Brüssel, den 24.3.2021

COM(2021) 201 final

2021/0077(BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland und Frankreich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen sowie für Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit


BEGRÜNDUNG

1.Kontext des Vorschlags

Dieser Beschluss betrifft die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „EUSF“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates 1 (im Folgenden „Verordnung“) in Höhe von 484 199 841 EUR zur Hilfeleistung für Griechenland und Frankreich nach regionalen Naturkatastrophen, die sich im Laufe des Jahres 2020 in diesen Ländern ereignet haben, sowie für 20 Mitgliedstaaten und Beitrittsländer (Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn) als Reaktion auf die Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die Anfang 2020 durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde.

Dieser Beschluss zur Inanspruchnahme wird gemeinsam mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 2/2021 2 , in dem vorgeschlagen wird, den Betrag von 47 981 598 EUR aus der nicht in Anspruch genommenen Zuweisung für 2020 direkt auf die operative Haushaltslinie des EUSF zu übertragen, und der Mittelübertragung DEC Nr. 03/2021, in der vorgeschlagen wird, den Betrag von 427 543 750 EUR aus der Reservelinie der Solidaritäts- und Soforthilfereserve sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen auf die operative Haushaltslinie des EUSF zu übertragen, vorgelegt. Gemäß Artikel 4a Absatz 4 der EUSF-Verordnung wurde der Betrag in Höhe von 50 000 000 EUR bereits in den Gesamthaushaltsplan 2021 (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen) für Vorschusszahlungen eingestellt. Diese Mittel werden für Vorschusszahlungen in Höhe von 8 674 493 EUR für regionale Naturkatastrophen in Griechenland und Frankreich verwendet. Die Vorschüsse in Höhe von 132 736 830 EUR für Fälle im Zusammenhang mit COVID-19 wurden aus der EUSF-Mittelzuweisung für 2020 gezahlt.

2.Informationen und Voraussetzungen

2.1Griechenland – Überschwemmungen in der Region Sterea Ellada im August 2020

(1)Am 29. Oktober 2020 beantragte Griechenland einen Finanzbeitrag aus dem EUSF zur Finanzierung von Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen nach den Überschwemmungen in der Region Sterea Ellada im August 2020.

(2)Der Antrag wurde innerhalb von 12 Wochen nach Auftreten der ersten durch die Katastrophe verursachten Schäden, die am 9. August 2020 erfasst wurden, gestellt und enthält alle in Artikel 4 der Verordnung geforderten Angaben.

(3)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.

(4)Im Antrag wurde das Ereignis als „regionale Naturkatastrophe“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung bezeichnet; dabei handelt es sich um jedwede Naturkatastrophe in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates, die zu einem unmittelbaren Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt. Schätzungen der griechischen Behörden zufolge beläuft sich der unmittelbare Gesamtschaden auf 132 004 000 EUR. Der verursachte Schaden macht 1,54 % des BIP von Sterea Ellada, der betroffenen Region auf NUTS-2-Ebene, aus und überschreitet damit den Schwellenwert von 128 286 000 EUR (1,5 % des regionalen BIP). Der Antrag Griechenlands kommt folglich für einen Finanzbeitrag aus dem EUSF infrage.

(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der unmittelbare Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung mit Ausnahme des Buchstabens e verwendet werden.

(6)In seinem Antrag vom 29. Oktober 2020 ersuchte Griechenland um eine Vorschusszahlung nach Artikel 4a der Verordnung. Am 2. März 2021 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2021) 1507 an, mit dem Griechenland ein Vorschuss in Höhe von 330 010 EUR gewährt wurde. Der Betrag der Vorschusszahlung wird bei der Berechnung des Restbetrags des Finanzbeitrags an den Empfängerstaat berücksichtigt. Die Kommission wird rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder einziehen.

(7)Im Antrag werden das Ereignis und die Art der Schäden ausführlich beschrieben. Am 9. August 2020 hat sich das Sommersturmsystem „Thalia“, von dem 2 Tage zuvor Nordgriechenland betroffen war, in Richtung mittleres und südöstliches Festland Griechenlands intensiviert, was zur Entstehung vertikaler meteorologischer Aktivität und extremer Wetterphänomene führte. Das Wetterextrem führte zu verheerenden Regenfällen (300 mm Regen innerhalb von 8 Stunden), heftigen Gewittern und starken Winden. Durch verheerende Regenfälle traten zwei Flüsse über ihre Ufer, wurden Straßen blockiert und 3000 Häuser überflutet, wodurch sowohl Touristen als auch Einheimische eingesperrt waren. Alle sechs Hauptbrücken des Flusses Lilas stürzten ein und es kam zu Unterspülungen der Straßen entlang des Flusses. Das Wetterextrem hat zu erheblichen Schäden am Stromnetz, an der öffentlichen Infrastruktur und an privaten Wohngebäuden geführt, und ein großer Teil des regionalen Straßennetzes ist vorübergehend oder dauerhaft unpassierbar geworden. Aufgrund der abschüssigen topografischen Landschaft verursachte der Starkregen katastrophale Sturzfluten und Erdrutsche (vor allem in den Einzugsgebieten der Flüsse). Durch die Überschwemmungen und Murenabgänge kamen 8 Menschen ums Leben. Auch Unternehmen und der Landwirtschaftssektor erlitten erhebliche Schäden. Insgesamt stellen Sachschäden an der Netzinfrastruktur (Wasser/Abwasser, Verkehr, Brücken, Energie- und Telekommunikationsnetze) die höchsten Kosten des im Antrag aufgeführten geschätzten unmittelbaren Gesamtschadens dar.

(8)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von Griechenland auf 106 124 000 EUR geschätzt und in mehrere Kategorien unterteilt. Der größte Anteil (über 69 Mio. EUR) entfällt auf die Kosten zur Wiederherstellung der Verkehrsinfrastruktur (Straßen und Brücken), gefolgt von den Kosten für Aufräumarbeiten in Katastrophengebieten (mehr als 27 Mio. EUR).

(9)Die griechischen Behörden bestätigten, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.

(10)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und -management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig.

(11)Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken wurden folgende Maßnahmen abgeschlossen: der Bericht über die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (März 2012), die Ermittlung der Gebiete mit einem potenziell signifikanten Hochwasserrisiko in den 14 Wasserversorgungsbezirken des Landes und eine Aktualisierung des Berichts über die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (November 2012). Im März 2017 wurde die Erfassung der Gefahren im Hinblick auf Hochwasser und sonstige Risiken für die 14 Wasserversorgungsbezirke des Landes abgeschlossen. Die Hochwasserrisikomanagementpläne für alle Wasserversorgungsbezirke des Landes wurden fertiggestellt.

2.2Griechenland – Wirbelsturm Ianos im September 2020

(1)Am 9. Dezember 2020 beantragte Griechenland einen Finanzbeitrag aus dem EUSF zur Finanzierung von Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen angesichts der durch den mediterranen Wirbelsturm Ianos im September 2020 entstandenen Schäden.

(2)Der Antrag wurde innerhalb von 12 Wochen nach Auftreten der ersten durch die Katastrophe verursachten Schäden, die am 19. September 2020 erfasst wurden, gestellt und enthält alle in Artikel 4 der Verordnung geforderten Angaben.

(3)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.

(4)Im Antrag wurde das Ereignis als „regionale Naturkatastrophe“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung bezeichnet; dabei handelt es sich um jedwede Naturkatastrophe in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates, die zu einem unmittelbaren Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region oder 1,5 % des gewichteten BIP im Falle einer sich auf mehrere Regionen erstreckenden Katastrophe führt. Der Antrag bezieht sich auf fünf griechische Regionen auf NUTS-2-Ebene (Ionia Nisia (EL62), Sterea Ellada (EL64), Ditiki Ellada (EL63), Thessalien (EL61) und Peloponnisos (EL65)). Schätzungen der griechischen Behörden zufolge beläuft sich der unmittelbare Gesamtschaden auf 863 540 756 EUR. Der verursachte Schaden macht 11,08 % des gewichteten BIP der fünf betroffenen Regionen auf NUTS-2-Ebene aus und überschreitet damit den Schwellenwert. Der Antrag Griechenlands kommt folglich für einen Finanzbeitrag aus dem EUSF infrage.

(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der unmittelbare Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung mit Ausnahme des Buchstabens e verwendet werden.

(6)In seinem Antrag vom 9. Dezember 2020 ersuchte Griechenland um eine Vorschusszahlung nach Artikel 4a der Verordnung. Am 2. März 2021 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2021) 1511 an, mit dem Griechenland ein Vorschuss in Höhe von 2 158 852 EUR gewährt wurde. Der Betrag der Vorschusszahlung wird bei der Berechnung des Restbetrags des Finanzbeitrags an den Empfängerstaat berücksichtigt. Die Kommission wird rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder einziehen.

(7)Im Antrag werden das Ereignis und die Art der Schäden ausführlich beschrieben. Der Wirbelsturm Ianos, auch Medicane Ianos genannt, war ein seltener tropensturmähnlicher Wirbelsturm im Mittelmeerraum, der vom 17. bis zum 20. September 2020 Auswirkungen auf Griechenland hatte. Dieser seltene hurrikanähnliche Sturm fegte über Zentral-Thessalien quer durch Griechenland und sorgte in den betroffenen Regionen für Starkwind mit einer Geschwindigkeit von bis zu 120 km/h, verheerende Regenfälle und Überschwemmungen, was zum Tod von vier Menschen und zu enormen Schäden an Wohngebäuden und Infrastrukturen führte. Starkregen betraf mehrere Flusseinzugsgebiete, die sich durch eine steile Morphologie auszeichneten und dadurch hohe Hochwasserwellen auslösten. Die Städte Karditsa und Mouzaki waren von enormen Wassermengen betroffen und mehrere Tage lang überschwemmt. In der Stadt Karditsa wurden insgesamt 5000 Grundstücke überflutet, 97 % der Geschäfte wurden beschädigt und in 15 Dörfern in dem Gebiet kam es zu schweren Schäden. Es kam zu massiven Stromausfällen und in vielen Dörfern zu einer Unterbrechung der Wasserversorgung. Die Eisenbahninfrastruktur und das Straßennetz wurden erheblich beschädigt. Im gebirgigen Teil dieser Region wurden 100 Erdrutsche und 40 unterbrochene Brückenverbindungen verzeichnet. Tonnen Schlamm und Schutt, Hunderte entwurzelte Bäume und abgebrochene Äste verursachten Probleme im Straßennetz. Aufgrund ausgedehnter Überschwemmungen und Stromausfälle wurde für die Inseln Ithaca, Kefalonia und Zakynthos der Ausnahmezustand ausgerufen. Die Einsatzkräfte berichteten, dass sie mehr als 2500 Notrufe von Menschen erhalten haben, die in überfluteten Häusern bzw. Autos gefangen waren, und die griechische Feuerwehr rettete fast 1000 Menschen in den betroffenen Regionen.

(8)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von Griechenland auf 507 660 619 EUR geschätzt und in mehrere Kategorien unterteilt. Der größte Anteil (über 293 Mio. EUR) entfällt auf die Kosten zur Wiederherstellung der Verkehrsinfrastruktur, gefolgt von den Kosten für die Wiederherstellung der Wasser- und Abwasserversorgung (mehr als 13 Mio. EUR).

(9)Die griechischen Behörden bestätigten, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.

(10)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und -management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig.

