Brüssel, den 30.6.2021

COM(2021) 357 final

2021/0177(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/1919, (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Verordnung (EU) 2019/1919 des Rates

Mit dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien 1 wurde ein Rahmen für die rechtliche, ökologische, wirtschaftliche und soziale Steuerung der Fangtätigkeiten von Unionsschiffen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Mauretaniens geschaffen. Das Protokoll zur Durchführung des Abkommens 2 sieht Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in sieben Kategorien vor.

Das Protokoll wurde am 15. November 2020 durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und Mauretanien 3 verlängert.

In der Verordnung (EU) 2019/1919 des Rates 4 , mit der die Fangmöglichkeiten im Rahmen des Abkommens zwischen den EU-Mitgliedstaaten aufgeteilt wurden, ist derzeit noch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aufgeführt.

Am 31. Januar 2021 trat das Vereinigte Königreich auf der Grundlage des Artikels 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Europäischen Union aus. Im Austrittsabkommen 5 wurde ein Übergangszeitraum festgelegt, der am 31. Dezember 2020 endete. Somit ist das Unionsrecht seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar.

Die dem Vereinigten Königreich zugeteilten Fangmöglichkeiten sollten daher aus der Verordnung (EU) 2019/1919 gestrichen und mit Wirkung vom 1. Januar 2021 neu zugeteilt werden. Mit diesem Vorschlag wird die Verordnung dahin gehend geändert, dass die Fangmöglichkeiten des Vereinigten Königreichs auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, die über Fangmöglichkeiten in derselben Kategorie verfügen, und zwar proportional zu den bisherigen Zuteilungen an die Mitgliedstaaten. Diese Zuteilung greift künftigen Zuteilungen im Rahmen der nächsten Protokolle nicht vor. Mit diesem Vorschlag wird die Verordnung ferner dahin gehend geändert, dass die vierteljährlichen Lizenzen des Vereinigten Königreichs zurückgenommen werden.

Vorläufige zulässige Gesamtfangmengen (TACs) gemäß Artikel 499 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit für Fangmöglichkeiten 2021 und bestimmte Bestände im Jahr 2022 gemäß der Verordnung (EU) 2021/91 des Rates und der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates

Seit Januar 2021 hat sich die Lage der Fischereiwirtschaft in der EU geändert; dies schließt auch den geltenden Rechtsrahmen für die Fischereibewirtschaftung der EU und des Vereinigten Königreichs in ihren jeweiligen Regelungsbereichen ein. Als Unterzeichner des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit 6 nahmen die EU und das Vereinigte Königreich unter Berücksichtigung ihrer potenziell unterschiedlichen politischen Erwägungen und Orientierungen erstmals Konsultationen auf, die sich als langwierig, letztlich aber erfolgreich erwiesen und zu einer Einigung über endgültige TACs für das Jahr 2021 und für bestimmte Bestände auch für das Jahr 2022 führten.

Solange mit dem Vereinigten Königreich keine Einigung über die Fangmöglichkeiten ab Anfang 2021 erzielt werden konnte, wandte jede Vertragspartei für von der EU und dem Vereinigten Königreich gemeinsam genutzte Bestände vorläufige TACs gemäß Artikel 499 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit an. Mit der Verordnung (EU) 2021/91 des Rates 7 und der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates 8 setzte die EU vorläufige TACs fest, die bis zum 31. Juli 2021 für Schiffe gelten, die in EU-Gewässern, Drittlandgewässern und internationalen Gewässern fischen. Mit diesen vorläufigen TACs sollte vor dem Hintergrund der damals laufenden Konsultationen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich die Fortsetzung nachhaltiger Fischereitätigkeiten der EU sichergestellt werden.

Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich über Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

Die Union hat Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich geführt im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, den Zielen und Grundsätzen der Artikel 2, 3, 28 und 33 der GFP-Verordnung 9 sowie den Artikeln 4 und 5 der Mehrjahrespläne für die westlichen Gewässer 10 und für die Nordsee 11 und dem Beschluss des Rates zur Festlegung des im Namen der Union in den Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Vereinbarung der Fangmöglichkeiten für gemeinsam genutzte Bestände für das Jahr 2021 und für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2021 und 2022 zu vertretenden Standpunkts 12 .

Die Kommission führte die Konsultationen in enger Abstimmung mit dem Rat. Der Fischereiausschuss des Europäischen Parlaments wurde durch regelmäßige Informationssitzungen einbezogen und auf dem Laufenden gehalten.

Bei der Einigung im Rahmen der Konsultationen auf die Höhe der TACs für Ziel- und Beifangarten stützte sich die Kommission auf die Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und den geltenden Rechtsrahmen der EU. Außerdem stützte sich die Kommission, als sie im Rahmen der Konsultationen dem analytischen bzw. dem Vorsorgeansatz für bestimmte Bestände zustimmte, auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere auf die Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES).

Am 2. Juni 2021 einigte sich die Kommission gemäß Artikel 498 Absatz 2, Absatz 4 Buchstaben a bis d und Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich grundsätzlich auf die Festsetzung einer großen Zahl von TACs für 2021 (in Anhang 35 des Abkommens aufgeführte Bestände). Die grundsätzliche Einigung wurde in dem schriftlichen Vermerk festgehalten, der am 11. Juni 2021 gemäß Artikel 498 Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit von den Delegationsleitern des Vereinigten Königreichs und dem Vertreter der Kommission im Namen der Union unterzeichnet wurde. Der Rat billigte die Einigung am 11. Juni mit seinem Beschluss auf der Grundlage des Ratsdokuments 9512/21 PECHE 184/UK 145.

Mit dem Abschluss dieser Konsultationen werden vereinbarte und garantierte Fangmöglichkeiten sowohl für die EU als auch für das Vereinigte Königreich für 2021 (und für einige Tiefseebestände für 2022) gemäß den Zugangsbestimmungen eingeführt, nach denen die Schiffe jeder Vertragspartei diese Fangmöglichkeiten in den Gewässern der jeweils anderen Vertragspartei nutzen dürfen.

Wäre bei den Konsultationen keine abschließende Einigung erzielt worden und wären die damit verbundenen, in einigen spezifischen Fällen erforderlichen Kompromisse ausgeblieben, gäbe es keine vereinbarten TACs. Eine einseitige Festsetzung von TACs durch die EU und das Vereinigte Königreich hätte sowohl die nachhaltige Bewirtschaftung dieser gemeinsam genutzten Bestände als auch die gleichen Wettbewerbsbedingungen für die Betreiber in der Union, wie sie im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sowie in Artikel 33 der GFP-Verordnung genannt sind, gefährdet.

Daher müssen die vorläufigen TACs, die in der Verordnung (EU) 2021/91 und in der Verordnung (EU) 2021/92 festgelegt wurden, durch die endgültigen Fangmöglichkeiten ersetzt werden, die in dem schriftlichen Vermerk mit dem Vereinigten Königreich vereinbart wurden. Diese Fangmöglichkeiten für 2021 (und für einige Tiefseebestände für 2022) werden dafür sorgen, dass Fischereitätigkeiten langfristig in ökologisch nachhaltiger Weise durchgeführt und in einer Weise gesteuert werden können, dass sie mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar sind, einschließlich der Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Betreiber in der Union, wenn Bestände in Unionsgewässern oder anderen Gewässern (einschließlich Drittlandgewässern) mit Drittländern gemeinsam genutzt werden.

Die TACs für die in Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Bestände gelten für das Jahr 2021, während die TACs für bestimmte Tiefseebestände für den Zeitraum 2021 und 2022 gelten.

Vorschlag der Kommission zur Umsetzung des gemäß Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vereinbarten schriftlichen Vermerks zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/91 des Rates und der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates

Bei der Annahme ihres Vorschlags für die Umsetzung des vereinbarten schriftlichen Vermerks für bestimmte TACs hat die Kommission verschiedene Parameter berücksichtigt, darunter: i) die in der GFP-Verordnung aufgrund der Umsetzung der Anlandeverpflichtung vorgesehene Flexibilität; ii) die Erfordernis, gemischte Fischereien und limitierende Arten zu berücksichtigen; iii) die Möglichkeiten für Quotenübertragungen sowohl innerhalb der EU als auch mit dem Vereinigten Königreich; iv) TAC-Abzüge aufgrund von Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung; v) die Höhe des EU-Anteils an einem Bestand in einem bestimmten geografischen Gebiet; vi) die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten für die einzelnen Bestände im Jahr 2020; vii) die Notwendigkeit, für einen erheblichen Anstieg der Biomasse zu sorgen, wenn Bestände unterhalb von Blim liegen, und viii) den Vorsorgeansatz gemäß Artikel 4 Nummer 8 der GFP-Verordnung.

Die Artikel 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates enthalten technische Maßnahmen, einschließlich Abhilfemaßnahmen im Sinne des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer, mit denen die Beifänge von Kabeljau und Wittling in der Keltischen See und angrenzenden Gebieten und von Gadidae in der Irischen See und westlich von Schottland verringert werden sollten. Diese Maßnahmen waren funktional mit den TACs für in gemischten Fischereien gefangene Zielarten verknüpft, da ohne diese Maßnahmen diese TACs hätten verringert werden müssen, um die Erholung der Beifangbestände zu ermöglichen. Obwohl mit dem Vereinigten Königreich keine weiteren technischen Maßnahmen vereinbart wurden, insbesondere in Bezug auf Fischbestände, denen in gemischten Fischereien Exemplare entnommen werden, sind solche technischen Maßnahmen weiterhin erforderlich, um die TACs für Zielarten in der in dieser Verordnung vorgeschlagenen Höhe festsetzen zu können. Die Kommission schlägt daher vor, die funktional mit den Fangmöglichkeiten verbundenen technischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates beizubehalten, die zu einer höheren Selektivität bei der Befischung gesunder Zielbestände führen, ohne den Zustand der Bestände in den Unionsgewässern zu gefährden, denen unvermeidbare Beifänge entnommen werden. Diese Maßnahmen gelten bis zu dem Zeitpunkt, ab dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 13 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung von Anhang VI der genannten Verordnung durch die Einführung entsprechender technischer Maßnahmen für die nordwestlichen Gewässer anwendbar wird. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegte gemeinsame Empfehlung, mit der die Annahme der entsprechenden technischen Maßnahmen im Wege eines delegierten Rechtsakts vorgeschlagen wurde, wurde vom STECF positiv bewertet. Da mit dem Vereinigten Königreich keine technischen Maßnahmen vereinbart wurden, bleiben die in dieser gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen von dem schriftlichen Vermerk unberührt und können in den delegierten Rechtsakt aufgenommen werden, der derzeit ausgearbeitet wird.

Sonstige Bestimmungen im Zusammenhang mit den Fangmöglichkeiten für 2021

Der Vorschlag geht auch auf die Ergebnisse der jährlichen Konsultationen zwischen der EU und den Färöern über den Tausch bestimmter TACs und den Zugang zu den Gewässern der Vertragsparteien ein.

Darüber hinaus wird in dem Vorschlag auf die Notwendigkeit eingegangen, nach Veröffentlichung des entsprechenden wissenschaftlichen Gutachtens endgültige Fangmöglichkeiten für Sardellen in den ICES-Gebieten 9 und 10 festzulegen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele und der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Die Verpflichtung der Union zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der GFP-Verordnung.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Gemeinsame Fischereipolitik ist eine gemeinsame Politik. Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Verordnung (EU) 2019/1919 des Rates

Durch die Änderung werden die im Abkommen und im Durchführungsprotokoll festgelegten Fangbedingungen nicht geändert. Daher ist weder eine Ex-post-Bewertung noch eine Konsultation der Interessenträger oder eine Folgenabschätzung erforderlich.

Verordnung (EU) 2021/91 des Rates und Verordnung (EU) 2021/92 des Rates

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

In den Vorschlag sind die Rückmeldungen der Interessenträger, Beiräte, nationalen Behörden, Zusammenschlüsse von Fischern und Nichtregierungsorganisationen eingeflossen. Während der Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich über die Fangmöglichkeiten wurden Interessenträger (insbesondere Vertreter von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Fischereiwirtschaft) informiert und konsultiert, und die Kontakte zu den nationalen Verwaltungen wurden durch intensive Abstimmung während der Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich aufrechterhalten. Die Beiräte wurden regelmäßig über die Fortschritte bei den Konsultationen unterrichtet.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag stützt sich auf wissenschaftliche Gutachten des ICES.

Folgenabschätzung

Mit dem Vorschlag sollen kurzfristige Ansätze vermieden und stattdessen langfristige Nachhaltigkeitsentscheidungen getroffen werden, einschließlich der bestehenden Mehrjahrespläne für die Bestandsbewirtschaftung in der Nordsee und in den nordwestlichen Gewässern. Berücksichtigt wurden auch Initiativen von Interessenträgern und Beiräten, sofern diese vom ICES und/oder STECF positiv bewertet wurden. Darüber hinaus wurde der Kommissionsvorschlag zur GFP-Reform anhand einer Folgenabschätzung (SEC(2011)891) gründlich ausgearbeitet, in deren Rahmen das Ziel des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) eingehend analysiert wurde. Gemäß den Schlussfolgerungen ist dieses Ziel eine notwendige Voraussetzung zur Verwirklichung ökologischer, ökonomischer und sozialer Nachhaltigkeit.

In Bezug auf Bestände, die gemeinsam mit Drittländern genutzt werden, werden mit diesem Vorschlag im Wesentlichen international vereinbarte Maßnahmen umgesetzt. Faktoren zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden in der Vorbereitungs- und Durchführungsphase internationaler Verhandlungen behandelt, in deren Rahmen die Fangmöglichkeiten der Union mit Drittländern vereinbart werden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.

5.WEITERE ANGABEN

Verordnung (EU) 2019/1919 des Rates

Durch den Vorschlag werden die im Abkommen und im Durchführungsprotokoll festgelegten Bedingungen nicht geändert.

Verordnung (EU) 2021/91 des Rates und Verordnung (EU) 2021/92 des Rates

Zulässige Gesamtfangmengen

Im Einklang mit Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit entsprechen die mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten und in dem schriftlichen Vermerk dokumentierten TACs und Quoten den im Rahmen des genannten Abkommens vereinbarten Anteilen der Union (siehe Anhänge 35 und 36 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit). Diese TACs und Quoten beruhen auf dem ICES-Gutachten für das Jahr 2021 und für Tiefseebestände auch für das Jahr 2022 und stehen im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Fischereikapitels des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit.

Im Einklang mit dem Kernziel der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 Absatz 2 der GFP-Verordnung und Artikel 3 Absatz 1 der Mehrjahrespläne für die westlichen Gewässer und für die Nordsee hat sich die Union mit dem Vereinigten Königreich auf TACs für Bestände verständigt, für die MSY-Gutachten vorliegen (Gutachten mit enthaltenen Fangmöglichkeiten, die den fischereilichen Druck angeben, bei dem der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt werden kann).

Vier TACs für Bestände mit MSY-Bewertung und Gutachten mit der Empfehlung von Nullfängen werden in einer Höhe festgesetzt, dass unvermeidbare Beifänge berücksichtigt und Rückwürfe in gemischten Fischereien mit anderen Arten vermieden werden. Für drei dieser Bestände gibt es vereinbarte TACs für Beifangmengen (Kabeljau in der Keltischen See, Kabeljau westlich von Schottland und Wittling in der Irischen See), und für einen Bestand (Hering in der Keltischen See) wurde eine TAC im Rahmen der Überwachung/Beobachtung festgesetzt, und zwar in der für solche TACs vom ICES empfohlenen Höhe. Für die drei Grundfischbestände dieser Gruppe wurde durch die fortgesetzte Anwendung von Abhilfemaßnahmen sichergestellt, dass zusätzliche Anforderungen im Rahmen der Mehrjahrespläne erfüllt werden (technische Maßnahmen, die funktional mit den Fangmöglichkeiten für die Zielbestände in diesen gemischten Fischereien verknüpft sind). Bei drei dieser vier Bestände sorgen die vereinbarten TACs für eine Zunahme der Biomasse. Darüber hinaus wird durch die Ergebnisse der Konsultationen gewährleistet, dass die Fangmöglichkeiten für einige verbundene Bestände in den gemischten Fischereien im unteren Bereich der FMSY-Spanne liegen (z. B. in der Keltischen See), um den Gesamtdruck in den betreffenden Fischereien zu verringern.

In dem Vorschlag sind 43 TACs für Bestände aufgeführt, für die eine Empfehlung im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegeben wurde. Die Union erreichte eine Einigung über diese TACs unter Berücksichtigung des entsprechenden ICES-Kerngutachtens und des Vorsorgeansatzes gemäß Artikel 2 Absatz 2 der GFP-Verordnung. Während die meisten dieser TACs in der Höhe vereinbart wurden, wie sie in den ICES-Gutachten vorgeschlagen wurden, oder sogar darunter liegen, wurden einige TACs in einer Höhe festgelegt, durch die die Einstellung von Fischereitätigkeiten aufgrund limitierender Arten vermieden und den Besonderheiten gemischter Fischereien gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Mehrjahrespläne Rechnung getragen wird. Darüber hinaus wurde die Höhe einiger TACs unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Ziele und der Stabilitätsziele der GFP vereinbart.

Bei einer sehr begrenzten Anzahl gemeinsam genutzter Bestände musste der Standpunkt der EU angepasst werden, um insgesamt zu einem Ergebnis zu gelangen, das im Hinblick auf die Nachhaltigkeit und sozioökonomische Erwägungen, einschließlich der Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen, als notwendig und wünschenswert erachtet wurde.

Bei der Umsetzung der Ergebnisse der Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich in den EU-Rechtsrahmen sollte auf die Einhaltung der Artikel 2, 3, 28 und 33 der GFP-Verordnung und der geltenden Bestimmungen der jeweiligen Mehrjahrespläne geachtet werden.

TACs, deren Höhe um mehr als 20 % von den zuvor festgelegten TACs abweicht

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Mehrjahrespläne für die westlichen Gewässer und für die Nordsee erklärte die Kommission, dass bei ihren TAC-Vorschlägen, die um mehr als 20 % von den zuvor festgesetzten TACs abweichen, diese Fälle in der Begründung des Kommissionsvorschlags aufgelistet und gegebenenfalls die Gründe für die TAC-Änderungen dargelegt werden. Was die gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich genutzten Bestände betrifft, gibt die Kommission somit entsprechende Erläuterungen zu den wichtigsten TAC-Abweichungen in diesem Vorschlag ab.

TAC-Code

Bezeichnung

TAC 2020 (t)

TAC 2021 (t) 14

Prozentuale Veränderung (gerundet)

Begründung

ARU/1/2.

Goldlachs (1, 2)

90

59

- 34 %

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich

ARU/3A4-C

Goldlachs (Nordsee)

1 234

809

- 34 %

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich

BLI/03A-

Blauleng (3a)

5

4

- 30 %

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, mit Begrenzung jahresübergreifender Schwankungen und im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich

BLI/12INT-

Blauleng (internationale Gewässer 12)

137

96

- 30 %

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, mit Begrenzung jahresübergreifender Schwankungen und im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich

BSF/56712-

Schwarzer Degenfisch (westliche Gewässer)

2 470

1 929

- 22 %

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, zur Verringerung jahresübergreifender Schwankungen und im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich

HAD/7X7A34

Schellfisch (Keltische See)

10 859

15 000

+ 38 %

Festsetzung unterhalb des Werts im MSY-Gutachtens des ICES als Teil der Erwägungen zur gemischten Fischerei in der Keltischen See und im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich

NEP/*07U16

Kaisergranat (Porcupine Bank)

2 637

3 290

+ 24 %

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich

NOP/2A3A4.

Stintdorsch (Nordsee)

72 500

128 300

+ 77 %

Festsetzung unterhalb des FMSY im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich; starke Abweichung gegenüber letztem Jahr gerechtfertigt, da es sich um eine kurzlebige Art handelt

PLE/7DE.

Scholle (Ärmelkanal)

9 154

11 920

+ 30 %

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich

POK/56-14

Seelachs (westlich von Schottland)

8 280

6 175

+ -25 %

Gemäß Entscheidung im Rahmen der Konsultationen zwischen der EU, dem Vereinigten Königreich und Norwegen

POL/07.

Pollack (7)

12 163

9 426

- 23 %

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, mit Begrenzung jahresübergreifender Schwankungen und im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich

POL/56-14

Pollack (westlich von Schottland)

238

184

- 23 %

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, mit Begrenzung jahresübergreifender Schwankungen und im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich

PRA/2AC4-C

Tiefseegarnele (Nordsee)

1 200

660

- 45 %

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten, mit Begrenzung jahresübergreifender Schwankungen und im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich

RJE/7FG.

Kleinäugiger Rochen (7fg)

192

123

- 36 %

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten und im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich

RNG/8X14-

Rundnasen-Grenadier (8, 9, 10, 12, 14)

2 281

1 545

- 32 %

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten und im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich

SAN/2A3A4.

Sandaal (Nordsee, alle Banks)

228 837

92 500

- 60 %

Festsetzung unterhalb des FMSY-Gutachtens im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich; starke Abweichung gegenüber letztem Jahr gerechtfertigt, da es sich um eine kurzlebige Art handelt

SOL/07A.

Seezunge (Irische See)

457

768

+ 68 %

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten und im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich

SOL/07E.

Seezunge (westlicher Ärmelkanal)

1 478

1 925

+ 30 %

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten und im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich

SOL/24-C.

Seezunge (Nordsee)

17 535

21 361

+ 23 %

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten und im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich

LIN/1/2.

Leng (1, 2)

117

43

- 63 %

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten des Vereinigten Königreichs

Jahresübergreifende Flexibilität

Die Kommission vereinbarte mit dem Vereinigten Königreich, dass die jahresübergreifende Flexibilität für folgende Bestände nicht gilt: Kabeljau, westlich von Schottland (COD/5BE6A), Wittling, westlich von Schottland (WHG/56-14), Wittling in der Keltischen See (WHG/07A) und Scholle (PLE/7HJK). Die Kommission vereinbarte mit Norwegen, dass die jahresübergreifende Flexibilität für folgende Bestände nicht gilt: Tiefseegarnele im Skagerrak (PRA/03A) und Kabeljau im Kattegat (COD/03AS).

Ausnahmen für Rückwürfe

Bestehen bei den Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung Unterschiede zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich, so wurde vereinbart, dass bei Fischereitätigkeiten in den Gewässern der anderen Vertragspartei die Ausnahmen Anwendung finden, die in diesen Gewässern gelten.

Quotentausch

Die Union bemühte sich außerdem darum, im Hinblick auf die Einrichtung eines Quotentauschmechanismus durch den Sonderausschuss für Fischerei gemäß Artikel 498 Absatz 8 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit den Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich zu vereinfachen, um für die Stabilität der Fischereitätigkeiten zu sorgen und einen solchen Austausch bis zur förmlichen Einrichtung eines solchen Mechanismus zu erleichtern. Das Verfahren für die Durchführung eines solchen Austauschs sollte festgelegt werden.

Wolfsbarsch

In Bezug auf Wolfsbarsch müssen folgende Änderungen vorgenommen werden: 1. In der gewerblichen Schleppnetz-/Wadenfischerei wird die Obergrenze von 520 kg pro zwei Monate auf 380 kg pro Monat geändert, wobei die Obergrenze von 5 % Barsch pro Fangreise gilt. 2. Beifänge von Wolfsbarsch in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei werden von dem allgemeinen Fangverbot für Wolfsbarsch ausgenommen. Diese Ausnahme gilt nur für die Anzahl an früher bereits eingesetzten, lokal zugelassenen Strandnetzen, dabei wird die Anzahl vor 2017 zugrunde gelegt. 3) In der landgestützten gewerblichen Netzfischerei sollte Wolfsbarsch nicht gezielt befischt werden, und es dürfen nur unvermeidbare Beifänge angelandet werden.

Ergebnis der Konsultationen zwischen der EU und den Färöern

Im Jahr 2021 führten die EU und die Färöer jährliche Konsultationen über den Tausch bestimmter TACs und den Zugang zu den Gewässern der Vertragsparteien. Dabei konnte keine Einigung zwischen der Union und den Färöern erzielt werden. Aufseiten der Union wurde eine Reserve für bestimmte TACs gehalten, um einen entsprechenden Tausch zu ermöglichen. Daher müssen die einschlägigen Tabellen mit den Fangmöglichkeiten und Lizenzen entsprechend geändert werden.

Der Pariser Vertrag von 1920

Für die Fangmöglichkeiten im Gebiet um Svalbard garantiert der Vertrag über Spitzbergen vom 9. Februar 1920 (Pariser Vertrag von 1920) allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Der Standpunkt der Union zu diesem Zugang ist mehrfach dargelegt worden, zuletzt in der an Norwegen gerichteten Verbalnote Nr. 02/21 vom 26. Februar 2021. Um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Ressourcen innerhalb des Gebiets von Svalbard gemäß solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen festgelegt werden können, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, hat der Rat für das ICES-Untergebiet 1 und die ICES-Division 2b die Zahl der für die Fischerei auf Arktische Seespinne zugelassenen Schiffe und die Quoten für Kabeljau festgesetzt. Die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2021. In der an Norwegen gerichteten Verbalnote Nr. 02/21 vom 26. Februar 2021 behielt sich die Union das Recht vor, gemäß dem Pariser Vertrag von 1920 alle geeigneten Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um die legitimen Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu wahren. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass in der Union die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

Sardelle in den Untergebieten 9 und 10

Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 ist eine kurzlebige Art, für die die Erhebungen im Mai abgeschlossen werden. Der TAC-Zeitraum wird vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres festgelegt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Fangmöglichkeiten auf der bestmöglichen Bewertung der jährlichen Rekrutierung dieser kurzlebigen Art beruhen.

Mit der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates in ihrer ursprünglich angenommenen Fassung wurde die TAC für Sardellen in den ICES-Untergebieten 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 in Erwartung des neuen wissenschaftlichen Gutachtens auf Null festgesetzt. In der dritten Änderungsfassung der Fangmöglichkeiten für 2021 wurde eine vorläufige TAC bis zum 30. September 2021 festgesetzt, damit die Fischerei fortgesetzt werden konnte. Das wissenschaftliche Gutachten wurde am 18. Juni 2021 zugänglich gemacht. Die TAC für den Zeitraum ab 1. Juli 2021 sollte daher im Einklang mit dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des ICES geändert werden.

2021/0177 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/1919, (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU) 2019/1919 des Rates 15 wurden die Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien 16 aufgeteilt. Das Protokoll wurde durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des mit dem Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates 17 unterzeichneten Protokolls 18 , mit dem seine vorläufige Anwendung genehmigt wurde, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr bis zum 15. November 2020 verlängert.

(2)Am 23. Oktober 2020 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2020/1704 19 über eine zweite Verlängerung des Protokolls um höchstens ein Jahr an.

(3)Mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1919 des Rates wurden dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Fangmöglichkeiten für die Kategorie 6 – Frostertrawler für pelagische Fänge zugeteilt.

(4)Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist das Vereinigte Königreich seit dem 1. Februar 2020 kein Mitgliedstaat der Union mehr, und der in diesem Abkommen vorgesehene Übergangszeitraum endete mit dem 31. Dezember 2020. Daher sollten die dem Vereinigten Königreich zugeteilten Fangmöglichkeiten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 auf die Mitgliedstaaten umverteilt werden, und das Vereinigte Königreich sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2021 nicht mehr im Besitz vierteljährlicher Lizenzen sein.

(5)Diese Neuaufteilung sollte transparent sein und proportional zur ursprünglichen Quotenzuteilung erfolgen.

(6)Die Verordnung (EU) 2019/1919 des Rates sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)Mit der Verordnung (EU) 2021/91 des Rates 20 wurden die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022 festgesetzt. Mit der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates 21 wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2021 festgelegt. Für mit dem Vereinigten Königreich gemeinsam genutzte Bestände wurden in diesen Verordnungen vorläufige zulässige Gesamtfangmengen (TACs) festgelegt, die bis zum 31. Juli 2021 für Schiffe gelten, die in Unionsgewässern, internationalen Gewässern und Drittlandgewässern fischen. 

(8)Gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Vereinigten Königreich 22 (im Folgenden das „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) hat die Union bilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich geführt und die Höhe der Fangmöglichkeiten für die in Anhang 35 und in Anhang 36 Tabellen A und B des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Bestände sowie die entsprechenden Bedingungen für das Jahr 2021 und für bestimmte Tiefsee-TACs für die Jahre 2021 und 2022 festgelegt. Diese Konsultationen fanden zwischen dem 20. Januar 2021 und dem 2. Juni 2021 auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 5. März 2021 über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt 23 statt. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einem schriftlichen Vermerk festgehalten, der von den Delegationsleitern sowohl der EU als auch des Vereinigten Königreichs unterzeichnet und am 11. Juni 2021 vom Rat gebilligt wurde. Daher müssen die vorläufigen TACs, die in den Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 des Rates festgelegt wurden, durch die mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Fangmöglichkeiten sowie die damit verbundenen neuen Maßnahmen ersetzt werden.

(9)Mit dem Abschluss dieser Konsultationen werden vereinbarte und garantierte Fangmöglichkeiten für die EU und das Vereinigte Königreich für 2021 (und für einige Tiefseebestände für 2022) gemäß den Bestimmungen über den gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingeführt. Ohne eine solche Einigung über Fangmöglichkeiten würden die TACs jeweils einseitig von der EU und dem Vereinigten Königreich festgesetzt, wodurch die nachhaltige Bewirtschaftung dieser gemeinsam genutzten Bestände gefährdet würde. Außerdem könnten dadurch keine gleichen Wettbewerbsbedingungen für die Betreiber in der Union mehr gewährleistet werden.

(10)Nun müssen die Ergebnisse der Konsultationen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in die Rechtsordnung der EU umgesetzt werden, indem die in den Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 des Rates festgelegten vorläufigen TACs durch die Fangmöglichkeiten in Höhe der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten TACs ersetzt werden.

(11)Beide Vertragsparteien verfolgen im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit das Ziel, gemeinsam genutzte Bestände in einem solchen Umfang zu befischen, dass Populationen fischereilich genutzter Arten oberhalb des Niveaus der Biomasse erhalten und schrittweise wiederhergestellt werden, das den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht. Gemäß der GFP-Verordnung 24 und den Mehrjahresplänen für die westlichen Gewässer 25 und für die Nordsee 26 musste der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit entsprechend den Spannen von MSY (FMSY) nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der GFP-Verordnung für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Bestände so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt im Einklang mit Artikel 4 der genannten Verordnung innerhalb der Spannen von FMSY liegen.

(12)Der ICES hat in seinen wissenschaftlichen Gutachten infolge der Bewertung anhand des MSY für bestimmte Bestände Nullfänge empfohlen. Werden die TACs für diese Bestände gemäß solchen wissenschaftlichen Gutachten festgelegt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen, in den Gewässern sowohl der EU als auch des Vereinigten Königreichs in gemischten Fischereien zum Phänomen der limitierenden Arten (sogenannte „choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung dieser Fischereien, die angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer vollständigen Einstellung dieser Fischerei erforderlich ist, und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, haben sich die EU und das Vereinigte Königreich unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, darauf verständigt, dass spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festgesetzt werden sollten. Die Höhe dieser TACs sollte darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit für diese Bestände zu verringern und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Fangvermeidung zu schaffen. Die Höhe der Fangmöglichkeiten für diese Bestände sollte im Einklang mit dem schriftlichen Vermerk festgesetzt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Betreiber in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig für eine deutliche Erholung der Biomasse dieser Bestände zu sorgen.

(13)Die EU und das Vereinigte Königreich konnten sich zwar nicht auf abgestimmte funktional verknüpfte technische Maßnahmen verständigen, beide Seiten kamen jedoch überein, dass solche Maßnahmen erforderlich sind, und das Vereinigte Königreich wird solche Maßnahmen ergreifen, um zur Wiederauffüllung der betreffenden Bestände beizutragen. Bis eine Einigung erzielt wird, müssen die bestehenden funktional verknüpften technischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 17 der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates weiterhin angewendet werden, mit denen die TACs für Zielarten in der in dieser Verordnung vorgeschlagenen Höhe festgesetzt werden können, ohne dass der Zustand der Bestände unvermeidbarer Beifänge in den Unionsgewässern gefährdet wird.

(14)Da die Biomasse der Bestände COD/5BE6A, WHG/56-14, WHG/07A und PLE/7HJK unter Blim liegt und nur Beifänge und wissenschaftliche Fischerei erlaubt sind, haben sich die EU und das Vereinigte Königreich in dem schriftlichen Vermerk darauf verständigt, dass Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Übertragungen von 2020 auf 2021 nicht auf diese Bestände angewendet werden darf, damit die Fänge 2021 die festgelegten TACs nicht überschreiten.

(15)Da die Biomasse der Bestände COD/03AS und PRA/03A unter Blim liegt, haben sich die EU und Norwegen darauf verständigt, dass Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Übertragungen von 2020 auf 2021 nicht auf diese Bestände angewendet werden darf, damit die Fänge 2021 die festgelegten TACs nicht überschreiten.

(16)Die Biomasse von Europäischem Wolfsbarsch in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d bis 7h) liegt weiterhin unter MSY Btrigger und nur knapp über Blim. Hier ist die fischereiliche Sterblichkeit zwar zurückgegangen, doch die Angaben des ICES zum fischereilichen Druck geben weiterhin Anlass zur Sorge. Einvernehmliche Maßnahmen zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen und Möglichkeiten für das Vereinigte Königreich und die EU-Flotten sind für den gemeinsam genutzten Bestand von Wolfsbarsch von entscheidender Bedeutung, insbesondere eine monatliche Obergrenze für die gewerbliche Schleppnetz-/Wadenfischerei und Vorgaben für Beifänge in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei unter Beibehaltung der bestehenden Beschränkung der Freizeitfischerei. Die EU und das Vereinigte Königreich vereinbarten ferner, der Verbesserung des Bewertungsinstruments des ICES für Wolfsbarsch hohe Priorität einzuräumen, damit Prognosen auf der Grundlage von MSY-Modellen errechnet werden können.

(17)Um bestimmte Arten vor Befischung zu schützen, einigten sich das Vereinigte Königreich und die EU im schriftlichen Vermerk auf Listen verbotener Arten. Die Befischung, das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden solcher verbotener Arten ist untersagt.

(18)Gemäß Artikel 498 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vereinbarten die EU und das Vereinigte Königreich, einen Mechanismus für die jährliche freiwillige Übertragung von Fangmöglichkeiten einzurichten und die Festlegung der Einzelheiten eines solchen Mechanismus dem Sonderausschuss für Fischerei zu übertragen. Um eine Übertragung oder einen Tausch von Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich zu ermöglichen, sollte ein entsprechendes Verfahren dafür festgelegt werden, solange der Sonderausschuss für Fischerei diese Einzelheiten noch nicht verabschiedet hat.

(19)Im Jahr 2021 führten die Union und die Färöer jährliche Konsultationen über den Tausch bestimmter TACs und den Zugang zu den Gewässern der Vertragsparteien. Dabei konnte keine Einigung zwischen der Union und den Färöern erzielt werden. Aufseiten der Union wurde eine Reserve für bestimmte TACs gehalten, um einen entsprechenden Tausch zu ermöglichen. Daher sollten die einschlägigen Tabellen mit den Fangmöglichkeiten und Lizenzen entsprechend geändert werden.

(20)Mit der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates in ihrer ursprünglich angenommenen Fassung wurde die TAC für Sardellen in den ICES-Untergebieten 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 in Erwartung des neuen wissenschaftlichen Gutachtens auf Null festgesetzt. In der dritten Änderungsfassung der Fangmöglichkeiten für 2021 wurde eine vorläufige TAC bis zum 30. September 2021 festgesetzt, damit die Fischerei fortgesetzt werden konnte. Das wissenschaftliche Gutachten wurde am 18. Juni 2021 veröffentlicht. Die TAC für den Zeitraum ab 1. Juli 2021 sollte daher im Einklang mit dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des ICES geändert werden.

(21)Die Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 sollten daher entsprechend geändert werden.

(22)Für die Fangmöglichkeiten im Gebiet um Svalbard garantiert der Vertrag über Spitzbergen vom 9. Februar 1920 (Pariser Vertrag von 1920) allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Der Standpunkt der Union zu diesem Zugang ist mehrfach dargelegt worden, zuletzt in der an Norwegen gerichteten Verbalnote Nr. 02/21 vom 26. Februar 2021. Um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Ressourcen innerhalb des Gebiets von Svalbard gemäß solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen festgelegt werden können, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, hat der Rat für das ICES-Untergebiet 1 und die ICES-Division 2b die Zahl der für die Fischerei auf Arktische Seespinne zugelassenen Schiffe und die Quoten für Kabeljau festgesetzt. Die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2021. In der an Norwegen gerichteten Verbalnote Nr. 02/21 vom 26. Februar 2021 behielt sich die Union das Recht vor, gemäß dem Pariser Vertrag von 1920 alle geeigneten Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um die legitimen Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu wahren. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass in der Union die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

(23)Die in den Verordnungen (EU) 2019/1919, (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über Fangbeschränkungen festgelegt wurden, sollten daher auch ab diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/1919 erhält folgende Fassung:

„f) Kategorie 6 – Frostertrawler für pelagische Fänge:

Deutschland

13 038,4 Tonnen

Frankreich

2 714,6 Tonnen

Lettland

55 966,6 Tonnen

Litauen

59 837,6 Tonnen

Niederlande

64 976,1 Tonnen

Polen

27 106,6 Tonnen

Irland

8 860,1 Tonnen

Während des Geltungszeitraums der Verlängerung des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen:

Deutschland

4

Frankreich

2

Lettland

20

Litauen

22

Niederlande

16

Polen

8

Irland

2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten.

In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.“

Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2021/91

Die Verordnung (EU) 2021/91 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 8 wird gestrichen.

2.Teil 2 des Anhangs wird gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) 2021/92

Die Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 7 wird gestrichen.

2.Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Beifänge von Wolfsbarsch in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei. Diese Ausnahme gilt für die Anzahl an früher bereits eingesetzten Strandnetzen, dabei wird die Anzahl vor 2017 zugrunde gelegt. Landgestützte gewerbliche Netzfischerei darf nicht gezielt auf Wolfsbarsch ausgerichtet sein, und nur unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch dürfen angelandet werden.“

b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) mit Grundschleppnetzen (*) unvermeidbare Beifänge von maximal 380 kg pro Monat und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;“

_____________________

(*)    Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB).

   ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) mit Waden (*) unvermeidbare Beifänge von maximal 380 kg pro Monat und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;“

______________________

(*)    Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX).

3.Nach Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d gelten Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht für folgende Bestände: Kabeljau, Kattegat (COD/03AS), Kabeljau, westlich von Schottland (COD/5BE6A), Wittling, westlich von Schottland (WHG/56-14), Wittling, Keltische See (WHG/07A), Tiefseegarnele, Skagerrak (PRA/03A) und Scholle, Keltische See (PLE/7HJK).“

4.Nach Artikel 53 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 53a
Übertragung und Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich

(1)Jede Übertragung oder jeder Tausch von Quoten zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt gemäß den Absätzen 2 bis 4.

(2)Jeder Mitgliedstaat, der eine Übertragung oder einen Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich plant, kann mit dem Vereinigten Königreich über die Eckpunkte einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs beraten.

(3)Billigt die Kommission die von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Eckpunkte einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs gemäß Absatz 2, so erklärt die Kommission unverzüglich ihre Zustimmung, durch eine solche Quotenübertragung oder einen solchen Quotentausch gebunden zu sein. Die Kommission setzt das Vereinigte Königreich und die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Quotenübertragung bzw. dem vereinbarten Quotentausch in Kenntnis.

(4)Die Quote, die im Rahmen der vereinbarten Quotenübertragung oder des vereinbarten Quotentauschs vom Vereinigten Königreich abgegeben oder auf dieses übertragen wird, gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch gemäß Absatz 3 wirksam wird, als Quote, die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilt oder von seiner Zuteilung abgezogen wurde. Ein solcher Tausch darf den bestehenden Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

5.Anhang IA wird gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

6.Anhang IB wird gemäß Teil C des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

7.Anhang V wird gemäß Teil D des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1).
(2)    Protokoll über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (ABl. L 315 vom 1.12.2015, S. 3).
(3)    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2020 ausläuft (ABl. L 383 vom 16.11.2020, S. 3).
(4)    Verordnung (EU) 2019/1919 des Rates vom 8. November 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 297I vom 18.11.2019, S. 5).
(5)    Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).
(6)    Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).
(7)    Verordnung (EU) 2021/91 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 20).
(8)    Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).
(9)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(10)    Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).
(11)    Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).
(12)    Beschluss des Rates vom 5. März 2021 zur Festlegung des im Namen der Union in den Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Vereinbarung der Fangmöglichkeiten für gemeinsam genutzte Bestände für das Jahr 2021 und für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2021 und 2022 zu vertretenden Standpunkts, NO 6414/21.
(13)    Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
(14)    Gemäß dem schriftlichen Vermerk vor TAC-Abzügen infolge von Ausnahmen im Rahmen der Anlandeverpflichtung.
(15)    Verordnung (EU) 2019/1919 des Rates vom 8. November 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 297I vom 18.11.2019, S. 5).
(16)    Protokoll über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (ABl. L 315 vom 1.12.2015, S. 3).
(17)    Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates vom 8. November 2019 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft (ABl. L 297I vom 18.11.2019, S. 1).
(18)    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft (ABl. L 297I vom 18.11.2019, S. 3).
(19)    Beschluss (EU) 2020/1704 des Rates vom 23. Oktober 2020 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2020 ausläuft (ABl. L 383 vom 16.11.2020, S. 1).
(20)    Verordnung (EU) 2021/91 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 20).
(21)    Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).
(22)    Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).
(23)    Beschluss des Rates vom 5. März 2021 zur Festlegung des im Namen der Union in den Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Vereinbarung der Fangmöglichkeiten für gemeinsam genutzte Bestände für das Jahr 2021 und für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2021 und 2022 zu vertretenden Standpunkts, NO 6414/21.
(24)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(25)    Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).
(26)    Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

Brüssel, den 30.6.2021

COM(2021) 357 final

ANHANG

des Vorschlags für eine

Verordnung des Rates

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/1919, (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern


ANHANG

Teil A: Änderungen des Teils 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/91

Die betroffenen Tabellen mit Fangmöglichkeiten in Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/91 erhalten folgende Fassung:

Art:

Schwarzer Degenfisch

 

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5; internationale Gewässer des Gebiets 12

 

Aphanopus carbo

 

 

(BSF/56712-)

 

Jahr

2021

Vorsorgliche TAC

Deutschland

22

Estland

11

Irland

55

Spanien

110

Frankreich

1 541

Lettland

72

Litauen

1

Polen

1

Sonstige

6

(1)

Union

1 819

Vereinigtes Königreich

110

TAC

1 929

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden (BSF/56712_AMS).

Art:

Kaiserbarsche

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Gewässer der Europäischen Union und internationale Gewässer der Gebiete 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

 

Beryx spp.

 

 

(ALF/3X14-)

 

Jahr

2021

Vorsorgliche TAC

Irland

7

(1)

Spanien

51

(1)

Frankreich

14

(1)

Portugal

145

(1)

Union

217

(1)

Vereinigtes Königreich

7

(1)

TAC

224

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

 

 

Art:

Rundnasen-Grenadier

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b;

 

Coryphaenoides rupestris

 

(RNG/5B67-)

Jahr

2021

Vorsorgliche TAC

Deutschland

4

(1)(2)

Estland

34

(1)(2)

Irland

150

(1)(2)

Spanien

37

(1)(2)

Frankreich

1 910

(1)(2)

Litauen

44

(1)(2)

Polen

22

(1)(2)

Sonstige

4

(1)(2)(3)

Union

2 205

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

112

(1)(2)

TAC

2 317

(1)(2)

(1)

In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden (RNG/*8X14 für Rundnasen-Grenadier, RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier)..

(2)

Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(3)

Nur als Beifänge. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (RNG/5B67_AMS für Rundnasen-Grenadier, RHG/5B67_AMS für Nordatlantik-Grenadier)..

Art:

Rundnasen-Grenadier

Gebiet:

8, 9 und 10; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

 

Coryphaenoides rupestris

 

(RNG/8X14-)

Jahr

2021

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

10

(1)(2)(3)

Irland

2

(1)(2)(3)

Spanien

1 111

(1)(2)(3)

Frankreich

51

(1)(2)(3)

Lettland

18

(1)(2)(3)

Litauen

2

(1)(2)(3)

Polen

347

(1)(2)(3)

Union

1 541

(1)(2)(3)

Vereinigtes Königreich

4

(1)(2)

TAC

1 545

(1)(2)

(1)

In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 5b,6 und 7 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden (RNG/*5B67 für Rundnasen-Grenadier, RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier)..

(2)

(3)

Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt.

Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

Art:

Rote Fleckbrasse

 

Gebiet:

6, 7 und 8

 

Pagellus bogaraveo

 

(SBR/678-)

 

Jahr

2021

Vorsorgliche TAC

 

Irland

3

(1)

Spanien

84

(1)

Frankreich

4

(1)

Sonstige

3

(1)(2)

Union

95

(1)

Vereinigtes Königreich

11

(1)

TAC

105

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden (SBR/678_AMS).

 

 

“.

Teil B: Änderungen des Anhangs IA der Verordnung (EU) 2021/92

Die betroffenen Tabellen mit Fangmöglichkeiten in Anhang IA der Verordnung (EU) 2021/92 erhalten folgende Fassung:

Art:

Sandaale und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 3a (1)

 

Ammodytes spp.

 

 

 

 

Dänemark

 

86 651

(2)(3)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

132

(2)(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

3 182

(2)(3)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

89 965

(2)

Vereinigtes Königreich

2 535

(2)

TAC

92 500

(2)

(1)

Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)

In den Bewirtschaftungsgebieten 1r und 2r kann die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefischt werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.

(3)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

(SAN/234_2R)

(SAN/234_3R)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7R)

Dänemark

5 118

4 684

12 091

64 627

0

131

0

Deutschland

8

7

18

99

0

0

0

Schweden

188

172

444

2 373

0

5

0

Union

5 314

4 863

12 553

67 099

0

136

0

Vereinigtes Königreich

150

137

354

1 890

0

4

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

5 464

5 000

12 907

68 989

0

140

0

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Goldlachs

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 1 und 2;

 

Argentina silus

 

 

(ARU/1/2)

 

 

Deutschland

 

16

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

5

Niederlande

13

Union

34

Vereinigtes Königreich

25

TAC

 

59

 

 

 

 

 

Art:

Goldlachs

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 4; Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 3a

 

 

Argentina silus

 

 

(ARU/3A4-C)

 

Dänemark

 

717

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

7

Frankreich

5

Irland

5

Niederlande

34

Schweden

28

Union

796

Vereinigtes Königreich

13

TAC

 

809

 

 

 

 

 

Art:

Goldlachs

 

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5;

 

Argentina silus

 

 

(ARU/567)

 

 

Deutschland

 

283

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

6

Irland

262

Niederlande

2 958

Union

3 509

Vereinigtes Königreich

220

TAC

 

3 729

 

 

 

 

 

Art:

Lumb

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 1, 2 und 14;

 

Brosme brosme

 

 

(USK/1214EI)

 

Deutschland

 

6

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

6

(1)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Sonstige

3

(1)(2)

Union

16

(1)

Vereinigtes Königreich

6

(1)

TAC

22

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/1214EI_AMS).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Lumb

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 4;

 

 

Brosme brosme

 

 

(USK/04-C)

 

Dänemark

 

68

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

20

(1)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Frankreich

47

(1)

Schweden

7

Sonstige

7

(2)

Union

149

Vereinigtes Königreich

102

(1)

TAC

251

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Gewässern der Europäischen Union und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58‘30‘‘ gefangen werden.

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/04-C_AMS).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Lumb

 

 

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5;

 

Brosme brosme

 

 

(USK/567EI)

 

Deutschland

 

60

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Spanien

208

Frankreich

2 471

(1)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Irland

238

Sonstige

60

(2)

Union

3 037

Norwegen

0

Vereinigtes Königreich

1 257

(1)

TAC

4 294

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Gewässern der Europäischen Union des Gebiets 4 (USK/*04-C.) gefangen werden.

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/567EI_AMS).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Eberfische

 

 

Gebiet:

6, 7 und 8

 

Caproidae

 

 

 

(BOR/678-)

 

 

Dänemark

 

4 700

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Irland

13 234

Union

17 934

Vereinigtes Königreich

1 218

TAC

19 152

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering (1)

 

 

Gebiet:

3a

 

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/03A.)

 

 

Dänemark

 

9 080

(2)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

145

(2)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Schweden

9 498

(2)

Union

18 723

(2)

Norwegen

2 881

Färöer

0

(3)

TAC

21 604

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 (HER/*04-C.) gefangen werden.

(3)

Darf nur im Skagerrak gefangen werden (HER/*03AN.).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering (1)

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Gewässer der Europäischen Union und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53° 30‘ N

 

Clupea harengus

 

 

(HER/4AB)

Dänemark

 

52 831

Analytische TAC

 

 

Deutschland

35 994

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Frankreich

19 821

Niederlande

49 145

Schweden

3 626

Union

213 814

Färöer

0

Norwegen

103 344

(2)

Vereinigtes Königreich

52 397

TAC

356 357

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge in Unionsgewässern der Gebiete 4a und 4b gefangen werden (HER/*4AB-C).

3 000

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten darf die Union in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N nur die nachstehend aufgeführte Menge fangen.

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/4N-S62)

 

 

 

Union

3 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering (1)

 

 

Gebiet:

3a

 

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/03A-BC.)

 

Dänemark

 

5 692

(2)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

51

(2)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Schweden

916

(2)

Union

6 659

(2)

TAC

6 659

(2)

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wird.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen in Unionsgewässern des Gebiets 4 (HER/*04-C-BC.) gefangen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering (1)

 

 

Gebiet:

4, 7d und Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

 

Clupea harengus

 

 

(HER/2A47DX.)

 

Belgien

 

38

Analytische TAC

 

 

Dänemark

7 421

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

38

Frankreich

38

Niederlande

38

Schweden

36

Union

7 609

Vereinigtes Königreich

141

TAC

7 750

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering (1)

 

 

Gebiet:

4c, 7d (2)

 

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/4CXB7D.)

 

Belgien

 

8 427

(3)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

689

(3)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

470

(3)

Frankreich

9 427

(3)

Niederlande

16 579

(3)

Union

39 199

(3)

Vereinigtes Königreich

3 607

(3)

TAC

356 357

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Loxodrome begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet 4b gefangen werden (HER/*04B.).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5b, 6b und 6aN (1)

 

Clupea harengus

 

 

(HER/5B6ANB.)

 

Deutschland

 

353

(2)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

67

(2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

478

(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

353

(2)

Union

1 251

(2)

Vereinigtes Königreich

2 229

(2)

TAC

3 480

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.

(2)

Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

6aS (1), 7b und 7c

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/6AS7BC.)

 

Irland

 

1 236

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Niederlande

124

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

1 360

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

1 360

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

7a (1)

 

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/07A/MM)

 

Irland

 

808

 

Analytische TAC

 

 

Union

808

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Vereinigtes Königreich

6 533

TAC

7 341

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung verkleinert:

- im Norden 52  30‘ N,

- im Süden 52° 00‘ N,

- im Westen die Küste Irlands,

- im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

7e und 7f

 

 

 

Clupea harengus

 

 

(HER/7EF)

 

 

Frankreich

 

465

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Union

465

Vereinigtes Königreich

465

TAC

930

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Hering

 

 

Gebiet:

7a südlich von 52° 30’ N; 7g(1), 7h(1), 7j(1) und 7k(1)

 

Clupea harengus

 

 

(HER/7G-K)

 

Deutschland

 

10

(2)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

54

(2)

Irland

750

(2)

Niederlande

54

(2)

Union

868

(2)

Vereinigtes Königreich

1

(2)

TAC

869

(2)

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

- im Norden 52  30‘ N,

- im Süden 52° 00‘ N,

- im Westen die Küste Irlands,

- im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(2)

Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.

Art:

Sardelle

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

 

Engraulis encrasicolus

 

(ANE/9/3411)

 

Spanien

 

7 176

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Portugal

7 829

(1)

Union

15 005

(1)

TAC

15 005

(1)

 (1)

 Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

6b; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b westlich von 12° 00‘ W sowie der Gebiete 12 und 14

Gadus morhua

 

(COD/5W6-14)

 

Belgien

 

0

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

1

(1)

Frankreich

8

(1)

Irland

16

(1)

Union

25

(1)

Vereinigtes Königreich

49

(1)

TAC

74

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

6 a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b östlich von 12° 00′ W

 

Gadus morhua

 

 

 

(COD/5BE6A)

 

Belgien

 

2

(1)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

12

(1)

Frankreich

130

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

243

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

387

(1)

Vereinigtes Königreich

892

(1)

TAC

1 279

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

7 a

 

 

 

Gadus morhua

 

 

 

(COD/07A.)

 

Belgien

 

3

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

7

(1)

Irland

104

(1)

Niederlande

1

(1)

Union

115

(1)

Vereinigtes Königreich

91

(1)

TAC

206

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Gewässer der Europäischen Union

Gadus morhua

 

von CECAF 34.1.1

 

 

 

 

(COD/7XAD34)

 

Belgien

 

18

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

290

(1)

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Irland

422

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

0

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

730

(1)

Vereinigtes Königreich

75

(1)

TAC

805

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kabeljau

 

 

Gebiet:

7d

 

 

 

Gadus morhua

 

 

 

(COD/07D.)

 

Belgien

 

33

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

649

(1)

Niederlande

19

(1)

Union

701

(1)

Vereinigtes Königreich

71

(1)

TAC

772

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 4; der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a (COD/*2A3X4).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Butte

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

 

 

Lepidorhombus spp.

 

 

 

(LEZ/2AC4-C)

 

Belgien

 

8

Analytische TAC

 

 

Dänemark

7

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

7

Frankreich

42

(1)

Niederlande

33

Union

97

Vereinigtes Königreich

2 490

(1)

TAC

2 587

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Gewässern der Europäischen Union und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58‘30‘‘ gefangen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Butte

 

 

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

Lepidorhombus spp.

 

(LEZ/56-14)

Spanien

 

526

Analytische TAC

 

 

Frankreich

2 053

(1)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Irland

600

Union

3 179

Vereinigtes Königreich

2 046

(1)

TAC

5 225

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Gewässern der Europäischen Union der Gebiete 2a und 4 (LEZ/*2AC4C) gefangen werden;

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Butte

 

 

Gebiet:

7

 

 

 

Lepidorhombus spp.

 

 

 

(LEZ/07.)

 

 

Belgien

 

464

(1)

Analytische TAC

 

 

Spanien

5 154

(2)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Frankreich

6 256

(2)

Irland

2 844

(2)

Union

14 718

Vereinigtes Königreich

3 421

(2)

TAC

18 365

(1)

10 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Beifänge im Rahmen der gezielten Befischung von Seezunge benutzt werden (LEZ/*8ABDE).

(2)

35 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (LEZ/*8ABDE).

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Butte

 

 

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

 

 

Lepidorhombus spp.

 

 

 

(LEZ/8ABDE)

 

Spanien

 

1 005

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

811

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Union

1 816

TAC

1 816

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

 

Lophiidae

 

(ANF/2AC4-C)

 

Belgien

 

312

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

688

(2)

Deutschland

336

(1)(2)

Frankreich

64

(1)(2)

Niederlande

236

(1)(2)

Schweden

8

(2)

Union

1 644

(2)

Vereinigtes Königreich

10 328

(1)(2)

TAC

11 972

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Gewässern der Europäischen Union und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58′30′′ gefangen werden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58′30′′, in Unionsgewässern und internationale Gewässern des Gebiets 5b und in internationalen Gewässern der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14) gefangen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

 

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

Lophiidae

 

(ANF/56-14)

 

Belgien

 

202

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

230

(1)

Spanien

216

Frankreich

2 485

(1)

Irland

562

Niederlande

194

(1)

Union

3 889

Vereinigtes Königreich

2 488

(1)

TAC

6 377

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Gewässern der Europäischen Union der Gebiete 2a und 4 (ANF/*2AC4C) gefangen werden;

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

 

Gebiet:

7

 

 

 

Lophiidae

 

 

 

(ANF/07.)

 

 

Belgien

 

3 384

(1)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

377

(1)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Spanien

1 345

(1)

Frankreich

21 714

(1)

Irland

2 775

(1)

Niederlande

438

(1)

Union

30 033

(1)

Vereinigtes Königreich

8 090

(1)

TAC

38 123

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Gewässern der Europäischen Union der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e (ANF/*8ABDE) gefangen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seeteufel

 

 

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

 

 

Lophiidae

 

 

 

(ANF/8ABDE)

 

Spanien

 

1 556

Analytische TAC

 

 

Frankreich

8 659

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Union

10 215

TAC

10 215

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

3a

 

 

 

Melanogrammus aeglefinus

 

 

 

(HAD/03 A.)

 

Belgien

 

12

Analytische TAC

 

 

Dänemark

2 120

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

135

Niederlande

2

Schweden

250

Union

2 519

TAC

2 630

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

 

Melanogrammus aeglefinus

 

 

(HAD/2AC4.)

Belgien

 

287

(1)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

1 970

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

1 254

(1)

Frankreich

2 185

(1)

Niederlande

215

Schweden

169

Union

6 080

Norwegen

9 841

Vereinigtes Königreich

26 872

(1)

TAC

42 793

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Gewässern der Europäischen Union und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58′30′′ gefangen werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (HAD/*04N-)

 

Union

4 523

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Gewässer der Europäischen Union und internationale Gewässer des Gebiets 6b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

 

Melanogrammus aeglefinus

 

 

 

(HAD/6B1214)

 

Belgien

 

16

Analytische TAC

 

 

Deutschland

19

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Frankreich

799

Irland

570

Union

1 404

Vereinigtes Königreich

6 971

TAC

8 375

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

6 a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b;

 

Melanogrammus aeglefinus

 

 

 

(HAD/5BC6A.)

 

Belgien

 

6

(1)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

6

(1)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Frankreich

264

(1)

Irland

648

Union

924

Vereinigtes Königreich

3 843

(1)

TAC

4 767

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Gewässern der Europäischen Union der Gebiete 2a und 4 (HAD/*2AC4) gefangen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

7b-k, 8, 9 und 10; Gewässer der Europäischen Union von CECAF 34.1.1

 

Melanogrammus aeglefinus

 

 

 

(HAD/7X7A34)

 

Belgien

 

148

Analytische TAC

 

 

Frankreich

8 876

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Irland

2 959

Union

11 983

Vereinigtes Königreich

2 400

TAC

15 000

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schellfisch

 

 

Gebiet:

7 a

 

 

 

Melanogrammus aeglefinus

 

 

 

(HAD/07 A.)

 

Belgien

 

49

Analytische TAC

 

 

Frankreich

221

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Irland

1 322

Union

1 592

Vereinigtes Königreich

1 779

TAC

3 371

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

3a

 

 

Merlangius merlangus

 

 

 

(WHG/03 A.)

 

Dänemark

 

649

Vorsorgliche TAC

 

 

Niederlande

2

Schweden

69

Union

720

TAC

929

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

4; Unionsgewässer des Gebiets 2a

 

Merlangius merlangus

 

 

(WHG/2AC4.)

Belgien

 

283

Analytische TAC

 

 

Dänemark

1 225

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

319

Frankreich

1 841

Niederlande

708

Schweden

2

Union

4 376

Norwegen

2 131

(1)

Vereinigtes Königreich

11 962

TAC

21 306

(1)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (WHG/*04N-)

 

Union

 

4 518

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

Merlangius merlangus

 

 

 

(WHG/56-14)

 

Deutschland

 

3

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

50

(1)

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Irland

299

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

352

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

585

(1)

TAC

937

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

7 a

 

 

 

Merlangius merlangus

 

 

 

(WHG/07 A.)

 

Belgien

 

2

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

22

(1)

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Irland

280

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

0

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

305

(1)

Vereinigtes Königreich

416

(1)

TAC

721

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Wittling

 

 

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

 

Merlangius merlangus

 

 

 

(WHG/7X7A-C)

 

Belgien

 

95

Analytische TAC

 

 

Frankreich

5 842

Irland

2 707

Niederlande

47

Union

8 692

Vereinigtes Königreich

1 134

TAC

10 259

Art:

Seehecht

 

 

Gebiet:

3a

 

 

 

Merluccius merluccius

 

 

 

(HKE/03A.)

 

Dänemark

 

2 741

(1)

Analytische TAC

 

 

Schweden

233

(1)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Union

2 974

TAC

2 974

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Gewässer des Vereinigten Königreichs und auf Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind möglich. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seehecht

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

 

 

Merluccius merluccius

 

 

 

(HKE/2AC4-C)

Belgien

 

36

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

1 473

(1)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

169

(1)

Frankreich

326

(1)(2)

Niederlande

85

(1)(2)

Union

2 089

(1)

Vereinigtes Königreich

1 354

(1)(2)

TAC

3 443

(1)

Höchstens 10 % dieser Quote dürfen für Beifänge in 3a genutzt werden (HKE/*03A.).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 6 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Gewässern der Europäischen Union und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58‘30‘‘ gefangen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seehecht

 

 

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

Merluccius merluccius

 

(HKE/571214)

Belgien

 

498

(1)

Analytische TAC

 

 

Spanien

15 974

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Frankreich

24 669

(1)

Irland

2 989

Niederlande

321

(1)

Union

44 451

Vereinigtes Königreich

10 884

(1)

TAC

55 335

(1)

Besondere Bedingung: 100 % dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Gewässern der Europäischen Union und internationalen Gewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden. Sie müssen der anderen Partei jedoch nachträglich jährlich gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten melden dies zuvor der Kommission.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)

 

 

 

Belgien

66

Spanien

2 632

Frankreich

2 632

Irland

329

Niederlande

33

Union

5 691

Vereinigtes Königreich

1 480

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seehecht

 

 

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

 

 

Merluccius merluccius

 

 

 

(HKE/8ABDE)

Belgien

 

16

(1)

Analytische TAC

 

 

Spanien

11 356

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Frankreich

25 501

Niederlande

33

(1)

Union

36 906

TAC

36 906

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Gewässer des Vereinigten Königreichs und auf Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind möglich. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (HKE/*57-14)

Belgien

3

Spanien

3 289

Frankreich

5 921

Niederlande

10

Union

9 223

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Blauer Wittling

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

 

Micromesistius poutassou

 

 

 

(WHB/1X14)

 

Dänemark

 

45 680

(1)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

17 761

(1)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Spanien

38 726

(1)(2)

Frankreich

31 789

(1)

Irland

35 373

(1)

Niederlande

55 700

(1)

Portugal

3 598

(1)(2)

Schweden

11 300

(1)

Union

239 927

(1)(3)

Norwegen

37 500

Färöer

0

Vereinigtes Königreich

71 670

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsbegrenzung von 37 500 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 0 %

(2)

Übertragungen dieser Quote auf 8c, 9 und 10 und die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(3)

Besondere Bedingung: Aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

141 648

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Blauer Wittling

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Gebiete 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

 

Micromesistius poutassou

 

 

 

(WHB/24A567)

 

Norwegen

 

141 648

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Färöer

0

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

TAC

Entfällt

(1)

Wird auf die von Norwegen festgesetzte Quote angerechnet.

(2)

In den Unionsgewässern von ICES 4, 6 und 7 zu fangen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Limande und Rotzunge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

 

Microstomus kitt und

 

(L/W/2AC4-C)

 

Glyptocephalus cynoglossus

 

 

 

 

 

 

Belgien

 

272

Vorsorgliche TAC

Dänemark

748

Deutschland

96

Frankreich

205

Niederlande

623

Schweden

8

Union

1 952

Vereinigtes Königreich

3 476

TAC

 

5 428

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Blauleng

 

 

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5;

 

Molva dypterygia

 

 

 

(BLI/5B67-)

Deutschland

 

116

Analytische TAC

 

 

Estland

18

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Spanien

366

Frankreich

8 333

Irland

32

Litauen

7

Polen

4

Sonstige

32

(1)

Union

8 908

Norwegen

0

(2)

Färöer

0

(3)

Vereinigtes Königreich

2 614

TAC

11 522

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/5B67_AMS).

(2)

In den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fangen (BLI/*24X7C).

(3)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den Unionsgewässern des Gebiets 6a nördlich von 56° 30′ N und des Gebiets 6b zu fangen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Blauleng

 

 

Gebiet:

Internationale Gewässer des Gebiets 12

 

Molva dypterygia

 

 

 

(BLI/12INT-)

Estland

 

0

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Spanien

92

(1)

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt

Frankreich

2

(1)

Litauen

1

(1)

Sonstige

0

(1)(2)

Union

95

(1)

Vereinigtes Königreich

1

(1)

TAC

96

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/12INT_AMS).

 

 

Art:

Blauleng

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 2; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 4;

 

Molva dypterygia

 

 

 

(BLI/24-)

Dänemark

 

2

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

2

Irland

2

Frankreich

12

Sonstige

2

(1)

Union

20

Vereinigtes Königreich

7

TAC

27

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/24_AMS).

Art:

Blauleng

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 3a

 

Molva dypterygia

 

 

 

(BLI/03A-)

Dänemark

 

1

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

1

Schweden

1

Union

4

TAC

 

4

 

 

 

 

 

Art:

Leng

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 1 und 2;

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/1/2.)

Dänemark

 

9

Vorsorgliche TAC

 

 

Deutschland

9

Frankreich

9

Sonstige

5

(1)

Union

33

Vereinigtes Königreich

10

TAC

43

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (LIN/1/2_AMS).

Art:

Leng

 

 

Gebiet:

Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 3a

 

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/03A-C.)

Belgien

 

13

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

97

Deutschland

13

Schweden

39

Union

162

Vereinigtes Königreich

13

TAC

175

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Leng

 

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 4;

 

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/04-C.)

Belgien

 

23

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

351

(1)(2)

Deutschland

217

(1)(2)

Frankreich

195

(1)

Niederlande

8

Schweden

15

(2)

Union

809

Vereinigtes Königreich

3 004

(1)(2)

TAC

3 813

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Gewässern der Europäischen Union und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58‘30‘‘ gefangen werden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 %, aber nicht mehr als 75 t in den Unionsgewässern des Gebiets 3a gefangen werden (LIN/*03A-C).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Leng

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5;

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/05EI.)

Belgien

 

8

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

6

Deutschland

6

Frankreich

6

Union

26

Vereinigtes Königreich

6

TAC

 

32

 

 

 

 

 

Art:

Leng

 

 

Gebiet:

6, 7, 8, 9 und 10. internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/6X14.)

Belgien

 

66

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

12

(1)

Deutschland

241

(1)

Irland

4 867

Spanien

5 188

Frankreich

1 301

(1)

Portugal

12

Union

11 687

Norwegen

0

(2)(3)(4)

Färöer

0

(5)(6)

Vereinigtes Königreich

6 669

(1)

TAC

18 356

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 40 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Gewässern der Europäischen Union des Gebiets 4 (LIN/*04-C) gefangen werden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 (OTH/*6X14.) dürfen die nachstehend aufgeführte Menge in Tonnen nicht überschreiten. Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

0

(3)

Einschließlich Lumb. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefangen werden:

Leng (LIN/*5B67-) 0

Lumb (USK/*5B67-) 0

(4)

Die Quoten für Leng und Lumb für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

0

(5)

Einschließlich Lumb. Darf in den Gebieten 6b und 6a nördlich von 56° 30′ N (LIN/*6BAN.) gefangen werden.

(6)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang von anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 6a und 6b (OTH/*6AB.) dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten:

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

 

(NEP/2AC4-C)

 

Belgien

 

997

Analytische TAC

 

 

Dänemark

997

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

15

Frankreich

29

Niederlande

514

Union

2 553

Vereinigtes Königreich

16 524

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b;

 

Nephrops norvegicus

 

 

 

(NEP/5BC6.)

 

Spanien

 

30

Analytische TAC

 

 

Frankreich

121

Irland

202

Union

353

Vereinigtes Königreich

14 592

TAC

14 945

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

7

 

 

 

Nephrops norvegicus

 

 

 

(NEP/07.)

 

 

Spanien

 

993

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

4 023

(1)

Irland

6 102

(1)

Union

11 118

(1)

Vereinigtes Königreich

6 908

(1)

TAC

18 026

(1)

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (NEP/*07U16):

Spanien

992

Frankreich

621

Irland

1 194

Union

2 807

TAC

5 016

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Tiefseegarnele

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

 

 

Pandalus borealis

 

 

 

(PRA/2AC4-C)

 

Dänemark

 

490

Vorsorgliche TAC

 

 

Niederlande

5

Schweden

20

Union

515

Vereinigtes Königreich

145

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

Kattegatt

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/03AS.)

 

Dänemark

640

Analytische TAC

Deutschland

7

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Schweden

72

Union

719

TAC

 

719

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

4; Unionsgewässer des Gebiets 2a; der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

 

Pleuronectes platessa

 

 

 

(PLE/2A3AX4)

Belgien

 

2 938

Analytische TAC

 

 

Dänemark

9 548

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

2 754

Frankreich

551

Niederlande

18 362

Union

34 154

Norwegen

10 039

Vereinigtes Königreich

24 940

TAC

143 419

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (PLE/*04N-)

Union

39 153

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12

Pleuronectes platessa

 

(PLE/56-14)

Frankreich

 

10

Vorsorgliche TAC

 

 

Irland

248

Union

258

Vereinigtes Königreich

400

TAC

 

658

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

7 a

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/07A.)

 

 

Belgien

62

Analytische TAC

Frankreich

27

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Irland

1 069

Niederlande

19

Union

1 177

Vereinigtes Königreich

1 455

TAC

 

2 846

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

7b und 7c

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

 

(PLE/7BC.)

 

 

Frankreich

 

4

Vorsorgliche TAC

 

 

Irland

15

Union

19

TAC

 

19

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

7d und 7e

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/7DE.)

 

 

Belgien

1 537

Analytische TAC

Frankreich

6 850

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Union

8 387

Vereinigtes Königreich

3 533

TAC

11 920

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

7f und 7g

 

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/7FG.)

 

 

Belgien

360

Vorsorgliche TAC

Frankreich

648

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Irland

240

Union

1 249

Vereinigtes Königreich

480

 

TAC

 

1 911

 

 

 

 

 

Art:

Scholle

 

 

Gebiet:

7h, 7j und 7k

 

 

Pleuronectes platessa

 

 

(PLE/7HJK.)

 

Belgien

4

(1)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

8

(1)

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Irland

28

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

16

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

56

(1)

Vereinigtes Königreich

11

(1)

TAC

67

(1)

 

 

 

 

 

Art:

Pollack

 

 

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

 

Pollachius pollachius

 

 

(POL/56-14)

 

Spanien

3

Vorsorgliche TAC

Frankreich

88

Irland

26

Union

117

Vereinigtes Königreich

67

TAC

 

184

 

 

 

 

 

Art:

Pollack

 

 

Gebiet:

7

 

 

 

Pollachius pollachius

 

 

(POL/07.)

 

 

Belgien

277

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

17

(1)

Frankreich

6 381

(1)

Irland

680

(1)

Union

7 355

(1)

Vereinigtes Königreich

2 071

(1)

TAC

9 426

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 2 % in 8a, 8b, 8d und 8e (POL/*8ABDE) gefangen werden.

 

Art:

Seelachs

 

 

Gebiet:

3a und 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

 

Pollachius virens

 

 

(POK/2C3A4)

 

Belgien

19

Analytische TAC

Dänemark

2 287

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

5 776

(1)

Frankreich

13 594

(1)

Niederlande

58

Schweden

314

Union

22 048

Norwegen

31 096

(2)

Vereinigtes Königreich

6 367

(1)

TAC

59 511

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 15 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Gewässern der Europäischen Union und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58‘30‘‘ gefangen werden.

(2)

Darf nur in den Unionsgewässern des Gebiets 4 und im Gebiet 3a (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Art:

Seelachs

 

 

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 5b, 12 und 14

 

Pollachius virens

 

 

(POK/56-14)

 

Deutschland

319

(1)

Analytische TAC

Frankreich

3 160

(1)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Irland

369

Union

3 848

Norwegen

0

Vereinigtes Königreich

2 327

(1)

TAC

6 175

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Gewässern der Europäischen Union der Gebiete 2a und 4 (POK/*2C3A4) gefangen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seelachs

 

 

Gebiet:

7, 8, 9 und 10; Gewässer der Europäischen Union von CECAF 34.1.1

 

Pollachius virens

 

 

(POK/7/3411)

 

Belgien

5

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 196

Irland

1 493

Union

2 695

Vereinigtes Königreich

481

TAC

 

3 176

 

 

 

 

 

Art:

Steinbutt und Glattbutt

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

 

Scophthalmus maximus und

 

(T/B/2AC4-C)

 

Scophthalmus rhombus

 

 

 

 

 

Belgien

413

Vorsorgliche TAC

Dänemark

883

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

225

Frankreich

106

Niederlande

3 130

Schweden

6

Union

4 763

Vereinigtes Königreich

1 063

TAC

 

5 848

 

 

 

 

 

Art:

Rochen

 

Gebiet:

Gewässer der Europäischen Union und Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

 

 

Rajiformes

 

 

 

(SRX/2AC4-C)

 

Belgien

 

257

(1) (2) (3)(4)

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

10

(1)(2)(3)

Deutschland

13

(1)(2)(3)

Frankreich

40

(1) (2) (3)(4)

Niederlande

220

(1) (2) (3)(4)

Union

540

(1)(3)

Vereinigtes Königreich

1 110

(1) (2) (3)(4)

TAC

1 650

(3)

(1)

Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(2)

Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 Metern m über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, die vom Vereinigten Königreich beibehalten wird.

(3)

Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in den Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Art sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen von Exemplaren dieser Arten erleichtern.

(4)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung und den britischen Rechtsvorschriften für die darin genannten Gebiete bis zu 10 % in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Unionsgewässern des Gebiets 7d gefangen werden (SRX/*07D2.). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D2.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D2.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D2.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D2.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

Art:

Rochen

 

Gebiet:

Unionsgewässer des Gebiets 3 a

 

 

Rajiformes

 

 

 

(SRX/03A-C.)

 

Dänemark

 

35

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Schweden

10

(1)

Union

45

(1)

TAC

45

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Rochen

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union der Gebiete 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

 

Rajiformes

 

 

 

(SRX/67AKXD)

 

Belgien

 

837

(1) (2) (3)(4)

Vorsorgliche TAC

 

 

Estland

5

(1) (2) (3)(4)

Frankreich

3 757

(1) (2) (3)(4)

Deutschland

11

(1) (2) (3)(4)

Irland

1 210

(1) (2) (3)(4)

Litauen

19

(1) (2) (3)(4)

Niederlande

4

(1) (2) (3)(4)

Portugal

21

(1) (2) (3)(4)

Spanien

1 011

(1) (2) (3)(4)

Union

6 875

(1) (2) (3)(4)

Vereinigtes Königreich

2 800

(1) (2) (3)(4)

TAC

9 675

(3)(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevu) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in den Unionsgewässern des Gebiets 7d (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevu) (RJN/07D), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/07D) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/07D) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Unionsgewässern der Gebiete 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Art sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen von Exemplaren dieser Arten erleichtern. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den Gebieten 7f und 7g (RJE/7FG.) nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

Art:

Kleinäugiger Rochen

Gebiet:

Unionsgewässer der Gebiete 7f und 7g

 

Raja microocellata

 

(RJE/7FG.)

 

 

Belgien

8

Vorsorgliche TAC

Estland

0

Frankreich

39

Deutschland

0

Irland

12

Litauen

0

Niederlande

0

Portugal

0

Spanien

10

Union

69

Vereinigtes Königreich

54

TAC

123

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern des Gebiets 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung und der relevanten Verbote gemäß den britischen Rechtsvorschriften für die darin genannten Gebiete.

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).

 

 

 

 

Art:

Rochen

 

Gebiet:

Unionsgewässer des Gebiets 7d

 

 

Rajiformes

 

 

 

(SRX/07D.)

 

 

Belgien

 

125

(1) (2) (3)(4)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

1 051

(1) (2) (3)(4)

Niederlande

7

(1) (2) (3)(4)

Union

1 183

(1) (2) (3)(4)

Vereinigtes Königreich

217

(1) (2) (3)(4)

TAC

1 400

(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern der Gebiete 6a, 6b, 7a-c und 7e-k (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4C) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata).

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).

 

 

 

 

Art:

Perlrochen

 

Gebiet:

7d und 7e

 

Raja undulata

 

 

(RJU/7DE.)

 

 

Belgien

19

(1)

Vorsorgliche TAC

Estland

0

(1)

Frankreich

97

(1)

Deutschland

0

(1)

Irland

25

(1)

Litauen

0

(1)

Niederlande

0

(1)

Portugal

0

(1)

Spanien

21

(1)

Union

162

(1)

Vereinigtes Königreich

72

(1)

TAC

234

(1)

(1)

Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Diese Art darf nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Für Unionschiffe gilt dies unbeschadet der Verbote der Artikel 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Für Schiffe des Vereinigten Königreichs gilt dies unbeschadet der relevanten Verbote gemäß den britischen Rechtsvorschriften für die darin genannten Gebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b;

 

Reinhardtius hippoglossoides

 

(GHL/2A-C46)

 

Dänemark

 

29

Analytische TAC

 

 

Deutschland

51

Estland

29

Spanien

29

Frankreich

478

Irland

29

Litauen

29

Polen

29

Union

703

Norwegen

0

Vereinigtes Königreich

1 868

TAC

2 571

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Makrele

 

 

Gebiet:

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 2a, 12 und 14

 

Scomber scombrus

 

 

(MAC/2A34)

 

Belgien

 

544

(2)(3)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

18 666

(2)(3)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

567

(1)(2)(3)

Frankreich

1 713

(1)(2)(3)

Niederlande

1 724

(1)(2)(3)

Schweden

5 108

(2)(3)(4)

Union

28 322

(2)(3)

Norwegen

Entfällt

(5)

Vereinigtes Königreich

Entfällt

(1)(2)(3)

TAC

852 284

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 60 % in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern der Gebiete 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14 (MAC/*2CX14.) gefangen werden.

(2)

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer des Gebiets 2a (MAC/*02AN-)

 

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

Belgien

0

0

Dänemark

0

0

Deutschland

0

0

Frankreich

0

0

Niederlande

0

0

Schweden

0

0

Union

0

0

(3)

Darf auch in den norwegischen Gewässern des Gebiets 4a gefangen werden (MAC/*4AN.).

(4)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in den norwegischen Gewässern der Gebiete 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

251

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(5)

Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Dies schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

0

Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet 4a (MAC/*04A.) befischt werden, mit Ausnahme folgender Menge (in Tonnen) im Gebiet 3a (MAC/*03A.):

0

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die folgenden Mengen in den nachstehend

aufgeführten Gebieten gefangen werden:

 

3a

3a und 4bc

4b

4c

6, internationale Gewässer des Gebiets 2a, vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2A6.)

Dänemark

0

4130

0

0

11 200

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

2 914

Vereinigtes Königreich

0

Entfällt

0

0

0

Norwegen

0

0

0

0

0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Makrele

 

 

Gebiet:

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; in Unionsgewässern und internationale Gewässern des Gebiets 5b internationale Gewässer der Gebiete 2a, 12 und 14

 

Scomber scombrus

 

 

(MAC/2CX14-)

 

Deutschland

 

18 254

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Spanien

19

(2)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Estland

152

(2)

Frankreich

12 171

(1)(2)

Irland

60 847

(2)

Lettland

112

(2)

Litauen

112

(2)

Niederlande

26 620

(1)(2)

Polen

1 285

(2)

Union

119 573

(2)

Norwegen

0

(3)(4)

Färöer

0

(5)

Vereinigtes Königreich

Entfällt

(1)(2)

TAC

852 284

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 100 % dürfen in den Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 4a (MAC/*4A) ausschließlich vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 1. August bis 31. Dezember gefangen werden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % für den Tausch zur Verfügung gestellt werden; diese Menge ist von Spanien, Frankreich und Portugal in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 zu fangen (MAC/*8C910).

(3)

Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(4)

Nachstehende zusätzliche Menge (in Tonnen) der Zugangsquote darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630).

0

(5)

Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur im Gebiet 6a nördlich von 56° 30′ N (MAC/*6AN56) gefangen werden. Zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember darf diese Quote auch in den Gebieten 2a und 4a nördlich von 59° (Unionsgebiet) gefangen werden (MAC/*24N59).

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 4a. Vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. August bis 31. Dezember

 

Norwegische Gewässer des Gebiets 2a

Färöische Gewässer

(MAC/*4A-EN)

 

(MAC/*2AN-)

 

(MAC/*FRO2)

 

Deutschland

18 254

 

0

 

0

 

Frankreich

12 171

 

0

 

0

 

Irland

60 847

 

0

 

0

 

Niederlande

26 620

 

0

 

0

 

Union

71 744

 

0

 

0

 

Vereinigtes Königreich

Entfällt

 

0

 

0

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/24-C.)

 

Belgien

 

1 614

Analytische TAC

 

 

Dänemark

738

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

1 291

Frankreich

323

Niederlande

14 569

Union

18 534

Norwegen

10

(1)

Vereinigtes Königreich

2 544

TAC

21 361

(1)

Darf nur in den Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (SOL/*04-C.).

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/56-14)

 

Irland

 

46

Vorsorgliche TAC

 

 

Union

46

Vereinigtes Königreich

11

TAC

 

57

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7 a

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/07A.)

 

 

Belgien

 

356

Analytische TAC

 

 

Frankreich

5

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

104

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

113

Union

578

Vereinigtes Königreich

176

TAC

768

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7b und 7c

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/7BC.)

 

 

Frankreich

 

6

Vorsorgliche TAC

 

 

Irland

28

Union

34

TAC

 

34

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7d

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/07D.)

 

 

Belgien

 

830

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

1 659

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Union

2 489

Vereinigtes Königreich

640

TAC

 

3 248

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7e

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/07E.)

 

 

Belgien

 

63

Analytische TAC

 

 

Frankreich

671

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Union

733

Vereinigtes Königreich

1 175

TAC

 

1 925

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7f und 7g

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/7FG.)

 

 

Belgien

 

830

Analytische TAC

 

 

Frankreich

83

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Irland

42

Union

955

Vereinigtes Königreich

433

TAC

 

1 413

 

 

 

 

 

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7h, 7j und 7k

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/7HJK.)

 

Belgien

 

23

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

47

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Irland

126

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt

Niederlande

37

Union

233

Vereinigtes Königreich

47

TAC

 

280

 

 

 

 

 

Art:

Sprotte

 

 

Gebiet:

7d und 7e

 

 

 

Sprattus sprattus

 

 

(SPR/7DE.)

 

 

Belgien

 

4

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

284

Deutschland

4

Frankreich

61

Niederlande

61

Union

414

Vereinigtes Königreich

1 032

TAC

 

1 446

 

 

 

 

 

Art:

Dornhai

 

Gebiet:

6,7 und 8; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5; Internationale Gewässer der Gebiete 1, 12 und 14

 

Squalus acanthias

 

 

(DGS/15X14)

 

Belgien

18

(1)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

4

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

9

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

76

(1)

Irland

48

(1)

Niederlande

0

(1)

Portugal

0

(1)

Union

155

(1)

Vereinigtes Königreich

115

(1)

TAC

270

(1)

(1)

Dornhai darf in den durch diese Beifangquote regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Im Rahmen dieser Quote dürfen nur an Beifangbewirtschaftungsregelungen teilnehmende Schiffe pro Monat pro Schiff höchstens 2 Tonnen Dornhai anlanden, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Jede Partei legt unabhängig fest, wie ihre Quote auf die an Beifangbewirtschaftungsregelungen teilnehmenden Schiffe aufgeteilt wird. Jede Partei stellt sicher, dass die gesamte jährliche Anlandung von Dornhai im Rahmen der Beifangquote nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegt. Die Parteien sollten die Liste der teilnehmenden Schiffe austauschen, bevor Anlandungen erlaubt werden.

Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union der Gebiete 4b, 4c und 7d

 

Trachurus spp.

 

 

(JAX/4BC7D)

 

Belgien

12

(1)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

5 249

(1)

Deutschland

464

(1)(2)

Spanien

97

(1)

Frankreich

435

(1)(2)

Irland

330

(1)

Niederlande

3 160

(1)(2)

Portugal

11

(1)

Schweden

75

(1)

Union

9 835

Norwegen

0

(3)

Vereinigtes Königreich

4 000

(1)(2)

TAC

14 014

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: Unionsgewässer der Gebiete 2a, 4a, 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer des Gebiets 12 und 14 (JAX/*7D-EU).

(3)

Dürfen in den Unionsgewässern des Gebiets 4a, jedoch nicht in den Unionsgewässern des Gebiets 7d gefangen werden (JAX/*04-C.).

 

 

Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union der Gebiete 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

 

Trachurus spp.

 

 

(JAX/2A-14)

 

Dänemark

6 758

(1)(3)

Analytische TAC

Deutschland

5 273

(1)(2)(3)

Spanien

7 192

(3)(5)

Frankreich

2 714

(1) (2) (3)(5)

Irland

17 561

(1)(3)

Niederlande

21 156

(1)(2)(3)

Portugal

693

(3)(5)

Schweden

675

(1)(3)

Union

62 021

(3)

Färöer

0

(4)

Vereinigtes Königreich

6 597

(1)(2)(3)

TAC

70 254

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in den Unionsgewässern der Gebiete 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer der Gebiete 4b, 4c und 7d gefangen abgerechnet werden (JAX/*2A4AC).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet 7d gefangen werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

(3)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*2A-14). Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(4)

Begrenzt auf 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h.

(5)

Besondere Bedingung: Bis zu 80 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*08C2).

Art:

Bastardmakrele

 

Gebiet:

8c

 

 

 

Trachurus spp.

 

 

(JAX/08C.)

 

 

Spanien

9 963

(1)

Analytische TAC

Frankreich

173

Portugal

985

(1)

Union

11 121

TAC

11 121

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote können im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).

 

 

 

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Gewässer der Europäischen Union des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

 

Trisopterus esmarkii

 

 

(NOP/2A3A4.)

 

Jahr

2021

2022

Dänemark

116 447

(1)(3)

pm

(1)(6)

Analytische TAC

Deutschland

22

(1)(2)(3)

pm

(1)(2)(6)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

86

(1)(2)(3)

pm

(1)(2)(6)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

116 555

(1)(3)

pm

(1)(6)

Vereinigtes Königreich

11 745

(2)(3)

pm

(2)(6)

Norwegen

0

(4)

pm

(4)

Färöer

0

(5)

pm

(5)

TAC

Entfällt

Entfällt

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Gewässern der Europäischen Union der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 befischt werden.

(3)

Darf nur vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 befischt werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst höchstens 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(6)

Darf nur vom Montag, 1. November 2021 bis zum Montag, 31. Oktober 2022 befischt werden.

 

 

 

Art:

Andere Arten

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Gebiete 5b, 6 und 7

 

 

 

 

 

(OTH/5B67-C)

 

Union

Entfällt

Vorsorgliche TAC

Norwegen

0

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Nur Fänge mit Langleinen.

 

 

 

 

 

Art:

Andere Arten

 

Gebiet:

Unionsgewässer der Gebiete 2a, 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N

 

 

 

 

 

(OTH/2A46AN)

 

Union

Entfällt.

Vorsorgliche TAC

Norwegen

1 000

(1)(2)

Färöer

0

(3)

TAC

Entfällt

(1)

Begrenzt auf 2a und 4 (OTH/*2A4-C).

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.

(3)

In den Gebieten 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N zu fangen (OTH/*46AN).

 

 

 

 

“.

 

Teil C: Änderungen des Anhangs IB der Verordnung (EU) 2021/92

Anhang IB der Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

Die Einträge erhalten folgende Fassung:

Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gebiet:

Färöische Gewässer des Gebiets 5b

 

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

 

(C/H/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Frankreich

0

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

0

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

Art:

Blauer Wittling

Gebiet:

Färöische Gewässer

 

Micromesistius poutassou

 

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

0

Analytische TAC

Deutschland

0

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

0

Union

0

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge von Goldlachs enthalten.

Art:

Leng und Blauleng

Gebiet:

Färöische Gewässer des Gebiets 5b

Molva molva und molva dypterygia

 

(B/L/05B-F.)

 

 

 

 

 

Deutschland

0

Analytische TAC

Frankreich

0

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

0

(1)

TAC

Entfällt

(1)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch dürfen bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F):

 

0

 

 

 

Art:

Tiefseegarnele

Gebiet:

Grönländische Gewässer der Gebiete 5 und 14

 

Pandalus borealis

 

(PRA/514GRN)

Dänemark

1 925

Analytische TAC

Frankreich

1 925

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

3 850

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen

1 000

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Färöer

0

TAC

Entfällt

 

 

 

Art:

Seelachs

 

Gebiet:

Färöische Gewässer des Gebiets 5b

 

Pollachius virens

 

(POK/05B-F.)

Belgien

0

Analytische TAC

Deutschland

0

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

Art:

Schwarzer Heilbutt

Gebiet:

Grönländische Gewässer der Gebiete 5, 12 und 14

 

Reinhardtius hippoglossoides

 

(GHL/5-14GL)

Deutschland

4 300

Analytische TAC

Union

4 300

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen

650

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Färöer

0

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

TAC

Entfällt

(1)

Darf von höchstens sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.

 

Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer der Gebiete 5, 12 und 14

 

Sebastes spp.

 

(RED/N1G14P)

Deutschland

0

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Frankreich

0

(1)(2)(3)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

0

(1)(2)(3)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen

0

(1)(2)

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Färöer

0

(1)(2)(4)

TAC

Entfällt

(1)

Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember gefangen werden.

(2)

Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64°45'N

28°30'W

2

62°50'N

25°45'W

3

61°55'N

26°45'W

4

61°00'N

26°30'W

5

59°00'N

30°00'W

6

59°00'N

34°00'W

7

61°30'N

34°00'W

8

62°50'N

36°00'W

9

64°45'N

28°30'W

(3)

Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) gefangen werden.

(4)

Darf nur in grönländischen Gewässern der Gebiete 5 und 14 (RED/*514GN) gefangen werden.

Art:

Rotbarsch

 

Gebiet:

Färöische Gewässer des Gebiets 5b

 

Sebastes spp.

 

(RED/05B-F.)

Belgien

0

Analytische TAC

Deutschland

0

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art:

Andere Arten

(1)

Gebiet:

Färöische Gewässer des Gebiets 5b

 

 

 

 

(OTH/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Frankreich

0

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

0

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

0

TAC

Entfällt

(1)

Außer Fischarten ohne Marktwert.

 

 

 

 

 

Art:

Plattfische

 

Gebiet:

Färöische Gewässer des Gebiets 5b

 

 

 

 

(FLX/05B-F.)

Deutschland

0

Analytische TAC

Frankreich

0

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

0

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

0

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

“.

Teil D: Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2021/92

Anhang V (Tabelle der Fanggenehmigungen) erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

FANGGENEHMIGUNGEN

TEIL A

HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN
FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDGEWÄSSERN

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

69

DK

25

51

DE

5

FR

1

IE

8

NL

9

PL

1

SE

10

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

66

DE

16

41

IE

1

ES

20

FR

18

PT

9

Nicht aufgeteilt

2



Makrele(1)

Entfällt

Entfällt

70

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

450

DK

450

141

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

0

BE

0

0

DE

0

FR

0

Gezielte Befischung von Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W

0 (2)

Entfällt

0

Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

0

BE

0

0

DE

0

FR

0

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W

0

DE(3)

0

0 (4)

FR(3)

0

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden

0

Entfällt

0 (4)



Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

0

DE

0

0

DK

0

FR

0

NL

0

SE

0

ES

0

IE

0

PT

0

Makrele

0

DK

0

0

BE

0

DE

0

FR

0

IE

0

NL

0

SE

0



Hering, nördlich von 62° 00′ N

0

DK

0

0

DE

0

IE

0

FR

0

NL

0

PL

0

SE

0

1, 2b(5)

Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

20

EE

1

Nicht anwendbar

ES

1

LV

11

LT

4

PL

3

(1)Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

(2)Diese Zahlen sind in den Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.

(3)Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe.

(4)Diese Zahlen sind in den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.

(5)Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

“.


TEIL B

HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN
FÜR DRITTLANDSCHIFFE, DIE IN UNIONSGEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Färöer

Makrele, 6a (nördlich von 56° 30′ N) 2a, 4a (nördlich von 59° N)

Bastardmakrele, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h

0

0

Hering, nördlich von 62° 00′ N

0

0

Hering, 3a

0

0

Industriefischerei auf Stintdorsch, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

0

0

Leng und Lumb

0

0

Blauer Wittling, 2, 4a, 5, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 6b, 7 (westlich von 12° 00′ W)

0

0

Blauleng

0

0

Venezuela(1)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45

(1)Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Schiffs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana vereinbar ist. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags ist dem Antrag auf die Fanggenehmigung beizufügen. Wird eine solche Billigung verweigert, so teilen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission das zusammen mit einer Begründung mit.