EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.2.2021
COM(2021) 85 final
2021/0045(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2021) 90 final} - {SWD(2021) 27 final} - {SWD(2021) 28 final} - {SWD(2021) 29 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags
Einführung
Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 läuft am 30. Juni 2022 aus. Ziel dieses Vorschlags ist es daher, ihre Geltungsdauer zu verlängern, die maximalen Vorleistungsentgelte anzupassen, um die Tragfähigkeit der Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen zu sichern, neue Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz einzuführen und ein wirklich erlebbares „Roaming zu Inlandspreisen“ auch in Bezug auf die Dienstqualität und den Zugang zu Notdiensten beim Roaming zu gewährleisten.
Da die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 mehrfach geändert wurde, wird mit diesem Vorschlag eine Neufassung der Verordnung bezweckt, um die Klarheit zu verbessern und die zahlreichen darin enthaltenen Änderungsrechtsakte zu ersetzen.
Hintergrund
In den letzten 14 Jahren ist ein regulatorisches Eingreifen der EU in die Roamingmärkte auf der Vorleistungs- und Endkundenebene nötig gewesen, um die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste innerhalb der Union zu verbessern.
Mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 verabschiedete die EU erstmals Bestimmungen zur Einführung eines gemeinsamen Konzepts für die Regulierung des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen in der EU. Nach einer ersten Überprüfung dieser Bestimmungen wurde im Jahr 2009 deren Geltungsdauer verlängert und der Anwendungsbereich erweitert. Nach einer weiteren Überprüfung der Vorschriften wurde dann die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erlassen. Mit dieser letztgenannten Verordnung wurden die vorherigen Vorschriften geändert; so wurden die Roamingpreise für Anrufe und SMS gesenkt und es wurden EU-weite Obergrenzen für Datenroamingpreise eingeführt.
Mit der Verordnung (EU) 2015/2120 wurde die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 geändert und die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge in der EU ab dem 15. Juni 2017 vorgeschrieben – vorbehaltlich der angemessenen Nutzung der Roamingdienste und der Anwendung einer Ausnahmeregelung zur Sicherung der Tragfähigkeit. Diese Vorschriften für Endkunden-Roamingdienste in der Union werden in dieser Begründung als Vorschriften für das „Roaming zu Inlandspreisen“ (Roam like at Home, RLAH) bezeichnet.
Die Regulierung auf der Endkundenebene ist zwar notwendig, reicht allein aber nicht aus, um das Roaming zu Inlandspreisen umzusetzen. Damit die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge in der gesamten Union tragfähig ist und zu keiner Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen auf den Inlandsmärkten führt, brauchen die nationalen Roamingvorleistungsmärkte Anreize für ein wettbewerbliches Verhalten und müssen Roamingvorleistungsentgelte aufweisen, die es den Betreibern ermöglichen, Endkunden-Roamingdienste ohne zusätzliche Entgelte in tragfähiger Weise anzubieten.
Zu diesem Zweck führte die Kommission eine Überprüfung des Roamingvorleistungsmarkts durch, um abzuschätzen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge zu ermöglichen. Sie nahm ihren Bericht über die Überprüfung des Roamingvorleistungsmarkts am 15. Juni 2016 an. Im Anschluss an diese Überprüfung erließ die Kommission am 17. Mai 2017 die Verordnung (EU) 2017/920 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in Bezug auf Vorschriften für Großkunden-Roamingmärkte mit dem Ziel, die Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017 abzuschaffen, ohne den Wettbewerb auf den besuchten Inlandsmärkten und den Heimatmärkten zu verzerren.
Am 29. November 2019 veröffentlichte die Kommission ihre erste vollständige Überprüfung des Roamingmarktes (im Folgenden „Überprüfungsbericht der Kommission“), aus der hervorgeht, dass Reisende in der gesamten Union erheblich von der Abschaffung der Roamingaufschläge im Juni 2017 profitiert haben. Die Nutzung von Mobilfunkdiensten (Daten, Sprache, SMS) auf Reisen in der EU hat rasch und massiv zugenommen, was die positive Wirkung der Roamingvorschriften bestätigt hat.
Auf der Vorleistungsebene hat die drastische Senkung der Preisobergrenzen zu einer weiteren Verringerung der Roamingvorleistungsentgelte beigetragen, die oft deutlich unter den regulierten Obergrenzen liegen, was wiederum die Abschaffung der Roamingentgelte für fast alle Roaminganbieter tragfähig macht.
Obwohl der Überprüfungsbericht der Kommission einerseits bestätigt, dass die Vorschriften für das „Roaming zu Inlandspreisen“ ein Erfolg sind und dass der Roamingmarkt im Rahmen dieser Vorschriften insgesamt gut funktioniert, führt er andererseits zu dem Schluss, dass sich trotz der Anzeichen einer gewissen Wettbewerbsdynamik auf dem Roamingmarkt sowohl auf der Endkunden- als auch auf der Vorleistungsebene die grundlegenden Wettbewerbsbedingungen nicht geändert haben und sich in absehbarer Zeit vermutlich auch nicht hinreichend ändern werden. Deshalb ist die derzeitige Regulierung auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene nach wie vor notwendig und kann nicht aufgehoben werden.
Begründung und Ziel des Vorschlags, wichtigste Änderungen und Bestimmungen, die unverändert bleiben
Ziel dieses Vorschlags ist es, die Vorschriften für den EU-weiten Roamingmarkt über das Jahr 2022 hinaus zu verlängern und gleichzeitig die maximalen Vorleistungsentgelte zu ändern, neue Maßnahmen einzuführen, die ein wirklich erlebbares Roaming zu Inlandspreisen gewährleisten, und andere Maßnahmen, die nicht mehr nötig erscheinen, aufzuheben.
Die vorgeschlagenen Änderungen in den Vorschriften werden im Folgenden ausführlich beschrieben.
Mit den vorgeschlagenen hauptsächlichen Änderungen soll im Wesentlichen dafür gesorgt werden, dass die Betreiber das Roaming zu Inlandspreisen (RLAH) anbieten und dabei in tragfähiger Weise ihre Kosten auf der Vorleistungsebene decken können. Der Vorschlag sieht vor, EU-weit maximale Roamingvorleistungsentgelte für abgehende Anrufe, SMS-Nachrichten und Datenverkehr auf einem niedrigeren Niveau festzusetzen, als es bis zum 30. Juni 2022 gilt. Um die beiden genannten Ziele der Gewährleistung der Tragfähigkeit und der Kostendeckung miteinander in Einklang zu bringen, sieht der Vorschlag einen zweistufigen Gleitpfad für die maximalen Vorleistungsentgelte für Daten-, Sprach- und SMS-Dienste vor. Im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 verfolgten Ansatz sollen die neuen maximalen Vorleistungsentgelte als Schutzniveau wirken und sicherstellen, dass die Betreiber ihre Kosten decken können. Außerdem sollten sie die flächendeckende tragfähige Bereitstellung des Roamings zu Inlandspreisen ermöglichen und Spielraum für kommerzielle Verhandlungen zwischen Betreibern lassen. Weitgehend unverändert bleiben dagegen die Bestimmungen über die Regelung der angemessenen Nutzung und die Sicherung der Tragfähigkeit (Artikel 6b und 6c der Verordnung (EU) Nr. 531/2012) ebenso wie der zugehörige Durchführungsrechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission), die weiterhin gelten werden, da die Schutzvorschriften auf der Endkundenebene nach wie vor angemessen funktionieren. Eine Senkung der maximalen Vorleistungsentgelte würde aber auch die Situation der Endnutzer verbessern, weil sie Preiskomponenten beeinflusst, die in Abhängigkeit von deren Höhe berechnet werden, insbesondere in Bezug auf die Obergrenze für Aufschläge im Rahmen der Regelung der angemessenen Nutzung, die Ausnahmen zur Sicherung der Tragfähigkeit und das Datenvolumen, das im Rahmen einer angemessenen Nutzung bei offenen Datenpaketen und Prepaid-Begrenzungen erlaubt ist.
Der Vorschlag enthält auch neue Maßnahmen in Bezug auf die Transparenz, die Dienstqualität und den Zugang zu Notrufen.
Darunter sind insbesondere Änderungen, die ein wirkliches Roaming zu Inlandspreisen für die Endnutzer gewährleisten, Innovationen fördern und den Zugang zu Netzen erleichtern und gleichzeitig einen zukunftssicheren Rechtsrahmen für Verbraucher und Betreiber schaffen sollen. Der Vorschlag hat insbesondere folgende Ziele:
i)Erhöhung der Transparenz auf der Endkundenebene in Bezug auf a) die Dienstqualität (Betreiber sollen dazu verpflichtet werden, in ihren Verträgen mit Kunden klarzustellen, welche Dienstqualität beim Roaming in der EU vernünftigerweise zu erwarten ist), b) Verbindungen zu Mehrwertdiensten (Betreiber werden dazu verpflichtet, in ihren Verträgen mit Kunden Informationen über die Art der Dienste zu geben, für die höhere Entgelte erhoben werden können, und ähnliche Angaben in der „Willkommen“-SMS zu machen), c) den Zugang zu Notdiensten (Betreiber werden dazu verpflichtet, Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten beim Roaming in die „Willkommen“-SMS aufzunehmen);
ii)Ermöglichung eines wirklich erlebbaren Roamings zu Inlandspreisen in Bezug auf die Dienstqualität (Roaminganbieter müssen – soweit dies technisch möglich ist – sicherstellen, dass die Roamingdienste unter den gleichen Bedingungen wie bei einer Inlandsnutzung solcher Dienste bereitgestellt werden, und Mobilfunknetzbetreiber müssen Zugang zu allen verfügbaren Netztechnologien und ‑generationen gewähren);
iii)Erhöhung der Transparenz auf der Vorleistungsebene in Bezug auf Nummernbereiche für Mehrwertdienste durch die Einrichtung einer zentralen EU-Datenbank mit den für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen. Die Datenbank soll als Transparenzinstrument dienen, das es den NRB und den Betreibern ermöglicht, direkten Zugang zu Informationen darüber zu erhalten, in welchen Nummernbereichen in den Mitgliedstaaten höhere Kosten anfallen können;
iv)Gewährleistung des kostenlosen Zugangs der Kunden zu Notdiensten während des Roamings durch besondere Maßnahmen auf der Vorleistungsebene wie a) die Verpflichtung der Betreiber, in der Vorleistungsvereinbarung alle regulatorischen und technischen Informationen bereitzustellen, die für den kostenlosen Zugang zu Notdiensten und die kostenlose Übermittlung des Anruferstandorts erforderlich sind und b) die Verpflichtung, dem Roaminganbieter keine Entgelte im Zusammenhang mit Notrufen und der Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort in Rechnung zu stellen.
Schließlich werden mit dem Vorschlag regulatorische Verpflichtungen aufgehoben, wenn sie nicht mehr nötig sind, und es werden mehrere Änderungen vorgenommen, die der Vereinfachung und der Verringerung des Regulierungsaufwands dienen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge war ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines EU-weiten Binnenmarkts und für dessen reibungsloses Funktionieren.
Insbesondere die Regulierung des Roamingmarkts zur Einführung des Roamings zu Inlandspreisen (RLAH) trug dazu bei, das angestrebte politische Ziel zu erreichen, dass gut funktionierende Märkte den europäischen Verbrauchern in der gesamten EU Zugang zu einer hochleistungsfähigen drahtlosen Breitbandinfrastruktur zu erschwinglichen Preisen bieten.
Als die Vorschriften über das Roaming zu Inlandspreisen im Jahr 2015 erlassen wurden, erkannten die Gesetzgeber die große Bedeutung dieses Ziels für den digitalen Binnenmarkt insgesamt an.
Angesichts dessen gilt es zu verhindern, dass die erreichten Ergebnisse zunichtegemacht werden, wenn die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 am 30. Juni 2022 ausläuft. Deshalb wurde der Vorschlag zur Überarbeitung der bestehenden Roamingvorschriften unter dem übergeordneten Ziel „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ und dem Einzelziel „Digitale Dienste für Verbraucher“ in das Arbeitsprogramm der Kommission für 2020 aufgenommen.
Der Vorschlag ergänzt die Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK), die von den Mitgliedstaaten bis zum 21. Dezember 2020 umzusetzen war. Neben der Förderung der tragfähigen Bereitstellung des Roamings zu Inlandspreisen, der Kostendeckung und der Aufrechterhaltung der Anreize für Investitionen in besuchte Netze, ergänzt der Vorschlag vor allem die Maßnahmen des EKEK, die eine hohe Konnektivität und breite 5G-Einführung zum Nutzen aller Europäer ermöglichen, stärkt den Infrastrukturwettbewerb und versetzt die Betreiber in die Lage, eine Investitionsrendite zu erzielen. Durch die Förderung eines für die Endnutzer wirklich erlebbaren Roamings zu Inlandspreisen ergänzt der Vorschlag die EKEK-Bestimmungen, die bereits einen wirksamen Schutz der Verbraucher im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation gewährleisten und deren Wahlmöglichkeiten verbessern, da sie die Transparenz der Informationen erhöhen und besondere Vorschriften über die maximale Vertragslaufzeit und die Nummernübertragbarkeit enthalten. Überdies soll der EKEK den kostenlosen Zugang der Endnutzer zu Notdiensten über Notrufe und die Verfügbarkeit der Angaben zum Anruferstandort gewährleisten.
Die Kommission hat sich als eines ihrer wichtigsten Ziele gesetzt, auf den gestiegenen Konnektivitätsbedarf der Öffentlichkeit und der Unternehmen einzugehen und sich den digitalen Wandel nutzbar zu machen, um die soziale und wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten sowie ihr Potenzial für ein nachhaltiges Wachstum und für die Schaffung von Arbeitsplätzen zu stärken. Gigabit-Konnektivität auf der Basis sicherer Glasfaser- und 5G-Infrastrukturen ist ausschlaggebend, um das Potenzial Europas für digitales Wachstum auszuschöpfen. Diese politischen Ziele aus der Mitteilung über die „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ werden auch in der EU-Strategie „Auf dem Weg zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ und im 5G-Aktionsplan für Europa dargelegt und in der Leitinitiative zur Konnektivität bekräftigt, die in der jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021 enthalten und mit der Aufbau- und Resilienzfazilität verknüpft ist. Dazu soll dieser Vorschlag eine nahtlose grenzüberschreitende Nutzung dieser Infrastrukturen ermöglichen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die EU-Roamingvorschriften sollen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts fördern, um einen hohen Verbraucherschutz zu erreichen und den Wettbewerb zwischen den Mobilfunknetzbetreibern aufrechtzuerhalten. Dieser Vorschlag betrifft zwar Regulierungsfragen, die sich aus den besonderen Einzelheiten der EU-Roamingvorschriften ergeben, er ergänzt aber auch andere Maßnahmen und Rechtsvorschriften der EU in verschiedenen Bereichen.
Der Vorschlag trägt insbesondere zur Schaffung eines für das digitale Zeitalter gerüsteten Europas und zu dem Bestreben bei, den digitalen Wandel bestmöglich zu nutzen, um den Menschen bessere Möglichkeiten für Kontakte, Kommunikation und wirtschaftliche Betätigung zu bieten.
Der Vorschlag soll sicherstellen, dass Hindernisse für den Binnenmarkt, die mit der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge beseitigt wurden, nun nicht wieder aufgebaut werden. In der „neuen Industriestrategie für Europa“ wird unterstrichen, dass ein robuster, integrierter Binnenmarkt sowohl Sprungbrett als auch Vorbedingung für eine wettbewerbsfähige EU-Industrie ist. Damit der Binnenmarkt für alle funktioniert, werden durch das EU-Recht gemeinsame Regeln eingeführt, um Hindernisse zu beseitigen, den Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der gesamten EU zu erleichtern und die Verbraucher zu schützen.
So ergänzt der Vorschlag beispielsweise die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhalten. Dank dieser beiden Initiativen können die Europäer nun in der EU reisen, ohne sich Sorgen über die Mobilfunk-Roamingentgelte zu machen oder den Zugriff auf Musik, Spiele, Filme, Unterhaltungsprogramme oder Sportveranstaltungen, für die sie bereits bezahlt haben, zu verlieren. Der Vorschlag erleichtert auch den Zugang zur digitalen Kultur Europas, zu Lerninstrumenten, Arbeitsplattformen und Gesundheitsanwendungen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114 AEUV. Dies ist die Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlassen werden und auf die Errichtung oder das bessere Funktionieren des Binnenmarkts gemäß Artikel 26 AEUV abzielen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen Maßnahmen, die auf der Grundlage des Artikels 114 (ex-Artikel 95 EGV) erlassen werden, darauf abzielen, die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Der Unionsgesetzgeber kann sich insbesondere dann auf diese Rechtsgrundlage stützen, wenn Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften bestehen, die die Grundfreiheiten behindern und sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken oder zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen.
•Subsidiarität
Die Vorschriften über das Roaming in der EU gehören zum Politikbereich Binnenmarkt und fallen nach Artikel 4 Absatz 2 AEUV in die geteilte Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten.
In diesem Bereich ist nur ein Tätigwerden der EU wirksam, weil die Probleme nicht auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene gelöst werden könnten. Um den Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation zu verbessern, sind daher Maßnahmen der EU unverzichtbar.
In der wegweisenden Rechtssache C-58/08, Vodafone, stellte der Generalanwalt fest, dass die Preisunterschiede zwischen Anrufen innerhalb des eigenen Mitgliedstaats und Roaminganrufen berechtigterweise als Abschreckung von der Inanspruchnahme grenzüberschreitender Dienste wie des Roamings bezeichnet werden können. Eine solche Beeinträchtigung grenzüberschreitender Tätigkeiten sei geeignet, die Errichtung eines Binnenmarkts, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist, zu behindern. Im Mobiltelekommunikationssektor gebe es wohl keine augenfälligere grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit als das Roaming.
Die Tatsache, dass Dienstleistungen grenzüberschreitender Natur sind, rechtfertigt Maßnahmen auf EU-Ebene, weil die Mitgliedstaaten das Problem nicht selbst wirksam angehen können und die nationalen Regulierungsbehörden nicht in der Lage sind, die Probleme eigenständig zu lösen.
In seinem Urteil in der obigen Rechtssache C-58/08 stellte der Gerichtshof fest, dass in der Vergangenheit „das hohe Niveau der Endkundenentgelte von den NRB, staatlichen Einrichtungen und Verbraucherschutzverbänden gemeinschaftsweit als anhaltendes Problem betrachtet wurde und die Versuche, dieses Problem innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens zu lösen, keine Senkung der Entgelte bewirkt hatten“.
Der Vorschlag umfasst Maßnahmen sowohl auf der Vorleistungs- als auch der Endkundenebene. In seinem obigen Urteil führte der Gerichtshof weiter aus, dass eine Regulierung des Roamingvorleistungsmarkts mit dem Subsidiaritätsprinzip (und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) vereinbar ist, denn es „bestehen erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Endkunden- und den Großkundenentgelten für Roamingdienste, sodass jede Maßnahme, die nur auf die Senkung der Endkundenentgelte zielt, ohne gleichzeitig die mit der Erbringung gemeinschaftsweiter Roamingdienste verbundenen Großkundenentgelte zu regeln, das ordnungsgemäße Funktionieren des Markts für gemeinschaftsweites Roaming empfindlich hätte stören können“.
Ebenso sind die Probleme, die mit den neuen Maßnahmen des Vorschlags angegangen werden, eng mit dem grenzüberschreitenden Charakter des Roamings verknüpft und davon betroffen. Deshalb können sie von den Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend behoben werden, und deshalb wären Maßnahmen auf EU-Ebene wirksamer als Maßnahmen auf nationaler Ebene. Tatsächlich können die zugrunde liegenden Probleme, die mit dem Vorschlag behoben werden sollen, von der Inanspruchnahme des Roamings abschrecken, Hindernisse bei der Nutzung von Mobilfunkdiensten und ‑anwendungen auf Reisen im Binnenmarkt schaffen oder aber allgemein das reibungslose Funktionieren des EU-weiten Roamingmarkts stören. Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist dies ein Ziel, das auf Unionsebene verfolgt werden muss und auch am besten auf Unionsebene erreicht werden kann.
•Verhältnismäßigkeit
Ziel der EU-Vorschriften über das Roaming ist es, einen gemeinsamen Ansatz einzuführen, damit den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der EU im Rahmen unionsweiter Roamingdienste – verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten – für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden. Dies trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei und hilft gleichzeitig, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, den Wettbewerb und die Transparenz im Markt zu fördern und Anreize sowohl für die Innovation als auch für die Auswahl der Verbraucher zu bieten. Darüber hinaus werden mit diesem Vorschlag zusätzliche Maßnahmen eingeführt, die darauf abzielen, nach wie vor bestehende Hindernisse für ein wirklich erlebbares „Roaming zu Inlandspreisen“ zu beseitigen.
Da diese Ziele auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend, in sicherer und harmonisierter Weise und rechtzeitig verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorgeschlagene Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Die Verordnung erfüllt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit insbesondere auch deshalb, weil sie befristetet ist, denn sie hat ein Ablaufdatum (30. Juni 2032, also eine Gesamtgeltungsdauer von 10 Jahren).
Die 10-jährige Geltungsdauer der vorgeschlagenen neuen Vorschriften wurde in Anbetracht dessen gewählt, dass die breite Einführung einer neuen Mobilfunkgeneration und die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle für gewöhnlich ein Jahrzehnt dauert. Mit Blick auf die Zukunft geht die Kommission davon aus, dass sich der Wettbewerb auf dem Markt in den nächsten 10 Jahren nicht wesentlich verändern wird. Mit der Geltungsdauer von 10 Jahren soll auch Rechtssicherheit auf dem Markt geschaffen und der Regulierungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden.
Der Vorschlag sieht auch einen flexiblen Ansatz für die Überprüfung der maximalen Vorleistungsentgelte vor, die erforderlichenfalls durch den Erlass eines delegierten Rechtsakts erfolgen wird. Dies würde sicherstellen, dass einer der zentralen Aspekte des Funktionierens des Roamingmarktes auf der Grundlage zuverlässiger und aktualisierter Daten überarbeitet werden kann. In der Rechtssache C-58/08, Vodafone, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union an, dass in Anbetracht der Bedeutung, die dem Ziel des Verbraucherschutzes im Rahmen von Artikel 95 Absatz 3 EGV (jetzt Artikel 114 AEUV) zukommt, ein Eingriff auf einem dem Wettbewerb unterliegenden Markt, der zeitlich begrenzt ist und die Verbraucher unverzüglich vor überhöhten Entgelten schützt, wie er hier in Rede steht, in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, selbst wenn er möglicherweise negative wirtschaftliche Folgen für einzelne Betreiber hat. Die regulatorischen Verpflichtungen in Bezug auf Vorleistungs- und Endkundenentgelte für Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste sollten zum Schutz der Kunden solange aufrechterhalten werden, bis der Wettbewerb auf der Endkunden- oder Vorleistungsebene vollständig entwickelt ist.
In Abschnitt 7.3 „Kohärenz und Verhältnismäßigkeit“ der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung wird ausführlich auf die Verhältnismäßigkeit eingegangen.
•Wahl des Instruments
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der vorgeschlagenen neuen Verordnung um eine Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, mit der die zahlreichen darin enthaltenen Rechtsakte abgelöst und weitere Änderungen vorgenommen werden. Deshalb wurde dieselbe Rechtsform gewählt. Die Überprüfung bietet die Gelegenheit, die derzeitige Struktur und den Inhalt der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu vereinfachen, sodass ihre Kohärenz im Einklang mit dem Ziel der regulatorischen Eignung verbessert wird.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die in diesem Vorschlag behandelten Fragen wurden im Überprüfungsbericht der Kommission aus dem Jahr 2019 bestimmt. Der Vorschlag stützt sich auf eine breite Datengrundlage, um zu bewerten, was bisher durch die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erreicht wurde und wie der Roamingmarkt seit dem Inkrafttreten der Roaming-Vorschriften funktioniert.
Darüber hinaus vervollständigen und ergänzen die auf die Vergangenheit gerichteten Fragen der öffentlichen Konsultation aus dem Jahr 2020 und die Ergebnisse der gemeinsamen Online-Umfragen der Kommission und des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) (2018, 2019 und 2020) die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts der Kommission.
Der Überprüfungsbericht der Kommission bestätigt, dass der Roamingmarkt im Rahmen der Vorschriften für das „Roaming zu Inlandspreisen“ insgesamt gut funktioniert und dass die Vorschriften ein Erfolg sind. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass es zwar Anzeichen einer gewissen Wettbewerbsdynamik auf dem Roamingmarkt sowohl auf der Endkunden- als auch auf der Vorleistungsebene gibt, dass die grundlegenden Wettbewerbsbedingungen sich jedoch nicht geändert haben und sich in absehbarer Zeit vermutlich auch nicht ändern werden, sodass eine Aufhebung der Vorschriften für die Roamingmärkte auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene gerechtfertigt wäre.
Darüber hinaus wurden in den Ergebnissen des Überprüfungsberichts der Kommission und anderen im Rahmen der Überprüfung gesammelten Erkenntnissen bei Roamingdiensten ungelöste Probleme im Hinblick auf die Dienstqualität, Verbindungen zu Mehrwertdiensten und den Zugang zu Notdiensten festgestellt. All diese Fragen werden mit den in diesem Vorschlag enthaltenen neuen Maßnahmen angegangen.
•Konsultation der Interessenträger
Dieser Vorschlag und die dazugehörige Folgenabschätzung werden durch eine breit angelegte Konsultation der Interessenträger untermauert. Insbesondere wurden Stellungnahmen der Öffentlichkeit und von Verbraucherverbänden, nationalen Regulierungsbehörden (NRB), dem GEREK, von Mobilfunknetzbetreibern (MNO), Betreibern virtueller Mobilfunknetze (MVNO), Wirtschaftsakteuren (einschließlich KMU), Behörden, Industrieverbänden und anderen Interessenträgern eingeholt.
Die Kommission führte eine zwölfwöchige öffentliche Konsultation vom 19. Juni bis zum 11. September 2020 durch. Ziel der Konsultation war es, Ansichten zu folgenden Aspekten zu sammeln: 1) Endkunden-Roamingdienste, insbesondere Auswirkungen der möglichen Einführung von Klarstellungen und Maßnahmen in Bezug auf Dienstqualität, Mehrwertdienste und Notrufe beim Roaming; 2) Bereitstellung von Roamingvorleistungsdiensten; 3) Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und Auswirkungen möglicher Maßnahmen zur Vereinfachung. Insgesamt gingen 175 Antworten auf den Online-Fragebogen ein.
Weitere Konsultationstätigkeiten wurden in den folgenden Bereichen durchgeführt, die umseitig unter „Einholung und Nutzung von Expertenwissen“ beschrieben sind:
1.Veröffentlichung der Folgenabschätzung in der Anfangsphase, um über vier Wochen Rückmeldungen einzuholen.
2.Gemeinsame Online-Umfrage der Kommission und des GEREK. Im Rahmen jährlicher Online-Umfragen bei MNO, MVNO und NRB wurden Marktinformationen eingeholt. Im Juni 2018 und März 2019 wurden im Rahmen der Umfragen Informationen über die Umsetzung der Regelung der angemessenen Nutzung, der Ausnahmen zur Sicherung der Tragfähigkeit und über andere Aspekte im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Roamingvorschriften gesammelt. Im März 2020 erstreckte sich die Umfrage auf andere Aspekte wie Dienstqualität, Mehrwertdienste, Notrufe, technische Änderungen und Maschine-Maschine-Kommunikation, Kosten der Umsetzung und Verwaltungsaufwand.
3.Das GEREK wurde konsultiert und lieferte umfangreiche Beiträge, auch zu zukunftsorientierten Aspekten. Besonders hervorzuheben sind die förmliche Stellungnahme des GEREK zum Funktionieren des Roamingmarktes, die zusätzliche Kostenanalyse und der zusätzliche Beitrag zur Folgenabschätzung auf Anfrage der Kommission. Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission die Konsultationen und Marktüberwachungsberichte des GEREK: die halbjährlichen GEREK-Benchmark-Berichte zum internationalen Roaming auf der Grundlage einer eigenen Datenerhebung und den Jahresbericht des GEREK über die Transparenz und Vergleichbarkeit der Roamingtarife.
4.Gezielte Befragungen zur Entwicklung des Roamingmarktes im Rahmen der Studie der Kommission mit dem Titel „Technological developments and roaming“ (Technische Entwicklungen und Roaming). Der Auftragnehmer führte mehrere Befragungen von Betreibern, die an der globalen Konnektivitätswertschöpfungskette beteiligt sind, und eine gezielte Online-Umfrage über die möglichen Auswirkungen des technologischen Wandels auf den Roamingmarkt durch.
5.Flash-Eurobarometer-Umfrage ein Jahr nach Abschaffung der Roamingentgelte. Sie umfasste Fragen zur Nutzung des Roamings auf Reisen innerhalb der EU, zum Bewusstsein der Kunden für die Abschaffung der Roamingentgelte, zur Wahrnehmung der Vorteile, den von Nichtreisenden wahrgenommenen Kosten des Roamings und zur Nutzung von Mobilfunkdiensten in anderen EU-Ländern.
Die eingeholten Informationen und Ansichten wurden bei der Ausarbeitung der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag berücksichtigt. Die Daten wurden verwendet, um die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und die ungelösten Probleme beim Roaming zu bewerten sowie die in der Folgenabschätzung dargelegten Politikoptionen zu entwickeln.
Die öffentliche Konsultation bestätigte die Vorteile, die die Roamingverordnung für Verbraucher und Unternehmen in der EU bringen sollte, und die fortbestehende Notwendigkeit von EU-Roamingvorschriften. Die große Mehrheit der Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation in allen Gruppen antwortete, dass die EU-Roamingvorschriften die Interessen der Verbraucher und Unternehmen in der EU/im EWR beträchtlich gefördert hätten.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Zusätzlich zu den oben genannten Konsultationsformen prüfte die Kommission die vom GEREK erhobenen Daten eigenständig und führte anhand dieser Daten die folgenden Analysen durch:
1.Bericht über die Überprüfung des Roamingmarktes und dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (im Folgenden „Überprüfungsbericht der Kommission“), in denen Erkenntnisse darüber zusammengetragen und dargelegt wurden, wie erfolgreich die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 bisher im Hinblick auf die angestrebten Ziele war;
2.Zwischenbericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Vorschriften für das „Roaming zu Inlandspreisen“ in den ersten 18 Monaten;
3.Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu den Ergebnissen der Überprüfung der Regelung der angemessenen Nutzung und der Ausnahmeregelung zur Sicherung der Tragfähigkeit.
Darüber hinaus hat sich die Kommission in folgenden Arbeitsbereichen auf weiteres externes Expertenwissen gestützt:
1.Kostenmodell zur Bewertung der Kosten der Bereitstellung von Roamingvorleistungsdiensten im EWR;
2.Studie der Kommission zu technischen Entwicklungen und Roaming, durchgeführt von Dezember 2018 bis Juni 2019;
3.Analyse der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Kommission. Die JRC leistete umfassende Unterstützung bei der Ausarbeitung der Folgenabschätzung, insbesondere durch a) die Entwicklung des Tragfähigkeitsmodells und die kontrafaktische Analyse zur Bewertung des Nutzens für die Verbraucher und b) die Messung der Qualität von Roamingdiensten durch Feldversuche.
•Folgenabschätzung
Die diesem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle übermittelt, der dazu am 20. November 2020 eine befürwortende Stellungnahme abgab.
Es wurden vier Optionen in Erwägung gezogen:
Option 1 – Basisszenario. Dies würde bedeuten, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Jahr 2022 hinaus verlängert und sowohl auf der Endkunden- als auch auf der Vorleistungsebene unverändert beibehalten werden. Insbesondere würden die am 30. Juni 2022 gültigen maximalen Vorleistungsentgelte weiterhin gelten, und die beiden Schutzvorkehrungen (angemessene Nutzung und Tragfähigkeit) würden ebenfalls bestehen bleiben. Es würden keine Maßnahmen ergriffen, um die ungelösten Probleme hinsichtlich der Dienstqualität, der Mehrwertdienste oder des Zugangs zu Notdiensten beim Roaming zu beheben.
Option 2 – Fortführung mit erhöhter Transparenz. Dies würde bedeuten, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 mit Klarstellungen über das Jahr 2022 hinaus verlängert werden und dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die Transparenz erhöhen und den Wettbewerb zu stärken. Die am 30. Juni 2022 gültigen maximalen Vorleistungsentgelte würden weiterhin gelten. Um ein wirklich erlebbares „Roaming zu Inlandspreisen“ zu gewährleisten, müssten Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die Dienstqualität, die Mehrwertdienste und den Zugang zu Notdiensten getroffen werden. Ferner würden Maßnahmen ergriffen, um für die Einhaltung der Verpflichtung zur Gewährung eines technologieneutralen Zugangs (in Bezug auf Netztechnologien und ‑generationen) für Roamingvorleistungsdienste zu sorgen; so würde ein Mindestmaß an Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands erreicht.
Option 3 – Ein tragfähiges wirklich erlebbares Roaming zu Inlandspreisen. Da dies die bevorzugte Option war, sind die im Rahmen dieser Option vorgeschlagenen Maßnahmen oben ausführlich beschrieben.
Option 4 – Ausweitung der Verpflichtungen auf der Vorleistungs- und der Endkundenebene für ein verbessertes Roaming zu Inlandspreisen Zusätzlich zu den im Rahmen der Option 3 ergriffenen Maßnahmen würde diese Option die Tragfähigkeit des Roamings zu Inlandspreisen und die Kostendeckung auf der Vorleistungsebene verbessern. Es würden neue Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstqualität auch für die Betreiber der besuchten Netze auferlegt, um ein wirklich erlebbares Roaming zu Inlandspreisen sicherzustellen, und der Heimatanbieter würde verpflichtet, auf der Vorleistungsebene in allen Vorleistungsvereinbarungen die gleiche Dienstqualität wie im Heimatnetz zu verlangen (d. h. kein bevorzugtes Netz). Diese Option würde eine Opt-in-Funktion beinhalten, die es den Kunden ermöglicht, zusätzliche Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten zu erhalten. Ferner wäre die Einrichtung einer einheitlichen unionsweiten Datenbank mit den für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen, einschließlich Tarifinformationen, vorgesehen, um den Endnutzern Zugang zu Informationen über Nummernbereiche von Mehrwertdiensten und die anwendbaren Entgelte zu gewähren.
Die Möglichkeit, die geltenden Roamingvorschriften auslaufen zu lassen, wurde bereits zu einem frühen Zeitpunkt verworfen.
Aus der in der Folgenabschätzung vorgenommenen Analyse ergibt sich, dass die Option 3 am besten geeignet ist, um die Tragfähigkeit wesentlich zu verbessern, und dass sie die Zahl der Betreiber mit einer negativen Roamingmarge von über 3 % ihrer inländischen Marge reduzieren würde. Sie dürfte sich positiv auf die Verbraucher auswirken, da die Betreiber seltener die Anwendung einer Ausnahmeregelung zur Sicherung der Tragfähigkeit beantragen müssten, sodass mehr Endnutzer in vollem Umfang vom Roaming zu Inlandspreisen profitieren können. Es sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Betreiber beim Roaming die gleiche Dienstqualität wie im Inland bieten, und dass die Verbraucher die Vorteile künftiger technischer Veränderungen und der von der 5G-Technik ausgehenden Innovationen in vollem Umfang nutzen können. Ziel ist es, den Mangel an Klarheit auf der Vorleistungsebene in Bezug auf den Zugang zu Notdiensten beim Roaming zu beseitigen und nützliche Instrumente bereitzustellen, um die ungelösten Probleme bei der Nutzung von Mehrwertdiensten beim Roaming zu beheben. Diese Option zielt darauf ab, das Bewusstsein der Verbraucher i) für die Möglichkeit, dass bei der Nutzung von Mehrwertdiensten hohe Entgelte in Rechnung gestellt werden, und ii) für den Zugang zu Notdiensten beim Roaming zu schärfen. Dadurch kann sie wesentlich dazu beitragen, den Kunden ein wirklich erlebbares Roaming zu Inlandspreisen zu bieten, und insgesamt positive soziale Auswirkungen haben. Die vorgeschlagenen Maßnahmen beschränken sich auf die Aspekte, bei denen sich herausgestellt hat, dass sie bisher auf nationaler Ebene unzureichend angegangen wurden, und für die ein harmonisierter Ansatz erforderlich ist.
Dagegen wurden die in Option 1 (Basisszenario) und Option 2 enthaltenen Maßnahmen als nicht wirksam angesehen, um die Ziele der Überprüfung der Roamingvorschriften zu erreichen.
Bezüglich der in Option 4 enthaltenen Maßnahmen wurde geschlossen, dass sie zu stark in die Privatsphäre eingreifen und außerdem zu aufwendig und unverhältnismäßig sind. Etwaige zusätzliche regulatorische Schutzvorkehrungen im Rahmen der Option 4 würden die Komplexität der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen nicht aufwiegen.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung (REFIT)
Der Vorschlag umfasst die folgenden Maßnahmen zur Vereinfachung der Vorschriften und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands:
i) Änderung der maximalen Vorleistungsentgelte durch Erlass eines delegierten Rechtsakts. Dieser Vorschlag sieht ein gestrafftes Verfahren zur Änderung der maximalen Vorleistungsentgelte vor, indem die Kriterien für die Festsetzung dieser Entgelte im Einzelnen festgelegt werden und die Kommission ermächtigt wird, die Entgelte anschließend durch einen delegierten Rechtsakt zu ändern. Ziel ist es, den Regulierungsaufwand für die Europäische Kommission, den Rat, das Europäische Parlament und – in geringerem Maße – das GEREK und andere Interessenträger zu vereinfachen und zu verringern.
ii) Aufhebung der Verpflichtung zum separaten Verkauf regulierter Endkunden-Roamingdienste. Die Bestimmung, nach der Betreiber verpflichtet sind, separate Verkäufe regulierter Endkunden-Roamingdienste anzubieten, wird aufgehoben; dies gilt auch für den zugehörigen Durchführungsrechtsakt. Diese strukturelle Maßnahme wurde vorgeschlagen, um den Wettbewerb auf dem Endkunden-Roamingmarkt zu verbessern. Der Grund für die Aufhebung dieser Maßnahme liegt darin, dass die Bestimmungen mit der Einführung des Roamings zu Inlandspreisen unwirksam geworden sind und es nicht mehr verhältnismäßig wäre, inländische Anbieter zur Umsetzung dieser Art von Diensten zu verpflichten. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wird sich positiv auf die Betreiber auswirken, da die damit verbundenen Wartungskosten und die Belastung durch die Aufrechterhaltung von (weitgehend überholten) Angeboten für den separaten Verkauf von Datenroamingdiensten verringert werden.
iii) Aufhebung des Durchführungsrechtsakts über den gewichteten Durchschnitt der Höchstentgelte für die Mobilfunkzustellung. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 darf der Aufschlag, der in Ausnahmefällen für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, die EU-weiten maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte nicht übersteigen, die in einem alljährlich von der Europäischen Kommission auf der Grundlage des Beitrags des GEREK erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. Mit der Festlegung eines EU-weit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts wird dieser Durchführungsrechtsakt überflüssig, und das Annahmeverfahren wäre unnötiger Regulierungsaufwand. Daher sollte jeder Aufschlag, der auf eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, das EU-weit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt nicht überschreiten. Diese Änderung würde auch den Aufwand des GEREK bei der Bereitstellung von Beiträgen für die Kommission in Anbetracht der bereits umfangreichen Berichterstattungs- und Datenerhebungsaufgaben, die es gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 wahrnimmt, verringern.
iv) Angleichung der derzeitigen Bestimmungen über die Festlegung der Höchstentgelte in anderen Währungen als dem Euro. Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 enthält Vorschriften, die Diensteanbieter in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dazu verpflichten, die maximalen Vorleistungsentgelte und Endkundenaufschläge für regulierte Roamingdienste jährlich zu überprüfen. Die nach der Verordnung (EU) 2015/2120, geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1971, für intra-EU-Kommunikation geltende Regel sieht vor, dass die Höchstentgelte in anderen Währungen als dem Euro jährlich überprüft werden und ab dem 15. Mai gelten, wobei der Durchschnitt der am 15. Januar, 15. Februar und 15. März desselben Jahres veröffentlichten Referenzwechselkurse zugrunde gelegt wird. Mit dem Vorschlag sollen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 an die Bestimmungen über intra-EU Kommunikation angepasst werden, in denen dasselbe Datum für die Überprüfung des Aufschlags für Roamingdienste (15. Mai statt 1. Mai) und dieselbe Methode für die Berechnung dieser Währungen festgelegt sind. Die vorgeschlagene Maßnahme würde Klarheit schaffen und den Verwaltungsaufwand für Betreiber außerhalb der Eurozone verringern, die ihre Tarife zweimal veröffentlichen müssen, wenn die Roamingaufschläge oder die EU-internen Kommunikationstarife geändert werden. Außerdem würde dadurch der Überwachungsaufwand für die NRB verringert, die für die Überwachung der geänderten Wechselkurse zuständig sind. Diese Maßnahme dürfte positive Auswirkungen auf der Endkundenebene haben, wobei die Endkundenpreise einmal jährlich und nicht wie bisher zweimal aktualisiert werden. Dies kann die Informationspflichten der Betreiber in Bezug auf geänderte Vertragsbedingungen erheblich verringern.
v) Straffung der Überwachungs- und Berichterstattungspflichten des GEREK. Um den Verwaltungsaufwand für Betreiber, die NRB und das GEREK zu verringern, schlägt die Kommission vor, den Überwachungsprozess und die Berichterstattungspflichten des GEREK zusammenzufassen und zu straffen. Die Straffung des Berichterstattungsverfahrens des GEREK dürfte den Verwaltungsaufwand für die Betreiber, die NRB und das GEREK verringern.
•Grundrechte
Die Auswirkungen des Vorschlags auf Grundrechte – wie die unternehmerische Freiheit – wurden untersucht. Unter Berücksichtigung dessen, dass die vorgeschlagenen Obergrenzen dazu dienen, einem Marktversagen zu begegnen und die Deckung der Kosten zu sichern, stellen sie dieser Hinsicht im Hinblick auf das verfolgte Ziel keine unverhältnismäßige Maßnahme und auch keinen untragbaren Eingriff dar, der die unternehmerische Freiheit in ihrem Wesensgehalt antasten würde. Dabei soll die Möglichkeit, eine Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen (Opt-out), den Parteien mehr Freiheit beim Abschluss einer Vorleistungsvereinbarung geben.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Auswirkungen dieses Vorschlags auf den Haushalt sowie die erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen werden im beigefügten Finanzbogen im Einzelnen ausgeführt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Der Vorschlag tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und seine Vorschriften gelten ab diesem Tag, soweit in einzelnen Artikeln nichts anderes bestimmt ist.
Was den Inhalt des Monitoring- und Bewertungsprozesses anbelangt, so enthält die Überprüfungsklausel in Artikel 21 dieses Vorschlags die Kriterien für die Bewertung der einzelnen Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative.
Artikel 21 sieht vor, dass es zwei Überprüfungsberichte geben wird, von denen der erste bis zum 30. Juni 2025 und der zweite bis zum 30. Juni 2029 vorzulegen ist.
Das GEREK wird weiterhin eine wesentliche Rolle bei der Erhebung von Daten der nationalen Regulierungsbehörden spielen, um die Entwicklungen auf dem Roamingmarkt und die Auswirkungen der Umsetzung der Maßnahmen auf das Roaming in der EU zu überwachen. Das GEREK wird der Kommission auch weiterhin die erforderlichen Stellungnahmen vorlegen, auch in Bezug auf die Überprüfung der bestehenden Vorschriften.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit dem Vorschlag wird die geltende Verordnung geändert, um folgende inhaltliche Änderungen vorzunehmen:
Artikel 1 bestimmt Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung. Mit diesem Artikel wird die vorherige Verordnung geändert, um folgende inhaltliche Änderungen vorzunehmen:
i)Streichung der Bezugnahme auf Bestimmungen, die den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste ermöglichen sollen, da diese mit Inkrafttreten des Roaming zu Inlandspreisen unwirksam geworden sind;
ii)Streichung der Bezugnahme auf Übergangsbestimmungen für die Entgelte, die von Roaminganbietern erhoben werden dürfen, da dieser überholt ist, seit die Endkunden-Roamingentgelte in der EU am 15. Juni 2017 abgeschafft wurden;
iii)Streichung der Bezugnahme auf die Rahmenrichtlinie nach der horizontalen Neufassung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation durch die Richtlinie (EU) 2018/1972;
iv)vorgeschlagene Änderung der Höchstentgelte in anderen Währungen als dem Euro, um die derzeitigen Bestimmungen an die Bestimmungen über intra-EU Kommunikation anzupassen.
Mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 wird die geltende Verordnung geändert, indem zwei Begriffsbestimmungen gestrichen werden, nämlich für die Begriffe „alternativer Roaminganbieter“ und „separater Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene“, weil diese mit der Aufhebung der Bestimmungen, die den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste ermöglichen sollen, überflüssig wurden.
Artikel 3 enthält Bestimmungen über den Roamingvorleistungszugang, das Standardangebot und die Beendigung von Roamingvorleistungsvereinbarungen. Mit diesem Artikel wird die geltende Verordnung geändert, um folgende inhaltliche Änderungen vorzunehmen:
i)Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Roamingvorleistungszugang auch auf alle verfügbaren Netztechnologien und ‑generationen erstrecken und dem Roaminganbieter zumindest die Möglichkeit geben muss, die den Endkunden im Inland angebotenen Mobilfunkdienste zu replizieren.
ii)Das Standardangebot muss alle Informationen enthalten, die der Roaminganbieter benötigt, um seinen Kunden bei der Nutzung von Roamingdiensten kostenlos Zugang zu Notdiensten über Notrufe zu geben und für die kostenlose Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort zu sorgen.
Artikel 5 über die Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste umfasst nun auch die ausdrückliche Verpflichtung des besuchenden Betreibers, regulierte Endkunden-Roamingdienste – sofern technisch machbar – zu denselben Bedingungen wie bei einer inländischen Nutzung bereitzustellen, insbesondere was die Dienstqualität anbelangt.
Die Artikel 6 und 7 enthalten Vorschriften über die Regelung der angemessenen Nutzung und über Ausnahmen zur Sicherung der Tragfähigkeit, die gegenüber der vorherigen Verordnung im Wesentlichen unverändert bleiben. In Bezug auf die angemessene Nutzung und den Tragfähigkeitsmechanismus wird in Artikel 8 klargestellt, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission bis zum Erlass der nächsten Durchführungsverordnung weiterhin gilt.
Artikel 9 regelt die außergewöhnliche Anwendung von Endkundenaufschlägen für regulierte Endkunden-Roamingdienste und für alternative Tarifangebote. Mit diesem Artikel wird die vorherige Verordnung folgendermaßen geändert:
i)Aufhebung der Bestimmung, wonach die Summe des inländischen Endkundenpreises und des Aufschlags, der für abgehende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste erhoben wird, bestimmte festgelegte Obergrenzen nicht überschreiten darf. Diese Bestimmung wurde überflüssig, als das „Roaming zu Inlandspreisen“ am 15. Juni 2017 in Kraft trat, und hätte eine verzerrende Wirkung.
ii)Aufhebung der Bestimmung, mit der die EU verpflichtet wird, den Durchführungsrechtsakt über den gewichteten Durchschnitt der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte zu erlassen, um die Obergrenze für etwaige Aufschläge für eingehende regulierte Roaminganrufe festzulegen.
iii)Schließlich regelt diese Bestimmung ausdrücklich den Inhalt eines Vertrags, der Roamingdienste umfasst. Es wird ausdrücklich festgelegt, dass Informationen über die Dienstqualität, die die Kunden beim Roaming vernünftigerweise erwarten können, bereitgestellt werden müssen. Darüber hinaus wird mit diesem Artikel die vorherige Verordnung dahingehend geändert, dass die Roaminganbieter dafür sorgen müssen, dass der Vertrag Informationen über die Art der Dienste enthält, für die höhere Entgelte anfallen können. Mit dieser Bestimmung soll das Bewusstsein der Kunden dafür geschärft werden, dass ihnen hohe Entgelte in Rechnung gestellt werden können, wenn sie beim Roaming Mehrwertdienste nutzen.
Die Artikel 10, 11 und 12 über Vorleistungsentgelte für regulierte Roaminganrufe, regulierte SMS-Roamingnachrichten und regulierte Datenroamingdienste ändern die bisherigen Vorschriften, um neue maximale Vorleistungsentgelte einzuführen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Betreiber auf der Vorleistungsebene dauerhaft „Roaming zu Inlandspreisen“ anbieten und ihre Kosten decken können.
Artikel 13 soll einen ununterbrochenen, wirksamen und kostenlosen Zugang zu Notrufen gewährleisten und enthält eine neue Bestimmung, wonach für Notrufe, die von Roamingkunden ausgelöst werden, keine Entgelte erhoben werden dürfen.
Mit Artikel 14 wird die vorherige Verordnung dahingehend geändert, dass die Verpflichtung eingeführt wird, Kunden über eine SMS-Nachricht über das mögliche Risiko erhöhter Entgelte bei der Nutzung von Mehrwertdiensten zu informieren.
Artikel 16 verpflichtet Roaminganbieter, Roamingkunden über den Zugang zu Notdiensten in dem besuchten Mitgliedstaat zu informieren.
Artikel 17 enthält eine neue Bestimmung, mit der das GEREK beauftragt wird, eine einheitliche unionsweite Datenbank mit den in den Mitgliedstaaten für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen einzurichten und zu pflegen. So soll ein Transparenzinstrument geschaffen werden, das den NRB und den Betreibern einen direkten Zugang zu Informationen darüber ermöglicht, in welchen Nummernbereichen in den einzelnen Mitgliedstaaten höhere Kosten (Zustellungsentgelte) anfallen können; es stellt einen Zwischenschritt dar, um die Transparenz auf der Endkundenebene zu erhöhen.
Artikel 21 regelt das Überprüfungsverfahren. Die wichtigste Änderung gegenüber den bisherigen Vorschriften besteht darin, dass bei der Überprüfung der maximalen Vorleistungsentgelte anstelle des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens eine Befugnis der Kommission zur Änderung der Entgelte durch den Erlass eines delegierten Rechtsakts tritt. Die Artikel 22 und 23 enthalten neue Bestimmungen, in denen die genauen Kriterien und Parameter für diesen delegierten Rechtsakt und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission von dieser delegierten Befugnis Gebrauch machen kann.
Mit dem Vorschlag werden die Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über den separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene und Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über Technische Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten aufgehoben.
🡻 531/2012
2021/0045 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
⇩ neu
(1)Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen diese Verordnung neu zu fassen.
(2)Insbesondere erließen das Europäische Parlament und der Rat im Jahr 2015 die Verordnung (EU) 2015/2120, mit der die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 geändert und die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge in der Union ab dem 15. Juni 2017 unter der Voraussetzung vorgeschrieben wurde, dass Roamingdienste angemessen genutzt werden und dass eine Ausnahmeregelung angewandt werden kann, die die Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge sichert, auch als „Roaming zu Inlandspreisen“ (Roam like at Home, RLAH) bezeichnet. In diesem Zusammenhang führte die Kommission eine Überprüfung des Roamingvorleistungsmarkts durch, um abzuschätzen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu ermöglichen. Infolgedessen wurde die Verordnung (EU) 2017/920 des Europäischen Parlaments und des Rates am 17. Mai 2017 mit dem Ziel erlassen, das Funktionieren der nationalen Roamingvorleistungsmärkte zu regulieren, um die Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017 abzuschaffen, ohne den Wettbewerb auf den besuchten Inlandsmärkten und den Heimatmärkten zu verzerren.
(3)Am 29. November 2019 veröffentlichte die Kommission ihre erste vollständige Überprüfung des Roamingmarktes (im Folgenden „Kommissionsbericht“), aus der hervorgeht, dass Reisende in der gesamten Union erheblich von der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge profitiert haben. Die Nutzung von Mobilfunkdiensten (regulierten Sprach-, SMS- oder Datenroamingdiensten) auf Reisen in der Union hat rasch und massiv zugenommen, was die Wirkung der Roamingvorschriften der Union bestätigt. Dem Bericht zufolge gibt es zwar Anzeichen einer gewissen Wettbewerbsdynamik auf dem Roamingmarkt sowohl auf der Endkunden- als auch auf der Vorleistungsebene, die grundlegenden Wettbewerbsbedingungen haben sich jedoch nicht geändert und werden sich in absehbarer Zeit vermutlich auch nicht hinreichend ändern. Deshalb ist die derzeitige Regulierung auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene nach wie vor notwendig und kann nicht aufgehoben werden. Insbesondere wurde in dem Bericht der Kommission festgestellt, dass auf der Vorleistungsebene die starke Absenkung der Preisobergrenzen zu weiteren Senkungen der Roamingvorleistungsentgelte zugunsten der Nettoabgeber beigetragen hat. Ferner nahm die Kommission darin die Empfehlung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) zur weiteren Senkung der Obergrenzen für Roamingvorleistungsentgelte zur Kenntnis. Im Zuge ihrer Bewertung der Wirkung dieser Verordnung hat die Kommission die erforderliche Analyse vorgelegt, die Notwendigkeit einer weiteren Senkung der Obergrenzen für Roamingvorleistungsentgelte dokumentiert und die Höhe der Absenkung bewertet, bei der die besuchten Betreiber noch in der Lage sind, ihre Kosten der Bereitstellung von Roamingvorleistungsdiensten zu decken. Im Hinblick auf die Dienstqualität erinnerte die Kommission in dem Bericht daran, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 der Roamingkunde im EU-Ausland für denselben Preis Zugang zu demselben Dienst haben muss, sofern dieser Dienst im besuchten Netz erbracht werden kann. In dem Bericht der Kommission wurden auch die jüngsten Entwicklungen in Bezug auf neue Formen des Handels mit Roamingvorleistungsverkehr wie Online-Handelsplattformen erwähnt, die das Potenzial haben, den Wettbewerb auf dem Roamingvorleistungsmarkt zu fördern und den Verhandlungsprozess zwischen Betreibern zu erleichtern. Schließlich wird darin noch festgestellt, dass ein separater Verkauf von Datenroamingdiensten vom Markt nicht genutzt worden ist.
(4)Da die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 am 30. Juni 2022 ausläuft, besteht das Ziel dieser Verordnung darin, eine Neufassung vorzunehmen und gleichzeitig neue Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz einzuführen, auch in Bezug auf die Nutzung von Mehrwertdiensten beim Roaming und ein wirklich erlebbares Roaming zu Inlandspreisen in Bezug auf Dienstqualität und Zugang zu Notdiensten beim Roaming. Die Geltungsdauer dieser neuen Verordnung soll auf 10 Jahre, d. h. bis zum Jahr 2032, festsetzt werden, um Rechtssicherheit auf dem Markt zu schaffen, den Regulierungsaufwand so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig ein Verfahren einzuführen, mit dem in der Zwischenzeit auf der Vorleistungsebene eingriffen werden kann, falls die Marktentwicklungen dies erfordern.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 1 (angepasst)
Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft
ist in wesentlichen Punkten geändert worden
. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 2
Das Ziel, die Differenz zwischen den Inlands- und den Roamingtarifen zu verringern, das von der Kommission in dem von der Hochrangigen Gruppe i2010 im November 2009 gebilligten Benchmarking-Rahmen 2011–2015 und auch in der Kommissionsmitteilung „Eine Digitale Agenda für Europa“ genannt wird, sollte auch dieser Verordnung zugrunde liegen. Der angestrebte getrennte Verkauf von Roamingdiensten und inländischen Mobilfunkdiensten sollte den Wettbewerb erhöhen und somit zu Preissenkungen für die Kunden führen und einen Binnenmarkt für Roamingdienste in der Union schaffen, auf dem zwischen Inlands- und Roamingtarifen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Durch unionsweite Roamingdienste können Anreize für die Entwicklung eines Binnenmarkts für Telekommunikationsdienste in der Union vermittelt werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 4
Das hohe Preisniveau für Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste, die von den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, wie z. B. Studenten, Geschäftsreisenden und Touristen, verlangt werden, ist für diese ein Hindernis für die Nutzung ihrer mobilen Geräte auf Reisen innerhalb der Union und wird von den Verbrauchern, den nationalen Regulierungsbehörden und den Organen der Union als besorgniserregend eingeschätzt; es stellt ein beträchtliches Hemmnis für den Binnenmarkt dar. Die überhöhten Endkundentarife ergeben sich aus hohen Großkundenentgelten der ausländischen Netzbetreiber, in vielen Fällen aber auch aus hohen Endkundenaufschlägen des Heimatanbieters des Kunden. Aufgrund fehlenden Wettbewerbs werden Preissenkungen bei den Großkundenentgelten oft nicht an den Endkunden weitergegeben. Einige Betreiber haben zwar vor Kurzem Tarifsysteme eingeführt, die den Kunden günstigere Bedingungen und etwas geringere Preise bieten, doch bestehen noch immer Anzeichen dafür, dass das Verhältnis zwischen Kosten und Entgelten weit davon entfernt ist, wie es auf wettbewerbsorientierten Märkten wäre.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 5
Durch hohe Roamingentgelte wird die Union in ihren Anstrengungen, sich zu einer wissensgestützten Wirtschaft zu entwickeln und einen Binnenmarkt mit 500 Mio. Verbrauchern zu schaffen, behindert. Der mobile Datenverkehr wird dadurch erleichtert, dass hierfür ausreichende Funkfrequenzen zugewiesen werden, damit Verbraucher und Unternehmen unionsweit Sprach-, SMS- und Datendienste in Anspruch nehmen können. Durch die rechtzeitige Bereitstellung ausreichender und angemessener Funkfrequenzen zur Unterstützung der strategischen Ziele der Union und zur möglichst optimalen Deckung der Nachfrage nach drahtlosen Datendiensten wird das mehrjährige frequenzpolitische Programm, das mit dem Beschluss Nr. 243/2012/EU
festgelegt wurde, den Weg für eine Entwicklung bereiten, in deren Lauf die Union weltweit eine Spitzenstellung einnehmen kann, was Breitbandgeschwindigkeiten, Mobilität, Versorgungsgrad und Netzkapazität anbelangt, wodurch das Entstehen neuer Geschäftsmodelle und Technologien gefördert und damit ein Beitrag zur Beseitigung der strukturellen Probleme auf der Roaming-Großkundenebene geleistet wird.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 7 (angepasst)
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Zwischenbericht über den Entwicklungsstand der Roamingdienste in der Europäischen Union“ darauf hingewiesen, dass technische Entwicklungen und/oder Alternativen für Roamingdienste, wie etwa die Verfügbarkeit von Internet-Telefonie (VoIP) und WLAN, zu mehr Wettbewerb auf dem Binnenmarkt für Roamingdienste in der Union führen könnten. Solche Alternativen, vor allem VoIP-Dienste, werden zwar zunehmend im Inland genutzt, in Bezug auf den Einsatz als Roamingersatz gab es aber keine nennenswerten Entwicklungen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 8
Da sich der Mobilfunkdatenverkehr rasant entwickelt und immer mehr Verbraucher Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste in anderen Ländern nutzen, ist es notwendig, den Wettbewerbsdruck zu erhöhen, damit sich neue Geschäftsmodelle und Technologien entwickeln. Die Regulierung der Roamingentgelte sollte so gestaltet werden, dass der Wettbewerb zugunsten niedrigerer Preise nicht gebremst wird.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 9
Die Schaffung eines auf der Mobilität des Einzelnen und der digitalen Daten beruhenden europäischen Sozial-, Bildungs-, Kultur- und Unternehmerraums sollte die Kommunikation zwischen den Menschen fördern, damit ein wahres „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ entsteht.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 14 (angepasst)
(5)Darüber hinaus ist es dDen nationalen Regulierungsbehörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der regelmäßig in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, ist es nicht möglich, das Verhalten des Betreibers eines besuchten Netzes in einem anderen Mitgliedstaat zu kontrollieren, von dem aber jene Kunden bei der Nutzung der Dienste für internationales Roaming abhängen. Dieses Hindernis könnte auch die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen untergraben, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer verbleibenden Kompetenzen zum Erlass von Verbraucherschutzvorschriften ergriffen werden könnten.
🡻 2015/2120 Erwägungsgrund 20 (angepasst)
(6)Der Mobilfunkmarkt der Union ist weiterhin fragmentiert; kein Mobilfunknetz deckt alle Mitgliedstaaten ab. Um ihren inländischen Kunden, die innerhalb der Union reisen, Mobilfunkdienste anbieten zu können, müssen Roaminganbieter folglich Roamingdienste auf Großkundenebene ⌦ der Vorleistungsebene ⌫ von Betreibern im besuchten Mitgliedstaat erwerben oder derartige Dienste mit solchen Betreibern austauschen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 3 (angepasst)
(7)Solange erhebliche Unterschiede zwischen Inlands- und Roamingpreisen bestehen, kann nicht von einem Binnenmarkt für Telekommunikationsdienste gesprochen werden. Deshalb sollte das endgültige Ziel dieser Verordnung darin bestehen, Roamingentgelte gänzlich abzuschaffen ⌦ der Unterschied zwischen Inlands- und Roamingentgelten beseitigt werden ⌫ und, um auf diese Weise einen Binnenmarkt für Mobilfunkdienste zu schaffen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 20
(8)Es sollte ein gemeinsamer, harmonisierter Ansatz angewandt werden, um sicherzustellen, dass den Nutzern terrestrischer öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Union unionsweite Roamingdienste in Anspruch nehmen, keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um auf diese Weise bei Roamingdiensten den Wettbewerb zwischen den Roaminganbietern zu fördern, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und sowohl Innovationsanreize als auch Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher zu wahren. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Dienste, ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich, damit die Roaminganbieter einen einheitlichen, kohärenten und auf objektiven Kriterien beruhenden Rechtsrahmen erhalten.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 6
⇨ neu
(9)Aufgrund der starken Verbreitung von internetfähigen mobilen Geräten kommt dem Datenroaming eine hohe wirtschaftliche Bedeutung zu. Dies ist sowohl für die Nutzer als auch für die Anbieter von Anwendungen und Inhalten ein entscheidendes Kriterium ⇨ von Bedeutung ⇦. Um die Entwicklung in diesem Markt zu fördern, dürfen die Preise für den Datentransport nicht wachstumshemmend sein ⇨ , insbesondere in Anbetracht dessen, dass eine ständig zunehmende Verbreitung von 5G-Netzen und ‑Diensten zu erwarten ist ⇦.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 10 (angepasst)
⇨ neu
(10)Die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie), die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie), die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) , (im Folgenden zusammen als „Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002“ bezeichnet), zielen ⌦ zielten ⌫ darauf ab, einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation in der Union aufzubauen und gleichzeitig durch einen verstärkten Wettbewerb ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. ⇨ Diese Richtlinien wurden durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben. Mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 sollen Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und deren Nutzung in der EU sowie neue Frequenzvorschriften für die Mobilfunkanbindung und 5G-Anbindung gefördert werden. Zudem wird mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 auch sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger Zugang zu einer erschwinglichen Kommunikation und zum Internet haben. Die Richtlinie verbessert den Verbraucherschutz und die Sicherheit der Nutzer und erleichtert regulatorische Eingriffe. ⇦
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 19 (angepasst)
(11)Die Roamingmärkte weisen auf der Endkunden- und Großkundenebene ⌦ der Vorleistungsebene ⌫ einzigartige Merkmale auf, sodass außergewöhnliche Maßnahmen, welche über die sonstigen Mechanismen des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation von 2002 ⌦ der Richtlinie (EU) 2018/1972 ⌫ hinausgehen, gerechtfertigt sind.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 24
Das in Artikel 8 der Rahmenrichtlinie niedergelegte politische Ziel, wonach die Endnutzer in die Lage versetzt werden sollen, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu nutzen, sollte durch die nationalen Regulierungsbehörden gefördert werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 18 (angepasst)
(12)Diese Verordnung sollte daher ein Abweichen von den sonst gemäß dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation von 2002 ⌦ der Richtlinie (EU) 2018/1972 ⌫ – insbesondere der Rahmenrichtlinie – geltenden Regeln, nämlich dass die Preise der angebotenen Dienste vertraglich vereinbart werden, sofern keine beträchtliche Marktmacht besteht, ermöglichen und um so ⌦ dazu ⌫ ergänzende regulatorische Verpflichtungen einführen, die den besonderen Merkmalen der Dienste für unionsweites Roaming besser gerecht werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 51 (angepasst)
⇨ neu
(13)⇨ Um die Roamingkunden vor einem Anstieg der Endkundenentgelte für regulierte Roamingdienste (regulierte Sprach-, SMS- oder Datenroamingdienste) aufgrund schwankender Referenzwechselkurse von anderen Währungen als dem Euro zu schützen, sollte ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, einen Durchschnittswert mehrerer Referenzwechselkurse über einen gewissen Zeitraum hinweg anwenden, wenn er die jeweiligen Höchstaufschläge in seiner Währung festlegt. ⇦ Soweit Höchstentgelte nicht in Euro angegeben werden, sind die zunächst geltenden Obergrenzen und die angepassten Werte dieser Obergrenzen in der jeweiligen Währung festzulegen, indem die ⇨ ein Durchschnittswert mehrerer ⇦ Referenzwechselkurse ⇨ über einen gewissen Zeitraum hinweg ⇦ angewandt werdenwird, die zu dem in dieser Verordnung genannten Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Falls es an dem angegebenen Tag keine Veröffentlichung gibt, sollten als Referenzwechselkurse die Wechselkurse zugrunde gelegt werden, die in dem ersten nach diesem Datum erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union, das solche Referenzwechselkurse enthält, veröffentlicht werden. ⇨ Um die Bestimmung der Werte in anderen Währungen als dem Euro an die für intra-EU-Kommunikation gemäß der Verordnung (EU) 2015/2120 geltende Regel anzugleichen, sollten die Höchstentgelte in anderen Währungen als dem Euro unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Referenzwechselkurse festgelegt werden, die am 15. Januar, 15. Februar und 15. März des betreffenden Kalenderjahres von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die auf diese Weise für 2022 berechneten maximalen Entgelte sollten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 15. Mai 2023 gelten. ⇦ Um die Verbraucher vor einem Anstieg der Endkundenentgelte für regulierte Roamingdienste (regulierte Sprach-, SMS- oder Datenroamingdienste) aufgrund von schwankenden Referenzwechselkursen von anderen Währungen als dem Euro zu schützen, sollte ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, einen Durchschnittswert mehrerer Referenzwechselkurse über einen gewissen Zeitraum hinweg anwenden, um die Höchstentgelte auf der Endkundenebene in seiner Währung festzulegen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 25 (angepasst)
⇨ neu
(14)Im Hinblick auf die Entwicklung eines effizienteren und stärker integrierten und wettbewerbsorientierten Marktes für Roamingdienste sollten keine Beschränkungen bestehen, die Unternehmen davon abhalten, effektiv auf der Großkundenebene ⌦ Vorleistungsebene ⌫ über die Zugangsgewährung zwecks Erbringung von Roamingdiensten zu verhandeln. Die dem Zugang zu solchen Roamingvorleistungsdiensten entgegenstehenden Hindernisse aufgrund unterschiedlicher Verhandlungspositionen und Eigentumsverhältnisse der Unternehmen in Bezug auf die Infrastrukturen sollten beseitigt werden. ⇨ Zu diesem Zweck sollten Vereinbarungen über den Roamingvorleistungszugang den Grundsatz der Technologieneutralität wahren und allen Betreibern gleiche und faire Möglichkeiten bieten, Zugang zu allen verfügbaren Netzen und Technologien zu erhalten und nach Treu und Glauben auszuhandeln, sodass der Roaminganbieter Endkunden-Roamingdienste anbieten kann, die den im Inland angebotenen Diensten gleichwertig sind. ⇦ Betreiber virtueller Mobilfunknetze (MVNO) und Wiederverkäufer von Mobilfunkdiensten ohne eigene Netzinfrastruktur erbringen für gewöhnlich Roamingdienste auf der Grundlage von kommerziellen Großkundenvereinbarungen ⌦ Roamingvorleistungsvereinbarungen ⌫ mit den ⌦ ihren abwickelnden ⌫ Mobilfunknetzbetreibern im gleichen Mitgliedstaat. Es ist jedoch möglich, dass die Geschäftsverhandlungen den Betreibern virtueller Mobilfunknetze und den Wiederverkäufern nicht genug Spielraum lassen, um den Wettbewerb mit niedrigeren Preisen zu stimulieren. Die Beseitigung dieser Hindernisse und ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Verhandlungspositionen der Betreiber virtueller Mobilfunknetze/Wiederverkäufer einerseits und den Mobilfunknetzbetreibern andererseits durch eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung und die Deckelung der Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫ dürfte die Entwicklung alternativer und innovativer unionsweiter Roamingdienste und ‑angebote für die Kunden erleichtern. Die Regeln des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation von 2002, insbesondere der Rahmenrichtlinie und der Zugangsrichtlinie gestatten ⌦ Richtlinie (EU) 2018/1972 gestattet ⌫ es nicht, dieses Problem dadurch zu lösen, dass den Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen auferlegt werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 26 (angepasst)
⇨ neu
(15)Deshalb sollten Bestimmungen eingeführt werden, die die Verpflichtung aufstellen ⌦ sollte eine Verpflichtung festgelegt werden ⌫, zumutbaren Anträgen auf Großkundenzugang ⌦ Vorleistungszugang ⌫ zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks Erbringung von Roamingdiensten nachzukommen. Dieser Zugang sollte dem Bedarf der den Zugang beantragenden Parteien ⌦ der Zugangsnachfrager ⌫ entsprechen. ⇨ Endnutzer von Diensten, die moderne Technologien und Endkunden-Roamingdienste erfordern, sollten beim Roaming die gleiche Dienstqualität wie im Inland genießen können. Eine Verpflichtung zur Gewährung des Roamingvorleistungszugangs sollte daher sicherstellen, dass Zugangsnachfrager ihre im Inland angebotenen Endkundendienste replizieren können, es sei denn, Mobilfunknetzbetreiber, bei denen der Zugang beantragt wird, können nachweisen, dass dies technisch nicht machbar ist. ⇦ Der Zugang sollte nur aufgrund objektiver Kriterien – wie etwa technische Machbarkeit und notwendige Aufrechterhaltung der Netzintegrität – abgelehnt werden. Bei Ablehnung des Zugangsantrags sollte der Antragsteller das in dieser Verordnung vorgesehene Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen können. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte der Großkundenzugang ⌦ Vorleistungszugang ⌫ zwecks Erbringung von Roamingdiensten in Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung auf der Großkundenebene ⌦ Vorleistungsebene ⌫ festgelegten regulatorischen Verpflichtungen gewährt werden und den verschiedenen, für die Bereitstellung eines solchen Zugangs erforderlichen Kostenbestandteilen Rechnung tragen. Ein einheitlicher Regulierungsansatz für den Großkundenzugang ⌦ Vorleistungszugang ⌫ zwecks Erbringung von Roamingdiensten sollte dazu beitragen, dass Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden. Das GEREK sollte in Abstimmung mit der Kommission und in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren Leitlinien für den Großkundenzugang ⌦ Vorleistungszugang ⌫ zur Erbringung von Roamingdiensten vorgeben.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 27 (angepasst)
(16)Eine Verpflichtung zur Gewährung des Großkundenroamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ sollte die Erbringung direkter Großkundenroamingdienste ⌦ Roamingvorleistungsdienste ⌫ sowie von Roamingdiensten auf Großkundenbasis ⌦ zu Vorleistungsmarktbedingungen ⌫ für den Wiederverkauf durch Dritte einschließen. Ferner sollte sich die Verpflichtung des Großkundenroamingzugangs ⌦ zur Gewährung des Roamingvorleistungszugangs ⌫ sich auch darauf erstrecken, dass die Mobilfunknetzbetreiber den Betreibern von virtuellen Mobilfunknetzen und den Wiederverkäufern ermöglichen müssen, von Großkundenaggregatoren ⌦ Vorleistungsaggregatoren ⌫, die einen zentralen Zugangspunkt und eine standardisierte Plattform für unionsweite Roamingvereinbarungen bereitstellen, regulierte Großkundenroamingdienste ⌦ Roamingvorleistungsdienste ⌫ zu kaufen. Damit sichergestellt ist, dass die Betreiber den Roaminganbietern innerhalb einer angemessenen Frist den Zugang zu allen Einrichtungen gewähren, die für den direkten Großkundenroamingzugang ⌦ Roamingvorleistungszugang ⌫ und den Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang ⌦ Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugang ⌫ erforderlich sind, sollte ein Standardangebot mit den Standardbedingungen für den direkten Großkundenroamingzugang ⌦ Roamingvorleistungszugang ⌫ und für den Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang ⌦ Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugang ⌫ veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung des Standardangebots sollte Geschäftsverhandlungen zwischen der den Zugang beantragenden Partei ⌦ dem Zugangsnachfrager ⌫ und dem Zugangsanbieter über das Preisniveau für die endgültige Großkundenvereinbarung ⌦ Vorleistungsvereinbarung ⌫ oder zusätzliche Großkundenzugangsdienste ⌦ Vorleistungszugangsdienste ⌫, die über das für die Bereitstellung des Großkundenroamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ und des Großkundenroaming-Wiederverkaufszugangs ⌦ Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugangs ⌫ erforderliche Maß hinausgehen, nicht entgegenstehen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 28 (angepasst)
(17)Eine Verpflichtung zur Gewährung des Großkundenroamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ sollte den Zugang zu allen Komponenten umfassen, die erforderlich sind, um die Erbringung von Roamingdiensten zu ermöglichen, darunter Netzkomponenten und zugehörige Einrichtungen, einschlägige Softwaresysteme, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung, informationstechnische Systeme oder Datenbanken für die Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung, Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, sowie Mobilfunknetze und Dienste für virtuelle Netze.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 29 (angepasst)
(18)Beantragt die den Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang beantragende Partei ⌦ Beantragen Nachfrager nach Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugang ⌫ einen Zugang zu Einrichtungen oder Diensten über das für die Erbringung von Roamingdiensten auf ⌦ der ⌫ Endkundenebene erforderliche Maß hinaus, so können die Mobilfunknetzbetreiber hierfür faire und angemessene Entgelte erheben. Bei diesen zusätzlichen Einrichtungen oder Diensten könnte es sich unter anderem um Mehrwertdienste, zusätzliche Software und Informationssysteme oder Abrechnungssysteme handeln.
⇩ neu
(19)Nach Artikel 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sollten alle Endnutzer kostenlos Zugang zu Notdiensten über Notrufe zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle haben. Ferner müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Endnutzer mit Behinderungen über Notrufe Zugang zu Notdiensten haben und dass dieser Zugang dem Zugang der anderen Endnutzer gleichwertig ist. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, festzulegen, welche Art von Notrufen technisch machbar ist, um den Zugang der Roamingkunden zu Notdiensten zu gewährleisten. Damit Roamingkunden unter den in Artikel 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegten Bedingungen Zugang zu Notrufen haben, sollten die Betreiber besuchter Netze den Roaminganbieter in der Roamingvorleistungsvereinbarung darüber informieren, welche Art von Notrufen durch nationale Maßnahmen in dem besuchten Mitgliedstaat vorgeschrieben ist. Darüber hinaus sollten Roamingvorleistungsvereinbarungen Informationen über die technischen Parameter enthalten, mit denen der Zugang zu Notdiensten, auch für Roamingkunden mit Behinderungen, und die Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort an die am besten geeignete Notrufabfragestelle im besuchten Mitgliedstaat sichergestellt wird. Dank dieser Informationen sollte der Roaminganbieter in der Lage sein, kostenlos Notrufe festzustellen und abzuwickeln und den Anruferstandort zu übermitteln.
🡻 2017/920 Erwägungsgrund 12 (angepasst)
(20)Die ⌦ Bestimmte ⌫ Bedingungen, die können in die Standardangebote aufgenommen werden können, damit Mobilfunknetzbetreiber dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ verhindern können, sollten präzisiert werden. Insbesondere sollte der Betreiber des besuchten Netzes für den Fall, dass er berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil der Kunden des Roaminganbieters oder eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ erfolgt, von dem Roaminganbieter verlangen können, dass dieser in aggregierter Form und unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten Informationen bereitstellt, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein erheblicher Anteil der Kunden des Roaminganbieters sich im Zustand dauerhaften Roamings befinden oder ob eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ erfolgt; solche Informationen wären beispielsweise der Anteil der Kunden mit im Vergleich zum Roamingverbrauch unbedeutendem inländischem Verbrauch. Überdies sollte die Beendigung von Großkunden-Roamingvereinbarungen ⌦ Roamingvorleistungsvereinbarungen ⌫ zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ nur dann erfolgen, wenn das Problem durch weniger strenge Maßnahmen nicht behoben werden konnte. Eine solche Beendigung sollte der Voraussetzung unterliegen, dass sie vorab von der nationalen Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes genehmigt wurde, wobei Stellungnahmen des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) in den Fällen, in denen es konsultiert wurde, so weit wie möglich Rechnung zu tragen ist. Weniger strenge Maßnahmen könnten darin bestehen, dass höhere Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫, die die maximalen Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫ gemäß dieser Verordnung nicht übersteigen, festgelegt werden, und zwar für Volumina oberhalb eines im Voraus in der Vereinbarung festgelegten Gesamtvolumens. Diese höheren Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫ sollten vorab festgelegt werden oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreiber des besuchten Netzes festgestellt und den Heimatnetzbetreiber davon in Kenntnis gesetzt hat, dass auf der Grundlage objektiver Kriterien dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil von Kunden des Roaminganbieters oder eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ erfolgt. Weniger strenge Maßnahmen könnten auch darin bestehen, dass sich der Heimatnetzbetreiber verpflichtet, die für seine Kunden geltenden Regelungen der angemessenen Nutzung gemäß den nach Artikel 6d der 8 ⌦ dieser ⌫ Verordnung (EU) Nr. 531/2012 erlassenen detaillierten Vorschriften anzunehmen oder zu überarbeiten, oder darin, dass der Betreiber des besuchten Netzes die Möglichkeit erhält, eine Überarbeitung der Großkunden-Roamingvereinbarung ⌦ Roamingvorleistungsvereinbarung ⌫ zu fordern. Im Interesse der Transparenz sollte die nationale Regulierungsbehörde Informationen über Anträge auf Genehmigung der Beendigung von Großkunden-Roamingvereinbarungen ⌦ Roamingvorleistungsvereinbarungen ⌫ unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen.
🡻 2017/920 Erwägungsgrund 11 (angepasst)
⇨ neu
(21)Um die Entwicklung effizienterer, stärker integrierter und wettbewerbsgeprägter Märkte für Roamingdienste zu ermöglichen, sollte den Betreibern, wenn sie Großkunden-Roamingzugang ⌦ über Roamingvorleistungszugang ⌫ zur Erbringung von Endkunden-Roamingdiensten verhandeln, die Möglichkeit eröffnet werden, innovative Preissysteme auf Großkundenebene ⌦ der Vorleistungsebene ⌫ auszuhandeln, die nicht direkt an tatsächlich verbrauchte Volumina geknüpft sind, z. B. Pauschalzahlungen, Vorabzusagen oder Verträge über bestimmte Kapazitäten, oder Preissysteme, bei denen Nachfrageschwankungen im Jahresverlauf berücksichtigt werden. ⇨ Die in Erwägungsgrund 249 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erwähnte Maschine-Maschine-Kommunikation ist nicht aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung und den betreffenden Verpflichtungen zur Gewährung des Roamingvorleistungszugangs ausgeschlossen. Vereinbarungen über dauerhaftes Roaming sind jedoch Gegenstand kommerzieller Verhandlungen und können von zwei Roamingpartnern im Roamingvorleistungsvertrag vereinbart werden. Es wird erwartet, dass die Betreiber im Interesse der Entwicklung effizienterer und stärker wettbewerbsgeprägter Märkte für die Maschine-Maschine-Kommunikation in zunehmendem Maße auf alle zumutbaren Anträge auf Roamingvereinbarungen zu angemessenen Bedingungen eingehen und diese akzeptieren werden und dass sie dauerhaftes Roaming für die Maschine-Maschine-Kommunikation ausdrücklich erlauben werden. Sie sollten in der Lage sein, flexible Roamingvereinbarungen zu schließen, die Roamingvorleistungsdienste ermöglichen, und Tarifsysteme anzuwenden, die nicht auf dem verbrauchten Datenvolumen beruhen, sondern auf alternativen Regelungen, z. B. auf der Anzahl der angeschlossenen Geräte pro Monat. In diesem Zusammenhang sollten die beteiligten Parteien im Falle einer grenzüberschreitenden Streitigkeit das in Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. ⇦ Deshalb sollte dDen Verhandlungsparteien sollte die Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, die maximalen regulierten Großkunden-Roamingentgelte ⌦ Roamingvorleistungsentgelte ⌫ für die Dauer der Großkunden-Roamingvereinbarung ⌦ Roamingvorleistungsvereinbarungen ⌫ nicht anzuwenden. So würde ausgeschlossen, dass eine der Parteien anschließend die Anwendung der volumengestützten maximalen Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫ auf den tatsächlichen Verbrauch verlangen kann, wie es in der ⌦ dieser ⌫ Verordnung (EU) Nr. 531/2012 festgelegt ist. Diese Möglichkeit sollte die Verpflichtungen zur Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste gemäß der genannten Verordnung unberührt lassen. ⇨ Darüber hinaus verweist die Kommission auf die sehr aktuelle Entwicklung neuer Arten des Handels mit Roamingvorleistungsverkehr wie etwa Online-Handelsplattformen, die das Potenzial haben, den Verhandlungsprozess zwischen Betreibern zu erleichtern. Die Verwendung ähnlicher Instrumente könnte auch dazu beitragen, den Wettbewerb auf dem Roamingvorleistungsmarkt zu stärken und die tatsächlichen Vorleistungsentgelte weiter zu senken. ⇦
⇩ neu
(22)Nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 dürfen Endnutzer von den Betreibern nicht am Zugang zu regulierten Datenroamingdiensten gehindert werden, die von einem alternativen Roaminganbieter in einem besuchten Netz bereitgestellt werden. Diese strukturelle Maßnahme, die mittels der Verpflichtung zum separaten Verkauf von Datenroamingdiensten eingeführt wurde, ist jedoch mit der Einführung des Roamings zu Inlandspreisen unwirksam geworden. Darüber hinaus scheint diese Verpflichtung mangels tatsächlicher Verwendung auf dem Markt keine Bedeutung mehr zu haben. Deshalb sollten die Bestimmungen, die Betreiber dazu verpflichten, den separaten Verkauf von Datenroamingdiensten auf der Endkundenebene anzubieten, nicht länger gelten.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 31 (angepasst)
Die Nachfrage der Verbraucher und Unternehmen nach Mobilfunkdatendiensten ist in den vergangenen Jahren sprunghaft gestiegen. Allerdings ist die Nutzung dieser Dienste aufgrund der hohen Entgelte für das Datenroaming für grenzüberschreitend in der Union agierende Verbraucher und Unternehmen erheblich eingeschränkt. Da der Markt noch in der Anfangsphase seiner Entwicklung steht und die Nachfrage der Verbraucher nach Datenroaming rasant steigt, könnten die Preise, anstatt weiter nach unten gedrückt zu werden, durch regulierte Verbraucherentgelte in etwa auf der Höhe der vorgeschlagenen Höchstentgelte bleiben, wie auch die Erfahrung mit der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 zeigt, wodurch der Bedarf an weiteren Reformen nochmals bestätigt wird.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 32
Die Kunden sollten einfach und – je nach der gewählten technischen Lösung – so kurzfristig wie möglich sanktions- und kostenfrei zu einem anderen Roaminganbieter oder zwischen alternativen Roaminganbietern wechseln können. Die Kunden sollten in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form über diese Möglichkeit unterrichtet werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 33
Die Verbraucher sollten das Recht haben, sich in einer verbrauchergerechten Weise für einen von ihrem Inlandsmobilfunkpaket getrennten Erwerb von Roamingdiensten zu entscheiden. Derzeit gibt es mehrere Möglichkeiten der technischen Verwirklichung einer Einrichtung für den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene; dazu gehören die duale internationale Mobilfunk-Teilnehmerkennung (IMSI) (zwei getrennte IMSI auf derselben SIM-Karte), die einfache IMSI (gemeinsame Nutzung einer IMSI durch den inländischen Anbieter und den Roaminganbieter) und Kombinationen aus dualer und einfacher IMSI zusammen mit der technischen Modalität, bei der der Kunde nicht daran gehindert wird, regulierte Datenroamingdienste direkt in einem besuchten Netz in Anspruch zu nehmen, was durch Vereinbarungen zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes gewährleistet wird.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 34
Hohe Preise für Datenroaming halten die Kunden davon ab, bei ihren Reisen innerhalb der Union mobile Datendienste in Anspruch zu nehmen. In Anbetracht der gestiegenen Nachfrage nach Datenroamingdiensten und der Bedeutung dieser Dienste sollten einer Nutzung alternativer Datenroamingdienste, die direkt in einem besuchten Netz befristet oder unbefristet genutzt werden, keine Hindernisse entgegenstehen, und zwar ungeachtet bestehender Roamingverträge oder -vereinbarungen mit inländischen Anbietern und ohne Erhebung zusätzlicher Entgelte durch diesen. Wenn es für die Bereitstellung von Datenroamingdiensten, die direkt in einem besuchten Netz erbracht werden, erforderlich ist, sollten die inländischen Anbieter und die Anbieter von Datenroamingdiensten zusammenarbeiten, damit die Kunden nicht vom Zugang zu diesen Diensten und von deren Nutzung abgehalten werden und damit die unterbrechungsfreie Erbringung anderer Roamingdienste gewährleistet ist.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 35
Zwar sollte diese Verordnung keine speziellen technischen Modalitäten für den separaten Verkauf von Roamingdiensten festlegen, sondern die Grundlage für die wirksamste und effizienteste – auch kombinierte – Lösung legen, die von der Kommission unter Mitwirkung des GEREK zu erarbeiten wäre; es sollten aber Kriterien in Bezug auf die technischen Merkmale bestimmt werden, die die technische Lösung für den separaten Verkauf von Roamingdiensten aufweisen sollte. Zu diesen Kriterien sollte es gehören, dass die betreffende Lösung in koordinierter und harmonisierter Weise in der gesamten Union eingeführt wird, und sie sollten gewährleisten, dass für Verbraucher die Möglichkeit geschaffen wird, zügig und einfach ohne Änderung ihrer Rufnummer einen anderen Anbieter für Roamingdienste zu wählen. Außerdem sollte das Roaming außerhalb der Union bzw. das Roaming von Kunden aus Drittstaaten in der Union nicht behindert werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 36
Eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mobilfunknetzbetreibern sollte hergestellt werden, um eine koordinierte und sachgerechte technische Weiterentwicklung der Erbringung separater Roamingdienste mit der Maßgabe technisch zu ermöglichen, dass der Zugang zu Datenroamingdiensten, die direkt in einem besuchten Netz erbracht werden, nicht verhindert wird. Deshalb sollten die einschlägigen Grundsätze und Methoden ausgearbeitet werden, um eine schnelle Anpassung an veränderte Umstände und an den technischen Fortschritt zu erlauben. Das GEREK sollte in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren die Kommission dabei unterstützen, die technischen Elemente für den separaten Verkauf von Roamingdiensten mit der Maßgabe zu entwickeln, dass der Zugang zu Datenroamingdiensten, die direkt in einem besuchten Netz erbracht werden, nicht verhindert wird. Falls notwendig sollte die Kommission einem europäischen Normungsgremium einen Auftrag zur Anpassung der betreffenden Normen erteilen, die für die harmonisierte Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 37 (angepasst)
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Einzelheiten zu Informationsverpflichtungen nationaler Anbieter und zu einer technischen Lösung für die Erbringung separater Roamingdienste übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
, ausgeübt werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 38
Das GEREK sollte von sich aus unter Beachtung dieser Verordnung und der Durchführungsrechtsakte, die aufgrund dieser Verordnung erlassen wurden, spezifische technische Leitlinien für den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene oder für andere unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten ausarbeiten dürfen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 39
Damit der separate Verkauf regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene volle Wirkung entfalten kann, muss er mit einer Verpflichtung zur Gewährung des Großkundenzugangs zwecks Erbringung von Roamingdiensten verknüpft werden, um den Markteintritt neuer oder bestehender Betreiber, einschließlich Anbieter grenzüberschreitender Roamingdienste, zu erleichtern. Eine derartige Maßnahme würde Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten vermeiden, da sie einen einheitlichen Regulierungsansatz gewährleistet und somit einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes leistet. Die Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene wird jedoch einen angemessenen Übergangszeitraum erfordern, damit die Betreiber technische Anpassungen vornehmen können, weshalb ein echter Binnenmarkt mit ausreichendem Wettbewerb auf der Grundlage der strukturellen Maßnahmen erst nach einer gewissen Zeit entstehen wird. Aus diesem Grund sollten Höchstentgelte für Großkunden bei Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten sowie Schutzobergrenzen für derartige Dienste auf der Endkundenebene vorübergehend in angemessener Höhe beibehalten werden, damit die bisherigen Verbrauchervorteile in der Übergangszeit bis zur Einführung solcher strukturellen Maßnahmen erhalten bleiben.
🡻 2015/2120 Erwägungsgrund 32 (angepasst)
⇨ neu
(23)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festsetzung des gewichteten Durchschnitts der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte und für den Erlass detaillierter Bestimmungen über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung, über die Methode zur Bewertung der Frage, ob die ⇨ Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen ⇦ Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge langfristig tragbartragfähig ist, und über den von den Roaminganbietern zum Zweck dieser Bewertung zu stellenden Antrag übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
⇩ neu
(24)Bis zum Erlass dieser Durchführungsmaßnahmen sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission weiterhin gelten.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 40 (angepasst)
(25)Im Hinblick auf die Beibehaltung einer zeitweiligen Preisregulierung sollten rRegulatorische Verpflichtungen sollten sowohl auf der Endkunden- als auch der Großkundenebene ⌦ Vorleistungsebene ⌫ auferlegt werden, um die Interessen der Roamingkunden zu wahren, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass sich eine Senkung der Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫ für unionsweite Roamingdienste nicht unbedingt in niedrigeren Endkundenpreisen niederschlägt, weil es dafür keine Anreize gibt. Andererseits besteht die Gefahr, dass Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der Erbringung dieser ⌦ solcher ⌫ Dienste verbundenen Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫ das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste empfindlich stören könnten und nicht zu einem verstärkten Wettbewerb führen würden.
🡻 2017/920 Erwägungsgrund 4 (angepasst)
(26)Die durch die Verordnung (EU) 2015/2120 festgelegte Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge ⌦ im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/2120 ⌫ , auch als „Roaming zu Inlandspreisen“ (Roam-like-at-Home, RLAH) bezeichnet, ist ⌦ war ⌫ notwendig, um einen digitalen Binnenmarkt in der gesamten Union zu schaffen und dessen Funktionieren zu erleichtern. Mit der genannten Verordnung allein lässt ⌦ ließ ⌫ sich aber nicht sicherstellen, dass der Roamingmarkt ordnungsgemäß funktioniert. Daher sollte mMit dieser Verordnung sollte dazu beigetragen werden, dass sich die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge nicht auf die Preisgestaltung auf den Inlandsmärkten auswirkt.
🡻 2015/2120 Erwägungsgrund 26
(27)Der ausschlaggebende inländische Endkundenpreis sollte dem inländischen Endkundenentgelt pro Einheit entsprechen. In Situationen, in denen es keine spezifischen inländischen Endkundenpreise gibt, die als Grundlage für einen regulierten Endkunden-Roamingdienst verwendet werden könnten (z. B. im Falle von unbeschränkten Inlandstarifen, von Paketen oder von Inlandstarifen, die keine Daten umfassen), sollte der inländische Endkundenpreis dem Entgeltmechanismus entsprechen, der zur Anwendung käme, wenn der Kunde in seinem Mitgliedstaat den Inlandstarif in Anspruch nähme.
⇩ neu
(28)Roamingkunden sollten die Endkundendienste, die sie erwerben, auch beim Roaming in der Union im größtmöglichen Umfang und mit der gleichen Dienstqualität wie zu Hause nutzen können. Zu diesem Zweck sollten die Roaminganbieter die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit regulierte Endkunden-Roamingdienste unter den gleichen Bedingungen wie bei einer inländischen Nutzung solcher Dienste bereitgestellt werden. Insbesondere sollte den Kunden beim Roaming dieselbe Dienstqualität angeboten werden, sofern dies technisch machbar ist.
🡻 2015/2120 Erwägungsgrund 22 (angepasst)
⇨ neu
(29)Gleichzeitig sollten rRoaminganbieter sollten eine Regelung zur angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) für die Inanspruchnahme regulierter Endkunden-Roamingdienste auf Endkundenebene, die zu dem geltenden inländischen Endkundenpreis bereitgestellt werden, anwenden können. Mit der Regelung zur angemessenen Nutzung soll eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste durch Roamingkunden vermieden werden, wie etwa die Nutzung solcher Dienste durch Roamingkunden in einem Mitgliedstaat, der nicht der ihres jeweiligen Anbieters ist, für andere Zwecke als vorübergehende Reisen. ⇨ In Fällen höherer Gewalt aufgrund von Umständen wie Pandemien oder Naturkatastrophen, durch die sich die Dauer eines vorübergehenden Aufenthalts des Roamingkunden in einem anderen Mitgliedstaat unfreiwillig verlängert, sollten Roaminganbieter auf begründeten Antrag des Roamingkunden erwägen, die im Rahmen der angemessenen Nutzung zugestandenen Mengen bzw. Pauschalen um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. ⇦ Eine Regelung zur angemessenen Nutzung sollte den Kunden eines Roaminganbieters die Nutzung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten zu dem geltenden inländischen Endkundenpreis in einem Ausmaß ermöglichen, das den Tarifen des Roamingkunden entspricht.
🡻 2015/2120 Erwägungsgrund 23
(30)Bei Vorliegen bestimmter außergewöhnlicher Umstände sollte ein Roaminganbieter, wenn er seine gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste nicht aus seinen gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung dieser Dienste decken kann, eine Genehmigung zur Erhebung eines Aufschlags zur Gewährleistung der Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells beantragen können. Die Bewertung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells sollte sich auf relevante objektive Faktoren stützen, die speziell für den Roaminganbieter gelten, einschließlich objektiver Unterschiede zwischen Roaminganbietern in dem betreffenden Mitgliedstaat und des Niveaus der Inlandspreise und ‑erlöse. Das könnte beispielsweise im Falle von inländischen Endkunden-Pauschalpreismodellen von Betreibern mit einem beträchtlichen negativen Saldo beim Mobilfunkverkehr zutreffen, wenn der implizite Inlandspreis pro Einheit niedrig ist und die Gesamterlöse des Betreibers im Verhältnis zu der Kostenbelastung aus dem Roaming ebenfalls niedrig ausfallen, oder in Fällen eines niedrigen impliziten Preises pro Einheit und einer hohen tatsächlichen oder erwarteten Nutzung des Roamings. Sobald sich die Roamingmärkte sowohl auf der Großkunden- als auch auf der Endkundenebene vollständig daran angepasst haben, dass für das Roaming generell der Inlandspreis berechnet wird und es ein normaler Bestandteil der Endkundentarife geworden ist, dürften sich solche außergewöhnlichen Umstände nicht mehr ergeben. Damit das inländische Entgeltmodell von Roaminganbietern durch diese Kostendeckungsprobleme nicht seine Tragfähigkeit verliert und die Entwicklung der Inlandspreise dadurch möglicherweise spürbar beeinflusst wird (sogenannter „Wasserbetteffekt“), sollten Roaminganbieter bei Vorliegen der vorstehend genannten Umstände – mit Genehmigung der nationalen Regulierungsbehörde – einen Aufschlag auf regulierte Endkunden-Roamingdienste nur insoweit erheben können, als es erforderlich ist, um alle relevanten Kosten der Bereitstellung dieser Dienste zu decken.
🡻 2015/2120 Erwägungsgrund 24 (angepasst)
(31)Hierzu sollten die anfallenden Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste anhand der tatsächlichen Großkunden-Roamingentgelte ⌦ Roamingvorleistungsentgelte ⌫ für den abgehenden Roamingverkehr des betreffenden Roaminganbieters, der über seinen ankommenden Roamingverkehr hinausgeht, sowie anhand eines angemessenen Betrags für gemeinsame Kosten und Gemeinkosten bestimmt werden. Die Erlöse aus regulierten Endkunden-Roamingdiensten sollten anhand von Erlösen zu Inlandspreisen, die der Nutzung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten zugerechnet werden können, bestimmt werden, gleich ob als Preis je Einheit oder als Teil eines Pauschalentgelts, das den jeweiligen tatsächlichen und erwarteten Umfang der regulierten Endkunden-Roamingnutzung durch Kunden in der Union und die Inlandsnutzung widerspiegelt. Berücksichtigt werden sollte ferner die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und die Inlandsnutzung durch Endkunden des Roaminganbieters und das Wettbewerbs-, Preis- und Erlösniveau auf dem Inlandsmarkt sowie der Umstand, dass das Roaming zu inländischen Endkundenpreisen gegebenenfalls einen nennenswerten Einfluss auf die Entwicklung dieser Preise haben könnte.
⇩ neu
(32)Erhebt ein Roaminganbieter für eine Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die über die Grenzen der angemessenen Nutzung hinausgeht, einen Aufschlag, darf nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 die Summe des inländischen Endkundenpreises und etwaiger Aufschläge für abgehende regulierte Roaminganrufe, regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste den Betrag von 0,19 EUR pro Minute, 0,06 EUR pro SMS-Nachricht und 0,20 EUR je verbrauchtes Megabyte nicht übersteigen. Angesichts des wirksamen Funktionierens der Vorschriften über das Roaming zu Inlandspreisen seit dem 15. Juni 2017 ist diese Bestimmung nicht mehr erforderlich.
🡻 2015/2120 Erwägungsgrund 28 (angepasst)
⇨ neu
(33)Nach dem Prinzip „Anrufer zahlt für den Anruf“ („calling party pays“) zahlen Mobilfunkkunden nicht für eingehende inländische Mobilfunkanrufe, und die Kosten für die Anrufzustellung im Netz des angerufenen Teilnehmers sind durch das Endkundenentgelt des Anrufers mit abgedeckt. Die Konvergenz der Mobilfunkzustellungsentgelte in den Mitgliedstaaten sollte es ermöglichen, dass derselbe Grundsatz auch auf die regulierten Roaminganrufe auf der Endkundenebene angewandt wird. ⇨ Gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 hat die Kommission durch den am 18. Dezember 2020 erlassenen delegierten Rechtsakt ein unionsweit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt festgelegt, um den Regulierungsaufwand bei der Lösung von Wettbewerbsproblemen im Zusammenhang mit der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene kohärent in der gesamten Union zu verringern. Der delegierte Rechtsakt sieht einen dreijährigen Gleitpfad vor: die maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte betragen demnach 0,7 Cent im Jahr 2021, 0,55 Cent im Jahr 2022, 0,4 Cent im Jahr 2023 und erreichen im Jahr 2024 das fortan geltende unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt von 0,2 Cent. ⇦ Da das jedoch noch nicht der Fall ist, sollte iIn den in dieser Verordnung genannten Fällen, in denen Roaminganbieter einen Aufschlag für regulierte Endkunden-Roamingdienste erheben dürfen, sollte der Aufschlag für ankommende Roaminganrufe den gewichteten Durchschnitt der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte auf der Großkundenebene für die gesamte Union ⇨ das unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt, das die Kommission für das betreffende Jahr in dem gemäß Artikel 75 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassenen delegierten Rechtsakt festgesetzt hat, ⇦ nicht überschreiten. ⇨ Sollte die Kommission anschließend zu dem Schluss kommen, dass die Festsetzung eines unionsweiten Anrufzustellungsentgelts nicht mehr erforderlich ist, so sollte der für regulierte Roaminganrufe erhobene Aufschlag nicht höher sein als das Entgelt, das in dem letzten nach Artikel 75 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassenen delegierten Rechtsakt festgesetzt wurde. ⇦ Das soll als Übergangsregelung gelten, bis die Kommission sich mit dieser Frage befasst.
🡻 2015/2120 Erwägungsgrund 30 (angepasst)
⇨ neu
(34)Die vorliegende Verordnung sollte eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2002/21/EG darstellen. Daher sollten Änderungen, die Anbieter von unionsweiten regulierten Roamingdiensten gegebenenfalls an ihren Endkunden-Roamingtarifen und den damit verbundenen Roamingnutzungsstrategien vornehmen, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, sollten Mobilfunkkunden nicht zum Widerruf ihres Vertrags nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung ⌦ der Richtlinie (EU) 2018/1972 ⌫ des gegenwärtigen Regelungsrahmens für die elektronischen Kommunikationsnetze und ‑dienste berechtigen.
⇩ neu
(35)In Verträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art beinhalten, sollten die Merkmale der betreffenden regulierten Endkunden-Roamingdienste mit der zu erwartenden Dienstqualität angegeben werden. Der Anbieter sollte Angaben zu relevanten Faktoren machen, die sich auf die Dienstqualität auswirken können, wie z. B. Verfügbarkeit bestimmter Technik, Netzabdeckung oder Schwankungen aufgrund externer Faktoren wie der Topografie.
(36)Roamingkunden und Heimatbetreibern entstehen zuweilen unwissentlich hohe Rechnungsbeträge, weil es an Transparenz bezüglich der für Mehrwertdienste in der Union verwendeten Nummern und der für Mehrwertdienste berechneten Vorleistungsentgelte mangelt. Für Verbindungen zu bestimmten Nummern, die für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten verwendet werden, z. B. zu Sondernummern mit erhöhtem Tarif, gebührenfreien Rufnummern oder Nummern mit Kostenteilung, gelten auf nationaler Ebene besondere Preisbedingungen. Diese Regulierung sollte nicht auf den Teil des Tarifs Anwendung finden, der für die Erbringung von Mehrwertdiensten berechnet wird, sondern nur auf die Tarife für die Verbindung zu solchen Diensten. Der Grundsatz des Roamings zu Inlandspreisen könnte bei Endnutzern jedoch die Erwartung wecken, dass Verbindungen zu solchen Nummern während des Roamings keine höheren Kosten im Vergleich zur Situation im Inland verursachen sollten. Dies ist jedoch beim Roaming nicht immer der Fall, denn Endnutzern können höhere Kosten entstehen, selbst wenn sie Nummern anrufen, die bei Inlandsgesprächen gebührenfrei sind. Dies könnte das Vertrauen der Kunden in die Benutzung ihrer Telefone beim Roaming untergraben und zu unerwartet hohen Rechnungen („Rechnungsschocks“) führen, was ein wirklich erlebbares Roaming zu Inlandspreisen beeinträchtigen würde. Grund dafür ist in erster Linie die unzureichende Transparenz hinsichtlich der höheren Entgelte, die durch Verbindungen zu Mehrwertdiensten verursacht werden können. Daher sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Bedingungen für Verbindungen zu Nummern von Mehrwertdiensten transparenter zu machen. Dazu sollten Roamingkunden in ihrem Vertrag darüber informiert sowie rechtzeitig und kostenlos benachrichtigt und gewarnt werden, dass Verbindungen zu Nummern von Mehrwertdiensten beim Roaming zusätzliche Entgelte verursachen können.
🡻 2017/920 Erwägungsgrund 9 (angepasst)
(37)Die Funktionsweise der Großkunden-Roamingmärkte ⌦ Roamingvorleistungsmärkte ⌫ sollte es den Betreibern ermöglichen, alle Kosten der Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste ⌦ Roamingvorleistungsdienste ⌫, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, zu decken. Dabei sollten Anreize für Investitionen in die besuchten Netze gewahrt bleiben und Verzerrungen des inländischen Wettbewerbs auf den besuchten Märkten verhindert werden, die aus der Regulierungsarbitrage erwachsen können, wenn Betreiber Abhilfemaßnahmen betreffend den Großkunden-Roamingzugang ⌦ Roamingvorleistungszugang ⌫ nutzen, um auf besuchten Inlandsmärkten in den Wettbewerb zu treten.
🡻 2017/920 Erwägungsgrund 13 (angepasst)
(38)Bei den Vorschriften über Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫ sollten Verpflichtungen auf Unionsebene aufrechterhalten werden, weil durch alle Maßnahmen, die unionsweites Roaming zu Inlandspreisen ermöglichen, ohne dass die mit der Erbringung von Großkunden-Roamingdiensten ⌦ Roamingvorleistungsdiensten ⌫ verbundenen Vorleistungskosten berücksichtigt würden, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste gestört werden könnte und der Wettbewerb nicht gefördert würde. Durch Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫ in angemessener Höhe sollte ein dauerhafter Wettbewerb begünstigt werden, in den auch neue Marktteilnehmer, kleine und mittlere Unternehmen und Start-up-Unternehmen treten können.
🡻 2017/920 Erwägungsgrund 14 (angepasst)
(39)Durch die maximalen Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫, die als Schutzniveau wirken sollten, sollte sichergestellt werden, dass die Betreiber ihre Kosten, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, decken können. Außerdem sollten sie die flächendeckende tragfähige Bereitstellung des Roamings zu Inlandspreisen ermöglichen und gleichzeitig Spielraum für kommerzielle Verhandlungen zwischen Betreibern lassen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 52 (angepasst)
(40)Die Praxis einiger Mobilfunknetzbetreiber, bei der Abrechnung von Roaminganrufen auf der Großkundenebene ⌦ Vorleistungsebene ⌫ eine Mindestabrechnungsdauer von bis zu 60 Sekunden zugrunde zu legen, anstatt sekundengenau abzurechnen, wie dies bei anderen Zusammenschaltungsentgelten auf der Großkundenebene ⌦ Vorleistungsebene ⌫ normalerweise üblich ist, führt zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen diesen und anderen Betreibern, die eine andere Abrechnungsmethode verwenden, und untergräbt die einheitliche Anwendung der durch ⌦ in ⌫ dieser Verordnung eingeführten ⌦ festgelegten ⌫ Höchstentgelte auf der Großkundenebene ⌦ maximalen Vorleistungsentgelte ⌫. Darüber hinaus stellt dies ein zusätzliches Entgelt dar, das die Kosten auf der Großkundenebene ⌦ Vorleistungsebene ⌫ erhöht und sich dadurch bei Sprachroamingdiensten nachteilig auf die Preisbildung auf der Endkundenebene auswirkt. Die Mobilfunknetzbetreiber sollten deshalb zur sekundengenauen Abrechnung der auf der Großkundenebene ⌦ Vorleistungsebene ⌫ abgewickelten regulierten Roaminganrufe verpflichtet werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 64 (angepasst)
(41)Damit die regulierten Höchstentgelte für SMS-Roamingdienste auf der Großkundenebene ⌦ Vorleistungsebene ⌫ besser den mit der Erbringung des Dienstes verbundenen Kosten entsprechen und damit sich der Wettbewerb auf der Endkundenebene entwickeln kann, sollten die Höchstentgelte ⌦ maximalen Vorleistungsentgelte ⌫ für regulierte SMS-Nachrichten auf der Großkundenebene nach und nach gesenkt werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 11 (angepasst)
Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 ist keine isolierte Maßnahme, sondern ergänzt und flankiert die Regeln, die der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 geschaffen hat, in Bezug auf das unionsweite Roaming. Dieser Rahmen hat den nationalen Regulierungsbehörden keine ausreichenden Instrumente an die Hand gegeben, um wirkungsvolle und entscheidende Maßnahmen im Bereich der Preisbildung bei Roamingdiensten in der Union zu treffen, und gewährleistet deshalb das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste nicht. Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 war ein geeignetes Mittel, diesen Mangel zu beheben.
⇩ neu
(42)Damit Roamingkunden ununterbrochen und effektiv Zugang zu Notdiensten haben, sollten besuchte Netze den Roaminganbietern für solche Notrufe keine Vorleistungsentgelte in Rechnung stellen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 82
⇨ neu
(43)Um die Transparenz der Endkundenpreise für Roamingdienste zu erhöhen und um den Roamingkunden die Entscheidung über die Nutzung ihrer mobilen Geräte im Ausland zu erleichtern, sollten die Anbieter von Mobilfunkdiensten ihre Roamingkunden kostenlos über Roamingentgelte informieren, die für sie bei der Nutzung von Roamingdiensten in einem besuchten Mitgliedstaat gelten. Da bestimmte Kundengruppen über die Roamingentgelte möglicherweise gut informiert sind, sollten die Roaminganbieter eine Möglichkeit anbieten, diese automatische Benachrichtigung auf einfache Weise abzuschalten. ⇨ Darüber hinaus sollten Roamingkunden eine Textnachricht mit einem Link zu einer Internetseite erhalten, die detaillierte Informationen über die Arten von Diensten (Anrufe und SMS) enthält, für die höhere Kosten anfallen können. ⇦ Außerdem sollten die Anbieter ihren Kunden, sofern diese sich in der Union befinden, auf Wunsch und kostenlos aktiv zusätzliche Informationen über die Entgelte pro Minute, pro SMS oder pro Megabyte (einschließlich Mehrwertsteuer) für abgehende oder ankommende Sprachanrufe sowie abgehende oder ankommende SMS, MMS und sonstige Datenkommunikationsdienste in dem besuchten Mitgliedstaat geben.
🡻 2015/2120 Erwägungsgrund 31 (angepasst)
(44)Um die Rechte von Roamingkunden nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu stärken, sollten in der vorliegenden In dieser Verordnung sollten spezifische Transparenzanforderungen an regulierte Endkunden-Roamingdienste festgelegt werden, die an die spezifischen Tarif- und Volumenbedingungen angepasst sind, die gelten sollen, sobald die ⌦ infolge der Abschaffung der ⌫ Endkunden-Roamingaufschläge ⌦ gelten ⌫ abgeschafft sind. Insbesondere sollte vorgesehen werden, dass Roamingkunden rechtzeitig und kostenlos über die geltende Regelung zur angemessenen Nutzung, über die vollständige Ausschöpfung des Umfangs der angemessenen Nutzung von regulierten Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten, über jegliche Aufschläge sowie über die bisherige Gesamtnutzung von regulierten Datenroamingdiensten informiert werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 58
(45)Kunden, die in Grenzregionen wohnen, sollten nicht unnötig hohe Rechnungen aufgrund von unabsichtlichem Roaming erhalten. Die Roaminganbieter sollten deshalb angemessene Schritte unternehmen, um Kunden davor zu bewahren, dass ihnen Roaminggebühren berechnet werden, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden. Dazu gehören geeignete Informationsmaßnahmen, um die Kunden in die Lage zu versetzen, solche Fälle von unbeabsichtigtem Roaming aktiv zu vermeiden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten auf Fälle achten, in denen Kunden von dem Problem betroffen sind, dass sie Roaminggebühren bezahlen, obwohl sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden; ferner sollten sie geeignete Schritte zur Lösung des Problems unternehmen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 84 (angepasst)
(46)Überdies sollten Maßnahmen zur Verbesserung ⌦ Gewährleistung ⌫ der Transparenz der Endkundenentgelte für alle Datenroamingdienste getroffen ⌦ festgelegt ⌫ werden, um insbesondere das Problem unerwartet hoher Rechnungen („Rechnungsschock“) zu beseitigen, das ein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist, und um den Roamingkunden die Instrumente an die Hand zu geben, die sie brauchen, um ihre Ausgaben für Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern. Ebenso sollten keine Hindernisse für die Schaffung von Anwendungen oder Technologien bestehen, die als Ersatz oder Alternative für Roamingdienste infrage kommen, ⌦ darunter beispielsweise ⌫ z. B. WLAN.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 87 (angepasst)
(47)Darüber hinaus sollten die Roaminganbieter zur Vermeidung von „Rechnungsschocks“ eine oder mehrere kosten- und/oder volumenbezogene Obergrenzen für die bei Datenroamingdiensten anfallenden Entgelte in der Rechnungswährung der Roamingkunden festlegen, die sie allen ihren Roamingkunden kostenlos anbieten, wobei eine entsprechende Meldung in einem Medienformat, das zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgerufen werden kann, übermittelt werden sollte, wenn diese sich der Obergrenze nähern. Beim Erreichen dieser ⌦ der ⌫ Obergrenze sollten die Kunden solche Dienste nicht länger empfangen oder für sie zu zahlen haben, sofern sie nicht ausdrücklich deren Fortsetzung zu den in der Meldung angezeigten Geschäftsbedingungen wünschen. In einem solchen Fall sollten sie mittels eines Medienformats, das zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgerufen werden kann, unentgeltlich eine Bestätigung erhalten. Die Roamingkunden sollten die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb einer angemessenen Frist für eine beliebige dieser ⌦ der ⌫ kosten- oder volumenbezogenen Obergrenzen oder gegen eine solche Obergrenze zu entscheiden. Sofern die Kunden nicht etwas anderes angeben, sollte auf sie eine Regelung mit pauschaler Obergrenze angewandt werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 88
(48)Diese Transparenzmechanismen sollten als Mindestschutz für Roamingkunden betrachtet werden und sollten die Roaminganbieter nicht daran hindern, ihren Kunden eine Reihe anderer Instrumente anzubieten, die ihnen die Vorhersage und Kontrolle ihrer Ausgaben für Datenroamingdienste erleichtern. Zum Beispiel entwickeln viele Roaminganbieter auf der Endkundenebene neue Roaming-Pauschalangebote, die Datenroaming zu einem Festpreis über einen bestimmten Zeitraum bis zu einer Obergrenze für übliches Datenvolumen erlauben. Daneben entwickeln die Roaminganbieter Systeme, die ihre Roamingkunden in die Lage versetzen, sich in Echtzeit über die Summe der angefallenen und noch abzurechnenden Roamingentgelte zu informieren. Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts sollten sich diese Entwicklungen auf den nationalen Märkten auch in den harmonisierten Regeln niederschlagen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 89 (angepasst)
(49)Kunden, die einen Tarif mit vorausbezahltem Guthaben nutzen, können bei der Nutzung vom Datenroamingdiensten ebenfalls einen „Rechnungsschock“ erleiden. Aus diesem Grund ⌦ Deshalb ⌫ sollten die Kostenbegrenzungsvorschriften auch für diese Kunden gelten.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 90 (angepasst)
⇨ neu
(50)Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen regulierten Roamingtarifen in der Union und Roamingtarifen für Verbraucher auf Reisen außerhalb der Union; letztere sind erheblich höher als die Preise in der Union, ⇨ wo Roamingaufschläge infolge der Abschaffung der Endkunden-Roamingentgelte nur noch ausnahmsweise angewandt werden ⇦. Da es an einem konsequenten Transparenz- und Schutzkonzept bezüglich des Roamings außerhalb der Union fehlt, sind die Verbraucher über ihre Rechte im Unklaren, weshalb sie häufig von der Nutzung von Mobilfunkdiensten im Ausland abgeschreckt werden. Transparente Informationen könnten den Kunden nicht nur bei der Entscheidung helfen, wie sie ihre mobilen Geräte bei Reisen ins Ausland (innerhalb und außerhalb der Union) nutzen wollen, sondern sie auch bei der Wahl zwischen verschiedenen Roaminganbietern unterstützen. Das Problem des Mangels an Transparenz und Verbraucherschutz muss behoben werden, indem bestimmte Transparenz- und Schutzvorkehrungen auch auf außerhalb der Union erbrachte Roamingdienste angewandt werden. Diese Maßnahmen würden ⌦ sollten ⌫ den Wettbewerb begünstigen und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 91 (angepasst)
(51)Falls der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten ⌦ Drittland ⌫ Land außerhalb der Union es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten seiner Kunden in Echtzeit überwacht, sollte der Roaminganbieter nicht verpflichtet sein, die kosten- oder volumenbezogenen Obergrenzen zum Schutz seiner Kunden bereitzustellen.
⇩ neu
(52)Roaminganbieter sollten ihre Roamingkunden über die Möglichkeit des kostenlosen Zugangs zu Notdiensten durch Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und durch alternative Notrufzugangsarten informieren. Alternative Notrufzugangsarten ermöglichen den Roamingkunden, insbesondere den mit einer Behinderung lebenden Roamingkunden, den Zugang zu Notdiensten auf andere Weise als durch Anrufe. Solche alternativen Zugangsarten können beispielsweise durch Notrufanwendungen, Nachrichtenübermittlung, Relay-Dienste oder durch Echtzeittext oder Gesamtgesprächsdienste gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates ermöglicht werden.
(53)Nummernbereiche, auch die für Mehrwertdienste verwendeten, werden in den nationalen Nummerierungsplänen festgelegt und nicht auf Unionsebene harmonisiert. Die Betreiber sind daher möglicherweise nicht in der Lage, die Nummernbereiche für Mehrwertdienste in allen Ländern im Voraus zu erkennen. Für Mehrwertdienste verwendete Nummernbereiche unterliegen auf nationaler Ebene besonderen Preisbedingungen, und ihre Zustellungsentgelte werden häufig nicht reguliert. Wenngleich dies für Roaminganbieter verständlich ist, kann die Höhe der ihnen entstehenden Vorleistungsentgelte dennoch unerwartet hoch sein. Die Betreiber sind unter Roamingbedingungen nicht in der Lage, dieses Problem zu lösen, weil ihnen Informationen über die in der gesamten Union für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereiche fehlen. Um dieses Problem beheben, sollte das GEREK eine einheitliche unionsweite, sichere Datenbank mit den für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen einrichten und pflegen. Die Datenbank ist als Transparenzinstrument gedacht, das es den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) und den Betreibern ermöglicht, direkten Zugang zu Informationen darüber zu erhalten, in welchen Nummernbereichen in allen Mitgliedstaaten höhere Kosten (Zustellungsentgelte) anfallen können. Sie stellt einen notwendigen Zwischenschritt dar, um die Transparenz auf der Endkundenebene zu erhöhen, denn mit ihrer Hilfe könnten die Roamingkunden über die Arten von Diensten informiert werden, für die beim Roaming höhere Entgelte erhoben werden können. Das GEREK sollte die Verfahren festlegen, nach denen die zuständigen Behörden die gemäß Artikel 17 verlangten Informationen bereitstellen und aktualisieren sollen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 92 (angepasst)
⇨ neu
(54)Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem gemeinsamen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 ⌦ der Richtlinie (EU) 2018/1972 ⌫ betrauten nationalen Regulierungsbehörden sollten die notwendigen Befugnisse erhalten, um die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet ⇨ zu beobachten, ⇦ zu überwachen und durchzusetzen. Außerdem sollten sie die Entwicklung der Preise beobachten, die den Roamingkunden in der Union für Sprachtelefon-, ⌦ SMS- ⌫ und Datendienste berechnet werden, gegebenenfalls einschließlich der besonderen Kosten der abgehenden und eingehenden Roaminganrufe in Gebieten in äußerster Randlage der Union und der Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass diese Kosten auf dem Großkundenmarkt ⌦ Vorleistungsmarkt ⌫ hinreichend gedeckt werden können und dass die Steuerung des Mobilfunkverkehrs nicht zur Einschränkung der Auswahl zum Nachteil der Kunden eingesetzt wird. Sie sollten gewährleisten, dass den Interessierten aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden, und die Ergebnisse ihrer Beobachtungstätigkeit in Abständen von sechs Monaten veröffentlichen. Die Informationen sollten für Geschäftskunden, Kunden mit einem Vertrag mit nachträglicher Abrechnung oder Kunden mit vorausbezahlter Guthabenkarte getrennt bereitgestellt werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 93
(55)Für das intranationale Roaming in den Regionen in äußerster Randlage der Union, bei dem die Mobilfunklizenzen sich von den für den Rest des betreffenden Hoheitsgebiets ausgestellten Lizenzen unterscheiden, könnten Tarifermäßigungen vorteilhaft sein, die denjenigen auf dem Binnenmarkt für Roamingdienste entsprechen. Mit der Durchführung dieser Verordnung sollte es nicht zu einer preislich weniger günstigen Behandlung der Kunden, die intranationale Roamingdienste nutzen, im Vergleich zu den Nutzern von Diensten für unionsweites Roaming kommen. Die zuständigen nationalen Behörden können zu diesem Zweck ergänzende rechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht treffen.
🡻 2017/920 Erwägungsgrund 20 (angepasst)
(56)Unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sowie zur Überwachung und Beaufsichtigung der Anwendung der ⌦ dieser ⌫ Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sowie der Entwicklungen auf den Großkunden-Roamingmärkten ⌦ Roamingvorleistungsmärkten ⌫ sollten die nationalen Regulierer dazu befugt sein, die Herausgabe von Informationen über Großkunden-Roamingvereinbarungen ⌦ Roamingvorleistungsvereinbarungen ⌫, die keine Anwendung der maximalen Großkunden-Roamingentgelte ⌦ Roamingvorleistungsentgelte ⌫ vorsehen, zu verlangen. Außerdem sollten diese Regulierer berechtigt sein, die Herausgabe von Informationen über die Annahme und Anwendung von Bedingungen in Großkunden-Roamingvereinbarungen ⌦ Roamingvorleistungsvereinbarungen ⌫ zu verlangen, die darauf abzielen, dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union zu verhindern.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 81 (angepasst)
⇨ neu
(57)Stellen die Anbieter von Mobiltelefonfunkdiensten in der Union fest, dass die Vorteile der Interoperabilität und der durchgehenden Konnektivität für ihre Kunden dadurch infrage gestellt sind, dass ihre Roaming-Vereinbarungen mit Mobilfunknetzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten gekündigt werden oder gekündigt zu werden drohen, oder dass sie wegen des Fehlens von Vereinbarungen mit mindestens einem Netzbetreiber auf der Großkundenebene ⌦ Vorleistungsebene ⌫ ihren Kunden keinen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat anbieten können, sollten die nationalen Regulierungsbehörden nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 615 der Zugangsrichtlinie Richtlinie (EU) 2018/1972 Gebrauch machen, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, so dass bei den Diensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet ist, und zwar unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 38 der Rahmenrichtlinie ⌦ genannten Richtlinie ⌫, insbesondere der Schaffung ⇨ Entwicklung ⇦ eines uneingeschränkt funktionierenden ⌦ des ⌫ Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation ⇨ durch die Förderung der Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und der durchgehenden Konnektivität ⇦.
🡻 2017/920 Erwägungsgrund 21 (angepasst)
(58)Die besondere Preisregulierung der Großkunden-Roamingdienste ⌦ Roamingvorleistungsdienste ⌫ bewirkt eine unionsweite Obergrenze für ein zusammengesetztes Produkt, das auch weitere Zugangs- und Zusammenschaltungsleistungen auf der Großkundenebene ⌦ Vorleistungsebene ⌫ enthalten kann, darunter vor allem auch solche, die einer nationalen oder möglicherweise grenzübergreifenden Regulierung unterliegen. Dabei wird davon ausgegangen, dass Unterschiede bei der Regulierung dieser Leistungen innerhalb der Union zurückgehen dürften, und zwar insbesondere wegen der Aussicht auf zusätzlicher Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Rahmenrichtlinie) (EU) 2018/1972 getroffen werden könnten, um für eine größere Einheitlichkeit der Regulierungsansätze zu sorgen. In der Zwischenzeit sollten Streitigkeiten zwischen Betreibern besuchter Netze und anderen Betreibern über die Entgelte für jene regulierten Leistungen, die zur Bereitstellung von Roamingvorleistungsdiensten erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des GEREK in den Fällen, in denen es konsultiert wurde, entsprechend den für das Roaming geltenden besonderen Verpflichtungen sowie in Übereinstimmung mit der Rahmenrichtlinie und den Richtlinien 2002/19/EG
, 2002/20/EG
und 2002/22/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie (EU) 2018/1972 geregelt werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 94
Bei der Festlegung der Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, sollten die Mitgliedstaaten unter anderem die Möglichkeit berücksichtigen, dass Roaminganbieter die Kunden gemäß ihrem nationalen Recht entschädigen, wenn der Wechsel zu einem alternativen Roaminganbieter verzögert oder behindert wird.
🡻 2017/920 Erwägungsgrund 22 (angepasst)
⇨ neu
(59)Es ist notwendig, das Funktionieren der Großkunden-Roamingmärkte ⌦ Roamingvorleistungsmärkte ⌫ sowie deren Wechselbeziehung mit dem Endkunden-Roamingmarkt zu überwachen und regelmäßig zu überprüfen und dabei die Wettbewerbsentwicklung, die technologische Entwicklung und die Verkehrsflüsse zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Dezember 2018 einen Zwischenbericht vorlegen, in dem sie die Auswirkungen der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge unter Berücksichtigung der einschlägigen Berichte des GEREK zusammenfasst. Anschließend sollte dDie Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre ⇨ zwei ⇦ Berichte vorlegen. Der erste dieser Berichte sollte bis zum 15. Dezember 2019 vorgelegt werden. Die Kommission sollte in ihren zweijährlichen Berichten insbesondere prüfen, ob sich das Roaming zu Inlandspreisen auf die Entwicklung der in den Endkundenmärkten verfügbaren Tarife auswirkt. Dabei sollte sie zum einen prüfen, ob Tarife eingeführt wurden, die nur Inlandsdienste umfassen und bei denen Endkunden-Roamingdienste von vornherein ausgeschlossen sind, wodurch dem eigentlichen Ziel des Roamings zu Inlandspreisen entgegengewirkt würde, und zum anderen prüfen, ob weniger Pauschaltarife zur Auswahl stehen, was ebenfalls Nachteile für die Verbraucher bedeuten und den Zielen des digitalen Binnenmarkts zuwiderlaufen könnte. In den zweijährlichen Berichten der Kommission sollte insbesondere untersucht werden, in welchem Umfang die nationalen Regulierungsbehörden Endkunden-Roamingaufschläge in Ausnahmefällen genehmigt haben, ob die Heimatnetzbetreiber die Tragfähigkeit ihrer inländischen Entgeltmodelle erhalten können und ob die Betreiber besuchter Netze die entstandenen effizienten Kosten der Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste ⌦ Roamingvorleistungsdienste ⌫ decken können. ⇨ Darüber hinaus sollte in den Berichten der Kommission geprüft werden, wie auf der Vorleistungsebene der Zugang zu den verschiedenen Netztechnologien und ‑generationen sichergestellt wird, in welchem Maße Handelsplattformen und ähnliche Instrumente für den Handel mit Verkehr auf der Vorleistungsebene genutzt werden, wie sich das Maschine-Maschine-Roaming (M2M-Roaming) entwickelt und ob die Probleme auf der Endkundenebene in Bezug auf Mehrwertdienste und die Anwendung der Notrufmaßnahmen fortbestehen. ⇦ Damit die Berichte ausgearbeitet werden können, mit denen beurteilt werden soll, wie sich die Roamingmärkte auf die Vorschriften über das Roaming zu Inlandspreisen einstellen, sollten nach der Umsetzung dieser Vorschriften ausreichende Daten über das Funktionieren dieser Märkte erhoben werden.
🡻 2017/920 Erwägungsgrund 23 (angepasst)
⇨ neu
(60)Für die Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den unionsweiten Roamingmärkten und die regelmäßige Berichterstattung über Änderungen bei den tatsächlichen Großkunden-Roamingentgelten ⌦ Roamingvorleistungsentgelten ⌫ für unausgeglichenen Verkehr zwischen Anbietern von Roamingdiensten sollte das GEREK von den nationalen Regulierungsbehörden Daten über die tatsächlich berechneten Entgelte für ausgeglichenen bzw. unausgeglichenen Roamingverkehr erheben. Außerdem sollte das GEREK Daten über die Fälle erheben, in denen die Parteien einer Großkundenvereinbarung ⌦ Vorleistungsvereinbarung ⌫ von der Anwendung der maximalen Großkunden-Roamingentgelte ⌦ Roamingvorleistungsentgelte ⌫ abweichen oder auf der Großkundenebene ⌦ Vorleistungsebene ⌫ Maßnahmen getroffen haben, um dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters für vorübergehende Reisen innerhalb der Union zu verhindern. Auf der Grundlage der ⇨ mit ausreichender Granularität ⇦ erhobenen Daten sollte das GEREK regelmäßig über das Verhältnis zwischen Endkundenpreisen, Großkundenentgelten ⌦ Vorleistungsentgelten ⌫ und -Vorleistungskosten für Roamingdienste Bericht erstatten. ⇨ Darüber hinaus sollte das GEREK die erforderlichen Daten erheben, um die Überwachung der nach Artikel 21 Absatz 1 dieser Verordnung zu bewertenden Elemente zu ermöglichen. ⇦
🡻 2017/920 Erwägungsgrund 24 (angepasst)
(61)Die Kommission, das GEREK und die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden sollten uneingeschränkt das Geschäftsgeheimnis wahren, wenn sie Informationen weitergeben, um die Anwendung ⌦ dieser ⌫ der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 zu überprüfen, zu überwachen und zu beaufsichtigen. Daher sollten die nationalen Regulierungsbehörden durch die Einhaltung der Anforderungen an die Wahrung von Geschäftsgeheimissen nicht daran gehindert werden, zu den genannten Zwecken vertrauliche Informationen rechtzeitig weitergeben zu können.
⇩ neu
(62)Um sicherzustellen, dass die maximalen Vorleistungsentgelte stets auf neuen und aktuellen Daten beruhen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die maximalen Vorleistungsentgelte zu ändern, die ein Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Erbringung regulierter Sprach-, SMS- oder Datenroamingdienste über das betreffende besuchte Netz berechnen darf. Die genauen Kriterien und Parameter, anhand derer die Beträge dieser maximalen Vorleistungsentgelte festgesetzt werden, sollten in dieser Verordnung festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 95 und 2015/2120 Erwägungsgrund 34 (angepasst)
⇨ neu
(63)Da die Ziele dieser Verordnung – nämlich eine gemeinsame Herangehensweise, die sicherstellt, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Union unionsweite Roamingdienste in Anspruch nehmen, keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, und auf diese Weise ein hoher Verbraucherschutz durch einen verstärkten Wettbewerb zwischen den Roaminganbietern ⇨ einen gemeinsamen Ansatz festzulegen, der sicherstellen soll, dass Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union für die Inanspruchnahme unionsweiter Roamingdienste im Vergleich zu den unter Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten gebildeten Preisen keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, und gleichzeitig die Transparenz zu erhöhen, die Tragfähigkeit der Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen zu sichern und ein wirklich erlebbares Roaming zu Inlandspreisen auch in Bezug auf die Dienstqualität und den Zugang zu Notdiensten beim Roaming zu ermöglichen ⇦ – auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig in sicherer und harmonisierter Weise ausreichend verwirklicht werden können und daher ⌦ , sondern ⌫ besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
🡻 2017/920 Erwägungsgrund 27
(64)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.—
🡻 2015/2120 Erwägungsgrund 35 (angepasst)
(65)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 4228 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 (EG) Nr. 45/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates
angehört und gab am 24. November 2013 eine Stellungnahme ab —
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 12
Der 2002 geschaffene Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation beruht auf dem Grundsatz, dass Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden sollten, wenn kein wirksamer Wettbewerb besteht, und sieht einen Prozess der regelmäßigen Marktanalyse und Überprüfung der Verpflichtungen durch die nationalen Regulierungsbehörden vor, der dazu führt, dass den Unternehmen, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, bestimmte Vorabverpflichtungen auferlegt werden. Dieser Prozess umfasst die Definition relevanter Märkte in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG
für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (im Folgenden „Empfehlung“), die Analyse dieser Märkte entsprechend den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen der Union für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste
, die Benennung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und die Auferlegung von Vorabverpflichtungen für diese Betreiber.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 13 (angepasst)
In der Empfehlung wurde der nationale Großkundenmarkt für internationales Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen als relevanter Markt, der für eine Vorabregulierung in Frage kommt, ausgewiesen. Allerdings haben die Arbeiten zur Analyse der nationalen Großkundenmärkte für internationales Roaming, die von den nationalen Regulierungsbehörden, sowohl allein als auch in der Europäischen Gruppe der Regulierungsbehörden (ERG) und ihrem Nachfolger, dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009
eingerichteten Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), durchgeführt wurden, deutlich gemacht, dass eine einzelne nationale Regulierungsbehörde bislang nicht in der Lage ist, wirksam gegen das hohe Niveau der Großkundenentgelte beim unionsweiten Roaming vorzugehen, weil es im besonderen Fall des internationalen Roamings auch aufgrund seines grenzüberschreitenden Charakters schwierig ist, überhaupt Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu ermitteln. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 wurde der Roamingmarkt aus der geänderten Empfehlung
gestrichen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 15
Dementsprechend stehen die Mitgliedstaaten unter dem Druck, Maßnahmen zur Senkung der hohen Entgelte für internationales Roaming zu ergreifen, jedoch hat sich der Vorabregulierungsmechanismus, der 2002 mit dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen wurde, in dieser Einzelfrage als unzureichend erwiesen, da er die Behörden nicht in die Lage versetzt, die Interessen der Verbraucher entschlossen zu wahren.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 16 (angepasst)
Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung zu den europäischen Vorschriften und Märkten im Bereich der elektronischen Kommunikation
aufgefordert, neue Initiativen zu entwickeln, um die hohen Gebühren beim grenzüberschreitenden Mobiltelefonverkehr zu senken, während der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2006 zu dem Schluss kam, dass sowohl auf Unionsebene wie auch auf nationaler Ebene eine gezielte, wirksame und integrierte Politik hinsichtlich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) verfolgt werden muss, um die angestrebte Steigerung des Wirtschaftswachstums und der Produktivität zu verwirklichen, und in diesem Zusammenhang auf die große Bedeutung hinwies, die die Senkung der Roamingentgelte für die Wettbewerbsfähigkeit hat.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 17
Der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 war nach damaligen Erwägungen auf die Beseitigung aller Hindernisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in den von ihm harmonisierten Bereichen, unter anderem auf Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Roamingentgelte, ausgerichtet. Dies sollte allerdings nicht verhindern, dass diese harmonisierten Regeln im Zuge anderer Erwägungen nun angepasst werden, um die wirksamsten Mittel und Wege für die Stärkung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für Roamingdienste und die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu finden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 21 (angepasst)
Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 wird zum 30. Juni 2012 außer Kraft treten. Vor ihrem Ablauf hat die Kommission gemäß ihrem Artikel 11 eine Überprüfung durchgeführt, deren Zweck darin bestand, die Erreichung der Ziele der Verordnung zu bewerten und die Groß- und Endkundenentgelte für die Erbringung von Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdiensten für Roamingkunden zu überprüfen. In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vom 6. Juli 2011 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 kam die Kommission zu dem Schluss, dass es angemessen ist, die Geltung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über den 30. Juni 2012 hinaus zu verlängern.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 22 (angepasst)
Die vorliegenden Daten über die Preisentwicklung bei unionsweiten Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 717/2007, darunter insbesondere auch die Daten, die von den nationalen Regulierungsbehörden vierteljährlich erfasst und über das GEREK gemeldet werden, lassen nicht den Schluss zu, dass sich der Wettbewerb auf der End- oder Großkundenebene hinreichend entwickelt hat und ab Juni 2012 ohne Regulierungsmaßnahmen wahrscheinlich dauerhaft bestehen wird. Diese Daten lassen vielmehr erkennen, dass die End- und Großkundenroamingpreise immer noch viel höher sind als die Inlandspreise und weiterhin auf den oder nahe den durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 festgelegten Preisobergrenzen liegen und dass unterhalb dieser Preisgrenzen nur wenig Wettbewerb stattfindet.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 23 (angepasst)
Das Auslaufen der durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 auf Großkunden- und Endkundenebene festgesetzten Preisobergrenzen für unionsweite Roamingdienste am 30. Juni 2012 würde daher ein erhebliches Risiko schaffen, dass sich wegen des fehlenden Wettbewerbsdrucks auf dem Binnenmarkt für Roamingdienste und wegen des bestehenden Anreizes für die Roaminganbieter, ihre Roamingeinnahmen zu maximieren, für unionsweite Roamingdienste erneut End- und Großkundenpreise einstellen werden, welche die durch die Erbringung dieser Dienste verursachten Kosten nicht angemessen widerspiegeln, was den Zielen jener Verordnung zuwiderlaufen würde. Das regulatorische Eingreifen in den Markt für Mobilfunk-Roamingdienste sollte daher über den 30. Juni 2012 hinaus verlängert werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, indem ausreichend Zeit für die Entwicklung des Wettbewerbs gelassen und gleichzeitig gewährleistet wird, dass den Verbrauchern auch weiterhin kein im Vergleich zu den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten nationalen Preisen überhöhter Preis berechnet wird.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 30
Mobilfunkdienste werden in Paketen verkauft, die sowohl Inlands- als auch Roamingdienste enthalten, wodurch die Auswahl an Roamingdiensten für die Kunden beschränkt wird. Solche Pakete verringern die Transparenz in Bezug auf Roamingdienste, weil sie den Vergleich einzelner Bestandteile der Pakete erschweren. Deshalb ist zwischen den Betreibern ein Wettbewerb auf der Grundlage der Roamingbestandteile von Mobilfunkpaketen noch nicht ersichtlich. Eine erleichterte Bereitstellung von Roaming als selbständigen Dienst würde strukturelle Probleme lösen, weil dadurch das Bewusstsein der Verbraucher für die Roamingpreise geschärft und dem Verbraucher eine ausdrückliche Wahl zwischen Roamingdiensten ermöglicht würde, wodurch der Wettbewerbsdruck auf der Nachfrageseite steigen würde. Dies wird daher zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes für Roamingdienste beitragen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 41
Bis die strukturellen Maßnahmen zu einem ausreichenden Wettbewerb im Binnenmarkt für Roamingdienste geführt haben, der Preissenkungen bei den Großkundenentgelten bewirkt, die wiederum an die Verbraucher weitergegeben werden, besteht der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Preise für abgehende und ankommende unionsinterne Roaminganrufe darin, auf der Großkundenebene ein unionsweit geltendes durchschnittliches Höchstentgelt pro Minute festzusetzen und auf der Endkundenebene die Entgelte anhand des durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 eingeführten Eurotarifs, der mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen SMS-Eurotarif
erweitert worden ist und mit dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Daten-Eurotarif erweitert werden soll, zu begrenzen. Das durchschnittliche Großkundenentgelt sollte zwischen zwei beliebigen Betreibern in der Union über einen festgelegten Zeitraum gelten.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 42
Der vorübergehende Sprach-, SMS- bzw. Daten-Eurotarif sollte auf einem Schutzniveau festgelegt werden, das sicherstellt, dass in der Übergangszeit zur Einführung struktureller Maßnahmen die Verbrauchervorteile nicht nur erhalten bleiben, sondern noch verstärkt werden, und das den Roaminganbietern eine ausreichende Gewinnspanne garantiert und wettbewerbskonforme Roamingangebote mit niedrigeren Entgelten fördert. Während dieser Übergangszeit sollten die Roaminganbieter von sich aus die Verbraucher mit Informationen auf die Eurotarife aufmerksam machen und diese allen ihren Roamingkunden kostenlos sowie in verständlicher und in transparenter Weise anbieten.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 43
Der vorübergehende Sprach-, SMS- bzw. Daten-Eurotarif, der den Roamingkunden angeboten werden muss, sollte eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den auf der Großkundenebene gegebenen Kosten der Erbringung von Roamingdienstleistungen zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der Roaminganbieter gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können. Solche Schutzobergrenzen sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die den wettbewerblichen Nutzen struktureller Maßnahmen nicht verzerrt, und könnten aufgehoben werden, sobald die strukturellen Maßnahmen konkrete Einsparungen für die Verbraucher bewirken konnten. Dieser Regulierungsansatz sollte nicht auf den Teil des Tarifs Anwendung finden, der für die Erbringung von Mehrwertdiensten berechnet wird, sondern nur auf die Tarife für die Verbindung zu solchen Diensten.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 44
Dieser Regulierungsansatz sollte einfach einzuführen und zu überwachen sein, damit die Verwaltungsbelastung sowohl für die ihm unterliegenden Betreiber und Roaminganbieter als auch für die mit seiner Überwachung und Durchsetzung betrauten nationalen Regulierungsbehörden möglichst gering bleibt. Zugleich sollte er für alle Mobilfunkkunden in der Union transparent und unmittelbar verständlich sein. Er sollte außerdem für die Betreiber, die Roamingdienste auf der Großkunden- und der Endkundenebene erbringen, Sicherheit und Berechenbarkeit schaffen. Deshalb sollte in dieser Verordnung die Entgeltobergrenze pro Minute auf der Großkunden- und der Endkundenebene unmittelbar als Geldbetrag angegeben werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 45
Das so festgelegte durchschnittliche Höchstentgelt pro Minute für die Großkundenebene sollte den verschiedenen Kostenbestandteilen Rechnung tragen, die bei der Abwicklung eines abgehenden Anrufs im unionsweiten Roaming eine Rolle spielen, insbesondere den Kosten für Verbindungsaufbau und Anrufzustellung in Mobilfunknetzen, unter Einrechnung von Gemeinkosten, Signalisierung und Transit. Die am besten geeignete Richtgröße für den Verbindungsaufbau und die Anrufzustellung ist das durchschnittliche Mobilfunkterminierungsentgelt für Mobilfunknetzbetreiber in der Union, das auf Informationen der nationalen Regulierungsbehörden beruht und von der Kommission veröffentlicht wird. Das durch diese Verordnung eingeführte durchschnittliche Höchstentgelt pro Minute sollte deshalb unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Mobilfunkterminierungsentgelts festgelegt werden, das einen Richtwert für die hier entstehenden Kosten bietet. Das durchschnittliche Höchstentgelt pro Minute auf der Vorleistungsebene sollte jährlich gesenkt werden, um den von Zeit zu Zeit von den nationalen Regulierungsbehörden vorgegebenen Senkungen der Mobilfunkterminierungsentgelte Rechnung zu tragen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 46
Der auf der Endkundenebene geltende vorübergehende Sprach-Eurotarif sollte dem Roamingkunden die Gewissheit verschaffen, dass ihm für einen von ihm getätigten oder angenommenen regulierten Roaminganruf kein überhöhter Preis berechnet wird, gleichzeitig dem Roaminganbieter aber einen ausreichenden Spielraum lassen, damit er seinen Kunden ein differenziertes Produktangebot unterbreiten kann.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 47
Während der Übergangszeit mit Schutzobergrenzen sollten alle Verbraucher entsprechend informiert werden und die Möglichkeit haben, ohne zusätzliche Entgelte oder Bedingungen einen einfachen Roamingtarif zu wählen, der nicht über den Höchstentgelten liegt. Eine sinnvolle Spanne zwischen den Kosten auf der Großkundenebene und den Endkundenentgelten sollte sicherstellen, dass die Roaminganbieter alle auf der Endkundenebene auftretenden speziellen Roamingkosten, einschließlich angemessener Anteile an Vermarktungskosten und Endgerätesubventionen, decken können und dass ihnen ein adäquater Restbetrag zur Erzielung eines angemessenen Gewinns bleibt. Vorübergehende Sprach-, SMS- und Daten-Eurotarife sind ein geeignetes Mittel, den Verbrauchern Schutz und zugleich den Roaminganbietern Flexibilität zu bieten. Analog zur Großkundenebene sollten die Entgeltobergrenzen der Sprach-, SMS- und Daten-Eurotarife jährlich gesenkt werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 48
Während der Übergangszeit mit Schutzobergrenzen, sollten neue Roamingkunden vollständig über das Spektrum an Roamingtarifen in der Union, einschließlich der Tarife, die mit den vorübergehenden Sprach-, SMS- und Daten-Eurotarifen in Einklang stehen, klar und verständlich informiert werden. Roaming-Bestandskunden sollten die Möglichkeit haben, in einer bestimmten Zeitspanne ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen neuen mit den vorübergehenden Sprach-, SMS, und Daten-Eurotarifen in Einklang stehenden Tarif oder jeden anderen Roamingtarif zu wählen. Bei den Roaming-Bestandskunden, die sich nicht innerhalb dieser Zeitspanne entschieden haben, ist es angebracht, zwischen den Kunden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket gewählt haben, und denen, die keine solchen speziellen Roamingtarife gewählt haben, zu unterscheiden. Den Kunden der letztgenannten Gruppe sollte automatisch ein Tarif eingeräumt werden, der den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Roamingkunden, die bereits spezielle Roamingtarife oder ‑pakete nutzen, die ihren eigenen besonderen Bedürfnissen entsprechen und deshalb von ihnen gewählt wurden, sollten bei ihren zuvor gewählten Tarifen oder Paketen bleiben, wenn sie nach einem Hinweis auf die aktuellen Tarifbedingungen und die geltenden Eurotarife ihrem Roaminganbieter ihre Wahl mitteilen, bei diesem Tarif zu bleiben. Zu solchen speziellen Roamingtarifen oder ‑paketen könnten beispielsweise Roaming-Pauschaltarife, nicht öffentliche Tarife, Tarife mit zusätzlichen festen Roamingentgelten, Tarife mit unter den maximalen Sprach-, SMS- und Daten-Eurotarifen liegenden Entgelten pro Minute oder Tarife mit Entgelten für den Verbindungsaufbau gehören.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 49 (angepasst)
Da diese Verordnung eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie darstellen sollte und da die Anbieter von Diensten für unionsweites Roaming aufgrund dieser Verordnung möglicherweise Änderungen ihrer Roamingtarife auf Endkundenebene vornehmen müssen, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen, sollten solche Änderungen keine auf einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation von 2002 beruhenden Rechte für Mobilfunkkunden zur Kündigung ihrer Verträge auslösen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 50 (angepasst)
Diese Verordnung sollte innovative Angebote an die Verbraucher, die vorteilhafter sind als die in dieser Verordnung festgelegten vorübergehenden Sprach-, SMS- und Daten-Eurotarife, nicht beeinträchtigen, sondern sollte vielmehr Anreize für innovative Angebote für die Roamingkunden bieten, die günstiger sind, und zwar insbesondere infolge des zusätzlichen Wettbewerbsdrucks, der durch die strukturellen Bestimmungen dieser Verordnung entsteht. Diese Verordnung schreibt nicht vor, bereits vollständig abgeschaffte Roamingentgelte wieder einzuführen oder bestehende Roamingentgelte auf die Höhe der in dieser Verordnung vorgesehenen vorübergehenden Schutzobergrenzen anzuheben.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 53 (angepasst)
Nach einer Schätzung der ERG, der Vorgängerin des GEREK, führt die Praxis der Mobilfunkbetreiber, bei der Abrechnung von Roamingdiensten auf der Endkundenebene Gebührenintervalle von mehr als einer Sekunde zugrunde zu legen, zu einem Aufschlag auf den normalen Sprach-Eurotarif in Höhe von 24 % bei abgehenden Anrufen und 19 % bei ankommenden Anrufen. Nach Ansicht der ERG stellen diese Aufschläge eine Art verdecktes Entgelt dar, weil sie den meisten Verbrauchern nicht bewusst sind. Aus diesem Grund hatte die ERG empfohlen, dringend den unterschiedlichen Abrechnungspraktiken für den Sprach-Eurotarif auf der Endkundenebene entgegenzuwirken.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 54
Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 hat zwar mit dem Eurotarif in der Union einen gemeinsamen Ansatz eingeführt, um sicherzustellen, dass den Roamingkunden für regulierte Roaminganrufe keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, ihre einheitliche Anwendung wird aber ernsthaft dadurch untergraben, dass die Mobilfunkbetreiber bei der Abrechnung unterschiedliche Zeiteinheiten zugrunde legen. Das bedeutet auch, dass trotz des grenzüberschreitenden Charakters der unionsweiten Roamingdienste abweichende Abrechnungsmethoden für regulierte Roaminganrufe bestehen, die zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 55
Es sollten daher gemeinsame Regeln für die Festlegung der Abrechnungseinheiten des Sprach-Eurotarifs auf der Endkundenebene eingeführt werden, um den Binnenmarkt weiter zu stärken und bei den unionsweiten Roamingdiensten ein einheitlich hohes Maß an Verbraucherschutz in der ganzen Union sicherzustellen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 56
Betreiber, die regulierte Roaminganrufe auf der Endkundenebene anbieten, sollten deshalb dazu verpflichtet werden, ihren Kunden alle Anrufe, für die ein Sprach-Eurotarif gilt, sekundengenau zu berechnen, und nur bei abgehenden Anrufen eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen. Dadurch können die Roaminganbieter vertretbare Kosten für den Verbindungsaufbau decken, und sie verfügen gleichzeitig über genügend Spielraum, um sich mit einer kürzeren Mindestabrechnungsdauer am Wettbewerb zu beteiligen. Bei ankommenden Anrufen, für die ein Sprach-Eurotarif gilt, ist keine Mindestabrechnungsdauer gerechtfertigt, weil die entsprechenden Kosten auf der Großkundenebene sekundengenau abgerechnet werden und etwaige besondere Kosten für den Verbindungsaufbau bereits in den Mobilfunkzustellungsentgelten enthalten sind.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 57
In besuchten Netzen ankommende Voice-Mail-Nachrichten sollten den Kunden nicht berechnet werden, da sie auf die Dauer dieser Nachrichten keinen Einfluss haben. Andere Voice-Mail-Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 59
Bei SMS-Roamingdiensten besteht wie bei Sprachroamingdiensten ein erhebliches Risiko, dass die Auferlegung von Preisverpflichtungen allein auf der Großkundenebene nicht automatisch zu niedrigeren Endkundenpreisen führen würde. Andererseits könnten Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen Großkundenentgelte die Stellung einiger – insbesondere auch kleinerer – Roaminganbieter schwächen, weil dadurch das Risiko einer Kosten-Preis-Schere steigt.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 60
Wegen der besonderen Struktur des Markts für Roamingdienste und seines grenzübergreifenden Charakters sind im Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 zudem keine geeigneten Instrumente für die nationalen Regulierungsbehörden vorgesehen, um wirksam gegen die Wettbewerbsprobleme vorzugehen, die den hohen Großkunden- und Endkundenpreisen für regulierte SMS-Roamingdienste zugrunde liegen. Dies ist der Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts nicht förderlich und sollte korrigiert werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 61
Daher sollten in Bezug auf regulierte SMS-Roamingdienste Verpflichtungen auferlegt werden, und zwar auf der Großkundenebene, um ein vernünftigeres Verhältnis zwischen Großkundenentgelten und den entsprechenden Abwicklungskosten herzustellen, und auf der Endkundenebene, um in einer Übergangszeit die Interessen der Roamingkunden zu schützen, bis die strukturellen Maßnahmen wirksam werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 62
Bis die strukturellen Maßnahmen zu einem ausreichenden Wettbewerb auf dem Markt für Roamingdienste geführt haben, besteht der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Preise für abgehende und ankommende SMS-Roamingdienste auf der Großkundenebene darin, ein unionsweit geltendes durchschnittliches Höchstentgelt pro SMS-Nachricht, die aus einem besuchten Netz abgeht, festzusetzen. Das durchschnittliche Großkundenentgelt sollte zwischen zwei beliebigen Betreibern in der Union über einen festgelegten Zeitraum gelten.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 63
Das Höchstentgelt für regulierte SMS-Roamingdienste auf der Großkundenebene sollte alle Kosten beinhalten, die dem Erbringer dieses Dienstes auf der Großkundenebene entstehen, darunter unter anderem Kosten für Verbindungsaufbau und Transit sowie noch nicht gedeckte Kosten der Zustellung von SMS-Roamingdiensten im besuchten Netz. Um die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen, sollte es Betreibern, die regulierte SMS-Roamingdienste auf der Großkundenebene erbringen, deshalb untersagt werden, für die Zustellung von SMS-Roamingdiensten in ihrem Netz ein separates Entgelt zu verlangen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 65 (angepasst)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 544/2009 bestand mangels struktureller Elemente für die Einführung des Wettbewerbs im Markt für Roamingdienste der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Endkundenpreise für unionsweite SMS-Roamingnachrichten in der Einführung einer Vorschrift, mit der die Mobilfunkbetreiber verpflichtet werden, ihren Roamingkunden einen SMS-Eurotarif anzubieten, der ein bestimmtes Höchstentgelt nicht überschreiten darf.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 66 (angepasst)
Bis die strukturellen Maßnahmen wirksam werden, sollte der vorübergehende SMS-Eurotarif auf einem Schutzniveau belassen werden, das einerseits sicherstellt, dass die bisherigen Verbrauchervorteile erhalten bleiben, und andererseits den Roaminganbietern eine ausreichende Gewinnspanne sichert, gleichzeitig aber die auf der Endkundenebene entstehenden Abwicklungskosten angemessener widerspiegelt.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 67 (angepasst)
Der vorübergehende SMS-Eurotarif, der den Roamingkunden angeboten werden kann, sollte deshalb eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den Kosten der Erbringung des regulierten SMS-Roamingdienstes zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der Roaminganbieter gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können. Eine solche Schutzobergrenze sollte in einer Höhe festgesetzt werden, die den wettbewerblichen Nutzen struktureller Maßnahmen nicht verzerrt, und könnte aufgehoben werden, sobald die strukturellen Maßnahmen wirksam werden. Dieser Regulierungsansatz sollte nicht auf SMS-Mehrwertdienste Anwendung finden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 68
Von den Roamingkunden sollte kein zusätzliches Entgelt dafür verlangt werden, dass sie in einem besuchten Netz eine regulierte SMS- oder Voice-Mail-Roamingnachricht empfangen, denn die entsprechenden Zustellungskosten werden bereits durch das für den Versand einer SMS- oder Voice-Mail-Roamingnachricht berechnete Endkundenentgelt gedeckt.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 69 (angepasst)
Ein SMS-Eurotarif sollte automatisch für alle neuen oder bestehenden Roamingkunden gelten, sofern diese nicht von sich aus bereits einen besonderen SMS-Roamingtarif oder ein Roamingpaket, das regulierte SMS-Roamingdienste einschließt, gewählt haben oder wählen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 70
Eine SMS-Nachricht ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes und unterscheidet sich eindeutig von anderen Nachrichtenarten wie MMS-Nachrichten oder E-Mail-Nachrichten. Um sicherzustellen, dass diese Verordnung nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt wird und dass ihre Ziele vollständig erreicht werden, sollte es untersagt werden, die technischen Parameter einer SMS-Roamingnachricht so zu ändern, dass sie sich von einer inländischen SMS-Nachricht unterscheidet.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 71 (angepasst)
Nach den von den nationalen Regulierungsbehörden erfassten Daten sind die durchschnittlichen Datenroaming-Großkundenentgelte, die die Betreiber der besuchten Netze den Roaminganbietern der Roamingkunden in Rechnung stellen, nach wie vor hoch. Selbst wenn sich bei diesen Großkundenentgelten ein gewisser Preisrückgang abzuzeichnen scheint, sind diese im Vergleich zu den entstehenden Kosten nach wie vor sehr hoch.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 72 (angepasst)
Die weiterhin hohen Großkundenentgelte für Datenroamingdienste sind vor allem auf hohe Großkundenpreise zurückzuführen, die von Betreibern nicht bevorzugter Netze berechnet werden. Diese Entgelte, die auf Beschränkungen der Verkehrssteuerung zurückgehen, bieten für die Betreiber keinerlei Anreiz, ihre Standardgroßkundenpreise einseitig zu senken, da der Datenverkehr unabhängig von der Entgelthöhe angenommen wird. Dies führt zu einer extremen Schwankungsbreite bei den Großkundenentgelten. In einigen Fällen sind die für nicht bevorzugte Netze geltenden Großkundenentgelte für Datenroaming sechsmal höher als jene für das bevorzugte Netz. Diese übermäßig hohen Großkundenentgelte für Datenroamingdienste führen zu erheblichen Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen zwischen Mobilfunkbetreibern in der Union, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes untergraben. Daneben erschweren sie es den Roaminganbietern, die Höhe ihrer Großkundenkosten vorherzusehen und mithin ihren Kunden transparente und konkurrenzfähige Endkunden-Preispakete anzubieten. Da die nationalen Regulierungsbehörden nur begrenzt in der Lage sind, diese Probleme wirksam auf nationaler Ebene zu lösen, sollte auf der Großkundenebene ein Höchstentgelt für Datenroamingdienste gelten. Daher sollten in Bezug auf regulierte Datenroamingdienste Verpflichtungen auferlegt werden, und zwar auf der Großkundenebene, um ein vernünftigeres Verhältnis zwischen Großkundenentgelten und den entsprechenden Abwicklungskosten herzustellen, und auf der Endkundenebene, um die Interessen der Roamingkunden zu schützen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 73
Die Roaminganbieter sollten den Roamingkunden keine regulierten Datenroamingdienste in Rechnung stellen, solange die Roamingkunden die Erbringung des betreffenden Dienstes nicht akzeptiert haben.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 74 (angepasst)
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte die Erbringung von unionsweiten Datenroamingdiensten für Endkunden erfassen. Die besonderen Merkmale der Märkte für Roamingdienste, die den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und die Auferlegung von Verpflichtungen für die Mobilfunkbetreiber zur Erbringung von unionsweiten Sprachroamingdiensten und SMS-Kurznachrichtendiensten rechtfertigten, gelten gleichermaßen für die Erbringung von unionsweiten Datenroamingdiensten für Endkunden. Wie Sprach- und SMS-Roamingdienste werden auch Datenroamingdienste auf nationaler Ebene nicht separat gekauft, sondern sind Bestandteil eines größeren Pakets, das die Endkunden von ihrem Roaminganbieter erwerben, so dass hierbei nur ein beschränkter Wettbewerb stattfindet. Ebenso ist es den nationalen Regulierungsbehörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, wegen des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Dienste nicht möglich, das Verhalten der Betreiber der besuchten Netze in anderen Mitgliedstaaten zu kontrollieren.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 75 (angepasst)
Wie bei den bereits bestehenden Regulierungsmaßnahmen für Sprach- und SMS-Dienste besteht der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz zur Regulierung der Endkundenpreise für unionsweite Datenroamingdienste für Endkunden für eine Übergangszeit, bis die strukturellen Maßnahmen zu einem ausreichenden Wettbewerb führen, in der Einführung einer Vorschrift, mit der die Roaminganbieter verpflichtet werden, ihren Roamingkunden einen vorübergehenden Daten-Eurotarif anzubieten, der ein bestimmtes Höchstentgelt nicht überschreiten darf. Der Daten-Eurotarif sollte auf einem Schutzniveau festgesetzt werden, das einerseits den Verbraucherschutz garantiert, bis die strukturellen Maßnahmen wirksam werden, und andererseits den Roaminganbietern eine ausreichende Gewinnspanne sichert, gleichzeitig aber die mit der Erbringung verbundenen Kosten angemessener widerspiegelt.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 76 (angepasst)
Der vorübergehende Daten-Eurotarif, der den Roamingkunden angeboten werden kann, sollte deshalb eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den Kosten der Erbringung regulierter Datenroamingdienste zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der Roaminganbieter gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können. Eine solche Schutzobergrenze sollte in einer Höhe festgesetzt werden, die den wettbewerblichen Nutzen struktureller Maßnahmen nicht verzerrt, und könnte aufgehoben werden, sobald die strukturellen Maßnahmen konkrete und dauerhafte Einsparungen für die Verbraucher bewirken konnten. Ähnlich wie beim Vorgehen in Bezug auf Sprach- und SMS-Roamingdienste sollte angesichts der vorgesehenen Verringerungen der mit der Erbringung von Endkunden-Datenroamingdiensten verbundenen Kosten das regulierte Höchstentgelt des vorübergehenden Daten-Eurotarifs nach und nach sinken.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 77 (angepasst)
Ein vorübergehender Daten-Eurotarif sollte automatisch für alle neuen oder bestehenden Roamingkunden gelten, sofern diese nicht von sich aus bereits einen besonderen Datenroamingtarif oder ein Roamingpaket, das regulierte Datenroamingdienste einschließt, gewählt haben oder wählen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 78 (angepasst)
Damit die Verbraucher nur für die Datendienste bezahlen, die sie tatsächlich nutzen, und damit keine Probleme mit versteckten Entgelten für die Verbraucher aufgrund der von den Betreibern verwendeten Entgeltberechnungsmechanismen auftreten, wie sie bei den Sprachdiensten nach der Einführung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 zu beobachten waren, sollte der vorübergehende Daten-Eurotarif pro Kilobyte abgerechnet werden. Eine solche Entgeltberechnung entspricht den auf der Großkundenebene bereits verwendeten Entgeltberechnungsmechanismen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 79
Roaminganbieter können einen für eine übliche Nutzungsweise geltenden, monatlichen, alles umfassenden Pauschaltarif anbieten, für den kein Höchstentgelt gilt und der alle unionsweiten Roamingdienste umfassen kann.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 80 (angepasst)
Damit alle Mobiltelefonnutzer in den Genuss der Bestimmungen dieser Verordnung kommen können, sollten die vorübergehenden Preisvorschriften für Endkundenentgelte unabhängig davon gelten, ob ein Roamingkunde bei seinem Roaminganbieter eine vorausbezahlte Guthabenkarte erworben oder einen Vertrag mit nachträglicher Abrechnung geschlossen hat und ob der Roaminganbieter über ein eigenes Netz verfügt, Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes ist oder Mobilsprachtelefondienste weiterverkauft.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 83 (angepasst)
Die Transparenz gebietet zudem, dass die Anbieter ihre Kunden bei Vertragsabschluss und bei jeder Änderung der Roamingentgelte über die Roamingentgelte, insbesondere den Sprach-, den SMS- und den Daten-Eurotarif sowie den alles umfassenden Pauschaltarif, falls sie diesen anbieten, informieren. Die Roaminganbieter sollten mit geeigneten Mitteln, wie Rechnungen, Internet, Fernsehwerbung oder Direktwerbung, Informationen über Roamingentgelte anbieten. Alle Informationen und Angebote sollten in Bezug auf Preise und Leistungsmerkmale klar und verständlich sein, einen Vergleich ermöglichen und transparent sein. Die Werbung für Roamingangebote und deren Vermarktung sollten den Verbraucherschutzvorschriften uneingeschränkt entsprechen, insbesondere der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“)
. Die Roaminganbieter sollten gewährleisten, dass alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit regulierter Tarife im betreffenden Zeitraum aufmerksam werden, und sie sollten diesen Kunden eine verständliche und neutrale schriftliche Mitteilung zusenden, in der die Bedingungen des Sprach-, SMS- und Daten-Eurotarifs und das Recht, zum Eurotarif oder von diesem zu einem anderen Tarif zu wechseln, dargelegt werden.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 85
Insbesondere sollten die Roaminganbieter ihren Roamingkunden immer dann, wenn diese nach der Einreise in ein anderes Land einen Datenroamingdienst nutzen, unentgeltlich individuelle Informationen über die für diese Kunden geltenden Tarife bereitstellen. Diese Informationen sollten in der für einen leichten Empfang und leichtes Verstehen zweckmäßigsten Weise auf das mobile Gerät des Kunden übertragen werden, und zwar in einer Weise, die es dem Kunden ermöglicht, die Informationen zu einem späteren Zeitpunkt erneut abzurufen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 86
Um es den Kunden zu erleichtern, die finanziellen Folgen der Nutzung von Datenroamingdiensten zu verstehen und ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern, sollten Roaminganbieter sowohl vor als auch nach Vertragsabschluss ihre Kunden angemessen über die Entgelte für regulierte Datenroamingdienste informieren. Diese Informationen könnten Beispiele des ungefähren Datenaufkommens, z. B. das Versenden von E-Mails oder Bildern, das Surfen im Internet und die Nutzung von Mobilfunkanwendungen umfassen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 96 (angepasst)
Die regulatorischen Verpflichtungen in Bezug auf Großkundenentgelte für Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste sollten beibehalten werden, bis die strukturellen Maßnahmen wirksam geworden sind und sich der Wettbewerb auf den Großkundenmärkten ausreichend entwickelt hat. Überdies zeigen aktuelle Markttrends, dass sich Datendienste zunehmend zum wichtigsten Segment der Mobilfunkdienste entwickeln werden und Datenroamingdienste auf der Großkundenebene derzeit die größte Dynamik aufweisen, wobei die Preise hinreichend unterhalb der gegenwärtigen Höhe des regulierten Entgelts liegen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 97 (angepasst)
Schutzobergrenzen sollten auf der Endkundenebene hinreichend hoch festgesetzt werden, damit der potenzielle wettbewerbliche Nutzen struktureller Maßnahmen nicht verzerrt wird, und könnten vollständig aufgehoben werden, sobald diese Maßnahmen wirksam werden und die Entwicklung eines echten Binnenmarkts ermöglichen. Deshalb sollten die Schutzobergrenzen nach und nach gesenkt werden und dann auslaufen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 98 (angepasst)
Die Kommission sollte die Wirksamkeit dieser Verordnung anhand der Ziele der Verordnung sowie des Beitrags zur Umsetzung des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation von 2002 und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts prüfen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition der Mobilfunkanbieter unterschiedlicher Größe und in verschiedenen Teilen der Union, die Entwicklungen, die Tendenzen und die Transparenz der Entgelte auf der Endkunden- und der Großkundenebene, das Verhältnis der Entgelte zu den tatsächlichen Kosten, den Umfang, in dem sich die Annahmen in der Folgenabschätzung zu dieser Verordnung bestätigt haben, die Kosten, die durch die Einhaltung der Verordnung entstehen, und die Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit untersuchen. Zudem sollte die Kommission vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten, die eine Alternative zu Roaming bieten (z. B. WLAN-Zugang), prüfen.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 99 (angepasst)
Die regulatorischen Verpflichtungen in Bezug auf Großkunden- und Endkundenentgelte für Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste sollten zum Schutz der Kunden solange aufrechterhalten werden, bis der Wettbewerb auf Endkunden- oder Großkundenebene vollständig entwickelt ist. Zu diesem Zweck sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2016 bewerten, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden, einschließlich der Frage, ob die strukturellen Maßnahmen vollständig eingeführt wurden und ob sich der Wettbewerb im Binnenmarkt für Roamingdienste ausreichend entwickelt hat. Falls die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass sich der Wettbewerb nicht ausreichend entwickelt hat, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Vorschläge unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Verbraucher ab 2017 angemessen geschützt sind.
🡻 531/2012 Erwägungsgrund 100 (angepasst)
Nach der genannten Überprüfung und um die fortlaufende Überwachung der Roamingdienste in der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat ausarbeiten, der eine allgemeine Zusammenfassung der neuesten Tendenzen bei Roamingdiensten sowie eine vorläufige Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele der vorliegenden Verordnung und der möglichen Alternativen für die Verwirklichung dieser Ziele umfasst —
🡻 531/2012 (angepasst)
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1)
Mit ⌦ In ⌫ dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz eingeführt ⌦ festgelegt ⌫, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union im Rahmen von unionsweiten Roamingdiensten – verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten – für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, Wettbewerb und die Transparenz am Markt zu fördern und Anreize sowohl für die Innovation als auch für die Auswahl der Verbraucher zu bieten.
🡻 531/2012 (angepasst)
⇨ neu
Sie enthält Vorschriften, die einen von inländischen Mobilfunkdiensten getrennten Verkauf von regulierten Roamingdiensten ermöglichen, und legt die Bedingungen für den Großkundenzugang ⌦ Vorleistungszugang ⌫ zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks Erbringung regulierter Roamingdienste fest. Sie enthält ferner vorübergehende Vorschriften über die Entgelte, die Roaminganbieter für die Erbringung von regulierten Roamingdiensten für innerhalb der Union abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe und SMS-Nachrichten sowie für paketvermittelte Datenkommunikationsdienste, die von Roamingkunden in einem Mobilfunknetz innerhalb der Union genutzt werden, berechnen dürfen. Sie gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf der Großkundenebene ⌦ Vorleistungsebene ⌫ abrechnen, als auch für Entgelte, die die Roaminganbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen.
(2)
Der von inländischen Mobilfunkdiensten getrennte Verkauf von regulierten Roamingdiensten ist ein notwendiger Zwischenschritt hin zu mehr Wettbewerb, um die Roamingtarife für die Kunden zu senken und einen Binnenmarkt für Mobilfunkdienste zu schaffen, auf dem schließlich nicht mehr zwischen Inlands- und Roamingtarifen unterschieden wird.
(23)
Mit dieser Verordnung werden außerdem Vorschriften über mehr PreistTransparenz und die Bereitstellung besserer Tarifinformationen für die Nutzer von Roamingdiensten festgelegt.
(4)
Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie.
(35)
Die Höchstentgelte in dieser Verordnung werden in Euro angegeben.
(46)
Soweit Höchstentgelte nach den Artikeln ⇨ 9 ⇦ 7, 9, und bis 12 in anderen Währungen als dem Euro angegeben werden, sind die aufgrund der genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen anhand der Referenzwechselkurse festzulegen, die am 1. Mai 2012 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Bei den späteren Obergrenzen, die in Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge ⌦ in diesen Währungen ⌫ anhand der ⇨ durchschnittlichen, ⇦ in der genannten Weise am 1. Mai ⇨ am 15. Januar, 15. Februar und 15. März ⇦ des betreffenden Kalenderjahres |⌦ von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union ⌫ veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Für die Höchstentgelte gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 werden die Obergrenzen, die nicht in Euro, sondern in einer anderen Währung angegeben werden, ab ⇨ 2023 ⇦ 2015 jährlich überprüft. Die jährlich überprüften Obergrenzen in diesen Währungen gelten ab 1. Juli ⇨ dem 15. Mai ⇦ , wobei die am 1. Mai desselben Jahres veröffentlichten Referenzwechselkurse angewendet werden.
(7)
Soweit Höchstentgelte, die unter die Artikel 8, 10 und 13 fallen, in anderen Währungen als dem Euro angegeben werden, sind die aufgrund der genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen anhand der durchschnittlichen Referenzwechselkurse festzulegen, die am 1. März, 1. April und 1. Mai 2012 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Bei den späteren Obergrenzen, die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise am 1. März, 1. April und 1. Mai des betreffenden Kalenderjahres veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Bei den Höchstentgelten nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 werden die Obergrenzen, die in anderen Währungen als dem Euro angegeben werden, ab 2015 jährlich überprüft. Die jährlich überprüften Obergrenzen gelten ab 1. Juli, wobei die am 1. März, 1. April und 1. Mai desselben Jahres veröffentlichten Referenzwechselkurse angewendet werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Rahmenrichtlinie, des Artikels 2 der Zugangsrichtlinie und des Artikels 2 der Universaldienstrichtlinie Richtlinie (EU) 2018/1972.
(2)
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„Roaminganbieter“ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden regulierte Endkunden-Roamingdienste bereitstellt;
b)„inländischer Anbieter“ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden inländische Mobilfunkdienste bereitstellt;
c)„alternativer Roaminganbieter“ ist ein Roaminganbieter, der sich vom inländischen Anbieter unterscheidet;
🡻 531/2012 (angepasst)
cd)„Heimatnetz“ ist ein öffentliches Mobilfunknetz in einem Mitgliedstaat, das vom Roaminganbieter genutzt wird, um für einen Roamingkunden regulierte Endkunden-Roamingdienste bereitzustellen;
de)„besuchtes Netz“ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der inländische Anbieter des Roamingkunden befindet, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen oder anzunehmen, SMS-Nachrichten zu senden oder zu empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste zu nutzen;
ef)„unionsweites Roaming“ ist die Benutzung eines mobilen Gerätes durch einen Roamingkunden zur Tätigung oder Annahme von unionsinternen Anrufen, zum Senden und Empfangen von unionsinternen SMS-Nachrichten oder zur Nutzung paketvermittelter Datenkommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Netz des inländischen Betreibers befindet, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Betreiber des Heimatnetzes und dem Betreiber des besuchten Netzes;
fg)„Roamingkunde“ ist ein Kunde eines Anbieters von regulierten Roamingdiensten in einem terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz in der Union, dessen Vertrag oder Vereinbarung mit diesem Roaminganbieter unionsweites Roaming ermöglicht;
gh)„regulierter Roaminganruf“ ist ein mobiler Sprachtelefonanruf, der von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus getätigt und in ein öffentliches Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird oder der von einem Roamingkunden in einem besuchten Netz angenommen und aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird;
hj)„SMS-Nachricht“ ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes, die hauptsächlich aus alphanumerischen Zeichen ⌦ Buchstaben oder Zahlen oder beidem ⌫ besteht und/oder die zwischen Mobilfunk- und/oder Festnetznummern versendet werden kann, die gemäß den nationalen Nummerierungsplänen vergeben worden sind;
ik)„regulierte SMS-Roamingnachricht“ ist eine SMS-Nachricht, die von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus gesendet und in einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird oder die von einem Roamingkunden aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union gesendet und in einem besuchten Netz zugestellt wird;
jm)„regulierter Datenroamingdienst“ ist ein Roamingdienst, der einem Roamingkunden mit seinem mobilen Gerät die Nutzung paketvermittelter Datenkommunikation ermöglicht, während er mit einem besuchten Netz verbunden ist,. Ein regulierter Datenroamingdienst umfasst keine ⌦ wobei ⌫ abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufe oder SMS-Nachrichten ⌦ ausgenommen sind ⌫, jedoch ⌦ nicht ⌫ das Senden und Empfangen von MMS-Nachrichten;
ko)„Großkundenroamingzugang ⌦ Roamingvorleistungszugang ⌫“ ist die Bereitstellung des direkten Großkundenzugangs ⌦ Vorleistungszugangs ⌫ oder des Großkundenroaming-Wiederverkaufszugangs ⌦ Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugangs ⌫ durch einen Mobilfunknetzbetreiber;
lp)„direkter Großkundenroamingzugang ⌦ Roamingvorleistungszugang ⌫“ ist die Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten ⌦ oder beidem ⌫ durch einen Mobilfunknetzbetreiber für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, damit dieses andere Unternehmen regulierte Roamingdienste für Roamingkunden erbringen kann;
mq)„Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang ⌦ Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugang ⌫“ ist die Bereitstellung von Roamingdiensten auf Großkundenbasis ⌦ zu Vorleistungsmarktbedingungen ⌫ durch einen anderen Mobilfunknetzbetreiber als den Betreiber des besuchten Netzes für ein anderes Unternehmen, damit dieses andere Unternehmen regulierte Roamingdienste für Roamingkunden erbringen kann;
🡻 2015/2120 Art. 7.1(b)
nr)„inländischer Endkundenpreis“ ist das inländische Endkundenentgelt pro Einheit, das der Roaminganbieter für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten (die in verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen) und für die von einem Kunden genutzten Daten berechnet. Falls es kein spezifisches inländisches Endkundenentgelt pro Einheit gibt, ist davon auszugehen, dass für den inländischen Endkundenpreis derselbe Mechanismus zur Berechnung des Entgelts angewandt wird wie wenn der Kunde den Inlandstarif für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten (die in verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen) sowie genutzte Daten in seinem Mitgliedstaat nutzen würde.;
s)„separater Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene“ ist die Erbringung regulierter Datenroamingdienste, die den Roamingkunden von einem alternativen Roaminganbieter direkt in einem besuchten Netz bereitgestellt werden.
🡻 531/2012 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 3
Großkundenroamingzugang ⌦ Roamingvorleistungszugang ⌫
(1)
Mobilfunknetzbetreiber kommen allen zumutbaren Anträgen auf Großkundenroamingzugang ⌦ Roamingvorleistungszugang ⌫ nach ⇨ , wobei sie insbesondere dem Roaminganbieter die Möglichkeit geben, die den Endkunden im Inland angebotenen Mobilfunkdienste zu replizieren, sofern dies technisch machbar ist ⇦.
(2)
Mobilfunknetzbetreiber dürfen Anträge auf Großkundenroamingzugang ⌦ Roamingvorleistungszugang ⌫ nur auf der Grundlage objektiver Kriterien ablehnen.
(3)
Großkundenroamingzugang ⌦ Roamingvorleistungszugang ⌫ umfasst den Zugang zu allen für die Erbringung von regulierten Roamingdiensten für Endkunden erforderlichen Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, einschlägigen Diensten, Software- und Informationssystemen ⇨ unter Verwendung jeglicher verfügbarer Netztechnologie und ‑generation ⇦.
🡻 2017/920 Art. 1.1(a) (angepasst)
(4)
Die Vorschriften über regulierte Großkunden-Roamingentgelte ⌦ Roamingvorleistungsentgelte ⌫ in den Artikeln 107, 119 und 12 gelten für die Gewährung des Zugangs zu allen Komponenten eines Großkunden-Roamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ im Sinne des Absatzes 3, es sei denn, beide Parteien der Großkunden-Roamingvereinbarung ⌦ Roamingvorleistungsvereinbarung ⌫ vereinbaren ausdrücklich, dass ein durchschnittliches Großkunden-Roamingentgelt ⌦ Roamingvorleistungsentgelt ⌫, das sich aus der Anwendung der Vereinbarung ergibt, während der Laufzeit der Vereinbarung nicht dem maximalen regulierten Großkunden-Roamingentgelt ⌦ Roamingvorleistungsentgelt ⌫ unterliegt.
🡻 531/2012 (angepasst)
Unbeschadet des ersten Unterabsatzes können Mobilfunknetzbetreiber im Falle eines Großkundenroaming-Wiederverkaufszugangs ⌦ Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugangs ⌫ für Komponenten, die nicht von Absatz 3 erfasst sind, faire und angemessene Entgelte erheben.
(5)
Mobilfunknetzbetreiber veröffentlichen unter Berücksichtigung der GEREK-Leitlininen gemäß Absatz 8 ein Standardangebot und stellen dieses Angebot einem Unternehmen, das Großkundenroamingzugang ⌦ Roamingvorleistungszugang ⌫ beantragt, zur Verfügung. Mobilfunknetzbetreiber legen dem Unternehmen, das Zugang beantragt, innerhalb eines Monats nach Antragseingang beim Mobilfunktnetzbetreiber einen Entwurf eines Vertrags über den Zugang gemäß diesem Artikel vor. Der Großkundenroamingzugang ⌦ Roamingvorleistungszugang ⌫ wird innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Monaten ab dem Vertragsabschluss gewährt. Mobilfunknetzbetreiber, die einen Antrag auf Großkundenroamingzugang ⌦ Roamingvorleistungszugang ⌫ erhalten, und die den Zugang beantragenden Unternehmen verhandeln nach Treu und Glauben.
🡻 2017/920 Art. 1.1(b) (angepasst)
⇨ neu
(6)
Das Standardangebot gemäß Absatz 5 muss hinreichend detailliert sein und alle für einen Großkunden-Roamingzugang ⌦ Roamingvorleistungszugang ⌫ erforderlichen Komponenten gemäß Absatz 3, eine Beschreibung der für einen direkten Großkunden-Roamingzugang ⌦ Roamingvorleistungszugang ⌫ und einen Großkunden-Roaming-Wiederverkaufszugang ⌦ Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugang ⌫ relevanten Angebotsbestandteile und die entsprechenden Geschäftsbedingungen enthalten. ⇨ Das Standardangebot enthält alle Informationen, die der Roaminganbieter benötigt, damit seine Kunden bei der Nutzung von Roamingdiensten kostenlos Zugang zu Notdiensten über Notrufe zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle haben und kostenlos Angaben zum Anruferstandort an die am besten geeignete Notrufabfragestelle übermittelt werden. ⇦
Dieses Standardangebot kann Bedingungen zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für die Kunden des Roaminganbieters bei deren vorübergehenden Reisen innerhalb der Union umfassen. Sind solche Bedingungen in einem Standardangebot angegeben, so müssen sie die besonderen Maßnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes treffen darf, um dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ zu verhindern, ebenso enthalten wie die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage diese Maßnahmen getroffen werden dürfen. In diesen Kriterien darf auf aggregierte Informationen über den Roamingverkehr Bezug genommen werden. Auf spezifische Informationen über den persönlichen Verkehr von Kunden des Roaminganbieters darf in ihnen hingegen nicht Bezug genommen werden.
In dem Standardangebot darf unter anderem festgelegt werden, dass der Betreiber des besuchten Netzes, wenn er hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil von Kunden des Roaminganbieters oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ erfolgt, vom Roaminganbieter verlangen kann, unbeschadet der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten Informationen bereitzustellen, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein erheblicher Anteil der Kunden des Roaminganbieters sich im Zustand dauerhaften Roamings befindet oder ob eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ im Netz des besuchten Betreibers erfolgt; darunter fallen beispielsweise Informationen über den Anteil der Kunden, bei denen anhand objektiver Indikatoren, die gemäß den detaillierten, auf der Grundlage von Artikel 86d erlassenen Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung festgelegt wurden, das Risiko festgestellt wurde, dass sie regulierte Endkunden-Roamingdienste, die zu den geltenden inländischen Endkundenpreisen erbracht werden, zweckwidrig oder missbräuchlich nutzen.
In dem Standardangebot kann als letztes Mittel, wenn das Problem durch weniger strenge Maßnahmen nicht gelöst werden konnte, die Möglichkeit vorgesehen sein, eine Großkunden-Roamingvereinbarung ⌦ Roamingvorleistungsvereinbarung ⌫ zu beenden, wenn der Betreiber des besuchten Netzes auf der Grundlage objektiver Kriterien festgestellt hat, dass dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil von Kunden des Roaminganbieters oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ erfolgt, und den Heimatnetzbetreiber davon in Kenntnis gesetzt hat.
Der Betreiber des besuchten Netzes darf die Großkunden-Roamingvereinbarung ⌦ Roamingvorleistungsvereinbarung ⌫ wegen dauerhaften Roamings oder der zweckwidrigen und missbräuchlichen Nutzung des Roamingvorleistungszugangs nur dann einseitig beenden, wenn die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes diese Beendigung zuvor genehmigt hat.
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des Betreibers des besuchten Netzes auf Genehmigung der Beendigung einer Großkunden-Roamingvereinbarung ⌦ Roamingvorleistungsvereinbarung ⌫ entscheidet die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatnetzbetreibers, ob sie die Genehmigung erteilt oder ablehnt, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
Die nationalen Regulierungsbehörden des Betreibers des besuchten Netzes und des Heimatnetzbetreibers können jeweils das GEREK ersuchen, eine Stellungnahme zu den gemäß dieser Verordnung zu treffenden Maßnahmen anzunehmen. Das GEREK nimmt seine Stellungnahme binnen eines Monats nach Eingang dieses Ersuchens an.
Wurde das GEREK konsultiert, so hat die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes die Stellungnahme des GEREK abzuwarten und ihr so weit wie möglich Rechnung zu tragen, bevor sie entscheidet, vorbehaltlich der in Unterabsatz 6 genannten Drei-Monats-Frist, ob sie die Genehmigung für die Beendigung der Großkunden-Roamingvereinbarung ⌦ Roamingvorleistungsvereinbarung ⌫ erteilt oder ablehnt.
Die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes veröffentlicht Informationen über Genehmigungen der Beendigung von Großkunden-Roamingvereinbarungen ⌦ Roamingvorleistungsvereinbarungen ⌫ unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses.
Die Unterabsätze 5 bis 9 dieses Absatzes gelten unbeschadet des Rechts einer nationalen Regulierungsbehörde, gemäß Artikel 1816 Absatz 76 die sofortige Abstellung von einesem Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung anzuordnen, und des Rechts des Betreibers des besuchten Netzes, angemessene Maßnahmen gegen Betrug zu treffen.
Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben erforderlichenfalls Änderungen des Standardangebots vor, und zwar auch bezüglich der besonderen Maßnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes treffen darf, um dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ zu verhindern, und bezüglich der objektiven Kriterien, auf deren Grundlage der Betreiber des besuchten Netzes diese Maßnahmen treffen darf, um den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen.
🡻 531/2012 (angepasst)
(7)
Möchte das den Zugang beantragende Unternehmen Geschäftsverhandlungen im Hinblick darauf aufnehmen, dass auch Komponenten einbezogen werden, die nicht vom Standardangebot erfasst sind, so kommen die Mobilfunknetzbetreiber diesem Wunsch innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwei Monaten ab dem Antragseingang nach. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Absätze 2 und 5 nicht.
(8)
Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, stellt ⌦ aktualisiert ⌫ das GEREK nach Konsultation der Beteiligten und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 30. September 2012 ⌦ innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlass dieser Verordnung die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 aufgestellten Leitlinien für den Roamingvorleistungszugang ⌫ Leitlinien für den Großkunden-Roamingzugang auf.
(9)
Die Absätze 5 bis 7 finden ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.
Artikel 4
🡻 2015/2120 Art. 7.3(a)
Separater Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene
🡻 531/2012
(1)
Weder inländische Anbieter noch Roaminganbieter hindern Kunden am Zugang zu regulierten Datenroamingdiensten, die von einem alternativen Roaminganbieter direkt in einem besuchten Netz bereitgestellt werden.
(2)
Roamingkunden sind berechtigt, den Roaminganbieter jederzeit zu wechseln. Entscheidet sich ein Roamingkunde für einen Wechsel des Roaminganbieters, so erfolgt der Wechsel ohne unnötige Verzögerung und auf jeden Fall im kürzest möglichen Zeitraum, abhängig von der Lösung für die Umsetzung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene, keinesfalls jedoch mehr als drei Arbeitstage nach dem Abschluss der Vereinbarung mit dem neuen Roaminganbieter.
(3)
Der Wechsel zu einem alternativen Roaminganbieter oder zwischen Roaminganbietern ist für die Kunden unentgeltlich und muss bei allen Tarifen möglich sein. Er darf nicht mit einem Vertrag oder zusätzlichen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten für andere Vertragselemente als das Roaming verglichen mit den Bedingungen, die vor dem Wechsel gegolten haben, verbunden sein.
(6)
Dieser Artikel findet ab dem 1. Juli 2014 Anwendung.
Artikel 5
🡻 2015/2120 Art. 7.4(a)
Verwirklichung des separaten Verkaufs regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene
🡻 2015/2120 Art. 7.4(b)
(1)
Die inländischen Anbieter kommen der Verpflichtung im Zusammenhang mit dem separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene gemäß Artikel 4 nach, so dass Roamingkunden separate regulierte Datenroamingdienste nutzen können. Die inländischen Anbieter kommen allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu Funktionen und damit verbundenen Unterstützungsleistungen, die für den separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind, nach. Der Zugang zu solchen Funktionen und Unterstützungsleistungen, die für den separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind, einschließlich Nutzerauthentifizierungsdienste, ist kostenlos und führt nicht dazu, dass den Roamingkunden direkte Entgelte berechnet werden.
🡻 2015/2120 Art. 7.4(c)
(2)
Damit der separate Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf der Endkundenebene in der gesamten Union einheitlich und gleichzeitig verwirklicht wird, erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Anhörung des GEREK detaillierte Vorschriften zu einer technischen Lösung für die Einführung eines separaten Verkaufs regulierter Datenroamingdienste. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.
🡻 2015/2120 Art. 7.4(d)
(3)
Die technische Lösung für den separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene entspricht den folgenden Kriterien:
🡻 531/2012
a)Sie ist verbraucherfreundlich; insbesondere müssen die Verbraucher einfach und schnell zu einem alternativen Roaminganbieter wechseln und dabei ihre Mobilfunknummer behalten und das gleiche mobile Gerät verwenden können.
b)Die Nachfrage der Verbraucher in allen Kategorien, einschließlich der Intensivnutzer von Datendiensten, kann zu Wettbewerbsbedingungen bedient werden.
c)Der Wettbewerb kann wirksam gefördert werden, auch unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem die Betreiber ihre Infrastruktureinrichtungen oder kommerziellen Vereinbarungen nutzen.
d)Sie ist unter Berücksichtigung der Aufteilung der Kosten auf die inländischen Anbieter und die alternativen Roaminganbieter kosteneffizient.
e)Die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 können wirksam erfüllt werden.
f)Sie ermöglicht ein Höchstmaß an Interoperabilität.
g)Sie ist für den Kunden insbesondere hinsichtlich der Bedienung des mobilen Endgeräts beim Wechsel des Netzes nutzerfreundlich.
h)Sie gewährleistet, dass das Roaming von Kunden aus der Union in Drittstaaten oder von Drittstaatskunden in der Union nicht behindert wird.
i)Sie gewährleistet, dass die Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre, personenbezogener Daten, der Sicherheit und der Integrität von Netzen und über die Transparenz gemäß der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien eingehalten werden.
j)Sie berücksichtigt, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit der Nutzer, Informationen abzurufen und zur Verfügung zu stellen und Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen, gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g des Rahmenbeschlusses fördern.
k)Sie gewährleistet, dass die Anbieter unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bieten.
(4)
Die technische Lösung kann eine technische Modalität oder mehrere technische Modalitäten beinhalten, damit die in Absatz 3 aufgeführten Kriterien erfüllt werden.
(5)
Falls notwendig erteilt die Kommission einem europäischen Normungsgremium einen Auftrag zur Anpassung der betreffenden Normen, die für die harmonisierte Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind.
(6)
Die Absätze 1, 3, 4 und 5 dieses Artikels finden ab dem 1. Juli 2014 Anwendung.
🡻 531/2012
Artikel 4 6
Ausschussverfahren
(1)
Die Kommission wird von dem durch Artikel 118 Absatz 122 der Rahmenrichtlinie Richtlinie (EU) 2018/1972 eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
🡻 2015/2120 Art. 7.5 (angepasst)
Artikel 5 6a
⌦ Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste ⌫
Abschaffung von Endkunden-Roamingaufschlägen
Roaminganbieter dürfen ihren Roamingkunden ab dem 15. Juni 2017, sofern der Gesetzgebungsakt, der infolge des in Artikel 19 Absatz 2 genannten Vorschlags zu erlassen ist, zu diesem Zeitpunkt anwendbar ist,
(1)
vVorbehaltlich der Artikel 66b und 76c, dürfen Roaminganbieter ihren Roamingkunden für die Abwicklung abgehender oder ankommender regulierter Roaminganrufe, für die Abwicklung versendeter regulierter SMS-Roamingnachrichten oder für die Nutzung regulierter Datenroamingdienste, einschließlich MMS-Nachrichten, im Vergleich mit dem inländischen Endkundenpreis in einem Mitgliedstaat weder zusätzliche Entgelte noch allgemeine Entgelte für die Nutzung von Endgeräten oder von Dienstleistungen im Ausland berechnen.
⇩ neu
(2)
Die Roaminganbieter stellen – sofern technisch machbar – sicher, dass regulierte Endkunden-Roamingdienste zu denselben Bedingungen wie bei einer inländischen Nutzung bereitgestellt werden, insbesondere was die Dienstqualität anbelangt.
🡻 2015/2120 Art. 7.5 (angepasst)
Artikel 6 6b
Angemessene Nutzung
(1)
Roaminganbieter können gemäß diesem Artikel und den in Artikel 86d genannten Durchführungsrechtsakten eine Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) für die Inanspruchnahme regulierter Endkunden-Roamingdienste auf Endkundenebene, die zu dem geltenden inländischen Endkundenpreis bereitgestellt werden, anwenden, um eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste auf Endkundenebene durch Roamingkunden zu vermeiden, wie etwa die Nutzung solcher Dienste durch Roamingkunden in einem Mitgliedstaat, der nicht der ihres jeweiligen Anbieters ist, für andere Zwecke als vorübergehende Reisen.
Eine Regelung derzur angemessenen Nutzung ermöglicht den Kunden eines Roaminganbieters die Nutzung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten zu dem anwendbaren inländischen Endkundenpreis in einem Umfang, der ihren Tarifen entspricht.
(2)
Artikel 96e gilt für regulierte Endkunden-Roamingdienste auf Endkundenebene, die über die Beschränkungen im Rahmen einer Regelung derzur angemessenen Nutzung hinausgehen.
Artikel 7 6c
⌦ Tragfähigkeitsmechanismus ⌫ Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge
(1)
Wenn ein Roaminganbieter bei Vorliegen bestimmter und außergewöhnlicher Umstände seine gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingdienste gemäß den Artikeln 56a und 66b nicht aus seinen gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung dieser Dienste decken kann, so darf er eine Genehmigung zur Erhebung eines Aufschlags beantragen, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen. Dieser Aufschlag darf nur in dem Umfang angewandt werden, der erforderlich ist, um die Kosten der Erbringung regulierter Endkunden-Roamingdienste unter Beachtung der für Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫ zulässigen Höchstbeträge zu decken.
(2)
Ein Roaminganbieter, der beschließt, Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch zu nehmen, stellt unverzüglich einen Antrag an die nationale Regulierungsbehörde und übermittelt ihr alle erforderlichen Informationen gemäß den in Artikel 86d genannten Durchführungsrechtsakten. Danach aktualisiert der Roaminganbieter alle 12 Monate diese Informationen und legt sie der nationalen Regulierungsbehörde vor.
(3)
Nach Erhalt eines Antrags gemäß Absatz 2 prüft die nationale Regulierungsbehörde, ob der Roaminganbieter nachgewiesen hat, dass er nicht in der Lage ist, seine Kosten gemäß Absatz 1 zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre. Die Bewertung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells stützt sich auf relevante objektive Faktoren, die speziell für den Roaminganbieter gelten, einschließlich objektiver Unterschiede zwischen Roaminganbietern in dem betreffenden Mitgliedstaat und des Niveaus der Inlandspreise und ‑erlöse. Die nationale Regulierungsbehörde genehmigt den Aufschlag, wenn die Bedingungen des Absatzes 1 sowie des vorliegenden Absatzes erfüllt sind.
(4)
Innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 2 genehmigt die nationale Regulierungsbehörde den Aufschlag, sofern der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist oder ungenügende Informationen enthält. Wenn die nationale Regulierungsbehörde den Antrag für offensichtlich unbegründet hält oder der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Informationen bereitgestellt wurden, trifft sie innerhalb einer Frist von weiteren zwei Monaten, nachdem sie dem Roaminganbieter Gehör gewährt hat, eine endgültige Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Ablehnung des Aufschlags.
Artikel 8 6d
Umsetzung der Regelung derzur angemessenen Nutzung und ⌦ des Tragfähigkeitsmechanismus ⌫ der Tragfähigkeit der Abschaffung der Roamingaufschläge auf der Endkundenebene
🡻 2015/2120 Art. 7.5 (angepasst)
⇨ neu
(1)
Um eine kohärente Anwendung der Artikel 66b und 76c sicherzustellen, erlässt die Kommission nach Anhörung des GEREK im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 15. Dezember 2016 detaillierte Durchführungsvorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Bewertung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Roamingaufschläge auf der Endkundenebene ⇨ Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen ⇦ sowie über den von den Roaminganbietern für die Zwecke dieser Bewertung zu stellenden Antrag ⌦ und überprüft diese regelmäßig vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen ⌫. Diese Durchführungsvorschriften werden gemäß dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)
Bezüglich des Artikels 6b berücksichtigt dDie Kommission berücksichtigt beim Erlass von Durchführungsrechtsakten mit detaillierten Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung Folgendes:
a)die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten;
b)den Grad an Konvergenz der Inlandspreisniveaus für die gesamte Union;
c)die Reisemuster in der Union;
d)erkennbare Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen und für Investitionsanreize im inländischen und im besuchten Markt.
(3)
Bezüglich des Artikels 6c berücksichtigt dDie Kommission berücksichtigt beim Erlass von Durchführungsrechtsakten mit detaillierten Vorschriften über die Methode zur Bewertung der Tragfähigkeit der ⇨ Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen ⇦ Abschaffung der Roamingaufschläge auf Endkundenebene für Roaminganbieter Folgendes:
a)die Bestimmung der gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste anhand der auf der Großkundenebene ⌦ Vorleistungsebene ⌫ für unausgeglichenen Verkehr tatsächlich berechneten Roamingentgelte und eines angemessenen Anteils an den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten, die bei der Bereitstellung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten erforderlich sind;
b)die Bestimmung der gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten;
c)die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und die Inlandsnutzung durch die Kunden eines Roaminganbieters;
d)das Wettbewerbs-, Preis- und Einnahmenniveau auf dem Heimatmarkt und erkennbare Gefahren, dass das Roaming zu inländischen Endkundenpreisen die Entwicklung dieser Preise nennenswert beeinträchtigen würde.
(4)
Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakte regelmäßig vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen.
(45)
Die nationale Regulierungsbehörde beobachtet und überwacht genau die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und die Maßnahmen zur Tragfähigkeit der ⇨ Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen ⇦ Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge und berücksichtigt dabei weitestgehend relevante objektive Faktoren, die dem betreffenden Mitgliedstaat eigen sind, und relevante objektive Unterschiede zwischen Roaminganbietern. Unbeschadet des in Artikel 76c Absatz 3 festgelegten Verfahrens setzt die nationale Regulierungsbehörde die Anforderungen der Artikel 66b und 76c und der gemäß in Absatz 12 des vorliegenden Artikels erlassenen ⌦ vorgesehenen ⌫ Durchführungsrechtsakte rasch durch. Die nationale Regulierungsbehörde kann von dem Roaminganbieter jederzeit verlangen, dass er den Aufschlag ändert oder nicht mehr erhebt, wenn er den Artikeln 66b oder 76c nicht nachkommt. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission jährlich über die Anwendung der Artikel 66b und 76c sowie des vorliegenden Artikels.
⇩ neu
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 gilt weiterhin bis zum Inkrafttreten eines neuen gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakts.
🡻 2015/2120 Art. 7.5 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 9 6e
Bereitstellung regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene ⌦ Außergewöhnliche Anwendung von Endkundenaufschlägen für die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und für alternative Tarifangebote ⌫
(1)
Erhebt ein Roaminganbieter einen Aufschlag für die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste auf Endkundenebene, die über die Grenzen der angemessenen Nutzung hinausgeht, so muss dieser Aufschlag unbeschadet des Unterabsatzes 2 folgende Anforderungen (ohne MwSt.) erfüllen:
a)Der Aufschlag, der für abgehende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste erhoben wird, darf die zulässigen Höchstbeträge für Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫ gemäß Artikel 107 Absatz 2, Artikel 119 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 12 Absatz 1 nicht überschreiten;
b)die Summe des inländischen Endkundenpreises und des Aufschlags, der für abgehende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste erhoben wird, darf 0,19 EUR pro Minute, 0,06 EUR pro SMS-Nachricht beziehungsweise 0,20 EUR pro genutztem Megabyte nicht überschreiten;
cb)der Aufschlag, der für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, darf ⇨ das gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 für das entsprechende Jahr festgelegte unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt nicht überschreiten. Wenn die Kommission nach der Überprüfung des gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassenen delegierten Rechtsakts beschließt, dass die Festsetzung eines unionsweiten Zustellungsentgelts nicht mehr erforderlich ist, und kein maximales Mobilfunkzustellungsentgelt vorschreibt, darf ein etwaiger Aufschlag, der für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, das mit dem zuletzt gemäß Artikel 75 der genannten Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegte Entgelt ⇦ den gemäß Absatz 2 festgelegten gewichteten Durchschnitt der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte für die gesamte Union nicht überschreiten.
Die Roaminganbieter dürfen keinen Aufschlag auf eingehende regulierte SMS-Roamingnachrichten oder auf eingehende Voice-Mail-Roamingnachrichten erheben. Andere Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.
Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für abgehende und eingehende Roaminganrufe sekundengenau ab. Die Roaminganbieter dürfen bei abgehenden Anrufen eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen. Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für die Bereitstellung regulierter Datenroamingdienste kilobytegenau ab, mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit abgerechnet werden können. In einem solchen Fall darf das Endkundenentgelt, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für das Senden oder Empfangen einer MMS-Roamingnachricht berechnen kann, das Endkunden-Roaminghöchstentgelt für regulierte Datenroamingdienste gemäß Unterabsatz 1 nicht überschreiten.
Während des in Artikel 6f Absatz 1 genannten Zeitraums werden mit dem vorliegenden Absatz keine Angebote ausgeschlossen, die Roamingkunden für eine Tagespauschale oder ein anderes festes Entgelt für einen Zeitraum ein bestimmtes zulässiges Volumen zur Nutzung von regulierten Roamingdiensten zur Verfügung stellen, sofern die Nutzung des Gesamtumfangs dieses Volumens zu einem Preis pro Einheit für abgehende regulierte Roaminganrufe, eingehende Anrufe, versendete SMS-Nachrichten und Datenroamingdienste führt, der den jeweiligen inländischen Endkundenpreis und den Höchstaufschlag nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nicht überschreitet.
(2)
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2015 nach Anhörung des GEREK und vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes Durchführungsrechtsakte, in denen der gewichtete Durchschnitt der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte festgelegt wird. Die Kommission überprüft diese Durchführungsrechtsakte jährlich. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.
Für den gewichteten Durchschnitt der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte gelten die folgenden Kriterien:
a)die maximale Höhe der Mobilfunkzustellungsentgelte, die auf dem Markt für die Anrufzustellung auf der Großkundenebene in einzelnen Mobilfunknetzen durch die nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 7 und 16 der Rahmenrichtlinie und Artikel 13 der Zugangsrichtlinie vorgeschrieben wird, und
b)die Gesamtzahl der Teilnehmer in den Mitgliedstaaten.
(23)
Die Roaminganbieter können einen anderen als den nach den Artikeln 56a, 66b und 76c und Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Roamingtarif anbieten, und Roamingkunden können sich bewusst für einen solchen Tarif entscheiden, aufgrund dessen ihnen für regulierte Roamingdienste ein anderer Tarif zugute kommt, als ihnen ohne eine solche Wahl eingeräumt worden wäre. Der Roaminganbieter muss diese Roamingkunden auf die Art der Roamingvorteile, die sie dadurch verlieren würden, nochmals hinweisen.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1wenden die Roaminganbieter auf alle bestehenden und neuen Roamingkunden einen nach den Artikeln 56a und 66b und Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Tarif automatisch an.
Alle Roamingkunden können jederzeit zu einem Tarif nach den Artikeln 56a, 66b und 76c und Absatz 1 dieses Artikels oder von diesem Tarif zu einem anderen Tarif wechseln. Wenn sich ein Roamingkunde bewusst dafür entscheidet, von dem nach den Artikeln 56a, 66b und 76c oder Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Tarif zu einem anderen Tarif zu wechseln oder dorthin zurückzuwechseln, so erfolgt der Tarifwechsel binnen eines Arbeitstags ab dem Eingang des entsprechenden Antrags entgeltfrei und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Die Roaminganbieter können den Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens zwei Monaten wirksam gewesen ist.
(34)
⇨ Unbeschadet des Teils III Titel III der Richtlinie (EU) 2018/1972 ⇦ stellen dDie Roaminganbieter stellen sicher, dass in Verträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art beinhalten, die HauptmMerkmale des bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes angegeben werden, wozu insbesondere Folgendes gehört:
a)der/die spezifische/n Tarif/e sowie die Art der angebotenen Dienste für jeden Tarif, einschließlich des Volumens der Kommunikationsverbindungen;
b)Beschränkungen der Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die zum geltenden inländischen Endkundenpreis bereitgestellt werden, insbesondere quantifizierte Angaben zur Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung mit den wichtigsten Preis-, Volumen- oder sonstigen Parametern des jeweiligen bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes;.
⇩ neu
c)die Dienstqualität, die beim Roaming in der Union vernünftigerweise zu erwarten ist.
(4)
Die Roaminganbieter stellen sicher, dass Verträge, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art beinhalten, Angaben zur Art der Dienste enthalten, auf die beim Roaming erhöhte Entgelte entfallen können.
🡻 2015/2120 Art. 7.5 (angepasst)
⇨ neu
(5)
Die Roaminganbieter veröffentlichen die in Unterabsatz 1 den Absätzen 3 ⇨ und 4 ⇦ genannten Informationen.
Artikel 6f
Übergangsweise anwendbare Endkunden-Roamingaufschläge
(1)
Die Roaminganbieter können ab dem 30. April 2016 bis zum 14. Juni 2017 zusätzlich zu dem inländischen Endkundenpreis für die Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste einen Aufschlag berechnen.
(2)
Während des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums findet Artikel 6e sinngemäß Anwendung.
🡻 531/2012 (angepasst)
Artikel 10 7
Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫ für regulierte Roaminganrufe
🡻 2017/920 Art. 1.2 (angepasst)
⇨ neu
(1)
Mit Wirkung vom 15. Juni 2017 darf dDas durchschnittliche Großkundenentgelt ⌦ Vorleistungsentgelt ⌫, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs aus dem jeweiligen besuchten Netz berechnet, einschließlich unter anderem der Kosten für Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung, darf eine Schutzobergrenze von 0,032 ⇨ 0,022 ⇦ EUR pro Minute nicht übersteigen. Dieses maximale Großkundenentgelt ⌦ Vorleistungsentgelt ⌫ bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis zum 30. Juni 2022 bei 0,032 EUR ⇨ sinkt am 1. Januar 2025 auf 0,019 EUR pro Minute und bleibt unbeschadet der Artikel 21, 22 und 23 bis zum 30. Juni 2032 bei 0,019 EUR pro Minute ⇦.
(2)
Das durchschnittliche Großkundenentgelt ⌦ Vorleistungsentgelt ⌫ gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des Höchstbetrags des durchschnittlichen Großkundenentgelts ⌦ Vorleistungsentgelts ⌫ gemäß Absatz 1 oder bis zum 30. Juni 2022 ⇨ 2032 ⇦ verbleibt, berechnet.
🡻 531/2012 (angepasst)
(3)
Das durchschnittliche Großkundenentgelt ⌦ Vorleistungsentgelt ⌫ gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Großkunden-Roamingeinnahmen ⌦ Roamingvorleistungseinnahmen ⌫ durch die Zahl der gesamten, sekundengenau aggregierten Großkunden-Roamingminuten ⌦ Roamingvorleistungsminuten ⌫, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum innerhalb der Union für die Abwicklung von Roaminganrufen auf der Großkundenebene ⌦ Vorleistungsebene ⌫ tatsächlich genutzt hat, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit für den Betreiber des besuchten Netzes, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen, eine Anpassung vorzunehmen ist.
Artikel 11 9
Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫ für regulierte SMS-Roamingnachrichten
🡻 2017/920 Art. 1.3 (angepasst)
⇨ neu
(1)
Mit Wirkung vom 15. Juni 2017 darf dDas durchschnittliche Großkundenentgelt ⌦ Vorleistungsentgelt ⌫, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung einer aus dem jeweiligen besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, darf eine Schutzobergrenze von 0,01 ⇨ 0,004 ⇦ EUR pro SMS-Nachricht nicht übersteigen ⇨ . Dieses maximale Vorleistungsentgelt sinkt am 1. Januar 2025 auf 0,003 EUR pro SMS-Nachricht ⇦ und bleibt unbeschadet desder Artikels 2119, ⇨ 22 und 23 ⇦ bis zum 30. Juni ⇨ 2032 ⇦ 2022 bei 0,01 ⇨ 0,003 ⇦ EUR.
🡻 531/2012 (angepasst)
⇨ neu
(2)
Das durchschnittliche Großkundenentgelt ⌦ Vorleistungsentgelt ⌫ gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der ⇨ bis zur Aufhebung des maximalen durchschnittlichen Vorleistungsentgelts gemäß Absatz 1 oder ⇦ bis zum 30. Juni ⇨ 2032 ⇦ 2022 verbleibt, berechnet.
(3)
Das durchschnittliche Großkundenentgelt ⌦ Vorleistungsentgelt ⌫ gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Einnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder der Heimatnetzbetreiber auf der Großkundenebene ⌦ Vorleistungsebene ⌫ für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter SMS-Roamingnachrichten innerhalb der Union in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der im gleichen Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber abgewickelten abgehenden und ankommenden SMS-Nachrichten.
(4)
Der Betreiber eines besuchten Netzes darf dem Roaminganbieter oder dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Zustellung einer regulierten SMS-Roamingnachricht, die an einen in seinem besuchten Netz eingebuchten Roamingkunden gesendet wird, außer dem in Absatz 1 genannten Entgelt kein sonstiges Entgelt in Rechnung stellen.
Artikel 11
Technische Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten
Roaminganbieter, inländische Anbieter, Heimatnetzbetreiber und Betreiber eines besuchten Netzes dürfen die technischen Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten nicht so verändern, dass sich ihre technischen Merkmale von denen der im Inland übertragenen SMS-Nachrichten unterscheiden.
Artikel 12
Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫ für regulierte Datenroamingdienste
🡻 2017/920 Art. 1.4 (angepasst)
⇨ neu
(1)
Mit Wirkung vom 15. Juni 2017 darf dDas durchschnittliche Großkundenentgelt ⌦ Vorleistungsentgelt ⌫, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das jeweilige besuchte Netz berechnet, darf eine Schutzobergrenze von 7,70 ⇨ 2,00 ⇦ EUR pro Gigabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Dieses maximale Großkundenentgelt ⌦ Vorleistungsentgelt ⌫ sinkt am 1. Januar 2018 auf 6,00 EUR pro Gigabyte, am 1. Januar 2019 auf 4,50 EUR pro Gigabyte, am 1. Januar 2020 ⇨ 2025 ⇦ auf 3,50 ⇨ 1,50 ⇦ EUR pro Gigabyte ⌦ übertragener Daten ⌫, am 1. Januar 2021 auf 3,00 EUR und am 1. Januar 2022 auf 2,50 EUR pro Gigabyte. Sie ⌦ und ⌫ bleibt unbeschadet desder Artikels 2119, ⇨ 22 und 23 ⇦ bis zum 30. Juni ⇨ 2032 ⇦ 2022 bei 2,50 ⇨ 1,50 ⇦ EUR pro Gigabyte übertragener Daten.
🡻 531/2012 (angepasst)
⇨ neu
(2)
Das durchschnittliche Großkundenentgelt ⌦ Vorleistungsentgelt ⌫ gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der ⇨ bis zur Aufhebung des maximalen durchschnittlichen Vorleistungsentgelts gemäß Absatz 1 oder bis zum 30. Juni 2032 ⇦ bis zum 30. Juni 2022 verbleibt, berechnet.
(3)
Das durchschnittliche Großkundenentgelt ⌦ Vorleistungsentgelt ⌫ gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Großkundeneinnahmen ⌦ Vorleistungseinnahmen ⌫, die der Betreiber des besuchten Netzes oder des Heimatnetzes für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in Erbringung dieser Dienste in diesem Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber in diesem Zeitraum tatsächlich übertragen wurden, und zwar auf kilobytegenau aggregierter Grundlage.
⇩ neu
Artikel 13
Vorleistungsentgelte für Notrufe
Unbeschadet der Artikel 10, 11 und 12 stellt der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter keine Entgelte für die vom Roamingkunden ausgelösten Notrufe und die Übermittlung der Angaben zum Anruferstandort in Rechnung.
🡻 531/2012 (angepasst)
Artikel 14
Transparenz der Endkundenentgelte ⌦ Endkundenbedingungen ⌫ für Roaminganrufe und SMS-Roamingnachrichten
(1)
Um die Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Roaminganbieter ⌦ den ⌫ dem Kunden automatisch bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den seines ⌦ ihres ⌫ inländischen Anbieters per SMS-Nachricht ohne unnötige Verzögerung kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte (einschließlich Mehrwertsteuer) bereit, die diesenm Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat ⌦ die Kunden haben ⌫ dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er ⌦ sie ⌫ diesen Dienst nicht wünschent.
🡻 2015/2120 Art. 7.7(a)
Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen werden in der Währung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden ausgedrückt und umfassen folgende Informationen;:
a)über jede Regelung der angemessenen Nutzung, der der Roamingkunde in der Union unterliegt, sowie über die Aufschläge, die über die Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, und
b)alle gemäß Artikel 76c berechneten Aufschläge.
⇩ neu
Die Roaminganbieter stellen dem Kunden automatisch bei Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters per SMS-Nachricht ohne unnötige Verzögerung kostenlos Informationen über das mögliche Risiko höherer Entgelte aufgrund der Nutzung von Mehrwertdiensten zur Verfügung, einschließlich eines Links zu einer eigenen Webseite mit Informationen über die Arten von Diensten, für die höhere Kosten anfallen können, und, sofern verfügbar, über Nummernbereiche von Mehrwertdiensten, es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diesen Dienst nicht wünscht.
🡻 531/2012 (angepasst)
Sie ⌦ Die grundlegenden personalisierten Preisinformationen gemäß Unterabsatz 1 ⌫ umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen sowie Informationen über die Möglichkeit, durch Wahl der kostenlosen europäischen Notrufnummer „112“ Notdienste in Anspruch zu nehmen, angefordert werden können.
Anlässlich jeder solchen Nachricht erhält der Kunde Gelegenheit, dem Roaminganbieter kostenlos und in einfacher Weise mitzuteilen, dass er diese automatische Benachrichtigung nicht wünscht. Hat ein Kunde mitgeteilt, dass er keine automatische Benachrichtigung erhalten will, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.
Die Roaminganbieter stellen blinden und sehbehinderten Kunden auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen, gemäß Unterabsatz 1, automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.
🡻 2015/2120 Art. 7.7(b)
Die Unterabsätze 1, 2, 54 und 65 – mit Ausnahme der dort vorgenommenen Bezugnahme auf die Regelung der angemessenen Nutzung und dem gemäß Artikel 76c in Rechnung gestellten Aufschlag – gelten auch für Sprach- und SMS-Roamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.
🡻 531/2012 (angepasst)
(2)
Über die Bestimmungen von ⌦ die Informationen gemäß ⌫ Absatz 1 hinaus sind die Kunden, gleichgültig wo sie sich in der Union aufhalten, berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe und SMS im besuchten Netz geltenden Roamingentgelte sowie Informationen über die aufgrund dieser Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf oder SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Roaminganbieter für diesen Zweck angegeben wird. Die in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Geräte, die keine SMS-Funktion bieten.
🡻 2015/2120 Art. 7.7(c)
(32a)
Der Roaminganbieter übersendet dem Roamingkunden bei vollständigem Ausschöpfen des anwendbaren angemessenen Nutzungsvolumens für regulierte Sprach- oder SMS-Roamingdienste oder einer gemäß Artikel 76c angewandten Nutzungsschwelle eine Mitteilung. Darin ist der Aufschlag anzugeben, der für jede zusätzliche Nutzung regulierter Sprach- oder SMS-Roamingdienste durch den Roamingkunden berechnet wird. Jeder Kunde hat das Recht zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm solche Mitteilungen nicht mehr übersendet, und er hat das Recht zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm jederzeit und kostenlos diesen Dienst wieder bereitstellt.
🡻 2015/2120 Art. 7.7(d)
(43)
Die Roaminganbieter geben allen Kunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte. Außerdem informieren sie ihre Roamingkunden ohne unnötige Verzögerung über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden.
Danach übermitteln die Roaminganbieter allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in angemessenen Abständen einen Erinnerungshinweis.
🡻 531/2012
(54)
Die Roaminganbieter stellen ihren Kunden Informationen darüber bereit, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen vermeiden können. Die Roaminganbieter unternehmen angemessene Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roamingentgeltegebühren für unbeabsichtigt genutztegewählte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden.
Artikel 15
Transparenz- und Schutzvorkehrungen für Endkunden-Datenroamingdienste
(1)
Die Roaminganbieter sorgen entsprechend den Absätzen 2 und 43 dafür, dass ihre Roamingkunden vor und nach Vertragsabschluss stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer Weise, die es den Kunden erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen Nutzung zu überschauen, und es ihnen ermöglicht, ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern.
Gegebenenfalls unterrichten die Roaminganbieter ihre Kunden vor dem Vertragsabschluss und anschließend regelmäßig über das Risiko, dass es automatisch und unkontrolliert zum Aufbau einer Datenroaming-Verbindung und zum Herunterladen von Daten kommt. Darüber hinaus teilen die Roaminganbieter ihren Kunden kostenlos und eindeutig und in leicht verständlicher Weise mit, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen.
🡻 2015/2120 Art. 7.8(a)
(2)
Der Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Roaminganbieters darauf hingewiesen, dass er regulierte Datenroamingdienste nutzt, und er erhält grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, (in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden), es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht.
Die grundlegenden personalisierten Preisinformationen enthalten Angaben zu:
a)jeder Regelung der angemessenen Nutzung, der ein Roamingkunde in der Union unterliegt, und den Aufschlägen, die über diese Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, sowie
b)jedem Aufschlag, der gemäß Artikel 76c berechnet wird.
Die Informationen werden auf das mobile Gerät – beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem mobilen Gerät des Roamingkunden – übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist und zum ersten Mal beginnt, einen Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu nutzen. Die Informationen werden zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, die ihren Empfang und leichtes Verstehen fördert.
Hat ein Kunde seinem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Tarifinformation wünscht, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.
🡻 2015/2120 Art. 7.8(b)
(32a)
Der Roaminganbieter versendet bei vollständigem Ausschöpfen des angemessenen Nutzungsvolumens für regulierte Datenroamingdienste oder bei Erreichen einer gemäß Artikel 76c angewandten Nutzungsschwelle eine Mitteilung. Darin ist der Aufschlag anzugeben, der für jede zusätzliche Nutzung regulierter Datenroamingdienste durch den Roamingkunden berechnet wird. Jeder Kunde hat das Recht zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm solche Mitteilungen nicht mehr übersendet, und er hat das Recht zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm jederzeit und kostenlos diesen Dienst wieder bereitstellt.
🡻 2015/2120 Art. 7.8(c)
(43)
Jeder Roaminganbieter stellt allen seinen Roamingkunden die Option bereit, sich bewusst und kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der rechtzeitig Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang bereitgestellt werden, ausgedrückt als Datenvolumen oder in der Währung, in der dem des Roamingkunden regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit berechnet werden, während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten.
🡻 531/2012
Zu diesem Zweck bietet der Roaminganbieter einen oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Datenvolumen unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge (pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichem Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber.
Als Alternative kann der Roaminganbieter als Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen (pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichem Abrechnungszeitraum entsprechen.
Darüber hinaus kann der Roaminganbieter seinen Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten.
Die pauschale Obergrenze gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 gilt für alle Kunden, die nicht eine andere Obergrenze gewählt haben.
Ferner stellt jeder Roaminganbieter sicher, dass an das mobile Gerät des Roamingkunden eine geeignete Meldung – beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem Computer – übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolumen erreicht. Jeder Kunde hat das Recht, den Roaminganbieter anzuweisen, ihm solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und kann den Anbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihm diesen Dienst wieder bereitzustellen.
Sollte der Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, so ist eine Meldung an das mobile Gerät des Roamingkunden zu senden. In der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Roaminganbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.
Falls ein Roamingkunde sich für die Nutzung oder Beendigung einer mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung verbundenen Funktion entscheidet, muss die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen.
(54)
Die Absätze 2 und 43 gelten nicht für Geräte, bei denen eine mobile Datenübertragung von Maschine zu Maschine erfolgt.
(65)
Die Roaminganbieter unternehmen angemessene Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roamingentgeltegebühren für unbeabsichtigt genutztegewählte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden. Hierzu gehört, dass sie die Kunden darüber informieren, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen vermeiden können.
🡻 2015/2120 Art. 7.8(d)
(76)
Dieser Artikel gilt mit Ausnahme des Absatzes 65 und des Absatzes 2 Unterabsatz 2 und des Absatzes 32a Unterabsatz 2 und vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3 des vorliegenden Absatzes auch für Datenroamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.
🡻 531/2012
In dem Fall, dass sich der Kunde für die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Funktion entscheidet, finden die Anforderungen nach Absatz 43 keine Anwendung, wenn der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der Union es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten seines Kunden in Echtzeit überwacht.
In einem solchen Fall wird dem Kunden bei seiner Einreise in ein solches Land mit einer SMS ohne unnötige Verzögerung und kostenlos mitgeteilt, dass die Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang und die Garantiefunktion, wonach ein angegebener Höchstbetrag nicht überschritten wird, nicht zur Verfügung stehen.
⇩ neu
Artikel 16
Transparenz über die Arten des Zugangs zu Notdiensten
Die Roaminganbieter stellen sicher, dass ihre Roamingkunden angemessen über die Arten des Zugangs zu Notdiensten im besuchten Mitgliedstaat informiert werden.
Der Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Roaminganbieters darauf hingewiesen, dass er über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 sowie über in dem besuchten Mitgliedstaat vorgeschriebene alternative Notrufzugangsarten kostenlos auf Notdienste zugreifen kann. Die Informationen werden durch eine SMS-Nachricht auf das mobile Gerät des Roamingkunden übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist. Die Informationen werden zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines Roamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, die ihren Empfang und leichtes Verstehen fördert.
Artikel 17
Datenbank mit Nummern von Mehrwertdiensten
Das GEREK richtet eine einheitliche unionsweite Datenbank mit den für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen in jedem Mitgliedstaat ein und pflegt diese Datenbank, die den nationalen Regulierungsbehörden und Betreibern zugänglich gemacht wird. Die Datenbank wird bis zum 31. Dezember 2023 eingerichtet. Zu diesem Zweck übermitteln die NRB oder andere zuständige Behörden dem GEREK auf elektronischem Weg unverzüglich die erforderlichen Informationen und die einschlägigen Aktualisierungen.
🡻 531/2012
Artikel 18 16
Überwachung und Durchsetzung
(1)
Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet.
🡻 2015/2120 Art. 7.9(a)
Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen genau die Roaminganbieter, die von Artikel 66b, Artikel 76c und Artikel 96e Absatz 3 Gebrauch machen.
🡻 2017/920 Art. 1.5(a)
(2)
Die nationalen Regulierungsbehörden und, gegebenenfalls, das GEREK stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 56a, 66b, 76c, 96e, 107, 119 und 12, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.
🡻 531/2012 (angepasst)
(3)
Zur Vorbereitung der in Artikel 2119 vorgesehenen Überprüfung beobachten die nationalen Regulierungsbehörden die Entwicklung der Entgelte, die Roamingkunden auf der Großkunden- ⌦ Vorleistungs- ⌫ und Endkundenebene für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, berechnet werden, insbesondere auch in den Gebieten in äußerster Randlage der Union im Sinne von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die nationalen Regulierungsbehörden achten zudem gezielt auf den besonderen Fall des unbeabsichtigten Roamings in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten und überwachen, ob die Verkehrssteuerungstechniken zum Nachteil von Kunden eingesetzt werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten unbeabsichtigtes Roaming, sammeln Informationen darüber und treffen geeignete Maßnahmen.
(4)
Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von den Unternehmen, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, die Bereitstellung aller für die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung notwendigen Informationen zu verlangen. Diese Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in dem Detaillierungsgrad, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden.
🡻 2017/920 Art. 1.5(b)
(54a)
Sieht eine nationalen Regulierungsbehörde Informationen gemäß den Unionsvorschriften und den nationalen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich an, so stellen die Kommission, das GEREK und die anderen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden eine entsprechende vertrauliche Behandlung sicher. Durch die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses wird nicht verhindert, dass die nationale Regulierungsbehörde, die Kommission, das GEREK und die anderen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden einander rechtzeitig Informationen weitergeben, um die Durchführung dieser Verordnung zu überprüfen, zu überwachen und zu beaufsichtigen.
🡻 531/2012
(65)
Die nationalen Regulierungsbehörden können von sich aus tätig werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere machen sie nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 615 der Zugangsrichtlinie Richtlinie (EU) 2018/1972 Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, sodass bei Roamingdiensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet wird, zum Beispiel wenn Kunden keine regulierten SMS-Roamingnachrichten mit Kunden eines terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat austauschen können, weil keine Vereinbarung über die Zustellung solcher Nachrichten besteht.
(76)
Stellt eine nationale Regulierungsbehörde einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung fest, so kann sie die sofortige Abstellung des Verstoßes anordnen.
Artikel 19 17
Streitbeilegung
(1)
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung zwischen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellen, finden die in den Artikeln 2620 und 2721 der Rahmenrichtlinie Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren Anwendung.
🡻 2017/920 Art. 1.6 (angepasst)
⇨ neu
Mit Streitigkeiten zwischen Betreibern besuchter Netze und anderen Betreibern über Entgelte für Leistungen, die zur Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste ⌦ Roamingvorleistungsdienste ⌫ erforderlich sind, kann (können) die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) gemäß den Artikeln 2620 und 2721 der Rahmenrichtlinie Richtlinie (EU) 2018/1972 befasst werden. In solchen Fällen kann (können) ⇨ meldet (melden) ⇦ die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) ⌦ die Streitigkeit ⌫ demdas GEREK ⇨ , um eine dauerhafte Lösung der Streitigkeit herbeizuführen ⇦ zu der Frage konsultieren, welche Maßnahmen gemäß der Rahmenrichtlinie, den Einzelrichtlinien oder dieser Verordnung zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind. Wenn das GEREK konsultiert wurde, wartet (warten) die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) die Stellungnahme des GEREK ab, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift (ergreifen).
🡻 531/2012 (angepasst)
⇨ neu
(2)
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei ungelösten Streitfällen, an denen Kunden oder Endnutzer beteiligt sind und die einen unter diese Verordnung fallenden Gegenstand betreffen, die in Artikel 2534 der Universaldienstrichtlinie Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehenen Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung stehen.
Artikel 20 18
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften ⌦ und Maßnahmen ⌫ bis 30. Juni 2013 mit und melden danach unverzüglich jede Änderung, die sich auf diese Vorschriften darauf auswirkt ⇨ , unverzüglich ⇦ mit.
🡻 2015/2120 Art. 7.10 (angepasst)
Artikel 21 19
Überprüfung
(1)
Die Kommission leitet bis zum 29. November 2015 eine Überprüfung des Großkunden-Roamingmarkts ein, um abzuschätzen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017 zu ermöglichen. Die Kommission überprüft dabei unter anderem die Intensität des Wettbewerbs auf den nationalen Großkundenmärkten, und sie bewertet insbesondere das Niveau der anfallenden Großkundenkosten und angewendeten Großkundenentgelte sowie die Wettbewerbssituation der Betreiber mit begrenzter geografischer Abdeckung, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen auf den Wettbewerb sowie der Fähigkeit der Betreiber, Größenvorteile zu nutzen. Die Kommission bewertet ferner die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Endkunden-Roamingmärkten sowie alle erkennbaren Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen und für Investitionsanreize in inländischen und in besuchten Märkten. Bei der Abschätzung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge zu ermöglichen, trägt die Kommission der Erforderlichkeit Rechnung, zu gewährleisten, dass die Betreiber im besuchten Mitgliedstaat alle Kosten der Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, decken können. Die Kommission berücksichtigt ferner, dass ein dauerhaftes Roaming oder eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für die Kunden des Roaminganbieters bei vorübergehenden Reisen innerhalb der Union verhindert werden muss.
(2)
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Juni 2016 einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Absatz 1 vor.
Beigefügt wird dem Bericht ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag — dem eine öffentliche Konsultation vorangegangen ist — zur Änderung der Großkundenentgelte für regulierte Roamingdienste gemäß dieser Verordnung oder zur Bereitstellung einer anderen Lösung zur Klärung der auf Großkundenebene festgestellten Fragen, im Hinblick auf die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017.
🡻 2017/920 Art. 1.7(a) (angepasst)
⇨ neu
(31)
Darüber hinaus legt die Kommission bis zum 15. Dezember 2018 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht vor, in dem sie die Auswirkungen der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge unter Berücksichtigung aller einschlägigen Berichte des GEREK zusammenfasst. Außerdem legt die Kommission, nach Konsultation des GEREK, dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen ⇨ zwei ⇦ Berichte vor., dem sie, falls notwendig, einen Legislativvorschlag ⇨ Nach Vorlage des jeweiligen Berichts erlässt die Kommission gegebenenfalls einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 22 ⇦ zur Änderung der in dieser Verordnung festgelegten maximalen Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫ für regulierte Roamingdienste beifügt. Der erste dieser Berichte wird spätestens am 15. Dezember 2019 ⇨ 30. Juni 2025 und der zweite am 30. Juni 2029 ⇦ vorgelegt.
In diesen zweijährlichen ⌦ den ⌫ Berichten werden unter anderem folgende Elemente beurteilt:
a)die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu regulierten Endkunden-Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen ⇨ und des Zugangs zu den verschiedenen Netztechnologien und ‑generationen ⇦;
b)die Intensität des Wettbewerbs auf ⌦ der Endkunden- und der Vorleistungsebene des ⌫ dem Endkunden- und Großkunden-Roamingmarkts, insbesondere die ⇨ von den Betreibern tatsächlich gezahlten Vorleistungsentgelte und die ⇦ Wettbewerbssituation kleiner, unabhängiger oder neu in den Markt eingetretener Betreiber und der Betreiber virtueller Mobilfunknetze, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen, ⇨ des über Handelsplattformen und ähnliche Instrumente gehandelten Verkehrs ⇦ und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb;
⇩ neu
c)die Entwicklung des Maschine-Maschine-Roamings (M2M-Roaming);
🡻 2017/920 Art. 1.7(a) (angepasst)
cd)der Grad, zu dem die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen, insbesondere des – auf der Grundlage von Informationen der nationalen Regulierungsbehörden eingeleiteten – Verfahrens der vorherigen Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 6 bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für regulierte Roamingdienste zu Ergebnissen geführt hat;
de)die Entwicklung der für Endkunden verfügbaren Tarife;
ef)die Änderungen der Nutzungsstruktur bei Datendiensten im Inland und für Roaming;
fg)ob die Heimatnetzbetreiber in der Lage sind, die Tragfähigkeit ihrer inländischen Entgeltmodelle zu erhalten, und in welchem Umfang ausnahmsweise Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Artikel 76c genehmigt wurden;
gh)ob die Betreiber besuchter Netze in der Lage sind, die entstandenen effizienten Kosten der Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste ⌦ Roamingvorleistungsdienste ⌫ zu decken;
hi)die Auswirkungen der Anwendung von Regelungen der angemessenen Nutzung durch die Betreiber gemäß Artikel 86d, einschließlich der Ermittlung von Unstimmigkeiten bei der Anwendung und Durchsetzung von Regelungen der angemessenen Nutzung;.
⇩ neu
j)das Ausmaß, in dem Roamingkunden und ‑betreiber Probleme im Zusammenhang mit Mehrwertdiensten haben;
k)die Anwendung der Maßnahmen dieser Verordnung für Notrufe.
🡻 2017/920 Art. 1.7(b) (angepasst)
⇨ neu
(24)
Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den unionsweiten Roamingmärkten erhebt das GEREK regelmäßig Daten von den nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklungen der Endkunden- und Großkundenentgelte ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫ für regulierte Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste, einschließlich der für ausgeglichenen bzw. unausgeglichenen Roamingverkehr berechneten Großkundenentgelte. ⌦ Vorleistungsentgelte ⌫ ⇨ , über die Nutzung von Handelsplattformen und ähnlichen Instrumenten, über die Entwicklung des Maschine-Maschine-Roamings und über das Ausmaß, in dem Roamingvorleistungsvereinbarungen auch die Dienstqualität regeln und den Zugang zu verschiedenen Netztechnologien und ‑generationen vorsehen. Das GEREK erhebt außerdem regelmäßig Daten von den nationalen Regulierungsbehörden über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung durch die Betreiber, die Entwicklung der reinen Inlandstarife, die Anwendung der Tragfähigkeitsmechanismen und Beschwerden über das Roaming. Wenn es gemäß Absatz 1 konsultiert wird, sammelt das GEREK zusätzliche Informationen über Transparenz, die Anwendung von Maßnahmen für Notrufe und über Mehrwertdienste und stellt diese zur Verfügung ⇦.
Außerdem erfasst es Daten über die Großkunden-Roamingvereinbarungen ⌦ Roamingvorleistungsvereinbarungen ⌫, die nicht den in Artikel 107, 119 oder 12 vorgesehenen Höchstbeträgen der Großkunden-Roamingentgelte ⌦ Roamingvorleistungsentgelte ⌫ unterliegen, sowie über die Anwendung vertraglicher Maßnahmen auf der Großkundenebene ⌦ Vorleistungsebene ⌫ zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder der zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs ⌦ Roamingvorleistungszugangs ⌫ für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union.
Diese Daten werden der Kommission mindestens ⇨ einmal ⇦ zweimal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten.
Auf der Grundlage der erhobenen Daten berichtet das GEREK regelmäßig darüber, wie sich in den Mitgliedstaaten die Preise und die Muster bei der Nutzung von Inlands- und Roamingdiensten entwickeln, wie sich die tatsächlichen Großkunden-Roamingentgelte ⌦ Roamingvorleistungsentgelte ⌫ für unausgeglichenen Verkehr zwischen Anbietern von Roamingdiensten entwickeln und über das Verhältnis zwischen Endkundenpreisen, Großkundenentgelten ⌦ Vorleistungsentgelten ⌫ und Großkundenkosten ⌦ Vorleistungskosten ⌫ für Roamingdienste. Das GEREK prüft, wie eng diese Elemente miteinander zusammenhängen.
Das GEREK erhebt ebenfalls jährlich Informationen der nationalen Regulierungsbehörden zur Transparenz und Vergleichbarkeit der verschiedenen Tarife, die die Betreiber ihren Kunden anbieten. Die Kommission veröffentlicht diese Daten und Ergebnisse.
⇩ neu
Artikel 22
Überprüfung der maximalen Vorleistungsentgelte
Die Kommission erlässt unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 23, um die maximalen Vorleistungsentgelte zu ändern, die ein Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Erbringung regulierter Sprach-, SMS- oder Datenroamingdienste über das betreffende besuchte Netz gemäß den Artikeln 10, 11 und 12 in Rechnung stellen darf.
Zu diesem Zweck verfährt die Kommission wie folgt:
a)
Sie hält sich an die in Anhang I festgelegten Grundsätze, Kriterien und Parameter;
b)
sie trägt den derzeit unionsweit in Rechnung gestellten durchschnittlichen Vorleistungsentgelten sowie der Notwendigkeit Rechnung, der Entwicklung des kommerziellen Marktes einen angemessenen wirtschaftlichen Spielraum zu lassen;
c)
sie trägt den Marktinformationen Rechnung, die vom GEREK, von den nationalen Regulierungsbehörden oder unmittelbar von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen, vorgelegt werden.
Artikel 23
Ausübung der Befugnisübertragung
(1)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 21 und 22 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Januar 2025 übertragen.
(3)
Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 21 und 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 21 und 22 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
🡻 531/2012 (angepasst)
⇨ neu
Artikel 24 20
Mitteilungspflicht
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden mit, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dieser Verordnung betraut sind.
Artikel 25 21
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 ⌦ (EU) Nr. 531/2012 ⌫ wird gemäß Anhang I ab dem 1. Juli 2012 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 26 22
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ⌦ 1. Juli 2022 ⌫ in Kraft und gilt ab diesem Tag, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Ihre Geltungsdauer endet am 30. Juni 2022 ⇨ 2032 ⇦.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (NEUFASSUNG)
1.2.Politikbereich(e) (Cluster)
Binnenmarkt
Elektronische Kommunikation – Roamingpolitik der EU
Arbeitsprogramm 2020 – Ein Europa für das digitale Zeitalter – Digitale Dienste für Verbraucher
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft:
◻ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
⌧ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Ziel des Vorschlags ist es, die Vorschriften für den EU-weiten Roamingmarkt über das Jahr 2022 hinaus zu verlängern und gleichzeitig die maximalen Vorleistungsentgelte zu ändern, neue Maßnahmen zur Gewährleistung eines wirklich erlebbaren Roamings zu Inlandspreisen einzuführen und andere überflüssige Maßnahmen aufzuheben. Im Interesse der Klarheit wird der Vorschlag in Form einer Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012, die in den letzten Jahren mehrfach geändert wurde, vorgelegt.
Die neue Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und gewährleistet die Kontinuität mit der vorherigen Verordnung (EU) Nr. 531/2012, die am 30. Juni 2022 ausläuft. Als Verordnung gilt der Rechtsakt automatisch und einheitlich für alle EU-Länder, sobald er in Kraft tritt, ohne dass er in nationales Recht umgesetzt werden muss. Er wird in allen seinen Teilen für alle EU-Länder verbindlich sein.
Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) wird beauftragt, bis zum 31. Dezember 2023 die Datenbank mit den für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen einzurichten.
In der Verordnung (EU) 2018/1971 (GEREK-Verordnung) ist ausdrücklich vorgesehen, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 – der hiermit neugefasst Roamingverordnung – in Bezug auf das EU-weite Roaming die Regeln, die mit dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen wurden, ergänzt und flankiert und bestimmte Aufgaben für das GEREK festgelegt werden.
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1971, in dem die „Ziele des GEREK“ festgelegt sind, wird das GEREK im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 tätig. Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1971, der die Regulierungsaufgaben des GEREK enthält, sieht darüber hinaus vor, dass es weitere Aufgaben wahrnimmt, die ihm durch EU-Rechtsakte, insbesondere durch die Verordnung (EU) Nr. 531/2012, übertragen werden.
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1971 ist das GEREK daher mit der Wahrnehmung der ihm durch die Roamingverordnung übertragenen Aufgaben betraut. Das GEREK wird die Aufgaben, einschließlich der Einrichtung und Pflege der Mehrwertdienste-Datenbank, ohne zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen wahrnehmen.
1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)
In der wegweisenden Rechtssache C-58/08, Vodafone, stellte der Generalanwalt Folgendes fest: „Die Preisunterschiede zwischen Anrufen innerhalb des eigenen Mitgliedstaats und Roaminganrufen können berechtigterweise als Abschreckung von der Inanspruchnahme grenzüberschreitender Dienste wie des Roaming bezeichnet werden. … (Eine solche) Beeinträchtigung grenzüberschreitender Tätigkeiten ist geeignet, die Errichtung eines Binnenmarkts, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist, zu behindern ... Im Mobiltelekommunikationssektor gibt es wohl keine augenfälligere grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit als das Roaming.“
Die Tatsache, dass Dienstleistungen grenzüberschreitender Natur sind, rechtfertigt Maßnahmen auf EU-Ebene, weil die Mitgliedstaaten das Problem allein nicht wirksam angehen können und die nationalen Regulierungsbehörden allein nicht imstande sind, es selbstständig zu lösen.
In seinem Urteil vom 8. Juni 2010 in der obigen Rechtssache C-58/08, Vodafone, stellte der Gerichtshof fest, dass in der Vergangenheit „das hohe Niveau der Endkundenentgelte von den NRB, staatlichen Einrichtungen und Verbraucherschutzverbänden gemeinschaftsweit als anhaltendes Problem betrachtet wurde und die Versuche, dieses Problem innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens zu lösen, keine Senkung der Entgelte bewirkt hatten“.
Ebenso sind die Probleme, die mit den neuen im Vorschlag enthaltenen Maßnahmen angegangen werden, eng mit dem grenzüberschreitenden Charakter des Roamings verknüpft und werden davon beeinflusst. Deshalb können sie von den Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend behoben werden, und deshalb wären Maßnahmen auf EU-Ebene wirksamer als Maßnahmen auf nationaler Ebene. Tatsächlich können die grundlegenden Probleme, die mit dem Vorschlag behoben werden sollen, von der Inanspruchnahme des Roamings abschrecken, Hindernisse bei der Nutzung von Mobilfunkdiensten und ‑anwendungen auf Reisen im Binnenmarkt schaffen oder allgemein das reibungslose Funktionieren des EU-weiten Roamingmarktes stören. Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist dies ein Ziel, das verfolgt werden muss und auch am besten auf EU-Ebene erreicht werden kann.
Erwarteter Unionsmehrwert (ex post)
Der erwartete EU-Mehrwert dieses Vorschlags besteht darin, i) die Vorteile in Form eines hohen Verbraucherschutzes, eines größeren Vertrauens der Verbraucher und eines breiteren Angebots für die Endnutzer, die die EU-Roamingvorschriften bereits gebracht haben, zu erhalten, ii) eine nachhaltige Bereitstellung des Roamings zu Inlandspreisen und die Kostendeckung auf der Vorleistungsebene zu gewährleisten und iii) ungelöste Probleme beim Roaming zu bewältigen, bei denen berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Menschen von der Inanspruchnahme diese typischerweise grenzüberschreitenden Dienste abschrecken.
1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Die EU-Roamingvorschriften haben zu einem hohen Verbraucherschutz beigetragen, der das Vertrauen und ein breiteres Angebot für die Nutzer fördert. Der schnelle und erhebliche Anstieg des Roamingverkehrs seit Juni 2017 hat gezeigt, dass das Ziel der RLAH-Reform erreicht wurde, die ungedeckte Mobilfunknachfrage der Reisenden in der EU zu erschließen. Insbesondere hat sich der Endkunden-Roamingverkehr zwischen Sommer 2016 und Sommer 2018 bei Anrufen verdreifacht und bei Daten verzwölffacht. In diesem Sinne bestätigt die Überprüfung den Erfolg der Reform und zeigt, dass der Roamingmarkt unter den Roamingvorschriften im Allgemeinen gut funktioniert. Mit dem Vorschlag soll der Ansatz, bei dem die Preisobergrenzen auf der Vorleistungsebene schrittweise gesenkt und die Kostendeckung sichergestellt werden, fortgeführt werden, da sich diese Maßnahmen zusammen mit den Schutzvorkehrungen (Ausnahmen zur Sicherung der Tragfähigkeit und Regelung der angemessenen Nutzung) als wesentlich erwiesen haben, um die tragfähige Bereitstellung des Roamings zu Inlandspreisen zu gewährleisten.
1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge war ein wesentlicher Schritt zur Schaffung eines EU-weiten digitalen Binnenmarkts und zu dessen ordnungsgemäßem Funktionieren.
Dabei hat insbesondere die Regulierung des Roamingmarkts zur Einführung des Roamings zu Inlandspreisen in der gesamten EU dazu beitragen, das angestrebte politische Ziel zu erreichen, dass nämlich gut funktionierende Märkte den europäischen Verbrauchern EU-weit Zugang zu einer hochleistungsfähigen drahtlosen Breitbandinfrastruktur zu erschwinglichen Preisen bieten.
Angesichts dessen gilt es zu verhindern, dass die erreichten Ergebnisse zunichtegemacht werden, wenn die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 am 30. Juni 2022 ausläuft. Deshalb wurde der Vorschlag zur Überarbeitung der bestehenden Roamingvorschriften in das Arbeitsprogramm der Kommission für 2020 unter dem Leitziel „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ aufgenommen, mit dem das Einzelziel „Digitale Dienste für Verbraucher“ verfolgt wird.
Der Vorschlag ergänzt den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK), der von den Mitgliedstaaten bis zum 21. Dezember 2020 umzusetzen war. Der EKEK zielt nicht nur darauf ab, eine schnelle Internetanbindung und die 5G-Einführung zum Nutzen aller Europäerinnen und Europäer zu ermöglichen, sondern auch einen wirksamen Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten und ihnen mehr Wahlmöglichkeiten zu geben, indem transparenter informiert wird und spezifische Vorschriften über die maximale Vertragslaufzeit und die Nummernübertragbarkeit gestärkt werden. Der EKEK zielt auch darauf ab, den Endnutzern kostenlos Zugang zu Notdiensten über Notrufe zu gewähren und sicherzustellen, dass Angaben zum Anruferstandort verfügbar sind. Die Roamingvorschriften (die vor diesem Vorschlag in der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 verankert wurden) bleiben vom EKEK unberührt.
1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen
☑ befristete Laufzeit
–☑
Laufzeit: 1.7.2022 bis 30.6.2032
–◻
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
◻ unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
–anschließend reguläre Umsetzung.
1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
☑ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–◻
durch Exekutivagenturen
◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
☑ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–☑ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
Das GEREK wird die Datenerhebung und ‑berichterstattung durchführen und bis zum 31. Dezember 2023 eine EU-weite Datenbank mit den für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen einrichten und pflegen. Die Datenbank ist als Transparenzinstrument gedacht, das den NRB und den Betreibern einen direkten Zugang zu Informationen darüber ermöglicht, in welchen Nummernbereichen in den einzelnen Mitgliedstaaten höhere Kosten (Zustellungsentgelte) anfallen können. Das GEREK-Mandat deckt die genannten Aufgaben ab. Das GEREK wird die Aufgaben, einschließlich der Einrichtung und Pflege der Mehrwertdienste-Datenbank, ohne zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen wahrnehmen.
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Die Kommission, das GEREK und die NRB überwachen gemeinsam das Funktionieren des Roamingmarkts und die Umsetzung der in der Roamingverordnung vorgesehenen Maßnahmen gemäß Artikel 18 (Überwachung und Durchsetzung) und Artikel 21 (Überprüfung), in denen auch ein Datenerhebungs- und Berichterstattungssystem festgelegt ist, und erstatten darüber Bericht.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Nicht relevant, da die Initiative hauptsächlich Verwaltungsausgaben unter Rubrik 7 umfasst.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens und neu vorgeschlagene Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
|
Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Finanzierungsbeiträge
|
|
|
Nummer
[Rubrik………………………...…………]
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidaten-ländern
|
von Dritt-ländern
|
nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung
|
|
7
1
|
Nummer: 20 02 06
Rubrik 7: Verwaltungsausgaben
Nummer: 02 20 04 03
Rubrik 1: Binnenmarkt, Innovation und Digitales
Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation
|
./NGM
|
/NEIN
|
/NEIN
|
/NEIN
|
/NEIN
|
3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
1
|
Binnenmarkt, Innovation und Digitales
|
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel (getrennt nach den unter 3.1 aufgeführten Haushaltslinien)
Festlegung und Umsetzung der Unionspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation 02 20 04 03
|
Verpflichtungen
|
1)
|
0
|
0,150
|
0
|
0,705
|
0
|
0,150
|
0
|
0,855
|
1,860
|
|
|
Zahlungen
|
2)
|
0
|
0
|
0,075
|
0,155
|
0,550
|
0,075
|
0,075
|
0,930
|
1,860
|
|
Aus der Dotation des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben
|
Verpflichtungen = Zahlungen
|
3)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
=1+3
|
0
|
0,150
|
0
|
0,705
|
0
|
0,150
|
0
|
0,855
|
1,860
|
|
|
Zahlungen
|
=2+3
|
0
|
0
|
0,075
|
0,155
|
0,550
|
0,075
|
0,075
|
0,930
|
1,860
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
7
|
Verwaltungsausgaben
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
INSGESAMT
|
|
Personal
|
|
0,216
|
0,431
|
0,431
|
0,431
|
0,431
|
0,431
|
1,940
|
4,310
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0
|
0
|
0,020
|
0,020
|
0
|
0
|
0,020
|
0,020
|
0,080
|
|
Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0
|
0,216
|
0,451
|
0,451
|
0,431
|
0,431
|
0,451
|
1,960
|
4,390
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Nach 2027
|
INSGESAMT
|
|
Mittel in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
0
|
0,366
|
0,431
|
1,156
|
0,451
|
0,581
|
0,431
|
2,835
|
6,250
|
|
|
Zahlungen
|
0
|
0,216
|
0,506
|
0,606
|
1,001
|
0,506
|
0,506
|
2,910
|
6,250
|
3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Mittel unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens bis einschließlich 2032 INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
0
|
0,216
|
0,431
|
0,431
|
0,431
|
0,431
|
0,431
|
4,310
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0
|
0
|
0,020
|
0,020
|
0
|
0
|
0,020
|
0,060
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
0
|
0,216
|
0,451
|
0,451
|
0,431
|
0,431
|
0,451
|
4,370
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Zwischensumme
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0,216
|
0,451
|
0,451
|
0,431
|
0,431
|
0,451
|
4,370
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Die Haushaltsmittel für 2022 sind nur für ein halbes Jahr vorgesehen, da die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 am 30. Juni 2022 ausläuft.
3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
Sitz und Vertretungen der Kommission
|
|
2
|
2
|
2
|
2
|
2
|
2
|
|
Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Forschung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD
Rubrik 7
|
|
Aus der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens finanziert
|
– am Sitz
|
|
1,5
|
1,5
|
1,5
|
1,5
|
1,5
|
1,5
|
|
|
– in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert
|
– am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
– in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Forschung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstiges (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
3,5
|
3,5
|
3,5
|
3,5
|
3,5
|
3,5
|
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
|
Beamte sowie Bedienstete auf Zeit
|
2 VZÄ pro Jahr für folgende Aufgaben:
– Koordinierung der Überprüfung der Roamingmärkte und der damit verbundenen Berichte der Kommission, Überprüfung der Durchführungsrechtsakte der Kommission, Ausschussverfahren (COCOM), Vorbereitung und Annahme delegierter Rechtsakte, Einrichtung einer externen Expertengruppe, Zusammenarbeit mit dem GEREK und Unterstützung bei der Ausarbeitung von Leitlinien;
– Überwachung, Koordinierung der Datenerhebung und ‑analyse, Durchführung gemeinsamer Erhebungen der Kommission und des GEREK, Zusammenarbeit mit dem GEREK und der JRC;
– vorausschauende Analyse (technologische und wirtschaftliche Entwicklungen);
– Gewährleistung der Auftragsvergabe, Koordinierung und Verwaltung externer Studien (einschließlich Verwaltungsvereinbarungen mit der JRC, Studie über technologische Entwicklungen, Kostenmodelle für die Bewertung von Obergrenzen auf der Vorleistungsebene);
– rechtliche Analyse, Antworten auf parlamentarische Anfragen und sonstige Fragen, Bearbeitung von Bürger- und sonstigen Beschwerden, Vertragsverletzungsverfahren.
|
|
Externes Personal
|
0,5 VZÄ VB und 1 VZÄ ANS, die zu den folgenden Aufgaben beitragen:
– Datenerhebung und ‑analyse, rechtliche Analyse, Antworten auf parlamentarische Anfragen und sonstige Fragen, Bearbeitung von Beschwerden;
– Beitrag zur Überprüfung der Roamingmärkte und vorausschauende Analyse (technologische und wirtschaftliche Entwicklungen);
– Beitrag zur Koordinierung und Verwaltung externer Studien (einschließlich Verwaltungsvereinbarungen mit der JRC, Studie über technologische Entwicklungen, Kostenmodelle für die Bewertung von Obergrenzen auf der Vorleistungsebene).
|
3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–☑
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Jahre
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
INSGESAMT
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–☑
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Die unter 3.2.1 genannten operativen Ausgaben werden durch Umschichtungen innerhalb der Finanzplanung der operativen Haushaltslinie 02 20 04 03 gedeckt.
–◻
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
–◻
erfordert eine Revision des MFR.
3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–☑
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–◻
auf die Eigenmittel
–◻
auf die übrigen Einnahmen
Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Einnahmenlinie:
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
|
|
2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Artikel ………….
|
|
|
|
|
|
|
|
Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).