Brüssel, den 6.7.2021

COM(2021) 364 final

2021/0180(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit anzunehmenden Standpunkts im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Die Kommission schlägt vor, dass der Rat den Standpunkt festlegt, der im Namen der Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) 1 eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anhänge KSS-1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie der Anlage KSSD-1 des Anhangs KSS-7 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit anzunehmen ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

Mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit wird die Grundlage für eine breit angelegte Beziehung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich geschaffen und es enthält Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. Es tritt am 1. Mai 2021 in Kraft und wird seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet.

2.2.Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit

Der Sonderausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Sonderausschuss“) wird gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt. In Anhang 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist die Geschäftsordnung der Fachausschüsse festgelegt.

Die Aufgaben des Sonderausschusses sind in Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens festgelegt und umfassen:

·die Überwachung der Umsetzung und die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vereinbarung,

·die Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen, einschließlich Änderungen des Abkommens in den darin vorgesehenen Fällen,

·die Erörterung technischer Fragen, die sich aus der Umsetzung des Abkommens ergeben.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit

Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann die Anhänge und Anlagen zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Protokoll“) gemäß Artikel KSS.68 des Protokolls ändern.

Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist die Vervollständigung und Korrektur der Anhänge des Protokolls mit den Einträgen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unbekannt waren. Diese Korrekturen ändern nicht die wesentlichen Elemente des Protokolls.

Der vorgesehene Beschluss wird gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit für die Vertragsparteien verbindlich. Gemäß Anhang 1 Artikel 9 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Partnerschaftsrats und der Ausschüsse wird in den vom Sonderausschuss angenommenen Beschlüssen das Datum angegeben, an dem sie wirksam werden.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

3.1.Anhang KSS-1 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit

Gemäß Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstaben a und d sind die in Anhang KSS-1 Teil 1 aufgeführten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen und die in Teil 2 des Anhangs KSS-1 aufgeführten Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vom Anwendungsbereich des Protokolls ausgeschlossen.

Der Titel von Anhang KSS-1 ist falsch, da er sich auf „Geldleistungen“ bezieht, während Teil 2 dieses Anhangs auch Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit umfasst. Die Definition von Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit umfasst gemäß Artikel KSS.1 Buchstabe r Geld- und Sachleistungen. Daher sollte der Titel von Anhang KSS-1 korrigiert und der Begriff „Geld“ gestrichen werden.

In Anhang KSS-1 Teil 1 sind die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs aufgeführt. Die aufgelisteten Leistungen sollten jedoch korrigiert werden, da einige Staaten bestimmte aufgelistete Leistungen abgeschafft haben, während andere Staaten vor Kurzem neue besondere beitragsunabhängige Geldleistungen eingeführt haben. Daher ist eine Berichtigung in Bezug auf die unter Vereinigtes Königreich sowie Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Irland, Litauen, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn aufgeführten Leistungen erforderlich. Für Polen und das Vereinigte Königreich sollten neue Leistungen in die Liste aufgenommen werden.

Nach der Streichung des Begriffs „Geld“ im Titel des Anhangs KSS-1 sollte Teil 2 dieses Anhangs mit den Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vervollständigt werden, die nach den Rechtsvorschriften von neun Mitgliedstaaten gewährt werden können, nämlich Belgien, Dänemark, Deutschland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Portugal und Schweden. Weitere Korrekturen und Ergänzungen zu Teil 2 sollten in Bezug auf das Vereinigte Königreich sowie 23 Mitgliedstaaten vorgenommen werden, nämlich Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechien und Ungarn.

3.2.Anhang KSS-3 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit

In Anhang KSS-3 sind die Staaten aufgeführt, die Rentnern, die in den zuständigen Staat zurückkehren, gemäß Artikel KSS.25 Absatz 2 des Protokolls mehr Rechte in Bezug auf Leistungen bei Krankheit gewähren. In diese Liste sollten auch Lettland, Litauen, Portugal und Rumänien aufgenommen werden.

3.3.Anhang KSS-4 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit

Anhang KSS-4 betrifft Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet Dieser Anhang setzt sich aus zwei Teilen zusammen: In Teil 1 sind für die Staaten die Fälle aufgeführt, in denen gemäß Artikel KSS.47 Absatz 4 des Protokolls auf die anteilige Berechnung verzichtet wird, und diese Einträge sollten in Bezug auf Irland, Lettland, Portugal und Schweden korrigiert werden. In Teil 2 sind die Fälle aufgeführt, in denen Artikel KSS.47 Absatz 5 des Protokolls Anwendung findet, was in Bezug auf Portugal, Schweden und Tschechien korrigiert werden sollte.

3.4.Anhang KSS-5 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit

In Anhang KSS-5 sind die Leistungen und Abkommen aufgeführt, die es ermöglichen, Artikel KSS.49 anzuwenden. Dieser Anhang setzt sich aus drei Teilen zusammen: In den Teilen I und II sind die Angaben zu Schweden zu korrigieren. In Teil III sollte das Datum des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit korrigiert werden.

3.5.Anhang KSS-6 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit

In Anhang KSS-6 sind besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs enthalten. Neue Einträge aus der Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich sollten eingefügt werden, während der Eintrag Estlands gestrichen und der Eintrag Schwedens korrigiert werden sollte.

3.6.Anlage KSSD-1 zum Anhang KSS-7 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit

In Anlage KSSD-1 sind Verwaltungsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Staaten aufgeführt, die andere als die in Anhang KSS-7 vorgesehenen Verfahren festlegen. Diese Regelungen gelten weiterhin in Übereinstimmung mit Artikel KSSD-8. Diese Anlage sollte geändert werden, um dem Beschluss der schwedischen Regierung Rechnung zu tragen, in Fällen, die unter das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fallen, keine bilaterale Vereinbarung zwischen Schweden und dem Vereinigten Königreich anzuwenden.

3.7.Anhang KSS-8 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit

In ihrer Mitteilung vom 25. Januar 2021 setzte die Europäische Union das Vereinigte Königreich gemäß Artikel KSS.11 Absatz 6 davon in Kenntnis, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgeteilt haben, dass sie in Übereinstimmung mit Artikel KSS.11 Absatz 1 in Bezug auf entsandte Arbeitnehmer von Artikel KSS.10 abweichen möchten. Gemäß Artikel KSS.11 Absatz 6 sollte daher Anhang KSS-8 mit der Liste der 27 Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen von Artikel KSS.11 Absatz 1 anwenden, aktualisiert werden.

4.Rechtsgrundlage

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Beschluss, den der Sonderausschuss annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar. Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 10 des Abkommens für die Vertragsparteien verbindlich.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen der Übereinkunft weder ergänzt noch geändert.

Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts beziehen sich ausschließlich auf die Änderung der Anlagen und Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit, um zum einen Auslassungen und Unzulänglichkeiten zu beheben, ohne jedoch die wesentlichen Elemente darin zu ändern, und zum anderen den Anhang KSS-8 gemäß Artikel KSS.11 des Protokolls zu aktualisieren.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.

Mit dem vorgesehenen Akt werden Ziele im Bereich der Koordinierung der sozialen Sicherheit verfolgt. Somit ist Artikel 48 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.1.Schlussfolgerungen

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da der Beschluss des Sonderausschusses zu einer Änderung des Protokolls zum Abkommen über den Handel und die Zusammenarbeit führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2021/0180 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit anzunehmenden Standpunkts im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 2 des Rates vom 29. April 2021 geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten, nachdem es seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wurde.

(2)Gemäß Artikel 778 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Protokolle und Anhänge dieses Abkommens Bestandteil des Abkommens. Gemäß Artikel 783 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind Bezugnahmen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens als Bezugnahmen auf den Zeitpunkt zu verstehen, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird.

(3)Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies in diesem Abkommen vorgesehen ist, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Nach Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit die Anhänge und Anlagen zu diesem Protokoll ändern. Nach Artikel 10 sind die von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse für die Vertragsparteien verbindlich.

(4)Die Anhänge KSS-1 bis 6 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit sollten geändert werden, soweit diese Anhänge die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs widerspiegeln, um insbesondere die jüngsten Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Der Titel des Anhangs KSS-1 sollte dahin gehend korrigiert werden, dass er sich nicht nur auf „Geldleistungen“ bezieht. Die Anlage KSSD-1 des Anhangs KSS-7 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Beschluss einer der Vertragsparteien zu einer dort aufgeführten Vereinbarung wiedergegeben wird.

(5)Nach Artikel KSS.11 Absatz 6 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit veröffentlichen die Vertragsparteien einen aktualisierten Anhang KSS-8 so bald wie möglich nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach Inkrafttreten des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit sollte einen Beschluss annehmen, um dieser Verpflichtung nachzukommen.

(6)Es ist daher angebracht, den im Namen der Union im Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertretenden Standpunkt zu diesen Änderungen der Anhänge KSS-1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie der Anlage KSSD-1 des Anhangs KSS-7 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit festzulegen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertreten ist, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Rechtsakts des Sonderausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14. Im Zuge der Beurkundung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wurden die Artikel im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich neu nummeriert.
(2)    ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2.

Brüssel, den 6.7.2021

COM(2021) 364 final

ANHÄNGE

des Vorschlags

für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit anzunehmenden Standpunkts im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit


ANHANG 1

Beschluss Nr. 1/2021 des gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses

vom ...

zur Änderung der Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit

DER SONDERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 1 (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) und insbesondere auf Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel KSS.68 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit kann der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit die Anhänge und Anlagen zu diesem Protokoll ändern.

(2)Die Anhänge KSS-1 bis 6 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit sollten geändert werden, soweit diese Anhänge die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs widerspiegeln, um insbesondere die jüngsten Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Der Titel des Anhangs KSS-1 sollte dahin gehend korrigiert werden, dass er sich nicht nur auf „Geldleistungen“ bezieht. Die Anlage KSSD-1 des Anhangs KSS-7 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Beschluss einer der Vertragsparteien zu einer dort aufgeführten Vereinbarung wiedergegeben wird.

(3)Nach Artikel KSS.11 Absatz 6 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit veröffentlichen die Vertragsparteien einen aktualisierten Anhang KSS-8 so bald wie möglich nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach Inkrafttreten des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einträge der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs in den Anhängen KSS-1, 3, 4, 5 und 6 sowie die Einträge in Anlage KSSD-1 des Anhangs KSS-7 zum Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit werden gemäß Anhang I dieses Beschlusses aktualisiert.

Anhang KSS-8 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses aktualisiert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Partnerschaftsrates

Der gemeinsame Vorsitz

ANHANG 2

Anhang I des Beschlusses Nr. 1/2021

ANHANG KSS-1

BESTIMMTE LEISTUNGEN,
AUF DIE DIESES PROTOKOLL KEINE ANWENDUNG FINDET

TEIL 1

BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN
(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe a dieses Protokolls)

i)    VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002);

b) einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995;

c) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992);

d) Leistungen für persönliche Unabhängigkeit, Mobilitätskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Teil 4) und Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Teil 5);

e) einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Income-related – Welfare Reform Act 2007 und Welfare Reform Act (Northern Ireland) 2007);

f) Lebensmittelbeihilfe für Neugeborene und Kleinkinder (Welfare Foods (Best Start Foods) (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/193));

g) Beihilfe „Best Start“ (Schwangerschafts- und Geburtsbeihilfe, Beihilfe für frühkindliche Bildung und Beihilfe für Schulstart) (The Early Years Assistance (Best Start Grants) (Scotland) Regulations 2018 (SSI 2018/370));

h) Bestattungsbeihilfe (Funeral Expense Assistance (Scotland) Regulations 2019 (SSI 2019/292)).

i) Schottische Kinderbeihilfe (The Scottish Child Payment Regulations 2020 (SSI 2020/351))

ii)    MITGLIEDSTAATEN

ÖSTERREICH

Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung — ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen — BSVG).

BELGIEN

a)    Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom 27. Februar 1987) (Inkomensvervangende tegemoetkoming/Allocation de remplacement de revenus);

b)    Garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 22. März 2001) (Inkomensgarantie voor ouderen/ Revenu garanti aux personnes âgées).

BULGARIEN

Sozialaltersrente (Artikel 89a des Sozialversicherungsgesetzbuches).

ZYPERN

a)    Sozialrente (Gesetz über die Sozialrente 25(I)/95 von 1995, geändert);

b)    Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Ministerratsbeschlüsse Nr. 38210 vom 16. Oktober 1992, Nr. 41370 vom 1. August 1994, Nr. 46183 vom 11. Juni 1997 und Nr. 53675 vom 16. Mai 2001);

c)    Sonderzulage für Blinde (Gesetz 77(I)/96 von 1996 über Sonderzulagen, geändert).

DÄNEMARK

Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995).

ESTLAND

Staatliche Arbeitslosenhilfe (Gesetz über Arbeitsmarktdienste und Unterstützung vom 29. September 2005).

FINNLAND

a)    Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 571/2007);

b)    Unterstützungsleistung des Arbeitsmarkts (Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung, 1290/2002);

c)    Sonderbeihilfe für Zuwanderer (Gesetz über die Sonderbeihilfe für Zuwanderer, 1192/2002).

FRANKREICH

a)    Zusatzbeihilfen:

i)des Invaliditäts-Sonderfonds; und

ii)des Solidaritätsfonds für Betagte unter Achtung erworbener Rechte

(Gesetz vom 30. Juni 1956, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);

b)    Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);

c)    Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) unter Achtung erworbener Rechte;

d)    Alterssolidarbeihilfe (Erlass vom 24. Juni 2004, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) vom 1. Januar 2006.

DEUTSCHLAND

a)    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;

b)    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

GRIECHENLAND

Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82).

UNGARN

a)    Invaliditätsrente (Ministerratserlass Nr. 83/1987 (XII 27) über die Invaliditätsrente);

b)     Altersbeihilfe (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialleistungen).

IRLAND

a)    Zuschuss für Arbeitssuchende (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 2);

b)    (beitragsunabhängige) staatliche Rente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 4);

c)    (beitragsunabhängige) Witwenrente, Witwerrente oder Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 6);

d)    Invaliditätsbeihilfe (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 10);

e)    Mobilitätsbeihilfe (Health Act 1970 (in der jeweils geltenden Fassung), Abschnitt 61);

f)    Blindenrente (Social Welfare Consolidation Act 2005, Teil 3 Kapitel 5).

ITALIEN

a)    Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969);

b)    Renten und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetze Nr. 118 vom 30. März 1971, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988);

c)    Renten und Zulagen für Taubstumme (Gesetze Nr. 381 vom 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988);

d)    Renten und Zulagen für Blinde (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988);

e)    Ergänzungsleistungen zur Mindestrente (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 vom 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990);

f)    Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätszulagen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984);

g)    Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995);

h)    Sozialaufschlag (Artikel 1 Absätze 1 und 12 des Gesetzes Nr. 544 vom 29. Dezember 1988 und nachfolgende Änderungen).

LETTLAND

a)    Staatliche Sozialversicherungsleistung (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003);

b)    Beihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten von Behinderten mit eingeschränkter Mobilität (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003).

LITAUEN

a)    Sozialhilfeinvaliditäts- und -altersrente (Gesetz Nr. 1-675 aus dem Jahr 1994 über Sozialhilferente, Artikel 5 und 6 in der geänderten Fassung);

b)    Unterstützungszahlung (Gesetz Nr. I-675 aus dem Jahr 1994 über Sozialhilferente, Artikel 12 in der geänderten Fassung);

c)    Ausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7, in der jeweils geltenden Fassung).

LUXEMBURG

Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind.

MALTA

a)    Zusatzbeihilfe (Abschnitt 73 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318));

b)    Altersrente (Gesetz über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318)).

NIEDERLANDE

a)    Gesetz über Arbeits- und Beschäftigungsbeihilfen für junge Menschen mit Behinderungen vom 24. April 1997 (Wet Wajong);

b)    Gesetz über Zusatzleistungen vom 6. November 1986 (TW).

POLEN

a)    Gesetz über die Sozialrente (Renta socjalna) (Ustawa o rencie socjalnej) vom 27. Juni 2003;

b)    Ergänzendes Elterngeld (Rodzicielskie świadczenie uzupełniające Mama 4+), Gesetz über das ergänzende Elterngeld vom 31. Januar 2019 (Ustawa o rodzicielskim świadczeniu uzupełniającym);

c)    Zusatzleistungen für Personen, die nicht selbstständig leben können (Świadczenie uzupełniające dla osób niezdolnych do samodzielnej egzystencji), Gesetz über Zusatzleistungen für Personen, die nicht selbstständig leben können vom 31. Juli (Ustawa o świadczeniu uzupełniającym dla osób niezdolnych do samodzielnej egzystencji).

PORTUGAL

a)    Beitragsunabhängige Altersrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980, in der geänderten Fassung);

b)    Beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981);

c)    Solidaritätszuschlag für ältere Menschen (Gesetzeserlass Nr. 232/2005 vom 29. Dezember 2005, in der geänderten Fassung).

SLOWAKEI

a)    Vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Anpassung von Renten als einzige Einkommensquelle;

b)    Vor dem 1. Januar 2004 bewilligte Sozialrente.

SPANIEN

a)    Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982);

b)    Geldleistungen für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlass Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981):

i)    Beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrenten nach Titel VI Kapitel II der durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 8/2015 vom 30. Oktober 2015 gebilligten konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit; und

ii)    Die zusätzlich zu den oben genannten Renten gewährten Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Comunidades Autónomas, wobei diese Zusatzleistungen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in den betreffenden Comunidades Autónomas steht;

c)    Beihilfen zur Förderung der Mobilität und zum Ausgleich von Beförderungskosten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982).

SCHWEDEN

a)    Wohngeld (Kapitel 100-103 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]);

b)    Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Kap. 74 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

TEIL 2

LEISTUNGEN BEI PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe d dieses Protokolls)

i)    VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Pflegegeld (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Attendance Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Security (Attendance Allowance) Regulations (Northern Ireland) Regulations 1992);

b) Beihilfe für den Pfleger (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations 1976, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations (Northern Ireland) 1976;

c) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Pflegekomponente (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Security (Disability Living Allowance) Regulations (Northern Ireland) 1992);

d) Leistungen für persönliche Unabhängigkeit, Lebenshaltungskomponente (Welfare Reform Act 2012 (Teil 4), Social Security (Personal Independence Payment) Regulations 2013, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations 2013, Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations 2019, Welfare Reform (Northern Ireland) Order 2015 (Teil 5), The Personal Independence Payment Regulations (Northern Ireland) 2016, The Personal Independence Payment (Transitional Provisions) Regulations (Northern Ireland) 2016 und Personal Independence Payment (Transitional Provisions) (Amendment) Regulations (Northern Ireland) 2019;

e) Ergänzungsleistung zur Beihilfe für die pflegende Person (The Social Security (Scotland) Act 2018);

f) Beihilfe für junge Pflegende (The Carer’s Assistance (Young Carer Grants) (Scotland) Regulations 2020 (as amended));

g) Heizkostenzuschuss für Kinder (The Winter Heating Assistance for Children and Young People (Scotland) Regulations 2020 (SSI 2020/352))

ii)    MITGLIEDSTAATEN

ÖSTERREICH

Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in der ursprünglichen Fassung BGBl. Nr. 110/1993, in der geänderten Fassung: Pflegegeld (§ 1), Pflegekarenzgeld (§ 21c).

BELGIEN

(a)Artikel 93 Absatz 8 und Kapitel Vbis des Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (Loi relative à l’assurance obligatoire soins de santé et indemnités/Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen), koordiniert am 14. Juli 1994;

(b)Gesetz vom 27. Februar 1987 über Beihilfen für Menschen mit Behinderungen (Loi relative aux allocations aux personnes handicapées/Wet betreffende de tegemoetkomingen aan gehandicapten);

(c)Flämische Sozialversicherung (Vlaamse sociale bescherming): Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet houdende Vlaamse sociale bescherming/) und Verordnungen der flämischen Regierung vom 30. November 2018;

Titel II Geldleistungen, Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet houdende Vlaamse sociale bescherming):

Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 77-83, Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet van 18 mei 2018 houdende Vlaamse sociale bescherming), Pflegehaushalt für Schwerstabhängige;

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 84-90 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet van 18 mei 2018 houdende Vlaamse sociale bescherming), Pflegehaushalt für pflegebedürftige ältere Menschen;

Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 91-94 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet van 18 mei 2018 houdende Vlaamse sociale bescherming), Haushalt für Grundversorgung;

d)    Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege;

e)    Dekret vom 4. Juni 2007 über die psychiatrischen Pflegewohnheime

f)    Erlass der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen;

g)    Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben;

h)    Königliches Dekret vom 5. März 1990 über die Beihilfe für ältere Menschen;

i)    Verordnung vom 21. Dezember 2018 über die Brüsseler Krankenkassen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Sozialhilfe (Ordonnantie van 21 december 2018 betreffende de Brusselse verzekeringsinstellingen in het domein van de gezondheidszorg en de hulp aan personen/Ordonnance du 21 décembre 2018 relative aux organismes assureurs bruxellois dans le domaine des soins de santé et de l'aide aux personnes);

j)Artikel 215 bis des Königlichen Dekrets zur Anwendung des Gesetzes zur Pflichtversicherung für Gesundheitsversorgung und -leistungen vom 3. Juli 1996, koordiniert am 14. Juli 1994 (Artikel 215 bis Koninklijk Besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994/ Artikel 215 bis Arrêté royal du 3 juillet 1996 portant application de la loi sur l'assurance obligatoire des soins de santé et des prestations, coordonné le 14 juillet 1994);

k)Artikel 12 Königliches Dekret vom 20. Juli 1971 zur Umsetzung einer Leistungsversicherung und einer Mutterschaftsversicherung für selbstständig Erwerbstätige und mitarbeitende Ehepartner (Artikel 12 Koninklijk Besluit van 20 juli 1971 betreffende de uitvoering houdende instelling van een uitkeringsverzekering en een moederschapsverzekering ten voordele van de zelfstandigen en van de meewerkende echtgenoten/ Article 12 Arrêté royal du 20 juillet 1971 relatif à la mise en place de l'assurance de prévoyance et de l'assurance maternité au profit des indépendants et des conjoints aidants);

l)Art. 43/32 - 43/46 des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Aktion und Gesundheit: Beihilfe zur Unterstützung von Betagten;

m)    Artikel 799 des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Aktion und Gesundheit: Budget für die persönliche Grundversorgung;

n)Dekret vom 8. Februar 2018 über die Verwaltung und Auszahlung von Familienleistungen;

o)Gesetz vom 19. Dezember 1939 über Familienzulagen (LGAF): Familienzulage;

p)Verordnung vom 10. Dezember 2020 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (Ordonnantie van 10 december betreffende de tegemoetkoming voor hulp aan bejaarden/Ordonnance du 10 décembre 2020 relative à l'allocation pour l'aide aux personnes âgées);

q)    Dekret des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung (Decreet van 18 mei 2018 houdende Vlaamse sociale bescherming) und Verordnungen der flämischen Regierung vom 30. November 2018:

Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 140-153 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung: Finanzierung von Pflegeheimen;

Artikel 4 Absatz 5 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 über die Organisation der flämischen Sozialversicherung und Artikel 54-72 des Dekrets vom 6. Juli 2018 über die Übernahme der Sektoren psychiatrische Pflegeheime, Initiativen für betreutes Wohnen, Rehabilitationsvereinbarungen, Rehabilitationszentren und multidisziplinäre Beratungsteams für Palliativmedizin in Bezug auf die Finanzierung von psychiatrischen Pflegeheimen und Initiativen für betreutes Wohnen (Decreet van 6 juli 2018 betreffende de overname van de sectoren psychiatrische verzorgingstehuizen, initiatieven van beschut wonen, revalidatieovereenkomsten, revalidatieziekenhuizen en multidisciplinaire begeleidingsequipes voor palliatieve verzorging voor wat betreft de financiering van de psychiatrische verzorgingstehuizen en de initiatieven van beschut wonen);

Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 105-135 des Dekrets des Flämischen Parlaments vom 18. Mai 2018 betreffend Mobilitätshilfen;

r)    Dekret vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege;

s)    Dekret vom 4. Juni 2007 über die psychiatrischen Pflegewohnheime;

t)    Erlass der Regierung vom 20. Juni 2017 über die Mobilitätshilfen;

u)    Dekret vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben;

v)Königliches Dekret vom 5. März 1990 über die Beihilfe für ältere Menschen;

w)Erlass der Regierung vom 19. Dezember 2019 zur übergangsweisen Regelung des Verfahrens zur Erlangung einer Vorabgenehmigung oder Zustimmung zwecks Kostenübernahme oder Kostenbeteiligung für eine Langzeitrehabilitation im Ausland;

x)Verordnung vom 21. Dezember 2018 über die Brüsseler Krankenkassen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Sozialhilfe (Ordonnantie van 21 december 2018 betreffende de Brusselse verzekeringsinstellingen in het domein van de gezondheidszorg en de hulp aan personen/Ordonnance du 21 décembre 2018 relative aux organismes assureurs bruxellois dans le domaine des soins de santé et de l'aide aux personnes);

y)Koordiniertes Gesetz über Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen vom 10. Juli 2008:

Leistungen von Psychiatrischen Pflegeheimen (MSP) und Pflege in Altenheimen (MR) und Tagesstätten (CSJ): Artikel 170

Dienstleistungen von Initiativen des betreuten Wohnens (IHP): Artikel 6

z)Gesetz über die Kranken- und Berufshaftpflichtversicherung, koordiniert am 14. Juli 1994:

Leistungen von Psychiatrischen Pflegeheimen (MSP): Artikel 34, 11e: von MSP erbrachte Leistungen

Pflege in Altenheimen (MR) und Tagesstätten (CSJ): Artikel 26, 34, 11° und 12°, 37 Absatz 12 und 69 Absatz 4

Raucherentwöhnung: Artikel 34 Absatz 1 Ziffer 24 (sieht vor, dass die Gesundheitsleistungen Hilfe und medikamentöse Unterstützung zur Raucherentwöhnung umfassen);

aa)    Königlicher Erlass vom 18. Juli 2001 zur Festlegung der Regeln, nach denen die finanziellen Mittel, das Kontingent der Aufenthaltstage und der Preis pro Aufenthaltstag für betreute Wohninitiativen bestimmt werden: Dienstleistungen von Initiativen des betreuten Wohnens (IHP);

bb)    Königlicher Erlass vom 31. August 2009 über Maßnahmen der Gesundheitsversorgung und der Ausgleichsversicherung für die Unterstützung bei der Raucherentwöhnung;

cc)    Wallonisches Gesetzbuch für soziale Aktion und Gesundheit

Leistungen von psychiatrischen Pflegeheimen (MSP) und Dienstleistungen von Initiativen des betreuten Wohnens (IHP): Artikel 43/7. [6];

Pflege in Altenheimen (MR) und Tagesstätten (CSJ): Artikel 43/7 [4];

Zentren für die funktionelle Rehabilitation Artikel 43/7 [3]; Pflege, die durch die Langzeitpflege zur Rehabilitation erforderlich ist, die in den Rehabilitationsvereinbarungen mit einer Einrichtung zur funktionellen Rehabilitation gemäß Artikel 43/2 Absatz 1, 11 des Wallonischen Gesetzbuchs für soziale Aktion und Gesundheit vorgesehen ist;

Einrichtungen für die Aufnahme und Unterbringung von älteren Menschen: Artikel 334 bis 410;

Pflegeheime: Artikel 411 bis 418;

Integrierte Gesundheitsverbände: Artikel 419 bis 433;

Psychische Gesundheit: Artikel 539 bis 624;

Unterstützung für Familien und ältere Menschen: Artikel 219-260;

Raucherentwöhnung: Artikel 43/7 [9];

Mobilitätshilfen: Artikel 43/7. [1]; Erlass der wallonischen Regierung vom 11. April 2019 zur Festlegung der Nomenklatur der Leistungen und Maßnahmen gemäß Artikel 43/7 Absatz 1 des Gesetzbuchs für soziale Aktion und Gesundheit und Artikel 10/8 des Wallonischen Gesetzbuchs für soziale Aktion und Gesundheit;

Palliativmedizin: Artikel 491/4 und s.

dd)    Wallonisches Gesetzbuch für soziale Aktion und Gesundheit: Artikel 726.

Kurzzeitpflege, stationäre Pflegedienste (SRA), stationäre Nachtpflege (SRNA), betreutes Wohnen (SLS): Artikel 1192 bis 1314;

Unterstützungsleistungen für Tätigkeiten des täglichen Lebens: Artikel 726.

Dienste, die Entlastungspflege für pflegende Angehörige und Menschen mit Behinderungen organisieren: Artikel 831/1.

Dienstleistungen zur Unterstützung in der Familienpflege: Artikel 477.

Unterstützungsleistungen für Erwachsene: Artikel 552 Absatz 2.

Frühförderung: Artikel 552 Absatz 1.

Unterstützungsdienstleistungen im Bereich Integration: Artikel 630.

Dienste, die Gebärdensprachdolmetschen anbieten: Artikel 831/77.

Individuelle Integrationshilfe: Artikel 784.

Funktionelle Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen: Artikel 832.

Spezialisierte Aufnahmedienste für junge Menschen, Jugendwohndienste (SRJ): Artikel 1314/97 bis 1314/187.

Tagespflege für Erwachsene (SAJA): Artikel 1314/1 bis 1314/96.

ee)    Erlass vom 9. März 2017 über den Preis der Unterbringung und die Finanzierung bestimmter Geräte für schwere medizinisch-technische Leistungen in Krankenhäusern: Medizinisch-soziale Einrichtungen

ff)    Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2008: Medizinisch-soziale Einrichtungen

gg)    Königlicher Erlass vom 14. Mai 2003: Integrierte häusliche Pflegedienste

hh)    Zusammenarbeitsabkommen vom 31. Dezember 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über Mobilitätshilfen (Samenwerkingsakkoord van 31 december 2018 tussen de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschapscommissie en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie betreffende de mobiliteitshulpmiddelen/ Accord de collaboration du 31 décembre 2018 entre la Communauté flamande, la Commission communautaire française et la Commission communautaire commune sur les aides à la mobilité)

ii)    Zusammenarbeitsabkommen vom 31. Dezember 2018 zwischen der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission betreffend die einheitliche Anlaufstelle für Mobilitätshilfen in der zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt (Samenwerkingsakkoord van 31 december 2018 tussen de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschapscommissie en de Gemeenschappelijke Gemeenschapscommissie betreffende het uniek loket voor de mobiliteitshulpmiddelen in het tweetalige gebied Brussel-Hoofdstad/Accord de coopération du 31 décembre 2018 entre la Communauté flamande, la Commission communautaire française et la Commission communautaire commune relatif au guichet unique pour les aides à la mobilité dans la région bilingue de Bruxelles-Capitale)

BULGARIEN

a)    Artikel 103 Sozialversicherungsgesetzbuch (член 103 от Кодекса за социално осигуряване), 1999, Titel geändert 2003;

b)    Gesetz über Sozialhilfe (Закон за социално подпомагане), 1998;

c)    Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Sozialhilfe (Правилниwand за прилагане на Закона за социлно подпомагане), 1998;

d)    Gesetz über Menschen mit Behinderungen (Закон за хората с увреждания), 2019;

e)    Gesetz über die persönliche Assistenz (Закон за личната помощ), 2019;

f)    Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Menschen mit Behinderungen (Правилник за прилагане на Закона за интеграция на хората с увреждания), 2019;

g)    Verordnung über das medizinische Gutachten (Наредба за медицинската експертиза), 2017.

KROATIEN

a)    Sozialfürsorgegesetz (Zakon o socijalnoj skrbi, OG 157/13, 152/14, 99/15, 52/16, 16/17, 130/17, 98/19, 64/20 und 138/20):

Garantierte Mindestleistung (zajamčena minimalna naknada)

Wohngeld (naknada za troškove stanovanja)

Recht auf Treibstoffkosten (pravo na troškove ogrjeva)

Unterstützung für bedürftige Energieverbraucher (naknada za ugroženog kupca energenata)

Einmalige Unterstützungszahlung

Zulage für den persönlichen Bedarf des Begünstigten einer Unterkunft (naknada za osobne potrebe korisnika smještaja)

Bildungsentschädigung (naknada u vezi s obrazovanjem)

Invaliditätsbeihilfe (osobna invalidnina)

Pflegegeld (doplatak za pomoć i njegu)

Pflegezuschuss für einen pflegenden Elternteil oder eine Betreuungsperson (naknada za status roditelja njegovatelja ili njegovatelja)

Leistungen für Arbeitssuchende (naknada do zaposlenja);

b)    Pflegeschaftsgesetz (Zakon o udomiteljstvu OG 115/18):

Betreuungsgeld (opskrbnina)

Pflegegeld (naknada za rad udomitelja).

ZYPERN

a)    Leistungen der sozialen Sicherheit (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας):

b)    Verordnungen und Erlasse über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen (Soforthilfe und Pflegebedarf) in ihrer geänderten oder ersetzten Fassung. Gesetze über Wohnungen für ältere und behinderte Menschen (Οι περί Στεγών για Ηλικιωμένους και Αναπήρους Νόμοι) von 1991-2011; [L. 222/91 und L. 65 (I)/2011];

c)    Gesetze über Tagespflegeeinrichtungen für Erwachsene (Οι περί Κέντρων Ενηλίκων Νόμοι) (L. 38 (Ι)/1997 und L. 64 (Ι)/2011);

d)    Staatliche Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 360/2012 für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (De-minimis-Verordnung) [Σχέδιο Κρατικών Ενισχύσεων ‘Ησσονος Σημασίας, βαση του Κανονισμου 360/2012 για την παροχή υπηρεσιών γενικού οικονομικού συμφέροντος];

e)    Verwaltungsdienst für Sozialleistungen (Υπηρεσία Διαχείρισης Επιδομάτων Πρόνοιας):

f)    Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen in seiner geänderten oder ersetzten Fassung aus dem Jahr 2014;

g)    Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen und allgemein über Sozialleistungen in seiner geänderten oder ersetzten Fassung.

TSCHECHIEN

Pflegegeld nach dem Gesetz Nr. 108/2006 über Sozialdienstleistungen (Zákon o sociálních službách).

DÄNEMARK

a)    Konsolidiertes Gesetz im Bereich Soziales (Lov om social service):

Beihilfe für die Pflege naher Angehöriger, die zu Hause sterben möchten (Vederlag til pasning af nærtstående, der ønsker at dø i eget hjem);

Hilfe zur Deckung des Verdienstausfalls für Personen, die zu Hause ein Kind unter 18 Jahren mit einer erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit oder einer schweren chronischen oder langwierigen Erkrankung betreuen (Hjælp til dækning af tabt arbejdsfortjeneste til personer, som passer et barn under 18 med betydelig og varigt nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne eller indgribende kronisk eller langvarig lidelse i hjemmet);

Deckung zusätzlicher Kosten für Kinder und Jugendliche mit erheblicher und dauerhafter Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktionen oder mit schweren chronischen oder langwierigen Erkrankungen (Dækning af merudgifter til børn og unge med betydelig og varigt nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne eller indgribende kronisk eller langvarig lidelse);

Persönliche Hilfe und Pflege, „Pflegetestamente“ und Kontaktperson für Erwachsene mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder mit besonderen sozialen Problemen (Personlig hjælp og pleje, »plejetestamenter« og kontaktperson for voksne med nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne eller med særlige sociale problemer);

Hilfsmittel, Hilfe bei der Einrichtung von Wohnungen für Menschen mit dauerhaften körperlichen oder geistigen Behinderungen (Hjælpemidler, hjælp til indretning af bolig for personer med varigt nedsat fysisk eller psykisk funktionsevne);

Pflege eines nahen Verwandten mit Behinderung oder schwerer, auch unheilbarer, Erkrankung in der häuslichen Umgebung (Pasning af nærtstående med handicap eller alvorlig, herunder uhelbredelig, lidelse i hjemmet);

b)    Konsolidiertes Gesetz zum Wohngeld (Lov om individuel boligstøtte);

Zuschuss zu den Kosten einer Wohnung in privaten Wohnungsbaugenossenschaften, die für körperlich schwer behinderte Menschen geeignet sind (Støtte til udgifter til bolig i private andelsboligforeninger, der er egnet for stærkt bevægelseshæmmede);

c)    Konsolidiertes Gesetz im Bereich Sozialwohnungen (Lov om almene boliger);

Zugang für behinderte Menschen zu verschiedenen Arten von Wohnungen, die durch das Gesetz geregelt sind (Adgang for handicappede til boligtyper omfattet af loven).

ESTLAND

a)Sozialfürsorgegesetz (Sotsiaalhoolekande seadus) 2016.

b)Gesetz über Sozialleistungen für behinderte Menschen (Puuetega inimeste sotsiaaltoetuste seadus) 1999.

FRANKREICH

a)    Zulage für Dritte (majoration pour tierce personne, MTP): Artikel L. 341-4 und L. 355-1 des Sozialgesetzbuchs (Code de la sécurité sociale).

b)    Ergänzungsleistung für die Inanspruchnahme der Hilfe von Dritten (prestation complémentaire pour recours à tierce personne): Art. L. 434-2 des Sozialgesetzbuchs.

c)    Sondererziehungszulage für ein behindertes Kind (complément d‘allocation d‘éducation de l‘enfant handicapé): Art. L. 541-1 des Sozialgesetzbuchs.

d)    Beihilfe zum Ausgleich einer Behinderung (Prestation de compensation du handicap, PCH): Artikel L. 245-1 bis L. 245-14 des Sozial- und Familiengesetzbuchs (Code de l‘action sociale et des familles).

e)    Beihilfe zum selbstständigen Leben (allocation personnalisée d’autonomie, APA): Artikel L. 232-1 bis L. 232-28 des Sozial- und Familiengesetzbuchs (Code de l‘action sociale et des familles).

DEUTSCHLAND

Leistungen der Pflegeversicherung nach Kapitel 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).

GRIECHENLAND

a)    Gesetz Nr. 1140/1981 in der geänderten Fassung.

b)    Gesetzesdekret Nr. 162/73 und gemeinsamer Ministerialerlass Nr. Π4β/5814/1997.

c)    Ministerialbeschluss Nr. Π1γ/ΑΓΠ/οικ.14963 vom 9. Oktober 2001.

d)    Gesetz Nr. 4025/2011.

e)    Gesetz Nr. 4109/2013.

f)    Gesetz Nr. 4199/2013 Art. 127.

g)    Gesetz Nr. 4368/2016 Art. 334.

h)    Gesetz Nr. 4483/2017 Art. 153.

i)    Gesetz Nr. 498/1-11-2018 Artikel 28, 30 und 31 über die „Verordnung über einheitliche Gesundheitsleistungen“ des nationalen Trägers für Gesundheitsleistungen (EOPYY).

UNGARN

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit für Personen, die Pflegeleistungen erbringen (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialhilfe, ergänzt durch Regierungs- und Ministerialdekrete).

IRLAND

a)Gesetz über die Unterstützung von Pflegeheimen aus dem Jahr 2009 (Nr. 15 von 2009);

b)Beihilfe für häusliche Pflege (Konsolidiertes Sozialschutzgesetz 2005 (Social Welfare Consolidation Act 2005), Teil 3 Kapitel 8A).

ITALIEN

a)    Gesetz Nr. 118 vom 30. März 1971 über zivile Leistungen bei Invalidität (Legge 30 Marzo 1971, n. 118 – Conversione in Legge del D.L. 30 gennaio 1971, n. 5 e nuove norme in favore dei mutilati ed invalidi civili).

b)    Gesetz Nr. 18 vom 11. Februar 1980 über das Pflegegeld (Legge 11 febbraio 1980, n. 18 – Indennità di accompagnamento agli invalidi civili totalmente inabili).

c)    Gesetz Nr. 104 vom 5. Februar 1992, Artikel 33 (Behindertenrahmengesetz) (Legge-quadro per l'assistenza, l'integrazione sociale e i diritti delle persone handicappate).

d)    Gesetzesdekret Nr. 112 vom 31. März 1998 über die Übertragung von legislativen Aufgaben und Verwaltungskompetenzen vom Staat auf die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften (Decreto Legislativo 31 Marzo 1998, n. 112 – Conferimento di funzioni e compiti amministrativi dello Stato alle regioni ed agli enti locali, attuazione del capo I della Legge 15 Marzo 1997, n. 59).

e)    Gesetz Nr. 183 vom 4. November 2010, Artikel 24 zur Änderung der Vorschriften über die Genehmigung der Hilfe für Behinderte in schwierigen Situationen (Legge n. 183 del 4 Novembre 2010, Art. 24 – Modifiche alla disciplina in materia di permessi per l'assistenza a portatori di handicap in situazione di gravità).

f)    Gesetz Nr. 147 vom 27. Dezember 2013 mit Bestimmungen für die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Haushaltsplans des Staates – Stabilitätsgesetz 2014 (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato – Legge di stabilità 2014).

LETTLAND

a)    Gesetz über Sozialdienstleistungen und Sozialhilfe (sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības likums) 31.10.2002;

b)    Gesetz über ärztliche Behandlung (Ārstniecības likums) 12.6.1997;

c)    Gesetz zu Patientenrechten (Pacientu tiesību likums) 30.12.2009;

d)    Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 555 über die Organisation der Gesundheitsversorgung und das Zahlungsverfahren (Ministru kabineta 2018. gada 28.augusta noteikumi Nr. 555 „Veselības aprūpes pakalpojumu organizēšanas un samaksas kārtība“) 28.8.2018;

e)    Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 275 über die Verfahren für die Bezahlung von Sozialfürsorge und sozialen Rehabilitationsdiensten und die Verfahren zur Kostenübernahme aus einem kommunalen Haushalt (Ministru kabineta 2003.gada 27.maija noteikumi Nr. 275 „Sociālās aprūpes un sociālās rehabilitācijas pakalpojumu samaksas kārtība un kārtība, kādā pakalpojuma izmaksas tiek segtas no pašvaldības budžeta”) 27.5.2003;

f)    Verordnungen des Ministerkabinetts Nr. 138 über die Inanspruchnahme von Sozialdienstleistungen und Sozialhilfe (Ministru kabineta 2019.gada 2.aprīļa noteikumi Nr 138 „Noteiku mi par sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības saņemšanu“) 2.4.2019.

g)    Gesetz über staatliche Sozialleistungen - Beihilfe für eine behinderte pflegebedürftige Person (Valsts sociālo pabalstu likums) 1.1.2003.

LITAUEN

a)    Gesetz Nr. XII-2507 der Republik Litauen vom 29. Juni 2016 über Zielausgleichszahlungen (Lietuvos Respublikos tikslinių kompensacijų įstatymas).

b)    Gesetz Nr. I-1343 der Republik Litauen vom 21. Mai 1996 über die Krankenversicherung (Lietuvos Respublikos sveikatos draudimo įstatymas).

c)    Gesetz Nr. I-552 der Republik Litauen vom 19. Juli 1994 über das Gesundheitssystem (Lietuvos Respublikos sveikatos sistemos įstatymas).

d)    Gesetz Nr. I-1367 der Republik Litauen vom 6. Juni 1996 über Gesundheitseinrichtungen (Lietuvos Respublikos sveikatos priežiūros įstaigų įstatymas).

LUXEMBURG

Leistungen, die der Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Band V - Pflegeversicherung unterliegen, und zwar:

Pflege und Unterstützung bei den Tätigkeiten des täglichen Lebens

Tätigkeiten zur Unterstützung von Unabhängigkeit und Selbstständigkeit

Tätigkeiten für die individuelle Überwachung, die Gruppenüberwachung und die nächtliche Überwachung

Tätigkeiten zur Schulung von Pflegekräften

Tätigkeiten zur Unterstützung bei der Hausarbeit

Unterstützende Tätigkeiten in Langzeitpflegeeinrichtungen

Pauschalvergütung für Inkontinenzprodukte

Hilfsmitteltechnologie und Hilfsmittelschulung

Anpassungsmaßnahmen der häuslichen Umgebung

Pauschale Geldleistung anstelle von Sachleistungen für Tätigkeiten des täglichen Lebens und für die Hilfe im Haushalt, die von Pflegepersonen gemäß der Zusammenfassung der Pflege und Hilfe erbracht wird

Deckung der Rentenbeiträge der Pflegeperson

Pauschale Geldleistungen bei bestimmten Krankheiten

MALTA

a)    Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) (Kap. 318);

b)    Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.19: Staatliche Institutionen und Hostels Rates Regulations (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta 'Fondi għal Hostels statali indikati);

c)    Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.17: Verordnung über die Übertragung von Geldern (Government Financed Beds) (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta 'Fondi għal Sodod Iffinanzjati mill-Gvern);

d)    Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.13: Verordnung über die Gebühren staatlich finanzierter Altersheime (Regolamenti dwar Rati għal Servizzi residenzjali Finanzjali mill-Istat);

e)    Pflegebeihilfe – Sozialversicherungsgesetz Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a;

f)    Erhöhte Pflegebeihilfe – Sozialversicherungsgesetz Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b.

NIEDERLANDE

Gesetz über die Langzeitpflege (Wet langdurige zorg (WLZ)), Gesetz vom 3. Dezember 2014.

POLEN

a)Krankenpflegegeld (zasiłek pielęgnacyjny), Sonderpflegegeld (specjalny zasiłek opiekuńczy), Pflegeleistungen (świadczenie pielęgnacyjne), Gesetz vom 28. November 2003 über Familienleistungen (Ustawa o świadczeniach rodzinnych);

b)Pflegegeld, (zasiłek dla opiekuna) Gesetz vom 4. April 2014 über die Festsetzung und Auszahlung der Leistungen für Pflegepersonen (Ustawa o ustalaniu i wypłacaniu zasiłków dla opiekunów).

PORTUGAL

Sozialversicherung und Sicherung ausreichender Existenzmittel:

a)    Pflegezulage: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 265/99 vom 14. Juli 1999 in der geänderten Fassung (complemento por dependência).

b)    Pflegezulage im Rahmen des besonderen Schutzsystems bei Behinderung: Gesetz Nr. 90/2009 vom 31. August 2009 über das besondere Schutzsystem bei Behinderung, neu veröffentlicht in konsolidierter Fassung durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 246/2015 vom 20. Oktober 2015 in der geänderten Fassung (Regime especial de proteção na invalidez).

Sozialversicherungssystem und Nationaler Gesundheitsdienst:

c)    Nationales Netz integrierter Pflegeleistungen: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 101/06 vom 6. Juni 2006, erneut veröffentlicht in einer konsolidierten Fassung des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 136/2015 vom 28. Juli 2015 (rede de cuidados continuados integrados);

d)    Integrierte kontinuierliche der psychischen Gesundheit: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 8/2010 vom 28. Januar 2010, geändert und neu veröffentlicht durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 22/2011 vom 10. Februar 2011 über die Schaffung von Einheiten und Teams für die integrierte kontinuierliche Pflege der psychischen Gesundheit (Unidades e Equipas de cuidados Continuados integrados de saúde mental);

e)    Pädiatrische Verordnung (Nationales Netz für integrierte kontinuierliche Pflege): Dekret Nr. 343/2015 vom 12. Oktober 2015 über Normen für die stationäre und ambulante pädiatrische Versorgung und die pädiatrischen Betreuungsteams im Rahmen des nationalen Netzes der integrierten Langzeitpflege (condições de instalação e funcionamento das unidades de internamento de cuidados integrados e de ambulatório pediátricas da Rede Nacional de Cuidados Continuados Integrados);

f)    Informelle Pflegepersonen (Pflegegeld): Gesetz Nr. 100/2019 vom 6. September über den Status informeller Pflegepersonen (Estatuto do cuidador informell).

RUMÄNIEN

a)    Gesetz Nr. 448/2006 vom 6. Dezember 2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen:

Entschädigungen, die Personen mit Behinderungen gewährt werden, nämlich das monatliche ergänzende persönliche Entgelt für Erwachsene und Kinder mit Behinderungen und das monatliche Entgelt für Erwachsene mit Behinderungen, vorgesehen in Artikel 58 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 448 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

Begleiterentgelt gemäß Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 des Gesetzes Nr. 448 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

Begleiterentgelt für Erwachsene mit schwerer Sehbehinderung gemäß Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 448 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen; Monatliche Verpflegungszulage für von HIV/AIDS betroffenen Kindern gemäß Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 448/2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

b)    Gesetz Nr. 584/2002 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von AIDS-Erkrankungen in Rumänien und zum Schutz der mit HIV infizierten bzw. an AIDS erkrankten Personen mit späteren Änderungen und Ergänzungen.

Monatliche Verpflegungszulage gemäß Gesetz Nr. 584/2002 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von AIDS-Erkrankungen in Rumänien und zum Schutz der mit HIV infizierten bzw. an AIDS erkrankten Personen.

SLOWENIEN

Kein spezifisches Gesetz für die Langzeitpflege.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit werden in den nachstehenden Rechtsvorschriften berücksichtigt:

a)    Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 96/2012, und spätere Änderungen);

b)    Gesetz über finanzielle Sozialhilfe (Zakon o socialno vartsvenih prejemkih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61/2010, und spätere Änderungen);

c)    Gesetz über die Ausübung des Rechts auf öffentliche Gelder (Zakon o uveljavljanju pravic iz javnih sredstev) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 62/2010, und spätere Änderungen);

d)    Gesetz über Sozialhilfe (Zakon o socialnem varstvu) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 3/2004, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen);

e)    Gesetz über Elternpflege und Familienleistungen (Zakon o starševskem varstvu in družinskih prejemkih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 110/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen);

f)    Gesetz über geistig und körperlich behinderte Menschen (Zakon o družbenem varstvu duševno in telesno prizadetih oseb) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 41/83, und spätere Änderungen);

g)    Gesetz über Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen);

h)    Gesetz über Kriegsveteranen (Zakon o vojnih veteranih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 59/06, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen);

i)    Gesetz über Kriegsversehrte (Zakon o vojnih invalidih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 63/59, amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen);

j)    Haushaltsbilanzgesetz (Zakon za uravnoteženje javnih finance (ZUJF)) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012, und spätere Änderungen);

k)    Gesetz zur Regulierung von Transferzahlungen an Einzelpersonen und Haushalte in der Republik Slowenien (Zakon o usklajevanju transferjev posameznikom in gospodinjstam v Republiki Sloveniji) (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 114/2006 – amtlicher konsolidierter Text und spätere Änderungen).

SPANIEN

a)Gesetz Nr. 39/2006 über die Förderung der persönlichen Autonomie und der Unterstützung von Personen in Pflegesituationen vom 14. Dezember 2006 in der geänderten Fassung;

b)Ministerialerlass vom 15. April 1969;

c)Königliches Dekrets Nr. 1300/95 vom 21. Juli 1995 in der geänderten Fassung;

d)Königliches Dekrets Nr. 1647/97 vom 31. Oktober 1997 in der geänderten Fassung.

SCHWEDEN

a)Pflegegeld (Kapitel 22 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]);

b)Beihilfe für außergewöhnliche Kosten (Kapitel 50 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]);

c)Beihilfe zur Unterstützung (Kapitel 51 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]);

d)Autobeihilfe (Kapitel 52 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

TEIL 3

ZAHLUNGEN, DIE MIT EINEM ZWEIG DER SOZIALEN SICHERHEIT VERBUNDEN SIND,
DER IN ARTIKEL KSS.3 ABSATZ 1 DIESES PROTOKOLLS AUFGEFÜHRT IST,

UND DIE ZUR DECKUNG DER HEIZKOSTEN BEI KALTEM WETTER ERBRACHT WERDEN

(Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe f dieses Protokolls)

i)    VEREINIGTES KÖNIGREICH

Heizkostenzuschuss (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Fund Winter Fuel Payment Regulations 2000, Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 und Social Fund Winter Fuel Payment Regulations (Northern Ireland) 2000)

ii)    MITGLIEDSTAATEN

DÄNEMARK

a)    Gesetz über soziale und staatliche Renten, LBK Nr. 983 vom 23.9.2019;

b)    Verordnungen über soziale und staatliche Renten, BEK Nr. 1602 vom 27.12.2019.

ANHANG KSS-3

MEHR RECHTE FÜR RENTNER, DIE IN DEN ZUSTÄNDIGEN STAAT ZURÜCKKEHREN

(Artikel KSS.25 Absatz 2 dieses Protokolls)

ÖSTERREICH

BELGIEN

BULGARIEN

ZYPERN

TSCHECHIEN

FRANKREICH

DEUTSCHLAND

GRIECHENLAND

UNGARN

LETTLAND

LITAUEN

LUXEMBURG

NIEDERLANDE

POLEN

PORTUGAL

RUMÄNIEN

SLOWENIEN

SPANIEN

SCHWEDEN

ANHANG KSS-4

FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD ODER DIESE KEINE ANWENDUNG FINDET

(Artikel KSS.47 Absätze 4 und 5 dieses Protokolls)

TEIL 1

FÄLLE, IN DENEN NACH ARTIKEL KSS.47 ABSATZ 4 AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD

ÖSTERREICH

a)    Alle Anträge auf Leistungen auf der Grundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom 9. September 1955, des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) vom 11. Oktober 1978, des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vom 11. Oktober 1978 und des Sozialversicherungsgesetzes freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG) vom 30. November 1978;

b)    Alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004 mit Ausnahme der in Teil 2 genannten Fälle;

c)    alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie allfällige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension);

d)    alle Anträge auf Hinterbliebenenunterstützung aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer;

e)    alle Anträge auf Leistungen aus Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A;

f)    alle Anträge auf Leistungen nach dem Notarversicherungsgesetz vom 3. Februar 1972 – NVG 1972.

ZYPERN

Alle Anträge auf Alters-, Witwen- bzw. Witwerrenten.

DÄNEMARK

Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anhang KSS-5 aufgeführten Renten.

IRLAND

Alle Anträge auf staatliche Rente (beitragsabhängig), Witwen- und Witwerrente und Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner (beitragsabhängig).

LETTLAND

Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).

LITAUEN

Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Hinterbliebenenrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung).

NIEDERLANDE

Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung (AOW).

POLEN

Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Leistungszusage und auf Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Gesamtlänge der gemäß den Rechtsvorschriften mehrerer Länder zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 20 Jahre bei Frauen und 25 Jahre bei Männern beträgt, die zurückgelegten nationalen Zeiten aber darunter (jedoch nicht unter 15 Jahren bei Frauen und 20 Jahren bei Männern) liegen und die Berechnung gemäß den Artikeln 27 und 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Gesetzblatt 2015, Pos. 748) erfolgt.

PORTUGAL

Alle Anträge auf Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Länder zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten jedoch 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach den Artikeln 32 und 33 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 187/2007 vom 10. Mai 2007 in der geänderten Fassung vorgenommen wird.

SLOWAKEI

a)    Alle Anträge auf Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe nach den vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer zuvor an den Verstorbenen gezahlten Rente berechnet wird;

b)    Alle Anträge auf Renten, die nach dem Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die soziale Sicherheit (geänderte Fassung) berechnet werden.

SCHWEDEN

a)    Anträge auf Altersrente in Form einer Garantierente für 1937 oder zuvor geborene Personen (Kapitel 66 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

b)    Anträge auf Altersrente in Form einer Zusatzrente (Kapitel 63 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Rente nach Teil 1 des Pensions Act (Rentengesetz) 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommenssteuerjahr

i)die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines Mitgliedstaats zurückgelegt hat, und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;

ii)durch die Heranziehung von Versicherungs–, Beschäftigungs– oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls berücksichtigt würden.

Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.

TEIL 2

FÄLLE, IN DENEN ARTIKEL KSS.47 ABSATZ 5 ANWENDUNG FINDET.

ÖSTERREICH

a)    Alterspensionen und sich aus solchen ableitende Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004;

b)    Pflichtzuwendungen nach § 41 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2001, BGBl I Nr. 154 über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich;

c)    Alters- und vorzeitige Alterspensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie etwaige Ergänzungsleistung, bzw. Grundpension), sowie alle Rentenleistungen der österreichischen Landesärztekammern aus der Zusatzversorgung (bzw. Zusatzleistung oder Individualpension);

d)    Altersunterstützungen aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer;

e)    Leistungen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A und B mit Ausnahme der Leistungen auf Witwen- und Waisenpensionen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A;

f)    Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem österreichischen Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen, mit Ausnahme der aus den letztgenannten Leistungen abgeleiteten Leistungen an Hinterbliebene;

g)    Leistungen nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz.

BULGARIEN

Altersrenten aus der Zusatzrentenpflichtversicherung nach Titel II Teil II Sozialversicherungsgesetzbuch.

KROATIEN

Auf individuellen Kapitalanlagen beruhende Renten aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem nach dem Gesetz über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds (OG 49/99, in der jeweils geltenden Fassung) und dem Gesetz über Rentenversicherungs-Gesellschaften und über Rentenzahlungen auf der Grundlage von individuellen Kapitalanlagen (OG 106/99, in der jeweils geltenden Fassung), außer in den in den Artikeln 47 und 48 des Gesetzes über obligatorische und freiwillige Pensionsfonds genannten Fällen (Hinterbliebenenrenten).

DÄNEMARK

a)    Private Altersvorsorge;

b)    Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2002);

c)    Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit nach dem 1. Januar 2002) gemäß dem konsolidierten Gesetz über die dänische Arbeitsmarkt-Zusatzrente 942:2009.

ESTLAND

Auf Pflichtbeiträgen beruhendes Rentenversicherungssystem.

FRANKREICH

Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden.

UNGARN

Rentenleistungen auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in einem privaten Rentenfonds.

LETTLAND

Altersrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).

POLEN

Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Beitragszusage.

PORTUGAL

Zusatzrenten gemäß der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 26/2008 vom 22. Februar 2008 in der geänderten Fassung (öffentliches kapitalfundiertes System).

SLOWAKEI

Pflichtsparen für die Altersrente.

SLOWENIEN

Rente aus der Pflichtzusatzrentenversicherung.

SCHWEDEN

Altersrente in Form einer einkommensbezogenen Rente und einer Prämienrente (Kap. 62 und 64 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.

ANHANG KSS-5

LEISTUNGEN UND ABKOMMEN, DIE ES ERMÖGLICHEN,
ARTIKEL KSS.49 ANZUWENDEN

I.    Leistungen nach Artikel KSS.49 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist

DÄNEMARK

Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist.

FINNLAND

Nationale Renten und Renten des Ehegatten, die nach den Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007).

Der zusätzliche Betrag der Kinderrente bei der Berechnung unabhängiger Leistungen nach dem Finnischen Rentengesetz (Finnisches Rentengesetz 568/2007).

FRANKREICH

Invaliditätsrente für Witwer oder Witwe im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit oder des Systems der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, wenn sie auf der Grundlage der Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird, die gemäß Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe a berechnet wird.

GRIECHENLAND

Leistungen nach dem Gesetz Nr. 4169/1961 über das landwirtschaftliche Versicherungssystem (OGA).

NIEDERLANDE

Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW).

Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA).

SPANIEN

Die nach dem allgemeinen System und Sondersystemen gewährten Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme des Sondersystems für Bedienstete.

SCHWEDEN

a)    Einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

b)    Garantierente und garantierte Ausgleichszahlungen, die die volle staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und volle staatliche Rente, die nach den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird.

II.    Leistungen im Sinne des Artikels KSS.49 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird.

FINNLAND

Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird.

DEUTSCHLAND

Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird;

Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird.

ITALIEN

Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („inabilità“).

LETTLAND

Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Artikel 23 Absatz 8 des Gesetzes über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996).

LITAUEN

a)    Arbeitsunfähigkeitsrente der staatlichen Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wird;

b)    Hinterbliebenenrente und Waisenrente der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente berechnet wird, die der verstorbenen Person nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wurde.

LUXEMBURG

Hinterbliebenenrenten.

SLOWAKEI

Aus der Invaliditätsrente abgeleitete slowakische Hinterbliebenenrente.

SPANIEN

Altersrenten nach dem Sondersystem für Bedienstete gemäß Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Berechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls im aktiven öffentlichen Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wird; Hinterbliebenenrenten (für Witwen/Witwer, Waisen und Angehörige) nach Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt seines Todes im aktiven Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wurde.

SCHWEDEN

a)    Ausgleichsleistung bei Krankheit und Lohnausgleich bei verminderter Erwerbsfähigkeit in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

b)    Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 76–85 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]).

III.    Abkommen im Sinne des Artikels KSS.49 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben Zeit:

Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und der Bundesrepublik Deutschland vom 28. April 1997 über soziale Sicherheit.

Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit.

Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 12. Juni 2012.

ANHANG KSS-6

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
DER MITGLIEDSTAATEN UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

(Artikel KSS.3 Absatz 2, Artikel KSS.51 Absatz 1 und Artikel KSS.66)

ÖSTERREICH

1.    Zum Zweck des Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten wird der Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Staat als gleichwertig mit dem Besuch einer Schule oder einer Bildungseinrichtung nach § 227 Absatz 1 Nummer 1 und § 228 Absatz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), § 116 Absatz 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und § 107 Absatz 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) anerkannt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Absatz 3 des ASVG, § 116 Absatz 9 des GSVG sowie § 107 Absatz 9 des BSVG vorgesehenen Sonderbeiträge zum Erwerb derartiger Ausbildungszeiten entrichtet werden.

2.    Für die Berechnung der anteiligen Leistung nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls werden besondere Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird die ohne diese Leistungsteile berechnete anteilige Leistung gegebenenfalls um die ungekürzten besonderen Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und um den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.

3.    Sind nach Artikel KSS.7 dieses Protokolls Ersatzzeiten in der österreichischen Pensionsversicherung entstanden, ohne dass für diese eine Bemessungsgrundlage nach §§ 238 und 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), §§ 122 und 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und §§ 113 und 114 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gebildet werden kann, ist für diese Zeiten die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach § 239 ASVG, § 123 GSVG und § 114 BSVG heranzuziehen.

BULGARIEN

Artikel 33 Absatz 1 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III Kapitel 1 dieses Protokolls der zuständige Mitgliedstaat ist.

ZYPERN

Zur Durchführung der Artikel KSS.7, KSS.46 und KSS.56 dieses Protokolls wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem 6. Oktober 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.

TSCHECHIEN

1.Für die Zwecke der Definition der Familienangehörigen gemäß Artikel KSS.1 Buchstabe s dieses Protokolls umfasst der Begriff „Ehegatte“ eingetragene Lebenspartner im Sinne des tschechischen Gesetzes Nr. 115/2006 Slg. über eingetragene Partnerschaft.

2.Ungeachtet der Artikel KKS.6 und KKS.7 des vorliegenden Protokolls können bei der Gewährung der Zusatzleistungen für nach dem Recht der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zurückgelegte Versicherungszeiten für die Erfüllung der Bedingung, dass binnen des definierten Zeitraums nach dem Datum der Auflösung der Föderation mindestens ein Jahr lang eine tschechische Rentenversicherung bestanden haben muss (§ 106a Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg. zur Rentenversicherung), ausschließlich die nach tschechischem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

3.In den in Artikel KSS.39 genannten Fällen sind bei der Bestimmung der Höhe der Invaliditätsleistung nach dem Gesetz Nr. 155/1995 Slg. die Bestimmungen des Kapitels 5 des Protokolls entsprechend anzuwenden.

DÄNEMARK

1.    a)    Für die Berechnung der Renten nach dem „lov om social pension“ (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einem Grenzgänger oder einem Arbeitnehmer, der sich zur Verrichtung von Saisonarbeit nach Dänemark begeben hat, nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem oben erwähnten Arbeitnehmer verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Staat wohnhaft war. Im Sinne dieses Buchstabens bezeichnet der Ausdruck „Saisonarbeit“ jahreszeitlich bedingte Arbeit, die jedes Jahr erneut anfällt.

b)    Für die Berechnung der Renten nach dem „lov om social pension“ (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einer Person, auf die Buchstabe a nicht zutrifft, vor 1. Januar 1984 nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Betreffenden verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Staat wohnhaft war.

c)    Nach den Buchstaben a und b zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Staates geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffende Person eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften erhielt. Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente ausmacht.

2.    a)    Ungeachtet des Artikels KSS.7 dieses Protokolls haben Personen, die nicht in einem oder mehreren Staaten erwerbstätig waren, nur dann Anspruch auf eine dänische Sozialrente, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz vorbehaltlich der nach den dänischen Rechtsvorschriften geltenden Altersgrenzen seit mindestens drei Jahren in Dänemark haben oder zu einem früheren Zeitpunkt mindestens drei Jahre lang in Dänemark hatten. Vorbehaltlich des Artikels KSS.5 dieses Protokolls gilt Artikel KSS.8 dieses Protokolls nicht für eine dänische Sozialrente, auf die diese Personen einen Anspruch erworben haben.

b)    Die in Buchstabe a genannten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine dänische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Dänemark erwerbstätig sind oder waren, oder für Studierende und deren Familienangehörige.

3.    Die dänische Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu ledighedsydelse, einer flexiblen Arbeitsmaßnahme, zugelassen worden sind (Gesetz Nr. 455 vom 10. Juni 1997), fällt unter Titel III Kapitel 6 dieses Protokolls.

4.    Hat der Empfänger einer dänischen Sozialrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Staat, so gelten diese Renten für die Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels KSS.48 Absatz 1 dieses Protokolls, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs- oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, ebenfalls einen Anspruch auf eine dänische Sozialrente erworben haben muss.

FINNLAND

1.    Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und zur Berechnung der Höhe der staatlichen finnischen Rente nach Artikel KSS.47, KSS.48 und KSS.49 dieses Protokolls werden Rentenansprüche, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, ebenso behandelt wie Rentenansprüche, die nach finnischen Rechtsvorschriften erworben wurden.

2.    Ist Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zur Berechnung des Entgelts für die nach den finnischen Rechtsvorschriften über Erwerbsrenten gutgeschriebene Zeit anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Referenzzeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften in einem anderen Staat Versicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit zurückgelegt, entspricht das Entgelt für die gutgeschriebene Zeit der Summe des Entgelts während des in Finnland zurückgelegten Teils des Referenzzeitraums, geteilt durch die Anzahl der im Referenzzeitraum in Finnland zurückgelegten Versicherungsmonate.

FRANKREICH

1.    Für Personen, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnhaft sind und nach Artikel KSS.15 oder Artikel KSS.24 dieses Protokolls Sachleistungen in Frankreich erhalten, schließen die für den Träger eines anderen Staates, der für die Übernahme der Kosten zuständig ist, gewährten Sachleistungen die Leistungen der allgemeinen Krankenkasse und der gesetzlichen örtlichen Zusatzkrankenversicherung der Region Alsace-Moselle ein.

2.    Die für noch oder vormals Beschäftigte oder selbstständig Tätige geltenden französischen Rechtsvorschriften umfassen für die Anwendung von Titel III Kapitel 5 dieser Verordnung die Altersgrundversicherung(en) und die zusätzliche(n) Rentenversicherung(en), die für die betreffende Person gegolten haben.

DEUTSCHLAND

1.    Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und § 5 Absatz 4 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI kann eine Person, die eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates erhält, beantragen, in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert zu werden.

2.    Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und § 7 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Staat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten.

3.    Für die Zwecke der Gewährung von Geldleistungen nach § 47 Absatz 1 SGB V, § 47 Absatz 1 SGB VII und § 200 Absatz 2 Reichsversicherungsordnung an Versicherte, die in einem Mitgliedstaat wohnhaft sind, berechnen die deutschen Sozialversicherungen das Nettoarbeitsentgelt, das zur Berechnung der Leistungen herangezogen wird, als würde die versicherte Person in Deutschland wohnhaft sein, es sei denn, diese beantragt, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden.

4.    Staatsangehörige anderer Staaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben und die allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben.

5.    Die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI wird ausschließlich nach den in Deutschland zurückgelegten Zeiten festgelegt.

6.    In den Fällen, in denen für die Neuberechnung einer Rente die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, gelten für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.

7.    Die deutschen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, für die nach deutschem Fremdrentengesetz eine Entschädigung zu zahlen ist, und über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz in den in § 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten anzurechnen sind, gelten weiterhin im Anwendungsbereich dieses Protokolls, ungeachtet des § 2 des Fremdrentengesetzes.

8.    Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls bei Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen für kammerfähige Freie Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit beim zuständigen Träger durch Beitragszahlung erworbene durchschnittliche jährliche Rentenanwartschaft zugrunde.

GRIECHENLAND

1.    Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung für griechische Staatsangehörige und Ausländer griechischer Abstammung gilt für Angehörige anderer Staaten, Staatenlose und Flüchtlinge, wenn die Betroffenen ungeachtet ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit in der griechischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren.

2.    Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls und des Artikels 34 des Gesetzes 1140/1981 können Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder von Berufskrankheiten beziehen, einen Antrag auf eine Pflichtversicherung nach den vom OGA angewandten Rechtsvorschriften stellen, sofern diese Personen eine unter den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallende Tätigkeit ausüben.

IRLAND

1.    Bei der Berechnung des Wochenarbeitsentgelts eines Versicherten für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit nach den irischen Rechtsvorschriften wird abweichend von Artikel KSS.19 Absatz 2 und Artikel KSS.57 dieses Protokolls diesem Versicherten für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates während des betreffenden Bezugsjahrs zurückgelegte Beschäftigungswoche ein Betrag in Höhe des in diesem Jahr geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts eines Beschäftigten angerechnet.

MALTA

Besondere Vorschriften für Bedienstete

a)    Personen, die nach dem Gesetz über die Streitkräfte (Malta Armed Forces Act; Kapitel 220 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Polizei (Police Act; Kapitel 164 der maltesischen Gesetze) und dem Gesetz über die Gefängnisse (Prisons Act; Kapitel 260 der maltesischen Gesetze) beschäftigt sind, werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung der Artikel KSS.43 und KSS.55 dieses Protokolls als Bedienstete behandelt.

b)    Renten, die nach den genannten Gesetzen und der Rentenverordnung (Kapitel 93 der maltesischen Gesetze) zu zahlen sind, gelten ausschließlich für die Zwecke von Artikel KSS.1 Buchstabe cc dieses Protokolls als „Sondersysteme für Bedienstete“.

NIEDERLANDE

1.    Krankenversicherung

a)    In Bezug auf den Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 dieses Protokolls unter Leistungsberechtigten zu verstehen:

i)    Personen, die gemäß Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern; und

ii)    soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Familienangehörige von im aktiven Dienst tätigen Soldaten, die in einem anderen Staat wohnen, und Personen, die in einem anderen Staat wohnen und nach diesem Protokoll Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben, wobei die Kosten von den Niederlanden getragen werden.

b)    Die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß den Bestimmungen des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor zorgverzekeringen (Krankenversicherungsanstalt) eintragen lassen.

c)    Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen. Bezüglich der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet, ausgenommen die Familienangehörigen von militärischem Personal, die in einem anderen Staat leben, von denen die Beiträge direkt erhoben werden.

d)    Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten entsprechend bei einer zu späten Eintragung der in Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger).

e)    Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Staates als der Niederlande leistungsberechtigt sind und die in den Niederlanden wohnhaft sind oder sich dort vorübergehend aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts nach den Artikeln 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetzes) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten).

f)    Für die Zwecke der Artikel KSS.21 bis KSS.27 dieses Protokolls werden neben den Renten nach Titel III Kapitel 4 und 5 dieses Protokolls, folgende Leistungen wie Renten behandelt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldet werden:

   Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Januar 1966 über Renten für Beamte und ihre Hinterbliebenen (Algemene burgerlijke pensioenwet) (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz);

   Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. Oktober 1966 über Renten für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen (Algemene militaire pensioenwet) (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz);

   Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesetz vom 7. Juni 1972 über Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für Angehörige der Streitkräfte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening militairen) (Gesetz über die Soldatenversorgung bei Arbeitsunfähigkeit);

   Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 15. Februar 1967 über Renten für Bedienstete der NV Nederlandse Spoorwegen (niederländischen Eisenbahnen) und ihre Hinterbliebenen (Spoorwegpensioenwet) (Eisenbahner-Versorgungsgesetz);

   Versorgungsleistungen nach der Regelung Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen);

   Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren;

   Leistungen, die an Soldaten und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.

g)    Für die Zwecke von Artikel KSS.16 Absatz 1 dieses Protokolls haben die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes genannten Personen, die sich vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Aufenthaltsorts nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten).

2.    Anwendung des Algemene Ouderdomswet (AOW) (allgemeines Altersrentengesetz)

a)    Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 des AOW (allgemeines Altersrentengesetz) wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,

   zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war,

   in denen er zwar in einem anderen Staat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder

   in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Staat erwerbstätig war.

In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt auch jeder, der nur vor dem 1. Januar 1957 in Übereinstimmung mit den oben genannten Bedingungen in den Niederlanden wohnhaft war oder gearbeitet hat, als rentenberechtigt.

b)    Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr nicht nach den vorgenannten Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Staat als den Niederlanden wohnhaft war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.

In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt diese Person als rentenberechtigt.

c)    Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1957 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,

   zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war oder

   in denen er zwar in einem anderen Staat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder

   in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Staat erwerbstätig war.

d)    Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. August 1989 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr in einem anderen Staat als den Niederlanden wohnhaft war und nicht nach dem AOW versichert war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von der rentenberechtigten Person nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.

e)    Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gilt nicht für Zeiten, die mit folgenden Zeiten zusammenfallen:

   Zeiten, die bei der Berechnung der Rentenansprüche nach dem Altersversicherungsrecht eines anderen Staates als den Niederlanden berücksichtigt werden können, oder

   Zeiten, für die die betreffende Person eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat.

Zeiten der freiwilligen Versicherung nach dem System eines anderen Staates werden für die Zwecke dieser Nummer nicht berücksichtigt.

f)    Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gelten nur, wenn der Betreffende nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre in einem oder mehreren Staaten wohnhaft war und nur solange er im Gebiet eines dieser Staaten wohnhaft ist.

g)    In Abweichung von Kapitel IV AOW ist jeder Einwohner eines anderen Staates als der Niederlande, dessen Ehegatte nach den dortigen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist, berechtigt, sich für die Zeiten, in denen der Ehegatte pflichtversichert ist, nach ebendiesen Rechtsvorschriften freiwillig zu versichern.

