EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 21.4.2021
COM(2021) 189 final
2021/0104(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2021) 164 final} - {SWD(2021) 150 final} - {SWD(2021) 151 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (Richtlinie 2014/95/EU), mit der die Rechnungslegungsrichtlinie geändert wurde, wurde 2014 verabschiedet. Im Jahr 2018 mussten Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen fallen, erstmals (für das Geschäftsjahr 2017) gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie Bericht erstatten.
Die Richtlinie gilt für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von mehr als 500 sowie für Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind und im Durchschnitt auf konsolidierter Basis mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Von den Berichtspflichten der Richtlinie ausgenommen sind Tochterunternehmen, deren Mutterunternehmen die Berichterstattung für die ganze Gruppe, einschließlich der Tochterunternehmen, übernimmt. Den Berichtspflichten der Richtlinie unterliegen rund 11 700 Unternehmen.
Nach der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen sind Unternehmen nunmehr verpflichtet, sowohl darüber zu berichten, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf ihr Geschäftsergebnis, ihre Lage und ihren Geschäftsverlauf auswirken („Outside-in-Perspektive“), als auch darüber, welche Auswirkungen diese Aspekte auf Mensch und Umwelt haben („Inside-out-Perspektive“). Dieses Prinzip wird häufig auch als Grundsatz der „doppelten Wesentlichkeit“ bezeichnet.
Im Einklang mit der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen veröffentlichte die Kommission im Jahr 2017 unverbindliche Leitlinien zur Berichterstattung für Unternehmen. Im Jahr 2019 veröffentlichte sie weitere Leitlinien zur klimabezogenen Berichterstattung. Die Qualität der Informationen, die Unternehmen gemäß der Richtlinie offenlegen, hat sich jedoch durch diese Leitlinien nicht im ausreichenden Maß verbessert.
Im Rahmen des europäischen Grünen Deals und ihres Arbeitsprogramms 2020 sagte die Kommission zu, eine Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen vorzuschlagen. Das Ziel des europäischen Grünen Deals besteht darin, die EU bis 2050 zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft umzugestalten, in der keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden. Das Wirtschaftswachstum soll von der Ressourcennutzung abgekoppelt werden, und alle Regionen sowie alle Bürgerinnen und Bürger der EU sollen an einem sozial gerechten Übergang zu einem nachhaltigen Wirtschaftssystem teilhaben. Außerdem sollen das Naturkapital der EU geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden. Durch die Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen wird dazu beigetragen, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen zu schaffen. Die soziale Marktwirtschaft der EU wird gestärkt, indem ein System geschaffen wird, das zukunftsfähig ist und für Stabilität, Arbeitsplätze, Wachstum sowie Investitionen sorgt. In Anbetracht der negativen sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie sowie der Notwendigkeit eines nachhaltigen, inklusiven und gerechten Wiederaufbaus sind diese Ziele von besonderer Bedeutung.
Im Einklang mit dem Aktionsplan der Kommission für nachhaltige Finanzierungen hat die EU eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Finanzsektor eine bedeutende Rolle bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals spielt. Für die erfolgreiche Umsetzung des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für nachhaltige Finanzierungen ist es unerlässlich, dass Unternehmen bessere Daten über die Nachhaltigkeitsrisiken, denen sie ausgesetzt sind, sowie über ihre eigenen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt bereitstellen. Indem die Rechenschaftspflicht und Transparenz von Unternehmen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt verbessert werden, kann dieser Vorschlag auch zur Stärkung der Beziehungen zwischen Wirtschaft und Gesellschaft beitragen. Darüber hinaus werden durch digitale Technologien Möglichkeiten für Unternehmen, Anleger, die Zivilgesellschaft und andere Interessenträger geschaffen, die Art und Weise der Bereitstellung und Nutzung von Nachhaltigkeitsinformationen grundlegend zu verbessern. Im Dezember 2019 betonte der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Kapitalmarktunion, wie wichtig zuverlässige, vergleichbare und relevante Informationen zu Risiken, Chancen und Auswirkungen von Nachhaltigkeit sind, und forderte die Kommission auf, die Entwicklung eines europäischen Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung in Erwägung zu ziehen.
Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung zu einem nachhaltigen Finanzwesen vom Mai 2018 die Weiterentwicklung der Berichtspflichten im Rahmen der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen. In seiner Entschließung zu der nachhaltigen Unternehmensführung vom Dezember 2020 begrüßte das Parlament die Zusage der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen, forderte jedoch eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf weitere Kategorien von Unternehmen und begrüßte die Verpflichtung der Kommission zur Entwicklung von EU-weiten Standards für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen. Des Weiteren vertrat das Europäische Parlament die Ansicht, dass nichtfinanzielle Erklärungen, die Unternehmen gemäß der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen veröffentlichen, einer verpflichtenden Überprüfung unterliegen sollten.
Die Hauptnutzer von in den Lageberichten von Unternehmen veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformationen sind Anleger und Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartner sowie andere Interessenträger. Anleger, darunter auch Vermögensverwalter, wollen ein besseres Verständnis dafür entwickeln, welche Risiken und Chancen Nachhaltigkeitsaspekte für ihre Investitionen bergen und welche Auswirkungen ihre Investitionen auf Mensch und Umwelt haben. Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartner und andere Interessenträger wollen Unternehmen stärker für die Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Mensch und Umwelt zur Verantwortung ziehen.
Der derzeitige Rechtsrahmen ist nicht ausreichend, um dem Informationsbedarf dieser Nutzer gerecht zu werden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass einige Unternehmen, von denen die Nutzer Nachhaltigkeitsinformationen wünschen, diese nicht bereitstellen, zahlreiche andere Unternehmen wiederum, die Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, nicht alle Informationen übermitteln, die für die Nutzer relevant sind. Wenn Informationen bereitgestellt werden, sind diese häufig nicht hinreichend zuverlässig und reichen auch nicht aus, um Unternehmen miteinander zu vergleichen. Die Informationen sind für Nutzer oftmals schwer aufzufinden und liegen selten in einem maschinenlesbaren digitalen Format vor. Informationen zu immateriellen Anlagewerten, einschließlich selbst geschaffener immaterieller Anlagewerte, werden nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt, obwohl in fortgeschrittenen Volkswirtschaften der Großteil der Investitionen des privaten Sektors in solche immateriellen Anlagewerte (z. B. Humankapital, Marken und geistiges Eigentum sowie immaterielle Anlagewerte im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung) fließt.
Der Informationsbedarf der Nutzer ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen und wird sich mit ziemlicher Sicherheit weiter erhöhen. Dies hat mehrere Gründe. Zum einen sind sich Anleger zunehmend darüber bewusst, dass Nachhaltigkeitsaspekte mit Risiken für die Finanz- und Ertragslage von Unternehmen verbunden sein können. Zum anderen wächst der Markt für Anlageprodukte, bei denen ausdrücklich die Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitsstandards oder die Verwirklichung bestimmter Nachhaltigkeitsziele angestrebt wird. Ein weiterer Grund liegt im Bereich der Regulierung, unter anderem im Rahmen der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Taxonomie-Verordnung. Aufgrund dieser beiden Verordnungen benötigen Vermögensverwalter und Finanzberater umfangreichere Nachhaltigkeitsinformationen von den Unternehmen, in die investiert wird. Und schließlich dürfte die COVID-19-Pandemie dazu führen, dass der Bedarf an Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen weiter steigt, etwa in Bezug auf die Gefährdung von Arbeitnehmern und die Widerstandsfähigkeit von Lieferketten.
Es klafft also eine immer größere Lücke zwischen den von Unternehmen bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen und dem Bedarf der vorgesehenen Nutzer dieser Informationen. Einerseits bedeutet dies, dass Anleger nachhaltigkeitsbezogene Risiken nicht ausreichend in ihren Anlageentscheidungen berücksichtigen können. Dadurch wiederum könnten systemische Risiken entstehen, die eine Gefahr für die Finanzstabilität darstellen. Andererseits führt diese Informationslücke dazu, dass Anleger nicht gezielt in Unternehmen mit nachhaltigen Geschäftsmodellen und Aktivitäten investieren können. Dadurch wiederum wird das Erreichen der Ziele des europäischen Grünen Deals gefährdet. Auch sind Interessenträger dadurch weniger in der Lage, Unternehmen für ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zur Rechenschaft zu ziehen. Die Folge ist ein Mangel an Rechenschaftspflicht, der das effiziente Funktionieren der sozialen Marktwirtschaft beeinträchtigen kann.
Die aktuelle Situation ist auch für die berichtspflichtigen Unternehmen problematisch. Aufgrund der Ungenauigkeit der derzeitigen Anforderungen und der großen Anzahl an privatwirtschaftlichen Standards und Rahmenvorgaben ist es für Unternehmen schwierig, genau zu wissen, welche Informationen sie bereitstellen sollen. Die Unternehmen haben oftmals Schwierigkeiten, die Informationen, die sie selbst benötigen, von Lieferanten, Kunden und Unternehmen, in die investiert wird, zu erhalten. Zahlreiche Unternehmen erhalten von Interessenträgern Anfragen, zusätzlich zu den zur Erfüllung der geltenden gesetzlichen Anforderungen bereitgestellten Informationen weitere Nachhaltigkeitsinformationen vorzulegen. All dies verursacht unnötige Kosten für die Unternehmen.
Das Ziel dieses Vorschlags besteht daher darin, die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu den geringstmöglichen Kosten zu verbessern, um das Potenzial des europäischen Binnenmarkts besser zu nutzen und somit zum Übergang zu einem vollständig nachhaltigen und inklusiven Wirtschafts- und Finanzsystem im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beizutragen.
Durch den Vorschlag soll sichergestellt werden, dass angemessene, öffentlich zugängliche Informationen über die Risiken für Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten und über die Auswirkungen der Unternehmen selbst auf Mensch und Umwelt zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass Unternehmen, von denen Nutzer Nachhaltigkeitsinformationen benötigen, diese Informationen bereitstellen sollten und dass Unternehmen alle Informationen übermitteln sollten, die die Nutzer für relevant erachten. Die bereitgestellten Informationen sollten vergleichbar, zuverlässig und für die Nutzer mittels digitaler Technologien leicht auffindbar und nutzbar sein. Hierfür gilt es, den Status von Nachhaltigkeitsinformationen dahin gehend zu ändern, dass sie besser mit finanziellen Informationen vergleichbar sind.
Der Vorschlag wird dazu beitragen, systemische Risiken für die Wirtschaft zu verringern. Zudem wird er die Zuweisung von Finanzkapital an Unternehmen und Aktivitäten zur Lösung sozialer, gesundheitlicher und ökologischer Probleme erleichtern. Schließlich werden Unternehmen für ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt stärker zur Verantwortung gezogen, wodurch Vertrauen zwischen ihnen und der Gesellschaft aufgebaut wird.
Ziel des Vorschlags ist es, unnötige Kosten der Unternehmen für Nachhaltigkeitsberichterstattung zu reduzieren und die Unternehmen in die Lage zu versetzen, dem wachsenden Bedarf an Nachhaltigkeitsinformationen auf effiziente Weise gerecht zu werden. Der Vorschlag wird Klarheit und Sicherheit darüber bieten, welche Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen sind; überdies wird es für Ersteller einfacher, die für die Berichterstattung benötigten Informationen von ihren eigenen Geschäftspartnern (Lieferanten, Kunden und Unternehmen, in die investiert wird) zu erhalten. Darüber hinaus sollten Unternehmen weniger Anfragen erhalten, zusätzlich zu den in ihren Lageberichten veröffentlichten Informationen weitere Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen.
Es gibt bereits eine Reihe wichtiger internationaler Initiativen. Sie sollen zu weltweiter Konvergenz und Harmonisierung der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung beitragen. Dieses Ziel wird von der EU uneingeschränkt unterstützt. Unternehmen und Anleger aus der EU, die weltweit tätig sind, werden von dieser Konvergenz und Harmonisierung profitieren. Die Kommission unterstützt die Initiativen der G20, der G7, des Rates für Finanzstabilität (FSB) und anderer Seiten, eine Verpflichtung zur Entwicklung globaler Grundstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erwirken, die auf der Arbeit der Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen“ aufbauen. Die Vorschläge der International Financial Reporting Standards Foundation (IFRS), einen neuen Ausschuss für Nachhaltigkeitsstandards (Sustainability Standards Board) einzusetzen, sind in diesem Zusammenhang ebenso von besonderer Bedeutung wie die bisherige Arbeit etablierter Initiativen wie der Global Reporting Initiative (GRI), des Sustainability Accounting Standards Board (SASB), des International Integrated Reporting Council (IIRC), des Climate Disclosure Standards Board (CDSB) und des CDP (ehemals das Carbon Disclosure Project). Dieser Vorschlag soll auf internationalen Initiativen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aufbauen und einen Beitrag zu deren Verwirklichung leisten. EU-weite Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten in konstruktiver und wechselseitiger Zusammenarbeit mit führenden internationalen Initiativen entwickelt werden; sie sollten sich so weit wie möglich an diesen Initiativen orientieren und dabei europäischen Besonderheiten Rechnung tragen.
Dieser Vorschlag besteht aus einer Richtlinie, durch die vier bestehende Rechtsvorschriften geändert würden. Zunächst würde die Rechnungslegungsrichtlinie dahin gehend geändert, dass bestehende Vorschriften überarbeitet und bestimmte neue Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung hinzugefügt werden. Darüber hinaus würden die Abschlussprüfungsrichtlinie und die Abschlussprüfungsverordnung geändert, um die Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen in deren Anwendungsbereich aufzunehmen. Schließlich würde die Transparenzrichtlinie geändert, um den Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten auf Unternehmen mit an geregelten Märkten notierten Wertpapieren auszuweiten und die Aufsichtsregelung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dieser Unternehmen zu präzisieren.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen bildet zusammen mit der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Taxonomie-Verordnung die zentrale Komponente der Berichtspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit, welche die EU-Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen untermauern. Der Zweck dieses rechtlichen Rahmens besteht darin, für den Bereich der Nachhaltigkeit einen konsistenten und kohärenten Informationsfluss entlang der finanziellen Wertschöpfungskette zu schaffen.
Mit diesem Vorschlag werden die in der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen festgelegten Berichtspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit aufgegriffen und überarbeitet, um sie besser mit dem übergeordneten Rechtsrahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen (einschließlich der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Taxonomie-Verordnung) abzustimmen und an den Zielen des europäischen Grünen Deals auszurichten.
In der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor ist geregelt, wie Finanzmarktteilnehmer (einschließlich Vermögensverwalter und Finanzberater) Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber Endanlegern und Eigentümern von Vermögenswerten offenlegen sollten. Um die Anforderungen dieser Verordnung – und damit letztlich auch die Bedürfnisse der Endanleger einschließlich Privatpersonen und Haushalte – erfüllen zu können, benötigen Finanzmarktteilnehmer angemessene Informationen von den Unternehmen, in die investiert wird. Deshalb soll mit diesem Vorschlag sichergestellt werden, dass Unternehmen, in die investiert wird, diejenigen Informationen bereitstellen, die die Finanzmarktteilnehmer benötigen, um ihren eigenen Berichtspflichten gemäß der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor nachzukommen.
Durch die Taxonomie-Verordnung wurde ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten eingeführt, um nachhaltige Investitionen zu fördern und die Grünfärberei (Greenwashing) mit Blick auf angeblich nachhaltige Finanzprodukte zu bekämpfen. Gemäß dieser Verordnung müssen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen fallen, bestimmte Indikatoren darüber offenlegen, inwieweit ihre Tätigkeiten gemäß der Taxonomie ökologisch nachhaltig sind. Diese Offenlegungspflichten sollen in einem gesonderten delegierten Rechtsakt der Kommission spezifiziert werden. Diese Indikatoren werden ergänzend zu den Informationen bereitgestellt, die Unternehmen nach der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen offenlegen müssen. Und die Unternehmen müssen diese Indikatoren neben anderen gemäß dieser Richtlinie vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsinformationen melden.
Durch den vorliegenden Vorschlag soll sichergestellt werden, dass die Berichtspflichten für Unternehmen mit der Taxonomie übereinstimmen. Dies soll vor allem durch die vorgeschlagenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erreicht werden. Bei diesen Standards werden die Indikatoren berücksichtigt, die Unternehmen darüber offenlegen müssen, inwieweit ihre Tätigkeiten gemäß der Taxonomie ökologisch nachhaltig sind; ferner werden die in der Taxonomie enthaltenen Bewertungskriterien und Schwellenwerte zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen berücksichtigt.
Im Vergleich zu den in der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen enthaltenen Berichtspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit umfasst dieser Vorschlag einige Neuerungen, insbesondere folgende:
–die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Berichtspflichten auf weitere Unternehmen, einschließlich aller großen Unternehmen und börsennotierten Unternehmen (mit Ausnahme von börsennotierten Kleinstunternehmen)
–das Erfordernis der Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen
–detailliertere Angaben zu den von den Unternehmen bereitzustellenden Informationen und das Erfordernis der Berichterstattung im Einklang mit den verbindlich vorgeschriebenen EU-weiten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
–die Sicherstellung, dass alle Informationen im Rahmen der Lageberichte der Unternehmen und in einem digitalen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht werden
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag trägt zur Vollendung der Kapitalmarktunion bei, indem er Anlegern und anderen Interessenträgern den Zugang zu vergleichbaren Nachhaltigkeitsinformationen von in der EU ansässigen Unternehmen ermöglicht, in die investiert wird. Im Rahmen des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion (COM(2020) 590 final) wird die Kommission einen Legislativvorschlag zur Einrichtung einer EU-weiten digitalen Zugangsplattform zu öffentlichen Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen (Einheitlicher Europäischer Zugangspunkt – European Single Access Point, kurz: ESAP) vorlegen. Der vorliegende Vorschlag stellt eine Ergänzung zu dieser Initiative dar, indem er dazu beiträgt, die Ziele der Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU (COM(2020) 591 final) zu erreichen, und zwar durch das Erfordernis, dass die bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen digital markiert werden müssen.
Der Vorschlag berücksichtigt das Arbeitsprogramm der Kommission für 2021, insbesondere die bevorstehende Initiative zur nachhaltigen Unternehmensführung, sowie die im Rahmen des europäischen Grünen Deals eingegangene Verpflichtung der Kommission, verstärkt gegen unzutreffende umweltbezogene Angaben vorzugehen und Unternehmen und andere Interessenträger bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung in der EU und auf internationaler Ebene zu unterstützen.
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen. Ferner steht er im Einklang mit dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften in der EU, da auch Informationen über die Diversitätskonzepte von Unternehmen ausgetauscht werden sollen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags sind die Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 50 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen der EU zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt im Gesellschaftsrecht. Ferner ist er die Rechtsgrundlage für die Richtlinien 2013/34/EU, 2006/43/EG, 91/674/EWG sowie 86/635/EWG und Teil der Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2004/109/EG. Gemäß Artikel 50 AEUV müssen das Europäische Parlament und der Rat Richtlinien erlassen. Bei Artikel 114 AEUV handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsakt, dessen Ziel darin besteht, den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren – in diesem Fall den freien Kapitalverkehr – zu gewährleisten. Artikel 114 AEUV wird ebenfalls als Rechtsgrundlage für diese Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG herangezogen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen in der EU ist bereits in der durch die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen geänderten Rechnungslegungslinie geregelt. Transparenzvorschriften sind notwendig, um den Anlegerschutz und die finanzielle Stabilität in der gesamten EU zu gewährleisten. Durch gemeinsame Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung wird für gleiche Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen gesorgt. Gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung zwischen den Mitgliedstaaten, entstehen zusätzliche Kosten und Komplexität für grenzüberschreitend tätige Unternehmen. Dies hat nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt. Die Mitgliedstaaten sind allein nicht in der Lage, für EU-weite Kohärenz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten zu sorgen.
Darüber hinaus kann nur durch ein Tätigwerden der EU sichergestellt werden, dass die Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung mit anderen EU-Rechtsvorschriften, einschließlich der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Taxonomie-Verordnung, sowie mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die aufgrund dieser Verordnungen erlassen wurden, in Einklang stehen.
In verschiedenen Rechtsräumen weltweit stößt der Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf zunehmendes Interesse und ist Gegenstand ordnungspolitischer Maßnahmen. Daher muss die EU einen kohärenten und umfassenden Ansatz für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickeln, um konstruktiv mit ihren internationalen Partnern zusammenarbeiten zu können. Im Vergleich zu individuellen Maßnahmen der Mitgliedstaaten kann durch ein Tätigwerden der EU ein bedeutender europäischer Beitrag zu globalen politischen Entwicklungen geleistet werden, um die Interessen europäischer Unternehmen und anderer Interessenträger besser zu verteidigen.
•Verhältnismäßigkeit
Ein zentrales Element dieses Vorschlags besteht darin, bestimmte Kategorien von Unternehmen zu verpflichten, Informationen nach verbindlichen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bereitzustellen. Wie im Bereich der Finanzberichterstattung bedarf es gemeinsamer Standards, um sicherzustellen, dass die bereitgestellten Informationen vergleichbar und relevant sind. Darüber hinaus werden gemeinsame Standards für die Berichterstattung die Digitalisierung, Prüfung und Durchsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erheblich erleichtern.
Durch diesen Vorschlag soll eine Anforderung eingeführt werden, wonach bereitgestellte Nachhaltigkeitsinformationen geprüft werden müssen, um ihre Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Zudem sollen Unternehmen verpflichtet werden, bereitgestellte Nachhaltigkeitsinformationen digital zu markieren. Digitale Markierung ist von entscheidender Bedeutung, um die Möglichkeiten digitaler Technologien zur grundlegenden Verbesserung der Nutzung von Nachhaltigkeitsinformationen auszuschöpfen. Die EU hat bereits eine Anforderung für die digitale Markierung von Finanzinformationen eingeführt.
In diesem Vorschlag wird nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgegangen, um zu bestimmen, welche Unternehmen den verbindlichen Berichtspflichten unterliegen sollen. Es werden keine neuen Anforderungen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gestellt, mit Ausnahme von KMU, die an geregelten Märkten in der EU notiert sind. Auch börsennotierte Kleinstunternehmen sind von den verbindlichen Berichtspflichten ausgenommen.
Die Kommission wird Standards für große Unternehmen und gesonderte, verhältnismäßige Standards für KMU verabschieden. Die Standards für KMU werden auf die Kapazitäten und Ressourcen solcher Unternehmen zugeschnitten sein. Während KMU, die an geregelten Märkten notiert sind, verpflichtet wären, diese verhältnismäßigen Standards anzuwenden, können nicht börsennotierte KMU – und das ist die große Mehrheit der KMU – sich dafür entscheiden, die Standards auf freiwilliger Basis anzuwenden.
•Wahl des Instruments
Dieser Vorschlag umfasst eine Richtlinie, mit der Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie, der Transparenzrichtlinie, der Abschlussprüfungsrichtlinie und der Abschlussprüfungsverordnung geändert werden, wodurch die Kohärenz zwischen den jeweiligen Bestimmungen dieser vier Rechtsakte gewährleistet wird.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im April 2021 veröffentlichte die Kommission eine Eignungsprüfung des EU-Vorschriftenrahmens im Bereich der finanziellen und nichtfinanziellen Unternehmensberichterstattung sowie eine obligatorische Überprüfung bestimmter Aspekte der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen. Die wichtigste Schlussfolgerung der Eignungsprüfung und der Überprüfung lautete, dass die Nachhaltigkeitsinformationen, die Unternehmen derzeit bereitstellen, nicht dem Bedarf der vorgesehenen Nutzer dieser Informationen gerecht werden und dass die Kommission daher eine Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen vorschlagen sollte. Dies steht im Einklang mit den Ergebnissen der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung (siehe unten).
•Konsultation der Interessenträger
Die Ergebnisse der folgenden Konsultationen sind in die inhaltliche Gestaltung dieses Vorschlags eingeflossen.
–Öffentliche Online-Konsultation von März bis Juli 2018 zur Vorbereitung der Eignungsprüfung des EU-Vorschriftenrahmens im Bereich der Unternehmensberichterstattung
–Gezielte Online-Konsultation von Februar bis März 2019 zur Unterstützung der Entwicklung von Leitlinien zur klimabezogenen Berichterstattung
–Gezielte Online-Konsultation von Unternehmen, die im Anwendungsbereich der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen liegen – durchgeführt im Auftrag der Kommission von externen Beratern (CEPS) von Dezember 2019 bis März 2020
–Online-Feedback zur Folgenabschätzung der Kommission in der Anfangsphase für die Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen von Januar bis Februar 2020
–Öffentliche Online-Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen von Februar bis Juni 2020
–Gezielte Online-Umfrage unter KMU (KMU-Panel) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von März bis Mai 2020
Darüber hinaus hat die Kommission Workshops mit verschiedenen Interessenträgern zum Wesentlichkeitskonzept (November 2019) und zur Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen (Dezember 2020) sowie gesonderte Konsultationstreffen mit unterschiedlichen Interessengruppen (Unternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften) (Mai 2020) abgehalten.
Die Konsultationen ließen auf eine Reihe von Unterschieden zwischen den Nutzern und den Erstellern von Nachhaltigkeitsinformationen schließen. Die Nutzer bevorzugen eher detaillierte und umfassende Berichtspflichten. Die Ersteller äußerten sich besorgt über die Kosten in Verbindung mit derartigen Pflichten und gaben häufig an, dass sie sich weiterhin einen großen Ermessensspielraum über den Gegenstand und die Art der Berichterstattung wünschten.
Die öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen deutete jedoch auf eine sehr starke Unterstützung für verbindliche Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung hin (und zwar von über 80 % aller Befragten, darunter 81 % der befragten Unternehmen bzw. Vertreter von Unternehmen, die Nachhaltigkeitsberichte erstellen). Zahlreiche Interessenträger betonten, dass, wenn die EU Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickelt, diese auf internationalen Standardsetzungsinitiativen aufbauen und mit diesen vereinbar sein sollten. Die Interessenträger hoben zudem hervor, dass die Verpflichtung zur Berichterstattung nach der Perspektive der doppelten Wesentlichkeit präzisiert werden müsse.
Gemäß den Ergebnissen der Konsultationen gibt es ferner eine starke Unterstützung für Maßnahmen zur Angleichung der in der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen enthaltenen Berichtspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit an die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, insbesondere an die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und die Taxonomie-Verordnung.
Die Ansichten der Interessenträger darüber, welche Kategorien von Unternehmen den verbindlichen Berichtspflichten unterliegen sollten, gehen weit auseinander. Die meisten Organisationen der Zivilgesellschaft und Gewerkschaften befürworten eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen auf ein breites Spektrum von Unternehmen, unter anderem auf große nicht börsennotierte Unternehmen und KMU. Zahlreiche Finanzinstitute und Vermögensverwalter sind für die Einführung von verhältnismäßigen Berichtspflichten für KMU, insbesondere für börsennotierte KMU. Die wichtigsten Wirtschaftsverbände sprachen sich größtenteils gegen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Berichtspflichten aus. Organisationen, die KMU vertreten, und auch ein Großteil der KMU selbst lehnen die Einführung von verbindlichen Pflichten für KMU ab, sind jedoch weiterhin offen für die Idee von verhältnismäßigen, freiwilligen Standards für KMU. Verschiedene Interessengruppen schlugen vor, dass die Berichtspflichten auch für Unternehmen aus Drittstaaten gelten sollten.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags berücksichtigte die Kommission die Empfehlungen der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group – im Folgenden „EFRAG“) eingerichteten Taskforce, die die mögliche Entwicklung europäischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfen sollte. Darüber hinaus berücksichtigte sie die Empfehlungen des Präsidenten der EFRAG zu möglichen Änderungen der Verwaltungsstruktur der EFRAG, falls diese mit der Entwicklung solcher Standards beauftragt würde. Die Verwaltungsstruktur der EFRAG würde entsprechend geändert, bevor die Gruppe der Kommission Entwürfe für derartige Standards vorlegen würde. So sollte insbesondere eine neue Säule zur Nachhaltigkeitsberichterstattung neben der bestehenden Säule zur Finanzberichterstattung eingerichtet werden. Die neue Säule sollte eine solide Verwaltungsstruktur aufweisen und ein ordnungsgemäßes Verfahren umfassen, das ihrer Rolle bei der Entwicklung von Standards entspricht. Im Rahmen dieser Säule sollte ein breiteres Spektrum an Interessenträgern als die traditionellen Akteure im Bereich der Finanzberichterstattung einbezogen werden; dabei sollte auf eine ausgewogene Vertretung von Experten aus nationalen Behörden, der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor geachtet werden.
Die Kommission beauftragte Berater, im Rahmen einer Umfrage unter Unternehmen, die im Anwendungsbereich der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen liegen, Daten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, unter anderem zu deren Kosten, zu sammeln. Außerdem beauftragte sie Berater mit der Analyse des Marktes und der aktuellen Verfahren für die Bereitstellung von Nachhaltigkeitsdaten, -ratings und -analysen für den Finanzsektor.
•Folgenabschätzung
Die Dienststellen der Kommission haben eine Folgenabschätzung für diesen Vorschlag ausgearbeitet. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle hat eine mit Vorbehalten versehene positive Stellungnahme zu dem Entwurf der Folgenabschätzung abgegeben.
In der Folgenabschätzung wurden schwerpunktmäßig politische Fragestellungen in drei Bereichen behandelt: 1) Standardisierung – sollen EU-weite Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickelt und Unternehmen zu deren Anwendung verpflichtet werden? 2) Prüfung („assurance“) – sollen bereitgestellte Nachhaltigkeitsinformationen geprüft werden und, wenn ja, in welchem Maße? 3) Anwendungsbereich – welche Kategorien von Unternehmen sollen den Berichtspflichten unterliegen?
Die in der Folgenabschätzung ermittelte bevorzugte Option sähe jeweils Folgendes vor:
1)Alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, sollten bei der Berichterstattung EU-weiten Standards unterliegen.
2)Alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, sollten dazu verpflichtet werden, begrenzte Prüfungssicherheit für die bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen einzuholen; ferner bestünde die Option der Einführung eines Erfordernisses zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit zu einem späteren Zeitpunkt.
3)Der Anwendungsbereich sollte auf alle großen Unternehmen sowie alle an geregelten Märkten der EU notierten Unternehmen mit Ausnahme von börsennotierten Kleinstunternehmen ausgeweitet werden. In den Anwendungsbereich würden auch Unternehmen fallen, die nicht in der EU ansässig sind, aber an geregelten Märkten der EU notiert sind, sowie EU-Tochterunternehmen von Unternehmen aus Drittstaaten.
Die bevorzugte Option ist der beste Kompromiss zwischen zwei möglichen Konzepten. Zum einen detaillierte und verbindliche Berichtspflichten, eine strenge Prüfungspflicht und ein breiter Anwendungsbereich – dieses Konzept würde dem Bedarf der Nutzer äußerst wirksam gerecht, wäre jedoch mit höheren Kosten für die Ersteller verbunden. Zum anderen weniger detaillierte Berichtspflichten, eine weniger strenge Prüfungspflicht und ein engerer Anwendungsbereich – dieses Konzept würde dem Bedarf der Nutzer in geringerem Maße gerecht, wäre jedoch – zumindest auf kurze Sicht – mit geringeren Kosten für die Ersteller verbunden. Ziel ist es, das bestmögliche Ergebnis im Hinblick auf die Ziele und die damit verbundenen Kosten zu erreichen.
Im Rahmen der bevorzugten Option hätten die Mitgliedstaaten zudem die Möglichkeit, auch andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen, bei denen es sich nicht um Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften handelt, für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zuzulassen. Dadurch sollen Unternehmen mehr Möglichkeiten bei der Wahl der Erbringer von Bestätigungsleistungen für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erhalten.
Die Nutzer werden davon profitieren, dass sie besseren Zugang zu vergleichbaren, relevanten und zuverlässigen Nachhaltigkeitsinformationen von mehr Unternehmen erhalten. Dadurch wiederum werden Investitionen in das Finanzsystem mit geringeren Risiken verbunden sein, es werden mehr Finanzmittel in Unternehmen mit positiven Auswirkungen auf Mensch und Umwelt fließen, und die Unternehmen werden einer strengeren Rechenschaftspflicht unterliegen. Sparer und Anleger, die nachhaltig investieren wollen, werden die Möglichkeit dazu erhalten. Durch die vorgeschlagene Option würde sichergestellt, dass rund 49 000 Unternehmen (auf die 75 % des Umsatzes aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung entfallen) Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen müssten, während dieser Pflicht aktuell nur 11 600 Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (auf die 47 % des Umsatzes aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung entfallen) unterliegen. Alle großen Unternehmen und alle Unternehmen, die an regulierten Märkten der EU notiert sind (mit Ausnahme von börsennotierten Kleinstunternehmen), wären verpflichtet, EU-weite Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden und eine Prüfung für die bereitgestellten Informationen durchführen zu lassen. Zum Vergleich: Derzeit wenden nur schätzungsweise 20 % der großen Unternehmen vollumfänglich Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung an, und lediglich 30 % lassen eine Prüfung in irgendeiner Form durchführen. Die vorgeschlagene Option wird sich indirekt vorteilhaft auf die Achtung der Grundrechte sowie auf Mensch und Umwelt auswirken, da strengere Berichtspflichten das Verhalten von Unternehmen positiv beeinflussen können.
Die mit der bevorzugten Option einhergehenden Kosten für Ersteller belaufen sich insgesamt schätzungsweise auf 1200 Mio. EUR an einmaligen Kosten und 3600 Mio. EUR an jährlich wiederkehrenden Kosten. Darüber hinaus werden den Erstellern aufgrund der Meldepflichten gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung Kosten entstehen. Auch ohne ein Tätigwerden der EU dürften die Kosten für die Ersteller erheblich steigen, was darauf zurückzuführen ist, dass Nutzer zunehmend unkoordiniert Information anfordern, dass kein Konsens darüber besteht, welche Informationen Unternehmen melden sollten, um dem Bedarf der Nutzer zu entsprechen, und dass es Erstellern nach wie vor Schwierigkeiten bereitet, die für Berichterstattungszwecke benötigten Nachhaltigkeitsinformationen von Lieferanten, Kunden und Unternehmen, in die investiert wird, einzuholen. In Ermangelung hinreichend detaillierter Daten ist es nicht möglich, die Kosten zu berechnen, die Erstellern ohne neue Vorschriften entstehen würden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass jedes Unternehmen durch die Anwendung von Standards jährlich einen Betrag von 24 200 bis 41 700 EUR einsparen könnte (was beim aktuellen Anwendungsbereich der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen jährlichen Einsparungen von insgesamt etwa 280 bis 490 Mio. EUR und bei Umsetzung der bevorzugten Option Einsparungen von insgesamt etwa 1200 bis 2000 Mio. EUR entspräche), sofern mit diesen Standards die Notwendigkeit, zusätzliche Informationen von den Erstellern anzufordern, vollständig entfallen würde.
EU-Unternehmen laufen Gefahr, höhere Berichterstattungskosten tragen zu müssen als Unternehmen aus Drittstaaten, wenn in anderen Rechtsräumen nicht ein ähnlicher Ansatz wie der in diesem Vorschlag skizzierte Ansatz verfolgt wird. Dies könnte zu einer Ungleichbehandlung von EU-Unternehmen und Unternehmen aus Drittstaaten führen und damit dem Wettbewerb im EU-Binnenmarkt abträglich sein. Um dieses Risiko zu mindern, unterliegen EU-Tochterunternehmen von Unternehmen aus Drittstaaten sowie alle Unternehmen aus Drittstaaten mit übertragbaren Wertpapieren, die an einem geregelten Markt der EU notiert sind, den in diesem Vorschlag vorgesehenen Berichtspflichten.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Um Anleger besser zu schützen, sollten alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen grundsätzlich denselben Offenlegungsvorschriften unterliegen. KMU, die an geregelten Märkten der EU notiert sind, müssten daher die vorgeschlagenen neuen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten erfüllen. Allerdings würden die Pflichten für KMU, die an geregelten Märkten der EU notiert sind, erst drei Jahre später als für andere Unternehmen gelten, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, mit denen kleinere Unternehmen infolge der COVID-19-Pandemie konfrontiert sind. Mit dieser Einführungsphase könnten börsennotierte KMU die neuen Pflichten zudem erst dann anwenden, wenn die Berichterstattungs- und Prüfungsverfahren für Nachhaltigkeitsinformationen einen höheren Reifegrad erlangt haben. Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Offenlegungspflichten würden nicht für KMU mit übertragbaren Wertpapieren gelten, die an KMU-Wachstumsmärkten oder an einem multilateralen Handelssystem (MTF) notiert sind. Darüber hinaus würden die Pflichten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht für Kleinstunternehmen gelten, die an geregelten Märkten der EU notiert sind.
Andere KMU sind nach diesem Vorschlag nicht verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen. Nicht börsennotierte KMU können jedoch beschließen, auf freiwilliger Basis die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden, welche die Kommission in Form von delegierten Rechtsakten für die Berichterstattung von börsennotierten KMU erlassen wird. Durch diese Standards soll jedes KMU in der Lage sein, Informationen kosteneffizient bereitzustellen, um auf die zahlreichen Informationsanfragen anderer Unternehmen, mit denen sie Geschäfte machen – wie z. B. Banken, Versicherungsunternehmen und große Geschäftskunden – zu reagieren; ferner sollen die Standards dazu beitragen, die Grenzen für die Informationen festzulegen, deren Bereitstellung Unternehmen von KMU in ihrer Wertschöpfungskette vernünftigerweise erwarten können. Des Weiteren sollten diese Standards Unternehmen helfen, zusätzliche Investitionen und finanzielle Mittel anzuziehen und in vollem Umfang an dem im europäischen Grünen Deal vorgesehenen Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft teilzunehmen und dazu beizutragen. Die KMU-Standards werden für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen fallen, eine Referenz dahin gehend schaffen, in welchem Umfang sie vernünftigerweise Nachhaltigkeitsinformationen von kleinen und mittleren Lieferanten und Kunden in ihrer Wertschöpfungskette verlangen können.
Dieser Vorschlag entspricht den Erfordernissen der Digitalisierung, da er von den Unternehmen verlangt, die bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen gemäß einer digitalen Taxonomie digital zu markieren.
•Grundrechte
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Er wird sich indirekt vorteilhaft auf die Grundrechte auswirken, da strengere Berichtspflichten das Verhalten von Unternehmen positiv beeinflussen können. Er sollte dazu dienen, Unternehmen für Grundrechte zu sensibilisieren und dahin gehend positiv zu beeinflussen, wie sie tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Grundrechte erkennen und bewältigen. Zudem sollte vermehrt Kapital an diejenigen Unternehmen fließen, die die Grundrechte achten. Generell sollten Unternehmen für ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt stärker zur Verantwortung gezogen werden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. Die Ausgaben zur Finanzierung der Entwicklung EU-weiter Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden aus bestehenden Haushaltsmitteln gedeckt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des Vorschlags zu überwachen, wird die Kommission prüfen, ob es möglich ist, je nach Verfügbarkeit finanzieller Mittel regelmäßige Umfragen bei Nutzern und Erstellern durchzuführen.
Gemäß dem Vorschlag muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Bericht über die Umsetzung der Anforderungen an die Prüfung vorlegen. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Legislativvorschläge für strengere Anforderungen an die Prüfung („hinreichende Prüfungssicherheit“) beigefügt.
Dieser Vorschlag erfordert keinen Umsetzungsplan.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Erläuternde Dokumente werden nicht als notwendig erachtet.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Durch Artikel 1 wird die Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) geändert.
Durch Artikel 1 Absatz 1 wird der Anwendungsbereich der in der Rechnungslegungsrichtlinie enthaltenen Artikel über die Berichtspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen ausgeweitet, die gemäß der Rechnungslegungsrichtlinie keine Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind oder als solche gelten; hierzu zählen auch Genossenschaftsbanken und Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit sowie genossenschaftlich organisierte Versicherungsunternehmen, sofern sie die entsprechenden Größenkriterien erfüllen.
In Artikel 1 Absatz 2 werden bestimmte Begriffe definiert, die für den Vorschlag erforderlich sind. Es werden die Begriffe „Nachhaltigkeitsaspekte“ und „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ eingeführt und definiert, während sich die geltenden Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie auf „nichtfinanzielle Informationen“ beziehen. Ferner werden die Begriffe „unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen“ und „immaterielle Anlagewerte“ definiert.
Artikel 1 Absatz 3 ersetzt Artikel 19a der Rechnungslegungsrichtlinie, in dem die Berichtspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit für bestimmte Unternehmen festgelegt sind. Durch den Vorschlag wird Artikel 19a wie folgt geändert:
–Der persönliche Anwendungsbereich der Berichtspflichten wird insofern geändert, als diese nunmehr auf alle großen Unternehmen und alle Unternehmen mit Wertpapieren, die an geregelten Märkten in der EU notiert sind, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, Anwendung finden. Um den Aufwand im Zusammenhang mit den Berichtspflichten für börsennotierte KMU zu verringern, müssen diese erst drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie mit der Berichterstattung gemäß dieser Richtlinie beginnen.
–Der Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit wird präzisiert; dadurch soll jegliche Unklarheit darüber ausgeräumt werden, welche Art von Informationen Unternehmen bereitstellen sollten, nämlich Informationen, die notwendig sind, um zu verstehen, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf sie auswirken, und Informationen, die notwendig sind, um zu verstehen, welche Auswirkungen sie auf Mensch und Umwelt haben.
–Der Vorschlag enthält ausführlichere Angaben dazu, welche Art von Informationen Unternehmen offenlegen sollten. Im Vergleich zu den geltenden Bestimmungen sind Unternehmen nunmehr verpflichtet, Informationen über ihre Strategie, ihre Ziele, die Rolle des Vorstands und der Geschäftsführung, die wesentlichen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen und seiner Wertschöpfungskette, immaterielle Anlagewerte sowie darüber offenzulegen, wie sie die bereitzustellenden Informationen ermittelt haben.
–Gemäß dem Vorschlag sollten Unternehmen qualitative und quantitative Informationen, Informationen über Zukünftiges und Vergangenes sowie gegebenenfalls Informationen, die sich auf kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume beziehen, bereitstellen.
–Alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Vorschlags fallen, müssen nach europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung berichten; börsennotierte KMU, die in den Anwendungsbereich des Vorschlags fallen, dürfen nach den für KMU spezifischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung berichten.
–Die Mitgliedstaaten werden nicht mehr die Möglichkeit haben, Unternehmen zu gestatten, die erforderlichen Informationen in einem gesonderten Bericht zu veröffentlichen, der nicht Teil des Lageberichts ist.
–Von den Anforderungen befreite Tochterunternehmen werden verpflichtet, den konsolidierten Lagebericht des auf Konzernebene berichtenden Mutterunternehmens zu veröffentlichen und in ihren (individuellen) Lagebericht, den sie als juristische Personen veröffentlichen, darauf hinzuweisen, dass das betreffende Unternehmen von den Anforderungen der Richtlinie befreit ist.
Durch Artikel 1 Absatz 4 erhält die Rechnungslegungsrichtlinie drei neue Bestimmungen – die Artikel 19b, 19c und 19d, die sich auf Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung beziehen. Durch Artikel 19b wird der Kommission die Befugnis übertragen, mittels delegierter Rechtsakte EU-weite Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verabschieden; zudem werden die Anforderungen für deren Annahme festgelegt. Erstens werden Mindestqualitätskriterien genannt, die die nach den Standards bereitgestellten Informationen erfüllen müssten. Zweitens wird festgelegt, auf welche Themen sich die Standards beziehen sollten. Drittens werden bestimmte Instrumente und Initiativen genannt, die die Kommission bei der Entscheidung über den Inhalt der delegierten Rechtsakte besonders berücksichtigen sollte, darunter bestimmte EU-Rechtsvorschriften und die Arbeit globaler Standardsetzungsinitiativen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Außerdem wird die Kommission aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2022 erste Standards zu verabschieden. Mit diesen ersten Standards sollte präzisiert werden, welche Informationen Unternehmen über alle in Artikel 19a Absatz 2 aufgeführten Nachhaltigkeitsaspekte und Berichterstattungsbereiche bereitstellen sollten. In diesen delegierten Rechtsakten sollte zumindest festgelegt werden, welche Informationen Unternehmen bereitstellen sollten, um dem Bedarf der Finanzmarktteilnehmer gerecht zu werden, die den Offenlegungspflichten der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen. Eine zweite Gruppe von Standards sollte spätestens bis zum 31. Oktober 2023 verabschiedet werden. Mit diesen Standards sollte festgelegt werden, welche ergänzenden Informationen Unternehmen über die in Artikel 19a Absatz 2 aufgeführten Nachhaltigkeitsaspekte und Berichtsbereiche bereitstellen sollten, sofern dies erforderlich ist, und welche Informationen für den Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, spezifisch sind. Nach Artikel 19b ist die Kommission schließlich verpflichtet, die Standards mindestens alle drei Jahre zu überprüfen, um relevanten Entwicklungen, einschließlich Entwicklungen im Bereich internationaler Standards, Rechnung zu tragen. Gemäß Artikel 19c muss die Kommission bis zum 31. Oktober 2023 Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen verabschieden. Nach Artikel 19d müssen Unternehmen ihren Jahresabschluss und Lagebericht in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission erstellen und die Nachhaltigkeitsinformationen entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung auszeichnen.
Durch Artikel 1 Absatz 5 wird Artikel 20 dahin gehend geändert, dass börsennotierte Unternehmen, die dieser Vorschrift unterliegen, verpflichtet werden, in die Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens verfolgt wird, einen Hinweis auf das Geschlecht aufzunehmen. Darüber hinaus wird Artikel 20 dahin gehend geändert, dass börsennotierte Unternehmen, die Artikel 20 unterliegen, die in den Buchstaben c, f und g dieses Artikels genannten Anforderungen erfüllen können, indem sie die erforderlichen Informationen in ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen.
Durch Artikel 1 Absatz 6 wird Artikel 23 der Rechnungslegungsrichtlinie dahin gehend geändert, dass klargestellt wird, dass die Befreiungsregelung für konsolidierte Abschlüsse und konsolidierte Lageberichte unabhängig von der Befreiungsregelung für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt. Das bedeutet, dass ein Unternehmen von den Anforderungen der konsolidierten Finanzberichterstattung befreit werden kann, nicht aber von den Anforderungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dies ist der Fall, wenn das oberste Mutterunternehmen des Unternehmens konsolidierte Abschlüsse und konsolidierte Lageberichte gemäß EU-Recht oder, wenn es sich um einen Drittstaat handelt, gemäß gleichwertigen Anforderungen erstellt, es aber keine konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte gemäß EU-Recht oder, wenn es sich um einen Drittstaat handelt, gemäß gleichwertigen Anforderungen erstellt.
Artikel 1 Absatz 7 ersetzt Artikel 29a der Rechnungslegungsrichtlinie, sodass alle in Artikel 19a festgelegten Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten entsprechend für Mutterunternehmen gelten, die auf konsolidierter Basis für die gesamte Gruppe Bericht erstatten.
Durch Artikel 1 Absatz 8 wird Artikel 30 der Rechnungslegungsrichtlinie geändert, um ihn an die neuen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten anzupassen. Erstens wird der Artikel dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag ihren ordnungsgemäß gebilligten Jahresabschluss und Lagebericht in dem im neuen Artikel 19d vorgeschriebenen elektronischen Format veröffentlichen. Zweitens wird er dahin gehend geändert, dass ein Urteil zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, das von einem anderen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen als dem Abschlussprüfer abgegeben wird, zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht veröffentlicht werden muss. Schließlich wird er dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Lageberichte, die die Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten, unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung dem jeweiligen amtlich bestellten System im Sinne der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Transparenzrichtlinie) zur Verfügung gestellt werden. Zudem gilt: Wenn Unternehmen, die eine Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellen, nicht an geregelten Märkten in der EU notiert sind, sollte das jeweilige amtlich bestellte System eines der amtlich bestellten Systeme des Mitgliedstaats sein, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat. Dies ist erforderlich, um die von Unternehmen offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen in den Einheitlichen Europäischen Zugangspunkt aufzunehmen, der, wie in Aktion 1 des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion angekündigt, noch eingerichtet wird.
Durch Artikel 1 Absatz 9 wird Artikel 33 der Rechnungslegungsrichtlinie insofern geändert, als die kollektive Verantwortung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens an die überarbeiteten Berichtspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit angeglichen wird. Demnach müssen Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane insbesondere sicherstellen, dass das betreffende Unternehmen gemäß den EU-weiten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und in dem erforderlichen digitalen Format Bericht erstattet hat, und der Verweis auf den derzeit zulässigen gesonderten Bericht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird gestrichen.
Durch Artikel 1 Absatz 10 wird Artikel 34 der Rechnungslegungsrichtlinie im Hinblick auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung geändert. Insbesondere wird der Abschlussprüfer verpflichtet, einen Auftrag zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens durchzuführen, unter anderem im Hinblick auf die Übereinstimmung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den Berichtsstandards, auf das vom Unternehmen durchgeführte Verfahren zur Ermittlung der gemäß den Standards bereitzustellenden Informationen, auf die Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und auf die nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung gemeldeten Indikatoren. Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten gestattet, jedem unabhängigen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates akkreditierten Erbringer von Bestätigungsleistungen zu erlauben, auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit ein Urteil zur Nachhaltigkeitsberichterstattung abzugeben. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für alle Personen und Unternehmen, einschließlich Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die ein Urteil zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung abgeben dürfen, einheitliche Anforderungen festgelegt werden.
Durch Artikel 1 Absatz 11 wird Artikel 49 der Rechnungslegungsrichtlinie dahin gehend geändert, dass die Bedingungen für die Ermächtigung der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zu den im neuen Artikel 19b genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt werden. Demnach muss die Kommission bei der Ausarbeitung dieser Rechtsakte den fachlichen Rat der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) berücksichtigen, vorausgesetzt, entsprechende Ratschläge werden in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz sowie unter Berücksichtigung des Sachverstands der einschlägigen Interessenträger erarbeitet und umfassen eine Kosten-Nutzen-Analyse, wodurch die Annahme der Standards durch die Kommission erleichtert wird. Zudem muss die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß diesem Absatz eine Stellungnahme zum fachlichen Rat der EFRAG abgeben, bevor Standards angenommen werden. Diese Stellungnahme ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Kommission abzugeben. Dies ist ein angemessener Zeitraum, da die ESMA in die Arbeit der EFRAG eingebunden wird und daher mit dem Inhalt der fachlichen Ratschläge der EFRAG vertraut gemacht wird, bevor diese der Kommission vorgelegt werden. Des Weiteren muss die Kommission vor der Annahme der Standards folgende Akteure konsultieren: die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), die Europäische Umweltagentur (EUA), die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), die Europäische Zentralbank, den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer und die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen. Beschließt eine dieser Stellen, eine Stellungnahme abzugeben, so muss sie dies innerhalb von zwei Monaten nach der Konsultation durch die Kommission tun.
Durch Artikel 1 Absatz 12 wird Artikel 51 der Rechnungslegungsrichtlinie geändert und festgelegt, welche Arten von Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der in der Rechnungslegungsrichtlinie enthaltenen Berichtspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit mindestens vorsehen sollten.
Durch Artikel 2 wird die Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie) geändert.
In Artikel 2 Absatz 1 wird der für den Vorschlag erforderliche Begriff „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ eingeführt und definiert.
Durch Artikel 2 Absatz 2 wird Artikel 4 der Transparenzrichtlinie geändert, um den die Nachhaltigkeitsberichterstattung betreffenden Teil der vorgeschriebenen Informationen zu berücksichtigen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie zusammenzustellen und zu veröffentlichen sind. Erstens wird der Artikel dahin gehend geändert, dass der Jahresfinanzbericht Erklärungen enthalten muss, in denen die beim Emittenten für die Finanzberichterstattung verantwortlichen Personen versichern, dass der Lagebericht ihres Wissens gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den in der Richtlinie 2013/34/EU geforderten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellt wurde. Die Anforderung, wonach der Lagebericht eine Nachhaltigkeitsberichterstattung umfassen muss, ergibt sich aus den mit dieser Richtlinie eingeführten Änderungen und macht eine Änderung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG überflüssig. Zweitens werden die Verweise auf Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie und der Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfungsrichtlinie) aktualisiert: zum einen in Bezug auf die Anforderung, wonach der Abschluss gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Rechnungslegungsrichtlinie geprüft werden muss und anzugeben ist, ob der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht festgestellt hat, zum anderen in Bezug auf die Anforderung, den Bestätigungsvermerk, einschließlich des Urteils zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, zu veröffentlichen. Schließlich werden die Verweise auf Bestimmungen der Rechnungslegungsrichtlinie hinsichtlich der Erstellung des Lageberichts aktualisiert und geändert, um das Erfordernis der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzunehmen. Diese Änderungen ermöglichen die Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten auf Unternehmen, die an geregelten Märkten der EU notiert sind, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, einschließlich Emittenten aus Drittstaaten. Zudem dienen sie der Klärung des rechtlichen Mandats der nationalen zuständigen Behörden zur Überwachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Durch Artikel 2 Absatz 3 wird Artikel 23 Absatz 4 der Transparenzrichtlinie dahin gehend geändert, dass der Kommission die Befugnis übertragen wird, Maßnahmen zu erlassen, um ein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Drittstaaten verwendeten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festzulegen und die erforderlichen Beschlüsse zu dieser Gleichwertigkeit zu treffen. Alle Beschlüsse zur Gleichwertigkeit der von Emittenten aus Drittstaaten verwendeten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden unabhängig von den Beschlüssen zur Gleichwertigkeit der Standards für die Finanzberichterstattung getroffen.
Durch Artikel 2 Absatz 4 wird Artikel 28d in die Transparenzrichtlinie aufgenommen, nach dem die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) verpflichtet wird, Leitlinien für die zuständigen nationalen Behörden herauszugeben, um die aufsichtliche Konvergenz im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu fördern. In der ESMA-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) wird die Transparenzrichtlinie als einer der Rechtsakte der Union genannt, durch die der Tätigkeitsbereich der ESMA festgelegt wird.
Durch Artikel 3 wird die Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfungsrichtlinie) geändert.
Durch Artikel 3 Absatz 1 wird der Gegenstand des Artikels 1 der Abschlussprüfungsrichtlinie dahin gehend geändert, dass die Prüfung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung mit aufgenommen wird, sofern diese von dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft durchgeführt wird, die die Abschlussprüfung des Abschlusses vornimmt.
Durch Artikel 3 Absatz 2 werden bestimmte, für den Vorschlag erforderliche Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Abschlussprüfungsrichtlinie geändert bzw. hinzugefügt. Die Definitionen der Begriffe „Abschlussprüfer“ und „Prüfungsgesellschaft“ werden geändert, um gegebenenfalls deren Arbeit bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus werden die Begriffe „Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ und „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ eingeführt und definiert.
Durch Artikel 3 Absätze 3 bis 7 werden die Artikel 6 bis 11 der Abschlussprüfungsrichtlinie geändert, die die Vorschriften über die Zulassung, die kontinuierliche fachliche Fortbildung und die gegenseitige Anerkennung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften enthalten; durch diese Änderung soll sichergestellt werden, dass Abschlussprüfer über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf den für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgebenden Sachgebieten sowie über die Fähigkeit, diese Kenntnisse praktisch anzuwenden, verfügen.
Durch Artikel 3 Absatz 7 wird Artikel 14 geändert, in dem die Verfahren geregelt sind, die die zuständigen Behörden für die Zulassung von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat festlegen sollten. Durch diese Änderung soll sichergestellt werden, dass in Fällen, in denen der Mitgliedstaat beschließt, dass der Bewerber um eine Zulassung einem Eignungstest unterzogen werden soll, bei diesem Test auch überprüft wird, ob der Abschlussprüfer über eine ausreichende Kenntnis der für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verfügt.
Durch Artikel 3 Absatz 8 wird Artikel 14a eingeführt, der eine Besitzstandsklausel enthält, nach der zugelassene Abschlussprüfer, nachdem die geänderten gesetzlichen Anforderungen in Kraft getreten sind, auch weiterhin Abschlussprüfungen durchführen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bereits zugelassene Abschlussprüfer im Rahmen der Pflicht zur kontinuierlichen Weiterbildung gemäß Artikel 13 der Abschlussprüfungsrichtlinie die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erlangen.
Durch Artikel 3 Absatz 9 wird Artikel 24b dahin gehend geändert, dass die Vorschriften zur Organisation der Arbeit von Abschlussprüfern angepasst und um Verweise auf ihre Arbeit zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert werden. Durch diese Änderung soll insbesondere sichergestellt werden, dass der verantwortliche oder die verantwortlichen Prüfungspartner aktiv in die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eingebunden wird bzw. werden, dass der Abschlussprüfer bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausreichend Zeit für dieses Mandat aufwendet und die zur angemessenen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen vorsieht, dass das Honorar für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Mandantendatei angegeben wird und dass die Prüfungsakte Informationen über die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung enthält, sofern diese durch den Abschlussprüfer durchgeführt wurde.
Durch Artikel 3 Absatz 10 wird Artikel 25 dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten angemessene Regelungen treffen müssen, um zu verhindern, dass die Honorare für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt werden oder an irgendwelche Bedingungen geknüpft werden.
Durch Artikel 3 Absatz 11 wird Artikel 25b eingefügt, um die für die Prüfer von Abschlüssen geltenden Vorschriften der Abschlussprüfungsrichtlinie über Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis auf ihre Arbeit zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuweiten.
Durch Artikel 3 Absatz 12 wird Artikel 26a eingefügt, gemäß dem die Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer verpflichten müssen, Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Übereinstimmung mit den von der Kommission angenommenen Standards für die Prüfung durchzuführen und nationale Standards, Verfahren und Anforderungen für die Prüfung anzuwenden, sofern die Kommission keinen Standard für die Prüfung, der für denselben Bereich gilt, angenommen hat. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte Standards für die Prüfung anzunehmen, um die Verfahren festzulegen, die der Prüfer durchzuführen hat, um seine Schlussfolgerungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ziehen; hierzu zählen Standards zur Auftragsplanung, Risikoabwägung und Reaktion auf Risiken sowie dazu, welche Art von Schlussfolgerungen in den Prüfungsbericht aufzunehmen ist. Darüber hinaus werden die Prüfer verpflichtet, ihr Urteil zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit abzugeben, falls die Kommission von der Möglichkeit Gebrauch macht, Standards für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit zu erlassen.
Durch Artikel 3 Absatz 13 wird Artikel 27a eingefügt, um die Vorschriften über die Abschlussprüfung eines Konzerns auf die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuweiten, sofern diese durch den Abschlussprüfer durchgeführt wird.
Durch Artikel 3 Absatz 14 wird Artikel 28 dahin gehend geändert, dass Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen, verpflichtet werden, ihre Ergebnisse im Bestätigungsvermerk darzustellen und diesen Bestätigungsvermerk in Übereinstimmung mit den von der EU oder dem betreffenden Mitgliedstaat angenommenen Anforderungen bezüglich der Standards für die Prüfung zu erstellen. Insbesondere sollten im Bestätigungsvermerk die jährliche oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie das Datum und der Zeitraum, auf die sie sich bezieht, angegeben werden. Zudem sollte der für die Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugrunde gelegte Rahmen dargestellt werden. Des Weiteren sollten der Umfang der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung beschrieben und die Standards benannt werden, nach denen die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgenommen wurde. Schließlich sollte der Bestätigungsvermerk das Urteil des Abschlussprüfers zur Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten.
Durch Artikel 3 Absatz 15 wird Artikel 29 der Abschlussprüfungsrichtlinie geändert, der das System zur Qualitätssicherungsprüfung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften betrifft; durch diese Änderung soll sichergestellt werden, dass Qualitätssicherungsprüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Qualitätssicherungsprüfung unterzogen werden und dass die Personen, die Qualitätssicherungsprüfungen durchführen, über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrung in Bezug auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verfügen.
Durch Artikel 3 Absatz 16 wird Artikel 30g eingefügt, um klarzustellen, dass die für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, geltenden Regelungen zu Untersuchungen und Sanktionen auch für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten.
Durch Artikel 3 Absatz 17 wird Artikel 36a eingefügt, um klarzustellen, dass die Vorschriften über öffentliche Aufsicht und gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen in Bezug auf Abschlussprüfungen auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten.
Durch Artikel 3 Absatz 18 wird Artikel 38a eingefügt, um klarzustellen, dass die Vorschriften über die Bestellung und Abberufung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften in Bezug auf Abschlussprüfungen auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten.
Durch Artikel 3 Absatz 19 wird Artikel 39 dahin gehend geändert, dass die Aufgaben des Prüfungsausschusses für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung konkretisiert werden. Insbesondere sollte der Prüfungsausschuss das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens über das Ergebnis der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung informieren und erläutern, wie er zur Integrität der Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen und welche Rolle er in diesem Verfahren gespielt hat. Der Prüfungsausschuss sollte den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der digitalen Berichterstattung, und das vom Unternehmen durchgeführte Verfahren zur Ermittlung der gemäß den einschlägigen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bereitzustellenden Informationen überwachen und Empfehlungen oder Vorschläge zur Sicherstellung der Integrität dieser Verfahren unterbreiten. Er sollte die Wirksamkeit der internen Qualitätssicherungs- und Risikomanagementsysteme und gegebenenfalls des internen Revisionssystems des Unternehmens, die die Nachhaltigkeitsberichterstattung des geprüften Unternehmens berühren, überwachen, ohne dabei die Unabhängigkeit des Unternehmens zu verletzen; diese Überwachung sollte auch die digitale Berichterstattung umfassen, wie sie nach der geänderten Rechnungslegungsrichtlinie erforderlich sein wird. Schließlich sollte der Prüfungsausschuss die Prüfung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung überwachen und die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaften überprüfen und überwachen.
Durch Artikel 3 Absatz 20 wird Artikel 45 dahin gehend geändert, dass die Anforderungen für die Registrierung und Aufsicht von Prüfern und Prüfungsunternehmen aus Drittländern an den neuen Anwendungsbereich der Richtlinie, der die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung umfasst, angepasst werden.
Durch Artikel 3 Absatz 21 wird Artikel 48a geändert, um die Bedingungen für die Ausübung der Befugnisübertragung an die Kommission zur Annahme von Standards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 26a Absatz 2 festzulegen.
Durch Artikel 4 wird die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Abschlussprüfungsverordnung) geändert.
Durch Artikel 4 Absatz 1 wird Artikel 5 der Abschlussprüfungsverordnung dahin gehend geändert, dass die Erbringung von Beratungsleistungen für die Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den in Artikel 5 der Abschlussprüfungsverordnung genannten Zeiträumen verboten wird, wenn Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die die Abschlussprüfung durchführen, auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen.
Durch Artikel 4 Absatz 2 wird Artikel 14 dahin gehend geändert, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der jeweils zuständigen Behörde jährlich mitteilen müssen, welche Einnahmen aus Nichtprüfungsleistungen durch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erzielt wurden.
Nach Artikel 5 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Artikel 1 bis 3 der Richtlinie bis zum 1. Dezember 2022 umzusetzen und sicherzustellen, dass die in ihr enthaltenen Vorschriften für das am 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahr oder während des Kalenderjahres 2023 für Unternehmen gelten.
In Artikel 6 wird das Datum für das Inkrafttreten der geänderten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Abschlussprüfungsverordnung) auf den 1. Januar 2023 festgelegt.
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2021/0104 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In ihrer am 11. Dezember 2019 angenommenen Mitteilung über den europäischen Grünen Deal verpflichtete sich die Europäische Kommission, die die nichtfinanzielle Berichterstattung betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu überprüfen. Der europäische Grüne Deal ist die neue Wachstumsstrategie der Europäischen Union und soll die Union bis 2050 zu einer modernen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft ohne Netto-Treibhausgasemissionen zu machen. Außerdem soll er das Naturkapital der Union schützen, bewahren und verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen schützen. Der europäische Grüne Deal ist ferner darauf ausgerichtet, das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung zu entkoppeln und sicherzustellen, dass alle Regionen und Bürgerinnen und Bürger der Union an einem sozial gerechten Übergang zu einem nachhaltigen Wirtschaftssystem teilhaben. Er wird zu den Zielen beitragen, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen aufzubauen, die soziale Marktwirtschaft der EU zu stärken und sicherzustellen, dass diese zukunftsfähig ist und Stabilität, Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen schafft. Diese Ziele sind insbesondere angesichts der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen sozioökonomischen Schäden und der Notwendigkeit einer nachhaltigen, inklusiven und fairen Erholung von besonderer Bedeutung. In ihrem Vorschlag für ein europäisches Klimagesetz vom 4. März 2020 schlug die Europäische Kommission vor, das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in der Union verbindlich zu machen.
(2)In ihrem Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums legte die Kommission Maßnahmen dar, mit denen folgende Ziele erreicht werden sollen: Umlenkung der Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen, Bewältigung finanzieller Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben, und Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit. Eine Grundvoraussetzung für die Erreichung dieser Ziele ist, dass Unternehmen relevante, vergleichbare und zuverlässige Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Im Zuge der Umsetzung des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums haben das Europäische Parlament und der Rat eine Reihe von Rechtsakten angenommen. So regelt die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates, wie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber Endanlegern und Eigentümern von Vermögenswerten offenzulegen haben. Mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen, um nachhaltige Investitionen zu fördern und gegen das „Greenwashing“ von zu Unrecht als nachhaltig dargestellten Finanzprodukten vorzugehen. Mit der Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates, ergänzt durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2020/1816, (EU) 2020/1817 und (EU) 2020/1818 der Kommission, werden Offenlegungsanforderungen für Referenzwert-Administratoren im Hinblick auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG) sowie Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte eingeführt. Nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates müssen große Institute, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Wertpapiere emittiert haben, ab dem 28. Juni 2022 Informationen zu ESG-Risiken offenlegen. Der mit der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffene neue Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen enthält Bestimmungen zur Einbeziehung von ESG-Risiken in den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (SREP) durch die zuständigen Behörden sowie Anforderungen bezüglich der Offenlegung von ESG-Risiken durch Wertpapierfirmen, die ab dem 26. Dezember 2022 gelten. Darüber hinaus hat die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für 2021 einen Vorschlag für einen EU-Standard für grüne Anleihen angekündigt, womit dem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums Folge geleistet werden soll.
(3)Am 5. Dezember 2019 betonte der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Vertiefung der Kapitalmarktunion die Bedeutung zuverlässiger, vergleichbarer und relevanter Informationen zu Risiken, Chancen und Auswirkungen von Nachhaltigkeit und forderte die Kommission auf, die Entwicklung eines europäischen Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung in Erwägung zu ziehen.
(4)In seiner Entschließung vom 29. Mai 2018 zu einem nachhaltigen Finanzwesen forderte das Europäische Parlament die Weiterentwicklung der Anforderungen an die ESG-Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie 2013/34/EU. Zudem begrüßte es in seiner Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu der nachhaltigen Unternehmensführung die Zusage der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie 2013/34/EU und wies darauf hin, dass ein umfassender EU-Rahmen für die Angabe nichtfinanzieller Informationen geschaffen werden müsse, der verpflichtende EU-Standards für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen enthält. Das Europäische Parlament forderte ferner eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Berichtsanforderungen auf weitere Unternehmenskategorien sowie die Einführung einer Prüfungspflicht.
(5)Am 25. September 2015 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“). Die Agenda 2030 hat als Kernstück die Ziele für nachhaltige Entwicklung und deckt die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit ab: die wirtschaftliche, soziale und die Umweltdimension. In der Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ wurden diese Nachhaltigkeitsziele mit dem politischen Rahmen der Union verbunden, um sicherzustellen, dass bei allen innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union diese Ziele von Beginn an mitberücksichtigt werden. In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2017 bekräftigte der Rat die Entschlossenheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam sowie in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren umzusetzen.
(6)Mit der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen geändert. Mit der Richtlinie 2014/95/EU wurden Unternehmen verpflichtet, mindestens über Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung Bericht zu erstatten und dabei Informationen zu folgenden Berichterstattungsbereichen offenzulegen: Geschäftsmodell, Konzepte ( einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse), Ergebnisse dieser Konzepte, Risiken und deren Handhabung sowie wichtigste Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.
(7)Viele Interessenträger halten den Begriff „nichtfinanziell“ für unzutreffend, insbesondere weil er impliziert, dass betreffende Informationen in finanzieller Hinsicht nicht von Relevanz sind. Allerdings haben solche Informationen zunehmend sehr wohl finanzielle Relevanz. Viele einschlägige Organisationen, Initiativen und Fachleute verwenden den Begriff „Nachhaltigkeitsinformationen“, weshalb anstelle des Begriffs „nichtfinanzielle Informationen“ vorzugsweise der Begriff „Nachhaltigkeitsinformationen“ verwendet werden sollte. Dementsprechend sollte die Richtlinie 2013/34/EU dahin gehend geändert werden, dass sie dieser neuen Terminologie Rechnung trägt.
(8)Letztendlich kommt eine bessere Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen Bürgern und Sparern zugute. Sparerinnen und Sparer, die nachhaltig investieren wollen, werden fortan die Möglichkeit haben, dies zu tun, während von einem stabilen, nachhaltigen und inklusiven Wirtschaftssystem alle Bürgerinnen und Bürger profitieren dürften. Damit sich diese Vorteile auch verwirklichen, müssen die in den Jahresberichten der Unternehmen offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen zunächst zwei Hauptzielgruppen (im Folgenden „Nutzer“) erreichen. Bei der ersten Gruppe von Nutzern handelt es sich um Anleger, einschließlich Vermögensverwalter, die die Risiken und Chancen von Nachhaltigkeitsfragen für ihre Investitionen sowie die Auswirkungen entsprechender Investitionen auf Mensch und Umwelt besser verstehen wollen. Bei der zweiten Gruppe hingegen handelt es sich um Organisationen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner, die Unternehmen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt stärker in die Verantwortung nehmen wollen. Die in den Jahresberichten offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen könnten auch von anderen Interessenträgern genutzt werden. So könnten Geschäftspartner von Unternehmen, einschließlich Kunden, sich auf solche Informationen stützen, um die Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg zu verstehen und gegebenenfalls darüber Bericht zu erstatten. Politische Entscheidungsträger und Umweltagenturen können diese Informationen – insbesondere in aggregierter Form – nutzen, um ökologische und soziale Entwicklungen zu überwachen, die umweltökonomische Gesamtrechnung zu fördern und die öffentliche Politik zu informieren. Zwar konsultieren nur wenige Einzelpersonen und Verbraucherinnen und Verbraucher die Berichte von Unternehmen direkt, doch könnten sie die darin enthaltenen Informationen indirekt nutzen, z. B. bei der Prüfung von Empfehlungen oder Stellungnahmen von Finanzberatern oder Nichtregierungsorganisationen. Viele Anleger und Vermögensverwalter erwerben Nachhaltigkeitsinformationen von externen Datenanbietern, die diese verschiedenen Quellen, unter anderem öffentlichen Unternehmensberichten, entnehmen und sammeln.
(9)Die Nachfrage nach Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen ist in den letzten Jahren sehr stark gestiegen, insbesondere seitens der Anleger. Dieser Anstieg bei der Nachfrage ergibt sich daraus, dass sich die Art der Risiken für Unternehmen im Wandel befindet und das Bewusstsein der Anleger für die finanziellen Auswirkungen dieser Risiken zunimmt. Dies gilt insbesondere für klimabezogene finanzielle Risiken. Gleichzeitig wächst auch das Bewusstsein für Risiken, die sich im Zusammenhang mit sonstigen Umweltfragen sowie sozialen Fragen, einschließlich Gesundheitsfragen, für Unternehmen und Investitionen ergeben. Der Anstieg bei der Nachfrage nach Nachhaltigkeitsinformationen wird auch durch die Zunahme von Anlageprodukten angetrieben, deren erklärtes Ziel es ist, bestimmte Nachhaltigkeitsstandards zu erfüllen oder bestimmte Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Zum Teil ist dieser Anstieg die logische Konsequenz zuvor erlassener Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852. Angesichts des raschen Wandels im öffentlichen Bewusstsein, bei Verbraucherpräferenzen und Marktpraktiken wäre ein gewisser Anstieg jedoch in jedem Fall eingetreten. Die COVID-19-Pandemie wird dazu führen, dass der Informationsbedarf der Nutzer weiter zunimmt, zumal sie die Schwachstellen im Hinblick auf Erwerbstätige sowie auf Wertschöpfungsketten von Unternehmen offengelegt hat. Informationen zu Umweltauswirkungen sind auch mit Blick auf die Abmilderung künftiger Pandemien relevant, da das Auftreten und die Ausbreitung von Krankheiten zunehmend mit menschenverursachten Störungen von Ökosystemen in Verbindung stehen.
(10)Auch den Unternehmen selbst kommt eine qualitativ hochwertige Berichterstattung zu Nachhaltigkeitsaspekten zugute. Die wachsende Zahl der auf Nachhaltigkeitsziele ausgerichteten Anlageprodukte zeigt, dass Unternehmen durch eine gute Nachhaltigkeitsberichterstattung einen besseren Zugang zu Finanzkapital erlangen können. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung kann es Unternehmen erleichtern, die eigenen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten zu ermitteln und zu steuern. Sie kann ferner als Grundlage für einen besseren Dialog und eine bessere Kommunikation zwischen Unternehmen und ihren Interessenträgern dienen und Unternehmen zu einem besseren Ruf verhelfen.
(11)Im Bericht über die Überprüfungsklausel der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (Richtlinie 2014/95/EU) und in der dazugehörigen Eignungsprüfung der Berichterstattung von Unternehmen wurden Probleme hinsichtlich der Wirksamkeit der genannten Richtlinie aufgezeigt. Es gibt deutliche Hinweise darauf, dass viele Unternehmen nicht zu allen wichtigen Nachhaltigkeitsthemen wesentliche Informationen offenlegen. In dem Bericht wurden auch die begrenzte Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit von Nachhaltigkeitsinformationen als erhebliche Probleme ausgemacht. Darüber hinaus sind viele Unternehmen, deren Nachhaltigkeitsinformationen Nutzer benötigen würden, nicht zur Meldung solcher Informationen verpflichtet.
(12)Ohne ein politisches Handeln dürfte die Kluft zwischen dem Informationsbedarf der Nutzer und den von den Unternehmen bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen wachsen. Diese Kluft hat erhebliche negative Auswirkungen. So sind Anleger nicht in der Lage, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsfragen bei ihren Anlageentscheidungen hinreichend zu berücksichtigen. Gebündelt können Anlageentscheidungen, bei denen Nachhaltigkeitsrisiken nicht angemessen Rechnung getragen wird, potenziell zu systemischen Risiken und somit zu einer Gefährdung der Finanzstabilität führen. Die Europäische Zentralbank und internationale Organisationen wie der Rat für Finanzstabilität haben auf diese Systemrisiken hingewiesen, insbesondere in Bezug auf Klimafragen. Darüber hinaus ist es so für Anleger schwieriger, Finanzmittel in Unternehmen und Wirtschaftstätigkeiten zu investieren, die soziale und ökologische Probleme nicht verschärfen, sondern zu ihrer Lösung beitragen, wodurch die Ziele des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums untergraben werden. Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartner, von den Tätigkeiten der Unternehmen betroffene Gemeinschaften und andere Interessenträger sind weniger in der Lage, Unternehmen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt in die Verantwortung zu nehmen. Dies führt zu einem Mangel an Rechenschaftspflicht und könnte dazu beitragen, dass Bürgerinnen und Bürger weniger Vertrauen in Unternehmen haben, was wiederum negative Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren der sozialen Marktwirtschaft haben könnte. Überdies macht es der Mangel an allgemein anerkannten Parametern und Methoden für die Messung, Bewertung und Bewältigung von Nachhaltigkeitsrisiken für Unternehmen schwieriger, ihre Geschäftsmodelle und Tätigkeiten nachhaltig zu gestalten.
(13)Im Bericht über die Überprüfungsklausel der Richtlinie 2014/95/EU und in der dazugehörigen Eignungsprüfung der Berichterstattung von Unternehmen wurde zudem eine erhebliche Zunahme der an Unternehmen gerichteten Ersuchen um Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten und damit der Wunsch, die bestehende Informationslücke zu schließen, aufgezeigt. Darüber hinaus dürften die vorherrschenden Erwartungen gegenüber Unternehmen, eine Vielzahl unterschiedlicher Rahmen und Standards zu verwenden, anhalten und sich möglicherweise sogar noch verstärken, da immer mehr Wert auf Nachhaltigkeitsinformationen gelegt wird. Ohne ein politisches Handeln zur Bildung eines Konsens über die von den Unternehmen bereitzustellenden Informationen werden die Kosten und der Aufwand für Bericht erstattende Unternehmen und die Nutzer solcher Informationen erheblich steigen.
(14)Die wachsende Kluft zwischen dem Informationsbedarf der Nutzer und der derzeitigen Berichterstattungspraxis der Unternehmen erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne Mitgliedstaaten zunehmend voneinander abweichende nationale Vorschriften oder Standards einführen werden. Unterschiedliche Berichtsanforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten würden zu zusätzlichen Kosten und mehr Komplexität für grenzüberschreitend tätige Unternehmen führen und somit den Binnenmarkt sowie das Niederlassungsrecht und den freien Kapitalverkehr in der gesamten Union untergraben. Die unterschiedlichen Berichtsanforderungen führen auch dazu, dass gemeldete Informationen grenzübergreifend weniger gut vergleichbar sind, was eine Beeinträchtigung der Kapitalmarktunion zur Folge hat.
(15)Die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU gelten für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von mehr als 500 bzw. für Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von mehr als 500 auf konsolidierter Basis handelt. Angesichts des wachsenden Bedarfs der Nutzer an Nachhaltigkeitsinformationen sollten zusätzliche Kategorien von Unternehmen zur Meldung solcher Informationen verpflichtet werden. Daher sollten sämtliche großen Unternehmen sowie sämtliche an geregelten Märkten notierten Unternehmen, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, dazu verpflichtet werden, detaillierte Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen. Darüber hinaus sollten alle Unternehmen, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, Nachhaltigkeitsberichte auf Gruppenebene erstellen.
(16)Die Anforderung, dass auch nicht börsennotierte große Unternehmen Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten offenlegen sollten, geht in erster Linie auf Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen und der Rechenschaftspflicht solcher Unternehmen, auch im Hinblick auf ihre Wertschöpfungsketten, zurück. Für sämtliche großen Unternehmen sollten demnach dieselben Anforderungen zur öffentlichen Meldung von Nachhaltigkeitsinformationen gelten. Darüber hinaus benötigen auch Finanzmarktteilnehmer Informationen von solchen nicht börsennotierten großen Unternehmen.
(17)Die Anforderung, dass auch außerhalb der Union ansässige Unternehmen, deren Wertpapiere an geregelten Märkten notiert sind, Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten offenlegen sollten, geht darauf zurück, dass Finanzmarktteilnehmer die Informationen solcher Unternehmen benötigen, um die Risiken und Auswirkungen ihrer Anlagen zu verstehen und ihre in der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Offenlegungspflichten zu erfüllen.
(18)Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Nachhaltigkeitsrisiken und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass an geregelten Märkten notierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einen erheblichen Anteil aller börsennotierten Unternehmen in der Union ausmachen, sollten zur Gewährleistung des Anlegerschutzes auch diese KMU verpflichtet werden, Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten offenzulegen. Mit der Einführung dieser Anforderung wird mit dazu beigetragen, dass Finanzmarktteilnehmer auch kleinere börsennotierte Unternehmen in ihre Anlageportfolios aufnehmen können, da diese sodann die von Finanzmarktteilnehmern benötigten Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen. So wird dazu beigetragen, den Zugang kleinerer börsennotierter Unternehmen zu Finanzkapital zu erhalten und zu verbessern und zu vermeiden, dass solche Unternehmen von den Finanzmarktteilnehmern vernachlässigt werden. Die Einführung dieser Anforderung ist überdies erforderlich, um sicherzustellen, dass Finanzmarktteilnehmer über die Informationen verfügen, die sie von den Unternehmen, in die investiert wird, benötigen, um ihre eigenen nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 erfüllen zu können. Kleinen und mittleren Unternehmen, die an geregelten Märkten notiert sind, sollte jedoch – aufgrund ihrer geringeren Größe und ihrer begrenzten Ressourcen sowie unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Umstände infolge der COVID-19-Pandemie – ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf die Anwendung der Anforderung zur Meldung von Nachhaltigkeitsinformationen vorzubereiten. Darüber hinaus sollte ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich bei ihrer Berichterstattung nach Standards zu richten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Kapazitäten und Ressourcen von KMU stehen. Nicht börsennotierte KMU können sich zudem dafür entscheiden, diese angemessenen Standards freiwillig anzuwenden. Die KMU-Standards dienen den in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Unternehmen als Referenz für den Umfang der Nachhaltigkeitsinformationen, die sie von kleinen und mittleren Zulieferern und Abnehmern entlang ihrer Wertschöpfungsketten vertretbarerweise verlangen können.
(19)Die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für alle Unternehmen, deren Wertpapiere an geregelten Märkten notiert sind. Um sicherzustellen, dass alle Unternehmen, deren Wertpapiere an geregelten Märkten notiert sind, einschließlich Emittenten aus einem Drittland, denselben Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, sollte die Richtlinie 2004/109/EG die erforderlichen Querverweise auf etwaige Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Jahresfinanzbericht enthalten.
(20)Mit Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe i und Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG wird der Kommission jeweils die Befugnis übertragen, Maßnahmen zur Einführung eines Mechanismus für die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß jener Richtlinie erforderlichen Informationen bzw. zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards zu erlassen. Nach Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG ist die Kommission zudem befugt, die notwendigen Beschlüsse über die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden, zu fassen. Damit der Erweiterung der Richtlinie 2004/109/EG um Nachhaltigkeitsanforderungen Rechnung getragen ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, einen Mechanismus für die Feststellung der Gleichwertigkeit der von Wertpapieremittenten mit Sitz in Drittländern angewandten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung einzurichten. Aus demselben Grund sollte die Kommission zudem die Befugnis erhalten, die notwendigen Beschlüsse über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden, zu fassen. Durch diese Änderungen werden einheitliche Gleichwertigkeitsregelungen für Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten und Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Jahresfinanzbericht sichergestellt.
(21)Nach Artikel 19a Absatz 3 und Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU sind derzeit sämtliche Tochterunternehmen von der Pflicht zur Meldung nichtfinanzieller Informationen befreit, sofern diese Unternehmen und ihre Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht ihres Mutterunternehmens einbezogen werden und dieser die geforderten nichtfinanziellen Informationen enthält. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass Nachhaltigkeitsinformationen für die Nutzer leicht zugänglich sind, und es muss für Transparenz hinsichtlich der Frage gesorgt werden, welches das auf konsolidierter Ebene Bericht erstattende Mutterunternehmen des befreiten Tochterunternehmens ist. Diese Tochterunternehmen müssen daher verpflichtet werden, den konsolidierten Lagebericht ihres Mutterunternehmens zu veröffentlichen und in ihren eigenen Lagebericht einen Hinweis darauf aufzunehmen, dass sie von der Pflicht zur Meldung von Nachhaltigkeitsinformationen befreit sind. Die Befreiung sollte auch dann gelten, wenn es sich bei dem auf konsolidierter Ebene Bericht erstattenden Mutterunternehmen um ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland handelt, dessen Nachhaltigkeitsberichterstattung den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht oder den EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist.
(22)Nach Artikel 23 der Richtlinie 2013/34/EU sind Mutterunternehmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses und eines konsolidierten Lageberichts ausgenommen, sofern sie Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens sind, das dieser Verpflichtung nachkommt. Es sollte jedoch präzisiert werden, dass die Ausnahmeregelung für konsolidierte Abschlüsse und konsolidierte Lageberichte unabhängig von der Ausnahmeregelung für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung Anwendung findet. Es ist daher möglich, dass ein Unternehmen von der Verpflichtung zur konsolidierten Finanzberichterstattung, nicht aber von der Verpflichtung zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit ist, wenn sein oberstes Mutterunternehmen konsolidierte Abschlüsse und konsolidierte Lageberichte im Einklang mit dem Unionsrecht oder – im Fall von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland – gemäß gleichwertigen Anforderungen erstellt, jedoch keine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit dem Unionsrecht oder – im Fall von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland – gemäß gleichwertigen Anforderungen vornimmt.
(23)Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen spielen beim Übergang zu einem gänzlich nachhaltigen und inklusiven Wirtschafts- und Finanzsystem im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal eine entscheidende Rolle. Sie können durch ihre Kreditvergabe-, Anlage- und Versicherungstätigkeiten erhebliche positive und negative Auswirkungen haben. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die nicht zur Einhaltung der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, einschließlich Genossenschaften und Gegenseitigkeitsgesellschaften, sollten daher, sofern sie bestimmte Größenkriterien erfüllen, Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten unterliegen. Die Nutzer solcher Informationen würden somit in die Lage versetzt, sowohl die gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieser Unternehmen als auch die sich aus Nachhaltigkeitsaspekten ergebenden Risiken, denen diese Unternehmen ausgesetzt sein könnten, zu bewerten. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Berichtsanforderungen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten können die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang beschließen, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht auf die in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Kreditinstitute anzuwenden.
(24)Die Liste der Nachhaltigkeitsaspekte, über die Unternehmen Bericht erstatten müssen, sollte so weit wie möglich im Einklang mit der Bestimmung des Begriffs „Nachhaltigkeitsfaktoren“ im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 stehen. Diese Liste sollte zudem den Bedürfnissen und Erwartungen der Nutzer sowie der Unternehmen selbst entsprechen, die zur Kategorisierung der drei wichtigsten Nachhaltigkeitsaspekte häufig die Begriffe „Umwelt“, „Soziales“ und „Unternehmensführung“ verwenden. Der Aspekt der Unternehmensführung wird in der in der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten der Liste der Nachhaltigkeitsfaktoren nicht ausdrücklich aufgeführt. Die nähere Bestimmung der Nachhaltigkeitsaspekte in der Richtlinie 2013/34/EU sollte daher auf der Bestimmung des Begriffs „Nachhaltigkeitsfaktoren“ im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 beruhen, wobei jedoch der Aspekt der Unternehmensführung hinzugefügt werden sollte.
(25)Nach Artikel 19a und Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU muss die Berichterstattung nicht nur Angaben umfassen, „die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens“ erforderlich sind, sondern auch Angaben, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens im Hinblick auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung erforderlich sind. Nach diesen Artikeln sind Unternehmen daher verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen verschiedener Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen als auch über die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Mensch und Umwelt Bericht zu erstatten. Dies wird als Konzept der doppelten Wesentlichkeit bezeichnet, bei dem die Risiken für das Unternehmen sowie dessen Auswirkungen jeweils einen Wesentlichkeitsaspekt darstellen. Die Eignungsprüfung der Berichterstattung von Unternehmen zeigt, dass diese beiden Aspekte häufig nicht korrekt verstanden oder angewandt werden. Daher muss klargestellt werden, dass Unternehmen jeden Wesentlichkeitsaspekt eigenständig betrachten und sowohl Informationen, die nach beiden Aspekten wesentlich sind, als auch Informationen offenlegen sollten, die nur nach einem Aspekt wesentlich sind.
(26)Nach Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen Informationen zu fünf Berichterstattungsbereichen offenlegen: Geschäftsmodell, Konzepte (einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse), Ergebnisse dieser Konzepte, Risiken und deren Handhabung sowie wichtigste Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind. Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU enthält keine ausdrücklichen Verweise auf andere Berichterstattungsbereiche, die Nutzer von Informationen für relevant halten und von denen einige mit Offenlegungen in internationalen Rahmenwerken, einschließlich der Empfehlungen der Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen“, im Einklang stehen. Die Offenlegungspflichten sollten hinreichend spezifiziert werden, um sicherzustellen, dass Unternehmen Informationen über ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Nachhaltigkeitsrisiken melden. Zusätzlich zu den in Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Berichterstattungsbereichen sollten Unternehmen daher zur Offenlegung von Informationen zu folgenden Bereichen und Fragen verpflichtet werden: Geschäftsstrategie und Widerstandsfähigkeit des Geschäftsmodells und der Strategie gegenüber Nachhaltigkeitsrisiken, etwaige Pläne, mit denen die Vereinbarkeit ihres Geschäftsmodells und ihrer Geschäftsstrategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Wirtschaft sichergestellt werden soll; ob und wie ihr Geschäftsmodell und ihre Geschäftsstrategie den Interessen der Interessenträger Rechnung tragen; etwaige Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten; Umsetzung jener Aspekte der Geschäftsstrategie, die Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte haben oder von Nachhaltigkeitsaspekten betroffen sind; etwaige Nachhaltigkeitsziele des Unternehmens und diesbezüglich erzielte Fortschritte; die Rolle des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte; die wesentlichen – tatsächlichen und potenziellen – nachteiligen Auswirkungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Unternehmens; wie das Unternehmen die Informationen, die Gegenstand der Berichterstattung sind, ermittelt. Sobald die Offenlegung von Elementen wie den Zielen und den diesbezüglich erzielten Fortschritten verpflichtend eingeführt wird, wird die gesonderte Verpflichtung zur Offenlegung der Ergebnisse von Konzepten hinfällig.
(27)Zur Gewährleistung der Kohärenz mit internationalen Instrumenten wie den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sollten die Offenlegungspflichten im Hinblick auf Due-Diligence-Prozesse genauer spezifiziert werden, als dies in Artikel 19a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU aktuell der Fall ist. Due-Diligence-Prozesse werden von Unternehmen mit dem Ziel durchgeführt, die wesentlichen – tatsächlichen und potenziellen – nachteiligen Auswirkungen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten zu ermitteln, zu verhüten, zu mildern bzw. wiedergutzumachen; dabei wird auch ermittelt, wie die Unternehmen diesen nachteiligen Auswirkungen begegnen. Die Auswirkungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Unternehmens schließen die unmittelbar vom Unternehmen verursachten Auswirkungen, die Auswirkungen, zu denen das Unternehmen beiträgt, sowie jene Auswirkungen ein, die anderweitig mit der Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen. Der Due-Diligence-Prozess deckt die gesamte Wertschöpfungskette des Unternehmens ab, einschließlich seiner eigenen Tätigkeiten, seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferketten. Im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte sind tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen als wesentlich anzusehen, wenn sie im Hinblick auf die nachstehenden Faktoren zu den größten Auswirkungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens zählen: Schwere der Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt; Anzahl der Personen, die betroffen sind oder betroffen sein könnten, bzw. Ausmaß der Umweltschäden; Aufwand, der erforderlich ist, um die Schäden zu beheben und – mit Blick auf die Umwelt bzw. die betroffenen Menschen – den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
(28)Nach der Richtlinie 2013/34/EU ist die Offenlegung von Informationen über immaterielle Faktoren, bei denen es sich nicht um in der Bilanz angesetzte immaterielle Anlagewerte handelt, nicht erforderlich. Es ist weithin anerkannt, dass über Informationen zu immateriellen Anlagewerten und anderen immateriellen Faktoren, einschließlich intern geschaffener immaterieller Faktoren, in zu geringem Maße Bericht erstattet wird, wodurch eine ordnungsgemäße Bewertung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage eines Unternehmens sowie die Überwachung von Anlagen erschwert wird. Um Anlegern ein besseres Verständnis der bei zahlreichen Unternehmen und in vielen Wirtschaftszweigen zunehmend beobachteten Diskrepanz zwischen Buchwert und Marktbewertung zu verschaffen, sollte eine angemessene Berichterstattung über immaterielle Faktoren verlangt werden. Daher müssen Unternehmen verpflichtet werden, Informationen über immaterielle Faktoren, bei denen es sich nicht um in der Bilanz angesetzte immaterielle Anlagewerte handelt, wie etwa über intellektuelles und Humankapital, einschließlich der Entwicklung von Kompetenzen, sowie über soziales und Beziehungskapital, einschließlich Reputationskapital, offenzulegen. Solche Informationen über immaterielle Faktoren sollten auch Informationen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung umfassen.
(29)In Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU wird nicht spezifiziert, ob die zu meldenden Informationen zukunftsbezogen sein oder frühere Entwicklungen betreffen sollen. Derzeit ist ein Mangel an zukunftsbezogenen Offenlegungen zu verzeichnen, die von Nutzern von Nachhaltigkeitsinformationen besonders geschätzt werden. In Artikel 19a und Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU sollte daher spezifiziert werden, dass die bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen sowohl zukunfts- als auch vergangenheitsbezogene und sowohl qualitative als auch quantitative Informationen umfassen müssen. Die bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen sollten zudem kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume abdecken und Informationen zur gesamten Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich – je nach Bedarf – seiner eigenen Tätigkeiten, seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferketten, enthalten. Informationen zur gesamten Wertschöpfungskette des Unternehmens würden sowohl Informationen zu dessen Wertschöpfungskette in der EU als auch Informationen in Bezug auf Drittländer umfassen, sofern die Wertschöpfungskette des Unternehmens über die Grenzen der EU hinausgeht.
(30)Nach Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen in ihre nichtfinanzielle Berichterstattung auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu aufnehmen. Nach diesen Artikeln sind Unternehmen jedoch nicht dazu verpflichtet, im Lagebericht auf andere Informationen hinzuweisen oder solche Informationen um zusätzliche Erläuterungen zu ergänzen. Folglich mangelt es derzeit an Kohärenz zwischen den gemeldeten nichtfinanziellen Informationen und den übrigen im Lagebericht offengelegten Informationen. Es ist erforderlich, diesbezüglich klare Anforderungen festzulegen.
(31)Nach Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen, die in Bezug auf einen oder mehrere der aufgeführten Belange kein Konzept verfolgen, eine klare und begründete Erklärung dafür vorlegen. Dass Offenlegungen zu den etwaigen bestehenden Konzepten von Unternehmen anders behandelt werden als Offenlegungen in den anderen in diesen Artikeln aufgeführten Berichterstattungsbereichen, hat bei den Bericht erstattenden Unternehmen für Verwirrung gesorgt und keineswegs zur Verbesserung der Qualität der gemeldeten Informationen beigetragen. Es ist daher nicht erforderlich, diese unterschiedliche Behandlung von Konzepten in der Richtlinie beizubehalten. In den Standards wird festgelegt, welche Informationen für jeden der in den Artikeln 19a und 29a genannten Berichterstattungsbereiche offengelegt werden müssen.
(32)Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU fallen, können sich auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmenwerke für die Berichterstattung stützen und haben, wenn sie hiervon Gebrauch machen, anzugeben, auf welche Rahmenwerke sie sich gestützt haben. Nach der Richtlinie 2013/34/EU sind Unternehmen jedoch nicht dazu verpflichtet, einen gemeinsamen Rahmen oder Standard für die Berichterstattung zu verwenden, und ist es Unternehmen nicht untersagt, überhaupt keine Rahmenwerke oder Standards für die Berichterstattung zu verwenden. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/95/EU veröffentlichte die Kommission im Jahr 2017 unverbindliche Leitlinien für in den Anwendungsbereich jener Richtlinie fallende Unternehmen. 2019 veröffentlichte die Kommission zusätzliche Leitlinien, die insbesondere die klimabezogene Berichterstattung zum Gegenstand hatten. In den Leitlinien für die klimabezogene Berichterstattung fanden die Empfehlungen der Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen“ ausdrückliche Berücksichtigung. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass diese unverbindlichen Leitlinien keine wesentlichen Auswirkungen auf die Qualität der nichtfinanziellen Berichterstattung von in den Anwendungsbereich von Artikel 19a und Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallenden Unternehmen hatten. Angesichts des unverbindlichen Charakters der Leitlinien steht es den Unternehmen frei, diese anzuwenden oder nicht. Die Leitlinien allein können daher weder die Vergleichbarkeit der von verschiedenen Unternehmen offengelegten Informationen noch die Offenlegung sämtlicher von den Nutzern für relevant erachteten Informationen gewährleisten. Deshalb sind verbindliche gemeinsame Standards für die Berichterstattung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Informationen vergleichbar sind und alle relevanten Informationen offengelegt werden. Aufbauend auf dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit sollten die Standards alle Informationen abdecken, die für Nutzer wesentlich sind. Gemeinsame Standards für die Berichterstattung sind überdies erforderlich, um die Prüfung und Digitalisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ermöglichen und deren Beaufsichtigung und Durchsetzung zu erleichtern. Die Entwicklung verbindlicher gemeinsamer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist notwendig, um zu erreichen, dass Nachhaltigkeitsinformationen einen vergleichbaren Status haben wie Finanzinformationen.
(33)Kein bestehender Standard und kein bestehendes Rahmenwerk entsprechen den Bedürfnissen der Union im Hinblick auf eine detaillierte Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die nach der Richtlinie 2013/34/EU erforderlichen Informationen müssen Informationen, die für beide Wesentlichkeitsaspekte relevant sind, umfassen, sämtliche Nachhaltigkeitsaspekte abdecken und gegebenenfalls mit anderen nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtungen zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen, einschließlich der in den Verordnungen (EU) 2020/852 und (EU) 2019/2088 vorgesehenen Verpflichtungen, in Einklang gebracht werden. Darüber hinaus müssen solche verbindlichen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der Union den Zielsetzungen des europäischen Grünen Deals sowie dem Ziel der Union, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, gerecht werden. Der Kommission muss daher die Befugnis übertragen werden, EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, damit diese rasch verabschiedet werden können und sichergestellt ist, dass der Inhalt dieser Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung den Bedürfnissen der Union entspricht.
(34)Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist eine nach belgischem Recht gegründete Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die dem öffentlichen Interesse dient, indem sie die Kommission bei der Übernahme internationaler Rechnungslegungsstandards berät. Die EFRAG genießt den Ruf eines europäischen Kompetenzzentrums für Unternehmensberichterstattung und ist gut aufgestellt, um die Koordinierung zwischen europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und internationalen Initiativen zur Entwicklung weltweit einheitlicher Standards zu fördern. Im März 2021 veröffentlichte eine von der EFRAG eingesetzte Arbeitsgruppe verschiedener Interessenträger Empfehlungen für die mögliche Entwicklung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für die Europäische Union. Diese Empfehlungen enthalten Vorschläge zur Entwicklung kohärenter und umfassender Standards für die Berichterstattung, die gemäß dem Konzept der doppelten Wesentlichkeit sämtliche Nachhaltigkeitsaspekte abdecken. Die Empfehlungen enthalten zudem einen detaillierten Fahrplan für die Entwicklung solcher Standards sowie Vorschläge für eine auf gegenseitigen Nutzen ausgelegte Zusammenarbeit zwischen globalen Standardsetzungsinitiativen und Standardsetzungsinitiativen der EU. Im März 2021 veröffentlichte der Präsident der EFRAG für den Fall, dass die EFRAG zur Ausarbeitung technischer Empfehlungen für Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgefordert werden sollte, Empfehlungen für mögliche Änderungen an der Governance der EFRAG. Diese Empfehlungen betreffen unter anderem die Errichtung einer neuen Säule der Nachhaltigkeitsberichterstattung innerhalb der EFRAG, wobei an der bestehenden Säule der Rechnungslegung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden sollen. Bei der Annahme von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte die Kommission technische Empfehlungen berücksichtigen, die von der EFRAG ausarbeiten werden. Zur Gewährleistung hochwertiger Standards, die zum europäischen Gemeinwohl beitragen und den Bedürfnissen der Unternehmen und der Nutzer der bereitgestellten Informationen entsprechen, sollten die technischen Empfehlungen der EFRAG in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz, einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen, erarbeitet und mithilfe des Fachwissens einschlägiger Interessenträger weiterentwickelt werden. Um sicherzustellen, dass die Standards der Union für die Nachhaltigkeitsberichterstattung den Standpunkten der EU-Mitgliedstaaten Rechnung tragen, sollte die Kommission vor der Annahme der Standards die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/852 genannte Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen zu den technischen Empfehlungen der EFRAG konsultieren. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 an der Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards beteiligt, und zwischen diesen technischen Regulierungsstandards und den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss Kohärenz bestehen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates trägt die ESMA auch zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz bei der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung von Emittenten bei, deren Wertpapiere nicht an geregelten Märkten in der EU notiert sind und die zur Anwendung dieser Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gehalten sein werden. Daher sollte die ESMA verpflichtet werden, eine Stellungnahme zu den technischen Empfehlungen der EFRAG abzugeben. Diese Stellungnahme sollte innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des entsprechenden Antrags der Kommission vorgelegt werden. Darüber hinaus sollte die Kommission die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Umweltagentur, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Zentralbank, den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer und die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen konsultieren, um sicherzustellen, dass die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den einschlägigen Strategien und Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen. Beschließt eine dieser Stellen, eine Stellungnahme zu übermitteln, so legt sie diese binnen zwei Monaten nach ihrer Konsultation durch die Kommission vor.
(35)Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten mit anderen Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen. Diese Standards sollten insbesondere an die in der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Offenlegungspflichten angepasst werden und die zugrunde liegenden Indikatoren und Methoden, die in den verschiedenen gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, genauso berücksichtigen wie die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates für Referenzwert-Administratoren geltenden Offenlegungspflichten, die Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte sowie alle Arbeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Umsetzung der Säule-III-Offenlegungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Standards sollten den Umweltvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie auch der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission und deren Anhängen, einschließlich ihrer aktualisierten Fassungen, Rechnung tragen. Andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, sowie die gemäß dem Unionsrecht für Unternehmen geltenden Anforderungen im Hinblick auf die Pflichten von Vorständen und Sorgfaltspflichten sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
(36)Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten den Leitlinien der Kommission für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen sowie den Leitlinien der Kommission für die klimabezogenen Berichterstattung Rechnung tragen. Sie sollten auch anderen in der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Berichtsanforderungen Rechnung tragen, die nicht unmittelbar Nachhaltigkeitsaspekte betreffen, damit den Nutzern der bereitgestellten Informationen – durch engere Verknüpfungen zwischen Nachhaltigkeitsinformationen und anderen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU bereitzustellenden Informationen – ein besseres Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit vermittelt wird.
(37)Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten verhältnismäßig sein und den Unternehmen, die sie anwenden müssen, keinen unnötigen Verwaltungsaufwand auferlegen. Damit Unternehmen, die bereits Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, so geringe Störungen wie möglich entstehen, sollten die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gegebenenfalls bereits bestehende Standards und Rahmenwerke für nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung und Rechnungslegung berücksichtigen. Dazu gehören die Global Reporting Initiative, das Sustainability Accounting Standards Board, der International Integrated Reporting Council, das International Accounting Standards Board, die Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen“, das Carbon Disclosure Standards Board und CDP (früher Carbon Disclosure Project). Die Standards der Europäischen Union sollten sämtlichen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung tragen, die unter der Schirmherrschaft der International Financial Reporting Standards Foundation entwickelt wurden. Zur Vermeidung einer unnötigen regulatorischen Fragmentierung, die negative Folgen für weltweit tätige Unternehmen haben könnte, sollten europäische Standards auf globaler Ebene zur Konvergenz der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung beitragen.
(38)Um einen angemessenen Umgang mit Umweltrisiken zu gewährleisten, für angemessene Klimaschutzmöglichkeiten zu sorgen und die damit verbundenen Transaktionskosten zu senken, verpflichtete sich die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung über den europäischen Grünen Deal, Unternehmen und andere Interessenträger bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung in der EU und auf internationaler Ebene zu unterstützen. Im Rahmen des mit Mitteln aus dem LIFE-Programm geförderten Projekts „Transparent“ wird eine erste Methodik für die Naturkapitalbilanzierung entwickelt, mit der Vergleichbarkeit und Transparenz der bestehenden Methoden verbessert und Hemmnisse für die Unternehmen gegenüber einer Einführung und Nutzung von Systemen zur zukunftssicheren Gestaltung ihrer Geschäftstätigkeiten abgebaut werden sollen. Das Natural Capital Protocol ist in diesem Zusammenhang ebenfalls eine wichtige Referenz. Zwar dienen die Methoden für die Naturkapitalbilanzierung in erster Linie der Untermauerung interner strategischer Entscheidungen, doch sollten sie auch bei der Festlegung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gebührend berücksichtigt werden. Einige Methoden der Naturkapitalbilanzierung zielen darauf ab, die Auswirkungen von Unternehmenstätigkeiten auf die Umwelt anhand eines monetären Werts auszudrücken; dies könnte den Nutzern dabei helfen, diese Auswirkungen besser zu verstehen. Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten daher monetäre Indikatoren für Nachhaltigkeitsauswirkungen einschließen können, sofern dies für notwendig erachtet wird.
(39)Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten auch international anerkannten Grundsätzen und Rahmenbestimmungen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, soziale Verantwortung von Unternehmen und nachhaltige Entwicklung Rechnung tragen, wie etwa den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den OECD-Leitsätzen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns und damit verbundenen sektoralen Leitlinien, dem Global Compact der Vereinten Nationen, der Trilateralen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik, der ISO-Norm 26000 „Leitfaden zur gesellschaftlichen Verantwortung“ und den Grundsätzen der Vereinten Nationen für verantwortungsvolle Investitionen.
(40)Die von den Unternehmen gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemeldeten Informationen sollten den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen. In den Standards für die Berichterstattung sollte daher festgelegt werden, welche Informationen die Unternehmen zu den wichtigen Umweltfaktoren offenlegen müssen, einschließlich Angaben zu ihren Auswirkungen auf Klima, Luft, Boden, Wasser und biologische Vielfalt und damit verbundenen Abhängigkeiten. Die Verordnung (EU) 2020/852 enthält eine Klassifizierung der Umweltziele der Union. Aus Gründen der Kohärenz empfiehlt es sich, bei der Ermittlung der Umweltfaktoren, auf die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Bezug nehmen sollten, eine ähnliche Klassifizierung zu verwenden. In den Standards für die Berichterstattung sollten alle geografischen und sonstigen kontextbezogenen Informationen berücksichtigt und präzisiert werden, die Unternehmen offenlegen sollten, um ein besseres Verständnis der wichtigsten nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und der größten Risiken, denen sie im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt sind, zu vermitteln.
(41)Klimabezogene Informationen sind bei den Nutzern insbesondere im Hinblick auf physische Risiken und Übergangsrisiken sowie die Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in verschiedenen Klimaszenarien gefragt. Ferner interessieren sie sich für Angaben zu Menge und Umfang der dem Unternehmen zugeordneten Emissionen und des erreichten Abbaus von Treibhausgasen, einschließlich des Umfangs, in dem das Unternehmen Kompensationen nutzt, und der Quelle, aus der diese stammen. Um eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen, müssen Standards für die Anrechnung und Kompensation von Treibhausgasemissionen aufeinander abgestimmt werden. Doppelzählungen und Überbewertungen bergen Risiken für das Erreichen klimabezogener Ziele, weshalb die Nutzer zuverlässige Informationen über Kompensationen benötigen, bei denen Bedenken hinsichtlich möglicher Doppelzählungen und Überbewertungen Rechnung getragen wird. Daher sollte in den Standards für die Berichterstattung festgelegt werden, welche Informationen die Unternehmen in Bezug auf diese Aspekte melden sollten.
(42)Die Ziele einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft und einer schadstofffreien Umwelt können nur erreicht werden, wenn es gelingt, sämtliche Wirtschaftszweige uneingeschränkt zu mobilisieren. Die Verringerung des Energieverbrauchs und die Steigerung der Energieeffizienz sind in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, da Energie über Lieferketten hinweg genutzt wird. Daher sollten in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Energieaspekte, insbesondere im Zusammenhang mit umweltrelevanten Aspekten, gebührend berücksichtigt werden.
