Brüssel, den 29.4.2021

COM(2021) 217 final

2021/0112(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union in unzureichendem Maße oder gar nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (im Folgenden die „Verordnung“) die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren ganz oder teilweise ausgesetzt.

Die Verordnung wird alle sechs Monate aktualisiert, um dem Bedarf der Industrie in der Union Rechnung zu tragen. Die Kommission hat mit Unterstützung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ alle Anträge der Mitgliedstaaten auf autonome Zollaussetzungen geprüft.

Nach dieser Prüfung hält die Kommission die Aussetzung der Zollsätze für bestimmte neue Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, für gerechtfertigt. Bei einigen anderen Waren ist es notwendig, die Warenbezeichnung, die Einreihung oder das für eine verbindliche Überprüfung vorgesehene Datum zu ändern. Waren, bei denen eine Zollaussetzung nicht mehr im wirtschaftlichen Interesse der Europäischen Union liegt, sollten gestrichen werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag betrifft weder Länder, mit denen die Union präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat, noch Beitrittsländer oder potenzielle Beitrittsländer für Präferenzabkommen mit der Union (z. B. Allgemeines Präferenzsystem; Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Gruppe); Freihandelsabkommen).

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Unternehmen, Umwelt, Entwicklung und Außenbeziehungen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit den Grundsätzen zur Vereinfachung der Verfahren für die Außenhandelsbeteiligten gemäß der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten 1 . Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Nach Artikel 31 AEUV legt „der Rat [...] die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest“. Daher stellt eine Verordnung des Rates das geeignete Rechtsinstrument dar.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Das System der autonomen Zollaussetzungen war 2013 Gegenstand einer umfassenden Bewertung. Die Bewertung ergab, dass das eigentliche Grundprinzip der Regelung nach wie vor Gültigkeit hat. Die Einsparungen für EU-Unternehmen, die im Rahmen dieser Regelung Waren einführen, können beträchtlich sein. Diese Einsparungen können je nach Ware, Unternehmen und Sektor weitere Vorteile bewirken, beispielsweise die Wettbewerbsfähigkeit steigern, zu effizienteren Produktionsmethoden führen und zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Union beitragen. Einzelheiten zu den Einsparungen durch diese Verordnung sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

Konsultation der Interessenträger

Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“, die sich aus Delegationen aller Mitgliedstaaten und einer Delegation der Türkei zusammensetzt, hat die Kommission bei der Prüfung dieses Vorschlags unterstützt. Die Gruppe trat dreimal zusammen, bevor sie sich auf die Änderungen dieses Vorschlags einigte.

Sie hat jeden Antrag (Neuanträge, Änderungsantrag und Anträge auf Streichung) sorgfältig geprüft. Sie hat insbesondere jeden einzelnen Fall untersucht, um zu gewährleisten, dass den Herstellern in der Union kein Schaden entsteht und die Wettbewerbsfähigkeit der Produktion innerhalb der Union gestärkt und konsolidiert wird. Diese Prüfung erfolgte im Rahmen von Erörterungen durch die Mitglieder der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ und mittels Konsultation der betroffenen Wirtschaftszweige, Verbände, Handelskammern sowie anderer interessierter Kreise durch die Mitgliedstaaten.

Alle genannten Zollaussetzungen sind das Ergebnis eines bei den Erörterungen in der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ erzielten Konsenses oder Kompromisses. Es gab keine Hinweise auf potenziell ernste Risiken mit irreversiblen Folgen.

Folgenabschätzung

Die vorgeschlagene Änderung ist rein technischer Art und betrifft nur den Umfang der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates aufgeführten Aussetzungen. Deshalb wurde für diesen Vorschlag keine Folgenabschätzung vorgenommen.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Diese Zollaussetzungen führen zu Mindereinnahmen in Höhe von schätzungsweise 36 Mio. EUR pro Jahr. Die negativen Auswirkungen auf die traditionellen Eigenmittel des Haushaltsplans belaufen sich auf 28,8 Mio. EUR pro Jahr (d. h. 80 % des Gesamtbetrags). Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags werden im Finanzbogen zu Rechtsakten im Einzelnen erläutert.

Der Einnahmenverlust bei den traditionellen Eigenmitteln wird durch die Eigenmittelbeiträge der Mitgliedstaaten aus dem Bruttonationaleinkommen (BNE-Eigenmittelbeiträge) ausgeglichen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden im Rahmen des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC/Integrated Tariff of the European Union) von den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten verwaltet.

2021/0112 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates 2 die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 genannten Art (im Folgenden „Zollsätze des GZT“) für diese Waren ausgesetzt. Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2)Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, werden in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Es liegt daher im Interesse der Union, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.

(3)Zur Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 17. Mai 2018 „Europa in Bewegung — Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich“ sollte für bestimmte Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, eine teilweise Aussetzung der Zollsätze des GZT gewährt werden. Der Tag für die verbindliche Überprüfung dieser Aussetzungen sollte auf den 31. Dezember 2021 festgelegt werden, damit diese Überprüfung die Entwicklung des Batteriesektors in der Union berücksichtigt.

(4)Die Warenbezeichnungen und die Einreihung für bestimmte Aussetzungen der autonomen Zollsätze des GZT, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.

(5)Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung von Zollsätzen des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für jene Waren sollten daher zurückgenommen werden. Darüber hinaus sollten infolge der Umsetzung des Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie 4 , mit der der Zollsatz für die betreffenden Waren auf null gesenkt wurde, weitere Waren aus dem Anhang gestrichen werden.

(6)Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die Leitlinien in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2021 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.1. BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

2.HAUSHALTSLINIEN:

Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120

Für das Jahr 2021 veranschlagter Betrag: 17 605 700 000

3.FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

   Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

X Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie

Einnahmen

Sechsmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT.MM.JJJJ

[Jahr: zweites Halbjahr 2021]

Artikel 120

Auswirkungen auf die Eigenmittel

1.7.2021

-14,4

Stand nach der Maßnahme

[2021 bis 2025]

Artikel 120

- 28,8 Mio. EUR/Jahr

Der Anhang umfasst 89 neue Waren. Geht man bei der Berechnung von den Prognosen des antragstellenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2021 bis 2025 aus, so führen diese Zollaussetzungen zu Mindereinnahmen in Höhe von 20,3 Mio. EUR pro Jahr.

Aus den Statistiken der vergangenen Jahre ergibt sich jedoch, dass dieser Betrag mit einem Faktor von durchschnittlich 1,8 multipliziert werden muss, um den Einfuhren in die anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die diese Aussetzungen ebenfalls in Anspruch nehmen. Dies entspräche einem Betrag an nicht vereinnahmten Zöllen in Höhe von rund 36,5 Mio. EUR pro Jahr.

Aus dem Anhang wurden 11 Waren gestrichen, sodass erneut Zölle auf sie erhoben werden können. Dadurch entstehen, ausgehend von den verfügbaren Statistiken aus dem Jahr 2020, geschätzte Mehreinnahmen von 0,5 Mio. EUR pro Jahr.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen wird diese Verordnung im Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2025 voraussichtlich einen Eigenmittelverlust für den EU-Haushalt in Höhe von 36,5 – 0,5 = 36 Mio. EUR (Bruttobetrag einschließlich Erhebungskosten) x 0,8 = 28,8 Mio. EUR pro Jahr bewirken.

4.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN

Die Endverwendung bestimmter unter diese Verordnung des Rates fallender Waren wird nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union überwacht.

Zusätzlich können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union alle Zollkontrollen durchführen, die ihres Erachtens im Rahmen des von ihnen durchgeführten Risikomanagements angemessen sind.

(1)    ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6.
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).
(3)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(4)     ABl. L 161 vom 18.6.2016, S. 4 .

Brüssel, den 29.4.2021

COM(2021) 217 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1378/2013 wird wie folgt geändert:

(1)Die Einträge mit den folgenden Seriennummern werden gestrichen: 0.2938, 0.3108, 0.3139, 0.3141, 0.4179, 0.4197, 0.4734, 0.4735, 0.4883, 0.5312 und 0.5470;

(2)die folgenden Einträge ersetzen die Einträge mit denselben Seriennummern:

Seriennummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

,,0.3341

ex 1515 90 99

92

Pflanzenöl, raffiniert oder semi-raffiniert, mit einem Gehalt an Arachidonsäure von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 57 GHT, oder einem Gehalt an Docosahexaensäure von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT

0 %

-

31.12.2023

0.7674

ex 2905 32 00

20

(2S)-Propan-1,2-diol (CAS RN 4254-15-3), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2023

0.6003

ex 2915 90 70

27

Triethylorthoformiat (CAS RN 122-51-0), mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2023

0.3468

ex 2916 13 00

40

Zinkdimethacrylat (CAS RN 13189-00-9), in Form von Pulver, mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr, mit nicht mehr als 1 GHT eines Stabilisators

0 %

-

31.12.2023

0.2941

ex 2920 19 00

40

Tolclofos-methyl (ISO) (CAS RN 57018-04-9), mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2023

0.4298

ex 2930 20 00

40

Prosulfocarb (ISO) (CAS RN 52888-80-9), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2022

0.5920

ex 2933 29 90

28

Prochloraz (ISO) (CAS RN 67747-09-5), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2023

0.6987

ex 2933 59 95

52

6-Benzyladenin (CAS RN 1214-39-7), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2021

0.7815

ex 2934 99 90

82

rel-(3aR,12bR)-11-Chlor-2,3,3a,12b-tetrahydro-2-methyl-1H-dibenz[2,3:6,7]oxepino[4,5-c]pyrrol-1-on (CAS RN 129385-59-7), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2024

0.7975

ex 3801 10 00

30

Künstlicher Grafit in Pulverform (CAS RN 7782-42-5) mit:

mit oder ohne Beschichtung der Oberfläche,

Partikelgröße, repräsentiert durch den d50-Wert von 15 μm (± 4),

spezifischer Oberfläche (nach BET-Messung): weniger als 3,5 m2/g,

Klopfdichte: 1,3 g/m3 (± 0,5),

spezifischer Entladekapazität von 348 mAh/g (± 13),

Anfangswirkungsgrad von über 93,0 %

1.8 %

-

31.12.2021

0.4459

ex 3919 90 80

83

Reflektions- oder Diffusionsfolien, in Rollen:

zum Schutz vor ultravioletter oder infraroter Wärmestrahlung, zur Anbringung an Fenstern, oder

zur gleichmäßigen Lichtübertragung und verteilung, für LCD-Module

0 %

-

31.12.2022

0.5139

ex 3920 10 89

55

Ethylenvinylacetat-Folie (EVA):

mit einer reliefartig strukturierten Oberfläche mit eingeprägten Wellungen,

nicht laminiert,

nicht vernetzt,

mit einer Dicke von nicht mehr als 0,3 mm

0 %

-

31.12.2021

0.5167

ex 3920 20 29

94

Coextrudierte monoaxial orientierte Folie:

bestehend aus drei bis fünf Schichten,

wobei jede Schicht aus einer Mischung aus Polypropylen und/oder Polyethylen besteht,

und einen Gehalt an weiteren Polymeren von nicht mehr als 10 GHT aufweist,

auch mit Titandioxid in der Kernschicht,

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 75 μm

0 %

-

31.12.2022

0.2546

ex 6903 90 90

40

Reaktorrohre und Halterungen aus Siliciumcarbid, mit einer maximalen Betriebstemperatur von 1370 °C oder mehr

0 %

-

31.12.2023

0.8028

ex 6909 19 00

40

Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften:

stranggepresst gebrannte, keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur,

5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT Aktivkohle,

30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT an keramischem Bindemittel,

Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm,

Länge von nicht mehr als 150 mm,

gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr

0 %

p/st

31.12.2025

0.6680

ex 7326 90 98

ex 7907 00 00

40

10

Gewichte aus Eisen, Stahl und/oder einer Legierung mit Zink:

mit einem Gewicht von nicht mehr als 500 g und mit Abmessungen von nicht mehr als 107 mm x 107 mm x 11 mm,

auch mit Teilen aus anderen Materialien,

auch mit Teilen aus anderen Metallen,

auch mit Oberflächenbehandlung,

auch bedruckt,

von der zur Herstellung von Fernbedienungen verwendeten Art

0 %

-

31.12.2025

0.4050

ex 7607 11 90

ex 7607 11 90

65

67

Glatte Aluminiumfolie mit:

einem Aluminiumgehalt von 99,98 GHT oder mehr,

einer Stärke von 0,070 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,125 mm,

einer Würfeltextur,

von der für Hochspannungsgravuren verwendeten Art

3.7 %

-

31.12.2021

0.7966

ex 8104 19 00

10

Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 90 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,7 GHT

0 %

-

31.12.2025

0.5097

ex 8104 30 00

35

Magnesiumpulver, mit:

einer Reinheit von mehr als 99,5 GHT,

einer Partikelgröße von nicht mehr als 0,8 mm

0 %

-

31.12.2025

0.4133

ex 8418 99 10

ex 8418 99 10

71

79

Verdampfer aus Aluminium zum Herstellen von Klimageräten für Kraftfahrzeuge

 (1)

0 %

p/st

31.12.2021

0.6858

ex 8501 10 99

64

Gleichstrommotor zur Steuerung der Winkelposition der Klappe zur Anpassung des Gasstroms in der Drosselklappe und dem AGR-Ventil:

mit Schutzart-Standard IP69,

mit einer Drehzahl von nicht mehr als 6500 U/min in unbelastetem Zustand,

mit einer Nennspannung von 12,0 V (± 0,1),

für einen spezifischen Temperaturbereich von – 40 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als + 165 °C,

auch mit einem Anschlussritzel,

auch mit einem Motorsteckkontakt,

auch mit Flansch,

mit einem Durchmesser von nicht mehr als 40 mm (ohne Flansch),

mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 90 mm (von der Basis bis zum Ritzel)

0 %

-

31.12.2021

0.6809

ex 8501 31 00

ex 8501 32 00

43

55

Für den Einsatz in Kraftfahrzeugen geeigneter, bürstenloser, permanenterregter Gleichstrommotor mit

einer spezifizierten Drehzahl von höchstens 4100 U/min,

einer Leistung von mindestens 400 W, jedoch nicht mehr als 1,3 kW (bei 12 V),

einem Flanschdurchmesser von 85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm,

einer maximalen Länge von nicht mehr als 335 mm, gemessen vom Anfang der Welle bis zu deren äußerem Ende,

einer Gehäuselänge von nicht mehr als 265 mm, gemessen vom Flansch bis zum äußeren Ende,

einem aus höchstens zwei Teilen (Grundgehäuse einschließlich elektrischer Komponenten und Flansch mit mindestens zwei, jedoch maximal 11 Bohrungen) bestehenden Stahlblech- oder Aluminiumdruckgussgehäuse, auch mit Dichtverbindung (Nut mit O-Ring und Schutzfett),

einem Stator mit Einzel-T-Zahn-Design und Einzelspulenwicklung mit 9/6 oder 12/8-Topologie,

Oberflächenmagneten,

auch mit elektronischem Steuergerät zur elektromechanischen Servolenkung,

auch mit Riemenscheibe,

auch mit Rotorpositionssensor

0 %

-

31.12.2025

0.7641

ex 8507 60 00

58

Prismatischer elektrischer Lithium-Ionen-Akkumulator mit:

einer Breite von 120,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 305,0 mm,

einer Dicke von 12,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 67,0 mm,

einer Höhe von 72,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 126,0 mm,

einer Nennspannung von 3,6 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,75 V,

einer Nennkapazität von 6,9 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 265 Ah,

zur Verwendung bei der Herstellung von wiederaufladbaren Elektrofahrzeugbatterien

 (1)

1.3 %

-

31.12.2021

0.5356

ex 8507 60 00

75

Lithium-Ionen–Akkumulator in rechteckiger Form, mit

einem Metallgehäuse,

einer Länge von 147,85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 173,15 mm,

einer Breite von 17,4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 21,1 mm,

einer Höhe von 90,85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 95,15 mm,

einer Nennspannung von 3,3 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,65 V und

einer Nennkapazität von 17,5 Ah oder mehr

1.3 %

-

31.12.2021

0.7856

ex 8708 40 20

ex 8708 40 50

70

60

Schaltgetriebe in Gehäuse aus Aluminiumguss zur Quermontage, mit:

einer Breite von nicht mehr als 480 mm,

einer Höhe von nicht mehr als 400 mm,

einer Länge von nicht mehr als 550 mm,

fünf oder sechs Gängen,

einem Differentialgetriebe,

einem Motordrehmoment von nicht mehr als 400 Nm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen der Position 8703

 (1)

0 %

-

31.12.2024

0.6583

ex 8708 99 10

ex 8708 99 97

60

50

Aluminium-Motorhalterung mit

einer Höhe von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,

einer Breite von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 250 mm,

einer Länge von mehr als 10 mm, jedoch nicht mehr als 200 mm,

mit mindestens zwei Befestigungsbohrungen, aus den Aluminiumlegierungen ENAC-46100 oder ENAC-42100 (nach EN:1706), mit folgenden Eigenschaften:

Porosität innen nicht mehr als 1 mm,

Porosität außen nicht mehr als 2 mm,

Rockwellhärte HRB 10 oder mehr,

von der bei der Herstellung von Aufhängungssystemen für Kraftfahrzeugmotoren verwendeten Art

0 %

p/st

31.12.2024

0.7101

ex 9001 10 90

40

Faseroptische Platten:

weder beschichtet noch gestrichen,

mit einer Länge von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 234,5 mm,

mit einer Breite von 7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 mm und

mit einer Höhe von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 mm,

von der in Dentalröntgensystemen verwendeten Art

0 %

-

31.12.2021

0.7590

ex 9002 11 00

18

Objektiv bestehend aus einer zylinderförmigen Hülle aus Metall oder Kunststoff und optischen Elementen mit:

einem horizontalen Bildfeldwinkel von höchstens 120 °,

einem diagonalen Bildfeldwinkel von höchstens 105 °,

einer Brennweite von höchstens 7,50 mm,

einer relativen Blende von höchstens F/2,90,

einem Durchmesser von höchstens 22 mm

0 %

-

31.12.2023

(1)

Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß dem Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)”:

(3)die folgenden Einträge werden entsprechend der numerischen Reihenfolge des in der zweiten und dritten Spalte angegebenen KN- und TARIC-Codes eingefügt:

Seriennummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

,,0.8144

ex 2710 12 25

20

Mischung aliphatischer Kohlenwasserstoffe (C6) (CAS RN 92112-69-1), mit einem Gehalt an n-Hexan (CAS RN 110-54-3) von mindestens 60 GHT, jedoch nicht mehr als 80 GHT, und mit:

einer Dichte von 0,666 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,686,

insgesamt weniger als 1 ppm Carbonylverbindungen,

insgesamt weniger als 2 ppm Acetylenverbindungen

0 %

-

31.12.2025

0.8076

ex 2903 99 80

45

1-Brom-4-(trans-4-propylcyclohexyl)benzol (CAS RN 86579-53-5), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8101

ex 2903 99 80

55

1-Brom-4-(trans-4-ethylcyclohexyl)benzol (CAS RN 91538-82-8), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8042

ex 2910 90 00

40

[(2R)-Oxiran-2-yl]methyl 3-nitrobenzolsulfonat (CAS RN 115314-17-5), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8073

ex 2912 19 00

20

Acrylaldehyd (CAS RN 107-02-8), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8147

2912 42 00

Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd) 

0 %

-

31.12.2025

0.8058

ex 2914 29 00

45

4-Propylcyclohexan-1-on (CAS RN 40649-36-3), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8146

ex 2915 90 70

23

Zinnbis(2-ethylhexanoat) (CAS RN 301-10-0), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8057

ex 2916 20 00

45

Cyclopentancarbonsäure (CAS RN 3400-45-1), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8039

ex 2916 39 90

78

(2,5-Dibromphenyl)essigsäure (CAS RN 203314-28-7), mit einer Reinheit von 98,0 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8044

ex 2918 19 98

60

(R)-tert-Butyl 2'-(1-hydroxyethyl)-3-methyl-[1,1'-biphenyl]-4-carboxylat (CAS RN 1246560-92-8), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8075

ex 2918 30 00

45

Methyl-5-oxo-6,7,8,9-tetrahydro-5H-benzo[7]annulen-2-carboxylat (CAS RN 150192-89-5), mit einer Reinheit von 96 HT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8066

ex 2918 99 90

48

2-Brom-5-methoxybenzoesäure (CAS RN 22921-68-2), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8045

ex 2921 29 00

15

(2S)-Propan-1,2-diamindihydrochlorid (CAS RN 19777-66-3), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8067

ex 2921 29 00

25

N,N'-Diallylpropan-1,3-diamindihydrochlorid (CAS RN 205041-15-2), mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8059

ex 2921 49 00

65

Bis(9,9-Dimethylfluoren-2-yl)amin (CAS RN 500717-23-7), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8027

ex 2924 19 00

28

(2S)-2-amino-5-(carbamoylamino)pentansäure; 2-Hydroxybutandicarbonsäure (2:1) (CAS RN 54940-97-5), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8030

ex 2924 19 00

33

(2S)-2-amino-5-(carbamoylamino)pentansäure; 2-Hydroxybutandicarbonsäure (1:1) (CAS RN 70796-17-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8041

ex 2924 19 00

38

Diethylacetamidomalonat (CAS RN 1068-90-2), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8049

ex 2924 19 00

43

N6-(tert-Butoxycarbonyl)-L-lysinmethylesterhydrochlorid (CAS RN 2389-48-2), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8043

ex 2924 29 70

58

2-Chlor-N-[1-(4-chlor-3-fluorphenyl)-2-methylpropan-2-yl]acetamid (CAS RN 787585-35-7), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8060

ex 2924 29 70

78

5-Amino-3-(4-chlorophenyl)-5-oxopentansäure (CAS RN 1141-23-7), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8033

ex 2925 29 00

60

Formamidinacetat (CAS RN 3473-63-0), mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8040

ex 2925 29 00

70

Brommethyliden(dimethyl)azaniumbromid (CAS RN 24774-61-6), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8061

ex 2928 00 90

38

Wässrige Lösung von Methoxyammoniumchlorid (CAS RN 593-56-6), mit einem Gehalt an:

mindestens 30 GHT, aber nicht mehr als 40 GHT Methoxyammoniumchlorid,

4 GHT Salzsäure oder weniger

0 %

-

31.12.2025

0.8093

ex 2928 00 90

43

2-(3-Methoxy-3-oxopropyl)-1,1,1-trimethylhydraziniumbromid (CAS RN 106966-25-0), mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8036

ex 2930 90 98

11

Benzyl (2S)-2-amino-3-[3-(methansulfonylphenyl)]propanoat-hydrochlorid (CAS RN 1194550-59-8), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8047

ex 2930 90 98

14

(E)-N'-(2-Cyano-4-(3-(1-hydroxy-2-methylpropan-2-yl)thioureido)phenyl)-N,N-dimethyl-formimidamid (CAS RN 1429755-57-6), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8050

ex 2930 90 98

19

4-Amino-5-(ethansulfonyl)-2-methoxybenzoesäure (CAS RN 71675-87-1), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8069

ex 2930 90 98

28

Mesotrion (ISO) (CAS RN 104206-82-8), in Form eines feuchten Kuchens oder einer feuchten Paste, mit

einer Reinheit von mindestens 74 GHT und nicht mehr als 87 GHT,

einem Wassergehalt von höchstens 23 GHT

0 %

-

31.12.2025

0.8051

ex 2931 90 00

23

Ixazomib citrat (INNM) (CAS RN 1239908-20-3), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8063

ex 2931 90 00

28

3-Isocyanatopropyltriethoxysilan (CAS RN 24801-88-5), mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8035

ex 2932 99 00

38

1-Benzofuran-6-carbonsäure (CAS RN 77095-51-3), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8046

ex 2933 19 90

48

1-(3-Iod-1-isopropyl-1H-pyrazol-4-yl)ethanon (CAS RN 1269440-49-4), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8068

ex 2933 39 99

30

4-Amino-3-(4-phenoxyphenyl)-1-[(3R)-piperidin-3-yl]-1,3-dihydro-2H-imidazo[4,5-c]pyridin-2-on (CAS RN 1971921-35-3) Monooxalat, mit einer Reinheit der freien Base von 70 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8072

ex 2933 39 99

75

Clodinafop-propargyl (ISO) (CAS RN 105512-06-9), mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8074

ex 2933 39 99

80

tert-Butyl(3R)-3-(4-amino-2-oxo-2,3-dihydro-1H-imidazo[4,5-c]pyridin-1-yl)piperidin-1-carboxylat (CAS RN 1971921-33-1), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8096

ex 2933 39 99

89

1-Benzyl-4-phenylpiperidin-4-carbonitril-monohydrochlorid (CAS RN 71258-18-9), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8037

ex 2933 49 90

55

2-(tert-Butoxycarbonyl)-5,7-dichlor-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-6-carbonsäure (CAS RN 851784-82-2), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8056

ex 2933 59 95

42

2-Chlorpyrimidin (CAS RN 1722-12-9), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8038

ex 2933 79 00

45

1-Phenyl-3H-indol-2-on (CAS RN 3335-98-6), mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8089

ex 2933 99 80

25

6-(4-Benzylamino-3-nitrophenyl)-5-methyl-4.5-dihydro-2H-pyridazin-3-on (CAS RN 77469-62-6), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8032

ex 2933 99 80

65

1,2,4-Triazol (CAS RN 288-88-0), mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8053

ex 2933 99 80

69

5-Formyl-2,4-dimethyl-1H-pyrrol-3-carbonsäure (CAS RN 253870-02-9), mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8054

ex 2933 99 80

76

2-Methylindolin (CAS RN 6872-06-6), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8064

ex 2933 99 80

77

9-[1,1′-Biphenyl]-3-yl-9′-[1,1′-biphenyl]-4-yl-3,3′-bi-9H-carbazol (CAS RN 1643479-47-3), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8094

ex 2934 99 90

40

2,3-Pyrazindicarbonsäureanhydrid (CAS RN 4744-50-7), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8031

ex 2934 99 90

55

Uridin (CAS RN 58-96-8), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8048

ex 2934 99 90

81

1-(4-Aminophenyl)-5-(morpholin-4-yl)-2,3-dihydropyridin-6-on (CAS RN 1267610-26-3), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8055

ex 2935 90 90

80

4-Chlor-3-sulfamoyl-benzoesäure (CAS RN 1205-30-7), mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8137

ex 3208 90 19

ex 3911 90 99

13

63

Gemisch, mit einem Gehalt von:

einem Copolymer aus Methylvinylether und Monobutylmaleat (CAS RN 25119-68-0) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT,

einem Copolymer aus Methylvinylether und Monoethylmaleat (CAS RN 25087-06-3) von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT,

Ethanol (CAS RN 64-17-5) von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT,

1-Butanol (CAS RN 71-36-3) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT

0 %

-

31.12.2025

0.8083

ex 3824 99 92

92

Lösung, bestehend aus:

50 (± 2) GHT Natriummentholat (CAS RN 19321-38-1), und

50 (± 2) GHT leichte aliphatische Lösungsmittelnaphtha (Petroleum) (CAS RN 64742-89-8)

0 %

-

31.12.2025

0.8121

ex 3824 99 92

93

Lösung, von nicht mehr als 15 GHT Lithiumhexafluorophosphat (CAS RN 21324-40-3), in einer Mischung aus Ethylencarbonat (CAS RN 96-49-1), Dimethylcarbonat (CAS RN 616-38-6) und Ethylmethylcarbonat (CAS RN 623-53-0), Derivate organischer Carbonate als Zusatzstoffe enthaltend

3.2 %

-

31.12.2021

0.8062

ex 3824 99 93

51

Tris(hydroxymethyl)phosphinoxid (CAS RN 1067-12-5), mit einer Reinheit von 85 GHT oder mehr

0 %

-

31.12.2025

0.8122

ex 3824 99 96

68

Lithiumnickeldioxid (CAS RN 12325-84-7), mit einem Gehalt von:

weniger als 5 GHT Lithiumhydroxid (CAS RN 1310-65-2),

weniger als 5 GHT Lithiumcarbonat (CAS RN 554-13-2),

weniger als 15 GHT Nickeloxid (CAS RN 11099-02-8)

3.2 %

-

31.12.2021

0.8125

ex 3902 30 00

20

Hydriertes Blockcopolymer aus Styrol und Isopren (CAS RN 68648-89-5), mit einem Gehalt von weniger als 37 GHT an Styrol

0 %

-

31.12.2025

0.8126

ex 3905 91 00

50

Wässrige Lösung mit einem Gehalt von:

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT, eines Copolymers aus Vinylpyrrolidon, N,N-Dimethylaminopropyl-methacrylamid und 3-(Methacryloylamino)propyllauryldimethylammoniumchlorid (CAS RN 306769-73-3),

nicht mehr als 1 GHT an Konservierungsstoffen

0 %

-

31.12.2025

0.8145

ex 3905 91 00

60

Copolymer aus Vinylpyrrolidon, Vinylcaprolactam und Dimethylaminoethylmethacrylat (CAS RN 102972-64-5), in fester Form oder als wässrige Lösung, mit einem Anteil:

des Copolymers von 27 GHT oder mehr, aber nicht mehr als 33 GHT,

an Ethanol von nicht mehr als 1,5 GHT (CAS RN 64-17-5),

an Konservierungsstoffen von nicht mehr als 1 GHT

0 %

-

31.12.2025

0.8138

ex 3905 91 00

70

Wässrige Lösung mit einem Gehalt von:

25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT, eines Copolymers aus Vinylcaprolactam, Vinylpyrrolidon, N,N-Dimethylaminopropyl-methacrylamid und 3-(Methacryloylamino)propyllauryldimethylammoniumchlorid (CAS RN 748809-45-2),

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 GHT, an Ethanol (CAS RN 64-17-5), auch mit tert-Butylalkohol (CAS RN 75-65-0) und/oder Denatoniumbenzoat (CAS RN 3734-33-6) denaturiert

0 %

-

31.12.2025

0.8139

ex 3905 91 00

80

Copolymer aus Vinylpyrrolidon, Acrylsäure und Dodecylmethacrylat (CAS RN 83120-95-0)

0 %

-

31.12.2025

0.8097

ex 3910 00 00

75

Copolymer aus 80 GHT Dimethylsiloxan, 10 GHT Methylmethacrylat und 10 GHT Butylacrylat, in Form eines weißen Pulvers

0 %

-

31.12.2025

0.8116

ex 3917 31 00

ex 3917 32 00

ex 3917 39 00

30

20

20

Rohre:

mit einem Außendurchmesser von 0,33 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,3 mm,

mit einem Innendurchmesser von 0,01 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,1 mm,

geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von 2,7 MPa bis zu 70 MPa,

geeignet für alle Lösungen, die bei der Chromatografie verwendet werden,

auch mit Quarzglas,

auch mit PEEK beschichtet,

zur Verwendung in chromatographischen Systemen

 (1)

0 %

-

31.12.2021

0.8117

ex 3917 40 00

20

Formstücke (Muttern und Ringbeschläge) und Verbindungsstücke aus Kunststoff:

mit Gewinde,

auch gestützt durch einen Ring aus nicht rostendem Stahl,

geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von mindestens 2,7 MPa, jedoch nicht mehr als 114 MPa,

für Rohre:

mit einem Außendurchmesser von 0,33 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,3 mm,

geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von mindestens 2,7 MPa, jedoch nicht mehr als 114 MPa,

geeignet für alle Lösungen, die bei der Chromatografie verwendet werden,

zur Verwendung bei der Herstellung von chromatografischen Systemen

 (1)

0 %

-

31.12.2021

0.8109

ex 3919 10 80

48

Kunststoffbänder aus Polypropylen:

selbstklebend,

einseitig beschichtet mit einem Acrylpolymer-Klebstoff,

in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger,

mit einer Dicke einschließlich Klebstoffschicht von 0,03 mm oder weniger,

zur Verwendung bei der Herstellung von wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Batterien

 (1)

3.2 %

-

31.12.2021

0.8149

ex 3920 10 89

45

Kunststoff-Folien aus Octen und Ethylen-Copolymer, mit einer Dicke von 0,45 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,75 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Glas-Glas-Solarpaneelen

 (1)

0 %

-

31.12.2022

0.8118

ex 3926 90 97

58

Ferrule und/oder Stopfen aus Kunststoff:

auch gestützt durch einen Ring aus nicht rostendem Stahl,

geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von mindestens 2,7 MPa, jedoch nicht mehr als 114 MPa,

für Rohre:

mit einem Außendurchmesser von 0,33 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,3 mm,

geeignet für einen maximalen Betriebsdruck von mindestens 2,7 MPa, jedoch nicht mehr als 114 MPa,

geeignet für alle Lösungen, die bei der Chromatografie verwendet werden,

zur Verwendung bei der Herstellung von chromatografischen Systemen

 (1)

0 %

-

31.12.2021

0.8108

ex 5403 31 00

10

Endlosgarne, aus Viskosefilament von 105 dtex oder mehr, aber nicht mehr als 117 dtex, und bestehend aus 36 Monofilen oder mehr, aber nicht mehr als 40 Monofilen

0 %

-

31.12.2025

0.8105

ex 8108 90 30

55

Drähte aus einer Titan-Legierung:

mit einem Gehalt an Niob von 42 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 47 GHT,

mit einem Durchmesser von nicht mehr als 6 mm,

der Norm AMS 4982 entsprechend,

zur Verwendung bei der Herstellung von Verbindungselementen für die Raumfahrt

 (1)

0 %

-

31.12.2025

0.8148

ex 8412 90 80

20

Grundplatte (bedplate) aus lösungsverstärktem duktilem Gusseisen (solution strengthened ductile iron castings, SSDI), zur Verankerung und Ausrichtung des Antriebsstrangs (Getriebe, Stehlager, Rotorwelle) einer Windturbine, mit

einer Länge von 3,5 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,3 m,

einer Breite von 2 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,5 m,

einer Höhe von 1 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 m,

einem Gewicht von 11 t oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 t,

Montagebohrungen für den Azimutantrieb,

Montageflansch für Getriebehalterung,

Befestigung des Antriebsstrangs,

verschiedenen Einschraubstutzen

0 %

p/st

31.12.2025

0.8079

ex 8412 90 80

30

Getriebehalterung (gearbox support) aus lösungsverstärktem duktilem Gusseisen (solution strengthened ductile iron castings – SSDI), zur Verwendung als Stütz- und Lasttrageteil zwischen Getriebe und Grundplatte einer Windturbine, mit:

einem Durchmesser von 2 m oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 m,

einem Gewicht von 2 t oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 t

0 %

p/st

31.12.2025

0.8111

ex 8414 30 20

20

Hermetischer Kältemittel-Kolbenkompressor für Isobutan:

mit bürstenlosem 3-Phasen-Permanentmagnetmotor,

mit Sauganschluss links und Wechselrichter mit Leistungsfaktorkorrektur (Power Factor Correction – PFC),

mit einer maximalen Kühlleistung von 150 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 240 W, unter ASHRAE-Bedingungen

0 %

-

31.12.2025

0.8112

ex 8414 30 20

30

Hermetischer Kältemittel-Kolbenkompressor für Isobutan als Kältemittel:

mit bürstenlosem 3-Phasen-Permanentmagnetmotor,

mit Sauganschluss links und Wechselrichter mit Leistungsfaktorkorrektur (Power Factor Correction – PFC), der zwischen 1 300 und 4 500 U/min arbeitsfähig ist,

mit einer maximalen Kühlleistung von 150 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 240 W, unter ASHRAE-Bedingungen

0 %

-

31.12.2025

0.8134

ex 8414 30 20

40

Hermetischer Kolbenkompressor für Isobutan als Kältemittel:

mit einem Einphasenmotor mit Widerstandsanlauf und Betriebskondensator (Resistance Start Capacitor Run – RSCR),

mit einem allgemeinen Leistungsfaktor von mindestens 1,93 unter ASHRAE-Bedingungen,

mit einer maximalen Kühlleistung von 150 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 W, unter ASHRAE-Bedingungen

0 %

-

31.12.2025

0.8135

ex 8414 30 20

50

Hermetischer Kolbenkompressor für Isobutan als Kältemittel:

mit einem Einphasenmotor mit Widerstandsanlauf und Betriebskondensator (Resistance Start Capacitor Run – RSCR),

mit einem allgemeinen Leistungsfaktor von höchstens 1,5 unter ASHRAE-Bedingungen,

mit einer maximalen Kühlleistung von 150 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 W, unter ASHRAE-Bedingungen

0 %

-

31.12.2025

0.8133

ex 8414 80 73

40

Hermetischer Wärmepumpenkompressor für R134A oder R450A als Kältemittel:

mit Einphasen-Induktionsmotor mit Kondensator für Anlauf und Betrieb (Permanent Split Capacitor –PSC),

mit Sauganschluss unten und Auslaufanschluss oben,

mit einer Verdrängung von 8,1 cm3 oder 8,2 cm3,

mit einer Drehzahl von 3000 U/min,

mit einer Kühlleistung von 920 W oder höher, jedoch nicht höher als 970 W, unter ASHRAE-Bedingungen

0 %

-

31.12.2025

0.8123

ex 8479 89 97

28

Integrierte elektrische Bremseinheit für die sofortige Erzeugung des erforderlichen hydraulischen Drucks beim Bremsen, die volle elektronische Bremssteuerung und die Möglichkeit des regenerativen Bremsens bei Kraftfahrzeugen mit:

elektronischen Bremsassistenten,

durch bürstenlosen Elektromotor angetriebener Hydraulikeinheit,

Bremsflüssigkeitsbehälter,

zur Verwendung bei der Herstellung von Plug-in-Hybrid-Personenkraftwagen

 (1)

0 %

-

31.12.2025

0.7962

ex 8479 90 70

50

Rotorteil der mechanischen Einheit, um die Bewegung der Nockenwelle gegenüber der Kurbelwelle sicherzustellen:

mit 4 Blättern, die in Rillen auslaufen,

aus einer Stahllegierung im Sinterverfahren hergestellt

0 %

-

31.12.2025

0.8098

ex 8482 50 00

20

Axialrollenlager aus Stahl:

Lagerkäfig bestehend aus kaltgewalztem Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von bis zu 0,25 %, der Norm ASTM A109-98 entsprechend,

Rollen bestehend aus reibungsarmem Stahl gemäß ASTM 295-94,

mit einem Außendurchmesser von 63 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 66 mm,

mit einem Innendurchmesser von 44 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 46 mm,

mit einem Gewicht von 23 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 27 g,

mit 36 Rollen oder mehr, jedoch nicht mehr als 38 Rollen

0 %

p/st

31.12.2025

0.8088

ex 8482 99 00

40

Innen- und Außenringe aus Stahl, ungeschliffen mit einer Laufrille innen und folgenden Durchmessern:

14,66 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 76,2 mm für den Innenring,

26 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm für den Außenring

0 %

-

31.12.2025

0.8100

ex 8483 50 80

20

Seilrollenblöcke für Flaschenzüge aus nicht gegossenem Stahl, :

hergestellt aus Kohlenstoff-Konstruktionsstahl gemäß der Norm JIS G4051,

mit einem Außendurchmesser von 114 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 118 mm,

mit einem Innendurchmesser von 33 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 37 mm,

mit einer Breite von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 33 mm,

mit einem Gewicht von 0,6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,9 kg,

mit 6 trapezförmigen Rillen

0 %

p/st

31.12.2025

0.8130

ex 8501 62 00

40

Dreiphasen-Wechselstromgenerator mit:

einer Dauerleistung von 147 kVA oder mehr, jedoch nicht mehr als 222 kVA,

einem Dauerdrehmoment von 650 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 Nm,

einer maximalen Arbeitsdrehzahl von 2700 Umdrehungen pro Minute (U/min),

einem flüssigkeitsgekühlten System,

einer Länge von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm,

einer Breite von 550 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 650 mm,

einer Höhe von 550 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 650 mm,

einem Gewicht von nicht mehr als 150 kg

0 %

-

31.12.2025

0.8095

ex 8505 90 90

20

Elektromagnetische Kupplungsspule in einem zylindrischen Metallgehäuse:

Metallgehäuse bestehend aus warmgewalztem Stahl, der der Norm JIS G 3131 – SPHE entspricht,

Spule bestehend aus Kupferdraht,

mit einem Gewicht von 0,4 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,7 kg,

mit einer Breite von 22 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 mm,

mit einer Platte zur Verstärkung derSpule („coil backplate“) mit einem Innendurchmesser von 44 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 46 mm,

mit einem Außendurchmesser von 88 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 96 mm,

ohne Kolben,

mit einem Anschluss

0 %

p/st

31.12.2025

0.8115

ex 8507 60 00

48

Integriertes Batteriesystem in einem Metallgehäuse mit Halterungen, bestehend aus

einem Lithium-Ionen-Akkumulator mit einer Spannung von 36 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 50,4 V, und einer Nennleistung von 0,6 kWh,

einem Batteriemanagementsystem,

einem Leistungsrelais,

einem Kühlsystem,

vier Anschlüssen,

zur Verwendung bei der Herstellung von Mild-Hybrid-Kraftfahrzeugen (Mild Hybrid Electric Vehicles – mHEV)

 (1)

1.3 %

-

31.12.2021

0.8140

ex 8529 90 92

73

CMOS-Bildsensor

mit einer Mikrolinse auf jedem einzelnen Bildpunkt (Abdeckung mindestens 99 % der Bildpunkte),

zur Erfassung von Infrarotlicht, das von Objekten reflektiert wird,

zur Aufnahme von Tiefenbildern in Kameras zum Zweck der Entfernungsmessung („Time-of-Flight“)

0 %

-

31.12.2025

0.8085

ex 8537 10 91

45

Haupt-Hybridsystemsteuerung zur Diagnose und Steuerung der Elemente des Hybridantriebssystems, mit:

einem programmierbaren Speicher,

einem Mikroprozessor,

mindestens einem Mehrfach-Anschluss,

einer Spannung von 24 V,

einer Länge von 350 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 mm,

einer Breite von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 mm,

einer Höhe von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 mm,

in einem Metallgehäuse

0 %

-

31.12.2025

0.8132

ex 8537 10 98

80

System zur Antriebssteuerung („Propulsion Control System“) mit mindestens:

einem Wechselrichter,

einer Leistung von 190 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 220 kW,

Hochspannungskreisen mit Wechselstrom- und Gleichstromschnittstellen für den Anschluss eines Fahrmotors, eines Generators und eines Energiespeichersystems,

einer integrierten Steuerung aller Funktionen des Fahrmotors und des Generator-Antriebssystems,

einer CAN-Kommunikationsschnittstelle mit Systemkontrolleinheit,

einem Flüssig-Kühlsystem,

einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 950 mm,

einer Breite von 350 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm,

einer Höhe von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 mm,

einem Gewicht von 40 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 kg

0 %

p/st

31.12.2025

0.8124

ex 8537 10 98

88

Bedienpult für Autoradio und/oder Navigationssteuerung mit:

passiven elektronischen Bauteilen,

mindestens zwei Schaltern,

LEDs,

mindestens einem Anschluss,

auch mit Warndreieckschalter,

für eine Spannung von 16 V oder weniger,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87

 (1)

0 %

-

31.12.2025

0.8127

ex 8708 99 97

28

Ein Satz von H2-Kraftstoffzylindern vom Typ 4 gemäß Norm EC 79, bestehend aus zwei bis acht Zylindern auf Aluminiumrahmen:

Zylinder aus einem HDPE-Verbundwerkstoff (Polyethylen hoher Dichte), verstärkt mit einem Geflecht aus Glas- und Kohlefasern in Epoxidharz,

mit einem Betriebsdruck von mindestens 35 MPa,

mit einer vom Hersteller angegebenen Haltbarkeit von nicht weniger als 20 Jahren,

mit einer Zylinderkapazität von 180 Litern oder mehr, jedoch nicht mehr als 375 Litern,

ausgestattet mit einem Satz von Magnetventilen, Handventilen und Sicherheitsventilen zur Druckentlastung (PRD),

mit einer Gesamtbreite von 1800 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2300 mm,

mit einer Gesamthöhe von 400 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 mm,

mit einer Gesamtlänge von 1200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3600 mm

0 %

-

31.12.2025

0.8128

ex 8708 99 97

38

Ein Satz von CNG-Kraftstoffzylindern vom Typ CNG-4 gemäß Norm ECE R110, bestehend aus vier oder fünf Zylindern auf Aluminiumrahmen:

bestehend aus einem HDPE-Verbundwerkstoff (Polyethylen hoher Dichte), verstärkt mit einem Geflecht aus Glas- und Kohlefasern in Epoxidharz,

mit einem Betriebsdruck von mindestens 20 MPa,

mit einer vom Hersteller angegebenen Haltbarkeitsdauer von nicht weniger als 20 Jahren,

mit einer Zylinderkapazität von 315 Litern oder mehr, jedoch nicht mehr als 375 Litern,

ausgestattet mit einem Satz von Magnetventilen, Handventilen und Sicherheitsventilen zur Druckentlastung (PRD),

mit einer Gesamtbreite von 2200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2300 mm,

mit einer Gesamthöhe von 450 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 460 mm,

mit einer Gesamtlänge von 3500 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3600 mm

0 %

-

31.12.2025

(1)

Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß dem Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)”