Brüssel, den 20.4.2021

COM(2021) 194 final

2021/0100(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zum Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf Änderungen der Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen“) trat am 24. Februar 2004 in Kraft. Es wurde mit dem Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (2006/730/EG, rückwirkend in Kraft ab dem 19. Dezember 2002) 1 genehmigt und trat für die Europäische Gemeinschaft am 24. Februar 2004 in Kraft. Ziel des Übereinkommens ist die Förderung der gemeinsamen Verantwortlichkeit und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Gefahren zu schützen und zu einer umweltverträglichen Verwendung der Stoffe beizutragen. Das Übereinkommen bietet einen Rahmen für den Austausch von Informationen über die Merkmale bestimmter Chemikalien, für einen nationalen Entscheidungsfindungsprozess über ihre Ein- und Ausfuhr sowie für die Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 2 werden die in diesem Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Unionsrecht umgesetzt.

Die gemäß Artikel 18 des Übereinkommens eingerichtete Konferenz der Vertragsparteien ist das leitende Gremium des Rotterdamer Übereinkommens. Dieses Gremium kommt in der Regel alle zwei Jahre zusammen, um die Durchführung des Übereinkommens zu überwachen. Es überprüft auch Chemikalien, die ihm vom Chemikalienprüfungsausschuss zur Prüfung vorgelegt werden.

Nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens müssen die Vertragsparteien die endgültigen Rechtsvorschriften notifizieren, die getroffen wurden, um die Verwendung einer Chemikalie auf nationaler Ebene zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen. Sind aus mindestens zwei verschiedenen PIC-Regionen Notifikationen für dieselbe Chemikalie beim Sekretariat eingegangen, werden diese Notifikationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weitergeleitet. Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft diese Notifikationen anhand der in Anlage II des Übereinkommens festgelegten Kriterien. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung empfahl der Chemikalienprüfungsausschuss, Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Decabromdiphenylether, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), flüssige Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in Anlage III aufzunehmen, da festgestellt wurde, dass sie alle Kriterien erfüllen. Das Verfahren zur Annahme von Änderungen der Anlagen wird durch Artikel 22 des Übereinkommens geregelt.

Gemäß Artikel 23 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei eine Stimme. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Europäische Union üben ihr Stimmrecht jedoch mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl der Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

Auf der zehnten ordentlichen Tagung wird die Konferenz der Vertragsparteien die Annahme von Beschlüssen zur Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Decabromdiphenylether, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen in Anlage III des Übereinkommens prüfen.

Die Aufnahme in Anlage III bedeutet, dass die Chemikalien dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen, wenn sie international gehandelt werden. Dies setzt voraus, dass die Vertragsparteien dem Sekretariat Einfuhrentscheidungen übermitteln, damit das Sekretariat diese Einfuhrentscheidungen allen Vertragsparteien zur Verfügung stellen kann. Die ausführenden Vertragsparteien müssen bei der Ausfuhr dieser Chemikalien die Einfuhrentscheidungen beachten.

Verbindlich wird der vorgesehene Rechtsakt für die Vertragsparteien gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe c des Übereinkommens wie folgt: „Ein Beschluss über eine Änderung der Anlage III wird vom Verwahrer den Vertragsparteien unverzüglich übermittelt. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien zu einem in dem Beschluss festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.“

Die Verwendung von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr) und flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, ist in der Union durch die entsprechenden Rechtsvorschriften verboten. Die Verwendung von Decabromdiphenylether sowie von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen ist durch die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe 3 beschränkt, da beide Chemikalien dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe unterliegen.

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens im Zusammenhang mit der geplanten Annahme von Beschlüssen zur Änderung der Anlage III durch Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Decabromdiphenylether, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen zu vertreten ist.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012, mit der das Rotterdamer Übereinkommen in der Union umgesetzt wird, im Einklang und ergänzt ihre Durchführung. Er steht ebenfalls vollständig im Einklang mit dem Ziel des Übereinkommens, die gemeinsame Verantwortlichkeit und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Gefahren zu schützen und zu einer umweltverträglichen Verwendung der Stoffe beizutragen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, da er keinen Einfluss auf Entscheidungen über das Inverkehrbringen von Chemikalien in der Europäischen Union hat.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss des Rates ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV, der die geeignete Grundlage für einen Rechtsakt darstellt, mit dem der Standpunkt der Europäischen Union in Bezug auf ein internationales Übereinkommen, in diesem Fall das Rotterdamer Übereinkommen, festgelegt wird.