Diese Berechtigung erlischt nicht, wenn die Pflichtversicherung des Ehegatten wegen dessen Todes beendet wurde und der Hinterbliebene ausschließlich eine Rente nach dem Algemene nabestaandenwet (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) erhält.

Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.

Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.

h)    Die Berechtigung nach Nummer 2 Buchstabe g wird niemandem erteilt, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates über Renten- oder Hinterbliebenenleistungen versichert ist.

i)    Wer sich nach Nummer 2 Buchstabe g freiwillig versichern will, muss innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beitrittsvoraussetzungen erfüllt sind, bei der Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzekeringsbank) einen entsprechenden Antrag stellen.

3.    Anwendung des Algemene nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)

a)    Hat der überlebende Ehegatte nach Artikel KSS.46 Absatz 3 dieses Protokolls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem ANW (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversorgung), so wird diese Rente nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls berechnet.

Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden vor dem 1. Oktober 1959 zurückgelegte Versicherungszeiten ebenfalls als nach niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten betrachtet, wenn der Versicherte in diesen Zeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres:

   in den Niederlanden wohnhaft war oder

   zwar in einem anderen Staat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder

   in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Staat erwerbstätig war.

b)    Die nach Nummer 3 Buchstabe a zu berücksichtigenden Zeiten, die mit Pflichtversicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates für Hinterbliebenenrenten zurückgelegt wurden, bleiben unberücksichtigt.

c)    Für die Zwecke von Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls werden als Versicherungszeiten nur Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegt wurden.

d)    In Abweichung von Artikel 63a Absatz 1 ANW ist ein Einwohner eines anderen Staates als der Niederlande, dessen Ehegatte nach dem ANW pflichtversichert ist, berechtigt, sich nach dem ANW ausschließlich für die Zeit, in der der Ehegatte pflichtversichert ist, freiwillig zu versichern, sofern diese Versicherung am Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieses Protokolls bereits begonnen hat.

Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Ehegatten nach dem ANW endet, sofern die Pflichtversicherung des Ehegatten nicht infolge seines Todes endet oder der Überlebende ausschließlich eine Rente nach dem ANW erhält.

Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.

Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.

4.    Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung

Bei der Berechnung der Leistungen nach dem WAO, dem WIA oder dem WAZ berücksichtigen die niederländischen Träger:

   vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten;

   nach dem WAO zurückgelegte Versicherungszeiten;

   nach dem Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (Allgemeines Arbeitsunfähigkeitsgesetz) von der betreffenden Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach dem WAO zurückgelegten Versicherungszeiten decken;

   nach dem WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten;

   nach dem WIA zurückgelegte Versicherungszeiten.

SPANIEN

1.    Für die Zwecke der Durchführung dieses Protokolls werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Ley de clases pasivas del Estado (Gesetz über die Pensionslasten des Staates) fehlenden Jahre nur dann als tatsächliche Dienstjahre angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente zugrunde liegenden Ereignisses dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, die im Rahmen dieses Systems gleichgestellt wird, oder wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Ereignisses einer Tätigkeit nachging, die erfordert hätte, den Betreffenden in das Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden aufzunehmen, wäre die Tätigkeit in Spanien ausgeübt worden.

2.    a)    Gemäß Artikel KSS.51 Absatz 1 Buchstabe c wird die theoretische spanische Leistung auf der Grundlage der tatsächlichen Beiträge berechnet, die die betreffende Person in den Jahren unmittelbar vor der Zahlung des letzten Beitrags zur spanischen Sozialversicherung geleistet hat. Sind bei der Berechnung des Rentengrundbetrages die in anderen Staaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten anzurechnen, wird die dem Referenzzeitraum zeitlich nächstliegende Beitragsgrundlage in Spanien unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf diese Zeiten angewandt.

b)    Der ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht.

3.    In anderen Staaten zurückgelegte Zeiten, die im Sondersystem für Bedienstete und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden berücksichtigt werden müssen, werden für die Zwecke des Artikels KSS.51 dieses Protokolls genauso behandelt wie die zeitlich nächstliegenden Zeiten, die als Bediensteter in Spanien zurückgelegt wurden.

4.    Die auf dem Alter beruhenden Zusatzbeträge, nach der zweiten Übergangsbestimmung des allgemeinen Gesetzes über soziale Sicherheit, gelten für alle nach diesem Protokoll Berechtigten, in deren Namen nach spanischem Recht vor dem 1. Januar 1967 Beiträge entrichtet wurden; nach Artikel KSS.6 dieses Protokolls dürfen Versicherungszeiten, die vor dem 1. Januar 1967 in einem anderen Staat angerechnet wurden, nicht nur für die Zwecke dieses Protokolls den in Spanien entrichteten Beiträgen gleichgestellt werden. Dem 1. Januar 1967 entspricht im Sondersystem für Seeleute der 1. August 1970 und im Sondersystem der sozialen Sicherheit für den Bergbau der 1. April 1969.

SCHWEDEN

1.    Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf garantierte Renten für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden wohnhaft waren (Kapitel 6 des Gesetzes [2010:111] zur Einführung des Sozialversicherungsgesetzes).

2.    Für die Berechnung des Einkommens für das einkommensbezogene Krankengeld nach Kapitel 34 Sozialversicherungsgesetz (2010:110) findet Folgendes Anwendung: Unterlag der Versicherte während des Referenzzeitraums aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten, wird für das dortige Einkommen das während des Teils des Referenzzeitraums in Schweden erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen angerechnet, das sich aus dem in Schweden erzielten Entgelt, geteilt durch die Zahl der Jahre, während der dieses Entgelt erzielt wurde, ergibt.

3.    a)    Bei der Berechnung des angenommenen Rentenkapitals für eine einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Kapitel 82 des Sozialversicherungsgesetzes [2010:110]) werden, wenn der nach schwedischem Recht vorausgesetzte Erwerb von Rentenanwartschaften für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Todesfall vorausgehen (Referenzzeitraum), nicht erfolgt ist, auch die in anderen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, als wenn sie in Schweden zurückgelegt worden wären. Versicherungszeiten in anderen Staaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt. Wenn nur ein Jahr in Schweden mit einer Rentenbemessungsgrundlage vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Staaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.

b)    Bei der Berechnung der fiktiven Rentenpunkte für die Hinterbliebenenrenten bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2003 werden, wenn die nach schwedischem Recht verlangten Rentenpunkte für mindestens zwei der vier Jahre, die dem Todesfall unmittelbar vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht vorliegen auch die während des Referenzzeitraums in einem anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt; diese Jahre werden auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

1.Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn

(a)die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder

(b)die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 dieses Protokolls für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf „Versicherungszeiten“ in den Artikeln KSS.44 bis KSS.55 dieses Protokolls als Bezugnahmen auf folgendermaßen zurückgelegte Versicherungszeiten:

(1)von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von

(a)einer verheirateten Frau oder

(b)einem Ehegatten, dessen Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder

(2)von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird von

(a)von einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder

(b)von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter ‚altersbezogener Witwenrente‘ eine Witwenrente zu verstehen, die nach Section 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.

2.Für die Zwecke des Artikels KSS.8 dieses Protokolls wird jede Person, die eine Geldleistung bei Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Staats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Staat wohnhaft ist.

(1)Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed earner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden.

(2)Für die Zwecke von Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls gilt Folgendes:

(a)hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem Mitgliedstaat zurückgelegt und führt die Anwendung von Nummer 1 dieses Absatzes dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem Mitgliedstaat versichert gewesen ist;

(b)zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten außer Acht gelassen.

(3)Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.

3.Ist der Bezug von Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Trauergeld (höherer Satz) vom Anspruch auf Kindergeld im Vereinigten Königreich abhängig, so wird eine Person, die alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und Anspruch auf Kindergeld im Vereinigten Königreich hätte, wenn sie oder das betreffende Kind ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich hätte, nicht daran gehindert, Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Trauergeld (höherer Satz) gemäß diesem Protokoll geltend zu machen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass das Kindergeld im Vereinigten Königreich nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Protokolls gemäß Artikel KSS.3 Absatz 4 Buchstabe g fällt.

ANLAGE KSSD-1

VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN ZWEI ODER MEHR STAATEN
(gemäß Artikel KSSD.8 dieses Anhangs)

BELGIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 4. Mai 1976 und 14. Juni 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der ärztlichen und verwaltungsmäßigen Kontrolle)

Schriftwechsel vom 18. Januar 1977 und 14. März 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sachleistungen) in der Fassung des Schriftwechsels vom 4. Mai 1982 und 23. Juli 1982 (Vereinbarung über die Erstattung der Aufwendungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)

DÄNEMARK — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Briefwechsel vom 30. März 1977 und vom 19. April 1977 in der Fassung des Briefwechsels vom 8. November 1989 und vom 10. Januar 1990 bezüglich der Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen und der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle

ESTLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Estland und des Vereinigten Königreichs am 29. März 2006

FINNLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 1. und vom 20. Juni 1995 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen)

FRANKREICH — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 25. März und vom 28. April 1997 betreffend Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Kostenerstattung für verwaltungsmäßige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)

Vereinbarung vom 8. Dezember 1998 über bestimmte Verfahren zur Ermittlung der für Sachleistungen zu erstattenden Beträge nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72

UNGARN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung betreffend Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach jener Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Ungarn und des Vereinigten Königreichs am 1. November 2005

IRLAND — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 9. Juli 1975 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährte Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrollen)

ITALIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Die am 15. Dezember 2005 unterzeichnete Vereinbarung betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2005, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden der Republik Italien und des Vereinigten Königreichs

LUXEMBURG — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schriftwechsel vom 18. Dezember 1975 und vom 20. Januar 1976 zu Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten für die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle nach Artikel 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72)

MALTA — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung betreffend Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten nach dieser Verordnung erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Mai 2004, geschlossen zwischen den zuständigen Behörden Maltas und des Vereinigten Königreichs am 17. Januar 2007

NIEDERLANDE — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 über die Durchführung des Abkommens vom 11. August 1954

PORTUGAL — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung vom 8. Juni 2004 zur Festlegung anderer Verfahren für die Erstattung der Kosten der von beiden Staaten erbrachten Sachleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2003

SPANIEN — VEREINIGTES KÖNIGREICH

Vereinbarung vom 18. Juni 1999 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen, die nach den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 gewährt werden

ANHANG 3

Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2021

ANHANG KSS-8:

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL KSS.11

MITGLIEDSTAATEN

Österreich

Belgien

Bulgarien

Kroatien

Zypern

Tschechien

Dänemark

Estland

Finnland

Frankreich

Deutschland

Griechenland

Ungarn

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Polen

Portugal

Rumänien

Slowakei

Slowenien

Spanien

Schweden

(1)    ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14.