(11)Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken wurden folgende Maßnahmen abgeschlossen: der Bericht über die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (März 2012), die Ermittlung der Gebiete mit einem potenziell signifikanten Hochwasserrisiko in den 14 Wasserversorgungsbezirken des Landes und eine Aktualisierung des Berichts über die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (November 2012). Im März 2017 wurde die Erfassung der Gefahren im Hinblick auf Hochwasser und sonstige Risiken für die 14 Wasserversorgungsbezirke des Landes abgeschlossen. Die Hochwasserrisikomanagementpläne für alle Wasserversorgungsbezirke des Landes wurden fertiggestellt.

2.3Griechenland – Erdbeben auf den Inseln Samos, Ikaria und Chios im Oktober 2020

(1)Am 22. Januar 2021 beantragte Griechenland einen Finanzbeitrag aus dem EUSF zur Finanzierung von Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen angesichts der durch das Erdbeben auf den Inseln Samos, Ikaria und Chios im Oktober 2020 entstandenen Schäden.

(2)Der Antrag wurde innerhalb von 12 Wochen nach Auftreten der ersten durch die Katastrophe verursachten Schäden, die am 30. Oktober 2020 erfasst wurden, gestellt und enthält alle in Artikel 4 der Verordnung geforderten Angaben.

(3)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.

(4)Im Antrag wurde das Ereignis als „regionale Naturkatastrophe“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung bezeichnet; dabei handelt es sich um jedwede Naturkatastrophe in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates, die zu einem unmittelbaren Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt. Schätzungen der griechischen Behörden zufolge beläuft sich der unmittelbare Gesamtschaden auf 101 252 020 EUR. Der verursachte Schaden macht 39,72 % des BIP von Voreio Aigaio, der betroffenen Region auf NUTS-2-Ebene, aus und überschreitet damit den Schwellenwert von 38 239 500 EUR (1,5 % des regionalen BIP). Der Antrag Griechenlands kommt folglich für einen Finanzbeitrag aus dem EUSF infrage.

(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der unmittelbare Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung mit Ausnahme des Buchstabens e verwendet werden.

(6)In seinem Antrag vom 22. Januar 2021 ersuchte Griechenland um eine Vorschusszahlung nach Artikel 4a der Verordnung. Am 8. März 2021 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2021) 1623 an, mit dem Griechenland ein Vorschuss in Höhe von 253 131 EUR gewährt wurde. Der Betrag der Vorschusszahlung wird bei der Berechnung des Restbetrags des Finanzbeitrags an den Empfängerstaat berücksichtigt. Die Kommission wird rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder einziehen.

(7)Im Antrag werden das Ereignis und die Art der Schäden ausführlich beschrieben. Am 30. Oktober 2020 kam es etwa 14 km nordöstlich der griechischen Insel Samos zu einem Erdbeben der Stärke 7,0. Drei Tage nach dem Haupterdbeben wurden etwa 150 Nachbeben mit unterschiedlicher Intensität verzeichnet. Der während des ersten Erdbebens entstandene Bruch führte zu einer drastischen Veränderung des Meeresbodens und zu einem Erdrutsch auf dem Meeresgrund. Nach dem ersten Erdbeben kam es daher in der Folge zum Auftreten von drei Gravitationswellen (Tsunami) mit einer Höhe von bis zu 1,5 m, die mehrere Gebiete im nördlichen Teil von Samos überschwemmt haben. Das Erdbeben und der Tsunami verursachten Schäden auf den Nordägäischen Inseln Samos, Ikaria und Chios. Bei der Katastrophe kamen zwei Menschen ums Leben und es wurden 19 Menschen verletzt, da Gebäude einstürzten und Gebäudeteile herunterfielen. An Kirchen, Schulen, Museumsausstellungen und privaten Wohngebäuden entstanden große Schäden. In Vathy auf Samos sind die Auswirkungen und Schäden erheblich, und 2000 bis 3000 Menschen waren mit Wohnungsproblemen konfrontiert. Sämtliche alten Steingebäude erlitten geringfügige bis Totalschäden. Für insgesamt 300 Häuser auf Samos blieb das Erdbeben nicht folgenlos. Das Erdbeben zerstörte einen erheblichen Teil des Straßennetzes.

(8)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von Griechenland auf 23 785 020 EUR geschätzt und in mehrere Kategorien unterteilt. Der größte Anteil (über 10 Mio. EUR) entfällt auf die Kosten zur Wiederherstellung der Verkehrsinfrastruktur, gefolgt von den Kosten zur Wiederherstellung der Bildungsinfrastruktur (mehr als 6,6 Mio. EUR) und den Kosten für die Aufräumarbeiten im Katastrophengebiet (über 4,5 Mio. EUR).

(9)Die griechischen Behörden bestätigten, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.

(10)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und -management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig.

(11)Der Antrag Griechenlands enthält eine Beschreibung der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und management in Bezug auf die Art der Naturkatastrophe. Nach den starken Erdbeben in Griechenland zwischen 1978 und 1981 legte die griechische Regierung eine Strategie für Naturkatastrophenschutz und management fest, um durch einen Rahmen für die Umsetzung politischer Maßnahmen zur Reduzierung bekannter Risiken, die Verwaltung der Auswirkungen von Erdbeben und Verfahren/Maßnahmen zur Verhütung neuer Risiken die Widerstandsfähigkeit lokaler Gemeinschaften zu stärken. Das griechische Gesetz über Antiseismische Gebäudekonstruktion enthält die aktualisierte Landkarte über seismische Gefahren.

2.4Frankreich – Sturm Alex in der Region Provence-Alpes-Côtes d’Azur im Oktober 2020

(1)Am 21. Dezember 2020 beantragte Frankreich einen Finanzbeitrag aus dem EUSF zur Finanzierung von Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen angesichts der durch den Sturm Alex in der Region Provence-Alpes-Côtes d’Azur im Oktober 2020 entstandenen Schäden.

(2)Der Antrag wurde innerhalb von 12 Wochen nach Auftreten der ersten durch die Katastrophe verursachten Schäden, die am 2. Oktober 2020 erfasst wurden, gestellt und enthält alle in Artikel 4 der Verordnung geforderten Angaben.

(3)Die Katastrophe ist natürlichen Ursprungs und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.

(4)Im Antrag wurde das Ereignis als „regionale Naturkatastrophe“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung bezeichnet; dabei handelt es sich um jedwede Naturkatastrophe in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates, die zu einem unmittelbaren Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt. Schätzungen der französischen Behörden zufolge beläuft sich der unmittelbare Gesamtschaden auf 2 373 000 000 EUR. Der verursachte Schaden macht 1,5 % des BIP von Provences-Alpes-Côtes d’Azur, der betroffenen Region auf NUTS-2-Ebene, aus und überschreitet damit den Schwellenwert von 2 372 040 600 EUR (1,5 % des regionalen BIP). Der Antrag Frankreichs kommt folglich für einen Finanzbeitrag aus dem EUSF infrage.

(5)Grundlage für die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF ist der unmittelbare Gesamtschaden. Der Finanzbeitrag darf ausschließlich für wesentliche Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung mit Ausnahme des Buchstabens e verwendet werden.

(6)In seinem Antrag vom 21. Dezember 2020 ersuchte Frankreich um eine Vorschusszahlung nach Artikel 4a der Verordnung. Am 22. Februar 2021 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2021) 1340 an, mit dem Frankreich ein Vorschuss in Höhe von 5 932 500 EUR gewährt wurde. Der Betrag der Vorschusszahlung wird bei der Berechnung des Restbetrags des Finanzbeitrags an den Empfängerstaat berücksichtigt. Die Kommission wird rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder einziehen.

(7)Im Antrag werden das Ereignis und die Art der Schäden ausführlich beschrieben. Sturm Alex fegte vom 1. bis zum 4. Oktober 2020 über Frankreich. Der Sturm verursachte besonders schwere Schäden in der Region Provence-Alpes-Côtes d’Azur; in verschiedenen alpinen Tälern nördlich von Nizza kam es zu außergewöhnlichen Regenfällen, deren Intensität an mehreren Orten höher war als diejenige von Regenfällen, die sonst nur einmal alle 100 Jahre auftreten. Die Kombination aus Starkregen und lokaler Morphologie (gekennzeichnet durch enge Täler mit steilen Hanglagen) löste mehrere gefährliche Vorgänge wie Erdrutsche, Schuttströme, Sturzfluten und schwere Erosionsprozesse entlang der Wasserläufe aus. Die kumulierten Niederschlagsmengen waren beispiellos. Infolgedessen wurden alle Infrastrukturnetze schwer beschädigt bzw. zerstört, und mehrere Städte wurden durch den Einsturz von Brücken und die Unterspülung von Hauptverkehrsstraßen isoliert. Hunderte von Häusern waren betroffen, 9 Menschen starben. Die Niederschlagsintensität und -mengen entsprechen Regenfällen, die nur einmal im Jahrhundert – oder noch seltener – auftreten, und gingen mit starkem Wind einher (bis zu 161 km/h). Die besonders betroffenen Gemeinden befinden sich in den Tälern Roya, Tiné und Vésubia. Die Täler Estéron und Var waren ebenfalls betroffen, jedoch in geringerem Ausmaß. Zu Beginn des Sturms wurden alle Netze (Wasser, Strom und Straßen) in den Tälern Roya, Tiné und Vésubia unterbrochen, wodurch die Einwohner von der Außenwelt abgeschnitten waren. Insgesamt hat der Sturm verheerende Schäden an öffentlichem und privatem Eigentum sowie erhebliche Schäden an der Straßen- und Eisenbahninfrastruktur und an den Stromnetzen verursacht. Die Katastrophe hat die Wirtschaft und den Tourismus schwer getroffen.

(8)Die Kosten der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung förderfähigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen wurden von Frankreich auf 1 805 243 000 EUR geschätzt und in mehrere Kategorien unterteilt. Der größte Anteil (über 663 Mio. EUR) entfällt auf die Kosten zur Wiederherstellung der Straßeninfrastruktur, gefolgt von den Kosten für die Reparatur öffentlicher Gebäude/Objekte (mehr als 340 Mio. EUR).

(9)Die französischen Behörden bestätigten, dass für die geltend gemachten Schäden kein Versicherungsschutz besteht.

(10)Was die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenschutz und -management angeht, so ist derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren anhängig.

(11)Die Richtlinie 2007/60/EG wurde durch Artikel 221 des Gesetzes Nr. 2010-788 vom 12. Juli 2010 zur Festlegung einer nationalen Verpflichtung für die Umwelt und das Dekret Nr. 2011-227 vom 2. März 2011 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken in französisches Recht umgesetzt. Zur Umsetzung dieser Richtlinie hat sich der französische Staat dafür entschieden, sich auf nationale Maßnahmen zu stützen, indem er eine nationale Hochwasserrisikomanagementstrategie sowie territoriale Maßnahmen mit auf Ebene der Wasserversorgungsbezirke erstellten Hochwasserrisikomanagementplänen (HRMP) aufstellt. HRMP sind das Instrument zur Umsetzung der Hochwasserrichtlinie auf lokaler Ebene.

2.5Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn – durch die COVID-19-Pandemie Anfang 2020 verursachte Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit

Im Dezember 2019 wurde der WHO aus Wuhan (China) eine Pneumonieepidemie unbekannten Ursprungs gemeldet. Dies wurde später als neuer Coronavirus-Stamm identifiziert, der zuvor beim Menschen nicht bekannt war – Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). Am 30. Januar 2020 rief die WHO aufgrund der neuen Coronavirus-Epidemie eine Epidemie von internationaler Tragweite aus.

Im Jahr 2020 wurde im Rahmen der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII) die EUSF-Verordnung dahin gehend geändert 3 , dass Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit in den Anwendungsbereich des EU-Solidaritätsgrundsatzes aufgenommen wurden.

Daraufhin gingen bei der Kommission bis zum 24. Juni 2020 22 Anträge auf einen Finanzbeitrag aus dem EUSF ein. Insgesamt ersuchten 19 EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) und drei Beitrittsländer (Albanien, Montenegro und Serbien) um Hilfe.

Die Kommissionsdienststellen haben alle eingegangenen Anträge nach Maßgabe der EUSF-Verordnung, insbesondere der Artikel 2, 3 und 4, eingehend geprüft. Nachstehend eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte der Prüfung.

(1)Alle 22 Anträge wurden bis zum Ablauf der offiziellen endgültigen Frist am 24. Juni 2020 für die Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit infolge der COVID-19-Pandemie (d. h. innerhalb von zwölf Wochen nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung (EU) 2020/461) gestellt.

(2)Die COVID-19-Pandemie stellt eine Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit dar und fällt somit in den Anwendungsbereich des EUSF.

(3)Die eingegangenen 22 Anträge enthalten alle nach Artikel 4 der Verordnung erforderlichen Angaben.

(4)Sieben EU-Mitgliedstaaten ersuchten in ihren Anträgen um Zahlung eines Vorschusses auf den veranschlagten Finanzbeitrag aus dem EUSF (Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn). In Artikel 4a der Verordnung ist vorgesehen, dass nur Mitgliedstaaten Vorschusszahlungen aus dem Fonds beantragen können. Die Kommissionsdienststellen haben eine vorläufige Prüfung der von den sieben oben genannten Mitgliedstaaten eingegangenen Anträge vorgenommen und sind zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zahlung eines Vorschusses aus dem EUSF bei allen sieben Anträgen erfüllt sind.

(5)Auf der Grundlage der vorläufigen Prüfung ermittelten die Kommissionsdienststellen zum alleinigen Zweck der Festsetzung der Vorschusszahlung 2020 die vorläufig akzeptierten Gesamtausgaben für Deutschland, Griechenland, Irland, Kroatien, Portugal, Spanien und Ungarn. Mit der letzten Änderung des EUSF wurde der Höchstbetrag der Vorschusszahlung auf 25 % des Finanzbeitrags und höchstens 100 Mio. EUR angehoben.

(6)Am 27. November 2020 nahm die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2020) 8574 an, mit dem ein Vorschuss aus dem EUSF in Höhe von 23 279 441 EUR gewährt und anschließend an Irland ausgezahlt wurde.

(7)Am 2. Dezember 2020 nahm die Kommission folgende Beschlüsse an:

Durchführungsbeschluss C(2020) 8686, mit dem ein Vorschuss aus dem EUSF in Höhe von 8 462 280 EUR gewährt und anschließend an Kroatien ausgezahlt wurde;

Durchführungsbeschluss C(2020) 8667, mit dem ein Vorschuss aus dem EUSF in Höhe von 15 499 409 EUR gewährt und anschließend an Deutschland ausgezahlt wurde;

Durchführungsbeschluss C(2020) 8687, mit dem ein Vorschuss aus dem EUSF in Höhe von 4 535 700 EUR gewährt und anschließend an Griechenland ausgezahlt wurde;

Durchführungsbeschluss C(2020) 8683, mit dem ein Vorschuss aus dem EUSF in Höhe von 26 587 069 EUR gewährt und anschließend an Ungarn ausgezahlt wurde;

Durchführungsbeschluss C(2020) 8688, mit dem ein Vorschuss aus dem EUSF in Höhe von 37 528 511 EUR gewährt und anschließend an Portugal ausgezahlt wurde;

Durchführungsbeschluss C(2020) 8696, mit dem ein Vorschuss aus dem EUSF in Höhe von 16 844 420 EUR gewährt und anschließend an Spanien ausgezahlt wurde.

(8)Der Betrag der Vorschusszahlung wurde im Einklang mit der Verordnung bei der Berechnung des Restbetrags des Finanzbeitrags an den Empfängerstaat berücksichtigt. Die Kommission wird rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder einziehen.

(9)Alle eingegangenen Anträge wurden in einem einzigen Paket geprüft, um eine einheitliche und gleiche Behandlung zu gewährleisten. Die Kommission prüfte mehrere Aspekte eingehend, darunter die Förderfähigkeit der Ausgaben (einschließlich der Analyse, ob die angegebenen Ausgaben förderfähige Maßnahmen abdeckten und ob die Ausgaben in den Förderzeitraum fielen), den Notfallcharakter der Ausgaben und den direkten Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sowie die Kohärenz der Gesamtbewertung. Bei Bedarf forderte die Kommission die antragstellenden Länder auf, zusätzliche Informationen, Erläuterungen und Begründungen vorzulegen.

(10)Eine Reihe von Austäuschen mit den zuständigen nationalen Behörden ermöglichte es der Kommission, Fragen im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit bestimmter Arten von geltend gemachten Ausgaben zu klären und ihre Prüfung abzuschließen. In der Folge stellten die Kommissionsdienststellen die gesamten öffentlichen Ausgaben für Sofortmaßnahmen fest, die für jeden Antrag genehmigt wurden.

(11)Während der Prüfung und im Anschluss an die Austäusche mit den polnischen Behörden stellten die Kommissionsdienststellen fest, dass die von den polnischen Behörden in ihrem am 22. Juni 2020 eingereichten EUSF-Antrag gemeldeten öffentlichen Gesamtdirektausgaben zu hoch angesetzt waren und daher mit Zustimmung dieser Behörden niedriger angegeben werden mussten. Da der Schwellenwert für Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit für Polen im Jahr 2020 1430,574 Mio. EUR beträgt und die revidierten öffentlichen Gesamtausgaben deutlich unter diesem Schwellenwert liegen, kommt der Antrag Polens nicht für eine Unterstützung aus dem EUSF in Betracht.

(12)Während der Prüfung und im Anschluss an die Austäusche mit den slowenischen Behörden stellten die Kommissionsdienststellen fest, dass die von den slowenischen Behörden in ihrem am 17. Juni 2020 eingereichten EUSF-Antrag gemeldeten öffentlichen Gesamtausgaben zu hoch angesetzt waren und daher niedriger angegeben werden mussten. Da der Schwellenwert für Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit für Slowenien im Jahr 2020 135,102 Mio. EUR beträgt und die revidierten öffentlichen Gesamtausgaben unter diesem Schwellenwert liegen, kommt der Antrag Sloweniens nicht für eine Unterstützung aus dem EUSF in Betracht.

2.6Schlussfolgerung

Aus den oben dargelegten Gründen erfüllen die in den Anträgen Griechenlands und Frankreichs genannten Katastrophen sowie die 20 Anträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen.

3.Finanzierung aus den EUSF-Zuweisungen für 2021

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021‑2027 4 (im Folgenden „MFR-Verordnung“), insbesondere Artikel 9, ermöglicht die Inanspruchnahme des EUSF im Kontext der Solidaritäts- und Soforthilfereserve. In Nummer 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 5 (IIV) sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel, sind die Modalitäten für die Inanspruchnahme des EUSF im Rahmen der Solidaritäts- und Soforthilfereserve festgelegt.

Da Solidarität der Hauptbeweggrund für die Einrichtung des EUSF war, sollte die Unterstützung nach Auffassung der Kommission progressiv gewährt werden. Dies bedeutet, dass in Anlehnung an die bisherige Praxis der Schadensanteil, der den Schwellenwert für die Inanspruchnahme des EUSF bei einer „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ (d. h. 0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2011, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt, stärker bezuschusst werden sollte als der unter diesem Schwellenwert liegende Teil. Bislang wurden für die Festsetzung der Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 % des unmittelbaren Gesamtschadens unterhalb der Schwelle und ein Satz von 6 % auf den über den Schwellenwert hinausgehenden Schaden angewandt. Für regionale Katastrophen und Katastrophen, die gemäß der „Nachbarstaat“-Bestimmung anerkannt werden, gilt ein Satz von 2,5 %.

Der Finanzbeitrag darf die geschätzten Gesamtkosten der förderfähigen Maßnahmen nicht übersteigen. Die Methode für die Berechnung der Hilfen aus dem EUSF ist im Jahresbericht 2002-2003 dargelegt und wurde vom Rat sowie vom Europäischen Parlament gebilligt.

Auf der Grundlage der Anträge Griechenlands und Frankreichs stellt sich die Berechnung des Finanzbeitrags aus dem EUSF auf Basis des geschätzten unmittelbaren Gesamtschadens wie folgt dar:

Mitglied-staaten

Einstufung der Katastrophe

Unmittel-barer Gesamt-schaden

(in EUR)

Schwellenwert für regionale Katastrophen 
[1,5 % des BIP] 

(in EUR)

Gesamtbetrag der vorge-schlagenen Unterstützung

(in EUR)

2,5 % des unmittelbaren Gesamt-schadens

Vor-schüsse

(in EUR)

GRIECHEN-LAND

Überschwem-mungen Sterea Ellada

Regionale Ebene

(Artikel 2 Absatz 3)

132 004 000

128 286 000

3 300 100

330 010

GRIECHEN-LAND

Wirbelsturm Ianos

Regionale Ebene

(Artikel 2 Absatz 3)

863 540 756

116 933 271 6

21 588 519

2 158 852

GRIECHEN-LAND

Erdbeben

Regionale Ebene

(Artikel 2 Absatz 3)

101 252 020

38 239 500

2 531 301

253 131

FRANK-REICH

Sturm Alex

Regionale Ebene

(Artikel 2 Absatz 3)

2 373 000 000

2 372 040 600

59 325 000

5 932 500

INSGESAMT

86 744 920

8 674 493

In Fällen von Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit wendet die Kommission bei der Festsetzung der Beihilfebeträge eine ähnliche Methode wie bei Naturkatastrophen an: Ein Land erhält 2,5 % des Gesamtbetrags der förderfähigen öffentlichen Ausgaben bis zum länderspezifischen Schwellenwert für Katastrophenfälle im Gesundheitsbereich, zuzüglich 6 % des den Schwellenwert überschreitenden Teils der öffentlichen Ausgaben. Dies wurde auch über die Website der Kommission mitgeteilt. 7  Da diese Berechnung dazu führte, dass der Gesamtbetrag für alle Länder die verfügbaren Haushaltsmittel überstieg, wurden die Beträge pro Land anteilig gekürzt.

In Bezug auf die EUSF-Anträge, die Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit gestellt haben, schlagen die Kommissionsdienststellen der Haushaltsbehörde daher vor, folgende Beträge bereitzustellen:

Land

Gesamtbetrag der geltend gemachten öffentlichen Ausgaben (in EUR)

Von der Europäischen Kommission akzeptierte förderfähige öffentliche Gesamtaus-gaben (in EUR)

Schwellenwert für schwere Gesundheits-notstände

(in Mio. EUR)

Möglicher Beihilfebetrag

(in EUR)

Anteiliger Beihilfe-betrag

(in EUR)

Vorschuss-zahlung

Betrag der zu leistenden Restzahlung

(in EUR)

1

Albanien

54 998 000

54 755 654

38,852

1 925 519

905 271

0

905 271

2

Österreich

2 111 595 244

1 798 883 065

1 153,959

67 544 419

31 755 580

0

31 755 580

3

Belgien

2 192 550 000

2 132 102 000

1 388,322

79 334 850

37 298 777

0

37 298 777

4

Kroatien

658 771 839

358 524 373

151,638

16 204 132

7 618 270

8 462 280

0 8

5

Tschechien

1 832 510 000

959 231 097

588,597

36 952 971

17 373 205

0

17 373 205

6

Estland

173 328 000

171 932 664

76,647

7 633 315

3 588 755

0

3 588 755

7

Frankreich

7 011 813 781

4 284 611 574

1 792,639

194 334 329

91 365 053

0

91 365 053

8

Deutschland

2 079 000 000

2 079 000 000

1 792,639

61 997 635

29 147 795

15 499 409

13 648 386

9

Griechen-land

623 925 000

623 925 000

551,220

18 142 800

8 529 722

4 535 700

3 994 022

10

Ungarn

1 997 208 000

1 632 956 193

385,263

84 493 167

39 723 926

26 587 069

13 136 857

11

Irland

1 997 000 000

1 996 328 000

762,921

93 077 445

43 759 771

23 279 441

20 480 330

12

Italien

3 755 558 000

3 749 558 000

1 792,639

162 231 115

76 271 930

0

76 271 930

13

Lettland

178 626 000

91 884 602

85,947

2 504 931

1 177 677

0

1 177 677

14

Litauen

176 974 000

176 932 597

131,433

6 015 801

2 828 291

0

2 828 291

15

Luxemburg

168 230 000

168 230 000

114,768

6 076 920

2 857 025

0

2 857 025

16

Montenegro

15 329 000

15 329 000

14,154

424 350

199 505

0

199 505

17

Portugal

3 470 870 000

2 318 870 000

598,233

118 194 045

55 568 181

37 528 511

18 039 670

18

Rumänien

848 631 000

841 391 000

596,025

29 622 585

13 926 870

0

13 926 870

19

Serbien

495 400 765

495 400 765

121,926

25 456 636

11 968 276

0

11 968 276

20

Spanien

15 750 543 061

2 941 717 381

1 792,639

113 760 678

53 483 861

16 844 420

36 639 441

INSGESAMT

1 125 927 643

529 347 741

132 736 830

397 454 921

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der MFR-Verordnung beträgt die jährliche Obergrenze der Solidaritäts- und Soforthilfereserve insgesamt 1 200 000 000 EUR zu Preisen von 2018 bzw. 1 273 450 000 EUR zu jeweiligen Preisen. Nach Artikel 9 Absatz 4 der MFR-Verordnung müssen 25 % der Gesamtmittelzuweisung für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve für 2021 (318 362 500 EUR zu jeweiligen Preisen) bis zum 1. Oktober 2021 zurückbehalten werden; dieser Betrag wird jedoch ab diesem Datum für alle Komponenten der Solidaritäts- und Soforthilfereserve verfügbar. Darüber hinaus beläuft sich gemäß Artikel 9 Absatz 4 der MFR-Verordnung der Höchstbetrag, der bis zum 1. September aus dem EUSF in Anspruch genommen werden kann, auf 50 % der Gesamtmittelzuweisung für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve nach Abzug der oben genannten 25 %. Daher beläuft sich der Höchstbetrag, der aus dem EUSF bis zum 1. September 2021 aus der Mittelzuweisung für 2021 in Anspruch genommen werden kann, auf 477 543 750 EUR. Gemäß Artikel 4a Absatz 4 der EUSF-Verordnung wurde der Betrag in Höhe von 50 000 000 EUR bereits in den Gesamthaushaltsplan 2021 (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen) für Vorschusszahlungen eingestellt. Dieser Betrag wird für Vorschusszahlungen im Zusammenhang mit den 4 Naturkatastrophen verwendet, und der Restbetrag (d. h. 41 325 507 EUR) wird für etwaige Vorschüsse zur Verfügung stehen, die zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr benötigt werden.

Außerdem wurde ein Betrag von 47 981 598 EUR der Mittelzuweisung für 2020 bis Ende jenes Jahres nicht in Anspruch genommen und auf 2021 übertragen.

Daher beläuft sich der im Rahmen des EUSF zum aktuellen Zeitpunkt des Jahres 2021 zur Verfügung stehende Höchstbetrag auf 525 525 348 EUR, was ausreichend ist, um den oben genannten Bedarf im Rahmen dieses Beschlusses über die Inanspruchnahme zu decken (484 199 841 EUR, davon 86 744 920 EUR im Zusammenhang mit den Naturkatastrophen in Griechenland und Frankreich und 397 454 921 EUR im Zusammenhang mit COVID-19-Anträgen).

Derzeit im Rahmen des EUSF verfügbarer Betrag:

 

Mittelzuweisung für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve für das Jahr 2021

1 273 450 000 EUR

Abzüglich 25 % der Mittelzuweisung für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve für 2021, die bis zum 1. Oktober 2021 zurückzubehalten sind

-318 362 500 EUR

Gesamtmittelzuweisung für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve, die bis zum 1. Oktober verfügbar ist

955 087 500 EUR

Bis zum 1. September für den EUSF verfügbarer Betrag aus der Mittelzuweisung für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve für 2021 (50 % der für 2021 verfügbaren Mittelzuweisung für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve)

477 543 750 EUR

Davon für Vorschusszahlungen vorgesehener Betrag

50 000 000 EUR

Zuzüglich des nicht in Anspruch genommenen Betrags der Mittelzuweisung für 2020, der auf das Haushaltsjahr 2021 übertragen wurde

47 981 598 EUR

Bis zum 1. September 2021 für den EUSF verfügbarer Gesamtbetrag

525 525 348 EUR

Anlässlich der Naturkatastrophen in Griechenland und Frankreich sowie der COVID-19-Anträge zur Inanspruchnahme vorgeschlagener Gesamtbetrag

484 199 841 EUR

Verbleibende verfügbare Mittel bis zum 1. September

41 325 507 EUR

2021/0077 (BUD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland und Frankreich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen sowie für Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 9 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 10 , insbesondere auf Nummer 10,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes, regionalen Naturkatastrophen oder einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)Der Fonds darf die in Artikel 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 11 festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 der MFR-Verordnung beläuft sich der Höchstbetrag, der aus dem EUSF bis zum 1. September 2021 aus der Mittelzuweisung für 2021 in Anspruch genommen werden kann, daher auf 477 543 750 EUR. Gemäß Artikel 4a Absatz 4 der EUSF-Verordnung wurde der Betrag in Höhe von 50 000 000 EUR bereits in den Gesamthaushaltsplan 2021 (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen) für Vorschusszahlungen eingestellt. Außerdem wurde ein Betrag von 47 981 598 EUR der Mittelzuweisung für 2020 bis Ende jenes Jahres nicht in Anspruch genommen und wird auf 2021 übertragen. Folglich beläuft sich der zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2021 im Rahmen des EUSF verfügbare Höchstbetrag auf 525 525 348 EUR, was ausreicht, um den Bedarf im Rahmen dieses Beschlusses zur Inanspruchnahme zu decken.

(3)Am 29. Oktober 2020 stellte Griechenland nach den Überschwemmungen im August 2020 in der Region Sterea Ellada einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds.

(4)Am 9. Dezember 2020 stellte Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds, nachdem der Wirbelsturm Ianos im September 2020 in den Regionen Ionia Nisia, Sterea Ellada, Ditiki Ellada, Thessalien und Peloponnisos Schäden verursacht hatte.

(5)Am 22. Januar 2021 stellte Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds infolge des Erdbebens im Oktober 2020, von dem die Inseln Samos, Ikaria und Chios betroffen waren.

(6)Am 21. Dezember 2020 stellte Frankreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund der Schäden, die der Sturm Alex im Oktober 2020 in der Region Provence-Alpes-Côtes d’Azur verursacht hatte.

(5)Bis zum 24. Juni 2020 hatten Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit der durch die COVID-19-Pandemie Anfang 2020 verursachten Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(6)Die Anträge der Mietgliedstaaten erfüllten die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.

(7)Der Fonds sollte demnach in Anspruch genommen werden, um Griechenland und Frankreich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen sowie Albanien, Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Montenegro, Österreich, Portugal, Rumänien, Serbien, Spanien, Tschechien und Ungarn im Zusammenhang mit einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit einen Finanzbeitrag bereitzustellen.

(8) Da im Falle Kroatiens der endgültige Beihilfebetrag den bereits gezahlten Vorschuss übersteigt, muss kein weiterer Betrag in Anspruch genommen werden, und der rechtsgrundlos gezahlte Vorschuss wird gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wieder eingezogen.

(9)Damit bis zur Inanspruchnahme des Fonds möglichst wenig Zeit vergeht, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses gelten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen bereitgestellt:

(a)der Betrag von 3 300 100 EUR wird Griechenland im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in der Region Sterea Ellada zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Vorschusszahlung in Höhe von 330 010 EUR;

(b)der Betrag von 21 588 519 EUR wird Griechenland im Zusammenhang mit dem Wirbelsturm Ianos zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Vorschusszahlung in Höhe von 2 158 852 EUR;

(c)der Betrag von 2 531 301 EUR wird Griechenland im Zusammenhang mit dem Erdbeben auf den Inseln Samos, Chios und Ikaria zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Vorschusszahlung in Höhe von 253 131 EUR;

(d)der Betrag von 59 325 000 EUR wird Frankreich im Zusammenhang mit dem Sturm Alex zur Verfügung gestellt, einschließlich einer Vorschusszahlung in Höhe von 5 932 500 EUR.

Artikel 2

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2021 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union folgende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit bereitgestellt:

(a) für Albanien ein Betrag in Höhe von 905 271 EUR;

(b) für Österreich ein Betrag in Höhe von 31 755 580 EUR;

(c) für Belgien ein Betrag in Höhe von 37 298 777 EUR;

(d) für Tschechien ein Betrag in Höhe von 17 373 205 EUR;

(e) für Estland ein Betrag in Höhe von 3 588 755 EUR;

(f) für Frankreich ein Betrag in Höhe von 91 365 053 EUR;

(g) für Deutschland ein Betrag in Höhe von 13 648 386 EUR;

(h) für Griechenland ein Betrag in Höhe von 3 994 022 EUR;

(i) für Ungarn ein Betrag in Höhe von 13 136 857 EUR;

(j) für Irland ein Betrag in Höhe von 20 480 330 EUR;

(k) für Italien ein Betrag in Höhe von 76 271 930 EUR;

(l) für Lettland ein Betrag in Höhe von 1 177 677 EUR;

(m) für Litauen ein Betrag in Höhe von 2 828 291 EUR;

(n) für Luxemburg ein Betrag in Höhe von 2 857 025 EUR;

(o) für Montenegro ein Betrag in Höhe von 199 505 EUR;

(p) für Portugal ein Betrag in Höhe von 18 039 670 EUR;

(q) für Rumänien ein Betrag in Höhe von 13 926 870 EUR;

(r) für Serbien ein Betrag in Höhe von 11 968 276 EUR;

(s) für Spanien ein Betrag in Höhe von 36 639 441 EUR.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem … [Datum seines Erlasses]. 12***

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

(1)    Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 143) und durch Verordnung (EU) Nr. 461/2020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 9).
(2)    COM(2021) 200.
(3)    Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020.
(4)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11.
(5)    ABl. C 433I vom 22.12.2020, S. 28.
(6)    Im Falle des Wirbelsturms Ianos, der in mehreren Regionen Schäden verursachte, ist die Grundlage zur Berechnung des Schwellenwerts das durchschnittliche BIP dieser Regionen, gewichtet nach ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtschaden gemäß Artikel 2 Absatz 3 der EUSF-Verordnung.
(7)    https://ec.europa.eu/regional_policy/de/funding/solidarity-fund/covid-19
(8)    Von Kroatien wird ein Betrag von 844 010 EUR wieder eingezogen.
(9)    ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(10)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.
(11)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).
(12) ** Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.