EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 27.4.2021
COM(2021) 212 final
2021/0109(BUD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des
Antrags Belgiens – EGF/2020/005 BE/Swissport
BEGRÜNDUNG
KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.Die Regeln für die Finanzbeiträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.
2.Am 22. Dezember 2020 stellten die belgischen Behörden den Antrag EGF/2020/005 BE/Swissport auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei Swissport Belgium in Belgien.
3.Nach Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß allen geltenden Bestimmungen der EGF-Verordnung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt sind.
ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS
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EGF-Antrag
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EGF/2020/005 BE/Swissport
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Mitgliedstaat
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Belgien
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Datum der Einreichung des Antrags
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22. Dezember 2020
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Datum der Bestätigung des Antragseingangs
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22. Dezember 2020
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Datum des Ersuchens um zusätzliche Informationen
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5. Januar 2021
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Frist für die Übermittlung der zusätzlichen Informationen
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16. Februar 2021
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Frist für den Abschluss der Bewertung
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11. Mai 2021
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Interventionskriterium
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Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung
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Hauptunternehmen
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Swissport Belgium
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Zahl der betroffenen Unternehmen
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1
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Wirtschaftszweig(e)
(NACE-Rev.-2-Abteilung)
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Abteilung 52 (Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr)
Abteilung 81 (Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau)
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Bezugszeitraum (vier Monate)
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9. Juni 2020–9. Oktober 2020
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Zahl der Entlassungen im Bezugszeitraum (a)
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1468
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Zahl der Entlassungen vor oder nach dem Bezugszeitraum (b)
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0
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Gesamtzahl der Entlassungen (a + b)
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1468
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Gesamtzahl der förderfähigen Personen
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1468
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Gesamtzahl der Begünstigten
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1468
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Mittel für personalisierte Dienstleistungen (EUR)
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5 977 108
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Mittel für die Durchführung des EGF (EUR)
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221 600
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Gesamtmittelausstattung (EUR)
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6 198 708
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EGF-Beitrag in EUR (60 %)
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3 719 224
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BEWERTUNG DES ANTRAGS
Verfahren
4.Belgien hat den Antrag EGF/2020/005 BE/Swissport am 22. Dezember 2020 gestellt, also innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 der EGF-Verordnung erfüllt waren. Am selben Tag bestätigte die Kommission den Erhalt des Antrags und ersuchte die belgischen Behörden am 5. Januar 2021 um zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen Informationen wurden innerhalb von sechs Wochen nach dem Ersuchen vorgelegt. Die Frist von 12 Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, innerhalb der die Kommission bewerten soll, ob der Antrag die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt, läuft am 11. Mai 2021 ab.
Förderfähigkeit des Antrags
Betroffene Unternehmen und Begünstigte
5.Der Antrag betrifft 1468 Arbeitskräfte, die bei Swissport Belgium entlassen wurden. Die Entlassungen betreffen ganz Belgien.
6.Belgien beantragte eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch arbeitslos gewordene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern und/oder Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen.
7.Der Bezugszeitraum von vier Monaten für den Antrag erstreckt sich vom 9. Juni 2020 bis zum 9. Oktober 2020.
8.Im Bezugszeitraum wurden 1468 Arbeitskräfte bei Swissport Belgium entlassen.
Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit
9.Alle Entlassungen während des Bezugszeitraums wurden ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Freisetzung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber berechnet.
Förderfähige Personen
10.Für eine Unterstützung kommen insgesamt 1468 Begünstigte infrage.
Zusammenhang zwischen den Entlassungen und einer globalen Finanz- und Wirtschaftskrise
11.Am 11. März 2020 stufte die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch von COVID-19 als Pandemie ein. Am 27. Mai 2020 erklärte die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan, dass die Pandemie zu einer Wirtschaftskrise geführt habe, und legte einen Plan zur wirtschaftlichen Erholung vor. So kann der EGF als reaktives Notfallinstrument Personen unterstützen, die aufgrund einer globalen Finanz- und Wirtschaftskrise ihren Arbeitsplatz verloren haben.
12.In der ersten Jahreshälfte 2020 verursachte die Pandemie die tiefste Rezession in der Geschichte der EU. In der Winterzwischenprognose 2021 der Kommission ist man davon ausgegangen, dass das BIP der EU im Jahr 2020 um rund 6,3 % schrumpft, bevor es 2021 wieder um 3,7 % und 2022 um 3,9 % wächst.
13.Um die COVID-19-Pandemie einzudämmen, verhängte Belgien am 18. März 2020 einen Lockdown. Die Auswirkungen waren für die Luftfahrt- und alle anderen am Flughafen Brüssel tätigen Unternehmen unmittelbar zu spüren. In der ersten Woche des Lockdown (16.–22. März) zählte der Flughafen nur 578 Flüge, d. h. 58 % weniger als im Januar 2020. In den nachfolgenden Wochen wurde der Passagierflugverkehr am Flughafen fast vollständig eingestellt, mit Ausnahme einer begrenzten Zahl von Rückholflügen, medizinischen Notflügen und diplomatischen Flügen.
14.Insgesamt ging das internationale Passagieraufkommen 2020 im Vergleich zum Vorjahr um 60 % zurück (von 4,5 Milliarden auf 1,8 Milliarden Fluggäste), und 50 % der Flugzeuge weltweit wurden eingelagert.
15.In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen angesichts der COVID-19-Pandemie stellte die Kommission fest, dass die Bodenabfertigungsunternehmen stark betroffen sind und dass die reale Gefahr besteht, dass es im Laufe des Jahres 2021 zu weiteren Insolvenzen bei Bodenabfertigungsdienstleistern kommen könnte.
16.60 % der Abfertigungs- und Reinigungsdienste am Flughafen wurden von Swissport Belgium, einem der beiden Bodenabfertigungsunternehmen des Flughafens, erbracht. Zum Zeitpunkt des Beginns der Pandemie war Swissport Belgium gerade erfolgreich dabei, einen Sanierungsplan umzusetzen. So war sein Gesamtumsatz verglichen mit dem vierten Quartal 2018 im vierten Quartal 2019 um 5,8 % gestiegen. Auf seiner Verwaltungsratssitzung am 20. Februar 2020 legte Swissport eine Umsatzprognose für das Jahr 2020 vor, der zufolge Verluste in Höhe von 4,5 Mio. EUR zu erwarten waren, also eine Verringerung der Verluste um 37 % gegenüber 2019.
17.Im Mai 2020 wurde jedoch deutlich, dass es lange dauern würde, bis eine Rückkehr zum normalen Flughafenbetrieb möglich ist. Gemäß den Prognosen seiner Kunden hinsichtlich der Wiederaufnahme des Normalbetriebs rechnete Swissport Belgium damit, bis Ende 2020 rund 40 % und 2021 höchstens 70–80 % seines Tätigkeitsumfangs von vor der Pandemie ausführen zu können. Nach dreimonatigem Stillstand der Tätigkeiten war Swissport nicht mehr liquide und meldete Insolvenz an. Am 9. Juni 2020 erklärte das Brüsseler Unternehmensgericht das Unternehmen für zahlungsunfähig – eine Woche bevor vom Flughafen Brüssel wieder innereuropäische Flüge zu 60 Zielen, bedient von 20 Fluggesellschaften, starten sollten.
18.Auch Aviapartner Belgium, der zweite Bodenabfertigungsdienstleister des Flughafens, befand sich in großen Schwierigkeiten und verlor aufgrund der pandemiebedingten Einstellung seiner Tätigkeiten an Liquidität. So waren seine Einnahmen im Vergleich zu vor der Pandemie um 95 % eingebrochen. Um zu verhindern, dass Aviapartner ebenfalls zahlungsunfähig wird und der Flughafen dadurch keinen Bodenabfertigungsdienstleister mehr hat, gewährte der belgische Ministerrat dem Unternehmen über die Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft (SFPI-FPIM) acht Tage nach der Insolvenz von Swissport Belgium ein Wandeldarlehen von bis zu 25 Mio. EUR. Ohne Bodenabfertigungsdienste könnten Passagier- und Frachtflüge weder vom Flughafen starten noch dort landen. Mit dem Darlehen wurde die Überlebensfähigkeit von Aviapartner sichergestellt, sodass die Dienste am Flughafen nach dem Lockdown weiter erbracht werden konnten.
19.Bislang wurde ein mit der Wirtschaftskrise infolge der COVID-19-Pandemie begründeter EGF-Antrag gestellt, der neben anderen Wirtschaftszweigen die Abteilung „Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr“ betrifft.
Ereignisse, die die Entlassungen bzw. die Aufgabe der Tätigkeit ausgelöst haben
20.Am 9. Juni 2020 wurde Swissport Belgium nach Wochen, in denen die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen fast vollständig eingestellt worden waren, für zahlungsunfähig erklärt. Angesichts der großen Unsicherheit, was die kurzfristige Erholung des Passagierflugverkehrs anbelangt, zeigte sich kein Unternehmen daran interessiert, die Erbringung der Abfertigungsdienste von Swissport Belgium zu übernehmen. Diese beiden miteinander im Zusammenhang stehenden Ereignisse haben zu den Entlassungen geführt, die Gegenstand des vorliegenden Antrags sind.
Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage
21.Nach Angaben der Handelskammer Brüssel und des flämischen Arbeitgeberverbands Voka entfallen auf den Flughafen Brüssel 24 000 direkte und 40 000 indirekte Arbeitsplätze.
22.Von den Entlassungen bei Swissport Belgium sind Arbeitskräfte aus dem ganzen Land betroffen: Brüssel (29 %), Flandern (52 %) und Wallonien (19 %).
23.Trotz der bestehenden Kurzarbeitsregelungen war im Oktober 2020 ein Anstieg der nationalen Arbeitslosenquote um 1,3 Prozentpunkte gegenüber Oktober 2019 auf 6,4 % zu verzeichnen. In Flandern, wo sich der Flughafen Brüssel befindet, stieg die Arbeitslosigkeit im Oktober 2020 verglichen mit Oktober 2019 um einen Prozentpunkt auf 4,4 %. In Wallonien lag die Arbeitslosenquote der Männer im dritten Quartal 2020 bei 8,3 % und damit fast 2 Prozentpunkte über dem nationalen Durchschnitt für diese Gruppe. Die plötzliche Schließung bestimmter Schlüsselbranchen (Gastronomie, Tourismus, Kultur usw.) erschütterte vor allem den Brüsseler Arbeitsmarkt und ließ die Arbeitslosigkeit im dritten Quartal 2020 auf 15 % (+ 2 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr) anwachsen.
24.Aufgrund der steigenden Arbeitslosigkeit befürchten die belgischen Behörden, dass es für Arbeitnehmer/innen aus benachteiligten Gruppen noch schwieriger sein wird, eine neue Beschäftigung zu finden. Dies dürfte für einen großen Teil der früheren Belegschaft von Swissport der Fall sein, da es sich bei den entlassenen Personen überwiegend um gering- oder teilqualifizierte Arbeitskräfte handelt und etwa ein Drittel (32,5 %) über 50 Jahre alt ist. Um bessere Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz zu haben, benötigt diese Gruppe von Arbeitskräften zusätzliche Beratung und Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie Weiterbildungs- und Umschulungsangebote, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Begünstigte und vorgeschlagene Maßnahmen
Begünstigte
25.Voraussichtlich werden alle entlassenen Arbeitskräfte an den Maßnahmen teilnehmen. Nachstehend ihre Aufschlüsselung nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Altersgruppe:
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Kategorie
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Zahl der
Begünstigten
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Geschlecht:
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Männer:
|
1086
|
(73,98 %)
|
|
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Frauen:
|
382
|
(26,02 %)
|
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Staatsangehörigkeit:
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EU-Staatsangehörige:
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1400
|
(95,37 %)
|
|
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Nicht-EU-Staatsangehörige:
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68
|
(4,63 %)
|
|
Altersgruppe:
|
15- bis 24-Jährige:
|
83
|
(5,65 %)
|
|
|
25- bis 29-Jährige:
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184
|
(12,53 %)
|
|
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30- bis 54-Jährige:
|
1001
|
(68,19 %)
|
|
|
55- bis 64-Jährige:
|
199
|
(13,56 %)
|
|
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über 64-Jährige:
|
1
|
(0,07 %)
|
Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen
26.Bei den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitskräften angeboten werden sollen, handelt es sich um folgende Maßnahmen:
–Information, Unterstützung bei der Arbeitssuche und Berufsberatung. Dazu gehören neben einer allgemeinen und individuellen Information über Maßnahmen auch die Erstellung des Profils der Arbeitskräfte, Hilfe bei Outplacement, eine aktive arbeitsplatzorientierte Beratung und die Vermittlung von Arbeitsplätzen. Darüber hinaus werden Jobmessen organisiert.
–Schulungen. Es werden spezielle Schulungen angeboten, die den Bedürfnissen der Arbeitnehmer/innen Rechnung tragen. Dies umfasst Schulungen zu fachübergreifenden Kompetenzen wie Sprachunterricht und IKT sowie Berufsbildungsmaßnahmen zur Vermittlung von Kompetenzen, die im Bereich der Flughafendienstleistungen oder in Bereichen mit Fachkräftemangel gefordert sind.
–Ausbildung/Schulung am Arbeitsplatz. Diese Maßnahme soll der Besetzung freier Stellen dienen, für die es keine geeigneten Bewerber/innen gibt. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung/Schulung wird der Arbeitskraft ein Vertrag angeboten.
–Unterstützung bei der Unternehmensgründung. Um lebensfähige Geschäfts- oder Selbstständigkeitsprojekte zu entwickeln, werden Arbeitnehmer/innen, die sich selbstständig machen wollen, von regionalen Organisationen z. B. bei der Planung, der Durchführung von Machbarkeitsanalysen, der Ausarbeitung von Geschäftsplänen oder der Ermittlung von Finanzierungsmöglichkeiten unterstützt.
–Zuschuss für Unternehmensgründungen. Wer ein Unternehmen gründen oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen möchte, erhält einen Zuschuss von bis zu 15 000 EUR.
–Anreize und Beihilfen. (1) Beihilfen für die Arbeitssuche und für Schulungen. Die Arbeitnehmer/innen erhalten 1 EUR für jede Stunde, die sie effektiv an einer Schulung oder an Aktivitäten zur Arbeitssuche teilgenommen haben. (2) Fahrtkostenzuschuss. Um die regionale und überregionale Mobilität zu fördern, erhalten Arbeitnehmer/innen, die einen Arbeitsplatz akzeptieren, der weiter als 60 km von ihrem Wohnort entfernt ist oder Fahrtzeiten von mehr als vier Stunden bedeutet (hin und zurück), einen Pauschalbetrag von 500 EUR, wenn sie mit dem privaten Auto pendeln, und 750 EUR, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen. (3) Bonus für den Abbau von Geschlechterstereotypen. Arbeitskräfte, die sich für eine Ausbildung in einem Beruf entscheiden, in dem der Anteil von Frauen und Männern unausgewogen ist und in dem sie dem unterrepräsentierten Geschlecht angehören, erhalten einen Bonus von 700 EUR, der in zwei Tranchen ausgezahlt wird: eine zu Beginn und die andere am Ende der Ausbildung. (4) Beihilfe für Unternehmensgründungen. Arbeitskräften, die sich in der Vorbereitung einer Unternehmensgründung befinden, wird eine monatliche Beihilfe von 350 EUR für eine Dauer von maximal 12 Monaten gewährt. Den neuen Selbstständigen wird zur Unterstützung in den ersten Monaten der Erwerbstätigkeit darüber hinaus ein Zuschuss in Höhe von 200 EUR für eine Dauer von maximal fünf Monaten gezahlt. (5) Beihilfe für die Wiederaufnahme einer Ausbildung. Arbeitnehmer/innen erhalten eine monatliche Beihilfe von 350 EUR, wenn sie ein Vollzeitstudium von mindestens einem Jahr oder eine qualifizierende Ausbildung von mindestens drei Monaten aufnehmen, um die erforderlichen Kompetenzen für einen Beruf zu erwerben, der auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt, aber schwer zu besetzen ist oder in dem Arbeitskräftemangel herrscht.
27.Angesichts der COVID-19-Pandemie wurde ein Hygienekonzept entwickelt, um die Durchführung der Maßnahmen sicherzustellen.
28.Die hier beschriebenen vorgeschlagenen Maßnahmen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 der EGF-Verordnung zählen. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.
29.Die belgischen Behörden haben die erforderlichen Informationen zu den Maßnahmen vorgelegt, die für das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen zwingend vorgeschrieben sind. Sie haben bestätigt, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt.
Veranschlagte Haushaltsmittel
30.Die Gesamtkosten werden auf 6 198 708 EUR geschätzt, wovon die Kosten für personalisierte Dienstleistungen mit 5 977 108 EUR und die Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung mit 221 600 EUR veranschlagt werden.
31.Insgesamt wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF in Höhe von 3 719 224 EUR (60 % der Gesamtkosten) beantragt.
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Maßnahmen
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Geschätzte Teilnehmerzahl
|
Geschätzte Kosten pro Teilnehmer/in
(in EUR)
|
Geschätzte Gesamtkosten
(in EUR)
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Personalisierte Dienstleistungen (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c der EGF-Verordnung)
|
|
Information, Unterstützung bei der Arbeitssuche und Berufsberatung
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1468
|
2230
|
3 273 787
|
|
Schulung, Umschulung und Berufsbildung
|
610
|
3534
|
2 155 437
|
|
Ausbildung/Schulung am Arbeitsplatz
|
10
|
1440
|
14 396
|
|
Unterstützung bei der Unternehmensgründung
|
70
|
2000
|
139 988
|
|
Zuschuss für Unternehmensgründungen
|
12
|
10 000
|
120 000
|
|
Zwischensumme (a):
Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen
|
–
|
5 703 608
|
|
|
|
(95,42 %)
|
|
Beihilfen und Anreize (Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung)
|
|
Anreize und Beihilfen
|
367
|
745
|
273 500
|
|
Zwischensumme (b):
Prozentsatz des Pakets personalisierter Dienstleistungen
|
–
|
273 500
|
|
|
|
(4,58 %)
|
|
Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung
|
|
1. Vorbereitung
|
–
|
6000
|
|
2. Verwaltung
|
–
|
52 420
|
|
3. Information und Werbung
|
–
|
55 000
|
|
4. Kontrolle und Berichterstattung
|
–
|
108 180
|
|
Zwischensumme (c):
Prozentsatz der Gesamtkosten:
|
–
|
221 600
|
|
|
|
(3,57 %)
|
|
Gesamtkosten (a + b + c):
|
–
|
6 198 708
|
|
EGF-Beitrag (60 % der Gesamtkosten)
|
–
|
3 719 224
|
32.Die Kosten der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Maßnahmen, die als Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der EGF-Verordnung ausgewiesen werden, übersteigen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen nicht. Die belgischen Behörden haben bestätigt, dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitssuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für die Durchführung der Maßnahmen ist.
33.Die belgischen Behörden haben bestätigt, dass die Kosten von Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten 15 000 EUR pro Begünstigtem nicht übersteigen.
Zeitraum, in dem Ausgaben für einen Finanzbeitrag infrage kommen
34.Die belgischen Behörden leiteten am 9. Juni 2020 die personalisierten Dienstleistungen zugunsten der Begünstigten ein. Die Ausgaben für die Maßnahmen kommen somit im Zeitraum vom 9. Juni 2020 bis zum 22. Dezember 2022 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage.
35.Den belgischen Behörden entstanden ab dem 10. Juni 2020 Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF. Die Ausgaben für die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie zur Kontrolle und Berichterstattung kommen somit im Zeitraum vom 10. Juni 2020 bis zum 22. Juni 2023 für einen Finanzbeitrag aus dem EGF infrage.
Komplementarität mit aus nationalen Mitteln oder Unionsmitteln geförderten Maßnahmen
36.Die Mittel für die nationale Vor- bzw. Kofinanzierung werden durch Région de Bruxelles-Capitale/Brussels Hoofdstedelijk Gewest, Vlaams Gewest und Région Wallonne bereitgestellt.
37.Die belgischen Behörden haben bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt wird, nicht auch aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden.
Verfahren für die Anhörung der Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften
38.Belgien hat angegeben, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit Arbeitnehmervertretern und den Sozialpartnern in Sitzungen am 3. und 19. November 2020 geschnürt wurde. Die belgischen Behörden haben sich zudem mit Aviato vzw getroffen, einem Arbeitsvermittlungsdienst am Flughafen Brüssel für Arbeitssuchende und Arbeitgeber. Aviato wurde als Spezialist für die Luftfahrtbranche dazu konsultiert, welche Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen für die entlassenen Arbeitskräfte am besten geeignet sind.
39.Träger des vorliegenden Antrags sind die regionalen Behörden Flanderns, Walloniens und Brüssels. Synerjob, eine überregionale Struktur für die Zusammenarbeit der drei belgischen Arbeitsverwaltungen, sorgt für eine bessere Kohärenz der vorgeschlagenen Maßnahmen.
Verwaltungs- und Kontrollsysteme
40.Der Antrag enthält eine Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, in der die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen dargelegt sind. Belgien hat der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von denselben Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch die Mittel des Europäischen Sozialfonds in Région de Bruxelles-Capitale/Brussels Hoofdstedelijk Gewest, Vlaams Gewest und Région Wallonne verwalten und kontrollieren.
Verpflichtungszusagen des betreffenden Mitgliedstaats
41.Belgien hat – wie vorgeschrieben – folgende Zusicherungen gegeben:
–Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.
–Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.
–Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.
–Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.
–Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Haushaltsvorschlag
42.Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
43.Nach Prüfung des Antrags hinsichtlich der Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 der EGF-Verordnung und unter Berücksichtigung der Zahl der Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten schlägt die Kommission vor, den EGF für einen Betrag von 3 719 224 EUR (60 % der Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen) in Anspruch zu nehmen, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag bereitgestellt werden kann.
44.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel einvernehmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.
Verwandte Rechtsakte
45.Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Übertragung von 3 719 224 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie vor.
46.Zum selben Zeitpunkt, zu dem die Kommission diesen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF annimmt, erlässt sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über einen Finanzbeitrag, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem das Europäische Parlament und der Rat den vorgeschlagenen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen.
2021/0109 (BUD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge des
Antrags Belgiens – EGF/2020/005 BE/Swissport
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, insbesondere auf Nummer 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) hat zum Ziel, Arbeitskräfte und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit aufgeben mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.
(2)Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
(3)Am 22. Dezember 2020 stellten die belgischen Behörden einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei Swissport in Belgien. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Er erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.
(4)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 3 719 224 EUR für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann.
(5)Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 3 719 224 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses].
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident