Brüssel, den 5.8.2021

COM(2021) 450 final

2021/0254(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Änderung der Begriffsbestimmung von „Getreide“ im Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat im Zusammenhang mit der geplanten Aufnahme von Hülsenfrüchten in die Begriffsbestimmung von „Getreide“ im Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Getreidehandels-Übereinkommen von 1995

Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden das „Übereinkommen“) soll die internationale Zusammenarbeit bei allen Aspekten des Getreidehandels und die Ausweitung des internationalen Getreidehandels fördern sowie den möglichst freien Fluss dieses Handels sicherstellen. Darüber hinaus soll das Übereinkommen im Interesse aller Mitglieder möglichst weitgehend zur Stabilität der internationalen Getreidemärkte beitragen, die Sicherheit der Versorgung der Welt mit Nahrungsmitteln erhöhen und ein Forum für den Informationsaustausch und die Beratung über Besorgnisse der Mitglieder bezüglich des Getreidehandels schaffen.

Das Übereinkommen ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten.

Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens. 1

2.2.Internationaler Getreiderat

Der Internationale Getreiderat (International Grains Council, IGC) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die bestrebt ist, die in Artikel 1 des Übereinkommens festgelegten Ziele zu erreichen. Der IGC verfolgt insbesondere folgende Ziele:

·Förderung der internationalen Zusammenarbeit in allen Aspekten des Handels mit Getreide;

·Förderung der Ausweitung, Offenheit und Fairness des internationalen Handels im Getreidesektor;

·Beitrag zur Stabilität des internationalen Getreidemarktes, Erhöhung der Sicherheit der Versorgung der Welt mit Nahrungsmitteln und Beitrag zur Entwicklung der Länder, deren Wirtschaft in hohem Maß von kommerziellen Getreideverkäufen abhängt.

Um diese Ziele zu erreichen, soll die Markttransparenz im Wege der gemeinsamen Nutzung von Informationen, der Analyse und der Konsultation über Entwicklungen des Marktes und der Politik verbessert werden.

Der Internationale Getreiderat hat 30 Mitglieder, darunter zahlreiche der weltweit größten Getreideerzeuger sowie ‑einführer. Neben der Europäischen Union gehören unter anderem Ägypten, Argentinien, Australien, Indien, Japan, Kanada, Russland, die Ukraine, die USA und das Vereinigte Königreich zu seinen Mitgliedern. China und Brasilien sind jedoch keine Mitglieder.

Die 30 Mitglieder des IGC haben insgesamt 2000 Stimmen.

In Haushaltsverfahren (siehe Artikel 11 des Übereinkommens), d. h. zur Festsetzung der jährlichen Finanzbeiträge der Mitglieder, hat die Union im Jahr 2020/21 2 371 Stimmen.

Bei der Beschlussfassung, d. h. bei Abstimmungen (siehe Artikel 12 des Übereinkommens), teilen sich die 11 Ausfuhrmitglieder 1000 Stimmen (einschließlich der Union mit 244 Stimmen) und die 19 Einfuhrmitglieder 1000 Stimmen. Es sollte betont werden, dass der IGC grundsätzlich auf Konsensbasis arbeitet und es sehr selten ist, dass tatsächlich eine Abstimmung stattfindet.

Auf den Tagungen des Internationalen Getreiderats wird die Europäische Union durch die Europäische Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können an den Tagungen des IGC teilnehmen, insbesondere an den Ratstagungen.

2.3.Geplanter Rechtsakt des Internationalen Getreiderats

Am 14. Mai 2021 hat der Internationale Getreiderat vorgeschlagen, Hülsenfrüchte in die Begriffsbestimmung von „Getreide“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens aufzunehmen (im Folgenden „geplanter Rechtsakt“). Es wird vorgeschlagen, den Beschluss des IGC per Briefwahl (d. h. schriftliches Verfahren) bis zum 31. Oktober 2021 zu fassen. Falls kein Mitglied des IGC schriftlich Einspruch erhebt, würden Hülsenfrüchte mit Wirkung vom 1. November 2021 in die Begriffsbestimmung von „Getreide“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens aufgenommen.

In dem Vorschlag heißt es: „Linsen, getrocknete Erbsen, Kichererbsen, getrocknete Bohnen, andere Hülsenfrüchte und ihre Erzeugnisse sollen unter die Begriffsbestimmung von ,Getreide‘ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 fallen“.

Der geplante Rechtsakt soll es dem Internationalen Getreiderat ermöglichen, seine regelmäßige Arbeit gemäß Artikel 3 des Übereinkommens auf Hülsenfrüchte auszudehnen. Insbesondere sollten die regelmäßige Berichterstattung, der regelmäßige Informationsaustausch und die besonderen Untersuchungen gemäß Artikel 3 des Übereinkommens ab dem 1. November 2021 auch Hülsenfrüchte und ihre Erzeugnisse umfassen. Die Regierungen der Mitglieder sollten mit dem Sekretariat des IGC zusammenarbeiten, indem sie relevante Informationen über diese Hülsenfrüchte und ihre Erzeugnisse bereitstellen.

Das Übereinkommen enthält zwar keine spezifischen Bestimmungen über das Briefwahlverfahren (schriftliches Verfahren), doch ist in Artikel 14 des Übereinkommens, der die „Beschlüsse des Rates“ betrifft, nicht vorgeschrieben, dass solche Beschlüsse auf einer Tagung des Rates gefasst werden müssen.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wurde von der Europäischen Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates 3 für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 geschlossen und ist seitdem regelmäßig verlängert worden. Jedes Mal beträgt der Verlängerungszeitraum im Einklang mit Artikel 33 des Übereinkommens höchstens zwei Jahre. Das Übereinkommen wurde zuletzt mit Beschluss des Internationalen Getreiderats vom 7. Juni 2021 verlängert und bleibt bis zum 30. Juni 2023 in Kraft.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens umfasste die Begriffsbestimmung von „Getreide“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e folgende Erzeugnisse: „Gerste, Mais, Hirse, Hafer, Roggen, Sorghum, Triticale und Weizen und deren Erzeugnisse“.

Im Jahr 2008 beschlossen die Mitglieder des Internationalen Getreiderats, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 auch Reis und dessen Erzeugnisse in die Begriffsbestimmung von „Getreide“ aufzunehmen. Darüber hinaus wurde die Begriffsbestimmung von „Getreide“ mit Wirkung vom 1. Juli 2013 auf verschiedene Ölsaaten ausgeweitet, nämlich Kopra, Baumwollsamen, Palmkern, Erdnuss, Raps/Canola, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne und ihre Erzeugnisse.

Die Europäische Union ist von Beginn an ein aktives Mitglied des IGC gewesen, und hat die Ausweitung der Arbeit des IGC auf die Analyse der Markt- und Handelsentwicklungen auch auf Hülsenfrüchte stets unterstützt. Bisher erfolgte dies auf Ad-hoc-Basis, vorbehaltlich der Genehmigung des jährlichen Arbeitsprogramms des IGC.

Der vorliegende Vorschlag hat zum Zweck, die Genehmigung des Rates für die Kommission einzuholen, um im Namen der Europäischen Union für die Aufnahme von Hülsenfrüchten in die Begriffsbestimmung von „Getreide“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. November 2021 zu stimmen. Der förmliche Beschluss des Internationalen Getreiderats über den Vorschlag wird im schriftlichen Verfahren (Briefwahl) mit einer Frist bis zum 31. Oktober 2021 gefasst.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

In Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Beschlüsse „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, vorgesehen.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Es umfasst außerdem Instrumente, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber ... erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 4

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Mit dem geplanten Rechtsakt des Internationalen Getreiderats wird dieses internationale, für die Union verbindliche Übereinkommen dahin gehend geändert, dass die Begriffsbestimmung von „Getreide“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens ausgeweitet wird. Daher handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt.

Mit dem geplanten Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des geplanten Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Europäischen Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem geplanten Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Inhalt des geplanten Rechtsakts betreffen den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Somit ist Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Da der Rechtsakt des Internationalen Getreiderats das Übereinkommen ändern wird, indem Hülsenfrüchte zur Begriffsbestimmung von „Getreide“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens hinzugefügt werden, ist es angezeigt, den Beschluss des Rates nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2021/0254 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Änderung der Begriffsbestimmung von „Getreide“ im Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden das „Übereinkommen”) wurde von der Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates 5 geschlossen und trat am 1. Juli 1995 in Kraft. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen.

(2)In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens wird der Begriff „Getreide“ im Sinne des Übereinkommens definiert. Die Mitglieder des Internationalen Getreiderats können beschließen, diese Begriffsbestimmung gemäß Artikel 32 des Übereinkommens zu ändern.

(3)Am 14. Mai 2021 hat das Sekretariat des Internationalen Getreiderats vorgeschlagen, mit Wirkung vom 1. November 2021 Hülsenfrüchte in die Begriffsbestimmung von „Getreide“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens aufzunehmen. In dem Vorschlag heißt es: „Linsen, getrocknete Erbsen, Kichererbsen, getrocknete Bohnen, andere Hülsenfrüchte und ihre Erzeugnisse sollen unter die Begriffsbestimmung von ,Getreide‘ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 fallen“. 6

(4)Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Änderung der Begriffsbestimmung von „Getreide“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens zu vertreten ist, da die Ausweitung der vom Internationalen Getreiderat abgedeckten Erzeugnisse durch die Aufnahme von Hülsenfrüchten in die Begriffsbestimmung von „Getreide“ im Interesse der Union ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu vertretende Standpunkt besteht darin, für eine Änderung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Getreidehandels-Übereinkommens zu stimmen, mit der gemäß dem Vorschlag des Sekretariats des Internationalen Getreiderats vom 14. Mai 2021 Hülsenfrüchte in die Begriffsbestimmung von „Getreide“ aufgenommen werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47.
(2)    Der Internationale Getreiderat arbeitet auf Grundlage von Rechnungsjahren, die vom 1. Juli bis zum 30. Juni laufen.
(3)    ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47.
(4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 63 und 64.
(5)    Beschluss 96/88/EG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47).
(6)    Internationaler Getreiderat, GC53/3 vom 14. Mai 2021, Anhang 1.