EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.7.2021
COM(2021) 414 final
2021/0234(NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Irak
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Gemäß Artikel 25a Absatz 2 des Visakodexes bewertet die Kommission regelmäßig die Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme und erstattet dem Rat mindestens einmal pro Jahr Bericht.
Am 10. Februar 2021 nahm die Kommission ihre Bewertung an, die auf den von EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Ländern übermittelten Daten und Informationen aus dem Jahr 2019 basiert, und übermittelte ihren Bericht an den Rat.
Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittstaat kann die Kommission zu der Auffassung gelangen, dass der Drittstaat nicht ausreichend kooperiert und daher Maßnahmen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger eine völkerrechtliche Verpflichtung ist.
Im Falle einer unzureichenden Kooperation unterbreitet die Kommission gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates, mit dem die Anwendung gewisser Bestimmungen des Visakodexes auf Staatsangehörige des betreffenden Drittstaats ausgesetzt wird. Die Kommission setzt ihre Bemühungen um eine Verbesserung der Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat jederzeit fort.
·Der Fall Irak
Die Kommission stellte in dem vorstehend genannten Bericht fest, dass die Identifizierungsverfahren für Mitgliedstaaten, auf die mehr als zwei Drittel der Rückkehrentscheidungen gegen irakische Staatsangehörige entfallen, unbefriedigende oder gar keine Ergebnisse liefern und selten zur Ausstellung von Reisedokumenten führen. Die irakischen Behörden kooperieren nur bei der freiwilligen Rückkehr und in besonderen Ausnahmefällen (irakische Staatsangehörige, die wegen einer Straftat verurteilt wurden) bei der Rückführung. Zudem hält Irak trotz des Abschlusses des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Irak im August 2018 die in diesem Abkommen festgeschriebene Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, die sich illegal im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, nicht ein. Vier Mitgliedstaaten haben bilaterale Vereinbarungen geschlossen, die ebenfalls selten oder nur bei der freiwilligen Rückkehr oder bei wegen einer Straftat verurteilten irakischen Staatsangehörigen eingehalten werden.
Seit der Einführung des informellen Migrationsdialogs zwischen der EU und Irak im Jahr 2017 haben die EU und die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Dialogs mit Irak im Bereich Migration zusammengearbeitet. In den vier Zusammenkünften, die bisher im Rahmen dieses Dialogs stattgefunden haben, standen Rückkehr und Rückübernahme stets ganz oben auf der Tagesordnung, und die EU brachte immer wieder ihre Besorgnis über die unzureichende Kooperation Iraks bei der Rückübernahme zum Ausdruck. In der letzten Zusammenkunft im Rahmen des Migrationsdialogs (Februar 2021) bekräftigte das Land erneut, dass es bei der freiwilligen Rückkehr nicht kooperieren wird.
Vor diesem Hintergrund wies die EU die irakischen Behörden nachdrücklich auf die zunehmende Unzufriedenheit unter den Mitgliedstaaten und die möglichen Folgen einer mangelnden Verbesserung der Lage hin, unter anderem bei einem Treffen mit der irakischen Botschaft in Brüssel (Mai 2021) und in einem gemeinsamen Schreiben des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und des für Migration zuständigen Kommissionsmitglieds an die irakischen Minister für auswärtige Angelegenheiten, Inneres und Migration und Vertriebene (Juni 2021). Am 17. Juni 2021 wurde eine Kopie dieses Schreibens an Premierminister Al-Kadhimi übergeben.
Diese Schritte haben – unter Berücksichtigung der in Artikel 25a Absatz 2 genannten Indikatoren – bisher jedoch nicht zu konkreten substanziellen Ergebnissen und einer dauerhaften Kooperation geführt, u. a. was die zügige Identifizierung illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältiger Personen, die Ausstellung von Reisedokumenten und die Organisation von Rückführungsaktionen anbelangt. Angesichts der bisherigen Schritte der Kommission zur Verbesserung der Kooperation und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der EU zu Irak besteht daher die Auffassung, dass die Kooperation Iraks mit der EU in Rückübernahmefragen unzulänglich ist und Maßnahmen erforderlich sind.
·Die allgemeinen Beziehungen der Union zu Irak
Die Beziehungen der Union zu Irak orientieren sich am Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, das 2018 in Kraft getreten ist. In der EU-Strategie für Irak (2018) wird das Engagement der EU für eine starke Partnerschaft zwischen der EU und Irak und für eine Unterstützung der irakischen Behörden in der Wiederaufbauphase sowie bei der Beseitigung der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Ursachen der Instabilität im Land bekräftigt. Die EU ist für Irak ein wichtiger Wirtschafts- und Sicherheitspartner. Die Zusammenarbeit im Bereich Migration ist umfassend und konzentriert sich insbesondere auf die Migrationssteuerung, einschließlich Grenzmanagement, Migration und Entwicklung, irreguläre Migration und Rückkehr. Diese Fragen werden im Rahmen des vorstehend genannten informellen Migrationsdialogs erörtert, und die letzte Zusammenkunft im Rahmen dieses Dialogs fand im Februar 2021 statt.
Bei Gesprächen auf hoher Ebene zwischen der EU und Irak im Juni 2021 äußerte die irakische Seite ihre Bereitschaft, mit den betroffenen Mitgliedstaaten in den Bereichen freiwillige Rückkehr und Rückübernahme zusammenzuarbeiten. Die Kommission würde diese Bemühungen als ersten Schritt unterstützen.
·Die Visamaßnahmen
Anwendungsbereich der Maßnahmen
Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates sollte die Anwendung einiger Bestimmungen des Visakodexes in Bezug auf irakische Staatsangehörige vorübergehend ausgesetzt werden. Die Aussetzung gilt jedoch nicht für Familienangehörige von (mobilen) EU-Bürgern, die unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießen.
Inhalt der Visamaßnahmen
Die mangelnde Kooperation Iraks bei der Rückübernahme rechtfertigt die Einleitung aller Maßnahmen nach Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes: Aussetzung der Möglichkeit, von den Erfordernissen in Bezug auf die von den Visumantragstellern gemäß Artikel 14 Absatz 6 vorzulegenden Belege abzusehen; Aussetzung der allgemeinen 15-tägigen Bearbeitungsfrist gemäß Artikel 23 Absatz 1 (die folglich auch die Anwendung der Regel über die Verlängerung dieses Zeitraums auf höchstens 45 Tage im Einzelfall ausschließt); Aussetzung der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise gemäß Artikel 24 Absatz 2 und Absatz 2c sowie Aussetzung der fakultativen Befreiung von der Visumgebühr für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen gemäß Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b.
Geltungsdauer der Visamaßnahmen
Gemäß dem Visakodex gelten die Visamaßnahmen vorübergehend, es besteht jedoch keine Verpflichtung, im Durchführungsbeschluss eine bestimmte Geltungsdauer dieser Maßnahmen anzugeben. Nach Artikel 25a Absatz 6 prüft die Kommission kontinuierlich anhand der in Artikel 25a Absatz 2 genannten Indikatoren, ob sich die Kooperation bei der Rückübernahme verbessert hat, u. a. was die zügige Identifizierung illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältiger Personen, die Ausstellung von Reisedokumenten und die Organisation von Rückführungsaktionen anbelangt. Sie erstattet darüber Bericht, ob sich die Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat bei der Rückübernahme erheblich und nachhaltig verbessert hat, und kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu diesem Drittstaat dem Rat einen Vorschlag vorlegen, den Durchführungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Wenn die gemäß dem Durchführungsbeschluss angewandten Visamaßnahmen als wirkungslos erachtet werden, sollte in Erwägung gezogen werden, die zweite Stufe des Mechanismus auszulösen (Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe b).
Zudem erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 25a Absatz 7 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses Bericht über die Fortschritte, die bei der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme erzielt wurden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der vorgeschlagene Beschluss steht im Einklang mit den harmonisierten Vorschriften der gemeinsamen Visumpolitik über die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die EU verfolgt in Bezug auf die Themen Migration und Vertreibung einen umfassenden Ansatz, der auf gemeinsamen Werten und gemeinsamer Verantwortung beruht. Das neue Migrations- und Asylpaket sieht die Entwicklung und Vertiefung maßgeschneiderter, umfassender und ausgewogener Partnerschaften vor, um die Zusammenarbeit bezüglich aller relevanten Aspekte zu fördern:
–Schutz von Schutzbedürftigen und Unterstützung von Aufnahmeländern und ‑gemeinschaften;
–Schaffung wirtschaftlicher Möglichkeiten und Bekämpfung der Ursachen von irregulärer Migration und Vertreibung;
–Unterstützung der Partner zur Stärkung von Migrationssteuerung und -management;
–Förderung der Kooperation bei Rückkehr/Rückführung und Rückübernahme;
–Schaffung legaler Wege nach Europa.
Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei der Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist ein wichtiger Bestandteil dieser Politik. Um solche umfassenden Partnerschaften zu stärken und die uneingeschränkte Zusammenarbeit seitens der Drittstaaten sicherzustellen, muss die EU alle verfügbaren Instrumente, einschließlich Entwicklungszusammenarbeit, Handel oder Visa, mobilisieren.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
entfällt
•Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen Irak dazu angehalten werden soll, seine Kooperation bei der Rückübernahme irregulärer Migranten zu verbessern, stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Diese Maßnahmen berühren nicht die Möglichkeit von Antragstellern, Visa zu beantragen und zu erhalten, an sich, sondern betreffen bestimmte Aspekte des Verfahrens für die Visumerteilung oder die Höhe der Visumgebühr.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
•Grundrechte
Die vorgeschlagenen Maßnahmen berühren nicht die Möglichkeit, Visa zu beantragen und zu erhalten, und wahren die Grundrechte der Antragsteller, insbesondere das Recht auf Achtung des Familienlebens.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
entfällt
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
2021/0234 (NLE)
Vorschlag für einen
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Irak
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), insbesondere auf Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits, das am 1. August 2018 in Kraft getreten ist, wird die Verpflichtung beider Vertragsparteien bekräftigt, ihre eigenen Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, rückzuübernehmen (Artikel 105 Absatz 3). Irak kommt dieser Verpflichtung nicht nach und hat seinen Standpunkt, dass es bei der freiwilligen Rückkehr nicht kooperieren wird, entsprechend deutlich gemacht. Die Mitgliedstaaten sind zudem mit einer unzulänglichen Zusammenarbeit Iraks in Bezug auf alle Aspekte des Rückkehrprozesses konfrontiert.
(2)Die Kommission hat Irak wiederholt aufgefordert, die Kooperation bei der Rückübernahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu verbessern und die Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Irak über die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger uneingeschränkt umzusetzen, insbesondere im Rahmen des (im Jahr 2017 etablierten) informellen Migrationsdialogs zwischen der EU und Irak sowie im mündlichen und schriftlichen Austausch mit Vertretern der irakischen Regierung; dabei hat die Kommission ausdrücklich ihre wachsende Besorgnis in dieser Hinsicht geäußert und auf mögliche Folgen einer mangelnden Verbesserung der Kooperation bei der Rückübernahme hingewiesen.
(3)Angesichts der bisherigen Schritte der Kommission zur Verbesserung der Kooperation und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu Irak besteht die Auffassung, dass die Kooperation Iraks mit der Union in Rückübernahmefragen unzulänglich ist und daher Maßnahmen erforderlich sind.
(4)Die Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollte daher für irakische Staatsangehörige vorübergehend ausgesetzt werden. Dies gilt als die wirksamste Maßnahme, um die irakischen Behörden dazu anzuhalten, die notwendigen Maßnahmen für eine bessere Kooperation in Rückübernahmefragen zu ergreifen. Die vorübergehende Aussetzung findet nicht Anwendung auf irakische Staatsangehörige, die einen Visumantrag stellen und Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder eines Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, sind.
(5)Die vorübergehend ausgesetzten Maßnahmen sind in Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes dargelegt: Aussetzung der Möglichkeit, von den Erfordernissen in Bezug auf die von den Visumantragstellern gemäß Artikel 14 Absatz 6 vorzulegenden Belege abzusehen; Aussetzung der allgemeinen 15-tägigen Bearbeitungsfrist gemäß Artikel 23 Absatz 1 (die folglich auch die Anwendung der Regel über die Verlängerung dieses Zeitraums auf höchstens 45 Tage im Einzelfall ausschließt); Aussetzung der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise gemäß Artikel 24 Absatz 2 und Absatz 2c sowie Aussetzung der fakultativen Befreiung von der Visumgebühr für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen gemäß Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b.
(6)Nach Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Mit der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden diese Beschränkungen und Bedingungen umgesetzt. Dieser Beschluss berührt nicht die Anwendung der genannten Richtlinie, mit der das Recht auf Freizügigkeit auf Familienangehörige unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ausgeweitet wird, wenn sie einem Unionsbürger nachziehen oder ihn begleiten. Somit findet dieser Beschluss nicht Anwendung auf Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder auf Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.
(7)Da Dänemark beschlossen hat, die Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die den Schengen-Besitzstand ergänzt, in nationales Recht umzusetzen, ist Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet.
(8)Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(9)Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören.
(10)Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates genannten Bereich gehören.
(11)Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates genannten Bereich gehören.
(12)Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1)Dieser Beschluss findet Anwendung auf irakische Staatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates der Visumpflicht unterliegen.
(2)Er findet nicht Anwendung auf irakische Staatsangehörige, die gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 der genannten Verordnung von der Visumpflicht befreit sind.
(3)Dieser Beschluss findet nicht Anwendung auf irakische Staatsangehörige, die einen Visumantrag stellen und Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder eines Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, sind.
Artikel 2
Vorübergehende Aussetzung der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Die Anwendung der folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird vorübergehend ausgesetzt:
a)Artikel 14 Absatz 6;
b)Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b;
c)Artikel 23 Absatz 1;
d)Artikel 24 Absätze 2 und 2c.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident