mit Schwerpunkt auf der Verringerung der digitalen Kluft, der Förderung digitaler Kompetenzen und der Verbesserung digitaler öffentlicher Dienste.
Die Reform umfasst die Umsetzung der in der Digitalen Strategie Maltas für den Zeitraum 2021-2027 festgelegten Maßnahmen. Die Reform umfasst insbesondere die Einleitung eines Programms zur Unterstützung einkommensschwacher Familien beim Zugang zu Computern und damit verbundenen Kenntnissen, wodurch die digitale Kompetenz verbessert, die digitale Kluft verringert und der sozioökonomische Zusammenhalt verbessert werden soll. Darüber hinaus soll mit der Reform die Kapazität der Humanressourcen gestärkt und gefördert werden, indem ein Stipendienprogramm eingeführt wird, mit dem Studierende ermutigt werden sollen, Fachkräfte im digitalen Bereich zu werden, auch im Bereich innovativer Technologien wie künstliche Intelligenz. Schließlich soll die Reform die nahtlose Erbringung öffentlicher Dienstleistungen über Mobilgeräte und Internet hinweg erleichtern, die Nutzung neu entstehender Technologien fördern, einen offenen Zugang zu Datenbanken öffentlicher Verwaltungen ermöglichen und ein digitalisiertes Ökosystem schaffen.
Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt.
Reform C3-R2: Fertigstellung und Umsetzung der maltesischen Strategie für intelligente Spezialisierung mit besonderem Schwerpunkt auf der Förderung von Unternehmen FuI und der Stärkung der öffentlich-privaten Zusammenarbeit
Ziel der Reform ist es, einen neuen politischen Rahmen für intelligente Spezialisierung zu schaffen und umzusetzen, wobei der Schwerpunkt auf der Förderung von Unternehmen FuI und der Stärkung der öffentlich-privaten Zusammenarbeit liegt.
Die Reform umfasst die Annahme der maltesischen Strategie für intelligente Spezialisierung 2021-2027, zu deren wichtigsten Initiativen die Förderung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit zur Unterstützung von Unternehmen und die behördenübergreifende Koordinierung gehören, um das Bewusstsein für FuI-Finanzierungsprogramme zu schärfen, sowie die Vereinfachung der Verfahren für die Beantragung von Finanzmitteln und die gezieltere und wirksamere Beratung potenzieller Begünstigter. Die Reform soll auch die öffentlich-private Zusammenarbeit fördern, um Forschungsergebnisse in marktfähige Lösungen umzuwandeln. Diese Reform ergänzt die im Rahmen von FuI unternommenen Anstrengungen, die im Rahmen der kohäsionspolitischen Fonds der Union unternommen werden.
Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt.
Investition C3-I1: Stärkung der Widerstandsfähigkeit, Sicherheit und Effizienz des digitalen Rückgrats der Regierung und Investitionen in geeignete digitale Lösungen, Geräte und Instrumente
Ziel der Investition ist es, die Widerstandsfähigkeit und Sicherheit des digitalen Rückgrats der Regierung zu verbessern und die Einheitlichkeit, Standardisierung und gemeinsame Nutzung von Dienstleistungen in der gesamten Regierung zu verbessern. Mehr Sicherheit und ein flexibles Umfeld sind für die weitere Digitalisierung und die Fortführung des Geschäftsbetriebs der Regierung von entscheidender Bedeutung. Das digitale Backbone soll auch als horizontale interoperable Grundlage dienen, um beispielsweise die Umsetzung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung und die gemeinsame Nutzung von Daten zu ermöglichen. Zusätzlich zu den positiven Auswirkungen auf digitale öffentliche Dienste soll durch die Investition die Schnittstelle zu Unternehmen verbessert werden, beispielsweise durch die Erleichterung von Lizenzen.
Die Investition besteht in der Konzeption, Beschaffung und Umsetzung verschiedener digitaler Lösungen und Komponenten innerhalb des digitalen Netzes, um die Sicherheit, Widerstandsfähigkeit und Kapazität des Netzes insgesamt weiter zu verbessern (z. B. durch Verbesserung der Kapazität und Widerstandsfähigkeit von Rechenzentren, Einführung von Instrumenten für die Überwachung der Cloud-Sicherheit, Datenklassifizierung, privilegierte Verwaltung von Konten, Übernahme neu entstehender Technologien wie künstliche Intelligenz, Einrichtung eines modernsten Sicherheitszentrums und Investitionen in Instrumente und andere Infrastrukturen für Cybersicherheit). Die Investitionen in die Instrumente werden durch digitale Schulungen für Beamte und Sensibilisierungskampagnen, insbesondere zur Cybersicherheit, ergänzt. Die Investition soll auch Konzeptnachweise ermöglichen, die zu neuen und verbesserten Diensten führen sollen, um die digitale Sicherheit der Nutzer zu verbessern.
Die Investition wird bis zum 31. Dezember 2025 umgesetzt.
Investition C3-I2: Digitalisierung der Direktion Handelsschifffahrt innerhalb von Transport Malta
Ziel der Investition ist die weitere Digitalisierung der Handelsschifffahrt, die für Malta von größter Bedeutung ist. Die Investitionen in digitale Dienste und eine cloud-basierte Infrastruktur sollen dazu beitragen, effizientere Regulierungspraktiken zu gewährleisten und den internen Betrieb, die Kundenbeziehungen und die Verwaltung innerhalb der maltesischen Handelsschifffahrtsdirektion zu verbessern.
Die Investition umfasst die Entwicklung folgender IT-Tools und -Systeme: Das Dokumentenverwaltungssystem, einschließlich der Digitalisierung physischer Dateien, des Schiffsmanagementsystems, der digitalen Schnittstelle für den Seeverkehr (sowohl eine öffentliche Benutzeroberfläche als auch eine private Benutzeroberfläche), des Managementsystems für Seefahrer, des maritimen Analysetools und Fakturierungsmoduls. Darüber hinaus wird das Personal für die Nutzung der entwickelten IT-Systeme und -Tools weiterqualifiziert und neu getötet. Die Anlage ermöglicht es Endkunden auch, sich direkt über das System um Dienstleistungen zu bewerben. Darüber hinaus umfasst die Investition auch die Digitalisierung der Schiffsdateien. Diese Investitionen stützen sich auf die früheren technischen Arbeiten im Rahmen des Unionsprogramms zur Unterstützung von Strukturreformen und des Instruments für technische Unterstützung.
Die Investition wird bis zum 31. Dezember 2025 umgesetzt.
Investition C3-I3: Weitere Digitalisierung und Modernisierung der öffentlichen Verwaltung
Ziel der Investition ist es, dass die öffentliche Verwaltung Bürgern und Unternehmensverbänden bessere Kundenerfahrungen vermittelt, die Nutzung von Online-Diensten fördert und letztlich die Wettbewerbsfähigkeit der maltesischen Wirtschaft stärkt. Mit diesen Investitionen sollen auch moderne und entfernte Arbeitsmittel für Beamte entwickelt werden, die es der öffentlichen Verwaltung ermöglichen sollen, ein Musterunternehmen zu sein, während gleichzeitig die Kontinuität des Geschäftsbetriebs, die Gleichstellung der Geschlechter (z. B. durch mehr Flexibilität) und die Pflege der Umwelt gefördert werden.
Die Investition besteht aus einer Reihe von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Erfahrung der Kunden mit Online-Diensten zu verbessern:
-Umstrukturierung öffentlicher und innerbetriebener Dienste, um ihre Erbringung zu verbessern, insbesondere durch ihre Umwandlung in Arbeitsabläufe, die Maximierung der Automatisierungsmöglichkeiten und die Integration mit Back-End-Systemen. Bei der Umgestaltung werden auch die Kunden einbezogen, um ihren Hauptbedürfnissen und Herausforderungen gerecht zu werden.
-Verbesserung der Kundenerfahrung in den physischen Knotenpunkten (z. B. durch die Bereitstellung der erforderlichen digitalen Instrumente für die Kundenbetreuer und die Einführung des zentral verwalteten Warteschichtsystems) und online (z. B. durch Nutzung künstlicher Intelligenz zur Erleichterung von Prozessen durch text-zu-sprachige/redaktionelle Analyseinstrumente und natürliche Sprachverarbeitungsmaschinen).
-Schaffung einer Plattform, die alle am Eigentumsübertragungsverfahren beteiligten Akteure (wie Banken, Notare, Grundbuchämter, öffentliche Register und Versorgungsunternehmen) miteinander verbindet und auf einer Distributed-Ledger-Technologie (DLT) beruht, um die Übertragung des Eigentums an Immobilien zu erleichtern.
-Einrichtung von Basis- und Verwaltungsregistern für Zwecke der gemeinsamen Nutzung und Weiterverwendung von Daten im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten, um zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und zur Verwirklichung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung beizutragen; und
-Einführung der nationalen zentralen Anlaufstelle für den Zoll als Beitrag zur vollständigen Digitalisierung und Automatisierung der Abfertigung von Waren.
Die Investition dient auch der Weiterentwicklung von Lösungen für die Telearbeit für Beamte, unter anderem durch die Stärkung des modernen digitalen Arbeitsplatzes, einer seit 2019 in Malta eingerichteten Fernarbeitsplattform. Dieser Teil der Investition besteht aus der Bereitstellung der erforderlichen Hardware und Software, um den Beamten Telearbeit zu ermöglichen.
Die Investition wird bis zum 31. Dezember 2025 umgesetzt.
Investition C3-I4: Umsetzung von Maßnahmen zur Intensivierung der Digitalisierung des Privatsektors
Ziel der Investition ist es, Unternehmen bei ihren Digitalisierungsbemühungen zu unterstützen, indem Lücken bei den Finanzierungsmöglichkeiten geschlossen werden. Mit den Investitionen sollen Unternehmen dabei unterstützt werden, neue digitale Fähigkeiten zu erwerben und operative Prozesse wie Produkt- und Prozessdesign, durchgängige Beschaffung, Lieferketten/-vertrieb und Kundendienst zu digitalisieren.
Die Investition besteht aus staatlichen Zuschussprogrammen für Unternehmen, die in die Digitalisierung (einschließlich Hardware, Software und digitale Lösungen) investieren, um ihre Geschäftstätigkeit zu verbessern und neue Geschäftsmöglichkeiten zu erschließen. Mit den Zuschussregelungen werden in erster Linie KMU (einschließlich Kleinstunternehmen und Selbstständige) unterstützt, wodurch Komplementarität mit der Unterstützung im Rahmen anderer EU-Finanzierungsprogramme sichergestellt wird.
Unterstützung wird Unternehmen gewährt, die in verschiedenen Wirtschaftszweigen tätig sind, darunter Groß- und Einzelhandel, Tourismus (einschließlich Kultur) und verarbeitendes Gewerbe. Im Tourismussektor soll die Investition nicht nur auf die operative Logistik ausgerichtet sein, sondern auch die Möglichkeit prüfen, Analyseinstrumente und künstliche Intelligenz zu nutzen, um Hotel- und Gaststättenpakete zu konzipieren und anzupassen und so die Erfahrungen der Kunden zu maximieren. Investitionen in die Digitalisierung und andere Technologien sollen auch zu einer besseren Ressourceneffizienz in der Tourismusbranche, einschließlich der Nutzung von Wasser und Strom, beitragen. Im verarbeitenden Gewerbe sollen die Investitionen Unternehmen dabei helfen, ihre Effizienz, Produktivität und Kundenerfahrung zu verbessern, insbesondere durch die Nutzung neu entstehender Technologien wie digitale Partnerschaften, vorausschauende Wartung, Verfolgung und modulare Gestaltung. Schließlich umfasst der Umfang der in verschiedenen Sektoren geförderten Investitionen auch Produktlebenszyklusmanagement, Lebenszyklusanalyse, Internet der Dinge, Cybersicherheit und Datenschutz, cyber-physische Systeme, erweiterte Realität, künstliche Intelligenz, kreislauforientierte Fertigung, autonome Lösungen, Big Data und Datenmanagement sowie Entscheidungsunterstützungssysteme.
Um sicherzustellen, dass die Maßnahme den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entspricht, schließen die in der Leistungsbeschreibung für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderkriterien die folgende Liste von Tätigkeiten aus: i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen, einschließlich nachgelagerter Nutzung 2 ; ii) Tätigkeiten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS), mit denen die prognostizierten Treibhausgasemissionen erreicht werden, die nicht unter den einschlägigen Benchmarks liegen 3 ; iii) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abfalldeponien, Verbrennungsanlagen 4 und Anlagen zur mechanisch-biologischen Behandlung 5 ; und iv) Tätigkeiten, bei denen die langfristige Entsorgung von Abfällen die Umwelt schädigen kann. In der Leistungsbeschreibung wird darüber hinaus vorgeschrieben, dass nur Tätigkeiten ausgewählt werden dürfen, die mit den einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten im Einklang stehen.
Die Investition wird bis zum 30. Juni 2026 umgesetzt.
C.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)
Laufende Nummer |
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition) |
Etappenziel / Zielwert |
Bezeichnung |
Qualitative Indikatoren
|
Quantitative Indikatoren
|
Zeitplan für die Erreichung
|
Beschreibung und klare Definition der einzelnen Etappenziele und Ziele |
|||
Maßeinheit |
Referenzwert |
Ziel |
Quartal |
Jahr |
||||||
3.1 |
C3.R.1 |
Etappenziel |
Einführung eines Stipendienprogramms für Studierende, die IKT-Fachkräfte werden |
Online-Veröffentlichung der Regelung |
Q1 |
2022 |
Im Einklang mit der maltesischen Digitalen Strategie 2021-2027 ein Stipendienprogramm zu eröffnen, um Studierende zu ermutigen, eine Karriere in Nischenbereichen wie der künstlichen Intelligenz zu absolvieren. |
|||
3.2 |
C3.R.1 |
Zielwert |
Personen, die unterstützt werden, um die digitale Kluft zu verringern |
|
Anzahl |
0 |
1000 |
Q4 |
2023 |
Im Jahr 2021 wird ein zweijähriges Pilotprojekt gestartet, um zu analysieren, wie sich die Internetverbindung zu Hause und der Zugang zu einem Computer voraussichtlich auf Familien mit geringem Einkommen im Hinblick auf digitale Kompetenz, Konnektivität, Integration digitaler Technologien und Computerkenntnisse auswirken werden. Das Pilotprojekt richtet sich an Antragsteller mit geringem Einkommen und begrenzten Mitteln. Die Begünstigten erhalten Zugang zum Internet und einen Computer sowie Schulungen und Orientierungshilfen zu ihrer Nutzung, wenn sie dies wünschen. |
3.3 |
C3.R.2 |
Etappenziel |
Annahme der maltesischen Strategie für intelligente Spezialisierung |
Online-Veröffentlichung der Strategie |
Q4 |
2021 |
Veröffentlichung der nationalen Strategie für intelligente Spezialisierung. Die Strategie konzentriert sich auf eine Reihe von Schlüsselinitiativen, darunter:
- Investitionen in Forschungsinfrastruktur;
|
|||
3.4 |
C3.R.2 |
Zielwert |
Verwaltung von Konten zwischen den Unternehmen und dem Wissenschafts- und Technologierat Maltas. |
|
Anzahl |
0 |
50 |
Q4 |
2024 |
Anzahl der Unternehmen, die über das agenturübergreifende Kontenmanagement zwischen den Unternehmen und dem Wissenschafts- und Technologierat Maltas unterstützt werden. Unternehmen erhalten Informationen, Orientierungshilfen und Unterstützung in Bezug auf FuE-Aktivitäten sowie die Erkundung der Internationalisierung unter anderem durch die Teilnahme an europäischen Programmen. |
3.5 |
C3.I.1 |
Zielwert |
Verstärkter Aufschwung des digitalen Grundnetz-Systems |
|
in % (Prozent) |
99,7 |
99,8 |
Q4 |
2023 |
Prozentsatz der Hochzeit (Gesamtdauer des Dienstes, geteilt durch die Gesamtzahl der Stunden während dieses Zeitraums, ohne planmäßige Ausfallzeiten) des digitalen Netzes (Regierungsnetzwerk MAGNET und MITA Rechenzentren), gemessen von der maltesischen Agentur für Informationstechnologie (MITA). |
3.6 |
C3.I.1 |
Etappenziel |
Verbessertes Niveau des NIST-Rahmens für Cybersicherheit |
NIST-Ebene bewertet als Stufe 4 in einem internen Bericht, der von einer externen Stelle validiert wurde |
Q4 |
2025 |
Eine interne Bewertung, mit der bescheinigt wird, dass die MITA-Infrastruktur in NIST ein Gesamtniveau 4 erreicht. Der Bericht muss streng und detailliert sein und deutlich machen, wie das Niveau bei jeder in dem Rahmen vorgeschriebenen Maßnahme erreicht wird. Der Bericht wird von einer externen Stelle validiert. |
|||
3.7 |
C3.I.2 |
Zielwert |
Digitalisierung der Schiffsdateien |
|
Anzahl |
0 |
15 000 |
Q4 |
2024 |
Konvertierung der physischen Dateien in digitale Dateien und elektronische Bereitstellung im Management-Informationssystem. Mindestens 15 000 Dateien gescannt und für die digitale Suche und Nutzung zugänglich gemacht. |
3.8 |
C3.I.2 |
Etappenziel |
Start und Verfügbarkeit der entwickelten IT-Tools und -Systeme für die Nutzer |
Die entwickelten IT-Tools und -Systeme werden in Betrieb genommen und zur Nutzung bereitgestellt. |
Q4 |
2025 |
Die Entwicklung der folgenden IT-Tools und -Systeme ist abgeschlossen: Sie werden für Nutzer innerhalb und gegebenenfalls außerhalb der Handelsschifffahrtsdirektion gestartet und in vollem Umfang zur Verfügung gestellt:
Dies sollte durch einen Bericht im Management-Informationssystem bescheinigt werden. |
|||
3.9 |
C3.I.2 |
Zielwert |
Durchführung technischer Schulungen für das Personal |
|
Anzahl |
0 |
135 |
Q4 |
2025 |
Zahl der Mitarbeiter (Change Agents und Betriebspersonal), die in der Anwendung der entwickelten IT-Tools und -Systeme geschult wurden, d. h.:
|
3.10 |
C3.I.3 |
Zielwert |
Ausgaben im Zusammenhang mit dem modernen digitalen Arbeitsplatz und Lösungen zur Verbesserung der Kundenerfahrung |
|
in EUR |
0 |
2 500 000 |
Q4 |
2022 |
Für vertragliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Zusammenhang mit modernen digitalen Arbeitsplätzen und Lösungen zur Verbesserung der Kundenerfahrung wurde mindestens ein Wert von 2 500 000 EUR gezahlt. |
3.11 |
C3.I.3 |
Zielwert |
Erwerb zusätzlicher Microsoft-365-Lizenzen (oder gleichwertiger Lizenzen) |
|
Anzahl |
20 000 |
23 500 |
Q4 |
2025 |
Seit 2019 führt MITA das Projekt des Modernen Desktops durch, das bis Ende 2019 12 000 Beamte in die Lage versetzt hat, Microsoft 365 Tools zu nutzen, darunter Teams und OneDrive. Die Zahl stieg bis Ende 2020 auf 20 000. bitte überprüfen wird bis Ende 2025 weitere 3500 Microsoft-365-Lizenzen (oder gleichwertige Lizenzen) erwerben. |
3.12 |
C3.I.3 |
Zielwert |
Erwerb zusätzlicher IT-Hardware und -Software |
|
Anzahl |
0 |
2000 |
Q4 |
2024 |
Um zusätzliche Nutzer in die Lage zu versetzen, aus der Ferne zu arbeiten, müssen mehrere Nutzer ihren Laptop austauschen (2000), da die derzeitigen Geräte die neue Technologie nicht unterstützen. bitte überprüfen führt auch Konzeptnachweise ein, um neue Funktionen wie Telefonie (Lizenzen für 2 000 Nutzer) und virtueller Desktop (Lizenzen für 2000 Nutzer) hinzuzufügen. Zur Unterstützung dieser Umsetzung wird das MITA auch Online-Identitätsüberprüfung und -Sicherheit für kritische Funktionen in Geschäftsanwendungen implementieren. |
3.13 |
C3.I.3 |
Zielwert |
Verstärkte Inanspruchnahme von Online-Diensten |
|
in % (Prozent) |
63 |
71 |
Q4 |
2025 |
DESI-Indikator: Einzelpersonen, die das Internet in den letzten 12 Monaten für die Interaktion mit Behörden genutzt haben, ausgedrückt als % der Internetnutzer. |
3.14 |
C3.I.4 |
Etappenziel |
Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen |
Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen |
Q1 |
2022 |
Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen für Unternehmen, die Finanzhilfen für die Digitalisierung erhalten, einschließlich Groß- und Einzelhandel, Tourismus (einschließlich Kultur) und verarbeitendes Gewerbe. Die Leistungsbeschreibung enthält Förderkriterien, mit denen sichergestellt wird, dass die ausgewählten Projekte den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) entsprechen, indem eine Ausschlussliste verwendet wird und die einschlägigen Umweltvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten eingehalten werden. |
|||
3.15 |
C3.I.4 |
Zielwert |
Bei Investitionen in die Digitalisierung unterstützte Unternehmen |
|
Anzahl |
0 |
360 |
Q2 |
2026 |
Die Mindestanzahl an Unternehmen, die Unterstützung für die Digitalisierung erhalten haben, einschließlich Groß- und Einzelhandel, Tourismus (einschließlich Kultur) und verarbeitendes Gewerbe, wobei Finanzhilfevereinbarungen über 15 000 000 EUR geschlossen wurden und mindestens 90 % der Mittel nach Abschluss ihrer Digitalisierungsprojekte an Begünstigte ausgezahlt werden. Die geförderten Investitionen umfassen Investitionen in Hardware, Software und digitale Lösungen durch KMU; Unterstützung der Tourismusindustrie bei der Verbesserung des Betriebs, einschließlich der operativen Logistik, der Ressourceneffizienz und der Einführung von Analyseinstrumenten und KI; Unterstützung von Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, unter anderem bei der Optimierung der Nutzung bestehender Technologien und der Nutzung neu entstehender Technologien und Trends, der Datenverwaltung und der Systeme zur Unterstützung von Entscheidungen. Vergabe der Aufträge an die Projekte, die im Rahmen der in Etappenziel 3.14 genannten Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen ausgewählt wurden, in Übereinstimmung mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) durch Verwendung einer Ausschlussliste und der Einhaltung der einschlägigen EU- und nationalen Umweltvorschriften. |
D. KOMPONENTE 4: Gesundheit
Mit dieser Komponente des maltesischen Aufbau- und Resilienzplans werden die Herausforderungen angegangen, mit denen der maltesische Gesundheitssektor konfrontiert ist, insbesondere wenn es darum geht, den Anforderungen einer alternden Bevölkerung gerecht zu werden. Ziel der Komponente ist es, die Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Gesundheitswesens zu erhöhen und gleichzeitig einen universellen Zugang, eine hohe Qualität der Pflege und nachhaltige Dienstleistungen zu gewährleisten.
Mit der ersten Reform soll das Management der Arbeitskräfte verbessert werden. Sie beseitigt Hindernisse für die Einstellung und Bindung ausländischer Arbeitskräfte im Gesundheitswesen, auch durch Verbesserung ihres Wohlergehens. Sie trägt auch zur Prävention von Krankheiten im Zusammenhang mit der Gesundheit von Kindern bei. Mit der zweiten Reform werden regulatorische Hindernisse angegangen, die die vollständige Nutzung des Blut-, Gewebe- und Zellzentrums behindern können.
Die erste Investition besteht in der Errichtung eines Zentrums für Blut, Gewebe und Zellen in unmittelbarer Nähe des Hauptkrankenhauses in Malta. Die zweite Investition besteht aus drei Projekten zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems durch Digitalisierung und neue Technologien.
Diese Komponente baut auf früheren Maßnahmen auf, die darauf abzielten, die Vielfalt der Dienstleistungen für die maltesische Bevölkerung zu erhöhen und die Interaktion zwischen den verschiedenen Diensten zu straffen, um die Kontinuität der Pflege zu gewährleisten.
Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zur Verbesserung der Resilienz und Tragfähigkeit des Gesundheitssystems (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019) und (länderspezifische Empfehlung 1 von 2020) insbesondere angesichts der weltweiten Pandemie bei. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Komponente werden durch Initiativen ergänzt, die im Rahmen anderer EU-Programme finanziert werden, um den Aufbau von Kapazitäten für Angehörige der Gesundheitsberufe und weitere Investitionen in die Zentren der medizinischen Grundversorgung zu unterstützen.
Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und die im Plan dargelegten Abhilfemaßnahmen gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität zu berücksichtigen sind.
D.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)
Reform C4-R1: Entwicklung und Umsetzung eines gesundheitspolitischen Rahmens, der darauf abzielt, das Gesundheitssystem nachhaltiger und widerstandsfähiger zu machen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Gesundheitsvorsorge und einer starken Belegschaft
Ziel dieser Reform ist es, die Resilienz im Gesundheitssektor durch die Gewährleistung einer starken und nachhaltigen Erwerbsbevölkerung zu stärken und die Prävention von Krankheiten im Zusammenhang mit der Gesundheit von Kindern zu verbessern.
Die Reform umfasst die Entwicklung eines maßgeschneiderten Instruments für die Personalplanung. Das Instrument umfasst Funktionen im Zusammenhang mit der Personalplanung, der Verwaltung freier Stellen und der Erleichterung der Einstellung von Personal.
Mit der Reform sollen auch Maßnahmen zur Verbesserung des Wohlergehens und der Integration ausländischer Gesundheitsfachkräfte umgesetzt werden. Die Maßnahmen werden auf der Grundlage einer Studie festgelegt, die von einem unabhängigen Auftragnehmer durchzuführen ist. In der Studie wird der Basiswert der Indikatoren für das Wohlbefinden MH1 und MH2 der SF36-Gesundheitserhebungsmethodik 6 festgelegt. Die Maßnahmen müssen zu einer Verbesserung der Indikatoren für das Wohlbefinden um 10 % gegenüber dem in der Studie festgelegten Ausgangswert führen.
Mit der Reform wird ferner Folgendes bezweckt: i) Bewertung der Situation mit der Prävalenz von Adipositas bei 4- bis 5-jährigen Kindern, die Teil des Programms zur Überwachung von Adipositas bei Schulkindern sind, ii) Einführung eines Programms zur Früherkennung von Neugeborenen, um Säuglinge mit Hörproblemen frühzeitig zu identifizieren. Dies ermöglicht ein rasches Eingreifen, wodurch jede Entwicklungsverzögerung, die bei diesen Kindern in ihren ersten Jahren auftreten kann, so gering wie möglich gehalten wird.
Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt.
Reform C4-R2: Überprüfung des nationalen Rechtsrahmens für die Einrichtung eines Zentrums für Blut, Gewebe und Zellen in Malta.
Ziel dieser Reform ist es, den nationalen Rechtsrahmen für die Einrichtung eines Zentrums für Blut, Gewebe und Zellen für Malta zu verbessern.
Die Reform umfasst das Inkrafttreten spezifischer Rechtsvorschriften zur Beseitigung etwaiger Lücken, Hindernisse oder Engpässe, die die vollständige Nutzung des neuen Zentrums für Blut, Gewebe und Zellen behindern könnten (siehe Investitionen C4-I1) und die eine Änderung der nationalen Rechtsvorschriften erfordern. In einer vorherigen unabhängigen Studie werden solche Lücken, Hindernisse und Engpässe unter Berücksichtigung der einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften und Leitlinien ermittelt.
Die Reform wird bis zum 30. Juni 2024 durchgeführt.
Investition C4-I1: Einrichtung eines Zentrums für Blut, Gewebe und Zellen für Malta
Ziel dieser Investition ist es, die Abhängigkeit Maltas von anderen Ländern bei der Bereitstellung von Blut-, Gewebe- und Zelltherapien, die für medizinische Eingriffe und Behandlungen erforderlich sind, zu verringern, um den Bedarf an Langzeittherapien zu verringern, die Gesundheitskosten zu senken und das soziale Wohlergehen zu verbessern, indem Dienstleistungen vor Ort angeboten werden.
Die Investition besteht in der Einrichtung eines Zentrums für Blut, Gewebe und Zellen. Dies umfasst die Planung und den Bau des Gebäudes sowie die Beschaffung von medizinischem Gerät und medizinischem Mobiliar. Das Zentrum erbringt mindestens folgende Leistungen: Blutbanking, Gewebebank (Knochen, Hornhaut, Amnion), autologe Stammzelltransplantation.
Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Die Maßnahme verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer, die Bauarbeiten durchführen, insbesondere sicherzustellen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der ungefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt sind, das mit der Beschluss 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Beschluss 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Beschluss 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (notifiziert unter der Nummer C (2000) 1147)) erstellt wurde, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur sonstigen Verwertung vorbereitet werden, einschließlich Verfüllungsmaßnahmen, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien verwendet werden, im Einklang mit der Abfallhierarchie, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen.
Die Investition wird bis zum 31. Dezember 2025 umgesetzt.
Investition C4-I2: Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Gesundheitssystems durch Digitalisierung und neue Technologien
Ziel dieser Investition ist es, den digitalen Wandel des maltesischen Gesundheitssystems zu beschleunigen. Durch die Digitalisierung und die Abhängigkeit von neuen Technologien wird die Qualität der Patientenversorgung verbessert, die Erfahrung der Patienten durch rechtzeitige und transparente Informationen verbessert und Wartezeiten verkürzt.
Die Investition besteht aus: i) Digitalisierung der ambulanten und operativen Managementprozesse durch Nutzung von maschinellem Lernen, künstlicher Intelligenz und Automatisierung, um eine wirksame Ressourcennutzung, Zeitmanagement und Arbeitsabläufe uneingeschränkt zu ermöglichen; ii) Umwandlung des Arbeitsablaufs für die histopathologische Gewebeanalyse und -berichterstattung in eine leicht zugängliche fortgeschrittene digitale Plattform; iii) Verbesserung der Strahlentherapie durch den Erwerb eines modernen MRT-Kombinationsgeräts, das eine höhere Bildqualität in Kombination mit verbesserter therapeutischer Verabreichung bietet, wodurch das Volumen und die Dauer der Behandlung sowie die Nebenwirkungen für Patienten verringert werden. Das MRT-Kombinationsgerät kombiniert Technologie zur genauen Lokalisierung von Tumoren und gefährdeten Organen und lineare Beschleuniger, um eine Strahlentherapie zu erzielen, mit einer deutlichen Verbesserung der Behandlung der Patienten.
Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Die Maßnahme verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer, die Bauarbeiten durchführen, insbesondere sicherzustellen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der ungefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt sind, das mit der Beschluss 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Beschluss 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Beschluss 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (notifiziert unter der Nummer C (2000) 1147)) erstellt wurde, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur sonstigen Verwertung vorbereitet werden, einschließlich Verfüllungsmaßnahmen, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien verwendet werden, im Einklang mit der Abfallhierarchie, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen.
Die Investition wird bis zum 30. Juni 2025 umgesetzt.
D.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)
Laufende Nummer |
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition) |
Etappenziel / Zielwert |
Bezeichnung |
Qualitative Indikatoren
|
Quantitative Indikatoren
|
Zeitplan für die Erreichung
|
Beschreibung und klare Definition der einzelnen Etappenziele und Ziele |
|||
Maßeinheit |
Referenzwert |
Ziel |
Quartal |
Jahr |
||||||
4.1 |
C4.R.1 |
Etappenziel |
Studie über Hindernisse und Moderatoren für eine bessere Integration und das Wohlergehen ausländischer Arbeitskräfte |
Veröffentlichung der Studie über Hindernisse und Moderatoren für eine bessere Integration und das Wohlergehen ausländischer Arbeitskräfte |
Q2 |
2022 |
Veröffentlichung einer Studie über die Integration und das Wohlergehen ausländischer Arbeitskräfte im öffentlichen Sektor. Die Studie umfasst folgende Aufgaben: i) Untersuchung von Hindernissen und Vermittlern für eine bessere Integration und das Wohlergehen ausländischer Arbeitskräfte (einschließlich Erwartungen, Anliegen, Beziehungen zu Gleichaltrigen), ii) Konsultation aller einschlägigen Interessenträger (einschließlich JobsPlus und Identity Malta), iii) Vorschläge für politische Empfehlungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Integration und des Wohlbefindens ausländischer Arbeitskräfte. Für die Messung des Wohlergehens sind geeignete Bewertungsinstrumente und -methoden zu verwenden. In der Studie soll die derzeitige Situation untersucht und eine Ausgangsbasis für das bestehende Wohlbefinden ausländischer Arbeitskräfte auf der Grundlage der MH1- oder MH2-Werte des SF36-Fragebogens ermittelt werden, bei dem es sich um eine 36-Punkt-Umfrage zur Patientengesundheit handelt. Die MH1- und MH2-Indikatoren werden auf der Grundlage der Antworten auf die entsprechenden Fragen im Abschnitt „psychische Gesundheit“ der Erhebung berechnet. Die Studie wird von einem unabhängigen Auftragnehmer durchgeführt, der im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge beauftragt wird. Die Studie wird der Kommission über das Management-Informationssystem zur Verfügung gestellt. |
|||
4.2 |
C4.R.1 |
Etappenziel |
Maßgeschneidertes Instrument für die Personalplanung |
Maßgeschneidertes Instrument für die Personalplanung in Betrieb und Betrieb |
Q2 |
2023 |
Es wird ein Instrument für die Personalplanung im Gesundheitswesen entwickelt, das Funktionen in Bezug auf Humanressourcen, Haushaltsplanung, Verwaltung freier Stellen und Erleichterung der Einstellung von Personal umfasst und einsatzbereit ist. |
|||
4.3 |
C4.R.1 |
Etappenziel |
Bericht über die Durchführung der Maßnahmen und Vergleich des Wohlbefindens nach der Intervention mit der ursprünglichen Bewertung. |
Online-Veröffentlichung des Berichts über die Umsetzung von Maßnahmen und Vergleich des Wohlergehens nach der Intervention mit der Erstbewertung |
Q4 |
2025 |
Veröffentlichung eines Berichts über die Umsetzung der in Etappenziel 4.1 ausgearbeiteten politischen Empfehlungen und über die erzielte Verbesserung des Wohlergehens ausländischer Arbeitskräfte auf der Grundlage der in Etappenziel 4.1 festgelegten Methodik |
|||
4.4 |
C4.R.1 |
Zielwert |
Verbesserung des gemeldeten Wohlbefindens ausländischer Arbeitskräfte |
% (Prozent) |
0 |
10 |
Q4 |
2025 |
Dieses Ziel misst die Verbesserung des gemeldeten Wohlbefindens ausländischer Arbeitskräfte im Vergleich zu dem in Etappenziel 4.1 festgelegten Ausgangswert, gemessen anhand der durchschnittlichen MH1- oder MH2-Werte im jeweiligen Abschnitt des SF36-Fragebogens. |
|
4.5 |
C4.R.1 |
Etappenziel |
Bericht über die Prävalenz von Fettleibigkeit bei 4- bis 5-Jährigen in der maltesischen Bevölkerung |
Online-Veröffentlichung des Berichts über die Prävalenz von Fettleibigkeit bei 4- bis 5-Jährigen in der maltesischen Bevölkerung |
Q4 |
2022 |
Veröffentlichung eines Berichts über Adipositas im Kindesalter, der in das Programm zur Überwachung von Adipositas bei Kindern einfließen soll. In der Studie soll die Prävalenz von Adipositas bei den 4- bis 5-Jährigen in der maltesischen Bevölkerung untersucht werden. 10 % der Kinder in den Schuljahren 1-11 werden zusammen mit allen Kindern, die 50 % der Kindergarten-2-Zentren besuchen, beprobt. Bei dieser Bewertung wird nur für diese junge Altersgruppe ein Ausgangswert festgelegt und mit älteren Kohorten verglichen. Dies führt zu politischen Empfehlungen, die auch Sensibilisierungskampagnen umfassen können. |
|||
4.6 |
C4.R.1 |
Zielwert |
Durchführung des Screening-Programms für Neugeborene |
% (Prozent) |
40 |
95 |
Q1 |
2023 |
Im Rahmen des Programms werden Anhörungsprobleme in den ersten Jahren ermittelt (Früherkennungsprogramm für Neugeborene). Das Programm umfasst die Identifizierung der Säuglinge, bei denen das Risiko einer Hörbeeinträchtigung besteht, um eine frühzeitige Erkennung und Rehabilitation zu erreichen. Um das Ziel zu erreichen, sind mindestens 95 % der im Vorjahr geborenen Säuglinge zu kontrollieren. |
|
4.7 |
C4.R.2 |
Etappenziel |
Überprüfung des Rechtsrahmens für das Blut-, Gewebe- und Zellzentrum |
Online-Veröffentlichung der Überprüfung des Rechtsrahmens für das Blut-, Gewebe- und Zellzentrum |
Q1 |
2022 |
Bei dieser Überprüfung i) den Rechtsrahmen für Blut, Gewebe und Zellen zu prüfen; und ii) Ermittlung der rechtlichen Änderungen, die erforderlich sind, um etwaige regulatorische Hindernisse und Engpässe zu beseitigen, die das Funktionieren des Zentrums beeinträchtigen könnten. Die Studie umfasst eine Überprüfung der folgenden Regelungsbereiche: 1. Blut-, Gewebe- und Zellrechtsvorschriften; 2. relevantes Umweltrecht; 3. einschlägige organisatorische Rechtsvorschriften (Chancengleichheit, Datenschutz, Ethik und Patientenrechte, Zugänglichkeit); und 4. Beihilfevorschriften.
|
|||
4.8 |
C4.R.2 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des überarbeiteten Rechtsrahmens für das Blut-, Gewebe- und Zellzentrum |
Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des überarbeiteten Rechtsrahmens für das Blut-, Gewebe- und Zellzentrum |
Q2 |
2024 |
Inkrafttreten des überarbeiteten Rechtsrahmens für das Blut-, Gewebe- und Zellzentrum. Mit dem überarbeiteten Rechtsrahmen werden etwaige regulatorische Hindernisse und Engpässe beseitigt, die das Funktionieren des Zentrums beeinträchtigen könnten. |
|||
4.9 |
C4.I.1 |
Etappenziel |
Vertragsleistungen für den Bau eines Zentrums für Blut, Gewebe und Zellen |
Vertrag über den Bau eines Zentrums für Blut, Gewebe und Zellen |
Q1 |
2023 |
Im Anschluss an die Vergabe öffentlicher Aufträge wurde ein Vertrag über den Bau eines Zentrums für Blut, Gewebe und Zellen unterzeichnet. |
|||
4.10 |
C4.I.1 |
Etappenziel |
Blut-, Gewebe- und Zellzentrum, das den Nutzern offensteht |
Blut-, Gewebe- und Zellzentrum, das den Nutzern offensteht |
Q4 |
2025 |
Die Einrichtung ist fertiggestellt und zertifiziert für die Verarbeitung von Blut, Gewebe und Zellen. Es steht Nutzern und operationellen Ressourcen offen, die geplanten Dienstleistungen zu erbringen.
|
|||
4.11 |
C4.I.2 |
Etappenziel |
Vertrag über die Beschaffung einer Lösung für das Magnetresonanz-Kombinationsgerät im Onkologiezentrum Sir Anthony Mamo |
Unterzeichnung des Vertrags über die Beschaffung eines MRI-Kombinationsgeräts (MR Linac) im Onkologiezentrum Sir Anthony Mamo |
Q2 |
2022 |
Im Anschluss an die Vergabe öffentlicher Aufträge wurde ein Vertrag über die Beschaffung von Ausrüstung für ein Magnetresonanz-Kombinationsgerät im Onkologiezentrum Sir Anthony Mamo innerhalb des Krankenhauses Mater Dei unterzeichnet. |
|||
4.12 |
C4.I.2 |
Etappenziel |
MRI-Kombinationsgerät ist betriebsbereit und nutzbar |
Ausrüstung für das MRI-Kombinationsgerät ist voll betriebsbereit und benutzerfreundlich |
Q2 |
2023 |
Das Magnetresonanz-Kombinationsgerät ist in Betrieb und wird für die Behandlung von Patienten im onkologischen Zentrum von Sir Anthony Mamo angewendet. |
|||
4.13 |
C4.I.2 |
Etappenziel |
Alle Verträge für die Dienstleistungen der digitalen Pathologie in der histopathologischen Abteilung des Krankenhauses Mater Dei |
Alle Verträge für die Dienstleistungen der digitalen Pathologie in der histopathologischen Abteilung des Krankenhauses Mater Dei |
Q2 |
2022 |
Nach der Vergabe öffentlicher Aufträge wurden Verträge für einen schlüsselfertigen digitalen Pathologiedienst in der histopathologischen Abteilung des Krankenhauses Mater Dei unterzeichnet.
|
|||
4.14 |
C4.I.2 |
Etappenziel |
Digitale Pathologieleistungen in der histopathologischen Abteilung des Krankenhauses Mater Dei |
Digitale Pathologieleistungen in der histopathologischen Abteilung des Krankenhauses Mater Dei |
Q2 |
2024 |
Digitale Pathologiedienste, die in der histopathologischen Abteilung des Krankenhauses Mater Dei erbracht und von den Patienten genutzt werden. Die Fazilität umfasst folgende Mindestkapazitäten: Ein elektronisches Rückverfolgungssystem vom Eingang der Exemplare bis zur letztendlichen Genehmigung des Falls; die Digitalisierung von histologischen Fällen; Integration von Makrobildern und Spracherkennung bei der Musterzerlegung; Automatisierung der Überprüfungsverfahren in jeder Phase der Laborprozesse; und Automatisierung der Fallzuweisung an die jeweiligen Berater. |
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4.15 |
C4.I.2 |
Etappenziel |
Alle Verträge über die Digitalisierung der neuen ambulanten Einrichtung im Krankenhaus Mater Dei |
Alle Verträge über die Digitalisierung der neuen ambulanten Einrichtung im Krankenhaus Mater Dei |
Q4 |
2022 |
Im Anschluss an die Vergabe öffentlicher Aufträge wurden Verträge über die Digitalisierung der neuen ambulanten Einrichtung im Krankenhaus Mater Dei unterzeichnet. Das Projekt soll die Technologie für einen vielseitigeren und effizienteren ambulanten Dienst im Rahmen der Fazilität nutzen, der Folgendes umfasst: Die Terminplanung für Termine und die damit verbundene logistische Unterstützung; Straffung der Planung von Patienten und Kliniken; Förderung des Engagements und des Dialogs der Patienten; End-to-End-Termine durch KI ermöglichen; Einrichtung einer Schnittstelle mit anderen IKT-Lösungen des Gesundheitsministeriums. |
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4.16 |
C4.I.2 |
Etappenziel |
Die Digitalisierung neuer ambulanter Einrichtungen im Krankenhaus Mater Dei ist operationell und steht den Patienten offen |
Die Digitalisierung neuer ambulanter Einrichtungen im Krankenhaus Mater Dei ist voll funktionsfähig und steht den Patienten offen |
Q2 |
2025 |
Die Digitalisierung der neuen ambulanten Einrichtungen in Mater Dei ist voll funktionsfähig und für Patienten offen. Die Fazilität verfügt über eine fortschrittliche digitale Technologie, die mindestens a) die Planung und Neuplanung von Patientinnen und Patienten und Kliniken ermöglicht; b) Einrichtung zur Online-Weiterbetreuung von Patienten (Dashboard); c) elektronische Patientenbeteiligung und -dialog; und d) Fazilität für End-zu-End-Termine durch KI. |
E. KOMPONENTE 5: Verbesserung der Bildung von hoher Qualität und Förderung der sozioökonomischen Nachhaltigkeit
Diese Komponente des maltesischen Aufbau- und Resilienzplans trägt dazu bei, die Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus einem hohen Anteil von Schulabbrechern und gering qualifizierten Erwachsenen, dem vorherrschenden Fachkräftemangel und der Notwendigkeit, die Qualität und Inklusivität des Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern, ergeben. Ferner wird das derzeitige Renten- und Arbeitslosenversicherungssystem im Hinblick auf die Fortsetzung der politischen Reformen zur Gewährleistung ihrer Angemessenheit und Nachhaltigkeit bewertet. Ziel ist die Stärkung der Resilienz der Arbeitskräfte und der Gesellschaft Maltas, auch vor dem Hintergrund des ökologischen und des digitalen Wandels.
Reformen im Rahmen dieser Komponente stärken Interventionen und Präventionsmaßnahmen für vorzeitigen Schulabgang, erweitern Leitlinien und Möglichkeiten zur Weiterqualifizierung und Umschulung für alle Erwachsenen und insbesondere für Geringqualifizierte, verbessern eine hochwertige inklusive Bildung für Schüler mit besonderen Bedürfnissen, verbessern das Überwachungssystem für Bildungspolitik und entwickeln die regelmäßige Analyse und Überwachung des Renten- und Arbeitslosenunterstützungssystems, um dessen Angemessenheit und Nachhaltigkeit zu unterstützen. Die Investition umfasst die Einrichtung eines Zentrums für Exzellenz in der Berufsbildung (ITS-Campus), einschließlich einer neuen Fakultät, praxisorientierten Einrichtungen, eines Gründerzentrums zur Förderung des Unternehmertums, eines FuE-Zentrums, das innovative Ideen fördert, und einer Einrichtung für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE), um Menschen mit unbezahlten Betreuungspflichten, insbesondere Frauen, zur Teilnahme an Kursen zu ermutigen. Sie wird von der Entwicklung aktueller Ausbildungsprogramme begleitet, um die zukunftssichere berufliche Aus- und Weiterbildung für den Gastgewerbe und die Tourismusbranche, einer der wichtigsten Wirtschaftszweige und Beschäftigungssektoren Maltas, zu stärken.
Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zu hochwertiger und inklusiver Bildung (länderspezifische Empfehlungen 2 von 2020 und 3 von 2019), zum Arbeitsmarkt (länderspezifische Empfehlung 2 von 2020) und zum Rentensystem (länderspezifische Empfehlung 1 von 2019) bei.
Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und die im Plan dargelegten Abhilfemaßnahmen gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität zu berücksichtigen sind.
E.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)
Reform C5-R1: Verstärkung der Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schulabbrüchen mit Schwerpunkt auf dem Erwerb von Kompetenzen
Zusammen mit zusätzlichen Maßnahmen außerhalb des Aufbau- und Resilienzplans, mit denen das vielschichtige Problem des Schulabbruchs angegangen werden soll, wie Beratung, außerschulische Aktivitäten und Maßnahmen zur Bekämpfung von Mobbing, besteht das Ziel dieser Reform darin, die Intervention zum Schulabbruch und Präventionsmaßnahmen zu stärken, die zur Senkung der derzeit hohen Schulabbrecherquote beitragen (MT 16,7 % gegenüber 9,9 % in der EU; 2020) dem nationalen Ziel von 12,7 % bis 2025 entspricht.
Die Reform umfasst die Bereitstellung akkreditierter schulbasierter Programme zur Förderung der Alphabetisierung (Programm „Reading recovery“, RR) in Form von täglichen 30-minütigen Eins-zu-Eins-Sitzungen für die Schüler mit den schlechtesten 6- bis 7-Jährigen. Das Programm soll es bedürftigen Kindern ermöglichen, innerhalb von 12 bis 20 Wochen das im Grundlesealter erwartete Niveau zu erreichen. Die Lehrkräfte werden entsprechend geschult.
Nach der Annahme der Strategie für Grundkompetenzen umfasst die Reform auch die Umsetzung von mindestens drei (3) der vierundzwanzig (24) Maßnahmen, die in der Strategie für Grundkompetenzen für Lernende aller Altersgruppen skizziert sind.
Darüber hinaus besteht die Reform in der Einführung eines Systems zur Verfolgung von Schulabbrechern, des Projekts „Data Warehouse“, mit Datenzugang für Einrichtungen, die an der Überwachung und Orientierung der Politik arbeiten.
Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt.
Reform C5-R2: Ausbau und Anerkennung von Kompetenzen mit besonderem Schwerpunkt auf gering qualifizierten Erwachsenen
Ziel dieser Reform ist es, die Weiterbildungs- und Umschulungsmöglichkeiten für alle Erwachsenen unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus auszuweiten, auch für Geringqualifizierte, deren Teilnahme am lebenslangen Lernen besonders gering ist.
Die Reform besteht in der Einrichtung eines E-College, das umfassende Online-Kurse sowie Trainer und Helpdesk zur Unterstützung der Lernenden anbietet. Das e-College wird durch eine Zentralstelle ergänzt, die physische Räumlichkeiten mit technischer Ausrüstung und persönliches Coaching für Erwachsene bereitstellt, die nicht über digitale Kompetenzen oder Ausrüstung verfügen, um online Zugang zu Kursen zu erhalten. Darüber hinaus wird eine Mentoring- und Beratungsstelle eingerichtet, um Erwachsene, die den besten Bildungsweg suchen, um ihren Weiterbildungs- und Umschulungsbedarf zu decken, sowie Beratung im Bereich des allgemeinen Wohlergehens zu beraten.
Die Reform umfasst ferner die Umsetzung von drei (3) Maßnahmen des Fahrplans für die Entwicklung eines Orientierungssystems für die Erwachsenenbildung, einschließlich des Kapazitätsaufbaus für Fachkräfte in der Erwachsenenbildung und der Einrichtung von Beratungsnetzen.
Unterstützt wird diese Maßnahme durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem System der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Arbeitgebern infolge der Reform 1 der Komponente 1 und der Reform 2 der Komponente 3 sowie durch Tätigkeiten der öffentlichen Arbeitsverwaltung (JobsPlus) außerhalb des Aufbau- und Resilienzplans.
Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt.
Reform C5-R3: Entwicklung neuer Bildungswege für inklusive und hochwertige Bildung
Ziel dieser Reform ist die Verbesserung hochwertiger inklusiver Bildung.
Die Reform umfasst die Einrichtung multisensorischer Lernräume (MSLR) für Schüler mit besonderen Bedürfnissen (ISCED-Ebene 1, Primarbereich) und die Einrichtung von zwei Autismus Abteilungen in Mittelschulen (ISCED-Bereich 2, Sekundarstufe I), um eine weitere Integration von Schülern mit besonderen Bedürfnissen in das allgemeine schulische Umfeld zu ermöglichen. Flankiert wird die Maßnahme von Weiterbildungsmaßnahmen in inklusiver Pädagogik für Lehrkräfte und pädagogischen Betreuern zur Unterstützung des Lernens.
Die Reform umfasst auch die Umsetzung von mindestens zwanzig (20) Maßnahmen (die mindestens 50 % aller Maßnahmen ausmachen) der aktualisierten nationalen Inklusionsstrategie, die zur Erreichung der in der Strategie festgelegten intelligenten Ziele führen.
Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt.
Reform C5-R4: Einführung eines wirksamen Überwachungssystems für die Bildungspolitik
Ziel dieser Reform ist die Einrichtung und Umsetzung eines wirksamen Überwachungssystems für die Bildungspolitik.
Diese Reform umfasst die Erstellung eines Arbeitsplans mit wesentlichen Leistungsindikatoren und damit zusammenhängenden Überwachungsregelungen sowie eine Liste der jährlich zu evaluierenden politischen Maßnahmen, um die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung des bildungspolitischen Rahmens zu erleichtern. Im Arbeitsplan wird auch ein umfassendes Bewertungssystem skizziert, das mit den internen Bewertungsverfahren der Schulen verknüpft ist und alle relevanten Interessenträger, einschließlich des Schulpersonals, einbezieht. Dazu gehört auch die Einstellung neuer Mitarbeiter für das Referat Politiküberwachung, das innerhalb des für Bildung zuständigen Ministeriums eingerichtet wurde. Die politischen Eigentümer berichten monatlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der spezifischen Maßnahmen gemäß dem festgelegten Arbeitsplan. Diese Informationen fließen in die vierteljährliche Sitzung des Strategischen Verwaltungsrats des Ministeriums ein, in der der Prozess der Politikumsetzung erleichtert wird. Jährlich wird ein interner Bericht über den Stand der Umsetzung der Politik erstellt.
Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt.
Reform C5-R5: Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Arbeitsmarktes
Ziel dieser Reform ist es, die Angemessenheit und den Umfang der Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Malta zu bewerten und regelmäßig zu überwachen, die Widerstandsfähigkeit des Arbeitsmarktes zu stärken und die Gleichstellung der Geschlechter insgesamt zu verbessern.
Diese Reform umfasst eine Studie, in der die Angemessenheit und Reichweite der Leistungen bei Arbeitslosigkeit bewertet und politische Optionen für eine bessere Angemessenheit und Reichweite der Leistungen sowohl hinsichtlich der Dauer als auch des tatsächlichen Zugangs empfohlen werden, während gleichzeitig der Anreiz zur Arbeit erhöht wird. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Studie wird ein Überwachungsprozess eingeführt, um regelmäßig eine Bestandsaufnahme der Wirksamkeit der bestehenden politischen Maßnahmen vorzunehmen. Der erste Bericht ist bis Ende 2024 fertigzustellen; darin wird ein Termin für die Veröffentlichung des nächsten Berichts innerhalb von fünf (5) Jahren festgelegt.
Nach der Annahme der Beschäftigungsstrategie umfasst die Reform auch die Umsetzung der Beschäftigungsstrategie in Bezug auf mindestens i) ältere Arbeitnehmer (im Alter von 55 bis 64 Jahren), insbesondere die Aktivierung älterer Frauen; ii) gering qualifizierte Erwachsene; und iii) das geschlechtsspezifische Beschäftigungsgefälle.
Nach der Annahme des Aktionsplans für die Gleichstellung der Geschlechter und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter umfasst die Reform weiterhin die Umsetzung der wichtigsten Maßnahmen des Aktionsplans für die Gleichstellung der Geschlechter und die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts.
Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt.
Reform C5-R6: Überprüfung der Tragfähigkeit und des Angebots des maltesischen Rentensystems
Ziel dieser Reform ist es, die langfristige Tragfähigkeit und Angemessenheit des Rentensystems zu verbessern.
Diese Reform besteht aus der Veröffentlichung eines Aktionsplans mit politischen Vorschlägen, gegebenenfalls einschließlich Empfehlungen für Gesetzesänderungen, zur Verbesserung der Tragfähigkeit und Angemessenheit des Rentensystems als Folgemaßnahme zum Überprüfungsbericht über die Renten, in dem das derzeitige Rentensystem bewertet und politische Maßnahmen empfohlen werden, sowie Rückmeldungen nach der Konsultation gegeben werden.
Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt.
Investition C5-I1: Einrichtung eines Exzellenzzentrums für die Berufsbildung (ITS-Campus)
Ziel dieser Investitionen ist die Stärkung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung für das Gastgewerbe und die Tourismusbranche durch Steigerung ihrer Attraktivität, Arbeitsmarktrelevanz und Verknüpfung mit dem digitalen und dem ökologischen Wandel.
Die Investition besteht in der Einrichtung eines Exzellenzzentrums für die Berufsbildung durch den Bau eines neuen Campus des Instituts für Tourismusstudien (ITS), einschließlich Fakultät, praxisbezogener Einrichtungen und aller unterstützenden Infrastrukturen. Der neue Campus umfasst auch ein Gründerzentrum zur Förderung des Unternehmertums, ein FuE-Zentrum, das innovative Ideen fördert, und eine Einrichtung für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE), in der Personen mit unbezahlten Betreuungspflichten, insbesondere Frauen, ermutigt werden, Tourismusstudien zu absolvieren und sich in die Hotel- und Tourismusbranche einzubinden und sich wieder in diese einzugliedern. Alle Einrichtungen sind so anzupassen, dass Menschen mit Behinderungen sie in vollem Umfang nutzen können. Die Maßnahme wird von der Entwicklung aktueller Ausbildungsprogramme begleitet, die den sich abzeichnenden Bedürfnissen der Industrie in Bereichen wie Nachhaltigkeit und Ökotourismus Rechnung tragen; Wellness und Medizintourismus sowie digitaler Tourismus und künstliche Intelligenz im Tourismus.
Alle im Rahmen dieser Investition zu errichtenden Gebäude müssen NZEB (Fast-Nullenergiegebäuden) entsprechen.
Es wird erwartet, dass diese Maßnahme die Umweltziele im Sinne des Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 nicht erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahme und die im Aufbau- und Resilienzplan im Einklang mit den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) dargelegten Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen sind. Die Maßnahme verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer, die Bauarbeiten durchführen, insbesondere sicherzustellen, dass mindestens 70 % (nach Gewicht) der ungefährlichen Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen natürlich vorkommende Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt sind, das mit der Beschluss 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Beschluss 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Beschluss 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (notifiziert unter der Nummer C (2000) 1147)) erstellt wurde, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur sonstigen Verwertung vorbereitet werden, einschließlich Verfüllungsmaßnahmen, bei denen Abfälle als Ersatz für andere Materialien verwendet werden, im Einklang mit der Abfallhierarchie, Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen.
Die Investition wird bis zum 31. Oktober 2025 umgesetzt.
E.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)
Laufende Nummer |
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition) |
Etappenziel / Zielwert |
Bezeichnung |
Qualitative Indikatoren
|
Quantitative Indikatoren
|
Zeitplan für die Erreichung
|
Beschreibung und klare Definition der einzelnen Etappenziele und Ziele |
|||
Maßeinheit |
Referenzwert |
Ziel |
Quartal |
Jahr |
||||||
5.1 |
C5.R.1 |
Zielwert |
Anzahl der Schüler (6-7 Jahre), die im Rahmen des speziellen Förderprogramms zur Behebung der Leseschwächen „Reading Recovery“ (RR)-Programms geschult wurden |
Anzahl |
0 |
1000 |
Q4 |
2024 |
Die Zielgruppe besteht aus durchschnittlich 250 Schülern (im Alter von 6 bis 7 Jahren), die ab 2021 jährlich im Rahmen des Förderprogramms zur Behebung der Leseschwächen „Reading Recovery“ (RR)-Programms geschult werden. Im Zeitraum 2021 bis 2024 müssen insgesamt mindestens 1000 Studierende das Förderprogramm erfolgreich absolviert haben, um unabhängige Leser und Autoren zu werden, die am Ende des Programms durch einen Test bestätigt wurden. |
|
5.2 |
C5.R.1 |
Zielwert |
Ausbildung von Ausbildern für spezielle Förderprogramm zur Behebung von Leseschwächen „Reading Recovery“ (RR)-Programms |
Anzahl |
0 |
85 |
Q4 |
2023 |
Eine Gruppe von 85 schulbasierten Zusatzlehrern, die mit den am schwersten unterrichteten Kindern arbeiten, nimmt an einer ganzjährigen intensiven Schulung teil, um zu lernen, das Förderprogramm zur Behebung von Leseschwächen "Reading Recovery“ (RR) zu verwenden. Während dieses Zeitraums ermitteln die Lehrkräfte die am wenigsten erreichten Kinder und arbeiten täglich eine halbe Stunde lang bis zu zwanzig (20) Wochen lang mit diesen Schülerinnen und Schülern zusammen, und bis zum Ende dieses Programms müssen mindestens 80 % derselben Schüler unabhängige Leser und Autoren werden. |
|
5.3 |
C5.R.1 |
Etappenziel |
Umsetzung der in der Strategie für Grundkompetenzen enthaltenen Maßnahmen |
Nach ihrer Annahme werden die in der Strategie für Grundkompetenzen enthaltenen Maßnahmen umgesetzt. |
Q4 |
2024 |
Nach ihrer Annahme werden mindestens drei (3) der vierundzwanzig (24) Maßnahmen der Strategie für Grundkompetenzen für Lernende aller Altersgruppen umgesetzt, darunter:
|
|||
5.4 |
C5.R.1 |
Etappenziel |
Datenlagerprojekt/ allgemeines Nachverfolgungssystem für Schulabbrecher |
Das allgemeine Nachverfolgungssystem für Datenlager/Schulabbrecher ist abgeschlossen und einsatzbereit |
Q3 |
2024 |
Das Datenwarehouse ist funktionsfähig, mit Datenzugang für Institutionen, die an der Überwachung und Orientierung der Politik arbeiten. Hauptziel dieses Projekts ist es, den Schwerpunkt auf staatliche Schuldaten zu legen, wobei die Möglichkeit besteht, auch nicht staatliche Schuldaten aufzunehmen, sofern diese zusammenarbeiten. |
|||
5.5 |
C5.R.2 |
Etappenziel |
Umsetzung der Maßnahmen des Fahrplans zur Entwicklung eines Beratungssystems, zum Aufbau von Kapazitäten für Fachkräfte in der Erwachsenenbildung und zur Einrichtung von Beratungsnetzen |
Maßnahmen des Fahrplans zur Entwicklung eines Beratungssystems, zum Aufbau von Kapazitäten für Fachkräfte in der Erwachsenenbildung und zur Einrichtung von Beratungsnetzen werden umgesetzt. |
Q2 |
2023 |
Nach ihrer Annahme werden mindestens drei (3) von zehn (10) Maßnahmen des Fahrplans für die Entwicklung eines Beratungssystems, einschließlich des Kapazitätsaufbaus für Fachkräfte in der Erwachsenenbildung und der Einrichtung von Beratungsnetzen, umgesetzt. Zu diesen Maßnahmen gehören:
ii) Schulung von mindestens vier (4) Beratern, um sie in die Lage zu versetzen, den Bedürfnissen erwachsener Lernender gerecht zu werden; und
|
|||
5.6 |
C5.R.2 |
Etappenziel |
Start des e-College |
e-College ist einsatzbereit, einschließlich Beratungsstelle, Online-Knotenpunkt und Desk. |
Q2 |
2022 |
Das e-College muss rechtlich und praktisch einsatzbereit sein und mindestens zehn (10) Kurse zu verschiedenen Fachgebieten umfassen. Das e-College verfügt mindestens über ein Lernmanagementsystem, eine Mentoring- und Beratungsstelle, ein Online-Knotenpunkt und Online-Trainer, die Lernende unterstützen. |
|||
5.7 |
C5.R.2 |
Zielwert |
Die Lernenden wurden für die Nutzung der neuen E-College-Plattform gewonnen. |
Anzahl |
0 |
4800 |
Q4 |
2024 |
Mindestens 4800 Lernende müssen die Dienste nutzen, die über die neue Plattform „e-College“ angeboten werden. Die Zielgruppe besteht aus Erwachsenen mit unterschiedlichem sozioökonomischen Hintergrund im Alter ab 15 Jahren, die nicht über einen maltesischen Qualifikationsrahmen (MQF) der Stufe 3 oder höher verfügen. |
|
5.8 |
C5.R.3 |
Zielwert |
Einrichtung von zwei Autismus Abteilungen (physische Räume, die mit Ausrüstung und geschultem Lehrpersonal ausgestattet sind) in Mittelschulen |
Anzahl |
0 |
2 |
Q4 |
2021 |
Zwei neue Autismusabteilungen (physische Räume) müssen fertiggestellt und betriebsbereit sein. Diese Einheiten müssen den Schülern je nach Bedarf zur Verfügung stehen (weißer Raum – Wasserbett & Sprudelrohr). Höchstens 16 Studierende können die ersten beiden Autismusabteilungen in Anspruch nehmen. Zwei (2) Lehrkräfte und sechs (6) Lernförderer erhalten eine zusätzliche Schulung in inklusiver Pädagogik und in der Erstellung eines funktionalen Curriculums mit mindestens einem (1) Lehrer und zwei (2) Lernförderern in jeder Klasse. Die Ausbildung von Lehrkräften und Sonderpädagogen wird von Praktikern der nationalen Schulunterstützungsdienste (National School Support Services – NSSS) intern durchgeführt. |
|
5.9 |
C5.R.3 |
Zielwert |
Einrichtung von zwei neuen multisensorischen Lernräumen (physische Räume, die mit Ausrüstung und geschultem Bildungspersonal ausgestattet sind) in den Hochschulen |
Anzahl |
0 |
2 |
Q1 |
2022 |
Zwei neue multisensorische Lernräume (MSLR) sollen fertiggestellt und einsatzbereit sein. Diese Räume müssen den Schülern je nach Bedarf zur Verfügung stehen. Ein Raum wird als sensorischer Bereich genutzt und umfasst beispielsweise: Kugelpool, Trampolin, erdnussförmiger Gymnastikball; Eine weitere ist für die allgemeine Tätigkeit bestimmt und umfasst unter anderem Folgendes: Eine Teeküche, einen Computerbereich und einen beruhigenden Bereich. Es muss mindestens eine Lehrkraft in jeder Klasse geben. Die Lehrerausbildung wird von Praktikern der nationalen Schulunterstützungsdienste (National School Support Services – NSSS) intern durchgeführt. |
|
5.10 |
C5.R.3 |
Etappenziel |
Umsetzung der Maßnahmen der aktualisierten nationalen Inklusionsstrategie |
Nach ihrer Annahme werden die in der aktualisierten nationalen Inklusionsstrategie enthaltenen Maßnahmen umgesetzt. |
Q4 |
2025 |
Umsetzung von mindestens zwanzig (20) Maßnahmen (die mindestens 50 % aller Maßnahmen ausmachen) der aktualisierten nationalen Inklusionsstrategie, die zur Erreichung der in der Strategie festgelegten intelligenten Ziele führen. Zu diesen Maßnahmen gehören:
|
|||
5.11 |
C5.R.4 |
Etappenziel |
Umsetzung des neu eingeführten Evaluierungs- und Begleitarbeitsplans |
Erste Veröffentlichung des jährlichen internen Berichts über den Stand der Umsetzung des Arbeitsplans |
Q4 |
2025 |
Nach der Annahme des Arbeitsplans für die Evaluierung und Überwachung, in dem die wichtigsten Leistungsindikatoren und die damit verbundenen Überwachungsmodalitäten sowie eine Liste der jährlich zu evaluierenden politischen Maßnahmen dargelegt sind, erstatten die politischen Eigentümer monatlich Bericht über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen gemäß dem Arbeitsplan. Diese Informationen werden in die vierteljährliche Sitzung des Strategieausschusses des Ministeriums zur Erörterung und Erleichterung des Prozesses der Umsetzung der Politik einfließen. Jährlich wird ein interner Bericht über den Stand der Umsetzung der Politik erstellt. Dies gilt für alle Bildungspolitik, die überprüft wurde und den Zeitraum 2021-2030 abdeckt.
Im Referat Politiküberwachung werden zwei Beamte eingestellt. |
|||
5.12 |
C5.R.5 |
Etappenziel |
Bewertung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit |
Online-Veröffentlichung einer Studie zur Bewertung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit |
Q2 |
2022 |
Eine Studie zur Bewertung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Malta wird vervollständigt und veröffentlicht. In der Studie soll die Lage bewertet und konkrete und detaillierte Empfehlungen an die Regierung gerichtet werden, wie die tatsächliche Abdeckung verbessert und eine bessere Angemessenheit des Nutzens sowohl in Bezug auf die Dauer als auch auf den tatsächlichen Zugang erreicht werden kann, während gleichzeitig der Anreiz zur Arbeit erhöht wird. |
|||
5.13 |
C5.R.5 |
Etappenziel |
Überwachung der Herausforderungen und der politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Leistungen bei Arbeitslosigkeit |
Online-Veröffentlichung des ersten Überwachungsberichts mit relevanten statistischen Informationen |
Q4 |
2024 |
Es wird ein Überwachungsprozess mit einschlägigen statistischen Informationen eingeführt, um regelmäßig eine Bilanz der Wirksamkeit der bestehenden politischen Maßnahmen in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu ziehen. Der erste Bericht ist bis Ende 2024 fertigzustellen; darin wird ein Termin für die Veröffentlichung des nächsten Berichts innerhalb von fünf (5) Jahren festgelegt. |
|||
5.14 |
C5.R.5 |
Etappenziel |
Umsetzung der Maßnahmen der neu angenommenen Beschäftigungsstrategie |
Nach Annahme der Beschäftigungsstrategie werden die aus der Strategie hervorgehenden Maßnahmen umgesetzt, gegebenenfalls einschließlich des Inkrafttretens von Rechtsvorschriften. |
Q3 |
2025 |
Nach ihrer Annahme Durchführung der Maßnahmen der Beschäftigungsstrategie, die mindestens Folgendes betreffen:
|
|||
5.15 |
C5.R.5 |
Etappenziel |
Umsetzung der Maßnahmen des kürzlich angenommenen Aktionsplans für die Gleichstellung der Geschlechter und die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts |
Im Anschluss an die Annahme des Aktionsplans für die Gleichstellung der Geschlechter und die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter werden die aus dem Aktionsplan hervorgehenden Maßnahmen umgesetzt. |
Q4 |
2025 |
Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsplans für die Gleichstellung der Geschlechter und Mainstreaming, die mindestens Folgendes betreffen:
|
|||
5.16 |
C5.R.6 |
Etappenziel |
Folgemaßnahmen zum Rentenüberprüfungsbericht mit politischen Vorschlägen |
Online-Veröffentlichung eines Aktionsplans mit politischen Vorschlägen, gegebenenfalls einschließlich legislativer Änderungen, als Folgemaßnahme zum Rentenüberprüfungsbericht und Rückmeldungen nach der Konsultation |
Q4 |
2022 |
Veröffentlichung eines Aktionsplans mit politischen Vorschlägen, gegebenenfalls einschließlich legislativer Änderungen, als Folgemaßnahme zum Rentenüberprüfungsbericht und Rückmeldungen nach der Konsultation mit dem Ziel, die langfristige Tragfähigkeit und Angemessenheit des Rentensystems zu verbessern. |
|||
5.17 |
C5.I.1 |
Zielwert |
Aufstockung der Ausbildungsprogramme infolge der Investition |
Anzahl |
23 |
31 |
Q3 |
2025 |
Zusätzlich zu den derzeit 23 Basisprogrammen, die vom Institut für Tourismusstudien angeboten werden, sollen weitere acht (8) Schulungsprogramme für Studierende zur Verfügung stehen, die insgesamt mindestens einunddreißig (31) volle Abschlüsse, einschließlich in den Bereichen Konditoreistudien, Sommelier Studien, Master Chef Diplomstudien, Digitale und Gesundheits-Tourismusstudien und Studien des nachhaltigen Tourismus, absolvieren können. Der Prospekt wird in Zusammenarbeit mit den Industriepartnern überprüft. |
|
5.18 |
C5.I.1 |
Zielwert |
Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung des Exzellenzzentrums in der Berufsbildung (ITS-Campus) |
in EUR |
0 |
15 000 000 |
Q4 |
2023 |
Ausgaben in Höhe von mindestens 15 000 000 EUR wurden im Zusammenhang mit zertifizierten Arbeiten/Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Zentrum für Exzellenz in der Berufsbildung (ITS-Campus) getätigt. |
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5.19 |
C5.I.1 |
Etappenziel |
Einrichtung des Exzellenzzentrums für die Berufsbildung (ITS-Campus) für das Gastgewerbe |
Das Zentrum für Exzellenz in der Berufsbildung (ITS-Campus) ist fertiggestellt und steht Studierenden offen |
Q3 |
2025 |
Das Zentrum für Exzellenz in der Berufsbildung (ITS-Campus) ist voll funktionsfähig. Dazu zählt Folgendes:
iv) das FuE-Zentrum wird innerhalb des Instituts für Tourismusstudien eingerichtet, um neue Wissensquellen und Geschäftskonzepte in verwandten Tourismusmanagementbereichen zu schaffen und zu erschließen. |
F. KOMPONENTE 6: Stärkung des institutionellen Rahmens
Diese Komponente des maltesischen des Aufbau- und Resilienzplans befasst sich mit einer Reihe institutioneller und ordnungspolitischer Herausforderungen in den Bereichen Justiz, Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche sowie Besteuerung. Im Justizsystem wurden Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen einer von der Ermittlungsabteilung getrennten Staatsanwaltschaft sowie Ineffizienzen festgestellt. Die weitere Digitalisierung des Justizsystems dürfte ebenfalls dazu beitragen, diese Ineffizienzen zu beseitigen. Im Rahmen der Regierungsführung wurden auch Herausforderungen ermittelt, um Korruption wirksam aufzudecken und strafrechtlich zu verfolgen, einschließlich struktureller Mängel, die das unabhängige und wirksame Funktionieren der Ständigen Kommission Maltas gegen Korruption verhinderten. Im Bereich der Geldwäsche betreffen die Herausforderungen die unzureichende Ermittlung und Verfolgung von Geldwäschefällen und die unzureichende Regelung für das Aufspüren und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten. Die Situation wird durch die Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen Maltas und die rasche Zunahme international ausgerichteter Aktivitäten wie Finanzdienstleistungen, virtuelle Vermögenswerte und Fernglücksspiele in den letzten Jahren verschärft. Was die Besteuerung betrifft, so bieten das Fehlen nationaler Bestimmungen zur effektiven Besteuerung von Dividenden- und Zins- und Lizenzgebühren im In- und Ausland, Maltas Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen sowie fehlende Verrechnungspreisvorschriften Raum für aggressive Steuerplanungspraktiken sowohl für Unternehmen als auch für Einzelpersonen.
Ziel ist es, die Leistungsfähigkeit und Governance des Justizsystems zu verbessern, den institutionellen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung zu stärken, das System zur Bekämpfung der Geldwäsche zu stärken und gegen aggressive Steuerplanung vorzugehen. Mehrere Elemente dieser Komponente sind rückwirkend und teilweise bereits 2020 und Anfang 2021 umgesetzt worden.
Zu den Reformen zur Verbesserung des Justizsystems gehören Änderungen der Verfahren für die Ernennung und Entlassung der Justiz sowie die Bewertung und Umsetzung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Fachgerichte. Die Kapazität des institutionellen Rahmens zur Korruptionsbekämpfung soll durch die Umsetzung der Elemente des Kapazitätenaufbaus in der nationalen Strategie zur Bekämpfung von Betrug und Korruption, die Reform des Amtes für die Vermögensabschöpfung und durch Reformen, die auf eine wichtige Stelle für Korruptionsbekämpfung, nämlich die Ständige Kommission gegen Korruption (PCAC), abzielen, gestärkt werden. Um die Untersuchung von Straftaten, einschließlich Korruption und Geldwäsche, zu verstärken, sehen die Reformen ein neues Ernennungsverfahren für den Polizeichef vor. In Bezug auf die Strafverfolgung schlägt die Komponente die Einrichtung einer separaten Staatsanwaltschaft vor, während gleichzeitig eine gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Generalstaatsanwalts, von der Strafverfolgung abzusehen, durchgeführt wird. In dieser Komponente werden auch Maßnahmen zur Stärkung des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgeschlagen. Darüber hinaus zielen vier Reformen auf aggressive Steuerplanung ab, nämlich die Begrenzung der Steuerbefreiung für Dividenden aus Ländern, die auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete stehen, die Einführung von Verrechnungspreisvorschriften, die Durchführung einer Studie mit Gesetzesänderungen zu Maßnahmen in Bezug auf ein- und ausgehende Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren und schließlich den spontanen Austausch von Informationen über künftige Antragsteller, die die maltesische Staatsbürgerschaft im Rahmen der Staatsbürgerschaftsregelung erhalten, mit ihren ursprünglichen Steuergebieten.
Diese Komponente umfasst auch eine Investition, die darauf abzielt, die Qualität und Effizienz des Justizsystems durch die Digitalisierung zu verbessern.
Die Komponente trägt zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Justiz, der Bekämpfung von Geldwäsche und aggressiver Steuerplanung (länderspezifische Empfehlungen 4 von 2020 und 2 von 2019) bei.
Es wird davon ausgegangen, dass keine Maßnahme in dieser Komponente die Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigt, wobei die Beschreibung der Maßnahmen und die im Plan dargelegten Abhilfemaßnahmen gemäß den Technischen Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (2021/C58/01) im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität zu berücksichtigen sind.
F.1. Beschreibung der Reformen und Investitionen (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)
Reform C6-R1: Reform des Verfahrens für die Ernennung und Entlassung von Richtern und Staatsanwälten
Ziel dieser Maßnahme ist die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz.
Die Reform besteht aus dem Inkrafttreten der Gesetze XLV und XLIII von 2020, um die Ernennung des Obersten Richters mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Repräsentantenhauses vorzusehen und gleichzeitig die Zusammensetzung des Ausschusses für richterliche Ernennungen so zu ändern, dass mehr als die Hälfte seiner Mitglieder Mitglieder des Justizwesens sind. Durch diese Reform sollen auch öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen im Justizwesen ermöglicht werden, wenn berechtigte Personen ihr Interesse vor dem Ausschuss bekunden können. Dieses Verfahren wurde für die Ernennung von vier Richtern und vier Richtern im Jahr 2021 eingeführt. Darüber hinaus sind Entscheidungen über die Amtsenthebung von Richtern und Staatsanwälten Sache der Kommission für die Justizverwaltung, die überwiegend aus Richtern und Staatsanwälten besteht. Da sich die Ernennungsverfahren und die Leitung von Fachgerichten von denen der ordentlichen Gerichte unterscheiden, wird auch in Absprache mit der Venedig-Kommission des Europarates eine Überprüfung der Unabhängigkeit der Fachgerichte durchgeführt. Der Bericht enthält i) eine Bewertung der Garantien für die Unabhängigkeit bei der Ernennung von Mitgliedern dieser Fachgerichte, ii) eine Bewertung der Garantien, die eine umfassende Überprüfung der Entscheidungen der Gerichte durch die ordentlichen Berufungsgerichte vorsehen, und iii) konkrete und präzise politische Empfehlungen. Änderungen der Rechtsvorschriften werden im Einklang mit den Empfehlungen der Studie und unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Venedig-Kommission des Europarates vorgenommen.
Diese Reform wird bis zum 31. März 2026 durchgeführt.
Reform C6-R2: Einrichtung einer eigenen Staatsanwaltschaft
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Funktionsweise der Staatsanwaltschaften in Malta zu verbessern.
Diese Reform baut auf dem ersten Schritt von 2019 auf, als die Staatsanwaltschaft geschaffen wurde, um die nicht staatsanwaltlichen Aufgaben des Generalstaatsanwalts (GA) zu übernehmen, indem die erforderlichen rechtlichen Änderungen vorgenommen und die Übertragung der Strafverfolgung in allen schweren Fällen, d. h. mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren (einschließlich Geldwäsche und Korruption), von der Polizei auf die Staatsanwaltschaft (unter Leitung der Generalstaatsanwaltschaft) umgesetzt wird. Das Gesetz Nr. XXVIII von 2021 legt fest, dass der Generalstaatsanwalt neben der Exekutive vor dem Magistrat Klage erheben kann, abgesehen davon, dass er für die Strafverfolgung vor dem Strafgericht zuständig ist. Außerdem werden die Verfahren der AG und der Exekutive von Amts wegen vor dem Magistrates Court als Strafgericht beschrieben. Die Übertragung schwerwiegender Fälle erfolgt im Anschluss an einen schrittweisen Übergang, der im Oktober 2020 begann und 2024 durch eine enge Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft sowie durch die Festlegung von Standardarbeitsanweisungen zwischen den beiden Stellen vollständig abgeschlossen sein soll. Durch die Reform soll auch sichergestellt werden, dass das zusätzliche Personal eingestellt wird, das für die Übernahme der erweiterten Verantwortung im Büro des Generalanwalts erforderlich ist. Darüber hinaus ist eine unabhängige Begutachtung durchzuführen, um festzustellen, wie alle anderen weniger schweren Straftaten, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren bedroht sind, von der Polizei auf das Büro des Generalstaatsanwalts zu verlagern sind. Änderungen der Rechtsvorschriften, die sich aus dieser Überprüfung ergeben, werden ebenfalls umgesetzt.
Die Reform wird bis zum 31. März 2026 durchgeführt.
Reform C6-R3: Stärkung der Kapazitäten des institutionellen Rahmens zur Korruptionsbekämpfung; Umsetzung der nationalen Betrugsbekämpfungsstrategie (NAFCS)
Ziel dieser Reform ist die Aktualisierung der nationalen Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie (NAFCS) aus dem Jahr 2008, um die Kapazitäten, die Autorität und die öffentliche Rechenschaftspflicht der staatlichen Institutionen, die mit Regulierungs- und Kontrollfunktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung öffentlicher Mittel betraut sind, zu stärken und einige der in der Strategie genannten Maßnahmen umzusetzen.
Die veröffentlichte Strategie umfasst 23 Maßnahmen, die in vier strategische Ziele unterteilt sind: i) Kapazitätsaufbau, ii) Kommunikationsstrategie, iii) Maximierung der nationalen Zusammenarbeit und iv) Maximierung der Zusammenarbeit auf EU- und internationaler Ebene. Mit der Reform werden drei Aktionspunkte umgesetzt, die sich mit bestimmten Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapazitätenaufbau im Rahmen des Ziels befassen. Erstens wird im Einklang mit Aktionspunkt 3 eine nationale Risikobewertungs- und Follow-up-Strategie zur Bekämpfung von Betrug und Korruption ausgearbeitet und veröffentlicht, um ein wirksames risikobasiertes System zur Bekämpfung von Betrug und Korruption aufrechtzuerhalten, Ressourcen des öffentlichen Sektors effizient zu priorisieren und zuzuweisen, die nationalen Behörden dabei zu unterstützen, die Angemessenheit ihrer Kontrollen zu bewerten und erforderlichenfalls zu verstärken, und den vorliegenden Aktionsplan zu aktualisieren. Zweitens werden im Einklang mit Aktionspunkt 6 zwei gezielte Schulungen für Beamte der nationalen Behörden zur Bekämpfung von Betrug und Korruption konzipiert und durchgeführt. Die erste umfasst Grundkurse für ernannte Beamte der nationalen Behörden, die zweite den Schulungsbedarf der betreffenden Stellen. Dazu gehören a) die Abteilung Interne Prüfung und Ermittlungen, b) die Generalstaatsanwaltschaft, c) das Amt des Staatsanwalts, d) das nationale Rechnungsprüfungsamt, e) die maltesische Polizei, f) die Zollabteilung, g) die EU-Verwaltungsbehörden, h) die Abteilung für Finanzermittlungsanalyse, i) der Kommissar für Einnahmen, j) das Ministerium für Familie, Kinderrechte und soziale Solidarität, k) Vertragsabteilung, l) Vermögensabschöpfungsstelle und m) Ständige Kommission gegen Korruption. Drittens wird im Einklang mit den Aktionspunkten 13 und 14 ein Dokumentenarchiv entwickelt und eingerichtet, um die Zusammenarbeit zwischen den dreizehn Institutionen, die dem Koordinierungsausschuss für die Bekämpfung von Korruption und Betrug angehören, zu stärken. Dieses System muss i) elektronische Dokumente speichern, ii) einen zentralisierten Zugang zu Dokumenten bieten, die von den Organen, die dem Koordinierungsausschuss angehören, problemlos abgerufen werden können, und iii) die erforderliche Sicherheit für sensible Informationen gewährleisten. Die unter Aktionspunkt 6 vorgesehenen Schulungen sollen auch sicherstellen, dass die für eine angemessene Nutzung des Dokumentenarchivsystems erforderlichen Fähigkeiten vorhanden sind. Mit der Reform soll auch sichergestellt werden, dass eine Datenbank mit Daten zu Hinweisgebern eingerichtet wird, die für alle Stellen zur Korruptionsbekämpfung einsatzbereit und zugänglich ist. Sie enthält regelmäßig aktualisierte Daten über i) die Zahl der eingegangenen Beschwerden; ii) wenn diese empfangen werden; iii) wenn sie behandelt wurden; iv) wenn der Hinweisgeber über das Ergebnis informiert wird; v) gemeldete Sektoren. Auch wenn dies nicht zu den Aktionspunkten der Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie gehört, ist der Schutz von Hinweisgebern bei der Bekämpfung von Betrug und Korruption von großer Bedeutung.
Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt.
Reform C6-R4: Reform der Ständigen Kommission gegen Korruption (PCAC)
Ziel der Maßnahme ist es, eine unabhängigere und wirksamere Arbeitsweise der Ständigen Kommission gegen Korruption (PCAC) durch Gesetzesänderungen, Kapazitätsaufbau und verstärkte operative Verfahren zu ermöglichen.
Die rechtlichen Änderungen ändern die Art und Weise, wie der Vorsitzende und die Mitglieder der Kommission ernannt werden. Sie ändert auch den Meldeweg der Ständigen Kommission gegen die Korruption, deren Berichte direkt an den Generalstaatsanwalt und nicht an den Justizminister übermittelt werden, wie zuvor der Fall, um die unabhängige Arbeitsweise der Kommission zu stärken. Die Reform umfasst auch die Annahme eines dreijährigen Haushalts- und Personalplans zur Stärkung der organisatorischen Kapazitäten der Ständigen Kommission, die Einführung von Standardarbeitsanweisungen zur Unterstützung der Arbeitnehmer bei der Durchführung von Routineoperationen und die Einrichtung eines digitalen Registers von Informationsfällen im Besitz der Ständigen Kommission, das für alle anderen nationalen Antikorruptionsbehörden zugänglich ist.
Die Reform wird bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt.
Reform C6-R5: Reform des Vermögensabschöpfungsbüros
Ziel dieser Maßnahme ist es, die Befugnisse und Kapazitäten des Vermögensabschöpfungsbüros zu stärken, um die Rolle der Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität zu stärken.
Die Reform besteht darin, dass das Gesetz über Erträge aus Straftaten (Gesetz Nr. V von 2021) in Kraft tritt, das Gesetzesänderungen enthält, um die Unabhängigkeit der Vermögensabschöpfungsstelle von der Regierung zu stärken und das Präsidium zu verpflichten, Beziehungen zu gleichwertigen Einrichtungen außerhalb Maltas aufzunehmen. Die Reform soll auch die Kapazitäten des Präsidiums stärken, indem zusätzliches Personal eingestellt wird.
Die Reform ist bis zum 31. Dezember 2023 abzuschließen.
Reform C6-R6: Ein neues Ernennungsverfahren für den Polizeichef
Ziel dieser Maßnahme ist es, das Justizsystem, insbesondere die Ermittlungsabteilung, zu stärken, indem die Art und Weise der Ernennung des Polizeichefs reformiert wird.
Die Reform besteht aus dem Inkrafttreten des Gesetzes XIX von 2020, mit dem das Polizeigesetz (Kapitel 164 des maltesischen Gesetzes) und Artikel 92 der Verfassung geändert werden, um ein transparentes und wettbewerbsorientiertes Verfahren für die Ernennung des Polizeipräsidenten zu schaffen. Im Rahmen des neuen Verfahrens veröffentlicht die Kommission für den öffentlichen Dienst eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, bewertet die eingereichten Bewerbungen und erstellt anschließend eine Auswahlliste mit den beiden am besten geeigneten Bewerbern. Die Kommission für den öffentlichen Dienst leitet diese Auswahlliste dann an das Ministerkabinett weiter. Das Kabinett prüft beide Kandidaten und benennt dann den geeignetsten Kandidaten für eine Anhörung vor dem Ausschuss für öffentliche Ernennungen des Parlaments. Spricht sich dieser Ausschuss für die Ernennung des ausgewählten Bewerbers aus, so ernennt der Premierminister den ausgewählten Kandidaten nach Konsultation der Kommission für den öffentlichen Dienst.
Es handelt sich um eine rückwirkende Maßnahme, die vom Parlament im April 2020 gebilligt wurde.
Reform C6-R7: Umsetzung der Reform in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Generalstaatsanwalts, keine Strafverfolgung einzuleiten, und anderer Entscheidungen. Dazu gehört auch die Zuweisung des rechtlichen Status eines Geschädigten an bestimmte Institute bei der Meldung korrupter Praktiken.
Ziel dieser Reform ist es, die Strafverfolgung zu stärken, indem sichergestellt wird, dass die Entscheidungen des Staatsanwalts, insbesondere die Entscheidung, keine Strafverfolgung zu verhängen, gerichtlich überprüft werden können.
Der erste Teil dieser Reform besteht aus dem Inkrafttreten des Gesetzes XLI von 2020, mit dem die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Generalstaatsanwalts, keine Strafverfolgung wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit einzuleiten, vorgesehen ist. Alle Stellen, die für die Meldung korrupter Praktiken zuständig sind, darunter die Ständige Kommission gegen Korruption (PCAC), der Bürgerbeauftragte, der Kommissar für Normen für das öffentliche Leben und der Generalrechnungsprüfer, erhalten rechtlich den Status eines Geschädigten. Das Gesetz XLI von 2020 gestattet es diesen Einrichtungen nur in den Fällen, die sie an den Generalstaatsanwalt verweisen, in gleicher Weise wie der Geschädigte eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen.
Im zweiten Teil der Reform wird im Wege einer unabhängigen Überprüfung die Wirksamkeit der mit dem ersten Teil eingeführten Rechtsvorschrift im Hinblick auf eine Ausweitung ihres Anwendungsbereichs bewertet. Dies würde es den „Geschädigten“ ermöglichen, eine gerichtliche Überprüfung in allen Fällen zu beantragen, und zwar nicht nur in den Fällen, die von den Betroffenen gemeldet wurden, sowie in Fällen, in denen innerhalb einer angemessenen Frist keine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Änderungen der Rechtsvorschriften werden im Einklang mit den sich aus der Überprüfung ergebenden Empfehlungen vorgenommen.
Die Reform wird bis zum 31. März 2026 durchgeführt.
Reform C6-R8: Stärkung der maltesischen Geldwäschebekämpfung/Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung/gezielte finanzielle Sanktionen (AML/CFT/TFS)
Ziel dieser Maßnahme ist es, einen nachhaltigen, proaktiven, reaktionsfähigen und wirksamen Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu gewährleisten, der auf sich ständig verändernde Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken reagieren kann.
Die Reform besteht aus der Umsetzung der nationalen Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung/gezielten finanziellen Sanktionen (AML/CFT/TFS) und des Aktionsplans für 2021, die die umgesetzte Strategie für den Zeitraum 2017-2020 ersetzen. Mit der Reform werden die 82 Maßnahmen umgesetzt, die sich auf sieben politische Ziele konzentrieren: i) ständige Aktualisierung der Rechtsvorschriften im Einklang mit den Anforderungen der Leitlinien internationaler Organisationen und den europäischen Normen; ii) Priorisierung der Tätigkeiten zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Terrorismusfinanzierung auf der Grundlage einer aktualisierten nationalen Risikobewertung; iii) Koordinierung aller Tätigkeiten (durch Einsetzung eines Unterausschusses des Nationalen Koordinierungsausschusses für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) zur Förderung des Informationsaustauschs, um die größtmögliche Wirksamkeit präventiver und repressiver Maßnahmen zu gewährleisten; iv) Verhinderung der Einbringung von Erträgen aus Straftaten in das maltesische System durch Verbesserung der Transparenz und Genauigkeit der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer und wirksame risikobasierte Überwachung und Sanktionierung; v) Geldwäsche aufzudecken, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, insbesondere in komplexen Fällen, bei denen es um ausländische Vortaten oder um professionelle Geldwäsche durch inländische Wegbereiter geht; vi) wirksame risikobasierte Aufdeckung und Verwaltung aller Vermögenswerte (einschließlich virtueller Vermögenswerte), die einer möglichen Einziehung und Steuererhebung aus kriminellen Aktivitäten unterliegen; und vii) risikobasierte Überwachung der Terrorismusfinanzierung und Sanktionen zur Umgehung von Risiken, um sicherzustellen, dass die maltesische Wirtschaft nicht missbraucht wird. Die Reform soll auch eine angemessene Schulung und Öffentlichkeitsarbeit für die betreffenden Mitglieder des nationalen Koordinierungsausschusses vorsehen. Schließlich werden mit der Reform auch die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt, um den Ergebnissen der im Juni 2021 abgeschlossenen Bewertungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ Rechnung zu tragen.
Die Durchführung der Reform muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.
Reform C6-R9: Aggressive Steuerplanung – Gruppe „Verhaltenskodex“
Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Möglichkeit zu beseitigen, Dividenden, die von Einrichtungen von Personen stammen, die in den in der Liste der Gruppe „Verhaltenskodex“ aufgeführten Ländern und Gebieten ansässig sind, von der Besteuerung in Malta zu befreien.
Mit der Reform soll die sogenannte Steuerbefreiung für Beteiligungen abgeschafft werden, nach der Dividendeneinkünfte oder Kapitalerträge aus einer Beteiligung (in der Regel eine Beteiligung von mindestens 5 %) in Malta von der Steuer befreit werden können. Dividenden, die aus dem Kreis von Personen stammen, die in Hoheitsgebieten ansässig sind, die seit mindestens drei Monaten in der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete der Gruppe „Verhaltenskodex“ aufgeführt sind, kommen nicht für eine solche Ausnahme in Betracht. Um diese neue Bestimmung anzuwenden, wird durch die Reform auch die Zahl der Ermittler erhöht, die sich mit der Prüfung der Steuererklärungen befassen.
Die Reform wird bis zum 30. September 2022 durchgeführt.
Reform C6-R10: Spezifische Rechtsvorschriften für Verrechnungspreise
Ziel der Maßnahme ist es, durch internationale Steuerarbitrage Einbußen an öffentlichen Einnahmen zu verhindern.
Mit der Reform sollen Bestimmungen für die Verrechnungspreisgesetzgebung im maltesischen Rechtsrahmen eingeführt werden. Bevor spezifische Regeln für Verrechnungspreise im Zusammenhang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz und fortschrittliche Preisvereinbarungen vorgeschlagen werden, findet ein Konsultationsverfahren statt. Schließlich treten solche spezifischen Verrechnungspreisregeln in Kraft. Schulungen für Beteiligte (z. B. Mitarbeiter der Steuerverwaltung, private Steuerfachleute und Unternehmensvertreter) werden ebenfalls durchgeführt, bevor die Vorschriften anwendbar werden.
Die Reform ist bis zum 31. Dezember 2023 abzuschließen.
Reform C6-R11: Studie über die Relevanz von Maßnahmen in Bezug auf Dividendenzahlungen im In- und Ausland sowie Zins- und Lizenzgebühren
Ziel der Maßnahme ist es, der Regierung Leitlinien für die Formulierung politischer Maßnahmen zur Minderung aggressiver Steuerplanungsrisiken im Bereich der Dividenden-, Zins- und Lizenzgebühren im In- und Ausland an die Hand zu geben.
Die Reform umfasst eine unabhängige Studie, in der der Sachstand analysiert und Empfehlungen für rechtliche Maßnahmen gegeben werden, die erforderlich sind, um Zahlungen von Dividenden-, Zins- und Lizenzgebühren im Ausland, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen mit Sitz in Malta und verbundenen Unternehmen, die in Hoheitsgebieten niedergelassen sind, die entweder auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete stehen oder als Nullsteuer- oder Niedrigsteuergebiete gelten, zu treffen. Die Studie soll konkrete Vorschläge zur Stärkung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung enthalten, um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu verhindern und eine faire Besteuerung zu fördern. Die Regierung verfolgt Rechtsvorschriften zur Minderung der in der Studie ermittelten Risiken.
Die Maßnahme wird bis zum 30. September 2024 durchgeführt.
Reform C6-R12: Minderung von Risiken einer aggressiven Steuerplanung durch Einzelpersonen
Ziel der Maßnahme ist es, die Risiken der aggressiven Steuerplanung, die sich aus der Regelung für einzelne Investitionen ergeben, zu mindern.
Mit der Reform soll ein Sorgfaltsprüfungsverfahren eingeführt werden, mit dem die ursprüngliche Steuer Ansässigkeit von Antragstellern, die die Staatsbürgerschaft beantragen, durch Einbürgerung für außergewöhnliche Dienstleistungen durch Direktinvestitionen bestimmt wird, und die Steuerbehörden über die ursprüngliche Steuer Ansässigkeit von Antragstellern, denen die maltesische Staatsbürgerschaft gewährt wurde, informiert werden. Das Inkrafttreten des Verfahrens wird durch die Veröffentlichung der jeweiligen überarbeiteten Leitlinien und Antragsformulare bestimmt.
Die Maßnahme wird bis zum 31. März 2022 durchgeführt.
Investition C6-I1: Digitalisierung im Justizsystem
Ziel dieser Maßnahme ist eine effizientere Rechtspflege. Ziel der Investition ist die Umsetzung einer Reihe sicherer digitaler Lösungen und Instrumente zur Unterstützung der Nutzer des Justizwesens durch Zusammenarbeit und Integration, Verbesserung des Zugangs zur Justiz und Steigerung der Effizienz im Einklang mit der Strategie für eine digitale Justiz. Die Hauptakteure sind die Rechtsgerichte, die maltesische Polizei, der Staatsanwalt, der Generalstaatsanwalt, das Amt für Prozesskostenhilfe und Vermögensabschöpfung.
Zur Vorbereitung der Investitionsausgaben werden Rechtsakte zur Digitalisierung der Gerichte in Kraft treten, um Zivilverfahren über Live-Videokonferenzanlagen und die elektronische Einreichung strafrechtlicher Handlungen zu ermöglichen. Die Investition besteht dann aus zwei Teilen: a) Kartierung und Neugestaltung von Prozessen im Hinblick auf durchgängig digitale Prozesse, Projektmanagement, rechtliche und allgemeine Beratung und Unterstützung bei der Kosten-Nutzen-Analyse – dies umfasst die horizontalen Anforderungen zur Unterstützung der Investition, einschließlich unterstützender Software und Outsourcing-Dienstleistungen, um sicherzustellen, dass angemessene Ressourcen, Fähigkeiten und Fachwissen sichergestellt sind; und b) eine Reihe digitaler Lösungen für das Justizsystem. Zu letzteren gehören i) eine Lösung für die digitale Fallintegration und Interoperabilität, ii) das Justizportal mit Dashboards, iii) die Justizbehörde: Laptops für eine größere Mobilität der Nutzer, iv) Gerichtsvollzieher: Lösung virtueller Sitzungen, v) Justizbehörde: Wi-Fi, vi) Leistungszertifikate über ein nationales Strafregisterinformationssystem, vii) Integration der Opferunterstützungsplattform des Justizministeriums mit nationalen Interessenträgern, viii) E-Learning-Zentrum „I Belong“ (Direktion Menschenrechte), ix) Fallverwaltungssysteme des Generalanwalts und seiner Kanzlei x) Fallbearbeitungssystem für Prozesskostenhilfe, xi) freies Informationssystem, xii) System für die Rückgabe von Vermögenswerten, xiii) Hinweis auf die Beendigung von Mandaten durch die Regierung, xiv) integriertes Fernseh- und Sicherheitssystem mit verschlossenen Schaltkreisen mit fortschrittlichen Funktionen, xv) Ausrüstung und Software für Konferenz- und Schulungsräume, xvi) Experimentierungs- und Spezialisierungsinitiativen, die zusätzliche Ausrüstung für Videokonferenzen und mögliche Scanvorgänge ergänzen.
Die Investition wird bis zum 30. Juni 2026 umgesetzt.
F.2. Etappenziele, Zielwerte, Indikatoren und Zeitplan für die Überwachung und Durchführung (nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung)
Laufende Nummer |
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition) |
Etappenziel / Zielwert |
Bezeichnung |
Qualitative Indikatoren
|
Quantitative Indikatoren
|
Zeitplan für die Erreichung
|
Beschreibung und klare Definition der einzelnen Etappenziele und Ziele |
|||
Maßeinheit |
Referenzwert |
Ziel |
Quartal |
Jahr |
||||||
6.1 |
C6.R.1 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des Gesetzes XLV von 2020; und Gesetz XLIII von 2020 |
Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes XLV von 2020 und des Gesetzes XLIII von 2020 |
Q3 |
2020 |
Die Verfassung wurde geändert, um die Ernennung des Obersten Richters mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Repräsentantenhauses vorzusehen; Für eine Änderung der Zusammensetzung des Ausschusses für richterliche Ernennungen, so dass die Mehrheit seiner Mitglieder des Justizwesens sind; Und die Veröffentlichung öffentlicher Ausschreibungen für freie Stellen innerhalb des Justizwesens vorzusehen. Mit dem Gesetz XLV von 2020 wird ein neues Verfahren eingeführt, nach dem Justizbedienstete aus dem Dienst entlassen oder Disziplinarverfahren unterworfen werden können. |
|||
6.2 |
C6.R.1 |
Zielwert |
Zusätzliche Mitglieder des Justizwesens |
|
Anzahl |
42 |
47 |
Q2 |
2021 |
Nach der Verabschiedung des Gesetzes XLIII von 2020 wurde am 12. Februar 2021 im Staatsanzeiger ein Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Ernennung von vier Richtern veröffentlicht, der Mitte April 2021 in die Bench eingestellt wurde, was zu einer Erhöhung der Zahl der Richter um drei führte. Darüber hinaus wurde der Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Ernennung von vier Richtern und Staatsanwälten am 20. April 2021 veröffentlicht und im Juni 2021 ernannt, was zu einer Erhöhung der Zahl der Richter und Staatsanwälte um zwei Personen führte. Dies führt zu einem Nettozuwachs von fünf Mitgliedern des Justizwesens. |
6.3 |
C6.R.1 |
Etappenziel |
Unabhängige Überprüfung der Unabhängigkeit der Fachgerichte |
Online-Veröffentlichung einer unabhängigen Überprüfung von Fachgerichten |
Q4 |
2024 |
Im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wird ein unabhängiger Auftragnehmer beauftragt, um die Unabhängigkeit der Fachgerichte auf nationaler Ebene zu bewerten. Diese Bewertung wird in Absprache mit der Venedig-Kommission des Europarates durchgeführt. |
|||
6.4 |
C6.R.1 |
Etappenziel |
Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, die aufgrund der unabhängigen Überprüfung der Unabhängigkeit der Fachgerichte für notwendig erachtet werden |
Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem Gesetzesänderungen eingeführt werden, die von der unabhängigen Überprüfung durch Fachgerichte für notwendig erachtet werden |
Q1 |
2026 |
Durch Gesetzesänderungen werden Abhilfemaßnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse/Empfehlungen der unabhängigen Überprüfung der Unabhängigkeit der Fachgerichte ergriffen. |
|||
6.5 |
C6.R.2 |
Etappenziel |
Unabhängige Überprüfung der Übertragung von zusammenfassenden Fällen von der Polizei auf die Generalstaatsanwaltschaft (GA) |
Online-Veröffentlichung einer Zusammenfassung der unabhängigen Überprüfung der Übertragung von zusammenfassenden Fällen von der Polizei auf das Büro der AG. |
Q4 |
2024 |
Nach Inkrafttreten der Verordnung über Straftaten (Übergangsvorschriften) von 2020 (L.N. 378 von 2020) überprüft ein unabhängiger Auftragnehmer die Übertragung der Strafverfolgung bei weniger schweren Straftaten von der Polizei auf die Generalstaatsanwaltschaft. Im Rahmen der Überprüfung werden politische Optionen und Empfehlungen für die Verlagerung der verbleibenden Fälle (d. h. zusammenfassende Fälle) formuliert. Sie wird der Europäischen Kommission übermittelt. |
|||
6.6 |
C6.R.2 |
Etappenziel |
Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, die bei der unabhängigen Überprüfung der Übertragung von zusammenfassenden Fällen von der Polizei auf das Büro des GA für notwendig erachtet werden |
Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, die im Rahmen der unabhängigen Überprüfung der Übertragung von zusammenfassenden Fällen von der Polizei auf das Amt des GA für notwendig erachtet werden |
Q1 |
2026 |
Die Gesetzesänderungen stützen sich auf die Feststellungen/Empfehlungen der unabhängigen Überprüfung der Übertragung von zusammenfassenden Fällen von der Polizei auf die Generalstaatsanwaltschaft. |
|||
6.7 |
C6.R.2 |
Zielwert |
Aufbau von Kapazitäten im Büro des GA |
|
Anzahl |
73 |
104 |
Q4 |
2022 |
Nach dem Personalplan des Generalstaatsanwalts (2021) werden bis Ende 2022 insgesamt 31 neue Beamte im Amt beschäftigt sein. Dazu gehört die Aufnahme neuer Anwälte, Rechtsberater, Führungskräfte – einschließlich leitender Führungskräfte – IKT-Beauftragter sowie anderer Verwaltungs- und Unterstützungspersonal. |
6.8 |
C6.R.2 |
Etappenziel |
Weiterleitung aller nicht summarischen Fälle an das Büro des GA. |
Weiterleitung aller nicht summarischen Fälle an das Büro des GA. |
Q4 |
2024 |
Der 2020 begonnene stufenweise Übergang zur Übertragung aller nicht summarischen Fälle von der Polizei auf die Staatsanwaltschaft ist abzuschließen. |
|||
6.9 |
C6.R.2 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des Gesetzes Nr. XXVIII von 2021 mit dem Titel „Strafgesetzbuch“ (Änderung Nr. 5) |
Gesetz über das Inkrafttreten des Gesetzes Nr. XXVIII von 2021 mit dem Titel „Strafgesetzbuch“ (Änderung Nr. 5) |
Q2 |
2021 |
Das Gesetz Nr. XXVII von 2021 mit dem Titel Strafgesetzbuch (Änderung Nr. 5), in Kraft getreten am 4. Juni 2021, sieht vor, dass das Strafgesetzbuch geändert werden muss, um nach der Übernahme der Verfolgung schwerer Straftaten durch den Generalstaatsanwalt mehr Rechtsklarheit zu schaffen. |
|||
6.10 |
C6.R.3 |
Etappenziel |
Aktualisierung der nationalen Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie 2008 |
Online-Veröffentlichung der aktualisierten nationalen Betrugsbekämpfungsstrategie und Korruptionsbekämpfungsstrategie |
Q2 |
2021 |
Die nationale Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie zielt darauf ab, einen normativen, institutionellen und operativen Rahmen für die wirksame und effiziente Bekämpfung von Betrug und Korruption in Malta zu schaffen, der den lokalen Anforderungen und internationalen Verpflichtungen Rechnung trägt. Die aktualisierte Strategie wurde veröffentlicht, als sie im zweiten Quartal 2021 im Parlament vorgelegt wurde. |
|||
6.11 |
C6.R.3 |
Etappenziel |
Nationale Risikobewertung und Strategie zur Weiterverfolgung von Betrug und Korruption. |
Online-Veröffentlichung der nationalen Betrugsrisikobewertung. |
Q3 |
2022 |
Im Einklang mit Nummer 3 der nationalen Betrugs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie wird von dem Koordinierungsausschuss, der gemäß dem Gesetz über interne Rechnungsprüfung und Finanzermittlungen (Kap. 461 der maltesischen Gesetze) eingesetzt und veröffentlicht wird, ein nationale Risikobewertungsverfahren (NRA) durchgeführt. Ziel der NRA ist es, i) ein wirksames risikobasiertes System zur Bekämpfung von Betrug und Korruption beizubehalten, ii) effiziente Priorisierung und Zuweisung von Mitteln des öffentlichen Sektors; iii) Unterstützung der nationalen Behörden bei der Bewertung der Angemessenheit ihrer Kontrollen und gegebenenfalls ihrer Verstärkung; iv) Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit; und v) den vorliegenden Aktionsplan, der integraler Bestandteil der NAFCS ist, zu aktualisieren. |
|||
6.12 |
C6.R.3 |
Zielwert |
Zwei Schulungsprogramme für benannte Beamte der nationalen Behörden |
|
Anzahl |
0 |
52 |
Q1 |
2024 |
Gemäß Aktionspunkt 6 des NAFCS nehmen mindestens zwei Teilnehmer aus 13 Einrichtungen, die dem Koordinierungsausschuss angehören, an jedem der beiden Schulungsprogramme teil. Die erste Schulung umfasst Grundkurse für benannte Beamte der nationalen Behörden über den rechtlichen Hintergrund, Ermittlungstechniken, Erkenntnisse, Analysetechniken, forensische Buchführungs- und Informationssysteme. Diese Schulungen sind Teil eines Ausbildungsprogramms, das innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird. Die zweite Schulung beruht auf einer Analyse des Schulungsbedarfs. |
6.13 |
C6.R.3 |
Etappenziel |
Zentrales Dokumentenarchiv |
Zentrales Dokumentenarchiv, das für Einrichtungen zugänglich ist, die Teil des Koordinierungsausschusses sind |
Q4 |
2024 |
Im Einklang mit den Aktionspunkten 13 und 14 des NAFCS wird ein zentrales Dokumentenarchiv eingerichtet. Dabei werden i) elektronische Dokumente gespeichert; ii) einen zentralisierten Zugang zu Dokumenten anbieten, die von den Organen, die den gemäß dem Gesetz über interne Rechnungsprüfung und Finanzermittlungen eingesetzten Koordinierungsausschuss bilden, problemlos abgerufen werden können; und iii) die erforderliche Sicherheit für sensible Informationen zu gewährleisten. |
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6.14 |
C6.R.3 |
Etappenziel |
Datenbank zur Erfassung von Whistleblowing-Daten |
Datenbank/Archiv zu Whistleblowing-Daten, die für alle Korruptionsbekämpfungsstellen einsatzbereit und zugänglich sind |
Q4 |
2024 |
Daten/Statistiken, die zugänglich zu machen sind, indem regelmäßig Informationen über i) die Zahl der eingegangenen Beschwerden veröffentlicht werden; ii) wenn sie empfangen werden; iii) wenn sie behandelt wurden; iv) wenn der Hinweisgeber über das Ergebnis informiert wird; und v) gemeldete Sektoren. |
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6.15 |
C6.R.4 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des Gesetzes XLVI von 2020 |
Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes XLVI von 2020 |
Q3 |
2020 |
Mit dem Gesetz XLVI von 2020 wird der Ständigen Kommission gegen Korruption eine weitere gesetzliche Verstärkung gewährt. In dem Rechtsakt sind die Modalitäten für die Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Kommission festgelegt. Das Gesetz sieht vor, dass der Bericht an den Generalstaatsanwalt zu übermitteln ist, wenn das untersuchte Verhalten nach Auffassung der Ständigen Kommissionkorrupt ist oder korrupte Praktiken begünstigt oder begünstigt. |
|||
6.16 |
C6.R.4 |
Etappenziel |
Finanz- und Personalpläne der Ständigen Kommission gegen die Korruption |
Umsetzung der Personalpläne für den Haushalt |
Q4 |
2024 |
Bis zum 31. Dezember 2021 erstellt die PCAC einen Haushaltsplan und einen Personalplan für die nächsten drei Jahre, um die Personalkapazität zu erhöhen. Der Plan umfasst den Bedarf (Haushalt, Maßnahmen, Humanressourcen) und legt dar, wie der Bedarf gedeckt wird. Der Plan ist bis zum vierten Quartal 2024 vollständig umzusetzen. |
|||
6.17 |
C6.R.4 |
Etappenziel |
Einrichtung eines digitalen Registers für Informationen über Korruptionsfälle im Besitz der Ständigen Kommission |
Operationelles digitales Register der Ständigen Kommission für Korruptionsfälle |
Q4 |
2024 |
Es wird ein digitales Register eingerichtet, um Informationen über Korruptionsfälle, Maßnahmen/Verfahren zu sammeln, um die Effizienz der Tätigkeiten der Kommission zu erhöhen und die Arbeit anderer Behörden in Angelegenheiten zu unterstützen, die in den Zuständigkeitsbereich der Kommission fallen. |
|||
6.18 |
C6.R.4 |
Etappenziel |
Annahme eines internen Standardverfahrens durch die Ständige Kommission |
Es gilt das interne Standardverfahren. |
Q4 |
2024 |
Ein internes Standardbetriebsverfahren muss eine Reihe von Stufenanweisungen enthalten, die den Arbeitnehmern bei der Durchführung des Routinebetriebs behilflich sind. Zu berücksichtigen sind dabei: i) Ziel; ii) Rechtsvorschriften, Anwendungsbereich und Anwendbarkeit; iii) Einzelheiten der Politik; iv) Definitionen in Bezug auf Korruption, Kollusion und Schutz von Hinweisgebern; v) Einhaltung der Politik; vi) Aufzeichnungen/Register; vii) interne Verfahren (Phasen, Bürokompetenz, interinstitutionelle Zusammenarbeit); und viii) Ausbildung und Kommunikation. |
|||
6.19 |
C6.R.5 |
Zielwert |
Erhöhung der Zahl der Mitarbeiter des Vermögensabschöpfungsbüros |
|
Anzahl |
11 |
45 |
Q4 |
2023 |
Im Einklang mit der Strategie des Vermögensabschöpfungsbüros (2021-2023) werden beim Vermögensabschöpfungsbüro insgesamt 45 Beamte (Vollzeitäquivalente) beschäftigt, darunter Forschungsbeamte, Führungskräfte sowie Verwaltungs- und Unterstützungspersonal. |
6.20 |
C6.R.5 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des Gesetzes V von 2021 über Erträge aus Straftaten |
Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes V von 2021 über Erträge aus Straftaten |
Q1 |
2021 |
Im Gesetz über Erträgen aus Straftaten (Gesetz Nr. V von 2021) wird die Struktur der Vermögensabschöpfungsstelle neu definiert und gleichzeitig ihre Beziehung zur Regierung dargelegt und ihre Unabhängigkeit von der Regierung gestärkt. |
|||
6.21 |
C6.R.6 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des Gesetzes XIX von 2020 zur Änderung des Polizeigesetzes |
Gesetz über das Inkrafttreten des Gesetzes XIX von 2020 zur Änderung des Polizeigesetzes |
Q2 |
2020 |
Mit dem Gesetz XIX von 2020 wird das Polizeigesetz (Kapitel 164 des maltesischen Gesetzes) und Artikel 92 der maltesischen Verfassung geändert, um ein transparentes und wettbewerbsorientiertes Verfahren für die Ernennung des Polizeikommissars zu schaffen. |
|||
6.22 |
C6.R.7 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des Gesetzes Nr. XLI von 2020 über die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Generalstaatsanwalts, keine Strafverfolgung einzuleiten |
Inkrafttreten des Gesetzes Nr. XLI von 2020 |
Q3 |
2020 |
Mit dem Gesetz XLI von 2020 werden die Verfassung, das Strafgesetzbuch und die Organisations- und Zivilprozessordnung geändert. Sie sieht eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen des Generalstaatsanwalts vor, keine Strafverfolgung wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit zu betreiben. Der Ständigen Kommission gegen Korruption (PCAC), dem Bürgerbeauftragten, dem für Normen für das öffentliche Leben zuständigen Mitglied der Kommission und dem Generalrechnungsprüfer wurde der Status eines Rechtsverletzers zuerkannt. Diese Organe können daher in Fällen, die sie an den Generalstaatsanwalt verweisen, in gleicher Weise wie der Geschädigte eine individuelle gerichtliche Überprüfung beantragen. |
|||
6.23 |
C6.R.7 |
Etappenziel |
Unabhängige Überprüfung der Bestimmung für Geschädigte (Gesetz XLI von 2020), die Entscheidung des Generalstaatsanwalts, keine Strafverfolgung einzuleiten, anzufechten. |
Abschluss einer unabhängigen Überprüfung der Bestimmung für Geschädigte (Gesetz XLI von 2020), um die Entscheidung des Generalstaatsanwalts, keine Strafverfolgung einzuleiten, anzufechten. |
Q2 |
2024 |
Bei der qualitativen Überprüfung wird die Umsetzung der Reform der gerichtlichen Überprüfung bewertet. Sie wird von einem unabhängigen Auftragnehmer durchgeführt, der im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens beauftragt wird. Bei der Überprüfung werden die Auswirkungen des Gesetzes XLI von 2020 und die Frage geprüft, ob ein Rechtsbehelf gegen die Nichtverfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei auch dann möglich sein sollte, wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine Strafverfolgung erfolgt. Bei der Überprüfung wird auch bewertet, ob die im Gesetz XLI von 2020 genannten „Geschädigten“ in allen Fällen und nicht nur dann, wenn sie diese Handlungen dem Generalstaatsanwalt gemeldet haben, Rechtsmittel gegen die Nichtverfolgung einlegen können sollten. Die Studie wird der Europäischen Kommission übermittelt. |
|||
6.24 |
C6.R.7 |
Etappenziel |
Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Änderung der gerichtlichen Kontrolle für Geschädigte, um die Entscheidung des Generalstaatsanwalts, keine Strafverfolgung einzuleiten, anzufechten |
Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Änderung der gerichtlichen Kontrolle für Geschädigte, um die Entscheidung des Generalstaatsanwalts, keine Strafverfolgung einzuleiten, anzufechten |
Q1 |
2026 |
Auf der Grundlage der Ergebnisse/Empfehlungen der unabhängigen Überprüfung der Bestimmung für Geschädigte (Gesetz XLI von 2020), die Entscheidung des Generalstaatsanwalts, keine Strafverfolgung einzuleiten, anzufechten, treten Gesetzesänderungen in Kraft, um die Möglichkeit anzupassen, dass die im Gesetz XLI von 2020 genannten „Geschädigten“ i) Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Nichtverfolgung durch den GA und die Polizei, wenn innerhalb einer angemessenen Frist keine Strafverfolgung erfolgt; ii) Rechtsbehelf gegen die Nichtverfolgung in allen Fällen und nicht nur dann, wenn sie diese Handlungen dem Generalstaatsanwalt gemeldet haben. |
|||
6.25 |
C6.R.8 |
Etappenziel |
Vollständige Umsetzung des Aktionsplans der nationalen Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung/gezielten finanziellen Sanktionen (AML/CFT/TFS) und des Aktionsplans für den Zeitraum 2021-2023 |
Online-Veröffentlichung des Abschlussberichts, aus dem hervorgeht, dass der Aktionsplan der nationalen Strategie zur Bekämpfung der Geldwäsche, der CMT/TFS und des Aktionsplans für den Zeitraum 2021-2023 vollständig umgesetzt wurde. |
Q4 |
2023 |
Alle Maßnahmen im Rahmen der sieben politischen Ziele, die in der nationalen Strategie zur Bekämpfung der Geldwäsche, der CMT/TFS und dem Aktionsplan für den Zeitraum 2021-2023 festgelegt wurden (einschließlich einer neuen Iteration der nationalen Risikobewertung), wurden vollständig umgesetzt. Dies wird in einem Abschlussbericht dargelegt, der vom Sekretariat des Nationalen Koordinierungsausschusses für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erstellt und vom Vorstand nach Konsultation der wichtigsten Interessenträger gebilligt wird. Zu den wichtigsten Interessenträgern gehören die für Finanzen, Inneres und Justiz zuständigen Ministerien, die Vermögensabschöpfungsstelle (Asset Recovery Bureau – ARB), die maltesische Zentralbank, der Kommissar für Einnahmen und Finanzanalyse (FIU), die maltesische Finanzaufsichtsbehörde (Malta Financial Services Authority – MFSA), die staatliche Aufsichtsbehörde für Glücksspiele (Malta Gaming Authority – MGA), die maltesische Polizei und der Generalstaatsanwalt. |
|||
6.26 |
C6.R.8 |
Zielwert |
Anzahl der jährlichen Schulungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
|
Anzahl |
5 |
10 |
Q2 |
2022 |
Im Jahr 10 werden 2021 Schulungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchgeführt. Der spezifische Inhalt der Kurse wird auf der Grundlage des Schulungsbedarfs festgelegt, den der spezifische NCC-Unterausschuss ermittelt hat, der AML/CFT/CPF-Schulungen und Outreach-Initiativen koordiniert. Die Fortbildung steht insbesondere den Mitgliedern desselben Unterausschusses offen.
- Abteilung für Finanzanalyse (Financial Intelligence Analysis Unit – FIU) - Maltesische Finanzaufsichtsbehörde (Malta Financial Services Authority - MFSA) - Malta Gaming Authority (Staatliche Aufsichtsbehörde für Glücksspiele) (MGA) - Maltesische Polizei (Malta Police Force - MPF) - Generalstaatsanwaltschaft (Office of the Attorney General - AGO) - Maltesisches Finanzamt (Office of the Commissioner for Revenue – OCfR) - Maltesische Sicherheitsdienste (Malta Security Services - MSS) - Maltesisches Unternehmensregister (Malta Business Registry - MBR) - Zollabteilung - Vermögensabschöpfungsstelle (Asset Recovery Bureau - ARB) - Amt des Kommissars für Freiwilligenorganisationen (Office of the Commissioner for Voluntary Organisations - OCVO) - Ausschuss für Sanktionsüberwachung (Sanctions Monitoring Board – SMB). |
6.27 |
C6.R.8 |
Etappenziel |
Durchführung von Maßnahmen, die nach der Bewertung der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ („Financial Action Task Force“ - FATF) erforderlich sind, einschließlich gesetzliche Maßnahmen |
Durchführung von Maßnahmen, die nach der Bewertung der FATF erforderlich sind, einschließlich gesetzlicher Maßnahmen. |
Q4 |
2023 |
Die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ hat im Juni 2021 eine Bewertung des maltesischen Rahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche vorgelegt. Malta verpflichtet sich, alle Empfehlungen der FATF bis Dezember 2023 – auch durch Gesetze und Vorschriften – umzusetzen. Der Meilenstein setzt voraus, dass alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um alle von der FATF festgestellten Mängel zu beheben, in Kraft treten und/oder voll funktionsfähig sind und in der Lage sind, die erforderlichen Auswirkungen zu erzielen. |
|||
6.28 |
C6.R.9 |
Etappenziel |
Inkrafttreten einer überarbeiteten Körperschaftsteuererklärung zur Erhebung von Informationen über Dividenden, die von Personen stammen, die in Ländern und Gebieten ansässig sind, die in der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Gruppe „Verhaltenskodex“ aufgeführt sind. |
Inkrafttreten einer überarbeiteten Körperschaftsteuererklärung |
Q2 |
2022 |
Inkrafttreten der überarbeiteten Körperschaftsteuererklärung für das Geschäftsjahr 2021. Hierbei handelt es sich um eine Verwaltungsmaßnahme, mit der in der Steuererklärung Daten zu Dividenden verlangt werden, die von Personen stammen, die in Hoheitsgebieten ansässig sind, die in der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Gruppe „Verhaltenskodex“ aufgeführt sind. |
|||
6.29 |
C6.R.9 |
Zielwert |
Einsatz von spezialisiertem Personal für die Prüfung der Steuerpflichtigen in diesem Steuerbereich |
Einsatz von spezialisiertem Personal für die Prüfung der Steuerpflichtigen in diesem Steuerbereich |
Anzahl |
0 |
2 |
Q3 |
2022 |
Zwei Ermittler werden beauftragt, Vollzeit für die Prüfung von Steuerpflichtigen in Bezug auf Beteiligungen an Einrichtungen von Personen zu arbeiten, die in der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Gruppe „Verhaltenskodex“ aufgeführt sind. |
6.30 |
C6.R.10 |
Etappenziel |
Inkrafttreten der einschlägigen Ermächtigungsvorschrift für die Einführung von Verrechnungspreisregeln |
Gesetzliche Bestimmung über das Inkrafttreten der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage
|
Q2 |
2021 |
Die für die Einführung der Verrechnungspreise erforderlichen Rechtsvorschriften (Gesetz zur Umsetzung von Haushaltsmaßnahmen) sind erlassen und vollständig in Kraft. |
|||
6.31 |
C6.R.10 |
Etappenziel |
Konsultation der Interessenträger und Ausarbeitung spezifischer Regeln für die Verrechnungspreisgestaltung |
Konsultation der Interessenträger und Ausarbeitung spezifischer Regeln für die Verrechnungspreisgestaltung abgeschlossen, und der Entwurf der rechtlichen Mitteilung wird dem Kabinett zur Genehmigung übermittelt. |
Q2 |
2022 |
Die Konsultation der Interessenträger ist abgeschlossen. Der Entwurf einer rechtlichen Mitteilung über spezifische Verrechnungspreisregeln wird dem Kabinett zur Genehmigung übermittelt. Ziel der Konsultation ist es, Informationen zu erhalten, die für den Anwendungsbereich und das Verfahren im Zusammenhang mit Vorabverständigungsvereinbarungen von Bedeutung sind. Die wichtigsten Interessenträger setzen sich aus Vertretungsgremien von Fachleuten zusammen, die sich mit Steuerfragen befassen, und umfassen Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und andere Steuerfachleute. |
|||
6.32 |
C6.R.10 |
Etappenziel |
Inkrafttreten spezifischer Transferpreisregelungen |
Inkrafttreten spezifischer Transferpreisregelungen |
Q4 |
2022 |
Inkrafttreten spezifischer Regeln in Bezug auf den Fremdvergleichsgrundsatz und fortgeschrittene Preisvereinbarungen. Diese Vorschriften gelten ab dem 1. Quartal 2024. |
|||
6.33 |
C6.R.10 |
Zielwert |
Einstellung und Schulung von Mitarbeitern durch die Steuerbehörden, um sich auf die Anwendung der Verrechnungspreisvorschriften zu spezialisieren. |
|
Anzahl |
2 |
8 |
Q2 |
2023 |
Es werden sechs weitere Beamte eingestellt. Alle acht Beamten, die an der Anwendung der Verrechnungspreisregeln arbeiten, werden in der Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und der Ermittlungsabteilung für Verrechnungspreise geschult. Die Schulung soll in Form von Kursen erfolgen, bei denen jeder Offizier mindestens 80 Stunden Schulung erhält, unter anderem zum Fremdvergleichsgrundsatz, zum Konzept der Vergleichbarkeit und zu den Verrechnungspreismethoden in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien, zur Verrechnungspreisdokumentation und zur Streitbeilegung, insbesondere da diese sich auf die veröffentlichten Verrechnungspreisregeln beziehen. |
6.34 |
C6.R.10 |
Zielwert |
Schulungen für Steuerfachleute und Unternehmensvertreter |
|
Anzahl |
0 |
2 |
Q4 |
2023 |
Der für die Steuerverwaltung zuständige Kommissar organisiert zwei Schulungsveranstaltungen, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Akteuren der Branche. Die Schulung erstreckt sich über 12 Stunden und deckt Themen wie Umfang, Vorabverständigungsvereinbarungen und Verrechnungspreismethoden ab. Mindestens 250 Steuerfachleute und Unternehmensvertreter, die mit grenzüberschreitenden Geschäften befasst sind, sind für diese Veranstaltungen bestimmt. |
6.35 |
C6.R.11 |
Etappenziel |
Studie über Maßnahmen im Zusammenhang mit Dividenden-, Zins- und Lizenzgebühren im In- und Ausland |
Die vollständige Studie über Maßnahmen im Zusammenhang mit Dividenden-, Zins- und Lizenzgebühren im In- und Ausland wird mit der Europäischen Kommission geteilt. |
Q4 |
2022 |
Die Studie ist von einem unabhängigen Auftragnehmer vorzulegen, der im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge beauftragt wird. In der Studie wird der Sachstand analysiert und Empfehlungen für rechtliche Maßnahmen gegeben, die erforderlich sind, um Dividenden-, Zins- und Lizenzgebührzahlungen zwischen Unternehmen mit Sitz in Malta und verbundenen Unternehmen, die in Hoheitsgebieten niedergelassen sind, die entweder auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete stehen oder als Nullsteuergebiete oder Niedrigsteuergebiete gelten, anzugehen. Die Empfehlungen enthalten Analysen und konkrete Vorschläge zur Verstärkung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu verhindern. Die Zusammenfassung wird auf der Website der Regierung veröffentlicht, und die vollständige Studie wird der Europäischen Kommission übermittelt. |
|||
6.36 |
C6.R.11 |
Etappenziel |
Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eingehende und ausgehende Zahlungen |
Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eingehende und ausgehende Zahlungen |
Q3 |
2024 |
Diese Rechtsvorschriften werden mit dem Ziel eingeführt, die Risiken zu mindern, die in der Studie über ein- und ausgehende Zahlungen ermittelt wurden (z. B. Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren). |
|||
6.37 |
C6.R.12 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des spontanen Informationsaustauschs (SEOI) |
Veröffentlichung der Leitlinien und Antragsformulare, die einen spontanen Informationsaustausch erfordern |
Q1 |
2022 |
Inkrafttreten eines Mechanismus für den spontanen Informationsaustausch, bei dem die maltesischen Steuerbehörden Informationen über Personen austauschen, die Vertragsparteien des OECD-Übereinkommens über die Rechtshilfe in Steuersachen sind, sowie mit anderen Rechtsräumen, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, mit denen Malta jedoch über einen bilateralen Mechanismus für den Informationsaustausch verfügt, mit dem Malta jedoch über einen bilateralen Mechanismus für den Informationsaustausch verfügt; Das Inkrafttreten wird durch die Veröffentlichung der jeweiligen überarbeiteten Leitlinien und Antragsformulare bestimmt. |
|||
6.38 |
C6.I.1 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des i) Gesetzes Nr. LIII von 2020 (Änderung Nr. 4); und ii) Gesetz Nr. III von 2021 (Änderung Nr. 2) über die Digitalisierung der Gerichte. |
Inkrafttreten i) des Gesetzes Nr. LIII von 2020 (Änderung Nr. 4) und ii) des Gesetzes Nr. III von 2021 (Änderung Nr. 2) über die Digitalisierung der Gerichte |
Q1 |
2021 |
Mit dem Gesetz LIII von 2020 (Änderung Nr. 4) wurde die Organisations- und Zivilprozessordnung geändert und die Möglichkeit geschaffen, Zivilverfahren per Live-Videokonferenzanlage durchzuführen. Mit dem Gesetz III von 2021 (Änderung Nr. 2) wurde das Strafgesetzbuch geändert und die elektronische Einreichung strafrechtlicher Handlungen ermöglicht. |
|||
6.39 |
C6.I.1 |
Zielwert |
Ausgaben für die Digitalisierung des Justizsystems |
|
in EUR |
0 |
2 000 000 |
Q4 |
2023 |
Im Einklang mit den vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Justizsystems wurden mindestens 2 000 000 EUR ausgezahlt. |
6.40 |
C6.I.1 |
Etappenziel |
Start und Verfügbarkeit der entwickelten IT-Tools und -Systeme für die Nutzer |
Start und Verfügbarkeit der entwickelten IT-Tools und -Systeme für die Nutzer |
Q2 |
2026 |
Die Entwicklung aller IT-Tools und -Systeme wird abgeschlossen, eingeleitet und den Hauptakteuren in vollem Umfang zur Verfügung gestellt. |
2.Geschätzte Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans
Die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans Maltas belaufen sich auf 344 900 000 EUR.
ABSCHNITT 2: FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG
1.Finanzieller Beitrag
Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tranchen werden wie folgt strukturiert:
1.1.Erste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):
Laufende Nummer |
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition) |
Etappenziel / Zielwert |
Bezeichnung |
1.1 |
C1.R.1 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des Bau- und Baubehördengesetzes |
1.5 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des aktualisierten Umweltschutzgesetzes |
1.8 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Annahme der Strategie für Bau- und Abbruchabfälle für Malta |
1.22 |
C1.I.3 |
Etappenziel |
Prüfung der Gesamtenergieeffizienz von zwei öffentlichen Schulen |
2.1 |
C2.R.1 |
Etappenziel |
Nationale Erhebung über den Hausreiseverkehr |
2.6 |
C2.R.4 |
Etappenziel |
Vereinbarung mit dem Gemeindeverband über die Sanierungsgebiete in städtischen Gebieten |
2.9 |
C2.R.5 |
Zielwert |
15 Büroeinrichtungen, die eine Fernarbeit für Beamte des öffentlichen Dienstes auf den maltesischen Inseln ermöglichen |
3.3 |
C3.R.2 |
Etappenziel |
Annahme der maltesischen Strategie für intelligente Spezialisierung |
5.8 |
C5.R.3 |
Zielwert |
Einrichtung von zwei Autismus Abteilungen (physische Räume, die mit Ausrüstung und geschultem Lehrpersonal ausgestattet sind) in Mittelschulen |
6.1 |
C6.R.1 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des Gesetzes XLV von 2020; und Gesetz XLIII von 2020 |
6.2 |
C6.R.1 |
Zielwert |
Zusätzliche Mitglieder des Justizwesens |
6.9 |
C6.R.2 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des Gesetzes Nr. XXVIII von 2021 mit dem Titel „Strafgesetzbuch“ (Änderung Nr. 5) |
6.10 |
C6.R.3 |
Etappenziel |
Aktualisierung der nationalen Betrugsbekämpfungs- und Korruptionsbekämpfungsstrategie 2008 |
6.15 |
C6.R.4 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des Gesetzes XLVI von 2020 |
6.20 |
C6.R.5 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des Gesetzes V von 2021 über Erträge aus Straftaten |
6.21 |
C6.R.6 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des Gesetzes XIX von 2020 zur Änderung des Polizeigesetzes |
6.22 |
C6.R.7 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des Gesetzes Nr. XLI von 2020 über die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Generalstaatsanwalts, keine Strafverfolgung einzuleiten |
6.30 |
C6.R.10 |
Etappenziel |
Inkrafttreten der einschlägigen Ermächtigungsvorschrift für die Einführung von Verrechnungspreisregeln |
6.38 |
C6.I.1 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des i) Gesetzes Nr. LIII von 2020 (Änderung Nr. 4); und ii) Gesetz Nr. III von 2021 (Änderung Nr. 2) über die Digitalisierung der Gerichte. |
Ratenzahlungsbetrag |
60 116 664 EUR |
1.2.Zweite Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):
Laufende Nummer |
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition) |
Etappenziel / Zielwert |
Bezeichnung |
1.3 |
C1.R.1 |
Etappenziel |
Ausbildung und Zertifizierung von Fachkräften des Baugewerbes |
1.9 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Annahme von Normen für die Bauindustrie |
1.11 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen durch Verfüllung von Hohlräumen (Steinbrüche) |
1.12 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Einrichtung von fünf regionalen kommunalen Stellen, die für die Abfallsammlung in Malta und Gozo zuständig sind |
1.13 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Inkrafttreten der überarbeiteten Rechtsvorschriften über Verpackungsmaterial, um die regionale Sammlung von Verpackungsabfällen zu ermöglichen |
1.14 |
C1.I.1 |
Etappenziel |
Prüfung der Gesamtenergieeffizienz öffentlicher Gebäude |
1.17 |
C1.I.1 |
Etappenziel |
Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen für die Renovierung von Gebäuden des privaten Sektors |
1.19 |
C1.I.2 |
Etappenziel |
Energetische Prüfung des öffentlichen Krankenhauses von Mount Carmel |
1.23 |
C1.I.3 |
Etappenziel |
Vertraglich vereinbarte Dienstleistungen für die Renovierung von zwei öffentlichen Schulen |
1.25 |
C1.I.4 |
Etappenziel |
Vertraglich vereinbarte Dienstleistungen für Bauarbeiten an einer annähernd CO2-neutralen Schule |
2.4 |
C2.R.3 |
Etappenziel |
Veröffentlichung des Plans für nachhaltige urbane Mobilität in der Region Valletta |
2.8 |
C2.R.5 |
Etappenziel |
Veröffentlichung der Telearbeitsstrategie für Regierungsbedienstete |
2.12 |
C2.I.1 |
Etappenziel |
Genehmigung der Planungsbehörde |
2.13 |
C2.I.1 |
Etappenziel |
Vertraglich vereinbarte Dienstleistungen für Bauarbeiten an neuen Fähranlandungsorten & Einrichtungen/Einrichtungen |
2.15 |
C2.I.2 |
Etappenziel |
Offene Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für Elektrofahrzeuge und Fahrräder im privaten Sektor, einschließlich Verschrottungsprogramm |
2.20 |
C2.I.4 |
Etappenziel |
Vereinbarung über den teilweisen Austausch der maltesischen öffentlichen Verkehrsflotte |
3.1 |
C3.R.1 |
Etappenziel |
Einführung eines Stipendienprogramms für Studierende, die IKT-Fachkräfte werden |
3.10 |
C3.I.3 |
Zielwert |
Ausgaben im Zusammenhang mit dem modernen digitalen Arbeitsplatz und Lösungen zur Verbesserung der Kundenerfahrung |
3.14 |
C3.I.4 |
Etappenziel |
Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen |
4.1 |
C4.R.1 |
Etappenziel |
Studie über Hindernisse und Moderatoren für eine bessere Integration und das Wohlergehen ausländischer Arbeitskräfte |
4.5 |
C4.R.1 |
Etappenziel |
Bericht über die Prävalenz von Fettleibigkeit bei 4- bis 5-Jährigen in der maltesischen Bevölkerung |
4.7 |
C4.R.2 |
Etappenziel |
Überprüfung des Rechtsrahmens für das Blut-, Gewebe- und Zellzentrum |
4.11 |
C4.I.2 |
Etappenziel |
Vertrag über die Beschaffung einer Lösung für das Magnetresonanz-Kombinationsgerät im Onkologiezentrum Sir Anthony Mamo |
4.13 |
C4.I.2 |
Etappenziel |
Alle Verträge für die Dienstleistungen der digitalen Pathologie in der histopathologischen Abteilung des Krankenhauses Mater Dei |
4.15 |
C4.I.2 |
Etappenziel |
Alle Verträge über die Digitalisierung der neuen ambulanten Einrichtung im Krankenhaus Mater Dei |
5.6 |
C5.R.2 |
Etappenziel |
Start des e-College |
5.9 |
C5.R.3 |
Zielwert |
Einrichtung von zwei neuen multisensorischen Lernräumen (physische Räume, die mit Ausrüstung und geschultem Bildungspersonal ausgestattet sind) in den Hochschulen |
5.12 |
C5.R.5 |
Etappenziel |
Bewertung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit |
5.16 |
C5.R.6 |
Etappenziel |
Folgemaßnahmen zum Rentenüberprüfungsbericht mit politischen Vorschlägen |
6.7 |
C6.R.2 |
Zielwert |
Aufbau von Kapazitäten im Büro des GA |
6.11 |
C6.R.3 |
Etappenziel |
Nationale Risikobewertung und Strategie zur Weiterverfolgung von Betrug und Korruption. |
6.26 |
C6.R.8 |
Zielwert |
Anzahl der jährlichen Schulungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung |
6.28 |
C6.R.9 |
Etappenziel |
Inkrafttreten einer überarbeiteten Körperschaftsteuererklärung zur Erhebung von Informationen über Dividenden, die von Personen stammen, die in Ländern und Gebieten ansässig sind, die in der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete der Gruppe „Verhaltenskodex“ aufgeführt sind. |
6.29 |
C6.R.9 |
Zielwert |
Einsatz von spezialisiertem Personal für die Prüfung der Steuerpflichtigen in diesem Steuerbereich |
6.31 |
C6.R.10 |
Etappenziel |
Konsultation der Interessenträger und Ausarbeitung spezifischer Regeln für die Verrechnungspreisgestaltung |
6.32 |
C6.R.10 |
Etappenziel |
Inkrafttreten spezifischer Transferpreisregelungen |
6.35 |
C6.R.11 |
Etappenziel |
Studie über Maßnahmen im Zusammenhang mit Dividenden-, Zins- und Lizenzgebühren im In- und Ausland |
6.37 |
C6.R.12 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des spontanen Informationsaustauschs (SEOI) |
Ratenzahlungsbetrag |
82 264 909 EUR |
1.3.Dritte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):
Laufende Nummer |
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition) |
Etappenziel / Zielwert |
Bezeichnung |
1.2 |
C1.R.1 |
Etappenziel |
Gebäude- und Baubehörde – voll funktionsfähig |
1.4 |
C1.R.1 |
Zielwert |
Ausgebildete und zertifizierte Fachkräfte des Baugewerbes |
1.10 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Inkrafttreten eines neuen Rechtsrahmens für die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen |
1.15 |
C1.I.1 |
Etappenziel |
Vertraglich vereinbarte Dienstleistungen für die Renovierung öffentlicher Gebäude |
1.20 |
C1.I.2 |
Etappenziel |
Vertraglich vereinbarte Dienstleistungen für die Renovierung und umfassende Nachrüstung des öffentlichen Krankenhauses von Mount Carmel |
1.24 |
C1.I.3 |
Zielwert |
Renovierung von zwei öffentlichen Schulen |
1.26 |
C1.I.4 |
Zielwert |
Bau einer CO2-neutralen Schule abgeschlossen |
2.3 |
C2.R.2 |
Zielwert |
Zahl der Personen in den neuen Kohortengruppen, die Zugang zu kostenlosen öffentlichen Verkehrsmitteln haben |
2.10 |
C2.R.6 |
Etappenziel |
Abschluss der Studie über ein verbessertes Mobilitätsmanagement im maltesischen öffentlichen Dienst |
2.16 |
C2.I.2 |
Zielwert |
Anzahl der im Rahmen der Regelung für den privaten Sektor gewährten Finanzhilfen für Elektrofahrzeuge |
2.18 |
C2.I.3 |
Etappenziel |
Dienstleistungen im Rahmen von Verträgen über die Lieferung von Elektrofahrzeugen für den öffentlichen Fuhrpark |
3.2 |
C3.R.1 |
Zielwert |
Personen, die unterstützt werden, um die digitale Kluft zu verringern |
3.5 |
C3.I.1 |
Zielwert |
Verstärkter Aufschwung des digitalen Grundnetz-Systems |
4.2 |
C4.R.1 |
Etappenziel |
Maßgeschneidertes Instrument für die Personalplanung |
4.6 |
C4.R.1 |
Zielwert |
Durchführung des Screening-Programms für Neugeborene |
4.9 |
C4.I.1 |
Etappenziel |
Vertragsleistungen für den Bau eines Zentrums für Blut, Gewebe und Zellen |
4.12 |
C4.I.2 |
Etappenziel |
MRI-Kombinationsgerät ist betriebsbereit und nutzbar |
5.2 |
C5.R.1 |
Zielwert |
Ausbildung von Ausbildern für spezielle Förderprogramm zur Behebung von Leseschwächen „Reading Recovery“ (RR)-Programms |
5.5 |
C5.R.2 |
Etappenziel |
Umsetzung der Maßnahmen des Fahrplans zur Entwicklung eines Beratungssystems, zum Aufbau von Kapazitäten für Fachkräfte in der Erwachsenenbildung und zur Einrichtung von Beratungsnetzen |
5.18 |
C5.I.1 |
Zielwert |
Ausgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung des Exzellenzzentrums in der Berufsbildung (ITS-Campus) |
6.19 |
C6.R.5 |
Zielwert |
Erhöhung der Zahl der Mitarbeiter des Vermögensabschöpfungsbüros |
6.25 |
C6.R.8 |
Etappenziel |
Vollständige Umsetzung des Aktionsplans der nationalen Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung/gezielten finanziellen Sanktionen (AML/CFT/TFS) und des Aktionsplans für den Zeitraum 2021-2023 |
6.27 |
C6.R.8 |
Etappenziel |
Durchführung von Maßnahmen, die nach der Bewertung der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ („Financial Action Task Force“ - FATF) erforderlich sind, einschließlich gesetzliche Maßnahmen |
6.33 |
C6.R.10 |
Zielwert |
Einstellung und Schulung von Mitarbeitern durch die Steuerbehörden, um sich auf die Anwendung der Verrechnungspreisvorschriften zu spezialisieren. |
6.34 |
C6.R.10 |
Zielwert |
Schulungen für Steuerfachleute und Unternehmensvertreter |
6.39 |
C6.I.1 |
Zielwert |
Ausgaben für die Digitalisierung des Justizsystems |
Ratenzahlungsbetrag |
60 116 664 EUR |
1.4.Vierte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):
Laufende Nummer |
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition) |
Etappenziel / Zielwert |
Bezeichnung |
1.6 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Durchführbarkeitsstudie zur Ausweitung der erweiterten Herstellerverantwortung auf zusätzliche Abfallströme |
1.27 |
C1.I.5 |
Zielwert |
Installation einer Photovoltaikinfrastruktur in öffentlichen Räumen |
2.17 |
C2.I.2 |
Zielwert |
Anzahl der im Rahmen der Regelung für den privaten Sektor gewährten Finanzhilfen für Elektrofahrzeuge |
3.4 |
C3.R.2 |
Zielwert |
Verwaltung von Konten zwischen den Unternehmen und dem Wissenschafts- und Technologierat Maltas. |
3.7 |
C3.I.2 |
Zielwert |
Digitalisierung der Schiffsdateien |
3.12 |
C3.I.3 |
Zielwert |
Erwerb zusätzlicher IT-Hardware und -Software |
4.8 |
C4.R.2 |
Etappenziel |
Inkrafttreten des überarbeiteten Rechtsrahmens für das Blut-, Gewebe- und Zellzentrum |
4.14 |
C4.I.2 |
Etappenziel |
Digitale Pathologieleistungen in der histopathologischen Abteilung des Krankenhauses Mater Dei |
5.1 |
C5.R.1 |
Zielwert |
Anzahl der Schüler (6-7 Jahre), die im Rahmen des speziellen Förderprogramms zur Behebung der Leseschwächen „Reading Recovery (RR)“-Programms geschult wurden |
5.3 |
C5.R.1 |
Etappenziel |
Umsetzung der in der Strategie für Grundkompetenzen enthaltenen Maßnahmen |
5.4 |
C5.R.1 |
Etappenziel |
Datenlagerprojekt/ allgemeines Nachverfolgungssystem für Schulabbrecher |
5.7 |
C5.R.2 |
Zielwert |
Die Lernenden wurden für die Nutzung der neuen E-College-Plattform gewonnen. |
5.13 |
C5.R.5 |
Etappenziel |
Überwachung der Herausforderungen und der politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Leistungen bei Arbeitslosigkeit |
6.3 |
C6.R.1 |
Etappenziel |
Unabhängige Überprüfung der Unabhängigkeit der Fachgerichte |
6.5 |
C6.R.2 |
Etappenziel |
Unabhängige Überprüfung der Übertragung von zusammenfassenden Fällen von der Polizei auf die Generalstaatsanwaltschaft (GA) |
6.8 |
C6.R.2 |
Etappenziel |
Weiterleitung aller nicht summarischen Fälle an das Büro des GA. |
6.12 |
C6.R.3 |
Zielwert |
Zwei Schulungsprogramme für benannte Beamte der nationalen Behörden |
6.13 |
C6.R.3 |
Etappenziel |
Zentrales Dokumentenarchiv |
6.14 |
C6.R.3 |
Etappenziel |
Datenbank zur Erfassung von Whistleblowing-Daten |
6.16 |
C6.R.4 |
Etappenziel |
Finanz- und Personalpläne der Ständigen Kommission gegen die Korruption |
6.17 |
C6.R.4 |
Etappenziel |
Einrichtung eines digitalen Registers für Informationen über Korruptionsfälle im Besitz der Ständigen Kommission |
6.18 |
C6.R.4 |
Etappenziel |
Annahme eines internen Standardverfahrens durch die Ständige Kommission |
6.23 |
C6.R.7 |
Etappenziel |
Unabhängige Überprüfung der Bestimmung für Geschädigte (Gesetz XLI von 2020), die Entscheidung des Generalstaatsanwalts, keine Strafverfolgung einzuleiten, anzufechten. |
6.36 |
C6.R.11 |
Etappenziel |
Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über eingehende und ausgehende Zahlungen |
Ratenzahlungsbetrag |
60 116 664 EUR |
1.5.Fünfte Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):
Laufende Nummer |
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition) |
Etappenziel / Zielwert |
Bezeichnung |
1.7 |
C1.R.2 |
Etappenziel |
Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die im Rahmen der Studie über die Realisierbarkeit neuer Abfallströme im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung als geeignet erachtet werden könnten |
1.16 |
C1.I.1 |
Zielwert |
Renovierte öffentliche Gebäude |
1.18 |
C1.I.1 |
Zielwert |
Renovierte Gebäude des privaten Sektors |
2.2 |
C2.R.1 |
Etappenziel |
Abschluss einer Sensibilisierungskampagne für nachhaltigen, emissionsfreien Verkehr |
2.5 |
C2.R.3 |
Zielwert |
Lokale Verwaltungseinheiten in der Region Valletta mit verbesserten Lösungen für urbane Mobilität im Rahmen des Plans für nachhaltige urbane Mobilität |
2.7 |
C2.R.4 |
Zielwert |
In städtischen Gebieten geschaffene Revitalisierungsgebiete für offene und autofreie Räume |
2.11 |
C2.R.6 |
Zielwert |
Erhöhung der geteilten Mobilität im öffentlichen Dienst |
2.14 |
C2.I.1 |
Etappenziel |
Neuer Fährlandeplatz & Mobilitätshilfen/Einrichtungen mit operativen Fährdiensten |
2.19 |
C2.I.3 |
Zielwert |
Anteil der Elektrofahrzeuge an der Generalflotte des Staates |
2.21 |
C2.I.4 |
Zielwert |
Betriebsbereite emissionsfreie Elektrobusse für den Austausch der öffentlichen Verkehrsflotte |
3.6 |
C3.I.1 |
Etappenziel |
Verbessertes Niveau des NIST-Rahmens für Cybersicherheit |
3.8 |
C3.I.2 |
Etappenziel |
Start und Verfügbarkeit der entwickelten IT-Tools und -Systeme für die Nutzer |
3.9 |
C3.I.2 |
Zielwert |
Durchführung technischer Schulungen für das Personal |
3.11 |
C3.I.3 |
Zielwert |
Erwerb zusätzlicher Microsoft-365-Lizenzen (oder gleichwertiger Lizenzen) |
3.13 |
C3.I.3 |
Zielwert |
Verstärkte Inanspruchnahme von Online-Diensten |
4.3 |
C4.R.1 |
Etappenziel |
Bericht über die Durchführung der Maßnahmen und Vergleich des Wohlbefindens nach der Intervention mit der ursprünglichen Bewertung. |
4.4 |
C4.R.1 |
Zielwert |
Verbesserung des gemeldeten Wohlbefindens ausländischer Arbeitskräfte |
4.10 |
C4.I.1 |
Etappenziel |
Blut-, Gewebe- und Zellzentrum, das den Nutzern offensteht |
4.16 |
C4.I.2 |
Etappenziel |
Die Digitalisierung neuer ambulanter Einrichtungen im Krankenhaus Mater Dei ist operationell und steht den Patienten offen |
5.10 |
C5.R.3 |
Etappenziel |
Umsetzung der Maßnahmen der aktualisierten nationalen Inklusionsstrategie |
5.11 |
C5.R.4 |
Etappenziel |
Umsetzung des neu eingeführten Evaluierungs- und Begleitarbeitsplans |
5.14 |
C5.R.5 |
Etappenziel |
Umsetzung der Maßnahmen der neu angenommenen Beschäftigungsstrategie |
5.15 |
C5.R.5 |
Etappenziel |
Umsetzung der Maßnahmen des kürzlich angenommenen Aktionsplans für die Gleichstellung der Geschlechter und die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts |
5.17 |
C5.I.1 |
Zielwert |
Aufstockung der Ausbildungsprogramme infolge der Investition |
5.19 |
C5.I.1 |
Etappenziel |
Einrichtung des Exzellenzzentrums für die Berufsbildung (ITS-Campus) für das Gastgewerbe |
Ratenzahlungsbetrag |
41 132 454 EUR |
1.6.Sechste Tranche (nicht rückzahlbare Unterstützung):
Laufende Nummer |
Verbundene Maßnahme (Reform oder Investition) |
Etappenziel / Zielwert |
Bezeichnung |
1.21 |
C1.I.2 |
Zielwert |
Renovierte Häuserblöcke des Mount Carmel Krankenhauses |
3.15 |
C3.I.4 |
Zielwert |
Bei Investitionen in die Digitalisierung unterstützte Unternehmen |
6.4 |
C6.R.1 |
Etappenziel |
Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, die aufgrund der unabhängigen Überprüfung der Unabhängigkeit der Fachgerichte für notwendig erachtet werden |
6.6 |
C6.R.2 |
Etappenziel |
Inkrafttreten von Gesetzesänderungen, die bei der unabhängigen Überprüfung der Übertragung von zusammenfassenden Fällen von der Polizei auf das Büro des GA für notwendig erachtet werden |
6.24 |
C6.R.7 |
Etappenziel |
Inkrafttreten von Gesetzesänderungen zur Änderung der gerichtlichen Kontrolle für Geschädigte, um die Entscheidung des Generalstaatsanwalts, keine Strafverfolgung einzuleiten, anzufechten |
6.40 |
C6.I.1 |
Etappenziel |
Start und Verfügbarkeit der entwickelten IT-Tools und -Systeme für die Nutzer |
Ratenzahlungsbetrag |
12 656 140 EUR |
ABSCHNITT 3: ZUSÄTZLICHE MODALITÄTEN
1.Modalitäten für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans
Die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans Maltas erfolgen gemäß den folgenden Modalitäten:
Das für die Verwaltung der EU-Mittel zuständige Ministerium ist die Behörde, die für die Koordinierung, Verwaltung und Kontrolle des gesamten Umsetzungsprozesses des Aufbau- und Resilienzplans zuständig ist. Sie gewährleistet die Einhaltung der geltenden nationalen und EU-Vorschriften, ergreift Maßnahmen zur Bereitstellung angemessener Verwaltungskapazitäten und führt die erforderlichen Konsultations-, Kommunikations- und Informationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/241 durch. Innerhalb des für die Verwaltung der EU-Mittel zuständigen Ministeriums ist die Abteilung Planung und Prioritätenkoordinierung (PPCD) mit der wirksamen Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans betraut, insbesondere mit der in Artikel 22 Absatz 2 und (3) genannten Aufgabe und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass die Verwendung der Mittel im Zusammenhang mit Maßnahmen des maltesischen des Aufbau- und Resilienzplans mit dem geltenden EU-Recht und dem geltenden nationalen Recht im Einklang steht. Sie ist auch für die Erstellung und Unterzeichnung der Verwaltungserklärung und der Zusammenfassung der Prüfungen verantwortlich, die den Zahlungsanträgen beigefügt sind. Die an der Durchführung jeder Reform und jeder Investition beteiligten zuständigen Einrichtungen arbeiten regelmäßig mit dem Ministerium zusammen, das für die Verwaltung der EU-Mittel zuständig ist. Die Abteilung Interne Revision und Untersuchungen wurde als Prüfbehörde für die Zwecke des Aufbau- und Resilienzplans als unabhängige Stelle benannt. Die Strategie der Prüfbehörde umfasst sowohl Systemprüfungen mit Schwerpunkt auf dem bestehenden System für die Berichterstattung über Etappenziele und Zielwerte als auch das System zur Verhütung und Korrektur schwerwiegender Unregelmäßigkeiten, einschließlich des IT-Systems, sowie vertiefte Prüfungen auf der Grundlage einer angemessenen Stichprobe.
2.Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten
Das für die Verwaltung der EU-Mittel zuständige Ministerium als zentrale Koordinierungsstelle für die Umsetzung des maltesischen des Aufbau- und Resilienzplans ist die Kontaktstelle für die Kommission. Er fungiert als Koordinierungsstelle für die Überwachung der Fortschritte bei den Etappenzielen und Zielwerten sowie für die Bereitstellung aller erforderlichen Vorkehrungen für die Einreichung von Zahlungsanträgen. Sie koordiniert die Berichterstattung über Etappenziele und Zielwerte, relevante Indikatoren, aber auch qualitative Finanzinformationen und andere Daten, z. B. über Endempfänger. Das durch die PPCD unterhaltene Verwaltungs- und Informationssystem wird genutzt, um die notwendigen Informationen zu sammeln, um den gesamten Lebenszyklus der Reformen und Investitionen zu überwachen, einschließlich Etappenzielen, Zielwerten und Informationen zur Unterstützung der Überwachung ihrer finanziellen Durchführung.
In Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/241 legt Malta der Kommission nach Abschluss der relevanten vereinbarten Etappenziele und Zielwerte in Abschnitt 2.1 des vorliegenden Anhangs einen gebührend begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags. Malta stellt sicher, dass die Kommission auf Verlangen vollen Zugang zu den zugrundeliegenden relevanten Daten hat, die die gebührende Begründung der Zahlungsaufforderung stützen, sowohl für die Bewertung der Zahlungsaufforderung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 als auch für Audit- und Kontrollzwecke.