EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.8.2021
COM(2021) 479 final
2021/0272(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union
im Regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft
bezüglich der Annahme des Haushaltsplans 2022 der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden der „VGV“) eingesetzten Regionalen Lenkungsausschuss bezüglich der vorgesehenen Annahme eines Beschlusses über den Haushaltsplan 2022 der Verkehrsgemeinschaft zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft
Ziele des VGV sind die Schaffung einer Verkehrsgemeinschaft im Bereich des Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehrs und die Entwicklung des Verkehrsnetzes zwischen der Europäischen Union und den südosteuropäischen Parteien. Der VGV trat am 1. Mai 2019 in Kraft.
Die Europäische Union ist Vertragspartei des VGV.
2.2.Der Regionale Lenkungsausschuss
Der Regionale Lenkungsausschuss wurde mit Artikel 24 VGV eingesetzt. Er ist für die Verwaltung des VGV sowie für die Gewährleistung dessen ordnungsgemäßer Durchführung zuständig. Dazu macht er in den im VGV vorgesehenen Fällen Vorschläge und fasst Beschlüsse. Der Regionale Lenkungsausschuss
a)bereitet die Arbeiten des Ministerrats vor,
b)entscheidet über die Einsetzung von Fachausschüssen,
c)ergreift in Bezug auf neu erlassene EU-Rechtsakte geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Überarbeitung von Anhang I des VGV,
d)ernennt den Direktor/die Direktorin des Ständigen Sekretariats nach Konsultation des Ministerrats,
e)kann eine/n oder mehrere stellvertretende Direktoren/Direktorinnen des Ständigen Sekretariats ernennen,
f)legt Regeln für das Ständige Sekretariat fest,
g)kann im Wege eines Beschlusses die Höhe der Haushaltsbeiträge ändern,
h)verabschiedet den jährlichen Haushalt der Verkehrsgemeinschaft,
i)fasst einen Beschluss zur Festlegung des Verfahrens für die Ausführung des Haushaltsplans sowie für Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Inspektion,
j)fasst Beschlüsse zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien,
k)beschließt allgemeine Grundsätze für den Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz von Gremien befinden, die durch den VGV oder in Anwendung des VGV eingerichtet wurden,
l)nimmt jährliche Berichte über die Verwirklichung des Gesamtnetzes an und legt sie dem Ministerrat vor,
m)legt für bestimmte Rechtsakte der Union Fristen und Möglichkeiten zu deren Umsetzung durch die südosteuropäischen Vertragsparteien fest.
Der Regionale Lenkungsausschuss setzt sich aus einem Vertreter und einem Stellvertreter der einzelnen Vertragsparteien zusammen. Vertreter aller EU-Mitgliedstaaten können seinen Sitzungen als Beobachter beiwohnen.
Der Regionale Lenkungsausschuss beschließt einstimmig.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Regionalen Lenkungsausschusses
Der Regionale Lenkungsausschuss soll 2021 in seiner jüngsten Sitzung einen Beschluss über den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2022 (im Folgenden der „vorgesehene Akt“) annehmen.
Mit dem vorgesehenen Akt soll der jährliche Haushalt der Verkehrsgemeinschaft für 2022 festgelegt werden.
Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Vertragsparteien gemäß Artikel 25 Absatz 1 VGV rechtsverbindlich, da dieser Folgendes vorsieht: „Die Beschlüsse des Regionalen Lenkungsausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. Enthält ein Beschluss des Regionalen Lenkungsausschusses die an eine Vertragspartei gerichtete Aufforderung, Maßnahmen zu ergreifen, so ergreift die betreffende Partei die erforderlichen Maßnahmen und setzt den Regionalen Lenkungsausschuss davon in Kenntnis.“
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
Der Beitrag zum Haushalt der Verkehrsgemeinschaft ist in Anhang V des VGV festgelegt. Der Anteil der Union beläuft sich auf 80 % des Haushalts, während die übrigen 20 % von den Vertragsparteien vom westlichen Balkan getragen werden.
Für 2021 belief sich der Haushalt auf insgesamt 3,000 Mio. EUR, davon 2,400 EUR (80 %) von der EU und 0,6 Mio. EUR von den Vertragsparteien vom westlichen Balkan.
Für 2022 wird vorgeschlagen, den Haushalt auf 3,002 Mio. EUR zu erhöhen. Die neuen Mittel stammen zu 80 % von der EU (2,401 Mio. EUR) und zu 20 % (0,6 Mio. EUR) von den Vertragsparteien vom westlichen Balkan.
Dieser Betrag deckt die laufenden Kosten des Ständigen Sekretariats und die Organisation der Sitzungen der verschiedenen Gremien der Verkehrsgemeinschaft. Die vorgeschlagene Erhöhung ist gerechtfertigt durch künftige Personaleinstellungen, geplante häufigere Sitzungen der Fachausschüsse, die Anschaffung von notwendiger IT-Ausrüstung und Software sowie geplante häufigere Reisen des Direktors/der Direktorin und der Bediensteten des Ständigen Sekretariats. Es wird erwartet, dass 2022 das zweite Jahr der normalen Tätigkeit des Ständigen Sekretariats sein wird, in dem sämtliches Führungspersonal und andere Bedienstete, die nicht der Führungsebene angehören, die Arbeit aufgenommen haben und der übergeordnete Verwaltungsrahmen in Kraft sein werden. Gemäß Anhang I des Sitzabkommens zwischen der Verkehrsgemeinschaft und Serbien stellt Serbien als Gastgeberland die Büros des Ständigen Sekretariats sowie einige der mit diesen Büros verbundenen Ausrüstungen und Dienstleistungen (Mobiliar, Sicherheit, Strom, Wasser und Reinigung) kostenlos zur Verfügung.
Die Annahme dieses Beschlusses durch den Regionalen Lenkungsausschuss ist für die Umsetzung des VGV und für das Funktionieren des Ständigen Sekretariats erforderlich.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Regionale Lenkungsausschuss ist ein durch einen Vertrag (nämlich den VGV) eingesetztes Gremium.
Der Akt, den der Regionale Lenkungsausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Nach Artikel 35 VGV ist der Regionale Lenkungsausschuss befugt, den Haushalt der Verkehrsgemeinschaft zu verabschieden, wobei der diesbezügliche Beschluss für die Vertragsparteien des VGV rechtsverbindlich ist. Dieser Rechtsakt enthält aufgrund seiner Art und als für den Regionalen Lenkungsausschuss geltende völkerrechtliche Regelung Elemente, die Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Vertragsparteien des VGV und damit auch der Union haben. Folglich ist davon auszugehen, dass er Rechtswirkungen hat. Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des VGV weder ergänzt noch geändert. Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der vorgesehene Rechtsakt ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des VGV erforderlich. Der VGV seinerseits hat Ziele und Gegenstände in den Bereichen des Straßen- und Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt, die als Verkehrsträger unter Artikel 91 AEUV fallen, und im Bereich des Seeverkehrs, der unter Artikel 100 Absatz 2 AEUV fällt. Wegen seines horizontalen Charakters ist der vorgesehene Rechtsakt allen diesen Elementen zuzuordnen. Alle diese Elemente sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass eines dem anderen untergeordnet ist.
Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss folgende Bestimmungen: Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 AEUV.
4.3.Schlussfolgerung
Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten der Artikel 91 und der Artikel 100 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Nach Artikel 25 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft werden die Beschlüsse des Regionalen Lenkungsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
2021/0272 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den im Namen der Europäischen Union
im Regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft
bezüglich der Annahme des Haushaltsplans 2022 der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „VGV“) wurde von der Union im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates unterzeichnet. Am 4. März 2019 wurde er im Namen der Europäischen Union durch den Beschluss (EU) 2019/392 des Rates genehmigt. Er trat am 1. Mai 2019 in Kraft.
(2)Nach Artikel 35 VGV hat der Regionale Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden der „Lenkungsausschuss“) den Haushalt der Verkehrsgemeinschaft zu verabschieden. Artikel 35 VGV ermächtigt den Lenkungsausschuss auch, Beschlüsse zur Festlegung des Verfahrens für die Ausführung des Haushaltsplans zu fassen.
(3)Der Lenkungsausschuss soll während seiner Sitzung im Dezember 2021 einen Beschluss über den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2022 annehmen.
(4)Der vorgeschlagene Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2022 ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Gremien der Verkehrsgemeinschaft erforderlich. Er deckt die Kosten für Personal, Reisen, IT-Ausrüstung und Software sowie operative Ausgaben ab, beispielsweise für Studien, technische Hilfe und die Organisation von Konferenzen und Sitzungen.
(5)Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Lenkungsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da ein solcher Beschluss für das Funktionieren des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft erforderlich ist und gegenüber der Union Rechtswirkung hat —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft betreffend den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2022 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Regionalen Lenkungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.8.2021
COM(2021) 479 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den im Namen der Europäischen Union im Regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft bezüglich der Annahme des Haushaltsplans 2022 der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt
ANHANG
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. /2021
DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT
vom ...
über die Annahme des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2022
DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 35 –
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
Der Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2022, der diesem Beschluss beigefügt ist, wird angenommen.
Artikel 2
(1)Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der für die Verkehrsgemeinschaft geltenden Finanzvorschriften und Rechnungsprüfungsverfahren können die Mittel einer Haushaltslinie des Haushaltsplans 2022 zu Zwecken verwendet werden, die im Haushaltsplan einer anderen Haushaltslinie zugewiesen sind, sofern eine Obergrenze von 10 % der Mittel der früheren Haushaltslinie nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für die Haushaltslinie Personal.
(2)Die im beigefügten Haushaltsplan aufgeführten Mittel, die übertragen wurden, um Ende 2021 eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, kommen für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 nicht in Betracht. Sie werden bei der Festsetzung des Höchstbetrags, der der dort genannten Obergrenze von 10 % entspricht, nicht berücksichtigt.
Artikel 3
(1)Die Mittel, die am Ende der Haushaltsjahre 2020 und 2021 nicht gebunden wurden, werden in Abgang gestellt und gemäß den in Anhang V des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft festgelegten Prozentsätzen und den tatsächlich gezahlten Beiträgen an die Vertragsparteien zurückgezahlt.
Geschehen zu … am … 2021
Für den Regionalen Lenkungsausschuss
Der Präsident /// Die Präsidentin
HAUSHALTSPLAN DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT FÜR DAS JAHR 2022
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Haushaltslinie
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Betrag
(in EUR)
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1.Ständiges Sekretariat
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1.1. Personal
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1 504 868
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1.2. Reisekosten
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156 910
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1.3. Bürokosten, Ausrüstung und Software
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481 300
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1.4. Sonstige Kosten und Dienstleistungen, darunter:
– ausgelagerte und sonstige Dienstleistungen (Rechnungsprüfung, Förderung der Sichtbarkeit, Personalschulungen, Bankgebühren)
– Kosten für Sitzungen & Konferenzen
– Kosten für Informationstechnologie und Kommunikation
– Ausgaben für die Einstellung von Personal
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274 710
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1.5. STUDIEN, technische Hilfe zur Unterstützung der Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Aktionspläne der EU
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220 000
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2.Ministerrat
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2.1. Kosten für Sitzungen & Konferenzen
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30 400
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3.Regionaler Lenkungsausschuss
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3.1. Kosten für Sitzungen & Konferenzen
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18 560
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4.Fachausschüsse
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4.1. Kosten für Sitzungen & Konferenzen
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154 800
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5.Sozialforum
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5.1. Kosten für Sitzungen & Konferenzen
|
10 800
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6.Haushaltsausschuss
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6.1. Kosten für Sitzungen & Konferenzen
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6 800
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Reserve (ca. 8 % der neuen Mittel)
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142 957
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Neue Mittel insgesamt
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2 859 158
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Haushaltsreserve (ca. 5 %):
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142 957
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Gesamtsumme
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3 002 105
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EU-Beitrag (80 % der neuen Mittel)
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2 401 684
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Beitrag der südosteuropäischen Parteien (20 % der neuen Mittel: Anhang V des VGV enthält die Verteilung nach Ländern)
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600 421
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