Die materielle Rechtsgrundlage ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV, da mit den im Rahmen des Rotterdamer Übereinkommens vereinbarten Maßnahmen überwiegend ein Umweltziel verfolgt wird (d. h. der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch die Kontrolle des internationalen Handels mit bestimmten gefährlichen Chemikalien und Pestiziden).

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte folglich Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor möglichen Gefahren durch bestimmte gefährliche Chemikalien und die Förderung ihrer umweltgerechten Verwendung sind ein globales Anliegen; das Rotterdamer Übereinkommen wird in der Union mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 umgesetzt. Da die Union Vertragspartei des Übereinkommens ist, sollte sich die Union an der Beschlussfassung auf der Konferenz der Vertragsparteien beteiligen.

Verhältnismäßigkeit

Der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor möglichen Gefahren durch bestimmte gefährliche Chemikalien und die Förderung ihrer umweltgerechten Verwendung sind ein globales Anliegen und erfordern globale Anstrengungen. Der Chemikalienprüfungsausschuss des Übereinkommens hat die Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Decabromdiphenylether, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen in Anlage III empfohlen, da festgestellt wurde, dass die Chemikalien die Kriterien gemäß Anlage II des Übereinkommens erfüllen. Daher ist es verhältnismäßig, die Aufnahme dieser Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens zu unterstützen, um sicherzustellen, dass weltweit geeignete Maßnahmen getroffen werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Eine systematische Konsultation der Interessenträger wurde nicht durchgeführt, da es keine Auswirkungen auf die Interessenträger in der Europäischen Union geben wird, abgesehen davon, dass bei der Ausfuhr dieser Chemikalien bestimmte Vorschriften einzuhalten sind. Die Interessenträger wurden jedoch während der gesamten vom Chemikalienprüfungsausschuss durchgeführten Prüfung der Notifikationen für diese Chemikalien konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

Folgenabschätzung

Eine Folgenabschätzung wurde nicht durchgeführt, da die möglicherweise im Rahmen des Übereinkommens gefassten Beschlüsse keine Auswirkungen auf die Verwendung dieser Chemikalien in der Europäischen Union haben werden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag kann geringfügige Auswirkungen auf gewerbliche Tätigkeiten haben, da die Chemikalien zwar in der Union nicht gewerblich verwendet werden, aber für die Ausfuhr hergestellt werden können; daher gibt es keine Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmen und keine speziellen Regelungen für KMU. Der Vorschlag kann geringfügige Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Branchen in der EU oder auf den Handel zwischen der Union und Drittländern haben, da beim internationalen Handel mit diesen Chemikalien bestimmte Regeln einzuhalten wären.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Durchführungsplan, Monitoring, Bewertung und Berichterstattung werden nicht für notwendig erachtet.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem Vorschlag erhält die Kommission das Mandat, im Namen der Europäischen Union die Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Decabromdiphenylether, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen auf der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens zu unterstützen.

2021/0100 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zum Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf Änderungen der Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen“) trat am 24. Februar 2004 in Kraft und wurde mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates 4 im Namen der Union geschlossen.

(2)Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 5 wurde das Rotterdamer Übereinkommen in der Union umgesetzt.

(3)Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien, ob Chemikalien in Anlage III aufgenommen werden.

(4)Die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens wird auf ihrer zehnten Tagung voraussichtlich Beschlüsse zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage III annehmen.

(5)Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse für die Union bindend sein werden.

(6)Um sicherzustellen, dass der vom Rotterdamer Übereinkommen gebotene Schutz den Einfuhrländern zugutekommt, und da alle einschlägigen Kriterien im Rahmen des Übereinkommens erfüllt sind, ist es notwendig und angemessen, die Empfehlung des Chemikalienprüfungsausschusses, eines Nebenorgans des Rotterdamer Übereinkommens, bezüglich der Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Decabromdiphenylether, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen in Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens zu unterstützen. Die Verwendung dieser Stoffe ist in der Union bereits verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen und die meisten dieser Stoffe unterliegen Ausfuhrvorschriften, die über diejenigen des Rotterdamer Übereinkommens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 hinausgehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union auf der zehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel zu vertretende Standpunkt besteht darin, dass die Union die Annahme der Änderungen von Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens im Hinblick auf die Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Decabromdiphenylether, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen unterstützt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).
(2)    Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).
(3)    Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).
(4)    Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).
(5)    Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).