25.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/8


ZUSAMMENFASSUNG DES BESCHLUSSES DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2020

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen

(Sache M.9014 – PKN Orlen/Grupa Lotos)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4651)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2021/C 196/05)

Am 14. Juli 2020 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Fusionskontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) , insbesondere nach Artikel 8 Absatz 2. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses (ggf. in Form einer vorläufigen Fassung) kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?clear=1&policy_area_id=2

I.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(1)

PKN Orlen S.A. (Polen, im Folgenden „Orlen“ oder „Anmelder“) ist ein vertikal integriertes Unternehmen, das in Polen, aber auch in Österreich, der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Deutschland und der Slowakei vor allem in der Raffination und Vermarktung von Brennstoffen und damit verbundenen Produkten tätig ist. Die Tätigkeiten von Orlen umfassen alle in Ölraffinerien verarbeiteten herkömmlichen Brennstoffprodukte, darunter Dieselkraftstoff, Benzin, leichtes Heizöl, Flüssiggas, schweres Heizöl, Flugturbinenkraftstoff, Schiffskraftstoff, Bitumen und Naphta sowie Grundöle und Schmierstoffe. Orlen erbringt in Polen auch Bunkerdienste sowie Dienstleistungen für Dritte zur Erfüllung von Vorgaben für die obligatorische Speicherung von Benzin. Orlen betreibt auch ein Tankstellennetz in Polen, über das Kraftstoffe verkauft werden. Ferner ist das Unternehmen in begrenztem Umfang in der vorgelagerten Exploration, Feldentwicklung und Förderung von Rohöl und Erdgas tätig. Orlen ist auch auf dem Petrochemiemarkt vertreten, denn das Unternehmen stellt in seinen Raffinerien in Polen und der Tschechischen Republik eine Reihe petrochemischer Erzeugnisse her.

(2)

Grupa Lotos S.A. (Polen, im Folgenden „Lotos“) ist ein vertikal integriertes Unternehmen, das hauptsächlich in Polen, aber auch in der Tschechischen Republik und Estland vor allem in der Raffination und Vermarktung (einschließlich Einzelhandel) von Brennstoffen und damit verbundenen Produkten tätig ist. Die Tätigkeiten von Lotos umfassen alle in Ölraffinerien verarbeiteten herkömmlichen Brennstoffprodukte. Ferner betreibt das Unternehmen landesweit ein Tankstellennetz. Lotos bietet auch Bunkerdienste und Dienstleistungen zur Erfüllung von Vorgaben für die obligatorische Speicherung an. Weitere Geschäftsbereiche sind die vorgelagerte Exploration, Feldentwicklung und Förderung von Rohöl und Erdgas. Nach Angaben des Anmelders konzentrieren sich die Tätigkeiten von Lotos hauptsächlich auf Polen, obwohl das Unternehmen auch einige seiner Produkte in andere Länder exportiert.

II.   VERFAHREN

(3)

Am 3. Juli 2019 ist eine förmliche Anmeldung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) bei der Kommission eingegangen, wonach Orlen die alleinige Kontrolle über Lotos zu übernehmen beabsichtigt (im Folgenden „Zusammenschluss“). Orlen und Lotos werden im Folgenden zusammen als „beteiligte Unternehmen“ bezeichnet.

(4)

Die Kommission äußerte ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und erließ am 7. August 2019 einen Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung. Am 21. August 2019 übermittelte Orlen eine schriftliche Stellungnahme zu dem Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

(5)

Am 23. und 30. September sowie am 22. November 2019 erließ die Kommission vier Beschlüsse nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, in denen sie die beteiligten Unternehmen aufforderte, die Informationen, die sie in verschiedenen Auskunftsverlangen von ihnen angefordert hatte, vollständig zu übermitteln.

(6)

Mit diesen Beschlüssen wurde die in Artikel 10 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung genannte Frist nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 802/2004 der Kommission ab dem 20. September 2019 ausgesetzt. Mit Schreiben vom 2. März 2020 teilte die Kommission Orlen mit, dass die Aussetzung der Frist am 28. Februar 2020 endete, nachdem die beteiligten Unternehmen die angeforderten Informationen übermittelt hatten.

(7)

Am 7. April 2020 übermittelte die Kommission den beteiligten Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf die diese am 4. Mai 2020 antworteten. Darüber hinaus nahmen vier betroffene Dritte zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung.

(8)

Im Hauptprüfverfahren (Phase II) schlug Orlen informell verschiedene Abhilfemaßnahmen vor. Am 4. Mai 2020 unterbreitete Orlen förmliche Verpflichtungsangebote. Am 6. Mai leitete die Kommission in Bezug auf die am 4. Mai 2020 übermittelten Verpflichtungsangebote einen Markttest ein.

(9)

Die förmliche mündliche Anhörung fand am 11. Mai 2020 statt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie fand die mündliche Anhörung über eine sichere verschlüsselte Videokonferenz statt.

(10)

Am 25. Mai legte Orlen überarbeitete Verpflichtungsangebote vor. Am 26. Mai leitete die Kommission in Bezug auf die überarbeiteten Verpflichtungsangebote einen Markttest ein.

(11)

Am 18. Juni unterbreitete Orlen seine endgültigen Verpflichtungsangebote (im Folgenden „endgültige Verpflichtungen“).

III.   RELEVANTE MÄRKTE

(12)

Die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden sich in mehreren Ländern, vor allem jedoch in Polen und der Tschechischen Republik. In diesen Ländern gibt es erhebliche horizontale Überschneidungen zwischen einigen Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen.

1.   Großhandel mit Dieselkraftstoff, Benzin sowie leichtem und schwerem Heizöl in Polen

(13)

Die Kommission hatte zuvor eine mögliche Unterteilung des Großhandelsmarktes für Brennstoffe nach dem Verkauf ab Raffinerie und dem Verkauf außerhalb des Einzelhandels in Betracht gezogen, dabei aber offengelassen, ob diese Unterteilung die Wettbewerbssituation auf dem polnischen Markt widerspiegelt. Für die Zwecke dieses Beschlusses ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass es sich beim Großhandelsmarkt für Brennstoffe in Polen um einen einzigen Markt handelt. Wie bereits in früheren Beschlüssen, vertritt die Kommission in diesem Fall die Auffassung, dass die Großhandelsmärkte für Brennstoffe nach den jeweils verkauften Brennstoffen unterteilt werden sollten.

(14)

Zuvor hatte sie die Märkte für die Lieferung von Brennstoffen ab Raffinerie als regionale oder weiter gefasste Märkte und die Märkte für den Vertrieb von Brennstoffen außerhalb des Einzelhandels als nationale Märkte abgegrenzt. Für die Zwecke dieses Beschlusses kommt die Kommission angesichts ihrer Feststellung, dass es in Polen einen einzigen Markt für den Großhandel mit Brennstoffen gibt, und auf der Grundlage ihrer Analyse der Angebots- und Nachfragestrukturen in Polen zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Märkten um nationale Märkte handelt.

2.   Einzelhandel mit Kraftstoffen in Polen

(15)

Die Kommission hatte bereits zuvor festgelegt, dass der Markt für den Einzelhandel mit Kraftstoffen den Verkauf von Kraftstoffen an Tankstellen (sowohl an Markentankstellen als auch an freien Tankstellen) innerhalb und außerhalb eines integrierten Netzes umfasst. Der sachlich relevante Markt wurde so abgegrenzt, dass er alle Arten von Kraftstoffen umfasst, die an Tankstellen erhältlich sind, einschließlich Benzin, Dieselkraftstoff und Autogas. Darüber hinaus hat die Kommission in der Vergangenheit eine Reihe möglicher Abgrenzungen nach Tankstellenart in Erwägung gezogen und dabei die Frage, ob eine solche Abgrenzung aufgrund der besonderen Merkmale des in Rede stehenden Marktes gerechtfertigt ist, bejaht, verneint oder auch offengelassen. Insbesondere hat die Kommission die Möglichkeit geprüft, den Markt für den Einzelhandel mit Kraftstoffen folgendermaßen zu unterteilen: nach dem Verkauf an Autobahntankstellen und an anderen Tankstellen, nach dem Verkauf an regulären Tankstellen und an speziellen LKW-Tankstellen, nach dem Verkauf an Schiffs- und an anderen Tankstellen oder nach dem Verkauf an Tankstellen mit Bedienung und an Selbstbedienungstankstellen. Letztlich hat die Kommission auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, den Markt für den Einzelhandel mit Kraftstoffen nach dem Verkauf an B2B-Kunden (über Tankkarten) und dem Verkauf an B2C-Kunden zu unterteilen.

(16)

Für die Zwecke dieses Beschlusses ist die Kommission der Auffassung, dass der sachlich relevante Markt alle Arten von Kraftstoffen umfassen sollte, die an Tankstellen erhältlich sind. Ferner kann der Markt für den Einzelhandel mit Kraftstoffen weiter unterteilt werden in den Einzelhandelsverkauf von Kraftstoffen an B2B-Kunden über Tankkarten und den Einzelhandelsverkauf von Kraftstoffen an andere Kunden (B2C). Autobahntankstellen bilden wiederum ein gesondertes Marktsegment.

(17)

Für die Zwecke dieses Beschlusses und im Einklang mit früheren Beschlüssen ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei den Märkten für den Einzelhandelsverkauf von Kraftstoffen an B2B-Kunden über Tankkarten und dem Markt für den Einzelhandelsverkauf von Kraftstoffen an B2C-Kunden um nationale Märkte mit lokalen Elementen handelt.

3.   Lieferung von Flugturbinenkraftstoff ab Raffinerie in Polen und der Tschechischen Republik und Into-plane-Lieferung von Flugturbinenkraftstoff in Polen

(18)

Die Kommission hatte zuvor die Auffassung vertreten, dass Luftfahrtbetriebsstoffe einen von anderen Kraftstoffen getrennten sachlich relevanten Markt bilden. In früheren Fällen hatte sie den Markt für Luftfahrtbetriebsstoffe nach der Lieferung ab Raffinerie und der Lieferung für die Vorfeldbetankung (im Folgenden „Into-plane-Lieferung“) in zwei sachlich relevante Märkte unterteilt. In diesem Beschluss verfolgt die Kommission den gleichen Ansatz.

(19)

In der Vergangenheit vertrat die Kommission die Auffassung, dass der räumlich relevante Markt für den Verkauf von Flugturbinenkraftstoff ab Raffinerie den EWR oder Westeuropa umfassen könnte. Sie zog jedoch auch enger gefasste Märkte in Betracht. Für die Zwecke dieses Beschlusses ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass der räumlich relevante Markt für den Verkauf von Flugturbinenkraftstoff ab Raffinerie an Kunden in Polen national abzugrenzen ist, während der räumlich relevante Markt für den Verkauf von Flugturbinenkraftstoff ab Raffinerie an Kunden in der Tschechischen Republik entweder national abzugrenzen ist oder sich auf ein Gebiet erstreckt, das allenfalls die Tschechische Republik, Polen, die Slowakei, Ungarn und Ostdeutschland umfasst. In Bezug auf die Into-plane-Lieferung von Kraftstoffen ist die Kommission der Auffassung, dass der räumlich relevante Markt jeweils auf den Flughafen beschränkt ist, an dem die Dienste erbracht werden.

4.   Lieferung verschiedener Arten von Bitumen in Polen

(20)

In früheren Beschlüssen vertrat die Kommission die Auffassung, dass Bitumen aufgrund seiner Eigenschaften und seiner besonderen Verwendung von anderen raffinierten Erdölerzeugnissen getrennt betrachtet werden sollte. Die Kommission prüfte in früheren Beschlüssen auch, ob eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von Bitumen angezeigt sein könnte. Für die Zwecke dieses Beschlusses hält es die Kommission für angemessen, in Bezug auf die Lieferung von Standardbitumen, modifiziertem Bitumen und Industriebitumen von getrennten Märkten auszugehen.

(21)

In der Vergangenheit bestand die Praxis der Kommission darin, die Märkte für die Lieferung von Bitumen aus nationaler Perspektive zu prüfen. So ging sie auch der Frage nach, ob der räumlich relevante Markt für die Lieferung von Bitumen enger (und in zwei Fällen, ob er weiter) gefasst sein könnte als der nationale Markt, ohne je zu einem Schluss bezüglich der genauen Marktabgrenzung zu gelangen. Für die Zwecke dieses Beschlusses ist die Kommission der Auffassung, dass der räumlich relevante Markt für alle drei Arten von Bitumen national abzugrenzen ist.

5.   Weitere relevante Märkte

(22)

Neben den vorgenannten Märkten betrifft der Zusammenschluss auch andere relevante Märkte, auf denen sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden, so u. a. die Lieferung von Grundölen, Industrieschmierstoffen und schwerem Heizöl sowie Bunkerdienste.

(23)

Ferner betrifft der Zusammenschluss auch Märkte, auf denen sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen überschneiden oder vertikal miteinander verbunden sind. Dazu gehören u. a. die Erbringung von Dienstleistungen zur Erfüllung von Vorgaben für die obligatorische Speicherung und die Erbringung von Schienenverkehrsdiensten, die Lieferung von Paraffingatsch sowie die Exploration, Feldentwicklung und Förderung von Rohöl.

(24)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Zusammenschluss auf keinem dieser anderen betroffenen Märkte zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen würde.

IV.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Würdigung

(25)

Die Kommission hat die in Abschnitt III beschriebenen betroffenen Märkte geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass der Zusammenschluss auf den folgenden Märkten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen würde:

(26)

Märkte für den Großhandel mit Dieselkraftstoff, Benzin und leichtem Heizöl in Polen: Hier lässt sich die Schlussfolgerung der Kommission auf die hohen Marktanteile der beteiligten Unternehmen und das enge Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen, den nur geringen Wettbewerbsdruck, der von der Gefahr eines Anbieterwechsels der Kunden ausgeht, sowie auf die hohen Markteintrittsschranken zurückführen.

(27)

Märkte für den Einzelhandel mit Kraftstoffen in Polen: Hier lässt sich die Schlussfolgerung der Kommission zurückführen auf die hohen Marktanteile der beteiligten Unternehmen und das enge Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen sowie den nur begrenzten, von anderen Markteilnehmern ausgehenden Wettbewerbsdruck.

(28)

Märkte für die Lieferung von Flugturbinenkraftstoff ab Raffinerie in Polen und der Tschechischen Republik und für die Into-plane-Lieferung von Flugturbinenkraftstoff in Polen: Hier lässt sich die Schlussfolgerung der Kommission zurückführen auf die hohen Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Tatsache, dass die beiden Unternehmen die einzigen Wettbewerber auf dem polnischen Markt für den Verkauf ab Raffinerie und die engsten Wettbewerber in der Tschechischen Republik sind, den nur begrenzten, von anderen Akteuren auf dem Markt für die Into-plane-Lieferung ausgehenden Wettbewerbsdruck sowie die Markteintrittsschranken auf dem Markt für die Into-plane-Lieferung.

(29)

Märkte für die Lieferung verschiedener Arten von Bitumen in Polen: Hier lässt sich die Schlussfolgerung der Kommission zurückführen auf die hohen Marktanteile der beteiligten Unternehmen, das enge Wettbewerbsverhältnis zwischen ihnen, die Tatsache, dass sie zusammen drei Viertel der verfügbaren Lieferstellen für die verschiedenen Arten von Bitumen betreiben, sowie auf den nur begrenzten, von anderen Markteilnehmern auf diesen Märkten ausgehenden Wettbewerbsdruck.

(30)

Insgesamt ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der Zusammenschluss auf den folgenden Märkten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen würde:

a)

auf dem Markt für den Großhandel mit Dieselkraftstoff (Polen),

b)

auf dem Markt für den Großhandel mit Benzin (Polen),

c)

auf dem Markt für den Großhandel mit leichtem Heizöl (Polen),

d)

auf dem Markt für den Einzelhandel mit Kraftstoffen (allgemein, B2B, B2C, Autobahntankstellen) (Polen),

e)

auf dem Markt für die Lieferung von Flugturbinenkraftstoff ab Raffinerie (Polen und Tschechische Republik), auf dem Markt für die Into-plane-Lieferung von Flugturbinenkraftstoff an allen Flughäfen in Polen,

f)

auf dem Markt für die Lieferung von Standardbitumen in Polen, auf dem Markt für die Lieferung von modifiziertem Bitumen in Polen, auf dem Markt für die Lieferung von Industriebitumen in Polen.

2.   Verpflichtungsangebote der beteiligten Unternehmen

(31)

Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf den oben genannten Märkten auszuräumen, haben die beteiligten Unternehmen in den endgültigen Verpflichtungen die nachstehend beschriebenen Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen.

(32)

Großhandel mit Dieselkraftstoff, Benzin und leichtem Heizöl in Polen: Hier umfassen die Abhilfemaßnahmen die Veräußerung einer Beteiligung von 30 % an der Raffinerie von Lotos, die dem Käufer in Verbindung mit einer Abnahmevereinbarung Zugang zu etwa der Hälfte des in der Raffinerie hergestellten Dieselkraftstoffs und Benzins gibt. Um Einfuhren zu ermöglichen, die ungefähr der anderen Hälfte der Produktion der Raffinerie entsprechen, umfassen die Abhilfemaßnahmen ferner die Veräußerung von fünf im Eigentum von Lotos und vier im Eigentum von Orlen stehenden Terminals an einen unabhängigen Logistikbetreiber sowie die Zusage des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens, bei anderen Lagerhaltern in Polen gebuchte Lagerkapazitäten freizugeben.

(33)

Einzelhandel mit Kraftstoffen in Polen: Hier umfassen die Abhilfemaßnahmen die Veräußerung von 389 Tankstellen als Reaktion auf die von der Kommission in Bezug auf die nationale und lokale Ebene geäußerten Bedenken. Der Käufer des Einzelhandelsnetzes wird im Rahmen einer Liefervereinbarung Kraftstoff von dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen beziehen.

(34)

Flugturbinenkraftstoff ab Raffinerie in Polen und der Tschechischen Republik und Into-plane-Lieferung von Flugturbinenkraftstoff in Polen: Hier umfassen die Abhilfemaßnahmen die Veräußerung der Beteiligung von Lotos an einem Gemeinschaftsunternehmen mit BP, eine Verpflichtung, dieses Gemeinschaftsunternehmen weiterhin mit Flugturbinenkraftstoff zu beliefern, sowie eine Verpflichtung, dem Gemeinschaftsunternehmen und anderen Lieferanten von Flugturbinenkraftstoff Zugang zu Lagerdiensten zu gewähren. Orlen verpflichtet sich auch zum Bau eines neuen Terminals für die Einfuhr von Flugturbinenkraftstoff, das an den unabhängigen Logistikbetreiber übertragen werden soll. Der Käufer der 30%igen Beteiligung an der Raffinerie von Lotos wird auch Zugang zu einem bestimmten Anteil der Flugturbinenkraftstoffproduktion dieser Raffinerie haben. In der Tschechischen Republik wird Orlen im Rahmen einer Ausschreibung Flugturbinenkraftstoff in der Menge bereitstellen, die den Verkäufen von Lotos vor dem Zusammenschluss entspricht.

(35)

Lieferung verschiedener Arten von Bitumen in Polen: Hier umfassen die Abhilfemaßnahmen die Veräußerung von zwei Bitumenproduktions- und -vertriebsanlagen in Südpolen sowie eine Liefervereinbarung.

(36)

Nach Auffassung der Kommission sind die endgültigen Verpflichtungen hinreichend, um die festgestellten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. In ihrem Beschluss gelangt die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss angesichts der Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen keine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben bewirken wird.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(37)

Aus den vorgenannten Gründen wird in dem Beschluss festgestellt, dass der wirksame Wettbewerb durch den Zusammenschluss weder im gesamten Binnenmarkt noch in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert werden wird.

Folglich ist der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.