Brüssel, den 16.3.2021

COM(2021) 119 final

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010


BEGRÜNDUNG

Die vorliegende Empfehlung betrifft einen Beschluss, mit dem die Kommission ermächtigt wird, sich im Namen der Union an den Verhandlungen zur teilweisen Überarbeitung des Internationalen Kakao-Übereinkommens (International Cocoa Agreement - ICA) 1 , zu deren Einleitung sich der Internationale Kakaorat (International Cocoa Council - ICC) entschlossen hat, unter Leitung der Welthandels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) zu beteiligen.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Überprüfung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010

Die Europäische Union ist Vertragspartei des ICA 2 .

Das ICA zielt darauf ab, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Kakaowirtschaft und der damit zusammenhängenden Fragen zu intensivieren, als Forum für zwischenstaatliche Konsultationen über Kakao und über Möglichkeiten zur Förderung der Weltkakaowirtschaft zu dienen, den Handel durch Erfassung und Bereitstellung von Informationen über den Weltkakaomarkt und die Kakaonachfrage zu fördern.

Das ICA trat am 1. Oktober 2012 für einen Zeitraum von zehn Jahren bis 30. September 2022 vorläufig in Kraft.

Gemäß Artikel 7 des ICA ist der ICC das zuständige Gremium, das alle zur Durchführung der Bestimmungen des ICA erforderlichen Aufgaben wahrnimmt. Gemäß Artikel 12 des ICA werden grundsätzlich alle Beschlüsse des ICC im Konsens gefasst, sofern im ICA nichts anderes vorgesehen ist. Kann kein Konsens erzielt werden, so erfolgt die Beschlussfassung durch besondere Abstimmung.

Gemäß Artikel 10 des ICA verfügen die Mitglieder der Internationalen Kakao-Organisation (International Cocoa Organization - ICCO) über insgesamt 2000 Stimmen. Jedes Mitglied der ICCO verfügt über eine bestimmte Anzahl von Stimmen, die nach im ICA festgelegten Kriterien jährlich angepasst wird. Das Übereinkommen und insbesondere die Verteilung der Stimmen unter den Mitgliedern bestimmen auch den Beitrag eines Mitglieds. Die Union leistet derzeit den bei Weitem größten Beitrag zum Haushalt der ICCO.

Der ICC hat Verhandlungen aufgenommen, um vor Ablauf der derzeitigen Frist über eine mögliche Verlängerung der Geltungsdauer des ICA entscheiden zu können. Diese Verhandlungen werden die richtige Gelegenheit bieten, das ICA teilweise zu überarbeiten und dabei den Schwerpunkt auf die Modernisierung und Vereinfachung des Übereinkommens zu legen.

Die Leitlinien der Kommission für die empfohlenen Änderungen sind im Anhang aufgeführt.

Eine Reform des ICA im Hinblick auf eine weitere Annäherung an die von der Union in anderen internationalen Gremien für Handelswaren geförderten Vorgehensweisen sowie an die Entwicklungen auf dem weltweiten Kakaomarkt seit 2010 ist eindeutig im Interesse der Union. Dies wurde bei den jüngsten Tagungen des ICC 2019-2020, an denen auch EU-Mitgliedstaaten teilnahmen, regelmäßig dargelegt.

Der allgemeine Zweck des ICA gemäß Artikel 1 des Übereinkommens soll nicht geändert werden.

Für das überarbeitete ICA werden im Wesentlichen zwei Änderungen vorzuschlagen:

·Gewährleistung, dass die Mitglieder alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um eine nachhaltige Kakaowirtschaft zu verwirklichen, wobei den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist, die unter anderem in der 2015 in New York angenommenen Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung enthalten sind.

·Einigung darüber, dass das überarbeitete ICA in Kraft bleibt, bis es vom Rat gekündigt wird.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und die Benennung, je nach dem Gegenstand der geplanten Übereinkunft, des Verhandlungsführers oder des Leiters des Verhandlungsteams vor. Gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV kann der Rat dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen.

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die vorgesehenen Verhandlungsrichtlinien sollen den Verhandlungsführern im Namen der Union die Mittel an die Hand geben, um die in Nummer 1 genannten allgemeinen Ziele zu erreichen. Sie sind im Anhang aufgeführt.

Somit bilden Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 218 Absätze 3 und 4 AEUV sein.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Union ist Vertragspartei des ICA und wird im ICC durch die Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten selbst sind keine Vertragsparteien des ICA. Die Verhandlungen der Union über die teilweise Überarbeitung des ICA liegen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Union.

Verhältnismäßigkeit

Die Überarbeitung des ICA im Hinblick auf eine Verbesserung und Modernisierung des Übereinkommens liegt im Interesse der Union. Derzeit nutzt die Beteiligung der EU an der ICCO sowohl der Union als auch den anderen ICCO-Mitgliedstaaten. Die Modernisierung des Übereinkommens dürfte mehr Interesse an der ICCO wecken und damit möglicherweise neue Mitglieder anziehen und die Relevanz der Arbeit der ICCO erhöhen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Union ist Vertragspartei des ICA und der Kakaosektor in der EU sowie die meisten Mitgliedstaaten befürworten im Allgemeinen diese Mitgliedschaft seit 2010. Eine Konsultation der Interessenträger wird nicht für erforderlich gehalten, da der Vorgang lediglich eine Fortsetzung der Mitgliedschaft der Union in der ICCO bezweckt, wenn auch nach Regeln, die im Einklang mit jenen anderer internationaler Gremien für Handelswaren stehen, denen die EU als Mitglied angehört.

Folgenabschätzung

Eine umfassende Folgenabschätzung ist nicht erforderlich, da die Maßnahme wahrscheinlich keine wesentlichen wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Folgen zeitigen wird. Die erfolgreiche Änderung des ICA würde nicht nur zur Reform des Steuerungsrahmens, die als wichtiger Ausgangspunkt für die Modernisierung des ICA gilt, sondern auch zur aktiveren Beteiligung der Mitglieder an der Arbeit der ICCO führen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Eröffnung von Verhandlungen wird voraussichtlich keine Auswirkungen auf den Haushalt haben.

Empfehlung für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf

Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Union ist Vertragspartei des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (im Folgenden „ICA“) 3 und Mitglied der Internationalen Kakaoorganisation (im Folgenden „ICCO“) 4 .

(2)Gemäß Artikel 7 des ICA nimmt der Internationale Kakaorat (im Folgenden „ICC“) alle zur Durchführung der Bestimmungen des ICA erforderlichen Aufgaben wahr oder sorgt dafür, dass sie wahrgenommen werden. Gemäß Artikel 12 des ICA werden grundsätzlich alle Beschlüsse des ICC im Konsens gefasst. Kann kein Konsens erzielt werden, so erfolgt die Beschlussfassung durch besondere Abstimmung.

(3)Gemäß Artikel 10 des ICA verfügen die Mitglieder der ICCO über insgesamt 2000 Stimmen im ICC. Jedes Mitglied verfügt über eine bestimmte Anzahl von Stimmen, die nach den in Artikel 10 des ICA festgelegten Kriterien jährlich angepasst wird.

(4)Angesichts der Bedeutung des Kakaosektors für eine Reihe von Mitgliedstaaten sowie für die Wirtschaftlichkeit des europäischen Kakaosektors liegt eine Beteiligung an einer internationalen Übereinkunft über Kakao im Interesse der Union.

(5)Eine technische Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der ICCO-Mitgliedstaaten (sowohl Erzeuger- als auch Ausfuhrländer) zusammensetzte, hat umfangreiche Arbeiten durchgeführt, um konkrete Vorschläge zur Änderung des ICA vorlegen zu können. Alle Mitglieder wurden gebeten, Vorschläge zur Einleitung dieser technischen Analyse zu unterbreiten. Die EU hat ihren Teil dieser technischen Arbeit geleistet. Der ICC muss unter der Leitung der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des ICA Verhandlungen über eine teilweise Überarbeitung des ICA aufnehmen. Alle zu überarbeitenden Bereiche des ICA müssen Gegenstand förmlicher Verhandlungen sein. Diese Verhandlungen sollen spätestens bis 30. September 2022, dem Ende der Geltungsdauer des derzeitigen ICA, abgeschlossen werden.

(6)Etwaige im Rahmen dieser Verhandlungen vereinbarte Änderungen sollten im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 63 des ICA angenommen werden. Nach diesem Artikel kann der ICC im Konsens oder, wenn kein Konsens erzielt werden kann, durch besondere Abstimmung den Vertragsparteien eine Änderung des ICA empfehlen. Die Änderung tritt gemäß Artikel 63 Absatz 1 des ICA in Kraft, nach dem Annahmenotifikationen von Vertragsparteien, die einen bestimmten prozentualen Anteil der Mitglieder vertreten, eingehen müssen. Die Union als Mitglied der ICCO und Vertragspartei des ICA gemäß Artikel 4 des ICA sollte in der Lage sein, sich an Verhandlungen im Hinblick auf die Änderung des institutionellen Rahmens des ICA zu beteiligen.

(7)Daher sollte die Kommission ermächtigt werden, Verhandlungen über die teilweise Überarbeitung aufzunehmen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union über die Änderung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 zu verhandeln.

Artikel 2

Die Verhandlungsrichtlinien sind im Anhang dargelegt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe „Grundstoffe“ geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 2871 , S. 3.
(2)    Beschluss des Rates vom 17. Mai 2011 über die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 im Namen der Europäischen Union und seine vorläufige Anwendung; ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 7.
(3)    Beschluss des Rates vom 17. Mai 2011 über die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 im Namen der Europäischen Union und seine vorläufige Anwendung; ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 7.
(4)    Eingerichtet durch das Kakao-Übereinkommen von 1972: Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 882, S. 67.

Brüssel, den 16.3.2021

COM(2021) 119 final

ANHANG

der

Empfehlung für einen Beschluss des Rates

zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010


ANHANG

1.Allgemeine Verhandlungsrichtlinien

Änderungsvorschläge

Die Empfehlungen für Änderungen des Internationalen Kakao-Übereinkommens (ICA 2010), die von der Arbeitsgruppe zur Überprüfung des Internationalen Kakao-Übereinkommens 2019/2020 ausgearbeitet wurden, sind zu begrüßen, da sie den Zielen entsprechen, die die EU in den Internationalen Rohstoffgremien (ICB) vorgeschlagen hat.

Verhandlungsrichtlinien

Im Einklang mit den vorgeschlagenen Änderungen sollten die folgenden allgemeinen Verhandlungsrichtlinien gelten:

(1)Das allgemeine Ziel des ICA gemäß Artikel 1 bleibt unverändert.

(2)Das ICA sollte im Einklang mit übergeordneten Nachhaltigkeitsgrundsätzen gestaltet werden, um für eine nachhaltige Kakaowirtschaft zu sorgen. Dazu gehört:

·Berücksichtigung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung, die unter anderem in der 2015 in New York angenommenen Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung festgelegt sind;

·Berücksichtigung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der national festgelegten Beiträge der Vertragsparteien;

·Verfolgung des Ziels, die Kakaoproduktion wirtschaftlich nachhaltig zu gestalten, indem den Kakaoerzeugern ein existenzsicherndes Einkommen garantiert wird, das einen angemessenen Lebensunterhalt und ein menschenwürdiges Leben ermöglicht;

·Verfolgung des Ziels, die Kakaoproduktion ökologisch nachhaltig zu gestalten, indem Entwaldung und Schädigung der natürlichen Ressourcen verhindert oder gestoppt werden;

·Verfolgung des Ziels, die Kakaoproduktion sozial nachhaltig zu gestalten, indem die Achtung der Menschenrechte sichergestellt und Fortschritte auf dem Weg zur Null-Kinderarbeit erzielt werden;

·Anwendung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung entlang der Wertschöpfungskette.

(3)Das ICA bleibt bis zu seiner Kündigung durch die Mitglieder in Kraft.

Spezifische Verhandlungsrichtlinien

Präambel: möglicherweise zu ändern

In der Präambel könnte nicht nur auf ein „decent income“ („angemessenes Einkommen“), sondern auch auf ein „living income“ („existenzsicherndes Einkommen“) Bezug genommen werden.

Artikel 1 Buchstabe j: möglicherweise zu ändern

Bezugnahme auf „decent income“ („angemessenes Einkommen“) statt auf „adequate income“ („ausreichendes Einkommen“), um die Kohärenz des Textes mit der Definition des Begriffs „decent income“ („angemessenes Einkommen“) in Artikel 2 Absatz 21 zu gewährleisten.

Artikel 16 Absatz 3: zu streichen

„The position of the Executive Director shall rotate between candidate from an exporting Member and candidate from an importing Member.” („Die Stelle des Exekutivdirektors wechselt zwischen einem Kandidaten eines Ausfuhrmitglieds und einem Kandidaten eines Einfuhrmitglieds.“)

Artikel 36: möglicherweise zu ändern

„In the event of a predicted imbalance, the Council may suggest recommendations on how to mitigate the negative effects of the imbalance on primary producers. The measures must however not put competition out of play.“ („Im Falle eines prognostizierten Ungleichgewichts kann der Rat Empfehlungen dazu vorlegen, wie die negativen Auswirkungen des Ungleichgewichts auf die Primärerzeuger abgemildert werden können. Die Maßnahmen dürfen jedoch nicht den Wettbewerb außer Kraft setzen“).

Artikel 42: möglicherweise zu ändern

Die Verpflichtung zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen ist zu begrüßen. Ein konkreteres Engagement für die Bekämpfung der Kinderarbeit könnte hinzugefügt werden.

Artikel 43: möglicherweise zu ändern

Ein konkreteres Engagement für die Bekämpfung von Entwaldung, Waldschädigung und Klimawandel könnte hinzugefügt werden.