Brüssel, den 29.3.2021

COM(2021) 166 final

2021/0089(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

   

In der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates („SURE-Verordnung“) ist der Rechtsrahmen für finanziellen Beistand der Union zugunsten von Mitgliedstaaten festgelegt, die durch den COVID-19-Ausbruch von einer gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder ernstlich bedroht sind. Die Unterstützung im Rahmen von SURE dient in erster Linie der Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern sollen, sowie ergänzend dazu der Finanzierung bestimmter gesundheitsbezogener Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz.

Am 25. September 2020 hat der Rat Griechenland finanziellen Beistand gewährt, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

Am 9. März 2021 hat Griechenland die Union erneut um finanziellen Beistand nach der SURE-Verordnung ersucht.

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der SURE-Verordnung hat die Kommission die griechischen Behörden konsultiert, um sicherzugehen, dass die tatsächlichen und geplanten Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf Griechenlands Arbeitsmarktmaßnahmen zurückzuführen ist, die aufgrund der COVID-19-Pandemie ergriffen wurden. Die erhöhten Ausgaben, für die zusätzlicher finanzieller Beistand beantragt wird, betreffen insbesondere bestehende Maßnahmen, auf die im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 des Rates Bezug genommen wird:

a)eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte der Privatwirtschaft, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden. Mit der Maßnahme soll die Beschäftigung in Unternehmen gesichert werden, die ihren Betrieb auf öffentliche Anordnung eingestellt haben oder zu Wirtschaftssektoren gehören, die stark vom COVID-19-Ausbruch betroffen sind; die Maßnahme betrifft die Gewährung einer monatlichen Sonderbeihilfe von 534 EUR für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt sind. Die Maßnahme ist seit Mitte März 2020 in Kraft und wurde für regulär beschäftigte Arbeitnehmer bis zum 31. März 2021 und für Saisonarbeitnehmer bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Weitere Verlängerungen könnten in den kommenden Monaten auf eine sinkende Zahl förderfähiger Wirtschaftszweige Anwendung finden. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen;

b)die staatliche Finanzierung des Sozialversicherungsschutzes von Beschäftigten, die die unter Buchstabe a genannte Sonderbeihilfe erhalten. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen.

Griechenland hat der Kommission die einschlägigen Informationen übermittelt.

Unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Nachweise schlägt die Kommission dem Rat vor, zur Unterstützung der oben genannten Maßnahmen einen Durchführungsbeschluss zu erlassen, mit dem Griechenland im Rahmen der SURE-Verordnung finanzieller Beistand gewährt wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorliegende Vorschlag steht gänzlich mit der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates in Einklang, auf deren Grundlage er ergeht.

Er ergänzt ein anderes Rechtsinstrument der Union zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in Notfällen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2012/2002“). Dieses Instrument wurde mit der am 30. März angenommenen Verordnung (EU) 2020/461 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, um seinen Anwendungsbereich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten und spezifische finanzierungsfähige Maßnahmen festzulegen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ist Teil einer Reihe von Maßnahmen, die – wie die „Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise“ – in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, und ergänzt andere beschäftigungsfördernde Instrumente wie den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)/InvestEU. Indem zur Unterstützung der Mitgliedstaaten in der COVID-19-bedingten Sondersituation Anleihe- und Darlehenstransaktionen genutzt werden, bildet der Vorschlag eine zweite Verteidigungslinie, um Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zu finanzieren und so zum Erhalt von Arbeitsplätzen und zum Schutz der Arbeitnehmer und Selbstständigen vor Arbeitslosigkeit beizutragen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für dieses Instrument ist die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Mit dem Vorschlag wird dem Antrag eines Mitgliedstaats entsprochen und europäische Solidarität geübt, indem einem von der COVID-19-Pandemie betroffenen Mitgliedstaat finanzieller Beistand der Union in Form von befristeten Darlehen geleistet wird. Dieser finanzielle Beistand dient als zweite Verteidigungslinie zur vorübergehenden Stützung der gestiegenen öffentlichen Ausgaben für Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen, damit Arbeitsplätze erhalten und somit Arbeitnehmer und Selbstständige vor dem Risiko von Arbeitslosigkeit und Einkommensverlusten geschützt werden können.

Eine solche Unterstützung wird der betroffenen Bevölkerung helfen und dazu beitragen, die direkten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen COVID-19-Krise abzumildern.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das zur Erreichung der mit dem Instrument verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, der zeitnah vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

Folgenabschätzung

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, an den Finanzmärkten Anleihen auszugeben und die aufgenommenen Mittel als Kredite an den Mitgliedstaat, der im Rahmen des SURE-Instruments finanziellen Beistand beantragt, weiterzureichen.

Ergänzend zu den Garantien der Mitgliedstaaten sind zur Gewährleistung der finanziellen Solidität der Regelung weitere Sicherungen eingebaut:

·ein strenges, konservatives Konzept für das Finanzmanagement,

·eine Strukturierung des Darlehensportfolios, die das Konzentrationsrisiko, das Risiko auf Jahressicht und ein übermäßiges Risiko gegenüber einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt und gleichzeitig sicherstellt, dass den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Bedarf ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden können, und

·Möglichkeiten für einen Roll-over.

2021/0089 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach dem Antrag Griechenlands vom 6. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Griechenland finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 2 728 000 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID‐19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)Mit dem Darlehen sollten die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen Griechenlands gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 des Rates 2 finanziert werden.

(3)Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Griechenlands nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Dies hatte einen weiterhin unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben Griechenlands zur Folge, der auf die in Artikel 3 Buchstaben a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 genannten Maßnahmen zurückzuführen ist.

(4)Der COVID-19-Ausbruch und die von Griechenland 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Griechenland bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,9 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 207,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Im Jahr 2021 dürften das öffentliche Defizit und der gesamtstaatliche Schuldenstand Griechenlands auf 6,3 % bzw. 200,7 % des BIP zurückgehen. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Griechenlands 2021 um 3,5 % zulegen.

(5)Am 9. März 2021 hat Griechenland die Union um weiteren finanziellen Beistand im Betrag von 2 537 000 000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten weiter zu ergänzen. Dies betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 bis 7 dargelegten Maßnahmen. 

(6)Im Einzelnen bezieht sich dies auf den „Rechtsakt vom 14. März 2020“ 3 , auf den in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 Bezug genommen wird und mit dem eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte der Privatwirtschaft eingeführt wurde, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden. Mit der Maßnahme soll die Beschäftigung in Unternehmen gesichert werden, die ihren Betrieb auf öffentliche Anordnung eingestellt haben oder zu Wirtschaftssektoren gehören, die stark vom COVID-19-Ausbruch betroffen sind; die Maßnahme betrifft die Gewährung einer monatlichen Sonderbeihilfe von 534 EUR für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt sind. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen. Die Maßnahme wurde für regulär beschäftigte Arbeitnehmer bis zum 31. März 2021 und für Saisonarbeitnehmer bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Weitere Verlängerungen könnten in den kommenden Monaten auf eine sinkende Zahl förderfähiger Wirtschaftszweige Anwendung finden.

(7)Die Behörden führten zudem die staatliche Finanzierung des Sozialversicherungsschutzes von Beschäftigten ein, die die in Erwägungsgrund 6 genannte Sonderbeihilfe gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1346 erhalten. Um in den Genuss der Regelung zu kommen, muss der Arbeitgeber in einem Zeitraum, der dem Zeitraum der Vertragsaussetzung entspricht, dieselbe Zahl von Arbeitnehmern (d. h. genau dieselben Arbeitnehmer) beschäftigen.

(8)Griechenland erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Griechenland hat der Kommission angemessene Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 6 071 899 097 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auch auf eine Ausweitung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Griechenland betreffen. Griechenland beabsichtigt, 806 899 097 EUR des erhöhten Betrags der öffentlichen Ausgaben aus Eigenmitteln zu finanzieren.

(9)Die Kommission hat Griechenland konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 9. März 2021 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(10)Daher sollte Griechenland finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden entscheiden.

(11)Griechenland und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.

(12)Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

(13)Griechenland sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Griechenland diese Ausgaben getätigt hat.

(14)Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Griechenlands sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Union stellt Griechenland ein Darlehen in Höhe von maximal 5 265 000 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.“;

b)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen einer solchen Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums zur Darlehensvereinbarung oder einer geänderten Darlehensvereinbarung zwischen Griechenland und der Kommission.“

2.Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3

Griechenland kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)eine Sonderbeihilfe für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverträge ausgesetzt wurden, gemäß Artikel 13 des ‚Rechtsakts vom 14. März 2020‘, wie verlängert;

b)den Sozialversicherungsschutz für Beschäftigte gemäß der Maßnahme unter Buchstabe a dieses Artikels und gemäß Artikel 13 des ‚Rechtsakts vom 14. März 2020‘, wie verlängert;

c)eine Sonderbeihilfe für Selbstständige gemäß Artikel 8 des ‚Rechtsakts vom 20. März 2020‘;

d)eine Kurzarbeitsregelung gemäß Artikel 31 des ‚Gesetzes 4690/2020‘;

e)den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte von Saisonbetrieben des Dienstleistungssektors gemäß Artikel 123 des ‚Gesetzes 4714/2020‘.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.
(2)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1346 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Hellenische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 21).
(3)    Rechtsakt vom 14. März 2020 (griechischer Staatsanzeiger A΄ 64), ratifiziert durch Artikel 3 des Gesetzes 4682/2020 (griechischer Staatsanzeiger A΄ 76); Ministerbeschluss 12998/232 (griechischer Staatsanzeiger B΄ 1078/28. März 2020), Ministerbeschluss 16073/287/22. April 2020 (griechischer Staatsanzeiger B΄ 1547/22. April 2020), Ministerbeschluss 17788/346/8. Mai 2020 (griechischer Staatsanzeiger B΄ 1779/10. Mai 2020), Ministerbeschluss 23102/477/2020 (griechischer Staatsanzeiger B' 2268/13. Juni 2020), Ministerbeschluss 49989/1266/2020 (FEK B΄ 5391/07-12-2020) und Ministerbeschluss 45742/1748 (FEK B '5515/16/12/2020).