EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 20.8.2021
COM(2021) 485 final
2021/0276(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung Italiens, auf zu Heizzwecken verwendetes Gasöl sowie elektrischen Strom, die im Gebiet der Gemeinde Campione d’Italia geliefert werden, im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der Union ist in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (im Folgenden die „Energiebesteuerungsrichtlinie“ oder „Richtlinie“) geregelt.
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie kann der Rat zusätzlich zu den insbesondere in den Artikeln 5, 15 und 17 festgelegten Bestimmungen einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen einzuführen.
Die italienische Gemeinde Campione d’Italia ist eine italienische Exklave in der Schweiz mit einem sehr begrenzten geografischen Gebiet und einer geringen Einwohnerzahl. Ihr Gebiet, das zum Teil an den Luganer See angrenzt, ist vollständig vom Schweizer Kanton Tessin umgeben.
Die Exklave ist steil gelegen, was ihre Stadtentwicklung und die Zugänglichkeit insgesamt einschränkt und die Aufnahme industrieller Tätigkeiten erschwert.
Darüber hinaus befindet sich Campione d’Italia in einer schweren Wirtschaftskrise (die sich durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft hat). Die Krise wurde durch die Schließung des Kasinos der Gemeinde verursacht, auf das sich fast die gesamte Wirtschaft der Exklave stützte.
Weiterhin bewirkte der Beitritt der Gemeinde Campione d’Italia zum Zollgebiet der Union am 1. Januar 2020 einen zusätzlichen Anstieg der Kosten für Energieerzeugnisse (wie etwa für elektrischen Strom und Gasöl, das zu Heizzwecken verwendet wird).
Den italienischen Behörden zufolge führen die besondere geografische Lage der Gemeinde Campione d’Italia zusammen mit dem Fehlen eines Gasversorgungsnetzes und den schwierigen klimatischen Bedingungen zu höheren Energiekosten, unabhängig davon, ob die Energie aus der Schweiz oder aus der nächstgelegenen italienischen Provinz stammt. Insbesondere müsse Heizöl aus Italien auf der Straße über mindestens 30 km befördert werden (Entfernung zwischen Campione und Como). Darüber hinaus würden die Zollförmlichkeiten, die für den Grenzübertritt an der italienischen und der schweizerischen Grenze erforderlich sind, die italienischen Wirtschaftsbeteiligten nachdrücklich abschrecken, diese Vorgänge durchzuführen, und zudem zusätzliche Kosten mit sich bringen.
Mit Schreiben vom 7. August 2020 beantragten die italienischen Behörden die Ermächtigung, auf zu Heizzwecken verwendetes Gasöl und elektrischen Strom, das bzw. der im Gebiet der Gemeinde Campione d’Italia geliefert wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden. Seinen Antrag auf Ausnahmeregelung begründet Italien mit der oben beschriebenen besonderen Situation von Campione d’Italia.
Die vorgeschlagenen Steuersätze belaufen sich für elektrischen Strom auf 0,0005 EUR je kWh für die Nutzung in anderen Räumlichkeiten und Orten als privaten Haushalten und auf 0,001 EUR je kWh für die Nutzung in privaten Haushalten. Dies entspricht 4 % der nationalen Verbrauchsteuer, jedoch der Höhe der in der Energiebesteuerungsrichtlinie vorgesehenen Mindestsätze. Für zu Heizzwecken verwendetes Gasöl wird ein Steuersatz von 201,50 EUR je 1000 Liter vorgeschlagen, was 50 % des auf nationaler Ebene angewendeten Satzes entspricht, aber über dem in der Energiebesteuerungsrichtlinie festgelegten Mindestsatz liegt.
Auf diese Weise würden die indirekten Steuern auf diese Energieerzeugnisse, die in Campione d’Italia verbraucht werden, im Großen und Ganzen den in der Schweiz geltenden Steuersätzen entsprechen.
Mit der beantragten Ermächtigung will Italien die hohen Energiekosten für Haushalte und Unternehmen, die in dem entsprechenden Gebiet beliefert werden, senken, da diese Energieerzeugnisse für Heizzwecke (Gasöl) verwendet werden bzw. den gesamten normalen täglichen Bedarf im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch decken (Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten, Heizung, Kühlung usw.).
Dieser Steuervorteil würde es ermöglichen, die zusätzlichen für die Bevölkerung von Campione d’Italia entstehenden Heizkosten zu verringern, die auf kaltes Klima, Schwierigkeiten bei der Brennstoffbeschaffung und spezifische Befolgungskosten zurückzuführen sind.
Die Maßnahme erscheint daher als geeignetes Instrument, um die besondere Situation der italienischen Gemeinde zu beheben.
Die beantragte Geltungsdauer erstreckt sich auf einen Zeitraum von sechs Jahren (vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2027), was innerhalb der nach Artikel 19 der Energiebesteuerungsrichtlinie zulässigen Höchstdauer liegt.
Der Steuervorteil kann nicht mit anderen Verbrauchsteuerermäßigungen kombiniert werden. Er wäre dem Verbrauch in der Gemeinde Campione d’Italia vorbehalten.
Die jährlichen Haushaltsausgaben werden auf 0,105 Mio. EUR geschätzt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Bestimmungen gemäß der Energiebesteuerungsrichtlinie
Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie lautet:
Zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, aufgrund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.
Mit der betreffenden Steuerermäßigung wollen die italienischen Behörden die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise auf die Bevölkerung von Campione d’Italia verringern, indem sie die Auswirkungen der höheren Kosten für den Erwerb von Heizöl und elektrischem Strom abfedern.
Die Einführung einer steuerlich günstigen Behandlung von elektrischem Strom und bestimmten Energieerzeugnissen, die in der italienischen Gemeinde Campione d‘Italia geliefert werden, kann nach Artikel 19 der Richtlinie in Betracht gezogen werden, dem zufolge die Mitgliedstaaten ermächtigt werden können, aufgrund politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.
Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG sieht für diese Art von Maßnahme einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung vor. Da sich die derzeitige Regelung weder auf den Handel innerhalb der EU noch auf die allgemeine Höhe der Besteuerung von Kraftstoff und elektrischem Strom in Italien negativ auswirkt, schlägt die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor, die von Italien beantragte Ermächtigung für sechs Jahre zu gewähren, d. h. vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2027. Allerdings sollte die Ausnahmeregelung die künftige Weiterentwicklung bestehender Rechtsvorschriften nicht unterbinden; ferner sollte der bevorstehenden Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie sowie der möglichen Annahme eines auf dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Energiebesteuerungsrichtlinie basierenden Rechtsakts durch den Rat Rechnung getragen werden. Die Überarbeitung folgt der Bewertung der Energiebesteuerungsrichtlinie und den Schlussfolgerungen des Rates zum EU-Rahmen für die Energiebesteuerung vom 28. November 2019. In seinen Schlussfolgerungen ersuchte der Rat die Kommission, mögliche Optionen zu analysieren und zu evaluieren, sodass zu gegebener Zeit ein Vorschlag für die Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie vorgelegt werden kann. Ferner rief er die Kommission auf, dem Geltungsbereich der Richtlinie, Mindestsätzen und spezifischen Steuerermäßigungen und -befreiungen besondere Beachtung zu schenken.
Es erscheint daher angebracht, die Ermächtigung für den beantragten Zeitraum zu erteilen; allerdings sollte die Geltungsdauer der Ausnahmeregelung enden, falls vor Ende Juni 2027 einschlägige allgemeine Regelungen anwendbar werden.
Vorschriften über staatliche Beihilfen
Bei der Maßnahme kann es sich um eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV handeln. Da die ermäßigten Steuersätze über den EU-Mindestbeträgen liegen, würde die Maßnahme unter Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) fallen. Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung am 31. Dezember 2023 bleibt die Beihilfe noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt (siehe Artikel 58 Absatz 4 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung). Der Beschluss wirkt sich nicht auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen aus, die während des von der Ausnahmeregelung erfassten Zeitraums gelten.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Jeder Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Energiebesteuerungsrichtlinie muss von der Kommission im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, die Wahrung des lauteren Wettbewerbs sowie die Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der EU geprüft werden.
Mit der Steuerdifferenzierung werden teilweise die zusätzlichen Kosten für den Erwerb von Heizöl und elektrischem Strom in der Gemeinde Campione d’Italia abgefedert, die gegenüber dem Rest Italiens besonders benachteiligt ist und für die der Normalsteuersatz zu einer übermäßigen Steuerbelastung führen würde. Die besondere geografische Lage, der fehlende Zugang zum Erdgasnetz und die schwierigen klimatischen Bedingungen führen zu höheren Kosten für die Lieferung von Energieerzeugnissen.
Mit den ermäßigten Steuersätzen für Heizöl und elektrischen Strom könnten Haushalte und Unternehmen in Campione d’Italia einen Anstieg der Energiekosten vermeiden. Die Steuersätze sind nach wie vor gleich hoch oder höher als die in der Energiebesteuerungsrichtlinie festgelegten EU-Mindeststeuerbeträge.
Die Maßnahme gilt als vereinbar mit den jeweiligen Maßnahmen der EU im Rahmen der Energiepolitik.
Außerdem ist diese Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und der Wahrung des lauteren Wettbewerbs akzeptabel. Angesichts ihrer begrenzten räumlichen und finanziellen Auswirkungen führt die Maßnahme weder zu Wettbewerbsverzerrungen noch behindert sie das Funktionieren des Binnenmarkts.
Die Steuerermäßigung ist nicht mit anderen Arten von Steuerermäßigungen kumulierbar.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Bereich der indirekten Steuern gemäß Artikel 113 AEUV fällt nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union im Sinne des Artikels 3 AEUV.
Jedoch ist gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG – nach abgeleitetem Recht – ausschließlich der Rat befugt, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, weitere Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne dieser Vorschrift einzuführen. Daher können die Mitgliedstaaten nicht an die Stelle des Rates treten. Somit findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung auf den vorliegenden Durchführungsbeschluss. Da es sich bei diesem Rechtsakt nicht um den Entwurf eines Gesetzgebungsakts handelt, sollte er nicht gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 2 den nationalen Parlamenten zur Überprüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zugeleitet werden.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Steuerermäßigungen gehen nicht über das für das Erreichen des Ziels erforderliche Maß hinaus. Die Steuerermäßigungen gelten in einem stark eingegrenzten geografischen Gebiet. Die genehmigten Steuersätze entsprechen oder liegen über den in der Richtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträgen.
•Wahl des Instruments
Als Instrument wird ein Durchführungsbeschluss des Rates vorgeschlagen. Nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ist nur diese Art von Maßnahme möglich.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Maßnahme erfordert keine Bewertung bestehender Rechtsvorschriften.
•Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag Italiens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.
•Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung und erfordert keine Folgenabschätzung.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Maßnahme dient nicht der Vereinfachung. Sie ist Gegenstand eines Antrags Italiens und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.
•Grundrechte
Die Maßnahme wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Maßnahme beinhaltet keine finanziellen oder administrativen Belastungen für die Union. Der Vorschlag hat daher keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Ein Durchführungsplan ist nicht erforderlich. Dieser Vorschlag betrifft eine von einem einzelnen Mitgliedstaat beantragte Ermächtigung zur Anwendung einer Steuerermäßigung. Diese wird für einen begrenzten Zeitraum bis zum 30. Juni 2027 erteilt. Die anwendbaren Steuersätze entsprechen oder liegen über den in der Energiebesteuerungsrichtlinie festgelegten Mindeststeuerbeträgen. Die Maßnahme kann im Falle eines Antrags auf Verlängerung nach Ablauf der Geltungsdauer bewertet werden.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Der Vorschlag erfordert keine erläuternden Dokumente zur Umsetzung.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die vorgeschlagenen Steuersätze belaufen sich für elektrischen Strom auf 0,0005 EUR je kWh für die Nutzung in anderen Räumlichkeiten und Orten als privaten Haushalten und auf 0,001 EUR je kWh für die Nutzung in privaten Haushalten. Dies entspricht den in der Energiebesteuerungsrichtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträgen. Für zu Heizzwecken verwendetes Gasöl wird ein Steuersatz von 201,50 EUR je 1000 Liter vorgeschlagen, was 50 % des auf nationaler Ebene angewendeten Satzes entspricht, aber über dem in der Energiebesteuerungsrichtlinie festgelegten Mindeststeuerbetrag liegt.
Gemäß Artikel 1 darf Italien für Gasöl, das für Heizzwecke in der Gemeinde Campione d’Italia geliefert wird, sowie auf in dieser Gemeinde gelieferten elektrischen Strom ermäßigte Steuersätze anwenden.
Gemäß Artikel 2 wird die Ermächtigung entsprechend dem Antrag Italiens mit Wirkung vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2027 gewährt, was innerhalb der nach der Richtlinie zulässigen Höchstdauer von sechs Jahren liegt.
2021/0276 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung Italiens, auf zu Heizzwecken verwendetes Gasöl sowie elektrischen Strom, die im Gebiet der Gemeinde Campione d’Italia geliefert werden, im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere auf Artikel 19,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit Schreiben vom 7. August 2020 beantragten die italienischen Behörden die Ermächtigung, im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf zu Heizzwecken verwendetes Gasöl sowie elektrischen Strom, die im Gebiet der Gemeinde Campione d’Italia geliefert werden, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden. Am 19. Januar 2021 übermittelten die italienischen Behörden zusätzliche Informationen und Erläuterungen, um ihren Antrag zu untermauern. Die Ermächtigung wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2027 beantragt.
(2)Die Gemeinde Campione d’Italia ist eine italienische Exklave in der Schweiz mit einem sehr begrenzten geografischen Gebiet und einer niedrigen Einwohnerzahl. Das Gebiet ist gebirgig, was die Stadtentwicklung, die industriellen Aktivitäten und die allgemeine Zugänglichkeit einschränkt. Aufgrund der geografischen Lage, des fehlenden Zugangs zum Erdgasnetz und der schwierigen klimatischen Bedingungen sind die Kosten für die Lieferung von Energieerzeugnissen an Campione d’Italia hoch, unabhängig davon, ob sie aus der Schweiz oder aus Italien stammen. Darüber hinaus führte der Beitritt der Gemeinde Campione d’Italia zum Zollgebiet der Union am 1. Januar 2020 zu einem Anstieg der Energiekosten für Haushalte und Unternehmen.
(3)Die Differenzierung der Verbrauchsteuer zielt darauf ab, die hohen Energiekosten zu verringern.
(4)Die Kommission hat die beantragte Maßnahme geprüft und ist der Auffassung, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und mit der Politik der Union in den Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr vereinbar ist. Die ermäßigten Verbrauchsteuersätze für Gasöl und elektrischen Strom entsprächen weiterhin den in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbeträgen oder lägen darüber und würden die gestiegenen Energiekosten in der Gemeinde teilweise ausgleichen. Die Steuerermäßigung ist nicht mit anderen Arten von Steuerermäßigungen kumulierbar.
(5)Italien sollte daher ermächtigt werden, in der Gemeinde Campione d’Italia ermäßigte Steuersätze auf elektrischen Strom und auf zu Heizzwecken verwendetes Gasöl anzuwenden.
(6)Jede gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG gewährte Ermächtigung muss zeitlich streng befristet sein. Damit die Gemeinde Campione d‘Italia ein ausreichendes Maß an Sicherheit erhält, sollte die Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren gelten. Es sollte jedoch vorgesehen werden, dass für den Fall, dass der Rat auf Grundlage des Artikels 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und die Ermächtigung damit nicht vereinbar wäre, die vorliegende Ermächtigung an dem Tag auslaufen würde, an dem diese allgemeinen Regelungen anwendbar werden, wodurch vermieden werden soll, dass künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden Rechtsrahmens untergraben werden.
(7)Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Italien wird ermächtigt, auf zu Heizzwecken verwendetes Gasöl, das in das Gebiet der Gemeinde Campione d’Italia geliefert wird, sowie auf elektrischen Strom, der in das Gebiet dieser Gemeinde geliefert wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden, sofern die Mindeststeuerbeträge gemäß Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2027.
Sollte der Rat jedoch auf Grundlage des Artikels 113 oder auf Grundlage einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen ändern und die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht mehr damit im Einklang stehen, läuft dieser Beschluss an dem Tag aus, an dem diese allgemeinen Regelungen anwendbar werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident