Brüssel, den 17.3.2021

COM(2021) 123 final

2018/0331(COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

nach Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

betreffend den

Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

1.Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (Dokument COM(2018) 640 final – 2018/0331(COD)

12. September 2018

Einigung des Rates auf ein Verhandlungsmandat

6. Dezember 2018

Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung

17. April 2019

Trilog 1

17. Oktober 2019

Trilog 2

20. November 2019

Trilog 3

12. Dezember 2019

Trilog 4

24. September 2020

Trilog 5

29. Oktober 2020

Trilog 6 (endgültige Fassung)

10. Dezember 2020

Politische Einigung im Ausschuss der Ständigen Vertreter

16. Dezember 2020

Abstimmung des LIBE-Ausschusses des Europäischen Parlaments und Billigung des ausgehandelten Kompromisses

11. Januar 2021

Annahme des Standpunkts des Rates in erster Lesung

16. März 2021

2.Gegenstand des Vorschlags der Kommission

Terroranschläge in der EU haben deutlich gemacht, wie Terroristen das Internet missbrauchen, um Kontakt zu ihren Unterstützern zu halten und neue Unterstützer zu gewinnen, terroristische Aktivitäten vorzubereiten und zu erleichtern, ihre Gräueltaten zu verherrlichen, andere aufzufordern, ihrem Beispiel zu folgen, und um in der breiten Öffentlichkeit Angst zu schüren.

Terroristische Inhalte, die für diese Zwecke im Internet geteilt werden, werden durch die Anbieter von Hosting-Diensten, die das Hochladen von Inhalten Dritter erlauben, weiterverbreitet. Terroristen und ihre Unterstützer haben nicht nur große Social-Media-Plattformen missbraucht, sondern zunehmend auch kleinere Anbieter, die unterschiedliche Arten von Hosting-Diensten in der Europäischen Union anbieten. Der Missbrauch bestimmter Online-Dienste macht die besondere gesellschaftliche Verantwortung von Hostingdiensteanbietern deutlich, ihre Nutzer vor terroristischen Inhalten zu schützen, sowie die ernsten Sicherheitsrisiken, die diese Inhalte für die Gesellschaft insgesamt darstellen.

Mit dem Vorschlag der Kommission sollte ein harmonisierter Rechtsrahmen geschaffen werden, um den Missbrauch von Hosting-Diensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte zu unterbinden und so zu gewährleisten, dass der digitale Binnenmarkt reibungslos funktioniert und die öffentliche Sicherheit sowie der Schutz der Grundrechte gewahrt werden.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll klargestellt werden, dass Anbieter von Hosting-Diensten dafür zuständig sind, alle angemessenen, sinnvollen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit ihrer Dienste und für eine rasche und wirksame Erkennung und Entfernung terroristischer Online-Inhalte notwendig sind. Zu diesen Maßnahmen zählen die Entfernung von Inhalten innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer Entfernungsanordnung sowie spezifische Maßnahmen, die von Hostingdiensteanbietern proaktiv zum Schutz ihrer Dienste zu ergreifen sind.

Gleichzeitig enthält die vorgeschlagene Verordnung eine Reihe von Schutzvorkehrungen, mit denen die uneingeschränkte Achtung von Grundrechten wie der Meinungs- und Informationsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft gewährleistet werden soll. Diese Schutzvorkehrungen umfassen Transparenzpflichten sowie Beschwerdemechanismen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Inhalteanbieter zusätzlich zu gerichtlichen Rechtsbehelfen nach Artikel 19 EUV und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der EU die Entfernung oder Sperrung ihrer Inhalte anfechten können.

Die in der vorgeschlagenen Verordnung enthaltenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten werden zu diesen Zielen beitragen, indem sie die Position der zuständigen Behörden stärken, Vorhersehbarkeit und Transparenz erhöhen, angemessene Schutzvorkehrungen gewährleisten und sicherstellen, dass Verstöße von Hostingdiensteanbietern im Wege wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen geahndet werden können.

3.Bemerkungen zu dem Standpunkt des Rates

Der Standpunkt des Rates spiegelt die am 10. Dezember 2020 erzielte politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wider. Nachstehend finden sich die wichtigsten Unterschiede zwischen dem Kommissionsvorschlag und dem politisch vereinbarten Wortlaut:

Anwendungsbereich: Klarstellung, dass Material, das zu Bildungs-, Presse-, Kunst- oder Forschungszwecken oder zu Zwecken der Verhütung oder Bekämpfung des Terrorismus verbreitet wird, nicht als terroristischer Inhalt anzusehen ist und dass eine Bewertung dazu dient, den wahren Zweck der Verbreitung zu ermitteln.

Klarstellung, dass die Verordnung die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 1 und die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste 2 unberührt lässt und dass die letztgenannte Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste in Konfliktfällen Vorrang hat. In einem Erwägungsgrund wird klargestellt, dass dadurch die Verpflichtungen der Anbieter von Videoplattformen nach Maßgabe der Verordnung unberührt bleiben.

Präzisierung, dass die Verordnung nur für Anbieter von Hosting-Diensten gilt, die Informationen an die Öffentlichkeit, d. h. an eine potenziell unbegrenzte Zahl von Personen, weitergeben.

Begriffsbestimmungen: Die Definition des Begriffs „terroristische Inhalte“ schließt Material aus, das für die Aktivitäten terroristischer Vereinigungen „wirbt“, und ist eng an die einschlägigen Straftatbestände der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung 3 angelehnt.

Entfernungsanordnungen: Die Frist von höchstens einer Stunde für die Anbieter von Hosting-Diensten für die Entfernung/Sperrung terroristischer Inhalte wird beibehalten, die zuständige Behörde muss den betreffenden Anbieter von Hosting-Diensten jedoch – außer in dringenden Fällen – 12 Stunden vor der ersten Entfernungsanordnung informieren. Darüber hinaus wird die Frist bei Vorliegen objektiv gerechtfertigter technischer oder betrieblicher Gründe, die die Einhaltung der Entfernungsanordnung unmöglich machen, ausgesetzt.

Prüfrecht/Verfahren für grenzüberschreitende Entfernungsanordnungen: Zwar sind alle Mitgliedstaaten berechtigt, Entfernungsanordnungen an beliebige Anbieter von Hosting-Diensten unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung zu richten, doch ermöglicht es ein neuer Artikel über Verfahren für grenzüberschreitende Entfernungsanordnungen (Artikel 4) der zuständigen Behörde des „Gastmitgliedstaats“ (d. h. des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter niedergelassen ist oder seinen gesetzlichen Vertreter hat), eine Entfernungsanordnung darauf zu prüfen, ob sie mit offensichtlichen oder schwerwiegenden Verletzungen der Grundrechte oder der Verordnung behaftet ist oder nicht. Anbieter von Hosting-Diensten und Inhalteanbieter haben das Recht, eine Überprüfung der Entfernungsanordnung durch besagte zuständige Behörde zu verlangen, die dann verpflichtet ist, die Prüfung durchzuführen und ihre Ergebnisse in einem Beschluss darzulegen. Werden im Zuge der Prüfung offenkundige oder schwerwiegende Verstöße festgestellt, so tritt die Entfernungsanordnung außer Kraft und der Hostingdiensteanbieter ist nicht mehr verpflichtet, das Material zu entfernen, und sollte es grundsätzlich reaktivieren.

Spezifische Maßnahmen: Der Inhalt der Artikel 3, 6 und 9 des Vorschlags wurde angepasst und in einem Artikel zusammengefasst, in dem die Verpflichtungen der Hostingdiensteanbieter zur Einführung spezifischer Maßnahmen zur Unterbindung der Verbreitung terroristischer Inhalte festgelegt sind. Diese Verpflichtungen gelten nur für Hostingdiensteanbieter, bei denen die zuständige Behörde festgestellt hat, dass sie terroristischen Inhalten ausgesetzt sind. Obwohl die zuständigen Behörden die Hostingdiensteanbieter auffordern können, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, bleibt die Wahl der spezifischen Maßnahmen zur Unterbindung terroristischer Inhalte bei den Hostingdiensteanbietern, die nicht verpflichtet werden können, automatisierte Werkzeuge zu verwenden.

Meldungen: Der im Kommissionsvorschlag enthaltene Artikel über Meldungen (d. h. ein Mechanismus für Warnhinweise an Hostingdiensteanbieter zu terroristischen Inhalten, die vom betreffenden Anbieter auf freiwilliger Basis auf ihre Vereinbarkeit mit seinen eigenen Nutzungsbedingungen geprüft werden) wurde gestrichen. In einem Erwägungsgrund wird jedoch klargestellt, dass das Instrument der Meldungen den Mitgliedstaaten und Europol weiterhin zur Verfügung steht.

Zuständige Behörden: Die Mitgliedstaaten haben zuständige Behörden im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung zu benennen und dabei sicherzustellen, dass diese Behörden keine Weisungen einholen oder entgegennehmen und dass sie in objektiver und nichtdiskriminierender Weise handeln, sodass die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte gewährleistet ist.

Sanktionen: Gemäß dem Artikel über Sanktionen haben die Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Umstände – darunter die Art und die Größe des betreffenden Hostingdiensteanbieters, der Grad seines Verschuldens in Bezug auf den Verstoß und die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die er möglicherweise ergriffen hat, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung sicherzustellen – zu entscheiden, ob sie in Einzelfällen Sanktionen verhängen.

Schlussbestimmungen: Der Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung wurde auf 12 Monate nach ihrem Inkrafttreten verschoben, während die Frist für die Bewertung der Verordnung auf zwei Jahre nach ihrem Geltungsbeginn verkürzt wurde.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die politische Einigung, wie sie im Standpunkt des Rates zum Ausdruck kommt, insgesamt die Hauptziele des oben genannten Kommissionsvorschlags bewahrt. Insbesondere stellt der vereinbarte Wortlaut einen ausgewogenen Ansatz dar, der sicherstellt, dass terroristische Online-Inhalte wirksam bekämpft werden, umfassende Schutzvorkehrungen zum Schutz der Grundrechte bestehen und im Binnenmarkt tätige Hostingdiensteanbieter einheitlichen und verhältnismäßigen Vorschriften unterliegen.

4.Schlussfolgerung

Die Kommission akzeptiert den Standpunkt des Rates.

(1)    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(2)    Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).
(3)    Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).