1.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 483/9


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 8. März 2021 zum vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache M.9820 — Danfoss/Eaton Hydraulics

Berichterstatter: Malta

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2021/C 483/09)

Vorhaben

1.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt.

Unionsweite Bedeutung

2.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass das Vorhaben unionsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung hat.

Sachlich relevante Märkte

3.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für hydraulische Lenkungen zu.

4.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für elektrohydraulische Lenkventile zu.

5.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für Orbitalmotoren zu.

6.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für Pumpen zu.

Räumlich relevante Märkte

7.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich beim räumlich relevanten Markt für hydraulische Lenkungen, elektrohydraulische Lenkventile, Orbitalmotoren und Pumpen um einen EWR-weiten Markt handelt.

Wettbewerbsrechtliche Würdigung

8.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss in der angemeldeten Form den wirksamen Wettbewerb auf den EWR-Märkten für hydraulische Lenkungen erheblich behindern würde, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.

9.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss in der angemeldeten Form den wirksamen Wettbewerb auf den EWR-Märkten für elektrohydraulische Lenkventile erheblich behindern würde, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.

10.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss in der angemeldeten Form den wirksamen Wettbewerb auf den EWR-Märkten für Orbitalmotoren erheblich behindern würde, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.

11.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss in der angemeldeten Form weder auf dem Markt für Pumpen für mobile Anwendungen noch in plausiblen Teilsegmenten dieses Marktes zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen würde.

12.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss in der angemeldeten Form nicht zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs aufgrund konglomerater Effekte führen würde.

Verpflichtungen

13.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass die endgültigen Verpflichtungen geeignet und ausreichend sind, um die erwartete erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für hydraulische Lenkungen, elektrohydraulische Lenkventile und Orbitalmotoren im EWR zu beseitigen.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt

14.

Der Beratende Ausschuss (11 Mitgliedstaaten) teilt die Auffassung der Kommission, dass der Zusammenschluss in der durch die endgültigen Verpflichtungen geänderten Form daher für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden sollte.