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8.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 272/31 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10331 — Caisse des dépôts/Bain Capital/Digital Aftermarket)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2021/C 272/05)
1.
Am 1. Juli 2021 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Caisse des dépôts et consignations (Frankreich); |
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Bain Capital LLC („Bain Capital “, Vereinigte Staaten); |
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Digital Aftermarket SAS („Digital Aftermarket“, Frankreich), kontrolliert von Bain Capital über das Unternehmen AUTODISTRIBUTION SAS („AUTODISTRIBUTION“, Frankreich). |
Caisse des Dépôts et Consignations und Bain Capital übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Digital Aftermarkets.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Wertpapieren.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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Caisse des dépôts et consignations (Hinterlegungs- und Konsignationskasse): ein staatliches Finanzinstitut, das Gemeinwohlaufgaben zur Unterstützung der staatlichen Politik wahrnimmt und private Mittel verwaltet. Über ihre Tochtergesellschaften ist die Gesellschaft auch in den Bereichen Energie und Umwelt, Immobilien, Investitionen und Dienstleistungen tätig. |
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Bain Capital: Vermögensverwaltungsgesellschaft und Finanzdienstleistungsgesellschaft: Über ihre Tochtergesellschaft AUTODISTRIBUTION ist die Gesellschaft insbesondere auf den Vertrieb von Ersatzteilen für leichte und schwere Nutzfahrzeuge in Europa sowie auf die Erbringung von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für Mehrmarken-Fahrzeuge spezialisiert. |
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Digital Aftermarket: Unternehmen, das auf die Erbringung von Online-Vermittlungsdiensten für die Suche nach Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge spezialisiert ist. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10331 — Caisse des dépôts et consignations/Bain Capital/Digital Aftermarket
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
Email: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).