Brüssel, den 22.1.2021

COM(2021) 24 final

2021/0011(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss für das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR in Bezug auf den Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem durch das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR 1 (im Folgenden das „TIR-Übereinkommen“) eingerichteten Verwaltungsausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme mehrerer Änderungen des TIR-Übereinkommens zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR

Ziel des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 ist es, den internationalen Warentransport zwischen den Abgangs- und den Bestimmungszollstellen und durch so viele Länder wie erforderlich zu erleichtern. Das Übereinkommen trat 1978 in Kraft. Im November 2020 zählte das Übereinkommen 76 Vertragsparteien: 75 Staaten sowie die Europäische Union.

Die Europäische Union ist seit dem 20. Juni 1983 Vertragspartei des TIR-Übereinkommens 2 , und alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien.

2.2.Der Verwaltungsausschuss

Der Verwaltungsausschuss handelt im Rahmen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR. Seine Aufgabe ist es, Änderungen des TIR‑Übereinkommens zu prüfen und anzunehmen. Über Vorschläge wird abgestimmt. Jeder Staat, der Vertragspartei und in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vertreten ist, hat eine Stimme. Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich des Zolls, in den das TIR-Übereinkommen fällt. Allerdings hat die Union als Zoll- und Wirtschaftsunion gemäß Artikel 52 Absatz 3 des TIR-Übereinkommens kein zusätzliches Stimmrecht zu dem jeweiligen Stimmrecht ihrer Mitgliedstaaten. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien mit Stimmrecht.

Änderungen des TIR-Übereinkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist.

2.3.Der vom Verwaltungsausschuss vorgesehene Rechtsakt

Auf seiner vierundsiebzigsten Sitzung im Februar 2021 soll der Verwaltungsausschuss einen Beschluss über die Annahme der vorgeschlagenen Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR fassen (im Folgenden der „vorgesehene Rechtsakt“).

Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist die Anpassung des Musters des Carnet TIR an die erhöhte Zahl der Abgangs- und/oder Bestimmungszollstellen, die an einem TIR-Transport beteiligt sein können.

Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß den Artikeln 59 und 60 des TIR-Übereinkommens für die Vertragsparteien verbindlich sein.

Artikel 59 regelt Änderungen der Bestimmungen des TIR-Übereinkommens und lautet: „Jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 60 für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, wenn während dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag notifiziert hat. Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

Artikel 60 regelt Änderungen der Anlagen des TIR-Übereinkommens und lautet: „Jeder nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Vorschlag für eine Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 tritt an dem Tag in Kraft, den der Verwaltungsausschuss bei Annahme des Vorschlages festsetzt, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, den der Verwaltungsausschuss bei gleicher Gelegenheit festsetzt, ein Fünftel der Staaten, die Vertragsparteien sind, oder fünf dieser Staaten – je nachdem, welche Zahl geringer ist – dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass sie Einwände gegen die Änderung erheben. Die in diesem Absatz erwähnten Daten setzt der Verwaltungsausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder fest.

Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt:

Die Union unterstützt den Vorschlag für eine Änderung der Anlage 1 des TIR‑Übereinkommens und die Aktualisierung der Muster des Carnet TIR, da er im Einklang mit früheren Änderungen des Artikel 18 steht, durch welche die Höchstzahl der Zollstellen, die an einem TIR-Transport beteiligt sein dürfen, erhöht wurde.

Im Einzelnen wird, wie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, sowohl Version 1 als auch Version 2 des Musters der Carnets TIR aktualisiert 3 . Version 1 ist die derzeit in der Praxis verwendete Standardversion des Carnet TIR; Version 2 ist das Carnet TIR Tabak/Alkohol, das vorläufig nicht verwendet wird. Aus Gründen der Kohärenz und um weitere Änderungen in der Zukunft zu vermeiden, müssen beide Muster gleichzeitig geändert werden. Die neuen Muster werden dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates als Anhang beigefügt.

Diese Änderungen werden sich in der Praxis positiv auswirken, da sie den Wirtschaftsbeteiligten mehr Flexibilität bei der Auswahl ihrer Abgangs- und Bestimmungszollstellen ermöglichen.

Dies ist eine günstige Entwicklung, durch die das TIR-Übereinkommen an Attraktivität gewinnen wird. Die Europäische Union unterstützt diese Initiative, welche die Anwendung des internationalen Versandverfahrens erleichtern kann.

3.Rechtsgrundlage

3.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

3.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 4 .

3.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Verwaltungsausschuss ist ein durch eine Übereinkunft, nämlich das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, eingesetztes Gremium.

Bei dem Akt, den der Verwaltungsausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen Akt mit Rechtswirkung. Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß den Artikeln 59 und 60 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR völkerrechtlich bindend sein.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen der Übereinkunft weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

3.2.Materielle Rechtsgrundlage

3.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

3.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

3.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

4.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

Da der Rechtsakt des Verwaltungsausschusses das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR und dessen Anlagen ändern wird, ist es angezeigt, ihn nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2021/0011 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss für das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR in Bezug auf den Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 (im Folgenden das „TIR-Übereinkommen“) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates 5 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt und trat in der Gemeinschaft am 20. Juni 1983 in Kraft 6 .

(2)Eine konsolidierte Fassung des TIR-Übereinkommens wurde als Anhang des Beschlusses 2009/477/EG des Rates veröffentlicht, dem zufolge die Kommission künftige Änderungen des TIR-Übereinkommens unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen hat.

(3)Gemäß den Artikeln 59 und 60 des TIRÜbereinkommens kann der Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens (im Folgenden der „Verwaltungsausschuss“) mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien Änderungen des TIR-Übereinkommens und seiner Anlagen annehmen.

(4)Auf seiner vierundsiebzigsten Sitzung am 9.-12. Februar 2021 oder einer folgenden Sitzung soll der Verwaltungsausschuss mehrere Änderungen der Anlagen des TIRÜbereinkommens annehmen.

(5)Da die Änderungen für die Union verbindlich sein werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Verwaltungsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(6)Um den zuvor angenommenen Änderungen des Artikels 18 des TIR-Übereinkommens Rechnung zu tragen, durch welche die Zahl der Zollstellen, die an einem TIRTransport beteiligt sein dürfen, erhöht wurde, ist es erforderlich, Anlage 1 des TIR-Übereinkommens zu ändern und das Layout der Versionen 1 und 2 des Musters des Carnet TIR zu aktualisieren.

(7)Dem Standpunkt, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss zu vertreten ist, sollte daher der diesem Beschluss beigefügte Änderungsentwurf zugrunde liegen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, dass die Vertreter der Union im Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens nicht wesentlichen geringfügigen Änderungen des Änderungsentwurfs ohne weiteren Beschluss des Rates zustimmen können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der vierundsiebzigsten Sitzung oder einer der folgenden Sitzungen des Verwaltungsausschusses für das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (im Folgenden das „TIR-Übereinkommen“) zu vertreten ist, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Änderungsentwurf.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von der Kommission vorgetragen. Die Mitgliedstaaten der Union vertreten den Standpunkt der Union bei einer förmlichen Abstimmung im Verwaltungsausschuss des TIR-Übereinkommens gemeinsam handelnd im Interesse der Union.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten und die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    TIR steht für „Transports internationaux routiers“ bzw. „internationale Warentransporte“.
(2)    Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 über den Abschluss des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf (ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 1).
(3)    Im Anhang dieses Vorschlags findet sich das neue Layout des Carnet TIR; falls es in Legiswrite nicht angezeigt wird, führen Sie bitte die DQC-Prüfungen durch.
(4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(5)    Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 über den Abschluss des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf (ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 1).
(6)    ABl. L 31 vom 2.2.1983, S. 13.

Brüssel, den 22.1.2021

COM(2021) 24 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss für das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR in Bezug auf den Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist


ANHANG

Anlage 1, VERSION 1, Seite 2 des Umschlags: Muster des Carnet TIR, Nr. 5 der „règles relatives à l’utilisation du carnet TIR“

Vier wird ersetzt durch acht

Anlage 1, VERSION 1, Seite 3 des Umschlags: Muster des Carnet TIR Version 1, Nr. 5 der „rules regarding the use of the TIR Carnet“

Vier wird ersetzt durch acht

Anlage 1, VERSION 1, Seite 5 (weiß) des Musters des Carnet TIR, Voucher No. 1

Das vorhandene Voucher No. 1 wird ersetzt durch 1

Anlage 1, VERSION 1, Seite 6 (grün) des Musters des Carnet TIR Version 1, Voucher No. 2

Das vorhandene Voucher No. 2 wird ersetzt durch 2

Anlage 1, VERSION 2, Seite 2 des Umschlags: Muster des Carnet TIR, Nr. 5 der „règles relatives à l’utilisation du carnet TIR“

Vier wird ersetzt durch acht

Anlage 1, VERSION 2, Seite 3 des Umschlags: Muster des Carnet TIR Version 1, Nr. 5 der „rules regarding the use of the TIR Carnet“

Vier wird ersetzt durch acht

Anlage 1, VERSION 2, Seite 12 (weiß) des Musters des Carnet TIR, Voucher No. 1

Das vorhandene Voucher No. 1 wird ersetzt durch 3

Anlage 1, VERSION 2, Seite 13 (grün) des Musters des Carnet TIR, Voucher No. 2

   Das vorhandene Voucher No. 2 wird ersetzt durch 4

(1)    Siehe Seite 3 dieses Dokuments.
(2)    Siehe Seite 4 dieses Dokuments.
(3)    Siehe Seite 5 dieses Dokuments.
(4)    Siehe Seite 6 dieses Dokuments.