Brüssel, den 6.5.2021

COM(2021) 227 final

2021/0116(BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
(Antrags Finnlands – EGF/2020/007 FI/Finnair)


BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 1 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) 2 niedergelegt.

2.Am 30. Dezember 2020 stellten die finnischen Behörden stellten den Antrag EGF/2020/007 FI/Finnair auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen 3 bei Finnair Oyj und einem Unterauftragnehmer 4 in Finnland.

3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

EGF-Antrag

EGF/2020/007 FI/Finnair

Mitgliedstaat

Finnland

Betroffene Region(en) (NUTS 5 -2-Ebene)

Helsinki-Uusimaa (FI1B)

Datum der Einreichung des Antrags

30. Dezember 2020

Datum der Bestätigung des Antragseingangs

30. Dezember 2020

Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen

13. Januar 2021

Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen

24. Februar 2021

Frist für den Abschluss der Bewertung

19. Mai 2021

Interventionskriterium

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung


Hauptunternehmen

Finnair Oyj


Zahl der betroffenen Unternehmen

1

Wirtschaftszweig(e)

(NACE-Rev.-2-Abteilung) 6

Abteilung 51 (Luftfahrt)

Zahl der Tochterunternehmen, Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller

1

Bezugszeitraum (vier Monate):

25. August 2020 bis 25. Dezember 2020

Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum (a)

508

Zahl der Entlassungen vor oder nach dem Bezugszeitraum (b)

0

Gesamtzahl der Entlassungen (a + b)

508

Gesamtzahl der förderfähigen Personen

508

Gesamtzahl der Begünstigten

500

Zahl der zu unterstützenden jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEETs)

0

Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)

2 730 600

Mittel für die Durchführung des EGF 7 (EUR)

190 000

Gesamtmittelausstattung (EUR)

2 920 600

EGF-Beitrag in EUR (60 %)

1 752 360

BEWERTUNG DES ANTRAGS

Verfahren

4.Finnland hat den Antrag EGF/2020/007 Fi/Finnair am 30. Dezember 2020 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Die Kommission bestätigte den Erhalt des Antrags am selben Tag und ersuchte die finnischen Behörden am 13. Januar 2021 um zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 19. Mai 2021 ab.

Förderfähigkeit des Antrags

Betroffene Unternehmen und Begünstigte

5.Der Antrag betrifft 508 Arbeitskräfte, die bei Finnair Oyj und einem Unterauftragnehmer entlassen wurden. Finnair ist im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 51 (Luftfahrt) tätig. Die Entlassungen durch die Unternehmen erfolgten in der NUTS-2-Region Helsinki-Uusimaa (FI1B).

Unternehmen und Anzahl der Entlassungen

Finnair

504

Hub Logistics Finland Oy

4

Unternehmen insgesamt: 2

Entlassungen insgesamt: 508

Interventionskriterien

6.Finnland beantragte eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern und/oder Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen.

7.Der Bezugszeitraum von vier Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 25. August 2020 bis zum 25. Dezember 2020.

8.Die Entlassungen im Bezugszeitraum lassen sich wie folgt aufschlüsseln:

504 entlassene Arbeitskräfte bei Finnair

4 entlassene Arbeitskräfte bei einem Unterauftragnehmer von Finnair

Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

9.Die Entlassungen während des Bezugszeitraums wurden wie folgt berechnet:

504 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates 8 der zuständigen Behörde die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich angezeigt hat. Finnland bestätigte vor dem Datum, an dem die Bewertung durch die Kommission abgeschlossen sein muss, dass die 504 Entlassungen tatsächlich stattgefunden haben;

4 ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber.

Förderfähige Personen

10.Für eine Unterstützung kommen somit insgesamt 508 Begünstigte in Frage.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und einer globalen Finanz- und Wirtschaftskrise

11.Am 11. März 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) COVID-19 zu einer globalen Pandemie. Am 27. Mai 2020 erklärte die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung „Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan“ 9 , dass die Gesundheitskrise zu einer Wirtschaftskrise geführt habe, und legte einen Plan zur wirtschaftlichen Erholung vor. Darin wurde auch EGF als Notfallinstrument zur Unterstützung von Personen genannt, die aufgrund der globalen Wirtschaftskrise ihren Arbeitsplatz verloren haben.

12.Die Pandemie hat die tiefste Rezession in der Geschichte der EU verursacht. Nach der Wirtschaftsprognose der Kommission für Europa vom Winter 2021 10 schrumpfte das BIP der EU im Jahr 2020 um 6,3 % und dürfte 2021 um 3,7 % und 2022 um 3,9 % ansteigen.

13.Die COVID-19-Pandemie hat aufgrund von Reisebeschränkungen und einem dramatischen Rückgang des Fluggastverkehrs erhebliche Auswirkungen auf die Luftfahrtindustrie gehabt. Der Rückgang der Fluggastzahlen führte zu massiven Einnahmeeinbußen der Fluggesellschaften und zwang viele von ihnen, Mitarbeiter zu entlassen oder Insolvenz anzumelden. Im April 2020 fiel der internationale Passagierverkehr im Vergleich zum April 2019 um 98,9 %, und 64 % der weltweiten Flugzeuge wurden eingelagert, was dem größten Rückgang in der Geschichte des Luftverkehrs entspricht. 11

14.Im Juni 2020 stiegen die Buchungen leicht, blieben aber deutlich unter dem Vorkrisenniveau. Branchenweite Passagierkilometer fielen im Vergleich zum Juni 2019 um 86,5 %. 12  

Fluggastaufkommen 13

Branchenweite Passagierkilometer – RPKs (Mrd. pro Monat)

tatsächlich

saisonbereinigt

15.Die internationalen Buchungen gingen 2020 gegenüber dem Stand von 2019 um 75,6 % zurück. Die Kapazität (gemessen in den angebotenen Sitzkilometern (ASKs)) ging um 68,1 % zurück, und der Auslastungsfaktor (der den Prozentsatz der verfügbaren Sitzplatzkapazität misst, der mit Passagieren besetzt ist) sank um 19,2 Prozentpunkte auf 62,8 %. 14

16.Nach der globalen Passagierprognose der International Air Transport Association wird es drei bis vier Jahre dauern, bis die Luftfahrtindustrie wieder auf dem Vorkrisenniveau ist. 15  

17.Bislang wurden für den Luftverkehrssektor vier Anträge auf EGF-Unterstützung gestellt, und zwar drei auf der Grundlage der Globalisierung des Handels 16 und einer wegen der Wirtschaftskrise infolge der COVID-19-Pandemie 17 .

Ereignisse, die die Entlassungen bzw. die Aufgabe der Tätigkeit ausgelöst haben

18.Diese Entlassungen sind das Ergebnis der unerwarteten weltweiten Wirtschaftskrise infolge der COVID-19-Pandemie.

19.Finnland berichtet, dass Finnair von den Auswirkungen der Pandemie hart getroffen wurde. Vor dem COVID-19-Ausbruch war die Finanzlage von Finnair gut. Im Jahr 2019 stiegen die Einnahmen von Finnair um 9,2 % und erreichten einen Rekordwert von 3097 Mio. EUR im Vergleich zu 2836 Mio. EUR im Jahr 2018. Das Betriebsergebnis belief sich auf insgesamt 162,8 Mio. EUR im Vergleich zu 256,3 Mio. EUR im Jahr 2018, was einem Rückgang um 38 % entspricht und auf einen Anstieg der Treibstoffkosten, der Luftfahrzeugwerkstoffe und der Überholungskosten zurückzuführen ist.

20.In den letzten zehn Jahren war die Zahl der Fluggäste am Flughafen Helsinki-Vantaa deutlich gestiegen. Zwischen 2009 und 2019 nahm das Passagieraufkommen um 58 % von 12,6 Millionen auf 21,9 Millionen zu. Der größte Teil des Passagieraufkommens entfiel auf Fluggäste auf internationalen Flügen: 10,2 Millionen im Jahre 2009 und 18,9 Millionen im Jahre 2019. 18 Im Jahr 2019 stieg die Zahl der von Finnair beförderten Fluggäste um 10,3 % auf 14 650 400 Fluggäste und erreichte damit einen neuen jährlichen Rekord. 19

21.Anfang 2020 stieg das Fluggastaufkommen am Flughafen Helsinki-Vantaa weiterhin. Im Januar 2020 nahm das Passagieraufkommen nach China gegenüber Januar 2019 um 58 % zu. Im Februar 2020 fiel das Passagieraufkommen jedoch aufgrund der Epidemie drastisch um 73 %. Finnair musste ab dem 6. Februar 2020 alle Flüge nach Festlandchina und ab dem 4. März 2020 zu anderen asiatischen Zielen streichen. 20 Am 13. März 2020 beschränkte die Regierung der Vereinigten Staaten alle nicht unbedingt notwendige Reisen in die USA, sodass Finnair auch alle Flüge in die USA annullieren musste. 21  

22.Die sowohl in Finnland als auch in anderen Zielländern geltenden Beschränkungen haben den Flugbetrieb von Finnair erheblich beeinträchtigt, insbesondere was internationale und interkontinentale Flüge betrifft. Im April 2020 kam der Luftverkehr am Flughafen Helsinki-Vantaa fast vollständig zum Erliegen und lag im Vergleich zum April 2019 bei nur 1 % (21 000 Fluggäste im April 2020 gegenüber 1,8 Millionen im April 2019). Im zweiten Quartal ging die Zahl der Flüge zwischen Finnairs asiatischen und europäischen Zielorten im Vergleich zu 2020 um 92,1 % zurück. Die Zahl der Fluggäste verringerte sich um 97,5 % von 3,9 Millionen auf 98 000 Fluggäste, und die Sitzkilometer (ASK) fielen um 97,2 %. 22

23.Der Finnair-Jahresbericht 2020 verzeichnete einen drastischen Rückgang der Einnahmen um 73,2 % (von 3097,7 Mio. EUR auf 829,2 Mio. EUR) und der Zahl der Fluggäste um 76,2 % (von 14,7 Millionen auf 3,5 Millionen) sowie einen Betriebsverlust von 464,5 Mio. EUR. 23  

24.Finnair musste seine Kosten senken, um diese Krise zu bewältigen, und es wurden Einsparungen in den Bereichen Immobilien, Flugzeugleasing, IT (Digitalisierung und Automatisierung der Kundenprozesse), Verkaufs- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten und Vergütungsstrukturen erzielt. Die Zahl der Beschäftigten wurde um 1000 verringert. 24  

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage

25.Der Luftfahrtsektor leistet einen erheblichen Beitrag zur finnischen Wirtschaft. Im Jahr 2020 beschäftigte die Industrie 42 000 Personen (23 000 direkte und 19 000 indirekte Arbeitsplätze) und trug 8,8 Mrd. EUR zum BIP Finnlands bei, was 3,2 % des gesamten BIP entspricht. 25 Finnair ist mit dem Drehkreuz Flughafen Helsinki-Vantaa die größte Fluggesellschaft Finnlands. Ende 2019 beschäftigte Finnair 6788 Mitarbeiter und flog 132 Zielorte an. 26

26.Die Entlassungen haben daher schwerwiegende Auswirkungen auf die nationale Wirtschaft. Von den Entlassungen betroffen ist die NUTS-2-Region Helsinki-Uusimaa, in der Finnair sein Drehkreuz hat. Zwischen Februar und April 2020 stieg die Zahl der arbeitslosen Arbeitsuchenden in der Region Helsinki-Uusimaa um 22,5 % von 68 016 auf 83 340. Trotz der Maßnahmen zur Erhaltung der Beschäftigung stieg die Arbeitslosenquote in der Region Helsinki-Uusimaa um 0,8 Prozentpunkte von 6,4 % im Jahr 2019 auf 7,2 % im Jahr 2020. 27

27.Im Jahr 2020 lag die nationale Arbeitslosenquote bei 7,8 % und damit 1,1 Prozentpunkte über dem Stand von 2019. 28 Nach Schätzungen des finnischen Finanzministeriums wird die Arbeitslosenquote im Jahr 2021 weiter auf 8,2 % ansteigen, bevor sie 2022 auf 7,8 % zurückgehen wird. 29

28.Aufgrund der steigenden Arbeitslosigkeit infolge der Krise wird es schwierig sein, ehemalige Arbeitskräfte bei Finnair wieder einzustellen. Die finnischen Behörden argumentieren, dass entlassene Arbeitnehmer maßgeschneiderte Beratung und Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie maßgeschneiderte Weiterqualifizierung und Umschulung benötigen, um ihre Wiederbeschäftigungschancen zu erhöhen.

Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen

Begünstigte

29.Von den 508 förderfähigen Personen nehmen voraussichtlich 500 entlassene Arbeitskräfte an EGF-Maßnahmen teil. Nachstehend die Aufschlüsselung der entlassenen Arbeitskräfte nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:

Kategorie

Zahl der
Begünstigten

Geschlecht:

Männer:

280

(56,00 %)

Frauen:

220

(44,00 %)

Staatsangehörigkeit:

EU-Staatsangehörige:

493

(98,60 %)

Nicht-EU-Staatsangehörige:

7

(1,40 %)

Altersgruppe:

15- bis 24-Jährige:

19

(3,80 %)

25- bis 29-Jährige:

28

(5,60 %)

30- bis 54-Jährige:

312

(62,40 %)

55- bis 64-Jährige:

141

(28,20 %)

über 64-Jährige:

0

(0,00 %)

Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen

30.Bei den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitskräften angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen:

Coaching und vorbereitende Maßnahmen. Dazu gehören 1) Bewertungen der beruflichen Kompetenzen der Arbeitsuchenden durch Sachverständige und des Bedarfs an Dienstleistungen; 2) Kompetenzbewertung, um die Teilnehmer entsprechend ihren Kompetenzen und beruflichen Perspektiven zu erfassen; 3) Schulungen für die Arbeitsuche und Informationen über den Arbeitsmarkt; 4) Intensives berufliches und individuelles Coaching zur Unterstützung und Betreuung der Teilnehmer bei der Arbeitsuche.

Beschäftigungs- und Unternehmensleistungen. Diese Maßnahme bietet Unterstützung bei der Berufsorientierung und Arbeitsuche, Beratung, Bewertung der Arbeitsfähigkeit und Testmöglichkeiten. Außerdem werden Einstellungs- und Informationsveranstaltungen organisiert.

Schulung: Auf diese Weise wird ein maßgeschneidertes Programm „Weiterbildung mit Unternehmen (F.E.C.)“ 30 bereitgestellt, das von den finnischen Behörden entwickelt wurde und darauf abzielt, Stellenbewerber und einstellungswillige Unternehmen zusammenzubringen. Die Teilnehmer erhalten auch Schulungen zur beruflichen Qualifizierung, wie Kurse zu Unternehmensentwicklung, Ausbildung von Führungskräften, Humanressourcen, Verkauf und Marketing, künstliche Intelligenz (KI), digitale Sicherheit, Robotik, Finanzmanagement, Projektmanagement usw.

Gehaltsbeihilfe. Diese Maßnahme unterstützt die Beschäftigung an einem neuen Arbeitsplatz durch die Senkung der Lohn- und Gehaltskosten. Die Gehaltsbeihilfe beträgt 30–50 % der Lohn- und Gehaltskosten und wird an den Arbeitgeber gezahlt. Höhe und Dauer der Beihilfe hängen von der Dauer der Arbeitslosigkeit ab.

Unternehmensgründungsbeihilfe. Durch solche Zuschüsse sollen die Gründung von Unternehmen und die Beschäftigung einzelner Personen gefördert werden. Der Zuschuss zur Unternehmensgründung stellt das Einkommen für eine(n) angehende(n) Unternehmer(in) während des geschätzten Zeitraums sicher, der zur Gründung und Etablierung eines Unternehmens als Haupterwerb erforderlich ist, und wird maximal 12 Monate gewährt.

Vergütungen für Reise-, Unterbringungs- und Umzugskosten können zur Deckung der bei der Arbeitsuche oder Fortbildung anfallenden Kosten gewährt werden.

31.Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

32.Die finnischen Behörden haben die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für die betreffenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie haben bestätigt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.

Veranschlagte Haushaltsmittel

33.Die Gesamtkosten werden auf 2 920 600 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 2 730 600 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 190 000 EUR veranschlagt werden.

34.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 1 752 360 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen

Geschätzte Teilnehmerzahl

Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/in 
(in EUR) 31

Geschätzte Gesamtkosten

(in EUR) 32  

Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)

Coaching und vorbereitende Maßnahmen

450

1 556

700 000

Beschäftigungs- und Unternehmensleistungen

500

400

200 000

Schulung

300

4 333

1 300 000

Zwischensumme (a):

Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

2 200 000

(80,57 %)

Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)

Gehaltsbeihilfe

60

6 000

360 000

Vergütungen für Reise-, Unterbringungs- und Umzugskosten

25

200

5 000

Unternehmensgründungsbeihilfe

20

8 280

165 600

Zwischensumme (b):

Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen

530 600

(19,43 %)

Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung

1. Vorbereitung

0

2. Verwaltung

160 000

3. Information und Werbung

15 000

4. Kontrolle und Berichterstattung

15 000

Zwischensumme (c):

Prozentsatz der Gesamtkosten:

190 000

(6,51 %)

Gesamtkosten (a + b + c):

2 920 600

EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten)

1 752 360

35.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen nicht. Die finnischen Behörden haben bestätigt, dass die aktive Teilnahme der zu unterstützenden Personen an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.

36.Die finnischen Behörden haben bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten 15 000 EUR pro Begünstigten nicht übersteigen.

Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag infrage kommen

37.Die finnischen Behörden haben am 21. Oktober 2020 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Personen eingeleitet. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 21. Oktober 2020 bis zum 30. Dezember 2022 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage.

38.Den finnischen Behörden entstanden ab dem 21. Oktober 2020 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 21. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2023 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage.

Komplementarität mit Maßnahmen, die aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln gefördert werden

39.Die Mittel für die nationale Vorfinanzierung oder Kofinanzierung werden durch den Bereich „öffentliche Arbeitsverwaltungen“ im Verwaltungszweig des Ministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und Beschäftigung bereitgestellt. Manche Dienstleistungen werden auch aus den operationellen Ausgaben der Zentren für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt (ELY-Zentren) sowie der Büros für Beschäftigung und wirtschaftliche Entwicklung (TE-Büros) finanziert.

40.Die finnischen Behörden haben bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht aus anderen Finanzinstrumenten der Europäischen Union unterstützt werden. 33  

Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Personen oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften

41.Die finnischen Behörden haben angegeben, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen nach Anhörung einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet wurde. Die Vorbereitungsmaßnahmen umfassten Treffen mit Vertretern der Zentren für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt sowie der TE-Büros von Uusimaa, Finnair und Gewerkschaften, nämlich Ilmailualan Unioni (IAU), Finnairin insinöörit ja Ylemmät Toimihenkilöt (FINTO), Auto ja Kuljetusalan Työntekijäliitto ry (AKT) und Gewerkschaft Pro.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

42.Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Finnland hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag vom Ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und Beschäftigung verwaltet wird, das als Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde für den EGF und als zwischengeschaltete Stelle für die Verteilung der EGF-Mittel fungiert. Die Verwaltungsaufgaben für den EGF wurden der Abteilung Regionen und Wachstumsdienste übertragen, die auch als Verwaltungsbehörde für den Europäischen Sozialfonds fungiert. Die Zentren für wirtschaftliche Entwicklung, Verkehr und Umwelt (ELY-Zentren) sind für die Durchführung der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen zuständig.

43.Die Rolle der Bescheinigungsbehörde wird vom Referat Humanressourcen und Verwaltung übergenommen. Für die Prüfung ist das unabhängige Referat Interne Revision zuständig, das dem Staatssekretär des Ministeriums für Wirtschaft und Beschäftigung untersteht.

Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats

44.Die finnischen Behörden haben – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:

Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.

Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

Finnair, das nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortgesetzt hat, ist seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und hat für seine Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.

Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Haushaltsvorschlag

45.Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 34 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

46.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 1 752 360 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.

47.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 35 einvernehmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.

Verwandte Rechtsakte

48.Zeitgleich mit diesem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 1 752 360 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.

49.Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.

2021/0116 (BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
(Antrags Finnlands – EGF/2020/007 FI/Finnair)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 36 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 37 , insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitnehmer/innen und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 38 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3)Am 30. Dezember 2020 stellten die finnischen Behörden einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei Finnair Oyj und einem Unterauftragnehmer in Finnland. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 752 360 EUR für den Antrag Finnlands bereitzustellen.

(5)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 752 360 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [the date of its adoption] 39*.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 gilt für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2020 eingegangen sind.
(3)    Im Sinne des Artikels 3 der EGF-Verordnung.
(4)    Hub Logistics Finland Oy in der Region Helsinki-Uusimaa.
(5)    Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).
(6)    ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.
(7)    Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.
(8)    Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).
(9)    COM(2020) 442 final.
(10)    Winter 2021 Economic Forecast https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/economic-performance-and-forecasts/economic-forecasts/winter-2021-economic-forecast-challenging-winter-light-end-tunnel_en  
(11)    ATAG. 2020 Aviation Benefits Beyond Borders Report: https://aviationbenefits.org/media/167186/abbb2020_full.pdf  
(12)    IATA: Air Passenger Market Analysis, Juni 2020: https://www.iata.org/en/iata-repository/publications/economic-reports/air-passenger-monthly-analysis---june-20202/  
(13)    Ebenda.
(14)    IATA: https://www.iata.org/en/pressroom/pr/2021-02-03-02/  
(15)    IATA: https://www.iata.org/en/pressroom/pr/2020-07-28-02/  
(16)    EGF/2017/009 FR/Air France, COM(2018) 230; EGF/2013/014 FR Air France, COM(2014) 701 und EGF/2015/004 IT Alitalia, COM(2015) 397.
(17)    EGF/2020/004 NL/KLM, COM(2021) 226.
(18)    Jahresbericht Finavia 2019: https://www.finavia.fi/sites/default/files/documents/Tilinpäätös%202019.pdf  
(19)    Jahresbericht Finnair 2019: https://investors.finnair.com/~/media/Files/F/Finnair-IR/documents/en/reports-and-presentation/2020/annual-report-2019.pdf  
(20)     https://news.cision.com/finnair/r/finnair-cancels-all-flights-to-mainland-china-between-february-6-and-february-29--2020--customers-to,c3024652
(21)     https://news.cision.com/finnair/r/finnair-cancels-flights-to-us-and-delhi,c3057949  
(22)    Jahresbericht Finnair 2020: https://investors.finnair.com/~/media/Files/F/Finnair-IR/documents/en/reports-and-presentation/2020/half-year-2020-report-en.pdf  
(23)     https://investors.finnair.com/~/media/Files/F/Finnair-IR/documents/en/reports-and-presentation/2021/annual-report-2020.pdf  
(24)     https://company.finnair.com/en/media/all-releases/news?id=3751510 und https://www.aviation24.be/airlines/finnair/finnair-targets-100-million-euros-cost-base-reductions-plans-to-reduce-1-000-jobs/  
(25)    Air Transport Action Group (ATAG), Aviation Benefits Beyond Borders: https://aviationbenefits.org/downloads/aviation-benefits-beyond-borders-2020/  
(26)    Jahresbericht Finnair 2019: https://investors.finnair.com/~/media/Files/F/Finnair-IR/documents/en/reports-and-presentation/2020/annual-report-2019.pdf  
(27)    Statistische Datenbank Finnland https://pxnet2.stat.fi/PXWeb/pxweb/en/StatFin/  
(28)     https://www.stat.fi/til/tyti/2020/13/tyti_2020_13_2021-03-04_tie_001_en.html  
(29)    Statistics Finland https://www.stat.fi/til/tyti/2020/09/tyti_2020_09_2020-10-20_tie_001_en.html und https://julkaisut.valtioneuvosto.fi/bitstream/handle/10024/162542/TEM%20työmarkkinaennuste%20syksy%202020.pdf  
(30)     https://www.aaltopro.fi/en/services-in-change-situations/f.e.c.-programs-and-recruitment  
(31)    Um Dezimalstellen zu vermeiden, wurden die veranschlagten Kosten je Arbeitskraft gerundet. Die Rundung hat jedoch keine Auswirkung auf die Gesamtkosten jeder Maßnahme; es gilt der im Antrag Finnlands jeweils angegebene Betrag.
(32)    Rundungsbedingte Differenzen möglich.
(33)    Am 18. Mai 2020 genehmigte die Europäische Kommission eine finnische Beihilfemaßnahme in Form einer staatlichen Garantie für ein Darlehen in Höhe von 600 Mio. EUR an Finnair, um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs auf das Unternehmen abzufedern. https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_20_1032  
(34)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 15.
(35)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 29.
(36)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(37)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 29.
(38)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021–2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).
(39) *     Date to be inserted by the Parliament before the publication in OJ.