Brüssel, den 15.6.2021

COM(2021) 309 final

2018/0228(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates zur Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014


2018/0228 (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union


betreffend den

Standpunkt des Rates zur Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat:
(Dokument COM(2018) 438 final – 2018/0228 COD);

6. Juni 2018

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses:

19. September 2018

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen:

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung:

10. Oktober 2018

17. April 2019

Übermittlung des geänderten Vorschlags:

9. Juni 2021

Festlegung des Standpunkts des Rates:

14. Juni 2021

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ist eines der Finanzierungsinstrumente des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027. Die CEF hat das übergeordnete Ziel, die transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehr, Energie und Digitales auf- und auszubauen sowie zu modernisieren und die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien zu erleichtern.

Im Verkehrsbereich soll die CEF zur Vervollständigung des transeuropäischen Kernnetzes und des transeuropäischen Gesamtnetzes bis 2030 bzw. 2050 beitragen. Zudem unterstützt die CEF die Modernisierung des TEN-V-Netzes, insbesondere den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und die Digitalisierung des Verkehrssektors. Darüber hinaus werden im Rahmen der CEF Verkehrsprojekte mit Blick auf eine zivile und militärische Doppelnutzung durchgeführt.

Im Energiebereich hat die CEF im Wesentlichen folgende Ziele: Beitrag zur Entwicklung der transeuropäischen Energienetze, zur weiteren Integration des Energiebinnenmarktes sowie zur grenz- und sektorübergreifenden Interoperabilität der Netze und Erleichterung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien sowie Unterstützung der Dekarbonisierung durch die Integration erneuerbarer Energiequellen.

Im Digitalbereich soll die CEF im Einklang mit den europäischen Zielen der Union im Bereich der digitalen Konnektivität für 2025 und 2030 dazu beitragen, sichere und geschützte digitale Netze mit sehr hoher Kapazität und 5G-Systeme einzuführen und die Widerstandsfähigkeit und Kapazität digitaler Backbone-Netze zu erhöhen.

3.Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

Im dem vom Rat in erster Lesung am 14. Juni 2021 anzunehmenden Standpunkt werden die wesentlichen Ziele des Vorschlags der Kommission unterstützt. Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Vorschlag der Kommission betreffen:

Haushaltselemente, Kofinanzierungssätze

Vor dem Hintergrund der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020 wurden neue Bestimmungen in Bezug auf die spezifische Unterstützung aus Rubrik 1 Cluster 2 („Europäische strategische Investitionen“) für die Fertigstellung fehlender wichtiger grenzüberschreitender Eisenbahnverbindungen zwischen Kohäsionsländern eingefügt. Die Kommission befürwortet diese Bestimmungen.

Die Kommission kann Bestimmungen über die Zuweisung von Kohäsionsmitteln akzeptieren, in denen die Fristen für die Geltung bestimmter Schwellenwerte geregelt werden: 1. Für Mitgliedstaaten, deren in Kaufkraftstandards gemessenes und auf der Grundlage der Zahlen der Union für 2015-2017 berechnetes Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, werden 70 % von 70 % des von ihnen an die CEF überwiesenen Betrags bis zum 31. Dezember 2024 garantiert; 2. bis zum 31. Dezember 2025 darf der Gesamtbetrag, der von den Mitteln für Maßnahmen in einem im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaat zugewiesen wird, 170 % des Anteils des Mitgliedstaats an dem aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Betrag nicht übersteigen.

Die Kommission kann die Änderung der indikativen Prozentsätze für die Zuweisung von Kohäsionsmitteln akzeptieren, wonach 85 % der Mittel für Maßnahmen in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene und multimodale Netze und 15 % der Mittel für Maßnahmen für eine intelligente, nachhaltige, inklusive, sichere und geschützte Mobilität zu verwenden sind.

Für den Verkehrsbereich wurde festgelegt, dass bis zu 10 % der allgemeinen Haushaltsmittel für Mischfinanzierungsmaßnahmen verwendet werden können. Zudem wurde eine Bestimmung eingefügt, wonach Kohäsionsmittel nicht für Mischfinanzierungsmaßnahmen verwendet werden dürfen. Da die Bestimmungen Spielraum für Flexibilität lassen, kann die Kommission diese Abänderungen akzeptieren.

Es wurde ein Schwellenwert festgelegt, wonach bis zu 15 % der Gesamtmittel im Energiesektor für grenzübergreifende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu verwenden sind, und es wurde festgelegt, dass dieser Schwellenwert auf bis zu 20 % erhöht werden kann. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren.

Zudem wurde festgelegt, dass bis zu 1 % der allgemeinen Haushaltsmittel für technische und administrative Hilfe verwendet werden können. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren.

Im Verkehrsbereich wurden die Kofinanzierungssätze folgendermaßen geändert: Hinsichtlich der allgemeinen Haushaltsmittel können die Kofinanzierungssätze auch bei Maßnahmen zur Unterstützung von Binnenwasserstraßen und der Interoperabilität im Schienenverkehr sowie bei Maßnahmen zur Anpassung der Verkehrsinfrastruktur an die Kontrollen an den Außengrenzen der Union auf 50 % angehoben werden. Bei Maßnahmen in Bezug auf die Fertigstellung fehlender wichtiger grenzüberschreitender Eisenbahnverbindungen zwischen Kohäsionsländern beträgt der maximale Kofinanzierungssatz 85 %. Der Kofinanzierungssatz für Projekte für die zivile und militärische Doppelnutzung wurde auf 50 % angehoben. Der maximale Kofinanzierungssatz für Kohäsionsmittel darf 85 % nicht überschreiten. Sowohl für die allgemeinen Haushaltsmittel als auch für die Kohäsionsmittel wurde festgelegt, dass der Kofinanzierungssatz für Projekte, die von integrierten Verwaltungsstrukturen einschließlich Gemeinschaftsunternehmen durchgeführt werden, um 5 % erhöht werden kann. Für Maßnahmen, die in Regionen in äußerster Randlage durchgeführt werden, wurde der maximale Kofinanzierungssatz in den Bereichen Verkehr, Energie und Digitales auf 70 % angehoben, und bei Maßnahmen, die im Rahmen der Synergie-Arbeitsprogramme durchgeführt werden, kann der Kofinanzierungssatz um 10 % angehoben werden. Die Kommission kann diese Abänderungen akzeptieren.

Förderfähigkeit

Im Verkehrssektor wurde das Spektrum der förderfähigen Maßnahmen erweitert. Hinsichtlich des TEN-V-Kernnetzes wurden Anbindungen an Flughäfen aufgenommen. Hinsichtlich des TEN-V-Gesamtnetzes wurden See- und Binnenhäfen sowie Bestandteile des Gesamtnetzes in Mitgliedstaaten, die keine Landgrenze zu einem anderen Mitgliedstaat haben, aufgenommen. Die Kommission kann diese Abänderungen akzeptieren.

Es wurde ein neuer Artikel über die Anpassung des TEN-V-Netzes für die zivile und militärische Doppelnutzung eingefügt, in dem die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit von Maßnahmen festgelegt werden, die zum Aufbau von Infrastrukturen für die Doppelnutzung beitragen; dabei wurde festgelegt, dass die Anforderungen für die Doppelnutzung der Verkehrsinfrastruktur in einem Durchführungsrechtsakt bestimmt werden. Es wurde eine Bestimmung aufgenommen, die es der Kommission ermöglicht, die Übertragung von für die militärische Mobilität bestimmten Mitteln in die Gesamtmittel anzufordern, wenn ungebundene Mittel vorhanden sind. Die Kommission kann diese Abänderungen akzeptieren.

Es wurden Änderungen an den vorläufigen Listen der Verkehrskernnetzkorridore und der grenzüberschreitenden Verbindungen im Gesamtnetz vorgenommen. Die Kommission kann diese Abänderungen akzeptieren.

Es wurde eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Flächen nur im Einklang mit der Dachverordnung für eine Förderung mit Kohäsionsmitteln in Betracht kommen. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren.

Es wurde eine neue Bestimmung über die Möglichkeit zur Kofinanzierung im Rahmen des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie aufgenommen. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren.

Im Digitalbereich wurde eine neue Bestimmung zur Cybersicherheit aufgenommen. Danach können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen für alle oder einige der Maßnahmen im Rahmen der für den Digitalbereich festgelegten spezifischen Ziele aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen auf Stellen beschränkt werden, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten haben und von Mitgliedstaaten und/oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten geführt werden bzw. bei denen diese Anforderungen als erfüllt gelten. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren.

Programmplanung, Finanzhilfen, Verwaltung von Finanzhilfevereinbarungen

Es wurde eine neue Bestimmung über Arbeitsprogramme eingefügt, wonach die ersten Arbeitsprogramme die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die ersten drei Programmjahre, deren Themen und die veranschlagten Haushaltsmittel sowie einen voraussichtlichen Rahmen für den restlichen Programmplanungszeitraum enthalten müssen. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren.

Im Energiebereich wurde eine Bestimmung zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse und zu spezifischen Zielen für Verbindungsleitungen und die Synchronisierung von Stromnetzen mit den EU-Netzen ergänzt. Die Kommission kann diese Abänderung akzeptieren.

Die Bestimmung zur Genehmigung durch die Mitgliedstaaten bei der Einreichung von Vorschlägen wurde präzisiert. Es wurde eine neue Bestimmung eingefügt, die es ermöglicht, die Projektauswahl in zwei Stufen durchzuführen. Die Liste der von der Kommission gegebenenfalls zu berücksichtigenden Gewährungskriterien wurde erweitert. Es wurde ein neuer Artikel über die Gewährung finanzieller Unterstützung durch die Union eingefügt, der vorsieht, dass über die Auswahlbeschlüsse Durchführungsrechtsakte angenommen werden, und der weitere Verpflichtungen in Bezug auf die Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen enthält. Die Kommission kann diese Abänderungen akzeptieren.

Die Bestimmung, wonach Maßnahmen, die mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, eine Kofinanzierung im Rahmen des Kohäsionsfonds erhalten können, wurde beibehalten. Die Kommission kann diese Bestimmung akzeptieren.

4.Schlussfolgerung

Mit der erreichten Einigung werden die Ziele des ursprünglichen Kommissionsvorschlags weitgehend gewahrt, die Ambition der Zielsetzung bleibt erhalten und die für die Umsetzung der CEF erforderliche Flexibilität ist sichergestellt. Die Kommission akzeptiert den Standpunkt des Rates.

Es wurde eine gemeinsame Erklärung des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Fazilität „Connecting Europe“ im Zeitraum 2021-2027 vereinbart (siehe Anhang).

Anhang:

Gemeinsame Erklärung des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Fazilität ‚Connecting Europe‘ im Zeitraum 2021-2027

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020 erinnern der Rat und die Kommission daran, dass bei der Umsetzung der Fazilität „Connecting Europe“ im Zeitraum 2021-2027 von dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der CEF-Verordnung genannten Betrag ein Betrag von 1 384 000 000 EUR (zu Preisen von 2018) für die Fertigstellung fehlender größerer grenzüberschreitender Eisenbahnverbindungen zwischen aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten zu verwenden ist.“