EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.6.2021
COM(2021) 308 final
2021/0143(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1706 des Rates hinsichtlich der Aufnahme autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Verordnung (EU) 2020/1706 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2021-2023 wurde am 13. November 2020 angenommen.
Ziel der Verordnung ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Verarbeitungsindustrie der Union zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union nicht gefährdet wird, indem für eine angemessene Versorgung des Wirtschaftszweigs gesorgt wird. Zu diesem Zweck wurden mit der Verordnung die Einfuhrzölle auf eine Reihe von Erzeugnissen im Rahmen von Kontingenten für eine angemessene Menge gesenkt oder ausgesetzt. Außerdem wurde festgelegt, bei welchen Verarbeitungsvorgängen („ursprungsverleihende Vorgänge“) die Kontingente in Anspruch genommen werden können.
Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Die Verordnung beruhte auf der Annahme, dass die EU und das VK ein Freihandelsabkommen abschließen würden, das nach Ablauf des Übergangszeitraums in Kraft treten würde, sodass die Handelsströme zwischen der EU und dem VK weiterlaufen und keine Einfuhrzölle anfallen würden. Während im Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) der zollfreie, kontingentsfreie Zugang für Fischereierzeugnisse vorgesehen ist, sind die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs (OCT) nicht länger mit der EU assoziiert und für ihre Ausfuhren von Fischereierzeugnissen in die Union werden keine Zollermäßigungen gewährt.
Die bilateralen Zusatzprotokolle mit dem Königreich Norwegen und mit Island, in denen Kontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse vorgesehen sind, sind am 30. April 2021 ausgelaufen. Da die Verhandlungen über neue Kontingente bis dahin nicht abgeschlossen waren, droht der EU-Industrie möglicherweise eine Knappheit an zollfreien Erzeugnissen zur Verarbeitung.
Daher muss die Verordnung (EU) 2020/1706 des Rates geändert werden, um den Folgen des Ausscheidens der OCT des Vereinigten Königreichs aus der EU-OCT-Handelsregelung und des Auslaufens der Zusatzprotokolle mit Norwegen und Island Rechnung zu tragen.
•
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Diese Initiative steht im Einklang mit der kohärenten EU-Politik der vergangenen 20 Jahre zur Gewährleistung einer angemessenen Versorgung der verarbeitenden Industrie mit Fischereierzeugnissen.
2.
RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•
Rechtsgrundlage
Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
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Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•
Verhältnismäßigkeit
Die Maßnahme ist verhältnismäßig, da für jedes Erzeugnis nur eine begrenzte Menge genehmigt wird, was unter Berücksichtigung des Grads der Ausschöpfung der Kontingente, fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen den Erzeugern aus der EU und aus Drittländern, der Wertschöpfung und anderer Handelspräferenzen geschieht.
•
Wahl des Instruments
Da eine Verordnung des Rates geändert werden soll, ist es angemessen, dieselbe Art von Rechtsakt, also eine Verordnung des Rates, zu wählen.
3.
ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER
•
Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
•
Konsultation der Interessenträger
Vor Annahme der Verordnung (EU) 2020/1706 des Rates konsultierte die Kommission in der Zeit von Januar bis März 2020 Erzeuger und Verarbeiter aus der EU sowie die Behörden der Mitgliedstaaten mithilfe eines Fragebogens. Am 29. Februar 2020 präsentierte sie den Vorgang dem Beirat für die Märkte, in dem alle Beteiligten (Industrie und NRO) vertreten sind.
Die Verordnung ist ausgewogen und stützt sich auf eine sachliche und objektive Analyse der erhobenen Daten und Informationen. Sie gewährleistet eine ausreichende Wettbewerbsfähigkeit der Verarbeitungsindustrie in der EU unter Berücksichtigung der Interessen der EU-Fischereierzeuger. Nach ihrer Annahme forderten einige Mitgliedstaaten und Interessenträger jedoch neue autonome Zollkontingente, um den Wegfall der Präferenzregelung für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in den OCT des Vereinigten Königreichs und das Auslaufen der Präferenzregelung für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen bzw. Island auszugleichen.
Der Vorschlag basiert auf Beiträgen, die von Interessenträgern im Zuge der Annahme der Verordnung vorgelegt wurden.
•
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt.
•
Folgenabschätzung
Es wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt. Mit dem Vorschlag soll die derzeitige Verordnung geändert werden, die bis Ende 2023 gilt. Eine Folgenabschätzung ist daher nicht erforderlich. Die Kommission hat jedoch die Interessenträger aus der EU konsultiert, bevor der Vorschlag der Ratsarbeitsgruppe vor seiner Annahme durch den Rat zur Diskussion vorgelegt wird.
•
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
•
Grundrechte
Entfällt.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat für die Kommission keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt. Der Vorschlag hat jedoch insofern Auswirkungen auf den Haushalt, als der Verlust von Zolleinnahmen, die anderenfalls auf die eingeführten Erzeugnisse erhoben worden wären, die Einnahmen der EU verringert. Eine vorgeschlagene Quote betrifft ein Erzeugnis, auf das gegenwärtig der Meistbegünstigungszollsatz von 6 % angewandt wird (Kalmare). Eine weitere vorgeschlagene Quote betrifft ein Erzeugnis, auf das gegenwärtig der Meistbegünstigungszollsatz von 20 % angewandt wird (Heringe in Salzlake). Zwei weitere vorgeschlagene Kontingente betreffen Erzeugnisse, die vom 15. Februar bis zum 15. Juni die Zollaussetzung in Anspruch nehmen können. Den Rest des Jahres gilt für gefrorenen Hering der Meistbegünstigungszollsatz von 15 % und für gefrorene Makrele der Meistbegünstigungszollsatz von 20 %. Zwei weitere Kontingente betreffen Erzeugnisse, für die der Meistbegünstigungszollsatz von 15 % gilt, und ein Kontingent ein Erzeugnis, für das der Meistbegünstigungszollsatz von 18 % gilt.
5.
WEITERE ANGABEN
•
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Entfällt.
•
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Es wird vorgeschlagen, die Verordnung durch Einfügung der folgenden neuen jährlichen zollfreien Kontingente zu ändern:
Patagonische Kalmare (Loligo gahi) (KN-code ex 0307 43 35) — 75 000 Tonnen
da die OCT des Vereinigten Königreichs nicht mehr unter den Übersee-Assoziationsbeschluss fallen und keinen zollfreien, kontingentsfreien Zugang zur EU mehr haben, unterliegen die Einfuhren Patagonischer Kalmare von den Falklandinseln seit dem 1. Januar 2021 einem „erga omnes“-Zollsatz von 6 %.
Heringe in Salzlake (ex 1604 12 91 und ex 1604 12 99) — 15 000 Tonnen (Nettoabtropfgewicht)
das Kontingent 09.0750 ist am 30. April 2021 ausgelaufen;
Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 und ausgenommen Fischlebern und Fischrogen, zur Verarbeitung bestimmt (ex 0303 51 00) — 10 000 Tonnen
die Kontingente 09.0710 und 09.0812 sind am 30. April 2021 ausgelaufen;
Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, gefroren, ganz, ausgenommen Fischlebern und Fischrogen (ex 0303 54 10) — 15 000 Tonnen
das Kontingent 09.0712 ist am 30. April 2021 ausgelaufen;
gefrorener Fisch verschiedener Arten (0303 55 30, ex 0303 55 90, 0303 56 00, 0303 69 90, 0303 82 00, 0303 89 55, 0303 89 90) — 3 300 Tonnen
das Kontingent 09.0713 ist am 30. April 2021 ausgelaufen;
Filets und Lappen von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren (0304 86 00 und ex 0304 99 23) — 25 000 Tonnen
das Kontingent 09.0714 ist am 30. April 2021 ausgelaufen;
Filets von Rotbarsch (Sebastes spp.), frisch oder gekühlt (0304 49 50) — 1 300 Tonnen
das Kontingent 09.0811 ist am 30. April 2021 ausgelaufen.
2021/0143 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1706 des Rates hinsichtlich der Aufnahme autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Mit der Verordnung (EU) 2020/1706 des Rates werden autonome Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2021-2023 eröffnet und verwaltet. Für jedes Zollkontingent wurden entsprechende Mengen festgelegt, um eine angemessene Bevorratung für den Wirtschaftszweig der Union in diesem Zeitraum zu gewährleisten.
(2)Gegenwärtig hängt die Versorgung der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen von Einfuhren aus Drittländern ab. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Abhängigkeit der Union von Einfuhren zur Deckung des Verbrauchs an Fischereierzeugnissen erhöht. Um die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union nicht zu gefährden und eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie der Union zu gewährleisten, sollten die Einfuhrzölle auf Patagonische Kalmare, Heringe in Salzlake, gefrorene Makrelen, gefrorene Filets und Lappen von Heringen, Filets von Rotbarsch sowie gefrorenen Fisch verschiedener Arten im Rahmen angemessen großer Zollkontingente ausgesetzt werden.
(3)Das Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich wird seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt. Im TCA ist ein zollfreier, quotenfreier Zugang für Fischereierzeugnisse mit Ursprung vorgesehen. Die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs (OCT) sind jedoch nicht länger mit der EU assoziiert und erhalten für ihre Ausfuhren von Fischereierzeugnissen in die Union keine Zollermäßigungen mehr.
(4)Hinzu kommt, dass die bilateralen Zusatzprotokolle mit Island und mit Norwegen, in denen Kontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse vorgesehen sind, am 30. April 2021 ausgelaufen sind. Da die Verhandlungen über neue Kontingente vor Ablauf der bilateralen Zusatzprotokolle nicht abgeschlossen sein werden, kann dies zu einer Knappheit an zollfreien Fischereierzeugnissen zur Verarbeitung in der Union führen.
(5)Daher muss die Verordnung (EU) 2020/1706 geändert werden, um die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in Bezug auf den Wegfall der Präferenzregelung für die OCT und die Folgen des Auslaufens der Zusatzprotokolle mit Norwegen und Island auszugleichen.
(6)Deshalb sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2020/1706 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Zerteilen in Ringe und Zerschneiden in Streifen bei Materialien der KN-Codes 0307 43 35, 0307 43 91, 0307 43 92 und 0307 43 99;“;
(2) Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident