Brüssel, den 22.12.2021

COM(2021) 569 final

2021/0429(APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1Unterstützung eines sozial gerechten grünen Wandels

Mit dem am 14. Juli 2021 vorgeschlagenen Paket „Fit für 55“ soll der notwendige transformative Wandel unserer Wirtschaft, Gesellschaft und Industrie verwirklicht werden.

Die vorgeschlagene Einführung eines neuen Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr ist ein wichtiger Bestandteil der EU-Maßnahmen zur Erfüllung der ambitionierten Klimaziele. Sie soll der bislang fehlenden Emissionsverringerung in diesen Sektoren auf möglichst kosteneffiziente Weise abhelfen. Sie wird auch dazu beitragen, dem Unionshaushalt zu neuen Eigenmitteln zu verhelfen. Zugleich dürften die in den genannten Sektoren erforderlichen Anpassungen kurzfristig direkte Auswirkungen auf finanziell schwächere Haushalte und Kleinstunternehmen in der gesamten EU haben, da diese auf CO2-intensive Beförderungs- und Heizarten angewiesen sind. Um diese sozialen Folgen abzumildern, hat die Kommission eine neue Initiative vorgelegt, den Klima-Sozialfonds 1 .

1.2 Einführung der nächsten Generation von Eigenmitteln für den EU-Haushalt

Entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 2 vereinbarten Fahrplan schlägt die Kommission eine Änderung des Eigenmittelbeschlusses 3 vor, mit der folgende neue Eigenmittel für den EU-Haushalt eingeführt werden:

ein Anteil an den Einnahmen aufgrund der Emissionshandelsrichtlinie 4 , deren Änderung die Kommission vorgeschlagen hat 5 ,

ein Anteil an den künftigen Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem 6 ,

Anwendung eines einheitlichen Abrufsatzes auf den den Mitgliedstaaten neu zugewiesenen Anteil am Residualgewinn multinationaler Unternehmen [gemäß der Richtlinie zur Umsetzung der globalen Vereinbarung über die Neuzuweisung von Besteuerungsrechten].

Der Europäische Rat erklärte in seinen Schlussfolgerungen vom 21. Juli 2020, dass die Erlöse aus den nach 2021 eingeführten neuen Eigenmitteln für die Rückzahlung der Anleihen für NextGenerationEU verwendet werden sollten. Er ersuchte die Kommission zudem, „zu gegebener Zeit eine Überarbeitung des MFR in diesem Sinne vorzuschlagen“ 7 .

In der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 einigten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission darauf, dass „die Rückzahlung des Kapitalbetrags dieser für Ausgaben des Aufbauinstruments der Europäischen Union verwendeten Mittel und die dafür fälligen Zinsen ... aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden [müssen], auch durch ausreichende Einnahmen aus neuen Eigenmitteln, die nach 2021 eingeführt werden“. Die drei Organe würdigten außerdem die Bedeutung des Kontexts des Aufbauinstruments der Europäischen Union und erklärten: „Die im Zusammenhang mit der Rückzahlung des Aufbauinstruments der Europäischen Union zu tätigenden Ausgaben aus dem Unionshaushalt sollten nicht zu einer unangemessenen Kürzung der Programmausgaben oder der Investitionsinstrumente im Rahmen des MFR führen.“ Des Weiteren heißt es in der Interinstitutionellen Vereinbarung: „ Es ist ferner wünschenswert, dass der Anstieg der BNE-Eigenmittel für die Mitgliedstaaten abgeschwächt wird.“ 8  

Die heute vorgeschlagenen neuen Eigenmittel sollen bis 2023 eingeführt werden.

1.3Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission schlägt eine zielgerichtete Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 vom 17. Dezember 2020 9 in folgenden Punkten vor:

Anhebung der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für den vorgeschlagenen Klima-Sozialfonds;

Einführung einer automatischen Anpassung der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens auf der Grundlage neuer Eigenmittel, was die Rückzahlung der für NextGenerationEU aufgenommenen Mittel ermöglichen würde.

2.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS~

2.1Anhebung der Ausgaben-Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Klima-Sozialfonds

Im Rahmen des Legislativpakets „Fit für 55“ schlug die Kommission die Einrichtung eines Klima-Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“) vor, der dazu beitragen soll, die sozialen Auswirkungen des Emissionshandels für die Bereiche Gebäude und Straßenverkehr abzumildern. Der Fonds sollte den Mitgliedstaaten Mittel zur Unterstützung von Maßnahmen und Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz, neue Heiz- und Kühlsysteme sowie sauberere Mobilität und für befristete direkte Einkommensbeihilfen bereitstellen.

Er wird schwerpunktmäßig finanziell schwächeren Haushalten, Verkehrsnutzern und Kleinstunternehmen helfen, die durch das neue Emissionshandelssystem für den Straßenverkehr und für Gebäude in Mitleidenschaft gezogen werden.

Der Fonds wird im Rahmen von Rubrik 3 „Natürliche Ressourcen und Umwelt“ des mehrjährigen Finanzrahmens und als Teil des Clusters „Umwelt- und Klimapolitik“ im jährlichen Eingliederungsplan finanziert.

Anhang I der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 10 sollte daher geändert und durch den Anhang dieses Vorschlags ersetzt werden.

2.2Spezifische jährliche Anpassung auf der Grundlage neuer Eigenmittel

Um die Rückzahlung der im Rahmen von NextGenerationEU aufgenommenen Mittel zu ermöglichen, schlägt die Kommission einen Mechanismus zur automatischen Anpassung der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens vor.

Der als neuer Artikel 4a der Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen vorgeschlagene Anpassungsmechanismus sieht Folgendes vor:

Die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Teilrubrik 2b bei den Mitteln für Verpflichtungen und die Obergrenze für Mittel für Zahlungen werden jährlich entsprechend den im Vorjahr eingezogenen und gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Haushaltsordnung in den vorläufigen konsolidierten Rechnungen ausgewiesenen tatsächlichen Einnahmen aus neuen Eigenmitteln angepasst;

der Mechanismus für die jährliche Anpassung wird ab 2024 auf der Grundlage der geplanten Einführung der neuen Eigenmittel zum 1. Januar 2023 umgesetzt;

der Anpassungsbetrag wird auf einen jährlichen Betrag von 15 Milliarden EUR zu Preisen von 2018 begrenzt. Für das Jahr 2027 wird der Anpassungsbetrag um einen Betrag von 8 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) gekürzt;

Die Kürzung wird von der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat kurz nach Annahme der vorläufigen Rechnungen, d. h. bis Mitte April, mitgeteilt.

Auf der Grundlage der Planung der Kommission für die Emission von Anleihen im Rahmen von NextGenerationEU unter Berücksichtigung der Fälligkeitsstruktur entspricht ein Betrag von 15 Mrd. EUR einem linearen Profil für die Rückzahlung der für von den Mitgliedstaaten nicht rückzahlbare Unterstützung aufgenommenen Mittel.

Der festgelegte Betrag von 8 Mrd. EUR, der in der Berechnung der Anpassung im Jahr 2027 abgezogen wird, entspricht den durchschnittlichen jährlichen Ausgaben für den Klima-Sozialfonds in den Jahren von 2026, wenn das Emissionshandelssystem für den Straßenverkehr und Gebäude beginnt, Einnahmen zu generieren, bis 2032.

Diese spezifische jährliche Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen wird bei der Berechnung des Höchstbetrags für die jährliche Anpassung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen im Rahmen des Instruments für einen einzigen Spielraum nach Artikel 11 Absatz 3 der MFR-Verordnung nicht berücksichtigt.

Der auf den neuen Eigenmitteln beruhende Anpassungsmechanismus wird von einem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans begleitet, durch den die Ausgabenlinien im Haushaltsplan des Jahres, in dem der Mechanismus angewendet wird, erhöht werden.

3.HAUSHALTSAUSWIRKUNGEN

Die spezifische jährliche Anpassung auf der Grundlage neuer Eigenmittel wirkt sich ab 2024 auf den Haushalt aus. Der Betrag entspricht dem tatsächlichen Betrag der im Vorjahr eingezogenen und in den vorläufigen Rechnungen ausgewiesenen Einnahmen aus neuen Eigenmitteln und wird auf einen jährlichen Betrag von 15 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 begrenzt. Für das Jahr 2027 wird bei der Berechnung der Anpassung ein fester Betrag von 8 Mrd. EUR (Preise von 2018) abgezogen.

Was den Klima-Sozialfonds betrifft, so schlägt die Kommission eine Anhebung der Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 3: „Natürliche Ressourcen und Umwelt“ um einen Betrag von 2176 Mio. EUR im Jahr 2025, um 9132 Mio. EUR im Jahr 2026 und um 8786 Mio. EUR im Jahr 2027, jeweils zu Preisen von 2018, vor.

Die vorgeschlagenen Anhebungen der Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen wird zu einem höheren Bedarf an Mitteln für Zahlungen führen. Die Kommission schlägt daher vor, die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2025, 2026 und 2027 um 2176 Mio. EUR, 9132 Mio. EUR bzw. 8786 Mio. EUR, jeweils zu Preisen von 2018, zu korrigieren.

2021/0429 (APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, 11

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 12 verpflichteten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission darauf, einen Fahrplan im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel im Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 umzusetzen und darauf hinzuarbeiten, ausreichend neue Eigenmittel zur Deckung des Betrags einzuführen, der im Zusammenhang mit den erwarteten Ausgaben für die Rückzahlung von NextGenerationEU fällig wird.

(2)Es ist angebracht, für die in den Mehrjährigen Finanzrahmen fallenden Jahre 2024 bis 2027 einen Mechanismus festzulegen, der die Rückzahlung der Kosten für die Finanzierung von NextGenerationEU mit Beträgen, die den gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 13 (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss“) erhobenen und in den vorläufigen Rechnungen ausgewiesenen neuen Eigenmitteln entsprechen, ohne Verringerung der Ausgaben für Unionsprogramme ermöglicht.

(3)Die Einführung des EU-Emissionshandels für die Bereiche Gebäude und Straßenverkehr gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 könnte kurzfristige soziale Auswirkungen zeitigen. Um dieser Herausforderung zu begegnen, wurde mit der Verordnung (EU) [XXXX] final des Europäischen Parlaments und des Rates 15 ein Klima-Sozialfonds eingerichtet, der im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden soll. Die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen der Rubrik 3 „Natürliche Ressourcen und Umwelt“ und die Obergrenze der Mittel für Zahlungen sollten daher für die Jahre 2025, 2026 und 2027 angepasst werden.

(4)Die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2020/2093 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Unbeschadet der Artikel 4a, 6 und 7 wird für das betreffende Haushaltsjahr keine weitere technische Anpassung vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.“

(2)Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a
Spezifische jährliche Anpassung auf der Grundlage neuer Eigenmittel

1.Ab dem Jahr 2024 werden nach der Vorlage der vorläufigen Rechnungen für das Jahr n-1 gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Haushaltsordnung die Ausgaben-Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen der Teilrubrik 2b und die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das laufende Jahr nach oben angepasst.

2.Der Betrag der jährlichen Anpassung entspricht

(a)in den Jahren 2024, 2025 und 2026 den in den vorläufigen Rechnungen nach Absatz 1 ausgewiesenen Einnahmen aus den Eigenmitteln gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, f und g des Eigenmittelbeschlusses.

(b)Für das Jahr 2027 wird der den in den vorläufigen Rechnungen nach Absatz 1 ausgewiesenen Einnahmen aus den Eigenmitteln nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, f und g des Eigenmittelbeschlusses entsprechende Betrag um einen festen Betrag von 8000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) gekürzt.

Die jährlichen Anpassungen gemäß Unterabsatz 1 dürfen in den Jahren 2024 bis 2027 15 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) pro Jahr nicht überschreiten.

3.Die Kommission teilt die Ergebnisse der jährlichen Anpassungen nach Absatz 2 innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen für das Jahr n-1 gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Haushaltsordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.“

(3)Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die den Anpassungen nach oben gemäß Artikel 4a Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechenden Beträge stellen zusätzliche Beträge zu den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Höchstbeträgen dar.“

(4)Anhang I erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds (COM(2021568 final vom 14.7.2021).
(2)    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28).
(3)    COM(2021) 570.
(4)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46).
(5)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und der Verordnung (EU) 2015/757 (COM/2021/551 final vom 14.7.2021).
(6)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (COM(2021564 vom 14.7.2021).
(7)    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020, Nummern A29 und 150.
(8)    Anhang II Einleitung Buchstaben D und E.
(9)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).
(10)    Zuletzt geändert nach den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates. Der Anhang dieses Vorschlags beruht auf der technischen Anpassung des Mehrjährigen Finanzrahmens für das Haushaltsjahr 2022 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2021365 vom 7. Juni 2021).
(11)    ABl. C […] vom […], S. […].
(12)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.
(13)    Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(14)    Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(15)    ABl. […] vom […], S. […].

Brüssel, den 22.12.2021

COM(2021) 569 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Rates

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027


ANHANG

„ANHANG I

MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN (EU-27)

(in Mio. EUR – zu Preisen von 2018)

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt 
2021-2027

1. Binnenmarkt, Innovation und Digitales

19 712

20 211

19 133

18 633

18 518

18 646

18 473

133 326

2. Zusammenhalt, Resilienz und Werte

49 741

51 920

52 194

53 954

55 182

56 787

58 809

378 587

2a: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

45 411

45 951

46 493

47 130

47 770

48 414

49 066

330 235

2b: Resilienz und Werte

4 330

5 969

5 701

6 824

7 412

8 373

9 743

48 352

3. Natürliche Ressourcen und Umwelt

55 242

52 214

51 489

50 617

51 895

58 064

56 947

376 468

Davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

38 040

37 544

37 604

36 983

36 373

35 772

35 183

257 499

4. Migration und Grenzmanagement

2 324

2 947

3 164

3 282

3 672

3 682

3 736

22 807

5. Sicherheit und Verteidigung

1 700

1 725

1 737

1 754

1 928

2 078

2 263

13 185

6. Nachbarschaft und die Welt

15 309

15 522

14 789

14 056

13 323

12 592

12 828

98 419

7. Europäische öffentliche Verwaltung

10 021

10 215

10 342

10 454

10 554

10 673

10 843

73 102

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

7 742

7 878

7 945

7 997

8 025

8 077

8 188

55 852

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

154 049

154 754

152 848

152 750

155 072

162 522

163 899

1 095 894

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

156 557

156 322

149 936

149 936

152 112

159 068

158 722

1 082 652“