(43)In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte festgelegt werden, welche Informationen Unternehmen zu sozialen Faktoren, einschließlich Arbeitnehmerfaktoren und Menschenrechten, offenlegen sollten. Diese Informationen sollten die Auswirkungen der Unternehmen auf Menschen, einschließlich der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, abdecken. Die Informationen, die Unternehmen über Menschenrechte offenlegen, sollten gegebenenfalls auch Angaben über Zwangsarbeit in ihren Wertschöpfungsketten umfassen. In Standards für die Berichterstattung, die sich mit sozialen Faktoren befassen, sollte präzisiert werden, welche Informationen Unternehmen im Hinblick auf für sie relevante Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte offenlegen sollten, einschließlich Angaben zur Chancengleichheit für alle und zu den Arbeitsbedingungen. In dem im März 2021 angenommenen Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte werden strengere Anforderungen bezüglich der Berichterstattung der Unternehmen über soziale Fragen gefordert. In den Standards für die Berichterstattung sollte auch festgelegt werden, welche Informationen Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und Normen offenlegen sollten, die in der Internationalen Charta der Menschenrechte und anderen grundlegenden Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind.
(44)Die Nutzer benötigen Informationen über Governance-Faktoren, einschließlich Informationen über die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens, wobei diesbezüglich relevante Nachhaltigkeitsaspekte, die Zusammensetzung solcher Gremien und die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme eines Unternehmens zu berücksichtigen sind, auch in Bezug auf das Berichterstattungsverfahren. Die Nutzer benötigen ferner Informationen über Unternehmenskultur und Unternehmensethik, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung, sowie über das politische Engagement der Unternehmen und ihre Lobbytätigkeiten. Informationen über die Leitung des Unternehmens und die Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern, einschließlich Zahlungspraktiken in Bezug auf Zahlungstermine oder Zahlungsfristen, den Zinssatz für verspätete Zahlungen oder die Entschädigung für in der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr genannte Beitreibungskosten, vermitteln den Nutzern ein besseres Verständnis der Risiken eines Unternehmens sowie der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen seiner Tätigkeiten. Jedes Jahr müssen Tausende von Unternehmen, insbesondere KMU, administrative und finanzielle Belastungen tragen, weil sie verspätet oder gar nicht bezahlt werden. Letztendlich führt Zahlungsverzug zu Insolvenz und Konkurs mit destruktiven Auswirkungen auf ganze Wertschöpfungsketten. Wenn Unternehmen mehr Informationen über Zahlungspraktiken zur Verfügung gestellt werden, dürften sie besser in der Lage sein, schnelle und zuverlässige Zahler zu ermitteln, unlautere Zahlungspraktiken aufzudecken, sich über Unternehmen, mit denen sie Handel treiben, zu informieren und fairere Zahlungsbedingungen auszuhandeln.
(45)Die Standards für die Berichterstattung sollten darauf ausgerichtet sein, einen stärker integrierten Gesamtüberblick über die Informationen, die die Unternehmen in ihrem Lagebericht veröffentlichen, zu ermöglichen und so den Nutzern dieser Informationen ein besseres Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit zu vermitteln. In diesen Standards sollte erforderlichenfalls zwischen Informationen, die Unternehmen bei der Berichterstattung auf Einzelbasis und solchen, die sie bei der Berichterstattung auf konsolidierter Ebene offenlegen sollten, unterschieden werden. Diese Standards sollten auch Leitlinien zu dem Verfahren enthalten, anhand dessen Unternehmen die in den Lagebericht aufzunehmenden Nachhaltigkeitsdaten ermitteln.
(46)Unternehmen derselben Branche sind häufig ähnlichen nachhaltigkeitsbezogenen Risiken ausgesetzt und haben häufig ähnliche Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt. Vergleiche zwischen Unternehmen derselben Branche sind für Anleger und andere Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen besonders wertvoll. Daher sollte in den von der Kommission angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt werden, welche Informationen die Unternehmen sämtlicher Branchen und welche Informationen je nach Tätigkeitsbereich der Unternehmen offengelegt werden sollten. In den Standards sollte auch berücksichtigt werden, dass es für Unternehmen nicht immer problemlos möglich ist, Informationen bei Akteuren entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette, insbesondere KMU-Lieferanten und Lieferanten aus Schwellenländern und aufstrebenden Märkten, einzuholen.
(47)Um den Informationsbedarf der Nutzer rechtzeitig zu decken und angesichts des besonderen dringlichen Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern, die den Anforderungen der gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/2088 erlassenen delegierten Rechtsakte unterliegen, sollte die Kommission bis zum 31. Oktober 2022 erste Standards für die Berichterstattung festlegen. In diesen Standards für die Berichterstattung sollte festgelegt werden, welche Informationen Unternehmen in Bezug auf alle Berichtsbereiche und Nachhaltigkeitsaspekte offenlegen sollten; gleichzeitig sollte von den Finanzmarktteilnehmern verlangt werden, den Offenlegungspflichten der Verordnung (EU) 2019/2088 nachzukommen. Die Kommission sollte spätestens bis zum 31. Oktober 2023 ein zweites Paket von Standards für die Berichterstattung annehmen, in denen festgelegt wird, welche ergänzenden Informationen Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte und Berichtsbereiche erforderlichenfalls offenlegen sollten und welche spezifischen Informationen sie für den Sektor, in dem sie tätig sind, offenlegen sollten. Die Kommission sollte die Standards alle drei Jahre überprüfen, um relevanten Entwicklungen, einschließlich der Entwicklung internationaler Standards, Rechnung zu tragen.
(48)Die Richtlinie 2013/34/EU schreibt nicht vor, dass der Abschluss oder der Lagebericht in digitalem Format vorgelegt werden müssen, was es schwieriger macht, die gemeldeten Informationen zu finden und zu nutzen. Die Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen erwarten zunehmend, dass diese Informationen in digitalem Format auffindbar und maschinenlesbar sind. Die Digitalisierung eröffnet Möglichkeiten für eine effizientere Nutzung von Informationen und birgt sowohl für Nutzer als auch für Unternehmen das Potenzial erheblicher Kosteneinsparungen. Unternehmen sollten daher dazu verpflichtet werden, Abschluss und Lagebericht im XHTML-Format gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission zu erstellen und Nachhaltigkeitsdaten, einschließlich der nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 erforderlichen Angaben, im Einklang mit der genannten delegierten Verordnung auszuzeichnen. Um gemeldete Informationen gemäß den Unionsstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kennzeichnen zu können, wird eine entsprechende digitale Taxonomie benötigt. Diese Anforderungen sollten in die von der Kommission in ihrer Mitteilung „Eine europäische Datenstrategie“ und in der „Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU“ angekündigten Arbeiten zur Digitalisierung einfließen. Diese Anforderungen ergänzen zudem die Schaffung des im Aktionsplan für die Kapitalmarktunion vorgesehenen einheitlichen europäischen Zugangspunkts für öffentliche Unternehmensinformationen, bei dem der Bedarf an strukturierten Daten ebenfalls eine Rolle spielt.
(49)Um die Einbeziehung der gemeldeten Nachhaltigkeitsinformationen in den einheitlichen europäischen Zugangspunkt zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Unternehmen den ordnungsgemäß genehmigten Jahresabschluss und den Lagebericht im vorgeschriebenen elektronischen Format veröffentlichen und dass Lageberichte, die eine Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten, unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung dem in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG genannten amtlich bestellten System zur Verfügung gestellt werden.
(50)Gemäß Artikel 19a Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU können Mitgliedstaaten Unternehmen von der gemäß Artikel 19a Absatz 1 festgelegten Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreien. Die Mitgliedstaaten können dies tun, wenn das betreffende Unternehmen einen gesonderten Bericht erstellt, der zusammen mit dem Lagebericht gemäß Artikel 30 der genannten Richtlinie veröffentlicht wird, oder wenn dieser Bericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag auf der Website des Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht wird und im Lagebericht auf ihn Bezug genommen wird. Dieselbe Möglichkeit besteht gemäß Artikel 29a Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU bei der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung. 20 Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Möglichkeit, einen gesonderten Bericht zu veröffentlichen, verringert jedoch die Verfügbarkeit von Informationen, die Finanz- und Nachhaltigkeitsaspekte miteinander verbinden. Sie behindert auch die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Informationen für Nutzer; dies gilt insbesondere für Anleger, die an Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen gleichermaßen interessiert sind. Wenn Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen zudem zu unterschiedlichen Zeitpunkten veröffentlicht werden können, wird dieses Problem weiter verschärft. Außerdem kann die Veröffentlichung in einem gesonderten Bericht intern und extern den Eindruck erwecken, dass Nachhaltigkeitsinformationen zu einer Kategorie von weniger relevanten Informationen gehören, was sich negativ auf die wahrgenommene Zuverlässigkeit der Informationen auswirken kann. Unternehmen sollten Nachhaltigkeitsdaten daher im Lagebericht melden, und die Mitgliedstaaten sollten Unternehmen nicht länger von der Verpflichtung ausnehmen können, im Lagebericht über Nachhaltigkeitsaspekte zu berichten. Eine solche Verpflichtung trägt auch dazu bei klarzustellen, welche Rolle den nationalen zuständigen Behörden bei der Aufsicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil des Lageberichts gemäß der Richtlinie 2004/109/EG zukommt. Darüber hinaus sollten Unternehmen, die Nachhaltigkeitsdaten melden müssen, in keinem Fall von der Pflicht zur Veröffentlichung des Lageberichts befreit werden, da sichergestellt werden muss, dass Nachhaltigkeitsinformationen öffentlich zugänglich sind.
(51)Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen, deren Wertpapiere an geregelten Märkten notiert sind, in ihren Lagebericht eine Erklärung zur Unternehmensführung aufnehmen, die unter anderem eine Beschreibung des im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens verfolgten Diversitätskonzepts enthalten muss. Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU räumt den Unternehmen die Möglichkeit ein, selbst zu entscheiden, über welche Diversitätsaspekte sie berichten. Die Unternehmen werden nicht ausdrücklich dazu verpflichtet, Informationen über bestimmte Diversitätsaspekte aufzunehmen. Um Fortschritte in Richtung einer ausgewogeneren Beteiligung von Frauen und Männern am wirtschaftlichen Entscheidungsprozess zu erzielen, muss sichergestellt werden, dass Unternehmen, deren Wertpapiere an geregelten Märkten notiert sind, stets über ihr Konzept zur Förderung der Geschlechtervielfalt und dessen Umsetzung berichten. Um jedoch unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten diese Unternehmen die Möglichkeit haben, einige der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU erforderlichen Informationen zusammen mit anderen nachhaltigkeitsbezogenen Informationen zu melden.
(52)Gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2013/34/EU müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens die gemeinsame Aufgabe haben sicherzustellen, dass der (konsolidierte) Jahresabschluss, der (konsolidierte) Lagebericht und die (konsolidierte) Erklärung zur Unternehmensführung entsprechend den Anforderungen der genannten Richtlinie erstellt und offengelegt werden. Diese gemeinsame Verantwortung sollte auf die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten Digitalisierungsanforderungen, auf die Anforderung, die Standards der Union für die Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuhalten, und die Anforderung, die nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung auszuzeichnen, ausgeweitet werden.
(53)Bei Prüfungen wird zwischen Aufträgen zur Erlangung einer begrenzten und einer hinreichenden Prüfungssicherheit unterschieden. Bei einem Auftrag zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit erfolgt die Feststellung in Form einer Negativaussage, d. h. durch die Angabe, dass keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu der Annahme veranlassen, dass wesentliche falsche Darstellungen enthalten sind. In diesem Fall werden weniger Prüfungen vorgenommen als im Rahmen eines Auftrags zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit. Die Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit verursacht deshalb weniger Arbeitsaufwand als die Erlangung hinreichender Sicherheit. Ein Auftrag zur Erlangung hinreichender Sicherheit erfordert umfangreiche Verfahren, einschließlich der Betrachtung der internen Kontrollen des Bericht erstattenden Unternehmens und vertiefter Prüfungen, und ist daher mit deutlich höherem Arbeitsaufwand verbunden als ein Auftrag zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit. Bei dieser Art von Auftrag wird in der Regel eine positive Feststellung getroffen und ein Urteil auf der Grundlage von Messungen, die anhand im Voraus festgelegter Kriterien erfolgen, abgegeben. Gemäß Artikel 19a Absatz 5 und Artikel 29a Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft prüft, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte Bericht vorgelegt wurde. Die Richtlinie schreibt nicht vor, dass ein unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen die Informationen überprüft, gestattet es den Mitgliedstaaten jedoch, eine solche Überprüfung zu verlangen, wenn sie dies für sinnvoll halten. Wenn im Gegensatz zur Verpflichtung des Abschlussprüfers, bei Abschlüssen hinreichende Prüfungssicherheit zu erlangen, keine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verlangt wird, so würde dies der Glaubwürdigkeit der offengelegten Nachhaltigkeitsdaten schaden und würden die Bedürfnisse der Nutzer, für die diese Informationen bestimmt sind, nicht erfüllt. Bei der Finanzberichterstattung und bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll letztlich ein ähnliches Maß an Prüfungssicherheit erreicht werden, doch besteht in Ermangelung eines gemeinsam vereinbarten Standards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung die Gefahr einer unterschiedlichen Auslegung und unterschiedlicher Erwartungen hinsichtlich dessen, was ein Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit bei verschiedenen Kategorien von Nachhaltigkeitsinformationen, insbesondere bei zukunftsgerichteten und qualitativen Offenlegungen, beinhaltet. Daher sollte im Hinblick auf Nachhaltigkeitsinformationen ein Ansatz zur progressiven Erhöhung der verlangten Prüfungssicherheit in Betracht gezogen werden, beginnend mit der Verpflichtung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit ein Urteil darüber abzugeben, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung den Anforderungen der Union entspricht. Dabei sollte nicht nur die Einhaltung der Unionsstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bewertet werden, sondern auch das vom Unternehmen genutzte Verfahren zur Ermittlung der gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemeldeten Informationen und die Erfüllung der Pflicht zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der Prüfer sollte ferner bewerten, ob das Unternehmen in seiner Berichterstattung den Berichtspflichten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 genügt. Falls die Kommission Standards für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung annimmt, sollte zur Gewährleistung eines gemeinsamen Verständnisses und gemeinsamer Erwartungen hinsichtlich dessen, was unter hinreichender Prüfungssicherheit zu verstehen ist, der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft verpflichtet sein, auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit ein Urteil über die Übereinstimmung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den Anforderungen der Union abzugeben. Dies würde auch die Voraussetzung schaffen, dass schrittweise ein Markt für die Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen entsteht und die Unternehmen eine bestimmte Berichterstattungspraxis entwickeln. Dieser progressive Ansatz würde schrittweise zu einem Anstieg der Kosten für die Bericht erstattenden Unternehmen führen, da die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit mit höheren Kosten verbunden ist als die Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit.
(54)Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften überprüfen bereits Jahresabschluss und Lagebericht. Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften würde dazu beitragen, die Verknüpfung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen und deren Kohärenz zu gewährleisten, was für die Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen von besonderer Bedeutung ist. Allerdings besteht die Gefahr einer weiteren Konzentration am Markt für Abschlussprüfungen, wodurch die Unabhängigkeit der Prüfer gefährdet würde und sich die Prüfungsgebühren erhöhen könnten. Daher wäre es im Zusammenhang mit der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wünschenswert, dass die Unternehmen auf eine größere Auswahl an unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen zurückgreifen können. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abgabe eines Urteils über die Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Veröffentlichung mit dem Lagebericht zu akkreditieren. Die Mitgliedstaaten sollten Anforderungen festlegen, die sicherstellen, dass Erbringer von Bestätigungsleistungen bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung kohärente Ergebnisse erzielen. Daher sollten alle unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen Anforderungen unterliegen, die in Bezug auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den in der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Anforderungen in Einklang stehen. Dies wird zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Personen und Unternehmen gewährleisten, die von den Mitgliedstaaten dazu befugt werden, ein Urteil über die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung abzugeben, einschließlich Abschlussprüfern. Beschließt ein Unternehmen, das Urteil über seine Nachhaltigkeitsberichterstattung bei einem akkreditierten unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen einzuholen, der nicht sein Abschlussprüfer ist, so sollte es nicht zusätzlich das Urteil des Abschlussprüfers einholen müssen.
(55)Die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften für die Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen. Bei den Regeln für die Prüfung von Abschlüssen und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den Abschlussprüfer muss Kohärenz gewährleistet sein. Wenn das Urteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, der/die die Abschlussprüfung durchführt, abgegeben wird, sollte die Richtlinie 2006/43/EG gelten.
(56)Die Vorschriften über die Zulassung und Anerkennung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sollten sicherstellen, dass Abschlussprüfer über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse in Bereichen, die für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung relevant sind, verfügen und dass sie in der Lage sind, diese Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Abschlussprüfer, die bereits von einem Mitgliedstaat zugelassen oder anerkannt wurden, sollten weiterhin Abschlussprüfungen durchführen und Aufträge zur Erlangung von Prüfungssicherheit bezüglich der Nachhaltigkeitsberichterstattung annehmen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass bereits zugelassene Abschlussprüfer durch kontinuierliche Weiterbildung die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung erwerben.
(57)Es sollte sichergestellt werden, dass für Abschlussprüfer bei ihren Arbeiten für die Abschlussprüfung und bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung kohärenten Anforderungen unterliegen. Daher sollte bei der Abgabe des Urteils über die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, der/die die Abschlussprüfung durchführt, verlangt werden, dass die verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung beteiligt sind. Abschlussprüfer sollten bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein, dem Auftrag ausreichend Zeit zu widmen und ausreichende Ressourcen bereitzustellen, damit sie ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen können. Schließlich sollten in der Mandantendatei die Gebühren angegeben werden, die für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Rechnung gestellt werden, und die Prüfakte sollte Informationen über die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten.
(58)Gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2006/43/EG sorgen die Mitgliedstaaten für eine angemessene Regelung, die vermeidet, dass Honorare für Abschlussprüfungen von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt oder an Bedingungen geknüpft werden. Gemäß den Artikeln 21 bis 24 der genannten Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Abschlussprüfer, die Abschlussprüfungen durchführen, Anforderungen im Hinblick auf Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis erfüllen. Aus Gründen der Kohärenz sollten Abschlussprüfer diesen Vorschriften auch bei ihren Arbeiten zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen.
(59)Um bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung unionsweit einheitliche Prüfungsverfahren und eine hochwertige Qualitätssicherung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels delegierter Rechtsakte Standards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Prüfungsstandards, -verfahren oder -anforderungen anwenden können, so lange die Kommission keine Prüfungsstandards, die für denselben Bereich gelten, angenommen hat. In diesen Standards sollten die Verfahren festgelegt werden, anhand deren der Prüfer seine Schlussfolgerungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zieht.
(60)Artikel 27 der Richtlinie 2006/43/EG enthält Vorschriften für die Abschlussprüfung von Unternehmensgruppen. Diese Vorschriften sollten auch für die Prüfung einer konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten, wenn die Abschlussprüfung vom Abschlussprüfer vorgenommen wird.
(61)Gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2006/43/EG legen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaften die Ergebnisse der Abschlussprüfung in einem Bestätigungsvermerk dar. Diese Anforderung sollte auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in demselben Bestätigungsvermerk dargestellt werden.
(62)Gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2006/43/EG richten die Mitgliedstaaten ein Qualitätssicherungssystem für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ein. Um sicherzustellen, dass auch bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Qualitätssicherung erfolgt und dass die Qualitätssicherungsprüfer über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrung auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung verfügen, sollte diese Anforderung zur Einrichtung eines Systems der Qualitätssicherungsprüfung auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten.
(63)Nach Kapitel VII der Richtlinie 2006/43/EG müssen die Mitgliedstaaten über ein System für Untersuchungen und Sanktionen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen, verfügen. Gemäß Kapitel VIII der genannten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten ein wirksames System für die öffentliche Aufsicht einrichten und sicherstellen, dass die Regelungen für öffentliche Aufsichtssysteme auf Unionsebene eine wirksame Zusammenarbeit bei den Aufsichtstätigkeiten der Mitgliedstaaten ermöglichen. Diese Anforderungen sollten auch für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten, die die Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfen, um die Kohärenz von Untersuchungen, Sanktionen und Aufsichtsrahmen für die Arbeit des Abschlussprüfers im Bereich der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sicherzustellen.
(64)Die Artikel 37 und 38 der Richtlinie 2006/43/EG enthalten Vorschriften über die Bestellung und Entlassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen durchführen. Diese Vorschriften sollten auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten, um die Kohärenz der Vorschriften, denen Abschlussprüfer im Bereich der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, sicherzustellen.
(65)Gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2006/43/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse einen Prüfungsausschuss hat; im gleichen Artikel sind dessen Aufgaben im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung festgelegt. Diesem Prüfungsausschuss sollten bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung übertragen werden. Diese Aufgaben sollten auch die Verpflichtung umfassen, das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens über die Ergebnisse der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterrichten und zu erläutern, wie der Prüfungsausschuss zur Integrität der Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen hat und welche Rolle der Prüfungsausschuss dabei spielte.
(66)Artikel 45 der Richtlinie 2006/43/EG enthält Anforderungen an die Registrierung und Aufsicht von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Drittländern. Um einen kohärenten Rahmen für die Tätigkeiten der Abschlussprüfer bei der Abschlussprüfung und bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sicherzustellen, müssen diese Anforderungen auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten.
(67)Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu gewährleisten, verbietet Artikel 5 der genannten Verordnung während bestimmter Zeiträume die Erbringung bestimmter Nichtprüfungsleistungen. Diese Unabhängigkeit sollte auch bei den Tätigkeiten von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gewährleistet sein, die bei Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfen. In die Liste der untersagten Nichtprüfungsleistungen sollten daher auch Beratungsleistungen zur Vorbereitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgenommen werden.
(68)Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 legen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der für sie zuständigen Behörde jährlich eine Liste der Einnahmen aus Abschlussprüfungen und Nichtprüfungsleistungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vor. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollten verpflichtet sein anzugeben, welche Einnahmen aus Nichtprüfungsleistungen aus Tätigkeiten zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung stammen.
(69)Gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/34/EU obliegt die Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung durch Unternehmen, deren Wertpapiere nicht an geregelten Märkten notiert sind, den Mitgliedstaaten. Allerdings wurden dabei nicht die verschiedenen Arten von Sanktionen spezifiziert, was bedeutet, dass die Sanktionsregelungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sein können, wodurch der Binnenmarkt untergraben wird. Um die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Binnenmarkt zu verbessern und zum Übergang zu einem vollständig nachhaltigen und inklusiven Wirtschafts- und Finanzsystem beizutragen, in dem die Vorteile des Wachstums im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal weitgehend geteilt werden, sollten die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung bestimmte Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen vorsehen. Die Sanktionsregelung der Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend gestärkt werden, indem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, angemessene Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen.
(70)In Artikel 24 der Richtlinie 2004/109/EG wird die Aufgabe zur Durchsetzung der Anforderungen an die Unternehmensberichterstattung durch Unternehmen, deren Wertpapiere an geregelten Märkten notiert sind, den nationalen Aufsichtsbehörden übertragen. Artikel 4 der genannten Richtlinie legt den Inhalt der Jahresfinanzberichte fest, enthält jedoch keinen expliziten Verweis auf die Artikel 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU, in denen die Erstellung einer (konsolidierten) nichtfinanziellen Erklärung vorgeschrieben ist. Dies bedeutet, dass die zuständigen nationalen Behörden einiger Mitgliedstaaten rechtlich nicht befugt sind, diese nichtfinanziellen Erklärungen zu überwachen, insbesondere wenn diese in einem gesonderten Bericht außerhalb des Jahresabschlusses veröffentlicht werden, was die Mitgliedstaaten derzeit zulassen können. Daher ist es notwendig, in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2004/109/EG einen Verweis auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzunehmen. Außerdem müssen die verantwortlichen Personen beim Emittenten dazu verpflichtet werden, im Jahresfinanzbericht zu bestätigen, dass der Lagebericht nach ihrem besten Wissen entsprechend den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellt wird. Darüber hinaus sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde angesichts des neuartigen Charakters dieser Meldepflichten Leitlinien für die zuständigen nationalen Behörden herausgeben, um eine konvergierende Aufsicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Emittenten, die der Richtlinie 2004/109/EG unterliegen, zu fördern.
(71)Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Auswirkungen ihres Umsetzungsrechtsakts auf KMU zu prüfen, um – mit besonderem Augenmerk auf Kleinstunternehmen und auf dem Verwaltungsaufwand – sicherzustellen, dass KMU nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, und das Ergebnis dieser Prüfung zu veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten sollten die Einführung von Maßnahmen zur Unterstützung von KMU bei der Anwendung der freiwilligen vereinfachten Standards für die Berichterstattung in Erwägung ziehen.
(72)Die Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG sowie die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sollten dementsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2013/34/EU
Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:
1.Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)
Die in den Artikeln 19a, 19d, 29a, 30 und 33, Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa, Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 51 vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für folgende Unternehmen:
a)
Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates*1;
b)
Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates*2.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten Koordinierungsmaßnahmen nicht auf die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 2 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*3 genannten Unternehmen anzuwenden.
____________________________________________________________________
2.Dem Artikel 2 werden die folgenden Nummern 17 bis 20 angefügt:
„17. ‚Nachhaltigkeitsaspekte‘ Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates*4 sowie Governance-Faktoren;
18. ‚Nachhaltigkeitsberichterstattung‘ die Meldung von Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte gemäß den Artikeln 19a, 19d und 29a;
19. ‚immaterielle Anlagewerte‘ nicht physische Ressourcen, die zur Wertschöpfung des Unternehmens beitragen;
20. ‚unabhängiger Erbringer von Bestätigungsleistungen‘ eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates*5 für die in Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa genannte Konformitätsbewertung akkreditiert ist.
__________________________________________________________________
3.Artikel 19a erhält folgende Fassung:
„Artikel 19a
Nachhaltigkeitsberichterstattung
(1)
Große Unternehmen und ab dem 1. Januar 2026 kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a nehmen in den Lagebericht Informationen auf, die für das Verständnis der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen insbesondere Folgendes:
a)
eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens, einschließlich Angaben
i)
zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte;
ii)
zu den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
iii)
zu der Art und Weise, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind;
iv)
zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen seiner Tätigkeiten in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt;
v)
zu der Art und Weise, wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;
b)
eine Beschreibung der Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, und der Fortschritte, die es im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat;
c)
eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
d)
eine Beschreibung der Nachhaltigkeitspolitik des Unternehmens;
e)
eine Beschreibung
i)
des mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzten Due-Diligence-Prozesses;
ii)
der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich ihrer eigenen Geschäftstätigkeiten, ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind;
iii)
jeglicher Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen;
f)
eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Art und Weise, wie es diese Risiken steuert;
g)
Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis f genannten Offenlegungen relevant sind.
Die Unternehmen legen ferner Informationen über immaterielle Anlagewerte offen, einschließlich Angaben zu intellektuellem Kapital, Humankapital, sozialem Kapital und Beziehungskapital.
Die Unternehmen teilen das Verfahren zur Ermittlung der gemäß Absatz 1 in den Lagebericht aufgenommenen Informationen mit und berücksichtigen im Rahmen dieses Verfahrens kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte.
(3)
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen umfassen zukunftsgerichtete und retrospektive sowie qualitative und quantitative Angaben.
Soweit angemessen, umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen Angaben zur Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich Angaben zu seinen eigenen Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen, seinen Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette.
Soweit angemessen, umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen auch Verweise auf andere gemäß Artikel 19 in den Lagebericht aufgenommene Informationen und zusätzliche Erläuterungen dazu sowie die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge.
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, in Ausnahmefällen weggelassen werden, wenn eine solche Angabe nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten handeln und gemeinsam für diese Einschätzung zuständig sind, der Geschäftslage des Unternehmens ernsthaft schaden würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit nicht verhindert.
(4)
Die Unternehmen melden die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen gemäß den in Artikel 19b genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
(5)
Abweichend von Artikel 19a Absätze 1 bis 4 können kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a gemäß den in Artikel 19c genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch kleine und mittlere Unternehmen Bericht erstatten.
(6)
Bei Unternehmen, die die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung von Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 erfüllen.
(7)
Ein Unternehmen, das ein Tochterunternehmen ist, wird von den in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Pflichten befreit, wenn dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 29 und Artikel 29a erstellt wird. Ein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens ist, wird ebenfalls von den in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Pflichten befreit, wenn dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht dieses Mutterunternehmens einbezogen werden und der konsolidierte Lagebericht in einer Weise erstellt wird, die im Einklang mit den gemäß Artikel 23 Absatz 4 Ziffer i der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*6 erlassenen einschlägigen Durchführungsmaßnahmen als gleichwertig mit den in Artikel 19b genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung betrachtet werden kann.
Der in Unterabsatz 1 genannte konsolidierte Lagebericht des Mutterunternehmens wird gemäß Artikel 30 so veröffentlicht, wie es im Recht des Mitgliedstaats vorgeschrieben ist, dem das Unternehmen, das von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten befreit ist, unterliegt.
Der Mitgliedstaat, dessen Regulierung das Unternehmen, das von den in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Pflichten befreit ist, unterliegt, kann verlangen, dass der in Unterabsatz 1 genannte konsolidierte Lagebericht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache veröffentlicht wird und dass alle erforderlichen Übersetzungen in diese Sprachen beglaubigt sind.
Der Lagebericht eines Unternehmens, das von den in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Pflichten befreit ist, enthält alle folgenden Informationen:
a)
Name und Sitz des Mutterunternehmens, das Informationen auf Gruppenebene gemäß den Artikeln 29 und 29a oder in einer Weise meldet, die im Einklang mit den gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe i der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen als gleichwertig mit der in den in Artikel 19b genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgeschriebenen Weise betrachtet werden kann;
b)
Hinweis auf die Befreiung des Unternehmens von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten.
______________________________________________________________________
4.Die folgenden Artikel 19b, 19c und 19d werden eingefügt:
„Artikel 19b
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
(1)
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 49, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzusehen. In diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird festgelegt, welche Informationen Unternehmen in Einklang mit den Artikeln 19a und 29a melden müssen, und gegebenenfalls die Struktur spezifiziert, in der diese Informationen zu melden sind. Insbesondere
a)erlässt die Kommission bis zum 31. Oktober 2022 delegierte Rechtsakte, in denen festgelegt wird, welche Informationen Unternehmen im Einklang mit Artikel 19a Absätze 1 und 2 melden müssen, und in denen zumindest die Informationen spezifiziert werden, die den Bedürfnissen der Finanzmarktteilnehmer, die den Offenlegungspflichten der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, Rechnung tragen;
b)erlässt die Kommission bis zum 31. Oktober 2023 delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:
i)
ergänzende Informationen, die Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte und die unter Artikel 19a Absatz 2 aufgeführten Bereiche der Berichterstattung erforderlichenfalls melden;
ii)
Informationen, die von den Unternehmen spezifisch für den Sektor, in dem sie tätig sind, zu melden sind.
Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre nach dem Geltungsbeginn alle gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahme der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) und ändert solche delegierten Rechtsakte, falls dies nötig ist, um relevanten Entwicklungen, einschließlich Entwicklungen im Zusammenhang mit internationalen Standards, Rechnung zu tragen.
(2)
Nach den in Absatz 1 genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen die zu meldenden Informationen verständlich, relevant, repräsentativ, überprüfbar und vergleichbar sein und in wahrheitsgetreuer Weise dargestellt werden.
In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden unter Berücksichtigung des jeweiligen Gegenstands des Standards
a)
die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu Umweltfaktoren offenlegen müssen, einschließlich Informationen über
i)
Klimaschutz;
ii)
Anpassung an den Klimawandel;
iii)
Wasser- und Meeresressourcen;
iv)
Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft;
v)
Verschmutzung,
vi)
Biodiversität und Ökosysteme;
b)
die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu Sozialfaktoren offenlegen müssen, einschließlich Informationen über
i)
Chancengleichheit für alle, einschließlich Geschlechtergerechtigkeit und Lohngleichheit, Ausbildung und Kompetenzentwicklung sowie Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen;
ii)
Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer und anpassungsfähiger Beschäftigung, Löhne, sozialer Dialog, Tarifverhandlungen und Einbeziehung der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, sowie ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld;
iii)
die Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und Standards, die in der Internationalen Charta der Menschenrechte und anderen grundlegenden Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und den grundlegenden Übereinkommen der IAO und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind;
c)
die Informationen präzisiert, die Unternehmen zu Governance-Faktoren offenlegen müssen, einschließlich Informationen über
i)
die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens, auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, und deren Zusammensetzung;
ii)
Unternehmensethik und Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung;
iii)
das politische Engagement des Unternehmens, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten;
iv)
die Verwaltung und Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern, einschließlich Zahlungspraktiken;
v)
die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens, auch im Zusammenhang mit dem Rechnungslegungsprozess des Unternehmens.
(3)
Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission
a)die Arbeit globaler Standardsetzungsinitiativen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und bestehende Standards und Rahmen für die Naturkapitalbilanzierung, verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, soziale Verantwortung der Unternehmen und nachhaltige Entwicklung;
b)die Informationen, die Finanzmarktteilnehmer benötigen, um ihren Offenlegungspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 und gemäß den nach der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten nachzukommen;
c)die Kriterien, die in den nach der Verordnung (EU) 2020/852*7 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind;
d)die Offenlegungspflichten für Referenzwert-Administratoren in der Referenzwert-Erklärung und in der Referenzwert-Methodik sowie die Mindestanforderungen für die Konzipierung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/1816*8, (EU) 2020/1817*9 und (EU) 2020/1818*10 der Kommission;
e)die Offenlegungen, die in den gemäß Artikel 434a der Verordnung (EU) 575/2013*11 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind;
f)die Empfehlung 2013/179/EU der Kommission*12;
g)die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*13;
h)die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates*14.
______________________________________________________________________
Artikel 19c
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 49, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzusehen, die den Kapazitäten und Merkmalen kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen sind. In diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist spezifiziert, welche Informationen nach den Artikeln 19a und 29a kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a melden. Den in Artikel 19b Absätze 2 und 3 festgelegten Kriterien wird dabei Rechnung getragen. Darüber hinaus wird gegebenenfalls die Struktur spezifiziert, in der diese Informationen zu melden sind.
Die Kommission nimmt diese delegierten Rechtsakte bis spätestens 31. Oktober 2023 an.
Artikel 19d
Einheitliches elektronisches Berichtsformat
(1)
Unternehmen, die Artikel 19a unterliegen, erstellen ihren Abschluss und ihren Lagebericht in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission*15 und zeichnen im Einklang mit der genannten delegierten Verordnung ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aus, einschließlich der Offenlegungen nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852.
(2)
Unternehmen, die Artikel 29a unterliegen, erstellen ihren konsolidierten Abschluss und ihren konsolidierten Lagebericht in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aus, einschließlich der Offenlegungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852.
____________________________________________________________________
5.Artikel 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Unternehmens in Bezug auf das Geschlecht sowie andere Aspekte wie beispielsweise Alter oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum. Wird ein derartiges Konzept nicht angewendet, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist.“;
b)folgender Unterabsatz wird eingefügt:
„Unternehmen, die Artikel 19a unterliegen, können die Pflichten gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, f und g erfüllen, indem sie die nach diesen Buchstaben erforderlichen Informationen in ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen.“
6.Artikel 23 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) der konsolidierte Abschluss nach Buchstabe a und der konsolidierte Lagebericht des größeren Kreises von Unternehmen sind von dem Mutterunternehmen dieses Kreises von Unternehmen nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem das Mutterunternehmen unterliegt, im Einklang mit dieser Richtlinie, ausgenommen der in Artikel 29a festgelegten Anforderungen, oder mit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt;“;
b)Absatz 8 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:
„i)
im Einklang mit dieser Richtlinie, ausgenommen der Anforderungen des Artikels 29a,“;
c)Absatz 8 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:
„iii)
derart, dass sie einem nach dieser Richtlinie erstellten konsolidierten Abschluss und konsolidierten Lagebericht gleichwertig sind, ausgenommen der Anforderungen des Artikels 29a, oder“.
7.Artikel 29a erhält folgende Fassung:
„Artikel 29a
Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung
(1)
Mutterunternehmen einer großen Gruppe nehmen in den konsolidierten Lagebericht Informationen auf, die für das Verständnis der nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen der Gruppe sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen insbesondere Folgendes:
a)
eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Gruppe, einschließlich Angaben
i)
zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie der Gruppe im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte;
ii)
zu den Chancen der Gruppe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
iii)
zu der Art und Weise, wie die Gruppe beabsichtigt sicherzustellen, dass Geschäftsmodell und Strategie der Gruppe mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind;
iv)
zu der Art und Weise, wie die Gruppe den Belangen ihrer Interessenträger und den nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen ihrer Tätigkeiten Rechnung trägt;
v)
zu der Art und Weise, wie die Strategie der Gruppe mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;
b)
eine Beschreibung der Nachhaltigkeitsziele, die sich die Gruppe gesetzt hat, und der Fortschritte des Unternehmens bei deren Erreichung;
c)
eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
d)
eine Beschreibung der Nachhaltigkeitspolitik der Gruppe;
e)
eine Beschreibung
i)
des mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzten Due-Diligence-Prozesses;
ii)
der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Wertschöpfungskette der gruppe, einschließlich ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette;
iii)
jeglicher Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen;
f)
eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen die Gruppe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Art und Weise, wie die Gruppe solche Risiken steuert;
g)
Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis f genannten Offenlegungen relevant sind.
Die Mutterunternehmen melden zudem Informationen über immaterielle Anlagewerte, einschließlich Informationen zu intellektuellem Kapital, zu Humankapital sowie zu sozialem Kapital und zu Beziehungskapital.
Die Mutterunternehmen beschreiben das Verfahren zur Ermittlung der im Einklang mit diesem Artikel in den konsolidierten Lagebericht eingeflossenen Informationen.
(3)
Die Informationen, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, umfassen zukunftsorientierte Informationen und Informationen über die bisherigen Geschäftsergebnisse sowie qualitative und quantitative Informationen. Bei diesen Informationen wird gegebenenfalls dem kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizont Rechnung getragen.
Die Informationen, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, umfassen gegebenenfalls Informationen über die Wertschöpfungskette der Gruppe, einschließlich ihrer eigenen Geschäftstätigkeiten, ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette.
Soweit angemessen, umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen auch Verweise auf andere gemäß Artikel 29 in den konsolidierten Lagebericht eingeflossenen Informationen und zusätzliche Erläuterungen dazu sowie die im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Beträge.
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, in Ausnahmefällen weggelassen werden, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten handeln und die gemeinsam für diese Einschätzung zuständig sind, eine solche Angabe der Geschäftslage der Gruppe ernsthaft schaden würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
(4)
Die Mutterunternehmen melden die Informationen, auf die in den Absätzen 1 bis 3 Bezug genommen wird, im Einklang mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 19b.
(5)
Abweichend von Artikel 29a Absätze 1 bis 4 dürfen Mutterunternehmen, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a handelt, gemäß den in Artikel 19c genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch kleine und mittlere Unternehmen Bericht erstatten.
(6)
Wenn ein Mutterunternehmen die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 erfüllt, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 19a und Artikel 29 erfüllt.
(7)
Ein Mutterunternehmen, das auch Tochterunternehmen ist, wird von den in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Pflichten befreit, wenn dieses befreite Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht eines anderen Unternehmens einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 29 und diesem Artikel erstellt wird. Ein Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen eines in einem Drittland ansässigen Mutterunternehmens ist, wird ebenfalls von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten befreit, wenn das Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Lagebericht dieses Mutterunternehmens einbezogen werden und der konsolidierte Lagebericht in einer Weise erstellt wird, die im Einklang mit den einschlägigen nach Artikel 23 Absatz 4 Ziffer i der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen als gleichwertig mit der nach den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 19b dieser Richtlinie erforderlichen Weise betrachtet werden kann.
Der in Unterabsatz 1 genannte konsolidierte Lagebericht des Mutterunternehmens wird gemäß Artikel 30 so veröffentlicht, wie es im Recht des Mitgliedstaats vorgeschrieben ist, dem das Mutterunternehmen, das von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten befreit ist, unterliegt.
Der Mitgliedstaat, dessen Regulierung das von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 ausgenommene Mutterunternehmen unterliegt, kann verlangen, dass der in Unterabsatz 1 genannte konsolidierte Lagebericht in seiner Amtssprache oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache veröffentlicht wird und alle erforderlichen Übersetzungen in diese Sprachen beglaubigt sind.
Der konsolidierte Lagebericht eines Mutterunternehmens, das von den in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Pflichten befreit ist, enthält alle folgenden Informationen:
a)
Name und Sitz des Mutterunternehmens, das Informationen auf Gruppenebene im Einklang mit Artikel 29 und diesem Artikel oder in einer Weise meldet, die im Einklang mit den einschlägigen nach Artikel 23 Absatz 4 Ziffer i der Richtlinie 2004/109/EG angenommenen Durchführungsmaßnahmen als gleichwertig mit der nach den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 19b erforderlichen Weise betrachtet werden kann;
b)
Hinweis auf die Befreiung des Unternehmens von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten.“
8.Artikel 30 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist, die 12 Monate nach dem Bilanzstichtag nicht überschreiten darf, den ordnungsgemäß gebilligten Jahresabschluss und den Lagebericht gegebenenfalls in dem in Artikel 19d dieser Richtlinie festgelegten Format zusammen mit den Urteilen und der Erklärung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 34 dieser Richtlinie nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten im Einklang mit Kapitel 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates*16 offenlegen.
Wird das Urteil im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe aa von einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen abgegeben, ist dieses Urteil zusammen mit den in Unterabsatz 1 genannten Berichten offenzulegen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch Unternehmen von der Pflicht zur Offenlegung eines Lageberichts freistellen, wenn es möglich ist, eine vollständige oder teilweise Ausfertigung dieses Berichts einfach auf Antrag zu einem Entgelt zu erhalten, das die Verwaltungskosten nicht übersteigt.
Die Ausnahme nach Unterabsatz 3 findet keine Anwendung auf Unternehmen, die den Artikeln 19a und 29a unterliegen.
______________________________________________
b)folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Lageberichte, die die nach den Artikeln 19a und 29a von Unternehmen erstellte Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten, unverzüglich nach der Offenlegung auch dem einschlägigen amtlich bestellten System nach Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG zur Verfügung gestellt werden.
Unterliegt das Unternehmen, das den Lagebericht erstellt, nicht der Richtlinie 2004/109/EG, so ist das einschlägige amtlich bestellte System eines der amtlich bestellten Systeme des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat.“
9.Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Aufgabe haben, sicherzustellen, dass die folgenden Dokumente erstellt und im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls mit den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 19b dieser Richtlinie und mit den Anforderungen des Artikels 19d dieser Richtlinie offengelegt werden:
a) der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erklärung zur Unternehmensführung, wenn sie gesondert abgegeben wird;
b) der konsolidierte Abschluss, der konsolidierte Lagebericht und die konsolidierte Erklärung zur Unternehmensführung, wenn sie gesondert abgegeben wird.“
10.Artikel 34 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
i)Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii)
ob der Lagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen, ausgenommen der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 19a, aufgestellt wurde;“;
ii)folgender Buchstabe aa wird eingefügt:
„aa)
gegebenenfalls ein Urteil auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit darüber abzugeben, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmt, einschließlich der Frage, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den nach Artikel 19b angenommenen Standards für die Berichterstattung und dem vom Unternehmen durchgeführten Verfahren zur Ermittlung der nach diesen Standards für die Berichterstattung zu meldenden Informationen übereinstimmt, ob die Anforderung zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit Artikel 19d eingehalten wird und ob die Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 eingehalten werden.“;
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Mitgliedstaaten können einem unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen gestatten, das Urteil nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa abzugeben, sofern es Anforderungen unterliegt, die den in der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der vorliegenden Richtlinie entsprechen.“
11.Artikel 49 wird wie folgt geändert:
a)Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 19b und Artikel 19c wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 19b und Artikel 19c kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“;
b)folgender Absatz 3a wird eingefügt:
„(3a) Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 19b und 19c berücksichtigt die Kommission die fachliche Stellungnahme der EFRAG, sofern eine solche Stellungnahme in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt und dabei auf das Fachwissen einschlägiger Interessenträger zurückgegriffen wurde und ihr Kosten-Nutzen-Analysen beigefügt sind, einschließlich Analysen der Auswirkungen der fachlichen Stellungnahme auf Nachhaltigkeitsaspekte.
Die Kommission konsultiert vor Annahme der in den Artikeln 19b und 19c genannten delegierten Rechtsakte die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/852 zu der fachlichen Stellungnahme der EFRAG.
Die Kommission holt die Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zur fachlichen Stellungnahme der EFRAG ein, insbesondere im Hinblick auf deren Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2019/2088 und ihrer delegierten Rechtsakte. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermittelt ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Kommission.
Darüber hinaus konsultiert die Kommission die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Umweltagentur, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Zentralbank, den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer und die nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/852 eingerichtete Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen zu der von der EFRAG bereitgestellten fachlichen Stellungnahme vor Annahme der in den Artikeln 19b und 19c genannten delegierten Rechtsakte. Beschließt eine dieser Stellen, eine Stellungnahme zu übermitteln, so legt sie diese binnen zwei Monaten nach ihrer Konsultation durch die Kommission vor.“;
c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 13, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 19b und Artikel 19c erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
12.Artikel 51 erhält folgende Fassung:
„Artikel 51
Sanktionen
(1)
Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen durchgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)
Bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19a, 19d und 29a sehen die Mitgliedstaaten mindestens die folgenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen vor:
a) öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes;
b) eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die den Verstoß darstellende Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
c) verwaltungsrechtliche Geldbußen.
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen, verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen nach Absatz 2 alle relevanten Umstände berücksichtigt werden, darunter
a)
die Schwere und Dauer des Verstoßes;
b)
der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c)
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
d)
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
e)
die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen;
f)
das Maß der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
g)
frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.“
Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 2004/109/EG
Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 2 Nummer 1 wird folgender Buchstabe r angefügt:
„r) ‚Nachhaltigkeitsberichterstattung‘ ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates*18.
___________________________________________
2.Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) Erklärungen, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern, dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Abschluss ihres Wissens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und der Ertragslage des Emittenten und der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt und dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt, und, sofern angebracht, dass er in Einklang mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 19b der Richtlinie 2013/34/EU erstellt wurde.“;
b)die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„(4) Die Abschlüsse werden gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU und Artikel 28 der Richtlinie 2006/43/EG geprüft.
Der von der oder den für die Durchführung der in Artikel 34 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU festgelegten Arbeiten zuständigen Person oder Personen erteilte Bestätigungsvermerk wird in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht veröffentlicht.
(5) Der Lagebericht wird gemäß den Artikeln 19, 19a, 19d Absatz 1 und Artikel 20 der Richtlinie 2013/34/EU erstellt, wenn er von den in diesen Bestimmungen genannten Unternehmen aufgestellt wird.
Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, wird der Lagebericht gemäß den Artikeln 19d Absatz 2, 29 und 29a der Richtlinie 2013/34/EU erstellt, wenn er von den in diesen Bestimmungen genannten Unternehmen aufgestellt wird.“
3.In Artikel 23 Absatz 4 erhalten die Unterabsätze 3 und 4 folgende Fassung:
„Die Kommission fasst nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren die notwendigen Beschlüsse unter den in Artikel 30 Absatz 3 festgelegten Bedingungen über die Gleichwertigkeit der Rechnungslegungsstandards und über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 19b der Richtlinie 2013/34/EU, die von Emittenten mit Sitz in Drittländern angewandt werden. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechnungslegungsstandards oder die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Drittlandes nicht gleichwertig sind, kann sie den betroffenen Emittenten die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode gestatten.
In Zusammenhang mit Unterabsatz 3 erlässt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte, die im Einklang mit Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c angenommen werden, und unter den in den Artikeln 27a und 27b festgelegten Bedingungen zudem Maßnahmen zur Festlegung allgemeiner Kriterien für die Gleichwertigkeit von Rechnungslegungsstandards und Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind.“
4.Folgender Artikel 28d wird eingefügt:
„Artikel 28d
Leitlinien der ESMA
Nach Konsultation der Europäischen Umweltagentur und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte gibt die ESMA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien über die Beaufsichtigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die zuständigen nationalen Behörden heraus.“
Artikel 3
Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG
Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie regelt die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und die Prüfung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung, wenn diese vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, der bzw. die die Abschlussprüfung durchführt bzw. durchführen, vorgenommen wird.“
2.Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a)Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) ‚Abschlussprüfer‘ ist eine natürliche Person, die von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates nach dieser Richtlinie für die Durchführung von Abschlussprüfungen und Aufträgen zur Erlangung von Prüfungssicherheit hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen wurde.
3. ‚Prüfungsgesellschaft‘ ist eine juristische Person oder eine sonstige Einrichtung gleich welcher Rechtsform, die von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats nach dieser Richtlinie für die Durchführung von Abschlussprüfungen und Aufträgen zur Erlangung von Prüfungssicherheit hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen wurde.“;
b)folgende Nummern 21 und 22 werden angefügt:
„21. ‚Nachhaltigkeitsberichterstattung‘ ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2013/34/EU.
22. ‚Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung‘ ist das vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa und Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU abgegebene Urteil.“
3.Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 6
Ausbildung
Unbeschadet des Artikels 11 kann eine natürliche Person nur zur Durchführung von Abschlussprüfungen und Aufträgen zur Erlangung von Prüfungssicherheit hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden, wenn sie nach Erlangung der Hochschulreife oder einer entsprechenden Ausbildungsstufe eine theoretische und eine praktische Ausbildung absolviert und sich mit Erfolg einer staatlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses oder eines entsprechenden Niveaus in dem betreffenden Mitgliedstaat unterzogen hat.
Die in Artikel 32 genannten zuständigen Behörden arbeiten im Hinblick auf eine Angleichung der in diesem Artikel genannten Anforderungen zusammen. Bei der Aufnahme dieser Zusammenarbeit tragen diese zuständigen Behörden den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Berufsstand der Prüfer und insbesondere der Angleichung Rechnung, die bereits in dem Berufsstand erreicht wurde. Sie arbeiten mit dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer (im Folgenden „Ausschuss der Aufsichtsstellen“) und den in Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten zuständigen Behörden zusammen, sofern es bei dieser Angleichung um die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen von öffentlichem Interesse geht.
Artikel 7
Prüfung der beruflichen Eignung
Die in Artikel 6 genannte Eignungsprüfung garantiert die erforderlichen theoretischen Kenntnisse auf den für die Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgebenden Sachgebieten sowie die Fähigkeit, diese Kenntnisse praktisch anzuwenden. Diese Eignungsprüfung muss zumindest teilweise schriftlich erfolgen.“
4.Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)Folgender Buchstabe bb wird eingefügt:
„bb)
gesetzliche Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung,“;
b)folgender Buchstabe cc wird eingefügt:
„cc)
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung,“;
c)folgender Buchstabe dd wird eingefügt:
„dd)
Nachhaltigkeitsanalyse,“;
d)folgender Buchstabe ff wird eingefügt:
„ff)
Due-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte,“;
e)folgende Ziffer ii wird eingefügt:
„ii)
Standards für die Prüfung hinsichtlich der Nachhaltigkeit gemäß Artikel 26a,“;
f)Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„h)
gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Abschlussprüfer,“.
5.Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Um die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der in der Eignungsprüfung getesteten theoretischen Kenntnisse zu gewährleisten, wird eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung durchgeführt, die unter anderem die Prüfung des Jahresabschlusses, des konsolidierten Abschlusses oder ähnlicher Finanzabschlüsse und die Prüfung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zum Gegenstand hat. Diese praktische Ausbildung wird zu mindestens zwei Dritteln bei einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Abschlussprüfer oder einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Prüfungsgesellschaft absolviert.“
6.Artikel 11 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) entweder 15 Jahre lang einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sind, die es ihnen ermöglicht hat, auf den Gebieten des Finanzwesens, des Rechts, der Rechnungslegung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausreichende Erfahrungen zu sammeln, und die in Artikel 7 genannte berufliche Eignungsprüfung bestanden haben,“.
7.Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Eignungsprüfung erfolgt in einer nach der in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat geltenden Sprachenregelung zugelassenen Sprache. Sie erstreckt sich ausschließlich darauf, ob der Abschlussprüfer über angemessene Kenntnisse der Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats verfügt, soweit diese Kenntnisse für Abschlussprüfungen und Aufträge zur Erlangung von Prüfungssicherheit hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung relevant sind.“
8.Folgender Artikel 14a wird eingefügt:
„Artikel 14a
Vor dem 1. Januar 2023 zugelassene oder anerkannte Abschlussprüfer
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer, die vor dem 1. Januar 2023 für die Durchführung von Abschlussprüfungen zugelassen oder anerkannt wurden, nicht den Anforderungen der Artikel 6, 7, 10, 11 und 14 unterliegen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor dem 1. Januar 2023 zugelassene Abschlussprüfer sich die erforderlichen Kenntnisse über Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege der kontinuierlichen Fortbildung nach Artikel 13 aneignen.“
9.Artikel 24b wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Prüfungsgesellschaft, die die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, zumindest einen verantwortlichen Prüfungspartner benennt. Die Prüfungsgesellschaft stellt dem verantwortlichen Prüfungspartner oder den verantwortlichen Prüfungspartnern die zur angemessenen Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Personal mit der notwendigen Kompetenz und den notwendigen Fähigkeiten zur Verfügung.
Die Hauptkriterien, nach denen die Prüfungsgesellschaft den oder die zu benennenden verantwortlichen Prüfungspartner bestimmt, sind die Sicherstellung der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz. Der verantwortliche oder die verantwortlichen Prüfungspartner ist bzw. sind aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung beteiligt.“;
b)folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Der Abschlussprüfer wendet bei der Durchführung der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausreichend Zeit für das Prüfungsmandat auf und sieht die zur angemessenen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen vor.“;
c)Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) für jedes Geschäftsjahr die für die Abschlussprüfung, für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare.“;
d)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften legen für jede Abschlussprüfung eine Prüfungsakte an. Die Prüfungsakte enthält gegebenenfalls auch Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“
10.Artikel 25 erhält folgende Fassung:
„Artikel 25
Prüfungshonorare
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Regelung, die gewährleistet, dass die Honorare für Abschlussprüfungen und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
a) nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt werden;
b) an keinerlei Bedingungen geknüpft werden dürfen.“
11.Folgender Artikel 25b wird eingefügt:
„Artikel 25b
Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Anforderungen der Artikel 21 bis 24a, die sich auf die Abschlussprüfung beziehen, sind auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.“
12.Folgender Artikel 26a wird eingefügt:
„Artikel 26a
Standards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
(1)
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung der von der Kommission nach Absatz 2 angenommenen Standards für die Prüfung durchzuführen.
Die Mitgliedstaaten wenden nationale Standards, Verfahren oder Anforderungen für die Prüfung so lange an, wie die Kommission keinen Standard für die Prüfung, der für denselben Bereich gilt, angenommen hat.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Verfahren oder Anforderungen für die Prüfung spätestens drei Monate vor deren Inkrafttreten mit.
(2)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 48a die in Absatz 1 genannten Standards für die Prüfung anzunehmen, um die vom Abschlussprüfer für seine Schussfolgerungen über die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchzuführenden Verfahren, einschließlich Auftragsplanung, Risikoerwägungen und Reaktion auf Risiken, und die Art der im Bestätigungsvermerk zu berücksichtigenden Schlussfolgerungen festzulegen.
Die Kommission darf Standards für die Prüfung nur annehmen, wenn sie
a) in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und Transparenz erstellt wurden;
b) bei der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem hohen Maß an Glaubwürdigkeit und Qualität beitragen;
c) dem Gemeinwohl der Union dienen.
(3)
Nimmt die Kommission Standards für hinreichende Prüfungssicherheit an, stützt sich das Urteil gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa der Richtlinie 2013/34/EU auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit.“
13.Folgender Artikel 27a wird eingefügt:
„Artikel 27a
Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Anforderungen nach Artikel 27, die sich auf die Prüfung konsolidierter Abschlüsse beziehen, sind entsprechend auf die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.“
14.Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der oder die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft oder -gesellschaften legt bzw. legen die Ergebnisse der Abschlussprüfung und gegebenenfalls der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem Bestätigungsvermerk dar. Der Bestätigungsvermerk wird entsprechend den Anforderungen der von der Union oder dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 26 angenommenen Prüfungsstandards und den Anforderungen der von der Kommission oder dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 26a angenommen Standards für die Prüfung erstellt.“;
b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i)Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:
„aa) gibt an, ob es sich um eine jährliche oder eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung handelt und nennt Abschlussstichtag und Abschlusszeitraum; und gibt den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung an, nach dem die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgestellt wurde;“;
ii)folgender Buchstabe bb wird eingefügt:
„bb) enthält eine Beschreibung des Umfangs der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die zumindest Angaben über die Standards für die Prüfung enthält, nach denen die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt wurde;“;
c)Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) enthält die Prüfungsurteile und eine Erklärung, die auf den gemäß Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU im Laufe der Prüfung durchgeführten Arbeiten basieren, soweit anwendbar;“;
d)in Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Anforderungen von Unterabsatz 1, die sich auf die Abschlussprüfung beziehen, sind auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.“;
e)Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Bestätigungsvermerk ist vom Abschlussprüfer unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Werden eine Abschlussprüfung und gegebenenfalls die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so wird der Bestätigungsvermerk zumindest von dem Abschlussprüfer oder den Abschlussprüfern, der bzw. die die Abschlussprüfung und die Prüfung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat bzw. haben, unterzeichnet. Sind mehr als ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft gleichzeitig beauftragt worden, so wird der Bestätigungsvermerk von allen Abschlussprüfern oder zumindest von den Abschlussprüfern unterzeichnet, welche die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für jede Prüfungsgesellschaft durchgeführt haben. Unter besonderen Umständen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Unterschrift bzw. Unterschriften nicht öffentlich bekannt gemacht zu werden braucht bzw. brauchen, weil eine solche Offenlegung zu einer absehbaren und ernst zu nehmenden Gefahr für die persönliche Sicherheit einer Person führen würde.“;
f)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft zum konsolidierten Abschluss und gegebenenfalls zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung hat den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu genügen. Bei der Beurteilung des Einklangs zwischen dem Lagebericht und dem Abschluss nach Absatz 2 Buchstabe e hat der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft den konsolidierten Abschluss und den konsolidierten Lagebericht zu berücksichtigen. Wird der Jahresabschluss des Mutterunternehmens dem konsolidierten Abschluss beigefügt, so können die nach diesem Artikel erforderlichen Bestätigungsvermerke der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften kombiniert werden.“
15.Artikel 29 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) die Personen, die die Qualitätssicherungsprüfungen durchführen, müssen über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf den Gebieten der Abschlussprüfung und Rechnungslegung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verfügen und darüber hinaus eine spezielle Ausbildung für Qualitätssicherungsprüfungen absolviert haben;“;
b)Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„h) Qualitätssicherungsprüfungen müssen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und im Fall von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls Aufträge zur Erlangung von Prüfungssicherheit hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen, mindestens alle sechs Jahre stattfinden;“;
c)Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Die Qualitätssicherungsprüfer verfügen über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf den Gebieten der Abschlussprüfung und Rechnungslegung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und haben eine spezielle Ausbildung in Qualitätssicherungsprüfungen absolviert.“
16.Folgender Artikel 30g wird eingefügt:
„Artikel 30g
Untersuchungen und Sanktionen für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Anforderungen der Artikel 30 bis 30f, die sich auf die Abschlussprüfung der Abschlüsse beziehen, sind auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.“
17.Folgender Artikel 36a wird eingefügt:
„Artikel 36a
Öffentliche Aufsicht und gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Anforderungen der Artikel 32, 33, 34 und 36, die sich auf die Abschlussprüfung beziehen, sind entsprechend auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.“
18.Folgender Artikel 38a wird eingefügt:
„Artikel 38a
Bestellung und Abberufung für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Anforderungen der Artikel 37 und 38, die sich auf die Abschlussprüfung beziehen, sind auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.“
19.Artikel 39 Absatz 6 Buchstaben a bis e erhalten folgende Fassung:
„a) das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens über das Ergebnis der Abschlussprüfung und das Ergebnis der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterrichten und darzulegen, wie die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Integrität der Rechnungslegung und Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen haben, und welche Rolle der Prüfungsausschuss in diesem Prozess gespielt hat;
b) den Prozess der Rechnungslegung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich des Prozesses der digitalen Rechnungslegung nach Artikel 19d und des vom Unternehmen durchgeführten Prozesses zur Ermittlung der gemeldeten Informationen im Einklang mit den nach Artikel 19b der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards, zu beobachten und Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung ihrer Integrität zu unterbreiten;
c) die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems sowie gegebenenfalls der internen Revision des Unternehmens, die die Rechnungslegung und Nachhaltigkeitsberichterstattung des geprüften Unternehmens berühren, einschließlich seiner digitalen Rechnungslegung nach Artikel 19d, zu beobachten, ohne dass seine Unabhängigkeit verletzt wird;
d) die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses und die Prüfung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beobachten, insbesondere deren Leistung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der zuständigen Behörde nach Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014;
e) die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften gemäß den Artikeln 22, 22a, 22b, 24a, 24b und 25b dieser Richtlinie sowie Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und insbesondere die Angemessenheit der für das geprüfte Unternehmen erbrachten Nichtprüfungsleistungen gemäß Artikel 5 jener Verordnung zu überprüfen und zu beobachten;“.
20.Artikel 45 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats registrieren gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 alle Prüfer und Prüfungsunternehmen aus Drittländern, wenn diese Prüfer oder Prüfungsunternehmen aus Drittländern einen Bestätigungsvermerk zu dem Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss und gegebenenfalls zur jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Union erteilen, dessen übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt dieses Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich ausstehende Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
a)
Die Schuldtitel wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*19 mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 EUR entspricht, zugelassen.
b)
Die Schuldtitel wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/109/EG mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 EUR entspricht, zugelassen.“;
b)in Absatz 5 wird folgender Buchstabe dd eingefügt:
„dd)
die Prüfungen der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit den Standards für die Prüfung gemäß Artikel 26a und den in den Artikeln 22, 22b, 25 und 25b niedergelegten Anforderungen durchgeführt werden;“;
c)Absatz 5a erhält folgende Fassung:
„(5a)
Ein Mitgliedstaat darf einen Prüfer aus einem Drittland nur registrieren, wenn er die Anforderungen nach Absatz 5 Buchstaben c, d, dd und e erfüllt.
_______________________________________________________________
21.Artikel 48a wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 26a Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.“;
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 26 Absatz 3, Artikel 26a Absatz 2, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“;
c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 26 Absatz 3, Artikel 26a Absatz 2, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“
Artikel 4
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wird wie folgt geändert:
22.Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, der bzw. die bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung und gegebenenfalls die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt bzw. durchführen, und jedes Mitglied eines Netzwerks, dem der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft angehört, darf weder direkt noch indirekt für das geprüfte Unternehmen, dessen Mutterunternehmen oder die von ihm beherrschten Unternehmen in der Union verbotene Nichtprüfungsleistungen innerhalb folgender Zeiträume erbringen:
a) innerhalb des Zeitraums zwischen dem Beginn des Prüfungszeitraums und der Abgabe des Bestätigungsvermerks und
b) innerhalb des Geschäftsjahrs, das dem in Buchstabe a genannten Zeitraum unmittelbar vorausgeht, in Bezug auf die in Unterabsatz 2 Buchstabe e genannten Leistungen.“;
ii)
in Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe l angefügt:
„l) Beratungsdienstleistungen für die Erstellung der Nachhaltigkeitsberichtserstattung, wenn der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt.“;
b)folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Absätze 4 und 5, die sich auf die Abschlussprüfung beziehen, sind gegebenenfalls auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.“
23.Artikel 14 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Einnahmen aus anderen Nichtprüfungsleistungen als solchen nach Artikel 5 Absatz 1, die aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, wobei die Einnahmen aus der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung angegeben werden und“.
Artikel 5
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 3 dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Dezember 2022 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen auf am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahre angewandt werden.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 6
Geltungsbeginn von Artikel 4
Artikel 4 dieser Richtlinie wird auf am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahre angewandt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
.
Artikel 8
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Artikel 4 ist jedoch in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident